Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Apr. 2013 - 8 C 10859/12

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2013:0417.8C10859.12.0A
bei uns veröffentlicht am17.04.2013

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag zurückgenommen hat.

Im Übrigen werden die Normenkontrollanträge abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks an der Kreuzung Maxstraße/Burgstraße im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Das Grundstück grenzt westlich und nördlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Maxstraße - Pariser Straße -Humboldtstraße - Königstraße“ an. Er wendet sich mit seinen Normenkontrollanträgen gegen zwei Bebauungspläne der Antragsgegnerin.

2

In seiner Sitzung vom 3. Mai 2010 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Burgstraße - Fruchthallstraße - Humboldtstraße - Maxstraße“. Das Plangebiet umfasste die im Stadtzentrum der Antragsgegnerin gelegenen Straßenzüge der Pariser Straße, der Maxstraße sowie der Burgstraße im Norden, der Königstraße und der Fruchthallstraße im Süden sowie die dazwischen liegenden Flächen. Im Westen wurde das ursprüngliche Plangebiet im Wesentlichen durch die Humboldtstraße begrenzt. Im Osten reichte es bis zur Martin-Luther-Straße/Spittelstraße.

3

Auf den zwischen den genannten Straßen gelegenen Flächen befindet sich das ehemalige Warenhaus der Karstadt AG mit einer Verkaufsfläche von etwa 12.000 m², das im Frühjahr 2010 geschlossen wurde. In nordöstlicher Richtung hieran angrenzend schließt sich ein derzeit als Parkplatz genutztes Gelände auf den Flächen des „Alten Pfalztheaters“ an. Hierauf folgen in östlicher Richtung eine Grünfläche mit dem Fackelbrunnen, das Fremdenverkehrscenter sowie die als Baudenkmal geschützte, für Veranstaltungszwecke genutzte Fruchthalle. Die Beigeladene schloss mit dem Eigentümer des Karstadt-Grundstücks im Mai 2010 einen Kaufvertrag über das Grundstück. Im Juni 2010 verpflichtete sich der Inhaber eines Erbbaurechts für das benachbarte Parkplatzgrundstück gegenüber der von der Beigeladenen beauftragten Projektentwicklerin, der Firma E., auf deren Aufforderung hin auf dieses Recht zu verzichten. Mit Kaufvertrag vom 28. Februar 2012 erwarb die Beigeladene neben diesem Grundstück weitere Fläche von der Antragsgegnerin. Sie beabsichtigt unter Einbeziehung des ehemaligen Karstadt-Kaufhauses die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einer Verkaufsfläche von 20.900 m². Neben vier Handelsgeschossen sind zwei darüber liegende Parkdecks vorgesehen.

4

Am 31. Januar 2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin wegen der zunehmenden Detaillierung der Planung eine Aufteilung des Geltungsbereichs in zwei inhaltlich verschiedene Bebauungspläne, so dass der westliche Teil im Wesentlichen das geplante Einkaufszentrum, der östliche Teil unter anderem den vorgesehenen zentralen Omnibusbahnhof erfasste. In seiner Sitzung vom 11. April 2011 fasste der Stadtrat einen Beschluss über den planerischen Gesamtansatz „Neue Stadtmitte und Stadtgalerie“ und legte hierbei eine Verkaufsfläche von 20.900 m² für die Stadtgalerie zuzüglich Gastronomie- und Dienstleistungsflächen fest. Zudem beschloss er die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Diese fand in der Zeit vom 16. Mai bis 17. Juni 2011 statt.

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Aufgrund eines Bürgerbegehrens fand am 23. Oktober 2011 ein Bürgerentscheid statt, bei dem die Frage zur Entscheidung stand, ob die damals als Parkplatz und öffentliche Parkfläche genutzten Grundstücke im Bereich Karstadt-Vorplatz/Altes Pfalztheater im Eigentum und unmittelbaren Besitz der Antragsgegnerin verbleiben sollten. Etwa zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden Bürgerinnen und Bürger verneinte die zur Abstimmung gestellte Frage. Die vom Stadtrat am 5. Dezember 2011 beschlossene Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte nach Bekanntmachung des Beschlusses am 10. Dezember 2011 in der Zeit vom 19. Dezember 2011 bis 27. Januar 2012. Mit am 26. Januar 2012 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben nahm der Antragsteller zu den Planentwürfen Stellung.

6

Am 27. Februar 2012 sprach der Stadtrat eine Verpflichtung der Antragsgegnerin aus, an bestimmten, näher bezeichneten Grundstücken Maßnahmen passiven Schallschutzes durchzuführen. Zudem nahm der Rat am selben Tag zu den während der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen Stellung und beschloss beide Bebauungspläne als Satzung. Die Bebauungspläne wurden in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ am 17. März 2012 bekannt gemacht.

7

In dem Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ ist für den Bereich des bisherigen Karstadt-Geländes und des Freigeländes „Altes Pfalztheater“ ein Sondergebiet „Einkaufszentrum mit Parkierung“ vorgesehen. Die Ein- und Ausfahrt der Parkdecks erfolgt über die Humboldtstraße. Die Königstraße ist ab der Einmündung Humboldtstraße als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Als Verbindung zwischen den Fußgängerzonen Fackelstraße und Mühlstraße ist im Bereich des Einkaufszentrums ein Gehrecht eingetragen.

8

Ausweislich der textlichen Festsetzungen ist das Einkaufszentrum auf eine maximale Verkaufsfläche von insgesamt 20.900 m² beschränkt. Für einzelne Sortimentsbereiche sind weitere Beschränkungen vorgesehen. So soll modischer Bedarf maximal 15.500 m² Verkaufsfläche einnehmen. Hartwaren sowie die Bereiche Elektro/Technik dürfen maximal 8.800 m² Verkaufsfläche umfassen. Für periodischen Bedarf und Gesundheitsartikel sind maximal 4.200 m² Verkaufsfläche vorgesehen (Nr. 1.1.1). Verkaufsflächen sind im Untergeschoss, im Erdgeschoss sowie im 1. und 2. Obergeschoss zulässig (Nr. 1.1.1.4). Schank- und Speisewirtschaften sowie Dienstleistungsnutzungen können auf maximal 3.200 m² Geschossfläche untergebracht werden (Nr. 1.1.1.5). Die Stellplätze sind oberhalb des 2. Obergeschosses auf zwei Parkplatzebenen verteilt und auf eine Kapazität von 490 beschränkt. Die maximale Gebäudehöhe an der Oberkante des 2. Obergeschosses beträgt 14 m. Die Brüstungshöhe im 2. Parkgeschoss darf maximal 18,80 m betragen (Nr. 1.2.2).

9

Im Bebauungsplan „Burgstraße - Fruchthallstraße“ ist der zwischen beiden Straßen gelegene Bereich im Wesentlichen als öffentliche Grünfläche bzw. Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Erfasst sind zudem die Gebäude der Tourist-Information mit der Zwecksetzung öffentliche Verwaltung sowie die Fruchthalle als kulturellen Zwecken dienende Einrichtung. Die Fruchthallstraße ist in Fortsetzung der Königstraße als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Zudem sind in der Fruchthallstraße Flächen für Bushaltestellen vorgesehen. Die Bebauung soll im Wesentlichen auf den bisherigen Bestand beschränkt bleiben.

10

Ziel der Planung der Antragsgegnerin ist die Verwirklichung eines Einkaufszentrums unter Einbeziehung des ehemaligen Karstadt-Gebäudes und der Flächen des „Alten Pfalztheaters“. Gleichzeitig soll eine verkehrliche Neuordnung im Plangebiet erreicht werden. Das Verkehrskonzept sieht vor, dass die Einbahnstraßenregelungen in der Pariser Straße, der Königstraße und der Humboldtstraße aufgehoben werden sollen. Die Fruchthallstraße soll ab der Einmündung der Richard-Wagner-Straße dem Bus-, Erschließungs- und Lieferverkehr vorbehalten bleiben.

11

Parallel zur Aufstellung der beiden Bebauungspläne nahm die Antragsgegnerin eine Teiländerung (Nr. 17) für den Bereich „Maxstraße-Pariser Straße-Humboldtstraße-Königstraße“ ihres Flächennutzungsplanes vor.

12

Mit seinen am 17. August 2012 gestellten Normenkontrollanträgen macht der Antragsteller geltend, dass die geplante Bebauung sich seinem Grundstück gegenüber als rücksichtslos erweise. Es sei eine bauliche Verdichtung zu erwarten, die ganze Stadtviertel voneinander trenne. Zudem ergebe sich trotz einer bereits vorhandenen erheblichen Vorbelastung eine zusätzliche Beeinträchtigung durch die Zunahme des Verkehrs. Auch hinsichtlich Belichtung und Besonnung seien Einschränkungen zu erwarten. Zudem werde er durch die zu erwartende Beleuchtung des Gebäudekomplexes in seinem Eigentum betroffen.

13

Der Satzungsbeschluss sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan seien neben dem Oberbürgermeister weitere Ratsmitglieder beteiligt gewesen, die Gründungsmitglieder des Vereins „Für ... e.V.“ gewesen seien. Als Mitglieder dieses Vereins hätten sie sich für die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen eingesetzt. Insbesondere hätten sie sich im Vorfeld des Bürgerentscheides mit Unterstützung der Beigeladenen durch verschiedene Werbemaßnahmen für eine Ablehnung des Antrags ausgesprochen. Für die Frage, ob die Mitglieder des Vereins von der Beschlussfassung ausgeschlossen gewesen seien, komme es nicht darauf an, ob der Verein wirtschaftliche Interessen verfolge oder nicht. Entscheidend sei vielmehr die Vorfestlegung der Ratsmitglieder durch den Vereinszweck. Die Tätigkeit des Vereins sei ausschließlich im Interesse der Beigeladenen erfolgt.

14

Der Plan verstoße weiterhin gegen das Bestimmtheitsgebot. Die im Plan enthaltene Verkaufsflächendefinition widerspreche den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach hätten auch die Verbindungswege zwischen den einzelnen Ladengeschäften als Verkaufsfläche einberechnet werden müssen.

15

Die Veräußerung der städtischen Flächen an die Beigeladene verstoße gegen Vergaberecht, was auch Folgen für die Wirksamkeit des Bebauungsplanes habe. Die vorgesehene Verbindung zwischen den Fußgängerzonen Fackelstraße und Mühlstraße solle als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet werden, weshalb der Grundstücksverkauf durch die Antragsgegnerin vergaberechtlich relevant sei. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägung ihre Einzelhandelskonzeption nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem sei die Einzelhandelsverträglichkeit des geplanten Vorhabens auf einer fehlerhaften Grundlage beurteilt worden.

16

Die Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes, das Gebiet behutsam zu entwickeln, die urbane Vielfalt zu erhalten und den öffentlichen Raum in Richtung Fruchthalle mit hoher Qualität hinsichtlich der Aufenthaltsfunktion zu entwickeln, seien nicht beachtet worden. Es sei mit erheblichen Umsiedlungs- und Trading-Down-Effekten im Bereich der Fußgängerzone zu rechnen. Die Antragsgegnerin habe zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Planungen Wegeverbindungen durchtrennten und dass ein in sich geschlossenes Einkaufszentrum geschaffen werde, das keinen Bezug zur Innenstadt entstehen lasse. Zudem sei die Verkaufsfläche im Hinblick auf das Einzugsgebiet überdimensioniert.

17

Was die Auswirkungen des Einkaufszentrums auf den vorhandenen Einzelhandel angehe, so erweise sich bereits die Auswahl des beantragten Gutachterbüros als problematisch. Das Büro B. sei in vielfältiger Weise mit der Beigeladenen verbunden und daher befangen. Zudem sei die Verträglichkeitsuntersuchung dieses Büros fehlerhaft. Während die Gutachter der Antragsgegnerin ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 20.900 m² zuzüglich 3.500 m² Dienstleistungs- und Gastronomieflächen als unproblematisch ansähen, komme das für ihn tätige Büro „H.“ zu der Schlussfolgerung, dass eine Projektgröße von maximal 16.000 m² innenstadtverträglich sei. Im Rahmen der Verträglichkeitsuntersuchung sei der von der Antragsgegnerin beauftragte Gutachter insbesondere für den modischen Bereich von einer zu geringen Flächenleistung des Einkaufszentrums ausgegangen. Demgegenüber sei der Flächenumsatz des Innenstadthandels zu hoch angesetzt worden. Ebenfalls nicht realistisch sei das Umsatzvolumen, das für das geschlossene Karstadt-Warenhaus angesetzt worden sei.

18

Es könne nicht davon gesprochen werden, dass die Umsatzumverteilungsquoten unterhalb der von der Rechtsprechung als kritisch angesehenen Schwelle von 10 % lägen. Für den modischen Bedarf sei vielmehr von einem Wert auszugehen, der weit über 20 % liege. Für die Untersuchung wäre überdies eine weitergehende Auffächerung der Sortimentsbereiche erforderlich gewesen.

19

Nicht nachvollziehbar sei, welche städtebaulichen Erwägungen die Antragsgegnerin veranlasst hätten, die Gesamtverkaufsfläche auf 20.900 m² zu reduzieren. Mögliche schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich, dem die Rechtsprechung eine hohe Bedeutung beimesse, seien nicht konkret ermittelt, sondern nur anhand einer Quote beurteilt worden.

20

Die Festsetzungen zur verkehrlichen Neuordnung in den Bebauungsplänen beruhten auf einer nicht zutreffenden Grundlage. Dies betreffe zunächst die Zahl der vorgesehenen Stellplätze, die nicht ausreichend sei. Überdies sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass auf dem Gelände des Alten Pfalztheaters eine größere Anzahl von Stellplätzen wegfalle. Im Innenstadtbereich sei ein erheblicher Zuwachs des Fahrzeugverkehrs zu erwarten. Nicht berücksichtigt worden sei zudem der Anlieferverkehr für das Einkaufszentrum und die Fahrzeugbewegungen der Mitarbeiter. Zudem sei die Weiterleitung des Verkehrs aus der Ausfahrt der Parkdecks nicht schlüssig dargelegt worden, weshalb damit zu rechnen sei, dass die nächstgelegenen Verkehrsknoten überlastet würden.

21

Die Mängel der Verkehrsuntersuchung setzten sich in den Untersuchungen zur Lärmbeeinträchtigung fort. Die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung insbesondere im Bereich der anliegenden Schulen führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. In der Planung seien schließlich die Belange des Denkmalschutzes und die zu erwartenden Lichtimmissionen nicht hinreichend berücksichtigt worden.

22

Nachdem er den ursprünglich gegen den Flächennutzungsplan gerichteten Normenkontrollantrag in der mündlichen Verhandlung des Senats zurückgenommen hat,

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beantragt der Antragsteller,

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festzustellen, dass die am 27. Februar 2012 beschlossenen Bebauungspläne „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ und „Burgstraße - Fruchthallstraße“ der Antragsgegnerin unwirksam sind.

25

Die Antragsgegnerin beantragt,

26

die Normenkontrollanträge abzulehnen.

27

Sie führt hierzu aus, die Normenkontrollanträge seien bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis, da nicht ersichtlich sei, dass er durch den Bebauungsplan möglicherweise in einem subjektiven Recht verletzt sei. Insbesondere könne er sich auch nicht auf eine fehlerhafte Abwägung eines seinen Interessen dienenden abwägungsrechtlich relevanten Belangs berufen.

28

Der Normenkontrollantrag sei aber auch unbegründet. Er leide insbesondere nicht an einem formalen Mangel. Die Mitglieder des Vereins für „Für ... e.V.“ seien, soweit sie ihrem Stadtrat angehörten, nicht in einem unmittelbaren persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse betroffen.

29

Die Festsetzungen in Bezug auf die Verkaufsflächenbegrenzungen verstießen auch nicht gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. So sei eine Verkaufsflächenbegrenzung zulässig, wenn die Gemeinde davon ausgehen könne, dass im Plangebiet lediglich ein Vorhaben verwirklicht werde. Die von dem Antragsteller angeführten Entscheidungen zur Verkaufsflächendefinition beträfen nicht die entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan, sondern die Abgrenzung zwischen großflächigem und nicht großflächigem Einzelhandel.

30

Die vorgenommene Abwägung sei ebenfalls nicht fehlerhaft gewesen. So sehe bereits die Einzelhandelskonzeption die Errichtung eines Einkaufszentrums als Magnet auf dem Gelände des alten Pfalztheaters vor. Weiterhin habe die Antragsgegnerin die zulässige Verkaufsfläche auf 20.900 m² beschränkt, obwohl in dem Einzelhandelsgutachten des Büros B. eine Verkaufsfläche von 28.000 m² als unschädlich angesehen worden sei. Der hierzu ergangene Beschluss vom 11. April 2011 habe keine unzulässige Vorfestlegung enthalten.

31

Die Methodik des Büros B. sei weder im Hinblick auf die Sortimentsuntergliederung noch im Hinblick auf das Einzugsgebiet des Einkaufszentrums zu beanstanden. Die Gutachter hätten bei der Berechnung der Umsatzumverteilung alternativ einerseits den Karstadt-Umsatz einbezogen und andererseits nicht berücksichtigt. Das Karstadt-Kaufhaus habe als Bestand angesehen werden können, da die dem Unternehmen erteilte Baugenehmigung weder aufgehoben worden sei noch sich anderweitig erledigt habe. Die Auswirkungen des Einkaufszentrums auf den umgebenden Einzelhandel seien bei der Abwägung berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Umsatzumverteilung von mehr als 10 % akzeptiert werden könne.

32

Die im Rahmen der Verkehrsuntersuchung erfolgte Prognose sei ausreichend und ordnungsgemäß. Auch die Frage des Verkehrslärms sei gesehen und ordnungsgemäß abgewogen worden. Insbesondere habe sich die Antragsgegnerin umfassend zur Durchführung passiven Schallschutzes verpflichtet.

33

Hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages sei kein Vergabeverfahren durchzuführen gewesen. Zudem könne das Vorhaben nur verwirklicht werden, wenn alle hierfür benötigten Grundstücke in einer Hand lägen. Da es sich bei dem Bebauungsplan um eine Angebotsplanung handele, sei unerheblich, wer tatsächlicher Eigentümer der betroffenen Grundstücke sei.

34

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Normenkontrollanträge abzulehnen.

36

Sie legt dar, dass der Normenkontrollantrag des Antragstellers bereits unzulässig sei, da er nicht in einem abwägungserheblichen privaten Interesse betroffen sei.

37

Der Normenkontrollantrag sei auch nicht begründet. An der Entscheidung des Stadtrates hätten keine befangenen Ratsmitglieder mitgewirkt. Die Mitglieder des Vereins „Für ... e.V.“ verfolgten lediglich ein kommunalpolitisches Anliegen. Die Planung sei erforderlich. Sie sei veranlasst gewesen durch den Leerstand des Karstadt-Kaufhauses, ungelöste Verkehrsprobleme in der Innenstadt sowie die Notwendigkeit, die Funktionsfähigkeit und Attraktivität der Innenstadt der Antragsgegnerin sicherzustellen. Insoweit stehe sie auch im Einklang mit dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin.

38

Die Planung sei im Hinblick auf Ermittlung und Bewertung der relevanten Belange ebenfalls nicht fehlerhaft. Insbesondere lasse die Historie der Planung erkennen, dass sich die Antragsgegnerin auch mit Alternativkonzepten befasst habe. Hinsichtlich der erforderlichen Stellplätze habe die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung berücksichtigt, dass in umliegenden Parkhäusern freie Plätze in ausreichender Zahl zur Verfügung stünden. Auch der Anlieferverkehr sei bei der Untersuchung berücksichtigt worden.

39

Hinsichtlich der Definition des Begriffs Verkaufsflächen sei die vom Antragsteller herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einschlägig.

40

Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, einzelne Bereiche der Innenstadt wirtschaftlich gegen andere Teilbereiche zu schützen. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Büros B. lasse sich entnehmen, dass substantieller Raum für ein leistungsfähiges Einzelhandelsangebot außerhalb des Einkaufszentrums verbleibe. Dass dies möglich sei, zeige auch der Umstand, dass zuvor an dieser Stelle das Karstadt-Kaufhaus mit einer Fläche von 12.000 m² betrieben worden sei, ohne dass sich nachhaltige Auswirkungen auf die Innenstadt ergeben hätten.

41

Hinsichtlich der Kritik an der Einzelhandelsverträglichkeitsuntersuchung unter Heranziehung einer Untersuchung des Büros „H.“ sei bei der angenommenen Flächenproduktivität des Innenstadteinzelhandels einerseits und des Einzelhandels im Einkaufszentrum andererseits nicht erkennbar, worauf die dort vertretenen Annahmen beruhten. Die im Gutachten der B. vorgenommene Sortimentsgruppenbildung sei geeignet gewesen, die innenstadtrelevanten Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten. Die Beigeladene habe zwischenzeitlich ein weiteres Gutachten durch das Büro Dr. L. erstellen lassen, das eine Verkaufsfläche von 20.900 m² zugrunde lege. Dieses Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass Umsatzumverteilungsquoten von mehr als 10 % lediglich im Bereich modischer Bedarf und im Bereich Hartwaren/Elektro anzunehmen seien.

42

Die zu erwartende Verkehrslärmbelastung sei zutreffend ermittelt und bewertet worden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens hätten 129 Stellplätze nicht im Einkaufszentrum nachgewiesen werden können. Diese sollten nunmehr durch Eintragung einer Baulast der Tiefgarage Pfalztheater zugeordnet werden.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungs- und Baugenehmigungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

44

Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Antragsteller den gegen den Flächennutzungsplan gerichteten Normenkontrollantrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.

45

Hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Bebauungspläne bleiben die Normenkontrollanträge erfolglos. Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße – Königstraße“ erweist sich als zulässig, aber unbegründet. Der gegen den Bebauungsplan „Burgstraße - Fruchthallstraße“ gerichtete Antrag ist bereits unzulässig.

A.

46

Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße – Königstraße“ bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

47

Der Antrag ist allerdings zulässig.

48

Der Antragsteller ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

49

Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

50

Da das Anwesen des Antragstellers nicht im Plangebiet selbst gelegen ist, setzt seine Antragsbefugnis voraus, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann, dass er in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange verletzt ist. Dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot kommt insoweit drittschützender Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange zu, die für die planerische Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, BVerwGE 107, 215 und juris, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 und juris, Rn. 7; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. EL 2012, § 47 Rn. 61 a).

51

Der Antragsteller ist insoweit in privaten Belangen betroffen, als er Eigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks ist. Insbesondere im Hinblick auf die bei diesem Grundstück bestehende Wohnnutzung entsteht durch die Planung der Antragsgegnerin eine relevante Beeinträchtigung dadurch, dass die Verkehrsführung infolge des Bebauungsplans verändert und der Individualverkehr auf Pariser Straße und Maxstraße konzentriert wird. Mit dieser Verkehrsverlagerung geht, wie sich bereits dem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros M. entnehmen lässt, am Grundstück des Antragstellers eine Zunahme der Immissionsbelastung durch Verkehrslärm um 2 bis 6 dB(A) einher. Insoweit kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Verkehrslärmbelastung bei der Abwägung zulasten des Antragstellers fehlerhaft gewichtet worden ist.

II.

52

Der Normenkontrollantrag erweist sich indessen als unbegründet.

53

1. Der Bebauungsplan ist in einem ordnungsgemäß verlaufenen Verfahren zustande gekommen.

54

An der Beschlussfassung des Stadtrates haben keine nach § 22 Gemeindeordnung - GemO - ausgeschlossenen Ratsmitglieder teilgenommen. Als für das Planungsrecht maßgeblich regelt das Landesrecht, wie sich das zur Beschlussfassung über die Bauleitpläne berufene Organ im Einzelnen zusammensetzt und ob eines seiner Mitglieder von der Mitwirkung an der Beschlussfassung ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 1998 - 4 BN 48.98 -, in: NVwZ-RR 1999, 425 und juris, Rn. 3).

55

Es ist nicht ersichtlich, dass Ratsmitglieder, die Mitglieder des Vereins „Für ... e.V.“ gewesen sind, deshalb nach § 22 Abs. 1 GemO von der Beratung oder der Entscheidung über die Bebauungspläne ausgeschlossen gewesen wären. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO dürfen Bürger, die ein Ehrenamt ausüben, nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, einem ihrer Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Hinsichtlich der Mitglieder des Vereins „Für ... e.V.“ ist nicht ersichtlich, dass ihnen die Entscheidung über den Bebauungsplan einen Vorteil im Sinne der genannten Vorschrift bringen kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Befangenheitsvorschriften zwar eine Entscheidung in eigener Sache verhindern, andererseits aber keine zu weite Ausdehnung erfahren sollen, um die Funktionsfähigkeit des Gemeinderates und damit die auf demokratischer Teilhabe beruhende Beteiligung der Vertretungskörperschaft nicht unangemessen zurückzudrängen. Hiernach ist entscheidend darauf abzustellen, ob mögliche Sonderinteressen für die Haltung des Ratsmitglieds bestimmenden Einfluss gewinnen können, ob also dem drohenden Vor- oder Nachteil ein solches Gewicht zukommt, dass eine persönliche Konfliktsituation entsteht, in der nicht mehr gewährleistet ist, dass das Ratsmitglied seine Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und seiner freien durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung ausübt (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Juni 1995 - 7 A 10875/94.OVG -, AS 25, 161 und juris, Rn. 23 und 26, Urteil vom 24. Juni 2009 - 2 A 10890/09.OVG -, AS 37, 361 und juris, Rn. 27).

56

Ein derartiges Sonderinteresse kann dann anerkannt werden, wenn sich ein auf die Person des Betroffenen bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil ergibt (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Juni 2009 - 2 A 10098/09.OVG - AS 37, 361 und juris, Rn. 27). Im Falle der Mitgliedschaft im Verein „Für ... e.V.“ ist indessen kein derartiges Sonderinteresse erkennbar. Die Vereinsmitglieder verfolgen lediglich den Zweck, im Rahmen der politischen Auseinandersetzung eine bestimmte Auffassung durchzusetzen. Diese Teilhabe an der politischen Willensbildung gehört aber zu den ureigenen Aufgaben des Stadtrates und seiner Mitglieder, so dass kein über die Interessen eines jeden Stadtratsmitgliedes hinausgehendes Sonderinteresse bei den Mitgliedern dieses Vereins erkennbar wird. Ein solches Interesse ergibt sich auch nicht daraus, dass auch die Beigeladene an einer erfolgreichen Vereinsarbeit interessiert war und die Aktivitäten des Vereins unterstützt hat. Zum Vereinszweck wird hierdurch nicht die Wahrnehmung der Interessen der Beigeladenen. Vielmehr verbleibt es bei einer allein auf den politischen Entscheidungsprozess bezogenen Interessenwahrnehmung. Es ist nicht erkennbar, dass die Mitglieder des Vereins in irgendeiner Weise individuell von einer zugunsten der Beigeladenen getroffenen Entscheidung profitiert hätten oder im Falle einer anderslautenden Entscheidung mit persönlichen Nachteilen hätten rechnen müssen. Was die bloße Mitgliedschaft in einem Verein angeht, so ergibt sich im Übrigen ein Ausschließungsgrund nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b) GemO von vorneherein nur bei Mitgliedern des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs. Auch für Mitglieder dieser Organe kann hinsichtlich des Vereins „Für ... e.V.“ indessen nicht festgestellt werden, dass sie von Beratung oder Beschlussfassung ausgeschlossen gewesen wären. Es ist nämlich wiederum nicht ersichtlich, dass die weitere Voraussetzung der genannten Vorschrift zutrifft und der Verein selbst ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hätte.

57

2. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zwingende rechtliche Vorgaben.

58

a. Die Aufstellung des Bebauungsplans erweist sich als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

59

aa. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgeblich für die Beurteilung dessen, was sich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung als erforderlich erweist, ist die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. Insoweit ermächtigt der Gesetzgeber die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Sie bezieht ein sehr weites planerisches Ermessen ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19; Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 BN 30.94 -, BRS 57 Nr. 2 und juris, Rn. 11; Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 17). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne nur dann, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., juris, Rn. 5 m.w.N.).

60

bb. Die Antragsgegnerin hat in nachvollziehbarer Weise eine Reihe von städtebaulichen Belangen angeführt, die Grundlage des Bebauungsplanes sind. So werden in der Begründung der Bebauungspläne die städtebaulichen Gesichtspunkte genannt, die in die Planung eingeflossen sind (S. 15 der Begründung des Bebauungsplanes).

61

Die Antragsgegnerin hat dabei auf städtebauliche Belange abgestellt, die zur Rechtfertigung der Planung herangezogen werden können. Ihr geht es neben der Neuordnung des Verkehrs im Innenstadtbereich vorrangig darum, ihre oberzentrale Bedeutung und die Funktion ihres zentralen Versorgungsbereichs dadurch zu stärken, dass im Plangebiet ein Einzelhandelsmagnet angesiedelt wird. Damit will sie gleichzeitig städtebauliche Missstände beseitigen, die aus ihrer Sicht dadurch entstanden sind, dass das Karstadt-Gebäude nach Schließung des Warenhauses leersteht und die Fläche des „Alten Pfalztheaters“ bislang nicht adäquat genutzt wird. Hiernach stützt sich die Antragsgegnerin aber auf ein nachvollziehbares Konzept. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Planung ausschließlich darauf gerichtet wäre, private Interessen zu befriedigen.

62

cc. Ist die Planung hiernach durch hinreichende, am Gemeinwohl orientierte städtebauliche Ziele gerechtfertigt, so erweist es sich hinsichtlich des Planerfordernisses auch als unschädlich, dass sich die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Planes auf die Konzeption der Beigeladenen bezogen hat.

63

Das Zusammenwirken der Gemeinde mit Investoren macht die Planung nicht rechtswidrig. Dies wird schon durch die Ermächtigung zum Erlass eines - auf der Initiative eines Investors beruhenden - vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB bestätigt. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplanes nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange verfolgt. Lediglich wenn die Bauleitplanung allein privaten Interessen diente, setzte die Gemeinde das zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Weise ein mit der Folge der Unzulässigkeit einer solchen „Gefälligkeitsplanung“. Die Einbeziehung von Interessen eines Investors ermöglicht es der Gemeinde bereits im Stadium der Bauleitplanung - im Gegensatz zu einer reinen Angebotsplanung, bei der die Gemeinde lediglich in der Lage ist, einen Rahmen für ihr noch unbekannte Bauinteressenten zu setzen, - detailliertere Festsetzungen zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351 und juris, Rn. 17 ff.; OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09.OVG -, DÖV 2010, 409 und juris, Rn. 22). Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Gemeinde bei ihrer Planung auch deren Realisierbarkeit im Auge behalten muss. Eine offene Planung ohne Berücksichtigung der Vorstellungen eines Investors macht dann keinen Sinn, wenn diese später nicht umgesetzt werden kann. Insoweit durfte die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch berücksichtigen, dass die Beigeladene bereits zivilrechtlich Vorkehrungen getroffen hatte, um sich die erforderlichen Flächen zu sichern und damit das Projekt durchführen zu können.

64

dd. Im Hinblick auf die Festsetzung der höchstzulässigen Verkaufsfläche von insgesamt 20.900 m² im Bebauungsplan (Nr. 1.1.1. der textlichen Festsetzungen) kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Antragsgegnerin diese Beschränkung nur vorgeschoben hätte, um auf dem Papier ein in sich stimmiges Konzept einzuhalten, und in Wahrheit eine völlig andere Planung mit einer erheblich größeren Verkaufsfläche verfolgte, mit der sich die Abwägungsmaßstäbe verschöben (vgl. zu den Kriterien für einen derartigen „Etikettenschwindel“: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 4 CN 5.01 −, NVwZ 2002, 1114 und juris, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 C 10150/09. OVG −, juris, Rn. 25; Urteil vom 15. November 2011 – 8 C 10906/11.OVG −, DVBl. 2012, 376 und juris Rn. 26; Nieders. OVG, Beschluss vom 12. November 1999 – 1 M 2504/99 −, juris, Rn. 4).

65

Der Antragsteller vertritt hierzu die Auffassung, dass die Verkaufsflächendefinition in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes abweiche. Wende man diese korrekt an, so hätten die Verbindungswege zwischen den einzelnen Geschäften des Einkaufszentrums in die Verkaufsfläche einbezogen werden müssen. Zudem erweise sich die Definition der Verkaufsfläche als unbestimmt.

66

Es ist indessen nicht erkennbar, dass die Definition des Verkaufsflächenbegriffs im Bebauungsplan gegen gesetzliche Vorschriften verstieße. Eine allgemeine gesetzliche Definition des Verkaufsflächenbegriffs ist nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller auf die Umschreibung des Verkaufsflächenbegriffes in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. November 2005 (- 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 und juris, Rn. 27 f.) verweist, dient die Bestimmung der Verkaufsfläche in dieser Entscheidung dazu, den Begriff der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO näher zu konkretisieren. Die Entscheidung bezieht sich also auf Verkaufsflächen innerhalb eines einzelnen Einzelhandelsbetriebs und nicht auf die Beurteilung eines Einkaufszentrums - wie hier -. Zur Verkaufsfläche des Einzelhandelsbetriebs zählen hiernach die Flächen eines Windfangs, des Kassenvorraums (einschließlich des Bereichs zum Einpacken der Ware und der Entsorgung des Verpackungsmaterials). Des Weiteren werden hierzu auch solche Flächen gerechnet, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt und in denen das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Nicht hinzugerechnet werden sollen die Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (etwa Portionierung) erfolgt, sowie die reinen Lagerflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.). Eine verallgemeinernde Bedeutung im Sinne einer verbindlichen Umschreibung des Begriffes der Verkaufsfläche kann der Entscheidung nicht beigemessen werden.

67

Hiergegen spricht bereits, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Umschreibung der Großflächigkeit entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auf den einzelnen Einzelhandelsbetrieb abstellt. Ein Einkaufszentrum bildet demgegenüber eine eigenständige Kategorie unabhängig von der Flächengröße (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO). In einem solchen Zentrum wird eine größere Anzahl von Einzelhandelsbetrieben in einem Gebäude zusammengefasst. Es zeichnet sich in der Regel durch einen einheitlich geplanten und finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe aus, die zumeist mit verschiedenen Dienstleistungsbetrieben verbunden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 16.87 -, NVwZ 1990, 1074 und juris, Rn. 21; Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 4 B 3/12 −, juris, Rn. 3 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 11 BauNVO, Rn. 49, 50 b, Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, BauNVO, 6. Aufl. 2010, § 11 BauNVO, Rn. 7).

68

Fehlt es hiernach an einer verbindlichen Vorgabe für die Definition des Verkaufsflächenbegriffs, so bleibt es der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Planungsermessens unbenommen, hierfür eigene Kriterien zu entwickeln. Dabei kommt es nur darauf an, dass diese Definition der Planung zugrundegelegt und bei den Erwägungen zu den Auswirkungen des Vorhabens konsequent herangezogen wird.

69

Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan verwendete Verkaufsflächendefinition, die im Übrigen die Kriterien der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgreift, erweist sich auch nicht als unbestimmt. Nr. 1.1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Maxstraße - Pariser Straße – Humboldtstraße – Königstraße“ definiert die Verkaufsflächen im Sinne des Bebauungsplanes als Flächen und Bereiche von Einzelhandelsgeschäften, die dazu bestimmt sind, dass sich Kunden dort aufhalten, um mit ihnen Verkaufsabschlüsse zu tätigen (insbesondere einschließlich Windfang und Kassenvorräume) sowie Bereiche, in die Kunden aus Sicherheitsgründen (Kassen) oder solchen der Hygiene nicht eintreten dürfen. Nicht zu den Verkaufsflächen werden reine Lager-, Personalräume, Verkehrswege außerhalb der Läden, Büroflächen (z.B. Centermanagement), sanitäre Einrichtungen und Dienstleistungsflächen (wie z.B. Reinigungen, Frisöre, Reisebüros, Post und Banken sowie Gastronomieflächen) und Ladenstraßen gezählt. Ladenstraßen können nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes vorübergehend als Verkaufsflächen genutzt werden. Diese Regelung dient gerade dazu, den Begriff der Verkaufsfläche näher auszufüllen, was zur Konkretisierung und zur Normklarheit beiträgt. Hiernach lässt sich aber gerade keine Mehrdeutigkeit des Begriffes der Verkaufsfläche feststellen. Insbesondere ist ausdrücklich festgelegt, dass die Ladenstraßen ausdrücklich nicht zu den Verkaufsflächen hinzugerechnet werden, so dass insoweit keine Zweifel verbleiben.

70

b. Die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ vorgenommene Festsetzung einer Verkaufsflächenobergrenze für das Einkaufszentrum insgesamt sowie für einzelne Sortimentsbereiche erweist sich zudem als rechtlich zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entbehrt lediglich eine rein gebietsbezogene Verkaufsflächenfestsetzung für ein Sondergebiet einer rechtlichen Grundlage. Sie ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, noch handelt es sich um eine in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung. Indes bleibt es dem Satzungsgeber unbenommen, eine auf das einzelne Vorhaben bezogene Verkaufsflächenbeschränkung vorzunehmen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07. -, BVerwGE 131, 86 und juris, Rn. 14, 16 f.). Das mit dem Bebauungsplan zugelassene Einkaufszentrum stellt ein einzelnes Bauvorhaben dar, so dass die Verkaufsoberflächenbegrenzung nicht vorhabenunabhängig erfolgt.

71

c. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen Vergaberecht bei dem zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag wirkt sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans aus.

72

Für seine Wirksamkeit ist es nämlich unerheblich, wer Eigentümer der zur Bebauung vorgesehenen Flächen ist. Lediglich im Fall des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB hängt die Wirksamkeit des Bebauungsplans davon ab, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein wirksamer Durchführungsvertrag vorliegt. Dessen Wirksamkeit wiederum setzt voraus, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage ist und sich zu dessen Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet. Die Fähigkeit zur Durchführung des Vorhabens setzt dabei zwar nicht notwendig das Eigentum des Vorhabenträgers an den Flächen im Plangebiet voraus. Es bedarf aber einer privatrechtlich gesicherten Befugnis des Vorhabenträgers, aufgrund derer er gegenüber dem Eigentümer zur Bebauung der Grundstücke entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplanes berechtigt ist (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 9. April 2008 - 1 BS 448/07 -, juris, Rn. 5; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 12 BauGB, Rn. 63).

73

Eine mögliche Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages wirkt sich hiernach nicht auf die Wirksamkeit des hier vorliegenden normalen Bebauungsplans aus. Dass Grundstückskaufvertrag sowie städtebaulicher Vertrag einerseits und Bebauungsplan andererseits in ihrem rechtlichen Bestand nicht voneinander abhängen, zeigt auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. April 2012 (- 4 CN 3/11 -, BVerwGE 143, 24 und juris Rn. 10). Der zu einem normalen Bebauungsplan abgeschlossene städtebauliche Vertrag ist hiernach im Gegensatz zum Durchführungsvertrag bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan weder Bestandteil des Bebauungsplans noch seiner Begründung und ist daher auch nicht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Dies gilt selbst dann, wenn in der Planbegründung darauf hingewiesen wird, dass die städtebauliche Verträglichkeit eines Vorhabens ergänzend zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit einem städtebaulichen Vertrag gesichert werden solle. Zudem lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages keine Verpflichtung zur Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit sich bringt.

74

3. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erweist sich ebenfalls nicht als fehlerhaft.

75

a. Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des - nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten - Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.; zu § 2 Abs. 3 BauGB: Urteil vom 09. April 2008 – 4 CN 1.07 −, UPR 2009, 59 und juris).

76

b. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat durch seinen Beschluss vom 11. April 2011, in dem er sich zu dem Projekt bekannt und eine Verkaufsflächenobergrenze von 20.900 m² für das geplante Einkaufszentrum festgelegt hat, nicht seinen Abwägungsspielraum rechtsfehlerhaft eingeschränkt und sich in unzulässiger Weise vorab gebunden.

77

Der Beschluss vom 11. April 2011 stellt eine planungsimmanente Zwischenentscheidung dar, die den weiteren Fortgang des Planungsverfahrens festlegt. Dies betrifft insbesondere den Inhalt des Planentwurfes, der zum Gegenstand der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange gemacht werden soll. Die Zwischenentscheidung nimmt die abschließende Abwägung, die gerade unter Berücksichtigung und Auswertung der vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen erfolgt, nicht vorweg. Es gilt vielmehr die Vermutung, dass der zur Abwägung berufene Gemeinderat trotz vorheriger Voten bei der Schlussabstimmung aufgrund der dann vorliegenden Abwägungsgesichtspunkte eine freie Entscheidung trifft. Der Beschluss vom 11. April 2011 hat auch ansonsten keine Bindungen ausgelöst, die den Abwägungsvorgang hätten verkürzen können. Insbesondere hat er keine Ermächtigung zu Grundstücksverkäufen erteilt, sondern nur zu dahingehenden Verhandlungen.

78

Im Übrigen wären auch die Anforderungen erfüllt, die an eine Vorabbindung der Abwägungsentscheidung zu stellen sind: Die Vorwegnahme der Entscheidung muss sachlich gerechtfertigt sein. Zudem muss gewährleistet sein, dass die vorentscheidende Festlegung der planungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung gerecht wird. Schließlich darf die vorgreifliche Festlegung selbst inhaltlich nicht zu beanstanden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 und juris, Rn. 48 f., OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 8 C 10150/10.OVG -, juris, Rn. 93 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 1 BauGB, Rn. 211). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

79

c. Die Abwägung der Antragsgegnerin erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil bei der Planungsentscheidung keine Alternativen zur Ausgestaltung des Sondergebietes einbezogen wurden.

80

Die Pflicht zur Alternativenprüfung bei der Bauleitplanung folgt aus dem Gebot der Ausgewogenheit der Abwägung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, A, Rn. 1631). Von der Notwendigkeit zur Einbeziehung möglicher Alternativen gehen auch die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Abfassung des Umweltberichts aus. Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, einschließlich der sich „wesentlich unterscheidenden Lösungen“ zu unterrichten. Inhalt des Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB sind auch die „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ (Anlage 1 zum BauGB, Ziffer 2.d). Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenabwägung indes nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 1.86 −, BRS 47 Nr. 3 und juris; OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2013 – 8 C 10782/12 −, ESOVGRP und juris, Rn. 40; Urteil vom 6. Oktober 2011 - 1 C 11322/10.OVG -, ESOVGRP und juris, Rn. 60; Urteil vom 22. Dezember 2010 - 8 C 10600/10.OVG -, BauR 2011, 1127 und juris, Rn. 69 ff., BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 N 12.448 -, juris, Rn. 48; zur Alternativenprüfung im Fachplanungsrecht: BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 -, juris, Rn. 61).

81

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund ihrer Plankonzeption eine naheliegende Alternative nicht in die Planung einbezogen hätte. Hierzu ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bereits im Jahre 1999 einen Ideenwettbewerb durchführte, mit dem eine abgestimmte und schlüssige Planung für den Innenstadtbereich, der über das Plangebiet der streitgegenständlichen Bebauungspläne hinausging, erreicht werden sollte. Die eingereichten Vorschläge, die unterschiedliche Gebäude- und Freiflächenkombinationen aufwiesen, waren jedoch aus Sicht der Antragsgegnerin nicht überzeugend und wurden nicht weiterverfolgt. Insoweit hatte sich die Antragsgegnerin aber bereits frühzeitig mit unterschiedlichen Gestaltungsvarianten für das Plangebiet auseinandergesetzt. Weiterhin zeigt der Beschluss des Stadtrates vom 11. April 2011 gerade, dass der Stadtrat sich bei seiner Entscheidung zur Verkaufsflächenobergrenze mit unterschiedlich dimensionierten Einkaufszentren befasst hat.

82

Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass sich vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin verfolgten Planungsziele eine andere Gestaltungsvariante für das Plangebiet aufdrängen würde. Ziel der Planung ist einerseits eine Aufwertung des Bereichs des bisherigen Karstadt-Kaufhauses sowie des ehemaligen Pfalztheaters durch Errichtung eines Einkaufszentrums, das gleichzeitig Magnetwirkung für den zentralen Versorgungsbereich der Antragsgegnerin entfalten soll. Durch diese Zielsetzung ist sowohl der Standort des Einkaufszentrums als auch die Nutzungsart bereits grob vorgegeben. Ein Entscheidungsspielraum verbleibt lediglich im Hinblick auf die Größe des Vorhabens und dessen konkrete bauliche Ausgestaltung. Insoweit hat aber auch der Antragsteller keine Gestaltungsvariante benannt, die als naheliegend in die Planung hätte einbezogen werden müssen. Soweit er auf das von der Antragstellerin im Verfahren 8 A 10758/12.OVG entwickelte Konzept verweist, das sich auf eine geringfügige bauliche Erweiterung des Karstadt-Kaufhauskomplexes beschränkte, handelt es sich um eine alternative Ausgestaltung der Einzelhandelsnutzung, die von der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen wurde, sich aber gegenüber dem Inhalt der festgesetzten Planung nicht aufgedrängt hat. Insbesondere der Gesichtspunkt der Magnetwirkung für den zentralen Versorgungsbereich tritt bei einer verkleinerten Lösung in den Hintergrund.

83

d. Die Gewichtung der in die Abwägung einbezogenen Belange kann weiterhin nicht deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil die Antragsgegnerin ihr Einzelhandelskonzept nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Das Einzelhandelskonzept enthält als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB keine strikten Vorgaben. Vielmehr kommt ihm eine die Bauleitplanung unterstützende Funktion zu. Hierzu gehört die Aufgabe, das Gewicht der bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange zu verdeutlichen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 1 Rn. 175).

84

Der angegriffene Bebauungsplan stellt eine konsequente Umsetzung der Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes dar. Der Einzelhandelskonzeption der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2009 lassen sich zum Teil gegenläufige Vorgaben entnehmen, die in die Abwägung einbezogen und zum Ausgleich gebracht werden müssen. Die Konzeption benennt als Planungsziele die Neuordnung des Verkehrs, die Aufwertung des Geländes des „Alten Pfalztheaters“ sowie - noch vor der Schließung des Karstadt-Hauses - die Schaffung eines Einzelhandelsmagneten in der Innenstadt, um den zentralen Versorgungsbereich zu stärken und die Antragsgegnerin als Oberzentrum zu stützen. So ist Kernaussage der Einzelhandelskonzeption, dass die oberzentrale Funktion im Stadtkern sowie die Nahversorgung in einzelnen Wohnbereichen gesichert werden sollen. Hinsichtlich des Plangebietes wird dargelegt, dass eine günstigere und weniger durch den Autoverkehr abgetrennte ebenerdige fußläufige Anbindung dieses Bereichs an die südliche Fußgängerzone erreicht werden soll. Mit der Errichtung einer Mall wird die Erwartung verbunden, dass sie zu einer Verbesserung der Attraktivität der Innenstadt führe. Gleichzeitig sei zu vermeiden, dass ein Kaufkraftabzug aus den sonstigen Geschäften der Innenstadt eintrete. Das Einzelhandelskonzept enthält hiernach einen Aufgabenkatalog für die Bauleitplanung, dessen Rahmen die Antragsgegnerin nicht erkennbar verlassen hat.

85

Soweit die gestalterischen Vorstellungen des Konzeptes als Nutzungen ergänzende Dienstleistungen und gegebenenfalls Wohnungen vorsehen, um eine urbane Vielfalt zu erhalten, wird die Errichtung von Wohnbauflächen lediglich optional angesprochen. Die Nutzung des Areals für ergänzende Dienstleistungen wird in der Bauleitplanung der Antragsgegnerin dadurch erreicht, dass ein Teil der Flächen des Einkaufszentrums einer gastronomischen bzw. einer Dienstleistungsnutzung vorbehalten bleiben. Soweit das Einzelhandelskonzept weiter ausführt, dass der öffentliche Raum in Richtung Fruchthalle mit hoher Qualität hinsichtlich der Aufenthaltsfunktion entwickelt und dabei überlegt werden solle, wie die öffentlichen und privaten Freiflächen in das kulturelle und freizeitorientierte Angebot einbezogen werden könnten, bezieht sich diese Zielsetzung offensichtlich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Burgstraße – Fruchthallstraße“, in dem zur Umsetzung dieser Leitlinien in größerem Umfang öffentliche Grünflächen vorgesehen sind.

86

e. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung auch die möglichen Auswirkungen des vorgesehenen Einkaufszentrums auf den Bestandseinzelhandel im Innenstadtbereich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in die Abwägung einbezogen.

87

aa. Bei den Auswirkungen auf den Einzelhandel handelt es sich um einen bei der Abwägung nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zu berücksichtigenden Belang. Hiernach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu berücksichtigen. Die planende Gemeinde trifft die Pflicht, sich in geeigneter Weise Überblick über die konkreten Auswirkungen des von ihr vorgesehenen Vorhabens auf die zentralen Versorgungsbereiche zu verschaffen, um die sich hierbei ergebenden städtebaulichen Folgen mit dem nötigen Gewicht in die Abwägung einstellen zu können.

88

Die Abwägungsvorgabe in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zielt vor allem darauf ab, zentrale Versorgungsbereiche in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und zu entwickeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 −, DVBl. 2010, 513 und juris Rn. 13 [zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Insofern ist sie für die hier zu beurteilende Planung ohne Belang, weil das Einkaufszentrum an einem integrierten Standort, nämlich innerhalb des innerstädtischen Einzelhandelsbereichs, realisiert werden soll. Verschiebungen und Umsatzumverteilungen innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs lassen dessen Funktionsfähigkeit unberührt. Gleichwohl können auch solche Entwicklungen städtebauliche Bedeutung haben, die im Rahmen der Bauleitplanung unter dem Gesichtspunkt der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu berücksichtigen sind. Dies gilt allerdings nicht für die rein wettbewerblichen Folgen für einzelne miteinander konkurrierende Betriebe. Von städtebaulicher und deshalb abwägungsbeachtlicher Relevanz sind diese Verschiebungen und Verlagerungen innerhalb eines Versorgungsbereichs jedoch dann, wenn sie zu Leerständen in größerem Umfang, zu Trading-Down-Effekten oder gar zur Verödung einzelner Straßenzüge führen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Antragsgegnerin zu Recht die möglichen Folgen ihrer Planung auf den vorhandenen Einzelhandelsbestand in der Innenstadt anhand eines städtebaulichen Gutachtens vor Augen geführt.

89

Die Prognose der voraussichtlichen städtebaulichen Folgen der Bauleitplanung verlangt nach einer sorgfältigen Analyse der maßgeblichen Gesichtspunkte der jeweiligen örtlichen Verhältnisse. Als ein Kriterium kann dabei auf die infolge der Planung zu erwartenden Umsatzumverteilungen abgestellt werden. Eine absolute zahlenmäßige Grenze, ab der von einer städtebaulichen Unverträglichkeit auszugehen wäre, lässt sich dabei nicht benennen. Die in der Rechtsprechung wiederholt genannte Grenze des Kaufkraftabflusses von 10 % kann für den vorliegenden Fall, bei dem es um Umsatzumverteilungen innerhalb eines funktionsfähigen Versorgungsbereichs geht, allenfalls als Anhalt für die Abwägungserheblichkeit dieses Umstandes dienen (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2011 - 1 – 11802/09.OVG −, BRS 78 Nr. 52 und juris, Rn. 70). Denn sie ist im Zusammenhang mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB) entwickelt worden und hat den Erhalt der Funktionsfähigkeit benachbarter Versorgungsbereiche im Blick. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass selbst Auswirkungen gewichtiger Art für benachbarte Versorgungsbereiche (ab einer Kaufkraftverlagerung von 10 %) die eigene Planung nicht zwingend verbieten. Vielmehr können im Rahmen der Abwägung selbst gewichtige Belange überwunden werden, wenn ihnen noch gewichtigere im Rang vorgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 – 4 B 78/09 −, DVBl. 2010, 839 und juris, Rn. 32).

90

bb. Unter Zugrundelegung der aufgeführten Maßstäbe ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zur Einzelhandelsverträglichkeit des geplanten Einkaufszentrums rechtlich nicht zu beanstanden.

91

Gegenstand der rechtlichen Überprüfung ist die Abwägung des Stadtrates der Antragsgegnerin, wie sie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan und den Ratsvorlagen einschließlich der Sitzungsvorlagen ergibt. Hiernach hat die Antragsgegnerin sich die Auswirkungen des geplanten Einkaufszentrums auf den Einzelhandel im Einzugsbereich, insbesondere aber in der Innenstadt vor Augen geführt und sich hierbei auf die von ihr in Auftrag gegebene Einzelhandelsverträglichkeitsuntersuchung des Büros B. gestützt.

92

Die Antragsgegnerin hat die für den Innenstadthandel eintretenden Folgen anhand der zu erwartenden Umsatzumverteilungsquoten für einzelne Sortimentsbereiche bewertet. So nimmt sie zur Kenntnis, dass es im Zuge der Realisierung des Einkaufszentrums zu Marktveränderungen im Stadtgebiet kommen werde. Diese würden jedoch gesamtstädtisch betrachtet unterhalb der Relevanzschwelle für städtebaulich gewichtige Umsatzumverteilungen von 10 % liegen. Was die Innenstadt angeht, stellt die Antragsgegnerin in ihre Abwägung ein, dass sich erhebliche Umverteilungsquoten ergäben, die für periodischen Bedarf bei 10,5 % lägen, für den Bereich Hartwaren/Elektro/Technik mit 12,5 % zu erwarten seien und für die Leitsortimentsgruppe „modischer Bedarf“ die 20 %-Marke übersprängen. Als strukturelle Folgen für den Bestandseinzelhandel sei mit Marktaustritten zu rechnen. Diese seien Ausdruck absatzwirtschaftlicher Wettbewerbseffekte. Eine Besonderheit der Ausgangslage sieht die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise darin, dass die durch die Schließung des Karstadt-Kaufhauses frei gewordenen Umsätze auf das Stadtgebiet und insbesondere den Innenstadthandel umverteilt worden seien und damit eine vergleichsweise günstige Situation für den Bestandshandel vorgelegen habe. Des Weiteren führt sich die Antragsgegnerin in ihrer Bestandsaufnahme vor Augen, wie sich der Eintritt des geplanten Einkaufszentrums in den Markt auf die weiteren Zentren des Einzugsgebiets außerhalb ihres Stadtgebietes auswirken werde.

93

In ihrer abschließenden Einschätzung löst sich die Antragsgegnerin teilweise von den Bewertungen der Gutachter (S. 46 der Begründung des Bebauungsplans). Diese gehen von vorneherein davon aus, dass sich die Umverteilungsquoten in der Innenstadt in allen Warengruppen unterhalb der von ihnen als kritisch eingestuften Schwelle von 10 % bewegen werden. Grund hierfür sei die Rückumverteilung der Karstadt-Umsätze auf das Einkaufszentrum. Die Antragsgegnerin stellt diesen Aspekt in ihre Abwägung zunächst nicht ein. Vielmehr stellt sie darauf ab, dass sie mit ihrer Einzelhandelskonzeption eine Schwerpunktsetzung in der Innenstadt verfolge und eine Verfestigung oder Erweiterung von Randlagen verhindern wolle. Deshalb nehme sie in Kauf, dass eine Umverteilung über die 10 % Marke hinaus eintreten werde. Erst danach hebt sie hervor, dass die Verkaufsflächen des Einkaufszentrums zu mehr als der Hälfte aus Flächen des früheren Karstadt-Hauses bestünden, die als rechtlich weiterhin zu berücksichtigender Bestand wieder reaktiviert würden.

94

Die Antragsgegnerin hat sich insoweit unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Standortes für das geplante Einkaufszentrum die zu erwartenden Auswirkungen auf den Bestandseinzelhandel in der Innenstadt umfassend vor Augen geführt. Dabei ist sie letztlich über die Schlussfolgerung der Gutachter hinausgegangen und hat auch die Umverteilungsquoten alternativ berücksichtigt, die ohne eine Rückumverteilung der ehemaligen Karstadt-Umsätze zu erwarten sind. Wegen der von ihr als vorrangig angesehenen Magnetwirkung der Innenstadt ist sie in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die von den Gutachtern ermittelten Größenordnungen der Umsatzumverteilungen und die hieraus entstehenden städtebaulichen Auswirkungen in Kauf genommen werden sollen. Eine weitere Konkretisierung der im Bestandshandel eintretenden Folgen kann von der Antragsgegnerin nicht erwartet werden. Hiergegen spricht bereits, dass die Prognose möglicher Umsatzumverteilungen mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist, so dass sich die Ermittlungen darauf beschränken müssen, die Größenordnung möglicher Umsatzumverteilungen zahlenmäßig annähernd zu erfassen.

95

cc. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung auch auf eine nachvollziehbare gutachterliche Bewertung der Einzelhandelsverträglichkeit gestützt und damit keinen Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials erkennen lassen.

96

Dabei ist von vorneherein zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Auswirkungen eines Einkaufszentrums auf den vorhandenen Einzelhandelsbestand in hohem Maße prognostische Unsicherheiten in sich birgt. Prozentual ermittelte Umsatzumverteilungssätze lassen sich nur bedingt verlässlich greifen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1037/11 −, BRS 78 Nr. 51 und juris Rn. 39). Einzelne Parameter für die Beurteilung können nur geschätzt werden oder beruhen auf Erfahrungswerten, so dass von vornherein eine gewisse Bandbreite vertretbarer Ergebnisse erwartet werden kann.

97

Vor diesem Hintergrund kann von der gutachterlichen Untersuchung nur verlangt werden, dass sie mit den zur Zeit ihrer Erstellung verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht und damit methodisch fachgerecht entwickelt worden ist. Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Untersuchung darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 und juris, Rn. 96).

98

Das Gutachten des Büros B. lässt keine methodischen Unzulänglichkeiten erkennen.

99

(1) Die Heranziehung des Gutachtens dieses Büros erweist sich nicht bereits deshalb als fehlerhaft, weil von der Befangenheit der Gutachter ausgegangen werden müsste. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die geeignet wären, Misstrauen gegen die unparteiische und sachgerechte Begutachtung durch das Büro zu begründen. Nach Aussagen des Gutachters, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist das Büro bislang nicht für ein von der Fa. ECE betriebenes Einkaufszentrum gutachterlich in Erscheinung getreten. Auch ein zuvor bestehendes Auftragsverhältnis wäre im Übrigen jedenfalls dann unschädlich, solange das Auftragsvolumen kein solches Ausmaß erreichte, dass die Gutachter von dem Unternehmen wirtschaftlich abhängig wären. Die gemeinsame Mitgliedschaft in einer Fachvereinigung begründet für sich genommen ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit. Diese durch die Tätigkeit in verwandten Bereichen bedingte fachliche Verbindung lässt keine Voreingenommenheit zugunsten der Beigeladenen erkennen.

100

(2) Auch inhaltlich lässt das Gutachten keine durchgreifenden Fehler erkennen.

101

(a) Soweit der Antragsteller die Sortimentsaufgliederung für das Gutachten als unzureichend ansieht und sich für eine detailliertere Betrachtung ausspricht, ist nicht erkennbar, dass eine weitere Aufspaltung der Sortimentsbereiche zu treffsichereren Ergebnissen geführt hätte. Zwar hätte die Umsatzumverteilung gezielter auf einzelne Sortimente hin untersucht werden können. Auf das Gesamtergebnis der Untersuchung wirkt sich eine solche Aufspaltung hingegen nicht aus. Hinzu kommt, dass das Argument der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei den einzelnen Betrieben nicht von einem starren Sortiment ausgegangen werden könne, sondern auch Sortimentsverschiebungen einberechnet werden müssten. Im Übrigen weist das Gutachten des Büros H. eine ähnliche Sortimentsaufgliederung auf.

102

(b) Ebenfalls nicht ergebnisrelevant ist der Umstand, dass das Büro B. in seine Berechnung der Flächenleistung für periodischen Bedarf den Umsatz von Apotheken mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln aufgenommen hat. Dieser Umstand dürfte sich schon deshalb nicht entscheidend auf das Untersuchungsergebnis auswirken, weil das Büro B. auch für die Umsätze in der Stadtgalerie entsprechend hohe Werte angenommen hat. Insoweit gleichen sich aber möglicherweise zu hoch angesetzte Werte bei der Berechnung der Umsatzumverteilung aus.

