Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Juli 2016 - 26 K 1102/15

ECLI:ECLI:DE:VGK:2016:0713.26K1102.15.00
bei uns veröffentlicht am13.07.2016

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin in dem Hilfefall U.      G.         die in der Zeit vom 05.03.2012 bis zum 31.05.2014 aufgewendeten Jugendhilfekosten zu erstatten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern


(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt ode

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers


(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorle

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 41 Hilfe für junge Volljährige


(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 33 Vollzeitpflege


Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers


(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleist

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform


Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwi

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 2 Aufgaben der Jugendhilfe


(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:1.Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und J

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 11 Leistungsarten


Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 111 Ausschlussfrist


Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpun

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder


(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dies

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im R

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige


(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 108 Erstattung in Geld, Verzinsung


(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern 1. für die Dauer des Erstattun

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel


(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe


Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugend

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder


(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt ents

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer


Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden


Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe


(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,3. Angebote zur Förde

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 29 Soziale Gruppenarbeit


Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Ent

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Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.

(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.

(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.

(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.

(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.

(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.

(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Februar 2014 - 4 K 2516/12 - geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere Kosten für gewährte Jugendhilfe in Höhe von 91.417,16 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der Verfahren beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Landkreis die Erstattung von Kosten, die sie bis August 2011 für Maßnahmen der Jugendhilfe für den am ...1992 geborenen ...... (im Folgenden: JS) aufgewendet hat.
Mit Bescheid vom 15.06.2007 bewilligte der Beklagte für JS für die Dauer von sechs Monaten Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familienhilfe nach den §§ 27, 31 SGB VIII, beginnend ab dem 18.06.2007. JS lebte seinerzeit zusammen mit seiner zwei Jahre jüngeren Schwester bei der Mutter in ... (Landkreis ...). Das Sorgerecht für JS ist bis zu seiner Volljährigkeit gemeinsam von der Mutter und dem in ......... lebenden Vater ausgeübt worden. Die sozialpädagogische Familienhilfe hatte zunächst einen Umfang von drei Stunden pro Woche und wurde von dem Dipl.-Soz.-Päd. U. R. erbracht. Entsprechend dem Vermerk einer Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes des Beklagten vom 11.06.2007 sollten mit der Maßnahme Strukturierungsproblemen der Familie begegnet und professionelle Unterstützung bei der Bewältigung der Konflikte zwischen der Mutter, JS und der Schwester geleistet werden.
Mit Bescheid vom 21.11.2007 bewilligte der Beklagte die Gewährung sozialpädagogischer Familienhilfe um weitere sechs Monate, beginnend ab dem 17.12.2007. Die Hilfe wurde bereits ab dem 12.11.2007 im Umfang von sechs Stunden pro Woche gewährt und von dem bisher beauftragten Familienhelfer erbracht.
In den Weihnachtsferien 2007 eskalierten die Konflikte zwischen der Mutter und JS, der darauf in den Haushalt seines Vaters nach ... umzog. Die noch bis Mitte Juni 2008 bewilligte sozialpädagogische Familienhilfe wurde bis zum Ende des Bewilligungszeitraums tatsächlich nach Art und Umfang wie vor dem Umzug weiter gewährt.
Im Anschluss hieran bestand ausweislich eines Schriftwechsels zwischen der Klägerin und dem Beklagten Uneinigkeit über die Frage der örtlichen Zuständigkeit für die den JS betreffenden jugendhilferechtlichen Maßnahmen. Vor diesem Hintergrund lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.11.2008 einen Antrag des Vaters vom 24.10.2008 auf Aufnahme seines Sohnes in eine Tagesgruppenbetreuung ab.
Kurz zuvor hatte die Klägerin mit Bescheid vom 04.11.2008 auf Antrag der Eltern rückwirkend ab dem 15.08.2008 intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung für JS nach den §§ 27, 35 SGB VIII bewilligt. Diese Hilfe wurde durch die Vereinigung ...... und dort von der sozialpädagogischen Fachkraft Herrn H. im Umfang von sechs Stunden pro Woche erbracht.
Mit Bescheid vom 15.11.2008 bewilligte die Klägerin ab dem 03.11.2008 Hilfe zur Erziehung für JS in einer Tagesgruppe gemäß den §§ 27, 32 SGB VIII. In der vorausgegangenen Fortschreibung des Hilfeplans der Klägerin vom 10.11.2008 ist ausgeführt, dass sich eine problematische Entwicklung ergeben habe, nachdem JS die Berufsfachschule ohne Kenntnis seines Vaters abgebrochen habe. Die bisher bewilligte intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung sei nicht mehr ausreichend. JS benötige eine klare Tagesstruktur in Form einer ganztägigen Unterbringung in einer Tagesgruppe, um seine Fähigkeiten zu entwickeln.
Unter dem 01.12.2008 teilte die Klägerin dem Beklagten zum wiederholten Male mit, sie habe im Rahmen ihrer Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86 d SGB VIII für den JS Leistungen bewilligt. Es werde um Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit und um Fallübernahme sowie um Anerkennung der Kostenerstattungsverpflichtung gebeten.
Mit Schreiben vom 04.03.2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die im vorliegenden Fall von ihm bewilligte Leistung sei durch den Wohnsitzwechsel des Jugendlichen in den Haushalt des Vaters unterbrochen worden. Er habe über die ursprünglich bewilligte Leistung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe hinaus keine Leistungen mehr bewilligt. In der Folgezeit seien Leistungen bei der Klägerin beantragt und auch von dieser bewilligt worden. Aus der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 32 SGB VIII ergebe sich, dass die Klägerin einen anderen erzieherischen Bedarf gesehen habe. Das sei auch naheliegend, weil aufgrund des neuen sozialen Umfelds und wegen des Wechsels der Hauptbezugsperson neue Bedingungen gegeben seien.
10 
Mit der Fortschreibung des Hilfeplans vom 19.06.2009 kam man darin überein, dass auch die Unterbringung in einer Tagesgruppe nicht ausreichend sei, um JS zu stabilisieren und zu fördern, weshalb dessen (vollstationäre) Unterbringung in einer Wohngruppe erforderlich sei. Dementsprechend bewilligte die Klägerin mit Bescheid vom 19.08.2009 rückwirkend ab dem 27.06.2009 für JS Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung/sonstige betreute Wohnform gemäß den §§ 27, 34 SGB VIII.
11 
Anlässlich der Fortschreibung des Hilfeplans vom 05.05.2010 wurde die Auffassung vertreten, dass JS auch nach Erreichen seiner Volljährigkeit erzieherischen Bedarf haben werde. Die Hilfeform der Unterbringung in einer Wohngruppe werde weiterhin als geeignet und erforderlich angesehen. Demgemäß bewilligte die Klägerin auf Antrag von JS mit Bescheid vom 07.06.2010 eine Fortsetzung der Hilfe als Hilfe für junge Volljährige in Form der Heimerziehung/sonstige betreute Wohnform gemäß den §§ 41, 34 SGB VIII rückwirkend ab dem 17.05.2010.
12 
Am 26.04.2011 verließ JS jene Einrichtung und kehrte in den Haushalt seines Vaters zurück. Hierauf bewilligte die Klägerin mit Bescheid vom 10.06.2011 rückwirkend ab dem 27.04.2011 Hilfe für junge Volljährige in Form von Unterstützung und Förderung durch einen Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer. Sie stellte die Hilfe zum 31.08.2011 wegen erfolgreicher Beendigung ein.
13 
Am 21.12.2012 hat die Klägerin Klage gegen den Beklagten auf Erstattung der aufgewendeten Kosten für die bewilligten Jugendhilfemaßnahmen erhoben. Ab dem 15.08.2008 habe sie für JS Hilfe zur Erziehung im Rahmen ihrer vorläufigen Leistungsverpflichtung nach § 86 d SGB VIII erbracht. Zuvor habe der Beklagte Leistungen in eigener Zuständigkeit gewährt. Dass die Weiterbewilligung von Hilfeleistungen notwendig gewesen sei, bestreite der Beklagte nicht. Aus einer Stellungnahme seines Sozialen Dienstes vom 10.06.2008 gehe hervor, dass ein Auslaufen der sozialpädagogischen Familienhilfe für JS in der Übergangszeit sehr ungünstig sei. Dennoch habe er seine weitere Zuständigkeit in Abrede gestellt. Wegen der fortbestehenden Zuständigkeit des Beklagten habe sie (die Klägerin) danach gegen den Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 89 c SGB VIII. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe eine Unterbrechung der Hilfe nicht stattgefunden. Eine hierfür erforderliche Unterbrechung von drei Monaten sei schon nicht erreicht. Der Leistungsbegriff habe alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs zu berücksichtigen. Der Wohnortwechsel des Hilfebedürftigen habe keine zuständigkeitsverändernde Wirkung gehabt. Die für eine solche Zuständigkeitsveränderung erforderlichen Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 SGB VIII seien nicht gegeben. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch aus § 105 SGB X. Der Beklagte habe auch im Sinne von § 89 c Abs. 2 SGB VIII pflichtwidrig gehandelt und sei deshalb zur Zahlung auch des Verwaltungskostendrittels verpflichtet.
14 
Die Klägerin hat beantragt,
15 
den Beklagten zu verurteilen, an sie 130.128,77 EUR zu zahlen.
16 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
17 
Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Weitergewährung von Hilfeleistungen über den Juni 2008 hinaus sei nicht erfolgt, weil JS bereits am 28.12.2007 in den Haushalt des Vaters nach ... verzogen sei. Die späteren Leistungen seien dementsprechend allein von der Klägerin bewilligt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Neubeginn der Leistung anzunehmen, wenn eine Gesamtmaßnahme beendet oder die Leistungsgewährung eingestellt worden sei und sich später ein neuer Hilfebedarf ergebe. Vorliegend sei eine Leistungsunterbrechung eingetreten, weil die gewährte sozialpädagogische Familienhilfe Mitte Juni 2008 geendet und die Klägerin erst ab dem 15.08.2008 Leistungen nach den §§ 27, 35, 39 SGB VIII erbracht habe. Diese Auffassung habe er (der Beklagte) der Klägerin mit Schreiben vom 30.09.2008 und 04.03.2009 auch mitgeteilt. Hierauf habe die Klägerin erst mit der Klageerhebung reagiert. Allein das mache es unverständlich, dass die Klägerin zusätzlich den Verwaltungskostenzuschlag geltend mache.
18 
Mit Urteil vom 13.02.2014 - 4 K 2516/12 - hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.237,50 EUR zu bezahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei nach den vorliegenden Umständen auch ohne eine vorgerichtliche Geltendmachung des Zahlungsanspruchs zulässig. Sie sei aber nur insoweit begründet, als die Klägerin Kostenerstattung für die vom 15.08.2008 bis Ende Oktober 2008 bewilligte und tatsächlich durchgeführte intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung fordere. Hingegen bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für die vom 03.11.2008 bis August 2011 gewährten weiteren Leistungen der Jugendhilfe.
19 
Der von der Klägerin als Anspruchsgrundlage vorrangig in Betracht gezogene § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII scheide von vornherein als Rechtsgrundlage einer Erstattungspflicht aus, da hierfür JS entsprechend § 86 d SGB VIII seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem von der Klägerin behaupteten Beginn der Leistung am 15.06.2007 in ... gehabt haben müsste und wenn zugleich sein tatsächlicher Aufenthalt in ... gewesen wäre, was aber gerade nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr habe sich JS damals unstreitig auch tatsächlich im Haushalt seiner Mutter in ... aufgehalten. Entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung sei der Beginn der Leistung nach § 86 d SGB VIII nicht anders zu beurteilen als in den §§ 86 bis 86b SGB VIII.
20 
Als Anspruchsgrundlage könne indes § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X herangezogen werden, wonach der zuständige oder zuständig gewesene Leis-tungsträger erstattungspflichtig sei. Jedoch sei der Beklagte nur bis Ende Oktober 2008 für die geleistete Jugendhilfe zuständig gewesen.
21 
Die Zuständigkeit richte sich, wenn die Personensorge im Fall von § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, d.h. bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile, den Eltern gemeinsam zustehe, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sei zunächst der Beklagte örtlich zuständiger Ju-gendhilfeträger gewesen. Denn bei Beginn der Bewilligung jugendhilferechtlicher Maßnahmen für JS im Juni 2007 habe dieser bei seiner Mutter in ... gelebt. Der Umzug von JS Ende Dezember 2007 zu seinem im Zuständigkeitsbereich der Klägerin lebenden Vater habe sodann zu keiner Beendigung der Leistung geführt, vielmehr sei diese zunächst unverändert weitergeführt worden. Aber auch in der Bewilligung einer weiteren Jugendhilfeleistung in Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung ab dem 15.08.2008 durch die Klägerin sei noch keine neue Leistung im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu sehen gewesen.
22 
Unter dem Begriff der „Leistung“, an deren Beginn auch § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfe, seien unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform, alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen anzusehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt würden, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben würden und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich würden. Es komme insofern nicht darauf an, ob die gegenwärtig benötigte Jugendhilfeleistung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfalle oder innerhalb des Achten Buchs Sozialgesetzbuch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren sei als die bisherige Leistung, sondern allein darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstelle oder ob sie der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs diene.
23 
Letzteres sei in dem vorliegenden Fall erst für die Zeit ab der vorzeitigen und abrupten Beendigung der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung Ende Oktober 2008 und der Änderung der Hilfeleistung durch Bewilligung der Erziehung in einer Tagesgruppe ab dem 03.11.2008 gegeben gewesen. Denn mit dieser Hilfeänderung habe die Klägerin auf eine von ihr in dieser Zeit festgestellte qualitative Änderung des bei JS bestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs reagiert, da es sich nun herausgestellt habe, dass JS an den Werk- und damit auch an den Schultagen wegen der berufsbedingten Abwesenheit des Vaters von den frühen Morgenstunden bis zum Abend allein auf sich gestellt und nicht in der Lage gewesen sei, diese Freiheiten gemäß den Vorgaben seines Vaters und des Einzelbetreuers ohne Schaden für seine weitere Entwicklung zu gestalten.
24 
Danach habe mit der Bewilligung der Erziehung von JS in einer Tagesgruppe ab dem 03.11.2008 eine neue, auf einen anderen jugendhilferechtlichen Bedarf gerichtete Leistung begonnen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Unterbringung außerhalb der Familie schon seit langem im Raum gestanden habe und dass auch die Mutter schon während des Aufenthalts von JS bei ihr den Wunsch gehabt habe, diesen außerhalb der Familie unterzubringen. Denn dieser Wunsch sei ersichtlich ihrer Überforderung im Umgang mit JS und in ihren Schwierigkeiten, ihm Grenzen zu setzen und ihn zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, entsprungen.
25 
Vor Beginn der neuen Leistung (am 03.11.2008) habe JS seinen gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater in ... gehabt, so dass nach Maßgabe von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII von da an die Klägerin der zuständige örtliche Jugendhilfeträger gewesen sei. Aus diesem Grund scheide für die nach dem 03.11.2008 gewährten jugendhilferechtlichen Leistungen eine Kostenerstattung durch den Beklagten auf der Grundlage von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X aus.
26 
Soweit der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin begründet sei, stehe dem auch nicht die Vorschrift des § 111 SGB X entgegen. Danach sei der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend mache. An eine solche Erklärung seien aber keine besonderen formalen oder inhaltlichen Anforderungen zu stellen. Es reiche vielmehr, wenn der Erstattungspflichtige anhand der Erklärung erkennen könne, ob er mit einer Erstattungspflicht zu rechnen habe. Diesen Anforderungen genügten die beiden zeitlich unmittelbar nach Ablauf der kostenerstattungspflichtigen Leistungen an den Beklagten versandten Schreiben der Klägerin vom 04.11.2008 und 14.11.2008.
27 
Die Höhe der der Klägerin zustehenden Kostenerstattung belaufe sich danach auf lediglich 2.237,50 EUR, nämlich auf die Kosten in Höhe der an die sozialpädagogische Fachkraft gezahlten Vergütung für die bewilligte intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung von jeweils 895 EUR für die vollen Monate September und Oktober 2008 sowie von 447,50 EUR für den halben Monat August 2008.
28 
Soweit die Klage auch darauf gerichtet sei, den Beklagten zur Zahlung eines Verwaltungskostenzuschlags in Höhe eines Drittels der von der Klägerin aufgewendeten Kosten zu verurteilen, sei sie ebenfalls unbegründet. Denn jedenfalls handele es sich vorliegend um schwierig gelagerte, von Wertungen im konkreten Fall abhängige Zuständigkeitsfragen, bei denen ein solcher Verwaltungskostenzuschlag nicht in Betracht komme.
29 
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 02.07.2014, der Klägerin zugestellt am 11.07.2014, die Berufung gegen das Urteil zugelassen.
30 
Mit am 30.07.2014 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Sie habe von August 2008 bis August 2011 als unzuständige Trägerin jugendhilferechtliche Leistungen für JS erbracht. Hingegen sei der Beklagte von Beginn der jugendhilferechtlichen Leistungen im Juni 2007 an bis zu deren Ende im August 2011 als zuständiger Träger anzusehen, weil der der Leistung zugrunde gelegene jugendhilferechtliche Bedarf von JS unverändert fortbestanden habe. Damit sei der Beklagte kostenerstattungspflichtig. Er habe seine Zuständigkeit seit August 2008 auch pflichtwidrig verneint, weshalb er zusätzlich zur Zahlung eines Drittels der aufgewandten Kosten verpflichtet sei.
31 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch doch § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII heranzuziehen. Denn die Klägerin habe im Rahmen ihrer Leistungspflicht nach § 86 d SGB VIII gehandelt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne mit dem „Beginn der Leistung“ i.S.v. § 86d SGB VIII nur die Aufnahme bzw. die Fortführung der Leistung durch den - lediglich vorläufig zur Leistung verpflichteten - Träger gemeint sein, nicht indes der Beginn der Leistung durch den eigentlich nach § 86 SGB VIII verpflichteten Träger. Bei Bewilligung der Leistungen durch die Klägerin habe sich JS - ab August 2008 - auch tatsächlich in deren Zuständigkeitsbereich aufgehalten. Für den Erstattungsanspruch nach § 89 c Abs. 1 S. 2 SGB VIII i.V.m. § 86 d SGB VIII sei daher nur von Bedeutung, dass der Beklagte als eigentlich zuständiger Träger nicht geleistet habe und deshalb die Klägerin zur Fortführung der Leistung vorläufig verpflichtet gewesen sei, womit sie ihrerseits i.S.d. § 86 d SGB VIII „neu“ geleistet habe.
32 
Der Beklagte sei auch durchgängig von Juni 2007 bis August 2011 nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII eigentlich zuständiger Jugendhilfeträger gewesen. So habe JS im Juni 2007 bei seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelebt. Diese Zuständigkeit sei auch bestehen geblieben, als JS im November 2008 teilstationär und ab Juni 2009 stationär untergebracht worden sei. Zur Prüfung, ob aufgrund des Beginns einer neuen jugendhilferechtlichen Leistung ein Zuständigkeitswechsel stattgefunden habe, bedürfe es einer Gegenüberstellung der den Hilfeleistungen zugrundeliegenden spezifischen Bedarfe. Dabei ergebe sich der konkrete erzieherische Bedarf einer bestimmten Leistung, der der Jugendhilfe zugrunde liege, vorrangig aus dem Hilfeplan, der nach § 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII neben Feststellungen über die Art der zu gewährenden Hilfe und die notwendigen Leistungen auch Feststellungen über den Bedarf enthalten solle. Der vorliegende Sachverhalt belege, dass sich der Bedarf des JS seit Juni 2007 qualitativ nicht geändert habe. Er habe bereits im Juni 2007 hinsichtlich des Schulbesuchs, der Strukturierung und der Gestaltung der Freizeit bestanden. Den gesamten Zeitraum von Juni 2007 bis August 2011 seien die jugendhilferechtlichen Leistungen aufgrund gerade dieses Bedarfs erbracht worden. Dabei sei jeweils versucht worden, auf der niedrigsten Eingriffsstufe zu agieren. Das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass JS seit der 7. Klasse immer wieder Phasen gehabt habe, in denen er den Schulbesuch verweigert habe. Nachdem die Situation bei der Mutter eskaliert sei, sei gar eine Heimunterbringung in Betracht gekommen, die nur an der Kooperationsbereitschaft des JS gescheitert sei. Selbst der Vater habe zunächst zur Bedingung für den Umzug des JS zu ihm gemacht, dass eine teilstationäre Betreuung erfolgen solle. Leider habe sich dann jedoch herausgestellt, dass auch die bewilligte intensive Einzelbetreuung den jugendhilferechtlichen Bedarf des JS nicht habe decken können, weshalb die bereits zuvor angedachte teilstationäre Unterbringung in einer Tagesgruppe als jugendhilferechtliche Leistung dann wieder in die Sicht gekommen sei. Tatsächlich sei dies eine geänderte Leistungsart im Hinblick auf einen unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf gewesen, wie sich dies etwa aus dem Hilfeplan vom 10.11.2008 ergebe. Der jugendhilferechtliche Bedarf habe sich auch zu diesem Zeitpunkt aus den schulischen Angelegenheiten und der Tagesstruktur ergeben. Verändert habe sich lediglich, dass JS nunmehr bereit gewesen sei, die neue Hilfeform einer teilstationären Unterbringung anzunehmen und die Klägerin sich darum bemüht habe, den erkannten Bedarf auch zu decken. Das Verwaltungsgericht habe dieses zwar mit seinen Formulierungen „tatsächlich nicht erkannt“ und „in den Fokus [gerückt ist]“ gesehen, es habe hieraus aber die falschen Schlüsse gezogen, wenn es weiter ausführe, es habe sich ein neuer Bedarf offenbart. Auch in der Folgezeit habe sich der jugendhilferechtliche Bedarf des JS nicht mehr geändert, weshalb der vorliegende Sachverhalt ein Musterbeispiel dafür sei, wie ein jugendhilferechtlicher Bedarf von Beginn an unverändert bleiben könne, jedoch versucht werde, mit jugendhilferechtlichen Leistungen unterschiedlicher Intensität hierauf zu reagieren. Dies gelte umso mehr, als dass der jugendhilferechtliche Prozess auch ein Entwicklungsprozess sei und nicht zuletzt von der Bereitschaft des Jugendlichen abhänge, sich daran zu beteiligen.
33 
Bejahe man die Anwendbarkeit des § 86 d SGB VIII und eine Leistung der Klägerin nach dieser Vorschrift, komme auch der geltend gemachte Anspruch nach § 89 c Abs. 2 SGB VIII in Sicht. Danach erhöhe sich der Erstattungsbetrag um ein Drittel der Kosten, wenn der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet habe, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt habe. Insoweit sei entscheidend, ob der Beklagte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt seine Zuständigkeit hätte erkennen müssen. Der Beklagte habe die Pflicht gehabt, sich mit dem leistungsrechtlichen Begriff, wie er seit der Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 zu verstehen gewesen sei, auseinanderzusetzen und ihn auf die vorliegende Fallgestaltung anzuwenden. Sicherlich pflichtwidrig sei es, bei dem erkannten fortbestehenden Bedarf schlichtweg auf den Umzug und die Unterbrechung bzw. Beendigung der Leistung abzustellen.
34 
Die Klägerin beantragt,
35 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Februar 2014 - 4 K 2516/12 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere Kosten für gewährte Jugendhilfe in Höhe von 91.417,16 EUR sowie 36.473,77 EUR wegen pflichtwidrigen Handelns zu zahlen.
36 
Der Beklagte beantragt,
37 
die Berufung zurückzuweisen.
38 
Er verweist auf seine Ausführungen im Klageverfahren und ergänzt, dass mit dem Beginn der Erziehung von JS in einer Tagesgruppe ab dem 03.11.2008 ohne Zweifel eine neue Leistung begonnen habe. In den bis dorthin geführten Teamberatungen sei eine teilstationäre Maßnahme als eine der möglichen Alternativen zwar angedacht worden, jedoch als nicht erforderliche und zielführende Maßnahme verworfen worden. Gerade im Bereich der Hilfe zur Erziehung würden in Beratungen immer mehrere Möglichkeiten diskutiert und in Betracht gezogen, die Unterbringung von JS in einem Heim hingegen sei im November 2007 keine geeignete und notwendige Alternative gewesen. Erst im Dezember 2007 - nach der Eskalation bei der Mutter - sei man vor dem Problem gestanden, dass diese trotz intensiver Unterstützung durch den Familienhelfer die Zuversicht verloren habe, dass ihr Sohn jemals bereit sein würde, sein Verhalten so zu verändern, dass ein gemeinsames Zusammenleben mit ihm zur Zufriedenheit aller gestaltet werden könne. In dieser verzweifelten Situation habe die Mutter kurzfristig eine Unterbringung des Sohnes außerhalb der Familie erwogen, woraufhin der Vater zur Erleichterung aller Beteiligten sofort seine Bereitschaft kundgetan habe, den Sohn bei sich aufzunehmen. Die sozialpädagogische Familienhilfe habe daher zunächst im Haushalt des Vaters mit Erfolg fortgesetzt werden können. Erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2008 sei die Klägerin zu der Überzeugung gekommen, dass eine andere Leistung geboten sei, um dem dann veränderten Bedarf des Jungen zu entsprechen. Spätestens mit der Erziehung von JS in einer Tagesgruppe sei die kontinuierliche Hilfegewährung unterbrochen und eine dem neu entstandenen jugendhilferechtlichen Bedarf geschuldete Hilfsmaßnahme gewählt worden. Eine Kostenerstattung über den 03.11.2008 komme daher nicht in Betracht. Da JS zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns am 03.11.2008 seinen gewöhnlichen Aufenthalt beim mitsorgeberechtigten Vater in ... gehabt habe, sei für die Leistungsgewährung das Jugendamt der Klägerin gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII zuständig gewesen.
