Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89f Umfang der Kostenerstattung


(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern


(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt ode

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige


(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel


(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder


(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt ents

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden


Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei

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43 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. März 2018 - W 3 K 17.791

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand I. Die Klägerin hat als Trägerin der Jugendhilfe Kosten für die Hilfe zur Erziehung zu Gunsten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2017 - 12 ZB 14.1839

bei uns veröffentlicht am 30.01.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten, sofern solche angefallen sind, selbst.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für das Kind L… seit dem 15. Juli 2014 bis zum 31. März 2016 angefallenen Jugendhilfekosten in Höhe von 33.390,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2014 - 12 B 14.805

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Dezember 2013 - M 18 K 11.6206 - wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in der Jugendhilfeangelegenheit J. H. im Zeitraum vom 22. Augus

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2015 - 12 B 12.1762

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor I. Die Berufung der Beigeladenen wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 12 B 15.2813 fortgeführt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. August 2010 wird aufgehoben. III. Die Beklagte wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2015 - 12 B 12.1761

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor I. Die Berufung der Beigeladenen wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 12 B 15.2812 fortgeführt. II. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. August 2010 aufgehoben.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Okt. 2014 - 3 K 13.1117

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der Kläger als örtlicher Träger der Jugendhilfe begehrt vom beklagten Landkreis die Erstat

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Juni 2016 - M 18 K 14.5451

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, die im Hilfefall …, geb. …, in der Zeit vom 01. Juli 2008 bis 17.Juni 2010 dem Kläger entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von … € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Juli 2015 - Au 3 K 15.687

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.687 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. Juli 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1523 Hauptpunkte: Erstattungsanspruch; Einglie

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 26. Juni 2017 - B 3 K 16.576

bei uns veröffentlicht am 26.06.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 1.147,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016 sowie weitere 71,87 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentp

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 31. Okt. 2016 - B 3 K 15.698

bei uns veröffentlicht am 31.10.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die aufgewendeten Kosten für die dem Kind … gewährte Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege für den Zeitraum vom 02.05.2014 bis 14.09.2014 in Höhe von 2.905,01 EUR zuz

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 03. Juli 2018 - 1 K 849/17.MZ

bei uns veröffentlicht am 03.07.2018

Tenor 1. Der Bescheid vom 23. Mai 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 1. August 2017 des Beklagten werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 146,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 31. Mai 2018 - 5 C 1/17

bei uns veröffentlicht am 31.05.2018

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Erstattung von Aufwendungen, die der Kläger für Jugendhilfeleistungen im Inland zu

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Mai 2018 - 5 C 2/17

bei uns veröffentlicht am 30.05.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin beansprucht Kostenerstattung für zwei von ihr für den Jugendlichen F. durchgeführte Jugendhilfemaßnahmen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Juni 2017 - 5 C 3/16

bei uns veröffentlicht am 22.06.2017

Tatbestand 1 Die beteiligten Jugendhilfeträger streiten über die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen der jugendhilferechtlichen Eingli

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. Apr. 2017 - 1 L 211/13

bei uns veröffentlicht am 19.04.2017

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. September 2013 – 2 A 31/13 – wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verw

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Jan. 2017 - 12 S 2682/15

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. November 2015 - 3 K 2348/13 - wird geändert, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Kostenerstattung der im Hilfefall F...... seit 6. Juni 2013 entstandenen Kosten nebst Zinsen abgewiese

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Nov. 2016 - 4 K 2981/15

bei uns veröffentlicht am 18.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Kostenerstattung für gewährte Hilfen zur Erziehung in der Zeit vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 b

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Juli 2016 - 26 K 1102/15

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

Tenor Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin in dem Hilfefall U.      G.         die in der Zeit vom 05.03.2012 bis zum 31.05.2014 aufgewendeten Jugendhilfekosten zu erstatten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ü

