Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 28. Sept. 2016 - 7 D 28/15.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 13/1 L.-------weg der Stadt E. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan, mit dem die Antragsgegnerin einen etwa 10 ha großen Bereich südlich ihres Stadtkerns überplant, um ein Wohnquartier zu entwickeln und um prägende Gehölze und Baumreihen sowie den Bestand und die Erweiterungsmöglichkeiten eines Tagungshauses zu sichern.
3Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im östlichen Randbereich des Plangebiets. Das Grundstück Gemarkung E. -Stadt, Flur 14, Flurstücke 245, 315, 195 und 196 mit der Bezeichnung M. Straße 115 grenzt nach Süden an die L1.----straße 27. Es war in der Vergangenheit mit einem Gaststättenbetrieb bebaut. Die Fläche ist unbebaut und im Wesentlichen als Pferdeweide genutzt.
4Das Plangebiet liegt im südöstlichen Stadtgebiet von E. zwischen der Bahnstrecke X. -C. im Süden, der M. Straße im Osten, dem Grundstück des D. -von-C1. -Gymnasiums im Norden und dem evangelischen und dem jüdischen Friedhof sowie der Straße Am C2. im Westen. Im nordöstlichen Teil befindet sich die Kreuzkapelle. Ferner befindet sich im Plangebiet das St. C3. -Haus, ein Veranstaltungs-, Tagungs- und Gastronomiebetrieb.
5Der angegriffene Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
6Das Grundstück des Antragstellers wird als private Grünfläche mit der Aufschrift „Festwiese“ festgesetzt. In West-Ost-Richtung wird auf dem Grundstück eine etwa 3 m breite öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg festgesetzt. Die Verkehrsfläche teilt das etwa 100 m lange Grundstück in der Weise, dass nördlich ein etwa 15 m breiter Streifen und südlich ein etwa 10 bis 50 m breiter Teil verbleibt. Entlang der Verkehrsfläche werden insgesamt zwölf anzupflanzende Bäume festgesetzt. Ferner ist am südöstlichen Rand des Grundstücks eine 2 m breite Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Gehölzen festgesetzt. Der nördlich des Grundstücks des Antragstellers gelegene Bereich der Umgebung der Kreuzkapelle ist als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Die Kreuzkapelle nebst einer Zuwegung zum L.-------weg ist als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt. Der Umgebungsbereich ist als Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Nach Nordwesten wird diese Fläche der Umgebung der Kreuzkapelle durch den in die M. Straße einmündenden L.-------weg begrenzt, der als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist und in einem Teilbereich die Zweckbestimmung Fuß- und Radweg erhalten hat. Dieser Fuß- und Radweg und der auf dem Grundstück des Antragstellers festgesetzte Fuß- und Radweg sind an den Hauptzug des L2.-------wegs angebunden, der als öffentliche Verkehrsfläche das Plangebiet von Westen her erschließt. Südlich davon ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Veranstaltungen /Tagungen / Gastronomie /Hotel festgesetzt. Daran schließt nach Westen ein allgemeines Wohngebiet für eine zweigeschossige Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern an.
7Südlich des Sondergebiets und des Wohngebiets verläuft die als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte L1.----straße 27 und südlich davon eine nachrichtlich als Bahnanlage dargestellte Bahntrasse. Zwischen Wohngebiet und L1.----straße ist ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3 m über dem „derzeitig gewachsenen Geländeniveau“ festgesetzt. Entlang der Bahntrasse ist eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 bzw. 2 m über Schienenoberkante festgesetzt. Nördlich des L2.-------wegs ist ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Daran schließt eine private Grünfläche an. Ferner trifft der Plan Festsetzungen passiven Lärmschutzes. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Planurkunde verwiesen.
