Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juli 2014 - 8 E 376/14

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2014:0717.8E376.14.00
bei uns veröffentlicht am17.07.2014

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. März 2014 geändert.

Die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden unter Änderung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2013 und 6. Mai 2013 auf 2.242,95 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2012 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin 90% und der Antragsgegner 10%.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 60 Übergangsvorschrift


(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staats

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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20.05.2010 wird zurückgewiesen.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16.04.2010 zu Recht zurückgewiesen.

2

Eine Terminsgebühr gemäß Ziffer 3104 des Vergütungsverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG (VV RVG) i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG ist nicht entstanden. Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts mit Ausnahme von Besprechungen mit dem Auftraggeber.

3

Die Gebühr fällt jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung an, dass für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder im konkreten Fall ausnahmsweise anberaumt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 31.10.2006 - 3 S 1748/05 -, NJW 2007, 860; OVG Berlin/Brandenburg, B. v. 27.03.2009 - OVG 1 K 116.08 -, juris; vgl. auch BGH, B. v. 01.02.2007 - V ZB 110/06 -, NJW 2007, 1461). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neuordnung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das am 01.07.2004 in Kraft getretene RVG den Anwendungsbereich der Terminsgebühr gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 BRAGO insoweit ausgeweitet, als der Gebührentatbestand auch auf die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts erstreckt worden ist. Damit sollen möglichst frühe Bemühungen des Anwalts um die Erledigung der Sache gefördert und honoriert werden; den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht sollen unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart bleiben (vgl. BT-DR 15/1971, S. 209). Dem mit der Rechtsänderung verfolgten Zweck entspricht eine Gleichstellung des Bemühens um außergerichtliche Einigung mit den Fällen der streitigen Erörterung vor Gericht. Ist ein Termin zur mündliche Verhandlung oder zur Erörterung der Sache von vornherein nicht vorgesehen, läuft die gesetzgeberische Zwecksetzung leer und besteht für eine Terminsgebühr kein Raum (vgl. VGH Baden-Württemberg aaO; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.; BGH a.a.O.) . Für dieses Verständnis spricht auch der systematische Zusammenhang mit den übrigen in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG genannten Fällen, die eine Terminsgebühr nur entstehen lassen, wenn eine Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin stattgefunden hat oder ein von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumter Termin wahrgenommen wurde. Auch Nr. 3104 VV RVG knüpft an Verfahren an, die durch mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. VGH Mannheim a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass die Terminsgebühr durch Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in eine allgemeine Korrespondenzgebühr umgestaltet werden sollte, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt wäre, bestehen nicht (vgl. BGH a.a.O.).

4

Die dargelegte weitere Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr ist im Beschlussverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erfüllt. Eine mündliche Verhandlung ist gemäß § 101 Abs. 3 VwGO nicht vorgeschrieben und in der Praxis die Ausnahme (vgl. OVG Berlin/Brandenburg, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung oder einen Erörterungstermin auch nicht anberaumt.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20. Juni 2006 - 3 S 1748/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

 
Die gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20.06.2005 ist nicht begründet.
Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 15.05.2006 haben die Antragsteller neben einer gemäß Nr. 1008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (künftig: Vergütungsverzeichnis) erhöhten Verfahrensgebühr, der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses und der Umsatzsteuer eine Terminsgebühr geltend gemacht, als deren Entstehungsgrund sie Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses angegeben haben. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben sie insoweit näher ausgeführt, ihr Prozessbevollmächtigter, der das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO bereits am 11.11.2005 für erledigt erklärt hatte, habe am 17.11.2005 ein Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin geführt, das auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet gewesen sei. Insoweit sei der Ansatz einer Terminsgebühr mit Blick auf Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat die grundsätzliche Anwendbarkeit des Gebührentatbestandes für das hiesige Verfahren nicht in Frage gestellt, aber ausgeführt, das besagte Telefonat sei nicht auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet gewesen, denn das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sei seitens der Antragsteller bereits am 11.11.2005 - und damit bereits sechs Tage früher - für erledigt erklärt worden. Der Urkundsbeamte hat den Ansatz der Terminsgebühr in seinem Beschluss vom 20.06.2006 nicht für zulässig gehalten. Dagegen richtet sich die am 30.06.2006 eingelegte Erinnerung der Antragsteller.
Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller steht eine Terminsgebühr für das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses. Diese Vorschrift ist ersichtlich nur insoweit einschlägig, als sie den Satz der Gebühr nach § 13 RVG mit 1,2 bezeichnet. Soweit die Norm auch einen Gebührentatbestand enthält („Die Gebühr entsteht auch…“), ist dieser im vorliegenden Fall nicht einschlägig. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage trägt dieser Gebührentatbestand dem Anliegen Rechnung, dass der Prozessbevollmächtigte, der in einem Verwaltungsprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung seine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleiden soll, wenn entweder übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO) oder ohne den Willen der Beteiligten eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid oder gemäß § 130 a VwGO getroffen wird (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, VV 3104 RdNr. 14; Keller, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 Abschnitt 1 RdNr. 45). In diesen Fällen wird die Terminsgebühr erst durch den Erlass der Entscheidung ausgelöst (vgl. Müller-Rabe, a.a.O., RdNr. 17). Ungeachtet dessen, dass der Fall der Entscheidung nach einer beidseitigen schriftlichen Erledigungserklärung den übrigen dort aufgeführten Fällen nicht gleichgestellt ist und sich insoweit auch eine Rechtsanalogie verbietet (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2006 - 16 WF 115/06 -, juris), ist der Tatbestand aus Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses im vorliegenden Fall jedenfalls auch deshalb nicht einschlägig, weil es allgemeiner, vom Senat geteilter Meinung entspricht, dass dieser Gebührentatbestand nur dann eingreift, wenn eine Entscheidung ergeht, die an sich aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu ergehen hätte (vgl. Müller-Rabe, a.a.O, RdNr. 20 m.w.N.). Dies ist in Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht der Fall.
Aber auch Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses rechtfertigt den Ansatz der Terminsgebühr im vorliegenden Verfahren nicht. Allerdings ist den Antragstellern im Ansatz darin beizupflichten, dass ein auf die Erledigung des Verfahrens gerichtetes Telefonat den genannten Gebührentatbestand auch dann noch auslösen kann, wenn - wie es hier der Fall war - die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bereits erklärt wurde und nur noch der Prozessgegner zu einer entsprechenden Erklärung bewegt werden soll (Müller-Rabe, a.a.O., Vorb. 3 VV RdNr. 92; vgl. auch für den Fall der Anregung der Klagerücknahme: OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2005 - 14 W 257/05 -, NJW 2005, 2162 <2163>). Dessen ungeachtet liegen die Voraussetzungen des Teils 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses hier nicht vor, da - wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu Recht ausgeführt hat - dieser Gebührentatbestand dann nicht zum Tragen kommen kann, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung weder vorgeschrieben ist noch eine solche in dem betreffenden Fall ausnahmsweise anberaumt wurde.
Die Richtigkeit eines solchen Verständnisses von Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses ergibt sich neben den an einen „Termin“ anknüpfenden Wortlaut aus Sinn und Zweck dieses Gebührentatbestandes, seinem systematischen Zusammenhang und aus seiner Entstehungsgeschichte. Die Neuordnung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das am 01.07.2004 in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat für den hier betroffenen Anwendungsbereich der Terminsgebühr - ungeachtet der inhaltlichen Übernahme einiger Bestimmungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - zu Änderungen der Rechtslage gegenüber der Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 BRAGO geführt. Die Terminsgebühr entsteht nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins. Es kommt damit nicht mehr - wie bei der Verhandlungs- und Erörterungsgebühr - darauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erörtert wird (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 209). Anders als nach früherem Recht ist ihr Anwendungsbereich auch auf die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts erstreckt worden, die - hierauf heben die Antragsteller ab - auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, wobei dies allerdings für Besprechungen (nur) mit dem Auftraggeber nicht gilt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Ihm soll nach neuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. a.a.O.). Konnte daher nach früherem Recht eine außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien vor einem Vergleichsabschluss eine Erörterungsgebühr nicht auslösen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2004 - VI ZB 81/03 -, NJW 2004, 2311), ist dies durch Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses bewusst abweichend geregelt worden.
Der mit der Rechtsänderung verfolgte Zweck der gebührenrechtlichen Honorierung möglichst frühzeitiger Einigungsversuche auch ohne Zutun des Gerichts liegt aber (nur) in der Gleichstellung des Bemühens um außergerichtliche Einigung mit den Fällen der streitigen Erörterung vor Gericht. Hierfür spricht auch der systematische Zusammenhang mit den übrigen in Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 genannten Fällen, die eine Terminsgebühr nur entstehen lassen, wenn eine Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin stattgefunden hat oder ein von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumter Termin wahrgenommen wurde. Auch Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses knüpft - wie bereits ausgeführt - an Verfahren, die durch mündliche Verhandlung entschieden werden, an. Die Terminsgebühr nach Teil 3, Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses kann daher unter Berücksichtigung der systematischen und teleologischen Auslegung des Tatbestandes nur in solchen Fällen anfallen, in denen die Terminsgebühr bei einer vergleichenden Betrachtung auch im Falle der (regulären) Durchführung des Verfahrens entstanden wäre. Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, das regelmäßig ohne eine Verhandlung oder Erörterung aufgrund einer Rechtsfolgenabschätzung durch Beschluss entschieden wird, ist dies nicht der Fall. Anderes mag gelten, wenn in einem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde und danach eine auf eine Einigung angelegte Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts stattgefunden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 15/11
vom
28. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3, Nr. 3104
In Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in denen ohne mündliche
Verhandlung entschieden wird, kann eine Terminsgebühr nicht anfallen.
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - XI ZB 15/11 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
sowie die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. April 2011 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 29. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Beschwerdewert beträgt 1.713,60 €.