39 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Klägerin hat nur zu einem Teil Erfolg.
41 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten für gewährte Jugendhilfe in der Jugendhilfeangelegenheit des JS in Höhe von 91.417,16 EUR auf der Grundlage von § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII zu (vgl. nachfolgend unter 1.). Hingegen kann sie nicht die Erstattung des Verwaltungskostenzuschlags für den Verwaltungsmehraufwand nach § 89 c Abs. 2 SGB VIII verlangen (vgl. nachfolgend unter 2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dementsprechend zu einem Teil zu ändern.
42 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten auf der Grundlage von § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher der in der Jugendhilfeangelegenheit des JS aufgewendeten Kosten zu. Hierbei handelt es sich um alle Kosten, die bis zur Beendigung der Jugendhilfemaßnahmen für JS Ende des Monats August 2011 aufgewandt worden sind.
43 
Nach § 89 c Abs. 1 S. 2 VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 d SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII begründet wird.
44 
§ 86 d SGB VIII regelt die Verpflichtung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe zum vorläufigen Tätigwerden. Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist nach dieser Vorschrift derjenige örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
45 
a) Aus den im Verfahren beigezogenen Akten und aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich für den Senat, dass ab dem Sommer 2008 zwischen den Beteiligten des Berufungsverfahrens Uneinigkeit darüber bestand, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe in dem Fall des JS nach der in dem vorliegenden Fall einschlägigen Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII örtlich zuständig gewesen ist. Über diese Frage sind zwischen den Beteiligten schriftsätzlich unterschiedliche Standpunkte ausgetauscht worden.
46 
Steht - wie vorliegend - die Personensorge in dem Fall, in dem die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen gem. § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt desjenigen Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
47 
Während zwischen den Beteiligten - was noch darzustellen sein wird - nicht in Streit stand, dass bei JS im Sommer 2008 immer noch ein jugendhilferechtlicher Bedarf für die Bewilligung einer jugendhilferechtlichen Leistung gegeben und damit ein jugendhilferechtliches Handeln geboten war, teilten die Klägerin und der Beklagte nicht die Auffassung darüber, wann im Fall des JS von einem Beginn der Leistung im Sinn von § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ausgegangen werden musste; insbesondere stand zwischen ihnen in Streit, ob die Leistung, die zunächst im Juni 2007 mit der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familienhilfe begonnen hatte, im Laufe des Jahres 2008 mit der Folge endete, dass sich die hieran anschließende Leistung nur als eine neue - zweite - Leistung darstellen konnte.
48 
Gerade in einem solchen Fall der Uneinigkeit über die „richtige“ örtliche Zuständigkeit verpflichtet aber § 86 d SGB VIII „vorläufig zum Tätigwerden“, damit das Kind bzw. der Jugendliche zur Deckung eines jugendhilferechtlichen Bedarfs nicht unversorgt bleibt. In einer derartigen Not- oder Eilsituation, in der sich kein öffentlicher Träger der Jugendhilfe für örtlich zuständig hält, muss nämlich die Frage, welcher Träger zu dem jedenfalls erforderlichen vorläufigen Tätigwerden berufen ist, schnell und eindeutig beantwortet werden können. Dieses soll nach dem Gesetz derjenige örtliche Träger sein, in dessen Bereich sich der Jugendliche bzw. das Kind „vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.“ Um dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerecht zu werden, kann - anders als das Verwaltungsgericht meint - insoweit nur der Beginn der vorläufigen Leistung als solcher, also der Leistung, um die es § 86 d SGB VIII gerade geht, gemeint sein. Nach der Erfahrung des Senats besteht nämlich in der jugendhilferechtlichen Praxis - wie auch in dem vorliegenden Fall - des Öfteren zwischen verschiedenen örtlichen Trägern der Jugendhilfe Uneinigkeit darüber, wann von einem „Beginn der Leistung“ im Sinn der Regelbestimmungen über die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII, die § 89 c Abs. 1 S. 2 SGB VIII ausdrücklich aufführt, auszugehen ist. So kann etwa häufig bereits nicht eindeutig bestimmt werden, zu welchem konkreten Zeitpunkt eine jugendhilferechtliche Leistung überhaupt als aufgenommen anzusehen ist, oder - wie der vorliegende Fall zeigt - ob unter Umständen aufgrund eines veränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs eine Leistung beendet worden ist und sodann mit einer neuen Leistung begonnen wurde (vgl. dazu Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 RN 18). Eine Klärung hierüber, die mitunter sehr schwierig und nur unter Beiziehung alter Aktenvorgänge erfolgreich sein kann, soll aber im Rahmen einer Anwendung der (Not-) Zuständigkeitsbestimmung des § 86 d SGB VIII nicht geleistet werden.
49 
Im Rahmen des § 86 d SGB VIII kann sich die Voraussetzung „Beginn der Leistung“ daher lediglich auf gerade das vorläufige behördliche Tätigwerden beziehen, was dem Wortlaut des Gesetzes auch durchaus entspricht. Der Unterschied in der Bedeutung zu dem Begriff „Beginn der Leistung“ gemäß den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu unten) steht einem solchen Verständnis nicht entgegen (ebenso: Münder u.a., SGB VIII, 7. Aufl., § 86 d RN 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.10.2009, JAmt 2009, 558; Lange in: jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 86 d SGB VIII, RN 29; a. A. Bayer. VGH, Urteil vom 03.03.2009 - 12 B 08.1384 - NDV-RD 2009, 150, jedoch ohne eigenständige Begründung). Jungen Menschen und ihren Familien soll in der Situation des § 86 d SGB VIII sofort durch einen unschwer auszumachenden örtlichen Träger geholfen werden. Der Begriff „Leistung“ im Sinne dieser Vorschrift bezieht sich auf diejenige Jugendhilfeleistung, die von dem vorläufig verpflichteten Träger erbracht werden soll, auch wenn bereits zuvor eine Hilfe erbracht worden war, die im Sinn des einheitlichen Leistungsbegriffs nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen wäre. Nur ein solches Verständnis gewährleistet eine praktikable und schnelle Hilfe vor Ort (DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.10.2009, a.a.O.; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, Bundestags-Drs. 11/5948, S. 103/104).
50 
Da JS vor Beginn der so zu verstehenden - vorläufigen - Leistung seinen tatsächlichen Aufenthalt bei seinem Vater in ... gehabt hat, bestand nach § 86 d SGB VIII die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden für die Klägerin.
51 
b) Nicht die Klägerin, sondern der Beklagte war aber im Sinn von § 89 c Abs. 1 S. 2 SGB VIII der örtliche Träger der Jugendhilfe, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den Regelbestimmungen über die örtliche Zuständigkeit der §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII - hier: § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII - begründet worden ist. Denn JS hatte vor Beginn der - bis zum 31.08.2011 andauernden - Leistung im Sinn dieser Vorschrift zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Im Hinblick auf § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ist - anders als im Rahmen des § 86 d SGB VIII - der Begriff des Beginns der Leistung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen, wie sie sich insbesondere den Urteilen vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 - und vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - entnehmen lässt:
52 
„Der Begriff "vor Beginn der Leistung", den § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII verwendet, ist ebenso wie der Begriff "nach Beginn der Leistung" in § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auslegungsfähig und -bedürftig. Für den Begriff "Leistung" im Sinne der Zuständigkeitsregelungen ist eine Betrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu Grunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung.
53 
Der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff knüpft nicht an die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII systematisch getroffene Unterscheidung verschiedener Hilfen und Angebote mit der Folge an, dass eine zuständigkeitserhebliche neue Leistung stets dann begänne, wenn eine geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfiele als die bislang gewährte Jugendhilfe. Einer Übernahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII getroffenen systematischen Unterscheidungen zur Ausfüllung des zuständigkeitsrechtlichen Begriffs der "Leistung" steht entgegen, dass die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Jugendhilfe die in § 2 SGB VIII vorgesehenen systematischen Unterscheidungen nur zum Teil aufgreifen. Der Gesetzgeber hat zwar die örtliche Zuständigkeit für Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII (§§ 86 bis 86d SGB VIII) und für die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 SGB VIII (§§ 87 bis 87e SGB VIII) in unterschiedlichen Unterabschnitten des Zweiten Abschnitts des Siebten Kapitels geregelt und innerhalb der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit für einzelne Hilfemaßnahmen Sonderregelungen getroffen (vgl. § 86a SGB VIII: örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige; § 86b SGB VIII: örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder). Soweit die örtliche Zuständigkeit für "Leistungen" gemäß §§ 86 bis 86d SGB VIII nur die in § 2 Abs. 2 SGB VIII als Leistungen bezeichneten Angebote und Hilfen umfasst, knüpfen die Zuständigkeitsregelungen systematisch an die in § 2 SGB VIII getroffene Unterscheidung von "Leistungen" und "anderen Aufgaben" der Jugendhilfe an und ergibt sich, dass der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff zumindest nicht enger ist als der den einzelnen unter Nummern 1 bis 6 angeführten "Angeboten" und "Hilfen" zu Grunde liegende; vom Begriff der "Leistung" her ist es aber nicht erforderlich, mit Blick auf jede der einzelnen Angebote und Hilfen des § 2 Abs. 2 SGB VIII zu unterscheiden. Im Übrigen hat der Gesetzgeber für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gerade nicht nach einzelnen Hilfemaßnahmen und Angeboten und ihrer Zuordnung zu unterschiedlichen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterschieden. Eine einheitliche Hilfemaßnahme wird zuständigkeitsrechtlich mithin nicht schon deswegen eine neue oder andere Leistung, weil sie im Verlauf ihrer Durchführung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder sie innerhalb des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist. (…)
54 
Die auf den Hilfebedarf bezogene Gesamtbetrachtung wird durch die Regelung zur Unterbrechung der Hilfeleistung in § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII unterstrichen. Auch die Kostenerstattungsregelung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geht in ihrem Satz 2 davon aus, dass eine unter den Nummern 4 und 5 des § 2 Abs. 2 SGB VIII erfasste Hilfe als Leistung nach § 41 SGB VIII - nunmehr erfasst unter § 2 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII - über die Volljährigkeit hinaus "fortgesetzt" werden kann. (…)
55 
Demgegenüber greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, dass im Interesse einer rechtsklaren, eindeutigen Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen "Leistung" allein auf die jeweils in den verschiedenen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII bezeichneten Rechtsgrundlagen abzustellen sei. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der auf eine Gesamtbetrachtung abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff nicht bedeutet, dass jede beliebige Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer Leistung darstellt oder es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne des Beginns einer "Jugendhilfekarriere" ankommt. Der Rechtsgrundlage für eine bestimmte Hilfemaßnahme kommt für sich allein zuständigkeitsrechtliche Bedeutung unmittelbar nur insoweit zu, als die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit - wie in § 86a Abs. 4, § 86b Abs. 1 SGB VIII - auf die Hilfegewährung nach einer bestimmten Rechtsgrundlage Bezug nehmen. Hieraus folgt aber kein allgemeiner Grundsatz, dass zuständigkeitsrechtlich auch dann nach den einzelnen Rechtsgrundlagen für eine Hilfegewährung zu unterscheiden sei, wenn der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich geregelt hat. (…)
56 
Kommt es demnach für die Frage, ob eine Leistung der Jugendhilfe fortgesetzt wird oder ob eine neue Leistung beginnt, nicht maßgeblich darauf an, ob die nunmehr benötigte Jugendhilfeleistung oder ein Teil hiervon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallen würde als die bisherige Leistung, sondern darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient, so ist nach den von dem Berufungsgericht getroffenen, nicht mit beachtlichen Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen dessen rechtliche Bewertung nicht zu beanstanden, dass die ab dem 25. Januar 1999 gewährte Hilfe den im Januar 1986 begonnenen Hilfeprozess lediglich fortgesetzt hat. Die tatsächliche Kontinuität der Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, bedarfsdeckenden Hilfeprozesses wird auch nicht normativ dadurch unterbrochen, dass die nach § 35a SGB VIII gewährte Hilfe dem Jugendlichen K. selbst gewährt wird, nicht den Personensorgeberechtigten, und dass nach § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen der Hilfe zur Erziehung gleichzeitig mit solchen der Eingliederungshilfe gewährt werden können.“ (BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116)
57 
„Die Leistung im Sinne des § 89a Abs. 3 i.V.m. § 89a Abs. 1 SGB VIII bestimmt sich nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts. Danach sind alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (stRspr, grundlegend Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 <119> = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 2; vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - juris Rn. 22).
58 
In Anwendung dieses Begriffes sind das ab dem 5. November 1999 gewährte Tagespflegegeld (§ 23 SGB VIII), die im Anschluss daran ohne zeitliche Unterbrechung ab dem 19. Juni 2000 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII), die über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus bis zum 30. September 2007 der Sache nach als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) fortgesetzt wird, als einheitliche Leistung zu werten. Denn sie beruhen - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben - auf einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf.“ (BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - DVBl 2011, 236)
59 
Welcher konkrete erzieherische Bedarf einer bestimmten Maßnahme der Jugendhilfe zugrunde liegt, ist in erster Linie den jeweiligen Hilfeplänen zu entnehmen, die nach § 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII neben Feststellungen über die Art der zu gewährenden Hilfe und die notwendigen Leistungen auch Feststellungen über den Bedarf enthalten sollen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1263/11 - EuG 2013, 23).
60 
Nach diesen sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Maßgaben ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei den dem JS in dem Zeitraum vom 18.06.2007 bis zum 31.08.2011 erbrachten jugendhilferechtlichen Leistungen insgesamt um eine einheitliche Gesamtleistung gehandelt hat.
61 
So steht zunächst der Einschätzung des Beklagten, wonach bereits nach dem Umzug des JS zu seinem Vater die bisherige jugendhilferechtliche Leistung geendet habe und daher nur eine neue hätte beginnen können, gerade dessen eigene „Abschließende Gesamteinschätzung aufgrund wechselnder Zuständigkeit“ vom 10.06.2008 entgegen. Danach wurde auch noch Mitte des Jahres 2008 von Seiten des Beklagten ein weiterer Förderbedarf für JS angenommen; die bisher eingeleiteten Maßnahmen konnten gerade nicht als beendet angesehen werden. In jener Gesamteinschätzung ist etwa davon die Rede, dass JS von Anfang an unkonzentriert und innerlich abwesend wirke und er bis dato wenig differenziert und teilweise verlangsamt reagiere. Seine Eigenaktivität sei deutlich herabgesetzt und ihm fehlten Handlungsstrategien bereits in einfachen Dingen. Er blende wesentliche Teile der Realität aus und sei sich möglichen Konsequenzen seines Verhaltens nicht bewusst. Es gebe immer wieder Phasen, in denen er den Schulbesuch verweigere, hinsichtlich der Befassung mit Computerspielen zeige er deutliche Suchttendenzen. Zwar habe sich nach dem Umzug zu seinem Vater nach ... zunächst eine deutliche Entspannung der Situation ergeben. So sei JS insgesamt offener geworden und könne etwa gemeinsame Freizeitangebote eher annehmen. Mit Unterbrechungen gehe er auch in die Schule. Indes scheine JS aktuell auf die Veränderung mit deutlichen Rückschritten zu reagieren. So habe er nach einem Praktikum einen regelrechten „Praxisschock“ und massive Angst bekommen, ob er dem sehr geregelten Ablauf einer Lehrstelle gewachsen sei. Insoweit zeige sich nach wie vor seine massive Selbstwertproblematik, er reagiere erneut mit Schulverweigerung und provoziere mit seinem passiven Verhalten. Aus Sicht des Beklagten sei zusammenfassend das Auslaufen der sozialpädagogischen Familienhilfe sehr ungünstig, weshalb es sehr zu begrüßen wäre, wenn eine Fortsetzung der Hilfe auch nach dem Wechsel der Zuständigkeiten möglich wäre.
62 
Die nach dem Umzug des JS nach ... mit Bescheid der Klägerin vom 04.11.2008 bewilligte intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach den §§ 27, 31 SGB VIII stellte deshalb ersichtlich eine Fortsetzung der auch seitens des Beklagten als notwendig angesehenen Hilfe dar.
63 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt dasselbe für die sodann mit Bescheid vom 15.11.2008 bewilligte Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß den §§ 27, 32 SGB VIII.
64 
Zwar ist dem Verwaltungsgericht zuzugestehen, dass „die Bewältigung von Krisensituationen innerhalb der ... Familie ... und die soziale Unterstützung aller Akteure innerhalb des jeweiligen Beziehungsgeflechts“ auf den ersten Blick etwas anderes darstellt als „für ... einen Ort ... zu finden, an dem er sich tagsüber aufhalten kann, ohne weiteren Schaden in seiner Entwicklung zu nehmen und an dem ihm umfassende, zeitlich lückenlose Unterstützung bei der Strukturierung seines Tagesablaufs und der dabei zu bewältigenden schulischen und sonstigen Aufgaben gegeben wird.“ Das Verwaltungsgericht lässt indes unberücksichtigt, dass es sich auch bei den zuerst gewährten Leistungen der sozialpädagogischen Familienhilfe nach den §§ 27, 31 SGB VIII entsprechend den einschlägigen Bescheiden vom 15.06.2007 und 21.11.2007 jeweils um Leistungen „für ihren minderjährigen Sohn ......“ handelte und Anlass für diese jeweils die spezifischen Probleme auch des JS gewesen sind. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Beteiligten erörterten „Entscheidungsnotizen“ des kommunalen sozialen Dienstes der Beklagten vom 11.06.2007 und vom 19.11.2007 bestätigen gerade, dass diese Leistungen auch und vor allem an eine vorhandene Problematik in der Persönlichkeit des JS anknüpften. So ist in der Notiz vom 11.06.2007 etwa bereits davon die Rede, dass JS die Realschule in T. häufig geschwänzt habe und er aufgrund einer diagnostizierten ADS-Erkrankung sehr verlangsamt sei. In der Familie halte er sich an keine Regeln und provoziere durch seine passive Haltung. Er verfüge über wenig Verhaltensalternativen zu seinem betont passiv-provozierenden Verhalten und auch die ganze Familie habe Strukturierungsprobleme. In der Notiz vom 19.11.2007 ist ausgeführt, JS halte sich an keine Regeln und Vereinbarungen mehr und er habe vor seiner Mutter keinerlei Respekt. Der Familienhelfer habe zwar immer wieder in akuten Konflikten die Rolle des Streitschlichters übernehmen können und damit zu einer Deeskalation der Situation beitragen können, die sehr chronifizierte Familiendynamik habe er aber kaum auflösen können. Hinzu komme, dass JS nunmehr verstärkt den Schulbesuch verweigere.
65 
Als JS im Herbst 2008 wiederum damit begann, die Schule zu schwänzen und er nach wie vor nicht dazu in der Lage war, seinen Tagesablauf sinnvoll zu gestalten, was zu der Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß den §§ 27, 32 SGB VIII mit Bescheid der Klägerin vom 15.11.2008 führte, stellte dies eine Situation dar, die ersichtlich lediglich dem äußeren Umstand der berufsbedingten Abwesenheit seines Vaters geschuldet war. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedurfte es insoweit keineswegs einer Reaktion auf einen neuen und zuvor so nicht eingeschätzten Bedarf. Vielmehr war seitens der Behörde lediglich die konkrete Maßnahmeart einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf anzupassen. Eine Zäsur im Sinne eines veränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs kann für diesen Zeitpunkt nach der Einschätzung des Senats auch und gerade vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidungsnotizen des Beklagten und der dargestellten abschließenden Gesamteinschätzung der Beklagten vom 10.06.2008 nicht angenommen werden.
66 
Vielmehr hebt die Klägerin zu Recht darauf ab, dass sich an dem eigentlichen jugendhilferechtlichen Bedarf des JS im Hinblick auf seine defizitäre Tagesstruktur, den mangelnden Schulbesuch und die einseitige Freizeitgestaltung im Laufe des Jahres 2008 und auch danach nie etwas geändert hat. Dieses ergibt sich für die Zeit des Tätigwerdens der Klägerin insbesondere aus den den beigezogenen Akten zu entnehmenden Hilfeplänen vom 23.07.2008, vom 10.11.2008, vom 19.06.2009, vom 05.05.2010, vom 27.08.2010 und vom 10.05.2011, auf deren Inhalt der Senat Bezug nimmt. Den Inhalten dieser Hilfepläne lassen sich ebenfalls keine Umstände entnehmen, die auf eine Zäsur hinsichtlich der spezifischen jugendhilferechtlichen Bedarfslage des JS schließen lassen könnten.
67 
Sämtliche vorliegend in Rede stehenden Leistungsgewährungen stellen sich nach allem als eine Kette von gleichgerichteten Maßnahmen zur Bewältigung des stets selben jugendhilferechtlichen Bedarfs des JS dar, weshalb es nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII immer bei der ursprünglichen örtlichen Zuständigkeit des Beklagten aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des JS in... bei seiner Mutter im Jahr 2007 verblieben ist. § 86 a Abs. 4 S. 1 SGB VIII „versteinerte“ diese Zuständigkeit für die dem JS zuletzt geleistete Hilfe für junge Volljährige.
68 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nach § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII sind danach gegeben.
69 
Die konkrete Anspruchshöhe steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit und es lässt sich für den Senat auch nicht erkennen, dass diese fehlerhaft errechnet worden ist.
70 
c) Der Anspruch ist, wogegen sich der Beklagte ebenfalls nicht wendet, auch nicht gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen, wie dies bereits das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat ausdrücklich Bezug.
71 
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368) können an das Geltendmachen der Erstattungsforderung im Sinn von § 111 S. 1 SGB X keine überzogenen formalen oder inhaltlichen Anforderungen gestellt werden, zumal es sich bei den am Entscheidungsverfahren Beteiligten um Körperschaften des öffentlichen Rechts bzw. Behörden handelt, deren Vertreter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen besitzen.
72 
d) Auch eine Verjährung des Anspruchs kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. § 113 SGB X).
73 
Der Klägerin kommt danach gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer Jugendhilfekosten über die bereits seitens des Verwaltungsgerichts zugesprochenen 2.237,50 EUR in Höhe von 91.417,16 EUR zu, weshalb der Berufung der Klägerin insoweit stattzugeben ist.
74 
2. Hingegen kann die Klägerin von dem Beklagten nicht zusätzlich die Zahlung eines Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten als Verwaltungskostenzuschlag für den Verwaltungsmehraufwand auf der Grundlage von § 89 c Abs. 2 SGB VIII verlangen. Insoweit ist ihre Berufung zurückzuweisen.
75 
Hat der örtliche Träger die Kosten der Jugendhilfe im Sinn von § 89 c Abs. 1 SGB VIII deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser auf der Grundlage von § 89 c Abs. 2 SGB VIII zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50,-- EUR, zu erstatten.
76 
Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in dem vorliegenden Fall aufgrund seiner Komplexität von einer pflichtwidrigen Handlungsweise des beklagten Landkreises im Sinn von § 89 c Abs. 2 SGB VIII nicht ausgegangen werden kann. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts schließt sich der Senat an.
77 
Ein pflichtwidriges Verhalten im Sinn von § 89 c Abs. 2 SGB VIII liegt nicht bereits dann vor, wenn in einem schwierig zu beurteilenden Kompetenzkonflikt ein Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus rechtlichen Erwägungen heraus verneint, die sich bei genauerer Prüfung als fehlerhaft darstellen. So ist ein pflichtwidriges Verhalten etwa zu verneinen, wenn die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit rechtlich nicht einfach gelagert ist und diese aufgrund einer unübersichtlichen tatsächlichen Situation (letztlich nicht zutreffend) verneint wurde. Hingegen kann die Pflichtwidrigkeit bejaht werden, wenn sich die Rechtsauffassung, die zur Verneinung der Zuständigkeit des Trägers führt, als eindeutig unzutreffend oder unvertretbar erweist oder wenn andere Umstände hinzutreten, die das Handeln oder Unterlassen des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers als rechtlich nicht vertretbar oder gar willkürlich erscheinen lassen (vgl. Streichsbier in jurisPK-SGB VIII, § 89 c RN 9 m.w.N.).
78 
Der vorliegende Fall ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass sich in ihm keineswegs einfach zu beantwortende Fragen der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII stellen. Auch auf der Grundlage der zwischenzeitlich feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff der jugendhilferechtlichen Leistung bedurfte es hier einer eingehenden Betrachtung insbesondere der spezifischen Bedarfssituation des JS, die zunächst auch durchaus zu unterschiedlichen Einschätzungen führen konnte.
79 
Die für die Verfahren beider Rechtszüge auf der Grundlage der §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO getroffene Kostenentscheidung trägt dem teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten Rechnung.
80 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
81 
Beschluss
82 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 08.07.2014 gemäß den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 127.890,93 EUR festgesetzt.

