Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Sept. 2015 - 8 A 2384/13
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. September 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Die mit Schriftsatz vom 3. Februar 2014 unter Hinweis auf das Gutachten der J. GmbH vom 14. Januar 2014 vorgebrachten Rügen des Klägers gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, jedenfalls die zuletzt von dem Beigeladenen vorgelegte Geruchsprognose des Prof. Dr.-Ing. T. vom 27. Juli 2012 sei plausibel, sind nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO erhoben worden und deshalb nicht zu berücksichtigen. Nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 18. September 2013 lief diese Frist am 18. November 2013 ab. Eine nach Fristablauf eingehende Antragsbegründung ist - abgesehen von den Fällen der Erwiderung auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners - nur insoweit zu berücksichtigen, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt, nicht jedoch, soweit mit ihr neue Rügen erhoben werden.
4Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 a, Rn. 133, m.w.N.
5Anders als der Kläger meint, ist der Vortrag vom 3. Februar 2014 nicht als Erläuterung, Ergänzung oder Klarstellung eines fristgerecht eingegangenen Zulassungsvorbringens, sondern als neuer Zulassungsvortrag zu werten. Der Kläger hat in der Zulassungsschrift vom 18. November 2013 erklärt, er werde im Berufungsverfahren durch Vorlage einer qualifizierten Plausibilitätsprüfung den Nachweis erbringen, dass die bisher vorgelegten Geruchsgutachten in fachlicher Hinsicht in Zweifel gezogen werden müssen. Dieser Vortrag enthält keine substantiierte Rüge, sondern erschöpft sich in der - nicht auf das Zulassungsverfahren bezogenen - Ankündigung, später substantiiert vortragen zu wollen. Konkrete Anhaltspunkte, in welche Richtung die Zweifle zielen, fehlen. Eine derart pauschale Absichtserklärung bietet keine inhaltliche Grundlage für (bloße) Erläuterungen, Ergänzungen oder Klarstellungen. Der Hinweis des Klägers, Bedenken an der Verwertbarkeit des Geruchsgutachtens vom 27. Juli 2012 ergäben sich bereits deshalb, weil es sich um die fünfte Ergänzung des ursprünglichen Gutachtens handele, wird weder im Schriftsatz des Klägers vom 3. Februar 2014 noch in dem Gutachten der J. GmbH vom 14. Januar 2014 aufgegriffen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger geltend macht, der nicht genehmigte Ferkelstall des Landwirts U. habe nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Hinsichtlich dieser Rügen wird auf die unten folgenden Ausführungen verwiesen.
6II. Soweit der Kläger - fristgerecht - seine Zulassungsbegründung vom 14. Januar 2013 in dem gegen die Stadt Minden geführten (baurechtlichen) Verfahren OVG NRW 2 A 2721/12 in Bezug nimmt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Darlegen im Sinne dieser Vorschrift bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substantiieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Dies verlangt ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Geordnetheit der Ausführungen. Eine bloße wörtliche Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht, wenn es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt.
7Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 a, Rn. 194, m.w.N.
8Die pauschale Bezugnahme des Klägers auf sein Zulassungsvorbringen in einem anderen Klageverfahren lässt nicht nur nicht erkennen, welchen der Zulassungsgründe das in Bezug genommene Vorbringen untermauern soll, es fehlt auch an einer Zuordnung dieses Vorbringens zu den Gründen des vorliegend angegriffenen Urteils.
9III. Die sonstigen noch fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
101. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 21. August 2012 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, begegnet auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen Bedenken.
11a) Das Vorbringen des Klägers stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, die Festsetzung des (erhöhten) Immissionswerts von 0,20 / 20 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche am klägerischen Grundstück sei nicht zu beanstanden.
12(1) Anders als der Kläger meint, ist eine Erhöhung des Immissionswerts von 0,15 / 15% Jahresgeruchsstunden für den Außenbereich nicht nur unter den Voraussetzungen der Verbesserungsgenehmigung im Sinne des § 6 Abs. 3 BImSchG möglich, weil der Immissionswert nach der GIRL überschritten werde. Die (zulässige) Erhöhung des Immissionswerts auf Werte bis 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden führt nicht zu einer Überschreitung des maßgeblichen Immissionswerts, sondern dieser wird hierdurch erst bestimmt. Etwas anderes gilt allenfalls, wenn der Immissionswert - ganz ausnahmsweise - auf einen Wert über 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden festgesetzt wird.
13Immissionswerte für den - hier betroffenen - Außenbereich sieht die GIRL nicht ausdrücklich vor. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 (Nr. 3.1. der GIRL) zuzuordnen. Auch im Außenbereich ist daher der für das Dorfgebiet geltende Immissionswert von 0,15 / 15 % Jahresgeruchsstunden für Tierhaltungsgerüche maßgeblich. Die Bestimmung eines höheren Immissionswerts für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich bis 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden setzt das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände voraus. Erforderlich ist stets eine Prüfung und Darlegung der maßgeblichen Zumutbarkeitsaspekte des konkreten Einzelfalls und eine wertende Gewichtung aller speziellen Randbedingungen des Einzelfalls, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 - , juris Rn. 70 und auch zu Folgendem Rn. 79 ff.; Beschlüsse vom 21. September 2012 ‑ 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, Beschlussabdruck Seite 7, nicht veröffentlicht, vom 9. Dezember 2013 ‑ 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 70, und vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Beschlussabdruck Seite 14.
15Die Bestimmung eines Immissionswertes von über 0,25 kommt nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Einzelfallumstände in Betracht. Der in den Auslegungshinweisen genannte Wert von 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden bildet grundsätzlich eine „olfaktorische Schallmauer“. Dahinter steht der Gedanke, dass bei der gebotenen Berücksichtigung der in der GIRL vorgesehenen Gewichtungsfaktoren - etwa bei den Rindern 0,5 - dieser Wert einer tatsächlichen Dauer der Geruchseinwirkung von bis zu 50 % der Jahresgeruchsstunden entsprechen könne. Er stellt allerdings keine absolute Obergrenze dar. Die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gehen davon aus, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch Immissionen über einem Wert von 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden nicht ausnahmslos zur Unzumutbarkeit führen müssen.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, Seite 16 des Beschlussabdrucks, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. weiterhin OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2008 - 10 A 1666/05 -, juris Rn. 19, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 20 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Juli 2012 ‑ 1 LC 130/09 -, juris Rn. 65; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 1 ZB 12.1023 -, juris Rn. 16.
17Ein solcher Ausnahmefall kann denkbar sein, wenn - anders als hier - durch Erteilung einer Verbesserungsgenehmigung nach § 6 Abs. 3 BImSchG eine signifikante Verbesserung der bisher über dem Wert von 0,25 liegenden Immissionsbelastung - z.B. durch immissionsmindernde Maßnahmen auch im Bestand - herbeigeführt werden kann. Anzustrebender Zielwert bleibt aber auch in diesen Fällen die Verringerung der Immissionen auf ein Niveau von maximal 0,25.
18Vgl. insoweit auch: Nds. OVG, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 40.
19(2) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es fehle verfahrensrechtlich an einer ausreichenden Beteiligung der Betroffenen und an einer den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW entsprechenden Begründung in dem Genehmigungsbescheid, weil es nicht ausreiche, dass die erforderliche Prüfung der Umstände des Einzelfalls nur in dem internen Aktenvermerk des Beklagten vom 13. August 2012 enthalten sei.
20Allerdings dürfte es zutreffen, dass die von der Behörde bei einer Erhöhung des im Außenbereich im Ausgangspunkt geltenden Immissionswerts von 0,15 / 15 % Jahresgeruchsstunden vorzunehmende Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls grundsätzlich aus der Begründung des Genehmigungsbescheid oder den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen nachvollzogen werden können muss. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Anders als der Kläger meint, findet § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW dagegen keine Anwendung. Die Festsetzung des im Einzelfall maßgeblichen Immissionswerts ist eine gebundene Entscheidung und steht nicht im Ermessen der Behörde.
21Der Senat hat bereits entschieden, dass der im Außenbereich von der Behörde für maßgeblich erachtete (erhöhte) Immissionswert aus Gründen der Rechtsklarheit in den behördlichen Genehmigungstenor (in Form einer Nebenbestimmung) aufgenommen werden sollte. Wenn sich der Wert lediglich aus der Begründung des Bescheides oder jedenfalls aus den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen ergibt, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, juris Rn. 87; zu den Anforderungen an die Einzelfallprüfung im Einzelnen: Rn. 88 ff.
23Nichts anderes dürfte für die - die Erhöhung des Immissionswerts rechtfertigende - Einzelfallprüfung gelten.
24Im vorliegenden Fall ist weder dem angefochtenen Genehmigungsbescheid noch den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen ist zu entnehmen, welche Gründe den Beklagten bewogen haben, den Immissionswert von 0,15 / 15 % der Jahresgeruchsstunden auf 0,20 / 20 % Jahresgeruchsstunden zu erhöhen. Es kann offen bleiben, ob dieser Begründungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW im erstinstanzlichen Verfahren geheilt wurde, weil der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 2. April 2013 einzelfallbezogene Erwägungen hinsichtlich der Erhöhung des Immissionswerts angestellt hat. Der Verfahrensfehler ist jedenfalls unbeachtlich.
25Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Verfahrensfehler ist dann offensichtlich nicht ursächlich für die getroffene Entscheidung, wenn aufgrund des objektiven Nachvollzugs des Entscheidungsvorgangs - etwa anhand der Verwaltungsvorgänge oder sonstiger Unterlagen - ohne Zweifel feststeht, dass die Behörde bei Vermeidung des Verfahrensfehlers genau dieselbe Entscheidung getroffen hätte.
26Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 46 Rn. 79 und 80; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 46 Rn 36.
27So liegt der Fall hier. Es bestehen keine Zweifel, dass die Behörde, hätte sie die Festsetzung des erhöhten Immissionswerts in dem Genehmigungsbescheid vom 21. August 2012 begründet, auf die in dem kurz zuvor erstellten Vermerk vom 12. August 2012 niedergelegten Erwägungen zurückgegriffen hätte. Dies folgt nicht nur aus dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Erstellung des Vermerks und dem Erlass des Genehmigungsbescheides, sondern auch daraus, dass der in dem Vermerk mit ausführlicher Begründung für angemessen erachtete Immissionswert im Genehmigungsbescheid auch festgesetzt wurde. Dass die vom Beklagten angestellten Erwägungen in der Sache unzutreffend oder unzulänglich gewesen wären, hat der Kläger weder behauptet noch dargelegt.
28b) Der Kläger dringt auch nicht mit der Rüge durch, die von dem Beigeladenen vorgelegten Geruchsgutachten seien deshalb mit Blick auf die Belange des Nachbarschutzes problematisch, weil erst die 5. Ergänzung vom 27. Juli 2012 akzeptiert worden sei und für den Betroffenen daher die Notwendigkeit bestehe, insgesamt sechs Gutachten auf ihre Plausibilität zu prüfen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich - wie der Kläger meint - aufgrund der zahlreichen Ergänzungen des Geruchsgutachtens fachlich nicht mehr mit der notwendigen Klarheit feststellen ließe, ob der festgesetzte Immissionswert eingehalten werde. Der Kläger hat selbst - wenn auch verspätet - eine fachliche Stellungnahme zu den vorgelegten Gutachten eingeholt.
29c) Es unterliegt schließlich entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen Bedenken, wenn der nicht genehmigte Ferkelstall des Landwirts U. bei der Ausbreitungsrechnung außer Betracht geblieben ist. Maßgeblich ist insoweit die genehmigte Tierhaltung. Ungenehmigter Tierhaltung ist im Rahmen der Überwachung zu begegnen.
30Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 12. August 2015 ‑ 8 A 799/14 -, S. 38 und 39 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung vorgesehen.
312. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
32a) Das Verwaltungsgericht durfte für die Beantwortung der Frage, ob der Beigeladene Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB betreibt, ausschließlich auf die in dem Klageverfahren VG Minden 11 K 2858/11 (8 A 2477/13) eingeholte (positive) Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 5. September 2013 abstellen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Stellungnahme auf nicht hinreichend aussagekräftigen Flächennachweisen beruhen würde. Die Landwirtschaftskammer hat der Stellungnahme ein 2010 erstelltes Flächenverzeichnis beigefügt. Anhaltspunkte, dass dieses fehlerhaft oder unvollständig wäre, lassen sich weder dem Vorbringen des Klägers entnehmen noch ist dies sonst ersichtlich.
33b) Die von dem Kläger als umstritten oder jedenfalls nicht hinreichend geklärt bezeichnete Frage, ob landwirtschaftliche Gerüche auch Gerüche der gewerblichen Tierhaltung sind, ist danach bereits nicht entscheidungserheblich. Unabhängig davon ist sie in der Rechtsprechung des Senats mittlerweile geklärt. Danach sind „landwirtschaftliche Gerüche“ im Sinne der GIRL nicht nur solche aus landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 201 BauGB. Auch Gerüche aus bauplanungsrechtlich als gewerblich einzuordnenden Tierhaltungsanlagen sind hierunter zu fassen.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, juris Rn. 71 ff.
35Der Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinn eine besondere Verbindung zu den genutzten Flächen und der Hofstelle aufweist, ist bei der Frage wertend zu berücksichtigen, ob und inwieweit unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände ein höherer Immissionswert als 0,15 maßgeblich ist.
363. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Der Rechtsmittelführer muss, um die grundsätzliche Bedeutung in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise darzulegen, eine bestimmte, obergerichtlich noch nicht geklärte, für die Berufungsinstanz erhebliche Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art herausarbeiten und formulieren sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend.
37Die Frage,
38ob „nicht beteiligte Dritte“ im Sinne des § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW auch solche Dritte sind, die sich als Nachbarn an dem Genehmigungsverfahren schriftlich beteiligt haben und denen der Bescheid ausdrücklich schriftlich zur Kenntnis gegeben wird,
39stellt sich nicht entscheidungserheblich. Ihre Beantwortung wirkt sich nicht auf die allein entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts aus, die Klage sei jedenfalls unbegründet.
40Die weitere Frage,
41ob es verfahrensrechtlich ausreicht, wenn die Gründe für die Erhöhung des Immissionswerts in einem schlichten Aktenvermerk niedergelegt werden,
42ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Auch wenn diese Frage wohl zu verneinen sein dürfte, ist der Verfahrensmangel vorliegend nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
43Die von dem Kläger ferner aufgeworfene Frage,
44ob landwirtschaftliche Gerüche im Sinne der GIRL auch Gerüche aus gewerblicher Tierhaltung sind,
45ist in der Rechtsprechung des Senats - wie oben dargestellt - geklärt. Dasselbe gilt schließlich auch für die - zu bejahende - Frage, ob eine illegale Tierhaltung eines Nachbarn bei der Ausbreitungsrechnung außer Betracht bleiben kann.
46Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Der Beigeladene hat im Zulassungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt.
47Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG.
48Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Sept. 2015 - 8 A 2384/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. Juni 2015 für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 84.500 Mastgeflügelplätzen.
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. H. Er bewohnt das auf diesem Grundstück liegende Wohnhaus mit der postalischen Anschrift E. in H. Den ebenfalls auf dem Flurstück befindlichen Altenteiler hat er vermietet. Das Flurstück dient dem Kläger als Hofstelle für den von ihm betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ackerbau. Es stellt einen Teil des vormaligen Flurstücks dar, welches den gesamten damaligen „O.“ umfasste und ursprünglich insgesamt im Eigentum des Klägers stand. Im Februar 1973 erhielt der Vater des Klägers von der Stadt H. die Baugenehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalls auf dem Flurstück. Im Mai 1979 erteilte der Regierungspräsident Düsseldorf der K. L. GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung des vorhandenen Schweinemastbestandes auf 2.856 Liegeplätze.
4Im Baulastenverzeichnis ist für das Flurstück am 6. März 1983 folgende Baulast eingetragen worden:
5„Auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur, Flurstück, Verpflichtung, das zu errichtende Wohnhaus als Betriebsleiterwohnung zu nutzen sowie gleichzeitig Bindung des Betriebsleiterwohnhauses an den auf dem gleichen Grundstück vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb. Das Wohnhaus E. wird künftig als Altenteilerwohnung genutzt. Eine Teilung oder getrennte Veräußerung des Betriebsleiter- und des Altenteilerwohnhauses wird nicht vorgenommen.“
6Das Flurstück ist im Jahr 2000 in drei eigenständige Flurstücke aufgeteilt worden. In der Folge hat der Kläger die Flurstücke B und C einschließlich der aufstehenden Schweinemastställe an unterschiedliche Erwerber veräußert. Am 8. März 2000 war zuvor für das Flurstück 84 und dessen Teile A, B und C eine Vereinigungsbaulast nach § 4 Abs. 2 BauO NRW eingetragen worden, nach deren Inhalt die Beurteilung der drei Teile A, B und C des bestehenden Flurstücks bauordnungs- wie bauplanungsrechtlich einheitlich erfolgen sollte. Bereits im Dezember 1999 teilten die Erwerber der Flurstücke B und C dem Staatlichen Umweltamt Krefeld mit, dass die immissionsschutzrechtlich genehmigte Schweinemastanlage mit insgesamt 2.856 Plätzen zwischen ihnen aufgeteilt werden solle. Die jeweils auf den Flurstücken befindlichen Stallgebäude mit ursprünglich 2.016, zukünftig 1.944 (Flurstück C) bzw. 552, zukünftig 504 (Flurstück B) Schweinemastplätzen würden nunmehr von den jeweiligen Eigentümern betrieben. Der dritte Stall mit den verbleibenden Mastplätzen werde stillgelegt. Hierauf erteilte die Bürgermeister der Stadt H. den Eigentümern im Juni 2000 jeweils eine entsprechende Baugenehmigung für die Teilübernahme der Schweinemastanlage.
7Im Jahr 2002 zeigte die I.-T. GbR, deren Gesellschafter die Grundstückseigentümer sind, dem Staatlichen Umweltamt Krefeld an, dass sie die auf den beiden Flurstücken befindlichen Stallungen nunmehr wieder als eine Anlage auf der Grundlage der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betreibe. Seit April 2003 stehen die Flurstücke B und C im Eigentum der I.-T. GbR. Im Mai 2009 erwarb sie von der Beigeladenen das nördlich der vorhandenen Stallungen liegende Grundstück.
8Mit immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 15. März 2012 wurde der I.-T. GbR der Betrieb eines Schweinemastbetriebs mit nunmehr insgesamt 4.813 Mastschweineplätzen (Schweinestall BE 2, Flurstück C, mit 1.733 Mastplätzen, Schweinestall BE 1, Flurstück B, mit 480 Mastschweineplätzen und Schweinestall BE 3, Flurstück D, mit 2.600 Mastschweineplätzen) genehmigt. Ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 35 sind im Rahmen der Baumaßnahmen die sechs Kamine auf dem Schweinemaststall BE 1 entsprechend der Geruchsprognose auf mindestens 10 m über Grund und 3 m über dem Dachfirst zu erhöhen. Satz 2 der Nebenbestimmung Nr. 38 schreibt vor, dass die Lüftungsanlagen in allen Stallgebäuden so zu regeln sind, dass die Mindestabluftgeschwindigkeit von 7 m/s zu jeder Stunde eingehalten wird. In der Folge errichtete die I.-T. GbR auf dem Flurstück D einen weiteren Schweinemaststall sowie einen Güllehochbehälter mit Abdeckung.
9In der südwestlichen Ecke des Flurstücks A und damit südlich des Flurstücks C befinden sich mehrere Bäume. Westlich des Wohnhauses des Klägers und östlich bzw. südöstlich der Schweinemastställe befinden sich der ehemalige Altenteiler der Hofstelle sowie landwirtschaftliche Gebäude (Stallungen, Scheune und ein Schuppen).
10Nord-nordöstlich der Hofstelle des Klägers und westlich der Hofstelle der Beigeladenen befindet sich der E. Am 4. Juli 2011 beantragte der dort ansässige Landwirt, Herr M. I., bei der Stadt H. die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Schweinemaststalls, eines Futterlagers und zweier Futtersilos. Hierzu legte er ein immissionsschutzrechtliches Geruchsgutachten (Nr. 2205) des Dipl.-Ing. N. M. vom 18. Juni 2011 vor. In diesem wurde von dem Sachverständigen die Vorbelastung am Haus des Klägers ohne die Hofstelle I. mit IVb = 20,5 % Jahresgeruchsstunden, die Gesamtbelastung am Haus des Klägers bei Berücksichtigung aller Hofstellen im Ist-Zustand mit IGb1 = 23,4 % und die Gesamtbelastung am Haus des Klägers mit IGb2 = 25,2 % angegeben.
11Östlich des O. liegt der W., auf dem nach den Feststellungen der Stadt H. bis zu 60 Pferde gehalten werden. Eine bauaufsichtliche Genehmigung hierfür ist nicht erteilt worden. Zwischenzeitlich ist ein Bauantrag für die Haltung von 25 Pferden gestellt worden.
12Nordöstlich des O. liegt die Hofstelle der Beigeladenen (T.) mit der Flurbezeichnung Gemarkung X. Die Familie der Beigeladenen betreibt dort in der vierten Generation Landwirtschaft in Form des Ackerbaus und der Viehzucht.
13Am 12. August 2011 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 84.500 Mastgeflügelplätzen (zwei Hähnchenmastställe mit je 42.250 Tierplätzen) sowie zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Flüssiggaslagertanks. Die bisherige Haltung von Mastbullen werde aufgegeben. Die Anlage soll südlich an die bisherige Hofstelle anschließen.
14Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 teilte die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle L., dem Beklagten mit, dass nach ihrer Einschätzung die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebs gegeben seien. Die Tierhaltung könne überwiegend auf eigener Futtergrundlage erfolgen. Für die beantragte Geflügelmast mit 84.500 Mastplätzen sei bei überschlägiger Berechnung eine Futterfläche von 112,81 ha erforderlich. Der Betrieb verfüge über 116,03 ha landwirtschaftliche Flächen.
15Im Genehmigungsverfahren erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 Einwendungen, die im Wesentlichen die Geruchsimmissionen betrafen. Insbesondere rügte er, dass das in diesem Verfahren vorgelegte Geruchsgutachten nicht mit denen vorangegangener Genehmigungsverfahren (Schweinezucht I.-T. GbR sowie Neubau eine Schweinestalls mit 760 Mastplätzen auf der Hofstelle I.) in Einklang zu bringen sei. Er befürchte eine Überschreitung einer Jahresgeruchsstundenzahl von 0,25.
16Mit Bescheid vom 27. Juni 2012 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Planungsrechtlich befinde sich das Vorhaben im Außenbereich. Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei einschlägig, da eine landwirtschaftliche Nutzung gegeben sei. Die Voraussetzungen des § 201 BauGB seien erfüllt. Von dem geplanten Vorhaben seien keine nachhaltigen und erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt durch Immissionen zu erwarten. Zum Nachweis wurde hinsichtlich der Geruchsimmissionen auf das Gutachten des Sachverständigen N. M. Nr. 2101 vom 27. Januar 2011 nebst Ergänzung vom 3. April 2012 Bezug genommen. Die Geruchsimmissionsprognose komme zu dem Schluss, dass die Vorgaben der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) eingehalten seien. Die Umgebung des Vorhabens einschließlich der Wohnnutzung der Einwender sei durch vorhandene und auch ehemalige Tierhaltungsanlagen geprägt, so dass Immissionen aus Tierhaltung ortsüblich seien. Bei dieser Prägung könne jedenfalls eine Geruchsstundenhäufigkeit solcher ortsüblichen Immissionen von bis zu 25 % nicht als erheblich bewertet werden. Geruchsstundenhäufigkeiten von mehr als 25 % würden vorrangig an landwirtschaftlichen Betrieben, die auch eigene Tierhaltung aufwiesen, erreicht. Die als Gesamtbelastung ermittelten Geruchsstundenhäufigkeiten lägen insoweit zwischen 19,9 % und 47,6 %. Dies sei zumutbar, weil diese vorrangig durch eigene Tierhaltung verursacht würden. Insoweit bestehe hier eine erhöhte Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
17In dem Geruchsimmissionsgutachten des Sachverständigen für Schall und Geruch Dipl.-Ing. N. M. vom 27. Januar 2011 nebst Ergänzung vom 3. April 2012 wurde die Geruchs-Vorbelastung am Wohnhaus des Klägers mit IVb = 20,8 % angegeben und die bei Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen zu erwartende Gesamtbelastung mit IGb = 25,4 % prognostiziert. In der ursprünglichen Fassung des Gutachtens ergab die Berechnung des Sachverständigen eine zu erwartende Gesamtbelastung von IGb = 25,2 %.
18Der Kläger hat gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung am 18. Juli 2012 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung hat er geltend gemacht, der Betrieb der genehmigten Geflügelmast führe dazu, dass er unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt werde, da die Geruchsstundenhäufigkeit auf seinem Grundstück über 25 % steige. Die Geruchsimmissionsprognose des Sachverständigen M. erweise sich als offensichtlich falsch. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit der im Juni 2011 erstellten Geruchsimmissionsprognose betreffend die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs I. In diesem sei für das Wohnhaus des Klägers eine Gesamtbelastung im Ist-Zustand von 23,4 % ermittelt worden. Im vorliegenden Gutachten hingegen gehe der Gutachter von einer Vorbelastung von lediglich 20,8 % aus. Da bereits mit der genehmigten Erweiterung der Hofstelle I. die Toleranzschwelle von 25 % überschritten worden sei, könne ihm eine weitere Geruchsbelastung nicht mehr zugemutet werden. Er selbst halte gar keine Tiere mehr.
19Der Kläger hat beantragt,
20die der Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 27. Juni 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von 84.500 Mastgeflügelplätzen (Masthähnchen) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen aufzuheben.
21Der Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung hat er ausgeführt: Nach den Auslegungshinweisen zur GIRL sei das Wohnen im Außenbereich mit einem geringeren Schutzanspruch verbunden. So könne dort unter Prüfung der speziellen Randbedingen des Einzelfalls eine belästigungsrelevante Kenngröße von 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen sein. Geruchsstundenhäufigkeiten von mehr als 25 % würden vorliegend nur an landwirtschaftlichen Betrieben erreicht, die selbst Tierhaltung betrieben. Dies sei zumutbar, weil die Belastungen vorrangig durch die eigene Tierhaltung verursacht würden, und gelte auch für Nachbarn, die - wie der Kläger - keine Tiere mehr hielten. Der Kläger bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, zu dem das von ihm selbst bewohnte Betriebsleiterwohnhaus und der inzwischen fremdvermiete Altenteiler gehöre. In der Vergangenheit habe der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb geteilt und selbst die Viehhaltung aufgegeben, die Gebäude aber verkauft, so dass ihm der jetzige Betrieb zuzurechnen sei.
24Das Geruchsgutachten sei fehlerfrei erstellt worden. Nachdem bekannt geworden sei, dass sich sowohl der Betrieb der Beigeladenen wie auch der landwirtschaftliche Betrieb I. im gleichen Zeitraum erweitern wollten, sei beiden Betrieben nahegelegt worden, die jeweils andere Erweiterung im eigenen Gutachten zu berücksichtigen. Somit seien die Ausgangsbedingungen unterschiedlich gewesen. Auch seien weitere Faktoren, wie etwa die unterschiedliche Richtung und Entfernung zum Kläger, zu berücksichtigen gewesen. Da beide Betriebe bei dem jeweils anderen berücksichtigt worden seien, ergebe sich in beiden Gutachten folgerichtig eine identische Gesamtbelastung am Wohnhaus des Klägers von 25,2 % Jahresgeruchsstunden.
25Die Beigeladene hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Zur Begründung hat sie ausgeführt: Für das Haus des Klägers sei eine Jahresgeruchsstundenhäufigkeit von 25,4 % (0,254) ermittelt worden, welche auf einen Wert von 25 % (0,25) zu runden sei. Die festgestellte Gesamtbelastung sei dem Kläger zumutbar. Die GIRL lege keine Werte für die höchstzulässige Geruchsimmission fest, sondern enthalte nur Orientierungswerte. Die belästigungsrelevante Kenngröße des Immissionsanteils ihres Vorhabens am Wohnhaus des Klägers betrage nur 0,05. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL sei bei der Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen davon auszugehen, dass in diesen Fällen die Grenze der erheblichen Belästigung deutlich über derjenigen liege, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen sei. In Anwendung der Ziffer 3.1 der GIRL sei somit ausschließlich die Gesamtbelastung unter Abzug der Geruchseigenbelastung einzubeziehen. Der Wohnnutzung im Haus des Klägers als Betriebsleiterwohnhaus sei dem Tierhaltungsbetrieb auf dem O. zuzurechnen. Die so berechnete Gesamtbelastung liege am Wohnhaus des Klägers sogar unter 0,15. Da der Kläger die Schweinemastanlage über mehrere Jahre selbst betrieben habe, sei sein Grundeigentum mit einer nachwirkenden Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Auch ihre betriebliche Situation sei zu berücksichtigen. Das Vorhaben diene ihr als zweites Standbein, welches erforderlich sei, um langfristig die Existenz des Hofes und der Familie sichern zu können.
28Das Verwaltungsgericht hat den der Beigeladenen durch den Beklagten erteilten Genehmigungsbescheid vom 27. Juni 2012 mit Urteil vom 18. Juni 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, von dem Vorhaben gingen unzulässig hohe Geruchsimmissionen aus. Am Wohnhaus des Klägers werde selbst der für landwirtschaftliche Gerüche im Einzelfall geltende Wert von 0,25 überschritten. Hierbei handele es sich um eine absolute Obergrenze. Ihre Einhaltung lasse sich auch nicht damit begründen, dass der Wert von 0,254 abzurunden sei. Rundungen bei einer bereits überschrittenen Höchstgrenze seien nicht zulässig.
29Gegen das Urteil haben der Beklagte und die Beigeladene die durch den Senat zugelassene Berufung eingelegt.
30Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags aus: Das vorgelegte Gutachten schließe unzumutbare Geruchsbelästigungen verlässlich aus und sei nach mehreren Nachbesserungen auch von dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) als plausibel erachtet worden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahren für den vorbelastungsrelevanten Tierhaltungsbetrieb I.-T. GbR sei dem Genehmigungsbescheid vom 15. März 2012 nachträglich eine Auflage beigefügt worden, wonach an den bis dahin lüftungstechnisch unveränderten Bestandsställen ebenfalls Kamine 10 m über Grund und 3 m über Dach herzustellen seien. Eine Änderung der Geruchsprognose in dem damaligen Genehmigungsverfahren sei allerdings nicht für notwendig befunden worden, da das Vorhaben bereits ursprünglich genehmigungsfähig gewesen sei und die neuen Abluftbedingungen insbesondere im Nahbereich der Anlage zu einer Verbesserung der Immissionssituation geführt hätten.
31Das Verwaltungsgericht habe die GIRL widersprüchlich ausgelegt, wenn es einerseits davon ausgehe, diese gebe einen Immissionsgrenzwert für den Außenbereich nicht ausdrücklich vor, aber andererseits einen absoluten oberen Grenzwert von 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche vorsehe. Die GIRL sei als in sich geschlossenes, schlüssiges System zu begreifen. Die isolierte Betrachtung der Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, verbunden mit der Feststellung, dass der Wert von 0,25 den absoluten Grenzwert darstelle, stehe im Widerspruch zu dem in den Auslegungshinweisen selbst zitierten Beschluss des OVG NRW vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - und zu den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 der GIRL.
32Die zur Beurteilung der Erheblichkeit bedeutsamen Umstände des Einzelfalls seien umfassend ermittelt und bewertet worden. Im Hinblick auf den Kläger habe man unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Vor- und Zusatzbelastung sowie der planungsrechtlichen Grundlagen die nunmehr ermittelte Gesamtbelastung von 0,254, gerundet 0,25, für zumutbar erachtet. Hierbei dürfe die Historie der klägerischen Hofstelle nicht außer Acht gelassen werden. Die genehmigte Tierhaltungsanlage des Klägers sei immissionsschutzrechtlich durchgängig betrieben worden. Zwar habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung angeben, er habe die Schweinezucht ca. ein halbes Jahr vor dem Verkauf im Jahr 2000 aufgegeben. Dies führe aber nicht automatisch zu einem Erlöschen der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Vielmehr seien die Stall- einschließlich aller Nebenanlagen unverändert bestehen geblieben und durch die neuen Betreiber übernommen worden. Mithin stellten der frühere eigene Tierhaltungsbetrieb, dessen Fortführung am Standort und die Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebs spezielle Randbedingungen dar, die bei der Prüfung des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Zu beachten sei weiterhin das Verhältnis der Zusatzbelastung der verfahrensgegenständlichen Anlage zu der bewerteten Vorbelastung IVb = 0,208 durch die beiden anderen Tierhaltungsanlagen. Die Vorbelastung werde dabei eindeutig durch die Haltung von Mastschweinen und Sauen bestimmt. Selbst bei einer Gewichtung des besonders störenden Mastgeflügelgeruchs sei die Anlage der Beigeladenen maximal für ein Fünftel der Gesamtbelastung verantwortlich.
33Der Beklagte beantragt,
34das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
35Die Beigeladene führt zur Berufungsbegründung aus: Nachdem ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der Inhalt der Auflagen Nr. 35 und 38 zum Änderungsgenehmigungsbescheid des Beklagten vom 15. März 2012 betreffend die Tierhaltungsanlage der I.-T. GbR bekannt geworden sei, habe sie eine Neuberechnung zur Geruchssituation an den Wohnnutzungen des Klägers veranlasst. Der bisher vorgelegten gutachterlichen Berechnung habe die Erhöhung der Kamine und die Mindestabluftgeschwindigkeit von 7 m/s betreffend die Betriebseinheit 1 noch nicht zugrundegelegen. Auch sei die Methodik der Berechnung der Geruchsbelastung bei Hähnchenmastställen verändert worden. Die mittlerweile vom LANUV NRW als auf der sicheren Seite liegend empfohlene Berechnung der Geruchsemissionen bei Geflügelzucht mittels einer die Wachstumsrate der Tiere darstellenden Zeitreihe sei berücksichtigt worden. Die Gesamtbelastung einschließlich des Betriebs der I.-T. GbR betrage ausweislich des Geruchsgutachtens in der Fassung der zweiten Ergänzung vom 3. März 2014 nebst Nachberechnung vom 16. September 2014 am Immissionsort E1 IGb = 0,23 und am Immissionsort E2 IGb = 0,22. Ohne den dort ansässigen Tierhaltungsbetrieb betrage die Gesamtgeruchsbelastung am Haus E1 0,14 und am Haus E2 0,12 und bliebe damit sogar unter dem in Dorfgebieten zulässigen Wert von 0,15. Nach Prüfung der speziellen Randbedingungen könne im Einzelfall ein Immissionswert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche herangezogen werden. Diese Einzelfallabwägung habe der Beklagte zutreffend vorgenommen. Der Kläger habe das Grundstück mit allen Anlagen zur Schweinemast verkauft, so dass ihm auch ein höherer Kaufpreis zugeflossen sei. Selbst wenn man in rechtlicher Hinsicht nicht von selbstverursachten Immissionen ausgehen wolle, sei dieser Aspekt ebenso wie die Prägung der Umgebung durch Tierhaltungsbetriebe jedenfalls als spezielle Randbedingung wertend zu berücksichtigen. Die Zusatzbelastung für den Kläger durch das Vorhaben sei mit 0,05 zwar nicht irrelevant, stelle sich aber im Vergleich zur Gesamtvorbelastung als gering dar. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Wohnnutzung des Klägers rechtlich im Zusammenhang mit der Tierhaltungsanlage genehmigt und sogar durch Baulast gesichert worden sei.
36Die Beigeladene beantragt,
37das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.
38Der Kläger beantragt,
39die Berufung zurückzuweisen.
40Zur Begründung seines Antrags nimmt er Bezug auf seinen bisherigen Vortrag und führt im Übrigen aus: Das der Genehmigung zugrundeliegende Geruchsgutachten sei nicht nachvollziehbar. Die anlässlich der Erweiterung der Hofstelle I. und des Betriebes der I.-T. GbR vorgelegten Gutachten gingen jeweils von deutlich höheren Vorbelastungen an seinem Haus aus. Addiere man hierzu die aus dem geplanten Hähnchenmaststall der Beigeladenen zu erwartende Mehrbelastung, ergebe sich eine Geruchsbelastung von deutlich mehr als 25 % Jahresgeruchsstunden Eine Zurechnung der durch den jetzigen Betrieb der I.-T. GbR verursachten Immissionen scheide schon deshalb aus, weil dieser nur zu einem geringen Teil auf seinem früheren Grundstück liege. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Abluftfahnenüberhöhung bei dem Schweinemaststall BE 1 lägen nicht vor. Da sich im Umkreis von 100 m Gebäude und Baumbewuchs befänden, sei eine freie Anströmung der Kamine nicht gegeben.
41Im Berufungsverfahren hat der erkennende Senat eine fachliche Stellungnahme des LANUV NRW eingeholt, ob das von der Beigeladenen vorgelegte Geruchsgutachten Nr. 2101 des Dipl.-Ing. N. M. in der Fassung der 2. Ergänzung vom 3. März 2014 nachvollziehbar und plausibel sei. Mit Schreiben vom 5. September 2014 hat das LANUV NRW ausgeführt, dass es die Darstellung der ermittelten Immissionen grundsätzlich als plausibel ansehe. Bezogen auf die Ausbreitungsrechnung sei jedoch aufgefallen, dass diese hinsichtlich der Quelle QUE_40 (Mastschweinestall mit 6 Kaminen) der Tierzuchtanlage I.-T. nur einen Kamin enthalte. Auch habe der Gutachter die Quelle QUE_43 (Güllehochbehälter) in der Ausbreitungsrechnung nicht angesetzt. Vor einer Heranziehung des Gutachtens sei die Rechnung diesbezüglich zu korrigieren.
42Die Beigeladene hat in der Folge die bereits erwähnte teilweise Neuberechnung vom 16. September 2014 vorgelegt.