8Das Planungsverfahren verlief folgendermaßen:
9Am 14.7.2011 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Planaufstellung. Am 29.4.2013 fand im Rahmen einer Bürgerversammlung eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 27.6.2013 beschlossen. Die Offenlage wurde am 1.7.2013 öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 9.7. bis 8.8.2013 wurde der Planentwurf öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob während der öffentlichen Auslegung Einwendungen und rügte insbesondere die Überplanung seines Grundstücks mit einer privaten Grünfläche und einem Fuß- und Radweg. Nach der Offenlage wurde der Planentwurf in mehreren Punkten geändert. Dazu fand eine eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Der Satzungsbeschluss wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 3.4.2014 gefasst. Ferner wurde über die eingegangenen Stellungnahmen ein Beschluss gefasst. Außerdem wurde die Planbegründung beschlossen. In der Planbegründung heißt es u. a., der noch gültige Gebietsentwicklungsplan Münsterland stelle noch einen Agrarbereich dar, der im Aufstellungsverfahren befindliche Regionalplan erfasse das Plangebiet als allgemeinen Siedlungsbereich. Die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin fertigte den Plan am 7.4.2014 aus. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 15.4.2014.
10Der Antragsteller hat am 10.4.2015 den Normenkontrollantrag eingereicht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Plan sei aus den in seiner Einwendung im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Gründen fehlerhaft. Der Plan leide an formellen Mängeln. Er verstoße gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach der Offenlage sei der Entwurf in zahlreichen Punkten geändert worden. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin lediglich eine eingeschränkte erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die dafür maßgeblichen Voraussetzungen nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB seien aber nicht erfüllt gewesen, weil die Änderungen die Grundzüge der Planung berührt hätten. Ferner liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor. In der Bekanntmachung der Offenlage habe es geheißen, die Pläne lägen „hier in der P. “ zur Einsicht aus. Für die betroffene Öffentlichkeit sei damit nicht klar, welche Örtlichkeit gemeint sei. Ferner sei der Hinweis auf die vorliegenden Umweltinformationen unzureichend. Es fehle an der erforderlichen schlagwortartigen Charakterisierung der umweltbezogenen Informationen. Ferner sei der Hinweis auf die „Schalltechnische Untersuchung“ nicht näher spezifiziert, da während der Offenlage eine erste Ergänzung (vom 30.7.2013) der Untersuchung vom 28.2.2013 erschienen sei. Die Verkehrsuntersuchung vom 6.4.2013 habe schließlich überhaupt keine Erwähnung gefunden. Wie bereits in seiner Einwendung ausgeführt, fehle es aus mehreren Gründen an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung. Abwägungsfehlerhaft sei der Plan schon deshalb, weil seine Eigentümerbelange verkannt bzw. fehlgewichtet worden seien. Die Antragsgegnerin habe dem Grundstück die Bebaubarkeit als Innenbereichsgrundstück entzogen. Dies könne nicht durch die Belange des Denkmalschutzes gerechtfertigt werden. Die Entziehung der Bebaubarkeit als Innenbereichsgrundstück sei auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastung gerechtfertigt gewesen.
11Der Antragsteller beantragt,
12den Bebauungsplan Nr. 13/1 „L.-------weg “ für unwirksam zu erklären.
13Die Antragsgegnerin beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an formellen Rechtsmängeln. Eine erneute Offenlage nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus wäre ein etwaiger Fehler zwischenzeitlich unbeachtlich geworden. Der Antragsteller habe innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, also bis spätestens zum 15.4.2015, den von ihm behaupteten Mangel nicht schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt. Es liege auch nicht ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor. In der Offenlagebekanntmachung sei hinreichend auf den Ort hingewiesen worden, an dem in die Unterlagen Einblick genommen werden konnte. Die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, seien ausreichend gewesen. Abgesehen davon sei ein etwaiger Mangel des Hinweises ebenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zwischenzeitlich unbeachtlich geworden. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Insbesondere fehle es nicht an der städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Es liege entgegen der Auffassung des Antragstellers auch kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB vor. Der Antragsteller könne nicht unter Berufung auf seinen Eigentumsschutz verhindern, dass sich durch die Aufstellung eines Bebauungsplans die vorhandene Planungssituation ändere. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob das Grundstück des Antragstellers noch als Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB anzusehen sei oder ob es zum Außenbereich gehöre. Mit der Festsetzung einer privaten bzw. im Umfeld der vorhandenen Kreuzkapelle im Nordosten des Plangebiets öffentlichen Grünfläche bezwecke sie, die heutige Gestaltung und Nutzung des vorhandenen Ensembles zu erhalten. Städtebauliches Ziel sei es insbesondere, die Kreuzkapelle - nach den Eintragungen der Denkmalliste als ehemalige Wallfahrtskapelle stimmungsvoll unter alten Bäumen auf einem Kalvarienberg außerhalb der ehemaligen Stadtbefestigung gelegen - mit Rücksicht auf die Belange des Denkmalschutzes in ein Umfeld einzubinden, das an die historische Alleinlage des Gebäudes anknüpfe. Im Hinblick darauf sollten die Flächen angrenzend an die Kreuzkapelle und so auch die Grundstücksfläche des Antragstellers von Bebauung freigehalten werden. Bei der Bezeichnung als Festwiese sei die bisherige Nutzung der Grünfläche zur gelegentlichen Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen, insbesondere des jährlichen Maifestes, berücksichtigt. Soweit der Antragsteller geltend mache, durch eine Festsetzung als private Grünfläche würde eine ansonsten mögliche Wohnbebauung ausgeschlossen, sei anzumerken, dass er in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt eine Wohnbebauung geplant, geschweige denn beantragt habe. Er habe lediglich 1996 die Erteilung eines Vorbescheides für eine Festhalle beantragt. Diesen Vorbescheid habe er jedoch in der Folgezeit nicht ausgenutzt. Damit werde keine Grundstücksfläche verplant, für deren Aufhebung bzw. Änderung der baulichen Nutzung der Antragsteller als Eigentümer eine Entschädigung im Sinne des § 42 Abs. 2 BauGB verlangen könne. Darüber hinaus schlössen die von der Bahnstrecke und der L1.----straße 27 ausgehenden Immissionen eine Wohnbebauung aus. Die damit zusammenhängenden Fragen seien entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend gutachterlich untersucht worden. Abgesehen davon seien auch die vom Antragsteller geltend gemachten angeblichen Abwägungsmängel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht beachtlich. Alle maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange seien hinreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Sie habe bei der vorzunehmenden Abwägung eine ausreichende Bewertung der genannten Belange vorgenommen und die Bedeutung der Belange nicht verkannt. Selbst wenn beachtliche Abwägungsmangel vorliegen würden, seien diese nachträglich unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb der Jahresfrist gerügt und somit nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nachträglich unbeachtlich geworden wären.
16Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 15.12.2015 in Augenschein genommen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
20A. Der Antrag ist zulässig.
21Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
22Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
24Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. So liegt der Fall hier. Das Grundstück des Antragstellers liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Er wendet sich gegen Festsetzungen, die unmittelbar sein Eigentum an diesem Grundstück betreffen. Insbesondere erscheint es als möglich, dass er durch die Überplanung eines Teils seines Grundstücks als Verkehrsfläche in seinem Recht auf abwägungsfehlerfreie Berücksichtigung seines Eigentums verletzt wird.
25Der Antragsteller ist nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Er hat sich bereits im Offenlageverfahren insbesondere gegen die Überplanung seines Grundstücks mit einer Verkehrsfläche gewandt. Diesen Einwand verfolgt er auch im gerichtlichen Verfahren weiter. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09-, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
27Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten.
28B. Der Antrag ist auch begründet. Der Plan leidet zwar nicht an beachtlichen formellen Mängeln (dazu I.); er ist aber materiell in beachtlicher Weise mangelhaft (dazu II.).
29I. Der Plan leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln; der geltend gemachte Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist jedenfalls nachträglich unbeachtlich geworden (dazu 1.), der weiter geltend gemachte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB liegt bereits in der Sache nicht vor (dazu 2.)
301. Der vom Antragsteller erstmals im Schriftsatz vom 8.9.2016 geltend gemachte Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nicht als beachtlicher Mangel zu werten.
31Es erscheint bereits fraglich, ob überhaupt eine Änderung der Grundzüge der Planung vorlag, die über die erfolgte eingeschränkte erneute Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit hinaus eine erneute Offenlage erfordert hätte. Dies kann aber offenbleiben.
