Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Mai 2012 - 7 A 11425/11
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Oktober 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch.
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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - erfüllt hat und ihm kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zusteht, weil er nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis am 5. November 2008 keine Aufenthaltserlaubnis mehr besitzt und die Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleichsteht. Es hat sodann ausgeführt, es spreche im Übrigen alles dafür, dass die dem Kläger zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis mangels eines rechtzeitig - d. h. vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer am 5. November 2008 - gestellten Verlängerungsantrags nicht gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gegolten habe. Zwar habe die Schwester des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe "im November 2008" bei der Ausländerbehörde wegen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nachgefragt. Hieraus ergebe sich aber weder, dass ein förmlicher Verlängerungsantrag in Vertretung des Klägers gestellt worden wäre, noch, dass sich die Schwester rechtzeitig mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt hätte.
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Der Kläger macht hiergegen im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe zu Unrecht die Entgegennahme des Verlängerungsantrags verweigert. Seine Schwester habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, für ihn persönlich bei der Ausländerbehörde zwecks Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorgesprochen zu haben. Man habe sie aber mit der Bemerkung weggeschickt, dass man derzeit nichts machen könne, weil er - der Kläger - sich in Untersuchungshaft befinde.
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Damit wird die entscheidungstragende - in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stehende (vgl. Urteil des Senats vom 30. Juli 2010 - 7 A 11230/09.OVG -, juris, Rn. 28 m. w. N.) - Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleichstehe, nicht in Zweifel gezogen. Es wird im Übrigen auch nicht dargelegt, dass entgegen der hilfsweise gegebenen Begründung des Verwaltungsgerichts die Schwester des Klägers rechtzeitig - vor Ablauf der Geltungsdauer der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis - bei der Ausländerbehörde wegen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nachgefragt hätte. Daher fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung, der Beklagte habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die "rechtzeitige" Einreichung eines Verlängerungsantrags treuwidrig vereitelt.
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Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass die nach § 53 Nr. 1 AufenthG als zwingende Rechtsfolge vorgesehene Ausweisung des Klägers nicht aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der durch Art. 8 EMRK geschützten Belange (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verstößt.
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Eine Ausweisung stellt einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des sich im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers dar, der in materieller Hinsicht am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist. Die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens (neben dem Schutz des Familienlebens) gelten, sind auch hier heranzuziehen (vgl. BVerfG, InfAuslR 2007, 433 [444] m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - zu Art. 8 EMRK, die auch aus Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dient (vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 852), sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eines Erwachsenen, der noch keine eigene Familie gegründet hat, folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. EGMR, InfAuslR 2008, 333 - Maslov II - m. w. N.): Die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit der Begehung der Delikte verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gastland und zum Zielstaat der Ausweisung. Bei der Anwendung einiger dieser Kriterien kann das Alter des Ausländers von Bedeutung sein. So ist bei der Beurteilung von Art und Schwere der begangenen Straftaten zu berücksichtigen, ob der Ausländer sich diese als Jugendlicher oder als Erwachsener zu Schulden hat kommen lassen. Bei der Bewertung der Dauer des Aufenthalts und der Bindungen im Gastland macht es einen Unterschied, ob der Betroffene bereits als Kind hierher gekommen ist oder sogar hier geboren wurde oder ob er als Erwachsener zugezogen ist. Ist neben dem Privatleben auch der Schutz des Familienlebens betroffen, so sind zusätzlich die familiäre Situation und die durch Art. 6 GG geschützten familiären Bindungen des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 4. Dezember 2009 - 7 A 10881/09.OVG -, juris, Rn. 34).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt sich die Ausweisung des Klägers auch unter Berücksichtigung der durch Art. 8 EMRK geschützten Belange nicht als unverhältnismäßig dar.
