Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - 15 ZB 17.1890
vorgehend
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - 15 ZB 17.1890
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - 15 ZB 17.1890
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - 15 ZB 17.1890 zitiert oder wird zitiert von 25 Urteil(en).
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
…
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Unter Änderung von Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II.
Von den Kosten des Zulassungsverfahrens haben die Kläger zu 1 und 2 (Au 4 K 14.83) als Gesamtschuldner, der Kläger zu 3 (Au 4 K 14.84), die Klägerin zu 4 (Au 4 K 14.86), die Klägerin zu 5 (Au 4 K 14.87) und der Kläger zu 6 ( Au 4 K 14.88) jeweils ein Fünftel einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.750 Euro (Gesamtstreitwert) festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der am 27. November 2013 bekannt gemachte Bebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
…
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I. Der am 11. Dezember 2017 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „H... wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinemastanlage.
- 3
Mit Bescheid vom 30.04.2013 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von 8.250 Mastschweinen, die Errichtung von zwei Güllebehältern (je VNetto = 3.618 m³) mit Gülleabfüllplatz, zwei Vorgruben, acht Futtersilos, das Aufstellen eines Kadavercontainers, die Einrichtung von Sanität- und Sozialbereichen sowie das Aufstellen von zwei Flüssiggastanks (je 5.100 l) am Standort K-Stadt, OT (...). Der Bescheid wurde der Beigeladenen am 08.05.2013 zugestellt und am 17.05.2013 im Amtsblatt des Antragsgegners öffentlich bekanntgemacht.
- 4
Am 13.06.2013 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht im Verfahren 4 A 101/14 MD Klage.
- 5
Am 21.08.2014 ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides an.
- 6
Am 03.11.2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides dahingehend zu ändern, dass sie nur gegen eine angemessene Sicherheitsleitung, die den beabsichtigten Investitionen der Höhe nach entspricht, angeordnet wird.
- 7
Mit Beschluss vom 27.05.2015 – 4 B 246/14 MD – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.04.2013 wiederhergestellt. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sowohl der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als auch an der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dem Antragsteller dürfte nach der gebotenen summarischen Prüfung ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG unter dem Gesichtspunkt der Geruchsbelastungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zustehen. Die Rechtmäßigkeit der Genehmigung sei Zweifeln ausgesetzt, weil die Vorbelastung nicht nachvollziehbar und umfassend ermittelt worden sei. Es könne daher nicht eingeschätzt werden, ob eine Überschreitung des Immissionswertes von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) bzw. 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden) an den in der Immissionsprognose der IfU GmbH vom 30.08.2011 begutachteten sechs Immissionsorten ausgeschlossen sei. Das Gutachten der IfU GmbH komme im Hinblick auf die Immissionsorte MA bis MD zu dem Ergebnis, dass die durch das Vorhaben zu erwartende Zusatzbelastung 0,02 betrage und damit gemäß Nr. 3.3 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) irrelevant sei, so dass die Vorbelastung nicht berücksichtigt werden müsse. Dies begegne bei der konkreten Sachlage erheblichen Bedenken. In dem Gebiet befänden sich acht weitere für das Beurteilungsgebiet relevante Tierhaltungsanlagen. Insbesondere die Hühnermastanlage in J-Stadt mit einer Tierplatzzahl von ca. 160.000 Masthähnchen dürfte unter Berücksichtigung der Geruchsausbreitung sowie des um ein Vielfaches höheren Gewichtungsfaktors von 1,5 (im Vergleich zu Schweinemastanlagen von 0,75) für eine erhebliche Vorbelastung der südlichen Beurteilungsflächen im Beurteilungsgebiet sprechen. Allein die Anzahl von acht weiteren Tierhaltungsanlagen hätte Anlass geben müssen, zu prüfen, ob das Irrelevanzkriterium aufgrund der Kumulation von Tierhaltungsanlagen vorliegend ausnahmeweise nicht maßgeblich sei. Nach den Auslegungshinweisen zur GIRL hätte man sich mit dieser Vorbelastung zumindest auseinandersetzen müssen. Bestehe – wie hier – eine atypische Belastungssituation durch bereits vorhandene Anlagen, müsse die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der bestehenden Anlagen ermittelt werden, um "auf der sicheren Seite" zu sein. Wenn bereits die Vorbelastung für einen Nachbarn nicht mehr zumutbar sei, sei auch eine weitere die Irrelevanzgrenze nicht erreichende Zusatzbelastung unzulässig. Der Antragsgegner habe sich insgesamt mit den speziellen Bedingungen nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage bestünden mithin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung. Die Vollziehungsanordnung erweise sich ferner als rechtswidrig, weil das öffentliche Interesse durch den Antragsgegner nicht hinreichend begründet worden sei. Allein die durch den Antragsgegner geltend gemachte Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung rechtfertige die Durchbrechung des Grundsatzes des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht.
II.
- 8
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die dargelegten Gründe gebieten die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 30.04.2013 (dazu 1). Auch entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21.08.2014 den Anforderungen (dazu 2). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch nicht – auf den Hilfsantrag des Antragstellers – von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen (dazu 3).
- 9
1. Der Prüfungsmaßstab für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus § 4a Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 753). Danach ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an die für Anträge auf gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs allgemein geltenden Maßstäbe an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 – BVerwG 7 VR 1.14 – juris RdNr. 10). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts i.S.d. § 4a Abs. 3 UmwRG bestehen dabei regelmäßig erst dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache zu erwarten ist (OVG NW, Beschl. v. 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, juris RdNr. 62 ff.; Beschl. v. 24.06.2015 – 8 B 315/15 –, juris RdNr. 14). Bei der Verbandsklage nach dem UmwRG ist die Prüfung nicht auf drittschützende Vorschriften beschränkt. Die Prüfung erstreckt sich vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auf sämtliche Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen (BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 – BVerwG 7 C 36.11 –, juris RdNr. 22). Einer Prüfung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung bedarf es dagegen nicht. Wird von einem Dritten die einem anderen erteilte, diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, besteht weder von Verfassungs wegen noch nach der Verwaltungsgerichtsordnung ein grundsätzlicher Vorrang der aufschiebenden Wirkung vor der sofortigen Vollziehbarkeit (BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 – 1 BvR 2466/08 –, juris RdNr. 21; OVG BBg, Beschl. v. 15.01.2009 – OVG 9 S 70.08 –, juris RdNr. 4; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80a RdNr. 66). Die Entscheidung über die Vollzugsanordnung hat eher schiedsrichterlichen Charakter im Verhältnis zwischen den von der Genehmigung Betroffenen (OVG SH, Beschl. v. 29.07.1994 – 4 M 58/94 –, juris RdNr. 5). Bei dreipoligen Rechtsverhältnissen ist Maßstab vorrangig die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 – 2 M 154/12 –, juris RdNr. 13; Beschl. v. 18.05.2015 – 2 M 33/15 –, juris RdNr. 19; NdsOVG, Beschl. v. 05.03.2008 – 7 MS 115/07 –, juris RdNr. 27; OVG NW, Beschl. v. 05.09.2008 – 13 B 1013/08 –, juris RdNr. 8). Ist es wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich hingegen nichts (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 – BVerwG 7 VR 1.14 –, a.a.O. RdNr. 11; Beschl. v. 23.01.2015 – BVerwG 7 VR 6.14 –, juris RdNr. 8). Im Rahmen der Gesamtabwägung ist bei offenen Erfolgs-aussichten zu berücksichtigen, ob besonders gravierende, möglicherweise nicht reversible Folgen drohen, wenn das Vorhaben vor Unanfechtbarkeit der Genehmigung verwirklicht wird (OVG NW, Beschl. v. 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, a.a.O. RdNr. 62; Beschl. v. 24.06.2015 – 8 B 315/15 –, a.a.O. RdNr. 14).
- 10
Nach diesen Grundsätzen führt die gemäß § 4a Abs. 3 UmwRG i.V.m. §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers mit dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt. Es lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob die angegriffene Genehmigung rechtmäßig ist. Zwar ergeben sich – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung wegen der von der Anlage ausgehenden Geruchsbelastungen (dazu a). Die vom Antragsteller in seinem Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO erhobenen weiteren Rügen können jedoch – auch summarisch – zum Teil nicht abschließend geprüft werden und müssen einer vertiefenden Bewertung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (dazu b). Im Rahmen der bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Gesamtabwägung hat das Interesse der Beigeladenen an der vorläufigen weiteren Ausnutzung der ihr erteilten Genehmigung Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Antragstellers (dazu c).
- 11
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind bei summarischer Prüfung durch die Errichtung und den Betrieb der Schweinemastanlage (...) keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Geruchsimmissionen zu erwarten.
- 12
Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29.02.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die GIRL bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (OVG NW, Urt. v. 01.06.2015 – 8 A 1760/13 –, juris RdNr. 51 m.w.N.). Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelastungen (Urt. d. Senats v. 24.03.2015 – 2 L 184/10 –, juris RdNr. 95). Die GIRL ist ein technisches Regelwerk, deren Werte auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Experten beruhen und das insoweit die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens hat (BVerwG, Beschl. v. 05.08.2015 – BVerwG 4 BN 28.15 –, juris RdNr. 5).
- 13
Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose, bei der aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Diese ist sodann an dem nach der GIRL maßgeblichen Immissionswert zu messen (OVG NW, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, juris RdNr. 65 m.w.N.).
- 14
Von einer Ermittlung der Vorbelastung kann unter den Voraussetzungen der Nr. 3.3 GIRL abgesehen werden. Hiernach soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung – Irrelevanzkriterium). Gegen die Verwendung des Irrelevanzkriteriums bestehen keine Bedenken. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie ist zwar grundsätzlich auf die Vorbelastung und Zusatzbelastung durch die neu hinzutretende Anlage abzustellen, aus der sich die Gesamtbelastung ergibt (Nr. 4.6 GIRL). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Erweist sich die prognostizierte Zusatzbelastung nach allgemeiner fachlicher Einschätzung als geringfügig und damit als irrelevant, darf von der Ermittlung der vorhandenen Vorbelastung abgesehen werden. Bei Einhaltung des als Irrelevanzschwelle verstandenen Wertes von 0,02 wird davon ausgegangen, dass die hinzutretende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht. Die Regelung markiert einen zulässigen Bagatellvorbehalt (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – BVerwG 4 CN 3.11 –, juris RdNr. 16).
- 15
Hiervon ausgehend gelangt die Immissionsprognose der IfU GmbH vom 30.08.2011 (BA T Bl. 78 ff.) nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass erhebliche Geruchsbelästigungen durch die geplante Schweinemastanlage (...) nicht zu erwarten sind. Für die Immissionsorte MA ((...)), MB (Wohnbebauung entlang der L 23), MC (N-Stadt) und MD (S-Stadt) wurde eine Zusatzbelastung von jeweils 2 % ermittelt (BA T Bl. 122). Im Hinblick auf das Irrelevanzkriterium der Nr. 3.3 der GIRL wurde insoweit auf eine Ermittlung der Vorbelastung verzichtet. Dies ist – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass gemäß Nr. 3.3 der GIRL wegen der geringen Zusatzbelastung von 0,02 an den Immissionsorten MA bis MD unabhängig von der insbesondere in den Ortslagen (...) und N-Stadt bestehenden Vorbelastung keine erheblichen Geruchsbelästigungen durch die von der Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen zu erwarten sind. Die Vorbelastung an den Immissionsorten MA bis MD ist ohne Belang, weil die von der streitigen Anlage ausgehende Zusatzbelastung den Wert von 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) nicht überschreitet und damit nach Nr. 3.3 der GIRL irrelevant ist.
- 16
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 der GIRL, insbesondere zur Anwendung des Irrelevanzkriteriums im Außenbereich. Diese lauten wie folgt:
- 17
"Im Außenbereich, in dem die Landwirtschaft privilegiert ist und in dem sie ihre Entwicklungsmöglichkeiten soweit wie möglich nutzen will, gibt es praktisch keine räumlichen Begrenzungen. Es ist durchaus möglich, dass um ein Wohngebiet herum eine Vielzahl von Anlagen existiert bzw. gebaut oder erweitert wird, deren Beitrag zur Geruchsimmissionssituation in der Wohnbebauung jeweils irrelevant ist. Dies würde beträchtliche Kumulationen nach sich ziehen. Die Erfahrungen aus der Praxis belegen, dass Immissionswertüberschreitungen in diesen Fällen nicht auszuschließen sind.
- 18
Auf diese Problematik wurde in der Vergangenheit unterschiedlich reagiert. So gibt es in Teilen Niedersachsens eine sogenannte „kleine“ Irrelevanzregelung. Sie geht davon aus, dass eine berechnete Geruchshäufigkeit von 0,004, verursacht durch einen geplanten Stallneubau, sich nicht in der gerundeten Kenngröße nach Nr. 4.6 GIRL auswirkt und der Stall gebaut werden könnte.
- 19
Eine andere Möglichkeit besteht darin, in Fällen in denen übermäßige Kumulationen befürchtet werden, zusätzlich zu den erforderlichen Berechnungen auch die Gesamtbelastung im Istzustand in die Beurteilung einzubeziehen. D. h. es ist zu prüfen, ob bei der bereits vorhandenen Belastung noch ein zusätzlicher Beitrag von 0,02 toleriert werden kann.
- 20
Vor diesem Hintergrund ist es durchaus möglich, dass zwar die erste Anlage, die einen irrelevanten Beitrag zur Geruchsimmissionsbelastung leistet, noch eine Genehmigung erhält, aber der zweiten irrelevanten Anlage die Genehmigung verweigert wird. Im Sinne der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen entsprechend § 3 BImSchG ist dies berechtigt, da u. U. eine fortschreitende Kumulation zu befürchten ist. Auf Nr. 5 der GIRL wird verwiesen."
- 21
Diese Auslegungshinweise behandeln das Problem der Kumulation mehrerer für sich betrachtet irrelevanter (Zusatz-)Belastungen durch verschiedene Anlagen, die in der Summe eine unzumutbare Gesamtbelastung ergeben. Es handelt sich um ein Problem der Genehmigungspraxis. Soweit diese Situation gegeben ist, soll abweichend vom Regelfall des Nr. 3.3 GIRL auch die "Gesamtbelastung im Istzustand" – also die Vorbelastung – in die Betrachtung einbezogen werden. Rechtsfolge kann sein, dass auch ein eigentlich nach Nr. 3.3 GIRL irrelevanter Zusatzbeitrag von 0,02 nicht mehr tolerierbar ist, so dass dieser eigentlich irrelevanten Anlage die Genehmigung verweigert wird. Als Voraussetzung dieser besonderen Verfahrensweise wird genannt, dass
- 22
- um ein Wohngebiet herum
- 23
- eine Vielzahl von Anlagen existiert bzw. gebaut oder erweitert wird
- 24
- deren Beitrag zur Geruchsimmissionssituation jeweils irrelevant ist.
- 25
Diese Auslegungshinweise bedürfen einer Abstimmung mit der Grundregel der Nr. 3.3 GIRL, wonach bei einer Anlage mit einer Zusatzbelastung von 0,02 auch bei Überschreitung der Immissionswerte die Genehmigung nicht versagt werden soll. Eine Gesamtbetrachtung der Grundregel der Nr. 3.3 GIRL einerseits sowie der Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 GIRL andererseits ergibt, dass
- 26
- die "Kumulationsregel" der Auslegungshinweise im Regelfall der Irrelevanzregel des Nr. 3.3 GIRL nicht zur Anwendung kommt,
- 27
- dieser Regelfall vorliegt, wenn eine Anlage mit irrelevanter Zusatzbelastung auf eine vorhandene Vorbelastung trifft,
- 28
- im Regelfall die Genehmigung auch bei Überschreitung der Immissionswerte erteilt werden soll und daher von der Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden kann,
- 29
- die "Kumulationsregel" nur dann anwendbar ist, wenn mehrere Anlagen, die jeweils eine irrelevante Zusatzbelastung aufweisen, gleichzeitig oder nacheinander zur Genehmigung stehen,
- 30
- bei Anwendung der "Kumulationsregel" die Genehmigung für eine Anlage auch dann versagt werden kann, wenn von dieser eine irrelevante Zusatzbelastung verursacht wird und dies zu einer Überschreitung des Immissionswertes führt.
- 31
Die "Kumulationsregel" der Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 GIRL kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da hier der Regelfall der Nr. 3.3 GIRL vorliegt. Die von der Beigeladenen geplante Anlage trifft auf eine bestehende Vorbelastung durch die Tierhaltungsanlagen in (...), N-Stadt, J-Stadt, St-Stadt und A-Stadt (BA T Bl. 315) und verursacht an den Immissionsorten MA bis MD eine irrelevante Zusatzbelastung von 0,02. Weitere Anlagen um die Immissionsorte MA bis MD herum mit einer irrelevanten Zusatzbelastung stehen nicht zur Genehmigung an. Vor diesem Hintergrund konnte im Hinblick auf die Immissionsorte MA bis MD von der Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden.
- 32
Die Ermittlung der Vorbelastung an den Immissionsorten MA bis MD ist auch nicht deswegen notwendig, weil geprüft werden müsste, ob die Vorbelastung durch die vorhandenen Tierhaltungsanlagen insbesondere in (...) oder N-Stadt über der absoluten Obergrenze von 0,25 liegt. Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, das Irrelevanzkriterium der GIRL sei unanwendbar, wenn bereits die Geruchsvorbelastung über der absoluten Obergrenze liege; sei schon die Geruchsvorbelastung nicht mehr zumutbar, sei auch eine weitere die Irrelevanzgrenze nicht erreichende Zusatzbelastung unzulässig (OVG NW, Beschl. v. 23.03.2009 – 10 B 259/09 –, juris RdNr. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2012 – 3 K 6274/09 –, juris RdNr. 91). Es ist jedoch fraglich, ob der Wert von 0,25 eine absolute Obergrenze für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich darstellt (OVG NW, Urt. v. 01.06.2015 – 8 A 1760/13 –, a.a.O. RdNr. 82). Der Antragsgegner ist der Annahme einer absoluten Obergrenze nicht grundsätzlich entgegengetreten, sondern hält eine Einzelfallbetrachtung für erforderlich. In N-Stadt liege eine Situation vor, in der die Vorbelastung durch die bestehende Milchviehanlage durch die von der geplanten Anlage ausgehende irrelevante Zusatzbelastung nicht erhöht werde, da sich der Standort der Neuanlage im gleichen Windrichtungsvektor wie die Altanlage, jedoch in deutlich größerer Entfernung befinde und die Zusatzbelastung durch die neue Anlage daher von dem von der Altanlage ausgehenden Geruch überlagert werde (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 237 ff.). Diese Überlegungen gelten jedoch nicht für die in der Immissionsprognose der IfU GmbH ebenfalls nicht erfassten Vorbelastungen im Beurteilungsgebiet durch die Milchviehanlage in (...) mit 926 Tierplätzen, die Schweinemastanlage in N-Stadt mit 1.700 Tierplätzen, die Rinderanlagen in J-Stadt mit 180 Tierplätzen sowie die Hähnchenmastanlagen in J-Stadt mit insgesamt ca. 160.000 Tierplätzen. Die von den Tierhaltungsanlage in J-Stadt herrührende Vorbelastung ist auch nicht deshalb ohne Belang, weil sich dieser Ort wegen seiner Entfernung zur Emissionsquelle außerhalb des Beurteilungsgebiets (Nr. 4.4.2 GIRL) befindet. Es steht vielmehr grundsätzlich im Einklang mit der GIRL, für eine vollständige Vorbelastungserfassung auch weiter entfernte geruchsemittierende Quellen einzubeziehen. Ziel einer Beurteilung nach der GIRL ist es, die Gesamtbelastung im Beurteilungsgebiet zu ermitteln. Dies erfordert gegebenenfalls, auch Emittenten in die Untersuchung aufzunehmen, die sich außerhalb des Beurteilungsgebiets befinden, aber relevant auf dieses einwirken (OVG NW, Beschl. v. 09.12.2013 – 8 A 1451/12 –, juris RdNr. 32; anders noch OVG NW, Beschl. v. 14.01.2010 – 8 B 1015/09 –, juris RdNr. 42). Die Belgeladene macht jedoch zu Recht geltend, dass im Regelfall der Nr. 3.3 der GIRL, in welchem – wie hier – eine neue Anlage auf eine bestehende Vorbelastung trifft, die Anwendung des Irrelevanzkriteriums nicht von der Höhe der Vorbelastung abhängig ist. Die GIRL selbst enthält keine solche Einschränkung. Sie würde auch, wie in der Stellungnahme der IfU GmbH vom 10.07.2015 (GA Bl. 326 ff.) dargelegt wird, zu widersinnigen Ergebnissen führen. Bei Unanwendbarkeit des Irrelevanzkriteriums im Fall einer Überschreiten einer absoluten Obergrenze durch die Vorbelastung wäre die Unzumutbarkeit der von der neuen Anlage ausgehenden irrelevanten Geruchsbelastung auch dann anzunehmen, wenn von dieser nur eine minimale Zusatzbelastung von 0,01 (1 % der Jahresstunden) in einem stark vorbelasteten Bereich verursacht würde. Dies würde dazu führen, dass das Beurteilungsgebiet – entsprechend der Auslegungshinweise zu Nr. 4.4.2 der GIRL – stark ausgeweitet werden müsste, da eine von der neuen Anlage ausgehende Zusatzbelastung von 0,01, die bei einem Zusammentreffen mit einer über der absoluten Obergrenze liegenden Vorbelastung unzulässig wäre, auch in großer Entfernung zu der neuen Anlage auftreten könnte. Die Einschränkung der Irrelevanzregel würde zudem dazu führen, dass die Ermittlung der Vorbelastung stets erforderlich wäre, um zu klären, ob das Irrelevanzkriterium wegen einer über der absoluten Obergrenze liegenden Vorbelastung auf einer im Beurteilungsgebiet liegenden Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, unanwendbar ist. Diese Konsequenzen sind erkennbar sachwidrig und werden der GIRL nicht gerecht. Eine extrem hohe Vorbelastung, die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit selbst einer irrelevanten Zusatzbelastung führen kann, ist allenfalls als Ergebnis einer Prüfung im Einzelfall nach Nr. 5 GIRL denkbar. Im vorliegenden Fall sind indessen keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Einzelfallprüfung erkennbar.
- 33
Die Immissionsprognose der IfU GmbH vom 30.08.2011 kommt auch hinsichtlich der Immissionsorte ME (A-Stadt) und MF (R-Stadt) nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass von der streitigen Anlage keine erheblichen Geruchsbelästigungen ausgehen. Für die Immissionsorte ME und MF wurde eine Zusatzbelastung von 0,03 (3 %) bzw. 0,04 (4 %) ermittelt. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Schweinemastanlage nördlich von St-Stadt sowie die Milchviehanlage in A-Stadt ergab sich eine Gesamtbelastung an den Immissionsorten ME von 0,05 bis 0,07 (5 bis 7 %) und MF von 0,04 bis 0,05 (4 bis 5 %) (BA T Bl. 123). Die von den Tierhaltungsanlagen in J-Stadt, (...) und N-Stadt ausgehenden Fernwirkungen wurden bei der Ermittlung der Vorbelastung außer Betracht gelassen, da diese wegen der Abstände von 2.000 bis 4.000 m als mit hoher Wahrscheinlichkeit irrelevant eingeschätzt wurden und die einschlägigen Immissionswerte von 0,10 (10 %, R-Stadt) bzw. 0,15 (15 %, A-Stadt) jeweils zu weniger als der Hälfte ausgeschöpft werden (Genehmigungsbescheid, S. 74). Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgehensweise nicht sachgerecht ist, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
- 34
b) Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Eine Beschwerde hat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht schon dann Erfolg, wenn mit ihr die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu Recht in Zweifel gezogen wird, sondern erst dann, wenn sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (OVG NW, Beschl. v. 18.03.2002 – 7 B 315/02 –, juris RdNr. 5; Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, a.a.O. RdNr. 12; BayVGH, Beschl. v. 21.05.2003 – 1 CS 03.60 –, juris RdNr. 16; VGH BW, Beschl. v. 25.11.2004 – 8 S 1870/04 –, juris RdNr. 6; OVG LSA, Beschl. v. 26.10.2010 – 1 M 125/10 –, juris RdNr. 13). Die hiernach gebotene Prüfung ergibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen, von diesem nicht herangezogenen Gründen im Ergebnis bestätigt werden kann.
- 35
aa) Soweit der Antragsteller eine nicht ordnungsgemäße Ermittlung des Sachverhaltes rügt, kann sich hieraus ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht ergeben. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vorliegt, führt er nach § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung der Genehmigung, weil offensichtlich ist, dass die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst worden ist. Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG eine gebundene Entscheidung. Soweit die Genehmigung im Ergebnis nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), was im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären ist, kann sich ein etwaiger Aufklärungsmangel gemäß § 46 VwVfG nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben (OVG NW, Urt. v. 10.11.2015 – 8 A 1031/15 –, juris RdNr. 44; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 RdNr. 59). Auch die Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung fehlerhaft war, stellt sich nicht. Das Gericht trifft im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – wie ausgeführt – eine eigenständige Ermessensentscheidung und prüft nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung.
- 36
bb) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, in der Immissionsprognose vom 30.08.2011 sei die Abluftmenge fehlerhaft angegeben worden. Zwar trifft es zu, dass die Abluftmenge in der Immissionsprognose mit 20.257 m³/h je Stall angegeben wird (BA T Bl. 110), während sie tatsächlich ausweislich der Nachreichung der Landesgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH vom 31.08.2012 (BA J Bl. 4) 244.500 m³/h je Stall beträgt. Dies führt jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Immissionsprognose. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners ist die Abluftmenge bzw. der Volumenstrom für die vorliegende Ausbreitungsrechung nicht relevant, da die Abluft aus den Ställen als kalte Quellen in Form von Punktquellen modelliert worden seien. Nach Anhang 3 der TA Luft seien Eingangsdaten einer Ausbreitungsrechnung bei Punktquellen
- 37
- die Lagekoordinaten x, y, z,
- 38
- der Emissionsmassenstrom,
- 39
- die Abluftgeschwindigkeit,
- 40
- der Quelldurchmesser und
- 41
- der Wärmestrom.
- 42
Der Wärmestrom berechne sich aus dem Volumenstrom und der Abgastemperatur und diene der Bestimmung der effektiven Quellhöhe. Bei kalten Quellen sei der Wärmestrom gleich Null. Demzufolge sei eine Dateneingabe für den Volumenstrom und die Abgastemperatur nicht erforderlich (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 233 f.). Diesen nachvollziehbaren Erläuterungen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
- 43
cc) Keine durchgreifenden Zweifel an der korrekten Modellierung der Quellen ergeben sich aus der Rüge des Antragstellers, die vom DWD angegebenen Gauß-Krüger-Koordinaten stimmten nicht mit den von der IfU GmbH verwendeten Koordinaten überein, so dass der Berechnung ein Punkt zugrunde liege, der mehr als 200 m von allen realen Emissionsquellen entfernt liege. Zwar trifft es zu, dass der DWD in der Qualifizierten Prüfung (QPR) der Übertragbarkeit von Februar 2010 als Standort der Anlage die Gauß-Krüger-Koordinaten 4433900 m (Rechtswert) und 5827900 m (Hochwert) angegeben hat (BA T Bl. 146), während in der Immissionsprognose der IfU GmbH die Gauß-Krüger-Koordinaten des Nullpunktes des lokalen Koordinatensystems mit 4434000 m (Rechtswert) und 5828000 m (Hochwert) angegeben werden (BA T Bl. 102). Hierzu hat der Antragsgegner jedoch nachvollziehbar ausgeführt, die Rüge des Antragstellers beruhe auf einem Missverständnis, da gemäß Nr. 3.3.1 der Immissionsprognose ein lokales kartesisches Koordinatensystem verwendet worden sei. Der Antragsteller habe offenbar angenommen, dass der Nullpunkt des lokalen Koordinatensystems mit dem Emissionsschwerpunkt der Anlage im Zentrum der Beurteilungsfläche 0/0 gleichzusetzen sei. Dem sei aber nicht so. Aus Abbildung 11 der Immissionsprognose (BA T Bl. 114) werde deutlich, dass die Quellen in korrekter Lage modelliert worden seien. Die Anlage mit den Emissionsquellen sei in Abbildung 11 weiß dargestellt und befinde sich im Zentrum der Beurteilungsfläche 0/0. Wäre die Quellmodellierung wie vom Antragsteller angenommen erfolgt, so wäre in Abbildung 11 die braune Isofläche um ca. 700 m nach Osten an den Waldrand heran verschoben.
- 44
dd) Keinen Erfolg hat die Rüge des Antragstellers, der von der Anlage hervorgerufene Stickstoffeintrag führe in den östlich der Anlage gelegenen Waldgebieten zu einer unzulässigen Gesamtbelastung. Zwar umfasst der Schutz vor erheblichen Nachteilen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auch den Schutz von Pflanzen (NdsOVG, Beschl. v. 27.07.2001 – 1 MB 2587/01 –, juris RdNr. 8). Insoweit ist in Nr. 4.8 TA Luft eine Sonderfallprüfung vorgesehen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdeposition nicht gewährleistet ist. Kriterien für eine solche Sonderfallprüfung bietet der Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz in der Fassung vom 01.03.2012 (sog. LAI-Papier). Dieser enthält in Anhang II, Tabelle A.II.1, empirische critical loads der Stickstoffdeposition (kg N ha-1 a-1) für bestimmte Ökosysteme, u.a. für Wälder. Ergänzend sind in Nr. 6.1 des LAI-Papiers Zuschlagsfaktoren zur Ableitung des Beurteilungswertes in Abhängigkeit von der Schutzkategorie und der Gefährdungsstufe vorgesehen. Der Beurteilungswert bildet den Maßstab für die Bewertung von Stickstoffeinträgen, die sich aus der Vorbelastung und der anlagenspezifischen Zusatzbelastung zusammensetzen. Hiervon ausgehend nimmt der Antragsteller – in Übereinstimmung mit der Umweltverträglichkeitsstudie (BA T Bl. 319) – eine Gesamtbelastung von 29 kg N/ha*a an, die sich aus einer Vorbelastung von 22 kg N/ha*a und einer anlagenbedingten Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a zusammensetze. Diese liege über dem Beurteilungswert von 21,25 kg N/ha*a, der sich aus dem critical load von 12,5 kg N/ha*a und einem Zuschlagsfaktor von 1,7 ergebe. Der critical load sei ein Mittelwert aus dem für Kiefernwald maßgeblichen critical load von 5 bis 15 kg N/ha*a, der hier angezeigt sei, da es sich um eine Mischwald mit hohen Kiefernbestand handele. Der Zuschlagsfaktor von 1,7 ergebe sich durch Zuordnung zu der Schutzkategorie Regulationsfunktion und einer mittleren Gefährdungsstufe. Es spreche sogar einiges dafür, dass hier eine hohe Gefährdungsstufe und damit ein Zuschlagsfaktor von 1,5 zugrunde zu legen sei. Auch liege die Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a über dem nach der 30-%-Regel des LAI-Papiers zulässigen Wert von 6,375 kg N/ha*a.
- 45
Ob diese vom Antragsteller zugrunde gelegten Werte zutreffend sind, ist unklar. Die Beigeladene geht von einer Gesamtbelastung von 29 kg N/ha*a und einem critical load von 15 kg N/ha*a aus und hält – insoweit in Übereinstimmung mit der Umweltverträglichkeitsstudie – einen Zuschlagsfaktor von 2,5 und damit ein Beurteilungswert von 37,5 kg N/ha*a für maßgeblich, da der Wald der Schutzkategorie Produktionsfunktion sowie einer mittleren Gefährdungsstufe zuzuordnen sei. Der Antragsgegner hält demgegenüber eine differenzierende Betrachtungsweise für geboten. Soweit Laubmischwald- und Laubwaldbestände betroffen seien, sei nach der Umweltverträglichkeitsstudie von einer Vorbelastung von 21 kg N/ha*a, einer Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a und damit einer Gesamtbelastung von 28 kg N/ha*a auszugehen, die über dem Beurteilungswert von 25,5 kg N/ha*a liege. Dieser ergebe sich aus dem critical load von 15 kg N/ha*a sowie einem Zuschlagsfaktor von 1,7. Denkbar sei aber auch, den in der Umweltverträglichkeitsstudie angenommenen critical load von 17,5 kg N/ha*a zugrunde zu legen, woraus sich ein Beurteilungswert von 29,75 kg N/ha*a ergebe, der nicht erreicht werde. Selbst wenn von einem critical load von 15 kg N/ha*a ausgegangen werde, ergebe sich noch kein immissionsschutzrechtlicher Konflikt, da insoweit die 30-%-Regelung des LAI-Papiers (S. 40 f.) anzuwenden sei. Hiernach sei eine Einzelfallprüfung nicht notwendig, obwohl die Gesamtbelastung an einem Beurteilungspunkt den Beurteilungswert überschreite, wenn die Zusatzbelastung einen Wert von 30 % des Beurteilungswertes nicht überschreite. Das sei hier der Fall. 30 % des Beurteilungswertes von 25,5 kg N/ha*a seien 7,65 kg N/ha*a. Dieser Wert werde von der Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a nicht überschritten. Für den größeren Flächenanteil der Waldflächen, bei denen es sich um Kiefernforste handele, sei von einer Gesamtbelastung von 29 – 29,5 kg N/ha*a auszugehen. Diese setze sich nach der Umweltverträglichkeitsstudie zusammen aus einer Vorbelastung von 23 kg N/ha*a und einer Zusatzbelastung von maximal 6 – 6,5 kg N/ha*a. Dass die Zusatzbelastung im Hinblick auf den Kiefernbestand unter 7 kg N/ha*a liege, ergebe sich aus der Karte 1 zur Umweltverträglichkeitsstudie (BA T Bl. 427) sowie der Abbildung 3 auf Seite 9 des 1. Nachtrags zur Immissionsprognose vom 19.03.2012 (BA X Bl. 172). Im Hinblick auf die Kiefernforste sei von einem Beurteilungswert von 22,5 kg N/ha*a auszugehen, der sich aus dem critical load von 15 kg N/ha*a und einem Zuschlagsfaktor von 1,5 ergebe. Der Zuschlagsfaktor resultiere aus der Zuordnung zu der Schutzkategorie Regulationsfunktion sowie der Gefährdungsstufe "hoch". Damit übersteige die Stickstoffdeposition den Beurteilungswert innerhalb der Kiefernforste deutlich. Allerdings sei auch hier die 30-%-Regelung des LAI-Papiers anzuwenden. 30 % des Beurteilungswertes von 22,5 kg N/ha*a seien 6,75 kg N/ha*a. Die Zusatzbelastung im Bereich der Kiefernforste liege unter diesem Wert. Die Vorgaben des LAI-Papiers würden somit eingehalten.
- 46
Hiernach ist die Frage, ob die von der Anlage ausgehenden Stickstoffeinträge in den östlich gelegenen Waldgebieten zu erheblichen Nachteilen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG führen, als offen anzusehen. Die dargestellten Meinungsverschiedenheiten zu der Frage der sachgerechten Ermittlung und Bewertung der von der Anlage ausgehenden Stickstoffeinträge wirft komplexe naturschutzfachliche Fragen aus, die im Rahmen des vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden können, sondern einer vertiefenden Betrachtung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens bedürfen.
- 47
ee) Soweit der Antragsteller auf den anlagebedingten Eintrag von Stickstoff in das Grundwasser über den Luftpfad hinweist, ergeben sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Der Antragsteller meint, insoweit liege eine Gewässerbenutzung i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG vor, die wegen der umfassenden Prüfpflicht der Immissionsschutzbehörde gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht außer Betracht bleiben könne. Zwar hat die Immissionsschutzbehörde grundsätzlich auch zu prüfen, ob dem Vorhaben wasserrechtliche Hindernisse entgegenstehen (OVG NW, Urt. v. 01.12.2011 – 8 D 58/08.AK –, juris RdNr. 430; VG Magdeburg, Urt. v. 07.07.2015 – 4 A 222/14 –, juris RdNr. 29). Der anlagebedingte Eintrag von Stickstoff über den Luftpfad in das Grundwasser ist jedoch wasserrechtlich nicht relevant. Die Benutzungstatbestände des § 9 WHG setzen ein zweckgerichtetes Verhalten voraus. Ein rein kausales Geschehen reicht nicht aus (BVerwG, Urt. v. 16.11.1973 – BVerwG 4 C 44.69 –, juris RdNr. 13). Hiernach erfüllt der Eintrag des von der Anlage ausgehenden Stickstoffs über den Luftpfad in das Grundwasser nicht den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG, denn ein zweckgerichtetes Handeln, also eine absichtliche Gewässerbenutzung, liegt insoweit nicht vor.
- 48
ff) Bei summarischer Prüfung liegt auch keine Verletzung der Betreiberpflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG durch die geplante Ausbringung der in der Anlage anfallenden Gülle auf den in der Flur 10 der Gemarkung (...) liegenden Flächen vor. Im Hinblick auf die anlagenexterne Entsorgung von Abfällen ergeben sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG Pflichten zu Vorbereitungsmaßnahmen im Anlagenbereich. Bei Abfällen, die die Anlage verlassen und außerhalb der Anlage verwertet oder beseitigt werden sollen, hat der Anlagenbetreiber alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Abfälle nach den einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß verwertet bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden können (BT-Drs. 16/4599, S. 127; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 5 RdNr. 88). Soweit es um den Verbleib von beim Betrieb von Tierhaltungsanlagen anfallenden Wirtschaftsdünger i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 2 des Düngegesetzes (DüngG) vom 09.01.2009 (BGBl. I S. 54) geht, kann von einer ordnungsgemäßen Verwendung dann ausgegangen werden, wenn der Tierhalter über Flächen verfügt, die den Wirtschaftsdünger nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 DüngG in Verbindung mit den Vorschriften der Düngeverordnung (DüV) vom 27.02.2007 (BGBl. I S. 221) im Sinne einer Anwendung "nach guter fachlicher Praxis" aufnehmen können. Verfügt der Tierhalter und Anlagenbetreiber nicht über ausreichende eigene Flächen, so muss sichergestellt sein, dass der Wirtschaftsdünger aufgrund langfristiger Verträge abgenommen und einer ordnungsgemäßen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Verwendung zugeführt wird (NdsOVG, Beschl. v. 23.01.2003 – 7 ME 203/02 –, juris RdNr. 6; VG Osnabrück, Urt. v. 21.01.2016 – 2 A 1646/13 –, juris RdNr. 50). Die sich aus dem DüngG und der DüV ergebenden Anforderungen an die Ausbringung der Gülle nach guter fachlicher Praxis werden – soweit derzeit ersichtlich – erfüllt. Nach den Angaben des Antragsgegners sind gemäß § 4 Abs. 3 DüV zur ordnungsgemäßen Verwertung des Stickstoffs bei Annahme eines mittleren bis guten Ertragspotentials ca. 546 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) notwendig. Die zur Verwertung der jährlich anfallenden Gülle der Beigeladenen auf vertraglicher Grundlage durch andere landwirtschaftliche Betriebe bereitgestellte Fläche betrage 613,44 ha LN und sei ausreichend (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 259 f.). Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner Vertiefung, ob es sich bei der in dem geplanten Schweinemastbetrieb anfallenden Gülle überhaupt um Abfall handelt (vgl. EuGH, Urt. v. 03.10.2013 – C-113/12 –, juris RdNr. 43 ff.).
- 49
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass das Grundwasser im Bereich der Ausbringungsfläche für die anfallende Gülle in der Flur 10 der Gemarkung (...) nach den Angaben in der Ergänzung des Landesgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Thema Grundwasserschutz vom 29.03.2012 (BA X Bl. 803 ff.
) mit Nitrat (NO3) in einer über dem Grenzwert des § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 Teil I Nr. 9 der Trinkwasserverordnung vom 21.05.2001 (BGBl. I S. 959) von 50 mg/l liegenden Konzentration belastet ist. Die Nitratbelastung des Grundwassers stellt nach geltendem Recht keine rechtliche Schranke für die Aufbringung von Dünger in der Landwirtschaft dar. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG) (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) i.V.m. § 62a WHG ist insoweit allein die Erarbeitung eines nationalen Aktionsprogramms zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen vorgesehen.
- 50
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Desinfektionsmittel Aldekol im Rahmen des Anlagenbetriebes verwendet wird. Zwar ist dieses Desinfektionsmittel nach dem einschlägigen EG-Sicherheitsdatenblatt als stark wassergefährdend einzustufen (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 259). Gleichwohl kann hieraus – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass die im Rahmen des Anlagenbetriebs anfallende Schweinegülle für eine Verwendung als Dünger gänzlich ungeeignet sei, weil hiermit auch das im Betrieb verwendete Aldekol in das Grundwasser gelangen könne. Düngemittel dürfen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. Nr. 8.3.8 der Tabelle 8 in Anlage 2 der Düngemittelverordnung (DüMV) vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2482) als Nebenbestandteile auch Reinigungs- und Desinfektionsmittel enthalten, sofern diese Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen unvermeidbar sind und es sich nicht um perflourierte Tenside handele. Nach den Angaben der Beigeladenen liegen beide Voraussetzungen hier vor, so dass auch eine mögliche Restbelastung der Gülle mit dem Desinfektionsmittel Aldekol ihrer Eignung als Düngemittel nicht entgegenstehe (GA Bl. 193). Diese Problematik kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend geklärt werden und bedarf einer vertiefenden Betrachtung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens.
- 51
gg) Es ergeben sich auch nicht deshalb ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides, weil hierin nicht der Einbau einer Abluftreinigungsanlage zur Vorsorge gegen Bioaerosol-Emissionen angeordnet wurde. Die Vermeidung bzw. Senkung von erhöhten Bioaerosol-Konzentrationen ist nicht den drittschützenden Betreiberpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern den Vorsorgeanforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen (OVG NW, Urt. v. 10.11.2015 – 8 A 1031/15 –, a.a.O. RdNr. 110). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Die Rügebefugnis des Antragstellers umfasst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch diesen nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz (VGH BW, Urt. v. 20.07.2011 – 10 S 2102/09 –, juris RdNr. 76). Dem in dieser Vorschrift angesprochenen Stand der Technik kommt dabei keine Sperrwirkung für über diesen Stand hinausgehende Vorsorgemaßnahmen zu. Eine Maßnahme zur Emissionsbegrenzung – etwa zur Vorsorge gegen eine von Tierhaltungsanlagen ausgehende Bioaerosol-Belastung der Nachbarschaft – kann vielmehr auch dann eine erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein, wenn sie zur Emissionsminderung praktisch geeignet ist, aber aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspricht (BVerwG, Urt. v. 23.07.2015 – BVerwG 7 C 10.13 –, juris RdNr. 21). Ob eine über den Stand der Technik hinausgehende Abluftbehandlung zur Minderung von Bioaerosol-Emissionen verhältnismäßig und damit geboten ist, kann in unmittelbarer Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auf den jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Dabei muss die Vorsorge nach Umfang und Ausmaß dem Risikopotential der Immissionen, die sie verhindern soll, proportional sein. Der Grundsatz der Risikoproportionalität setzt eine Bagatellgrenze voraus, bei deren Unterschreitung emissionsbegrenzende Maßnahmen nicht angeordnet werden dürfen (BVerwG, Urt. v. 23.07.2015 – BVerwG 7 C 10.13 –, a.a.O. RdNr. 23 f.). Kriterien für die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Senkung von Bioaerosol-Konzentrationen lassen sich dem Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 31.01.2014 entnehmen. Der Leitfaden dient der Prüfung, ob insbesondere von Tierhaltungsanlagen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG hervorgerufen werden können, und stellt deshalb Kriterien dafür auf, wann eine Sonderfallprüfung zu den Bioaerosol-Emissionen der Anlage erforderlich ist. Folgende Kriterien werden in Anlehnung an die Hinweise der VDI-Richtlinie 4250, Blatt 1, genannt:
- 52
- Abstand zwischen Wohnort/Aufenthaltsort und Anlage (Beispiele: < 500 m zu Geflügelhaltungsanlagen, halboffenen und offenen Kompostierungsanlagen; < 350 m zu Schweinemastbetrieben; < 200 m zu geschlossenen Kompostierungsanlagen),
- 53
- ungünstige Ausbreitungsbedingungen, z. B. Kaltluftabflüsse in Richtung der Wohnbebauung,
- 54
- weitere Bioaerosol-emittierende Anlagen in der Nähe (1000 m-Radius),
- 55
- empfindliche Nutzungen (z. B. Krankenhäuser),
- 56
- gehäufte Beschwerden der Anwohner wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die durch Emissionen aus Bioaerosol-emittierenden Anlagen verursacht sein können (spezifische Erkrankungsbilder).
- 57
Da nach den Angaben des Antragsgegners im vorliegenden Fall keines der Kriterien für die Notwendigkeit einer Sonderfallprüfung auf Bioaerosolbelastungen erfüllt ist (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 256 f.), spricht – bei summarischer Prüfung – überwiegendes dafür, dass Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung bzw. Senkung von Bioaerosol-Emissionen, etwa der Einbau einer Abluftreinigungsanlage, nicht erforderlich sind.
- 58
hh) Der Genehmigungsbescheid ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Änderungen des BImSchG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 734) nicht beachtet wurden. Insbesondere folgt die Fehlerhaftigkeit des Bescheides – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht aus einem Verstoß gegen § 10 Abs. 1a BImSchG. Hiernach hat derjenige, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Nähere Vorschriften über den mit den Antragsunterlagen vorzulegenden Bericht über den Ausgangszustand enthält § 4 Abs. 4a der 9. BImSchV. Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob die am 02.05.2013 in Kraft getretenen Vorschriften des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, wozu auch § 10 Abs. 1a BImSchG zählt, in zeitlicher Hinsicht auf den Bescheid vom 30.04.2013 anwendbar sind, weil dieser erst am 08.05.2013 durch Bekanntgabe an die Beigeladene gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wirksam geworden ist. Es bedarf auch keiner Vertiefung, ob die von der Beigeladenen geplante Schweinemastanlage (...) eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie ist, in der relevante gefährliche Stoffe (§ 3 Nr. 10 BImSchG) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Es kann ferner offen bleiben, ob es sich bei dem in § 10 Abs. 1a BImSchG vorgeschriebenen Ausgangszustandsbericht um eine Genehmigungsvoraussetzung handelt. Die Vorlage eines Ausgangszustandsberichts war im vorliegenden Genehmigungsverfahren jedenfalls auf Grund der Übergangsregelung § 25 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV nicht erforderlich. Hiernach ist § 4a Absatz 4 Satz 1 bis 5 bei Anlagen, die sich am 02.05.2013 in Betrieb befanden oder für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von ihren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, bei dem ersten nach dem 7. Januar 2014 gestellten Änderungsantrag hinsichtlich der gesamten Anlage anzuwenden, unabhängig davon, ob die beantragte Änderung die Verwendung, die Erzeugung oder die Freisetzung relevanter gefährlicher Stoffe betrifft. Hiernach bedurfte es jedenfalls deshalb im vorliegenden Genehmigungsverfahren keiner Vorlage eines Berichts über den Ausgangszustand, weil am 02.05.2013 bereits ein vollständiger Genehmigungsantrag der Beigeladenen vorlag.
- 59
ii) Es liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Errichtung oder der Betrieb der Anlage gegen die Energiesparpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG verstoßen, wonach Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass Energie sparsam und effizient verwendet wird. Es bedarf keiner Vertiefung, ob der Antragsteller insoweit gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert ist oder ob der Einwendungsausschluss nach dieser Vorschrift unionsrechtswidrig und daher nicht mehr anzuwenden ist (OVG NW, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, a.a.O.). Allein aus dem – vom Antragsteller gerügten – Umstand, dass die Antragsunterlagen hierzu keine Ausführungen enthalten, kann nicht gefolgert werden, dass die Errichtung oder der Betrieb der Anlage gegen diese Betreiberpflicht verstößt.
- 60
c) Die bei offener Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erforderliche weitere Interessenabwägung fällt zugunsten der Beigeladenen aus. Ihr drohen bei einer vorläufigen Einstellung der Errichtung und des Betriebs der geplanten Schweinemastanlage erhebliche wirtschaftliche Einbußen, die in der konkreten Verfahrenssituation unbillig wären und die vom Antragsteller geltend gemachten Belange überwiegen. Die Beigeladene wäre im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Genehmigung erhobenen Anfechtungsklage gezwungen, die Errichtung und den Betrieb der Anlage zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurückzustellen. Zwar trägt die Beigeladene das Risiko, dass getätigte Investitionen verloren sind, wenn die gegen die Genehmigung gerichtete Verbandsklage Erfolg hat (OVG NW, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, a.a.O. RdNr. 106). Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache hat die Beigeladene aber ein berechtigtes Interesse daran, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung aufrechterhalten bleibt. Abweichendes würde lediglich dann gelten, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache erkennbar Aussicht auf Erfolg hätte. Das ist aber nicht der Fall, weil die Rechtmäßigkeit der Genehmigung – wie dargelegt – mit der erforderlichen Sicherheit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt werden kann. Dem Antragsteller kann demgegenüber zugemutet werden, für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Errichtung und den Betrieb der Schweinemastanlage hinzunehmen, da keine besonders gravierenden, möglicherweise nicht reversiblen Folgen drohen, wenn das Vorhaben vor Unanfechtbarkeit der Genehmigung verwirklicht wird.
- 61
2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das öffentliche Interesse durch den Antragsgegner nicht hinreichend begründet wurde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung steht vielmehr in Einklang mit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da die Gründe in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen lassen, die den Antragsgegner dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich "formelhaften" schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen (VGH BW, Beschl. v. 29.06.1994 - 10 S 2510/93 –, juris RdNr. 10). Dies gilt auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse eines Beteiligten gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Zwar verweist § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht ausdrücklich auf § 80 Abs. 3 VwGO. Gleichwohl ist die Vorschrift auch bei der Vollziehbarkeitsanordnung im Beteiligteninteresse anwendbar (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, RdNr. 804; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80a RdNr. 30). Eine Darlegung der Dringlichkeit ist jedoch – anders als beim Sofortvollzug im öffentlichen Interesse – nicht erforderlich. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt es vielmehr, wenn dargelegt wird, dass und warum der Drittrechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg hat (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 806; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80a RdNr. 32). Hiernach genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21.08.2014 dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO, denn hierin wurde auf den Seiten 5 – 30 umfangreich dargelegt, weshalb die Anfechtungsklage des Antragstellers ohne Erfolg bleiben wird. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob in einem Verfahren nach § 80a VwGO allein ein Mangel in der Begründung des Sofortvollzugs grundsätzlich nicht zur Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung führt (OVG SH, Beschl. v. 29.07.1994 – 4 M 58/94 –, a.a.O. RdNr. 13 ff.).
- 62
3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch nicht – auf den Hilfsantrag des Antragstellers – von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, die den beabsichtigen Investitionen der Höhe nach entspricht. Nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig machen. Die Vorschrift sieht eine gerichtliche Gestaltungsbefugnis ausdrücklich nur für den Fall eines erfolgreichen Aussetzungsantrages vor (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 437). Auch die Befugnis nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten zu treffen, besteht nur bei einem erfolgreichen Aussetzungsantrag etwa für den Fall, dass der von einem Verwaltungsakt Begünstigte die auf Antrag des Dritten wiederhergestellte aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs missachtet (NdsOVG, Beschl. v. 03.04.2014 – 12 ME 236/13 –, juris RdNr. 13). Das zu sichernde Recht des Dritten im Sinne des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO besteht in der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (BayVGH, Beschl. v. 27.11.2014 – 22 CS 14.2378 –, juris RdNr. 11). Es kann offen bleiben, ob die Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung auch bei Ablehnung eines Aussetzungsantrages Auflagen zu Gunsten des Betroffenen zulässt (dafür etwa SächsOVG, Beschl. v. 12.11.2007 – 5 BS 336/07 –, juris RdNr. 28; Kopp/Schenke, VwGO, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 RdNr. 169; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 1004; dagegen Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 438; NdsOVG, Beschl. v. 27.10.1997 – 7 M 4238/97 –, juris RdNr. 9). Jedenfalls besteht nach der Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung in § 80a VwGO bei Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kein Raum mehr für Auflagen zu Lasten des Genehmigungsbegünstigten (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 438; NdsOVG, Beschl. v. 27.10.1997 – 7 M 4238/97 –, a.a.O.). Insbesondere besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Anordnung der sofortigen Vollziehung von einer Sicherheitsleistung des Begünstigten abhängig zu machen (Traumann, NVwZ 1988, 415). Hiernach kann der Hilfsantrag des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides dahingehend zu ändern, dass sie nur gegen eine angemessene Sicherheitsleitung angeordnet wird, keinen Erfolg haben, da es an einer gesetzlichen Grundlage für eine derartige Einschränkung der Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlt.
- 63
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage.
- 2
Die Klägerin ist Miteigentümerin des in der Gemeinde T./Ortsteil (H.) gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße (Flurstück 59/214{59/214}, Flur A{}, Gemarkung T.), das nördlich an die Weinbergstraße angrenzt. Östlich des Grundstücks bis zur Straße "Weinbergholz" befindet sich nördlich der Weinbergstraße weitere Wohnbebauung. Westlich des klägerischen Grundstücks liegt ein durch den Bebauungsplans Nr. 4 "Weinbergstraße" der Gemeinde T. festgesetztes allgemeines Wohngebiet. Südlich der Weinbergstraße befinden sich auf einer Fläche, die sich von einer Bahntrasse im Westen bis ca. 160 m nach Osten und ca. 270 m nach Süden erstreckt, Kleingärten. Weiter westlich bis zu einem nach Süden abzweigenden Nebenzug der Weinbergstraße befinden sich unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Flächen, die ca. 130 m nach Süden reichen. Weiter südlich, in einem Abstand von ca. 180 bis 450 m zum Grundstück der Klägerin befinden sich die Betriebsstätten einer ehemaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG). Südlich davon, bis zur Mühlenstraße reichend, liegen das Betriebsgelände der Fa. (M.), die dort den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, eine KfZ-Werkstatt sowie einen Abschlepp- und Bergungsdienst betreibt, und das Betriebsgelände eines Tiefbauunternehmens.
- 3
Für die Anlagen der ehemaligen LPG beantragte deren Rechtsnachfolgerin im Jahr 1993 eine Änderungsgenehmigung zur Rinderhaltung und Güllelagerung. Die Kapazität für den Neubau eines Boxenlaufstalls wurde mit 306 neuen Kuhplätzen und der "Weiterbetrieb" der schon bestehenden Anlage mit 342 Bullenmastplätzen angegeben. Die Anlage wurde am 01.09.1993 in Betrieb genommen. Im Jahr 2003 zeigte der derzeitige Betreiber der Anlage, die MVA (H.) GmbH & Co. KG (MVA), beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt nach § 67 Abs. 2 BImSchG an, dass die Tierplatzzahl auf 782 Stück erweitert werde.
- 4
Die Beigeladene, die Gesellschafterin der Agrar GmbH und Kommanditistin der MVA ist, beantragte am 28.07.2010 beim Beklagten die Errichtung einer Biogasanlage auf dem im Eigentum der Agrar {GmbH stehenden Flurstück 64/140 der Flur A {der Gemarkung (H.). Das für die Biogasanlage vorgesehene Gelände liegt etwa 240 bis 340 m südlich des Grundstücks der Klägerin. Die Biogasanlage und die Rinderanlage werden durch den von Norden nach Süden verlaufenden, vom Hauptzug abzweigenden Nebenzug der Weinberg{}straße getrennt. Mit Bewilligung vom 16.06.2011 wurde für dieses Grundstück zu Gunsten der MVA{am 05.07.2011 eine Dienstbarkeit für das Unterhalten und Betreiben einer Biogas- und Siloanlage inklusive eines Blockheizkraftwerks (BHKW) eingetragen.
- 5
Die Biogasanlage umfasst nach der Baubeschreibung nebst Anlagen einen Fermenter mit einer gasdichten Abdeckung mit einem Nettovolumen von 3.385 m³, ein nicht abgedecktes, mit einer Schwimmschicht als Abschluss versehenes Gärrest-Endlager mit einem Nettovolumen von 4.731 m³, einen Annahmebehälter (Rindergülle) mit einer geruchsdichten Abdeckung mit einem Nettovolumen von 768 m³, einen BHKW-Container mit 370 kW elektrischer Leistung, ein Pumpen- und Technikgebäude, drei Fahrsiloanlagen mit jeweils zwei Kammern, einen Triolet-Bunker mit einem Fassungsvermögen von 60 m³, eine Futterhalle sowie ein Trafogebäude. Ferner sollen eine befestigte Zuwegung, eine Regenwasserentwässerung durch Versickerung sowie ein Silosickersaftschacht mit Überlauf in das Gärrestendlager hergestellt werden.
- 6
Nach der Betriebs- und Verfahrensbeschreibung sollen in der Biogasanlage 15.000 t Rindergülle, 3.000 t Maissilage, 2.000 t Grassilage, 1.000 t Ganzpflanzsilage, 500 t Hühnermist und 500 t Rindermist vergoren werden. Weiter heißt es, die Energiepflanzen, vor allem Mais, Roggen oder Hirse, würden auf den Feldern der näheren Umgebung der Biogasanlage angebaut. Von der benachbarten Tierzuchtanlage der MVA (H.) GmbH werde noch zusätzlich Frischgülle über unterirdische Rohrleitungssysteme in den Fermenter eingeleitet. In dem neu zu errichtenden ersten Gärrest-Endlagerbehälter (G 1) mit einem Freibord von 0,2 m bilde sich als Abschluss der Gärreste auf der Oberfläche eine Schwimmschicht durch die eingebrachten Pflanzenfasern. Der zweite und der dritte Gärrestebehälter (G 2 und G 3) mit einem Volumen von insgesamt 5.200 m³ seien auf dem Grundstück der MVA vorhanden. Das entstandene und gereinigte Biogas werde in einem zur Biogasanlage gehörenden Blockheizkraftwerk in einem Gas-Otto-Motor verbrannt.
- 7
Die Beigeladene legte eine Immissionsprognose der (I.) GmbH zur geplanten Errichtung der Biogasanlage vom 07.10.2010 vor, nach der erhebliche Geruchsbelästigungen durch die geplante Anlage auszuschließen seien. Die prognostizierte Zusatzbelastung an Geruchsstoffimmissionen sei an allen maßgeblichen Immissionsorten irrelevant, so dass eine Ermittlung der Vorbelastung und Gesamtbelastung entfallen könne.
- 8
Die Beigeladene legte ferner eine Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros für Lärmschutz (F.) vom 07.09.2010 vor. Darin geht der Gutachter im Ergebnis davon aus, dass von der Anlage der Beigeladenen unter folgenden Bedingungen keine Gefährdungen, erhebliche Benachteiligungen oder erhebliche Belästigungen durch Geräusche der Anlage in der Nachbarschaft verursacht werden:
- 9
1. In 10 m Abstand vom BHKW-Container dürfe ein Schalldruckpegel von LAeq = 65 dB (A) nicht überschritten werden (einschl. Schallaustrag aus den Zu- und Abluftöffnungen sowie einschl. Notkühler und Gemischkühler).
- 10
2. Der Schalldruckpegel der Abgasmündung des BHKW dürfe einen Wert von LWA = 60 dB (A) nicht überschreiten, d.h. in einem seitlichen Abstand von der Mitte der Mündung dürfe ein Schalldruckpegel von LAeq = 72 dB (A) nicht überschritten werden. Es müsse eine zusätzliche selektive Dämpfung der 80-Hz-Spektralkomponente mit einem (zusätzlichen) Resonanz-Schalldämpfer in der Abgasanlage erfolgen. Der zusätzliche Dämpfer müsse so ausgelegt sein, dass ein linearer Schalleistungspegel an der Abgasmündung von LW,Terz,80Hz,lin = 80 dB (A) für die Terz f = 80 Hz mit den maßgeblichen tieffrequenten Energieanteilen nicht überschritten werde.
- 11
3. Der Schalleistungspegel des Feststoffdosierers dürfe einen Wert von LWA = 95 dB (A) nicht überschreiten.
- 12
4. Fahrverkehr durch LKW, Traktoren und Radlader im Zusammenhang mit dem Betrieb der Biogasanlage sei im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) auszuschließen.
- 13
Mit Bescheid vom 15.04.2011 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung der Biogasanlage. In den beigefügten Nebenbestimmungen Nr. 8.2 bis 8.5 übernahm der Beklagte die vom Lärmgutachter in seiner Schallimmissionsprognose aufgestellten Forderungen. Nach der Nebenbestimmung Nr. 8.6 ist für die im Einwirkungsbereich der Biogasanlage liegende Wohnbebauung unter Berücksichtigung der Vorbelastung der Immissionswert (Gesamtbelastung) für die Wahrnehmungshäufigkeit der Gerüche an der Erkennungsschwelle (1 GE/m³) von 0,10 (entspricht 10 % der Jahresstunden) entsprechend der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) einzuhalten. Die Nebenbestimmung Nr. 8.10 bestimmte ferner, dass das Gärrestlager nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3475 Blatt 4, der den gegenwärtigen Stand der Technik repräsentiere, mit einer gasdichten Abdeckung zu versehen ist.
- 14
Mit Änderungsbescheid vom 15.09.2011 nahm der Beklagte die Nebenbestimmung Nr. 8.10 zurück und gab zur Begründung an, die Biogasanlage sei ohne Abdeckung beantragt worden. Der Antrag enthalte als geruchsmindernde Maßnahme eine sich an der Oberfläche des Endlagers bildende Schwimmschicht, die antragsgemäß zu realisieren sei. Von der Anwendung der VDI-Richtlinie 3475 Blatt 4 werde in diesem speziellen Einzelfall abgewichen, da in der geplanten Anlage weitaus überwiegend Gülle vergoren werde. Bei diesen Verfahren würden weniger Restmethanmengen emittiert als in landwirtschaftlichen Betrieben, die Gülle in nicht gasdichten Behältern lagern und die Gülle unvergoren ausbringen. Der Weißdruck der VDI-Richtlinie 3475 sei nicht zwingend anzuwenden.
- 15
Am 24.11.2011 nahm die Beigeladene die Biogasanlage erstmalig in Betrieb. Den von der Klägerin am 12.05.2011 erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2012 zurück.
