Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 26. Juni 2018 - 12 B 26/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0626.12B26.18.00
bei uns veröffentlicht am26.06.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.192,28 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Nichtbesetzung einer W2-Professorenstelle bei der Antragsgegnerin, der Hochschule Flensburg.

2

Der Antragsteller, Diplom-Physiker und Träger des akademischen Titels Doctor of Philosophy (Ph.D.), nimmt seit 2009 Lehraufgaben bei der Antragsgegnerin sowie der Fachhochschule B-Stadt wahr und ist seit dem Jahr 2012 als Lehrbeauftragter für besondere Aufgaben im Projekt „eQual” in den Fächern Mathematik und Physik bei der Antragsgegnerin tätig.

3

Er bewarb sich Anfang des Jahres 2017 auf die ausgeschriebene Stelle einer W2-Professur für Experimentalphysik bei der Antragsgegnerin und wurde neben fünf weiteren Bewerbern – darunter auch der Beigeladene – aus dem Kreis von insgesamt 66 Bewerberinnen und Bewerbern ausgewählt und zu einer Probevorlesung im Sommersemester 2017 eingeladen.

4

Am 30.05.2017 fanden sowohl die besagte Probevorlesung als auch ein persönliches Gespräch statt.

5

In seiner 3. Sitzung vom 14.06.2017 verabschiedete der Berufungsausschuss nach geheimer Wahl eine Vorschlagliste, in der der Antragsteller als erstplatzierter und der Beigeladene als zweitplatzierter Bewerber aufgeführt wurden. Aus dem Bericht des Berufungsausschusses geht hervor, dass der Antragsteller bei der Wahl um den 1. Platz vier Stimmen, der Beigeladene zwei Stimmen bei null Enthaltungen erhielt.

6

Nachdem sowohl der Konvent des Fachbereichs 2 als auch der Senat der Antragsgegnerin zu dem Vorschlag des Berufungsausschusses Stellung genommen hatten, wobei sich der Konvent dem Vorschlag des Ausschusses anschloss, leitete der Berufungsausschuss seinen Vorschlag am 05.09.2017 an den zu diesem Zeitpunkt die Vakanz des Präsidentenamtes tragenden Vizepräsidenten der Antragsgegnerin weiter.

7

Mit Gutachten vom 22.09.2017 nahm die Stabsstelle Recht des Präsidiums zu dem Berufungsvorschlag des Berufungsausschusses dahingehend Stellung, dass Bedenken gegen die vorgeschlagene Berufungsreihenfolge bestünden. Der Berufungsausschuss habe seinen Vorschlag maßgeblich auf eine Bewertungsmatrix gestützt, der zufolge die fachliche Eignung mit 20%, die pädagogische Eignung mit 60% und die persönliche Eignung mit 20% zu berücksichtigen gewesen seien. Jene Bewertungsmatrix sei jedoch weder mit den gesetzlichen Aufgaben des ausgeschriebenen Amtes noch mit den in der Stellenausschreibung genannten Kriterien vereinbar. Zu beanstanden sei insbesondere, dass die Lehrbefähigung um ein Dreifaches höher gewichtet werde als die wissenschaftliche Befähigung. Darüber hinaus kämen besondere Anforderungen an eine Hausberufung hinzu. Diese sei nur ausnahmsweise zulässig. Eine besondere pädagogische Befähigung, wie sie der Antragsteller aufweise, könne zwar ein solcher Ausnahmegrund sein. Da die Regelung jedoch gerade die Bevorzugung hausinterner Bewerber verhindern solle, verbiete sich eine entsprechend Gewichtung. Auch belege der Antragsteller vor allem deshalb den ersten Platz, weil seine Probevorlesung im Vergleich zu seinen Mitbewerbern deutlich besser bewertet worden und mit 30% in die Gesamtnote eingeflossen sei. Angesichts der unterschiedlichen Auffassungen in der Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur, welches Gewicht eine derartige Probevorlesung haben dürfe, scheine es im Ergebnis gerade noch vertretbar, Erfahrungen in der Lehre und den Eindruck der Probevorlesung gleich zu gewichten; nicht mehr vertretbar sei es jedoch, der Probevorlesung einen Bewertungsanteil von 30% des Gesamtergebnisses einzuräumen. Eine andere Gewichtung der Kriterien ergebe, dass statt des Antragstellers der Beigeladene an den ersten Platz der Vorschlagliste rücke. Dem Präsidenten werde daher empfohlen, von dem Vorschlag des Berufungsausschusses abzuweichen.

8

Ein weiteres, extern eingeholtes Gutachten vom 17.10.2017 kam aufgrund ähnlicher Erwägungen ebenfalls zu dem Ergebnis, der Berufungsvorschlag des Berufungsausschusses sei rechtswidrig, da die Berufung des Antragstellers insbesondere wegen Verstoßes gegen die Vorgaben für Hausberufungen nicht zulässig wäre.

9

Mit Schreiben vom 19.10.2017 wurden dem Berufungsausschuss beide Gutachten mit Bitte um einen neuen Berufungsvorschlag zugeleitet. Dieser tagte am 25.10.2017 erneut und leitete den Vorgang an den Konvent des Fachbereichs 2 weiter.

10

In einem Schreiben vom 02.11.2017 an den Vizepräsidenten der Antragsgegnerin teilte der Dekan des 2. Fachbereichs mit, er halte Teile der beiden gesondert eingeholten Gutachten für argumentativ fragwürdig. In beiden Gutachten sei an verschiedenen Stellen eine mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt erkennbar. So würden in einer Expertise beispielsweise wichtige Teile zur Intention und Begründung der Regelungen des Hochschulgesetzes Schleswig-Holstein nicht gewürdigt und sodann auch falsche Schlüsse gezogen. Die Interpretation des Ausschreibungstextes beider Gutachten sei einseitig und führe, abweichend von der Gewichtung der Bewertungsmatrix des Berufungsausschusses, zu einer besonderen Gewichtung der fachlichen Eignung, die nicht zielführend sei. Bei der Stelle handele es sich um eine Professur an einer Fachhochschule im Grundlagenbereich. Bei einer hohen Lehrverpflichtung von 18 Semesterwochenstunden bliebe nur 10% der Jahresarbeitszeit für Aufgaben der Selbstverwaltung, für die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen sowie Prüfungen und damit überhaupt kein Spielraum für andere Tätigkeiten, wie z.B. Forschungsprojekte. Er wies auch den Einwand zurück, der Prüfungsausschuss habe sich nicht mit der besonderen Situation der Hausberufung befasst und verwies auf die besondere Erfahrung des Antragsstellers im Bereich der Lehre und die Tatsache, dass der Antragsteller als einziger Kandidat über Lehrerfahrung im Fach der Mathematik verfüge.