43Hinsichtlich der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung - einschließlich der Befragung des Sachverständigen Dr. C. vom LANUV NRW - wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 1. Juni 2015 verwiesen.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Stadt H. Bezug genommen.
45Entscheidungsgründe:
46Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheids zu. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in einem ihm zustehenden Recht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
47Von dem Vorhaben der Beigeladenen gehen keine schädlichen Umwelt- oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für den Kläger aus.
48Bei der durch die Beigeladene geplanten Anlage zur Geflügelmast mit 84.500 Hähnchenmastplätzen handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1, Ziffer 7.1.3.1 des Anhang 1 der 4. BImSchV.
49Die an den Wohnungen auf dem Grundstück des Klägers mit Errichtung und Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage zu erwartenden Geruchsimmissionen stellen keine erheblichen Belästigungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dar. Dabei ist neben der eigenen Wohnung des Klägers auch der fremdvermietete Altenteiler in die Betrachtung einzubeziehen. Der Vermieter wird als Eigentümer des Grundstücks vom Schutzbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfasst. Auf seinen Wohnsitz vor Ort kommt es insoweit nicht an.
50Vgl. zur Einbeziehung des Eigentums an Grundstücken BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 ‑ 7 C 50/78 -, NJW 1983, 1507 = juris Rn. 13; Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: November 2014, § 3 BImSchG Rn. 22,
51Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - NRW - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009) zurückgegriffen werden.
52Vgl. MBl. NRW 2009 Seite 533 sowie www.lanuv.nrw.de/luft/gerueche/bewertung.htm.
53In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71 = juris Rn. 55 ff., sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259 = juris Rn. 9 ff., vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 12, vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277 = juris Rn. 31, vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, NWVBl. 2011, 146 = juris Rn. 10, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LB 17/07 -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 14. Februar 2011 - 12 LA 8/09 -, NVwZ-RR 2011, 397 = juris Rn. 13.
55Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert IW = 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert IW = 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15. Einen Immissionswert für den Außenbereich, in dem sowohl das Vorhaben der Beigeladenen als auch das Wohnhaus des Klägers unstreitig liegen, regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach Nr. 3.1 Abs. 2 der GIRL entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 (25 % Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen (dazu näher unten unter I.5.a).
56Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 32, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 8.
57I. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich ‑ vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen - einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose,
58vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn. 5, vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 11,
59bei der aus der Vorbelastung (dazu 1.) und der Zusatzbelastung unter Berücksichtigung der Abluftfahnenüberhöhung (dazu 2.) im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung (dazu 3.) unter Berücksichtigung der Rundungsregeln der GIRL (dazu 4.) ermittelt wird. Diese ist sodann an den nach der GIRL maßgeblichen Immissionswerten zu messen (dazu 5.).
601. Bei der Ermittlung der Vorbelastung sind solche Emissionsquellen nicht mit einzubeziehen, die dem Immissionspunkt selbst zuzurechnen sind (sog. Eigenbelastung). Dies gilt unabhängig davon, ob die eigenen Tiergerüche mit den von außen einwirkenden Tiergerüchen identisch sind.
61Der Text der GIRL enthält zu dieser Fragestellung keine ausdrückliche Aussage. Nach Nr. 4.2 der GIRL ist die im Genehmigungsverfahren zu ermittelnde vorhandene Belastung (IV) die von den vorhandenen Anlagen ausgehende Geruchsbelastung ohne die zu erwartende Zusatzbelastung, die durch das beantragte Vorhaben hervorgerufen wird. Ob von dem Begriff der „vorhandenen Anlagen“ auch eigene Geruchsimmissionen verursachende Anlagen umfasst sein sollen, ergibt sich hieraus nicht eindeutig. Gleiches gilt für die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL, Punkt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“, Unterpunkt „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“. Allerdings hat die Praxis, wie der Sachverständige Dr. C. vom LANUV NRW in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, die Eigenbelastung bislang grundsätzlich nicht bei der Vorbelastung und damit bei der Gesamtbelastung berücksichtigt. Dies liege unausgesprochen auch der GIRL zugrunde.
62Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen und Mitverfasser der GIRL Dr. C. davon aus, dass die Eigenbelastung nicht in die Immissionsvorbelastung mit einzubeziehen ist. Die Gerüche aus eigener Tierhaltung werden zum einen, auch weil die Tierhaltung meist der Erzielung des Lebensunterhalts dient, nicht in gleicher Weise als störend empfunden wie Fremdgerüche, sondern als notwendig angesehen und hingenommen. Zum anderen sind - worauf der Sachverständige Dr. C. in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - landwirtschaftliche Hofstellen teilweise aufgrund eigener (in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses stehender) Tierhaltungsanlagen sogar so hohen Immissionsbelastungen ausgesetzt, dass diese bereits für sich genommen den maximal zulässigen Immissionswert (nahezu) erreichen oder sogar überschreiten. In derartigen Fällen hätte eine Einbeziehung der Eigenbelastung zur Folge, dass ein Landwirt allein aufgrund eigener Tierhaltung andere Anlagen auf benachbarten Hofstellen verhindern würde. Andererseits hat der Landwirt es in der Regel weitgehend selbst in der Hand, inwieweit er sich Geruchsimmissionen aus eigener Tierhaltung aussetzt. Bei einer Nichtberücksichtigung der Eigenbelastung würde ihre Reduzierung oder gar ihr Wegfallen dem Tierhalter auch stets unmittelbar selbst zu Gute kommen. Hingegen würde bei Berücksichtigung der Eigenbelastung anderen Emittenten die Möglichkeit eröffnet, den maßgeblichen Immissionspunkt nunmehr selbst höheren Immissionen auszusetzen. Ein Landwirt könnte somit in diesem Fall durch die Aufgabe eigener Tierhaltung oder z.B. die Verbesserung der Ablufttechnik nicht zwingend eine Verbesserung der eigenen Geruchsbelastung erreichen.
63Der Senat hat auch erwogen, den vorgenannten Problemen dadurch zu begegnen, dass zwar die Eigenbelastung in die Vorbelastung mit einbezogen, gleichzeitig aber bei den besonderen Randbedingungen des Einzelfalls die Eigenbelastung wertend zu Lasten des Betroffenen mit einem höheren Immissionswert berücksichtigt wird. Dies würde jedoch - bei einer aus Sicht des Senats angezeigten Berücksichtigung im gleichen Umfang - zu keinem grundsätzlich anderen Ergebnis führen. Zudem würde die Systematik der GIRL infrage gestellt. Gleiches würde für eine - ebenfalls denkbare - teilweise Berücksichtigung der Eigenbelastung gelten. Sie würde überdies eine wertende Betrachtung erfordern, für die die Maßstäbe fehlen mit der Folge einer erheblichen Unsicherheit bei der Anwendung der GIRL.
64Soweit der Kläger die Erheblichkeit der Geruchsimmissionen nicht nur für seine eigene Wohnung, sondern auch für den von ihm vermieteten Altenteiler geltend macht, gilt nichts anderes. In beiden Fällen ist das Eigentumsrecht betroffen. In Bezug auf einen eigenen Schutzanspruch etwaiger Mieter weist der Senat darauf hin, dass diese im Umfang der vorgefundenen Eigenbelastung des Tierhaltungsbetriebs jedenfalls im Ergebnis keine weitergehenden Schutzrechte haben dürften. Zwar haben die Mieter keinen direkten Einfluss auf den Umfang der Tierhaltung auf der von ihnen bewohnten Hofstelle. Ihre Wohnungen teilen jedoch das Schicksal der Hofstelle, von der sie das Vorrecht, im Außenbereich wohnen zu dürfen, ableiten (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB). Auch die Nutzung der Mietsache ist mithin mit der „Geruchshypothek“ der Hofstelle belastet. Die (hier in Rede stehenden) Geruchsimmissionen durch Tierhaltung gefährden nicht die Gesundheit, sondern sind ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der zumutbaren Belästigung zu betrachten.
652. Bei Emissionen aus Kaminen ist zu berücksichtigen, dass sich bei Einhaltung spezieller Parameter die Abluft durch die Austrittsgeschwindigkeit bzw. den Temperaturunterschied besser verteilt und in der Folge der höheren Verdünnung in geringerem Maße auf einen Immissionsort einwirkt. Nach Ziffer 3.3.1.4 (Abluftfahnenüberhöhung) des Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit AUSTAL2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie, Merkblätter Band 56 des Landesumweltamtes NRW,
66Essen 2006, abzurufen unter http://www.lanuv. nrw.de/veroeffentlichungen/merkbl/merk56/merk56.pdf,
67kann eine solche Überhöhung der Abluftfahne nur angenommen werden, wenn die Abluft in den freien Luftstrom gelangt. Dies sei in der Regel gewährleistet, wenn die Quellhöhe mindestens 10 m über der Flur und 3 m über First sei, die Abluftgeschwindigkeit in jeder Betriebsstunde minimal 7 m/s betrage und eine Beeinflussung durch andere Strömungshindernisse (Gebäude, Vegetation usw.) im weiteren Umkreis um die Quelle (in der Regel ein Kreis mit einem Radius entsprechend dem zehnfachen der Quellenhöhe) ausgeschlossen werde. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige erklärt, eine Beeinflussung sei bereits dann regelmäßig auszuschließen, wenn keine Strömungshindernisse im Umkreis entsprechend der sechsfachen Quellenhöhe vorhanden seien.
683. Soweit Nr. 4.6 (Auswertung) Abs. 2 der GIRL vorgibt, die Kenngröße der Gesamtbelastung IG ergebe sich aus der Addition der Kenngrößen für die vorhandene und die zu erwartende Zusatzbelastung, gilt dies nicht für den vorliegenden Fall einer Ausbreitungsrechnung. So weisen die Auslegungshinweise zu Nr. 4.6 der GIRL darauf hin, dass die dort angeführte Addition von Vorbelastung und Zusatzbelastung zur Gesamtbelastung nur für den Fall gelte, dass die Vorbelastung durch Rasterbegehung nach VDI 3949, Blatt 1 (2006) ermittelt worden sei. Werde in einer Prognose nur die Ausbreitungsrechnung für die Ermittlung der Gesamtgeruchsbelastung verwendet, so müssten die Geruchsimmissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in eine gemeinsame Rechnung Eingang finden.
69Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, Seite 6 des Beschlussabdrucks, nicht veröffentlicht, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2012 ‑ 12 LA 114/11 -, BauR 2012, 1769 = juris Rn. 11.
70Erfolgt hingegen eine Addition von Werten, die in Ausbreitungsrechnungen ermittelt worden sind, erweist sich dieses Vorgehen als nicht konform mit der GIRL. Die Addition einzelner Gerüche für einen Ort berücksichtigt nicht die Überlagerung von Geruchsfahnen und führt in der Folge grundsätzlich zu einer Überschätzung der zu erwartenden Immissionswerte. Lediglich für eine grobe, aufgrund der Überschätzung auf jeden Fall auf der sicheren Seite liegende Abschätzung zu erwartender Geruchsimmissionen kann eine derartige Addition einzelner Belastungen Verwendung finden. Hierauf weist das LANUV in seiner fachlichen Stellungnahme gegenüber dem Senat vom 5. September 2014 ausdrücklich hin.
714. Nach Nr. 4.6 der GIRL sind für die Berechnung der Kenngrößen der Gesamtbelastung IG bzw. IGb die Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung mit 3 Stellen nach dem Komma zu verwenden. Zum Vergleich der Kenngrößen der Gesamtbelastung IG bzw. IGb mit dem aus der Tabelle 1 zu entnehmenden Immissionswert für das jeweilige Gebiet sind sie auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Diese Vorgaben über die Berechnung und die Rundung auf zwei Stellen nach dem Komma werden durch die GIRL nicht auf bestimmte Gesamtbelastungen eingeschränkt, sondern stellen eine allgemeine Rundungs- und Vergleichsregel dar. Die GIRL beruht - wie schon dargelegt - auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen. Ihr kommt insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten zu. Zwar ist das Gericht bei der Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen mangels Rechtsnormqualität der GIRL nicht gehindert, von deren Ergebnis abzuweichen. Der Außerachtlassung bloß einzelner Teile der GIRL steht aber grundsätzlich entgegen, dass diese als vorweggenommene sachverständige Bewertung ein Gesamtkonzept verfolgt, das nicht nur partiell angewendet werden kann.
725. Immissionswerte für den - hier betroffenen - Außenbereich sieht die GIRL nicht ausdrücklich vor. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 (Nr. 3.1. der GIRL) zuzuordnen. Auch im Außenbereich ist daher der für das Dorfgebiet geltende Immissionswert von 0,15 für Tierhaltungsgerüche maßgeblich. Die Bestimmung eines höheren Immissionswerts für landwirtschaftliche Gerüche (dazu a) im Außenbereich bis 0,25 setzt das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände voraus. Erforderlich ist stets eine Prüfung und Darlegung der maßgeblichen Zumutbarkeitsaspekte des konkreten Einzelfalls und eine wertende Gewichtung aller speziellen Randbedingungen des Einzelfalls (dazu b und c).
73a) „Landwirtschaftliche Gerüche“ im vorstehenden Sinne sind nicht nur solche aus landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 201 BauGB. Auch Gerüche aus bauplanungsrechtlich als gewerblich einzuordnenden Tierhaltungsanlagen sind hierunter zu fassen.
74Der Sachverständige Dr. C. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, in dem der GIRL maßgeblich zu Grunde liegenden Forschungsvorhaben seien nur Gerüche aus der Tierhaltung der Bezeichnung „landwirtschaftliche Gerüche“ zugeordnet worden. Auch bei der Erarbeitung der GIRL sei der Begriff mangels Unterscheidbarkeit der Herkunft der Gerüche einheitlich verstanden worden.
75Dementsprechend nehmen die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, nicht nur § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, also die Land- und Forstwirtschaft, in Bezug, sondern allgemein § 35 Abs. 1 BauGB und somit auch gewerbliche Tierhaltungsanlagen, deren Privilegierung allein nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Betracht kommt.
76Dieses Verständnis der Auslegungshinweise entspricht auch dem Sinn und Zweck des durch die GIRL ausgestalteten Systems der Bewertung, welche Geruchsimmissionen in der jeweiligen Situation als noch hinnehmbar anzusehen sind. Eine Unterscheidung im fachlichen Sinne, also hinsichtlich der Art des Geruchs, zwischen Tierhaltungsgerüchen aus Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB und solchen aus gewerblichen Tierhaltungsanlagen besteht nicht. Die Wahrnehmung von Tierhaltungsgerüchen ist nicht an die rechtliche Einordnung des Produktionsbetriebs gekoppelt.
77Vgl. in diesem Sinn VG Minden, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 11 K 805/11 -, juris Rn. 84 ff.; vgl. weiterhin auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, Seite 9 des Beschlussabdrucks, nicht veröffentlicht.
78Allerdings ist der Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinn eine besondere Verbindung zu den genutzten Flächen und der Hofstelle aufweist, nachfolgend bei der Frage wertend zu berücksichtigen, ob und inwieweit unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände ein höherer Immissionswert als 0,15 maßgeblich ist.
79b) Eine Erhöhung des im Außenbereich im Ausgangspunkt geltenden Immissionswerts von 0,15 auf einen Wert bis zu 0,25 bedarf stets einer Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls.
80Die gegenteilige Auffassung des Beigeladenen, für Wohnungen auf (auch ehemals) landwirtschaftlichen Hofstellen sei immer ein höherer Immissionswert als 0,15 anzusetzen, ist unzutreffend. Zwar verweisen die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL, Punkt „Vorgehen im Landwirtschaftlichen Bereich“, Unterpunkt „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ darauf, dass bei Betrachtung der Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen davon auszugehen sei, dass die Grenze der erheblichen Belästigung deutlich über der liege, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen wäre. Dass damit bei Wohnen im Zusammenhang mit Tierhaltungsbetrieben der Wert grundsätzlich höher als 0,15 liegen müsse, ist aber weder unter dem Blickwinkel des Wortlautes noch der Systematik zwingend oder nahe gelegt. Dies wird insbesondere auch durch die Aussage des Sachverständigen Dr. C. bestätigt, der Wert von 25 % sei bewusst nicht in die Auflistung der Immissionswerte in den vorderen Teil der GIRL eingestellt worden, um den Fehlschluss zu vermeiden, dieser Wert sei im Außenbereich grundsätzlich maßgeblich.
81Bei der Prüfung, ob unter Berücksichtigung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls eine Erhöhung des Immissionswerts von 0,15 im Außenbereich gerechtfertigt ist, ist die Feststellung einer Außenbereichslage daher nur notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat.
82Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, Beschlussabdruck Seite 7, nicht veröffentlicht, vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 70, und vom 22. Mai 2015 ‑ 8 B 1029/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Beschlussabdruck Seite 14.
83Je höher das Gewicht der für die Zumutbarkeit sprechenden Gesichtspunkte ist, umso höher kann der maßgebliche Immissionswert über dem Wert 0,15 liegen. Der in den Auslegungshinweisen genannte Wert von 0,25 bildet dabei grundsätzlich eine „olfaktorische Schallmauer“. Dies wird durch die Erläuterungen des Sachverständigen Dr. C. in der mündlichen Verhandlung bestätigt, das LANUV NRW lege im Außenbereich eine grundsätzliche Obergrenze von 25 % der Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche zugrunde. Dahinter stehe unter anderem der Gedanke, dass bei der gebotenen Berücksichtigung der in der GIRL vorgesehenen Gewichtungsfaktoren - etwa bei den Rindern 0,5 - dieser Wert einer tatsächlichen Dauer der Geruchseinwirkung von bis zu 50 % der Jahresgeruchsstunden entsprechen könne.
84Der Wert 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich stellt allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine absolute Obergrenze dar. Die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gehen davon aus, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch Immissionen über einem Wert von 0,25 nicht ausnahmslos zur Unzumutbarkeit führen müssen. Die Bestimmung eines Immissionswertes von über 0,25 kommt allerdings nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Einzelfallumstände in Betracht.
85Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 ‑ 8 B 1029/14 -, Seite 16 des Beschlussabdrucks, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. weiterhin OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 -, juris Rn. 19, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 20 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, juris Rn. 65; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 1 ZB 12.1023 -, juris Rn. 16.
86Denkbar kann dies etwa sein, wenn durch Erteilung einer Verbesserungsgenehmigung nach § 6 Abs. 3 BImSchG eine signifikante Verbesserung der bisher über dem Wert von 0,25 liegenden Immissionsbelastung - z.B. durch immissionsmindernde Maßnahmen auch im Bestand - herbeigeführt werden kann. Anzustrebender Zielwert bleibt aber auch in diesen Fällen die Verringerung der Immissionen auf ein Niveau von maximal 0,25.
87Vgl. insoweit auch: Nds. OVG, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 - BauR 2015, 464 = juris Rn. 40.
88Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der von den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL in Bezug genommene Beschluss des OVG NRW vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - auf Sachverhalte, die von der GIRL 2008 erfasst werden, keine Anwendung finden kann. Die Entscheidung ist vor Abfassung der aktuellen GIRL ergangen und hat daher - ungeachtet der Frage einer Berücksichtigung der Eigenbelastung - die Gewichtungsfaktoren der GIRL, die der Geruchsqualität der unterschiedlichen Tierarten Rechnung tragen, nicht mit einbeziehen können. Für die in jenem Verfahren relevante Rinderhaltung gilt heute nach der Tabelle 4 zu Nr. 4.6 der GIRL ein Gewichtungsfaktor von 0,5. Die in dem Beschluss angenommene zumutbare Geruchsbelastung von 50 % der Jahresgeruchsstunden entspricht damit - worauf auch der Sachverständige Dr. C. in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - innerhalb des Systems der aktuellen GIRL einer gewichteten Geruchsbelastung von 25 % der Jahresgeruchsstunden.
89Der maßgebliche Immissionswert sollte aus Gründen der Rechtsklarheit in den behördlichen Genehmigungstenor (in Form einer Nebenbestimmung) aufgenommen werden. Wenn sich allerdings der Wert lediglich aus der Begründung des Bescheids oder jedenfalls aus den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen ergibt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
90c) Bei der Prüfung des Einzelfalls sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen und zu gewichten, zu denen insbesondere die Ortsüblichkeit und Siedlungsstruktur (dazu aa), die Nutzung des betreffenden Gebäudes (dazu bb), die historische Entwicklung (dazu cc) und die besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen (dazu dd) zu rechnen sind.
91aa) Maßgeblich für die Frage, ob und wie weit der Immissionswert von 0,15 im Außenbereich bis zu einem Wert von 0,25 überschritten werden kann, ist zunächst die Ortsüblichkeit im Sinne einer Vorprägung der maßgeblichen Umgebung zu berücksichtigen. Weist die Umgebung, in der die zu errichtende Anlage sowie der Immissionsort liegen, eine Prägung durch landwirtschaftliche Nutzungen - zum Beispiel durch das Vorhandensein mehrerer Betriebe auf engem Raum - auf, muss ein dort Wohnender Gerüche aus der Tierzucht in höherem Umfang hinnehmen.
92Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE -, BRS 74 Nr. 22 = juris Rn. 126, und Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 21; vgl. für den Übergang von Dorfgebieten und Außenbereich: Bay. VGH, Beschluss vom 18. August 2010 ‑ 22 CS 10.1686, 22 CS 122 CS 10.1687 -, juris Rn. 8; Hess. VGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 9 B 2156/13 -, NuR 2014, 864 = juris Rn. 82.
93Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der historischen Entwicklung landwirtschaftliche Prägungen über einen langen Zeitraum entwickeln und sich in der Folge auch nur allmählich verändern oder abschwächen.
94In einem derartigen Umfeld bedarf auch die Siedlungsstruktur der Berücksichtigung. Einzelnen Wohnnutzungen im Außenbereich kommt - losgelöst von den nachfolgenden Faktoren - ein geringeres Gewicht zu als etwa Wohnbebauung unterhalb der planungsrechtlichen Schwelle des § 34 Abs. 1 BauGB beispielsweise in Form von sog. Weilern, Straßendörfern oder Streusiedlungen.
95bb) Entsprechend den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL, Punkt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“, Unterpunkt „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ kann Wohnnutzungen im Außenbereich, die im Zusammenhang mit Tierhaltungsanlagen stehen, ein geringerer Schutzanspruch zukommen. Insoweit ist - generalisierend - davon auszugehen, dass eine wechselseitige Rücksichtnahme im Hinblick auf die Geruchssituation im Sinne eines „Gebens und Nehmens“ erfolgt und eine Hinnahme der Gerüche anderer Tierhaltungen in dem Wissen erfolgt, dass auch umgekehrt geruchliche Belastungen hingenommen werden.
96Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 11, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 37.
97Reinen Wohnnutzungen ohne diese wechselbezügliche Belastung kann mithin ein höherer Schutzanspruch gegenüber Tiergerüchen zukommen. Auch insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass Mietern auf Hofstellen, die im oben beschriebenen Sinne mit einer „Geruchshypothek“ belastet sind, keine stärkere Rechtsposition zukommen dürfte als dem tierhaltenden Eigentümer und Vermieter.
98cc) Im Sinne einer historischen Betrachtung ist dabei nicht nur der jetzige Zustand in die Wertung einzubeziehen, sondern auch die Nutzung in der Vergangenheit. Einem Gebäude, das auch in der Vergangenheit stets nur zu Wohnzwecken ohne besondere Zweckbestimmung gedient hat, kann ein höherer Schutzanspruch zukommen als solchen Wohnhäusern, die zwar heute nur noch Wohnzwecken dienen, aber ursprünglich Teil einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit Tierhaltung waren, auch wenn diese aufgegeben worden ist. Diese nehmen dabei jedenfalls regelmäßig im Fall der Aufgabe der Landwirtschaft die Privilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB in Anspruch, so dass sich ihr Vorhandensein von der bisherigen Landwirtschaft ableitet.
99Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 25, und vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, NWVBl. 2015, 63 = juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 38.
100In welchem Umfang und wie lange ein geringerer Schutzanspruch nachwirkt, bedarf der Bewertung im Einzelfall, wobei der Umfang der jeweiligen Tierhaltung und die damit einhergehende Geruchsbelastung ebenso Berücksichtigung finden können wie die weitere Entwicklung der Umgebung. Solange die Umgebung weiterhin von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt ist und insoweit die Wechselbezüglichkeit grundsätzlich fortbesteht, kann auch ein höheres Maß an Geruchsimmissionen hinzunehmen sein.
101Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, NWVBl. 2015, 63 = juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 39.
102dd) Schließlich kann auch die besondere Ortsgebundenheit der Anlage Eingang in die Bewertung finden. Ist eine solche Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne der § 201 BauGB, ist zu berücksichtigen, dass dieser mit der Hofstelle und den zum ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen besonders verbunden ist. Die bodenbezogene Urproduktion auf diesen Flächen, die die Tierhaltung auf der Basis überwiegend eigener Futtergrundlage erst ermöglicht, setzt eine angemessene Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Belange voraus. Die Standortwahl für betriebsbezogene Gebäude muss sich dabei maßgeblich an Zweckmäßigkeitserwägungen einer sachgerechten landwirtschaftlichen Betriebsführung ausrichten. Hierzu gehört auch eine räumliche Nähe zwischen den eigenen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und der Hofstelle, welche etwa die Versorgung des Tierbestands mit selbst produziertem Futter maßgeblich erleichtert.
103Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 ‑ 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 11.
104Derartige Belange kann eine im Außenbereich allein aufgrund der von ihr ausgehenden nachteiligen Wirkung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässige gewerbliche Tierhaltung nicht für sich in Anspruch nehmen, da eine Bindung an landwirtschaftliche Produktionsflächen nicht besteht. Allein die Tatsache, dass etwa Eigentumsflächen im Außenbereich vorhanden sind, oder sonstige betriebliche Vorteile wie die Nähe zu dem vorhandenen Wohnhaus stehen dem nicht gleich.
105II. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gehen von dem Vorhaben der Beigeladenen keine erheblichen Belästigungen aus. Die im Einzelfall zu ziehende Grenze der Erheblichkeit (dazu 1.) wird durch die auf die klägerische Wohnbebauung insgesamt einwirkenden Geruchsimmissionen einschließlich der des geplanten Vorhabens der Beigeladenen nicht überschritten (dazu 2.).
1061. Maßgebend ist im vorliegenden Einzelfall ein Immissionswert von 0,25 bezogen auf landwirtschaftliche Gerüche. Aufgrund der besonderen Randbedingungen des Einzelfalls, wie der landwirtschaftlichen Prägung (dazu a), der bestehenden landwirtschaftlichen Hofstelle (dazu b) und der besonderen Ortsgebundenheit des Vorhabens der Beigeladenen (dazu c) ist eine Erhöhung des Immissionswertes von 0,15 bis zu diesem Wert möglich.
107a) Die Umgebung sowohl des Betriebs der Beigeladenen wie auch der Wohnbebauung auf dem Grundstück des Klägers ist seit langer Zeit durch landwirtschaftliche Nutzung und verschiedene (auch größere) Tierhaltungsbetriebe geprägt, die sich alle in einem Umkreis von nur wenigen hundert Metern befinden und somit in Bezug auf die Geruchssituation eng zusammenliegen. In diesem Bereich liegen die Hofstelle I,. auf der Schweinezucht betrieben wird, der W. mit bis zu 60 Pferden, der T. der Beigeladenen mit derzeit noch betriebener Rinderzucht sowie der M., auf dem Rinder- und Schweinezucht betrieben wird. Ausweislich der von dem Senat eingesehenen Luftbilder der Umgebung werden die umliegenden Flächen landwirtschaftlich genutzt. Die vorhandenen Wohnhäuser weisen alle einen Bezug zu diesen landwirtschaftlichen Hofstellen auf.
108b) Für den Kläger erweist sich in diesem Einzelfall ein Immissionswert von 0,25 auch deshalb als noch hinnehmbar, weil er sich als Landwirt, der auf seiner Hofstelle nunmehr nur noch Ackerbau betreibt (dazu aa), die von dem Schweinemastbetrieb ausgehenden Geruchsimmissionen jedenfalls zu einem erheblichen Teil wertungsmäßig zurechnen lassen muss (dazu bb).
109aa) Der Kläger hat aus betrieblichen Erwägungen seinen landwirtschaftlichen Betrieb auf reinen Ackerbau umgestellt. Dies führt - ebenso wenig wie eine gänzliche Aufgabe der Landwirtschaft - nicht zu einer geringeren Erheblichkeitsschwelle für landwirtschaftliche Gerüche. Vielmehr bleibt er im Rahmen der Variationsbreite der Landwirtschaft und ist somit mit einer vergleichbaren Verpflichtung zur Hinnahme von Geruchsimmissionen belastet wie zuvor. Andernfalls hätte es der jeweilige Betreiber einer Tierhaltungsanlage allein durch die Änderung des Betriebskonzepts in der Hand, die Zumutbarkeitsschwelle zu senken und den umliegenden Betrieben, mit denen er in einem wechselseitigen Verhältnis des Duldens steht, einseitig über die Bestandsgenehmigungen hinaus die Möglichkeit etwa der Erweiterung zu nehmen. Dies würde gerade auch deshalb zu einem Wertungswiderspruch führen, da er selbst weiterhin als - wenngleich anders ausgerichteter - Landwirt die bauplanungsrechtliche Privilegierung der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB in Anspruch nimmt.
110bb) Wesentliche Teile des Schweinemastbetriebs waren ursprünglich Teil des von ihm geführten landwirtschaftlichen Betriebs (dazu aaa) und weisen aufgrund von Baulasten auch weiterhin eine besondere rechtliche Verbindung zu ihm auf (dazu bbb).
111aaa) Die Schweinehaltung der I.-T. GbR steht in einem engen räumlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und ist historisch als Teil einer einheitlichen landwirtschaftlichen Hofstelle anzusehen. Vorliegend hat der Kläger die Schweinehaltung zwar nach eigenen Angaben im Jahr 1999 aufgegeben. In der Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls ist aber zu berücksichtigen, dass er in der Folge das Grundstück geteilt und Teile mit den bestehenden Schweineställen und sonstigen Einrichtungen an die nunmehrigen Gesellschafter der I.-T. GbR veräußert hat. Diese haben in der Folge die Aufteilung der bestehenden Schweinemast angezeigt. Die Stadt H. erteilte beiden Betreibern Baugenehmigungen für die jeweilige Teilübernahme der Schweinemastanlage. Im Jahr 2002 zeigte die I.-T. GbR dem Staatlichen Umweltamt Krefeld an, dass sie die auf den beiden Flurstücken B und C befindlichen Stallungen nunmehr wieder als eine Anlage - und zwar auf der Grundlage der früher erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - betreibe. Mithin setzte die Betreiberin den Betrieb der ursprünglich durch den Kläger betriebenen Anlage mit den - jedenfalls ganz überwiegend - unveränderten Anlagen fort.
112Es liegt nicht im Ermessen des jeweiligen Inhabers der Hofstelle, durch Veräußerung emittierender Tierhaltungsanlagen an eine rechtlich von ihm zu unterscheidende Person diese immissionsschutzrechtlich einer anderen Bewertung zu unterwerfen - hier durch den sodann fehlenden eigenen Beitrag zu den Immissionen -, ohne dass eine bestehende räumlich-funktionale Einheit und die historische Entwicklung Berücksichtigung findet. Dies würde im Übrigen auch zu einer missbräuchlichen Gestaltung zum Nachteil der übrigen Betreiber von Tierhaltungsanlagen einladen können.
113bbb) Wesentliche Teile des Schweinemastbetriebs sind mit der Hofstelle des Klägers auch weiterhin durch Baulasten in rechtlich erheblicher Weise besonders verbunden.
114Durch Eintragung vom 6. März 1983 wurde eine Baulast begründet, mit der das Wohnhaus des Klägers als Betriebsleiterwohnhaus an den auf dem damaligen Flurstück 84 bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb gebunden worden ist. Diese Verbindung wurde ausdrücklich als dauerhaft und ständig bezeichnet. Eine Teilung und getrennte Veräußerung wurde ausgeschlossen. Die Bindung des Betriebsleiterwohnhauses umfasst somit nicht nur den heute von dem Kläger geführten landwirtschaftlichen Betrieb auf dem Flurstück A, sondern auch die auf den Flurstücken B und C weiterhin bestehenden Schweinemastställe. Die für das Flurstück übernommene Baulast setzt sich insoweit an den durch die Teilung entstandenen Flurstücken fort. Dies folgt, obwohl eine ausdrückliche Regelung in der Bauordnung hierzu fehlt, aus dem Regelungsgedanken des § 1026 BGB, wonach eine Grunddienstbarkeit bei Teilung des dienenden Grundstücks nur insoweit erlischt, als die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt ist.
115Vgl. insoweit zur Grunddienstbarkeit: OLG München, Beschluss vom 5. Januar 2012 - 34 Wx 543/11 -, juris Rn. 8; Mayer, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1026 Rn. 1; Grziwotz, in: Erman, BGB, 14. Auflage 2014, § 1026 Rn. 2.
116Dabei kommt es auf die Frage, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der bestehenden Mastställe in Folge der Aufteilung der Ställe und das Unterschreiten der maßgeblichen Schwellenwerte nach der 4. BImSchV erloschen ist, nicht maßgeblich an. Auch ein mehrmonatiges Brachliegen der Schweinezucht stellt im Zusammenhang mit dem Übergang der Einrichtungen auf den Erwerber keine Unterbrechung dar, die angesichts der Kontinuität der äußeren Umstände den sodann aufgenommenen Betrieb als etwas wesentlich anderes erscheinen ließe. Für die Berücksichtigung der von dem Kläger hinzunehmenden Geruchsimmissionen erweist es sich weiterhin als nicht maßgeblich, dass die Mastställe zwischenzeitlich aufgrund der Eigentumsstrukturen als baurechtlich genehmigte Anlagen aus dem Regelungsregime des BImSchG herausgefallen sind. Der Umfang der sich ergebenden Geruchsimmissionen an dem Wohnhaus des Klägers unterscheidet sich nicht aufgrund der gesetzlichen Regelung, aufgrund derer die Anlage genehmigt worden ist.
117Der Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfallwertung jedenfalls im Umfang des im Zeitpunkt der Veräußerung bestehenden Betriebs steht nicht entgegen, dass die I.-T. GbR den Schweinemastbetrieb im Jahr 2012 durch Neubau eines weiteren, 2.600 Mastplätze umfassenden Stallgebäudes erheblich vergrößert hat. Die ursprünglich vorhandenen Stallungen mit nunmehr noch 2.213 Mastplätzen treten dahinter jedenfalls nicht in solchem Umfang zurück, dass der Schweinemastbetrieb nunmehr als ein gänzlich anderer als der erscheint, den der Kläger 1999 veräußert hat.
118Für eine Vergleichbarkeit der von dem Schweinemastbetrieb ausgehenden Geruchsimmissionen mit solchen vom eigenen Betrieb ausgehenden spricht im vorliegenden Fall schließlich, dass das Grundstück des Klägers mit der Flurstücksnummer A gemeinsam mit den angrenzenden Flurstücken B und C, die den veräußerten Stallbestand umfassen, mit einer Vereinigungsbaulast aus dem Jahr 2000 belastet ist. Nach dem Inhalt dieser Baulast sollen die drei Flurstücke (dort bezeichnet durch die Teilstücke A, B und C des ursprünglichen Flurstücks) nicht nur bauordnungs-, sondern auch bauplanungsrechtlich als ein Grundstück anzusehen sein.
119Vgl. zur Möglichkeit der Erstreckung einer Baulast auch auf das Planungsrecht BVerwG, Beschluss vom 12. November 1987 - 4 B 216/87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24 = juris Rn. 2.
120Insoweit kann sich der Kläger gegenüber dem Schweinemastbetrieb, jedenfalls soweit dieser auf den Flurstücken B und C ausgeübt wird, nicht auf das bauplanungsrechtliche, im Außenbereich über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB wirkende Gebot der Rücksichtnahme berufen, da ihm insoweit keine nachbarlichen Abwehrrechte zukommen.
121Vgl. zu der Möglichkeit, sich der aus dem Rücksichtnahmegebot folgenden Abwehrrechte zu begeben, BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3/00 -, NVwZ 2001, 813 = juris Rn. 17.
1222. Die auf die klägerische Wohnbebauung insgesamt einwirkenden und zu berücksichtigenden Geruchsimmissionen einschließlich der des geplanten Vorhabens der Beigeladenen überschreiten auf der Grundlage des von der Beigeladenen vorgelegten Geruchsimmissionsgutachtens Nr. 2101 des Dipl.-Ing. N. M. in der Fassung der zweiten Ergänzung vom 3. März 2014 sowie der weiteren Neuberechnung vom 16. September 2014 den Immissionswert von 0,25 nicht. Auch soweit das Haus des Klägers bei der Darstellung der Immissionsprognose in mehreren Rasterfeldern liegt, kommt maximal eine Immissionsbelastung von 0,25 in Betracht (dazu a). Dabei sind die jedenfalls aus den von dem Kläger veräußerten Stallanlagen emittierten Tiergerüche dem Kläger wertungsmäßig als Eigenimmissionen zuzurechnen (dazu b). Gleiches würde für die Mehrimmissionen gelten, soweit eine Abgasfahnenüberhöhung für den Stall BE 1 zu Unrecht angesetzt worden wäre (dazu c). Auch im Übrigen bestehen an den Ansätzen der vorgelegten Immissionsprognose keine Zweifel (dazu d).
123a) Soweit der Kläger der Auffassung ist, das vorgelegte Immissionsgutachten schließe nicht aus, dass an seinem Wohnhaus eine den Wert von 0,25 überschreitende Gesamtgeruchsbelastung vorliege, folgt der Senat dem nicht, losgelöst von der Frage, ob und inwieweit die Immissionen aus dem Schweinemastbetrieb überhaupt als Fremdbelastung zu berücksichtigen sind. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass in der Darstellung der zu erwartenden Gesamtbelastung vom 16. September 2014 sein Wohnhaus in mehreren Rasterflächen liegt und für eine Rasterfläche die Gesamtbelastung mit 0,27 angegeben wird. Der in der mündlichen Verhandlung befragte Sachverständige des LANUV NRW hat jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass selbst bei - pessimaler - Mittelung beider Werte maximal eine Gesamtbelastung von 0,25 vorliege.
124b) Offenlassen kann der Senat vorliegend, ob die aus der Schweinehaltung der I.-T. GbR herrührenden Geruchsimmissionen dem Kläger in vollem Umfang wertungsmäßig als Eigenimmissionen zuzurechnen und daher bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht zu berücksichtigen sind. Jedenfalls die aus den von dem Kläger veräußerten Stallanlagen (BE 1 und 2) emittierten Tiergerüche sind ihm bei wertender Betrachtung als Eigenimmissionen zuzurechnen. Zwar stehen weder die Grundstücke einschließlich der aufstehenden Schweinemastställe gegenwärtig in seinem Eigentum noch kann er Einfluss auf die Tierhaltung als solche nehmen. Wie vorstehend aber bereits ausgeführt, hat der Kläger die Schweinemastställe veräußert, so dass ihm ein entsprechender Erlös zugeflossen ist. Die beiden Ställe BE 1 und BE 2 werden nunmehr durch die Erwerber nahezu unverändert weiterbetrieben. Dies geschah bis in das Jahr 2012 sogar unter Ausnutzung der bisherigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Weiterhin ist das Grundstück des Klägers mit der fortbestehenden Hofstelle durch eine Vereinigungsbaulast auch bauplanungsrechtlich mit den Ställen BE 1 und BE 2 verbunden, so dass dem Kläger insoweit kein planungsrechtlicher Rücksichtnahmeanspruch zukommt und er sich in der Folge gegen dort herrührende Geruchsbelästigungen nicht erfolgreich zur Wehr setzen kann. Gibt der Betreiber einer Tierhaltungsanlage durch Veräußerung die Einflussnahmemöglichkeit auf, verzichtet aber gleichzeitig gegenüber dieser Anlage auf seinen Rücksichtnahmeanspruch, ergibt sich kein Unterschied zu eigener Tierhaltung.
125Dass das Geruchsimmissionsgutachten die durch die Schweinemast bedingten Immissionen als Fremdvorbelastung berücksichtigt, steht der Annahme einer fehlenden Überschreitung des Immissionswertes IW = 0,25 nicht entgegen. Selbst bei vollständiger Einbeziehung der durch die Schweinezucht auf die klägerische Wohnbebauung einwirkenden Geruchsimmissionen beträgt die Gesamtbelastung - unter Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung für den Stall BE 1 - am Haus des Klägers maximal 0,25.
126c) Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die vorgelegte Geruchsimmissionsprognose zu Recht für die von dem Schweinemaststall BE 1 ausgehenden Geruchsimmissionen eine Abluftfahnenüberhöhung angesetzt hat. Die für eine Abluftfahnenüberhöhung erforderliche Mindesthöhe der Kamine ist gegeben. Nach der Nebenbestimmung Nr. 35 zu der erteilten Änderungsgenehmigung vom 15. März 2012 sind im Zuge der Um- und Neubaumaßnahmen an dem bestehenden Stall BE 1 die Kamine auf mindestens 10 m über Grund und 3 m über Dachfirst zu erhöhen. Auch die Anforderungen an den Bewegungsimpuls sind eingehalten. Die erforderliche Mindestabluftgeschwindigkeit muss ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 38 Satz 2 zu jeder Betriebsstunde mindestens 7 m/s betragen.
127Ob, wie der Kläger meint, der freie Luftstrom aufgrund der Höhe der östlich des Schweinestalls liegenden Gebäude seiner Hofstelle nicht ausreichend gesichert ist, um eine Abluftfahnenüberhöhung anzunehmen, kann vorliegend dahinstehen. Selbst wenn dem Kläger in dieser Einschätzung zu folgen sein sollte und sich in der Folge die tatsächliche Geruchsbelastung als höher erweisen würde, würde dies nicht zur Annahme einer höheren Gesamtbelastung IG im Sinne der GIRL führen. Wie bereits ausgeführt, sind dem Kläger jedenfalls die Geruchsimmissionen aus den Schweinemastställen BE 1 und BE 2 wertend als Eigenimmissionen zuzurechnen, die in der anzunehmenden Vor- wie auch der Gesamtbelastung nach der GIRL keine Berücksichtigung finden. Sind aber die von dem Schweinemaststall BE 1 hervorgerufenen Geruchsimmissionen insgesamt nicht zu berücksichtigen, kann auch der Wegfall der in dem Geruchsimmissionsgutachten für den Stall BE 1 angesetzten Abluftfahnenüberhöhung nicht zu einer Immissionserhöhung an der klägerischen Wohnbebauung führen.
128d) Gegen den Ansatz des vorgelegten Geruchsimmissionsgutachtens bestehen auch keine sonstigen Bedenken.
129Das Gutachten, das die Geruchsemissionen masttagabhängig mit einem Emissionskonventionswert von 180 GE/(s*GV) ansetzt, erfasst die zu erwartende Geruchsimmissionsbelastung am Haus des Klägers auch im Übrigen zutreffend.
130Soweit der Kläger vorträgt, die tatsächliche Geruchsbelastung sei höher als prognostiziert, und dies insbesondere mit den Geruchsvorbelastungen begründet, die jeweils in dem für die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betrieb I. bzw. des Schweinemastbetriebs der I.-T. GbR vorgelegten Geruchsgutachten ausgewiesen worden seien, ist dieser Schluss nicht tragfähig. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus dem von demselben Sachverständigenbüro mit der lfd. Nummer 2205 erstellten Geruchsimmissionsgutachten vom 18. Juni 2011 betreffend die Erweiterung der Hofstelle I. keine höhere Geruchsvorbelastung als in dem hier maßgeblichen Gutachten angenommen. Dort ist die für das Haus des Klägers angenommene Vorbelastung durch alle Quellen (Ist-Zustand) mit Ausnahme der Hofstelle I. insgesamt mit IVb = 20,5 % angegeben. Einschließlich der Hofstelle I. (Ist-Zustand) ohne die dort beantragten Schweineställe wird die Geruchsbelastung mit IGb1 = 23,4 % angegeben. Die Gesamtbelastung einschließlich des Vorhabens auf der Hofstelle I. und des Hähnchenmastbetriebs der Beigeladenen beträgt = 25,2 %. Die Berücksichtigung der Haltung von 84.500 Masthähnchen auf der Hofstelle des Beigeladenen sowohl für den Wert IGb1 wie auch für den Wert IGb2 folgt dabei aus der Übersicht über die Tierplätze und dem Ansatz der Quellen QUE_10 und QUE_11 in der Quellenübersicht des Gutachtens.
131Der in dem hier maßgeblichen Gutachten Nr. 2101 in der zeitlich damit korrespondierenden (Ursprungs-)Fassung vom 27. Januar 2011 benannte Vorbelastungswert (einschließlich der Erweiterung der Hofstelle I. um 740 Mastschweine als Quelle QUE_6, aber ohne die Hofstelle der Beigeladenen) betrug IVb = 20,8 %. Der als Gesamtbelastung ausgewiesene Wert IGb = 25,2 % (einschließlich der Erweiterung der Hofstelle I.) entsprach der in dem Gutachten Nr. 2205.
132Eine hieraus von dem Kläger abgeleitete schlichte Addition der sich jeweils ergebenden Mehrbelastungen für beide Vorhaben ist - wie ausgeführt - nicht zulässig. Soweit der Kläger im vorliegenden Fall einwendet, dass eine Überlagerung der Immissionen aus der Erweiterung der Hofstelle I. und dem Vorhaben der Beigeladenen schon wegen der unterschiedlichen Himmelsrichtung bezogen auf sein Wohnhaus ausgeschlossen erscheinen müsse, spricht hiergegen, dass bei Winden aus nordöstlichen Richtungen eine Überlagerung der Immissionen aus beiden Quellen geradezu naheliegend erscheint.
133Auch soweit der Kläger die fehlende Belastbarkeit der durch die Beigeladene vorgelegten Geruchsimmissionsprognose im Hinblick auf das anlässlich der Erweiterung des Schweinemastbetriebs I.-T. GbR vorgelegte Immissionsberechnung der V. und Partner GmbH vom 24. März 2011 anführt, die bereits ohne die Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen und auf der Hofstelle I. zu einer Gesamtbelastung IGb zwischen 18 und 22 % an dem Wohnhaus des Klägers ausweise, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die in dem von der V. und Partner GmbH vom 24. März 2011 ausgewiesene Gesamtbelastung IGb ohne die Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen und auf der Hofstelle I. kann bereits deshalb nicht mit der hier maßgeblichen Immissionsprognose verglichen werden, weil sich die maßgeblichen Rahmenbedingungen geändert haben.
134Weiterhin kann sich der Kläger vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Geruchsfahnenüberlagerung zwischen dem Schweinemastbetrieb der I.-T. GbR und den übrigen Erweiterungen sei ausgeschlossen. Eine solche kommt bezüglich des durch die Änderungsgenehmigung vom 15. März 2012 genehmigten Schweinemaststalls BE 3 der I.-T. GbR und dem auf der Hofstelle I. genehmigten Schweinezuchtstall zunächst jedenfalls bei (eher seltenen) nördlichen Windrichtungen in Betracht. Als überwiegend maßgeblich erweist sich aber insbesondere die geringe Distanz des klägerischen Wohnhauses zu den Schweineställen auf seiner (erweiterten) Hofstelle, welche jedenfalls bei häufig vorherrschenden Schwachwindlagen zu einer Überlagerung der Geruchsfahnen unabhängig von der Windrichtung führt. Hierauf hat der in der mündlichen Verhandlung gehörte Sachverständige des LANUV NRW ausdrücklich hingewiesen.
135Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese in beiden Instanzen einen Antrag gestellt und sich somit jeweils einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
136Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
137Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. Juni 2015 für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 84.500 Mastgeflügelplätzen.
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. H. Er bewohnt das auf diesem Grundstück liegende Wohnhaus mit der postalischen Anschrift E. in H. Den ebenfalls auf dem Flurstück befindlichen Altenteiler hat er vermietet. Das Flurstück dient dem Kläger als Hofstelle für den von ihm betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ackerbau. Es stellt einen Teil des vormaligen Flurstücks dar, welches den gesamten damaligen „O.“ umfasste und ursprünglich insgesamt im Eigentum des Klägers stand. Im Februar 1973 erhielt der Vater des Klägers von der Stadt H. die Baugenehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalls auf dem Flurstück. Im Mai 1979 erteilte der Regierungspräsident Düsseldorf der K. L. GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung des vorhandenen Schweinemastbestandes auf 2.856 Liegeplätze.
4Im Baulastenverzeichnis ist für das Flurstück am 6. März 1983 folgende Baulast eingetragen worden:
5„Auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur, Flurstück, Verpflichtung, das zu errichtende Wohnhaus als Betriebsleiterwohnung zu nutzen sowie gleichzeitig Bindung des Betriebsleiterwohnhauses an den auf dem gleichen Grundstück vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb. Das Wohnhaus E. wird künftig als Altenteilerwohnung genutzt. Eine Teilung oder getrennte Veräußerung des Betriebsleiter- und des Altenteilerwohnhauses wird nicht vorgenommen.“
6Das Flurstück ist im Jahr 2000 in drei eigenständige Flurstücke aufgeteilt worden. In der Folge hat der Kläger die Flurstücke B und C einschließlich der aufstehenden Schweinemastställe an unterschiedliche Erwerber veräußert. Am 8. März 2000 war zuvor für das Flurstück 84 und dessen Teile A, B und C eine Vereinigungsbaulast nach § 4 Abs. 2 BauO NRW eingetragen worden, nach deren Inhalt die Beurteilung der drei Teile A, B und C des bestehenden Flurstücks bauordnungs- wie bauplanungsrechtlich einheitlich erfolgen sollte. Bereits im Dezember 1999 teilten die Erwerber der Flurstücke B und C dem Staatlichen Umweltamt Krefeld mit, dass die immissionsschutzrechtlich genehmigte Schweinemastanlage mit insgesamt 2.856 Plätzen zwischen ihnen aufgeteilt werden solle. Die jeweils auf den Flurstücken befindlichen Stallgebäude mit ursprünglich 2.016, zukünftig 1.944 (Flurstück C) bzw. 552, zukünftig 504 (Flurstück B) Schweinemastplätzen würden nunmehr von den jeweiligen Eigentümern betrieben. Der dritte Stall mit den verbleibenden Mastplätzen werde stillgelegt. Hierauf erteilte die Bürgermeister der Stadt H. den Eigentümern im Juni 2000 jeweils eine entsprechende Baugenehmigung für die Teilübernahme der Schweinemastanlage.
7Im Jahr 2002 zeigte die I.-T. GbR, deren Gesellschafter die Grundstückseigentümer sind, dem Staatlichen Umweltamt Krefeld an, dass sie die auf den beiden Flurstücken befindlichen Stallungen nunmehr wieder als eine Anlage auf der Grundlage der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betreibe. Seit April 2003 stehen die Flurstücke B und C im Eigentum der I.-T. GbR. Im Mai 2009 erwarb sie von der Beigeladenen das nördlich der vorhandenen Stallungen liegende Grundstück.
8Mit immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 15. März 2012 wurde der I.-T. GbR der Betrieb eines Schweinemastbetriebs mit nunmehr insgesamt 4.813 Mastschweineplätzen (Schweinestall BE 2, Flurstück C, mit 1.733 Mastplätzen, Schweinestall BE 1, Flurstück B, mit 480 Mastschweineplätzen und Schweinestall BE 3, Flurstück D, mit 2.600 Mastschweineplätzen) genehmigt. Ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 35 sind im Rahmen der Baumaßnahmen die sechs Kamine auf dem Schweinemaststall BE 1 entsprechend der Geruchsprognose auf mindestens 10 m über Grund und 3 m über dem Dachfirst zu erhöhen. Satz 2 der Nebenbestimmung Nr. 38 schreibt vor, dass die Lüftungsanlagen in allen Stallgebäuden so zu regeln sind, dass die Mindestabluftgeschwindigkeit von 7 m/s zu jeder Stunde eingehalten wird. In der Folge errichtete die I.-T. GbR auf dem Flurstück D einen weiteren Schweinemaststall sowie einen Güllehochbehälter mit Abdeckung.
9In der südwestlichen Ecke des Flurstücks A und damit südlich des Flurstücks C befinden sich mehrere Bäume. Westlich des Wohnhauses des Klägers und östlich bzw. südöstlich der Schweinemastställe befinden sich der ehemalige Altenteiler der Hofstelle sowie landwirtschaftliche Gebäude (Stallungen, Scheune und ein Schuppen).
10Nord-nordöstlich der Hofstelle des Klägers und westlich der Hofstelle der Beigeladenen befindet sich der E. Am 4. Juli 2011 beantragte der dort ansässige Landwirt, Herr M. I., bei der Stadt H. die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Schweinemaststalls, eines Futterlagers und zweier Futtersilos. Hierzu legte er ein immissionsschutzrechtliches Geruchsgutachten (Nr. 2205) des Dipl.-Ing. N. M. vom 18. Juni 2011 vor. In diesem wurde von dem Sachverständigen die Vorbelastung am Haus des Klägers ohne die Hofstelle I. mit IVb = 20,5 % Jahresgeruchsstunden, die Gesamtbelastung am Haus des Klägers bei Berücksichtigung aller Hofstellen im Ist-Zustand mit IGb1 = 23,4 % und die Gesamtbelastung am Haus des Klägers mit IGb2 = 25,2 % angegeben.
11Östlich des O. liegt der W., auf dem nach den Feststellungen der Stadt H. bis zu 60 Pferde gehalten werden. Eine bauaufsichtliche Genehmigung hierfür ist nicht erteilt worden. Zwischenzeitlich ist ein Bauantrag für die Haltung von 25 Pferden gestellt worden.
12Nordöstlich des O. liegt die Hofstelle der Beigeladenen (T.) mit der Flurbezeichnung Gemarkung X. Die Familie der Beigeladenen betreibt dort in der vierten Generation Landwirtschaft in Form des Ackerbaus und der Viehzucht.
13Am 12. August 2011 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 84.500 Mastgeflügelplätzen (zwei Hähnchenmastställe mit je 42.250 Tierplätzen) sowie zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Flüssiggaslagertanks. Die bisherige Haltung von Mastbullen werde aufgegeben. Die Anlage soll südlich an die bisherige Hofstelle anschließen.
14Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 teilte die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle L., dem Beklagten mit, dass nach ihrer Einschätzung die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebs gegeben seien. Die Tierhaltung könne überwiegend auf eigener Futtergrundlage erfolgen. Für die beantragte Geflügelmast mit 84.500 Mastplätzen sei bei überschlägiger Berechnung eine Futterfläche von 112,81 ha erforderlich. Der Betrieb verfüge über 116,03 ha landwirtschaftliche Flächen.
15Im Genehmigungsverfahren erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 Einwendungen, die im Wesentlichen die Geruchsimmissionen betrafen. Insbesondere rügte er, dass das in diesem Verfahren vorgelegte Geruchsgutachten nicht mit denen vorangegangener Genehmigungsverfahren (Schweinezucht I.-T. GbR sowie Neubau eine Schweinestalls mit 760 Mastplätzen auf der Hofstelle I.) in Einklang zu bringen sei. Er befürchte eine Überschreitung einer Jahresgeruchsstundenzahl von 0,25.
16Mit Bescheid vom 27. Juni 2012 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Planungsrechtlich befinde sich das Vorhaben im Außenbereich. Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei einschlägig, da eine landwirtschaftliche Nutzung gegeben sei. Die Voraussetzungen des § 201 BauGB seien erfüllt. Von dem geplanten Vorhaben seien keine nachhaltigen und erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt durch Immissionen zu erwarten. Zum Nachweis wurde hinsichtlich der Geruchsimmissionen auf das Gutachten des Sachverständigen N. M. Nr. 2101 vom 27. Januar 2011 nebst Ergänzung vom 3. April 2012 Bezug genommen. Die Geruchsimmissionsprognose komme zu dem Schluss, dass die Vorgaben der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) eingehalten seien. Die Umgebung des Vorhabens einschließlich der Wohnnutzung der Einwender sei durch vorhandene und auch ehemalige Tierhaltungsanlagen geprägt, so dass Immissionen aus Tierhaltung ortsüblich seien. Bei dieser Prägung könne jedenfalls eine Geruchsstundenhäufigkeit solcher ortsüblichen Immissionen von bis zu 25 % nicht als erheblich bewertet werden. Geruchsstundenhäufigkeiten von mehr als 25 % würden vorrangig an landwirtschaftlichen Betrieben, die auch eigene Tierhaltung aufwiesen, erreicht. Die als Gesamtbelastung ermittelten Geruchsstundenhäufigkeiten lägen insoweit zwischen 19,9 % und 47,6 %. Dies sei zumutbar, weil diese vorrangig durch eigene Tierhaltung verursacht würden. Insoweit bestehe hier eine erhöhte Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
17In dem Geruchsimmissionsgutachten des Sachverständigen für Schall und Geruch Dipl.-Ing. N. M. vom 27. Januar 2011 nebst Ergänzung vom 3. April 2012 wurde die Geruchs-Vorbelastung am Wohnhaus des Klägers mit IVb = 20,8 % angegeben und die bei Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen zu erwartende Gesamtbelastung mit IGb = 25,4 % prognostiziert. In der ursprünglichen Fassung des Gutachtens ergab die Berechnung des Sachverständigen eine zu erwartende Gesamtbelastung von IGb = 25,2 %.
18Der Kläger hat gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung am 18. Juli 2012 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung hat er geltend gemacht, der Betrieb der genehmigten Geflügelmast führe dazu, dass er unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt werde, da die Geruchsstundenhäufigkeit auf seinem Grundstück über 25 % steige. Die Geruchsimmissionsprognose des Sachverständigen M. erweise sich als offensichtlich falsch. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit der im Juni 2011 erstellten Geruchsimmissionsprognose betreffend die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs I. In diesem sei für das Wohnhaus des Klägers eine Gesamtbelastung im Ist-Zustand von 23,4 % ermittelt worden. Im vorliegenden Gutachten hingegen gehe der Gutachter von einer Vorbelastung von lediglich 20,8 % aus. Da bereits mit der genehmigten Erweiterung der Hofstelle I. die Toleranzschwelle von 25 % überschritten worden sei, könne ihm eine weitere Geruchsbelastung nicht mehr zugemutet werden. Er selbst halte gar keine Tiere mehr.
19Der Kläger hat beantragt,
20die der Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 27. Juni 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von 84.500 Mastgeflügelplätzen (Masthähnchen) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen aufzuheben.
21Der Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung hat er ausgeführt: Nach den Auslegungshinweisen zur GIRL sei das Wohnen im Außenbereich mit einem geringeren Schutzanspruch verbunden. So könne dort unter Prüfung der speziellen Randbedingen des Einzelfalls eine belästigungsrelevante Kenngröße von 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen sein. Geruchsstundenhäufigkeiten von mehr als 25 % würden vorliegend nur an landwirtschaftlichen Betrieben erreicht, die selbst Tierhaltung betrieben. Dies sei zumutbar, weil die Belastungen vorrangig durch die eigene Tierhaltung verursacht würden, und gelte auch für Nachbarn, die - wie der Kläger - keine Tiere mehr hielten. Der Kläger bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, zu dem das von ihm selbst bewohnte Betriebsleiterwohnhaus und der inzwischen fremdvermiete Altenteiler gehöre. In der Vergangenheit habe der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb geteilt und selbst die Viehhaltung aufgegeben, die Gebäude aber verkauft, so dass ihm der jetzige Betrieb zuzurechnen sei.
24Das Geruchsgutachten sei fehlerfrei erstellt worden. Nachdem bekannt geworden sei, dass sich sowohl der Betrieb der Beigeladenen wie auch der landwirtschaftliche Betrieb I. im gleichen Zeitraum erweitern wollten, sei beiden Betrieben nahegelegt worden, die jeweils andere Erweiterung im eigenen Gutachten zu berücksichtigen. Somit seien die Ausgangsbedingungen unterschiedlich gewesen. Auch seien weitere Faktoren, wie etwa die unterschiedliche Richtung und Entfernung zum Kläger, zu berücksichtigen gewesen. Da beide Betriebe bei dem jeweils anderen berücksichtigt worden seien, ergebe sich in beiden Gutachten folgerichtig eine identische Gesamtbelastung am Wohnhaus des Klägers von 25,2 % Jahresgeruchsstunden.
25Die Beigeladene hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Zur Begründung hat sie ausgeführt: Für das Haus des Klägers sei eine Jahresgeruchsstundenhäufigkeit von 25,4 % (0,254) ermittelt worden, welche auf einen Wert von 25 % (0,25) zu runden sei. Die festgestellte Gesamtbelastung sei dem Kläger zumutbar. Die GIRL lege keine Werte für die höchstzulässige Geruchsimmission fest, sondern enthalte nur Orientierungswerte. Die belästigungsrelevante Kenngröße des Immissionsanteils ihres Vorhabens am Wohnhaus des Klägers betrage nur 0,05. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL sei bei der Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen davon auszugehen, dass in diesen Fällen die Grenze der erheblichen Belästigung deutlich über derjenigen liege, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen sei. In Anwendung der Ziffer 3.1 der GIRL sei somit ausschließlich die Gesamtbelastung unter Abzug der Geruchseigenbelastung einzubeziehen. Der Wohnnutzung im Haus des Klägers als Betriebsleiterwohnhaus sei dem Tierhaltungsbetrieb auf dem O. zuzurechnen. Die so berechnete Gesamtbelastung liege am Wohnhaus des Klägers sogar unter 0,15. Da der Kläger die Schweinemastanlage über mehrere Jahre selbst betrieben habe, sei sein Grundeigentum mit einer nachwirkenden Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Auch ihre betriebliche Situation sei zu berücksichtigen. Das Vorhaben diene ihr als zweites Standbein, welches erforderlich sei, um langfristig die Existenz des Hofes und der Familie sichern zu können.
28Das Verwaltungsgericht hat den der Beigeladenen durch den Beklagten erteilten Genehmigungsbescheid vom 27. Juni 2012 mit Urteil vom 18. Juni 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, von dem Vorhaben gingen unzulässig hohe Geruchsimmissionen aus. Am Wohnhaus des Klägers werde selbst der für landwirtschaftliche Gerüche im Einzelfall geltende Wert von 0,25 überschritten. Hierbei handele es sich um eine absolute Obergrenze. Ihre Einhaltung lasse sich auch nicht damit begründen, dass der Wert von 0,254 abzurunden sei. Rundungen bei einer bereits überschrittenen Höchstgrenze seien nicht zulässig.
29Gegen das Urteil haben der Beklagte und die Beigeladene die durch den Senat zugelassene Berufung eingelegt.
30Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags aus: Das vorgelegte Gutachten schließe unzumutbare Geruchsbelästigungen verlässlich aus und sei nach mehreren Nachbesserungen auch von dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) als plausibel erachtet worden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahren für den vorbelastungsrelevanten Tierhaltungsbetrieb I.-T. GbR sei dem Genehmigungsbescheid vom 15. März 2012 nachträglich eine Auflage beigefügt worden, wonach an den bis dahin lüftungstechnisch unveränderten Bestandsställen ebenfalls Kamine 10 m über Grund und 3 m über Dach herzustellen seien. Eine Änderung der Geruchsprognose in dem damaligen Genehmigungsverfahren sei allerdings nicht für notwendig befunden worden, da das Vorhaben bereits ursprünglich genehmigungsfähig gewesen sei und die neuen Abluftbedingungen insbesondere im Nahbereich der Anlage zu einer Verbesserung der Immissionssituation geführt hätten.
31Das Verwaltungsgericht habe die GIRL widersprüchlich ausgelegt, wenn es einerseits davon ausgehe, diese gebe einen Immissionsgrenzwert für den Außenbereich nicht ausdrücklich vor, aber andererseits einen absoluten oberen Grenzwert von 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche vorsehe. Die GIRL sei als in sich geschlossenes, schlüssiges System zu begreifen. Die isolierte Betrachtung der Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, verbunden mit der Feststellung, dass der Wert von 0,25 den absoluten Grenzwert darstelle, stehe im Widerspruch zu dem in den Auslegungshinweisen selbst zitierten Beschluss des OVG NRW vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - und zu den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 der GIRL.
32Die zur Beurteilung der Erheblichkeit bedeutsamen Umstände des Einzelfalls seien umfassend ermittelt und bewertet worden. Im Hinblick auf den Kläger habe man unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Vor- und Zusatzbelastung sowie der planungsrechtlichen Grundlagen die nunmehr ermittelte Gesamtbelastung von 0,254, gerundet 0,25, für zumutbar erachtet. Hierbei dürfe die Historie der klägerischen Hofstelle nicht außer Acht gelassen werden. Die genehmigte Tierhaltungsanlage des Klägers sei immissionsschutzrechtlich durchgängig betrieben worden. Zwar habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung angeben, er habe die Schweinezucht ca. ein halbes Jahr vor dem Verkauf im Jahr 2000 aufgegeben. Dies führe aber nicht automatisch zu einem Erlöschen der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Vielmehr seien die Stall- einschließlich aller Nebenanlagen unverändert bestehen geblieben und durch die neuen Betreiber übernommen worden. Mithin stellten der frühere eigene Tierhaltungsbetrieb, dessen Fortführung am Standort und die Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebs spezielle Randbedingungen dar, die bei der Prüfung des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Zu beachten sei weiterhin das Verhältnis der Zusatzbelastung der verfahrensgegenständlichen Anlage zu der bewerteten Vorbelastung IVb = 0,208 durch die beiden anderen Tierhaltungsanlagen. Die Vorbelastung werde dabei eindeutig durch die Haltung von Mastschweinen und Sauen bestimmt. Selbst bei einer Gewichtung des besonders störenden Mastgeflügelgeruchs sei die Anlage der Beigeladenen maximal für ein Fünftel der Gesamtbelastung verantwortlich.
33Der Beklagte beantragt,
34das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
35Die Beigeladene führt zur Berufungsbegründung aus: Nachdem ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der Inhalt der Auflagen Nr. 35 und 38 zum Änderungsgenehmigungsbescheid des Beklagten vom 15. März 2012 betreffend die Tierhaltungsanlage der I.-T. GbR bekannt geworden sei, habe sie eine Neuberechnung zur Geruchssituation an den Wohnnutzungen des Klägers veranlasst. Der bisher vorgelegten gutachterlichen Berechnung habe die Erhöhung der Kamine und die Mindestabluftgeschwindigkeit von 7 m/s betreffend die Betriebseinheit 1 noch nicht zugrundegelegen. Auch sei die Methodik der Berechnung der Geruchsbelastung bei Hähnchenmastställen verändert worden. Die mittlerweile vom LANUV NRW als auf der sicheren Seite liegend empfohlene Berechnung der Geruchsemissionen bei Geflügelzucht mittels einer die Wachstumsrate der Tiere darstellenden Zeitreihe sei berücksichtigt worden. Die Gesamtbelastung einschließlich des Betriebs der I.-T. GbR betrage ausweislich des Geruchsgutachtens in der Fassung der zweiten Ergänzung vom 3. März 2014 nebst Nachberechnung vom 16. September 2014 am Immissionsort E1 IGb = 0,23 und am Immissionsort E2 IGb = 0,22. Ohne den dort ansässigen Tierhaltungsbetrieb betrage die Gesamtgeruchsbelastung am Haus E1 0,14 und am Haus E2 0,12 und bliebe damit sogar unter dem in Dorfgebieten zulässigen Wert von 0,15. Nach Prüfung der speziellen Randbedingungen könne im Einzelfall ein Immissionswert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche herangezogen werden. Diese Einzelfallabwägung habe der Beklagte zutreffend vorgenommen. Der Kläger habe das Grundstück mit allen Anlagen zur Schweinemast verkauft, so dass ihm auch ein höherer Kaufpreis zugeflossen sei. Selbst wenn man in rechtlicher Hinsicht nicht von selbstverursachten Immissionen ausgehen wolle, sei dieser Aspekt ebenso wie die Prägung der Umgebung durch Tierhaltungsbetriebe jedenfalls als spezielle Randbedingung wertend zu berücksichtigen. Die Zusatzbelastung für den Kläger durch das Vorhaben sei mit 0,05 zwar nicht irrelevant, stelle sich aber im Vergleich zur Gesamtvorbelastung als gering dar. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Wohnnutzung des Klägers rechtlich im Zusammenhang mit der Tierhaltungsanlage genehmigt und sogar durch Baulast gesichert worden sei.
36Die Beigeladene beantragt,
37das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.
38Der Kläger beantragt,
39die Berufung zurückzuweisen.
40Zur Begründung seines Antrags nimmt er Bezug auf seinen bisherigen Vortrag und führt im Übrigen aus: Das der Genehmigung zugrundeliegende Geruchsgutachten sei nicht nachvollziehbar. Die anlässlich der Erweiterung der Hofstelle I. und des Betriebes der I.-T. GbR vorgelegten Gutachten gingen jeweils von deutlich höheren Vorbelastungen an seinem Haus aus. Addiere man hierzu die aus dem geplanten Hähnchenmaststall der Beigeladenen zu erwartende Mehrbelastung, ergebe sich eine Geruchsbelastung von deutlich mehr als 25 % Jahresgeruchsstunden Eine Zurechnung der durch den jetzigen Betrieb der I.-T. GbR verursachten Immissionen scheide schon deshalb aus, weil dieser nur zu einem geringen Teil auf seinem früheren Grundstück liege. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Abluftfahnenüberhöhung bei dem Schweinemaststall BE 1 lägen nicht vor. Da sich im Umkreis von 100 m Gebäude und Baumbewuchs befänden, sei eine freie Anströmung der Kamine nicht gegeben.
41Im Berufungsverfahren hat der erkennende Senat eine fachliche Stellungnahme des LANUV NRW eingeholt, ob das von der Beigeladenen vorgelegte Geruchsgutachten Nr. 2101 des Dipl.-Ing. N. M. in der Fassung der 2. Ergänzung vom 3. März 2014 nachvollziehbar und plausibel sei. Mit Schreiben vom 5. September 2014 hat das LANUV NRW ausgeführt, dass es die Darstellung der ermittelten Immissionen grundsätzlich als plausibel ansehe. Bezogen auf die Ausbreitungsrechnung sei jedoch aufgefallen, dass diese hinsichtlich der Quelle QUE_40 (Mastschweinestall mit 6 Kaminen) der Tierzuchtanlage I.-T. nur einen Kamin enthalte. Auch habe der Gutachter die Quelle QUE_43 (Güllehochbehälter) in der Ausbreitungsrechnung nicht angesetzt. Vor einer Heranziehung des Gutachtens sei die Rechnung diesbezüglich zu korrigieren.
42Die Beigeladene hat in der Folge die bereits erwähnte teilweise Neuberechnung vom 16. September 2014 vorgelegt.
43Hinsichtlich der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung - einschließlich der Befragung des Sachverständigen Dr. C. vom LANUV NRW - wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 1. Juni 2015 verwiesen.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Stadt H. Bezug genommen.
45Entscheidungsgründe:
46Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheids zu. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in einem ihm zustehenden Recht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
47Von dem Vorhaben der Beigeladenen gehen keine schädlichen Umwelt- oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für den Kläger aus.
48Bei der durch die Beigeladene geplanten Anlage zur Geflügelmast mit 84.500 Hähnchenmastplätzen handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1, Ziffer 7.1.3.1 des Anhang 1 der 4. BImSchV.
49Die an den Wohnungen auf dem Grundstück des Klägers mit Errichtung und Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage zu erwartenden Geruchsimmissionen stellen keine erheblichen Belästigungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dar. Dabei ist neben der eigenen Wohnung des Klägers auch der fremdvermietete Altenteiler in die Betrachtung einzubeziehen. Der Vermieter wird als Eigentümer des Grundstücks vom Schutzbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfasst. Auf seinen Wohnsitz vor Ort kommt es insoweit nicht an.
50Vgl. zur Einbeziehung des Eigentums an Grundstücken BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 ‑ 7 C 50/78 -, NJW 1983, 1507 = juris Rn. 13; Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: November 2014, § 3 BImSchG Rn. 22,
51Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - NRW - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009) zurückgegriffen werden.
52Vgl. MBl. NRW 2009 Seite 533 sowie www.lanuv.nrw.de/luft/gerueche/bewertung.htm.
53In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71 = juris Rn. 55 ff., sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259 = juris Rn. 9 ff., vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 12, vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277 = juris Rn. 31, vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, NWVBl. 2011, 146 = juris Rn. 10, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LB 17/07 -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 14. Februar 2011 - 12 LA 8/09 -, NVwZ-RR 2011, 397 = juris Rn. 13.
55Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert IW = 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert IW = 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15. Einen Immissionswert für den Außenbereich, in dem sowohl das Vorhaben der Beigeladenen als auch das Wohnhaus des Klägers unstreitig liegen, regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach Nr. 3.1 Abs. 2 der GIRL entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 (25 % Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen (dazu näher unten unter I.5.a).
56Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 32, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 8.
57I. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich ‑ vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen - einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose,
58vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn. 5, vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 11,
59bei der aus der Vorbelastung (dazu 1.) und der Zusatzbelastung unter Berücksichtigung der Abluftfahnenüberhöhung (dazu 2.) im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung (dazu 3.) unter Berücksichtigung der Rundungsregeln der GIRL (dazu 4.) ermittelt wird. Diese ist sodann an den nach der GIRL maßgeblichen Immissionswerten zu messen (dazu 5.).
601. Bei der Ermittlung der Vorbelastung sind solche Emissionsquellen nicht mit einzubeziehen, die dem Immissionspunkt selbst zuzurechnen sind (sog. Eigenbelastung). Dies gilt unabhängig davon, ob die eigenen Tiergerüche mit den von außen einwirkenden Tiergerüchen identisch sind.
61Der Text der GIRL enthält zu dieser Fragestellung keine ausdrückliche Aussage. Nach Nr. 4.2 der GIRL ist die im Genehmigungsverfahren zu ermittelnde vorhandene Belastung (IV) die von den vorhandenen Anlagen ausgehende Geruchsbelastung ohne die zu erwartende Zusatzbelastung, die durch das beantragte Vorhaben hervorgerufen wird. Ob von dem Begriff der „vorhandenen Anlagen“ auch eigene Geruchsimmissionen verursachende Anlagen umfasst sein sollen, ergibt sich hieraus nicht eindeutig. Gleiches gilt für die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL, Punkt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“, Unterpunkt „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“. Allerdings hat die Praxis, wie der Sachverständige Dr. C. vom LANUV NRW in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, die Eigenbelastung bislang grundsätzlich nicht bei der Vorbelastung und damit bei der Gesamtbelastung berücksichtigt. Dies liege unausgesprochen auch der GIRL zugrunde.
62Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen und Mitverfasser der GIRL Dr. C. davon aus, dass die Eigenbelastung nicht in die Immissionsvorbelastung mit einzubeziehen ist. Die Gerüche aus eigener Tierhaltung werden zum einen, auch weil die Tierhaltung meist der Erzielung des Lebensunterhalts dient, nicht in gleicher Weise als störend empfunden wie Fremdgerüche, sondern als notwendig angesehen und hingenommen. Zum anderen sind - worauf der Sachverständige Dr. C. in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - landwirtschaftliche Hofstellen teilweise aufgrund eigener (in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses stehender) Tierhaltungsanlagen sogar so hohen Immissionsbelastungen ausgesetzt, dass diese bereits für sich genommen den maximal zulässigen Immissionswert (nahezu) erreichen oder sogar überschreiten. In derartigen Fällen hätte eine Einbeziehung der Eigenbelastung zur Folge, dass ein Landwirt allein aufgrund eigener Tierhaltung andere Anlagen auf benachbarten Hofstellen verhindern würde. Andererseits hat der Landwirt es in der Regel weitgehend selbst in der Hand, inwieweit er sich Geruchsimmissionen aus eigener Tierhaltung aussetzt. Bei einer Nichtberücksichtigung der Eigenbelastung würde ihre Reduzierung oder gar ihr Wegfallen dem Tierhalter auch stets unmittelbar selbst zu Gute kommen. Hingegen würde bei Berücksichtigung der Eigenbelastung anderen Emittenten die Möglichkeit eröffnet, den maßgeblichen Immissionspunkt nunmehr selbst höheren Immissionen auszusetzen. Ein Landwirt könnte somit in diesem Fall durch die Aufgabe eigener Tierhaltung oder z.B. die Verbesserung der Ablufttechnik nicht zwingend eine Verbesserung der eigenen Geruchsbelastung erreichen.
63Der Senat hat auch erwogen, den vorgenannten Problemen dadurch zu begegnen, dass zwar die Eigenbelastung in die Vorbelastung mit einbezogen, gleichzeitig aber bei den besonderen Randbedingungen des Einzelfalls die Eigenbelastung wertend zu Lasten des Betroffenen mit einem höheren Immissionswert berücksichtigt wird. Dies würde jedoch - bei einer aus Sicht des Senats angezeigten Berücksichtigung im gleichen Umfang - zu keinem grundsätzlich anderen Ergebnis führen. Zudem würde die Systematik der GIRL infrage gestellt. Gleiches würde für eine - ebenfalls denkbare - teilweise Berücksichtigung der Eigenbelastung gelten. Sie würde überdies eine wertende Betrachtung erfordern, für die die Maßstäbe fehlen mit der Folge einer erheblichen Unsicherheit bei der Anwendung der GIRL.
64Soweit der Kläger die Erheblichkeit der Geruchsimmissionen nicht nur für seine eigene Wohnung, sondern auch für den von ihm vermieteten Altenteiler geltend macht, gilt nichts anderes. In beiden Fällen ist das Eigentumsrecht betroffen. In Bezug auf einen eigenen Schutzanspruch etwaiger Mieter weist der Senat darauf hin, dass diese im Umfang der vorgefundenen Eigenbelastung des Tierhaltungsbetriebs jedenfalls im Ergebnis keine weitergehenden Schutzrechte haben dürften. Zwar haben die Mieter keinen direkten Einfluss auf den Umfang der Tierhaltung auf der von ihnen bewohnten Hofstelle. Ihre Wohnungen teilen jedoch das Schicksal der Hofstelle, von der sie das Vorrecht, im Außenbereich wohnen zu dürfen, ableiten (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB). Auch die Nutzung der Mietsache ist mithin mit der „Geruchshypothek“ der Hofstelle belastet. Die (hier in Rede stehenden) Geruchsimmissionen durch Tierhaltung gefährden nicht die Gesundheit, sondern sind ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der zumutbaren Belästigung zu betrachten.
652. Bei Emissionen aus Kaminen ist zu berücksichtigen, dass sich bei Einhaltung spezieller Parameter die Abluft durch die Austrittsgeschwindigkeit bzw. den Temperaturunterschied besser verteilt und in der Folge der höheren Verdünnung in geringerem Maße auf einen Immissionsort einwirkt. Nach Ziffer 3.3.1.4 (Abluftfahnenüberhöhung) des Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit AUSTAL2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie, Merkblätter Band 56 des Landesumweltamtes NRW,
66Essen 2006, abzurufen unter http://www.lanuv. nrw.de/veroeffentlichungen/merkbl/merk56/merk56.pdf,
67kann eine solche Überhöhung der Abluftfahne nur angenommen werden, wenn die Abluft in den freien Luftstrom gelangt. Dies sei in der Regel gewährleistet, wenn die Quellhöhe mindestens 10 m über der Flur und 3 m über First sei, die Abluftgeschwindigkeit in jeder Betriebsstunde minimal 7 m/s betrage und eine Beeinflussung durch andere Strömungshindernisse (Gebäude, Vegetation usw.) im weiteren Umkreis um die Quelle (in der Regel ein Kreis mit einem Radius entsprechend dem zehnfachen der Quellenhöhe) ausgeschlossen werde. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige erklärt, eine Beeinflussung sei bereits dann regelmäßig auszuschließen, wenn keine Strömungshindernisse im Umkreis entsprechend der sechsfachen Quellenhöhe vorhanden seien.
683. Soweit Nr. 4.6 (Auswertung) Abs. 2 der GIRL vorgibt, die Kenngröße der Gesamtbelastung IG ergebe sich aus der Addition der Kenngrößen für die vorhandene und die zu erwartende Zusatzbelastung, gilt dies nicht für den vorliegenden Fall einer Ausbreitungsrechnung. So weisen die Auslegungshinweise zu Nr. 4.6 der GIRL darauf hin, dass die dort angeführte Addition von Vorbelastung und Zusatzbelastung zur Gesamtbelastung nur für den Fall gelte, dass die Vorbelastung durch Rasterbegehung nach VDI 3949, Blatt 1 (2006) ermittelt worden sei. Werde in einer Prognose nur die Ausbreitungsrechnung für die Ermittlung der Gesamtgeruchsbelastung verwendet, so müssten die Geruchsimmissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in eine gemeinsame Rechnung Eingang finden.
69Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, Seite 6 des Beschlussabdrucks, nicht veröffentlicht, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2012 ‑ 12 LA 114/11 -, BauR 2012, 1769 = juris Rn. 11.
70Erfolgt hingegen eine Addition von Werten, die in Ausbreitungsrechnungen ermittelt worden sind, erweist sich dieses Vorgehen als nicht konform mit der GIRL. Die Addition einzelner Gerüche für einen Ort berücksichtigt nicht die Überlagerung von Geruchsfahnen und führt in der Folge grundsätzlich zu einer Überschätzung der zu erwartenden Immissionswerte. Lediglich für eine grobe, aufgrund der Überschätzung auf jeden Fall auf der sicheren Seite liegende Abschätzung zu erwartender Geruchsimmissionen kann eine derartige Addition einzelner Belastungen Verwendung finden. Hierauf weist das LANUV in seiner fachlichen Stellungnahme gegenüber dem Senat vom 5. September 2014 ausdrücklich hin.
714. Nach Nr. 4.6 der GIRL sind für die Berechnung der Kenngrößen der Gesamtbelastung IG bzw. IGb die Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung mit 3 Stellen nach dem Komma zu verwenden. Zum Vergleich der Kenngrößen der Gesamtbelastung IG bzw. IGb mit dem aus der Tabelle 1 zu entnehmenden Immissionswert für das jeweilige Gebiet sind sie auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Diese Vorgaben über die Berechnung und die Rundung auf zwei Stellen nach dem Komma werden durch die GIRL nicht auf bestimmte Gesamtbelastungen eingeschränkt, sondern stellen eine allgemeine Rundungs- und Vergleichsregel dar. Die GIRL beruht - wie schon dargelegt - auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen. Ihr kommt insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten zu. Zwar ist das Gericht bei der Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen mangels Rechtsnormqualität der GIRL nicht gehindert, von deren Ergebnis abzuweichen. Der Außerachtlassung bloß einzelner Teile der GIRL steht aber grundsätzlich entgegen, dass diese als vorweggenommene sachverständige Bewertung ein Gesamtkonzept verfolgt, das nicht nur partiell angewendet werden kann.
725. Immissionswerte für den - hier betroffenen - Außenbereich sieht die GIRL nicht ausdrücklich vor. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 (Nr. 3.1. der GIRL) zuzuordnen. Auch im Außenbereich ist daher der für das Dorfgebiet geltende Immissionswert von 0,15 für Tierhaltungsgerüche maßgeblich. Die Bestimmung eines höheren Immissionswerts für landwirtschaftliche Gerüche (dazu a) im Außenbereich bis 0,25 setzt das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände voraus. Erforderlich ist stets eine Prüfung und Darlegung der maßgeblichen Zumutbarkeitsaspekte des konkreten Einzelfalls und eine wertende Gewichtung aller speziellen Randbedingungen des Einzelfalls (dazu b und c).
73a) „Landwirtschaftliche Gerüche“ im vorstehenden Sinne sind nicht nur solche aus landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 201 BauGB. Auch Gerüche aus bauplanungsrechtlich als gewerblich einzuordnenden Tierhaltungsanlagen sind hierunter zu fassen.
74Der Sachverständige Dr. C. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, in dem der GIRL maßgeblich zu Grunde liegenden Forschungsvorhaben seien nur Gerüche aus der Tierhaltung der Bezeichnung „landwirtschaftliche Gerüche“ zugeordnet worden. Auch bei der Erarbeitung der GIRL sei der Begriff mangels Unterscheidbarkeit der Herkunft der Gerüche einheitlich verstanden worden.
75Dementsprechend nehmen die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, nicht nur § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, also die Land- und Forstwirtschaft, in Bezug, sondern allgemein § 35 Abs. 1 BauGB und somit auch gewerbliche Tierhaltungsanlagen, deren Privilegierung allein nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Betracht kommt.
76Dieses Verständnis der Auslegungshinweise entspricht auch dem Sinn und Zweck des durch die GIRL ausgestalteten Systems der Bewertung, welche Geruchsimmissionen in der jeweiligen Situation als noch hinnehmbar anzusehen sind. Eine Unterscheidung im fachlichen Sinne, also hinsichtlich der Art des Geruchs, zwischen Tierhaltungsgerüchen aus Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB und solchen aus gewerblichen Tierhaltungsanlagen besteht nicht. Die Wahrnehmung von Tierhaltungsgerüchen ist nicht an die rechtliche Einordnung des Produktionsbetriebs gekoppelt.
77Vgl. in diesem Sinn VG Minden, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 11 K 805/11 -, juris Rn. 84 ff.; vgl. weiterhin auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, Seite 9 des Beschlussabdrucks, nicht veröffentlicht.
78Allerdings ist der Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinn eine besondere Verbindung zu den genutzten Flächen und der Hofstelle aufweist, nachfolgend bei der Frage wertend zu berücksichtigen, ob und inwieweit unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände ein höherer Immissionswert als 0,15 maßgeblich ist.
79b) Eine Erhöhung des im Außenbereich im Ausgangspunkt geltenden Immissionswerts von 0,15 auf einen Wert bis zu 0,25 bedarf stets einer Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls.
80Die gegenteilige Auffassung des Beigeladenen, für Wohnungen auf (auch ehemals) landwirtschaftlichen Hofstellen sei immer ein höherer Immissionswert als 0,15 anzusetzen, ist unzutreffend. Zwar verweisen die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL, Punkt „Vorgehen im Landwirtschaftlichen Bereich“, Unterpunkt „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ darauf, dass bei Betrachtung der Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen davon auszugehen sei, dass die Grenze der erheblichen Belästigung deutlich über der liege, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen wäre. Dass damit bei Wohnen im Zusammenhang mit Tierhaltungsbetrieben der Wert grundsätzlich höher als 0,15 liegen müsse, ist aber weder unter dem Blickwinkel des Wortlautes noch der Systematik zwingend oder nahe gelegt. Dies wird insbesondere auch durch die Aussage des Sachverständigen Dr. C. bestätigt, der Wert von 25 % sei bewusst nicht in die Auflistung der Immissionswerte in den vorderen Teil der GIRL eingestellt worden, um den Fehlschluss zu vermeiden, dieser Wert sei im Außenbereich grundsätzlich maßgeblich.
81Bei der Prüfung, ob unter Berücksichtigung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls eine Erhöhung des Immissionswerts von 0,15 im Außenbereich gerechtfertigt ist, ist die Feststellung einer Außenbereichslage daher nur notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat.
82Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, Beschlussabdruck Seite 7, nicht veröffentlicht, vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 70, und vom 22. Mai 2015 ‑ 8 B 1029/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Beschlussabdruck Seite 14.
83Je höher das Gewicht der für die Zumutbarkeit sprechenden Gesichtspunkte ist, umso höher kann der maßgebliche Immissionswert über dem Wert 0,15 liegen. Der in den Auslegungshinweisen genannte Wert von 0,25 bildet dabei grundsätzlich eine „olfaktorische Schallmauer“. Dies wird durch die Erläuterungen des Sachverständigen Dr. C. in der mündlichen Verhandlung bestätigt, das LANUV NRW lege im Außenbereich eine grundsätzliche Obergrenze von 25 % der Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche zugrunde. Dahinter stehe unter anderem der Gedanke, dass bei der gebotenen Berücksichtigung der in der GIRL vorgesehenen Gewichtungsfaktoren - etwa bei den Rindern 0,5 - dieser Wert einer tatsächlichen Dauer der Geruchseinwirkung von bis zu 50 % der Jahresgeruchsstunden entsprechen könne.
84Der Wert 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich stellt allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine absolute Obergrenze dar. Die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gehen davon aus, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch Immissionen über einem Wert von 0,25 nicht ausnahmslos zur Unzumutbarkeit führen müssen. Die Bestimmung eines Immissionswertes von über 0,25 kommt allerdings nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Einzelfallumstände in Betracht.
85Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 ‑ 8 B 1029/14 -, Seite 16 des Beschlussabdrucks, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. weiterhin OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 -, juris Rn. 19, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 20 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, juris Rn. 65; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 1 ZB 12.1023 -, juris Rn. 16.
86Denkbar kann dies etwa sein, wenn durch Erteilung einer Verbesserungsgenehmigung nach § 6 Abs. 3 BImSchG eine signifikante Verbesserung der bisher über dem Wert von 0,25 liegenden Immissionsbelastung - z.B. durch immissionsmindernde Maßnahmen auch im Bestand - herbeigeführt werden kann. Anzustrebender Zielwert bleibt aber auch in diesen Fällen die Verringerung der Immissionen auf ein Niveau von maximal 0,25.
87Vgl. insoweit auch: Nds. OVG, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 - BauR 2015, 464 = juris Rn. 40.
88Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der von den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL in Bezug genommene Beschluss des OVG NRW vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - auf Sachverhalte, die von der GIRL 2008 erfasst werden, keine Anwendung finden kann. Die Entscheidung ist vor Abfassung der aktuellen GIRL ergangen und hat daher - ungeachtet der Frage einer Berücksichtigung der Eigenbelastung - die Gewichtungsfaktoren der GIRL, die der Geruchsqualität der unterschiedlichen Tierarten Rechnung tragen, nicht mit einbeziehen können. Für die in jenem Verfahren relevante Rinderhaltung gilt heute nach der Tabelle 4 zu Nr. 4.6 der GIRL ein Gewichtungsfaktor von 0,5. Die in dem Beschluss angenommene zumutbare Geruchsbelastung von 50 % der Jahresgeruchsstunden entspricht damit - worauf auch der Sachverständige Dr. C. in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - innerhalb des Systems der aktuellen GIRL einer gewichteten Geruchsbelastung von 25 % der Jahresgeruchsstunden.
89Der maßgebliche Immissionswert sollte aus Gründen der Rechtsklarheit in den behördlichen Genehmigungstenor (in Form einer Nebenbestimmung) aufgenommen werden. Wenn sich allerdings der Wert lediglich aus der Begründung des Bescheids oder jedenfalls aus den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen ergibt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
90c) Bei der Prüfung des Einzelfalls sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen und zu gewichten, zu denen insbesondere die Ortsüblichkeit und Siedlungsstruktur (dazu aa), die Nutzung des betreffenden Gebäudes (dazu bb), die historische Entwicklung (dazu cc) und die besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen (dazu dd) zu rechnen sind.
91aa) Maßgeblich für die Frage, ob und wie weit der Immissionswert von 0,15 im Außenbereich bis zu einem Wert von 0,25 überschritten werden kann, ist zunächst die Ortsüblichkeit im Sinne einer Vorprägung der maßgeblichen Umgebung zu berücksichtigen. Weist die Umgebung, in der die zu errichtende Anlage sowie der Immissionsort liegen, eine Prägung durch landwirtschaftliche Nutzungen - zum Beispiel durch das Vorhandensein mehrerer Betriebe auf engem Raum - auf, muss ein dort Wohnender Gerüche aus der Tierzucht in höherem Umfang hinnehmen.
92Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE -, BRS 74 Nr. 22 = juris Rn. 126, und Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 21; vgl. für den Übergang von Dorfgebieten und Außenbereich: Bay. VGH, Beschluss vom 18. August 2010 ‑ 22 CS 10.1686, 22 CS 122 CS 10.1687 -, juris Rn. 8; Hess. VGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 9 B 2156/13 -, NuR 2014, 864 = juris Rn. 82.
93Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der historischen Entwicklung landwirtschaftliche Prägungen über einen langen Zeitraum entwickeln und sich in der Folge auch nur allmählich verändern oder abschwächen.
94In einem derartigen Umfeld bedarf auch die Siedlungsstruktur der Berücksichtigung. Einzelnen Wohnnutzungen im Außenbereich kommt - losgelöst von den nachfolgenden Faktoren - ein geringeres Gewicht zu als etwa Wohnbebauung unterhalb der planungsrechtlichen Schwelle des § 34 Abs. 1 BauGB beispielsweise in Form von sog. Weilern, Straßendörfern oder Streusiedlungen.
95bb) Entsprechend den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL, Punkt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“, Unterpunkt „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ kann Wohnnutzungen im Außenbereich, die im Zusammenhang mit Tierhaltungsanlagen stehen, ein geringerer Schutzanspruch zukommen. Insoweit ist - generalisierend - davon auszugehen, dass eine wechselseitige Rücksichtnahme im Hinblick auf die Geruchssituation im Sinne eines „Gebens und Nehmens“ erfolgt und eine Hinnahme der Gerüche anderer Tierhaltungen in dem Wissen erfolgt, dass auch umgekehrt geruchliche Belastungen hingenommen werden.
96Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 11, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 37.
97Reinen Wohnnutzungen ohne diese wechselbezügliche Belastung kann mithin ein höherer Schutzanspruch gegenüber Tiergerüchen zukommen. Auch insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass Mietern auf Hofstellen, die im oben beschriebenen Sinne mit einer „Geruchshypothek“ belastet sind, keine stärkere Rechtsposition zukommen dürfte als dem tierhaltenden Eigentümer und Vermieter.
98cc) Im Sinne einer historischen Betrachtung ist dabei nicht nur der jetzige Zustand in die Wertung einzubeziehen, sondern auch die Nutzung in der Vergangenheit. Einem Gebäude, das auch in der Vergangenheit stets nur zu Wohnzwecken ohne besondere Zweckbestimmung gedient hat, kann ein höherer Schutzanspruch zukommen als solchen Wohnhäusern, die zwar heute nur noch Wohnzwecken dienen, aber ursprünglich Teil einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit Tierhaltung waren, auch wenn diese aufgegeben worden ist. Diese nehmen dabei jedenfalls regelmäßig im Fall der Aufgabe der Landwirtschaft die Privilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB in Anspruch, so dass sich ihr Vorhandensein von der bisherigen Landwirtschaft ableitet.
99Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 25, und vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, NWVBl. 2015, 63 = juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 38.
100In welchem Umfang und wie lange ein geringerer Schutzanspruch nachwirkt, bedarf der Bewertung im Einzelfall, wobei der Umfang der jeweiligen Tierhaltung und die damit einhergehende Geruchsbelastung ebenso Berücksichtigung finden können wie die weitere Entwicklung der Umgebung. Solange die Umgebung weiterhin von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt ist und insoweit die Wechselbezüglichkeit grundsätzlich fortbesteht, kann auch ein höheres Maß an Geruchsimmissionen hinzunehmen sein.
101Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, NWVBl. 2015, 63 = juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 39.
102dd) Schließlich kann auch die besondere Ortsgebundenheit der Anlage Eingang in die Bewertung finden. Ist eine solche Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne der § 201 BauGB, ist zu berücksichtigen, dass dieser mit der Hofstelle und den zum ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen besonders verbunden ist. Die bodenbezogene Urproduktion auf diesen Flächen, die die Tierhaltung auf der Basis überwiegend eigener Futtergrundlage erst ermöglicht, setzt eine angemessene Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Belange voraus. Die Standortwahl für betriebsbezogene Gebäude muss sich dabei maßgeblich an Zweckmäßigkeitserwägungen einer sachgerechten landwirtschaftlichen Betriebsführung ausrichten. Hierzu gehört auch eine räumliche Nähe zwischen den eigenen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und der Hofstelle, welche etwa die Versorgung des Tierbestands mit selbst produziertem Futter maßgeblich erleichtert.
103Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 ‑ 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 11.
104Derartige Belange kann eine im Außenbereich allein aufgrund der von ihr ausgehenden nachteiligen Wirkung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässige gewerbliche Tierhaltung nicht für sich in Anspruch nehmen, da eine Bindung an landwirtschaftliche Produktionsflächen nicht besteht. Allein die Tatsache, dass etwa Eigentumsflächen im Außenbereich vorhanden sind, oder sonstige betriebliche Vorteile wie die Nähe zu dem vorhandenen Wohnhaus stehen dem nicht gleich.
105II. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gehen von dem Vorhaben der Beigeladenen keine erheblichen Belästigungen aus. Die im Einzelfall zu ziehende Grenze der Erheblichkeit (dazu 1.) wird durch die auf die klägerische Wohnbebauung insgesamt einwirkenden Geruchsimmissionen einschließlich der des geplanten Vorhabens der Beigeladenen nicht überschritten (dazu 2.).
1061. Maßgebend ist im vorliegenden Einzelfall ein Immissionswert von 0,25 bezogen auf landwirtschaftliche Gerüche. Aufgrund der besonderen Randbedingungen des Einzelfalls, wie der landwirtschaftlichen Prägung (dazu a), der bestehenden landwirtschaftlichen Hofstelle (dazu b) und der besonderen Ortsgebundenheit des Vorhabens der Beigeladenen (dazu c) ist eine Erhöhung des Immissionswertes von 0,15 bis zu diesem Wert möglich.
107a) Die Umgebung sowohl des Betriebs der Beigeladenen wie auch der Wohnbebauung auf dem Grundstück des Klägers ist seit langer Zeit durch landwirtschaftliche Nutzung und verschiedene (auch größere) Tierhaltungsbetriebe geprägt, die sich alle in einem Umkreis von nur wenigen hundert Metern befinden und somit in Bezug auf die Geruchssituation eng zusammenliegen. In diesem Bereich liegen die Hofstelle I,. auf der Schweinezucht betrieben wird, der W. mit bis zu 60 Pferden, der T. der Beigeladenen mit derzeit noch betriebener Rinderzucht sowie der M., auf dem Rinder- und Schweinezucht betrieben wird. Ausweislich der von dem Senat eingesehenen Luftbilder der Umgebung werden die umliegenden Flächen landwirtschaftlich genutzt. Die vorhandenen Wohnhäuser weisen alle einen Bezug zu diesen landwirtschaftlichen Hofstellen auf.
108b) Für den Kläger erweist sich in diesem Einzelfall ein Immissionswert von 0,25 auch deshalb als noch hinnehmbar, weil er sich als Landwirt, der auf seiner Hofstelle nunmehr nur noch Ackerbau betreibt (dazu aa), die von dem Schweinemastbetrieb ausgehenden Geruchsimmissionen jedenfalls zu einem erheblichen Teil wertungsmäßig zurechnen lassen muss (dazu bb).
109aa) Der Kläger hat aus betrieblichen Erwägungen seinen landwirtschaftlichen Betrieb auf reinen Ackerbau umgestellt. Dies führt - ebenso wenig wie eine gänzliche Aufgabe der Landwirtschaft - nicht zu einer geringeren Erheblichkeitsschwelle für landwirtschaftliche Gerüche. Vielmehr bleibt er im Rahmen der Variationsbreite der Landwirtschaft und ist somit mit einer vergleichbaren Verpflichtung zur Hinnahme von Geruchsimmissionen belastet wie zuvor. Andernfalls hätte es der jeweilige Betreiber einer Tierhaltungsanlage allein durch die Änderung des Betriebskonzepts in der Hand, die Zumutbarkeitsschwelle zu senken und den umliegenden Betrieben, mit denen er in einem wechselseitigen Verhältnis des Duldens steht, einseitig über die Bestandsgenehmigungen hinaus die Möglichkeit etwa der Erweiterung zu nehmen. Dies würde gerade auch deshalb zu einem Wertungswiderspruch führen, da er selbst weiterhin als - wenngleich anders ausgerichteter - Landwirt die bauplanungsrechtliche Privilegierung der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB in Anspruch nimmt.
110bb) Wesentliche Teile des Schweinemastbetriebs waren ursprünglich Teil des von ihm geführten landwirtschaftlichen Betriebs (dazu aaa) und weisen aufgrund von Baulasten auch weiterhin eine besondere rechtliche Verbindung zu ihm auf (dazu bbb).
111aaa) Die Schweinehaltung der I.-T. GbR steht in einem engen räumlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und ist historisch als Teil einer einheitlichen landwirtschaftlichen Hofstelle anzusehen. Vorliegend hat der Kläger die Schweinehaltung zwar nach eigenen Angaben im Jahr 1999 aufgegeben. In der Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls ist aber zu berücksichtigen, dass er in der Folge das Grundstück geteilt und Teile mit den bestehenden Schweineställen und sonstigen Einrichtungen an die nunmehrigen Gesellschafter der I.-T. GbR veräußert hat. Diese haben in der Folge die Aufteilung der bestehenden Schweinemast angezeigt. Die Stadt H. erteilte beiden Betreibern Baugenehmigungen für die jeweilige Teilübernahme der Schweinemastanlage. Im Jahr 2002 zeigte die I.-T. GbR dem Staatlichen Umweltamt Krefeld an, dass sie die auf den beiden Flurstücken B und C befindlichen Stallungen nunmehr wieder als eine Anlage - und zwar auf der Grundlage der früher erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - betreibe. Mithin setzte die Betreiberin den Betrieb der ursprünglich durch den Kläger betriebenen Anlage mit den - jedenfalls ganz überwiegend - unveränderten Anlagen fort.
112Es liegt nicht im Ermessen des jeweiligen Inhabers der Hofstelle, durch Veräußerung emittierender Tierhaltungsanlagen an eine rechtlich von ihm zu unterscheidende Person diese immissionsschutzrechtlich einer anderen Bewertung zu unterwerfen - hier durch den sodann fehlenden eigenen Beitrag zu den Immissionen -, ohne dass eine bestehende räumlich-funktionale Einheit und die historische Entwicklung Berücksichtigung findet. Dies würde im Übrigen auch zu einer missbräuchlichen Gestaltung zum Nachteil der übrigen Betreiber von Tierhaltungsanlagen einladen können.
113bbb) Wesentliche Teile des Schweinemastbetriebs sind mit der Hofstelle des Klägers auch weiterhin durch Baulasten in rechtlich erheblicher Weise besonders verbunden.
114Durch Eintragung vom 6. März 1983 wurde eine Baulast begründet, mit der das Wohnhaus des Klägers als Betriebsleiterwohnhaus an den auf dem damaligen Flurstück 84 bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb gebunden worden ist. Diese Verbindung wurde ausdrücklich als dauerhaft und ständig bezeichnet. Eine Teilung und getrennte Veräußerung wurde ausgeschlossen. Die Bindung des Betriebsleiterwohnhauses umfasst somit nicht nur den heute von dem Kläger geführten landwirtschaftlichen Betrieb auf dem Flurstück A, sondern auch die auf den Flurstücken B und C weiterhin bestehenden Schweinemastställe. Die für das Flurstück übernommene Baulast setzt sich insoweit an den durch die Teilung entstandenen Flurstücken fort. Dies folgt, obwohl eine ausdrückliche Regelung in der Bauordnung hierzu fehlt, aus dem Regelungsgedanken des § 1026 BGB, wonach eine Grunddienstbarkeit bei Teilung des dienenden Grundstücks nur insoweit erlischt, als die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt ist.
115Vgl. insoweit zur Grunddienstbarkeit: OLG München, Beschluss vom 5. Januar 2012 - 34 Wx 543/11 -, juris Rn. 8; Mayer, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1026 Rn. 1; Grziwotz, in: Erman, BGB, 14. Auflage 2014, § 1026 Rn. 2.
116Dabei kommt es auf die Frage, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der bestehenden Mastställe in Folge der Aufteilung der Ställe und das Unterschreiten der maßgeblichen Schwellenwerte nach der 4. BImSchV erloschen ist, nicht maßgeblich an. Auch ein mehrmonatiges Brachliegen der Schweinezucht stellt im Zusammenhang mit dem Übergang der Einrichtungen auf den Erwerber keine Unterbrechung dar, die angesichts der Kontinuität der äußeren Umstände den sodann aufgenommenen Betrieb als etwas wesentlich anderes erscheinen ließe. Für die Berücksichtigung der von dem Kläger hinzunehmenden Geruchsimmissionen erweist es sich weiterhin als nicht maßgeblich, dass die Mastställe zwischenzeitlich aufgrund der Eigentumsstrukturen als baurechtlich genehmigte Anlagen aus dem Regelungsregime des BImSchG herausgefallen sind. Der Umfang der sich ergebenden Geruchsimmissionen an dem Wohnhaus des Klägers unterscheidet sich nicht aufgrund der gesetzlichen Regelung, aufgrund derer die Anlage genehmigt worden ist.
117Der Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfallwertung jedenfalls im Umfang des im Zeitpunkt der Veräußerung bestehenden Betriebs steht nicht entgegen, dass die I.-T. GbR den Schweinemastbetrieb im Jahr 2012 durch Neubau eines weiteren, 2.600 Mastplätze umfassenden Stallgebäudes erheblich vergrößert hat. Die ursprünglich vorhandenen Stallungen mit nunmehr noch 2.213 Mastplätzen treten dahinter jedenfalls nicht in solchem Umfang zurück, dass der Schweinemastbetrieb nunmehr als ein gänzlich anderer als der erscheint, den der Kläger 1999 veräußert hat.
118Für eine Vergleichbarkeit der von dem Schweinemastbetrieb ausgehenden Geruchsimmissionen mit solchen vom eigenen Betrieb ausgehenden spricht im vorliegenden Fall schließlich, dass das Grundstück des Klägers mit der Flurstücksnummer A gemeinsam mit den angrenzenden Flurstücken B und C, die den veräußerten Stallbestand umfassen, mit einer Vereinigungsbaulast aus dem Jahr 2000 belastet ist. Nach dem Inhalt dieser Baulast sollen die drei Flurstücke (dort bezeichnet durch die Teilstücke A, B und C des ursprünglichen Flurstücks) nicht nur bauordnungs-, sondern auch bauplanungsrechtlich als ein Grundstück anzusehen sein.
119Vgl. zur Möglichkeit der Erstreckung einer Baulast auch auf das Planungsrecht BVerwG, Beschluss vom 12. November 1987 - 4 B 216/87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24 = juris Rn. 2.
120Insoweit kann sich der Kläger gegenüber dem Schweinemastbetrieb, jedenfalls soweit dieser auf den Flurstücken B und C ausgeübt wird, nicht auf das bauplanungsrechtliche, im Außenbereich über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB wirkende Gebot der Rücksichtnahme berufen, da ihm insoweit keine nachbarlichen Abwehrrechte zukommen.
121Vgl. zu der Möglichkeit, sich der aus dem Rücksichtnahmegebot folgenden Abwehrrechte zu begeben, BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3/00 -, NVwZ 2001, 813 = juris Rn. 17.
1222. Die auf die klägerische Wohnbebauung insgesamt einwirkenden und zu berücksichtigenden Geruchsimmissionen einschließlich der des geplanten Vorhabens der Beigeladenen überschreiten auf der Grundlage des von der Beigeladenen vorgelegten Geruchsimmissionsgutachtens Nr. 2101 des Dipl.-Ing. N. M. in der Fassung der zweiten Ergänzung vom 3. März 2014 sowie der weiteren Neuberechnung vom 16. September 2014 den Immissionswert von 0,25 nicht. Auch soweit das Haus des Klägers bei der Darstellung der Immissionsprognose in mehreren Rasterfeldern liegt, kommt maximal eine Immissionsbelastung von 0,25 in Betracht (dazu a). Dabei sind die jedenfalls aus den von dem Kläger veräußerten Stallanlagen emittierten Tiergerüche dem Kläger wertungsmäßig als Eigenimmissionen zuzurechnen (dazu b). Gleiches würde für die Mehrimmissionen gelten, soweit eine Abgasfahnenüberhöhung für den Stall BE 1 zu Unrecht angesetzt worden wäre (dazu c). Auch im Übrigen bestehen an den Ansätzen der vorgelegten Immissionsprognose keine Zweifel (dazu d).
123a) Soweit der Kläger der Auffassung ist, das vorgelegte Immissionsgutachten schließe nicht aus, dass an seinem Wohnhaus eine den Wert von 0,25 überschreitende Gesamtgeruchsbelastung vorliege, folgt der Senat dem nicht, losgelöst von der Frage, ob und inwieweit die Immissionen aus dem Schweinemastbetrieb überhaupt als Fremdbelastung zu berücksichtigen sind. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass in der Darstellung der zu erwartenden Gesamtbelastung vom 16. September 2014 sein Wohnhaus in mehreren Rasterflächen liegt und für eine Rasterfläche die Gesamtbelastung mit 0,27 angegeben wird. Der in der mündlichen Verhandlung befragte Sachverständige des LANUV NRW hat jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass selbst bei - pessimaler - Mittelung beider Werte maximal eine Gesamtbelastung von 0,25 vorliege.
124b) Offenlassen kann der Senat vorliegend, ob die aus der Schweinehaltung der I.-T. GbR herrührenden Geruchsimmissionen dem Kläger in vollem Umfang wertungsmäßig als Eigenimmissionen zuzurechnen und daher bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht zu berücksichtigen sind. Jedenfalls die aus den von dem Kläger veräußerten Stallanlagen (BE 1 und 2) emittierten Tiergerüche sind ihm bei wertender Betrachtung als Eigenimmissionen zuzurechnen. Zwar stehen weder die Grundstücke einschließlich der aufstehenden Schweinemastställe gegenwärtig in seinem Eigentum noch kann er Einfluss auf die Tierhaltung als solche nehmen. Wie vorstehend aber bereits ausgeführt, hat der Kläger die Schweinemastställe veräußert, so dass ihm ein entsprechender Erlös zugeflossen ist. Die beiden Ställe BE 1 und BE 2 werden nunmehr durch die Erwerber nahezu unverändert weiterbetrieben. Dies geschah bis in das Jahr 2012 sogar unter Ausnutzung der bisherigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Weiterhin ist das Grundstück des Klägers mit der fortbestehenden Hofstelle durch eine Vereinigungsbaulast auch bauplanungsrechtlich mit den Ställen BE 1 und BE 2 verbunden, so dass dem Kläger insoweit kein planungsrechtlicher Rücksichtnahmeanspruch zukommt und er sich in der Folge gegen dort herrührende Geruchsbelästigungen nicht erfolgreich zur Wehr setzen kann. Gibt der Betreiber einer Tierhaltungsanlage durch Veräußerung die Einflussnahmemöglichkeit auf, verzichtet aber gleichzeitig gegenüber dieser Anlage auf seinen Rücksichtnahmeanspruch, ergibt sich kein Unterschied zu eigener Tierhaltung.
125Dass das Geruchsimmissionsgutachten die durch die Schweinemast bedingten Immissionen als Fremdvorbelastung berücksichtigt, steht der Annahme einer fehlenden Überschreitung des Immissionswertes IW = 0,25 nicht entgegen. Selbst bei vollständiger Einbeziehung der durch die Schweinezucht auf die klägerische Wohnbebauung einwirkenden Geruchsimmissionen beträgt die Gesamtbelastung - unter Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung für den Stall BE 1 - am Haus des Klägers maximal 0,25.
126c) Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die vorgelegte Geruchsimmissionsprognose zu Recht für die von dem Schweinemaststall BE 1 ausgehenden Geruchsimmissionen eine Abluftfahnenüberhöhung angesetzt hat. Die für eine Abluftfahnenüberhöhung erforderliche Mindesthöhe der Kamine ist gegeben. Nach der Nebenbestimmung Nr. 35 zu der erteilten Änderungsgenehmigung vom 15. März 2012 sind im Zuge der Um- und Neubaumaßnahmen an dem bestehenden Stall BE 1 die Kamine auf mindestens 10 m über Grund und 3 m über Dachfirst zu erhöhen. Auch die Anforderungen an den Bewegungsimpuls sind eingehalten. Die erforderliche Mindestabluftgeschwindigkeit muss ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 38 Satz 2 zu jeder Betriebsstunde mindestens 7 m/s betragen.
127Ob, wie der Kläger meint, der freie Luftstrom aufgrund der Höhe der östlich des Schweinestalls liegenden Gebäude seiner Hofstelle nicht ausreichend gesichert ist, um eine Abluftfahnenüberhöhung anzunehmen, kann vorliegend dahinstehen. Selbst wenn dem Kläger in dieser Einschätzung zu folgen sein sollte und sich in der Folge die tatsächliche Geruchsbelastung als höher erweisen würde, würde dies nicht zur Annahme einer höheren Gesamtbelastung IG im Sinne der GIRL führen. Wie bereits ausgeführt, sind dem Kläger jedenfalls die Geruchsimmissionen aus den Schweinemastställen BE 1 und BE 2 wertend als Eigenimmissionen zuzurechnen, die in der anzunehmenden Vor- wie auch der Gesamtbelastung nach der GIRL keine Berücksichtigung finden. Sind aber die von dem Schweinemaststall BE 1 hervorgerufenen Geruchsimmissionen insgesamt nicht zu berücksichtigen, kann auch der Wegfall der in dem Geruchsimmissionsgutachten für den Stall BE 1 angesetzten Abluftfahnenüberhöhung nicht zu einer Immissionserhöhung an der klägerischen Wohnbebauung führen.
128d) Gegen den Ansatz des vorgelegten Geruchsimmissionsgutachtens bestehen auch keine sonstigen Bedenken.
129Das Gutachten, das die Geruchsemissionen masttagabhängig mit einem Emissionskonventionswert von 180 GE/(s*GV) ansetzt, erfasst die zu erwartende Geruchsimmissionsbelastung am Haus des Klägers auch im Übrigen zutreffend.
130Soweit der Kläger vorträgt, die tatsächliche Geruchsbelastung sei höher als prognostiziert, und dies insbesondere mit den Geruchsvorbelastungen begründet, die jeweils in dem für die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betrieb I. bzw. des Schweinemastbetriebs der I.-T. GbR vorgelegten Geruchsgutachten ausgewiesen worden seien, ist dieser Schluss nicht tragfähig. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus dem von demselben Sachverständigenbüro mit der lfd. Nummer 2205 erstellten Geruchsimmissionsgutachten vom 18. Juni 2011 betreffend die Erweiterung der Hofstelle I. keine höhere Geruchsvorbelastung als in dem hier maßgeblichen Gutachten angenommen. Dort ist die für das Haus des Klägers angenommene Vorbelastung durch alle Quellen (Ist-Zustand) mit Ausnahme der Hofstelle I. insgesamt mit IVb = 20,5 % angegeben. Einschließlich der Hofstelle I. (Ist-Zustand) ohne die dort beantragten Schweineställe wird die Geruchsbelastung mit IGb1 = 23,4 % angegeben. Die Gesamtbelastung einschließlich des Vorhabens auf der Hofstelle I. und des Hähnchenmastbetriebs der Beigeladenen beträgt = 25,2 %. Die Berücksichtigung der Haltung von 84.500 Masthähnchen auf der Hofstelle des Beigeladenen sowohl für den Wert IGb1 wie auch für den Wert IGb2 folgt dabei aus der Übersicht über die Tierplätze und dem Ansatz der Quellen QUE_10 und QUE_11 in der Quellenübersicht des Gutachtens.
131Der in dem hier maßgeblichen Gutachten Nr. 2101 in der zeitlich damit korrespondierenden (Ursprungs-)Fassung vom 27. Januar 2011 benannte Vorbelastungswert (einschließlich der Erweiterung der Hofstelle I. um 740 Mastschweine als Quelle QUE_6, aber ohne die Hofstelle der Beigeladenen) betrug IVb = 20,8 %. Der als Gesamtbelastung ausgewiesene Wert IGb = 25,2 % (einschließlich der Erweiterung der Hofstelle I.) entsprach der in dem Gutachten Nr. 2205.
132Eine hieraus von dem Kläger abgeleitete schlichte Addition der sich jeweils ergebenden Mehrbelastungen für beide Vorhaben ist - wie ausgeführt - nicht zulässig. Soweit der Kläger im vorliegenden Fall einwendet, dass eine Überlagerung der Immissionen aus der Erweiterung der Hofstelle I. und dem Vorhaben der Beigeladenen schon wegen der unterschiedlichen Himmelsrichtung bezogen auf sein Wohnhaus ausgeschlossen erscheinen müsse, spricht hiergegen, dass bei Winden aus nordöstlichen Richtungen eine Überlagerung der Immissionen aus beiden Quellen geradezu naheliegend erscheint.
133Auch soweit der Kläger die fehlende Belastbarkeit der durch die Beigeladene vorgelegten Geruchsimmissionsprognose im Hinblick auf das anlässlich der Erweiterung des Schweinemastbetriebs I.-T. GbR vorgelegte Immissionsberechnung der V. und Partner GmbH vom 24. März 2011 anführt, die bereits ohne die Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen und auf der Hofstelle I. zu einer Gesamtbelastung IGb zwischen 18 und 22 % an dem Wohnhaus des Klägers ausweise, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die in dem von der V. und Partner GmbH vom 24. März 2011 ausgewiesene Gesamtbelastung IGb ohne die Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen und auf der Hofstelle I. kann bereits deshalb nicht mit der hier maßgeblichen Immissionsprognose verglichen werden, weil sich die maßgeblichen Rahmenbedingungen geändert haben.
134Weiterhin kann sich der Kläger vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Geruchsfahnenüberlagerung zwischen dem Schweinemastbetrieb der I.-T. GbR und den übrigen Erweiterungen sei ausgeschlossen. Eine solche kommt bezüglich des durch die Änderungsgenehmigung vom 15. März 2012 genehmigten Schweinemaststalls BE 3 der I.-T. GbR und dem auf der Hofstelle I. genehmigten Schweinezuchtstall zunächst jedenfalls bei (eher seltenen) nördlichen Windrichtungen in Betracht. Als überwiegend maßgeblich erweist sich aber insbesondere die geringe Distanz des klägerischen Wohnhauses zu den Schweineställen auf seiner (erweiterten) Hofstelle, welche jedenfalls bei häufig vorherrschenden Schwachwindlagen zu einer Überlagerung der Geruchsfahnen unabhängig von der Windrichtung führt. Hierauf hat der in der mündlichen Verhandlung gehörte Sachverständige des LANUV NRW ausdrücklich hingewiesen.
135Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese in beiden Instanzen einen Antrag gestellt und sich somit jeweils einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
136Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
137Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Februar 2014 wird auf die Berufung der Beigeladenen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollsteckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und die Inbetriebnahme einer Biogasanlage auf dem Grundstück T. , X. . Sie machen geltend, es sei zu befürchten, dass von dem Betrieb der Anlage unzumutbare Geruchsbelästigungen ausgingen.
3Die Kläger bewohnen ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen, auf dem nach Auskunft der Landwirtschaftskammer bis in die 1980er Jahre Tierhaltung betrieben wurde. Das Wohnhaus der Kläger liegt in südwestlicher Richtung der Biogasanlage. An das Wohnhaus der Kläger grenzen beidseitig ehemalige Stallgebäude. Der nördliche Teil des Wohnhauses diente früher als Verbindung zwischen den Stallgebäuden und ist von den Klägern in den 1970er Jahren zum Eingangsbereich des Wohnhauses, der sog. Diele, umgebaut worden. In einem Umkreis von etwa 600 m um das Wohnhaus der Kläger befinden sich mehrere landwirtschaftliche Betriebe, die Tierhaltung betreiben. In nördlicher Richtung liegen die Stallgebäude der T1. B. GbR, die Schweinehaltung betreibt und deren beide Gesellschafter auch die Gesellschafter der Beigeladenen sind. Auf dem Nachbargrundstück I. hält die T1. B. GbR weitere Schweine. In östlicher Richtung befindet der Tierhaltungsbetrieb L. , in südlichwestlicher Richtung die landwirtschaftlichen Betriebe K. und H. . Die Nachbarn H1. und H2. haben jedenfalls früher ebenfalls Tierhaltung betrieben.
4Die Beigeladene beantragte am 23. August 2010 die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage. In der Anlage sollten Schweinegülle, Maissilage und Ganzpflanzensilage zur Gasherstellung eingesetzt werden. Die Gülle werde mit Transportfahrzeugen vom landwirtschaftlichen Betrieb zur Biogasanlage gefahren und in dem Annahmebehälter zwischengelagert. Von dort werde sie dem Anmischbehälter zugeführt. Die Mais- und Ganzpflanzensilage werde von dem aus drei Fahrsilos bestehenden Silagelager mit Radladern in den Annahmebunker am Technikgebäude abgekippt, von wo sie in den Anmischbehälter eingetragen werde. Das Material werde nach dem Mischvorgang dem Fermenter zugeführt, wo unter anaeroben Bedingungen organische Substanz abgebaut werde und Biogas entstehe; das restliche Gärsubstrat komme in den Gärrestspeicher. Das Biogas werde gekühlt, getrocknet und danach im Blockheizkraftwerk (Gasmotor) verbrannt. Über einen Generator werde Strom erzeugt.
5Die Beigeladene legte im Genehmigungsverfahren ein Geruchsgutachten der Gutachter V. & Partner vom 14. September 2010 - ergänzt unter dem 16. Dezember 2010 - vor, wonach die Zusatzbelastung durch die Gerüche der Biogasanlage am Wohnhaus der Kläger die Irrelevanzschwelle nicht überschreite.
6Mit Bescheid vom 29. März 2011 genehmigte der Beklagte die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage mit einer elektrischen Leistung von 400 kW, einer Feuerungswärmeleistung von 1.015 kW und einer maximalen Gaserzeugung von 2,3 Mio. Nm³ (Normkubikmeter)/a. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.
7Am 13. April 2011 haben die Kläger Klage erhoben und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Juni 2011 - 11 L 180/11 - abgelehnt hat.
8Am 28. März 2012 hat die Beigeladene einen Antrag auf Änderung des Vorhabens gestellt (Modifizierung der Fahrsiloanlage, des Technikgebäudes und des Betriebs des Annahmebunkers, Verzicht auf die westliche Zufahrt und Verlagerung der Wallanlage) und das diese Änderungen einbeziehende Geruchsgutachten der Gutachter V. & Partner vom 20. April 2012 vorgelegt.
9Der Senat hat auf die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - wiederhergestellt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, es sei offen, ob bei der Nutzung der Biogasanlage für die Kläger unzumutbare Geruchsimmissionen entstünden. Insbesondere aufgrund der Defizite der vorliegenden Geruchsimmissionsprognose könne nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass die Irrelevanzschwelle von 2% Jahresgeruchsstunden - anders als prognostiziert - überschritten werde. Eine verlässliche Aussage darüber, wie hoch die voraussichtliche Gesamtbelastung am Wohnhaus der Kläger sei, sei mangels entsprechender Untersuchung nicht möglich. Die bei dieser Sachlage erforderliche Interessenabwägung gehe zulasten der Beigeladenen aus.
10Der Beklagte hat den Genehmigungsbescheid mit der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012 (geruchsmindernde Maßnahmen an den Stallungen der T1. B. GbR) sowie mit der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 um die von der Beigeladenen am 28. März 2012 beantragten Änderungen ergänzt. Dabei hat er die Vorgaben des Gutachtens der Gutachter V. & Partner vom 7. August 2012, das die veränderte Vorbelastung aufgrund der ins Auge gefassten Änderungen der Abluftanlagen und der Kamine der Stallungen der T1. B. GbR einbezogen hat, und das Geruchsgutachten vom 20. April 2012 berücksichtigt sowie dem Genehmigungsbescheid Nebenbestimmungen zu den beantragten Maßnahmen und zur Abdeckung, Öffnung und Reinigung der Silageanschnittfläche hinzugefügt.
11Am 10. August 2012 hat die Beigeladene beantragt, den Beschluss des OVG NRW vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - aufzuheben und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 11 L 521/12 -abzulehnen. Mit Beschluss vom 14. September 2012 hat Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung angeführt, die Interessenabwägung gehe weiterhin zu Gunsten der Beigeladenen aus, da die Zweifel an der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen auch durch die neuerlichen Gutachten und die 1. Nachtragsgenehmigung des Beklagten vom 16. August 2012 nicht ausgeräumt seien.
12Das Landesamt für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) hat unter dem 14. Dezember 2012 erklärt, die Ausführungen des Gutachters in dem unter dem 10. September 2012 ergänzten Gutachten vom 7. August 2012 seien zum Teil nicht nachvollziehbar. Der seitens des Gutachters gewählte Radius von 350 m erweise sich als nicht ausreichend. Entsprechend des heutigen Kenntnisstandes zu den Immissionsauswirkungen von Tierhaltungsbetrieben seien für die Ermittlung der Gesamtbelastung mindestens alle Geruchsemittenten in einem Radius von 600 m um die Beurteilungsfläche in die Ausbreitungsberechnung aufzunehmen. Entsprechend den Auslegungshinweisen der GIRL könne ferner der maximale Immissionswert von 0,25/ 25 % Jahresgeruchsstunden für Tierhaltungsgerüche im Außenbereich nur unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls angewandt werden. Von Seiten des LANUV NRW werde empfohlen, die Kriterien Siedlungsstruktur/Ortsüblichkeit, Nutzung und Historie für die Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls heranziehen.
13Mit Blick auf diese Stellungnahme des LANUV NRW hat die Beigeladene eine weitere Immissionsprognose der V. und Partner GmbH vom 21. Januar 2013 vorgelegt. Danach ist unter Berücksichtigung der Vorbelastungen durch die Tierhaltungen im Umkreis am Wohnhaus der Kläger mit einer Geruchsbelastung von 21 % Jahresgeruchsstunden zu rechnen. Die durch die Biogasanlage entstehende Zusatzbelastung wurde mit 5 % Jahresgeruchsstunden veranschlagt.
14Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 - hat der Senat die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2012 - 11 L 521/12 - zurückgewiesen. In der Begründung hat der Senat auf die Ausführungen des LANUV NRW in der Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2012 Bezug genommen und weiter ausgeführt, dass die Plausibilitätszweifel, die den Senat maßgeblich zu seiner Bewertung im Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - veranlasst haben, durch die Immissionsprognose vom 7. August 2012 nicht hinreichend verlässlich ausgeräumt würden.
15Eine danach im Auftrag der Beigeladenen erstelltes Gutachten des Ingenieurbüros Richters & Hüls vom 22. März 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus der Kläger eine Immissionsbelastung in Höhe von 20 bis 23 % Jahresgeruchsstunden zu erwarten ist.
16Das LANUV NRW hat in der vom Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme vom 26. November 2013 erklärt, bei erneuter Durchsicht der Unterlagen bestünden keine offensichtlichen Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung in dem Geruchsgutachten der Gutachter S. & I1. vom 22. März 2013. Die aktuell vorliegenden Ergebnisse seien geeignet, die Immissionssituation am Wohnhaus der Kläger darzustellen, soweit alle Geruchsemittenten berücksichtigt würden, die Zuordnung der Geruchsquellen entsprechend der Prüfung des Beklagten plausibel sei und die Einflüsse der Bebauungsstrukturen im Umfeld zu keiner Änderung der ermittelten Geruchsbelastung führten.
17Zu den Einflüssen der Bebauungsstrukturen auf die Immissionen im Rechengebiet war bereits unter dem 9. Juli 2013 darauf hingewiesen worden, dass ein Bereich verbleibe, der von der TA Luft nicht geregelt werde. In diesem Bereich sei im vorliegenden Fall eine Bewertung der Abstromverhältnisse und der Einwirkung auf den Immissionsort vorzunehmen. Als pragmatische Lösung schlage das LANUV NRW in solchen Fällen grundsätzlich eine Modellierung der Emissionsquellen als vertikale Linienquellen bzw. Volumenquellen ohne weitere Berücksichtigung der Gebäude vor, auf denen sich die Emissionsquellen befinden. Dies führe zumeist zu höheren Immissionswerten als bei einer alle Gebäudeeinflüsse berücksichtigenden Berechnungsweise. Die vorliegende Situation sei jedoch von dem geringen Abstand zwischen dem Wohnhaus der Kläger und den nächstgelegenen Emissionsquellen, nämlich nur 25 m zu dem ersten Fahrsilo, und weiterer umgebender Bebauung geprägt, so dass ein konservatives Berechnungsergebnis nicht zwangsläufig gegeben sei. Ein allgemein fachlich anerkanntes Windfeldmodell zur Verwendung in AUSTAL 2000 für eine solche Aufgabenstellung sei bislang nicht etabliert. Als Lösungsmöglichkeit sei von Seiten des Programmentwicklers von AUSTAL 2000, soweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine für die Immissionsbelastung relevante Beeinflussung des Windfeldes durch weitere Gebäude möglich erscheine, vorgeschlagen worden, Vergleichsberechnungen ohne Gebäude und mit Gebäuden mit dem diagnostischen Windfeldmodell TALdia durchzuführen und die Ergebnisse einzelfallbezogen gutachterlich auszuwerten. Die genannte Problematik trete insbesondere bei der Berechnung der Eigenbelastung auf, die meist aus dem direkten Nahbereich gespeist werde und bei der daher spezielle Gebäudeeinflüsse nicht auszuschließen seien. Diese Vergleichsberechnung könne im der vorliegenden Fallgestaltung zu höheren oder geringeren Immissionsbelastungen am klägerischen Wohngebäude führen.
18Die Auswertung der Berechnungsergebnisse - so das LANUV NRW unter dem 26. November 2013 weiter - führe am Wohnhaus der Kläger zu einer Geruchsbelastung von 0,07 / 7 % Jahresgeruchsstunden für Gerüche der Biogasanlage, 0,17 / 17 % Jahresgeruchsstunden für Gerüche aus Tierhaltung und einer durch Ausbreitungsberechnung ermittelten Gesamtbelastung von 0,22 / 22 % der Jahresgeruchsstunden.
19Da Gerüche aus Biogasanlagen den Gerüchen aus Tierhaltung nicht gleichgestellt werden könnten, bedürfe es der Bestimmung zweier Immissionswerte. Für Gerüche aus Tierhaltung sei ein Immissionswert von bis 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden und für Gerüche der Biogasanlage ein Immissionswert von 0,15 / 15 % bis 0,20 / 20 % Jahresgeruchsstunden denkbar. Bei einem solchen Zusammentreffen unterschiedlicher Immissionswerte dürfe die Summe der jeweiligen Anteile den Wert 1,00 nicht überschreiten. Dieser Wert werde vorliegend selbst bei Zugrundelegung eines Immissionswerts für Gerüche aus der Tierhaltung von 0,25 und eines Immissionswerts für Gerüche der Biogasanlage von 0,20 mit Blick auf die Vorbelastung durch Gerüche aus der Tierhaltung von 0,17 / 17 % Jahresgeruchsstunden und einer Zusatzbelastung von 0,07 / 7 % Jahresgeruchsstunden durch Gerüche aus der Biogasanlage - wenn auch nur geringfügig (Wert = 1,03) - überschritten.
20Mit Änderungsbescheid vom Bescheid vom 13. Februar 2014 hat der Beklagte die Nebenbestimmungen Nr. 1 bis 4 des Nachtragsbescheides vom 16. August 2012 betreffend die Umbaumaßnahmen auf dem Hof der T1. B. GbR aufgehoben.
21Die Kläger haben zur Klagebegründung im Wesentlichen auf die durch den Betrieb der Biogasanlage zu erwartende unzumutbare Geruchsbelastung hingewiesen. Es bestünden erhebliche Bedenken an der Plausibilität der vorgelegten Geruchsimmissionsprognosen.
22Die Kläger haben beantragt,
23den Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 sowie der 3. Änderungsgenehmigung vom 13. Februar 2014 aufzuheben.
24Der Beklagte hat beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er hat vorgetragen, dass nach den Empfehlungen des LANUV NRW bei einer Wohnnutzung im Außenbereich dieser ein Immissionswert bis 25 % Jahresgeruchsstunden auch dann zugeordnet werden könne, wenn die Wohnnutzung auf einer ehemaligen Hofstelle mit Tierhaltung erfolge. Ausführungen zur Prüfung der speziellen Randbedingungen für das Wohnhaus der Kläger seien im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 16. April 2013 erfolgt. Die Auffassung des LANUV NRW, dass Gerüche aus Biogasanlagen anders zu beurteilen seien als Gerüche aus landwirtschaftlichen Betrieben (Tierhaltungsanlagen), teile er nicht. Eine signifikante Unterscheidung der Geruchsqualität zwischen der Silage einer Biogasanlage und der einer Rinderhaltung könne nicht bestehen. Auch entfalte die Biogasanlage eine sogenannte dienende Funktion innerhalb der Landwirtschaft. Die anfallende, betriebseigene Gülle werde über verlegte Leitungen der Anlage direkt zugeführt und die anfallende Abwärme des Motors wiederum zum Teil im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen genutzt.
27Die Beigeladene hat beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie hat geltend gemacht, nach der fachlichen Stellungnahme des LANUV NRW vom 26. November 2013 bestünden an der Richtigkeit der Berechnungen durch das Sachverständigenbüro S. & I1. keine Zweifel, vielmehr werde die Plausibilität des Gutachtens ausdrücklich bestätigt. Die weitergehenden Ausführungen des LANUV NRW zur Beurteilung der Geruchsbelastungen seien dagegen nur bedingt zutreffend. Es bestehe kein Erfordernis, zwischen den Gerüchen aus der Biogasanlage und den Gerüchen aus der Tierhaltung zu differenzieren. Es handele sich bei der Biogasanlage ausschließlich um eine solche, die mit nachwachsenden Rohstoffen, wie Mais und Getreide sowie mit Gülle aus der Tierhaltung beschickt werde. Es sei daher hier ein Immissionsgrenzwert bis 25 % Jahresgeruchsstunden anzunehmen. Die Immissionsbelastung beim Wohnhaus der Kläger betrage lediglich 22 % Jahresgeruchsstunden, so dass keine unzumutbare Geruchsbelästigung vorliege. Selbst wenn eine Differenzierung der Gerüche aus der Biogasanlage und denen aus der Tierhaltung zulässig sei, würden die maßgeblichen Immissionswerte eingehalten. Nach der bislang angewendeten und fachlich anerkannten Methodik zur Beurteilung gemeinsamer Einwirkung verschiedener Gerüche anhand der in der fachlichen Stellungnahme angeführten zwei Prüfungsschritte liege insgesamt ebenfalls keine unzumutbare Geruchsbelastung vor. Soweit am Ende der fachlichen Stellungnahme allerdings eine bislang selbst in Gutachterkreisen unbekannte Methodik der Prüfung der Zulässigkeit der Geruchsbelastung angeführt werde, die im Rahmen einer Arbeitsgruppe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) länderübergreifend geregelt worden sein solle, sei diese vorliegend nicht zu berücksichtigen. Ein Erlass oder eine Verwaltungsvorschrift zu dieser neuen Methodik existiere nicht. Hinzu komme, dass die Angelegenheit seitens des LANUV NRW nicht zeitnah bearbeitet worden sei. Wäre die fachliche Stellungnahme innerhalb angemessener Zeit erstellt worden, wäre eine Entscheidung aller Wahrscheinlichkeit vor der internen Beschlussfassung der LAI getroffen worden. Eine derartige Verzögerung könne nicht zu Lasten der Beigeladenen gehen.
30Mit Urteil vom 25. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Genehmigungsbescheid in der seinerzeit aktuellen Fassung aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtene Genehmigung in der Fassung der Änderungsbescheide stelle nicht hinreichend sicher, dass beim Betrieb der Biogasanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen entstünden. Auf den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärten Verzicht auf die dem Grundstück der Kläger nächstgelegene Fahrsilokammer sowie auf den Einsatz und die Lagerung von Grassilage komme es nicht an. Die Summe der Anteile der Gerüche sei - bei Zugrundelegung eines Immissionswerts von 0,25 für die Gerüche aus Tierhaltung - bei einer anhand der neuen Erkenntnisse zu den genehmigten Tierplatzzahlen des Nachbarbetriebs H. korrigierten Geruchsvorbelastung durch Tierhaltung von 0,18 / 18 % Jahresgeruchsstunden sowie einer Zusatzbelastung durch Gerüche der Biogasanlage von 0,07 / 7 % Jahresgeruchsstunden größer als 1, und zwar sowohl bei Zugrundelegung eines Immissionswerts von 0,15 als auch bei Zugrundelegung eines Immissionswerts von 0,20 für Gerüche aus der Biogasanlage.
31Die Beigeladene hat gegen das ihr am 10. März 2014 zugestellte Urteil am 8. April 2014 die Zulassung der Berufung beantragt.
32Am 6. Juni 2014 hat die Beigeladene erneut einen Antrag auf Änderung des Vorhabens gestellt. Gegenstand des Antrags ist der Verzicht auf die dem Wohnhaus der Kläger nächstgelegene dritte Fahrsilokammer, die ausschließliche Lagerung von Maissilage, die Änderung der Raumentlüftung des Technikgebäudes sowie der Einbau eines Aktivkohlefilters im Anschluss an den Anmischbehälter. Es sei ein Einsatz an nachwachsenden Rohstoffen von 3.988 t/a und an Gülle von 3.000 t/a geplant; die Rohgasproduktion belaufe sich voraussichtlich auf 1.480.024 m³/a. Die Beigeladene hat ein ergänzendes Geruchsgutachten der Gutachter S. & I1. vom 17. Juli 2014 vorgelegt, das diese Änderungen und die von der T1. B. GbR unter dem 26. Mai 2014 gegenüber der Bauaufsicht verbindlich zugesagten Änderungen ihres landwirtschaftlichen Betriebes (Änderung der Abluft der Stallungen und Reduzierung der Tierzahlen) berücksichtigt. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass die Geruchsbelastung am Wohnhaus der Kläger 0,04 / 4 % Jahresgeruchsstunden für Gerüche der Biogasanlage und 0,15 / 15 % Jahresgeruchsstunden für Gerüche aus Tierhaltung betrage, die Gesamtbelastung belaufe sich auf 0,19 / 19 % Jahresgeruchsstunden. Ausgehend von einem Immissionswert von 0,20 für Gerüche aus Tierhaltung und einem Immissionswert von 0,175 für Gerüche der Biogasanlage sei auch unter Berücksichtigung der Prüfformel des LANUV NRW bei einem Wert von 0,98 nicht mit einer unzumutbaren Geruchsbelastung zu rechnen.
33Mit der 3. Nachtragsgenehmigung vom 14. August 2014 hat der Beklagte die Änderungen genehmigt und die Neuberechnung der zu erwartenden Änderung der Immissionssituation vom 17. Juli 2014 zum verbindlichen Bestandteil des Antrags gemacht; die darin angenommenen Rahmenbedingungen seien einzuhalten und den Empfehlungen sei zu folgen.
34Am 1. September 2014 hat die Beigeladene Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - sowie auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 in der aktuellen Fassung der 3. Nachtragsgenehmigung vom 14. August 2014 gestellt.
35Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 - die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 in der Fassung der Bescheide vom 16. August 2012, vom 30. Oktober 2012, 13. Februar 2012 und vom 14. August 2014 ab dem Zeitpunkt angeordnet, in dem die Beigeladene gegenüber dem Beklagten und den Klägern nachgewiesen hat, dass die im Schreiben vom 26. Mai 2014 gegenüber dem Bauordnungsamt des Beklagten verbindlich angekündigten Änderungen des landwirtschaftlichen Betriebes der T1. B. GbR - Reduzierung des Tierbestandes sowie Modernisierung der Abluftführung in den Stallungen - umgesetzt wurden, und, dass die Mündungshöhe des Abgaskamins des Technikgebäudes der streitgegenständlichen Anlage mindestens 10 m über dem Erdboden und mindestens 3 m über dem Dachfirst liegt sowie die Abluftgeschwindigkeit der Raumentlüftung 7 m/s beträgt. Im Übrigen sind der Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 8 A 799/14 (VG Minden 11 K 805/11) gegen den Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 sowie der Antrag der Beigeladenen abgelehnt worden.
36Ebenfalls mit Beschluss vom 22. Mai 2015 hat der Senat die Berufung zugelassen.
37Die Beigeladene trägt zur Begründung der Berufung vor, für den vom LANUV NRW und vom Senat in dem Beschluss vom 22. Mai 2015 gewählten Berechnungsansatz bei einem Zusammentreffen von Tiergerüchen und Gerüchen der Biogasanlage fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Die Prüfmethodik sei in Nordrhein-Westfalen nicht eingeführt und stelle ein völliges Novum dar. Sie habe auch Zweifel an seiner fachlichen Eignung. Die Aussonderung der Gerüche der Biogasanlage aus den landwirtschaftlichen Gerüchen überzeuge nicht, weil die Gerüche sich nicht unterschieden. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen müsse die für die Bestimmung des Immissionswerts im Außenbereich erforderliche Einzelfallbeurteilung auch nicht im Bescheid selbst vorgenommen werden. Die Kläger müssten im Übrigen eine Geruchsbelastung von 25% Jahresgeruchsstunden hinnehmen. Das Umfeld sei landwirtschaftlich geprägt und die Kläger hätten selbst früher - wohl in einem größeren Umfang als bisher angenommen - Landwirtschaft und Tierhaltung betrieben.
38Die vom Senat in dem Beschluss vom 22. Mai 2015 offen gelassene Problematik der Bebauungseinflüsse habe das Gutachten des Büros S. & I1. vom 17. Juli 2014 ausdrücklich angesprochen. Vor dem Hintergrund, dass das Modell der TA Luft für die Berücksichtigung von Gebäudeeinflüssen nur dann anwendbar sei, wenn die Kamine mindestens das 1,2-fache der Höhe des höchsten Gebäudes in einem Umkreis vom 10-fachen der Kaminhöhe erreichen, und dies hier nicht der Fall sei, habe das Gutachten die vom LANUV NRW empfohlene pragmatische Lösung gewählt, die Emissionsquellen als vertikale Linienquellen bzw. Volumenquellen ohne weitere Berücksichtigung der Gebäude zu modellieren. Die Modellierung der Emissionsquellen als vertikale Linienquellen ohne gesonderte Berücksichtigung der konkreten Gebäudeeinflüsse sei auch ausreichend, da es sich um eine konservative Berechnungsweise handele. Der vom LANUV NRW für den Nahbereich unter dem 9. Juli 2014 vorgeschlagenen Vergleichsberechnung bedürfe es hier zum einen nicht, weil diese Aussage nur bei der Berechnung der Eigenbelastung gelten sollte. Die Eigenbelastung sei jedoch sowohl nach der Ansicht des LANUV NRW als auch nach der neuesten Rechtsprechung des Senats nicht zu berücksichtigen. Zum anderen bedürfe es der Vergleichsberechnung auch deshalb nicht (mehr), weil sich der Abstand zwischen dem klägerischen Wohnhaus und der nächstgelegenen Emissionsquelle aufgrund des Wegfalls des dritten Fahrsilos mit jetzt 45 m fast verdoppelt habe.
39Die Vergleichsberechnung stelle die Gutachter schließlich auch vor ein unlösbares Problem. Ein anerkanntes Berechnungsmodell existiere nicht, Werte für das Wohnhaus der Kläger könnten daher nicht exakt berechnet werden. Um gleichwohl jeglichen Zweifel auszuräumen, habe man das Büro S. & I1. um eine ergänzende Stellungnahme und die Erstellung einer Vergleichsberechnung gebeten. Diese habe ergeben, dass eine Berechnung der Gebäudeeinflüsse im Bereich des Wohnhauses der Kläger schon deshalb nicht möglich sei, weil das Programm für die Teile der Beurteilungsfläche, auf denen sich die Gebäude befänden, den Wert 0,00 auswerfe. Dies führe zu dem sehr geringen Wert 0,02 am klägerischen Wohnhaus. Bei den von diesem Gebäudeeffekt nicht betroffenen Flächen nördlich des Wohnhauses zeige sich jedoch, dass die zusätzliche rechnerische Aufnahme des Gebäudeeinflusses nicht zu einer Erhöhung der Werte führe; diese würden vielmehr nach unten abweichen. Dieser Effekt lasse den hinreichend sicheren Schluss zu, dass auch im Bereich des Wohnhauses keine signifikanten Abweichungen zuungunsten der Kläger aufträten.
40Die Beigeladene beantragt,
41das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Februar 2014 (Az.:11 K 805/11) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
42Die Kläger beantragen,
43die Berufung zurückzuweisen.
44Sie beziehen sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass Gerüche der Biogasanlage nicht als landwirtschaftliche Gerüche einzuordnen seien. Zudem sei eine Abweichung von dem Immissionswert 0,15 für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich nur aufgrund einer Einzelfallprüfung möglich, die von der Genehmigungsbehörde vorgenommen werden müsse und nicht auf die Sachverständigen verlagert werden könne. Die vom Beklagten vorgenommene Einzelfallwürdigung sei defizitär. Die auch von der Beigeladenen gewünschte Bestimmung eines Immissionswerts von 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche komme nicht in Betracht. Der Kläger nutze das Grundstück für eine reine Wohnnutzung. In der Nachbarschaft seien zudem weitere reine Wohnnutzungen vorhanden. Die landwirtschaftlichen Gerüche seien zwar durchaus als ortsüblich anzusehen, nicht aber die Gerüche der Biogasanlage. Im Übrigen ermöglichten die vorgelegten Bauakten und die Berechnungen des Büros S. & I1. keine realistische Abschätzung der tatsächlich vorhandenen relevanten Geruchsquellen. Die Baugenehmigungen seien teilweise sehr alt und entsprächen nicht mehr den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen. Die Beklagte müsse bei Abstellen auf die Genehmigungslage jedenfalls darlegen, wann und innerhalb welcher Zeit er darauf hinwirken werde, dass nur noch ein genehmigter Betrieb stattfinde. Die Hofstelle H2. sei überhaupt nicht berücksichtigt worden, obwohl dort seit Jahren 275 Mastschweine gehalten würden. Auch die Hofstelle Kramer sei als relevante Quelle zu berücksichtigen. Dort befinde sich ein Güllebehälter, der ständig von dem Betrieb K. benutzt werde. Die Biogasanlage werde zudem nicht ordnungsgemäß betrieben. Sie werde nicht nur aus den vorhandenen Fahrsilos beschickt, sondern auch von auf dem Grundstück offen gelagerten Feldmieten. Das Gelände der Biogasanlage sei teilweise unbefestigt. Durch die Transporte der Silage komme es zu Verunreinigungen, so dass großflächig wirksame Geruchsquellen vorhanden seien, die gutachterlich nicht erfasst seien. Die Prognose sei nach alledem nicht auf der sicheren Seite.
45Die Genehmigung sei aufgrund der zahlreichen nachträglichen Änderungen schließlich auch nicht mehr hinreichend bestimmt; ein genehmigungskonformer Betrieb könne nicht mehr nachvollzogen werden.
46Der Beklagte beantragt,
47das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Februar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
48Er macht sich den Vortrag der Beigeladenen zu Eigen.
49Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der Anhörung des sachverständigen Zeugen und Sachverständigen Dr. X1. T2. wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Senats vom 12. August 2015 Bezug genommen.
50Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens einschließlich der unter dem 6. August 2015 vorgelegten Ausbreitungsrechnungen der Gutachter S. & I1. sowie der vorläufigen Rechtsschutzverfahren und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der Bauakten der landwirtschaftlichen Betriebe K. , L. , I. , H. , H1. und H2. verwiesen.
51Entscheidungsgründe:
52Die Berufung der Beigeladenen hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheids zu. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29. März 2011 in der Fassung dieser Bescheide ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in einem ihnen zustehenden Recht, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichteten Anfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung.
54Vgl. zur baurechtlichen Nachbarklage OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, NWVBl. 2008, 228 = juris Rn. 47 ff.; a. A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. August 2014 - 10 S 1853/13 -, NVwZ-RR 2015, 18 = juris Rn. 6; Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 -, VBlBW 2012, 431 = juris Rn. 60 ff.
55Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen.
56Vgl.OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 ‑ 8 A 959/10 -, ZNER 2015, 177 = juris Rn. 88 ff.; BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179 = juris Rn. 3.
57Die bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erlassenen Nachtragsgenehmigungen vom 16. August 2012, vom 30. Oktober 2012 und vom 14. August 2014 sowie der Aufhebungsbescheid vom 13. Februar 2014 sind danach in die Prüfung mit einzubeziehen.
58A. Die angefochtene Genehmigung genügt trotz der wiederholten Nachträge und Änderungen den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Die Genehmigung für das Vorhaben ist ungeachtet des Umstandes, dass die Regelungen und Nebenbestimmungen sich auf mehrere (Nachtrags-)Bescheide verteilen, im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt.
59Eine Genehmigung entspricht den Anforderungen des § 37 VwVfG NRW, wenn die getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens - gegebenenfalls nach Auslegung unter Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts einschließlich aller seiner Nebenstimmungen. Insoweit muss klar sein, welche Rechtsbeziehung zwischen wem geregelt wird und wie die Regelung aussehen soll. Entsprechend muss bei einer Genehmigung klar sein, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang die gestattende Wirkung der Genehmigung hat. Bestimmbarkeit reicht hier aus; welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Das Gewollte kann sich auch aus der Bezugnahme auf bestimmte Antragsunterlagen ergeben.
60Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 2, 3, 5 und 27; Bay. VGH, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 CS 09.221 -, juris Rn. 20 und 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2012 - 12 ME 189/12 -, juris Rn. 10.
61Vorliegend ist trotz der nachträglichen Änderungen des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 weder unklar, welches Vorhaben genehmigt wurde oder welchen Umfang die gestattende Wirkung hat noch welche Nebenbestimmungen für das Vorhaben gelten sollen. Der aktuelle Inhalt der Genehmigung lässt sich sowohl hinsichtlich des verfügenden Teils als auch hinsichtlich der Nebenbestimmungen bei einer „parallelen“ Lektüre der Bescheide - unter zulässiger Heranziehung der jeweils (ergänzend) vorgelegten Antragsunterlagen - auch von den drittbetroffenen Klägern mit einem noch vertretbaren Aufwand ermitteln.
62Die Genehmigung ist in ihrer aktuellen Fassung auch nicht deshalb unbestimmt, weil die Nebenbestimmung Nr. 8 in der 3. Nachtragsgenehmigung eine Mündungshöhe des Abgaskamins der Gasverstromung von mindestens 10 m über dem Erdboden verlangt, während die in Nebenbestimmung Nr. 1 der 3. Nachtragsgenehmigung zum verbindlichen Bestandteil der Genehmigung gemachte Immissionsprognose vom 17. Juli 2014 davon abweichend - wie die ersetzte Nebenbestimmung Nr. 9 zur Luftreinhaltung auf Seite 9 des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 - ausdrücklich von einer Mündungshöhe von 12 m über dem Erdboden ausgeht. Insoweit liegt offenkundig ein Schreibversehen des Beklagten vor, welches dieser jederzeit korrigieren kann. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beklagte die Mündungshöhe des Abgaskamins der Gasverstromung ohne jeden Anlass und entgegen der Rahmenbedingungen der maßgeblichen Immissionsprognose von 12 m auf 10 m absenken wollte.
63,
64Es bestehen im Übrigen auch keine Bedenken an der Bestimmtheit des Genehmigungsinhalts, weil die „Neuberechnung der zu erwartenden Änderung der Immissionssituation vom 17. Juli 2014“ einschließlich der dort vorausgesetzten Rahmenbedingungen durch Nebenbestimmung Nr. 1 der 3. Nachtragsgenehmigung zum (verbindlichen) Bestandteil der Genehmigung gemacht wurde. Insoweit handelt es sich um eine zulässige Bezugnahme auf die Antragsunterlagen.
65Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2012 - 12 ME 189/12 -, juris Rn. 10.
66Vor diesem Hintergrund wirkt es sich auch mit Blick darauf, dass die Einhaltung der Pflichten des § 5 BImSchG in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sichergestellt sein müssen, nicht auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung aus, dass weder die - die Vorbelastung senkenden - Maßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb der T1. B. GbR noch die Vorgabe, dass die Austrittsgeschwindigkeit der Abgase der Raumentlüftung des Technikgebäudes mindestens 7 m/s betragen muss, in einer Nebenbestimmung geregelt sind. Diese Vorgaben sind durch die Bezugnahme auf die Immissionsprognose vom 17. Juli 2014 und ihre Rahmenbedingungen sowie die Antragsunterlagen verbindlicher Inhalt der Genehmigung geworden.
67Vgl. zum Erfordernis der Sicherstellung von Kompensationsmaßnahmen im Genehmigungsbescheid OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, juris Rn. 24.
68B. Von dem Vorhaben der Beigeladenen gehen keine schädlichen Umwelt- oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für die Kläger aus.
69Bei der von der Beigeladenen geplanten (und bereits errichteten) Biogasanlage handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1, Ziffer 1.2.2.2 (Anlage zur Erzeugung von Strom in einer Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger Dampfkessel durch den Einsatz von Biogas, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt) und Ziffer 8.6.3.2 (Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergärung [Biogaserzeugung] erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. Nm³ je Jahr oder mehr beträgt) des Anhangs 1 der 4. BImSchV.
70Die an dem Wohnhaus der Kläger aufgrund des Betriebs der streitgegenständlichen Anlage zu erwartenden Geruchsimmissionen stellen keine erheblichen Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dar.
711. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009) zurückgegriffen werden.
72Vgl. MBl. NRW 2009 Seite 533 sowie www.lanuv.nrw.de/luft/gerueche/bewertung.htm.
73In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
74Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71 = juris Rn. 55 ff., sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259 = juris Rn. 9 ff., vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 12, vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277 = juris Rn. 31, vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, NWVBl. 2011, 146 = juris Rn. 10, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LB 17/07 -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 14. Februar 2011 - 12 LA 8/09 -, NVwZ-RR 2011, 397 = juris Rn. 13.
75Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete der Immissionswert 0,10 / 10 % Jahresgeruchsstunden, für Gewerbe-/Industriegebiete und Dorfgebiete gilt ein Immissionswert 0,15 /15 % Jahresgeruchsstunden, wobei der Wert für Dorfgebiete nur Tierhaltungsgerüche betrifft. Einen Immissionswert für den Außenbereich, in dem sowohl das Vorhaben der Beigeladenen als auch das Wohnhaus der Kläger liegen, regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach Nr. 3.1 Abs. 2 der GIRL entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen (dazu näher unten unter B. 2. d) cc)).
76Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 32, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 8.
772. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich ‑ vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen - einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose,
78vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn. 5, vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 11,
79bei der aus der Vorbelastung (dazu a) und der Zusatzbelastung ggf. unter Berücksichtigung der Bebauungseinflüsse (dazu b) und einer Abluftfahnenüberhöhung (dazu c) bei der Abluftführung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Geruchsbelastung ermittelt wird. Diese ist sodann an den nach der GIRL maßgeblichen Immissionswerten zu messen (dazu d). Gelten in einem Beurteilungsgebiet für Tierhaltungsgerüche und Industrie- und Gewerbegerüche unterschiedliche Immissionswerte, muss der jeweilige Immissionswert bezogen auf den jeweiligen Geruchstyp eingehalten werden und das „Gesamtkontingent“ darf nicht überschritten werden (dazu e).
80a) Bei der Ermittlung der Vorbelastung sind solche Emissionsquellen nicht mit einzubeziehen, die dem Immissionspunkt selbst zuzurechnen sind (sog. Eigenbelastung). Dies gilt unabhängig davon, ob die eigenen Tiergerüche mit den von außen einwirkenden Tiergerüchen identisch sind.
81Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, juris Rn. 58 ff.
82b) Nach Nr. 10 der Anlage 3 zur TA Luft (2002) sind bei einer gebäudenahen Abluftführung die nicht auszuschließenden Einflüsse der Bebauung auf die Immissionen zwingend zu berücksichtigen. Insoweit sind alle Gebäude in den Blick zu nehmen, deren Abstand von der jeweiligen Emissionsquelle geringer ist als das 6fache der Schornsteinbauhöhe.
83Für die Fälle, in denen entweder die Schornsteinhöhe mehr als das 1,2fache der Höhen der Gebäude beträgt oder die Gebäude, für die diese Bedingung nicht erfüllt ist, einen Abstand von mehr als dem 6fachen ihrer Höhe von der Emissionsquelle haben, regelt die TA Luft (2020) ausdrücklich, auf welche Weise die Gebäudeeinflüsse zu ermitteln sind. Beträgt die Schornsteinbauhöhe mehr als das 1,7fache der Gebäudehöhen, ist die Berücksichtigung der Bebauung - bei einer Modellierung des Abluftkamins als Punktquelle - durch Rauhigkeitslänge und Verdrängungshöhe ohne Berücksichtigung der Gebäude ausreichend. Beträgt die Schonsteinbauhöhe weniger als das 1,7fache der Gebäudehöhen und ist eine freie Abströmung gewährleistet, können die Einflüsse mit Hilfe eines diagnostischen Windfeldmodells für Gebäudeumströmung berücksichtigt werden. Solange ein solches Windfeldmodell noch nicht existiert, kann ein anderes Windfeldmodell verwendet werden, dessen Eignung der obersten Landesbehörde nachgewiesen worden ist. Der Sachverständige Dr. T2. hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, das LANUV NRW empfehle in diesen Fällen die Modellierung eines Ersatzquellensystems, in dem die Quellen eine künstliche vertikale Ausdehnung erhalten. Die Modellierung der gebäudenahen Emissionsquellen als vertikale Linienquellen - mit einer Ausdehnung grundsätzlich bis zum Erdboden - simuliere die Um- und Überströmung der (Stall)Gebäude und deren Auswirkungen auf die Ausbreitungsrechnung, weil - anders als bei einer Modellierung der Quellen als Punktquellen - die gemessenen Konzentrationen in der Regel überschätzt würden. Um allerdings eine zu hohe Überschätzung auszuschließen, seien bei Quellkonfigurationen, bei denen die Höhe der Emissionsquellen größer als das 1,2fache der Gebäude, einschließlich des Gebäudes, auf dem sie stehen, ist, die Emissionen gleichmäßig auf den oberen halben Quellbereich zu verteilen.
84Vgl. auch: Hartmann, Gärtner, Hölscher, Köllner, Janicke, Untersuchungen zum Verhalten von Abluftfahnen landwirtschaftlicher Anlagen in der Atmosphäre, Langfassung zum Jahresbericht 2003, S. 5 und 6 abrufbar unter www.lanuv.nrw.de/veröffentlichungen/jahresberichte.
85Eine solche Ersatzquellenmodellierung werde vom LANUV NRW auch für die von der TA Luft (2002) nicht ausdrücklich geregelte, aber in der Landwirtschaft häufig - wie auch im vorliegenden Fall - anzutreffende Fallkonstellation von Schornsteinhöhen unter dem 1,2fachen der Gebäudehöhen bzw. einem Abstand zwischen Immissionsort und Emissionsquelle von weniger als dem 6fachen der Gebäudehöhen empfohlen.
86Bei einem Abstand von weniger als 50 m zwischen dem Immissionsort und der nächstgelegenen Emissionsquelle sowie weiterer Bebauung in der Umgebung gewährleiste allerdings auch eine Ersatzmodellierung nicht immer ein konservatives Berechnungsergebnis. Insoweit bedürfe es einer ergänzenden Ausbreitungsrechnung, in der - bei einer Modellierung der Abluftquellen als Punktquellen - die Gebäude gesondert miteinberechnet würden. Anders als die Beigeladene meint, betrifft dies nicht nur die Berechnung der - hier nicht zu berücksichtigenden - Eigenbelastung. Die Eigenbelastung ist vom LANUV NRW in der Stellungnahme vom 9. Juli 2013 nicht als einziger, sondern lediglich als besonders häufig vorkommender Beispielsfall genannt worden, in dem derart geringe Abstände zwischen Gebäuden und Emissionsquellen vorkommen können.
87Das LANUV NRW hat bereits in der Stellungnahme vom 9. Juli 2013 und auf Seite 33 seines Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit AUSTAL 2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie, Merkblatt Band 56 des Landesumweltamtes NRW (Leitfaden AUSTAL 2000),
88Essen 2006, abzurufen unter http://www.lanuv. nrw.de/veroeffentlichungen/merkbl/merk56/merk56.pdf, vgl. auch VDI 3738 Nr. 4.5.3.2,
89darauf hingewiesen, dass es zwar an einem fachlich allgemein anerkannten Windfeldmodell für eine solche Ausbreitungsrechnung fehle. Man schließe sich jedoch dem Vorschlag des Programmentwicklers von AUSTAL 2000 an, eine Berechnung durchzuführen, in der die Gebäude mit dem diagnostischen Windfeldmodell TALdia berücksichtigt würden. Die Ergebnisse der Berechnungen müssten dann gutachterlich ausgewertet werden. Der Sachverständige Dr. T2. hat in der mündlichen Verhandlung betont, dass Ausbreitungsrechnungen mit gesonderter Berücksichtigung grundsätzlich ein genaueres Bild der Geruchssituation lieferten als die Ausbreitungsrechnungen mit Ersatzmodellierung der Abluftquellen, die die vorhandenen Gebäude lediglich simulierten. Der Senat hält diese Vorgehensweise für plausibel.
90c) Bei Emissionen aus Kaminen ist ferner zu berücksichtigen, dass sich bei Einhaltung spezieller Parameter die Abluft durch die Austrittsgeschwindigkeit bzw. den Temperaturunterschied besser verteilt und in der Folge der höheren Verdünnung in geringerem Maße auf einen Immissionsort einwirkt. Nach Ziffer 3.3.1.4 (Abluftfahnenüberhöhung) des Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit AUSTAL 2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie, Merkblatt Band 56 des Landesumweltamtes NRW (Leitfaden AUSTAL 2000),
91Essen 2006, abzurufen unter http://www.lanuv. nrw.de/veroeffentlichungen/merkbl/merk56/merk56.pdf, vgl. auch VDI 3738 Nr. 4.5.3.2,
92kann im Allgemeinen eine Überhöhung der Abluftfahne angenommen werden, wenn die Abluft in den freien Luftstrom gelangt. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Quellhöhe mindestens 10 m über der Flur und 3 m über First ist, die Abluftgeschwindigkeit in jeder Betriebsstunde minimal 7 m/s beträgt und eine Beeinflussung durch andere Strömungshindernisse (Gebäude, Vegetation usw.) im weiteren Umkreis um die Quelle - in der Regel ein Kreis mit einem Radius entsprechend dem 10fachen, nach der an die Regelungen in Nr. 10 der Anlage 3 zur der TA Luft (2002) angelehnten Praxis des LANUV NRW auch schon entsprechend dem 6fachen der Quellenhöhe - ausgeschlossen ist.
93Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, juris Rn. 65.
94Der Sachverständige Dr. T2. vom LANUV NRW hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass die Abluftgeschwindigkeit entweder - wie bei Stallungen im landwirtschaftlichen Bereich - mit Hilfe kinetischer Unterstützung oder - wie etwa bei Blockheizkraftwerken - aufgrund der hohen Ablufttemperatur erreicht werden könne. Er hat weiter ausgeführt, dass entsprechend der Praxis des LANUV NRW eine hindernisfreie Abströmung dann angenommen werden könne, wenn der Abstand zwischen dem Abluftkamin und benachbarten Gebäuden mehr als das 6fache der jeweiligen Gebäudehöhe betrage. Lägen die Voraussetzungen für eine Abluftfahnenüberhöhung vor, könne eine solche auch im Rahmen der Ersatzquellenmodellierung berücksichtigt werden. Auch diese Ausführungen hält der Senat für plausibel.
95d) Immissionswerte für den - hier betroffenen - Außenbereich sieht die GIRL nicht ausdrücklich vor. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 (Nr. 3.1. der GIRL) zuzuordnen. Auch im Außenbereich ist daher der für das Dorfgebiet geltende Immissionswert von 0,15 für Tierhaltungsgerüche maßgeblich. Die Bestimmung eines höheren Immissionswerts für landwirtschaftliche Gerüche (dazu aa) im Außenbereich bis 0,25 setzt das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände voraus. Erforderlich ist stets eine Prüfung und Darlegung der maßgeblichen Zumutbarkeitsaspekte des konkreten Einzelfalls und eine wertende Gewichtung aller speziellen Randbedingungen des Einzelfalls (dazu bb und cc). Einer solchen Einzelfallprüfung bedarf es auch bei der - ebenfalls erforderlichen - Bestimmung des maßgeblichen Immissionswerts für Industrie- und Gewerbegerüche im Außenbereich (dazu dd).
96aa) „Landwirtschaftliche Gerüche“ im vorstehenden Sinne sind nicht nur solche aus landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 201 BauGB. Auch Gerüche aus bauplanungsrechtlich als gewerblich einzuordnenden Tierhaltungsanlagen sind hierunter zu fassen. Allerdings ist der Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinn eine besondere Verbindung zu den genutzten Flächen und der Hofstelle aufweist, nachfolgend bei der Frage wertend zu berücksichtigen, ob und inwieweit unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände ein höherer Immissionswert als 0,15 maßgeblich ist.
97Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, juris Rn. 71 ff.
98Bei den Gerüchen der Biogasanlage handelt es sich dagegen um gewerbliche Gerüche, die von Tierhaltungsgerüchen zu unterscheiden sind. Der Betrieb einer Biogasanlage ist auch bei einer weiten wertenden Betrachtung nicht mit einer Tierhaltung gleichzusetzen. Er führt zudem zur Entfaltung von in der Tierhaltung nicht auftretenden biogasanlagentypischen Gerüchen. Dies entspricht der Einschätzung des Expertengremiums GIRL, wonach Biogasanlagen grundsätzlich Industrieanlagen gleichzusetzen und mit dem Gewichtungsfaktor 1,0 in die Berechnung einzustellen sind. Dies betrifft neben den Geruchsemissionen des Blockheizkraftwerks (BHKW) auch die Geruchsemmissionen aller unmittelbar zum Betrieb der Biogasanlage gehörenden Einrichtungen. Ob etwas anderes gilt, wenn die Biogasanlage Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes ist oder sie ausschließlich mit Festmist bzw. Gülle aus Rinderhaltung sowie nachwachsenden Rohstoffen betrieben wird, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben.
99Vgl. Zweifelsfragen zur Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) des Expertengremiums GIRL, Stand Februar 2014, S.19 f.
100Solche - möglichen - Ausnahmefälle liegen nicht vor.
101bb) Eine Erhöhung des im Außenbereich im Ausgangspunkt geltenden Immissionswerts für landwirtschaftliche Gerüche von 0,15 auf einen Wert bis zu 0,25 bedarf stets einer Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls.
102Für Wohnungen auf (auch ehemals) landwirtschaftlichen Hofstellen ist nicht von vorneherein ein höherer Immissionswert als 0,15 anzusetzen. Zwar verweisen die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL, Punkt „Vorgehen im Landwirtschaftlichen Bereich“, Unterpunkt „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ darauf, dass bei Betrachtung der Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen davon auszugehen sei, dass die Grenze der erheblichen Belästigung deutlich über der liege, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen wäre. Dass damit bei Wohnen im Zusammenhang mit Tierhaltungsbetrieben der Wert grundsätzlich höher als 0,15 liegen müsse, ist aber nach weder dem Wortlaut noch der Systematik zwingend oder nahe gelegt.
103Bei der Prüfung, ob unter Berücksichtigung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls eine Erhöhung des Immissionswerts von 0,15 im Außenbereich gerechtfertigt ist, ist die Feststellung einer Außenbereichslage daher nur notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat.
104Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, juris Rn. 77 ff. Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, Beschlussabdruck Seite 7, nicht veröffentlicht, vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 70, und vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, juris Rn. 56.
105Je höher das Gewicht der für die Zumutbarkeit sprechenden Gesichtspunkte ist, umso höher kann der maßgebliche Immissionswert über dem Wert 0,15 / 15 % Jahresgeruchsstunden liegen. Der in den Auslegungshinweisen genannte Wert von 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden bildet dabei grundsätzlich eine „olfaktorische Schallmauer“. Dahinter steht unter anderem der Gedanke, dass bei der gebotenen Berücksichtigung der in der GIRL vorgesehenen Gewichtungsfaktoren ‑ etwa bei den Rindern 0,5 - dieser Wert einer tatsächlichen Dauer der Geruchseinwirkung von bis zu 0,50 / 50 % Jahresgeruchsstunden entsprechen kann.
106Der Wert 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich stellt allerdings keine absolute Obergrenze dar. Die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gehen davon aus, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch Immissionen über einem Wert von 0,25 nicht ausnahmslos zur Unzumutbarkeit führen müssen. Die Bestimmung eines Immissionswertes von über 0,25 kommt allerdings nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Einzelfallumstände in Betracht.
107Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 ‑ 8 B 1029/14 -, juris Rn. 59; vgl. weiterhin OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 -, juris Rn. 19, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 20 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, juris Rn. 65; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 1 ZB 12.1023 -, juris Rn. 16.
108Der Immissionswert sollte, wenn er über die in der GIRL für vergleichbare Nutzungsgebiete ausdrücklich bestimmten Immissionswerte hinausgehend festgesetzt wird, aus Gründen der Rechtsklarheit in den Genehmigungsbescheid (in Form einer Nebenbestimmung) aufgenommen werden. Wenn sich der Wert allerdings aus der Begründung des Bescheides oder jedenfalls aus den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen ergibt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
109cc) Bei der Prüfung des Einzelfalls sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen und zu gewichten, zu denen insbesondere die Ortsüblichkeit und Siedlungsstruktur (dazu (1)), die Nutzung des betreffenden Gebäudes (dazu (2)), die historische Entwicklung (dazu (3)) und die besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen (dazu (4)) zu rechnen sind.
110(1) Maßgeblich für die Frage, ob und wie weit der Immissionswert von 0,15 im Außenbereich bis zu einem Wert von 0,25 erhöht werden kann, ist zunächst die Ortsüblichkeit im Sinne einer Vorprägung der maßgeblichen Umgebung zu berücksichtigen. Weist die Umgebung, in der die zu errichtende Anlage sowie der Immissionsort liegen, eine Prägung durch landwirtschaftliche Nutzungen - zum Beispiel durch das Vorhandensein mehrerer Betriebe auf engem Raum - auf, muss ein dort Wohnender Gerüche aus der Tierzucht in höherem Umfang hinnehmen.
111Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE -, BRS 74 Nr. 22 = juris Rn. 126, und Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 21; vgl. für den Übergang von Dorfgebieten und Außenbereich: Bay. VGH, Beschluss vom 18. August 2010 ‑ 22 CS 10.1686, 22 CS 122 CS 10.1687 -, juris Rn. 8; Hess. VGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 9 B 2156/13 -, NuR 2014, 864 = juris Rn. 82.
112Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der historischen Entwicklung landwirtschaftliche Prägungen über einen langen Zeitraum entwickeln und sich in der Folge auch nur allmählich verändern oder abschwächen.
113In einem derartigen Umfeld bedarf auch die Siedlungsstruktur der Berücksichtigung. Einzelnen Wohnnutzungen im Außenbereich kommt - losgelöst von den nachfolgenden Faktoren - ein geringeres Gewicht zu als etwa Wohnbebauung unterhalb der planungsrechtlichen Schwelle des § 34 Abs. 1 BauGB beispielsweise in Form von sog. Weilern, Straßendörfern oder Streusiedlungen.
114(2) Entsprechend den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL, Punkt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“, Unterpunkt „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ kann Wohnnutzungen im Außenbereich, die im Zusammenhang mit Tierhaltungsanlagen stehen, ein geringerer Schutzanspruch zukommen. Insoweit ist - generalisierend - davon auszugehen, dass eine wechselseitige Rücksichtnahme im Hinblick auf die Geruchssituation im Sinne eines „Gebens und Nehmens“ erfolgt und eine Hinnahme der Gerüche anderer Tierhaltungen in dem Wissen erfolgt, dass auch umgekehrt geruchliche Belastungen hingenommen werden.
115Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 11, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 37.
116Reinen Wohnnutzungen ohne diese wechselbezügliche Belastung kann mithin ein höherer Schutzanspruch gegenüber Tiergerüchen zukommen. Auch insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass Mietern auf Hofstellen, die in diesem Sinne mit einer „Geruchshypothek“ belastet sind, keine stärkere Rechtsposition zukommen dürfte als dem tierhaltenden Eigentümer und Vermieter.
117(3) Im Sinne einer historischen Betrachtung ist dabei nicht nur der jetzige Zustand in die Wertung einzubeziehen, sondern auch die Nutzung in der Vergangenheit. Einem Gebäude, das auch in der Vergangenheit stets nur zu Wohnzwecken ohne besondere Zweckbestimmung gedient hat, kann ein höherer Schutzanspruch zukommen als solchen Wohnhäusern, die zwar heute nur noch Wohnzwecken dienen, aber ursprünglich Teil einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit Tierhaltung waren, auch wenn diese aufgegeben worden ist. Diese nehmen dabei jedenfalls regelmäßig im Fall der Aufgabe der Landwirtschaft die Privilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB in Anspruch, so dass sich ihr Vorhandensein von der bisherigen Landwirtschaft ableitet.
118Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 25, und vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, NWVBl. 2015, 63 = juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 38.
119In welchem Umfang und wie lange ein geringerer Schutzanspruch nachwirkt, bedarf der Bewertung im Einzelfall, wobei der Umfang der jeweiligen Tierhaltung und die damit einhergehende Geruchsbelastung ebenso Berücksichtigung finden können wie die weitere Entwicklung der Umgebung. Solange die Umgebung weiterhin von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt ist und insoweit die Wechselbezüglichkeit grundsätzlich fortbesteht, kann auch ein höheres Maß an Geruchsimmissionen hinzunehmen sein.
120Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, NWVBl. 2015, 63 = juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 39.
121(4) Schließlich kann auch die besondere Ortsgebundenheit der Anlage Eingang in die Bewertung finden. Ist eine solche Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne der § 201 BauGB, ist zu berücksichtigen, dass dieser mit der Hofstelle und den zu ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen besonders verbunden ist. Die bodenbezogene Urproduktion auf diesen Flächen, die die Tierhaltung auf der Basis überwiegend eigener Futtergrundlage erst ermöglicht, setzt eine angemessene Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Belange voraus. Die Standortwahl für betriebsbezogene Gebäude muss sich dabei maßgeblich an Zweckmäßigkeitserwägungen einer sachgerechten landwirtschaftlichen Betriebsführung ausrichten. Hierzu gehört auch eine räumliche Nähe zwischen den eigenen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und der Hofstelle, welche etwa die Versorgung des Tierbestands mit selbst produziertem Futter maßgeblich erleichtert.
122Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 ‑ 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 11.
123Derartige Belange kann eine im Außenbereich allein aufgrund der von ihr ausgehenden nachteiligen Wirkung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässige gewerbliche Tierhaltung nicht für sich in Anspruch nehmen, da eine Bindung an landwirtschaftliche Produktionsflächen nicht besteht. Allein die Tatsache, dass etwa Eigentumsflächen im Außenbereich vorhanden sind, oder sonstige betriebliche Vorteile wie die Nähe zu dem vorhandenen Wohnhaus stehen dem nicht gleich.
124dd) Für die Bestimmung des Immissionswerts für Industrie- und Gewerbegerüche im Außenbereich gilt im Grundsatz nichts anderes. Die Bestimmung dieses weiteren Immissionswerts ist eigenständig festzusetzen, weil gewerbliche Gerüche sich von Tierhaltungsgerüchen unterscheiden (siehe oben B 2. d) aa)). Auch hinsichtlich des Immissionswerts für Industrie- und Gewerbegerüche im Außenbereich bedarf es einer Einzelfallprüfung, wenn ein höherer als der für Gewerbe- und Industriegebiete geltende Immissionswert von 0,15 bestimmt werden soll. Das LANUV NRW hält in seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 im Einzelfall insoweit eine Erhöhung auf Werte bis 0,20 für möglich. Dem schließt sich der Senat an.
125e) Gelten in einem Beurteilungsgebiet für Tierhaltungsgerüche und Industrie- und Gewerbegerüche unterschiedliche Immissionswerte, reicht es für die Feststellung, dass die Geruchsbelastung für den Nachbarn zumutbar ist, allerdings nicht aus, wenn die beide Geruchstypen erfassende Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionspunkt den höheren Immissionswert einhält. Zusätzlich muss der jeweilige Immissionswert auch bezogen auf den jeweiligen Geruchstyp eingehalten werden und das „Gesamtkontingent“ darf nicht überschritten werden.
126Die vom LANUV NRW in der Stellungnahme vom 26. November 2013 vorgeschlagene, vom sogenannten „GIRL-Expertengremium“ für das Dorfgebiet entwickelte Prüfregel ermöglicht eine sichere Beurteilung dieser weiteren Vorgabe auch im Außenbereich.
127Einer rechtlichen Grundlage bedarf diese Prüfregel - anders als die Beigeladene meint - nicht. Es handelt sich bei der Prüfregel im Ergebnis um eine Fortschreibung der GIRL für die bislang nicht behandelte Fallkonstellation des Aufeinandertreffens zweier Geruchstypen mit unterschiedlichen Immissionswerten in einem Beurteilungsgebiet. Diese Fortschreibung ist - wie die GIRL - als sachverständige Aussage und nicht als Rechtssatz zu qualifizieren.
128Bei Gemengelagen von Tierhaltungen und gewerblichen Emittenten sind danach die jeweiligen Immissionswerte eingehalten, sofern die Prüfungsregel
129(ITH : IWTH) + (IG/I : IWG/I) ≤ 1,0
130erfüllt ist. Danach ist zu berechnen, welche Anteile ihres Immissionswertes die beiden Geruchskategorien jeweils ausschöpfen. Die 1. Klammer betrifft Gerüche aus der Tierhaltung und gibt den Anteil der ermittelten Immissionsbelastung (ITH) an dem zulässigen Immissionswert für Tiergerüche (IWTH) an; die 2. Klammer betrifft Gerüche aus Industrieanlagen und Gewerbebetrieben und gibt den Anteil der ermittelten Immissionsbelastung (IG/I) an dem zulässigen Immissionswert für gewerbliche Gerüche (IWG/I) an. Die Summe beider Anteile darf den Wert von 1,0 nicht überschreiten.
131Vgl. auch Zweifelsfragen zur Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) des Expertengremiums GIRL, Stand: Februar 2014, S. 4 und 10 f.
132Der Anwendung dieser Prüfregel steht nicht von vorneherein entgegen, dass sie letztlich auf eine Addition der - ins Verhältnis zum jeweiligen Immissionswert gesetzten - Geruchshäufigkeitswerte hinausläuft und - anders als bei der Ausbreitungsberechnung - Geruchsüberlagerungen außer Betracht bleiben. Zum einen lässt die GIRL in Nr. 4.6 selbst aus Vereinfachungsgründen die an sich nicht mögliche arithmetische Addition von Geruchshäufigkeiten zu. Zum anderen wird die mit der Prüfregel notwendig verbundene, regelmäßig zulasten des Betreibers gehende Unschärfe der tatsächlichen Belastungssituation durch die Anwendung der Rundungsregeln auf den errechneten Wert gemindert. Die arithmetische Rundungsregel ist anwendbar, weil es sich bei dem Wert 1,0 um eine mathematische Größe handelt. Danach trifft die Aussage x ≤ 1,0 bei Werten bis x = 1,04 zu.
133Vgl. Bartsch, Mathematische Formeln für Ingenieure und Naturwissenschaftler, 23. Auflage 2014, S. 54: Abrunden: die letzte Ziffer bleibt unverändert, wenn die erste weggelassene Ziffer 0,1,2,3,4 ist; Aufrunden: die letzte Ziffer wird um 1 erhöht, wenn die erste weggelassene Ziffer 5,6,7,8,9 ist, vgl. auch DIN 1333.
134Dagegen dürfte weder die vom LANUV NRW in der Stellungnahme vom 26. November 2014 verwendete Fassung der Prüfregel
135(ITH : IWTH) + (IG/I : IWG/I) ≤ 1,00
136noch die von dem Expertengremium GIRL ferner genannte Fassung
137(ITH : IWTH) + (IG/I : IWG/I) ≤ 1
138diesem Anliegen ausreichend Rechnung tragen. Die erste Formel erscheint auch bei Anwendung der Rundungsregel zuungunsten des Betreibers zu eng (x ≤ 1,004) und die zweite zuungunsten des Nachbarn zu weit (x ≤ 1,4).
1393. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweisen sich die im Berufungsverfahren vorgelegten Ausbreitungsrechnungen der Gutachter S. & I1. vom 6. August 2015, in denen die Gebäudeeinflüsse gesondert mit einbezogen wurden, als plausibel. Diese Rechnungen bilden die voraussichtliche Geruchssituation am Wohnhaus der Kläger hinreichend sicher ab (dazu a). Die in der 3. Nachtragsgenehmigung erfolgte Festlegung des Immissionswerts für Tierhaltungsgerüche auf 0,20 / 20 % Jahresgeruchsstunden begegnet keinen Bedenken. Für die Bestimmung eines Immissionswerts für Gerüche der Biogasanlage in Höhe von 0,175 / 17,5 % Jahresgeruchsstunden geben die Umstände des Einzelfalls allerdings nichts her. Es bleibt daher bei dem von der GIRL für Gewerbe- und Industriegebiete bestimmten Immissionswert von 0,15 / 15 % Jahresgeruchsstunden (dazu b). Bei Zugrundelegung des Immissionswerts 0,20 für Tierhaltungsgerüche und des Immissionswerts 0,15 Gerüche der Biogasanlage wird die oben beschriebene Prüfregel eingehalten (dazu c).
140a) Die Gutachter haben in den unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Gebäude - insbesondere die Gebäude der Biogasanlage und die Stallungen des landwirtschaftlichen Betriebs der T1. B. GbR - erstellten Ausbreitungsrechnungen vom 6. August 2015 um das Wohnhaus der Kläger eine Vorbelastung durch Gerüche aus Tierhaltung zwischen 0,12 und 0,15 / 12 % bis 15 % Jahresgeruchsstunden, eine Zusatzbelastung durch Gerüche der Biogasanlage von 0,01 bis 0,05 / 1 % bis 5 % Jahresgeruchsstunden und eine Gesamtbelastung von 0,14 bis 0,19 / 14 % bis 19 % Jahresgeruchsstunden errechnet. Eine solche ausdrückliche Untersuchung der Gebäudeeinflüsse war angezeigt, weil sich die Biogasanlage im unmittelbaren Nahbereich des klägerischen Wohnhauses befindet. Das Wohnhaus der Kläger liegt auch nach den Angaben der Beigeladenen in einer Entfernung von nur 45 m von dem nunmehr nächstgelegenen Fahrsilo.
141Die Ergebnisse dieser Ausbreitungsrechnungen unterliegen auch nach der Einschätzung des sachverständigen Zeugen Dr. T2. keinen durchgreifenden Zweifeln. Auf die - nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen wohl zu verneinende - Frage, ob die ebenfalls noch vorgelegten Ausbreitungsrechnungen, in denen die Gebäudeeinflüsse mit Hilfe einer Ersatzquellenmodellierung simuliert wurden, plausibel sind, kommt es nicht entscheidungserheblich an; denn die Ausbreitungsrechnungen mit ausdrücklicher Einbeziehung der Gebäude ergeben ohnehin ein genaueres Ergebnis.
142aa) Die bislang in die Vorbelastung durch Tierhaltungsgerüche und die Gesamtbelastung erfolgte Einbeziehung der Tierzahlen des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes der Kläger ist in Einklang mit den oben dargelegten Grundsätzen zu Recht nunmehr unterblieben.
143bb) Die Abluftkamine der Stallungen (Q 48 bis Q 55) und der streitgegenständlichen Biogasanlage (Q 12 - Mischbehälter -, Q 13 - Technikgebäude - und Q 15 - BHKW -) sind zutreffend als Punktquellen und nicht ersatzweise als vertikale Linienquellen modelliert worden. Einer Simulierung der Gebäude bedarf es bei deren ausdrücklicher Einbeziehung nicht mehr. Die für die Stallungen und die Biogasanlage eingestellten relevanten Gebäudehöhen entsprechen den Höhenangaben in den Genehmigungsunterlagen.
144cc) Dass für die Quellen Q 49 bis Q 55 jeweils eine (kinetische) Abluftfahnenüberhöhung einberechnet wurde, ist - bezogen auf das südwestlich der Stallungen gelegene Wohnhaus der Kläger - nicht zu beanstanden. Die technischen und baulichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Abluftfahnenüberhöhung liegen vor. Die sieben Kamine der Stallungen der T1. B. GbR weisen mit 11,8 m, 11 m (2x) und 10 m (4x) Höhen von mindestens 10 m über dem Grund auf. Sie ragen bei - nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen eher zu hoch angesetzten - Stallgebäudehöhen von 8 m, 8,8 m (2x) und 5 m (4x) auch jeweils 3 m über den Dachfirst der Gebäude, auf denen sie stehen. In Richtung des Wohnhauses der Kläger ist die freie Abströmung der Abluft auch nicht wesentlich durch Hindernisse beeinträchtigt. Zwischen dem Wohnhaus der Kläger und den Abgaskaminen der Stallungen liegt nur das - im Radius des 6fachen bzw. 10fachen der Schornsteinbauhöhen liegende und deshalb in die Betrachtung der Abströmungsverhältnisse einzubeziehende - Technikgebäude der Biogasanlage. Das Technikgebäude ist mit einer Höhe von 7,42 m zwar keine 3 m niedriger ist die nur 10 m hohen Abluftkamine, es ist jedoch nach den Feststellungen des sachverständigen Zeugen Dr. T2. aufgrund seines Abstands von diesen Abluftkaminen von etwas mehr als dem 6fachen seiner Höhe nicht mehr als Hindernis zu berücksichtigen.
145Für die der Betriebseinheit B der T1. B. GbR zugehörigen Quelle Q 48 ist bei einer Schornsteinhöhe von 11 m und der unmittelbaren Nähe zu dem Wohnhaus der Gesellschafter der Beigeladenen mit einer Höhe von (richtig) 9,68 m und der Betriebseinheit D (Q 49) mit einer Höhe von 8,8 m dagegen zu Recht keine Überhöhung der Abluftfahne berücksichtigt worden. Dem Umstand, dass das nicht in Richtung des Wohnhauses des Kläger gelegene Wohnhaus der Gesellschafter der Beigeladenen in den Ausbreitungsrechnungen fälschlich nur mit einer Höhe von 8,8 m berücksichtigt worden ist, kann nach der Beurteilung des Sachverständigen bei konservativer Betrachtung durch einen Sicherheitsaufschlag von einem Prozentpunkt auf die landwirtschaftlichen Gerüche Rechnung getragen werden.
146Für den Abluftkamin des BHKW (Q 15) ist die Berücksichtigung der Abluftfahnenüberhöhung ebenfalls sachgerecht. Die erforderliche Abluftgeschwindigkeit wird nach Einschätzung des Sachverständigen ohne weiteres angesichts der hohen Temperatur der Abgase erreicht. Der Abluftkamin ist mit 12 m auch mehr als 3 m höher als der First des BHKW mit einer Höhe von 7 m und als der First des benachbarten Technikgebäudes. Die freie Abströmung der Abluft ist in Richtung des klägerischen Wohnhauses ebenfalls gewährleistet. Auch das Wohnhaus der Kläger dürfte zwar noch in dem in den Blick zu nehmenden Radius des 6fachen bzw. 10fachen der Schornsteinbauhöhe liegen, der Dachfirst ist jedoch mit einer Höhe von 8,19 m mehr als 3 m niedriger als der Abluftkamin.
147Dass bei dem Abluftkamin des Technikgebäudes (Q 13) der Biogasanlage eine ‑ nach den technischen und baulichen Voraussetzungen mögliche - Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung unterblieben ist, führt jedenfalls nicht zu einer für die Kläger ungünstigen Erhöhung der errechneten Geruchsbelastung.
148dd) Die Rauhigkeitslänge ist beanstandungsfrei abweichend von dem Katasterwert 0,2 m auf 0,5 m erhöht worden. Dieser Ansatz führt grundsätzlich zu einem pessimalen Ergebnis. Dass für den Platzgeruch eine vertikale Ausdehnung von nur 0,2 m angesetzt worden ist, ist nach der Einschätzung des sachverständigen Zeugen Dr. T2. nicht zu beanstanden, da der Platzgeruch als Flächenquelle modelliert worden ist. Die ansonsten manuell ermittelte Anometerhöhenkorrektur durfte durch die nach der Korrekturregel des Deutschen Wetterdienstes berechneten Werte ersetzt werden. Nach Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. T2. entspricht diese Vorgehensweise der aktuellen Praxis des LANUV NRW.
149ee) Es ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nicht ersichtlich, dass nicht alle für die Ausbreitungsrechnung maßgeblichen Geruchsemittenten eingestellt oder dass bei den in die Rechnung eingestellten Geruchsemittenten unzutreffende, insbesondere zu niedrige Tierzahlen eingestellt worden wären. Maßgeblich ist insoweit jeweils die Genehmigungslage. Abweichungen von der Genehmigungslage sind von dem Beklagten im Überwachungsverfahren zu untersuchen und ggf. zu untersagen. Insoweit wird der Beklagte auch zu prüfen haben, ob die T1. B. GbR auf der Hofstelle I. - wie die Kläger behaupten - statt der nach den Bauakten I. baurechtlich zulässigen 60 Zuchtsauen und vier Mastschweine „sehr viel mehr Tiere“ hält. Dass der Betrieb der streitgegenständlichen Biogasanlage genehmigungskonform abläuft - was die Kläger bezweifeln -, ist ebenfalls im Rahmen der Überwachung der Anlage zu prüfen und für die hier allein streitgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung als solcher ohne Belang.