- 16
Die Klägerin hat am 09.02.2012 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Biogasanlage, die die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB für eine Privilegierung im Außenbereich nicht erfülle, sei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Sie sei eine Nebeneinrichtung zur bestehenden Milchviehanlage, die als Tierhaltungsanlage nach Nr. 7.1 Anlage 1 der 4. BImSchV der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG unterfalle. Die Anlage sei zudem als Anlage zur Lagerung von brennbaren Gasen (ab 3 t) nach der 4. BImSchV, Anhang, Nr. 9.1 b, Spalte 2, genehmigungspflichtig. Der Beklagte habe das Rechtsproblem zunächst übersehen, sei dann aber im Widerspruchsverfahren darauf aufmerksam gemacht worden. Daraufhin habe er verfügt, dass das Gärrestendlager nicht der gasdichten Abdeckung bedürfe, so dass es für die Berechnung der Gasmenge außer Betracht bleibe. Damit entspreche die Anlage aber nicht (mehr) dem Stand der Technik nach § 22 BImSchG, obwohl die Ergebnisse aller Stellungnahmen und Prognosen gerade dies voraussetzten. Wegen der Vergrößerung des Wirkungsspektrums der Basisanlage (MVA) und der Erweiterung des zu betrachtenden Wirkraumes sei auch eine standortbezogene Vorprüfung im Sinne des UVPG nach Anlage 1 Nr. 7.5.2 und 8.4.2 UVPG erforderlich, deren Ergebnis öffentlich bekannt zu geben sei. Zudem finde die Störfallverordnung (12. BImSchV) Anwendung, weil die Biogasmenge der Anlage 16,9 t erreiche und damit die Mengenschwelle von 10 t klar überschreite. Die Anlage unterfalle damit bei der erforderlichen gasdichten Abdeckung des Gärrestbehälters zumindest den Grundpflichten der Störfallverordnung hinsichtlich des zu berücksichtigenden Standes der Technik.
- 17
Mit Blick auf das offene Gärresteendlager werde der bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen erforderliche Sicherheitsabstand nach Nr. 5.4.8.6. der TA Luft von 500 m nicht eingehalten. Selbst bei einer geschlossenen Anlage werde der einzuhaltende Abstand von 300 m noch deutlich unterschritten. Hinzu komme, dass das Geländeprofil ein Gefälle hin zur Wohnsiedlung Weinberg{WW}straße aufweise, so dass die geplante Bebauung am Hügelkamm im Störfall verstärkte Auswirkungen zeitige. Es sei in diesem Zusammenhang in keinem Fall bei dem einzuhaltenden Abstand berücksichtigt worden, dass Biogas als hochentzündlicher Stoff einzustufen und damit als Stoff nach Nr. 8 des Anhangs I der Störfallverordnung anzunehmen sei. Der Beklagte habe bei der Genehmigung zudem das Auftreten von Schwefelwasserstoff vernachlässigt. Bei einer Konzentration von mehr als 200 ppm sei Biogas gesundheitsschädlich. Da nach den Bauvorlagen eine Mengenschwelle von 5.000 kg überschritten werde, sei nach dem Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit ein Abstand von 800 m einzuhalten.
- 18
Angesichts der geringen Entfernung zur Wohnbebauung werde sie in ihrer Lebensqualität deutlich durch Geruchsbelästigung, Verbreitung von Ungeziefer, Ausbreitung toxischer Stoffe sowie Lärm und Zulieferverkehr erheblich beeinträchtigt. Die von der Beigeladenen vorgelegte Geruchsimmissionsprognose vom 07.10.2010 gehe von falschen Ansätzen aus. Die Schallimmissionsprognose vom 07.09.2010 unterstelle zu Unrecht, dass sich ihr Wohngrundstück in einem allgemeinen Wohngebiet befinde; es liege vielmehr in einem reinen Wohngebiet mit der Folge, dass unter Berücksichtigung der Lärmvorbelastung nachts ein Wert von 29 dB (A) einzuhalten sei. Dieser Wert werde indessen deutlich überschritten. Das Gutachten berücksichtige zudem verschiedene Emissionsquellen wie Pumpen, Rührwerke, Tauchmotoren und Gasverdichter nicht. Die in der Nebenbestimmung Nr. 8.3 geforderten und angegebenen Werte für den Schallleistungspegel der Abgasmündung des Blockheizkraftwerks würden laut Datenblatt für den angegebenen BHKW-Typ trotz vorhandener Schalldämpfung nicht erreicht. Da der als Referenz angegebene BHKW-Container mit dem Gas-Otto-Motor vom Typ MB 3042 L4 sich nicht mehr im Angebot der Lieferfirma befinde, so dass ein anderes Modell angeliefert worden sei, besitze die vorgelegte Prognose keine Aussagekraft mehr. Schließlich solle der Anlieferverkehr nach der Baubeschreibung über die Pappelallee (heute "An den Pappeln") erfolgen. Es handele sich hierbei aber um einen landwirtschaftlichen Weg, der zu DDR-Zeiten von der damaligen LPG errichtet worden und für den Begegnungsverkehr nicht ausgelegt sei. Es sei deshalb zu erwarten, dass eine Umfahrung über die Weinbergstraße auch nach den Bauvorlagen durchaus als Option in Betracht gezogen werde. In der Immissionsprognose werde diese Variante in ihren Auswirkungen jedoch nicht geprüft.
- 19
Die Klägerin hat beantragt,
- 20
die Baugenehmigung des Beklagten vom 15.04.2011 sowie deren Änderungs- und Ergänzungsbescheide vom 24.05., 29.07. und 15.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 10.01.2012 aufzuheben.
- 21
Der Beklagte hat beantragt,
- 22
die Klage abzuweisen
- 23
und vorgetragen: Das nach Baurecht zu beurteilende Vorhaben verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Das BHKW habe eine elektrische Leistung von 370 kW und eine Feuerungswärmeleistung von 995 kW. Die Gaslagerkapazität sei kleiner als 3 t. Die Mengenschwellen der Nr. 9.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV würden nicht überschritten. Die streitige Biogasanlage sei keine Nebenanlage zur benachbarten Rinderanlage. Diese würden von unterschiedlichen Betreibern geführt. Feste Abstandsregeln für die Verträglichkeit von Biogasanlagen zur benachbarten Wohnbebauung existierten derzeit in Sachsen-Anhalt nicht. Auch die Abstandsregelungen der Störfallverordnung seien für die Bemessung des notwendigen Abstandes nicht anwendbar. Der Verkehr zu der Anlage erfolge nicht über die Weinbergstraße sondern über die Pappelallee. Beschwerden wegen Geruchs- und Lärmbelästigungen seien seit der Inbetriebnahme der Biogasanlage bei ihm nicht eingelegt worden. Eine gasdichte Abdichtung sei erst verbindlich seit der ergangenen Rundverfügung des Landesverwaltungsamts vom 29.02.2012. Zuvor sei die Forderung nach einer gasdichten Abdeckung eine unverhältnismäßige Härte für die Beigeladene gewesen, weil die gesamte Anlage ohne gasdichte Abdeckung statisch geplant gewesen sei. Die Biogasanlage unterliege auch nicht der Störfallverordnung.
- 24
Die Beigeladene hat beantragt,
- 25
die Klage abzuweisen
- 26
und u.a. Folgendes erwidert: Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides habe das Vorhaben nicht der Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung unterlegen. Insbesondere liege das Fassungsvermögen der Gaslageranlage unter 3 t, und die Biogasanlage stelle kein Vorhaben der Tierhaltung im Sinne von Nr. 7.5.2 der Anlage 1 zum UVPG dar. Es handele sich bei dem Vorhaben auch nicht um eine Anlage zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, denn das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das Gülle nunmehr als Abfall betrachte, sei im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung und des Widerspruchsbescheides noch nicht in Kraft gewesen. Es könne an sich auch offen bleiben, ob das Vorhaben nach dem Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtig gewesen wäre. Aus einem solchen Verfahrensverstoß könne die Klägerin keine Rechte für sich herleiten. Im Übrigen sei das Vorhaben nicht nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftig. Es sei insbesondere keine Nebenanlage zu der benachbarten Milchviehanlage. Das Vorhaben verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Den befürchteten Lärm- und Geruchsbelästigungen habe der Beklagte durch entsprechende Auflagen zur Begrenzung der Lärmrichtwerte und der Geruchsschwellenüberschreitung Rechnung getragen. Die Klägerin könne in diesem Zusammenhang lediglich die Richtwerte für ein Wohn-/Mischgebiet beanspruchen. Die Störfallverordnung sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anwendbar und enthalte auch keine spezifische Abstandsregelung. Auf die Abstandsregelung nach Nr. 5.4.8.6 TA Luft könne sich die Klägerin nicht berufen, weil es sich im Zeitpunkt der Genehmigung und der Widerspruchsentscheidung nicht um eine Anlage zur Vergärung von Bioabfällen gehandelt habe.
- 27
Mit dem angefochtenen Urteil vom 29.04.2013 hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung vom 15.04.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.05.2011, 29.07.2011 und 15.09.2011 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt:
- 28
Die Baugenehmigung sei - objektiv-rechtlich - schon deshalb rechtswidrig, weil die unzuständige untere Bauordnungsbehörde anstelle der sachlich für das Immissionsschutzrecht zuständigen Behörde gehandelt habe. Dabei könne offen bleiben, ob die Anlage nach Anhang Nr. 8.6 und 9.1 Buchstabe b) Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV wegen Überschreitung der Mengenschwellen oder nach Nr. 9.36 Spalte 2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genehmigungspflichtig sei, weil es unter Berücksichtigung der über Rohrleitungen genutzten Güllebehälter der MVA ein Fassungsvermögen von insgesamt 6.500 m³ überschreite. Jedenfalls sei nicht nur die nach Immissionsschutzrecht beantragte und genehmigte Erweiterung der Milchviehanlage nach Nr. 7.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genehmigungspflichtig; vielmehr sei auch die begehrte Genehmigung der Errichtung der Biogasanlage als deren Nebeneinrichtung nach Immissionsschutzrecht zu beurteilen. Die Voraussetzungen der Genehmigungspflicht nach § 16 Abs. 1 BImSchG seien erfüllt. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der benachbarten Milchviehanlage folge aus § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV. Zum genehmigungsbedürftigen Anlagenbereich gehörten außer dem Kernbestand gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV auch bestimmte Nebeneinrichtungen. Darunter falle die streitige Biogasanlage.
- 29
Zwar könne allein die Wahl des falschen Genehmigungsverfahrens der Klage noch nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Klägerin als Nachbarin lediglich Eingriffe in ihre Rechtsposition abwehren könne und Drittschutz nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts oder des Immissionsschutzrechts vermitteln könnten, die nach ihrem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen. Die Klägerin könne sich aber auf § 10 Abs. 2 bis 4, 6, 8 und 9 BImSchG berufen, der Drittbetroffenen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einen „vorgezogenen Rechtsschutz“ einräume, indem er eine Beteiligung von Dritten am Verwaltungsverfahren vorsehe. Diesen Verfahrensvorschriften werde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Drittschutz zuerkannt, soweit das Vorbringen des Drittbetroffenen ergebe, dass sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte. Dies wiederum lasse sich nur dann ausschließen, wenn die vom Dritten behauptete Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsgüter „offensichtlich und eindeutig unmöglich sei“. Diese Feststellung könne hier jedoch nicht getroffen werden.
- 30
Das Vorhaben dürfte zwar für die Klägerin keinen unzumutbaren Lärm hervorrufen. In der Baugenehmigung sei in der Nebenbestimmung Nr. 8.1 sinngemäß festgelegt, dass die Biogasanlage am Wohnhaus der Klägerin die Lärmrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB (A) tagsüber und 40 dB (A) nachts nicht überschreiten dürfe. Auch sei es grundsätzlich zulässig, den Lärmschutz in dieser Weise durch zielorientierte Festlegungen zu regeln, wobei allerdings gewährleistet sein müsse, dass die Richtwerte im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden können. Daran bestünden nach Aktenlage keine durchgreifenden Zweifel. Die Rüge der Klägerin, sie befürchte, dass der Zu- und Abgangsverkehr entgegen der Baugenehmigung nicht über die ihrem Grundstück abgewandte, jedoch zur Erschließung untaugliche Straße "An den Pappeln", sondern über die angrenzende Weinberg{}straße abgewickelt werde, greife nicht durch, weil Streitgegenstand lediglich die Baugenehmigung, nicht aber eine möglicherweise abweichende Nutzung sei.
- 31
Die materiell-rechtliche Betroffenheit der Klägerin könne aber jedenfalls nach dem von ihr vorgelegten Immissionsprotokoll und den dort dokumentierten, von weiteren Anliegern bestätigten Geruchsbelästigungen nicht schlechthin ausgeschlossen werden. Die Beigeladene könne sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass die Klägerin durch die Nebenstimmung Nr. 8.6 ausreichend geschützt werde, wonach die Wahrnehmungshäufigkeit 10 % der Jahresstunden nicht überschreiten dürfe. Es sei nicht gewährleistet, dass dieser Richtwert im allgemeinen Betrieb auch eingehalten werden könne. Dem stehe die von der Beigeladenen eingeholte Immissionsprognose vom 07.10.2010 nicht entgegen. Zum einen handele es sich lediglich um eine bloße Prognose der Zusatzbelastung durch die streitige Anlage ohne Ermittlung der bestehenden Vorbelastung durch die Milchviehanlage. Zum anderen erschienen die rechnerischen Prognosen des Privatgutachtens jedenfalls zum Teil nicht belastbar.
- 32
Schließlich sei entgegen der Auffassung des Beklagten nach dem Weißdruck der VDI-Richtlinie 3475 Bl. 4 vom August 2010 beim Neubau von Biogasanlagen das Gärrestendlager zwingend mit einer gasdichten Abdeckung zu versehen. Der Gärrest müsse dabei mindestens 150 Tage abgedeckt bleiben, um unter anderem eine Restmethanbildung von unter 1 % zu gewährleisten. Von dieser Auflage könne nach dem Weißdruck nur dann abgesehen werden, wenn die Biogasanlage ausschließlich mit Gülle beschickt werde, da sich dann nachhaltig schützende Schwimmschichten bilden könnten. Das sei aber unstreitig nicht der Fall, da der Gülleanteil an der Inputmenge gerade nicht 100 % betrage. Damit werde die streitige Anlage entgegen § 5 Abs. 1 BImSchG nicht entsprechend dem Stand der Technik betrieben, obwohl dies von der im Verwaltungsverfahren eingeholten Immissionsprognose unterstellt werde, wie der Sachverständige (W.) in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt habe. Nach Nr. 2 der Geruchsimmissionsrichtlinie sei aber vor einer Immissionsbeurteilung grundsätzlich zu prüfen, ob die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Verminderung der Emissionen ausgeschöpft seien.
- 33
Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Beklagte wie folgt begründet: Selbst wenn die Biogasanlage als Nebeneinrichtung der Milchviehanlage zu beurteilen sei, unterfalle sie den verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG, da auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen sei. Zum Genehmigungszeitpunkt seien Biogasanlagen noch nicht in das UVPG aufgenommen worden. Die Biogasanlage sei auch nicht als Nebeneinrichtung der Milchviehanlage nach dem UVPG genehmigungspflichtig. Maßgeblich sei die tatsächliche Einbeziehung in den auf die Hauptanlage bezogenen Funktionszusammenhang. Die Biogasanlage diene ausschließlich der Stromerzeugung, die Milchviehanlage der Tierhaltung. Zwar werde die Gülle der Milchviehanlage in die Biogasanlage eingebracht; energetisch betrachtet sei dies jedoch ein geringer Anteil, weil 86 % des Biogases von Maissilage, Grassilage und Graspflanzsilage erzeugt werde. Außer der Gülleverwertung bestehe kein gemeinsamer Funktionszusammenhang. Selbst die Betreiber seien unterschiedliche. Im Übrigen habe keine standortbezogene Vorprüfungspflicht für die Biogasanlage nach Nr. 7.5.2 der Anlage 1 zum UVPG bestanden. Diese Regelung betreffe eine Tierhaltungsanlage. Das UVPG enthalte keine Regelung, wonach zwei verschiedene Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam eingestuft werden müssten. Vielmehr sei jede Anlage für sich zu betrachten.
- 34
Der Beklagte beantragt,
- 35
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
- 36
Die Beigeladene beruft sich zur Begründung ihrer Berufung ebenfalls darauf, dass eine Betroffenheit drittschützender Normen nicht aus einer möglicherweise falschen Wahl des Genehmigungsverfahrens folge, insbesondere weil in einem unterstellten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht § 10 BImSchG, sondern § 19 BImSchG anzuwenden sei, diese Vorschrift aber keinen Drittschutz vermittle. Das Vorhaben habe auch keiner standortbezogenen Vorprüfung nach dem UVPG unterzogen werden müssen. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren.
- 37
Die Beigeladene beantragt,
- 38
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
- 39
Die Klägerin beantragt,
- 40
die Berufungen zurückzuweisen.
- 41
Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und führt ergänzend aus: Biogasanlagen seien nur unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert. Das Tatbestandsmerkmal "im Rahmen eines Betriebes" hätte erfordert, dass die Biogasanlage einem Basisbetrieb rechtlich-organisatorisch zugeordnet ist. Sofern der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes nicht zugleich Eigentümer der zu genehmigenden Anlage sei, sei die organisatorische Zuordnung nur dann noch hinreichend gewährleistet, wenn der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes, an den die Biogasanlage anknüpfe, maßgeblichen Einfluss auf die Betreibergesellschaft der Biogasanlage habe. Diese notwendigen Voraussetzungen hätten hier nicht vorgelegen. Die fehlende Privilegierung der Biogasanlage müsse zumindest bei der Zumutbarkeit der von ihr hervorgerufenen Immissionen Berücksichtigung finden.
- 42
Soweit die von der Beigeladenen eingeholte Immissionsprognose vom 07.10.2010 die Ermittlung der Vorbelastung durch den Tierhaltungsbetrieb und der Berechnung der sich kumulativ ergebenden Gesamtbelastung für Ammoniakemissionen für entbehrlich halte, weil eine "intern durchgeführte Ausbreitungsrechnung" ergeben habe, dass der Irrelevanzwert der TA Luft von 3 µg/m³ für keinen maßgeblichen Immissionsort überschritten werde, beruhten die Berechnungen auf fehlerhaften Annahmen.
- 43
Die gesundheitsschädigende und giftige bzw. sehr giftige Wirkung von im Biogas enthaltenem Schwefelwasserstoff werde unterschätzt. Rechnerisch würde sich bei der Mengenschwelle (nach der Störfall-Verordnung) von 5.000 kg ein Volumen von 54,6 kg Schwefelwasserstoff ergeben, was - bezogen auf das gesamte Volumen der Anlage - einem Anteil von 3.227 ppm (parts per million) entspräche. Der Arbeitsplatzgrenzwert von Schwefelwasserstoff in Biogas betrage 5 ppm. Sie, die Klägerin, habe zahlreiche Untersuchungen zu diesem Problemkreis ausgewertet. Trotz Luftentschwefelung weise Biogas häufig Konzentrationen über 500 ppm auf. Insbesondere bei einstufigen Anlagen bzw. Gesamtverweilzeiten unter 100 Tagen träten besonders hohe Konzentrationen auf, so dass eine gasdichte Abdeckung des Gärrestbehälters unbedingt notwendig sei, um Ausgasungen, Geruchsbelästigungen und die Emission von klimaschädlichem Methan zu verhindern. Bei Mengen an Biogas, wie sie z.B. bei der Entleerung von gasdicht abgedeckten Gärrestebehältern und Fermentern anzutreffen sei, könne die gleiche absolute Menge an Schwefelwasserstoff entstehen wie im Falle eines Gehalts von 10.000 ppm und einer Mengenschwelle von 5.000 kg Biogas nach der Störfall-Verordnung. Dies gelte insbesondere bei einer Beschickung mit erheblichen Mengen Gülle, wie sie hier erfolge.
- 44
Die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens sei erforderlich gewesen. Als Nebeneinrichtung der gewerblichen Tierhaltungsanlage unterfalle die Biogasanlage der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG. Es hätte ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt werden müssen, weil die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend erforderlich gewesen sei. Die erforderliche standortbezogene Vorprüfung habe indes nicht stattgefunden. Es handele sich um eine Anlage zur Lagerung von brennbaren Gasen ab 3 t nach Nr. 9.1 Buchstabe b) Spalte 2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Die Beklagte und die Beigeladene gingen zu Unrecht davon aus, dass die Mengenschwelle von 3 t nicht erreicht werde, weil die Gärrestebehälter offen und nicht gasdicht abgedeckt seien. Dies entspreche nicht dem Stand der Technik nach der VDI-Richtlinie 3475 Blatt 4, der für die Berechnung der Lagerkapazität zugrunde gelegt werden müsse. Eine Umgehung des gebotenen Einbezugs habe der Beklagte nicht dadurch zulassen dürfen, dass er unter ausdrücklichem Verstoß gegen das Abdeckungsgebot die bereits zutreffend erteilte Auflage in der Baugenehmigung wieder zurückgenommen habe. Nur so werde dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ausreichend Rechnung getragen. Mit der Rücknahme habe ihr eine Berufung auf die Verletzung drittschützender Vorschriften unmöglich gemacht werden sollen. Zudem benötigten Anlagen zur Lagerung von Gülle ab einer Kapazität von 6.500 m³ einer standortbezogenen Vorprüfung. Auch diese Mengenschwelle sei überschritten.
- 45
Das Vorhaben der Beigeladenen führe auch zu unzumutbaren Lärmbelastungen. Die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Schallimmissionsprognose unterstelle zu Unrecht, dass ihr Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet liege. Tatsächlich handele es sich bei der näheren Umgebung ihres Grundstücks um ein reines Wohngebiet, für das niedrigere Immissionsrichtwerte gelten, die deutlich überschritten seien. Zudem habe der Gutachter nicht sämtliche Emissionsquellen der Biogasanlage berücksichtigt. Auch könne die in der Nebenbestimmung Nr. 8.3 der Baugenehmigung geforderte Schalldämpfung nicht erreicht werden.
- 46
Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen die Störfall-Verordnung, der die Anlage unterfalle. Die für hochentzündliches Gas maßgebliche Mengenschwelle von 10.000 kg werde überschritten. Im Fermenter und dem Gärrestlager 1 einschließlich des Speichervolumens über den Behältern könnten maximal 13.000 m³ Biogas vorhanden sein, was bei der anzunehmenden Dichte des Biogases von 1,3 kg/m³ einer Menge von 16.900 kg entspreche. Auch insoweit sei von der nach dem Stand der Technik geforderten Abdeckung des Gärrestbehälters auszugehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH entfalteten selbst die Vorsorgegrundsätze in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82 zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen nicht nur drittschützende Wirkung, sondern seien unmittelbar zu beachten.
- 47
Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße auch deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot, weil bei bestimmten Betriebszuständen bis zu 13.000 m³ hochentzündliches Gas und ca. 8.000 m³ Gülle in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung lagerten. Zudem träten Methan, Ammoniak und Schwefelwasserstoff aus der Anlage aus. Die Anwohner des Ortsteils (H.) seien ohnehin schon durch die Tierhaltungsanlage beeinträchtigt. Die Anlage habe zudem durch ihre exponierte Lage an der Hangkante eine optisch bedrängende Wirkung. Bekannt sei, dass auch Ungeziefer, Mücken und Insekten durch Biogasanlagen angelockt würden, aber eben auch in der näheren Umgebung zu Belästigungen führten. Vor allem aber handele es sich letztlich um die Erweiterung eines im Außenbereich nicht privilegierten gewerblich-industriellen Komplexes hin zu einem Baugebiet, das in seiner Anlage mit hoher Wohnqualität und besonderem Erholungswert ausgestattet worden sei. Dieses Ziel der Dorfentwicklung werde durch das Vorhaben der Beigeladenen empfindlich zum Nachteil der Anwohner gestört.
- 48
Der Senat hat zu der Frage, welchen Geruchsimmissionen das Grundstück der Klägerin durch die streitige Biogasanlage unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Milchviehanlage ausgesetzt ist, ein Sachverständigengutachten eingeholt.
- 49
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 50
I. Die zulässigen Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung zu Unrecht aufgehoben.
- 51
1. Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die angefochtene Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Für die Bejahung der Klagebefugnis genügt es, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1993 - BVerwG 4 B 206.92 -, NVwZ 1993, 884 [885], RdNr. 8 in juris). Daran fehlt es nur, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 07.05.1986 - BVerwG 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157 [159], RdNr. 22 in juris). Es ist indessen nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin als Miteigentümerin eines von der streitigen Anlage ca. 240 m entfernten Grundstücks durch die angegriffene Baugenehmigung in subjektiven Rechten verletzt wird, weil auch ihrem Schutz dienende Vorschriften, insbesondere das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme und ggf. die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, verletzt werden.
- 52
2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht gegen ihre Aufhebung rechtfertigende Verfahrensvorschriften und auch nicht gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Dabei ist für die Entscheidung über die Anfechtungsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend; nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn sind allerdings zu berücksichtigten (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - BVerwG 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179, RdNr. 3 in juris, m.w.N.).
- 53
2.1. Die Klägerin kann die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nicht wegen eines Verfahrensmangels im Genehmigungsverfahren beanspruchen.
- 54
Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine baurechtliche Genehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat.
- 55
2.1.1. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich im Rahmen von Nachbarklagen aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten (UmwRG). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 verlangt werden, wenn
- 56
1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
- 57
a) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
- 58
b) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
- 59
2. eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
- 60
3. ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
- 61
a) nicht geheilt worden ist,
- 62
b) nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
- 63
c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
- 64
Es handelt sich insoweit um eine Sonderregelung, die die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erweitert (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - BVerwG 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171 [174], RdNr. 17). Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass auch insoweit die in § 4 Abs. 1 UmwRG bezeichneten Fehler unabhängig von den sonst nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führen. Die Norm lässt den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich - insofern § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - BVerwG 9 A 30.10 -, NVwZ 2012, 573 [575], RdNr. 22). Ein zur Aufhebung führender Verfahrensfehler liegt hiernach nicht vor.
- 65
2.1.1.1. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder -vorprüfung war nicht erforderlich.
- 66
a) Dies gilt insbesondere auch dann, wenn - wie die Klägerin geltend macht - die Biogasanlage als Nebeneinrichtung der benachbarten Milchviehanlage anzusehen sein sollte.
- 67
Gemäß § 3e Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 11.08.2010 (BGBl I S. 105) - UVPG a.F. - besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn (1.) in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder (2.) eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen handelt es sich indes um keine Änderung eines Vorhabens im Sinne von § 3e Abs. 1 UVPG a.F., für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht. Ein Änderungsvorhaben unterfällt nicht der UVP-Vorprüfungspflicht nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG a.F., wenn für das Grundvorhaben lediglich eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen ist, es sei denn, für das vorprüfungsbedürftige Grundvorhaben ist eine Einzelfallprüfung mit positivem Ergebnis tatsächlich schon durchgeführt worden (vgl. Urt. d. Senats v. 10.10.2013 - 2 K 98/12 -, juris, RdNr. 310; Beschl. d. Senats v. 22.10.2015 - 2 M 13/15 -, juris, RdNr. 34; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3e RdNr. 8; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 3e UVPG, RdNr. 12). Nach diesen Grundsätzen unterfällt die Errichtung und der Betrieb der Biogasanlage nicht der Vorprüfungspflicht des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG a.F. Denn für die Rinderhaltungsanlage der MVA (H.) GmbH mit 782 genehmigten Kuhplätzen hätte nach Nr. 7.5.2 der Anlage 1 zum UVPG a.F. lediglich eine standortbezogene Vorprüfungspflicht im Einzelfall gemäß § 3c Satz 2 UVPG a.F. bestanden. Für sie wurde auch keine Einzelfallprüfung mit positivem Ergebnis durchgeführt.
- 68
Eine UVP-Vorprüfungspflicht des Vorhabens der Beigeladenen ergibt sich auch nicht aus § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 1 und 2 UVPG a.F. Danach ist, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten wird, für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1. Die Vorschriften betreffen die Fälle des "Hineinwachsens in Schwellenwerte" (vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3b RdNr. 42 ff.) durch ein Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben. § 3b Abs. 3 UVPG a.F. gilt zwar auch für die Fälle der nachträglichen Kumulation, wenn also ein neues Vorhaben im engen räumlichen Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - BVerwG 4 C 4.14 -, BVerwGE 152, 219 [224 f.], RdNr. 16 ff.) Es muss sich aber - wie bei § 3b Abs. 2 UVPG a.F. - um ein Vorhaben derselben Art handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2015, a.a.O., RdNr. 21). Nur dann ist ein Erreichen oder Überschreiten von Schwellenwerten durch ein Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben überhaupt möglich. Dies scheidet hier schon deshalb aus, weil sich die standortbezogene Vorprüfungspflicht einer Rinderhaltungsanlage nach der Zahl der Rinderplätze richtet, die durch das Vorhaben der Beigeladenen unberührt bleibt. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, die Tierhaltungsanlage habe eine Anlage zur Lagerung von Gülle umfasst, deren Fassungsvermögen durch das Vorhaben der Beigeladenen erweitert werde. Anlagen zur Lagerung von Gülle sind im Katalog der UVP-pflichtigen bzw.- vorprüfungspflichtigen Vorhaben des Anhangs zum UVPG a.F. nicht enthalten.
- 69
b) Für das Vorhaben der Beigeladenen bestand auch als eigenständige Anlage keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung oder -vorprüfung nach § 3b Abs. 1 bzw. § 3c Satz 1 oder 2 UVPG a.F. i.V.m. der Anlage 1 zum UVPG a.F.
- 70
aa) Eine Biogasanlage der hier streitigen Art lässt sich keinem der Nr. 1.1 der Anlage 1 zum UVPG a.F. aufgeführten Vorhaben zuordnen. Diese Nummer betraf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, je nach Feuerungswärmeleistung. Da nach der Baubeschreibung (Bl. 128 Beiakte A) das BHKW nur 426 kW thermische Leistung hat, könnte nach der Feuerungswärmeleistung nur die Nr. 1.1.7 (100 kW bis weniger als 1 MW) Anwendung finden, die eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 2 UVPG a.F. vorsieht. Diese gilt aber nur beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe, für gasförmige Brennstoffe gilt sie hingegen nicht.
- 71
bb) Die streitige Anlage war auch nicht von Nr. 8.4 der Anlage 1 zum UVPG a.F. erfasst. Diese Nummer betraf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des KrW-/AbfG Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag (Spalte 1) bzw. 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag (Spalte 2). Bei den in der Anlage der Beigeladenen zum Einsatz kommenden Stoffen (Rindergülle, Rinder- und Hühnermist, Gras-, Mais- und Ganzpflanzsilage) handelt es sich nicht um (nicht gefährliche) Abfälle, auf die die Vorschriften des - bis zum 31.05.2012 geltenden - KrW-/AbfG Anwendung fanden.
- 72
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a KrW-/AbfG galten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.10.2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) - im Folgenden: EG-TierNebVO - in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholenden, zu sammelnden, zu befördernden, zu lagernden, zu behandelnden, zu verarbeitenden, zu verwendenden, zu beseitigenden oder in den Verkehr zu bringenden tierischen Nebenprodukte. Gülle und Mist wurden damit dem Rechtsregime des KrW-/AbfG entzogen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 12.04.2010 - 3 S 2786/09 -, juris, RdNr. 4, m.w.N.). Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a EG-TierNebVO wird Gülle als Material der Kategorie 2 eingestuft. Es kann als unverarbeiteter Rohstoff direkt in einer technischen Anlage, Biogas- oder Kompostieranlage verwendet oder auf Böden ausgebracht werden (Art. 5 Abs. 2 Buchst. e EG-TierNebVO).
- 73
Gras- und Maissilage stellen keinen Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 4 KrW-/AbfG dar (vgl. VGH BW, Beschl. v. 12.04.2010, a.a.O., RdNr. 4). Es handelt sich um landwirtschaftliche Produkte, die aus nachwachsenden (Primär-)Rohstoffen haltbar gemacht werden und auch als (hochwertige) Futtermittel verwendet werden können. Silage, Gärfutter oder Silo ist ein durch Milchsäuregärung konserviertes hochwertiges Futtermittel für Nutztiere, vor allem für Wiederkäuer (insbesondere das Hausrind). Es werden aber auch nachwachsende Rohstoffe, die als Energiequelle in Biogasanlagen dienen, durch Silierung haltbar gemacht (vgl. wikipedia zu Silage). Primärrohstoffe sind kein Abfall (vgl. Fluck, KrW-/AbfG § 3 RdNr. 126; Breuer, in: Jarras/Petersen, KrW-/AbfG § 3 RdNr. 81), auch wenn sie neben Sekundärrohstoffen in einem Verfahren eingesetzt werden. Gleiches gilt für landwirtschaftliche Produkte, die aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden, wie etwa Mais- oder Grassilage. Im nunmehr geltenden § 2 Abs. 2 Nr. 4 KrWG (vgl. zur neuen Ausnahmeregelung: BT-Drs. 17/6052, S. 69) werden nur solche anderen nicht gefährlichen landwirtschaftlichen Materialien genannt, die keine (nachwachsenden) Primärrohstoffe bzw. landwirtschaftlichen Produkte darstellen, wie etwa Stroh, Heu oder sonstige Pflanzenreste, wie Rübenblätter oder Gemüsestrünke.
- 74
cc) Die Biogasanlage fiel auch nicht in den Anwendungsbereich der Nr. 9.1.4 der Anlage 1 zum UVPG a.F. über die Errichtung und den Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern oder von Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas in Behältern enthalten, dient, mit einem Fassungsvermögen von 3 t bis weniger als 30 t, soweit es sich um Behältnisse mit einem Volumen von jeweils mehr als 1.000 cm3 handelt.
- 75
Den Schwellenwert von 3 t erreicht der im Dach des Fermenters befindliche Gasspeicher nicht. Er hat nach der Baubeschreibung (Bl. 106 der Beiakte A) ein Volumen von 1.851 m³. Legt man das gesamte Volumen des Speichers zugrunde, ergibt sich bei der von der Beigeladenen angegebenen Dichte von 1,2 kg/m³ eine Menge von 2.221,2 kg Biogas. Geht man von einer höheren Dichte von 1,3 kg/m³ aus, wie sie für den Regelfall angenommen wird (vgl. die Erläuterungen zur Berechnung der vorhandenen Masse von hochentzündlichem Biogas in Biogasanlagen zur Prüfung der Anwendung der StörfallV, Internet. http://www.biogas.org/edcom/webfvb.nsf), ergibt sich eine Menge von 2.406,3 kg. Auch dieser Wert liegt noch deutlich unter dem Schwellenwert von 3 t, so dass auch bei Hinzurechnung von Gasmengen in den Rohrleitungen eine Überschreitung des Schwellenwerts ausgeschlossen werden kann. Deshalb bedarf keiner Vertiefung, ob entsprechend der in der Anlage 5.2 zum Bauantrag (Ermittlung der Lagerkapazität für Biogas, Beiakte A, B. 106) erfolgten Berechnung von einem deutlich geringeren anrechenbaren Gasvolumen (von nur 723 m³) und dem entsprechend von einem deutlich geringeren Gasgewicht (von nur 0,87 t) auszugehen ist (vgl. dazu die Ausführungen im Biogas-Handbuch von Monika Agatz vom Oktober 2014 im Abschnitt "Gaslagerung" / Ziffer 9.1", S. 13 f.; Internet: http://www.windenergie-handbuch.de/wp/wp-content/uploads/).
- 76
Für die Berechnung der Lagerkapazität der Biogasanlage muss das Volumen des Gasraums über dem Gärrestlager 1 schon deshalb außer Betracht bleiben, weil die Abdeckung dieses Lagers nicht Inhalt der Genehmigung ist, sondern nur ein nicht abgedecktes Gärrestlager genehmigt wurde. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass nach dem Stand der Technik (VDI-Richtlinie 3475, Blatt 4) Gärrestbehälter gasdicht abzudecken sind, so dass die Kapazität eines gasdicht abgedeckten Gärrestlagers zugrunde zu legen sei. Abzustellen ist allein auf die Genehmigungslage. Der Umstand, dass eine Anlage, so wie sie genehmigt ist, nicht dem Stand der Technik entspricht, hat allenfalls die objektive Rechtswidrigkeit der Genehmigung zur Folge. Allein deshalb kann die Klägerin aber nicht die Aufhebung der Baugenehmigung beanspruchen. Das Merkmal des Stands der Technik, wie es etwa in dem dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot verwandten § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verstanden wird, berührt aus sich heraus keine Nachbarrechte (OVG NW, Beschl. v. 29.08.2012 - 2 B 940/12 -, NuR 2014, 659, RdNr. 11 in juris). Die drittschützende Wirkung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG - und des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots - erschöpft sich darin, die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu bewahren, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Das heißt nicht, dass jede Beeinträchtigung, die sich nach dem Stand der Technik vermeiden lässt, unabhängig von ihrem Grad als schädlich zu qualifizieren ist und vom Betroffenen abgewehrt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1999 - BVerwG 4 B 55.99 -, BRS 62 Nr. 186, RdNr. 6; OVG NW, Beschl. v. 29.08.2012, a.a.O.). Die Klägerin vermag in diesem Zusammenhang nicht mit dem Einwand durchzudringen, mit der Rücknahme der Nebenbestimmung Nr. 8.10 zur Baugenehmigung nach Erhebung ihres Widerspruchs habe ihr eine Berufung auf die Verletzung drittschützender Vorschriften unmöglich gemacht werden sollen. Auch wenn der Beklagte diese Nebenbestimmung zurückgenommen haben sollte, um die Baugenehmigung verfahrensrechtlich zu "retten", ergibt sich allein hieraus kein Aufhebungsanspruch der Klägerin.
- 77
Im Übrigen dient die tatsächlich hergestellte Abdeckung über dem Gärrestlager 1 nicht der Lagerung von dort noch entstehendem weiterem Gas. Unter "Lagerung" wird allgemein die Aufbewahrung von Stoffen zwecks späterer Verwendung (oder Beseitigung) verstanden (vgl. OVG NW, Beschl. v. 26.10.2000 - 21 B 1468/00 -, NVwZ-RR 2001, 231; Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 3 RdNr. 76; Thiel, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II § 3 BImSchG RdNr. 93; Feldhaus, Immissionsschutzrecht, Bd. 2, Anhang Nr. 9 zur 4. BImSchV, RdNr. 27). Auch nach § 2 Abs. 6 Satz 1 GefahrstoffV (bzw. § 2 Abs. 5 Satz 1 GefahrstoffV a.F.) ist Lagern das "Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere". Die Abdeckung auf dem Gärrestlager 1 ist aber nur als emissionsmindernde Maßnahme konzipiert. Nach den Feststellungen des Sachverständigen beim Ortstermin ist der Gasraum über dem Gärrestlager 1 nicht in die Gasfassung eingebunden. Vielmehr wird das in diesem Lager noch entstehende Gas über eine Druckausgleichsöffnung nach außen abgeleitet.
- 78
2.1.1.2. Es war auch kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitbeteiligung nach § 10 BImSchG durchzuführen.
- 79
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 4. BImSchV in der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 01.07.2005 - 4. BImSchV a.F. - wird das Genehmigungsverfahren durchgeführt nach § 10 BImSchG für a) Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs genannt sind, b) Anlagen, die sich aus in Spalte 1 und in Spalte 2 des Anhangs genannten Anlagen zusammensetzen, und c) Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs genannt sind und zu deren Genehmigung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
- 80
a) Die Erforderlichkeit eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung ergab sich nicht daraus, dass die Biogasanlage möglicherweise als Nebeneinrichtung zur Rinderhaltungsanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV a.F. einzustufen war mit der Folge, dass nur eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG hätte erteilt werden dürfen.
- 81
Die Frage, ob eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG oder im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zu erteilen ist, bestimmt sich grundsätzlich danach, nach welchem Verfahren die zu ändernde Anlage zu genehmigen ist; dies richtete sich bis zum Inkrafttreten der Neufassung der 4. BImSchV vom 02.05.2013 (BGBl I S. 973) grundsätzlich danach, ob sie in Spalte 1 oder 2 des Anhangs zur 4. BImSchV in der bis zum 01.05.2013 geltenden Fassung aufgeführt war (vgl. Czajka, in Feldhaus, BImSchG, § 16 RdNr. 52; Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, § 16 BImSchG, RdNr. 142).
- 82
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.2007 (BGBl I S. 2470 [2473]) am 30.10.2007 und damit sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung am 28.07.2010 als auch im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 15.04.2011 waren Anlagen zur Haltung von Rindern in Nr. 7.1 des Anhangs zur 4. BImSchV a.F. nur noch in der Spalte 2 unter dem Buchstaben e) mit der Mengenschwelle „600 oder mehr Rinderplätze (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung im Kalenderjahr)“ aufgeführt. Gemäß Art. 3 Nr. 2 Buchstaben r) aa) ccc) dieses Änderungsgesetzes wurde Nr. 7.1 Spalte 1 im Buchstaben e) dergestalt geändert, dass die Angabe „350“ durch die Angabe „-“ ersetzt wurde (vgl. auch Ludwig, in: Feldhaus, 4. BImSchV, Anhang Nr. 7.1). Dies hatte zur Folge, dass solche Anlagen - auch schon vor Inkrafttreten der 4. BImSchV in der Fassung vom 02.05.2013 - den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des BImSchG über das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG unterfielen, sofern nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchstabe c) der 4. BImSchV a.F. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war. Letzteres war aber, wie bereits oben unter 2.1.1.1. dargestellt, nicht der Fall.
- 83
Da Rinderhaltungsanlagen nur in der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV a.F. aufgeführt waren und sich die Biogasanlage - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - auch für sich genommen keinen der in der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV a.F. genannten Vorhaben zuordnen ließ, ergab sich eine Genehmigungspflicht mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) der 4. BImSchV a.F.
- 84
b) Das Vorhaben der Beigeladenen unterfiel auch nicht als selbständige Anlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG.
- 85
aa) Sie erreicht nicht die Leistungsgrenze, ab der Anlagen zur Wärme- und Energieerzeugung nach Nr. 1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV a.F. einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - erst recht nicht mit Öffentlichkeitsbeteiligung - bedurften.
- 86
Da das BHKW nach der Baubeschreibung (Bl. 128 Beiakte A) nur 426 kW thermische Leistung hat, ist eine Genehmigungspflicht nur nach Nr. 1.3 der Spalte 2 der Anlage 1 zur 4. BImSchV a.F. in Betracht zu ziehen. Diese Regelung betrifft Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt. In der streitigen Anlage kommen jedoch keine festen oder flüssigen, sondern nur gasförmige Brennstoffe zum Einsatz. Da der Anlagentyp der Spalte 2 zugeordnet ist, ergäbe sich das Erfordernis eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zudem gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) des Anhangs zur 4. BImSchV a.F. nur, wenn eine UVP-Prüfung erforderlich gewesen wäre. Die war aber - wie oben bereits dargelegt - nicht der Fall.
- 87
bb) Die Biogasanlage unterfiel auch keinem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungstatbestand als Anlage zur Verwertung von Abfällen und sonstige Stoffen unter der Nr. 8 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV a.F..
- 88
Einschlägig war insbesondere nicht Nr. 8.6 Buchstabe b) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV a.F. Diese Vorschrift betraf Anlagen zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung fanden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag (Spalte 1) bzw. mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag (Spalte 2). Wie oben bereits dargestellt handelt es sich bei den in der Biogasanlage zum Einsatz kommenden Stoffen nicht um (nicht gefährliche) Abfälle, auf die die Vorschriften des KrW-/AbfG Anwendung fanden.
- 89
cc) Das Vorhaben der Beigeladenen war auch nicht nach Nr. 9.1 Spalte 2 b) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV a.F. genehmigungspflichtig. Die Regelung betraf sonstige Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen. Diese Grenze erreicht die Anlage - wie oben bereits dargestellt - nicht. Da dieser Anlagetyp in Spalte 2 aufgeführt ist, hätte eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG im Übrigen nur dann bestanden, wenn eine UVP-Pflicht bestanden hätte. Dies war aber aus den schon dargelegten Gründen nicht der Fall.
- 90
dd) Das Vorhaben der Beigeladenen unterfiel schließlich nicht der Nr. 9.36 Spalte 2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV a.F. Die Vorschrift betraf Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 6.500 Kubikmetern oder mehr. Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, die Güllelager der Milchviehanlage hielten alleine eine Kapazität von 5.200 m³ vor und träten ergänzend neben dem Bruttovolumen des neuen Gärrestbehälters mit 4.487 m³ hinzu. In den Behältern soll künftig keine Gülle, sondern Gärrest gelagert werden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht von Anlagen zur Lagerung von Gärresten wurde erst in Nr. 9.36 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV in der Fassung vom 02.05.2013 aufgenommen. Da dieser Anlagetyp in Spalte 2 aufgeführt ist, hätte eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG im Übrigen nur dann bestanden, wenn eine UVP-Pflicht bestanden hätte. Dies war aber - wie oben bereits dargelegt - nicht der Fall.
- 91
2.1.2. Die Klägerin kann die Aufhebung der Baugenehmigung nicht allein deshalb beanspruchen, weil statt der Baugenehmigung möglicherweise eine immissionsschutzrechtliche (Änderungs-)Genehmigung zu erteilen gewesen wäre. Eine fehlerhafte Auswahl des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens - hier eines Baugenehmigungsverfahren anstatt eines von der Klägerin für erforderlich gehaltenen immissionsschutzrechtlichen (Ände- rungs-)Genehmigungsverfahrens - bewirkt aus sich heraus keinen Abwehranspruch der Klägerin. Der Vorbehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG, in dem die Öffentlichkeit nicht beteiligt werden muss, ist nicht drittschützend (BVerwG, Urt. v. 05.10.1990 - 7 C 55.89, 7 C 56/89 -, BVerwGE 85, 368 [372]; Urt. v. 20.08.2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 [368 f.], RdNr. 41).
- 92
2.2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch keine dem Schutz der Klägerin dienenden materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
- 93
2.2.1. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die streitige Biogasanlage im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert sei, weil sie dem Basisbetrieb rechtlich-organisatorisch nicht zugeordnet sei und sich damit nicht "im Rahmen eines Betriebs" nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 BauGB bewege. Der Vorschrift des § 35 BauGB kommt nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu (BVerwG, Beschl. v. 03.04.1995 - BVerwG 4 B 47.95 -, BRS 57 Nr. 224, m.w.N.). Die Frage, ob eine Biogasanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich privilegiert ist, hat allein objektiv-rechtliche Bedeutung; bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Privilegierung scheidet eine subjektiv-rechtliche Verletzung von Nachbarrechten aus (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 07.04.2016 - OVG 10 N 45.14 -, juris, RdNr. 8, m.w.N.).
- 94
2.2.2. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Sofern es sich bei der Biogasanlage - wie die Klägerin geltend macht - um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage handeln sollte, verstößt das Vorhaben auch nicht gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.
- 95
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Für den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Regelung ist auf § 3 Abs. 1 BImSchG zurückzugreifen (Beschl. d. Senats v. 22.10.2015, a.a.O., RdNr. 7, m.w.N.). Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht stehen in einer Wechselwirkung zueinander; einerseits konkretisiert das BImSchG die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht; andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist (BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000 - BVerwG 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679, RdNr. 7 in juris). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
- 96
Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter für die Nachbarschaft schädlichen Umwelteinwirkungen sind alle Immissionen im Sinne von § 3 BImSchG zu verstehen, die für die Nachbarn nach Art, Ausmaß und Dauer unzumutbar sind, darunter auch Luftverunreinigungen durch Staub und Geruchsstoffe sowie Geräusche (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG). Was zumutbar ist, richtet sich u.a. nach der durch die bebauungsrechtliche Prägung und tatsächliche oder planerische Vorbelastungen bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 - BVerwG 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163 [165 f.], RdNr. 11 in juris; HessVGH, Urt. v. 01.04.2014 - 9 A 2030/12 -, juris, RdNr. 51, m.w.N.). Die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage verlangt eine einzelfallbezogene Interessenbewertung, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist und zur Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Grundanforderungen Verwaltungsvorschriften und technische Regelwerke heranzuziehen sind (HessVGH, Urt. v. 01.04.2014, a.a.O.).
- 97
2.2.2.1. Das Grundstück der Klägerin ist keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen ausgesetzt.
- 98
In Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen werden durch die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene TA Luft sowohl die Grundpflichten des Anlagenbetreibers als auch die aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgenden Abwehrrechte Dritter konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.1996 - BVerwG 7 B 164.95 -, NVwZ-RR 1996, 498 [499], RdNr. 16 in juris). Auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen hat die TA Luft Bedeutung. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach Nr. 1 der TA Luft sollen, soweit im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG zu beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vorliegen, die in Nummer 4 festgelegten Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen herangezogen werden.
- 99
Nach Abschnitt 1 der TA Luft wird allerdings der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen in dieser Verwaltungsvorschrift nicht geregelt, sondern nur die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Dementsprechend bedeutet der Umstand, dass in Abschnitt 5 der TA Luft vorgesehene Mindestabstände (etwa zu Tierhaltungsanlagen) nicht eingehalten werden, noch nicht, dass ein Betreiber seine Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht erfüllt; nur - umgekehrt - ist die Einhaltung des Mindestabstandes ein Indiz dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auftreten (vgl. Urt. d. Senats v. 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris, RdNr. 93, m.w.N.). Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29.02.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe. Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte zwar keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 - BVerwG 4 B 29.10 -, BauR 2010, 2083 [2084], RdNr. 3 in juris, m.w.N.). Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine - hinreichend verlässliche - Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen (vgl. Urt. d. Senats v. 24.03.2015, a.a.O. RdNr. 95; Beschl. d. Senats v. 01.08.2011 - 2 M 84/11 -, NVwZ 2012, 119 [121], RdNr. 29 in juris, m.w.N.). Die GIRL wird allgemein als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. Die in ihr niedergelegten Erkenntnisse geben dem Prüfer ein Instrumentarium an die Hand, alle zur Beurteilung schädlicher Einwirkungen maßgeblichen Umstände wie Oberflächengestaltung, Hedonik, Vorbelastungen rechtlicher und tatsächlicher Art sowie Intensität der Geruchseinwirkungen zu beurteilen (vgl. HessVGH, Urt. v. 01.04.2014 a.a.O., RdNr. 53, m.w.N.). Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar, und das gefundene Ergebnis liegt „auf der sicheren Seite“ (Urt. d. Senats v. 24.03.2015, a.a.O, RdNr. 95; OVG RP, Beschl. v. 07.02.2014 - 1 B 11320/13 -, juris, RdNr. 20; BayVGH, Beschl. v. 15.11.2010 - 15 CS 10.2131 -, BauR 2013, 1816 [1817], RdNr. 15 in juris). Vor dem Hintergrund einer bisher fehlenden normativen Wirkung der GIRL ist die Frage der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen im gerichtlichen Verfahren allerdings auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten, wobei die GIRL einen wichtigen Orientierungspunkt darstellen kann. Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die die Grundstücke gestellt sind, und ob prognostisch eine unzumutbare Geruchsimmission für die Nachbarschaft zu erwarten ist.
- 100
2.2.2.1.1. Das Grundstück der Klägerin ist durch den Betrieb der genehmigten Biogasanlage - gemessen an den Vorgaben der GIRL - insbesondere keiner erheblichen Belästigung durch Geruchsimmissionen ausgesetzt.
- 101
a) Nach Nr. 3.1 der GIRL sind Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nummer 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte (IW) überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Diese Häufigkeit beträgt nach der Tabelle 1 in Wohn- und Mischgebieten 0,10 sowie in Gewerbe-, Industrie- und Dorfgebieten 0,15 der Jahresstunden. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechtes den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen.Da der Außenbereich nach § 35 BauGB dazu dient, privilegierte Vorhaben wie etwa landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, müssen allerdings Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen. Insofern ist ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt (Urt. d. Senats v. 24.03.2015, a.a.O., RdNr. 96; vgl. auch OVG RP, Urt. v. 07.10.2009 - 1 A 10972/07 -, BauR 2010, 581 [584], RdNr. 84 in juris; HessVGH, Urt. v. 01.04.2014, a.a.O., RdNr. 64 in juris). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 21.12.2010 - BVerwG 7 B 4.10 -, NVwZ 2011, 433 [435], RdNr. 32 in juris), wonach bei städtebaulichen Konflikten in sog. Gemengelagen, also mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen, im Rahmen (und zur Umsetzung) des Rücksichtnahmegebots auch bei Geruchsimmissionen eine Art Mittelwert (der Richtwerte der benachbarten Baugebiete) zu bilden ist, der der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte ist, sondern ein "Zwischenwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit. Dem entsprechend sehen auch die Begründung und die Anwendungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL vor, dass beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung in Abhängigkeit vom Einzelfall Zwischenwerte bis maximal 0,15 (der Jahresstunden) zur Beurteilung herangezogen werden können. Die Begründung und die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gehen im Abschnitt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich - Ortsüblichkeit“ zudem davon aus, dass aufgrund der historischen Entwicklung auch die Situation in den neuen Bundesländern besondere Anforderungen an die Berücksichtigung der Ortsüblichkeit stellen könne. So hätten in der damaligen DDR die ehemals prägenden Hofstellen innerhalb der Dörfer infolge der Kollektivierung der Landwirtschaft aufgegeben werden müssen. Sie seien durch große Einheiten ersetzt worden, die überwiegend in Ortsnähe, planungsrechtlich im Außenbereich, errichtet worden seien und dort seit Jahrzehnten betrieben würden. Dies habe dazu geführt, dass im Innenbereich der ehemaligen Dorfgebiete nur noch vereinzelt landwirtschaftliche Nutzungen vorzufinden seien, der jeweilige Siedlungsbereich jedoch durch die unmittelbare Nachbarschaft der Tierhaltungsanlagen geprägt werde. Für die im Einwirkungsbereich solcher Tierhaltungsanlagen gelegenen Grundstücksnutzungen könne deshalb die Zuordnung des Immissionswertes für Dorfgebiete gerechtfertigt sein. In begründeten Einzelfällen könne sogar noch über diesen Wert hinausgegangen werden.
- 102
Vor diesem Hintergrund hält es der Senat hier für gerechtfertigt, für das Grundstück der Klägerin den Immissionsrichtwert von 0,15 der Jahresstunden zugrunde zu legen. Denn das Grundstück befindet sich am Rand zum Außenbereich und ist zudem durch die Geruchsimmissionen der benachbarten, bereits zu DDR-Zeiten errichteten und über Jahrzehnte betriebenen Rinderhaltungsanlage erheblich vorbelastet.
- 103
Die Gesamtbelastung durch die Biogasanlage und die Rinderhaltungsanlage liegt indes nach dem Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen vom 21.04.2016 in der Fassung der Ergänzung vom 13.09.2016 zwischen 10,4 % der Jahresstunden (Wetterdaten der Wetterstation Halle-Kröllwitz) und 14,7 % der Jahresstunden (Wetterdaten der Wetterstation Flughafen Leipzig/Halle) und unterschreitet damit den Wert von 15 % der Jahresstunden.
- 104
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Vorbelastung könne nur dazu führen, dass sie nur landwirtschaftliche Gerüche über dem Wert von 10 % der Jahresstunden hinnehmen müsse, die Biogasanlage aber andersartige Gerüche verursache. Zum einen sind die Gerüche, die von der streitigen Biogasanlage ausgehen, mit Gerüchen aus der Landwirtschaft vergleichbar. Auch in der Landwirtschaft sind Gerüche durch die in der Biogasanlage der Beigeladenen zum Einsatz kommenden Inputstoffe Gülle, Mist und Silage typisch. Auch Gärreste werden in der Landwirtschaft auf den Feldern ausgebracht. Die Gerüche durch das BHKW haben dagegen - wie das eingeholte Gutachten belegt - nur einen verhältnismäßig geringen Anteil an der Gesamtbelastung. Zum anderen beträgt die Geruchsbelastung durch die streitige Biogasanlage für sich betrachtet nach dem Gutachten in der ergänzten Fassung vom 13.09.2016 zwischen 5,8 und 7,5 % der Jahresstunden und liegt damit für sich betrachtet unter dem Immissionsrichtwert der GIRL für Wohngebiete von 10 % der Jahresstunden.
- 105
b) Das eingeholte Sachverständigengutachten in seiner ergänzten Fassung vom 13.09.2016 lässt auch keine Fehler erkennen, die zu seiner Unverwertbarkeit führen.
- 106
aa) Dies gilt insbesondere für die Ermittlung der vom Gärrestlager 1 ausgehenden Geruchsemissionen.
- 107
Der Sachverständige hat bei seiner ursprünglichen Berechnung zwar zunächst die tatsächliche Bauausführung dieses Gärrestlagers zugrunde gelegt und ist dem entsprechend davon ausgegangen, dass aufgrund der Abdeckung mit Druckausgleichsöffnung von einer 90%-igen Minderung der Geruchsemissionen auszugehen sei. Für die Frage, ob die Baugenehmigung rechtswidrig ist und nachbarschützende Rechte verletzt, ist aber nicht die tatsächliche Bauausführung maßgeblich. Abzustellen ist vielmehr darauf, welchen Inhalt die Baugenehmigung hat. Nach den genehmigten Bauvorlagen, die den Inhalt der Baugenehmigung bestimmen, sollte das Gärrestlager ohne Abdeckung errichtet werden. Die der Baugenehmigung beigefügte Auflage Nr. 8.10, dass das Gärrestlager mit einer gasdichten Abdeckung zu versehen ist, nahm der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 15.09.2011 zurück.
- 108
Der Sachverständige hat jedoch auf Anforderung eine neue Ausbreitungsrechnung vorgenommen, die nunmehr davon ausgeht, dass das Gärrestlager 1 ohne Abdeckung betrieben wird (vgl. die ergänzende Stellungnahme/Berechnung vom 13.09.2016). Er hat dabei, um auf der "sicheren Seite" zu sein, den Konventionswert von 1,5 GE/(m²/s) zugrunde gelegt, der in der vom Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg erstellten Geruchsemissionsfaktorenliste mit Stand vom März 2015 (Internet: http://www.mlul.brandenburg.de/media_fast/4055/emissionsfaktoren.pdf) - nachfolgend: GE-Faktorenliste - aufgeführt ist, obwohl er diesen Wert nach seiner Einschätzung und seinen Erfahrungen für zu hoch hält.
- 109
Unbegründet ist der Einwand der Klägerin, es könne nicht auf diesen Konventionswert zurückgegriffen werden, weil er nur für Gärrestlager mit einer 10 cm starken Schwimmdecke auf Gärresten gelte. Nach der in den Bauvorlagen enthaltenen Verfahrensbeschreibung (Bl. 123 der Beiakte A) soll sich als Abschluss der Gärreste auf der Oberfläche des Endlagers eine Schwimmschicht bilden, die dadurch entsteht, dass in den Gärresten die durch die Inputstoffe in den Prozess eingebrachten Pflanzenfasern noch vorhanden sind. Die Befürchtung der Klägerin, dass die Bildung einer 10 cm starken Schwimmschicht aufgrund der täglichen Beschickung mit 60 t Input, des ständigen Aufrührens und der kurzen Verweildauer nicht gewährleistet sei, hat der Gutachter entkräftet. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.09.2016 hat er angegeben, aus Erfahrungen mit anderen Anlagen sei zu erwarten, dass sich bei der genehmigten Einsatzstoffzusammensetzung eine stabile Schwimmdecke mit deutlich mehr als 10 cm Stärke ausbilde, sofern das Gärrestlager nicht aufgerührt werde. Soweit sich die Schwimmdecke nicht mehr im Nahbereich des Zulaufs befinde, der bei offenen Behältern nahe dem Behälterboden liegen sollte, werde sie durch die quasikontinuierliche Zuführung von Gärsubstrat aus dem Fermenter nicht beschädigt, sondern angehoben. Erfahrungsgemäß rieche ausgefaulter Gärrest, der eine Schwimmdecke aus abgetrockneten Maisresten aufweise, fast gar nicht. In der weiteren Betrachtung werde kein zusätzlicher Ansatz für die Ausbringphasen gemacht, weil der Konventionswert bereits deutlich auf der sicheren Seite liege. Die Emissionen seien nicht aus theoretischen Betrachtungen zum Restgaspotenzial ableitbar. Dieses Potenzial könne nur genutzt werden, wenn die für die Lebensbedingungen für die am Biogasprozess beteiligten Mikroorganismen optimal sind. Da in offenen unisolierten Behältern die Temperatur näher an der Umgebungstemperatur (ca. 10° C) als an der optimalen Temperatur für die Mikroorganismen (ca. 40° C) liege, breche die eigentliche Biogasproduktion beim Übertritt in das offene Lager zusammen. Ferner würden gebildete Produkte nicht abgeführt, da die Behälter nicht gerührt würden; dies wirke sich ebenfalls hemmend aus. Im Übrigen sei die hier gegebene mittlere hydraulische Verweilzeit von rund 58 Tagen nicht als kurze Verweilzeit zu betrachten.
- 110
Auch der im Schriftsatz vom 20.09.2016 und in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand der Klägerin, es seien nach der Verfahrensbeschreibung Rührvorgänge erforderlich, die die Bildung einer (ausreichenden) Schwimmschicht hindere, verfängt nicht. Nach der dem Bauantrag beigefügten Verfahrensbeschreibung (Bl. 124 der Beiakte A) sollen zwar mehrere Tauchmotorrührwerke im Endlager dafür sorgen, dass sich aus den Sink- und Schwebstoffen keine Ablagerungen im Endlager im Boden- und Wandbereich bilden, welche ein Abpumpen der Gärreste verhindern würden. Auch heißt es in den von der Klägerin zitierten "Empfehlungen für die Auswahl von Rührwerken für Gärbehälter und Gärrestlager" (Nr. IV - 10/2014 [2. Auflage]) des Biogasforums Bayern (Internet: http://www.biogas-forum-bayern.de/.../Empfehlungen) im Abschnitt "Basisinformation zur Rührtechnik für Gärbehälter und Gärrestlager", dass in den Gärbehältern und Gärrestlagern einer Biogasanlage das Rühren der Suspension zum Ausgleich von Temperatur- und Konzentrationsunterschieden im Gärgemisch, zur Vermischung von Feststoffen und Flüssigkeiten, zur Vermeidung der Bildung von Schwimm- und Sinkschichten, zur Verbesserung des Wärmeaustauschs an den Heizflächen und zur Erleichterung des Gasaustritts aus dem Gärgemisch erfolge. Dies bedeutet aber nicht, dass mit Rührvorgängen während der Lagerung der Gärreste die darüber befindliche Schwimmschicht regelmäßig beseitigt wird. In diesen Empfehlungen ist in Abschnitt 3.1 auch die Funktionsweise von Tauchmotorrührwerken u.a. wie folgt beschrieben:
- 111
"Der Rührflügel (Propeller) bildet mit dem Elektromotor eine Einheit, die komplett in das zu durchmischende Medium eintaucht. Daher muss das gesamte Rührwerksgehäuse druckwasserdicht und korrosionsfest ausgeführt (…) sein. Das Rühraggregat ist an einer vertikal angeordneten Führungsstange befestigt und kann an dieser mit Hilfe einer Seilwinde in der Höhe verstellt werden. Optional kann die Führungsstange mithilfe einer Kurbel nach rechts oder links geschwenkt und damit die Wirkrichtung des Rührwerks verändert werden. Manche Hersteller bieten auch die Möglichkeit an, das Rührwerk mithilfe eines Steckbolzens um 30 ° nach oben und unten zu schwenken…"
- 112
Dies bedeutet, dass der Einsatz eines Tauchmotorrührwerks nicht zwingend die Beseitigung der Schwimmschicht zur Folge hat, sondern auch unter der Schwimmschicht zum Einsatz kommen kann. Von einer Beseitigung der Schwimmschicht ist in der Verfahrensbeschreibung der Beigeladenen, die Inhalt der Baugenehmigung ist, nicht die Rede. In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter zudem überzeugend dargelegt, dass die Schwimmschicht in Gärrestlagern nach seinen Erfahrungen und sinnvollerweise erst dann durch ein Aufrühren beseitigt wird, wenn die Gärreste nach der erforderlichen Verweilzeit ausgebracht werden sollen. Dann erst entstünden auch stärkere Gerüche. Die Gerüche in der Ausbringphase sind aber nach der Einschätzung des Gutachters durch den auf der "sicheren Seite" liegenden Konventionswert abgedeckt.