Gründe:

I.

1
1. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr.
2
Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für eine auf Rückabwicklung einer finanzierten Immobilienfondsbeteiligung gerichteten Klage beantragt. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe teilweise bewilligt, im Übrigen abgelehnt und zugleich einen schriftlichen Vergleichsvorschlag gemacht. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben telefonisch eine Änderung des Vergleichsvorschlages erörtert und entsprechende Entwürfe ausgetauscht. Nachdem der Antragsteller Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung der Prozesskostenhilfe eingelegt, das Landgericht einen neuen Vergleichsvorschlag unterbreitet und beide Parteien schriftsätzlich Änderungsvorschläge gemacht hatten, hat das Landgericht durch Beschluss vom 1. September 2009 das Zustandekommen und den Inhalt des von den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt. Der Vergleich enthält die Vereinbarung, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens einschließlich der Kosten des Vergleichs trägt.
3
2. Das Landgericht hat bei der Festsetzung der von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstattenden Kosten eine Verfahrens- und eine Einigungsgebühr , nicht aber die ebenfalls beantragte Terminsgebühr in Ansatz gebracht. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht die zu erstattenden Kosten unter Ansetzung einer Terminsgebühr festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Terminsgebühr sei zwar nicht durch den Abschluss des gerichtlich festgestellten Vergleichs angefallen, weil dieser im Rahmen des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens geschlossen worden sei, für das eine mündliche Verhandlung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht vorgeschrieben sei (Anmerkung 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG)). Die Terminsgebühr sei aber durch die unstreitige telefonische Besprechung zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien angefallen. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG entstehe die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts und unabhängig davon, ob für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Letzteres sei nur Voraussetzung einer Terminsgebühr nach Anmerkung 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG in Fällen, in denen keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, sondern der Rechtsanwalt nur schriftlich tätig geworden sei. Diese schriftliche Tätigkeit des Rechtsanwalts könne einen Verhandlungstermin nur ersetzen und vergütungsrechtlich als gleichwertig angesehen werden, wenn in dem betreffenden Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei.
4
Allerdings könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 1461, 2644) die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung des Rechtsanwalts eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG nur in solchen Verfahren auslösen, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Dieser Auffassung, nach der im vorliegenden Fall keine Terminsgebühr angefallen wäre, könne sich das Gericht aber nicht anschließen. Anmerkung 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG, nach der eine Terminsgebühr in den dort geregelten Fällen nur in Verfahren, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, anfalle, enthalte keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG auf Fälle, in denen eine mündliche Verhandlung oder Besprechung, mit oder ohne Beteiligung des Gerichts, nicht stattgefunden habe. Führe also ein Rechtsanwalt aufgrund eines ihm erteilten Prozessauftrages ein auf Erledigung des Verfahrens gerichtetes Gespräch mit dem Gegner, entstehe die Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG unabhängig davon, ob für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei.

