Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Juni 2018 - 8 A 11914/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0620.8A11914.17.00
bei uns veröffentlicht am20.06.2018

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Ortsgemeinde im Bereich der Verbandsgemeinde K.. Sie wendet sich gegen eine von dem Beklagten dem Beigeladenen erteilte Genehmigung, mit der der bereits zugelassene Betrieb eines Segelfluggeländes in der benachbarten Ortsgemeinde K. auf die Benutzung durch selbststartende Motorsegler, Luftsportgeräte sowie Luftfahrzeuge, die zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern bestimmt sind, erstreckt wurde.

2

Dem Beigeladenen wurde mit Bescheid vom 13. August 1969 die Genehmigung zum Betrieb eines Segelfluggeländes für den Windenstart erteilt, nachdem zuvor dem Landkreis Trier die Genehmigung erteilt wurde, ein entsprechendes Segelfluggelände für den Windenstart anzulegen. In der Folgezeit wurden dem Beigeladenen wiederholt in größerer Zahl Außenlandeerlaubnisse für Motorsegler, Ultraleichtflugzeuge und Flugzeuge, u.a. auch für Schleppstarts, erteilt. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1973 erhielt der Beigeladene zudem die Genehmigung, das Segelfluggelände im südwestlichen Teil auf einer Länge von 250 m und einer Breite von 150 m zu erweitern.

3

Mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 beantragte er die Erweiterung des Flugbetriebs für Flugzeugschlepp, Motorsegler und Ultraleichtflug, um die fliegerischen Sicherheitsstandards und die Entwicklung des Vereins, insbesondere die Jugendarbeit weiter zu gewährleisten. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 beteiligte der Beklagte zu dem Antrag die Träger öffentlicher Belange. Die Verbandsgemeindeverwaltung K. wandte in einem Gespräch mit Mitarbeitern des Beklagten am 1. Juni 2015 ein, dass mit der im Flächennutzungsplan-Vorentwurf K. ausgewiesenen Windkraftkonzentrationszone im Bereich T./M. Konfliktpotenzial gesehen werde. Die Mitarbeiter des Beklagten führten hierzu u.a. an, dass die beantragte Genehmigung keine Auswirkung auf die Ausdehnung der Hindernisfreiflächen habe.

4

Für die Klägerin erklärte die Verbandsgemeindeverwaltung K. mit Schreiben vom 26. Juni 2015, dass der Ortsgemeinderat die Zustimmung zur Erweiterung der Genehmigung nicht erteilt habe. Die Klägerin sehe sich in ihrer Planungshoheit bei der Verwirklichung eines Windparks im Bereich T. beeinträchtigt. Zudem sei sie mit der ausgewiesenen Platzrunde in ihrer Gemarkung nicht einverstanden. In einem Schreiben ihres Ortsbürgermeisters verweist sie zudem darauf, dass neben der vom Beigeladenen in den Antragsunterlagen beschriebenen Platzrunde die Möglichkeit bestehe, auf weitere Alternativlösungen abzustellen, mit denen ihren Interessen Rechnung getragen werde.

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Die Deutsche Flugsicherung führte mit Schreiben vom 15. Juli 2015 aus, dass die aus den Planunterlagen ersichtliche Platzrundenführung mit den Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle (NfL II 37/00) in Übereinstimmung zu stehen scheine. Die Verbandsgemeinde K. erklärte mit Schreiben vom 24. Juli 2015, ausdrücklich keine Stellungnahme zu der beabsichtigten Erweiterung der Genehmigung des Beigeladenen abgeben zu wollen.

6

Auf einen Vorbescheidsantrag der Firma j. zur Errichtung von drei Windenergieanlagen im Bereich T. (Gemarkung W., Flur ..., Flurstück 1 sowie Flurstück 2) führte der Beklagte gegenüber der Kreisverwaltung T. an, dass für die beiden auf dem Flurstück 1 vorgesehenen Windenergieanlagen die luftrechtliche Zustimmung nicht erteilt werden könne. Eine dieser Anlagen liege innerhalb der Mindestabstandsfläche der aktuell geflogenen Platzrunde am Segelfluggelände K. (WEA 02). Die zweite Windenergieanlage (WEA 03) durchbreche am geplanten Standort die obere Übergangsfläche gemäß der Richtlinie NfL I 129/69 um 206,86 m. Keine Hinderungsgründe bestünden gegen die auf dem Flurstück 2 vorgesehene weitere Windenergieanlage.

7

Am 10. Dezember 2015 beschloss der Ortsgemeinderat der Klägerin, für den Bereich „T.“ einen Bebauungsplan aufzustellen. Mit der Planung solle die Feinsteuerung von Windenergieanlagen erreicht werden. In dem Bereich solle künftig der Betrieb von Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 210 m möglich sein. Am 16. Dezember 2015 beschloss der Gemeinderat zudem eine Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „T.“.

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Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 sprach sich die Klägerin im laufenden Genehmigungsverfahren dafür aus, den Antrag des Beigeladenen auf Erweiterung der Genehmigung abzulehnen. Eine Ergänzung der Genehmigung wirke in ihre kommunale Planungshoheit hinein. Sie habe ihre Planung in dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans für den Bereich „T.“ dokumentiert. Vorgesehen sei die Ermöglichung von Windenergieanlagen im Bereich südwestlich des Segelflugplatzes. Das Plangebiet umfasse auch die Standorte der Windenergieanlagen, für die die Firma j. einen Vorbescheidsantrag gestellt habe. Bei der Abwägung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sei zu berücksichtigen, dass die Errichtung von Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich privilegiert sei. Zudem nehme der Klimaschutz einen hohen Stellenwert ein. Die geplante Erweiterung erweise sich demgegenüber als rücksichtslos, da eine Windenergienutzung südwestlich des Flugplatzes vollständig ausgeschlossen wäre. Die bisherigen Hindernisfreiflächen würden erheblich ausgedehnt. Zudem werde eine Platzrundenanordnung erforderlich, die eine weitere Einschränkung der Windenergienutzung zur Folge habe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der bisherige Flugbetrieb auch auf der Grundlage von Außenlandegenehmigungen weiter möglich sei.

9

Mit Bescheid vom 25. Januar 2016 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Genehmigung. Im Hinblick auf die Planrechtfertigung für das genehmigte Vorhaben führte der Beklagte an, dass der Flugplatz bereits seit längerer Zeit auch für selbststartende Motorsegler, Luftsportgeräte und Luftfahrzeuge, die zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern bestimmt seien, genutzt worden sei und dass diesem Umstand durch eine formelle Anpassung Rechnung getragen werde. Im Hinblick auf die von der Klägerin erhobenen Einwendungen legte der Beklagte dar, dass im Rahmen des Vorrangs der Fachplanung den Erfordernissen des Städtebaus angemessen Rechnung getragen worden sei. Unmittelbar sei die Beigeladene durch die erteilte Genehmigung nicht betroffen, da das Gelände des Flugplatzes in der Ortsgemeinde K. liege. Auch sei für den Flugplatz ein Bauschutzbereich nicht festgelegt worden. Aber auch mittelbar werde das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin nicht betroffen. Zwar sei es zutreffend, dass die Hindernisfreiflächen nach den Richtlinien für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Segelfluggeländen eine größere Fläche in Anspruch nähmen. Daraus ergäben sich indessen keine Bauverbote. Zudem werde hierdurch der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans der Klägerin nur geringfügig tangiert. Die verbindliche Festlegung einer Platzrunde sei mit der Genehmigung nicht verbunden. Vielmehr sei hierfür eine eigenständige behördliche Entscheidung erforderlich.

10

Am 10. Februar 2016 erhob die Klägerin Widerspruch, zu dessen Begründung sie darauf verwies, dass wegen der Vergrößerung der Hindernisfreiflächen sich die von ihr beabsichtigte Bauleitplanung nicht mehr realisieren lasse. Die Hälfte des Plangebietes sei von der oberen Übergangsfläche betroffen.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und stellte darauf ab, dass der von der Klägerin beabsichtigte Bebauungsplan nicht rechtmäßig aufgestellt werden könne. Dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB werde nicht genügt. Zudem habe die Klägerin ihrerseits aufgrund des Prioritätsgrundsatzes bei der Aufstellung des Bebauungsplans die Interessen des Platzbetreibers zu berücksichtigen. Die Windkraftanlagen würden sich bereits auf den bestehenden Flugplatz schädlich auswirken. So sei auf der Grundlage eines von der Fachhochschule A. erstellten Gutachtens davon auszugehen, dass die Windenergieanlagen Turbulenzen erzeugten, die den Flugverkehr beeinträchtigten. Zu den Windenergieanlagen müsse hiernach der siebenfache Rotorabstand eingehalten werden.

12

Am 22. August 2016 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie darauf verwiesen hat, dass die Erweiterungsgenehmigung rechtswidrig sei und sie in ihren verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtige. Im Hinblick auf die von ihr verfolgte Planung, eine Feinsteuerung der Windenergienutzung im Gemeindegebiet vorzunehmen, könne sie sich auf die verfassungsrechtlich verankerte Planungshoheit berufen. Entsprechende Ziele zur Förderung der erneuerbaren Energien sehe auch die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV - LEP IV - vor. Den Anforderungen des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB habe sie dadurch Rechnung getragen, dass parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans die Fortschreibung des Flächennutzungsplans durchgeführt werde. Auch die Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms IV stünden der beabsichtigten Planung nicht entgegen. Zwar sehe Ziel 163d LEP-IV vor, dass in Kernzonen der Naturparke die Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen sei. Das Plangebiet befinde sich auch in der Kernzone des Naturparks S. Indessen habe sie hierzu einen Befreiungsantrag gestellt. Durch die genehmigte Erweiterung falle ein großer Teil des Plangebiets erstmals unter die Hindernisfreiflächen des Segelfluggeländes. Die Errichtung baulicher Anlagen im Bereich der Hindernisfreiflächen werde von der Luftfahrtbehörde regelmäßig verweigert. Zudem habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass eine Betriebsänderung eine verbindliche Platzrundenanordnung erfordere. Bislang sei eine Platzrunde nicht verbindlich angeordnet gewesen. Die Gefahr von Verwirbelungen werde in dem Gutachten der Fachhochschule A. unrealistisch dargestellt. Die Ergebnisse dieser Studie seien von fachkundigen Stellen mehrfach in Zweifel gezogen worden. Es sei kein Bedürfnis für die Erteilung der Erweiterungsgenehmigung erkennbar. Vielmehr könne der Flugplatz auch aufgrund der bisherigen Genehmigung weiter betrieben werden. Die Ausdehnung der Hindernisfreiflächen entstehe bereits durch die genehmigte Erweiterung und nicht erst durch eine später festzulegende Platzrunde. Auch die Zielfestsetzung des Landesentwicklungsprogramms stehe der Planung nicht entgegen. So sei bereits fraglich, ob der Ausschluss der Windenergienutzung in Kernzonen der Naturparke rechtswirksam sei. Aufgrund der bisherigen Äußerungen der zuständigen Behörden sei auch eine Befreiung von den Verboten der Naturparkverordnung zu erwarten oder mit einer Änderung der Kernzonenfestlegung zu rechnen. Im Zeitpunkt des Planaufstellungsbeschlusses habe mit dem genehmigten Flugplatz kein Konflikt bestanden. Eine Platzrunde sei nicht verbindlich festgesetzt. Zudem seien die bisherigen Hindernisbegrenzungsflächen deutlich geringer als diejenigen des nunmehr genehmigten Vorhabens. Die Untersuchung der Fachhochschule A. sei durchgreifender Kritik ausgesetzt. Die Ergebnisse anderer Untersuchungen, etwa des Fraunhofer-Instituts, gingen von geringeren Abständen (3,5- bis 5-facher Rotordurchmesser bei Ultraleichtflugzeugen) aus.

13

Die Klägerin hat beantragt,

14

den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2016 zur Änderung/Erweiterung der Betriebsgenehmigung des Segelflugplatzes K. in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2016 aufzuheben.

15

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Er hat darauf abgestellt, dass die Klage bereits unzulässig sei, da der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis fehle. Sie könne sich nicht auf eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit berufen. Der Anflug zum Flugplatz könne nur über den Bereich T. erfolgen, da ansonsten bewohnte Gebiete betroffen seien und mit Lärmbeeinträchtigungen der Anwohner zu rechnen sei. Der Planaufstellungsbeschluss sei nur gefasst worden, um die Änderungsgenehmigung zugunsten des Beigeladenen zu verhindern. Zudem könne der Bebauungsplan nicht rechtmäßig beschlossen werden. Ein Flächennutzungsplan, aus dem heraus der Bebauungsplan entwickelt werden könne, existiere nicht. Überdies stehe der Festsetzung von Windenergiestandorten das Verbot des Landesentwicklungsprogramms entgegen, Windenergieanlagen in Kernzonen der Naturparke zu errichten. Die Klägerin werde durch die Genehmigung nicht daran gehindert, von ihrem Planungsrecht Gebrauch zu machen. Im Übrigen müsse sie auf die Belange des bestehenden Segelflugplatzes Rücksicht nehmen. Insoweit dürfe es aber durch die Windenergieanlagen nicht zu den Flugverkehr gefährdenden Turbulenzen kommen, wie sie das Gutachten der Fachhochschule A. erwarten lasse. Soweit sie durch eine später erfolgende förmliche Festsetzung der Platzrunde in ihrem Planungsrecht beeinträchtigt werde, könne sie hiergegen gesondert vorgehen.

18

Die Planung sei erforderlich gewesen, da bereits seit vielen Jahren ein entsprechender Verkehr auf der Grundlage von Ausnahmegenehmigungen stattgefunden habe. Die Sicherheitsanforderungen hätten an die tatsächliche Nutzung angepasst werden müssen. Auch bislang hätten die Hindernisfreiflächen des Segelfluggeländes mögliche Standorte für Windenergieanlagen im Plangebiet erfasst.

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Der Beigeladene hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Er hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen.

22

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. April 2017 stattgegeben und dabei darauf abgestellt, dass die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sei. Sie könne sich auf eine mögliche Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts in Gestalt der Planungshoheit berufen. Bereits im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung habe sie von einem konkreten Raumordnungsinstrument, dem Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, Gebrauch gemacht. Eine Beeinträchtigung ergebe sich daraus, dass mit der Genehmigung die luftverkehrsrechtlichen Hindernisbegrenzungsflächen ausgedehnt würden. Keine Beeinträchtigung entstehe durch eine mögliche Ausdehnung der Platzrunde, da die Klägerin die Möglichkeit habe, gegen eine rechtsverbindliche Festsetzung, die noch nicht vorliege, im Klagewege vorzugehen und sich auf ihre Planungshoheit zu berufen. Für den bisherigen Segelflugbetrieb im Windenstartverfahren sei keine Horizontalfläche und keine obere Übergangsfläche zu beachten gewesen. Sie sei mit ihren Einwendungen auch nicht präkludiert, da die bisherige Nutzung mit Motorflugzeugen lediglich auf der Grundlage von Außenstart- und -landeerlaubnissen erfolgt sei.

23

Der Beklagte habe bei seiner Abwägungsentscheidung die Belange der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt. Er habe sich letztlich nicht mit den widerstreitenden Interessen auseinandergesetzt. Das Erfordernis einer Abwägung habe sich bereits deshalb ergeben, weil der Beklagte die erforderliche luftverkehrsbehördliche Zustimmung zur Erteilung eines Vorbescheids mit der Begründung verweigert habe, dass die geplanten Windenergiestandorte in die Hindernisfreifläche hineinragten. Dem Bebauungsplan der Klägerin stehe auch nicht das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entgegen, da der Flächennutzungsplan parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans geändert werden könne. Auch das Gutachten der Fachhochschule A. sei keine hinreichende Grundlage dafür, bereits derzeit von einer Gefährdung der Flugsicherheit auszugehen. Vielmehr seien die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht nachvollziehbar. Auch das Verbot der Errichtung von Windenergieanlagen in den Kernzonen des Naturparks stehe der beabsichtigten Planung nicht entgegen. Vielmehr bestehe die Möglichkeit eines Zielabweichungsbescheides oder einer Befreiung nach § 67 BNatSchG.

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Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, dass der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse für ihre Klage fehle. So sei nunmehr durch die 3. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV, die am 21. Juli 2017 in Kraft getreten sei, ausdrücklich geregelt, dass in den Kernzonen der Naturparke Windenergieanlagen nicht errichtet werden dürften. Hiernach könnten aber in dem betreffenden Bereich keine rechtmäßigen Festsetzungen im Sinne der Klägerin erfolgen. Soweit das Verwaltungsgericht auf die von der Klägerin geäußerte Hoffnung auf eine Änderung dieser Situation abstelle, fehle hierfür jegliche Grundlage. Auch könne nicht davon gesprochen werden, dass das Gemeindegebiet insgesamt einer Planung entzogen werde. Die Beurteilung, ob im Bereich eines Segelfluggeländes größere Bauwerke zugelassen werden könnten, werde unabhängig von den Hindernisfreiflächen getroffen. Schon der gegenwärtig genehmigte Segelflugbetrieb werde durch die Errichtung der geplanten Windenergieanlagen gefährdet. Bei dem Höhenzug, der für die Windenergieanlagen vorgesehen sei, handele es sich um einen Bereich, in dem mit den für den Segelflug erforderlichen Aufwinden gerechnet werden könne. Bei der Suche nach dieser Thermik würde sich der Segelflieger etwa in Höhe der Rotorflügel der Windenergieanlagen bewegen. Nach dem Prioritätsprinzip habe die Klägerin bei ihrer Planung Rücksicht auf die dem Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung zu nehmen. Soweit in § 1 Abs. 2 der Naturparkverordnung Flächen im Geltungsbereich eines bestehenden oder künftig zu erlassenden Bebauungsplans aus dem Naturpark ausgenommen würden, betreffe dies einen rechtmäßigen Bebauungsplan, der hier nicht beschlossen werden könne. Es sei unstreitig, dass Windenergieanlagen Luftverwirbelungen verursachen könnten, die zu einer Beeinträchtigung des Luftverkehrs führten.

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Der Beklagte beantragt,

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das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuwiesen.

29

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass durch die angefochtene Genehmigung ihre Planungshoheit verletzt werde. Insoweit stehe auch das Landesentwicklungsprogramm IV der Planung nicht entgegen, da § 1 Abs. 2 Naturparkverordnung bestimme, dass der Geltungsbereich eines bestehenden oder künftig zu erlassenden Bebauungsplans mit baulicher Nutzung nicht Bestandteil des Naturparks werde. Hiernach liege der Standort der Windenergieanlagen aber auch nicht in einer Kernzone des Naturparks. Überdies lägen die Voraussetzungen für eine Zielabweichung vor.

30

Von einer Beeinträchtigung des Flugbetriebs könne nur dann ausgegangen werden, wenn verbindliche Flugwege nicht oder nicht mehr mit dem nötigen Sicherheitsabstand beflogen werden könnten. Dies sei indessen bei dem genehmigten Segelflugbetrieb in K. nicht der Fall. Soweit die Thermiksuche eingeschränkt werde, betreffe dies nicht die Sicherheit des Luftverkehrs am Flugplatz K. Vielmehr sei der Flugbetrieb vor Ort tangiert. Der Beigeladene könne ohnehin nicht verlangen, dass er die bisher erteilte Genehmigung optimal ausnutzen könne. Vielmehr werde er lediglich dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Betriebsmöglichkeiten des Fluggeländes durch die Windenergienutzung ausgeschlossen oder in erheblichem Umfange behindert würden. Die Anwendung des Prioritätsgrundsatzes bedeute schließlich nicht, dass einer zeitlich vorangehenden, verfestigten Planung immer der Vorrang gegenüber einer nachfolgenden Planung einzuräumen sei. Vielmehr handele es sich lediglich um ein gewichtiges Abwägungskriterium.

31

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abzuändern und die Klage abzuweisen.

33

Er ist der Auffassung, dass sich die Rechtslage durch Inkrafttreten der 3. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV maßgeblich geändert habe. Diese Rechtsänderung sei auch im Verfahren zu berücksichtigen. Mit dem Verbot der Errichtung von Windenergieanlagen gehe auch eine Einschränkung für die Schaffung rechtlicher Grundlagen hierfür durch Erlass eines Bebauungsplans einher. Die Herausnahme des Geltungsbereichs des Bebauungsplans aus der Kernzone wäre mit der Zielsetzung des Landesentwicklungsprogramms nicht vereinbar.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Klägerin wird durch die dem Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Ihre Klage ist zwar zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos.

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I. Die Klage ist zulässig.

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1. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.

39

Sie kann geltend machen, durch die dem Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein.

40

a) Eine Verletzung ihrer grundgesetzlich nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Planungshoheit ist nicht von vornherein ausgeschlossen.

41

Die gemeindliche Planungshoheit kommt grundsätzlich als bei der staatlichen Fachplanung zu berücksichtigendes Recht in Betracht. Sie kann durch staatliche Fachplanungen verletzt werden, wenn das hierdurch genehmigte Vorhaben hinreichend konkrete, nicht notwendig bereits verbindliche Planungen der Gemeinde nachhaltig beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit kommt daneben in Betracht, wenn die Fachplanung wegen ihrer Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder in erheblichem Umfang gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt. Eine hinreichende Konkretisierung der Planung liegt nicht erst dann vor, wenn das Stadium eines verbindlichen Bebauungsplanes erreicht ist. Vielmehr reichen hierfür auch auf andere Weise dokumentierte örtliche Planvorstellungen aus (vgl. BVerwG, U. v. 6. November 2013 – 9 A 9/12 –, UPR 2014, 223 und juris Rn. 19; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 42 Abs. 2 VwGO Rn. 269f).