- 113
bb) Auch die Bewertung der Geruchsemissionen, die von den bereits vorhandenen, zuvor als Güllebehälter genutzten Gärrestlagern 2 und 3 ausgehen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Auch bei diesen Lagern ist der Gutachter davon ausgegangen, dass eine ausreichende Schwimmschicht vorhanden ist. Dies entspricht den Feststellungen, die er im Rahmen der Ortsbesichtigung getroffen hat. Danach sei der Gärrestebehälter 2 zum Zeitpunkt des Ortstermins voll gewesen und habe eine dicke braune Schwimmdecke aufgewiesen. Der Gärrestebehälter 3 sei beim Ortstermin etwa zu einem Drittel bis zur Hälfte voll gewesen; die Schwimmdecke sei oberflächlich trocken und teilweise bewachsen gewesen. Im Bereich oberhalb der Substratzuführung sei die Schwimmdecke schwarz gewesen, was darauf hindeute, dass die Schwimmdecke in diesem Bereich zeitweilig beschädigt werde. Spezifische Gerüche seien im Umfeld der Lagerbehälter nicht feststellbar gewesen. Dies decke sich mit einer Messung an der Biogasanlage (S.), bei der unter anderem die offenen Gärrestlager untersucht worden seien. Dort habe sich bei geschlossener abgetrockneter Schwimmdecke kein anlagenspezifischer Geruch feststellen lassen. Da nicht auszuschließen sei, dass derartige Materialien nach Niederschlagsereignissen etwas riechen oder wie erkennbar sich gelegentlich ein begrenztes Leck in der Schwimmdecke bilde, werde im Jahresmittel von einer schwachen Emission ausgegangen, die durch einen Wert von 500 GE/(m² · h) abgeschätzt werde. Um die Bedingungen beim Aufrühren zu untersuchen, sei ein Behälter in (S.) gezielt aufgerührt worden. Bei der Messung durch eine Fahnenbegehung sei eine Geruchsschwellenentfernung von 75 bis 100 m ermittelt worden. Die Quellstärke des untersuchten 23-m-Behälters habe ca. 1 * 106 GE/h betragen. Dies entspreche einer spezifischen Quellstärke von 2.500 GE/(m² . h). Für die rechnerische Abschätzung habe er den Schätzwert für ruhendes Substrat für 9 Monate angesetzt und für die Ausbringmonate März, April und August den Messwert für den aufgerührten Behälter.
- 114
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, der vom Sachverständigen angesetzte Wert von 500 GE/(m² · h) betrage nur ein Zehntel des in der GE-Faktorenliste angenommenen Werts von 1,5 GE/(m² · s) = 5.400 GE/(m² · h), der bereits vom Vorhandensein einer Schwimmschicht ausgehe. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.09.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter nochmals ausgeführt, dass beim Ortstermin im Umfeld der Gärrestlager 2 und 3 vor der Hintergrundbelastung durch die Tierhaltung keine spezifischen Gerüche wahrgenommen worden seien, was auch Erfahrungen mit anderen Biogasanlagen entspreche. Da in die nachgelagerten Behälter 2 und 3 kälteres Substrat aus dem Gärrestlager 1 gepumpt werde, seien dort auch theoretisch geringere Emissionen zu erwarten. Eventuell zeitweise höhere Emissionen aus der kleinen Teilfläche von ca. 1 bis 2 m² wirkten sich im Rahmen der Schätzgenauigkeit nicht aus. Aufgrund dieser speziellen, vom Gutachter vor Ort ermittelten Bedingungen an den Gärrestlagern 2 und 3 erscheint es plausibel, vom Konventionswert von 1,5 GE/(m . s) abzuweichen.
- 115
cc) Auch die Bewertung der Emissionen im Bereich der Rohstofflagerung in den Fahrsilos ist nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Sachverständige für die Maissilage den in der Praxis allgemein üblichen Wert von 3 GE/(m² . s) zugrunde gelegt, obwohl die Mehrzahl der Messwerte eher bei 2,5 GE/(m² . s) liege. Er hat weiter ausgeführt, der von ihm gewählte Ansatz mit einem dreifach höheren Wert für zwei Stunden berücksichtige das Emissionsverhalten für die eigentliche Entnahme und die Anfangsphase der Abklingkurve tendenziell leicht überschätzend. Für die Grassilage hat er den allgemein gebräuchlichen Rechenwert der VDI-Richtlinie 3894 von 6 GE/(m² . s) und den dreifachen Wert von 18 GE/(m² . s) für zwei Stunden am Tag zugrunde gelegt. Nach den Feststellungen, die der Gutachter in dem von ihm durchgeführten Ortstermin getroffen hat (vgl. S. 16 des Gutachtens), waren zum Zeitpunkt des Ortstermins im hinteren Bereich der jeweiligen Kammer mit einer Höhe von jeweils 2,5 m drei Anschnitte vorhanden. Zur Berechnung der Geruchsemissionen für die Silagelagerung hat er eine Maissilage-Anschnittsfläche und eine Grassilage-Anschnittsfläche von jeweils 14 m Breite und 4 m Höhe (56 m²) zugrunde gelegt, die die mittleren Jahresbedingungen abdeckten.
- 116
Der Zugrundelegung von nur zwei Anschnittsflächen für Maissilage und Grassilage kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, im Zeitpunkt des Ortstermins seien nicht nur zwei, sondern drei Kammern belegt gewesen. Würde man die tatsächlich vorgefundenen drei Anschnittsflächen von jeweils 14 m x 2,5 m zugrunde legen, ergäbe sich eine Fläche von insgesamt 105 m². Die vom Gutachter unter "mittleren Jahresbedingungen" angenommene Gesamtfläche beträgt 112 m² und liegt damit geringfügig über der der Berechnung zugrunde gelegten Fläche.
- 117
Die Klägerin vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, bei der Bewertung der Geruchsemissionen durch die Mais- und Grassilage habe der Gutachter fehlerhaft den "Vorschub" nicht berücksichtigt, obwohl bei der Entnahme nicht glatt abgeschnitten werde, sondern die Folie über die Silage hinweg einige Meter zurückgeschlagen werde. Die Nebenbestimmung Nr. 8.8 der Baugenehmigung, die hier maßgeblich ist, schreibt vor, dass die Inputstoffe, die im Fahrsilo gelagert werden, abzudecken sind und die Anschnittsfläche möglichst klein zu halten ist. Dies erlaubt es der Beigeladenen nicht, außerhalb der Entnahmevorgänge die Abdeckfolie auf der in den Fahrsilos gelagerten Silage um mehrere Meter zurückschlagen. Nicht stichhaltig ist insoweit der im Schriftsatz vom 20.09.2016 und in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand der Klägerin, nach einem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebenen Abschlussbericht "Repowering von Biogasanlagen - Maßnahmen zur Effizienzsteigerung für den vorhandenen Anlagenbestand" des Fraunhofer-Instituts für Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik vom 05.12.2015 (Internet: http://www.energetische-biomassenutzung.de/fileadmin/user_upload/) sei ein gewisser "Vorschub" erforderlich und entspreche daher auch gängiger Praxis. In diesem Bericht wird zunächst (S. 67 f.) darauf hingewiesen, dass eine sorgfältige Siloabdeckung unverzichtbar sei, um Lagerverluste zu minimieren. Mangelhafte/fehlende Abdeckung führe zu Lufteintritt, insbesondere an Rändern und Oberflächen. Folge seien Energieverluste durch Atmungsstoffwechsel aerober Mikroorganismen (Nacherwärmung), Nährstoffauswaschung, Verpilzung und Schimmelbildung. Auch der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es wichtig sei, durch eine Abdeckung der Silage das Eindringen von Luft so weit wie möglich zu verhindern. Im Bericht des Fraunhofer-Instituts heißt es im Abschnitt "Sinnvolle Entnahme" (S. 69) weiter, bei der Entnahme dringe Luft, d.h. Sauerstoff, in den Silostock ein und ermögliche die Vermehrung aerob lebender Hefen und Schimmelpilze, die während der Lagerung überdauert haben. Je tiefer der Lufteintritt, desto stärker seien Nacherwärmung und Schimmelbildung. Sie führten zu Energieverlusten und riefen biologische Prozessstörungen in der Biogasanlage hervor. Aus diesen Gründen sollte die Anschnittsfläche dem Silageverbrauch unbedingt so angepasst werden, dass ausreichend Vorschub (ca. 1 - 1,5 m/Tag im Winter, ca. 2 - 2,5 m/Tag im Sommer) bei möglichst kleiner Anschnittsfläche gegeben ist. Auch die richtige Entnahmetechnik (Blockschneider, Schneidschild) helfe den Lufteintritt ins Silo zu minimieren. Die Forderung nach einem "Vorschub" bedeutet damit gerade nicht, dass der an der Anschnittsfläche liegende (vordere) Teil der Silage außerhalb der Entnahmevorgänge oder gar längere Zeit unabgedeckt bleiben soll. Mit ausreichendem "Vorschub" ist in diesem Zusammenhang nur gemeint, dass von der Silage eine bestimmte Strecke pro Tag abgeschnitten werden sollte, um die Verluste durch Lufteintritt in die Silage zu minimieren.
- 118
Es begegnet auch keinen Bedenken, dass der Sachverständige einen allgemein üblichen 10%-igen Zuschlag deshalb nicht angesetzt hat, weil sich die Anlage im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung in einem "vorbildlich sauberen Zustand" befunden hat, dieser Zustand aber möglicherweise nicht immer oder nur zeitweilig anzutreffen ist. Nach den Anmerkungen zur GE-Faktorenliste ist bei Biogasanlagen ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 10 % der diffusen Emissionen (kontinuierlich und zeitlich gewichtet) für Verschmutzungen, Transport- und Umschlagvorgänge zu erheben (Sicherheitszuschlag). Nach den Feststellungen des Gutachters entstehen Emissionen dieser Art in der Anlage der Beigeladenen durch verhältnismäßig viel Silagesickersaft, den Umsatz von Hühnermist und Rinderfestmist und die Zwischenlagerung von Silage aus anderen Lagern. Dafür hat er stattdessen eine Ersatzquelle mit einem Geruchsstoffstrom von 0,40 . 106 GE/h angesetzt.
- 119
dd) Nicht durchschlagend ist die Rüge der Klägerin, die dem Feststoffdosierer zuzurechnenden Emissionen habe der Gutachter fehlerhaft berechnet, weil er von einer Oberfläche der Behälteröffnung von 25 m² ausgegangen sei, obwohl diese nach den Bauvorlagen 28 m² und nach der Immissionsprognose vom 07.10.2010 sogar 28,5 m² betrage. Nach der Anlage zur Baubeschreibung (Beiakte A, Bl. 110) hat der Trioletbunker eine Breite von 9,50 m und eine Breite von 2,98 m, so dass sich bei einem Rechteck eine Fläche von 28,31 m² ergäbe. Diese Angaben beziehen sich auf den Trioletbunker des Typs Solomix 3 - 6000 mit einem Inhalt von 60 m³ (vgl. Beiakte A, Bl. 188), der in der Anlage zur Baubeschreibung angegeben wurde. Da jedoch die Öffnung des Trioletbunkers eine ovale Form hat, ist deren Oberfläche geringer als die eines Rechtecks. Im Übrigen würde sich eine in diesem Rahmen zu klein angesetzte Oberfläche der Behälteröffnung nur marginal auf die Gesamtemissionen der Biogasanlage auswirken.
- 120
Die Klägerin macht ferner geltend, es sei - wie in der GE-Faktorenliste vorgesehen - eine Expositionsdauer von vier Stunden anzusetzen, weil allein zum Befüllen zwei Stunden angesetzt werden müssten und die Beförderung aus dem Dosierer in den Fermenter auch eine bestimmte Zeit in Anspruch nehme, während die Inputmenge bewegt werde. Dem Gutachten ist indes nicht zu entnehmen, dass der Sachverständige insoweit denselben zeitlichen Ansatz wie für die Entnahme der Silage aus den Kammern der Fahrsilos gewählt hat. Vielmehr ist er pauschal von einem konstanten Ansatz von 6 GE/(m² . s) ausgegangen.
- 121
ee) Die Klägerin rügt auch zu Unrecht, der Gutachter habe für das BHKW einen spezifischen Emissionsfaktor von 2.000 GE/m³ gewählt, obwohl die ursprüngliche Immissionsprognose vom 07.10.2010 - wie in der GE-Faktorenliste vorgesehen - einen Wert vom 3.000 GE/m³ zugrunde gelegt habe. Der Gutachter hat seinen Ansatz von 2.000 GE/m³ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.09.2016 plausibel damit begründet, dass dieser den Randbedingungen möglichst nahe kommen solle. Der Ansatz von 3.000 GE/m³ im Prognosegutachten entspreche einer Empfehlung, die aus einer Messung an Motoren unterschiedlicher Baugröße hervorgegangen sei und wiederum eine konservative Abschätzung zur sicheren Seite von Prognosegutachten darstelle. Da der TÜV Nord hausintern Emissionen von 800 bis 1.500 GE/m³ an Motoren von 500 bis 800 kW bestimmt habe, liege der Ansatz von 2.000 GE/m³ noch auf der sicheren Seite. Zudem seien trotz der nicht den Anforderungen der TA Luft entsprechenden Ableitung auch von der Klägerin keine Wahrnehmungen von verbrennungs- bzw. schwimmbadähnlichen Gerüchen (NOx) angegeben worden, so dass davon auszugehen sei, dass der Motor - wie bei anderen dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen - nicht zur Geruchsbelastung im Umfeld beitrage.
- 122
Im Übrigen würde sich bei einem Ansatz von 3.000 GE/m³ der Geruchsstoffstrom von 3,44 . 106 GE/h auf 5,16 . 106 GE/h, also um lediglich 1,72 . 106 GE/h und damit im Verhältnis zu der vom Gutachter ermittelten Gesamtbelastung von 15,04 . 106 GE/h durch die Biogasanlage und 44,9 . 106 GE/h durch die Milchviehanlage (zusammen 59,94 . 106 GE/h) nicht entscheidend erhöhen.
- 123
ff) Die Klägerin beanstandet auch ohne Erfolg, dass im Gutachten die Disposition von Schwefelwasserstoff nicht explizit angesprochen werde. Der Gutachter hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.09.2016 und in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass sich die Geruchsemissionen erfahrungsgemäß nicht von Konzentrationen von Einzelkomponenten ableiten lassen, sondern bei der Messung von Gerüchen die erforderliche Verdünnung des Stoffgemischs olfaktometrisch ermittelt werde. Bei der Messung von purem Biogas werde in der Regel Schwefelwasserstoff als eine wesentliche Geruchskomponente wahrgenommen.
- 124
gg) Der Berechnung der Geruchsimmissionen liegen auch geeignete Wetterdaten zugrunde. Da es für den Standort der Anlage keine konkreten Wetterdaten gibt, hat der Gutachter die meteorologischen Daten der geografisch nächstgelegenen Wetterstation Halle-Kröllwitz und der vom DWD im südlichen Sachsen-Anhalt in der Regel empfohlenen Wetterstation Leipzig-Schkeuditz (Flughafen) herangezogen, die gewisse Unterschiede aufweisen, und alternative Ausbreitungsrechnungen durchgeführt. So weise die Windrichtungsverteilung bei der Wetterstation Leipzig deutlich mehr Südwinde auf, die gerade in vorliegenden Fall von Bedeutung sind. Andererseits weise diese Station weniger Schwachwinde auf als die Station Halle-Kröllwitz. Die mittlere Windgeschwindigkeit der meteorologischen Zeitreihe der Station Halle-Kröllwitz für das Jahr 2002 betrage nur 2,25 m/s und sei somit erheblich geringer als am Standort der Anlage zu erwarten. Die mittlere Windgeschwindigkeit der meteorologischen Zeitreihe der Station Leipzig-Schkeuditz für das Jahr 2006 betrage hingegen 4,3 m/s und sei deutlich höher als am Standort der Anlage zu erwarten. Es sei daher davon auszugehen, dass beide Datensätze die tatsächlich am Standort herrschenden Bedingungen nur in einer Näherung beschreiben. Dennoch ergäben sich bei den Berechnungen mit beiden Datensätzen keine gravierend abweichenden Ergebnisse. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die auf das Grundstück der Klägerin einwirkenden Geruchsimmissionen zwischen 10,4 und 14,7 % der Jahresstunden liegen. Beide Werte liegen, wie oben bereits ausgeführt, noch unterhalb des hier maßgeblichen Immissionswerts von 15 % der Jahresstunden.
- 125
2.2.2.1.2. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BImSchG für das Grundstück der Klägerin ergeben sich auch nicht durch Ammoniakimmissionen.
- 126
Soweit nach den Bestimmungen der TA Luft Grenzwerte für Ammoniak- und Stickstoffeinträge einzuhalten sind, dienen diese nicht dem Schutz der menschlichen Gesundheit, sondern dem Schutz empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme. Die TA Luft enthält in Nr. 4 Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Anforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit werden in Nr. 4.2. der TA Luft gestellt. In Nr. 4.2.1 der TA Luft sind zum Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit Immissionswerte für verschiedene luftverunreinigende Stoffe festgelegt, nicht aber für Ammoniak oder Stickstoff. Nach Nr. 4.4.2 Abs. 3 der TA Luft ist nach Nr. 4.8 zu prüfen, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist. Nr. 4.8 der TA Luft enthält Vorgaben bezüglich luftverunreinigender Stoffe, für die Immissionswerte in den Nummern 4.2 bis 4.5 nicht festgelegt sind. Nach Nr. 4.8 Abs. 5 Satz 1 der TA Luft ist bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, Anhang 1 Abbildung 4 heranzuziehen. Liegen ferner Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme (z.B. Heide, Moor, Wald) durch Stickstoffdeposition nicht gewährleistet ist, soll dies ergänzend geprüft werden (Nr. 4.8 Abs. 6 Satz 1 der TA Luft). Ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme auf Grund der Einwirkung von Ammoniak, soll der Einzelfall geprüft werden (Nr. 4.8 Abs. 7 Satz 1 der TA Luft).
- 127
Dem entsprechend ist zu fragen, an welchen Stellen für gärtnerische, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe unzumutbare Vermögenseinbußen durch Pflanzenschäden auftreten könnten und wo das Gemeinwohl beeinträchtigt werden könnte; fehlt es an derartigen Schutzgütern, sind weitere Prüfungen nicht erforderlich. Damit kann sich ein Nachbar allenfalls dann auf die Verletzung einer drittschützenden Regelung durch Ammoniak- oder Stickstoffimmissionen berufen, wenn er Eigentümer von in der Nähe der emittierenden Anlage liegenden Flächen mit empfindlichen Pflanzen oder Ökosystem (etwa Waldflächen) ist (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 24.03.2015, a.a.O., RdNr. 130, m.w.N.). Dies trifft auf die Klägerin nicht zu. Nicht stichhaltig ist ihr Einwand, bereits im September/Oktober 2012 hätten sich die Nadeln des in ihrem Vorgarten vorhandenen 1 m hohen Juniperus (Wacholder), der aufgrund seiner Empfindlichkeit ein Schadstoffanzeiger sei, stellenweise gelb gefärbt. Die eventuelle Schädigung einer möglicherweise ammoniak- bzw. stickstoffempfindlichen Pflanze in einem Vorgarten begründet noch keine erheblichen Nachteile für die Nachbarschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG. Hier ist auch in Rechnung zu stellen, dass bereits vor Inbetriebnahme der Biogasanlage eine erhebliche Vorbelastung mit Ammoniak durch die bereits vorhandene Milchviehanlage bestanden hat.
- 128
2.2.2.1.3. Das Grundstück der Klägerin wird auch keinen schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Schwefelwasserstoff-Immissionen sowie mögliche Brände und Explosionen in der Biogasanlage ausgesetzt.
- 129
Die Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat im November 2014 eine Arbeitshilfe "Szenarienspezifische Fragestellungen zum Leitfaden KAS-18" (KAS-32) erstellt und im November 2015 überarbeitet. Darin wird festgehalten, dass das Biogas neben den Hauptbestandteilen Methan und Kohlendioxid weitere Gase enthalte, von denen Schwefelwasserstoff aufgrund seiner Toxizität und den geringen Beurteilungswerten für störungsbedingte Immissionen relevant sei. Die Konzentration von Schwefelwasserstoff sei insbesondere vom eingesetzten Substrat abhängig, und dem entsprechend variierten die Literaturangaben im Bereich von 0,02 bis 2 Vol.-% Schwefelwasserstoff. Nach dem Leitfaden KAS 18 sei für die Bewertung von toxischen Gefährdungen der ERPG-2-Wert heranzuziehen. Für Schwefelwasserstoff betrage er 30 ppm. Darauf aufbauend wurde in der KAS-32 für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse ein "Achtungsabstand" formuliert. Seine Bemessung erfolgte auf der Basis einer angenommenen Freisetzung von Biogas durch das Versagen eines Foliensystems auf einem Fermenter oder Gärrestlagerbehälter. Aus dem Vorsorgegedanken heraus wurde eine nicht auszuschließende Biogaszusammensetzung von 75 Vol.-% Methan, 2 Vol.-% Schwefelwasserstoff und 23 Vol.-% Kohlendioxid angenommen. Das für die Bauleitplanung verwendete Szenario sollte ein Dennoch-Szenario sein, in dem ein größerer Massenstrom freigesetzt wird, als dies bei einem vernünftigerweise nicht auszuschließenden Szenario wie z.B. einer Flanschleckage oder dem Ansprechen einer Druckentlastungseinrichtung der Fall ist. Weiterhin sollte das Szenario nicht die Freisetzung der gesamten zusammenhängenden Masse innerhalb kurzer Zeit unterstellen, da solche Szenarien für die externe Notfallplanung verwendet werden. Bei heute üblichen größeren Behälterdurchmessern der Fermenter und Gärrestlager erschienen Risse in Foliensystemen in Längen von mehreren Metern plausibel. In einer Tabelle wurden für einige Leckflächen die berechneten Massenströme zusammengestellt. Hierbei wurden ein Betriebsüberdruck von 5 mbar und eine Temperatur von 20 °C vorausgesetzt. Im Leitfaden KAS 18 sei für die Ausflussziffer ein scharfkantiges Leck mit einem Wert von 0,62 angesetzt worden. Da keine Angaben über die Ausflussziffer bei einem Leck in einer Folie vorlagen, wurde konservativ ein Wert von 1 für die Berechnungen verwendet. Im Leitfaden KAS 18 wurde eine Freisetzungsdauer von 10 Minuten vorausgesetzt. Die Gasmengen im Fermenter und im Gärrückstandslager lägen typischerweise im Bereich von 3.000 kg bis 8.000 kg. Unter der Annahme, dass die Gesamtmenge eines Behälters innerhalb von 10 Minuten freigesetzt werde, ergäben sich damit Massenströme zwischen 5 kg/s bis 13 kg/s. Aus Schadensereignissen sei aber auch bekannt, dass sich die Folienabdeckung auch über größere Bereiche von den Behältern lösen könne, z.B. durch Versagen des Klemmschlauchs. Sofern bekannt sei, dass die Befestigung der Folie mit Hilfe der Klemmschlauchtechnik erfolge oder nicht ausgeschlossen werden solle, werde abweichend von der nachfolgenden Konvention eine Leckgröße von 1 m² und daraus resultierend ein Achtungsabstand von 250 m empfohlen. Es werde als Leckfläche für Biogasanlagen 0,6 m² (Risslänge: 3 m; mittlere Breite: 0,2 m) festgelegt. Die daraus resultierende Freisetzungsrate liege auch in der Größenordnung, wie sie für Stoffe, für die die Standardleckfläche von 490 mm² festgelegt worden sei (Ausnahme gasförmiges Fluor), ermittelt worden sei (4,3 kg/s und 25 kg/s). Der ERPG-2-Wert für Schwefelwasserstoff von 30 ppm werde in einer Entfernung von ca. 200 m unterschritten, so dass der Achtungsabstand 200 m (Abstandsklasse I) betrage. Mit diesem Abstand seien auch mögliche Einwirkungen durch Brände und Explosionen abgedeckt.
- 130
Die Arbeitshilfe KAS-32 der Kommission für Anlagensicherheit, einem nach § 51a Abs. 1 BImSchG beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gebildeten Gremium, kann als Orientierungshilfe für Gefahren beim Betrieb von Biogasanlagen durch Freisetzung von Schwefelwasserstoff, Brände und Explosionen sowie den unter Vorsorgegesichtspunkten gebotenen Abstand insbesondere zu Wohngebieten herangezogen werden. Sie baut auf dem von einer Arbeitsgruppe der Kommission für Anlagensicherheit erarbeiteten Leitfaden "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung von § 50 BImSchG" - KAS-18 auf. Wesentliche Grundlage dieses Leitfadens bildete nach der Vorbemerkung ein vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebenes Gutachten, bei dem Behördenvertreter, Betreiber und Gutachter über ihre Erfahrungen in der Anwendung des Leitfadens befragt wurden. Zwar wird in der KAS-18 in Anhang 2 für den Stoff Schwefelwasserstoff ein Abstand von 797 m empfohlen. Jedoch befasst sich die Arbeitshilfe KAS 32 in Abschnitt 1 speziell mit Gefährdungen durch Biogasanlagen. Im Abschnitt 1.1 (Problemstellung) wird ausgeführt, wesentliche Unterschiede zu üblichen Prozessanlagen seien bei Biogasanlagen die Verwendung von Folien und Membranen als Umschließung für das Biogas sowie der geringe Innendruck in den Anlagen zur Biogasherstellung. Aufgrund von Konstruktion, Auslegung, Materialeigenschaften, insbesondere der wesentlich geringeren Festigkeit gegenüber Anlagenauslegungen in Chemieanlagen, resultierten größere Austrittsflächen und in Folge dessen andere Gasausbreitungen. Daher sei eine separate Bewertung dieses Anlagentyps analog der Vorgehensweise im Leitfaden KAS-18 erforderlich. Wird der - unter Vorsorgegesichtspunkten ermittelte - "Achtungsabstand" eingehalten, ist auch davon auszugehen, dass die Anlage weder schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG noch sonstige Gefahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hervorruft.
- 131
In Anwendung dieser Grundsätze wird das Grundstück der Klägerin durch den Betrieb der streitigen Biogasanlage weder schädlichen (toxischen oder gesundheitsgefährdenden) Einwirkungen durch Schwefelwasserstoff noch Gefahren durch Brände oder Explosionen ausgesetzt. Denn der geringste Abstand zwischen der Biogasanlage und dem Grundstück der Klägerin beträgt ca. 240 m. Sind selbst bei Störfällen Gefahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Schwefelwasserstoff bei Einhaltung des empfohlenen Abstandes nicht anzunehmen, gilt dies erst recht für den Normalbetrieb, bei dem deutlich geringere Mengen dieses Stoffes freigesetzt werden (können). Nicht durchschlagend ist der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand der Klägerin, in der zweiten überarbeiteten Fassung sehe die KAS-32 einen größeren Abstand als 200 m vor. Auch nach der zweiten Fassung vom November 2015 beträgt der in Abschnitt 1.3.3. empfohlene "Achtungsabstand" grundsätzlich 200 m. Nur bei Befestigung der Folie mit Hilfe der sog. Klemmschlauchtechnik beträgt er 250 m. Die Klemmschlauchtechnik wird aber bei der hier zum Einsatz kommenden Tragluftabdeckung des Fermenters nach den genehmigten Bauvorlagen (vgl. die Unterlage "Gasdichte Behälterabdeckungen" - Beiakte A, Bl. 182) nicht angewandt. Zudem würde dieser - wiederum unter Vorsorgegesichtspunkten empfohlene - höhere "Achtungsabstand" hier nur ganz geringfügig unterschritten. Im Anhang 1 heißt es zwar unter "ergänzende Informationen" weiter, dass die spontane Freisetzung eines üblichen Inventars von ca. 8.000 kg Biogas zu einer Unterschreitung des ERPG-2-Wertes in einer Entfernung von 365 m führen würde (Wegdenken der Folie, angenommene Freisetzung der Gesamtmenge innerhalb einer Sekunde). Zugleich wird aber darauf verwiesen, dass dieser Fall den theoretisch maximal möglichen darstelle, der im Rahmen einer KAS-18 Betrachtung jedoch nicht unterstellt werde. Theoretisch maximal mögliche Störfälle genügen indessen nicht, um eine konkrete Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Denn bei der Prognose, ob eine hinreichend konkrete Gefährdung vorliegt, um einen Schutz- und Abwehranspruch zu begründen, ist insbesondere auch die Wahrscheinlichkeit der denkbaren Störfälle zu berücksichtigen (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.03.2015 - 10 S 1169/13 -, juris, RdNr. 80), Erforderlich ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass eines der in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter gefährdet ist (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, § 5 BImSchG, RdNr. 126).
- 132
2.2.2.2. Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch nicht im Hinblick auf der Anlage zuzurechnende Geräuschimmissionen zu erwarten.
- 133
Der gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen ist in der TA Lärm, die ihren Geltungsbereich nach ihrer Nr. 1 Abs. 2 ausdrücklich auch auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen erstreckt, mit Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren jedenfalls insoweit abschließend konkretisiert, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind gemäß Nr. 1 Abs. 3 Buchstabe b) aa) der TA Lärm die Vorschriften der TA Lärm zu beachten bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Anträgen in Baugenehmigungsverfahren (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 - BVerwG 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 [211], RdNr. 11 ff.).
- 134
Nach Nr. 3.2.1. der TA Lärm (Prüfung der Einhaltung der Schutzpflicht im Regelfall) ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage darf auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Die Bestimmung der Vorbelastung kann entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Nach Nr. 4.2 Buchstabe a) der TA Lärm ist bei der immissionsschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Zulassung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 4.3 sicherzustellen, dass die Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht überschreiten; gegebenenfalls sind entsprechende Auflagen zu erteilen.
- 135
Die TA Lärm enthält in Nr. 6.1 Immissionsrichtwerte für einzelne Baugebietstypen. Für reine Wohngebiete liegt gemäß Nr. 6.1 Buchstabe e) der TA Lärm der Immissionsrichtwert am Tag bei 50 dB (A) und nachts bei 35 dB (A). Für allgemeine Wohngebiete liegt gemäß Nr. 6.1 Buchstabe d) der TA Lärm der Immissionsrichtwert am Tag bei 55 dB (A) und nachts bei 40 dB (A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Nach Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm ergibt sich die Art der in Nr. 6.1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Dem entsprechend werden Gebiete im Innenbereich, für die kein Bebauungsplan vorliegt, nach § 34 BauGB beurteilt; dabei wird die Eigenart der näheren Umgebung betrachtet und eingeschätzt, welche Baugebietstypen am ehesten der vorhandenen Bebauung und Nutzung entsprechen (Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus BImSchG, Band 4, B 3.6 TA Lärm RdNr. 55). Maßstab der Schutzbedürftigkeit gegenüber Lärm im unbeplanten Innen-bereich ist die vorhandene Bebauung (§ 34 BauGB), was die Beachtlichkeit von Darstellungen des Flächennutzungsplans ausschließt (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2000 - BVerwG 7 B 71.00 -, DVBl 2001, 642 [643], RdNr. 10 in juris). Im Fall einer sog. Gemengelage oder „diffusen Bebauung" kommt es bei der Heranziehung der Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 der TA Lärm darauf an, welchem Baugebietstyp die vorhandene Bebauung am ehesten entspricht (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O.).
- 136
Die Eigenart der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks dürfte zwar einem faktischen reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO entsprechen, da sich dort - soweit ersichtlich - nur Wohngebäude befinden. Grenzt ein Wohngrundstück unmittelbar an den planungsrechtlichen Außenbereich, ist jedoch in entsprechender Anwendung von Nr. 6.7 der TA Lärm für den am Wohnhaus maßgeblichen Immissionsrichtwert und unter Berücksichtigung der gegenseitig bestehenden Pflicht zur Rücksichtnahme regelmäßig ein geeigneter Zwischenwert zu bilden, welcher der Eigenart des an die Wohnbebauung angrenzenden Außenbereichs und der dort vorgesehenen privilegierten Zulässigkeit von Anlagen Rechnung trägt. Dem Schutzbedürfnis des Eigentümers eines in einem (faktischen oder festgesetzten) reinen Wohngebiet gelegenen, aber an den Außenbereich angrenzenden Grundstücks ist gegenüber den Außenbereichsvorhaben regelmäßig dann genügt, wenn der entsprechende Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 d) TA Lärm von 40 dB(A) nachts gewahrt ist (OVG NW, Beschl. v. 06.05.2016 - 8 B 866/15 -, juris, RdNr. 9 ff.; VGH BW, Urt. v. 23.04.2002 - 10 S 1502/01 - NVwZ 2003, 365 [366], RdNr. 29 in juris; HessVGH, Urt. v. 30.10.2009 - 6 B 2668/09 -, juris, RdNr. 12; ThürOVG, Beschl. v. 22.02.2006 - 1 EO 708/05 -, juris, RdNr. 66; SaarlOVG, Beschl. v. 24.09.2014 - 2 A 471/13 -, juris, RdNr. 12).
- 137
Dies hat hier zur Folge, dass die in Nr. 6.1 Buchstabe d) der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte von 55 dB (A) tags und 40 dB (A) nachts heranzuziehen sind. Denn das Grundstück der Klägerin grenzt in südlicher Richtung, also in Richtung der Milchviehanlage und der Biogasanlage, an den Außenbereich. Südlich der Weinbergstraße befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Kleingärten.
- 138
Die von der Anlage der Beigeladenen ausgehende und auf das Grundstück der Klägerin einwirkende Lärmbelastung überschreitet nach der von der Beigeladenen eingereichten Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros für Lärmschutz (F.) am Grundstück der Klägerin die nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 und 6 der TA Lärm um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete von 49 dB(A) am Tag und 34 dB(A) in der Nacht nicht. Auch soweit man einen Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gemäß Nr. 6.5 der TA Lärm ansetzt, wird der maßgebliche Immissionsrichtwert für den Tag nicht überschritten. Dabei wird dem Mittelungspegel für die empfindlichen Tageszeiten ein Zuschlag von 6 dB (A) hinzugerechnet; dadurch erhöht sich der Pegel für den gesamten Tag an Werktagen um 1,9 dB und an Sonn- und Feiertagen um 3,6 dB (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 3.1 TA Lärm RdNr. 32, m.w.N.).
- 139
Als "seltenes Ereignis" nach Nr. 7.2 der TA Lärm hat der Gutachter die Einlagerung von Maissilage eingestuft und insoweit einen Beurteilungspegel für den Tag von 49,3 dB (A) ermittelt. Der Richtwert der Nr. 6.3 der TA Lärm liegt insoweit bei 70 dB (A). Ist wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 und 6.2 auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können, kann gemäß Nr. 7.2 Satz 1 der TA Lärm eine Überschreitung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für genehmigungsbedürftige Anlagen zugelassen werden.
- 140
Der BHKW-Container erreicht nach der Schallimmissionsprognose keinen so hohen Schallleistungspegel, dass an den nächstgelegenen Wohngebäuden nachts die höchst zulässigen Spitzenpegel erreicht werden. Auch beim Betrieb des Radladers im Tageszeitraum, der sich beim Transport der zu vergärenden Feststoffe von der Fahrsiloanlage bis zum Feststoffdosierer bewegt, sei eine Überschreitung der für die Tageszeit geltenden höchst zulässigen Spitzenpegel auszuschließen.
- 141
Der der Anlage nicht zurechenbare Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen war nicht zu berücksichtigen, da er gemäß Nr. 2.4 der TA Lärm nicht als Vorbelastung gilt. Nur wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die nach Nr. 2.4 der TA Lärm ausgeklammerten Geräusche wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob eine Anlage im Zusammenwirken mit diesen Geräuschen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, kommt in entsprechender Anwendung von Nr. 3.2.2 der TA Lärm eine Sonderfallprüfung im Genehmigungsverfahren in Betracht (vgl. dazu: Feldhaus, BImSchG, Bd. 3, B 3.6 Nr. 2 RdNr. 40; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 3.1 TA Lärm RdNr. 28, m.w.N.). Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass an der Weinbergstraße Verkehrsgeräusche entstehen, die wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können.
- 142
Auch die Berücksichtigung von Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Straßen nach Nr. 7.4 der TA Lärm ist entbehrlich. Nach dieser Bestimmung sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c) bis f) durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. In der schalltechnischen Untersuchung (S. 40) ist der Gutachter davon ausgegangen, dass mit dem Betrieb der geplanten Biogasanlage kein wesentlicher anlagenbezogener Fahrverkehr verbunden sei. In Anbetracht der nur geringen Verkehrsmengen auf der öffentlichen Weinbergstraße und der ebenfalls nur geringen Verkehrsmengen, die mit dem Vorhaben im Jahresmittel verbunden seien, sei eine Überschreitung der Verkehrslärmschutzverordnung von vornherein auszuschließen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der der Biogasanlage zuzurechnende An- und Abfahrtsverkehr nach den genehmigten Bauvorlagen (vgl. Beiakte A, Bl. 196) nicht über den Weinbergweg, sondern über die Pappelallee bewegt.
- 143
Die vom Gutachter für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte geforderten Bedingungen hat der Beklagte in die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen Nr. 8.2 bis 8.5 aufgenommen.
- 144
Ohne Erfolg bemängelt die Klägerin, dass die in der Nebenbestimmung Nr. 8.3 zur Baugenehmigung geforderten und angegebenen Werte für den Schallleistungspegel der Abgasmündung des BHKW laut Datenblatt für den angegebenen BHKW-Typ trotz vorhandener Schalldämpfung nicht erreicht werden könne. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der vom Gutachter geforderte zusätzliche und speziell auf das Terzfrequenzspektrum der Abgasgeräusche zugeschnittene Resonanzschalldämpfer nicht verfügbar ist. Der Gutachter hat in der Anlage 5 zum Gutachten verschiedene aus seiner Sicht in Frage kommende Modelle vorgeschlagen. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt, dass der in der Baugenehmigung geforderte Schalldämpfer auch eingebaut worden sei. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass damit die im Gutachten festgelegten maximalen Emissionswerte nicht eingehalten werden können.
- 145
Zu Unrecht rügt die Klägerin, der Gutachter habe diverse weitere Emissionsquellen wie Pumpen, Rührwerke, Tauchmotoren und Gasverdichter nicht in seine Berechnungen einbezogen. Im Gutachten ist auf Seite 9 plausibel dargestellt, dass auf die Ermittlung der in vergleichbaren Schallimmissionsprognosen für andere Anlagenstandorte mit untersuchten Geräuschemissionen von z.B. Steuerungs- und Pumptechnik verzichtet werde, weil für solche Anlagenteile Schalleistungspegel bekannt seien, die im Regelfall zwischen 65 und 80 dB (A) lägen, die Betriebszeiten eher gering seien und somit aus schalltechnischer Sicht gegenüber den bereits genannten Geräuschquellen vernachlässigt werden könnten. Diese Anlagenteile würden zudem in einem massiven Gebäude zwischen den beiden geplanten Rundbehältern betrieben. Sämtliche Rührwerke sowohl im Fermenter als auch im Endlager seien als Tauchmotorrührwerke geplant. Da diese völlig im Substrat eingetaucht seien, gingen von ihnen keine relevanten im Freibereich wahrnehmbaren Geräusche aus. Sie blieben demzufolge unberücksichtigt.
- 146
2.2.2.3. Auch sonstige erhebliche nachteilige Wirkungen auf schutzwürdige Individualinteressen der Klägerin liegen nicht vor. Insbesondere hat das Vorhaben nicht die von ihr geltend gemachte "optisch bedrängende Wirkung".
- 147
Nach seinem objektiv-rechtlichen Gehalt schützt das Gebot der Rücksichtnahme die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen. Es betrifft jedoch auch Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen. Dazu zählt die Rechtsprechung "optisch bedrängende" Wirkungen, die von einem Bauvorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.2006 - BVerwG 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336, RdNr. 4, m.w.N.). Eine solche Wirkung kann etwa von Windkraftanlagen ausgehen. Bei der streitigen Biogasanlage mit einer größten Höhe (des Fermenterdaches) von 14,58 m in einem Abstand von ca. 240 m zum Grundstück der Klägerin kommen solche Wirkungen indes nicht in Betracht.
- 148
Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Biogasanlage, in der Gülle, Mist und Silage zum Einsatz kommen, Ungeziefer, Mücken und sonstige Insekten - gegenüber der Tierhaltungsanlage verstärkt - in einem solchen Maß angezogen werden, dass der Abstand von ca. 240 m keinen ausreichenden Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen bietet.
- 149
Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kann die Klägerin auch nicht darauf stützen, dass das Baugebiet, in dem ihr Grundstück liegt, eine hohe Wohnqualität mit besonderem Erholungswert besitze, die durch die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage (weiter) verschlechtert werde. Allein eine Herabsetzung des Erholungswerts eines Grundstücks genügt nicht, um von einer unzumutbaren Beeinträchtigung sprechen zu können (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.12.2011 - 2 M 162/11 -, BRS 78 Nr. 98, RdNr. 14 in juris). Im Übrigen ist das Grundstück der Klägerin durch die Nachbarschaft zur bereits vorhandenen Tierhaltungsanlage vorbelastet.
- 150
2.2.3. Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge der Klägerin, die Biogasanlage verstoße gegen Vorschriften der Störfallverordnung (12. BImSchV).
- 151
2.2.3.1. Zwar kann sich ein Nachbar auf etwaige Verstöße gegen Regelungen der 12. BImSchV berufen, weil sie jedenfalls den Schutz der Nachbarschaft vor sonstigen schädlichen Einwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG 1. Alt. BImSchG konkretisiert (vgl. OVG NW, Urt. v. 01.12.2011 - 8 D 58/88.AK -, BRS 78 Nr. 211, RdNr. 353 ff. in juris, m.w.N; VGH BW, Urt. v. 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, juris, RdNr. 300, m.w.N). Zu den sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die nicht durch Immissionen hervorgerufen werden und nicht im eigentlichen Sinne betriebsbedingt sind, zählen physische Einwirkungen wie Explosionen, Brandereignisse, Stoffeintrag in Boden oder Gewässer oder Überflutungen (vgl. OVG NW, Urt. v. 01.12.2011, a.a.O.). Ungeachtet der umstrittenen Frage, ob es sich um Immissionsschutz im engeren Sinne handelt, verfolgt die 12. BImSchV auch das Ziel zu verhindern, dass die menschliche Gesundheit dadurch geschädigt wird, dass Luftschadstoffe kurzfristig oder über längere Zeit aus einer Anlage freigesetzt werden. Sie dient somit auch dem Schutz der Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit (VGH BW, Urt. v. 20.07.2011, a.a.O.).
- 152
2.2.3.2. Die Biogasanlage der Beigeladenen verstößt indes, so wie sie genehmigt ist, nicht gegen Vorschriften der 12. BImSchV, da die Anlage nicht in deren Anwendungsbereich fällt.
- 153
Nach § 1 Abs. 1 der 12. BImSchV gelten die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 4 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12.
- 154
a) Von den im Anhang I zur 12. BImSchV genannten Stoffen fallen in Biogasanlagen in der Regel hochentzündliche Stoffe nach Nr. 8 der Spalte 1 an. Die insoweit relevante Mengenschwelle für die Anwendung der Verordnung in Spalte 4 für solche Stoffe liegt bei 10.000 kg. Wie oben bereits ausgeführt, ist insoweit allein das Volumen des über dem Fermenter befindlichen Gasspeichers von 1.851 m³ von Belang, in dem - je nach Dichte des Gases von 1,2 bis 1,3 kg/m³ - eine Gasmenge zwischen 2.221,2 kg und 2.406,3 kg aufgefangen werden kann. Die Mengenschwelle von 10.000 kg wird damit weit unterschritten.
- 155
b) Bei Schwefelwasserstoff hängt die Einstufung in die Nummern 1 bis 3 in der Spalte 1 des Anhangs I zur 12. BImSchV (gesundheitsschädigend, giftig oder sehr giftig) von der Menge des Gases ab. Für sehr giftige Stoffe nach Nr. 1 der Spalte 1 liegt die Mengenschwelle nach Spalte 4 bei 5.000 kg, die ebenfalls (deutlich) unterschritten wird. Nach der Arbeitshilfe KAS-32 beträgt die Konzentration von Schwefelwasserstoff in Biogas maximal 2 Vol.-%, so dass sich im Gasspeicher über dem Fermenter mit einem Volumen von 1.851 m² höchstens 37 m³ Schwefelwasserstoff befinden. Bei einer Dichte dieses Stoffes von ca. 1,54 kg/m³ (bei 0° C) ergäbe sich eine maximale Menge von ca. 57 kg. Nach einer DVGW-Studie aus dem Jahre 2006 beträgt bei Biogasanlagen die durchschnittliche Menge des bei der Fermentierung entstehenden Schwefelwasserstoffs 500 mg/m³; die Schwankungsbreite liegt zwischen 50 und 30.000 mg/m³ (Internet: http://www.schwefelwasserstoff.de/Biogasanlagen.html). Ausgehend von der Kapazität des Gasspeichers von 1.851 m³ beträgt die maximale Menge Schwefelwasserstoff danach 55,53 kg.
- 156
2.2.4. Handelt es sich mithin nicht um einen Störfallbetrieb, kann die Klägerin auch aus § 50 BlmSchG nichts zu ihren Gunsten herleiten. Das Abstandsgebot des § 50 BlmSchG gilt nur für Betriebsbereiche im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-Il-Richtlinie), zu deren Umsetzung die Störfall-Verordnung ergangen ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.03.2015, a.a.O., RdNr. 77).
- 157
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie im erstinstanzlichen Verfahren einen Sachantrag gestellt, neben dem Beklagten das Rechtsmittel eingelegt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
- 158
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.
- 159
IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 17.07.2015 geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (VG 8 A 90/15) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25.04.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2015 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird gemäß den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragssteller ist Eigentümer des Grundstücks … in …, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Er wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines neuen Rinderboxenlaufstalls, zum Umbau eines vorhandene Boxenlaufstalls und zur Errichtung sog. Kälberiglus auf dessen Grundstück … (Flurstück …).
- 2
Der Beigeladene ist Landwirt. Auf seinem Grundstück befinden sich neben einem Wohnhaus Stallgebäude, Silagelager, Güllebehälter sowie eine Maschinenhalle. In den vorhandenen, zwischen 1959 und 2008 genehmigten Stallungen werden 410 Rinder (Kühe, Färsen, Kälber [ca. 350 GV]) gehalten. Er beabsichtigt auf dem westlichen (hinteren) Teil seines Grundstücks, südlich des vorhandenen Rinderboxenlaufstalls, die Errichtung eines neuen Rinderboxenlaufstalls für 86 Kühe und 100 Jungtiere; zugleich sollen der vorhandene Boxenlaufstall umgebaut (Innenausbau) und sog. Kälberiglus errichtet werden. Der Tierbestand wird dadurch auf ca. 590 GV erweitert.
- 3
Am 25.04.2014 erteilte der Antragsgegner antragsgemäß die Baugenehmigung, wobei eine „Immissionsschutz-Stellungnahme“ der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 08.07.2013 als „Bestandteil“ der Baugenehmigung bezeichnet wurde, die „bei der Errichtung und dem Betrieb des Vorhabens zu beachten“ sei.
- 4
Nach dieser Stellungnahme wurden als Immissionsquellen die vorhandenen Stallungen, Güllebehälter, eine Dungplatte und zwei von drei Silagelagerstätten (eine Lagerstätte soll nicht mehr genutzt werden) sowie der neue Stall (126,0 GV) berücksichtigt, ferner „emissionsrelevante“ Betriebe in der „nahen“ Umgebung (Betriebe …, …, …, …). Für den am Haus des Antragstellers bestimmten Beurteilungspunkt (BUP 4) ergab sich für die „vorhandene Situation“ eine Häufigkeit der bewerteten Geruchsstunden von 24,7 % und für die „geplante Situation“ von 22,8 % pro Jahr. Dadurch werde die nach dem gemeinsamen Erlass des Umwelt- und Innenministeriums vom 04.09.2009 belästigungsrelevante Kenngröße von 15 % für Dorfgebiete überschritten; in der Stellungnahme heißt es dazu:
- 5
„Im Laufe der Jahre hat sich in … … quasi als Schicksalsgemeinschaft ein räumlich enges Miteinander von landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnhäusern ergeben. Dieses … ist historisch gewachsen, hat bisher gut funktioniert und ist daher als ortsüblich zu bezeichnen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich … die belästigungsrelevante Kenngröße … deutlich verbessert, so dass hier keine Verschlechterung der Immissionssituation zu erwarten ist. Berücksichtigt man ferner, dass im Außenbereich und auch in von Tierhaltung geprägten Ortsbereichen oft höhere Geruchsimmissionen (häufig 15 bis 25 % der Jahresstunden) vorhanden … sind, dann können die in dem vorliegenden Fall ermittelten belästigungsrelevanten Kenngrößen als ortsüblich betrachtet werden.“
- 6
Der Antragsteller erhob, nachdem ihm – auf Anforderung – die Baugenehmigung übersandt worden war, dagegen am 21.01.2015 Widerspruch, den der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 29.04.2015 zurückwies.
- 7
Am 22.05.2015 hat der Antragsteller dagegen Klage erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung derselben beantragt.
- 8
Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.07.2015 entsprochen und zur Begründung i. w. ausgeführt, das Grundstück des Antragstellers werde unzumutbaren Immissionen ausgesetzt. Bei einer Geruchsstundenhäufigkeit von 22,8 % werde die Zumutbarkeitsschwelle, die sich aus der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ergebe, überschritten. Auch wenn für eine Außenbereichs(-rand-)lage, eine Häufigkeit von bis zu 20 % diskutabel sei, werde auch diese mit dem Wert von 22,8 % noch erheblich überschritten. Es sei fraglich, ob überhaupt eine Verbesserung der Geruchssituation zu erwarten sei, da keine Veränderungen im Baubestand oder in der Futter- oder Entmistungstechnik vorlägen. Zwar werde die Geruchsbelastung durch die Aufgabe der Bullenmast und des Silagelagers 3 gemindert, doch werde diese Minderung durch die hinzukommenden Tierzahlen weit überwogen. Eine Verbesserung der Geruchsbelastung führe nicht automatisch zur Nachbarverträglichkeit, wenn die Zumutbarkeitsgrenzen – wie hier - überschritten würden. Ein Wert von mehr als 20 % sei ausnahmsweise nur hinnehmbar, wenn die nach dem Stand der Technik möglichen Maßnahmen zur Reduzierung der Geruchsbelastung durchgeführt würden. Für das Grundstück des Antragstellers komme eine Erhöhung der Zumutbarkeitsgrenze nicht in Betracht. Der Neubau des Stalls und die Erhöhung der Tierzahlen „verfestige und vertiefe“ die schon im Bestand nicht zumutbare Geruchsbelastung.
- 9
Gegen diesen Beschluss haben der Beigeladene am 29.07.2015 und der Antragsgegner am 03.08.2015 Beschwerde erhoben.
- 10
Der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren eine „Immissionsprognose“ der Frau Dr. … (…) vom 17.08.2015 vorgelegt, der zufolge die belästigungsrelevante Kenngröße am Wohnhaus des Antragstellers, die durch den Betrieb des Beigeladenen „im Planzustand“ verursacht wird, 17 % (0,17) beträgt. Diese Prognose sei für die Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen. Als Maßstab sei hier der Immissionsrichtwert von 0,20 anzusetzen. Das genehmigte Vorhaben liege im Außenbereich, für das Dorfgebiet … sei als unterer Bezugswert 0,15 anzusetzen. Für das “einreihig bebaute Straßendorf“ mit jahrzehntealten landwirtschaftlichen Betrieben sei 0,20 angemessen, was hier eingehalten werde. Auch bei einer nur geringen Richtwert-Überschreitung dürfe in Anwendung des Rechtsgedankens des § 6 Abs. 3 BImSchG die Baugenehmigung nicht versagt werden. Der Antragsteller habe früher als Nebenerwerbslandwirt Hochlandrinder gehalten, mit Misthaufen auf dem Grundstück, er sei deshalb Teil der Schicksalsgemeinschaft der Landwirte. Ein Immissionswert von „über 0,20 und somit auch von 0,228“ sei damit nicht rücksichtslos. Auch nach der GIRL könnten mehr als 20 % maßgeblich sein, insbesondere in stark landwirtschaftlich geprägten Regionen. Auch wenn der Antragsteller seine Viehhaltung aufgegeben habe, sei er mit einer nachwirkenden Pflicht zur Rücksichtnahme belastet.
- 11
Der Antragsgegner hält eine obergerichtliche Entscheidung für geboten, da es in Schleswig-Holstein bislang noch keine Entscheidung zur Zulässigkeit einer Überschreitung der Geruchsimmissionsrichtwerte gebe.
- 12
Der Antragsteller erwidert, auch nach dem neuen Gutachten, das in Zweifel zu ziehen und methodisch fehlerhaft sei, werde der maßgebliche Immissionsrichtwert von 0,15 für Dorfgebiete deutlich überschritten. Eine Erhöhung der zulässigen Geruchsbelastung lasse sich weder daraus ableiten, dass … ein „einreihiges Straßendorf“ sei noch daraus, dass der Ort seit Jahrzehnten durch Landwirtschaft geprägt sei. Das Vorhandensein landwirtschaftlicher Betriebe im Dorf werde bereits durch den höheren Richtwert von 0,15 berücksichtigt. Beim Erwerb seines Grundstücks 1972 sei die Entwicklung zur Massentierhaltung noch nicht absehbar gewesen. Er selbst habe Rinderhaltung als Hobby ohne Gewinn betrieben. Einen Misthaufen habe es nicht gegeben. Eine erhöhte Hinnahme von Gerüchen komme nur bei ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieben in Betracht; das treffe hier nicht zu. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 6 Abs. 3 BImSchG seien nicht gegeben. Durch Traktoren und Maschinen auf dem Hof entstehe Lärm, außerdem Staub.
- 13
Der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren einen „Nachtrag zur Immissionsprognose“ vom 16.11.2015 von Frau Dr. … vorgelegt, der die Auswirkungen von Maßnahmen untersucht, die „emissions- bzw. immissionsmindernd“ wirken. Danach ergibt sich – nach Umsetzung von sieben i. e. bezeichneten Maßnahmen – eine „belästigungsrelevante“ Zusatzbelastung am Wohnhaus des Antragstellers von 0,13 bzw. eine Gesamtbelastung durch die Betriebe ... und … von 0,15.
- 14
Der Berichterstatter des Senats hat am 29.02.2016 einen Orts- und Erörterungstermin durchgeführt; auf das Protokoll – nebst acht Fotos – sowie auf die Berichtigungshinweise des Antragstellers (Schriftsatz vom 24.03.2016) wird Bezug genommen. Zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen sind in der Folgezeit Einigungsgespräche geführt worden, die ergebnislos geblieben sind.
II.
- 15
Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts sind begründet. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25.04.2014 ist abzulehnen. Ausgehend von den - im erstinstanzlichen Beschluss (S. 4 des Beschl.-Abdr.) zutreffend wieder gegebenen - rechtlichen Maßstäben für eine Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 2 Satz 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht festzustellen. Die infolge des genehmigten Vorhabens des Beigeladenen zu erwartenden Immissionen bleiben im Rahmen des Zumutbaren. Das gilt sowohl für die (erst) im Erörterungstermin geltend gemachten Lärmwirkungen (1.) als auch für die Geruchsimmissionen (2.).
- 16
1. Im Erörterungstermin hat der Antragsteller Lärmwirkungen in Bezug auf Fahrzeuggeräusche (u. a. Traktoren) angesprochen, die entweder auf dem Betriebsgrundstück des Beigeladenen oder auf dem Weg dorthin - auf der „…“ - entstehen. Es ist nicht erkennbar, dass diese Lärmwirkungen - soweit vorhanden - durch die in der angefochtenen Baugenehmigung genannten Vorhaben bedingt sind. Zwar sind Verkehrsgeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt einem Vorhaben zuzurechnen (Nr. 7.4 TA Lärm), doch folgt daraus nicht, dass insoweit ein konkreter Regelungsbedarf für eine Baugenehmigung zur Neuerrichtung eines Stalls bzw. zum Umbau eines vorhandenen Stalls entsteht. Anders wäre es nur, wenn gerade die (Nutzung der) genehmigten Bauvorhaben zu unzumutbaren Lärmbelastungen führten. Dafür bestehen keine Ansatzpunkte. Eine Verpflichtung, Immissionsquellen, die dem Bestand der zwischen 1976 und 2012 genehmigten Bauten des Beigeladenen zuzurechnen sind, bei Gelegenheit der vorliegend erteilten Genehmigung zu „sanieren“, besteht nicht. Verkehrslärm, der auf der „…“ entsteht, ist dem Vorhaben des Beigeladenen nicht generell zurechenbar. Diesbezügliche Lärmminderungswünsche sind der Prüfung durch die zuständigen Baulastträger bzw. Straßenverkehrsbehörden überantwortet.
- 17
2. Die den genehmigten Vorhaben zuzurechnenden Geruchsimmissionen überschreiten nicht die Grenze dessen, was dem Antragsteller zumutbar ist.
- 18
Die genehmigten Vorhaben des Beigeladenen liegen im Außenbereich. Ihre planungsrechtliche Zulässigkeit erfordert - insbesondere - im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen die Beachtung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Das Rücksichtnahmegebot wird zu Lasten des Nachbarn verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss; maßgeblich sind insoweit § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. Urt. des Senats v. 09.12.2010, 1 LB 6/10, NordÖR 2011, 284; BVerwG, Beschl. v. 10.1.2013, 4 B 48.12, BauR 2013, 934).
- 19
Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme - zu Lasten des Antragstellers - ist nicht festzustellen, weil die neu genehmigte Nutzung auf dem Grundstück des Antragstellers voraussichtlich keine unzumutbaren Geruchsbelastungen im Sinne der § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB, § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG verursacht.
- 20
2.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - i. d. F. vom 04.09.2009 (Amtsbl. SH S. 1006) bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden können; das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt des Senats v. 09.12.2010, a.a.O., Beschl. des Senats v. 27.11.2015, 1 LA 52/14, NordÖR 2015, 169). Dem entsprechend ist von den Zumutbarkeitsgrenzen nach Nr. 3.1 (Tabelle 1) auszugehen; für Dorfgebiete kann danach eine erhebliche Belästigung i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG vorliegen, wenn die Gesamtbelastung (Nr. 4.6 GIRL) eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden pro Jahr von 0,15 (15 %) überschreitet. Mit diesem Wert wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass - innerhalb von Dorfgebieten - auf die Belange land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (§ 5 Abs. 1 S. 2 BauNVO; vgl. „Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL“ i. d. F. vom 29.02.2008, zu Nr. 3.1).
- 21
2.2 Die Richtwerte der GIRL sind nicht allerdings nicht „starr“ konzipiert, sie lassen vielmehr Abweichungen im Einzelfall zu.
- 22
Das belegen die „Auslegungshinweise“ (a.a.O.) etwa für den „Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung“, für den Fall einer „Vorbelastung durch gewachsene Strukturen“ oder beim „Aufeinandertreffen immissionsträchtiger Nutzungen“. In begründeten Einzelfällen sind (dann) auch Überschreitungen des Immissionswerts von 0,15 möglich (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.04.2014, 1 LA 60/13, AUR 2014, 316). Eine - ähnlich begründete - „Zwischenwertbildung“ ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, so in Fällen einer Gemengelage zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und angrenzender Wohnnutzung (VGH Kassel, Urt. v. 08.12.2005, 4 UE 1207/05, BauR 2006, 807, vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 30.11.2012, 2 D 95/11.NE, Juris sowie OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.01.2016, 12 LA 217/14, Juris). Das Gleiche gilt auch für Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich, die - dort - mit der Ansiedlung privilegierter landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich und entsprechenden Immissionen rechnen müssen und deren Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, (deshalb) deutlich herabgesetzt ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 07.10.2009, 1 A 10872/07, BauR 2010, 581 ff. [bei Juris Rn. 84 m. w. N.]; OVG Magdeburg, Urt. v. 24.03.2015, 2 L 184/10, UPR 2016, 39 Ls.; VGH Kassel, Urt. v. 01.04.2014, 9 A 2030/12, BauR 2014, 1826 Ls. [bei Juris Rn. 64]; VGH München, Beschl. v. 03.05.2016, 15 CS 15.1576, [bei Juris Rn. 14]).
- 23
In begründeten Einzelfällen kann in Fällen der genannten Art eine Erhöhung der Zumutbarkeitsgrenze für Wohngebiete bis hin zu den Werten für Dorfgebiete und für Dorfgebiete eine Überschreitung des Immissionswerts für Dorfgebiete in Betracht kommen (OVG Magdeburg, a.a.O., Rn. 97 a. E.).
- 24
2.3 Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Überschreitung des Immissionswerts von 0,15 im Einzelfall - bei einer bestehenden - prägenden - und erheblichen Geruchs-Vorbelastung - gerechtfertigt ist und (dann) - jedenfalls - ein Immissionswert von 0,18 nicht zu beanstanden ist (Urt. v. 09.12.2010, a.a.O.); ob auch höhere Überschreitungen zulässig sein können, hat der Senat bislang offen gelassen.
