Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 26. Aug. 2016 - 7 D 6/15.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 34, 1. Änderung - M.-----straße -, der Stadt C. in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 23.1.2014 ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 - M.-----straße - der Antragsgegnerin in der Fassung nach Durchführung ergänzender Verfahren. Er ist Miteigentümer des Grundstücks M.-----straße , Gemarkung C. , Flur , Flurstücke und , das im Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans liegt.
3Der 1974 beschlossene Bebauungsplan Nr. 34 umfasst den Bereich M.-----straße /C1. Straße/Im E. . Dieser Plan setzt im überwiegenden Teil seines Geltungsbereichs ein allgemeines Wohngebiet mit zwei- bis dreigeschossiger Bebaubarkeit fest. Entlang der M.-----straße ist ein Kerngebiet mit bis zu viergeschossiger Bebaubarkeit festgesetzt. Im Jahr 1984 wurde der südliche Teil des Ursprungsplans im Bereich des Gebäudes I.----straße 66 durch Teilaufhebung aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Auf diese Fläche erstreckt sich nun der Bebauungsplan Nr. 44. Das Gebäude I.----straße 66 liegt südlich des Plangebiets des hier angegriffenen Plans. Dieses Gebäude („ehemalige Metzgerei T. “) wurde im Jahr 1988 in die Denkmalliste der Antragsgegnerin eingetragen.
4Der Geltungsbereich des hier angegriffenen Änderungsbebauungsplans in der Fassung des Beschlusses vom 23.1.2014 erfasst einen Teilbereich des Ursprungsbebauungsplans westlich der M.-----straße . Das Plangebiet hat eine Fläche von etwa 0,34 ha. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich des Änderungsplans als Mischgebiet dargestellt. Der Änderungsplan trifft unter dem Abschnitt A der textlichen Festsetzungen in Verbindung mit einer Planzeichnung u. a. die folgenden planungsrechtlichen Regelungen: Für das gesamte Gebiet wird ein Mischgebiet und einheitlich eine Grundflächenzahl von 0,6 und eine Geschossflächenzahl von 1,2 festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse ist auf 2 bis 3 festgelegt. Im südlichen Bereich ist die Firsthöhe auf 207,5 m über NN begrenzt, im nördlichen Bereich auf 206,5 m über NN. Es werden Baugrenzen bestimmt. Die Tiefe der Abstandfläche wird auf 0,5 sowie zu öffentlichen Verkehrsflächen auf 0,25 festgesetzt. Unter Abschnitt B der textlichen Festsetzungen bestimmt der Plan unter Bezugnahme auf § 86 BauO NRW, dass im Mischgebiet als Dachform nur Satteldächer zulässig sind.
5Das Aufstellungsverfahren verlief wie folgt: Im Juli 2010 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des 1. Änderungsbebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB und die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Ziel der Planung sei die Ersetzung der Festsetzung des Kerngebiets entlang der M.-----straße durch ein Mischgebiet und die Änderung der Festsetzungen, um die bauliche Maßstäblichkeit im Nahbereich der Altstadt und des Baudenkmals I.----straße 66 (ehemalige Metzgerei T. ) städtebaulich sicherzustellen. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 21.6.2010 und 28.7.2010 Stellungnahmen ein, mit denen er sich unter Hinweis auf seine Absicht, ein privates Pflege- und Altenheim einzurichten, gegen die geplanten Änderungen wandte und insbesondere die Änderung der Bebaubarkeit seines Grundstücks hinsichtlich der Zahl der Geschosse (bisher vier, nunmehr höchstens drei) beanstandete. Nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 7.12.2010 über die eingegangenen Anregungen, wobei die Anregungen des Antragstellers weitgehend abschlägig beschieden wurden, hinsichtlich einer geringfügigen Veränderung durch Wegfall eines Versprungs der Baugrenze auf dem Grundstück des Antragstellers wurde seinen Anregungen allerdings entsprochen. Ferner beschloss der Rat die Durchführung des Offenlageverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB. Der Entwurf des Plans wurde nach öffentlicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob dazu mit Schreiben vom 2. und 18.2.2011 Einwendungen. Er rügte insbesondere die fehlerhafte Berücksichtigung sozialer Belange, die Umwandlung des Kerngebiets in ein Mischgebiet, die Änderung der Geschossflächenzahl, die Vorgaben zur Geschossigkeit sowie die Festlegungen der Firsthöhe und machte geltend, die Realisierung seines Projekts einer Seniorenwohnanlage werde durch die Planänderung verhindert. Am 14.4.2011 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen Beschluss u. a. über die Einwendungen des Antragstellers, der mit einer Begründung der getroffenen Abwägung versehen war und beschloss zugleich, den Entwurf des Bebauungsplans - mit Änderungen in Bezug auf vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandfläche - erneut auszulegen.
6Nach öffentlicher Bekanntmachung wurde der Entwurf erneut öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 3.6.2011 erhob der Antragsteller weitere Einwendungen.
7Am 19.7.2011 wurde der Bebauungsplan vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Gegenstand der Beschlussfassung war auch die Entscheidung über die eingegangenen Stellungnahmen u. a. des Antragstellers. Zur Begründung der Entscheidung über die Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit nahm der Rat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung auf seinen Beschluss vom 14.4.2011 Bezug. In der Begründung dieses Beschlusses wird im Einzelnen zu den Einwendungen des Antragstellers Stellung genommen. Zu den Einwendungen in Bezug auf die Geschossigkeit wird darin festgehalten, der Anregung werde aus städtebaulichen und denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht gefolgt. Im Rahmen der Begründung der Abwägung wurde dazu u. a. ausgeführt:
8„Die Begrenzung Geschossigkeit/Gebäudehöhe im Bereich M.-----straße ist aufgrund des Baudenkmals I.----straße 66 notwendig. Aus denkmalrechtlicher Sicht (Umgebungsschutz gem. § 9 DSchG NW) beeinträchtigt ein 4-geschossiges Gebäude das Erscheinungsbild des Baudenkmals.“
9Gegenstand der Beschlussfassung war ferner die Satzungsbegründung, die sich u. a. auf das Denkmal I.----straße 66 bezog und in diesem Zusammenhang ausführte, das Baudenkmal sowie die unmittelbare Umgebung stellten den städtebaulichen Maßstab (Gebäudehöhe, Dachform, Fassadenmaterial) auch für zukünftige Bauvorhaben im Umfeld des Denkmals dar. Am 6.8.2011 wurde die Beschlussfassung ortsüblich bekannt gemacht.
10Am 15.5.2012 hatte der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen den Plan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 19.7.2011 gestellt - Aktenzeichen 7 D 52/12.NE - und zur Begründung u. a. vorgetragen: Der Plan sei abwägungsfehlerhaft. Hinsichtlich der Belange des Denkmalschutzes liege eine Fehlgewichtung vor.
11Der Senat erklärte den Plan mit Urteil vom 20.11.2013 - 7 D 52/12.NE - für unwirksam und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Abwägung sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin ihre Entscheidung bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung durch Begrenzung auf maximal drei Geschosse und Begrenzung der Gebäudehöhe maßgeblich auf die unzutreffende Annahme gestützt habe, dem Gebäude I.----straße 66 komme denkmalrechtlicher Umgebungsschutz zu.
12Die Antragsgegnerin legte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats - 7 D 52/12.NE - Beschwerde ein.
13Am 23.1.2014 fasste die Antragsgegnerin einen erneuten Satzungsbeschluss. In der Begründung der Beschlussvorlage wurde ausgeführt, das Verfahren werde an „rangbereiter Stelle“ aufgenommen. Beigefügt war eine Aufstellung mit Abwägungsvorschlägen und Beschlussvorschlägen zu den vorliegenden Stellungnahmen, über die zugleich beschlossen wurde. Am gleichen Tag unterzeichnete der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Text einer Hinweisbekanntmachung. Am gleichen Tag unterzeichnete er desweiteren einen Bekanntmachungstext. Am gleichen Tag unterzeichnete der Bürgermeister ferner einen Vermerk, nach dem gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung verfahren worden sei.
14Am 24.1.2014 unterzeichnete der Bürgermeister auf der Planurkunde einen Vermerk mit folgendem Wortlaut:
15„Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung vom Rat der Stadt C. in seiner Sitzung am 19.7.2011 beschlossen worden. In seiner Sitzung am 23.1.2014 hat der Rat der Stadt C. diesen Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB erneut als Satzung beschlossen.“
16Die Hinweisbekanntmachung vom 23.1.2014 wurde am 27.1.2014 im C2. W. veröffentlicht. In der Zeit ab dem 28.1.2014 bis 3.2.2014 hing der vollständige Text der Bekanntmachung an einer Tafel im Foyer des Rathausgebäudes der Antragsgegnerin aus.
17Am 12.2.2014 nahm die Antragsgegnerin die Revisionsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 20.11.2013 - 7 D 52/12.NE - zurück.
18Am 27.1.2015 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gegen den Plan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 23.1.2014 gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die rückwirkende Inkraftsetzung des Plans verstoße gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot. Ferner verstoße der Satzungsbeschluss gegen das Gebot, gerichtliche Entscheidungen zu beachten, da der inhaltlich identische Plan in der Fassung des Beschlusses vom 19.7.2011 durch das OVG NRW für unwirksam erklärt worden sei. Zudem liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Der Bedarf für die Erstellung von Seniorenwohneinheiten sei nicht hinreichend berücksichtigt worden.
19Die vorgenommenen Abwägungen aus dem ersten Planverfahren könnten für die Begründung des Plans nicht herangezogen werden. Desweiteren nimmt der Antragsteller auf sein Vorbringen im Verfahren - 7 D 52/12.NE - Bezug. Dort hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Festsetzung zur Grundflächenzahl sei ebenso wie die weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Fehlerhaft sei auch die Änderung der Nutzungsart von Kerngebiet zu Mischgebiet. Die bestehende Nutzungssituation entspreche eher einem besonderen Wohngebiet i. S. v. § 4a BauNVO als einem Mischgebiet. Fehlerhaft sei die Festsetzung eines Mischgebiets auch deshalb, weil die Antragsgegnerin Nutzungsarten im Mischgebiet in einer Weise ausgeschlossen habe, dass nur noch der Katalog des § 4a BauNVO übrig bleibe. Die Festsetzungen der Geschossigkeit seien abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin sie unzutreffend mit der Orientierung an der Umgebungsbebauung begründet habe. Dabei habe sie verkannt, dass der benachbarte achtgeschossige Gebäudekomplex Im E. 7a-d prägende Wirkung ausübe. Das Ärztehaus M.-----straße 8 habe eine Firsthöhe von mindestens 206,61m, es sei nicht als dreigeschossig, sondern als viergeschossig zu werten. Ferner fehle eine Begründung für die einheitliche Festsetzung der Dachform als Satteldach. Die Denkmalbehörden hätten eine solche Festsetzung nicht für zwingend erforderlich gehalten.
20Der Antragsteller beantragt,
21den Bebauungsplan Nr. 34, 1. Änderung - M.-----straße -, in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 23.1.2014 für unwirksam zu erklären.
22Die Antragsgegnerin beantragt,
23den Antrag abzulehnen.
24Sie trägt zur Begründung vor: Der im Verfahren - 7 D 52/12.NE - beanstandete Abwägungsmangel sei inzwischen geheilt. Der Plan sei vom Rat unter Auswertung aller Stellungnahmen erneut mit gleichem Inhalt, aber ohne Bezugnahme auf eine Bindung durch einen denkmalrechtlichen Umgebungsschutz für das Gebäude I.----straße 66 beschlossen worden. Die Antragsgegnerin nimmt ferner sinngemäß Bezug auf den Vortrag im Verfahren - 7 D 52/12.NE -. Dort wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Änderung der Art der Nutzung vom Kerngebiet zum Mischgebiet sei erforderlich, um der seit Aufstellung des Ursprungsplans eingetretenen städtebaulichen Situation Rechnung zu tragen. Sie, die Antragsgegnerin, habe sich zum Ziel gesetzt, im Planbereich die Entwicklung zum Mischgebiet zu unterstützen. Am Rande der Innenstadt solle die Möglichkeit zum Wohnen und zur Ansiedlung mit der Wohnnutzung vereinbarer kleinerer Gewerbebetriebe gegeben werden. Abgesehen davon begünstige die Ausweisung als Mischgebiet den Antragsteller, der einen Gebäudekomplex zu Seniorenwohnungen errichten wolle. Dies sei nach der bisherigen Festsetzung im Kerngebiet nicht zulässig, könne nun aber im Mischgebiet zugelassen werden. Die Änderungen der Festsetzungen zum Maß der Nutzung seien erforderlich und zutreffend abgewogen. In der Umgebung sei keine prägende Bebauung vorhanden, die mehr als drei Geschosse habe. Das Ärztehaus M.-----straße 8 sei nicht viergeschossig, sondern nur dreigeschossig. Das zur Straße Im E. orientierte achtgeschossige Gebäude übe auf den hier in Rede stehenden Bereich keine prägende Wirkung aus. Die Vorgaben zu den Firsthöhen seien nicht zu beanstanden. Die Begrenzung der Firsthöhe sei hier erforderlich, um die Höhe der auf der Westseite der M.-----straße zulässigen Gebäude zu beschränken. Die Abgrenzung der unterschiedlichen Firsthöhen orientiere sich an der nordöstlichen Grenze des für das Grundstück des Antragstellers festgesetzten Baufensters. Die Festsetzung der Grundflächenzahl sei nicht zu beanstanden. Das gleiche gelte für die Festsetzung zur Geschossigkeit. Die Festsetzung eines Satteldachs entspreche ihren städtebaulichen Vorstellungen und der Bebauung im Planbereich sowie der auf der gegenüber liegenden Seite der M.-----straße überwiegend vorhandenen Bebauung.
25Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 23.5.2016 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen.
26Die Antragsgegnerin hat in einer Hinweisbekanntmachung im Internet und am 5.7.2016 im C2. W. darauf hingewiesen, dass der Rat den Beschluss über den Bebauungsplan in einem ergänzenden Verfahren am 23.1.2014 gefasst hat und dass der vollständige Bekanntmachungstext vom 5. bis 15.7.2016 an der Tafel im Foyer des Rathausgebäudes I1.---straße 7-9 aushängt. In dem ausgehängten Bekanntmachungstext wird auf einen Beschluss des Rats vom 31.1.2014 Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, sie habe eine Berichtigung im C2. W. und im Internet veröffentlicht. Der Text der Bekanntmachung im C2. W. vom 12.8.2016 lautet wie folgt:
27„Der Bekanntmachungstext der am 15. Juli 2016 vollzogenen öffentlichen Bekanntmachung der Stadt C. zur Heilung des Bebauungsplans Nr. 34 – 1. Änderung – M.-----straße – vom 30. Juni 2016 wird wie folgt berichtigt: In der Präambel der Satzung wird das Datum der Ratssitzung „31.Januar 2014“ durch das Datum „23. Januar 2014" ersetzt. Die fälschliche Bezeichnung basiert auf einem Schreibfehler.“
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch zu dem Verfahren 7 D 52/12.NE - und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge des 1. Änderungsplans und der ergänzenden Verfahren sowie der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
30Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
31I. Der Antrag ist zulässig.
321. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 ‑ 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
34Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris.
36So liegt der Fall hier. Das Grundstück des Antragstellers liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Er wendet sich gegen Festsetzungen, die unmittelbar das Eigentum an diesem Grundstück betreffen, insbesondere wird durch die Festsetzungen das Maß der baulichen Nutzung beschränkt.
372. Der Antragsteller ist nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, was sich bereits aus dem Urteil des Senats gleichen Rubrums im Verfahren 7 D 52/12.NE ergibt.
383. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Der Antrag ist am 27.1.2015 und damit innerhalb eines Jahres nach der ab dem 28.1.2014 erfolgten Bekanntmachung des Plans gestellt worden.
394. Der Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis.
40Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den jeweiligen Antragsteller wertlos ist.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 - 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917.
42Zwar führt die mit dem Antrag begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des Plans zu der rechtlichen Folge, dass es bei den Festsetzungen des Ursprungsplans bleibt; das vorgetragene Anliegen des Antragstellers - die Realisierung einer Seniorenwohnanlage - wäre dann wegen der Festsetzung des Kerngebiets möglicherweise planungsrechtlich unzulässig. Daraus folgt indes nicht, dass die Entscheidung im Normenkontrollverfahren für den Antragsteller wertlos wäre. Denn es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass der Antragsteller ohne die Beschränkungen des Plans ein anderweitiges Vorhaben verwirklicht.
43II. Der Antrag ist begründet. Der Plan leidet an einem beachtlichen formellen Mangel (dazu 1.); im Übrigen bestehen allerdings keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Plans (dazu 2.).
441. Der Plan leidet an einem beachtlichen formellen Mangel, weil er nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht ist. Weder die Bekanntmachung vom 23.1.2014 (dazu a) noch die Bekanntmachung vom 30.6.2016 (dazu b) oder die Bekanntmachung einer Berichtigung vom 12.8.2016 (dazu c) genügen den maßgeblichen Anforderungen.
45a) Die Bekanntmachung vom 23.1.2014 war fehlerhaft. Sie führte nicht zu einer wirksamen Verkündung des Bebauungsplans als Rechtsnorm.
46Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Normen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnorm der Öffentlichkeit so zugänglich gemacht wird, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.7.2010 - 4 BN 21.10 -, BauR 2010, 1883 und OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, juris.
48Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB erfolgt die Bekanntgabe des Bebauungsplans als Rechtsnorm in Form der Ersatzverkündung. Es ist grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren einzuhalten, bestehend aus der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und dem Bereithalten des Bebauungsplans zur Einsicht, welches regelmäßig an die Stelle des Abdrucks des Bebauungsplans in einem Verkündungsblatt oder einer amtlichen, der Verkündung dienenden Sammlung tritt.
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.7.2013 - 7 D 15/12.NE -, juris.
50Voraussetzung für die Bekanntmachung einer Rechtsnorm ist, dass der Inhalt der bekanntzumachenden Norm feststeht. Ein Bebauungsplan muss deshalb vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden, damit die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen feststeht. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird. Nur diese Reihenfolge genügt dem genannten Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (vgl. § 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2015 - 7 B 310/15 -, BauR 2016, 465 und Urteil vom 24.2.2016 - 7 D 83/14.NE -, juris.
52Das Bekanntmachungsverfahren begann hier bereits mit der Unterzeichnung der in § 20 Abs. 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin für öffentliche Bekanntmachungen zu Bauleitplanverfahren vorgesehenen Hinweisbekanntmachung am 23.1.2014 bzw. der Unterzeichnung des nach § 20 Abs. 3 der Hauptsatzung auszuhängenden Bekanntmachungstextes am gleichen Tag. Die Ausfertigung erfolgte aber erst einen Tag später, am 24.1.2014, was sich aus dem auf diesen Tag datierten Vermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin auf der Planurkunde ergibt. Die am 23.1.2014 auf einem separaten Blatt gefertigte Bestätigung des Bürgermeisters nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW ist nicht als Ausfertigung der Planurkunde zu werten. Dass die Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung und der Aushang des Bekanntmachungstextes erst später, am 27.1.2014 bzw. 28.1.2014, erfolgte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn das Bekanntmachungsverfahren hatte bereits mit der Unterzeichnung des Bekanntmachungstextes am 23.1.2014 begonnen.
53b) Mangelhaft war auch die Bekanntmachung vom 30.6.2016. Die damit beabsichtigte Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan war unzureichend.
54Im ausgehängten Bekanntmachungstext war ein Beschlussdatum angegeben, das von dem in der Hinweisbekanntmachung (zutreffend) angegebenen Datum abwich. Bei der hier gewählten Art des Vollzugs der Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 3 der Hauptsatzung durch Aushang mit einem Hinweis auf diesen Aushang in einer Zeitung und im Internet (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO NRW) begründen Unterschiede bei der Bezeichnung des Datums des Satzungsbeschlusses regelmäßig - und so auch hier - Zweifel auch daran, auf welchen ausgelegten Plan er sich bezieht und was genau mithin Inhalt der Beschlussfassung war. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung war damit „der“ Beschluss des Bebauungsplans nicht im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht; ob eine Angabe eines Beschlussdatums generell wesentlicher Bestandteil der Bekanntmachung im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist, was die Antragsgegnerin bezweifelt, ist für die vorliegende Entscheidung nicht erheblich. Aus der von ihr zitierten Entscheidung des Senats, nach der das Fehlen einer Datumsangabe im Hinblick auf § 2 BekanntmVO NRW unerheblich ist,
55vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.10.1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30,
56folgt nichts anderes, weil sie nicht den hier gegebenen Fall unzutreffender bzw. widersprüchlicher Datumsangaben betraf.
57Die Hinweisbekanntmachung vom 30.6.2016 war im Übrigen auch nicht etwa für sich genommen ausreichend, um eine Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zu bewirken. Sie enthielt nicht den dafür nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BekanntmVO NRW erforderlichen Hinweis auf Zeit und Ort der Auslegung des Bebauungsplans.
58c) Durch die am 12.8.2016 erfolgte Bekanntmachung einer Berichtigung der am 15.7.2016 vollzogenen Bekanntmachung wurde ebenfalls keine ordnungsgemäße Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplans bewirkt.
59Es fehlte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Berichtigung an dem Aushang eines Bekanntmachungstextes, der geeignet gewesen wäre, die Normadressaten zumindest in Zusammenschau mit der Berichtigung zutreffend zu unterrichten. Eine vollständige Neubekanntmachung im Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB, die erforderlich gewesen wäre, ist nicht erfolgt.
60Die Berichtigung, die sich auf einen Text eines früheren Aushangs bezieht, kann auch nicht in Anlehnung an die Berichtigung der Verkündung von Vorschriften in Amts- oder Gesetzblättern als ausreichend angesehen werden. Denn in solchen Fällen ist gewährleistet, dass der Normadressat den ursprünglichen, mit einem Fehler behafteten Bekanntmachungstext und die Berichtigungsbekanntmachung gleichsam nebeneinander halten kann, um sich verlässlich Kenntnis von dem zutreffenden Bekanntmachungsinhalt zu verschaffen. Das war im Hinblick auf die hier zu beurteilende Berichtigungsbekanntmachung nicht gewährleistet, weil der ursprüngliche Bekanntmachungstext, auf den sich die Berichtigung bezog, nicht mehr aushing und deshalb für den Normadressaten - anders als ein in einem Amtsblatt veröffentlichter Bekanntmachungstext - nicht mehr verfügbar war.
61Im Übrigen fehlte es - ungeachtet des Inhalts der Berichtigung - auch an der erforderlichen Form. Es handelte sich um eine Bekanntmachung zu einem Bauleitplanverfahren. Für eine solche Bekanntmachung ist aber in § 20 Abs. 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin die Veröffentlichung durch Aushang mit gleichzeitigem Hinweis im C2. W. und im Internet vorgeschrieben. Dass ein solcher Aushang der Berichtigung erfolgt wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus den vorgelegten Vorgängen der Antragsgegnerin.
622. Im Übrigen bestehen aber keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Plans.
63a) Es fehlt nicht an der nach § 9 Abs. 8 BauGB erforderlichen Begründung.
64Nach § 9 Abs. 8 BauGB muss dem Bebauungsplan eine Begründung beigefügt werden. Dies ist hier geschehen. Die der Beschlussvorlage beigefügte Begründung lag bei der Beschlussfassung des Rates vor. Soweit der Antragsteller in Bezug auf verschiedene Festsetzungen das Fehlen einer Begründung rügt, ist damit ein beachtlicher Verstoß gegen § 9 Abs. 8 BauGB nicht aufgezeigt. Die Begründung hat Aussagen zu den zentralen Regelungen bzw. zu den wesentlichen Aussagen des Bebauungsplans im Hinblick auf den Planinhalt und die ihn tragenden Gründe (Abwägung) zu enthalten.
65Vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9, Rn. 294 (Bearb. Juni 2012 m. w. Nachw.).
66Ob dies hier vollständig der Fall ist, bedarf keiner abschließenden Prüfung. Denn nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BauGB ist es unbeachtlich, wenn die Begründung des Plans unvollständig ist. Danach kann die Begründung - wie hier - in einzelnen Beziehungen lückenhaft sein, ohne zugleich einen beachtlichen Rechtsverstoß zu bewirken.
67b) Ein beachtlicher formeller Mangel ergibt sich desweiteren nicht aus der vom Antragsteller beanstandeten Verwendung eines nicht in der Planzeichenverordnung genannten Symbols für die Abgrenzung der Bereiche verschiedener Firsthöhen anstelle des nach Meinung des Antragstellers maßgeblichen Planzeichens Nr. 15.14.
68Die Verwendung von Planzeichen, die nicht vorgesehen sind, führt nicht stets zu einem beachtlichen Fehler, wenn ein geeignetes Planzeichen in der Anlage der PlanzeichenVO enthalten ist. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5 PlanzeichenVO, wonach eine Verletzung u. a. des § 2 Abs. 1 PlanzeichenVO unbeachtlich ist, wenn – wie hier ausweislich der Planlegende – die Festsetzung hinreichend deutlich erkennbar ist.
69c) Der Plan ist entgegen der Meinung des Antragstellers nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Beachtung gerichtlicher Entscheidungen fehlerhaft.
70Allerdings ist die planende Gemeinde nach allgemeinen Grundsätzen durch die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen gebunden (vgl. § 121 VwGO). Ist in einem rechtskräftig abgeschlossenen Normenkontrollverfahren ein Plan für unwirksam erklärt worden, ist sie im Umfang der Rechtskraft daran gehindert, den gleichen Plan erneut zu erlassen. § 121 VwGO gilt auch im Fall eines stattgebenden Normenkontrollurteils. Das Verbot der inhaltsgleichen Neuregelung folgt auch insoweit bei unveränderter Sach- und Rechtslage aus dem Sinn und Zweck der materiellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
71Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, BRS 62 Nr. 26 = BauR 2000, 690.
72Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung der Rechtskraft der Entscheidung des Senats im Verfahren - 7 D 52/12.NE - liegt danach nicht vor. Der Antragsteller verkennt, dass der Senat in seinem Urteil nicht das Ergebnis der planerischen Abwägung beanstandet hatte, sondern den Umstand, dass in diese Abwägung eine unzutreffende Annahme über den Umfang des denkmalrechtlichen Schutzes eines Gebäudes eingeflossen waren. Dies schließt es – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – nicht aus, dass der Plangeber bei einer ordnungsgemäßen Abwägung zu dem gleichen Abwägungsergebnis gelangt.
73d) Die rückwirkende Inkraftsetzung des Plans zum 6.8.2011 verstößt entgegen der Meinung des Antragstellers nicht gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot. § 214 Abs. 4 BauGB bestimmt ausdrücklich, dass eine Satzung nach dem BauGB - und damit auch der vorliegende Bebauungsplan - rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann.
74Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.3.2012 - 10 D 17/10.NE -, BRS 79 Nr. 52 = BauR 2012, 1075.
75Die Grenzen des ergänzenden Verfahrens sind auch nicht aus anderen Gründen überschritten. Nach § 214 Abs. 4 BauGB kommt eine Heilung eines Bebauungsplans durch ein ergänzendes Verfahren auch in Bezug auf Fehler der Abwägung in Betracht.
76Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 25.11.2008 - 4 BN 15.08 -, juris.
77Ausgenommen sind zwar Nachbesserrungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen. Denn das ergänzende Verfahren bietet keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren, die Identität des Bebauungsplans darf nicht angetastet werden.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 20.02 -, BRS 66 Nr. 5 = BauR 2004, 280.
79Eine solche Modifizierung der Grundzüge der Planung ist hier indes nicht erfolgt.
80e) Der Plan ist städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
81Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerun-beachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
82Vgl. zur städtebaulichen Erforderlichkeit BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 CN 6.11 -, BRS 81 Nr. 2 = BauR 2013, 1402.
83Gemessen an diesen Anforderungen fehlt es entgegen der Meinung des Antragstellers nicht an der städtebaulichen Rechtfertigung. Für die Festsetzungen eines Mischgebiets anstelle eines Kerngebiets, einer Grundflächenzahl von 0,6, einer Begrenzung der Gebäudehöhe und Geschossigkeit bzw. der Festsetzung der Dachform des Satteldachs fehlt es nicht an einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption. Diese besteht hier - wie in der Planbegründung ausgeführt - in dem Bestreben einer Stärkung der angrenzenden Altstadt durch Verhinderung von kerngebietstypischen Nutzungen und Schaffung einer in ihrer Höhe begrenzten optisch wirksamen Raumkante entlang der M.-----straße .
84Hinsichtlich der Grundflächenzahl verstößt der Plan nicht etwa gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil er, wie der Antragsteller befürchtet, nicht mehr umgesetzt werden könnte. Die in Rede stehende planerische Festsetzung gilt gerade für den Fall, dass etwa auf dem Grundstück des Antragstellers gebaut wird. Dass solche Baumaßnahmen völlig ausgeschlossen wären, vermag der Senat nicht zu erkennen.
85f) Den Festsetzungen des Plans fehlt nicht eine erforderliche Rechtsgrundlage. Der Antragsteller bemängelt in diesem Zusammenhang, die Antragsgegnerin habe ein Mischgebiet festgesetzt, aber durch Ausschluss von Vergnügungsstätten, Tankstellen und Gartenbaubetrieben ein Gebiet festgesetzt, das einem besonderen Wohngebiet im Sinne von § 4a BauNVO entspreche.
86Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist § 6 i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO. Damit ist nicht etwa eine fehlerhafte Rechtsgrundlage für die Festsetzungen gewählt worden, weil die Festsetzung auf eine andere Bestimmung hätte gestützt werden müssen. Ob ein erheblicher Fehler vorliegt, wenn durch Festsetzung eines Baugebiets und den gleichzeitigen Ausschluss bestimmter Nutzungen der Sache nach die Festsetzung eines anderen Baugebiets erfolgt und deshalb unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung der Baunutzungsverordnung ein solches Gebiet ausdrücklich hätte festgesetzt werden können, wie der Antragsteller meint, mag dahin stehen. Ein solcher Fehler liegt hier nicht vor. So ist im Plan, wie auch in § 6 BauNVO vorgesehen, geregelt, dass Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Dadurch ist der Umfang zulässiger Einzelhandelsnutzungen weiter als nach § 4a Nr. 2 BauNVO im besonderen Wohngebiet, wo im Bereich des Einzelhandels nur „Läden“ vorgesehen sind. Ferner verkennt der Antragsteller die unterschiedliche Zweckbestimmung des besonderen Wohngebiets einerseits bzw. des Mischgebiets andererseits. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, wohingegen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, was nach der Rechtsprechung eine Durchmischung und ein gewisses quantitatives Gleichgewicht erfordert.
87Vgl. zum Mischgebiet etwa OVG NRW, Urteil vom 27.11.2014 - 7 D 35/13.NE -, juris, m. w. N.
88g) Der Plan leidet nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung eines Mischgebiets anstelle eines Kerngebiets (dazu aa) sowie für die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,6 im Mischgebiet (dazu bb); der Abwägungsmangel, den der Senat hinsichtlich der Festsetzung der Gebäudehöhe und Geschossigkeit im Urteil vom 20.11.2013 beanstandet hatte, ist mit der Nachholung der Abwägung, die nicht mehr mit Blick auf das Gebäude I.----straße 66 auf einen denkmalrechtlichen Umgebungsschutz abstellt, geheilt (dazu cc); andere Mängel, etwa in Bezug auf die Festsetzung der Dachform eines Satteldachs (dazu dd), liegen ebenso wenig vor.
89aa) Die Änderung der Gebietsart von Kerngebiet in Mischgebiet ist in Anwendung der allgemeinen Maßstäbe des Abwägungsgebots nicht zu beanstanden.
90Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 ‑, BauR 2015, 1620.
92In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Festsetzung nicht in beachtlicher Weise mangelhaft.
93Entgegen der Meinung des Antragsstellers ist der Plan nicht mangelhaft, weil ein Mischgebiet festgesetzt worden ist, obwohl die (tatsächliche) Nutzungssituation eher einem besonderen Wohngebiet entspreche (§ 4a BauNVO).
94Die angesprochene städtebauliche Zielsetzung der Erhaltung und Stärkung der vorhandenen Nutzungsstruktur und zugleich der Sicherung der Innenstadt als Versorgungszentrum korrespondiert mit der getroffenen Festsetzung. An die bestehende Struktur im Bereich der M.-----straße ist die Antragsgegnerin bei der städtebaulichen Planung nicht gebunden. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin die Bestandssituation verkannt hätte. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus der Satzungsbegründung (vgl. Abschnitt 4.1 und 6.). Durch die Festsetzung eines besonderen Wohngebiets wären im Übrigen gewerbliche Nutzungen und (nicht großflächiger) Einzelhandel weiter gehenden Beschränkungen unterworfen als im Mischgebiet. Das entspräche nicht der genannten Planungskonzeption.
95Es liegt auch nicht etwa ein Abwägungsmangel vor, weil das Interesse des Antragstellers als Eigentümer an der Beibehaltung des bisherigen Zustands bzw. der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten eines Kerngebiets nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre.
96Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BRS 70 Nr. 18 = BauR 2007, 331.
97Ausweislich der entsprechenden Ausführungen im Abwägungsvorschlag
98Nr. 13.5 und 17.3 hat die Antragsgegnerin gesehen, dass durch die Festsetzung ursprünglich zulässige Nutzungsmöglichkeiten entzogen werden, hat dies aber aus städtebaulichen Gründen - Aufwertung der Altstadt durch Ausschluss von Vergnügungsstätten und großflächigem Einzelhandel - bewusst in Kauf genommen.
99bb) Ebenso wenig liegt ein Mangel vor, weil der vorhandene Gebäudebestand in der Umgebung eine Grundflächenzahl von 0,8 bis 1 aufweist, wohingegen für das Plangebiet eine Grundflächenzahl von 0,6 festgesetzt worden ist. Diese Grundflächenzahl entspricht dem, was im Regelfall gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO für die Bebauung im Mischgebiet vorgesehen ist. Im Rahmen der Abwägung hat die Antragsgegnerin ausweislich der Ausführungen im genannten Abwägungsvorschlag das Interesse des Antragstellers an einer weiter gehenden Bebauung gesehen, dem aber aus nicht zu beanstandenden Erwägungen nicht Rechnung getragen.
100cc) Der Mangel der Abwägung, den der Senat im Urteil vom 20.11.2013 - 7 D 52/12.NE - in Bezug auf die Festsetzungen zu Gebäudehöhe und Geschossigkeit beanstandet hatte, ist geheilt. Ausgehend von den maßgeblichen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin ihre Abwägung nicht mehr auf den vom Senat beanstandeten Aspekt gestützt, ihre Entscheidung hinreichend in Orientierung an städtebaulichen Maßstäben abgewogen und dabei auch die Grenzen des ergänzenden Verfahrens beachtet.
101Ein Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler liegt bei der Abwägung der Festsetzungen der Gebäudehöhe und Geschossigkeit nicht mehr deshalb vor, weil die Antragsgegnerin ursprünglich von unzutreffenden Voraussetzungen in Bezug auf den Denkmalschutz des Gebäudes I.----straße 66 ausgegangen ist. Hier bestehen - aus den Gründen des Urteils vom 20.11.2013 - zur Überzeugung des Senats zwar keine Anhaltspunkte für einen denkmalrechtlichen Schutz, der auch das Erscheinungsbild des Denkmals I.----straße 66 in seiner nordöstlich gelegenen Umgebung im Bereich des hier in Rede stehenden Plangebiets erfasst. Die Antragsgegnerin hat aber - anders als in dem ursprünglichen Verfahren der 1. Änderung - auch bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung durch Begrenzung auf maximal drei Geschosse und der Begrenzung der Gebäudehöhe die Bedeutung der Belange des Denkmalschutzes mit Blick auf das Gebäude I.----straße 66, die ehemalige Metzgerei T. südlich des Plangebiets, nicht mehr tragend darauf abgestellt, dass ein denkmalrechtlicher Umgebungsschutz für dieses Denkmal besteht.
102Das ergibt sich aus der Darstellung der Abwägungserwägungen vom 14.4.2011, die im Rahmen der abschließenden Abwägung beim Satzungsbeschluss vom 19.7.2011 in Bezug genommen worden ist, in Zusammenschau mit der erneuten Abwägung im Satzungsbeschluss vom 23.1.2014. In dem ursprünglichen Abwägungsvorschlag kam ebenso wie in dem Beschlussvorschlag zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin von einem denkmalrechtlichen Umgebungsschutz für das Baudenkmal I.----straße 66 ausging, und dass dies für ihre Entscheidung relevant war.
103Die Abwägung ist nunmehr stattdessen sachgerecht auf städtebauliche Aspekte gestützt worden, soweit die Antragsgegnerin das Haus I.----straße 66 der Sache nach als Teil der Umgebung an der M.-----straße als maßstäblich einstuft.
104Diese städtebauliche Bewertung ist auch nicht etwa willkürlich oder mit anderweitigen Mängeln behaftet.
105Die bestehende Bebauung an der M.-----straße ist als städtebaulicher Orientierungspunkt geeignet.
106Diese Funktion würde z. B. durch eine viergeschossige Bebauung der M.-----straße , oder andere Maßfestsetzungen, wie sie der Antragsteller wünscht, wesentlich beeinträchtigt, weil dadurch eine die bestehende Bebauung deutlich überragende Bebauung zugelassen würde.
107Fehlerhaft ist diese Bewertung auch nicht etwa wegen der Existenz höherer Gebäude in der anderweitigen Umgebung.
108Der Antragsteller beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf die Gebäude Im E. 7a-d mit acht Geschossen bzw. das Gebäude M.-----straße 8. Daraus folgt kein Abwägungsmangel. Die Antragsgegnerin hat die genannten Umstände nicht etwa übersehen. Sie hat in diesem Zusammenhang ihre städtebauliche Betrachtung an der Bebauung der westlichen Seite der M.-----straße und der gegenüber zur Altstadt hin gelegenen Seite orientiert und damit die Entscheidung getroffen, die weiter westlich gelegene, wesentlich höhere Bebauung Im E. nicht als Maßstab heranzuziehen. Dies ist im Rahmen des ihr zukommenden Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden.
109Das Gebäude M.-----straße 8 auf der östlichen Seite der Straße hat im Übrigen in etwa die gleiche Höhe wie die zugelassene Bebauung im Bereich des Änderungsplans. Dies entspricht den Eindrücken des Berichterstatters, die er bei der Besichtigung der Örtlichkeit gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat.
110Es fehlt auch nicht an einer sachgerechten Abwägung für die unterschiedliche Höhe der Firsthöhenbegrenzungen, die nach dem Vortrag des Antragstellers auf seinem Grundstück erfolgt sind.
111Unterschiedliche Maßfestsetzungen auf einem Grundstück im Rahmen der Bebauungsplanung sind nicht generell unzulässig.
112Dass im südlichen Bereich der First einen Meter höher sein darf als auf dem nördlich davon liegenden Bereich, führt nicht zu einem Abwägungsfehler. Hierzu hat die Antragsgegnerin erläuternd darauf hingewiesen, dass sich diese Differenzierung an der nordöstlichen Grenze des für das Grundstück des Antragstellers maßgeblichen Baufensters orientiert.
113Es liegt hinsichtlich der genannten Festsetzungen auch nicht etwa ein Abwägungsmangel vor, weil der Bedarf für die Erstellung von Seniorenwohneinheiten nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre. Die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der alten und behinderten Menschen, denen durch die Errichtung eines Alten- und Pflegeheims Rechnung getragen wird, sind in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB genannt; die Bereitstellung bedarfsgerechter Alten- und Pflegeheimplätze kann daher eine im Interesse der Gemeinde liegende Tätigkeit der Daseinsvorsorge sein und zwar unabhängig davon, ob diese Aufgabe von der Gemeinde selbst oder - wie häufig - von privaten Trägern erfüllt wird; da sich eine solche Errichtung in wirtschaftlicher Hinsicht nur realisieren lässt, wenn sie effektiv betrieben werden kann, nimmt auch das spezielle Interesse an einem rationellen Betrieb an diesem öffentlichen Interesse der Daseinsvorsorge teil.
114Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BRS 70 Nr. 18 = BauR 2007, 331.
115Der Plangeber hat diesen Belang in der Abwägung gesehen, aber - ungeachtet anderweitiger planungsrechtlicher Hindernisse - der Möglichkeit, durch großzügigere Höhenfestsetzungen mehr Raum für Altenpflegeheimplätze zu eröffnen, die der Antragsteller schaffen möchte, in nicht zu beanstandender Weise die oben genannten städtebaulichen Erwägungen entgegen gehalten. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts besagt nicht, dass bei jeder Planfestsetzung so geplant werden muss, dass Altenpflegeheimplätze geschaffen bzw. ein bestehender Bedarf an Altenpflegeheimplätzen gedeckt wird. Sie besagt lediglich, dass es sich um einen legitimen Belang handelt, mit dem der Plangeber eine bestimmte Festsetzung eines Angebotsplans begründen kann; er ist aber nicht verpflichtet, bei jeder Festsetzung so zu planen. Seinen Verpflichtungen in diesem Bereich kann er stattdessen mit anderen Angebotsplanungen oder durch Schaffung eigener Einrichtungen nachkommen.
116Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich ein Abwägungsmangel auch nicht etwa daraus, dass die Antragsgegnerin von der Realisierbarkeit einer dreigeschossigen Bebauung mit Satteldach auf seinem Grundstück ausgegangen ist und sich dabei über die rechtlich mögliche Bebauung geirrt hätte. Dafür kommt es nicht darauf an, ob das vom Antragsteller konkret geplante Objekt realisierbar ist. Dass eine dreigeschossige Bebauung mit einem Satteldach auch ausgehend von einer Geländehöhe von 195,03 m über NN im rückwärtigen Grundstücksbereich grundsätzlich in Betracht kommt, ergibt sich jedenfalls aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten „Prüfung Höhenfestsetzung“, die der Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten am Richtertisch erörtert hat.
117dd) Es fehlt schließlich auch nicht die Begründung bzw. sachliche Rechtfertigung für die Festsetzung eines Satteldachs. Hierzu macht der Antragsteller geltend, in der Umgebung sei eine Mischung von Flachdächern und Satteldächern anzutreffen, demgegenüber habe die Antragsgegnerin argumentiert, im Gebiet befänden sich ausschließlich Häuser mit Satteldach. Die Antragsgegnerin wollte nicht etwa eine Festsetzung treffen, die sich hinsichtlich der Dachform exakt am Bestand der weiteren Umgebung orientiert. Die angesprochene Formulierung in Nr. 15.4 des Abwägungsvorschlags ist dahin zu verstehen, dass damit die Umgebung der Bebauung unmittelbar an der M.-----straße gemeint ist.
118Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
119Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
120Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 26. Aug. 2016 - 7 D 6/15.NE
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(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, - 3.
sonstige Gewerbebetriebe, - 4.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - 2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, - 3.
Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Stadt C. -H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Antragsgegnerin. Sie sind Miteigentümer des Grundstücks L. Straße in C. H. , das in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet liegt; die Antragsstellerin ist ferner Eigentümerin des benachbarten Grundstücks L. Straße .
3Das ca. 11.600 qm große Plangebiet wurde in der Vergangenheit als Bauhof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands Rheinland genutzt. Es liegt im Ortsteil C1. zwischen der L. Straße, der G. -T. -Straße, der Straße G1. und der Stadtbahntrasse in ca. 1,5 km Entfernung zum Stadtteilzentrum C1. . Der Plan setzt in dem nordwestlichen Teil des Plangebiets an der L. Straße ein Mischgebiet und eine Versorgungsfläche - mit der Zweckbestimmung Elektrizität auf einer Fläche von 6 x 3 m und der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung auf einer Fläche von 6 x 6 m -, am nördlichen Rand des Plangebiets eine private und am östlichen Rand des Plangebiets eine öffentliche Grünfläche sowie dazwischen drei allgemeine Wohngebiete und öffentliche Verkehrsflächen fest. Das städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin sieht ausweislich der Planbegründung die Errichtung eines Gesundheitszentrums und eines innerstädtischen Wohnquartiers mit Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern vor.
4Der Plan enthält folgende Festsetzungen zum Lärmschutz:
5„9.1 Lärmpegelbereiche
6Gemäß VV Bauordnung (BauO) NRW § 18 Abs. 2 i. V. m. DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind zum Schutz gegen Außenlärm für Außenbauteilen von Gebäuden innerhalb der vorstehend benannten maßgeblichen Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche entsprechend des Abschnittes 5 der DIN 4109 die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten:
7Lärmpegelbe- reich DIN 4109 |
Maßgeblicher Außenlärmpegel dB(A) |
Wohnungen/ Aufenthaltsräume erforderlich R`w,res der Außenbauteile in dB |
Büroräume erforderlich R`w, res der Außenbauteile in dB |
III |
61 bis 65 |
35 |
30 |
IV |
66 bis 70 |
40 |
35 |
V |
71 bis 75 |
45 |
40 |
1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
92) Ausnahmen von den o. g. Festsetzungen 9.1 sind zulässig, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen.“
10Die verschiedenen Lärmpegelbereiche sind durch farbige Flächen in einer - ohne Angabe eines Maßstabs - verkleinerten Zeichnung dargestellt.
11Zu den Gebäudehöhen enthält der Plan folgende Festsetzungen:
12„4. Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 9 Abs. 3 BauGB)
13Es werden Gebäudehöhen (GH) als Maximalhöhen über Straßenniveau festgesetzt.
14Als Bezugspunkt für die Gebäudehöhe gilt die Achshöhe der erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche. Die Achshöhe ist in der Mitte der Straßenfront von Hausgruppe bzw. Doppelhaus lotrecht zur erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche zu messen. Als erschließend wird diejenige Straßenfront festgelegt, über die das Grundstück mit dem KFZ erreicht wird (MI: L. Straße, WA 1: Planstraße 2, WA 2: Planstraße 3, WA 3: Planstraße 1).“
15Beigefügt ist eine erläuternde Skizze.
16Der Plan enthält ferner u.a. folgenden Hinweis:
17„8. Geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße
18Ein Koordinatenplan für die geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße ist Bestandteil des Bebauungsplans.“
19Ferner enthält der Plan den Vermerk:
20„Koordinaten können bei Bedarf von FB 6-61 Stadtplanung bereit gestellt werden.“
21Das Aufstellungsverfahren verlief wie folgt:
22Im Mai 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Planaufstellung im Verfahren gemäß § 13a BauGB und eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach deren Durchführung wurde der Planentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung
23gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 12. Dezember 2011 bis 13. Januar 2012 öffentlich ausgelegt. Dazu äußerten sich die Antragsteller mit Schreiben vom 6., 9. 10. und 11. Januar 2012 und machten im Wesentlichen geltend: Der Standort des Blockheizkraftwerks am Rand des Plangebiets sei nicht sachgerecht gewählt. Dessen Abgase führten zu erheblichen Belästigungen. Die Festsetzung eines Mischgebiets an der L. Straße decke sich nicht mit der nach der Begründung beabsichtigten Errichtung eines Gesundheitszentrums. Die Verkehrsführung entlang ihres Grundstücks sei unzumutbar. Die Verkehrslärmproblematik sei nicht angemessen bewältigt. Die Höhe des zwischen den Planstraßen geplanten Gebäudes sprenge das in der Umgebung anzutreffende Maß.
24Der Plan wurde aufgrund eines Beschlusses der Antragsgegnerin nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 30. April bis 15. Mai 2012 in einer geänderten Fassung erneut ausgelegt. In der Bekanntmachung wurde erklärt, Stellungnahmen seien nur zu den geänderten bzw. zu den ergänzten Teilen abzugeben. Am nördlichen Rand des Plangebiets ist in der ausgelegten Entwurfsfassung eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Elektrizität dargestellt. Zu dem geänderten Planentwurf äußerten sich die Antragsteller ergänzend mit Schreiben vom 30. April und 11. Mai 2012.
25Die Antragsgegnerin nahm unter dem 24. April 2012 erstellte gesonderte Pläne zur Erschließung des Plangebiets zu den Aufstellungsvorgängen, in denen auch die Höhenlage der geplanten Erschließungsstraße dargestellt war.
26Am 3. Juli 2012 fasste der Rat den Satzungsbeschluss und den Beschluss über die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete am 10. September 2012 den Vermerk auf der Planurkunde, dasss der Rat den Bebauungsplan am 3. Juli 2012 beschlossen habe. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 28. September 2012.
27Die Antragsteller haben am 18. Oktober 2012 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor:
28Die Mischgebietsfestsetzung sei als „Etikettenschwindel“ zu werten. Nach der aus der Satzungsbegründung ersichtlichen städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin solle ein Medizinisches Kompetenzzentrum ohne Wohnnutzung entstehen, die Mischgebietsfestsetzung sei deshalb nicht von einer planerischen Intention getragen und damit nicht erforderlich oder jedenfalls abwägungsfehlerhaft. Das vorgesehene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen. Es verursache störende tieffrequente Geräusche und verbreite Luftschadstoffe. Zudem sei die Standortwahl am Rand des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück abwägungsfehlerhaft. Erst nach der Offenlegung sei die Festsetzung der Zweckbestimmung der Versorgungsfläche „Elektrizität“ in eine räumlich differenzierte Festsetzung „Elektrizität“ zum Plangebiet hin und „Kraft-Wärme-Kopplung“ zu ihrem Grundstück hin geändert worden.
29Die Antragsteller beantragen,
30den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - für unwirksam zu erklären.
31Die Antragsgegnerin beantragt,
32den Antrag abzulehnen.
33Zur Begründung führt sie aus:
34Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu werden, der bei Nutzung der an ihrem Grundstück vorbeiführenden Zufahrt zu den Stellplätzen im Plangebiet entstehe, sei objektiv geringwertig. Bis 2004 sei das Grundstück als Betriebshof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands mit schweren Fahrzeugen angefahren worden. Durch die Änderung der Nutzung würden die Grundstücke der Antragsteller erheblich aufgewertet. Mit einer Anlegung der Zufahrt hätten die Antragsteller rechnen müssen. Ebenso geringwertig, jedenfalls aber nicht schutzwürdig, sei das Interesse der Antragsteller, von den äußerst geringen Auswirkungen des in der Nähe ihres Grundstücks vorgesehenen Blockheizkraftwerks verschont zu bleiben. Auch fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Durch eine Unwirksamkeitserklärung könnten sie ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Eine Bebauung des vorderen Bereichs sei auch nach § 34 BauGB möglich. Ebenso könnte die vorgesehene Zufahrt ohne Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW angelegt werden. Das Blockheizkraftwerk könne auch nach § 14 Abs. 2 BauNVO als Nebenanlage zugelassen werden. Der Antrag sei ferner unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei insbesondere nicht abwägungsfehlerhaft. Es liege mit Blick auf das festgesetzte Mischgebiet kein „Etikettenschwindel“ vor. Der Bebauungsplan lasse dort durchaus auch Wohnnutzungen und andere Nutzungen zu, verbindliche Pläne für die Errichtung eines medizinischen Kompetenzzentrums gebe es nicht. Auch nach der Planbegründung sei von einer Mischnutzung des Gebäudes die Rede. Ebensowenig sei die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Blockheizkraftwerks abwägungsfehlerhaft. Nach den Gutachten zu Schadstoffen und Lärmbelastungen sei nicht mit erheblichen Belastungen der Grundstücke der Antragsteller zu rechnen. Ein Abwägungsfehler sei auch nicht mit Blick auf die Verkehrsbelastung festzustellen. Der Immissionspegel auf der L. Straße erhöhe sich lediglich um 0,3 dB (A), diese Erhöhung sei geringfügig und könne vernachlässigt werden. Schließlich sei es auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Zufahrt zum Plangebiet neben dem Grundstück der Antragsteller angelegt worden sei. Nach den gutachtlichen Feststellungen würden die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten.
35Auf Anfrage des Senats hat die Antragsgegnerin das Originalexemplar des in der Planurkunde in Bezug genommenen Koordinatenplans vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch zu dem erfolglos abgeschlossenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren - 7 B 1204/12.NE -, und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge sowie auf das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original der Planurkunde des streitgegenständlichen Bebauungsplans Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
38Der Antrag ist zulässig.
39Die Antragsteller sind antragsbefugt.
40Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
42Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragsteller sind zwar keine Grundeigentümer im Plangebiet, ihre Antragsbefugnis ergibt sich jedoch mit Blick auf das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
44In der planerischen Abwägung sind – neben dem Grundeigentum im Plangebiet – auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 ‑ 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51 = BauR 2008, 2031, m. w. N.
46Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht aber nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71 = BauR 2012, 76, m. w. N.
48Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer Antragsbefugnis der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Die geltend gemachte Zunahme von Lärm und Erschütterungen durch das Blockheizkraftwerk, das aufgrund des streitgegenständlichen Bebauungsplans planungsrechtlich zugelassen werden könnte, betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte, die auch mit Blick auf den Schutz der Antragsteller erheblich sind. Entsprechendes gilt für die Verkehrslärmimmissionen durch die Zufahrt zum Plangebiet, die am Grundstück der Antragsteller vorbeiführt. Beide Aspekte hält der Senat - anders als die Antragsgegnerin - keineswegs für objektiv geringwertig oder von vornherein nicht schutzwürdig.
49Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
50Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
52Die Antragsteller haben bereits in dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere durch Immissionen gerügt, die von dem durch den Plan zugelassenen Blockheizkraftwerk ausgehen. Diese Einwendung verfolgen sie im gerichtlichen Verfahren weiter.
53Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin fehlt es den Antragstellern schließlich nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis.
54Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollverfahren nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
56Daran gemessen vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin folgt ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht daraus, dass die nach dem Bebauungsplan zulässigen Gebäude in entsprechender Weise planungsrechtlich nach § 34 BauGB bzw. § 14 BauNVO zulässig wären. Das resultiert schon aus dem Umstand, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der mit dem Plan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen - deren Immissionen jedenfalls im Zufahrtsbereich zur L. Straße für die Antragsteller von Belang sein können - nicht aus diesen Bestimmungen ergibt. Im Übrigen dürfte eine - von Änderungen tatsächlicher Gegebenheiten in der näheren Umgebung abhängige - Bebaubarkeit nach Maßgabe des § 34 BauGB einer durch einen Bebauungsplan rechtlich gesicherten Bebaubarkeit nach den oben genannten Maßstäben mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis nicht gleich zu setzen sein.
57Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58Der Bebauungsplan leidet jedenfalls deshalb an einem formellen Mangel, weil ein in Bezug genommener Bestandteil, der Koordinatenlageplan, nicht ordnungsgemäß ausgefertigt ist (dazu 1.); er leidet ferner an materiellen Mängeln, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4. (dazu 2.) ebenso wie die Festsetzung der Lärmpegelbereiche gemäß Ziffer 9.1 nicht hinreichend bestimmt ist (dazu 3.); diese Fehler führen jeweils zur Unwirksamkeit des gesamten Plans (dazu 4.); angesichts dessen lässt der Senat offen, ob der Plan an einem Mangel des Verfahrens leidet (dazu 5.), merkt aber vorsorglich an, dass wenig dafür spricht, dass die von den Antragstellern geltend gemachten materiellen Mängel vorliegen und durchgreifen (dazu 6.).
591. Der Bebauungsplan leidet an einem formellen Mangel, weil die Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausfertigung von aus mehreren Bestandteilen bestehenden Bebauungsplänen mit Blick auf den in Bezug genommenen Koordinatenlageplan nicht erfüllt sind.
60Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sicher gestellt, dass der textliche und zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rats im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmen. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Für das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen ist es ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf der der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Besteht die Satzung – wie hier – aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, ist es grundsätzlich erforderlich, dass jeder Teil der Satzung mit einem Ausfertigungsvermerk versehen oder durch körperliche Verbindung eine Gesamturkunde hergestellt wird, die einen Ausfertigungsvermerk trägt.
61Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
62Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der dem Senat im Original vorgelegte Koordinatenlageplan, der nach der Planurkunde Bestandteil des Bebauungsplans sein soll, trägt keinen Ausfertigungsvermerk. Eine hinreichende Ausfertigung auch des Koordinatenlageplans ist nicht durch den Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 10. September 2012 auf der Planurkunde des Bebauungsplans gegeben, denn der Koordinatenlageplan ist nicht körperlich mit der Urkunde des Bebauungsplans zu einer Gesamturkunde zusammengefügt.
63Ob es ausnahmsweise genügt, dass die Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten, nicht ausgefertigten Bestandteil Bezug nimmt, wenn kein Zweifel bestehen kann, welcher Bestandteil gemeint ist, hat der Senat bislang offen gelassen.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
65Dies bedarf auch aus Anlass der hier zu treffenden Entscheidung keiner Klärung. Denn eine solche zweifelsfreie Bezeichnung kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Bezugnahme in der Planurkunde mit dem schlichten Ausdruck „Koordinatenplan“ das vorgelegte Original mit seinen näheren Bezeichnungen nach Plannummer, Projektnummer und Planverfasser nicht hinreichend genau in Bezug nimmt.
66Angesichts des aufgezeigten Ausfertigungsmangels kann dahinstehen, ob dieser Bestandteil des Plans in einer § 10 Abs. 3 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden ist.
67Vgl. zu den Anforderungen an die Bekanntmachung etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -, juris, m. w. N.
682. Der Plan leidet ferner an einem materiellen Mangel, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4 unbestimmt ist.
69Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die Textlichen Festsetzungen. Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N. sowie OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013,1966.
71Der Bebauungsplan verweist auf die Höhe der jeweiligen erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche als unteren Bezugspunkt; diese Erschließungsstraßen waren aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht fertiggestellt. Nimmt der Plangeber zur Bestimmung der Gebäudehöhe als unteren Bezugspunkt auf die Höhe einer Erschließungsstraße Bezug, die noch nicht vorhanden ist, muss die noch herzustellende Höhe der Straße bereits durch den Plan hinreichend festgelegt sein; es reicht nicht, die Festsetzung der Höhenlage späteren Vorgaben von Verwaltungsstellen des Plangebers zu überlassen.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -.
73Eine solche erforderliche Festlegung der Höhe der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche ist hier nicht erfolgt. Soweit der Bebauungsplan auf den oben genannten „Koordinatenplan“ verweist, ergibt sich daraus - ungeachtet des aufgezeigten Ausfertigungsmangels - inhaltlich keine Bestimmung auch der Höhe der geplanten Erschließungsstraße. Die weiteren Ausbaupläne, die sich mit dem Bearbeitungsstand vom 24. April 2012 bei den Aufstellungsunterlagen finden, enthalten zwar detaillierte Höhenangaben. Diese Pläne sind indes in der Planurkunde nicht in Bezug genommen und können – ungeachtet ihrer mangelnden Ausfertigung – der Ermittlung des Inhalts des Plans auch deshalb nicht zugrundegelegt werden, weil sie im Rahmen des Straßenausbaus jederzeit änderbar waren.
74Die sich aus der fehlenden Festlegung der Höhenlage ergebende Unbestimmtheit kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „planerischen Zurückhaltung“ gerechtfertigt werden. Zwar mag es sinnvoll sein, bei der Planung neuer Erschließungsstraßen planerische Zurückhaltung zu üben und von der Festsetzung der Höhenlage der Erschließungsstraße abzusehen, um so zu gewährleisten, dass die Straßenführung den sich oft erst beim Ausbau ergebenden Bedürfnissen angepasst werden kann. Eine solche planerische Zurückhaltung ist jedoch dann nicht mehr möglich, wenn der Rat von der nicht von ihm bestimmten und offen gelassenen Höhenlage der Erschließungsstraße wiederum andere Festsetzungen abhängig macht. Wenn er eine solche Abhängigkeit schafft, indem er Maße der anschließenden Bebauung auf die Erschließungsstraße bezieht, so macht es diese Abhängigkeit erforderlich, bezüglich der Lage der Bezugspunkte bereits im Planaufstellungsverfahren eine verbindliche Regelung zu treffen.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -.
76Dagegen spricht nicht die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Erwägung, dass es insoweit in der Praxis keine Umsetzungsprobleme gebe, weil sich die Höhe im Genehmigungsverfahren aus der Relation zwischen der vorhandenen Straße und dem Gebäude ergebe und die Genehmigung nicht erteilt werde, solange die Straßenhöhe nicht feststehe. Nach der Konzeption des Baugesetzbuchs hängt die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Bereich eines – wie hier – qualifizierten Plans davon ab, ob es den Planfestsetzungen nicht widerspricht. Dem entspricht eine solche verwaltungspraktische Handhabung jedenfalls nicht in vollem Umfang. Vielmehr bedarf es der Beachtung der aufgezeigten Bestimmtheitsanforderungen, wenn der Plangeber seine städtebaulichen Vorstellungen auch durch die Festsetzung von Gebäudehöhen Geltung verschaffen will.
773. Die textliche Festsetzung zum passiven Lärmschutz unter der Ziffer 9.1 in Verbindung mit einer zeichnerischen Darstellung der verschiedenen Lärmpegelbereiche ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt.
78Soweit Bereiche – wie hier – mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen.
79Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
80Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lässt die Planbetroffenen jedenfalls im Unklaren, in welchem Bereich der Gebäude des WA 3 welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde jedenfalls insoweit nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden.
81Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwendeten verschieden farbig dargestellten Bereiche sind durch die Zeichnung im Maßstab von ca. 1 : 2500 nicht hinreichend abgegrenzt. Im Hinblick auf die Bestimmtheit von Normen muss eine Planurkunde lesbar sein und insbesondere der Grenzverlauf von Gebieten unterschiedlicher Festsetzungen nachvollziehbar sein.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 118/02.NE -, juris.
83Diesen Anforderungen ist hier jedenfalls in dem genannten Umfang nicht genügt. Wegen der erheblichen Verkleinerung der Zeichnung der Lärmpegelbereiche (Maßstab etwa 1:2500) gegenüber der Planzeichnung im Maßstab 1:500 bleibt unklar, bis zu welcher Bebauungstiefe die im Bereich des allgemeinen Wohngebiets WA 3 zugelassenen Gebäude - dort verläuft die Abgrenzung der Bereiche schräg durch das Baufenster - den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs II und wann den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs III unterliegen.
84Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Erwägung, in der Planbegründung werde auf Berechnungen zu den Lärmpegelbereichen hingewiesen und so auf in den Aufstellungsunterlagen in Gutachten vorhandene genauere Darstellungen Bezug genommen. Damit werden die genannten Anforderungen an die Bestimmtheit aber nicht erfüllt. Denn damit würden die in den Gutachten vorhandenen genaueren Darstellungen der Sache nach zu Bestandteilen des Bebauungsplans und unterlägen ihrerseits den oben erörterten Ausfertigungs- und Bekanntmachungsanforderungen, die hier nicht erfüllt sind.
85Die aufgezeigten Bestimmtheitsmängel sind entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht unerheblich, weil es sich der Sache nach lediglich um einen Hinweis handele und sich die einschlägigen rechtlichen Anforderungen ohnehin aus § 18 BauO NRW ergäben. Denn die Antragsgegnerin hat eine ausdrückliche bauplanungsrechtliche Festsetzung getroffen, die ausweislich der Planbegründung zur Bewältigung des planungsrechtlichen Lärmkonflikts diente und keineswegs nur als Hinweis auf ohnehin geltende bauordnungsrechtliche Regelungen zu verstehen war. Ebensowenig kommt es darauf an, ob sich im vorliegenden Fall bei der Umsetzung dieser Vorgaben durch den Bauherrn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (bislang) keine Probleme ergeben haben.
864. Die Unwirksamkeit des Koordinatenlageplans, der Gebäudehöhenfestsetzungen und der Festsetzung zum passiven Lärmschutz führen jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
87Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen ‑ für sich betrachtet ‑ noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2013 - 7 D 24/12.NE -, BauR 2013, 1073.
89Jedenfalls von letzterem ist hier nicht auszugehen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war der Koordinatenlageplan von wesentlicher Bedeutung für die planerische Konzeption der Antragsgegnerin, das ergibt sich schon aus der Bezugnahme in der Planurkunde, nach der die Antragsgegnerin diesen Plan zur Gewährleistung der geometrischen Eindeutigkeit des Bebauungsplans für erforderlich hielt. Es kann deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass sie den Bebauungsplan auch ohne Bezugnahme auf den Koordinatenplan beschlossen hätte. Entsprechendes gilt für die Gebäudehöhenfestsetzungen. Dass diese für die städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin von wesentlicher Bedeutung waren, dokumentieren bereits die Ausführungen zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in der Begründung des Bebauungsplans, die sich zu ihrer Absicht verhalten, detailliert die Gebäudehöhe zu steuern, um insbesondere das Ortsbild zu schützen. Da die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes in dem von Verkehrslärm insbesondere der L. Straße erheblich betroffenen Plangebiet ausweislich der Bebauungsplanbegründung ebenfalls ein bedeutsames Element der Planungskonzeption war, kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der genannten Festsetzung zum passiven Lärmschutz gehabt ‑ den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht hinreichend bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte.
905. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan mit Blick auf § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB in beachtlicher Weise verfahrensfehlerhaft ist, weil die Veränderungen der Planung gegenüber der ursprünglichen Fassung nicht anhand des Planentwurfs, sondern nur aus der Planbegründung erkennbar waren.
91Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 ‑ 10 D 107/11.NE ‑, BauR 2013, 1807, in dem die Beurteilung eines solchen Sachverhalts offen gelassen wird.
926. Vorsorglich merkt der Senat mit Blick auf eine etwaige Einleitung eines Verfahrens zur Behebung der aufgezeigten formellen Mängel an, dass die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe nicht zu durchgreifenden Mängeln des Plans führen dürften. Ihre Auffassung, die Mischgebietsfestsetzung sei abwägungsfehlerhaft bzw. nicht erforderlich, ist ebenso wie ihre Auffassung das – mit der Festsetzung einer Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung – zugelassene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen und dürfe nach § 9 BauGB nicht als Versorgungseinrichtung für das gesamte Plangebiet zugelassen werden, aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 2013 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 7 B 1204/12.NE - unbegründet. Aus den im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen dürfte auch die vorgesehene Erschließung zur L. Straße, die am Grundeigentum der Antragsteller entlang verläuft, nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen führen.
93Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
94Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung vermag der Senat nicht festzustellen, dass die streitige Baugenehmigung die Antragsteller in ihren Rechten verletzt.
4Die planungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB. Der Bebauungsplan Nr. 386 D. -F. der Antragsgegnerin ist offensichtlich unwirksam. Dies folgt - wie vom Beigeladenen bereits erstinstanzlich treffend ausgeführt - jedenfalls daraus, dass der Plan nicht rechtzeitig ausgefertigt worden ist. Ein Bebauungsplan muss vor seiner Bekanntmachung, d.h. vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt werden.
5Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 - 4 B 129.98 -, BauR 1999, 611= BRS 62 Nr. 29.
6Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird.
7Vgl. etwa Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 1032.
8Nur diese Reihenfolge genügt dem Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (vgl. § 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an.
9Hiervon ausgehend ist die Ausfertigung des Bebauungsplans Nr. 386 zu spät erfolgt. Der Oberbürgermeister unterzeichnete die Bekanntmachung des Bebauungsplans ausweislich der Aufstellungsvorgänge am 27.9.1993. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnung tatsächlich später erfolgt ist - wie es die Antragsteller in Betracht ziehen -, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Ausfertigung des Bebauungsplans ist dagegen erst am 29.9.1993 erfolgt, wie sich aus der bei den Akten befindlichen Planabschrift ergibt.
10Bei der danach maßgeblichen planungsrechtlichen Beurteilung auf der Grundlage des § 34 BauGB ist nicht zu ersehen, dass die Baugenehmigung nachbarrechtsrelevante Fehler aufweist.
11Auf die Fragen, ob die Lage der genehmigten Baukörper im Verhältnis zu den durch den Bebauungsplan Nr. 386 festgesetzten Baugrenzen durch die Baugenehmigung ausreichend bestimmt geregelt ist und ob ein insoweit eventuell gegebener Bestimmtheitsmangel nachbarrechtsverletzend sein könnte, kommt es schon mit Blick auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht an. Dafür, dass die Lage der Baukörper auf den Flurstücken nicht ausreichend bestimmt ist, ist demgegenüber nichts ersichtlich.
12Der von den Antragstellern geltend gemachte Gebietsgewährleistungsanspruch betrifft lediglich die Art der Nutzung und gewährt in Wohngebieten grundsätzlich kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser mit - gemessen an der Umgebungsbebauung - größerem Bauvolumen und größerer Bewohnerzahl. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale "Maß der baulichen Nutzung", "Bauweise" sowie "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" vermitteln für sich genommen keinen Nachbarschutz.
13Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 4.7.2014 - 7 B 363/14 -, juris, sowie vom 16.9.2014 - 7 B 458/14 -, juris.
14Auch ein Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot ist nicht ersichtlich. Zahl und Ausmaß der von der Antragsgegnerin erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 386 bieten insoweit schon deshalb keinen geeigneten Maßstab, weil der Bebauungsplan unwirksam ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zutreffend verneint. Der Senat gelangt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu keiner anderen Beurteilung. Dies gilt namentlich auch hinsichtlich des von den Antragstellern befürchteten Verkehrs zu den Stellplätzen des Vorhabens, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass das Vorhabengrundstück vom Grundstück der Antragsteller durch eine öffentliche Straße getrennt ist. Auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Lichtimmissionen rechtfertigt sich keine andere Bewertung.
15Schließlich ist auch nicht festzustellen, dass die Stellplätze den Anforderungen des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW widersprechen.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen, denn dieser hat auch im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der ein etwa 3 ha großes Wohnquartier zum Gegenstand hat, das die Beigeladene als Vorhabenträgerin errichten möchte.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin des außerhalb des Gebiets des angegriffenen Plans liegenden - mit mehreren Wohnhochhäusern bebauten - Grundstücks Gemarkung N. , Flur 5, Flurstück 571 mit der Bezeichnung E.------------straße 88 - 100. Das Grundstück liegt an der westlichen Seite der E.------------straße in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet.
4Das Plangebiet umfasst das etwa 26.000 qm große Grundstück der Beigeladenen, den westlich angrenzenden Abschnitt der E.------------straße und Teilflächen des östlich angrenzenden Grundstücks T1. -D. -Straße 5 - 33. Das Plangebiet fällt von der E.------------straße nach Osten zum Rhein hin um etwa 4 Höhenmeter ab. Im Plangebiet befanden sich bis 2006 das Bundesamt für Zivilschutz und das Bundesstreitkräfteamt. Nach deren Umzug standen die Gebäude leer. Die Beigeladene begann im Frühjahr des vergangenen Jahres mit dem Abriss der Gebäude. Die Umgebung des Plangebiets ist im Süden durch dreigeschossige Mehrfamilienhäuser in Zeilenbauweise geprägt. Östlich grenzen das L. -B. -Gymnasium mit Sportanlagen sowie zweigeschossige Mehrfamilienhäuser in Zeilenbauweise an. Nördlich stehen mehrere mehrgeschossige Stadtvillen sowie ein eingeschossiger Bungalow. Westlich grenzt an der E.------------straße der Gebäuderiegel der bis zu achtgeschossigen Wohnhochhäuser der Antragstellerin an. Ziel der Planung ist nach der Planbegründung die Realisierung eines attraktiven, familienfreundlichen Wohnquartiers mit einem differenzierten Angebot zeitgemäßer Mietwohnungen mit hoher Aufenthaltsqualität im Freiraum.
5Der angegriffene Bebauungsplan besteht aus einem Blatt mit der Bezeichnung vorhabenbezogener Bebauungsplan und zwei weiteren Blättern mit der Aufschrift Teil II Vorhaben- und Erschließungsplan. Ein Blatt stellt das Vorhaben aus der Vogelperspektive im Maßstab 1:500 dar, das weitere Blatt stellt das Vorhaben in einem Schemaschnitt im Maßstab 1:500 und unmaßstäblichen Ansichtszeichnungen aus den Blickrichtungen Nord, Ost und Süd dar. Der vorhabenbezogene Plan bestimmt, dass im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 12 Abs. 3a BauGB im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Der vorhabenbezogene Plan setzt für das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet und für die E.------------straße entlang des Wohngebiets eine öffentliche Verkehrsfläche fest. Im allgemeinen Wohngebiet sind durch Baugrenzen acht Baufenster vorgesehen. Die darin zugelassenen Baukörper können teils mit bis zu fünf Geschossen, teils mit vier Geschossen und teils eingeschossig errichtet werden. Es ist geregelt, dass u. a. Tiefgaragen unterhalb der Erdoberfläche außerhalb der Baugrenzen errichtet werden dürfen. Des Weiteren werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Anpflanzungen und für sonstige Begrünungsmaßnahmen und Pflanzgebote festgesetzt. Ferner wird festgesetzt, dass die Flachdächer extensiv zu begrünen sind. Der Vorhaben- und Erschließungsplan legt fest, dass insgesamt acht Gebäude errichtet werden sollen. Im nordwestlichen Bereich ist ein viergeschossiger Baukörper vorgesehen, an den ein eingeschossiger Anbau anschließt, in dem eine Kindertagesstätte geplant ist (Baukörper 1). Im Südosten ist ein durchgehend fünfgeschossiger Gebäuderiegel vorgesehen (Baukörper 2). Die weiteren Gebäuderiegel sollen aus mehreren fünfgeschossigen Baukörpern bestehen, die jeweils durch eingeschossige Zwischenbauten verbunden sind. Intern wird das Gebiet durch einen von der E.------------straße nach Osten durch das Plangebiet verlaufenden Geh- und Radweg erschlossen, der durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL 1) abgesichert ist und auf einer Länge von etwa 60 m und einer Breite von etwa 3,50 m über den im wesentlichen rechtwinkligen Zuschnitt des Hauptteils des Plangebiets hinaus führt und zur T1. -D. Straße angebunden ist. Vorgesehen ist die Errichtung einer Tiefgarage; deren Ausfahrt zur E.------------straße soll im nordwestlichen Bereich des Plangebiets, unmittelbar südlich des Bereichs liegen, in dem das GFL 2 an die E.------------straße anschließt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf das Original der Planurkunde Bezug genommen, das dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2015 vorgelegt worden ist.
6Der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossene Durchführungsvertrag trifft im Wesentlichen folgende Regelungen: Vertragsgegenstand ist die Errichtung eines Wohnquartiers mit ca. 258 Wohneinheiten einschließlich Tiefgarage, einer vierzügigen Kindertagesstätte sowie eines Kiosks, Backshops oder eines Cafes mit Terrasse am zentralen Eingang und der Umbau öffentlicher Verkehrsflächen. Das Vertragsgebiet stimmt mit dem Plangebiet überein. Bestandteil des Vertrags ist die Ausbauplanung für die Erschließungsanlagen gemäß den Anlage E1 bis E4. Es wird klargestellt, dass bei Abweichungen zwischen dem Vertragsinhalt und den Festsetzungen des Bebauungsplans die Planfestsetzungen gelten. Die Beigeladene verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans. Als weitere Anforderung an das Vorhaben legt § V 3 fest, dass die Raumwärme- und Warmwasserversorgung aus einer hocheffizienten Heizzentrale mit Kraft-Wärme-Kopplung erfolgt, zur Grundlastversorgung soll ein mit Biomethan gefeuertes Blockheizkraftwerk und für die Spitzenlast sowie die Reservelast soll eine erdgasgefeuerte Kesselanlage eingesetzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vertragsurkunde Bezug genommen.
7Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Im Oktober 2011 stellte die Beigeladene den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin beschloss am 20.12.2011 die Aufstellung des Plans. Am 23.5.2013 beschloss die Antragsgegnerin, den Planentwurf öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte am 4.9.2013 mit dem Hinweis, an welchem näher bezeichneten Ort und zu welchen Zeiten die öffentliche Auslegung des Plans und der dazu gehörenden Begründung einschließlich der bereits vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen zu den umweltbezogenen Auswirkungen der Planung (Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft und Maßnahmen der Landschaftspflege, Artenschutzbeitrag, Verkehrsgutachten, Fachgutachten zu den Luftschadstoffimmissionen, Bericht - Bodenuntersuchung zur Altlastenrisikobewertung, Hydrogeologisches Gutachten zur Versickerung von Niederschlagswasser, Machbarkeitsstudie Geothermie Anlage, Orientierendes Baugrundgutachten, Schalltechnisches Prognosegutachten) erfolge.
8Die Antragstellerin wandte mit Schreiben vom 11.10.2013 u. a. folgendes ein: Es fehle an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung. Im Umfeld des Plangebiets könne nicht von einer angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt ausgegangen werden. Entgegen § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB füge sich das Vorhaben nicht in das Ortsbild ein. Die vorgesehene Riegelbebauung sowie die Abholzung des Baumbestands beeinflussten das Kleinklima und den Luftaustausch im Umfeld negativ. Das Verkehrsgutachten prognostiziere eine zu geringe Verkehrszunahme. Auch das Schalltechnische Prognosegutachten vom 13.3.2013 sei mangelhaft. Weiterer Untersuchung bedürfe die Grundwasserbelastung sowie das Vorhandensein von Kampfmitteln. Der Stellplatzbedarf werde durch die vorgesehenen 280 Stellplätze in der Tiefgarage nicht gedeckt. An der Tiefgaragenausfahrt werde es zu Rückstauungen kommen. Die Kanalisation habe keine ausreichende Kapazität, um die auf dem Vorhabengrundstück anfallenden Niederschlagswässer abzuleiten. Die geplanten 40 Geothermiebohrungen könnten zu Erdbewegungen führen. Der Umfang der Bebauung müsse nachbarschaftsverträglich reduziert werden, zusätzliche Verkehrsbehinderungen auf der E.------------straße müssten vermieden werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Einwendungsschreiben vom 11.10.2013 Bezug genommen.
9Der Rat beschloss am 27.3.2014 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) als Satzung. Hierbei wurde der Plan gegenüber der Entwurfsfassung in verschiedenen Punkten geändert. Wegen der Einzelheiten wird auf die protokollierte Fassung des Beschlusses des Rats verwiesen. Zugleich beschloss der Rat die Begründung. Am 28.5.2014 fertigte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin die drei Blätter des Bebauungsplans aus. Am gleichen Tag unterzeichnete er den Text einer Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 11.6.2014 mit einem Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB.
10Am 21.7.2014 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei sie gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie mache die Verletzung des Abwägungsgebots im Hinblick auf ihre Belange geltend. Sie sei mehr als nur geringfügig von den erhöhten Lärmimmissionen betroffen. Dies ergebe sich aus den Differenzen der im Gutachten vom 13.3.2013 an den Immissionspunkten 3 und 4 für die Tiefgaragenausfahrt prognostizierten Beurteilungspegel. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan sei unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB zustande gekommen. Die verfügbaren Umweltinformationen seien nicht Gegenstand eines ordnungsgemäßen Hinweises bei der Bekanntmachung der Offenlage des Plans gewesen. Es habe jedenfalls an der schlagwortartigen Bezeichnung des Inhalts der aufgelisteten Gutachten gefehlt. Auch sei der Durchführungsvertrag nicht offengelegt worden; dies sei ausnahmsweise erforderlich gewesen, weil das Vorhaben gemäß
11§ 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB vornehmlich durch den Durchführungsvertrag konkretisiert werde. Darin liege ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Zudem seien nach der Bekanntmachung erstellte Unterlagen nicht offengelegt worden. So sei das Baugrundgutachten vom 30.9.2013 nicht mit offengelegt worden. Auch andere, nach der Bekanntmachung erstellte Unterlagen seien nicht offengelegt worden. Ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB liege auch deshalb vor, weil der Plan nach der Offenlage in erheblicher Weise geändert worden sei, ohne dass es eine erneute Offenlage gegeben habe. Es fehle an der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlichen Regelung über die Tragung der Kosten der Planung und Erschließung im Durchführungsvertrag. Der Plan sei vollzugsunfähig und deshalb nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, weil das Blockheizkraftwerk, das im Durchführungsvertrag genannt sei, in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei. Zudem fehle es an der erforderlichen Konkretisierung des Vorhabens im Vorhaben- und Erschließungsplan. Die nachträgliche Konkretisierung der Art der Raumwärme- und Warmwasserversorgung führe im Übrigen auch zu einem Mangel der Offenlage bzw. hätte eine erneute Offenlage erforderlich gemacht. Der Bebauungsplan verstoße in diesem Zusammenhang auch gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe die abwägungsrelevanten Belange nicht hinreichend ermittelt. Ein Abwägungsfehler liege ferner vor, weil die Auswirkungen der erst kurz vor dem Satzungsbeschluss erfolgten Änderung der Gebäudehöhe im nordwestlichen Teil des Plangebiets von fünf auf vier Vollgeschosse hinsichtlich der Verringerung der Schallabschirmung nicht untersucht worden sei. Bei der Abwägung habe die Antragsgegnerin unter dem Aspekt Bevölkerungsentwicklung/Wohn-bedarf eine zu hohe Einwohnerzahl zugrundegelegt. Die Antragsgegnerin habe ferner verkannt, dass wegen der gewählten Festsetzungstechnik gemäß § 12 Abs. 3a BauGB alle Nutzungen, die nach den allgemeinen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig sein könnten, in die Abwägung einbezogen werden müssten. Ein partieller Abwägungsausfall liege insoweit vor, als etwa eine denkbare Erhöhung der Anteile von Handwerksbetrieben, nicht störenden Gewerbebetrieben und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke mit der Folge erhöhten Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt worden sei. Abwägungsfehlerhaft sei schließlich, dass die Antragsgegnerin die prognostizierte Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete um 3 dB (A) im Bereich der Kindertagesstätte aus den auf Seite 600 ff. des Aufstellungsvorgangs genannten Gründen hingenommen habe. Die Festsetzung Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 enthalte eine unzulässige vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen. In dem mit einer 1 bezeichneten Baukörper seien nur eine Kindertagesstätte und eine Hausmeisterwohnung zulässig, obwohl dort mehrere entsprechende Einrichtungen errichtet werden könnten.
12Die Antragstellerin beantragt,
13festzustellen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. der Antragsgegnerin unwirksam ist.
14Die Antragsgegnerin beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Zur Begründung führt sie aus: Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antrag sei zudem unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. Der Durchführungsvertrag sei nicht von der Offenlagepflicht erfasst. Das folge bereits daraus, dass er erst vor dem Satzungsbeschluss und nicht vor der öffentlichen Auslegung abzuschließen sei. Die Offenlagepflicht beziehe sich nur auf bereits vorliegende Gutachten, das während der Offenlage erstellte Baugrundgutachten sei deshalb davon nicht erfasst. Eine Pflicht zu einer erneuten Offenlage ergebe sich nicht durch die Beschränkung auf nur eine Tiefgaragenein- und ausfahrt, dies sei bereits Gegenstand der ersten Offenlage gewesen. Eine Pflicht zu einer neuen Öffentlichkeitsbeteiligung ergebe sich auch nicht wegen der erfolgten Änderungen des Entwurfs. Die erneute Beteiligung sei nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB eingeschränkt auf die durch die Änderung Betroffenen durchgeführt worden. Dies sei zulässig gewesen, weil Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht berührt gewesen seien. Betroffen gewesen sei nur die Beigeladene. Zudem sei ein entsprechender Fehler ohnehin nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil durch die Änderung Betroffenenbelange berücksichtigt worden seien. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB liege ebensowenig vor. Die Hinweisbekanntmachung sei ausreichend gewesen. Die Gutachten und Stellungnahmen seien nicht nur aufgelistet, sondern auch durch Benennung der einschlägigen Themenbereiche hinreichend charakterisiert worden. Der Bebauungsplan leide nicht an materiellen Fehlern. Entgegen der Meinung der Antragstellerin sei die Tragung der Erschließungskosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Durchführungsvertrag geregelt. Das Blockheizkraftwerk sei im Wohngebiet nicht unzulässig. Es sei innerhalb eines Gebäudes, im Keller der Kindertagesstätte, geplant und damit Bestandteil einer Hauptanlage. Auch als Nebenanlage sei es aber nach § 14 Abs. 1 der noch maßgeblichen BauNVO 1990 zulässig. Es handele sich um eine Anlage, die nur der Versorgung der Wohnanlage diene. Die Art der Raumwärme- und Warmwasserversorgung habe nicht schon bei der Öffentlichkeitsbeteiligung feststehen müssen. Eine unzulässige vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen liege nicht vor. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB sei die Regelung in Bezug auf Kita und Hausmeisterwohnung nicht zu beanstanden. Aus der Änderung der Gebäudehöhe des Baukörpers 1 von fünf auf vier Geschosse habe sich kein Erfordernis weiterer Ermittlungen ergeben. Lärm der Wohnanlage sei als gebietsadäquat ohnehin hinzunehmen. Die Reflexion des Straßenverkehrslärms der E.------------straße werde verringert. Abwägungsfehler seien auch nicht im Hinblick auf das Zensusmaterial gegeben. Ebenso sei die Frage, ob ein Defizit an öffentlichen Stellplätzen bestehe, hinreichend erörtert worden. Die Notwendigkeit weiter gehender Untersuchungen ergebe sich auch nicht aus der Möglichkeit anderer Vorhaben, etwa von Handwerksbetrieben, wenn der Durchführungsvertrag entsprechend geändert würde. Auch insoweit wäre nämlich die Gebietsverträglichkeit als Zulassungsgrenze zu berücksichtigen und deshalb nicht mit nennenswerten Zunahmen von Verkehr und Lärmimmissionen zu rechnen. Schließlich sei die Abwägung auch nicht hinsichtlich der Immissionen fehlerhaft, denen die Außenspielfläche der Kindertagesstätte durch den Verkehrslärm ausgesetzt sei.
17Die Beigeladene beantragt sinngemäß,
18den Antrag abzulehnen.
19Sie trägt vor: Der Antrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Für Verkehr im Bereich der Tiefgaragenausfahrt sei davon auszugehen, dass er die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der DIN 18005 so erheblich unterschreite, dass von der Irrelevanz des Zusatzbeitrags auszugehen sei. Abgesehen davon sei der Antrag aber auch unbegründet. Der Plan sei wirksam. Er leide nicht an formellen Fehlern. Er sei auch nicht materiell mangelhaft. Eine unzulässige Nutzungskontingentierung liege schon deshalb nicht vor, weil sich die Festsetzung nicht auf ein Baugebiet, sondern auf ein einzelnes Geschoss eines einzelnen Gebäudes beziehe. Jedenfalls führe ein Fehler dieser Festsetzung allenfalls zur Teilunwirksamkeit des Plans.
20Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 26.3.2015 in Augenschein genommen.
21Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen unter dem 22.4.2015 eine Zusicherung für eine Genehmigung in Bezug auf die Tiefgarage erteilt. Unter dem 5.5.2015 hat sie eine Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen erteilt.
22Der Senat hat am 27.11.2015 mündlich verhandelt. Im Anschluss an die Verhandlung hat der Senat eine schriftliche Auskunft des ehemaligen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin zu der Frage eingeholt, zu welchen Zeitpunkten die Bekanntmachung unterzeichnet und der Ausfertigungsvermerk auf der Planurkunde angebracht worden sind. Wegen des Inhalts der Auskunft wird auf die Stellungnahme des Herrn O. vom 21.12.2015 verwiesen. Die Beteiligten haben danach ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge und der Planurkunde (3 Blätter) des Bebauungsplans Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (dazu A.), aber in der Sache unbegründet (dazu B.)
26A. Der Antrag ist zulässig.
27I. Die Antragstellerin ist antragsbefugt.
28Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Eine solche Verletzung eigener Rechte kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris; BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
30Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren. Auch Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets können je nach Lage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998
32- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 48 = BauR 1999, 134.
33Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis im Hinblick auf das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Abwägungsgebot gegeben. Sie kann sich auf die Zunahme von Verkehrsgeräuschen durch Personenkraftwagen im Bereich der vorgesehenen Tiefgaragenausfahrt an der westlichen Ecke des Plangebiets berufen. Es kommt in Betracht, dass die - von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gerügte - Belastung durch Tiefgaragenlärm zur Nachtzeit abwägungsrelevant ist. Insoweit ist in der lautesten Nachtstunde nach dem Gutachten vom 13.3.2013 von einer zusätzlichen Belastung etwa am Immissionspunkt 3, Nordostecke des Gebäudes E.------------straße 94, in Höhe von 39,5 dB (A) auszugehen, die knapp unter dem Orientierungswert für Wohngebiete nach der DIN 18005 bzw. dem Richtwert nach der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete liegt. Ob ähnliche Immissionen auch mit der früheren Nutzung durch die bis 2006 ansässigen Bundesbehörden verbunden waren, ergibt sich nicht aus den Akten, dies dürfte aber eher fern liegen und wegen des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums von etwa 8 Jahren ohnehin unerheblich sein. Die Antragstellerin kann sich als Verband auch auf eine Berücksichtigung von entsprechenden Belangen im Rahmen der Abwägung berufen, die Möglichkeit, dass einzelne Sondereigentümer Lärmbeeinträchtigungen ihres Sondereigentums rügen könne, steht dem nicht entgegen.
34Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 24.8.2015 - 7 B 886/15 -, juris und Urteil vom 20.11.2013 - 7 A 2341/11 -, BRS 81 Nr. 189.
35II. Der Normenkontrollantrag ist rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist gestellt worden.
36III. Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Antragstellerin hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig Einwendungen - u. a. wegen des zu erwartenden Lärms - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift hat sie erneut lärmbedingte Eingriffe in ihre Rechte geltend gemacht. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010
38- 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
39IV. Der Antragstellerin fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzinteresse für ihren Normenkontrollantrag.
40Vgl. zum Rechtsschutzinteresse: OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 - 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917.
41B. Der Normenkontrollantrag ist aber in der Sache unbegründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen (dazu II.) Mängeln.
42I. Beachtliche formelle Mängel sind weder aufgezeigt noch sonst zu erkennen.
431. Der Hinweis auf die vorliegenden Umweltinformationen bei der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB war nicht fehlerhaft.
44Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammen zu fassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013
46- 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
47Gemessen an diesen Vorgaben liegt kein Verstoß gegen die genannte Bestimmung vor.
48Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Hinweis unvollständig gewesen wäre.
49Der in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin angesprochene Durchführungsvertrag bzw. dessen Entwurf musste, wie auch die Antragsgegnerin ausgeführt hat, nicht im Hinweis benannt werden, weil es sich nicht um eine umweltbezogene Stellungnahme im Sinne des Gesetzes handelte.
50Ebensowenig vermag der Senat zu erkennen, dass es an der erforderlichen schlagwortartigen Kennzeichnung bzw. Charakterisierung der vorliegenden Umweltinformationen gefehlt hätte. Eine solche Charakterisierung war hier im Wesentlichen in hinreichender Weise durch die Titel der aufgelisteten Gutachten gegeben, denen sich entnehmen ließ, welche Art von Umweltinformationen darin enthalten war.
51Vgl. dazu allg. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.7.2015 - 3 S 2492/13 -, BauR 2015, 1771.
52Soweit dies hinsichtlich der in der Schalltechnischen Prognose der Art nach enthaltenen Umweltinformationen zweifelhaft sein könnte, weil diese verschiedene Arten von Lärm, etwa neben Straßenverkehrslärm und dem von der Tiefgaragenausfahrt ausgehenden Kraftfahrzeuglärm auch Freizeitlärm eines benachbarten Schulsportplatzes betrachtet, führt dies nicht zu einem beachtlichen Mangel. Sollte es insoweit an einer hinreichenden Kennzeichnung der Arten der Umweltinformationen fehlen, würde es sich um einen Mangel handeln, der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz BauGB unbeachtlich wäre.
532. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
54a) Entgegen der Meinung der Antragstellerin ergab sich daraus keine Pflicht zur Offenlage auch des Durchführungsvertrags bzw. der Entwurfsfassung des Vertrags, weil erst darin eine maßgebliche Konkretisierung in Bezug auf das Blockheizkraftwerk erfolgt sei. Die für die Information der Öffentlichkeit und die Erfüllung der Anstoßfunktion der Offenlage maßgeblichen Inhalte konnten vielmehr bereits dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der zugehörigen Begründung entnommen werden. Da bereits in der offengelegten Fassung der Begründung neben anderen Systemen (Geothermie bzw. Holzpellets) auch die zum Gegenstand des Durchführungsvertrags gewordene Technik mit biomethanbefeuerter Grundlast und erdgasbefeuerter Reservelast bzw. Spitzenlast angesprochen war, war die Öffentlichkeit hinreichend „angestoßen“, auch dazu im Rahmen der Beteiligung Stellung zu nehmen.
55b) Es bedurfte auch nicht der Offenlage des Baugrundgutachtens vom 30.9.2013. Es besteht keine Offenlagepflicht für umweltbezogene Gutachten, die erst während der Offenlage erstellt wurden. Erfasst werden nur Stellungnahmen, die tatsächlich bereits eingegangen sind.
56Vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 Rn. 35, Stand der Bearbeitung: August 2013.
573. Es bestand keine Pflicht der Antragsgegnerin, eine erneute Offenlage durchzuführen, wie die Antragstellerin meint.
58a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die nach Abschluss der Offenlage erstellten umweltbezogenen Gutachten.
59Ein solches neues Gutachten ist nicht als Änderung oder Ergänzung der Planung im Sinne von § 4 a Abs. 3 BauGB anzusehen.
60Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE -, BRS 82 Nr. 4 = BauR 2014, 2031.
61Soweit sich im Einzelfall aus dem Inhalt neue für die Planung wesentliche Aspekte ergeben, die einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse entsprechen, könnte zwar gegebenenfalls - ebenso wie bei wesentlichen Änderungen des Umweltberichts - eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung in Betracht zu ziehen sein.
62Vgl. zu diesen Aspekten etwa Krautzberger, in Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB § 4 a, Rn. 31 (Stand der Bearbeitung: August 2013);
63OVG NRW, Urteil vom 19.11.2015 - 10 D 84/13.NE -.
64Dass diese Voraussetzungen hier vorlagen, ist aber weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
65b) Der Verzicht auf erneute Offenlage ist auch nicht im Hinblick auf die Änderungen des Plans nach der Offenlage in beachtlicher Weise fehlerhaft.
66Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB war eine solche Offenlage im Wesentlichen entbehrlich. Danach gilt, dass bei einer Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Einholung von Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden kann, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind.
67Hier liegen Änderungen gemäß dem Ratsbeschluss vor, die die Grundzüge der Planung nicht betreffen. Die Antragsgegnerin hat auf dieser Grundlage angenommen, dass lediglich eine Beteiligung der beigeladenen Vorhabenträgerin erforderlich war und dass diese durchgeführt worden ist. Es ist auch nach Überzeugung des Senats nicht ersichtlich, welche anderen Personen bzw. Stellen von den Änderungen - Verschiebung der Baugrenzen von der Straße nach Osten, Reduzierung der Wohneinheiten, Reduzierung der Geschosse im nordwestlichen Bereich auf vier (nachteilig) betroffen gewesen sein könnten und deshalb hätten beteiligt werden müssen.
68Hinsichtlich der Änderung der Stellplatzzahlen, die als Reaktion u. a. auf die Einwendung der Antragstellerin erfolgte, in der die Verschärfung einer bereits problematischen Parkplatzsituation geltend gemacht worden war, ist ein etwaiger Mangel der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit jedenfalls unbeachtlich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.
69Vgl. dazu allg.: Uechtritz, in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2014, § 214 Rn. 44.
70Diese Unbeachtlichkeit einer etwaigen Verletzung des § 4a Abs. 3 BauGB bei fehlender Beteiligung einzelner Personen oder Stellen ergibt sich daraus, dass im Wesentlichen eine Berücksichtigung entsprechender Belange erfolgte, da entsprechend dem Wunsch der Einwender in der Öffentlichkeitsbeteiligung, insbesondere auch der Antragstellerin, eine Erhöhung der Tiefgaragenstellplätze vorgenommen wurde, um die Parkplatzsituation im öffentlichen Verkehrsraum zu entschärfen.
71c) Ebensowenig ergab sich eine Erforderlichkeit einer erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Umstand, dass die konkrete Benennung der Art der Raumwärmeversorgung und Warmwasserversorgung erst im Rahmen der abschließenden Satzungsbegründung und des Durchführungsvertrags erfolgte. Es handelte sich nicht um eine Änderung oder Ergänzung des Plans im Sinne von § 4 a Abs. 3 BauGB und gab auch nach den vorstehenden Grundsätzen keinen Anlass zu einer erneuten Offenlage. Dies gilt auch mit Blick auf die Anstoßfunktion der Offenlage.
724. Der Plan leidet entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht an einem Ausfertigungsmangel bzw. Bekanntmachungsmangel.
73Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung, d. h. vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt werden muss. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird. Nur diese Reihenfolge genügt dem Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (vgl. § 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an.
74Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2015
75- 7 B 310/15 -, juris.
76Im Hinblick darauf liegt der behauptete Mangel indes nicht vor. Der Senat ist auf der Grundlage der schriftlichen Auskunft des ehemaligen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 21.12.2015 davon überzeugt, dass der Plan bereits mit dem Ausfertigungsvermerk versehen war, als der ehemalige Oberbürgermeister mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung nach § 3 BekanntmVO NRW das Bekanntmachungsverfahren einleitete. Anderes hat im Übrigen auch die Antragstellerin nach Eingang der Auskunft nicht mehr geltend gemacht.
77II. Der Bebauungsplan ist auch nicht mit beachtlichen materiellen Mängeln behaftet.
781. Es fehlt dem Bebauungsplan nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
79Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeacht-lichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013
81- 4 CN 7.11 -, juris.
82a) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan eine hinreichende positive Planungskonzeption zugrunde. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans beabsichtigt die Antragsgegnerin die Zulassung eines näher beschriebenen Wohnquartiers. Entgegen der Meinung der Antragstellerin bedurfte es nicht des Nachweises eines aktuellen Wohnraumbedarfs, um die städtebauliche Erforderlichkeit nach den aufgezeigten Grundsätzen zu begründen.
83b) Ebenso wenig liegt im Zusammenhang mit dem im Durchführungsvertrag konkretisierten Blockheizkraftwerk ein Fehler nach § 1 Abs. 3 BauGB wegen Vollzugsunfähigkeit vor. Es ist nicht zu erkennen, dass es - wie die Antragstellerin meint - nach dem Plan im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wäre. Hierzu wird auf die zutreffenden Erwägungen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin verwiesen, nach denen eine Zulassung als Teil einer Hauptanlage (Gebäude 1) bzw. als das Wohnquartier im Übrigen versorgende Nebenanlage nach § 14 BauNVO 1990 in Betracht kommt. Aus den von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des Senats bzw. des 8. Senats des OVG NRW ergibt sich keine andere Beurteilung.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 24.5.2012 - 8 B 225/12 -, juris.
852. Es liegt kein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor, weil der Durchführungsvertrag keine Regelung über die Tragung der Planungskosten und der Erschließungskosten enthielt, wie die Antragstellerin meint. Die Beigeladene hat vielmehr aufgezeigt, dass eine solche Regelung in hinreichender Weise getroffen worden ist.
863. Ebensowenig liegt ein materieller Mangel des Plans vor, weil in dem Baukörper 1 im nordwestlichen Plangebiet nur eine Kindertagesstätte bzw. eine Hausmeisterwohnung zulässig ist.
87Vgl. zur Unzulässigkeit vorhabenunabhängiger gebietsbezogener Kontingentierungen etwa OVG NRW, Urteil vom 7.7.2011 - 7 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48.
88Hier handelt es sich um eine zulässige vorhabenabhängige Kontingentierung.
894. Eine beachtliche Verletzung des Gebots gerechter Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegt ebenfalls nicht vor.
90Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung. Lässt sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen, fehlt es mithin an der Begründbarkeit der gemeindlichen Planung, dann führt dies zudem zu einem Fehler (auch) im Abwägungsergebnis. Denn ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden. Anders als Mängel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-) Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 ‑, juris.
92a) Eine - als danach erheblicher Abwägungsmangel zu wertende - Inkongruenz zwischen dem Willen des Plangebers und dem Inhalt des Plans im Hinblick auf die Planung des Blockheizkraftwerks im Durchführungsvertrag ohne entsprechende ausdrückliche Festsetzung im Vorhaben- und Erschließungsplan ist nicht festzustellen.
93Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans müssen ein oder mehrere Vorhaben sein. Das Vorhaben ist mit allen seinen städtebaulich relevanten Parametern textlich und zeichnerisch so konkret zu beschreiben, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan geregelte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen aber aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte - ein aliud - zulässt, ist fehlerhaft.
94Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.2.2011
95- 2 D 36/09.NE -, juris.
96Ein Widerspruch zwischen der Planung und der Begründung, aus der sich die Intention der Antragsgegnerin ergibt, liegt hier aber deshalb nicht vor, weil die Planung für die nachfolgende Konkretisierung offen war. Die Festsetzungen im Vorhaben- und Erschließungsplan umfassten der Sache nach das Vorhandensein einer Raumwärmeversorgung und Warmwasserversorgung des Wohnquartiers, ohne deren genaue Ausführung bereits festsetzen zu müssen. Deren Konkretisierung konnte vielmehr im Rahmen der genannten Bandbreite im Plan offen und dem Durchführungsvertrag vorbehalten bleiben.
97b) Es liegt in diesem Zusammenhang auch nicht etwa ein Abwägungsdefizit vor, weil der Plan auch andere Techniken für die Versorgung mit Raumwärme und Warmwasser zulässt, aber in der Satzungsbegründung ausdrücklich nur die im Durchführungsvertrag beschriebene Technik abgehandelt wird. Diese Regelung, die mit Blick auf § 12 Abs. 3a BauGB nach Änderung des Durchführungsvertrags auch eine geänderte Vorhabendurchführung erlaubt, ist auch unter Abwägungsaspekten nicht zu beanstanden.
98§ 12 Abs. 3a BauGB erweitert den Anwendungsbereich des Durchführungsvertrags auf Fälle, in denen der vorhabenbezogene Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festsetzt. Eine solche Festsetzung ist an sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzulässig, weil Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans ein oder mehrere konkrete Vorhaben sein müssen. Diese Präzisionsanforderungen an die Vorhabenfestsetzung in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfahren durch § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB eine Aufweichung für solche Vorhaben, deren konkreter Umfang nur im Durchführungsvertrag und nicht auch im Bebauungsplan festgelegt ist.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.2.2011
100- 2 D 36/09.NE -, juris.
101Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem Zusammenhang im Rahmen der Abwägung in den Blick zu nehmenden Möglichkeiten der Konkretisierung von der Antragsgegnerin nicht gesehen, bewertet und abgewogen worden sind, vermag der Senat nicht zu erkennen.
102Es geht auch bei den anderen Techniken (Geothermie, Holzpellets) allein um die auf das Wohnquartier bezogene Versorgung, die von der Abwägungsentscheidung der Sache nach umfasst ist. Darüber hinaus gehende Änderungen des Durchführungsvertrags, die Grundzüge der Planung berührten, sind damit nicht zugelassen.
103Vgl. zur Grenze der Grundzüge der Planung: BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011
104- 4 BN 19.11 -, BauR 2012, 222 = BRS 78 Nr. 223.
105c) Es liegt danach ferner kein Abwägungsmangel wegen der Möglichkeit einer Änderung des Vorhabens im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans, etwa durch Zulassung von Handwerksbetrieben, vor. Hierzu hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass Gegenstand der Abwägung nur im allgemeinen Wohngebiet verträgliche Nutzungen sein mussten. Danach war bei realistischer Betrachtung nicht etwa in die Abwägung einzustellen, welcher Lärm von störenden, im Wohngebiet nicht zulässigen baulichen Nutzungen ausgehen würde, weil damit die zugelassene Bandbreite der in Betracht kommenden Nutzungen überschritten wäre.
106d) Ein Abwägungsfehler liegt nicht hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Verkehrs- und Lärmproblematik vor.
107Vgl. hierzu allg.: OVG NRW, Urteil vom 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE -, BRS 81 Nr. 34 = BauR 2013, 1966.
108aa) Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer Lärmbelastung der Grundstücke der Antragstellerin.
109Die Zusatzbelastung durch Straßenverkehrslärm ist nicht abwägungsrelevant. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel erst bei - hier aus den von der Beigeladenen im Schriftsatz vom 30.4.2015 aufgezeigten Gründen nicht gegebenen - Pegelunterschieden von ein bis zwei dB(A).
110Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2011
111- 7 D 34/10.NE -.
112Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verkehrslärmzunahme erstmals Werte erreicht sein könnten, die eine Gesundheitsgefährdung mit sich bringen. Die Schwelle der Gesundheitsgefahr liegt bei einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht.
113Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
11419.12.2011 ‑ 7 D 34/10.NE ‑, und Urteil vom 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39.
115Diese Werte werden nach der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung nicht erreicht. Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der schalltechnischen Untersuchung der Antragsgegnerin, die dem Satzungsbeschluss zugrunde liegt. Die Einwände der Antragstellerin gegen die schalltechnische Untersuchung greifen nicht durch. Aus den von der Antragsgegnerin aufgezeigten Gründen bedurfte es insbesondere keiner weiteren Ermittlungen zu den Auswirkungen der Reduzierung des Baukörpers 1 im nordwestlichen Planbereich um ein Geschoss. Ebensowenig greift die Kritik an den eingeholten Verkehrsgutachten durch.
116Soweit es um Verkehrslärm durch PKW im Bereich der Tiefgarage geht, ist hinsichtlich der Tagwerte aus den von der Beigeladenen im Schriftsatz vom 30.4.2015 aufgezeigten Gründen bereits die Abwägungsrelevanz zu verneinen. Hinsichtlich der Nachtwerte ist die Abwägung nicht zu beanstanden, nach der die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass Beurteilungspegel von 40 dB(A) sicher unterschritten werden und damit in dem als allgemeines Wohngebiet betrachteten Bereich die Grenzwerte nach der TA Lärm ebenso eingehalten sind wie die Orientierungswerte nach der DIN 18005.
117Vgl. zur Abwägung unter Lärmaspekten in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE -, BRS 81 Nr. 34 = BauR 2013, 1966.
118bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor, weil die Antragsgegnerin höhere Werte als die Orientierungswerte der DIN 18005 auf dem Außenbereich der Kindertagesstätte im Baukörper 1 im nordwestlichen Bereich des Plangebiets an der E.------------straße zugrundegelegt hat. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung gesehen, dass die Werte der DIN 18005 um 3 dB(A) überschritten werden, sie hat aber in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass diese Überschreitung hier hingenommen werden kann. Die Grenze gesunder Wohnverhältnisse ist damit nicht überschritten.
119Vgl. zu dieser Grenze, deren Überschreitung nicht in Betracht kommt, wenn die Richtwerte für Mischgebiete eingehalten sind: OVG NRW, Urteil vom 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE -, BRS 81 Nr. 34 = BauR 2013, 1966.
120e) Es liegt auch kein Abwägungsmangel im Hinblick auf die der Planung zugrundegelegte Zahl der Wohnbevölkerung im Bereich der Antragsgegnerin vor. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass insoweit in erheblicher Weise der Abwägung unzutreffende tatsächliche Annahmen zugrundegelegt worden wären.
121f) Ebensowenig liegt ein Fehler wegen einer unzureichenden Würdigung der besonderen Situation des Wohnbedarfs in dem Ortsteil Q. vor, wo nach der Meinung der Antragstellerin kein erheblicher Wohnraumbedarf besteht.
122g) Schließlich besteht kein Ermittlungsdefizit im Hinblick auf die Stellplatzsituation. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den Stellplatzbedarf der Bewohner des Plangebiets zu niedrig veranschlagt hätte und deshalb etwa mit erheblichem Parksuchverkehr im öffentlichen Raum gerechnet werden müsste. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den entsprechenden Passagen des Abwägungsvorschlags und der Planbegründung.
123Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
124Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
125Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
126Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, - 3.
sonstige Gewerbebetriebe, - 4.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - 2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, - 3.
Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, - 3.
sonstige Gewerbebetriebe, - 4.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - 2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, - 3.
Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, - 3.
sonstige Gewerbebetriebe, - 4.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - 2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, - 3.
Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:
1 | 2 | 3 | 4 | |
---|---|---|---|---|
Baugebiet | Grund- flächenzahl (GRZ) | Geschoss- flächenzahl (GFZ) | Bau- massenzahl (BMZ) | |
in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | – |
in | reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | – |
in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | – |
in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) | 0,6 | 1,2 | – |
in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | – |
in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | – |
in | Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 |
in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | – |
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.