Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Dez. 2016 - 2 B 41/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:011216B2B41.15.0
bei uns veröffentlicht am01.12.2016

Gründe

1

Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Der Kläger, ein ehemaliger Berufssoldat, der sich gegen die Kürzung seines Ruhegehalts wendet, wurde 2004 rechtskräftig geschieden. Die Wehrbereichsverwaltung entschied 2008 auf Antrag des Klägers, seine Versorgungsbezüge ab Dezember 2008 gemäß § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nicht aufgrund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen. Diesen Bescheid hob die Wehrbereichsverwaltung 2011 mit der Maßgabe auf, die Versorgungsbezüge nunmehr ab Juli 2011 nach § 55c des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) zu kürzen und die für Juli und August 2011 überzahlten Versorgungsbezüge zurückzufordern.

3

Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger erstinstanzlich und vor dem Verwaltungsgerichtshof Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Seit September 2009 sei für die Anpassung des Versorgungsausgleichs bei Unterhaltszahlungen und deren Abänderung nicht mehr - wie bisher - der Versorgungsträger, sondern das Familiengericht zuständig. Aus der Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen in § 49 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) folge nichts anderes. Es fehle an einem nach alter Rechtslage anhängig gewordenen und noch nicht beschiedenen Antrag des Ausgleichsverpflichteten oder Ausgleichsberechtigten. Die Versorgungsbehörde sei vorliegend im Hinblick auf die Anpassung vielmehr von Amts wegen tätig geworden. Der ursprünglich vom Kläger gestellte Antrag habe sich auf einen anderen Gegenstand bezogen, nämlich auf die Aussetzung der Kürzung und nicht auf deren Anpassung. Über diesen Antrag sei bereits bestandskräftig entschieden worden, sodass es kein noch offenes Verfahren mehr gebe. Bei Änderungen der Anpassung handele es sich um nachträgliche Entscheidungen aufgrund eines selbstständigen Verwaltungsverfahrens. Zu beachten sei weiter, dass die Versorgungsbehörde die Abänderung einer Anpassung beim Familiengericht verlangen könne. Dem Willen des Gesetzgebers, das neue Recht im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen zu lassen, würde nicht Rechnung getragen, wenn alle von der Versorgungsbehörde nach § 5 VAHRG getroffenen Entscheidungen und damit eine Vielzahl von Fällen über einen nicht abzugrenzenden Zeitraum weiterhin nach altem Recht zu beurteilen wären. Anderslautenden Gerichtsentscheidungen lägen besondere Fallgestaltungen zugrunde.

4

2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

5

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

6

Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,

ob nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG das bis zum 1. September 2009 geltende Recht weiterhin anzuwenden ist, wenn in einem Verfahren nach §§ 5, 9 VAHRG der Antrag (auf Aussetzung der Kürzung) beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen und über diesen bereits bestandskräftig entschieden ist, ob also in diesem Fall eine fortbestehende Entscheidungszuständigkeit (im Hinblick auf eine Anpassung der Aussetzung der Kürzung) des Versorgungsträgers noch besteht,

kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Sie lässt sich mithilfe der allgemeinen Auslegungsregeln sowie unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Berufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.

7

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 49 VersAusglG. Danach ist für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Über den vor dem 1. September 2009 gestellten und auf Aussetzung der Kürzung nach den §§ 5, 9 VAHRG gerichteten Antrag des Klägers hatte der Versorgungsträger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Versorgungsausgleich bereits bestandskräftig entschieden. Damit war das damals nach § 9 VwVfG eingeleitete Verwaltungsverfahren abgeschlossen, ohne dass ein neues Antragsverfahren auf Aussetzung der Kürzung des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts - am 1. September 2009 - anhängig gewesen wäre. Bei dem dann nach dem 1. September 2009 von der Versorgungsbehörde von Amts wegen geführten Anpassungsverfahren handelt es sich um ein anderes und selbstständiges neues Verwaltungsverfahren.

