Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Nov. 2013 - 10 A 10662/13

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2013:1115.10A10662.13.0A
published on 15/11/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Nov. 2013 - 10 A 10662/13
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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. Februar 2013 wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge.

2

Der im Jahr 1950 geborene Kläger war bis zu seinem Ruhestand als Berufssoldat tätig und bekleidete zuletzt das Amt eines Oberstleutnant (A 14).

3

Seine im Jahr 1974 geschlossene Ehe wurde im Februar 2003 geschieden. In einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtete sich der Kläger, seiner geschiedenen Frau einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 900,-- € monatlich zu zahlen. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden für sie außerdem Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 812,84 € begründet.

4

Nachdem der Kläger Anfang Februar 2005 in Ruhestand getreten war, setzte die Beklagte seine Versorgungsbezüge fest. Auf entsprechenden Antrag bestimmte sie mit Bescheid vom 10. Februar 2005, dass diese Bezüge gemäß § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nicht gekürzt würden, da seine geschiedene Ehefrau noch keine Rente aus den erworbenen Anrechten erhalte und gegen den Kläger einen Anspruch auf Unterhalt habe. Die Versorgungsbezüge seien aber von dem Tag an wieder zu kürzen, von dem an die Unterhaltspflicht ende.

5

Nachdem der Kläger im Laufe des Jahres 2007 davon Kenntnis erlangt hatte, dass seine geschiedene Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezog und außerdem mit einem neuen Lebensgefährten unter einer gemeinsamen Anschrift lebte, forderte er sie mit Anwaltsschreiben auf, keine Rechte mehr aus der Scheidungsfolgenvereinbarung geltend zu machen. Seine geschiedene Ehefrau erwiderte, den Einnahmen stünden deutlich höhere Zins- und Tilgungsbelastungen gegenüber. Es treffe zwar zu, dass sie mit einem neuen Lebenspartner zusammen wohne. Dies ändere aber nichts an ihrem Unterhaltsanspruch. Daraufhin erhob der Kläger vor dem Amtsgericht Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass er in Abänderung der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 nur noch zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in Höhe von 150,-- € verpflichtet sei.

6

Das Amtsgericht vernahm den neuen Lebensgefährten der geschiedenen Ehefrau des Klägers als Zeugen. Dieser gab ausweislich des Sitzungsprotokolls an, seine Lebensgefährtin sei im März 2007 bei ihm eingezogen. Als sie sich ein Anwesen gekauft habe, sei er mit dort eingezogen. Es habe sich dann sehr gut zwischen ihnen beiden entwickelt. Das Gericht wies darauf hin, dass eine vergleichsweise Einigung dahingehend in Betracht komme, dass der Kläger monatlich 170,-- € nachehelichen Unterhalt bis zum 31. Dezember 2015 zahle. Mit gerichtlichem Beschluss vom 22. September 2008 vereinbarten die Parteien schließlich, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 einen nachehelichen Unterhalt von 225,-- € schulde. Der Unterhaltsbetrag wurde unabänderlich vereinbart, mit Ausnahme des Falles, dass die geschiedene Ehefrau wieder heirate oder zuvor in Rente gehe. Überzahlte Beträge wurden verrechnet, so dass sich für die ersten 78 Monate nur eine Zahlung von 175,-- € ergab.

7

Nachdem die Beklagte dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 entnommen hatte, dass die Unterhaltsleistung sich verändert hatte, überprüfte sie die Voraussetzungen der Versorgungsleistung. Auf entsprechende Fragen gab der Kläger an, dass seine geschiedene Ehefrau mit einem neuen Partner zusammenlebe und ihm dies seit dem Gerichtstermin im Juli 2008 definitiv bekannt sei.

8

Daraufhin hob die Beklagte durch Bescheid vom 7. September 2011 den Bescheid über den Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge vom 10. Februar 2005 auf. Zur Begründung führte sie aus, das neue Unterhaltsrecht stelle den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Es obliege nunmehr jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Die geschiedene Ehefrau sei mit der Hälfte ihrer Regelarbeitszeit beschäftigt. Ehebedingte Nachteile seien nicht erkennbar. Sie sei daher selbst in der Lage, für ihren Unterhalt zu sorgen. Außerdem entfalle der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn die Unterhaltsberechtigte in einer ehegleichen Gemeinschaft lebe. Damit lägen keine Gründe mehr für die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge vor. Aus Vertrauensschutzgründen würde die Kürzung jedoch erst nach dem 30. September 2011 vorgenommen, insofern ergehe ein weiterer Bescheid.