- 25
Im vorliegenden Verfahren bedarf diese Frage keiner abschließenden Klärung, denn es spricht ganz Überwiegendes dafür, dass der Kläger keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt sein wird. Sein Grundstück ist bereits einer erheblichen Vorbelastung ausgesetzt, wie die vorliegenden Immissionsbeurteilungen der Landwirtschaftskammer bzw. von Frau Dr. … - insoweit übereinstimmend - ergeben. Es kommt hinzu, dass das Grundstück des Antragstellers im Hinblick auf seine Lage in einem ausgeprägt ländlich strukturierten Dorfgebiet sowie auf die Randlage zum Außenbereich eine deutlich herabgesetzte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, hinzunehmen hat. Der Senat geht deshalb - auch im Hinblick auf seine Entscheidung vom 09.12.2010 (a.a.O.) - davon aus, dass vorliegend zumindest ein Immissionswert von 0,18 zumutbar ist (vgl. – im gleichen Sinne - : VGH Kassel, Beschl. v. 10.04.2014, 9 B 2156/13, NuR 2014, 864 sowie OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.04.2014, 1 LA 60/13, Juris [Rn. 14]).
- 26
Dieser Wert wird durch die genehmigten Vorhaben des Beigeladenen eingehalten.
- 27
2.3.1 Die zum „Bestandteil“ der angefochtenen Genehmigung erhobene „Immissionsschutz-Stellungnahme“ der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 08.07.2013 geht allerdings von einer Überschreitung (auch) des Immissionswertes von 0,18 aus, indem sie eine Gesamtbelastung (Häufigkeit der bewerteten Geruchsstunden) von 24,7 % (vorhandene Situation) bzw. 22,8 % (geplante Situation) annimmt. Die genannten Werte sind indes nicht überzeugend.
- 28
Sie beruhen auf nicht gerechtfertigten Ansätzen für die vorhandene Geruchs-Vorbelastung (Nr. 4.4 GIRL) durch andere Betriebe, für die keine Untersuchung der (Geruchs-)Ausbreitungsbedingungen erfolgt ist. Die Betriebsweise und der Viehbestand dieser Betriebe ist - zudem - nur „überschlägig“ (s. z. B. Tabelle S. 7, Fn. 3) ermittelt worden; zweifelhaft sind - schließlich - die Ansätze „tierartspezifischer“ Faktoren für Pferdehaltung (die der GIRL [Nr. 4.6, Tabelle 4] nicht zu entnehmen sind) und für „Grassilagelagerung“.
- 29
In der „Stellungnahme“ vom 08.07.2013 (S. 5) werden Geruchs-Vorbelastungen durch die Betriebe …, …, …, … und … erfasst und in der Ausbreitungsrechnung berücksichtigt (S. 7-8); weiter entfernte Tierhaltungen sind im Hinblick auf die sog. Irrelevanzgrenze (Nr. 3.3 GIRL) außer Betracht geblieben. Die Frage, ob die genannten Betriebe im Hinblick auf dieses Kriterium nicht ebenfalls unberücksichtigt bleiben konnten, wird in der „Stellungnahme“ ebenso wenig geprüft, wie die (weitere) Frage, inwieweit sich Gerüche aus den genannten Betrieben bis zum Grundstück des Antragstellers („Beurteilungspunkt 4“) ausbreiten. Ungeprüft bleibt auch, ob der von den genehmigten Vorhaben des Beigeladenen erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) überschreitet. In diesem Fall erhöht das „neue“ Vorhaben die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nur „bagatellartig“ und damit nicht relevant (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012, 4 CN 3.11, BVerwGE 143, 24 ff. = NVwZ 2012, 1338 [bei Juris Rn. 16]). Von der Ermittlung der vorhandenen Vorbelastung kann dann abgesehen werden und die Genehmigung der Vorhaben des Beigeladenen dürfte nach Nr. 3.3 GIRL nicht versagt werden.
- 30
Zu einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose ist es - zwar - erforderlich, die voraussichtliche Gesamtbelastung aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung zu ermitteln, wobei in diesem Fall keine Addition erfolgen darf, sondern die Vor- und die Zusatzbelastung in eine gemeinsame Rechnung Eingang finden muss (s. „Auslegungshinweise“ [a.a.O.], zu Nr. 4.6 GIRL). In dieser Rechnung wirken sich Vorbelastungen nicht genehmigungsschädlich aus, die die dem Vorhaben des Beigeladenen zuzuordnenden Zusatzbelastungen als irrelevant erscheinen lassen. Die „Stellungnahme“ vom 08.07.2013 geht darauf nicht ein.
- 31
Die „Stellungnahme“ der Landwirtschaftskammer erfasst - überdies - Betriebe, die aufgrund ihrer Art, Größe oder Entfernung zum Grundstück des Antragstellers dort keine „vorbelastenden“ Geruchsimmissionen (mehr) bewirken. Darauf weisen schon die Entfernungen der Betriebe … (ca. 400 m) und … (ca. 500 m) zum Grundstück des Antragstellers hin, aber auch die bekannten Tierbestände (…: Pferde [23,5 GV], …: Rinder [24 GV]) und der Umstand, dass für größere Tierkapazitäten keine Gebäudekapazitäten vorhanden sind (vgl. „Immissionsprognose“ Dr. … v. 17.08.2015, S. 56, zu 14). Im Ergebnis gilt Gleiches für den in der „Stellungnahme“ der Landwirtschaftskammer vom 08.07.2013 weiter berücksichtigten Betrieb …, der zwar näher zum Grundstück des Antragstellers (200 m) liegt, aber aufgrund des Tier- und Gebäudebestandes (Pferde [55 GV]) keine relevante (Vorbelastungs-)Wirkung verursachen kann. Der Betrieb … (Rinder [96 GV]) liegt aufgrund seiner Entfernung zum Grundstück des Antragstellers (ca. 300-400 m) ebenfalls außerhalb des relevanten Einwirkungsbereichs. Die genannten, auch im Ortstermin deutlich gewordenen örtlichen Verhältnisse, sind in der „Immissionsprognose“ Dr. … v. 17.08.2015 (S. 56-63) zutreffend aufgearbeitet worden; wenn in der „Stellungnahme“ der Landwirtschaftskammer vom 08.07.2013 die „belästigungsrelevanten Kenngrößen“ gleichwohl unter Berücksichtigung der genannten Betriebe ermittelt werden, vermag dies nicht zu überzeugen.
- 32
In der „Immissionsprognose“ Dr. … wird darauf hingewiesen, dass in der „Stellungnahme“ der Landwirtschaftskammer der ca. 300 m vom Grundstück des Antragstellers entfernte Hof … nicht berücksichtigt worden ist. Dies ist allerdings auch nicht erforderlich, weil die dort betriebene Schweinehaltung 2007 aufgegeben worden ist (Dr. …, S. 169). Nach Angaben des Antragsgegners im Ortstermin vom 29.02.2016 sind die Ländereien verkauft worden. Das spricht dafür, dass auf eine künftige Nutzung des Hofs zur Schweinehaltung dauerhaft verzichtet worden ist; eine (künftig) evtl. erfolgende Nutzung des Hofes zur Tierhaltung wäre von dem - unterstellten - Bestandsschutz der bis 2007 betriebenen Schweinehaltung nicht mehr umfasst. Ansatzpunkte dafür, dass auf dem Hof … wieder eine Schweinehaltung betrieben werden wird, sind im Übrigen nicht hervorgetreten.
- 33
In der „Immissionsprognose“ Dr. … v. 17.08.2015 (S. 25) heißt es zur „Geruchsvorbelastung“ zusammenfassend:
- 34
„Von insgesamt 5 untersuchten Betrieben, die als Verursacher einer Vorbelastung in Frage kamen, waren 4 Betriebe mit hinreichender Sicherheit irrelevant. Bei dem als relevant identifizierten Betrieb handelt es sich um den o. g. Schweinehaltungsbetrieb […], dessen Tierhaltung im Moment nicht ausgeübt wird.“
- 35
Dieser Beurteilung ist zuzustimmen; die in der „Stellungnahme“ der Landwirtschaftskammer vom 08.07.2013 in Ansatz gebrachten Immissionswerte zur „vorhandenen“ bzw. zur „geplanten“ Situation vermögen damit nicht zu überzeugen.
- 36
2.3.2 Der Senat folgt demgegenüber der Beurteilung und den Ergebnissen der „Immissionsprognose“ Dr. … v. 17.08.2015, die auf der Grundlage einer sorgfältigen Erfassung der örtlichen Verhältnisse, der Einflussgrößen für die Geruchsausbreitung (u. a. Bodenrauhigkeit, Meteorologie, Bebauung) und der relevanten „Vorbelastungsbetriebe“ (s.o.) zu dem Ergebnis gelangt, dass „die belastungsrelevante Kenngröße der Zusatzbelastung, die durch den Betrieb …. im Planzustand verursacht wird“, 0,17 beträgt; unter Berücksichtigung des – nicht mehr „aktiven“ Betriebs … liegt der Prognosewert bei 0,18 (S. 25).
- 37
Der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Ansicht des Antragstellers, die Prognose vom 17.08.2015 sei „in Zweifel zu ziehen und methodisch fehlerhaft“ (Schriftsatz vom 24.09.2015, S. 13 f.), ist nicht zu folgen; im Gegenteil: Die Prognose ist methodisch korrekt aus den Vorgaben der GIRL abgeleitet und berücksichtigt alle für eine realistische Beurteilung des Einzelfalls relevanten Faktoren. Die prognostizierte Gesamtbelastung liegt auch auf der „sicheren Seite“, indem sie aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt (OVG Münster, Urt. v. 01.06.2015, 8 A 1487/14, Juris). Sie unterstellt für alle im Rahmen der Vorbelastung berücksichtigten Fälle einen legalen Betrieb (vgl. dazu OVG Münster, Urt. v. 02.12.2013, 2 A 2652/11, BauR 2014, 959) und bezieht für den höheren Wert (0,18) auch den Hof … mit ein, der nicht mehr existiert und zudem mit Schweinehaltungsgerüchen einen tierartspezifisch ungünstigen Bewertungsfaktor (vgl. Nr. 4.6, Tabelle 4 GIRL) beisteuert.
- 38
Allein der (pauschale) Einwand, die „Immissionsprognose“ Dr. … vom 17.08.2015 sei „kurz nach dem erwirkten Baustopp“ vom Beigeladenen beauftragt und mit „deutlich unterhalb“ der „Stellungnahme“ der Landwirtschaftskammer vom 08.07.2013 liegenden Werten erstellt worden, vermag inhaltliche oder methodische Fehler der Prognose nicht zu begründen. In methodischer Hinsicht ist es nicht zu beanstanden, dass die Prognose aus einer Ausbreitungsrechnung abgeleitet wird, da - jedenfalls für das vorliegende Verfahren - eine Rasterbegehung mit einem unverhältnismäßigen (Personal-, Kosten- und Zeit-) Aufwand verbunden wäre (vgl. Nr. 4.1 [2. Abs.] GIRL). Der Vorgabe in Nr. 4.6 GIRL entsprechend ist die Gesamtbelastung - aus vorhandener Belastung und Zusatzbelastung - auch in einem Rechengang bestimmt worden (vgl. auch die „Auslegungshinweise“ zur GIRL [a.a.O.], zu Nr. 4.6). Entgegen der Kritik des Antragstellers ist in der „Immissionsprognose“ vom 17.08.2015 auch die Vorbelastung - sowohl bzgl. umliegender Betriebe (s. dazu S. 58-63 der Prognose) als auch bzgl. des Betriebs des Beigeladenen (s. S. 21-24 der Prognose) - sachgerecht erfasst worden. Soweit die Datengrundlage zu den Tierbestandszahlen (insbesondere) der umliegenden Betriebe angezweifelt wird, ist - zunächst - festzustellen, dass diese in der „Immissionsprognose“ vom 17.08.2015 jedenfalls nicht schlechter ist, als es bei der „Stellungnahme“ der Landwirtschaftskammer vom 08.07.2013 der Fall war. Im Unterschied dazu sind in der „Immissionsprognose“ vom 17.08.2015 die Angaben zu Tierbeständen anhand der örtlichen Verhältnisse bzw. „anhand von Karten und Luftbildern auf Plausibilität“ geprüft worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass insoweit - ergebnisrelevante - Fehler vorliegen, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass sich die vom Antragsteller angesprochenen Abweichungen zwischen Baugenehmigung und Immissionsprognose (Schriftsatz vom 24.09.2015, S. 17 f.: Anzahl der Kälber, Fahrsiloplatte, Kälberhütten) auf die Validität der Prognosewerte auswirken, liegen ebenfalls nicht vor.
- 39
2.3.3 Die in dem von Frau Dr. … vorgelegten „Nachtrag zur Immissionsprognose“ vom 16.11.2015 (S. 11) ermittelte belästigungsrelevante Kenngröße von 0,13 bzw. (bei Berücksichtigung des [nicht mehr existenten] Betriebes …) 0,15 ist auf der Grundlage von immissions- und emissionsmindernden Maßnahmen ermittelt worden.
- 40
Maßnahmen dieser Art sind in der angefochtenen Genehmigung nicht gefordert worden. Dazu bestand auch kein Anlass, denn die dem Vorhaben des Beigeladenen zuzurechnende Immissionsbelastung von 0,17 (0,18) bleibt im Rahmen dessen, was dem Antragsteller zumutbar ist (s. o. 2.3). Die im Erörterungstermin angebotene Möglichkeit, unter Berücksichtigung der in dem „Nachtrag“ (S. 3) aufgeführten emissions- bzw. immissionsmindernden Maßnahmen einen geänderten Bauantrag zu stellen, mag im Sinne der Regelung in Nr. 2 GIRL liegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.05.1990, 7 B 57.90, UPR 1990, 438). Der Antragsteller kann als Nachbar solche – dem umweltrechtlichen Vorsorgegebot dienenden - Maßnahmen allerdings nicht beanspruchen, zumal diese nicht aus dem "Stand der Technik" im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG abgeleitet sind, sondern Fragen der Betriebsorganisation betreffen. Der Beigeladene hat seine Bereitschaft zu derartigen Modifikationen im Interesse einer gütlichen Streitbeilegung erklärt; wenn diese – wohlmöglich wegen weitergehender oder anderer „Forderungen“ des Antragstellers – nicht erreicht werden konnte, ist daraus für die vorliegende Entscheidung nichts abzuleiten.
- 41
2.4 Die - im Anschluss an den erstinstanzlichen Beschluss (S. 6-8 d. Abdr.) - vom Beigeladenen und vom Antragsgegner angesprochene Frage, ob auch eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der GIRL (gemeint ist wohl der Richtwert für Dorfgebiete [0,15]) zulässig ist, ist - soweit im vorliegenden Fall relevant - durch die Ausführungen zu 2.3 beantwortet.
- 42
Die weitergehende Frage, ob die in § 6 Abs. 3 BImSchG enthaltene Regelung zu einer sog. „Verbesserungsgenehmigung“ analog oder ihrem Rechtsgedanken nach auch auf nicht-immissionsschutzrechtliche Genehmigungen - hier: eine Baugenehmigung - übertragbar ist, bedarf keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die dazu vorliegende - divergierende - Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 06.03.2013, 1 ME 205/12, BauR 2014, 1263) bzw. des OVG Münster (Beschl. v. 23.04.2013, 2 B 141/13, BauR 2013, 1251) hat der Senat dazu in einem anderen Rechtsstreit die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ob das Bundesverwaltungsgericht dazu - im Anschluss an den Beschluss vom 07.04.2016 - 4 B 37.15 - in dem dort anhängigen Revisionsverfahren eine Entscheidung treffen wird, bleibt abzuwarten.
- 43
3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen zu „Belastungen durch Ammoniak, Lachgas und Methan“ oder durch Staub.
- 44
Lachgas (N2O) und Methan (CH4) sind nicht geruchsrelevant; evtl. klimaschädliche Wirkungen dieser Substanzen sind vorliegend unerheblich, da sie nicht nachbarrechtsrelevant sind. Ammoniak (NH3) ist zwar ein Geruchsträgerstoff, für den in der TA Luft (Tabelle 11) Ammoniakemissionsfaktoren je kg/Tierplatz und Jahr u. a. auch für Milchvieh, Mastbullen und Jungvieh ausgewiesen sind. Die Geruchswirkungen von Ammoniak werden aber durch das Beurteilungsverfahren nach der GIRL (mit) umfasst; einer eigenen Untersuchung dazu bedarf es nicht.
- 45
Staubemissionen (im Zusammenhang mit dem Futtermischen) sind in Bezug auf die angefochtene Baugenehmigung irrelevant. Sollten solche Emissionen außerhalb der genehmigten Vorhaben auftreten, sind ggf. die Betreiberpflichten durchzusetzen (§ 22 Abs. 1, § 24 BImSchG).
- 46
4. Der Beschwerde war nach alledem - wie aus dem Tenor ersichtlich - stattzugeben.
- 47
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
- 48
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage.
- 2
Die Klägerin ist Miteigentümerin des in der Gemeinde T./Ortsteil (H.) gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße (Flurstück 59/214{59/214}, Flur A{}, Gemarkung T.), das nördlich an die Weinbergstraße angrenzt. Östlich des Grundstücks bis zur Straße "Weinbergholz" befindet sich nördlich der Weinbergstraße weitere Wohnbebauung. Westlich des klägerischen Grundstücks liegt ein durch den Bebauungsplans Nr. 4 "Weinbergstraße" der Gemeinde T. festgesetztes allgemeines Wohngebiet. Südlich der Weinbergstraße befinden sich auf einer Fläche, die sich von einer Bahntrasse im Westen bis ca. 160 m nach Osten und ca. 270 m nach Süden erstreckt, Kleingärten. Weiter westlich bis zu einem nach Süden abzweigenden Nebenzug der Weinbergstraße befinden sich unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Flächen, die ca. 130 m nach Süden reichen. Weiter südlich, in einem Abstand von ca. 180 bis 450 m zum Grundstück der Klägerin befinden sich die Betriebsstätten einer ehemaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG). Südlich davon, bis zur Mühlenstraße reichend, liegen das Betriebsgelände der Fa. (M.), die dort den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, eine KfZ-Werkstatt sowie einen Abschlepp- und Bergungsdienst betreibt, und das Betriebsgelände eines Tiefbauunternehmens.
- 3
Für die Anlagen der ehemaligen LPG beantragte deren Rechtsnachfolgerin im Jahr 1993 eine Änderungsgenehmigung zur Rinderhaltung und Güllelagerung. Die Kapazität für den Neubau eines Boxenlaufstalls wurde mit 306 neuen Kuhplätzen und der "Weiterbetrieb" der schon bestehenden Anlage mit 342 Bullenmastplätzen angegeben. Die Anlage wurde am 01.09.1993 in Betrieb genommen. Im Jahr 2003 zeigte der derzeitige Betreiber der Anlage, die MVA (H.) GmbH & Co. KG (MVA), beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt nach § 67 Abs. 2 BImSchG an, dass die Tierplatzzahl auf 782 Stück erweitert werde.
- 4
Die Beigeladene, die Gesellschafterin der Agrar GmbH und Kommanditistin der MVA ist, beantragte am 28.07.2010 beim Beklagten die Errichtung einer Biogasanlage auf dem im Eigentum der Agrar {GmbH stehenden Flurstück 64/140 der Flur A {der Gemarkung (H.). Das für die Biogasanlage vorgesehene Gelände liegt etwa 240 bis 340 m südlich des Grundstücks der Klägerin. Die Biogasanlage und die Rinderanlage werden durch den von Norden nach Süden verlaufenden, vom Hauptzug abzweigenden Nebenzug der Weinberg{}straße getrennt. Mit Bewilligung vom 16.06.2011 wurde für dieses Grundstück zu Gunsten der MVA{am 05.07.2011 eine Dienstbarkeit für das Unterhalten und Betreiben einer Biogas- und Siloanlage inklusive eines Blockheizkraftwerks (BHKW) eingetragen.
- 5
Die Biogasanlage umfasst nach der Baubeschreibung nebst Anlagen einen Fermenter mit einer gasdichten Abdeckung mit einem Nettovolumen von 3.385 m³, ein nicht abgedecktes, mit einer Schwimmschicht als Abschluss versehenes Gärrest-Endlager mit einem Nettovolumen von 4.731 m³, einen Annahmebehälter (Rindergülle) mit einer geruchsdichten Abdeckung mit einem Nettovolumen von 768 m³, einen BHKW-Container mit 370 kW elektrischer Leistung, ein Pumpen- und Technikgebäude, drei Fahrsiloanlagen mit jeweils zwei Kammern, einen Triolet-Bunker mit einem Fassungsvermögen von 60 m³, eine Futterhalle sowie ein Trafogebäude. Ferner sollen eine befestigte Zuwegung, eine Regenwasserentwässerung durch Versickerung sowie ein Silosickersaftschacht mit Überlauf in das Gärrestendlager hergestellt werden.
- 6
Nach der Betriebs- und Verfahrensbeschreibung sollen in der Biogasanlage 15.000 t Rindergülle, 3.000 t Maissilage, 2.000 t Grassilage, 1.000 t Ganzpflanzsilage, 500 t Hühnermist und 500 t Rindermist vergoren werden. Weiter heißt es, die Energiepflanzen, vor allem Mais, Roggen oder Hirse, würden auf den Feldern der näheren Umgebung der Biogasanlage angebaut. Von der benachbarten Tierzuchtanlage der MVA (H.) GmbH werde noch zusätzlich Frischgülle über unterirdische Rohrleitungssysteme in den Fermenter eingeleitet. In dem neu zu errichtenden ersten Gärrest-Endlagerbehälter (G 1) mit einem Freibord von 0,2 m bilde sich als Abschluss der Gärreste auf der Oberfläche eine Schwimmschicht durch die eingebrachten Pflanzenfasern. Der zweite und der dritte Gärrestebehälter (G 2 und G 3) mit einem Volumen von insgesamt 5.200 m³ seien auf dem Grundstück der MVA vorhanden. Das entstandene und gereinigte Biogas werde in einem zur Biogasanlage gehörenden Blockheizkraftwerk in einem Gas-Otto-Motor verbrannt.
- 7
Die Beigeladene legte eine Immissionsprognose der (I.) GmbH zur geplanten Errichtung der Biogasanlage vom 07.10.2010 vor, nach der erhebliche Geruchsbelästigungen durch die geplante Anlage auszuschließen seien. Die prognostizierte Zusatzbelastung an Geruchsstoffimmissionen sei an allen maßgeblichen Immissionsorten irrelevant, so dass eine Ermittlung der Vorbelastung und Gesamtbelastung entfallen könne.
- 8
Die Beigeladene legte ferner eine Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros für Lärmschutz (F.) vom 07.09.2010 vor. Darin geht der Gutachter im Ergebnis davon aus, dass von der Anlage der Beigeladenen unter folgenden Bedingungen keine Gefährdungen, erhebliche Benachteiligungen oder erhebliche Belästigungen durch Geräusche der Anlage in der Nachbarschaft verursacht werden:
- 9
1. In 10 m Abstand vom BHKW-Container dürfe ein Schalldruckpegel von LAeq = 65 dB (A) nicht überschritten werden (einschl. Schallaustrag aus den Zu- und Abluftöffnungen sowie einschl. Notkühler und Gemischkühler).
- 10
2. Der Schalldruckpegel der Abgasmündung des BHKW dürfe einen Wert von LWA = 60 dB (A) nicht überschreiten, d.h. in einem seitlichen Abstand von der Mitte der Mündung dürfe ein Schalldruckpegel von LAeq = 72 dB (A) nicht überschritten werden. Es müsse eine zusätzliche selektive Dämpfung der 80-Hz-Spektralkomponente mit einem (zusätzlichen) Resonanz-Schalldämpfer in der Abgasanlage erfolgen. Der zusätzliche Dämpfer müsse so ausgelegt sein, dass ein linearer Schalleistungspegel an der Abgasmündung von LW,Terz,80Hz,lin = 80 dB (A) für die Terz f = 80 Hz mit den maßgeblichen tieffrequenten Energieanteilen nicht überschritten werde.
- 11
3. Der Schalleistungspegel des Feststoffdosierers dürfe einen Wert von LWA = 95 dB (A) nicht überschreiten.
- 12
4. Fahrverkehr durch LKW, Traktoren und Radlader im Zusammenhang mit dem Betrieb der Biogasanlage sei im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) auszuschließen.
- 13
Mit Bescheid vom 15.04.2011 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung der Biogasanlage. In den beigefügten Nebenbestimmungen Nr. 8.2 bis 8.5 übernahm der Beklagte die vom Lärmgutachter in seiner Schallimmissionsprognose aufgestellten Forderungen. Nach der Nebenbestimmung Nr. 8.6 ist für die im Einwirkungsbereich der Biogasanlage liegende Wohnbebauung unter Berücksichtigung der Vorbelastung der Immissionswert (Gesamtbelastung) für die Wahrnehmungshäufigkeit der Gerüche an der Erkennungsschwelle (1 GE/m³) von 0,10 (entspricht 10 % der Jahresstunden) entsprechend der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) einzuhalten. Die Nebenbestimmung Nr. 8.10 bestimmte ferner, dass das Gärrestlager nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3475 Blatt 4, der den gegenwärtigen Stand der Technik repräsentiere, mit einer gasdichten Abdeckung zu versehen ist.
- 14
Mit Änderungsbescheid vom 15.09.2011 nahm der Beklagte die Nebenbestimmung Nr. 8.10 zurück und gab zur Begründung an, die Biogasanlage sei ohne Abdeckung beantragt worden. Der Antrag enthalte als geruchsmindernde Maßnahme eine sich an der Oberfläche des Endlagers bildende Schwimmschicht, die antragsgemäß zu realisieren sei. Von der Anwendung der VDI-Richtlinie 3475 Blatt 4 werde in diesem speziellen Einzelfall abgewichen, da in der geplanten Anlage weitaus überwiegend Gülle vergoren werde. Bei diesen Verfahren würden weniger Restmethanmengen emittiert als in landwirtschaftlichen Betrieben, die Gülle in nicht gasdichten Behältern lagern und die Gülle unvergoren ausbringen. Der Weißdruck der VDI-Richtlinie 3475 sei nicht zwingend anzuwenden.
- 15
Am 24.11.2011 nahm die Beigeladene die Biogasanlage erstmalig in Betrieb. Den von der Klägerin am 12.05.2011 erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2012 zurück.
- 16
Die Klägerin hat am 09.02.2012 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Biogasanlage, die die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB für eine Privilegierung im Außenbereich nicht erfülle, sei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Sie sei eine Nebeneinrichtung zur bestehenden Milchviehanlage, die als Tierhaltungsanlage nach Nr. 7.1 Anlage 1 der 4. BImSchV der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG unterfalle. Die Anlage sei zudem als Anlage zur Lagerung von brennbaren Gasen (ab 3 t) nach der 4. BImSchV, Anhang, Nr. 9.1 b, Spalte 2, genehmigungspflichtig. Der Beklagte habe das Rechtsproblem zunächst übersehen, sei dann aber im Widerspruchsverfahren darauf aufmerksam gemacht worden. Daraufhin habe er verfügt, dass das Gärrestendlager nicht der gasdichten Abdeckung bedürfe, so dass es für die Berechnung der Gasmenge außer Betracht bleibe. Damit entspreche die Anlage aber nicht (mehr) dem Stand der Technik nach § 22 BImSchG, obwohl die Ergebnisse aller Stellungnahmen und Prognosen gerade dies voraussetzten. Wegen der Vergrößerung des Wirkungsspektrums der Basisanlage (MVA) und der Erweiterung des zu betrachtenden Wirkraumes sei auch eine standortbezogene Vorprüfung im Sinne des UVPG nach Anlage 1 Nr. 7.5.2 und 8.4.2 UVPG erforderlich, deren Ergebnis öffentlich bekannt zu geben sei. Zudem finde die Störfallverordnung (12. BImSchV) Anwendung, weil die Biogasmenge der Anlage 16,9 t erreiche und damit die Mengenschwelle von 10 t klar überschreite. Die Anlage unterfalle damit bei der erforderlichen gasdichten Abdeckung des Gärrestbehälters zumindest den Grundpflichten der Störfallverordnung hinsichtlich des zu berücksichtigenden Standes der Technik.
- 17
Mit Blick auf das offene Gärresteendlager werde der bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen erforderliche Sicherheitsabstand nach Nr. 5.4.8.6. der TA Luft von 500 m nicht eingehalten. Selbst bei einer geschlossenen Anlage werde der einzuhaltende Abstand von 300 m noch deutlich unterschritten. Hinzu komme, dass das Geländeprofil ein Gefälle hin zur Wohnsiedlung Weinberg{WW}straße aufweise, so dass die geplante Bebauung am Hügelkamm im Störfall verstärkte Auswirkungen zeitige. Es sei in diesem Zusammenhang in keinem Fall bei dem einzuhaltenden Abstand berücksichtigt worden, dass Biogas als hochentzündlicher Stoff einzustufen und damit als Stoff nach Nr. 8 des Anhangs I der Störfallverordnung anzunehmen sei. Der Beklagte habe bei der Genehmigung zudem das Auftreten von Schwefelwasserstoff vernachlässigt. Bei einer Konzentration von mehr als 200 ppm sei Biogas gesundheitsschädlich. Da nach den Bauvorlagen eine Mengenschwelle von 5.000 kg überschritten werde, sei nach dem Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit ein Abstand von 800 m einzuhalten.
- 18
Angesichts der geringen Entfernung zur Wohnbebauung werde sie in ihrer Lebensqualität deutlich durch Geruchsbelästigung, Verbreitung von Ungeziefer, Ausbreitung toxischer Stoffe sowie Lärm und Zulieferverkehr erheblich beeinträchtigt. Die von der Beigeladenen vorgelegte Geruchsimmissionsprognose vom 07.10.2010 gehe von falschen Ansätzen aus. Die Schallimmissionsprognose vom 07.09.2010 unterstelle zu Unrecht, dass sich ihr Wohngrundstück in einem allgemeinen Wohngebiet befinde; es liege vielmehr in einem reinen Wohngebiet mit der Folge, dass unter Berücksichtigung der Lärmvorbelastung nachts ein Wert von 29 dB (A) einzuhalten sei. Dieser Wert werde indessen deutlich überschritten. Das Gutachten berücksichtige zudem verschiedene Emissionsquellen wie Pumpen, Rührwerke, Tauchmotoren und Gasverdichter nicht. Die in der Nebenbestimmung Nr. 8.3 geforderten und angegebenen Werte für den Schallleistungspegel der Abgasmündung des Blockheizkraftwerks würden laut Datenblatt für den angegebenen BHKW-Typ trotz vorhandener Schalldämpfung nicht erreicht. Da der als Referenz angegebene BHKW-Container mit dem Gas-Otto-Motor vom Typ MB 3042 L4 sich nicht mehr im Angebot der Lieferfirma befinde, so dass ein anderes Modell angeliefert worden sei, besitze die vorgelegte Prognose keine Aussagekraft mehr. Schließlich solle der Anlieferverkehr nach der Baubeschreibung über die Pappelallee (heute "An den Pappeln") erfolgen. Es handele sich hierbei aber um einen landwirtschaftlichen Weg, der zu DDR-Zeiten von der damaligen LPG errichtet worden und für den Begegnungsverkehr nicht ausgelegt sei. Es sei deshalb zu erwarten, dass eine Umfahrung über die Weinbergstraße auch nach den Bauvorlagen durchaus als Option in Betracht gezogen werde. In der Immissionsprognose werde diese Variante in ihren Auswirkungen jedoch nicht geprüft.
- 19
Die Klägerin hat beantragt,
- 20
die Baugenehmigung des Beklagten vom 15.04.2011 sowie deren Änderungs- und Ergänzungsbescheide vom 24.05., 29.07. und 15.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 10.01.2012 aufzuheben.
- 21
Der Beklagte hat beantragt,
- 22
die Klage abzuweisen
- 23
und vorgetragen: Das nach Baurecht zu beurteilende Vorhaben verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Das BHKW habe eine elektrische Leistung von 370 kW und eine Feuerungswärmeleistung von 995 kW. Die Gaslagerkapazität sei kleiner als 3 t. Die Mengenschwellen der Nr. 9.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV würden nicht überschritten. Die streitige Biogasanlage sei keine Nebenanlage zur benachbarten Rinderanlage. Diese würden von unterschiedlichen Betreibern geführt. Feste Abstandsregeln für die Verträglichkeit von Biogasanlagen zur benachbarten Wohnbebauung existierten derzeit in Sachsen-Anhalt nicht. Auch die Abstandsregelungen der Störfallverordnung seien für die Bemessung des notwendigen Abstandes nicht anwendbar. Der Verkehr zu der Anlage erfolge nicht über die Weinbergstraße sondern über die Pappelallee. Beschwerden wegen Geruchs- und Lärmbelästigungen seien seit der Inbetriebnahme der Biogasanlage bei ihm nicht eingelegt worden. Eine gasdichte Abdichtung sei erst verbindlich seit der ergangenen Rundverfügung des Landesverwaltungsamts vom 29.02.2012. Zuvor sei die Forderung nach einer gasdichten Abdeckung eine unverhältnismäßige Härte für die Beigeladene gewesen, weil die gesamte Anlage ohne gasdichte Abdeckung statisch geplant gewesen sei. Die Biogasanlage unterliege auch nicht der Störfallverordnung.
- 24
Die Beigeladene hat beantragt,
- 25
die Klage abzuweisen
- 26
und u.a. Folgendes erwidert: Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides habe das Vorhaben nicht der Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung unterlegen. Insbesondere liege das Fassungsvermögen der Gaslageranlage unter 3 t, und die Biogasanlage stelle kein Vorhaben der Tierhaltung im Sinne von Nr. 7.5.2 der Anlage 1 zum UVPG dar. Es handele sich bei dem Vorhaben auch nicht um eine Anlage zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, denn das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das Gülle nunmehr als Abfall betrachte, sei im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung und des Widerspruchsbescheides noch nicht in Kraft gewesen. Es könne an sich auch offen bleiben, ob das Vorhaben nach dem Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtig gewesen wäre. Aus einem solchen Verfahrensverstoß könne die Klägerin keine Rechte für sich herleiten. Im Übrigen sei das Vorhaben nicht nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftig. Es sei insbesondere keine Nebenanlage zu der benachbarten Milchviehanlage. Das Vorhaben verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Den befürchteten Lärm- und Geruchsbelästigungen habe der Beklagte durch entsprechende Auflagen zur Begrenzung der Lärmrichtwerte und der Geruchsschwellenüberschreitung Rechnung getragen. Die Klägerin könne in diesem Zusammenhang lediglich die Richtwerte für ein Wohn-/Mischgebiet beanspruchen. Die Störfallverordnung sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anwendbar und enthalte auch keine spezifische Abstandsregelung. Auf die Abstandsregelung nach Nr. 5.4.8.6 TA Luft könne sich die Klägerin nicht berufen, weil es sich im Zeitpunkt der Genehmigung und der Widerspruchsentscheidung nicht um eine Anlage zur Vergärung von Bioabfällen gehandelt habe.
- 27
Mit dem angefochtenen Urteil vom 29.04.2013 hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung vom 15.04.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.05.2011, 29.07.2011 und 15.09.2011 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt:
- 28
Die Baugenehmigung sei - objektiv-rechtlich - schon deshalb rechtswidrig, weil die unzuständige untere Bauordnungsbehörde anstelle der sachlich für das Immissionsschutzrecht zuständigen Behörde gehandelt habe. Dabei könne offen bleiben, ob die Anlage nach Anhang Nr. 8.6 und 9.1 Buchstabe b) Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV wegen Überschreitung der Mengenschwellen oder nach Nr. 9.36 Spalte 2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genehmigungspflichtig sei, weil es unter Berücksichtigung der über Rohrleitungen genutzten Güllebehälter der MVA ein Fassungsvermögen von insgesamt 6.500 m³ überschreite. Jedenfalls sei nicht nur die nach Immissionsschutzrecht beantragte und genehmigte Erweiterung der Milchviehanlage nach Nr. 7.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genehmigungspflichtig; vielmehr sei auch die begehrte Genehmigung der Errichtung der Biogasanlage als deren Nebeneinrichtung nach Immissionsschutzrecht zu beurteilen. Die Voraussetzungen der Genehmigungspflicht nach § 16 Abs. 1 BImSchG seien erfüllt. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der benachbarten Milchviehanlage folge aus § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV. Zum genehmigungsbedürftigen Anlagenbereich gehörten außer dem Kernbestand gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV auch bestimmte Nebeneinrichtungen. Darunter falle die streitige Biogasanlage.
- 29
Zwar könne allein die Wahl des falschen Genehmigungsverfahrens der Klage noch nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Klägerin als Nachbarin lediglich Eingriffe in ihre Rechtsposition abwehren könne und Drittschutz nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts oder des Immissionsschutzrechts vermitteln könnten, die nach ihrem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen. Die Klägerin könne sich aber auf § 10 Abs. 2 bis 4, 6, 8 und 9 BImSchG berufen, der Drittbetroffenen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einen „vorgezogenen Rechtsschutz“ einräume, indem er eine Beteiligung von Dritten am Verwaltungsverfahren vorsehe. Diesen Verfahrensvorschriften werde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Drittschutz zuerkannt, soweit das Vorbringen des Drittbetroffenen ergebe, dass sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte. Dies wiederum lasse sich nur dann ausschließen, wenn die vom Dritten behauptete Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsgüter „offensichtlich und eindeutig unmöglich sei“. Diese Feststellung könne hier jedoch nicht getroffen werden.
- 30
Das Vorhaben dürfte zwar für die Klägerin keinen unzumutbaren Lärm hervorrufen. In der Baugenehmigung sei in der Nebenbestimmung Nr. 8.1 sinngemäß festgelegt, dass die Biogasanlage am Wohnhaus der Klägerin die Lärmrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB (A) tagsüber und 40 dB (A) nachts nicht überschreiten dürfe. Auch sei es grundsätzlich zulässig, den Lärmschutz in dieser Weise durch zielorientierte Festlegungen zu regeln, wobei allerdings gewährleistet sein müsse, dass die Richtwerte im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden können. Daran bestünden nach Aktenlage keine durchgreifenden Zweifel. Die Rüge der Klägerin, sie befürchte, dass der Zu- und Abgangsverkehr entgegen der Baugenehmigung nicht über die ihrem Grundstück abgewandte, jedoch zur Erschließung untaugliche Straße "An den Pappeln", sondern über die angrenzende Weinberg{}straße abgewickelt werde, greife nicht durch, weil Streitgegenstand lediglich die Baugenehmigung, nicht aber eine möglicherweise abweichende Nutzung sei.
- 31
Die materiell-rechtliche Betroffenheit der Klägerin könne aber jedenfalls nach dem von ihr vorgelegten Immissionsprotokoll und den dort dokumentierten, von weiteren Anliegern bestätigten Geruchsbelästigungen nicht schlechthin ausgeschlossen werden. Die Beigeladene könne sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass die Klägerin durch die Nebenstimmung Nr. 8.6 ausreichend geschützt werde, wonach die Wahrnehmungshäufigkeit 10 % der Jahresstunden nicht überschreiten dürfe. Es sei nicht gewährleistet, dass dieser Richtwert im allgemeinen Betrieb auch eingehalten werden könne. Dem stehe die von der Beigeladenen eingeholte Immissionsprognose vom 07.10.2010 nicht entgegen. Zum einen handele es sich lediglich um eine bloße Prognose der Zusatzbelastung durch die streitige Anlage ohne Ermittlung der bestehenden Vorbelastung durch die Milchviehanlage. Zum anderen erschienen die rechnerischen Prognosen des Privatgutachtens jedenfalls zum Teil nicht belastbar.
- 32
Schließlich sei entgegen der Auffassung des Beklagten nach dem Weißdruck der VDI-Richtlinie 3475 Bl. 4 vom August 2010 beim Neubau von Biogasanlagen das Gärrestendlager zwingend mit einer gasdichten Abdeckung zu versehen. Der Gärrest müsse dabei mindestens 150 Tage abgedeckt bleiben, um unter anderem eine Restmethanbildung von unter 1 % zu gewährleisten. Von dieser Auflage könne nach dem Weißdruck nur dann abgesehen werden, wenn die Biogasanlage ausschließlich mit Gülle beschickt werde, da sich dann nachhaltig schützende Schwimmschichten bilden könnten. Das sei aber unstreitig nicht der Fall, da der Gülleanteil an der Inputmenge gerade nicht 100 % betrage. Damit werde die streitige Anlage entgegen § 5 Abs. 1 BImSchG nicht entsprechend dem Stand der Technik betrieben, obwohl dies von der im Verwaltungsverfahren eingeholten Immissionsprognose unterstellt werde, wie der Sachverständige (W.) in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt habe. Nach Nr. 2 der Geruchsimmissionsrichtlinie sei aber vor einer Immissionsbeurteilung grundsätzlich zu prüfen, ob die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Verminderung der Emissionen ausgeschöpft seien.
- 33
Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Beklagte wie folgt begründet: Selbst wenn die Biogasanlage als Nebeneinrichtung der Milchviehanlage zu beurteilen sei, unterfalle sie den verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG, da auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen sei. Zum Genehmigungszeitpunkt seien Biogasanlagen noch nicht in das UVPG aufgenommen worden. Die Biogasanlage sei auch nicht als Nebeneinrichtung der Milchviehanlage nach dem UVPG genehmigungspflichtig. Maßgeblich sei die tatsächliche Einbeziehung in den auf die Hauptanlage bezogenen Funktionszusammenhang. Die Biogasanlage diene ausschließlich der Stromerzeugung, die Milchviehanlage der Tierhaltung. Zwar werde die Gülle der Milchviehanlage in die Biogasanlage eingebracht; energetisch betrachtet sei dies jedoch ein geringer Anteil, weil 86 % des Biogases von Maissilage, Grassilage und Graspflanzsilage erzeugt werde. Außer der Gülleverwertung bestehe kein gemeinsamer Funktionszusammenhang. Selbst die Betreiber seien unterschiedliche. Im Übrigen habe keine standortbezogene Vorprüfungspflicht für die Biogasanlage nach Nr. 7.5.2 der Anlage 1 zum UVPG bestanden. Diese Regelung betreffe eine Tierhaltungsanlage. Das UVPG enthalte keine Regelung, wonach zwei verschiedene Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam eingestuft werden müssten. Vielmehr sei jede Anlage für sich zu betrachten.
- 34
Der Beklagte beantragt,
- 35
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
- 36
Die Beigeladene beruft sich zur Begründung ihrer Berufung ebenfalls darauf, dass eine Betroffenheit drittschützender Normen nicht aus einer möglicherweise falschen Wahl des Genehmigungsverfahrens folge, insbesondere weil in einem unterstellten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht § 10 BImSchG, sondern § 19 BImSchG anzuwenden sei, diese Vorschrift aber keinen Drittschutz vermittle. Das Vorhaben habe auch keiner standortbezogenen Vorprüfung nach dem UVPG unterzogen werden müssen. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren.
- 37
Die Beigeladene beantragt,
- 38
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
- 39
Die Klägerin beantragt,
- 40
die Berufungen zurückzuweisen.
- 41
Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und führt ergänzend aus: Biogasanlagen seien nur unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert. Das Tatbestandsmerkmal "im Rahmen eines Betriebes" hätte erfordert, dass die Biogasanlage einem Basisbetrieb rechtlich-organisatorisch zugeordnet ist. Sofern der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes nicht zugleich Eigentümer der zu genehmigenden Anlage sei, sei die organisatorische Zuordnung nur dann noch hinreichend gewährleistet, wenn der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes, an den die Biogasanlage anknüpfe, maßgeblichen Einfluss auf die Betreibergesellschaft der Biogasanlage habe. Diese notwendigen Voraussetzungen hätten hier nicht vorgelegen. Die fehlende Privilegierung der Biogasanlage müsse zumindest bei der Zumutbarkeit der von ihr hervorgerufenen Immissionen Berücksichtigung finden.
- 42
Soweit die von der Beigeladenen eingeholte Immissionsprognose vom 07.10.2010 die Ermittlung der Vorbelastung durch den Tierhaltungsbetrieb und der Berechnung der sich kumulativ ergebenden Gesamtbelastung für Ammoniakemissionen für entbehrlich halte, weil eine "intern durchgeführte Ausbreitungsrechnung" ergeben habe, dass der Irrelevanzwert der TA Luft von 3 µg/m³ für keinen maßgeblichen Immissionsort überschritten werde, beruhten die Berechnungen auf fehlerhaften Annahmen.
- 43
Die gesundheitsschädigende und giftige bzw. sehr giftige Wirkung von im Biogas enthaltenem Schwefelwasserstoff werde unterschätzt. Rechnerisch würde sich bei der Mengenschwelle (nach der Störfall-Verordnung) von 5.000 kg ein Volumen von 54,6 kg Schwefelwasserstoff ergeben, was - bezogen auf das gesamte Volumen der Anlage - einem Anteil von 3.227 ppm (parts per million) entspräche. Der Arbeitsplatzgrenzwert von Schwefelwasserstoff in Biogas betrage 5 ppm. Sie, die Klägerin, habe zahlreiche Untersuchungen zu diesem Problemkreis ausgewertet. Trotz Luftentschwefelung weise Biogas häufig Konzentrationen über 500 ppm auf. Insbesondere bei einstufigen Anlagen bzw. Gesamtverweilzeiten unter 100 Tagen träten besonders hohe Konzentrationen auf, so dass eine gasdichte Abdeckung des Gärrestbehälters unbedingt notwendig sei, um Ausgasungen, Geruchsbelästigungen und die Emission von klimaschädlichem Methan zu verhindern. Bei Mengen an Biogas, wie sie z.B. bei der Entleerung von gasdicht abgedeckten Gärrestebehältern und Fermentern anzutreffen sei, könne die gleiche absolute Menge an Schwefelwasserstoff entstehen wie im Falle eines Gehalts von 10.000 ppm und einer Mengenschwelle von 5.000 kg Biogas nach der Störfall-Verordnung. Dies gelte insbesondere bei einer Beschickung mit erheblichen Mengen Gülle, wie sie hier erfolge.
- 44
Die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens sei erforderlich gewesen. Als Nebeneinrichtung der gewerblichen Tierhaltungsanlage unterfalle die Biogasanlage der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG. Es hätte ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt werden müssen, weil die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend erforderlich gewesen sei. Die erforderliche standortbezogene Vorprüfung habe indes nicht stattgefunden. Es handele sich um eine Anlage zur Lagerung von brennbaren Gasen ab 3 t nach Nr. 9.1 Buchstabe b) Spalte 2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Die Beklagte und die Beigeladene gingen zu Unrecht davon aus, dass die Mengenschwelle von 3 t nicht erreicht werde, weil die Gärrestebehälter offen und nicht gasdicht abgedeckt seien. Dies entspreche nicht dem Stand der Technik nach der VDI-Richtlinie 3475 Blatt 4, der für die Berechnung der Lagerkapazität zugrunde gelegt werden müsse. Eine Umgehung des gebotenen Einbezugs habe der Beklagte nicht dadurch zulassen dürfen, dass er unter ausdrücklichem Verstoß gegen das Abdeckungsgebot die bereits zutreffend erteilte Auflage in der Baugenehmigung wieder zurückgenommen habe. Nur so werde dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ausreichend Rechnung getragen. Mit der Rücknahme habe ihr eine Berufung auf die Verletzung drittschützender Vorschriften unmöglich gemacht werden sollen. Zudem benötigten Anlagen zur Lagerung von Gülle ab einer Kapazität von 6.500 m³ einer standortbezogenen Vorprüfung. Auch diese Mengenschwelle sei überschritten.
- 45
Das Vorhaben der Beigeladenen führe auch zu unzumutbaren Lärmbelastungen. Die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Schallimmissionsprognose unterstelle zu Unrecht, dass ihr Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet liege. Tatsächlich handele es sich bei der näheren Umgebung ihres Grundstücks um ein reines Wohngebiet, für das niedrigere Immissionsrichtwerte gelten, die deutlich überschritten seien. Zudem habe der Gutachter nicht sämtliche Emissionsquellen der Biogasanlage berücksichtigt. Auch könne die in der Nebenbestimmung Nr. 8.3 der Baugenehmigung geforderte Schalldämpfung nicht erreicht werden.
- 46
Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen die Störfall-Verordnung, der die Anlage unterfalle. Die für hochentzündliches Gas maßgebliche Mengenschwelle von 10.000 kg werde überschritten. Im Fermenter und dem Gärrestlager 1 einschließlich des Speichervolumens über den Behältern könnten maximal 13.000 m³ Biogas vorhanden sein, was bei der anzunehmenden Dichte des Biogases von 1,3 kg/m³ einer Menge von 16.900 kg entspreche. Auch insoweit sei von der nach dem Stand der Technik geforderten Abdeckung des Gärrestbehälters auszugehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH entfalteten selbst die Vorsorgegrundsätze in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82 zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen nicht nur drittschützende Wirkung, sondern seien unmittelbar zu beachten.
- 47
Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße auch deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot, weil bei bestimmten Betriebszuständen bis zu 13.000 m³ hochentzündliches Gas und ca. 8.000 m³ Gülle in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung lagerten. Zudem träten Methan, Ammoniak und Schwefelwasserstoff aus der Anlage aus. Die Anwohner des Ortsteils (H.) seien ohnehin schon durch die Tierhaltungsanlage beeinträchtigt. Die Anlage habe zudem durch ihre exponierte Lage an der Hangkante eine optisch bedrängende Wirkung. Bekannt sei, dass auch Ungeziefer, Mücken und Insekten durch Biogasanlagen angelockt würden, aber eben auch in der näheren Umgebung zu Belästigungen führten. Vor allem aber handele es sich letztlich um die Erweiterung eines im Außenbereich nicht privilegierten gewerblich-industriellen Komplexes hin zu einem Baugebiet, das in seiner Anlage mit hoher Wohnqualität und besonderem Erholungswert ausgestattet worden sei. Dieses Ziel der Dorfentwicklung werde durch das Vorhaben der Beigeladenen empfindlich zum Nachteil der Anwohner gestört.
- 48
Der Senat hat zu der Frage, welchen Geruchsimmissionen das Grundstück der Klägerin durch die streitige Biogasanlage unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Milchviehanlage ausgesetzt ist, ein Sachverständigengutachten eingeholt.
- 49
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 50
I. Die zulässigen Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung zu Unrecht aufgehoben.
- 51
1. Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die angefochtene Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Für die Bejahung der Klagebefugnis genügt es, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1993 - BVerwG 4 B 206.92 -, NVwZ 1993, 884 [885], RdNr. 8 in juris). Daran fehlt es nur, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 07.05.1986 - BVerwG 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157 [159], RdNr. 22 in juris). Es ist indessen nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin als Miteigentümerin eines von der streitigen Anlage ca. 240 m entfernten Grundstücks durch die angegriffene Baugenehmigung in subjektiven Rechten verletzt wird, weil auch ihrem Schutz dienende Vorschriften, insbesondere das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme und ggf. die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, verletzt werden.
- 52
2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht gegen ihre Aufhebung rechtfertigende Verfahrensvorschriften und auch nicht gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Dabei ist für die Entscheidung über die Anfechtungsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend; nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn sind allerdings zu berücksichtigten (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - BVerwG 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179, RdNr. 3 in juris, m.w.N.).
- 53
2.1. Die Klägerin kann die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nicht wegen eines Verfahrensmangels im Genehmigungsverfahren beanspruchen.
- 54
Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine baurechtliche Genehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat.
- 55
2.1.1. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich im Rahmen von Nachbarklagen aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten (UmwRG). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 verlangt werden, wenn
- 56
1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
- 57
a) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
- 58
b) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
- 59
2. eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
- 60
3. ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
- 61
a) nicht geheilt worden ist,
- 62
b) nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
- 63
c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
- 64
Es handelt sich insoweit um eine Sonderregelung, die die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erweitert (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - BVerwG 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171 [174], RdNr. 17). Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass auch insoweit die in § 4 Abs. 1 UmwRG bezeichneten Fehler unabhängig von den sonst nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führen. Die Norm lässt den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich - insofern § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - BVerwG 9 A 30.10 -, NVwZ 2012, 573 [575], RdNr. 22). Ein zur Aufhebung führender Verfahrensfehler liegt hiernach nicht vor.
- 65
2.1.1.1. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder -vorprüfung war nicht erforderlich.
- 66
a) Dies gilt insbesondere auch dann, wenn - wie die Klägerin geltend macht - die Biogasanlage als Nebeneinrichtung der benachbarten Milchviehanlage anzusehen sein sollte.
- 67
Gemäß § 3e Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 11.08.2010 (BGBl I S. 105) - UVPG a.F. - besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn (1.) in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder (2.) eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen handelt es sich indes um keine Änderung eines Vorhabens im Sinne von § 3e Abs. 1 UVPG a.F., für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht. Ein Änderungsvorhaben unterfällt nicht der UVP-Vorprüfungspflicht nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG a.F., wenn für das Grundvorhaben lediglich eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen ist, es sei denn, für das vorprüfungsbedürftige Grundvorhaben ist eine Einzelfallprüfung mit positivem Ergebnis tatsächlich schon durchgeführt worden (vgl. Urt. d. Senats v. 10.10.2013 - 2 K 98/12 -, juris, RdNr. 310; Beschl. d. Senats v. 22.10.2015 - 2 M 13/15 -, juris, RdNr. 34; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3e RdNr. 8; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 3e UVPG, RdNr. 12). Nach diesen Grundsätzen unterfällt die Errichtung und der Betrieb der Biogasanlage nicht der Vorprüfungspflicht des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG a.F. Denn für die Rinderhaltungsanlage der MVA (H.) GmbH mit 782 genehmigten Kuhplätzen hätte nach Nr. 7.5.2 der Anlage 1 zum UVPG a.F. lediglich eine standortbezogene Vorprüfungspflicht im Einzelfall gemäß § 3c Satz 2 UVPG a.F. bestanden. Für sie wurde auch keine Einzelfallprüfung mit positivem Ergebnis durchgeführt.
- 68
Eine UVP-Vorprüfungspflicht des Vorhabens der Beigeladenen ergibt sich auch nicht aus § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 1 und 2 UVPG a.F. Danach ist, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten wird, für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1. Die Vorschriften betreffen die Fälle des "Hineinwachsens in Schwellenwerte" (vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3b RdNr. 42 ff.) durch ein Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben. § 3b Abs. 3 UVPG a.F. gilt zwar auch für die Fälle der nachträglichen Kumulation, wenn also ein neues Vorhaben im engen räumlichen Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - BVerwG 4 C 4.14 -, BVerwGE 152, 219 [224 f.], RdNr. 16 ff.) Es muss sich aber - wie bei § 3b Abs. 2 UVPG a.F. - um ein Vorhaben derselben Art handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2015, a.a.O., RdNr. 21). Nur dann ist ein Erreichen oder Überschreiten von Schwellenwerten durch ein Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben überhaupt möglich. Dies scheidet hier schon deshalb aus, weil sich die standortbezogene Vorprüfungspflicht einer Rinderhaltungsanlage nach der Zahl der Rinderplätze richtet, die durch das Vorhaben der Beigeladenen unberührt bleibt. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, die Tierhaltungsanlage habe eine Anlage zur Lagerung von Gülle umfasst, deren Fassungsvermögen durch das Vorhaben der Beigeladenen erweitert werde. Anlagen zur Lagerung von Gülle sind im Katalog der UVP-pflichtigen bzw.- vorprüfungspflichtigen Vorhaben des Anhangs zum UVPG a.F. nicht enthalten.
- 69
b) Für das Vorhaben der Beigeladenen bestand auch als eigenständige Anlage keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung oder -vorprüfung nach § 3b Abs. 1 bzw. § 3c Satz 1 oder 2 UVPG a.F. i.V.m. der Anlage 1 zum UVPG a.F.
- 70
aa) Eine Biogasanlage der hier streitigen Art lässt sich keinem der Nr. 1.1 der Anlage 1 zum UVPG a.F. aufgeführten Vorhaben zuordnen. Diese Nummer betraf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, je nach Feuerungswärmeleistung. Da nach der Baubeschreibung (Bl. 128 Beiakte A) das BHKW nur 426 kW thermische Leistung hat, könnte nach der Feuerungswärmeleistung nur die Nr. 1.1.7 (100 kW bis weniger als 1 MW) Anwendung finden, die eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 2 UVPG a.F. vorsieht. Diese gilt aber nur beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe, für gasförmige Brennstoffe gilt sie hingegen nicht.
- 71
bb) Die streitige Anlage war auch nicht von Nr. 8.4 der Anlage 1 zum UVPG a.F. erfasst. Diese Nummer betraf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des KrW-/AbfG Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag (Spalte 1) bzw. 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag (Spalte 2). Bei den in der Anlage der Beigeladenen zum Einsatz kommenden Stoffen (Rindergülle, Rinder- und Hühnermist, Gras-, Mais- und Ganzpflanzsilage) handelt es sich nicht um (nicht gefährliche) Abfälle, auf die die Vorschriften des - bis zum 31.05.2012 geltenden - KrW-/AbfG Anwendung fanden.
- 72
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a KrW-/AbfG galten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.10.2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) - im Folgenden: EG-TierNebVO - in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholenden, zu sammelnden, zu befördernden, zu lagernden, zu behandelnden, zu verarbeitenden, zu verwendenden, zu beseitigenden oder in den Verkehr zu bringenden tierischen Nebenprodukte. Gülle und Mist wurden damit dem Rechtsregime des KrW-/AbfG entzogen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 12.04.2010 - 3 S 2786/09 -, juris, RdNr. 4, m.w.N.). Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a EG-TierNebVO wird Gülle als Material der Kategorie 2 eingestuft. Es kann als unverarbeiteter Rohstoff direkt in einer technischen Anlage, Biogas- oder Kompostieranlage verwendet oder auf Böden ausgebracht werden (Art. 5 Abs. 2 Buchst. e EG-TierNebVO).
- 73
Gras- und Maissilage stellen keinen Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 4 KrW-/AbfG dar (vgl. VGH BW, Beschl. v. 12.04.2010, a.a.O., RdNr. 4). Es handelt sich um landwirtschaftliche Produkte, die aus nachwachsenden (Primär-)Rohstoffen haltbar gemacht werden und auch als (hochwertige) Futtermittel verwendet werden können. Silage, Gärfutter oder Silo ist ein durch Milchsäuregärung konserviertes hochwertiges Futtermittel für Nutztiere, vor allem für Wiederkäuer (insbesondere das Hausrind). Es werden aber auch nachwachsende Rohstoffe, die als Energiequelle in Biogasanlagen dienen, durch Silierung haltbar gemacht (vgl. wikipedia zu Silage). Primärrohstoffe sind kein Abfall (vgl. Fluck, KrW-/AbfG § 3 RdNr. 126; Breuer, in: Jarras/Petersen, KrW-/AbfG § 3 RdNr. 81), auch wenn sie neben Sekundärrohstoffen in einem Verfahren eingesetzt werden. Gleiches gilt für landwirtschaftliche Produkte, die aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden, wie etwa Mais- oder Grassilage. Im nunmehr geltenden § 2 Abs. 2 Nr. 4 KrWG (vgl. zur neuen Ausnahmeregelung: BT-Drs. 17/6052, S. 69) werden nur solche anderen nicht gefährlichen landwirtschaftlichen Materialien genannt, die keine (nachwachsenden) Primärrohstoffe bzw. landwirtschaftlichen Produkte darstellen, wie etwa Stroh, Heu oder sonstige Pflanzenreste, wie Rübenblätter oder Gemüsestrünke.
- 74
cc) Die Biogasanlage fiel auch nicht in den Anwendungsbereich der Nr. 9.1.4 der Anlage 1 zum UVPG a.F. über die Errichtung und den Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern oder von Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas in Behältern enthalten, dient, mit einem Fassungsvermögen von 3 t bis weniger als 30 t, soweit es sich um Behältnisse mit einem Volumen von jeweils mehr als 1.000 cm3 handelt.
- 75
Den Schwellenwert von 3 t erreicht der im Dach des Fermenters befindliche Gasspeicher nicht. Er hat nach der Baubeschreibung (Bl. 106 der Beiakte A) ein Volumen von 1.851 m³. Legt man das gesamte Volumen des Speichers zugrunde, ergibt sich bei der von der Beigeladenen angegebenen Dichte von 1,2 kg/m³ eine Menge von 2.221,2 kg Biogas. Geht man von einer höheren Dichte von 1,3 kg/m³ aus, wie sie für den Regelfall angenommen wird (vgl. die Erläuterungen zur Berechnung der vorhandenen Masse von hochentzündlichem Biogas in Biogasanlagen zur Prüfung der Anwendung der StörfallV, Internet. http://www.biogas.org/edcom/webfvb.nsf), ergibt sich eine Menge von 2.406,3 kg. Auch dieser Wert liegt noch deutlich unter dem Schwellenwert von 3 t, so dass auch bei Hinzurechnung von Gasmengen in den Rohrleitungen eine Überschreitung des Schwellenwerts ausgeschlossen werden kann. Deshalb bedarf keiner Vertiefung, ob entsprechend der in der Anlage 5.2 zum Bauantrag (Ermittlung der Lagerkapazität für Biogas, Beiakte A, B. 106) erfolgten Berechnung von einem deutlich geringeren anrechenbaren Gasvolumen (von nur 723 m³) und dem entsprechend von einem deutlich geringeren Gasgewicht (von nur 0,87 t) auszugehen ist (vgl. dazu die Ausführungen im Biogas-Handbuch von Monika Agatz vom Oktober 2014 im Abschnitt "Gaslagerung" / Ziffer 9.1", S. 13 f.; Internet: http://www.windenergie-handbuch.de/wp/wp-content/uploads/).