8

Mit dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes am 1. September 2009 trat das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt entfaltete das Versorgungsausgleichsgesetz seine volle Wirkung, und zwar grundsätzlich für Rechtsverhältnisse, die bereits bestanden, und für solche, die erst danach entstanden. Abweichend von dieser Grundregel verlängert § 49 VersAusglG die Geltung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich als Übergangsrecht ausnahmsweise für bestimmte Verfahren - namentlich für solche, in denen ein Antrag auf Aussetzung der Kürzung vor dem 1. September 2009 gestellt wurde - die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig abgeschlossen waren (BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 16).

9

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung dieser Gesetzesauslegung im vorgenannten Urteil (dort Rn. 28) maßgeblich auf die Gesetzesbegründung zu den Übergangsbestimmungen hingewiesen (BT-Drs. 16/10144 S. 85, 87). Danach ist die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 2 VersAusglG insbesondere von der grundsätzlichen Erwägung getragen, dass sowohl das neue materielle Recht als auch das neue Verfahrensrecht möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen sollen. Denn es ist zu vermeiden, dass die Praxis über einen langen Zeitraum zwei Rechtsordnungen nebeneinander anwenden muss. Nach § 49 VersAusglG ist das bis 2009 geltende Recht des VAHRG nur noch auf die Fälle anzuwenden, in denen der Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs noch vor dem 1. September 2009 beim damals zuständigen Versorgungsträger eingegangen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig beschieden worden war (zustimmend: Breuers, in Herberger u.a. , jurisPK-BGB Band 4, Stand 15. Oktober 2016, § 49 VersAusglG § 49 Rn. 1, 3).

10

Soweit sich die Beschwerde zur Begründung ihrer davon abweichenden Auffassung zur weitreichenden Anwendbarkeit der Übergangsregelung des § 49 VersAusglG in Fällen der Anpassung des Versorgungsausgleichs auf die Rechtsprechung bayerischer Verwaltungsgerichte (VG Ansbach, Urteil vom 6. Dezember 2011 - AN 1 K 11.816 - und dazu VGH München, Beschluss vom 22. April 2013 - 3 ZB 12.4 -) sowie des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15. November 2013 - 10 A 10662/13 -) stützt, ist diese Rechtsprechung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2015 - 2 C 48.13 - überholt und sind deshalb die darin aufgeworfenen Fragen nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig.

11

Weder ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt noch lässt die Grundsatzrüge sich entsprechend umdeuten. Denn die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht mehr in Gefahr, wenn die Rechtsprechung, von der abgewichen wird, inzwischen überholt ist (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 15).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung


(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts 1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleic

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(1) Die verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die fü

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 48 Allgemeine Übergangsvorschrift


(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2

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(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts 1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder2. Anrechte nach dem Versorgungsausgle

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens


Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen


Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Nov. 2013 - 10 A 10662/13

bei uns veröffentlicht am 15.11.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. Februar 2013 wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.


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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. Februar 2013 wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge.

2

Der im Jahr 1950 geborene Kläger war bis zu seinem Ruhestand als Berufssoldat tätig und bekleidete zuletzt das Amt eines Oberstleutnant (A 14).

3

Seine im Jahr 1974 geschlossene Ehe wurde im Februar 2003 geschieden. In einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtete sich der Kläger, seiner geschiedenen Frau einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 900,-- € monatlich zu zahlen. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden für sie außerdem Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 812,84 € begründet.

4

Nachdem der Kläger Anfang Februar 2005 in Ruhestand getreten war, setzte die Beklagte seine Versorgungsbezüge fest. Auf entsprechenden Antrag bestimmte sie mit Bescheid vom 10. Februar 2005, dass diese Bezüge gemäß § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nicht gekürzt würden, da seine geschiedene Ehefrau noch keine Rente aus den erworbenen Anrechten erhalte und gegen den Kläger einen Anspruch auf Unterhalt habe. Die Versorgungsbezüge seien aber von dem Tag an wieder zu kürzen, von dem an die Unterhaltspflicht ende.

