Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Aug. 2015 - 7 B 886/15
Gericht
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
1
G r ü n d e :
2Die nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 VwGO erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Antragstellerin hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der Senat ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
3Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Dementsprechend dient die Gehörsrüge ausschließlich der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten in einem fortgesetzten Verfahren, nicht hingegen der Korrektur möglicher Rechtsfehler. Insbesondere schützt der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs die Beteiligten nicht davor, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es die Beteiligten für richtig halten.
4Gemessen an diesen Maßstäben rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, der Senat habe entscheidungserheblichen Vortrag im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14 -), die keinen Eingang in die in Bezug genommene Rechtsprechung gefunden habe, nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht in seine Erwägungen einbezogen. Vielmehr hat der Senat auch das Vorbringen der Antragstellerin zu Abwehrrechten von Wohnungseigentümern bei Verletzung des mit dem Sondereigentum untrennbar verbundenen Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum bei seiner Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen, wenn auch nicht mit dem von der Antragstellerin gewünschten Ergebnis.
5Aus der im angegriffenen Senatsbeschluss in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2014 ergibt sich auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Vorbringens im Übrigen in der Sache keine andere Beurteilung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs folgt nicht, dass die Antragstellerin nach zivilrechtlichen Grundsätzen zur Ausübung von Abwehrrechten gegen das Vorhaben der Beigeladenen mit Blick auf ihren Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum befugt wäre. Der Bundesgerichtshof hat zwar ausgeführt, für Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum am Grundstück bestehe - anders als für Schadensersatzansprüche - keine „geborene“ Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG (vgl. Entscheidungsabdruck in juris, Rn. 6), er hat aber weiter festgestellt, solche Ansprüche hätten einen gemeinschaftlichen Bezug, deshalb könne die Wohnungseigentümergemeinschaft sie gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG durch Beschluss an sich ziehen und sodann in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen („gekorene“ Ausübungsbefugnis, vgl. Entscheidungsabdruck in juris, Rn. 7). Hierzu hat der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt, ob dem einzelnen die Prozessführungsbefugnis auch dann durch einen Mehrheitsbeschluss genommen werde, wenn es um Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche im Hinblick auf Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums gehe, werde zwar unterschiedlich gesehen. Für die alleinige Rechtsverfolgungskompetenz des Verbands spreche der Wortlaut des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG. Dafür, dass bei einer solchen „gekorenen“ Ausübungsbefugnis auch der Wohnungseigentümer selbst tätig werden könne, gebe der Gesetzestext keinen Anhaltspunkt (vgl. Entscheidungsabdruck in juris, Rn. 13 f.). Dazu hat der Bundesgerichtshof weiter erläutert, dass dies unabhängig davon gelte, ob der Verband vor dem Wohnungseigentümer oder zu einem späteren Zeitpunkt als dieser als gesetzlicher Prozessstandschafter Abwehransprüche geltend gemacht hat (vgl. Entscheidungsabdruck in juris, Rn. 16 f.). In Anwendung dieser Grundsätze hätte es hier an der Ausübungsbefugnis für Abwehrrechte der Antragstellerin im Hinblick auf das gemeinschaftliche Eigentum gefehlt, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft auf der Grundlage des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft vom 13. Januar 2015 als Verband im Parallelverfahren - 7 B 420/15 - (erfolgreich) einen Abwehranspruch gegen Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums geltend gemacht hat. Auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs war hier mithin allein die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband befugt, Rechte zur Abwehr von Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums auszuüben.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen, die ihr im Rügeverfahren entstanden sind, von ihr selbst getragen werden, denn sie hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.