103

(c) Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Zonenbildung für den Einzugsbereich in nicht vertretbarer Weise erfolgt wäre. Das Büro B. bezieht neben dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin und dem Landkreis in eine dritte Zone solche Städte und Gemeinden ein, die Einkaufsbeziehungen zur Antragsgegnerin aufweisen (Mittelzentren) und gelangt zu einem 468.000 Einwohner umfassenden Einzugsbereich. Diese Einteilung wird seitens des Antragstellers als zu weiträumig angesehen. Üblich sei, dass sogenannte Fahrzeitisochronen gebildet würden, die die Bereiche einbezögen, von denen aus das Stadtgebiet der Antragsgegnerin mit dem Pkw in 20 bzw. 30 Minuten erreichbar ist. Indessen wird hinsichtlich der Einteilung des Gutachtens von B. keine methodische Unzulänglichkeit erkennbar. Die vorgenommene Betrachtung beruht nämlich auf dem Ergebnis einer Telefonbefragung in den entsprechenden Bereichen und stellt damit eine auf den Einzelfall zugeschnittene Einteilung dar. Zudem kommt es entscheidend auf die zuverlässige Erfassung der Bindungsquoten sowie der Kaufkraftanteile der jeweiligen Zonen an. Dass insoweit Fehler vorliegen, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt.

104

(d) Was den für die Auswirkungen auf den Einzelhandelsbestand in der Innenstadt bedeutsamen Bereich des modischen Bedarfs anbelangt, begegnet die Abschätzung durch das Büro B. keinen durchgreifenden Bedenken.

105

Das Büro B. prognostiziert insofern ohne Berücksichtigung der Rückumverteilung der Karstadt-Umsätze eine Umsatzumverteilung von 20,9 %. Dem steht die Einschätzung des Büros H. gegenüber, das in seiner Expertise vom 21. Oktober 2010, allerdings für ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 28.000 m², von denen 12.000 m² auf den modischen Bedarf entfallen sollen, zu einer erheblich abweichenden Umsatzumverteilungsquote von 41 % gelangt ist. Diese deutliche Diskrepanz in den Beurteilungen der beiden Gutachter hat sich zum Teil dadurch relativiert, dass der Sortimentsbereich „modischer Bedarf“ unterschiedlich abgegrenzt worden ist, was der Sachverständige F. (H.) in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat (vgl. S. 13 des Sitzungsprotokolls - Sportbekleidung und Leder -). Zum anderen erklärt sich der große Unterschied vor allem aus unterschiedlichen Teilannahmen, die ihrerseits nicht auf überprüfbare Tatsachen gestützt werden, sondern nur Schätzungen darstellen, für deren Richtigkeit sich das jeweilige Büro auf Erfahrungswissen beruft. Dass ein Zweitgutachter zu abweichenden Einschätzungen kommt, macht die gleichermaßen nicht weiter hinterfragbare Einschätzung des Erstgutachters jedoch noch nicht fehlerhaft und unverwertbar.

106

(aa) So ergeben sich zunächst keine methodischen Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Ermittlung der Umsatzwerte für den Bestandseinzelhandel in der Innenstadt der Antragsgegnerin, was den modischen Bedarf angeht.

107

Hierzu hat der Vertreter des Büros B. in der mündlichen Verhandlung angeführt, dass zunächst die in der Innenstadt vorhandene Verkaufsfläche im entsprechenden Angebotssegment ermittelt worden sei. Hierbei habe das Büro das Einzelhandelskataster der Antragsgegnerin zugrundegelegt, dieses aber einer kritischen Prüfung unterzogen, was einerseits die Zuordnung der Flächen, andererseits die Berücksichtigung der Mehrgeschossigkeit einzelner Einzelhandelsbetriebe angehe. Hiernach sei man von einer Verkaufsfläche für den Sortimentsbereich Mode von 24.050 m² ausgegangen. Was die zu erzielende Flächenleistung, also den durchschnittlichen Umsatz je m² Verkaufsfläche angehe, habe man auf betreiberspezifische Durchschnittswerte, die in Datenbanken erfasst seien, zurückgegriffen, dabei aber eine Gewichtung unter Berücksichtigung standortbedingter Besonderheiten vorgenommen. Der so ermittelte Wert sei einer Plausibilitätsprüfung unterzogen worden, indem das im Einzugsbereich vorhandene Nachfragevolumen für die Innenstadt aufgrund vorhandener Rechenmodelle ermittelt worden sei. Für den modischen Bedarf habe sich hiernach bei einem angenommenen Umsatz von 90,3 Mio. € eine durchschnittliche Raumleistung von 3.754,00 € ergeben.

108

Die beschriebenen Ansätze lassen keine methodischen Fehler erkennen. Dies hat auch der Vertreter des von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hinzugezogenen Büros H. zugestanden (vgl. S. 13 des Sitzungsprotokolls). Soweit sein Büro lediglich von einer Verkaufsfläche von 20.400 m² für den modischen Bedarf ausgehe, erkläre sich die Abweichung jedenfalls teilweise dadurch, dass die Sortimente Lederwaren und Sportbekleidung im Gegensatz zu der Einordnung bei B. nicht dem modischen Bedarf zugerechnet worden seien. Ergänze man den modischen Sortimentsbereich entsprechend, so sei von einer Gesamtverkaufsfläche in der Innenstadt für diese Sortimentsgruppe von 22.500 m² auszugehen. Der Gesamtumsatz für diesen Bereich könne hiernach mit etwa 75 Mio. € angenommen werden. Die verbliebene Differenz hinsichtlich der Flächenleistung für den modischen Bereich von etwa 450 €/m² wird seitens der Vertreter beider Büros damit erklärt, dass die in die Innenstadt geflossenen zuvor im ehemaligen Karstadt-Kaufhaus gebundenen Umsätze in unterschiedlicher Weise bewertet worden sind.

109

(bb) Was die Bewertung dieser auf den Innenstadthandel übergegangenen Umsätze nach Schließung des Karstadt-Kaufhauses angeht, lässt sich indessen nicht feststellen, dass die rechnerischen Ansätze des Büros B. nicht vertretbar seien.

110

So geht das Büro davon aus, dass das Karstadt-Kaufhaus für den Sortimentsbereich modischer Bedarf, Schuhe und Lederwaren auf einer Verkaufsfläche von etwa 8.000 m² bei einer Raumleistung von 2.900,00 €/m² einen Umsatz von 23,2 Mio. € jährlich erzielt hat. Weiterhin nehmen die Gutachter an, dass hiervon etwa 40 % in der Innenstadt verblieben sind. Die restlichen Teilbeträge verteilten sich auf das übrige Stadtgebiet, wobei insbesondere die Fachmarktstandorte begünstigt worden seien, und das Umland. Hiernach sind nach der Berechnung von B. etwa 9,3 Mio. € aus dem ehemaligen Karstadt-Umsatz auf die Einzelhandelsgeschäfte mit modischem Sortiment in der Innenstadt übergegangen. Auch aus Sicht des von dem Antragsteller beauftragten Gutachterbüros H. erscheint eine Berücksichtigung der Karstadt-Umsätze unter Zugrundelegung eines Umsatzabflussanteils in die Innenstadt von etwa 40 % als gerechtfertigt. Indes sei die angenommene Flächenproduktivität von 2.900,00 €/m² im Hinblick auf den Gutachtern bekannt gewordene Faktoren unmittelbar vor Schließung des Karstadt-Kaufhauses zu hoch gegriffen. Hierzu verweist das Büro H. darauf, dass die letzte Miete, die von Karstadt gezahlt worden sei, ausweislich einer Angabe in der Immobilien-Zeitung vom 17. Juni 2010 bei lediglich 1,07 Mio. € gelegen habe. Zudem habe ein ehemaliger Angehöriger des Betriebsrates von Karstadt bestätigt, dass der letzte Umsatz, der von Karstadt in K. erzielt worden sei, bei unter 20 Mio. € gelegen habe. Abgesehen davon, dass sich die von H. angegebenen Daten nicht verifizieren lassen oder ihnen lediglich Indizwirkung für den tatsächlich erzielten Umsatz zukommt, kann der von dem Vertreter des Büros B. in der mündlichen Verhandlung hierzu dargelegte Aspekt als durchaus plausibel angesehen werden. Hiernach sei nicht auf den Zeitpunkt der Schließung des Karstadt-Kaufhauses abgestellt worden, sondern in die Überlegungen mit eingeflossen, dass ein gewisser Umsatz von Karstadt schon einige Zeit vor der sich abzeichnenden Schließung schleichend auf den Bestandseinzelhandel übergegangen sei. Der Berechnung liegt insoweit ein nachvollziehbares Szenario zugrunde, wonach durch die sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Aufgabe des Karstadt-Kaufhauses bereits vor der Schließung eine Umsatzumverteilung auf den Bestandseinzelhandel eingetreten ist. Dass das Büro B. hierbei nicht von überzogenen Annahmen ausgegangen ist, lässt sich daraus entnehmen, dass bei der auf der Grundlage von Bestandshäusern vorgenommenen Hochrechnung ein unterdurchschnittlicher Umsatzwert angenommen wurde.

111

(cc) Auch hinsichtlich der Umsatzumverteilungsberechnung lässt sich nicht feststellen, dass das Büro B. in fachlich nicht vertretbarer Weise von einer zu geringen Flächenproduktivität des geplanten Einkaufszentrums im Sortimentsbereich modischer Bedarf ausgegangen wäre.

112

Während das Büro B. für den Sortimentsbereich modischer Bedarf einen Betrag von 2.935,00 €/m² zugrunde legt, sieht das Büro H. einen Wert von etwa 3.700,00 €/m² als gerechtfertigt an. Als Grund hierfür wird genannt, dass ein attraktives Einkaufszentrum unter einem einheitlichen Center-Management geschaffen werde. Dies rechtfertige die Erwartung, dass die erzielbare Flächenleistung sowohl über der Flächenproduktivität des Bestandseinzelhandels als auch oberhalb der entsprechenden Werte des Karstadt-Kaufhauses liegen müsse. Für die Centerentwicklung bestünden sehr gute Rahmenbedingungen. Hierin kommt indessen lediglich eine Umsatzerwartung aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte zum Ausdruck, die keine gegenüber dem Büro B. überlegenen Prognosemethoden erkennen lässt. Das Büro B. ist hingegen auf der Grundlage differenzierter, die Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse berücksichtigender Überlegungen zu dem von ihm vertretenen Ergebnis hinsichtlich der Flächenleistung des Einkaufszentrums gelangt. So haben die Gutachter für die Untersparten Bekleidung, Sportbekleidung und Schuhe die Flächenleistung gesondert ermittelt. Zu berücksichtigen seien auch die bestehenden Wettbewerbsstrukturen. So sei die Warengruppe Mode mit einem Flächenbestand von etwa 24.000 m² in der Innenstadt bereits stark ausgeprägt. Hinzu komme, dass der Modebereich auch in Fachmarktlagen außerhalb der Innenstadt durch Markenanbieter stark vertreten sei, so dass sich auch insoweit eine besondere Konkurrenzsituation ergebe. Das Büro B. hat hiernach aber nachvollziehbare Kriterien genannt, die den prognostischen Wert der angenommenen Flächenproduktivität des Einkaufszentrums im modischen Bereich rechtfertigen. Der von der Beigeladenen beauftragte Sachverständige Seidel (Büro Dr. L.) hat hierzu ergänzend zudem in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass sich bei Realisierung des Einkaufszentrums die Gesamtverkaufsfläche für den Modesektor in der Innenstadt deutlich erhöhen werde.

113

(dd) Was schließlich die - bei beiden Gutachtern deutlich differierende - Umverteilungsquote angeht, hat der Sachverständige G. (B.) in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass man sich insofern auf eine Untersuchung der möglichen Einkaufsalternativen der Kunden gestützt habe.

114

Das Büro H. rechtfertigt demgegenüber seine nahezu doppelt so hohe Umverteilungsquote für die Umsätze im modischen Bereich im Wesentlichen mit der Erwägung, dass in dem geplanten Center ein innenstadtähnlicher Branchenmix vorhanden sein werde, weshalb mit einer hohen Abflussrate gerechnet werden könne. Außer dieser abweichenden Einschätzung haben die Gutachter des Büros H. indes nicht weiter begründen können, warum die zurückhaltendere Annahme der Umverteilungsquote durch das Büro B. fachlich fehlerhaft sein soll. Vielmehr hat der Vertreter des Gutachterbüros Dr. L. in der mündlichen Verhandlung überzeugend angeführt, dass insoweit auch die Besonderheiten des Einzugsgebietes zu berücksichtigen seien. Wegen der großen Bedeutung des Umlandes und der durch das Center insgesamt steigenden Attraktivität der Innenstadt sei mit einer Zunahme der Umsätze in der gesamten Innenstadt zu rechnen. Dies lasse eine deutlich geringere Umsatzumverteilungsquote erwarten, als sie das Büro H. annehme.

115

(ee) Ob die Rückumverteilung der dem ehemaligen Karstadt-Kaufhaus zugerechneten Umsätze in fachlich nicht angreifbarer Weise erfolgt ist, kann dahinstehen. Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung nämlich alternativ auch die Umsatzumverteilung vor Augen geführt, die sich ohne diese Rückrechnung ergibt, so dass auch die hiervon unbeeinflussten Umsatzumverteilungsquoten allein tragender Gegenstand der Abwägung geworden sind.

116

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die von der Antragsgegnerin herangezogene gutachterliche Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur in der Innenstadt durch das Büro B. nicht Mängel von solchem Gewicht aufweist, dass die darauf gestützte Abwägungsentscheidung fehlerhaft wäre. Die Antragsgegnerin war sich in Kenntnis der kritischen Beurteilung durch das Büro H. im Klaren, dass solche Gutachten zur zukünftigen Entwicklung des Einzelhandels in hohem Maße prognostische Unsicherheiten in sich bergen. Sie hat erkannt, dass das Center zu nicht unerheblichen Marktveränderungen im Stadtgebiet führen wird. Sie hat aber auch zutreffend darauf abgestellt, dass das neue Center auf einem überwiegenden Teil seiner Verkaufsfläche eine Folgenutzung des bisherigen Karstadt-Kaufhauses darstellt. Wegen der von ihr angenommenen Vorteile des Einkaufszentrums und der hiervon für die Gesamtstadt ausgehenden Impulse hat sie sich dafür entschieden, die hiermit verbundenen nachteiligen Folgen hinzunehmen. Hierfür kann sie sich auf ihre planerische Gestaltungsfreiheit, ausgeübt durch die hierfür legitimierten Organe, berufen.

117

f. Die Antragsgegnerin hat zudem die infolge der Planung zu erwartende Umverteilung der Verkehrsströme und deren Bewältigung in nicht zu beanstandender Weise abgewogen.

118

Dabei hat sie die verkehrstechnische Machbarkeit der geplanten Verkehrsführung durch eine Simulation des Ingenieurbüros R untersuchen lassen. Durch vorgesehene verkehrslenkende Maßnahmen konnte erreicht werden, dass hinsichtlich der regelmäßigen werktäglichen Spitzenstunde an allen Knotenpunkten eine Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs von mindestens „D“ erkennbar wird und damit von einer durchschnittlichen Wartezeit an einem signalgeregelten Knotenpunkt von weniger als 70 Sekunden auszugehen ist. Auch hinsichtlich dieses als Grundlage der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dienenden Gutachtens kann ein durchgreifender Mangel nicht festgestellt werden. Die Gutachter haben eine geeignete fachspezifische Methode gewählt, die Prognose beruht nicht auf unrealistischen Annahmen und das Prognoseergebnis ist einleuchtend begründet worden ist.

119

aa. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Gutachtens, dass der durch die Planung verursachte weitere Stellplatzbedarf im Einkaufszentrum selbst oder in dessen Umgebung tatsächlich bewältigt werden kann. Nur diese Frage ist für die Planung entscheidend. Hingegen ist unerheblich, ob das Stellplatzerfordernis in § 47 Abs. 1 LBauO erfüllt wird. Diese Frage ist erst im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung zu klären. Insoweit kann dahinstehen, ob die von dem Büro R ergänzend vorgenommene Berechnung des nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 zu Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge (MinBl., S. 231) sich ergebenden Stellplatzbedarfs zutrifft.

120

Was die tatsächlich vorhandene Stellplatzkapazität angeht, kommt die Verkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass das Angebot von 500 Stellplätzen im Karstadt-Parkhaus für normale Werktage und normale Samstage ausreichend dimensioniert sei, da in umliegenden Parkhäusern noch ausreichend Reservekapazitäten zur Verfügung stünden. An Spitzentagen - etwa einem Adventssamstag - schrumpft das zusätzliche Angebot. Hier stehen nur 180 freie Plätze im Altstadt-Parkhaus zur Verfügung. Für solche Tage wird vorgeschlagen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Kapazität des Altstadt-Parkhauses zu erhöhen. Gleichzeitig wird der Betrieb von Shuttle-Verkehren angeregt.

121

Die Schlüssigkeit des Ergebnisses der Verkehrsuntersuchung zu diesem Punkt wird durch die vom Antragsteller vorgelegte gutachterliche Überprüfung durch das Büro A. GmbH bestätigt. Nach dieser Stellungnahme wird durch den Kundenverkehr die Kapazität der geplanten 490 Stellplätze im Parkhaus nicht ausgeschöpft. Was die Stellplatzbilanz im Umfeld angeht, in die auch der Wegfall bisher vorhandener weiterer Parkplätze einfließt, so ergebe sich ein Stellplatzdefizit an Adventssamstagen im Bereich von 5 Gehminuten um das Einkaufszentrum. Im Entfernungsbereich bis zu 10 Gehminuten stünden jedoch weitere freie Kapazitäten zur Verfügung. Der Stellplatzbedarf kann hiernach in zumutbarer Entfernung gedeckt werden.

122

bb. Soweit der Antragsteller kritisiert, dass der im Verkehrsgutachten des Büros R zu Referenzzwecken herangezogene Nullfall, die dem Karstadt-Kaufhaus zuzurechnende Verkehrsbelastung einberechnet habe, ist bereits nicht ersichtlich, dass dieser Umstand für die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin von Bedeutung wäre. Vielmehr hat diese maßgeblich auf die absolute Verkehrsbelastung nach Umsetzung der Planung abgestellt. Im Übrigen ist die Berücksichtigung der durch das Karstadt-Kaufhaus verursachten Verkehrsbelastung dadurch gerechtfertigt, dass die Baugenehmigung für das Kaufhaus weiter fortbesteht und der Betrieb jederzeit wieder aufgenommen werden könnte. Für die Frage der Fortgeltung einer Baugenehmigung ist § 1 LVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG heranzuziehen. Hiernach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Das vom Bundesverwaltungsgericht für den Bestandsschutz nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelte Zeitmodell (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 335 und juris, Rn. 15) findet hingegen auf genehmigte Bauvorhaben keine Anwendung (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. März 2013 - 8 A 11152/12.OVG -; VGH BW, Urteil vom 4. März 2009 - 3 S 1467/07 -, BRS 74 Nr. 174 und juris, Rn. 31 f. m. w. N.; Gatz, juris-Praxisreport zu BVerwG, Beschluss vom 5.Juni 2007 – 4 B 20/07 -). Hinsichtlich des Karstadt-Kaufhauses ist nicht erkennbar, dass sich die unbefristet erteilte Baugenehmigung etwa durch Wegfall des Berechtigten, durch dessen Verzicht oder durch den Untergang des Regelungsobjektes auf sonstige Weise erledigt hätte. Das Warenhaus ist daher zu Recht dem vorhandenen Bestand zugeordnet worden.

123

cc. Soweit der Antragsteller anführt, dass der Anlieferverkehr bei der Verkehrsprognose nicht einbezogen worden sei, findet diese Aussage in dem Gutachten keine Bestätigung. In das durch die Stadtgalerie verursachte Verkehrsaufkommen haben die Gutachter 140 Kfz-Fahrten für Lieferverkehr einberechnet (vgl. S. 14 der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan, Stand: Februar 2012).

124

Was den Lieferverkehr angeht, so ergeben sich keine vom Gutachten nicht berücksichtigte erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen. In der Stellungnahme des Büros A. wurde hierzu die Befürchtung geäußert, dass ein aus der Anlieferstraße nach links ausfahrendes Fahrzeug während der nachmittäglichen Spitzenstunde mit mittleren Wartezeiten von 72 Sekunden zu rechnen habe, was auch zu einer Behinderung nachfolgender Fahrzeuge aus der Bleichstraße führe. Zudem sei bei Rechtsausfahrten zu beachten, dass die Gegenfahrbahn auf der Pariser Straße nahezu in voller Breite in Anspruch genommen werden müsse. Indessen ist nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Vertreters des Büros R in der mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht mit Behinderungen des Gegenverkehrs zu rechnen, weil durch die Neuaufteilung der Fahrspuren auf der Pariser Straße in Höhe der Anlieferungsausfahrt (zwei Spuren in östlicher Richtung) die Gegenfahrbahn nicht mehr in Anspruch genommen werden müsse. Angesichts der zu erwartenden Ausfahrt von lediglich 68 Fahrzeugen täglich ist zudem nicht erkennbar, dass über den gesamten Tag gesehen wesentliche Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses im Plangebiet entstehen, selbst wenn es im Einzelfall zu Behinderungen im Bereich der Einmündung der Anlieferstraße kommen sollte, zumal die befürchteten Verzögerungen auf die nachmittäglichen Spitzenstunden beschränkt sind.

125

dd. Auch die in der gutachtlichen Überprüfung des Büros A. angesprochene Differenz der aus der Parkhausausfahrt der Stadtgalerie ausfahrenden Fahrzeuge und der im Straßennetz außerhalb der Humboldtstraße weiterverteilten Fahrten, konnte der Vertreter des Büros R in der mündlichen Verhandlung schlüssig erklären.

126

Das Büro A. hatte insofern gerügt, dass von den im Planfall ausfahrenden 2.760 Fahrzeugen lediglich 870 in das weitere Straßennetz weiterverteilt würden, so dass 1.890 Fahrten täglich in der Belastungsdarstellung fehlten. Hierzu hat das Büro R nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Differenz dadurch erklären lasse, dass die Grundbelastung des umgebenden Straßennetzes wegen verschiedener Faktoren gegenüber dem Nullfall abnehme. So sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Kunden der Stadtgalerie nicht vollständig um Neuverkehr in der Innenstadt handele. Vielmehr sei davon auszugehen, dass viele Kunden der Stadtgalerie sich bereits heute in der Innenstadt zu Erledigungen aufhielten. Hinzu komme, dass etwa der bisherige durch den Parkplatz „Altes Pfalztheater“ verursachte Verkehr sich auf andere Parkierungsanlagen verteile. Zudem sei mit einer Verlagerung des Verkehrs aus dem Straßenzug Maxstraße/Pariser Straße auf die Nordumgehung zu rechnen. Auch der in der mündlichen Verhandlung zur Unterstützung des Antragstellers anwesende Gutachter K. bestätigte, dass die zu erwartenden Verbundeffekte nunmehr schlüssig dargelegt worden seien, was in der ursprünglichen Fassung der Verkehrsuntersuchung nicht der Fall gewesen sei.

127

g. Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die durch die Planung zu erwartende Lärmbeeinträchtigung nur unzureichend berücksichtigt hätte. Sie hat sich vielmehr umfassend auf einer nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage mit der Schutzwürdigkeit der Umgebung und den auf die Nachbarschaft einwirkenden zusätzlichen durch die Planung bedingten Lärmimmissionen auseinandergesetzt und die auftretenden Probleme fehlerfrei bewältigt.

128

aa. Was den durch das Einkaufszentrum verursachten Gewerbelärm angeht, so verweist die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplanes zunächst darauf, dass das Lärmschutzgutachten zu dem Ergebnis komme, dass an allen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchstabe c der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) sowie die entsprechenden Orientierungswerte für Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 50 bzw. 45dB(A) nach der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau eingehalten würden. Mit der intensivsten Lärmbeeinträchtigung sei dabei für das gegenüber der Parkhausein- und -ausfahrt gelegene St. Franziskus-Gymnasium mit einem Beurteilungspegel von tags 57 dB(A) und nachts 37 dB(A) zu rechnen. Ergänzend führt sie an, dass bei der Berechnung bereits schallmindernde Maßnahmen an der Parkhausspindel und den überdachten Parkflächen berücksichtigt worden seien. Gleichzeitig verweist sie darauf, dass gerade in den Bereichen, die am stärksten durch den Gewerbelärm beeinträchtigt würden, der Verkehrslärm dominiere. Selbst in der am stärksten durch den Lärm des Einkaufszentrums betroffenen Humboldtstraße sei lediglich eine vorhabeninduzierte Pegelerhöhung von bis zu 1 dB(A) zu erwarten. Insoweit kommt die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass die Festsetzung von vorzunehmenden schallmindernden baulichen Maßnahmen im Bebauungsplan nicht erforderlich sei, da die hinsichtlich des Verkehrslärms erforderlichen Maßnahmen des passiven Schallschutzes ausreichend seien.

129

Die Antragsgegnerin beschränkt sich insoweit nicht auf die Feststellung, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten sind. Sie gelangt vielmehr aufgrund einer differenzierten Betrachtung des Lärmszenarios in plausibler Weise zu der Schlussfolgerung, dass der von dem Vorhaben ausgehende Gewerbelärm mit den festgestellten Beurteilungspegeln hingenommen werden könne. Insoweit kann das Abwägungsergebnis auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, da der Gewerbelärm nur geringfügig zur gesamten Lärmbeeinträchtigung im Bereich des Einkaufszentrums beiträgt und der Verkehrslärmanteil durchgängig dominant ist.

130

bb. Auch hinsichtlich des Verkehrslärms hat sich die Antragsgegnerin auf einer nicht zu beanstandenden fachlichen Grundlage umfassend mit den zu erwartenden planbedingten zusätzlichen Beeinträchtigungen auseinandergesetzt.

131

Sie verweist in der Begründung des Bebauungsplans zunächst darauf, dass nach den Ergebnissen des schalltechnischen Gutachtens zum Bebauungsplan an den ohnehin schon stark durch Verkehrslärm vorbelasteten Straßenzügen der Burgstraße, der Pariser Straße, der Humboldtstraße und der Fackelwoogstraße eine Zunahme der Belastung im Umfang von bis zu 6 dB(A) zu erwarten sei. In diesem Gebiet führe die Pegelerhöhung zu einer (weiteren) Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV, so dass dem Grunde nach für 35 Gebäude ein Anspruch auf passiven Lärmschutz bestehe. Ebenfalls überschritten würden die Orientierungswerte der DIN 18005.

132

Dafür, dass das Gutachten auf einer fehlerhaften Grundlage beruht, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat hierzu im Wesentlichen darauf abgestellt, dass Fehler der Verkehrsuntersuchung sich im Schallschutzgutachten fortsetzten. Derartige relevante Fehler sind jedoch, wie oben bereits festgestellt, nicht erkennbar.

133

Auf der Grundlage des Gutachtens ist die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zunahme der Lärmbeeinträchtigung hingenommen werden solle. Die mit der Planung verbundenen positiven Aspekte wie die angestrebte Verkehrsverlagerung aus der Innenstadt heraus, die Verkehrsberuhigung in der König- und der Fruchthallstraße und die damit verbundene bessere Anbindung der Stadtmitte an die Fußgängerzone seien insoweit stärker zu gewichten. Gleichzeitig hat sie durch das Büro M. klären lassen, in welchem Umfang mit Entschädigungsansprüchen für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 24. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verkehrswegeschallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV -) zu rechnen sei und sich auf der Grundlage der gutachterlichen Festsetzungen in einem gesonderten Beschluss ihres Stadtrats am 27. Februar 2012 verpflichtet, passiven Schallschutz an den Fassaden derjenigen Grundstücke durchzuführen, die in diesem Gutachten (Gutachtenteil M 94/088/2, Ziffer 6.2, Tabelle 3) aufgeführt sind. Darüber hinaus hat sie sich durch den Beschluss gebunden, auch für solche Fassaden von Grundstücken passiven Schallschutz durchzuführen, die nicht im Gutachten aufgeführt sind, wenn nach einer auf den jeweiligen Immissionsort bezogenen Lärmprognose wegen der durch die Bebauungspläne bedingten Neuordnung der Verkehre es innerhalb des Rechengebietes zu einer Lärmzunahme kommt und dies zu einer erstmaligen oder weitergehenden Überschreitung des Beurteilungspegels von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts von mindestens 0,1 dB(A) führt. Hiernach hat sie die Verkehrslärmbeeinträchtigung und die hieraus entstehenden Folgen umfassend ermittelt und vertretbar gewichtet in ihre Abwägung einbezogen.

134

Insoweit ist auch der rechtliche Ausgangspunkt ihrer Überlegungen nicht zu beanstanden. So kann von vorneherein nicht davon ausgegangen werden, dass die Verkehrslärmbeeinträchtigungen nach dem Stand der Technik vermeidbar (§ 41 Abs. 1 BImSchG) sind und aktive Schallschutzmaßnahmen in Betracht kommen. Derartige Schallschutzmaßnahmen sind aufgrund der innerstädtischen Lage der betroffenen Verkehrsanlagen technisch nicht möglich. Zudem hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf verzichtet, Vorkehrungen zum passiven Schallschutz in die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen. Das BauGB enthält nämlich keine gesetzliche Grundlage, um Festsetzungen über die Erstattung der Kosten entsprechender Vorkehrungen mit rechtsbegründender Wirkung in einen Bebauungsplan aufzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1988 - 4 N 1.87 -, BVerwGE 80, 184 und juris, Rn. 17).

135

h. Die Antragsgegnerin hat weiterhin die städtebaulichen Auswirkungen des geplanten Baukörpers hinreichend in ihre Abwägung einbezogen.

136

Insbesondere hat sie sich die Auswirkungen der baulichen Dimensionen des geplanten Einkaufszentrums vor Augen geführt. Dabei hat sie zutreffend festgestellt, dass sich die Planung nicht deshalb als rücksichtslos erweist, weil von ihr eine erdrückende Wirkung ausginge (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 −, NVwZ 1987, 34 und juris, Rn. 15; Beschluss vom 11. Dezember 2006 –4 B 72/06 −, BRS 70 Nr. 176 und juris, Rn. 8). Eine solche erdrückende Wirkung kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil sich die Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere was die Höhe des Baukörpers angeht, im Bereich dessen halten, was durch die Bestandsbebauung in der Umgebung bereits vorhanden ist. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist die Gebäudehöhe an der Oberkante des 2. Obergeschosses des Einkaufszentrums auf 14 m beschränkt. Die Brüstungshöhe des 2. Parkgeschosses darf 18,80 m nicht überschreiten. Auch unter Berücksichtigung der Länge des Baukörpers entsteht in der ohnehin verdichteten Innenstadtlage keine unzumutbare Beeinträchtigung.