5

Nachdem der Kläger im Laufe des Jahres 2007 davon Kenntnis erlangt hatte, dass seine geschiedene Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezog und außerdem mit einem neuen Lebensgefährten unter einer gemeinsamen Anschrift lebte, forderte er sie mit Anwaltsschreiben auf, keine Rechte mehr aus der Scheidungsfolgenvereinbarung geltend zu machen. Seine geschiedene Ehefrau erwiderte, den Einnahmen stünden deutlich höhere Zins- und Tilgungsbelastungen gegenüber. Es treffe zwar zu, dass sie mit einem neuen Lebenspartner zusammen wohne. Dies ändere aber nichts an ihrem Unterhaltsanspruch. Daraufhin erhob der Kläger vor dem Amtsgericht Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass er in Abänderung der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 nur noch zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in Höhe von 150,-- € verpflichtet sei.

6

Das Amtsgericht vernahm den neuen Lebensgefährten der geschiedenen Ehefrau des Klägers als Zeugen. Dieser gab ausweislich des Sitzungsprotokolls an, seine Lebensgefährtin sei im März 2007 bei ihm eingezogen. Als sie sich ein Anwesen gekauft habe, sei er mit dort eingezogen. Es habe sich dann sehr gut zwischen ihnen beiden entwickelt. Das Gericht wies darauf hin, dass eine vergleichsweise Einigung dahingehend in Betracht komme, dass der Kläger monatlich 170,-- € nachehelichen Unterhalt bis zum 31. Dezember 2015 zahle. Mit gerichtlichem Beschluss vom 22. September 2008 vereinbarten die Parteien schließlich, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 einen nachehelichen Unterhalt von 225,-- € schulde. Der Unterhaltsbetrag wurde unabänderlich vereinbart, mit Ausnahme des Falles, dass die geschiedene Ehefrau wieder heirate oder zuvor in Rente gehe. Überzahlte Beträge wurden verrechnet, so dass sich für die ersten 78 Monate nur eine Zahlung von 175,-- € ergab.

7

Nachdem die Beklagte dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 entnommen hatte, dass die Unterhaltsleistung sich verändert hatte, überprüfte sie die Voraussetzungen der Versorgungsleistung. Auf entsprechende Fragen gab der Kläger an, dass seine geschiedene Ehefrau mit einem neuen Partner zusammenlebe und ihm dies seit dem Gerichtstermin im Juli 2008 definitiv bekannt sei.

8

Daraufhin hob die Beklagte durch Bescheid vom 7. September 2011 den Bescheid über den Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge vom 10. Februar 2005 auf. Zur Begründung führte sie aus, das neue Unterhaltsrecht stelle den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Es obliege nunmehr jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Die geschiedene Ehefrau sei mit der Hälfte ihrer Regelarbeitszeit beschäftigt. Ehebedingte Nachteile seien nicht erkennbar. Sie sei daher selbst in der Lage, für ihren Unterhalt zu sorgen. Außerdem entfalle der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn die Unterhaltsberechtigte in einer ehegleichen Gemeinschaft lebe. Damit lägen keine Gründe mehr für die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge vor. Aus Vertrauensschutzgründen würde die Kürzung jedoch erst nach dem 30. September 2011 vorgenommen, insofern ergehe ein weiterer Bescheid.

9

Der Kläger erhob am 12. September 2011 Widerspruch und verwies darauf, dass er zunächst selbst auf eine Einstellung der Unterhaltszahlungen hingewirkt habe. Nach heftigem Streit sei er dann dem Vorschlag des Amtsgerichts gefolgt. Seine Unterhaltspflicht ergebe sich aus dem gerichtlichen Vergleich.

10

Am 9. November 2011 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheids an. Daneben kürzte sie mit Bescheid vom 14. November 2011 die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. Oktober 2011 um monatlich 902,87 € und forderte außerdem mit Bescheid vom 15. November 2011 die seither überzahlten Beträge von 1.788,14 € zurück. Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 17. November 2011 Widerspruch ein.

11

Alle drei Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2012 zurückgewiesen. Durch Urteil des Familiengerichts seien für die geschiedene Ehefrau des Klägers Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden. Daher seien seine Versorgungsbezüge grundsätzlich zu kürzen. Eine Kürzung unterbleibe nur, solange die Berechtigte aus dem Versorgungsausgleich keine Rente erhalte und einen Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten habe. Ob ein solcher Unterhaltsanspruch vorliege, entscheide der Versorgungsträger im Rahmen der Anwendung der Härteausgleichsregelungen.