II.

5
1. Die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig.
6
2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Terminsgebühr nicht angefallen.
7
a) Eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 19 und vom 15. März 2007 - V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 4/11, juris Rn. 8; ferner OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2006, 1438; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 503, 504; OLG München, AnwBl. 2006, 147; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 26) nicht, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet. So ist es im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Entscheidungen in Prozesskostenhilfeverfahren ergehen gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung. Die mündliche Erörterung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist nur fakultativ und keine mündliche Verhandlung im eigentlichen Sinne (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 118 Rn. 21). Im vorliegenden Fall hat auch tatsächlich keine mündliche Verhandlung oder Erörterung stattgefunden.
8
Die vom Beschwerdegericht im Anschluss an einen Teil der Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Darstellung in BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 18 ff.) erhobenen Einwände gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen keine andere Beurteilung. Entgegen dieser abweichenden Auffassung rechtfertigen Wortlaut und Regelungszweck der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG die Entstehung einer Terminsgebühr in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, nicht. Das Erfordernis einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung wird zwar im Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG, anders als in Anmerkung 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG, nicht ausdrücklich erwähnt. Dies ändert aber nichts daran, dass die in Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bezeichnete Terminsgebühr durch Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 nicht zu einer von den einzelnen Gebührentatbeständen losgelösten Korrespondenzgebühr für anwaltliche Besprechungen in den Streitigkeiten umgestaltet worden ist, in denen eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht vorgesehen ist (BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 7 ff.). Dies ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der Gebühr als Terminsgebühr und aus dem Standort der jeweiligen Gebührentatbestände in Teil 3 des Gebührenverzeichnisses, der die Gebühren für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren bestimmt. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung dieser Gebühr auf Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Verfahrens verfolgt hat. Damit sollten dem Anwalt die Bemühungen um die Erledigung der Sache honoriert werden und den Verfahrensbeteiligten sowie dem Gericht unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart bleiben (BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Diese Begründung für die darin von § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BRAGO abweichende Neuregelung greift nicht in den Beschlussverfahren, in denen das Gericht grundsätzlich ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet. Auch die Gesetzesmaterialien zum RVG enthalten keinen Hinweis darauf, dass mit der Terminsgebühr eine allgemeine Korrespondenzgebühr für rechtsanwaltliche Mitwirkung an solchen Besprechungen eingeführt werden sollte (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 20).
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b) Eine Terminsgebühr ist, wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auch nicht nach Nr. 3104 VV RVG angefallen. Dieser Gebührentatbestand nennt in Anmerkung 1 Nr. 1 ausdrücklich das Erfordernis einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung, das im vorliegenden Fall, wie dargelegt, nicht erfüllt ist.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 29.12.2009 - 28 O 1254/09 -
OLG München, Entscheidung vom 27.04.2011 - 11 W 1104/10 -

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. April 2013 - 2 K 733/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.361,44 Euro festgesetzt.

Gründe

Die nach den §§ 165, 151 VwGO statthafte und gemäß § 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag der Klägerin auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.6.2012 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Klägerin weder die geltend gemachte Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses - VV - (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) - im Folgenden: VV RVG - in Höhe von 1.288,06 Euro noch die beanspruchte Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV RVG in Höhe von 1.073,38 Euro zustehe. Die hiergegen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen.

Nach Nr. 3104 VV RVG i.V.m. mit Teil 3 (amtliche) Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr unter anderem für die Mitwirkung des Rechtsanwalts an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.

Eine Erledigungsgebühr fällt nach Nr. 1002 VV RVG an, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.

Fallbezogen sind beide Gebühren nicht entstanden, weil es sowohl an einer Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung als auch an einer Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Erledigung der Rechtssache fehlt.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten erst in einem am 25.1.2012 mit dem Prozessbevollmächtigten geführten Telefonat eine verbindliche Zusicherung der in der Sitzung des Vorstands der Beklagten im März 2012 zu beschließenden Ruhestandsversetzung abgegeben und die Klägerin daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt habe.