- 76
Für die Berechnung der Lagerkapazität der Biogasanlage muss das Volumen des Gasraums über dem Gärrestlager 1 schon deshalb außer Betracht bleiben, weil die Abdeckung dieses Lagers nicht Inhalt der Genehmigung ist, sondern nur ein nicht abgedecktes Gärrestlager genehmigt wurde. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass nach dem Stand der Technik (VDI-Richtlinie 3475, Blatt 4) Gärrestbehälter gasdicht abzudecken sind, so dass die Kapazität eines gasdicht abgedeckten Gärrestlagers zugrunde zu legen sei. Abzustellen ist allein auf die Genehmigungslage. Der Umstand, dass eine Anlage, so wie sie genehmigt ist, nicht dem Stand der Technik entspricht, hat allenfalls die objektive Rechtswidrigkeit der Genehmigung zur Folge. Allein deshalb kann die Klägerin aber nicht die Aufhebung der Baugenehmigung beanspruchen. Das Merkmal des Stands der Technik, wie es etwa in dem dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot verwandten § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verstanden wird, berührt aus sich heraus keine Nachbarrechte (OVG NW, Beschl. v. 29.08.2012 - 2 B 940/12 -, NuR 2014, 659, RdNr. 11 in juris). Die drittschützende Wirkung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG - und des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots - erschöpft sich darin, die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu bewahren, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Das heißt nicht, dass jede Beeinträchtigung, die sich nach dem Stand der Technik vermeiden lässt, unabhängig von ihrem Grad als schädlich zu qualifizieren ist und vom Betroffenen abgewehrt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1999 - BVerwG 4 B 55.99 -, BRS 62 Nr. 186, RdNr. 6; OVG NW, Beschl. v. 29.08.2012, a.a.O.). Die Klägerin vermag in diesem Zusammenhang nicht mit dem Einwand durchzudringen, mit der Rücknahme der Nebenbestimmung Nr. 8.10 zur Baugenehmigung nach Erhebung ihres Widerspruchs habe ihr eine Berufung auf die Verletzung drittschützender Vorschriften unmöglich gemacht werden sollen. Auch wenn der Beklagte diese Nebenbestimmung zurückgenommen haben sollte, um die Baugenehmigung verfahrensrechtlich zu "retten", ergibt sich allein hieraus kein Aufhebungsanspruch der Klägerin.
- 77
Im Übrigen dient die tatsächlich hergestellte Abdeckung über dem Gärrestlager 1 nicht der Lagerung von dort noch entstehendem weiterem Gas. Unter "Lagerung" wird allgemein die Aufbewahrung von Stoffen zwecks späterer Verwendung (oder Beseitigung) verstanden (vgl. OVG NW, Beschl. v. 26.10.2000 - 21 B 1468/00 -, NVwZ-RR 2001, 231; Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 3 RdNr. 76; Thiel, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II § 3 BImSchG RdNr. 93; Feldhaus, Immissionsschutzrecht, Bd. 2, Anhang Nr. 9 zur 4. BImSchV, RdNr. 27). Auch nach § 2 Abs. 6 Satz 1 GefahrstoffV (bzw. § 2 Abs. 5 Satz 1 GefahrstoffV a.F.) ist Lagern das "Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere". Die Abdeckung auf dem Gärrestlager 1 ist aber nur als emissionsmindernde Maßnahme konzipiert. Nach den Feststellungen des Sachverständigen beim Ortstermin ist der Gasraum über dem Gärrestlager 1 nicht in die Gasfassung eingebunden. Vielmehr wird das in diesem Lager noch entstehende Gas über eine Druckausgleichsöffnung nach außen abgeleitet.
- 78
2.1.1.2. Es war auch kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitbeteiligung nach § 10 BImSchG durchzuführen.
- 79
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 4. BImSchV in der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 01.07.2005 - 4. BImSchV a.F. - wird das Genehmigungsverfahren durchgeführt nach § 10 BImSchG für a) Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs genannt sind, b) Anlagen, die sich aus in Spalte 1 und in Spalte 2 des Anhangs genannten Anlagen zusammensetzen, und c) Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs genannt sind und zu deren Genehmigung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
- 80
a) Die Erforderlichkeit eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung ergab sich nicht daraus, dass die Biogasanlage möglicherweise als Nebeneinrichtung zur Rinderhaltungsanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV a.F. einzustufen war mit der Folge, dass nur eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG hätte erteilt werden dürfen.
- 81
Die Frage, ob eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG oder im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zu erteilen ist, bestimmt sich grundsätzlich danach, nach welchem Verfahren die zu ändernde Anlage zu genehmigen ist; dies richtete sich bis zum Inkrafttreten der Neufassung der 4. BImSchV vom 02.05.2013 (BGBl I S. 973) grundsätzlich danach, ob sie in Spalte 1 oder 2 des Anhangs zur 4. BImSchV in der bis zum 01.05.2013 geltenden Fassung aufgeführt war (vgl. Czajka, in Feldhaus, BImSchG, § 16 RdNr. 52; Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, § 16 BImSchG, RdNr. 142).
- 82
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.2007 (BGBl I S. 2470 [2473]) am 30.10.2007 und damit sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung am 28.07.2010 als auch im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 15.04.2011 waren Anlagen zur Haltung von Rindern in Nr. 7.1 des Anhangs zur 4. BImSchV a.F. nur noch in der Spalte 2 unter dem Buchstaben e) mit der Mengenschwelle „600 oder mehr Rinderplätze (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung im Kalenderjahr)“ aufgeführt. Gemäß Art. 3 Nr. 2 Buchstaben r) aa) ccc) dieses Änderungsgesetzes wurde Nr. 7.1 Spalte 1 im Buchstaben e) dergestalt geändert, dass die Angabe „350“ durch die Angabe „-“ ersetzt wurde (vgl. auch Ludwig, in: Feldhaus, 4. BImSchV, Anhang Nr. 7.1). Dies hatte zur Folge, dass solche Anlagen - auch schon vor Inkrafttreten der 4. BImSchV in der Fassung vom 02.05.2013 - den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des BImSchG über das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG unterfielen, sofern nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchstabe c) der 4. BImSchV a.F. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war. Letzteres war aber, wie bereits oben unter 2.1.1.1. dargestellt, nicht der Fall.
- 83
Da Rinderhaltungsanlagen nur in der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV a.F. aufgeführt waren und sich die Biogasanlage - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - auch für sich genommen keinen der in der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV a.F. genannten Vorhaben zuordnen ließ, ergab sich eine Genehmigungspflicht mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) der 4. BImSchV a.F.
- 84
b) Das Vorhaben der Beigeladenen unterfiel auch nicht als selbständige Anlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG.
- 85
aa) Sie erreicht nicht die Leistungsgrenze, ab der Anlagen zur Wärme- und Energieerzeugung nach Nr. 1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV a.F. einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - erst recht nicht mit Öffentlichkeitsbeteiligung - bedurften.
- 86
Da das BHKW nach der Baubeschreibung (Bl. 128 Beiakte A) nur 426 kW thermische Leistung hat, ist eine Genehmigungspflicht nur nach Nr. 1.3 der Spalte 2 der Anlage 1 zur 4. BImSchV a.F. in Betracht zu ziehen. Diese Regelung betrifft Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt. In der streitigen Anlage kommen jedoch keine festen oder flüssigen, sondern nur gasförmige Brennstoffe zum Einsatz. Da der Anlagentyp der Spalte 2 zugeordnet ist, ergäbe sich das Erfordernis eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zudem gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) des Anhangs zur 4. BImSchV a.F. nur, wenn eine UVP-Prüfung erforderlich gewesen wäre. Die war aber - wie oben bereits dargelegt - nicht der Fall.
- 87
bb) Die Biogasanlage unterfiel auch keinem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungstatbestand als Anlage zur Verwertung von Abfällen und sonstige Stoffen unter der Nr. 8 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV a.F..
- 88
Einschlägig war insbesondere nicht Nr. 8.6 Buchstabe b) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV a.F. Diese Vorschrift betraf Anlagen zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung fanden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag (Spalte 1) bzw. mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag (Spalte 2). Wie oben bereits dargestellt handelt es sich bei den in der Biogasanlage zum Einsatz kommenden Stoffen nicht um (nicht gefährliche) Abfälle, auf die die Vorschriften des KrW-/AbfG Anwendung fanden.
- 89
cc) Das Vorhaben der Beigeladenen war auch nicht nach Nr. 9.1 Spalte 2 b) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV a.F. genehmigungspflichtig. Die Regelung betraf sonstige Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen. Diese Grenze erreicht die Anlage - wie oben bereits dargestellt - nicht. Da dieser Anlagetyp in Spalte 2 aufgeführt ist, hätte eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG im Übrigen nur dann bestanden, wenn eine UVP-Pflicht bestanden hätte. Dies war aber aus den schon dargelegten Gründen nicht der Fall.
- 90
dd) Das Vorhaben der Beigeladenen unterfiel schließlich nicht der Nr. 9.36 Spalte 2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV a.F. Die Vorschrift betraf Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 6.500 Kubikmetern oder mehr. Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, die Güllelager der Milchviehanlage hielten alleine eine Kapazität von 5.200 m³ vor und träten ergänzend neben dem Bruttovolumen des neuen Gärrestbehälters mit 4.487 m³ hinzu. In den Behältern soll künftig keine Gülle, sondern Gärrest gelagert werden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht von Anlagen zur Lagerung von Gärresten wurde erst in Nr. 9.36 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV in der Fassung vom 02.05.2013 aufgenommen. Da dieser Anlagetyp in Spalte 2 aufgeführt ist, hätte eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG im Übrigen nur dann bestanden, wenn eine UVP-Pflicht bestanden hätte. Dies war aber - wie oben bereits dargelegt - nicht der Fall.
- 91
2.1.2. Die Klägerin kann die Aufhebung der Baugenehmigung nicht allein deshalb beanspruchen, weil statt der Baugenehmigung möglicherweise eine immissionsschutzrechtliche (Änderungs-)Genehmigung zu erteilen gewesen wäre. Eine fehlerhafte Auswahl des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens - hier eines Baugenehmigungsverfahren anstatt eines von der Klägerin für erforderlich gehaltenen immissionsschutzrechtlichen (Ände- rungs-)Genehmigungsverfahrens - bewirkt aus sich heraus keinen Abwehranspruch der Klägerin. Der Vorbehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG, in dem die Öffentlichkeit nicht beteiligt werden muss, ist nicht drittschützend (BVerwG, Urt. v. 05.10.1990 - 7 C 55.89, 7 C 56/89 -, BVerwGE 85, 368 [372]; Urt. v. 20.08.2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 [368 f.], RdNr. 41).
- 92
2.2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch keine dem Schutz der Klägerin dienenden materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
- 93
2.2.1. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die streitige Biogasanlage im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert sei, weil sie dem Basisbetrieb rechtlich-organisatorisch nicht zugeordnet sei und sich damit nicht "im Rahmen eines Betriebs" nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 BauGB bewege. Der Vorschrift des § 35 BauGB kommt nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu (BVerwG, Beschl. v. 03.04.1995 - BVerwG 4 B 47.95 -, BRS 57 Nr. 224, m.w.N.). Die Frage, ob eine Biogasanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich privilegiert ist, hat allein objektiv-rechtliche Bedeutung; bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Privilegierung scheidet eine subjektiv-rechtliche Verletzung von Nachbarrechten aus (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 07.04.2016 - OVG 10 N 45.14 -, juris, RdNr. 8, m.w.N.).
- 94
2.2.2. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Sofern es sich bei der Biogasanlage - wie die Klägerin geltend macht - um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage handeln sollte, verstößt das Vorhaben auch nicht gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.
- 95
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Für den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Regelung ist auf § 3 Abs. 1 BImSchG zurückzugreifen (Beschl. d. Senats v. 22.10.2015, a.a.O., RdNr. 7, m.w.N.). Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht stehen in einer Wechselwirkung zueinander; einerseits konkretisiert das BImSchG die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht; andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist (BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000 - BVerwG 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679, RdNr. 7 in juris). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
- 96
Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter für die Nachbarschaft schädlichen Umwelteinwirkungen sind alle Immissionen im Sinne von § 3 BImSchG zu verstehen, die für die Nachbarn nach Art, Ausmaß und Dauer unzumutbar sind, darunter auch Luftverunreinigungen durch Staub und Geruchsstoffe sowie Geräusche (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG). Was zumutbar ist, richtet sich u.a. nach der durch die bebauungsrechtliche Prägung und tatsächliche oder planerische Vorbelastungen bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 - BVerwG 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163 [165 f.], RdNr. 11 in juris; HessVGH, Urt. v. 01.04.2014 - 9 A 2030/12 -, juris, RdNr. 51, m.w.N.). Die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage verlangt eine einzelfallbezogene Interessenbewertung, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist und zur Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Grundanforderungen Verwaltungsvorschriften und technische Regelwerke heranzuziehen sind (HessVGH, Urt. v. 01.04.2014, a.a.O.).
- 97
2.2.2.1. Das Grundstück der Klägerin ist keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen ausgesetzt.
- 98
In Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen werden durch die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene TA Luft sowohl die Grundpflichten des Anlagenbetreibers als auch die aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgenden Abwehrrechte Dritter konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.1996 - BVerwG 7 B 164.95 -, NVwZ-RR 1996, 498 [499], RdNr. 16 in juris). Auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen hat die TA Luft Bedeutung. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach Nr. 1 der TA Luft sollen, soweit im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG zu beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vorliegen, die in Nummer 4 festgelegten Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen herangezogen werden.
- 99
Nach Abschnitt 1 der TA Luft wird allerdings der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen in dieser Verwaltungsvorschrift nicht geregelt, sondern nur die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Dementsprechend bedeutet der Umstand, dass in Abschnitt 5 der TA Luft vorgesehene Mindestabstände (etwa zu Tierhaltungsanlagen) nicht eingehalten werden, noch nicht, dass ein Betreiber seine Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht erfüllt; nur - umgekehrt - ist die Einhaltung des Mindestabstandes ein Indiz dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auftreten (vgl. Urt. d. Senats v. 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris, RdNr. 93, m.w.N.). Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29.02.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe. Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte zwar keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 - BVerwG 4 B 29.10 -, BauR 2010, 2083 [2084], RdNr. 3 in juris, m.w.N.). Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine - hinreichend verlässliche - Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen (vgl. Urt. d. Senats v. 24.03.2015, a.a.O. RdNr. 95; Beschl. d. Senats v. 01.08.2011 - 2 M 84/11 -, NVwZ 2012, 119 [121], RdNr. 29 in juris, m.w.N.). Die GIRL wird allgemein als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. Die in ihr niedergelegten Erkenntnisse geben dem Prüfer ein Instrumentarium an die Hand, alle zur Beurteilung schädlicher Einwirkungen maßgeblichen Umstände wie Oberflächengestaltung, Hedonik, Vorbelastungen rechtlicher und tatsächlicher Art sowie Intensität der Geruchseinwirkungen zu beurteilen (vgl. HessVGH, Urt. v. 01.04.2014 a.a.O., RdNr. 53, m.w.N.). Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar, und das gefundene Ergebnis liegt „auf der sicheren Seite“ (Urt. d. Senats v. 24.03.2015, a.a.O, RdNr. 95; OVG RP, Beschl. v. 07.02.2014 - 1 B 11320/13 -, juris, RdNr. 20; BayVGH, Beschl. v. 15.11.2010 - 15 CS 10.2131 -, BauR 2013, 1816 [1817], RdNr. 15 in juris). Vor dem Hintergrund einer bisher fehlenden normativen Wirkung der GIRL ist die Frage der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen im gerichtlichen Verfahren allerdings auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten, wobei die GIRL einen wichtigen Orientierungspunkt darstellen kann. Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die die Grundstücke gestellt sind, und ob prognostisch eine unzumutbare Geruchsimmission für die Nachbarschaft zu erwarten ist.
- 100
2.2.2.1.1. Das Grundstück der Klägerin ist durch den Betrieb der genehmigten Biogasanlage - gemessen an den Vorgaben der GIRL - insbesondere keiner erheblichen Belästigung durch Geruchsimmissionen ausgesetzt.
- 101
a) Nach Nr. 3.1 der GIRL sind Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nummer 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte (IW) überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Diese Häufigkeit beträgt nach der Tabelle 1 in Wohn- und Mischgebieten 0,10 sowie in Gewerbe-, Industrie- und Dorfgebieten 0,15 der Jahresstunden. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechtes den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen.Da der Außenbereich nach § 35 BauGB dazu dient, privilegierte Vorhaben wie etwa landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, müssen allerdings Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen. Insofern ist ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt (Urt. d. Senats v. 24.03.2015, a.a.O., RdNr. 96; vgl. auch OVG RP, Urt. v. 07.10.2009 - 1 A 10972/07 -, BauR 2010, 581 [584], RdNr. 84 in juris; HessVGH, Urt. v. 01.04.2014, a.a.O., RdNr. 64 in juris). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 21.12.2010 - BVerwG 7 B 4.10 -, NVwZ 2011, 433 [435], RdNr. 32 in juris), wonach bei städtebaulichen Konflikten in sog. Gemengelagen, also mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen, im Rahmen (und zur Umsetzung) des Rücksichtnahmegebots auch bei Geruchsimmissionen eine Art Mittelwert (der Richtwerte der benachbarten Baugebiete) zu bilden ist, der der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte ist, sondern ein "Zwischenwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit. Dem entsprechend sehen auch die Begründung und die Anwendungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL vor, dass beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung in Abhängigkeit vom Einzelfall Zwischenwerte bis maximal 0,15 (der Jahresstunden) zur Beurteilung herangezogen werden können. Die Begründung und die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gehen im Abschnitt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich - Ortsüblichkeit“ zudem davon aus, dass aufgrund der historischen Entwicklung auch die Situation in den neuen Bundesländern besondere Anforderungen an die Berücksichtigung der Ortsüblichkeit stellen könne. So hätten in der damaligen DDR die ehemals prägenden Hofstellen innerhalb der Dörfer infolge der Kollektivierung der Landwirtschaft aufgegeben werden müssen. Sie seien durch große Einheiten ersetzt worden, die überwiegend in Ortsnähe, planungsrechtlich im Außenbereich, errichtet worden seien und dort seit Jahrzehnten betrieben würden. Dies habe dazu geführt, dass im Innenbereich der ehemaligen Dorfgebiete nur noch vereinzelt landwirtschaftliche Nutzungen vorzufinden seien, der jeweilige Siedlungsbereich jedoch durch die unmittelbare Nachbarschaft der Tierhaltungsanlagen geprägt werde. Für die im Einwirkungsbereich solcher Tierhaltungsanlagen gelegenen Grundstücksnutzungen könne deshalb die Zuordnung des Immissionswertes für Dorfgebiete gerechtfertigt sein. In begründeten Einzelfällen könne sogar noch über diesen Wert hinausgegangen werden.
- 102
Vor diesem Hintergrund hält es der Senat hier für gerechtfertigt, für das Grundstück der Klägerin den Immissionsrichtwert von 0,15 der Jahresstunden zugrunde zu legen. Denn das Grundstück befindet sich am Rand zum Außenbereich und ist zudem durch die Geruchsimmissionen der benachbarten, bereits zu DDR-Zeiten errichteten und über Jahrzehnte betriebenen Rinderhaltungsanlage erheblich vorbelastet.
- 103
Die Gesamtbelastung durch die Biogasanlage und die Rinderhaltungsanlage liegt indes nach dem Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen vom 21.04.2016 in der Fassung der Ergänzung vom 13.09.2016 zwischen 10,4 % der Jahresstunden (Wetterdaten der Wetterstation Halle-Kröllwitz) und 14,7 % der Jahresstunden (Wetterdaten der Wetterstation Flughafen Leipzig/Halle) und unterschreitet damit den Wert von 15 % der Jahresstunden.
- 104
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Vorbelastung könne nur dazu führen, dass sie nur landwirtschaftliche Gerüche über dem Wert von 10 % der Jahresstunden hinnehmen müsse, die Biogasanlage aber andersartige Gerüche verursache. Zum einen sind die Gerüche, die von der streitigen Biogasanlage ausgehen, mit Gerüchen aus der Landwirtschaft vergleichbar. Auch in der Landwirtschaft sind Gerüche durch die in der Biogasanlage der Beigeladenen zum Einsatz kommenden Inputstoffe Gülle, Mist und Silage typisch. Auch Gärreste werden in der Landwirtschaft auf den Feldern ausgebracht. Die Gerüche durch das BHKW haben dagegen - wie das eingeholte Gutachten belegt - nur einen verhältnismäßig geringen Anteil an der Gesamtbelastung. Zum anderen beträgt die Geruchsbelastung durch die streitige Biogasanlage für sich betrachtet nach dem Gutachten in der ergänzten Fassung vom 13.09.2016 zwischen 5,8 und 7,5 % der Jahresstunden und liegt damit für sich betrachtet unter dem Immissionsrichtwert der GIRL für Wohngebiete von 10 % der Jahresstunden.
- 105
b) Das eingeholte Sachverständigengutachten in seiner ergänzten Fassung vom 13.09.2016 lässt auch keine Fehler erkennen, die zu seiner Unverwertbarkeit führen.
- 106
aa) Dies gilt insbesondere für die Ermittlung der vom Gärrestlager 1 ausgehenden Geruchsemissionen.
- 107
Der Sachverständige hat bei seiner ursprünglichen Berechnung zwar zunächst die tatsächliche Bauausführung dieses Gärrestlagers zugrunde gelegt und ist dem entsprechend davon ausgegangen, dass aufgrund der Abdeckung mit Druckausgleichsöffnung von einer 90%-igen Minderung der Geruchsemissionen auszugehen sei. Für die Frage, ob die Baugenehmigung rechtswidrig ist und nachbarschützende Rechte verletzt, ist aber nicht die tatsächliche Bauausführung maßgeblich. Abzustellen ist vielmehr darauf, welchen Inhalt die Baugenehmigung hat. Nach den genehmigten Bauvorlagen, die den Inhalt der Baugenehmigung bestimmen, sollte das Gärrestlager ohne Abdeckung errichtet werden. Die der Baugenehmigung beigefügte Auflage Nr. 8.10, dass das Gärrestlager mit einer gasdichten Abdeckung zu versehen ist, nahm der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 15.09.2011 zurück.
- 108
Der Sachverständige hat jedoch auf Anforderung eine neue Ausbreitungsrechnung vorgenommen, die nunmehr davon ausgeht, dass das Gärrestlager 1 ohne Abdeckung betrieben wird (vgl. die ergänzende Stellungnahme/Berechnung vom 13.09.2016). Er hat dabei, um auf der "sicheren Seite" zu sein, den Konventionswert von 1,5 GE/(m²/s) zugrunde gelegt, der in der vom Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg erstellten Geruchsemissionsfaktorenliste mit Stand vom März 2015 (Internet: http://www.mlul.brandenburg.de/media_fast/4055/emissionsfaktoren.pdf) - nachfolgend: GE-Faktorenliste - aufgeführt ist, obwohl er diesen Wert nach seiner Einschätzung und seinen Erfahrungen für zu hoch hält.
- 109
Unbegründet ist der Einwand der Klägerin, es könne nicht auf diesen Konventionswert zurückgegriffen werden, weil er nur für Gärrestlager mit einer 10 cm starken Schwimmdecke auf Gärresten gelte. Nach der in den Bauvorlagen enthaltenen Verfahrensbeschreibung (Bl. 123 der Beiakte A) soll sich als Abschluss der Gärreste auf der Oberfläche des Endlagers eine Schwimmschicht bilden, die dadurch entsteht, dass in den Gärresten die durch die Inputstoffe in den Prozess eingebrachten Pflanzenfasern noch vorhanden sind. Die Befürchtung der Klägerin, dass die Bildung einer 10 cm starken Schwimmschicht aufgrund der täglichen Beschickung mit 60 t Input, des ständigen Aufrührens und der kurzen Verweildauer nicht gewährleistet sei, hat der Gutachter entkräftet. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.09.2016 hat er angegeben, aus Erfahrungen mit anderen Anlagen sei zu erwarten, dass sich bei der genehmigten Einsatzstoffzusammensetzung eine stabile Schwimmdecke mit deutlich mehr als 10 cm Stärke ausbilde, sofern das Gärrestlager nicht aufgerührt werde. Soweit sich die Schwimmdecke nicht mehr im Nahbereich des Zulaufs befinde, der bei offenen Behältern nahe dem Behälterboden liegen sollte, werde sie durch die quasikontinuierliche Zuführung von Gärsubstrat aus dem Fermenter nicht beschädigt, sondern angehoben. Erfahrungsgemäß rieche ausgefaulter Gärrest, der eine Schwimmdecke aus abgetrockneten Maisresten aufweise, fast gar nicht. In der weiteren Betrachtung werde kein zusätzlicher Ansatz für die Ausbringphasen gemacht, weil der Konventionswert bereits deutlich auf der sicheren Seite liege. Die Emissionen seien nicht aus theoretischen Betrachtungen zum Restgaspotenzial ableitbar. Dieses Potenzial könne nur genutzt werden, wenn die für die Lebensbedingungen für die am Biogasprozess beteiligten Mikroorganismen optimal sind. Da in offenen unisolierten Behältern die Temperatur näher an der Umgebungstemperatur (ca. 10° C) als an der optimalen Temperatur für die Mikroorganismen (ca. 40° C) liege, breche die eigentliche Biogasproduktion beim Übertritt in das offene Lager zusammen. Ferner würden gebildete Produkte nicht abgeführt, da die Behälter nicht gerührt würden; dies wirke sich ebenfalls hemmend aus. Im Übrigen sei die hier gegebene mittlere hydraulische Verweilzeit von rund 58 Tagen nicht als kurze Verweilzeit zu betrachten.
- 110
Auch der im Schriftsatz vom 20.09.2016 und in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand der Klägerin, es seien nach der Verfahrensbeschreibung Rührvorgänge erforderlich, die die Bildung einer (ausreichenden) Schwimmschicht hindere, verfängt nicht. Nach der dem Bauantrag beigefügten Verfahrensbeschreibung (Bl. 124 der Beiakte A) sollen zwar mehrere Tauchmotorrührwerke im Endlager dafür sorgen, dass sich aus den Sink- und Schwebstoffen keine Ablagerungen im Endlager im Boden- und Wandbereich bilden, welche ein Abpumpen der Gärreste verhindern würden. Auch heißt es in den von der Klägerin zitierten "Empfehlungen für die Auswahl von Rührwerken für Gärbehälter und Gärrestlager" (Nr. IV - 10/2014 [2. Auflage]) des Biogasforums Bayern (Internet: http://www.biogas-forum-bayern.de/.../Empfehlungen) im Abschnitt "Basisinformation zur Rührtechnik für Gärbehälter und Gärrestlager", dass in den Gärbehältern und Gärrestlagern einer Biogasanlage das Rühren der Suspension zum Ausgleich von Temperatur- und Konzentrationsunterschieden im Gärgemisch, zur Vermischung von Feststoffen und Flüssigkeiten, zur Vermeidung der Bildung von Schwimm- und Sinkschichten, zur Verbesserung des Wärmeaustauschs an den Heizflächen und zur Erleichterung des Gasaustritts aus dem Gärgemisch erfolge. Dies bedeutet aber nicht, dass mit Rührvorgängen während der Lagerung der Gärreste die darüber befindliche Schwimmschicht regelmäßig beseitigt wird. In diesen Empfehlungen ist in Abschnitt 3.1 auch die Funktionsweise von Tauchmotorrührwerken u.a. wie folgt beschrieben:
- 111
"Der Rührflügel (Propeller) bildet mit dem Elektromotor eine Einheit, die komplett in das zu durchmischende Medium eintaucht. Daher muss das gesamte Rührwerksgehäuse druckwasserdicht und korrosionsfest ausgeführt (…) sein. Das Rühraggregat ist an einer vertikal angeordneten Führungsstange befestigt und kann an dieser mit Hilfe einer Seilwinde in der Höhe verstellt werden. Optional kann die Führungsstange mithilfe einer Kurbel nach rechts oder links geschwenkt und damit die Wirkrichtung des Rührwerks verändert werden. Manche Hersteller bieten auch die Möglichkeit an, das Rührwerk mithilfe eines Steckbolzens um 30 ° nach oben und unten zu schwenken…"
- 112
Dies bedeutet, dass der Einsatz eines Tauchmotorrührwerks nicht zwingend die Beseitigung der Schwimmschicht zur Folge hat, sondern auch unter der Schwimmschicht zum Einsatz kommen kann. Von einer Beseitigung der Schwimmschicht ist in der Verfahrensbeschreibung der Beigeladenen, die Inhalt der Baugenehmigung ist, nicht die Rede. In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter zudem überzeugend dargelegt, dass die Schwimmschicht in Gärrestlagern nach seinen Erfahrungen und sinnvollerweise erst dann durch ein Aufrühren beseitigt wird, wenn die Gärreste nach der erforderlichen Verweilzeit ausgebracht werden sollen. Dann erst entstünden auch stärkere Gerüche. Die Gerüche in der Ausbringphase sind aber nach der Einschätzung des Gutachters durch den auf der "sicheren Seite" liegenden Konventionswert abgedeckt.
- 113
bb) Auch die Bewertung der Geruchsemissionen, die von den bereits vorhandenen, zuvor als Güllebehälter genutzten Gärrestlagern 2 und 3 ausgehen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Auch bei diesen Lagern ist der Gutachter davon ausgegangen, dass eine ausreichende Schwimmschicht vorhanden ist. Dies entspricht den Feststellungen, die er im Rahmen der Ortsbesichtigung getroffen hat. Danach sei der Gärrestebehälter 2 zum Zeitpunkt des Ortstermins voll gewesen und habe eine dicke braune Schwimmdecke aufgewiesen. Der Gärrestebehälter 3 sei beim Ortstermin etwa zu einem Drittel bis zur Hälfte voll gewesen; die Schwimmdecke sei oberflächlich trocken und teilweise bewachsen gewesen. Im Bereich oberhalb der Substratzuführung sei die Schwimmdecke schwarz gewesen, was darauf hindeute, dass die Schwimmdecke in diesem Bereich zeitweilig beschädigt werde. Spezifische Gerüche seien im Umfeld der Lagerbehälter nicht feststellbar gewesen. Dies decke sich mit einer Messung an der Biogasanlage (S.), bei der unter anderem die offenen Gärrestlager untersucht worden seien. Dort habe sich bei geschlossener abgetrockneter Schwimmdecke kein anlagenspezifischer Geruch feststellen lassen. Da nicht auszuschließen sei, dass derartige Materialien nach Niederschlagsereignissen etwas riechen oder wie erkennbar sich gelegentlich ein begrenztes Leck in der Schwimmdecke bilde, werde im Jahresmittel von einer schwachen Emission ausgegangen, die durch einen Wert von 500 GE/(m² · h) abgeschätzt werde. Um die Bedingungen beim Aufrühren zu untersuchen, sei ein Behälter in (S.) gezielt aufgerührt worden. Bei der Messung durch eine Fahnenbegehung sei eine Geruchsschwellenentfernung von 75 bis 100 m ermittelt worden. Die Quellstärke des untersuchten 23-m-Behälters habe ca. 1 * 106 GE/h betragen. Dies entspreche einer spezifischen Quellstärke von 2.500 GE/(m² . h). Für die rechnerische Abschätzung habe er den Schätzwert für ruhendes Substrat für 9 Monate angesetzt und für die Ausbringmonate März, April und August den Messwert für den aufgerührten Behälter.
- 114
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, der vom Sachverständigen angesetzte Wert von 500 GE/(m² · h) betrage nur ein Zehntel des in der GE-Faktorenliste angenommenen Werts von 1,5 GE/(m² · s) = 5.400 GE/(m² · h), der bereits vom Vorhandensein einer Schwimmschicht ausgehe. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.09.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter nochmals ausgeführt, dass beim Ortstermin im Umfeld der Gärrestlager 2 und 3 vor der Hintergrundbelastung durch die Tierhaltung keine spezifischen Gerüche wahrgenommen worden seien, was auch Erfahrungen mit anderen Biogasanlagen entspreche. Da in die nachgelagerten Behälter 2 und 3 kälteres Substrat aus dem Gärrestlager 1 gepumpt werde, seien dort auch theoretisch geringere Emissionen zu erwarten. Eventuell zeitweise höhere Emissionen aus der kleinen Teilfläche von ca. 1 bis 2 m² wirkten sich im Rahmen der Schätzgenauigkeit nicht aus. Aufgrund dieser speziellen, vom Gutachter vor Ort ermittelten Bedingungen an den Gärrestlagern 2 und 3 erscheint es plausibel, vom Konventionswert von 1,5 GE/(m . s) abzuweichen.
- 115
cc) Auch die Bewertung der Emissionen im Bereich der Rohstofflagerung in den Fahrsilos ist nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Sachverständige für die Maissilage den in der Praxis allgemein üblichen Wert von 3 GE/(m² . s) zugrunde gelegt, obwohl die Mehrzahl der Messwerte eher bei 2,5 GE/(m² . s) liege. Er hat weiter ausgeführt, der von ihm gewählte Ansatz mit einem dreifach höheren Wert für zwei Stunden berücksichtige das Emissionsverhalten für die eigentliche Entnahme und die Anfangsphase der Abklingkurve tendenziell leicht überschätzend. Für die Grassilage hat er den allgemein gebräuchlichen Rechenwert der VDI-Richtlinie 3894 von 6 GE/(m² . s) und den dreifachen Wert von 18 GE/(m² . s) für zwei Stunden am Tag zugrunde gelegt. Nach den Feststellungen, die der Gutachter in dem von ihm durchgeführten Ortstermin getroffen hat (vgl. S. 16 des Gutachtens), waren zum Zeitpunkt des Ortstermins im hinteren Bereich der jeweiligen Kammer mit einer Höhe von jeweils 2,5 m drei Anschnitte vorhanden. Zur Berechnung der Geruchsemissionen für die Silagelagerung hat er eine Maissilage-Anschnittsfläche und eine Grassilage-Anschnittsfläche von jeweils 14 m Breite und 4 m Höhe (56 m²) zugrunde gelegt, die die mittleren Jahresbedingungen abdeckten.
- 116
Der Zugrundelegung von nur zwei Anschnittsflächen für Maissilage und Grassilage kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, im Zeitpunkt des Ortstermins seien nicht nur zwei, sondern drei Kammern belegt gewesen. Würde man die tatsächlich vorgefundenen drei Anschnittsflächen von jeweils 14 m x 2,5 m zugrunde legen, ergäbe sich eine Fläche von insgesamt 105 m². Die vom Gutachter unter "mittleren Jahresbedingungen" angenommene Gesamtfläche beträgt 112 m² und liegt damit geringfügig über der der Berechnung zugrunde gelegten Fläche.
- 117
Die Klägerin vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, bei der Bewertung der Geruchsemissionen durch die Mais- und Grassilage habe der Gutachter fehlerhaft den "Vorschub" nicht berücksichtigt, obwohl bei der Entnahme nicht glatt abgeschnitten werde, sondern die Folie über die Silage hinweg einige Meter zurückgeschlagen werde. Die Nebenbestimmung Nr. 8.8 der Baugenehmigung, die hier maßgeblich ist, schreibt vor, dass die Inputstoffe, die im Fahrsilo gelagert werden, abzudecken sind und die Anschnittsfläche möglichst klein zu halten ist. Dies erlaubt es der Beigeladenen nicht, außerhalb der Entnahmevorgänge die Abdeckfolie auf der in den Fahrsilos gelagerten Silage um mehrere Meter zurückschlagen. Nicht stichhaltig ist insoweit der im Schriftsatz vom 20.09.2016 und in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand der Klägerin, nach einem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebenen Abschlussbericht "Repowering von Biogasanlagen - Maßnahmen zur Effizienzsteigerung für den vorhandenen Anlagenbestand" des Fraunhofer-Instituts für Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik vom 05.12.2015 (Internet: http://www.energetische-biomassenutzung.de/fileadmin/user_upload/) sei ein gewisser "Vorschub" erforderlich und entspreche daher auch gängiger Praxis. In diesem Bericht wird zunächst (S. 67 f.) darauf hingewiesen, dass eine sorgfältige Siloabdeckung unverzichtbar sei, um Lagerverluste zu minimieren. Mangelhafte/fehlende Abdeckung führe zu Lufteintritt, insbesondere an Rändern und Oberflächen. Folge seien Energieverluste durch Atmungsstoffwechsel aerober Mikroorganismen (Nacherwärmung), Nährstoffauswaschung, Verpilzung und Schimmelbildung. Auch der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es wichtig sei, durch eine Abdeckung der Silage das Eindringen von Luft so weit wie möglich zu verhindern. Im Bericht des Fraunhofer-Instituts heißt es im Abschnitt "Sinnvolle Entnahme" (S. 69) weiter, bei der Entnahme dringe Luft, d.h. Sauerstoff, in den Silostock ein und ermögliche die Vermehrung aerob lebender Hefen und Schimmelpilze, die während der Lagerung überdauert haben. Je tiefer der Lufteintritt, desto stärker seien Nacherwärmung und Schimmelbildung. Sie führten zu Energieverlusten und riefen biologische Prozessstörungen in der Biogasanlage hervor. Aus diesen Gründen sollte die Anschnittsfläche dem Silageverbrauch unbedingt so angepasst werden, dass ausreichend Vorschub (ca. 1 - 1,5 m/Tag im Winter, ca. 2 - 2,5 m/Tag im Sommer) bei möglichst kleiner Anschnittsfläche gegeben ist. Auch die richtige Entnahmetechnik (Blockschneider, Schneidschild) helfe den Lufteintritt ins Silo zu minimieren. Die Forderung nach einem "Vorschub" bedeutet damit gerade nicht, dass der an der Anschnittsfläche liegende (vordere) Teil der Silage außerhalb der Entnahmevorgänge oder gar längere Zeit unabgedeckt bleiben soll. Mit ausreichendem "Vorschub" ist in diesem Zusammenhang nur gemeint, dass von der Silage eine bestimmte Strecke pro Tag abgeschnitten werden sollte, um die Verluste durch Lufteintritt in die Silage zu minimieren.
- 118
Es begegnet auch keinen Bedenken, dass der Sachverständige einen allgemein üblichen 10%-igen Zuschlag deshalb nicht angesetzt hat, weil sich die Anlage im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung in einem "vorbildlich sauberen Zustand" befunden hat, dieser Zustand aber möglicherweise nicht immer oder nur zeitweilig anzutreffen ist. Nach den Anmerkungen zur GE-Faktorenliste ist bei Biogasanlagen ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 10 % der diffusen Emissionen (kontinuierlich und zeitlich gewichtet) für Verschmutzungen, Transport- und Umschlagvorgänge zu erheben (Sicherheitszuschlag). Nach den Feststellungen des Gutachters entstehen Emissionen dieser Art in der Anlage der Beigeladenen durch verhältnismäßig viel Silagesickersaft, den Umsatz von Hühnermist und Rinderfestmist und die Zwischenlagerung von Silage aus anderen Lagern. Dafür hat er stattdessen eine Ersatzquelle mit einem Geruchsstoffstrom von 0,40 . 106 GE/h angesetzt.
- 119
dd) Nicht durchschlagend ist die Rüge der Klägerin, die dem Feststoffdosierer zuzurechnenden Emissionen habe der Gutachter fehlerhaft berechnet, weil er von einer Oberfläche der Behälteröffnung von 25 m² ausgegangen sei, obwohl diese nach den Bauvorlagen 28 m² und nach der Immissionsprognose vom 07.10.2010 sogar 28,5 m² betrage. Nach der Anlage zur Baubeschreibung (Beiakte A, Bl. 110) hat der Trioletbunker eine Breite von 9,50 m und eine Breite von 2,98 m, so dass sich bei einem Rechteck eine Fläche von 28,31 m² ergäbe. Diese Angaben beziehen sich auf den Trioletbunker des Typs Solomix 3 - 6000 mit einem Inhalt von 60 m³ (vgl. Beiakte A, Bl. 188), der in der Anlage zur Baubeschreibung angegeben wurde. Da jedoch die Öffnung des Trioletbunkers eine ovale Form hat, ist deren Oberfläche geringer als die eines Rechtecks. Im Übrigen würde sich eine in diesem Rahmen zu klein angesetzte Oberfläche der Behälteröffnung nur marginal auf die Gesamtemissionen der Biogasanlage auswirken.
- 120
Die Klägerin macht ferner geltend, es sei - wie in der GE-Faktorenliste vorgesehen - eine Expositionsdauer von vier Stunden anzusetzen, weil allein zum Befüllen zwei Stunden angesetzt werden müssten und die Beförderung aus dem Dosierer in den Fermenter auch eine bestimmte Zeit in Anspruch nehme, während die Inputmenge bewegt werde. Dem Gutachten ist indes nicht zu entnehmen, dass der Sachverständige insoweit denselben zeitlichen Ansatz wie für die Entnahme der Silage aus den Kammern der Fahrsilos gewählt hat. Vielmehr ist er pauschal von einem konstanten Ansatz von 6 GE/(m² . s) ausgegangen.
- 121
ee) Die Klägerin rügt auch zu Unrecht, der Gutachter habe für das BHKW einen spezifischen Emissionsfaktor von 2.000 GE/m³ gewählt, obwohl die ursprüngliche Immissionsprognose vom 07.10.2010 - wie in der GE-Faktorenliste vorgesehen - einen Wert vom 3.000 GE/m³ zugrunde gelegt habe. Der Gutachter hat seinen Ansatz von 2.000 GE/m³ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.09.2016 plausibel damit begründet, dass dieser den Randbedingungen möglichst nahe kommen solle. Der Ansatz von 3.000 GE/m³ im Prognosegutachten entspreche einer Empfehlung, die aus einer Messung an Motoren unterschiedlicher Baugröße hervorgegangen sei und wiederum eine konservative Abschätzung zur sicheren Seite von Prognosegutachten darstelle. Da der TÜV Nord hausintern Emissionen von 800 bis 1.500 GE/m³ an Motoren von 500 bis 800 kW bestimmt habe, liege der Ansatz von 2.000 GE/m³ noch auf der sicheren Seite. Zudem seien trotz der nicht den Anforderungen der TA Luft entsprechenden Ableitung auch von der Klägerin keine Wahrnehmungen von verbrennungs- bzw. schwimmbadähnlichen Gerüchen (NOx) angegeben worden, so dass davon auszugehen sei, dass der Motor - wie bei anderen dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen - nicht zur Geruchsbelastung im Umfeld beitrage.
- 122
Im Übrigen würde sich bei einem Ansatz von 3.000 GE/m³ der Geruchsstoffstrom von 3,44 . 106 GE/h auf 5,16 . 106 GE/h, also um lediglich 1,72 . 106 GE/h und damit im Verhältnis zu der vom Gutachter ermittelten Gesamtbelastung von 15,04 . 106 GE/h durch die Biogasanlage und 44,9 . 106 GE/h durch die Milchviehanlage (zusammen 59,94 . 106 GE/h) nicht entscheidend erhöhen.
- 123
ff) Die Klägerin beanstandet auch ohne Erfolg, dass im Gutachten die Disposition von Schwefelwasserstoff nicht explizit angesprochen werde. Der Gutachter hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.09.2016 und in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass sich die Geruchsemissionen erfahrungsgemäß nicht von Konzentrationen von Einzelkomponenten ableiten lassen, sondern bei der Messung von Gerüchen die erforderliche Verdünnung des Stoffgemischs olfaktometrisch ermittelt werde. Bei der Messung von purem Biogas werde in der Regel Schwefelwasserstoff als eine wesentliche Geruchskomponente wahrgenommen.
- 124
gg) Der Berechnung der Geruchsimmissionen liegen auch geeignete Wetterdaten zugrunde. Da es für den Standort der Anlage keine konkreten Wetterdaten gibt, hat der Gutachter die meteorologischen Daten der geografisch nächstgelegenen Wetterstation Halle-Kröllwitz und der vom DWD im südlichen Sachsen-Anhalt in der Regel empfohlenen Wetterstation Leipzig-Schkeuditz (Flughafen) herangezogen, die gewisse Unterschiede aufweisen, und alternative Ausbreitungsrechnungen durchgeführt. So weise die Windrichtungsverteilung bei der Wetterstation Leipzig deutlich mehr Südwinde auf, die gerade in vorliegenden Fall von Bedeutung sind. Andererseits weise diese Station weniger Schwachwinde auf als die Station Halle-Kröllwitz. Die mittlere Windgeschwindigkeit der meteorologischen Zeitreihe der Station Halle-Kröllwitz für das Jahr 2002 betrage nur 2,25 m/s und sei somit erheblich geringer als am Standort der Anlage zu erwarten. Die mittlere Windgeschwindigkeit der meteorologischen Zeitreihe der Station Leipzig-Schkeuditz für das Jahr 2006 betrage hingegen 4,3 m/s und sei deutlich höher als am Standort der Anlage zu erwarten. Es sei daher davon auszugehen, dass beide Datensätze die tatsächlich am Standort herrschenden Bedingungen nur in einer Näherung beschreiben. Dennoch ergäben sich bei den Berechnungen mit beiden Datensätzen keine gravierend abweichenden Ergebnisse. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die auf das Grundstück der Klägerin einwirkenden Geruchsimmissionen zwischen 10,4 und 14,7 % der Jahresstunden liegen. Beide Werte liegen, wie oben bereits ausgeführt, noch unterhalb des hier maßgeblichen Immissionswerts von 15 % der Jahresstunden.
- 125
2.2.2.1.2. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BImSchG für das Grundstück der Klägerin ergeben sich auch nicht durch Ammoniakimmissionen.
- 126
Soweit nach den Bestimmungen der TA Luft Grenzwerte für Ammoniak- und Stickstoffeinträge einzuhalten sind, dienen diese nicht dem Schutz der menschlichen Gesundheit, sondern dem Schutz empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme. Die TA Luft enthält in Nr. 4 Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Anforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit werden in Nr. 4.2. der TA Luft gestellt. In Nr. 4.2.1 der TA Luft sind zum Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit Immissionswerte für verschiedene luftverunreinigende Stoffe festgelegt, nicht aber für Ammoniak oder Stickstoff. Nach Nr. 4.4.2 Abs. 3 der TA Luft ist nach Nr. 4.8 zu prüfen, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist. Nr. 4.8 der TA Luft enthält Vorgaben bezüglich luftverunreinigender Stoffe, für die Immissionswerte in den Nummern 4.2 bis 4.5 nicht festgelegt sind. Nach Nr. 4.8 Abs. 5 Satz 1 der TA Luft ist bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, Anhang 1 Abbildung 4 heranzuziehen. Liegen ferner Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme (z.B. Heide, Moor, Wald) durch Stickstoffdeposition nicht gewährleistet ist, soll dies ergänzend geprüft werden (Nr. 4.8 Abs. 6 Satz 1 der TA Luft). Ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme auf Grund der Einwirkung von Ammoniak, soll der Einzelfall geprüft werden (Nr. 4.8 Abs. 7 Satz 1 der TA Luft).
- 127
Dem entsprechend ist zu fragen, an welchen Stellen für gärtnerische, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe unzumutbare Vermögenseinbußen durch Pflanzenschäden auftreten könnten und wo das Gemeinwohl beeinträchtigt werden könnte; fehlt es an derartigen Schutzgütern, sind weitere Prüfungen nicht erforderlich. Damit kann sich ein Nachbar allenfalls dann auf die Verletzung einer drittschützenden Regelung durch Ammoniak- oder Stickstoffimmissionen berufen, wenn er Eigentümer von in der Nähe der emittierenden Anlage liegenden Flächen mit empfindlichen Pflanzen oder Ökosystem (etwa Waldflächen) ist (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 24.03.2015, a.a.O., RdNr. 130, m.w.N.). Dies trifft auf die Klägerin nicht zu. Nicht stichhaltig ist ihr Einwand, bereits im September/Oktober 2012 hätten sich die Nadeln des in ihrem Vorgarten vorhandenen 1 m hohen Juniperus (Wacholder), der aufgrund seiner Empfindlichkeit ein Schadstoffanzeiger sei, stellenweise gelb gefärbt. Die eventuelle Schädigung einer möglicherweise ammoniak- bzw. stickstoffempfindlichen Pflanze in einem Vorgarten begründet noch keine erheblichen Nachteile für die Nachbarschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG. Hier ist auch in Rechnung zu stellen, dass bereits vor Inbetriebnahme der Biogasanlage eine erhebliche Vorbelastung mit Ammoniak durch die bereits vorhandene Milchviehanlage bestanden hat.
- 128
2.2.2.1.3. Das Grundstück der Klägerin wird auch keinen schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Schwefelwasserstoff-Immissionen sowie mögliche Brände und Explosionen in der Biogasanlage ausgesetzt.
- 129
Die Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat im November 2014 eine Arbeitshilfe "Szenarienspezifische Fragestellungen zum Leitfaden KAS-18" (KAS-32) erstellt und im November 2015 überarbeitet. Darin wird festgehalten, dass das Biogas neben den Hauptbestandteilen Methan und Kohlendioxid weitere Gase enthalte, von denen Schwefelwasserstoff aufgrund seiner Toxizität und den geringen Beurteilungswerten für störungsbedingte Immissionen relevant sei. Die Konzentration von Schwefelwasserstoff sei insbesondere vom eingesetzten Substrat abhängig, und dem entsprechend variierten die Literaturangaben im Bereich von 0,02 bis 2 Vol.-% Schwefelwasserstoff. Nach dem Leitfaden KAS 18 sei für die Bewertung von toxischen Gefährdungen der ERPG-2-Wert heranzuziehen. Für Schwefelwasserstoff betrage er 30 ppm. Darauf aufbauend wurde in der KAS-32 für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse ein "Achtungsabstand" formuliert. Seine Bemessung erfolgte auf der Basis einer angenommenen Freisetzung von Biogas durch das Versagen eines Foliensystems auf einem Fermenter oder Gärrestlagerbehälter. Aus dem Vorsorgegedanken heraus wurde eine nicht auszuschließende Biogaszusammensetzung von 75 Vol.-% Methan, 2 Vol.-% Schwefelwasserstoff und 23 Vol.-% Kohlendioxid angenommen. Das für die Bauleitplanung verwendete Szenario sollte ein Dennoch-Szenario sein, in dem ein größerer Massenstrom freigesetzt wird, als dies bei einem vernünftigerweise nicht auszuschließenden Szenario wie z.B. einer Flanschleckage oder dem Ansprechen einer Druckentlastungseinrichtung der Fall ist. Weiterhin sollte das Szenario nicht die Freisetzung der gesamten zusammenhängenden Masse innerhalb kurzer Zeit unterstellen, da solche Szenarien für die externe Notfallplanung verwendet werden. Bei heute üblichen größeren Behälterdurchmessern der Fermenter und Gärrestlager erschienen Risse in Foliensystemen in Längen von mehreren Metern plausibel. In einer Tabelle wurden für einige Leckflächen die berechneten Massenströme zusammengestellt. Hierbei wurden ein Betriebsüberdruck von 5 mbar und eine Temperatur von 20 °C vorausgesetzt. Im Leitfaden KAS 18 sei für die Ausflussziffer ein scharfkantiges Leck mit einem Wert von 0,62 angesetzt worden. Da keine Angaben über die Ausflussziffer bei einem Leck in einer Folie vorlagen, wurde konservativ ein Wert von 1 für die Berechnungen verwendet. Im Leitfaden KAS 18 wurde eine Freisetzungsdauer von 10 Minuten vorausgesetzt. Die Gasmengen im Fermenter und im Gärrückstandslager lägen typischerweise im Bereich von 3.000 kg bis 8.000 kg. Unter der Annahme, dass die Gesamtmenge eines Behälters innerhalb von 10 Minuten freigesetzt werde, ergäben sich damit Massenströme zwischen 5 kg/s bis 13 kg/s. Aus Schadensereignissen sei aber auch bekannt, dass sich die Folienabdeckung auch über größere Bereiche von den Behältern lösen könne, z.B. durch Versagen des Klemmschlauchs. Sofern bekannt sei, dass die Befestigung der Folie mit Hilfe der Klemmschlauchtechnik erfolge oder nicht ausgeschlossen werden solle, werde abweichend von der nachfolgenden Konvention eine Leckgröße von 1 m² und daraus resultierend ein Achtungsabstand von 250 m empfohlen. Es werde als Leckfläche für Biogasanlagen 0,6 m² (Risslänge: 3 m; mittlere Breite: 0,2 m) festgelegt. Die daraus resultierende Freisetzungsrate liege auch in der Größenordnung, wie sie für Stoffe, für die die Standardleckfläche von 490 mm² festgelegt worden sei (Ausnahme gasförmiges Fluor), ermittelt worden sei (4,3 kg/s und 25 kg/s). Der ERPG-2-Wert für Schwefelwasserstoff von 30 ppm werde in einer Entfernung von ca. 200 m unterschritten, so dass der Achtungsabstand 200 m (Abstandsklasse I) betrage. Mit diesem Abstand seien auch mögliche Einwirkungen durch Brände und Explosionen abgedeckt.
- 130
Die Arbeitshilfe KAS-32 der Kommission für Anlagensicherheit, einem nach § 51a Abs. 1 BImSchG beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gebildeten Gremium, kann als Orientierungshilfe für Gefahren beim Betrieb von Biogasanlagen durch Freisetzung von Schwefelwasserstoff, Brände und Explosionen sowie den unter Vorsorgegesichtspunkten gebotenen Abstand insbesondere zu Wohngebieten herangezogen werden. Sie baut auf dem von einer Arbeitsgruppe der Kommission für Anlagensicherheit erarbeiteten Leitfaden "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung von § 50 BImSchG" - KAS-18 auf. Wesentliche Grundlage dieses Leitfadens bildete nach der Vorbemerkung ein vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebenes Gutachten, bei dem Behördenvertreter, Betreiber und Gutachter über ihre Erfahrungen in der Anwendung des Leitfadens befragt wurden. Zwar wird in der KAS-18 in Anhang 2 für den Stoff Schwefelwasserstoff ein Abstand von 797 m empfohlen. Jedoch befasst sich die Arbeitshilfe KAS 32 in Abschnitt 1 speziell mit Gefährdungen durch Biogasanlagen. Im Abschnitt 1.1 (Problemstellung) wird ausgeführt, wesentliche Unterschiede zu üblichen Prozessanlagen seien bei Biogasanlagen die Verwendung von Folien und Membranen als Umschließung für das Biogas sowie der geringe Innendruck in den Anlagen zur Biogasherstellung. Aufgrund von Konstruktion, Auslegung, Materialeigenschaften, insbesondere der wesentlich geringeren Festigkeit gegenüber Anlagenauslegungen in Chemieanlagen, resultierten größere Austrittsflächen und in Folge dessen andere Gasausbreitungen. Daher sei eine separate Bewertung dieses Anlagentyps analog der Vorgehensweise im Leitfaden KAS-18 erforderlich. Wird der - unter Vorsorgegesichtspunkten ermittelte - "Achtungsabstand" eingehalten, ist auch davon auszugehen, dass die Anlage weder schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG noch sonstige Gefahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hervorruft.
- 131
In Anwendung dieser Grundsätze wird das Grundstück der Klägerin durch den Betrieb der streitigen Biogasanlage weder schädlichen (toxischen oder gesundheitsgefährdenden) Einwirkungen durch Schwefelwasserstoff noch Gefahren durch Brände oder Explosionen ausgesetzt. Denn der geringste Abstand zwischen der Biogasanlage und dem Grundstück der Klägerin beträgt ca. 240 m. Sind selbst bei Störfällen Gefahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Schwefelwasserstoff bei Einhaltung des empfohlenen Abstandes nicht anzunehmen, gilt dies erst recht für den Normalbetrieb, bei dem deutlich geringere Mengen dieses Stoffes freigesetzt werden (können). Nicht durchschlagend ist der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand der Klägerin, in der zweiten überarbeiteten Fassung sehe die KAS-32 einen größeren Abstand als 200 m vor. Auch nach der zweiten Fassung vom November 2015 beträgt der in Abschnitt 1.3.3. empfohlene "Achtungsabstand" grundsätzlich 200 m. Nur bei Befestigung der Folie mit Hilfe der sog. Klemmschlauchtechnik beträgt er 250 m. Die Klemmschlauchtechnik wird aber bei der hier zum Einsatz kommenden Tragluftabdeckung des Fermenters nach den genehmigten Bauvorlagen (vgl. die Unterlage "Gasdichte Behälterabdeckungen" - Beiakte A, Bl. 182) nicht angewandt. Zudem würde dieser - wiederum unter Vorsorgegesichtspunkten empfohlene - höhere "Achtungsabstand" hier nur ganz geringfügig unterschritten. Im Anhang 1 heißt es zwar unter "ergänzende Informationen" weiter, dass die spontane Freisetzung eines üblichen Inventars von ca. 8.000 kg Biogas zu einer Unterschreitung des ERPG-2-Wertes in einer Entfernung von 365 m führen würde (Wegdenken der Folie, angenommene Freisetzung der Gesamtmenge innerhalb einer Sekunde). Zugleich wird aber darauf verwiesen, dass dieser Fall den theoretisch maximal möglichen darstelle, der im Rahmen einer KAS-18 Betrachtung jedoch nicht unterstellt werde. Theoretisch maximal mögliche Störfälle genügen indessen nicht, um eine konkrete Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Denn bei der Prognose, ob eine hinreichend konkrete Gefährdung vorliegt, um einen Schutz- und Abwehranspruch zu begründen, ist insbesondere auch die Wahrscheinlichkeit der denkbaren Störfälle zu berücksichtigen (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.03.2015 - 10 S 1169/13 -, juris, RdNr. 80), Erforderlich ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass eines der in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter gefährdet ist (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, § 5 BImSchG, RdNr. 126).
- 132
2.2.2.2. Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch nicht im Hinblick auf der Anlage zuzurechnende Geräuschimmissionen zu erwarten.
- 133
Der gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen ist in der TA Lärm, die ihren Geltungsbereich nach ihrer Nr. 1 Abs. 2 ausdrücklich auch auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen erstreckt, mit Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren jedenfalls insoweit abschließend konkretisiert, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind gemäß Nr. 1 Abs. 3 Buchstabe b) aa) der TA Lärm die Vorschriften der TA Lärm zu beachten bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Anträgen in Baugenehmigungsverfahren (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 - BVerwG 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 [211], RdNr. 11 ff.).
- 134
Nach Nr. 3.2.1. der TA Lärm (Prüfung der Einhaltung der Schutzpflicht im Regelfall) ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage darf auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Die Bestimmung der Vorbelastung kann entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Nach Nr. 4.2 Buchstabe a) der TA Lärm ist bei der immissionsschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Zulassung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 4.3 sicherzustellen, dass die Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht überschreiten; gegebenenfalls sind entsprechende Auflagen zu erteilen.
- 135
Die TA Lärm enthält in Nr. 6.1 Immissionsrichtwerte für einzelne Baugebietstypen. Für reine Wohngebiete liegt gemäß Nr. 6.1 Buchstabe e) der TA Lärm der Immissionsrichtwert am Tag bei 50 dB (A) und nachts bei 35 dB (A). Für allgemeine Wohngebiete liegt gemäß Nr. 6.1 Buchstabe d) der TA Lärm der Immissionsrichtwert am Tag bei 55 dB (A) und nachts bei 40 dB (A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Nach Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm ergibt sich die Art der in Nr. 6.1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Dem entsprechend werden Gebiete im Innenbereich, für die kein Bebauungsplan vorliegt, nach § 34 BauGB beurteilt; dabei wird die Eigenart der näheren Umgebung betrachtet und eingeschätzt, welche Baugebietstypen am ehesten der vorhandenen Bebauung und Nutzung entsprechen (Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus BImSchG, Band 4, B 3.6 TA Lärm RdNr. 55). Maßstab der Schutzbedürftigkeit gegenüber Lärm im unbeplanten Innen-bereich ist die vorhandene Bebauung (§ 34 BauGB), was die Beachtlichkeit von Darstellungen des Flächennutzungsplans ausschließt (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2000 - BVerwG 7 B 71.00 -, DVBl 2001, 642 [643], RdNr. 10 in juris). Im Fall einer sog. Gemengelage oder „diffusen Bebauung" kommt es bei der Heranziehung der Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 der TA Lärm darauf an, welchem Baugebietstyp die vorhandene Bebauung am ehesten entspricht (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O.).
- 136
Die Eigenart der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks dürfte zwar einem faktischen reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO entsprechen, da sich dort - soweit ersichtlich - nur Wohngebäude befinden. Grenzt ein Wohngrundstück unmittelbar an den planungsrechtlichen Außenbereich, ist jedoch in entsprechender Anwendung von Nr. 6.7 der TA Lärm für den am Wohnhaus maßgeblichen Immissionsrichtwert und unter Berücksichtigung der gegenseitig bestehenden Pflicht zur Rücksichtnahme regelmäßig ein geeigneter Zwischenwert zu bilden, welcher der Eigenart des an die Wohnbebauung angrenzenden Außenbereichs und der dort vorgesehenen privilegierten Zulässigkeit von Anlagen Rechnung trägt. Dem Schutzbedürfnis des Eigentümers eines in einem (faktischen oder festgesetzten) reinen Wohngebiet gelegenen, aber an den Außenbereich angrenzenden Grundstücks ist gegenüber den Außenbereichsvorhaben regelmäßig dann genügt, wenn der entsprechende Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 d) TA Lärm von 40 dB(A) nachts gewahrt ist (OVG NW, Beschl. v. 06.05.2016 - 8 B 866/15 -, juris, RdNr. 9 ff.; VGH BW, Urt. v. 23.04.2002 - 10 S 1502/01 - NVwZ 2003, 365 [366], RdNr. 29 in juris; HessVGH, Urt. v. 30.10.2009 - 6 B 2668/09 -, juris, RdNr. 12; ThürOVG, Beschl. v. 22.02.2006 - 1 EO 708/05 -, juris, RdNr. 66; SaarlOVG, Beschl. v. 24.09.2014 - 2 A 471/13 -, juris, RdNr. 12).
- 137
Dies hat hier zur Folge, dass die in Nr. 6.1 Buchstabe d) der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte von 55 dB (A) tags und 40 dB (A) nachts heranzuziehen sind. Denn das Grundstück der Klägerin grenzt in südlicher Richtung, also in Richtung der Milchviehanlage und der Biogasanlage, an den Außenbereich. Südlich der Weinbergstraße befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Kleingärten.
- 138
Die von der Anlage der Beigeladenen ausgehende und auf das Grundstück der Klägerin einwirkende Lärmbelastung überschreitet nach der von der Beigeladenen eingereichten Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros für Lärmschutz (F.) am Grundstück der Klägerin die nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 und 6 der TA Lärm um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete von 49 dB(A) am Tag und 34 dB(A) in der Nacht nicht. Auch soweit man einen Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gemäß Nr. 6.5 der TA Lärm ansetzt, wird der maßgebliche Immissionsrichtwert für den Tag nicht überschritten. Dabei wird dem Mittelungspegel für die empfindlichen Tageszeiten ein Zuschlag von 6 dB (A) hinzugerechnet; dadurch erhöht sich der Pegel für den gesamten Tag an Werktagen um 1,9 dB und an Sonn- und Feiertagen um 3,6 dB (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 3.1 TA Lärm RdNr. 32, m.w.N.).
- 139
Als "seltenes Ereignis" nach Nr. 7.2 der TA Lärm hat der Gutachter die Einlagerung von Maissilage eingestuft und insoweit einen Beurteilungspegel für den Tag von 49,3 dB (A) ermittelt. Der Richtwert der Nr. 6.3 der TA Lärm liegt insoweit bei 70 dB (A). Ist wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 und 6.2 auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können, kann gemäß Nr. 7.2 Satz 1 der TA Lärm eine Überschreitung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für genehmigungsbedürftige Anlagen zugelassen werden.