42

Im Falle der Klägerin besteht die Möglichkeit der nachhaltigen Beeinträchtigung einer hinreichend konkreten Planung. Eine derartige Konkretisierung einer Planung wird aus dem Aufstellungsbeschluss vom 10. Dezember 2015 ersichtlich. Sie hat mit diesem Beschluss das Plangebiet festgelegt und bestimmt, dass die Planung zum Zwecke der Feinsteuerung von Windenergieanlagen dienen solle, wobei in dem betreffenden Bereich Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 210 m zulässig sein sollten. Zwar hat sie die vorgesehenen Standorte für Windenergieanlagen in diesem Planungsstadium noch nicht festgelegt. Sie knüpft mit ihrer Planung jedoch offenkundig an die Anlagenstandorte an, die zuvor Gegenstand eines Vorbescheidsverfahrens der Firma J. gewesen sind. Hiernach kann aber abgeschätzt werden, ob eine Beeinträchtigung der von der Klägerin beabsichtigten Planung durch das Vorhaben des Beigeladenen zu erwarten ist.

43

b) Durch die dem Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung besteht auch die Möglichkeit negativer Auswirkungen auf im Plangebiet vorgesehene Windenergieanlagenstandorte. Diese ergeben sich zum einen daraus, dass sich durch die Erweiterung der Genehmigung des Segelflugplatzes um Luftfahrzeuge, die bestimmungsgemäß zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern Verwendung finden, eine Ausdehnung der Hindernisbegrenzungsflächen ergibt, die sich auch auf den als Standort von Windenergieanlagen im Plangebiet vorgesehenen Bereich erstrecken können. Bislang sind nach den Richtlinien für die Genehmigung der Anlagen und des Betriebs von Segelfluggeländen (Nachrichten für Luftfahrer – NfL – I 129/69) bei Startbahnen für Winden- und Kfz-Schlepp sowie bei Landebahnen für Segelflugzeuge neben den An- und Abflugflächen im Anschluss an den die Landebahn umgebenden 50 m breiten rechteckigen Streifen lediglich seitliche Übergangsflächen mit einer Neigung von 1:2 bis zu einer Endhöhe von 100 m erforderlich (Nrn. IV.2.4 und VI.1.3 NfL I 129/69). Demgegenüber tritt bei Segelfluggeländen für Flugzeugschleppstarts nach Nr. IV.1.5 zu diesen Flächen in 45 m Höhe jeweils ein Halbkreis mit dem Mittelpunkt im Bezugspunkt des Segelfluggeländes und einem Halbmesser von 1.000 m hinzu. An diese Horizontalfläche schließt sich nach Nr. IV.1.6. NfL I 129/69 eine mit einer Neigung von 1:20 versehene obere Übergangsfläche an, die bis auf eine Höhe von 100 m ansteigt. Insgesamt erstrecken sich die Hindernisfreiflächen über einen größeren Bereich und dringen weiter in das Plangebiet der Klägerin vor.

44

c) Für die Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Plangebietes durch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung ist daneben auch auf eine mögliche Platzrundenführung und den hiervon einzuhaltenden Mindestabstand zu relevanten Bauwerken abzustellen. Zwar ist die verbindliche Platzrundenfestsetzung erst Gegenstand einer Entscheidung der für die Genehmigung des Flugplatzes zuständigen Luftfahrtbehörde nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Luftverkehrsverordnung – LuftVO – im Rahmen einer Regelung für die Durchführung des Flugplatzverkehrs (vgl. Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Stand: Dezember 2017, § 22 LuftVO Rn. 6).

45

Indessen hat der Beigeladene selbst in seine Antragsunterlagen eine erweiterte Platzrunde für Motorflugzeuge aufgenommen und sie damit als mögliche Folge der Flugplatzerweiterung in den Entscheidungsprozess einbezogen. Zudem hat der Beklagte bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Errichtung der Windenergieanlagen auf den Vorbescheidsantrag der Firma J. GmbH nach § 14 Abs. 1 LuftVG im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Luftverkehrs die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich geflogene Platzrunde für Motorflugzeuge ebenso zugrunde gelegt wie die sich aus den gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb (NfL I 92/13) nach Nr. 6 ergebenden Mindestabstände relevanter Bauwerke von 400 m zum Gegenanflug von Platzrunden und 850 m zu den anderen Teilen von Platzrunden. Auch diese Mindestabstandsflächen zu der angenommenen Platzrunde reichen in das Plangebiet hinein und betreffen den Standort einer der vorgesehenen Windenergieanlagen.

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2. Auch das zur Erhebung der Anfechtungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis steht der Klägerin zu.

47

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt dann, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtstellung der Klägerin nicht verbessern kann. Dies ist etwa der Fall, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird, insbesondere wenn der Ausübung eines Rechtes ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis entgegensteht (vgl. Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Vor § 40 Rn. 94; BVerwG, B. v. 31.07.1992 – 4 B 140/91 –, juris Rn. 3; B. v. 20. Juli 1993 – 4 B 110/92 –, NVwZ 1994, 482 und juris Rn. 3). Das Rechtsschutzinteresse fehlt nicht schon dann, wenn zweifelhaft oder ungewiss ist, ob ein entsprechendes Hindernis besteht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich dieses Hindernis schlechthin nicht ausräumen lässt (vgl. BVerwG, U. v. 20. Juli 1993, a.a.O., juris Rn. 3).

48

Im Falle der Klägerin ist indessen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht davon auszugehen, dass bei Erfolg der Klage der Ausübung des von ihr beanspruchten Rechtes schlechthin unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen.

49

Dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin steht nicht bereits entgegen, dass der Geltungsbereich des vorgesehenen Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 der Landesverordnung über den Naturpark S. zur 4. Kernzone „Westlicher Teil des Schwarzwälder Hochwaldes“ gehört und damit von dem durch die 3. Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 12. Juli 2017 in das Landesentwicklungsprogramm eingefügten Ziel Z 163d erfasst wird, wonach die Errichtung von Windenergieanlagen in den Kernzonen der Naturparke ausgeschlossen ist.

50

Derzeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die hieraus erwachsenen Hindernisse schlechthin nicht ausräumen lassen. So kann bislang nicht mit der gebotenen Gewissheit angenommen werden, dass ein Antrag auf Befreiung von naturschutzrechtlichen Ge- und Verboten nach § 67 Abs. 1 BNatSchG aussichtslos wäre. Der Akte lassen sich vielmehr verschiedene Bekundungen des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz entnehmen, wonach Einschränkungen der naturschutzrechtlichen Regelungen in diesem Bereich bis hin zu einer Anpassung der Naturparkverordnung vorstellbar seien. Auch kommt darauf basierend die Zulassung einer Abweichung von den Zielen des Landesentwicklungsprogramms nach § 6 Abs. 2 ROG i.V.m.§ 8 Abs. 3 Satz 1 LPlG in Betracht.

51

Soweit das Ministerium des Innern und für Sport als oberste Landesplanungsbehörde mit Schreiben vom 6. Juni 2018 „das erforderliche Einvernehmen der obersten Landesplanungsbehörde gemäß § 13 Absatz 2 Landesnaturschutzgesetz zu einer Veränderung der 4. Kernzone – Westlicher Teil Schwarzwälder Hochwald des Naturparks S. nach aktuellem Sachstand nicht in Aussicht stellen“ konnte, liegt jedenfalls noch keine bestandskräftige Ablehnung eines Antrages vor. Des Weiteren kann nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen werden, dass die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Landesentwicklungsprogramms durchgreifen.

52

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfällt auch nicht deshalb, weil ein möglicher Bebauungsplan gegen das Gebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB verstoßen würde, ihn aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. So kann bereits nicht festgestellt werden, dass der derzeit gültige Flächennutzungsplan einer Windenergieanlagenplanung im Bereich des T. entgegenstehen würde und die Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich ausgeschlossen wäre. Überdies führt die Verbandsgemeinde Kell am See parallel zu dem Bebauungsplanverfahren der Klägerin ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB durch, bei dem jedenfalls bis zur Sitzung des Verbandsgemeinderates Anfang Juni 2018 eine Lösung favorisiert wurde, nach der Windenergieanlagenstandorte am T. ermöglicht werden sollten. In der Sitzung vom 7.Juni 2018 hat der Verbandsgemeinderat diese Standorte zwar aus der Planung herausgenommen. Das Planungsverfahren ist indessen noch nicht abgeschlossen.

53

Auch ist nicht ersichtlich, dass der Planung der Klägerin in Bezug auf das gesamte Plangebiet Gesichtspunkte der Gefährdung des Luftverkehrs, die sich aus der bisherigen Genehmigungslage ergeben würden, entgegenstehen.

54

II. Die hiernach zulässige Klage bleibt in der Sache erfolglos.

55

Durch die dem Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung werden keine Rechte der Klägerin verletzt.

56

1. Die Genehmigung findet ihre Grundlage in § 6 Luftverkehrsgesetz – LuftVG –. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen Flugplätze nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Vor Erteilung der Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG zu versagen, wenn das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird.

57

Bei der Genehmigung handelt es sich einerseits um eine personenbezogene Unternehmensgenehmigung und andererseits um eine vorhabenbezogene Planungs- und Zulassungsentscheidung. Neben den in § 6 ausdrücklich genannten Anforderungen sind hierbei alle materiell-rechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen, die für die Anlegung und den Betrieb eines Flugplatzes beachtlich sind und für die kein gesondertes Genehmigungsverfahren erforderlich ist. Neben den Vorschriften zwingenden Rechts gehören hierzu die Planrechtfertigung als ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und als Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns sowie das planerische Abwägungsgebot (vgl. Reidt in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand: Januar 2017, § 6 Rn. 99; BVerwG, B. v. 20. Februar 2002 – 9 B 63/01 –, UPR 2002, 275 und juris Rn. 20; U. v. 26. Juli 1989 – 4 C 35/88 –, BVerwGE 82, 246 und juris Rn. 20).

58

2. Dass die dem Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung Vorschriften zwingenden Rechts verletzt, ist von den Beteiligten nicht vorgetragen worden und auch nicht sonst ersichtlich.

59

Die erforderliche Planrechtfertigung liegt ebenfalls vor. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn für die Errichtung oder den Betrieb eines Flugplatzes oder für dessen wesentliche Erweiterung oder Änderung nach Maßgabe der Zielsetzung des Luftverkehrsgesetzes ein Bedarf besteht und das entsprechende Vorhaben dementsprechend erforderlich ist. Erforderlichkeit bedeutet dabei nicht, dass das Vorhaben unverzichtbar sein muss. Es genügt vielmehr, dass eine Realisierung des Vorhabens vernünftigerweise geboten ist (vgl. Reidt, a.a.O., § 6 LuftVG Rn. 109; BVerwG, U. v. 09.November 2006 – 4 A 2001/06 –, BVerwGE 127, 95 und juris Rn. 33 f.; U. v. 26. April 2007 – 4 C 12/05 –, BVerwGE 128, 358 und juris Rn. 45). Die Gemeinde kann sich auf das Fehlen der Planrechtfertigung berufen, wenn sie geltend macht, dass ihre hinreichend gesicherten Planungen durch das genehmigte Vorhaben unmöglich gemacht werden. Auch Eingriffe in den Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltung müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. BVerwG, U. v. 16. März 2006 – 4 A 1001/04 –, NVwZ 2006, 1055 und juris Rn. 194).

60

Im Falle der genehmigten Erweiterung lässt sich die Planrechtfertigung daraus ableiten, dass der von der Änderungsgenehmigung umfasste Verkehr bereits seit längerem auf der Grundlage von sukzessive erteilten Außenlandeerlaubnissen stattfindet und damit ein entsprechender Bedarf für den mit der Änderungsgenehmigung ermöglichten Luftverkehr besteht. Dieser Verkehr findet in einem solchen Umfang statt, dass die bisherige Handhabung mit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht mehr mit dem Gesichtspunkt des Flugplatzzwanges in Übereinstimmung steht und daher eine formelle Anpassung der Genehmigungslage durch eine umfassende Prüfung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens erforderlich geworden ist.

61

3. Die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der Belange der Klägerin. Sie wird weder in ihrer Planungshoheit verletzt, noch hat der Beklagte bei seiner Entscheidung das Interesse der Klägerin an einer Windenergienutzung auf gemeindeeigenen Flächen nicht angemessen berücksichtigt.

62

a) Dem Abwägungsgebot ist Genüge getan, wenn eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung an Belangen dasjenige eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange weder verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U. v. 07. Juli 1978 – IV C 79.76 –, BVerwGE 56, 110 und juris Rn. 59; Reidt, a.a.O., § 6 LuftVG, Rn. 114).

63

b) Im Falle der Klägerin sind indessen die sich aus ihrer Planungshoheit als Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 49 Landesverfassung – LV – ergebenden Belange bei der von dem Beklagten vorgenommenen Abwägung nicht fehlerhaft gewürdigt worden.

64

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermittelt die gemeindliche Planungshoheit eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2017 – 9 A 30/15 – , BVerwGE 159, 1 und juris, Rn. 17; 28. April 2016 – 9 A 8.15 –, juris Rn. 14 und vom 15. Dezember 2016 – 4 A 4.15 –, juris Rn. 58). Vorliegend kommt unter keinem dieser drei Gesichtspunkte ein Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin in Betracht.

65

Liegt eine derart konkretisierte Planung einer Gemeinde vor, so hat die Fachbehörde hierauf abwägend in der Weise Rücksicht zu nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise verhindert werden (BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 und juris, Rn. 28 und vom 9. Februar 2005 - 9 A 62/03 -, NVwZ 2005, 813 und juris, Rn. 44).

66

Im Falle der Klägerin lagen indes zum maßgeblichen Zeitpunkt der Konfrontation mit dem Vorhaben des Beigeladenen noch keine hinreichend konkretisierten Planungsvorstellungen vor. Sie wurden vielmehr erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens entwickelt. Der Prioritätsgrundsatz stellt insoweit im Falle konkurrierender Planvorstellungen ein wichtiges Abwägungskriterium dar. Grundsätzlich hat eine Planung Rücksicht auf eine andere planerische Entscheidung zu nehmen, der ein zeitlicher Vorsprung zukommt. (vgl. BVerwG, B. v. 05.November 2002 – 9 VR 14/02 –, NVwZ 2003, 207 und juris Rn. 8 f; B. v. 14. Mai 2004 – 4 BN 13/04 –, juris Rn. 5; B. v. 14.November 2012 – 4 BN 5/12 –, BRS 79 Nr. 96 und juris Rn. 8).

67

Von einer hinreichend konkretisierten Fachplanung des Beklagten kann mit der am 7. Mai 2015 erfolgten Einleitung der Anhörung der Träger öffentlicher Belange (§ 6 Abs. 5 LuftVG i.V.m. § 73 Abs. 3a VwVfG) ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Inhalt der beantragten Genehmigung hinreichend konkretisiert und die möglichen Folgen einer solchen Genehmigung waren für die Träger öffentlicher Belange einschätzbar. Insoweit war ein Verfahrensstand erreicht, der in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung der Auslegung der Planunterlagen entspricht. Mit diesem Verfahrensschritt ist die hinreichende Verfestigung eines Fachplanungsvorhabens aber im Regelfall anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 14. Mai 2004, a.a.O., juris Rn. 5). Mit der Auslegung der Planunterlagen erreicht die Fachplanung den erforderlichen Grad der Konkretisierung und Verfestigung.

68

Hingegen lag im Falle der Klägerin vor dem Aufstellungsbeschluss vom 10. Dezember 2015 noch keine hinreichend konkretisierte Bauleitplanung vor.

69

Soweit die Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung anführte, dass ihr Ortsgemeinderat bereits in der Sitzung vom 30. November 2010 den Beschluss gefasst habe, den Bereich T. als Windpark zu nutzen, handelte es sich lediglich um eine Absichtserklärung, in der noch keine konkretisierte und verfestigte planerische Aussage zum Ausdruck kam. Auch der Umstand, dass zum damaligen Zeitpunkt kein Anlass für ein planerisches Tätigwerden gesehen wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits wurden schon im Jahre 2010 rechtliche Hindernisse gesehen, die der Errichtung eines Windparks und damit einer entsprechenden Bauleitplanung entgegenstanden (Lage in der Kernzone des Naturparks, Nichtberücksichtigung bei den Vorranggebieten des Regionalen Raumordnungsplans). Zum anderen ist entscheidend auf das Vorliegen einer bereits verfestigten planerischen Aussage abzustellen, weil gerade nicht jede Inanspruchnahme des Gemeindegebietes durch ein fachplanerisch genehmigtes Vorhaben als Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung gewertet werden kann. Vielmehr kommt dies abgesehen von der Beeinträchtigung einer konkreten Bauleitplanung oder einer gemeindlichen Einrichtung nur in Betracht, wenn ein entsprechend großräumiges Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht (vgl. BVerwG, U. v. 06.11.2013 – 9 A 9/12 –, UPR 2014, 223 und juris Rn. 19). Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall.

70

Hiernach fehlte es aber im Zeitpunkt der Einleitung der Anhörung der Träger öffentlicher Belange durch den Beklagten am 7. Mai 2015 an einer verfestigten Bauleitplanung der Klägerin, auf die der Beklagte hätte Rücksicht nehmen müssen. Es sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die eine solche Rücksichtnahme ausnahmsweise geböten.

71

c) Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – unabhängig von eigenen Planungsabsichten – Rücksichtnahme auf ihr Interesse an der Nutzung ihrer in einem potentiellen Vorranggebiet für Windenergieanlagen gelegenen Grundstücke eingefordert hat, liegt auch insoweit keine Verletzung des Abwägungsgebotes vor.

72

Dabei fehlt es bereits an einem abwägungserheblichen Belang.

73

Die Klägerin hat nämlich erstmals im gerichtlichen Verfahren und lediglich ansatzweise auf diesen Gesichtspunkt abgestellt. Zuvor hat sie eine derartige Betroffenheit nicht benannt. Vor diesem Hintergrund musste es sich dem Beklagten nicht aufdrängen, dass das Nutzungsinteresse der Klägerin bei seiner Entscheidung bedeutsam sein könnte. Belange, die sich der Behörde nicht aufdrängen mussten, braucht sie im Rahmen ihrer fachplanerischen Abwägung nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 18. Juni 1997 – 11 A 65/95 – UPR 1997, 470 und juris, Rn. 29).

74

Ungeachtet dessen erweist sich die Entscheidung des Beklagten im Hinblick auf das Nutzungsinteresse der Klägerin auch nicht als abwägungsfehlerhaft.

75

Die Gemeinde kann wie private Kläger auch verlangen, dass bei einer Fachplanung, die sich auf ihr Eigentum auswirkt, ihr Nutzungsinteresse mit dem gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt wird. Als Hoheitsträgerin ist ihr allerdings die Berufung auf den grundrechtlichen Schutz aus Art. 14 GG verwehrt (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 14/95 -, GewArch 1997, 301 und juris, Rn. 16; Urteil vom 27. August 1997 –NVwZ-RR 1998, 290 und juris, Rn. 40).

76

Der Beklagte hat das Nutzungsinteresse der Klägerin bei seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt.

77

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16. Januar 2006 entschieden, dass beim Heranrücken von Windenergieanlagen an einen vorhandenen Segelflugbetrieb das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten ist und dieses Gebot auch Rücksichtnahmepflichten des Flugplatzbetreibers einschließt (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Januar 2006 – 8 A 11271/05 –, BRS 70 Nr. 98 und juris, Rn. 24 f.). Danach muss die hinzutretende Windenergienutzung allerdings dann zurückstehen, wenn diese den weiteren Betrieb eines seit Jahrzehnten genehmigten Segelfluggeländes verhindert oder in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem Betreiber unter Berücksichtigung der zeitlichen Priorität seines Flugplatzes trotz der Privilegierung der Windenergieanlage nicht mehr zumutbar ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Januar 2006, a.a.O., juris, Rn. 25). So liegt der Fall hier.

78

Zunächst ist bereits fraglich, ob bei Realisierung des genehmigten Vorhabens die von der Klägerin für ihre Grundstücke vorgesehene Windenergienutzung überhaupt in Frage gestellt ist. So weist der Beklagte in dem Genehmigungsbescheid darauf hin, dass die Klägerin unmittelbar durch das Vorhaben nicht betroffen sei, da es sich ausschließlich auf die Gemarkung Zell am See erstrecke. Sodann stellt er zur Begründung des angefochtenen Bescheids darauf ab, dass der erweiterte Flugbetrieb zwar weitergehende Hindernisfreiflächen erfordere als es bei dem bislang genehmigten Segelflugbetrieb der Fall gewesen sei. Indessen nähmen die Hindernisfreiflächen nur einen geringen Teil des für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehenen Bereichs ein. Hinsichtlich einer möglichen neuen Platzrundenführung liege mit der Erweiterungsgenehmigung noch keine rechtsverbindliche Festlegung vor. Hierfür sei ein gesondertes Verwaltungsverfahren erforderlich.

79

Sollten indes der genehmigte Segelflugbetrieb und die beabsichtigte Windenergienutzung nicht vereinbar sein, durfte der Beklagte im Rahmen seiner Abwägung darauf abstellen, dass der genehmigte Flugverkehr faktisch schon seit 1971 ununterbrochen auf der Grundlage von Außenlandeerlaubnissen stattgefunden hat und dass diese tatsächliche Nutzung ohne Beeinträchtigungen und Beschwerden verlaufen ist. Dabei sei auch eine tatsächlich geflogene Platzrunde eingehalten worden. Diese tatsächliche Nutzung sei auch allen Trägern öffentlicher Belange bekannt gewesen.

80

Hiernach stellt der Beklagte aber in nicht zu beanstandender Weise darauf ab, dass der Flugplatz des Beigeladenen bereits jahrzehntelang rechtmäßig in einem Umfang genutzt worden ist, der der jetzt genehmigten Nutzung entspricht. Auf diese langjährige Übung hat sich die Klägerin daher hinsichtlich ihrer Dispositionen frühzeitig einstellen können.

81

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

82

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

83

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

84

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 63 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG).

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(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

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(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Gemeinde mit ca. 580 Einwohnern im Süden von Bad Segeberg. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. April 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede, der als ortsnahe Südumfahrung von Bad Segeberg eine Trassenführung am nördlichen Ortsrand der Klägerin vorsieht.

2

Die Linienbestimmung für den streitgegenständlichen Abschnitt erfolgte zunächst in einem eigenständigen Verfahren unter der Bezeichnung "Neubau der BAB A 20 Bad Segeberg - Lübeck, Abschnitt 5, Raum Segeberg". Die Planungsunterlagen einschließlich einer Umweltverträglichkeitsstudie, bestehend aus Raumempfindlichkeitsanalyse (UVS Teil I) und Variantenvergleich (UVS Teil II) wurden zwischen November 1994 und April 1999 erarbeitet (sog. "Voruntersuchung Streckenabschnitt 5"). Gegenstand des Hauptvariantenvergleichs waren drei sich deutlich unterscheidende Trassenverläufe: eine kombinierte Ausbau-/Neubauvariante (Ausbau der B 206 östlich Bad Segebergs und der Ortsdurchfahrt Bad Segebergs sowie Neubau westlich der Ortslage Bad Segeberg, Variante 1), eine ortsnahe Südumfahrung Bad Segebergs als Neubauvariante (Variante 2) sowie eine weite Südumfahrung Bad Segebergs als Neubauvariante mit Versatz auf der A 21 (Variante 3, sog. Schwissellinie). Nach Abschluss der Voruntersuchungen wurden die Unterlagen in der Zeit vom 7. Juni bis zum 7. Juli 1999 in der Stadt Bad Segeberg sowie in den Ämtern Segeberg-Land und Leezen öffentlich ausgelegt.

3

Für den sich westlich an den streitgegenständlichen Abschnitt anschließenden deutlich längeren Abschnitt gab es ein separates Linienbestimmungsverfahren unter der Bezeichnung "A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Abschnitt A 26 (Niedersachsen) bis Bad Segeberg (Schleswig-Holstein)". Für diesen Abschnitt fand eine großräumige Variantenprüfung zur Linienfindung statt. Die Unterlagen (Untersuchung zur Linienfindung von Oktober 2002) wurden vom 6. Januar bis 6. Februar 2003 in 30 Städten, amtsfreien Gemeinden und Amtsverwaltungen öffentlich ausgelegt, darunter auch im Rathaus der Stadt Bad Segeberg, der Amtsverwaltung Leezen und der Amtsverwaltung Segeberg-Land (heute: Trave-Land).

4

Ab Oktober 2004 wurde das Linienbestimmungsverfahren für beide Abschnitte gemeinsam fortgeführt. Im November 2004 stellten die Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen beim Bundesverkehrsministerium unter Vorlage eines gemeinsamen Erläuterungsberichts den formellen Antrag nach § 16 FStrG auf Bestimmung der Linie für die "A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Abschnitt A 26 (Niedersachsen) bis Weede, östlich Bad Segeberg (Schleswig-Holstein)". Der Antrag umfasste eine Strecke mit einer Gesamtlänge von ca. 95 km. Aufgrund deutlicher Vorteile in verkehrlicher und städtebaulicher Hinsicht hatte man für den streitgegenständlichen Abschnitt - den früheren "Streckenabschnitt 5" - die Variante 2 (ortsnahe Südumfahrung Bad Segebergs) in der Untervariante 2.1 als Vorzugsvariante ermittelt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 bestimmte das Bundesverkehrsministerium im Benehmen mit den obersten Landesplanungsbehörden der beiden Länder die beantragte Linienführung mit verschiedenen Anmerkungen und Maßgaben.

5

Die Vorhabenträgerin beantragte im September 2006 die Durchführung des Anhörungsverfahrens für eine im Wesentlichen der Linienbestimmung entsprechende Trassenführung. Die Planunterlagen wurden vom 14. November bis 14. Dezember 2006 ausgelegt. Einwendungen konnten bis einschließlich 11. Januar 2007 erhoben werden. Zwischen Februar und Mai 2008 fanden verschiedene Erörterungstermine statt. Im August 2009 beantragte die Vorhabenträgerin die Durchführung eines Planänderungsverfahrens. Die geänderten Unterlagen und Pläne lagen in der Zeit vom 19. Oktober bis 19. November 2009 bzw. vom 9. November bis 9. Dezember 2009 öffentlich aus. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme endete am 17. Dezember 2009 bzw. am 6. Januar 2010. Im Juni/Juli 2010 fanden weitere Erörterungstermine statt. Im August 2011 beantragte die Vorhabenträgerin die Durchführung eines 2. Planänderungsverfahrens. Die erneut geänderten Unterlagen und Pläne lagen in der Zeit vom 19. September bis 19. Oktober 2011 öffentlich aus. Die Einwendungsfrist endete am 16. November 2011. Auf die Festsetzung weiterer Erörterungstermine wurde verzichtet. Die Klägerin nahm zu der vorgenannten Planung einschließlich der verschiedenen Planänderungen Stellung.

6

Mit Beschluss vom 30. April 2012 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der A 20, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede fest. Die vorgesehene Trasse der A 20 soll - ausgehend von der bereits bestehenden A 20 im Osten von Bad Segeberg - auf einer Länge von etwa 1,5 bis 2 km am Nordrand des Gemeindegebiets der Klägerin, mit Ausnahme einer kurzen Querung aber fast vollständig außerhalb ihrer Gemarkung auf Bad Segeberger Gebiet verlaufen. Nordöstlich des Gemeindegebiets der Klägerin ist zwischen der Bahntrasse im Osten und der L 83 im Westen eine Brücke von 371 m Länge und ca. 31 m Breite geplant (BW 5.12 "Gieselteich"). In diesem Bereich gilt auf dem Gebiet der Stadt Bad Segeberg der Bebauungsplan Nr. 44 vom 30. März 1989, der allgemein Gewerbe (zweigeschossig) festsetzt.

7

Die Trassen der Bahnstrecke, der L 83 und der neu geplanten B 206n sollen jeweils so überspannt werden, dass sie unverändert bleiben können. Auf der Brücke sind zudem auf der Nord- und Südseite Kollisions- bzw. Immissionsschutzwände in unterschiedlicher Höhe vorgesehen; die südliche Wand ist durchgängig 4 m hoch geplant (vgl. planfestgestellte Anlage 12.2, Blätter 2.10 und 2.11). Der - noch zu Bad Segeberg gehörende - Gieselteich, der als kleiner Badesee genutzt wird, soll einschließlich seiner Uferbereiche ebenfalls nicht verändert werden. Im Bereich des Gieselteichs erreicht die Brücke eine lichte Höhe von bis zu 12 m; insgesamt ergeben sich damit Dammhöhen der anschließenden Trassenabschnitte von 6,5 m bis 16,5 m. Der Abstand zur vorhandenen Wohnbebauung im nördlichen Gemeindegebiet der Klägerin beträgt ca. 40 m. Nach zwischenzeitlicher Erhöhung des Lärmschutzwalles ist noch bei acht Gebäuden ("Am Gieselteich" und "Segeberger Straße") mit insgesamt 15 Wohnungen passiver Lärmschutz wegen Überschreitung der Nachtwerte erforderlich (Planfeststellungsbeschluss S. 46, 48, 466 ff.).

8

Die Klägerin hat am 30. Mai 2012 - fristgerecht - Klage erhoben.

9

Sie macht eine erdrückende Wirkung des vorgesehenen Bauwerks geltend. Darüber hinaus wirke sich das Vorhaben insgesamt negativ auf ihre städtebauliche Entwicklung aus. Zwar habe sie keine konkrete Bauleitplanungsabsicht in Richtung Bad Segeberg; auf das in der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis einer konkretisierten städtebaulichen Planungsabsicht müsse aber angesichts der bis ins Jahr 1995 zurückreichenden Planungsgenese der Autobahn verzichtet werden. Im Übrigen habe sie Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan 2004 ausgewiesen, die aufgrund der Blickbeziehungen und Lärmwirkungen durch die Brücke nicht mehr realisierbar seien. Schließlich sei die Hauptvariantenwahl fehlerhaft; deutlich südlichere Varianten als die Schwissellinie seien zu Unrecht nicht in die Abwägung eingestellt worden, insbesondere sei eine weite Südumfahrung mit einer konsequent südlichen Führung der Trasse von Weede aus in Richtung Südwesten ohne Beeinträchtigung von FFH-Belangen möglich. Verkehrliche Wirkungen solcher Südumfahrungen seien nie untersucht worden. Ebenso sei die Stadtvariante (Variante 1) zu Unrecht verworfen worden. Gegenüber der Voruntersuchung sei die Anschlussstelle Bad Segeberg A 20/K 7 (BW 5.13), die das Umfeld ihrer Gemeinde ebenfalls durch Lärmeinwirkung beeinträchtige, deutlich nach Nordwesten in Richtung Christiansfelde an die Bahnlinie verschoben worden, um die B 206 alt unter der Autobahnbrücke zu führen. Dieser Zusammenhang und die damit verbundene zusätzliche Belastung der Ortschaft sei in der Umweltverträglichkeitsstudie zur Linienfindung von 2003 (zur Höhenlage Gieselteich) nicht berücksichtigt worden.

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Die Klägerin beantragt,

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede vom 30. April 2012 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 16. Oktober 2013 und der in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. Oktober 2013 erklärten Ergänzungen aufzuheben,

2. hilfsweise,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte hält die Klage mangels Klagebefugnis für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Soweit die Klägerin ihre Kritik auch auf eine noch weiträumigere Südvariante erstrecke und bezüglich der Variante 3 (Schwissellinie) eine nicht ausreichende Prüfungstiefe bemängele, sei ihr Vorbringen präkludiert. Hiervon unabhängig sei ihr Vorbringen aber auch in der Sache unbegründet, insbesondere sei eine noch weitere Südumfahrung zu Recht bereits aufgrund einer Grobanalyse ausgeschieden worden. Auch die Verschiebung des BW 5.13 (Anschlussstelle Bad Segeberg A 20/K 7) sei ordnungsgemäß abgewogen worden.

Entscheidungsgründe

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1. Die Klage ist zulässig.

14

Die Klägerin ist zwar im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt, Belange ihrer Bürger, wie Lärmschutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen, geltend zu machen bzw. die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen von Natur und Landschaft gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Klagerecht steht ihr nicht als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls, sondern nur im Hinblick auf ihre eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange zu (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 9 VR 6.03 - juris Rn. 17 m.w.N.).

15

Es erscheint aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin durch die an ihrem nördlichen Ortsrand geplante, in Hochlage geführte, 371 m lange Brücke in ihrem von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfassten Selbstgestaltungsrecht beeinträchtigt wird (vgl. auch Urteil vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 A 35.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225 Rn. 36). Auf die Frage, ob die Klägerin sich außerdem auf ihre gemeindliche Planungshoheit berufen kann, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nicht an.

16

2. Die Klage ist teilweise begründet.

17

Der Planfeststellungsbeschluss leidet an einem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (a). Dieser Fehler rechtfertigt aber nicht die Aufhebung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren verbleiben (b).

18

a) Die klagende Gemeinde kann, vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen, eine gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen (vgl. auch Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 11). Daran gemessen erweist sich die als enge Südumfahrung Bad Segebergs vorgesehene Trassenführung zwar nicht im Hinblick auf die Planungshoheit der Klägerin (aa), wohl aber mit Blick auf deren Selbstgestaltungsrecht als abwägungsfehlerhaft (bb). Abgesehen von der nach gegenwärtigem Planungsstand defizitären Trassenwahl ist die Entscheidung für die Ausgestaltung des Brückenbauwerks BW 5.12 "Gieselteich" aber rechtlich ebenso wenig zu beanstanden (cc) wie die Entscheidung, das Bauwerk BW 5.13 gegenüber der ursprünglichen Planung zu verschieben (dd).

19

aa) Die vorgesehene Trassenführung verletzt die Klägerin nicht in ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG). Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 30. Mai 2012 a.a.O. Rn. 35 m.w.N.).

20

Unter keinem der drei genannten Gesichtspunkte kommt hier ein Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin in Betracht.

21

(1) Dass die geplante Trasse der A 20, die ganz überwiegend auf dem Stadtgebiet von Bad Segeberg und nicht auf dem der klagenden Gemeinde vorgesehen ist, konkrete und verfestigte Planungen der Klägerin stören könnte, ist nicht ersichtlich. Dabei ist an dem Erfordernis einer konkreten städtebaulichen Absicht entgegen der Auffassung der Klägerin festzuhalten. Es wird nicht durch einen "extrem langen Planungshorizont ad absurdum geführt", der dazu geführt hat, dass die Klägerin sich in einem "Status der erzwungenen Untätigkeit" befunden hat. Insoweit weist der Beklagte zu Recht auf die Geltung des Prioritätsgrundsatzes hin (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171). Danach hat eine Gemeinde mit ihrer Bauleitplanung auf eine Straßenplanung Rücksicht zu nehmen, wenn die Straßenplanung hinreichend verfestigt ist; umgekehrt ist aber auch die kommunale Bauleitplanung im Rahmen der zeitlich nachfolgenden Fachplanung bei hinreichender Verfestigung zu berücksichtigen (Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 219 Rn. 30). Durch diesen Grundsatz wird eine gegenseitige Rücksichtnahme der verschiedenen Planungsträger bei konkurrierenden Planungsvorstellungen sichergestellt.

22

Dass hier eine konkrete städtebauliche Planungsabsicht im vorgenannten Sinne fehlt, auf die die Fachplanung hätte Rücksicht nehmen müssen, hat die Klägerin bereits in ihrer Einwendung und erneut in ihrer Klage eingeräumt. Soweit sie dennoch erstmals im Klageverfahren auf den Flächennutzungsplan aus dem Jahre 2004 verweist, ist zu beachten, dass der Flächennutzungsplan die "geplante BAB 20" bereits als Verkehrsfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB darstellt; von einer Unvereinbarkeit mit der zugleich festgesetzten Wohnnutzung ist die Klägerin folglich bei der Aufstellung selbst nicht ausgegangen. Auf eine Beeinträchtigung der Planungshoheit führt auch nicht der Umstand, dass diese auch gegen eine Verlärmung solcher Baugebiete schützt, die bereits in bestehenden Bebauungsplänen ausgewiesen sind; auch das Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung ausgeformten städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen ist ein schutzwürdiger kommunaler Belang (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <157 f.> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 44). Nachhaltige Störungen wesentlicher Teile von Baugebieten sind hier aber nicht zu besorgen. Denn nach den Berechnungen des Beklagten, die die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, sind in ihrem Gemeindegebiet lediglich acht Wohngebäude derart betroffen, dass wegen Überschreitung der nächtlichen Immissionsgrenzwerte Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen besteht (Planfeststellungsbeschluss S. 46, 48, 468).

23

(2) Das Vorhaben entzieht auch nicht wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung. Das Gemeindegebiet der Klägerin wird im Westen durch die Trave sowie das hiermit im Zusammenhang stehende, in Nord-Süd-Richtung verlaufende FFH-Gebiet DE 2127-391 "Travetal", nördlich von der Stadt Bad Segeberg und östlich von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden eingleisigen Bahnstrecke Neumünster - Bad Oldesloe begrenzt. Etwa mittig durch die Gemeinde führt - ebenfalls in Nord-Süd-Richtung - die L 83, die im Zentrum des Gemeindegebiets nach Südosten verschwenkt. Die bebaute Ortslage befindet sich im Wesentlichen an der L 83 sowie an mehreren hiervon abzweigenden Stichstraßen (sog. Straßenlangdorf). Der Bereich beidseitig der L 83 ist teilweise als allgemeines Wohngebiet, teilweise als Mischgebiet eingestuft (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 283, 285, 467 sowie Flächennutzungsplan). Die geplante Trasse der A 20 betrifft ausschließlich den nördlichen Ortsrand der Klägerin an der Grenze zum Stadtgebiet von Bad Segeberg. Angesichts des Zuschnitts des Gemeindegebiets liegt das gemeindliche Entwicklungspotential weniger im Norden als im Zentrum sowie im südlichen Bereich. Dort werden aber aufgrund der räumlichen Entfernung nach Verwirklichung des Autobahnvorhabens sämtliche Immissionsgrenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) auch ohne passive Schallschutzmaßnahmen eingehalten (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 285). Auch besteht dort zu dem geplanten Brückenwerk kaum noch eine Sichtbeziehung, jedenfalls wird diese mit zunehmender Entfernung abgeschwächt.

24

(3) Schließlich werden von der Klägerin auch keine gemeindlichen Einrichtungen benannt, die durch die Planung erheblich beeinträchtigt werden. Soweit in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten Stolzenberg auf negative Auswirkungen auf die Funktion und Attraktivität der Badestelle am Gieselteich hingewiesen wird, dürfte es sich schon nicht um eine gemeindliche Einrichtung handeln. Zudem gehört der Gieselteich selbst einschließlich des überwiegenden Teils des Ufersaums nicht zum Gemeindegebiet der Klägerin, sondern zu dem von Bad Segeberg. Die Achse der Brücke wurde im Übrigen zur Eingriffsminimierung um ca. 5 m nach Norden verschoben (s. Erläuterungsbericht S. 36), so dass der Teich mit seinen Ufern nicht direkt überspannt wird. Damit bleibt auch die Funktion als Badestelle erhalten, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass hinsichtlich der Attraktivität aufgrund des Lärms und der optischen Auswirkungen mit Einbußen zu rechnen sein wird.

25

bb) Immerhin berührt ist die Klägerin dagegen in ihrem Selbstgestaltungsrecht, das vor Maßnahmen schützt, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (Urteil vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 A 35.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225 Rn. 36 m.w.N.). Durch die massive Wirkung der 371 m langen Brücke am Gieselteich, die eine lichte Höhe von bis zu 12 m erreicht und zusätzlich mit Immissionsschutzwänden ausgestattet ist, sowie der an die Brücke beidseits anschließenden Dämme werden die Sichtbeziehungen in Richtung Bad Segeberg tiefgreifend verändert. Aufgrund der damit verbundenen negativen Auswirkungen für das Ortsbild, auf die die Klägerin bereits in ihren Einwendungen hingewiesen hatte, ist der Senat zu der Einschätzung gelangt, dass das Vorhaben auch unter Berücksichtigung der vorhandenen, aber in ihrer Massivität nicht vergleichbaren Vorbelastungen die Erheblichkeitsschwelle des Selbstgestaltungsrechts überschreitet.

26

Der Eingriff in das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin kann zwar überwunden werden, da es der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Abwägungsgebotes unter dem Vorbehalt der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unbenommen bleibt, gegenläufigen Belangen den Vorrang einzuräumen (Urteil vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 A 35.10 a.a.O. Rn. 36 m.w.N). Der Planfeststellungsbehörde ist aber bei der am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes zu beurteilenden Auswahl der Vorzugstrasse ein entscheidungserheblicher Fehler unterlaufen. Er durfte weiträumige Südumfahrungen, die das Gemeindegebiet der Klägerin verschont hätten, nicht ohne nähere Untersuchung aufgrund einer bloßen Grobanalyse verwerfen.

27

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.> = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 29 S. 26; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41). Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. nur Urteile vom 30. Mai 2012 a.a.O. Rn. 36 und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 98 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23).

28

Hiervon ausgehend hat sich der Planfeststellungsbeschluss zwar abwägungsfehlerfrei gegen die Variante einer Stadtautobahn durch Bad Segeberg entschieden, nicht aber durfte er - wie noch näher auszuführen sein wird - weiträumige Südumfahrungen bereits im Wege einer Grobanalyse verwerfen. Mit diesem Vorbringen, das sich mit dem Vorbringen der Kläger des Parallelverfahrens BVerwG 9 A 14.12, zweier Naturschutzverbände, weitgehend deckt, ist die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert, denn sie hat in ihren Einwendungsschreiben deutlich erkennen lassen, dass sie eine ihre Gemeinde verschonende Trassenführung begehrt. Dies genügte, um die Planfeststellungsbehörde zu veranlassen, die Entscheidung für die Trasse einer erneuten umfassenden Prüfung zu unterziehen (vgl. Urteil vom 30. Mai 2012 a.a.O. Rn. 30).