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Der Kläger wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Er hat die Tat als junger Erwachsener im Alter von 18 Jahren begangen. Zwar hat das Landgericht auf ihn als Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes - JGG - (vgl. § 1 Abs. 2 JGG) Jugendstrafrecht angewendet. Die Tat stellt aber gleichwohl eine schwerwiegende Straftat von erheblichem Gewicht dar, wie auch in dem hohen Strafmaß zum Ausdruck kommt. Die gegen ihn verhängte Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten überschreitet die in § 53 Nr. 1 AufenthG für eine zwingende Ausweisung normierte Voraussetzung einer Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren deutlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung eines straffällig gewordenen Ausländers in den Fällen der zwingenden Ausweisung nach § 53 AufenthG grundsätzlich ausschlaggebendes Gewicht einräumt, wenngleich dies nicht zum Ausschluss einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung oder einer lediglich "schematisierenden" Würdigung führen darf (vgl. Urteil des Senats vom 4. Dezember 2009, a. a. O., Rn. 36 m. w. N.). Bei der vom Kläger begangenen Straftat handelt es sich nicht um Eigentums- und Vermögensdelikte, sondern um eine gefährliche Körperverletzung durch mehrere Tritte auf die rechte Gesichtsseite des bereits am Boden liegenden Opfers. Nach den - auch vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen - Feststellungen des Landgerichts machten die Verletzungen, die der Geschädigte erlitten hat, eine mehrere Monate in Anspruch nehmende operative Rekonstruktion der knöchernen Augenhöhle, des Jochbeins und der Kieferhöhle rechts sowie des Nasenbeins notwendig. Der Geschädigte konnte einige Wochen lang nach der Tat keine feste Nahrung zu sich nehmen, verlor etwa zehn Kilogramm Körpergewicht und hatte zumindest langanhaltende Folgeschäden in Form einer eingeschränkten Möglichkeit der Nahrungsaufnahme, Taubheitsgefühlen und Kopfschmerzen.
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Hinsichtlich des Verhaltens des Klägers nach Begehung der Straftat, derentwegen er im September 2008 inhaftiert worden ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass vom Kläger aus ausländerrechtlicher Sicht bis heute die Gefahr einer wiederholten Begehung schwerwiegender Straftaten ausgeht. Das Verwaltungsgericht hat hierbei insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass sich beim Kläger über Jahre hinweg eine Neigung zum Einsatz körperlicher Gewalt verfestigt hat, er sich bis in das Jahr 2010 hinein in der Haft zu körperlichen Übergriffen auf Mitgefangene hat hinreißen lassen und die Jugendstrafanstalt in ihrer Stellungnahme gegenüber der Ausländerbehörde des Beklagten vom 27. September 2010 ihm deshalb keine günstige Sozialprognose zu stellen vermocht hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des angegriffenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Senat teilt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass mittlerweile in der Entwicklung des Klägers Verbesserungen zu verzeichnen sind, ihm aber gleichwohl aus ausländerrechtlicher Sicht eine günstige Prognose noch nicht gestellt werden kann, weil es zu sichtbaren Fortschritten bei ihm erst unter dem Druck des laufenden Ausweisungsverfahrens, namentlich der in diesem Rahmen von der Jugendstrafanstalt am 27. September 2010 abgegebenen Stellungnahme gekommen ist.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit der Begründung des Zulassungsantrags angeführten Umstand, dass nunmehr nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Amtsgericht Speyer mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 die Vollstreckung des Rests der gegen den Kläger verhängten Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten zur Bewährung ausgesetzt und seine Haftentlassung zum 10. Januar 2012 angeordnet hat.
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Der Umstand, dass der Kläger mehr als zwei Drittel seiner Jugendstrafe verbüßt hat und die Vollstreckung der Reststrafe nach § 88 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt worden ist, genügt für sich allein nicht ohne Weiteres, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind zwar die Entscheidungen der Strafgerichte über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB von tatsächlichem Gewicht. Eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie jedoch nicht. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen und sind an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Sie können sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen. Dies kann gerade bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB deshalb in Betracht kommen, weil hier - anders als bei der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB - naturgemäß eher Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Zudem geht es bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB), während die ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6/00 -, juris, Rn. 17 m. w. N. = BVerwGE 112, 185).
- 13
Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB gelten für den hier vorliegenden Fall der Aussetzung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 88 Abs. 1 JGG entsprechend. Denn § 88 Abs. 1 JGG setzt ebenso wie § 57 Abs. 1 StGB neben der Verbüßung eines Teils der Strafe voraus, dass die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Darüber hinaus stehen bei der Aussetzung des Restes der Jugendstrafe Resozialisierungsgesichtspunkte noch stärker im Vordergrund als generell bei der Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB, da Rechtsfolgen und Verfahren des Jugendstrafrechts vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten sind (vgl. § 2 JGG).