12

Bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides, nämlich am 30. März 2012, hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Meinung, er schulde seiner geschiedenen Ehefrau schon aufgrund des titulierten gerichtlichen Vergleichs Unterhalt. Über dessen Anpassung habe das Familiengericht, nicht die Wehrverwaltung zu entscheiden. Das Familiengericht habe eine sehr streitige Angelegenheit in allen Einzelheiten geprüft und sogar Zeugen vernommen. Es habe außerdem berücksichtigt, dass die Ehe gut 28 Jahre angedauert habe sowie dass die Unterhaltsberechtigte krankheitsbedingt und aufgrund ihrer häufigen Umzüge nur eingeschränkt arbeiten könne. Unter Wertung all dieser Tatsachen habe das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dem er sich letztlich gebeugt habe. In einer solchen Situation könne die Beklagte nicht zu einem anderen Ergebnis kommen.

13

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2012 erweiterte der Kläger seine Klage auf die Bescheide vom 14. und vom 15. November 2011.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

die Bescheide der Beklagten vom 7. September 2011, vom 14. November 2011 und vom 15. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2012 aufzuheben.

16

Die Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie verteidigt die vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge. § 5 VAHRG verlange eine materiell-rechtliche Unterhaltsverpflichtung, die vorliegend schon von vornherein nicht gegeben oder jedenfalls wegen Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft entfallen sei.

19

Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 28. Februar 2013 statt. Entgegen der Ansicht der Beklagten stehe der geschiedenen Ehefrau nach wie vor ein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zu. Maßgeblich sei zwar nur die auf eine gesetzliche Unterhaltspflicht zurückführbare Unterhaltsleistung. Existiere ein Unterhaltsvergleich, der nicht offensichtlich missbräuchlich sei, könne der Versorgungsträger aber zunächst von dem Bestehen einer Unterhaltspflicht ausgehen. Er sei berechtigt zu prüfen, ob sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben hätten, die eine Beseitigung des Unterhaltstitels ermöglichten. Bei Prozessvergleichen seien insofern die Grundsätze über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage maßgebend, wobei allein der Parteiwille entscheidend dafür sei, welche Verhältnisse zur Grundlage des Vergleichs gehörten und wie die Parteien diese bewerteten. Vorliegend seien keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der auf Vorschlag des Familiengerichts geschlossene Prozessvergleich als missbräuchlich anzusehen sei. Auch sei nicht erkennbar, dass der Unterhaltsanspruch nicht dem – zumindest damaligen – gesetzlichen Unterhaltsanspruch entsprochen habe. Die dem Prozessvergleich zugrunde gelegten Umstände hätten sich auch nicht geändert. Insbesondere die Verfestigung der Lebensgemeinschaft stelle keinen solchen veränderten Umstand dar, da die Parteien diese gerade in ihre einvernehmliche Regelung aufgenommen hätten.

20

Mit der von dem Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil. Sie betont, dass ein Unterhaltsvergleich nur insoweit und solange anerkannt werden könne, so lange eine Unterhaltspflicht tatsächlich bestehe. Vorliegend lebe die geschiedene Ehefrau des Klägers seit vielen Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, mit dem sie seit 2007 auch einen gemeinsamen Hausstand führe.

21

Die Beklagte beantragt,

22

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

23

Der Kläger beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und hält fest, dass auch nach Auffassung der Beklagten zum Zeitpunkt des gerichtlichen Vergleichs noch keine verfestigte Lebensgemeinschaft zwischen der geschiedenen Frau und ihrem damaligen Lebenspartner bestanden habe. Zu Unrecht gehe die Beklagte ohne weiteres davon aus, dass das Zusammenleben anhalte. Ob die Lebensgemeinschaft auch im Jahr 2011 noch bestand, wisse der Kläger nicht. Jedenfalls hätten die Parteien diesen Umstand - wie auch sonst alle Umstände des Einzelfalles - in ihre Überlegungen einbezogen und bei dem gerichtlichen Vergleichsschluss berücksichtigt.

