Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Juni 2015 - 7 A 11002/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Februar 2014 die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit für jugendhilferechtliche Maßnahmen und über die diesbezügliche Kostentragung.
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Die Beklagte erbrachte seit 2005 in verschiedenen Formen Jugendhilfeleistungen zugunsten des am 2. Januar 1996 geborenen J.. J.s seinerzeit allein personensorgeberechtigte Mutter wohnte schon damals in L., sein erst seit dem 29. Mai 2012 ebenfalls personensorgeberechtigter Vater wohnte schon damals in M.. Zuletzt hatte die Beklagte J.s – damals noch allein personensorgeberechtigter – Mutter mit Bescheid vom 13. März 2012 rückwirkend ab dem 5. März 2012 Hilfe zu J.s Erziehung durch dessen Unterbringung im Heim des "L.er V. e.V." bewilligt. In einer E-Mail Herrn B.s vom "L.er V. e.V." vom 10. Mai 2012, 13:36 Uhr, an Herrn T., den damals zuständigen Sachbearbeiter im Jugendamt der Beklagten, hieß es: "J. wird heute abend um 17:30 Uhr von mir zu seiner Mutter gebracht werden. Die Maßnahme ist ab dem 10.05.2012 beendet." Herr T. berichtete später, Herr B. habe ihm am 10. Mai 2012 mitgeteilt, er beende die Maßnahme, weil J. "nicht mehr tragbar" sei. J. wurde dann tatsächlich am 10. Mai 2012 zu seiner Mutter gebracht. Am 11. Mai 2012 fand unter Teilnahme von Herrn T. und Herrn B. eine "Regionale Fachkonferenz" der Beklagten statt, die davon ausging, dass J. "zurzeit bei der Mutter" lebt, und deren Ergebnis es war, J. und seinen Eltern die Bewilligung einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung im Sinne von § 35 SGB VIII vorzuschlagen. Nach der behördeninternen Genehmigung dieses Ergebnisses am 14. Mai 2012 nahm Herr T. Kontakt zu einem möglichen Anbieter auf, der am 15. Mai 2012 einen freien Platz bestätigte. Herr T. erfuhr dann bei einem Telefonat mit J.s damals noch nicht personensorgeberechtigtem Vater, dass dieser J. im Einverständnis mit dessen Mutter in seinen Haushalt aufgenommen hatte und "keine weitere Hilfe zur Erziehung" benötige. Später berichtete Herr T., am 18. Mai 2012 versucht zu haben, J.s damals noch immer allein personensorgeberechtigte Mutter anzurufen, aber nur deren Lebensgefährten gesprochen zu haben, der bestätigt habe, J. sei bei seinem Vater in M.. Angesichts dessen habe er "den Fall nicht weiter betrieben, da die Familie eine eigene Lösung entwickelt" gehabt habe.
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Am 25. Juni 2012 wandte sich J.s Mutter hilfesuchend telefonisch an das Jugendamt der Klägerin, da J.s Vater einen Suizidversuch unternommen hatte und J. nun bei dessen damaliger Lebensgefährtin lebte. Daraufhin forderte das Jugendamt der Klägerin telefonisch die Akten des Jugendamtes der Beklagten an und nahm Kontakt zu J. auf. Dieser erklärte, er wolle in Obhut genommen werden. Da sich hiermit auch beide – inzwischen gemeinsam personensorgeberechtigten – Elternteile J.s einverstanden erklärt hatten, wurde er von der Klägerin am 16. Juli 2012 in Obhut genommen und vorerst im S. M. untergebracht.
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Nachdem das Jugendamt der Klägerin mit E-Mail vom 25. Juli 2012 das Jugendamt der Beklagten über die Inobhutnahme J.s informiert hatte, stellte diese mit Bescheid vom 26. Juli 2012 gegenüber J.s Mutter die ihr bewilligte Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung ein, da sie in einem "erfolgten Mitteilungsgespräch über die weitere Hilfegewährung … erklärt" habe, dass sie "keine weitere Hilfe mehr möchte(n), weil "ihr Sohn zum Vater nach M." wechsele.
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Nach einem neuerlichen – vierten – Suizidversuch J.s und nachdem er nach Zurechtweisungen durch eine Erzieherin aus dem S. weggelaufen war, wurde er am 30. Juli 2012 vorläufig in das Z. M. aufgenommen. Seine Eltern wünschten daraufhin seine dortige stationäre Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung zur Diagnostik. Das Amtsgericht – Familiengericht – Mannheim genehmigte dies mit Beschluss vom 5. September 2012 familienrechtlich. Daraufhin wurde J. noch am gleichen Tag förmlich in eine geschlossene Abteilung des Z. M. verlegt und die Inobhutnahme durch die Klägerin beendet. Hierüber informierte diese die Beklagte mit Schreiben vom 6. September 2012 und forderte sie auf, ihr die Kosten der Inobhutnahme J.s zu erstatten sowie eine Hilfe zu dessen Erziehung einzuleiten.
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Ein jugendpsychiatrisches Gutachten vom 22. Oktober 2012 empfahl wegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung J.s mit für ihn und andere gefährlicher Impulsivität eine Jugendhilfemaßnahme in der geschlossenen sozialtherapeutisch-forensischen Abteilung des P. in K.. Nachdem auch dies das Amtsgericht – Familiengericht – Mannheim mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 bis längstens zum 31. Oktober 2013 familienrechtlich genehmigt hatte, bewilligte die Klägerin mit Bescheiden vom 26. November 2012 J.s Eltern antragsgemäß Hilfe zur Erziehung durch dessen Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung im P. K. rückwirkend ab dem 19. November 2012 (Kosten: 398,90 €/Tag; ab dem 1. Januar 2013: 427,75 €/Tag). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 teilte die Klägerin der Beklagten dies mit, vertrat die Auffassung, da der fortdauernde Hilfebedarf J.s bereits während seines Aufenthalts in L. entstanden sei, sei sie gemäß § 86d SGB VIII lediglich vorläufig statt der Beklagten tätig geworden, und forderte diese zur Erstattung der für die Inobhutnahme J.s vom 16. Juli bis zum 5. September 2012 entstandenen Kosten in Höhe von 7.494,42 € sowie zur Fallübernahme auf. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 lehnte die Beklagte dies ab, da die von ihr bewilligte Leistung der Jugendhilfe bereits vor J.s Wechsel nach M. beendet gewesen sei und da die Klägerin deshalb gemäß § 86 SGB VIII jeweils selbst örtlich zuständiger Jugendhilfeträger gewesen wäre bzw. sei.
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Zur Begründung ihrer am 24. Oktober 2013 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: Sie habe gemäß § 89b SGB VIII einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Inobhutnahme J.s gegen die Beklagte, da deren Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet gewesen wäre. Da J.s Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hätten, komme es nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII darauf an, bei welchem Elternteil J. vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Diesen habe er vor Beginn der Leistung bei seiner Mutter gehabt. Bereits im Februar 2012 sei dieser nämlich Hilfe zur Erziehung durch J.s stationäre Unterbringung bewilligt worden. Zwar habe diese Hilfeleistung am 10. Mai 2012 geendet, weil J.s Mutter keinen weiteren Antrag gestellt habe. Jedoch komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Auslegung des Begriffs "vor Beginn der Leistung" darauf an, ob weiterhin ein qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden habe. Dies sei der Fall gewesen. An dieser Zuständigkeit habe sich auch nichts dadurch geändert, dass beide Elternteile seit dem 29. Mai 2012 gemeinsam personensorgeberechtigt seien. Die nach Beginn der Leistung erfolgte Sorgerechtsänderung habe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Einfluss auf die zuvor begründete Zuständigkeit. Dann aber müsse die Beklagte ihr nicht nur die Kosten der Inobhutnahme J.s erstatten, sondern gemäß § 89c SGB VIII auch die Kosten der von ihr seit dem 19. November 2012 gemäß § 86d SGB VIII vorläufig erbrachten Jugendhilfeleistung.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.494,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagte örtlich zuständiger Jugendhilfeträger für Leistungen an J. ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und geltend gemacht: Sie habe ihre Hilfeleistung am 10. Mai 2012 eingestellt, nachdem der Jugendliche und seine Eltern das so gewünscht hätten. Eine weitere Hilfeleistung sei ohne dahingehenden Antrag nicht mehr möglich gewesen. Mit der Inobhutnahme J.s sei keine Jugendhilfeleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII fortgesetzt, sondern eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII erfüllt worden. Damit seien aber vom 10. Mai bis zum 19. November 2012 keine Jugendhilfeleistungen erbracht worden, sodass von einer durchgängigen Leistungsgewährung nicht ausgegangen werden könne. Zudem könne auch kein durchgängiger Jugendhilfebedarf angenommen werden, weil bei Beendigung der Jugendhilfemaßnahme am 10. Mai 2012 keine Wiederaufnahmeperspektive bestanden habe, da J. aus dem Haushalt seiner Mutter mit neuer Perspektive zu seinem Vater gewechselt und später zur Abklärung des aktuellen Hilfebedarfs im Z. M. untergebracht gewesen sei. Daher habe am 19. November 2012 mit der Aufnahme J.s in das P. K. eine neue Jugendhilfeleistung begonnen. Vor deren Beginn habe J. aber zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Vater in M. gehabt.
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Mit Urteil vom 6. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte wäre im Zeitpunkt der Inobhutnahme und sei im Zeitpunkt der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung J.s durch dessen Unterbringung im P. K. örtlich zuständiger Jugendhilfeträger gewesen. Da J.s Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hätten, richte sich gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der "Leistung" zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Maßgeblich sei deshalb der gewöhnliche Aufenthalt von J.s Mutter in L., da die "Leistung" schon dort begonnen und trotz der (vorübergehenden) Beendigung der Jugendhilfemaßnahme im Mai 2012 fortgedauert habe. "Leistung" sei nämlich unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform die Gesamtheit aller zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Hilfemaßnahmen. Nicht zuletzt wegen psychischer Auffälligkeiten habe bei J. bereits im Jahr 2005 ein jugendhilferechtlicher Hilfebedarf bestanden. Dieser habe sich inhaltlich nicht dadurch erledigt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Fortführung der Leistung entfallen seien, weil seine Eltern keine Hilfe mehr gewollt hätten. Vielmehr habe der Hilfebedarf fortbestanden, wie aus der weiteren Hilfeplanung der Beklagten am 11. Mai 2012, aus dem neuerlichen Hilfeersuchen von J.s Mutter am 25. Juni 2012, aus der Notwendigkeit von J.s Inobhutnahme am 16. Juli 2012 sowie aus der Notwendigkeit der erneuten Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ab dem 19. November 2012 folge. Jedenfalls aber habe die Unterbrechung des Hilfebedarfs und des Jugendhilfeprozesses nicht länger als drei Monate gedauert und sei deshalb unbeachtlich. Die jahrelang andauernde Zuständigkeit der Beklagten könne nicht schon deswegen wechseln, weil die hilfeberechtigten Eltern J.s über einen derart kurzen Zeitraum fälschlich davon ausgegangen seien, keiner Hilfe mehr zu bedürfen. Sei aber die Beklagte nach wie vor örtlich zuständiger Jugendhilfeträger im Fall J., so habe sie der Klägerin die Kosten seiner Inobhutnahme zu ersetzen und so habe deren Feststellungsantrag ebenfalls Erfolg.
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Mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zugelassen. Zu deren Begründung macht die Beklagte unter anderem geltend: Die von ihr J.s Mutter bewilligte Jugendhilfeleistung habe am 10. Mai 2012 dadurch geendet, dass J. aus dem Heim des "L.er V. e.V." zu seiner Mutter gebracht worden sei. Überdies sei ihr Bescheid vom 26. Juli 2012, durch den sie die Jugendhilfeleistung förmlich eingestellt habe, mangels Widerspruchserhebung bestandskräftig geworden. Wie aus J.s alsbaldigem Wechsel zu seinem Vater nach M., der einwohnermelderechtlichen Anmeldung dort rückwirkend zum 10. Mai 2012 sowie aus der gemeinsamen Sorgeerklärung vom 29. Mai 2012 folge, habe aber auch kein jugendhilferechtlicher Bedarf mehr bestanden. Jedenfalls aber sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein etwaiger Leistungszusammenhang durch die Inobhutnahme J.s unterbrochen worden, da diese keine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII darstelle, sondern eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Februar 2014 die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und macht zur Begründung geltend: Entgegen der Annahme der Beklagten sei im vorliegenden Fall die "Leistung" weder durch faktisches Untätigbleiben der Beklagten noch durch deren formale Einstellung wirksam unterbrochen worden. Wie sich aus u.a. aus § 86a Abs. 4 Satz 2 und aus § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ergebe, komme einer Unterbrechung der "Leistung" von bis zu drei Monaten keine die örtliche Zuständigkeit berührende Bedeutung zu. Maßgeblich sei vielmehr gewesen, ob mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen oder ein zukünftiger Hilfebedarf zumindest noch unklar gewesen sei. Dies sei hier angesichts von J.s Vorgeschichte und der mangelnden Stabilität seines Vaters der Fall gewesen. Zudem habe auch die Beklagte am 11. Mai 2012 weitere Hilfeleistungen geplant, und zwar nach § 35 SGB VIII, der "ultima ratio" im Stufensystem der Hilfen zur Erziehung. Die Einstellung der Hilfe sei deshalb nicht auf tragfähige Gesichtspunkte gestützt gewesen, auch wenn J.s Eltern geäußert hätten, keine Hilfe mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Vielmehr hätte die Beklagte beantragen müssen, J.s Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Nach alledem sei von einem ununterbrochenen Hilfebedarf J.s und von einer örtlichen Zuständigkeit der Beklagten auszugehen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf deren Verwaltungsakten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung der ihr durch die Inobhutnahme J.s vom 16. Juli bis zum 5. September 2012 entstandenen Kosten (1.) noch einen Anspruch auf die Feststellung, die Beklagte sei bezüglich der Gewährung von Hilfe zur Erziehung ab dem 19. November 2012 durch J.s Unterbringung in der geschlossenen sozialtherapeutisch-forensischen Abteilung des P. in K. der gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe; mithin kann sie von der Beklagten auch nicht gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Erstattung der ihr seit dem 19. November 2012 entstandenen Kosten verlangen, was sie im Klageverfahren bereits getan, wenn auch noch nicht eingeklagt hat (2.). Im Einzelnen:
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1. Gemäß § 87 SGB VIII ist für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen im Sinne von § 42 SGB VIII der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII sind ihm die Kosten, die er im Rahmen der Inobhutnahme aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten, "dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird". Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass kostenerstattungspflichtig derjenige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, der für die Inobhutnahme, würde es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII handeln, fiktiv nach § 86 SGB VIII zuständig gewesen wäre, sofern es dafür auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteiles, des Kindes oder Jugendlichen oder – vorbehaltlich von § 86 Abs.6 Satz 3 SGB VIII – einer Pflegeperson ankäme.
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In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Eltern eines Kindes oder Jugendlichen verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und beide personensorgeberechtigt sind, ist gemäß § 86 Abs.2 Satz 2 SGBVIII der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteiles maßgeblich, bei dem das Kind oder der Jugendliche "vor Beginn der Leistung" zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diesbezüglich ist unklar, ob für die fiktive örtliche Zuständigkeit, würde sich die Inobhutnahme – wäre sie eine Leistung der Jugendhilfe – als Teil einer ununterbrochenen Jugendhilfeleistung darstellen, dann nach allgemeinen Grundsätzen auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteiles abzustellen ist, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor dem Beginn dieser Gesamtleistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (so etwa NdsOVG, Beschluss vom 14.März 2012 –4LC143/09– juris Rn. 30 f.), oder aber ob dann für die fiktive Zuständigkeit ungeachtet etwaiger bisheriger Jugendhilfeleistungen ausnahmsweise der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteiles maßgeblich ist, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor dem Beginn der Inobhutnahme – als fiktiverLeistungderJugendhilfeimSinnevon§2Abs.2SGBVIII – zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (so OVG NRW, Urteile vom 29. November2013 –12 A 1019/13 –juris Rn.19 bis 22 und vom 21.März 2014 – 12 A 1211/12 – JAmt 2014, 644 [648 f.]. = juris Rn. 84 bis 92, Eschelbach/Schindler im Frankfurter Kommentar zumSGBVIII,7.Aufl.2013, §89bRn.1,KerninSchellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 89b Rn.6 und Reisch in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Loseblatt, Art.1 KJHG § 89b Rn. 2 und 12 [Stand 4/2012] sowie Rn.18 [Stand 7/2008]).
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Der Senat sieht diesbezüglich keinen zwingenden Grund für ein ausnahmsweises isoliertes Abstellen nur auf die Inobhutnahme, wäre sie eine Leistung und keine andere Aufgabe der Jugendhilfe. Richtig ist zwar der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen darauf, dass § 86 SGB VIII hier keine unmittelbare, sondern nur entsprechende Anwendung findet. Es ist aber nicht nachvollziehbar, weswegen bei einer lediglich entsprechenden Anwendung von § 86 SGB VIII "folgerichtig" nicht die insoweit allgemein geltenden Grundsätze maßgeblich sein sollen. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2010 – 5 C 12.09 – BVerwGE 136, 185 ff., auf welches das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in diesem Zusammenhang weiter hingewiesen hat, lag der Fall zugrunde, dass sich an die Inobhutnahme eines Kindes mit der Bewilligung von Hilfe zu dessen Erziehung eine Leistung der Jugendhilfe angeschlossen hatte. Nur für diese Fallkonstellation hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der tatsächlichen Zuständigkeit für die Erbringung der Jugendhilfeleistung entschieden, dass es sich bei beidem nicht um eine ununterbrochene Leistung der Jugendhilfe handele, weil die Inobhutnahme keine Leistung, sondern eine andere Aufgabe der Jugendhilfe darstelle (vgl. a.a.O. S. 188 Rn. 22 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, warum "Entsprechendes gleichermaßen im umgekehrten Verhältnis zu gelten" haben soll dergestalt, dass entgegen den für die gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII maßgebliche "Zuständigkeit" nach § 86 SGB VIII geltenden allgemeinen Grundsätzen bislang ununterbrochen erbrachte Jugendhilfeleistungen nicht berücksichtigt werden dürften; insoweit geht es nämlich um die Prüfung, wer für eine Inobhutnahme fiktiv zuständig gewesen wäre, würde es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe handeln. Eschelbach/Schindler und Kern geben für die von ihnen vertretene Auffassung keine Begründung, und die Annahme von Reisch, die Anwendung von § 89b Abs. 1 SGB VIII ginge ansonsten "immer dann ins Leere …, wenn wie bei § 86 Abs. 2 bis 4 SGB VIII auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung abgehoben" werde, ist nicht nachvollziehbar: Gerade in Reischs Beispielsfällen – Inobhutnahme nach dem Weglaufen aus einer Heimunterbringung ohne Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts – ist es ohne weiteres möglich, die fiktive Zuständigkeit für die Inobhutnahme an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen oder aber eines Elternteils vor der Heimunterbringung anzuknüpfen.
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Letztlich kann der Senat im vorliegenden Fall dahingestellt lassen, ob für die fiktive örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ausnahms-weise ungeachtet etwaiger bisheriger Jugendhilfeleistungen nur auf die Inobhutnahme, würde es sich dabei um eine Leistung der Jugendhilfe handeln, abzustellen ist oder ob dann, würde sich die Inobhutnahme – wäre sie eine Leistung der Jugendhilfe – als Teil einer ununterbrochenen Jugendhilfeleistung darstellen, für die fiktive Zuständigkeit nach allgemeinen Grundsätzen der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteiles maßgeblich ist, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Gesamtleistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im vorliegenden Fall wäre nämlich nach beiden Prüfungsansätzen die Klägerin für die Inobhutnahme J.s, hätte es sich dabei um eine Leistung der Jugendhilfe gehandelt, zuständig gewesen.