Gründe

 
40 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Klägerin hat nur zu einem Teil Erfolg.
41 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten für gewährte Jugendhilfe in der Jugendhilfeangelegenheit des JS in Höhe von 91.417,16 EUR auf der Grundlage von § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII zu (vgl. nachfolgend unter 1.). Hingegen kann sie nicht die Erstattung des Verwaltungskostenzuschlags für den Verwaltungsmehraufwand nach § 89 c Abs. 2 SGB VIII verlangen (vgl. nachfolgend unter 2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dementsprechend zu einem Teil zu ändern.
42 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten auf der Grundlage von § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher der in der Jugendhilfeangelegenheit des JS aufgewendeten Kosten zu. Hierbei handelt es sich um alle Kosten, die bis zur Beendigung der Jugendhilfemaßnahmen für JS Ende des Monats August 2011 aufgewandt worden sind.
43 
Nach § 89 c Abs. 1 S. 2 VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 d SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII begründet wird.
44 
§ 86 d SGB VIII regelt die Verpflichtung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe zum vorläufigen Tätigwerden. Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist nach dieser Vorschrift derjenige örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
45 
a) Aus den im Verfahren beigezogenen Akten und aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich für den Senat, dass ab dem Sommer 2008 zwischen den Beteiligten des Berufungsverfahrens Uneinigkeit darüber bestand, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe in dem Fall des JS nach der in dem vorliegenden Fall einschlägigen Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII örtlich zuständig gewesen ist. Über diese Frage sind zwischen den Beteiligten schriftsätzlich unterschiedliche Standpunkte ausgetauscht worden.
46 
Steht - wie vorliegend - die Personensorge in dem Fall, in dem die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen gem. § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt desjenigen Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
47 
Während zwischen den Beteiligten - was noch darzustellen sein wird - nicht in Streit stand, dass bei JS im Sommer 2008 immer noch ein jugendhilferechtlicher Bedarf für die Bewilligung einer jugendhilferechtlichen Leistung gegeben und damit ein jugendhilferechtliches Handeln geboten war, teilten die Klägerin und der Beklagte nicht die Auffassung darüber, wann im Fall des JS von einem Beginn der Leistung im Sinn von § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ausgegangen werden musste; insbesondere stand zwischen ihnen in Streit, ob die Leistung, die zunächst im Juni 2007 mit der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familienhilfe begonnen hatte, im Laufe des Jahres 2008 mit der Folge endete, dass sich die hieran anschließende Leistung nur als eine neue - zweite - Leistung darstellen konnte.
48 
Gerade in einem solchen Fall der Uneinigkeit über die „richtige“ örtliche Zuständigkeit verpflichtet aber § 86 d SGB VIII „vorläufig zum Tätigwerden“, damit das Kind bzw. der Jugendliche zur Deckung eines jugendhilferechtlichen Bedarfs nicht unversorgt bleibt. In einer derartigen Not- oder Eilsituation, in der sich kein öffentlicher Träger der Jugendhilfe für örtlich zuständig hält, muss nämlich die Frage, welcher Träger zu dem jedenfalls erforderlichen vorläufigen Tätigwerden berufen ist, schnell und eindeutig beantwortet werden können. Dieses soll nach dem Gesetz derjenige örtliche Träger sein, in dessen Bereich sich der Jugendliche bzw. das Kind „vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.“ Um dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerecht zu werden, kann - anders als das Verwaltungsgericht meint - insoweit nur der Beginn der vorläufigen Leistung als solcher, also der Leistung, um die es § 86 d SGB VIII gerade geht, gemeint sein. Nach der Erfahrung des Senats besteht nämlich in der jugendhilferechtlichen Praxis - wie auch in dem vorliegenden Fall - des Öfteren zwischen verschiedenen örtlichen Trägern der Jugendhilfe Uneinigkeit darüber, wann von einem „Beginn der Leistung“ im Sinn der Regelbestimmungen über die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII, die § 89 c Abs. 1 S. 2 SGB VIII ausdrücklich aufführt, auszugehen ist. So kann etwa häufig bereits nicht eindeutig bestimmt werden, zu welchem konkreten Zeitpunkt eine jugendhilferechtliche Leistung überhaupt als aufgenommen anzusehen ist, oder - wie der vorliegende Fall zeigt - ob unter Umständen aufgrund eines veränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs eine Leistung beendet worden ist und sodann mit einer neuen Leistung begonnen wurde (vgl. dazu Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 RN 18). Eine Klärung hierüber, die mitunter sehr schwierig und nur unter Beiziehung alter Aktenvorgänge erfolgreich sein kann, soll aber im Rahmen einer Anwendung der (Not-) Zuständigkeitsbestimmung des § 86 d SGB VIII nicht geleistet werden.
49 
Im Rahmen des § 86 d SGB VIII kann sich die Voraussetzung „Beginn der Leistung“ daher lediglich auf gerade das vorläufige behördliche Tätigwerden beziehen, was dem Wortlaut des Gesetzes auch durchaus entspricht. Der Unterschied in der Bedeutung zu dem Begriff „Beginn der Leistung“ gemäß den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu unten) steht einem solchen Verständnis nicht entgegen (ebenso: Münder u.a., SGB VIII, 7. Aufl., § 86 d RN 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.10.2009, JAmt 2009, 558; Lange in: jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 86 d SGB VIII, RN 29; a. A. Bayer. VGH, Urteil vom 03.03.2009 - 12 B 08.1384 - NDV-RD 2009, 150, jedoch ohne eigenständige Begründung). Jungen Menschen und ihren Familien soll in der Situation des § 86 d SGB VIII sofort durch einen unschwer auszumachenden örtlichen Träger geholfen werden. Der Begriff „Leistung“ im Sinne dieser Vorschrift bezieht sich auf diejenige Jugendhilfeleistung, die von dem vorläufig verpflichteten Träger erbracht werden soll, auch wenn bereits zuvor eine Hilfe erbracht worden war, die im Sinn des einheitlichen Leistungsbegriffs nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen wäre. Nur ein solches Verständnis gewährleistet eine praktikable und schnelle Hilfe vor Ort (DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.10.2009, a.a.O.; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, Bundestags-Drs. 11/5948, S. 103/104).
50 
Da JS vor Beginn der so zu verstehenden - vorläufigen - Leistung seinen tatsächlichen Aufenthalt bei seinem Vater in ... gehabt hat, bestand nach § 86 d SGB VIII die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden für die Klägerin.
51 
b) Nicht die Klägerin, sondern der Beklagte war aber im Sinn von § 89 c Abs. 1 S. 2 SGB VIII der örtliche Träger der Jugendhilfe, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den Regelbestimmungen über die örtliche Zuständigkeit der §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII - hier: § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII - begründet worden ist. Denn JS hatte vor Beginn der - bis zum 31.08.2011 andauernden - Leistung im Sinn dieser Vorschrift zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Im Hinblick auf § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ist - anders als im Rahmen des § 86 d SGB VIII - der Begriff des Beginns der Leistung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen, wie sie sich insbesondere den Urteilen vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 - und vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - entnehmen lässt:
52 
„Der Begriff "vor Beginn der Leistung", den § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII verwendet, ist ebenso wie der Begriff "nach Beginn der Leistung" in § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auslegungsfähig und -bedürftig. Für den Begriff "Leistung" im Sinne der Zuständigkeitsregelungen ist eine Betrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu Grunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung.
53 
Der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff knüpft nicht an die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII systematisch getroffene Unterscheidung verschiedener Hilfen und Angebote mit der Folge an, dass eine zuständigkeitserhebliche neue Leistung stets dann begänne, wenn eine geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfiele als die bislang gewährte Jugendhilfe. Einer Übernahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII getroffenen systematischen Unterscheidungen zur Ausfüllung des zuständigkeitsrechtlichen Begriffs der "Leistung" steht entgegen, dass die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Jugendhilfe die in § 2 SGB VIII vorgesehenen systematischen Unterscheidungen nur zum Teil aufgreifen. Der Gesetzgeber hat zwar die örtliche Zuständigkeit für Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII (§§ 86 bis 86d SGB VIII) und für die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 SGB VIII (§§ 87 bis 87e SGB VIII) in unterschiedlichen Unterabschnitten des Zweiten Abschnitts des Siebten Kapitels geregelt und innerhalb der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit für einzelne Hilfemaßnahmen Sonderregelungen getroffen (vgl. § 86a SGB VIII: örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige; § 86b SGB VIII: örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder). Soweit die örtliche Zuständigkeit für "Leistungen" gemäß §§ 86 bis 86d SGB VIII nur die in § 2 Abs. 2 SGB VIII als Leistungen bezeichneten Angebote und Hilfen umfasst, knüpfen die Zuständigkeitsregelungen systematisch an die in § 2 SGB VIII getroffene Unterscheidung von "Leistungen" und "anderen Aufgaben" der Jugendhilfe an und ergibt sich, dass der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff zumindest nicht enger ist als der den einzelnen unter Nummern 1 bis 6 angeführten "Angeboten" und "Hilfen" zu Grunde liegende; vom Begriff der "Leistung" her ist es aber nicht erforderlich, mit Blick auf jede der einzelnen Angebote und Hilfen des § 2 Abs. 2 SGB VIII zu unterscheiden. Im Übrigen hat der Gesetzgeber für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gerade nicht nach einzelnen Hilfemaßnahmen und Angeboten und ihrer Zuordnung zu unterschiedlichen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterschieden. Eine einheitliche Hilfemaßnahme wird zuständigkeitsrechtlich mithin nicht schon deswegen eine neue oder andere Leistung, weil sie im Verlauf ihrer Durchführung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder sie innerhalb des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist. (…)
54 
Die auf den Hilfebedarf bezogene Gesamtbetrachtung wird durch die Regelung zur Unterbrechung der Hilfeleistung in § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII unterstrichen. Auch die Kostenerstattungsregelung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geht in ihrem Satz 2 davon aus, dass eine unter den Nummern 4 und 5 des § 2 Abs. 2 SGB VIII erfasste Hilfe als Leistung nach § 41 SGB VIII - nunmehr erfasst unter § 2 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII - über die Volljährigkeit hinaus "fortgesetzt" werden kann. (…)
55 
Demgegenüber greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, dass im Interesse einer rechtsklaren, eindeutigen Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen "Leistung" allein auf die jeweils in den verschiedenen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII bezeichneten Rechtsgrundlagen abzustellen sei. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der auf eine Gesamtbetrachtung abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff nicht bedeutet, dass jede beliebige Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer Leistung darstellt oder es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne des Beginns einer "Jugendhilfekarriere" ankommt. Der Rechtsgrundlage für eine bestimmte Hilfemaßnahme kommt für sich allein zuständigkeitsrechtliche Bedeutung unmittelbar nur insoweit zu, als die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit - wie in § 86a Abs. 4, § 86b Abs. 1 SGB VIII - auf die Hilfegewährung nach einer bestimmten Rechtsgrundlage Bezug nehmen. Hieraus folgt aber kein allgemeiner Grundsatz, dass zuständigkeitsrechtlich auch dann nach den einzelnen Rechtsgrundlagen für eine Hilfegewährung zu unterscheiden sei, wenn der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich geregelt hat. (…)
56 
Kommt es demnach für die Frage, ob eine Leistung der Jugendhilfe fortgesetzt wird oder ob eine neue Leistung beginnt, nicht maßgeblich darauf an, ob die nunmehr benötigte Jugendhilfeleistung oder ein Teil hiervon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallen würde als die bisherige Leistung, sondern darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient, so ist nach den von dem Berufungsgericht getroffenen, nicht mit beachtlichen Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen dessen rechtliche Bewertung nicht zu beanstanden, dass die ab dem 25. Januar 1999 gewährte Hilfe den im Januar 1986 begonnenen Hilfeprozess lediglich fortgesetzt hat. Die tatsächliche Kontinuität der Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, bedarfsdeckenden Hilfeprozesses wird auch nicht normativ dadurch unterbrochen, dass die nach § 35a SGB VIII gewährte Hilfe dem Jugendlichen K. selbst gewährt wird, nicht den Personensorgeberechtigten, und dass nach § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen der Hilfe zur Erziehung gleichzeitig mit solchen der Eingliederungshilfe gewährt werden können.“ (BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116)
57 
„Die Leistung im Sinne des § 89a Abs. 3 i.V.m. § 89a Abs. 1 SGB VIII bestimmt sich nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts. Danach sind alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (stRspr, grundlegend Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 <119> = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 2; vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - juris Rn. 22).
58 
In Anwendung dieses Begriffes sind das ab dem 5. November 1999 gewährte Tagespflegegeld (§ 23 SGB VIII), die im Anschluss daran ohne zeitliche Unterbrechung ab dem 19. Juni 2000 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII), die über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus bis zum 30. September 2007 der Sache nach als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) fortgesetzt wird, als einheitliche Leistung zu werten. Denn sie beruhen - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben - auf einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf.“ (BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - DVBl 2011, 236)
59 
Welcher konkrete erzieherische Bedarf einer bestimmten Maßnahme der Jugendhilfe zugrunde liegt, ist in erster Linie den jeweiligen Hilfeplänen zu entnehmen, die nach § 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII neben Feststellungen über die Art der zu gewährenden Hilfe und die notwendigen Leistungen auch Feststellungen über den Bedarf enthalten sollen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1263/11 - EuG 2013, 23).
60 
Nach diesen sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Maßgaben ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei den dem JS in dem Zeitraum vom 18.06.2007 bis zum 31.08.2011 erbrachten jugendhilferechtlichen Leistungen insgesamt um eine einheitliche Gesamtleistung gehandelt hat.
61 
So steht zunächst der Einschätzung des Beklagten, wonach bereits nach dem Umzug des JS zu seinem Vater die bisherige jugendhilferechtliche Leistung geendet habe und daher nur eine neue hätte beginnen können, gerade dessen eigene „Abschließende Gesamteinschätzung aufgrund wechselnder Zuständigkeit“ vom 10.06.2008 entgegen. Danach wurde auch noch Mitte des Jahres 2008 von Seiten des Beklagten ein weiterer Förderbedarf für JS angenommen; die bisher eingeleiteten Maßnahmen konnten gerade nicht als beendet angesehen werden. In jener Gesamteinschätzung ist etwa davon die Rede, dass JS von Anfang an unkonzentriert und innerlich abwesend wirke und er bis dato wenig differenziert und teilweise verlangsamt reagiere. Seine Eigenaktivität sei deutlich herabgesetzt und ihm fehlten Handlungsstrategien bereits in einfachen Dingen. Er blende wesentliche Teile der Realität aus und sei sich möglichen Konsequenzen seines Verhaltens nicht bewusst. Es gebe immer wieder Phasen, in denen er den Schulbesuch verweigere, hinsichtlich der Befassung mit Computerspielen zeige er deutliche Suchttendenzen. Zwar habe sich nach dem Umzug zu seinem Vater nach ... zunächst eine deutliche Entspannung der Situation ergeben. So sei JS insgesamt offener geworden und könne etwa gemeinsame Freizeitangebote eher annehmen. Mit Unterbrechungen gehe er auch in die Schule. Indes scheine JS aktuell auf die Veränderung mit deutlichen Rückschritten zu reagieren. So habe er nach einem Praktikum einen regelrechten „Praxisschock“ und massive Angst bekommen, ob er dem sehr geregelten Ablauf einer Lehrstelle gewachsen sei. Insoweit zeige sich nach wie vor seine massive Selbstwertproblematik, er reagiere erneut mit Schulverweigerung und provoziere mit seinem passiven Verhalten. Aus Sicht des Beklagten sei zusammenfassend das Auslaufen der sozialpädagogischen Familienhilfe sehr ungünstig, weshalb es sehr zu begrüßen wäre, wenn eine Fortsetzung der Hilfe auch nach dem Wechsel der Zuständigkeiten möglich wäre.
62 
Die nach dem Umzug des JS nach ... mit Bescheid der Klägerin vom 04.11.2008 bewilligte intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach den §§ 27, 31 SGB VIII stellte deshalb ersichtlich eine Fortsetzung der auch seitens des Beklagten als notwendig angesehenen Hilfe dar.
63 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt dasselbe für die sodann mit Bescheid vom 15.11.2008 bewilligte Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß den §§ 27, 32 SGB VIII.
64 
Zwar ist dem Verwaltungsgericht zuzugestehen, dass „die Bewältigung von Krisensituationen innerhalb der ... Familie ... und die soziale Unterstützung aller Akteure innerhalb des jeweiligen Beziehungsgeflechts“ auf den ersten Blick etwas anderes darstellt als „für ... einen Ort ... zu finden, an dem er sich tagsüber aufhalten kann, ohne weiteren Schaden in seiner Entwicklung zu nehmen und an dem ihm umfassende, zeitlich lückenlose Unterstützung bei der Strukturierung seines Tagesablaufs und der dabei zu bewältigenden schulischen und sonstigen Aufgaben gegeben wird.“ Das Verwaltungsgericht lässt indes unberücksichtigt, dass es sich auch bei den zuerst gewährten Leistungen der sozialpädagogischen Familienhilfe nach den §§ 27, 31 SGB VIII entsprechend den einschlägigen Bescheiden vom 15.06.2007 und 21.11.2007 jeweils um Leistungen „für ihren minderjährigen Sohn ......“ handelte und Anlass für diese jeweils die spezifischen Probleme auch des JS gewesen sind. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Beteiligten erörterten „Entscheidungsnotizen“ des kommunalen sozialen Dienstes der Beklagten vom 11.06.2007 und vom 19.11.2007 bestätigen gerade, dass diese Leistungen auch und vor allem an eine vorhandene Problematik in der Persönlichkeit des JS anknüpften. So ist in der Notiz vom 11.06.2007 etwa bereits davon die Rede, dass JS die Realschule in T. häufig geschwänzt habe und er aufgrund einer diagnostizierten ADS-Erkrankung sehr verlangsamt sei. In der Familie halte er sich an keine Regeln und provoziere durch seine passive Haltung. Er verfüge über wenig Verhaltensalternativen zu seinem betont passiv-provozierenden Verhalten und auch die ganze Familie habe Strukturierungsprobleme. In der Notiz vom 19.11.2007 ist ausgeführt, JS halte sich an keine Regeln und Vereinbarungen mehr und er habe vor seiner Mutter keinerlei Respekt. Der Familienhelfer habe zwar immer wieder in akuten Konflikten die Rolle des Streitschlichters übernehmen können und damit zu einer Deeskalation der Situation beitragen können, die sehr chronifizierte Familiendynamik habe er aber kaum auflösen können. Hinzu komme, dass JS nunmehr verstärkt den Schulbesuch verweigere.
65 
Als JS im Herbst 2008 wiederum damit begann, die Schule zu schwänzen und er nach wie vor nicht dazu in der Lage war, seinen Tagesablauf sinnvoll zu gestalten, was zu der Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß den §§ 27, 32 SGB VIII mit Bescheid der Klägerin vom 15.11.2008 führte, stellte dies eine Situation dar, die ersichtlich lediglich dem äußeren Umstand der berufsbedingten Abwesenheit seines Vaters geschuldet war. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedurfte es insoweit keineswegs einer Reaktion auf einen neuen und zuvor so nicht eingeschätzten Bedarf. Vielmehr war seitens der Behörde lediglich die konkrete Maßnahmeart einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf anzupassen. Eine Zäsur im Sinne eines veränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs kann für diesen Zeitpunkt nach der Einschätzung des Senats auch und gerade vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidungsnotizen des Beklagten und der dargestellten abschließenden Gesamteinschätzung der Beklagten vom 10.06.2008 nicht angenommen werden.
66 
Vielmehr hebt die Klägerin zu Recht darauf ab, dass sich an dem eigentlichen jugendhilferechtlichen Bedarf des JS im Hinblick auf seine defizitäre Tagesstruktur, den mangelnden Schulbesuch und die einseitige Freizeitgestaltung im Laufe des Jahres 2008 und auch danach nie etwas geändert hat. Dieses ergibt sich für die Zeit des Tätigwerdens der Klägerin insbesondere aus den den beigezogenen Akten zu entnehmenden Hilfeplänen vom 23.07.2008, vom 10.11.2008, vom 19.06.2009, vom 05.05.2010, vom 27.08.2010 und vom 10.05.2011, auf deren Inhalt der Senat Bezug nimmt. Den Inhalten dieser Hilfepläne lassen sich ebenfalls keine Umstände entnehmen, die auf eine Zäsur hinsichtlich der spezifischen jugendhilferechtlichen Bedarfslage des JS schließen lassen könnten.
67 
Sämtliche vorliegend in Rede stehenden Leistungsgewährungen stellen sich nach allem als eine Kette von gleichgerichteten Maßnahmen zur Bewältigung des stets selben jugendhilferechtlichen Bedarfs des JS dar, weshalb es nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII immer bei der ursprünglichen örtlichen Zuständigkeit des Beklagten aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des JS in... bei seiner Mutter im Jahr 2007 verblieben ist. § 86 a Abs. 4 S. 1 SGB VIII „versteinerte“ diese Zuständigkeit für die dem JS zuletzt geleistete Hilfe für junge Volljährige.
68 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nach § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII sind danach gegeben.
69 
Die konkrete Anspruchshöhe steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit und es lässt sich für den Senat auch nicht erkennen, dass diese fehlerhaft errechnet worden ist.
70 
c) Der Anspruch ist, wogegen sich der Beklagte ebenfalls nicht wendet, auch nicht gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen, wie dies bereits das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat ausdrücklich Bezug.
71 
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368) können an das Geltendmachen der Erstattungsforderung im Sinn von § 111 S. 1 SGB X keine überzogenen formalen oder inhaltlichen Anforderungen gestellt werden, zumal es sich bei den am Entscheidungsverfahren Beteiligten um Körperschaften des öffentlichen Rechts bzw. Behörden handelt, deren Vertreter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen besitzen.
72 
d) Auch eine Verjährung des Anspruchs kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. § 113 SGB X).
73 
Der Klägerin kommt danach gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer Jugendhilfekosten über die bereits seitens des Verwaltungsgerichts zugesprochenen 2.237,50 EUR in Höhe von 91.417,16 EUR zu, weshalb der Berufung der Klägerin insoweit stattzugeben ist.
74 
2. Hingegen kann die Klägerin von dem Beklagten nicht zusätzlich die Zahlung eines Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten als Verwaltungskostenzuschlag für den Verwaltungsmehraufwand auf der Grundlage von § 89 c Abs. 2 SGB VIII verlangen. Insoweit ist ihre Berufung zurückzuweisen.
75 
Hat der örtliche Träger die Kosten der Jugendhilfe im Sinn von § 89 c Abs. 1 SGB VIII deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser auf der Grundlage von § 89 c Abs. 2 SGB VIII zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50,-- EUR, zu erstatten.
76 
Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in dem vorliegenden Fall aufgrund seiner Komplexität von einer pflichtwidrigen Handlungsweise des beklagten Landkreises im Sinn von § 89 c Abs. 2 SGB VIII nicht ausgegangen werden kann. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts schließt sich der Senat an.
77 
Ein pflichtwidriges Verhalten im Sinn von § 89 c Abs. 2 SGB VIII liegt nicht bereits dann vor, wenn in einem schwierig zu beurteilenden Kompetenzkonflikt ein Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus rechtlichen Erwägungen heraus verneint, die sich bei genauerer Prüfung als fehlerhaft darstellen. So ist ein pflichtwidriges Verhalten etwa zu verneinen, wenn die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit rechtlich nicht einfach gelagert ist und diese aufgrund einer unübersichtlichen tatsächlichen Situation (letztlich nicht zutreffend) verneint wurde. Hingegen kann die Pflichtwidrigkeit bejaht werden, wenn sich die Rechtsauffassung, die zur Verneinung der Zuständigkeit des Trägers führt, als eindeutig unzutreffend oder unvertretbar erweist oder wenn andere Umstände hinzutreten, die das Handeln oder Unterlassen des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers als rechtlich nicht vertretbar oder gar willkürlich erscheinen lassen (vgl. Streichsbier in jurisPK-SGB VIII, § 89 c RN 9 m.w.N.).
78 
Der vorliegende Fall ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass sich in ihm keineswegs einfach zu beantwortende Fragen der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII stellen. Auch auf der Grundlage der zwischenzeitlich feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff der jugendhilferechtlichen Leistung bedurfte es hier einer eingehenden Betrachtung insbesondere der spezifischen Bedarfssituation des JS, die zunächst auch durchaus zu unterschiedlichen Einschätzungen führen konnte.
79 
Die für die Verfahren beider Rechtszüge auf der Grundlage der §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO getroffene Kostenentscheidung trägt dem teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten Rechnung.
80 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
81 
Beschluss
82 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 08.07.2014 gemäß den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 127.890,93 EUR festgesetzt.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
4.
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.