26

Der Senat hat zu der Frage, ob zwischen der geschiedenen Ehefrau des Klägers und ihrem Lebensgefährten im Jahr 2011 eine verfestigte Lebensgemeinschaft bestand, Zeugenbeweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2013 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (2 Hefte) sowie die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Alzey - 2 F 76/08 - verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –). Das gilt sowohl für den Bescheid vom 7. September 2011, mit dem die Beklagte den Bescheid über das Absehen einer Kürzung der Versorgungsbezüge vom 10. Februar 2005 aufgehoben hat (I.) als auch für die weiteren Bescheide vom 14. und 15. November 2011 (II.).

I.

28

Die Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2005, mit dem von einer Kürzung der Versorgungsbezüge abgesehen worden war, findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 VwVfG. Nach dieser Norm kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Von dem Anwendungsbereich der Vorschrift ist aber auch der hier vorliegende Fall umfasst, in dem ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung durch nach seinem Erlass eintretende Veränderungen rechtswidrig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13/11 -, juris Rn.15).

29

1. Das Absehen von einer Kürzung der Versorgungsbezüge war ursprünglich rechtmäßig. Gemäß § 55 c Soldatenversorgungsgesetz - SVG - sind die Versorgungsbezüge eines Soldaten zu kürzen, sofern aufgrund einer Ehescheidung für den geschiedenen Ehepartner Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten und der damit verbundene Bezug einer Rente zu einem Ausgleichanspruch der Rentenkasse gegen den Dienstherrn führen. Dieser soll aber nicht einerseits dem Ausgleichsanspruch der Rentenversicherung und andererseits dem uneingeschränkten Versorgungsanspruch des Soldaten ausgesetzt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 2 C 68/03 - juris Rn. 13). In bestimmten Fällen sind indes Ausnahmen von der Kürzung vorgesehen. Vorliegend findet das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - Anwendung. Dieses Gesetz ist zwar zum 31. August 2009 außer Kraft getreten und von dem Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG - abgelöst worden. Gemäß § 49 VersAusglG gilt aber für Verfahren, in denen ein Antrag auf Unterbleiben der Kürzung vor dem 1. September 2009 gestellt worden ist, weiter das VAHRG.

30

Gemäß § 5 VAHRG ist von der Kürzung der Versorgungsbezüge abzusehen, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat. Die Voraussetzungen dieser Norm waren zunächst gegeben, da die geschiedene Ehefrau des Klägers unstreitig noch keine Rente bezieht und der Kläger aufgrund der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung zweifelsohne verpflichtet war, ihr Unterhalt zu leisten.

31

2. Die Voraussetzungen sind jedoch nachträglich entfallen. Der geschiedenen Ehefrau des Klägers stand im hier maßgeblichen Zeitpunkt zum 30. September 2011 kein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 VAHRG mehr zu. Ein solcher folgt weder aus dem vor dem Familiengericht geschlossenen Prozessvergleich (a), noch aus gesetzlichen Vorschriften (b).

32

a) Der vor dem Familiengericht geschlossene Prozessvergleich vom 22. September 2008 begründet entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 5 VAHRG. Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewiesen, dass nur solche Unterhaltsansprüche zu einem Absehen von der Kürzung der Versorgungsbezüge führen können, die sich auf eine gesetzliche Verpflichtung zurückführen lassen. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Norm. Es soll die verfassungswidrige Situation verhindert werden, die eintreten würde, wenn der Versorgungsempfänger einerseits nur um den Kürzungsbetrag verminderte Versorgungsbezüge erhielte, daraus aber andererseits Unterhalt leisten müsste, weil der geschiedene Ehepartner aus den zu seinen Gunsten begründeten Rentenanwartschaften noch keine Rente erhält (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 - u.a., BVerfGE 53, 257, juris Rn. 176). Unterhaltszahlungen, zu denen der Leistende gesetzlich nicht verpflichtet ist, die letztlich also freiwillig erbracht sind, vermögen die dargestellte Härte aber nicht zu begründen. Eine im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung begründete Pflicht genügt daher selbst dann nicht den Anforderungen des § 5 VAHRG, wenn sie tituliert ist (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004,- 2 68/03 - BVerwGE 122, 301, juris Rn. 19).