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In Anwendung dieser Grundsätze teilt der Senat die Einschätzung des Beklagten, dass auch unter Berücksichtigung der Aussetzung des Strafrestes durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 die vom Kläger ausgehende erhebliche Gefahr einer wiederholten Begehung schwerer Straftaten sich zwar inzwischen gemindert hat, jedoch aus der hier maßgebenden ausländerrechtlichen Sicht noch nicht so entscheidend, dass die Ausweisung aufzuheben wäre. Für diese Einschätzung spricht, dass sich beim Kläger über Jahre hinweg eine Neigung zum Einsatz körperlicher Gewalt verfestigt hat, die bereits in der Vergangenheit zu einem strafrechtlichen Verfahren geführt hat, auch wenn dieses eingestellt wurde, worauf das Verwaltungsgericht schon zutreffend hingewiesen hat. Aufgrund des Verhaltens des Klägers in der Jugendstrafanstalt mit zumindest einem schwerwiegenden körperlichen Übergriff auf einen Mitgefangenen musste eine zunächst vorgesehene Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training abgesagt werden. Der Anti-Gewalt-Trainingskurs wurde erst am 13. April 2011 erfolgreich abgeschlossen. Der Kläger wurde auch erst zum 10. Januar 2012 aus der Haft entlassen. Das straffreie Verhalten seit rund vier Monaten in Freiheit kann noch nicht als hinreichend verfestigt angesehen werden, zumal auch dies unter dem Druck des noch laufenden Ausweisungsverfahrens erfolgt ist. Außerdem lassen die zurückhaltenden Formulierungen im Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Dezember 2011 auch nur eine vorsichtige Prognose aus strafvollstreckungsrechtlicher Sicht erkennen. So heißt es in der Begründung des Beschlusses, dass der Vollstreckungsleiter die Überzeugung gewonnen habe, dass im Entscheidungszeitpunkt eine echte Chance dafür bestehe, dass der Verurteilte die kritische Probe der bedingten Entlassung bestehen werde. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Prognose des Amtsgerichts auch nicht etwa deswegen besonders positiv, weil die Aussetzung des Strafrestes trotz des laufenden Ausweisungsverfahrens ausgesprochen worden ist. Dies geschah ausweislich der Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses vielmehr deswegen, weil der Kläger schon mehr als zwei Drittel seiner Strafe verbüßt hat, an einem Antiaggressionstraining teilgenommen hat und mittlerweile als vorbildlicher Gefangener gilt. Eine besonders positive Prognose ist dem amtsgerichtlichen Beschluss auch insoweit nicht zu entnehmen.
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Das Verwaltungsgericht hat auch nicht verkannt, dass der Kläger im Bundes-gebiet geboren und aufgewachsen ist und alle Angehörigen der Kernfamilie, der er entstammt, hier leben, was gewichtige gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechende Abwägungsgesichtspunkte darstellen. Ihr Gewicht wird aber - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - dadurch verringert, dass der Kläger trotz des seit seiner Geburt währenden Inlandsaufenthalts nur schwach in den hiesigen Lebensverhältnissen verwurzelt ist. Er hat stets nur befristete Aufenthaltstitel und nie ein Daueraufenthaltsrecht besessen. Seine schulische und berufliche Entwicklung ist nach der verzögerten Erlangung eines Hauptschulabschlusses nahezu vollständig zum Stillstand und trotz der Chancen, die sich ihm in der Haft eröffnet haben, noch nicht wieder entscheidend in Gang gekommen. Er ist ledig, kinderlos und ein junger Mann von 22 Jahren.