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Wird in diesem Zusammenhang ausschließlich auf J.s Inobhutnahme am 16. Juli 2012 abgestellt, so gilt dies deshalb, weil derjenige Elternteil, bei dem J. vor seiner Inobhutnahme zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sein Vater war. Dieser hatte indes vor und während J.s Inobhutnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M., wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
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Werden in diesem Zusammenhang auch die zuvor von der Beklagten erbrachten Leistungen der Jugendhilfe zur Erziehung J.s berücksichtigt, ergibt sich dasselbe Ergebnis, weil J.s Inobhutnahme, hätte es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe gehandelt, entgegen der Annahme der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht mehr Teil einer einzigen "Leistung" der Jugendhilfe war.
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Eine "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpfen, stellen "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen dar, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind" (so im Anschluss an das Urteil des OVG RP vom 26. Februar 2003 – 12 A 11452/02.OVG – ZfJ 2004, 147 ff. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 – 5 C 9.03 – BVerwGE 120, 116 und 124 [kursive Hervorhebung durch den Senat] und dessen seitdem ständige Rechtsprechung; vgl. etwa auch dessen Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12.09 – BVerwGE 136, 185 [192Rn. 22]). Zwar heißt es in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 – 5 C 14.09 – BVerwGE 137, 368 (373Rn. 20) und vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 – NVwZ-RR 2011, 203 (204Rn. 15), alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen bildeten eine einheitliche Leistung, "zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden". Jedoch finden sich in diesen beiden Urteilen keine Ausführungen dazu, dass und inwiefern dadurch die bisherige Rechtsprechung geändert oder doch modifiziert werde. Hingegen heißt es in diesen beiden Urteilen in unmittelbarem Anschluss an die eben wiedergegebene Passage jeweils weiter: "Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist" (kursive Hervorhebung durch den Senat); auch merkt das Bundesverwaltungsgericht in beiden Urteilen jeweils an, diese Ausführungen entsprächen seiner ständigen Rechtsprechung, und zitiert diesbezüglich seine Urteile vom 29. Januar 2004 – 5 C 9.03 – und vom 5. März 2010 – 5 C 12.09 –. Überdies heißt es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 – BVerwGE 141, 77 (80 f. Rn. 20) wieder, unter einer "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpften, seien "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden" seien (kursive Hervorhebung durch den Senat). Folglich wollte das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden Urteilen vom 19. August 2010 – 5 C 14.09 – und vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 – lediglich ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hinweisen, dass eine "Unterbrechung" der Hilfeleistung ausnahmsweise dann unbeachtlich ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist, also in den Fällen des § 86 Abs. 7 Satz 4, des § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie des § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, dass aber jede andere "Unterbrechung" der Hilfe bzw. Hilfeleistung "beachtlich" ist und zur Beendigung der bislang erbrachten "Leistung" führt. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht keine analoge Anwendung von § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII auf alle anderen Zuständigkeitsbestimmungen in §§ 86 ff. SGB VIII erwogen mit der Folge, dass Unterbrechungen einer Leistung unter drei Monaten stets unbeachtlich wären (so aber NdsOVG, Beschluss vom 14. März 2012 –4 LC143/09– juris Rn.35).Es ist auch nicht ersichtlich, dass in allen anderen Zuständigkeitsbestimmungen in den §§ 86 ff. SGB VIII als in den § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII insoweit eine planwidrige Regelungslücke besteht. Dann aber stellen nach einer beachtlichen Unterbrechung der Leistung spätere Maßnahmen und Hilfen den Beginn einer neuen Leistung dar, für die nach Maßgabe der §§ 86 ff. SGB VIII unter Umständen ein anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe örtlich zuständig ist als für die vorangegangene, aber beendete "Leistung".
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Gleichzeitig ist indes zu sehen, dass die Maßnahmen und Hilfen, die zusammen eine solche "Leistung" darstellen, in tatsächlicher Hinsicht nicht stets jeden Tag 24 Stunden lang erbracht werden, sondern unter Umständen nur an wenigen Wochenstunden, ohne dass deshalb die Jugendhilfeleistung zwischenzeitlich im Sinne von § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "unterbrochen" wäre. Im Ergebnis Gleiches kann aber auch dann gelten, wenn entgegen der eigentlichen (Hilfe-)Planung und Bewilligung eine einzelne Hilfeleistung wie eine Therapieeinheit oder auch die tatsächliche Hilfeerbringung insgesamt etwa wegen ernstlicher Erkrankung des betroffenen jungen Menschen oder der hilfeerbringenden Person oder aus vergleichbaren Gründen wie Urlaub oder Ortsabwesenheit vorübergehend unterbleibt. Im Ergebnis Gleiches kann ferner dann gelten, wenn die hilfeerbringende Person plötzlich ganz ausfällt und deswegen die tatsächliche Hilfeerbringung unterbleibt, bis eine andere hilfeerbringende Person oder Anschlusshilfe gefunden ist (vgl. etwa den dem Urteil des VGH BW vom 15. September 1997 – 9 S 174/98 – FEVS 48, 131 ff. zugrundeliegenden Fall). Im Ergebnis Gleiches kann schließlich auch bei einem so genannten Zwischenaufenthalt im Zusammenhang mit einem Einrichtungswechsel insbesondere dann gelten, wenn bereits im Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung feststeht, wann und in welche Einrichtung der betreffende junge Mensch wechseln wird. In allen diesen Fällen stellt sich allerdings ein längerfristiges Unterbleiben der tatsächlichen Hilfeerbringung irgendwann zugleich als "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, die dann auch zu beachten ist und zur Beendigung der bisher erbrachten "Leistung" der Jugendhilfe führt, sofern nicht gemäß § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes gilt. Ab welcher Dauer das Unterbleiben einer tatsächlichen Hilfeerbringung zu einer solchen "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung führt, ist – selbst bei etwaiger Anlegung des in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zugrunde gelegten Dreimonatszeitraums als gedanklicher Richtschnur – allein abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, sodass eine "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung auch bereits dann vorliegen kann, wenn die tatsächliche Hilfeerbringung noch nicht drei Monate lang unterblieben ist.
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Sofern hingegen eine Jugendhilfeleistung nicht nur vorübergehend tatsächlich nicht erbracht wird, sondern unterbrochen oder gar förmlich eingestellt worden ist, liegt eine Beendigung der "Leistung" der Jugendhilfe vor, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist (ähnlich SächsOVG, Urteil vom 18. Januar 2010 – 1 A 753/08 – juris Rn. 23 und Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 11) und sofern nicht § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnen. Ansonsten kommt es in einem solchen Fall nicht darauf an, ob ein jugendhilferechtlicher Bedarf weiterhin besteht, der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedoch keine weitere Hilfeleistungen plant oder bewilligt, etwa weil es an dem dafür erforderlichen Antrag fehlt. Ferner kommt es ansonsten nicht darauf an, wie lange es dauert, bis erneut Maßnahmen und Hilfen erbracht werden, die in einem solchen Fall vielmehr stets den Be-ginn einer neuen "Leistung" der Jugendhilfe darstellen, für die nach Maßgabe der §§ 86 ff. SGB VIII unter Umständen ein anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe örtlich zuständig ist als für die vorangegangene, aber beendete "Leistung".
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An dieser bereits seinem Urteil vom 13. Februar 2014 – 7 A 11043/13.OVG – JAmt 2014, 649 ff. zugrundeliegenden Rechtsauffassung hält der Senat trotz der zwischenzeitlich vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 21. März 2014 – 12 A 1211/12 – JAmt 2014, 644 ff. hieran geäußerten Kritik nach nochmaliger Prüfung fest.
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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht zunächst zutreffend davon aus, "Leistung" seien unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden" (a.a.O. S. 646 = juris Rn. 54; kursive Hervorhebung durch den Senat). Diesen Ansatz, der auf die – zumal "ohne Unterbrechung" erfolgte – "Gewährung" der erforderlichen Hilfen und Maßnahmen abstellt, verlässt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen indes, wenn es im Folgenden stattdessen einen fortbestehenden "jugendhilferechtlichen Bedarf" für maßgeblich hält. Ein "Bedarf" soll zwar – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – durch eine "Leistung" gedeckt werden, stellt aber selbst keine "Leistung" dar. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung inzwischen mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa dessen Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 – BVerwGE 141, 77 [80 ff. Rn. 18 bis 24] m.w.N.) davon aus, dass "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung, d.h. der Zeitpunkt ist, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. a.a.O. = juris Rn. 52), und nicht etwa das Entstehen eines jugendhilferechtlichen Bedarfs. Eine entsprechende Sichtweise ist aber auch bei einer Unterbrechung der Leistungserbringung geboten. Lediglich in den in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII geregelten Fällen bleibt eine Unterbrechung bis zu drei Monaten außer Betracht, ist deshalb ansonsten aber immer beachtlich. Für eine Prüfung, "inwieweit die Hilfeleistung bezogen auf den Bedarf eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung erfahren hat", ist deshalb kein Raum; die Annahme, "dass die erneute Hilfegewährung" durch den klagenden Jugendhilfeträger "in einem hinreichenden Fortsetzungszusammenhang mit der zuvor eingestellten Hilfe ... steht und sich daher nicht als 'neue' Leistung darstellt", nur weil durchgängig Hilfebedarf und damit eine – eine Unterbrechung der Hilfe implizierende – "Wiederaufnahmeperspektive" bestanden habe, obwohl die Rechtmäßigkeit der Leistungseinstellung offengelassen wurde, obwohl über einen Zeitraum von bis zu fünfeinhalb Monaten keine Leistungen mehr erbracht worden waren und obwohl die beiden Kinder in diesem Zeitraum ein- bzw. zweimal in Obhut genommen worden waren, (vgl. a.a.O. S. 645 ff. = juris Rn. 10, 16 f., 61 f., 68 und 72; kursive Hervorhebungen durch den Senat), geht deshalb fehl. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geteilte (vgl. a.a.O. S. 648 f. = juris Rn. 85 bis 89) Auffassung, dass eine Inobhutnahme und eine sich anschließende Jugendhilfeleistung nicht als Teile einer einheitlichen "Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII anzusehen sind, weil die Inobhutnahme keine Leistung der Jugendhilfe darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12.09 – BVerwGE 136, 185 [188 Rn. 22 f.]). Wird aber einem Kind oder Jugendlichen zeitweise schon deshalb keine Leistung der Jugendhilfe gewährt, weil es in Obhut genommen ist und damit eine andere Aufgabe der Jugendhilfe erfüllt wird, so können sich Jugendhilfeleistungen vor und nach dieser Inobhutnahme nicht als Teile einer einheitlichen ununterbrochenen Jugendhilfeleistung darstellen, selbst wenn durchgängig ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, der die spätere Notwendigkeit einer erneuten Bewilligung von Leistungen der Jugendhilfe wahrscheinlich machte.
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Abgesehen davon besteht keine Notwendigkeit, zur Ausfüllung des Leistungsbegriffs "auf den Aspekt der Kontinuität des jugendhilferechtlichen Bedarfs – soweit dieser qualitativ unverändert fortbesteht –" abzustellen, um die örtliche Zuständigkeit nicht von Irrtümern bei "der subjektiven Einschätzung des zunächst leistenden Jugendamtes" abhängig zu machen und um nicht "möglichen Manipulationen Tür und Tor (zu) öffnen". Im Falle der Einstellung einer Jugendhilfeleistung kann der Betroffene erst Widerspruch und dann Klage erheben, gleiches gilt im Falle der Ablehnung weiterer Jugendhilfeleistungen. Besteht objektiv ein Anspruch auf eine Jugendhilfeleistung, so knüpft die örtliche Zuständigkeit dafür dann nicht an Irrtümer oder gar Manipulationen eines Jugendamtes an. Daneben bestehen im Fall einer unberechtigten Einstellung einer Jugendhilfeleistung oder unberechtigten Ablehnung eines Jugendhilfeantrages die Möglichkeit einer Selbstbeschaffung und sodann ein Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wenn die Bedarfsdeckung keinen Aufschub duldet. Ferner begründen § 86d Abs. 1 SGB VIII für den Fall, dass der eigentlich zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe nicht tätig wird, die Verpflichtung des Trägers, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält, zum vorläufigen Tätigwerden, und § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für den Fall eines Zuständigkeitswechsels die Verpflichtung des bisherigen Trägers zu weiterer Hilfeleistung bis zur Fortsetzung der Leistung durch den nunmehr zuständigen Träger, wobei der tatsächlich zuständige Träger dem tatsächlich tätig gewordenen bzw. gebliebenen Träger gemäß § 89c Abs. 1 SGB VIII die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten hat. Im Übrigen sind außer diesen beiden ausdrücklichen Regelungen für den Fall des etwa unberechtigten Untätigbleibens des – nunmehr – zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die zahlreichen Zuständigkeitsregelungen in den §§ 86 ff. SGB VIII nicht ausgestaltet, um Irrtümern oder Manipulationen bei der Rechtsanwendung Rechnung zu tragen, auch wird ansonsten keine dieser zahlreichen Zuständigkeitsregelungen von der Rechtsprechung oder der Rechtslehre so ausgelegt; dies ist zudem generell nicht Zweck einer Zuständigkeitsregelung. Im Übrigen ist nach gegenwärtiger Gesetzeslage eine für alle Fallgestaltungen gleichermaßen gerecht erscheinende Zuständigkeits- und Kostenverteilung durch Auslegung des § 86 SGB VIII nicht zu erreichen (so BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 – 5 C 18.08 – BVerwGE 135, 58 [64 Rn. 26] und vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 – BVerwGE 141, 77 [87 Rn. 38]).
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Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall von der Beendigung der von der Beklagten erbrachten Leistungen noch im Mai 2012 auszugehen und damit davon, dass sich die von der Beklagten erbrachten Leistungen zu J.s Erziehung und dessen Inobhutnahme durch die Klägerin am 16. Juli 2012, hätte es sich dabei um eine Leistung der Jugendhilfe gehandelt, nicht als Teil ein- und derselben Leistung darstellen. Die von der Beklagten zuletzt bewilligte Leistung der Jugendhilfe, J.s Unterbringung im Heim des "L.er V. e.V.", wurde seit dem Abend des 10. Mai 2012 tatsächlich nicht mehr erbracht, weil J. von einem Mitarbeiter des "L.er V. e.V." aus dem Heim zu seiner Mutter verbracht wurde, da sein weiterer Aufenthalt in diesem Heim "nicht mehr tragbar" gewesen sei. J.s Mutter sah sich indes nicht in der Lage, diesen wieder dauerhaft in ihren Haushalt aufzunehmen (vgl. nur S. 1R der Aktennotiz vom 26. März 2012 in der Heftung der Beklagten "Akte J." sowie S. 4 des "Abschlussberichts des P.s K. vom 26. Mai 2012 in der "Pädagogischen Akte" der Klägerin; vgl. ferner S. 3 der Meldung des Polizeipräsidiums Mannheim vom 30. Juli 2012 dortselbst sowie S. 201 der "Wirtschaftl. Akte" der Klägerin). Mit Einwilligung seiner Mutter, die nunmehr ersichtlich die Erziehungsverantwortung für J. weitgehend auf dessen Vater verlagern wollte, wie auch aus der anschließenden Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung zusammen mit diesem folgt, wechselte J. – möglicherweise nach einem Streit (vgl. S. 225 der "Wirtschaftl. Akte" der Klägerin) – spätestens an einem der nächsten fünf Tage nach M. zu seinem Vater. Dies steht aufgrund eines Anrufs von J.s Vater beim Sachbearbeiter der Beklagten am 16. Mai 2012 (vgl. den Vermerk von diesem Tag in der Akte der Beklagten "§ 34 Band II") sowie aufgrund von dessen Telefongespräch mit dem Lebensgefährten von J.s Mutter am 18. Mai 2012 fest (vgl. den Vermerk vom 1. August 2012 ebendort sowie die Schilderung der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2014 – S. 86R und 87 GA). In der Annahme, J. lebe bei seiner Mutter, hatte zwar am 11. Mai 2012 eine "Regionale Fachkonferenz" der Beklagten beschlossen, J. und seinen Eltern die Bewilligung einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung im Sinne von § 35 SGB VIII vorzuschlagen. Nach behördeninterner Genehmigung dieses Beschlusses am 14. Mai 2012 und der Ermittlung eines freien Platzes am 15. Mai 2012 wurde dieser Vorschlag J.s damals noch nicht personensorgeberechtigtem Vater bei dessen Anruf am 16. Mai 2012 unterbreitet, doch erklärte jener, er benötige "keine weitere Hilfe zur Erziehung". Am 18. Mai 2012 versuchte der Sachbearbeiter der Beklagten, diesen Vorschlag auch J.s damals noch allein personensorgeberechtigter Mutter zu unterbreiten, erreichte aber nur deren – zuvor an der Planung von Hilfe zu J.s Erziehung meist beteiligten und auch deshalb informierten – Lebensgefährten. Dieser versprach die Weitergabe des Vorschlages der Beklagten an J.s Mutter und deren Rückruf, zu dem es aber nicht kam. Angesichts dessen verfolgte die Beklagte die von ihr erwogene Anschlusshilfe nicht weiter, die damit nicht mehr konkret geplant war; ohne die Einwilligung von J.s Mutter und gegen den erklärten Willen von J.s Vater, nachdem dieser infolge der gemeinsamen Sorgeerklärung von J.s Eltern am 29. Mai 2012 in M. maßgeblich geworden war, hätte die Beklagte J.s Eltern Hilfe zu dessen Erziehung zudem nicht bewilligen dürfen, es sei denn, sie hätte ihnen zuvor durch das Familiengericht zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Berechtigung, Jugendhilfeleistungen zu beantragen, entziehen lassen. Auch dann wäre indes die zunächst erwogene Anschlusshilfe nicht mehr konkret geplant gewesen, da das familiengerichtliche Verfahren mit Unsicherheiten sowie mit nicht unerheblichem Zeitaufwand verbunden gewesen wäre, sodass sich dadurch eine Unterbrechung der Jugendhilfeleistung nicht hätte verhindern lassen.
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Zwar geht angesichts der vorübergehenden Bereitschaft der Beklagten, J.s Eltern eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung im Sinne von § 35 SGB VIII bei Kosten von 220,00 € pro Tag zu bewilligen, vor allem aber angesichts des jugendpsychiatrischen Gutachtens vom 22. Oktober 2012 mit der Empfehlung, J. im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme wegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit für ihn und andere gefährlicher Impulsivität in der geschlossenen sozialtherapeutisch-forensischen Abteilung des P. in K. unterzubringen, auch der Senat davon aus, dass im vorliegenden Fall weiterhin und durchgängig ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat. Gleichwohl ist es zu einer Unterbrechung der "Leistung" im Sinne von § 86 ff. SGB VIII gekommen, da im Mai 2012 die bislang erbrachte Hilfe zur Erziehung endete und eine andere Hilfe mangels des Einverständnisses von J.s Eltern hiermit nicht bewilligt werden konnte. Allein der Umstand, dass weiterhin ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, rechtfertigt – wie oben ausgeführt – nicht die Annahme, die Inobhutnahme J.s am 16. Juli 2012, hätte es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe gehandelt, habe sich zusammen mit den früher bewilligten Hilfen noch als Teil einer einzigen, ununterbrochenen "Leistung" im Sinne von §§ 86 ff. SGB VIII dargestellt. Mithin war die Klägerin für die Inobhutnahme J.s nicht nur gemäß § 87 SGB VIII zuständig, weil jener sich damals in ihrem Bereich tatsächlich aufhielt, sondern ist auch der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII die Kosten von J.s Inobhutnahme zu erstatten hätte, weil dafür ihre "Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet" worden wäre, hätte es sich dabei um eine Leistung und nicht um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe gehandelt.
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2. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf die Feststellung, die Beklagte sei bezüglich der Gewährung von Hilfe zur Erziehung ab dem 19. November 2012 durch J.s Unterbringung in der geschlossenen sozialtherapeutisch-forensischen Abteilung des P. in K. der gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit der Folge, dass diese den Fall in eigene Zuständigkeit zu übernehmen und gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die ihr seit dem 19. November 2012 entstandenen Kosten zu erstatten hätte.
