Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 06. Aug. 2018 - 2 B 10742/18

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0806.2B10742.18.00
bei uns veröffentlicht am06.08.2018

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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. Juni 2018 abgeändert und der Antragsgegnerin untersagt, der Beigeladenen die entsprechend der Besoldungsgruppe W 2 LBesG bewertete Stelle (Professur für Translationale Uroonkologie) zu übertragen, so lange nicht über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle rechtskräftig entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die Antragsgegnerin und Beigeladene jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 32.330,34 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle einer W 2-Professur für Translationale Uroonkologie zu sichern sucht, entsprechen müssen. Denn der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (I.) als auch einen Anordnungsgrund (II.) glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – i.V.m. § 920 Abs. 2 ZivilprozessordnungZPO –).

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I. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zur Seite. Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen hält der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens allein möglichen, allerdings auch gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht stand. Nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten hat die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stelle den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, Art. 19 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – niedergelegten Leistungsgrundsatz, der auch dann Geltung beansprucht, wenn die Anstellung, wie vorliegend, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erfolgen soll, zu Lasten des Antragstellers verletzt.

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1. Auch beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten. Die für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten Grundsätze gelten insoweit in gleicher Weise für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2014 – 1 BvR 3606/13 –, NVwZ 2014, 785 Rn. 15 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30/15 –, juris Rn. 17; OVG RP, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 B 10755/12.OVG –, S. 1 des Beschlussabdrucks [BA] m.w.N.; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 28. September 2007 – 2 B 10825/07.OVG u.a. –, juris Rn. 2 ff.).

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Dabei ist allerdings zu beachten, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zurückgenommen ist. Da das Auswahlverfahren der Hochschullehrer die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität bestimmt und deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 39 Abs. 1 LV besonders eng verknüpft ist, steht der Hochschule grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu. Die Auswahlentscheidung kann dementsprechend gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30/15 –, juris Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 16. März 1998 – 7 ZE 97.3696 –, juris Rn. 23; OVG RP, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 B 10755/12.OVG –, S. 6 des Beschlussabdrucks [BA], jeweils m.w.N.). Dies gilt vor allem und in erster Linie für die Feststellung und Beurteilung der wissenschaftlichen Eignung und der notwendigen Lehrbefähigung der Bewerber. Dadurch wird gleichzeitig die Einwirkung anderer staatlicher Stellen in den Prozess der „Selbsterneuerung“ der Hochschulkorporation im Lichte der Vorgaben von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 39 Abs. 1 LV begrenzt (vgl. Brocker, RiA 1993, 271 [272] m.w.N.).

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Einer erhöhten Begründungspflicht unterliegt die Hochschule allerdings für den Fall einer sogenannten Hausberufung. Insoweit bestimmt § 50 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 Hochschulgesetz – HochSchG –, dass Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen bzw. berufen werden dürfen. Diese gesetzliche Vorgabe führt jedoch, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, keinesfalls dazu, dass der Hausbewerber gegenüber seinen Konkurrenten einen deutlichen Qualifikationsvorsprung bzw. sogar eine „Alleinstellung“ aufweisen müsste, um sich in der Bewerberkonkurrenz durchsetzen zu können. Dies sind lediglich zwei mögliche von mehreren Fallkonstellationen, in welchen die in § 50 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 HochSchG zum Ausdruck kommende Befürchtung einer möglichen Bevorzugung von Hausbewerbern entkräftet werden könnte (vgl. Detmer, in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kap. 4 Rn. 105; Krüger/Leuze, in: Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 45 Rn. 29 f.). Der unbestimmte Rechtsbegriff „in begründeten Ausnahmefällen“ bewirkt daher im Lichte des in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV verankerten Leistungsgrundsatzes – auf den sich auch der Hausbewerber uneingeschränkt berufen kann und auch eingedenk der tradierten und legitimen „akademischen Konventionalregel“, Hausberufungen nicht zuletzt zur Vermeidung einer personalen Erstarrung und Schulenbildung zu verhindern (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. März 1998 – 7 ZE 97.3696 –, juris Rn. 26; Krüger/Leuze, in: Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 45 Rn. 28; vgl. auch Detmer, in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kap. 4 Rn. 105: „wissenschaftlicher Inzucht“) – allein, dass von der Hochschule eine besondere Begründung verlangt wird, wenn ein Mitglied der eigenen Hochschule ausgewählt wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. Dezember 2017 – 5 L 315.17 –, juris Rn. 13; VG Schleswig, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 12 B 26/18 –, juris Rn. 29; Köpp, JZ 1980, 218 [221]; Krüger/Leuze, in: Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 45 Rn. 28; Herrmann, WissR 40 [2007], 146 [168]). Die erhöhte Begründungspflicht soll verfahrensmäßig sicherstellen, dass Hausbewerber keinen Vorteil gegenüber auswärtigen Bewerbern haben, nicht aber zwingende zusätzliche materielle Anforderungen an den Hausbewerber begründen (vgl. Herrmann, WissR 40 [2007], 146 [168 f.]).

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2. Auch wenn der Antragsteller vor diesem Hintergrund im Beschwerdeverfahren nicht mit allen seinen Einwendungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung und das Verfahren der Stellenbesetzung durchzudringen vermag, so hat er im Ergebnis einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist der Inhalt der Stellenausschreibung. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 5 der Grundordnung der Johannes Gutenberg-Universität (im Folgenden: Grundordnung), wonach Themen der Forschung und Lehre nicht so eng gefasst sein dürfen, dass von vornherein nur eine oder wenige Bewerbungen zu erwarten sind (Ausschluss einer ad personam-Ausschreibung) kann nicht festgestellt werden.

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§ 17 Abs. 3 Satz 5 Grundordnung trägt dem allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatz Rechnung, wonach auch im Rahmen des Organisationsermessens die Auswahlentscheidung nicht über die Ausschreibung personell vorgesteuert werden darf. Die Ausschreibung muss daher zwar Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HochSchG). Das bedeutet vor allem, dass die beabsichtigte fachliche Ausrichtung der Stelle hinreichend deutlich werden muss (vgl. Krüger/Leuze, in: Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 45 Rn. 13). Dabei ist allerdings „auf eine möglichst offene, weite und flexible Formulierung (im Rahmen des Faches) zu achten“, um eine auf einen Bewerber zugeschnittene Ausschreibung zu verhindern bzw. um generell eine größere Zahl geeigneter Bewerber zu erschließen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. März 1998 – 7 ZE 97.3696 –, juris Rn. 16; Dellian, in: Dallinger/Bode/Dellian, HRG, 1978, § 45 Rn. 3; Detmer, in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kap. 4 Rn. 86; Krüger/Leuze, in: Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 45 Rn. 13).

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Soweit der Antragsteller vorträgt, die Einschränkung der wissenschaftlichen Aufgaben auf „Sequenztherapie, Resistenzproblematik [...] und alternative/komplementäre Therapien“ verbunden mit der Forderung nach einer „nachzuweisenden Expertise in den genannten Forschungsbereichen“ durch Publikationsleistungen sowie Drittmitteleinwerbungen im Ausschreibungstext belege ebenso wie der Umstand, dass es nur zwei Bewerber gebe, dass die Stellenausschreibung letztlich auf die Beigeladene zugeschnitten sei, verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Dass die Antragsgegnerin berechtigt ist, im Rahmen ihres Organisationsermessens und in Wahrnehmung ihrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 39 Abs. 1 LV vermittelten Rechte, eine derartige fachliche Ausrichtung der Professur festzuschreiben, stellt auch der Antragsteller letztlich mit seiner Beschwerde nicht in Abrede (vgl. auch entsprechend VG Leipzig, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 4 L 278/16 –, juris Rn. 28 sowie OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2018 – 6 A 815/11 –, juris Rn. 94 ff.). Als problematisch bezeichnet er „einzig und allein die Forderung nach einer nachzuweisenden Expertise in den genannten Forschungsbereichen“. Insoweit verkennt er, dass der Ausschreibungstext in dieser Hinsicht eine Selbstverständlichkeit formuliert, nämlich das Vorliegen einer entsprechenden objektiven Tatsachengrundlage, anhand derer die Erfüllung der in der Ausschreibung formulierten Voraussetzungen überprüft werden kann. Das Abstellen auf die Publikationsleistung sowie – wie hier – ggf. zusätzlich auf Drittmitteleinwerbungen sind dabei nicht nur naheliegend, sondern auch gemeinhin üblich.

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b) Auch mit seinen Rügen in Bezug auf die Durchführung der Probevorlesung am 3. Februar 2017 vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

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aa) Soweit der Antragsteller für sich etwas daraus herzuleiten sucht, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Beigeladenen, Prof. Dr. A., an der Probevorlesung nicht nur teilgenommen, sondern ihm in dem anschließenden Anhörungsverfahren zur Ausgestaltung der ausgeschriebenen Professur in Forschung und Lehre sogar Fragen gestellt habe (was die Antragsgegnerin bestreitet), mag dies zwar kein guter Stil sein. Dies allein brächte Prof. Dr. A. jedoch keineswegs in die Rolle eines „Prüfers“ bzw. Kommissionsmitglieds, bei dem sich die Frage einer möglichen Befangenheit und damit eines Verfahrensfehlers stellen könnte. Denn die Anhörung ist nach dem Konzept der Antragsgegnerin fachbereichsöffentlich mit der Möglichkeit für alle anwesenden Mitglieder der Universitätsmedizin, Fragen zu stellen (vgl. Bl. 159 d. Verwaltungsakte). Im Übrigen ist nicht dargetan – die Befangenheit des Prof. Dr. A. und der Umstand, dass er Fragen an den Antragsteller gerichtet hat, unterstellt – dass dieser Verfahrensmangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung Einfluss gehabt hätte (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 28. September 2007 – 2 B 10825/07.OVG u.a. –, juris Rn. 16 ff.).

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bb) Ebenso ist die Themenauswahl für die Probevorlesung nicht zu beanstanden. Dadurch, dass die Kommission letztlich zwei Themen festgelegt hat, die beide aus dem Forschungsgebiet der Beigeladenen stammen, folgt keine Verletzung des Rechts des Antragstellers auf Chancengleichheit. Insoweit gilt, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass angesichts der Ausrichtung der ausgeschriebenen Professur die Themen auf der Hand lagen. Denn die Berufungskommission hat in erster Linie diejenigen Leistungen der Bewerber zu würdigen, die Auskunft über ihr Leistungsvermögen in den Bereichen der maßgeblichen Ausschreibung geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, juris Rn. 23).

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cc) Auch soweit der Antragsteller geltend macht, das Anhörungsverfahren im Anschluss an die Probevorlesung sowie das Votum der Studierenden seien nicht hinreichend dokumentiert, verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine Pflicht zur nahezu lückenlosen Protokollierung einer Probevorlesung und der anschließenden Anhörung besteht nicht.

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Erforderlich – aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs sowie des Gebots effektiven Rechtsschutzes aber auch unabdingbar – ist allein eine sorgfältige, d.h. nachvollziehbare und eingehende Begründung der Beschlüsse der Berufungskommission. Diese muss dem Gericht auch im Lichte des oben dargelegten verfassungsrechtlich geschützten (Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 39 Abs. 1 LV) und gerichtlich daher nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessens- und Beurteilungsspielraums der Hochschule eine Überprüfung ermöglichen, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten wurden oder ob die Entscheidung auf falschen Tatsachen oder sachfremden Erwägungen beruht; rein formelhafte Wendungen reichen hierfür nicht aus. Die Begründung muss von der Mehrheit des Gremiums inhaltlich mitgetragen werden und sich demzufolge aus der Niederschrift der Beratung ergeben (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 B 10755/12.OVG –, S. 6 d. BA; BayVGH, Beschluss vom 16. März 1998 – 7 ZE 97.3696 –, juris Rn. 19).

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Hieraus folgt, anders als der Antragsteller meint, gerade keine Pflicht zur Dokumentierung sämtlicher Abläufe im Rahmen eines Anhörungsverfahrens. Maßgeblich ist das Protokoll der Beratungen der Berufungskommission, der faktisch die Hauptverantwortung für den Berufungsvorschlag zukommt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 B 10755/12.OVG –, S. 4 und S. 6 f. d. BA). Dieses Ergebnis stimmt im Übrigen mit allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen überein. Das Protokoll der Sitzung der Berufungskommission vom 3. Februar 2017 (Bl. 259 ff. d. VA) trägt diesen Anforderungen vollumfänglich Rechnung.

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c) Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die verfahrensmäßigen Abläufe einwendet, die ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei nicht nachgewiesen, ist die Antragsgegnerin dem im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung vom 26. Juli 2018 unter Vorlage der versandten Einladungen zu den Sitzungen der Berufungskommission substantiiert entgegengetreten. Dass die Gleichstellungsbeauftragte bzw. ihre Vertreterin am 3. Februar 2017 an der Sitzung der Berufungskommission nicht teilgenommen hat, begründet keinen Verfahrensfehler. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn die Gleichstellungsbeauftragte ohne hinreichenden Grund ferngeblieben wäre. Nach § 72 Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 HochSchGkann die Gleichstellungsbeauftragte an den Sitzungen aller Gremien und damit auch der Berufungskommission beratend teilnehmen und Anträge stellen. Eine Verpflichtung folgt daraus bereits dem Wortlaut nach nicht. Daher verbleibt es insoweit bei der allgemeinen Folge, dass sich derjenige, der von einer Maßnahme betroffen ist, selbst auf eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht mit Erfolg berufen kann, wenn diese dies nicht beanstandet hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2010 – 6 B 1249/10 –, juris Rn. 4 ff. m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 6 B 1455/13 –, juris Rn. 13). Dies gilt erst recht für den Fall des Absehens der Gleichstellungsbeauftragten von der Teilnahme an einer Sitzung.

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Auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2015 (Az.: 15 K 7734/13) und dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2017 (Az.: 6 A 277/16) kann der Antragsteller insoweit für seine gegenteilige Auffassung nichts herleiten. Zwar ist, anders als die Antragsgegnerin meint, auch nach § 24 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz NRW die Gleichstellungsbeauftragte keineswegs (mit beratender Stimme) Mitglied der Berufungskommission. In dem den genannten Entscheidungen zu Grunde liegenden Fall war die Mitgliedschaft der Gleichstellungsbeauftragten in der Berufungskommission allerdings durch den sog. „Prozess Berufungsverfahren“ als gleichsam Berufungsordnung der dort betroffenen Hochschule begründet worden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 15 K 7734/13 –, juris Rn. 85 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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d) Die Auswahlentscheidung ist nach dem Vorgesagten aber materiell zu beanstanden. Denn die Entscheidung beruht ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen.

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aa) Zwar irrt der Antragsteller, wenn er geltend macht, „in der Vorbereitung des Senats und damit auch offenbar tragend für die Senatsentscheidung“ sei das seines Erachtens „unzulässige Kriterium der Passgenauigkeit“ der Beigeladenen gewesen und die Auswahlentscheidung schon deshalb rechtswidrig. Abgesehen davon, dass die Übereinstimmung des Profils eines Kandidaten mit dem Inhalt der Ausschreibung nicht nur sinnvoll, sondern auch in Verfahren zur Berufung von Hochschulprofessoren rechtlich zwingend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2018 – 6 A 815/11 –, juris Rn. 98 ff.; Krüger/Leuze, in: Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 45 Rn. 13; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 678), nimmt der Aspekt der „Passgenauigkeit“ nicht die zentrale Rolle im Besetzungsvorschlag ein. Bereits die Berufungskommission hat ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 3. Februar 2017 darauf abgestellt, dass sich die vorgenommene Reihung der Kandidaten aus „deutlichen Unterschieden hinsichtlich der wissenschaftlichen wie auch der didaktischen Expertise“ ergäben, weshalb die Beigeladene „mit großem Abstand auf dem ersten Platz des Besetzungsvorschlags gesehen“ werde. Nicht anders verhält es sich mit dem Besetzungsbericht des Wissenschaftlichen Vorstands der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2017 sowie ausweislich des Schreibens des Präsidialbüros vom 18. Juli 2017 mit der Entscheidung des Senats der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 14. Juli 2017.

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bb) Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Beigeladenen um eine Hausbewerberin handelt. Der Besetzungsvorschlag der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2017 wird den für diese Fälle durch § 50 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 HochSchG geforderten Begründungsanforderungen an die Auswahlentscheidung insoweit gerecht.

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Zum einen schließt, wie oben unter I.1. dargelegt, die „Passgenauigkeit“ des Hausbewerbers für das ausgeschriebene Stellenprofil eine Hausberufung keineswegs aus. Zum andern und vor allem aber hat die Antragsgegnerin einen deutlichen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen sowohl „hinsichtlich der wissenschaftlichen wie auch der didaktischen Expertise“ angenommen und dies im Einzelnen begründet. Dieser deutliche Qualifikationsvorsprung muss zwar, wie ebenfalls oben dargelegt, keineswegs in jedem Fall zwingend vorliegen, um sich als Hausbewerber in der Bewerberkonkurrenz durchsetzen zu können. Wird der deutliche Qualifikationsvorsprung allerdings, wie vorliegend, festgestellt, so kann grundsätzlich schon deshalb ein begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 50 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 HochSchG angenommen werden (vgl. Detmer, in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kap. 4 Rn. 105; Krüger/Leuze, in: Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 45 Rn. 30; Kehler, in: Denninger [Hrsg.], HRG, 1984, § 45 Rn. 41; Herrmann, WissR 40 [2007], 146 [168]; vgl. auch VG Göttingen, Beschluss vom 23. Mai 1996 – 3 B 3106/96 –, NVwZ 1998, 100 [102]).

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cc) Diese Bewertung und die darauf gestützte Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist allerdings auf einer fehlerhaften Grundlage gebildet worden.

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(1) Zwar sind die Publikationsleistungen der Kandidaten und der Umfang der Drittmitteleinwerbungen durch die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise beurteilt und im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle gewichtet worden. Dass die aus den Bewerbungsunterlagen ermittelte Tatsachengrundlage insoweit zutreffend ist, gesteht der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen ausdrücklich zu. Die Antragsgegnerin hat diese Daten auch nicht schlicht zu zählen, wie es der Antragsteller fordert, sondern zu gewichten. Dass sie dabei in erster Linie diejenigen bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der Bewerber würdigt, die Auskunft über ihr Leistungsvermögen in Bezug auf die in der maßgeblichen Ausschreibung festgelegten Bereiche geben, ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund ihrer verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle nicht nur nicht zu beanstanden, sondern liegt sogar nahe (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30/15 –, juris Rn. 23).

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(2) Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die angefochtene Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers bereits deshalb verletzt, weil das Verfahren der Einholung von zwei ergänzenden externen Gutachten fehlerhaft war.

26

Zwar durften, anders als der Antragsteller meint, auch nachdem die beiden bestellten auswärtigen Gutachter anders als die Berufungskommission ihm den Vorrang vor der Beigeladenen eingeräumt hatten, durch den Fachbereichsrat zwei weitere Gutachten eingeholt werden. Bereits das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend vor allem auf § 17 Abs. 5 Satz 1 Grundordnung verwiesen, wonachin der Regel zwei auswärtige vergleichende Gutachten einzuholen sind, sowie auf § 17 Abs. 5 Satz 3 Grundordnung, wonach – wie hier – in Fällen einer möglichen Hausberufungmindestens zwei auswärtige Gutachten anzufordern sind. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Expertise auswärtiger Gutachter im Falle eines Leistungsvergleichs, bei dem sich Hausbewerber in der Bewerbungskonkurrenz befinden, eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Köpp, JZ 1980, 218 [222]; Herrmann, WissR 40 [2007], 146 [164]). Wenn, wie vorliegend, beide auswärtige Gutachter zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beigeladene als Hausbewerberin entgegen der Empfehlung der Berufungskommission nicht primo loco zu platzieren ist, mag die Einholung weiterer Gutachten zur Vorbereitung der Entscheidung des Fachbereichs zwar nicht zwingend erforderlich sein. Sie ist aber naheliegend und jedenfalls nicht unzulässig, um die Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer breiteren Expertise treffen zu können. Schon angesichts der zeitlichen Abläufe des gestaffelten Berufungsverfahrens kann es daher auch nicht ein vom Antragsteller geltend gemachtes und durch nichts belegtes Gebot geben, die Anzahl der einzuholenden Gutachten verbindlich und abschließend zu Beginn des Berufungsverfahrens festzulegen.

27

Der Umstand allerdings, dass Prof. Dr. A. als Dienstvorgesetzter der Beigeladenen weitere in Betracht kommende Gutachter vorgeschlagen hat, die auch beauftragt wurden, legt nahe, dass die Auswahlentscheidung an einem durchgreifenden Verfahrensmangel leidet. Diese Einbindung eines möglicherweise befangenen Mitglieds des Fachbereichs in die Gutachterauswahl ist nur schwer verständlich. Dies gilt umso mehr, als der schriftliche Vorschlag an den Dekan des Fachbereichs Prof. Dr. B. irritierenderweise mit den Worten „Danke für Ihre Unterstützung!“ schließt (vgl. Bl. 284 d. Verwaltungsakte). Auch wenn Prof. Dr. A. damit – anders als in dem vom Antragsteller angeführten Fall, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2015 (Az.: 15 K 7734/13) zugrunde lag – gleichwohl nicht Mitglied der Berufungskommission oder auch nur selbst Gutachter geworden ist, kommt seiner Mitwirkung nicht nur untergeordnete Bedeutung dergestalt zu, dass die Annahme kaum gerechtfertigt wäre, sie habe die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG, vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 28. September 2007 – 2 B 10825/07.OVG u.a. –, juris Rn. 16 f.).

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(3) All dies bedarf jedoch vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Antragsgegnerin hat ihrer Auswahlentscheidung jedenfalls falsche Tatsachen im Hinblick auf die von der Beigeladenen erbrachten Betreuungsleistungen zugrunde gelegt.

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In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Hochschule die maßgeblichen Tatsachen nicht selbst zu ermitteln braucht, sondern es Sache der Bewerber ist, sich darzustellen. Maßgeblich sind danach vor allem die Angaben in den Bewerbungsunterlagen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. März 1998 – 7 ZE 97.3696 –, juris Rn. 25).

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Soweit der Antragsteller allerdings mit seiner Beschwerde geltend macht, die Beigeladene habe in ihren eingereichten Bewerbungsunterlagen insoweit falsche Angaben gemacht, die von der Antragsgegnerin ihrer Auswahlentscheidung auch zugrunde gelegt wurden, führt dies zum Erfolg seiner Beschwerde. Anders als die Antragsgegnerin und mit ihr das Verwaltungsgericht meinen ist durch die von dem ehemaligen Vorgesetzten der Beigeladenen am Klinikum der Goethe-Universität Frankfurt a.M. Prof. Dr. C. vorgelegte Stellungnahme vom 8. Mai 2018 (Bl. 222 d. Gerichtsakte) gerade nicht belegt, dass die Beigeladene insbesondere die von ihr in dem Bewerbungsbogen angegebenen 24 Promotionen betreut hat. Das Gegenteil ist der Fall: Abgesehen davon, dass nach allgemeinem Begriffsverständnis von abgeschlossenen Promotionsverfahren auszugehen sein dürfte, nach denen gefragt ist, führt Prof. Dr. C. ausdrücklich aus, dass im Hinblick auf die erst am 16. April 2015 erfolgte Habilitation der Beigeladenen die Anmeldung und Prüfung über ihn als ihren direkten Dienstvorgesetzten erfolgten. Das Hochschulrecht allerdings kennt insofern keine Unterscheidung zwischen einem förmlichen und einem (nur) formalen Promotionsverhältnis. Mit der Übernahme einer Person als Doktorand handelt der Professor als Amtsinhaber und übernimmt selbst eine dienstliche Verpflichtung, die er allein und ganz persönlich, eventuell mit Unterstützung der ihm zugeordneten Mitarbeiter, zu erfüllen hat (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 426; Hartmer, in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kap. 5 Rn. 20). Der unterstützende Mitarbeiter wird, wie hier die Beigeladene, damit keinesfalls selbst zum Betreuer. Deshalb kann auch nicht, wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vorträgt, davon ausgegangen werden, dass in dem Bewerbungsformblatt „ganz allgemein Betreuungsleistungen“ abgefragt werden.

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Die vergleichsweise hohe Anzahl von 24 Arbeiten hat auch in der Begründung des Besetzungsvorschlags der Berufungskommission vom 9. Februar 2017 eine nicht nur untergeordnete Rolle gespielt (vgl. Bl. 256 d. Verwaltungsakte: „eine beeindruckend hohe Zahl von Promotionen“), sondern auch in dem Besetzungsvorschlag des Fachbereichs vom 29. Juni 2017 (vgl. Bl. 307 d. Verwaltungsakte: „hierfür spricht einerseits die wesentlich höhere Betreuungsleistung im Vergleichszeitraum“).

32

3. Erweist sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin aus diesen Gründen als fehlerhaft, so kann der Antragsteller auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangen. Denn es erscheint jedenfalls möglich, dass seine Bewerbung im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung Berücksichtigung findet (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, NVwZ 2003, 200 und vom 13. Januar 2010 – 2 BvR 811/09 –, juris). Der Ausgang eines erneuten Auswahlverfahrens lässt sich nach Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, so dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers insoweit als offen anzusehen sind. Dies reicht nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für die Freihaltung einer ausgeschriebenen Stelle in einem Konkurrentenstreitverfahren aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, IÖD 2012, 183; OVG RP, Beschluss vom 23. November 2011 – 2 B 10942/11.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP, m.w.N.).

33

II. Des Weiteren hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn es besteht die Gefahr, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert werden könnte. Die drohende Besetzung der streitgegenständlichen Professorenstelle bei der Antragsgegnerin erfolgt zwar nicht durch eine Ernennung in ein Beamtenverhältnis, so dass der Grundsatz der Ämterstabilität hier nicht eingreift (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102). Aber auch der Abschluss eines privatrechtlichen Dienstvertrags mit der Beigeladenen, der nach der bereits erfolgten Annahme des Rufs durch Beigeladene alsbald erfolgen würde (vgl. § 19 Abs. 1 des Universitätsmedizingesetzes – UMG –; vgl. auch Frank, in: Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, Abschn. Landesrecht Rheinland-Pfalz Rn. 247), könnte nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist nicht zuzumuten, die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten hinzunehmen (vgl. entsprechend zur Konkurrenzsituation zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten OVG RP, Beschluss vom 16. November 2016 – 2 B 11060/16.OVG –, S. 5 f. d. BA).

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

35

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – und in diesem Rahmen in Anlehnung an § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG (vgl. auch OVG RP, Beschlüsse vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG –, AS 42, 108 [115 ff.], vom 1. Juli 2015 – 2 B 10498/15.OVG –, juris Rn. 22 und vom 29. März 2018 – 2 B 10272/18.OVG –, juris Rn. 22).

36

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht Schadensersatz wegen seiner Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Professur durch die beklagte Universität.

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Gründe A. 1 Der Beschwerdeführer, ein Oberregierungsrat (Besoldung

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht Schadensersatz wegen seiner Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Professur durch die beklagte Universität.

2

Der 1957 geborene Kläger steht seit 2002 als Beamter im Dienst der ... und ist dort an einer Hochschule als Professor tätig.

3

Anfang 2008 schrieb die Beklagte die Stelle einer "W 3-Professur für Kriminologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht" zur Wiederbesetzung aus. Nach der Ausschreibung sollte der Bewerbung auch ein Schriftenverzeichnis beigefügt werden.

4

In seinem mit der Bewerbung vorgelegten Schriftenverzeichnis führte der Kläger neben den bereits veröffentlichten Arbeiten auch einige "im Erscheinen" befindliche Arbeiten auf, darunter auch Beiträge zu einem Strafrechtskommentar.

5

Die Beklagte bildete zur Wiederbesetzung der Professur eine Berufungskommission. Auf ihrer ersten Sitzung schied die Kommission von den insgesamt 26 Bewerbern zunächst 16 Kandidaten aus. Der Kläger verblieb im Bewerberfeld. Die Kommission war jedoch der Ansicht, dass der Kläger bisher wenig im Bereich Strafrecht gearbeitet habe. Sie beschloss, die dogmatische Qualifikation des Klägers weiter zu prüfen und ihn in die engere Wahl zu ziehen.

6

In ihrer Sitzung vom 7. Mai 2008 wählte die Berufungskommission sechs Bewerber für einen Probevortrag aus. Hierzu gehörte der Kläger nicht. Im Sitzungsprotokoll ist zur Begründung ausgeführt, die schriftlichen Arbeiten des Klägers seien hauptsächlich zwei Gebieten zuzuordnen. Die Arbeiten seien wenig kritisch und wenig überzeugend. Der Kläger sei strafrechtsdogmatisch nicht ausgewiesen. Im Anschluss an die Probevorträge der ausgewählten Kandidaten empfahl die Kommission einen Berufungsvorschlag, der zwei Einzelvorschläge enthielt. Die Fakultätskonferenz der Beklagten beschloss diese Vorschlagsliste, das Rektorat stimmte dem Vorschlag am 19. August 2008 zu.

7

Mit Schreiben vom 11. September 2008 teilte der Dekan des Fachbereichs dem Kläger mit, dass er auf der Berufungsliste nicht berücksichtigt worden sei. Zudem wurden die beiden platzierten Bewerber benannt. Der Kläger erhob gegenüber der Beklagten Einwendungen gegen seine Nichtberücksichtigung. Daraufhin erläuterte die Beklagte die Auswahlentscheidung mehrfach schriftlich. Der Kläger erhob am 21. November 2008 Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Bewerbung und begründete diesen umfangreich Mitte Januar 2009. In seinen Schreiben bat der Kläger mehrfach um Unterrichtung über eine etwa bevorstehende Ernennung und behielt sich einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz vor.

8

Entsprechend dem Beschluss des Rektorats vom 19. August 2008 erteilte der Rektor der Beklagten dem erstplatzierten Bewerber einen Ruf. Letztendlich scheiterten jedoch die Verhandlungen mit diesem Bewerber, sodass dem zweitplatzierten Bewerber der Ruf erteilt wurde. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde der zweitplatzierte Bewerber am 26. Februar 2009 ernannt, ohne dass der Kläger zuvor auf die bevorstehende Ernennung hingewiesen worden war.

9

Die im April 2009 gestellten Anträge des Klägers, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Professor für Kriminologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht der Besoldungsgruppe W 3 zu ernennen und ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre er hierzu bereits am 26. Februar 2009 ernannt worden, lehnte die Beklagte ab.

10

Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm das Amt eines Professors der Besoldungsgruppe W 3 zu übertragen, die Beklagte zu verpflichten, ihn so zu stellen, als wäre er bereits mit Wirkung vom 26. Februar 2009 zum Professor der Besoldungsgruppe W 3 berufen worden und den sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 12. November 2009 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über seine Bewerbung um die Stelle eines Professors der Besoldungsgruppe W 3 erneut zu entscheiden und weiter hilfsweise festzustellen, dass die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

11

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er im Februar 2009 zum Professor der Besoldungsgruppe W 3 ernannt worden, und den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2009 zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

12

Einen Anspruch auf Ernennung habe der Kläger nicht. Er könne aber Schadensersatz verlangen. Denn die Beklagte habe seinen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt. Die Entscheidung der Berufungskommission, den Kläger nicht zu einem Probevortrag einzuladen, weil er strafrechtsdogmatisch nicht ausgewiesen sei, sei auf einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage getroffen worden und deshalb ermessensfehlerhaft. Die Kommission der Beklagten habe bei der Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Klägers im Bereich des Strafrechts dessen Beiträge für einen Kommentar unberücksichtigt gelassen. Für die sachgerechte Beurteilung der von einem Bewerber in einem Rechtsgebiet erbrachten fachlichen Leistungen sei es unerheblich, ob die Kommentierung bereits veröffentlicht sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die schriftliche Arbeit, wie hier, bereits abgeschlossen sei und ihre Veröffentlichung zeitnah anstehe. Hätte die Berufungskommission die Kommentierungen berücksichtigt, hätte der Kläger auch ernsthafte Ernennungschancen gehabt. Dieser habe es auch nicht schuldhaft unterlassen, sich gegen die Ernennung des zweitplatzierten Bewerbers zu wenden.

13

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Februar 2011 in vollem Umfang zurückzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

16

Revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) verletzt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Beklagte habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl dadurch schuldhaft verletzt, dass die Berufungskommission bei ihrer Entscheidung, den Kläger nicht zu einem Probevortrag einzuladen und ihn damit aus dem Bewerbungsverfahren auszuschließen, dessen Beiträge zu einem noch nicht veröffentlichten Kommentar nicht berücksichtigt habe. Ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheiden.

17

1. Auch beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 - NVwZ 2014, 785 Rn. 15 ff.). Dementsprechend gelten auch hier die Grundsätze zum Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs.

18

Ein Bewerber kann vom Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtberücksichtigung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe des Amtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtberücksichtigung des Bewerbers kausal war und wenn es dieser nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 - BayVBl 2010, 303; BVerwG, Urteile vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 - BVerwGE 80, 123 <124 f.>, vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <101 f.>, vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 16, vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 9 und vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 12).

19

Zu Recht hat der Kläger seinen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Nach dem zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblichen Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474 - HG NW -), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), ist die Universität, eine vom Land Nordrhein-Westfalen getragene, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als Dienstherrin der Professoren entscheidet sie ohne Beteiligung des Landes über die Besetzung der Professuren.

20

Das Auswahlverfahren der Hochschullehrer bestimmt die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und ist deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. - BVerfGE 35, 79 <133 f.>). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt, ist eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Zugleich gewährt sie jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - BVerfGE 43, 242 <267 ff.>). Der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 16.83 - Buchholz 421.20 HochschulpersonalR Nr. 14 S. 12). Dementsprechend kann die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht.

21

Es begegnet im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Universität die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamts eines Professors durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte - wie etwa die Bestimmung der zu einem Probevortrag einzuladenden Bewerber oder die Bewertung dieser Probevorträge - ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 - NVwZ 2014, 785 Rn. 20 für den Fall der Verbindung des Vorschlagsrechts der Hochschule mit dem staatlichen Berufungsrecht).

22

Maßgeblich sind hier die Vorgaben der aufgrund von § 2 Abs. 4 Satz 1 und § 38 Abs. 4 Satz 1 HG NW erlassenen Berufungsordnung der Beklagten vom 15. Januar 2008 (- BO -). Danach empfiehlt die jeweils für die Vergabe einer Professur gebildete Berufungskommission einen Berufungsvorschlag (§ 6 Abs. 1 BO), über den die Fakultätskonferenz zu beschließen hat (§ 8 BO). Die endgültige Entscheidung obliegt nach § 10 BO dem Rektorat der Beklagten.

23

Dementsprechend setzt das abgestufte Verfahren voraus, dass die für die Zwischenstufen zuständigen Gremien ihre Entscheidungen jeweils auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage treffen. Maßgeblich hierfür sind die Vorgaben, die sich aus der konkreten Ausschreibung durch die Universität ergeben. Diese kann durch die Berufungskommission nicht abgeändert werden. Gegenstand der hier maßgeblichen Ausschreibung ist eine Professur für "Kriminologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht". Im Bereich der akademischen Lehre sollen nach der Ausschreibung die Bereiche "Kriminalwissenschaften" und "Strafverteidigung" den Schwerpunkt bilden. Entsprechend dieser Festlegung durch die Beklagte hatte die Berufungskommission bei der Bestimmung derjenigen Bewerber, die zu einem Probevortrag eingeladen werden sollten, in erster Linie diejenigen bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der Bewerber zu würdigen, die Auskunft über ihr Leistungsvermögen in diesen Bereichen geben konnten.

24

Wegen der zulässigen gestaffelten Beteiligung von verschiedenen Gremien der Beklagten, die Empfehlungen für einen Berufungsvorschlag abgeben, diesen beschließen oder die endgültige Auswahlentscheidung treffen, nimmt das Verfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle als Hochschullehrer regelmäßig erhebliche Zeit in Anspruch. Angesichts dieser Verfahrensgestaltung ist es zulässig, hinsichtlich des von den Gremien zu würdigenden Schrifttums eines Bewerbers zur Beurteilung seiner fachlichen Eignung auf diejenigen Arbeiten abzustellen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt, der einen sachlichen Anknüpfungspunkt im Auswahlverfahren hat, bereits veröffentlicht sind. Denn erst mit der Veröffentlichung stehen diese Schriften der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung und können Gegenstand wissenschaftlicher Auseinandersetzung sein, die Aufschluss über die fachliche Eignung eines Bewerbers geben kann. Die beteiligten Gremien sind während eines Auswahlverfahrens nicht gehalten, den jeweiligen Wissenschaftsbereich fortlaufend daraufhin zu beobachten, ob einer der Bewerber eine weitere wissenschaftliche Arbeit veröffentlicht hat. Andernfalls wäre die abschließende Auswahlentscheidung schwierig zu treffen. Denn dann müssten beim Erscheinen eines neuen, unter Umständen ergebnisrelevanten wissenschaftlichen Beitrags eines Bewerbers die bisher getroffenen Zwischenentscheidungen regelmäßig wieder aufgehoben und das Verfahren in den früheren Zustand zurückversetzt werden, um die bisherige Zwischenentscheidung im Lichte des neuen schriftlichen Beitrags des Bewerbers zu überprüfen.

25

Nach Maßgabe dieser Grundsätze verletzt die Vorgehensweise der Berufungskommission der Beklagten, die Beiträge des Klägers zu einem Strafrechtskommentar bei ihrer Entscheidung, ob der Kläger zu einem Probevortrag eingeladen wird, unberücksichtigt zu lassen, nicht die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Denn dieser Kommentar war nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Bestimmung derjenigen Bewerber, die zu einem Probevortrag eingeladen werden sollten, noch nicht erschienen.

26

2. Dem Begehren des Klägers auf Schadensersatz steht nicht der Einwand entgegen, er habe es schuldhaft unterlassen, die Ernennung des zweitplatzierten Bewerbers durch behördliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe zu verhindern.

27

Ein Wahlrecht des Bewerbers zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz gegen eine seiner Auffassung nach rechtswidrige, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzende Auswahlentscheidung und einem späteren Schadensersatzbegehren besteht nicht. Der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB ist auf den Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs zu übertragen. Der zu Unrecht nicht ausgewählte Bewerber kann Schadensersatz für die Verletzung seines Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG nur dann beanspruchen, wenn er sich bemüht hat, den eingetretenen Schaden dadurch abzuwenden, dass er rechtliche Schritte gegen den Vollzug der Auswahlentscheidung eingeleitet hat (BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 48 und vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 11 m.w.N.).

28

a) Zwar hat der Kläger gegen die Ablehnung seiner Bewerbung vor der Ernennung des zweitplatzierten Bewerbers Widerspruch erhoben. Dieser Widerspruch war jedoch unstatthaft, weil der Landesgesetzgeber das Vorverfahren insoweit zulässigerweise ausgeschlossen hatte (§ 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG i.V.m. § 179a LBG NW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung vom 9. Oktober 2007, GV. NRW. S. 393).

29

b) Auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblichen Rechtsprechung des Berufungsgerichts kann dem Kläger aber nicht i.S.v. § 839 Abs. 3 BGB angelastet werden, im Zeitraum von der Bekanntgabe der vom Rektorat beschlossenen Berufungsliste am 11. September 2008 bis zur Ernennung des zweitplatzierten Bewerbers am 26. Februar 2009 beim Verwaltungsgericht keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt zu haben, der Beklagten die Ernennung eines der auf der Liste genannten Bewerbers vorläufig zu untersagen.

30

aa) Es entspricht sowohl dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes als auch dem Gebot der Effektivität des Verfahrens zur Besetzung der Stelle eines Hochschullehrers, dass vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz im Anschluss an die verbindliche Bestimmung der gelisteten Bewerber durch das hierfür maßgebliche Gremium und die Bekanntgabe dieser Entscheidung sowie der maßgeblichen Auswahlerwägungen in Anspruch zu nehmen ist. Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich die sog. "Konkurrentenmitteilung", in der die Verwaltung den vollständigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch die Bekanntgabe der erfolgreichen Person verbunden mit der ablehnenden Bescheidung der weiteren Bewerber zum Ausdruck bringt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 - NVwZ 2014, 785 Rn. 19 f.). Durch den Beschluss des Rektorats über den Berufungsvorschlag nach § 10 BO bindet sich die Beklagte insoweit, als nur die dort aufgeführten Bewerber für die Vergabe der Stelle in Betracht kommen. Führen die nach der Reihenfolge der Liste zu führenden Berufsverhandlungen mit den Bewerbern nicht zum Erfolg, ist diese Ausschreibung gescheitert.

31

Die vorstehende Aussage zur Pflicht des nicht berücksichtigten Bewerbers, unmittelbar nach Bekanntgabe der verbindlichen Auswahlentscheidung einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen, gilt sowohl für die hier gegebene Konstellation, dass die Universität autonom über die Besetzung der Professur entscheidet, als auch für die Fallgestaltung, in der das Vorschlagsrecht der Hochschule und das staatliche Berufungsrecht miteinander verbunden sind. Maßgeblich ist in diesem Fall die Auswahlentscheidung des zuständigen Organs des Landes, das Dienstherr der Professoren ist.

32

Der im Verfahren unterlegene Bewerber hat Anspruch auf eine verbindliche Information durch den Dienstherrn über das Ergebnis des Auswahlverfahrens, damit er nicht Gefahr läuft, ein Rechtsmittel auf ungesicherter tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage zu ergreifen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 <1179>; BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 2 C 26.03 - NVwZ 2004, 1257). Dem erfolglosen Bewerber ist nicht nur der Name des ausgewählten Bewerbers bekanntzugeben, sondern es sind ihm jedenfalls auf sein Verlangen hin die für die Auswahlentscheidung wesentlichen Erwägungen mitzuteilen oder zumindest im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen. Die Mitteilung soll den unterlegenen Bewerber in die Lage versetzen, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Im Umkehrschluss folgt aus diesen allgemeinen Anforderungen an die Konkurrentenmitteilung aber auch, dass der unterlegene Bewerber gerichtlichen Eilrechtsschutz grundsätzlich in Anspruch nehmen kann und zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen auch muss, wenn er Zugang zu diesen Informationen hatte und die Ernennung des vom Dienstherrn ausgewählten Bewerbers derzeit jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint.

33

Dass gerichtlicher Eilrechtsschutz unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der Auswahlentscheidung sowie der maßgeblichen Erwägungen zu beantragen ist, entspricht der Interessenlage aller Beteiligten eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens, und zwar auch in der hier gegebenen besonderen Fallkonstellation des zeitaufwändigen Verfahrens zur Vergabe einer Professur an einer Universität. Sollte der Bewerbungsverfahrensanspruch eines auf der Liste nicht berücksichtigten oder dort nur nachrangig geführten Bewerbers tatsächlich verletzt worden sein, ist es nicht sinnvoll, dass die Universität die mitunter langwierigen Verhandlungen über die Annahme des Rufes der Universität mit unter Umständen mehreren Bewerbern bis kurz vor die Ernennung fortführt und erst dann die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes als eröffnet angesehen wird. Den rechtlichen Interessen der Beteiligten ist eher gedient, wenn einem unterlegenen Bewerber die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes bereits dann möglich ist, wenn ihm die Namen der ausgewählten Bewerber und die Gründe der Auswahlentscheidung bekannt gegeben worden sind. Dann erübrigen sich die Berufungsverhandlungen mit den gelisteten Bewerbern, weil die Ernennung eines der gelisteten Bewerber auf der Grundlage der fehlerhaften Auswahlentscheidung der Universität ausscheidet.

34

bb) Im konkreten Fall kann dem Kläger aber im Hinblick auf § 839 Abs. 3 BGB nicht angelastet werden, im Zeitraum bis zur Ernennung des zweitplatzierten Bewerbers am 26. Februar 2009 keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt zu haben, um der Beklagten dessen Ernennung vorläufig zu untersagen. Denn das Oberverwaltungsgericht ging in seiner Rechtsprechung im Frühjahr 2008 davon aus, dass der für einen Antrag nach § 123 VwGO erforderliche Anordnungsgrund erst gegeben ist, wenn dem unterlegenen Bewerber seitens der Universität mitgeteilt wird, dass die Verhandlungen über die Annahme des Rufes mit einem der gelisteten Bewerber abgeschlossen sind und dessen Ernennung unmittelbar bevorsteht.

35

Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 3. April 2008 - 6 B 159/08 - (ZBR 2009, 60) zwar auch auf die sog. Konkurrentenmitteilung abgehoben, die hier im Schreiben des Dekans der Fakultät an den Kläger vom 11. September 2008 zu sehen ist, in der dem Kläger auch die Namen der beiden gelisteten Bewerber mitgeteilt worden sind. Das Oberverwaltungsgericht hat aber deutlich gemacht (a.a.O. S. 61), dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren zur Benennung von Hochschulprofessoren regelmäßig erst dann gegeben ist, wenn das Verwaltungsverfahren - mit Ausnahme der Ernennung - vollständig abgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger zunächst nicht angelastet werden, dass er nicht schon unmittelbar nach der Konkurrentenmitteilung vom 11. September 2008 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat.

36

Die Beklagte hat den Kläger zudem nicht über den Abschluss der Berufungsverhandlungen mit dem dann auch ernannten zweitplatzierten Bewerber informiert. Mangels Bekanntgabe des Abschlusses der Verhandlungen durch die Beklagte konnte der Kläger somit im Februar 2009 nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen, weil er aus seiner Sicht unverändert Gefahr lief, dass dieser Antrag - nach dem seinerzeitigen Stand der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts - mangels glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes abgelehnt wird.

37

Die Beklagte konnte aufgrund des Verhaltens des Klägers im Anschluss an die Mitteilung vom 11. September 2008 auch nicht damit rechnen, dieser werde keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, um der Beklagten die Ernennung eines Konkurrenten vorläufig zu untersagen. In seinen an die Beklagte gerichteten Schreiben hatte der Kläger mehrfach um eine gesonderte Mitteilung über die bevorstehende Ernennung eines Konkurrenten gebeten sowie auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes hingewiesen. Zwar enthält der Schriftsatz des Klägervertreters vom 23. Januar 2009 keinen solchen Zusatz. Dies ist aber unerheblich, weil der Kläger in diesem deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er seine Einwände gegen die Auswahlentscheidung der Beklagten aufrechterhält. In diesem Schriftsatz hat der Kläger eine Fülle von Umständen aufgelistet, die nach seiner Einschätzung die Annahme begründen, die Beklagte habe bei der Auswahlentscheidung seinen Bewerbungsverfahrensanspruch schuldhaft verletzt.

38

3. Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht beurteilen, ob die Beklagte den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl in anderer Hinsicht schuldhaft verletzt hat und diese Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG für die unterbliebene Ernennung des Klägers kausal war. Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung musste das Berufungsgericht diese Umstände auch nicht aufklären.

39

Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr zu klären, ob die Auswahlentscheidung der Berufungskommission vom 7. Mai 2008 aus einem anderen Grund rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Sollte das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch für unbegründet erachten, ist auch noch über den hierauf bezogenen Hilfsantrag zu entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht Schadensersatz wegen seiner Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Professur durch die beklagte Universität.

2

Der 1957 geborene Kläger steht seit 2002 als Beamter im Dienst der ... und ist dort an einer Hochschule als Professor tätig.

3

Anfang 2008 schrieb die Beklagte die Stelle einer "W 3-Professur für Kriminologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht" zur Wiederbesetzung aus. Nach der Ausschreibung sollte der Bewerbung auch ein Schriftenverzeichnis beigefügt werden.

4

In seinem mit der Bewerbung vorgelegten Schriftenverzeichnis führte der Kläger neben den bereits veröffentlichten Arbeiten auch einige "im Erscheinen" befindliche Arbeiten auf, darunter auch Beiträge zu einem Strafrechtskommentar.

5

Die Beklagte bildete zur Wiederbesetzung der Professur eine Berufungskommission. Auf ihrer ersten Sitzung schied die Kommission von den insgesamt 26 Bewerbern zunächst 16 Kandidaten aus. Der Kläger verblieb im Bewerberfeld. Die Kommission war jedoch der Ansicht, dass der Kläger bisher wenig im Bereich Strafrecht gearbeitet habe. Sie beschloss, die dogmatische Qualifikation des Klägers weiter zu prüfen und ihn in die engere Wahl zu ziehen.

6

In ihrer Sitzung vom 7. Mai 2008 wählte die Berufungskommission sechs Bewerber für einen Probevortrag aus. Hierzu gehörte der Kläger nicht. Im Sitzungsprotokoll ist zur Begründung ausgeführt, die schriftlichen Arbeiten des Klägers seien hauptsächlich zwei Gebieten zuzuordnen. Die Arbeiten seien wenig kritisch und wenig überzeugend. Der Kläger sei strafrechtsdogmatisch nicht ausgewiesen. Im Anschluss an die Probevorträge der ausgewählten Kandidaten empfahl die Kommission einen Berufungsvorschlag, der zwei Einzelvorschläge enthielt. Die Fakultätskonferenz der Beklagten beschloss diese Vorschlagsliste, das Rektorat stimmte dem Vorschlag am 19. August 2008 zu.

7

Mit Schreiben vom 11. September 2008 teilte der Dekan des Fachbereichs dem Kläger mit, dass er auf der Berufungsliste nicht berücksichtigt worden sei. Zudem wurden die beiden platzierten Bewerber benannt. Der Kläger erhob gegenüber der Beklagten Einwendungen gegen seine Nichtberücksichtigung. Daraufhin erläuterte die Beklagte die Auswahlentscheidung mehrfach schriftlich. Der Kläger erhob am 21. November 2008 Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Bewerbung und begründete diesen umfangreich Mitte Januar 2009. In seinen Schreiben bat der Kläger mehrfach um Unterrichtung über eine etwa bevorstehende Ernennung und behielt sich einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz vor.

8

Entsprechend dem Beschluss des Rektorats vom 19. August 2008 erteilte der Rektor der Beklagten dem erstplatzierten Bewerber einen Ruf. Letztendlich scheiterten jedoch die Verhandlungen mit diesem Bewerber, sodass dem zweitplatzierten Bewerber der Ruf erteilt wurde. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde der zweitplatzierte Bewerber am 26. Februar 2009 ernannt, ohne dass der Kläger zuvor auf die bevorstehende Ernennung hingewiesen worden war.

9

Die im April 2009 gestellten Anträge des Klägers, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Professor für Kriminologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht der Besoldungsgruppe W 3 zu ernennen und ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre er hierzu bereits am 26. Februar 2009 ernannt worden, lehnte die Beklagte ab.

10

Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm das Amt eines Professors der Besoldungsgruppe W 3 zu übertragen, die Beklagte zu verpflichten, ihn so zu stellen, als wäre er bereits mit Wirkung vom 26. Februar 2009 zum Professor der Besoldungsgruppe W 3 berufen worden und den sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 12. November 2009 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über seine Bewerbung um die Stelle eines Professors der Besoldungsgruppe W 3 erneut zu entscheiden und weiter hilfsweise festzustellen, dass die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

11

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er im Februar 2009 zum Professor der Besoldungsgruppe W 3 ernannt worden, und den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2009 zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

12

Einen Anspruch auf Ernennung habe der Kläger nicht. Er könne aber Schadensersatz verlangen. Denn die Beklagte habe seinen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt. Die Entscheidung der Berufungskommission, den Kläger nicht zu einem Probevortrag einzuladen, weil er strafrechtsdogmatisch nicht ausgewiesen sei, sei auf einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage getroffen worden und deshalb ermessensfehlerhaft. Die Kommission der Beklagten habe bei der Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Klägers im Bereich des Strafrechts dessen Beiträge für einen Kommentar unberücksichtigt gelassen. Für die sachgerechte Beurteilung der von einem Bewerber in einem Rechtsgebiet erbrachten fachlichen Leistungen sei es unerheblich, ob die Kommentierung bereits veröffentlicht sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die schriftliche Arbeit, wie hier, bereits abgeschlossen sei und ihre Veröffentlichung zeitnah anstehe. Hätte die Berufungskommission die Kommentierungen berücksichtigt, hätte der Kläger auch ernsthafte Ernennungschancen gehabt. Dieser habe es auch nicht schuldhaft unterlassen, sich gegen die Ernennung des zweitplatzierten Bewerbers zu wenden.

13

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Februar 2011 in vollem Umfang zurückzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

16

Revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) verletzt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Beklagte habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl dadurch schuldhaft verletzt, dass die Berufungskommission bei ihrer Entscheidung, den Kläger nicht zu einem Probevortrag einzuladen und ihn damit aus dem Bewerbungsverfahren auszuschließen, dessen Beiträge zu einem noch nicht veröffentlichten Kommentar nicht berücksichtigt habe. Ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheiden.

17

1. Auch beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 - NVwZ 2014, 785 Rn. 15 ff.). Dementsprechend gelten auch hier die Grundsätze zum Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs.

18

Ein Bewerber kann vom Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtberücksichtigung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe des Amtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtberücksichtigung des Bewerbers kausal war und wenn es dieser nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 - BayVBl 2010, 303; BVerwG, Urteile vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 - BVerwGE 80, 123 <124 f.>, vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <101 f.>, vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 16, vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 9 und vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 12).

19

Zu Recht hat der Kläger seinen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Nach dem zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblichen Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474 - HG NW -), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), ist die Universität, eine vom Land Nordrhein-Westfalen getragene, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als Dienstherrin der Professoren entscheidet sie ohne Beteiligung des Landes über die Besetzung der Professuren.

20

Das Auswahlverfahren der Hochschullehrer bestimmt die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und ist deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. - BVerfGE 35, 79 <133 f.>). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt, ist eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Zugleich gewährt sie jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - BVerfGE 43, 242 <267 ff.>). Der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 16.83 - Buchholz 421.20 HochschulpersonalR Nr. 14 S. 12). Dementsprechend kann die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht.

21

Es begegnet im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Universität die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamts eines Professors durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte - wie etwa die Bestimmung der zu einem Probevortrag einzuladenden Bewerber oder die Bewertung dieser Probevorträge - ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 - NVwZ 2014, 785 Rn. 20 für den Fall der Verbindung des Vorschlagsrechts der Hochschule mit dem staatlichen Berufungsrecht).

22

Maßgeblich sind hier die Vorgaben der aufgrund von § 2 Abs. 4 Satz 1 und § 38 Abs. 4 Satz 1 HG NW erlassenen Berufungsordnung der Beklagten vom 15. Januar 2008 (- BO -). Danach empfiehlt die jeweils für die Vergabe einer Professur gebildete Berufungskommission einen Berufungsvorschlag (§ 6 Abs. 1 BO), über den die Fakultätskonferenz zu beschließen hat (§ 8 BO). Die endgültige Entscheidung obliegt nach § 10 BO dem Rektorat der Beklagten.

23

Dementsprechend setzt das abgestufte Verfahren voraus, dass die für die Zwischenstufen zuständigen Gremien ihre Entscheidungen jeweils auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage treffen. Maßgeblich hierfür sind die Vorgaben, die sich aus der konkreten Ausschreibung durch die Universität ergeben. Diese kann durch die Berufungskommission nicht abgeändert werden. Gegenstand der hier maßgeblichen Ausschreibung ist eine Professur für "Kriminologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht". Im Bereich der akademischen Lehre sollen nach der Ausschreibung die Bereiche "Kriminalwissenschaften" und "Strafverteidigung" den Schwerpunkt bilden. Entsprechend dieser Festlegung durch die Beklagte hatte die Berufungskommission bei der Bestimmung derjenigen Bewerber, die zu einem Probevortrag eingeladen werden sollten, in erster Linie diejenigen bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der Bewerber zu würdigen, die Auskunft über ihr Leistungsvermögen in diesen Bereichen geben konnten.

24

Wegen der zulässigen gestaffelten Beteiligung von verschiedenen Gremien der Beklagten, die Empfehlungen für einen Berufungsvorschlag abgeben, diesen beschließen oder die endgültige Auswahlentscheidung treffen, nimmt das Verfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle als Hochschullehrer regelmäßig erhebliche Zeit in Anspruch. Angesichts dieser Verfahrensgestaltung ist es zulässig, hinsichtlich des von den Gremien zu würdigenden Schrifttums eines Bewerbers zur Beurteilung seiner fachlichen Eignung auf diejenigen Arbeiten abzustellen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt, der einen sachlichen Anknüpfungspunkt im Auswahlverfahren hat, bereits veröffentlicht sind. Denn erst mit der Veröffentlichung stehen diese Schriften der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung und können Gegenstand wissenschaftlicher Auseinandersetzung sein, die Aufschluss über die fachliche Eignung eines Bewerbers geben kann. Die beteiligten Gremien sind während eines Auswahlverfahrens nicht gehalten, den jeweiligen Wissenschaftsbereich fortlaufend daraufhin zu beobachten, ob einer der Bewerber eine weitere wissenschaftliche Arbeit veröffentlicht hat. Andernfalls wäre die abschließende Auswahlentscheidung schwierig zu treffen. Denn dann müssten beim Erscheinen eines neuen, unter Umständen ergebnisrelevanten wissenschaftlichen Beitrags eines Bewerbers die bisher getroffenen Zwischenentscheidungen regelmäßig wieder aufgehoben und das Verfahren in den früheren Zustand zurückversetzt werden, um die bisherige Zwischenentscheidung im Lichte des neuen schriftlichen Beitrags des Bewerbers zu überprüfen.

25

Nach Maßgabe dieser Grundsätze verletzt die Vorgehensweise der Berufungskommission der Beklagten, die Beiträge des Klägers zu einem Strafrechtskommentar bei ihrer Entscheidung, ob der Kläger zu einem Probevortrag eingeladen wird, unberücksichtigt zu lassen, nicht die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Denn dieser Kommentar war nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Bestimmung derjenigen Bewerber, die zu einem Probevortrag eingeladen werden sollten, noch nicht erschienen.

26

2. Dem Begehren des Klägers auf Schadensersatz steht nicht der Einwand entgegen, er habe es schuldhaft unterlassen, die Ernennung des zweitplatzierten Bewerbers durch behördliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe zu verhindern.

27

Ein Wahlrecht des Bewerbers zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz gegen eine seiner Auffassung nach rechtswidrige, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzende Auswahlentscheidung und einem späteren Schadensersatzbegehren besteht nicht. Der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB ist auf den Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs zu übertragen. Der zu Unrecht nicht ausgewählte Bewerber kann Schadensersatz für die Verletzung seines Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG nur dann beanspruchen, wenn er sich bemüht hat, den eingetretenen Schaden dadurch abzuwenden, dass er rechtliche Schritte gegen den Vollzug der Auswahlentscheidung eingeleitet hat (BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 48 und vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 11 m.w.N.).

28

a) Zwar hat der Kläger gegen die Ablehnung seiner Bewerbung vor der Ernennung des zweitplatzierten Bewerbers Widerspruch erhoben. Dieser Widerspruch war jedoch unstatthaft, weil der Landesgesetzgeber das Vorverfahren insoweit zulässigerweise ausgeschlossen hatte (§ 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG i.V.m. § 179a LBG NW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung vom 9. Oktober 2007, GV. NRW. S. 393).

29

b) Auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblichen Rechtsprechung des Berufungsgerichts kann dem Kläger aber nicht i.S.v. § 839 Abs. 3 BGB angelastet werden, im Zeitraum von der Bekanntgabe der vom Rektorat beschlossenen Berufungsliste am 11. September 2008 bis zur Ernennung des zweitplatzierten Bewerbers am 26. Februar 2009 beim Verwaltungsgericht keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt zu haben, der Beklagten die Ernennung eines der auf der Liste genannten Bewerbers vorläufig zu untersagen.

30

aa) Es entspricht sowohl dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes als auch dem Gebot der Effektivität des Verfahrens zur Besetzung der Stelle eines Hochschullehrers, dass vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz im Anschluss an die verbindliche Bestimmung der gelisteten Bewerber durch das hierfür maßgebliche Gremium und die Bekanntgabe dieser Entscheidung sowie der maßgeblichen Auswahlerwägungen in Anspruch zu nehmen ist. Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich die sog. "Konkurrentenmitteilung", in der die Verwaltung den vollständigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch die Bekanntgabe der erfolgreichen Person verbunden mit der ablehnenden Bescheidung der weiteren Bewerber zum Ausdruck bringt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 - NVwZ 2014, 785 Rn. 19 f.). Durch den Beschluss des Rektorats über den Berufungsvorschlag nach § 10 BO bindet sich die Beklagte insoweit, als nur die dort aufgeführten Bewerber für die Vergabe der Stelle in Betracht kommen. Führen die nach der Reihenfolge der Liste zu führenden Berufsverhandlungen mit den Bewerbern nicht zum Erfolg, ist diese Ausschreibung gescheitert.

31

Die vorstehende Aussage zur Pflicht des nicht berücksichtigten Bewerbers, unmittelbar nach Bekanntgabe der verbindlichen Auswahlentscheidung einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen, gilt sowohl für die hier gegebene Konstellation, dass die Universität autonom über die Besetzung der Professur entscheidet, als auch für die Fallgestaltung, in der das Vorschlagsrecht der Hochschule und das staatliche Berufungsrecht miteinander verbunden sind. Maßgeblich ist in diesem Fall die Auswahlentscheidung des zuständigen Organs des Landes, das Dienstherr der Professoren ist.

32

Der im Verfahren unterlegene Bewerber hat Anspruch auf eine verbindliche Information durch den Dienstherrn über das Ergebnis des Auswahlverfahrens, damit er nicht Gefahr läuft, ein Rechtsmittel auf ungesicherter tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage zu ergreifen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 <1179>; BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 2 C 26.03 - NVwZ 2004, 1257). Dem erfolglosen Bewerber ist nicht nur der Name des ausgewählten Bewerbers bekanntzugeben, sondern es sind ihm jedenfalls auf sein Verlangen hin die für die Auswahlentscheidung wesentlichen Erwägungen mitzuteilen oder zumindest im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen. Die Mitteilung soll den unterlegenen Bewerber in die Lage versetzen, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Im Umkehrschluss folgt aus diesen allgemeinen Anforderungen an die Konkurrentenmitteilung aber auch, dass der unterlegene Bewerber gerichtlichen Eilrechtsschutz grundsätzlich in Anspruch nehmen kann und zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen auch muss, wenn er Zugang zu diesen Informationen hatte und die Ernennung des vom Dienstherrn ausgewählten Bewerbers derzeit jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint.

33

Dass gerichtlicher Eilrechtsschutz unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der Auswahlentscheidung sowie der maßgeblichen Erwägungen zu beantragen ist, entspricht der Interessenlage aller Beteiligten eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens, und zwar auch in der hier gegebenen besonderen Fallkonstellation des zeitaufwändigen Verfahrens zur Vergabe einer Professur an einer Universität. Sollte der Bewerbungsverfahrensanspruch eines auf der Liste nicht berücksichtigten oder dort nur nachrangig geführten Bewerbers tatsächlich verletzt worden sein, ist es nicht sinnvoll, dass die Universität die mitunter langwierigen Verhandlungen über die Annahme des Rufes der Universität mit unter Umständen mehreren Bewerbern bis kurz vor die Ernennung fortführt und erst dann die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes als eröffnet angesehen wird. Den rechtlichen Interessen der Beteiligten ist eher gedient, wenn einem unterlegenen Bewerber die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes bereits dann möglich ist, wenn ihm die Namen der ausgewählten Bewerber und die Gründe der Auswahlentscheidung bekannt gegeben worden sind. Dann erübrigen sich die Berufungsverhandlungen mit den gelisteten Bewerbern, weil die Ernennung eines der gelisteten Bewerber auf der Grundlage der fehlerhaften Auswahlentscheidung der Universität ausscheidet.

34

bb) Im konkreten Fall kann dem Kläger aber im Hinblick auf § 839 Abs. 3 BGB nicht angelastet werden, im Zeitraum bis zur Ernennung des zweitplatzierten Bewerbers am 26. Februar 2009 keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt zu haben, um der Beklagten dessen Ernennung vorläufig zu untersagen. Denn das Oberverwaltungsgericht ging in seiner Rechtsprechung im Frühjahr 2008 davon aus, dass der für einen Antrag nach § 123 VwGO erforderliche Anordnungsgrund erst gegeben ist, wenn dem unterlegenen Bewerber seitens der Universität mitgeteilt wird, dass die Verhandlungen über die Annahme des Rufes mit einem der gelisteten Bewerber abgeschlossen sind und dessen Ernennung unmittelbar bevorsteht.

35

Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 3. April 2008 - 6 B 159/08 - (ZBR 2009, 60) zwar auch auf die sog. Konkurrentenmitteilung abgehoben, die hier im Schreiben des Dekans der Fakultät an den Kläger vom 11. September 2008 zu sehen ist, in der dem Kläger auch die Namen der beiden gelisteten Bewerber mitgeteilt worden sind. Das Oberverwaltungsgericht hat aber deutlich gemacht (a.a.O. S. 61), dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren zur Benennung von Hochschulprofessoren regelmäßig erst dann gegeben ist, wenn das Verwaltungsverfahren - mit Ausnahme der Ernennung - vollständig abgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger zunächst nicht angelastet werden, dass er nicht schon unmittelbar nach der Konkurrentenmitteilung vom 11. September 2008 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat.

36

Die Beklagte hat den Kläger zudem nicht über den Abschluss der Berufungsverhandlungen mit dem dann auch ernannten zweitplatzierten Bewerber informiert. Mangels Bekanntgabe des Abschlusses der Verhandlungen durch die Beklagte konnte der Kläger somit im Februar 2009 nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen, weil er aus seiner Sicht unverändert Gefahr lief, dass dieser Antrag - nach dem seinerzeitigen Stand der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts - mangels glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes abgelehnt wird.

37

Die Beklagte konnte aufgrund des Verhaltens des Klägers im Anschluss an die Mitteilung vom 11. September 2008 auch nicht damit rechnen, dieser werde keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, um der Beklagten die Ernennung eines Konkurrenten vorläufig zu untersagen. In seinen an die Beklagte gerichteten Schreiben hatte der Kläger mehrfach um eine gesonderte Mitteilung über die bevorstehende Ernennung eines Konkurrenten gebeten sowie auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes hingewiesen. Zwar enthält der Schriftsatz des Klägervertreters vom 23. Januar 2009 keinen solchen Zusatz. Dies ist aber unerheblich, weil der Kläger in diesem deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er seine Einwände gegen die Auswahlentscheidung der Beklagten aufrechterhält. In diesem Schriftsatz hat der Kläger eine Fülle von Umständen aufgelistet, die nach seiner Einschätzung die Annahme begründen, die Beklagte habe bei der Auswahlentscheidung seinen Bewerbungsverfahrensanspruch schuldhaft verletzt.

38

3. Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht beurteilen, ob die Beklagte den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl in anderer Hinsicht schuldhaft verletzt hat und diese Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG für die unterbliebene Ernennung des Klägers kausal war. Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung musste das Berufungsgericht diese Umstände auch nicht aufklären.

39

Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr zu klären, ob die Auswahlentscheidung der Berufungskommission vom 7. Mai 2008 aus einem anderen Grund rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Sollte das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch für unbegründet erachten, ist auch noch über den hierauf bezogenen Hilfsantrag zu entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.192,28 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Nichtbesetzung einer W2-Professorenstelle bei der Antragsgegnerin, der Hochschule Flensburg.

2

Der Antragsteller, Diplom-Physiker und Träger des akademischen Titels Doctor of Philosophy (Ph.D.), nimmt seit 2009 Lehraufgaben bei der Antragsgegnerin sowie der Fachhochschule B-Stadt wahr und ist seit dem Jahr 2012 als Lehrbeauftragter für besondere Aufgaben im Projekt „eQual” in den Fächern Mathematik und Physik bei der Antragsgegnerin tätig.

3

Er bewarb sich Anfang des Jahres 2017 auf die ausgeschriebene Stelle einer W2-Professur für Experimentalphysik bei der Antragsgegnerin und wurde neben fünf weiteren Bewerbern – darunter auch der Beigeladene – aus dem Kreis von insgesamt 66 Bewerberinnen und Bewerbern ausgewählt und zu einer Probevorlesung im Sommersemester 2017 eingeladen.

4

Am 30.05.2017 fanden sowohl die besagte Probevorlesung als auch ein persönliches Gespräch statt.

5

In seiner 3. Sitzung vom 14.06.2017 verabschiedete der Berufungsausschuss nach geheimer Wahl eine Vorschlagliste, in der der Antragsteller als erstplatzierter und der Beigeladene als zweitplatzierter Bewerber aufgeführt wurden. Aus dem Bericht des Berufungsausschusses geht hervor, dass der Antragsteller bei der Wahl um den 1. Platz vier Stimmen, der Beigeladene zwei Stimmen bei null Enthaltungen erhielt.

6

Nachdem sowohl der Konvent des Fachbereichs 2 als auch der Senat der Antragsgegnerin zu dem Vorschlag des Berufungsausschusses Stellung genommen hatten, wobei sich der Konvent dem Vorschlag des Ausschusses anschloss, leitete der Berufungsausschuss seinen Vorschlag am 05.09.2017 an den zu diesem Zeitpunkt die Vakanz des Präsidentenamtes tragenden Vizepräsidenten der Antragsgegnerin weiter.

7

Mit Gutachten vom 22.09.2017 nahm die Stabsstelle Recht des Präsidiums zu dem Berufungsvorschlag des Berufungsausschusses dahingehend Stellung, dass Bedenken gegen die vorgeschlagene Berufungsreihenfolge bestünden. Der Berufungsausschuss habe seinen Vorschlag maßgeblich auf eine Bewertungsmatrix gestützt, der zufolge die fachliche Eignung mit 20%, die pädagogische Eignung mit 60% und die persönliche Eignung mit 20% zu berücksichtigen gewesen seien. Jene Bewertungsmatrix sei jedoch weder mit den gesetzlichen Aufgaben des ausgeschriebenen Amtes noch mit den in der Stellenausschreibung genannten Kriterien vereinbar. Zu beanstanden sei insbesondere, dass die Lehrbefähigung um ein Dreifaches höher gewichtet werde als die wissenschaftliche Befähigung. Darüber hinaus kämen besondere Anforderungen an eine Hausberufung hinzu. Diese sei nur ausnahmsweise zulässig. Eine besondere pädagogische Befähigung, wie sie der Antragsteller aufweise, könne zwar ein solcher Ausnahmegrund sein. Da die Regelung jedoch gerade die Bevorzugung hausinterner Bewerber verhindern solle, verbiete sich eine entsprechend Gewichtung. Auch belege der Antragsteller vor allem deshalb den ersten Platz, weil seine Probevorlesung im Vergleich zu seinen Mitbewerbern deutlich besser bewertet worden und mit 30% in die Gesamtnote eingeflossen sei. Angesichts der unterschiedlichen Auffassungen in der Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur, welches Gewicht eine derartige Probevorlesung haben dürfe, scheine es im Ergebnis gerade noch vertretbar, Erfahrungen in der Lehre und den Eindruck der Probevorlesung gleich zu gewichten; nicht mehr vertretbar sei es jedoch, der Probevorlesung einen Bewertungsanteil von 30% des Gesamtergebnisses einzuräumen. Eine andere Gewichtung der Kriterien ergebe, dass statt des Antragstellers der Beigeladene an den ersten Platz der Vorschlagliste rücke. Dem Präsidenten werde daher empfohlen, von dem Vorschlag des Berufungsausschusses abzuweichen.