29

Das Vorbringen der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Denn unbeschadet dessen, dass sich eine Gemeinde im Unterschied zum Naturschutzverband gegenüber einem anderen Planungsträger nicht zum gesamtverantwortlichen "Wächter des Umweltschutzes" machen kann (vgl. Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 = juris Rn. 17 unter Hinweis auf Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <395>) schlägt der auf die Klagen der Naturschutzverbände hin festgestellte Fehler bei der FFH-rechtlichen Alternativenprüfung auch auf die allgemeine fachplanerische Abwägung, auf die sich die Klägerin berufen kann, durch. Dem steht nicht entgegen, dass es im Verfahren der Naturschutzverbände in erster Linie um die Frage geht, ob die Alternativenprüfung die Anforderungen erfüllt, die § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL vorschreiben. Zwar kommt der FFH-rechtlichen Alternativenprüfung eine andere Funktion zu als der Alternativenprüfung, die sich im deutschen Planungsrecht herkömmlicherweise nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen richtet. Insbesondere kommt der Planfeststellungsbehörde im FFH-Recht kein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum zu (vgl. Urteil vom 15. Mai 2005 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <262 f.>). Auch unter Berücksichtigung dieser Unterschiede erweisen sich die spezifisch fachplanerischen Aspekte der Alternativenprüfung im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf das verfassungsrechtlich geschützte Selbstgestaltungsrecht der Klägerin jedenfalls insoweit als fehlerhaft, als auf eine Untersuchung der verkehrlichen Wirksamkeit der weiten südlichen Umfahrung Bad Segebergs und deren Vereinbarkeit mit FFH-Recht verzichtet und diese Variante bereits bei der Grobanalyse ausgeschieden wurde. Wegen dieser Defizite kann nicht abgeschätzt werden, welches Gewicht den weiteren öffentlichen Belangen, die gegen eine weite Südumfahrung und damit für die Vorzugstrasse angeführt wurden (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 224: Verlängerung der Gesamtstrecke verbunden mit längeren Fahrzeiten, höherem Flächenverbrauch und höheren Gesamtimmissionen; Zerschneidung verkehrsarmer Räume) letztlich bei einer Gesamtbetrachtung zukommt, zumal auch diese Belange nicht untersucht wurden. Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der Abwägungsfehler nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).

30

Dies vorausgeschickt nimmt der Senat zur Begründung auf die nachfolgenden Ausführungen aus dem Urteil zum Verfahren BVerwG 9 A 14.12 vom heutigen Tage Bezug:

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat sich die Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei gegen die Variante einer Stadtautobahn entschieden.

aa) Der Senat braucht nicht der zwischen den Beteiligten streitigen Frage nachzugehen, ob für die Variante einer Stadtautobahn eine zweite Travequerung erforderlich wäre und ob mit dieser zwingend die Inanspruchnahme des prioritären LRT *91E0 (Auenwälder) verbunden wäre. Denn der Planfeststellungsbeschluss hat entscheidungstragend auch auf die negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die Stadt Bad Segeberg sowie auf verkehrliche Erwägungen abgestellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 226 und S. 413 f.). Der Senat hält diesen Teil der Abwägung für überzeugend begründet. Die beiden genannten Aspekte stellen - jedenfalls zusammen betrachtet - so gewichtige naturschutzexterne Gründe dar, dass sie einer Stadtautobahn selbst dann entgegenstehen, wenn - wovon die Kläger ausgehen - mit der Stadtautobahn eine Inanspruchnahme prioritärer Vorkommen gänzlich vermieden werden könnte.

bb) Der Planfeststellungsbeschluss geht zu Recht davon aus, dass mit einer Stadtautobahn gleich mehrere wichtige Teilziele, die mit dem Autobahnprojekt verfolgt werden, nicht - jedenfalls nicht vollständig - erreicht werden könnten. So könnte insbesondere die für eine Fernautobahn geforderte Verbindungsqualität bei einer Führung durch die Innenstadt von Bad Segeberg nicht eingehalten werden. Ursächlich hierfür sind einerseits die Überlagerung innerstädtischer Verkehrsfunktionen mit den Ansprüchen des Fernverkehrs und andererseits die Abstände zwischen den Anschlussstellen. Diese Abstände - im Mittel in Deutschland etwa alle 10 km - müssten auf 2 km reduziert werden. Im Übrigen müsste die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h festgelegt werden. Zugleich würde die angestrebte gleichbleibende Streckencharakteristik für die A 20, die in ihrer gesamten Streckenführung überwiegend außerhalb bebauter Gebiete verläuft, durchbrochen. Auch würde die Verkehrsstärke infolge verdrängten Stadtverkehrs sprunghaft ansteigen. Nicht erreichen ließe sich auch eine Entlastung der Ortsdurchfahrt von Bad Segeberg; diese würde im Gegenteil sogar zusätzlich belastet, weil auf den parallel zur A 20 verlaufenden Innerortsstrecken der Verkehr zunehmen würde (vgl. genauer Anhang I zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 9 ff. = "Fachbeitrag: Verkehr" von S. Consult aus Mai 2009; Stellungnahme von S. Consult aus März 2011 S. 30 f. = Anlage B 3 zur Klageerwiderung im Verfahren BVerwG 9 A 15.12; Planfeststellungsbeschluss S. 375 ff. und S. 413).

Ob die Rechtsauffassung des Beklagten zutrifft, dass die vorgenannten Umstände die Variante einer Stadtautobahn bereits als ein "anderes Projekt" im Sinne der oben unter 3a) genannten Rechtsprechung erscheinen lassen (so Planfeststellungsbeschluss S. 399; ähnlich Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung, Juni 2009, S. 63 "keine Alternativen im Rechtssinne"), ist dennoch zweifelhaft, im Ergebnis aber unerheblich. Da das strikte Vermeidungsgebot des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur durchbrochen werden darf, soweit dies mit dem Zweck der größtmöglichen Schonung der durch die FFH-Richtlinie geschützten Rechtsgüter vereinbar ist, bedarf es einer sorgfältigen Untersuchung im Einzelfall, welche Bedeutung einem Teilziel und seiner etwaigen Nichterreichung oder nicht vollständigen Erreichung nach der Planungskonzeption zukommen (Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166; vgl. auch Winter, NuR 2010, 601 <605>). Gegen die Bewertung als "anderes Projekt" spricht, dass eine Stadtautobahn, auch wenn sie nicht durchgehend sämtliche Entwurfs- und Betriebsmerkmale einer Fernautobahn aufweist, in das Netz der Fern- oder Überregionalautobahnen integriert sein kann (vgl. Richtlinien für die Anlage von Autobahnen, Ausgabe 2008, S. 16). Insoweit spricht einiges dafür, dass es sich bei den vom Beklagten herausgestellten Nachteilen der Stadtautobahnvariante lediglich um Abstriche von Planungszielen handelt, denen allerdings unter den hier gegebenen Umständen in der Gesamtabwägung ein erhebliches Gewicht zukommt.

Unter dieser Prämisse lässt sich als ein weiteres wesentliches Argument gegen die Stadtautobahn ins Feld führen, dass sie die Zerschneidungswirkung für die Stadt Bad Segeberg verfestigen würde, deren Südstadt schon jetzt durch die Ortsdurchfahrt der B 206 von der Altstadt getrennt wird. Aufgrund der erforderlichen Immissionsschutzbauwerke würde sich diese Zäsur noch deutlich verstärken. Die Lärmschutzwände müssten in der Ortslage von Bad Segeberg eine Höhe von durchgehend 4 m bzw. aufgrund der Überschreitung des Grenzwertes für PM10 sogar teilweise von 6 m haben (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 377 ff. unter Hinweis auf den im Linienbestimmungsverfahren erstellten Städtebaulichen Fachbeitrag von B.-P.-W. zur UVS aus dem Jahre 1999 sowie Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 78 f.). Hinzu kämen weitere negative städtebauliche Folgen. Durch die mit dem Ausbau der B 206 verbundenen Verkehrsverlagerungen würden Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 69 der Stadt Bad Segeberg aus dem Jahr 2005 sowie das städtebauliche Entwicklungsziel einer Entlastung der Kurhausstraße konterkariert. Zudem würde sich die Luftschadstoffsituation verschlechtern, wodurch nach Einschätzung der Stadt Bad Segeberg Status und Entwicklungspotential des Luftkurortes und Heilbades in Frage gestellt würden; hiervon betroffen wären gerade auch schutzwürdige Nutzungen im Stadtgebiet wie Schulen und Wohngebäude. Von den im Falle einer Stadtautobahn sogar ansteigenden Verkehrsstärken in der Ortslage wäre vor allem die Wohnsiedlung Christiansfelde (mit über 31 000 Kfz/d) betroffen; dies ginge voraussichtlich mit einer Lärmpegelerhöhung nachts von rund 3 dB(A) einher. Zwar führt auch die Vorzugstrasse zur Neubelastung von Wohnbereichen von Klein Gladebrügge; diese Belastung beträfe aber mit 100 m gegenüber 1,2 km eine deutlich kürzere Strecke (vgl. genauer Stellungnahme von S. Consult aus März 2011 S. 24, 28 = Anlage B 3 zur Klageerwiderung im Verfahren BVerwG 9 A 15.12).

cc) Die Kläger können dagegen nicht einwenden, die Planung stütze sich hinsichtlich der negativen städtebaulichen Folgen auf den Städtebaulichen Fachbeitrag zur UVS aus Mai 1999; diese Unterlage sei jedoch veraltet, genüge keinen wissenschaftlichen Anforderungen und sei sachlich weitgehend falsch. Die Planfeststellungsbehörde ist der Frage nachgegangen, ob sich an den Kernaussagen zur städtebaulichen Situation, insbesondere der dauerhaften Zerschneidungs- und Barrierewirkung für die Stadt Bad Segeberg und der Einschränkung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten, etwas geändert hat. Dies wurde mit nachvollziehbarer Begründung unter Auswertung neuerer Erkenntnisse verneint; der Planfeststellungsbeschluss kommt sogar zu dem Ergebnis, dass die städtebaulichen Veränderungen seit der Linienbestimmung einer Stadtautobahn noch stärker entgegenstehen.

Eine aktuelle und nachvollziehbare Kostenaufstellung liegt entgegen der Auffassung der Kläger vor (vgl. Anhang VII zur FFH-Ausnahmeprüfung "Fachbeitrag: Aktualisierung der Baukosten" von S. Consult aus Mai 2009 sowie Stellungnahme von S. Consult aus März 2011 S. 31 ff. = Anlage B 3 zur Klageerwiderung im Verfahren BVerwG 9 A 15.12).

Die Kläger können die Abwägungsentscheidung auch nicht erfolgreich mit dem Hinweis darauf angreifen, dass ein Rückbau der B 206 angesichts der in der Innenstadt verbleibenden Verkehrsmengen ausgeschlossen sei. Von einem sicheren Rückbau der B 206 geht der Planfeststellungsbeschluss schon nicht aus (vgl. nur S. 415: "realistische Chance", "möglicher Rückbau"). Zwar teilt der Senat die Bedenken der Kläger, dass selbst die angenommene Möglichkeit eines Rückbaus angesichts der prognostizierten Verkehrszahlen eher unrealistisch erscheint. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn die Frage des Rückbaus ändert im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung nichts an dem Gewicht der beschriebenen negativen Folgen der Stadtautobahn; demgegenüber liegt es auf der Hand, dass jede Trasse - so auch die Vorzugstrasse -, die zu einer nennenswerten Verkehrsentlastung in der Ortslage Bad Segebergs führt, schon angesichts der Reduzierung von Lärm und Schadstoffen mit Vorteilen für die städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten verbunden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Vorteil tatsächlich gerade in dem Rückbau der innerstädtischen Haupt-Durchgangsstraße liegt.

dd) Schließlich führen auch die weiteren Argumente der Kläger zu keiner anderen Einschätzung. Den Vorschlag eines Kurztunnels von 30 m Länge mit jeweils anschließendem zweimal 200 m langem Trogbauwerk zwischen dem Knotenpunkt Bahnhofstraße/Burgfeldstraße und der Abfahrt "Am Landratspark" (vgl. hierzu Stellungnahme von R.Consult "Alternativen zur planfestgestellten Variante der A 20 und Variantenvergleich" aus Mai 2012 S. 12 ff., vorgelegt im Parallelverfahren BVerwG 9 A 9.12) hat der Beklagte mit nachvollziehbaren Erwägungen zurückgewiesen: Die Belastung der Wohngebiete mit Lärm und Schadstoffen würde im Zentrum von Bad Segeberg extrem ansteigen, da über die Kurztunnel-/Troglösung der gesamte innerstädtische Verkehr abgewickelt werden müsste. Zudem lägen die vorgesehenen Anschlussstellen der A 20 im Ortsbereich zu eng beieinander und stellten eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Auch erschienen die von R.Consult angesetzten Troglängen und daran anknüpfend die Baukosten nicht plausibel, zudem würden keine Kosten für die erforderlichen Arbeiten an Versorgungsleitungen, die zwischen der Nord- und Südstadt von Bad Segeberg verlaufen und insofern einen infrastrukturellen Riegel bilden, sowie für Ausbaumaßnahmen im nachgelagerten Straßennetz veranschlagt. Auf die Varianten B und C aus dem Gutachten R.Consult kommt es nach dem Vorstehenden schon deshalb nicht an, weil diese nur den westlichen Anschluss an die problematische Stadtdurchfahrt betreffen. Hiervon ausgehend muss auch der Frage nicht weiter nachgegangen werden, ob eine Inanspruchnahme des bestehenden Kasernengeländes (Lettow-Vorbeck-Kaserne) in Betracht gekommen wäre.

c) Der Beklagte durfte aber eine weiter südliche Umfahrung von Bad Segeberg nicht im Wege einer Grobanalyse verwerfen.

Insoweit stellt der Planfeststellungsbeschluss (S. 224 und S. 353 f.) darauf ab, dass die Trasse im Falle einer weiträumigen Südumfahrung Bad Segebergs in einem weiten Bogen um das FFH-Gebiet DE 2127-333 "Leezener Au-Niederung und Hangwälder" und um den Neversdorfer See geführt werden müsste, um ohne Zerschneidung weiterer Natura 2000-Gebiete und ohne Versatz auf der A 21 weiter in Richtung Westen verlaufen zu können. Eine so weit südliche Trassenführung wäre verkehrlich aber nicht mehr sinnvoll; sie würde die Ost-West-Orientierung der A 20 für ein erhebliches Teilstück in eine Nord-Süd-Richtung verschwenken und zugleich die Gesamtstrecke erheblich verlängern. Alle denkbaren Varianten wären mit einem größeren Flächenverbrauch, einer Zerschneidung von verkehrsarmen Räumen und - wegen der erheblichen Streckenverlängerung - mit höheren Gesamtimmissionen verbunden. Dies widerspreche den selbständigen Planungszielen der Sicherung und Gewährleistung einer angemessenen Verbindungsqualität und der Minimierung von Fahrtzeit und Transportkosten. Auch könnten die selbständigen Planungsziele der Entlastung der B 206 westlich von Bad Segeberg und der Ortsdurchfahrt nicht mehr erreicht werden. Eine geradlinige Fortführung auf der sog. "Schwissellinie" über die A 21 hinweg scheide aufgrund des erheblichen Konfliktpotentials im Hinblick auf den Mözener See und das FFH-Gebiet "Leezener Au-Niederung und Hangwälder" von vornherein aus.

Diese Begründung greift zu kurz. Insbesondere durchlaufende, d.h. einen Versatz vermeidende Trassenvarianten in dem Korridor zwischen einer derart weiträumigen Südumfahrung und der Plantrasse durften nicht von vornherein ausgeblendet werden. Der Umstand allein, dass eine in diesem Korridor verlaufende Trasse neben dem FFH-Gebiet "Travetal" ein weiteres FFH-Gebiet queren müsste, reicht nicht als Ausschlussgrund. Vielmehr hätte - wie sich aus der oben angegebenen Rechtsprechung zu den Differenzierungsmerkmalen des Art. 6 FFH-RL ergibt - näher untersucht werden müssen, ob die jeweilige Alternativtrasse, und zwar unter Einbeziehung von Schadensvermeidungsmaßnahmen, ebenso wie die Vorzugstrasse zwingend prioritäre Vorkommen in Anspruch nehmen müsste. Das liegt bei einer großräumigen Südumfahrung trotz der Querung eines weiteren FFH-Gebiets nicht ohne Weiteres auf der Hand. Denn das FFH-Gebiet "Travetal" könnte bei einem südlicheren Trassenverlauf möglicherweise an einer weniger empfindlichen Stelle gequert werden, so dass nicht - wie bei der jetzigen Vorzugstrasse - drei prioritäre LRT in einer besonders seltenen Kombination und Ausprägung (vgl. genauer hierzu Anhang V zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 6 ff.) beeinträchtigt werden müssten. Ebenso hätte näher untersucht werden müssen, ob die Querung des FFH-Gebiets "Leezener Au-Niederung und Hangwälder", zu dessen Erhaltungszielen der prioritäre LRT *91E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior) gehört, zwingend mit der Inanspruchnahme gerade dieses prioritären Vorkommens verbunden wäre oder ob auch insoweit ein schonenderer Trassenverlauf in Betracht käme.

Eine solche Untersuchung hat nicht stattgefunden. Im Rahmen der sog. "Voruntersuchung Streckenabschnitt 5" wurden zwischen November 1994 und April 1999 verschiedene Planungsunterlagen erarbeitet, darunter eine Umweltverträglichkeitsstudie, bestehend aus Raumempfindlichkeitsanalyse (UVS Teil I) und Variantenvergleich (UVS Teil II). Dabei war der Untersuchungsbereich beider Teile aufgrund eines vorangegangenen Scopings von vornherein deutlich eingegrenzt, d.h. südlichere Varianten als die sog. Schwissellinie schieden von vornherein aus. Selbst die Schwissel-Variante ist erst aufgrund einer nachträglichen Erweiterung des Untersuchungsraums hinzugenommen worden (vgl. Voruntersuchung UVS I S. 5 unten ).

Im Planfeststellungsverfahren hat der Vorhabenträger zwar, nachdem sich die erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Travetal" herausgestellt hatte, eine spezielle Abweichungsprüfung durchgeführt (vgl. Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 46 ff. sowie Anhang II zur FFH-Ausnahmeprüfung "Beurteilung der Alternativen aus Sicht der Belange von Natura 2000"). Hierbei hat er aber nur die bereits im Linienbestimmungsverfahren untersuchten Varianten nochmals näher betrachtet, also die Stadtautobahn (Variante 1), die sog. Schwissellinie (Variante 3), die aber einen verkehrstechnisch von vornherein ungünstigen Versatz auf der A 21 aufweist, sowie eine Untervariante (2.2) der Vorzugstrasse, die sich von der Vorzugslinie (Untervariante 2.1) vor allem dadurch unterscheidet, dass die Querung der Trave etwa 230 m südlich liegt und die Hangbereiche der Trave schräg und nicht rechtwinklig gequert werden. Hinsichtlich der weiträumigen südlichen Varianten enthält die spezielle Alternativenprüfung lediglich einen knappen Hinweis darauf, dass die Trasse nach Süden hin in einem weiten Bogen um das FFH-Gebiet "Leezener Au-Niederung und Hangwälder" und um den Bebensee (gemeint ist offenbar der Neversdorfer See in der Gemeinde Bebensee) geführt werden müsste. Da die Niederung der Leezener Au von Hangwäldern umrahmt werde und auf dem Talgrund stellenweise Übergangsmoore (LRT 7140) sowie quellige Feuchtgrünländer ausgebildet seien, sei eine Querung der Niederung der Leezener Au - zusätzlich zur ohnehin notwendigen Querung des Travetals - als kritisch zu bewerten (Anhang II zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 6).

Die genauere Untersuchung anderer südlicher Trassenvarianten war auch nicht deshalb von vornherein entbehrlich, weil naturschutzexterne, insbesondere verkehrstechnische Gegenargumente ohne Weiteres den Vorzug verdienten. Der pauschale Hinweis darauf, dass die verkehrliche Entlastung Bad Segebergs umso geringer ausfällt, je weiter von der Plantrasse nach Süden abgewichen wird, genügt nicht. Er verkennt zum einen, dass auch eine durchgehende südlichere Trasse den Fernverkehr in Ost-West-Richtung aufnehmen und einer Entlastung von Wahlstedt und Fahrenkrug über den bestehenden Anschluss an die A 21 herbeiführen würde. Zum anderen wird übersehen, dass nach den bisher vorliegenden Untersuchungen auch die Vorzugstrasse aufgrund des starken Quell- und Zielverkehrs in Bad Segeberg nur eine relativ geringe Entlastung der Ortslage bewirkt.