150Die in die Ausbreitungsrechnung eingestellten Tierzahlen der Nachbarbetriebe wurden den jeweiligen Baugenehmigungsakten (im Wesentlichen den Bauzeichnungen und - falls vorhanden - den Betriebsbeschreibungen) der Nachbarbetriebe entnommen. Die Bauakten haben dem Senat zur Prüfung vorgelegen. Diese Prüfung hat keine Abweichungen zuungunsten der Kläger ergeben; auch die Kläger behaupten nicht, dass die Genehmigungslage von den Gutachtern unzutreffend ermittelt worden wäre. Soweit auf der Hofstelle H1. bei den Geruchsimmissionsprognosen zunächst ein in den Bauzeichnungen befindlicher Hühnerstall mit einer Größe von etwa 11,5 m2 unberücksichtigt geblieben ist, ist dieses Versäumnis in den vom Senat im Berufungsverfahren angeforderten Ausbreitungsrechnungen nachgeholt worden. Der von den Klägern gewünschten gesonderten Berücksichtigung der Hofstelle L1. bedurfte es nicht. Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass der Landwirt K. auf der Hofstelle L1. einen Güllehochbehälter nutzt. Dieser Güllehochbehälter ist jedoch als Emissionsquelle bei der Hofstelle K. mit berücksichtigt worden. Anders als die Kläger meinen, ist schließlich auch die Hofstelle H2. in der Ausbreitungsberechnung nicht unberücksichtigt geblieben. Sie ist mit 10 Kühen, 25 Färsen, 3 Pferden, 98 Mastschweinen und zwei Sauen mit Ferkeln sowie einer Festmistplatte eingestellt worden. Auch diese Daten sind den Bauakten entnommen worden. Ob hier tatsächlich - wie die Kläger behaupten - seit Jahren 275 Mastschweine gehalten werden, ist wiederum im Rahmen der Überwachung des Betriebs zu prüfen.
151ff) Nach den Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich bei einer im Ergebnis konservativen Mittellung der das Wohnhaus umgebenden Beurteilungsflächen errechneten Werte für die Vorbelastung durch Tierhaltungsgerüche ein Wert von 0,14 / 14 % Jahresgeruchsstunden am Wohnhaus der Kläger, mit dem erforderlichen Sicherheitszuschlag ein Wert von 0,15 / 15 %; für die Zusatzbelastung durch Gerüche der Biogasanlage liegt der gemittelte Wert bei 0,03 / 3 % Jahresgeruchsstunden und für die Gesamtbelastung bei 0,17 / 17% Jahresgeruchsstunden. Diese Mittelung ist im vorliegenden Fall notwendig, da - wie bereits ausgeführt - aufgrund der Verwendung der Gebäudemodellierung keine Werte für das Haus selbst ausgegeben werden können.
152b) Die in der Genehmigung vorgenommene Bestimmung des Immissionswerts von 0,20 für Tierhaltungsgerüche ist nicht zu beanstanden. Dieser Immissionswert erscheint bei Zugrundelegung der oben angeführten Kriterien insbesondere mit Blick auf die bereits vorhandene Tierhaltung in mehreren Nachbarbetrieben und die damit verbundene landwirtschaftliche Vorprägung der Umgebung angemessen sowie selbst mit Blick auf eine frühere - wohl nur geringfügige - eigene Tierhaltung der Kläger auch ausreichend. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich in der straßendorfähnlichen Umgebung nicht nur landwirtschaftliche Betriebe befinden, sondern auch nicht nur ganz vereinzelt reine Wohnnutzung stattfindet. Umstände allerdings, die eine Abweichung von dem Immissionswert für gewerbliche und industrielle Gerüche von 0,15 und eine Festsetzung des Werts auf 0,175 rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die geplante Anlage ist die erste Industrieanlage dieser Art in der Umgebung, so dass weder eine entsprechende Vorbelastung noch eine Prägung der Örtlichkeit durch solche Anlagen vorliegt. Der vom Beklagten angeführte Umstand, dass die Biogasanlage im Außenbereich privilegiert sei, rechtfertigt als solcher allein - wie bei den Tierhaltungsgerüchen - keine Erhöhung des Immissionswerts. Es bleibt damit bei dem Immissionswert von 0,15.
153c) Nach alledem ist die die oben angeführte Prüfregel
154(ITH : IWTH) + (IG/I : IWG/I) ≤ 1,0
155erfüllt. Es ist damit gewährleistet, dass sowohl der höhere der beiden Immissionswerte als auch jeweils die Immissionswerte für die beiden Geruchstypen eingehalten werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich folgende Rechnung:
156(0,03 : 0,15) + (0,15 : 0,20) = 0,2 + 0,75 = 0,95
157Der Wert ist ≤ 1,0.
158Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese in beiden Instanzen einen Antrag gestellt und sich somit jeweils einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
159Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
160Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. Juni 2015 für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 84.500 Mastgeflügelplätzen.
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. H. Er bewohnt das auf diesem Grundstück liegende Wohnhaus mit der postalischen Anschrift E. in H. Den ebenfalls auf dem Flurstück befindlichen Altenteiler hat er vermietet. Das Flurstück dient dem Kläger als Hofstelle für den von ihm betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ackerbau. Es stellt einen Teil des vormaligen Flurstücks dar, welches den gesamten damaligen „O.“ umfasste und ursprünglich insgesamt im Eigentum des Klägers stand. Im Februar 1973 erhielt der Vater des Klägers von der Stadt H. die Baugenehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalls auf dem Flurstück. Im Mai 1979 erteilte der Regierungspräsident Düsseldorf der K. L. GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung des vorhandenen Schweinemastbestandes auf 2.856 Liegeplätze.
4Im Baulastenverzeichnis ist für das Flurstück am 6. März 1983 folgende Baulast eingetragen worden:
5„Auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur, Flurstück, Verpflichtung, das zu errichtende Wohnhaus als Betriebsleiterwohnung zu nutzen sowie gleichzeitig Bindung des Betriebsleiterwohnhauses an den auf dem gleichen Grundstück vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb. Das Wohnhaus E. wird künftig als Altenteilerwohnung genutzt. Eine Teilung oder getrennte Veräußerung des Betriebsleiter- und des Altenteilerwohnhauses wird nicht vorgenommen.“
6Das Flurstück ist im Jahr 2000 in drei eigenständige Flurstücke aufgeteilt worden. In der Folge hat der Kläger die Flurstücke B und C einschließlich der aufstehenden Schweinemastställe an unterschiedliche Erwerber veräußert. Am 8. März 2000 war zuvor für das Flurstück 84 und dessen Teile A, B und C eine Vereinigungsbaulast nach § 4 Abs. 2 BauO NRW eingetragen worden, nach deren Inhalt die Beurteilung der drei Teile A, B und C des bestehenden Flurstücks bauordnungs- wie bauplanungsrechtlich einheitlich erfolgen sollte. Bereits im Dezember 1999 teilten die Erwerber der Flurstücke B und C dem Staatlichen Umweltamt Krefeld mit, dass die immissionsschutzrechtlich genehmigte Schweinemastanlage mit insgesamt 2.856 Plätzen zwischen ihnen aufgeteilt werden solle. Die jeweils auf den Flurstücken befindlichen Stallgebäude mit ursprünglich 2.016, zukünftig 1.944 (Flurstück C) bzw. 552, zukünftig 504 (Flurstück B) Schweinemastplätzen würden nunmehr von den jeweiligen Eigentümern betrieben. Der dritte Stall mit den verbleibenden Mastplätzen werde stillgelegt. Hierauf erteilte die Bürgermeister der Stadt H. den Eigentümern im Juni 2000 jeweils eine entsprechende Baugenehmigung für die Teilübernahme der Schweinemastanlage.
7Im Jahr 2002 zeigte die I.-T. GbR, deren Gesellschafter die Grundstückseigentümer sind, dem Staatlichen Umweltamt Krefeld an, dass sie die auf den beiden Flurstücken befindlichen Stallungen nunmehr wieder als eine Anlage auf der Grundlage der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betreibe. Seit April 2003 stehen die Flurstücke B und C im Eigentum der I.-T. GbR. Im Mai 2009 erwarb sie von der Beigeladenen das nördlich der vorhandenen Stallungen liegende Grundstück.
8Mit immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 15. März 2012 wurde der I.-T. GbR der Betrieb eines Schweinemastbetriebs mit nunmehr insgesamt 4.813 Mastschweineplätzen (Schweinestall BE 2, Flurstück C, mit 1.733 Mastplätzen, Schweinestall BE 1, Flurstück B, mit 480 Mastschweineplätzen und Schweinestall BE 3, Flurstück D, mit 2.600 Mastschweineplätzen) genehmigt. Ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 35 sind im Rahmen der Baumaßnahmen die sechs Kamine auf dem Schweinemaststall BE 1 entsprechend der Geruchsprognose auf mindestens 10 m über Grund und 3 m über dem Dachfirst zu erhöhen. Satz 2 der Nebenbestimmung Nr. 38 schreibt vor, dass die Lüftungsanlagen in allen Stallgebäuden so zu regeln sind, dass die Mindestabluftgeschwindigkeit von 7 m/s zu jeder Stunde eingehalten wird. In der Folge errichtete die I.-T. GbR auf dem Flurstück D einen weiteren Schweinemaststall sowie einen Güllehochbehälter mit Abdeckung.
9In der südwestlichen Ecke des Flurstücks A und damit südlich des Flurstücks C befinden sich mehrere Bäume. Westlich des Wohnhauses des Klägers und östlich bzw. südöstlich der Schweinemastställe befinden sich der ehemalige Altenteiler der Hofstelle sowie landwirtschaftliche Gebäude (Stallungen, Scheune und ein Schuppen).
10Nord-nordöstlich der Hofstelle des Klägers und westlich der Hofstelle der Beigeladenen befindet sich der E. Am 4. Juli 2011 beantragte der dort ansässige Landwirt, Herr M. I., bei der Stadt H. die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Schweinemaststalls, eines Futterlagers und zweier Futtersilos. Hierzu legte er ein immissionsschutzrechtliches Geruchsgutachten (Nr. 2205) des Dipl.-Ing. N. M. vom 18. Juni 2011 vor. In diesem wurde von dem Sachverständigen die Vorbelastung am Haus des Klägers ohne die Hofstelle I. mit IVb = 20,5 % Jahresgeruchsstunden, die Gesamtbelastung am Haus des Klägers bei Berücksichtigung aller Hofstellen im Ist-Zustand mit IGb1 = 23,4 % und die Gesamtbelastung am Haus des Klägers mit IGb2 = 25,2 % angegeben.
11Östlich des O. liegt der W., auf dem nach den Feststellungen der Stadt H. bis zu 60 Pferde gehalten werden. Eine bauaufsichtliche Genehmigung hierfür ist nicht erteilt worden. Zwischenzeitlich ist ein Bauantrag für die Haltung von 25 Pferden gestellt worden.
12Nordöstlich des O. liegt die Hofstelle der Beigeladenen (T.) mit der Flurbezeichnung Gemarkung X. Die Familie der Beigeladenen betreibt dort in der vierten Generation Landwirtschaft in Form des Ackerbaus und der Viehzucht.
13Am 12. August 2011 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 84.500 Mastgeflügelplätzen (zwei Hähnchenmastställe mit je 42.250 Tierplätzen) sowie zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Flüssiggaslagertanks. Die bisherige Haltung von Mastbullen werde aufgegeben. Die Anlage soll südlich an die bisherige Hofstelle anschließen.
14Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 teilte die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle L., dem Beklagten mit, dass nach ihrer Einschätzung die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebs gegeben seien. Die Tierhaltung könne überwiegend auf eigener Futtergrundlage erfolgen. Für die beantragte Geflügelmast mit 84.500 Mastplätzen sei bei überschlägiger Berechnung eine Futterfläche von 112,81 ha erforderlich. Der Betrieb verfüge über 116,03 ha landwirtschaftliche Flächen.
15Im Genehmigungsverfahren erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 Einwendungen, die im Wesentlichen die Geruchsimmissionen betrafen. Insbesondere rügte er, dass das in diesem Verfahren vorgelegte Geruchsgutachten nicht mit denen vorangegangener Genehmigungsverfahren (Schweinezucht I.-T. GbR sowie Neubau eine Schweinestalls mit 760 Mastplätzen auf der Hofstelle I.) in Einklang zu bringen sei. Er befürchte eine Überschreitung einer Jahresgeruchsstundenzahl von 0,25.
16Mit Bescheid vom 27. Juni 2012 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Planungsrechtlich befinde sich das Vorhaben im Außenbereich. Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei einschlägig, da eine landwirtschaftliche Nutzung gegeben sei. Die Voraussetzungen des § 201 BauGB seien erfüllt. Von dem geplanten Vorhaben seien keine nachhaltigen und erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt durch Immissionen zu erwarten. Zum Nachweis wurde hinsichtlich der Geruchsimmissionen auf das Gutachten des Sachverständigen N. M. Nr. 2101 vom 27. Januar 2011 nebst Ergänzung vom 3. April 2012 Bezug genommen. Die Geruchsimmissionsprognose komme zu dem Schluss, dass die Vorgaben der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) eingehalten seien. Die Umgebung des Vorhabens einschließlich der Wohnnutzung der Einwender sei durch vorhandene und auch ehemalige Tierhaltungsanlagen geprägt, so dass Immissionen aus Tierhaltung ortsüblich seien. Bei dieser Prägung könne jedenfalls eine Geruchsstundenhäufigkeit solcher ortsüblichen Immissionen von bis zu 25 % nicht als erheblich bewertet werden. Geruchsstundenhäufigkeiten von mehr als 25 % würden vorrangig an landwirtschaftlichen Betrieben, die auch eigene Tierhaltung aufwiesen, erreicht. Die als Gesamtbelastung ermittelten Geruchsstundenhäufigkeiten lägen insoweit zwischen 19,9 % und 47,6 %. Dies sei zumutbar, weil diese vorrangig durch eigene Tierhaltung verursacht würden. Insoweit bestehe hier eine erhöhte Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
17In dem Geruchsimmissionsgutachten des Sachverständigen für Schall und Geruch Dipl.-Ing. N. M. vom 27. Januar 2011 nebst Ergänzung vom 3. April 2012 wurde die Geruchs-Vorbelastung am Wohnhaus des Klägers mit IVb = 20,8 % angegeben und die bei Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen zu erwartende Gesamtbelastung mit IGb = 25,4 % prognostiziert. In der ursprünglichen Fassung des Gutachtens ergab die Berechnung des Sachverständigen eine zu erwartende Gesamtbelastung von IGb = 25,2 %.
18Der Kläger hat gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung am 18. Juli 2012 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung hat er geltend gemacht, der Betrieb der genehmigten Geflügelmast führe dazu, dass er unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt werde, da die Geruchsstundenhäufigkeit auf seinem Grundstück über 25 % steige. Die Geruchsimmissionsprognose des Sachverständigen M. erweise sich als offensichtlich falsch. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit der im Juni 2011 erstellten Geruchsimmissionsprognose betreffend die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs I. In diesem sei für das Wohnhaus des Klägers eine Gesamtbelastung im Ist-Zustand von 23,4 % ermittelt worden. Im vorliegenden Gutachten hingegen gehe der Gutachter von einer Vorbelastung von lediglich 20,8 % aus. Da bereits mit der genehmigten Erweiterung der Hofstelle I. die Toleranzschwelle von 25 % überschritten worden sei, könne ihm eine weitere Geruchsbelastung nicht mehr zugemutet werden. Er selbst halte gar keine Tiere mehr.
19Der Kläger hat beantragt,
20die der Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 27. Juni 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von 84.500 Mastgeflügelplätzen (Masthähnchen) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen aufzuheben.
21Der Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung hat er ausgeführt: Nach den Auslegungshinweisen zur GIRL sei das Wohnen im Außenbereich mit einem geringeren Schutzanspruch verbunden. So könne dort unter Prüfung der speziellen Randbedingen des Einzelfalls eine belästigungsrelevante Kenngröße von 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen sein. Geruchsstundenhäufigkeiten von mehr als 25 % würden vorliegend nur an landwirtschaftlichen Betrieben erreicht, die selbst Tierhaltung betrieben. Dies sei zumutbar, weil die Belastungen vorrangig durch die eigene Tierhaltung verursacht würden, und gelte auch für Nachbarn, die - wie der Kläger - keine Tiere mehr hielten. Der Kläger bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, zu dem das von ihm selbst bewohnte Betriebsleiterwohnhaus und der inzwischen fremdvermiete Altenteiler gehöre. In der Vergangenheit habe der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb geteilt und selbst die Viehhaltung aufgegeben, die Gebäude aber verkauft, so dass ihm der jetzige Betrieb zuzurechnen sei.
24Das Geruchsgutachten sei fehlerfrei erstellt worden. Nachdem bekannt geworden sei, dass sich sowohl der Betrieb der Beigeladenen wie auch der landwirtschaftliche Betrieb I. im gleichen Zeitraum erweitern wollten, sei beiden Betrieben nahegelegt worden, die jeweils andere Erweiterung im eigenen Gutachten zu berücksichtigen. Somit seien die Ausgangsbedingungen unterschiedlich gewesen. Auch seien weitere Faktoren, wie etwa die unterschiedliche Richtung und Entfernung zum Kläger, zu berücksichtigen gewesen. Da beide Betriebe bei dem jeweils anderen berücksichtigt worden seien, ergebe sich in beiden Gutachten folgerichtig eine identische Gesamtbelastung am Wohnhaus des Klägers von 25,2 % Jahresgeruchsstunden.
25Die Beigeladene hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Zur Begründung hat sie ausgeführt: Für das Haus des Klägers sei eine Jahresgeruchsstundenhäufigkeit von 25,4 % (0,254) ermittelt worden, welche auf einen Wert von 25 % (0,25) zu runden sei. Die festgestellte Gesamtbelastung sei dem Kläger zumutbar. Die GIRL lege keine Werte für die höchstzulässige Geruchsimmission fest, sondern enthalte nur Orientierungswerte. Die belästigungsrelevante Kenngröße des Immissionsanteils ihres Vorhabens am Wohnhaus des Klägers betrage nur 0,05. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL sei bei der Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen davon auszugehen, dass in diesen Fällen die Grenze der erheblichen Belästigung deutlich über derjenigen liege, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen sei. In Anwendung der Ziffer 3.1 der GIRL sei somit ausschließlich die Gesamtbelastung unter Abzug der Geruchseigenbelastung einzubeziehen. Der Wohnnutzung im Haus des Klägers als Betriebsleiterwohnhaus sei dem Tierhaltungsbetrieb auf dem O. zuzurechnen. Die so berechnete Gesamtbelastung liege am Wohnhaus des Klägers sogar unter 0,15. Da der Kläger die Schweinemastanlage über mehrere Jahre selbst betrieben habe, sei sein Grundeigentum mit einer nachwirkenden Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Auch ihre betriebliche Situation sei zu berücksichtigen. Das Vorhaben diene ihr als zweites Standbein, welches erforderlich sei, um langfristig die Existenz des Hofes und der Familie sichern zu können.
28Das Verwaltungsgericht hat den der Beigeladenen durch den Beklagten erteilten Genehmigungsbescheid vom 27. Juni 2012 mit Urteil vom 18. Juni 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, von dem Vorhaben gingen unzulässig hohe Geruchsimmissionen aus. Am Wohnhaus des Klägers werde selbst der für landwirtschaftliche Gerüche im Einzelfall geltende Wert von 0,25 überschritten. Hierbei handele es sich um eine absolute Obergrenze. Ihre Einhaltung lasse sich auch nicht damit begründen, dass der Wert von 0,254 abzurunden sei. Rundungen bei einer bereits überschrittenen Höchstgrenze seien nicht zulässig.
29Gegen das Urteil haben der Beklagte und die Beigeladene die durch den Senat zugelassene Berufung eingelegt.
30Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags aus: Das vorgelegte Gutachten schließe unzumutbare Geruchsbelästigungen verlässlich aus und sei nach mehreren Nachbesserungen auch von dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) als plausibel erachtet worden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahren für den vorbelastungsrelevanten Tierhaltungsbetrieb I.-T. GbR sei dem Genehmigungsbescheid vom 15. März 2012 nachträglich eine Auflage beigefügt worden, wonach an den bis dahin lüftungstechnisch unveränderten Bestandsställen ebenfalls Kamine 10 m über Grund und 3 m über Dach herzustellen seien. Eine Änderung der Geruchsprognose in dem damaligen Genehmigungsverfahren sei allerdings nicht für notwendig befunden worden, da das Vorhaben bereits ursprünglich genehmigungsfähig gewesen sei und die neuen Abluftbedingungen insbesondere im Nahbereich der Anlage zu einer Verbesserung der Immissionssituation geführt hätten.
31Das Verwaltungsgericht habe die GIRL widersprüchlich ausgelegt, wenn es einerseits davon ausgehe, diese gebe einen Immissionsgrenzwert für den Außenbereich nicht ausdrücklich vor, aber andererseits einen absoluten oberen Grenzwert von 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche vorsehe. Die GIRL sei als in sich geschlossenes, schlüssiges System zu begreifen. Die isolierte Betrachtung der Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, verbunden mit der Feststellung, dass der Wert von 0,25 den absoluten Grenzwert darstelle, stehe im Widerspruch zu dem in den Auslegungshinweisen selbst zitierten Beschluss des OVG NRW vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - und zu den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 der GIRL.
32Die zur Beurteilung der Erheblichkeit bedeutsamen Umstände des Einzelfalls seien umfassend ermittelt und bewertet worden. Im Hinblick auf den Kläger habe man unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Vor- und Zusatzbelastung sowie der planungsrechtlichen Grundlagen die nunmehr ermittelte Gesamtbelastung von 0,254, gerundet 0,25, für zumutbar erachtet. Hierbei dürfe die Historie der klägerischen Hofstelle nicht außer Acht gelassen werden. Die genehmigte Tierhaltungsanlage des Klägers sei immissionsschutzrechtlich durchgängig betrieben worden. Zwar habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung angeben, er habe die Schweinezucht ca. ein halbes Jahr vor dem Verkauf im Jahr 2000 aufgegeben. Dies führe aber nicht automatisch zu einem Erlöschen der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Vielmehr seien die Stall- einschließlich aller Nebenanlagen unverändert bestehen geblieben und durch die neuen Betreiber übernommen worden. Mithin stellten der frühere eigene Tierhaltungsbetrieb, dessen Fortführung am Standort und die Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebs spezielle Randbedingungen dar, die bei der Prüfung des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Zu beachten sei weiterhin das Verhältnis der Zusatzbelastung der verfahrensgegenständlichen Anlage zu der bewerteten Vorbelastung IVb = 0,208 durch die beiden anderen Tierhaltungsanlagen. Die Vorbelastung werde dabei eindeutig durch die Haltung von Mastschweinen und Sauen bestimmt. Selbst bei einer Gewichtung des besonders störenden Mastgeflügelgeruchs sei die Anlage der Beigeladenen maximal für ein Fünftel der Gesamtbelastung verantwortlich.
33Der Beklagte beantragt,
34das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
35Die Beigeladene führt zur Berufungsbegründung aus: Nachdem ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der Inhalt der Auflagen Nr. 35 und 38 zum Änderungsgenehmigungsbescheid des Beklagten vom 15. März 2012 betreffend die Tierhaltungsanlage der I.-T. GbR bekannt geworden sei, habe sie eine Neuberechnung zur Geruchssituation an den Wohnnutzungen des Klägers veranlasst. Der bisher vorgelegten gutachterlichen Berechnung habe die Erhöhung der Kamine und die Mindestabluftgeschwindigkeit von 7 m/s betreffend die Betriebseinheit 1 noch nicht zugrundegelegen. Auch sei die Methodik der Berechnung der Geruchsbelastung bei Hähnchenmastställen verändert worden. Die mittlerweile vom LANUV NRW als auf der sicheren Seite liegend empfohlene Berechnung der Geruchsemissionen bei Geflügelzucht mittels einer die Wachstumsrate der Tiere darstellenden Zeitreihe sei berücksichtigt worden. Die Gesamtbelastung einschließlich des Betriebs der I.-T. GbR betrage ausweislich des Geruchsgutachtens in der Fassung der zweiten Ergänzung vom 3. März 2014 nebst Nachberechnung vom 16. September 2014 am Immissionsort E1 IGb = 0,23 und am Immissionsort E2 IGb = 0,22. Ohne den dort ansässigen Tierhaltungsbetrieb betrage die Gesamtgeruchsbelastung am Haus E1 0,14 und am Haus E2 0,12 und bliebe damit sogar unter dem in Dorfgebieten zulässigen Wert von 0,15. Nach Prüfung der speziellen Randbedingungen könne im Einzelfall ein Immissionswert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche herangezogen werden. Diese Einzelfallabwägung habe der Beklagte zutreffend vorgenommen. Der Kläger habe das Grundstück mit allen Anlagen zur Schweinemast verkauft, so dass ihm auch ein höherer Kaufpreis zugeflossen sei. Selbst wenn man in rechtlicher Hinsicht nicht von selbstverursachten Immissionen ausgehen wolle, sei dieser Aspekt ebenso wie die Prägung der Umgebung durch Tierhaltungsbetriebe jedenfalls als spezielle Randbedingung wertend zu berücksichtigen. Die Zusatzbelastung für den Kläger durch das Vorhaben sei mit 0,05 zwar nicht irrelevant, stelle sich aber im Vergleich zur Gesamtvorbelastung als gering dar. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Wohnnutzung des Klägers rechtlich im Zusammenhang mit der Tierhaltungsanlage genehmigt und sogar durch Baulast gesichert worden sei.
36Die Beigeladene beantragt,
37das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.
38Der Kläger beantragt,
39die Berufung zurückzuweisen.
40Zur Begründung seines Antrags nimmt er Bezug auf seinen bisherigen Vortrag und führt im Übrigen aus: Das der Genehmigung zugrundeliegende Geruchsgutachten sei nicht nachvollziehbar. Die anlässlich der Erweiterung der Hofstelle I. und des Betriebes der I.-T. GbR vorgelegten Gutachten gingen jeweils von deutlich höheren Vorbelastungen an seinem Haus aus. Addiere man hierzu die aus dem geplanten Hähnchenmaststall der Beigeladenen zu erwartende Mehrbelastung, ergebe sich eine Geruchsbelastung von deutlich mehr als 25 % Jahresgeruchsstunden Eine Zurechnung der durch den jetzigen Betrieb der I.-T. GbR verursachten Immissionen scheide schon deshalb aus, weil dieser nur zu einem geringen Teil auf seinem früheren Grundstück liege. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Abluftfahnenüberhöhung bei dem Schweinemaststall BE 1 lägen nicht vor. Da sich im Umkreis von 100 m Gebäude und Baumbewuchs befänden, sei eine freie Anströmung der Kamine nicht gegeben.
41Im Berufungsverfahren hat der erkennende Senat eine fachliche Stellungnahme des LANUV NRW eingeholt, ob das von der Beigeladenen vorgelegte Geruchsgutachten Nr. 2101 des Dipl.-Ing. N. M. in der Fassung der 2. Ergänzung vom 3. März 2014 nachvollziehbar und plausibel sei. Mit Schreiben vom 5. September 2014 hat das LANUV NRW ausgeführt, dass es die Darstellung der ermittelten Immissionen grundsätzlich als plausibel ansehe. Bezogen auf die Ausbreitungsrechnung sei jedoch aufgefallen, dass diese hinsichtlich der Quelle QUE_40 (Mastschweinestall mit 6 Kaminen) der Tierzuchtanlage I.-T. nur einen Kamin enthalte. Auch habe der Gutachter die Quelle QUE_43 (Güllehochbehälter) in der Ausbreitungsrechnung nicht angesetzt. Vor einer Heranziehung des Gutachtens sei die Rechnung diesbezüglich zu korrigieren.
42Die Beigeladene hat in der Folge die bereits erwähnte teilweise Neuberechnung vom 16. September 2014 vorgelegt.
43Hinsichtlich der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung - einschließlich der Befragung des Sachverständigen Dr. C. vom LANUV NRW - wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 1. Juni 2015 verwiesen.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Stadt H. Bezug genommen.
45Entscheidungsgründe:
46Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheids zu. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in einem ihm zustehenden Recht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
47Von dem Vorhaben der Beigeladenen gehen keine schädlichen Umwelt- oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für den Kläger aus.
48Bei der durch die Beigeladene geplanten Anlage zur Geflügelmast mit 84.500 Hähnchenmastplätzen handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1, Ziffer 7.1.3.1 des Anhang 1 der 4. BImSchV.
49Die an den Wohnungen auf dem Grundstück des Klägers mit Errichtung und Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage zu erwartenden Geruchsimmissionen stellen keine erheblichen Belästigungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dar. Dabei ist neben der eigenen Wohnung des Klägers auch der fremdvermietete Altenteiler in die Betrachtung einzubeziehen. Der Vermieter wird als Eigentümer des Grundstücks vom Schutzbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfasst. Auf seinen Wohnsitz vor Ort kommt es insoweit nicht an.
50Vgl. zur Einbeziehung des Eigentums an Grundstücken BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 ‑ 7 C 50/78 -, NJW 1983, 1507 = juris Rn. 13; Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: November 2014, § 3 BImSchG Rn. 22,
51Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - NRW - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009) zurückgegriffen werden.
52Vgl. MBl. NRW 2009 Seite 533 sowie www.lanuv.nrw.de/luft/gerueche/bewertung.htm.
53In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71 = juris Rn. 55 ff., sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259 = juris Rn. 9 ff., vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 12, vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277 = juris Rn. 31, vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, NWVBl. 2011, 146 = juris Rn. 10, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LB 17/07 -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 14. Februar 2011 - 12 LA 8/09 -, NVwZ-RR 2011, 397 = juris Rn. 13.
55Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert IW = 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert IW = 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15. Einen Immissionswert für den Außenbereich, in dem sowohl das Vorhaben der Beigeladenen als auch das Wohnhaus des Klägers unstreitig liegen, regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach Nr. 3.1 Abs. 2 der GIRL entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 (25 % Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen (dazu näher unten unter I.5.a).
56Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 32, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 8.
57I. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich ‑ vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen - einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose,
58vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn. 5, vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 11,
59bei der aus der Vorbelastung (dazu 1.) und der Zusatzbelastung unter Berücksichtigung der Abluftfahnenüberhöhung (dazu 2.) im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung (dazu 3.) unter Berücksichtigung der Rundungsregeln der GIRL (dazu 4.) ermittelt wird. Diese ist sodann an den nach der GIRL maßgeblichen Immissionswerten zu messen (dazu 5.).
601. Bei der Ermittlung der Vorbelastung sind solche Emissionsquellen nicht mit einzubeziehen, die dem Immissionspunkt selbst zuzurechnen sind (sog. Eigenbelastung). Dies gilt unabhängig davon, ob die eigenen Tiergerüche mit den von außen einwirkenden Tiergerüchen identisch sind.
61Der Text der GIRL enthält zu dieser Fragestellung keine ausdrückliche Aussage. Nach Nr. 4.2 der GIRL ist die im Genehmigungsverfahren zu ermittelnde vorhandene Belastung (IV) die von den vorhandenen Anlagen ausgehende Geruchsbelastung ohne die zu erwartende Zusatzbelastung, die durch das beantragte Vorhaben hervorgerufen wird. Ob von dem Begriff der „vorhandenen Anlagen“ auch eigene Geruchsimmissionen verursachende Anlagen umfasst sein sollen, ergibt sich hieraus nicht eindeutig. Gleiches gilt für die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL, Punkt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“, Unterpunkt „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“. Allerdings hat die Praxis, wie der Sachverständige Dr. C. vom LANUV NRW in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, die Eigenbelastung bislang grundsätzlich nicht bei der Vorbelastung und damit bei der Gesamtbelastung berücksichtigt. Dies liege unausgesprochen auch der GIRL zugrunde.
62Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen und Mitverfasser der GIRL Dr. C. davon aus, dass die Eigenbelastung nicht in die Immissionsvorbelastung mit einzubeziehen ist. Die Gerüche aus eigener Tierhaltung werden zum einen, auch weil die Tierhaltung meist der Erzielung des Lebensunterhalts dient, nicht in gleicher Weise als störend empfunden wie Fremdgerüche, sondern als notwendig angesehen und hingenommen. Zum anderen sind - worauf der Sachverständige Dr. C. in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - landwirtschaftliche Hofstellen teilweise aufgrund eigener (in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses stehender) Tierhaltungsanlagen sogar so hohen Immissionsbelastungen ausgesetzt, dass diese bereits für sich genommen den maximal zulässigen Immissionswert (nahezu) erreichen oder sogar überschreiten. In derartigen Fällen hätte eine Einbeziehung der Eigenbelastung zur Folge, dass ein Landwirt allein aufgrund eigener Tierhaltung andere Anlagen auf benachbarten Hofstellen verhindern würde. Andererseits hat der Landwirt es in der Regel weitgehend selbst in der Hand, inwieweit er sich Geruchsimmissionen aus eigener Tierhaltung aussetzt. Bei einer Nichtberücksichtigung der Eigenbelastung würde ihre Reduzierung oder gar ihr Wegfallen dem Tierhalter auch stets unmittelbar selbst zu Gute kommen. Hingegen würde bei Berücksichtigung der Eigenbelastung anderen Emittenten die Möglichkeit eröffnet, den maßgeblichen Immissionspunkt nunmehr selbst höheren Immissionen auszusetzen. Ein Landwirt könnte somit in diesem Fall durch die Aufgabe eigener Tierhaltung oder z.B. die Verbesserung der Ablufttechnik nicht zwingend eine Verbesserung der eigenen Geruchsbelastung erreichen.
63Der Senat hat auch erwogen, den vorgenannten Problemen dadurch zu begegnen, dass zwar die Eigenbelastung in die Vorbelastung mit einbezogen, gleichzeitig aber bei den besonderen Randbedingungen des Einzelfalls die Eigenbelastung wertend zu Lasten des Betroffenen mit einem höheren Immissionswert berücksichtigt wird. Dies würde jedoch - bei einer aus Sicht des Senats angezeigten Berücksichtigung im gleichen Umfang - zu keinem grundsätzlich anderen Ergebnis führen. Zudem würde die Systematik der GIRL infrage gestellt. Gleiches würde für eine - ebenfalls denkbare - teilweise Berücksichtigung der Eigenbelastung gelten. Sie würde überdies eine wertende Betrachtung erfordern, für die die Maßstäbe fehlen mit der Folge einer erheblichen Unsicherheit bei der Anwendung der GIRL.
64Soweit der Kläger die Erheblichkeit der Geruchsimmissionen nicht nur für seine eigene Wohnung, sondern auch für den von ihm vermieteten Altenteiler geltend macht, gilt nichts anderes. In beiden Fällen ist das Eigentumsrecht betroffen. In Bezug auf einen eigenen Schutzanspruch etwaiger Mieter weist der Senat darauf hin, dass diese im Umfang der vorgefundenen Eigenbelastung des Tierhaltungsbetriebs jedenfalls im Ergebnis keine weitergehenden Schutzrechte haben dürften. Zwar haben die Mieter keinen direkten Einfluss auf den Umfang der Tierhaltung auf der von ihnen bewohnten Hofstelle. Ihre Wohnungen teilen jedoch das Schicksal der Hofstelle, von der sie das Vorrecht, im Außenbereich wohnen zu dürfen, ableiten (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB). Auch die Nutzung der Mietsache ist mithin mit der „Geruchshypothek“ der Hofstelle belastet. Die (hier in Rede stehenden) Geruchsimmissionen durch Tierhaltung gefährden nicht die Gesundheit, sondern sind ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der zumutbaren Belästigung zu betrachten.
652. Bei Emissionen aus Kaminen ist zu berücksichtigen, dass sich bei Einhaltung spezieller Parameter die Abluft durch die Austrittsgeschwindigkeit bzw. den Temperaturunterschied besser verteilt und in der Folge der höheren Verdünnung in geringerem Maße auf einen Immissionsort einwirkt. Nach Ziffer 3.3.1.4 (Abluftfahnenüberhöhung) des Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit AUSTAL2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie, Merkblätter Band 56 des Landesumweltamtes NRW,
66Essen 2006, abzurufen unter http://www.lanuv. nrw.de/veroeffentlichungen/merkbl/merk56/merk56.pdf,
67kann eine solche Überhöhung der Abluftfahne nur angenommen werden, wenn die Abluft in den freien Luftstrom gelangt. Dies sei in der Regel gewährleistet, wenn die Quellhöhe mindestens 10 m über der Flur und 3 m über First sei, die Abluftgeschwindigkeit in jeder Betriebsstunde minimal 7 m/s betrage und eine Beeinflussung durch andere Strömungshindernisse (Gebäude, Vegetation usw.) im weiteren Umkreis um die Quelle (in der Regel ein Kreis mit einem Radius entsprechend dem zehnfachen der Quellenhöhe) ausgeschlossen werde. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige erklärt, eine Beeinflussung sei bereits dann regelmäßig auszuschließen, wenn keine Strömungshindernisse im Umkreis entsprechend der sechsfachen Quellenhöhe vorhanden seien.
683. Soweit Nr. 4.6 (Auswertung) Abs. 2 der GIRL vorgibt, die Kenngröße der Gesamtbelastung IG ergebe sich aus der Addition der Kenngrößen für die vorhandene und die zu erwartende Zusatzbelastung, gilt dies nicht für den vorliegenden Fall einer Ausbreitungsrechnung. So weisen die Auslegungshinweise zu Nr. 4.6 der GIRL darauf hin, dass die dort angeführte Addition von Vorbelastung und Zusatzbelastung zur Gesamtbelastung nur für den Fall gelte, dass die Vorbelastung durch Rasterbegehung nach VDI 3949, Blatt 1 (2006) ermittelt worden sei. Werde in einer Prognose nur die Ausbreitungsrechnung für die Ermittlung der Gesamtgeruchsbelastung verwendet, so müssten die Geruchsimmissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in eine gemeinsame Rechnung Eingang finden.
69Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, Seite 6 des Beschlussabdrucks, nicht veröffentlicht, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2012 ‑ 12 LA 114/11 -, BauR 2012, 1769 = juris Rn. 11.
70Erfolgt hingegen eine Addition von Werten, die in Ausbreitungsrechnungen ermittelt worden sind, erweist sich dieses Vorgehen als nicht konform mit der GIRL. Die Addition einzelner Gerüche für einen Ort berücksichtigt nicht die Überlagerung von Geruchsfahnen und führt in der Folge grundsätzlich zu einer Überschätzung der zu erwartenden Immissionswerte. Lediglich für eine grobe, aufgrund der Überschätzung auf jeden Fall auf der sicheren Seite liegende Abschätzung zu erwartender Geruchsimmissionen kann eine derartige Addition einzelner Belastungen Verwendung finden. Hierauf weist das LANUV in seiner fachlichen Stellungnahme gegenüber dem Senat vom 5. September 2014 ausdrücklich hin.
714. Nach Nr. 4.6 der GIRL sind für die Berechnung der Kenngrößen der Gesamtbelastung IG bzw. IGb die Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung mit 3 Stellen nach dem Komma zu verwenden. Zum Vergleich der Kenngrößen der Gesamtbelastung IG bzw. IGb mit dem aus der Tabelle 1 zu entnehmenden Immissionswert für das jeweilige Gebiet sind sie auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Diese Vorgaben über die Berechnung und die Rundung auf zwei Stellen nach dem Komma werden durch die GIRL nicht auf bestimmte Gesamtbelastungen eingeschränkt, sondern stellen eine allgemeine Rundungs- und Vergleichsregel dar. Die GIRL beruht - wie schon dargelegt - auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen. Ihr kommt insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten zu. Zwar ist das Gericht bei der Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen mangels Rechtsnormqualität der GIRL nicht gehindert, von deren Ergebnis abzuweichen. Der Außerachtlassung bloß einzelner Teile der GIRL steht aber grundsätzlich entgegen, dass diese als vorweggenommene sachverständige Bewertung ein Gesamtkonzept verfolgt, das nicht nur partiell angewendet werden kann.
725. Immissionswerte für den - hier betroffenen - Außenbereich sieht die GIRL nicht ausdrücklich vor. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 (Nr. 3.1. der GIRL) zuzuordnen. Auch im Außenbereich ist daher der für das Dorfgebiet geltende Immissionswert von 0,15 für Tierhaltungsgerüche maßgeblich. Die Bestimmung eines höheren Immissionswerts für landwirtschaftliche Gerüche (dazu a) im Außenbereich bis 0,25 setzt das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände voraus. Erforderlich ist stets eine Prüfung und Darlegung der maßgeblichen Zumutbarkeitsaspekte des konkreten Einzelfalls und eine wertende Gewichtung aller speziellen Randbedingungen des Einzelfalls (dazu b und c).
73a) „Landwirtschaftliche Gerüche“ im vorstehenden Sinne sind nicht nur solche aus landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 201 BauGB. Auch Gerüche aus bauplanungsrechtlich als gewerblich einzuordnenden Tierhaltungsanlagen sind hierunter zu fassen.
74Der Sachverständige Dr. C. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, in dem der GIRL maßgeblich zu Grunde liegenden Forschungsvorhaben seien nur Gerüche aus der Tierhaltung der Bezeichnung „landwirtschaftliche Gerüche“ zugeordnet worden. Auch bei der Erarbeitung der GIRL sei der Begriff mangels Unterscheidbarkeit der Herkunft der Gerüche einheitlich verstanden worden.
75Dementsprechend nehmen die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, nicht nur § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, also die Land- und Forstwirtschaft, in Bezug, sondern allgemein § 35 Abs. 1 BauGB und somit auch gewerbliche Tierhaltungsanlagen, deren Privilegierung allein nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Betracht kommt.
76Dieses Verständnis der Auslegungshinweise entspricht auch dem Sinn und Zweck des durch die GIRL ausgestalteten Systems der Bewertung, welche Geruchsimmissionen in der jeweiligen Situation als noch hinnehmbar anzusehen sind. Eine Unterscheidung im fachlichen Sinne, also hinsichtlich der Art des Geruchs, zwischen Tierhaltungsgerüchen aus Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB und solchen aus gewerblichen Tierhaltungsanlagen besteht nicht. Die Wahrnehmung von Tierhaltungsgerüchen ist nicht an die rechtliche Einordnung des Produktionsbetriebs gekoppelt.
77Vgl. in diesem Sinn VG Minden, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 11 K 805/11 -, juris Rn. 84 ff.; vgl. weiterhin auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, Seite 9 des Beschlussabdrucks, nicht veröffentlicht.
78Allerdings ist der Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinn eine besondere Verbindung zu den genutzten Flächen und der Hofstelle aufweist, nachfolgend bei der Frage wertend zu berücksichtigen, ob und inwieweit unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände ein höherer Immissionswert als 0,15 maßgeblich ist.
79b) Eine Erhöhung des im Außenbereich im Ausgangspunkt geltenden Immissionswerts von 0,15 auf einen Wert bis zu 0,25 bedarf stets einer Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls.
80Die gegenteilige Auffassung des Beigeladenen, für Wohnungen auf (auch ehemals) landwirtschaftlichen Hofstellen sei immer ein höherer Immissionswert als 0,15 anzusetzen, ist unzutreffend. Zwar verweisen die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL, Punkt „Vorgehen im Landwirtschaftlichen Bereich“, Unterpunkt „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ darauf, dass bei Betrachtung der Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen davon auszugehen sei, dass die Grenze der erheblichen Belästigung deutlich über der liege, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen wäre. Dass damit bei Wohnen im Zusammenhang mit Tierhaltungsbetrieben der Wert grundsätzlich höher als 0,15 liegen müsse, ist aber weder unter dem Blickwinkel des Wortlautes noch der Systematik zwingend oder nahe gelegt. Dies wird insbesondere auch durch die Aussage des Sachverständigen Dr. C. bestätigt, der Wert von 25 % sei bewusst nicht in die Auflistung der Immissionswerte in den vorderen Teil der GIRL eingestellt worden, um den Fehlschluss zu vermeiden, dieser Wert sei im Außenbereich grundsätzlich maßgeblich.
81Bei der Prüfung, ob unter Berücksichtigung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls eine Erhöhung des Immissionswerts von 0,15 im Außenbereich gerechtfertigt ist, ist die Feststellung einer Außenbereichslage daher nur notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat.
82Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, Beschlussabdruck Seite 7, nicht veröffentlicht, vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 70, und vom 22. Mai 2015 ‑ 8 B 1029/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Beschlussabdruck Seite 14.
83Je höher das Gewicht der für die Zumutbarkeit sprechenden Gesichtspunkte ist, umso höher kann der maßgebliche Immissionswert über dem Wert 0,15 liegen. Der in den Auslegungshinweisen genannte Wert von 0,25 bildet dabei grundsätzlich eine „olfaktorische Schallmauer“. Dies wird durch die Erläuterungen des Sachverständigen Dr. C. in der mündlichen Verhandlung bestätigt, das LANUV NRW lege im Außenbereich eine grundsätzliche Obergrenze von 25 % der Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche zugrunde. Dahinter stehe unter anderem der Gedanke, dass bei der gebotenen Berücksichtigung der in der GIRL vorgesehenen Gewichtungsfaktoren - etwa bei den Rindern 0,5 - dieser Wert einer tatsächlichen Dauer der Geruchseinwirkung von bis zu 50 % der Jahresgeruchsstunden entsprechen könne.
84Der Wert 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich stellt allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine absolute Obergrenze dar. Die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gehen davon aus, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch Immissionen über einem Wert von 0,25 nicht ausnahmslos zur Unzumutbarkeit führen müssen. Die Bestimmung eines Immissionswertes von über 0,25 kommt allerdings nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Einzelfallumstände in Betracht.
85Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 ‑ 8 B 1029/14 -, Seite 16 des Beschlussabdrucks, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. weiterhin OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 -, juris Rn. 19, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 20 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, juris Rn. 65; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 1 ZB 12.1023 -, juris Rn. 16.
86Denkbar kann dies etwa sein, wenn durch Erteilung einer Verbesserungsgenehmigung nach § 6 Abs. 3 BImSchG eine signifikante Verbesserung der bisher über dem Wert von 0,25 liegenden Immissionsbelastung - z.B. durch immissionsmindernde Maßnahmen auch im Bestand - herbeigeführt werden kann. Anzustrebender Zielwert bleibt aber auch in diesen Fällen die Verringerung der Immissionen auf ein Niveau von maximal 0,25.
87Vgl. insoweit auch: Nds. OVG, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 - BauR 2015, 464 = juris Rn. 40.
88Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der von den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL in Bezug genommene Beschluss des OVG NRW vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - auf Sachverhalte, die von der GIRL 2008 erfasst werden, keine Anwendung finden kann. Die Entscheidung ist vor Abfassung der aktuellen GIRL ergangen und hat daher - ungeachtet der Frage einer Berücksichtigung der Eigenbelastung - die Gewichtungsfaktoren der GIRL, die der Geruchsqualität der unterschiedlichen Tierarten Rechnung tragen, nicht mit einbeziehen können. Für die in jenem Verfahren relevante Rinderhaltung gilt heute nach der Tabelle 4 zu Nr. 4.6 der GIRL ein Gewichtungsfaktor von 0,5. Die in dem Beschluss angenommene zumutbare Geruchsbelastung von 50 % der Jahresgeruchsstunden entspricht damit - worauf auch der Sachverständige Dr. C. in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - innerhalb des Systems der aktuellen GIRL einer gewichteten Geruchsbelastung von 25 % der Jahresgeruchsstunden.
89Der maßgebliche Immissionswert sollte aus Gründen der Rechtsklarheit in den behördlichen Genehmigungstenor (in Form einer Nebenbestimmung) aufgenommen werden. Wenn sich allerdings der Wert lediglich aus der Begründung des Bescheids oder jedenfalls aus den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen ergibt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
90c) Bei der Prüfung des Einzelfalls sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen und zu gewichten, zu denen insbesondere die Ortsüblichkeit und Siedlungsstruktur (dazu aa), die Nutzung des betreffenden Gebäudes (dazu bb), die historische Entwicklung (dazu cc) und die besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen (dazu dd) zu rechnen sind.
91aa) Maßgeblich für die Frage, ob und wie weit der Immissionswert von 0,15 im Außenbereich bis zu einem Wert von 0,25 überschritten werden kann, ist zunächst die Ortsüblichkeit im Sinne einer Vorprägung der maßgeblichen Umgebung zu berücksichtigen. Weist die Umgebung, in der die zu errichtende Anlage sowie der Immissionsort liegen, eine Prägung durch landwirtschaftliche Nutzungen - zum Beispiel durch das Vorhandensein mehrerer Betriebe auf engem Raum - auf, muss ein dort Wohnender Gerüche aus der Tierzucht in höherem Umfang hinnehmen.
92Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE -, BRS 74 Nr. 22 = juris Rn. 126, und Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 21; vgl. für den Übergang von Dorfgebieten und Außenbereich: Bay. VGH, Beschluss vom 18. August 2010 ‑ 22 CS 10.1686, 22 CS 122 CS 10.1687 -, juris Rn. 8; Hess. VGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 9 B 2156/13 -, NuR 2014, 864 = juris Rn. 82.
93Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der historischen Entwicklung landwirtschaftliche Prägungen über einen langen Zeitraum entwickeln und sich in der Folge auch nur allmählich verändern oder abschwächen.
94In einem derartigen Umfeld bedarf auch die Siedlungsstruktur der Berücksichtigung. Einzelnen Wohnnutzungen im Außenbereich kommt - losgelöst von den nachfolgenden Faktoren - ein geringeres Gewicht zu als etwa Wohnbebauung unterhalb der planungsrechtlichen Schwelle des § 34 Abs. 1 BauGB beispielsweise in Form von sog. Weilern, Straßendörfern oder Streusiedlungen.
95bb) Entsprechend den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL, Punkt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“, Unterpunkt „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ kann Wohnnutzungen im Außenbereich, die im Zusammenhang mit Tierhaltungsanlagen stehen, ein geringerer Schutzanspruch zukommen. Insoweit ist - generalisierend - davon auszugehen, dass eine wechselseitige Rücksichtnahme im Hinblick auf die Geruchssituation im Sinne eines „Gebens und Nehmens“ erfolgt und eine Hinnahme der Gerüche anderer Tierhaltungen in dem Wissen erfolgt, dass auch umgekehrt geruchliche Belastungen hingenommen werden.
96Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 11, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 37.
97Reinen Wohnnutzungen ohne diese wechselbezügliche Belastung kann mithin ein höherer Schutzanspruch gegenüber Tiergerüchen zukommen. Auch insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass Mietern auf Hofstellen, die im oben beschriebenen Sinne mit einer „Geruchshypothek“ belastet sind, keine stärkere Rechtsposition zukommen dürfte als dem tierhaltenden Eigentümer und Vermieter.
98cc) Im Sinne einer historischen Betrachtung ist dabei nicht nur der jetzige Zustand in die Wertung einzubeziehen, sondern auch die Nutzung in der Vergangenheit. Einem Gebäude, das auch in der Vergangenheit stets nur zu Wohnzwecken ohne besondere Zweckbestimmung gedient hat, kann ein höherer Schutzanspruch zukommen als solchen Wohnhäusern, die zwar heute nur noch Wohnzwecken dienen, aber ursprünglich Teil einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit Tierhaltung waren, auch wenn diese aufgegeben worden ist. Diese nehmen dabei jedenfalls regelmäßig im Fall der Aufgabe der Landwirtschaft die Privilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB in Anspruch, so dass sich ihr Vorhandensein von der bisherigen Landwirtschaft ableitet.
99Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 25, und vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, NWVBl. 2015, 63 = juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 38.
100In welchem Umfang und wie lange ein geringerer Schutzanspruch nachwirkt, bedarf der Bewertung im Einzelfall, wobei der Umfang der jeweiligen Tierhaltung und die damit einhergehende Geruchsbelastung ebenso Berücksichtigung finden können wie die weitere Entwicklung der Umgebung. Solange die Umgebung weiterhin von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt ist und insoweit die Wechselbezüglichkeit grundsätzlich fortbesteht, kann auch ein höheres Maß an Geruchsimmissionen hinzunehmen sein.
101Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, NWVBl. 2015, 63 = juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 39.
102dd) Schließlich kann auch die besondere Ortsgebundenheit der Anlage Eingang in die Bewertung finden. Ist eine solche Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne der § 201 BauGB, ist zu berücksichtigen, dass dieser mit der Hofstelle und den zum ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen besonders verbunden ist. Die bodenbezogene Urproduktion auf diesen Flächen, die die Tierhaltung auf der Basis überwiegend eigener Futtergrundlage erst ermöglicht, setzt eine angemessene Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Belange voraus. Die Standortwahl für betriebsbezogene Gebäude muss sich dabei maßgeblich an Zweckmäßigkeitserwägungen einer sachgerechten landwirtschaftlichen Betriebsführung ausrichten. Hierzu gehört auch eine räumliche Nähe zwischen den eigenen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und der Hofstelle, welche etwa die Versorgung des Tierbestands mit selbst produziertem Futter maßgeblich erleichtert.
103Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 ‑ 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 11.
104Derartige Belange kann eine im Außenbereich allein aufgrund der von ihr ausgehenden nachteiligen Wirkung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässige gewerbliche Tierhaltung nicht für sich in Anspruch nehmen, da eine Bindung an landwirtschaftliche Produktionsflächen nicht besteht. Allein die Tatsache, dass etwa Eigentumsflächen im Außenbereich vorhanden sind, oder sonstige betriebliche Vorteile wie die Nähe zu dem vorhandenen Wohnhaus stehen dem nicht gleich.
105II. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gehen von dem Vorhaben der Beigeladenen keine erheblichen Belästigungen aus. Die im Einzelfall zu ziehende Grenze der Erheblichkeit (dazu 1.) wird durch die auf die klägerische Wohnbebauung insgesamt einwirkenden Geruchsimmissionen einschließlich der des geplanten Vorhabens der Beigeladenen nicht überschritten (dazu 2.).
1061. Maßgebend ist im vorliegenden Einzelfall ein Immissionswert von 0,25 bezogen auf landwirtschaftliche Gerüche. Aufgrund der besonderen Randbedingungen des Einzelfalls, wie der landwirtschaftlichen Prägung (dazu a), der bestehenden landwirtschaftlichen Hofstelle (dazu b) und der besonderen Ortsgebundenheit des Vorhabens der Beigeladenen (dazu c) ist eine Erhöhung des Immissionswertes von 0,15 bis zu diesem Wert möglich.
107a) Die Umgebung sowohl des Betriebs der Beigeladenen wie auch der Wohnbebauung auf dem Grundstück des Klägers ist seit langer Zeit durch landwirtschaftliche Nutzung und verschiedene (auch größere) Tierhaltungsbetriebe geprägt, die sich alle in einem Umkreis von nur wenigen hundert Metern befinden und somit in Bezug auf die Geruchssituation eng zusammenliegen. In diesem Bereich liegen die Hofstelle I,. auf der Schweinezucht betrieben wird, der W. mit bis zu 60 Pferden, der T. der Beigeladenen mit derzeit noch betriebener Rinderzucht sowie der M., auf dem Rinder- und Schweinezucht betrieben wird. Ausweislich der von dem Senat eingesehenen Luftbilder der Umgebung werden die umliegenden Flächen landwirtschaftlich genutzt. Die vorhandenen Wohnhäuser weisen alle einen Bezug zu diesen landwirtschaftlichen Hofstellen auf.
108b) Für den Kläger erweist sich in diesem Einzelfall ein Immissionswert von 0,25 auch deshalb als noch hinnehmbar, weil er sich als Landwirt, der auf seiner Hofstelle nunmehr nur noch Ackerbau betreibt (dazu aa), die von dem Schweinemastbetrieb ausgehenden Geruchsimmissionen jedenfalls zu einem erheblichen Teil wertungsmäßig zurechnen lassen muss (dazu bb).
109aa) Der Kläger hat aus betrieblichen Erwägungen seinen landwirtschaftlichen Betrieb auf reinen Ackerbau umgestellt. Dies führt - ebenso wenig wie eine gänzliche Aufgabe der Landwirtschaft - nicht zu einer geringeren Erheblichkeitsschwelle für landwirtschaftliche Gerüche. Vielmehr bleibt er im Rahmen der Variationsbreite der Landwirtschaft und ist somit mit einer vergleichbaren Verpflichtung zur Hinnahme von Geruchsimmissionen belastet wie zuvor. Andernfalls hätte es der jeweilige Betreiber einer Tierhaltungsanlage allein durch die Änderung des Betriebskonzepts in der Hand, die Zumutbarkeitsschwelle zu senken und den umliegenden Betrieben, mit denen er in einem wechselseitigen Verhältnis des Duldens steht, einseitig über die Bestandsgenehmigungen hinaus die Möglichkeit etwa der Erweiterung zu nehmen. Dies würde gerade auch deshalb zu einem Wertungswiderspruch führen, da er selbst weiterhin als - wenngleich anders ausgerichteter - Landwirt die bauplanungsrechtliche Privilegierung der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB in Anspruch nimmt.
110bb) Wesentliche Teile des Schweinemastbetriebs waren ursprünglich Teil des von ihm geführten landwirtschaftlichen Betriebs (dazu aaa) und weisen aufgrund von Baulasten auch weiterhin eine besondere rechtliche Verbindung zu ihm auf (dazu bbb).
111aaa) Die Schweinehaltung der I.-T. GbR steht in einem engen räumlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und ist historisch als Teil einer einheitlichen landwirtschaftlichen Hofstelle anzusehen. Vorliegend hat der Kläger die Schweinehaltung zwar nach eigenen Angaben im Jahr 1999 aufgegeben. In der Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls ist aber zu berücksichtigen, dass er in der Folge das Grundstück geteilt und Teile mit den bestehenden Schweineställen und sonstigen Einrichtungen an die nunmehrigen Gesellschafter der I.-T. GbR veräußert hat. Diese haben in der Folge die Aufteilung der bestehenden Schweinemast angezeigt. Die Stadt H. erteilte beiden Betreibern Baugenehmigungen für die jeweilige Teilübernahme der Schweinemastanlage. Im Jahr 2002 zeigte die I.-T. GbR dem Staatlichen Umweltamt Krefeld an, dass sie die auf den beiden Flurstücken B und C befindlichen Stallungen nunmehr wieder als eine Anlage - und zwar auf der Grundlage der früher erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - betreibe. Mithin setzte die Betreiberin den Betrieb der ursprünglich durch den Kläger betriebenen Anlage mit den - jedenfalls ganz überwiegend - unveränderten Anlagen fort.
112Es liegt nicht im Ermessen des jeweiligen Inhabers der Hofstelle, durch Veräußerung emittierender Tierhaltungsanlagen an eine rechtlich von ihm zu unterscheidende Person diese immissionsschutzrechtlich einer anderen Bewertung zu unterwerfen - hier durch den sodann fehlenden eigenen Beitrag zu den Immissionen -, ohne dass eine bestehende räumlich-funktionale Einheit und die historische Entwicklung Berücksichtigung findet. Dies würde im Übrigen auch zu einer missbräuchlichen Gestaltung zum Nachteil der übrigen Betreiber von Tierhaltungsanlagen einladen können.
113bbb) Wesentliche Teile des Schweinemastbetriebs sind mit der Hofstelle des Klägers auch weiterhin durch Baulasten in rechtlich erheblicher Weise besonders verbunden.
114Durch Eintragung vom 6. März 1983 wurde eine Baulast begründet, mit der das Wohnhaus des Klägers als Betriebsleiterwohnhaus an den auf dem damaligen Flurstück 84 bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb gebunden worden ist. Diese Verbindung wurde ausdrücklich als dauerhaft und ständig bezeichnet. Eine Teilung und getrennte Veräußerung wurde ausgeschlossen. Die Bindung des Betriebsleiterwohnhauses umfasst somit nicht nur den heute von dem Kläger geführten landwirtschaftlichen Betrieb auf dem Flurstück A, sondern auch die auf den Flurstücken B und C weiterhin bestehenden Schweinemastställe. Die für das Flurstück übernommene Baulast setzt sich insoweit an den durch die Teilung entstandenen Flurstücken fort. Dies folgt, obwohl eine ausdrückliche Regelung in der Bauordnung hierzu fehlt, aus dem Regelungsgedanken des § 1026 BGB, wonach eine Grunddienstbarkeit bei Teilung des dienenden Grundstücks nur insoweit erlischt, als die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt ist.
115Vgl. insoweit zur Grunddienstbarkeit: OLG München, Beschluss vom 5. Januar 2012 - 34 Wx 543/11 -, juris Rn. 8; Mayer, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1026 Rn. 1; Grziwotz, in: Erman, BGB, 14. Auflage 2014, § 1026 Rn. 2.
116Dabei kommt es auf die Frage, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der bestehenden Mastställe in Folge der Aufteilung der Ställe und das Unterschreiten der maßgeblichen Schwellenwerte nach der 4. BImSchV erloschen ist, nicht maßgeblich an. Auch ein mehrmonatiges Brachliegen der Schweinezucht stellt im Zusammenhang mit dem Übergang der Einrichtungen auf den Erwerber keine Unterbrechung dar, die angesichts der Kontinuität der äußeren Umstände den sodann aufgenommenen Betrieb als etwas wesentlich anderes erscheinen ließe. Für die Berücksichtigung der von dem Kläger hinzunehmenden Geruchsimmissionen erweist es sich weiterhin als nicht maßgeblich, dass die Mastställe zwischenzeitlich aufgrund der Eigentumsstrukturen als baurechtlich genehmigte Anlagen aus dem Regelungsregime des BImSchG herausgefallen sind. Der Umfang der sich ergebenden Geruchsimmissionen an dem Wohnhaus des Klägers unterscheidet sich nicht aufgrund der gesetzlichen Regelung, aufgrund derer die Anlage genehmigt worden ist.
117Der Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfallwertung jedenfalls im Umfang des im Zeitpunkt der Veräußerung bestehenden Betriebs steht nicht entgegen, dass die I.-T. GbR den Schweinemastbetrieb im Jahr 2012 durch Neubau eines weiteren, 2.600 Mastplätze umfassenden Stallgebäudes erheblich vergrößert hat. Die ursprünglich vorhandenen Stallungen mit nunmehr noch 2.213 Mastplätzen treten dahinter jedenfalls nicht in solchem Umfang zurück, dass der Schweinemastbetrieb nunmehr als ein gänzlich anderer als der erscheint, den der Kläger 1999 veräußert hat.
118Für eine Vergleichbarkeit der von dem Schweinemastbetrieb ausgehenden Geruchsimmissionen mit solchen vom eigenen Betrieb ausgehenden spricht im vorliegenden Fall schließlich, dass das Grundstück des Klägers mit der Flurstücksnummer A gemeinsam mit den angrenzenden Flurstücken B und C, die den veräußerten Stallbestand umfassen, mit einer Vereinigungsbaulast aus dem Jahr 2000 belastet ist. Nach dem Inhalt dieser Baulast sollen die drei Flurstücke (dort bezeichnet durch die Teilstücke A, B und C des ursprünglichen Flurstücks) nicht nur bauordnungs-, sondern auch bauplanungsrechtlich als ein Grundstück anzusehen sein.
119Vgl. zur Möglichkeit der Erstreckung einer Baulast auch auf das Planungsrecht BVerwG, Beschluss vom 12. November 1987 - 4 B 216/87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24 = juris Rn. 2.
120Insoweit kann sich der Kläger gegenüber dem Schweinemastbetrieb, jedenfalls soweit dieser auf den Flurstücken B und C ausgeübt wird, nicht auf das bauplanungsrechtliche, im Außenbereich über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB wirkende Gebot der Rücksichtnahme berufen, da ihm insoweit keine nachbarlichen Abwehrrechte zukommen.
121Vgl. zu der Möglichkeit, sich der aus dem Rücksichtnahmegebot folgenden Abwehrrechte zu begeben, BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3/00 -, NVwZ 2001, 813 = juris Rn. 17.
1222. Die auf die klägerische Wohnbebauung insgesamt einwirkenden und zu berücksichtigenden Geruchsimmissionen einschließlich der des geplanten Vorhabens der Beigeladenen überschreiten auf der Grundlage des von der Beigeladenen vorgelegten Geruchsimmissionsgutachtens Nr. 2101 des Dipl.-Ing. N. M. in der Fassung der zweiten Ergänzung vom 3. März 2014 sowie der weiteren Neuberechnung vom 16. September 2014 den Immissionswert von 0,25 nicht. Auch soweit das Haus des Klägers bei der Darstellung der Immissionsprognose in mehreren Rasterfeldern liegt, kommt maximal eine Immissionsbelastung von 0,25 in Betracht (dazu a). Dabei sind die jedenfalls aus den von dem Kläger veräußerten Stallanlagen emittierten Tiergerüche dem Kläger wertungsmäßig als Eigenimmissionen zuzurechnen (dazu b). Gleiches würde für die Mehrimmissionen gelten, soweit eine Abgasfahnenüberhöhung für den Stall BE 1 zu Unrecht angesetzt worden wäre (dazu c). Auch im Übrigen bestehen an den Ansätzen der vorgelegten Immissionsprognose keine Zweifel (dazu d).
123a) Soweit der Kläger der Auffassung ist, das vorgelegte Immissionsgutachten schließe nicht aus, dass an seinem Wohnhaus eine den Wert von 0,25 überschreitende Gesamtgeruchsbelastung vorliege, folgt der Senat dem nicht, losgelöst von der Frage, ob und inwieweit die Immissionen aus dem Schweinemastbetrieb überhaupt als Fremdbelastung zu berücksichtigen sind. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass in der Darstellung der zu erwartenden Gesamtbelastung vom 16. September 2014 sein Wohnhaus in mehreren Rasterflächen liegt und für eine Rasterfläche die Gesamtbelastung mit 0,27 angegeben wird. Der in der mündlichen Verhandlung befragte Sachverständige des LANUV NRW hat jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass selbst bei - pessimaler - Mittelung beider Werte maximal eine Gesamtbelastung von 0,25 vorliege.
124b) Offenlassen kann der Senat vorliegend, ob die aus der Schweinehaltung der I.-T. GbR herrührenden Geruchsimmissionen dem Kläger in vollem Umfang wertungsmäßig als Eigenimmissionen zuzurechnen und daher bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht zu berücksichtigen sind. Jedenfalls die aus den von dem Kläger veräußerten Stallanlagen (BE 1 und 2) emittierten Tiergerüche sind ihm bei wertender Betrachtung als Eigenimmissionen zuzurechnen. Zwar stehen weder die Grundstücke einschließlich der aufstehenden Schweinemastställe gegenwärtig in seinem Eigentum noch kann er Einfluss auf die Tierhaltung als solche nehmen. Wie vorstehend aber bereits ausgeführt, hat der Kläger die Schweinemastställe veräußert, so dass ihm ein entsprechender Erlös zugeflossen ist. Die beiden Ställe BE 1 und BE 2 werden nunmehr durch die Erwerber nahezu unverändert weiterbetrieben. Dies geschah bis in das Jahr 2012 sogar unter Ausnutzung der bisherigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Weiterhin ist das Grundstück des Klägers mit der fortbestehenden Hofstelle durch eine Vereinigungsbaulast auch bauplanungsrechtlich mit den Ställen BE 1 und BE 2 verbunden, so dass dem Kläger insoweit kein planungsrechtlicher Rücksichtnahmeanspruch zukommt und er sich in der Folge gegen dort herrührende Geruchsbelästigungen nicht erfolgreich zur Wehr setzen kann. Gibt der Betreiber einer Tierhaltungsanlage durch Veräußerung die Einflussnahmemöglichkeit auf, verzichtet aber gleichzeitig gegenüber dieser Anlage auf seinen Rücksichtnahmeanspruch, ergibt sich kein Unterschied zu eigener Tierhaltung.
125Dass das Geruchsimmissionsgutachten die durch die Schweinemast bedingten Immissionen als Fremdvorbelastung berücksichtigt, steht der Annahme einer fehlenden Überschreitung des Immissionswertes IW = 0,25 nicht entgegen. Selbst bei vollständiger Einbeziehung der durch die Schweinezucht auf die klägerische Wohnbebauung einwirkenden Geruchsimmissionen beträgt die Gesamtbelastung - unter Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung für den Stall BE 1 - am Haus des Klägers maximal 0,25.
126c) Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die vorgelegte Geruchsimmissionsprognose zu Recht für die von dem Schweinemaststall BE 1 ausgehenden Geruchsimmissionen eine Abluftfahnenüberhöhung angesetzt hat. Die für eine Abluftfahnenüberhöhung erforderliche Mindesthöhe der Kamine ist gegeben. Nach der Nebenbestimmung Nr. 35 zu der erteilten Änderungsgenehmigung vom 15. März 2012 sind im Zuge der Um- und Neubaumaßnahmen an dem bestehenden Stall BE 1 die Kamine auf mindestens 10 m über Grund und 3 m über Dachfirst zu erhöhen. Auch die Anforderungen an den Bewegungsimpuls sind eingehalten. Die erforderliche Mindestabluftgeschwindigkeit muss ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 38 Satz 2 zu jeder Betriebsstunde mindestens 7 m/s betragen.
127Ob, wie der Kläger meint, der freie Luftstrom aufgrund der Höhe der östlich des Schweinestalls liegenden Gebäude seiner Hofstelle nicht ausreichend gesichert ist, um eine Abluftfahnenüberhöhung anzunehmen, kann vorliegend dahinstehen. Selbst wenn dem Kläger in dieser Einschätzung zu folgen sein sollte und sich in der Folge die tatsächliche Geruchsbelastung als höher erweisen würde, würde dies nicht zur Annahme einer höheren Gesamtbelastung IG im Sinne der GIRL führen. Wie bereits ausgeführt, sind dem Kläger jedenfalls die Geruchsimmissionen aus den Schweinemastställen BE 1 und BE 2 wertend als Eigenimmissionen zuzurechnen, die in der anzunehmenden Vor- wie auch der Gesamtbelastung nach der GIRL keine Berücksichtigung finden. Sind aber die von dem Schweinemaststall BE 1 hervorgerufenen Geruchsimmissionen insgesamt nicht zu berücksichtigen, kann auch der Wegfall der in dem Geruchsimmissionsgutachten für den Stall BE 1 angesetzten Abluftfahnenüberhöhung nicht zu einer Immissionserhöhung an der klägerischen Wohnbebauung führen.
128d) Gegen den Ansatz des vorgelegten Geruchsimmissionsgutachtens bestehen auch keine sonstigen Bedenken.
129Das Gutachten, das die Geruchsemissionen masttagabhängig mit einem Emissionskonventionswert von 180 GE/(s*GV) ansetzt, erfasst die zu erwartende Geruchsimmissionsbelastung am Haus des Klägers auch im Übrigen zutreffend.
130Soweit der Kläger vorträgt, die tatsächliche Geruchsbelastung sei höher als prognostiziert, und dies insbesondere mit den Geruchsvorbelastungen begründet, die jeweils in dem für die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betrieb I. bzw. des Schweinemastbetriebs der I.-T. GbR vorgelegten Geruchsgutachten ausgewiesen worden seien, ist dieser Schluss nicht tragfähig. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus dem von demselben Sachverständigenbüro mit der lfd. Nummer 2205 erstellten Geruchsimmissionsgutachten vom 18. Juni 2011 betreffend die Erweiterung der Hofstelle I. keine höhere Geruchsvorbelastung als in dem hier maßgeblichen Gutachten angenommen. Dort ist die für das Haus des Klägers angenommene Vorbelastung durch alle Quellen (Ist-Zustand) mit Ausnahme der Hofstelle I. insgesamt mit IVb = 20,5 % angegeben. Einschließlich der Hofstelle I. (Ist-Zustand) ohne die dort beantragten Schweineställe wird die Geruchsbelastung mit IGb1 = 23,4 % angegeben. Die Gesamtbelastung einschließlich des Vorhabens auf der Hofstelle I. und des Hähnchenmastbetriebs der Beigeladenen beträgt = 25,2 %. Die Berücksichtigung der Haltung von 84.500 Masthähnchen auf der Hofstelle des Beigeladenen sowohl für den Wert IGb1 wie auch für den Wert IGb2 folgt dabei aus der Übersicht über die Tierplätze und dem Ansatz der Quellen QUE_10 und QUE_11 in der Quellenübersicht des Gutachtens.
131Der in dem hier maßgeblichen Gutachten Nr. 2101 in der zeitlich damit korrespondierenden (Ursprungs-)Fassung vom 27. Januar 2011 benannte Vorbelastungswert (einschließlich der Erweiterung der Hofstelle I. um 740 Mastschweine als Quelle QUE_6, aber ohne die Hofstelle der Beigeladenen) betrug IVb = 20,8 %. Der als Gesamtbelastung ausgewiesene Wert IGb = 25,2 % (einschließlich der Erweiterung der Hofstelle I.) entsprach der in dem Gutachten Nr. 2205.
132Eine hieraus von dem Kläger abgeleitete schlichte Addition der sich jeweils ergebenden Mehrbelastungen für beide Vorhaben ist - wie ausgeführt - nicht zulässig. Soweit der Kläger im vorliegenden Fall einwendet, dass eine Überlagerung der Immissionen aus der Erweiterung der Hofstelle I. und dem Vorhaben der Beigeladenen schon wegen der unterschiedlichen Himmelsrichtung bezogen auf sein Wohnhaus ausgeschlossen erscheinen müsse, spricht hiergegen, dass bei Winden aus nordöstlichen Richtungen eine Überlagerung der Immissionen aus beiden Quellen geradezu naheliegend erscheint.
133Auch soweit der Kläger die fehlende Belastbarkeit der durch die Beigeladene vorgelegten Geruchsimmissionsprognose im Hinblick auf das anlässlich der Erweiterung des Schweinemastbetriebs I.-T. GbR vorgelegte Immissionsberechnung der V. und Partner GmbH vom 24. März 2011 anführt, die bereits ohne die Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen und auf der Hofstelle I. zu einer Gesamtbelastung IGb zwischen 18 und 22 % an dem Wohnhaus des Klägers ausweise, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die in dem von der V. und Partner GmbH vom 24. März 2011 ausgewiesene Gesamtbelastung IGb ohne die Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen und auf der Hofstelle I. kann bereits deshalb nicht mit der hier maßgeblichen Immissionsprognose verglichen werden, weil sich die maßgeblichen Rahmenbedingungen geändert haben.
134Weiterhin kann sich der Kläger vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Geruchsfahnenüberlagerung zwischen dem Schweinemastbetrieb der I.-T. GbR und den übrigen Erweiterungen sei ausgeschlossen. Eine solche kommt bezüglich des durch die Änderungsgenehmigung vom 15. März 2012 genehmigten Schweinemaststalls BE 3 der I.-T. GbR und dem auf der Hofstelle I. genehmigten Schweinezuchtstall zunächst jedenfalls bei (eher seltenen) nördlichen Windrichtungen in Betracht. Als überwiegend maßgeblich erweist sich aber insbesondere die geringe Distanz des klägerischen Wohnhauses zu den Schweineställen auf seiner (erweiterten) Hofstelle, welche jedenfalls bei häufig vorherrschenden Schwachwindlagen zu einer Überlagerung der Geruchsfahnen unabhängig von der Windrichtung führt. Hierauf hat der in der mündlichen Verhandlung gehörte Sachverständige des LANUV NRW ausdrücklich hingewiesen.
135Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese in beiden Instanzen einen Antrag gestellt und sich somit jeweils einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
136Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
137Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.