(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. September 2013 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von 100.528,29 €, die sie im Zeitraum 14. Januar 2011 bis 31. Mai 2013 als Jugendhilfeleistungen für die Kinder K. und P. aufgewendet hat, sowie die Übernahme dieses Jugendhilfefalles in die eigene Zuständigkeit.

2

Die beklagte Stadt Frankenthal (Pfalz) leistete ab Februar 2009 Herrn E. und seiner Ehefrau Hilfe zur Erziehung ihrer Kinder K., P. und A. durch eine sozialpädagogische Familienhilfe. Herr E. verzog Ende 2009 nach Ludwigshafen, die Ehe ist seit dem 16. Januar 2011 rechtskräftig geschieden. Frau E. sah sich nach einem "Zusammenbruch" am Pfingstwochenende im Mai 2010 zur Betreuung ihrer Kinder nicht mehr in der Lage. A. wurde – wie zeitweise schon früher – in einer Familie in Grünstadt untergebracht, K. und P. von ihrer Tante H. zunächst in der bisherigen Wohnung in Frankenthal (Pfalz) betreut und wohl noch Ende Mai 2010 in ihrer 2-Zimmer-Wohnung in Ludwigshafen untergebracht, die sie mit ihrem Lebensgefährten bewohnte. Frau E. hatte nur eine zweiwöchige "Auszeit" bei der Schwester ihres nunmehrigen Lebensgefährten in Pforzheim nehmen und danach ihre Kinder wieder in Frankenthal (Pfalz) betreuen wollen, sah sich dazu dann aber nicht in der Lage, sodass A. in Grünstadt sowie K. und P. bei ihrer Tante verblieben. Diese hatte indes im Juni 2010 eine von der Bundesanstalt für Arbeit bewilligte unfallbedingte Umschulung in Heidelberg begonnen, während ihr Lebensgefährte in Landau Schicht arbeitete. Am 30. Juli 2010 beantragte die Beklagte, die inzwischen eine Heimunterbringung der Kinder anstrebte, beim Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), Herrn und Frau E. durch einstweilige Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder zu entziehen und auf das Jugendamt zu übertragen, bewilligte Herrn und Frau E. jedoch weiterhin sozialpädagogische Familienhilfe. Während dieses Verfahrens gab Frau E. an, sie habe die Wohnung in Frankenthal (Pfalz) zum 31. Oktober 2010 gekündigt, bleibe vorerst in Pforzheim und ziehe dann mit ihrem neuen Lebensgefährten nach S. (Landkreis Ludwigsburg). Herr E. erklärte, er lehne eine Heimunterbringung seiner Kinder ab. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) lehnte am 16. August 2010 den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab und beschloss stattdessen die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit von Herrn und Frau E. und zur gegebenenfalls zweckmäßigsten Fremdunterbringung ihrer Kinder. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27. August 2010 die bewilligte sozialpädagogische Familienhilfe zum 31. August 2010 ein.

3

K. besuchte ab dem 17. August 2010 eine Grundschule in Ludwigshafen, P. weiterhin eine Kindertagesstätte in Frankenthal (Pfalz). Rückwirkend zum 20. August 2010 wurden beide im September 2010 in die Wohnung ihrer Tante in Ludwigshafen umgemeldet. Beide Jungen waren stark verhaltensauffällig und koteten mehrmals täglich ein. K. war deswegen in psychotherapeutischer Behandlung; wenn er in der Schule eingekotet hatte, wurde der Lebensgefährte seiner Tante angerufen, der dann saubere Kleidung brachte und K. säuberte. Außerdem wurden K. von seiner Tante oder ihrem Lebensgefährten regelmäßig zur Logotherapie, zur Ergotherapie, zum Schwimmen, zum Fußballverein und zum Taekwondo-Club sowie P. zur Kindertagesstätte nach Frankenthal (Pfalz) gebracht.

4

Dem am 3. November 2010 erstellten Erziehungsfähigkeitsgutachten folgend entzog das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 Herrn und Frau E. die elterliche Sorge für ihre Kinder und bestellte das Jugendamt der Klägerin zum Vormund, das seinem Mitarbeiter M. die Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds übertrug. Dieser beantragte mit Schreiben vom 13. Januar 2011 bei den Jugendämtern in Frankenthal (Pfalz), Ludwigsburg und Ludwigshafen "Hilfe zur Erziehung" der drei Kinder, wies dabei darauf hin, K. und P. befänden sich bereits seit Mai 2010 bei ihrer Tante und deren Lebensgefährten, die derzeit über "keinerlei finanzielle Mittel" verfügten, und bat um Mitteilung, "wie die derzeitige Situation für die Kinder und 'Pflegeeltern' verbessert werden" könne. Da die Beklagte den Vorgang in der Annahme ihrer örtlichen Unzuständigkeit zurückgesandt und der Landkreis Ludwigsburg die Anträge mit Bescheiden vom 7. Februar 2011 abgelehnt hatte, erklärte das Jugendamt der Klägerin, gemäß § 86d SGB VIII vorläufig Hilfe leisten zu wollen.

5

Nachdem jugendamtsintern unter Hinweis darauf, dass K. und P. von ihrer Tante und deren Lebensgefährten "täglich durch die Gegend kutschiert" würden und "Kosten für den Lebensunterhalt" anfielen, um Prüfung gebeten worden war, ob "das über § 27 laufen" könne, teilte der Amtsvormund am 10. März 2011 der Klägerin die Bankverbindung von Frau H. "zur Auszahlung der Fahrtkosten … ab Antragstellung HZE" mit. Daraufhin wurden rückwirkend ab dem 14. Januar 2011 Frau H. monatlich 100,00 € überwiesen.

6

Am 27. September 2011 wurden K. und P. durch ihren Vater, ihre Tante H. und deren Lebensgefährten der Klägerin übergeben, weil letzterer zu seinem kranken Vater nach Italien müsse und deshalb die Betreuung der Jungen durch deren Tante und ihn nicht mehr sichergestellt sei. K. wurde zunächst in einer Notaufnahmegruppe, später in einer Kurzzeit-Erziehungsstelle und danach in einer sozialpädagogischen Pflegefamilie, P. zunächst in einer Bereitschaftspflegefamilie und danach in einer sozialpädagogischen Pflegefamilie untergebracht.

7

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2011 bewilligte die Klägerin dem Amtsvormund K.s und P.s gemäß § 43 SGB I vorläufig Hilfe zu deren Erziehung durch Erziehung in einer Einrichtung bzw. in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne von § 34 SGB VIII. Ferner bewilligte die Klägerin mit Bescheid vom 2. November 2011 gemäß § 43 SGB I vorläufig "Hilfe zur Erziehung gemäß § 27.2 SGB VIII … in Form von niederschwelliger Hilfe" für den Zeitraum 14. Januar bis 26. September 2011 in Höhe von 100,00 € monatlich.

8

Mit E-Mail vom 22. November 2012 und Schreiben vom 13. Dezember 2012 forderte die Klägerin die Beklagte schließlich auf, ihre Kostenerstattungspflicht ab dem 14. Januar 2011 anzuerkennen und den Jugendhilfefall zu übernehmen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2013 ab.

9

Daraufhin hat die Klägerin am 21. Mai 2013 Klage erhoben und geltend gemacht: Die Beklagte habe zum 31. August 2010 die Hilfeleistung zugunsten K.s und P.s eingestellt, ohne angesichts des fortbestehenden Hilfebedarfs zu prüfen, ob andere Hilfeleistungen möglich seien. Angesichts der Reaktion der Beklagten bzw. des Kreisjugendamtes Ludwigsburg habe sie selbst ab Januar 2011 Hilfe geleistet. Da sie dadurch einen qualitativ unveränderten, kontinuierlichen jugendhilferechtlichen Bedarf gedeckt habe, stelle sich ihre Hilfeleistung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Teil einer einheitlichen Leistung dar. Daher sei die Beklagte gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auch über den 31. August 2010 hinweg zuständig für die Hilfeleistung gewesen, so dass sie nunmehr zur Erstattung der Kosten verpflichtet sei.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, an sie 100.534,59 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 21. Mai 2013 zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Leistung von Jugendhilfe zugunsten der beiden Kinder K. und P. in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen,

14

und ausgeführt: Da sie zum 31. August 2010 die Hilfeleistung eingestellt habe, weil Herr E. eine Heimunterbringung seiner Kinder abgelehnt habe und deren Unterbringung bei ihrer Tante H. ihrem Wohl nicht dienlich gewesen sei, stelle die im Januar 2011 von der Klägerin eingeleitete Hilfe den Beginn einer neuen Hilfeleistung dar. Der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe eine Fallgestaltung ohne beachtliche zeitliche Unterbrechung der Leistung und damit eine anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Deshalb sei die örtliche Zuständigkeit für die neu begonnene Maßnahme im Januar 2011 nach § 86 Abs. 3 und Abs. 2 S. 2 und 4 SGB VIII zu beurteilen. Danach sei der Landkreis Ludwigsburg, andernfalls die Klägerin für die neu begonnene Hilfeleistung örtlich zuständig, sodass die Klägerin gegen sie weder einen Kostenerstattungsanspruch noch einen Fallübernahmeanspruch habe. Abgesehen davon habe die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch ihr gegenüber erstmals mit E-Mail vom 22. November 2012 geltend gemacht. Aufgrund der Ausschlussfrist des § 111 SGB X könnten deswegen allenfalls Ansprüche für die Zeit ab dem 22. November 2011 geltend gemacht werden.

15

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. September 2013 der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe als örtlich unzuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen erbracht, für die gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII die Beklagte zuständig gewesen sei. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, zum 31. August 2010 die Jugendhilfeleistung eingestellt zu haben. Bei gebotener Gesamtbetrachtung stelle sich die stationäre Unterbringung der Kinder K. und P. im Januar 2011 als Deckung ihres qualitativ unveränderten, über dem Zeitpunkt der Einstellung der Hilfeleistung durch die Beklagte hinaus fortdauernden Hilfebedarfs dar. Die zum 31. August 2010 erfolgte Einstellung der Hilfemaßnahmen habe letztlich darauf beruht, dass der bestehende Hilfebedarf nicht mehr durch eine sozialpädagogischen Familienhilfe habe gedeckt werden können, nachdem die Kinder nicht mehr bei ihren Eltern gewohnt hätten, und dass die von der Beklagten angestrebte stationäre Unterbringung der Kinder aber von deren Vater abgelehnt worden sei. Deshalb habe die Beklagte beim Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) beantragt, den Eltern durch einstweilige Anordnung das Sorgerecht zu entziehen. Da das Amtsgericht dies abgelehnt habe, habe die Beklagte die Hilfeleistung eingestellt, obwohl der Hilfebedarf fortbestanden habe. Davon sei auch die Beklagte ausgegangen, da sie das Hauptsacheverfahren beim Amtsgericht weiterbetrieben habe. Nachdem dann Herrn und Frau E. durch Beschluss vom 16. Dezember 2010 die Personensorge für ihre Kinder entzogen worden sei, habe im Januar 2011 die stationäre Unterbringung K.s und P.s nach entsprechender Antragstellung des Amtsvormundes erfolgen können. Die Klägerin habe also im Januar 2011 die von der Beklagten schon im Sommer 2010 geplante Hilfe geleistet, die sich deshalb bei Gesamtbetrachtung des Falles als Fortsetzung einer zur Deckung eines qualitativ unverändert fortbestehenden Hilfebedarfs dienenden Jugendhilfeleistung darstelle. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass die Hilfeleistung mehr als vier Monate unterbrochen gewesen sei. Die Bestimmungen in §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 2 und § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII regelten besondere Fallgestaltungen und ließen sich zur Auslegung des Leistungsbegriffs nicht verallgemeinern. Allenfalls folge aus diesen Bestimmungen, dass Leistungsunterbrechungen von weniger als drei Monaten stets unbeachtlich seien, während bei längeren Unterbrechungen die Verhältnisse des Einzelfalles entscheidend seien. Im vorliegenden Fall gebiete die Kontinuität der bedarfsgerechten Hilfeleistung in dem von vorneherein auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess den Fortbestand der Zuständigkeit der Beklagten. Dem stehe auch nicht etwa § 111 SGB X entgegen, wonach ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen sei, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend gemacht habe. Die Beklagte habe ihren Kostenerstattungsanspruch aber geltend gemacht, während die Leistung noch erbracht worden sei. In einem solchen Fall gelte die Ausschlussfrist des § 111 SGB X nicht.

16

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht gegen dieses Urteil zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen und macht insbesondere geltend, dass sie nach August 2010 keine geeignete Hilfe mehr habe leisten können, dass durch den Wechsel der Kinder in eine Familie in Grünstadt bzw. zu ihrer Tante H. nach Ludwigshafen zudem ein neuer, andersartiger Hilfebedarf entstanden sei und dass jedenfalls bei gebotener analoger Anwendung von §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 2 und § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eine länger als drei Monate dauernde und damit beachtliche zeitliche Unterbrechung der Hilfeleistung erfolgt sei.