137

Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Gewichtung des Interesses der Eigentümer der Nachbargrundstücke an der Beibehaltung der bisherigen Freiflächensituation in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass sich deren Grundstücke in einer innerstädtischen Lage befinden, in der eine Verdichtung der Bebauung auch bislang schon nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig gewesen wäre. Auch sonstige von dem Gebäude ausgehende Beeinträchtigungen hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Was die Beeinträchtigung von Belichtung und Belüftung der benachbarten Gebäude angeht, hat die Antragsgegnerin einerseits in ihre Abwägung einbezogen, dass in einem zentralen innerstädtisch gelegenen Bereich damit zu rechnen sei, dass Gebäude dichter zueinander stünden als in peripher gelegenen Baugebieten. Zudem hat sie durch die vorgesehenen Höhenfestsetzungen eine übermäßige Beeinträchtigung ausgeschlossen. Schließlich sind unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft auch deshalb nicht zu befürchten, weil durch die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gewährleistet ist, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden.

138

Was die Vermeidung von Lichtimmissionen insbesondere durch die Ausleuchtung des oberen Parkdecks angeht, so hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise die Konfliktbewältigung in ihrer Stellungnahme zu den im Planungsverfahren erhobenen Einwendungen dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten, da es hierzu einer detaillierten Darlegung der Ausgestaltung der Beleuchtung bedarf, die im Planungsverfahren noch nicht absehbar ist.

139

i. Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Eigenschaft des Anwesens Fackelstraße 29 als geschütztes Kulturdenkmal in ihre Abwägung in rechtsfehlerfreier Weise einbezogen.

140

Insoweit ergeben sich zunächst keine Anhaltspunkte, dass das Anwesen durch die geplante Bebauung in seinem Denkmalwert beeinträchtigt würde. Zwar wird dieses Kulturdenkmal im Unterschutzstellungsbescheid vom 3. Juli 2000 als kennzeichnendes Merkmal des Stadtgebietes der Antragsgegnerin angesehen. Das einschließlich seiner dekorativen Einzelform charakteristische Wohn- und Geschäftshaus vermittle als städtebaulich bestimmender Großbau der 1950er Jahre am ehemaligen Fackelrondell den Eindruck einer modernen Stadt. Indessen wird in keiner Weise erkennbar, dass dieser Denkmalwert nur dann ungeschmälert fortbestehen kann, wenn die bisherige Freifläche auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht bebaut wird. Auch seitens der Generaldirektion Kulturelles Erbe als zuständiger Denkmalfachbehörde wurden im Planaufstellungsverfahren keine entsprechenden Bedenken erhoben. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin, was die Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB angeht, im Rahmen der Stellungnahme zu den erhobenen Einwendungen entschieden, dass insbesondere der Gesichtspunkt der Einschränkung der Wahrnehmbarkeit des Gebäudes in seiner bisherigen städtebaulichen Situation dem Belang nachgeordnet werden solle, durch das geplante Einkaufszentrum eine Attraktivierung der Innenstadt zu erreichen. Eine Fehlgewichtung der hierbei abgewogenen Belange lässt sich nicht feststellen.

B.

141

Hinsichtlich des Bebauungsplanes „Burgstraße - Fruchthallstraße“ fehlt dem Antragsteller die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.

142

Insoweit ist offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass er in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange verletzt werden kann. Hinsichtlich dieses Bebauungsplanes ist nämlich nicht ersichtlich, dass durch dessen Festsetzungen zusätzliche Beeinträchtigungen entstehen können, die nicht bereits im Rahmen der Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ zu berücksichtigen waren und von daher zu einer eigenständigen Beeinträchtigung der Belange des Antragstellers führen könnten.

143

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

144

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

145

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

146

Beschluss

147

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,00 € festgesetzt, wobei der Normenkontrollantrag gegen den Flächennutzungsplan mit 10.000,00 €, die Normenkontrollanträge gegen die Bebauungspläne mit insgesamt 30.000,00 € bewertet werden (§ 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 9.8.1, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 41 Straßen und Schienenwege


(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche h

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(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemes

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerdeführer beimessen.

3

a) Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, "was unter einem Einkaufszentrum i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO zu verstehen" sei. Unabhängig davon, dass sich die Frage in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde, ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die Urteile des Senats vom 27. April 1990 - BVerwG 4 C 16.87 - (Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 16) und vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C 5.01 - (BVerwGE 117, 25 <34>) sowie die Beschlüsse vom 15. Februar 1995 - BVerwG 4 B 84.94 - (juris) und vom 12. Juli 2007 - BVerwG 4 B 29.07 - (ZfBR 2007, 684 = BauR 2007, 2023) hinreichend geklärt. Im Beschluss vom 15. Februar 1995 (a.a.O. Rn. 4) hat der Senat zusammenfassend folgendes ausgeführt:

"Im übrigen enthält das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1990 (a.a.O.), das ebenso wie das Berufungsurteil zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 ergangen ist, über den bereits zitierten Leitsatz hinaus weitere Ausführungen zur Begriffsbestimmung des 'Einkaufszentrums' im Sinne der Baunutzungsverordnung. Hiernach ist in Übereinstimmung auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Einkaufszentrum im Rechtssinne nur dann anzunehmen, wenn eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe - zumeist in Kombination mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben - vorliegt, die entweder einheitlich geplant ist oder sich doch in anderer Weise als 'gewachsen' darstellt. Ein 'gewachsenes' Einkaufszentrum setzt außer der erforderlichen räumlichen Konzentration weiter voraus, daß die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Diese Zusammenfassung kann sich in organisatorischen oder betrieblichen Gemeinsamkeiten, wie etwa in gemeinsamer Werbung oder einer verbindenden Sammelbezeichnung, dokumentieren. Nur durch solche äußerlich erkennbaren Merkmale ergibt sich für die Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO die notwendige planvolle Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem 'Zentrum' und zugleich die erforderliche Abgrenzung zu einer beliebigen Häufung von jeweils für sich planungsrechtlich zulässigen Läden auf mehr oder weniger engem Raum."

4

Im Beschluss vom 12. Juli 2007 (a.a.O. Rn. 3) wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:

"Dass es (scil: das Oberverwaltungsgericht) den Charakter des zur Beurteilung gestellten Vorhabens als Einkaufszentrum nicht deshalb verneint hat, weil weder eine gemeinsame Verwaltung des Gewerbeparks noch eine gemeinsame Werbung vorgesehen ist, bedeutet keine Abkehr von den Entscheidungen des Senats vom 27. April 1990 - BVerwG 4 C 16.87 - (BRS 50 Nr. 67) und vom 15. Februar 1995 - BVerwG 4 B 84.94 - (juris). In beiden Entscheidungen wird eine gemeinsame Werbung oder eine verbindende Sammelbezeichnung als Beispiel dafür genannt, in welcher Weise sich die Verbundenheit von Betrieben zu einem Einkaufszentrum dokumentieren kann. Zwingende Voraussetzungen für ein Einkaufszentrum sind die Merkmale nicht."

5

Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.

6

b) Auch die weiter für klärungsbedürftig erachteten Fragen, ob ein "einheitlich geplanter" bzw. ein "einheitlich geplanter, finanzierter, gebauter und verwalteter Gebäudekomplex" bereits dann vorliegt, wenn der Bauherr derselbe ist, und ob jede Agglomeration von selbständigen Gebäuden bereits ein "Gebäudekomplex" ist, ob es sich bei einem geborenen und einem gewachsenen Einkaufszentrum um alternative Fallgruppen von Einkaufszentren mit unterschiedlichen Voraussetzungen handelt, ob es bei der "äußerlich in Erscheinung tretenden Organisation und Kooperation" auf eine Organisation und Kooperation der Einzelhandelsbetriebe ankommt oder ob die Identität des Vermieters/Eigentümers/Bauherrn und die mietvertragliche Einräumung eines Mitbenutzungsrechts am Parkplatz bereits genügt, ob die Annahme eines Einkaufszentrums eine Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände voraussetzt oder die Benennung hinreichender Indizien für die Bejahung oder Verneinung eines Einkaufszentrums ausreicht sowie ob die Anforderungen an die Annahme eines Einkaufszentrums umso höher sind, je stärker der zu beurteilende Sachverhalt vom "Regelfall" eines Einkaufszentrums abweicht, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Soweit sich diese Fragen aufgrund des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts in einem Revisionsverfahren überhaupt stellen würden, können sie jedenfalls auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats beantwortet werden. Ob ein Einkaufszentrum nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO gegeben ist, hängt folglich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.

7

c) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist ferner die Frage der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) von Gemeinden gegen Baugenehmigungen für Vorhaben im Gebiet einer Nachbargemeinde (Urteil vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 352 und Beschluss vom 22. Dezember 2009 - BVerwG 4 B 25.09 - ZfBR 2010, 269 = BauR 2010, 740). Danach gewährt § 2 Abs. 2 BauGB diesen unter bestimmten Voraussetzungen entsprechende Abwehrrechte. Da durch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO lediglich Popularklagen und solche Klagen ausgeschlossen werden sollen, mit denen der Kläger außerrechtliche Interessen verfolgt, ist die Klagebefugnis nur dann zu verneinen, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt unter Zugrundelegung des Klagevorbringens subjektive Rechte des Klägers ersichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 15.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156 m.w.N.). Ob der Kläger dagegen durch die Genehmigungen in eigenen Rechten tatsächlich verletzt wird, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

8

Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage, ob die Ziele Z 39 und Z 57 bis Z 61 des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz (LEP IV) entsprechend den Grundsätzen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24. März 2011 - Rs. C-400/08 - (BauR 2011, 1117) europarechtswidrig und damit nicht anwendbar sind, womit sich aus § 2 Abs. 2 BauGB keine Klagebefugnis herleiten lasse, nicht klärungsbedürftig, weil die vermeintliche Europarechtswidrigkeit jedenfalls nicht offensichtlich ist. Es kommt hinzu, dass selbst bei unterstellter Europarechtswidrigkeit der genannten Ziele nur die Berufung auf § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB entfiele, eine mögliche Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots über § 2 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Alt. 2 BauGB hiervon aber unberührt bliebe.

9

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass das angefochtene Urteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

10

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen aufgezeigt wird, die die genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22, juris Rn. 16 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

11

Soweit eine Divergenz zum Urteil des Senats vom 27. April 1990 - BVerwG 4 C 16.87 - (Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 16) behauptet wird, benennt die Beschwerde schon keinen abstrakten Rechtssatz, mit welchem das Oberverwaltungsgericht von der vorgenannten Entscheidung abgewichen sein soll. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht auf den Seiten 13 unten bis 14 Mitte des Urteilsabdrucks die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Einkaufszentrums i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO referiert und dabei auch die Beschlüsse vom 15. Februar 1995 (a.a.O.) und vom 12. Juli 2007 (a.a.O.) berücksichtigt. Anhand der danach maßgeblichen Kriterien (vgl. oben) ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass der streitgegenständliche Gebäudekomplex durch das Hinzutreten der durch die verfahrensgegenständliche Teilbaugenehmigung/Baugenehmigung zugelassenen Einzelhandelsbetriebe (Textilmarkt und Schuhmarkt) zu einem Einkaufszentrum werde. Die Beschwerde hält dagegen dem Oberverwaltungsgericht vor, bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien, insbesondere bei Unterscheidung eines geplanten von einem "gewachsenen" Einkaufszentrum, hätte dieses nicht zur Bejahung eines Einkaufszentrums gelangen können. Damit wird aber allenfalls eine fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen aufgezeigt, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, nicht aber eine Divergenz dargelegt. Eine solche folgt auch nicht daraus, wie die Beschwerde zu meinen scheint, dass das Oberverwaltungsgericht dem Begriff des Einkaufszentrums im Rahmen der Subsumtion einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Inhalt gegeben hätte. Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Annahme, es entstehe durch das Hinzutreten weiterer zwei Einzelhandelsbetriebe ein Einkaufszentrum zunächst darauf, dass alle Einzelhandelsbetriebe auf dem in Rede stehenden Areal von dem Bauherrn und Eigentümer des Geländes - dem Beigeladenen zu 1) - einheitlich geplant und finanziert sowie sukzessive verwirklicht worden seien. Des weiteren sprächen die Tatsachen, dass sich die vorhandenen vier Einzelhandelsbetriebe zusammen mit den zwei angegriffenen Märkten auf einem inselartigen gemeinsamen Areal befänden, das von der unmittelbar vorbeiführenden Bundesstraße nur durch eine einzige gemeinsame Zufahrt zu erreichen sei, die Baukörper ohne Einhaltung von Abständen aneinander gebaut seien bzw. noch entsprechend errichtet werden sollten und die Gebäude zudem um einen gemeinsamen Parkplatz mit ca. 240 Parkplätzen angeordnet seien, für die Einschätzung, dass dieser Gebäudekomplex mit seinen Einzelhandelsbetrieben aus Kundensicht als miteinander verbunden in Erscheinung trete. Hierzu bedürfe es keines Verbindungsganges, vielmehr reiche der gemeinsam genutzte Großparkplatz aus, um den die einzelnen Betriebe baulich aneinander hängend gruppiert seien. Hinzu komme die in der Presse, im öffentlichen Umfeld und vom Beigeladenen zu 1) selbst in seinen Bauanträgen verwendete Bezeichnung "Lahntal-Center", die darauf hinweise, dass das betreffende Areal letztendlich vom Beigeladenen zu 1) zur sukzessiven Errichtung eines Einkaufszentrums vorgesehen sei. Diese Ausführungen lassen eine stillschweigende Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennen.

12

Die behauptete Divergenz zum Urteil des Senats vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - (BVerwGE 119, 25 = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 117) liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Entscheidung zu § 34 Abs. 1 BauGB ergangen ist, während es vorliegend um Genehmigungen geht, die bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sind. Eine Abweichung von den weiter angeführten Entscheidungen vom 11. Mai 1989 (nicht 10. Mai 1989) - BVerwG 4 C 1.88 - (BVerwGE 82, 61 = Buchholz 451.171 AtG Nr. 29) und vom 11. Juli 1989 - BVerwG 4 B 33.89 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 92) scheidet aus, weil diesen andere Fallkonstellationen zugrunde lagen. Im ersten Fall handelte es sich um eine (Nachbar-)Klage einer Privatperson gegen die Baugenehmigung für ein Brennelement-Zwischenlager als Transportbehälterlager für bestrahlte Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren, im zweiten Fall um die Klage einer GmbH, die Mieterin eines Grundstücks war, gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Alten- und Pflegeheimes auf dem Nachbargrundstück. Vorliegend geht es jedoch um die Klage einer Gemeinde, die unter Berufung auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB eine Teilbau- und eine Baugenehmigung anficht. Dass sich Gemeinden über die genannte Norm unter bestimmten Voraussetzungen gegen Baugenehmigungen für Vorhaben im Gebiet einer Nachbargemeinde wenden können, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (vgl. oben). Soweit die Beschwerde weiter ausführt, das Oberverwaltungsgericht habe aus dem Beschluss vom 22. Dezember 2009 (a.a.O.) die falschen Schlüssen gezogen, reicht dies, wie bereits ausgeführt, zur Darlegung der Divergenz nicht aus.

13

3. Schließlich liegen auch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.

14

a) Die Beschwerde ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. So hätte es im Rahmen der Beweisaufnahme eine Ortsbesichtigung durchführen müssen. Es hätte dann festgestellt, dass die für ein Einkaufszentrum erforderlichen Dienstleistungsbetriebe fehlen, die vorhandenen Betriebe hinsichtlich Eingänge, Öffnungszeiten, Anlieferung und Sozialräume sowie Werbeanlagen autark sind und eine Parkplatzschranke, aufeinander abgestimmte Sortimente sowie eine gemeinsame Werbung fehlen; bei Würdigung dieser Umstände wäre das Oberverwaltungsgericht nicht zur Annahme eines Einkaufszentrums gelangt.

15

Damit ist ein Aufklärungsmangel nicht dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat - ausweislich der Urteilsbegründung (S. 15 des Urteilsabdrucks) - die örtlichen Verhältnisse im Gewerbegebiet "Maaracker" anhand der in den Bauakten befindlichen Lagepläne, aus den im Schriftsatz der Klägerin vom 20. April 2011 enthaltenen Lichtbildern (Bl. 373 und 374 der Gerichtsakte, Verwaltungsgericht Koblenz, Band II) sowie aus dem als Anlage zum Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2011 genommenen Luftbild gewonnen. Lichtbilder und Lagepläne sind im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung (Beschlüsse vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - BRS 73 Nr. 91 S. 464 f. und vom 22. Februar 2012 - BVerwG 4 B 9.12, 4 PKH 1.12 - BauR 2012, 922). Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (stRspr, vgl. Urteil vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 sowie Beschluss vom 4. Juni 2008 - BVerwG 4 B 35.08 - juris). In der Beschwerdebegründung vom 6. Januar 2012 wird indessen nur geltend gemacht, dass das vom Oberverwaltungsgericht aus dem Internet abgerufene Luftbild zur Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten nicht ausreiche. Das mag zutreffen. Wie bereits ausgeführt, hat sich das Oberverwaltungsgericht aber zur Beurteilung der Örtlichkeiten nicht nur auf das Luftbild gestützt, sondern auch in den Akten befindliche Lagepläne und vorgelegte Lichtbilder gewürdigt. Dass anhand dieser Unterlagen die örtlichen Gegebenheiten nicht ausreichend beurteilt werden konnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.

16

Soweit im Schriftsatz vom 10. April 2012 nunmehr erstmals behauptet wird, auch die in der Gerichtsakte befindlichen Lichtbilder - auf die vom Oberverwaltungsgericht ebenfalls herangezogenen Lagepläne wird auch hier nicht eingegangen - dokumentierten die Umstände, aus welchen das Oberverwaltungsgericht die Verbundenheit der Einzelhandelsbetriebe ableite, nicht, muss dieser Vortrag unberücksichtigt bleiben, da er außerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgte und sich nicht nur als bloße Ergänzung des bisherigen Vortrages darstellt. Gleiches gilt für die Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei im Urteil von seiner in der mündlichen Verhandlung gegebenen Begründung zur Ablehnung des Beweisantrages abgewichen, womit gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 96 Abs. 1 VwGO) verstoßen worden sei.

17

b) Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Prüfung, ob ein Einkaufszentrum vorliege, keine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Annahme eines Einkaufszentrums sprechenden Umstände vorgenommen, wird schon kein Verfahrensfehler aufgezeigt, sondern vielmehr ein solcher des materiellen Rechts geltend gemacht. Aus dem Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2011 - BVerwG 4 BN 20.11 - (ZfBR 2012, 258 = BauR 2012, 621) folgt nichts anderes. Die Entscheidung erging zu § 47 Abs. 2 VwGO und den Anforderungen, die diesbezüglich an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung zu stellen sind, und ist auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO nicht übertragbar.

18

Mit dem Einwand, das Oberverwaltungsgericht hätte zur Bejahung der Klagebefugnis feststellen müssen, "ob die Klägerin dem streitgegenständlichen Vorhaben in einem Bebauungsplanverfahren hätte entgegentreten und der Umgehung des Abstimmungsgebots wirksam hätte entgegentreten können", wird verkannt, dass - wie bereits ausgeführt - zur Bejahung der Klagebefugnis die Möglichkeit der Verletzung der Rechte der Klägerin aus § 2 Abs. 2 BauGB ausreicht; ob die Klägerin in eigenen Rechten tatsächlich verletzt ist, worauf die Beschwerdeführer mit ihrem Vortrag offensichtlich abheben, ist dagegen eine Frage der Klagebegründetheit und damit des materiellen Rechts.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Tatbestand

1

Gegenstand der Normenkontrolle ist ein Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der ein Sondergebiet "Wissenschaft und Forschung" festsetzt, um die Ansiedlung eines Forschungs- und Produktionszentrums der Beigeladenen für die Entwicklung von Tierimpfstoffen in unmittelbarer Nähe zur Tierärztlichen Hochschule zu ermöglichen. § 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmt unter anderem die im Plangebiet allgemein und ausnahmsweise zulässigen baulichen Nutzungen, enthält Vorgaben zur Tierhaltung und Geruchsbelästigung und ordnet an, dass nur Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 gemäß Gentechnikgesetz zulässig sind.

2

Den Normenkontrollantrag der Antragsteller, deren Grundstücke ca. 500 bis 600 Meter vom Plangebiet entfernt liegen, hat das Oberverwaltungsgericht als unbegründet abgelehnt. Es sei unschädlich, dass die Antragsgegnerin bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ein Informationsschreiben der Beigeladenen mit ausgelegt habe, in welchem das geplante Vorhaben als emissionsfrei bezeichnet werde. Selbst wenn ein Verfahrensfehler anzunehmen wäre, hätte dieser auf die gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführte Auslegung des Plans keinen Einfluss gehabt. Die fehlende öffentliche Auslegung des zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages begründe keinen Verfahrensfehler, weil der Vertrag für die rechtliche Beurteilung des Plans keine Rolle spiele. Der Bebauungsplan sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Von der nach § 1 Abs. 4 BauGB bindenden Zielfestlegung im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2005 der Region Hannover sei eine Zielabweichung zugelassen worden. Die landesplanerischen Grundsätze zur Trennung unverträglicher Nutzungen seien in der Abwägung berücksichtigt worden. Der Plan sei nicht an dem selbst gesteckten Ziel gescheitert, nur emissionsfreie Nutzungen zu ermöglichen. Ein solches Ziel sei von der Antragsgegnerin spätestens seit der Auslegungsphase eindeutig nicht mehr verfolgt worden. Die Planentwürfe enthielten Festsetzungen zur Begrenzung, nicht zum vollständigen Ausschluss von Emissionen.

3

Bei der Abwägung habe die Antragsgegnerin mit Blick auf die wissenschaftlichen und ökonomischen Synergien durch die Nähe zur Tierärztlichen Hochschule von der näheren Prüfung von Alternativen absehen dürfen. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass eine räumliche Trennung entbehrlich sei, wenn Vorsorge anderweitig gesichert sei. Die Vorkehrungen gegen die Entstehung erheblicher Geruchsimmissionen und anderer Luftverunreinigungen erreichten ihren Zweck. Die Festsetzung eines quellenbezogenen Geruchsimmissionszusatzpegels sei nicht zu beanstanden. Denkbare Konflikte durch luftgetragene Krankheitserreger und gentechnisch veränderte Organismen hätten in die nachfolgenden Genehmigungs- und Anlagenzulassungsverfahren verlagert werden dürfen. Die textliche Festsetzung zum Ausschluss von Arbeiten der gentechnischen Sicherheitsstufe 4 biete eine zusätzliche Sicherheit zur Konfliktbewältigung im Genehmigungsverfahren. Das Klassifizierungssystem des Gentechnikrechts stelle sicher, dass Erreger, die für Menschen gefährlich seien, in aller Regel in der Klasse S 4 eingestuft sein würden. Bei Arbeiten der Stufe 3 müssten Hochleistungsgewebefilter (sog. HEPA-Filter) verwendet werden. Zu Recht sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass diese Technik ausreiche, um unzumutbare Risiken auszuschließen, und dass verbleibende Risiken durch anlagenbezogene Maßnahmen im Genehmigungsverfahren ausgeräumt werden könnten. HEPA-Filter gewährleisteten nach Angaben des in der mündlichen Verhandlung gehörten Gutachters, dass die Zahl der Krankheitserreger extrem klein sein werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass Erreger austräten, sei an die Schwelle der vernachlässigbaren Geringfügigkeit gerückt. Selbst der Entwurf zur VDI-Richtlinie 4250 würde allenfalls eine "allgemeine", nicht jedoch eine wissenschaftlich untermauerte Sorge stützen können. Insgesamt zeige sich, dass Erreger zu deutlich über 99,99 % von den Filtern erfasst würden. Das Restrisiko sei praktisch nicht zu quantifizieren oder zu qualifizieren. Zwar könne auch gegenüber bloßen Besorgnispotentialen Vorsorge geboten sein. Das bedeute aber nicht, dass Vorsorge gerade durch räumliche Trennung verwirklicht werden müsse.

4

Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision machen die Antragsteller eine Verletzung des in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatzes geltend. Das gentechnische Genehmigungsverfahren biete keine hinreichende Möglichkeit zur Konfliktbewältigung. Es bestehe eine staatliche Schutzpflicht im Bereich nicht abschließend geklärter schädlicher Umwelteinwirkungen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Antragsteller ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag ohne Verstoß gegen Bundesrecht abgelehnt. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin ist rechtmäßig.

6

1. In Überstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen beachtlicher Verfahrensfehler verneint.

7

1.1 Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Bekanntmachung zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht dadurch ihre Anstoßfunktion eingebüßt hat, dass dem Planentwurf ein Informationsschreiben der Beigeladenen mit möglicherweise irreführenden Ausführungen zu den zu erwartenden Emissionen beigefügt war.

8

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Die Angaben müssen in einem hinreichenden Umfang Aufschluss über das Planungsvorhaben geben und erkennen lassen, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will (Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <345 f.>; Beschluss vom 17. September 2008 - BVerwG 4 BN 22.08 - ZfBR 2008, 806). Die bekannt gemachten Unterlagen müssen geeignet sein, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierte Bürger in die Lage versetzt wird, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen, und die allgemeine Zielrichtung der Planung deutlich wird. Diese Maßstäbe wurden beachtet. Aus den bekannt gemachten Unterlagen konnten interessierte Bürger hinreichend klar erkennen, dass mit dem Bebauungsplan die Ansiedlung eines Forschungs- und Produktionszentrums für die Entwicklung von Tierimpfstoffen ermöglicht werden sollte. Nach den für die revisionsgerichtliche Beurteilung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts schloss der ausgelegte Planentwurf Emissionen durch das Vorhaben der Beigeladenen gerade nicht aus. Die interessierten Bürger konnten auch ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem Informationsblatt nicht um eine Äußerung der Antragsgegnerin, sondern um ein Schreiben der Beigeladenen in eigener Sache handelte. Zu Recht weist das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass solche "Interessentenliteratur" einem interessierten Bürger in erster Linie Anlass geben dürfte, Anregungen und Einwände zu erheben, um einen möglichen Widerspruch zum Konzept des Planentwurfs aufzuklären. Im Übrigen wäre ein entsprechender Fehler nach § 214 Abs. 1 BauGB, der § 3 Abs. 1 BauGB nicht nennt, unbeachtlich (Beschluss vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 4 BN 53.02 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 8). Zu Recht weist das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass diese Regelung eindeutig ist und nicht dadurch umgangen werden kann, dass Verfahrensfragen zum Inhalt der Abwägung gerechnet würden. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht den behaupteten Fehler unterstellt und dargelegt, selbst wenn das Vorgehen der Antragsgegnerin zu einer rechtswidrigen frühzeitigen Bürgerbeteiligung geführt haben sollte, wäre dies für die Wirksamkeit des Plans unerheblich, weil er auf die gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführte Auslegung des Plans keinen Einfluss gehabt hätte. Auch das lässt einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen. Zu Recht weist das Oberverwaltungsgericht auf § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB hin, wonach sich an die Unterrichtung und Erörterung das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB auch dann anschließt, wenn die Planung nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung verändert wurde. Entgegen der Auffassung der Antragsteller stellen Änderungen, die sich im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 BauGB bekannt gemachten allgemeinen Zielsetzung der Planung bewegen, keinen "Kurswechsel" dar, der einen Neubeginn des gesamten Verfahrens gebieten könnte. Mit der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB wird die Öffentlichkeit nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nunmehr über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Bei dieser Öffentlichkeitsbeteiligung lagen nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine Unterlagen mit irreführenden Informationen aus. Überdies war - wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat - jedenfalls inzwischen in der öffentlichen Diskussion deutlich geworden, dass der Plan nicht nur "Null-Emissionsanlagen" zulassen sollte.

9

1.2 Das Verfahren leidet auch nicht deswegen an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Fehler, weil die Antragsgegnerin darauf verzichtet hat, den zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossenen städtebaulichen Vertrag im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen.

10

Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung ist der "Entwurf" des Bebauungsplans, zu dem nach § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB der Entwurf der Begründung gehört (Beschluss vom 8. März 2010 - BVerwG 4 BN 42.09 - Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 Rn. 12). Der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossene Vertrag ist weder Bestandteil des Bebauungsplanentwurfs noch seiner Begründung. Er wird auch nicht dadurch zum Bestandteil des Entwurfs, dass in der Planbegründung darauf hingewiesen wird, die Antragsgegnerin wolle unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans als ergänzende Absicherung die städtebauliche Verträglichkeit der geplanten Ansiedlung mit einem städtebaulichen Vertrag sicherstellen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Plan nicht "unvollständig". Bei dem angefochtenen Bebauungsplan handelt es sich nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB, für den ein Durchführungsvertrag Voraussetzung ist. Anhaltspunkte dafür, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Qualifizierung des Plans als Angebotsbebauungsplan bundesrechtliche Maßstäbe verkannt haben könnte, sind nicht zu erkennen. Die von den Antragstellern in Bezug genommene Entscheidung (OVG Münster, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 11 a D 116/96.NE - NVwZ-RR 1998, 632) betrifft nicht eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Konstellation, sondern die Pflicht zur Auslegung eines Durchführungsvertrages im Rahmen eines Vorhaben- und Erschließungsplans. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, könnte ein städtebaulicher Vertrag daher einem fehlerhaften planungsrechtlichen Abwägungsvorgang oder seinem Ergebnis nicht zur Rechtmäßigkeit verhelfen. Vertragliche Beschränkungen, die über die Festsetzungen des Plans hinausgehen, haben bei der Abwägung außer Betracht zu bleiben. Die planbedingten Nutzungskonflikte musste die Antragsgegnerin entweder durch den Plan selbst oder im Rahmen eines zulässigen Konflikttransfers in nachfolgende Genehmigungsverfahren einer abwägungsfehlerfreien Lösung zuführen.

11

2. Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig.