- 140
Der BHKW-Container erreicht nach der Schallimmissionsprognose keinen so hohen Schallleistungspegel, dass an den nächstgelegenen Wohngebäuden nachts die höchst zulässigen Spitzenpegel erreicht werden. Auch beim Betrieb des Radladers im Tageszeitraum, der sich beim Transport der zu vergärenden Feststoffe von der Fahrsiloanlage bis zum Feststoffdosierer bewegt, sei eine Überschreitung der für die Tageszeit geltenden höchst zulässigen Spitzenpegel auszuschließen.
- 141
Der der Anlage nicht zurechenbare Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen war nicht zu berücksichtigen, da er gemäß Nr. 2.4 der TA Lärm nicht als Vorbelastung gilt. Nur wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die nach Nr. 2.4 der TA Lärm ausgeklammerten Geräusche wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob eine Anlage im Zusammenwirken mit diesen Geräuschen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, kommt in entsprechender Anwendung von Nr. 3.2.2 der TA Lärm eine Sonderfallprüfung im Genehmigungsverfahren in Betracht (vgl. dazu: Feldhaus, BImSchG, Bd. 3, B 3.6 Nr. 2 RdNr. 40; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 3.1 TA Lärm RdNr. 28, m.w.N.). Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass an der Weinbergstraße Verkehrsgeräusche entstehen, die wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können.
- 142
Auch die Berücksichtigung von Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Straßen nach Nr. 7.4 der TA Lärm ist entbehrlich. Nach dieser Bestimmung sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c) bis f) durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. In der schalltechnischen Untersuchung (S. 40) ist der Gutachter davon ausgegangen, dass mit dem Betrieb der geplanten Biogasanlage kein wesentlicher anlagenbezogener Fahrverkehr verbunden sei. In Anbetracht der nur geringen Verkehrsmengen auf der öffentlichen Weinbergstraße und der ebenfalls nur geringen Verkehrsmengen, die mit dem Vorhaben im Jahresmittel verbunden seien, sei eine Überschreitung der Verkehrslärmschutzverordnung von vornherein auszuschließen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der der Biogasanlage zuzurechnende An- und Abfahrtsverkehr nach den genehmigten Bauvorlagen (vgl. Beiakte A, Bl. 196) nicht über den Weinbergweg, sondern über die Pappelallee bewegt.
- 143
Die vom Gutachter für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte geforderten Bedingungen hat der Beklagte in die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen Nr. 8.2 bis 8.5 aufgenommen.
- 144
Ohne Erfolg bemängelt die Klägerin, dass die in der Nebenbestimmung Nr. 8.3 zur Baugenehmigung geforderten und angegebenen Werte für den Schallleistungspegel der Abgasmündung des BHKW laut Datenblatt für den angegebenen BHKW-Typ trotz vorhandener Schalldämpfung nicht erreicht werden könne. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der vom Gutachter geforderte zusätzliche und speziell auf das Terzfrequenzspektrum der Abgasgeräusche zugeschnittene Resonanzschalldämpfer nicht verfügbar ist. Der Gutachter hat in der Anlage 5 zum Gutachten verschiedene aus seiner Sicht in Frage kommende Modelle vorgeschlagen. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt, dass der in der Baugenehmigung geforderte Schalldämpfer auch eingebaut worden sei. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass damit die im Gutachten festgelegten maximalen Emissionswerte nicht eingehalten werden können.
- 145
Zu Unrecht rügt die Klägerin, der Gutachter habe diverse weitere Emissionsquellen wie Pumpen, Rührwerke, Tauchmotoren und Gasverdichter nicht in seine Berechnungen einbezogen. Im Gutachten ist auf Seite 9 plausibel dargestellt, dass auf die Ermittlung der in vergleichbaren Schallimmissionsprognosen für andere Anlagenstandorte mit untersuchten Geräuschemissionen von z.B. Steuerungs- und Pumptechnik verzichtet werde, weil für solche Anlagenteile Schalleistungspegel bekannt seien, die im Regelfall zwischen 65 und 80 dB (A) lägen, die Betriebszeiten eher gering seien und somit aus schalltechnischer Sicht gegenüber den bereits genannten Geräuschquellen vernachlässigt werden könnten. Diese Anlagenteile würden zudem in einem massiven Gebäude zwischen den beiden geplanten Rundbehältern betrieben. Sämtliche Rührwerke sowohl im Fermenter als auch im Endlager seien als Tauchmotorrührwerke geplant. Da diese völlig im Substrat eingetaucht seien, gingen von ihnen keine relevanten im Freibereich wahrnehmbaren Geräusche aus. Sie blieben demzufolge unberücksichtigt.
- 146
2.2.2.3. Auch sonstige erhebliche nachteilige Wirkungen auf schutzwürdige Individualinteressen der Klägerin liegen nicht vor. Insbesondere hat das Vorhaben nicht die von ihr geltend gemachte "optisch bedrängende Wirkung".
- 147
Nach seinem objektiv-rechtlichen Gehalt schützt das Gebot der Rücksichtnahme die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen. Es betrifft jedoch auch Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen. Dazu zählt die Rechtsprechung "optisch bedrängende" Wirkungen, die von einem Bauvorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.2006 - BVerwG 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336, RdNr. 4, m.w.N.). Eine solche Wirkung kann etwa von Windkraftanlagen ausgehen. Bei der streitigen Biogasanlage mit einer größten Höhe (des Fermenterdaches) von 14,58 m in einem Abstand von ca. 240 m zum Grundstück der Klägerin kommen solche Wirkungen indes nicht in Betracht.
- 148
Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Biogasanlage, in der Gülle, Mist und Silage zum Einsatz kommen, Ungeziefer, Mücken und sonstige Insekten - gegenüber der Tierhaltungsanlage verstärkt - in einem solchen Maß angezogen werden, dass der Abstand von ca. 240 m keinen ausreichenden Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen bietet.
- 149
Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kann die Klägerin auch nicht darauf stützen, dass das Baugebiet, in dem ihr Grundstück liegt, eine hohe Wohnqualität mit besonderem Erholungswert besitze, die durch die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage (weiter) verschlechtert werde. Allein eine Herabsetzung des Erholungswerts eines Grundstücks genügt nicht, um von einer unzumutbaren Beeinträchtigung sprechen zu können (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.12.2011 - 2 M 162/11 -, BRS 78 Nr. 98, RdNr. 14 in juris). Im Übrigen ist das Grundstück der Klägerin durch die Nachbarschaft zur bereits vorhandenen Tierhaltungsanlage vorbelastet.
- 150
2.2.3. Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge der Klägerin, die Biogasanlage verstoße gegen Vorschriften der Störfallverordnung (12. BImSchV).
- 151
2.2.3.1. Zwar kann sich ein Nachbar auf etwaige Verstöße gegen Regelungen der 12. BImSchV berufen, weil sie jedenfalls den Schutz der Nachbarschaft vor sonstigen schädlichen Einwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG 1. Alt. BImSchG konkretisiert (vgl. OVG NW, Urt. v. 01.12.2011 - 8 D 58/88.AK -, BRS 78 Nr. 211, RdNr. 353 ff. in juris, m.w.N; VGH BW, Urt. v. 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, juris, RdNr. 300, m.w.N). Zu den sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die nicht durch Immissionen hervorgerufen werden und nicht im eigentlichen Sinne betriebsbedingt sind, zählen physische Einwirkungen wie Explosionen, Brandereignisse, Stoffeintrag in Boden oder Gewässer oder Überflutungen (vgl. OVG NW, Urt. v. 01.12.2011, a.a.O.). Ungeachtet der umstrittenen Frage, ob es sich um Immissionsschutz im engeren Sinne handelt, verfolgt die 12. BImSchV auch das Ziel zu verhindern, dass die menschliche Gesundheit dadurch geschädigt wird, dass Luftschadstoffe kurzfristig oder über längere Zeit aus einer Anlage freigesetzt werden. Sie dient somit auch dem Schutz der Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit (VGH BW, Urt. v. 20.07.2011, a.a.O.).
- 152
2.2.3.2. Die Biogasanlage der Beigeladenen verstößt indes, so wie sie genehmigt ist, nicht gegen Vorschriften der 12. BImSchV, da die Anlage nicht in deren Anwendungsbereich fällt.
- 153
Nach § 1 Abs. 1 der 12. BImSchV gelten die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 4 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12.
- 154
a) Von den im Anhang I zur 12. BImSchV genannten Stoffen fallen in Biogasanlagen in der Regel hochentzündliche Stoffe nach Nr. 8 der Spalte 1 an. Die insoweit relevante Mengenschwelle für die Anwendung der Verordnung in Spalte 4 für solche Stoffe liegt bei 10.000 kg. Wie oben bereits ausgeführt, ist insoweit allein das Volumen des über dem Fermenter befindlichen Gasspeichers von 1.851 m³ von Belang, in dem - je nach Dichte des Gases von 1,2 bis 1,3 kg/m³ - eine Gasmenge zwischen 2.221,2 kg und 2.406,3 kg aufgefangen werden kann. Die Mengenschwelle von 10.000 kg wird damit weit unterschritten.
- 155
b) Bei Schwefelwasserstoff hängt die Einstufung in die Nummern 1 bis 3 in der Spalte 1 des Anhangs I zur 12. BImSchV (gesundheitsschädigend, giftig oder sehr giftig) von der Menge des Gases ab. Für sehr giftige Stoffe nach Nr. 1 der Spalte 1 liegt die Mengenschwelle nach Spalte 4 bei 5.000 kg, die ebenfalls (deutlich) unterschritten wird. Nach der Arbeitshilfe KAS-32 beträgt die Konzentration von Schwefelwasserstoff in Biogas maximal 2 Vol.-%, so dass sich im Gasspeicher über dem Fermenter mit einem Volumen von 1.851 m² höchstens 37 m³ Schwefelwasserstoff befinden. Bei einer Dichte dieses Stoffes von ca. 1,54 kg/m³ (bei 0° C) ergäbe sich eine maximale Menge von ca. 57 kg. Nach einer DVGW-Studie aus dem Jahre 2006 beträgt bei Biogasanlagen die durchschnittliche Menge des bei der Fermentierung entstehenden Schwefelwasserstoffs 500 mg/m³; die Schwankungsbreite liegt zwischen 50 und 30.000 mg/m³ (Internet: http://www.schwefelwasserstoff.de/Biogasanlagen.html). Ausgehend von der Kapazität des Gasspeichers von 1.851 m³ beträgt die maximale Menge Schwefelwasserstoff danach 55,53 kg.
- 156
2.2.4. Handelt es sich mithin nicht um einen Störfallbetrieb, kann die Klägerin auch aus § 50 BlmSchG nichts zu ihren Gunsten herleiten. Das Abstandsgebot des § 50 BlmSchG gilt nur für Betriebsbereiche im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-Il-Richtlinie), zu deren Umsetzung die Störfall-Verordnung ergangen ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.03.2015, a.a.O., RdNr. 77).
- 157
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie im erstinstanzlichen Verfahren einen Sachantrag gestellt, neben dem Beklagten das Rechtsmittel eingelegt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
- 158
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.
- 159
IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinemastanlage.
- 3
Mit Bescheid vom 30.04.2013 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von 8.250 Mastschweinen, die Errichtung von zwei Güllebehältern (je VNetto = 3.618 m³) mit Gülleabfüllplatz, zwei Vorgruben, acht Futtersilos, das Aufstellen eines Kadavercontainers, die Einrichtung von Sanität- und Sozialbereichen sowie das Aufstellen von zwei Flüssiggastanks (je 5.100 l) am Standort K-Stadt, OT (...). Der Bescheid wurde der Beigeladenen am 08.05.2013 zugestellt und am 17.05.2013 im Amtsblatt des Antragsgegners öffentlich bekanntgemacht.
- 4
Am 13.06.2013 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht im Verfahren 4 A 101/14 MD Klage.
- 5
Am 21.08.2014 ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides an.
- 6
Am 03.11.2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides dahingehend zu ändern, dass sie nur gegen eine angemessene Sicherheitsleitung, die den beabsichtigten Investitionen der Höhe nach entspricht, angeordnet wird.
- 7
Mit Beschluss vom 27.05.2015 – 4 B 246/14 MD – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.04.2013 wiederhergestellt. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sowohl der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als auch an der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dem Antragsteller dürfte nach der gebotenen summarischen Prüfung ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG unter dem Gesichtspunkt der Geruchsbelastungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zustehen. Die Rechtmäßigkeit der Genehmigung sei Zweifeln ausgesetzt, weil die Vorbelastung nicht nachvollziehbar und umfassend ermittelt worden sei. Es könne daher nicht eingeschätzt werden, ob eine Überschreitung des Immissionswertes von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) bzw. 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden) an den in der Immissionsprognose der IfU GmbH vom 30.08.2011 begutachteten sechs Immissionsorten ausgeschlossen sei. Das Gutachten der IfU GmbH komme im Hinblick auf die Immissionsorte MA bis MD zu dem Ergebnis, dass die durch das Vorhaben zu erwartende Zusatzbelastung 0,02 betrage und damit gemäß Nr. 3.3 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) irrelevant sei, so dass die Vorbelastung nicht berücksichtigt werden müsse. Dies begegne bei der konkreten Sachlage erheblichen Bedenken. In dem Gebiet befänden sich acht weitere für das Beurteilungsgebiet relevante Tierhaltungsanlagen. Insbesondere die Hühnermastanlage in J-Stadt mit einer Tierplatzzahl von ca. 160.000 Masthähnchen dürfte unter Berücksichtigung der Geruchsausbreitung sowie des um ein Vielfaches höheren Gewichtungsfaktors von 1,5 (im Vergleich zu Schweinemastanlagen von 0,75) für eine erhebliche Vorbelastung der südlichen Beurteilungsflächen im Beurteilungsgebiet sprechen. Allein die Anzahl von acht weiteren Tierhaltungsanlagen hätte Anlass geben müssen, zu prüfen, ob das Irrelevanzkriterium aufgrund der Kumulation von Tierhaltungsanlagen vorliegend ausnahmeweise nicht maßgeblich sei. Nach den Auslegungshinweisen zur GIRL hätte man sich mit dieser Vorbelastung zumindest auseinandersetzen müssen. Bestehe – wie hier – eine atypische Belastungssituation durch bereits vorhandene Anlagen, müsse die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der bestehenden Anlagen ermittelt werden, um "auf der sicheren Seite" zu sein. Wenn bereits die Vorbelastung für einen Nachbarn nicht mehr zumutbar sei, sei auch eine weitere die Irrelevanzgrenze nicht erreichende Zusatzbelastung unzulässig. Der Antragsgegner habe sich insgesamt mit den speziellen Bedingungen nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage bestünden mithin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung. Die Vollziehungsanordnung erweise sich ferner als rechtswidrig, weil das öffentliche Interesse durch den Antragsgegner nicht hinreichend begründet worden sei. Allein die durch den Antragsgegner geltend gemachte Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung rechtfertige die Durchbrechung des Grundsatzes des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht.
II.
- 8
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die dargelegten Gründe gebieten die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 30.04.2013 (dazu 1). Auch entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21.08.2014 den Anforderungen (dazu 2). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch nicht – auf den Hilfsantrag des Antragstellers – von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen (dazu 3).
- 9
1. Der Prüfungsmaßstab für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus § 4a Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 753). Danach ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an die für Anträge auf gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs allgemein geltenden Maßstäbe an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 – BVerwG 7 VR 1.14 – juris RdNr. 10). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts i.S.d. § 4a Abs. 3 UmwRG bestehen dabei regelmäßig erst dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache zu erwarten ist (OVG NW, Beschl. v. 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, juris RdNr. 62 ff.; Beschl. v. 24.06.2015 – 8 B 315/15 –, juris RdNr. 14). Bei der Verbandsklage nach dem UmwRG ist die Prüfung nicht auf drittschützende Vorschriften beschränkt. Die Prüfung erstreckt sich vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auf sämtliche Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen (BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 – BVerwG 7 C 36.11 –, juris RdNr. 22). Einer Prüfung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung bedarf es dagegen nicht. Wird von einem Dritten die einem anderen erteilte, diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, besteht weder von Verfassungs wegen noch nach der Verwaltungsgerichtsordnung ein grundsätzlicher Vorrang der aufschiebenden Wirkung vor der sofortigen Vollziehbarkeit (BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 – 1 BvR 2466/08 –, juris RdNr. 21; OVG BBg, Beschl. v. 15.01.2009 – OVG 9 S 70.08 –, juris RdNr. 4; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80a RdNr. 66). Die Entscheidung über die Vollzugsanordnung hat eher schiedsrichterlichen Charakter im Verhältnis zwischen den von der Genehmigung Betroffenen (OVG SH, Beschl. v. 29.07.1994 – 4 M 58/94 –, juris RdNr. 5). Bei dreipoligen Rechtsverhältnissen ist Maßstab vorrangig die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 – 2 M 154/12 –, juris RdNr. 13; Beschl. v. 18.05.2015 – 2 M 33/15 –, juris RdNr. 19; NdsOVG, Beschl. v. 05.03.2008 – 7 MS 115/07 –, juris RdNr. 27; OVG NW, Beschl. v. 05.09.2008 – 13 B 1013/08 –, juris RdNr. 8). Ist es wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich hingegen nichts (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 – BVerwG 7 VR 1.14 –, a.a.O. RdNr. 11; Beschl. v. 23.01.2015 – BVerwG 7 VR 6.14 –, juris RdNr. 8). Im Rahmen der Gesamtabwägung ist bei offenen Erfolgs-aussichten zu berücksichtigen, ob besonders gravierende, möglicherweise nicht reversible Folgen drohen, wenn das Vorhaben vor Unanfechtbarkeit der Genehmigung verwirklicht wird (OVG NW, Beschl. v. 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, a.a.O. RdNr. 62; Beschl. v. 24.06.2015 – 8 B 315/15 –, a.a.O. RdNr. 14).
- 10
Nach diesen Grundsätzen führt die gemäß § 4a Abs. 3 UmwRG i.V.m. §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers mit dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt. Es lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob die angegriffene Genehmigung rechtmäßig ist. Zwar ergeben sich – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung wegen der von der Anlage ausgehenden Geruchsbelastungen (dazu a). Die vom Antragsteller in seinem Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO erhobenen weiteren Rügen können jedoch – auch summarisch – zum Teil nicht abschließend geprüft werden und müssen einer vertiefenden Bewertung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (dazu b). Im Rahmen der bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Gesamtabwägung hat das Interesse der Beigeladenen an der vorläufigen weiteren Ausnutzung der ihr erteilten Genehmigung Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Antragstellers (dazu c).
- 11
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind bei summarischer Prüfung durch die Errichtung und den Betrieb der Schweinemastanlage (...) keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Geruchsimmissionen zu erwarten.
- 12
Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29.02.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die GIRL bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (OVG NW, Urt. v. 01.06.2015 – 8 A 1760/13 –, juris RdNr. 51 m.w.N.). Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelastungen (Urt. d. Senats v. 24.03.2015 – 2 L 184/10 –, juris RdNr. 95). Die GIRL ist ein technisches Regelwerk, deren Werte auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Experten beruhen und das insoweit die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens hat (BVerwG, Beschl. v. 05.08.2015 – BVerwG 4 BN 28.15 –, juris RdNr. 5).
- 13
Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose, bei der aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Diese ist sodann an dem nach der GIRL maßgeblichen Immissionswert zu messen (OVG NW, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, juris RdNr. 65 m.w.N.).
- 14
Von einer Ermittlung der Vorbelastung kann unter den Voraussetzungen der Nr. 3.3 GIRL abgesehen werden. Hiernach soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung – Irrelevanzkriterium). Gegen die Verwendung des Irrelevanzkriteriums bestehen keine Bedenken. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie ist zwar grundsätzlich auf die Vorbelastung und Zusatzbelastung durch die neu hinzutretende Anlage abzustellen, aus der sich die Gesamtbelastung ergibt (Nr. 4.6 GIRL). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Erweist sich die prognostizierte Zusatzbelastung nach allgemeiner fachlicher Einschätzung als geringfügig und damit als irrelevant, darf von der Ermittlung der vorhandenen Vorbelastung abgesehen werden. Bei Einhaltung des als Irrelevanzschwelle verstandenen Wertes von 0,02 wird davon ausgegangen, dass die hinzutretende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht. Die Regelung markiert einen zulässigen Bagatellvorbehalt (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – BVerwG 4 CN 3.11 –, juris RdNr. 16).
- 15
Hiervon ausgehend gelangt die Immissionsprognose der IfU GmbH vom 30.08.2011 (BA T Bl. 78 ff.) nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass erhebliche Geruchsbelästigungen durch die geplante Schweinemastanlage (...) nicht zu erwarten sind. Für die Immissionsorte MA ((...)), MB (Wohnbebauung entlang der L 23), MC (N-Stadt) und MD (S-Stadt) wurde eine Zusatzbelastung von jeweils 2 % ermittelt (BA T Bl. 122). Im Hinblick auf das Irrelevanzkriterium der Nr. 3.3 der GIRL wurde insoweit auf eine Ermittlung der Vorbelastung verzichtet. Dies ist – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass gemäß Nr. 3.3 der GIRL wegen der geringen Zusatzbelastung von 0,02 an den Immissionsorten MA bis MD unabhängig von der insbesondere in den Ortslagen (...) und N-Stadt bestehenden Vorbelastung keine erheblichen Geruchsbelästigungen durch die von der Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen zu erwarten sind. Die Vorbelastung an den Immissionsorten MA bis MD ist ohne Belang, weil die von der streitigen Anlage ausgehende Zusatzbelastung den Wert von 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) nicht überschreitet und damit nach Nr. 3.3 der GIRL irrelevant ist.
- 16
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 der GIRL, insbesondere zur Anwendung des Irrelevanzkriteriums im Außenbereich. Diese lauten wie folgt:
- 17
"Im Außenbereich, in dem die Landwirtschaft privilegiert ist und in dem sie ihre Entwicklungsmöglichkeiten soweit wie möglich nutzen will, gibt es praktisch keine räumlichen Begrenzungen. Es ist durchaus möglich, dass um ein Wohngebiet herum eine Vielzahl von Anlagen existiert bzw. gebaut oder erweitert wird, deren Beitrag zur Geruchsimmissionssituation in der Wohnbebauung jeweils irrelevant ist. Dies würde beträchtliche Kumulationen nach sich ziehen. Die Erfahrungen aus der Praxis belegen, dass Immissionswertüberschreitungen in diesen Fällen nicht auszuschließen sind.
- 18
Auf diese Problematik wurde in der Vergangenheit unterschiedlich reagiert. So gibt es in Teilen Niedersachsens eine sogenannte „kleine“ Irrelevanzregelung. Sie geht davon aus, dass eine berechnete Geruchshäufigkeit von 0,004, verursacht durch einen geplanten Stallneubau, sich nicht in der gerundeten Kenngröße nach Nr. 4.6 GIRL auswirkt und der Stall gebaut werden könnte.
- 19
Eine andere Möglichkeit besteht darin, in Fällen in denen übermäßige Kumulationen befürchtet werden, zusätzlich zu den erforderlichen Berechnungen auch die Gesamtbelastung im Istzustand in die Beurteilung einzubeziehen. D. h. es ist zu prüfen, ob bei der bereits vorhandenen Belastung noch ein zusätzlicher Beitrag von 0,02 toleriert werden kann.
- 20
Vor diesem Hintergrund ist es durchaus möglich, dass zwar die erste Anlage, die einen irrelevanten Beitrag zur Geruchsimmissionsbelastung leistet, noch eine Genehmigung erhält, aber der zweiten irrelevanten Anlage die Genehmigung verweigert wird. Im Sinne der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen entsprechend § 3 BImSchG ist dies berechtigt, da u. U. eine fortschreitende Kumulation zu befürchten ist. Auf Nr. 5 der GIRL wird verwiesen."
- 21
Diese Auslegungshinweise behandeln das Problem der Kumulation mehrerer für sich betrachtet irrelevanter (Zusatz-)Belastungen durch verschiedene Anlagen, die in der Summe eine unzumutbare Gesamtbelastung ergeben. Es handelt sich um ein Problem der Genehmigungspraxis. Soweit diese Situation gegeben ist, soll abweichend vom Regelfall des Nr. 3.3 GIRL auch die "Gesamtbelastung im Istzustand" – also die Vorbelastung – in die Betrachtung einbezogen werden. Rechtsfolge kann sein, dass auch ein eigentlich nach Nr. 3.3 GIRL irrelevanter Zusatzbeitrag von 0,02 nicht mehr tolerierbar ist, so dass dieser eigentlich irrelevanten Anlage die Genehmigung verweigert wird. Als Voraussetzung dieser besonderen Verfahrensweise wird genannt, dass
- 22
- um ein Wohngebiet herum
- 23
- eine Vielzahl von Anlagen existiert bzw. gebaut oder erweitert wird
- 24
- deren Beitrag zur Geruchsimmissionssituation jeweils irrelevant ist.
- 25
Diese Auslegungshinweise bedürfen einer Abstimmung mit der Grundregel der Nr. 3.3 GIRL, wonach bei einer Anlage mit einer Zusatzbelastung von 0,02 auch bei Überschreitung der Immissionswerte die Genehmigung nicht versagt werden soll. Eine Gesamtbetrachtung der Grundregel der Nr. 3.3 GIRL einerseits sowie der Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 GIRL andererseits ergibt, dass
- 26
- die "Kumulationsregel" der Auslegungshinweise im Regelfall der Irrelevanzregel des Nr. 3.3 GIRL nicht zur Anwendung kommt,
- 27
- dieser Regelfall vorliegt, wenn eine Anlage mit irrelevanter Zusatzbelastung auf eine vorhandene Vorbelastung trifft,
- 28
- im Regelfall die Genehmigung auch bei Überschreitung der Immissionswerte erteilt werden soll und daher von der Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden kann,
- 29
- die "Kumulationsregel" nur dann anwendbar ist, wenn mehrere Anlagen, die jeweils eine irrelevante Zusatzbelastung aufweisen, gleichzeitig oder nacheinander zur Genehmigung stehen,
- 30
- bei Anwendung der "Kumulationsregel" die Genehmigung für eine Anlage auch dann versagt werden kann, wenn von dieser eine irrelevante Zusatzbelastung verursacht wird und dies zu einer Überschreitung des Immissionswertes führt.
- 31
Die "Kumulationsregel" der Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 GIRL kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da hier der Regelfall der Nr. 3.3 GIRL vorliegt. Die von der Beigeladenen geplante Anlage trifft auf eine bestehende Vorbelastung durch die Tierhaltungsanlagen in (...), N-Stadt, J-Stadt, St-Stadt und A-Stadt (BA T Bl. 315) und verursacht an den Immissionsorten MA bis MD eine irrelevante Zusatzbelastung von 0,02. Weitere Anlagen um die Immissionsorte MA bis MD herum mit einer irrelevanten Zusatzbelastung stehen nicht zur Genehmigung an. Vor diesem Hintergrund konnte im Hinblick auf die Immissionsorte MA bis MD von der Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden.
- 32
Die Ermittlung der Vorbelastung an den Immissionsorten MA bis MD ist auch nicht deswegen notwendig, weil geprüft werden müsste, ob die Vorbelastung durch die vorhandenen Tierhaltungsanlagen insbesondere in (...) oder N-Stadt über der absoluten Obergrenze von 0,25 liegt. Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, das Irrelevanzkriterium der GIRL sei unanwendbar, wenn bereits die Geruchsvorbelastung über der absoluten Obergrenze liege; sei schon die Geruchsvorbelastung nicht mehr zumutbar, sei auch eine weitere die Irrelevanzgrenze nicht erreichende Zusatzbelastung unzulässig (OVG NW, Beschl. v. 23.03.2009 – 10 B 259/09 –, juris RdNr. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2012 – 3 K 6274/09 –, juris RdNr. 91). Es ist jedoch fraglich, ob der Wert von 0,25 eine absolute Obergrenze für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich darstellt (OVG NW, Urt. v. 01.06.2015 – 8 A 1760/13 –, a.a.O. RdNr. 82). Der Antragsgegner ist der Annahme einer absoluten Obergrenze nicht grundsätzlich entgegengetreten, sondern hält eine Einzelfallbetrachtung für erforderlich. In N-Stadt liege eine Situation vor, in der die Vorbelastung durch die bestehende Milchviehanlage durch die von der geplanten Anlage ausgehende irrelevante Zusatzbelastung nicht erhöht werde, da sich der Standort der Neuanlage im gleichen Windrichtungsvektor wie die Altanlage, jedoch in deutlich größerer Entfernung befinde und die Zusatzbelastung durch die neue Anlage daher von dem von der Altanlage ausgehenden Geruch überlagert werde (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 237 ff.). Diese Überlegungen gelten jedoch nicht für die in der Immissionsprognose der IfU GmbH ebenfalls nicht erfassten Vorbelastungen im Beurteilungsgebiet durch die Milchviehanlage in (...) mit 926 Tierplätzen, die Schweinemastanlage in N-Stadt mit 1.700 Tierplätzen, die Rinderanlagen in J-Stadt mit 180 Tierplätzen sowie die Hähnchenmastanlagen in J-Stadt mit insgesamt ca. 160.000 Tierplätzen. Die von den Tierhaltungsanlage in J-Stadt herrührende Vorbelastung ist auch nicht deshalb ohne Belang, weil sich dieser Ort wegen seiner Entfernung zur Emissionsquelle außerhalb des Beurteilungsgebiets (Nr. 4.4.2 GIRL) befindet. Es steht vielmehr grundsätzlich im Einklang mit der GIRL, für eine vollständige Vorbelastungserfassung auch weiter entfernte geruchsemittierende Quellen einzubeziehen. Ziel einer Beurteilung nach der GIRL ist es, die Gesamtbelastung im Beurteilungsgebiet zu ermitteln. Dies erfordert gegebenenfalls, auch Emittenten in die Untersuchung aufzunehmen, die sich außerhalb des Beurteilungsgebiets befinden, aber relevant auf dieses einwirken (OVG NW, Beschl. v. 09.12.2013 – 8 A 1451/12 –, juris RdNr. 32; anders noch OVG NW, Beschl. v. 14.01.2010 – 8 B 1015/09 –, juris RdNr. 42). Die Belgeladene macht jedoch zu Recht geltend, dass im Regelfall der Nr. 3.3 der GIRL, in welchem – wie hier – eine neue Anlage auf eine bestehende Vorbelastung trifft, die Anwendung des Irrelevanzkriteriums nicht von der Höhe der Vorbelastung abhängig ist. Die GIRL selbst enthält keine solche Einschränkung. Sie würde auch, wie in der Stellungnahme der IfU GmbH vom 10.07.2015 (GA Bl. 326 ff.) dargelegt wird, zu widersinnigen Ergebnissen führen. Bei Unanwendbarkeit des Irrelevanzkriteriums im Fall einer Überschreiten einer absoluten Obergrenze durch die Vorbelastung wäre die Unzumutbarkeit der von der neuen Anlage ausgehenden irrelevanten Geruchsbelastung auch dann anzunehmen, wenn von dieser nur eine minimale Zusatzbelastung von 0,01 (1 % der Jahresstunden) in einem stark vorbelasteten Bereich verursacht würde. Dies würde dazu führen, dass das Beurteilungsgebiet – entsprechend der Auslegungshinweise zu Nr. 4.4.2 der GIRL – stark ausgeweitet werden müsste, da eine von der neuen Anlage ausgehende Zusatzbelastung von 0,01, die bei einem Zusammentreffen mit einer über der absoluten Obergrenze liegenden Vorbelastung unzulässig wäre, auch in großer Entfernung zu der neuen Anlage auftreten könnte. Die Einschränkung der Irrelevanzregel würde zudem dazu führen, dass die Ermittlung der Vorbelastung stets erforderlich wäre, um zu klären, ob das Irrelevanzkriterium wegen einer über der absoluten Obergrenze liegenden Vorbelastung auf einer im Beurteilungsgebiet liegenden Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, unanwendbar ist. Diese Konsequenzen sind erkennbar sachwidrig und werden der GIRL nicht gerecht. Eine extrem hohe Vorbelastung, die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit selbst einer irrelevanten Zusatzbelastung führen kann, ist allenfalls als Ergebnis einer Prüfung im Einzelfall nach Nr. 5 GIRL denkbar. Im vorliegenden Fall sind indessen keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Einzelfallprüfung erkennbar.
- 33
Die Immissionsprognose der IfU GmbH vom 30.08.2011 kommt auch hinsichtlich der Immissionsorte ME (A-Stadt) und MF (R-Stadt) nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass von der streitigen Anlage keine erheblichen Geruchsbelästigungen ausgehen. Für die Immissionsorte ME und MF wurde eine Zusatzbelastung von 0,03 (3 %) bzw. 0,04 (4 %) ermittelt. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Schweinemastanlage nördlich von St-Stadt sowie die Milchviehanlage in A-Stadt ergab sich eine Gesamtbelastung an den Immissionsorten ME von 0,05 bis 0,07 (5 bis 7 %) und MF von 0,04 bis 0,05 (4 bis 5 %) (BA T Bl. 123). Die von den Tierhaltungsanlagen in J-Stadt, (...) und N-Stadt ausgehenden Fernwirkungen wurden bei der Ermittlung der Vorbelastung außer Betracht gelassen, da diese wegen der Abstände von 2.000 bis 4.000 m als mit hoher Wahrscheinlichkeit irrelevant eingeschätzt wurden und die einschlägigen Immissionswerte von 0,10 (10 %, R-Stadt) bzw. 0,15 (15 %, A-Stadt) jeweils zu weniger als der Hälfte ausgeschöpft werden (Genehmigungsbescheid, S. 74). Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgehensweise nicht sachgerecht ist, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
- 34
b) Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Eine Beschwerde hat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht schon dann Erfolg, wenn mit ihr die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu Recht in Zweifel gezogen wird, sondern erst dann, wenn sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (OVG NW, Beschl. v. 18.03.2002 – 7 B 315/02 –, juris RdNr. 5; Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, a.a.O. RdNr. 12; BayVGH, Beschl. v. 21.05.2003 – 1 CS 03.60 –, juris RdNr. 16; VGH BW, Beschl. v. 25.11.2004 – 8 S 1870/04 –, juris RdNr. 6; OVG LSA, Beschl. v. 26.10.2010 – 1 M 125/10 –, juris RdNr. 13). Die hiernach gebotene Prüfung ergibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen, von diesem nicht herangezogenen Gründen im Ergebnis bestätigt werden kann.
- 35
aa) Soweit der Antragsteller eine nicht ordnungsgemäße Ermittlung des Sachverhaltes rügt, kann sich hieraus ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht ergeben. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vorliegt, führt er nach § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung der Genehmigung, weil offensichtlich ist, dass die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst worden ist. Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG eine gebundene Entscheidung. Soweit die Genehmigung im Ergebnis nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), was im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären ist, kann sich ein etwaiger Aufklärungsmangel gemäß § 46 VwVfG nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben (OVG NW, Urt. v. 10.11.2015 – 8 A 1031/15 –, juris RdNr. 44; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 RdNr. 59). Auch die Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung fehlerhaft war, stellt sich nicht. Das Gericht trifft im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – wie ausgeführt – eine eigenständige Ermessensentscheidung und prüft nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung.
- 36
bb) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, in der Immissionsprognose vom 30.08.2011 sei die Abluftmenge fehlerhaft angegeben worden. Zwar trifft es zu, dass die Abluftmenge in der Immissionsprognose mit 20.257 m³/h je Stall angegeben wird (BA T Bl. 110), während sie tatsächlich ausweislich der Nachreichung der Landesgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH vom 31.08.2012 (BA J Bl. 4) 244.500 m³/h je Stall beträgt. Dies führt jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Immissionsprognose. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners ist die Abluftmenge bzw. der Volumenstrom für die vorliegende Ausbreitungsrechung nicht relevant, da die Abluft aus den Ställen als kalte Quellen in Form von Punktquellen modelliert worden seien. Nach Anhang 3 der TA Luft seien Eingangsdaten einer Ausbreitungsrechnung bei Punktquellen
- 37
- die Lagekoordinaten x, y, z,
- 38
- der Emissionsmassenstrom,
- 39
- die Abluftgeschwindigkeit,
- 40
- der Quelldurchmesser und
- 41
- der Wärmestrom.
- 42
Der Wärmestrom berechne sich aus dem Volumenstrom und der Abgastemperatur und diene der Bestimmung der effektiven Quellhöhe. Bei kalten Quellen sei der Wärmestrom gleich Null. Demzufolge sei eine Dateneingabe für den Volumenstrom und die Abgastemperatur nicht erforderlich (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 233 f.). Diesen nachvollziehbaren Erläuterungen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
- 43
cc) Keine durchgreifenden Zweifel an der korrekten Modellierung der Quellen ergeben sich aus der Rüge des Antragstellers, die vom DWD angegebenen Gauß-Krüger-Koordinaten stimmten nicht mit den von der IfU GmbH verwendeten Koordinaten überein, so dass der Berechnung ein Punkt zugrunde liege, der mehr als 200 m von allen realen Emissionsquellen entfernt liege. Zwar trifft es zu, dass der DWD in der Qualifizierten Prüfung (QPR) der Übertragbarkeit von Februar 2010 als Standort der Anlage die Gauß-Krüger-Koordinaten 4433900 m (Rechtswert) und 5827900 m (Hochwert) angegeben hat (BA T Bl. 146), während in der Immissionsprognose der IfU GmbH die Gauß-Krüger-Koordinaten des Nullpunktes des lokalen Koordinatensystems mit 4434000 m (Rechtswert) und 5828000 m (Hochwert) angegeben werden (BA T Bl. 102). Hierzu hat der Antragsgegner jedoch nachvollziehbar ausgeführt, die Rüge des Antragstellers beruhe auf einem Missverständnis, da gemäß Nr. 3.3.1 der Immissionsprognose ein lokales kartesisches Koordinatensystem verwendet worden sei. Der Antragsteller habe offenbar angenommen, dass der Nullpunkt des lokalen Koordinatensystems mit dem Emissionsschwerpunkt der Anlage im Zentrum der Beurteilungsfläche 0/0 gleichzusetzen sei. Dem sei aber nicht so. Aus Abbildung 11 der Immissionsprognose (BA T Bl. 114) werde deutlich, dass die Quellen in korrekter Lage modelliert worden seien. Die Anlage mit den Emissionsquellen sei in Abbildung 11 weiß dargestellt und befinde sich im Zentrum der Beurteilungsfläche 0/0. Wäre die Quellmodellierung wie vom Antragsteller angenommen erfolgt, so wäre in Abbildung 11 die braune Isofläche um ca. 700 m nach Osten an den Waldrand heran verschoben.
- 44
dd) Keinen Erfolg hat die Rüge des Antragstellers, der von der Anlage hervorgerufene Stickstoffeintrag führe in den östlich der Anlage gelegenen Waldgebieten zu einer unzulässigen Gesamtbelastung. Zwar umfasst der Schutz vor erheblichen Nachteilen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auch den Schutz von Pflanzen (NdsOVG, Beschl. v. 27.07.2001 – 1 MB 2587/01 –, juris RdNr. 8). Insoweit ist in Nr. 4.8 TA Luft eine Sonderfallprüfung vorgesehen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdeposition nicht gewährleistet ist. Kriterien für eine solche Sonderfallprüfung bietet der Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz in der Fassung vom 01.03.2012 (sog. LAI-Papier). Dieser enthält in Anhang II, Tabelle A.II.1, empirische critical loads der Stickstoffdeposition (kg N ha-1 a-1) für bestimmte Ökosysteme, u.a. für Wälder. Ergänzend sind in Nr. 6.1 des LAI-Papiers Zuschlagsfaktoren zur Ableitung des Beurteilungswertes in Abhängigkeit von der Schutzkategorie und der Gefährdungsstufe vorgesehen. Der Beurteilungswert bildet den Maßstab für die Bewertung von Stickstoffeinträgen, die sich aus der Vorbelastung und der anlagenspezifischen Zusatzbelastung zusammensetzen. Hiervon ausgehend nimmt der Antragsteller – in Übereinstimmung mit der Umweltverträglichkeitsstudie (BA T Bl. 319) – eine Gesamtbelastung von 29 kg N/ha*a an, die sich aus einer Vorbelastung von 22 kg N/ha*a und einer anlagenbedingten Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a zusammensetze. Diese liege über dem Beurteilungswert von 21,25 kg N/ha*a, der sich aus dem critical load von 12,5 kg N/ha*a und einem Zuschlagsfaktor von 1,7 ergebe. Der critical load sei ein Mittelwert aus dem für Kiefernwald maßgeblichen critical load von 5 bis 15 kg N/ha*a, der hier angezeigt sei, da es sich um eine Mischwald mit hohen Kiefernbestand handele. Der Zuschlagsfaktor von 1,7 ergebe sich durch Zuordnung zu der Schutzkategorie Regulationsfunktion und einer mittleren Gefährdungsstufe. Es spreche sogar einiges dafür, dass hier eine hohe Gefährdungsstufe und damit ein Zuschlagsfaktor von 1,5 zugrunde zu legen sei. Auch liege die Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a über dem nach der 30-%-Regel des LAI-Papiers zulässigen Wert von 6,375 kg N/ha*a.
- 45
Ob diese vom Antragsteller zugrunde gelegten Werte zutreffend sind, ist unklar. Die Beigeladene geht von einer Gesamtbelastung von 29 kg N/ha*a und einem critical load von 15 kg N/ha*a aus und hält – insoweit in Übereinstimmung mit der Umweltverträglichkeitsstudie – einen Zuschlagsfaktor von 2,5 und damit ein Beurteilungswert von 37,5 kg N/ha*a für maßgeblich, da der Wald der Schutzkategorie Produktionsfunktion sowie einer mittleren Gefährdungsstufe zuzuordnen sei. Der Antragsgegner hält demgegenüber eine differenzierende Betrachtungsweise für geboten. Soweit Laubmischwald- und Laubwaldbestände betroffen seien, sei nach der Umweltverträglichkeitsstudie von einer Vorbelastung von 21 kg N/ha*a, einer Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a und damit einer Gesamtbelastung von 28 kg N/ha*a auszugehen, die über dem Beurteilungswert von 25,5 kg N/ha*a liege. Dieser ergebe sich aus dem critical load von 15 kg N/ha*a sowie einem Zuschlagsfaktor von 1,7. Denkbar sei aber auch, den in der Umweltverträglichkeitsstudie angenommenen critical load von 17,5 kg N/ha*a zugrunde zu legen, woraus sich ein Beurteilungswert von 29,75 kg N/ha*a ergebe, der nicht erreicht werde. Selbst wenn von einem critical load von 15 kg N/ha*a ausgegangen werde, ergebe sich noch kein immissionsschutzrechtlicher Konflikt, da insoweit die 30-%-Regelung des LAI-Papiers (S. 40 f.) anzuwenden sei. Hiernach sei eine Einzelfallprüfung nicht notwendig, obwohl die Gesamtbelastung an einem Beurteilungspunkt den Beurteilungswert überschreite, wenn die Zusatzbelastung einen Wert von 30 % des Beurteilungswertes nicht überschreite. Das sei hier der Fall. 30 % des Beurteilungswertes von 25,5 kg N/ha*a seien 7,65 kg N/ha*a. Dieser Wert werde von der Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a nicht überschritten. Für den größeren Flächenanteil der Waldflächen, bei denen es sich um Kiefernforste handele, sei von einer Gesamtbelastung von 29 – 29,5 kg N/ha*a auszugehen. Diese setze sich nach der Umweltverträglichkeitsstudie zusammen aus einer Vorbelastung von 23 kg N/ha*a und einer Zusatzbelastung von maximal 6 – 6,5 kg N/ha*a. Dass die Zusatzbelastung im Hinblick auf den Kiefernbestand unter 7 kg N/ha*a liege, ergebe sich aus der Karte 1 zur Umweltverträglichkeitsstudie (BA T Bl. 427) sowie der Abbildung 3 auf Seite 9 des 1. Nachtrags zur Immissionsprognose vom 19.03.2012 (BA X Bl. 172). Im Hinblick auf die Kiefernforste sei von einem Beurteilungswert von 22,5 kg N/ha*a auszugehen, der sich aus dem critical load von 15 kg N/ha*a und einem Zuschlagsfaktor von 1,5 ergebe. Der Zuschlagsfaktor resultiere aus der Zuordnung zu der Schutzkategorie Regulationsfunktion sowie der Gefährdungsstufe "hoch". Damit übersteige die Stickstoffdeposition den Beurteilungswert innerhalb der Kiefernforste deutlich. Allerdings sei auch hier die 30-%-Regelung des LAI-Papiers anzuwenden. 30 % des Beurteilungswertes von 22,5 kg N/ha*a seien 6,75 kg N/ha*a. Die Zusatzbelastung im Bereich der Kiefernforste liege unter diesem Wert. Die Vorgaben des LAI-Papiers würden somit eingehalten.
- 46
Hiernach ist die Frage, ob die von der Anlage ausgehenden Stickstoffeinträge in den östlich gelegenen Waldgebieten zu erheblichen Nachteilen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG führen, als offen anzusehen. Die dargestellten Meinungsverschiedenheiten zu der Frage der sachgerechten Ermittlung und Bewertung der von der Anlage ausgehenden Stickstoffeinträge wirft komplexe naturschutzfachliche Fragen aus, die im Rahmen des vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden können, sondern einer vertiefenden Betrachtung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens bedürfen.
- 47
ee) Soweit der Antragsteller auf den anlagebedingten Eintrag von Stickstoff in das Grundwasser über den Luftpfad hinweist, ergeben sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Der Antragsteller meint, insoweit liege eine Gewässerbenutzung i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG vor, die wegen der umfassenden Prüfpflicht der Immissionsschutzbehörde gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht außer Betracht bleiben könne. Zwar hat die Immissionsschutzbehörde grundsätzlich auch zu prüfen, ob dem Vorhaben wasserrechtliche Hindernisse entgegenstehen (OVG NW, Urt. v. 01.12.2011 – 8 D 58/08.AK –, juris RdNr. 430; VG Magdeburg, Urt. v. 07.07.2015 – 4 A 222/14 –, juris RdNr. 29). Der anlagebedingte Eintrag von Stickstoff über den Luftpfad in das Grundwasser ist jedoch wasserrechtlich nicht relevant. Die Benutzungstatbestände des § 9 WHG setzen ein zweckgerichtetes Verhalten voraus. Ein rein kausales Geschehen reicht nicht aus (BVerwG, Urt. v. 16.11.1973 – BVerwG 4 C 44.69 –, juris RdNr. 13). Hiernach erfüllt der Eintrag des von der Anlage ausgehenden Stickstoffs über den Luftpfad in das Grundwasser nicht den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG, denn ein zweckgerichtetes Handeln, also eine absichtliche Gewässerbenutzung, liegt insoweit nicht vor.
- 48
ff) Bei summarischer Prüfung liegt auch keine Verletzung der Betreiberpflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG durch die geplante Ausbringung der in der Anlage anfallenden Gülle auf den in der Flur 10 der Gemarkung (...) liegenden Flächen vor. Im Hinblick auf die anlagenexterne Entsorgung von Abfällen ergeben sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG Pflichten zu Vorbereitungsmaßnahmen im Anlagenbereich. Bei Abfällen, die die Anlage verlassen und außerhalb der Anlage verwertet oder beseitigt werden sollen, hat der Anlagenbetreiber alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Abfälle nach den einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß verwertet bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden können (BT-Drs. 16/4599, S. 127; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 5 RdNr. 88). Soweit es um den Verbleib von beim Betrieb von Tierhaltungsanlagen anfallenden Wirtschaftsdünger i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 2 des Düngegesetzes (DüngG) vom 09.01.2009 (BGBl. I S. 54) geht, kann von einer ordnungsgemäßen Verwendung dann ausgegangen werden, wenn der Tierhalter über Flächen verfügt, die den Wirtschaftsdünger nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 DüngG in Verbindung mit den Vorschriften der Düngeverordnung (DüV) vom 27.02.2007 (BGBl. I S. 221) im Sinne einer Anwendung "nach guter fachlicher Praxis" aufnehmen können. Verfügt der Tierhalter und Anlagenbetreiber nicht über ausreichende eigene Flächen, so muss sichergestellt sein, dass der Wirtschaftsdünger aufgrund langfristiger Verträge abgenommen und einer ordnungsgemäßen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Verwendung zugeführt wird (NdsOVG, Beschl. v. 23.01.2003 – 7 ME 203/02 –, juris RdNr. 6; VG Osnabrück, Urt. v. 21.01.2016 – 2 A 1646/13 –, juris RdNr. 50). Die sich aus dem DüngG und der DüV ergebenden Anforderungen an die Ausbringung der Gülle nach guter fachlicher Praxis werden – soweit derzeit ersichtlich – erfüllt. Nach den Angaben des Antragsgegners sind gemäß § 4 Abs. 3 DüV zur ordnungsgemäßen Verwertung des Stickstoffs bei Annahme eines mittleren bis guten Ertragspotentials ca. 546 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) notwendig. Die zur Verwertung der jährlich anfallenden Gülle der Beigeladenen auf vertraglicher Grundlage durch andere landwirtschaftliche Betriebe bereitgestellte Fläche betrage 613,44 ha LN und sei ausreichend (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 259 f.). Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner Vertiefung, ob es sich bei der in dem geplanten Schweinemastbetrieb anfallenden Gülle überhaupt um Abfall handelt (vgl. EuGH, Urt. v. 03.10.2013 – C-113/12 –, juris RdNr. 43 ff.).
- 49
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass das Grundwasser im Bereich der Ausbringungsfläche für die anfallende Gülle in der Flur 10 der Gemarkung (...) nach den Angaben in der Ergänzung des Landesgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Thema Grundwasserschutz vom 29.03.2012 (BA X Bl. 803 ff.
) mit Nitrat (NO3) in einer über dem Grenzwert des § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 Teil I Nr. 9 der Trinkwasserverordnung vom 21.05.2001 (BGBl. I S. 959) von 50 mg/l liegenden Konzentration belastet ist. Die Nitratbelastung des Grundwassers stellt nach geltendem Recht keine rechtliche Schranke für die Aufbringung von Dünger in der Landwirtschaft dar. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG) (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) i.V.m. § 62a WHG ist insoweit allein die Erarbeitung eines nationalen Aktionsprogramms zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen vorgesehen.
- 50
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Desinfektionsmittel Aldekol im Rahmen des Anlagenbetriebes verwendet wird. Zwar ist dieses Desinfektionsmittel nach dem einschlägigen EG-Sicherheitsdatenblatt als stark wassergefährdend einzustufen (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 259). Gleichwohl kann hieraus – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass die im Rahmen des Anlagenbetriebs anfallende Schweinegülle für eine Verwendung als Dünger gänzlich ungeeignet sei, weil hiermit auch das im Betrieb verwendete Aldekol in das Grundwasser gelangen könne. Düngemittel dürfen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. Nr. 8.3.8 der Tabelle 8 in Anlage 2 der Düngemittelverordnung (DüMV) vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2482) als Nebenbestandteile auch Reinigungs- und Desinfektionsmittel enthalten, sofern diese Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen unvermeidbar sind und es sich nicht um perflourierte Tenside handele. Nach den Angaben der Beigeladenen liegen beide Voraussetzungen hier vor, so dass auch eine mögliche Restbelastung der Gülle mit dem Desinfektionsmittel Aldekol ihrer Eignung als Düngemittel nicht entgegenstehe (GA Bl. 193). Diese Problematik kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend geklärt werden und bedarf einer vertiefenden Betrachtung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens.
- 51
gg) Es ergeben sich auch nicht deshalb ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides, weil hierin nicht der Einbau einer Abluftreinigungsanlage zur Vorsorge gegen Bioaerosol-Emissionen angeordnet wurde. Die Vermeidung bzw. Senkung von erhöhten Bioaerosol-Konzentrationen ist nicht den drittschützenden Betreiberpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern den Vorsorgeanforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen (OVG NW, Urt. v. 10.11.2015 – 8 A 1031/15 –, a.a.O. RdNr. 110). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Die Rügebefugnis des Antragstellers umfasst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch diesen nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz (VGH BW, Urt. v. 20.07.2011 – 10 S 2102/09 –, juris RdNr. 76). Dem in dieser Vorschrift angesprochenen Stand der Technik kommt dabei keine Sperrwirkung für über diesen Stand hinausgehende Vorsorgemaßnahmen zu. Eine Maßnahme zur Emissionsbegrenzung – etwa zur Vorsorge gegen eine von Tierhaltungsanlagen ausgehende Bioaerosol-Belastung der Nachbarschaft – kann vielmehr auch dann eine erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein, wenn sie zur Emissionsminderung praktisch geeignet ist, aber aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspricht (BVerwG, Urt. v. 23.07.2015 – BVerwG 7 C 10.13 –, juris RdNr. 21). Ob eine über den Stand der Technik hinausgehende Abluftbehandlung zur Minderung von Bioaerosol-Emissionen verhältnismäßig und damit geboten ist, kann in unmittelbarer Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auf den jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Dabei muss die Vorsorge nach Umfang und Ausmaß dem Risikopotential der Immissionen, die sie verhindern soll, proportional sein. Der Grundsatz der Risikoproportionalität setzt eine Bagatellgrenze voraus, bei deren Unterschreitung emissionsbegrenzende Maßnahmen nicht angeordnet werden dürfen (BVerwG, Urt. v. 23.07.2015 – BVerwG 7 C 10.13 –, a.a.O. RdNr. 23 f.). Kriterien für die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Senkung von Bioaerosol-Konzentrationen lassen sich dem Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 31.01.2014 entnehmen. Der Leitfaden dient der Prüfung, ob insbesondere von Tierhaltungsanlagen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG hervorgerufen werden können, und stellt deshalb Kriterien dafür auf, wann eine Sonderfallprüfung zu den Bioaerosol-Emissionen der Anlage erforderlich ist. Folgende Kriterien werden in Anlehnung an die Hinweise der VDI-Richtlinie 4250, Blatt 1, genannt:
- 52
- Abstand zwischen Wohnort/Aufenthaltsort und Anlage (Beispiele: < 500 m zu Geflügelhaltungsanlagen, halboffenen und offenen Kompostierungsanlagen; < 350 m zu Schweinemastbetrieben; < 200 m zu geschlossenen Kompostierungsanlagen),
- 53
- ungünstige Ausbreitungsbedingungen, z. B. Kaltluftabflüsse in Richtung der Wohnbebauung,
- 54
- weitere Bioaerosol-emittierende Anlagen in der Nähe (1000 m-Radius),
- 55
- empfindliche Nutzungen (z. B. Krankenhäuser),
- 56
- gehäufte Beschwerden der Anwohner wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die durch Emissionen aus Bioaerosol-emittierenden Anlagen verursacht sein können (spezifische Erkrankungsbilder).
- 57
Da nach den Angaben des Antragsgegners im vorliegenden Fall keines der Kriterien für die Notwendigkeit einer Sonderfallprüfung auf Bioaerosolbelastungen erfüllt ist (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 256 f.), spricht – bei summarischer Prüfung – überwiegendes dafür, dass Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung bzw. Senkung von Bioaerosol-Emissionen, etwa der Einbau einer Abluftreinigungsanlage, nicht erforderlich sind.
- 58
hh) Der Genehmigungsbescheid ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Änderungen des BImSchG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 734) nicht beachtet wurden. Insbesondere folgt die Fehlerhaftigkeit des Bescheides – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht aus einem Verstoß gegen § 10 Abs. 1a BImSchG. Hiernach hat derjenige, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Nähere Vorschriften über den mit den Antragsunterlagen vorzulegenden Bericht über den Ausgangszustand enthält § 4 Abs. 4a der 9. BImSchV. Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob die am 02.05.2013 in Kraft getretenen Vorschriften des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, wozu auch § 10 Abs. 1a BImSchG zählt, in zeitlicher Hinsicht auf den Bescheid vom 30.04.2013 anwendbar sind, weil dieser erst am 08.05.2013 durch Bekanntgabe an die Beigeladene gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wirksam geworden ist. Es bedarf auch keiner Vertiefung, ob die von der Beigeladenen geplante Schweinemastanlage (...) eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie ist, in der relevante gefährliche Stoffe (§ 3 Nr. 10 BImSchG) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Es kann ferner offen bleiben, ob es sich bei dem in § 10 Abs. 1a BImSchG vorgeschriebenen Ausgangszustandsbericht um eine Genehmigungsvoraussetzung handelt. Die Vorlage eines Ausgangszustandsberichts war im vorliegenden Genehmigungsverfahren jedenfalls auf Grund der Übergangsregelung § 25 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV nicht erforderlich. Hiernach ist § 4a Absatz 4 Satz 1 bis 5 bei Anlagen, die sich am 02.05.2013 in Betrieb befanden oder für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von ihren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, bei dem ersten nach dem 7. Januar 2014 gestellten Änderungsantrag hinsichtlich der gesamten Anlage anzuwenden, unabhängig davon, ob die beantragte Änderung die Verwendung, die Erzeugung oder die Freisetzung relevanter gefährlicher Stoffe betrifft. Hiernach bedurfte es jedenfalls deshalb im vorliegenden Genehmigungsverfahren keiner Vorlage eines Berichts über den Ausgangszustand, weil am 02.05.2013 bereits ein vollständiger Genehmigungsantrag der Beigeladenen vorlag.
- 59
ii) Es liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Errichtung oder der Betrieb der Anlage gegen die Energiesparpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG verstoßen, wonach Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass Energie sparsam und effizient verwendet wird. Es bedarf keiner Vertiefung, ob der Antragsteller insoweit gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert ist oder ob der Einwendungsausschluss nach dieser Vorschrift unionsrechtswidrig und daher nicht mehr anzuwenden ist (OVG NW, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, a.a.O.). Allein aus dem – vom Antragsteller gerügten – Umstand, dass die Antragsunterlagen hierzu keine Ausführungen enthalten, kann nicht gefolgert werden, dass die Errichtung oder der Betrieb der Anlage gegen diese Betreiberpflicht verstößt.
- 60
c) Die bei offener Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erforderliche weitere Interessenabwägung fällt zugunsten der Beigeladenen aus. Ihr drohen bei einer vorläufigen Einstellung der Errichtung und des Betriebs der geplanten Schweinemastanlage erhebliche wirtschaftliche Einbußen, die in der konkreten Verfahrenssituation unbillig wären und die vom Antragsteller geltend gemachten Belange überwiegen. Die Beigeladene wäre im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Genehmigung erhobenen Anfechtungsklage gezwungen, die Errichtung und den Betrieb der Anlage zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurückzustellen. Zwar trägt die Beigeladene das Risiko, dass getätigte Investitionen verloren sind, wenn die gegen die Genehmigung gerichtete Verbandsklage Erfolg hat (OVG NW, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, a.a.O. RdNr. 106). Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache hat die Beigeladene aber ein berechtigtes Interesse daran, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung aufrechterhalten bleibt. Abweichendes würde lediglich dann gelten, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache erkennbar Aussicht auf Erfolg hätte. Das ist aber nicht der Fall, weil die Rechtmäßigkeit der Genehmigung – wie dargelegt – mit der erforderlichen Sicherheit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt werden kann. Dem Antragsteller kann demgegenüber zugemutet werden, für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Errichtung und den Betrieb der Schweinemastanlage hinzunehmen, da keine besonders gravierenden, möglicherweise nicht reversiblen Folgen drohen, wenn das Vorhaben vor Unanfechtbarkeit der Genehmigung verwirklicht wird.
- 61
2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das öffentliche Interesse durch den Antragsgegner nicht hinreichend begründet wurde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung steht vielmehr in Einklang mit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da die Gründe in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen lassen, die den Antragsgegner dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich "formelhaften" schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen (VGH BW, Beschl. v. 29.06.1994 - 10 S 2510/93 –, juris RdNr. 10). Dies gilt auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse eines Beteiligten gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Zwar verweist § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht ausdrücklich auf § 80 Abs. 3 VwGO. Gleichwohl ist die Vorschrift auch bei der Vollziehbarkeitsanordnung im Beteiligteninteresse anwendbar (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, RdNr. 804; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80a RdNr. 30). Eine Darlegung der Dringlichkeit ist jedoch – anders als beim Sofortvollzug im öffentlichen Interesse – nicht erforderlich. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt es vielmehr, wenn dargelegt wird, dass und warum der Drittrechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg hat (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 806; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80a RdNr. 32). Hiernach genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21.08.2014 dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO, denn hierin wurde auf den Seiten 5 – 30 umfangreich dargelegt, weshalb die Anfechtungsklage des Antragstellers ohne Erfolg bleiben wird. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob in einem Verfahren nach § 80a VwGO allein ein Mangel in der Begründung des Sofortvollzugs grundsätzlich nicht zur Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung führt (OVG SH, Beschl. v. 29.07.1994 – 4 M 58/94 –, a.a.O. RdNr. 13 ff.).
- 62
3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch nicht – auf den Hilfsantrag des Antragstellers – von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, die den beabsichtigen Investitionen der Höhe nach entspricht. Nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig machen. Die Vorschrift sieht eine gerichtliche Gestaltungsbefugnis ausdrücklich nur für den Fall eines erfolgreichen Aussetzungsantrages vor (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 437). Auch die Befugnis nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten zu treffen, besteht nur bei einem erfolgreichen Aussetzungsantrag etwa für den Fall, dass der von einem Verwaltungsakt Begünstigte die auf Antrag des Dritten wiederhergestellte aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs missachtet (NdsOVG, Beschl. v. 03.04.2014 – 12 ME 236/13 –, juris RdNr. 13). Das zu sichernde Recht des Dritten im Sinne des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO besteht in der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (BayVGH, Beschl. v. 27.11.2014 – 22 CS 14.2378 –, juris RdNr. 11). Es kann offen bleiben, ob die Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung auch bei Ablehnung eines Aussetzungsantrages Auflagen zu Gunsten des Betroffenen zulässt (dafür etwa SächsOVG, Beschl. v. 12.11.2007 – 5 BS 336/07 –, juris RdNr. 28; Kopp/Schenke, VwGO, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 RdNr. 169; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 1004; dagegen Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 438; NdsOVG, Beschl. v. 27.10.1997 – 7 M 4238/97 –, juris RdNr. 9). Jedenfalls besteht nach der Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung in § 80a VwGO bei Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kein Raum mehr für Auflagen zu Lasten des Genehmigungsbegünstigten (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 438; NdsOVG, Beschl. v. 27.10.1997 – 7 M 4238/97 –, a.a.O.). Insbesondere besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Anordnung der sofortigen Vollziehung von einer Sicherheitsleistung des Begünstigten abhängig zu machen (Traumann, NVwZ 1988, 415). Hiernach kann der Hilfsantrag des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides dahingehend zu ändern, dass sie nur gegen eine angemessene Sicherheitsleitung angeordnet wird, keinen Erfolg haben, da es an einer gesetzlichen Grundlage für eine derartige Einschränkung der Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlt.
