Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder - KitaFinHG | § 15 Verfahren und Durchführung

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Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder Inhaltsverzeichnis

(1) Den Ländern obliegen die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Bei der Weiterreichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.

(2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß § 13 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 31. Dezember 2018 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. Dezember 2019 abgerufen werden.

(3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die Bundesförderung angemessen hinzuweisen.

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published on 30.05.2018 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. August 2017 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Da
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