12

2.1 Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht eine Bindung der Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 4 BauGB durch landes- bzw. regionalplanerische Festlegungen des LROP 2008 und des RROP 2005 der Region Hannover verneint. Nach den Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts kommt lediglich der Festlegung "Vorranggebiet für Freiraumfunktionen" im RROP 2005 Zielcharakter zu, für die jedoch eine Abweichung erteilt worden ist. Im Übrigen enthalten die hier relevanten Festlegungen nach der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts keine Ziele i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, sondern Grundsätze, die in der Abwägung berücksichtigt worden sind. Dass das Oberverwaltungsgericht bei der für die revisionsgerichtliche Beurteilung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindenden Auslegung des Landesrechts die bundesrechtlichen Maßstäbe für eine Zielfestlegung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verkannt haben könnte, ist nicht zu erkennen.

13

2.2 Das städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin zielt nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auf eine Ergänzung des Standortes der Tierärztlichen Hochschule mit Blick auf die wissenschaftlichen und ökonomischen Synergien durch weitere, auch private Forschungseinrichtungen. Das ist ein legitimes städtebauliches Ziel i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Der Einwand der Antragsteller, nach der Begründung des Bebauungsplans sei eine "Null-Emissions-Anlage" geplant, deckt sich nicht mit der auf der Auslegung des Plans beruhenden und damit für die revisionsgerichtliche Prüfung bindenden Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein solches Plankonzept von der Antragsgegnerin spätestens seit der Auslegungsphase eindeutig nicht verfolgt worden sei. Ebenfalls bindend hat das Oberverwaltungsgericht den Plan dahin gehend ausgelegt, dass er eine Ansiedlung von sogenannten Störfallbetrieben i.S.d. Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II-Richtlinie) nicht erlaubt.

14

2.3 Die Planung erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass es der Antragsgegnerin gelungen sei, die planbedingten Nutzungskonflikte durch Geruchs- und Lärmimmissionen über Planfestsetzungen zu lösen, und dass die Bewältigung möglicher Konflikte durch luftgetragene Krankheitserreger (sog. Bioaerosole) in nachfolgende Verfahren verlagert werden durfte, zumal sie vorsorglich eine konfliktmindernde Festsetzung in § 1 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen aufgenommen habe, lässt einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, die Antragsgegnerin habe daher davon ausgehen dürfen, dass auf die Nachbarschaft des Plangebiets ohnehin nur irrelevante Immissionen einwirken werden.

15

2.3.1 Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, die Vorkehrungen gegen die Entstehung erheblicher Geruchsimmissionen enthalten, rechtmäßig sind und ihren Zweck erreichen, so dass es zu keiner relevanten Geruchsbelästigung kommt, verstößt nicht gegen Bundesrecht.

16

Die Festsetzung eines quellenbezogenen Geruchsimmissionszusatzpegels ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei nicht um einen unzulässigen Zaunwert (vgl. dazu Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 und Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193 <200>). Das Oberverwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, die Festsetzung bewirke, dass jede Anlage und jeder Betrieb für sich genommen nicht mehr als die Zusatzbelastung auslösen darf, die durch Bezugnahme auf das in der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) geregelte sog. Irrelevanzkriterium bestimmt wird, und dass eine Rückrechnung dadurch erfolgen kann, dass im Genehmigungsverfahren ausgehend von einem konkreten Projekt durch Ausbreitungsrechnung untersucht wird, welche Zusatzbelastung entstehen wird. Auf dieser Grundlage ist die Bestimmtheit, insbesondere die Berechenbarkeit des für jedes Vorhaben geltenden Zusatzpegels gegeben. Mit einer solchen Beschränkung des Emissionspotenzials einer Anlage durch Rückgriff auf einen Geruchsimmissionszusatzpegel wird in zulässiger Weise die Art der Nutzung festgelegt (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 4 CN 5.01 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25 zur VDI-Richtlinie 3471). Gegen die Verwendung des Irrelevanzkriteriums zur Bestimmung des Zusatzpegels bestehen keine Bedenken. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie ist zwar grundsätzlich auf die Vorbelastung und Zusatzbelastung durch die neu hinzutretende Anlage abzustellen, aus der sich die Gesamtbelastung ergibt (Nr. 4.6 GIRL). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Erweist sich die prognostizierte Zusatzbelastung nach allgemeiner fachlicher Einschätzung als geringfügig und damit als irrelevant, darf von der Ermittlung der vorhandenen Vorbelastung abgesehen werden. Bei Einhaltung des als Irrelevanzschwelle verstandenen Wertes von 0,02 (= 2 % Jahresgeruchsstunden) wird davon ausgegangen, dass die hinzutretende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Nr. 3.3 GIRL). Die Regelung markiert einen zulässigen Bagatellvorbehalt. Wann eine geruchliche Einwirkung Bagatellcharakter hat, ist eine außerrechtliche Fachfrage. Die Geruchsimmissionsrichtlinie beruht auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen, auf deren Grundlage einheitliche Maßstäbe und Beurteilungsverfahren für die immissionsschutzrechtliche Bewertung von Gerüchen sichergestellt werden sollen (Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 7 B 45.07 - juris Rn. 2). Dass technische Regelwerke wie die Geruchsimmissionsrichtlinie Ausdruck einer sachverständig gegründeten fachlichen Einschätzung sind und als Orientierungshilfe bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe herangezogen werden dürfen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschluss vom 28. Juli 2010 - BVerwG 4 B 29.10 - ZfBR 2010, 792 m.w.N.).

17

Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt der Umstand, dass die nach der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohngebiete geltende Schwelle von 10 % Jahresgeruchsstunden nicht überschritten werden darf, nicht zu einem unzulässigen "Windhundrennen". Das Oberverwaltungsgericht hat das Problem der mehrfachen Anwendung des Irrelevanzkriteriums gesehen und hierzu in tatsächlicher Hinsicht bindend festgestellt, dass alle Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zusammen die nach der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohngebiete geltende Schwelle von 10 % auch bei Berücksichtigung der von der vorhandenen Tierärztlichen Hochschule ausgehenden Immissionen nicht überschreiten, weil das Plangebiet nicht Raum für viele Vorhaben biete. Selbst wenn - bei unterstellter Unbestimmtheit des Zusatzpegels - ein einzelnes Vorhaben über 2 % Geruchsstunden Zusatzbelastung emittieren dürfe, könne die Grenze von maximal 10 % im Planvollzug eingehalten werden. Wenn aber offensichtlich ist, dass das Plangebiet aus tatsächlichen Gründen nur eine beschränkte Nutzung ermöglicht, so dass sich die Frage einer möglichen Summation von vornherein nicht stellt, durfte der Plangeber auch darauf verzichten, über die Regelung des Zusatzpegels hinaus vorhabenbezogene Vorkehrungen gegen eine Überschreitung des (zusätzlichen) Schutzstandards von 10 % Jahresgeruchsstunden zu treffen.

18

2.3.2 Die Auffassung des Oberverwaltungsgericht, die Konfliktbewältigung in Bezug auf Risiken durch Bioaerosole sei rechtsfehlerfrei gelungen, weil die Antragsgegnerin die Konfliktlösung in das Genehmigungsverfahren habe verlagern dürfen und die textliche Festsetzung in § 1 Abs. 4 mit dem Ausschluss von Arbeiten der gentechnischen Sicherheitsstufe 4 eine zusätzliche Sicherheit biete, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

19

Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot und besagt, dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - NVwZ-RR 1995, 130 <131>, vom 8. November 2006 - BVerwG 4 BN 32.06 - juris Rn. 10, vom 15. Oktober 2009 - BVerwG 4 BN 53.09 - juris Rn. 5 und vom 16. März 2010 - BVerwG 4 BN 66.09 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 7 Rn. 27). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30; Beschluss vom 26. März 2007 - BVerwG 4 BN 10.07 - juris Rn. 9). Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben.

20

Dem Oberverwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass das Gentechnikrecht geeignet ist, hinreichend Vorsorge gegen das von Bioaerosolen ausgehende Risiko zu leisten. Eine genaue Beurteilung des Umfangs einer Freisetzung von Krankheitserregern und des damit verbundenen Risikos für Anwohner durfte im Planaufstellungsverfahren unterbleiben, weil das bei der Anlagenzulassung und Genehmigung der Arbeiten zur Anwendung kommende Gentechnikrecht geeignet ist, die mit der Ausnutzung der Planfestsetzung verbundenen Risiken auf ein rechtlich irrelevantes Minimum zu reduzieren.

21

Unter Bioaerosolen ist nach der Definition in dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 "Bioaerosole und biologische Agenzien, Umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosol-Immissionen" die Summe aller im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z.B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Den bisherigen Untersuchungen lassen sich - wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat - zuverlässige Erkenntnisse darüber, bei welchen Entfernungen Schadstoffe aus Tierhaltungsbetrieben größtenteils beeinträchtigend wirken könnten, nicht entnehmen. Medizinisch begründete Immissionsgrenzwerte für Bioaerosole existieren nicht. Auch in dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 wird darauf hingewiesen, dass es bis heute weder international noch auf nationaler Ebene gelungen sei, Dosis-Wirkungs-Beziehungen für gesundheitsrelevante Bioaerosole zu erstellen oder allgemeingültige auf die Wirkung am Menschen bezogene Schwellenwerte bzw. Grenzwerte abzuleiten (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 9. August 2011 - 12 LA 55/10 - RdL 2011, 262 - juris Rn. 10 und vom 14. Februar 2011 - 12 LA 8/09 - NVwZ-RR 2011, 397 - juris Rn. 11; OVG Münster, Beschlüsse vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 - juris Rn. 53 ff., vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 - UPR 2011, 33 und vom 12. August 2008 - 10 A 1666/05 - juris Rn. 26; VGH München, Urteil vom 24. März 2011 - 22 B 10.2316 - NVwZ-RR 2011, 595 - juris Rn. 24).

22

Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 GenTG setzt die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage voraus, dass gewährleistet ist, dass für die erforderliche Sicherheitsstufe die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik notwendigen Einrichtungen vorhanden und Vorkehrungen getroffen sind und deshalb schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind. Vor der Entscheidung über eine Genehmigung hat die zuständige Behörde über die zuständige Bundesoberbehörde gemäß § 10 Abs. 7 GenTG eine Stellungnahme der nach § 4 GenTG eingerichteten Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) zur sicherheitstechnischen Einstufung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten und zu den erforderlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen einzuholen. Das gilt jedenfalls für Arbeiten der hier zulässigen Sicherheitsstufe 3. Die Tätigkeit der Kommission stattet die Genehmigungsbehörde mit dem wissenschaftlichen und technischen Sachverstand aus, den sie benötigt, um (letzt-)verantwortlich über die mit dem Genehmigungsantrag verbundenen Risiken zu entscheiden. Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage umfasst nur die in diesem Verfahren beantragten "erstmaligen" Arbeiten (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GenTG). Jede "weitere" Arbeit bedarf der erneuten Zulassung (Anmeldung oder Genehmigung) durch die zuständige Behörde (§ 9 GenTG). Während eine erteilte Genehmigung punktuell und statisch den Rahmen beschreibt, innerhalb dessen die Errichtung und der Betrieb einer Anlage oder die Durchführung einer Arbeit zulässig ist, sind die Grundpflichten nach § 6 GenTG dynamisch ausgestaltet und bewirken, dass ein Betreiber sich an den aktuellen wissenschaftlichen und technischen Standards auszurichten hat. So sind gemäß § 6 Abs. 1 GenTG die Risikobewertung und die Sicherheitsmaßnahmen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und wenn erforderlich zu überarbeiten, unter den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen auch "unverzüglich". Damit ist - wie auch das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat - der Anschluss an neue sicherheitsrelevante Entwicklungen nach dem Stand der Wissenschaft gewährleistet.

23

Welche Maßnahmen bei der Anlagenzulassung und Genehmigung der Arbeiten mit Tierimpfstoffen, für die - wie das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat - das Gentechnikrecht ohne Schutzlücke gilt, getroffen werden müssen, bestimmt sich nach der wertenden Zuordnung zu den Sicherheitsstufen i.S.d. § 7 Abs. 1 GenTG. Danach werden gentechnische Arbeiten entsprechend ihrem Gefährdungspotential in vier Sicherheitsstufen eingeordnet. Die im Genehmigungsverfahren bedeutsamen Sicherheitsstufen 2 bis 4 sind je nach dem Grad des sie kennzeichnenden Risikos ("gering" - "mäßig" - "hoch") mit unterschiedlich strengen Anforderungen an das "geschlossene System", d.h. an den Abschluss der Anlage gegenüber ihrer Umgebung, verbunden (Beschluss vom 15. April 1999 - BVerwG 7 B 278.98 - Buchholz 419.01 § 8 GenTG Nr. 1 - juris Rn. 4). Ziel der hieran anknüpfenden Sicherheitsmaßnahmen ist es, dass das Risiko der Arbeiten "gleichsam neutralisiert" wird, so dass eine ins Gewicht fallende Gefährdung der Umwelt auszuschließen ist (Amtl. Begründung zu § 7 GenTSV, zitiert nach: Eberbach/Lange/Ronellenfitsch, GenTR/BioMedR, Bd. II, Stand März 2012, GenTSV § 7 Rn. 3). § 11 Abs. 1 Nr. 3 GenTG bestimmt unter anderem, dass die sich aus der Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV - ergebenden Pflichten für die Durchführung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten erfüllt werden. Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung enthält in Anhang V spezielle Sicherheitsmaßnahmen für Tierhaltungsräume, für die gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 9 GenTSV ergänzend die allgemein für Laborarbeiten geltenden Vorgaben in Anhang III gelten. Sofern mit pathogenen Organismen gearbeitet wird, für die eine Übertragung durch die Luft nicht ausgeschlossen werden kann, müssen bei Arbeiten in Tierhaltungsräumen nach Sicherheitsstufe 3 gemäß Anhang V Ziffer III Nr. 1 Buchst. f) ständiger, durch Alarmgeber kontrollierbarer Unterdruck und Hochleistungsschwebstofffilter (HEPA-Filter = High Efficiency Particulate Airfilter) zur Filtration der Abluft vorhanden sein. Diese Vorgabe findet sich auch in Anhang III Teil A. unter Ziffer III Nr. 11.

24

Nach den für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass bei Einsatz des nach Anhang V und III für Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 vorgeschriebenen Unterdrucks und der Filtertechnik der Anteil der Krankheitserreger, die luftgetragen austreten können, extrem niedrig ist und zu deutlich über 99,99 % von den Filtern erfasst wird. HEPA-Filter seien gerade in dem (Nano-)Bereich, in dem die Krankheitserreger auch nach den Darlegungen des von den Antragstellern aufgebotenen Gutachters größentechnisch angesiedelt seien, in extrem hohem Maße effizient. Sie seien nach den Darlegungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen mittlerweile jahrzehntelang erprobt; es sei sogar gelungen, gerade im Hinblick auf Partikel im Nanobereich ihre Effizienz nicht nur, wie bis dahin, durch Modellberechnungen, sondern durch Empirie nachzuweisen.

25

Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Antragsteller ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht durfte den hilfsweise gestellten Beweisantrag Nr. 4 mit der Begründung ablehnen, er ziele nicht auf eine Tatsachenfrage, sondern auf die Rechtslage. Die Formulierung des Antrags lässt mit Blick auf die Hilfsbeweisanträge Nr. 1 bis 3 nicht erkennen, dass er auf Klärung einer der Sachverhaltsaufklärung zugänglichen Frage der Technik gerichtet war. Selbst wenn unterstellt würde, der Antrag habe - wie die Antragsteller mit der Revision geltend machen - der Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache gedient, zeigen die Antragsteller nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht Anlass gehabt hätte, weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Einwände gegen die fachliche Qualifikation bzw. das methodische Vorgehen des in der mündlichen Verhandlung gehörten Gutachters, auf den sich das Oberverwaltungsgericht - unter Auseinandersetzung mit den Darlegungen des von den Antragstellern aufgebotenen Gutachters - stützt und dessen Ausführung das Gericht als "überzeugend" gewertet hat, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Reicht ein bereits eingeholtes Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig zu beurteilen, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens oder Obergutachtens weder notwendig noch veranlasst.

26

Mit dem dargelegten Regelungssystem des Gentechnikrechts wird der Gesetzgeber den Anforderungen an die staatlichen Schutzpflichten gerecht. Zwar erfasst Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen auch mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential besteht (Urteil vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329). Bei der Erfüllung staatlicher Schutzpflichten kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt jedoch ein weiterer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitenden Schutzpflichten des Gesetzgebers stehen solchen Vorschriften grundsätzlich nicht entgegen, die insoweit ein Restrisiko in Kauf nehmen, als sie Genehmigungen auch dann zulassen, wenn sich nicht völlig ausschließen lässt, dass künftig durch das Gebrauchmachen von der Genehmigung ein Schaden auftreten wird. Vom Gesetzgeber im Hinblick auf seine Schutzpflicht eine Regelung zu fordern, die mit absoluter Sicherheit Gefährdungen ausschließt, die aus der Zulassung technischer Anlagen und ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können, hieße die Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens verkennen und würde weithin jede staatliche Zulassung der Nutzung von Technik verbannen. Maßstab ist insoweit die Abschätzung des Risikos anhand praktischer Vernunft (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 - BVerfGK 14, 402 <407 f.>). Ungewissheiten jenseits dieser Schwelle praktischer Vernunft haben ihre Ursache in den Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens und sind als unentrinnbare und insofern sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen (BVerfG, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O.). Die Schutzpflicht des Gesetzgebers endet regelmäßig dort, wo ein nach Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben verbleibendes Restrisiko praktisch nicht mehr quantifizierbar ist.

27

2.3.3 Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe der Nähe zur Tierärztlichen Hochschule ein höheres Gewicht als dem Gebot der räumlichen Trennung gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG beigemessen und auf eine vertiefte Prüfung von Standortalternativen verzichten dürfen, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

28

Dass die Antragsgegnerin zur Konfliktbewältigung auf das Gentechnikrecht verweisen durfte, entbindet nicht von einer Beachtung des Trennungsgrundsatzes gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung. Nach § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, zu denen auch die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (Beschluss vom 22. Juni 2006 - BVerwG 4 BN 17.06 - BImSchG-Rspr § 50 Nr. 40). Der Tatbestand des § 50 BImSchG ist deshalb auch dann eröffnet, wenn schädliche Umwelteinwirkungen in Rede stehen, die durch Instrumente der Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren beherrschbar sind.

29

Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt jedoch kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden (Urteile vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 71.07 - juris Rn. 44, vom 25. Mai 2011 - BVerwG 9 A 15.10 - juris Rn. 21 und vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 <253>). Der Rechtsprechung zu § 50 BImSchG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange nur dann abwägungsfehlerfrei ist, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht "zwingend" geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 164). Vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen.

30

Gemessen hieran durfte die Antragsgegnerin der Nähe zur Tierärztlichen Hochschule und den damit verbundenen wissenschaftlichen und ökonomischen Synergieeffekten bei ihrer Abwägung ein hohes Gewicht und der Alternativenfrage ein vergleichsweise geringeres Gewicht beimessen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller beruht die Gewichtung nicht lediglich auf vorgeschobenen Nützlichkeitserwägungen. Wissenschaftlicher Austausch beschränkt sich nicht auf Kommunikation mit modernen technischen Mitteln, sondern setzt insbesondere dann, wenn Laborarbeiten Gegenstand der Forschung sind, auch einen persönlichen Austausch voraus. Dass die Nähe zur Tierärztlichen Hochschule den wissenschaftlichen Austausch fördert, belegt auch der - im Zusammenhang mit der Gefahrenprognose angeführte - Hinweis des Gutachters, dass Forschungsinstitute dieser Art anderenorts verbreitet auf den Universitätsgeländen (Campus) angesiedelt würden. Der besondere Vorteil des vorhandenen Standorts gewinnt auch deswegen an Gewicht, weil sich das Restrisiko der geplanten Anlage - wie dargelegt - auf ein allgemeines Besorgnispotential reduziert. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Plangeber durch textliche Festsetzungen ausgeschlossen hat, dass im Plangebiet mit den für Menschen gefährlichen Erregern der gentechnischen Sicherheitsstufe 4 gearbeitet wird. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin die Nähe zur Tierärztlichen Hochschule für so hochwertig halten, dass dieser Belang für sie gewichtiger war als denkbare Unterschiede im Maß der Beeinträchtigungen Dritter unterhalb der Gefahrenschwelle an den unterschiedlichen Standorten. Es besteht auch keine Schutzlücke. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die auf die jeweilige Sicherheitsstufe bezogenen Sicherheitsmaßnahmen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GenTSV Anforderungen für den Regelfall darstellen und nach Satz 3 im Hinblick auf etwaige sicherheitsrelevante Besonderheiten der vorgesehenen Arbeiten sowohl nach unten als auch nach oben veränderbar sind. Sicherheitsrelevant ist gerade auch die räumliche Lage einer Anlage, in der Arbeiten i.S.d. § 2 Abs. 1 GenTG vorgenommen werden. Durfte der Plangeber unter Verweis auf die Leistungsfähigkeit des Gentechnikrechts in zulässiger Weise den Standort einer solchen Anlage in räumlicher Nähe zu geschützter Wohnnutzung planen, dann hat die zuständige Behörde diesen Umstand gerade auch bei Entscheidungen über Abweichungen vom Regelfall zu berücksichtigen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.


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Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen das durch den Bebauungsplan „H.straße, Teilbereich 1“ der Antragsgegnerin zugelassene Heranrücken von Wohnbebauung an seinen im Außenbereich des Ortes gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb.

2

Er ist Vollerwerbslandwirt und betreibt Milchviehwirtschaft mit derzeit 170 Tieren. Die in früheren Jahren innerorts betriebene Mastschweinehaltung wurde inzwischen aufgegeben.

3

Das Plangebiet umfasst einen Bereich nördlich der bestehenden Ortslage zu beiden Seiten der bislang als landwirtschaftlicher Weg genutzten Verlängerung der H.straße. Dieser Weg soll zu einer Erschließungsstraße ausgebaut werden. Etwa 180 m von der nordöstlichen Grenze des Plangebiets im Teilbereich 1 entfernt beginnt das Betriebsgrundstück des dem Antragsteller gehörenden Aussiedlerhofs. Der Teilbereich 2 soll unter Ausweisung von 6 weiteren Bauplätzen bis ca. 120 m an den Aussiedlerhof heranrücken. Hierfür ist bereits im Bebauungsplan zum Teilbereich 1 die Verlängerung der Erschließungsstraße mit Wendehammer vorgesehen.

4

Der angegriffene Bebauungsplan stellt die Überarbeitung eines bereits am 1. März 2004 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans dar, der mit dem Plangebiet der Teilbereiche 1 und 2 identisch ist. Das Plangebiet des Teilbereichs 1 entspricht in etwa dem Vorentwurf aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats vom 2. Mai 2001. Der Bebauungsplan vom 1. März 2004 wurde mit Urteil des Senats vom 8. Dezember 2004 - 8 C 11409/04.OVG - mit der Begründung für unwirksam erklärt, dass die damalige Festsetzung eines Dorfgebiets nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, sondern nur deshalb erfolgt sei, um einen möglichen Nutzungskonflikt zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers und einer Wohnbebauung zu verhindern.

5

Die Antragsgegnerin hielt auch danach an ihrer Planung fest. Inzwischen waren bereits auf vier zum Plangebiet gehörenden Grundstücken - angrenzend an die vorhandene Bebauung im Südwesten - Wohnhäuser genehmigt und errichtet worden. Im erneuten Planaufstellungsverfahren äußerte der Antragsteller seine Sorge, dass betriebliche Erweiterungen zukünftig nicht mehr uneingeschränkt möglich seien. Insbesondere sei die Verlagerung der Mastschweinehaltung aus der Ortslage in den Aussiedlungsstandort bedroht. Als Kompromiss sei er bei einer Reduzierung des Baugebiets um vier Bauplätze mit der Planung einverstanden. Die Antragsgegnerin hielt indessen das geplante Wohngebiet auf der Grundlage eines Gutachtens der i…-GmbH für vereinbar mit dem benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb und beschloss den Bebauungsplan „H.straße“ am 18. Juli 2007 erneut als Satzung, wobei das Plangebiet gegenüber der Ursprungsplanung um einen Bauplatz im Nordosten reduziert worden war.

6

Der Senat erklärte auch diesen Bebauungsplan mit Urteil vom 18. Juni 2008 - 8 C 10128/08.OVG - mit der Begründung für unwirksam, dass der Ausgleich zwischen den Betriebsinteressen des Antragstellers und dem Interesse der Gemeinde an einer Ausweitung der Wohnbebauung nach Nordosten unverhältnismäßig erfolgt sei. Die Antragsgegnerin habe dem in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatz nicht hinreichend genug Rechnung getragen. Besondere städtebauliche Gründe für eine Baulandausweisung gerade in diesem Teil der Ortslage seien nicht überzeugend dargetan worden.

7

Auch im Anschluss an dieses Urteil hielt die Antragsgegnerin an ihrer Planung fest. Im Rahmen von Vorbesprechungen erklärte der Antragsteller, dass er beabsichtige, nördlich der vorhandenen Betriebsgebäude eine Mehrzweckhalle zu errichten, die künftig auch für die Schweinemast genutzt werden solle. Die Nutzung als Schweinemaststall sei jedoch von der zukünftigen Preisentwicklung abhängig und könne daher derzeit noch nicht konkretisiert werden. Im Oktober 2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin erneut die Aufstellung des Bebauungsplans „H.straße“, allerdings in zwei Teilbereichen mit dem Hinweis, dass im Teilgebiet 2 noch weiterer Klärungsbedarf bestehe.

8

In ihrem Gutachten vom 31. Mai 2011 untersuchte die i...-GmbH die durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers voraussichtlich zu erwartenden Geruchs- und Geräuschbeeinträchtigungen für die geplante Wohnnutzung, und zwar in den Teilbereichen 1 und 2. Zusammenfassend kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Planung zulässig sei. Was die zu erwartenden Geruchsimmissionen anbelange, werde bei dem Bestand des Betriebes der Richtwert nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (Häufigkeit der Geruchsstunden für ein Wohngebiet von maximal 10 % der Jahresstunden) deutlich unterschritten (maximal 6 % der Jahresstunden). Auch bei einer realistisch zu erwartenden Betriebserweiterung mit einer Mastschweinehaltung von 300 Plätzen würde das 10 %-Kriterium nur im äußersten Nordosten des Teilbereichs 2 überschritten. Selbst bei einer „worst-case-Betrachtung“ mit einer Mastschweinehaltung von 1.500 Plätzen würde das 10 %-Kriterium nur im Nordosten des Teilbereichs 2 sowie am östlichen Rand des Teilbereichs 1 überschritten. Aber selbst dies würde die spätere Realisierung eines solch großen Mastschweinestalls nicht in Frage stellen, da der Zumutbarkeitsmaßstab am Rande des Wohngebiets im Übergang zum Außenbereich im Wege einer Mittelwertbildung zu erhöhen sei. Was die Geräuscheinwirkungen anbelange, seien die vom Betriebsgelände selbst ausgehenden Geräusche unbedenklich. Lediglich durch die betriebsbedingten Geräusche auf der Erschließungsstraße „W.“ werde der Orientierungswert nach der DIN 18005 für die Nachtstunden (45 dB(A)) während der Erntesaison deutlich überschritten (57 dB(A)). Hier seien passive Schallschutzmaßnahmen geboten.

9

Im Rahmen der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange äußerte der Antragsteller weiterhin seine Sorge, dass betriebliche Erweiterungen zukünftig nicht mehr uneingeschränkt möglich seien. Wegen des hohen landwirtschaftlichen Verkehrsaufkommens und der Geruchsemissionen seien Beschwerden und Konflikte mit der künftigen Nachbarschaft vorprogrammiert. Die Landwirtschaftskammer hielt im Interesse des Aussiedlerhofs an ihren früher geäußerten Bedenken weiterhin fest. Auch das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westpfalz hielt der Planung entgegen, dass damit das Ziel der - mit öffentlichen Mitteln geförderten - Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers konterkariert werde. Es sei nicht einzusehen, warum Bauland gerade an dieser Stelle ausgewiesen werden müsse.

10

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin folgte diesen Bedenken gegenüber der Planung nicht und beschloss - nach vorheriger Fortschreibung des landespflegerischen Planungsbeitrags - den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 30. April 2012 als Satzung. Planzeichnung und Textfestsetzungen wurden am 18. Juni 2012 ausgefertigt und der Plan am 21. Juni 2012 ortsüblich bekannt gemacht.

11

Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet fest. Ferner werden Lärmpegelbereiche mit der Maßgabe festgesetzt, dass die Außenbauteile der schutzwürdigen Aufenthaltsräume die einzeln festgesetzten Schalldämmwerte einhalten müssen. Schlafräume, deren Fenster nicht an der straßenabgewandten Seite liegen, müssen mit schalldämmenden Lüftungseinrichtungen ausgestattet werden. Als naturschutzrechtlicher Ausgleich für die Neuversiegelung sowie zur Wiederherstellung entfallener Obstwiesenbestände soll außerhalb des Plangebiets - südlich der Ortslage - auf einem Grundstück der Ortsgemeinde eine Streuobstwiese angelegt werden. Im Übrigen sieht die Planung die Erhaltung vorhandener Obstbäume sowie die Anpflanzung neuer Laub- oder Obstbäume vor. Nach seiner Begründung soll der Bebauungsplan den in der Gemeinde vorhandenen Bedarf an Wohnbauland abdecken und die im Plangebiet bereits entstandene Wohnbebauung planerisch absichern sowie abrunden. Der Teilbereich 1 mit einer nochmaligen Reduzierung um weitere fünf Bauplätze sei festgesetzt worden, um dem Nachfragedruck zeitnah begegnen zu können. Planungsalternativen seien auf der Ebene der Flächennutzungsplanung untersucht worden. Von den danach in Betracht kommenden Standorten habe sich der Standort H.straße wegen seiner Nähe zum Ortskern von R., seiner günstigen (Südost-)Lage und der bereits vorhandenen Infrastruktur (Weg) als vorzugswürdig erwiesen. Bei der Fläche südöstlich der K. Straße handele es sich um einen wenig attraktiven Nordhang, dessen Erschließung aus topografischen Gründen zudem problematisch sei. Die dritte Fläche im Ortsteil S. werde wegen ihrer Kuppenlage und der dadurch bedingten Auswirkungen auf das Landschaftsbild als unerwünschte Ausdehnung des Ortsrandes betrachtet. Die Planung des Teilbereichs 1 trage auch den berechtigten Interessen des Antragstellers hinreichend Rechnung. Der landwirtschaftliche Betrieb werde nicht zu unzumutbaren Umweltbeeinträchtigungen für die Bewohner des Plangebiets führen. Den während der Saisonzeiten des Nachts zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen werde durch die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen Rechnung getragen. Selbst die Erweiterung des Betriebs um eine Mastschweinehaltung sei genehmigungsfähig, und zwar auch bei der (wenig realistischen) Errichtung eines Mastschweinestalls mit 1.500 Plätzen.