11

Am 08.11.2017 beriet der Konvent des Fachbereichs 2 erneut über die Berufung und hielt an seinem Vorschlag, den Antragsteller zu berufen, fest.

12

Am 15.11.2017 beriet der Senat der Antragsgegnerin erneut über die Angelegenheit.

13

Unter dem 13.12.2017 erging seitens des Vizepräsidenten ein Ruf an den Beigeladenen, den dieser am 16.02.2018 annahm. Nach Terminierung der Ernennung des Beigeladenen auf den 20.03.2018 erhielt der Antragsteller mit Bescheid vom 19.02.2018 Kenntnis vom Abschluss des Verfahrens. Der Bescheid enthielt die Begründung, dass unter Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese die Wahl der Berufungskommission auf den Beigeladenen gefallen sei.

14

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 28.02.2018 Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde.

15

Mit Schriftsatz vom 28.02.2018 hat der Antragsteller zudem das Gericht um Eilrechtsschutz ersucht.

16

Durch die nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe der Auswahlentscheidung im Stellenbesetzungsverfahren sei er in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden. Die Konkurrentenmitteilung sei ihm zwar rechtzeitig übermittelt worden, genüge aber den Anforderungen an die Form nicht, da sie auch die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu enthalten habe, was hier nicht der Fall sei. Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Hausberufung liege nicht vor, da seine ausnahmsweise Berufung als Mitarbeiter der Antragsgegnerin hinreichend begründet sei.

17

Der Antragsteller beantragt,

18

es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer W2-Professur für Experimentalphysik mit dem ausgewählten Mitbewerber, dem Beigeladenen, oder anderweitig endgültig zu besetzen.

19

Die Antragsgegnerin beantragt,

20

den Antrag abzuweisen.

21

Zur Begründung verweist sie auf das Gutachten des externen Sachverständigen. Die von den Hochschulgremien vorgeschlagene Reihenfolge des Berufungsvorschlags verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG, da dem Vorschlag sachfremde Erwägungen zugrunde lägen. Die Abweichung von der Reihenfolge des Vorschlags des Fachbereichs sei ermessensfehlerfrei gewesen. Zudem sei eine Ernennung gar nicht zulässig, da die Voraussetzungen für eine Hausberufung nicht vorlägen.

22

Mit Beschluss vom 23.03.2018 ist der von der Antragsgegnerin zur Berufung ausgewählte Bewerber zu dem Verfahren beigeladen worden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

24

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Er richtet sich gegen die richtige Antragsgegnerin, da gemäß § 62 Abs. 9 S. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (HSG) der Präsident der Hochschule, nicht etwa das zuständige Ministerium (vgl. VG Gera, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 1 E 1183/15 Ge –, juris Rn. 47), über die Ernennung der berufenen Bewerberinnen und Bewerber entscheidet.

25

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen lediglich hinsichtlich des Anordnungsgrundes, nicht jedoch hinsichtlich des Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.

26

Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist gegeben. Das Berufungsverfahren für die ausgeschriebene Professur ist bereits abgeschlossen. Eine Ernennung des Beigeladenen gemäß § 62 Abs. 9 S. 1 HSG durch den Präsidenten der Antragsgegnerin steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers als übergangenem Bewerber lässt sich nur vor der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiv sichern, da sich der um eine Stellenauswahl geführte Rechtsstreit mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erledigt.

27

Der Antragsteller hat jedoch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – BvR 857/02 – , juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20. 01.2004 – 2 VR 3.03 –, juris Rn. 8; OVG Schleswig, Beschluss vom 28.04.2017 – 2 MB 5/17 –). Unabhängig von einer möglichen Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht vorliegend aber bereits keine Möglichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, da Berufung und Ernennung des Antragstellers gegen die Vorgaben der Hausberufung in § 62 Abs. 4 S. 4 HSG verstoßen würden.

28

Gemäß § 62 Abs. 4 S. 4 HSG dürfen Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule können in einen Berufungsvorschlag für die Besetzung von Stellen von Professorinnen und Professoren nur dann aufgenommen werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. In dem Berufungsvorschlag sind die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung eingehend und vergleichend zu würdigen und die gewählte Reihenfolge zu begründen. Der Antragsteller ist kein Juniorprofessor i.S.d. § 64 HSG. Er ist allerdings Mitglied der Antragsgegnerin, da er seit dem Wintersemester 2009 in Teilzeit Lehraufträge bei der Antragsgegnerin wahrnimmt. Er fällt damit in den Anwendungsbereich des § 62 Abs. 4 S. 4 HSG.

29

Die engeren Vorgaben für Hausberufungen verstoßen auch nicht generell gegen Art. 33 Abs. 2 GG sowie Art. 3 GG. Zwar schränken sie den ansonsten geltenden Maßstab des reinen Leistungsvergleichs ein, dienen aber auf verhältnismäßiger Weise dem Zweck, der Schulenbildung entgegen zu wirken und so die Qualität der wissenschaftlichen Forschung zu fördern (Detmer in Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Auflage, Kap. 4 Rn. 105). Es handelt sich bei der Regelung des § 62 Abs. 4 S. 4 HSG zudem auch nicht um einen absoluten Ausschluss, sondern um eine – dem Zweck der Förderung der Qualität der Forschung dienende – Regel-Ausnahme-Vorgabe. Das „Hausberufungsverbot“ bewirkt daher einzig, dass von der Hochschule eine besondere Begründung verlangt werden muss, wenn ein Kollege „aus dem Hause“ sich beworben hat (Köpp, JZ 1980, 218, 221). Die entsprechenden Regelungen zu dem sogenannten „Hausberufungsverbot“ sind daher in der jüngeren Rechtsprechung – auch durch das Bundesverfassungsgericht – ohne weitere Problematisierung angewandt worden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Juli 2011 – 1 BvR 1616/11 –, juris Rn. 28; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 7 CE 16.1838 –, juris Rn. 16). Soweit die Rechtsprechung vereinzelt Zweifel an der Vereinbarkeit derartiger Einschränkungen für Hausbewerber mit höherrangigem Verfassungsrecht angenommen hat, so lagen dem Sachverhalte zugrunde, in denen beispielsweise das Hausberufungsverbot unzulässig etwa auf Gastprofessoren angewandt wurde (VG Berlin, Beschluss vom 15. Dezember 2017 – 5 L 315.17 –, juris Rn .13), ohne es jedoch generell in Frage zu stellen.