17

Die Beklagte beantragt,

18

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. September 2013 die Klage abzuweisen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie meint, im vorliegenden Fall sei weder der Bedarf der Kinder entfallen noch die Hilfeleistung unterbrochen worden. Der Gesetzgeber habe außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 2 und § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII auf die Bestimmung einer konkreten Frist verzichtet, ab der eine beachtliche Unterbrechung der Hilfeleistung anzunehmen sei. Für die Annahme einer kontinuierlichen Hilfeleistung sei allein das Fortbestehen eines Hilfebedarfs maßgeblich. Die Klägerin habe im vorliegenden Fall diejenige Hilfe geleistet, die schon die Beklagte habe leisten wollen. Nach der Rechtsauffassung der Beklagten sei im vorliegenden Fall letztlich entscheidend, wie lange der vom Familiengericht beauftragte Gutachter zur Erstellung seines Gutachtens gebraucht habe. Ein solches Ergebnis sei nicht wünschenswert.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

24

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII oder nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X noch einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Leistung von Jugendhilfe zugunsten der beiden Kinder K. und P. in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Die Beklagte war und ist für diese Leistung nämlich nicht mehr gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Denn bei den von der Klägerin erbrachten Leistungen zur Erziehung der Kinder K. und P. handelte es sich nicht um den Teil einer einheitlichen, von der Beklagten durch Bewilligung von sozialpädagogischer Familienhilfe begonnenen Leistung der Jugendhilfe, sondern um eine neue Leistung der Jugendhilfe, bezüglich der gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII die Klägerin selbst örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist. Im Einzelnen:

25

1) Eine "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpfen, stellen "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen dar, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind" (so im Anschluss an das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2003 – 12 A 11452/02.OVG – ESOVGRP das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 – 5 C 9.03 – BVerwGE 120, 116 und 124 und dessen seitdem ständige Rechtsprechung; vgl. etwa auch dessen Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12.09 – BVerwGE 136, 185 (192 Rn. 22). Zwar heißt es in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 – 5 C 14.09 – BVerwGE 137, 368 (373 Rn. 20) und vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 – NVwZ-RR 2011, 203 (204 Rn. 15), alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen bildeten eine einheitliche Leistung, "zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden". Jedoch finden sich in diesen beiden Urteilen keine Ausführungen dazu, dass und inwiefern dadurch die bisherige Rechtsprechung geändert oder doch modifiziert werde. Hingegen heißt es in diesen beiden Urteilen in unmittelbarem Anschluss an die eben wiedergegebene Passage jeweils weiter: "Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist" (kursive Hervorhebung durch den Senat); auch merkt das Bundesverwaltungsgericht in beiden Urteilen jeweils an, diese Ausführungen entsprächen seiner ständigen Rechtsprechung, und zitiert diesbezüglich seine Urteile vom 29. Januar 2004 – 5 C 9.03 – und vom 25. März 2010 – 5 C 12.09 –. Überdies heißt es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 – BVerwGE 141, 77 (80 f. Rn. 20) wieder, unter einer "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpften, seien "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden" seien. Folglich wollte das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden Urteilen vom 19. August 2010 – 5 C 14.09 – und vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 – lediglich ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hinweisen, dass eine "Unterbrechung" der Hilfeleistung ausnahmsweise dann unbeachtlich ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist, also in den Fällen des § 86 Abs. 7 Satz 4, des § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie des § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, dass aber jede andere "Unterbrechung" der Hilfe bzw. Hilfeleistung "beachtlich" ist und zur Beendigung der bislang erbrachten "Leistung" führt. Dann aber stellen spätere Maßnahmen und Hilfen den Beginn einer neuen "Leistung" dar, für die nach Maßgabe der §§ 86 ff. SGB VIII unter Umständen ein anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe örtlich zuständig ist als für die vorangegangene, aber beendete "Leistung".

26

Gleichzeitig ist indes zu sehen, dass die Maßnahmen und Hilfen, die zusammen eine solche "Leistung" darstellen, in tatsächlicher Hinsicht nicht stets jeden Tag 24 Stunden lang erbracht werden, sondern unter Umständen nur an wenigen Wochenstunden, ohne dass deshalb die Jugendhilfeleistung zwischenzeitlich im Sinne von § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "unterbrochen" wäre. Im Ergebnis Gleiches kann aber auch dann gelten, wenn entgegen der eigentlichen (Hilfe-)Planung und Bewilligung eine einzelne Hilfeleistung wie eine Therapieeinheit oder auch die tatsächliche Hilfeerbringung insgesamt etwa wegen ernstlicher Erkrankung des betroffenen jungen Menschen oder der hilfeerbringenden Person oder aus vergleichbaren Gründen wie Urlaub oder Ortsabwesenheit vorübergehend unterbleibt. Im Ergebnis Gleiches kann ferner dann gelten, wenn die hilfeerbringende Person plötzlich ganz ausfällt und deswegen die tatsächliche Hilfeerbringung unterbleibt, bis eine andere hilfeerbringende Person oder Anschlusshilfe gefunden ist (vgl. etwa den dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15. September 1997 – 9 S 174/98 – FEVS 48, 131 ff. zugrundeliegenden Fall). Im Ergebnis Gleiches kann schließ-lich auch bei einem so genannten Zwischenaufenthalt im Zusammenhang mit einem Einrichtungswechsel insbesondere dann gelten, wenn bereits im Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung feststeht, wann und in welche Einrichtung der betreffende junge Mensch wechseln wird. In allen diesen Fällen stellt sich allerdings ein längerfristiges Unterbleiben der tatsächlichen Hilfeerbringung irgendwann zugleich als "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, die dann auch zu beachten ist und zur Beendigung der bisher erbrachten "Leistung" der Jugendhilfe führt, sofern nicht gemäß § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes gilt. Ab welcher Dauer das Unterbleiben einer tatsächlichen Hilfeerbringung zu einer solchen "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung führt, ist – selbst bei etwaiger Anlegung des in § 86 Abs. 7 Satz 4, in § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie in § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zugrunde gelegten Dreimonatszeitraums als gedanklicher Richtschnur – allein abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, sodass eine "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung auch bereits dann vorliegen kann, wenn die tatsächliche Hilfeerbringung noch nicht drei Monate lang unterblieben ist.

27

Sofern hingegen eine bewilligte Jugendhilfeleistung nicht nur vorübergehend tatsächlich nicht erbracht wird, sondern förmlich eingestellt worden ist, liegt eine Beendigung der "Leistung" der Jugendhilfe vor, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist (ähnlich Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2010 – 1 A 753/08 –, juris Rn. 23 und Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 11) und sofern nicht § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnen. Ansonsten kommt es in einem solchen Fall nicht darauf an, ob ein jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr besteht oder aber weiterhin besteht, der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedoch keine weitere Hilfeleistungen plant und bewilligt, etwa weil es an dem dafür erforderlichen Antrag fehlt. Ferner kommt es ansonsten nicht darauf an, wie lange es dauert, bis erneut Maßnahmen und Hilfen erbracht werden, die in einem solchen Fall vielmehr stets den Beginn einer neuen "Leistung" der Jugendhilfe darstellen, für die nach Maßgabe der §§ 86 ff. SGB VIII indes unter Umständen ein anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe örtlich zuständig ist als für die vorangegangene, aber beendete "Leistung".

28

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit Bescheid vom 27. August 2010 die den Eltern der Kinder K. und P. zuvor bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familienhilfe förmlich zum 31. August 2010 eingestellt, weil die Kinder nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern, sondern bei ihrer für sie allerdings nicht personensorgeberechtigten und damit auch nicht nach § 27 Abs. 1 SGB VIII anspruchsberechtigten Tante H. in Ludwigshafen lebten, weil die Mutter der Kinder sich tatsächlich in Pforzheim aufhielt und ihren dauerhaften Umzug in die Nähe von Stuttgart zum 31. Oktober 2010 bereits angekündigt hatte, weil der Vater der Kinder in Ludwigshafen, nicht aber mit diesen zusammen wohnte und weil nach alledem die Eltern der Kinder keinen Anspruch mehr auf ambulante Erziehungshilfeleistungen hatten. Da das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) am 18. August 2010 den von der Beklagten gestellten Antrag, durch eine einstweilige Anordnung den Eltern der Kinder das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und auf ihr Jugendamt zu übertragen, abgelehnt und stattdessen die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Eltern und gegebenenfalls zur zweckmäßigsten Fremdunterbringung der Kinder beschlossen hatte, war zu diesem Zeitpunkt eine Anschlusshilfeleistung, insbesondere eine Heimunterbringung der Kinder weder bewilligt noch auch nur konkret geplant; zumindest der Vater der Kinder hatte zu diesem Zeitpunkt eine andere Jugendhilfeleistung noch nicht einmal beantragt und – anders als die Mutter der Kinder – deren Heimunterbringung sogar ausdrücklich abgelehnt. Folglich endete mit der förmlichen Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe zum 31. August 2010 durch die Beklagte die bislang von ihr erbrachte "Leistung" der Jugendhilfe und begann mit den später von der Klägerin erbrachten Maßnahmen und Hilfen eine neue "Leistung" der Jugendhilfe, ohne dass es darauf ankommt, ob auch zwischenzeitlich ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, wieviel Zeit inzwischen vergangen war, aus welchen Gründen erst nunmehr erneut Jugendhilfeleistungen erbracht wurden und ob deswegen jemandem ein Vorwurf zu machen ist. Ferner kann deswegen offen bleiben, ob es sich bei der Mitte März 2011 tatsächlich begonnenen und erst mit Bescheid vom 2. November 2011 förmlich bewilligten "Hilfe zur Erziehung gemäß § 27.2 SGB VIII … in Form von niederschwelliger Hilfe" für den Zeitraum 14. Januar bis 26. September 2011 in Höhe von 100 €/M materiellrechtlich um Hilfe zur Erziehung gehandelt hat. Zwar wurden dadurch allerdings nicht näher berechnete Fahrtkosten – auch – zu Logotherapie-, Ergotherapie- und Psychotherapieeinheiten erstattet. Da sich therapeutische Leistungen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII aber nur in Verbindung mit pädagogischen Leistungen als Hilfe zur Erziehung darstellen, bestehen deshalb erhebliche Zweifel, ob sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2007 – 5 C 32.05 – FEVS 58, 385 ff. auf den vorliegenden Fall übertragen lässt. Hilfe zur Erziehung in Form von stationärer Unterbringung K.s und P.s erfolgte entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts erst ab dem 27. September 2011.

29

2) Für die neue "Leistung" der Jugendhilfe ab dem Jahr 2011 war und ist gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII die Klägerin selbst örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

30

Diesbezüglich gelten gemäß § 86 Abs. 3 SGB VIII dann, wenn die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht, § 86 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VIII entsprechend. Diese Voraussetzungen waren vor dem Beginn der neuen "Leistung" und sind noch immer erfüllt: Der Vater der Kinder wohnte damals in Ludwigshafen und zog später nach N. (Rhein-Pfalz-Kreis) um, wo er jetzt noch wohnt, die Mutter der Kinder wohnte und wohnt in S. (Landkreis Ludwigsburg), und beiden war mit Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Dezember 2010 die elterliche Sorge vollständig entzogen worden und ist dies noch immer.

31

Gemäß des somit entsprechend anzuwendenden § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor dem Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn die Personensorge den Eltern gemeinsam oder – bei entsprechender Anwendung dieser Bestimmung über § 86 Abs. 3 SGB VIII – keinem Elternteil zusteht. Danach wäre der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter der Kinder für die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall maßgeblich, da K. und P. mit dieser zumindest bis Ende Mai 2010 in Frankenthal (Pfalz) zusammengelebt hatten, während ihr Vater bereits Ende 2009 nach Ludwigshafen gezogen war. Zwar haben K. und P. später ebenfalls in Ludwigshafen und damit ebenfalls im Zuständigkeitsbereich der Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet, nicht aber – worauf indes § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII abstellt (vgl. nur Kunkel a.a.O., § 86 Rn. 25 sowie Reisch in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Loseblatt, Art. 1 § 86 KJHG Rn. 31 m.w.N. [Stand April 2012]; vgl. auch Bohnert in Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt, § 86 Rn. 49 [Stand März 2012]) – "bei" ihrem Vater, weil sie nicht mehr tatsächlich mit ihm zusammengelebt haben. Abweichend von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist jedoch nach § 86 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 1 SGB VIII derjenige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese letztere Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, weil K. und P. ihren gewöhnlichen Aufenthalt spätestens seit Ende Juni 2010 nicht mehr bei ihrer Mutter hatten, und zwar unabhängig davon, wann letztere ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankenthal (Pfalz) aufgegeben hat.

32

Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, zu dem sich aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Abweichendes nicht ergibt (§ 37 Satz 1 SGB I), hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Danach ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat und sich dort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunfts- offenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. nur dessen Urteil vom 29. September 2010 – 5 C 21.09 – BVerwGE 138, 48 [54 f. Rn. 21 m.w.N]).

33

K.s und P.s Mutter erlitt am Pfingstwochenende 2010 (22. bis 24. Mai 2010) einen "Zusammenbruch" mit der Folge, dass sie ihre Kinder nicht mehr sehen wollte, sich jedenfalls zu deren Betreuung außer Stande sah. Allerdings glaubte sie, dazu würde sie zwei Wochen später wieder in der Lage sein (vgl. S. 22 des Gutachtens vom 3. November 2010 sowie die E-Mail von Frau W. an Frau N. vom 25. Mai 2010 in dem von der Klägerin vorgelegten Heft "Unterlagen StJA Frankenthal“, das nicht mit Seitenzahlen versehen ist). Angesichts dessen führte der Wechsel K.s und P.s nach Ludwigshafen zu ihrer Tante H. wohl noch Ende Mai 2010 dort anfangs nur zu einem vorübergehenden Verbleib, weil ihre baldige Rückkehr in die Wohnung ihrer Mutter nach Frankenthal (Pfalz) fest geplant war. Zufolge der weiteren Angaben von Frau H. hat sich K.s und P.s Mutter von ihnen jedoch "nach jenen zwei Wochen … am Kindergarten verabschiedet" und ist "endgültig gegangen" (vgl. erneut S. 22 des Gutachtens vom 3. November 2010). Zugleich war deren Versorgung durch Frau H. zunächst längstens bis zum Beginn ihrer unfallbedingten und von der Bundesagentur für Arbeit bezahlten Umschulung zur Eurokauffrau in Heidelberg Ende Juni 2010 vorgesehen gewesen (vgl. nochmals die E-Mail von Frau W. an Frau N. vom 25. Mai 2010), erfolgte dann aber trotz des offenbar vorgezogenen Beginns dieser Umschulungsmaßnahme auf Mitte Juni auch weiterhin. Zudem äußerte Frau H. bereits am 11. Juni 2010, sie wolle sich um eine Anerkennung als Pflegefamilie bemühen, falls K.s und P.s Mutter dauerhaft ausfalle. Diese nahm damals nämlich keine therapeutische Hilfe in Anspruch, wollte schon am 8. Juni 2010 K. und P. gegebenenfalls "auch in eine fremde Pflegefamilie geben" und ab dem 15. Juni 2010 das ihr bewilligte Kindergeld für K. und P. Frau H. zur Verfügung stellen und erklärte am 21. Juni 2010, "dass die Kinder zur Not in ein Heim müssen, wenn es bei der Tante nicht mehr machbar ist" (vgl. S. 4 des SPFH-Abschlussberichts von Frau W. sowie deren E-Mails vom 9., vom 11. und vom 23. Juni 2010 an Frau N., alle im Heft "Unterlagen StJA Frankenthal"). Spätestens zu diesem Zeitpunkt war mit der geplanten baldigen Rückkehr K.s und P.s in die Wohnung ihrer Mutter nach Frankenthal (Pfalz) nicht mehr zu rechnen, diese war vielmehr unabsehbar geworden und folglich K.s und P.s Aufenthalt bei ihrer Tante H. zwar nicht auf Dauer, aber doch "bis auf Weiteres" im Sinne eines "zukunftsoffenen Verbleibs" angelegt. Damit hatten sie noch vor Ende Juni 2010 in der Wohnung ihrer Tante H. in Ludwigshafen ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet.

34

Ist aber die Klägerin selbst für die seit dem Jahr 2011 zugunsten der Kinder K. und P. erbrachten Jugendhilfeleistungen der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe, so hat sie gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kostenerstattung und auf Fallübernahme.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

36

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

37

Beschluss

38

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf 139.978,29 € festgesetzt.

39

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG sowie mit § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das bei der Streitwertfestsetzung ebenfalls zu berücksichtigende Interesse der Klägerin an ihrem Feststellungsbegehren bestimmt der Senat auf den Jahreswert der Kosten der Unterbringung der Kinder K. und P.. Diese betrugen zufolge der Verwaltungsakten der Klägerin zuletzt bei K. 1.653,00 € im Monat = 19.836,00 € im Jahr und bei P. 1.607,00 € im Monat = 19.284,00 € im Jahr. Diese Beträge rundet der Senat angesichts der Notwendigkeit einzelner Sachleistungen (nach Vollendung der Grundausstattung) auf 20.000,00 € bzw. auf 19.450,00 € auf.

40

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Februar 2014 die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit für jugendhilferechtliche Maßnahmen und über die diesbezügliche Kostentragung.

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Die Beklagte erbrachte seit 2005 in verschiedenen Formen Jugendhilfeleistungen zugunsten des am 2. Januar 1996 geborenen J.. J.s seinerzeit allein personensorgeberechtigte Mutter wohnte schon damals in L., sein erst seit dem 29. Mai 2012 ebenfalls personensorgeberechtigter Vater wohnte schon damals in M.. Zuletzt hatte die Beklagte J.s – damals noch allein personensorgeberechtigter – Mutter mit Bescheid vom 13. März 2012 rückwirkend ab dem 5. März 2012 Hilfe zu J.s Erziehung durch dessen Unterbringung im Heim des "L.er V. e.V." bewilligt. In einer E-Mail Herrn B.s vom "L.er V. e.V." vom 10. Mai 2012, 13:36 Uhr, an Herrn T., den damals zuständigen Sachbearbeiter im Jugendamt der Beklagten, hieß es: "J. wird heute abend um 17:30 Uhr von mir zu seiner Mutter gebracht werden. Die Maßnahme ist ab dem 10.05.2012 beendet." Herr T. berichtete später, Herr B. habe ihm am 10. Mai 2012 mitgeteilt, er beende die Maßnahme, weil J. "nicht mehr tragbar" sei. J. wurde dann tatsächlich am 10. Mai 2012 zu seiner Mutter gebracht. Am 11. Mai 2012 fand unter Teilnahme von Herrn T. und Herrn B. eine "Regionale Fachkonferenz" der Beklagten statt, die davon ausging, dass J. "zurzeit bei der Mutter" lebt, und deren Ergebnis es war, J. und seinen Eltern die Bewilligung einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung im Sinne von § 35 SGB VIII vorzuschlagen. Nach der behördeninternen Genehmigung dieses Ergebnisses am 14. Mai 2012 nahm Herr T. Kontakt zu einem möglichen Anbieter auf, der am 15. Mai 2012 einen freien Platz bestätigte. Herr T. erfuhr dann bei einem Telefonat mit J.s damals noch nicht personensorgeberechtigtem Vater, dass dieser J. im Einverständnis mit dessen Mutter in seinen Haushalt aufgenommen hatte und "keine weitere Hilfe zur Erziehung" benötige. Später berichtete Herr T., am 18. Mai 2012 versucht zu haben, J.s damals noch immer allein personensorgeberechtigte Mutter anzurufen, aber nur deren Lebensgefährten gesprochen zu haben, der bestätigt habe, J. sei bei seinem Vater in M.. Angesichts dessen habe er "den Fall nicht weiter betrieben, da die Familie eine eigene Lösung entwickelt" gehabt habe.

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Am 25. Juni 2012 wandte sich J.s Mutter hilfesuchend telefonisch an das Jugendamt der Klägerin, da J.s Vater einen Suizidversuch unternommen hatte und J. nun bei dessen damaliger Lebensgefährtin lebte. Daraufhin forderte das Jugendamt der Klägerin telefonisch die Akten des Jugendamtes der Beklagten an und nahm Kontakt zu J. auf. Dieser erklärte, er wolle in Obhut genommen werden. Da sich hiermit auch beide – inzwischen gemeinsam personensorgeberechtigten – Elternteile J.s einverstanden erklärt hatten, wurde er von der Klägerin am 16. Juli 2012 in Obhut genommen und vorerst im S. M. untergebracht.

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Nachdem das Jugendamt der Klägerin mit E-Mail vom 25. Juli 2012 das Jugendamt der Beklagten über die Inobhutnahme J.s informiert hatte, stellte diese mit Bescheid vom 26. Juli 2012 gegenüber J.s Mutter die ihr bewilligte Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung ein, da sie in einem "erfolgten Mitteilungsgespräch über die weitere Hilfegewährung … erklärt" habe, dass sie "keine weitere Hilfe mehr möchte(n), weil "ihr Sohn zum Vater nach M." wechsele.

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Nach einem neuerlichen – vierten – Suizidversuch J.s und nachdem er nach Zurechtweisungen durch eine Erzieherin aus dem S. weggelaufen war, wurde er am 30. Juli 2012 vorläufig in das Z. M. aufgenommen. Seine Eltern wünschten daraufhin seine dortige stationäre Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung zur Diagnostik. Das Amtsgericht – Familiengericht – Mannheim genehmigte dies mit Beschluss vom 5. September 2012 familienrechtlich. Daraufhin wurde J. noch am gleichen Tag förmlich in eine geschlossene Abteilung des Z. M. verlegt und die Inobhutnahme durch die Klägerin beendet. Hierüber informierte diese die Beklagte mit Schreiben vom 6. September 2012 und forderte sie auf, ihr die Kosten der Inobhutnahme J.s zu erstatten sowie eine Hilfe zu dessen Erziehung einzuleiten.

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Ein jugendpsychiatrisches Gutachten vom 22. Oktober 2012 empfahl wegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung J.s mit für ihn und andere gefährlicher Impulsivität eine Jugendhilfemaßnahme in der geschlossenen sozialtherapeutisch-forensischen Abteilung des P. in K.. Nachdem auch dies das Amtsgericht – Familiengericht – Mannheim mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 bis längstens zum 31. Oktober 2013 familienrechtlich genehmigt hatte, bewilligte die Klägerin mit Bescheiden vom 26. November 2012 J.s Eltern antragsgemäß Hilfe zur Erziehung durch dessen Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung im P. K. rückwirkend ab dem 19. November 2012 (Kosten: 398,90 €/Tag; ab dem 1. Januar 2013: 427,75 €/Tag). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 teilte die Klägerin der Beklagten dies mit, vertrat die Auffassung, da der fortdauernde Hilfebedarf J.s bereits während seines Aufenthalts in L. entstanden sei, sei sie gemäß § 86d SGB VIII lediglich vorläufig statt der Beklagten tätig geworden, und forderte diese zur Erstattung der für die Inobhutnahme J.s vom 16. Juli bis zum 5. September 2012 entstandenen Kosten in Höhe von 7.494,42 € sowie zur Fallübernahme auf. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 lehnte die Beklagte dies ab, da die von ihr bewilligte Leistung der Jugendhilfe bereits vor J.s Wechsel nach M. beendet gewesen sei und da die Klägerin deshalb gemäß § 86 SGB VIII jeweils selbst örtlich zuständiger Jugendhilfeträger gewesen wäre bzw. sei.