33

Würden demgegenüber auch solche Zahlungen zur Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge führen, die abweichend von einer gesetzlichen Verpflichtung geleistet werden, könnten der Versorgungsträger und die Versichertengemeinschaft durch entsprechende Vereinbarungen geschädigt werden (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004, - 2 C 68/03 - BVerwGE 122, 301, juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 31.10.1995 - 31.10.1995 - juris Rn. 15 f.; OVG RLP, Urteil vom 24.05.1989 - 2 A 124/88 - FamRZ 1990, 104 ). Das gilt ganz besonders unter Anwendbarkeit der alten Rechtslage. Anders als die nunmehr geltende Vorschrift des § 33 Abs. 3 VersAusglG kennt § 5 VAHRG nämlich nur das vollständige Absehen von einer Kürzung der Versorgungsbezüge. Somit führt schon die Verpflichtung, einen geringen Unterhaltsbeitrag zu leisten, zum Erhalt ungekürzter Versorgungsbezüge, so dass der Versorgungsberechtigte hiervon wirtschaftlich ganz erheblich profitieren kann.

34

Indem das Verwaltungsgericht sich auf die Prüfung beschränkt hat, ob die getroffene Vereinbarung in der konkreten Prozesssituation „offensichtlich missbräuchlich“ war, hat es einen zu weiten Maßstab angelegt. Für die Frage, ob eine vertragliche Vereinbarung einen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 5 VAHRG zu begründen vermag, ist zu prüfen, ob die Parteien die gesetzliche Unterhaltspflicht nur ausgestalten und an ihre besondere Situation anpassen, oder ob sie sich von ihr lösen und eine eigenständige Regelung treffen.

35

Der vorliegende Vergleich zeichnet sich dadurch aus, dass er einen wesentlichen Grundsatz der gesetzlichen Unterhaltsregelung für unbeachtlich erklärt. Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Obwohl den Parteien bewusst war, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seit etwa eineinhalb Jahren mit einem neuen Partner zusammenlebte, sprachen sie diesem Umstand für die folgenden sieben Jahre jegliche Bedeutung ab. Eine solche Regelung mag - worauf der Kläger mehrfach hingewiesen hat - vor dem Hintergrund der streitigen Ausgangslage, der langen Ehedauer und dem Interesse an einer abschließenden Regelung für die Parteien eine angemessene Lösung ihrer Rechtsstreitigkeiten dargestellt haben. Angesichts des eindeutigen Widerspruchs zu der gesetzlichen Regelung des § 1597 Nr. 2 BGB ist sie jedoch nicht geeignet, eine Unterhaltspflicht im Sinne des § 5 VAHRG mit der Folge zu begründen, dass die Versorgungsbezüge des Klägers für die gesamte Laufzeit des Vergleiches ungekürzt auszubezahlen sind.

36

Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte überschreite ihre Kompetenzen, indem sie einen vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleich nicht anerkennt, trifft dies nicht zu. Die Beklagte entscheidet nicht über eine Abänderung des getroffenen Vergleichs, sondern prüft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 VAHRG. Hierzu ist sie als Trägerin der Versorgungsleistung gemäß § 9 Abs. 1 VAHRG berufen (vgl. auch Gräper in Münchener Kommentar BGB, 4. Aufl. 2000, VAHRG § 5, Rn. 32). Bei ihrer Prüfung ist sie an den getroffenen Prozessvergleich nicht gebunden, da diesem weder Rechtskraftwirkung noch eine materiell verbindliche Tatbestandswirkung zukommt (vgl. hierzu OVG RLP, Urteil vom 24.05.1989, - 2 A 124/88 - FamRZ 1990, 104 m.w.N.).

37

b) Die Voraussetzungen des § 5 VAHRG lagen auch nicht deshalb vor, weil der geschiedenen Ehefrau des Klägers ein Unterhaltsanspruch aus Gesetz zustand. Dabei kann der Senat dahingestellt lassen, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, nach der schon die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht gegeben waren. Auch wenn - wofür einiges spricht - Anfang 2008 ein Unterhaltsanspruch in der damals vereinbarten Größenordnung bestanden haben mag, war er Ende September 2011 unter Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt.