12

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Normenkontrolle im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei bereits nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Es fehle an unabweisbaren Gründen für die Baulandausweisung gerade an dieser Stelle. So seien in der Dorfmitte 20 bis 30 Bauplätze verfügbar. Östlich der K.straße könnten ca. 50 Bauplätze ausgewiesen werden; auch am M.weg hätten 10 bis 12 Bauplätze festgesetzt werden können. Mit diesen Planungsalternativen habe sich die Antragsgegnerin in keiner Weise auseinandergesetzt, was die Planung auch abwägungsfehlerhaft mache. Das Ziel der Abrundung der im Plangebiet bereits entstandenen Wohnbebauung stelle keine städtebauliche Rechtfertigung für die Planung dar, da diese Bauten zwar genehmigt, wegen der - später festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans - jedoch nie hätten genehmigt werden dürfen. Die von ihm genannten und sich aufdrängenden Planungsalternativen hätten im Plan erörtert werden müssen. Die Antragsgegnerin habe sich auch mit dem Verlust der Streuobstwiese nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Verkehrsplanung, wonach der landwirtschaftliche Verkehr mitten durch ein Wohngebiet geführt werde, sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Trotz der festgesetzten passiven Lärmschutzmaßnahmen seien Auseinandersetzungen mit der Anwohnerschaft vorprogrammiert. Schließlich werde eine sinnvolle Erweiterung seines Betriebs unmöglich gemacht.

13

Der Antragsteller beantragt,

14

den am 30. April 2012 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „H.straße, Teilbereich 1“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

den Antrag abzulehnen.

17

Sie habe aus den früheren Entscheidungen des Senats zutreffende Konsequenzen gezogen, insbesondere das Plangebiet nochmals verkleinert. Die in Betracht kommenden Varianten seien zutreffend abgewogen worden. Dies gelte auch für die von dem Betrieb des Antragstellers zu erwartenden Geruchs- und Geräuschbeeinträchtigungen der Anwohner. Den Naturschutzbelangen sei durch die festgesetzte Ersatzmaßnahme hinreichend Rechnung getragen worden.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen zu den Bebauungsplänen 2004, 2007 und 2012 sowie die Gerichtsakten 8 C 11409/04.OVG und 8 C 10128/08.OVG verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

19

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

20

Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Denn er kann sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, das heißt ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges eigenes Interesse berufen; wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, ZfBR 2011, 566; OVG RP, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 8 C 10479/12.OVG -, S. 9 f d.U.). Die Abwägungsbeachtlichkeit eines Belangs verlangt nicht die Verletzung subjektiver Rechte, vielmehr genügt jede Beeinträchtigung von objektiv mehr als nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Bauleitplanung berührt werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. März 2011 -8 C 11052/10-, DVBl. 2011, 567 – Fachplanungsrecht -); hierzu zählt auch das Interesse eines rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes an der Vermeidung von Betriebseinschränkungen zum Schutz einer heranrückenden Wohnbebauung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, NVwZ 1991, 980 [981]).

21

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.

22

In formell-rechtlicher Hinsicht sind Rechtsfehler des Bebauungsplans weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält der Bebauungsplan „H.straße“ in der hier allein zu beurteilenden Variante des Teilbereichs 1 rechtlicher Prüfung stand.

23

1. Zunächst kann dem Bebauungsplan nicht das Planerfordernis i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesprochen werden.

24

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Vorschrift „erforderlich“ ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem - grundsätzlich weiten - planerischen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338; Urteil des Senats vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09.OVG -, ESOVGRP und juris). Die Planrechtfertigung i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verlangt nicht die Unausweichlichkeit des Planvorhabens, es genügt vielmehr, dass die zur städtebaulichen Rechtfertigung geltend gemachten Gründe vernünftigerweise geboten sind. Sofern der Senat im Urteil vom 18. Juni 2008 - 8 C 10128/08.OVG - nach „unabweisbaren Gründen“ für die Notwendigkeit der Baulandausweisung gerade im Nordosten der Ortslage gefragt hat, geschah dies im Rahmen der Abwägung und im Hinblick auf die beim damaligen Bebauungsplan festgestellte erhebliche Betroffenheit der Betriebsinteressen des Antragstellers.

25

Nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin ist die Ausweisung eines Baugebiets entlang der künftigen Straße W. vernünftigerweise geboten. Die Antragsgegnerin kann sich für die Ausweisung von Wohnbauland auf eine entsprechende Nachfrage berufen, die sie auch mit der Nähe der Gemeinde zur US-Airbase Ramstein und den dort stationierten Soldaten begründet (vgl. S. 10 der Begründung des Bebauungsplans). Zu Recht hat die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Grund aber auch in dem Ziel gesehen, die entlang der Planstraße bereits entstandene Wohnbebauung bauleitplanerisch abzusichern und abzurunden. Zwar hat der Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen, dass die vier Wohnhäuser nicht genehmigungsfähig gewesen wären, wenn die Unwirksamkeit des am 1. März 2004 beschlossenen Bebauungsplans früher festgestellt worden wäre. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass diese Häuser aufgrund der erteilten Baugenehmigungen legal errichtet worden sind und Bestandsschutz genießen. Weil an die Planstraße überwiegend nur im Osten und damit einseitig angebaut worden ist, liegt es nahe, durch einen Bebauungsplan für einen beidseitigen Anbau zu sorgen. Der Senat hat dies auch bereits in seinem Urteil vom 18. Juni 2008 als legitime planerische Erwägung gewertet (vgl. Urteil vom 18. Juni 2008 - 8 C 10128/08.OVG -, S. 9 d.U.). Darüber hinaus halten auch die weiteren Überlegungen der Antragsgegnerin zur Auswahl des Plangebiets rechtlicher Überprüfung stand, was im Rahmen der Abwägungskontrolle noch näher ausgeführt werden wird.

26

2. Der Bebauungsplan „H.straße, Teilbereich 1“ genügt auch den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung.

27

Insofern unterliegt die planende Gemeinde zunächst dem - nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten - Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie ferner den (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB; vgl. zur fehlenden inhaltlichen Änderung der Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung durch Einführung des § 2 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, UPR 2009, 59, Rn. 18 und 22).

28

a) Zunächst hat die Antragsgegnerin alle abwägungsbeachtlichen Belange mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in ihre planerischen Überlegungen eingestellt.

29

Dies gilt zunächst für die naturschutzfachliche Bewertung des Plangebiets. Die Antragsgegnerin hat die ökologische Bedeutung der artenreichen Obstwiesenbrache im Nordwesten der Planstraße erkannt (vgl. S. 28 der Begründung des Bebauungsplans - Umweltbericht -), durfte bei ihren Überlegungen jedoch auch berücksichtigen, dass 18 der 2001 noch erfassten älteren Obstbäume im Zuge der Errichtung der ersten Wohngebäude bereits entfernt worden waren (vgl. den landespflegerischen Planungsbeitrag, Stand April 2012, Bl. 171 der Planaufstellungsunterlagen). Durch den Wegfall dieser Obstbäume war das Gewicht des Eingriffs in Natur und Landschaft gemindert. Ferner hat die Antragsgegnerin aufgrund gutachterlicher Untersuchungen erkannt, dass die - grundsätzlich erwünschte - Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers auf den jeweiligen Baugrundstücken wegen der Beschaffenheit der anstehenden Böden nicht möglich ist, was die Einleitung des Niederschlagswassers in einen Regenwasserkanal notwendig gemacht hat. Die Wasseraufsichtsbehörde hat diese gutachterliche Einschätzung in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2011 nicht beanstandet, sondern lediglich wegen der geplanten Wasserrückhalteeinrichtung die Durchführung eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens angemahnt.

30

Die Antragsgegnerin hat aber vor allem die Interessen des Antragstellers an ungestörter Fortführung seines landwirtschaftlichen Betriebs zutreffend bewertet. Um sich den möglichen Konflikt zwischen der geplanten Wohnnutzung und dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers vor Augen zu führen, hat sie eine umfangreiche Begutachtung vornehmen lassen, mit der die von dem Betrieb des Antragstellers ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen ermittelt wurden.

31

Danach besteht ein erster Konflikt darin, dass der als Zufahrt zum Aussiedlerhof genutzte Wirtschaftsweg als Wohnstraße überplant worden ist, wodurch der landwirtschaftliche Verkehr von und zur Hofstelle zwangsläufig durch das Wohngebiet geführt wird. Nach dem Immissionsgutachten der i...-GmbH vom 31. Mai 2011 wird der Orientierungswert der DIN 18005 für Straßenverkehrsgeräusche während der Nachtzeit von 45 dB(A) durch die regelmäßig auftretenden zwei Fahrbewegungen des Milch-Lastwagens zwar nahezu eingehalten, die während der Saisonzeiten auftretenden Fahrbewegungen von Schleppern und Traktoren in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 1:00 Uhr überschreiten diesen Orientierungswert indes deutlich.

32

Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung auch berücksichtigt, dass ein zweiter Konflikt zwischen Wohnnutzung und landwirtschaftlichem Betrieb durch die zu erwartenden Geruchsbeeinträchtigungen entstehen kann. Dabei hat sie sich im Anschluss an das Urteil des Senats vom 18. Juni 2008 auch vergegenwärtigt, dass die mit der - aus Lärmschutzgründen empfohlenen - Verlagerung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume auf die straßenabgewandte Seite bezweckte Entlastungswirkung durch Geruchsimmissionen im rückwärtigen Grundstücksbereich wieder entwertet werden kann. Um die Zumutbarkeit der von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers ausgehenden Geruchsemissionen für eine benachbarte Wohnnutzung beurteilen zu können, hat die Antragsgegnerin als Orientierungshilfe zutreffend auf die Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - i.d.F. vom 29. Februar 2008 und der Ergänzung vom 10. September 2008 abgestellt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 4 C 12.10 -, BVerwGE 141, 293 und juris, Rn. 22). Nach dieser Richtlinie wird die „erhebliche Belästigung“ nach der Häufigkeit beurteilt, mit der Gerüche überhaupt wahrgenommen werden, das heißt, die Geruchsschwelle überschritten wird. Für ein Wohngebiet wird von einer erheblichen Belästigung ausgegangen, wenn Gerüche an mehr als 10 % der Stunden eines Jahres wahrgenommen werden, wobei eine „Geruchsstunde“ bereits dann angenommen wird, wenn die Geruchsschwelle für mindestens sechs Minuten überschritten wird (vgl. i...-Gutachten, S. 5). Auf der Grundlage der ermittelten Emissionswerte ist im i...-Gutachten unter Berücksichtigung der meteorologischen Gegebenheiten eine Ausbreitungsberechnung durchgeführt worden, die auf der Grundlage des derzeitigen Betriebsumfangs eine erhebliche Beeinträchtigung für die im Plangebiet wohnenden Menschen nicht erwarten lässt (vgl. die Grafik auf Karte 2, S. 26 des Gutachtens, maximal 5 % der Jahresstunden im Teilbereich 1).

33

Darüber hinaus hat sich die Antragsgegnerin aber auch mit dem Interesse des Antragstellers an der Erweiterung seines Betriebs auseinandergesetzt. Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch das Interesse an einer künftigen Betriebsausweitung einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen kann, wenn und soweit die Erweiterung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtungsweise der Entwicklungsmöglichkeiten naheliegt und es sich nicht bloß um unklare und unverbindliche Absichtserklärungen handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, BauR 2001, 83; OVG Nds., Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 KN 69/07 -, RdL 2009, 150 und juris, Rn. 87). Der Antragsteller hat seine bereits seit Beginn des Planungsverfahrens im Jahr 2001 geäußerten Betriebserweiterungsabsichten noch nicht weiter umgesetzt, insbesondere noch keine konkreten Pläne hinsichtlich einer emissionsträchtigen Mastschweinehaltung gefasst. Während des hier zu beurteilenden Planaufstellungsverfahrens hat er lediglich die Absicht geäußert, nördlich der vorhandenen Betriebsstätten eine Mehrzweckhalle errichten zu wollen, die Einrichtung einer Mastschweinehaltung solle jedoch von der weiteren Preisentwicklung abhängig gemacht werden. Trotz dieser nur sehr vage geäußerten Erweiterungsmöglichkeiten des Betriebs hat sich die Antragsgegnerin, gestützt auf das i…-Gutachten, mit den Folgen einer unterstellten Betriebserweiterung auseinandergesetzt und damit dem im Urteil vom 18. Juni 2008 (S. 8 d.U.) besonders herausgestellten Gewicht eines landwirtschaftlichen Aussiedlerbetriebs an der Fortsetzung ungestörten Wirtschaftens Rechnung getragen. Denn eine Verlagerung der Hofstelle in den Außenbereich - wie hier von dem Vater des Antragstellers im Jahr 1982 vorgenommen - geschieht wesentlich auch aus dem Grund, den Betrieb unbeeinflusst von innerorts vorhandenen Nachbarschaftskonflikten führen zu können. Das sich hieraus ergebende besondere Gewicht eines landwirtschaftlichen Aussiedlerbetriebs an ungestörtem Wirtschaften bedeutet freilich nicht, dass der Aussiedlerhof einen umfassenden Bestandsschutz in dem Sinne genießt, dass er zukünftig jedwede für ihn nachteilige Veränderung der bauplanungsrechtlichen Situation abwehren kann. Auch der Inhaber eines Aussiedlerhofs ist in die städtebauliche Entwicklung seiner Gemeinde eingebunden und muss sich daher auf die im Laufe der Zeit neu entstehenden bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten einstellen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Juni 2008, a.a.O.; OVG Nds., a.a.O., Rn. 95).

34

Bei der Beurteilung des Erweiterungspotentials des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers hat die Antragsgegnerin sich nicht nur mit einer relativ moderaten Veränderung befasst. Vielmehr hat sie sich - gerade auch im Anschluss an die Einwendungen der Landwirtschaftskammer und des DLR Westpfalz - eine durchaus umfangreiche Ausdehnung der Mastschweinehaltung vor Augen geführt, ungeachtet der Tatsache, dass hierfür bislang noch keinerlei konkrete Anhaltspunkte bestehen. Das Gutachten der i...-GmbH hat ergeben, dass selbst bei einer Mastschweinehaltung von 1.500 Plätzen das 10 %-Kriterium nur im Nordosten des Teilbereichs 2 sowie am östlichen Rand des Teilbereichs 1 überschritten würde. In diese Begutachtung ist auch das für eine Mastschweinehaltung solchen Umfangs erforderliche Flüssigmistlager eingegangen (vgl. i...-Gutachten, S. 29 und 16, Lager von 504 m² statt des bei 300 Mastschweinen angenommenen Lagers von 129 m²). Ferner ist im Gutachten nachvollziehbar dargelegt worden, dass beim Betrieb von Biogasanlagen Geruchsemissionen vor allem im Bereich des Fahrsilos und beim Umladen der Einsatzstoffe auftreten, was in die Berechnungen entsprechend eingeflossen ist (vgl. i…-Gutachten, S. 14).

35

b) Der in dem angegriffenen Bebauungsplan gefundene Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen ist in einer Art und Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange nicht außer Verhältnis steht.

36

Zunächst ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den durch Inanspruchnahme der Erschließungsstraße für den landwirtschaftlichen Verkehr auftretenden (Lärm)Konflikt mit der angrenzenden Wohnbebauung durch Festsetzungen passiver Schallschutzmaßnahmen bewältigt hat. Denn solche Regelungen können ein geeignetes Mittel sein, um Lärmkonflikte zwischen Wohnen und lärmintensiven Nutzungen zu lösen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 4 BN 6.12 -, ZfBR 2012, 578 und juris, Rn. 7). Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil der Konflikt entlang der Straße W. nicht durch die Bauleitplanung neu geschaffen wird, vielmehr durch die entlang dieser Straße bereits verwirklichte Wohnbebauung bereits entstanden ist. Der Antragsteller hat das hierdurch bewirkte Heranrücken von Wohnbebauung an seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht angegriffen. Es ist nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin das Ziel verfolgt, die vorhandene Bebauung abzurunden und die entstandene Konfliktlage durch die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen zu bewältigen. Letzteres ist hier geschehen, indem zur Gewährleistung zumutbarer Innenraumpegel die Einhaltung bestimmter Schalldämmmaße bei den der Straße zugewandten Außenbauteilen der Wohnhäuser festgesetzt und im Übrigen architektonische Selbsthilfe durch entsprechende Grundrissgestaltung empfohlen wurde.

37

Was die Geruchsbeeinträchtigungen anbelangt, hat die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Ermittlungen zu eventuellen Erweiterungsmöglichkeiten für den Betrieb des Antragstellers planerische Zurückhaltung ausgeübt. In dem hier zu beurteilenden Teilbereich 1 des Bebauungsplans hat sie die Nordostgrenze des ausgewiesenen Baulandes gegenüber den früheren Planungen deutlich zurückgenommen und die Zahl der ermöglichten Bauplätze um sechs reduziert. Soweit der Antragsteller die Sorge hat, es werde trotz Einhaltung der fachgesetzlichen Zumutbarkeitsschwelle zu Konflikten mit der Nachbarschaft kommen, ist diese Sorge zwar nachvollziehbar, begründet indes nicht die Abwägungsfehlerhaftigkeit der angegriffenen Bauleitplanung. Denn die Möglichkeit, mit unberechtigten Beschwerden oder Klagen überzogen zu werden, ist nicht auf die unmittelbare Nachbarschaft beschränkt, wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert hat. Das Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnungen in einem Dorf verlangt von allen Beteiligten gegenseitige Rücksichtnahme. Allein die bloße Möglichkeit, auch mit unbegründeten Beschwerden überzogen zu werden, rechtfertigt es nicht, denjenigen die Realisierung eines Bauwunsches in attraktiver Lage vorzuenthalten, die sich der höheren Immissionsbelastung durch einen benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb sehr wohl bewusst, aber bereit sind, sich diesen ortstypischen Begleiterscheinungen auszusetzen. Diejenigen, die sich in Kenntnis der gegebenen Vorbelastung im Gebiet des Bebauungsplans „H.straße“ ansiedeln, müssen sich im Klaren sein, dass diese Wohnnutzung nicht frei von landwirtschaftsbedingten Lärm- oder Geruchsbeeinträchtigungen sein wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Eigentümer eines Wohnhauses am Rande zum Außenbereich stärkere Immissionen hinzunehmen haben, als dies in einem allgemeinen Wohngebiet für zulässig angesehen wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2007 - 7 D 4/07.NE -, juris, Rn. 35). Dies hat erst recht für Grundstückseigentümer zu gelten, die ihr Wohnhaus in Kenntnis eines benachbarten landwirtschaftlichen Aussiedlerhofs errichtet haben.

38

Dass die Antragsgegnerin auch anders hätte planen können, wie der Antragsteller vorträgt, macht den Bebauungsplan noch nicht abwägungsfehlerhaft. Denn innerhalb des durch das Abwägungsgebot gezogenen rechtlichen Rahmens handelt die Gemeinde nicht rechtswidrig, wenn sie sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 [309]; Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 [315]).

39

Ein Abwägungsfehler folgt auch nicht aus einer fehlerhaften Alternativenprüfung.

40

Die Pflicht zur Alternativenprüfung bei der Bauleitplanung folgt aus dem Gebot der Ausgewogenheit der Abwägung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, A, Rn. 1631). Von der Notwendigkeit zur Einbeziehung möglicher Alternativen gehen auch die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Abfassung des Umweltberichts aus. Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, einschließlich der sich „wesentlich unterscheidenden Lösungen“ zu unterrichten. Inhalt des Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB sind auch die „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ (Anlage 1 zum BauGB, Ziffer 2.d). Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenabwägung indes nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG RP, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 1 C 11322/10.OVG -, ESOVGRP und juris, Rn. 60; Urteil vom 22. Dezember 2010 - 8 C 10600/10.OVG -, BauR 2011, 1127 und juris, Rn. 69 ff., BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 N 12.448 -, juris, Rn. 48; zur Alternativenprüfung im Fachplanungsrecht: BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 -, juris, Rn. 61). Gemessen daran ist die Ausweisung eines Baugebiets im Nordosten der Gemeinde nicht rechtsfehlerhaft.

41

Die Antragsgegnerin hat sich bereits auf der Grundlage des Flächennutzungsplans mit drei Standorten für die Ausweisung eines Wohnbaugebiets auseinandergesetzt. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, warum sich der Standort „H.straße“ nach ihren planerischen Vorstellungen als vorzugswürdig erweist. Wesentliche Gesichtspunkte für diese Auswahlentscheidung waren die geringe Entfernung zum Ortskern Reichenbach, die günstige Lage an einem nach Südosten ausgerichteten Hang sowie - nicht zuletzt - das Ziel, eine sich entlang des Wirtschaftsweges asymmetrisch entwickelnde Bebauung abzurunden. Auch im Hinblick auf die Betriebsinteressen des Antragstellers erweist sich bei Abwägung aller Belange ein anderer Standort nicht als eindeutig vorzugswürdig.

42

Mit dem Teilbereich 1 des Bebauungsplans „H.straße“ bleibt die Antragsgegnerin ganz erheblich hinter dem ursprünglichen Umfang des Baugebiets zurück. Soweit die Antragsgegnerin dennoch weiterhin einen Teilbereich 2 vorsieht und hierzu im dem hier zu beurteilenden Bebauungsplan einen Ast der Erschließungsstraße mit Wendehammer über die Nordostgrenze des Baugebiets hinausführt, ist auch dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zurückhaltung bei der Ausweisung von Bauland ist vor allem mit Rücksicht auf die erwogenen Erweiterungsmöglichkeiten für den Betrieb des Antragstellers erfolgt. Obwohl diese Erweiterungsmöglichkeiten vom Antragsteller nicht weiter konkretisiert worden sind, hat die Antragsgegnerin mit ihrer planerischen Zurückhaltung dem – vom Senat im Urteil vom 18. Juni 2008 hervorgehobenen – besonderen Gewicht der Betriebsinteressen eines Aussiedlerhofs Rechnung getragen. Diese Rücksichtnahme erwiese sich allerdings als übertrieben, wenn der Betrieb sich hinsichtlich der von ihm ausgehenden Emissionen nicht oder lediglich moderat weiterentwickeln würde. Dies haben die Untersuchungen der i...-GmbH zur Bestandssituation und zu einer „realistischen“ Betriebserweiterung ergeben (vgl. S. 25 – 28 des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin sich ihrerseits eine moderate Weiterentwicklung des Baugebiets vorbehält und hierfür durch die vorgesehene Planung des Wendehammers Vorsorge trifft, handelt es sich hierbei doch um die Kehrseite der momentanen Zurückhaltung bei der Ausweisung von Bauland.

43

Soweit der Antragsteller im Normenkontrollverfahren weitere Alternativen zu der angegriffenen Bauleitplanung benannt hat, begründen sie nicht die Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans „H.straße, Teilbereich 1“. Zunächst bestand für die Antragsgegnerin kein Anlass, sich mit den Alternativstandorten „Dorfmitte“ und „M.weg“ in der Begründung des Bebauungsplans auseinanderzusetzen. Denn sie waren im Planaufstellungsverfahren noch nicht eingewandt worden. Darüber hinaus mussten sich diese Alternativen der Antragsgegnerin zur Verfolgung ihrer städtebaulichen Ziele auch nicht aufdrängen. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund raumplanerischer Restriktionen zunächst einmal darauf verwiesen seien, die im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen bauplanerisch auszuschöpfen. Im Übrigen spräche für den Standort H.straße auch im Verhältnis zu den zusätzlich benannten Standorten die dort bereits vorhandene Erschließung sowie das Ziel einer Abrundung der asymmetrisch entstandenen Bebauung. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

46

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

47

Beschluss

48

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens einschließlich der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 26. März 2010 ist ein Grund für die Zulassung der Revision nicht gegeben. Der von der Klägerin erhobene Einwand, die Beschwerde sei rechtsmissbräuchlich und daher insgesamt unzulässig, kann auf sich beruhen.

2

1. Die Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die die Beklagte geltend macht, liegen entweder nicht vor oder sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.

3

1.1 Einen Verfahrensmangel sieht die Beklagte zunächst darin, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Antrag auf Beiladung der Stadt Gronau abgelehnt hat; die Beiladung sei gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig gewesen.

4

Die Rüge ist unbegründet. Die Stadt Gronau war nicht notwendig beizuladen. Dritte sind gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Streitig ist hier der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Genehmigung der 78. Änderung des Flächennutzungsplans. An diesem Rechtsverhältnis ist die Stadt Gronau als Nachbargemeinde nicht beteiligt. Die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin kann sich zwar auf die Genehmigungsfähigkeit der ebenfalls auf die Ermöglichung eines Factory-Outlet-Centers (FOC) gerichteten Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Gronau auswirken. Ob und inwieweit die Stadt Gronau deshalb berechtigt ist, die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin anzufechten, kann dahinstehen. Denn jedenfalls wird durch die Erteilung der von der Klägerin beantragten Genehmigung nicht über den Anspruch der Stadt Gronau auf Genehmigung ihrer Flächennutzungsplanänderung entschieden. Insoweit ist vielmehr eine gesonderte Entscheidung erforderlich.

5

Zudem ist die Beklagte durch das Unterbleiben der Beiladung nicht beschwert. Ein Verfahrensmangel, der den Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten berührt, kann der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen (Beschluss vom 16. September 2009 - BVerwG 8 B 75.09 - NVwZ-RR 2010, 37 Rn. 2). Die notwendige Beiladung soll die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen. Darüber hinaus dient sie der Prozessökonomie, in dem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird hingegen durch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt (Beschluss vom 16. September 2009 a.a.O. Rn. 3). Die Beklagte ist entgegen ihrer Auffassung auch nicht deshalb beschwert, weil sie verpflichtet wird, der Klägerin die beantragte Genehmigung zu erteilen, ohne dass eine Rechtskrafterstreckung auf die Stadt Gronau erfolgt. Selbst wenn die Stadt Gronau beigeladen worden wäre, hätte damit nicht gemäß § 121 VwGO bindend festgestanden, dass ihre Klage auf Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung abzuweisen ist. Denn gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile auch die Beteiligten nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Anspruch der Stadt Gronau auf Genehmigung der Änderung ihres Flächennutzungsplans ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

6

1.2 Auch durch das Unterbleiben einer einfachen Beiladung der Stadt Gronau ist die Beklagte jedenfalls nicht beschwert. Die hilfsweise erhobene Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe jedenfalls sein Ermessen bei der Entscheidung über eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO fehlerhaft ausgeübt, kann schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben.

7

1.3 Die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

8

a) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs sieht die Beklagte zunächst darin, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung überraschend auf eine zeitliche und sachliche Priorität der Bauleitplanung der Klägerin im Verhältnis zur konkurrierenden Planung der Nachbargemeinde gestützt habe, ohne darauf während des gerichtlichen Verfahrens eingegangen zu sein.

9

Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als ein den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzendes "Überraschungsurteil" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschluss vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91; stRspr). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dass der Stand der Planungen der Stadt Gronau, ihre Realisierungschance und der Umstand, dass es dort um die Neuerrichtung und nicht - wie auf dem Gebiet der Klägerin - um die Erweiterung eines vorhandenen FOC geht, für die Vereinbarkeit der klägerischen Planung mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot von Bedeutung sein konnte (vgl. UA S. 41), lag auf der Hand; eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht. Im Übrigen hatte bereits im Planaufstellungsverfahren der von der Klägerin bestellte Gutachter Prof. Dr. H. das Verhältnis der beiden Planungen unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen und sachlichen Priorität erörtert. Die Klägerin selbst hatte bei der Prüfung der Anregungen und Bedenken maßgebend darauf abgestellt, dass auf ihrem Gebiet ein FOC bereits betrieben werde (Beschlussvorlage vom 2. November 2006, S. 84 ). Im Berufungsverfahren hatte sie hierauf und auf das Gutachten H. Bezug genommen (Schriftsatz vom 28. September 2009, S. 19).

10

b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs sieht die Beklagte auch darin, dass das Oberverwaltungsgericht den Kern ihres Vorbringens in Bezug auf die Tragweite des raumordnerischen und städtebaulichen Vertrags vom 17. Oktober/24. Oktober 2003 verkannt und eine entscheidungserhebliche Frage dadurch verfehlt habe.

11

Auch insoweit ist das rechtliche Gehör nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (Beschluss vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1067.06 u.a. - juris Rn. 3 m.w.N.). Anders als die Beklagte hat das Oberverwaltungsgericht dem raumordnerischen und städtebaulichen Vertrag zur Realisierung der Ansiedlung und des Betriebs eines FOC in Ochtrup eine Vorabbindung der Klägerin nicht entnommen. Der Vertrag enthalte keinen Verzicht auf ein Planungsrecht. Aus § 1 Abs. 5 des Vertrags ergebe sich lediglich, dass die Vertragsparteien nach wirksamer Änderung des Bebauungsplans einen Anspruch auf Vertragsanpassung hätten (UA S. 18 f. - Hervorhebung nicht im Original). Die Frage, inwieweit eine Vorabbindung der planerischen Abwägung rechtlich zulässig ist und welche Abwägungsrelevanz einer solchen Bindung gegebenenfalls zukommt, stellte sich ausgehend von dieser Auslegung des Vertrages nicht. Der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sicherung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs war rechtlich ebenfalls unerheblich (dazu unten 2.6. d).

12

c) Die Beklagte macht schließlich geltend, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Vortrag übergangen, dass der parallel aufgestellte Flächennutzungsplan keine Steuerungsfunktion für das gesamte Gemeindegebiet entfalte und es an einem schlüssigen Gesamtkonzept einschließlich des innerstädtischen zentralen Versorgungsbereichs fehle.

13

Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Vortrag nicht übergangen, es ist ihm lediglich nicht gefolgt. Es hat die Darstellung des FOC im Flächennutzungsplan einschließlich der Angaben zur maximalen Verkaufsfläche für zulässig gehalten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB); die vorgesehene Art der Bodennutzung - das FOC - könne sich in das Konzept für das gesamte Gemeindegebiet nur dann einfügen, wenn die maximalen Verkaufsflächen festgelegt seien (UA S. 49). Zweifel daran, dass der Flächennutzungsplan in seiner geänderten Fassung geeignet sei, eine Steuerungsfunktion für das gesamte Gemeindegebiet zu entfalten, hatte das Oberverwaltungsgericht nicht.