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Zur Begründung ihrer am 24. Oktober 2013 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: Sie habe gemäß § 89b SGB VIII einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Inobhutnahme J.s gegen die Beklagte, da deren Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet gewesen wäre. Da J.s Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hätten, komme es nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII darauf an, bei welchem Elternteil J. vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Diesen habe er vor Beginn der Leistung bei seiner Mutter gehabt. Bereits im Februar 2012 sei dieser nämlich Hilfe zur Erziehung durch J.s stationäre Unterbringung bewilligt worden. Zwar habe diese Hilfeleistung am 10. Mai 2012 geendet, weil J.s Mutter keinen weiteren Antrag gestellt habe. Jedoch komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Auslegung des Begriffs "vor Beginn der Leistung" darauf an, ob weiterhin ein qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden habe. Dies sei der Fall gewesen. An dieser Zuständigkeit habe sich auch nichts dadurch geändert, dass beide Elternteile seit dem 29. Mai 2012 gemeinsam personensorgeberechtigt seien. Die nach Beginn der Leistung erfolgte Sorgerechtsänderung habe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Einfluss auf die zuvor begründete Zuständigkeit. Dann aber müsse die Beklagte ihr nicht nur die Kosten der Inobhutnahme J.s erstatten, sondern gemäß § 89c SGB VIII auch die Kosten der von ihr seit dem 19. November 2012 gemäß § 86d SGB VIII vorläufig erbrachten Jugendhilfeleistung.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.494,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2. festzustellen, dass die Beklagte örtlich zuständiger Jugendhilfeträger für Leistungen an J. ist.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und geltend gemacht: Sie habe ihre Hilfeleistung am 10. Mai 2012 eingestellt, nachdem der Jugendliche und seine Eltern das so gewünscht hätten. Eine weitere Hilfeleistung sei ohne dahingehenden Antrag nicht mehr möglich gewesen. Mit der Inobhutnahme J.s sei keine Jugendhilfeleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII fortgesetzt, sondern eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII erfüllt worden. Damit seien aber vom 10. Mai bis zum 19. November 2012 keine Jugendhilfeleistungen erbracht worden, sodass von einer durchgängigen Leistungsgewährung nicht ausgegangen werden könne. Zudem könne auch kein durchgängiger Jugendhilfebedarf angenommen werden, weil bei Beendigung der Jugendhilfemaßnahme am 10. Mai 2012 keine Wiederaufnahmeperspektive bestanden habe, da J. aus dem Haushalt seiner Mutter mit neuer Perspektive zu seinem Vater gewechselt und später zur Abklärung des aktuellen Hilfebedarfs im Z. M. untergebracht gewesen sei. Daher habe am 19. November 2012 mit der Aufnahme J.s in das P. K. eine neue Jugendhilfeleistung begonnen. Vor deren Beginn habe J. aber zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Vater in M. gehabt.

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Mit Urteil vom 6. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte wäre im Zeitpunkt der Inobhutnahme und sei im Zeitpunkt der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung J.s durch dessen Unterbringung im P. K. örtlich zuständiger Jugendhilfeträger gewesen. Da J.s Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hätten, richte sich gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der "Leistung" zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Maßgeblich sei deshalb der gewöhnliche Aufenthalt von J.s Mutter in L., da die "Leistung" schon dort begonnen und trotz der (vorübergehenden) Beendigung der Jugendhilfemaßnahme im Mai 2012 fortgedauert habe. "Leistung" sei nämlich unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform die Gesamtheit aller zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Hilfemaßnahmen. Nicht zuletzt wegen psychischer Auffälligkeiten habe bei J. bereits im Jahr 2005 ein jugendhilferechtlicher Hilfebedarf bestanden. Dieser habe sich inhaltlich nicht dadurch erledigt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Fortführung der Leistung entfallen seien, weil seine Eltern keine Hilfe mehr gewollt hätten. Vielmehr habe der Hilfebedarf fortbestanden, wie aus der weiteren Hilfeplanung der Beklagten am 11. Mai 2012, aus dem neuerlichen Hilfeersuchen von J.s Mutter am 25. Juni 2012, aus der Notwendigkeit von J.s Inobhutnahme am 16. Juli 2012 sowie aus der Notwendigkeit der erneuten Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ab dem 19. November 2012 folge. Jedenfalls aber habe die Unterbrechung des Hilfebedarfs und des Jugendhilfeprozesses nicht länger als drei Monate gedauert und sei deshalb unbeachtlich. Die jahrelang andauernde Zuständigkeit der Beklagten könne nicht schon deswegen wechseln, weil die hilfeberechtigten Eltern J.s über einen derart kurzen Zeitraum fälschlich davon ausgegangen seien, keiner Hilfe mehr zu bedürfen. Sei aber die Beklagte nach wie vor örtlich zuständiger Jugendhilfeträger im Fall J., so habe sie der Klägerin die Kosten seiner Inobhutnahme zu ersetzen und so habe deren Feststellungsantrag ebenfalls Erfolg.

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Mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zugelassen. Zu deren Begründung macht die Beklagte unter anderem geltend: Die von ihr J.s Mutter bewilligte Jugendhilfeleistung habe am 10. Mai 2012 dadurch geendet, dass J. aus dem Heim des "L.er V. e.V." zu seiner Mutter gebracht worden sei. Überdies sei ihr Bescheid vom 26. Juli 2012, durch den sie die Jugendhilfeleistung förmlich eingestellt habe, mangels Widerspruchserhebung bestandskräftig geworden. Wie aus J.s alsbaldigem Wechsel zu seinem Vater nach M., der einwohnermelderechtlichen Anmeldung dort rückwirkend zum 10. Mai 2012 sowie aus der gemeinsamen Sorgeerklärung vom 29. Mai 2012 folge, habe aber auch kein jugendhilferechtlicher Bedarf mehr bestanden. Jedenfalls aber sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein etwaiger Leistungszusammenhang durch die Inobhutnahme J.s unterbrochen worden, da diese keine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII darstelle, sondern eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Februar 2014 die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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und macht zur Begründung geltend: Entgegen der Annahme der Beklagten sei im vorliegenden Fall die "Leistung" weder durch faktisches Untätigbleiben der Beklagten noch durch deren formale Einstellung wirksam unterbrochen worden. Wie sich aus u.a. aus § 86a Abs. 4 Satz 2 und aus § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ergebe, komme einer Unterbrechung der "Leistung" von bis zu drei Monaten keine die örtliche Zuständigkeit berührende Bedeutung zu. Maßgeblich sei vielmehr gewesen, ob mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen oder ein zukünftiger Hilfebedarf zumindest noch unklar gewesen sei. Dies sei hier angesichts von J.s Vorgeschichte und der mangelnden Stabilität seines Vaters der Fall gewesen. Zudem habe auch die Beklagte am 11. Mai 2012 weitere Hilfeleistungen geplant, und zwar nach § 35 SGB VIII, der "ultima ratio" im Stufensystem der Hilfen zur Erziehung. Die Einstellung der Hilfe sei deshalb nicht auf tragfähige Gesichtspunkte gestützt gewesen, auch wenn J.s Eltern geäußert hätten, keine Hilfe mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Vielmehr hätte die Beklagte beantragen müssen, J.s Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Nach alledem sei von einem ununterbrochenen Hilfebedarf J.s und von einer örtlichen Zuständigkeit der Beklagten auszugehen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf deren Verwaltungsakten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung der ihr durch die Inobhutnahme J.s vom 16. Juli bis zum 5. September 2012 entstandenen Kosten (1.) noch einen Anspruch auf die Feststellung, die Beklagte sei bezüglich der Gewährung von Hilfe zur Erziehung ab dem 19. November 2012 durch J.s Unterbringung in der geschlossenen sozialtherapeutisch-forensischen Abteilung des P. in K. der gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe; mithin kann sie von der Beklagten auch nicht gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Erstattung der ihr seit dem 19. November 2012 entstandenen Kosten verlangen, was sie im Klageverfahren bereits getan, wenn auch noch nicht eingeklagt hat (2.). Im Einzelnen:

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1. Gemäß § 87 SGB VIII ist für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen im Sinne von § 42 SGB VIII der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII sind ihm die Kosten, die er im Rahmen der Inobhutnahme aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten, "dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird". Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass kostenerstattungspflichtig derjenige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, der für die Inobhutnahme, würde es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII handeln, fiktiv nach § 86 SGB VIII zuständig gewesen wäre, sofern es dafür auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteiles, des Kindes oder Jugendlichen oder – vorbehaltlich von § 86 Abs.6 Satz 3 SGB VIII – einer Pflegeperson ankäme.

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In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Eltern eines Kindes oder Jugendlichen verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und beide personensorgeberechtigt sind, ist gemäß § 86 Abs.2 Satz 2 SGBVIII der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteiles maßgeblich, bei dem das Kind oder der Jugendliche "vor Beginn der Leistung" zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diesbezüglich ist unklar, ob für die fiktive örtliche Zuständigkeit, würde sich die Inobhutnahme – wäre sie eine Leistung der Jugendhilfe – als Teil einer ununterbrochenen Jugendhilfeleistung darstellen, dann nach allgemeinen Grundsätzen auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteiles abzustellen ist, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor dem Beginn dieser Gesamtleistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (so etwa NdsOVG, Beschluss vom 14.März 2012 –4LC143/09– juris Rn. 30 f.), oder aber ob dann für die fiktive Zuständigkeit ungeachtet etwaiger bisheriger Jugendhilfeleistungen ausnahmsweise der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteiles maßgeblich ist, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor dem Beginn der Inobhutnahme – als fiktiverLeistungderJugendhilfeimSinnevon§2Abs.2SGBVIII – zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (so OVG NRW, Urteile vom 29. November2013 –12 A 1019/13 –juris Rn.19 bis 22 und vom 21.März 2014 – 12 A 1211/12 – JAmt 2014, 644 [648 f.]. = juris Rn. 84 bis 92, Eschelbach/Schindler im Frankfurter Kommentar zumSGBVIII,7.Aufl.2013, §89bRn.1,KerninSchellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 89b Rn.6 und Reisch in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Loseblatt, Art.1 KJHG § 89b Rn. 2 und 12 [Stand 4/2012] sowie Rn.18 [Stand 7/2008]).

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Der Senat sieht diesbezüglich keinen zwingenden Grund für ein ausnahmsweises isoliertes Abstellen nur auf die Inobhutnahme, wäre sie eine Leistung und keine andere Aufgabe der Jugendhilfe. Richtig ist zwar der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen darauf, dass § 86 SGB VIII hier keine unmittelbare, sondern nur entsprechende Anwendung findet. Es ist aber nicht nachvollziehbar, weswegen bei einer lediglich entsprechenden Anwendung von § 86 SGB VIII "folgerichtig" nicht die insoweit allgemein geltenden Grundsätze maßgeblich sein sollen. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2010 – 5 C 12.09 – BVerwGE 136, 185 ff., auf welches das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in diesem Zusammenhang weiter hingewiesen hat, lag der Fall zugrunde, dass sich an die Inobhutnahme eines Kindes mit der Bewilligung von Hilfe zu dessen Erziehung eine Leistung der Jugendhilfe angeschlossen hatte. Nur für diese Fallkonstellation hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der tatsächlichen Zuständigkeit für die Erbringung der Jugendhilfeleistung entschieden, dass es sich bei beidem nicht um eine ununterbrochene Leistung der Jugendhilfe handele, weil die Inobhutnahme keine Leistung, sondern eine andere Aufgabe der Jugendhilfe darstelle (vgl. a.a.O. S. 188 Rn. 22 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, warum "Entsprechendes gleichermaßen im umgekehrten Verhältnis zu gelten" haben soll dergestalt, dass entgegen den für die gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII maßgebliche "Zuständigkeit" nach § 86 SGB VIII geltenden allgemeinen Grundsätzen bislang ununterbrochen erbrachte Jugendhilfeleistungen nicht berücksichtigt werden dürften; insoweit geht es nämlich um die Prüfung, wer für eine Inobhutnahme fiktiv zuständig gewesen wäre, würde es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe handeln. Eschelbach/Schindler und Kern geben für die von ihnen vertretene Auffassung keine Begründung, und die Annahme von Reisch, die Anwendung von § 89b Abs. 1 SGB VIII ginge ansonsten "immer dann ins Leere …, wenn wie bei § 86 Abs. 2 bis 4 SGB VIII auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung abgehoben" werde, ist nicht nachvollziehbar: Gerade in Reischs Beispielsfällen – Inobhutnahme nach dem Weglaufen aus einer Heimunterbringung ohne Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts – ist es ohne weiteres möglich, die fiktive Zuständigkeit für die Inobhutnahme an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen oder aber eines Elternteils vor der Heimunterbringung anzuknüpfen.

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Letztlich kann der Senat im vorliegenden Fall dahingestellt lassen, ob für die fiktive örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ausnahms-weise ungeachtet etwaiger bisheriger Jugendhilfeleistungen nur auf die Inobhutnahme, würde es sich dabei um eine Leistung der Jugendhilfe handeln, abzustellen ist oder ob dann, würde sich die Inobhutnahme – wäre sie eine Leistung der Jugendhilfe – als Teil einer ununterbrochenen Jugendhilfeleistung darstellen, für die fiktive Zuständigkeit nach allgemeinen Grundsätzen der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteiles maßgeblich ist, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Gesamtleistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im vorliegenden Fall wäre nämlich nach beiden Prüfungsansätzen die Klägerin für die Inobhutnahme J.s, hätte es sich dabei um eine Leistung der Jugendhilfe gehandelt, zuständig gewesen.

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Wird in diesem Zusammenhang ausschließlich auf J.s Inobhutnahme am 16. Juli 2012 abgestellt, so gilt dies deshalb, weil derjenige Elternteil, bei dem J. vor seiner Inobhutnahme zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sein Vater war. Dieser hatte indes vor und während J.s Inobhutnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M., wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

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Werden in diesem Zusammenhang auch die zuvor von der Beklagten erbrachten Leistungen der Jugendhilfe zur Erziehung J.s berücksichtigt, ergibt sich dasselbe Ergebnis, weil J.s Inobhutnahme, hätte es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe gehandelt, entgegen der Annahme der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht mehr Teil einer einzigen "Leistung" der Jugendhilfe war.

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Eine "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpfen, stellen "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen dar, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind" (so im Anschluss an das Urteil des OVG RP vom 26. Februar 2003 – 12 A 11452/02.OVG – ZfJ 2004, 147 ff. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 – 5 C 9.03 – BVerwGE 120, 116 und 124 [kursive Hervorhebung durch den Senat] und dessen seitdem ständige Rechtsprechung; vgl. etwa auch dessen Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12.09 – BVerwGE 136, 185 [192Rn. 22]). Zwar heißt es in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 – 5 C 14.09 – BVerwGE 137, 368 (373Rn. 20) und vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 – NVwZ-RR 2011, 203 (204Rn. 15), alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen bildeten eine einheitliche Leistung, "zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden". Jedoch finden sich in diesen beiden Urteilen keine Ausführungen dazu, dass und inwiefern dadurch die bisherige Rechtsprechung geändert oder doch modifiziert werde. Hingegen heißt es in diesen beiden Urteilen in unmittelbarem Anschluss an die eben wiedergegebene Passage jeweils weiter: "Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist" (kursive Hervorhebung durch den Senat); auch merkt das Bundesverwaltungsgericht in beiden Urteilen jeweils an, diese Ausführungen entsprächen seiner ständigen Rechtsprechung, und zitiert diesbezüglich seine Urteile vom 29. Januar 2004 – 5 C 9.03 – und vom 5. März 2010 – 5 C 12.09 –. Überdies heißt es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 – BVerwGE 141, 77 (80 f. Rn. 20) wieder, unter einer "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpften, seien "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden" seien (kursive Hervorhebung durch den Senat). Folglich wollte das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden Urteilen vom 19. August 2010 – 5 C 14.09 – und vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 – lediglich ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hinweisen, dass eine "Unterbrechung" der Hilfeleistung ausnahmsweise dann unbeachtlich ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist, also in den Fällen des § 86 Abs. 7 Satz 4, des § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie des § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, dass aber jede andere "Unterbrechung" der Hilfe bzw. Hilfeleistung "beachtlich" ist und zur Beendigung der bislang erbrachten "Leistung" führt. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht keine analoge Anwendung von § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII auf alle anderen Zuständigkeitsbestimmungen in §§ 86 ff. SGB VIII erwogen mit der Folge, dass Unterbrechungen einer Leistung unter drei Monaten stets unbeachtlich wären (so aber NdsOVG, Beschluss vom 14. März 2012 –4 LC143/09– juris Rn.35).Es ist auch nicht ersichtlich, dass in allen anderen Zuständigkeitsbestimmungen in den §§ 86 ff. SGB VIII als in den § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII insoweit eine planwidrige Regelungslücke besteht. Dann aber stellen nach einer beachtlichen Unterbrechung der Leistung spätere Maßnahmen und Hilfen den Beginn einer neuen Leistung dar, für die nach Maßgabe der §§ 86 ff. SGB VIII unter Umständen ein anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe örtlich zuständig ist als für die vorangegangene, aber beendete "Leistung".

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Gleichzeitig ist indes zu sehen, dass die Maßnahmen und Hilfen, die zusammen eine solche "Leistung" darstellen, in tatsächlicher Hinsicht nicht stets jeden Tag 24 Stunden lang erbracht werden, sondern unter Umständen nur an wenigen Wochenstunden, ohne dass deshalb die Jugendhilfeleistung zwischenzeitlich im Sinne von § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "unterbrochen" wäre. Im Ergebnis Gleiches kann aber auch dann gelten, wenn entgegen der eigentlichen (Hilfe-)Planung und Bewilligung eine einzelne Hilfeleistung wie eine Therapieeinheit oder auch die tatsächliche Hilfeerbringung insgesamt etwa wegen ernstlicher Erkrankung des betroffenen jungen Menschen oder der hilfeerbringenden Person oder aus vergleichbaren Gründen wie Urlaub oder Ortsabwesenheit vorübergehend unterbleibt. Im Ergebnis Gleiches kann ferner dann gelten, wenn die hilfeerbringende Person plötzlich ganz ausfällt und deswegen die tatsächliche Hilfeerbringung unterbleibt, bis eine andere hilfeerbringende Person oder Anschlusshilfe gefunden ist (vgl. etwa den dem Urteil des VGH BW vom 15. September 1997 – 9 S 174/98 – FEVS 48, 131 ff. zugrundeliegenden Fall). Im Ergebnis Gleiches kann schließlich auch bei einem so genannten Zwischenaufenthalt im Zusammenhang mit einem Einrichtungswechsel insbesondere dann gelten, wenn bereits im Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung feststeht, wann und in welche Einrichtung der betreffende junge Mensch wechseln wird. In allen diesen Fällen stellt sich allerdings ein längerfristiges Unterbleiben der tatsächlichen Hilfeerbringung irgendwann zugleich als "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, die dann auch zu beachten ist und zur Beendigung der bisher erbrachten "Leistung" der Jugendhilfe führt, sofern nicht gemäß § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes gilt. Ab welcher Dauer das Unterbleiben einer tatsächlichen Hilfeerbringung zu einer solchen "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung führt, ist – selbst bei etwaiger Anlegung des in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zugrunde gelegten Dreimonatszeitraums als gedanklicher Richtschnur – allein abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, sodass eine "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung auch bereits dann vorliegen kann, wenn die tatsächliche Hilfeerbringung noch nicht drei Monate lang unterblieben ist.

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Sofern hingegen eine Jugendhilfeleistung nicht nur vorübergehend tatsächlich nicht erbracht wird, sondern unterbrochen oder gar förmlich eingestellt worden ist, liegt eine Beendigung der "Leistung" der Jugendhilfe vor, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist (ähnlich SächsOVG, Urteil vom 18. Januar 2010 – 1 A 753/08 – juris Rn. 23 und Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 11) und sofern nicht § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnen. Ansonsten kommt es in einem solchen Fall nicht darauf an, ob ein jugendhilferechtlicher Bedarf weiterhin besteht, der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedoch keine weitere Hilfeleistungen plant oder bewilligt, etwa weil es an dem dafür erforderlichen Antrag fehlt. Ferner kommt es ansonsten nicht darauf an, wie lange es dauert, bis erneut Maßnahmen und Hilfen erbracht werden, die in einem solchen Fall vielmehr stets den Be-ginn einer neuen "Leistung" der Jugendhilfe darstellen, für die nach Maßgabe der §§ 86 ff. SGB VIII unter Umständen ein anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe örtlich zuständig ist als für die vorangegangene, aber beendete "Leistung".

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An dieser bereits seinem Urteil vom 13. Februar 2014 – 7 A 11043/13.OVG – JAmt 2014, 649 ff. zugrundeliegenden Rechtsauffassung hält der Senat trotz der zwischenzeitlich vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 21. März 2014 – 12 A 1211/12 – JAmt 2014, 644 ff. hieran geäußerten Kritik nach nochmaliger Prüfung fest.

35

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht zunächst zutreffend davon aus, "Leistung" seien unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden" (a.a.O. S. 646 = juris Rn. 54; kursive Hervorhebung durch den Senat). Diesen Ansatz, der auf die – zumal "ohne Unterbrechung" erfolgte – "Gewährung" der erforderlichen Hilfen und Maßnahmen abstellt, verlässt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen indes, wenn es im Folgenden stattdessen einen fortbestehenden "jugendhilferechtlichen Bedarf" für maßgeblich hält. Ein "Bedarf" soll zwar – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – durch eine "Leistung" gedeckt werden, stellt aber selbst keine "Leistung" dar. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung inzwischen mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa dessen Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 – BVerwGE 141, 77 [80 ff. Rn. 18 bis 24] m.w.N.) davon aus, dass "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung, d.h. der Zeitpunkt ist, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. a.a.O. = juris Rn. 52), und nicht etwa das Entstehen eines jugendhilferechtlichen Bedarfs. Eine entsprechende Sichtweise ist aber auch bei einer Unterbrechung der Leistungserbringung geboten. Lediglich in den in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII geregelten Fällen bleibt eine Unterbrechung bis zu drei Monaten außer Betracht, ist deshalb ansonsten aber immer beachtlich. Für eine Prüfung, "inwieweit die Hilfeleistung bezogen auf den Bedarf eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung erfahren hat", ist deshalb kein Raum; die Annahme, "dass die erneute Hilfegewährung" durch den klagenden Jugendhilfeträger "in einem hinreichenden Fortsetzungszusammenhang mit der zuvor eingestellten Hilfe ... steht und sich daher nicht als 'neue' Leistung darstellt", nur weil durchgängig Hilfebedarf und damit eine – eine Unterbrechung der Hilfe implizierende – "Wiederaufnahmeperspektive" bestanden habe, obwohl die Rechtmäßigkeit der Leistungseinstellung offengelassen wurde, obwohl über einen Zeitraum von bis zu fünfeinhalb Monaten keine Leistungen mehr erbracht worden waren und obwohl die beiden Kinder in diesem Zeitraum ein- bzw. zweimal in Obhut genommen worden waren, (vgl. a.a.O. S. 645 ff. = juris Rn. 10, 16 f., 61 f., 68 und 72; kursive Hervorhebungen durch den Senat), geht deshalb fehl. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geteilte (vgl. a.a.O. S. 648 f. = juris Rn. 85 bis 89) Auffassung, dass eine Inobhutnahme und eine sich anschließende Jugendhilfeleistung nicht als Teile einer einheitlichen "Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII anzusehen sind, weil die Inobhutnahme keine Leistung der Jugendhilfe darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12.09 – BVerwGE 136, 185 [188 Rn. 22 f.]). Wird aber einem Kind oder Jugendlichen zeitweise schon deshalb keine Leistung der Jugendhilfe gewährt, weil es in Obhut genommen ist und damit eine andere Aufgabe der Jugendhilfe erfüllt wird, so können sich Jugendhilfeleistungen vor und nach dieser Inobhutnahme nicht als Teile einer einheitlichen ununterbrochenen Jugendhilfeleistung darstellen, selbst wenn durchgängig ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, der die spätere Notwendigkeit einer erneuten Bewilligung von Leistungen der Jugendhilfe wahrscheinlich machte.