9

Der Kläger erhob am 12. September 2011 Widerspruch und verwies darauf, dass er zunächst selbst auf eine Einstellung der Unterhaltszahlungen hingewirkt habe. Nach heftigem Streit sei er dann dem Vorschlag des Amtsgerichts gefolgt. Seine Unterhaltspflicht ergebe sich aus dem gerichtlichen Vergleich.

10

Am 9. November 2011 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheids an. Daneben kürzte sie mit Bescheid vom 14. November 2011 die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. Oktober 2011 um monatlich 902,87 € und forderte außerdem mit Bescheid vom 15. November 2011 die seither überzahlten Beträge von 1.788,14 € zurück. Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 17. November 2011 Widerspruch ein.

11

Alle drei Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2012 zurückgewiesen. Durch Urteil des Familiengerichts seien für die geschiedene Ehefrau des Klägers Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden. Daher seien seine Versorgungsbezüge grundsätzlich zu kürzen. Eine Kürzung unterbleibe nur, solange die Berechtigte aus dem Versorgungsausgleich keine Rente erhalte und einen Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten habe. Ob ein solcher Unterhaltsanspruch vorliege, entscheide der Versorgungsträger im Rahmen der Anwendung der Härteausgleichsregelungen.

12

Bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides, nämlich am 30. März 2012, hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Meinung, er schulde seiner geschiedenen Ehefrau schon aufgrund des titulierten gerichtlichen Vergleichs Unterhalt. Über dessen Anpassung habe das Familiengericht, nicht die Wehrverwaltung zu entscheiden. Das Familiengericht habe eine sehr streitige Angelegenheit in allen Einzelheiten geprüft und sogar Zeugen vernommen. Es habe außerdem berücksichtigt, dass die Ehe gut 28 Jahre angedauert habe sowie dass die Unterhaltsberechtigte krankheitsbedingt und aufgrund ihrer häufigen Umzüge nur eingeschränkt arbeiten könne. Unter Wertung all dieser Tatsachen habe das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dem er sich letztlich gebeugt habe. In einer solchen Situation könne die Beklagte nicht zu einem anderen Ergebnis kommen.

13

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2012 erweiterte der Kläger seine Klage auf die Bescheide vom 14. und vom 15. November 2011.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

die Bescheide der Beklagten vom 7. September 2011, vom 14. November 2011 und vom 15. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2012 aufzuheben.

16

Die Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie verteidigt die vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge. § 5 VAHRG verlange eine materiell-rechtliche Unterhaltsverpflichtung, die vorliegend schon von vornherein nicht gegeben oder jedenfalls wegen Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft entfallen sei.

19

Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 28. Februar 2013 statt. Entgegen der Ansicht der Beklagten stehe der geschiedenen Ehefrau nach wie vor ein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zu. Maßgeblich sei zwar nur die auf eine gesetzliche Unterhaltspflicht zurückführbare Unterhaltsleistung. Existiere ein Unterhaltsvergleich, der nicht offensichtlich missbräuchlich sei, könne der Versorgungsträger aber zunächst von dem Bestehen einer Unterhaltspflicht ausgehen. Er sei berechtigt zu prüfen, ob sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben hätten, die eine Beseitigung des Unterhaltstitels ermöglichten. Bei Prozessvergleichen seien insofern die Grundsätze über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage maßgebend, wobei allein der Parteiwille entscheidend dafür sei, welche Verhältnisse zur Grundlage des Vergleichs gehörten und wie die Parteien diese bewerteten. Vorliegend seien keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der auf Vorschlag des Familiengerichts geschlossene Prozessvergleich als missbräuchlich anzusehen sei. Auch sei nicht erkennbar, dass der Unterhaltsanspruch nicht dem – zumindest damaligen – gesetzlichen Unterhaltsanspruch entsprochen habe. Die dem Prozessvergleich zugrunde gelegten Umstände hätten sich auch nicht geändert. Insbesondere die Verfestigung der Lebensgemeinschaft stelle keinen solchen veränderten Umstand dar, da die Parteien diese gerade in ihre einvernehmliche Regelung aufgenommen hätten.

20

Mit der von dem Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil. Sie betont, dass ein Unterhaltsvergleich nur insoweit und solange anerkannt werden könne, so lange eine Unterhaltspflicht tatsächlich bestehe. Vorliegend lebe die geschiedene Ehefrau des Klägers seit vielen Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, mit dem sie seit 2007 auch einen gemeinsamen Hausstand führe.