30

Einen begründeten Ausnahmefall vermag die Kammer vorliegend nicht zu erkennen. Die Gesetzesbegründung des § 62 Abs. 4 S. 4 HSG (Gesetzentwurf der Landesregierung über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein [Hochschulgesetz – HSG], Drucksache 16/1007, S. 61) führt zunächst einmal nur abstrakt aus:

31

„Satz 4 hält an dem Grundsatz des Hausberufungsverbotes fest. Danach dürfen Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden. Ziel der genannten Vorschrift ist es, durch Wechsel in der Wissenschaftslandschaft Qualität in Forschung und Lehre sicherzustellen und die Vielfalt der wissenschaftlichen Meinungen zu erhalten. Abweichungen vom Hausberufungsverbot bedürfen der ausführlichen gesonderten Begründung.“

32

ohne dabei konkrete Vorgaben für die Ausfüllung der Ausnahmeklausel zu machen. Aus Sicht der Kammer ist diese Ausnahmeregelung auszulegen mit Blick auf das Ziel, eine möglichst hohe Wechselfrequenz der Mitarbeiter zu fördern und die Berufung von Mitarbeitern der Hochschule solchen Fällen vorzubehalten, in denen sich die unterlassene Berufung als mit dem Leistungsprinzip ganz und gar unvereinbar erweisen würde. Das können – auch mit Blick auf Stimmen in der Literatur – solche Fälle sein, in denen der Bewerber erst kürzlich an die ausschreibende Hochschule gewechselt ist (vgl. etwa Köpp, JZ 1980, 218), er bereits einen Ruf auf gleichwertige Professorenstellen erhalten hat, ohne ihn die Aufstellung einer formell wirksamen Bewerberliste nicht möglich wäre oder er an der ausschreibenden Hochschule bereits besondere Leistungen erbracht hat (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage, Rn 681). All das ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller ist bereits seit vielen Jahren als Lehrbeauftragter bei der Antragsgegnerin tätig, hat bisher positive, aber keine herausragenden Leistungen bei der Antragsgegnerin erbracht und ist bisher auch nicht auf andere gleichwertige Professorenstellen berufen worden.

33

Letztlich finden sich hinreichende Anhaltspunkte für entsprechende Ausnahmegründe auch nicht in der Begründung für die Berufung des Antragstellers auf den ersten Platz der Berufungsliste (Bericht des Prüfungsausschusses vom 05.11.2017, S. 28). Stattdessen stellt der Bericht vorrangig auf die „außerordentlich umfangreiche Erfahrung im Abhalten von Lehrveranstaltungen“ ab sowie auf die Tatsache, dass er als einziger bereits Lehrerfahrungen im Fach Mathematik habe. Diese Erfahrung hat der Antragsteller allerdings vor allem bei der Antragsgegnerin sowie im Rahmen von Lehraufträgen an der Fachhochschule B-Stadt erworben, so dass es sich gerade um ein Qualifikation handelt, die der Antragsteller jedenfalls zum Teil auch als Mitarbeiter der Antragsgegnerin erworben hat und welche damit – für sich – nicht ohne Weiteres auch als Begründung für eine Ausnahme vom „Hausberufungsverbot“ herangezogen werden kann, das gerade die besonderen Vorteile, die ein Kandidat aus dem eigenen Hause mitbringt, begrenzen soll. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller als einziger der Kandidaten bereits über Lehrerfahrungen im Fach Mathematik verfügt, stellt nach Auffassung der Kammer keinen begründeten Ausnahmefall im Sinne des § 62 Abs. 4 S. 4 HSG dar. Zwar verfügt der Antragsteller unzweifelhaft über die geschilderte Erfahrung, diese Erfahrung stellt ausweislich des Berichts des Prüfungsausschusses aber keinen tragenden Grund, sondern lediglich eine Randerwähnung dar. So heißt es in dem Bericht auf Seite 29 wörtlich „Besonders im Hinblick auf das im Rahmen der ausgeschriebenen Professur abzudeckende Lehrgebiet Ingenieurmathematik ist zu erwähnen, dass Herr A. als einziger Bewerber bzw. Kandidat über Lehrerfahrungen im Fach Mathematik verfügt“. Weder führt der Bericht aus, warum diese Lehrerfahrung derart außerordentliches Gewicht hat, dass eine ausnahmsweise Berufung eines Hauskandidaten zulässig wäre, noch folgt aus dem Bericht, warum dieses Merkmal die beispielsweise deutlich höhere fachliche Qualifikation des Beigeladenen derart auszugleichen vermag, dass die engen Voraussetzungen der Hausberufungen ausnahmsweise erfüllt wären. Tatsächlich verhält sich der Bericht zu dem Ausnahmecharakter der Berufung überhaupt nicht und abgesehen von der (Lehr-) Erfahrung, die der Antragsteller gerade auch als Mitarbeiter der Antraggegnerin machte, abgesehen, vermag er auch keine weiteren Faktoren zu benennen, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. Die im Bericht aufgeführten Gründe für die Entscheidung für den Antragsteller stellen damit aus Sicht der Kammer allesamt lediglich generelle Erwägungen für den Vorschlag des Antragstellers auf Platz 1 dar, nicht hingegen eine „ausführliche gesonderte Begründung“ für eine Ausnahmeentscheidung im Sinne einer Hausberufung.

34

Die Kammer verkennt dabei auch nicht, dass gemessen an dem Maßstab der Erfolgsaussichten im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit die reine Möglichkeit einer Auswahl ausreicht, um den Anordnungsanspruch zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 20. 01.2004 – 2 VR 3.03 –, juris Rn. 8). Vorliegend steht der Auswahl des Antragstellers jedoch ein rechtliches Hindernis entgegen, das seine Berufung vorliegend ausschließt. Ungeachtet möglicherweise vorhandener Verfahrensfehler zulasten des Antragstellers, wäre seine Berufung jedenfalls rechtsfehlerhaft, da sie gegen § 62 Abs. 4 S. 4 HSG verstoßen würde. Ein Anordnungsanspruch ist daher schon deshalb nicht gegeben, weil kein Anspruch auf Sicherung einer erkennbar rechtlich unzulässigen Auswahlentscheidung bestehen kann.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 3, 162 Abs. 3 VwGO.

36

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 4 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges auf Grundlage des monatlichen Grundgehalts der Besoldung W2 (5.730,76 € x 12 / 4 = 17.192,28) festgesetzt worden.


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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem das Hochschulrecht betreffenden Konkurrentenstreitverfahren (Besetzung einer Professorenstelle).

I.