36

Abgesehen davon besteht keine Notwendigkeit, zur Ausfüllung des Leistungsbegriffs "auf den Aspekt der Kontinuität des jugendhilferechtlichen Bedarfs – soweit dieser qualitativ unverändert fortbesteht –" abzustellen, um die örtliche Zuständigkeit nicht von Irrtümern bei "der subjektiven Einschätzung des zunächst leistenden Jugendamtes" abhängig zu machen und um nicht "möglichen Manipulationen Tür und Tor (zu) öffnen". Im Falle der Einstellung einer Jugendhilfeleistung kann der Betroffene erst Widerspruch und dann Klage erheben, gleiches gilt im Falle der Ablehnung weiterer Jugendhilfeleistungen. Besteht objektiv ein Anspruch auf eine Jugendhilfeleistung, so knüpft die örtliche Zuständigkeit dafür dann nicht an Irrtümer oder gar Manipulationen eines Jugendamtes an. Daneben bestehen im Fall einer unberechtigten Einstellung einer Jugendhilfeleistung oder unberechtigten Ablehnung eines Jugendhilfeantrages die Möglichkeit einer Selbstbeschaffung und sodann ein Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wenn die Bedarfsdeckung keinen Aufschub duldet. Ferner begründen § 86d Abs. 1 SGB VIII für den Fall, dass der eigentlich zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe nicht tätig wird, die Verpflichtung des Trägers, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält, zum vorläufigen Tätigwerden, und § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für den Fall eines Zuständigkeitswechsels die Verpflichtung des bisherigen Trägers zu weiterer Hilfeleistung bis zur Fortsetzung der Leistung durch den nunmehr zuständigen Träger, wobei der tatsächlich zuständige Träger dem tatsächlich tätig gewordenen bzw. gebliebenen Träger gemäß § 89c Abs. 1 SGB VIII die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten hat. Im Übrigen sind außer diesen beiden ausdrücklichen Regelungen für den Fall des etwa unberechtigten Untätigbleibens des – nunmehr – zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die zahlreichen Zuständigkeitsregelungen in den §§ 86 ff. SGB VIII nicht ausgestaltet, um Irrtümern oder Manipulationen bei der Rechtsanwendung Rechnung zu tragen, auch wird ansonsten keine dieser zahlreichen Zuständigkeitsregelungen von der Rechtsprechung oder der Rechtslehre so ausgelegt; dies ist zudem generell nicht Zweck einer Zuständigkeitsregelung. Im Übrigen ist nach gegenwärtiger Gesetzeslage eine für alle Fallgestaltungen gleichermaßen gerecht erscheinende Zuständigkeits- und Kostenverteilung durch Auslegung des § 86 SGB VIII nicht zu erreichen (so BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 – 5 C 18.08 – BVerwGE 135, 58 [64 Rn. 26] und vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 – BVerwGE 141, 77 [87 Rn. 38]).

37

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall von der Beendigung der von der Beklagten erbrachten Leistungen noch im Mai 2012 auszugehen und damit davon, dass sich die von der Beklagten erbrachten Leistungen zu J.s Erziehung und dessen Inobhutnahme durch die Klägerin am 16. Juli 2012, hätte es sich dabei um eine Leistung der Jugendhilfe gehandelt, nicht als Teil ein- und derselben Leistung darstellen. Die von der Beklagten zuletzt bewilligte Leistung der Jugendhilfe, J.s Unterbringung im Heim des "L.er V. e.V.", wurde seit dem Abend des 10. Mai 2012 tatsächlich nicht mehr erbracht, weil J. von einem Mitarbeiter des "L.er V. e.V." aus dem Heim zu seiner Mutter verbracht wurde, da sein weiterer Aufenthalt in diesem Heim "nicht mehr tragbar" gewesen sei. J.s Mutter sah sich indes nicht in der Lage, diesen wieder dauerhaft in ihren Haushalt aufzunehmen (vgl. nur S. 1R der Aktennotiz vom 26. März 2012 in der Heftung der Beklagten "Akte J." sowie S. 4 des "Abschlussberichts des P.s K. vom 26. Mai 2012 in der "Pädagogischen Akte" der Klägerin; vgl. ferner S. 3 der Meldung des Polizeipräsidiums Mannheim vom 30. Juli 2012 dortselbst sowie S. 201 der "Wirtschaftl. Akte" der Klägerin). Mit Einwilligung seiner Mutter, die nunmehr ersichtlich die Erziehungsverantwortung für J. weitgehend auf dessen Vater verlagern wollte, wie auch aus der anschließenden Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung zusammen mit diesem folgt, wechselte J. – möglicherweise nach einem Streit (vgl. S. 225 der "Wirtschaftl. Akte" der Klägerin) – spätestens an einem der nächsten fünf Tage nach M. zu seinem Vater. Dies steht aufgrund eines Anrufs von J.s Vater beim Sachbearbeiter der Beklagten am 16. Mai 2012 (vgl. den Vermerk von diesem Tag in der Akte der Beklagten "§ 34 Band II") sowie aufgrund von dessen Telefongespräch mit dem Lebensgefährten von J.s Mutter am 18. Mai 2012 fest (vgl. den Vermerk vom 1. August 2012 ebendort sowie die Schilderung der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2014 – S. 86R und 87 GA). In der Annahme, J. lebe bei seiner Mutter, hatte zwar am 11. Mai 2012 eine "Regionale Fachkonferenz" der Beklagten beschlossen, J. und seinen Eltern die Bewilligung einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung im Sinne von § 35 SGB VIII vorzuschlagen. Nach behördeninterner Genehmigung dieses Beschlusses am 14. Mai 2012 und der Ermittlung eines freien Platzes am 15. Mai 2012 wurde dieser Vorschlag J.s damals noch nicht personensorgeberechtigtem Vater bei dessen Anruf am 16. Mai 2012 unterbreitet, doch erklärte jener, er benötige "keine weitere Hilfe zur Erziehung". Am 18. Mai 2012 versuchte der Sachbearbeiter der Beklagten, diesen Vorschlag auch J.s damals noch allein personensorgeberechtigter Mutter zu unterbreiten, erreichte aber nur deren – zuvor an der Planung von Hilfe zu J.s Erziehung meist beteiligten und auch deshalb informierten – Lebensgefährten. Dieser versprach die Weitergabe des Vorschlages der Beklagten an J.s Mutter und deren Rückruf, zu dem es aber nicht kam. Angesichts dessen verfolgte die Beklagte die von ihr erwogene Anschlusshilfe nicht weiter, die damit nicht mehr konkret geplant war; ohne die Einwilligung von J.s Mutter und gegen den erklärten Willen von J.s Vater, nachdem dieser infolge der gemeinsamen Sorgeerklärung von J.s Eltern am 29. Mai 2012 in M. maßgeblich geworden war, hätte die Beklagte J.s Eltern Hilfe zu dessen Erziehung zudem nicht bewilligen dürfen, es sei denn, sie hätte ihnen zuvor durch das Familiengericht zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Berechtigung, Jugendhilfeleistungen zu beantragen, entziehen lassen. Auch dann wäre indes die zunächst erwogene Anschlusshilfe nicht mehr konkret geplant gewesen, da das familiengerichtliche Verfahren mit Unsicherheiten sowie mit nicht unerheblichem Zeitaufwand verbunden gewesen wäre, sodass sich dadurch eine Unterbrechung der Jugendhilfeleistung nicht hätte verhindern lassen.

38

Zwar geht angesichts der vorübergehenden Bereitschaft der Beklagten, J.s Eltern eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung im Sinne von § 35 SGB VIII bei Kosten von 220,00 € pro Tag zu bewilligen, vor allem aber angesichts des jugendpsychiatrischen Gutachtens vom 22. Oktober 2012 mit der Empfehlung, J. im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme wegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit für ihn und andere gefährlicher Impulsivität in der geschlossenen sozialtherapeutisch-forensischen Abteilung des P. in K. unterzubringen, auch der Senat davon aus, dass im vorliegenden Fall weiterhin und durchgängig ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat. Gleichwohl ist es zu einer Unterbrechung der "Leistung" im Sinne von § 86 ff. SGB VIII gekommen, da im Mai 2012 die bislang erbrachte Hilfe zur Erziehung endete und eine andere Hilfe mangels des Einverständnisses von J.s Eltern hiermit nicht bewilligt werden konnte. Allein der Umstand, dass weiterhin ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, rechtfertigt – wie oben ausgeführt – nicht die Annahme, die Inobhutnahme J.s am 16. Juli 2012, hätte es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe gehandelt, habe sich zusammen mit den früher bewilligten Hilfen noch als Teil einer einzigen, ununterbrochenen "Leistung" im Sinne von §§ 86 ff. SGB VIII dargestellt. Mithin war die Klägerin für die Inobhutnahme J.s nicht nur gemäß § 87 SGB VIII zuständig, weil jener sich damals in ihrem Bereich tatsächlich aufhielt, sondern ist auch der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII die Kosten von J.s Inobhutnahme zu erstatten hätte, weil dafür ihre "Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet" worden wäre, hätte es sich dabei um eine Leistung und nicht um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe gehandelt.

39

2. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf die Feststellung, die Beklagte sei bezüglich der Gewährung von Hilfe zur Erziehung ab dem 19. November 2012 durch J.s Unterbringung in der geschlossenen sozialtherapeutisch-forensischen Abteilung des P. in K. der gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit der Folge, dass diese den Fall in eigene Zuständigkeit zu übernehmen und gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die ihr seit dem 19. November 2012 entstandenen Kosten zu erstatten hätte.

40

Die örtliche Zuständigkeit für die am 19. November 2012 begonnene Hilfe zu J.s Erziehung folgt – vorbehaltlich der Regelung in § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII (siehe dazu unten) – aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, weil J.s Eltern für diesen gemeinsam personensorgeberechtigt waren, aber verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und weil J. nie bei beiden Elternteilen gleichzeitig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da indes im maßgeblichen Zeitraum nur J.s Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L. hatte, wäre die Beklagte für die am 19. November 2012 begonnene Hilfe zu J.s Erziehung gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nur dann örtlich zuständig, wenn J. "vor Beginn der Leistung" zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei ihr gehabt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall, da sich die am 19. November 2012 begonnene Hilfe zu J.s Erziehung und die von der Beklagten bis zum 10. Mai 2012 erbrachten Hilfen nicht als Teile einer einzigen, ununterbrochenen "Leistung" im Sinne von §§ 86 ff. SGB VIII darstellen. Vielmehr war die von der Beklagten bis zum 10. Mai 2012 erbrachte Leistung beendet.

41

Dies gilt schon deshalb, weil die J.s Mutter zuletzt bewilligte Hilfe zu dessen Erziehung durch seine Unterbringung in einem Heim des "L.er V. e.V." ab dem Abend des 10. Mai 2012 tatsächlich nicht mehr erbracht wurde und weil die Beklagte eine von ihr zunächst erwogene Anschlusshilfe mangels des Einverständnisses von J.s Eltern nicht weiter verfolgte, also nicht mehr konkret plante (s.o.).

42

Unabhängig davon war J. vom 16. Juli bis zum 5. September 2012 von der Klägerin in Obhut genommen worden. Auch dadurch wurde eine – etwa noch nicht beendete – Leistung der Jugendhilfe beendet. Das Gesetz nennt die Inobhutnahme nicht in § 2 Abs. 2 SGB VIII im Katalog der Leistungen der Jugendhilfe, sondern führt sie ausdrücklich in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII unter der Kategorie der sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe auf. Diese systematische und begriffliche Unterscheidung setzt sich in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit fort. So hat der Gesetzgeber ausweislich der gesetzlichen Überschriften in § 86 SGB VIII die "örtliche Zuständigkeit für Leistungen" geregelt, während er in § 87 SGB VIII eine gesonderte Zuständigkeitsregelung für die Inobhutnahme getroffen und diese als "örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben" bzw. "für vorläufige Maßnahmen" gekennzeichnet hat. Dass die Inobhutnahme selbst keine Leistung im oben genannten Sinne ist, ergibt sich schließlich auch aus § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII, der mit der Formulierung "geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus" letztere der Leistungsgewährung gegenüberstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12.09 – BVerwGE 136, 185 [188 Rn. 23]). Wird aber einem Kind oder Jugendlichen zeitweise schon deshalb keine Leistung der Jugendhilfe gewährt, weil es in Obhut genommen ist und damit eine andere Aufgabe der Jugendhilfe erfüllt wird, so können sich Jugendhilfeleistungen vor und nach dieser Inobhutnahme nicht als Teile einer einheitlichen ununterbrochenen Jugendhilfeleistung darstellen, selbst wenn durchgängig ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, der spätere erneute Jugendhilfeleistungen wahrscheinlich machte (s.o.).

43

Abgesehen davon hat die Beklagte die J.s Mutter mit Bescheid vom 13. März 2012 bewilligte Hilfe zu J.s Erziehung durch dessen Unterbringung in einem Heim des "L.er V. e.V." ohne Planung einer Anschlusshilfe mit Bescheid vom 26. Juli 2012 (in der Akte der Beklagten "§ 34 Band II"), der mangels Erhebung eines Widerspruchs bestandskräftig wurde, rückwirkend zum 11. Mai 2012 förmlich eingestellt und wurde die von der Beklagten erbrachte Leistung auch dadurch beendet. Überdies hat sich an J.s Inobhutnahme dessen stationäre Unterbringung im Z. M. bis zum 19. November 2012 angeschlossen, sodass im vorliegenden Fall zwischen dem 10. Mai und dem 19. November 2012 und damit mehr als sechs Monate keinerlei Leistungen der Jugendhilfe erbracht worden sind. Auch deswegen ist, obwohl durchgängig ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, von einer beachtlichen Unterbrechung des Leistungsprozesses auszugehen.

44

War aber aus jedem dieser Gründe die von der Beklagten früher erbrachte Leistung beendet, so handelt es sich bei der am 19. November 2012 begonnenen Hilfe zu J.s Erziehung um eine neue "Leistung" im Sinne von §§ 86 ff. SGB VIII. Da aber J. im Mai 2012 bei seinem Vater in M. seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte und nicht mehr in den Haushalt seiner Mutter zurückkehrte, wie zwischen den Beteiligten überdies unstreitig ist, knüpft die örtliche Zuständigkeit für die am 19. November 2012 begonnene Hilfe zu J.s Erziehung gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht mehr an den gewöhnlichen Aufenthalt von J.s Mutter an, sondern an den von J.s Vater, der sich indes im hier maßgeblichen Zeitraum in M. aufhielt; da J. seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Juni 2012 bei seinem Vater hatte, ist also nicht etwa gemäß § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII J.s letzter gewöhnlicher Aufenthalt vor dem Beginn der Leistung maßgeblich, der indes ebenfalls in M. war.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

46

Die Revision ist zuzulassen, weil dieses Urteil zu einem anderen Ergebnis kommt als die oben zitierte Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und weil angesichts dessen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG für beide Rechtszüge auf 154.683,12 € festgesetzt. Mit dem Klageantrag zu 1. hat die Klägerin die Erstattung von 7.494,42 € gefordert. Bezüglich des Klageantrages zu 2. ist die sich für sie ergebende Bedeutung der Sache mit ihrem Interesse an der Tragung der mit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung J.s durch seine vom Amtsgericht – Familiengericht – Mannheim bis längstens zum 31. Oktober 2013 genehmigten Unterbringung in der geschlossenen sozialtherapeutisch-forensischen Abteilung des P. in K. ab dem 19. November 2012 verbundenen Kosten zu bewerten. Dies sind 43 Tage à 398,90 € = 17.152,70 € und 304 Tage à 427,75 € = 130.036,00 €.

48

Dieser Beschluss ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2012 wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in den Hilfefällen B.     und E.       V.       in der Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 aufgewendeten Jugendhilfekosten - mit Ausnahme der auf die Inobhutnahmen vom 9. Oktober 2009 bis 10. November 2009 (B.     ) und vom 19. November 2009 bis 12. Januar 2010 (E.       ) entfallenden Kosten - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zu erstatten.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in dem Hilfefall B.     V.       die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 22. April 2011 und in dem Hilfefall E.       V.       die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2012 aufgewendeten Jugendhilfekosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2012 zu erstatten.

Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Tenor

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2012 wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in den Hilfefällen B.     und E.       V.       in der Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 aufgewendeten Jugendhilfekosten - mit Ausnahme der auf die Inobhutnahmen vom 9. Oktober 2009 bis 10. November 2009 (B.     ) und vom 19. November 2009 bis 12. Januar 2010 (E.       ) entfallenden Kosten - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zu erstatten.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in dem Hilfefall B.     V.       die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 22. April 2011 und in dem Hilfefall E.       V.       die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2012 aufgewendeten Jugendhilfekosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2012 zu erstatten.

Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Tenor

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2012 wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in den Hilfefällen B.     und E.       V.       in der Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 aufgewendeten Jugendhilfekosten - mit Ausnahme der auf die Inobhutnahmen vom 9. Oktober 2009 bis 10. November 2009 (B.     ) und vom 19. November 2009 bis 12. Januar 2010 (E.       ) entfallenden Kosten - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zu erstatten.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in dem Hilfefall B.     V.       die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 22. April 2011 und in dem Hilfefall E.       V.       die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2012 aufgewendeten Jugendhilfekosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2012 zu erstatten.

Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein privatisierter ehemals volkseigener Betrieb, beansprucht von der Beklagten die Auskehrung des Erlöses aus der im Jahre 1994 vorgenommenen Veräußerung eines früher volkseigenen und in Rechtsträgerschaft der Deutschen Reichsbahn stehenden Grundstücks nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG -. Vertragspartner des Veräußerungsgeschäfts war die Klägerin selbst, die der Beklagten das Grundstück zum Preis von insgesamt 443 364,35 DM (= 226 688,59 €) abkaufte.

2

Auf Antrag der Klägerin stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen mit Bescheid vom 13. Juni 2006 fest, dass sie vorbehaltlich privater Rechte Dritter am 1. Juli 1990 gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes - TreuhG - Eigentümerin des betroffenen Grundstücks geworden sei. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 31. Juli 2006 zur Herausgabe des Veräußerungserlöses bis zum 9. August 2006 auf. Die Beklagte verweigerte dies wie bereits im Zuordnungsverfahren.

3

Am 24. August 2006 hat die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Zahlung des Veräußerungserlöses nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2006 erhoben.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Anspruchsgrundlage für die Forderung der Klägerin sei § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG. Zwar werde die Beklagte in § 8 Abs. 1 VZOG nicht als eine zur Verfügung befugte Stelle genannt, ihre Verfügung sei jedoch als eine solche des Bundeseisenbahnvermögens und damit als eine Verfügung des Bundes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG anzusehen; denn sie habe über ein Grundstück verfügt, das mangels Aussonderung nach § 23 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes - BEZNG - noch zum Bundeseisenbahnvermögen gehört habe. Ihre Verfügung gelte nach § 22 Abs. 1 BEZNG als Verfügung des Berechtigten, nämlich des Bundeseisenbahnvermögens. Somit sei § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG direkt anzuwenden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt; für ihn gelte die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F.

5

Mit ihrer durch den Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend: § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG sei schon deswegen nicht anwendbar, weil der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Kaufvertrag vorrangig sei, der den Rechtsgrund für den gezahlten Kaufpreis bilde. Abgesehen davon seien die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt. Zunächst liege keine Verfügung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG vor; denn die Kammer führe selbst aus, dass die Verfügung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BEZNG wirksam geworden sei. Dann bestehe aber kein Raum für die Verleihung einer Verfügungsbefugnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG. Im Übrigen gebe es keine wirksame Verfügung; vielmehr sei die Klägerin vor und nach der Auflassung des Grundstücks dessen Eigentümerin gewesen. Der Bund sei, insbesondere in Gestalt des Bundeseisenbahnvermögens, niemals Berechtigter gewesen. Auch zivilrechtliche Bereicherungsansprüche stünden der Klägerin nicht zu, weil solche Ansprüche spätestens mit Ende des zehnten Jahres nach der Zahlung des Kaufpreises, mit der der Anspruch entstanden wäre, und somit mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt seien. Schließlich habe die Klägerin keinen Rückzahlungsanspruch aus § 346 BGB. Sie habe weder den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, noch stehe ihr ein Rücktrittsrecht zu. Die Zumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag ergebe sich nach zehn Jahren insbesondere aus den Wertungen von § 121 Abs. 2 BGB, wonach Verträge nach zehn Jahren nicht mehr anfechtbar seien, und § 199 Abs. 4 BGB, wonach Ansprüche auf Leistungskondiktion nach zehn Jahren verjährten.