32Denn ein solcher Mangel wäre jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nachträglich unbeachtlich geworden, weil er nicht rechtzeitig gerügt worden ist. Die Rügefrist begann mit der öffentlichen Bekanntmachung am 15.4.2014. Sie war im Zeitpunkt der Geltendmachung des genannten Mangels bereits verstrichen. Geltend gemacht wurde ein Verstoß gegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB erstmals mit Schriftsatz vom 8.9.2016 und damit erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist.
332. Der weiter geltend gemachte beachtliche Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB liegt bereits in der Sache nicht vor.
34a) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller einen unzureichenden Hinweis auf den Ort der Offenlage.
35Aus dem Aufstellungsvorgang (Beiakte 1, Bl. 474) ergibt sich, dass in der Bekanntmachung der Offenlage im Amtsblatt des Kreises D1. am 1.7.2013 darauf hingewiesen wurde, dass die in Rede stehenden Unterlagen im Verwaltungsgebäude P. , P1.-------platz 3, 2. Obergeschoss, Zimmer 12 und 14-18 zu näher bezeichneten Zeiten auslagen. Auf die vom Antragsteller in Bezug genommene ungenaue Bezeichnung auf einem Blatt mit der Bezeichnung „Öffentliche Auslegung der Bauleitpläne“, das als Bl. 260 der Beiakte 1 abgeheftet ist, kommt es demgegenüber nicht an.
36b) Ebensowenig greift die Rüge durch, die sich gegen die Vollständigkeit des Hinweises auf die vorliegenden Umweltinformationen richtet.
37Es kann dahinstehen, ob ein solcher Mangel nicht ohnehin wegen verspäteter Rüge unbeachtlich wäre.
38Vgl. zur Anwendung des § 215 BauGB bei Verstößen gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB allerdings offen: BVerwG, Beschluss vom 3.3.2016
39- 4 BN 40.15 -, juris.
40Denn ein beachtlicher Verstoß liegt nicht vor. Die erfolgte schlagwortartige Charakterisierung (vgl. Bl. 476 der Beiakte 1) genügt vielmehr den maßgeblichen Anforderungen.
41Vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Urteil vom 16.6.2015 - 7 A 1709/13 -, juris, m. w. N.
42Die Benennung der am 30.7.2013 erschienenen Ergänzung der Schalltechnischen Untersuchung war nicht erforderlich. Die Hinweispflicht bezieht sich nicht auf Unterlagen, die erst während der Offenlage erstellt wurden. Solche Unterlagen müssen nicht in die Offenlage einbezogen werden.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016
44- 7 D 83/14.NE -, juris.
45Dementsprechend kann auch kein vorheriger Hinweis auf ihr Vorliegen gefordert werden.
46Soweit ein Hinweis auf die Verkehrsuntersuchung fehlt, ist dies nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz BauGB unbeachtlich, weil es lediglich eine einzelne Angabe dazu betrifft, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.
47II. Der Plan ist aber in beachtlicher Weise materiell mangelhaft.
48Es kann dahinstehen, ob die Planung gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt (dazu 1.); es liegt jedenfalls zumindest ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot (dazu 2.) vor.
491. Der Senat lässt offen, ob der Plan gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.
50Ausweislich der Planbegründung bestand im Bereich der Planfestsetzungen im einschlägigen Gebietsentwicklungsplan die Darstellung einer Fläche „Agrarbereich“. Die Änderung in die Darstellung eines allgemeinen Siedlungsbereichs erfolgte nach der Planbegründung erst mit der damals in Aufstellung befindlichen Fortschreibung des Regionalplans. Die Fortschreibung des Regionalplans wurde erst mit dessen Bekanntmachung am 27.6.2014 (GV. NRW S. 334), mithin einige Zeit nach dem Satzungsbeschluss und dessen Bekanntmachung im April 2014 wirksam. Bei Zugrundelegung der Planbegründung lag damit Zeitpunkt der Bekanntmachung eine Planung vor, die mit den Vorgaben des Regionalplans nicht in Übereinstimmung stand und deshalb unwirksam war. Ein wegen eines Verstoßes gegen ein Ziel der Raumordnung von Anfang an unwirksamer Bebauungsplan kann nicht nachträglich infolge einer Änderung des Raumordnungsziels wirksam werden.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.2.2016 - 10 D 42/09.NE -, BauR 2016, 1110, m. w. N.