2

1. Der Beschwerdeführer war von Februar 2003 bis Januar 2010 Juniorprofessor für Bürgerliches Recht mit Schwerpunkt Europäisches Privatrecht an der Universität B… (Besoldungsgruppe W 1). Die im Februar 2002 veröffentlichte Ausschreibung dieser Stelle enthielt den Zusatz: "Die Universität B… beabsichtigt, das o.g. Fachgebiet vor Ablauf der Laufzeit der Juniorprofessur zur Besetzung auf Lebenszeit auszuschreiben. Eine Bewerbung der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors ist möglich und gilt nicht als Hausbewerbung, wenn sie/er von außerhalb der Universität B… auf die Juniorprofessur berufen wurde." Die zunächst bis Ende Januar 2006 befristete Tätigkeit erfolgte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit und wurde danach, nach positiver Zwischenevaluation, um weitere drei Jahre verlängert. Von Februar 2009 bis Ende Januar 2010 befand sich der Beschwerdeführer zunächst in Elternzeit, anschließend war er für einen Forschungsaufenthalt beurlaubt. Derzeit lehrt er als Associate Professor an der Universität K… (D…)..

3

Im April 2007 hatte die Universität B… im Fachbereich Rechtswissenschaft vier Professorenstellen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschrieben, darunter eine nach der Besoldungsgruppe W 2 mit der Kennziffer P 701/07 ("Bürgerliches Recht mit dem Schwerpunkt Deutsches und Europäisches Privatrecht, Internationales Privatrecht, Verbraucherrecht"). Der Beschwerdeführer, der sich hierauf beworben hatte, wurde im Berufungsverfahren zunächst auf Platz 1, im weiteren Verlauf auf Platz 2 a der Berufungsliste platziert. Gegen die Berufung des zuletzt Erstplatzierten hatte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Dieses Verfahren wurde schließlich im Mai 2009 durch Beschluss des Verwaltungsgerichts eingestellt, nachdem die Beteiligten - im Hinblick auf den Abbruch des Berufungsverfahrens im März 2009 - die Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Dem Abbruch lag ein Beschluss des Rektorats der Universität B… zugrunde, der unter anderem folgenden Text enthält:

4

Angesichts der Empfehlungen von DFG und Wissenschaftsrat zur Weiterentwicklung der Exzellenzinitiative von Bund und Ländern vom 11.07.08, des aktuellen Standes der Diskussion in der gemeinsamen Wissenschaftskonferenz von Bund und Ländern und der ausdrücklichen politischen Unterstützung der Universität durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft, sich in allen drei Linien der Exzellenzinitiative zu bewerben, hat sich das Rektorat entschieden, alle laufenden und geplanten Berufungsverfahren daraufhin zu überprüfen, ob die inhaltliche Ausrichtung der jeweiligen Professur den möglichen Anforderungen einer erneuten Bewerbung in mindestens einer der drei Linien der Exzellenzinitiative gerecht wird. Es ist also für die Berufung von Professorinnen und Professoren ein völlig neuer Sachverhalt gegeben. Die Professur des Berufungsverfahrens P 701/07 gehört zu diesen Stellen, da in den Sozial-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sowohl ein Exzellenzcluster als auch eine Graduiertenschule beantragt werden könnte. Vor diesem Hintergrund hat sich das Rektorat auf seiner Sitzung am 09.03.09 entschieden, das Berufungsverfahren P 701/07 "Bürgerliches Recht mit dem Schwerpunkt Deutsches und Europäisches Privatrecht, Internationales Privatrecht, Verbraucherrecht" im Falle der Absage des Erstplatzierten abzubrechen und die Professur nach einer Überprüfung der Stellendenomination ggf. neu auszuschreiben.

5

Den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung über den Abbruch des Berufungsverfahrens wies die Universität B… mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2009 zurück. Über die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

6

Im November 2009 schrieb die Universität B… im Fachbereich Rechtswissenschaft unter der Kennziffer P 701/09 eine Stelle mit dem Aufgabengebiet "Grundlagen des Privatrechts, Bürgerliches Recht und ggf. ein weiteres Nebengebiet" im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe W 3) aus. In der dieser Ausschreibung zugrunde liegenden Freigabevereinbarung zwischen dem Rektor der Universität B… und dem Dekan des Fachbereiches Rechtswissenschaft heißt es unter anderem, dass die Ausschreibung dem abgebrochenen Verfahren folge und die Maßgabe des Rektorats aufnehme, die Stelle im Hinblick auf die Exzellenzinitiative auszurichten. Zugleich solle mit der Stelle ein Akzent in der Neuorientierung der Lehre auf Grundlagenausrichtung und Interdisziplinarität gesetzt werden. Die Denomination stelle folglich die Grundlagenorientierung und damit die Anschlussfähigkeit der Stelle in den Vordergrund. Durch die Grundlagenorientierung habe die Stelle eine zentrale Funktion für die Säule des Bürgerlichen Rechts insgesamt. Sie diene auch in der Lehre der Integration der verschiedenen Gebiete des Privatrechts. Die Universität B… beabsichtige, dem auf Platz 2 der Berufungsliste gesetzten Bewerber, dem Beigeladenen zu 2) des Ausgangsverfahrens, einen Ruf zu erteilen, nachdem die auf den Positionen 1 a und 1 b gesetzten Bewerber zwischenzeitlich abgesagt hätten. Der Beschwerdeführer selbst hatte sich nicht beworben.

7

2. Auf den im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gestellten Antrag des Beschwerdeführers hin, gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2011 der F… auf, die der unter Kennziffer P 701/09 ausgeschriebenen Professur zugeordnete Planstelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Beschwerdeführers gegen den Abbruch des Berufungsverfahrens beziehungsweise bis zum Ablauf eines Monats nach einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens freizuhalten. Der Beschwerdeführer habe neben einem Anordnungsgrund insbesondere auch einen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Dieser könne die Fortführung des unter der Kennziffer P 701/07 begonnenen Berufungsverfahrens verlangen. Das Verfahren sei durch den Beschluss der Universität B… vom 9. März 2009 nicht rechtswirksam abgebrochen worden und damit ein in diesem Verfahren erlangter Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers nicht gegenstandslos geworden.

8

3. Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden der F… und der Universität B… hob das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2011 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

9

Der Beschwerdeführer habe zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, nicht jedoch einen Anordnungsanspruch auf Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens P 701/07. Insbesondere sei der Abbruch des Berufungsverfahrens materiell rechtmäßig. Anders als das Verwaltungsgericht meine, sei ein sachlicher Grund für den Abbruch gegeben. Die F… und die Universität B… hätten überzeugend dargelegt, dass der Abbruch des Berufungsverfahrens und die Änderung der Denomination allein im Hinblick auf die Ausrichtung der Stelle gemäß den Vorgaben der Exzellenzinitiative erfolgt seien. Anhaltspunkte für eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus sachwidrigen Gründen würden sich nicht ergeben. Da die Überlegungen und Planungen der Universität B… zur künftigen Ausrichtung des Fachbereiches ausschließlich über Änderungen von Denominationen anlässlich von Ausschreibungen, hingegen nicht über die Schaffung neuer Professuren umzusetzen seien, sei sowohl zur Sicherung der Drittmittelfähigkeit als auch für eine erfolgreiche Beteiligung an der zweiten Runde der Exzellenzinitiative eine inhaltliche Neubewertung und Änderung der Denomination der unter der Kennziffer P 701/07 ausgeschriebenen Stelle geboten gewesen. Diese Entscheidung sei angesichts des erheblichen Drittmitteldrucks der Universität, die nur noch rund 60 % aus Landesmitteln finanziert werde, nicht sachwidrig.