Je nach dem Ergebnis der danach erforderlichen naturschutzfachlichen und verkehrlichen Untersuchung einer weiträumigen Südumfahrung wird sich herausstellen, ob es weiterhin sinnvoll erscheint, die Trasse - wie bislang geplant - westlich der A 21-Querung an der "Gelenkstelle Wittenborn" auf die B 206 zurückzuführen. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass dieser Gelenkpunkt vor dem Hintergrund der geänderten Trassierung (nicht mehr entlang der B 206 durch den Segeberger Forst) nicht mehr zwingend erscheint. Dennoch mag ein Festhalten an dem Gelenkpunkt plausibel sein, um die angestrebten Entlastungswirkungen im Zentrum sowie im Westen von Bad Segeberg bestmöglich zu erreichen. Dass die mit einer Straßenplanung verfolgten Teilziele auch regionale und lokale Ziele einschließen dürfen, ergibt sich aus der o.g. Rechtsprechung. Daher darf sich der Beklagte im Grundsatz auch auf die stark auf Bad Segeberg zugeschnittenen Teilziele, also die Entlastung der Ortsdurchfahrt, die Entlastung der B 206 westlich von Bad Segeberg, die verbesserte Verkehrsanbindung Bad Segebergs an Lübeck und Kiel und die Verknüpfung mit dem nachgeordneten Straßennetz von Bad Segeberg berufen, ohne dass ihm der von den Klägern erhobene Vorwurf einer "unionsrechtswidrigen Verengung der Planungsziele" gemacht werden kann. Gerade die Entlastung des Großraums Bad Segeberg, insbesondere der Ortsdurchfahrt, gehörte bereits in der "Voruntersuchung zum Streckenabschnitt 5" seit Mitte der 90er Jahre zu den beabsichtigten Zielen (vgl. Allgemeinverständliche Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG S. 4 f. und UVS I S. 33), die mit der jetzigen Planung weiterverfolgt werden sollen. Ob die genannten Ziele sowie insbesondere das übergeordnete Planungsziel einer Trassenbündelung zur Vermeidung der Zerschneidung bislang unzerschnittener Räume die bisherige Plantrasse rechtfertigen können, kann allerdings abschließend erst auf einer vollständigen Tatsachengrundlage entschieden werden.

31

Aus dem Vorstehenden folgt, dass - neben der Stadtautobahn - auch die Variante 3 - die sog. Schwissellinie - mit dem verkehrstechnisch von vornherein ungünstigen Versatz auf der A 21 abwägungsfehlerfrei verworfen werden durfte. Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang erstmals im Klageverfahren auf eine ohnehin abgängige Travebrücke (bei Herrenmühle) verweist, kann offen bleiben, ob ihr Vorbringen präkludiert ist; denn der Beklagte hat auf den neuen Vortrag umfassend und überzeugend erwidert (vgl. Klageerwiderung S. 13 f.). Danach ist in jedem Fall ein Ersatzbauwerk für die Herrenmühlenbrücke zur Aufnahme des landwirtschaftlichen Verkehrs erforderlich. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

32

cc) Abgesehen von der - nach derzeitigem Planungsstand - abwägungsfehlerhaft begründeten Trassenwahl verletzt die planerische Entscheidung für die Errichtung und nähere Ausgestaltung des umstrittenen Brückenbauwerks BW 5.12 "Gieselteich" nicht das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin. Die Planfeststellungsbehörde hat die verschiedenen mit dem Brückenbauwerk für die Klägerin einhergehenden Beeinträchtigungen gesehen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 367, 425, 500, 698), diesen angesichts der Vorzüge der ortsnahen Südumfahrung von Bad Segeberg einerseits (vgl. S. 381 f., 428) und der Vorbelastung des Ortsbildes andererseits (vgl. S. 283, 367) aber nicht den Vorrang eingeräumt (S. 366 ff., 393 f.). All dies lässt einen Abwägungsfehler nicht erkennen.

33

Ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft ist die Entscheidung für die Ausgestaltung des Brückenbauwerks BW 5.12 "Gieselteich" in Hochlage und gegen eine Gradientenführung in Einschnittslage mit Trogbauwerk (sog. Tieflage). Auch insoweit hat die Planung die widerstreitenden Interessen einschließlich der klägerischen Belange sorgfältig abgewogen (vgl. zum Folgenden genauer Planfeststellungsbeschluss S. 357 f. sowie Erläuterungsbericht S. 67 f.). Dabei sprach für die gewählte Lösung einer Hochlage bereits nach dem Gradientenvergleich im Rahmen der Linienbestimmung vor allem die gewünschte Freihaltung des nördlichen Gieselteichufers, die Aufrechterhaltung der Grundwasserverhältnisse auch während der Bauzeit sowie der Umstand, dass die L 83 und die Bahnstrecke Bad Oldesloe - Neumünster im Bestand unverändert bleiben können. Demgegenüber schien bei der Tieflage der Gradiente eine Beeinträchtigung der Wasserführung des Gieselteichs möglich (Anschnitt und bauzeitliche Veränderung wasserführender Schichten); auch hätte der gesetzlich geschützte Ufergehölzsaum überbaut werden müssen. Die Bahnstrecke Bad Oldesloe - Neumünster hätte zwar nicht in ihrer Höhe verändert werden müssen, zur Herstellung des Troges wäre jedoch eine Behelfsbrücke für die Bauzeit erforderlich gewesen. Die L 83 schließlich hätte zur Querung des Troges mit den seitlichen Stützwänden in ihrer Höhe angehoben werden und beidseitig des Troges wieder an den Bestand angepasst werden müssen. Mit der deutlich geringeren Flächeninanspruchnahme in der Hochlage ist zudem ein geringerer Ausgleichsbedarf für Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Zudem stellt die Hochlage die kostengünstigere Variante dar (Kostenvorteil von 6 Mio. €, vgl. Erläuterungsbericht S. 37).

34

Demgegenüber hat die Planfeststellungsbehörde die Interessen der Klägerin geringer bewertet. Dabei stützt sie sich auch darauf, dass das bereits in der Linienbestimmung gefundene Ergebnis im Zuge der Entwurfsbearbeitung durch einen umweltfachlichen Gradientenvergleich für eine Hochlage und eine Tieflage mit 411 m langem Trogbauwerk bestätigt wurde. Diese vergleichende Gegenüberstellung (vgl. "Teilvariantenvergleich Gieselteich", September 2005 S. 651 ff.) ergab deutliche Nachteile der Tieflage hinsichtlich der abiotischen Faktoren und tendenzielle Nachteile hinsichtlich einer Beeinträchtigung von Wert- und Funktionselementen mit besonderer Bedeutung. Die ermittelten Sichtbereiche des Vorhabens ergäben keine vergleichsrelevanten Unterschiede: Aufgrund gleicher Gradientenlage sei bis km 8+700 von einer ähnlichen Beeinträchtigung auszugehen. Während die für die Tieflage ermittelten Sichtbereiche im Bereich Gieselteich und dem Wohnumfeld östlich von Klein Gladebrügge eine geringere Fläche als die für die Hochlage ermittelten einnähmen, führe eine relativ weiter in den Außenraum strahlende Wirkung der Tieflage östlich der Bahnstrecke zu vergleichsweise umfangreicheren Sichtbereichen. Auslöser hierfür sei die mit der Tieflage zwingend verbundene weiter in die Landschaft ragende Anlage eines Regenrückhaltebeckens, das nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung bei einer tieferen Wasserführung verschoben werden müsste, sowie die Führung der K 7, die bei einer Troglage durch eine Brücke überführt werden müsste. Der Umfang aktiver Schallschutzmaßnahmen stelle sich für die Tieflage deutlich geringer dar, da bereits die Trogwände zur Lärmabschirmung beitrügen. Bei der Hochlage sei jedoch zu beachten, dass das Gelände am Gieselteich in seiner jetzigen Gestalt und Funktion nicht verändert werde, während es bei der Tieflage durch die umfangreichen Abgrabungen irreversibel verändert werde. Insgesamt lasse die qualitative Unterschiedlichkeit der Beeinträchtigungen von Hoch- und Tieflage hinsichtlich einer technischen Überprägung des Landschaftsbildes keine eindeutige Präferenzbildung zu. Auch diese Erwägungen lassen Abwägungsfehler nicht erkennen.

35

dd) Schließlich wird auch die Lage der Anschlussstelle Bad Segeberg A 20/K 7 (BW 5.13), durch die der gesamte überörtliche Verkehr aus und nach Bad Segeberg geführt werden soll, um so die Ortsdurchfahrt der B 206 zu entlasten, nachvollziehbar erklärt (Planfeststellungsbeschluss S. 492 f.). Eine Verlegung der gesamten Anschlussstelle Ost in Richtung Süden wäre aus Gründen der angrenzenden Bahnstrecke Neumünster - Bad Oldesloe nur mit hohen finanziellen Aufwendungen möglich. Außerdem müsste dafür die A 20 mit verschwenkt werden, was mit erheblichen zusätzlichen Verlusten von Wohnbebauung und somit Eingriffen in das Eigentum verbunden wäre. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand.

36

Soweit die Klägerin rügt, dass die Verschiebung der Anschlussstelle nach Nordwesten an die Bahnlinie in Richtung Christiansfelde nicht mitbetrachtet worden sei, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass diese erst im Zuge der späteren Entwurfsplanung vorgenommen wurde. Dementsprechend wurde die verlegte Anschlussstelle bei dem späteren "Teilvariantenvergleich Gieselteich" im September 2005, dem eine konkretisierte Entwurfsplanung zugrunde lag, mitbetrachtet. Das ergibt sich aus dem dort (vgl. S. 640) genannten Gradientenende, das mit Bau-km 10+260 angegeben wird; das ist der Bereich der fraglichen Anschlussstelle. Zudem wurde ein "Vergleich von Anschlusssystemen zur Anbindung der K 7 am Knotenpunkt Segeberg-Ost" als weiterer Teilvariantenvergleich durchgeführt. Die Kritik der Klägerin ist angesichts dessen nicht zutreffend.

37

b) Der aufgezeigte Fehler bei der Alternativenprüfung nötigt nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Es genügt, seine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen (vgl. zur Fehlerfolgenregelung § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG). Der Fehler ist nicht von solcher Art, dass die Planung von vornherein als Ganzes in Frage gestellt erscheint. Vielmehr besteht die konkrete Möglichkeit, dass die erforderlichen zusätzlichen Ermittlungen und Bewertungen in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle kann die Flugsicherungsorganisation besondere Regelungen treffen. Für alle anderen Flugplätze werden die Regelungen von der für die Genehmigung des Flugplatzes zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes getroffen; Grundlage ist eine gutachtliche Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt die Flugplatzverkehrszonen und die Voraussetzungen für den Einflug in sie und den Ausflug aus ihnen fest. Der Einflug in eine und der Ausflug aus einer Flugplatzverkehrszone bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die nach Satz 1 festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden.

(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Das Gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 Meter die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. Im Umkreis von 10 Kilometer Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt als Höhe der höchsten Bodenerhebung die Höhe des Flughafenbezugspunktes.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken für den sechsstreifigen Ausbau der A 3 Frankfurt - Nürnberg im Abschnitt von östlich Schlüsselfeld bis östlich AS Höchstadt Nord (Bau-km 346+628 bis Bau-km 354+900) vom 16. September 2015.

2

Die A 3 durchschneidet im planfestgestellten, erstmals in den 1960er Jahren fertiggestellten Abschnitt das Gemeindegebiet des Klägers. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss beinhaltet neben der Fahrbahnerweiterung die abschnittsweise Errichtung von drei Lärmschutzwällen und einer Lärmschutzwand. Der Ausbau der in dem planfestgestellten Abschnitt gelegenen Tank- und Rastanlage Steigerwald wurde am 29. Februar 2016 gesondert planfestgestellt. Die Regierung von Mittelfranken stellte dem Kläger, der gegen den Plan Einwendungen erhoben hatte, am 17. September 2015 eine Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses einschließlich eines festgestellten Plansatzes gegen Empfangsbekenntnis zu. In dem Begleitschreiben vom 15. September 2015 forderte sie den Kläger auf, den Planfeststellungsbeschluss sowie den Plansatz vom 19. Oktober bis zum 2. November 2015 zur Einsicht auszulegen.

3

Mit seiner am 1. Dezember 2015 erhobenen Klage rügt der Kläger eine Verletzung insbesondere seiner Planungshoheit aufgrund eines unzureichenden Lärmschutzes sowie einer zu großen Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen durch Lärmschutzwälle, die bei einer Errichtung von Lärmschutzwänden verringert werden könne.

4

Er beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung für den 6-streifigen Ausbau der BAB A 3 Frankfurt - Nürnberg im Abschnitt von östlich Schlüsselfeld bis östlich AS Höchstadt Nord (Bau-km 346+628 bis Bau-km 354+900) im Bereich Wa., L., Mü. und Sch. der Regierung von Mittelfranken vom 16. September 2015 aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,

weiter hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts um weitere aktive Lärmschutzmaßnahmen zu ergänzen,

äußerst hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

5

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Er erachtet die Klage als unzulässig; im Übrigen verteidigt er den Planfeststellungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Klage ist sowohl mit ihrem auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag als auch mit ihren auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sowie auf die Festsetzung weitergehender Schutzauflagen gerichteten Hilfsanträgen unbegründet.

8

A. Die Klage ist zulässig.

9

1. Der Kläger hat die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses erhoben und somit die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt.

10

Die Klagefrist begann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon mit der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an den Kläger am 17. September 2015, sondern gemäß § 17b FStrG, § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG erst mit dem Ende der Auslegungsfrist am 2. November 2015 zu laufen und endete somit am 2. Dezember 2015. Zwar liegt es im Ermessen der Planfeststellungsbehörde, auch im Fall einer öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses einzelnen Betroffenen eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 74 Abs. 4 VwVfG individuell zuzustellen mit der Folge, dass für diese die Klagefrist bereits ab der Individualzustellung läuft (BVerwG, Urteil vom 5. November 1997 - 11 A 54.96 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 34 S. 174). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, auf welches sich zur Geltendmachung ihrer Rechte aus Art. 28 Abs. 2 GG auch Gemeinden berufen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 7 C 10.08 - BVerwGE 132, 261 Rn. 32, 34, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 1998 - 11 A 10.98 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 119 S. 54, Beschluss vom 13. September 1993 - 4 B 68.93 - NVwZ-RR 1994, 187 <188>; offengelassen bislang vom BVerfG, vgl. Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1188/10 - NVwZ 2011, 611 Rn. 12 m.w.N.; ablehnend Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Stand September 2016, Art. 19 Abs. 4 Rn. 43), erfordert jedoch in diesem Fall, dass der Wille, der für die Auslegung nach § 74 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 VwVfG zuständigen Gemeinde eine Ausfertigung nicht nur zum Zwecke der Auslegung im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung, sondern auch individuell zuzustellen, eindeutig erkennbar ist. Denn nur so kann diese die für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu beachtende Frist bestimmen.

11

Diesen Anforderungen genügte die Übersendung des Planfeststellungsbeschlusses an den Kläger, der im Anhörungsverfahren die Beeinträchtigung eigener wehrfähigen Belange geltend gemacht hatte, nicht. Zwar führt das Begleitschreiben vom 15. September 2015 aus, dass dem Kläger der Planfeststellungsbeschluss gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wird. Eine solche Zustellung erfolgt jedoch regelmäßig auch bei einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 17 Satz 3 FStrG, § 74 Abs. 5 VwVfG, um eine ordnungsgemäße Auslegung zu gewährleisten. Für ein dahingehendes Verständnis des Begleitschreibens auch im vorliegenden Fall und gegen eine gleichzeitige Individualzustellung an den Kläger als Einwender spricht, dass ihm nur ein Exemplar des Planfeststellungsbeschlusses zugestellt und er verpflichtet wurde, "den" Planfeststellungsbeschluss - mithin die ihm übersandte Ausfertigung - zur Einsicht auszulegen. Sofern der Beklagte die Übersendung einer weiteren Ausfertigung als "Förmelei" erachtet, übersieht er, dass § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die Übersendung eines gesonderten Exemplars des Planfeststellungsbeschlusses für jede Individualzustellung vorschreibt und § 74 Abs. 5 VwVfG hiervon nur hinsichtlich derjenigen Betroffenen und Einwender befreit, denen gegenüber der Beschluss durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird.

12

2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist dem Kläger darüber hinaus nicht bereits die Klagebefugnis abzusprechen. Für deren Vorliegen reicht die Möglichkeit einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit dadurch aus, dass die Fachplanung wehrfähige Rechtspositionen der Gemeinde abwägungsfehlerhaft hintangestellt hat. Ob hingegen die geltend gemachten Belange tatsächlich abwägungsbeachtlich sind und ob sie fehlerfrei berücksichtigt wurden, betrifft in aller Regel - und auch hier - nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 S. 132, s.a. Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 53).

13

B. Die Klage ist jedoch unbegründet.

14

1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen § 7 Satz 1 BauGB.

15

Danach haben öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 BauGB beteiligt wurden, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Aufgrund dieser, gemäß § 38 Satz 2 BauGB auch für die Planfeststellung überörtlich bedeutsamer Vorhaben geltenden Bindung darf sich der öffentliche Planungsträger nicht in Gegensatz zu der im Flächennutzungsplan dargestellten Grundkonzeption der Gemeinde setzen, sondern muss diese planerisch fortentwickeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 36 f., 39). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss, der lediglich die Verbreiterung des im Flächennutzungsplan des Klägers vom 21. Oktober 2000 in der Fassung der 6. Änderung vom 28. Juni 2010 enthaltenen Abschnitts der A 3 unter Beibehaltung des bisherigen Trassenverlaufs genehmigt. Dass hierfür Flächen in Anspruch genommen werden, für welche der Flächennutzungsplan eine landwirtschaftliche Nutzung ausweist, widerspricht dessen Grundkonzeption zudem auch deshalb nicht, weil derartige Darstellungen im Allgemeinen - und auch hier - keine qualifizierte Standortzuweisung sind, sondern dem Außenbereich nur die ihm nach dem Willen des Gesetzgebers ohnehin zukommende Funktion zuweisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 <315 f.> und vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 <302>). Die Frage, ob der Vorhabenträger im Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans beteiligt worden ist und ob er gegebenenfalls den Planungen widersprochen hat, kann daher dahingestellt bleiben.

16

2. Der Planfeststellungsbeschluss weist hinsichtlich der gemeindlichen Planungshoheit des Klägers keinen Abwägungsfehler auf.

17

Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - juris Rn. 14 und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - juris Rn. 58). Vorliegend kommt unter keinem dieser drei Gesichtspunkte ein Eingriff in die Planungshoheit des Klägers in Betracht.

18

a) Das Vorhaben stört keine konkreten und verfestigten Planungen des Klägers. Sein Einwand, die von der Autobahn ausgehenden Lärmimmissionen machten in mehreren Ortsteilen planerisch festgelegte bauliche Nutzungen unmöglich, weil sie die hierfür geltenden Grenzwerte überstiegen, ist unbegründet.

19

Eine nachhaltige Störung der kommunalen Planungshoheit kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich ein vorhabenbedingter erheblicher Lärmzuwachs auf wesentliche Teile von Baugebieten auswirkt, die in Bebauungsplänen ausgewiesen sind. Die Planfeststellungsbehörde muss ferner auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend in der Weise Rücksicht nehmen, dass von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbaut werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <157>, Beschluss vom 2. August 2006 - 9 B 9.06 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 63 Rn. 6). Derartige Störungen sind hier nicht zu gewärtigen.

20

aa) Ausweislich der immissionstechnischen Untersuchungen werden in allen vom Kläger in Bauleitplänen ausgewiesenen Baugebieten die für die dort vorgesehene Art der baulichen Nutzung geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten. Lediglich an einem Wohngebäude im Ortsteil B. wird der Nachtgrenzwert überschritten. Dem trägt der Planfeststellungsbeschluss dadurch Rechnung, dass er hierfür dem Grunde nach einen Anspruch auf passiven Lärmschutz feststellt.

21

Der Einwand des Klägers, die der Planung zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung von Prof. Dr. K. vom März 2014 stehe im Widerspruch zu der im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur erstellten Verkehrsverflechtungsprognose 2030, aus der sich ein höheres zu erwartendes Verkehrsaufkommen ergebe, führt nicht auf eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Gerichts hinsichtlich der von einem Straßenbauvorhaben voraussichtlich ausgehenden Geräuschimmissionen allein darauf, ob die Lärm- und die ihr zugrunde liegende Verkehrsprognose methodisch fachgerecht erstellt worden sind, nicht auf fehlerhaften Annahmen beruhen und das Prognoseergebnis einleuchtend begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 105, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 9 VR 1.09 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 81 Rn. 14). Dies wird vorliegend durch die unterschiedlichen Angaben der Lärmuntersuchung und der Verflechtungsprognose hinsichtlich der zu erwartenden Verkehrsentwicklung nicht in Zweifel gezogen. Hierzu hat Prof. Dr. K. in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2016 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die deutschlandweite Verflechtungsprognose in die vorliegende Untersuchung eingeflossen, jedoch zu grob sei, um isoliert betrachtet für projektbezogene Detailprognosen realistische Werte zu liefern. Denn sie erfasse nicht die nachgeordneten räumlichen Verbindungen, sondern konzentriere den prognostizierten Verkehr auf die Hauptverbindungen, insbesondere die Autobahnen, und erzeuge dort erhöhte Belastungen. Diesen zusätzlich anhand konkreter Zählungen im hier betroffenen Abschnitt belegten Ausführungen ist der Kläger nicht entgegen getreten.