38

Durch Eingehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erlischt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht ohne weiteres. Entscheidend ist, ob sich der geschiedene Ehegatte in eine feste soziale Bindung im Sinne einer sozio-ökonomischen Gemeinschaft begeben hat und sich damit endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöst hat. Das kann insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände, wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle (BGH, Urteil vom 13.07.2011 - XII ZR 84/09 - BGHZ 190, 251 m.w.N.). Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft kann erst ab einer gewissen Mindestdauer des Zusammenlebens ausgegangen werden, die in der Regel zwei bis drei Jahre betragen muss (BGH, Urteil vom 25.05.1994 - XII ZR 17/93 - FamRZ 1995, 540 und juris Rn. 34 ff. zu § 1579 Nr. 7 BGB a.F.).

39

Die Voraussetzungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft zwischen der geschiedenen Ehefrau und ihrem jetzigen Partner lagen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt vor. Das ergibt sich zunächst aus der Tatsache, dass die geschiedene Ehefrau mit ihrem neuen Lebenspartner seit März 2007 unter einem Dach wohnte und im September 2007 mit ihm gemeinsam umgezogen ist. Es ergibt sich außerdem aus den Angaben, die der jetzige Lebenspartner der geschiedenen Ehefrau des Klägers als Zeuge in der mündlichen Verhandlung des Senats gemacht hat. Aus seiner glaubhaften Schilderung der Haushaltsführung, der gemeinsam verbrachten Freizeit, der wechselseitigen Besuche bei den Eltern und den Gründen für die getrennte Kassenführung ergab sich das stimmige Bild einer Lebensgemeinschaft, die sowohl aus Sicht des Zeugen, als auch nach objektiven Kriterien den Charakter einer auf Dauer angelegten Beistandsgemeinschaft trägt und diesen Eindruck auch nach außen vermittelt. Die Umstände des Zusammenlebens haben sich dabei seit dem Jahr 2003 nicht wesentlich verändert und lagen daher auch im September 2011 vor.

40

Bestand somit eine verfestigte Lebensgemeinschaft, führt die gemäß § 1579 Nr. 2 BGB zu treffende Billigkeitsabwägung dazu, dass der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau spätestens im September 2011 vollständig zu versagen war. Bei dieser Entscheidung hat der Senat die langen Dauer der Ehe, das Alter der Berechtigten und ihre Erwerbssituation einerseits sowie die Dauer der Lebensgemeinschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt und den Grad der Verfestigung der neuen Beziehung, wie sie sich aus den Schilderungen des Zeugen ergeben haben, andererseits berücksichtigt. Im Gesamtergebnis bleibt festzuhalten, dass sich die geschiedene Ehefrau nach über vier Jahren Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen aus der nachehelichen Solidarität gelöst hatte, so dass eine Berufung auf einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehemann als grob unbillig erschiene.

41

3. Der Rücknahme des Verwaltungsaktes steht auch der Gedanke des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht entgegen. Der Kläger war bereits mit Bescheid vom 10. Februar 2005 darüber informiert worden, dass eine Kürzung der Versorgungsbezüge nur so lange ausnahmsweise unterbleiben könne, solange seiner geschiedenen Ehefrau ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zustehe. Im Übrigen hat die Beklagte den Bescheid nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen und dem Kläger einen angemessenen Zeitraum eingeräumt, sich auf die veränderte Lage einzustellen.

II.

42

Waren aus den dargestellten Gründen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Kürzung der Versorgungsbezüge entfallen, erweist sich auch die auf der Grundlage des § 55 c SVG mit Bescheid vom 14. November 2011 ausgesprochene Kürzung der Bezüge ab Oktober 2011 sowie die auf § 49 Abs. 2 SVG gestützte Rückforderung überzahlter Bezüge vom 15. November 2011 als rechtmäßig.

III.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.

45

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

46

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 23.457,02 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.