- 16
Hinsichtlich der Schwierigkeiten einer Integration des Klägers in die Lebensverhältnisse im Libanon ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass er nach seinen schlüssigen Angaben in der mündlichen Verhandlung der arabischen Schrift nicht mächtig sei und zu im Libanon lebenden Verwandten keinen Kontakt habe. Andererseits könne er offenbar fließend arabisch sprechen, wie sich Bl. 124 und 134 des Bandes I der Gefangenenpersonalakten entnehmen lasse. Unabhängig davon sei anzunehmen, dass in seinem Alter noch fehlende Sprachkenntnisse verhältnismäßig leicht erworben werden könnten. Der Kläger sei bei der ihm abverlangten Übersiedlung in das Land seiner Staatsangehörigkeit auch nicht ohne jeglichen familiären Rückhalt. Sein Vater sei zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet und könnte ihn in den Libanon begleiten. Dort lebe auch noch ein Onkel des Klägers, ein Bruder des Vaters.
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Der Kläger vermag mit der Begründung des Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an diesen Annahmen des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen.
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Er macht insoweit zum einen geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass seine Familie ebenso wie er selbst sich vom Vater distanziert hätte. Seine Geschwister hätten mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Weshalb das Gericht trotz dieser Erkenntnis ihn darauf verweise, dass er im Falle seiner Rückkehr Kontakt zu seinem Vater aufnehmen könne, der ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig sei, sich aber nach wie vor im Bundesgebiet aufhalte, sei nicht nachvollziehbar und genüge nicht den Maßstäben einer ordnungsgemäßen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Mit dem Verweis auf die Distanzierung seiner Familie gegenüber dem Vater und der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Geschwister wird jedoch nicht dargetan, weshalb der zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtete Vater entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts den Kläger nicht in den Libanon begleiten und der Kläger sich in diesem Fall nicht an ihn wenden könnte. Außerdem legt der Kläger nicht dar, weshalb der im Libanon lebende Onkel, ein Bruder seines Vaters, bei einer Ausreise in den Libanon keinen familiären Rückhalt bieten würde.
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Zum anderen macht der Kläger mit dem Zulassungsantrag geltend, es werde ihm nicht ohne weiteres möglich sein, die arabische Sprache in Wort und Schrift zu erlernen, und zwar in dem Maße, dass ihm ein gefahrloses Überleben im vermeintlichen Heimatland möglich sein werde. Eine Begründung für diese Behauptung ist dem Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung jedoch nicht zu entnehmen. Damit sind ernstliche Zweifel an der gegenteiligen Annahme des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht in der erforderlichen Weise hinreichend substantiiert dargelegt.
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Soweit der Kläger schließlich in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe keinerlei Verbindung zum Libanon, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nach seinen eigenen Angaben im Zulassungsverfahren immerhin "wenige Male für einen kurzen Zeitraum" im Libanon gewesen ist. Im Übrigen hat er im Gegensatz zu seinen Geschwistern die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben, sondern die libanesische behalten.
- 21
Vor diesem Hintergrund kann der Senat nicht feststellen, dass die Ausweisung des Klägers aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles unverhältnismäßig ist, auch wenn die Schwierigkeiten, denen sich der im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kläger im Libanon, dem Zielstaat der Ausweisung, gegenübersehen wird, nicht als gering anzusehen sind. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte die Wirkungen der Ausweisung bereits mit Erlass der Ausweisungsverfügung auf fünf Jahre befristet hat, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls schon zutreffend hingewiesen hat, auf dessen Ausführungen auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann.
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Mit den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie zur Abschiebungsankündigung und zur hilfsweise ausgesprochenen Abschiebungsandrohung setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander.
- 23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 24
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
- 1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
- 1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.
(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.
(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.
(2) Vor Verbüßung von sechs Monaten darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat.
(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 seine Entscheidung so frühzeitig treffen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung des Verurteilten auf sein Leben nach der Entlassung durchgeführt werden können. Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden kann.
(4) Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.
(5) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 26a sinngemäß. An die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, - 2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und - 3.
die verurteilte Person einwilligt.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
- 1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder - 2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, - 2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und - 3.
die verurteilte Person einwilligt.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
- 1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder - 2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.
(2) Vor Verbüßung von sechs Monaten darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat.
(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 seine Entscheidung so frühzeitig treffen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung des Verurteilten auf sein Leben nach der Entlassung durchgeführt werden können. Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden kann.
(4) Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.
(5) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 26a sinngemäß. An die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, - 2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und - 3.
die verurteilte Person einwilligt.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
- 1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder - 2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.
(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.