22

Sein weiterer Einwand, die Lärmprognose lasse den Ausbau der Tank- und Rastanlage Steigerwald unberücksichtigt, ist gleichfalls unbegründet. Derartige Nebenbetriebe dienen den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1 FStrG) und verursachen damit kein zusätzliches Verkehrsaufkommen, welches im Rahmen der Verkehrs- und Lärmprognose für den vorliegenden Abschnitt hätte berücksichtigt werden müssen. Soweit der Ausbau der Anlage zu einem erhöhten Lärmaufkommen aufgrund ihrer Inanspruchnahme durch mehr Verkehrsteilnehmer führen kann, war dies im dortigen Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen. Im Übrigen trägt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss den Bedenken des Klägers dadurch Rechnung, dass er Lärmschutzmaßnahmen, die im Planfeststellungsverfahren der Tank- und Rastanlage nur als freiwillige Maßnahmen aufgeführt sind, verbindlich festsetzt.

23

bb) Soweit der Kläger geltend macht, im Ortsteil W. habe sich der Bereich, der im Flächennutzungsplan als "gemischte Baufläche (M)" dargestellt werde, zu einem Wohngebiet gewandelt, dessen Lärmgrenzwerte das Vorhaben überschreite, führt dies ebenfalls auf keine Beeinträchtigung seiner Planungshoheit. Eine Gemeinde kann aufgrund ihrer Planungshoheit nur die abwägende Berücksichtigung konkreter Planungen und Planungsabsichten, nicht jedoch hiervon abweichender rein tatsächlicher Entwicklungen geltend machen. Darüber hinaus befinden sich ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses in dem vorgenannten Bereich weiterhin aktive landwirtschaftliche Betriebe, die gemäß § 5 BauNVO Dorfgebieten vorbehalten sind. Die hierfür gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV geltenden Immissionsgrenzwerte werden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht überschritten.

24

cc) Schließlich ist auch der Einwand unbegründet, die Schutzbedürftigkeit des südwestlich von W. gelegenen Campingplatzes sei fehlerhaft bewertet worden. Der Flächennutzungsplan stellt diesen Bereich als "Sonderbaufläche" dar und vermittelt ihm damit nicht den vom Kläger geltend gemachten Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets. Aus dem Umstand, dass der Flächennutzungsplan zeitlich nach dem Bau der Autobahn datiert, folgt vielmehr, dass der Kläger bei dessen Aufstellung offensichtlich selbst nicht von einer Unvereinbarkeit der Campingplatznutzung mit der nahe gelegenen Autobahn ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 165 S. 15 Rn. 22).

25

b) Das planfestgestellte Vorhaben entzieht darüber hinaus nicht wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung. Die Errichtung von Lärmschutzwällen statt -wänden erfüllt diese Voraussetzung ungeachtet des höheren Flächenverbrauchs offenkundig nicht.

26

c) Schließlich werden durch das planfestgestellte Vorhaben keine gemeindlichen Einrichtungen des Klägers erheblich beeinträchtigt. Der für die Kindertagesstätte "Kleine Strolche" gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 16. BImSchV geltende Tagesgrenzwert von 57 dB(A) wird nicht überschritten. Zwar enthalten die immissionstechnischen Untersuchungen keine individuelle Berechnung der dort zu erwartenden Lärmwerte. Auch liegt entgegen dem Vortrag des Beklagten der die Grenzwerte einhaltende Immissionsort Nr. 68 nicht unmittelbar neben der Tagesstätte, sondern im Inneren des Baugebiets "Im O.". Jedoch wird in der Verkehrslärmprognose ein Beurteilungspegel von 57 dB(A) nur an den der Autobahn sehr viel näher gelegenen Immissionsorten Nr. 135 und 136 erreicht und selbst dort nicht überschritten. Auch die für den "Kronensaal" geltenden Grenzwerte von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV) werden an keinem Immissionsort überschritten. Eine Beeinträchtigung gemeindlicher Einrichtungen des Klägers ist daher ausgeschlossen.

27

d) Soweit Lärmschutzgesichtspunkte auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 2 Abs. 1 16. BImSchV abwägungsrelevant sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 A 7.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 149 S. 20), trägt der Planfeststellungsbeschluss dem mit dem Hinweis Rechnung, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Verringerung der bisherigen Lärmbelastung führt. Danach bestand kein Anlass, Lärmschutzbelange weitergehend zu berücksichtigen und zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 - BVerwGE 124, 334 <345>).

28

3. Schließlich beeinträchtigt das planfestgestellte Vorhaben nicht das Selbstgestaltungsrecht des Klägers.

29

Abwehransprüche erwachsen aus diesem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden Recht allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2012 - 9 A 35.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225 Rn. 36 und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - juris Rn. 59). Diese Erheblichkeitsschwelle erreicht die Planung des Beklagten nicht. Weder von der Verbreiterung der Autobahn, die entlang der Bestandstrasse erfolgt, noch von der Errichtung der Lärmschutzwälle geht eine wesentliche zusätzliche Zerschneidungswirkung aus. Dies sieht letztlich auch der Kläger so, der keinen Verzicht auf eine Lärmschutzmaßnahme, sondern deren Ersetzung durch eine - gleich hohe - Lärmschutzwand mit der Begründung fordert, landwirtschaftliche Flächen würden hierdurch weniger stark in Anspruch genommen. Der Schutz landwirtschaftlicher Flächen vor einer Inanspruchnahme für Lärmschutzmaßnahmen jedoch entgegen der Ansicht des Klägers nicht dessen Selbstgestaltungsrecht.

30

Im Übrigen begegnete die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses selbst dann keinen Bedenken, wenn der Kläger von dem Vorhaben in seinem Selbstgestaltungsrecht betroffen wäre. Denn der Planfeststellungsbehörde bleibt es im Rahmen des Abwägungsgebotes unter dem Vorbehalt der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unbenommen, gegenläufigen Belangen den Vorrang einzuräumen (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 165 Rn. 26). Dem hat der Beklagte vorliegend mit dem Hinweis auf die höheren Kosten einer Lärmschutzwand sowie der besseren landschaftlichen Einbindung eines Lärmschutzwalls hinreichend Rechnung getragen.

31

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.

3

a) Im Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - (BVerwGE 81, 111 <117>) hat der Senat den Rechtssatz formuliert, dass einander widersprechende planerische Aussagen verschiedener Planungsträger in Bezug auf ein und dieselbe Fläche rechtlich ebenso wenig zulässig sind wie Festsetzungen, deren Gültigkeit unter einem Vorbehalt steht. Einen Rechtssatz, der dazu in Widerspruch steht, hat das Oberverwaltungsgericht weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgestellt. Es hat das Vorliegen einer Planung, die der Bauleitplanung der Antragsgegnerin widerspricht, verneint, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans "Großgarten/Kappesheck" noch nicht abgeschlossen war (UA S. 28 f.).

4

b) Im Beschluss vom 13. November 2001 - BVerwG 9 B 57.01 - (NVwZ-RR 2002, 178) findet sich der Rechtssatz, dass eine kommunale Bauleitplanung auf hinreichend konkretisierte und verfestigte Planungsabsichten der konkurrierenden Fachplanung Rücksicht nehmen muss, auch wenn diese noch nicht rechtsverbindlich sind. Auch diesem Rechtssatz hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht widersetzt, sondern ist ihm im Gegenteil ausdrücklich gefolgt (UA S. 53 f.).

5

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

6

a) Die Antragstellerin möchte grundsätzlich geklärt wissen, ob

- § 38 BauGB auch im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses über einen bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan Anwendung findet, wenn dieser noch nicht erlassen ist, das Planungsziel sich jedoch in dieser Fachplanung so weit konkretisiert hat, dass mit der Zulassung zu rechnen ist,

- ein bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan, der eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum darstellt, in den Anwendungsbereich des § 38 BauGB fällt.

7

Die erste Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision bereits deshalb nicht, weil sie auf einen anderen Sachverhalt gemünzt ist, als ihn das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat. Nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu erwarten, sondern noch offen, ob und in welchem Umfang der Rahmenbetriebsplan der Antragstellerin im Planfeststellungsverfahren festgestellt würde (UA S. 29).

8

Die zweite Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Sie kann im Sinne der Antragstellerin beantwortet werden, ohne dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts korrigiert werden müsste. Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu bekräftigen, dass ein wirksamer Planfeststellungsbeschluss als bestandskräftiger Verwaltungsakt mit planerischen Festsetzungen gegenüber einem späteren Bebauungsplan nach § 38 Satz 1 BauGB Vorrang genießt (Runkel; in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012, § 38 Rn. 92; Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung, S. 58 Rn. 100). In der Konkurrenz zwischen hinreichend konkretisierter und verfestigter, aber noch nicht rechtsverbindlicher Fachplanung und Bauleitplanung muss letztere im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) auf die in Aussicht genommene Fachplanung Rücksicht nehmen. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. nur Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 - BauR 2003, 205 <206>). Das Oberverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (UA S. 53 f.) und ist in Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass unterstellte Abwägungsfehler in Bezug auf das eingeleitete bergrechtliche Planfeststellungsverfahren nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB unbeachtlich sind (UA S. 53). Daran ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO mangels durchgreifender Revisionsgründe gebunden.

9

b) Die Antragstellerin wirft zu § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf, ob und bis zu welchem Punkt das Oberverwaltungsgericht selbst Abwägungsdefizite, insbesondere einen vollständigen Ausfall der Abwägung zu einem entscheidenden Belang, ausfüllen und eine Unbeachtlichkeit annehmen darf.

10

Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie zu einem anderen Sachverhalt gestellt ist, als ihn das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Antragsgegnerin eine entgegenstehende Fachplanung "völlig unbeachtet" gelassen hat. Es hat der Antragsgegnerin vielmehr attestiert, sich bei ihrer Abwägung bewusst gewesen zu sein, dass für große Teile des Plangebiets, das sie als Naherholungsgebiet und - künftige - Ausgleichsflächen habe ausweisen wollen, ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden war, durch das der Rahmenbetriebsplan der Antragstellerin für den Abbau von Rohstoffen zugelassen werden sollte, und insoweit die bauplanerischen Festsetzungen mit den bergrechtlichen Abbauabsichten kollidierten (UA S. 49).

11

Unabhängig davon lässt sich die Frage auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats beantworten ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Mängel, die unter § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB fallen, und sonstige Abwägungsmängel, zu denen auch ein Abwägungsausfall gehört (Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Mai 2012, § 214 Rn. 61), sind im einen Fall nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, im anderen Fall nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Durch das Urteil des Senats vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - (BVerwGE 61, 33 <38>) ist geklärt, dass mit dem Attribut "offensichtlich" nur Mängel für beachtlich erklärt werden, die objektiv erfassbar sind ("äußere" Seite des Abwägungsvorgangs), und es nicht darauf ankommt, welche Motive und Vorstellungen die einzelnen an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder hatten ("innere" Seite des Abwägungsvorgangs). Ebenfalls durch das Urteil vom 21. August 1981 (a.a.O. S. 39 f.) geklärt und durch das Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 - (BVerwGE 131, 100 <107 f.>) bestätigt ist, dass ein Mangel auf das Ergebnis von Einfluss ist, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre, und eine konkrete Möglichkeit immer dann besteht, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein kann. Dass ein Normenkontrollgericht die Fehlerfolgenregelung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB nicht zum Anlass nehmen darf, eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen, wie die Antragstellerin dem Oberverwaltungsgericht - übrigens zu Unrecht - vorhält, versteht sich von selbst.

12

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dabei kann offenbleiben, ob sich das Oberverwaltungsgericht über § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinweggesetzt hat, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht; denn sein Urteil beruht jedenfalls nicht auf dem Verstoß. Die Antragstellerin wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, das Schreiben der Antragsgegnerin an die Antragstellerin vom 6. April 2009 übergangen zu haben, aus dem sich ergebe, dass die Antragsgegnerin eine Planungsschranke durch die konkurrierende Fachplanung zumindest in Erwägung gezogen habe. Die Rüge ist nicht geeignet, den vorinstanzlichen Befund in Frage zu stellen, dass ein möglicher Abwägungsfehler unbeachtlich ist. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich auch für den von der Antragstellerin als erwiesen erachteten und von ihm unterstellten Fall, dass die bergrechtliche Planung nach § 38 BauGB privilegiert sei und die Antragsgegnerin dies zutreffend erkannt hätte, verneint, dass die Antragsgegnerin von ihrer Bauleitplanung Abstand genommen hätte (UA S. 55).

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Gemeinde mit ca. 580 Einwohnern im Süden von Bad Segeberg. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. April 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede, der als ortsnahe Südumfahrung von Bad Segeberg eine Trassenführung am nördlichen Ortsrand der Klägerin vorsieht.

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Die Linienbestimmung für den streitgegenständlichen Abschnitt erfolgte zunächst in einem eigenständigen Verfahren unter der Bezeichnung "Neubau der BAB A 20 Bad Segeberg - Lübeck, Abschnitt 5, Raum Segeberg". Die Planungsunterlagen einschließlich einer Umweltverträglichkeitsstudie, bestehend aus Raumempfindlichkeitsanalyse (UVS Teil I) und Variantenvergleich (UVS Teil II) wurden zwischen November 1994 und April 1999 erarbeitet (sog. "Voruntersuchung Streckenabschnitt 5"). Gegenstand des Hauptvariantenvergleichs waren drei sich deutlich unterscheidende Trassenverläufe: eine kombinierte Ausbau-/Neubauvariante (Ausbau der B 206 östlich Bad Segebergs und der Ortsdurchfahrt Bad Segebergs sowie Neubau westlich der Ortslage Bad Segeberg, Variante 1), eine ortsnahe Südumfahrung Bad Segebergs als Neubauvariante (Variante 2) sowie eine weite Südumfahrung Bad Segebergs als Neubauvariante mit Versatz auf der A 21 (Variante 3, sog. Schwissellinie). Nach Abschluss der Voruntersuchungen wurden die Unterlagen in der Zeit vom 7. Juni bis zum 7. Juli 1999 in der Stadt Bad Segeberg sowie in den Ämtern Segeberg-Land und Leezen öffentlich ausgelegt.

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Für den sich westlich an den streitgegenständlichen Abschnitt anschließenden deutlich längeren Abschnitt gab es ein separates Linienbestimmungsverfahren unter der Bezeichnung "A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Abschnitt A 26 (Niedersachsen) bis Bad Segeberg (Schleswig-Holstein)". Für diesen Abschnitt fand eine großräumige Variantenprüfung zur Linienfindung statt. Die Unterlagen (Untersuchung zur Linienfindung von Oktober 2002) wurden vom 6. Januar bis 6. Februar 2003 in 30 Städten, amtsfreien Gemeinden und Amtsverwaltungen öffentlich ausgelegt, darunter auch im Rathaus der Stadt Bad Segeberg, der Amtsverwaltung Leezen und der Amtsverwaltung Segeberg-Land (heute: Trave-Land).

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Ab Oktober 2004 wurde das Linienbestimmungsverfahren für beide Abschnitte gemeinsam fortgeführt. Im November 2004 stellten die Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen beim Bundesverkehrsministerium unter Vorlage eines gemeinsamen Erläuterungsberichts den formellen Antrag nach § 16 FStrG auf Bestimmung der Linie für die "A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Abschnitt A 26 (Niedersachsen) bis Weede, östlich Bad Segeberg (Schleswig-Holstein)". Der Antrag umfasste eine Strecke mit einer Gesamtlänge von ca. 95 km. Aufgrund deutlicher Vorteile in verkehrlicher und städtebaulicher Hinsicht hatte man für den streitgegenständlichen Abschnitt - den früheren "Streckenabschnitt 5" - die Variante 2 (ortsnahe Südumfahrung Bad Segebergs) in der Untervariante 2.1 als Vorzugsvariante ermittelt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 bestimmte das Bundesverkehrsministerium im Benehmen mit den obersten Landesplanungsbehörden der beiden Länder die beantragte Linienführung mit verschiedenen Anmerkungen und Maßgaben.

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Die Vorhabenträgerin beantragte im September 2006 die Durchführung des Anhörungsverfahrens für eine im Wesentlichen der Linienbestimmung entsprechende Trassenführung. Die Planunterlagen wurden vom 14. November bis 14. Dezember 2006 ausgelegt. Einwendungen konnten bis einschließlich 11. Januar 2007 erhoben werden. Zwischen Februar und Mai 2008 fanden verschiedene Erörterungstermine statt. Im August 2009 beantragte die Vorhabenträgerin die Durchführung eines Planänderungsverfahrens. Die geänderten Unterlagen und Pläne lagen in der Zeit vom 19. Oktober bis 19. November 2009 bzw. vom 9. November bis 9. Dezember 2009 öffentlich aus. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme endete am 17. Dezember 2009 bzw. am 6. Januar 2010. Im Juni/Juli 2010 fanden weitere Erörterungstermine statt. Im August 2011 beantragte die Vorhabenträgerin die Durchführung eines 2. Planänderungsverfahrens. Die erneut geänderten Unterlagen und Pläne lagen in der Zeit vom 19. September bis 19. Oktober 2011 öffentlich aus. Die Einwendungsfrist endete am 16. November 2011. Auf die Festsetzung weiterer Erörterungstermine wurde verzichtet. Die Klägerin nahm zu der vorgenannten Planung einschließlich der verschiedenen Planänderungen Stellung.

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Mit Beschluss vom 30. April 2012 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der A 20, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede fest. Die vorgesehene Trasse der A 20 soll - ausgehend von der bereits bestehenden A 20 im Osten von Bad Segeberg - auf einer Länge von etwa 1,5 bis 2 km am Nordrand des Gemeindegebiets der Klägerin, mit Ausnahme einer kurzen Querung aber fast vollständig außerhalb ihrer Gemarkung auf Bad Segeberger Gebiet verlaufen. Nordöstlich des Gemeindegebiets der Klägerin ist zwischen der Bahntrasse im Osten und der L 83 im Westen eine Brücke von 371 m Länge und ca. 31 m Breite geplant (BW 5.12 "Gieselteich"). In diesem Bereich gilt auf dem Gebiet der Stadt Bad Segeberg der Bebauungsplan Nr. 44 vom 30. März 1989, der allgemein Gewerbe (zweigeschossig) festsetzt.

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Die Trassen der Bahnstrecke, der L 83 und der neu geplanten B 206n sollen jeweils so überspannt werden, dass sie unverändert bleiben können. Auf der Brücke sind zudem auf der Nord- und Südseite Kollisions- bzw. Immissionsschutzwände in unterschiedlicher Höhe vorgesehen; die südliche Wand ist durchgängig 4 m hoch geplant (vgl. planfestgestellte Anlage 12.2, Blätter 2.10 und 2.11). Der - noch zu Bad Segeberg gehörende - Gieselteich, der als kleiner Badesee genutzt wird, soll einschließlich seiner Uferbereiche ebenfalls nicht verändert werden. Im Bereich des Gieselteichs erreicht die Brücke eine lichte Höhe von bis zu 12 m; insgesamt ergeben sich damit Dammhöhen der anschließenden Trassenabschnitte von 6,5 m bis 16,5 m. Der Abstand zur vorhandenen Wohnbebauung im nördlichen Gemeindegebiet der Klägerin beträgt ca. 40 m. Nach zwischenzeitlicher Erhöhung des Lärmschutzwalles ist noch bei acht Gebäuden ("Am Gieselteich" und "Segeberger Straße") mit insgesamt 15 Wohnungen passiver Lärmschutz wegen Überschreitung der Nachtwerte erforderlich (Planfeststellungsbeschluss S. 46, 48, 466 ff.).

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Die Klägerin hat am 30. Mai 2012 - fristgerecht - Klage erhoben.

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Sie macht eine erdrückende Wirkung des vorgesehenen Bauwerks geltend. Darüber hinaus wirke sich das Vorhaben insgesamt negativ auf ihre städtebauliche Entwicklung aus. Zwar habe sie keine konkrete Bauleitplanungsabsicht in Richtung Bad Segeberg; auf das in der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis einer konkretisierten städtebaulichen Planungsabsicht müsse aber angesichts der bis ins Jahr 1995 zurückreichenden Planungsgenese der Autobahn verzichtet werden. Im Übrigen habe sie Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan 2004 ausgewiesen, die aufgrund der Blickbeziehungen und Lärmwirkungen durch die Brücke nicht mehr realisierbar seien. Schließlich sei die Hauptvariantenwahl fehlerhaft; deutlich südlichere Varianten als die Schwissellinie seien zu Unrecht nicht in die Abwägung eingestellt worden, insbesondere sei eine weite Südumfahrung mit einer konsequent südlichen Führung der Trasse von Weede aus in Richtung Südwesten ohne Beeinträchtigung von FFH-Belangen möglich. Verkehrliche Wirkungen solcher Südumfahrungen seien nie untersucht worden. Ebenso sei die Stadtvariante (Variante 1) zu Unrecht verworfen worden. Gegenüber der Voruntersuchung sei die Anschlussstelle Bad Segeberg A 20/K 7 (BW 5.13), die das Umfeld ihrer Gemeinde ebenfalls durch Lärmeinwirkung beeinträchtige, deutlich nach Nordwesten in Richtung Christiansfelde an die Bahnlinie verschoben worden, um die B 206 alt unter der Autobahnbrücke zu führen. Dieser Zusammenhang und die damit verbundene zusätzliche Belastung der Ortschaft sei in der Umweltverträglichkeitsstudie zur Linienfindung von 2003 (zur Höhenlage Gieselteich) nicht berücksichtigt worden.