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Die örtliche Zuständigkeit für die am 19. November 2012 begonnene Hilfe zu J.s Erziehung folgt – vorbehaltlich der Regelung in § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII (siehe dazu unten) – aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, weil J.s Eltern für diesen gemeinsam personensorgeberechtigt waren, aber verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und weil J. nie bei beiden Elternteilen gleichzeitig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da indes im maßgeblichen Zeitraum nur J.s Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L. hatte, wäre die Beklagte für die am 19. November 2012 begonnene Hilfe zu J.s Erziehung gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nur dann örtlich zuständig, wenn J. "vor Beginn der Leistung" zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei ihr gehabt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall, da sich die am 19. November 2012 begonnene Hilfe zu J.s Erziehung und die von der Beklagten bis zum 10. Mai 2012 erbrachten Hilfen nicht als Teile einer einzigen, ununterbrochenen "Leistung" im Sinne von §§ 86 ff. SGB VIII darstellen. Vielmehr war die von der Beklagten bis zum 10. Mai 2012 erbrachte Leistung beendet.
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Dies gilt schon deshalb, weil die J.s Mutter zuletzt bewilligte Hilfe zu dessen Erziehung durch seine Unterbringung in einem Heim des "L.er V. e.V." ab dem Abend des 10. Mai 2012 tatsächlich nicht mehr erbracht wurde und weil die Beklagte eine von ihr zunächst erwogene Anschlusshilfe mangels des Einverständnisses von J.s Eltern nicht weiter verfolgte, also nicht mehr konkret plante (s.o.).
- 42
Unabhängig davon war J. vom 16. Juli bis zum 5. September 2012 von der Klägerin in Obhut genommen worden. Auch dadurch wurde eine – etwa noch nicht beendete – Leistung der Jugendhilfe beendet. Das Gesetz nennt die Inobhutnahme nicht in § 2 Abs. 2 SGB VIII im Katalog der Leistungen der Jugendhilfe, sondern führt sie ausdrücklich in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII unter der Kategorie der sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe auf. Diese systematische und begriffliche Unterscheidung setzt sich in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit fort. So hat der Gesetzgeber ausweislich der gesetzlichen Überschriften in § 86 SGB VIII die "örtliche Zuständigkeit für Leistungen" geregelt, während er in § 87 SGB VIII eine gesonderte Zuständigkeitsregelung für die Inobhutnahme getroffen und diese als "örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben" bzw. "für vorläufige Maßnahmen" gekennzeichnet hat. Dass die Inobhutnahme selbst keine Leistung im oben genannten Sinne ist, ergibt sich schließlich auch aus § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII, der mit der Formulierung "geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus" letztere der Leistungsgewährung gegenüberstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12.09 – BVerwGE 136, 185 [188 Rn. 23]). Wird aber einem Kind oder Jugendlichen zeitweise schon deshalb keine Leistung der Jugendhilfe gewährt, weil es in Obhut genommen ist und damit eine andere Aufgabe der Jugendhilfe erfüllt wird, so können sich Jugendhilfeleistungen vor und nach dieser Inobhutnahme nicht als Teile einer einheitlichen ununterbrochenen Jugendhilfeleistung darstellen, selbst wenn durchgängig ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, der spätere erneute Jugendhilfeleistungen wahrscheinlich machte (s.o.).
- 43
Abgesehen davon hat die Beklagte die J.s Mutter mit Bescheid vom 13. März 2012 bewilligte Hilfe zu J.s Erziehung durch dessen Unterbringung in einem Heim des "L.er V. e.V." ohne Planung einer Anschlusshilfe mit Bescheid vom 26. Juli 2012 (in der Akte der Beklagten "§ 34 Band II"), der mangels Erhebung eines Widerspruchs bestandskräftig wurde, rückwirkend zum 11. Mai 2012 förmlich eingestellt und wurde die von der Beklagten erbrachte Leistung auch dadurch beendet. Überdies hat sich an J.s Inobhutnahme dessen stationäre Unterbringung im Z. M. bis zum 19. November 2012 angeschlossen, sodass im vorliegenden Fall zwischen dem 10. Mai und dem 19. November 2012 und damit mehr als sechs Monate keinerlei Leistungen der Jugendhilfe erbracht worden sind. Auch deswegen ist, obwohl durchgängig ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, von einer beachtlichen Unterbrechung des Leistungsprozesses auszugehen.
- 44
War aber aus jedem dieser Gründe die von der Beklagten früher erbrachte Leistung beendet, so handelt es sich bei der am 19. November 2012 begonnenen Hilfe zu J.s Erziehung um eine neue "Leistung" im Sinne von §§ 86 ff. SGB VIII. Da aber J. im Mai 2012 bei seinem Vater in M. seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte und nicht mehr in den Haushalt seiner Mutter zurückkehrte, wie zwischen den Beteiligten überdies unstreitig ist, knüpft die örtliche Zuständigkeit für die am 19. November 2012 begonnene Hilfe zu J.s Erziehung gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht mehr an den gewöhnlichen Aufenthalt von J.s Mutter an, sondern an den von J.s Vater, der sich indes im hier maßgeblichen Zeitraum in M. aufhielt; da J. seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Juni 2012 bei seinem Vater hatte, ist also nicht etwa gemäß § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII J.s letzter gewöhnlicher Aufenthalt vor dem Beginn der Leistung maßgeblich, der indes ebenfalls in M. war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision ist zuzulassen, weil dieses Urteil zu einem anderen Ergebnis kommt als die oben zitierte Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und weil angesichts dessen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG für beide Rechtszüge auf 154.683,12 € festgesetzt. Mit dem Klageantrag zu 1. hat die Klägerin die Erstattung von 7.494,42 € gefordert. Bezüglich des Klageantrages zu 2. ist die sich für sie ergebende Bedeutung der Sache mit ihrem Interesse an der Tragung der mit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung J.s durch seine vom Amtsgericht – Familiengericht – Mannheim bis längstens zum 31. Oktober 2013 genehmigten Unterbringung in der geschlossenen sozialtherapeutisch-forensischen Abteilung des P. in K. ab dem 19. November 2012 verbundenen Kosten zu bewerten. Dies sind 43 Tage à 398,90 € = 17.152,70 € und 304 Tage à 427,75 € = 130.036,00 €.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Juni 2015 - 7 A 11002/14
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Juni 2015 - 7 A 11002/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-
streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden,
wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf
19.493,94 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten im wesentlichen darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten, die sie als örtlicher Träger im Rahmen der Inobhut- nahme der damals noch minderjährigen – aus T. stammenden und mit einem Asylantrag gescheiterten - Waisen J. N. N1. aufgewendet hat, deswegen gegen die Beklagte zusteht, weil diese und nicht die Klägerin selbst es ist, für die - wegen eines dort begründeten gewöhnlichen Aufenthaltes der Jugendlichen während der letzten sechs Monate vor Leistungsbeginn - nach § 86 Abs. 4 SGB VIII eine Zuständigkeit für Leistungen der Jugendhilfe anzunehmen ist.
4Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen und hinsichtlich der Auseinandersetzung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
5Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die im Jugendhilfefall J. N. N1. die aufgewendeten Jugendhilfe- und ärztlichen Behandlungskosten in der Zeit vom 23. November 2009 bis einschließlich 5. November 2010 i. H .v. 19.493,94 € nebst Prozesszinsen zu erstatten. Dabei fußt das Urteil maßgeblich auf der Würdigung des von ihrer Betreuerin anfänglich gebilligten und nachvollzogenen, mehrmals unterbrochenen Aufenthaltes der Jugendlichen ab Juli 2009 bis November 2009 im Haushalt der mit ihr befreundeten Frau D. O. , L. 12, T1. , die noch Anfang August 2009 angegeben haben soll, keine Probleme mit der dauerhaften Aufnahme des Mädchens zu haben. Da – wie der Jugendlichen und ihrer Vormünderin schon bald eröffnet worden sei - eine Familie, an deren Erziehungskompetenz bezüglich der eigenen Kinder schon erhebliche Zweifel bestünden, für eine nicht gefestigte, in ihrer Persönlichkeitsentwicklung stark retardierte Jugendliche kein geeigneter Aufenthalt sei, hätten von Anfang an mit dieser mangelnden Eignung des Haushaltes der Frau O. Umstände offen gelegen, die der Annahme eines zukunftsoffenen Verbleibens entgegengestanden hätten, so dass es bei einem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Mädchens während des Aufenthaltes im Kinderheim in B. -C. und dem sich anschließenden Verweilen bis Anfang Juli 2009 im Haushalt des Stiefvaters - also ebenfalls in B. - verbleibe.
6Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat der Senat die Berufung der Beklagten zuge-lassen.
7Diese begründet die Beklagte im wesentlichen damit, J. N. N1. habe durch ihre tatsächliche Wohnsitznahme bei Frau O. sehr wohl einen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin begründet. Die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes setze eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus. Schon vom Wortlaut „Prognose“ her sei insoweit eine Ex-Ante- und keine Ex-Post-Beurteilung vorzunehmen. Ebenso wenig komme es auf die Beurteilung der Gesamtsituation durch Fachpersonal – hier des Jugendamtes – an; vielmehr seien die bei Aufenthaltsnahme offensichtlichen tatsächlichen Umstände, wie sie ein durchschnittlicher Mensch wahrnehmen würde, maßgeblich. Die Jugendliche habe bei der Aufenthaltsnahme bei Frau O. nicht gewusst, wo sie weiter habe bleiben können. Die stationäre Unterbringung durch das Jugendamt und der Aufenthalt beim Vater seien seinerzeit als gescheitert anzusehen gewesen. In dieser Situation sei dem Mädchen von Frau O. angeboten worden, bei ihr einzuziehen. Von einem bloßen Besuch sei anfänglich nicht die Rede gewesen. Vielmehr seien alle Beteiligten von einem dauerhaften Verbleib ausgegangen. Frau O. habe bereits zwei eigene Kinder gehabt und eine angemessene Wohnung besessen. Darüber hinaus habe sie die Jugendliche auch schon gekannt und es habe ein Vertrauensverhältnis zwischen den beiden bestanden. Der Vormund der Jugendlichen habe dem Umzug zugestimmt und die Wohnsitznahme offiziell bei der Klägerin gemeldet. Alle diese Umstände ließen eindeutig erkennen, dass ein dauerhafter Verbleib in der Familie und damit im Zuständigkeitsbereich der Klägerin habe erfolgen sollen.
8Eine negative Beurteilung der Situation durch das Jugendamt bzw. eine Ablehnung von Sozialleistungen habe - anders als möglicherweise eine Verweigerung der Zustimmung durch den Vormund - die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht hindern können.
9Darüber hinaus handele es sich bei einem Großteil der begehrten Kosten um Auf-wendungen, die zu Unrecht im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII er-bracht worden seien. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII sei nämlich unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten, wenn der Personen- sorgeberechtigte – hier die Betreuerin – der Inobhutnahme nicht widerspreche. Dies habe die Klägerin jedoch unterlassen. Da die Inobhutnahme gem. § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII regelmäßig mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII ende und diese Beendigung auch hier das Ergebnis eines ordnungsge-mäßen Hilfeplanverfahrens hätte sein können, könnten Aufwendungen nach § 42 SGB VIII allenfalls bis zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, in welchem - bei sofortiger Zustimmung des Personensorgeberechtigten mit der Inobhutnahme - die Entscheidung über die zu gewährende und an die Stelle der Inobhutnahme tretenden Leistung der Jugendhilfe i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB VIII hätte gefällt werden können. Nach den Umständen des Einzelfalles und unter Zugrundelegung von Erfahrungs- werten hätten hier dazu zwei Wochen ausgereicht.
10Die Beklagte beantragt sinngemäß,
11das angefochtene Urteil zu ändern und die
12Klage abzuweisen.
13Die Klägerin tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen. Da die Jugend-liche übergangslos vom Haushalt ihres Stiefvaters in den Haushalt der Frau O. gewechselt sei und die anschließende Inobhutnahme die Gewährung von Hilfe zur Erziehung bis zum 8. Juli 2009 nach einer – nicht relevanten - Unterbrechung von weniger als 6 Monaten als laufende Jugendhilfemaßnahme anderer Art fortgesetzt habe, sei hier für die Zuständigkeit von vornherein, wenn nicht schon auf den Ort ihres Verweilens vor der Unterbringung im L1. B. -C. , so jedenfalls auf den gewöhnlichen Aufenthalt der J. N. N1. im Juli 2008 vor Aufnahme der Hilfeleistung zur Erziehung während ihres Unterkommens bei ihrem Stiefvater im Bereich der Beklagten abzustellen.
14Unabhängig davon habe der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes bei Frau O. demgegenüber entgegengestanden, dass vom Jugendamt und vom Sozialamt der Klägerin eine Unterbringung in deren Familie nicht habe befürwortet werden können, da die Wohnung angesichts einer Belegung mit fünf Personen für die Aufnahme einer weiteren Person zu klein gewesen und Frau O. schon mit ihren eigenen vier Kindern nicht zurecht gekommen sei. Dadurch werde auch die einwohnerrechtliche Anmeldung als Indiz für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes entwertet. J. N. N1. sei trotz Abschlusses ihres Asylverfahrens im Jahre 1997 zudem auch noch im Juli 2009 an die Zuweisungsentscheidung der Landesbehörde an die Stadt B. gebunden gewesen.
15Nachdem die Klägerin mit Beschluss des Verwaltungsgerichts B. vom 16. November 2009 - 2 L 458/09 -, bestätigt durch Senatsbeschluss vom 27. Januar 2010 - 12 B 1717/09 - , als Beigeladene in die Pflicht genommen worden sei, das gebotene Hilfeverfahren für die Jugendliche aufzunehmen und vorläufige Leistungen zu erbringen, und sie das Mädchen im Wege der Inobhutnahme am 23. November 2009 im B1. des T2. L2. G. in T1. untergebracht habe, sei die Vormünderin darauf hingewiesen worden, dass sie zwar beim Jugendamt T1. nunmehr einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen könne, dieser aber an das Jugendamt der Stadt B. weitergeleitet werde. Ein solcher Antrag vom 7. Mai 2010 sei dann auch an die Beklagte weitergeleitet worden, ohne dass jemals eine Antwort erfolgt sei. Auch soweit in einem Hilfeplangespräch vom 24. Juni 2010 festgehalten worden sei, für das Mädchen könne zwar eine Wohnung gesucht werden, diese müsse sich wegen der Wohnsitzbeschränkung in der Zuweisungsentscheidung der Landesbehörde in B. befinden, habe sie keine Mitteilung, dass für J. N. N1. im Bereich der Beklagten eine geeignete Wohnung gefunden worden sei, erhalten. Somit habe von Seiten der Klägerin nichts in die Wege geleitet werden können, um die Inobhutnahme, mit der die Bedürfnisse des Mädchens zwischenzeitlich abgedeckt worden seien, zu beenden.
16Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten auch im Verfahren 2 L 458/09 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen.
17II.
18Über die Berufung der Beklagten kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 12. September 2013 angehört worden. Ein Einverständnis mit der angekündigten Entscheidung ist nicht erforderlich.
19Die Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 89b Abs. 1 SGB VIII gegen die Beklagte auf Erstattung der für die Inobhutnahme der J. N. N1. aufgewendeten Kosten.
20Als Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch kommt vorliegend ausschließlich § 89b Abs. 1 SGB VIII in Betracht. Dem Vorgang lässt sich nämlich an keiner Stelle entnehmen, dass die Inobhutnahme der Jugendlichen am 23. November 2009 im An-
21spruchszeitraum bis zu deren Volljährigkeit in eine Leistung von Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII – namentlich in eine Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII – übergeleitet worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass mit der Inobhut-nahme Leistungen in Art und Weise der Unterbringung und Versorgung in einer Einrichtung über Tag und Nacht einhergegangen sind, sondern entscheidend ist, dass das Eingreifen der Klägerin eine bloß vorläufige Maßnahme in Form der Inobhut-nahme darstellt. Dem Umstand, dass ein vorläufiges Tätigwerden letztendlich – wie es der Senat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2010 – 12 B 1717/09 - zum Ausdruck gebracht hat – nach Maßgabe von § 86d SGB VIII auf die vorläufige Erbringung von Hilfe zur Erziehung hinauslaufen konnte und sollte, hat die Klägerin nicht Rechnung getragen.
22Nach § 89b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Der Wortlaut dieser Regelung ist mit der Formulierung “begründet wird“ missverständlich, da die Regelung des § 42 SGB VIII nicht zu den Leistungen der Jugendhilfe rechnet, für die § 86 die Zuständigkeit regelt, sondern zu den anderen Aufgaben i. S. v. § 2 Abs. 3 SGB VIII zählt, die einem anderen Zuständigkeitsrecht unterliegen. Dementsprechend wird § 86 SGB VIII für die Erstattung von Kosten der Inobhutnahme nur entsprechend angewandt.
23Vgl. Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII,
244. Auflage 2012, § 89b Rn. 5.
25Folgerichtig kommt dann auch kein Fortsetzungszusammenhang mit Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII – wie hier der Hilfe zur Erziehung während des Verweilens des Mädchens im Haushalt ihres Stiefvaters – in Betracht, der Einfluss auf den in den Zuständigkeitsregeln häufig – so auch in § 86 Abs. 4 SGB VIII – für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts verwendeten Begriff “Beginn der Maßnahme“ haben könnte. Soweit alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten kontinuierlich der Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung bilden, zumal wenn sie nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vergleiche § 86 Abs. 4 S. 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden,
26vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 19. August 2010
27- 5 C 14/09 - , BVerwGE 137, 368, juris, m. w. N.,
28nimmt die Inobhutnahme – als nicht in § 2 Abs. 2 SGB VIII als Leistung aufgeführt, sondern unter der Kategorie der sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe in § 2 Abs. 3 SGB VIII aufgelistet und über eigene Zuständigkeitsregeln verfügend – daran von vornherein nicht teil.
29So BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12/09 - ,
30BVerwGE 136, 185, juris, m. w. N.
31Anders als es die Klägerin sieht, ist hier bei einer so gearteten Anwendung des § 86 SGB VIII als Anknüpfungspunkt für die Kostenlast der erfolgten Inobhutnahme infolge des Einzugs der Jugendlichen J. N. N1. bei Frau O. eine fiktive Zuständigkeit der Klägerin selbst eingetreten. Dafür, dass sich die Frage der Zuständigkeit insoweit den Umständen nach nicht nach § 86 Abs. 7 SGB VIII, sondern - wegen der Stellung des Mädchens als Vollwaise - nach § 86 Abs. 4 SGB VIII und somit gemäß dessen Satz 1 im Ansatz nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Jugendlichen vor Beginn der „Leistung“ richtete, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen, die auch von keinem der Beteiligten im Berufungsverfahren in Frage gestellt worden sind. Das Mädchen hat im weiteren Verlauf der tatsachlichen Aufenthalts-nahme im Haushalt der Frau O. - und damit zeitnäher zu ihrer Inobhutnahme als das Verweilen im Haushalt des Stiefvaters - auch den danach entscheidenden gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet T1. begründet.
32Nach der gemäß § 37 Satz 1 SGB I mangels entsprechender Sonderregelung im SGB VIII für das dortige Kostenerstattungsrecht geltenden Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I,
33vgl. hierzu bereits: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1988
34- 5 ER 202.88 -, Buchholz 436.51 § 30 JWG Nr. 1, juris;
35später auch: Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11/94 -,
36BVerwGE 99, 158, juris; Beschluss vom 8. Dezember 2006
37- 5 B 65/06 -, juris; Urteil vom 2. April 2009 - 5 C 2/08 -,
38BVerwGE 133, 320, juris,
39hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Danach ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes (im Sinne dieser Vorschrift wie auch im Sinne des § 89b Abs. 1 SGB VIII) ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat und sich dort “bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 – 5 C 21/09 - ,
41BVerwGE 138, 48, juris, m. w. N.
42Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes erfordert danach neben dem subjektiven und nach außen gedrungenen Willen der maßgeblichen Person,
43vgl. dazu, dass der innere Wille demgegenüber unerheblich
44ist: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, NVwZ-
45RR 1997,751, juris; dazu, dass es auch nicht auf Freiwilligkeit
46ankommt: BVerwG, Urteil vom 30. September 2009
47- 5 C 18/08 -, BVerwGE 135, 58; Beschluss vom 8. De-
48zember 2006 - 5 B 65/06 -, juris, jeweils m. w. N.,
49sich an einem Ort “bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens aufzuhalten und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu begründen, dass dem nicht von vornherein objektive Hinderungsgründe entgegenstehen.