21

Die Beklagte beantragt,

22

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

23

Der Kläger beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und hält fest, dass auch nach Auffassung der Beklagten zum Zeitpunkt des gerichtlichen Vergleichs noch keine verfestigte Lebensgemeinschaft zwischen der geschiedenen Frau und ihrem damaligen Lebenspartner bestanden habe. Zu Unrecht gehe die Beklagte ohne weiteres davon aus, dass das Zusammenleben anhalte. Ob die Lebensgemeinschaft auch im Jahr 2011 noch bestand, wisse der Kläger nicht. Jedenfalls hätten die Parteien diesen Umstand - wie auch sonst alle Umstände des Einzelfalles - in ihre Überlegungen einbezogen und bei dem gerichtlichen Vergleichsschluss berücksichtigt.

26

Der Senat hat zu der Frage, ob zwischen der geschiedenen Ehefrau des Klägers und ihrem Lebensgefährten im Jahr 2011 eine verfestigte Lebensgemeinschaft bestand, Zeugenbeweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2013 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (2 Hefte) sowie die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Alzey - 2 F 76/08 - verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –). Das gilt sowohl für den Bescheid vom 7. September 2011, mit dem die Beklagte den Bescheid über das Absehen einer Kürzung der Versorgungsbezüge vom 10. Februar 2005 aufgehoben hat (I.) als auch für die weiteren Bescheide vom 14. und 15. November 2011 (II.).

I.

28

Die Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2005, mit dem von einer Kürzung der Versorgungsbezüge abgesehen worden war, findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 VwVfG. Nach dieser Norm kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Von dem Anwendungsbereich der Vorschrift ist aber auch der hier vorliegende Fall umfasst, in dem ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung durch nach seinem Erlass eintretende Veränderungen rechtswidrig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13/11 -, juris Rn.15).

29

1. Das Absehen von einer Kürzung der Versorgungsbezüge war ursprünglich rechtmäßig. Gemäß § 55 c Soldatenversorgungsgesetz - SVG - sind die Versorgungsbezüge eines Soldaten zu kürzen, sofern aufgrund einer Ehescheidung für den geschiedenen Ehepartner Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten und der damit verbundene Bezug einer Rente zu einem Ausgleichanspruch der Rentenkasse gegen den Dienstherrn führen. Dieser soll aber nicht einerseits dem Ausgleichsanspruch der Rentenversicherung und andererseits dem uneingeschränkten Versorgungsanspruch des Soldaten ausgesetzt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 2 C 68/03 - juris Rn. 13). In bestimmten Fällen sind indes Ausnahmen von der Kürzung vorgesehen. Vorliegend findet das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - Anwendung. Dieses Gesetz ist zwar zum 31. August 2009 außer Kraft getreten und von dem Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG - abgelöst worden. Gemäß § 49 VersAusglG gilt aber für Verfahren, in denen ein Antrag auf Unterbleiben der Kürzung vor dem 1. September 2009 gestellt worden ist, weiter das VAHRG.

30

Gemäß § 5 VAHRG ist von der Kürzung der Versorgungsbezüge abzusehen, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat. Die Voraussetzungen dieser Norm waren zunächst gegeben, da die geschiedene Ehefrau des Klägers unstreitig noch keine Rente bezieht und der Kläger aufgrund der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung zweifelsohne verpflichtet war, ihr Unterhalt zu leisten.

31

2. Die Voraussetzungen sind jedoch nachträglich entfallen. Der geschiedenen Ehefrau des Klägers stand im hier maßgeblichen Zeitpunkt zum 30. September 2011 kein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 VAHRG mehr zu. Ein solcher folgt weder aus dem vor dem Familiengericht geschlossenen Prozessvergleich (a), noch aus gesetzlichen Vorschriften (b).