52Mit Blick auf den Vortrag der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die von ihr gefertigte Planbegründung sei unrichtig, tatsächlich sei regionalplanerisch bereits vor der Änderung eine Wohnbaufläche dargestellt gewesen, lässt der Senat aber offen, ob hier ein Verstoß gegen den Regionalplan vorlag und sieht von weiteren Ermittlungen hierzu ab.
532. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel.
54Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31 = BauR 2008, 1268.
56Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen insbesondere dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
57Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015
58- 4 CN 4.14 -, BauR 2015, 1620.
59Diesen Anforderungen genügt die strittige Planung nicht.
60Für die Einschränkung des im Plangebiet betroffenen Grundstückseigentums des Antragstellers durch eine das Grundstück durchschneidende Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche (Rad- und Fußweg) lassen sich den vorliegenden Unterlagen zur Abwägung der Antragsgegnerin hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe nicht entnehmen; die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend die in Betracht kommende Alternative erwogen, die Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers entlang der nördlichen Grundstücksgrenze festzusetzen, was eine mittige Durchschneidung vermieden und dadurch das Eigentum weniger schwerwiegend beeinträchtigt hätte.
61Zu den abwägungsrelevanten privaten Belangen gehört selbstverständlich und in hervorgehobener Weise das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum.
62Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 8 = BauR 2002, 1660.
63Dabei sind an die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen auf privaten Grundstücken hohe Anforderungen zu stellen. In besonderem Maße ist dabei die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 GG zu beachten und eine größtmögliche Schonung privater Flächen zu prüfen. Der Plangeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Insbesondere muss er prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weiter gehender Schonung des Grundeigentums der Betroffenen zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.2.2009
65- 10 D 31/07.NE -, juris.
66Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin vorliegend nicht gerecht geworden.
67Zwar hat die Antragsgegnerin erkannt, dass durch die Planung privates Grundeigentum in Anspruch genommen wird. Die Behandlung der Anregungen und Bedenken des Antragstellers lässt aber nicht erkennen, dass sie die Bedeutung des Privateigentums an den entsprechenden Flächen hinreichend erkannt hätte. Bei der Gewichtung der betroffenen Belange hat sie die Interessen des Antragstellers mit nicht zureichenden Erwägungen zurückgestellt.
68Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend die Alternative in Betracht gezogen, den Radweg an der Grenze zu dem nördlichen Grundstück zu führen. Damit wäre nur eine geringfügige Verschwenkung der Wegführung verbunden gewesen. Ob das Ziel, die mit einer Verschwenkung verbundene geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Belange des nicht motorisierten Verkehrs zu vermeiden, die in Rede stehende Beeinträchtigung des Eigentums in Gestalt der Durchschneidung des Grundstücks rechtfertigen könnte, kann offen bleiben, weil es hierzu an hinreichenden Erwägungen des Plangebers fehlt. Es findet sich lediglich in der Abwägung der Stellungnahmen und Einwendungen die Behauptung, die lineare Wegführung „dränge sich auf“. Nähere Erwägungen dazu sind auch nicht etwa mit Blick auf die städtebauliche Konzeption entbehrlich, das Ensemble rund um die denkmalgeschützte Kreuzkapelle zu erhalten. Diese Zielsetzung würde durch die geringfügige Verschwenkung des Wegs nicht beeinträchtigt.
69Danach ist auch die Festsetzung der Anpflanzung von insgesamt 12 Bäumen entlang des Wegs fehlerhaft, weil sie nicht von hinreichenden Erwägungen getragen ist.
70Der Mangel führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
71Der Abwägungsmangel ist ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne der §§ 214, 215 BauGB.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 -, BRS 76 Nr. 89 = BauR 2011, 225.
73Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist ein solcher Mangel erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen hinweisen. Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die "innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die "äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben.
74BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 ‑, BRS 59 Nr. 32 = BauR 1998, 200, m. w. N.
75Das ist hier der Fall.
76Ein Abwägungsmangel hat im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Einfluss auf das Abwägungsergebnis, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss gewesen ist bzw. wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben.
77Der Mangel ist als solcher fristgerecht geltend gemacht und deshalb nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nachträglich unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat bereits mit der Antragsbegründung unter Bezugnahme auf das beigefügte Einwendungsschreiben auch die mittige Durchschneidung seines Grundeigentums gerügt.
78Die Unwirksamkeit erfasst den angefochtenen Plan in seiner Gesamtheit.
79Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen – für sich betrachtet – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
80Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.6.2013
81- 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
82Davon ist hier nicht auszugehen. Ausweislich der Planbegründung verfolgte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar das Ziel, eine Anbindung des Wohngebiets für den Radverkehr auch nach Osten herzustellen, um die Erreichbarkeit des Bahnhofs zu verbessern. Dass der Plan auch ohne eine solche Anbindung beschlossen worden wäre, lässt sich weder der Planbegründung entnehmen noch ist dafür sonst etwas ersichtlich.
83Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
84Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
85Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.
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(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.
(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.
(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.
(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.
(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.
(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.
(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.
(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.
(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.
(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der ein etwa 3 ha großes Wohnquartier zum Gegenstand hat, das die Beigeladene als Vorhabenträgerin errichten möchte.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin des außerhalb des Gebiets des angegriffenen Plans liegenden - mit mehreren Wohnhochhäusern bebauten - Grundstücks Gemarkung N. , Flur 5, Flurstück 571 mit der Bezeichnung E.------------straße 88 - 100. Das Grundstück liegt an der westlichen Seite der E.------------straße in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet.
4Das Plangebiet umfasst das etwa 26.000 qm große Grundstück der Beigeladenen, den westlich angrenzenden Abschnitt der E.------------straße und Teilflächen des östlich angrenzenden Grundstücks T1. -D. -Straße 5 - 33. Das Plangebiet fällt von der E.------------straße nach Osten zum Rhein hin um etwa 4 Höhenmeter ab. Im Plangebiet befanden sich bis 2006 das Bundesamt für Zivilschutz und das Bundesstreitkräfteamt. Nach deren Umzug standen die Gebäude leer. Die Beigeladene begann im Frühjahr des vergangenen Jahres mit dem Abriss der Gebäude. Die Umgebung des Plangebiets ist im Süden durch dreigeschossige Mehrfamilienhäuser in Zeilenbauweise geprägt. Östlich grenzen das L. -B. -Gymnasium mit Sportanlagen sowie zweigeschossige Mehrfamilienhäuser in Zeilenbauweise an. Nördlich stehen mehrere mehrgeschossige Stadtvillen sowie ein eingeschossiger Bungalow. Westlich grenzt an der E.------------straße der Gebäuderiegel der bis zu achtgeschossigen Wohnhochhäuser der Antragstellerin an. Ziel der Planung ist nach der Planbegründung die Realisierung eines attraktiven, familienfreundlichen Wohnquartiers mit einem differenzierten Angebot zeitgemäßer Mietwohnungen mit hoher Aufenthaltsqualität im Freiraum.