50Vgl. Eschelbach/Schindler, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013,
51§ 86 Rn. 3, Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a. a. O.,
52§ 86 Rn.28; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86
53Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 12 A
541277/08 -, juris.
55Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes setzt also eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus.
56So schon: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25/96 -,
57a.a.O.
58Nimmt man danach die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich für Anfang Juli 2009 aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen – insbesondere den Angaben der die Betreuung der Jugendlichen ausübenden Dipl.-Sozialarbeiterin E. Q. vom B2. Kreisverband B. e. V. als mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 10. Januar 2008 – M – bestellten Vormund – ergeben, in den Blick, hat J. N. N1. spätestens am 8. Juli 2009 im Haushalt der Frau D. O. , L. 12, 52222 T1. , einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Die Jugendliche war von ihrem Stiefvater, der sie nicht weiter beherbergen wollte, des Hauses verwiesen worden und hatte keine Unterkunftsmöglichkeit mehr. Eine solche hat sie sich daraufhin selbstständig – noch bevor die Betreuerin unterrichtet wurde – bei Frau O. gesucht, mit der sie befreundet war und deren Haushalt sie von einem früheren Ferienaufenthalt kannte. Die Betreuerin hat das Mädchen beim Umzug unterstützt und bei einem Hausbesuch drei Tage später von Frau O. erfahren, dass diese keine Probleme damit habe, J. dauerhaft in ihren Haushalt aufzunehmen. Sie hatte sich schon Gedanken um die Schule gemacht und äußerte den Wunsch, dass J. zukünftig in T1. zur Schule gehe, damit sie ein besseres Auge auf das Mädchen haben könnte. Außerdem trug sich Frau O. anlässlich des Hausbesuches der Betreuerin bereits mit dem Gedanken, auf Dauer umzuziehen, da die Wohnung für sie und dann 5 Kinder letztlich doch zu klein sei. Unter dem Eindruck des Hausbesuches hat Frau Q. den Umzug der Jugendlichen beim Sozialamt der Beklagten angezeigt und J. N. N1. zum 8. Juli 2009 beim Einwohnermeldeamt der Klägerin mit ihrem neuen Wohnsitz angemeldet.
59Mit der einwohnermelderechtlichen Anmeldung ist ein besonders starkes Signal dafür gesetzt worden, dass die Jugendliche „bis auf weiteres“ ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Frau O. haben sollte.
60Vgl. zur allgemein angenommenen Indizwirkung der Anmel-
61dung etwa: VG Würzburg, Urteil vom 19. August 2010 - W 3
62K 10.862 -, EuG 2011, 207, juris.
63Das gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes von Minderjährigen zumindest auch auf den nach außen in Erscheinung tretenden Willen der Eltern bzw. des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten – hier also des Vormunds B2. Kreisverband B. e. V. – ankommt,
64vgl. etwa: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
6519. Juli 2013 - 1 L 76/09 -, juris,
66wobei dieser regelmäßig auf einen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort geht, wo der Minderjährige auf Dauer seine Erziehung erhält.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - 5 C 46.01, 5
68B 37.01 -, FEVS 54, 198, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. Fe-
69bruar 2009 - 12 A 3303/07 -, juris, jeweils m. w. N.
70Dem vorgenannten Anzeichen für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Stadtgebiet der Klägerin stehen auch keine objektiven Umstände entgegen.
71Vgl. zum Ansatz auch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil
72vom 28. August 2007 - 1 L 300/05 -, NordÖR 2008, 31, juris.
73Soweit beim Jugendamt T1. und dann auch beim Jugendamt der Beklagten erhebliche Bedenken gegen eine Unterbringung der Jugendlichen im Haushalt der Frau O. und gegen die Erteilung einer entsprechenden Pflegeerlaubnis erhoben worden sind, ist das nämlich erst nachträglich – nachdem die Ummeldung bereits erfolgt war – geschehen und konnte die Willensbildung sowohl des Mädchens als auch der Betreuerin nicht mehr beeinflussen. Dass Frau O. bereits ohne den Einzug der J. N. N1. Probleme mit der Erziehung ihrer vier Kinder habe, wird nach Aktenlage erstmals in einer internen Email der Klägerin am 27. Juli 2009 konkret verbalisiert, Feststellungen zum Lebenswandel der Frau O. finden sich erstmals in einem Vermerk vom 16. September 2009. Außerdem stellt die mangelnde Eignung des Haushalts der Frau O. – auch bezüglich der von der Klägerin noch später mit einer Stellungnahme des allgemeinen sozialen Dienstes unter dem 23. November 2009 ins Feld geführten Raumenge – eine bloße rechtliche Würdigung unter jugendhilferechtlichen Gesichtspunkten dar, deren tatbestandlichen Elemente die dortige Aufenthaltsnahme nicht bereits mit hinreichender Sicherheit auch im Falle einer günstigen Entwicklung von vornherein als sinnlos und damit als praktisch unmöglich erscheinen ließen.
74Vgl. zum Vorliegen eines objektiven Hindernisses, wenn
75mit hinreichender Sicherheit absehbar gewesen ist, dass
76eine Mutter trotz Unterstützung ihre Pflege- und Erziehungs-
77verpflichtung auf keinen Fall hätte erfüllen können: OVG NRW,
78Beschluss vom 11. Juni 2008 - 12 A 1277/08 -, juris.
79Wenn der Vormund des Mädchens – vertreten durch die Betreuerin – unter dem Eindruck der erst nachträglich zur Kenntnis genommenen Vorwürfe gegen Frau O. als Pflegestelle seinen Willen aufgegeben hat, sein Mündel als Mitglied des Haushaltes dieser Frau auf Dauer verantwortlich erziehen zu lassen, vermochte auch das an der - für den 8. Juli 2009 anzustellenden - Prognose und der von dieser getragenen und einmal erfolgten Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nichts mehr zu ändern. Die Änderung des Aufenthaltsstatus von gewöhnlichem zu tatsächlichem Aufenthalt tritt “ex-nunc“ ein.
80Vor diesem Hintergrund ist auch nicht von Belang, dass das Mädchen nach den durchgeführten Ermittlungen im Zeitraum zwischen dem 31. August 2009 und dem 23. November 2009 wiederholt anderswo als im T. Haushalt der Frau O. verweilt haben soll. Abgesehen davon, dass etwa der Klinikaufenthalt vom 1. September bis zum 4. September 2009 oder der Besuch bei der Schwester vom 12. September bis zum 21. September 2009 einen gewöhnlichen Aufenthalt ohnehin nicht ohne weiteres zu beenden in der Lage sind, entfällt der einmal begründete gewöhnliche Aufenthalt nicht rückwirkend dadurch, dass anstelle der Zukunftsoffenheit des Verbleibens nach geraumer Zeit die Beendigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt tritt.
81Ebenso wenig hat es Auswirkungen auf den einmal begründeten gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Frau O. , wenn diese nach einer Telefax- Mitteilung der Klägerin vom 16. September 2009 am gleichen Tage bei der Stadtverwaltung vorgesprochen haben soll, um J. N. N1. wieder abzumelden, nachdem sie von deren HIV–Erkrankung erfahren habe. Dieser Geschehensablauf entspricht so auch durchgängig der von der Betreuerin des Mädchens abgegebenen Schilderung. Die Sachbearbeiterin der Klägerin selbst vermerkt auf der Rückseite des Erklärungsprotokolls vom 16. September 2009 sinngemäß, dass die Angaben der Frau O. , die Anmeldung der Jugendlichen sei ohne ihr Wissen erfolgt und sie habe das Mädchen nur besuchsweise bis zu einer Unterbringung in B. aufgenommen, nur vorgeschoben seien und vielmehr eine am selben Tage erfolgte Kenntniserlangung von der HIV-Erkrankung der Jugendlichen zu einem bloßen Sinneswandel geführt habe. Es ist auch lebensfremd anzunehmen, Frau Q. als erfahrene Sozialarbeiterin habe die Anmeldung im Haushalt der Frau O. und die Beantragung von Sozialleistungen zunächst bei den zuständigen Ämtern der Klägerin ohne entsprechende Rückversicherung der neuen Wohnstätte des Mädchens vorgenommen und die diesbezüglichen Angaben nur erfunden. Wenn Frau O. am 17. November 2009 zur Niederschrift angegeben hat, ihre Freundin J. N. N1. befinde sich – nunmehr nur besuchsweise – wieder in ihrem Haushalt, ergibt sich daraus nichts anderes.
82Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes am 8. Juli 2009 im Stadtgebiet der Klägerin steht schließlich auch nicht entgegen, wenn für das Mädchen seinerzeit noch die Wohnsitzbeschränkung auf den Bereich der Stadt B. in der sie betreffenden asylrechtlichen Verteilungsentscheidung gegolten haben sollte. Als rein rechtliches Verbot, das zudem – etwa durch eine anders lautende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG – hätte gegebenenfalls ersetzt werden können, vermag die Wohnsitzbeschränkung die Willensbildung, dass sich das Mädchen bis auf weiteres im Bereich der Klägerin aufhalten soll, im Tatsächlichen nicht zu hindern.
83Vgl. dazu, inwieweit eine Rechtsverletzung der Begrün-
84dung eines gewöhnlichen Aufenthaltes entgegenstehen
85kann: BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 5 B
8665.06 -, juris.
87Es kommt - mangels einer asylrechtlichen Sonderregelung, nach der fiktiv ein Aufenthalt am Zuweisungsort anzunehmen ist - allein auf diese tatsächlichen Umstände an.
88vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 C 9.04 -, NVwZ
892006, 97, juris.
90Ungeachtet der nach alledem nicht anzunehmenden Zuständigkeit der Beklagten nach § 89b Abs. 1 SGB VIII, steht dem weitaus größten Teil der Erstattungsforderung auch § 89f Abs. 1 SGB VIII entgegen, weil danach auch im Rahmen von § 89b Abs. 1 SGB VIII nur rechtmäßig aufgewendete Kosten zu erstatten sind,
91vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., § 89b Rn. 3,
92und die abgerechnete Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII trotz deren Charakters als lediglich vorläufige Maßnahme vom 23. November 2009 bis zum 5. November 2010
93- also fast 1 Jahr und damit viel zu lange - angedauert hat. Als vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention ist die Inobhutnahme nur darauf gerichtet, eine Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfsangeboten zu begegnen, ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme.
94Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 - 5 C
9563.03 - , FEVS 57, 1, juris.
96Dementsprechend ist gem. § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII – wenn wie hier der Personensorgeberechtigte der Inobhutnahme nicht widerspricht – unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe (vergl. § 2 Abs. 2 SGB VIII) einzuleiten, um die Inobhutnahme gem. § 42 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII beenden zu können. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen, sondern hat die von Seiten des Vormundes von Beginn an begehrte Einrichtung einer Hilfe zur Erziehung nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 27, 34 SGB VIII unterlaufen. So heißt es in einer behördeninternen Email vom 7. April 2010 bezeichnenderweise, dass es bis zur endgültigen Klärung (der Zuständigkeit) durch das "Verwaltungsgericht Münster" bei einer Maßnahme gem. § 42 SGB VIII bleibe und - trotz der Beantragung von Hilfe zur Erziehung durch Frau Q. in Ausübung der Vormundschaft - weiterhin kein Bescheid über die Leistung einer Jugendhilfemaßnahme erfolgen werde. Dass sie gem. § 86d SGB VIII Hilfe zur Erziehung auch vor-läufig hätte leisten können und nach dem Senatsbeschluss vom 27. Januar 2010 – 12 B 1717/09 – (Beschlussabdruck Seite 2 Mitte) auch hätte leisten müssen, ist von der Klägerin zumindest fahrlässig ignoriert worden. Dass sie wegen des Untätig-bleibens der Beklagten nichts in die Wege habe leiten können, um die Inobhutnahme zu beenden, stellt sich als reine Schutzbehauptung dar.
97Soweit Aufwendungen nach § 42 SGB VIII vor diesem Hintergrund allenfalls bis zu dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden können, in welchem angesichts des schon anfänglichen Einverständnisses des Personensorgeberechtigten mit zunächst der Inobhutnahme und dann der Hilfe zur Erziehung die definitive Entscheidung über die gebotene und erforderliche dauerhafte Maßnahme hätte gefällt werden können, folgt der Senat der Einschätzung der Beklagten und geht von einem angemessenen Entscheidungszeitraum von ca. 2 Wochen nach erfolgter Inobhutnahme am 23. November 2009 aus.
98Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
99Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, namentlich eine Einzelentscheidung auf einem durch höchstrichter-liche Rechtsprechung abgeklärten Problemfeld zu treffen war.
100Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs.3 Satz 1 GKG.
Tenor
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2012 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in den Hilfefällen B. und E. V. in der Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 aufgewendeten Jugendhilfekosten - mit Ausnahme der auf die Inobhutnahmen vom 9. Oktober 2009 bis 10. November 2009 (B. ) und vom 19. November 2009 bis 12. Januar 2010 (E. ) entfallenden Kosten - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zu erstatten.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in dem Hilfefall B. V. die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 22. April 2011 und in dem Hilfefall E. V. die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2012 aufgewendeten Jugendhilfekosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2012 zu erstatten.
Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger begehrt die Erstattung von Jugendhilfekosten, die er in den Jahren 2009 bis 2012 für die Geschwister B. und E. V. aufgewendet hat, und die Zahlung eines Pflichtwidrigkeitszuschlags.
3B. V. , geb. am 1993, und E. V. , geb. am 1995, sind Kinder der im Jahre 1976 geborenen - und ursprünglich allein personensorgeberechtigten - T. V. , die zwei weitere Töchter (geb. 1999 und 2002) hat.
4Mit Beschluss vom 20. Juni 2005 entzog das Amtsgericht T1. der Frau V. die elterliche Sorge für die Tochter E. , soweit es um die Befugnis zur Beantragung von Erziehungshilfe ging, und übertrug diese dem Jugendamt der Beklagten, in dessen Zuständigkeitsbereich die Familie seinerzeit wohnte. In der Zeit vom 14. Juli 2005 bis zum 4. November 2005 leistete die Beklagte Erziehungshilfe für E. in Gestalt einer sozialpädagogischen Familienhilfe.
5Durch Beschluss vom 15. Februar 2006 übertrug das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die vier Kinder dem Jugendamt der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung. In den Gründen der Entscheidung verwies das Amtsgericht darauf, dass das Jugendamt bereits seit geraumer Zeit erhebliche Mängel bei der Versorgung der Kinder habe feststellen müssen. Alle in der Vergangenheit unternommenen Versuche, die Kinder in der Obhut der Mutter zu belassen und Gefährdungen der Kinder durch Hilfemaßnahmen von außen abzuwenden, müssten als gescheitert angesehen werden.
6Am 15. bzw. 17. Februar 2006 wurden alle vier Töchter durch das Jugendamt der Beklagten in Obhut genommen. B. und E. wurden in der Einrichtung Kin-der- und Jugendhilfe X. in X1. untergebracht. Auf die Anträge der Mutter bzw. des Amtsvormundes (im Falle E. ) gewährte die Beklagte für beide Kinder ab dem 4. April 2006 Erziehungshilfe in Gestalt von Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII, die in der Einrichtung in X1. fortgeführt wurde.
7Durch Beschluss vom 21. Januar 2008 übertrug das Amtsgericht T1. das Sorgerecht für alle vier Töchter von der Mutter (vollständig) auf das Jugendamt der Beklagten, das Herrn K. E9. als Amtsvormund (im Falle E. : weiterhin) mit der Ausübung der Vormundschaft betraute.
8Am 26. Februar 2009 verzog die Mutter von T1. nach C. . Unter dem 3. Juni 2009 wandte sich die Beklagte an das Jugendamt des klagenden Kreises und bat mit Hinweis auf den Wohnsitzwechsel der Mutter um „Übernahme der Hilfefälle zu nächstmöglichen Zeitpunkt und um Anerkennung Ihrer Kostenerstattungspflicht ab 26.02.09“. Dazu äußerte sich der Kläger mit Datum vom 8. Juni 2009 ablehnend; die Beklagte sei nach § 86 Abs. 5 SGB VIII zuständig. Diese Auffassung erkannte das Jugendamt der Beklagten - laut Aktenvermerk vom 18. Juni 2009 - als richtig an.
9Ende Juni 2009 verließ B. die Einrichtung in X1. aus eigenem Entschluss und wechselte in den Haushalt ihrer Mutter. In einem Fachgesprächsprotokoll des Jugendamtes der Beklagten vom 3. Juli 2009 hieß es hierzu u. a.:
10„B. ist nicht mehr zu einer Rückkehr in die Gruppe zu bewegen. … Es wurde deutlich, dass keinerlei Problembewusstsein besteht, sondern angeblich nun ‚alles in Ordnung‘ sei, ohne dass dies dargelegt wurde. In X1. wurde erlebt, dass B. noch in jüngst zurückliegender Zeit wiederholt wütend und frustriert im Hinblick auf ihre Mutter war … Es besteht keinerlei Austauschbereitschaft und keine Möglichkeit der Einflussnahme mehr. Die Jugendhilfe ist mit heutigem Datum - wenn auch mit großem Bedauern und prognostisch für B. bedenklich - zu beenden.“
11Mit an den Amtsvormund adressiertem Bescheid vom 3. Juli 2009 stellte die Beklagte die Hilfe für B. „nach umfassenden Bemühungen um Aufrechterhaltung der Hilfe“ zum 3. Juli 2009 ein.
12Aus einem an die Kinder- und Jugendhilfe X1. gerichteten Schreiben des Jugendamtes der Beklagten vom 15. bzw. 23. Juli 2009 geht hervor, dass sich E. , nachdem deren Schwester B. „gegen ausdrückliche fachliche Empfehlung“ die Einrichtung verlassen habe, nunmehr ebenfalls „schwankend hinsichtlich ihres Verbleibs in der Einrichtung“ zeige. E. hatte zu dieser Zeit bereits häufiger den Wunsch geäußert, ebenfalls wieder bei ihrer Mutter leben zu wollen. Sie verließ die Einrichtung am 18. Juli 2009 und nahm lediglich noch am 4. August 2009 an einer Ferienaktion teil (vgl. hierzu den Abschlussbericht der Kinder- und Jugendhilfe X1. vom 4. September 2009).
13In einer Nachricht an die Einrichtung in X1. (wohl vom 18. August 2009) führte die Sachbearbeiterin des Jugendamtes des Beklagten aus:
14„Bezgl. E. steht ja ganz aktuell die Frage im Raum, die Hilfe einzustellen. Versuche, an E. noch heranzukommen, scheiterten …. Heute fährt der Vormund noch mal hin und dann wird - nach langem Offenhalten der HzE - die Entscheidung über das Ende fallen müssen. Ein HPG mit allen wird wenig bringen: entweder zementiertes Bekunden, wie klasse alles ist … oder kein Erscheinen der Hauptpersonen. Wir halten die Lage für völlig unerquicklich für beide ‚Kinder‘, aber sehen wenig Möglichkeiten, etwas zu bewirken …“.
15Der Amtsvormund, Herr E9. , hielt in einer E-Mail an das Jugendamt der beklagten Stadt vom 19. August 2009 u. a. fest, er habe E. am Vortage in der Wohnung der Großmutter mütterlicherseits angetroffen. Sie habe seinen Vorschlag, solange in X1. zu bleiben, bis ihre Mutter akzeptable wohnliche Verhältnisse geschaffen habe, zurückgewiesen, aber nicht erklären können, was sie motiviere, aus X. weg und zur Mutter hin zu wollen. Sie habe mitgeteilt, sie fühle sich bei der Mutter wohl, die in Kürze Ordnung schaffen werde; bis dahin bleibe sie bei der Großmutter. Argumenten und Vernunftaspekten gegenüber sei E. nicht zugänglich gewesen; sie habe kein wirkliches Gespräch zugelassen, sondern immer wieder nur geäußert, bei der Mutter leben zu wollen.
16Mit Bescheid vom 19. August 2009 - wiederum adressiert an den Amtsvormund - stellte die Beklagte die Hilfe auch für E. „nach umfassenden, leider vergeblichen Bemühungen um Aufrechterhaltung der Hilfe mit heutigem Datum“ ein.