32

a) Der vor dem Familiengericht geschlossene Prozessvergleich vom 22. September 2008 begründet entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 5 VAHRG. Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewiesen, dass nur solche Unterhaltsansprüche zu einem Absehen von der Kürzung der Versorgungsbezüge führen können, die sich auf eine gesetzliche Verpflichtung zurückführen lassen. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Norm. Es soll die verfassungswidrige Situation verhindert werden, die eintreten würde, wenn der Versorgungsempfänger einerseits nur um den Kürzungsbetrag verminderte Versorgungsbezüge erhielte, daraus aber andererseits Unterhalt leisten müsste, weil der geschiedene Ehepartner aus den zu seinen Gunsten begründeten Rentenanwartschaften noch keine Rente erhält (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 - u.a., BVerfGE 53, 257, juris Rn. 176). Unterhaltszahlungen, zu denen der Leistende gesetzlich nicht verpflichtet ist, die letztlich also freiwillig erbracht sind, vermögen die dargestellte Härte aber nicht zu begründen. Eine im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung begründete Pflicht genügt daher selbst dann nicht den Anforderungen des § 5 VAHRG, wenn sie tituliert ist (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004,- 2 68/03 - BVerwGE 122, 301, juris Rn. 19).

33

Würden demgegenüber auch solche Zahlungen zur Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge führen, die abweichend von einer gesetzlichen Verpflichtung geleistet werden, könnten der Versorgungsträger und die Versichertengemeinschaft durch entsprechende Vereinbarungen geschädigt werden (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004, - 2 C 68/03 - BVerwGE 122, 301, juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 31.10.1995 - 31.10.1995 - juris Rn. 15 f.; OVG RLP, Urteil vom 24.05.1989 - 2 A 124/88 - FamRZ 1990, 104 ). Das gilt ganz besonders unter Anwendbarkeit der alten Rechtslage. Anders als die nunmehr geltende Vorschrift des § 33 Abs. 3 VersAusglG kennt § 5 VAHRG nämlich nur das vollständige Absehen von einer Kürzung der Versorgungsbezüge. Somit führt schon die Verpflichtung, einen geringen Unterhaltsbeitrag zu leisten, zum Erhalt ungekürzter Versorgungsbezüge, so dass der Versorgungsberechtigte hiervon wirtschaftlich ganz erheblich profitieren kann.

34

Indem das Verwaltungsgericht sich auf die Prüfung beschränkt hat, ob die getroffene Vereinbarung in der konkreten Prozesssituation „offensichtlich missbräuchlich“ war, hat es einen zu weiten Maßstab angelegt. Für die Frage, ob eine vertragliche Vereinbarung einen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 5 VAHRG zu begründen vermag, ist zu prüfen, ob die Parteien die gesetzliche Unterhaltspflicht nur ausgestalten und an ihre besondere Situation anpassen, oder ob sie sich von ihr lösen und eine eigenständige Regelung treffen.

35

Der vorliegende Vergleich zeichnet sich dadurch aus, dass er einen wesentlichen Grundsatz der gesetzlichen Unterhaltsregelung für unbeachtlich erklärt. Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Obwohl den Parteien bewusst war, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seit etwa eineinhalb Jahren mit einem neuen Partner zusammenlebte, sprachen sie diesem Umstand für die folgenden sieben Jahre jegliche Bedeutung ab. Eine solche Regelung mag - worauf der Kläger mehrfach hingewiesen hat - vor dem Hintergrund der streitigen Ausgangslage, der langen Ehedauer und dem Interesse an einer abschließenden Regelung für die Parteien eine angemessene Lösung ihrer Rechtsstreitigkeiten dargestellt haben. Angesichts des eindeutigen Widerspruchs zu der gesetzlichen Regelung des § 1597 Nr. 2 BGB ist sie jedoch nicht geeignet, eine Unterhaltspflicht im Sinne des § 5 VAHRG mit der Folge zu begründen, dass die Versorgungsbezüge des Klägers für die gesamte Laufzeit des Vergleiches ungekürzt auszubezahlen sind.

36

Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte überschreite ihre Kompetenzen, indem sie einen vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleich nicht anerkennt, trifft dies nicht zu. Die Beklagte entscheidet nicht über eine Abänderung des getroffenen Vergleichs, sondern prüft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 VAHRG. Hierzu ist sie als Trägerin der Versorgungsleistung gemäß § 9 Abs. 1 VAHRG berufen (vgl. auch Gräper in Münchener Kommentar BGB, 4. Aufl. 2000, VAHRG § 5, Rn. 32). Bei ihrer Prüfung ist sie an den getroffenen Prozessvergleich nicht gebunden, da diesem weder Rechtskraftwirkung noch eine materiell verbindliche Tatbestandswirkung zukommt (vgl. hierzu OVG RLP, Urteil vom 24.05.1989, - 2 A 124/88 - FamRZ 1990, 104 m.w.N.).