8

Ein weiteres, extern eingeholtes Gutachten vom 17.10.2017 kam aufgrund ähnlicher Erwägungen ebenfalls zu dem Ergebnis, der Berufungsvorschlag des Berufungsausschusses sei rechtswidrig, da die Berufung des Antragstellers insbesondere wegen Verstoßes gegen die Vorgaben für Hausberufungen nicht zulässig wäre.

9

Mit Schreiben vom 19.10.2017 wurden dem Berufungsausschuss beide Gutachten mit Bitte um einen neuen Berufungsvorschlag zugeleitet. Dieser tagte am 25.10.2017 erneut und leitete den Vorgang an den Konvent des Fachbereichs 2 weiter.

10

In einem Schreiben vom 02.11.2017 an den Vizepräsidenten der Antragsgegnerin teilte der Dekan des 2. Fachbereichs mit, er halte Teile der beiden gesondert eingeholten Gutachten für argumentativ fragwürdig. In beiden Gutachten sei an verschiedenen Stellen eine mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt erkennbar. So würden in einer Expertise beispielsweise wichtige Teile zur Intention und Begründung der Regelungen des Hochschulgesetzes Schleswig-Holstein nicht gewürdigt und sodann auch falsche Schlüsse gezogen. Die Interpretation des Ausschreibungstextes beider Gutachten sei einseitig und führe, abweichend von der Gewichtung der Bewertungsmatrix des Berufungsausschusses, zu einer besonderen Gewichtung der fachlichen Eignung, die nicht zielführend sei. Bei der Stelle handele es sich um eine Professur an einer Fachhochschule im Grundlagenbereich. Bei einer hohen Lehrverpflichtung von 18 Semesterwochenstunden bliebe nur 10% der Jahresarbeitszeit für Aufgaben der Selbstverwaltung, für die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen sowie Prüfungen und damit überhaupt kein Spielraum für andere Tätigkeiten, wie z.B. Forschungsprojekte. Er wies auch den Einwand zurück, der Prüfungsausschuss habe sich nicht mit der besonderen Situation der Hausberufung befasst und verwies auf die besondere Erfahrung des Antragsstellers im Bereich der Lehre und die Tatsache, dass der Antragsteller als einziger Kandidat über Lehrerfahrung im Fach der Mathematik verfüge.

11

Am 08.11.2017 beriet der Konvent des Fachbereichs 2 erneut über die Berufung und hielt an seinem Vorschlag, den Antragsteller zu berufen, fest.

12

Am 15.11.2017 beriet der Senat der Antragsgegnerin erneut über die Angelegenheit.

13

Unter dem 13.12.2017 erging seitens des Vizepräsidenten ein Ruf an den Beigeladenen, den dieser am 16.02.2018 annahm. Nach Terminierung der Ernennung des Beigeladenen auf den 20.03.2018 erhielt der Antragsteller mit Bescheid vom 19.02.2018 Kenntnis vom Abschluss des Verfahrens. Der Bescheid enthielt die Begründung, dass unter Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese die Wahl der Berufungskommission auf den Beigeladenen gefallen sei.

14

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 28.02.2018 Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde.

15

Mit Schriftsatz vom 28.02.2018 hat der Antragsteller zudem das Gericht um Eilrechtsschutz ersucht.

16

Durch die nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe der Auswahlentscheidung im Stellenbesetzungsverfahren sei er in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden. Die Konkurrentenmitteilung sei ihm zwar rechtzeitig übermittelt worden, genüge aber den Anforderungen an die Form nicht, da sie auch die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu enthalten habe, was hier nicht der Fall sei. Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Hausberufung liege nicht vor, da seine ausnahmsweise Berufung als Mitarbeiter der Antragsgegnerin hinreichend begründet sei.

17

Der Antragsteller beantragt,

18

es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer W2-Professur für Experimentalphysik mit dem ausgewählten Mitbewerber, dem Beigeladenen, oder anderweitig endgültig zu besetzen.

19

Die Antragsgegnerin beantragt,

20

den Antrag abzuweisen.

21

Zur Begründung verweist sie auf das Gutachten des externen Sachverständigen. Die von den Hochschulgremien vorgeschlagene Reihenfolge des Berufungsvorschlags verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG, da dem Vorschlag sachfremde Erwägungen zugrunde lägen. Die Abweichung von der Reihenfolge des Vorschlags des Fachbereichs sei ermessensfehlerfrei gewesen. Zudem sei eine Ernennung gar nicht zulässig, da die Voraussetzungen für eine Hausberufung nicht vorlägen.

22

Mit Beschluss vom 23.03.2018 ist der von der Antragsgegnerin zur Berufung ausgewählte Bewerber zu dem Verfahren beigeladen worden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

24

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Er richtet sich gegen die richtige Antragsgegnerin, da gemäß § 62 Abs. 9 S. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (HSG) der Präsident der Hochschule, nicht etwa das zuständige Ministerium (vgl. VG Gera, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 1 E 1183/15 Ge –, juris Rn. 47), über die Ernennung der berufenen Bewerberinnen und Bewerber entscheidet.

25

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen lediglich hinsichtlich des Anordnungsgrundes, nicht jedoch hinsichtlich des Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.

26

Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist gegeben. Das Berufungsverfahren für die ausgeschriebene Professur ist bereits abgeschlossen. Eine Ernennung des Beigeladenen gemäß § 62 Abs. 9 S. 1 HSG durch den Präsidenten der Antragsgegnerin steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers als übergangenem Bewerber lässt sich nur vor der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiv sichern, da sich der um eine Stellenauswahl geführte Rechtsstreit mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erledigt.

27

Der Antragsteller hat jedoch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – BvR 857/02 – , juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20. 01.2004 – 2 VR 3.03 –, juris Rn. 8; OVG Schleswig, Beschluss vom 28.04.2017 – 2 MB 5/17 –). Unabhängig von einer möglichen Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht vorliegend aber bereits keine Möglichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, da Berufung und Ernennung des Antragstellers gegen die Vorgaben der Hausberufung in § 62 Abs. 4 S. 4 HSG verstoßen würden.

28

Gemäß § 62 Abs. 4 S. 4 HSG dürfen Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule können in einen Berufungsvorschlag für die Besetzung von Stellen von Professorinnen und Professoren nur dann aufgenommen werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. In dem Berufungsvorschlag sind die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung eingehend und vergleichend zu würdigen und die gewählte Reihenfolge zu begründen. Der Antragsteller ist kein Juniorprofessor i.S.d. § 64 HSG. Er ist allerdings Mitglied der Antragsgegnerin, da er seit dem Wintersemester 2009 in Teilzeit Lehraufträge bei der Antragsgegnerin wahrnimmt. Er fällt damit in den Anwendungsbereich des § 62 Abs. 4 S. 4 HSG.

29

Die engeren Vorgaben für Hausberufungen verstoßen auch nicht generell gegen Art. 33 Abs. 2 GG sowie Art. 3 GG. Zwar schränken sie den ansonsten geltenden Maßstab des reinen Leistungsvergleichs ein, dienen aber auf verhältnismäßiger Weise dem Zweck, der Schulenbildung entgegen zu wirken und so die Qualität der wissenschaftlichen Forschung zu fördern (Detmer in Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Auflage, Kap. 4 Rn. 105). Es handelt sich bei der Regelung des § 62 Abs. 4 S. 4 HSG zudem auch nicht um einen absoluten Ausschluss, sondern um eine – dem Zweck der Förderung der Qualität der Forschung dienende – Regel-Ausnahme-Vorgabe. Das „Hausberufungsverbot“ bewirkt daher einzig, dass von der Hochschule eine besondere Begründung verlangt werden muss, wenn ein Kollege „aus dem Hause“ sich beworben hat (Köpp, JZ 1980, 218, 221). Die entsprechenden Regelungen zu dem sogenannten „Hausberufungsverbot“ sind daher in der jüngeren Rechtsprechung – auch durch das Bundesverfassungsgericht – ohne weitere Problematisierung angewandt worden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Juli 2011 – 1 BvR 1616/11 –, juris Rn. 28; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 7 CE 16.1838 –, juris Rn. 16). Soweit die Rechtsprechung vereinzelt Zweifel an der Vereinbarkeit derartiger Einschränkungen für Hausbewerber mit höherrangigem Verfassungsrecht angenommen hat, so lagen dem Sachverhalte zugrunde, in denen beispielsweise das Hausberufungsverbot unzulässig etwa auf Gastprofessoren angewandt wurde (VG Berlin, Beschluss vom 15. Dezember 2017 – 5 L 315.17 –, juris Rn .13), ohne es jedoch generell in Frage zu stellen.

30

Einen begründeten Ausnahmefall vermag die Kammer vorliegend nicht zu erkennen. Die Gesetzesbegründung des § 62 Abs. 4 S. 4 HSG (Gesetzentwurf der Landesregierung über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein [Hochschulgesetz – HSG], Drucksache 16/1007, S. 61) führt zunächst einmal nur abstrakt aus:

31

„Satz 4 hält an dem Grundsatz des Hausberufungsverbotes fest. Danach dürfen Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden. Ziel der genannten Vorschrift ist es, durch Wechsel in der Wissenschaftslandschaft Qualität in Forschung und Lehre sicherzustellen und die Vielfalt der wissenschaftlichen Meinungen zu erhalten. Abweichungen vom Hausberufungsverbot bedürfen der ausführlichen gesonderten Begründung.“

32

ohne dabei konkrete Vorgaben für die Ausfüllung der Ausnahmeklausel zu machen. Aus Sicht der Kammer ist diese Ausnahmeregelung auszulegen mit Blick auf das Ziel, eine möglichst hohe Wechselfrequenz der Mitarbeiter zu fördern und die Berufung von Mitarbeitern der Hochschule solchen Fällen vorzubehalten, in denen sich die unterlassene Berufung als mit dem Leistungsprinzip ganz und gar unvereinbar erweisen würde. Das können – auch mit Blick auf Stimmen in der Literatur – solche Fälle sein, in denen der Bewerber erst kürzlich an die ausschreibende Hochschule gewechselt ist (vgl. etwa Köpp, JZ 1980, 218), er bereits einen Ruf auf gleichwertige Professorenstellen erhalten hat, ohne ihn die Aufstellung einer formell wirksamen Bewerberliste nicht möglich wäre oder er an der ausschreibenden Hochschule bereits besondere Leistungen erbracht hat (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage, Rn 681). All das ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller ist bereits seit vielen Jahren als Lehrbeauftragter bei der Antragsgegnerin tätig, hat bisher positive, aber keine herausragenden Leistungen bei der Antragsgegnerin erbracht und ist bisher auch nicht auf andere gleichwertige Professorenstellen berufen worden.

33

Letztlich finden sich hinreichende Anhaltspunkte für entsprechende Ausnahmegründe auch nicht in der Begründung für die Berufung des Antragstellers auf den ersten Platz der Berufungsliste (Bericht des Prüfungsausschusses vom 05.11.2017, S. 28). Stattdessen stellt der Bericht vorrangig auf die „außerordentlich umfangreiche Erfahrung im Abhalten von Lehrveranstaltungen“ ab sowie auf die Tatsache, dass er als einziger bereits Lehrerfahrungen im Fach Mathematik habe. Diese Erfahrung hat der Antragsteller allerdings vor allem bei der Antragsgegnerin sowie im Rahmen von Lehraufträgen an der Fachhochschule B-Stadt erworben, so dass es sich gerade um ein Qualifikation handelt, die der Antragsteller jedenfalls zum Teil auch als Mitarbeiter der Antragsgegnerin erworben hat und welche damit – für sich – nicht ohne Weiteres auch als Begründung für eine Ausnahme vom „Hausberufungsverbot“ herangezogen werden kann, das gerade die besonderen Vorteile, die ein Kandidat aus dem eigenen Hause mitbringt, begrenzen soll. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller als einziger der Kandidaten bereits über Lehrerfahrungen im Fach Mathematik verfügt, stellt nach Auffassung der Kammer keinen begründeten Ausnahmefall im Sinne des § 62 Abs. 4 S. 4 HSG dar. Zwar verfügt der Antragsteller unzweifelhaft über die geschilderte Erfahrung, diese Erfahrung stellt ausweislich des Berichts des Prüfungsausschusses aber keinen tragenden Grund, sondern lediglich eine Randerwähnung dar. So heißt es in dem Bericht auf Seite 29 wörtlich „Besonders im Hinblick auf das im Rahmen der ausgeschriebenen Professur abzudeckende Lehrgebiet Ingenieurmathematik ist zu erwähnen, dass Herr A. als einziger Bewerber bzw. Kandidat über Lehrerfahrungen im Fach Mathematik verfügt“. Weder führt der Bericht aus, warum diese Lehrerfahrung derart außerordentliches Gewicht hat, dass eine ausnahmsweise Berufung eines Hauskandidaten zulässig wäre, noch folgt aus dem Bericht, warum dieses Merkmal die beispielsweise deutlich höhere fachliche Qualifikation des Beigeladenen derart auszugleichen vermag, dass die engen Voraussetzungen der Hausberufungen ausnahmsweise erfüllt wären. Tatsächlich verhält sich der Bericht zu dem Ausnahmecharakter der Berufung überhaupt nicht und abgesehen von der (Lehr-) Erfahrung, die der Antragsteller gerade auch als Mitarbeiter der Antraggegnerin machte, abgesehen, vermag er auch keine weiteren Faktoren zu benennen, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. Die im Bericht aufgeführten Gründe für die Entscheidung für den Antragsteller stellen damit aus Sicht der Kammer allesamt lediglich generelle Erwägungen für den Vorschlag des Antragstellers auf Platz 1 dar, nicht hingegen eine „ausführliche gesonderte Begründung“ für eine Ausnahmeentscheidung im Sinne einer Hausberufung.