10

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lege der Geschehensablauf, der zu der Entscheidung über den Abbruch des Verfahrens geführt habe, nicht die Vermutung nahe, dass auch Aspekte der Bewerberauswahl in die Entscheidung eingeflossen seien. Zu Recht beanstande die Universität B…, das Verwaltungsgericht habe ihren Hinweis unberücksichtigt gelassen, dass die senatorische Behörde bereits geraume Zeit vor Fassung des Rektoratsbeschlusses angesichts der Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft und des Wissenschaftsrates fast alle Stellen nur noch mit einer Exzellenzauflage freigegeben habe. Auch habe das Verwaltungsgericht die Erläuterung der Universität B… zu der missverständlichen Formulierung im Rektoratsbeschluss außer Acht gelassen, das Berufungsverfahren im Falle der Absage des Erstplatzierten abzubrechen. Dem Rektorat der Universität B… sei am 9. März 2009 bekannt gewesen, dass der Erstplatzierte bereits Anfang Dezember 2008 in M… zum Universitätsprofessor ernannt worden sei. Allerdings habe jener bis zu der genannten Sitzung noch nicht ausdrücklich mitgeteilt gehabt, dass er den ihm von der Universität B… erteilten Ruf nicht annehmen werde. Eben weil das Absageschreiben des Erstplatzierten noch nicht vorgelegen habe, sei die Bedingung in den Rektoratsbeschluss aufgenommen worden. Das Gericht halte diese Darstellung für plausibel. Zweifel an deren Richtigkeit bestünden nicht. Die angeführten Ungereimtheiten hätten die F… und die Universität B… damit jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar ausgeräumt.

11

Soweit der Beschwerdeführer meine, die Sachwidrigkeit der Entscheidung über den Abbruch des Berufungsverfahrens folge auch daraus, dass außer der Juniorprofessur P 701/07 keine weiteren Juniorprofessuren vor dem Hintergrund der Exzellenzinitiative von einem Abbruch betroffen gewesen seien, so sei dem nicht zu folgen. Mit Blick auf die Exzellenzinitiative seien drei Berufungsverfahren in den Bereichen Politische Theorie, Ökonomie der Sozialpolitik und Public Health Medicine abgebrochen worden. Ferner seien zwei weitere Berufungsverfahren hiervon betroffen gewesen, deren Abbruch sich jedoch erübrigt habe, da die Berufungslisten erschöpft gewesen seien, nachdem die Bewerber andere Rufe angenommen hätten. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätten auch diese Verfahren abgebrochen werden müssen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung habe das Gericht nicht.

12

Zwar sei dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass das Bremer Modell der Juniorprofessur grundsätzlich die Berufung auf besetzbare Professorenstellen mit der Perspektive auf eine Lebenszeitprofessur vorsehe. Eine auf die Einlösung dieser Perspektive gerichtete bindende Zusage, die von ihm wahrgenommene Stelle werde mit einer Denomination ausgeschrieben, die exakt sein Arbeitsgebiet abbilde, habe der Beschwerdeführer hingegen weder von der F… noch von der Universität B… erhalten. Bereits im Text der ersten Ausschreibung der Juniorprofessur im Jahre 2002 heiße es ausdrücklich, dass die Universität B… lediglich beabsichtige, das Fachgebiet vor Ablauf der Juniorprofessur zur Besetzung auf Lebenszeit auszuschreiben. Auch angesichts der Tatsache, dass das 2001 eingeführte Modell der Juniorprofessur sowohl zunächst als "non-competitive-tenure-track-Verfahren" mit einer externen Evaluation als auch als "competitive-tenure-track-Verfahren" diskutiert worden sei, habe sich ein schützenswertes Vertrauen des Beschwerdeführers nicht entwickeln können. Ferner sei die Diskussion um die Modalitäten der Ausgestaltung der Juniorprofessur auch nach ihrer Einführung nicht beendet gewesen, wie ein Schreiben des Rektors der Universität B… aus Juli 2004 verdeutliche.

13

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 2 GG.

14

Der Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen vor, durch den Abbruch des Berufungsverfahrens sei gegen seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen worden. Der Abbruch sei nicht sachlich begründet worden. Vielmehr liege eine unzulässige sogenannte "Flucht in den Abbruch" vor. Die gesamte vorhandene Dokumentation spreche dafür, dass es nicht um eine Organisationsentscheidung gegangen sei, sondern ein personenbezogener Abbruch vorgelegen habe. Die zweite Phase der Exzellenzinitiative sei lediglich als vermeintlich sachlicher Grund hierfür missbraucht worden. Ohnehin sei der einzige im Zeitpunkt des Abbruchs angegebene Grund, mithin die bloße Überprüfung der Denomination, kein sachlicher Grund.

15

Weiter habe das Oberverwaltungsgericht durch seine Entscheidung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Denn es habe seinem legitimen Vertrauen in die Einhaltung der Zusagen der Universität B… jegliche rechtliche Bedeutung abgesprochen. Jene habe, entgegen ihrer eigenen Strukturentscheidung zugunsten der Einführung der Juniorprofessur mit "tenure" und entgegen allen vorherigen Zusagen, das Verfahren zur Besetzung einer entsprechenden Nachfolgestelle nicht durchgeführt, sondern abgebrochen. Hierbei habe sie seine Belange zu Unrecht nicht in ihre Entscheidung einbezogen. Vorliegend habe die Universität B… in vielfacher Form öffentlich, gegenüber den Juniorprofessoren und auch ihm gegenüber die Verfügbarkeit einer Nachfolgestelle verbindlich zugesagt. Insbesondere gehe die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts fehl, das verfassungsgerichtlich geschützte Recht auf Vertrauensschutz könne sich allein aus einer schriftlichen, an ihn gerichteten Zusicherung ergeben. Das Gericht verkenne, dass sich Vertrauen aus einer Vielzahl von Erklärungen und Verhaltensweisen bilden könne, einschließlich mündlicher Zusagen gegenüber einem abgegrenzten Personenkreis, wie hier den Juniorprofessoren der Universität B…. Das bei ihm entstandene Vertrauen in die Einrichtung einer Nachfolgestelle sei zumindest als Abwägungsbelang schützenswert und hätte vom Oberverwaltungsgericht beachtet werden müssen.

