Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Mai 2016 - M 5 M 16.1696

published on 20/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Mai 2016 - M 5 M 16.1696
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Verwaltungsgericht München, M 5 E 16.656, 30/03/2016

Gericht

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Tenor

I.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 30. März 2016 im Verfahren M 5 E 16.656 wird dahingehend geändert, dass der Betrag der der Antragstellerin entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 925,23 € festgesetzt wird.

II.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

I.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. März 2016 im Verfahren M 5 E 16.656, soweit darin eine Terminsgebühr nicht festgesetzt worden ist.

Gegenstand des Verfahrens M 5 E 16.656 war die gerichtliche Untersagung an den Antragsgegner, den Dienstposten … mit einem anderen Bewerber oder einer anderen Bewerberin als der Antragstellerin zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden worden ist.

Mit Schriftsatz vom 7. März hat die Antragstellerin, mit Schriftsatz vom 9. März der Antragsgegner den Antrag für erledigt erklärt. Daraufhin ist das Verfahren durch Beschluss am 10. März 2016 eingestellt und in Ziffer II des Beschlusses festgelegt worden, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens trägt.

Im Kostenfestsetzungsantrag vom 23. März 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Festsetzung eines Gesamtbetrages von 925,23 €, darin enthalten u. a. eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 363,60 € netto. Zur Begründung führte er an, dass die Terminsgebühr angefallen sei. Es hätten mehrere Gespräche mit dem Vertreter der Gegenseite stattgefunden, etwa am 19. Februar und am 2. März 2016, welche auf die Erledigung der Verfahren M 5 K 16.655 und M 5 K 16.656 gerichtet gewesen seien.

Im streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. März 2016, dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugegangen am 1. April 2016, lehnte die Urkundsbeamtin die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 der Anlage 1: Vergütungsverzeichnis zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG) ab. Zwar falle diese Gebühr bei einer Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts an. Nach herrschender Rechtsprechung setze dies jedoch voraus, dass für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. In Verfahren des Eilrechtschutzes sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da sie im Beschlusswege ergingen.

Mit Schriftsatz vom 8. April 2016 legte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. März 2016 Erinnerung ein und beantragte eine Entscheidung des Gerichts insoweit, als dort die geltend gemachte Terminsgebühr abgesetzt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die im Kostenfestsetzungsbeschluss zitierte Rechtsprechung auf die alte Rechtslage, vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG), beziehe. Diese Entscheidungen seien bereits hinsichtlich der alten Rechtslage falsch gewesen. Mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG sei jedoch durch den Gesetzgeber endgültig klargestellt, dass die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen entstehe, wenn nichts anderes bestimmt ist.

Mit Schreiben vom 13. April 2016 hat die Urkundsbeamtin der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und die Kostensache mit der Bitte um Entscheidung dem Gericht vorgelegt.

Der Antragsgegner, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat sich nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München vom 30. März 2016 ist begründet.

1. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben worden, §§ 165 S. 2, 151 S. 3, 147 Abs. 1 S. 1 VwGO.

2. Der Antrag ist zudem begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. März 2016 ist teilweise abzuändern, da eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 363,60 € netto angefallen ist.

Nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Nähere wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Nr. 3104 VV RVG spricht dem Rechtsanwalt eine Terminsgebühr mit einem Satz von 1,2 zu. In der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG ist geregelt, dass die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen entsteht, wenn nichts anderes bestimmt ist. Nach Nr. 2 entsteht die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Im Gegensatz zu der vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG geltenden Fassung ist durch den Wortlaut seit 1. August 2013 klargestellt, dass dies unabhängig davon gelten soll, ob eine mündliche Verhandlung für das betreffende Verfahren vorgeschrieben ist (vgl. Schneider, NJW 2014, 522, 524). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der im Entwurf zum 2. KostRMoG betont, dass „der neu gefasste Absatz 3 zweierlei bewirken [soll]. Zum einen sollen künftig auch Anhörungstermine unter die Regelung für die Terminsgebühr fallen, zum anderen soll klargestellt werden, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. […] Der Neuaufbau des Absatzes 3 soll einen Streit in der Rechtsprechung zum Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen dahingehend entscheiden, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechungen auch dann entsteht, wenn die gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht“, vgl. BT-Drs. 17/11471 (neu). Die Rechtsprechung hat sich dem inzwischen angeschlossen (OVG NRW, B.v. 17. Juli 2014 - 8 E 376/14 - juris Rn. 7; LSG NRW, B.v. 03.02.2016 - L 19 AS 1854/15 B - juris Rn. 25).

3. Auf die Erinnerung hin war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO der Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend abzuändern.

Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) gebührenfrei, so dass eine Streitwertfestsetzung entbehrlich ist. Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Annotations

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.