34

Die Kammer verkennt dabei auch nicht, dass gemessen an dem Maßstab der Erfolgsaussichten im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit die reine Möglichkeit einer Auswahl ausreicht, um den Anordnungsanspruch zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 20. 01.2004 – 2 VR 3.03 –, juris Rn. 8). Vorliegend steht der Auswahl des Antragstellers jedoch ein rechtliches Hindernis entgegen, das seine Berufung vorliegend ausschließt. Ungeachtet möglicherweise vorhandener Verfahrensfehler zulasten des Antragstellers, wäre seine Berufung jedenfalls rechtsfehlerhaft, da sie gegen § 62 Abs. 4 S. 4 HSG verstoßen würde. Ein Anordnungsanspruch ist daher schon deshalb nicht gegeben, weil kein Anspruch auf Sicherung einer erkennbar rechtlich unzulässigen Auswahlentscheidung bestehen kann.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 3, 162 Abs. 3 VwGO.

36

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 4 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges auf Grundlage des monatlichen Grundgehalts der Besoldung W2 (5.730,76 € x 12 / 4 = 17.192,28) festgesetzt worden.


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht Schadensersatz wegen seiner Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Professur durch die beklagte Universität.

2

Der 1957 geborene Kläger steht seit 2002 als Beamter im Dienst der ... und ist dort an einer Hochschule als Professor tätig.

3

Anfang 2008 schrieb die Beklagte die Stelle einer "W 3-Professur für Kriminologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht" zur Wiederbesetzung aus. Nach der Ausschreibung sollte der Bewerbung auch ein Schriftenverzeichnis beigefügt werden.

4

In seinem mit der Bewerbung vorgelegten Schriftenverzeichnis führte der Kläger neben den bereits veröffentlichten Arbeiten auch einige "im Erscheinen" befindliche Arbeiten auf, darunter auch Beiträge zu einem Strafrechtskommentar.

5

Die Beklagte bildete zur Wiederbesetzung der Professur eine Berufungskommission. Auf ihrer ersten Sitzung schied die Kommission von den insgesamt 26 Bewerbern zunächst 16 Kandidaten aus. Der Kläger verblieb im Bewerberfeld. Die Kommission war jedoch der Ansicht, dass der Kläger bisher wenig im Bereich Strafrecht gearbeitet habe. Sie beschloss, die dogmatische Qualifikation des Klägers weiter zu prüfen und ihn in die engere Wahl zu ziehen.

6

In ihrer Sitzung vom 7. Mai 2008 wählte die Berufungskommission sechs Bewerber für einen Probevortrag aus. Hierzu gehörte der Kläger nicht. Im Sitzungsprotokoll ist zur Begründung ausgeführt, die schriftlichen Arbeiten des Klägers seien hauptsächlich zwei Gebieten zuzuordnen. Die Arbeiten seien wenig kritisch und wenig überzeugend. Der Kläger sei strafrechtsdogmatisch nicht ausgewiesen. Im Anschluss an die Probevorträge der ausgewählten Kandidaten empfahl die Kommission einen Berufungsvorschlag, der zwei Einzelvorschläge enthielt. Die Fakultätskonferenz der Beklagten beschloss diese Vorschlagsliste, das Rektorat stimmte dem Vorschlag am 19. August 2008 zu.

7

Mit Schreiben vom 11. September 2008 teilte der Dekan des Fachbereichs dem Kläger mit, dass er auf der Berufungsliste nicht berücksichtigt worden sei. Zudem wurden die beiden platzierten Bewerber benannt. Der Kläger erhob gegenüber der Beklagten Einwendungen gegen seine Nichtberücksichtigung. Daraufhin erläuterte die Beklagte die Auswahlentscheidung mehrfach schriftlich. Der Kläger erhob am 21. November 2008 Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Bewerbung und begründete diesen umfangreich Mitte Januar 2009. In seinen Schreiben bat der Kläger mehrfach um Unterrichtung über eine etwa bevorstehende Ernennung und behielt sich einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz vor.

8

Entsprechend dem Beschluss des Rektorats vom 19. August 2008 erteilte der Rektor der Beklagten dem erstplatzierten Bewerber einen Ruf. Letztendlich scheiterten jedoch die Verhandlungen mit diesem Bewerber, sodass dem zweitplatzierten Bewerber der Ruf erteilt wurde. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde der zweitplatzierte Bewerber am 26. Februar 2009 ernannt, ohne dass der Kläger zuvor auf die bevorstehende Ernennung hingewiesen worden war.

9

Die im April 2009 gestellten Anträge des Klägers, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Professor für Kriminologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht der Besoldungsgruppe W 3 zu ernennen und ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre er hierzu bereits am 26. Februar 2009 ernannt worden, lehnte die Beklagte ab.

10

Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm das Amt eines Professors der Besoldungsgruppe W 3 zu übertragen, die Beklagte zu verpflichten, ihn so zu stellen, als wäre er bereits mit Wirkung vom 26. Februar 2009 zum Professor der Besoldungsgruppe W 3 berufen worden und den sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 12. November 2009 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über seine Bewerbung um die Stelle eines Professors der Besoldungsgruppe W 3 erneut zu entscheiden und weiter hilfsweise festzustellen, dass die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

11

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er im Februar 2009 zum Professor der Besoldungsgruppe W 3 ernannt worden, und den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2009 zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

12

Einen Anspruch auf Ernennung habe der Kläger nicht. Er könne aber Schadensersatz verlangen. Denn die Beklagte habe seinen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt. Die Entscheidung der Berufungskommission, den Kläger nicht zu einem Probevortrag einzuladen, weil er strafrechtsdogmatisch nicht ausgewiesen sei, sei auf einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage getroffen worden und deshalb ermessensfehlerhaft. Die Kommission der Beklagten habe bei der Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Klägers im Bereich des Strafrechts dessen Beiträge für einen Kommentar unberücksichtigt gelassen. Für die sachgerechte Beurteilung der von einem Bewerber in einem Rechtsgebiet erbrachten fachlichen Leistungen sei es unerheblich, ob die Kommentierung bereits veröffentlicht sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die schriftliche Arbeit, wie hier, bereits abgeschlossen sei und ihre Veröffentlichung zeitnah anstehe. Hätte die Berufungskommission die Kommentierungen berücksichtigt, hätte der Kläger auch ernsthafte Ernennungschancen gehabt. Dieser habe es auch nicht schuldhaft unterlassen, sich gegen die Ernennung des zweitplatzierten Bewerbers zu wenden.

13

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Februar 2011 in vollem Umfang zurückzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

16

Revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) verletzt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Beklagte habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl dadurch schuldhaft verletzt, dass die Berufungskommission bei ihrer Entscheidung, den Kläger nicht zu einem Probevortrag einzuladen und ihn damit aus dem Bewerbungsverfahren auszuschließen, dessen Beiträge zu einem noch nicht veröffentlichten Kommentar nicht berücksichtigt habe. Ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheiden.

17

1. Auch beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 - NVwZ 2014, 785 Rn. 15 ff.). Dementsprechend gelten auch hier die Grundsätze zum Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs.

18

Ein Bewerber kann vom Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtberücksichtigung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe des Amtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtberücksichtigung des Bewerbers kausal war und wenn es dieser nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 - BayVBl 2010, 303; BVerwG, Urteile vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 - BVerwGE 80, 123 <124 f.>, vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <101 f.>, vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 16, vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 9 und vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 12).

19

Zu Recht hat der Kläger seinen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Nach dem zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblichen Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474 - HG NW -), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), ist die Universität, eine vom Land Nordrhein-Westfalen getragene, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als Dienstherrin der Professoren entscheidet sie ohne Beteiligung des Landes über die Besetzung der Professuren.

20

Das Auswahlverfahren der Hochschullehrer bestimmt die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und ist deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. - BVerfGE 35, 79 <133 f.>). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt, ist eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Zugleich gewährt sie jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - BVerfGE 43, 242 <267 ff.>). Der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 16.83 - Buchholz 421.20 HochschulpersonalR Nr. 14 S. 12). Dementsprechend kann die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht.

21

Es begegnet im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Universität die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamts eines Professors durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte - wie etwa die Bestimmung der zu einem Probevortrag einzuladenden Bewerber oder die Bewertung dieser Probevorträge - ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 - NVwZ 2014, 785 Rn. 20 für den Fall der Verbindung des Vorschlagsrechts der Hochschule mit dem staatlichen Berufungsrecht).

22

Maßgeblich sind hier die Vorgaben der aufgrund von § 2 Abs. 4 Satz 1 und § 38 Abs. 4 Satz 1 HG NW erlassenen Berufungsordnung der Beklagten vom 15. Januar 2008 (- BO -). Danach empfiehlt die jeweils für die Vergabe einer Professur gebildete Berufungskommission einen Berufungsvorschlag (§ 6 Abs. 1 BO), über den die Fakultätskonferenz zu beschließen hat (§ 8 BO). Die endgültige Entscheidung obliegt nach § 10 BO dem Rektorat der Beklagten.

23

Dementsprechend setzt das abgestufte Verfahren voraus, dass die für die Zwischenstufen zuständigen Gremien ihre Entscheidungen jeweils auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage treffen. Maßgeblich hierfür sind die Vorgaben, die sich aus der konkreten Ausschreibung durch die Universität ergeben. Diese kann durch die Berufungskommission nicht abgeändert werden. Gegenstand der hier maßgeblichen Ausschreibung ist eine Professur für "Kriminologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht". Im Bereich der akademischen Lehre sollen nach der Ausschreibung die Bereiche "Kriminalwissenschaften" und "Strafverteidigung" den Schwerpunkt bilden. Entsprechend dieser Festlegung durch die Beklagte hatte die Berufungskommission bei der Bestimmung derjenigen Bewerber, die zu einem Probevortrag eingeladen werden sollten, in erster Linie diejenigen bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der Bewerber zu würdigen, die Auskunft über ihr Leistungsvermögen in diesen Bereichen geben konnten.

24

Wegen der zulässigen gestaffelten Beteiligung von verschiedenen Gremien der Beklagten, die Empfehlungen für einen Berufungsvorschlag abgeben, diesen beschließen oder die endgültige Auswahlentscheidung treffen, nimmt das Verfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle als Hochschullehrer regelmäßig erhebliche Zeit in Anspruch. Angesichts dieser Verfahrensgestaltung ist es zulässig, hinsichtlich des von den Gremien zu würdigenden Schrifttums eines Bewerbers zur Beurteilung seiner fachlichen Eignung auf diejenigen Arbeiten abzustellen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt, der einen sachlichen Anknüpfungspunkt im Auswahlverfahren hat, bereits veröffentlicht sind. Denn erst mit der Veröffentlichung stehen diese Schriften der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung und können Gegenstand wissenschaftlicher Auseinandersetzung sein, die Aufschluss über die fachliche Eignung eines Bewerbers geben kann. Die beteiligten Gremien sind während eines Auswahlverfahrens nicht gehalten, den jeweiligen Wissenschaftsbereich fortlaufend daraufhin zu beobachten, ob einer der Bewerber eine weitere wissenschaftliche Arbeit veröffentlicht hat. Andernfalls wäre die abschließende Auswahlentscheidung schwierig zu treffen. Denn dann müssten beim Erscheinen eines neuen, unter Umständen ergebnisrelevanten wissenschaftlichen Beitrags eines Bewerbers die bisher getroffenen Zwischenentscheidungen regelmäßig wieder aufgehoben und das Verfahren in den früheren Zustand zurückversetzt werden, um die bisherige Zwischenentscheidung im Lichte des neuen schriftlichen Beitrags des Bewerbers zu überprüfen.

25

Nach Maßgabe dieser Grundsätze verletzt die Vorgehensweise der Berufungskommission der Beklagten, die Beiträge des Klägers zu einem Strafrechtskommentar bei ihrer Entscheidung, ob der Kläger zu einem Probevortrag eingeladen wird, unberücksichtigt zu lassen, nicht die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Denn dieser Kommentar war nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Bestimmung derjenigen Bewerber, die zu einem Probevortrag eingeladen werden sollten, noch nicht erschienen.

26

2. Dem Begehren des Klägers auf Schadensersatz steht nicht der Einwand entgegen, er habe es schuldhaft unterlassen, die Ernennung des zweitplatzierten Bewerbers durch behördliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe zu verhindern.

27

Ein Wahlrecht des Bewerbers zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz gegen eine seiner Auffassung nach rechtswidrige, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzende Auswahlentscheidung und einem späteren Schadensersatzbegehren besteht nicht. Der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB ist auf den Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs zu übertragen. Der zu Unrecht nicht ausgewählte Bewerber kann Schadensersatz für die Verletzung seines Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG nur dann beanspruchen, wenn er sich bemüht hat, den eingetretenen Schaden dadurch abzuwenden, dass er rechtliche Schritte gegen den Vollzug der Auswahlentscheidung eingeleitet hat (BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 48 und vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 11 m.w.N.).

28

a) Zwar hat der Kläger gegen die Ablehnung seiner Bewerbung vor der Ernennung des zweitplatzierten Bewerbers Widerspruch erhoben. Dieser Widerspruch war jedoch unstatthaft, weil der Landesgesetzgeber das Vorverfahren insoweit zulässigerweise ausgeschlossen hatte (§ 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG i.V.m. § 179a LBG NW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung vom 9. Oktober 2007, GV. NRW. S. 393).

29

b) Auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblichen Rechtsprechung des Berufungsgerichts kann dem Kläger aber nicht i.S.v. § 839 Abs. 3 BGB angelastet werden, im Zeitraum von der Bekanntgabe der vom Rektorat beschlossenen Berufungsliste am 11. September 2008 bis zur Ernennung des zweitplatzierten Bewerbers am 26. Februar 2009 beim Verwaltungsgericht keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt zu haben, der Beklagten die Ernennung eines der auf der Liste genannten Bewerbers vorläufig zu untersagen.