16

Das Oberverwaltungsgericht habe ferner mit Blick auf die Pflicht der Begründung von Verwaltungsentscheidungen, auf die Bedeutung der Dokumentation und auf eine hinreichende Sachprüfung gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen. Das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht die F… und die Universität B… mit Sachgründen gehört, die erst zwei Jahre nach der Entscheidung über den Abbruch des Berufungsverfahrens sowie erst im zweitinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und teilweise unmittelbar vor der abschließenden Beratung des Gerichts erstmalig vorgetragen worden seien. Aus den einzig vorhandenen Aufzeichnungen ergebe sich, dass der Abbruch für den Fall beschlossen worden sei, dass der Erstplatzierte den Ruf ablehne. Während das Verfahren in der zweiten Instanz anhängig gewesen sei, sei dann schlicht behauptet worden, diese Dokumentation sei unrichtig und in Wirklichkeit wäre das Berufungsverfahren auch abgebrochen worden, wenn der Erstplatzierte weiterhin zur Verfügung gestanden hätte. Eine Ablehnung eines Eilantrages in letzter Instanz dürfe wegen des damit verbundenen endgültigen Rechtsverlustes auch in der Hauptsache nur aufgrund einer vollumfänglichen Sachaufklärung und Rechtsprüfung durch das Gericht erfolgen, wenn die Versagung des Rechtsschutzes zu schweren und erheblichen Nachteilen führe. Gegen diese Grundsätze habe das Oberverwaltungsgericht verstoßen, indem es trotz zahlreicher Hinweise in seinen Schriftsätzen grundlegende rechtliche Erwägungen sowie wesentliche Fakten und Argumente ignoriert habe. Das gelte zunächst im Hinblick auf die grundrechtliche Bedeutung des Vertrauensschutzes des Bürgers in Zusagen der öffentlichen Hand, die entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht schriftlich erfolgen müssten. Dasselbe gelte aber auch für die Ungereimtheiten im Rahmen der Entscheidung über den Abbruch des Berufungsverfahrens. Dem Anspruch auf eine umfassende Sachaufklärung genüge es nicht, pauschal jedem noch so unschlüssigen Argument der Universität B… Glauben zu schenken, obwohl er die Ungereimtheiten in zahlreichen Schriftsätzen umfangreich dargelegt habe.

17

Endlich verletze der Abbruch des Berufungsverfahrens den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, indem dieses Verfahren das einzige Juniorprofessur-Nachfolgeverfahren gewesen sei, welches an der Universität B… mit Blick auf die Exzellenzinitiative oder auch überhaupt abgebrochen und überprüft worden sei.

II.

18

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie teilweise unzulässig, teilweise unbegründet ist.

19

1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffene Entscheidung rügt, genügt die dafür gegebene Begründung inhaltlich nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>; 81, 208 <214>; 85, 36 <52>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386 f.>).

20

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2011 nicht hinreichend auseinander. Nach den Ausführungen des Fachgerichts seien mit Blick auf die Exzellenzinitiative drei Berufungsverfahren in den Bereichen Politische Theorie, Ökonomie der Sozialpolitik und Public Health Medicine abgebrochen worden. Ferner seien zwei weitere Berufungsverfahren hiervon betroffen gewesen, deren Abbruch sich jedoch erübrigt habe, da die Berufungslisten erschöpft gewesen seien, nachdem die Bewerber andere Rufe angenommen hätten. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätten auch diese Verfahren abgebrochen werden müssen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung habe das Gericht nicht. Demgegenüber legt der Beschwerdeführer in Bezug auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG lediglich dar, das Verfahren P 701/07 sei das einzige Juniorprofessur-Nachfolgeverfahren gewesen, welches an der Universität B… mit Blick auf die Exzellenzinitiative oder auch überhaupt abgebrochen und überprüft worden sei. Damit setzt er allerdings lediglich seine Behauptung an die Stelle der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, ohne darzulegen, inwieweit das Fachgericht gegen spezifisches Verfassungsrecht verstoßen hat.

21

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.

22

a) Die angefochtene Entscheidung verstößt nicht gegen den grundrechtsgleich aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten und prozessual über Art. 19 Abs. 4 GG abgesicherten Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, juris Rn. 5).

23

Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>). Die besondere Verfahrensabhängigkeit dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs erfordert eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens, um die Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können (vgl. BVerfGE 73, 280 <296>).

24

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Fachgericht im Streitfall angeschlossen hat, besteht der Bewerbungsverfahrensanspruch aber nur dann, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche weite organisations- und verwaltungspolitische Ermessen des Dienstherrn ist ein anderes als das bei der Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwGE 101, 112 <115>; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 14.98 -, NVwZ-RR 2000, S. 172 <173>).

25

aa) Gegen diese Rechtsprechung, die verfassungsrechtlich bestätigt worden ist (vgl. BVerfGK 10, 355 <358>; vgl. auch BVerfGK 5, 205 <215>), erhebt der Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Seine Argumentation konzentriert sich vielmehr darauf, dass seiner Ansicht nach mit der bloßen Überprüfung des Berufungsverfahrens dahingehend, ob die inhaltliche Ausrichtung der Professur den möglichen Anforderungen einer erneuten Bewerbung in mindestens einer der drei Linien der Exzellenzinitiative gerecht wird, kein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens vorgelegen habe beziehungsweise dass dieser Grund nur vorgeschoben sei. Damit greift er aber nur die einfachrechtliche Rechtsanwendung und Subsumtion des Oberverwaltungsgerichts an und setzt lediglich seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Fachgerichts.

26

bb) Insofern sich aus der Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG für den Dienstherrn auch die Notwendigkeit ergibt, die maßgeblichen Gründe für den Abbruch eines Berufungsverfahrens zu dokumentieren (vgl. zur grundrechtlich begründeten Dokumentationspflicht bei einer Auswahlentscheidung: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, S. 1178 <1179>; vgl. zu grundrechtlich begründeten Dokumentationspflichten im Übrigen: BVerfGE 65, 1 <70>; 103, 142 <160>; BVerfGK 9, 231 <238>; 12, 374 <376 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2007 - 2 BvR 1206/04 -, NVwZ 2007, S.1044 und vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, NJW 2008, S. 3053 <3054>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, juris Rn. 67; allg. BVerfGE 118, 168 <207>), hat das Oberverwaltungsgericht nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen. Denn es hat an einen Grund angeknüpft, der im Rektoratsbeschluss der Universität B… vom 9. März 2009 schriftlich fixiert war. Demgegenüber hat es die Darlegungen der F… und der Universität B… lediglich im Hinblick auf den Einwand des Beschwerdeführers herangezogen, der im Rektoratsbeschluss der Universität B… festgehaltene Grund sei vorgeschoben, und damit im Rahmen von § 123 Abs. 4, § 122 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO berücksichtigt, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Damit wurden die Erwägungen für den Abbruch des Berufungsverfahrens jedoch nicht erstmals im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dargelegt. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers waren nicht gemindert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, S. 1178 <1179>).

27

b) Ferner hat das Oberverwaltungsgericht nicht etwa dadurch gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, dass es, wie der Beschwerdeführer meint, den hieraus abzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 80, 137 <153>; 109, 96 <121>; 114, 258 <300>) nicht beachtet hätte. Der nach dem Rechtsstaatsprinzip gebotene Vertrauensschutz muss zwar dann gewahrt bleiben, wenn ein Anspruch nachträglich genommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 -, juris Rn. 42 ff.). Einen solchen hatte der Beschwerdeführer jedoch nicht.

28

aa) Auf eine gesetzliche Regelung, mit der ein "tenure-track-System" eingeführt wurde, die eine entsprechende Erwartung hätte begründen können (vgl. in diesem Zusammenhang Herkommer, in: WissR Bd. 40, 2007, S. 36 <52 ff.>), kann sich der Beschwerdeführer nicht stützen. Nach der erst während der Ausschreibung der Stelle P 701/07 in Kraft getretenen Fassung des Bremischen Hochschulgesetzes war für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren die Möglichkeit vorgesehen, unter bestimmten Umständen von dem sogenannten "Hausberufungsverbot" abzusehen. So konnten nach § 18 Abs. 7 Satz 1 Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem. GBl S. 339) bei der Berufung auf Professuren die Mitglieder der eigenen Hochschule in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Nach § 18 Abs. 7 Satz 2 Bremisches Hochschulgesetz in derselben Fassung konnten bei der Berufung auf eine Professur die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Die Regelung, wonach gemäß § 45 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Bremisches Hochschulgesetz im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft von einer Ausschreibung abgesehen werden kann, wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin, dessen oder deren herausragende Eignung, Leistung und Befähigung festgestellt worden ist, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll, trat sogar erst durch Artikel 8 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem. GBl S. 375) in Kraft. Aber auch hierdurch wurde ein Anspruch, wie ihn der Beschwerdeführer für sich geltend macht, nicht begründet.

29

bb) Der Beschwerdeführer kann sich ebenfalls nicht auf eine die Universität B… bindende Erklärung stützen. Er geht zwar davon aus, diese hätte ihm zugesagt, die von ihm als Juniorprofessor besetzte Stelle werde als Lebenszeitprofessur mit einer Denomination ausgeschrieben, die sein bisheriges Arbeitsgebiet abbilde. Soweit er hiermit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts angreift, setzt er jedoch lediglich seine tatsächliche Würdigung an Stelle derjenigen des Fachgerichts, das zu der Auffassung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer einen Anordnungsanspruch auf Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens P 701/07 nicht glaubhaft gemacht habe. Das Fachgericht hat weiter ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei zwar zuzugeben, dass das Bremer Modell der Juniorprofessur grundsätzlich die Berufung auf besetzbare Professuren mit der Perspektive auf eine Lebenszeitprofessur vorsehe. Eine auf die Einlösung dieser Perspektive gerichtete bindende Zusage, die von ihm wahrgenommene Stelle werde mit einer Denomination ausgeschrieben, die exakt sein Arbeitsgebiet abbilde, habe der Beschwerdeführer hingegen weder von der Universität B… noch von der F… erhalten. Das Oberverwaltungsgericht geht hierbei nicht davon aus, dass es zwingend einer schriftlichen Zusage bedurft hätte. Die von dem Beschwerdeführer in Bezug genommenen Ausführungen des Gerichts erfolgten lediglich im Zusammenhang mit der Würdigung eines Schriftstückes, ohne eine grundsätzliche Aussage zur Schriftlichkeit zu treffen.

30

c) Das Oberwaltungsgerichts hat des Weiteren den Anforderungen genügt, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für den vorläufigen Rechtsschutz ergeben.

31

Danach sind die Gerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - wie § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte individuelle Anspruch auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; 65, 1 <70>; 67, 43 <58>; 69, 315 <363>; 79, 69 <74>).

32

Daraus folgt, dass die Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausrichten, gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht. Diese Anforderungen belasten die Gerichte nicht unzumutbar, weil ihnen ein anderes Verfahren offensteht, wenn sie - beispielsweise wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit - es für untunlich halten, Rechtsfragen vertiefend zu behandeln. Sie können dann ihre Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache treffen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, S. 479 <480>).

33

Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2011 gerecht. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Gericht habe für die Bindungswirkung einer Zusage der öffentlichen Hand entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Schriftlichkeit verlangt, so ist dies der angefochtenen Entscheidung, wie bereits dargelegt, nicht zu entnehmen. Ebenso verstößt eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht schon dann gegen Art. 19 Abs. 4 GG, wenn es in den Entscheidungsgründen der Darlegung von Verfahrensbeteiligten folgt, ohne nochmals im Einzelnen die von der Gegenseite vorgebrachten Gesichtspunkte aufzugreifen. Ebenso wie ein Fachgericht vor dem Hintergrund des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), das auch sicherstellen soll, dass das Vorbringen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird, grundsätzlich nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden muss (BVerfGE 22, 267 <274>; 96, 205 <216 f.>), ist es auch im Rahmen von Art. 19 Abs. 4 GG nicht von vornherein gehalten, auf jeglichen Sachvortrag im Rahmen der Entscheidungsgründe ausdrücklich einzugehen. Besondere Umstände des Falles, die dies ausnahmsweise erforderlich machen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass das Oberwaltungsgericht den seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ohne eine im Eilverfahren hinreichend tragfähige Tatsachengrundlage angenommen hätte.

34

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

35

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine ausgeschriebene W2-Professur für Komparatistik (Vergleichende Literaturwissenschaft) mit dem Schwerpunkt Nordeuropäische Literaturen/Skandinavistik an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) mit einer Mitbewerberin zu besetzen.

Bereits in der ersten Sitzung der zuständigen Berufungskommission hatten deren Mitglieder die Antragstellerin aufgrund ihrer fehlenden komparatistischen Ausrichtung und mangelnden habilitationsäquivalenten Leistung einstimmig einer Gruppe von Kandidaten unter den insgesamt 21 Bewerberinnen und Bewerbern zugeordnet, die in Bezug auf das ausgeschriebene Stellenprofil zweifelsfrei abzulehnen seien (sog. C-Kandidaten). Gleichwohl erhielt die Antragstellerin im Hinblick auf ihre Schwerbehinderung als eine von acht Bewerberinnen und Bewerbern eine Einladung zu einem Probevortrag, der allerdings nach Ansicht der Berufungskommission in einigen Punkten nicht dem Stand der aktuellen Forschung entsprach. Die Kommission beschloss daraufhin wiederum einstimmig, die Bewerbung der Antragstellerin nicht weiter zu berücksichtigen und setzte schließlich die Beigeladene vor zwei Mitbewerberinnen an die Spitze ihrer Berufungsvorschlagsliste. Nach Annahme des Listenvorschlags durch die Universitätsleitung ist an die Beigeladene ein Ruf ergangen; der Antragstellerin wurde erst auf anwaltliche Nachfrage mitgeteilt, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt wurde.

Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Ihren gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Antragstellerin habe zwar einen Anordnungsgrund, nicht jedoch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, die Auswahlentscheidung leide bereits an formellen Fehlern: Obwohl sich Prof. H. als Mitglied der Berufungskommission aufgrund ihrer wissenschaftlichen Nähe zu mehreren Bewerbern für befangen erklärt habe, sei sie nicht in der rechtlich gebotenen Weise aus der Berufungskommission ausgeschlossen worden und habe unerlaubten Einfluss auf die Auswahlentscheidung genommen. Das an ihrer Stelle berufene Ersatzmitglied sei nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise bestellt worden. Im Übrigen sei die getroffene Auswahlentscheidung auch materiell fehlerhaft.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. August 2016 abzuändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die in der ZEIT vom 5. Mai 2015 ausgeschriebene Professur für Komparatistik (Vergleichende Literaturwissenschaft mit dem Schwerpunkt Nordeuropäische Literaturen/Skandinavistik) mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin und ihren Widerspruch vom 25. Februar 2016 gegen ihre Nichtberücksichtigung rechtskräftig entschieden wurde.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Akten der FAU Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, bleibt ohne Erfolg. Nach der im Eilverfahren allein möglichen, summarischen Prüfung wird der Widerspruch der Antragstellerin gegen die getroffene Auswahlentscheidung voraussichtlich erfolglos bleiben.

Verfahrensfehler, die einen Anspruch der Antragstellerin auf erneute Durchführung des Auswahlverfahrens begründen könnten, liegen nicht vor.

Zwar ist - wie die Antragstellerin zu Recht geltend macht - Prof. H., die sich aufgrund ihrer wissenschaftlichen Nähe u. a. als Doktormutter dreier der insgesamt 21 Bewerberinnen und Bewerber in Bezug auf diese selbst für befangen erklärt hat, nicht in der gemäß Art. 21 Abs. 2, 20 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG vorgesehenen Weise, d. h. ausdrücklich durch eine Entscheidung der Berufungskommission, von ihrer Mitgliedschaft in dieser Kommission entbunden worden. Ebensowenig geht aus den Akten hervor, dass das an ihrer Stelle berufene Ersatzmitglied Prof. S. durch den gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) zuständigen Fakultätsrat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung bestellt worden wäre.

Allerdings gibt eine Verletzung einschlägiger Verfahrensvorschriften und damit des Bewerberverfahrensanspruchs nur dann einen Anspruch auf die erneute Durchführung eines Auswahlverfahrens, wenn die Auswahl des Bewerbers bzw. der Bewerberin tatsächlich möglich erscheint und seine bzw. ihre Chancen, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, damit zumindest offen sind (st. Rspr. vgl. z. B. BayVGH, B. v. 11.8.2010 - 7 CE 10.1160 - juris m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Antragstellerin nicht erfüllt: Denn ihre Einladung zum Probevortrag (mit dem sie allerdings nicht uneingeschränkt überzeugen konnte) erfolgte, wie die Berufungskommission bereits in ihrer ersten Sitzung am 4. Mai 2015 festgestellt hat, ausschließlich im Hinblick auf ihre Schwerbehinderung und die Regelung in § 82 Satz 2 SGB IX bei zweifelsfreier Ablehnung (C) in Bezug auf das ausgeschriebene Stellenprofil. Die Antragstellerin entspreche aufgrund ihrer fehlenden komparatistischen Ausrichtung und der fehlenden habilitationsäquivalenten Leistung nicht dem Stellenprofil.

Damit erfüllt die Antragstellerin nach Einschätzung der Berufungskommission nicht das konstitutive Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle, was bereits für sich genommen ihre Nichtberücksichtigung und den Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren unabhängig von ihren sonstigen Beurteilungen rechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2524 - m. w. N.), so dass es auf ihre sonstige fachliche Qualifikation und deren Einschätzung durch Prof. S., Prof. H. oder auch die Antragstellerin selbst entscheidungserheblich nicht ankommt.

Die Einschätzung der Berufungskommission kam - entgegen der Darstellung der Antragstellerin - ohne Mitwirkung der nach eigener Ansicht befangenen Prof. H. zustande. Diese hat weder an der Sitzung der Kommission am 4. Mai 2015 noch an der Beschlussfassung teilgenommen. Sie hat zwar bereits im Vorfeld eine kurze Stellungnahme zu allen Bewerbern und Bewerberinnen mit Ausnahme der von ihr zuvor wissenschaftlich betreuten abgegeben, diese blieb jedoch ersichtlich inhaltlich ohne Einfluss auf das Beschlussergebnis. Prof. H. hat in Bezug auf die - bereits an der FAU tätige - Antragstellerin darauf hingewiesen, eine Berufung ihrer Person auf die ausgeschriebene Professur würde eine - in der Regel unzulässige - Hausberufung darstellen. Im Übrigen halte sie die fachliche Qualifikation der Antragstellerin für eine Professur nicht für ausreichend, was sich auch in ihren erfolglosen Bemühungen um Drittmittel ablesen lasse. Diese Ausführungen hat sich die Berufungskommission ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 4. Mai 2015 bei ihrer Beschlussfassung jedoch nicht zu eigen gemacht, sondern allein auf die fehlende komparatistische Ausrichtung und habilitationsäquivalente Leistung der Antragstellerin abgestellt.

Der weitere Vortrag der Antragstellerin, die Beigeladene erfülle aufgrund mangelnder Kenntnis des Altnordischen das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht, verhilft ihrer Beschwerde auch nicht zum Erfolg. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Stellenausschreibung ist die Beherrschung des Altnordischen nicht gefordert. Die Ansicht der Antragstellerin, ein derartiges Erfordernis sei in der Stellenausschreibung „inkludiert“, teilt der Antragsgegner und Dienstherr, dem in Bezug auf die Ausgestaltung einer neu ausgeschriebenen Stelle ein weites Organisationsermessen zukommt, nicht.

Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle sei in unzulässiger Weise nachträglich geändert worden, wiederholt sie lediglich ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Das Verwaltungsgericht hat sich damit bereits ausführlich auf S. 17 f. des angefochtenen Beschlusses vom 16. August 2016 befasst, auf diese Ausführungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

1.
die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,
2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte,
4a)
die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 5 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes,
5.
die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten,
6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.