Statistikregistergesetz - StatRegG | § 2
(1) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen verwendet werden:
- 1.
Dauer der Steuerpflicht, - 2.
Rechtsform, - 3.
Wirtschaftszweig, - 4.
Zugehörigkeit zu einer Organschaft, - 5.
steuerbare Umsätze ohne Einfuhrumsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe, - 6.
Steuernummer, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer, - 7.
Gemeindeschlüssel.
(2) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken in der jeweils geltenden Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes verwendet werden:
- 1.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 2.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 3.
die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7.
(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 in dem durch das Gesetz über Steuerstatistiken in seiner jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Zeitrahmen.
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