14

1.4 Die Aufklärungsrügen (§ 86 Abs. 1 VwGO) greifen nicht durch. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist auch insoweit nicht verletzt.

15

a) Die Beklagte rügt, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Antrag abgelehnt hat, zum Beweis der Tatsache, dass die Prognose im Sachverständigengutachten von J. und K. nicht auf eine zuverlässige Prognosebasis gestützt worden ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Den Beweisantrag hat das Oberverwaltungsgericht nicht nur - wie die Beschwerde vorträgt - abgelehnt, weil er nicht hinreichend bestimmt und unsubstantiiert, sondern auch, weil er unerheblich sei und der Senat keinen Anlass sehe, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen (UA S. 35).

16

Liegen bereits Gutachten oder Auskünfte vor, steht es nach § 98 VwGO, § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt. Ein weiteres Gutachten muss das Gericht nur einholen, wenn sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängte, insbesondere weil das vorhandene Gutachten Mängel aufweist, die es im gerichtlichen Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung ungeeignet erscheinen lassen, oder weil das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wurde (Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 C 12.05 - NVwZ 2007, 1074 Rn. 71; stRspr.). Gemessen hieran ist die Ablehnung des Beweisantrags nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass das Gutachten von J. und K. den an eine Prognose zu stellenden Anforderungen genügt (UA S. 32 ff.). Es hat insbesondere nachvollzogen, wie das Gutachten den Untersuchungsraum und das darüber hinausreichende Einzugsgebiet des FOC bestimmt hat. Das Gutachten habe zugrunde gelegt, dass die Kunden weit überwiegend aus der näheren Umgebung stammten; die Zahlen lägen auf der sicheren Seite (UA S. 36). Ausgehend hiervon bestand kein Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen.

17

b) Die Beklagte rügt außerdem die Ablehnung ihres Antrags, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass durch den demographischen Wandel bedingte Veränderungsprozesse in den Prognosedaten nicht berücksichtigt seien. Diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt, weil er unsubstantiiert geblieben und zudem unerheblich sei. Das ergebe sich insbesondere aus der "Modellrechnung des IT.NRW zur zukünftigen Bevölkerungsentwicklung in den NRW-Gemeinden 2008 bis 2030". Diese Prognose gehe davon aus, dass in den aufgeführten Gemeinden im Untersuchungsraum die Bevölkerungszahl bis zum Jahre 2030 insgesamt um 1 % wachsen werde (UA S. 34). Hiergegen wendet die Beschwerde ein, das Gericht habe auf eine Gesamtbetrachtung des Untersuchungsraums abgestellt; gerade in den Nachbargemeinden seien aber bereits Stagnationen und Schrumpfungsprozesse zu erwarten.

18

Ein Aufklärungsmangel ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Denn einen auf einzelne Gemeinden bezogenen Beweisantrag hatte die Beklagte nicht gestellt. Dass der zu erwartende Kaufkraftabfluss unter Berücksichtigung einer gemeindespezifisch prognostizierten Bevölkerungsentwicklung in bestimmten Gemeinden in städtebaulich relevante Auswirkungen umschlagen könnte, musste sich dem Oberverwaltungsgericht ohne einen entsprechenden Beweisantrag nicht aufdrängen.

19

c) Einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz sieht die Beklagte schließlich darin, dass das Oberverwaltungsgericht ihrem Vorbringen nicht nachgegangen sei, wonach die Klägerin im Rahmen der Abwägung unberücksichtigt gelassen habe, ob in den Nachbargemeinden städtebauliche Konzepte vorhanden seien, welche durch die projektbezogene klägerische Planung beeinträchtigt worden sein könnten.

20

Insoweit ist ein Aufklärungsmangel nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Die Beschwerde zeigt nicht - wie dies erforderlich wäre (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328) - auf, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Ebenso wenig zeigt sie auf, warum sich dem Gericht ohne einen entsprechenden Beweisantrag weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Der bereits im Berufungsverfahren erhobenen Rüge, die Gutachter hätten bei den Nachbargemeinden abfragen müssen, welche zentralen Versorgungsbereiche bestünden, wie diese abgegrenzt seien und welche Planungen zur Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bestünden, hat das Oberverwaltungsgericht entgegengehalten, sie lasse eine Durchdringung des Sach- und Streitstandes und der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen vermissen; welche konkreten Planungen in Ahaus, Rheine, Nordhorn und Lingen nicht berücksichtigt worden sein könnten und welche Auswirkungen dies auf die vorliegende Beurteilung haben könnte, werde nicht im Ansatz dargelegt (UA S. 33 f.). Das Beschwerdevorbringen geht insoweit über das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren nicht hinaus.

21

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

22

2.1 Zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt bezeichnet die Beklagte zwei Fragen als klärungsbedürftig:

a) Kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versagung einer Genehmigung des Flächennutzungsplans hinsichtlich Mängeln der Abwägung auch dann gemäß § 214 Abs. 3 BauGB auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung an, wenn die planende Gemeinde im Zeitpunkt dieser Entscheidung weiß, dass bis zum Zeitpunkt der Genehmigung des Flächennutzungsplans Änderungen in der Sach- und Rechtslage eintreten werden, welche die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung betreffen?

23

Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung über die 78. Änderung des Flächennutzungsplans (2. November 2006) wusste, dass bis zum Zeitpunkt der Genehmigung des Flächennutzungsplans Änderungen in der Sach- und Rechtslage eintreten würden, die - wie die Beklagte meint - die Rechtmäßigkeit der getroffenen Abwägungsentscheidung betreffen würden. Die Klägerin konnte nicht wissen, wann die Beklagte über die Genehmigung ihrer am 14. November 2006 (UA S. 8) vorgelegten Flächennutzungsplanänderung entscheiden würde, ob zu diesem Zeitpunkt die geplante Neufassung des § 24a LEPro in Kraft getreten und ob die Neufassung überhaupt, als Ziel oder als Grundsatz der Raumordnung wirksam sein würde. Ebenso wenig konnte sie wissen, ob die am 23. Januar 2008 (UA S. 22), also erst während des gerichtlichen Verfahrens von der Stadt Gronau beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans für ein Hersteller-Direktverkaufszentrum genehmigungsfähig sein würde. Die Beklagte selbst hatte die Genehmigung zunächst versagt (UA S. 41).

24

b) Verschiebt sich der Beurteilungszeitpunkt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung bei einem Flächennutzungsplan, der im Parallelverfahren aufgestellt wird, auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung eines Bebauungsplans, wenn dieser deshalb an einem beachtlichen Verfahrensmangel leidet, weil er unter Verstoß gegen § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB, also obwohl der Gemeinde bekannt war, dass die Genehmigung für den Flächennutzungsplan nicht erteilt war, bekanntgemacht worden ist und sich deshalb der maßgebliche Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung hinsichtlich des parallel aufgestellten Bebauungsplans auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hat?

25

Die Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Es ergibt sich unmittelbar aus § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass für die einer Änderung des Flächennutzungsplans zugrunde liegende Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung maßgebend ist. Das gilt auch, wenn ein im Parallelverfahren aufgestellter Bebauungsplan wegen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) für unwirksam erklärt wurde, weil die Änderung des Flächennutzungsplans im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Normenkontrollantrag mangels Genehmigung unwirksam und die Verletzung des Entwicklungsgebots nicht gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB unbeachtlich war, weil die Gemeinde den Bebauungsplan in Kenntnis der fehlenden Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht und sich damit bewusst über diesen Mangel hinweggesetzt hat (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 30. September 2009 - 10 D 8/08.NE - juris). § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB und die hieran anknüpfende Fehlerfolgeregelung in § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB enthalten Anforderungen an die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans. Sie modifizieren nicht den maßgebenden Zeitpunkt für die Abwägung bei Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München vom 11. November 1998 - 26 N 97.3102 - (NuR 1999, 391), auf das die Beklagte sich beruft, ergibt sich nichts anderes. Es betrifft die Frage, ob ein Bebauungsplan an einem beachtlichen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot leidet.

26

2.2 Zur Planrechtfertigung wirft die Beklagte folgende Frage auf:

Kann § 1 Abs. 3 BauGB der Genehmigung eines im Parallelverfahren geänderten Flächennutzungsplans für ein Hersteller-Direktverkaufszentrum entgegenstehen, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz feststeht, dass wegen des Vorliegens eines Genehmigungsanspruchs hinsichtlich eines Flächennutzungsplans einer Nachbargemeinde für ein konkurrierendes Vorhaben im Fall der Genehmigung des klägerischen Vorhabens mit dem Inkrafttreten von Bebauungsplänen und der Verwirklichung von Vorhaben nach den insoweit übereinstimmenden Prognosen der Gutachter mit derart gravierenden kumulierenden städtebaulichen Auswirkungen zu rechnen ist, dass schädliche städtebauliche und raumstrukturelle Auswirkungen in der planenden Gemeinde und in den Nachbargemeinden zu erwarten sind?

27

Die Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Oberverwaltungsgerichts stand nicht - wie in der Frage vorausgesetzt - fest, dass die Stadt Gronau einen Anspruch auf Genehmigung ihrer Flächennutzungsplanänderung hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr festgestellt, auch die Beklagte selbst gehe offenbar davon aus, dass (auch) der Stadt Gronau ein Genehmigungsanspruch nicht zustehe; deren Berufungsverfahren sei jedenfalls noch anhängig, ohne dass die Beklagte erklärt habe, sie entspreche dem Begehren der Stadt Gronau (UA S. 23).

28

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht, die sich auch aus einem qualifizierten Abstimmungsbedarf zwischen benachbarten Gemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB ergeben können, zwar das Planungsermessen nach § 1 Abs. 3 BauGB zu einer strikten Planungspflicht verdichten können (Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Kommt die Gemeinde jedoch ihrer Planungspflicht nach, stellen schädliche Auswirkungen auf Nachbargemeinden nicht die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB, sondern ihre Vereinbarkeit mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) in Frage. Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 23).

29

2.3 Zum Abwägungsgebot stellt die Beklagte sechs Fragen:

a) Muss die ein Hersteller-Direktverkaufszentrum planende Gemeinde für den gesamten Einzugsbereich im Rahmen der Abwägung ermitteln, ob kommunale Planungen existieren, die durch ihre Planung beeinträchtigt werden?

30

Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie bereits unter 1.4.c) dargelegt - tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass relevante Planungen anderer Gemeinden übersehen worden sein könnten, verneint.

31

b) Kann im Verhältnis zu drittbetroffenen Nachbargemeinden im Einzugsbereich die Relevanzschwelle für städtebaulich erhebliche Auswirkungen erst bei einem prognostizierten Kaufkraftabzug von mehr als 10 % zu Grunde gelegt werden, wenn innerhalb des Einzugsbereichs des Hersteller-Direktverkaufszentrums schon bei einem geringeren Prozentanteil in zahlreichen zentralen Versorgungsbereichen die Aufgabe von Geschäften zu prognostizieren ist, die für die zentralen Versorgungsbereiche funktionstragend sind?

32

Diese Frage wäre ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat das der Abwägung zu Grunde liegende Gutachten die 10 %-Marke der Umsatzumverteilung weder in die eine noch in die andere Richtung als "Demarkationslinie" gesehen (UA S. 33). Es hat auch Umsatzumverteilungen unter 10 % in die Untersuchung einbezogen und sie auf ihre städtebaulichen Auswirkungen untersucht. Hierzu seien die zentralen Versorgungsbereiche in Bezug auf Lage im Stadtgefüge, Struktur, Atmosphäre, städtebauliche Qualität, Qualität der Läden, des Straßenraumes, die Handelsdichte und Magnetbetriebe untersucht worden. Des Weiteren stelle das Gutachten die Funktion von Mittel- und Grundzentren in die Betrachtung ein. Auf dieser Grundlage werde im einzelnen ausführlich und plausibel dargestellt, dass für keine der untersuchten Gemeinden mit einem Umschlagen von absatzwirtschaftlichen in städtebaulich negative Auswirkungen zu rechnen sei (UA S. 37). An diese tatsächlichen Feststellungen wäre das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

33

c) Muss sich die ein Hersteller-Direktverkaufszentrum planende Gemeinde, die festgestellt hat, dass eine Nachbargemeinde eine konkurrierende Planung in Angriff genommen hat, mit dieser im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung inhaltlich nur dann auseinandersetzen, wenn ihre eigene Planung die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde nach der Prognose der beauftragten Gutachter unzumutbar beeinträchtigt?

34

Die Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine verfahrensmäßig-formelle und eine materiell-inhaltliche Abstimmung nach den zum Abwicklungsgebot entwickelten Grundsätzen geboten ist, wenn nachbargemeindliche Belange in mehr als geringfügiger Weise nachteilig betroffen werden; sie ist erst recht erforderlich, wenn auf Grund "unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art" auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteile vom 8. September 1972 - BVerwG 4 C 17.71 - BVerwGE 40, 323 <331> und vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 <217>) ein qualifizierter Abstimmungsbedarf besteht (Urteil vom 17. September 2003 a.a.O. S. 34). Eine hiervon abweichende Rechtsauffassung hat auch das Oberverwaltungsgericht nicht vertreten. Fehler im Verfahren oder im Abwägungsvorgang hat es im Hinblick auf die Abstimmung mit den Interessen der Stadt Gronau nicht festgestellt; es hat vielmehr darauf hingewiesen, dass insbesondere unter Beteiligung bzw. auf Betreiben der Beklagten während des Aufstellungsverfahrens über das in §§ 4, 4a BauGB vorgesehene Verfahren hinaus Abstimmungsgespräche mit der Klägerin und der Stadt Gronau stattgefunden hätten (UA S. 29). Zur materiellen Abstimmungspflicht hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, wenn sich zwei benachbarte Gemeinden in einer Konkurrenzsituation befänden, dürfe keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen (UA S. 29). Soweit es Anhaltspunkte für unzumutbare Auswirkungen auf Nachbargemeinden verneint hat (UA S. 31), hat es lediglich zum Ausdruck gebracht, dass auch das Abstimmungsergebnis nicht zu beanstanden sei, weil die im Wege der Abwägung nicht mehr überwindbare äußerste Grenze für Beeinträchtigungen von Nachbargemeinden hier nicht überschritten sei.

35

d) Die nächste Frage ist nur für den Fall gestellt, dass die Frage 2.3.c) zu bejahen ist. Das ist - wie dargelegt - nicht der Fall.

36

e) Musste sich die Klägerin im Rahmen der Abwägung mit der sich aufdrängenden Alternative einer gemeinsamen Planung oder einer inhaltlich abgestimmten, auf die Raumverträglichkeit zugeschnittenen Verkaufsflächenbegrenzung auseinandersetzen?

37

Die Frage ist auf die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls zugeschnitten; sie ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

38

f) Gleiches gilt für die Frage,

welches Gewicht dem Umstand der Selbstschädigung der planenden Gemeinde im Rahmen der Abwägung beizumessen ist, wenn diese in Anbetracht der gutachterlichen Prognose sowohl bereit ist, ihren eigenen innerstädtischen zentralen Versorgungsbereich preis zu geben, als auch im Nachhinein für den Aufbau dieses zentralen Versorgungsbereichs eingesetzte öffentliche Mittel ihrem Zweck nach fehlgehen zu lassen.

39

Welches Gewicht einem Belang in der Abwägung beizumessen ist, hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab.

40

2.4 Zum interkommunalen Abstimmungsgebot wirft die Beklagte zwei Fragen auf:

a) Reicht es, wenn zwei Nachbargemeinden konkurrierend Hersteller-Direktverkaufszentren mit überörtlicher Ausstrahlungswirkung und überschneidenden Einzugsbereichen planen, nach dem Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB aus, dass die planende Gemeinde in der städtebaulichen Verträglichkeitsanalyse die Auswirkungen der eigenen Planung auf die Nachbargemeinde prüfen lässt und die Nachbargemeinde anhört oder muss nicht eine materielle Abstimmung auch in dem Sinne versucht werden, dass ein gemeinsames Konzept oder überhaupt eine Einigung in der Sache angestrebt wird, um auch die Planungshoheit der Nachbargemeinde unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit möglichst weitgehend zu schonen?

b) Ist nicht gerade dann eine qualifizierte Abstimmung geboten, wenn - ausgehend von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - keine Ziele der Raumordnung zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung existieren und nach den insoweit übereinstimmenden gutachterlichen Prognosen feststeht, dass beide Planungen nicht nebeneinander raumverträglich, sondern nur mit schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche realisiert werden können?

41

Beide Fragen sind, soweit sie nicht bereits geklärt sind, einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Der Senat hat zur Reichweite des interkommunalen Abstimmungsgebots ausgeführt (Urteil vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 <32 f.>):

§ 2 Abs. 2 BauGB steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 6 BauGB. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots dar. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der Anderen Gebrauch machen. Der Gesetzgeber bringt dies in § 2 Abs. 2 BauGB unmissverständlich zum Ausdruck. Diese Bestimmung verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Das Gebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, lässt sich als gesetzliche Ausformung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts verstehen. § 2 Abs. 2 BauGB liegt die Vorstellung zu Grunde, dass benachbarte Gemeinden sich mit ihrer Planungsbefugnis im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen. Die Vorschrift verlangt einen Interessenausgleich zwischen diesen Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. ... Umgekehrt lässt sich aus § 2 Abs. 2 BauGB nicht etwa entnehmen, dass eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, bereits aus diesem Grund gegen das Abwägungsgebot verstieße. Auch hier gilt, dass selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere ihnen im Rang vorgehen. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung unterliegt.

42

Ob ausgehend hiervon im Fall von konkurrierenden Planungen die eine Gemeinde die Belange der anderen Gemeinde im Wege der Abwägung zurückstellen darf oder ob ein solches Abwägungsergebnis der Nachbargemeinde gegenüber rücksichtslos wäre und ein Scheitern beider Planungen nur durch eine konsensuale Lösung, z.B. eine Vereinbarung über bestimmte Darstellungen in den jeweiligen Flächennutzungsplänen gemäß § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB verhindert werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Von Bedeutung kann u.a. sein, inwieweit die Planung an eine bereits verwirklichte frühere Planung anknüpft und wie weit die Planung der Nachbargemeinde fortgeschritten ist.

43

2.5 Zur zeitlichen Priorität möchte die Beklagte folgende Frage geklärt wissen:

Ist, wenn nach übereinstimmender Auffassung der Gutachter beim Zusammentreffen zweier städtebaulicher Planungen von Hersteller-Direktverkaufszentren im Fall der Verwirklichung dieser Planungen innerhalb des sich überschneidenden Kerneinzugsbereichs schädliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung der Nachbargemeinden ausgelöst werden, für die Entscheidung über den Vorrang der einen oder der anderen Planung maßgebend, welche der beiden Ansiedlungsgemeinden zuerst die Abwägungsentscheidung über den Flächennutzungsplan getroffen hat oder welche der beiden zuerst einen Anspruch auf Genehmigung des Flächennutzungsplans hatte?

44

Die Frage ist teilweise bereits geklärt und einer darüber hinausgehenden allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich.

45

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die materielle Abstimmungspflicht nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen bei der Nachbargemeinde Bauleitpläne bereits vorhanden sind; die Schutzwürdigkeit der gemeindlichen Planungshoheit steigert sich zwar, wenn sie durch den Erlass von Bauleitplänen ausgeübt wurde; ihre Schutzwürdigkeit überhaupt hängt aber davon nicht ab (Urteil vom 8. September 1972 a.a.O. S. 330 f.; Beschluss vom 9. Januar 1995 - BVerwG 4 NB 42.94 - Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 37). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass gewichtige Auswirkungen auf Planungen einer Nachbargemeinde nicht allein deshalb im Rahmen der Abwägung zurückgestellt werden dürfen, weil die Nachbargemeinde die Abwägungsentscheidung über ihren Plan noch nicht getroffen hat. Die Konkretisierung dieser Planung und ihre Realisierungschancen können aber für das Gewicht der nachbargemeindlichen Belange von Bedeutung sein. Welche Bedeutung der zeitlichen Priorität im Verhältnis zu anderen abwägungserheblichen Gesichtspunkten zukommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine allgemeine Kollisionsregel hat auch das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es hat eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots im Hinblick auf die Planung der Stadt Gronau nicht nur verneint, weil die Stadt Gronau ihren Flächennutzungsplan erst mehr als ein Jahr nach der Klägerin beschlossen hat, sondern auch, weil ungewiss war, ob der Flächennutzungsplan der Stadt Gronau genehmigt werden würde und weil es in Gronau um die Neuerrichtung, bei der Klägerin aber um die Erweiterung eines bereits vorhandenen FOC ging (UA S. 41).

46

2.6 Zur Reichweite der Bindung an einen raumordnerischen und städtebaulichen Vertrag und dessen Abwägungsrelevanz bezeichnet die Beklagte fünf Fragen als klärungsbedürftig:

a) Kann ein städtebaulicher Vertrag, der eine Festlegung auf eine Maximalgröße der Verkaufsfläche bezüglich der Errichtung eines Einkaufszentrums enthält, die Grundlage für eine zulässige Vorwegbindung der planenden Gemeinde im Hinblick auf die Erweiterung dieses Einkaufszentrums bilden, wenn er die Planungskompetenz der Gemeinde im Übrigen unberührt lässt, weil er ausdrücklich die Möglichkeit der Vertragsanpassung im Fall der rechtmäßigen Änderung des Bebauungsplans vorsieht?

47

Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat dem raumordnerischen und städtebaulichen Vertrag vom 24. Oktober 2003 nicht entnommen, dass die Klägerin sich gegenüber der Beklagten verpflichtet habe, eine Vorhabenerweiterung planerisch nicht zu ermöglichen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Klägerin auch in Bezug auf eine Erweiterung des FOC auf ihr Planungsrecht nicht verzichtet habe (vgl. oben 1.3. b). Der Sache nach ist die Frage der Beklagten darauf gerichtet, diese Auslegung des Vertrages einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Der Auslegung eines konkreten Vertrages kommt eine fallübergreifende grundsätzliche Bedeutung indessen nicht zu.

48

b) Muss bei der Auslegung eines städtebaulichen Vertrages auch der Hintergrund und der Regelungszweck des Vertrages berücksichtigt werden, um die Reichweite der von ihm ausgehenden und bezweckten zulässigen Vorwegbindung der Gemeinde bestimmen zu können?

49

Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei der Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den entsprechend anwendbaren §§ 133, 157 BGB nicht bei den Buchstaben des Vertragstextes stehen zu bleiben, sondern der Sinn der vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erforschen ist (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 <264>). Auch Hintergrund und Regelungszweck des Vertrages können hiernach zu berücksichtigen sein. Das hat auch das Oberverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Es hat den von der Beklagten erläuterten Motiven und Hintergründen des Vertragsschlusses gegenüber dem Vertragstext lediglich nicht die Bedeutung beigemessen, die die Beklagte für angemessen hält. Ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich daraus nicht.

50

c) Welche Anforderungen resultieren aus dem städtebaulichen Vertrag im Verhältnis zum Vertragspartner, wenn die planende Gemeinde von der vertraglich zugelassenen Möglichkeit Gebrauch macht, sich von dem vertraglich abgestimmten Konzept durch abweichende Bauleitplanung zu verabschieden?

51

Diese Frage ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Welche Pflichten sich aus einem städtebaulichen Vertrag ergeben, hängt vom Inhalt des jeweiligen Vertrages ab.

52

d) Muss spätestens im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung ein Vertrag zur Sicherung der Konzepttreue für die geplante Erweiterung des Hersteller-Direktverkaufszentrums vorliegen oder genügt es, dass ein Anspruch der Parteien auf Anpassung des ursprünglichen Vertrages bezüglich eines Hersteller-Direktverkaufszentrums mit einer Maximalverkaufsfläche von 3 500 qm gegeben ist?

53

Soweit die Frage einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist, kann sie auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden.

54

Die Beklagte meint, ein Vertrag zur Gewährleistung der Konzepttreue des Vorhabenträgers müsse spätestens im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung über den Flächennutzungsplan und des parallelen Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan vorliegen; insoweit sei die Rechtsprechung zur Sicherung der Durchführung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs (Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <67 ff.>, Beschluss vom 18. Juli 2003 - BVerwG 4 BN 37.03 - BRS 66 Nr. 217 S. 924 f.) auf die bauleitplanerische Steuerung der Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel übertragbar. Die genannte Rechtsprechung bezieht sich auf eine spezielle Vorschrift (§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB) für die Anwendung der Eingriffsregelung bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Zur Frage, ob und ggf. wann bei der Bauleitplanung zur Ansiedlung großflächigen Einzelhandels ein Vertrag zur Gewährleistung der Konzepttreue des Vorhabenträgers vorliegen muss, lässt sich den Entscheidungen nichts entnehmen. Die Antwort auf diese Frage hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

55

e) Ist die Regelung des § 12 Abs. 1 BauGB bezüglich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf einen projektbezogenen Flächennutzungsplan der vorliegenden Art insoweit analog anzuwenden, als der Vertrag, durch den die Kostentragung des Vorhabenträgers für die Planung geregelt wird, vor dem Feststellungsbeschluss im Sinne von § 6 Abs. 6 BauGB vorliegen muss?

56

Dass die spezifischen Anforderungen an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB weder direkt noch entsprechend für einen Flächennutzungsplan gelten, liegt auf der Hand und bedarf nicht der Bestätigung in einem Revisionsverfahren.

57

2.7 Zur Reichweite der richterlichen Prüfungskompetenz in Bezug auf die Zielqualität von landesplanerischen Festlegungen bezeichnet die Beklagte zwei Fragen als klärungsbedürftig:

a) Darf ein Berufungsgericht im Rahmen einer auf die Verpflichtung der Genehmigungsbehörde zur Erteilung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans gerichteten Klage die Rechtmäßigkeit von Rechtsvorschriften bzw. von Zielen der Raumordnung prüfen, obwohl diese vom Anwendungsbereich her die Versagung nicht rechtfertigen könnten und die Genehmigungsbehörde die Versagung auch nicht auf diese Rechtsvorschriften gestützt hat? Ist diese Form der "unaufgeforderten Suche von Fehlern, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt" im Rahmen einer gegen die Versagung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans gerichteten Verpflichtungsklage noch von der gerichtlichen Prüfungskompetenz gedeckt?

b) Gibt der Grundsatz der Plan- und Normerhaltung Anlass zu prüfen, ob eine geltungserhaltende Auslegung der als Ziel gekennzeichneten Festlegung möglich ist?

58

Die Klägerin hält diese Grundsatzrügen für unzulässig, weil die Beklagte durch die Verneinung der Zielqualität des § 24a Abs. 1 LEPro im angefochtenen Urteil nicht beschwert sei. Die hierauf bezogenen Rügen seien deshalb bereits unzulässig. Die Beschwerde macht in der Tat selbst geltend, dass das Oberverwaltungsgericht bereits den Anwendungsbereich des raumordnungsrechtlichen Beeinträchtigungsverbots (§ 24a Abs. 1 Satz 3 LEPro) hätte verneinen müssen; dieser wäre nur eröffnet gewesen, wenn das Oberverwaltungsgericht der Meinung gewesen wäre, dass auch die Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Gronau zu genehmigen sei. Nach der Verkündung des angefochtenen Urteils hat die Beklagte jedoch die Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Gronau genehmigt. Wäre dieser Umstand im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wäre der Anwendungsbereich des Beeinträchtigungsverbots auch nach dem Vortrag der Beklagten eröffnet. In diesem Fall wäre sie durch die Verneinung der Zielqualität des § 24a Abs. 1 LEPro möglicherweise beschwert.

59

Das Vorliegen einer Beschwer kann jedoch offen bleiben. Die Frage a) kann, soweit sie entscheidungserheblich wäre, auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Verstoß des Flächennutzungsplans gegen § 1 Abs. 4 BauGB, § 24a Abs. 1 Satz 3 LEPro verneint, weil § 24a Abs. 1 LEPro kein Ziel der Raumordnung sei. Seine Ausführungen zum fehlenden Verbindlichkeitsanspruch der Vorschrift in räumlicher und/oder sachlicher Hinsicht (UA S. 26 f.) tragen die Feststellung der Vereinbarkeit des Flächennutzungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB; sie sind nicht - wie die Beschwerde meint - ein obiter dictum. Zur Frage, ob das Beeinträchtigungsverbot des § 24a Abs. 1 Satz 3 LEPro verletzt wäre, wenn ihm Zielqualität zukäme, hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht verhalten.

60

Einen Rechtssatz des Inhalts, dass die Zielqualität einer raumplanerischen Festlegung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur geprüft werden darf, wenn die fehlende Zielqualität der einzige Grund für die Feststellung wäre, dass die Festlegung dem streitgegenständlichen Plan nicht entgegensteht, enthält das Bundesrecht nicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht gelegentlich ausgesprochene Mahnung, die Tatsachengerichte sollten sich nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche begeben, betraf andere Fallkonstellationen (vgl. Urteile vom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 7.77 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10 S. 17 f. und vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <196 f.>; Beschluss vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - BRS 59 Nr. 34 S. 133 f.). Abgesehen davon stellt sie keinen Rechtssatz dar, sondern umschreibt lediglich eine Maxime richterlichen Handelns (Beschluss vom 4. Oktober 2006 - BVerwG 4 BN 26.06 - Buchholz 406.11 § 1a BauGB Nr. 6 Rn. 7).

61

Die Frage b) würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat eine Auslegung des § 24a Abs. 1 LEPro dahingehend, dass die Vorschrift einen räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen verbindlichen Rahmen für die Ausweisung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO enthält, nicht für möglich gehalten. Ansatzpunkte für eine Auslegung des § 24a Abs. 1 LEPro, auf deren Grundlage die Vorschrift als Ziel der Raumordnung hätte qualifiziert werden können und der aus Respekt vor der Normsetzungskompetenz des Plangebers der Vorzug hätte gegeben werden können, sind dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen.

62

2.8 Zu den Anforderungen an ein Ziel der Raumordnung möchte die Beklagte zwei Fragen geklärt wissen:

a) Genügt es den Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 ROG an ein Ziel der Raumordnung, dass ein nutzungs- und/oder planungsbezogener Regelungskern als planerische Rahmenvorgabe räumlich und sachlich bestimmbar vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogen für die nachfolgende kommunale Planung festgelegt wird?

63

Die Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist auf der Grundlage der bereits vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres zu bejahen.

64

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Landesplanung, auch soweit sie Ziele festlegt, als übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung zwar gegenüber der Bauleitplanung vorrangig ist, sich aus ihrer Aufgabenstellung aber gleichzeitig rechtliche Beschränkungen ergeben. In Richtung auf die örtliche Planung schafft sie, wie dies für eine Planung, der weitere Planungsstufen nachgeordnet sind, typisch ist, Rahmenbedingungen. Tendenziell ist sie auf weitere Konkretisierung angelegt. Die landesplanerische Letztentscheidung beruht auf einem Ausgleich spezifisch landesplanerischer Konflikte und auf einer Abwägung landesplanerischer Gesichtspunkte. Sie bietet Lösungen, die auf landesplanerischer Ebene keiner Ergänzung mehr bedürfen, auf der nachgeordneten Planungsstufe der Bauleitplanung jedoch grundsätzlich noch einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung zugänglich sind. Wie groß der Spielraum ist, der der Gemeinde für eigene planerische Aktivitäten verbleibt, hängt vom jeweiligen Konkretisierungsgrad der Zielaussage ab (Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 <334>). Der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels Zurückhaltung zu üben und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene schonen. Von einer Zielfestlegung kann freilich keine Rede mehr sein, wenn die Planaussage eine so geringe Dichte aufweist, dass sie die abschließende Abwägung noch nicht vorwegnimmt (Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 <60>).

65

Das Oberverwaltungsgericht hat nicht in Abrede gestellt, dass es für ein Ziel im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG genügt, wenn der Plangeber den nachgeordneten Planungen lediglich einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen setzt, solange der Rahmen selbst räumlich und sachlich bestimmt oder bestimmbar und vom Träger der Raumplanung abschließend abgewogen und damit verbindlich ist. Es hat die Zielqualität des § 24a Abs. 1 LEPro verneint, weil es einen solchen verbindlichen Rahmen in dieser Vorschrift nicht hat erkennen können. Die Ausweisung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO im Rahmen der Bauleitplanung setze nach § 24a Abs. 1 Satz 1 LEPro zwingend voraus, dass die Gemeinde vorab nach Maßgabe des § 24a Abs. 2 Satz 1 LEPro ein gestuftes System zentraler Versorgungsbereiche festlege. Ohne diese Festlegung könne die Kernaussage, großflächigen Einzelhandel auf zentrale Versorgungsbereiche zu verweisen, ihren Verbindlichkeitsanspruch weder in räumlicher noch in sachlicher Hinsicht entfalten. Hätten die Gemeinden die Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen unterlassen, gehe § 24a Abs. 1 LEPro ins Leere. Mithin handele es sich bei § 24a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LEPro i.V.m. § 24a Abs. 2 LEPro nur um eine Vorgabe an die Kommunen für eine gestufte Planung. Daraus folge, dass der Landesgesetzgeber auf der Ebene des Landesentwicklungsprogramms keine abschließende Entscheidung treffen könne, die der kommunalen Bauleitplanung vorgelagert sei. Die abschließende Entscheidung über Lage, Größe und Funktion von zentralen Versorgungsbereichen und damit auch die Frage, wo Kerngebiete und Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden dürfen, solle auf der kommunalen Planungsebene getroffen werden. Die Gemeinde sei insoweit nicht an vorgelagerte raumordnerische Zielfestlegungen, sondern (lediglich) an ihre Zentrenkonzepte gebunden, die sie zudem jederzeit ändern könne (UA S. 27).

66

Die Beschwerde widerspricht der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass § 24a Abs. 1 LEPro ins Leere gehe, wenn die Gemeinden die Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen unterlassen hätten. Das Beeinträchtigungsverbot des § 24a Abs. 1 Satz 3 LEPro schütze auch faktische Versorgungsbereiche. Das Oberverwaltungsgericht lese die Festlegungen in § 24a Abs. 1 und 2 LEPro so, als ob es sich um eine Festlegung handele, nämlich dass die in Kern- und Sondergebieten zulässigen Vorhaben die Funktionsfähigkeit der von den Gemeinden auszuweisenden zentralen Versorgungsbereiche nicht beeinträchtigen dürften. Zerlege man die Festlegungen hingegen in zwei Regelungsgegenstände, werde deutlich, dass jede Festlegung für sich abschließend sei. Das gelte sowohl für die "Ist-Festlegung", dass Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche ausweisen müssten, wenn sie außerhalb faktisch vorhandener zentraler Versorgungsbereiche eine Einzelhandelsentwicklung ermöglichen wollten, als auch für das raumordnerische Beeinträchtigungsverbot. Diese Kritik ist nicht geeignet, einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf aufzuzeigen. Sie richtet sich nicht gegen die bundesrechtlichen Anforderungen, die das Oberverwaltungsgericht an eine Zielfestlegung stellt, sondern gegen seine Auslegung des § 24a LEPro. Die Auslegung und Anwendung des § 24a LEPro ist aber nach § 560 ZPO i.V.m. § 173 VwGO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen; das LEPro gehört dem irrevisiblen Landesrecht an (Beschluss vom 28. Dezember 2005 - BVerwG 4 BN 40.05 - juris Rn. 11).

67

Die Beschwerde meint weiter, das Oberverwaltungsgericht habe § 24a Abs. 1 und 2 LEPro die Zielqualität deshalb abgesprochen, weil die Landesplanung den Gemeinden die Befugnis belassen habe, die innergemeindlichen zentralen Versorgungsbereiche auszuweisen. Der Klärung bedürfe, ob auch planerische Handlungsanforderungen Ziele der Raumordnung sein könnten, wenn sie bindende Handlungsanweisungen für bestimmte Räume enthielten. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Zielqualität des § 24a Abs. 1 LEPro nicht verneint, weil § 24a Abs. 1 LEPro den Gemeinden die Befugnis belässt, zentrale Versorgungsbereiche auszuweisen. Es hat beanstandet, dass die Gemeinden hierbei nicht an vorgelagerte raumordnerische Zielfestlegungen, sondern lediglich an ihre Zentrenkonzepte gebunden seien, und ihre Zentrenkonzepte zudem jederzeit ändern könnten und dass § 24a LEPro für den Fall, dass die Gemeinde zentrale Versorgungsbereiche nicht festgelegt hat, keine Regelung enthalte. Insoweit stützt es seine Rechtsauffassung auf die Auslegung des § 24a LEPro, die - wie dargelegt - einer revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist.

68

b) Kann es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten, den Gemeinden einen ausgestaltbaren Rahmen zu belassen, wenn der Zweck, der durch die raumordnungsplanerische Festlegung erreicht werden soll, durch eine Rahmenvorgabe erreicht werden kann, welche den Gemeinden einen bestimmten oder bestimmbaren Konkretisierungsspielraum belässt?

69

Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Selbst wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten sollte, der Gemeinde einen weiten Spielraum bei der planerischen Steuerung des Einzelhandels zu überlassen, könnte § 24a Abs. 1 LEPro nur dann als Ziel der Raumordnung qualifiziert werden, wenn die Vorschrift eine vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogene, verbindliche Vorgabe für die Ausweisung von Kern- und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO enthielte. Das ist nach der das Revisionsgericht bindenden Auslegung des § 24a LEPro im angefochtenen Urteil nicht der Fall.

70

2.9 Zur Erteilung einer Genehmigung des Flächennutzungsplans mit Maßgaben wirft die Beklagte zwei Fragen auf:

a) Darf das Gericht die Aufsichtsbehörde mit der Maßgabe zur Erteilung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans verpflichten, dass dessen inhaltliche Änderung ohne erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nur durch Beitrittsbeschluss des Gemeinderats gebilligt wird?

71

Die Frage a) lässt sich auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Senats auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Oberverwaltungsgerichts beantworten.

72

Hat die höhere Verwaltungsbehörde den Flächennutzungsplan nur mit der Maßgabe genehmigt, dass einzelne Darstellungen des Flächennutzungsplans inhaltlich geändert werden, darf die Gemeinde die Erteilung der Genehmigung nur öffentlich bekannt machen und dadurch den Flächennutzungsplan wirksam werden lassen, wenn sie sich den neuen Planinhalt durch einen erneuten Satzungsbeschluss zu eigen gemacht hat (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 - BVerwGE 75, 262 <265>; Beschlüsse vom 14. August 1989 - BVerwG 4 NB 24.88 - BRS 49 Nr. 22 S. 47 und vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 S. 71 f.). Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB) geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen (§ 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens kann auch zur Vorbereitung eines Beitrittsbeschlusses erforderlich sein (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 6 Rn. 72; Schrödter, in: ders., BauGB, 7. Aufl. 2006, § 6 Rn. 20; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 6 Rn. 127; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 6 Rn. 19). Ein erneutes Beteiligungsverfahren ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich (Beschluss vom 25. Februar 1997 a.a.O.). In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist; deshalb besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 40). Ein solcher Fall kann auch dann gegeben sein, wenn die Maßgabe auf die Streichung einer unzulässigen textlichen Darstellung in dem Flächennutzungsplan gerichtet ist, die Streichung die Grundzüge der Planung nicht berührt und sie auf die verbleibenden Darstellungen keine Auswirkungen haben kann (zur zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Urteil vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 41).

73

Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein solcher Fall hier gegeben ist. Dass die Grundkonzeption der Planung durch die Streichung der unzulässigen textlichen Darstellungen nicht in Frage gestellt wird, hat es ausdrücklich festgestellt (UA S. 51). Anhaltspunkte dafür, dass die Streichung der Nutzungsausschlüsse nebst Ausnahmen für die Mischbauflächen und der Detailregelungen für das FOC, die über die warengruppenbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen hinausgehen, auf die verbleibenden Darstellungen Auswirkungen haben könnten, bestanden aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts nicht. Es hat die Darstellungen nicht wegen eines Abwägungsfehlers beanstandet, sondern weil sie nahezu wörtlich den Festsetzungen des im Parallelverfahrens aufgestellten Bebauungsplans entsprächen und deshalb über die Darstellung der Art der Bodennutzung in den Grundzügen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) hinausgingen (UA S. 49). Ausgehend hiervon hatte es keinen Anlass, ein erneutes Beteiligungsverfahren in Erwägung zu ziehen.

74

b) Kann im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung vorliegen, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Inhalt dieses Flächennutzungsplans auf Grund seiner Detailschärfe inhaltlich geändert werden muss, damit dieser seine Steuerungsfunktion erfüllen kann?

75

Auch diese Frage ist auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres mit dem Oberverwaltungsgericht zu bejahen. Dass ein Bauleitplan unter einer Maßgabe genehmigt werden darf, wenn die Maßgabe lediglich sicherstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Genehmigungserteilung (§ 6 Abs. 2 BauGB) erfüllt werden, ist in der Rechtsprechung geklärt (Urteile vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28.83 - BRS 42 Nr. 26 S. 76, vom 5. Dezember 1986 a.a.O. S. 264 und vom 18. Februar 1994 - BVerwG 4 C 4.92 - BVerwGE 95, 123 <127>). Ein gesetzlicher Versagungsgrund kann auch darin liegen, dass bestimmte textliche Darstellungen über die Darstellung der Art der Bodennutzung in den Grundzügen hinausgehen; das ergibt sich ebenfalls ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <137>). Die Streichung einer solchen zu detaillierten Darstellung muss nicht - wie die Beschwerde meint - die Grundzüge der Planung berühren und damit über die Ausräumung eines Genehmigungshindernisses hinausgehen. Bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BauGB ergibt sich, dass nicht jede Darstellung eines Flächennutzungsplans zu den Grundzügen der Planung gehört. Das Oberverwaltungsgericht ist hier - wie bereits dargelegt (2.9. a) - davon ausgegangen, dass die Streichung der Darstellungen die Grundkonzeption der Planung nicht in Frage stellt. Inwieweit diese Annahme Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwerfen sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

76

3. Die Divergenzrügen sind, soweit zulässig, jedenfalls unbegründet.

77

3.1 Die Beklagte rügt zunächst eine Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - (BVerwGE 56, 283 <288 f.>) und dem Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 - (NVwZ 1997, 893 <895>). Dort hat der Senat entschieden, dass, wenn zu prüfen ist, ob ein Plan vom Abwägungsergebnis her den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht, nicht nur der Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan, sondern auch der Zeitpunkt des Inkraftsetzens eine Rolle spielt. Mängel des Abwägungsergebnisses sind Mängel unmittelbar des Norminhaltes. Ein (in beachtlicher Weise) in seinem Abwägungsergebnis mangelhafter, d.h. wegen dieses Ergebnisses inhaltlich nicht annehmbarer Plan kann so wenig in Kraft treten wie ein Bebauungsplan mit unvollziehbarem oder unsinnigem Inhalt. Es ist deshalb darauf abzustellen, ob das im Zeitpunkt der Beschlussfassung unbedenkliche Abwägungsergebnis auch im Zeitpunkt der Inkraftsetzung noch haltbar ist.

78

Diesem Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht widersprochen. Es hat zwar, ohne auf die genannte Rechtsprechung einzugehen, dargelegt, dass es für die Beurteilung der Abwägungsentscheidung auf den Zeitpunkt des Ratsbeschlusses ankomme (UA S. 18). Umstände, die im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Haltbarkeit des Abwägungsergebnisses und damit die Genehmigungsfähigkeit der Flächennutzungsplanänderung hätten in Frage stellen können, hat es jedoch nicht festgestellt; es hatte deshalb keinen Anlass, auf die dargelegte Rechtsprechung des Senats hinzuweisen. Die Beschwerde enthält hierzu auch keine Darlegungen. Im Übrigen stellt die Neufassung des § 24a Abs. 1 LEPro, die nach der Abwägungsentscheidung der Klägerin vom 2. November 2006 in Kraft getreten ist, nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts lediglich einen im Wege der Abwägung überwindbaren Grundsatz der Raumordnung dar. Die Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Gronau war im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht genehmigt. Vor der Genehmigung dieser Planung war die von der Klägerin beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans, selbst wenn der Abwägungsvorgang insoweit zu beanstanden sein sollte, jedenfalls nicht im Ergebnis unhaltbar.

79

3.2 Eine Divergenz zur sogenannten Flachglas-Entscheidung des Senats vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - (BVerwGE 45, 309) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Hierfür muss die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz - noch denen einer Grundsatzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).

80

Die Beschwerde bezeichnet keinen abstrakten Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht von dem genannten Urteil des Senats abgewichen sein könnte. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hatte auf der Grundlage seiner Auslegung des Vertrages keinen Anlass, einen abstrakten Rechtssatz zur Vereinbarkeit von Vorabbindungen mit dem Abwägungsgebot aufzustellen (vgl. oben 2.6. a).

81

3.3 Auch soweit die Beschwerde eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Grundsätzen der Vertragsauslegung rügt, lässt sie es an der erforderlichen Bezeichnung eines abstrakten Rechtssatzes des Oberverwaltungsgerichts zu diesen Auslegungsgrundsätzen fehlen. Einen solchen hat das Oberverwaltungsgericht - wie bereits dargelegt (2.6. b) - auch nicht aufgestellt.

82

3.4 Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum naturschutzrechtlichen Ausgleich in der Bauleitplanung liegt aus den bereits dargelegten Gründen (2.6. d) nicht vor.

83

3.5 In Bezug auf das Urteil des Senats vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - (BVerwGE 124, 132) zu der Frage, welche Darstellungen in einem Flächennutzungsplan noch zu den Grundzügen der Art der Bodennutzung gehören, macht die Beschwerde lediglich geltend, dass das Oberverwaltungsgericht die dort entwickelten Maßstäbe im vorliegenden Fall unrichtig angewendet habe; eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt sich daraus nicht. Welchem im Beschluss vom 12. Februar 2003 - BVerwG 4 BN 9.03 - (BauR 2003, 838) enthaltenen Rechtssatz das Oberverwaltungsgericht widersprochen haben sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Stadt Neuenstein vom 19.06.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer der zwischen dem ... und der Straße ... gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... (... ..., ... ...) und Flst.-Nr. ... in ..., Ortsteil Kirchensall. Die Grundstücke sind Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Ackerbau und Viehhaltung, den der Antragsteller zu 2 Ende der 70-er Jahre von seinem Schwiegervater übernommen hatte und den der Sohn ... der Antragsteller seit 2004 weiterführt. Ackerbau wird auf den ebenfalls den Antragstellern gehörenden südwestlich von Kirchensall gelegenen Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... betrieben. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... steht das als Wohnhaus genehmigte ehemalige landwirtschaftliche Betriebswohnhaus. Derzeit befindet sich in dessen Erdgeschoss eine Werkstatt, im 1. OG wohnen zeitweilig Erntehelfer. Die Antragsteller und ihr Sohn wohnen gegenwärtig gemeinsam im Wohnhaus ... .... Östlich hiervon liegt die Maschinenhalle des Hofs. An diese schließen sich zwei Stallgebäude, der ältere und kleinere „Stall 2“ und der neuere und größere „Stall 1“(mit Scheunenteil) an. Für den Neubau von Stall 1 und für einen Stallanbau an Stall 2 liegen Baugenehmigungen von 1972 und 1973 vor. Zwischen beiden Ställen befindet sich ein Mistlager für den anfallenden Festmist. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... befindet sich ein landwirtschaftliches Werkstattgebäude. Auf dem nördlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... steht ein weiteres Wohnhaus. Dieses war ursprünglich Teil eines inzwischen aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebs, danach war es als Werkstatt genutzt und seit 2007 wird es von einer Familie bewohnt. Die Hofstelle liegt am südlichen nicht überplanten Ortsrand des Ortsteils Kirchensall an einem Feldweg, südlich davon beginnt Ackerland.
Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ weist südlich des Betriebs der Antragsteller und des anschließenden Feldwegs ein größeres Baugebiet für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern für 60 - 100 Wohneinheiten aus. Für das gesamte Gebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die nördlichste Bauzeile, die ursprünglich als eingeschränktes Dorfgebiet ausgewiesen werden sollte, reicht bis etwa zwischen 21 und 30 m an die Stallgebäude 1 und 2 der Antragsteller heran. Südlich des Feldweges und östlich der Gemeindeverbindungsstraßen nach Lorschenhirschbach wird ein Geländestreifen als Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgelegt. Das Plangebiet fällt leicht von Südosten nach Nordwesten hin ab. Die Erschließung des Baugebiets erfolgt von Norden her über den ... und von Westen her von der L 1051 aus über die .... Im Kreuzungsbereich der L 1051 (Hauptstraße) mit der nach Mainhardtsall führenden K 2351 ist ein Kreisverkehr geplant. Zusätzlich sind Fußweganbindungen an die Ortslage vorgesehen. Der Kreisverkehr mit den Anbindungsstraßen sowie eine östlich davon gelegene Fläche für ein Pufferspeicherbecken sind ebenfalls Teil des Bebauungsplans; die hierfür in Anspruch genommenen Flächen liegen teilweise auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Antragsteller.
Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt.
Nach der Planbegründung soll der Bebauungsplan dem Bedarf nach Baugrundstücken für Einzel- und Doppelhäuser im Ortsteil Kirchensall abhelfen. Es soll für die Wohnnutzung eine Infrastruktur geschaffen werden, die eine spätere Erweiterung des Gebiets nach Süden und Osten zulässt, die Verträglichkeit mit dem vorhandenen Baubestand sichert und sich ihm harmonisch anpasst. Der Kreisverkehr soll die Verkehre aus dem Baugebiet, aus der Gemeindeverbindungsstraße nach Löwenhirschbach und den Verkehr aus Mainhardtsall bündeln. Zur Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der Schweinezucht der Antragsteller wird im 3. Nachtrag zur Begründung Stellung genommen. Bei erneuter Nutzung (Reaktivierung) der Stallanlage im ursprünglich genehmigten Umfang müsse mit erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG gerechnet werden. Der Bestandsschutz für das Nutzungsrecht der Antragsteller bezüglich der Schweinezucht, welches seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, sei erloschen. Die ... und die zulässige Bebauung seien gegenüber der ursprünglichen Planung leicht nach Süden verschoben worden. Durch diese Planänderung werde die Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der durch das Gebot der Rücksichtnahme auf bestehende Wohnnutzung reduzierten Nutzungsintensität des Betriebs der Antragsteller geschaffen. Nach dem Gutachten sei Verträglichkeit der geplanten Wohnbebauung mit dem Betrieb der Antragsteller gegeben, wenn dessen Nutzung zur Schweinehaltung auf das auf die bestehende Umgebungsbebauung zulässigerweise einwirkende Immissionsvolumen reduziert werde und die Wohnbebauung nur außerhalb der in einer Abbildung des Gutachtens dargestellten Isolinien 10.0 (= 10 % Jahresgeruchsstunden) stattfinde. Dies setze voraus, dass der Bestand an Großvieheinheiten auf ein Drittel des ursprünglichen Bestands reduziert werde. Mehr könnten die Antragsteller auch wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden nächstgelegenen Wohnhäuser nicht verlangen.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der am 06.09.1999 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 17.09.1999 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 baten die Antragsteller darum, die für den Weiterbetrieb ihrer Landwirtschaft erforderlichen Abstände einzuhalten. Nach Durchführung der vorzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 12.09. - 17.10.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 29.04.2002 über die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Der Planentwurf lag vom 21.05. - 21.06.2002 öffentlich aus; dies wurde am 10.05.2002 öffentlich bekannt gemacht. Die nördlichste Bauzeile im Plangebiet war damals noch als eingeschränktes Dorfgebiet (MD/e) mit weiter nach Norden reichenden Baufenstern festgesetzt. Gegen den Bebauungsplan erhoben seinerzeit die Antragsteller (Schreiben vom 20.06.2002) und das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (Schreiben vom 27.06.2002) massive Einwendungen wegen zu geringer Abstände zum Betrieb der Antragsteller. Die Antragsteller wiesen unter anderem darauf hin, dass ihr Sohn sich derzeit in landwirtschaftlicher Ausbildung befinde und den Hof übernehmen werde. Das Landwirtschaftsamt forderte, die Abstandsmaße nach den Regelwerken für ein Dorfgebiet von 60 m auf jeden Fall einzuhalten. Außerdem wurden Bedenken bezüglich Bedarf und Größe des Baugebiets erhoben. Die Antragsteller forderten ferner, den Feldweg für die künftigen Bewohner des Plangebiets zu sperren und für den landwirtschaftlichen Verkehr freizuhalten.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 09.09.2002 unter Zurückweisung dieser Bedenken als Satzung beschlossen. Das Landratsamt Hohenlohekreis versagte hierauf die Genehmigung des Bebauungsplans; es wies darauf hin, dass ein Immissionsschutzgutachten fehle und die Abstände zur genehmigten Schweinehaltung der Antragsteller nicht eingehalten seien.
Im September 2004 legte das Ingenieurbüro ... im Auftrag der Antragsgegnerin ein Gutachten zur Geruchsimmissionsprognose für die Umgebung des Schweinestalls der Antragsteller vor. Als Fazit einer Sonderbeurteilung anhand der VDI-Richtlinie 3171, der TA-Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) wurde festgestellt, dass durch die reaktivierte Schweinehaltung der Antragsteller die Beurteilungswerte für Geruchsimmissionen nach der GIRL sowohl an den bestehenden Wohnhäusern als auch im geplanten Baugebiet überschritten würden. Die Antragsteller betrieben seit 8 Jahren keine Schweinezucht mehr. Bei Verringerung des Tierbestandes auf ein Drittel des geplanten Bestandes (bei sonst gleichen Freisetzungsbedingungen der Gerüche) könnten die Beurteilungswerte eingehalten werden. Lediglich auf einer geringen Restfläche innerhalb des geplanten Baugebiets werde der 15 %-Häufigkeitswert für die Geruchswahrnehmung überschritten.
Am 16.01.2006 beschloss der Gemeinderat erneut die Offenlage des geänderten Bebauungsplans, dies wurde am 20.01.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf enthielt ein leicht nach Süden verschwenktes nördliches, nunmehr ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenes Baufenster. Der Entwurf lag mit Begründung und der Geruchsimmissionsprognose im Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin vom 30.01. bis zum 28.02.2006 aus. Der Bauernverband Schwäbisch Hall-Hohenlohe erhob für die Antragsteller erneut Einwendungen. Er verwies auf das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002. Für deren Betrieb sei eine Tierhaltung mit 60 Muttersauen genehmigt. Darauf müsse Rücksicht genommen werden. Diese Rücksichtnahme fehle, da den Antragstellern zugemutet werde, auf zwei Drittel des Betriebsumfangs zu verzichten. Das Landratsamt Hohenlohekreis (Umwelt- und Baurechtsamt) wandte u.a. ein, dass im festgesetzten WA-Gebiet nur ein Anteil von 10 % an Jahresgeruchsstunden zumutbar sei, nach dem Gutachten aber auch bei reduziertem Schweinebestand die Wohnbebauung teilweise mit 15 % an Jahresgeruchsstunden rechnen müsse. Der Bestandsschutz sei nicht erloschen. Das Stallgebäude habe jederzeit einen funktionsgerecht nutzbaren Zustand aufgewiesen und ein dauerhafter Verzichtswille der Antragsteller auf die Schweinezucht habe nie vorgelegen.
Am 19.06.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Bedenken und Einwendungen. Bezüglich der Geruchsimmissionen wurde ausgeführt: Durch Umplanung sei die Bebauung aus dem Bereich der Isolinien 15 und 10 herausgenommen worden. Die den Antragstellern abverlangte Verringerung der Muttersauenzahl auf ein Drittel sei nicht zu beanstanden. Die Haltung von 60 Muttersauen genieße wegen der langen Nutzungsunterbrechung keinen Bestandsschutz mehr. Die Photovoltaikanlage auf den Betriebsgebäuden der Antragsteller werde nicht unzumutbar verschattet, zudem seien die Höhen der nächstgelegenen Gebäude nochmals gesenkt worden. Die Planbegründung wurde entsprechend ergänzt (3. Nachtrag). Im Anschluss beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss wurde am 23.06.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit den Hinweisen nach § 4 GO und § 215 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
10 
Am 26.06.2007 haben die Antragsteller ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen weitgehend ihre bisherigen Einwendungen: Sie hätten einen Abwehranspruch gegen die herannahende Wohnbebauung und könnten verlangen, ihren genehmigten Betrieb mit 60 Muttersauen voll auszunutzen. Sie planten, den Sauenbestand auf diese genehmigte Obergrenze aufzustocken bzw. hätten diese Planung inzwischen umgesetzt. Der vorgesehene Abstand zu den Wohnhäusern sei bei einer Haltung von 60 Muttersauen aus Gründen des Geruchsschutzes viel zu gering. Komme die Bebauung so wie geplant, so müssten sie ihren Betrieb einstellen, zumal häufig Nordwestwinde herrschten. Zusätzlich gehe von dem Maschinenhaus Lärm aus. Ihre Parzellen ... und ... würden durch den geplanten Verkehrskreisel einen ungünstigen Zuschnitt erhalten und auf der Parzelle ... werde unnötiger Landverbrauch betrieben. Sie hätten ihre landwirtschaftliche Tierhaltung nie ganz aufgegeben, sondern nur, wie üblich, die Betriebsschwerpunkte aus betriebswirtschaftlichen Gründen geändert. Dies belegten auch Schreiben des Landwirtschafts- und des Baurechtsamts beim Landratsamt Hohenlohekreis. Seit 1999 hätten sie immer wieder Einwendungen im Bebauungsplanverfahren erhoben. Ausweislich vorgelegter Subventionsbescheide hätten sie auch in den Jahren 2002 - 2004 Landwirtschaft mit Tierhaltung betrieben. Aus diesen Bescheiden ergebe sich der damalige Durchschnittsbestand an Schweinen. Ihr Sohn habe am 01.07.2004 den Hof übernommen und hätte im Herbst 2005 mit der Belegung durch Haller-Landschweine beginnen können. Die Ställe seien desinfiziert und auf Anraten des Beratungsrings über den Winter leer stehen gelassen worden, um das Infektionsrisiko bei einer Neubestallung so gering wie möglich zu halten. Im Frühjahr 2006 seien dann die ersten Zuchtsauen angekauft und Schritt für Schritt in den Stall eingestellt worden. Im Juni 2006 hätten sie ihrer Erinnerung nach etwa 30 Zuchtsauen im Stall gehabt. Die derzeit vorhandenen Wohnhäuser in der Nähe der Ställe genössen geringeren Immissionsschutz als die geplante neue Wohnbebauung. Im Übrigen befänden sich noch weitere Höfe mit Schweinehaltung in Kirchensall.
11 
Die Antragsteller beantragen,
12 
den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ vom 19.06.2006 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Sie macht geltend: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und in der Sache könnten keine Abwägungsfehler festgestellt werden. Alle Belange seien entsprechend ihrem Gewicht unter- und zueinander eingestellt und abgewogen worden. Auch wenn eine Tierhaltung mit 60 Zuchtsauen genehmigt worden sei, sei der Bestandsschutz entfallen, nachdem 8 Jahre keine Zuchtsauen mehr gehalten worden seien. Daraus müsse auf eine Aufgabe des Betriebs geschlossen werden, selbst wenn die Antragsteller zwischenzeitlich einige wenige Mastschweine gehalten hätten. Die Gemeinde habe keine Kenntnis von der Absicht einer Betriebswiederaufnahme gehabt, da die Antragsteller bei ihren Einwendungen immer nur pauschal auf die Genehmigung von 60 Muttersauen verwiesen hätten. Auch dem Gutachten von 2004 hätten sie nichts Konkretes entgegen gehalten. Damit hätten sie ihrer Substantiierungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB nicht genügt. Die Antragsteller hätten abgesehen davon bei Wiederaufnahme der Tierhaltung auch auf die schon vorhandenen Wohngebäude in der nächsten Umgebung Rücksicht nehmen müssen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Wohnbebauung so nahe planerisch an Landwirtschaftsbetriebe herangerückt werde, als es das Rücksichtnahmegebot erlaube. Unzumutbare Lärmimmissionen aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung seien weder dargelegt noch ersichtlich. Die von den Antragstellern genannten anderen Schweinehaltungsbetriebe lägen von deren Anwesen 250, 266 bzw. 900 m entfernt.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.