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Die Klägerin beantragt,

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede vom 30. April 2012 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 16. Oktober 2013 und der in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. Oktober 2013 erklärten Ergänzungen aufzuheben,

2. hilfsweise,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hält die Klage mangels Klagebefugnis für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Soweit die Klägerin ihre Kritik auch auf eine noch weiträumigere Südvariante erstrecke und bezüglich der Variante 3 (Schwissellinie) eine nicht ausreichende Prüfungstiefe bemängele, sei ihr Vorbringen präkludiert. Hiervon unabhängig sei ihr Vorbringen aber auch in der Sache unbegründet, insbesondere sei eine noch weitere Südumfahrung zu Recht bereits aufgrund einer Grobanalyse ausgeschieden worden. Auch die Verschiebung des BW 5.13 (Anschlussstelle Bad Segeberg A 20/K 7) sei ordnungsgemäß abgewogen worden.

Entscheidungsgründe

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1. Die Klage ist zulässig.

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Die Klägerin ist zwar im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt, Belange ihrer Bürger, wie Lärmschutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen, geltend zu machen bzw. die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen von Natur und Landschaft gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Klagerecht steht ihr nicht als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls, sondern nur im Hinblick auf ihre eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange zu (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 9 VR 6.03 - juris Rn. 17 m.w.N.).

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Es erscheint aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin durch die an ihrem nördlichen Ortsrand geplante, in Hochlage geführte, 371 m lange Brücke in ihrem von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfassten Selbstgestaltungsrecht beeinträchtigt wird (vgl. auch Urteil vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 A 35.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225 Rn. 36). Auf die Frage, ob die Klägerin sich außerdem auf ihre gemeindliche Planungshoheit berufen kann, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nicht an.

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2. Die Klage ist teilweise begründet.

17

Der Planfeststellungsbeschluss leidet an einem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (a). Dieser Fehler rechtfertigt aber nicht die Aufhebung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren verbleiben (b).

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a) Die klagende Gemeinde kann, vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen, eine gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen (vgl. auch Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 11). Daran gemessen erweist sich die als enge Südumfahrung Bad Segebergs vorgesehene Trassenführung zwar nicht im Hinblick auf die Planungshoheit der Klägerin (aa), wohl aber mit Blick auf deren Selbstgestaltungsrecht als abwägungsfehlerhaft (bb). Abgesehen von der nach gegenwärtigem Planungsstand defizitären Trassenwahl ist die Entscheidung für die Ausgestaltung des Brückenbauwerks BW 5.12 "Gieselteich" aber rechtlich ebenso wenig zu beanstanden (cc) wie die Entscheidung, das Bauwerk BW 5.13 gegenüber der ursprünglichen Planung zu verschieben (dd).

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aa) Die vorgesehene Trassenführung verletzt die Klägerin nicht in ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG). Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 30. Mai 2012 a.a.O. Rn. 35 m.w.N.).

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Unter keinem der drei genannten Gesichtspunkte kommt hier ein Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin in Betracht.

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(1) Dass die geplante Trasse der A 20, die ganz überwiegend auf dem Stadtgebiet von Bad Segeberg und nicht auf dem der klagenden Gemeinde vorgesehen ist, konkrete und verfestigte Planungen der Klägerin stören könnte, ist nicht ersichtlich. Dabei ist an dem Erfordernis einer konkreten städtebaulichen Absicht entgegen der Auffassung der Klägerin festzuhalten. Es wird nicht durch einen "extrem langen Planungshorizont ad absurdum geführt", der dazu geführt hat, dass die Klägerin sich in einem "Status der erzwungenen Untätigkeit" befunden hat. Insoweit weist der Beklagte zu Recht auf die Geltung des Prioritätsgrundsatzes hin (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171). Danach hat eine Gemeinde mit ihrer Bauleitplanung auf eine Straßenplanung Rücksicht zu nehmen, wenn die Straßenplanung hinreichend verfestigt ist; umgekehrt ist aber auch die kommunale Bauleitplanung im Rahmen der zeitlich nachfolgenden Fachplanung bei hinreichender Verfestigung zu berücksichtigen (Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 219 Rn. 30). Durch diesen Grundsatz wird eine gegenseitige Rücksichtnahme der verschiedenen Planungsträger bei konkurrierenden Planungsvorstellungen sichergestellt.

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Dass hier eine konkrete städtebauliche Planungsabsicht im vorgenannten Sinne fehlt, auf die die Fachplanung hätte Rücksicht nehmen müssen, hat die Klägerin bereits in ihrer Einwendung und erneut in ihrer Klage eingeräumt. Soweit sie dennoch erstmals im Klageverfahren auf den Flächennutzungsplan aus dem Jahre 2004 verweist, ist zu beachten, dass der Flächennutzungsplan die "geplante BAB 20" bereits als Verkehrsfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB darstellt; von einer Unvereinbarkeit mit der zugleich festgesetzten Wohnnutzung ist die Klägerin folglich bei der Aufstellung selbst nicht ausgegangen. Auf eine Beeinträchtigung der Planungshoheit führt auch nicht der Umstand, dass diese auch gegen eine Verlärmung solcher Baugebiete schützt, die bereits in bestehenden Bebauungsplänen ausgewiesen sind; auch das Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung ausgeformten städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen ist ein schutzwürdiger kommunaler Belang (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <157 f.> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 44). Nachhaltige Störungen wesentlicher Teile von Baugebieten sind hier aber nicht zu besorgen. Denn nach den Berechnungen des Beklagten, die die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, sind in ihrem Gemeindegebiet lediglich acht Wohngebäude derart betroffen, dass wegen Überschreitung der nächtlichen Immissionsgrenzwerte Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen besteht (Planfeststellungsbeschluss S. 46, 48, 468).

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(2) Das Vorhaben entzieht auch nicht wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung. Das Gemeindegebiet der Klägerin wird im Westen durch die Trave sowie das hiermit im Zusammenhang stehende, in Nord-Süd-Richtung verlaufende FFH-Gebiet DE 2127-391 "Travetal", nördlich von der Stadt Bad Segeberg und östlich von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden eingleisigen Bahnstrecke Neumünster - Bad Oldesloe begrenzt. Etwa mittig durch die Gemeinde führt - ebenfalls in Nord-Süd-Richtung - die L 83, die im Zentrum des Gemeindegebiets nach Südosten verschwenkt. Die bebaute Ortslage befindet sich im Wesentlichen an der L 83 sowie an mehreren hiervon abzweigenden Stichstraßen (sog. Straßenlangdorf). Der Bereich beidseitig der L 83 ist teilweise als allgemeines Wohngebiet, teilweise als Mischgebiet eingestuft (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 283, 285, 467 sowie Flächennutzungsplan). Die geplante Trasse der A 20 betrifft ausschließlich den nördlichen Ortsrand der Klägerin an der Grenze zum Stadtgebiet von Bad Segeberg. Angesichts des Zuschnitts des Gemeindegebiets liegt das gemeindliche Entwicklungspotential weniger im Norden als im Zentrum sowie im südlichen Bereich. Dort werden aber aufgrund der räumlichen Entfernung nach Verwirklichung des Autobahnvorhabens sämtliche Immissionsgrenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) auch ohne passive Schallschutzmaßnahmen eingehalten (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 285). Auch besteht dort zu dem geplanten Brückenwerk kaum noch eine Sichtbeziehung, jedenfalls wird diese mit zunehmender Entfernung abgeschwächt.

24

(3) Schließlich werden von der Klägerin auch keine gemeindlichen Einrichtungen benannt, die durch die Planung erheblich beeinträchtigt werden. Soweit in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten Stolzenberg auf negative Auswirkungen auf die Funktion und Attraktivität der Badestelle am Gieselteich hingewiesen wird, dürfte es sich schon nicht um eine gemeindliche Einrichtung handeln. Zudem gehört der Gieselteich selbst einschließlich des überwiegenden Teils des Ufersaums nicht zum Gemeindegebiet der Klägerin, sondern zu dem von Bad Segeberg. Die Achse der Brücke wurde im Übrigen zur Eingriffsminimierung um ca. 5 m nach Norden verschoben (s. Erläuterungsbericht S. 36), so dass der Teich mit seinen Ufern nicht direkt überspannt wird. Damit bleibt auch die Funktion als Badestelle erhalten, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass hinsichtlich der Attraktivität aufgrund des Lärms und der optischen Auswirkungen mit Einbußen zu rechnen sein wird.

25

bb) Immerhin berührt ist die Klägerin dagegen in ihrem Selbstgestaltungsrecht, das vor Maßnahmen schützt, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (Urteil vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 A 35.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225 Rn. 36 m.w.N.). Durch die massive Wirkung der 371 m langen Brücke am Gieselteich, die eine lichte Höhe von bis zu 12 m erreicht und zusätzlich mit Immissionsschutzwänden ausgestattet ist, sowie der an die Brücke beidseits anschließenden Dämme werden die Sichtbeziehungen in Richtung Bad Segeberg tiefgreifend verändert. Aufgrund der damit verbundenen negativen Auswirkungen für das Ortsbild, auf die die Klägerin bereits in ihren Einwendungen hingewiesen hatte, ist der Senat zu der Einschätzung gelangt, dass das Vorhaben auch unter Berücksichtigung der vorhandenen, aber in ihrer Massivität nicht vergleichbaren Vorbelastungen die Erheblichkeitsschwelle des Selbstgestaltungsrechts überschreitet.

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Der Eingriff in das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin kann zwar überwunden werden, da es der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Abwägungsgebotes unter dem Vorbehalt der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unbenommen bleibt, gegenläufigen Belangen den Vorrang einzuräumen (Urteil vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 A 35.10 a.a.O. Rn. 36 m.w.N). Der Planfeststellungsbehörde ist aber bei der am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes zu beurteilenden Auswahl der Vorzugstrasse ein entscheidungserheblicher Fehler unterlaufen. Er durfte weiträumige Südumfahrungen, die das Gemeindegebiet der Klägerin verschont hätten, nicht ohne nähere Untersuchung aufgrund einer bloßen Grobanalyse verwerfen.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.> = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 29 S. 26; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41). Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. nur Urteile vom 30. Mai 2012 a.a.O. Rn. 36 und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 98 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23).

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Hiervon ausgehend hat sich der Planfeststellungsbeschluss zwar abwägungsfehlerfrei gegen die Variante einer Stadtautobahn durch Bad Segeberg entschieden, nicht aber durfte er - wie noch näher auszuführen sein wird - weiträumige Südumfahrungen bereits im Wege einer Grobanalyse verwerfen. Mit diesem Vorbringen, das sich mit dem Vorbringen der Kläger des Parallelverfahrens BVerwG 9 A 14.12, zweier Naturschutzverbände, weitgehend deckt, ist die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert, denn sie hat in ihren Einwendungsschreiben deutlich erkennen lassen, dass sie eine ihre Gemeinde verschonende Trassenführung begehrt. Dies genügte, um die Planfeststellungsbehörde zu veranlassen, die Entscheidung für die Trasse einer erneuten umfassenden Prüfung zu unterziehen (vgl. Urteil vom 30. Mai 2012 a.a.O. Rn. 30).

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Das Vorbringen der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Denn unbeschadet dessen, dass sich eine Gemeinde im Unterschied zum Naturschutzverband gegenüber einem anderen Planungsträger nicht zum gesamtverantwortlichen "Wächter des Umweltschutzes" machen kann (vgl. Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 = juris Rn. 17 unter Hinweis auf Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <395>) schlägt der auf die Klagen der Naturschutzverbände hin festgestellte Fehler bei der FFH-rechtlichen Alternativenprüfung auch auf die allgemeine fachplanerische Abwägung, auf die sich die Klägerin berufen kann, durch. Dem steht nicht entgegen, dass es im Verfahren der Naturschutzverbände in erster Linie um die Frage geht, ob die Alternativenprüfung die Anforderungen erfüllt, die § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL vorschreiben. Zwar kommt der FFH-rechtlichen Alternativenprüfung eine andere Funktion zu als der Alternativenprüfung, die sich im deutschen Planungsrecht herkömmlicherweise nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen richtet. Insbesondere kommt der Planfeststellungsbehörde im FFH-Recht kein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum zu (vgl. Urteil vom 15. Mai 2005 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <262 f.>). Auch unter Berücksichtigung dieser Unterschiede erweisen sich die spezifisch fachplanerischen Aspekte der Alternativenprüfung im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf das verfassungsrechtlich geschützte Selbstgestaltungsrecht der Klägerin jedenfalls insoweit als fehlerhaft, als auf eine Untersuchung der verkehrlichen Wirksamkeit der weiten südlichen Umfahrung Bad Segebergs und deren Vereinbarkeit mit FFH-Recht verzichtet und diese Variante bereits bei der Grobanalyse ausgeschieden wurde. Wegen dieser Defizite kann nicht abgeschätzt werden, welches Gewicht den weiteren öffentlichen Belangen, die gegen eine weite Südumfahrung und damit für die Vorzugstrasse angeführt wurden (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 224: Verlängerung der Gesamtstrecke verbunden mit längeren Fahrzeiten, höherem Flächenverbrauch und höheren Gesamtimmissionen; Zerschneidung verkehrsarmer Räume) letztlich bei einer Gesamtbetrachtung zukommt, zumal auch diese Belange nicht untersucht wurden. Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der Abwägungsfehler nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).

30

Dies vorausgeschickt nimmt der Senat zur Begründung auf die nachfolgenden Ausführungen aus dem Urteil zum Verfahren BVerwG 9 A 14.12 vom heutigen Tage Bezug:

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat sich die Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei gegen die Variante einer Stadtautobahn entschieden.

aa) Der Senat braucht nicht der zwischen den Beteiligten streitigen Frage nachzugehen, ob für die Variante einer Stadtautobahn eine zweite Travequerung erforderlich wäre und ob mit dieser zwingend die Inanspruchnahme des prioritären LRT *91E0 (Auenwälder) verbunden wäre. Denn der Planfeststellungsbeschluss hat entscheidungstragend auch auf die negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die Stadt Bad Segeberg sowie auf verkehrliche Erwägungen abgestellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 226 und S. 413 f.). Der Senat hält diesen Teil der Abwägung für überzeugend begründet. Die beiden genannten Aspekte stellen - jedenfalls zusammen betrachtet - so gewichtige naturschutzexterne Gründe dar, dass sie einer Stadtautobahn selbst dann entgegenstehen, wenn - wovon die Kläger ausgehen - mit der Stadtautobahn eine Inanspruchnahme prioritärer Vorkommen gänzlich vermieden werden könnte.

bb) Der Planfeststellungsbeschluss geht zu Recht davon aus, dass mit einer Stadtautobahn gleich mehrere wichtige Teilziele, die mit dem Autobahnprojekt verfolgt werden, nicht - jedenfalls nicht vollständig - erreicht werden könnten. So könnte insbesondere die für eine Fernautobahn geforderte Verbindungsqualität bei einer Führung durch die Innenstadt von Bad Segeberg nicht eingehalten werden. Ursächlich hierfür sind einerseits die Überlagerung innerstädtischer Verkehrsfunktionen mit den Ansprüchen des Fernverkehrs und andererseits die Abstände zwischen den Anschlussstellen. Diese Abstände - im Mittel in Deutschland etwa alle 10 km - müssten auf 2 km reduziert werden. Im Übrigen müsste die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h festgelegt werden. Zugleich würde die angestrebte gleichbleibende Streckencharakteristik für die A 20, die in ihrer gesamten Streckenführung überwiegend außerhalb bebauter Gebiete verläuft, durchbrochen. Auch würde die Verkehrsstärke infolge verdrängten Stadtverkehrs sprunghaft ansteigen. Nicht erreichen ließe sich auch eine Entlastung der Ortsdurchfahrt von Bad Segeberg; diese würde im Gegenteil sogar zusätzlich belastet, weil auf den parallel zur A 20 verlaufenden Innerortsstrecken der Verkehr zunehmen würde (vgl. genauer Anhang I zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 9 ff. = "Fachbeitrag: Verkehr" von S. Consult aus Mai 2009; Stellungnahme von S. Consult aus März 2011 S. 30 f. = Anlage B 3 zur Klageerwiderung im Verfahren BVerwG 9 A 15.12; Planfeststellungsbeschluss S. 375 ff. und S. 413).

Ob die Rechtsauffassung des Beklagten zutrifft, dass die vorgenannten Umstände die Variante einer Stadtautobahn bereits als ein "anderes Projekt" im Sinne der oben unter 3a) genannten Rechtsprechung erscheinen lassen (so Planfeststellungsbeschluss S. 399; ähnlich Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung, Juni 2009, S. 63 "keine Alternativen im Rechtssinne"), ist dennoch zweifelhaft, im Ergebnis aber unerheblich. Da das strikte Vermeidungsgebot des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur durchbrochen werden darf, soweit dies mit dem Zweck der größtmöglichen Schonung der durch die FFH-Richtlinie geschützten Rechtsgüter vereinbar ist, bedarf es einer sorgfältigen Untersuchung im Einzelfall, welche Bedeutung einem Teilziel und seiner etwaigen Nichterreichung oder nicht vollständigen Erreichung nach der Planungskonzeption zukommen (Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166; vgl. auch Winter, NuR 2010, 601 <605>). Gegen die Bewertung als "anderes Projekt" spricht, dass eine Stadtautobahn, auch wenn sie nicht durchgehend sämtliche Entwurfs- und Betriebsmerkmale einer Fernautobahn aufweist, in das Netz der Fern- oder Überregionalautobahnen integriert sein kann (vgl. Richtlinien für die Anlage von Autobahnen, Ausgabe 2008, S. 16). Insoweit spricht einiges dafür, dass es sich bei den vom Beklagten herausgestellten Nachteilen der Stadtautobahnvariante lediglich um Abstriche von Planungszielen handelt, denen allerdings unter den hier gegebenen Umständen in der Gesamtabwägung ein erhebliches Gewicht zukommt.

Unter dieser Prämisse lässt sich als ein weiteres wesentliches Argument gegen die Stadtautobahn ins Feld führen, dass sie die Zerschneidungswirkung für die Stadt Bad Segeberg verfestigen würde, deren Südstadt schon jetzt durch die Ortsdurchfahrt der B 206 von der Altstadt getrennt wird. Aufgrund der erforderlichen Immissionsschutzbauwerke würde sich diese Zäsur noch deutlich verstärken. Die Lärmschutzwände müssten in der Ortslage von Bad Segeberg eine Höhe von durchgehend 4 m bzw. aufgrund der Überschreitung des Grenzwertes für PM10 sogar teilweise von 6 m haben (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 377 ff. unter Hinweis auf den im Linienbestimmungsverfahren erstellten Städtebaulichen Fachbeitrag von B.-P.-W. zur UVS aus dem Jahre 1999 sowie Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 78 f.). Hinzu kämen weitere negative städtebauliche Folgen. Durch die mit dem Ausbau der B 206 verbundenen Verkehrsverlagerungen würden Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 69 der Stadt Bad Segeberg aus dem Jahr 2005 sowie das städtebauliche Entwicklungsziel einer Entlastung der Kurhausstraße konterkariert. Zudem würde sich die Luftschadstoffsituation verschlechtern, wodurch nach Einschätzung der Stadt Bad Segeberg Status und Entwicklungspotential des Luftkurortes und Heilbades in Frage gestellt würden; hiervon betroffen wären gerade auch schutzwürdige Nutzungen im Stadtgebiet wie Schulen und Wohngebäude. Von den im Falle einer Stadtautobahn sogar ansteigenden Verkehrsstärken in der Ortslage wäre vor allem die Wohnsiedlung Christiansfelde (mit über 31 000 Kfz/d) betroffen; dies ginge voraussichtlich mit einer Lärmpegelerhöhung nachts von rund 3 dB(A) einher. Zwar führt auch die Vorzugstrasse zur Neubelastung von Wohnbereichen von Klein Gladebrügge; diese Belastung beträfe aber mit 100 m gegenüber 1,2 km eine deutlich kürzere Strecke (vgl. genauer Stellungnahme von S. Consult aus März 2011 S. 24, 28 = Anlage B 3 zur Klageerwiderung im Verfahren BVerwG 9 A 15.12).

cc) Die Kläger können dagegen nicht einwenden, die Planung stütze sich hinsichtlich der negativen städtebaulichen Folgen auf den Städtebaulichen Fachbeitrag zur UVS aus Mai 1999; diese Unterlage sei jedoch veraltet, genüge keinen wissenschaftlichen Anforderungen und sei sachlich weitgehend falsch. Die Planfeststellungsbehörde ist der Frage nachgegangen, ob sich an den Kernaussagen zur städtebaulichen Situation, insbesondere der dauerhaften Zerschneidungs- und Barrierewirkung für die Stadt Bad Segeberg und der Einschränkung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten, etwas geändert hat. Dies wurde mit nachvollziehbarer Begründung unter Auswertung neuerer Erkenntnisse verneint; der Planfeststellungsbeschluss kommt sogar zu dem Ergebnis, dass die städtebaulichen Veränderungen seit der Linienbestimmung einer Stadtautobahn noch stärker entgegenstehen.

