Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung - PflSchAnwV 1992 | § 3 Anwendungsbeschränkungen
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung - PflSchAnwV 1992 | § 3 Anwendungsbeschränkungen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel Inhaltsverzeichnis
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist.
(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht
- 1.
sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder - 2.
das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder - 3.
eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten
nicht angewandt werden dürfen.ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 02/08/2018 00:00
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.