Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Nov. 2014 - 13 E 1201/14

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2014:1113.13E1201.14.00
bei uns veröffentlicht am13.11.2014

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juli 2014 - 8 E 376/14

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. März 2014 geändert. Die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden unter Änderung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Mai 2015 - 12 E 296/15

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1Gründe: 2In der hier gegebenen Fallkonstellation einer Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, mit dem ü

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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. März 2014 geändert.

Die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden unter Änderung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2013 und 6. Mai 2013 auf 2.242,95 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2012 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin 90% und der Antragsgegner 10%.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.