Eine aktuelle und nachvollziehbare Kostenaufstellung liegt entgegen der Auffassung der Kläger vor (vgl. Anhang VII zur FFH-Ausnahmeprüfung "Fachbeitrag: Aktualisierung der Baukosten" von S. Consult aus Mai 2009 sowie Stellungnahme von S. Consult aus März 2011 S. 31 ff. = Anlage B 3 zur Klageerwiderung im Verfahren BVerwG 9 A 15.12).

Die Kläger können die Abwägungsentscheidung auch nicht erfolgreich mit dem Hinweis darauf angreifen, dass ein Rückbau der B 206 angesichts der in der Innenstadt verbleibenden Verkehrsmengen ausgeschlossen sei. Von einem sicheren Rückbau der B 206 geht der Planfeststellungsbeschluss schon nicht aus (vgl. nur S. 415: "realistische Chance", "möglicher Rückbau"). Zwar teilt der Senat die Bedenken der Kläger, dass selbst die angenommene Möglichkeit eines Rückbaus angesichts der prognostizierten Verkehrszahlen eher unrealistisch erscheint. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn die Frage des Rückbaus ändert im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung nichts an dem Gewicht der beschriebenen negativen Folgen der Stadtautobahn; demgegenüber liegt es auf der Hand, dass jede Trasse - so auch die Vorzugstrasse -, die zu einer nennenswerten Verkehrsentlastung in der Ortslage Bad Segebergs führt, schon angesichts der Reduzierung von Lärm und Schadstoffen mit Vorteilen für die städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten verbunden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Vorteil tatsächlich gerade in dem Rückbau der innerstädtischen Haupt-Durchgangsstraße liegt.

dd) Schließlich führen auch die weiteren Argumente der Kläger zu keiner anderen Einschätzung. Den Vorschlag eines Kurztunnels von 30 m Länge mit jeweils anschließendem zweimal 200 m langem Trogbauwerk zwischen dem Knotenpunkt Bahnhofstraße/Burgfeldstraße und der Abfahrt "Am Landratspark" (vgl. hierzu Stellungnahme von R.Consult "Alternativen zur planfestgestellten Variante der A 20 und Variantenvergleich" aus Mai 2012 S. 12 ff., vorgelegt im Parallelverfahren BVerwG 9 A 9.12) hat der Beklagte mit nachvollziehbaren Erwägungen zurückgewiesen: Die Belastung der Wohngebiete mit Lärm und Schadstoffen würde im Zentrum von Bad Segeberg extrem ansteigen, da über die Kurztunnel-/Troglösung der gesamte innerstädtische Verkehr abgewickelt werden müsste. Zudem lägen die vorgesehenen Anschlussstellen der A 20 im Ortsbereich zu eng beieinander und stellten eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Auch erschienen die von R.Consult angesetzten Troglängen und daran anknüpfend die Baukosten nicht plausibel, zudem würden keine Kosten für die erforderlichen Arbeiten an Versorgungsleitungen, die zwischen der Nord- und Südstadt von Bad Segeberg verlaufen und insofern einen infrastrukturellen Riegel bilden, sowie für Ausbaumaßnahmen im nachgelagerten Straßennetz veranschlagt. Auf die Varianten B und C aus dem Gutachten R.Consult kommt es nach dem Vorstehenden schon deshalb nicht an, weil diese nur den westlichen Anschluss an die problematische Stadtdurchfahrt betreffen. Hiervon ausgehend muss auch der Frage nicht weiter nachgegangen werden, ob eine Inanspruchnahme des bestehenden Kasernengeländes (Lettow-Vorbeck-Kaserne) in Betracht gekommen wäre.

c) Der Beklagte durfte aber eine weiter südliche Umfahrung von Bad Segeberg nicht im Wege einer Grobanalyse verwerfen.

Insoweit stellt der Planfeststellungsbeschluss (S. 224 und S. 353 f.) darauf ab, dass die Trasse im Falle einer weiträumigen Südumfahrung Bad Segebergs in einem weiten Bogen um das FFH-Gebiet DE 2127-333 "Leezener Au-Niederung und Hangwälder" und um den Neversdorfer See geführt werden müsste, um ohne Zerschneidung weiterer Natura 2000-Gebiete und ohne Versatz auf der A 21 weiter in Richtung Westen verlaufen zu können. Eine so weit südliche Trassenführung wäre verkehrlich aber nicht mehr sinnvoll; sie würde die Ost-West-Orientierung der A 20 für ein erhebliches Teilstück in eine Nord-Süd-Richtung verschwenken und zugleich die Gesamtstrecke erheblich verlängern. Alle denkbaren Varianten wären mit einem größeren Flächenverbrauch, einer Zerschneidung von verkehrsarmen Räumen und - wegen der erheblichen Streckenverlängerung - mit höheren Gesamtimmissionen verbunden. Dies widerspreche den selbständigen Planungszielen der Sicherung und Gewährleistung einer angemessenen Verbindungsqualität und der Minimierung von Fahrtzeit und Transportkosten. Auch könnten die selbständigen Planungsziele der Entlastung der B 206 westlich von Bad Segeberg und der Ortsdurchfahrt nicht mehr erreicht werden. Eine geradlinige Fortführung auf der sog. "Schwissellinie" über die A 21 hinweg scheide aufgrund des erheblichen Konfliktpotentials im Hinblick auf den Mözener See und das FFH-Gebiet "Leezener Au-Niederung und Hangwälder" von vornherein aus.

Diese Begründung greift zu kurz. Insbesondere durchlaufende, d.h. einen Versatz vermeidende Trassenvarianten in dem Korridor zwischen einer derart weiträumigen Südumfahrung und der Plantrasse durften nicht von vornherein ausgeblendet werden. Der Umstand allein, dass eine in diesem Korridor verlaufende Trasse neben dem FFH-Gebiet "Travetal" ein weiteres FFH-Gebiet queren müsste, reicht nicht als Ausschlussgrund. Vielmehr hätte - wie sich aus der oben angegebenen Rechtsprechung zu den Differenzierungsmerkmalen des Art. 6 FFH-RL ergibt - näher untersucht werden müssen, ob die jeweilige Alternativtrasse, und zwar unter Einbeziehung von Schadensvermeidungsmaßnahmen, ebenso wie die Vorzugstrasse zwingend prioritäre Vorkommen in Anspruch nehmen müsste. Das liegt bei einer großräumigen Südumfahrung trotz der Querung eines weiteren FFH-Gebiets nicht ohne Weiteres auf der Hand. Denn das FFH-Gebiet "Travetal" könnte bei einem südlicheren Trassenverlauf möglicherweise an einer weniger empfindlichen Stelle gequert werden, so dass nicht - wie bei der jetzigen Vorzugstrasse - drei prioritäre LRT in einer besonders seltenen Kombination und Ausprägung (vgl. genauer hierzu Anhang V zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 6 ff.) beeinträchtigt werden müssten. Ebenso hätte näher untersucht werden müssen, ob die Querung des FFH-Gebiets "Leezener Au-Niederung und Hangwälder", zu dessen Erhaltungszielen der prioritäre LRT *91E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior) gehört, zwingend mit der Inanspruchnahme gerade dieses prioritären Vorkommens verbunden wäre oder ob auch insoweit ein schonenderer Trassenverlauf in Betracht käme.

Eine solche Untersuchung hat nicht stattgefunden. Im Rahmen der sog. "Voruntersuchung Streckenabschnitt 5" wurden zwischen November 1994 und April 1999 verschiedene Planungsunterlagen erarbeitet, darunter eine Umweltverträglichkeitsstudie, bestehend aus Raumempfindlichkeitsanalyse (UVS Teil I) und Variantenvergleich (UVS Teil II). Dabei war der Untersuchungsbereich beider Teile aufgrund eines vorangegangenen Scopings von vornherein deutlich eingegrenzt, d.h. südlichere Varianten als die sog. Schwissellinie schieden von vornherein aus. Selbst die Schwissel-Variante ist erst aufgrund einer nachträglichen Erweiterung des Untersuchungsraums hinzugenommen worden (vgl. Voruntersuchung UVS I S. 5 unten ).

Im Planfeststellungsverfahren hat der Vorhabenträger zwar, nachdem sich die erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Travetal" herausgestellt hatte, eine spezielle Abweichungsprüfung durchgeführt (vgl. Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 46 ff. sowie Anhang II zur FFH-Ausnahmeprüfung "Beurteilung der Alternativen aus Sicht der Belange von Natura 2000"). Hierbei hat er aber nur die bereits im Linienbestimmungsverfahren untersuchten Varianten nochmals näher betrachtet, also die Stadtautobahn (Variante 1), die sog. Schwissellinie (Variante 3), die aber einen verkehrstechnisch von vornherein ungünstigen Versatz auf der A 21 aufweist, sowie eine Untervariante (2.2) der Vorzugstrasse, die sich von der Vorzugslinie (Untervariante 2.1) vor allem dadurch unterscheidet, dass die Querung der Trave etwa 230 m südlich liegt und die Hangbereiche der Trave schräg und nicht rechtwinklig gequert werden. Hinsichtlich der weiträumigen südlichen Varianten enthält die spezielle Alternativenprüfung lediglich einen knappen Hinweis darauf, dass die Trasse nach Süden hin in einem weiten Bogen um das FFH-Gebiet "Leezener Au-Niederung und Hangwälder" und um den Bebensee (gemeint ist offenbar der Neversdorfer See in der Gemeinde Bebensee) geführt werden müsste. Da die Niederung der Leezener Au von Hangwäldern umrahmt werde und auf dem Talgrund stellenweise Übergangsmoore (LRT 7140) sowie quellige Feuchtgrünländer ausgebildet seien, sei eine Querung der Niederung der Leezener Au - zusätzlich zur ohnehin notwendigen Querung des Travetals - als kritisch zu bewerten (Anhang II zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 6).

Die genauere Untersuchung anderer südlicher Trassenvarianten war auch nicht deshalb von vornherein entbehrlich, weil naturschutzexterne, insbesondere verkehrstechnische Gegenargumente ohne Weiteres den Vorzug verdienten. Der pauschale Hinweis darauf, dass die verkehrliche Entlastung Bad Segebergs umso geringer ausfällt, je weiter von der Plantrasse nach Süden abgewichen wird, genügt nicht. Er verkennt zum einen, dass auch eine durchgehende südlichere Trasse den Fernverkehr in Ost-West-Richtung aufnehmen und einer Entlastung von Wahlstedt und Fahrenkrug über den bestehenden Anschluss an die A 21 herbeiführen würde. Zum anderen wird übersehen, dass nach den bisher vorliegenden Untersuchungen auch die Vorzugstrasse aufgrund des starken Quell- und Zielverkehrs in Bad Segeberg nur eine relativ geringe Entlastung der Ortslage bewirkt.

Je nach dem Ergebnis der danach erforderlichen naturschutzfachlichen und verkehrlichen Untersuchung einer weiträumigen Südumfahrung wird sich herausstellen, ob es weiterhin sinnvoll erscheint, die Trasse - wie bislang geplant - westlich der A 21-Querung an der "Gelenkstelle Wittenborn" auf die B 206 zurückzuführen. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass dieser Gelenkpunkt vor dem Hintergrund der geänderten Trassierung (nicht mehr entlang der B 206 durch den Segeberger Forst) nicht mehr zwingend erscheint. Dennoch mag ein Festhalten an dem Gelenkpunkt plausibel sein, um die angestrebten Entlastungswirkungen im Zentrum sowie im Westen von Bad Segeberg bestmöglich zu erreichen. Dass die mit einer Straßenplanung verfolgten Teilziele auch regionale und lokale Ziele einschließen dürfen, ergibt sich aus der o.g. Rechtsprechung. Daher darf sich der Beklagte im Grundsatz auch auf die stark auf Bad Segeberg zugeschnittenen Teilziele, also die Entlastung der Ortsdurchfahrt, die Entlastung der B 206 westlich von Bad Segeberg, die verbesserte Verkehrsanbindung Bad Segebergs an Lübeck und Kiel und die Verknüpfung mit dem nachgeordneten Straßennetz von Bad Segeberg berufen, ohne dass ihm der von den Klägern erhobene Vorwurf einer "unionsrechtswidrigen Verengung der Planungsziele" gemacht werden kann. Gerade die Entlastung des Großraums Bad Segeberg, insbesondere der Ortsdurchfahrt, gehörte bereits in der "Voruntersuchung zum Streckenabschnitt 5" seit Mitte der 90er Jahre zu den beabsichtigten Zielen (vgl. Allgemeinverständliche Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG S. 4 f. und UVS I S. 33), die mit der jetzigen Planung weiterverfolgt werden sollen. Ob die genannten Ziele sowie insbesondere das übergeordnete Planungsziel einer Trassenbündelung zur Vermeidung der Zerschneidung bislang unzerschnittener Räume die bisherige Plantrasse rechtfertigen können, kann allerdings abschließend erst auf einer vollständigen Tatsachengrundlage entschieden werden.

31

Aus dem Vorstehenden folgt, dass - neben der Stadtautobahn - auch die Variante 3 - die sog. Schwissellinie - mit dem verkehrstechnisch von vornherein ungünstigen Versatz auf der A 21 abwägungsfehlerfrei verworfen werden durfte. Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang erstmals im Klageverfahren auf eine ohnehin abgängige Travebrücke (bei Herrenmühle) verweist, kann offen bleiben, ob ihr Vorbringen präkludiert ist; denn der Beklagte hat auf den neuen Vortrag umfassend und überzeugend erwidert (vgl. Klageerwiderung S. 13 f.). Danach ist in jedem Fall ein Ersatzbauwerk für die Herrenmühlenbrücke zur Aufnahme des landwirtschaftlichen Verkehrs erforderlich. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

32

cc) Abgesehen von der - nach derzeitigem Planungsstand - abwägungsfehlerhaft begründeten Trassenwahl verletzt die planerische Entscheidung für die Errichtung und nähere Ausgestaltung des umstrittenen Brückenbauwerks BW 5.12 "Gieselteich" nicht das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin. Die Planfeststellungsbehörde hat die verschiedenen mit dem Brückenbauwerk für die Klägerin einhergehenden Beeinträchtigungen gesehen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 367, 425, 500, 698), diesen angesichts der Vorzüge der ortsnahen Südumfahrung von Bad Segeberg einerseits (vgl. S. 381 f., 428) und der Vorbelastung des Ortsbildes andererseits (vgl. S. 283, 367) aber nicht den Vorrang eingeräumt (S. 366 ff., 393 f.). All dies lässt einen Abwägungsfehler nicht erkennen.

33

Ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft ist die Entscheidung für die Ausgestaltung des Brückenbauwerks BW 5.12 "Gieselteich" in Hochlage und gegen eine Gradientenführung in Einschnittslage mit Trogbauwerk (sog. Tieflage). Auch insoweit hat die Planung die widerstreitenden Interessen einschließlich der klägerischen Belange sorgfältig abgewogen (vgl. zum Folgenden genauer Planfeststellungsbeschluss S. 357 f. sowie Erläuterungsbericht S. 67 f.). Dabei sprach für die gewählte Lösung einer Hochlage bereits nach dem Gradientenvergleich im Rahmen der Linienbestimmung vor allem die gewünschte Freihaltung des nördlichen Gieselteichufers, die Aufrechterhaltung der Grundwasserverhältnisse auch während der Bauzeit sowie der Umstand, dass die L 83 und die Bahnstrecke Bad Oldesloe - Neumünster im Bestand unverändert bleiben können. Demgegenüber schien bei der Tieflage der Gradiente eine Beeinträchtigung der Wasserführung des Gieselteichs möglich (Anschnitt und bauzeitliche Veränderung wasserführender Schichten); auch hätte der gesetzlich geschützte Ufergehölzsaum überbaut werden müssen. Die Bahnstrecke Bad Oldesloe - Neumünster hätte zwar nicht in ihrer Höhe verändert werden müssen, zur Herstellung des Troges wäre jedoch eine Behelfsbrücke für die Bauzeit erforderlich gewesen. Die L 83 schließlich hätte zur Querung des Troges mit den seitlichen Stützwänden in ihrer Höhe angehoben werden und beidseitig des Troges wieder an den Bestand angepasst werden müssen. Mit der deutlich geringeren Flächeninanspruchnahme in der Hochlage ist zudem ein geringerer Ausgleichsbedarf für Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Zudem stellt die Hochlage die kostengünstigere Variante dar (Kostenvorteil von 6 Mio. €, vgl. Erläuterungsbericht S. 37).

34

Demgegenüber hat die Planfeststellungsbehörde die Interessen der Klägerin geringer bewertet. Dabei stützt sie sich auch darauf, dass das bereits in der Linienbestimmung gefundene Ergebnis im Zuge der Entwurfsbearbeitung durch einen umweltfachlichen Gradientenvergleich für eine Hochlage und eine Tieflage mit 411 m langem Trogbauwerk bestätigt wurde. Diese vergleichende Gegenüberstellung (vgl. "Teilvariantenvergleich Gieselteich", September 2005 S. 651 ff.) ergab deutliche Nachteile der Tieflage hinsichtlich der abiotischen Faktoren und tendenzielle Nachteile hinsichtlich einer Beeinträchtigung von Wert- und Funktionselementen mit besonderer Bedeutung. Die ermittelten Sichtbereiche des Vorhabens ergäben keine vergleichsrelevanten Unterschiede: Aufgrund gleicher Gradientenlage sei bis km 8+700 von einer ähnlichen Beeinträchtigung auszugehen. Während die für die Tieflage ermittelten Sichtbereiche im Bereich Gieselteich und dem Wohnumfeld östlich von Klein Gladebrügge eine geringere Fläche als die für die Hochlage ermittelten einnähmen, führe eine relativ weiter in den Außenraum strahlende Wirkung der Tieflage östlich der Bahnstrecke zu vergleichsweise umfangreicheren Sichtbereichen. Auslöser hierfür sei die mit der Tieflage zwingend verbundene weiter in die Landschaft ragende Anlage eines Regenrückhaltebeckens, das nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung bei einer tieferen Wasserführung verschoben werden müsste, sowie die Führung der K 7, die bei einer Troglage durch eine Brücke überführt werden müsste. Der Umfang aktiver Schallschutzmaßnahmen stelle sich für die Tieflage deutlich geringer dar, da bereits die Trogwände zur Lärmabschirmung beitrügen. Bei der Hochlage sei jedoch zu beachten, dass das Gelände am Gieselteich in seiner jetzigen Gestalt und Funktion nicht verändert werde, während es bei der Tieflage durch die umfangreichen Abgrabungen irreversibel verändert werde. Insgesamt lasse die qualitative Unterschiedlichkeit der Beeinträchtigungen von Hoch- und Tieflage hinsichtlich einer technischen Überprägung des Landschaftsbildes keine eindeutige Präferenzbildung zu. Auch diese Erwägungen lassen Abwägungsfehler nicht erkennen.

35

dd) Schließlich wird auch die Lage der Anschlussstelle Bad Segeberg A 20/K 7 (BW 5.13), durch die der gesamte überörtliche Verkehr aus und nach Bad Segeberg geführt werden soll, um so die Ortsdurchfahrt der B 206 zu entlasten, nachvollziehbar erklärt (Planfeststellungsbeschluss S. 492 f.). Eine Verlegung der gesamten Anschlussstelle Ost in Richtung Süden wäre aus Gründen der angrenzenden Bahnstrecke Neumünster - Bad Oldesloe nur mit hohen finanziellen Aufwendungen möglich. Außerdem müsste dafür die A 20 mit verschwenkt werden, was mit erheblichen zusätzlichen Verlusten von Wohnbebauung und somit Eingriffen in das Eigentum verbunden wäre. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand.

36

Soweit die Klägerin rügt, dass die Verschiebung der Anschlussstelle nach Nordwesten an die Bahnlinie in Richtung Christiansfelde nicht mitbetrachtet worden sei, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass diese erst im Zuge der späteren Entwurfsplanung vorgenommen wurde. Dementsprechend wurde die verlegte Anschlussstelle bei dem späteren "Teilvariantenvergleich Gieselteich" im September 2005, dem eine konkretisierte Entwurfsplanung zugrunde lag, mitbetrachtet. Das ergibt sich aus dem dort (vgl. S. 640) genannten Gradientenende, das mit Bau-km 10+260 angegeben wird; das ist der Bereich der fraglichen Anschlussstelle. Zudem wurde ein "Vergleich von Anschlusssystemen zur Anbindung der K 7 am Knotenpunkt Segeberg-Ost" als weiterer Teilvariantenvergleich durchgeführt. Die Kritik der Klägerin ist angesichts dessen nicht zutreffend.

37

b) Der aufgezeigte Fehler bei der Alternativenprüfung nötigt nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Es genügt, seine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen (vgl. zur Fehlerfolgenregelung § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG). Der Fehler ist nicht von solcher Art, dass die Planung von vornherein als Ganzes in Frage gestellt erscheint. Vielmehr besteht die konkrete Möglichkeit, dass die erforderlichen zusätzlichen Ermittlungen und Bewertungen in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.