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Apr. 2016 - 5 C 13/15

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land die Erstattung der Kosten für Hilfeleistungen an einen jungen Volljährigen, die sie als örtlicher Träger der Jug

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 06. Aug. 2015 - 1 K 368/13

bei uns veröffentlicht am 06.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durc

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. Juli 2015 - 7 B 10532/15

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Bes

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Juni 2015 - 7 A 11002/14

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Februar 2014 die Klage abgewiesen. Die Kläge

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. März 2015 - 4 K 1734/14

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 10.04.2010 bis zum 31.07.2014 entstandenen Kosten in Höhe von 119.614,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendet hat, zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über d

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Feb. 2015 - 7 K 3350/12

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten, die er vom 08.11.2011 bis zum 07.08.2013 im Zusammenhang mit der teilstationären Unterb

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 26. Sept. 2014 - 12 A 2524/13

bei uns veröffentlicht am 26.09.2014

Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin an Jugendhilfekosten, die sie für M.    -N.     T.         im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mit Ausna

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Sept. 2014 - 12 A 957/14

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 27.414,90 Euro festgesetzt. 1G r ü n

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. März 2014 - 12 A 1211/12

bei uns veröffentlicht am 21.03.2014

Tenor Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2012 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in den Hilfefällen B.     und E.       V.       in der Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 aufgewende

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Feb. 2014 - 26 K 601/13

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsle

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Feb. 2014 - 7 A 11043/13

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. September 2013 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. D

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2013 - 5 C 34/12

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tatbestand 1 Die beteiligten Landkreise streiten in ihrer Eigenschaft als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe um die Erstattung von Kosten, die der Kläger ab de

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2013 - 5 C 31/12

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als überörtlicher Träger der Jugendhilfe die Rückerstattung der Kosten verlangen kann, die er der Beklagten

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2013 - 5 C 25/12

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Rückerstattung eines Betrages von 33 313,11 €, den er an die Beklagte für die einem Kind gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vol

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 07. Nov. 2013 - 4 K 1340/12

bei uns veröffentlicht am 07.11.2013

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 entstandenen Kosten in Höhe von 66.402,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A., K. und C. G. aufgewendet hat, zuzüglich 5 % Zinsen über dem

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Okt. 2012 - 7 A 10868/12

bei uns veröffentlicht am 29.10.2012

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Juli 2012 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil is

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Apr. 2012 - 3 K 2715/10

bei uns veröffentlicht am 24.04.2012

Tenor Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Die Beklagte wird verurteilt, Kosten für Hilfemaßnahmen betreffend xxx xxx für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 07.06.2009 in Höhe von 83.356,07 EUR dem Kläger zu

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Nov. 2011 - 1 L 71/09

bei uns veröffentlicht am 30.11.2011

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Veraltungsgerichts Schwerin vom 25. März 2009 – 6 A 3383/04 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der kosten v

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Okt. 2011 - 5 C 25/10

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

Tatbestand 1 Der Kläger und der Beklagte sind Landkreise und örtliche Träger der Jugendhilfe. Als solcher begehrt der Kläger vom Beklagten die Erstattung von Kosten in H

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Mai 2011 - 5 C 4/10

bei uns veröffentlicht am 12.05.2011

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten, die er für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. Mai 2007 für die Vollzeitpflege eines Hi

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Sept. 2010 - 5 C 21/09

bei uns veröffentlicht am 29.09.2010

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen in Höhe von 872 803,21 €, die für vier Kinder einer Familie in der

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Aug. 2010 - 5 C 14/09

bei uns veröffentlicht am 19.08.2010

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten, die er in der Zeit vom 23. November 1999 bis zum Ablauf des 21. Juni 2000 als Hilfe für junge Vo

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Aug. 2008 - 7 A 10443/08

bei uns veröffentlicht am 21.08.2008

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2004 - 9 S 575/03

bei uns veröffentlicht am 23.03.2004

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. Februar 2003 - 5 K 2173/00 - geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten de

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Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen...