Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. Juni 2016 - 7 D 39/14.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 1161 - P. Markweg - 1. Änderung der Stadt C. H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1161 - P. Markweg - 1. Änderung der Antragsgegnerin, der u. a. ein bestehendes Bürger- und Jugendzentrum als Fläche für Gemeinbedarf festsetzt und angrenzende öffentliche Park(platz)flächen ausweist.
3Der Antragsteller ist Inhaber von Wohnungseigentum auf dem Grundstück Gemarkung Q. , Flur , Flurstück mit der postalischen Bezeichnung Am T. in C. H1. , das in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet liegt. Nach dem 1996 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1161 liegt das Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet.
4Das etwa 0,6 ha große Plangebiet des hier angegriffenen Plans liegt im Zentrum des Stadtteils T1. der Antragsgegnerin. Es umfasst im Wesentlichen die Grundstücke B. E. -Straße 126 (Edeka-Lebensmittelmarkt), Am T. 31 (Bürgerzentrum), Am T. 33 (Jugendzentrum) sowie einen öffentlichen Parkplatz.
5Der Plan setzt das Bürgerzentrum einschließlich einer Erweiterung als Fläche für Gemeinbedarf - Anlage für soziale, kulturelle und sportliche Zwecke - fest, das Jugendzentrum wird als Anlage für soziale und kulturelle Zwecke festgesetzt. Südwestlich des Bürgerzentrums werden innerhalb der Gemeinbedarfsfläche Stellplätze ausgewiesen. Südwestlich davon wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen, die überwiegend als öffentliche Parkfläche und im südlichen Bereich als verkehrsberuhigter Bereich sowie im östlichen Bereich als Fußgängerzone festgesetzt ist. Östlich davon wird ein Teil der Straße Am T. als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Westlich der Gemeinbedarfsfläche wird das Grundstück des bestehenden Lebensmittelmarkts als Mischgebiet überplant. Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche werden Baugrenzen für das bestehende Bürgerzentrum und den Erweiterungsbereich sowie für das bestehende Jugendzentrum festgesetzt. Der Plan enthält unter der Überschrift „Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)“ folgende Festsetzungen zum Lärmschutz:
6„3.1
7Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind zum Schutz gegen Außenlärm für Außenbauteile von Gebäuden entsprechend des Abschnittes 5 der DIN 4109 die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten:
8Lärmpegelbe- reich DIN 4109 |
Maßgeblicher Außenlärmpegel in dB(A) |
Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches erforderliche R`w,res der Außenbauteile in dB |
Büroräume und ähnliches 1) erforderliche R`w, res der Außenbauteile in dB |
III |
61 bis 65 |
35 |
30 |
IV |
66 bis 70 |
40 |
35 |
V |
71 bis 75 |
45 |
40 |
1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
10Die verschiedenen Lärmpegelbereiche III bis V sind durch farbige Flächen in einer - mit Angabe eines Maßstabs von 1:2500 - verkleinerten Zeichnung dargestellt. Wegen der Einzelheiten der Festsetzungen und des Inhalts der Hinweise, die auf dem Plan enthalten sind, wird auf die Planurkunde verwiesen.
11Das Aufstellungsverfahren verlief im Wesentlichen wie folgt: Am 4.10.2011 beschloss der Planungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Planaufstellung und am 19.4.2012 eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach deren Durchführung beschloss der Planungsausschuss am 4.12.2012, das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen und den Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 20.12.2012 bis 25.1.2013 öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde am 12.12.2012 öffentlich bekannt gemacht. Dazu äußerte sich der Antragsteller mit Einwendung vom 25.1.2013 und machte im Wesentlichen geltend: Mit Blick auf den geplanten Anbau des Bürgerzentrums seien unzureichende Ermittlungen zum Lärmschutz getroffen worden. Zudem sei die Stellplatzfrage für den bestehenden Betrieb des Bürgerzentrums sowie auch für den Anbau nicht nachbarverträglich gelöst. Am 7.3.2013 fasste der Rat einen Beschluss über die eingegangenen Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung, den Satzungsbeschluss sowie den Beschluss über die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 30.4.2013.
12Der Antragsteller hat am 7.4.2014 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Er, der Antragsteller, sei mit Blick auf eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und des anlagenbezogenen Lärms antragsbefugt. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses genüge nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Der Plan leide auch an Abwägungsfehlern. Die betroffenen Lärmschutzbelange seien fehlerhaft abgewogen worden. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien nur die 12 dem Erweiterungsbereich des Bürgerzentrums zugeordneten Stellplätze in dem der Satzung zugrundeliegenden Lärmgutachten betrachtet worden. Die weiteren 18 bzw. zusätzlichen 20 öffentlichen Stellplätze seien dagegen nicht anlagenbezogen, sondern nur auf der Grundlage der 16. BImSchV bewertet worden. Zudem sei im Gutachten für diese öffentlichen Stellplätze eine nach Maßgabe der Parkplatzlärmstudie zu niedrige Frequenz der PKW-Bewegungen zugrundegelegt worden. Pro Nacht wären mindestens gemäß Ziffern 5.4 oder 5.6 der Parkplatzlärmstudie 0,5 Bewegungen je Stellplatz realistisch. Abgesehen davon sei bei der Begutachtung in unzutreffender Weise von Zuschlägen abgesehen worden, die nach der Parkplatzlärmstudie bei Gaststätten bzw. Diskotheken in Höhe von 3 oder 4 dB(A) angezeigt seien.
13Der Antragsteller beantragt,
14den Bebauungsplan Nr. 1161 - P. Markweg - 1. Änderung für unwirksam zu erklären.
15Die Antragsgegnerin beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Plan sei wirksam. Insbesondere sei die Abwägung der Lärmbelange nicht fehlerhaft. Nach den gutachtlichen Feststellungen könnten die festgesetzten Planungen umgesetzt werden, Immissionskonflikte könnten abschließend im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gelöst werden.
18Am 15.4.2015 hat der Berichterstatter des Senats das Plangebiet und dessen Umgebung besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge sowie der Gerichtsakten zu den Verfahren - 7 A 2433/15 - und - 7 A 2499/15 - nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
21I. Der Antrag ist zulässig.
221. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
23Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
25Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Der Antragsteller ist zwar kein Grundeigentümer im Plangebiet des angefochtenen Plans, seine Antragsbefugnis ergibt sich jedoch mit Blick auf das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
27In der planerischen Abwägung sind - neben dem Grundeigentum im Plangebiet - auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.6.2008 ‑ 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51 = BauR 2008, 2031, m. w. N.
29Dies gilt auch für Inhaber von Wohnungseigentum in der Nachbarschaft.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016 - 7 D 83/14.NE -, juris.
31Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Die geltend gemachte planbedingte Zunahme von Lärm durch den Betrieb des Bürgerzentrums bzw. öffentliche Verkehrsflächen betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte, die auch mit Blick auf den Schutz des Antragstellers erheblich sind.
322. Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
333. Der Antragsteller ist ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
34Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
36Der Antragsteller hat bereits in dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere durch planbedingte Verkehrslärmimmissionen gerügt. Diese Einwendung verfolgt er im gerichtlichen Verfahren weiter.
374. Es fehlt schließlich nicht am Rechtsschutzbedürfnis.
38Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollverfahren nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917, m. w. N.
40Daran gemessen vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses folgt nicht etwa daraus, dass die nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzungen im Bereich des Bürgerzentrums in entsprechender Weise möglicherweise planungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig wären, wie die Antragsgegnerin meint. Das resultiert schon aus dem Umstand, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der mit dem Plan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen - deren Immissionen von Belang sein können - nicht aus diesen Bestimmungen ergibt. Im Übrigen dürfte eine - von Änderungen tatsächlicher Gegebenheiten in der näheren Umgebung abhängige - Bebaubarkeit nach Maßgabe des § 34 BauGB einer durch einen Bebauungsplan rechtlich gesicherten Bebaubarkeit nach den oben genannten Maßstäben mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis nicht gleich zu setzen sein.
41II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
42Der Bebauungsplan leidet an durchgreifenden materiellen Mängeln, weil die Festsetzungen zum Lärmschutz mit Blick auf die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche fehlerhaft sind (dazu 1.) und weil ein Mangel der Ermittlung bzw. Bewertung abwägungserheblicher Belange des Lärmschutzes vorliegt (dazu 2.).
431. Die Festsetzungen zum Lärmschutz sind mit Blick auf die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche nicht hinreichend bestimmt, dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
44Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.10.2015 - 7 D 28/14.NE -, juris, m .w. N.
46Die textliche Festsetzung zum passiven Lärmschutz unter der Ziffer 3.1 in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung der verschiedenen Lärmpegelbereiche ist nicht hinreichend bestimmt.
47Soweit Bereiche - wie hier - mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N. und Urteil vom 30.10.2015 - 7 D 28/14.NE -, juris.
49Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
50Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lässt die Planbetroffenen jedenfalls im Unklaren, in welchem Bereich der Gebäude des Mischgebiets welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde für das Mischgebiet nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden.
51Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwendeten verschieden farbig dargestellten Bereiche sind durch die Zeichnung im Maßstab von 1:2500 nicht hinreichend abgegrenzt. Im Hinblick auf die Bestimmtheit von Normen muss eine Planurkunde lesbar und insbesondere der Grenzverlauf von Gebieten unterschiedlicher Festsetzungen nachvollziehbar sein.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.10.2015 -7 D 28/14.NE -, juris, m. w. N.
53Diesen Anforderungen ist hier jedenfalls in dem genannten Umfang nicht genügt. Wegen der erheblichen Verkleinerung der Zeichnung der Lärmpegelbereiche (Maßstab 1:2500) gegenüber der Planzeichnung im Maßstab 1:500 bleibt unklar, bis zu welcher Bebauungstiefe die im Bereich des Mischgebiets am westlichen Rand des Plangebiets zugelassenen Gebäude - dort verläuft die Abgrenzung der Bereiche III und IV schräg durch das Baufenster - den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs III und wann den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs IV unterliegen.
54Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass in der Planbegründung auf das Lärmgutachten der B1. L. GmbH hingewiesen wird, in dem sich Berechnungen und Darstellungen zu den Lärmpegelbereichen finden. Damit werden die genannten Anforderungen an die Bestimmtheit nicht erfüllt. Die in dem Gutachten vom 13.11.2012 auf Seite 20 vorhandenen Darstellungen im Maßstab 1:1000 sind zwar wohl hinreichend genau, wurden aber gerade nicht zum Gegenstand der ausgefertigten und bekannt gemachten Plansatzung gemacht.
55Die Unwirksamkeit der Festsetzung zum passiven Lärmschutz führt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
56Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BauR 2015, 1620.
58Von letzterem ist hier zur Überzeugung des Senats nicht auszugehen.
59Da die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere mit Blick auf die Belastung des Plangebiets durch Verkehrslärm der B. -E. -Straße, ein in der Bebauungsplanbegründung hervorgehobenes Element der Planungskonzeption war, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der genannten Festsetzung zum passiven Lärmschutz gehabt ‑ den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht hinreichend bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte.
602. Der Plan leidet ferner an einem durchgreifenden Mangel der Abwägung im Hinblick auf die Ermittlung und Bewertung der Lärmschutzbelange im Zusammenhang mit von dem öffentlichen Parkplatz ausgehendem nächtlichen Verkehrslärm.
61Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. In die Abwägung ist all das an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
62Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, juris, m. w. N.
63Den daraus folgenden Anforderungen genügt die strittige Planung nicht.
64Vorliegend handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan, der ausweislich der Satzungsbegründung insbesondere auf die langfristige Aufrechterhaltung des Bürgerzentrums T1. ausgerichtet ist. Bei einer solchen Konzeption ist die Plangeberin gehalten, die Auswirkungen eines solchen Vorhabens hinreichend in Rechnung zu stellen, wie es für das Plangebiet konkret vorgesehen ist.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221.
66Im Hinblick darauf liegt ein Ermittlungs- bzw. Bewertungsmangel (§ 2 Abs. 3 BauGB) vor.
67Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägungsentscheidung mit Blick auf den Betrieb des Bürgerzentrums unter Einbeziehung der geplanten Erweiterung hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen das Gutachten der B1. L. GmbH vom 13.11.2012 zugrundegelegt. In diesem Gutachten wurden auch die von dem öffentlichen Parkplatz südlich des Bürgerzentrums ausgehenden Lärmimmissionen betrachtet. Ob diese Betrachtungen - wie geschehen - an der 16. BImSchV auszurichten waren,
68vgl. zur Bewertung von Parkplatzlärm etwa OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55, m. w. N.,
69kann hier dahinstehen. Denn die in diesem Gutachten vorgenommene Betrachtung der zu erwartenden Lärmimmissionen erfolgte entgegen den oben dargestellten Anforderungen des Abwägungsgebots ohne hinreichende Berücksichtigung der vom Plangeber intendierten langfristigen Aufrechterhaltung des Bürgerzentrums mit Musikveranstaltungen auch in der Nachtzeit. Die in diesem Gutachten vom 13.11.2012 angenommene nächtliche Bewegungsrate des Parkplatzes von 0,03 Bewegungen je Stunde mag zwar den Erkenntnissen entsprechen, die sich nach der vom Gutachter zitierten Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesumweltamts für Parkplätze an Wohnanlagen ergeben. Sie erscheint aber mit Blick auf die planbedingt in Rechnung zu stellenden Nutzungen in der näheren Umgebung, insbesondere mit Blick auf die Kapazität des Bürgerzentrums, nicht hinreichend realitätsnah. Die genannte Bewegungsrate entspricht bezogen auf die ganze Nacht knapp 0,24 Bewegungen. Dies bedeutete, dass etwa jeder vierte öffentliche Stellplatz angefahren oder geräumt würde. Anders gewendet wäre dies so zu verstehen, dass von den knapp 40 Stellplätzen während nächtlicher Veranstaltungen im Bürgerzentrum nur etwa 10 angefahren oder verlassen würden. Angesichts der unmittelbaren Nähe zum Bürgerzentrum und dessen Kapazität für weit über 200 Gäste und nur 12 fest zugeordneten Stellplätzen erscheint dies jedenfalls an den Veranstaltungstagen des Bürgerzentrums, insbesondere an den Wochenenden, nicht mehr realistisch. Realistisch dürfte vielmehr eine Betrachtung sein, die zugrundelegt, dass - neben den fest zugeordneten 12 Stellplätzen - mindestens die Hälfte der (38) öffentlichen Stellplätze angefahren oder geräumt wird. Bei den ausgewiesenen öffentlichen Stellplätzen ergibt sich dadurch eine Verdopplung der nächtlichen Geräuschentwicklung und damit eine spürbare Erhöhung der Lärmwerte. Es kann dahinstehen ob dadurch einschlägige Immissionsrichtwerte überschritten werden. Die höchsten Werte von 36 dB (A) an den Immissionspunkten 1 und 8 (vgl. Seite 21 des Gutachtens) wären bei einer realistischen Verdopplung der Bewegungen auf 36+3 dB(A) zu erhöhen. Für die Abwägung ergibt sich daraus aber ungeachtet der Frage, ob damit maßgebliche Werte überschritten wären, ein Mangel. Zum Abwägungsmaterial gehört nämlich grundsätzlich auch eine unterhalb maßgeblicher Richtwerte liegende planbedingte, nicht unerhebliche zusätzliche Immissionsbelastung.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016 - 7 D 83/14.NE -, juris.
71Entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung war die zugrundegelegte Bewegungszahl der Stellplätze des Parkplatzes zur Nachtzeit nicht deshalb realistisch, weil eine Nutzung durch Besucher des Bürgerzentrums im Rahmen der Abwägung nicht zu betrachten gewesen wären. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu den Anforderungen, die sich hier aus dem Abwägungsgebot ergeben.
72Anderes folgt auch nicht aus dem vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung betonten Umstand, dass die öffentlichen Stellplätze teilweise bereits vorhanden und im Übrigen insgesamt bereits im Ursprungsplan Nr. 1161 ausgewiesen waren. Mit Erlass des 1. Änderungsplans wurde diese Stellplatzausweisung erneut Gegenstand der Abwägungsentscheidung bei Erlass des selbständigen Änderungsplans. Ihre städtebaulich relevanten Auswirkungen mussten deshalb nach Lage der im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Umstände (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) in die Ermittlung und Bewertung im Rahmen der Abwägungsentscheidung einbezogen werden.
73Vgl. hierzu allg. Kuschnerus, der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 1053 f.
74Der vorstehend aufgezeigte Mangel des Plans gemäß § 2 Abs. 3 BauGB ist nicht nach § 214 BauGB unbeachtlich.
75Die Antragsgegnerin hat im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange in einem wesentlichen Punkt nicht zutreffend ermittelt bzw. bewertet.
76Dieser Mangel ist auch offensichtlich. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen hinweisen. Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll nur zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die innere Seite, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die äußere Seite des Abwägungsvorgangs. Beachtlich ist alles, was auf objektiv erfassbaren Umständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben.
77Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2013 - 7 D 52/12.NE -, m. w. N.
78Eine solche Offensichtlichkeit ist hier gegeben.
79Der Mangel ist auch von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens gewesen. Ein Mangel ist im Sinne des Gesetzes von Einfluss auf das Ergebnis der Abwägung bzw. des Verfahrens, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände abzeichnet, dass die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.
80Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 ‑ 7 D 102/12.NE -, juris.
81Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt.
82Der Mangel ist schließlich nicht nachträglich gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der aufgezeigte Mangel ist bereits mit der Antragsbegründung rechtzeitig und in inhaltlich hinreichender Weise gerügt worden.
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
84Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
85Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der ein etwa 3 ha großes Wohnquartier zum Gegenstand hat, das die Beigeladene als Vorhabenträgerin errichten möchte.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin des außerhalb des Gebiets des angegriffenen Plans liegenden - mit mehreren Wohnhochhäusern bebauten - Grundstücks Gemarkung N. , Flur 5, Flurstück 571 mit der Bezeichnung E.------------straße 88 - 100. Das Grundstück liegt an der westlichen Seite der E.------------straße in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet.
4Das Plangebiet umfasst das etwa 26.000 qm große Grundstück der Beigeladenen, den westlich angrenzenden Abschnitt der E.------------straße und Teilflächen des östlich angrenzenden Grundstücks T1. -D. -Straße 5 - 33. Das Plangebiet fällt von der E.------------straße nach Osten zum Rhein hin um etwa 4 Höhenmeter ab. Im Plangebiet befanden sich bis 2006 das Bundesamt für Zivilschutz und das Bundesstreitkräfteamt. Nach deren Umzug standen die Gebäude leer. Die Beigeladene begann im Frühjahr des vergangenen Jahres mit dem Abriss der Gebäude. Die Umgebung des Plangebiets ist im Süden durch dreigeschossige Mehrfamilienhäuser in Zeilenbauweise geprägt. Östlich grenzen das L. -B. -Gymnasium mit Sportanlagen sowie zweigeschossige Mehrfamilienhäuser in Zeilenbauweise an. Nördlich stehen mehrere mehrgeschossige Stadtvillen sowie ein eingeschossiger Bungalow. Westlich grenzt an der E.------------straße der Gebäuderiegel der bis zu achtgeschossigen Wohnhochhäuser der Antragstellerin an. Ziel der Planung ist nach der Planbegründung die Realisierung eines attraktiven, familienfreundlichen Wohnquartiers mit einem differenzierten Angebot zeitgemäßer Mietwohnungen mit hoher Aufenthaltsqualität im Freiraum.
5Der angegriffene Bebauungsplan besteht aus einem Blatt mit der Bezeichnung vorhabenbezogener Bebauungsplan und zwei weiteren Blättern mit der Aufschrift Teil II Vorhaben- und Erschließungsplan. Ein Blatt stellt das Vorhaben aus der Vogelperspektive im Maßstab 1:500 dar, das weitere Blatt stellt das Vorhaben in einem Schemaschnitt im Maßstab 1:500 und unmaßstäblichen Ansichtszeichnungen aus den Blickrichtungen Nord, Ost und Süd dar. Der vorhabenbezogene Plan bestimmt, dass im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 12 Abs. 3a BauGB im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Der vorhabenbezogene Plan setzt für das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet und für die E.------------straße entlang des Wohngebiets eine öffentliche Verkehrsfläche fest. Im allgemeinen Wohngebiet sind durch Baugrenzen acht Baufenster vorgesehen. Die darin zugelassenen Baukörper können teils mit bis zu fünf Geschossen, teils mit vier Geschossen und teils eingeschossig errichtet werden. Es ist geregelt, dass u. a. Tiefgaragen unterhalb der Erdoberfläche außerhalb der Baugrenzen errichtet werden dürfen. Des Weiteren werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Anpflanzungen und für sonstige Begrünungsmaßnahmen und Pflanzgebote festgesetzt. Ferner wird festgesetzt, dass die Flachdächer extensiv zu begrünen sind. Der Vorhaben- und Erschließungsplan legt fest, dass insgesamt acht Gebäude errichtet werden sollen. Im nordwestlichen Bereich ist ein viergeschossiger Baukörper vorgesehen, an den ein eingeschossiger Anbau anschließt, in dem eine Kindertagesstätte geplant ist (Baukörper 1). Im Südosten ist ein durchgehend fünfgeschossiger Gebäuderiegel vorgesehen (Baukörper 2). Die weiteren Gebäuderiegel sollen aus mehreren fünfgeschossigen Baukörpern bestehen, die jeweils durch eingeschossige Zwischenbauten verbunden sind. Intern wird das Gebiet durch einen von der E.------------straße nach Osten durch das Plangebiet verlaufenden Geh- und Radweg erschlossen, der durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL 1) abgesichert ist und auf einer Länge von etwa 60 m und einer Breite von etwa 3,50 m über den im wesentlichen rechtwinkligen Zuschnitt des Hauptteils des Plangebiets hinaus führt und zur T1. -D. Straße angebunden ist. Vorgesehen ist die Errichtung einer Tiefgarage; deren Ausfahrt zur E.------------straße soll im nordwestlichen Bereich des Plangebiets, unmittelbar südlich des Bereichs liegen, in dem das GFL 2 an die E.------------straße anschließt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf das Original der Planurkunde Bezug genommen, das dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2015 vorgelegt worden ist.
6Der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossene Durchführungsvertrag trifft im Wesentlichen folgende Regelungen: Vertragsgegenstand ist die Errichtung eines Wohnquartiers mit ca. 258 Wohneinheiten einschließlich Tiefgarage, einer vierzügigen Kindertagesstätte sowie eines Kiosks, Backshops oder eines Cafes mit Terrasse am zentralen Eingang und der Umbau öffentlicher Verkehrsflächen. Das Vertragsgebiet stimmt mit dem Plangebiet überein. Bestandteil des Vertrags ist die Ausbauplanung für die Erschließungsanlagen gemäß den Anlage E1 bis E4. Es wird klargestellt, dass bei Abweichungen zwischen dem Vertragsinhalt und den Festsetzungen des Bebauungsplans die Planfestsetzungen gelten. Die Beigeladene verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans. Als weitere Anforderung an das Vorhaben legt § V 3 fest, dass die Raumwärme- und Warmwasserversorgung aus einer hocheffizienten Heizzentrale mit Kraft-Wärme-Kopplung erfolgt, zur Grundlastversorgung soll ein mit Biomethan gefeuertes Blockheizkraftwerk und für die Spitzenlast sowie die Reservelast soll eine erdgasgefeuerte Kesselanlage eingesetzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vertragsurkunde Bezug genommen.
7Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Im Oktober 2011 stellte die Beigeladene den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin beschloss am 20.12.2011 die Aufstellung des Plans. Am 23.5.2013 beschloss die Antragsgegnerin, den Planentwurf öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte am 4.9.2013 mit dem Hinweis, an welchem näher bezeichneten Ort und zu welchen Zeiten die öffentliche Auslegung des Plans und der dazu gehörenden Begründung einschließlich der bereits vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen zu den umweltbezogenen Auswirkungen der Planung (Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft und Maßnahmen der Landschaftspflege, Artenschutzbeitrag, Verkehrsgutachten, Fachgutachten zu den Luftschadstoffimmissionen, Bericht - Bodenuntersuchung zur Altlastenrisikobewertung, Hydrogeologisches Gutachten zur Versickerung von Niederschlagswasser, Machbarkeitsstudie Geothermie Anlage, Orientierendes Baugrundgutachten, Schalltechnisches Prognosegutachten) erfolge.
8Die Antragstellerin wandte mit Schreiben vom 11.10.2013 u. a. folgendes ein: Es fehle an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung. Im Umfeld des Plangebiets könne nicht von einer angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt ausgegangen werden. Entgegen § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB füge sich das Vorhaben nicht in das Ortsbild ein. Die vorgesehene Riegelbebauung sowie die Abholzung des Baumbestands beeinflussten das Kleinklima und den Luftaustausch im Umfeld negativ. Das Verkehrsgutachten prognostiziere eine zu geringe Verkehrszunahme. Auch das Schalltechnische Prognosegutachten vom 13.3.2013 sei mangelhaft. Weiterer Untersuchung bedürfe die Grundwasserbelastung sowie das Vorhandensein von Kampfmitteln. Der Stellplatzbedarf werde durch die vorgesehenen 280 Stellplätze in der Tiefgarage nicht gedeckt. An der Tiefgaragenausfahrt werde es zu Rückstauungen kommen. Die Kanalisation habe keine ausreichende Kapazität, um die auf dem Vorhabengrundstück anfallenden Niederschlagswässer abzuleiten. Die geplanten 40 Geothermiebohrungen könnten zu Erdbewegungen führen. Der Umfang der Bebauung müsse nachbarschaftsverträglich reduziert werden, zusätzliche Verkehrsbehinderungen auf der E.------------straße müssten vermieden werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Einwendungsschreiben vom 11.10.2013 Bezug genommen.
9Der Rat beschloss am 27.3.2014 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) als Satzung. Hierbei wurde der Plan gegenüber der Entwurfsfassung in verschiedenen Punkten geändert. Wegen der Einzelheiten wird auf die protokollierte Fassung des Beschlusses des Rats verwiesen. Zugleich beschloss der Rat die Begründung. Am 28.5.2014 fertigte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin die drei Blätter des Bebauungsplans aus. Am gleichen Tag unterzeichnete er den Text einer Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 11.6.2014 mit einem Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB.
10Am 21.7.2014 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei sie gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie mache die Verletzung des Abwägungsgebots im Hinblick auf ihre Belange geltend. Sie sei mehr als nur geringfügig von den erhöhten Lärmimmissionen betroffen. Dies ergebe sich aus den Differenzen der im Gutachten vom 13.3.2013 an den Immissionspunkten 3 und 4 für die Tiefgaragenausfahrt prognostizierten Beurteilungspegel. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan sei unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB zustande gekommen. Die verfügbaren Umweltinformationen seien nicht Gegenstand eines ordnungsgemäßen Hinweises bei der Bekanntmachung der Offenlage des Plans gewesen. Es habe jedenfalls an der schlagwortartigen Bezeichnung des Inhalts der aufgelisteten Gutachten gefehlt. Auch sei der Durchführungsvertrag nicht offengelegt worden; dies sei ausnahmsweise erforderlich gewesen, weil das Vorhaben gemäß
11§ 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB vornehmlich durch den Durchführungsvertrag konkretisiert werde. Darin liege ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Zudem seien nach der Bekanntmachung erstellte Unterlagen nicht offengelegt worden. So sei das Baugrundgutachten vom 30.9.2013 nicht mit offengelegt worden. Auch andere, nach der Bekanntmachung erstellte Unterlagen seien nicht offengelegt worden. Ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB liege auch deshalb vor, weil der Plan nach der Offenlage in erheblicher Weise geändert worden sei, ohne dass es eine erneute Offenlage gegeben habe. Es fehle an der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlichen Regelung über die Tragung der Kosten der Planung und Erschließung im Durchführungsvertrag. Der Plan sei vollzugsunfähig und deshalb nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, weil das Blockheizkraftwerk, das im Durchführungsvertrag genannt sei, in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei. Zudem fehle es an der erforderlichen Konkretisierung des Vorhabens im Vorhaben- und Erschließungsplan. Die nachträgliche Konkretisierung der Art der Raumwärme- und Warmwasserversorgung führe im Übrigen auch zu einem Mangel der Offenlage bzw. hätte eine erneute Offenlage erforderlich gemacht. Der Bebauungsplan verstoße in diesem Zusammenhang auch gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe die abwägungsrelevanten Belange nicht hinreichend ermittelt. Ein Abwägungsfehler liege ferner vor, weil die Auswirkungen der erst kurz vor dem Satzungsbeschluss erfolgten Änderung der Gebäudehöhe im nordwestlichen Teil des Plangebiets von fünf auf vier Vollgeschosse hinsichtlich der Verringerung der Schallabschirmung nicht untersucht worden sei. Bei der Abwägung habe die Antragsgegnerin unter dem Aspekt Bevölkerungsentwicklung/Wohn-bedarf eine zu hohe Einwohnerzahl zugrundegelegt. Die Antragsgegnerin habe ferner verkannt, dass wegen der gewählten Festsetzungstechnik gemäß § 12 Abs. 3a BauGB alle Nutzungen, die nach den allgemeinen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig sein könnten, in die Abwägung einbezogen werden müssten. Ein partieller Abwägungsausfall liege insoweit vor, als etwa eine denkbare Erhöhung der Anteile von Handwerksbetrieben, nicht störenden Gewerbebetrieben und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke mit der Folge erhöhten Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt worden sei. Abwägungsfehlerhaft sei schließlich, dass die Antragsgegnerin die prognostizierte Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete um 3 dB (A) im Bereich der Kindertagesstätte aus den auf Seite 600 ff. des Aufstellungsvorgangs genannten Gründen hingenommen habe. Die Festsetzung Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 enthalte eine unzulässige vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen. In dem mit einer 1 bezeichneten Baukörper seien nur eine Kindertagesstätte und eine Hausmeisterwohnung zulässig, obwohl dort mehrere entsprechende Einrichtungen errichtet werden könnten.
12Die Antragstellerin beantragt,
13festzustellen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. der Antragsgegnerin unwirksam ist.
14Die Antragsgegnerin beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Zur Begründung führt sie aus: Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antrag sei zudem unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. Der Durchführungsvertrag sei nicht von der Offenlagepflicht erfasst. Das folge bereits daraus, dass er erst vor dem Satzungsbeschluss und nicht vor der öffentlichen Auslegung abzuschließen sei. Die Offenlagepflicht beziehe sich nur auf bereits vorliegende Gutachten, das während der Offenlage erstellte Baugrundgutachten sei deshalb davon nicht erfasst. Eine Pflicht zu einer erneuten Offenlage ergebe sich nicht durch die Beschränkung auf nur eine Tiefgaragenein- und ausfahrt, dies sei bereits Gegenstand der ersten Offenlage gewesen. Eine Pflicht zu einer neuen Öffentlichkeitsbeteiligung ergebe sich auch nicht wegen der erfolgten Änderungen des Entwurfs. Die erneute Beteiligung sei nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB eingeschränkt auf die durch die Änderung Betroffenen durchgeführt worden. Dies sei zulässig gewesen, weil Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht berührt gewesen seien. Betroffen gewesen sei nur die Beigeladene. Zudem sei ein entsprechender Fehler ohnehin nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil durch die Änderung Betroffenenbelange berücksichtigt worden seien. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB liege ebensowenig vor. Die Hinweisbekanntmachung sei ausreichend gewesen. Die Gutachten und Stellungnahmen seien nicht nur aufgelistet, sondern auch durch Benennung der einschlägigen Themenbereiche hinreichend charakterisiert worden. Der Bebauungsplan leide nicht an materiellen Fehlern. Entgegen der Meinung der Antragstellerin sei die Tragung der Erschließungskosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Durchführungsvertrag geregelt. Das Blockheizkraftwerk sei im Wohngebiet nicht unzulässig. Es sei innerhalb eines Gebäudes, im Keller der Kindertagesstätte, geplant und damit Bestandteil einer Hauptanlage. Auch als Nebenanlage sei es aber nach § 14 Abs. 1 der noch maßgeblichen BauNVO 1990 zulässig. Es handele sich um eine Anlage, die nur der Versorgung der Wohnanlage diene. Die Art der Raumwärme- und Warmwasserversorgung habe nicht schon bei der Öffentlichkeitsbeteiligung feststehen müssen. Eine unzulässige vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen liege nicht vor. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB sei die Regelung in Bezug auf Kita und Hausmeisterwohnung nicht zu beanstanden. Aus der Änderung der Gebäudehöhe des Baukörpers 1 von fünf auf vier Geschosse habe sich kein Erfordernis weiterer Ermittlungen ergeben. Lärm der Wohnanlage sei als gebietsadäquat ohnehin hinzunehmen. Die Reflexion des Straßenverkehrslärms der E.------------straße werde verringert. Abwägungsfehler seien auch nicht im Hinblick auf das Zensusmaterial gegeben. Ebenso sei die Frage, ob ein Defizit an öffentlichen Stellplätzen bestehe, hinreichend erörtert worden. Die Notwendigkeit weiter gehender Untersuchungen ergebe sich auch nicht aus der Möglichkeit anderer Vorhaben, etwa von Handwerksbetrieben, wenn der Durchführungsvertrag entsprechend geändert würde. Auch insoweit wäre nämlich die Gebietsverträglichkeit als Zulassungsgrenze zu berücksichtigen und deshalb nicht mit nennenswerten Zunahmen von Verkehr und Lärmimmissionen zu rechnen. Schließlich sei die Abwägung auch nicht hinsichtlich der Immissionen fehlerhaft, denen die Außenspielfläche der Kindertagesstätte durch den Verkehrslärm ausgesetzt sei.
17Die Beigeladene beantragt sinngemäß,
18den Antrag abzulehnen.
19Sie trägt vor: Der Antrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Für Verkehr im Bereich der Tiefgaragenausfahrt sei davon auszugehen, dass er die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der DIN 18005 so erheblich unterschreite, dass von der Irrelevanz des Zusatzbeitrags auszugehen sei. Abgesehen davon sei der Antrag aber auch unbegründet. Der Plan sei wirksam. Er leide nicht an formellen Fehlern. Er sei auch nicht materiell mangelhaft. Eine unzulässige Nutzungskontingentierung liege schon deshalb nicht vor, weil sich die Festsetzung nicht auf ein Baugebiet, sondern auf ein einzelnes Geschoss eines einzelnen Gebäudes beziehe. Jedenfalls führe ein Fehler dieser Festsetzung allenfalls zur Teilunwirksamkeit des Plans.
20Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 26.3.2015 in Augenschein genommen.
21Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen unter dem 22.4.2015 eine Zusicherung für eine Genehmigung in Bezug auf die Tiefgarage erteilt. Unter dem 5.5.2015 hat sie eine Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen erteilt.
22Der Senat hat am 27.11.2015 mündlich verhandelt. Im Anschluss an die Verhandlung hat der Senat eine schriftliche Auskunft des ehemaligen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin zu der Frage eingeholt, zu welchen Zeitpunkten die Bekanntmachung unterzeichnet und der Ausfertigungsvermerk auf der Planurkunde angebracht worden sind. Wegen des Inhalts der Auskunft wird auf die Stellungnahme des Herrn O. vom 21.12.2015 verwiesen. Die Beteiligten haben danach ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge und der Planurkunde (3 Blätter) des Bebauungsplans Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (dazu A.), aber in der Sache unbegründet (dazu B.)
26A. Der Antrag ist zulässig.
27I. Die Antragstellerin ist antragsbefugt.
28Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Eine solche Verletzung eigener Rechte kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris; BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
30Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren. Auch Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets können je nach Lage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998
32- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 48 = BauR 1999, 134.
33Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis im Hinblick auf das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Abwägungsgebot gegeben. Sie kann sich auf die Zunahme von Verkehrsgeräuschen durch Personenkraftwagen im Bereich der vorgesehenen Tiefgaragenausfahrt an der westlichen Ecke des Plangebiets berufen. Es kommt in Betracht, dass die - von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gerügte - Belastung durch Tiefgaragenlärm zur Nachtzeit abwägungsrelevant ist. Insoweit ist in der lautesten Nachtstunde nach dem Gutachten vom 13.3.2013 von einer zusätzlichen Belastung etwa am Immissionspunkt 3, Nordostecke des Gebäudes E.------------straße 94, in Höhe von 39,5 dB (A) auszugehen, die knapp unter dem Orientierungswert für Wohngebiete nach der DIN 18005 bzw. dem Richtwert nach der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete liegt. Ob ähnliche Immissionen auch mit der früheren Nutzung durch die bis 2006 ansässigen Bundesbehörden verbunden waren, ergibt sich nicht aus den Akten, dies dürfte aber eher fern liegen und wegen des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums von etwa 8 Jahren ohnehin unerheblich sein. Die Antragstellerin kann sich als Verband auch auf eine Berücksichtigung von entsprechenden Belangen im Rahmen der Abwägung berufen, die Möglichkeit, dass einzelne Sondereigentümer Lärmbeeinträchtigungen ihres Sondereigentums rügen könne, steht dem nicht entgegen.
34Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 24.8.2015 - 7 B 886/15 -, juris und Urteil vom 20.11.2013 - 7 A 2341/11 -, BRS 81 Nr. 189.
35II. Der Normenkontrollantrag ist rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist gestellt worden.
36III. Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Antragstellerin hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig Einwendungen - u. a. wegen des zu erwartenden Lärms - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift hat sie erneut lärmbedingte Eingriffe in ihre Rechte geltend gemacht. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010
38- 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
39IV. Der Antragstellerin fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzinteresse für ihren Normenkontrollantrag.
40Vgl. zum Rechtsschutzinteresse: OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 - 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917.
41B. Der Normenkontrollantrag ist aber in der Sache unbegründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen (dazu II.) Mängeln.
42I. Beachtliche formelle Mängel sind weder aufgezeigt noch sonst zu erkennen.
431. Der Hinweis auf die vorliegenden Umweltinformationen bei der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB war nicht fehlerhaft.
44Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammen zu fassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013
46- 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
47Gemessen an diesen Vorgaben liegt kein Verstoß gegen die genannte Bestimmung vor.
48Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Hinweis unvollständig gewesen wäre.
49Der in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin angesprochene Durchführungsvertrag bzw. dessen Entwurf musste, wie auch die Antragsgegnerin ausgeführt hat, nicht im Hinweis benannt werden, weil es sich nicht um eine umweltbezogene Stellungnahme im Sinne des Gesetzes handelte.
50Ebensowenig vermag der Senat zu erkennen, dass es an der erforderlichen schlagwortartigen Kennzeichnung bzw. Charakterisierung der vorliegenden Umweltinformationen gefehlt hätte. Eine solche Charakterisierung war hier im Wesentlichen in hinreichender Weise durch die Titel der aufgelisteten Gutachten gegeben, denen sich entnehmen ließ, welche Art von Umweltinformationen darin enthalten war.
51Vgl. dazu allg. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.7.2015 - 3 S 2492/13 -, BauR 2015, 1771.
52Soweit dies hinsichtlich der in der Schalltechnischen Prognose der Art nach enthaltenen Umweltinformationen zweifelhaft sein könnte, weil diese verschiedene Arten von Lärm, etwa neben Straßenverkehrslärm und dem von der Tiefgaragenausfahrt ausgehenden Kraftfahrzeuglärm auch Freizeitlärm eines benachbarten Schulsportplatzes betrachtet, führt dies nicht zu einem beachtlichen Mangel. Sollte es insoweit an einer hinreichenden Kennzeichnung der Arten der Umweltinformationen fehlen, würde es sich um einen Mangel handeln, der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz BauGB unbeachtlich wäre.
532. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
54a) Entgegen der Meinung der Antragstellerin ergab sich daraus keine Pflicht zur Offenlage auch des Durchführungsvertrags bzw. der Entwurfsfassung des Vertrags, weil erst darin eine maßgebliche Konkretisierung in Bezug auf das Blockheizkraftwerk erfolgt sei. Die für die Information der Öffentlichkeit und die Erfüllung der Anstoßfunktion der Offenlage maßgeblichen Inhalte konnten vielmehr bereits dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der zugehörigen Begründung entnommen werden. Da bereits in der offengelegten Fassung der Begründung neben anderen Systemen (Geothermie bzw. Holzpellets) auch die zum Gegenstand des Durchführungsvertrags gewordene Technik mit biomethanbefeuerter Grundlast und erdgasbefeuerter Reservelast bzw. Spitzenlast angesprochen war, war die Öffentlichkeit hinreichend „angestoßen“, auch dazu im Rahmen der Beteiligung Stellung zu nehmen.
55b) Es bedurfte auch nicht der Offenlage des Baugrundgutachtens vom 30.9.2013. Es besteht keine Offenlagepflicht für umweltbezogene Gutachten, die erst während der Offenlage erstellt wurden. Erfasst werden nur Stellungnahmen, die tatsächlich bereits eingegangen sind.
56Vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 Rn. 35, Stand der Bearbeitung: August 2013.
573. Es bestand keine Pflicht der Antragsgegnerin, eine erneute Offenlage durchzuführen, wie die Antragstellerin meint.
58a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die nach Abschluss der Offenlage erstellten umweltbezogenen Gutachten.
59Ein solches neues Gutachten ist nicht als Änderung oder Ergänzung der Planung im Sinne von § 4 a Abs. 3 BauGB anzusehen.
60Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE -, BRS 82 Nr. 4 = BauR 2014, 2031.
61Soweit sich im Einzelfall aus dem Inhalt neue für die Planung wesentliche Aspekte ergeben, die einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse entsprechen, könnte zwar gegebenenfalls - ebenso wie bei wesentlichen Änderungen des Umweltberichts - eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung in Betracht zu ziehen sein.
62Vgl. zu diesen Aspekten etwa Krautzberger, in Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB § 4 a, Rn. 31 (Stand der Bearbeitung: August 2013);
63OVG NRW, Urteil vom 19.11.2015 - 10 D 84/13.NE -.
64Dass diese Voraussetzungen hier vorlagen, ist aber weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
65b) Der Verzicht auf erneute Offenlage ist auch nicht im Hinblick auf die Änderungen des Plans nach der Offenlage in beachtlicher Weise fehlerhaft.
66Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB war eine solche Offenlage im Wesentlichen entbehrlich. Danach gilt, dass bei einer Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Einholung von Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden kann, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind.
67Hier liegen Änderungen gemäß dem Ratsbeschluss vor, die die Grundzüge der Planung nicht betreffen. Die Antragsgegnerin hat auf dieser Grundlage angenommen, dass lediglich eine Beteiligung der beigeladenen Vorhabenträgerin erforderlich war und dass diese durchgeführt worden ist. Es ist auch nach Überzeugung des Senats nicht ersichtlich, welche anderen Personen bzw. Stellen von den Änderungen - Verschiebung der Baugrenzen von der Straße nach Osten, Reduzierung der Wohneinheiten, Reduzierung der Geschosse im nordwestlichen Bereich auf vier (nachteilig) betroffen gewesen sein könnten und deshalb hätten beteiligt werden müssen.
68Hinsichtlich der Änderung der Stellplatzzahlen, die als Reaktion u. a. auf die Einwendung der Antragstellerin erfolgte, in der die Verschärfung einer bereits problematischen Parkplatzsituation geltend gemacht worden war, ist ein etwaiger Mangel der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit jedenfalls unbeachtlich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.
69Vgl. dazu allg.: Uechtritz, in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2014, § 214 Rn. 44.
70Diese Unbeachtlichkeit einer etwaigen Verletzung des § 4a Abs. 3 BauGB bei fehlender Beteiligung einzelner Personen oder Stellen ergibt sich daraus, dass im Wesentlichen eine Berücksichtigung entsprechender Belange erfolgte, da entsprechend dem Wunsch der Einwender in der Öffentlichkeitsbeteiligung, insbesondere auch der Antragstellerin, eine Erhöhung der Tiefgaragenstellplätze vorgenommen wurde, um die Parkplatzsituation im öffentlichen Verkehrsraum zu entschärfen.
71c) Ebensowenig ergab sich eine Erforderlichkeit einer erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Umstand, dass die konkrete Benennung der Art der Raumwärmeversorgung und Warmwasserversorgung erst im Rahmen der abschließenden Satzungsbegründung und des Durchführungsvertrags erfolgte. Es handelte sich nicht um eine Änderung oder Ergänzung des Plans im Sinne von § 4 a Abs. 3 BauGB und gab auch nach den vorstehenden Grundsätzen keinen Anlass zu einer erneuten Offenlage. Dies gilt auch mit Blick auf die Anstoßfunktion der Offenlage.
724. Der Plan leidet entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht an einem Ausfertigungsmangel bzw. Bekanntmachungsmangel.
73Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung, d. h. vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt werden muss. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird. Nur diese Reihenfolge genügt dem Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (vgl. § 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an.
74Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2015
75- 7 B 310/15 -, juris.
76Im Hinblick darauf liegt der behauptete Mangel indes nicht vor. Der Senat ist auf der Grundlage der schriftlichen Auskunft des ehemaligen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 21.12.2015 davon überzeugt, dass der Plan bereits mit dem Ausfertigungsvermerk versehen war, als der ehemalige Oberbürgermeister mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung nach § 3 BekanntmVO NRW das Bekanntmachungsverfahren einleitete. Anderes hat im Übrigen auch die Antragstellerin nach Eingang der Auskunft nicht mehr geltend gemacht.
77II. Der Bebauungsplan ist auch nicht mit beachtlichen materiellen Mängeln behaftet.
781. Es fehlt dem Bebauungsplan nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
79Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeacht-lichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013
81- 4 CN 7.11 -, juris.
82a) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan eine hinreichende positive Planungskonzeption zugrunde. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans beabsichtigt die Antragsgegnerin die Zulassung eines näher beschriebenen Wohnquartiers. Entgegen der Meinung der Antragstellerin bedurfte es nicht des Nachweises eines aktuellen Wohnraumbedarfs, um die städtebauliche Erforderlichkeit nach den aufgezeigten Grundsätzen zu begründen.
83b) Ebenso wenig liegt im Zusammenhang mit dem im Durchführungsvertrag konkretisierten Blockheizkraftwerk ein Fehler nach § 1 Abs. 3 BauGB wegen Vollzugsunfähigkeit vor. Es ist nicht zu erkennen, dass es - wie die Antragstellerin meint - nach dem Plan im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wäre. Hierzu wird auf die zutreffenden Erwägungen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin verwiesen, nach denen eine Zulassung als Teil einer Hauptanlage (Gebäude 1) bzw. als das Wohnquartier im Übrigen versorgende Nebenanlage nach § 14 BauNVO 1990 in Betracht kommt. Aus den von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des Senats bzw. des 8. Senats des OVG NRW ergibt sich keine andere Beurteilung.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 24.5.2012 - 8 B 225/12 -, juris.
852. Es liegt kein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor, weil der Durchführungsvertrag keine Regelung über die Tragung der Planungskosten und der Erschließungskosten enthielt, wie die Antragstellerin meint. Die Beigeladene hat vielmehr aufgezeigt, dass eine solche Regelung in hinreichender Weise getroffen worden ist.
863. Ebensowenig liegt ein materieller Mangel des Plans vor, weil in dem Baukörper 1 im nordwestlichen Plangebiet nur eine Kindertagesstätte bzw. eine Hausmeisterwohnung zulässig ist.
87Vgl. zur Unzulässigkeit vorhabenunabhängiger gebietsbezogener Kontingentierungen etwa OVG NRW, Urteil vom 7.7.2011 - 7 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48.
88Hier handelt es sich um eine zulässige vorhabenabhängige Kontingentierung.
894. Eine beachtliche Verletzung des Gebots gerechter Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegt ebenfalls nicht vor.
90Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung. Lässt sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen, fehlt es mithin an der Begründbarkeit der gemeindlichen Planung, dann führt dies zudem zu einem Fehler (auch) im Abwägungsergebnis. Denn ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden. Anders als Mängel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-) Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 ‑, juris.
92a) Eine - als danach erheblicher Abwägungsmangel zu wertende - Inkongruenz zwischen dem Willen des Plangebers und dem Inhalt des Plans im Hinblick auf die Planung des Blockheizkraftwerks im Durchführungsvertrag ohne entsprechende ausdrückliche Festsetzung im Vorhaben- und Erschließungsplan ist nicht festzustellen.
93Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans müssen ein oder mehrere Vorhaben sein. Das Vorhaben ist mit allen seinen städtebaulich relevanten Parametern textlich und zeichnerisch so konkret zu beschreiben, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan geregelte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen aber aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte - ein aliud - zulässt, ist fehlerhaft.
94Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.2.2011
95- 2 D 36/09.NE -, juris.
96Ein Widerspruch zwischen der Planung und der Begründung, aus der sich die Intention der Antragsgegnerin ergibt, liegt hier aber deshalb nicht vor, weil die Planung für die nachfolgende Konkretisierung offen war. Die Festsetzungen im Vorhaben- und Erschließungsplan umfassten der Sache nach das Vorhandensein einer Raumwärmeversorgung und Warmwasserversorgung des Wohnquartiers, ohne deren genaue Ausführung bereits festsetzen zu müssen. Deren Konkretisierung konnte vielmehr im Rahmen der genannten Bandbreite im Plan offen und dem Durchführungsvertrag vorbehalten bleiben.
97b) Es liegt in diesem Zusammenhang auch nicht etwa ein Abwägungsdefizit vor, weil der Plan auch andere Techniken für die Versorgung mit Raumwärme und Warmwasser zulässt, aber in der Satzungsbegründung ausdrücklich nur die im Durchführungsvertrag beschriebene Technik abgehandelt wird. Diese Regelung, die mit Blick auf § 12 Abs. 3a BauGB nach Änderung des Durchführungsvertrags auch eine geänderte Vorhabendurchführung erlaubt, ist auch unter Abwägungsaspekten nicht zu beanstanden.
98§ 12 Abs. 3a BauGB erweitert den Anwendungsbereich des Durchführungsvertrags auf Fälle, in denen der vorhabenbezogene Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festsetzt. Eine solche Festsetzung ist an sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzulässig, weil Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans ein oder mehrere konkrete Vorhaben sein müssen. Diese Präzisionsanforderungen an die Vorhabenfestsetzung in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfahren durch § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB eine Aufweichung für solche Vorhaben, deren konkreter Umfang nur im Durchführungsvertrag und nicht auch im Bebauungsplan festgelegt ist.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.2.2011
100- 2 D 36/09.NE -, juris.
101Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem Zusammenhang im Rahmen der Abwägung in den Blick zu nehmenden Möglichkeiten der Konkretisierung von der Antragsgegnerin nicht gesehen, bewertet und abgewogen worden sind, vermag der Senat nicht zu erkennen.
102Es geht auch bei den anderen Techniken (Geothermie, Holzpellets) allein um die auf das Wohnquartier bezogene Versorgung, die von der Abwägungsentscheidung der Sache nach umfasst ist. Darüber hinaus gehende Änderungen des Durchführungsvertrags, die Grundzüge der Planung berührten, sind damit nicht zugelassen.
103Vgl. zur Grenze der Grundzüge der Planung: BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011
104- 4 BN 19.11 -, BauR 2012, 222 = BRS 78 Nr. 223.
105c) Es liegt danach ferner kein Abwägungsmangel wegen der Möglichkeit einer Änderung des Vorhabens im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans, etwa durch Zulassung von Handwerksbetrieben, vor. Hierzu hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass Gegenstand der Abwägung nur im allgemeinen Wohngebiet verträgliche Nutzungen sein mussten. Danach war bei realistischer Betrachtung nicht etwa in die Abwägung einzustellen, welcher Lärm von störenden, im Wohngebiet nicht zulässigen baulichen Nutzungen ausgehen würde, weil damit die zugelassene Bandbreite der in Betracht kommenden Nutzungen überschritten wäre.
106d) Ein Abwägungsfehler liegt nicht hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Verkehrs- und Lärmproblematik vor.
107Vgl. hierzu allg.: OVG NRW, Urteil vom 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE -, BRS 81 Nr. 34 = BauR 2013, 1966.
108aa) Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer Lärmbelastung der Grundstücke der Antragstellerin.
109Die Zusatzbelastung durch Straßenverkehrslärm ist nicht abwägungsrelevant. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel erst bei - hier aus den von der Beigeladenen im Schriftsatz vom 30.4.2015 aufgezeigten Gründen nicht gegebenen - Pegelunterschieden von ein bis zwei dB(A).
110Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2011
111- 7 D 34/10.NE -.
112Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verkehrslärmzunahme erstmals Werte erreicht sein könnten, die eine Gesundheitsgefährdung mit sich bringen. Die Schwelle der Gesundheitsgefahr liegt bei einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht.
113Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
11419.12.2011 ‑ 7 D 34/10.NE ‑, und Urteil vom 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39.
115Diese Werte werden nach der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung nicht erreicht. Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der schalltechnischen Untersuchung der Antragsgegnerin, die dem Satzungsbeschluss zugrunde liegt. Die Einwände der Antragstellerin gegen die schalltechnische Untersuchung greifen nicht durch. Aus den von der Antragsgegnerin aufgezeigten Gründen bedurfte es insbesondere keiner weiteren Ermittlungen zu den Auswirkungen der Reduzierung des Baukörpers 1 im nordwestlichen Planbereich um ein Geschoss. Ebensowenig greift die Kritik an den eingeholten Verkehrsgutachten durch.
116Soweit es um Verkehrslärm durch PKW im Bereich der Tiefgarage geht, ist hinsichtlich der Tagwerte aus den von der Beigeladenen im Schriftsatz vom 30.4.2015 aufgezeigten Gründen bereits die Abwägungsrelevanz zu verneinen. Hinsichtlich der Nachtwerte ist die Abwägung nicht zu beanstanden, nach der die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass Beurteilungspegel von 40 dB(A) sicher unterschritten werden und damit in dem als allgemeines Wohngebiet betrachteten Bereich die Grenzwerte nach der TA Lärm ebenso eingehalten sind wie die Orientierungswerte nach der DIN 18005.
117Vgl. zur Abwägung unter Lärmaspekten in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE -, BRS 81 Nr. 34 = BauR 2013, 1966.
118bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor, weil die Antragsgegnerin höhere Werte als die Orientierungswerte der DIN 18005 auf dem Außenbereich der Kindertagesstätte im Baukörper 1 im nordwestlichen Bereich des Plangebiets an der E.------------straße zugrundegelegt hat. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung gesehen, dass die Werte der DIN 18005 um 3 dB(A) überschritten werden, sie hat aber in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass diese Überschreitung hier hingenommen werden kann. Die Grenze gesunder Wohnverhältnisse ist damit nicht überschritten.
119Vgl. zu dieser Grenze, deren Überschreitung nicht in Betracht kommt, wenn die Richtwerte für Mischgebiete eingehalten sind: OVG NRW, Urteil vom 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE -, BRS 81 Nr. 34 = BauR 2013, 1966.
120e) Es liegt auch kein Abwägungsmangel im Hinblick auf die der Planung zugrundegelegte Zahl der Wohnbevölkerung im Bereich der Antragsgegnerin vor. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass insoweit in erheblicher Weise der Abwägung unzutreffende tatsächliche Annahmen zugrundegelegt worden wären.
121f) Ebensowenig liegt ein Fehler wegen einer unzureichenden Würdigung der besonderen Situation des Wohnbedarfs in dem Ortsteil Q. vor, wo nach der Meinung der Antragstellerin kein erheblicher Wohnraumbedarf besteht.
122g) Schließlich besteht kein Ermittlungsdefizit im Hinblick auf die Stellplatzsituation. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den Stellplatzbedarf der Bewohner des Plangebiets zu niedrig veranschlagt hätte und deshalb etwa mit erheblichem Parksuchverkehr im öffentlichen Raum gerechnet werden müsste. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den entsprechenden Passagen des Abwägungsvorschlags und der Planbegründung.
123Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
124Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
125Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
126Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 5258 - N. C. Teil 1 - der Stadt C1. H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5258 - N. C. Teil 1 - der Antragsgegnerin, mit dem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Einkaufzentrums in der Innenstadt von C1. H. -C. geschaffen werden sollen.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung C. -G. , Flur 13, Flurstücke 568, 570, 575 und 573. Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke 574 und 576. Die Antragsteller betreiben dort das Hotel N2. . Die Grundstücke der Antragsteller liegen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet.
4Das etwa 10.300 qm große Plangebiet liegt im Zentrum von C1. H. -C. zwischen dem Schloss im Norden und dem Rathaus im Süden. Bis 2009 wurde im Plangebiet u. a. das „M. -Center“ betrieben, das seither weitgehend leer steht. Die Beigeladene plant dort die Errichtung eines Einkaufzentrums. Sie ist Inhaberin einer Vormerkungsberechtigung in Bezug auf Grundeigentum im Bereich des „M. -Centers“.
5Der angefochtene Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
6Im nördlichen Bereich wird ein Mischgebiet ausgewiesen. Der die T.------straße östlich flankierende Bereich wird als gegliedertes Kerngebiet festgesetzt. Das den Standort des ehemaligen „M. -Centers“ umfassende MK 1 ist vertikal gegliedert. Für das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss ist Wohnnutzung jeder Art ausgeschlossen. Auf den darüber liegenden zwei Geschossen sind ausschließlich Stellplätze, ihre Nebeneinrichtungen und den Handelsnutzungen dienende untergeordnete Nebeneinrichtungen wie Anlieferung, Lagerflächen, Sozialräume usw. zulässig. Im darüber liegenden 4. Obergeschoss sind ausschließlich gewerblich betriebene Büronutzungen und Büroanlagen, Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Wohnungen zulässig. Die Zulässigkeit weiterer Einzelhandelsbetriebe ist oberhalb des 1. Obergeschosses ausgeschlossen. Der Plan setzt eine „extensive Dachbegrünung“ im MK 1 auf mindestens 20 Prozent der Dachflächen fest, wobei die Substrathöhe mindestens 10 cm betragen muss. Innerhalb des im südlichen Bereich des Plangebiets gelegenen MK 2 sind Wohnnutzungen oberhalb des 1. Obergeschosses zulässig. Ferner wird im nordöstlichen Bereich des Plangebiets das MK 3 - ohne besondere Festsetzungen - festgesetzt. Die L.-------straße am nördlichen Rand des Gebiets, die Engelbertstraße am östlichen Rand des Gebiets und ein Streifen entlang der T.------straße am westlichen Rand des Gebiets werden als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Der nördliche Teil der T.------straße wird als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fußgängerzone – festgesetzt. Ferner trifft der Plan auch Festsetzungen zu Geh- Fahr- und Leitungsrechten.
7Der Plan enthält u. a. folgende Festsetzungen zum Lärmschutz:
8„6.2 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
9Gemäß VV Bauordnung (BauO) NRW § 18 Abs. 2 i. V. m. DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind zum Schutz gegen Außenlärm für Außenbauteile von Gebäuden innerhalb der nachfolgend dargestellten Lärmpegelbereiche entsprechend des Abschnittes 5 der DIN 4109 die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten:
10Lärmpegelbe- reich |
Maßgeblicher Außenlärmpegel dB(A) |
Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches Erforderliche R`w, res der Außenbauteile in dB |
Büro- räume und ähnliches 1) Erforder- liche R`w, res der Außenbauteile in dB |
III |
61 bis 65 |
35 |
30 |
IV |
66 bis 70 |
40 |
35 |
V |
71 bis 75 |
45 |
40 |
1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. |
Hinweis: Ohne konkrete Planung kann nicht auf Schallschutzklassen für die Außenbauteile des Gebäudes geschlossen werden. Nachweise zur Schalldämmung sind im Baugenehmigungsverfahren durch die Eignung der gewählten Gebäudekonstruktion nach DIN 4109 zu führen, die Korrekturwerte der DIN 4109 sind zu berücksichtigen. Ausnahmen von den Festsetzungen sind zulässig, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen.“
13Die verschiedenen Lärmpegelbereiche III bis V sind in einer vorangestellten verkleinerten Zeichnung - ohne Angabe eines Maßstabs - für das Plangebiet und auch darüber hinausgehend für nördlich und östlich angrenzende Bereiche durch farbige Flächen dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf den Inhalt der Planurkunde Bezug genommen.
14Nach der Planbegründung handelt es sich um einen Angebotsplan mit Vorhabenbezug, der als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt wird. Ziel der Planung ist nach der Planbegründung, die Errichtung eines Einkaufszentrums mit 4.300 qm Verkaufsfläche und 2 Parketagen mit 125 Stellplätzen zu ermöglichen. Ferner soll eine barrierefreie Verbindung zwischen T.------straße und F.--------straße durch eine Passage im 1. Obergeschoss und einen südwestlich gelegenen Aufzug zum 1. Obergeschoss geschaffen werden. Beide Verbindungen sollen über ein Wegerecht gesichert werden. Nach der Planbegründung soll ausreichender Schallschutz im Hinblick auf den Verkehrslärm, insbesondere im Bereich der L.-------straße , sowie den Gewerbelärm durch die Maßnahmen passiven Schallschutzes nach DIN 4109 sicher gestellt werden.
15Das Aufstellungsverfahren verlief wie folgt: Im Dezember 2011 beschloss der Planungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Planaufstellung für einen Bereich, der auch Flächen östlich der F.--------straße einschließlich von Grundstücken der Antragstellerin erfasste. Nach Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Planentwurf aufgrund eines Beschlusses des Planungsausschusses vom 4.12.2012, der am 8./9.12.2012 bekanntgemacht wurde, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Der Planentwurf bezog sich auf Teil 1 des in zwei Teile gespaltenen Plangebiets, und klammerte den Bereich des Teils 2 östlich der F.--------straße aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass für das Plangebiet folgende Stellungnahmen oder Gutachten vorliegen: Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 UVPG, eine Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse, eine Verkehrsuntersuchung, eine schalltechnische Untersuchung und ein Fachgutachten Umwelt. Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 13a BauGB keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werde. Zur Begründung für das Fehlen einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung wurde in dem Begründungsentwurf auf die Vorprüfung des Einzelfalls durch die Planungsgesellschaft Smeets Landschaftsarchitekten vom 3.9.2012 verwiesen.
16Dazu erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 15.1.2013 Einwendungen und machten im Wesentlichen geltend, die Planung führe dazu, dass der Marktplatz umgestaltet werde in einen Bereich für die Lastkraftwagenanlieferung des Kerngebiets, der Rangierverkehr werde unmittelbar vor ihrem Hotel in Summe zu erheblichen Lärmbelästigungen führen.
17Gemäß dem Beschluss des Planungsausschusses vom 23.5.2013, bekannt gemacht am 26.5.2013, erfolgte in der Zeit vom 3. bis 17.6.2013 eine zweite öffentliche Auslegung unter Verkürzung der Frist auf 14 Tage. Es wurde darauf hingewiesen, dass für das Plangebiet folgende Stellungnahme oder Gutachten vorliegen: Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 Buchst. c UVPG, eine Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse, eine Verkehrsuntersuchung mit Ergänzung, eine schalltechnische Untersuchung und ein Fachgutachten Umwelt. Es wurde erneut darauf hingewiesen, dass gemäß § 13a BauGB keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolge. In diesem Entwurf war u. a. im Hinblick auf denkmalschutzbezogene Einwendungen eine Reduzierung der Höhe der zugelassenen Bebauung auf 4 Obergeschosse erfolgt.
18Hierzu erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen und machten unter dem 30.4.2013 wiederum u. a. Bedenken im Zusammenhang mit der geplanten Anlieferzone geltend.
19Am 15.10.2013 fasste der Rat den Satzungsbeschluss und den Beschluss über die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Ein Städtebaulicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurde am 11.10.2013 von der Beigeladenen und am 16/17.10.2013 von Vertretern der Antragsgegnerin unterzeichnet. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 28.11.2013. Die Bekanntmachung enthält einen Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB; darauf, dass § 215 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind, wurde nicht hingewiesen.
20Die Antragsteller haben am 25.2.2014 den Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Ihre Antragsbefugnis ergebe sich insbesondere mit Blick auf planbedingte Lärmimmissionen durch Anlieferverkehr des Einkaufzentrums und im Hinblick auf den Umgebungsschutz ihres Denkmaleigentums. Der Plan sei abwägungsfehlerhaft. Der Plan regele wesentliche Aspekte, insbesondere der Herstellung einer barrierefreien Verbindung zwischen T.------straße und F.--------straße , durch Bezugnahme auf den mit der Beigeladenen geschlossenen Städtebaulichen Vertrag. Dies sei unzureichend zur Problembewältigung, weil der Vertragspartner, die Beigeladene, im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht Eigentümerin gewesen sei. Die Beigeladene sei lediglich Inhaberin einer Vormerkung im Grundbuch gewesen. Zudem habe es an dem in der Satzungsbegründung unter Punkt 7.1.9 vorausgesetzten Grundstücksvertrag zur Sicherung von Wegerechten gefehlt. Die Umsetzung eines Gehrechts könne die Antragsgegnerin im in Rede stehenden Bereich nicht durch Baulast oder Grunddienstbarkeit erwirken. Selbst wenn die Verpflichtung zur Errichtung und zum Inbetriebhalten eines Aufzugs als Baulast eintragungsfähig wäre, reiche dafür der Bebauungsplan nicht als Grundlage aus. Im Rahmen der Abwägung sei zudem der Umgebungsschutz ihres Denkmaleigentums nicht hinreichend berücksichtigt worden.
21Die Antragsteller beantragen,
22den Bebauungsplan Nr. 5258 - N. C. - für unwirksam zu erklären.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24den Antrag abzulehnen.
25Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Antrag sei unbegründet. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergänzten sich Bebauungsplan und städtebaulicher Vertrag. Dem genannten Planungsziel der Herstellung einer barrierefreien Verbindung zur F.--------straße werde durch die Festsetzung des Gehrechts genüge getan, dessen Umsetzung unabhängig von den Eigentumsverhältnissen hoheitlich erwirkt werden könne. Der Plan sei auch hinsichtlich der Interessen der Antragsteller, nicht durch planbedingten unzumutbaren Lärm belastet zu werden, hinreichend abgewogen worden.
26Die Beigeladene stellt keinen Antrag. In der Sache trägt sie vor: Der Antrag sei unzulässig. Insbesondere fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil das Verwaltungsgericht Köln die Klage gegen das durch den Plan zugelassene Vorhaben abgewiesen habe. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Insbesondere seien die maßgeblichen Aspekte des Schutzes vor Lärmimmissionen hinreichend abgewogen worden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sei es nicht erforderlich gewesen, dass sie, die Beigeladene, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Plans Eigentümerin der Vertragsfläche gewesen sei. Die Belange des Denkmalschutzes seien hinreichend abgewogen worden.
27Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 15.4.2015 in Augenschein genommen.
28Nach Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen am 23.10.2013 haben die Antragsteller Klage gegen die Genehmigung erhoben. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 21.11.2014 - 11 K 7498/13 - abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es komme auf die Wirksamkeit des Planungsrechts nicht an, ein Rücksichtnahmeverstoß liege nicht vor, es bestehe auch kein Abwehrrecht aus Gründen des Denkmalschutzes. Zugleich hat das Verwaltungsgericht die Klagen anderer Nachbarn des Vorhabens der Beigeladenen in den Verfahren - 11 K 7447/13 - und - 11 K 7529/13 - abgewiesen. In dem Verfahren - 7 A 2591/14 - hat der Senat durch Beschluss vom 15.9.2015 den Antrag der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2014 abgelehnt.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der Gerichtsakten der Klageverfahren - 11 K 7447/13 - und - 7 K 7529/13 - und des Zulassungsverfahrens - 7 A 2591/14 - sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
32A. Der Antrag ist zulässig.
33I. Die Antragsteller sind antragsbefugt.
34Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998
36- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
37Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragsteller sind zwar keine Grundeigentümer im Plangebiet, ihre Antragsbefugnis ergibt sich jedoch mit Blick auf das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998
39- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
40In der planerischen Abwägung sind - neben dem Grundeigentum im Plangebiet ‑ auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.6.2008 ‑ 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51 = BauR 2008, 2031, m. w. N.
42Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer Antragsbefugnis der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Die geltend gemachte Zunahme von Lärm durch Anlieferverkehr des Einkaufzentrums, auf dessen planungsrechtliche Zulassung der Plan ausgerichtet ist, betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte, die auch mit Blick auf den Schutz der Antragsteller als Grundstückseigentümer erheblich sind.
43II. Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
44III. Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010
46- 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
47Die Antragsteller haben im Verfahren der ersten und zweiten förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere durch Immissionen gerügt, die von durch den Plan zugelassenen Vorhaben ausgehen können. Diese Einwendung verfolgen sie im gerichtlichen Verfahren weiter.
48IV. Schließlich fehlt es den Antragstellern entgegen der Meinung der Beigeladenen auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Der Umstand, dass für das Vorhaben der Beigeladenen eine - seit dem Beschluss des Senats vom 15.9.2015 - bestandskräftige Baugenehmigung vorliegt, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen den vorliegenden Angebotsbebauungsplan nicht entfallen.
49Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012
50- 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917, m. w. N.
51B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
52Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen formellen Mangel, weil die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB nicht erfüllt waren (dazu I.). Er leidet ferner an einem materiellen Mangel, weil die Festsetzung der Lärmpegelbereiche gemäß Ziffer 6 nicht hinreichend bestimmt ist (dazu II.); auch dieser materielle Mangel führt zur Unwirksamkeit des gesamten Plans (dazu III.); angesichts dessen lässt der Senat offen, ob der Plan an weiteren materiellen Mängeln leidet (dazu IV.).
53I. Der Plan ist in beachtlicher Weise verfahrensfehlerhaft und insgesamt unwirksam. Er ist als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne förmliche Umweltprüfung aufgestellt worden, obwohl die Voraussetzungen für die Wahl dieses beschleunigten Verfahrens nicht vorlagen.
54Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
55Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EU L 197 S. 30) - Plan-UP-Richtlinie - eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert. Bei den so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien.
56Vgl. OVG Saarl., Urteil vom 5.9.2013
57‑ 2 C 190/12 -, BauR 2014, 313, m. w. N.
58Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung allerdings ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegt. Das ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.4.2014
60- 7 D 57/12.NE -, BauR 2014, 1111 , m. w. N. sowie Nds. OVG, Beschluss vom 28.9.2015
61- 1 MN 144/15 -, juris.
62Eine solche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls war hier durchzuführen.
63Die Erforderlichkeit der Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung ergibt sich aus der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG. Nach Nr. 18.6 .1 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG ist beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 bis weniger als 5.000 m² eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist. Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den - wie hier - in einem sonstigen Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt wird.
64Nach § 3c Satz 1 UVPG ist bei Bestehen einer Vorprüfungspflicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
65Ob § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB auch auf eine Angebotsplanung Anwendung findet, die zwar ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben zulässt, ohne aber dem Inhalt der Festsetzungen nach einen konkreten Bezug zu einem solchen Vorhaben aufzuweisen, oder ob die Vorschrift in solchen Fällen einer - gemessen an ihrem Wortlaut - einschränkenden Auslegung unterliegt,
66vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8.6.2011
67- 1 C 11239/10 -, BauR 2011, 1701, sowie Krautzberger, DVBl. 2014, 270 (273),
68bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn die hier zu prüfende Ausweisung eines Kerngebiets ist ihrem Festsetzungsinhalt nach unter Berücksichtigung der in der Planbegründung dargestellten Konzeption der Antragsgegnerin konkret auf ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben - nämlich ein Einkaufszentrum mit einer Geschossfläche von weit über 1.200 m² - bezogen.
69Die Antragsgegnerin hat die ihr als planender Gemeinde obliegende Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren, im Ausgangspunkt auch zutreffend erkannt. Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt gleichwohl vor, weil das Ergebnis der Vorprüfung, nämlich die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. v. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB ist.
70Gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB gilt für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sind, die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. Diese Planerhaltungsvorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass der Gemeinde im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
71Vgl. OVG M.-V., Urteil vom 21.11.2012
72- 3 K 10/11 -, juris, m. w. N.
73Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich dabei allerdings auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c UVPG zutreffend ausgelegt hat
74Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 ‑, juris, und vom 20.8.2008 - 4 C 11.07 -, BRS 73 Nr. 173, jeweils zu § 3a Satz 4 UVPG.
75Dies ist hier nicht geschehen.
76Die mit dem Ergebnis, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung für die Antragsgegnerin durch die Planungsgesellschaft Smeets Landschaftsarchitekten durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls war im Sinne dieser Grundsätze nicht nachvollziehbar. Insbesondere griff die Betrachtung der planbedingten Lärmimmissionen unter dem Aspekt der Erheblichkeit zu kurz. Es wurde maßgeblich darauf abgestellt, dass es Auflagen für das geplante Einkaufszentrum gebe und dass deshalb Grenzwertüberschreitungen nicht zu erwarten seien (vgl. Seite 18 der Vorprüfung). Die Vorprüfung beruhte mithin auf der unzutreffenden Grundannahme, dass zur Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen des Vorhabens maßgeblich auf Grenzwerte abzustellen ist. Dies ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil nicht aufgezeigt wird, welche „Grenzwerte“ damit in Bezug genommen werden. Sollte die Vorprüfung dahin zu verstehen sein, dass auf Werte abgestellt wird, die wie etwa die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm oder der 16. BImSchV die Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 BImSchg markieren, gälte nicht anderes. Sie würde damit die Schwelle der erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG mit der Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG gleichsetzen.
77Dies verkennt den rechtlichen Maßstab. Nach § 3c Satz 1 i. V. m. § 12 UVPG sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen. Gerade die Abwägungsentscheidung lässt das Planungsrecht als besonders geeignetes Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung erscheinen. Hiervon ausgehend muss die Umweltverträglichkeitsprüfung daher grundsätzlich auch die Abwägungsentscheidung vorbereiten, wenn Umweltauswirkungen in die Abwägung eingehen und damit bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, juris, m. w. N.
79Dass die Lärmschutzbelange bauplanungsrechtlich abwägungsrelevant waren, ergibt sich hier schon aus den Lärmschutzfestsetzungen des Bebauungsplans, die mit Blick auf das geplante Einkaufszentrum auch aktive Lärmschutzmaßnahmen - etwa durch Abschirmung der Zufahrten - beinhalten, die dem Schutz der umgebenden Nutzungen dienen sollen.
80Es kommt im Übrigen nicht auf die in der mündlichen Verhandlung des Senats vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage an, ob im Hinblick auf eine Vorbelastung des Plangebiets - insbesondere durch Lieferverkehr und Parkplatznutzung - eine abwägungsrelevante Zunahme von Lärm hätte verneint werden können bzw. müssen und deshalb die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung, es bedürfte keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht fraglich wäre. Ungeachtet der Frage, welche Bedeutung diesen Aspekten für die Beurteilung der Abwägungsrelevanz zukäme, ist ein solcher Sachverhalt in der Vorprüfung nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt. Dass es dessen - etwa wegen Offensichtlichkeit - nicht bedurft hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
81Der Mangel war auch nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich.
82Vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: OVG NRW, Urteil vom 10.4.2014 - 7 D 57/12.NE -, BauR 2014, 1111.
83Der Verfahrensmangel ist nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Danach gelten die Regelungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass bestimmte beachtliche Fehler unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
84Zwar liegen entsprechende Rügen nicht vor. Die Antragsteller haben eine solche Rüge nicht eingereicht. Weitere Rügen sind nach der Mitteilung der Antragsgegnerin ebenfalls nicht eingereicht worden.
85Es ist allerdings kein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Rechtsfolge nach § 215 Abs. 1 BauGB erfolgt. Voraussetzung für die Wirkung der Rügefrist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist, dass bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.6.2012
87- 4 CN 5.10 -, BRS 79 Nr. 41 = BauR 2012, 1620.
88Es fehlte hier an einem solchen ordnungsgemäßen Hinweis. Der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis bezog sich entgegen § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht auch auf die - gerade hier maßgeblichen - Voraussetzungen der Beachtlichkeit von Fehlern nach Maßgabe des § 214 Abs. 2a BauGB bei Plänen bezog, die im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt worden sind.
89II. Der Plan leidet ferner an einem materiellen Mangel, weil die Festsetzung zum passiven Lärmschutz unter der Ziffer 6 in Verbindung mit einer zeichnerischen Darstellung der verschiedenen Lärmpegelbereiche nicht hinreichend bestimmt ist.
90Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen.
91Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014
92- 7 D 102/12.NE -, juris, m. w. N.
93Soweit Bereiche - wie hier - mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen.
94Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012
95‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
96Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lässt die Planbetroffenen jedenfalls im Unklaren, in welchem Bereich welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde jedenfalls insoweit nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden.
97Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwendeten verschieden farbig dargestellten Bereiche sind durch die Zeichnung im Maßstab von etwa 1 : 1500 nicht hinreichend abgegrenzt. Im Hinblick auf die Bestimmtheit von Normen muss eine Planurkunde lesbar sein und insbesondere der Grenzverlauf von Gebieten unterschiedlicher Festsetzungen nachvollziehbar sein.
98Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.12.2003
99- 7a D 118/02.NE -, juris.
100Diesen Anforderungen ist hier jedenfalls in dem genannten Umfang nicht genügt. Wegen der erheblichen Verkleinerung der Zeichnung der Lärmpegelbereiche gegenüber der Planzeichnung im Maßstab 1:500 bleibt unklar, bis zu welcher Bebauungstiefe die im Bereich des Plangebiets, insbesondere im durch Verkehrslärm der L.-------straße besonders belasteten nördlichen Teil zugelassene Bebauung - dort verläuft die Abgrenzung der Bereiche geschwungen bzw. schräg durch das zur Bebauung vorgesehene Plangebiet - den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs III und wann den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs IV unterliegen.
101Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die
102in der Planbegründung in Bezug genommenen Berechnungen zu den Lärmpegelbereichen und das entsprechende Gutachten des Sachverständigenbüros accon. Damit werden die genannten Anforderungen an die Bestimmtheit schon deshalb nicht erfüllt, weil die genaueren Darstellungen ihrerseits Ausfertigungs- und Bekanntmachungsanforderungen unterlägen, die hier nicht erfüllt sind.
103Danach kann im Übrigen dahinstehen, was daraus folgt, dass die dargestellten Lärmpegelbereich möglicherweise Geltung für Bereiche beanspruchen, die nicht zum Plangebiet gehören, was wohl auf eine fehlende Anpassung der Darstellung an die vor der Offenlage erfolgten Verkleinerung des Plangebiets zurückzuführen sein dürfte.
104III. Die Unwirksamkeit der Festsetzung zum passiven Lärmschutz führt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
105Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen ‑ für sich betrachtet ‑ noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
106Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 24.4.2013
107- 7 D 24/12.NE -, BauR 2013, 1073.
108Jedenfalls von letzterem ist hier nicht auszugehen. Da die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes ausweislich der Bebauungsplanbegründung ein bedeutsames Element der Planungskonzeption war (vgl. Seite 23, 34 der Planbegründung), kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der genannten Festsetzung zum passiven Lärmschutz gehabt ‑ den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht hinreichend bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte. Deshalb teilt der Senat nicht die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einschätzung, dass die in Rede stehende Festsetzung für die Planung der Antragsgegnerin unerheblich gewesen sein könnte, weil sich entsprechende Anforderungen an den passiven Lärmschutz schon aus anderen rechtlichen Vorgaben ergäben.
109IV. Der Senat lässt offen, ob der Bebauungsplan aus anderen Gründen in beachtlicher Weise fehlerhaft ist, etwa weil er nicht an die Darstellungen des Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan NRW vom 11.7.2013 angepasst ist und deshalb möglicherweise gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, weil die Festsetzung zur Dachbegrünung im MK 1 fehlerhaft ist oder Abwägungsmängel im Hinblick auf die Festsetzungen vorliegen, die der Herstellung einer barrierefreien Verbindung zwischen T.------straße und F.--------straße dienen sollen.
110Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt; anteilige anderweitige Kosten waren ihr nicht aufzuerlegen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
111Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 5258 - N. C. Teil 1 - der Stadt C1. H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5258 - N. C. Teil 1 - der Antragsgegnerin, mit dem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Einkaufzentrums in der Innenstadt von C1. H. -C. geschaffen werden sollen.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung C. -G. , Flur 13, Flurstücke 568, 570, 575 und 573. Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke 574 und 576. Die Antragsteller betreiben dort das Hotel N2. . Die Grundstücke der Antragsteller liegen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet.
4Das etwa 10.300 qm große Plangebiet liegt im Zentrum von C1. H. -C. zwischen dem Schloss im Norden und dem Rathaus im Süden. Bis 2009 wurde im Plangebiet u. a. das „M. -Center“ betrieben, das seither weitgehend leer steht. Die Beigeladene plant dort die Errichtung eines Einkaufzentrums. Sie ist Inhaberin einer Vormerkungsberechtigung in Bezug auf Grundeigentum im Bereich des „M. -Centers“.
5Der angefochtene Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
6Im nördlichen Bereich wird ein Mischgebiet ausgewiesen. Der die T.------straße östlich flankierende Bereich wird als gegliedertes Kerngebiet festgesetzt. Das den Standort des ehemaligen „M. -Centers“ umfassende MK 1 ist vertikal gegliedert. Für das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss ist Wohnnutzung jeder Art ausgeschlossen. Auf den darüber liegenden zwei Geschossen sind ausschließlich Stellplätze, ihre Nebeneinrichtungen und den Handelsnutzungen dienende untergeordnete Nebeneinrichtungen wie Anlieferung, Lagerflächen, Sozialräume usw. zulässig. Im darüber liegenden 4. Obergeschoss sind ausschließlich gewerblich betriebene Büronutzungen und Büroanlagen, Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Wohnungen zulässig. Die Zulässigkeit weiterer Einzelhandelsbetriebe ist oberhalb des 1. Obergeschosses ausgeschlossen. Der Plan setzt eine „extensive Dachbegrünung“ im MK 1 auf mindestens 20 Prozent der Dachflächen fest, wobei die Substrathöhe mindestens 10 cm betragen muss. Innerhalb des im südlichen Bereich des Plangebiets gelegenen MK 2 sind Wohnnutzungen oberhalb des 1. Obergeschosses zulässig. Ferner wird im nordöstlichen Bereich des Plangebiets das MK 3 - ohne besondere Festsetzungen - festgesetzt. Die L.-------straße am nördlichen Rand des Gebiets, die Engelbertstraße am östlichen Rand des Gebiets und ein Streifen entlang der T.------straße am westlichen Rand des Gebiets werden als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Der nördliche Teil der T.------straße wird als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fußgängerzone – festgesetzt. Ferner trifft der Plan auch Festsetzungen zu Geh- Fahr- und Leitungsrechten.
7Der Plan enthält u. a. folgende Festsetzungen zum Lärmschutz:
8„6.2 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
9Gemäß VV Bauordnung (BauO) NRW § 18 Abs. 2 i. V. m. DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind zum Schutz gegen Außenlärm für Außenbauteile von Gebäuden innerhalb der nachfolgend dargestellten Lärmpegelbereiche entsprechend des Abschnittes 5 der DIN 4109 die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten:
10Lärmpegelbe- reich |
Maßgeblicher Außenlärmpegel dB(A) |
Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches Erforderliche R`w, res der Außenbauteile in dB |
Büro- räume und ähnliches 1) Erforder- liche R`w, res der Außenbauteile in dB |
III |
61 bis 65 |
35 |
30 |
IV |
66 bis 70 |
40 |
35 |
V |
71 bis 75 |
45 |
40 |
1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. |
Hinweis: Ohne konkrete Planung kann nicht auf Schallschutzklassen für die Außenbauteile des Gebäudes geschlossen werden. Nachweise zur Schalldämmung sind im Baugenehmigungsverfahren durch die Eignung der gewählten Gebäudekonstruktion nach DIN 4109 zu führen, die Korrekturwerte der DIN 4109 sind zu berücksichtigen. Ausnahmen von den Festsetzungen sind zulässig, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen.“
13Die verschiedenen Lärmpegelbereiche III bis V sind in einer vorangestellten verkleinerten Zeichnung - ohne Angabe eines Maßstabs - für das Plangebiet und auch darüber hinausgehend für nördlich und östlich angrenzende Bereiche durch farbige Flächen dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf den Inhalt der Planurkunde Bezug genommen.
14Nach der Planbegründung handelt es sich um einen Angebotsplan mit Vorhabenbezug, der als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt wird. Ziel der Planung ist nach der Planbegründung, die Errichtung eines Einkaufszentrums mit 4.300 qm Verkaufsfläche und 2 Parketagen mit 125 Stellplätzen zu ermöglichen. Ferner soll eine barrierefreie Verbindung zwischen T.------straße und F.--------straße durch eine Passage im 1. Obergeschoss und einen südwestlich gelegenen Aufzug zum 1. Obergeschoss geschaffen werden. Beide Verbindungen sollen über ein Wegerecht gesichert werden. Nach der Planbegründung soll ausreichender Schallschutz im Hinblick auf den Verkehrslärm, insbesondere im Bereich der L.-------straße , sowie den Gewerbelärm durch die Maßnahmen passiven Schallschutzes nach DIN 4109 sicher gestellt werden.
15Das Aufstellungsverfahren verlief wie folgt: Im Dezember 2011 beschloss der Planungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Planaufstellung für einen Bereich, der auch Flächen östlich der F.--------straße einschließlich von Grundstücken der Antragstellerin erfasste. Nach Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Planentwurf aufgrund eines Beschlusses des Planungsausschusses vom 4.12.2012, der am 8./9.12.2012 bekanntgemacht wurde, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Der Planentwurf bezog sich auf Teil 1 des in zwei Teile gespaltenen Plangebiets, und klammerte den Bereich des Teils 2 östlich der F.--------straße aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass für das Plangebiet folgende Stellungnahmen oder Gutachten vorliegen: Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 UVPG, eine Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse, eine Verkehrsuntersuchung, eine schalltechnische Untersuchung und ein Fachgutachten Umwelt. Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 13a BauGB keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werde. Zur Begründung für das Fehlen einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung wurde in dem Begründungsentwurf auf die Vorprüfung des Einzelfalls durch die Planungsgesellschaft Smeets Landschaftsarchitekten vom 3.9.2012 verwiesen.
16Dazu erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 15.1.2013 Einwendungen und machten im Wesentlichen geltend, die Planung führe dazu, dass der Marktplatz umgestaltet werde in einen Bereich für die Lastkraftwagenanlieferung des Kerngebiets, der Rangierverkehr werde unmittelbar vor ihrem Hotel in Summe zu erheblichen Lärmbelästigungen führen.
17Gemäß dem Beschluss des Planungsausschusses vom 23.5.2013, bekannt gemacht am 26.5.2013, erfolgte in der Zeit vom 3. bis 17.6.2013 eine zweite öffentliche Auslegung unter Verkürzung der Frist auf 14 Tage. Es wurde darauf hingewiesen, dass für das Plangebiet folgende Stellungnahme oder Gutachten vorliegen: Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 Buchst. c UVPG, eine Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse, eine Verkehrsuntersuchung mit Ergänzung, eine schalltechnische Untersuchung und ein Fachgutachten Umwelt. Es wurde erneut darauf hingewiesen, dass gemäß § 13a BauGB keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolge. In diesem Entwurf war u. a. im Hinblick auf denkmalschutzbezogene Einwendungen eine Reduzierung der Höhe der zugelassenen Bebauung auf 4 Obergeschosse erfolgt.
18Hierzu erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen und machten unter dem 30.4.2013 wiederum u. a. Bedenken im Zusammenhang mit der geplanten Anlieferzone geltend.
19Am 15.10.2013 fasste der Rat den Satzungsbeschluss und den Beschluss über die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Ein Städtebaulicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurde am 11.10.2013 von der Beigeladenen und am 16/17.10.2013 von Vertretern der Antragsgegnerin unterzeichnet. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 28.11.2013. Die Bekanntmachung enthält einen Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB; darauf, dass § 215 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind, wurde nicht hingewiesen.
20Die Antragsteller haben am 25.2.2014 den Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Ihre Antragsbefugnis ergebe sich insbesondere mit Blick auf planbedingte Lärmimmissionen durch Anlieferverkehr des Einkaufzentrums und im Hinblick auf den Umgebungsschutz ihres Denkmaleigentums. Der Plan sei abwägungsfehlerhaft. Der Plan regele wesentliche Aspekte, insbesondere der Herstellung einer barrierefreien Verbindung zwischen T.------straße und F.--------straße , durch Bezugnahme auf den mit der Beigeladenen geschlossenen Städtebaulichen Vertrag. Dies sei unzureichend zur Problembewältigung, weil der Vertragspartner, die Beigeladene, im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht Eigentümerin gewesen sei. Die Beigeladene sei lediglich Inhaberin einer Vormerkung im Grundbuch gewesen. Zudem habe es an dem in der Satzungsbegründung unter Punkt 7.1.9 vorausgesetzten Grundstücksvertrag zur Sicherung von Wegerechten gefehlt. Die Umsetzung eines Gehrechts könne die Antragsgegnerin im in Rede stehenden Bereich nicht durch Baulast oder Grunddienstbarkeit erwirken. Selbst wenn die Verpflichtung zur Errichtung und zum Inbetriebhalten eines Aufzugs als Baulast eintragungsfähig wäre, reiche dafür der Bebauungsplan nicht als Grundlage aus. Im Rahmen der Abwägung sei zudem der Umgebungsschutz ihres Denkmaleigentums nicht hinreichend berücksichtigt worden.
21Die Antragsteller beantragen,
22den Bebauungsplan Nr. 5258 - N. C. - für unwirksam zu erklären.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24den Antrag abzulehnen.
25Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Antrag sei unbegründet. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergänzten sich Bebauungsplan und städtebaulicher Vertrag. Dem genannten Planungsziel der Herstellung einer barrierefreien Verbindung zur F.--------straße werde durch die Festsetzung des Gehrechts genüge getan, dessen Umsetzung unabhängig von den Eigentumsverhältnissen hoheitlich erwirkt werden könne. Der Plan sei auch hinsichtlich der Interessen der Antragsteller, nicht durch planbedingten unzumutbaren Lärm belastet zu werden, hinreichend abgewogen worden.
26Die Beigeladene stellt keinen Antrag. In der Sache trägt sie vor: Der Antrag sei unzulässig. Insbesondere fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil das Verwaltungsgericht Köln die Klage gegen das durch den Plan zugelassene Vorhaben abgewiesen habe. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Insbesondere seien die maßgeblichen Aspekte des Schutzes vor Lärmimmissionen hinreichend abgewogen worden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sei es nicht erforderlich gewesen, dass sie, die Beigeladene, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Plans Eigentümerin der Vertragsfläche gewesen sei. Die Belange des Denkmalschutzes seien hinreichend abgewogen worden.
27Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 15.4.2015 in Augenschein genommen.
28Nach Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen am 23.10.2013 haben die Antragsteller Klage gegen die Genehmigung erhoben. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 21.11.2014 - 11 K 7498/13 - abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es komme auf die Wirksamkeit des Planungsrechts nicht an, ein Rücksichtnahmeverstoß liege nicht vor, es bestehe auch kein Abwehrrecht aus Gründen des Denkmalschutzes. Zugleich hat das Verwaltungsgericht die Klagen anderer Nachbarn des Vorhabens der Beigeladenen in den Verfahren - 11 K 7447/13 - und - 11 K 7529/13 - abgewiesen. In dem Verfahren - 7 A 2591/14 - hat der Senat durch Beschluss vom 15.9.2015 den Antrag der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2014 abgelehnt.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der Gerichtsakten der Klageverfahren - 11 K 7447/13 - und - 7 K 7529/13 - und des Zulassungsverfahrens - 7 A 2591/14 - sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
32A. Der Antrag ist zulässig.
33I. Die Antragsteller sind antragsbefugt.
34Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998
36- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
37Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragsteller sind zwar keine Grundeigentümer im Plangebiet, ihre Antragsbefugnis ergibt sich jedoch mit Blick auf das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998
39- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
40In der planerischen Abwägung sind - neben dem Grundeigentum im Plangebiet ‑ auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.6.2008 ‑ 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51 = BauR 2008, 2031, m. w. N.
42Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer Antragsbefugnis der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Die geltend gemachte Zunahme von Lärm durch Anlieferverkehr des Einkaufzentrums, auf dessen planungsrechtliche Zulassung der Plan ausgerichtet ist, betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte, die auch mit Blick auf den Schutz der Antragsteller als Grundstückseigentümer erheblich sind.
43II. Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
44III. Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010
46- 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
47Die Antragsteller haben im Verfahren der ersten und zweiten förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere durch Immissionen gerügt, die von durch den Plan zugelassenen Vorhaben ausgehen können. Diese Einwendung verfolgen sie im gerichtlichen Verfahren weiter.
48IV. Schließlich fehlt es den Antragstellern entgegen der Meinung der Beigeladenen auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Der Umstand, dass für das Vorhaben der Beigeladenen eine - seit dem Beschluss des Senats vom 15.9.2015 - bestandskräftige Baugenehmigung vorliegt, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen den vorliegenden Angebotsbebauungsplan nicht entfallen.
49Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012
50- 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917, m. w. N.
51B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
52Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen formellen Mangel, weil die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB nicht erfüllt waren (dazu I.). Er leidet ferner an einem materiellen Mangel, weil die Festsetzung der Lärmpegelbereiche gemäß Ziffer 6 nicht hinreichend bestimmt ist (dazu II.); auch dieser materielle Mangel führt zur Unwirksamkeit des gesamten Plans (dazu III.); angesichts dessen lässt der Senat offen, ob der Plan an weiteren materiellen Mängeln leidet (dazu IV.).
53I. Der Plan ist in beachtlicher Weise verfahrensfehlerhaft und insgesamt unwirksam. Er ist als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne förmliche Umweltprüfung aufgestellt worden, obwohl die Voraussetzungen für die Wahl dieses beschleunigten Verfahrens nicht vorlagen.
54Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
55Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EU L 197 S. 30) - Plan-UP-Richtlinie - eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert. Bei den so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien.
56Vgl. OVG Saarl., Urteil vom 5.9.2013
57‑ 2 C 190/12 -, BauR 2014, 313, m. w. N.
58Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung allerdings ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegt. Das ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.4.2014
60- 7 D 57/12.NE -, BauR 2014, 1111 , m. w. N. sowie Nds. OVG, Beschluss vom 28.9.2015
61- 1 MN 144/15 -, juris.
62Eine solche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls war hier durchzuführen.
63Die Erforderlichkeit der Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung ergibt sich aus der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG. Nach Nr. 18.6 .1 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG ist beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 bis weniger als 5.000 m² eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist. Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den - wie hier - in einem sonstigen Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt wird.
64Nach § 3c Satz 1 UVPG ist bei Bestehen einer Vorprüfungspflicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
65Ob § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB auch auf eine Angebotsplanung Anwendung findet, die zwar ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben zulässt, ohne aber dem Inhalt der Festsetzungen nach einen konkreten Bezug zu einem solchen Vorhaben aufzuweisen, oder ob die Vorschrift in solchen Fällen einer - gemessen an ihrem Wortlaut - einschränkenden Auslegung unterliegt,
66vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8.6.2011
67- 1 C 11239/10 -, BauR 2011, 1701, sowie Krautzberger, DVBl. 2014, 270 (273),
68bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn die hier zu prüfende Ausweisung eines Kerngebiets ist ihrem Festsetzungsinhalt nach unter Berücksichtigung der in der Planbegründung dargestellten Konzeption der Antragsgegnerin konkret auf ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben - nämlich ein Einkaufszentrum mit einer Geschossfläche von weit über 1.200 m² - bezogen.
69Die Antragsgegnerin hat die ihr als planender Gemeinde obliegende Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren, im Ausgangspunkt auch zutreffend erkannt. Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt gleichwohl vor, weil das Ergebnis der Vorprüfung, nämlich die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. v. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB ist.
70Gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB gilt für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sind, die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. Diese Planerhaltungsvorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass der Gemeinde im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
71Vgl. OVG M.-V., Urteil vom 21.11.2012
72- 3 K 10/11 -, juris, m. w. N.
73Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich dabei allerdings auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c UVPG zutreffend ausgelegt hat
74Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 ‑, juris, und vom 20.8.2008 - 4 C 11.07 -, BRS 73 Nr. 173, jeweils zu § 3a Satz 4 UVPG.
75Dies ist hier nicht geschehen.
76Die mit dem Ergebnis, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung für die Antragsgegnerin durch die Planungsgesellschaft Smeets Landschaftsarchitekten durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls war im Sinne dieser Grundsätze nicht nachvollziehbar. Insbesondere griff die Betrachtung der planbedingten Lärmimmissionen unter dem Aspekt der Erheblichkeit zu kurz. Es wurde maßgeblich darauf abgestellt, dass es Auflagen für das geplante Einkaufszentrum gebe und dass deshalb Grenzwertüberschreitungen nicht zu erwarten seien (vgl. Seite 18 der Vorprüfung). Die Vorprüfung beruhte mithin auf der unzutreffenden Grundannahme, dass zur Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen des Vorhabens maßgeblich auf Grenzwerte abzustellen ist. Dies ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil nicht aufgezeigt wird, welche „Grenzwerte“ damit in Bezug genommen werden. Sollte die Vorprüfung dahin zu verstehen sein, dass auf Werte abgestellt wird, die wie etwa die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm oder der 16. BImSchV die Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 BImSchg markieren, gälte nicht anderes. Sie würde damit die Schwelle der erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG mit der Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG gleichsetzen.
77Dies verkennt den rechtlichen Maßstab. Nach § 3c Satz 1 i. V. m. § 12 UVPG sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen. Gerade die Abwägungsentscheidung lässt das Planungsrecht als besonders geeignetes Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung erscheinen. Hiervon ausgehend muss die Umweltverträglichkeitsprüfung daher grundsätzlich auch die Abwägungsentscheidung vorbereiten, wenn Umweltauswirkungen in die Abwägung eingehen und damit bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, juris, m. w. N.
79Dass die Lärmschutzbelange bauplanungsrechtlich abwägungsrelevant waren, ergibt sich hier schon aus den Lärmschutzfestsetzungen des Bebauungsplans, die mit Blick auf das geplante Einkaufszentrum auch aktive Lärmschutzmaßnahmen - etwa durch Abschirmung der Zufahrten - beinhalten, die dem Schutz der umgebenden Nutzungen dienen sollen.
80Es kommt im Übrigen nicht auf die in der mündlichen Verhandlung des Senats vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage an, ob im Hinblick auf eine Vorbelastung des Plangebiets - insbesondere durch Lieferverkehr und Parkplatznutzung - eine abwägungsrelevante Zunahme von Lärm hätte verneint werden können bzw. müssen und deshalb die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung, es bedürfte keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht fraglich wäre. Ungeachtet der Frage, welche Bedeutung diesen Aspekten für die Beurteilung der Abwägungsrelevanz zukäme, ist ein solcher Sachverhalt in der Vorprüfung nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt. Dass es dessen - etwa wegen Offensichtlichkeit - nicht bedurft hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
81Der Mangel war auch nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich.
82Vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: OVG NRW, Urteil vom 10.4.2014 - 7 D 57/12.NE -, BauR 2014, 1111.
83Der Verfahrensmangel ist nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Danach gelten die Regelungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass bestimmte beachtliche Fehler unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
84Zwar liegen entsprechende Rügen nicht vor. Die Antragsteller haben eine solche Rüge nicht eingereicht. Weitere Rügen sind nach der Mitteilung der Antragsgegnerin ebenfalls nicht eingereicht worden.
85Es ist allerdings kein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Rechtsfolge nach § 215 Abs. 1 BauGB erfolgt. Voraussetzung für die Wirkung der Rügefrist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist, dass bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.6.2012
87- 4 CN 5.10 -, BRS 79 Nr. 41 = BauR 2012, 1620.
88Es fehlte hier an einem solchen ordnungsgemäßen Hinweis. Der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis bezog sich entgegen § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht auch auf die - gerade hier maßgeblichen - Voraussetzungen der Beachtlichkeit von Fehlern nach Maßgabe des § 214 Abs. 2a BauGB bei Plänen bezog, die im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt worden sind.
89II. Der Plan leidet ferner an einem materiellen Mangel, weil die Festsetzung zum passiven Lärmschutz unter der Ziffer 6 in Verbindung mit einer zeichnerischen Darstellung der verschiedenen Lärmpegelbereiche nicht hinreichend bestimmt ist.
90Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen.
91Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014
92- 7 D 102/12.NE -, juris, m. w. N.
93Soweit Bereiche - wie hier - mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen.
94Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012
95‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
96Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lässt die Planbetroffenen jedenfalls im Unklaren, in welchem Bereich welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde jedenfalls insoweit nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden.
97Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwendeten verschieden farbig dargestellten Bereiche sind durch die Zeichnung im Maßstab von etwa 1 : 1500 nicht hinreichend abgegrenzt. Im Hinblick auf die Bestimmtheit von Normen muss eine Planurkunde lesbar sein und insbesondere der Grenzverlauf von Gebieten unterschiedlicher Festsetzungen nachvollziehbar sein.
98Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.12.2003
99- 7a D 118/02.NE -, juris.
100Diesen Anforderungen ist hier jedenfalls in dem genannten Umfang nicht genügt. Wegen der erheblichen Verkleinerung der Zeichnung der Lärmpegelbereiche gegenüber der Planzeichnung im Maßstab 1:500 bleibt unklar, bis zu welcher Bebauungstiefe die im Bereich des Plangebiets, insbesondere im durch Verkehrslärm der L.-------straße besonders belasteten nördlichen Teil zugelassene Bebauung - dort verläuft die Abgrenzung der Bereiche geschwungen bzw. schräg durch das zur Bebauung vorgesehene Plangebiet - den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs III und wann den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs IV unterliegen.
101Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die
102in der Planbegründung in Bezug genommenen Berechnungen zu den Lärmpegelbereichen und das entsprechende Gutachten des Sachverständigenbüros accon. Damit werden die genannten Anforderungen an die Bestimmtheit schon deshalb nicht erfüllt, weil die genaueren Darstellungen ihrerseits Ausfertigungs- und Bekanntmachungsanforderungen unterlägen, die hier nicht erfüllt sind.
103Danach kann im Übrigen dahinstehen, was daraus folgt, dass die dargestellten Lärmpegelbereich möglicherweise Geltung für Bereiche beanspruchen, die nicht zum Plangebiet gehören, was wohl auf eine fehlende Anpassung der Darstellung an die vor der Offenlage erfolgten Verkleinerung des Plangebiets zurückzuführen sein dürfte.
104III. Die Unwirksamkeit der Festsetzung zum passiven Lärmschutz führt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
105Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen ‑ für sich betrachtet ‑ noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
106Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 24.4.2013
107- 7 D 24/12.NE -, BauR 2013, 1073.
108Jedenfalls von letzterem ist hier nicht auszugehen. Da die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes ausweislich der Bebauungsplanbegründung ein bedeutsames Element der Planungskonzeption war (vgl. Seite 23, 34 der Planbegründung), kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der genannten Festsetzung zum passiven Lärmschutz gehabt ‑ den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht hinreichend bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte. Deshalb teilt der Senat nicht die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einschätzung, dass die in Rede stehende Festsetzung für die Planung der Antragsgegnerin unerheblich gewesen sein könnte, weil sich entsprechende Anforderungen an den passiven Lärmschutz schon aus anderen rechtlichen Vorgaben ergäben.
109IV. Der Senat lässt offen, ob der Bebauungsplan aus anderen Gründen in beachtlicher Weise fehlerhaft ist, etwa weil er nicht an die Darstellungen des Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan NRW vom 11.7.2013 angepasst ist und deshalb möglicherweise gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, weil die Festsetzung zur Dachbegrünung im MK 1 fehlerhaft ist oder Abwägungsmängel im Hinblick auf die Festsetzungen vorliegen, die der Herstellung einer barrierefreien Verbindung zwischen T.------straße und F.--------straße dienen sollen.
110Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt; anteilige anderweitige Kosten waren ihr nicht aufzuerlegen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
111Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der ein etwa 3 ha großes Wohnquartier zum Gegenstand hat, das die Beigeladene als Vorhabenträgerin errichten möchte.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin des außerhalb des Gebiets des angegriffenen Plans liegenden - mit mehreren Wohnhochhäusern bebauten - Grundstücks Gemarkung N. , Flur 5, Flurstück 571 mit der Bezeichnung E.------------straße 88 - 100. Das Grundstück liegt an der westlichen Seite der E.------------straße in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet.
4Das Plangebiet umfasst das etwa 26.000 qm große Grundstück der Beigeladenen, den westlich angrenzenden Abschnitt der E.------------straße und Teilflächen des östlich angrenzenden Grundstücks T1. -D. -Straße 5 - 33. Das Plangebiet fällt von der E.------------straße nach Osten zum Rhein hin um etwa 4 Höhenmeter ab. Im Plangebiet befanden sich bis 2006 das Bundesamt für Zivilschutz und das Bundesstreitkräfteamt. Nach deren Umzug standen die Gebäude leer. Die Beigeladene begann im Frühjahr des vergangenen Jahres mit dem Abriss der Gebäude. Die Umgebung des Plangebiets ist im Süden durch dreigeschossige Mehrfamilienhäuser in Zeilenbauweise geprägt. Östlich grenzen das L. -B. -Gymnasium mit Sportanlagen sowie zweigeschossige Mehrfamilienhäuser in Zeilenbauweise an. Nördlich stehen mehrere mehrgeschossige Stadtvillen sowie ein eingeschossiger Bungalow. Westlich grenzt an der E.------------straße der Gebäuderiegel der bis zu achtgeschossigen Wohnhochhäuser der Antragstellerin an. Ziel der Planung ist nach der Planbegründung die Realisierung eines attraktiven, familienfreundlichen Wohnquartiers mit einem differenzierten Angebot zeitgemäßer Mietwohnungen mit hoher Aufenthaltsqualität im Freiraum.
5Der angegriffene Bebauungsplan besteht aus einem Blatt mit der Bezeichnung vorhabenbezogener Bebauungsplan und zwei weiteren Blättern mit der Aufschrift Teil II Vorhaben- und Erschließungsplan. Ein Blatt stellt das Vorhaben aus der Vogelperspektive im Maßstab 1:500 dar, das weitere Blatt stellt das Vorhaben in einem Schemaschnitt im Maßstab 1:500 und unmaßstäblichen Ansichtszeichnungen aus den Blickrichtungen Nord, Ost und Süd dar. Der vorhabenbezogene Plan bestimmt, dass im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 12 Abs. 3a BauGB im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Der vorhabenbezogene Plan setzt für das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet und für die E.------------straße entlang des Wohngebiets eine öffentliche Verkehrsfläche fest. Im allgemeinen Wohngebiet sind durch Baugrenzen acht Baufenster vorgesehen. Die darin zugelassenen Baukörper können teils mit bis zu fünf Geschossen, teils mit vier Geschossen und teils eingeschossig errichtet werden. Es ist geregelt, dass u. a. Tiefgaragen unterhalb der Erdoberfläche außerhalb der Baugrenzen errichtet werden dürfen. Des Weiteren werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Anpflanzungen und für sonstige Begrünungsmaßnahmen und Pflanzgebote festgesetzt. Ferner wird festgesetzt, dass die Flachdächer extensiv zu begrünen sind. Der Vorhaben- und Erschließungsplan legt fest, dass insgesamt acht Gebäude errichtet werden sollen. Im nordwestlichen Bereich ist ein viergeschossiger Baukörper vorgesehen, an den ein eingeschossiger Anbau anschließt, in dem eine Kindertagesstätte geplant ist (Baukörper 1). Im Südosten ist ein durchgehend fünfgeschossiger Gebäuderiegel vorgesehen (Baukörper 2). Die weiteren Gebäuderiegel sollen aus mehreren fünfgeschossigen Baukörpern bestehen, die jeweils durch eingeschossige Zwischenbauten verbunden sind. Intern wird das Gebiet durch einen von der E.------------straße nach Osten durch das Plangebiet verlaufenden Geh- und Radweg erschlossen, der durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL 1) abgesichert ist und auf einer Länge von etwa 60 m und einer Breite von etwa 3,50 m über den im wesentlichen rechtwinkligen Zuschnitt des Hauptteils des Plangebiets hinaus führt und zur T1. -D. Straße angebunden ist. Vorgesehen ist die Errichtung einer Tiefgarage; deren Ausfahrt zur E.------------straße soll im nordwestlichen Bereich des Plangebiets, unmittelbar südlich des Bereichs liegen, in dem das GFL 2 an die E.------------straße anschließt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf das Original der Planurkunde Bezug genommen, das dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2015 vorgelegt worden ist.
6Der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossene Durchführungsvertrag trifft im Wesentlichen folgende Regelungen: Vertragsgegenstand ist die Errichtung eines Wohnquartiers mit ca. 258 Wohneinheiten einschließlich Tiefgarage, einer vierzügigen Kindertagesstätte sowie eines Kiosks, Backshops oder eines Cafes mit Terrasse am zentralen Eingang und der Umbau öffentlicher Verkehrsflächen. Das Vertragsgebiet stimmt mit dem Plangebiet überein. Bestandteil des Vertrags ist die Ausbauplanung für die Erschließungsanlagen gemäß den Anlage E1 bis E4. Es wird klargestellt, dass bei Abweichungen zwischen dem Vertragsinhalt und den Festsetzungen des Bebauungsplans die Planfestsetzungen gelten. Die Beigeladene verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans. Als weitere Anforderung an das Vorhaben legt § V 3 fest, dass die Raumwärme- und Warmwasserversorgung aus einer hocheffizienten Heizzentrale mit Kraft-Wärme-Kopplung erfolgt, zur Grundlastversorgung soll ein mit Biomethan gefeuertes Blockheizkraftwerk und für die Spitzenlast sowie die Reservelast soll eine erdgasgefeuerte Kesselanlage eingesetzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vertragsurkunde Bezug genommen.
7Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Im Oktober 2011 stellte die Beigeladene den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin beschloss am 20.12.2011 die Aufstellung des Plans. Am 23.5.2013 beschloss die Antragsgegnerin, den Planentwurf öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte am 4.9.2013 mit dem Hinweis, an welchem näher bezeichneten Ort und zu welchen Zeiten die öffentliche Auslegung des Plans und der dazu gehörenden Begründung einschließlich der bereits vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen zu den umweltbezogenen Auswirkungen der Planung (Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft und Maßnahmen der Landschaftspflege, Artenschutzbeitrag, Verkehrsgutachten, Fachgutachten zu den Luftschadstoffimmissionen, Bericht - Bodenuntersuchung zur Altlastenrisikobewertung, Hydrogeologisches Gutachten zur Versickerung von Niederschlagswasser, Machbarkeitsstudie Geothermie Anlage, Orientierendes Baugrundgutachten, Schalltechnisches Prognosegutachten) erfolge.
8Die Antragstellerin wandte mit Schreiben vom 11.10.2013 u. a. folgendes ein: Es fehle an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung. Im Umfeld des Plangebiets könne nicht von einer angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt ausgegangen werden. Entgegen § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB füge sich das Vorhaben nicht in das Ortsbild ein. Die vorgesehene Riegelbebauung sowie die Abholzung des Baumbestands beeinflussten das Kleinklima und den Luftaustausch im Umfeld negativ. Das Verkehrsgutachten prognostiziere eine zu geringe Verkehrszunahme. Auch das Schalltechnische Prognosegutachten vom 13.3.2013 sei mangelhaft. Weiterer Untersuchung bedürfe die Grundwasserbelastung sowie das Vorhandensein von Kampfmitteln. Der Stellplatzbedarf werde durch die vorgesehenen 280 Stellplätze in der Tiefgarage nicht gedeckt. An der Tiefgaragenausfahrt werde es zu Rückstauungen kommen. Die Kanalisation habe keine ausreichende Kapazität, um die auf dem Vorhabengrundstück anfallenden Niederschlagswässer abzuleiten. Die geplanten 40 Geothermiebohrungen könnten zu Erdbewegungen führen. Der Umfang der Bebauung müsse nachbarschaftsverträglich reduziert werden, zusätzliche Verkehrsbehinderungen auf der E.------------straße müssten vermieden werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Einwendungsschreiben vom 11.10.2013 Bezug genommen.
9Der Rat beschloss am 27.3.2014 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) als Satzung. Hierbei wurde der Plan gegenüber der Entwurfsfassung in verschiedenen Punkten geändert. Wegen der Einzelheiten wird auf die protokollierte Fassung des Beschlusses des Rats verwiesen. Zugleich beschloss der Rat die Begründung. Am 28.5.2014 fertigte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin die drei Blätter des Bebauungsplans aus. Am gleichen Tag unterzeichnete er den Text einer Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 11.6.2014 mit einem Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB.
10Am 21.7.2014 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei sie gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie mache die Verletzung des Abwägungsgebots im Hinblick auf ihre Belange geltend. Sie sei mehr als nur geringfügig von den erhöhten Lärmimmissionen betroffen. Dies ergebe sich aus den Differenzen der im Gutachten vom 13.3.2013 an den Immissionspunkten 3 und 4 für die Tiefgaragenausfahrt prognostizierten Beurteilungspegel. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan sei unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB zustande gekommen. Die verfügbaren Umweltinformationen seien nicht Gegenstand eines ordnungsgemäßen Hinweises bei der Bekanntmachung der Offenlage des Plans gewesen. Es habe jedenfalls an der schlagwortartigen Bezeichnung des Inhalts der aufgelisteten Gutachten gefehlt. Auch sei der Durchführungsvertrag nicht offengelegt worden; dies sei ausnahmsweise erforderlich gewesen, weil das Vorhaben gemäß
11§ 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB vornehmlich durch den Durchführungsvertrag konkretisiert werde. Darin liege ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Zudem seien nach der Bekanntmachung erstellte Unterlagen nicht offengelegt worden. So sei das Baugrundgutachten vom 30.9.2013 nicht mit offengelegt worden. Auch andere, nach der Bekanntmachung erstellte Unterlagen seien nicht offengelegt worden. Ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB liege auch deshalb vor, weil der Plan nach der Offenlage in erheblicher Weise geändert worden sei, ohne dass es eine erneute Offenlage gegeben habe. Es fehle an der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlichen Regelung über die Tragung der Kosten der Planung und Erschließung im Durchführungsvertrag. Der Plan sei vollzugsunfähig und deshalb nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, weil das Blockheizkraftwerk, das im Durchführungsvertrag genannt sei, in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei. Zudem fehle es an der erforderlichen Konkretisierung des Vorhabens im Vorhaben- und Erschließungsplan. Die nachträgliche Konkretisierung der Art der Raumwärme- und Warmwasserversorgung führe im Übrigen auch zu einem Mangel der Offenlage bzw. hätte eine erneute Offenlage erforderlich gemacht. Der Bebauungsplan verstoße in diesem Zusammenhang auch gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe die abwägungsrelevanten Belange nicht hinreichend ermittelt. Ein Abwägungsfehler liege ferner vor, weil die Auswirkungen der erst kurz vor dem Satzungsbeschluss erfolgten Änderung der Gebäudehöhe im nordwestlichen Teil des Plangebiets von fünf auf vier Vollgeschosse hinsichtlich der Verringerung der Schallabschirmung nicht untersucht worden sei. Bei der Abwägung habe die Antragsgegnerin unter dem Aspekt Bevölkerungsentwicklung/Wohn-bedarf eine zu hohe Einwohnerzahl zugrundegelegt. Die Antragsgegnerin habe ferner verkannt, dass wegen der gewählten Festsetzungstechnik gemäß § 12 Abs. 3a BauGB alle Nutzungen, die nach den allgemeinen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig sein könnten, in die Abwägung einbezogen werden müssten. Ein partieller Abwägungsausfall liege insoweit vor, als etwa eine denkbare Erhöhung der Anteile von Handwerksbetrieben, nicht störenden Gewerbebetrieben und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke mit der Folge erhöhten Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt worden sei. Abwägungsfehlerhaft sei schließlich, dass die Antragsgegnerin die prognostizierte Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete um 3 dB (A) im Bereich der Kindertagesstätte aus den auf Seite 600 ff. des Aufstellungsvorgangs genannten Gründen hingenommen habe. Die Festsetzung Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 enthalte eine unzulässige vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen. In dem mit einer 1 bezeichneten Baukörper seien nur eine Kindertagesstätte und eine Hausmeisterwohnung zulässig, obwohl dort mehrere entsprechende Einrichtungen errichtet werden könnten.
12Die Antragstellerin beantragt,
13festzustellen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. der Antragsgegnerin unwirksam ist.
14Die Antragsgegnerin beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Zur Begründung führt sie aus: Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antrag sei zudem unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. Der Durchführungsvertrag sei nicht von der Offenlagepflicht erfasst. Das folge bereits daraus, dass er erst vor dem Satzungsbeschluss und nicht vor der öffentlichen Auslegung abzuschließen sei. Die Offenlagepflicht beziehe sich nur auf bereits vorliegende Gutachten, das während der Offenlage erstellte Baugrundgutachten sei deshalb davon nicht erfasst. Eine Pflicht zu einer erneuten Offenlage ergebe sich nicht durch die Beschränkung auf nur eine Tiefgaragenein- und ausfahrt, dies sei bereits Gegenstand der ersten Offenlage gewesen. Eine Pflicht zu einer neuen Öffentlichkeitsbeteiligung ergebe sich auch nicht wegen der erfolgten Änderungen des Entwurfs. Die erneute Beteiligung sei nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB eingeschränkt auf die durch die Änderung Betroffenen durchgeführt worden. Dies sei zulässig gewesen, weil Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht berührt gewesen seien. Betroffen gewesen sei nur die Beigeladene. Zudem sei ein entsprechender Fehler ohnehin nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil durch die Änderung Betroffenenbelange berücksichtigt worden seien. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB liege ebensowenig vor. Die Hinweisbekanntmachung sei ausreichend gewesen. Die Gutachten und Stellungnahmen seien nicht nur aufgelistet, sondern auch durch Benennung der einschlägigen Themenbereiche hinreichend charakterisiert worden. Der Bebauungsplan leide nicht an materiellen Fehlern. Entgegen der Meinung der Antragstellerin sei die Tragung der Erschließungskosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Durchführungsvertrag geregelt. Das Blockheizkraftwerk sei im Wohngebiet nicht unzulässig. Es sei innerhalb eines Gebäudes, im Keller der Kindertagesstätte, geplant und damit Bestandteil einer Hauptanlage. Auch als Nebenanlage sei es aber nach § 14 Abs. 1 der noch maßgeblichen BauNVO 1990 zulässig. Es handele sich um eine Anlage, die nur der Versorgung der Wohnanlage diene. Die Art der Raumwärme- und Warmwasserversorgung habe nicht schon bei der Öffentlichkeitsbeteiligung feststehen müssen. Eine unzulässige vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen liege nicht vor. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB sei die Regelung in Bezug auf Kita und Hausmeisterwohnung nicht zu beanstanden. Aus der Änderung der Gebäudehöhe des Baukörpers 1 von fünf auf vier Geschosse habe sich kein Erfordernis weiterer Ermittlungen ergeben. Lärm der Wohnanlage sei als gebietsadäquat ohnehin hinzunehmen. Die Reflexion des Straßenverkehrslärms der E.------------straße werde verringert. Abwägungsfehler seien auch nicht im Hinblick auf das Zensusmaterial gegeben. Ebenso sei die Frage, ob ein Defizit an öffentlichen Stellplätzen bestehe, hinreichend erörtert worden. Die Notwendigkeit weiter gehender Untersuchungen ergebe sich auch nicht aus der Möglichkeit anderer Vorhaben, etwa von Handwerksbetrieben, wenn der Durchführungsvertrag entsprechend geändert würde. Auch insoweit wäre nämlich die Gebietsverträglichkeit als Zulassungsgrenze zu berücksichtigen und deshalb nicht mit nennenswerten Zunahmen von Verkehr und Lärmimmissionen zu rechnen. Schließlich sei die Abwägung auch nicht hinsichtlich der Immissionen fehlerhaft, denen die Außenspielfläche der Kindertagesstätte durch den Verkehrslärm ausgesetzt sei.
17Die Beigeladene beantragt sinngemäß,
18den Antrag abzulehnen.
19Sie trägt vor: Der Antrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Für Verkehr im Bereich der Tiefgaragenausfahrt sei davon auszugehen, dass er die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der DIN 18005 so erheblich unterschreite, dass von der Irrelevanz des Zusatzbeitrags auszugehen sei. Abgesehen davon sei der Antrag aber auch unbegründet. Der Plan sei wirksam. Er leide nicht an formellen Fehlern. Er sei auch nicht materiell mangelhaft. Eine unzulässige Nutzungskontingentierung liege schon deshalb nicht vor, weil sich die Festsetzung nicht auf ein Baugebiet, sondern auf ein einzelnes Geschoss eines einzelnen Gebäudes beziehe. Jedenfalls führe ein Fehler dieser Festsetzung allenfalls zur Teilunwirksamkeit des Plans.
20Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 26.3.2015 in Augenschein genommen.
21Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen unter dem 22.4.2015 eine Zusicherung für eine Genehmigung in Bezug auf die Tiefgarage erteilt. Unter dem 5.5.2015 hat sie eine Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen erteilt.
22Der Senat hat am 27.11.2015 mündlich verhandelt. Im Anschluss an die Verhandlung hat der Senat eine schriftliche Auskunft des ehemaligen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin zu der Frage eingeholt, zu welchen Zeitpunkten die Bekanntmachung unterzeichnet und der Ausfertigungsvermerk auf der Planurkunde angebracht worden sind. Wegen des Inhalts der Auskunft wird auf die Stellungnahme des Herrn O. vom 21.12.2015 verwiesen. Die Beteiligten haben danach ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge und der Planurkunde (3 Blätter) des Bebauungsplans Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (dazu A.), aber in der Sache unbegründet (dazu B.)
26A. Der Antrag ist zulässig.
27I. Die Antragstellerin ist antragsbefugt.
28Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Eine solche Verletzung eigener Rechte kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris; BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
30Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren. Auch Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets können je nach Lage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998
32- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 48 = BauR 1999, 134.
33Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis im Hinblick auf das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Abwägungsgebot gegeben. Sie kann sich auf die Zunahme von Verkehrsgeräuschen durch Personenkraftwagen im Bereich der vorgesehenen Tiefgaragenausfahrt an der westlichen Ecke des Plangebiets berufen. Es kommt in Betracht, dass die - von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gerügte - Belastung durch Tiefgaragenlärm zur Nachtzeit abwägungsrelevant ist. Insoweit ist in der lautesten Nachtstunde nach dem Gutachten vom 13.3.2013 von einer zusätzlichen Belastung etwa am Immissionspunkt 3, Nordostecke des Gebäudes E.------------straße 94, in Höhe von 39,5 dB (A) auszugehen, die knapp unter dem Orientierungswert für Wohngebiete nach der DIN 18005 bzw. dem Richtwert nach der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete liegt. Ob ähnliche Immissionen auch mit der früheren Nutzung durch die bis 2006 ansässigen Bundesbehörden verbunden waren, ergibt sich nicht aus den Akten, dies dürfte aber eher fern liegen und wegen des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums von etwa 8 Jahren ohnehin unerheblich sein. Die Antragstellerin kann sich als Verband auch auf eine Berücksichtigung von entsprechenden Belangen im Rahmen der Abwägung berufen, die Möglichkeit, dass einzelne Sondereigentümer Lärmbeeinträchtigungen ihres Sondereigentums rügen könne, steht dem nicht entgegen.
34Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 24.8.2015 - 7 B 886/15 -, juris und Urteil vom 20.11.2013 - 7 A 2341/11 -, BRS 81 Nr. 189.
35II. Der Normenkontrollantrag ist rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist gestellt worden.
36III. Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Antragstellerin hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig Einwendungen - u. a. wegen des zu erwartenden Lärms - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift hat sie erneut lärmbedingte Eingriffe in ihre Rechte geltend gemacht. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010
38- 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
39IV. Der Antragstellerin fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzinteresse für ihren Normenkontrollantrag.
40Vgl. zum Rechtsschutzinteresse: OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 - 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917.
41B. Der Normenkontrollantrag ist aber in der Sache unbegründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen (dazu II.) Mängeln.
42I. Beachtliche formelle Mängel sind weder aufgezeigt noch sonst zu erkennen.
431. Der Hinweis auf die vorliegenden Umweltinformationen bei der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB war nicht fehlerhaft.
44Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammen zu fassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013
46- 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
47Gemessen an diesen Vorgaben liegt kein Verstoß gegen die genannte Bestimmung vor.
48Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Hinweis unvollständig gewesen wäre.
49Der in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin angesprochene Durchführungsvertrag bzw. dessen Entwurf musste, wie auch die Antragsgegnerin ausgeführt hat, nicht im Hinweis benannt werden, weil es sich nicht um eine umweltbezogene Stellungnahme im Sinne des Gesetzes handelte.
50Ebensowenig vermag der Senat zu erkennen, dass es an der erforderlichen schlagwortartigen Kennzeichnung bzw. Charakterisierung der vorliegenden Umweltinformationen gefehlt hätte. Eine solche Charakterisierung war hier im Wesentlichen in hinreichender Weise durch die Titel der aufgelisteten Gutachten gegeben, denen sich entnehmen ließ, welche Art von Umweltinformationen darin enthalten war.
51Vgl. dazu allg. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.7.2015 - 3 S 2492/13 -, BauR 2015, 1771.
52Soweit dies hinsichtlich der in der Schalltechnischen Prognose der Art nach enthaltenen Umweltinformationen zweifelhaft sein könnte, weil diese verschiedene Arten von Lärm, etwa neben Straßenverkehrslärm und dem von der Tiefgaragenausfahrt ausgehenden Kraftfahrzeuglärm auch Freizeitlärm eines benachbarten Schulsportplatzes betrachtet, führt dies nicht zu einem beachtlichen Mangel. Sollte es insoweit an einer hinreichenden Kennzeichnung der Arten der Umweltinformationen fehlen, würde es sich um einen Mangel handeln, der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz BauGB unbeachtlich wäre.
532. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
54a) Entgegen der Meinung der Antragstellerin ergab sich daraus keine Pflicht zur Offenlage auch des Durchführungsvertrags bzw. der Entwurfsfassung des Vertrags, weil erst darin eine maßgebliche Konkretisierung in Bezug auf das Blockheizkraftwerk erfolgt sei. Die für die Information der Öffentlichkeit und die Erfüllung der Anstoßfunktion der Offenlage maßgeblichen Inhalte konnten vielmehr bereits dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der zugehörigen Begründung entnommen werden. Da bereits in der offengelegten Fassung der Begründung neben anderen Systemen (Geothermie bzw. Holzpellets) auch die zum Gegenstand des Durchführungsvertrags gewordene Technik mit biomethanbefeuerter Grundlast und erdgasbefeuerter Reservelast bzw. Spitzenlast angesprochen war, war die Öffentlichkeit hinreichend „angestoßen“, auch dazu im Rahmen der Beteiligung Stellung zu nehmen.
55b) Es bedurfte auch nicht der Offenlage des Baugrundgutachtens vom 30.9.2013. Es besteht keine Offenlagepflicht für umweltbezogene Gutachten, die erst während der Offenlage erstellt wurden. Erfasst werden nur Stellungnahmen, die tatsächlich bereits eingegangen sind.
56Vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 Rn. 35, Stand der Bearbeitung: August 2013.
573. Es bestand keine Pflicht der Antragsgegnerin, eine erneute Offenlage durchzuführen, wie die Antragstellerin meint.
58a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die nach Abschluss der Offenlage erstellten umweltbezogenen Gutachten.
59Ein solches neues Gutachten ist nicht als Änderung oder Ergänzung der Planung im Sinne von § 4 a Abs. 3 BauGB anzusehen.
60Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE -, BRS 82 Nr. 4 = BauR 2014, 2031.
61Soweit sich im Einzelfall aus dem Inhalt neue für die Planung wesentliche Aspekte ergeben, die einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse entsprechen, könnte zwar gegebenenfalls - ebenso wie bei wesentlichen Änderungen des Umweltberichts - eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung in Betracht zu ziehen sein.
62Vgl. zu diesen Aspekten etwa Krautzberger, in Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB § 4 a, Rn. 31 (Stand der Bearbeitung: August 2013);
63OVG NRW, Urteil vom 19.11.2015 - 10 D 84/13.NE -.
64Dass diese Voraussetzungen hier vorlagen, ist aber weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
65b) Der Verzicht auf erneute Offenlage ist auch nicht im Hinblick auf die Änderungen des Plans nach der Offenlage in beachtlicher Weise fehlerhaft.
66Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB war eine solche Offenlage im Wesentlichen entbehrlich. Danach gilt, dass bei einer Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Einholung von Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden kann, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind.
67Hier liegen Änderungen gemäß dem Ratsbeschluss vor, die die Grundzüge der Planung nicht betreffen. Die Antragsgegnerin hat auf dieser Grundlage angenommen, dass lediglich eine Beteiligung der beigeladenen Vorhabenträgerin erforderlich war und dass diese durchgeführt worden ist. Es ist auch nach Überzeugung des Senats nicht ersichtlich, welche anderen Personen bzw. Stellen von den Änderungen - Verschiebung der Baugrenzen von der Straße nach Osten, Reduzierung der Wohneinheiten, Reduzierung der Geschosse im nordwestlichen Bereich auf vier (nachteilig) betroffen gewesen sein könnten und deshalb hätten beteiligt werden müssen.
68Hinsichtlich der Änderung der Stellplatzzahlen, die als Reaktion u. a. auf die Einwendung der Antragstellerin erfolgte, in der die Verschärfung einer bereits problematischen Parkplatzsituation geltend gemacht worden war, ist ein etwaiger Mangel der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit jedenfalls unbeachtlich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.
69Vgl. dazu allg.: Uechtritz, in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2014, § 214 Rn. 44.
70Diese Unbeachtlichkeit einer etwaigen Verletzung des § 4a Abs. 3 BauGB bei fehlender Beteiligung einzelner Personen oder Stellen ergibt sich daraus, dass im Wesentlichen eine Berücksichtigung entsprechender Belange erfolgte, da entsprechend dem Wunsch der Einwender in der Öffentlichkeitsbeteiligung, insbesondere auch der Antragstellerin, eine Erhöhung der Tiefgaragenstellplätze vorgenommen wurde, um die Parkplatzsituation im öffentlichen Verkehrsraum zu entschärfen.
71c) Ebensowenig ergab sich eine Erforderlichkeit einer erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Umstand, dass die konkrete Benennung der Art der Raumwärmeversorgung und Warmwasserversorgung erst im Rahmen der abschließenden Satzungsbegründung und des Durchführungsvertrags erfolgte. Es handelte sich nicht um eine Änderung oder Ergänzung des Plans im Sinne von § 4 a Abs. 3 BauGB und gab auch nach den vorstehenden Grundsätzen keinen Anlass zu einer erneuten Offenlage. Dies gilt auch mit Blick auf die Anstoßfunktion der Offenlage.
724. Der Plan leidet entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht an einem Ausfertigungsmangel bzw. Bekanntmachungsmangel.
73Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung, d. h. vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt werden muss. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird. Nur diese Reihenfolge genügt dem Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (vgl. § 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an.
74Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2015
75- 7 B 310/15 -, juris.
76Im Hinblick darauf liegt der behauptete Mangel indes nicht vor. Der Senat ist auf der Grundlage der schriftlichen Auskunft des ehemaligen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 21.12.2015 davon überzeugt, dass der Plan bereits mit dem Ausfertigungsvermerk versehen war, als der ehemalige Oberbürgermeister mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung nach § 3 BekanntmVO NRW das Bekanntmachungsverfahren einleitete. Anderes hat im Übrigen auch die Antragstellerin nach Eingang der Auskunft nicht mehr geltend gemacht.
77II. Der Bebauungsplan ist auch nicht mit beachtlichen materiellen Mängeln behaftet.
781. Es fehlt dem Bebauungsplan nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
79Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeacht-lichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013
81- 4 CN 7.11 -, juris.
82a) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan eine hinreichende positive Planungskonzeption zugrunde. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans beabsichtigt die Antragsgegnerin die Zulassung eines näher beschriebenen Wohnquartiers. Entgegen der Meinung der Antragstellerin bedurfte es nicht des Nachweises eines aktuellen Wohnraumbedarfs, um die städtebauliche Erforderlichkeit nach den aufgezeigten Grundsätzen zu begründen.
83b) Ebenso wenig liegt im Zusammenhang mit dem im Durchführungsvertrag konkretisierten Blockheizkraftwerk ein Fehler nach § 1 Abs. 3 BauGB wegen Vollzugsunfähigkeit vor. Es ist nicht zu erkennen, dass es - wie die Antragstellerin meint - nach dem Plan im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wäre. Hierzu wird auf die zutreffenden Erwägungen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin verwiesen, nach denen eine Zulassung als Teil einer Hauptanlage (Gebäude 1) bzw. als das Wohnquartier im Übrigen versorgende Nebenanlage nach § 14 BauNVO 1990 in Betracht kommt. Aus den von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des Senats bzw. des 8. Senats des OVG NRW ergibt sich keine andere Beurteilung.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 24.5.2012 - 8 B 225/12 -, juris.
852. Es liegt kein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor, weil der Durchführungsvertrag keine Regelung über die Tragung der Planungskosten und der Erschließungskosten enthielt, wie die Antragstellerin meint. Die Beigeladene hat vielmehr aufgezeigt, dass eine solche Regelung in hinreichender Weise getroffen worden ist.
863. Ebensowenig liegt ein materieller Mangel des Plans vor, weil in dem Baukörper 1 im nordwestlichen Plangebiet nur eine Kindertagesstätte bzw. eine Hausmeisterwohnung zulässig ist.
87Vgl. zur Unzulässigkeit vorhabenunabhängiger gebietsbezogener Kontingentierungen etwa OVG NRW, Urteil vom 7.7.2011 - 7 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48.
88Hier handelt es sich um eine zulässige vorhabenabhängige Kontingentierung.
894. Eine beachtliche Verletzung des Gebots gerechter Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegt ebenfalls nicht vor.
90Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung. Lässt sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen, fehlt es mithin an der Begründbarkeit der gemeindlichen Planung, dann führt dies zudem zu einem Fehler (auch) im Abwägungsergebnis. Denn ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden. Anders als Mängel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-) Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 ‑, juris.
92a) Eine - als danach erheblicher Abwägungsmangel zu wertende - Inkongruenz zwischen dem Willen des Plangebers und dem Inhalt des Plans im Hinblick auf die Planung des Blockheizkraftwerks im Durchführungsvertrag ohne entsprechende ausdrückliche Festsetzung im Vorhaben- und Erschließungsplan ist nicht festzustellen.
93Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans müssen ein oder mehrere Vorhaben sein. Das Vorhaben ist mit allen seinen städtebaulich relevanten Parametern textlich und zeichnerisch so konkret zu beschreiben, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan geregelte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen aber aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte - ein aliud - zulässt, ist fehlerhaft.
94Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.2.2011
95- 2 D 36/09.NE -, juris.
96Ein Widerspruch zwischen der Planung und der Begründung, aus der sich die Intention der Antragsgegnerin ergibt, liegt hier aber deshalb nicht vor, weil die Planung für die nachfolgende Konkretisierung offen war. Die Festsetzungen im Vorhaben- und Erschließungsplan umfassten der Sache nach das Vorhandensein einer Raumwärmeversorgung und Warmwasserversorgung des Wohnquartiers, ohne deren genaue Ausführung bereits festsetzen zu müssen. Deren Konkretisierung konnte vielmehr im Rahmen der genannten Bandbreite im Plan offen und dem Durchführungsvertrag vorbehalten bleiben.
97b) Es liegt in diesem Zusammenhang auch nicht etwa ein Abwägungsdefizit vor, weil der Plan auch andere Techniken für die Versorgung mit Raumwärme und Warmwasser zulässt, aber in der Satzungsbegründung ausdrücklich nur die im Durchführungsvertrag beschriebene Technik abgehandelt wird. Diese Regelung, die mit Blick auf § 12 Abs. 3a BauGB nach Änderung des Durchführungsvertrags auch eine geänderte Vorhabendurchführung erlaubt, ist auch unter Abwägungsaspekten nicht zu beanstanden.
98§ 12 Abs. 3a BauGB erweitert den Anwendungsbereich des Durchführungsvertrags auf Fälle, in denen der vorhabenbezogene Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festsetzt. Eine solche Festsetzung ist an sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzulässig, weil Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans ein oder mehrere konkrete Vorhaben sein müssen. Diese Präzisionsanforderungen an die Vorhabenfestsetzung in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfahren durch § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB eine Aufweichung für solche Vorhaben, deren konkreter Umfang nur im Durchführungsvertrag und nicht auch im Bebauungsplan festgelegt ist.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.2.2011
100- 2 D 36/09.NE -, juris.
101Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem Zusammenhang im Rahmen der Abwägung in den Blick zu nehmenden Möglichkeiten der Konkretisierung von der Antragsgegnerin nicht gesehen, bewertet und abgewogen worden sind, vermag der Senat nicht zu erkennen.
102Es geht auch bei den anderen Techniken (Geothermie, Holzpellets) allein um die auf das Wohnquartier bezogene Versorgung, die von der Abwägungsentscheidung der Sache nach umfasst ist. Darüber hinaus gehende Änderungen des Durchführungsvertrags, die Grundzüge der Planung berührten, sind damit nicht zugelassen.
103Vgl. zur Grenze der Grundzüge der Planung: BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011
104- 4 BN 19.11 -, BauR 2012, 222 = BRS 78 Nr. 223.
105c) Es liegt danach ferner kein Abwägungsmangel wegen der Möglichkeit einer Änderung des Vorhabens im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans, etwa durch Zulassung von Handwerksbetrieben, vor. Hierzu hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass Gegenstand der Abwägung nur im allgemeinen Wohngebiet verträgliche Nutzungen sein mussten. Danach war bei realistischer Betrachtung nicht etwa in die Abwägung einzustellen, welcher Lärm von störenden, im Wohngebiet nicht zulässigen baulichen Nutzungen ausgehen würde, weil damit die zugelassene Bandbreite der in Betracht kommenden Nutzungen überschritten wäre.
106d) Ein Abwägungsfehler liegt nicht hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Verkehrs- und Lärmproblematik vor.
107Vgl. hierzu allg.: OVG NRW, Urteil vom 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE -, BRS 81 Nr. 34 = BauR 2013, 1966.
108aa) Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer Lärmbelastung der Grundstücke der Antragstellerin.
109Die Zusatzbelastung durch Straßenverkehrslärm ist nicht abwägungsrelevant. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel erst bei - hier aus den von der Beigeladenen im Schriftsatz vom 30.4.2015 aufgezeigten Gründen nicht gegebenen - Pegelunterschieden von ein bis zwei dB(A).
110Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2011
111- 7 D 34/10.NE -.
112Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verkehrslärmzunahme erstmals Werte erreicht sein könnten, die eine Gesundheitsgefährdung mit sich bringen. Die Schwelle der Gesundheitsgefahr liegt bei einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht.
113Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
11419.12.2011 ‑ 7 D 34/10.NE ‑, und Urteil vom 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39.
115Diese Werte werden nach der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung nicht erreicht. Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der schalltechnischen Untersuchung der Antragsgegnerin, die dem Satzungsbeschluss zugrunde liegt. Die Einwände der Antragstellerin gegen die schalltechnische Untersuchung greifen nicht durch. Aus den von der Antragsgegnerin aufgezeigten Gründen bedurfte es insbesondere keiner weiteren Ermittlungen zu den Auswirkungen der Reduzierung des Baukörpers 1 im nordwestlichen Planbereich um ein Geschoss. Ebensowenig greift die Kritik an den eingeholten Verkehrsgutachten durch.
116Soweit es um Verkehrslärm durch PKW im Bereich der Tiefgarage geht, ist hinsichtlich der Tagwerte aus den von der Beigeladenen im Schriftsatz vom 30.4.2015 aufgezeigten Gründen bereits die Abwägungsrelevanz zu verneinen. Hinsichtlich der Nachtwerte ist die Abwägung nicht zu beanstanden, nach der die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass Beurteilungspegel von 40 dB(A) sicher unterschritten werden und damit in dem als allgemeines Wohngebiet betrachteten Bereich die Grenzwerte nach der TA Lärm ebenso eingehalten sind wie die Orientierungswerte nach der DIN 18005.
117Vgl. zur Abwägung unter Lärmaspekten in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE -, BRS 81 Nr. 34 = BauR 2013, 1966.
118bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor, weil die Antragsgegnerin höhere Werte als die Orientierungswerte der DIN 18005 auf dem Außenbereich der Kindertagesstätte im Baukörper 1 im nordwestlichen Bereich des Plangebiets an der E.------------straße zugrundegelegt hat. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung gesehen, dass die Werte der DIN 18005 um 3 dB(A) überschritten werden, sie hat aber in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass diese Überschreitung hier hingenommen werden kann. Die Grenze gesunder Wohnverhältnisse ist damit nicht überschritten.
119Vgl. zu dieser Grenze, deren Überschreitung nicht in Betracht kommt, wenn die Richtwerte für Mischgebiete eingehalten sind: OVG NRW, Urteil vom 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE -, BRS 81 Nr. 34 = BauR 2013, 1966.
120e) Es liegt auch kein Abwägungsmangel im Hinblick auf die der Planung zugrundegelegte Zahl der Wohnbevölkerung im Bereich der Antragsgegnerin vor. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass insoweit in erheblicher Weise der Abwägung unzutreffende tatsächliche Annahmen zugrundegelegt worden wären.
121f) Ebensowenig liegt ein Fehler wegen einer unzureichenden Würdigung der besonderen Situation des Wohnbedarfs in dem Ortsteil Q. vor, wo nach der Meinung der Antragstellerin kein erheblicher Wohnraumbedarf besteht.
122g) Schließlich besteht kein Ermittlungsdefizit im Hinblick auf die Stellplatzsituation. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den Stellplatzbedarf der Bewohner des Plangebiets zu niedrig veranschlagt hätte und deshalb etwa mit erheblichem Parksuchverkehr im öffentlichen Raum gerechnet werden müsste. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den entsprechenden Passagen des Abwägungsvorschlags und der Planbegründung.
123Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
124Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
125Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
126Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.