17B. ließ sich am 7. September 2009 in T4. und am 9. Oktober 2009 in C. als Selbstmelderin in Obhut nehmen und kehrte aus den Inobhutnahmen jeweils wieder zur Mutter zurück. Die zweite Inobhutnahme, die bis zum 10. November 2009 andauerte, fand auf Kosten des Klägers statt.
18Mit Datum vom 17. November 2009 stellte der Amtsvormund für B. und E. einen Antrag auf Hilfen nach den §§ 27 ff. SGB VIII bei dem Kläger. Dieser bewilligte mit Bescheid vom 6. Januar 2010 Erziehungshilfe in Form einer Erziehungsbeistandschaft für B. beginnend ab dem 21. Dezember 2009; vom 15. April 2010 an wurde die Hilfeleistung - bis zum 22. April 2011 - in Gestalt einer sozialpädagogischen Familienhilfe fortgesetzt. E. ließ sich am 19. November 2009 durch das Jugendamt des Klägers in Obhut nehmen; die Inobhutnahme dauerte bis zum 12. Januar 2010 an. Vom 13. Januar 2010 bis zum 14. April 2010 erhielt sie - ebenfalls auf Kosten des Klägers - Hilfe in Form der Heimerziehung. Anschließend hielt sie sich wieder bei ihrer Mutter auf und nahm die gleiche ambulante Erziehungshilfe wie ihre Schwester in Anspruch, die in ihrem - E. - Fall mit dem 31. Juli 2012 endete.
19Bereits unter dem 20. Januar 2010 stellte der Kläger in beiden Hilfefällen einen „Antrag auf Zuständigkeitswechsel und Kostenerstattung gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 und § 89c SGB VII“ bei der Beklagten und verwies auf ein eingeholtes Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vom 7. Januar 2010. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 12. April 2010 ab und machte geltend, die Hilfegewährung sei im Juli bzw. August 2009 durch rechtskräftige Bescheide eingestellt worden, weil eine Mitwirkung der Jugendlichen oder der Mutter nicht mehr gegeben gewesen sei. Die erneute Hilfegewährung sei erst möglich gewesen, nachdem sich wieder eine Mitwirkungsbereitschaft entwickelt habe. Insofern handele es sich um eine neue Leistung, für die die örtliche Zuständigkeit neu zu prüfen gewesen sei.
20Mit seiner am 10. August 2010 erhobenen Klage hat der Kläger sein Erstattungsbegehren weiterverfolgt und vorgetragen, dass in den Hilfefällen ein durchgängiger Hilfebedarf bestanden habe, weshalb trotz kurzzeitiger formaler Unterbrechung von einer kontinuierlichen Leistungsgewährung und damit von der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten auszugehen sei. Der Fortbestand des Hilfebedarfs habe sowohl dem Vormund als auch den Fachkräften des Sozialen Dienstes der Beklagten bekannt gewesen sein müssen. Die dennoch erfolgte Beendigung der Tätigkeit des Sozialen Dienstes der Beklagten sei gerade vor dem Hintergrund des Sorgerechtsentzugs nicht tragbar gewesen und habe eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 89c Abs. 2 SGB VIII dargestellt.
21Der Kläger hat beantragt,
22- 23
1. die Beklagte zu verurteilen, ihm die in den Hilfefällen B. und E. V. in der Zeit vom 1. November 2009 bis zum 31. August 2010 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 25.591,72 EUR zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII in Höhe von 8.530,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zu erstatten,
- 25
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die in dem Hilfefall B. V. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 22. April 2011 und in dem Hilfefall E. V. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2012 aufgewendeten Jugendhilfekosten zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIll nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2012 zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie hat vorgetragen, dass der Kläger für die erneut gewährte Hilfe zur Erziehung zuständig gewesen sei. Die Einstellung der stationären Hilfe zur Erziehung im Sommer 2009 sei erst nach Gesprächen mit der Kindesmutter, den Jugendlichen selbst sowie dem Amtsvormund und nach Durchführung eines Fachgesprächs erfolgt. Der Hilfebedarf sei damals tatsächlich weggefallen. Sei dann später erneut ein Bedarf entstanden, habe dies zum Beginn einer neuen Hilfe mit einer erneuten zuständigkeitsrechtlichen Beurteilung geführt. Dies sei auch in dem vom Kläger eingeholten Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht so klargestellt worden. Von einem pflichtwidrigen Verhalten im Sinne des § 89c Abs. 2 SGB VIII könne schon deswegen nicht die Rede sein, weil die Hilfeeinstellung aufgrund der Weigerung der Betroffenen erfolgt sei, noch Leistungsangebote der Jugendhilfe anzunehmen. Es habe seitens der Familie V. keine Bereitschaft mehr zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bestanden. Das SGB VIII kenne keine Verpflichtung der Personensorgeberechtigten, eine Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.
29Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und ausgeführt: Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bestehe nicht. Der Kläger habe die streitgegenständlichen Hilfen in eigener Zuständigkeit erbracht, weil es im Sommer 2009 zu einer Leistungsunterbrechung gekommen sei, infolge derer die örtlichen Zuständigkeit neu zu bestimmen gewesen sei. Im Rahmen der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalles komme es zunächst auf die Dauer der Leistungsunterbrechung an, die sich hier immerhin auf 4 bis 6 Monate belaufe. Entscheidend sei weiter, ob nach dem Geschehensablauf mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme der Leistungen zu rechnen gewesen sei oder ob ein zukünftiger Hilfebedarf noch unklar gewesen sei. Ersteres sei vorliegend zu verneinen gewesen. Zwar habe weiterhin ein unabweisbarer Bedarf für eine Erziehungshilfe bestanden. Jedoch hätten seinerzeit B. und E. V. - und ihnen folgend deren Mutter - zum Ausdruck gebracht, jugendamtliche Hilfemaßnahmen nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Die weitere Entwicklung habe sich als offen dargestellt. Der Amtsvormund habe erst wieder Erziehungshilfe beantragt, als nach seiner fachlichen Einschätzung von einer Akzeptanz auszugehen gewesen sei. Dieses Vorgehen habe dem Grundsatz der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme von Erziehungshilfen entsprochen.
30Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 19. Februar 2013 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, eine Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei nicht geboten gewesen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den zeitlichen Abläufen seien unvollständig und ungenau. Wann genau die Erziehungshilfe für B. V. eingestellt worden sei, ergebe sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Der tatsächliche Zeitraum einer Leistungsunterbrechung sei, falls eine solche überhaupt vorgelegen habe, deutlich kürzer gewesen als vom Verwaltungsgericht angenommen. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang nicht der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Leistungsgewährung, sondern der der Antragstellung durch den Amtsvormund im September und November 2009. Dass die Leistungsgewährung wirksam förmlich beendet worden sei und zu welchem Zeitpunkt, werde mit Nichtwissen bestritten. Bei Einstellung der Jugendhilfeleistungen sei von vornherein mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen zu rechnen gewesen. Dafür habe das Alter der Geschwister, die bekannte Erziehungsunfähigkeit der Mutter und der - nach Auffassung aller mit dem Fall vertrauten Fachkräfte - fortbestehende unabweisbare Hilfebedarf gesprochen; auch sei die angebliche Ablehnung einer Mitwirkung durch die Geschwister nicht belegt. Es sei seinerzeit lediglich eine Frage der Zeit gewesen, dass die Geschwister erkennen würden, sie könnten und sollten nicht länger bei ihrer Mutter bleiben, und wieder jugendamtliche Hilfe in Anspruch nehmen würden. Zumindest eine ambulante Erziehungshilfe sei durchgehend erforderlich gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, wenn der Amtsvormund angenommen habe, die Geschwister würden nicht nur kurzzeitig jegliche Hilfeleistung durch das Jugendamt ablehnen. Selbst wenn diese nicht mehr bereit gewesen seien, stationäre Leistungen in Anspruch zu nehmen, habe das nicht jegliche Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII ausgeschlossen. Der weitere Fortgang des Geschehens, so auch die wiederholten Inobhutnahmen, habe die anfängliche Wiederaufnahmeperspektive - zumindest mit Blick auf ambulante Hilfeleistungen - nachträglich bestätigt. Im Zusammenhang mit einer Hilfeablehnung könne von einer zuständigkeitsrelevanten Leistungsunterbrechung allenfalls die Rede sein, wenn der Amtsvormund ernsthafte Bemühungen unternommen hätte, die Jugendlichen zu einer Mitwirkung zu bewegen, und diese solche Bemühungen anhaltend ignoriert oder zurückgewiesen hätten. Daran fehle es hier aber. Hätte sich der Amtsvormund hinreichend bemüht und seine Verantwortlichkeit sachgerecht wahrgenommen, wäre es nie zu einer Einstellung von Jugendhilfeleistungen gekommen.
31Der Kläger beantragt,
32das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. April 2012 abzuändern und
33- 34
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die in den Hilfefällen B. und E. V. in der Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 25.591,72 Euro zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII in Höhe von 8.530,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zu erstatten,
- 36
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die in dem Hilfefall B. V. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 22. April 2011 und in dem Hilfefall E. V. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2012 aufgewendeten Jugendhilfekosten zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIll nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2012 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Sie vertritt den Standpunkt, dass sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit neu gestellt habe. Es treffe nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die zeitlichen Abläufe unvollständig festgestellt habe. Der Zeitpunkt der Leistungseinstellung habe sich aus den Bescheiden vom 3. Juli 2009 bzw. 19. August 2009 ergeben, die dem Vormund jeweils - wie üblich - am selben Tag persönlich übergeben worden seien. Entgegen der Auffassung des Klägers sei für die Ermittlung des Zeitraums der Leistungsunterbrechung nicht auf den Eingang des erneuten Antrags abzustellen, sondern vielmehr auf den nachfolgenden Beginn der konkreten Hilfeleistung. Insofern sei die Leistungserbringung hier für gut 5 ½ Monate (B. ) bzw. knapp 5 Monate (E. ) unterbrochen gewesen. Diese Zeiträume seien deutlich länger als die vom Bundesverwaltungsgericht für maßgeblich erachteten 3 Mo-nate. Mit einer baldigen Wiederaufnahme der Hilfen sei nicht zu rechnen gewesen. Aus dem Protokoll des Fachgesprächs vom 3. Juli 2009 ergebe sich, dass B. nicht zu einer Rückkehr in die Einrichtung in X1. zu bewegen gewesen sei. Die beteiligten Fachkräfte seien seinerzeit übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Hilfe für sie unter den gegebenen Umständen einzustellen sei. Diese fachliche Einschätzung habe der Kläger nicht in Zweifel ziehen können. Gegen den Willen des Kindes und ohne seine Bereitschaft zur Mitwirkung sei eine Leistungsbewilligung nicht möglich gewesen. Entsprechendes habe auch im Fall von E. gegolten. Die Erwägungen, die zur Einstellung der Hilfen geführt hätten, seien aktenkundig. Der Kläger verkenne, dass es sich bei der Hilfeplanung um einen komplexen partizipativen Entscheidungsprozess handele, dessen Ergebnis verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei und der durch eine nachträgliche Beurteilung nichtbeteiligter Stellen nicht ersetzt werden könne. Bei Einstellung der Hilfen sei nicht absehbar und schon gar nicht sicher gewesen, dass die Geschwister wieder eine Mitwirkungsbereitschaft zeigen würden. Ohne neuen Antrag des Amtsvormundes habe die Beklagte eine Hilfe auch gar nicht bewilligen können. Ob der Vormund hierzu verpflichtet gewesen wäre, wie der Kläger offenbar meine, sei nicht erheblich. Angesichts der relativen Weisungsfreiheit des Amtsvormundes sei eine unterstellte Pflichtverletzung seinerseits der Beklagten nicht zuzurechnen.
40Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 21. März 2014 verwiesen.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
44Die Leistungsklage ist statthaft und auch sonst zulässig. Soweit der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Antrag von dem in der 1. Instanz gestellten hinsichtlich des angegebenen Beginns des Leistungszeitraums abweicht (9. Oktober 2009 statt 1. November 2009), handelt es sich um eine Richtigstellung einer erkennbar irrtümlichen Falschbezeichnung, ohne dass damit das Klagebegehren der Sache nach erweitert worden wäre.
45Auch die Zulässigkeit der weiter erhobenen Feststellungsklage unterliegt nach § 43 VwGO keinen Bedenken.
46Vgl. zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrags in einem sozialrechtlichen Kostenerstattungsstreit: OVG NRW, Urteile vom 25. Oktober 2005
47- 12 A 4342/03 -, juris, und vom 7. November 2003 - 12 A 3187/01 -, FEVS 55, 495, juris, m. w. N.
48Die Leistungs- und Feststellungsklagen sind jeweils teilweise begründet. Für die streitgegenständlichen Zeiträume der Hilfegewährung in den Hilfefällen B. und E. V. steht dem Kläger ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu (dazu 1.). Den geltend gemachten Pflichtwidrigkeitszuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII (dazu 2.) kann der Kläger von der Beklagten indes ebenso wenig verlangen wie eine auf § 89b Abs. 1 SGB VIII zu stützende Erstattung der streitgegenständlichen Inobhutnahmekosten (dazu 3.).
491. Nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird.
50Der Kläger hat die streitgegenständlichen Kosten, soweit sie für Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII angefallen sind, im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet.
51Gemäß § 86d SGB VIII ist, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird, der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Demnach ist Voraussetzung für die Anwendung des § 86d SGB VIII, dass entweder die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht (§ 86d Alt. 1 SGB VIII), was insbesondere der Fall sein kann, wenn Streit über die örtliche Zuständigkeit besteht oder ihre Klärung schwierig ist und längere Zeit erfordert,
52vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86d Rn. 3; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86d Rn. 3, Reisch, in: Jens/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Juli 2013, Erl. Art. 1 § 86d KJHG Rn. 7,
53oder die örtliche Zuständigkeit zwar feststeht, aber der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird (§ 86d Alt. 2 SGB VIII),
54vgl. Wiesner, a. a. O., § 86d Rn. 4; Kunkel, a. a. O., § 86d Rn. 4; Reisch, a. a. O., § 86d Rn. 8.
55Hier war ersteres der Fall, da sich die Beteiligten bereits im Zeitpunkt der erneuten Hilfegewährung uneins darüber waren, wer als örtlich zuständiger Träger einzustehen hatte. In Anbetracht dessen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass § 86d SGB VIII nicht greifen könnte, weil der Kläger von einer vermeintlichen eigenen Zuständigkeit ausgegangen wäre und deshalb nicht aufgrund einer Pflicht zumvorläufigen Tätigwerden gehandelt hätte.
56Vgl. zu diesem Aspekt: VG Würzburg, Urteil vom 19. September 2013 - W 3 K 12.223 -, juris, unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 28. März 1984 - 9a RV 50/82 -, juris (zu § 102 SGB X).
57Die Beklagte ist erstattungspflichtig, weil ihre Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wurde.
58Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII richtet sich bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, das personensorgeberechtigt ist. Zuständigkeitsrechtlich hat die Leistungserbringung vorliegend bereits mit der Heimunterbringung der Hilfeempfänger nach §§ 27, 34 SGB VIII im April 2006 begonnen. Die streitbefangenen Leistungen, deren Kostenaufwand der Kläger erstattet verlangt, stellen sich lediglich als Fortsetzung der früheren Leistung der Beklagten dar. Bei Beginn der als einheitlich zu wertenden Leistungserbringung im Jahre 2006 hatte die Mutter von B. und E. V. ihren gewöhnlichen Aufenthalt unzweifelhaft im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, während der (nicht sorgeberechtigte) Vater offenbar im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnte. Die Mutter war seinerzeit auch (noch) personensorgeberechtigt; auf den vorherigen partiellen Entzug des Sorgerechts für E. kam es nicht an (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII). Abweichendes ergäbe sich auch dann nicht, wenn man im Falle von E. bereits auf den früheren Beginn der Hilfe zur Erziehung im Juli 2005 abstellte, weil die Aufenthaltsumstände seinerzeit identisch waren.
59Als somit entscheidungserheblicher Beginn der Leistung i. S. v. § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt anzusehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011
61- 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77; a. A. noch: OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 12 B 1717/09 -, juris, m. w. N.
62"Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausweislich § 86 Abs. 5 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, sind unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden.
63Vgl. NdsOVG, Beschluss vom 14. März 2012
64- 4 LC 143/09 -, EuG 2012, 381, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116, juris, bestätigt durch Urteile vom 23. März 2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185, juris, und vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, juris.
65Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht dabei die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung. Der dementsprechend auf eine Gesamtbetrachtung des konkreten Hilfebedarfs abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff bedeutet deshalb weder, dass jede neue Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer neuen Leistung markiert, noch, dass es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne eines Beginns einer „Jugendhilfekarriere“ ankommt.
66Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Feb-ruar 2012 - 12 A 1263/11 -, juris, m. w. N.
67Der Interpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend, dass bei förmlicher Einstellung einer Jugendhilfeleistung immer auch eine Beendigung der Leistung vorliegt, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlussleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist oder eine Zuständigkeitsvorschrift des SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnet,
68so OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. Februar 2014
69- 7 A 11043/13 -, juris,
70folgt der Senat nicht, weil damit - ohne exakte Vorgabe im Gesetz außerhalb der ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle - die Zuständigkeit von der subjektiven Einschätzung des zunächst leistenden Jugendamtes und nicht objektiv vom Hilfebedarf des Kindes oder Jugendlichen abhängig gemacht würde. Eine solche Perspektivverschiebung, die möglichen Manipulationen Tür und Tor öffnen würde, ist in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die maßgeblich auf den Aspekt der Kontinuität des jugendhilferechtlichen Bedarfs - soweit dieser qualitativ unverändert fortbesteht - abstellt, nicht angelegt.
71Ist hiernach vielmehr eine den objektiven Gegebenheiten Rechnung tragende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, inwieweit die Hilfeleistung bezogen auf den Bedarf eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung erfahren hat, führt diese im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die erneute Hilfegewährung durch den Kläger in einem hinreichenden Fortsetzungszusammenhang mit der zuvor eingestellten Hilfe der Beklagten steht und sich daher nicht als „neue" Leistung darstellt.
72Dabei kommt es im Ansatz nicht entscheidend darauf an, ob die von der Beklagten verfügte Einstellung der Heimunterbringung bedarfsgerecht und damit rechtmäßig war. § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII betrifft nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten, während es hier um die Würdigung des Umstandes, dass tatsächlich über einen Zeitraum von ca. 5 ½ Monaten (B. ) bzw. knapp 5 Monaten (E. ) keine Leistungen mehr erbracht worden sind, unter dem Gesichtspunkt des Zusammenhanges der Leistungsabschnitte geht. Anhaltspunkte dafür, dass die Hilfe, deren Kosten erstattet verlangt werden, für sich gesehen nicht rechtmäßig erbracht worden sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ist sie mit dem notwendigen Einverständnis des sorgeberechtigten Amtsvormunds erbracht worden.
73Vgl. zum Antragserfordernis etwa: NdsOVG, Beschluss vom 2. August 2013 - 4 LA 112/12 -, juris, OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2005
74- 12 A 606/05 -, juris, jeweils m. w. N.
75Unter welchen Voraussetzungen bei einer Wiederaufnahme von Leistungen von einem zuständigkeitsrelevanten (Neu-)Beginn oder einer Fortsetzung auszugehen ist, regelt der hier maßgebliche § 86 Abs. 2 SGB VIII nicht kraft Gesetzes. Das SGB VIII stellt lediglich in anderen Vorschriften - nämlich §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 3, 86b Abs. 3 Satz 2 und 88 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VIII - im Zusammenhang mit der Frage eines Zuständigkeitswechsels auf den Gesichtspunkt der „Unterbrechung der Jugendhilfeleistungen“ ab. Dort misst es für bestimmte Leistungen und Hilfeempfänger - die hier jedoch nicht einschlägig sind - einer Unterbrechung der Leistung von bis zu 3 Monaten keine die bisherige Zuständigkeit in Frage stellende Bedeutung zu. Daneben beschränkt die „Unterbrechung der Leistung" gemäß § 95 Abs. 3 SGB VIII den Zeitraum der Wirksamkeit einer rechtswahrenden Anzeige, wenn dieser mehr als 2 Monate beträgt. Für die Frage eines - neuen - „Beginns der Leistung“ dürften alle diese Regelungen jedoch unmittelbar nichts hergeben.