30

aa) Es entspricht sowohl dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes als auch dem Gebot der Effektivität des Verfahrens zur Besetzung der Stelle eines Hochschullehrers, dass vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz im Anschluss an die verbindliche Bestimmung der gelisteten Bewerber durch das hierfür maßgebliche Gremium und die Bekanntgabe dieser Entscheidung sowie der maßgeblichen Auswahlerwägungen in Anspruch zu nehmen ist. Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich die sog. "Konkurrentenmitteilung", in der die Verwaltung den vollständigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch die Bekanntgabe der erfolgreichen Person verbunden mit der ablehnenden Bescheidung der weiteren Bewerber zum Ausdruck bringt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 - NVwZ 2014, 785 Rn. 19 f.). Durch den Beschluss des Rektorats über den Berufungsvorschlag nach § 10 BO bindet sich die Beklagte insoweit, als nur die dort aufgeführten Bewerber für die Vergabe der Stelle in Betracht kommen. Führen die nach der Reihenfolge der Liste zu führenden Berufsverhandlungen mit den Bewerbern nicht zum Erfolg, ist diese Ausschreibung gescheitert.

31

Die vorstehende Aussage zur Pflicht des nicht berücksichtigten Bewerbers, unmittelbar nach Bekanntgabe der verbindlichen Auswahlentscheidung einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen, gilt sowohl für die hier gegebene Konstellation, dass die Universität autonom über die Besetzung der Professur entscheidet, als auch für die Fallgestaltung, in der das Vorschlagsrecht der Hochschule und das staatliche Berufungsrecht miteinander verbunden sind. Maßgeblich ist in diesem Fall die Auswahlentscheidung des zuständigen Organs des Landes, das Dienstherr der Professoren ist.

32

Der im Verfahren unterlegene Bewerber hat Anspruch auf eine verbindliche Information durch den Dienstherrn über das Ergebnis des Auswahlverfahrens, damit er nicht Gefahr läuft, ein Rechtsmittel auf ungesicherter tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage zu ergreifen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 <1179>; BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 2 C 26.03 - NVwZ 2004, 1257). Dem erfolglosen Bewerber ist nicht nur der Name des ausgewählten Bewerbers bekanntzugeben, sondern es sind ihm jedenfalls auf sein Verlangen hin die für die Auswahlentscheidung wesentlichen Erwägungen mitzuteilen oder zumindest im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen. Die Mitteilung soll den unterlegenen Bewerber in die Lage versetzen, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Im Umkehrschluss folgt aus diesen allgemeinen Anforderungen an die Konkurrentenmitteilung aber auch, dass der unterlegene Bewerber gerichtlichen Eilrechtsschutz grundsätzlich in Anspruch nehmen kann und zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen auch muss, wenn er Zugang zu diesen Informationen hatte und die Ernennung des vom Dienstherrn ausgewählten Bewerbers derzeit jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint.

33

Dass gerichtlicher Eilrechtsschutz unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der Auswahlentscheidung sowie der maßgeblichen Erwägungen zu beantragen ist, entspricht der Interessenlage aller Beteiligten eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens, und zwar auch in der hier gegebenen besonderen Fallkonstellation des zeitaufwändigen Verfahrens zur Vergabe einer Professur an einer Universität. Sollte der Bewerbungsverfahrensanspruch eines auf der Liste nicht berücksichtigten oder dort nur nachrangig geführten Bewerbers tatsächlich verletzt worden sein, ist es nicht sinnvoll, dass die Universität die mitunter langwierigen Verhandlungen über die Annahme des Rufes der Universität mit unter Umständen mehreren Bewerbern bis kurz vor die Ernennung fortführt und erst dann die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes als eröffnet angesehen wird. Den rechtlichen Interessen der Beteiligten ist eher gedient, wenn einem unterlegenen Bewerber die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes bereits dann möglich ist, wenn ihm die Namen der ausgewählten Bewerber und die Gründe der Auswahlentscheidung bekannt gegeben worden sind. Dann erübrigen sich die Berufungsverhandlungen mit den gelisteten Bewerbern, weil die Ernennung eines der gelisteten Bewerber auf der Grundlage der fehlerhaften Auswahlentscheidung der Universität ausscheidet.

34

bb) Im konkreten Fall kann dem Kläger aber im Hinblick auf § 839 Abs. 3 BGB nicht angelastet werden, im Zeitraum bis zur Ernennung des zweitplatzierten Bewerbers am 26. Februar 2009 keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt zu haben, um der Beklagten dessen Ernennung vorläufig zu untersagen. Denn das Oberverwaltungsgericht ging in seiner Rechtsprechung im Frühjahr 2008 davon aus, dass der für einen Antrag nach § 123 VwGO erforderliche Anordnungsgrund erst gegeben ist, wenn dem unterlegenen Bewerber seitens der Universität mitgeteilt wird, dass die Verhandlungen über die Annahme des Rufes mit einem der gelisteten Bewerber abgeschlossen sind und dessen Ernennung unmittelbar bevorsteht.

35

Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 3. April 2008 - 6 B 159/08 - (ZBR 2009, 60) zwar auch auf die sog. Konkurrentenmitteilung abgehoben, die hier im Schreiben des Dekans der Fakultät an den Kläger vom 11. September 2008 zu sehen ist, in der dem Kläger auch die Namen der beiden gelisteten Bewerber mitgeteilt worden sind. Das Oberverwaltungsgericht hat aber deutlich gemacht (a.a.O. S. 61), dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren zur Benennung von Hochschulprofessoren regelmäßig erst dann gegeben ist, wenn das Verwaltungsverfahren - mit Ausnahme der Ernennung - vollständig abgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger zunächst nicht angelastet werden, dass er nicht schon unmittelbar nach der Konkurrentenmitteilung vom 11. September 2008 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat.

36

Die Beklagte hat den Kläger zudem nicht über den Abschluss der Berufungsverhandlungen mit dem dann auch ernannten zweitplatzierten Bewerber informiert. Mangels Bekanntgabe des Abschlusses der Verhandlungen durch die Beklagte konnte der Kläger somit im Februar 2009 nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen, weil er aus seiner Sicht unverändert Gefahr lief, dass dieser Antrag - nach dem seinerzeitigen Stand der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts - mangels glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes abgelehnt wird.

37

Die Beklagte konnte aufgrund des Verhaltens des Klägers im Anschluss an die Mitteilung vom 11. September 2008 auch nicht damit rechnen, dieser werde keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, um der Beklagten die Ernennung eines Konkurrenten vorläufig zu untersagen. In seinen an die Beklagte gerichteten Schreiben hatte der Kläger mehrfach um eine gesonderte Mitteilung über die bevorstehende Ernennung eines Konkurrenten gebeten sowie auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes hingewiesen. Zwar enthält der Schriftsatz des Klägervertreters vom 23. Januar 2009 keinen solchen Zusatz. Dies ist aber unerheblich, weil der Kläger in diesem deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er seine Einwände gegen die Auswahlentscheidung der Beklagten aufrechterhält. In diesem Schriftsatz hat der Kläger eine Fülle von Umständen aufgelistet, die nach seiner Einschätzung die Annahme begründen, die Beklagte habe bei der Auswahlentscheidung seinen Bewerbungsverfahrensanspruch schuldhaft verletzt.

38

3. Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht beurteilen, ob die Beklagte den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl in anderer Hinsicht schuldhaft verletzt hat und diese Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG für die unterbliebene Ernennung des Klägers kausal war. Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung musste das Berufungsgericht diese Umstände auch nicht aufklären.

39

Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr zu klären, ob die Auswahlentscheidung der Berufungskommission vom 7. Mai 2008 aus einem anderen Grund rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Sollte das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch für unbegründet erachten, ist auch noch über den hierauf bezogenen Hilfsantrag zu entscheiden.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer, ein Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14 der BBesO) beim Bundesnachrichtendienst, machte erst- und letztinstanzlich vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) vergeblich einen Schadensersatzanspruch wegen einer im Jahr 2003 nicht erfolgten Beförderung zum Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 der BBesO) geltend. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung seines Bewerberverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Rechts- und Verfahrensfehler bei der Bewerberauswahl müssten im Rahmen eines nachträglichen Schadensersatzanspruchs zu einer Absenkung der Anforderungen an die haftungsbegründende Kausalität führen.

B.

2

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

I.

3

Der Schadensersatzanspruch als Sekundärrechtsschutz eines nicht berücksichtigten Beförderungsbewerbers wird nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis hergeleitet. Er sanktioniert die Nichterfüllung der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Bestenauslese durch den Dienstherrn und hat folgende tatbestandliche Voraussetzungen: (1) Verletzung der Pflicht zur Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), (2) Verschulden des Dienstherrn/fehlendes Mitverschulden des Anspruchsinhabers und (3) Kausalität zwischen Pflichtverletzung und unterbliebener Beförderung. Der Kausalitätsnachweis kann - so die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 124, 99 <108> m.w.N.; s. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 69 f. m.w.N.) - nur gelingen, wenn sich im Nachhinein sagen lässt, dass sich die zuständige Behörde bei Vermeidung der Rechtsverletzung voraussichtlich gerade für diesen Bewerber entschieden hätte oder rechtlich zwingend hätte entscheiden müssen.

II.

4

1. Bei der Prüfung der als verfassungswidrig gerügten Anwendung und Auslegung der - einfachrechtlichen - Tatbestandsvoraussetzungen des sekundären Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung gilt zu beachten, dass dem Bundesverfassungsgericht keine umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts obliegt. Nach den Grundsätzen der beschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>) sind die Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts Aufgabe der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der einfachrechtlichen Normen die Tragweite des einschlägigen Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 87, 287 <323>; 106, 28 <45>).

5

2. Auf der Grundlage dieses Prüfungsmaßstabes verstößt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit der Abweisung des - sekundären - Schadensersatzanspruchs nicht gegen den grundrechtsgleich aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten und prozessual über Art. 19 Abs. 4 GG abgesicherten Bewerberverfahrensanspruch.

6

a) In der Konkurrentenklage verleiht der beamtenrechtliche Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG dem Beamten das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>). Der Gegenstand eines solchen Rechtsstreits ist damit regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung, sondern allein das dahinter zurückbleibende Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Beamte im Konkurrentenstreit eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung bereits dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint (stRspr, vgl. BVerfGK 9, 1 <6>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, NVwZ 2008, S. 69 f.).

7

Demgegenüber geht das Bundesverwaltungsgericht entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung im hier streitigen Fall für den Sekundäranspruch davon aus, dass die schuldhafte Verletzung des Anspruchs eines Beamten auf leistungsgerechte Berücksichtigung bei der Besetzung eines Beförderungsamtes einen Schadensersatzanspruch nur dann auslöst, wenn der Rechtsverstoß adäquat kausal für die Nichtbeförderung war. Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (nur) dann der Fall, wenn der Beamte bei Vermeidung des Rechtsverstoßes voraussichtlich ausgewählt und befördert worden wäre. Hierfür muss -so das Bundesverwaltungsgericht - festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre (BVerwGE 124, 99 <108>).

8

b) Diese grundsätzliche Differenzierung der Maßstäbe zur Kausalität (bloße Möglichkeit im Rahmen des Primärrechtsschutzes und Wahrscheinlichkeit im Rahmen des Sekundärrechtsschutzes) hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG stand. Mit Blick auf die wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität grundsätzlich irreversible Beförderungsentscheidung ist der verschuldensunabhängige Primäranspruch bereits im Vorfeld dieser Entscheidung darauf gerichtet, solche Bewerbungsverfahren anzuhalten, in denen Verfahrensverstöße vorgefallen sind und in denen sich in der Person des jeweiligen Klägers eine mögliche Entscheidungsalternative eröffnet. Der Primärrechtsschutz in Gestalt des Konkurrentenstreits ermöglicht vor diesem Hintergrund eine frühzeitige Schadensbegrenzung beziehungsweise Risikominimierung auf einer gegebenenfalls noch unsicheren Entscheidungsgrundlage. Er zielt - außer in den eher seltenen Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null - regelmäßig nicht unmittelbar darauf ab, dem unterlegenen Bewerber die streitige Beförderung zu verschaffen.

9

Auf der anderen Seite ist der nachträgliche, verschuldensabhängige und aus dem Rechtskreis des Dienstverhältnisses (vgl. BVerwGE 124, 99 <101 f.) entstammende Schadensersatzanspruch - dogmatisch bislang eher zurückhaltend konturiert - "prinzipiell dem Haftungsrecht" zuzuordnen (so BVerwGE 112, 308 <310>), woraus er auch seine Anspruchsvoraussetzungen bezieht (Pflichtverstoß, Verschulden, Kausalität). Er verfolgt - vergleichbar mit einer positiven Vertragsverletzung im Arbeitsrecht - die Kompensation eines rechtswidrig und schuldhaft durch den Dienstherrn verursachten Schadens. Der grundrechtlich abgesicherte Bewerberverfahrensanspruch verlangt nicht, dass, abweichend von sonst geltenden haftungsrechtlichen Grundsätzen, ein Schadensersatzanspruch im Falle seiner Verletzung unabhängig von adäquater Kausalität der Verletzung für den Schaden eingeräumt wird.

10

c) Dementsprechend gebietet Art. 33 Abs. 2 GG nicht, aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht im Beförderungsverfahren festgestellten Verstöße gegen den Bewerberverfahrensanspruch, die Anforderungen an die Feststellung der Kausalität im anschließenden Schadensersatzverfahren von der "Wahrscheinlichkeit seiner Beförderung" auf die bloße "Möglichkeit seiner Beförderung" abzusenken.

11

Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich insbesondere auf eine Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts verweist (BVerfGK 11, 398), wird dort kein tragender Rechtssatz aufgestellt, wonach Verstöße des Dienstherrn im Bewerbungs- beziehungsweise Beförderungsverfahren im Rahmen des Sekundärrechtsschutzes automatisch zu einer Sanktionierung führen müssten. Denn die Kammerentscheidung betrifft ausschließlich den Primärrechtsschutz und enthält gerade keine Hinweise auf Konsequenzen für den Sekundärrechtsschutz.

12

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

13

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.