- 63
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinemastanlage.
- 3
Mit Bescheid vom 30.04.2013 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von 8.250 Mastschweinen, die Errichtung von zwei Güllebehältern (je VNetto = 3.618 m³) mit Gülleabfüllplatz, zwei Vorgruben, acht Futtersilos, das Aufstellen eines Kadavercontainers, die Einrichtung von Sanität- und Sozialbereichen sowie das Aufstellen von zwei Flüssiggastanks (je 5.100 l) am Standort K-Stadt, OT (...). Der Bescheid wurde der Beigeladenen am 08.05.2013 zugestellt und am 17.05.2013 im Amtsblatt des Antragsgegners öffentlich bekanntgemacht.
- 4
Am 13.06.2013 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht im Verfahren 4 A 101/14 MD Klage.
- 5
Am 21.08.2014 ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides an.
- 6
Am 03.11.2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides dahingehend zu ändern, dass sie nur gegen eine angemessene Sicherheitsleitung, die den beabsichtigten Investitionen der Höhe nach entspricht, angeordnet wird.
- 7
Mit Beschluss vom 27.05.2015 – 4 B 246/14 MD – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.04.2013 wiederhergestellt. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sowohl der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als auch an der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dem Antragsteller dürfte nach der gebotenen summarischen Prüfung ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG unter dem Gesichtspunkt der Geruchsbelastungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zustehen. Die Rechtmäßigkeit der Genehmigung sei Zweifeln ausgesetzt, weil die Vorbelastung nicht nachvollziehbar und umfassend ermittelt worden sei. Es könne daher nicht eingeschätzt werden, ob eine Überschreitung des Immissionswertes von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) bzw. 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden) an den in der Immissionsprognose der IfU GmbH vom 30.08.2011 begutachteten sechs Immissionsorten ausgeschlossen sei. Das Gutachten der IfU GmbH komme im Hinblick auf die Immissionsorte MA bis MD zu dem Ergebnis, dass die durch das Vorhaben zu erwartende Zusatzbelastung 0,02 betrage und damit gemäß Nr. 3.3 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) irrelevant sei, so dass die Vorbelastung nicht berücksichtigt werden müsse. Dies begegne bei der konkreten Sachlage erheblichen Bedenken. In dem Gebiet befänden sich acht weitere für das Beurteilungsgebiet relevante Tierhaltungsanlagen. Insbesondere die Hühnermastanlage in J-Stadt mit einer Tierplatzzahl von ca. 160.000 Masthähnchen dürfte unter Berücksichtigung der Geruchsausbreitung sowie des um ein Vielfaches höheren Gewichtungsfaktors von 1,5 (im Vergleich zu Schweinemastanlagen von 0,75) für eine erhebliche Vorbelastung der südlichen Beurteilungsflächen im Beurteilungsgebiet sprechen. Allein die Anzahl von acht weiteren Tierhaltungsanlagen hätte Anlass geben müssen, zu prüfen, ob das Irrelevanzkriterium aufgrund der Kumulation von Tierhaltungsanlagen vorliegend ausnahmeweise nicht maßgeblich sei. Nach den Auslegungshinweisen zur GIRL hätte man sich mit dieser Vorbelastung zumindest auseinandersetzen müssen. Bestehe – wie hier – eine atypische Belastungssituation durch bereits vorhandene Anlagen, müsse die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der bestehenden Anlagen ermittelt werden, um "auf der sicheren Seite" zu sein. Wenn bereits die Vorbelastung für einen Nachbarn nicht mehr zumutbar sei, sei auch eine weitere die Irrelevanzgrenze nicht erreichende Zusatzbelastung unzulässig. Der Antragsgegner habe sich insgesamt mit den speziellen Bedingungen nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage bestünden mithin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung. Die Vollziehungsanordnung erweise sich ferner als rechtswidrig, weil das öffentliche Interesse durch den Antragsgegner nicht hinreichend begründet worden sei. Allein die durch den Antragsgegner geltend gemachte Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung rechtfertige die Durchbrechung des Grundsatzes des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht.
II.
- 8
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die dargelegten Gründe gebieten die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 30.04.2013 (dazu 1). Auch entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21.08.2014 den Anforderungen (dazu 2). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch nicht – auf den Hilfsantrag des Antragstellers – von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen (dazu 3).
- 9
1. Der Prüfungsmaßstab für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus § 4a Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 753). Danach ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an die für Anträge auf gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs allgemein geltenden Maßstäbe an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 – BVerwG 7 VR 1.14 – juris RdNr. 10). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts i.S.d. § 4a Abs. 3 UmwRG bestehen dabei regelmäßig erst dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache zu erwarten ist (OVG NW, Beschl. v. 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, juris RdNr. 62 ff.; Beschl. v. 24.06.2015 – 8 B 315/15 –, juris RdNr. 14). Bei der Verbandsklage nach dem UmwRG ist die Prüfung nicht auf drittschützende Vorschriften beschränkt. Die Prüfung erstreckt sich vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auf sämtliche Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen (BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 – BVerwG 7 C 36.11 –, juris RdNr. 22). Einer Prüfung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung bedarf es dagegen nicht. Wird von einem Dritten die einem anderen erteilte, diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, besteht weder von Verfassungs wegen noch nach der Verwaltungsgerichtsordnung ein grundsätzlicher Vorrang der aufschiebenden Wirkung vor der sofortigen Vollziehbarkeit (BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 – 1 BvR 2466/08 –, juris RdNr. 21; OVG BBg, Beschl. v. 15.01.2009 – OVG 9 S 70.08 –, juris RdNr. 4; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80a RdNr. 66). Die Entscheidung über die Vollzugsanordnung hat eher schiedsrichterlichen Charakter im Verhältnis zwischen den von der Genehmigung Betroffenen (OVG SH, Beschl. v. 29.07.1994 – 4 M 58/94 –, juris RdNr. 5). Bei dreipoligen Rechtsverhältnissen ist Maßstab vorrangig die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 – 2 M 154/12 –, juris RdNr. 13; Beschl. v. 18.05.2015 – 2 M 33/15 –, juris RdNr. 19; NdsOVG, Beschl. v. 05.03.2008 – 7 MS 115/07 –, juris RdNr. 27; OVG NW, Beschl. v. 05.09.2008 – 13 B 1013/08 –, juris RdNr. 8). Ist es wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich hingegen nichts (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 – BVerwG 7 VR 1.14 –, a.a.O. RdNr. 11; Beschl. v. 23.01.2015 – BVerwG 7 VR 6.14 –, juris RdNr. 8). Im Rahmen der Gesamtabwägung ist bei offenen Erfolgs-aussichten zu berücksichtigen, ob besonders gravierende, möglicherweise nicht reversible Folgen drohen, wenn das Vorhaben vor Unanfechtbarkeit der Genehmigung verwirklicht wird (OVG NW, Beschl. v. 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, a.a.O. RdNr. 62; Beschl. v. 24.06.2015 – 8 B 315/15 –, a.a.O. RdNr. 14).
- 10
Nach diesen Grundsätzen führt die gemäß § 4a Abs. 3 UmwRG i.V.m. §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers mit dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt. Es lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob die angegriffene Genehmigung rechtmäßig ist. Zwar ergeben sich – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung wegen der von der Anlage ausgehenden Geruchsbelastungen (dazu a). Die vom Antragsteller in seinem Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO erhobenen weiteren Rügen können jedoch – auch summarisch – zum Teil nicht abschließend geprüft werden und müssen einer vertiefenden Bewertung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (dazu b). Im Rahmen der bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Gesamtabwägung hat das Interesse der Beigeladenen an der vorläufigen weiteren Ausnutzung der ihr erteilten Genehmigung Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Antragstellers (dazu c).
- 11
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind bei summarischer Prüfung durch die Errichtung und den Betrieb der Schweinemastanlage (...) keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Geruchsimmissionen zu erwarten.
- 12
Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29.02.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die GIRL bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (OVG NW, Urt. v. 01.06.2015 – 8 A 1760/13 –, juris RdNr. 51 m.w.N.). Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelastungen (Urt. d. Senats v. 24.03.2015 – 2 L 184/10 –, juris RdNr. 95). Die GIRL ist ein technisches Regelwerk, deren Werte auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Experten beruhen und das insoweit die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens hat (BVerwG, Beschl. v. 05.08.2015 – BVerwG 4 BN 28.15 –, juris RdNr. 5).
- 13
Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose, bei der aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Diese ist sodann an dem nach der GIRL maßgeblichen Immissionswert zu messen (OVG NW, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, juris RdNr. 65 m.w.N.).
- 14
Von einer Ermittlung der Vorbelastung kann unter den Voraussetzungen der Nr. 3.3 GIRL abgesehen werden. Hiernach soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung – Irrelevanzkriterium). Gegen die Verwendung des Irrelevanzkriteriums bestehen keine Bedenken. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie ist zwar grundsätzlich auf die Vorbelastung und Zusatzbelastung durch die neu hinzutretende Anlage abzustellen, aus der sich die Gesamtbelastung ergibt (Nr. 4.6 GIRL). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Erweist sich die prognostizierte Zusatzbelastung nach allgemeiner fachlicher Einschätzung als geringfügig und damit als irrelevant, darf von der Ermittlung der vorhandenen Vorbelastung abgesehen werden. Bei Einhaltung des als Irrelevanzschwelle verstandenen Wertes von 0,02 wird davon ausgegangen, dass die hinzutretende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht. Die Regelung markiert einen zulässigen Bagatellvorbehalt (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – BVerwG 4 CN 3.11 –, juris RdNr. 16).
- 15
Hiervon ausgehend gelangt die Immissionsprognose der IfU GmbH vom 30.08.2011 (BA T Bl. 78 ff.) nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass erhebliche Geruchsbelästigungen durch die geplante Schweinemastanlage (...) nicht zu erwarten sind. Für die Immissionsorte MA ((...)), MB (Wohnbebauung entlang der L 23), MC (N-Stadt) und MD (S-Stadt) wurde eine Zusatzbelastung von jeweils 2 % ermittelt (BA T Bl. 122). Im Hinblick auf das Irrelevanzkriterium der Nr. 3.3 der GIRL wurde insoweit auf eine Ermittlung der Vorbelastung verzichtet. Dies ist – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass gemäß Nr. 3.3 der GIRL wegen der geringen Zusatzbelastung von 0,02 an den Immissionsorten MA bis MD unabhängig von der insbesondere in den Ortslagen (...) und N-Stadt bestehenden Vorbelastung keine erheblichen Geruchsbelästigungen durch die von der Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen zu erwarten sind. Die Vorbelastung an den Immissionsorten MA bis MD ist ohne Belang, weil die von der streitigen Anlage ausgehende Zusatzbelastung den Wert von 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) nicht überschreitet und damit nach Nr. 3.3 der GIRL irrelevant ist.
- 16
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 der GIRL, insbesondere zur Anwendung des Irrelevanzkriteriums im Außenbereich. Diese lauten wie folgt:
- 17
"Im Außenbereich, in dem die Landwirtschaft privilegiert ist und in dem sie ihre Entwicklungsmöglichkeiten soweit wie möglich nutzen will, gibt es praktisch keine räumlichen Begrenzungen. Es ist durchaus möglich, dass um ein Wohngebiet herum eine Vielzahl von Anlagen existiert bzw. gebaut oder erweitert wird, deren Beitrag zur Geruchsimmissionssituation in der Wohnbebauung jeweils irrelevant ist. Dies würde beträchtliche Kumulationen nach sich ziehen. Die Erfahrungen aus der Praxis belegen, dass Immissionswertüberschreitungen in diesen Fällen nicht auszuschließen sind.
- 18
Auf diese Problematik wurde in der Vergangenheit unterschiedlich reagiert. So gibt es in Teilen Niedersachsens eine sogenannte „kleine“ Irrelevanzregelung. Sie geht davon aus, dass eine berechnete Geruchshäufigkeit von 0,004, verursacht durch einen geplanten Stallneubau, sich nicht in der gerundeten Kenngröße nach Nr. 4.6 GIRL auswirkt und der Stall gebaut werden könnte.
- 19
Eine andere Möglichkeit besteht darin, in Fällen in denen übermäßige Kumulationen befürchtet werden, zusätzlich zu den erforderlichen Berechnungen auch die Gesamtbelastung im Istzustand in die Beurteilung einzubeziehen. D. h. es ist zu prüfen, ob bei der bereits vorhandenen Belastung noch ein zusätzlicher Beitrag von 0,02 toleriert werden kann.
- 20
Vor diesem Hintergrund ist es durchaus möglich, dass zwar die erste Anlage, die einen irrelevanten Beitrag zur Geruchsimmissionsbelastung leistet, noch eine Genehmigung erhält, aber der zweiten irrelevanten Anlage die Genehmigung verweigert wird. Im Sinne der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen entsprechend § 3 BImSchG ist dies berechtigt, da u. U. eine fortschreitende Kumulation zu befürchten ist. Auf Nr. 5 der GIRL wird verwiesen."
- 21
Diese Auslegungshinweise behandeln das Problem der Kumulation mehrerer für sich betrachtet irrelevanter (Zusatz-)Belastungen durch verschiedene Anlagen, die in der Summe eine unzumutbare Gesamtbelastung ergeben. Es handelt sich um ein Problem der Genehmigungspraxis. Soweit diese Situation gegeben ist, soll abweichend vom Regelfall des Nr. 3.3 GIRL auch die "Gesamtbelastung im Istzustand" – also die Vorbelastung – in die Betrachtung einbezogen werden. Rechtsfolge kann sein, dass auch ein eigentlich nach Nr. 3.3 GIRL irrelevanter Zusatzbeitrag von 0,02 nicht mehr tolerierbar ist, so dass dieser eigentlich irrelevanten Anlage die Genehmigung verweigert wird. Als Voraussetzung dieser besonderen Verfahrensweise wird genannt, dass
- 22
- um ein Wohngebiet herum
- 23
- eine Vielzahl von Anlagen existiert bzw. gebaut oder erweitert wird
- 24
- deren Beitrag zur Geruchsimmissionssituation jeweils irrelevant ist.
- 25
Diese Auslegungshinweise bedürfen einer Abstimmung mit der Grundregel der Nr. 3.3 GIRL, wonach bei einer Anlage mit einer Zusatzbelastung von 0,02 auch bei Überschreitung der Immissionswerte die Genehmigung nicht versagt werden soll. Eine Gesamtbetrachtung der Grundregel der Nr. 3.3 GIRL einerseits sowie der Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 GIRL andererseits ergibt, dass
- 26
- die "Kumulationsregel" der Auslegungshinweise im Regelfall der Irrelevanzregel des Nr. 3.3 GIRL nicht zur Anwendung kommt,
- 27
- dieser Regelfall vorliegt, wenn eine Anlage mit irrelevanter Zusatzbelastung auf eine vorhandene Vorbelastung trifft,
- 28
- im Regelfall die Genehmigung auch bei Überschreitung der Immissionswerte erteilt werden soll und daher von der Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden kann,
- 29
- die "Kumulationsregel" nur dann anwendbar ist, wenn mehrere Anlagen, die jeweils eine irrelevante Zusatzbelastung aufweisen, gleichzeitig oder nacheinander zur Genehmigung stehen,
- 30
- bei Anwendung der "Kumulationsregel" die Genehmigung für eine Anlage auch dann versagt werden kann, wenn von dieser eine irrelevante Zusatzbelastung verursacht wird und dies zu einer Überschreitung des Immissionswertes führt.
- 31
Die "Kumulationsregel" der Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 GIRL kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da hier der Regelfall der Nr. 3.3 GIRL vorliegt. Die von der Beigeladenen geplante Anlage trifft auf eine bestehende Vorbelastung durch die Tierhaltungsanlagen in (...), N-Stadt, J-Stadt, St-Stadt und A-Stadt (BA T Bl. 315) und verursacht an den Immissionsorten MA bis MD eine irrelevante Zusatzbelastung von 0,02. Weitere Anlagen um die Immissionsorte MA bis MD herum mit einer irrelevanten Zusatzbelastung stehen nicht zur Genehmigung an. Vor diesem Hintergrund konnte im Hinblick auf die Immissionsorte MA bis MD von der Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden.
- 32
Die Ermittlung der Vorbelastung an den Immissionsorten MA bis MD ist auch nicht deswegen notwendig, weil geprüft werden müsste, ob die Vorbelastung durch die vorhandenen Tierhaltungsanlagen insbesondere in (...) oder N-Stadt über der absoluten Obergrenze von 0,25 liegt. Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, das Irrelevanzkriterium der GIRL sei unanwendbar, wenn bereits die Geruchsvorbelastung über der absoluten Obergrenze liege; sei schon die Geruchsvorbelastung nicht mehr zumutbar, sei auch eine weitere die Irrelevanzgrenze nicht erreichende Zusatzbelastung unzulässig (OVG NW, Beschl. v. 23.03.2009 – 10 B 259/09 –, juris RdNr. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2012 – 3 K 6274/09 –, juris RdNr. 91). Es ist jedoch fraglich, ob der Wert von 0,25 eine absolute Obergrenze für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich darstellt (OVG NW, Urt. v. 01.06.2015 – 8 A 1760/13 –, a.a.O. RdNr. 82). Der Antragsgegner ist der Annahme einer absoluten Obergrenze nicht grundsätzlich entgegengetreten, sondern hält eine Einzelfallbetrachtung für erforderlich. In N-Stadt liege eine Situation vor, in der die Vorbelastung durch die bestehende Milchviehanlage durch die von der geplanten Anlage ausgehende irrelevante Zusatzbelastung nicht erhöht werde, da sich der Standort der Neuanlage im gleichen Windrichtungsvektor wie die Altanlage, jedoch in deutlich größerer Entfernung befinde und die Zusatzbelastung durch die neue Anlage daher von dem von der Altanlage ausgehenden Geruch überlagert werde (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 237 ff.). Diese Überlegungen gelten jedoch nicht für die in der Immissionsprognose der IfU GmbH ebenfalls nicht erfassten Vorbelastungen im Beurteilungsgebiet durch die Milchviehanlage in (...) mit 926 Tierplätzen, die Schweinemastanlage in N-Stadt mit 1.700 Tierplätzen, die Rinderanlagen in J-Stadt mit 180 Tierplätzen sowie die Hähnchenmastanlagen in J-Stadt mit insgesamt ca. 160.000 Tierplätzen. Die von den Tierhaltungsanlage in J-Stadt herrührende Vorbelastung ist auch nicht deshalb ohne Belang, weil sich dieser Ort wegen seiner Entfernung zur Emissionsquelle außerhalb des Beurteilungsgebiets (Nr. 4.4.2 GIRL) befindet. Es steht vielmehr grundsätzlich im Einklang mit der GIRL, für eine vollständige Vorbelastungserfassung auch weiter entfernte geruchsemittierende Quellen einzubeziehen. Ziel einer Beurteilung nach der GIRL ist es, die Gesamtbelastung im Beurteilungsgebiet zu ermitteln. Dies erfordert gegebenenfalls, auch Emittenten in die Untersuchung aufzunehmen, die sich außerhalb des Beurteilungsgebiets befinden, aber relevant auf dieses einwirken (OVG NW, Beschl. v. 09.12.2013 – 8 A 1451/12 –, juris RdNr. 32; anders noch OVG NW, Beschl. v. 14.01.2010 – 8 B 1015/09 –, juris RdNr. 42). Die Belgeladene macht jedoch zu Recht geltend, dass im Regelfall der Nr. 3.3 der GIRL, in welchem – wie hier – eine neue Anlage auf eine bestehende Vorbelastung trifft, die Anwendung des Irrelevanzkriteriums nicht von der Höhe der Vorbelastung abhängig ist. Die GIRL selbst enthält keine solche Einschränkung. Sie würde auch, wie in der Stellungnahme der IfU GmbH vom 10.07.2015 (GA Bl. 326 ff.) dargelegt wird, zu widersinnigen Ergebnissen führen. Bei Unanwendbarkeit des Irrelevanzkriteriums im Fall einer Überschreiten einer absoluten Obergrenze durch die Vorbelastung wäre die Unzumutbarkeit der von der neuen Anlage ausgehenden irrelevanten Geruchsbelastung auch dann anzunehmen, wenn von dieser nur eine minimale Zusatzbelastung von 0,01 (1 % der Jahresstunden) in einem stark vorbelasteten Bereich verursacht würde. Dies würde dazu führen, dass das Beurteilungsgebiet – entsprechend der Auslegungshinweise zu Nr. 4.4.2 der GIRL – stark ausgeweitet werden müsste, da eine von der neuen Anlage ausgehende Zusatzbelastung von 0,01, die bei einem Zusammentreffen mit einer über der absoluten Obergrenze liegenden Vorbelastung unzulässig wäre, auch in großer Entfernung zu der neuen Anlage auftreten könnte. Die Einschränkung der Irrelevanzregel würde zudem dazu führen, dass die Ermittlung der Vorbelastung stets erforderlich wäre, um zu klären, ob das Irrelevanzkriterium wegen einer über der absoluten Obergrenze liegenden Vorbelastung auf einer im Beurteilungsgebiet liegenden Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, unanwendbar ist. Diese Konsequenzen sind erkennbar sachwidrig und werden der GIRL nicht gerecht. Eine extrem hohe Vorbelastung, die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit selbst einer irrelevanten Zusatzbelastung führen kann, ist allenfalls als Ergebnis einer Prüfung im Einzelfall nach Nr. 5 GIRL denkbar. Im vorliegenden Fall sind indessen keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Einzelfallprüfung erkennbar.
- 33
Die Immissionsprognose der IfU GmbH vom 30.08.2011 kommt auch hinsichtlich der Immissionsorte ME (A-Stadt) und MF (R-Stadt) nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass von der streitigen Anlage keine erheblichen Geruchsbelästigungen ausgehen. Für die Immissionsorte ME und MF wurde eine Zusatzbelastung von 0,03 (3 %) bzw. 0,04 (4 %) ermittelt. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Schweinemastanlage nördlich von St-Stadt sowie die Milchviehanlage in A-Stadt ergab sich eine Gesamtbelastung an den Immissionsorten ME von 0,05 bis 0,07 (5 bis 7 %) und MF von 0,04 bis 0,05 (4 bis 5 %) (BA T Bl. 123). Die von den Tierhaltungsanlagen in J-Stadt, (...) und N-Stadt ausgehenden Fernwirkungen wurden bei der Ermittlung der Vorbelastung außer Betracht gelassen, da diese wegen der Abstände von 2.000 bis 4.000 m als mit hoher Wahrscheinlichkeit irrelevant eingeschätzt wurden und die einschlägigen Immissionswerte von 0,10 (10 %, R-Stadt) bzw. 0,15 (15 %, A-Stadt) jeweils zu weniger als der Hälfte ausgeschöpft werden (Genehmigungsbescheid, S. 74). Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgehensweise nicht sachgerecht ist, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
- 34
b) Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Eine Beschwerde hat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht schon dann Erfolg, wenn mit ihr die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu Recht in Zweifel gezogen wird, sondern erst dann, wenn sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (OVG NW, Beschl. v. 18.03.2002 – 7 B 315/02 –, juris RdNr. 5; Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, a.a.O. RdNr. 12; BayVGH, Beschl. v. 21.05.2003 – 1 CS 03.60 –, juris RdNr. 16; VGH BW, Beschl. v. 25.11.2004 – 8 S 1870/04 –, juris RdNr. 6; OVG LSA, Beschl. v. 26.10.2010 – 1 M 125/10 –, juris RdNr. 13). Die hiernach gebotene Prüfung ergibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen, von diesem nicht herangezogenen Gründen im Ergebnis bestätigt werden kann.
- 35
aa) Soweit der Antragsteller eine nicht ordnungsgemäße Ermittlung des Sachverhaltes rügt, kann sich hieraus ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht ergeben. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vorliegt, führt er nach § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung der Genehmigung, weil offensichtlich ist, dass die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst worden ist. Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG eine gebundene Entscheidung. Soweit die Genehmigung im Ergebnis nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), was im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären ist, kann sich ein etwaiger Aufklärungsmangel gemäß § 46 VwVfG nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben (OVG NW, Urt. v. 10.11.2015 – 8 A 1031/15 –, juris RdNr. 44; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 RdNr. 59). Auch die Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung fehlerhaft war, stellt sich nicht. Das Gericht trifft im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – wie ausgeführt – eine eigenständige Ermessensentscheidung und prüft nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung.
- 36
bb) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, in der Immissionsprognose vom 30.08.2011 sei die Abluftmenge fehlerhaft angegeben worden. Zwar trifft es zu, dass die Abluftmenge in der Immissionsprognose mit 20.257 m³/h je Stall angegeben wird (BA T Bl. 110), während sie tatsächlich ausweislich der Nachreichung der Landesgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH vom 31.08.2012 (BA J Bl. 4) 244.500 m³/h je Stall beträgt. Dies führt jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Immissionsprognose. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners ist die Abluftmenge bzw. der Volumenstrom für die vorliegende Ausbreitungsrechung nicht relevant, da die Abluft aus den Ställen als kalte Quellen in Form von Punktquellen modelliert worden seien. Nach Anhang 3 der TA Luft seien Eingangsdaten einer Ausbreitungsrechnung bei Punktquellen
- 37
- die Lagekoordinaten x, y, z,
- 38
- der Emissionsmassenstrom,
- 39
- die Abluftgeschwindigkeit,
- 40
- der Quelldurchmesser und
- 41
- der Wärmestrom.
- 42
Der Wärmestrom berechne sich aus dem Volumenstrom und der Abgastemperatur und diene der Bestimmung der effektiven Quellhöhe. Bei kalten Quellen sei der Wärmestrom gleich Null. Demzufolge sei eine Dateneingabe für den Volumenstrom und die Abgastemperatur nicht erforderlich (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 233 f.). Diesen nachvollziehbaren Erläuterungen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
- 43
cc) Keine durchgreifenden Zweifel an der korrekten Modellierung der Quellen ergeben sich aus der Rüge des Antragstellers, die vom DWD angegebenen Gauß-Krüger-Koordinaten stimmten nicht mit den von der IfU GmbH verwendeten Koordinaten überein, so dass der Berechnung ein Punkt zugrunde liege, der mehr als 200 m von allen realen Emissionsquellen entfernt liege. Zwar trifft es zu, dass der DWD in der Qualifizierten Prüfung (QPR) der Übertragbarkeit von Februar 2010 als Standort der Anlage die Gauß-Krüger-Koordinaten 4433900 m (Rechtswert) und 5827900 m (Hochwert) angegeben hat (BA T Bl. 146), während in der Immissionsprognose der IfU GmbH die Gauß-Krüger-Koordinaten des Nullpunktes des lokalen Koordinatensystems mit 4434000 m (Rechtswert) und 5828000 m (Hochwert) angegeben werden (BA T Bl. 102). Hierzu hat der Antragsgegner jedoch nachvollziehbar ausgeführt, die Rüge des Antragstellers beruhe auf einem Missverständnis, da gemäß Nr. 3.3.1 der Immissionsprognose ein lokales kartesisches Koordinatensystem verwendet worden sei. Der Antragsteller habe offenbar angenommen, dass der Nullpunkt des lokalen Koordinatensystems mit dem Emissionsschwerpunkt der Anlage im Zentrum der Beurteilungsfläche 0/0 gleichzusetzen sei. Dem sei aber nicht so. Aus Abbildung 11 der Immissionsprognose (BA T Bl. 114) werde deutlich, dass die Quellen in korrekter Lage modelliert worden seien. Die Anlage mit den Emissionsquellen sei in Abbildung 11 weiß dargestellt und befinde sich im Zentrum der Beurteilungsfläche 0/0. Wäre die Quellmodellierung wie vom Antragsteller angenommen erfolgt, so wäre in Abbildung 11 die braune Isofläche um ca. 700 m nach Osten an den Waldrand heran verschoben.
- 44
dd) Keinen Erfolg hat die Rüge des Antragstellers, der von der Anlage hervorgerufene Stickstoffeintrag führe in den östlich der Anlage gelegenen Waldgebieten zu einer unzulässigen Gesamtbelastung. Zwar umfasst der Schutz vor erheblichen Nachteilen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auch den Schutz von Pflanzen (NdsOVG, Beschl. v. 27.07.2001 – 1 MB 2587/01 –, juris RdNr. 8). Insoweit ist in Nr. 4.8 TA Luft eine Sonderfallprüfung vorgesehen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdeposition nicht gewährleistet ist. Kriterien für eine solche Sonderfallprüfung bietet der Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz in der Fassung vom 01.03.2012 (sog. LAI-Papier). Dieser enthält in Anhang II, Tabelle A.II.1, empirische critical loads der Stickstoffdeposition (kg N ha-1 a-1) für bestimmte Ökosysteme, u.a. für Wälder. Ergänzend sind in Nr. 6.1 des LAI-Papiers Zuschlagsfaktoren zur Ableitung des Beurteilungswertes in Abhängigkeit von der Schutzkategorie und der Gefährdungsstufe vorgesehen. Der Beurteilungswert bildet den Maßstab für die Bewertung von Stickstoffeinträgen, die sich aus der Vorbelastung und der anlagenspezifischen Zusatzbelastung zusammensetzen. Hiervon ausgehend nimmt der Antragsteller – in Übereinstimmung mit der Umweltverträglichkeitsstudie (BA T Bl. 319) – eine Gesamtbelastung von 29 kg N/ha*a an, die sich aus einer Vorbelastung von 22 kg N/ha*a und einer anlagenbedingten Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a zusammensetze. Diese liege über dem Beurteilungswert von 21,25 kg N/ha*a, der sich aus dem critical load von 12,5 kg N/ha*a und einem Zuschlagsfaktor von 1,7 ergebe. Der critical load sei ein Mittelwert aus dem für Kiefernwald maßgeblichen critical load von 5 bis 15 kg N/ha*a, der hier angezeigt sei, da es sich um eine Mischwald mit hohen Kiefernbestand handele. Der Zuschlagsfaktor von 1,7 ergebe sich durch Zuordnung zu der Schutzkategorie Regulationsfunktion und einer mittleren Gefährdungsstufe. Es spreche sogar einiges dafür, dass hier eine hohe Gefährdungsstufe und damit ein Zuschlagsfaktor von 1,5 zugrunde zu legen sei. Auch liege die Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a über dem nach der 30-%-Regel des LAI-Papiers zulässigen Wert von 6,375 kg N/ha*a.
- 45
Ob diese vom Antragsteller zugrunde gelegten Werte zutreffend sind, ist unklar. Die Beigeladene geht von einer Gesamtbelastung von 29 kg N/ha*a und einem critical load von 15 kg N/ha*a aus und hält – insoweit in Übereinstimmung mit der Umweltverträglichkeitsstudie – einen Zuschlagsfaktor von 2,5 und damit ein Beurteilungswert von 37,5 kg N/ha*a für maßgeblich, da der Wald der Schutzkategorie Produktionsfunktion sowie einer mittleren Gefährdungsstufe zuzuordnen sei. Der Antragsgegner hält demgegenüber eine differenzierende Betrachtungsweise für geboten. Soweit Laubmischwald- und Laubwaldbestände betroffen seien, sei nach der Umweltverträglichkeitsstudie von einer Vorbelastung von 21 kg N/ha*a, einer Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a und damit einer Gesamtbelastung von 28 kg N/ha*a auszugehen, die über dem Beurteilungswert von 25,5 kg N/ha*a liege. Dieser ergebe sich aus dem critical load von 15 kg N/ha*a sowie einem Zuschlagsfaktor von 1,7. Denkbar sei aber auch, den in der Umweltverträglichkeitsstudie angenommenen critical load von 17,5 kg N/ha*a zugrunde zu legen, woraus sich ein Beurteilungswert von 29,75 kg N/ha*a ergebe, der nicht erreicht werde. Selbst wenn von einem critical load von 15 kg N/ha*a ausgegangen werde, ergebe sich noch kein immissionsschutzrechtlicher Konflikt, da insoweit die 30-%-Regelung des LAI-Papiers (S. 40 f.) anzuwenden sei. Hiernach sei eine Einzelfallprüfung nicht notwendig, obwohl die Gesamtbelastung an einem Beurteilungspunkt den Beurteilungswert überschreite, wenn die Zusatzbelastung einen Wert von 30 % des Beurteilungswertes nicht überschreite. Das sei hier der Fall. 30 % des Beurteilungswertes von 25,5 kg N/ha*a seien 7,65 kg N/ha*a. Dieser Wert werde von der Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a nicht überschritten. Für den größeren Flächenanteil der Waldflächen, bei denen es sich um Kiefernforste handele, sei von einer Gesamtbelastung von 29 – 29,5 kg N/ha*a auszugehen. Diese setze sich nach der Umweltverträglichkeitsstudie zusammen aus einer Vorbelastung von 23 kg N/ha*a und einer Zusatzbelastung von maximal 6 – 6,5 kg N/ha*a. Dass die Zusatzbelastung im Hinblick auf den Kiefernbestand unter 7 kg N/ha*a liege, ergebe sich aus der Karte 1 zur Umweltverträglichkeitsstudie (BA T Bl. 427) sowie der Abbildung 3 auf Seite 9 des 1. Nachtrags zur Immissionsprognose vom 19.03.2012 (BA X Bl. 172). Im Hinblick auf die Kiefernforste sei von einem Beurteilungswert von 22,5 kg N/ha*a auszugehen, der sich aus dem critical load von 15 kg N/ha*a und einem Zuschlagsfaktor von 1,5 ergebe. Der Zuschlagsfaktor resultiere aus der Zuordnung zu der Schutzkategorie Regulationsfunktion sowie der Gefährdungsstufe "hoch". Damit übersteige die Stickstoffdeposition den Beurteilungswert innerhalb der Kiefernforste deutlich. Allerdings sei auch hier die 30-%-Regelung des LAI-Papiers anzuwenden. 30 % des Beurteilungswertes von 22,5 kg N/ha*a seien 6,75 kg N/ha*a. Die Zusatzbelastung im Bereich der Kiefernforste liege unter diesem Wert. Die Vorgaben des LAI-Papiers würden somit eingehalten.
- 46
Hiernach ist die Frage, ob die von der Anlage ausgehenden Stickstoffeinträge in den östlich gelegenen Waldgebieten zu erheblichen Nachteilen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG führen, als offen anzusehen. Die dargestellten Meinungsverschiedenheiten zu der Frage der sachgerechten Ermittlung und Bewertung der von der Anlage ausgehenden Stickstoffeinträge wirft komplexe naturschutzfachliche Fragen aus, die im Rahmen des vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden können, sondern einer vertiefenden Betrachtung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens bedürfen.
- 47
ee) Soweit der Antragsteller auf den anlagebedingten Eintrag von Stickstoff in das Grundwasser über den Luftpfad hinweist, ergeben sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Der Antragsteller meint, insoweit liege eine Gewässerbenutzung i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG vor, die wegen der umfassenden Prüfpflicht der Immissionsschutzbehörde gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht außer Betracht bleiben könne. Zwar hat die Immissionsschutzbehörde grundsätzlich auch zu prüfen, ob dem Vorhaben wasserrechtliche Hindernisse entgegenstehen (OVG NW, Urt. v. 01.12.2011 – 8 D 58/08.AK –, juris RdNr. 430; VG Magdeburg, Urt. v. 07.07.2015 – 4 A 222/14 –, juris RdNr. 29). Der anlagebedingte Eintrag von Stickstoff über den Luftpfad in das Grundwasser ist jedoch wasserrechtlich nicht relevant. Die Benutzungstatbestände des § 9 WHG setzen ein zweckgerichtetes Verhalten voraus. Ein rein kausales Geschehen reicht nicht aus (BVerwG, Urt. v. 16.11.1973 – BVerwG 4 C 44.69 –, juris RdNr. 13). Hiernach erfüllt der Eintrag des von der Anlage ausgehenden Stickstoffs über den Luftpfad in das Grundwasser nicht den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG, denn ein zweckgerichtetes Handeln, also eine absichtliche Gewässerbenutzung, liegt insoweit nicht vor.
- 48
ff) Bei summarischer Prüfung liegt auch keine Verletzung der Betreiberpflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG durch die geplante Ausbringung der in der Anlage anfallenden Gülle auf den in der Flur 10 der Gemarkung (...) liegenden Flächen vor. Im Hinblick auf die anlagenexterne Entsorgung von Abfällen ergeben sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG Pflichten zu Vorbereitungsmaßnahmen im Anlagenbereich. Bei Abfällen, die die Anlage verlassen und außerhalb der Anlage verwertet oder beseitigt werden sollen, hat der Anlagenbetreiber alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Abfälle nach den einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß verwertet bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden können (BT-Drs. 16/4599, S. 127; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 5 RdNr. 88). Soweit es um den Verbleib von beim Betrieb von Tierhaltungsanlagen anfallenden Wirtschaftsdünger i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 2 des Düngegesetzes (DüngG) vom 09.01.2009 (BGBl. I S. 54) geht, kann von einer ordnungsgemäßen Verwendung dann ausgegangen werden, wenn der Tierhalter über Flächen verfügt, die den Wirtschaftsdünger nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 DüngG in Verbindung mit den Vorschriften der Düngeverordnung (DüV) vom 27.02.2007 (BGBl. I S. 221) im Sinne einer Anwendung "nach guter fachlicher Praxis" aufnehmen können. Verfügt der Tierhalter und Anlagenbetreiber nicht über ausreichende eigene Flächen, so muss sichergestellt sein, dass der Wirtschaftsdünger aufgrund langfristiger Verträge abgenommen und einer ordnungsgemäßen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Verwendung zugeführt wird (NdsOVG, Beschl. v. 23.01.2003 – 7 ME 203/02 –, juris RdNr. 6; VG Osnabrück, Urt. v. 21.01.2016 – 2 A 1646/13 –, juris RdNr. 50). Die sich aus dem DüngG und der DüV ergebenden Anforderungen an die Ausbringung der Gülle nach guter fachlicher Praxis werden – soweit derzeit ersichtlich – erfüllt. Nach den Angaben des Antragsgegners sind gemäß § 4 Abs. 3 DüV zur ordnungsgemäßen Verwertung des Stickstoffs bei Annahme eines mittleren bis guten Ertragspotentials ca. 546 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) notwendig. Die zur Verwertung der jährlich anfallenden Gülle der Beigeladenen auf vertraglicher Grundlage durch andere landwirtschaftliche Betriebe bereitgestellte Fläche betrage 613,44 ha LN und sei ausreichend (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 259 f.). Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner Vertiefung, ob es sich bei der in dem geplanten Schweinemastbetrieb anfallenden Gülle überhaupt um Abfall handelt (vgl. EuGH, Urt. v. 03.10.2013 – C-113/12 –, juris RdNr. 43 ff.).
- 49
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass das Grundwasser im Bereich der Ausbringungsfläche für die anfallende Gülle in der Flur 10 der Gemarkung (...) nach den Angaben in der Ergänzung des Landesgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Thema Grundwasserschutz vom 29.03.2012 (BA X Bl. 803 ff.
) mit Nitrat (NO3) in einer über dem Grenzwert des § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 Teil I Nr. 9 der Trinkwasserverordnung vom 21.05.2001 (BGBl. I S. 959) von 50 mg/l liegenden Konzentration belastet ist. Die Nitratbelastung des Grundwassers stellt nach geltendem Recht keine rechtliche Schranke für die Aufbringung von Dünger in der Landwirtschaft dar. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG) (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) i.V.m. § 62a WHG ist insoweit allein die Erarbeitung eines nationalen Aktionsprogramms zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen vorgesehen.
- 50
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Desinfektionsmittel Aldekol im Rahmen des Anlagenbetriebes verwendet wird. Zwar ist dieses Desinfektionsmittel nach dem einschlägigen EG-Sicherheitsdatenblatt als stark wassergefährdend einzustufen (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 259). Gleichwohl kann hieraus – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass die im Rahmen des Anlagenbetriebs anfallende Schweinegülle für eine Verwendung als Dünger gänzlich ungeeignet sei, weil hiermit auch das im Betrieb verwendete Aldekol in das Grundwasser gelangen könne. Düngemittel dürfen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. Nr. 8.3.8 der Tabelle 8 in Anlage 2 der Düngemittelverordnung (DüMV) vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2482) als Nebenbestandteile auch Reinigungs- und Desinfektionsmittel enthalten, sofern diese Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen unvermeidbar sind und es sich nicht um perflourierte Tenside handele. Nach den Angaben der Beigeladenen liegen beide Voraussetzungen hier vor, so dass auch eine mögliche Restbelastung der Gülle mit dem Desinfektionsmittel Aldekol ihrer Eignung als Düngemittel nicht entgegenstehe (GA Bl. 193). Diese Problematik kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend geklärt werden und bedarf einer vertiefenden Betrachtung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens.
- 51
gg) Es ergeben sich auch nicht deshalb ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides, weil hierin nicht der Einbau einer Abluftreinigungsanlage zur Vorsorge gegen Bioaerosol-Emissionen angeordnet wurde. Die Vermeidung bzw. Senkung von erhöhten Bioaerosol-Konzentrationen ist nicht den drittschützenden Betreiberpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern den Vorsorgeanforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen (OVG NW, Urt. v. 10.11.2015 – 8 A 1031/15 –, a.a.O. RdNr. 110). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Die Rügebefugnis des Antragstellers umfasst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch diesen nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz (VGH BW, Urt. v. 20.07.2011 – 10 S 2102/09 –, juris RdNr. 76). Dem in dieser Vorschrift angesprochenen Stand der Technik kommt dabei keine Sperrwirkung für über diesen Stand hinausgehende Vorsorgemaßnahmen zu. Eine Maßnahme zur Emissionsbegrenzung – etwa zur Vorsorge gegen eine von Tierhaltungsanlagen ausgehende Bioaerosol-Belastung der Nachbarschaft – kann vielmehr auch dann eine erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein, wenn sie zur Emissionsminderung praktisch geeignet ist, aber aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspricht (BVerwG, Urt. v. 23.07.2015 – BVerwG 7 C 10.13 –, juris RdNr. 21). Ob eine über den Stand der Technik hinausgehende Abluftbehandlung zur Minderung von Bioaerosol-Emissionen verhältnismäßig und damit geboten ist, kann in unmittelbarer Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auf den jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Dabei muss die Vorsorge nach Umfang und Ausmaß dem Risikopotential der Immissionen, die sie verhindern soll, proportional sein. Der Grundsatz der Risikoproportionalität setzt eine Bagatellgrenze voraus, bei deren Unterschreitung emissionsbegrenzende Maßnahmen nicht angeordnet werden dürfen (BVerwG, Urt. v. 23.07.2015 – BVerwG 7 C 10.13 –, a.a.O. RdNr. 23 f.). Kriterien für die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Senkung von Bioaerosol-Konzentrationen lassen sich dem Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 31.01.2014 entnehmen. Der Leitfaden dient der Prüfung, ob insbesondere von Tierhaltungsanlagen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG hervorgerufen werden können, und stellt deshalb Kriterien dafür auf, wann eine Sonderfallprüfung zu den Bioaerosol-Emissionen der Anlage erforderlich ist. Folgende Kriterien werden in Anlehnung an die Hinweise der VDI-Richtlinie 4250, Blatt 1, genannt:
- 52
- Abstand zwischen Wohnort/Aufenthaltsort und Anlage (Beispiele: < 500 m zu Geflügelhaltungsanlagen, halboffenen und offenen Kompostierungsanlagen; < 350 m zu Schweinemastbetrieben; < 200 m zu geschlossenen Kompostierungsanlagen),
- 53
- ungünstige Ausbreitungsbedingungen, z. B. Kaltluftabflüsse in Richtung der Wohnbebauung,
- 54
- weitere Bioaerosol-emittierende Anlagen in der Nähe (1000 m-Radius),
- 55
- empfindliche Nutzungen (z. B. Krankenhäuser),
- 56
- gehäufte Beschwerden der Anwohner wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die durch Emissionen aus Bioaerosol-emittierenden Anlagen verursacht sein können (spezifische Erkrankungsbilder).
- 57
Da nach den Angaben des Antragsgegners im vorliegenden Fall keines der Kriterien für die Notwendigkeit einer Sonderfallprüfung auf Bioaerosolbelastungen erfüllt ist (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 256 f.), spricht – bei summarischer Prüfung – überwiegendes dafür, dass Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung bzw. Senkung von Bioaerosol-Emissionen, etwa der Einbau einer Abluftreinigungsanlage, nicht erforderlich sind.
- 58
hh) Der Genehmigungsbescheid ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Änderungen des BImSchG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 734) nicht beachtet wurden. Insbesondere folgt die Fehlerhaftigkeit des Bescheides – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht aus einem Verstoß gegen § 10 Abs. 1a BImSchG. Hiernach hat derjenige, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Nähere Vorschriften über den mit den Antragsunterlagen vorzulegenden Bericht über den Ausgangszustand enthält § 4 Abs. 4a der 9. BImSchV. Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob die am 02.05.2013 in Kraft getretenen Vorschriften des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, wozu auch § 10 Abs. 1a BImSchG zählt, in zeitlicher Hinsicht auf den Bescheid vom 30.04.2013 anwendbar sind, weil dieser erst am 08.05.2013 durch Bekanntgabe an die Beigeladene gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wirksam geworden ist. Es bedarf auch keiner Vertiefung, ob die von der Beigeladenen geplante Schweinemastanlage (...) eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie ist, in der relevante gefährliche Stoffe (§ 3 Nr. 10 BImSchG) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Es kann ferner offen bleiben, ob es sich bei dem in § 10 Abs. 1a BImSchG vorgeschriebenen Ausgangszustandsbericht um eine Genehmigungsvoraussetzung handelt. Die Vorlage eines Ausgangszustandsberichts war im vorliegenden Genehmigungsverfahren jedenfalls auf Grund der Übergangsregelung § 25 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV nicht erforderlich. Hiernach ist § 4a Absatz 4 Satz 1 bis 5 bei Anlagen, die sich am 02.05.2013 in Betrieb befanden oder für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von ihren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, bei dem ersten nach dem 7. Januar 2014 gestellten Änderungsantrag hinsichtlich der gesamten Anlage anzuwenden, unabhängig davon, ob die beantragte Änderung die Verwendung, die Erzeugung oder die Freisetzung relevanter gefährlicher Stoffe betrifft. Hiernach bedurfte es jedenfalls deshalb im vorliegenden Genehmigungsverfahren keiner Vorlage eines Berichts über den Ausgangszustand, weil am 02.05.2013 bereits ein vollständiger Genehmigungsantrag der Beigeladenen vorlag.
- 59
ii) Es liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Errichtung oder der Betrieb der Anlage gegen die Energiesparpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG verstoßen, wonach Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass Energie sparsam und effizient verwendet wird. Es bedarf keiner Vertiefung, ob der Antragsteller insoweit gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert ist oder ob der Einwendungsausschluss nach dieser Vorschrift unionsrechtswidrig und daher nicht mehr anzuwenden ist (OVG NW, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, a.a.O.). Allein aus dem – vom Antragsteller gerügten – Umstand, dass die Antragsunterlagen hierzu keine Ausführungen enthalten, kann nicht gefolgert werden, dass die Errichtung oder der Betrieb der Anlage gegen diese Betreiberpflicht verstößt.
- 60
c) Die bei offener Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erforderliche weitere Interessenabwägung fällt zugunsten der Beigeladenen aus. Ihr drohen bei einer vorläufigen Einstellung der Errichtung und des Betriebs der geplanten Schweinemastanlage erhebliche wirtschaftliche Einbußen, die in der konkreten Verfahrenssituation unbillig wären und die vom Antragsteller geltend gemachten Belange überwiegen. Die Beigeladene wäre im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Genehmigung erhobenen Anfechtungsklage gezwungen, die Errichtung und den Betrieb der Anlage zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurückzustellen. Zwar trägt die Beigeladene das Risiko, dass getätigte Investitionen verloren sind, wenn die gegen die Genehmigung gerichtete Verbandsklage Erfolg hat (OVG NW, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, a.a.O. RdNr. 106). Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache hat die Beigeladene aber ein berechtigtes Interesse daran, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung aufrechterhalten bleibt. Abweichendes würde lediglich dann gelten, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache erkennbar Aussicht auf Erfolg hätte. Das ist aber nicht der Fall, weil die Rechtmäßigkeit der Genehmigung – wie dargelegt – mit der erforderlichen Sicherheit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt werden kann. Dem Antragsteller kann demgegenüber zugemutet werden, für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Errichtung und den Betrieb der Schweinemastanlage hinzunehmen, da keine besonders gravierenden, möglicherweise nicht reversiblen Folgen drohen, wenn das Vorhaben vor Unanfechtbarkeit der Genehmigung verwirklicht wird.
- 61
2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das öffentliche Interesse durch den Antragsgegner nicht hinreichend begründet wurde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung steht vielmehr in Einklang mit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da die Gründe in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen lassen, die den Antragsgegner dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich "formelhaften" schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen (VGH BW, Beschl. v. 29.06.1994 - 10 S 2510/93 –, juris RdNr. 10). Dies gilt auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse eines Beteiligten gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Zwar verweist § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht ausdrücklich auf § 80 Abs. 3 VwGO. Gleichwohl ist die Vorschrift auch bei der Vollziehbarkeitsanordnung im Beteiligteninteresse anwendbar (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, RdNr. 804; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80a RdNr. 30). Eine Darlegung der Dringlichkeit ist jedoch – anders als beim Sofortvollzug im öffentlichen Interesse – nicht erforderlich. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt es vielmehr, wenn dargelegt wird, dass und warum der Drittrechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg hat (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 806; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80a RdNr. 32). Hiernach genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21.08.2014 dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO, denn hierin wurde auf den Seiten 5 – 30 umfangreich dargelegt, weshalb die Anfechtungsklage des Antragstellers ohne Erfolg bleiben wird. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob in einem Verfahren nach § 80a VwGO allein ein Mangel in der Begründung des Sofortvollzugs grundsätzlich nicht zur Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung führt (OVG SH, Beschl. v. 29.07.1994 – 4 M 58/94 –, a.a.O. RdNr. 13 ff.).
- 62
3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch nicht – auf den Hilfsantrag des Antragstellers – von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, die den beabsichtigen Investitionen der Höhe nach entspricht. Nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig machen. Die Vorschrift sieht eine gerichtliche Gestaltungsbefugnis ausdrücklich nur für den Fall eines erfolgreichen Aussetzungsantrages vor (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 437). Auch die Befugnis nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten zu treffen, besteht nur bei einem erfolgreichen Aussetzungsantrag etwa für den Fall, dass der von einem Verwaltungsakt Begünstigte die auf Antrag des Dritten wiederhergestellte aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs missachtet (NdsOVG, Beschl. v. 03.04.2014 – 12 ME 236/13 –, juris RdNr. 13). Das zu sichernde Recht des Dritten im Sinne des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO besteht in der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (BayVGH, Beschl. v. 27.11.2014 – 22 CS 14.2378 –, juris RdNr. 11). Es kann offen bleiben, ob die Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung auch bei Ablehnung eines Aussetzungsantrages Auflagen zu Gunsten des Betroffenen zulässt (dafür etwa SächsOVG, Beschl. v. 12.11.2007 – 5 BS 336/07 –, juris RdNr. 28; Kopp/Schenke, VwGO, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 RdNr. 169; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 1004; dagegen Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 438; NdsOVG, Beschl. v. 27.10.1997 – 7 M 4238/97 –, juris RdNr. 9). Jedenfalls besteht nach der Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung in § 80a VwGO bei Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kein Raum mehr für Auflagen zu Lasten des Genehmigungsbegünstigten (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 438; NdsOVG, Beschl. v. 27.10.1997 – 7 M 4238/97 –, a.a.O.). Insbesondere besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Anordnung der sofortigen Vollziehung von einer Sicherheitsleistung des Begünstigten abhängig zu machen (Traumann, NVwZ 1988, 415). Hiernach kann der Hilfsantrag des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides dahingehend zu ändern, dass sie nur gegen eine angemessene Sicherheitsleitung angeordnet wird, keinen Erfolg haben, da es an einer gesetzlichen Grundlage für eine derartige Einschränkung der Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlt.
- 63
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinemastanlage.
- 3
Mit Bescheid vom 30.04.2013 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von 8.250 Mastschweinen, die Errichtung von zwei Güllebehältern (je VNetto = 3.618 m³) mit Gülleabfüllplatz, zwei Vorgruben, acht Futtersilos, das Aufstellen eines Kadavercontainers, die Einrichtung von Sanität- und Sozialbereichen sowie das Aufstellen von zwei Flüssiggastanks (je 5.100 l) am Standort K-Stadt, OT (...). Der Bescheid wurde der Beigeladenen am 08.05.2013 zugestellt und am 17.05.2013 im Amtsblatt des Antragsgegners öffentlich bekanntgemacht.
- 4
Am 13.06.2013 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht im Verfahren 4 A 101/14 MD Klage.
- 5
Am 21.08.2014 ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides an.
- 6
Am 03.11.2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides dahingehend zu ändern, dass sie nur gegen eine angemessene Sicherheitsleitung, die den beabsichtigten Investitionen der Höhe nach entspricht, angeordnet wird.
- 7
Mit Beschluss vom 27.05.2015 – 4 B 246/14 MD – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.04.2013 wiederhergestellt. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sowohl der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als auch an der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dem Antragsteller dürfte nach der gebotenen summarischen Prüfung ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG unter dem Gesichtspunkt der Geruchsbelastungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zustehen. Die Rechtmäßigkeit der Genehmigung sei Zweifeln ausgesetzt, weil die Vorbelastung nicht nachvollziehbar und umfassend ermittelt worden sei. Es könne daher nicht eingeschätzt werden, ob eine Überschreitung des Immissionswertes von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) bzw. 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden) an den in der Immissionsprognose der IfU GmbH vom 30.08.2011 begutachteten sechs Immissionsorten ausgeschlossen sei. Das Gutachten der IfU GmbH komme im Hinblick auf die Immissionsorte MA bis MD zu dem Ergebnis, dass die durch das Vorhaben zu erwartende Zusatzbelastung 0,02 betrage und damit gemäß Nr. 3.3 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) irrelevant sei, so dass die Vorbelastung nicht berücksichtigt werden müsse. Dies begegne bei der konkreten Sachlage erheblichen Bedenken. In dem Gebiet befänden sich acht weitere für das Beurteilungsgebiet relevante Tierhaltungsanlagen. Insbesondere die Hühnermastanlage in J-Stadt mit einer Tierplatzzahl von ca. 160.000 Masthähnchen dürfte unter Berücksichtigung der Geruchsausbreitung sowie des um ein Vielfaches höheren Gewichtungsfaktors von 1,5 (im Vergleich zu Schweinemastanlagen von 0,75) für eine erhebliche Vorbelastung der südlichen Beurteilungsflächen im Beurteilungsgebiet sprechen. Allein die Anzahl von acht weiteren Tierhaltungsanlagen hätte Anlass geben müssen, zu prüfen, ob das Irrelevanzkriterium aufgrund der Kumulation von Tierhaltungsanlagen vorliegend ausnahmeweise nicht maßgeblich sei. Nach den Auslegungshinweisen zur GIRL hätte man sich mit dieser Vorbelastung zumindest auseinandersetzen müssen. Bestehe – wie hier – eine atypische Belastungssituation durch bereits vorhandene Anlagen, müsse die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der bestehenden Anlagen ermittelt werden, um "auf der sicheren Seite" zu sein. Wenn bereits die Vorbelastung für einen Nachbarn nicht mehr zumutbar sei, sei auch eine weitere die Irrelevanzgrenze nicht erreichende Zusatzbelastung unzulässig. Der Antragsgegner habe sich insgesamt mit den speziellen Bedingungen nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage bestünden mithin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung. Die Vollziehungsanordnung erweise sich ferner als rechtswidrig, weil das öffentliche Interesse durch den Antragsgegner nicht hinreichend begründet worden sei. Allein die durch den Antragsgegner geltend gemachte Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung rechtfertige die Durchbrechung des Grundsatzes des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht.
II.
- 8
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die dargelegten Gründe gebieten die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 30.04.2013 (dazu 1). Auch entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21.08.2014 den Anforderungen (dazu 2). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch nicht – auf den Hilfsantrag des Antragstellers – von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen (dazu 3).
- 9
1. Der Prüfungsmaßstab für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus § 4a Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 753). Danach ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an die für Anträge auf gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs allgemein geltenden Maßstäbe an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 – BVerwG 7 VR 1.14 – juris RdNr. 10). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts i.S.d. § 4a Abs. 3 UmwRG bestehen dabei regelmäßig erst dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache zu erwarten ist (OVG NW, Beschl. v. 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, juris RdNr. 62 ff.; Beschl. v. 24.06.2015 – 8 B 315/15 –, juris RdNr. 14). Bei der Verbandsklage nach dem UmwRG ist die Prüfung nicht auf drittschützende Vorschriften beschränkt. Die Prüfung erstreckt sich vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auf sämtliche Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen (BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 – BVerwG 7 C 36.11 –, juris RdNr. 22). Einer Prüfung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung bedarf es dagegen nicht. Wird von einem Dritten die einem anderen erteilte, diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, besteht weder von Verfassungs wegen noch nach der Verwaltungsgerichtsordnung ein grundsätzlicher Vorrang der aufschiebenden Wirkung vor der sofortigen Vollziehbarkeit (BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 – 1 BvR 2466/08 –, juris RdNr. 21; OVG BBg, Beschl. v. 15.01.2009 – OVG 9 S 70.08 –, juris RdNr. 4; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80a RdNr. 66). Die Entscheidung über die Vollzugsanordnung hat eher schiedsrichterlichen Charakter im Verhältnis zwischen den von der Genehmigung Betroffenen (OVG SH, Beschl. v. 29.07.1994 – 4 M 58/94 –, juris RdNr. 5). Bei dreipoligen Rechtsverhältnissen ist Maßstab vorrangig die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 – 2 M 154/12 –, juris RdNr. 13; Beschl. v. 18.05.2015 – 2 M 33/15 –, juris RdNr. 19; NdsOVG, Beschl. v. 05.03.2008 – 7 MS 115/07 –, juris RdNr. 27; OVG NW, Beschl. v. 05.09.2008 – 13 B 1013/08 –, juris RdNr. 8). Ist es wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich hingegen nichts (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 – BVerwG 7 VR 1.14 –, a.a.O. RdNr. 11; Beschl. v. 23.01.2015 – BVerwG 7 VR 6.14 –, juris RdNr. 8). Im Rahmen der Gesamtabwägung ist bei offenen Erfolgs-aussichten zu berücksichtigen, ob besonders gravierende, möglicherweise nicht reversible Folgen drohen, wenn das Vorhaben vor Unanfechtbarkeit der Genehmigung verwirklicht wird (OVG NW, Beschl. v. 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, a.a.O. RdNr. 62; Beschl. v. 24.06.2015 – 8 B 315/15 –, a.a.O. RdNr. 14).
- 10
Nach diesen Grundsätzen führt die gemäß § 4a Abs. 3 UmwRG i.V.m. §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers mit dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt. Es lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob die angegriffene Genehmigung rechtmäßig ist. Zwar ergeben sich – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung wegen der von der Anlage ausgehenden Geruchsbelastungen (dazu a). Die vom Antragsteller in seinem Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO erhobenen weiteren Rügen können jedoch – auch summarisch – zum Teil nicht abschließend geprüft werden und müssen einer vertiefenden Bewertung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (dazu b). Im Rahmen der bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Gesamtabwägung hat das Interesse der Beigeladenen an der vorläufigen weiteren Ausnutzung der ihr erteilten Genehmigung Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Antragstellers (dazu c).
- 11
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind bei summarischer Prüfung durch die Errichtung und den Betrieb der Schweinemastanlage (...) keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Geruchsimmissionen zu erwarten.
- 12
Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29.02.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die GIRL bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (OVG NW, Urt. v. 01.06.2015 – 8 A 1760/13 –, juris RdNr. 51 m.w.N.). Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelastungen (Urt. d. Senats v. 24.03.2015 – 2 L 184/10 –, juris RdNr. 95). Die GIRL ist ein technisches Regelwerk, deren Werte auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Experten beruhen und das insoweit die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens hat (BVerwG, Beschl. v. 05.08.2015 – BVerwG 4 BN 28.15 –, juris RdNr. 5).
- 13
Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose, bei der aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Diese ist sodann an dem nach der GIRL maßgeblichen Immissionswert zu messen (OVG NW, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, juris RdNr. 65 m.w.N.).
- 14
Von einer Ermittlung der Vorbelastung kann unter den Voraussetzungen der Nr. 3.3 GIRL abgesehen werden. Hiernach soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung – Irrelevanzkriterium). Gegen die Verwendung des Irrelevanzkriteriums bestehen keine Bedenken. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie ist zwar grundsätzlich auf die Vorbelastung und Zusatzbelastung durch die neu hinzutretende Anlage abzustellen, aus der sich die Gesamtbelastung ergibt (Nr. 4.6 GIRL). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Erweist sich die prognostizierte Zusatzbelastung nach allgemeiner fachlicher Einschätzung als geringfügig und damit als irrelevant, darf von der Ermittlung der vorhandenen Vorbelastung abgesehen werden. Bei Einhaltung des als Irrelevanzschwelle verstandenen Wertes von 0,02 wird davon ausgegangen, dass die hinzutretende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht. Die Regelung markiert einen zulässigen Bagatellvorbehalt (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – BVerwG 4 CN 3.11 –, juris RdNr. 16).
- 15
Hiervon ausgehend gelangt die Immissionsprognose der IfU GmbH vom 30.08.2011 (BA T Bl. 78 ff.) nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass erhebliche Geruchsbelästigungen durch die geplante Schweinemastanlage (...) nicht zu erwarten sind. Für die Immissionsorte MA ((...)), MB (Wohnbebauung entlang der L 23), MC (N-Stadt) und MD (S-Stadt) wurde eine Zusatzbelastung von jeweils 2 % ermittelt (BA T Bl. 122). Im Hinblick auf das Irrelevanzkriterium der Nr. 3.3 der GIRL wurde insoweit auf eine Ermittlung der Vorbelastung verzichtet. Dies ist – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass gemäß Nr. 3.3 der GIRL wegen der geringen Zusatzbelastung von 0,02 an den Immissionsorten MA bis MD unabhängig von der insbesondere in den Ortslagen (...) und N-Stadt bestehenden Vorbelastung keine erheblichen Geruchsbelästigungen durch die von der Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen zu erwarten sind. Die Vorbelastung an den Immissionsorten MA bis MD ist ohne Belang, weil die von der streitigen Anlage ausgehende Zusatzbelastung den Wert von 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) nicht überschreitet und damit nach Nr. 3.3 der GIRL irrelevant ist.