76So auch: SächsOVG, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 -, juris; a. A. VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.00668 -, juris, und NdsOVG, Beschluss vom 14. März 2012
77- 4 LC 143/09 -, EUG 2012, 381, juris, wonach Unterbrechungen unter 3 Monaten grundsätzlich außer Betracht bleiben sollen.
78Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, a. a. O. Die angeführten Vorschriften lassen jedoch zumindest erkennen, dass Hilfeleistungen nur dann als unterbrochen angesehen werden sollen, wenn sie während einer gewissen Zeit davor nicht erbracht wurden.
79Vgl. SächsOVG, a. a. O., mit Hinweis auf VGH C2. .-Württ., Urteil vom 15. September 1997
80- 9 S 174/96 -, FEVS 48, 131, juris.
81Entscheidend bleibt mangels weitergehender konkreter gesetzlicher Vorgaben für die Frage einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung im Rahmen der einer Würdigung der Gesamtumstände danach, ob nach der Einstellung der Leistungen zum 3. Juli 2009 bzw. 19. August 2009 mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen auf den gleichartigen Bedarf zu rechnen oder ein zukünftiger Hilfebedarf zumindest noch nicht hinreichend klar auszuschließen war. Die bloße Einstellung der Hilfe vermag insoweit für sich genommen nicht genügen, sofern sie nicht durch tragfähige Gesichtspunkte im Hinblick auf eine nicht absehbare zukünftige Hilfegewährung gestützt ist, d. h. eine konkretisierte Wiederaufnahmeperspektive nicht besteht.
82Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 12 A 2913/12 -, juris; SächsOVG, a. a. O.; VGH C2. .-Württ., a.a.O., VG Augsburg, Beschluss vom 13. April 2012 - Au 3 E 12.434 -, juris; Funke, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86 Rn. 11, vgl. auch die Unterscheidung zwischen Abbruch und Unterbrechung bei: Kunkel, a. a. O., § 95 Rn. 29.
83Das bestimmt sich danach, wie sicher bei Einstellung der stationären Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII damit zu rechnen war, dass B. und E. Mutter dem Erziehungs- und Betreuungsbedarf der Jugendlichen ohne Inanspruchnahme zumindest ergänzender Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII auf Dauer gerecht werden würde. Je mehr erwartet werden musste, dass sie diesen Bedarf nicht ohne professionelle Unterstützung würde abdecken können, umso konkreter zeichnete sich eine Wiederaufnahme der jugendamtlichen Hilfeleistung ab, wenn auch möglicherweise in weniger umfassender und intensiver Form.
84Daran orientiert ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass - nach objektiven Maßstäben - schon bei Einstellung der Hilfe im Juli bzw. August 2009 von einer solchen konkretisierten Wiederaufnahmeperspektive auszugehen war.
85Dieser Würdigung ist zunächst zugrundezulegen, dass der seit Jahren bekannte Erziehungshilfebedarf unverändert und unabweisbar fortbestand. Dass die manifest erziehungsunfähige und nicht mehr sorgeberechtigte Mutter während der mehrjährigen Heimunterbringung ihrer Kinder an erzieherischer Kompetenz gewonnen haben sollte, war nicht anzunehmen. Ihre Lebensumstände, soweit aus den Akten ersichtlich, vermittelten auch im Zeitpunkt der Hilfeeinstellung nach wie vor einen eher desolaten Eindruck: So hatte sie, wie aus jugendamtlichen Gesprächsprotokollen und den Abschlussberichten der Einrichtung in X1. hervorgeht, ihre frühere Wohnung in T1. offenbar im Januar 2009 zwangsweise räumen müssen, hatte sich wiederholt nicht an Vereinbarungen zu Besuchskontakten gehalten und war alkoholisiert zu einem Sommerfest erschienen. Wie dem Vermerk über einen - vom Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes des Klägers durchgeführten - unangekündigten Hausbesuch am 17. August 2009 zu entnehmen ist, erwies sich die von der Mutter seinerzeit bezogene Wohnung in C. als „verwahrlost“, die Böden „verschmutzt und mit Gerümpel bedeckt“; der Umstand, dass sie für B. und E. zwei Zimmer in einer Pension angemietet hatte, ließ die Wohnsituation nicht unbedenklicher erscheinen.
86Zu der Problematik fehlender Mitwirkungsbereitschaft auf Seiten der beiden Hilfeempfängerinnen und deren Mutter ist festzuhalten, dass die Beklagte es aufgrund der Übertragung des Personensorgerechts selbst in der Hand hatte, auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur erneuten Gewährung von Jugendhilfeleistungen hinzuwirken; eines Antrags der - nicht sorgeberechtigten - Mutter bedurfte es insofern nicht, was das Verwaltungsgericht auch berücksichtigt hat.
87Hiervon zu trennen ist die - auf die Eignung in Betracht kommender Maßnahmen zielende - Frage, ob der Hilfebedürftige willens ist, eine seinem Bedarf entsprechende Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen und sich in den Prozess der Hilfegewährung erfolgversprechend einzubringen. Dabei besteht keine Veranlassung, verallgemeinernd der Frage nachzugehen, unter welchen Umständen Erziehungshilfe auch gegen den erklärten Willen des Hilfebedürftigen zu leisten ist. Besteht nämlich, wie es hier der Fall war, nach Einstellung einer Hilfeleistung der Erziehungshilfebedarf unverändert fort, ist allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen - die hier nicht vorlagen - darauf zu schließen, dass eine jegliche weitere Gewährung von gegebenenfalls auch andersartiger Erziehungshilfe absehbar ungeeignet erscheint, weil im Zeitpunkt der Beendigung der Hilfe anzunehmen ist, dem betroffenen Minderjährigen fehle es an der Mitwirkungsbereitschaft. Wenn selbst bei der Hilfe für junge Volljährige zu bedenken ist, dass eine mangelnde Mitwirkung des Hilfebedürftigen gerade auch durch Erziehungs- oder Entwicklungsdefizite, denen mit der Hilfe begegnet werden kann, bedingt sein mag,
88vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 12 B 1583/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 19 L 2526/03 -, juris Rn. 10 ff.; Tammen, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 41 Rn. 7; Wiesner, a. a. O., § 41 Rn. 24,
89und insofern eine gewisse Zurückhaltung geboten ist, wenn ein Ausschluss der (weiteren) Hilfegewährung wegen Kooperationsunwilligkeit des Betroffenen in Rede steht, so gilt dies erst recht bei der auf Kinder und Jugendliche zugeschnittenen Erziehungshilfe. Dort muss typischerweise mit sprunghaftem Verhalten und unüberlegten Willensäußerungen der Minderjährigen gerechnet werden. Eine zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der weiteren Inanspruchnahme von Jugendhilfe wird häufig - und so auch hier - nicht darauf schließen lassen können, dass sie Ausdruck einer deutlich gefestigten und absehbar nicht veränderlichen inneren Haltung ist.
90Die vorliegenden Vorgänge, insbesondere die Abschlussberichte der Kinder- und Jugendhilfe X1. vom 19. August 2009 (B. ) bzw. 4. September 2009 (E. ) sowie die zahlreichen Protokolle vorangegangener Hilfeplangespräche, vermitteln das Bild eines sehr wechselhaften Beziehungsgefüges zwischen den Schwestern B. und E. auf der einen und der Mutter der beiden Mädchen auf der anderen Seite. Die Frage der Dauerhaftigkeit des im Juni 2009 - offenbar nach außen hin überraschend gefassten - Entschlusses der seinerzeit 16-jähri-gen B. , die Einrichtung in X1. zu verlassen, zur Mutter nach C. zu ziehen und Leistungen der Erziehungshilfe nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen, war vor diesem Hintergrund entsprechend zu würdigen. Aus dem Protokoll eines am 3. Juli 2009 geführten Fachgesprächs und einer E-Mail des Amtsvormunds, Herrn E9. , vom 25. Juni 2009 geht hervor, dass bei B. seinerzeit „keinerlei Problembewusstein“ bestanden habe und ihrer - nicht weiter begründeten - Meinung nach im Verhältnis zur Mutter nunmehr „alles in Ordnung“ gewesen sei, obwohl man in X1. „B. noch in jüngst zurückliegender Zeit wiederholt wütend und frustriert im Hinblick auf ihre Mutter“ erlebt habe. Schon in Anbetracht der darin deutlich zum Ausdruck kommenden unreflektierten Wahrnehmung der Unbeständigkeit ihrer Beziehung zur Mutter musste sich aufdrängen, dass die Einschätzung, nun sei „alles in Ordnung“, absehbar ebenso ins Wanken geraten würde wie die damit zusammenhängende Auffassung, ohne Jugendhilfe auszukommen; retrospektiv hat sich das bestätigt. Ebenso naheliegend war, dass sich in diesem Fall ein gleichförmiger Prozess auch bei der jüngeren Schwester E. vollziehen würde, deren Verhältnis zur Mutter offenbar, wie der Abschlussbericht vom 4. September 2009 andeutet, auch erst im Gefolge des Wegzugs B. nach C. wieder enger geworden war.
91Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des Amtsvormundes in seinem an das Jugendamt des Klägers adressierten Antragsschreiben vom 17. November 2009, eine zunächst artikulierte Ablehnung der Hilfegewährung durch die beiden Schwestern schließe die Hilfe selbst nicht aus, es müsse dann erst versucht werden, „einen Zugang zu finden“, ebenso zutreffend wie bezeichnend; das hätte entsprechend auch schon im Zeitpunkt der vorangegangenen Einstellung der Hilfen gegolten.
92Die seinerzeit gleichfalls ablehnende Haltung der Mutter stand einer Wiederaufnahmeperspektive im dargelegten Sinne ebenso wenig entgegen. Ungeachtet der Frage, inwieweit ihre Ablehnung als gefestigt und gereift einzuschätzen war, drängte sich auf, dass bei fortdauernder Verweigerung eigener Mitwirkung Maßnahmen unausweichlich sein würden, bei denen es ihrer Beteiligung nicht bedurft hätte, gegebenenfalls bis hin zu einer erneuten Heimunterbringung.
932. Der weiter geforderte Verwaltungskostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII steht dem Kläger allerdings nicht zu. Nach dieser Vorschrift hat der zuständige örtliche Träger zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten, wenn der unzuständige örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet hat, weil ersterer pflichtwidrig gehandelt hat. Hier fehlt es an einem pflichtwidrigen Handeln der Beklagten als demjenigen Jugendhilfeträger, der für die erneute Leistungserbringung nach der Hilfeeinstellung im Sommer 2009 örtlich zuständig war.
94Pflichtwidrigkeit wird in der Regel angenommen, wenn der erstattungspflichtige Träger seine Zuständigkeit erkannt hat bzw. bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen und dennoch die Hilfeleistung ablehnt, verzögert oder unzureichend gewährt. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn der ersatzpflichtige Träger aufgrund einer schwierig zu beurteilenden rechtlichen Situation seine Ersatzpflicht ablehnt bzw. im Kompetenzkonflikt mit einem anderen Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus rechtlichen Erwägungen heraus verneint, pflichtwidriges Verhalten ausscheiden kann; nicht jeder Rechtsirrtum ist pflichtwidrig.
95Vgl. zum Vorstehenden: OVG M.-V., Urteil vom 30. November 2011 - 1 L 71/09 -, juris, m. w. N.
96Davon ausgehend ist der Beklagten, auch wenn sie ihre (weitere) Zuständigkeit nach Einstellung der Hilfegewährung im Juli bzw. August 2009 zu Unrecht verneint hat, nicht der Vorwurf pflichtwidriger Untätigkeit zu machen. Denn die Prüfung der Zuständigkeit erforderte hier eine umfassende und keineswegs allein nach schematischen Kriterien zu bewältigende Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der die gesamte „Jugendhilfekarriere“ der Schwestern, die Lebensumstände der Mutter und die Beziehung beider Seiten zueinander in den Blick zu nehmen waren. Vor diesem Hintergrund erwies sich die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage jedenfalls als so schwierig, dass die Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses der Beklagten nicht als sorgfaltswidrig angelastet werden kann. Die Komplexität der rechtlichen Prüfung wird dadurch unterstrichen, dass sich der Kläger zur Klärung der Zuständigkeit sowohl an das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht als auch an das Landesjugendamt gewandt, das Verwaltungsgericht seine angefochtene - einen Zuständigkeitswechsel bejahende - Entscheidung u. a. auf die Ergebnisse einer eingehenden Befragung des Amtsvormundes in der mündlichen Verhandlung gestützt und der Senat die Berufung aufgrund besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen hat.
973. Die geltend gemachten Kosten der Inobhutnahmen hat die Beklagte dem Kläger ebenfalls nicht zu erstatten. Die als Grundlage eines Erstattungsanspruchs allein in Betracht kommende Vorschrift des § 89b Abs. 1 SGB VIII greift nicht. Hiernach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Letzterer war indes nicht die Beklagte, sondern vielmehr der Kläger.
98Für die Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 86 SGB VIII, die § 89b SGB VIII verlangt, ist in Abgrenzung zum einheitlichen Leistungsbegriff auf den Zeitpunkt des Beginns der Inobhutnahme abzustellen, auch wenn bereits eine Leistung der Jugendhilfe gewährt wurde oder wird.
99Vgl. Eschenbach/Schindler, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 89b Rn. 1; Reisch, a. a. O., Erl. § 89b Art. 1 KJHG Rn. 2.
100Dieser Ansatz folgt der in § 2 SGB VIII angelegten Differenzierung zwischen „Leistungen“ und „anderen Aufgaben“ der Jugendhilfe. Das Gesetz nennt die Inobhutnahme nicht im Katalog der Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB VIII), sondern führt sie ausdrücklich in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII unter der Kategorie der sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe auf. Diese systematische und begriffliche Unterscheidung setzt sich in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit fort. Insofern ist der Übergang von einer Inobhutnahme zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung - auch bei einem an sich nicht qualitativ veränderten Bedarf - nicht mit einem bloßen Wechsel innerhalb des Leistungskatalogs des § 2 Abs. 2 SGB VIII gleichzusetzen,
101vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010
102- 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185, juris,
103wobei Entsprechendes gleichermaßen im umgekehrten Verhältnis zu gelten hat.
104Auch die hinter der Regelung des § 89b SGB VIII stehende Zielsetzung, Großstädte und andere Zentralorte zu entlasten, in denen, weil es sich um typische Anziehungspunkte für schutzbedürftige Kinder und Jugendliche handelt, die Jugendhilfeträger in erhöhtem Maße vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen,
105vgl. hierzu nur Reisch, a. a. O., Erl. § 89b Art. 1 KJHG Rn. 1; Kunkel, a. a. O, § 89b Rn. 1; Wiesner, a. a. O., § 89b Rn. 1,
106rechtfertigt es nicht, bei der durch den gewöhnlichen Aufenthalt begründeten Kostenverantwortlichkeit - abweichend vom Zeitpunkt des Maßnahmebeginns - auf weiter zurückliegende Aufenthaltsumstände abzustellen, wenn vor der Inob-hutnahme Leistungen der Jugendhilfe i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB VIII erbracht wurden.
107Hiervon ausgehend lag bei Beginn der hier streitgegenständlichen Inobhutnah-men, die vom 9. Oktober 2009 bis zum 10. November 2009 (B. ) bzw. vom 19. November 2009 bis zum 12. Januar 2010 (E. ) andauerten, in beiden Fällen ein gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers vor, wie aus einer entsprechenden Anwendung von § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII folgt. Denn sowohl B. als auch E. hatten, bevor sie am 9. Oktober 2009 bzw. 19. November 2009 in Obhut genommen wurden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der in C. wohnhaften Mutter.
108Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 188 BGB stützen. Diese Vorschriften gelten vorbehaltlich spezieller Regelungen in den Fachgesetzen auch für öffentlich-rechtliche Geldschulden.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 5 C 8.13 -, juris; Beschluss vom 21. Januar 2010
110- 9 B 66.08 -, DVBl. 2010, 575, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2011 - 12 A 2308/10 -, juris.
111Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
112Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
113Die Revision war nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob in der förmlichen Einstellung der Jugendhilfe regelmäßig die zuständigkeitsrechtliche Beendigung der Leistung liegt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
Tenor
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2012 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in den Hilfefällen B. und E. V. in der Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 aufgewendeten Jugendhilfekosten - mit Ausnahme der auf die Inobhutnahmen vom 9. Oktober 2009 bis 10. November 2009 (B. ) und vom 19. November 2009 bis 12. Januar 2010 (E. ) entfallenden Kosten - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zu erstatten.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in dem Hilfefall B. V. die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 22. April 2011 und in dem Hilfefall E. V. die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2012 aufgewendeten Jugendhilfekosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2012 zu erstatten.
Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger begehrt die Erstattung von Jugendhilfekosten, die er in den Jahren 2009 bis 2012 für die Geschwister B. und E. V. aufgewendet hat, und die Zahlung eines Pflichtwidrigkeitszuschlags.
3B. V. , geb. am 1993, und E. V. , geb. am 1995, sind Kinder der im Jahre 1976 geborenen - und ursprünglich allein personensorgeberechtigten - T. V. , die zwei weitere Töchter (geb. 1999 und 2002) hat.
4Mit Beschluss vom 20. Juni 2005 entzog das Amtsgericht T1. der Frau V. die elterliche Sorge für die Tochter E. , soweit es um die Befugnis zur Beantragung von Erziehungshilfe ging, und übertrug diese dem Jugendamt der Beklagten, in dessen Zuständigkeitsbereich die Familie seinerzeit wohnte. In der Zeit vom 14. Juli 2005 bis zum 4. November 2005 leistete die Beklagte Erziehungshilfe für E. in Gestalt einer sozialpädagogischen Familienhilfe.
5Durch Beschluss vom 15. Februar 2006 übertrug das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die vier Kinder dem Jugendamt der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung. In den Gründen der Entscheidung verwies das Amtsgericht darauf, dass das Jugendamt bereits seit geraumer Zeit erhebliche Mängel bei der Versorgung der Kinder habe feststellen müssen. Alle in der Vergangenheit unternommenen Versuche, die Kinder in der Obhut der Mutter zu belassen und Gefährdungen der Kinder durch Hilfemaßnahmen von außen abzuwenden, müssten als gescheitert angesehen werden.
6Am 15. bzw. 17. Februar 2006 wurden alle vier Töchter durch das Jugendamt der Beklagten in Obhut genommen. B. und E. wurden in der Einrichtung Kin-der- und Jugendhilfe X. in X1. untergebracht. Auf die Anträge der Mutter bzw. des Amtsvormundes (im Falle E. ) gewährte die Beklagte für beide Kinder ab dem 4. April 2006 Erziehungshilfe in Gestalt von Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII, die in der Einrichtung in X1. fortgeführt wurde.
7Durch Beschluss vom 21. Januar 2008 übertrug das Amtsgericht T1. das Sorgerecht für alle vier Töchter von der Mutter (vollständig) auf das Jugendamt der Beklagten, das Herrn K. E9. als Amtsvormund (im Falle E. : weiterhin) mit der Ausübung der Vormundschaft betraute.
8Am 26. Februar 2009 verzog die Mutter von T1. nach C. . Unter dem 3. Juni 2009 wandte sich die Beklagte an das Jugendamt des klagenden Kreises und bat mit Hinweis auf den Wohnsitzwechsel der Mutter um „Übernahme der Hilfefälle zu nächstmöglichen Zeitpunkt und um Anerkennung Ihrer Kostenerstattungspflicht ab 26.02.09“. Dazu äußerte sich der Kläger mit Datum vom 8. Juni 2009 ablehnend; die Beklagte sei nach § 86 Abs. 5 SGB VIII zuständig. Diese Auffassung erkannte das Jugendamt der Beklagten - laut Aktenvermerk vom 18. Juni 2009 - als richtig an.