Insoweit verkennt die Klägerin bereits, dass im Rahmen des Telefongesprächs keine verbindliche Zusicherung des später zu erlassenden Verwaltungsaktes abgegeben werden konnte, da eine Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf.

Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte schon vor dem besagten Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin entschlossen war, die begehrte Ruhestandsversetzung der Klägerin herbeizuführen. Nach Vorlage des nervenärztlichen Gutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie, Sozialmedizin - Dr. W vom 22.11.2012 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.12.2011 durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes mitgeteilt, dass sie auf der Grundlage des fachärztlichen Gutachtens die Klägerin nunmehr für dauernd dienstunfähig erachtet und diese daher durch einen in der nächsten Vorstandssitzung im März 2012 zu fassenden Beschluss in den Ruhestand versetzt werden soll. Demzufolge ging es in dem zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Sachbearbeiterin der Beklagten am 25.1.2012 geführten Telefonat nicht mehr um Fragen der materiell-rechtlichen Erledigung des Rechtsstreites, sondern allein darum, unter welchen formalen Voraussetzungen schon vorzeitig, also vor der für März 2012 aufgrund eines Vorstandsbeschlusses zu erwartenden Ruhestandsversetzung der Klägerin, verfahrensbeendende Erklärungen abgegeben werden. Gespräche zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerseite und Vertretern der beklagten Behörde, bei denen es allein um die Art und Weise der formellen Erledigung des Rechtsstreits, nicht aber um Fragen der materiell-rechtlichen Erledigung des Rechtsstreits geht, lassen aber weder eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG i.V.m. mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG noch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG zum Entstehen bringen

OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.7.2008 – 2 OA 338/08 - , Juris, Rdnr. 6 m.w.N..

Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von der der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 25.10.2006 zugrundeliegenden Fallkonstellation, auf die sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren berufen hat. Denn in jenem Fall hatte das mit dem Bevollmächtigten geführte Telefonat die Erledigung des Verfahrens durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Frage der Kostenübernahme zum Gegenstand

OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.10.2006 – 8 OA 119/06 -, Juris, Rdnr. 3.

Das gleiche gilt auch für den in der Beschwerde angeführten Beispielsfall, dass der Beklagte telefonisch gegenüber dem Rechtsanwalt des Klägers eine Klagerücknahme anregt und dieser mit dem Hinweis reagiert, er werde die Angelegenheit mit seinem Mandanten besprechen. Auch in diesem Beispielsfall ist es bei dem Telefonat mit dem Rechtsanwalt nicht lediglich um formelle Fragen, sondern um die materielle Erledigung des Rechtsstreits gegangen.

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ohne das Telefonat ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.1.2012 der normale Gang des Verfahrens so verlaufen wäre, dass eine mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen. Der im erstinstanzlichen Verfahren bereits anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben, nachdem angesichts des Schriftsatzes der Beklagten vom 28.12.2011 und einer fernmündlichen Mitteilung der Beklagten gegenüber dem Berichterstatter klar war, dass es einer streitigen Entscheidung nicht mehr bedarf. Von daher hätte es einer mündlichen Verhandlung nur dann noch bedurft, wenn die Klägerin nach dem Erlass des ihre Ruhestandsversetzung aussprechenden Bescheides eine verfahrensbeendende Erklärung verweigert hätte. Es liegt auf der Hand, dass hierauf die streitgegenständlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht gestützt werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

12
1. Das zwischen den Parteien geführte Einigungsgespräch betraf nicht nur das vorliegende, sondern auch ein weiteres zwischen den Parteien anhängiges Verfahren. In diesem Fall fällt die Terminsgebühr in jedem der beiden Verfahren gesondert an, berechnet nach den jeweiligen Streitwerten der betroffenen Verfahren. Es findet auch keine Begrenzung auf den Wert einer einheitlichen Terminsgebühr aus der Addition der Streitwerte beider Verfahren statt (OLG München, JurBüro 2010, 191; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 3104 Rn. 98 f.; Enders, JurBüro 2005, 294, 297; Hansens, RVGreport 2010, 102, 103; ders., RVGreport 2009, 72, 73; Mayer, FD-RVG 2010, 298250; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858; Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 39/05, NJW-RR 2007, 1578; aA KG, JurBüro 2009, 80, 81).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.