6

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und erwidert: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ohne Belang, dass das Grundstück niemals im Eigentum des Bundeseisenbahnvermögens gestanden habe; denn dies sei für die Verfügungsberechtigung der Beklagten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG und für den an die Verfügung anknüpfenden Anspruch des Berechtigten auf Erlösauskehr ohne Bedeutung. Da der Beklagten der Erlös aus dem Verkaufsgeschäft aufgrund einer Rahmenvereinbarung nach § 23 Abs. 6 BEZNG zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Bundeseisenbahnvermögen und der Beklagten zugesprochen worden sei, müsse sie ihn auch anstelle der nicht durchführbaren Grundbuchberichtigung auskehren. Dasselbe würde sich ergeben, wenn § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar wäre. Der Anspruch sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie - die Klägerin - beim Erwerb des Grundstücks, ohne dies zu wissen, bereits Eigentümerin gewesen sei; denn dieser Zufall dürfe nicht dazu führen, dass die von § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG beabsichtigte Zielsetzung, die umgewandelten Kapitalgesellschaften mit dem erforderlichen Betriebsvermögen auszustatten, verfehlt werde. Daran ändere auch der Kaufvertrag nichts. Ebenso wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Eigentümer, der ein Grundstück in Unkenntnis seines Eigentums vom Verfügungsberechtigten gemietet habe, von diesem nach § 988 BGB die gezahlte Miete als gezogene Nutzung herausverlangen könne (Urteil vom 22. Juni 2007 - V ZR 136/06 - NJW 2008, 221), dürfe der Eigentümer einen gezahlten Kaufpreis für den vermeintlichen Eigentumserwerb zurückfordern. Insoweit mache es keinen Unterschied, ob der Zuordnungsberechtigte selbst oder ein Dritter Partei des der Verfügung zugrunde liegenden Vertrages sei. Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht verjährt, selbst wenn es sich um einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch handeln sollte; denn sie habe erst mit der Bestandskraft des Zuordnungsbescheides, frühestens aber zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Zuordnung Kenntnis von einem möglichen Anspruch erhalten, so dass die dreijährige Frist des § 195 BGB nach § 199 Abs. 1 BGB erst am 31. Dezember 2008 und damit nach Klageerhebung abgelaufen sei.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet. Das angegriffene Urteil lässt mit Ausnahme des der Klägerin zuerkannten Zinsanspruchs keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Hauptforderung zu Recht stattgegeben, hinsichtlich der Nebenforderung hat es der Klägerin allerdings einen zu hohen Zinssatz zuerkannt.

8

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskehrung des Veräußerungserlöses nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG hat. Diese Vorschrift verpflichtet die nach § 8 Abs. 1 VZOG verfügende Stelle, den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 VZOG hervorgehenden Berechtigten auszukehren. Die Beklagte handelte bei der Grundstücksveräußerung im Rahmen der dem Bund nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG eingeräumten Verfügungsbefugnis und war daher die verfügende Stelle im Sinne dieser Norm (a). Dem daraus folgenden Anspruch der zuordnungsberechtigten Klägerin auf Erlösauskehr kann die Beklagte weder entgegenhalten, dass die Klägerin selbst Vertragspartnerin des Verpflichtungsgeschäfts war, noch dass die Verfügung zugunsten der Klägerin wirkungslos blieb, weil sie bereits zuvor auf gesetzlichem Wege Eigentümerin des Grundstücks geworden war (b).

9

a) Die Beklagte handelte bei der Veräußerung im Jahre 1994 als verfügende Stelle im Sinne des § 8 Abs. 1 VZOG. Zwar war sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine Aktiengesellschaft (Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 - BGBl I S. 2378 - , insoweit in Kraft getreten am 1. Januar 1994, vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 ENeuOG) und gehörte damit nicht mehr zu den in § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis d VZOG aufgeführten verfügungsbefugten Personen. Dennoch ist ihre Verfügung als eine solche des Bundeseisenbahnvermögens und damit als eine Verfügung des Bundes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG anzusehen. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BEZNG.

10

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BEZNG ist die Beklagte unter anderem zu Verfügungen über Liegenschaften befugt, die - wie seinerzeit das betroffene Grundstück - als volkseigen und in Rechtsträgerschaft der Deutschen Reichsbahn stehend im Grundbuch eingetragen sind und damit zu dem Vermögen gehören, das nach § 1 BEZNG vom Bund als nicht rechtsfähiges Sondervermögen unter dem Namen Bundeseisenbahnvermögen verwaltet wird. Diese Verfügungsbefugnis endet nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BEZNG mit der Vollziehbarkeit eines Übergabebescheides nach § 23 BEZNG und einem entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag. Ein solcher Übergabebescheid war hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bis zur Veräußerung des Grundstücks nicht ergangen. Die Beklagte handelte daher im Rahmen der ihr nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BEZNG eingeräumten Verfügungsbefugnis, so dass das Rechtsgeschäft nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BEZNG als ein solches des Berechtigten gilt, mithin als eines des Bundes als Träger des Sondervermögens.

11

Das bedeutet jedoch nicht, dass - wie offenbar die Beklagte meint - neben diesen speziellen Regelungen des Eisenbahnneuordnungsrechts kein Raum für die Anwendung des § 8 Abs. 1 VZOG und die daran anschließenden Regelungen des Vermögenszuordnungsrechts verbleibt. Vielmehr gewinnen diese Bestimmungen Bedeutung, wenn der Vermögenswert, über den die Beklagte mit Wirkung für das Sondervermögen verfügt hat, einem Dritten außerhalb des - untechnisch gesprochen - Bahnbereichs (so schon der Sprachgebrauch im Urteil des Senats vom 19. August 2003 - BVerwG 3 C 30.02 - Buchholz 428.2 § 18 VZOG Nr. 2) hätte zugeordnet werden müssen. Dessen Rechte werden durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG und § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG gewahrt, anders ausgedrückt: Die Beklagte handelt "bahnintern" für das vom Bund gehaltene Bundeseisenbahnvermögen, nach "außen" handelt der Bund in Gestalt der Beklagten für den Zuordnungsberechtigten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 VZOG mit den sich daraus nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG ergebenden Verpflichtungen. Nur diese, die bahninternen Verhältnisse von dem Außenverhältnis zu Dritten trennende Betrachtungsweise macht die Regelung des § 22 Abs. 4 BEZNG erklärlich, nach der die Beklagte zwar dem Bundeseisenbahnvermögen Mitteilung von allen Veräußerungsgeschäften nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BEZNG machen muss, den Erlös aber nach Satz 2 nur in den Fällen an das Bundeseisenbahnvermögen auszukehren hat, in denen der Vermögensgegenstand diesem durch vollziehbaren Übergabebescheid zugeordnet wird. Die Beschränkung der Erlösauskehr auf diese Fälle verdeutlicht, dass der Gesetzgeber hier nur die bahninterne Konkurrenz zwischen Bundeseisenbahnvermögen und Beklagter im Blick hatte. Folgerichtig trifft das Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz keine Aussage dazu, was mit dem Erlös zu geschehen hat, wenn der Vermögenswert weder der Beklagten noch dem Bundeseisenbahnvermögen, sondern einem Dritten zugestanden hat. In diesen Fällen muss die Beklagte, die den Erlös vereinnahmt hat und ihn nicht an das Bundeseisenbahnvermögen weiterreichen muss, daher notwendigerweise Adressat des Anspruchs des Dritten aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG sein. Sie ist diejenige, die für das Sondervermögen und damit für den Bund nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BEZNG im eigenen Namen die Verfügung getroffen hat.

12

Dieses Verständnis des Zusammenspiels der allgemeinen vermögenszuordnungsrechtlichen Bestimmungen mit denen des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes liegt auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis von Art. 26 des Einigungsvertrages - EV - und dem zu seiner Umsetzung geschaffenen § 18 VZOG zu den §§ 20 ff. BEZNG zugrunde (vgl. Urteil vom 19. August 2003 a.a.O.). Auch dort ist der Senat davon ausgegangen, dass der erste Normkomplex die Frage regelt, ob der Vermögensgegenstand überhaupt dem Bahnbereich zugeordnet werden kann, während der zweite Normkomplex die bahninterne Aufteilung zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen und der Beklagten bestimmt.

13

Aus der dargelegten Systematik ergibt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 9. Dezember 2009 - 27 A 318.08) - zugleich, dass selbst dann, wenn es einen Übergabebescheid zugunsten der Beklagten gegeben hätte, die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nicht ausgeschlossen gewesen wäre, obwohl mit der Vollziehbarkeit eines solchen Bescheides und dem Eingang des Grundbuchberichtigungsantrages nach § 22 Abs. 3 Satz 1 BEZNG die Verfügungsbefugnis der Beklagten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BEZNG endet. Zwar ist dann die Beklagte selbst - bahnintern gesehen - die Berechtigte, sie handelt insoweit nicht mehr für den Bund in Gestalt des Bundeseisenbahnvermögens. Nach außen betrachtet ändert sich jedoch im Verhältnis zu einem zuordnungsberechtigten Dritten nichts, weil die bahninterne Verteilung zuordnungsrechtlich betrachtet nicht endgültig ist, selbst wenn sie mit der Eintragung der beklagten Aktiengesellschaft im Grundbuch endet. Zwar ersetzt die Übertragung oder Feststellung durch Übergabebescheid nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BEZNG die Zuordnung des Vermögens nach Art. 26 EV und vergleichbaren Vorschriften. Die nächsten beiden Sätze dieses Absatzes stellen jedoch klar, dass diese Zuordnung nicht nur unter dem Vorbehalt privater Rechte Dritter, sondern auch unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Zuordnungsberechtigung steht. So ist in § 23 Abs. 5 Satz 3 BEZNG vorgesehen, dass ein zuordnungsberechtigter Dritter im Nachhinein die Herstellung einer seinen Rechten entsprechenden Grundbuchlage von dem durch den Übergabebescheid Begünstigten verlangen kann. An diesen Primäranspruch muss im Falle einer wirksamen Veräußerung des Vermögensgegenstandes ebenfalls der in § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG vorgesehene Sekundäranspruch anknüpfen, weil es keinen nachvollziehbaren Grund gibt, diesen Fall vermögenszuordnungsrechtlich anders zu behandeln als eine Verfügung vor einer bahninternen Verteilung. Insoweit ergibt sich bei wortgetreuem Verständnis des § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG eine planwidrige Lücke, die dahin zu schließen ist, dass unter dem Bund im Sinne dieser Norm auch die Beklagte zu verstehen ist, die aufgrund eines Übergabebescheides bereits Rechtsinhaberin geworden war, bevor sie zu Lasten eines dritten Zuordnungsberechtigten verfügt hat.

14

b) Dem Erlösauskehranspruch kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Klägerin selbst Vertragspartnerin des Verpflichtungsgeschäfts war, an das der Anspruch anknüpft. Der daraus abgeleitete Einwand, der Vertrag zwischen den Beteiligten bilde den Rechtsgrund dafür, den Erlös behalten zu dürfen, geht ebenso an Sinn und Zweck des Anspruchs vorbei wie der Einwand, die Verfügung über das Grundstück sei ins Leere gegangen, weil die Klägerin bereits Eigentümerin gewesen sei.

15

aa) Es versteht sich von selbst, dass ein Anspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG durch die vertraglichen Regelungen des Kaufvertrages, die den Rechtsgrund für die Übertragung der betroffenen Fläche bilden, nicht ausgeschlossen wird; der vermögenszuordnungsrechtliche Erlösauskehranspruch knüpft im Gegenteil an die Wirksamkeit des Leistungsaustausches an, mit anderen Worten: wenn die in Vollzug des Kaufvertrages vorgenommene Grundstücksübertragung wirksam vorgenommen worden ist und dadurch der Anspruch auf Zuordnung des Grundstücks nach dem Vermögenszuordnungsgesetz untergegangen ist, besteht ein Anspruch auf das Surrogat, also auf Herausgabe des für das Grundstück erzielten Erlöses, mindestens auf Zahlung des Grundstückswerts. Dies ist vollkommen unproblematisch, wenn der wirksam Verfügende das Rechtsgeschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat, weil er sich gegenüber dem nach den Regelungen des Vermögenszuordnungsrechts Berechtigten von vornherein nicht auf ein sich aus dem Kaufvertrag ergebendes Recht zum Behaltendürfen des Kaufpreises berufen könnte. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich aber auch nicht dann, wenn der Vertrag mit der Person abgeschlossen worden ist, deren vermögenszuordnungsrechtliche Berechtigung im Nachhinein festgestellt wird. Auch in diesem Fall kann der Verkäufer gegenüber einem Erlösauskehranspruch nicht geltend machen, dass ihm ein Rechtsgrund zum Behalten des Kaufpreises zur Seite stehe, und erst recht nicht, dass der Zuordnungsanspruch erfüllt worden sei. Eine solche Betrachtung lässt außer Acht, dass es auch bei Identität von Vertragspartner und Berechtigtem nicht ohne Weiteres eine rechtliche Verknüpfung der Ansprüche gibt, sondern die Erfüllung des Kaufvertrages - soweit sie überhaupt möglich ist (vgl. unten unter bb) - lediglich bewirkt, dass sich der primäre, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllbare Zuordnungsanspruch auf Verschaffung des Eigentums in einen Sekundäranspruch auf Erlösauskehr umwandelt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die vertraglichen Regelungen den Zuordnungsanspruch einbeziehen und damit eine Verknüpfung beider Ansprüche herstellen. Zwar behauptet die Beklagte in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 23. Juni 2011, die Parteien des Kaufvertrages hätten die Unsicherheit über die Eigentümerstellung der Klägerin beseitigen und eine endgültige, zweifelsfreie Zuordnung des Grundstücks bewirken wollen. Aber abgesehen davon, dass diese Behauptung im Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag vom 11. März 2010 (Bl. 207 der VG-Akte) steht, wonach beide Parteien bei Vertragsschluss davon ausgegangen seien, dass das Grundstück jedenfalls nicht der Klägerin gehört habe, würde selbst eine mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigte Klärung der Eigentumsverhältnisse nicht bedeuten, dass damit auch ein etwaiger Zuordnungsanspruch erfüllt werden sollte mit der Folge, dass auch Sekundäransprüche entfallen. Für einen solchen Vertragsinhalt geben weder die Feststellungen der Vorinstanz noch das bisherige Vorbringen der Beteiligten auch nur ansatzweise etwas her, zumal er einen erkennbaren Niederschlag in der Kaufpreisbemessung hätte finden müssen.

16

bb) Der Erlösauskehranspruch der Klägerin entfällt aber auch nicht deswegen, weil ihr kein bloßer Restitutionsanspruch, also ein infolge der Veräußerung nicht mehr erfüllbarer Eigentumsverschaffungsanspruch zugesprochen, sondern festgestellt worden ist, dass sie zum maßgeblichen Stichtag bereits Eigentümerin geworden ist. Damit ging die später zu ihren Gunsten vorgenommene rechtsgeschäftliche Verfügung der Beklagten in der Tat ins Leere. Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG knüpft aber - wie gesagt - daran an, dass der vermögenszuordnungsrechtliche Primäranspruch durch die rechtsgeschäftliche Übertragung untergegangen und deswegen nicht mehr erfüllbar ist und nicht umgekehrt daran, dass der Vertrag nicht erfüllbar ist, weil bereits zuvor ein gesetzlicher Eigentumswechsel stattgefunden hat. Dennoch erfassen Sinn und Zweck der Bestimmung auch diesen Fall und gebieten ihre entsprechende Anwendung.

17

Der vermögenszuordnungsrechtliche Erlösauskehranspruch richtet sich gegen den Verfügenden, weil er den Wert der Sache vereinnahmt hat, der kraft Zuordnungsbescheides dem Berechtigten zusteht. Dieser Gesetzeszweck wird auch erfüllt, wenn die Verfügung nicht zum Untergang des Eigentumsrechts des Zuordnungsberechtigten führen konnte, weil dieser selbst die Sache schon zuvor erworben hat; denn erst durch die im Nachhinein kraft Zuordnungsrechts getroffene Berechtigtenfeststellung der Behörde ergibt sich, dass die Verfügung ins Leere gegangen ist und der vermeintlich Verfügende sich durch den Verkauf der Sache deren Wert zu Lasten des Erwerbers angeeignet hat. Der Grund für den Anspruch des Erwerbers auf den Erlös wurzelt daher nach wie vor im öffentlichen Recht, weil er auch unter diesen Voraussetzungen an die nach den Vorschriften des Einigungsvertrages und des Vermögenszuordnungsrechts getroffene Eigentumsfeststellung anknüpft. Diese führt zwar wegen der sich daraus ergebenden Identität von Eigentümer und Erwerber auch dazu, dass der vertragliche Leistungsaustausch gestört ist. Die daraus folgenden zivilrechtlichen Ansprüche schließen jedoch eine Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nicht aus. Anders als bei jenen Ansprüchen geht es im Vermögenszuordnungsrecht auch unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht darum, eine Rückgewähr von Leistungen oder einen Bereicherungsausgleich wegen einer fehlgeschlagenen vertraglichen Vereinbarung zu gewähren, sondern dem Berechtigten den Wert einer ihm nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages gehörenden Sache zuzuweisen. Der Umstand, dass die von den Vertragsparteien vereinbarte Verfügung hier ins Leere ging, ändert nichts daran, dass das Zuordnungsrecht dieses Geschäft grundsätzlich gebilligt (vgl. § 8 Abs. 1 VZOG) und daran die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 4 VZOG geknüpft hat. Der Zufall, dass der Erwerber bereits, ohne dies zu wissen, kraft Zuordnungsrechts Eigentümer war, ändert nichts an der Vergleichbarkeit mit dem "Normalfall" des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG, in dem die Verfügung den Eigentumsverschaffungsanspruch oder das Eigentumsrecht des Berechtigten vernichtet hat. In beiden Fällen hat sich der tatsächlich oder vermeintlich Verfügende aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Befugnis den Wert der Sache zu Lasten des Berechtigten angeeignet, was die Gleichbehandlung hinsichtlich der daran anknüpfenden Folgen rechtfertigt.

18

Dass der Erlösauskehranspruch der Klägerin nicht verjährt ist, ergibt sich aus der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Senats, nach der die dreißigjährige Regelverjährung des § 195 BGB a.F. gilt (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324).

19

2. a) Rechtsfehlerhaft begründet und im Ergebnis nur teilweise richtig ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch, soweit es der Klägerin ausgehend von einem Anspruch auf die Hauptforderung aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2006 zuspricht. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet; vielmehr können diese bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden (Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 5 C 5.00 - BVerwGE 115, 139 m.w.N.).

20

Eine analoge Anwendung des § 288 BGB und insbesondere des Absatzes 2 dieser Vorschrift kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine Entgeltforderung handelt, das heißt um eine vertragliche Leistungspflicht, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (Urteil vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 <317>). Diese Voraussetzungen erfüllt jedoch der Anspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG, der als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch anzusehen ist (Urteil vom 11. Dezember 2008 - a.a.O. Rn. 9 m.w.N.), nicht. Für solche gesetzlichen Ansprüche fehlt es an einer ausreichenden Analogiebasis für die Heranziehung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Verzugszinsen (vgl. Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 3 C 24.03 - BVerwGE 120, 227 <239>).

21

Die Klägerin kann demgemäß eine Verzinsung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Erlösauskehr nur unter dem Gesichtspunkt von Prozesszinsen nach § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, also in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz und erst ab dem 25. August 2006, dem Tag nach Klageerhebung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - NJW-RR 1990, 518 <519>). Zwar hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil den 25. August 2006 als den Tag der Klageerhebung bezeichnet; dies ist jedoch aktenwidrig. Ausweislich des Eingangsstempels ist die Klage am 24. August 2006 eingegangen. Dies führt in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB zum Zinsanspruch ab dem folgenden Tag.

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b) Die Klägerin kann dennoch auch Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2006 verlangen, weil sie sich für die Hauptforderung neben dem Anspruch auf Erlösauskehr nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG auf einen auf denselben Betrag gehenden Anspruch auf Rückzahlung des entrichteten Kaufpreises aufgrund bürgerlichen Rechts berufen kann. Das angegriffene Urteil erweist sich somit im Ergebnis nur hinsichtlich des der Klägerin zuerkannten Zinssatzes, nicht aber hinsichtlich des Verzinsungszeitpunktes als fehlerhaft.

23

Nach den Überleitungsbestimmungen des Art. 229 § 5 EGBGB in der Fassung des Art. 2 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) findet auf vor dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnisse regelmäßig das alte Recht Anwendung. Dies gilt für das Schuldverhältnis im Ganzen (vgl. Palandt/Weidenkaff, 70 Aufl., Art. 229 EGBGB § 5 Rn. 5 m.w.N.). Ausgehend davon kann die Klägerin den geleisteten Kaufpreis nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern: Der Beklagten ist die Eigentumsverschaffung aus von ihr nicht zu vertretenen Umständen unmöglich geworden oder von Anfang an unmöglich gewesen, je nachdem, ob man in der nachträglichen, aber auf den 1. Juli 1990 zurückwirkenden Eigentumsfeststellung einen Fall anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeit sieht. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil auch im Falle anfänglicher Unmöglichkeit entweder § 440 Abs. 1 i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB a.F. greift, wonach der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung verliert (BGH, Urteil vom 10. November 1982 - VIII ZR 252/81 - BGHZ 85, 267 <271>) oder - wenn es sich um einen Fall objektiver Unmöglichkeit handelt - der Vertrag nach § 306 BGB a.F. nichtig ist. Ist die Gegenleistung bereits erbracht, finden in beiden Fällen die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung Anwendung, sei es über § 323 Abs. 3 BGB a.F., sei es direkt.

24

Dieser Anspruch ist ebenfalls nicht verjährt. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB gilt die gegenüber § 195 BGB a.F. (30 Jahre) kürzere Verjährungsfrist des neuen Rechts, die nach § 195 BGB n.F. regelmäßig drei Jahre und nach § 199 Abs. 4 BGB n.F. - kenntnisunabhängig - höchstens zehn Jahre beträgt und ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Kenntnis hatte die Klägerin erst mit Bestandskraft des im Jahre 2006 ergangenen Zuordnungsbescheides, so dass der Anspruch bei Klageerhebung keinesfalls verjährt war, sondern die Verjährungsfrist noch nicht einmal zu laufen begonnen hatte. Selbst wenn man den Zeitpunkt der Kenntnis auf den Beginn des Zuordnungsverfahrens im Jahre 2005 vorverlegte, wäre eine Verjährung nicht eingetreten. Auch die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB n.F. endete frühestens am 31. Dezember 2011.

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Diese Geldschuld muss die Beklagte seit dem 10. August 2006 verzinsen, weil sie ab diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug war. Dieser setzt nach altem und neuem Recht (§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. und § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.) eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit voraus. Der Anspruch der Klägerin war jedenfalls mit Bestandskraft des Zuordnungsbescheides am 26. Juli 2006 fällig. Die Klägerin hat mit ihrer Zahlungsaufforderung vom 31. Juli 2006 unter Fristsetzung bis zum 9. August 2006 gemahnt, so dass sie berechtigt ist, ab dem 10. August 2006 Verzugszinsen zu fordern.

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Der Zinsanspruch besteht jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz. Vielmehr gilt insoweit - ausgehend von der Anwendbarkeit alten Rechts - nach Art. 229 § 1 EGBGB die Vorschrift des § 288 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl I S. 330) und damit nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ein Zinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl I S. 1242). An die Stelle dieses Basiszinssatzes ist nach Art. 229 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2002 der Basiszinssatz des BGB getreten. Der Klägerin stehen somit Verzugszinsen in Höhe von 5 % über diesem Basiszinssatz zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.