- 16
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 der GIRL, insbesondere zur Anwendung des Irrelevanzkriteriums im Außenbereich. Diese lauten wie folgt:
- 17
"Im Außenbereich, in dem die Landwirtschaft privilegiert ist und in dem sie ihre Entwicklungsmöglichkeiten soweit wie möglich nutzen will, gibt es praktisch keine räumlichen Begrenzungen. Es ist durchaus möglich, dass um ein Wohngebiet herum eine Vielzahl von Anlagen existiert bzw. gebaut oder erweitert wird, deren Beitrag zur Geruchsimmissionssituation in der Wohnbebauung jeweils irrelevant ist. Dies würde beträchtliche Kumulationen nach sich ziehen. Die Erfahrungen aus der Praxis belegen, dass Immissionswertüberschreitungen in diesen Fällen nicht auszuschließen sind.
- 18
Auf diese Problematik wurde in der Vergangenheit unterschiedlich reagiert. So gibt es in Teilen Niedersachsens eine sogenannte „kleine“ Irrelevanzregelung. Sie geht davon aus, dass eine berechnete Geruchshäufigkeit von 0,004, verursacht durch einen geplanten Stallneubau, sich nicht in der gerundeten Kenngröße nach Nr. 4.6 GIRL auswirkt und der Stall gebaut werden könnte.
- 19
Eine andere Möglichkeit besteht darin, in Fällen in denen übermäßige Kumulationen befürchtet werden, zusätzlich zu den erforderlichen Berechnungen auch die Gesamtbelastung im Istzustand in die Beurteilung einzubeziehen. D. h. es ist zu prüfen, ob bei der bereits vorhandenen Belastung noch ein zusätzlicher Beitrag von 0,02 toleriert werden kann.
- 20
Vor diesem Hintergrund ist es durchaus möglich, dass zwar die erste Anlage, die einen irrelevanten Beitrag zur Geruchsimmissionsbelastung leistet, noch eine Genehmigung erhält, aber der zweiten irrelevanten Anlage die Genehmigung verweigert wird. Im Sinne der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen entsprechend § 3 BImSchG ist dies berechtigt, da u. U. eine fortschreitende Kumulation zu befürchten ist. Auf Nr. 5 der GIRL wird verwiesen."
- 21
Diese Auslegungshinweise behandeln das Problem der Kumulation mehrerer für sich betrachtet irrelevanter (Zusatz-)Belastungen durch verschiedene Anlagen, die in der Summe eine unzumutbare Gesamtbelastung ergeben. Es handelt sich um ein Problem der Genehmigungspraxis. Soweit diese Situation gegeben ist, soll abweichend vom Regelfall des Nr. 3.3 GIRL auch die "Gesamtbelastung im Istzustand" – also die Vorbelastung – in die Betrachtung einbezogen werden. Rechtsfolge kann sein, dass auch ein eigentlich nach Nr. 3.3 GIRL irrelevanter Zusatzbeitrag von 0,02 nicht mehr tolerierbar ist, so dass dieser eigentlich irrelevanten Anlage die Genehmigung verweigert wird. Als Voraussetzung dieser besonderen Verfahrensweise wird genannt, dass
- 22
- um ein Wohngebiet herum
- 23
- eine Vielzahl von Anlagen existiert bzw. gebaut oder erweitert wird
- 24
- deren Beitrag zur Geruchsimmissionssituation jeweils irrelevant ist.
- 25
Diese Auslegungshinweise bedürfen einer Abstimmung mit der Grundregel der Nr. 3.3 GIRL, wonach bei einer Anlage mit einer Zusatzbelastung von 0,02 auch bei Überschreitung der Immissionswerte die Genehmigung nicht versagt werden soll. Eine Gesamtbetrachtung der Grundregel der Nr. 3.3 GIRL einerseits sowie der Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 GIRL andererseits ergibt, dass
- 26
- die "Kumulationsregel" der Auslegungshinweise im Regelfall der Irrelevanzregel des Nr. 3.3 GIRL nicht zur Anwendung kommt,
- 27
- dieser Regelfall vorliegt, wenn eine Anlage mit irrelevanter Zusatzbelastung auf eine vorhandene Vorbelastung trifft,
- 28
- im Regelfall die Genehmigung auch bei Überschreitung der Immissionswerte erteilt werden soll und daher von der Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden kann,
- 29
- die "Kumulationsregel" nur dann anwendbar ist, wenn mehrere Anlagen, die jeweils eine irrelevante Zusatzbelastung aufweisen, gleichzeitig oder nacheinander zur Genehmigung stehen,
- 30
- bei Anwendung der "Kumulationsregel" die Genehmigung für eine Anlage auch dann versagt werden kann, wenn von dieser eine irrelevante Zusatzbelastung verursacht wird und dies zu einer Überschreitung des Immissionswertes führt.
- 31
Die "Kumulationsregel" der Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 GIRL kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da hier der Regelfall der Nr. 3.3 GIRL vorliegt. Die von der Beigeladenen geplante Anlage trifft auf eine bestehende Vorbelastung durch die Tierhaltungsanlagen in (...), N-Stadt, J-Stadt, St-Stadt und A-Stadt (BA T Bl. 315) und verursacht an den Immissionsorten MA bis MD eine irrelevante Zusatzbelastung von 0,02. Weitere Anlagen um die Immissionsorte MA bis MD herum mit einer irrelevanten Zusatzbelastung stehen nicht zur Genehmigung an. Vor diesem Hintergrund konnte im Hinblick auf die Immissionsorte MA bis MD von der Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden.
- 32
Die Ermittlung der Vorbelastung an den Immissionsorten MA bis MD ist auch nicht deswegen notwendig, weil geprüft werden müsste, ob die Vorbelastung durch die vorhandenen Tierhaltungsanlagen insbesondere in (...) oder N-Stadt über der absoluten Obergrenze von 0,25 liegt. Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, das Irrelevanzkriterium der GIRL sei unanwendbar, wenn bereits die Geruchsvorbelastung über der absoluten Obergrenze liege; sei schon die Geruchsvorbelastung nicht mehr zumutbar, sei auch eine weitere die Irrelevanzgrenze nicht erreichende Zusatzbelastung unzulässig (OVG NW, Beschl. v. 23.03.2009 – 10 B 259/09 –, juris RdNr. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2012 – 3 K 6274/09 –, juris RdNr. 91). Es ist jedoch fraglich, ob der Wert von 0,25 eine absolute Obergrenze für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich darstellt (OVG NW, Urt. v. 01.06.2015 – 8 A 1760/13 –, a.a.O. RdNr. 82). Der Antragsgegner ist der Annahme einer absoluten Obergrenze nicht grundsätzlich entgegengetreten, sondern hält eine Einzelfallbetrachtung für erforderlich. In N-Stadt liege eine Situation vor, in der die Vorbelastung durch die bestehende Milchviehanlage durch die von der geplanten Anlage ausgehende irrelevante Zusatzbelastung nicht erhöht werde, da sich der Standort der Neuanlage im gleichen Windrichtungsvektor wie die Altanlage, jedoch in deutlich größerer Entfernung befinde und die Zusatzbelastung durch die neue Anlage daher von dem von der Altanlage ausgehenden Geruch überlagert werde (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 237 ff.). Diese Überlegungen gelten jedoch nicht für die in der Immissionsprognose der IfU GmbH ebenfalls nicht erfassten Vorbelastungen im Beurteilungsgebiet durch die Milchviehanlage in (...) mit 926 Tierplätzen, die Schweinemastanlage in N-Stadt mit 1.700 Tierplätzen, die Rinderanlagen in J-Stadt mit 180 Tierplätzen sowie die Hähnchenmastanlagen in J-Stadt mit insgesamt ca. 160.000 Tierplätzen. Die von den Tierhaltungsanlage in J-Stadt herrührende Vorbelastung ist auch nicht deshalb ohne Belang, weil sich dieser Ort wegen seiner Entfernung zur Emissionsquelle außerhalb des Beurteilungsgebiets (Nr. 4.4.2 GIRL) befindet. Es steht vielmehr grundsätzlich im Einklang mit der GIRL, für eine vollständige Vorbelastungserfassung auch weiter entfernte geruchsemittierende Quellen einzubeziehen. Ziel einer Beurteilung nach der GIRL ist es, die Gesamtbelastung im Beurteilungsgebiet zu ermitteln. Dies erfordert gegebenenfalls, auch Emittenten in die Untersuchung aufzunehmen, die sich außerhalb des Beurteilungsgebiets befinden, aber relevant auf dieses einwirken (OVG NW, Beschl. v. 09.12.2013 – 8 A 1451/12 –, juris RdNr. 32; anders noch OVG NW, Beschl. v. 14.01.2010 – 8 B 1015/09 –, juris RdNr. 42). Die Belgeladene macht jedoch zu Recht geltend, dass im Regelfall der Nr. 3.3 der GIRL, in welchem – wie hier – eine neue Anlage auf eine bestehende Vorbelastung trifft, die Anwendung des Irrelevanzkriteriums nicht von der Höhe der Vorbelastung abhängig ist. Die GIRL selbst enthält keine solche Einschränkung. Sie würde auch, wie in der Stellungnahme der IfU GmbH vom 10.07.2015 (GA Bl. 326 ff.) dargelegt wird, zu widersinnigen Ergebnissen führen. Bei Unanwendbarkeit des Irrelevanzkriteriums im Fall einer Überschreiten einer absoluten Obergrenze durch die Vorbelastung wäre die Unzumutbarkeit der von der neuen Anlage ausgehenden irrelevanten Geruchsbelastung auch dann anzunehmen, wenn von dieser nur eine minimale Zusatzbelastung von 0,01 (1 % der Jahresstunden) in einem stark vorbelasteten Bereich verursacht würde. Dies würde dazu führen, dass das Beurteilungsgebiet – entsprechend der Auslegungshinweise zu Nr. 4.4.2 der GIRL – stark ausgeweitet werden müsste, da eine von der neuen Anlage ausgehende Zusatzbelastung von 0,01, die bei einem Zusammentreffen mit einer über der absoluten Obergrenze liegenden Vorbelastung unzulässig wäre, auch in großer Entfernung zu der neuen Anlage auftreten könnte. Die Einschränkung der Irrelevanzregel würde zudem dazu führen, dass die Ermittlung der Vorbelastung stets erforderlich wäre, um zu klären, ob das Irrelevanzkriterium wegen einer über der absoluten Obergrenze liegenden Vorbelastung auf einer im Beurteilungsgebiet liegenden Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, unanwendbar ist. Diese Konsequenzen sind erkennbar sachwidrig und werden der GIRL nicht gerecht. Eine extrem hohe Vorbelastung, die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit selbst einer irrelevanten Zusatzbelastung führen kann, ist allenfalls als Ergebnis einer Prüfung im Einzelfall nach Nr. 5 GIRL denkbar. Im vorliegenden Fall sind indessen keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Einzelfallprüfung erkennbar.
- 33
Die Immissionsprognose der IfU GmbH vom 30.08.2011 kommt auch hinsichtlich der Immissionsorte ME (A-Stadt) und MF (R-Stadt) nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass von der streitigen Anlage keine erheblichen Geruchsbelästigungen ausgehen. Für die Immissionsorte ME und MF wurde eine Zusatzbelastung von 0,03 (3 %) bzw. 0,04 (4 %) ermittelt. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Schweinemastanlage nördlich von St-Stadt sowie die Milchviehanlage in A-Stadt ergab sich eine Gesamtbelastung an den Immissionsorten ME von 0,05 bis 0,07 (5 bis 7 %) und MF von 0,04 bis 0,05 (4 bis 5 %) (BA T Bl. 123). Die von den Tierhaltungsanlagen in J-Stadt, (...) und N-Stadt ausgehenden Fernwirkungen wurden bei der Ermittlung der Vorbelastung außer Betracht gelassen, da diese wegen der Abstände von 2.000 bis 4.000 m als mit hoher Wahrscheinlichkeit irrelevant eingeschätzt wurden und die einschlägigen Immissionswerte von 0,10 (10 %, R-Stadt) bzw. 0,15 (15 %, A-Stadt) jeweils zu weniger als der Hälfte ausgeschöpft werden (Genehmigungsbescheid, S. 74). Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgehensweise nicht sachgerecht ist, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
- 34
b) Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Eine Beschwerde hat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht schon dann Erfolg, wenn mit ihr die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu Recht in Zweifel gezogen wird, sondern erst dann, wenn sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (OVG NW, Beschl. v. 18.03.2002 – 7 B 315/02 –, juris RdNr. 5; Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, a.a.O. RdNr. 12; BayVGH, Beschl. v. 21.05.2003 – 1 CS 03.60 –, juris RdNr. 16; VGH BW, Beschl. v. 25.11.2004 – 8 S 1870/04 –, juris RdNr. 6; OVG LSA, Beschl. v. 26.10.2010 – 1 M 125/10 –, juris RdNr. 13). Die hiernach gebotene Prüfung ergibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen, von diesem nicht herangezogenen Gründen im Ergebnis bestätigt werden kann.
- 35
aa) Soweit der Antragsteller eine nicht ordnungsgemäße Ermittlung des Sachverhaltes rügt, kann sich hieraus ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht ergeben. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vorliegt, führt er nach § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung der Genehmigung, weil offensichtlich ist, dass die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst worden ist. Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG eine gebundene Entscheidung. Soweit die Genehmigung im Ergebnis nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), was im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären ist, kann sich ein etwaiger Aufklärungsmangel gemäß § 46 VwVfG nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben (OVG NW, Urt. v. 10.11.2015 – 8 A 1031/15 –, juris RdNr. 44; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 RdNr. 59). Auch die Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung fehlerhaft war, stellt sich nicht. Das Gericht trifft im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – wie ausgeführt – eine eigenständige Ermessensentscheidung und prüft nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung.
- 36
bb) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, in der Immissionsprognose vom 30.08.2011 sei die Abluftmenge fehlerhaft angegeben worden. Zwar trifft es zu, dass die Abluftmenge in der Immissionsprognose mit 20.257 m³/h je Stall angegeben wird (BA T Bl. 110), während sie tatsächlich ausweislich der Nachreichung der Landesgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH vom 31.08.2012 (BA J Bl. 4) 244.500 m³/h je Stall beträgt. Dies führt jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Immissionsprognose. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners ist die Abluftmenge bzw. der Volumenstrom für die vorliegende Ausbreitungsrechung nicht relevant, da die Abluft aus den Ställen als kalte Quellen in Form von Punktquellen modelliert worden seien. Nach Anhang 3 der TA Luft seien Eingangsdaten einer Ausbreitungsrechnung bei Punktquellen
- 37
- die Lagekoordinaten x, y, z,
- 38
- der Emissionsmassenstrom,
- 39
- die Abluftgeschwindigkeit,
- 40
- der Quelldurchmesser und
- 41
- der Wärmestrom.
- 42
Der Wärmestrom berechne sich aus dem Volumenstrom und der Abgastemperatur und diene der Bestimmung der effektiven Quellhöhe. Bei kalten Quellen sei der Wärmestrom gleich Null. Demzufolge sei eine Dateneingabe für den Volumenstrom und die Abgastemperatur nicht erforderlich (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 233 f.). Diesen nachvollziehbaren Erläuterungen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
- 43
cc) Keine durchgreifenden Zweifel an der korrekten Modellierung der Quellen ergeben sich aus der Rüge des Antragstellers, die vom DWD angegebenen Gauß-Krüger-Koordinaten stimmten nicht mit den von der IfU GmbH verwendeten Koordinaten überein, so dass der Berechnung ein Punkt zugrunde liege, der mehr als 200 m von allen realen Emissionsquellen entfernt liege. Zwar trifft es zu, dass der DWD in der Qualifizierten Prüfung (QPR) der Übertragbarkeit von Februar 2010 als Standort der Anlage die Gauß-Krüger-Koordinaten 4433900 m (Rechtswert) und 5827900 m (Hochwert) angegeben hat (BA T Bl. 146), während in der Immissionsprognose der IfU GmbH die Gauß-Krüger-Koordinaten des Nullpunktes des lokalen Koordinatensystems mit 4434000 m (Rechtswert) und 5828000 m (Hochwert) angegeben werden (BA T Bl. 102). Hierzu hat der Antragsgegner jedoch nachvollziehbar ausgeführt, die Rüge des Antragstellers beruhe auf einem Missverständnis, da gemäß Nr. 3.3.1 der Immissionsprognose ein lokales kartesisches Koordinatensystem verwendet worden sei. Der Antragsteller habe offenbar angenommen, dass der Nullpunkt des lokalen Koordinatensystems mit dem Emissionsschwerpunkt der Anlage im Zentrum der Beurteilungsfläche 0/0 gleichzusetzen sei. Dem sei aber nicht so. Aus Abbildung 11 der Immissionsprognose (BA T Bl. 114) werde deutlich, dass die Quellen in korrekter Lage modelliert worden seien. Die Anlage mit den Emissionsquellen sei in Abbildung 11 weiß dargestellt und befinde sich im Zentrum der Beurteilungsfläche 0/0. Wäre die Quellmodellierung wie vom Antragsteller angenommen erfolgt, so wäre in Abbildung 11 die braune Isofläche um ca. 700 m nach Osten an den Waldrand heran verschoben.
- 44
dd) Keinen Erfolg hat die Rüge des Antragstellers, der von der Anlage hervorgerufene Stickstoffeintrag führe in den östlich der Anlage gelegenen Waldgebieten zu einer unzulässigen Gesamtbelastung. Zwar umfasst der Schutz vor erheblichen Nachteilen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auch den Schutz von Pflanzen (NdsOVG, Beschl. v. 27.07.2001 – 1 MB 2587/01 –, juris RdNr. 8). Insoweit ist in Nr. 4.8 TA Luft eine Sonderfallprüfung vorgesehen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdeposition nicht gewährleistet ist. Kriterien für eine solche Sonderfallprüfung bietet der Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz in der Fassung vom 01.03.2012 (sog. LAI-Papier). Dieser enthält in Anhang II, Tabelle A.II.1, empirische critical loads der Stickstoffdeposition (kg N ha-1 a-1) für bestimmte Ökosysteme, u.a. für Wälder. Ergänzend sind in Nr. 6.1 des LAI-Papiers Zuschlagsfaktoren zur Ableitung des Beurteilungswertes in Abhängigkeit von der Schutzkategorie und der Gefährdungsstufe vorgesehen. Der Beurteilungswert bildet den Maßstab für die Bewertung von Stickstoffeinträgen, die sich aus der Vorbelastung und der anlagenspezifischen Zusatzbelastung zusammensetzen. Hiervon ausgehend nimmt der Antragsteller – in Übereinstimmung mit der Umweltverträglichkeitsstudie (BA T Bl. 319) – eine Gesamtbelastung von 29 kg N/ha*a an, die sich aus einer Vorbelastung von 22 kg N/ha*a und einer anlagenbedingten Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a zusammensetze. Diese liege über dem Beurteilungswert von 21,25 kg N/ha*a, der sich aus dem critical load von 12,5 kg N/ha*a und einem Zuschlagsfaktor von 1,7 ergebe. Der critical load sei ein Mittelwert aus dem für Kiefernwald maßgeblichen critical load von 5 bis 15 kg N/ha*a, der hier angezeigt sei, da es sich um eine Mischwald mit hohen Kiefernbestand handele. Der Zuschlagsfaktor von 1,7 ergebe sich durch Zuordnung zu der Schutzkategorie Regulationsfunktion und einer mittleren Gefährdungsstufe. Es spreche sogar einiges dafür, dass hier eine hohe Gefährdungsstufe und damit ein Zuschlagsfaktor von 1,5 zugrunde zu legen sei. Auch liege die Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a über dem nach der 30-%-Regel des LAI-Papiers zulässigen Wert von 6,375 kg N/ha*a.
- 45
Ob diese vom Antragsteller zugrunde gelegten Werte zutreffend sind, ist unklar. Die Beigeladene geht von einer Gesamtbelastung von 29 kg N/ha*a und einem critical load von 15 kg N/ha*a aus und hält – insoweit in Übereinstimmung mit der Umweltverträglichkeitsstudie – einen Zuschlagsfaktor von 2,5 und damit ein Beurteilungswert von 37,5 kg N/ha*a für maßgeblich, da der Wald der Schutzkategorie Produktionsfunktion sowie einer mittleren Gefährdungsstufe zuzuordnen sei. Der Antragsgegner hält demgegenüber eine differenzierende Betrachtungsweise für geboten. Soweit Laubmischwald- und Laubwaldbestände betroffen seien, sei nach der Umweltverträglichkeitsstudie von einer Vorbelastung von 21 kg N/ha*a, einer Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a und damit einer Gesamtbelastung von 28 kg N/ha*a auszugehen, die über dem Beurteilungswert von 25,5 kg N/ha*a liege. Dieser ergebe sich aus dem critical load von 15 kg N/ha*a sowie einem Zuschlagsfaktor von 1,7. Denkbar sei aber auch, den in der Umweltverträglichkeitsstudie angenommenen critical load von 17,5 kg N/ha*a zugrunde zu legen, woraus sich ein Beurteilungswert von 29,75 kg N/ha*a ergebe, der nicht erreicht werde. Selbst wenn von einem critical load von 15 kg N/ha*a ausgegangen werde, ergebe sich noch kein immissionsschutzrechtlicher Konflikt, da insoweit die 30-%-Regelung des LAI-Papiers (S. 40 f.) anzuwenden sei. Hiernach sei eine Einzelfallprüfung nicht notwendig, obwohl die Gesamtbelastung an einem Beurteilungspunkt den Beurteilungswert überschreite, wenn die Zusatzbelastung einen Wert von 30 % des Beurteilungswertes nicht überschreite. Das sei hier der Fall. 30 % des Beurteilungswertes von 25,5 kg N/ha*a seien 7,65 kg N/ha*a. Dieser Wert werde von der Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a nicht überschritten. Für den größeren Flächenanteil der Waldflächen, bei denen es sich um Kiefernforste handele, sei von einer Gesamtbelastung von 29 – 29,5 kg N/ha*a auszugehen. Diese setze sich nach der Umweltverträglichkeitsstudie zusammen aus einer Vorbelastung von 23 kg N/ha*a und einer Zusatzbelastung von maximal 6 – 6,5 kg N/ha*a. Dass die Zusatzbelastung im Hinblick auf den Kiefernbestand unter 7 kg N/ha*a liege, ergebe sich aus der Karte 1 zur Umweltverträglichkeitsstudie (BA T Bl. 427) sowie der Abbildung 3 auf Seite 9 des 1. Nachtrags zur Immissionsprognose vom 19.03.2012 (BA X Bl. 172). Im Hinblick auf die Kiefernforste sei von einem Beurteilungswert von 22,5 kg N/ha*a auszugehen, der sich aus dem critical load von 15 kg N/ha*a und einem Zuschlagsfaktor von 1,5 ergebe. Der Zuschlagsfaktor resultiere aus der Zuordnung zu der Schutzkategorie Regulationsfunktion sowie der Gefährdungsstufe "hoch". Damit übersteige die Stickstoffdeposition den Beurteilungswert innerhalb der Kiefernforste deutlich. Allerdings sei auch hier die 30-%-Regelung des LAI-Papiers anzuwenden. 30 % des Beurteilungswertes von 22,5 kg N/ha*a seien 6,75 kg N/ha*a. Die Zusatzbelastung im Bereich der Kiefernforste liege unter diesem Wert. Die Vorgaben des LAI-Papiers würden somit eingehalten.
- 46
Hiernach ist die Frage, ob die von der Anlage ausgehenden Stickstoffeinträge in den östlich gelegenen Waldgebieten zu erheblichen Nachteilen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG führen, als offen anzusehen. Die dargestellten Meinungsverschiedenheiten zu der Frage der sachgerechten Ermittlung und Bewertung der von der Anlage ausgehenden Stickstoffeinträge wirft komplexe naturschutzfachliche Fragen aus, die im Rahmen des vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden können, sondern einer vertiefenden Betrachtung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens bedürfen.
- 47
ee) Soweit der Antragsteller auf den anlagebedingten Eintrag von Stickstoff in das Grundwasser über den Luftpfad hinweist, ergeben sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Der Antragsteller meint, insoweit liege eine Gewässerbenutzung i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG vor, die wegen der umfassenden Prüfpflicht der Immissionsschutzbehörde gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht außer Betracht bleiben könne. Zwar hat die Immissionsschutzbehörde grundsätzlich auch zu prüfen, ob dem Vorhaben wasserrechtliche Hindernisse entgegenstehen (OVG NW, Urt. v. 01.12.2011 – 8 D 58/08.AK –, juris RdNr. 430; VG Magdeburg, Urt. v. 07.07.2015 – 4 A 222/14 –, juris RdNr. 29). Der anlagebedingte Eintrag von Stickstoff über den Luftpfad in das Grundwasser ist jedoch wasserrechtlich nicht relevant. Die Benutzungstatbestände des § 9 WHG setzen ein zweckgerichtetes Verhalten voraus. Ein rein kausales Geschehen reicht nicht aus (BVerwG, Urt. v. 16.11.1973 – BVerwG 4 C 44.69 –, juris RdNr. 13). Hiernach erfüllt der Eintrag des von der Anlage ausgehenden Stickstoffs über den Luftpfad in das Grundwasser nicht den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG, denn ein zweckgerichtetes Handeln, also eine absichtliche Gewässerbenutzung, liegt insoweit nicht vor.
- 48
ff) Bei summarischer Prüfung liegt auch keine Verletzung der Betreiberpflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG durch die geplante Ausbringung der in der Anlage anfallenden Gülle auf den in der Flur 10 der Gemarkung (...) liegenden Flächen vor. Im Hinblick auf die anlagenexterne Entsorgung von Abfällen ergeben sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG Pflichten zu Vorbereitungsmaßnahmen im Anlagenbereich. Bei Abfällen, die die Anlage verlassen und außerhalb der Anlage verwertet oder beseitigt werden sollen, hat der Anlagenbetreiber alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Abfälle nach den einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß verwertet bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden können (BT-Drs. 16/4599, S. 127; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 5 RdNr. 88). Soweit es um den Verbleib von beim Betrieb von Tierhaltungsanlagen anfallenden Wirtschaftsdünger i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 2 des Düngegesetzes (DüngG) vom 09.01.2009 (BGBl. I S. 54) geht, kann von einer ordnungsgemäßen Verwendung dann ausgegangen werden, wenn der Tierhalter über Flächen verfügt, die den Wirtschaftsdünger nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 DüngG in Verbindung mit den Vorschriften der Düngeverordnung (DüV) vom 27.02.2007 (BGBl. I S. 221) im Sinne einer Anwendung "nach guter fachlicher Praxis" aufnehmen können. Verfügt der Tierhalter und Anlagenbetreiber nicht über ausreichende eigene Flächen, so muss sichergestellt sein, dass der Wirtschaftsdünger aufgrund langfristiger Verträge abgenommen und einer ordnungsgemäßen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Verwendung zugeführt wird (NdsOVG, Beschl. v. 23.01.2003 – 7 ME 203/02 –, juris RdNr. 6; VG Osnabrück, Urt. v. 21.01.2016 – 2 A 1646/13 –, juris RdNr. 50). Die sich aus dem DüngG und der DüV ergebenden Anforderungen an die Ausbringung der Gülle nach guter fachlicher Praxis werden – soweit derzeit ersichtlich – erfüllt. Nach den Angaben des Antragsgegners sind gemäß § 4 Abs. 3 DüV zur ordnungsgemäßen Verwertung des Stickstoffs bei Annahme eines mittleren bis guten Ertragspotentials ca. 546 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) notwendig. Die zur Verwertung der jährlich anfallenden Gülle der Beigeladenen auf vertraglicher Grundlage durch andere landwirtschaftliche Betriebe bereitgestellte Fläche betrage 613,44 ha LN und sei ausreichend (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 259 f.). Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner Vertiefung, ob es sich bei der in dem geplanten Schweinemastbetrieb anfallenden Gülle überhaupt um Abfall handelt (vgl. EuGH, Urt. v. 03.10.2013 – C-113/12 –, juris RdNr. 43 ff.).
- 49
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass das Grundwasser im Bereich der Ausbringungsfläche für die anfallende Gülle in der Flur 10 der Gemarkung (...) nach den Angaben in der Ergänzung des Landesgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Thema Grundwasserschutz vom 29.03.2012 (BA X Bl. 803 ff.
) mit Nitrat (NO3) in einer über dem Grenzwert des § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 Teil I Nr. 9 der Trinkwasserverordnung vom 21.05.2001 (BGBl. I S. 959) von 50 mg/l liegenden Konzentration belastet ist. Die Nitratbelastung des Grundwassers stellt nach geltendem Recht keine rechtliche Schranke für die Aufbringung von Dünger in der Landwirtschaft dar. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG) (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) i.V.m. § 62a WHG ist insoweit allein die Erarbeitung eines nationalen Aktionsprogramms zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen vorgesehen.
- 50
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Desinfektionsmittel Aldekol im Rahmen des Anlagenbetriebes verwendet wird. Zwar ist dieses Desinfektionsmittel nach dem einschlägigen EG-Sicherheitsdatenblatt als stark wassergefährdend einzustufen (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 259). Gleichwohl kann hieraus – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass die im Rahmen des Anlagenbetriebs anfallende Schweinegülle für eine Verwendung als Dünger gänzlich ungeeignet sei, weil hiermit auch das im Betrieb verwendete Aldekol in das Grundwasser gelangen könne. Düngemittel dürfen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. Nr. 8.3.8 der Tabelle 8 in Anlage 2 der Düngemittelverordnung (DüMV) vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2482) als Nebenbestandteile auch Reinigungs- und Desinfektionsmittel enthalten, sofern diese Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen unvermeidbar sind und es sich nicht um perflourierte Tenside handele. Nach den Angaben der Beigeladenen liegen beide Voraussetzungen hier vor, so dass auch eine mögliche Restbelastung der Gülle mit dem Desinfektionsmittel Aldekol ihrer Eignung als Düngemittel nicht entgegenstehe (GA Bl. 193). Diese Problematik kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend geklärt werden und bedarf einer vertiefenden Betrachtung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens.
- 51
gg) Es ergeben sich auch nicht deshalb ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides, weil hierin nicht der Einbau einer Abluftreinigungsanlage zur Vorsorge gegen Bioaerosol-Emissionen angeordnet wurde. Die Vermeidung bzw. Senkung von erhöhten Bioaerosol-Konzentrationen ist nicht den drittschützenden Betreiberpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern den Vorsorgeanforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen (OVG NW, Urt. v. 10.11.2015 – 8 A 1031/15 –, a.a.O. RdNr. 110). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Die Rügebefugnis des Antragstellers umfasst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch diesen nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz (VGH BW, Urt. v. 20.07.2011 – 10 S 2102/09 –, juris RdNr. 76). Dem in dieser Vorschrift angesprochenen Stand der Technik kommt dabei keine Sperrwirkung für über diesen Stand hinausgehende Vorsorgemaßnahmen zu. Eine Maßnahme zur Emissionsbegrenzung – etwa zur Vorsorge gegen eine von Tierhaltungsanlagen ausgehende Bioaerosol-Belastung der Nachbarschaft – kann vielmehr auch dann eine erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein, wenn sie zur Emissionsminderung praktisch geeignet ist, aber aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspricht (BVerwG, Urt. v. 23.07.2015 – BVerwG 7 C 10.13 –, juris RdNr. 21). Ob eine über den Stand der Technik hinausgehende Abluftbehandlung zur Minderung von Bioaerosol-Emissionen verhältnismäßig und damit geboten ist, kann in unmittelbarer Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auf den jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Dabei muss die Vorsorge nach Umfang und Ausmaß dem Risikopotential der Immissionen, die sie verhindern soll, proportional sein. Der Grundsatz der Risikoproportionalität setzt eine Bagatellgrenze voraus, bei deren Unterschreitung emissionsbegrenzende Maßnahmen nicht angeordnet werden dürfen (BVerwG, Urt. v. 23.07.2015 – BVerwG 7 C 10.13 –, a.a.O. RdNr. 23 f.). Kriterien für die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Senkung von Bioaerosol-Konzentrationen lassen sich dem Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 31.01.2014 entnehmen. Der Leitfaden dient der Prüfung, ob insbesondere von Tierhaltungsanlagen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG hervorgerufen werden können, und stellt deshalb Kriterien dafür auf, wann eine Sonderfallprüfung zu den Bioaerosol-Emissionen der Anlage erforderlich ist. Folgende Kriterien werden in Anlehnung an die Hinweise der VDI-Richtlinie 4250, Blatt 1, genannt:
- 52
- Abstand zwischen Wohnort/Aufenthaltsort und Anlage (Beispiele: < 500 m zu Geflügelhaltungsanlagen, halboffenen und offenen Kompostierungsanlagen; < 350 m zu Schweinemastbetrieben; < 200 m zu geschlossenen Kompostierungsanlagen),
- 53
- ungünstige Ausbreitungsbedingungen, z. B. Kaltluftabflüsse in Richtung der Wohnbebauung,
- 54
- weitere Bioaerosol-emittierende Anlagen in der Nähe (1000 m-Radius),
- 55
- empfindliche Nutzungen (z. B. Krankenhäuser),
- 56
- gehäufte Beschwerden der Anwohner wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die durch Emissionen aus Bioaerosol-emittierenden Anlagen verursacht sein können (spezifische Erkrankungsbilder).
- 57
Da nach den Angaben des Antragsgegners im vorliegenden Fall keines der Kriterien für die Notwendigkeit einer Sonderfallprüfung auf Bioaerosolbelastungen erfüllt ist (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 256 f.), spricht – bei summarischer Prüfung – überwiegendes dafür, dass Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung bzw. Senkung von Bioaerosol-Emissionen, etwa der Einbau einer Abluftreinigungsanlage, nicht erforderlich sind.
- 58
hh) Der Genehmigungsbescheid ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Änderungen des BImSchG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 734) nicht beachtet wurden. Insbesondere folgt die Fehlerhaftigkeit des Bescheides – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht aus einem Verstoß gegen § 10 Abs. 1a BImSchG. Hiernach hat derjenige, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Nähere Vorschriften über den mit den Antragsunterlagen vorzulegenden Bericht über den Ausgangszustand enthält § 4 Abs. 4a der 9. BImSchV. Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob die am 02.05.2013 in Kraft getretenen Vorschriften des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, wozu auch § 10 Abs. 1a BImSchG zählt, in zeitlicher Hinsicht auf den Bescheid vom 30.04.2013 anwendbar sind, weil dieser erst am 08.05.2013 durch Bekanntgabe an die Beigeladene gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wirksam geworden ist. Es bedarf auch keiner Vertiefung, ob die von der Beigeladenen geplante Schweinemastanlage (...) eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie ist, in der relevante gefährliche Stoffe (§ 3 Nr. 10 BImSchG) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Es kann ferner offen bleiben, ob es sich bei dem in § 10 Abs. 1a BImSchG vorgeschriebenen Ausgangszustandsbericht um eine Genehmigungsvoraussetzung handelt. Die Vorlage eines Ausgangszustandsberichts war im vorliegenden Genehmigungsverfahren jedenfalls auf Grund der Übergangsregelung § 25 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV nicht erforderlich. Hiernach ist § 4a Absatz 4 Satz 1 bis 5 bei Anlagen, die sich am 02.05.2013 in Betrieb befanden oder für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von ihren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, bei dem ersten nach dem 7. Januar 2014 gestellten Änderungsantrag hinsichtlich der gesamten Anlage anzuwenden, unabhängig davon, ob die beantragte Änderung die Verwendung, die Erzeugung oder die Freisetzung relevanter gefährlicher Stoffe betrifft. Hiernach bedurfte es jedenfalls deshalb im vorliegenden Genehmigungsverfahren keiner Vorlage eines Berichts über den Ausgangszustand, weil am 02.05.2013 bereits ein vollständiger Genehmigungsantrag der Beigeladenen vorlag.
- 59
ii) Es liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Errichtung oder der Betrieb der Anlage gegen die Energiesparpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG verstoßen, wonach Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass Energie sparsam und effizient verwendet wird. Es bedarf keiner Vertiefung, ob der Antragsteller insoweit gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert ist oder ob der Einwendungsausschluss nach dieser Vorschrift unionsrechtswidrig und daher nicht mehr anzuwenden ist (OVG NW, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, a.a.O.). Allein aus dem – vom Antragsteller gerügten – Umstand, dass die Antragsunterlagen hierzu keine Ausführungen enthalten, kann nicht gefolgert werden, dass die Errichtung oder der Betrieb der Anlage gegen diese Betreiberpflicht verstößt.
- 60
c) Die bei offener Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erforderliche weitere Interessenabwägung fällt zugunsten der Beigeladenen aus. Ihr drohen bei einer vorläufigen Einstellung der Errichtung und des Betriebs der geplanten Schweinemastanlage erhebliche wirtschaftliche Einbußen, die in der konkreten Verfahrenssituation unbillig wären und die vom Antragsteller geltend gemachten Belange überwiegen. Die Beigeladene wäre im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Genehmigung erhobenen Anfechtungsklage gezwungen, die Errichtung und den Betrieb der Anlage zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurückzustellen. Zwar trägt die Beigeladene das Risiko, dass getätigte Investitionen verloren sind, wenn die gegen die Genehmigung gerichtete Verbandsklage Erfolg hat (OVG NW, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, a.a.O. RdNr. 106). Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache hat die Beigeladene aber ein berechtigtes Interesse daran, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung aufrechterhalten bleibt. Abweichendes würde lediglich dann gelten, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache erkennbar Aussicht auf Erfolg hätte. Das ist aber nicht der Fall, weil die Rechtmäßigkeit der Genehmigung – wie dargelegt – mit der erforderlichen Sicherheit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt werden kann. Dem Antragsteller kann demgegenüber zugemutet werden, für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Errichtung und den Betrieb der Schweinemastanlage hinzunehmen, da keine besonders gravierenden, möglicherweise nicht reversiblen Folgen drohen, wenn das Vorhaben vor Unanfechtbarkeit der Genehmigung verwirklicht wird.
- 61
2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das öffentliche Interesse durch den Antragsgegner nicht hinreichend begründet wurde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung steht vielmehr in Einklang mit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da die Gründe in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen lassen, die den Antragsgegner dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich "formelhaften" schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen (VGH BW, Beschl. v. 29.06.1994 - 10 S 2510/93 –, juris RdNr. 10). Dies gilt auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse eines Beteiligten gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Zwar verweist § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht ausdrücklich auf § 80 Abs. 3 VwGO. Gleichwohl ist die Vorschrift auch bei der Vollziehbarkeitsanordnung im Beteiligteninteresse anwendbar (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, RdNr. 804; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80a RdNr. 30). Eine Darlegung der Dringlichkeit ist jedoch – anders als beim Sofortvollzug im öffentlichen Interesse – nicht erforderlich. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt es vielmehr, wenn dargelegt wird, dass und warum der Drittrechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg hat (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 806; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80a RdNr. 32). Hiernach genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21.08.2014 dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO, denn hierin wurde auf den Seiten 5 – 30 umfangreich dargelegt, weshalb die Anfechtungsklage des Antragstellers ohne Erfolg bleiben wird. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob in einem Verfahren nach § 80a VwGO allein ein Mangel in der Begründung des Sofortvollzugs grundsätzlich nicht zur Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung führt (OVG SH, Beschl. v. 29.07.1994 – 4 M 58/94 –, a.a.O. RdNr. 13 ff.).
- 62
3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch nicht – auf den Hilfsantrag des Antragstellers – von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, die den beabsichtigen Investitionen der Höhe nach entspricht. Nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig machen. Die Vorschrift sieht eine gerichtliche Gestaltungsbefugnis ausdrücklich nur für den Fall eines erfolgreichen Aussetzungsantrages vor (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 437). Auch die Befugnis nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten zu treffen, besteht nur bei einem erfolgreichen Aussetzungsantrag etwa für den Fall, dass der von einem Verwaltungsakt Begünstigte die auf Antrag des Dritten wiederhergestellte aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs missachtet (NdsOVG, Beschl. v. 03.04.2014 – 12 ME 236/13 –, juris RdNr. 13). Das zu sichernde Recht des Dritten im Sinne des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO besteht in der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (BayVGH, Beschl. v. 27.11.2014 – 22 CS 14.2378 –, juris RdNr. 11). Es kann offen bleiben, ob die Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung auch bei Ablehnung eines Aussetzungsantrages Auflagen zu Gunsten des Betroffenen zulässt (dafür etwa SächsOVG, Beschl. v. 12.11.2007 – 5 BS 336/07 –, juris RdNr. 28; Kopp/Schenke, VwGO, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 RdNr. 169; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 1004; dagegen Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 438; NdsOVG, Beschl. v. 27.10.1997 – 7 M 4238/97 –, juris RdNr. 9). Jedenfalls besteht nach der Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung in § 80a VwGO bei Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kein Raum mehr für Auflagen zu Lasten des Genehmigungsbegünstigten (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 438; NdsOVG, Beschl. v. 27.10.1997 – 7 M 4238/97 –, a.a.O.). Insbesondere besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Anordnung der sofortigen Vollziehung von einer Sicherheitsleistung des Begünstigten abhängig zu machen (Traumann, NVwZ 1988, 415). Hiernach kann der Hilfsantrag des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides dahingehend zu ändern, dass sie nur gegen eine angemessene Sicherheitsleitung angeordnet wird, keinen Erfolg haben, da es an einer gesetzlichen Grundlage für eine derartige Einschränkung der Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlt.
- 63
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
II.
Gründe
„Es handelt sich um eine Modernisierung eines Stadthauses mit 3 bestehenden Wohnungen in ein Wohn- und Atelierhaus mit einer Wohnung, Büro und Atelierräume im EG und Garage mit Autoaufzug. Die Bestandswohnungen im 1. OG und 2. OG werden zu einer Wohnung vereinigt, im Dachgeschoss wird eine Nasszelle eingebaut.
A) Tätigkeitsbeschreibung
Konzeption und Beratung sowie Produktmanagement und Verkauf kundenspezifischer Bekleidungsteile wie z.B. Motorradbekleidung.
Im Objekt S* …str. … werden dabei ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeübt:
– Auftragsverwaltung
– Administration der Aufträge
– Organisation der Aufträge
– Koordination der Aufträge
– Office-Arbeiten (Email/Kommunikation/Rechnungswesen)
B) Betriebsablauf:
Es handelt sich hierbei um eine koordinierende und organisierende Bürotätigkeit mit ausgelagerten Leistungen und Ressourcen, gewerbliche Arbeiten und Produktion werden an verschiedenen Standorten ausgeführt, im Objekt ausschließlich die administrativen Arbeiten.
– Das Musteratelier der Textilagentur A. ist in … … angesiedelt. Hier findet auch die handwerkliche Entwicklung statt.
– Die Buchhaltung erfolgt durch eine externe Stelle, derzeit die Steuerkanzlei W. in G.
– Das Logistiklager mit Rohwarenlager wird über die Spedition B. in H. ausgeführt.
– Der Import/Export erfolgt durch die Spedition A. in M.
– Die tatsächliche Produktion erfolgt in Osteuropa und Asien.
Die Textilagentur A* … unterhält kein Fertigteil-Lager, da es sich um eine ausschließlich auftragsbezogene Produktion mit direkter Kundenbelieferung vom Produzenten aus handelt.
C) Anzahl Mitarbeiter / Kundenverkehr / Lieferverkehr
Mitarbeiter / Bearbeiter:
– Herr A. als Leiter der Textilagentur
– 1 - 2 Mitarbeiter für die in der Tätigkeitsbeschreibung beschriebenen Aufgaben sowie die Lebensgefährtin Frau F.
– Hier dazu passend das Fahrzeugaufkommen
Kunden:
– Nach aktueller durchgeführter Zählung sind ca. 3 Kundenbesuche pro Monat zu verzeichnen. Herr A. fährt in der Regel zum Kunden.
– Die Dokumentation kann belegbar zur Verfügung gestellt werden.
Lieferverkehr durch normale Firmenpost und Paketverkehr:
– 1 x täglich im ‚worst case‘ von allen üblichen Lieferdiensten: …
Geschäftszeiten:
Die Geschäftszeiten sind vergleichbar mit einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Mitarbeiter werden üblicherweise zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr tätig sein.“
„1. Der geplante Dachaufbau widerspricht wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften in Art. 6 Abs. 4 BayBO.
2. Die direkt betroffene Nachbarschaft hat dem Bauvorhaben auf den Plänen unterschriftlich zugestimmt.
3. Von der vorgenannten baurechtlichen Anforderung wird gem. Art. 63 BayBO ermessensfehlerfrei eine Abweichung zugelassen, da (….).“
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. September 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Die mit Schriftsatz vom 3. Februar 2014 unter Hinweis auf das Gutachten der J. GmbH vom 14. Januar 2014 vorgebrachten Rügen des Klägers gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, jedenfalls die zuletzt von dem Beigeladenen vorgelegte Geruchsprognose des Prof. Dr.-Ing. T. vom 27. Juli 2012 sei plausibel, sind nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO erhoben worden und deshalb nicht zu berücksichtigen. Nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 18. September 2013 lief diese Frist am 18. November 2013 ab. Eine nach Fristablauf eingehende Antragsbegründung ist - abgesehen von den Fällen der Erwiderung auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners - nur insoweit zu berücksichtigen, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt, nicht jedoch, soweit mit ihr neue Rügen erhoben werden.
4Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 a, Rn. 133, m.w.N.
5Anders als der Kläger meint, ist der Vortrag vom 3. Februar 2014 nicht als Erläuterung, Ergänzung oder Klarstellung eines fristgerecht eingegangenen Zulassungsvorbringens, sondern als neuer Zulassungsvortrag zu werten. Der Kläger hat in der Zulassungsschrift vom 18. November 2013 erklärt, er werde im Berufungsverfahren durch Vorlage einer qualifizierten Plausibilitätsprüfung den Nachweis erbringen, dass die bisher vorgelegten Geruchsgutachten in fachlicher Hinsicht in Zweifel gezogen werden müssen. Dieser Vortrag enthält keine substantiierte Rüge, sondern erschöpft sich in der - nicht auf das Zulassungsverfahren bezogenen - Ankündigung, später substantiiert vortragen zu wollen. Konkrete Anhaltspunkte, in welche Richtung die Zweifle zielen, fehlen. Eine derart pauschale Absichtserklärung bietet keine inhaltliche Grundlage für (bloße) Erläuterungen, Ergänzungen oder Klarstellungen. Der Hinweis des Klägers, Bedenken an der Verwertbarkeit des Geruchsgutachtens vom 27. Juli 2012 ergäben sich bereits deshalb, weil es sich um die fünfte Ergänzung des ursprünglichen Gutachtens handele, wird weder im Schriftsatz des Klägers vom 3. Februar 2014 noch in dem Gutachten der J. GmbH vom 14. Januar 2014 aufgegriffen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger geltend macht, der nicht genehmigte Ferkelstall des Landwirts U. habe nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Hinsichtlich dieser Rügen wird auf die unten folgenden Ausführungen verwiesen.
6II. Soweit der Kläger - fristgerecht - seine Zulassungsbegründung vom 14. Januar 2013 in dem gegen die Stadt Minden geführten (baurechtlichen) Verfahren OVG NRW 2 A 2721/12 in Bezug nimmt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Darlegen im Sinne dieser Vorschrift bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substantiieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Dies verlangt ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Geordnetheit der Ausführungen. Eine bloße wörtliche Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht, wenn es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt.
7Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 a, Rn. 194, m.w.N.
8Die pauschale Bezugnahme des Klägers auf sein Zulassungsvorbringen in einem anderen Klageverfahren lässt nicht nur nicht erkennen, welchen der Zulassungsgründe das in Bezug genommene Vorbringen untermauern soll, es fehlt auch an einer Zuordnung dieses Vorbringens zu den Gründen des vorliegend angegriffenen Urteils.
9III. Die sonstigen noch fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
101. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 21. August 2012 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, begegnet auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen Bedenken.
11a) Das Vorbringen des Klägers stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, die Festsetzung des (erhöhten) Immissionswerts von 0,20 / 20 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche am klägerischen Grundstück sei nicht zu beanstanden.
12(1) Anders als der Kläger meint, ist eine Erhöhung des Immissionswerts von 0,15 / 15% Jahresgeruchsstunden für den Außenbereich nicht nur unter den Voraussetzungen der Verbesserungsgenehmigung im Sinne des § 6 Abs. 3 BImSchG möglich, weil der Immissionswert nach der GIRL überschritten werde. Die (zulässige) Erhöhung des Immissionswerts auf Werte bis 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden führt nicht zu einer Überschreitung des maßgeblichen Immissionswerts, sondern dieser wird hierdurch erst bestimmt. Etwas anderes gilt allenfalls, wenn der Immissionswert - ganz ausnahmsweise - auf einen Wert über 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden festgesetzt wird.
13Immissionswerte für den - hier betroffenen - Außenbereich sieht die GIRL nicht ausdrücklich vor. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 (Nr. 3.1. der GIRL) zuzuordnen. Auch im Außenbereich ist daher der für das Dorfgebiet geltende Immissionswert von 0,15 / 15 % Jahresgeruchsstunden für Tierhaltungsgerüche maßgeblich. Die Bestimmung eines höheren Immissionswerts für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich bis 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden setzt das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände voraus. Erforderlich ist stets eine Prüfung und Darlegung der maßgeblichen Zumutbarkeitsaspekte des konkreten Einzelfalls und eine wertende Gewichtung aller speziellen Randbedingungen des Einzelfalls, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 - , juris Rn. 70 und auch zu Folgendem Rn. 79 ff.; Beschlüsse vom 21. September 2012 ‑ 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, Beschlussabdruck Seite 7, nicht veröffentlicht, vom 9. Dezember 2013 ‑ 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 70, und vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Beschlussabdruck Seite 14.
15Die Bestimmung eines Immissionswertes von über 0,25 kommt nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Einzelfallumstände in Betracht. Der in den Auslegungshinweisen genannte Wert von 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden bildet grundsätzlich eine „olfaktorische Schallmauer“. Dahinter steht der Gedanke, dass bei der gebotenen Berücksichtigung der in der GIRL vorgesehenen Gewichtungsfaktoren - etwa bei den Rindern 0,5 - dieser Wert einer tatsächlichen Dauer der Geruchseinwirkung von bis zu 50 % der Jahresgeruchsstunden entsprechen könne. Er stellt allerdings keine absolute Obergrenze dar. Die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gehen davon aus, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch Immissionen über einem Wert von 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden nicht ausnahmslos zur Unzumutbarkeit führen müssen.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, Seite 16 des Beschlussabdrucks, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. weiterhin OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2008 - 10 A 1666/05 -, juris Rn. 19, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 20 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Juli 2012 ‑ 1 LC 130/09 -, juris Rn. 65; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 1 ZB 12.1023 -, juris Rn. 16.
17Ein solcher Ausnahmefall kann denkbar sein, wenn - anders als hier - durch Erteilung einer Verbesserungsgenehmigung nach § 6 Abs. 3 BImSchG eine signifikante Verbesserung der bisher über dem Wert von 0,25 liegenden Immissionsbelastung - z.B. durch immissionsmindernde Maßnahmen auch im Bestand - herbeigeführt werden kann. Anzustrebender Zielwert bleibt aber auch in diesen Fällen die Verringerung der Immissionen auf ein Niveau von maximal 0,25.
18Vgl. insoweit auch: Nds. OVG, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 40.
19(2) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es fehle verfahrensrechtlich an einer ausreichenden Beteiligung der Betroffenen und an einer den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW entsprechenden Begründung in dem Genehmigungsbescheid, weil es nicht ausreiche, dass die erforderliche Prüfung der Umstände des Einzelfalls nur in dem internen Aktenvermerk des Beklagten vom 13. August 2012 enthalten sei.
20Allerdings dürfte es zutreffen, dass die von der Behörde bei einer Erhöhung des im Außenbereich im Ausgangspunkt geltenden Immissionswerts von 0,15 / 15 % Jahresgeruchsstunden vorzunehmende Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls grundsätzlich aus der Begründung des Genehmigungsbescheid oder den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen nachvollzogen werden können muss. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Anders als der Kläger meint, findet § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW dagegen keine Anwendung. Die Festsetzung des im Einzelfall maßgeblichen Immissionswerts ist eine gebundene Entscheidung und steht nicht im Ermessen der Behörde.
21Der Senat hat bereits entschieden, dass der im Außenbereich von der Behörde für maßgeblich erachtete (erhöhte) Immissionswert aus Gründen der Rechtsklarheit in den behördlichen Genehmigungstenor (in Form einer Nebenbestimmung) aufgenommen werden sollte. Wenn sich der Wert lediglich aus der Begründung des Bescheides oder jedenfalls aus den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen ergibt, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, juris Rn. 87; zu den Anforderungen an die Einzelfallprüfung im Einzelnen: Rn. 88 ff.
23Nichts anderes dürfte für die - die Erhöhung des Immissionswerts rechtfertigende - Einzelfallprüfung gelten.
24Im vorliegenden Fall ist weder dem angefochtenen Genehmigungsbescheid noch den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen ist zu entnehmen, welche Gründe den Beklagten bewogen haben, den Immissionswert von 0,15 / 15 % der Jahresgeruchsstunden auf 0,20 / 20 % Jahresgeruchsstunden zu erhöhen. Es kann offen bleiben, ob dieser Begründungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW im erstinstanzlichen Verfahren geheilt wurde, weil der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 2. April 2013 einzelfallbezogene Erwägungen hinsichtlich der Erhöhung des Immissionswerts angestellt hat. Der Verfahrensfehler ist jedenfalls unbeachtlich.
25Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Verfahrensfehler ist dann offensichtlich nicht ursächlich für die getroffene Entscheidung, wenn aufgrund des objektiven Nachvollzugs des Entscheidungsvorgangs - etwa anhand der Verwaltungsvorgänge oder sonstiger Unterlagen - ohne Zweifel feststeht, dass die Behörde bei Vermeidung des Verfahrensfehlers genau dieselbe Entscheidung getroffen hätte.
26Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 46 Rn. 79 und 80; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 46 Rn 36.
27So liegt der Fall hier. Es bestehen keine Zweifel, dass die Behörde, hätte sie die Festsetzung des erhöhten Immissionswerts in dem Genehmigungsbescheid vom 21. August 2012 begründet, auf die in dem kurz zuvor erstellten Vermerk vom 12. August 2012 niedergelegten Erwägungen zurückgegriffen hätte. Dies folgt nicht nur aus dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Erstellung des Vermerks und dem Erlass des Genehmigungsbescheides, sondern auch daraus, dass der in dem Vermerk mit ausführlicher Begründung für angemessen erachtete Immissionswert im Genehmigungsbescheid auch festgesetzt wurde. Dass die vom Beklagten angestellten Erwägungen in der Sache unzutreffend oder unzulänglich gewesen wären, hat der Kläger weder behauptet noch dargelegt.
28b) Der Kläger dringt auch nicht mit der Rüge durch, die von dem Beigeladenen vorgelegten Geruchsgutachten seien deshalb mit Blick auf die Belange des Nachbarschutzes problematisch, weil erst die 5. Ergänzung vom 27. Juli 2012 akzeptiert worden sei und für den Betroffenen daher die Notwendigkeit bestehe, insgesamt sechs Gutachten auf ihre Plausibilität zu prüfen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich - wie der Kläger meint - aufgrund der zahlreichen Ergänzungen des Geruchsgutachtens fachlich nicht mehr mit der notwendigen Klarheit feststellen ließe, ob der festgesetzte Immissionswert eingehalten werde. Der Kläger hat selbst - wenn auch verspätet - eine fachliche Stellungnahme zu den vorgelegten Gutachten eingeholt.
29c) Es unterliegt schließlich entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen Bedenken, wenn der nicht genehmigte Ferkelstall des Landwirts U. bei der Ausbreitungsrechnung außer Betracht geblieben ist. Maßgeblich ist insoweit die genehmigte Tierhaltung. Ungenehmigter Tierhaltung ist im Rahmen der Überwachung zu begegnen.
30Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 12. August 2015 ‑ 8 A 799/14 -, S. 38 und 39 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung vorgesehen.
312. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
32a) Das Verwaltungsgericht durfte für die Beantwortung der Frage, ob der Beigeladene Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB betreibt, ausschließlich auf die in dem Klageverfahren VG Minden 11 K 2858/11 (8 A 2477/13) eingeholte (positive) Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 5. September 2013 abstellen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Stellungnahme auf nicht hinreichend aussagekräftigen Flächennachweisen beruhen würde. Die Landwirtschaftskammer hat der Stellungnahme ein 2010 erstelltes Flächenverzeichnis beigefügt. Anhaltspunkte, dass dieses fehlerhaft oder unvollständig wäre, lassen sich weder dem Vorbringen des Klägers entnehmen noch ist dies sonst ersichtlich.
33b) Die von dem Kläger als umstritten oder jedenfalls nicht hinreichend geklärt bezeichnete Frage, ob landwirtschaftliche Gerüche auch Gerüche der gewerblichen Tierhaltung sind, ist danach bereits nicht entscheidungserheblich. Unabhängig davon ist sie in der Rechtsprechung des Senats mittlerweile geklärt. Danach sind „landwirtschaftliche Gerüche“ im Sinne der GIRL nicht nur solche aus landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 201 BauGB. Auch Gerüche aus bauplanungsrechtlich als gewerblich einzuordnenden Tierhaltungsanlagen sind hierunter zu fassen.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, juris Rn. 71 ff.
35Der Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinn eine besondere Verbindung zu den genutzten Flächen und der Hofstelle aufweist, ist bei der Frage wertend zu berücksichtigen, ob und inwieweit unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände ein höherer Immissionswert als 0,15 maßgeblich ist.
363. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Der Rechtsmittelführer muss, um die grundsätzliche Bedeutung in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise darzulegen, eine bestimmte, obergerichtlich noch nicht geklärte, für die Berufungsinstanz erhebliche Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art herausarbeiten und formulieren sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend.
37Die Frage,
38ob „nicht beteiligte Dritte“ im Sinne des § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW auch solche Dritte sind, die sich als Nachbarn an dem Genehmigungsverfahren schriftlich beteiligt haben und denen der Bescheid ausdrücklich schriftlich zur Kenntnis gegeben wird,
39stellt sich nicht entscheidungserheblich. Ihre Beantwortung wirkt sich nicht auf die allein entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts aus, die Klage sei jedenfalls unbegründet.
40Die weitere Frage,
41ob es verfahrensrechtlich ausreicht, wenn die Gründe für die Erhöhung des Immissionswerts in einem schlichten Aktenvermerk niedergelegt werden,
42ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Auch wenn diese Frage wohl zu verneinen sein dürfte, ist der Verfahrensmangel vorliegend nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
43Die von dem Kläger ferner aufgeworfene Frage,
44ob landwirtschaftliche Gerüche im Sinne der GIRL auch Gerüche aus gewerblicher Tierhaltung sind,
45ist in der Rechtsprechung des Senats - wie oben dargestellt - geklärt. Dasselbe gilt schließlich auch für die - zu bejahende - Frage, ob eine illegale Tierhaltung eines Nachbarn bei der Ausbreitungsrechnung außer Betracht bleiben kann.
46Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Der Beigeladene hat im Zulassungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt.
47Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG.
48Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
I. Nr. I und Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2018 - Au 5 S 18.808 - werden geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. April 2018 (Az. 1-3113-2017-BA) wird angeordnet.
II. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 ist wirkungslos geworden.
III.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Beigeladene trägt seine in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
II.
Gründe
„Es handelt sich um eine Modernisierung eines Stadthauses mit 3 bestehenden Wohnungen in ein Wohn- und Atelierhaus mit einer Wohnung, Büro und Atelierräume im EG und Garage mit Autoaufzug. Die Bestandswohnungen im 1. OG und 2. OG werden zu einer Wohnung vereinigt, im Dachgeschoss wird eine Nasszelle eingebaut.
A) Tätigkeitsbeschreibung
Konzeption und Beratung sowie Produktmanagement und Verkauf kundenspezifischer Bekleidungsteile wie z.B. Motorradbekleidung.
Im Objekt S* …str. … werden dabei ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeübt:
– Auftragsverwaltung
– Administration der Aufträge
– Organisation der Aufträge
– Koordination der Aufträge
– Office-Arbeiten (Email/Kommunikation/Rechnungswesen)
B) Betriebsablauf:
Es handelt sich hierbei um eine koordinierende und organisierende Bürotätigkeit mit ausgelagerten Leistungen und Ressourcen, gewerbliche Arbeiten und Produktion werden an verschiedenen Standorten ausgeführt, im Objekt ausschließlich die administrativen Arbeiten.
– Das Musteratelier der Textilagentur A. ist in … … angesiedelt. Hier findet auch die handwerkliche Entwicklung statt.
– Die Buchhaltung erfolgt durch eine externe Stelle, derzeit die Steuerkanzlei W. in G.
– Das Logistiklager mit Rohwarenlager wird über die Spedition B. in H. ausgeführt.
– Der Import/Export erfolgt durch die Spedition A. in M.
– Die tatsächliche Produktion erfolgt in Osteuropa und Asien.
Die Textilagentur A* … unterhält kein Fertigteil-Lager, da es sich um eine ausschließlich auftragsbezogene Produktion mit direkter Kundenbelieferung vom Produzenten aus handelt.
C) Anzahl Mitarbeiter / Kundenverkehr / Lieferverkehr
Mitarbeiter / Bearbeiter:
– Herr A. als Leiter der Textilagentur
– 1 - 2 Mitarbeiter für die in der Tätigkeitsbeschreibung beschriebenen Aufgaben sowie die Lebensgefährtin Frau F.
– Hier dazu passend das Fahrzeugaufkommen
Kunden:
– Nach aktueller durchgeführter Zählung sind ca. 3 Kundenbesuche pro Monat zu verzeichnen. Herr A. fährt in der Regel zum Kunden.
– Die Dokumentation kann belegbar zur Verfügung gestellt werden.
Lieferverkehr durch normale Firmenpost und Paketverkehr:
– 1 x täglich im ‚worst case‘ von allen üblichen Lieferdiensten: …
Geschäftszeiten:
Die Geschäftszeiten sind vergleichbar mit einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Mitarbeiter werden üblicherweise zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr tätig sein.“
„1. Der geplante Dachaufbau widerspricht wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften in Art. 6 Abs. 4 BayBO.
2. Die direkt betroffene Nachbarschaft hat dem Bauvorhaben auf den Plänen unterschriftlich zugestimmt.
3. Von der vorgenannten baurechtlichen Anforderung wird gem. Art. 63 BayBO ermessensfehlerfrei eine Abweichung zugelassen, da (….).“
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.