Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts

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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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19/04/2017 18:11

Die Unschuldsvermutung steht einer Verstellung eines verbleibenden Tatverdachtes in der das Strafverfahren ohne förmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung nicht entgegen.
SubjectsStrafrecht
14/08/2010 19:25

Im Falle der vollständigen Vollstreckung einer einheitlichen Jugendstrafe von mindestens zweijähriger Dauer wegen einer vorsätzlichen Strafta
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published on 20/02/2019 00:00

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