9Ende Juni 2009 verließ B. die Einrichtung in X1. aus eigenem Entschluss und wechselte in den Haushalt ihrer Mutter. In einem Fachgesprächsprotokoll des Jugendamtes der Beklagten vom 3. Juli 2009 hieß es hierzu u. a.:
10„B. ist nicht mehr zu einer Rückkehr in die Gruppe zu bewegen. … Es wurde deutlich, dass keinerlei Problembewusstsein besteht, sondern angeblich nun ‚alles in Ordnung‘ sei, ohne dass dies dargelegt wurde. In X1. wurde erlebt, dass B. noch in jüngst zurückliegender Zeit wiederholt wütend und frustriert im Hinblick auf ihre Mutter war … Es besteht keinerlei Austauschbereitschaft und keine Möglichkeit der Einflussnahme mehr. Die Jugendhilfe ist mit heutigem Datum - wenn auch mit großem Bedauern und prognostisch für B. bedenklich - zu beenden.“
11Mit an den Amtsvormund adressiertem Bescheid vom 3. Juli 2009 stellte die Beklagte die Hilfe für B. „nach umfassenden Bemühungen um Aufrechterhaltung der Hilfe“ zum 3. Juli 2009 ein.
12Aus einem an die Kinder- und Jugendhilfe X1. gerichteten Schreiben des Jugendamtes der Beklagten vom 15. bzw. 23. Juli 2009 geht hervor, dass sich E. , nachdem deren Schwester B. „gegen ausdrückliche fachliche Empfehlung“ die Einrichtung verlassen habe, nunmehr ebenfalls „schwankend hinsichtlich ihres Verbleibs in der Einrichtung“ zeige. E. hatte zu dieser Zeit bereits häufiger den Wunsch geäußert, ebenfalls wieder bei ihrer Mutter leben zu wollen. Sie verließ die Einrichtung am 18. Juli 2009 und nahm lediglich noch am 4. August 2009 an einer Ferienaktion teil (vgl. hierzu den Abschlussbericht der Kinder- und Jugendhilfe X1. vom 4. September 2009).
13In einer Nachricht an die Einrichtung in X1. (wohl vom 18. August 2009) führte die Sachbearbeiterin des Jugendamtes des Beklagten aus:
14„Bezgl. E. steht ja ganz aktuell die Frage im Raum, die Hilfe einzustellen. Versuche, an E. noch heranzukommen, scheiterten …. Heute fährt der Vormund noch mal hin und dann wird - nach langem Offenhalten der HzE - die Entscheidung über das Ende fallen müssen. Ein HPG mit allen wird wenig bringen: entweder zementiertes Bekunden, wie klasse alles ist … oder kein Erscheinen der Hauptpersonen. Wir halten die Lage für völlig unerquicklich für beide ‚Kinder‘, aber sehen wenig Möglichkeiten, etwas zu bewirken …“.
15Der Amtsvormund, Herr E9. , hielt in einer E-Mail an das Jugendamt der beklagten Stadt vom 19. August 2009 u. a. fest, er habe E. am Vortage in der Wohnung der Großmutter mütterlicherseits angetroffen. Sie habe seinen Vorschlag, solange in X1. zu bleiben, bis ihre Mutter akzeptable wohnliche Verhältnisse geschaffen habe, zurückgewiesen, aber nicht erklären können, was sie motiviere, aus X. weg und zur Mutter hin zu wollen. Sie habe mitgeteilt, sie fühle sich bei der Mutter wohl, die in Kürze Ordnung schaffen werde; bis dahin bleibe sie bei der Großmutter. Argumenten und Vernunftaspekten gegenüber sei E. nicht zugänglich gewesen; sie habe kein wirkliches Gespräch zugelassen, sondern immer wieder nur geäußert, bei der Mutter leben zu wollen.
16Mit Bescheid vom 19. August 2009 - wiederum adressiert an den Amtsvormund - stellte die Beklagte die Hilfe auch für E. „nach umfassenden, leider vergeblichen Bemühungen um Aufrechterhaltung der Hilfe mit heutigem Datum“ ein.
17B. ließ sich am 7. September 2009 in T4. und am 9. Oktober 2009 in C. als Selbstmelderin in Obhut nehmen und kehrte aus den Inobhutnahmen jeweils wieder zur Mutter zurück. Die zweite Inobhutnahme, die bis zum 10. November 2009 andauerte, fand auf Kosten des Klägers statt.
18Mit Datum vom 17. November 2009 stellte der Amtsvormund für B. und E. einen Antrag auf Hilfen nach den §§ 27 ff. SGB VIII bei dem Kläger. Dieser bewilligte mit Bescheid vom 6. Januar 2010 Erziehungshilfe in Form einer Erziehungsbeistandschaft für B. beginnend ab dem 21. Dezember 2009; vom 15. April 2010 an wurde die Hilfeleistung - bis zum 22. April 2011 - in Gestalt einer sozialpädagogischen Familienhilfe fortgesetzt. E. ließ sich am 19. November 2009 durch das Jugendamt des Klägers in Obhut nehmen; die Inobhutnahme dauerte bis zum 12. Januar 2010 an. Vom 13. Januar 2010 bis zum 14. April 2010 erhielt sie - ebenfalls auf Kosten des Klägers - Hilfe in Form der Heimerziehung. Anschließend hielt sie sich wieder bei ihrer Mutter auf und nahm die gleiche ambulante Erziehungshilfe wie ihre Schwester in Anspruch, die in ihrem - E. - Fall mit dem 31. Juli 2012 endete.
19Bereits unter dem 20. Januar 2010 stellte der Kläger in beiden Hilfefällen einen „Antrag auf Zuständigkeitswechsel und Kostenerstattung gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 und § 89c SGB VII“ bei der Beklagten und verwies auf ein eingeholtes Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vom 7. Januar 2010. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 12. April 2010 ab und machte geltend, die Hilfegewährung sei im Juli bzw. August 2009 durch rechtskräftige Bescheide eingestellt worden, weil eine Mitwirkung der Jugendlichen oder der Mutter nicht mehr gegeben gewesen sei. Die erneute Hilfegewährung sei erst möglich gewesen, nachdem sich wieder eine Mitwirkungsbereitschaft entwickelt habe. Insofern handele es sich um eine neue Leistung, für die die örtliche Zuständigkeit neu zu prüfen gewesen sei.
20Mit seiner am 10. August 2010 erhobenen Klage hat der Kläger sein Erstattungsbegehren weiterverfolgt und vorgetragen, dass in den Hilfefällen ein durchgängiger Hilfebedarf bestanden habe, weshalb trotz kurzzeitiger formaler Unterbrechung von einer kontinuierlichen Leistungsgewährung und damit von der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten auszugehen sei. Der Fortbestand des Hilfebedarfs habe sowohl dem Vormund als auch den Fachkräften des Sozialen Dienstes der Beklagten bekannt gewesen sein müssen. Die dennoch erfolgte Beendigung der Tätigkeit des Sozialen Dienstes der Beklagten sei gerade vor dem Hintergrund des Sorgerechtsentzugs nicht tragbar gewesen und habe eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 89c Abs. 2 SGB VIII dargestellt.
21Der Kläger hat beantragt,
22- 23
1. die Beklagte zu verurteilen, ihm die in den Hilfefällen B. und E. V. in der Zeit vom 1. November 2009 bis zum 31. August 2010 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 25.591,72 EUR zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII in Höhe von 8.530,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zu erstatten,
- 25
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die in dem Hilfefall B. V. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 22. April 2011 und in dem Hilfefall E. V. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2012 aufgewendeten Jugendhilfekosten zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIll nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2012 zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie hat vorgetragen, dass der Kläger für die erneut gewährte Hilfe zur Erziehung zuständig gewesen sei. Die Einstellung der stationären Hilfe zur Erziehung im Sommer 2009 sei erst nach Gesprächen mit der Kindesmutter, den Jugendlichen selbst sowie dem Amtsvormund und nach Durchführung eines Fachgesprächs erfolgt. Der Hilfebedarf sei damals tatsächlich weggefallen. Sei dann später erneut ein Bedarf entstanden, habe dies zum Beginn einer neuen Hilfe mit einer erneuten zuständigkeitsrechtlichen Beurteilung geführt. Dies sei auch in dem vom Kläger eingeholten Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht so klargestellt worden. Von einem pflichtwidrigen Verhalten im Sinne des § 89c Abs. 2 SGB VIII könne schon deswegen nicht die Rede sein, weil die Hilfeeinstellung aufgrund der Weigerung der Betroffenen erfolgt sei, noch Leistungsangebote der Jugendhilfe anzunehmen. Es habe seitens der Familie V. keine Bereitschaft mehr zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bestanden. Das SGB VIII kenne keine Verpflichtung der Personensorgeberechtigten, eine Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.
29Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und ausgeführt: Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bestehe nicht. Der Kläger habe die streitgegenständlichen Hilfen in eigener Zuständigkeit erbracht, weil es im Sommer 2009 zu einer Leistungsunterbrechung gekommen sei, infolge derer die örtlichen Zuständigkeit neu zu bestimmen gewesen sei. Im Rahmen der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalles komme es zunächst auf die Dauer der Leistungsunterbrechung an, die sich hier immerhin auf 4 bis 6 Monate belaufe. Entscheidend sei weiter, ob nach dem Geschehensablauf mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme der Leistungen zu rechnen gewesen sei oder ob ein zukünftiger Hilfebedarf noch unklar gewesen sei. Ersteres sei vorliegend zu verneinen gewesen. Zwar habe weiterhin ein unabweisbarer Bedarf für eine Erziehungshilfe bestanden. Jedoch hätten seinerzeit B. und E. V. - und ihnen folgend deren Mutter - zum Ausdruck gebracht, jugendamtliche Hilfemaßnahmen nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Die weitere Entwicklung habe sich als offen dargestellt. Der Amtsvormund habe erst wieder Erziehungshilfe beantragt, als nach seiner fachlichen Einschätzung von einer Akzeptanz auszugehen gewesen sei. Dieses Vorgehen habe dem Grundsatz der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme von Erziehungshilfen entsprochen.
30Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 19. Februar 2013 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, eine Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei nicht geboten gewesen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den zeitlichen Abläufen seien unvollständig und ungenau. Wann genau die Erziehungshilfe für B. V. eingestellt worden sei, ergebe sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Der tatsächliche Zeitraum einer Leistungsunterbrechung sei, falls eine solche überhaupt vorgelegen habe, deutlich kürzer gewesen als vom Verwaltungsgericht angenommen. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang nicht der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Leistungsgewährung, sondern der der Antragstellung durch den Amtsvormund im September und November 2009. Dass die Leistungsgewährung wirksam förmlich beendet worden sei und zu welchem Zeitpunkt, werde mit Nichtwissen bestritten. Bei Einstellung der Jugendhilfeleistungen sei von vornherein mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen zu rechnen gewesen. Dafür habe das Alter der Geschwister, die bekannte Erziehungsunfähigkeit der Mutter und der - nach Auffassung aller mit dem Fall vertrauten Fachkräfte - fortbestehende unabweisbare Hilfebedarf gesprochen; auch sei die angebliche Ablehnung einer Mitwirkung durch die Geschwister nicht belegt. Es sei seinerzeit lediglich eine Frage der Zeit gewesen, dass die Geschwister erkennen würden, sie könnten und sollten nicht länger bei ihrer Mutter bleiben, und wieder jugendamtliche Hilfe in Anspruch nehmen würden. Zumindest eine ambulante Erziehungshilfe sei durchgehend erforderlich gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, wenn der Amtsvormund angenommen habe, die Geschwister würden nicht nur kurzzeitig jegliche Hilfeleistung durch das Jugendamt ablehnen. Selbst wenn diese nicht mehr bereit gewesen seien, stationäre Leistungen in Anspruch zu nehmen, habe das nicht jegliche Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII ausgeschlossen. Der weitere Fortgang des Geschehens, so auch die wiederholten Inobhutnahmen, habe die anfängliche Wiederaufnahmeperspektive - zumindest mit Blick auf ambulante Hilfeleistungen - nachträglich bestätigt. Im Zusammenhang mit einer Hilfeablehnung könne von einer zuständigkeitsrelevanten Leistungsunterbrechung allenfalls die Rede sein, wenn der Amtsvormund ernsthafte Bemühungen unternommen hätte, die Jugendlichen zu einer Mitwirkung zu bewegen, und diese solche Bemühungen anhaltend ignoriert oder zurückgewiesen hätten. Daran fehle es hier aber. Hätte sich der Amtsvormund hinreichend bemüht und seine Verantwortlichkeit sachgerecht wahrgenommen, wäre es nie zu einer Einstellung von Jugendhilfeleistungen gekommen.
31Der Kläger beantragt,
32das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. April 2012 abzuändern und
33- 34
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die in den Hilfefällen B. und E. V. in der Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 25.591,72 Euro zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII in Höhe von 8.530,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zu erstatten,
- 36
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die in dem Hilfefall B. V. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 22. April 2011 und in dem Hilfefall E. V. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2012 aufgewendeten Jugendhilfekosten zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIll nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2012 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Sie vertritt den Standpunkt, dass sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit neu gestellt habe. Es treffe nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die zeitlichen Abläufe unvollständig festgestellt habe. Der Zeitpunkt der Leistungseinstellung habe sich aus den Bescheiden vom 3. Juli 2009 bzw. 19. August 2009 ergeben, die dem Vormund jeweils - wie üblich - am selben Tag persönlich übergeben worden seien. Entgegen der Auffassung des Klägers sei für die Ermittlung des Zeitraums der Leistungsunterbrechung nicht auf den Eingang des erneuten Antrags abzustellen, sondern vielmehr auf den nachfolgenden Beginn der konkreten Hilfeleistung. Insofern sei die Leistungserbringung hier für gut 5 ½ Monate (B. ) bzw. knapp 5 Monate (E. ) unterbrochen gewesen. Diese Zeiträume seien deutlich länger als die vom Bundesverwaltungsgericht für maßgeblich erachteten 3 Mo-nate. Mit einer baldigen Wiederaufnahme der Hilfen sei nicht zu rechnen gewesen. Aus dem Protokoll des Fachgesprächs vom 3. Juli 2009 ergebe sich, dass B. nicht zu einer Rückkehr in die Einrichtung in X1. zu bewegen gewesen sei. Die beteiligten Fachkräfte seien seinerzeit übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Hilfe für sie unter den gegebenen Umständen einzustellen sei. Diese fachliche Einschätzung habe der Kläger nicht in Zweifel ziehen können. Gegen den Willen des Kindes und ohne seine Bereitschaft zur Mitwirkung sei eine Leistungsbewilligung nicht möglich gewesen. Entsprechendes habe auch im Fall von E. gegolten. Die Erwägungen, die zur Einstellung der Hilfen geführt hätten, seien aktenkundig. Der Kläger verkenne, dass es sich bei der Hilfeplanung um einen komplexen partizipativen Entscheidungsprozess handele, dessen Ergebnis verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei und der durch eine nachträgliche Beurteilung nichtbeteiligter Stellen nicht ersetzt werden könne. Bei Einstellung der Hilfen sei nicht absehbar und schon gar nicht sicher gewesen, dass die Geschwister wieder eine Mitwirkungsbereitschaft zeigen würden. Ohne neuen Antrag des Amtsvormundes habe die Beklagte eine Hilfe auch gar nicht bewilligen können. Ob der Vormund hierzu verpflichtet gewesen wäre, wie der Kläger offenbar meine, sei nicht erheblich. Angesichts der relativen Weisungsfreiheit des Amtsvormundes sei eine unterstellte Pflichtverletzung seinerseits der Beklagten nicht zuzurechnen.
40Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 21. März 2014 verwiesen.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
44Die Leistungsklage ist statthaft und auch sonst zulässig. Soweit der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Antrag von dem in der 1. Instanz gestellten hinsichtlich des angegebenen Beginns des Leistungszeitraums abweicht (9. Oktober 2009 statt 1. November 2009), handelt es sich um eine Richtigstellung einer erkennbar irrtümlichen Falschbezeichnung, ohne dass damit das Klagebegehren der Sache nach erweitert worden wäre.
45Auch die Zulässigkeit der weiter erhobenen Feststellungsklage unterliegt nach § 43 VwGO keinen Bedenken.
46Vgl. zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrags in einem sozialrechtlichen Kostenerstattungsstreit: OVG NRW, Urteile vom 25. Oktober 2005
47- 12 A 4342/03 -, juris, und vom 7. November 2003 - 12 A 3187/01 -, FEVS 55, 495, juris, m. w. N.
48Die Leistungs- und Feststellungsklagen sind jeweils teilweise begründet. Für die streitgegenständlichen Zeiträume der Hilfegewährung in den Hilfefällen B. und E. V. steht dem Kläger ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu (dazu 1.). Den geltend gemachten Pflichtwidrigkeitszuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII (dazu 2.) kann der Kläger von der Beklagten indes ebenso wenig verlangen wie eine auf § 89b Abs. 1 SGB VIII zu stützende Erstattung der streitgegenständlichen Inobhutnahmekosten (dazu 3.).
491. Nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird.
50Der Kläger hat die streitgegenständlichen Kosten, soweit sie für Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII angefallen sind, im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet.
51Gemäß § 86d SGB VIII ist, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird, der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Demnach ist Voraussetzung für die Anwendung des § 86d SGB VIII, dass entweder die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht (§ 86d Alt. 1 SGB VIII), was insbesondere der Fall sein kann, wenn Streit über die örtliche Zuständigkeit besteht oder ihre Klärung schwierig ist und längere Zeit erfordert,
52vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86d Rn. 3; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86d Rn. 3, Reisch, in: Jens/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Juli 2013, Erl. Art. 1 § 86d KJHG Rn. 7,
53oder die örtliche Zuständigkeit zwar feststeht, aber der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird (§ 86d Alt. 2 SGB VIII),
54vgl. Wiesner, a. a. O., § 86d Rn. 4; Kunkel, a. a. O., § 86d Rn. 4; Reisch, a. a. O., § 86d Rn. 8.
55Hier war ersteres der Fall, da sich die Beteiligten bereits im Zeitpunkt der erneuten Hilfegewährung uneins darüber waren, wer als örtlich zuständiger Träger einzustehen hatte. In Anbetracht dessen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass § 86d SGB VIII nicht greifen könnte, weil der Kläger von einer vermeintlichen eigenen Zuständigkeit ausgegangen wäre und deshalb nicht aufgrund einer Pflicht zumvorläufigen Tätigwerden gehandelt hätte.
56Vgl. zu diesem Aspekt: VG Würzburg, Urteil vom 19. September 2013 - W 3 K 12.223 -, juris, unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 28. März 1984 - 9a RV 50/82 -, juris (zu § 102 SGB X).
57Die Beklagte ist erstattungspflichtig, weil ihre Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wurde.
58Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII richtet sich bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, das personensorgeberechtigt ist. Zuständigkeitsrechtlich hat die Leistungserbringung vorliegend bereits mit der Heimunterbringung der Hilfeempfänger nach §§ 27, 34 SGB VIII im April 2006 begonnen. Die streitbefangenen Leistungen, deren Kostenaufwand der Kläger erstattet verlangt, stellen sich lediglich als Fortsetzung der früheren Leistung der Beklagten dar. Bei Beginn der als einheitlich zu wertenden Leistungserbringung im Jahre 2006 hatte die Mutter von B. und E. V. ihren gewöhnlichen Aufenthalt unzweifelhaft im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, während der (nicht sorgeberechtigte) Vater offenbar im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnte. Die Mutter war seinerzeit auch (noch) personensorgeberechtigt; auf den vorherigen partiellen Entzug des Sorgerechts für E. kam es nicht an (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII). Abweichendes ergäbe sich auch dann nicht, wenn man im Falle von E. bereits auf den früheren Beginn der Hilfe zur Erziehung im Juli 2005 abstellte, weil die Aufenthaltsumstände seinerzeit identisch waren.
59Als somit entscheidungserheblicher Beginn der Leistung i. S. v. § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt anzusehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011
61- 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77; a. A. noch: OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 12 B 1717/09 -, juris, m. w. N.
62"Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausweislich § 86 Abs. 5 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, sind unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden.
63Vgl. NdsOVG, Beschluss vom 14. März 2012
64- 4 LC 143/09 -, EuG 2012, 381, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116, juris, bestätigt durch Urteile vom 23. März 2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185, juris, und vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, juris.
65Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht dabei die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung. Der dementsprechend auf eine Gesamtbetrachtung des konkreten Hilfebedarfs abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff bedeutet deshalb weder, dass jede neue Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer neuen Leistung markiert, noch, dass es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne eines Beginns einer „Jugendhilfekarriere“ ankommt.
66Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Feb-ruar 2012 - 12 A 1263/11 -, juris, m. w. N.
67Der Interpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend, dass bei förmlicher Einstellung einer Jugendhilfeleistung immer auch eine Beendigung der Leistung vorliegt, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlussleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist oder eine Zuständigkeitsvorschrift des SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnet,
68so OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. Februar 2014
69- 7 A 11043/13 -, juris,
70folgt der Senat nicht, weil damit - ohne exakte Vorgabe im Gesetz außerhalb der ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle - die Zuständigkeit von der subjektiven Einschätzung des zunächst leistenden Jugendamtes und nicht objektiv vom Hilfebedarf des Kindes oder Jugendlichen abhängig gemacht würde. Eine solche Perspektivverschiebung, die möglichen Manipulationen Tür und Tor öffnen würde, ist in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die maßgeblich auf den Aspekt der Kontinuität des jugendhilferechtlichen Bedarfs - soweit dieser qualitativ unverändert fortbesteht - abstellt, nicht angelegt.
71Ist hiernach vielmehr eine den objektiven Gegebenheiten Rechnung tragende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, inwieweit die Hilfeleistung bezogen auf den Bedarf eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung erfahren hat, führt diese im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die erneute Hilfegewährung durch den Kläger in einem hinreichenden Fortsetzungszusammenhang mit der zuvor eingestellten Hilfe der Beklagten steht und sich daher nicht als „neue" Leistung darstellt.
72Dabei kommt es im Ansatz nicht entscheidend darauf an, ob die von der Beklagten verfügte Einstellung der Heimunterbringung bedarfsgerecht und damit rechtmäßig war. § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII betrifft nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten, während es hier um die Würdigung des Umstandes, dass tatsächlich über einen Zeitraum von ca. 5 ½ Monaten (B. ) bzw. knapp 5 Monaten (E. ) keine Leistungen mehr erbracht worden sind, unter dem Gesichtspunkt des Zusammenhanges der Leistungsabschnitte geht. Anhaltspunkte dafür, dass die Hilfe, deren Kosten erstattet verlangt werden, für sich gesehen nicht rechtmäßig erbracht worden sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ist sie mit dem notwendigen Einverständnis des sorgeberechtigten Amtsvormunds erbracht worden.
73Vgl. zum Antragserfordernis etwa: NdsOVG, Beschluss vom 2. August 2013 - 4 LA 112/12 -, juris, OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2005
74- 12 A 606/05 -, juris, jeweils m. w. N.
75Unter welchen Voraussetzungen bei einer Wiederaufnahme von Leistungen von einem zuständigkeitsrelevanten (Neu-)Beginn oder einer Fortsetzung auszugehen ist, regelt der hier maßgebliche § 86 Abs. 2 SGB VIII nicht kraft Gesetzes. Das SGB VIII stellt lediglich in anderen Vorschriften - nämlich §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 3, 86b Abs. 3 Satz 2 und 88 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VIII - im Zusammenhang mit der Frage eines Zuständigkeitswechsels auf den Gesichtspunkt der „Unterbrechung der Jugendhilfeleistungen“ ab. Dort misst es für bestimmte Leistungen und Hilfeempfänger - die hier jedoch nicht einschlägig sind - einer Unterbrechung der Leistung von bis zu 3 Monaten keine die bisherige Zuständigkeit in Frage stellende Bedeutung zu. Daneben beschränkt die „Unterbrechung der Leistung" gemäß § 95 Abs. 3 SGB VIII den Zeitraum der Wirksamkeit einer rechtswahrenden Anzeige, wenn dieser mehr als 2 Monate beträgt. Für die Frage eines - neuen - „Beginns der Leistung“ dürften alle diese Regelungen jedoch unmittelbar nichts hergeben.
76So auch: SächsOVG, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 -, juris; a. A. VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.00668 -, juris, und NdsOVG, Beschluss vom 14. März 2012
77- 4 LC 143/09 -, EUG 2012, 381, juris, wonach Unterbrechungen unter 3 Monaten grundsätzlich außer Betracht bleiben sollen.
78Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, a. a. O. Die angeführten Vorschriften lassen jedoch zumindest erkennen, dass Hilfeleistungen nur dann als unterbrochen angesehen werden sollen, wenn sie während einer gewissen Zeit davor nicht erbracht wurden.
79Vgl. SächsOVG, a. a. O., mit Hinweis auf VGH C2. .-Württ., Urteil vom 15. September 1997
80- 9 S 174/96 -, FEVS 48, 131, juris.
81Entscheidend bleibt mangels weitergehender konkreter gesetzlicher Vorgaben für die Frage einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung im Rahmen der einer Würdigung der Gesamtumstände danach, ob nach der Einstellung der Leistungen zum 3. Juli 2009 bzw. 19. August 2009 mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen auf den gleichartigen Bedarf zu rechnen oder ein zukünftiger Hilfebedarf zumindest noch nicht hinreichend klar auszuschließen war. Die bloße Einstellung der Hilfe vermag insoweit für sich genommen nicht genügen, sofern sie nicht durch tragfähige Gesichtspunkte im Hinblick auf eine nicht absehbare zukünftige Hilfegewährung gestützt ist, d. h. eine konkretisierte Wiederaufnahmeperspektive nicht besteht.
82Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 12 A 2913/12 -, juris; SächsOVG, a. a. O.; VGH C2. .-Württ., a.a.O., VG Augsburg, Beschluss vom 13. April 2012 - Au 3 E 12.434 -, juris; Funke, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86 Rn. 11, vgl. auch die Unterscheidung zwischen Abbruch und Unterbrechung bei: Kunkel, a. a. O., § 95 Rn. 29.
83Das bestimmt sich danach, wie sicher bei Einstellung der stationären Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII damit zu rechnen war, dass B. und E. Mutter dem Erziehungs- und Betreuungsbedarf der Jugendlichen ohne Inanspruchnahme zumindest ergänzender Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII auf Dauer gerecht werden würde. Je mehr erwartet werden musste, dass sie diesen Bedarf nicht ohne professionelle Unterstützung würde abdecken können, umso konkreter zeichnete sich eine Wiederaufnahme der jugendamtlichen Hilfeleistung ab, wenn auch möglicherweise in weniger umfassender und intensiver Form.
84Daran orientiert ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass - nach objektiven Maßstäben - schon bei Einstellung der Hilfe im Juli bzw. August 2009 von einer solchen konkretisierten Wiederaufnahmeperspektive auszugehen war.
85Dieser Würdigung ist zunächst zugrundezulegen, dass der seit Jahren bekannte Erziehungshilfebedarf unverändert und unabweisbar fortbestand. Dass die manifest erziehungsunfähige und nicht mehr sorgeberechtigte Mutter während der mehrjährigen Heimunterbringung ihrer Kinder an erzieherischer Kompetenz gewonnen haben sollte, war nicht anzunehmen. Ihre Lebensumstände, soweit aus den Akten ersichtlich, vermittelten auch im Zeitpunkt der Hilfeeinstellung nach wie vor einen eher desolaten Eindruck: So hatte sie, wie aus jugendamtlichen Gesprächsprotokollen und den Abschlussberichten der Einrichtung in X1. hervorgeht, ihre frühere Wohnung in T1. offenbar im Januar 2009 zwangsweise räumen müssen, hatte sich wiederholt nicht an Vereinbarungen zu Besuchskontakten gehalten und war alkoholisiert zu einem Sommerfest erschienen. Wie dem Vermerk über einen - vom Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes des Klägers durchgeführten - unangekündigten Hausbesuch am 17. August 2009 zu entnehmen ist, erwies sich die von der Mutter seinerzeit bezogene Wohnung in C. als „verwahrlost“, die Böden „verschmutzt und mit Gerümpel bedeckt“; der Umstand, dass sie für B. und E. zwei Zimmer in einer Pension angemietet hatte, ließ die Wohnsituation nicht unbedenklicher erscheinen.
86Zu der Problematik fehlender Mitwirkungsbereitschaft auf Seiten der beiden Hilfeempfängerinnen und deren Mutter ist festzuhalten, dass die Beklagte es aufgrund der Übertragung des Personensorgerechts selbst in der Hand hatte, auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur erneuten Gewährung von Jugendhilfeleistungen hinzuwirken; eines Antrags der - nicht sorgeberechtigten - Mutter bedurfte es insofern nicht, was das Verwaltungsgericht auch berücksichtigt hat.
87Hiervon zu trennen ist die - auf die Eignung in Betracht kommender Maßnahmen zielende - Frage, ob der Hilfebedürftige willens ist, eine seinem Bedarf entsprechende Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen und sich in den Prozess der Hilfegewährung erfolgversprechend einzubringen. Dabei besteht keine Veranlassung, verallgemeinernd der Frage nachzugehen, unter welchen Umständen Erziehungshilfe auch gegen den erklärten Willen des Hilfebedürftigen zu leisten ist. Besteht nämlich, wie es hier der Fall war, nach Einstellung einer Hilfeleistung der Erziehungshilfebedarf unverändert fort, ist allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen - die hier nicht vorlagen - darauf zu schließen, dass eine jegliche weitere Gewährung von gegebenenfalls auch andersartiger Erziehungshilfe absehbar ungeeignet erscheint, weil im Zeitpunkt der Beendigung der Hilfe anzunehmen ist, dem betroffenen Minderjährigen fehle es an der Mitwirkungsbereitschaft. Wenn selbst bei der Hilfe für junge Volljährige zu bedenken ist, dass eine mangelnde Mitwirkung des Hilfebedürftigen gerade auch durch Erziehungs- oder Entwicklungsdefizite, denen mit der Hilfe begegnet werden kann, bedingt sein mag,
88vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 12 B 1583/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 19 L 2526/03 -, juris Rn. 10 ff.; Tammen, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 41 Rn. 7; Wiesner, a. a. O., § 41 Rn. 24,
89und insofern eine gewisse Zurückhaltung geboten ist, wenn ein Ausschluss der (weiteren) Hilfegewährung wegen Kooperationsunwilligkeit des Betroffenen in Rede steht, so gilt dies erst recht bei der auf Kinder und Jugendliche zugeschnittenen Erziehungshilfe. Dort muss typischerweise mit sprunghaftem Verhalten und unüberlegten Willensäußerungen der Minderjährigen gerechnet werden. Eine zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der weiteren Inanspruchnahme von Jugendhilfe wird häufig - und so auch hier - nicht darauf schließen lassen können, dass sie Ausdruck einer deutlich gefestigten und absehbar nicht veränderlichen inneren Haltung ist.
90Die vorliegenden Vorgänge, insbesondere die Abschlussberichte der Kinder- und Jugendhilfe X1. vom 19. August 2009 (B. ) bzw. 4. September 2009 (E. ) sowie die zahlreichen Protokolle vorangegangener Hilfeplangespräche, vermitteln das Bild eines sehr wechselhaften Beziehungsgefüges zwischen den Schwestern B. und E. auf der einen und der Mutter der beiden Mädchen auf der anderen Seite. Die Frage der Dauerhaftigkeit des im Juni 2009 - offenbar nach außen hin überraschend gefassten - Entschlusses der seinerzeit 16-jähri-gen B. , die Einrichtung in X1. zu verlassen, zur Mutter nach C. zu ziehen und Leistungen der Erziehungshilfe nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen, war vor diesem Hintergrund entsprechend zu würdigen. Aus dem Protokoll eines am 3. Juli 2009 geführten Fachgesprächs und einer E-Mail des Amtsvormunds, Herrn E9. , vom 25. Juni 2009 geht hervor, dass bei B. seinerzeit „keinerlei Problembewusstein“ bestanden habe und ihrer - nicht weiter begründeten - Meinung nach im Verhältnis zur Mutter nunmehr „alles in Ordnung“ gewesen sei, obwohl man in X1. „B. noch in jüngst zurückliegender Zeit wiederholt wütend und frustriert im Hinblick auf ihre Mutter“ erlebt habe. Schon in Anbetracht der darin deutlich zum Ausdruck kommenden unreflektierten Wahrnehmung der Unbeständigkeit ihrer Beziehung zur Mutter musste sich aufdrängen, dass die Einschätzung, nun sei „alles in Ordnung“, absehbar ebenso ins Wanken geraten würde wie die damit zusammenhängende Auffassung, ohne Jugendhilfe auszukommen; retrospektiv hat sich das bestätigt. Ebenso naheliegend war, dass sich in diesem Fall ein gleichförmiger Prozess auch bei der jüngeren Schwester E. vollziehen würde, deren Verhältnis zur Mutter offenbar, wie der Abschlussbericht vom 4. September 2009 andeutet, auch erst im Gefolge des Wegzugs B. nach C. wieder enger geworden war.
91Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des Amtsvormundes in seinem an das Jugendamt des Klägers adressierten Antragsschreiben vom 17. November 2009, eine zunächst artikulierte Ablehnung der Hilfegewährung durch die beiden Schwestern schließe die Hilfe selbst nicht aus, es müsse dann erst versucht werden, „einen Zugang zu finden“, ebenso zutreffend wie bezeichnend; das hätte entsprechend auch schon im Zeitpunkt der vorangegangenen Einstellung der Hilfen gegolten.
92Die seinerzeit gleichfalls ablehnende Haltung der Mutter stand einer Wiederaufnahmeperspektive im dargelegten Sinne ebenso wenig entgegen. Ungeachtet der Frage, inwieweit ihre Ablehnung als gefestigt und gereift einzuschätzen war, drängte sich auf, dass bei fortdauernder Verweigerung eigener Mitwirkung Maßnahmen unausweichlich sein würden, bei denen es ihrer Beteiligung nicht bedurft hätte, gegebenenfalls bis hin zu einer erneuten Heimunterbringung.
932. Der weiter geforderte Verwaltungskostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII steht dem Kläger allerdings nicht zu. Nach dieser Vorschrift hat der zuständige örtliche Träger zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten, wenn der unzuständige örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet hat, weil ersterer pflichtwidrig gehandelt hat. Hier fehlt es an einem pflichtwidrigen Handeln der Beklagten als demjenigen Jugendhilfeträger, der für die erneute Leistungserbringung nach der Hilfeeinstellung im Sommer 2009 örtlich zuständig war.
94Pflichtwidrigkeit wird in der Regel angenommen, wenn der erstattungspflichtige Träger seine Zuständigkeit erkannt hat bzw. bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen und dennoch die Hilfeleistung ablehnt, verzögert oder unzureichend gewährt. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn der ersatzpflichtige Träger aufgrund einer schwierig zu beurteilenden rechtlichen Situation seine Ersatzpflicht ablehnt bzw. im Kompetenzkonflikt mit einem anderen Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus rechtlichen Erwägungen heraus verneint, pflichtwidriges Verhalten ausscheiden kann; nicht jeder Rechtsirrtum ist pflichtwidrig.
95Vgl. zum Vorstehenden: OVG M.-V., Urteil vom 30. November 2011 - 1 L 71/09 -, juris, m. w. N.
96Davon ausgehend ist der Beklagten, auch wenn sie ihre (weitere) Zuständigkeit nach Einstellung der Hilfegewährung im Juli bzw. August 2009 zu Unrecht verneint hat, nicht der Vorwurf pflichtwidriger Untätigkeit zu machen. Denn die Prüfung der Zuständigkeit erforderte hier eine umfassende und keineswegs allein nach schematischen Kriterien zu bewältigende Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der die gesamte „Jugendhilfekarriere“ der Schwestern, die Lebensumstände der Mutter und die Beziehung beider Seiten zueinander in den Blick zu nehmen waren. Vor diesem Hintergrund erwies sich die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage jedenfalls als so schwierig, dass die Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses der Beklagten nicht als sorgfaltswidrig angelastet werden kann. Die Komplexität der rechtlichen Prüfung wird dadurch unterstrichen, dass sich der Kläger zur Klärung der Zuständigkeit sowohl an das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht als auch an das Landesjugendamt gewandt, das Verwaltungsgericht seine angefochtene - einen Zuständigkeitswechsel bejahende - Entscheidung u. a. auf die Ergebnisse einer eingehenden Befragung des Amtsvormundes in der mündlichen Verhandlung gestützt und der Senat die Berufung aufgrund besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen hat.
973. Die geltend gemachten Kosten der Inobhutnahmen hat die Beklagte dem Kläger ebenfalls nicht zu erstatten. Die als Grundlage eines Erstattungsanspruchs allein in Betracht kommende Vorschrift des § 89b Abs. 1 SGB VIII greift nicht. Hiernach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Letzterer war indes nicht die Beklagte, sondern vielmehr der Kläger.
98Für die Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 86 SGB VIII, die § 89b SGB VIII verlangt, ist in Abgrenzung zum einheitlichen Leistungsbegriff auf den Zeitpunkt des Beginns der Inobhutnahme abzustellen, auch wenn bereits eine Leistung der Jugendhilfe gewährt wurde oder wird.
99Vgl. Eschenbach/Schindler, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 89b Rn. 1; Reisch, a. a. O., Erl. § 89b Art. 1 KJHG Rn. 2.
100Dieser Ansatz folgt der in § 2 SGB VIII angelegten Differenzierung zwischen „Leistungen“ und „anderen Aufgaben“ der Jugendhilfe. Das Gesetz nennt die Inobhutnahme nicht im Katalog der Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB VIII), sondern führt sie ausdrücklich in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII unter der Kategorie der sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe auf. Diese systematische und begriffliche Unterscheidung setzt sich in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit fort. Insofern ist der Übergang von einer Inobhutnahme zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung - auch bei einem an sich nicht qualitativ veränderten Bedarf - nicht mit einem bloßen Wechsel innerhalb des Leistungskatalogs des § 2 Abs. 2 SGB VIII gleichzusetzen,
101vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010
102- 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185, juris,
103wobei Entsprechendes gleichermaßen im umgekehrten Verhältnis zu gelten hat.
104Auch die hinter der Regelung des § 89b SGB VIII stehende Zielsetzung, Großstädte und andere Zentralorte zu entlasten, in denen, weil es sich um typische Anziehungspunkte für schutzbedürftige Kinder und Jugendliche handelt, die Jugendhilfeträger in erhöhtem Maße vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen,
105vgl. hierzu nur Reisch, a. a. O., Erl. § 89b Art. 1 KJHG Rn. 1; Kunkel, a. a. O, § 89b Rn. 1; Wiesner, a. a. O., § 89b Rn. 1,
106rechtfertigt es nicht, bei der durch den gewöhnlichen Aufenthalt begründeten Kostenverantwortlichkeit - abweichend vom Zeitpunkt des Maßnahmebeginns - auf weiter zurückliegende Aufenthaltsumstände abzustellen, wenn vor der Inob-hutnahme Leistungen der Jugendhilfe i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB VIII erbracht wurden.
107Hiervon ausgehend lag bei Beginn der hier streitgegenständlichen Inobhutnah-men, die vom 9. Oktober 2009 bis zum 10. November 2009 (B. ) bzw. vom 19. November 2009 bis zum 12. Januar 2010 (E. ) andauerten, in beiden Fällen ein gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers vor, wie aus einer entsprechenden Anwendung von § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII folgt. Denn sowohl B. als auch E. hatten, bevor sie am 9. Oktober 2009 bzw. 19. November 2009 in Obhut genommen wurden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der in C. wohnhaften Mutter.
108Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 188 BGB stützen. Diese Vorschriften gelten vorbehaltlich spezieller Regelungen in den Fachgesetzen auch für öffentlich-rechtliche Geldschulden.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 5 C 8.13 -, juris; Beschluss vom 21. Januar 2010
110- 9 B 66.08 -, DVBl. 2010, 575, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2011 - 12 A 2308/10 -, juris.
111Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
112Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
113Die Revision war nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob in der förmlichen Einstellung der Jugendhilfe regelmäßig die zuständigkeitsrechtliche Beendigung der Leistung liegt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.
(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.