37

b) Die Voraussetzungen des § 5 VAHRG lagen auch nicht deshalb vor, weil der geschiedenen Ehefrau des Klägers ein Unterhaltsanspruch aus Gesetz zustand. Dabei kann der Senat dahingestellt lassen, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, nach der schon die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht gegeben waren. Auch wenn - wofür einiges spricht - Anfang 2008 ein Unterhaltsanspruch in der damals vereinbarten Größenordnung bestanden haben mag, war er Ende September 2011 unter Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt.

38

Durch Eingehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erlischt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht ohne weiteres. Entscheidend ist, ob sich der geschiedene Ehegatte in eine feste soziale Bindung im Sinne einer sozio-ökonomischen Gemeinschaft begeben hat und sich damit endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöst hat. Das kann insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände, wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle (BGH, Urteil vom 13.07.2011 - XII ZR 84/09 - BGHZ 190, 251 m.w.N.). Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft kann erst ab einer gewissen Mindestdauer des Zusammenlebens ausgegangen werden, die in der Regel zwei bis drei Jahre betragen muss (BGH, Urteil vom 25.05.1994 - XII ZR 17/93 - FamRZ 1995, 540 und juris Rn. 34 ff. zu § 1579 Nr. 7 BGB a.F.).

39

Die Voraussetzungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft zwischen der geschiedenen Ehefrau und ihrem jetzigen Partner lagen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt vor. Das ergibt sich zunächst aus der Tatsache, dass die geschiedene Ehefrau mit ihrem neuen Lebenspartner seit März 2007 unter einem Dach wohnte und im September 2007 mit ihm gemeinsam umgezogen ist. Es ergibt sich außerdem aus den Angaben, die der jetzige Lebenspartner der geschiedenen Ehefrau des Klägers als Zeuge in der mündlichen Verhandlung des Senats gemacht hat. Aus seiner glaubhaften Schilderung der Haushaltsführung, der gemeinsam verbrachten Freizeit, der wechselseitigen Besuche bei den Eltern und den Gründen für die getrennte Kassenführung ergab sich das stimmige Bild einer Lebensgemeinschaft, die sowohl aus Sicht des Zeugen, als auch nach objektiven Kriterien den Charakter einer auf Dauer angelegten Beistandsgemeinschaft trägt und diesen Eindruck auch nach außen vermittelt. Die Umstände des Zusammenlebens haben sich dabei seit dem Jahr 2003 nicht wesentlich verändert und lagen daher auch im September 2011 vor.

40

Bestand somit eine verfestigte Lebensgemeinschaft, führt die gemäß § 1579 Nr. 2 BGB zu treffende Billigkeitsabwägung dazu, dass der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau spätestens im September 2011 vollständig zu versagen war. Bei dieser Entscheidung hat der Senat die langen Dauer der Ehe, das Alter der Berechtigten und ihre Erwerbssituation einerseits sowie die Dauer der Lebensgemeinschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt und den Grad der Verfestigung der neuen Beziehung, wie sie sich aus den Schilderungen des Zeugen ergeben haben, andererseits berücksichtigt. Im Gesamtergebnis bleibt festzuhalten, dass sich die geschiedene Ehefrau nach über vier Jahren Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen aus der nachehelichen Solidarität gelöst hatte, so dass eine Berufung auf einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehemann als grob unbillig erschiene.

41

3. Der Rücknahme des Verwaltungsaktes steht auch der Gedanke des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht entgegen. Der Kläger war bereits mit Bescheid vom 10. Februar 2005 darüber informiert worden, dass eine Kürzung der Versorgungsbezüge nur so lange ausnahmsweise unterbleiben könne, solange seiner geschiedenen Ehefrau ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zustehe. Im Übrigen hat die Beklagte den Bescheid nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen und dem Kläger einen angemessenen Zeitraum eingeräumt, sich auf die veränderte Lage einzustellen.

II.

42

Waren aus den dargestellten Gründen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Kürzung der Versorgungsbezüge entfallen, erweist sich auch die auf der Grundlage des § 55 c SVG mit Bescheid vom 14. November 2011 ausgesprochene Kürzung der Bezüge ab Oktober 2011 sowie die auf § 49 Abs. 2 SVG gestützte Rückforderung überzahlter Bezüge vom 15. November 2011 als rechtmäßig.

III.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.

45

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

46

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 23.457,02 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).

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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.

(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.

(3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.