Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im R

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89e Schutz der Einrichtungsorte


(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt


Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger geh
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 41 Hilfe für junge Volljährige


(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder


(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dies

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige


(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 13 Jugendsozialarbeit


(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht


Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Sept. 2018 - W 3 K 17.634

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für … … … seit dem 4. Februar 2013 bis zum 31. Oktober 2015 angefallenen Jugendhilfekosten in noch genau zu beziffernder Höhe zuzüglich Zinsen in Höhe von 5

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 31. Okt. 2016 - B 3 K 15.698

bei uns veröffentlicht am 31.10.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die aufgewendeten Kosten für die dem Kind … gewährte Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege für den Zeitraum vom 02.05.2014 bis 14.09.2014 in Höhe von 2.905,01 EUR zuz

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 31. Mai 2018 - 5 C 1/17

bei uns veröffentlicht am 31.05.2018

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Erstattung von Aufwendungen, die der Kläger für Jugendhilfeleistungen im Inland zu

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Mai 2018 - 5 C 2/17

bei uns veröffentlicht am 30.05.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin beansprucht Kostenerstattung für zwei von ihr für den Jugendlichen F. durchgeführte Jugendhilfemaßnahmen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Apr. 2017 - 5 C 8/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von dem beklagten überörtlichen Träger der Jugendhilfe die Erstattung der Kosten für Hilfeleistungen an einen Jugendlichen bzw. jungen Vo

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - 5 C 35/15

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tatbestand 1 Die beteiligten Jugendhilfeträger streiten darüber, wer die Kosten einer im Jahre 2012 durchgeführten Inobhutnahme zu tragen hat und anschließend für den Ju

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Juli 2016 - 26 K 1102/15

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

Tenor Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin in dem Hilfefall U.      G.         die in der Zeit vom 05.03.2012 bis zum 31.05.2014 aufgewendeten Jugendhilfekosten zu erstatten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ü

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 10. Juni 2016 - 6 K 2394/15

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Bekla

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Apr. 2016 - 5 C 13/15

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land die Erstattung der Kosten für Hilfeleistungen an einen jungen Volljährigen, die sie als örtlicher Träger der Jug

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. Juli 2015 - 7 B 10532/15

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Bes

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Juni 2015 - 7 A 11002/14

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Februar 2014 die Klage abgewiesen. Die Kläge

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Apr. 2015 - 12 S 1274/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Februar 2014 - 4 K 2516/12 - geändert.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere Kosten für gewährte Jugendhilfe in Höhe von 91.417,16 EUR zu zah

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Feb. 2015 - 7 K 3350/12

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten, die er vom 08.11.2011 bis zum 07.08.2013 im Zusammenhang mit der teilstationären Unterb

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 26. Sept. 2014 - 12 A 2524/13

bei uns veröffentlicht am 26.09.2014

Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin an Jugendhilfekosten, die sie für M.    -N.     T.         im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mit Ausna

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juli 2014 - 12 A 717/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 36.166,36 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulass

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. März 2014 - 12 A 2808/12

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwend

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. März 2014 - 12 A 1211/12

bei uns veröffentlicht am 21.03.2014

Tenor Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2012 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in den Hilfefällen B.     und E.       V.       in der Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 aufgewende

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Feb. 2014 - 26 K 601/13

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsle

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Feb. 2014 - 7 A 11043/13

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. September 2013 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. D

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2013 - 5 C 31/12

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als überörtlicher Träger der Jugendhilfe die Rückerstattung der Kosten verlangen kann, die er der Beklagten

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2013 - 5 C 25/12

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Rückerstattung eines Betrages von 33 313,11 €, den er an die Beklagte für die einem Kind gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vol

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 07. Nov. 2013 - 4 K 1340/12

bei uns veröffentlicht am 07.11.2013

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 entstandenen Kosten in Höhe von 66.402,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A., K. und C. G. aufgewendet hat, zuzüglich 5 % Zinsen über dem

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Apr. 2012 - 3 K 2715/10

bei uns veröffentlicht am 24.04.2012

Tenor Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Die Beklagte wird verurteilt, Kosten für Hilfemaßnahmen betreffend xxx xxx für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 07.06.2009 in Höhe von 83.356,07 EUR dem Kläger zu

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Feb. 2006 - 4 K 413/05

bei uns veröffentlicht am 21.02.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand   1  Di

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2004 - 9 S 575/03

bei uns veröffentlicht am 23.03.2004

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. Februar 2003 - 5 K 2173/00 - geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten de

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(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre...
Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des...
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis...