Statistikregistergesetz - StatRegG | § 2

Statistikregistergesetz - StatRegG | § 2
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Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters Inhaltsverzeichnis

(1) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen verwendet werden:

1.
Dauer der Steuerpflicht,
2.
Rechtsform,
3.
Wirtschaftszweig,
4.
Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
5.
steuerbare Umsätze ohne Einfuhrumsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe,
6.
Steuernummer, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,
7.
Gemeindeschlüssel.
Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen:
1.
Name oder Firma,
2.
Anschrift,
3.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(2) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken in der jeweils geltenden Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes verwendet werden:

1.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
2.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
3.
die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7.
Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes:
1.
Name oder Firma,
2.
Anschrift.

(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 in dem durch das Gesetz über Steuerstatistiken in seiner jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Zeitrahmen.

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(1) Beim Statistischen Bundesamt wird gemäß § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ein Statistikregister geführt. Im Statistikregister dürfen zu den Einheiten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments u
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:1.a)die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),b)die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sein

Als Hilfsmerkmale werden erfasst: 1. die Nummern der Finanzämter,2. die Steuernummern, die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung und die Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes sowie

(1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst: 1. bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind: a) steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer, Vorsteuer mit
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Beim Statistischen Bundesamt wird gemäß § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ein Statistikregister geführt. Im Statistikregister dürfen zu den Einheiten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments u
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 12/03/2015 00:00

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Re
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(1) Beim Statistischen Bundesamt wird gemäß § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ein Statistikregister geführt. Im Statistikregister dürfen zu den Einheiten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates...