Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Mai 2015 - 7 E 1271/14

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0506.7E1271.14.00
bei uns veröffentlicht am06.05.2015

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Oktober 2014 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. August 2014 werden geändert.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird dahin neu gefasst, dass die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Juni 2014 von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu erstattenden Kosten im Verfahren - 11 L 1105/14 - unter Berücksichtigung der angemeldeten Terminsgebühr, d. h. auf 863,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17. Juni 2014 festgesetzt werden.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2010 - VIII ZB 16/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 16/10 vom 12. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3200 i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Eine Terminsgebühr nach Nr. 3200 in Verbindung mit Teil 3

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 30. Okt. 2014 - 11 L 1105/14

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. August 2014 wird abgelehnt.     Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegensta

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juli 2014 - 8 E 376/14

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. März 2014 geändert. Die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden unter Änderung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse

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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. August 2014 wird abgelehnt.

    Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 359,85 € festgesetzt.


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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 16/10
vom
12. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 3200 i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3200 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3
VV RVG für die Vertretung in einem Gerichtstermin entsteht nur, wenn der Termin
auch stattfindet. Dies setzt voraus, dass das Gericht, sofern der Termin nicht förmlich
aufgerufen wird, zumindest konkludent mit dem Termin "begonnen" hat.
BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - VIII ZB 16/10 - LG München I
AG München
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, den Richter
Dr. Schneider und die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. Februar 2010 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 26. März 2009 abgeändert. Die von den Klägern als Gesamtschuldnern an den Beklagten nach dem Beschluss des Landgerichts München I vom 27. November 2008 für das Berufungsverfahren zu erstattenden Kosten werden auf 1.177,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2008 festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Beschwerdewert: 865,37 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für die auf den 27. November 2008, 9.20 Uhr, angesetzte, jedoch nicht durchgeführte Berufungsverhandlung die beantragte Terminsgebühr in Höhe von 727,20 € beanspruchen kann.
2
Die Kläger haben den Beklagten aus einer nachträglichen Neuberechnung der Miete für das von ihm gemietete Wohnhaus auf Zahlung von 17.899,24 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt.
3
Mit Schriftsatz vom 26. November 2008 haben die Kläger die Rücknahme der Berufung erklärt. Dieser Schriftsatz ist als Telefax bei dem Landgericht München I ausweislich der Sendekennung am 27. November 2008 um 9.13 Uhr eingegangen. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat den Vorsitzenden der Zivilkammer kurz vor dem Termin telefonisch von der Berufungsrücknahme unterrichtet. Der Vorsitzende hat sodann den Termin vom 27. November 2008 aufgehoben. Aus einer dienstlichen Stellungnahme des Kammervorsitzenden ergibt sich, dass das Verfahren im Aushang vor dem Gerichtssaal nicht abgesetzt worden war, der Termin jedoch nicht aufgerufen, sondern der - sich selbst vertretende - Beklagte über die zwischenzeitlich eingegangene Berufungsrücknahme informiert worden ist.
4
Der Beklagte hat für das Berufungsverfahren die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr beantragt und dazu vorgetragen, er sei erst im Termin von der Berufungsrücknahme informiert worden; von einem am 26. November 2008 um 19.24 Uhr in seinem Büro eingegangenen Fax der Klägervertreterin mit der Mit- teilung der Berufungsrücknahme habe er erst am Folgetag nach Rückkehr von dem Gerichtstermin Kenntnis erlangt.
5
Das Amtsgericht hat die beantragte Terminsgebühr gegen die Kläger festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Festsetzung der Terminsgebühr.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hat - wie zuvor schon die Rechtspflegerin - zu Unrecht die vom Beklagten beantragte Terminsgebühr gegen die Kläger festgesetzt. Eine Terminsgebühr ist in der Berufungsinstanz nicht entstanden. Dies führt zur Herabsetzung der gegen die Kläger festzusetzenden Kosten um 727,20 € nebst Mehrwertsteuer.
7
1. Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr nach Nr. 3202 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG mit der Begründung bejaht, der Beklagte habe, wie er anwaltlich versichert habe , bis zur Terminsstunde keine Kenntnis von der Berufungsrücknahme gehabt. Ob eine Terminsgebühr auch dann entstehe, wenn der Beklagtenvertreter zur Terminsstunde verhandlungsbereit erschienen sei, das Gericht die Sache aber wie hier wegen der zwischenzeitlich eingegangenen Berufungsrücknahme nicht mehr aufrufe, sei streitig. Um insoweit Zufälligkeiten zu vermeiden, sei nicht auf den Aufruf der Sache, sondern auf Zurechnungskriterien abzustellen. Vorliegend sei es den Klägern zuzurechnen, dass der Beklagte zur Terminsstunde erschienen sei. Bei der Berufungsrücknahme per Fax am Vorabend des Termins gegen 19.24 Uhr habe die Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Zugrundelegung üblicher Zeiten nicht mehr davon ausgehen können, dass der Beklagte rechtzeitig informiert werde. Gleiches gelte für ihre Anrufe am Folgetag bei Gericht.
8
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
9
a) Die Terminsgebühr in Zivilverfahren entsteht nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungsoder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (außer für Besprechungen mit dem Auftraggeber). Was unter einem Termin im Sinne des Vergütungsverzeichnisses zu verstehen ist, regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht.
10
Da das Gesetz die Vertretung "in" einem der aufgeführten gerichtlichen Termine voraussetzt, legt der Wortlaut nahe, dass dieser Termin auch stattfinden muss. Ob ein Termin stattfindet, entscheidet das Gericht. Ein Gerichtstermin beginnt gemäß § 220 Abs. 1 ZPO mit dem Aufruf der Sache durch das Gericht. Dabei reicht es aus, wenn der Termin nicht förmlich aufgerufen wird, sondern das Gericht konkludent mit dem Termin beginnt (Gerold/Schmidt/MüllerRabe , RVG, 19. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 47, 49, 51). Hieran mangelt es indes im vorliegenden Fall. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters ist ein Aufruf der Sache nicht erfolgt. Ausweislich einer Aktennotiz des Kammervorsitzenden vom 15. Juni 2009 (GA 97) ist der Termin auch nicht "begonnen" worden. Eine Terminsgebühr konnte daher nicht entstehen.
11
b) An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass - wie hier - der gegnerische Anwalt in Unkenntnis der Berufungsrücknahme und der Terminsaufhebung zu der vorgesehenen Terminsstunde erscheint. Eine entsprechende Anwendung von Teil 4 Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 VV RVG scheidet aus (aA Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG, 3. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 35 ff.). Nach dieser Vorschrift erhält der Rechtsanwalt in Strafsachen die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet, es sei denn, er ist rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden. Da die vorgenannte Regelung in Vorbemerkung 4 jedoch nur für die Festsetzung der Terminsgebühr in Strafsachen gilt, eine solche Regelung in der für Zivilverfahren geltenden Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG hingegen fehlt und sich aus den Gesetzesmaterialien zu den Gründen dieser Differenzierung nichts herleiten lässt (BT-Drucks. 15/1971, S. 209, 221), ist davon auszugehen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, diese spezialgesetzliche Regelung nur in Strafsachen anzuwenden (so auch Gerold /Schmidt/Müller-Rabe, aaO Rn. 51 mwN).
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c) Für Zurechnungskriterien, wie sie das Beschwerdegericht hier zu Lasten der Kläger heranzieht, ist insoweit kein Raum. Sie sind - anders als in Strafsachen - im Zivilverfahren gesetzlich nicht vorgesehen. Sie verbieten sich auch unter dem Gesichtspunkt, dass die anwaltlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Pauschgebühren sind (vgl. § 15 Abs. 1 RVG), mit denen verschiedene Tätigkeiten zu einem Gebührentatbestand zusammengefasst und damit pauschal abgegolten werden. Sofern der Anwalt keine der nach dem pauschalen Gebührentatbestand vorgesehenen Tätigkeiten vorgenommen hat, kann die Gebühr auch nicht entstehen.
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3. Da der Beklagtenvertreter weder an einem Termin teilgenommen hat noch - was unstreitig ist - an einer außergerichtlichen Erledigungsbesprechung mitgewirkt hat, ist die Terminsgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG hier nicht entstanden. Sie ist vom Beschwerdegericht zu Unrecht in Höhe von 727,20 € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 865,37 € angesetzt worden. Um diesen Betrag sind die im Übrigen unbestrittenen festgesetzten Kosten von 2.042,99 € somit zu ermäßigen.

III.

14
Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Auf die sofortige Beschwerde der Kläger ist der angefochtene Kostenfestsetzungs- beschluss unter Zurückweisung des weitergehenden Kostenfestsetzungsantrags wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Richterin Dr. Fetzer ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Ball
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 26.03.2009 - 415 C 35737/07 -
LG München I, Entscheidung vom 10.02.2010 - 13 T 19710/09 -

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. März 2014 geändert.

Die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden unter Änderung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2013 und 6. Mai 2013 auf 2.242,95 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2012 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin 90% und der Antragsgegner 10%.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.