Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 15. Okt. 2013 - 1 E 383/13

published on 15/10/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 15. Okt. 2013 - 1 E 383/13
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. April 2013 - 2 K 733/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.361,44 Euro festgesetzt.

Gründe

Die nach den §§ 165, 151 VwGO statthafte und gemäß § 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag der Klägerin auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.6.2012 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Klägerin weder die geltend gemachte Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses - VV - (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) - im Folgenden: VV RVG - in Höhe von 1.288,06 Euro noch die beanspruchte Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV RVG in Höhe von 1.073,38 Euro zustehe. Die hiergegen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen.

Nach Nr. 3104 VV RVG i.V.m. mit Teil 3 (amtliche) Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr unter anderem für die Mitwirkung des Rechtsanwalts an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.

Eine Erledigungsgebühr fällt nach Nr. 1002 VV RVG an, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.

Fallbezogen sind beide Gebühren nicht entstanden, weil es sowohl an einer Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung als auch an einer Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Erledigung der Rechtssache fehlt.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten erst in einem am 25.1.2012 mit dem Prozessbevollmächtigten geführten Telefonat eine verbindliche Zusicherung der in der Sitzung des Vorstands der Beklagten im März 2012 zu beschließenden Ruhestandsversetzung abgegeben und die Klägerin daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt habe.

Insoweit verkennt die Klägerin bereits, dass im Rahmen des Telefongesprächs keine verbindliche Zusicherung des später zu erlassenden Verwaltungsaktes abgegeben werden konnte, da eine Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf.

Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte schon vor dem besagten Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin entschlossen war, die begehrte Ruhestandsversetzung der Klägerin herbeizuführen. Nach Vorlage des nervenärztlichen Gutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie, Sozialmedizin - Dr. W vom 22.11.2012 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.12.2011 durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes mitgeteilt, dass sie auf der Grundlage des fachärztlichen Gutachtens die Klägerin nunmehr für dauernd dienstunfähig erachtet und diese daher durch einen in der nächsten Vorstandssitzung im März 2012 zu fassenden Beschluss in den Ruhestand versetzt werden soll. Demzufolge ging es in dem zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Sachbearbeiterin der Beklagten am 25.1.2012 geführten Telefonat nicht mehr um Fragen der materiell-rechtlichen Erledigung des Rechtsstreites, sondern allein darum, unter welchen formalen Voraussetzungen schon vorzeitig, also vor der für März 2012 aufgrund eines Vorstandsbeschlusses zu erwartenden Ruhestandsversetzung der Klägerin, verfahrensbeendende Erklärungen abgegeben werden. Gespräche zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerseite und Vertretern der beklagten Behörde, bei denen es allein um die Art und Weise der formellen Erledigung des Rechtsstreits, nicht aber um Fragen der materiell-rechtlichen Erledigung des Rechtsstreits geht, lassen aber weder eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG i.V.m. mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG noch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG zum Entstehen bringen

OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.7.2008 – 2 OA 338/08 - , Juris, Rdnr. 6 m.w.N..

Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von der der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 25.10.2006 zugrundeliegenden Fallkonstellation, auf die sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren berufen hat. Denn in jenem Fall hatte das mit dem Bevollmächtigten geführte Telefonat die Erledigung des Verfahrens durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Frage der Kostenübernahme zum Gegenstand

OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.10.2006 – 8 OA 119/06 -, Juris, Rdnr. 3.

Das gleiche gilt auch für den in der Beschwerde angeführten Beispielsfall, dass der Beklagte telefonisch gegenüber dem Rechtsanwalt des Klägers eine Klagerücknahme anregt und dieser mit dem Hinweis reagiert, er werde die Angelegenheit mit seinem Mandanten besprechen. Auch in diesem Beispielsfall ist es bei dem Telefonat mit dem Rechtsanwalt nicht lediglich um formelle Fragen, sondern um die materielle Erledigung des Rechtsstreits gegangen.

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ohne das Telefonat ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.1.2012 der normale Gang des Verfahrens so verlaufen wäre, dass eine mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen. Der im erstinstanzlichen Verfahren bereits anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben, nachdem angesichts des Schriftsatzes der Beklagten vom 28.12.2011 und einer fernmündlichen Mitteilung der Beklagten gegenüber dem Berichterstatter klar war, dass es einer streitigen Entscheidung nicht mehr bedarf. Von daher hätte es einer mündlichen Verhandlung nur dann noch bedurft, wenn die Klägerin nach dem Erlass des ihre Ruhestandsversetzung aussprechenden Bescheides eine verfahrensbeendende Erklärung verweigert hätte. Es liegt auf der Hand, dass hierauf die streitgegenständlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht gestützt werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Annotations

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.