5Der angegriffene Bebauungsplan besteht aus einem Blatt mit der Bezeichnung vorhabenbezogener Bebauungsplan und zwei weiteren Blättern mit der Aufschrift Teil II Vorhaben- und Erschließungsplan. Ein Blatt stellt das Vorhaben aus der Vogelperspektive im Maßstab 1:500 dar, das weitere Blatt stellt das Vorhaben in einem Schemaschnitt im Maßstab 1:500 und unmaßstäblichen Ansichtszeichnungen aus den Blickrichtungen Nord, Ost und Süd dar. Der vorhabenbezogene Plan bestimmt, dass im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 12 Abs. 3a BauGB im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Der vorhabenbezogene Plan setzt für das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet und für die E.------------straße entlang des Wohngebiets eine öffentliche Verkehrsfläche fest. Im allgemeinen Wohngebiet sind durch Baugrenzen acht Baufenster vorgesehen. Die darin zugelassenen Baukörper können teils mit bis zu fünf Geschossen, teils mit vier Geschossen und teils eingeschossig errichtet werden. Es ist geregelt, dass u. a. Tiefgaragen unterhalb der Erdoberfläche außerhalb der Baugrenzen errichtet werden dürfen. Des Weiteren werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Anpflanzungen und für sonstige Begrünungsmaßnahmen und Pflanzgebote festgesetzt. Ferner wird festgesetzt, dass die Flachdächer extensiv zu begrünen sind. Der Vorhaben- und Erschließungsplan legt fest, dass insgesamt acht Gebäude errichtet werden sollen. Im nordwestlichen Bereich ist ein viergeschossiger Baukörper vorgesehen, an den ein eingeschossiger Anbau anschließt, in dem eine Kindertagesstätte geplant ist (Baukörper 1). Im Südosten ist ein durchgehend fünfgeschossiger Gebäuderiegel vorgesehen (Baukörper 2). Die weiteren Gebäuderiegel sollen aus mehreren fünfgeschossigen Baukörpern bestehen, die jeweils durch eingeschossige Zwischenbauten verbunden sind. Intern wird das Gebiet durch einen von der E.------------straße nach Osten durch das Plangebiet verlaufenden Geh- und Radweg erschlossen, der durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL 1) abgesichert ist und auf einer Länge von etwa 60 m und einer Breite von etwa 3,50 m über den im wesentlichen rechtwinkligen Zuschnitt des Hauptteils des Plangebiets hinaus führt und zur T1. -D. Straße angebunden ist. Vorgesehen ist die Errichtung einer Tiefgarage; deren Ausfahrt zur E.------------straße soll im nordwestlichen Bereich des Plangebiets, unmittelbar südlich des Bereichs liegen, in dem das GFL 2 an die E.------------straße anschließt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf das Original der Planurkunde Bezug genommen, das dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2015 vorgelegt worden ist.
6Der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossene Durchführungsvertrag trifft im Wesentlichen folgende Regelungen: Vertragsgegenstand ist die Errichtung eines Wohnquartiers mit ca. 258 Wohneinheiten einschließlich Tiefgarage, einer vierzügigen Kindertagesstätte sowie eines Kiosks, Backshops oder eines Cafes mit Terrasse am zentralen Eingang und der Umbau öffentlicher Verkehrsflächen. Das Vertragsgebiet stimmt mit dem Plangebiet überein. Bestandteil des Vertrags ist die Ausbauplanung für die Erschließungsanlagen gemäß den Anlage E1 bis E4. Es wird klargestellt, dass bei Abweichungen zwischen dem Vertragsinhalt und den Festsetzungen des Bebauungsplans die Planfestsetzungen gelten. Die Beigeladene verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans. Als weitere Anforderung an das Vorhaben legt § V 3 fest, dass die Raumwärme- und Warmwasserversorgung aus einer hocheffizienten Heizzentrale mit Kraft-Wärme-Kopplung erfolgt, zur Grundlastversorgung soll ein mit Biomethan gefeuertes Blockheizkraftwerk und für die Spitzenlast sowie die Reservelast soll eine erdgasgefeuerte Kesselanlage eingesetzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vertragsurkunde Bezug genommen.
7Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Im Oktober 2011 stellte die Beigeladene den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin beschloss am 20.12.2011 die Aufstellung des Plans. Am 23.5.2013 beschloss die Antragsgegnerin, den Planentwurf öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte am 4.9.2013 mit dem Hinweis, an welchem näher bezeichneten Ort und zu welchen Zeiten die öffentliche Auslegung des Plans und der dazu gehörenden Begründung einschließlich der bereits vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen zu den umweltbezogenen Auswirkungen der Planung (Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft und Maßnahmen der Landschaftspflege, Artenschutzbeitrag, Verkehrsgutachten, Fachgutachten zu den Luftschadstoffimmissionen, Bericht - Bodenuntersuchung zur Altlastenrisikobewertung, Hydrogeologisches Gutachten zur Versickerung von Niederschlagswasser, Machbarkeitsstudie Geothermie Anlage, Orientierendes Baugrundgutachten, Schalltechnisches Prognosegutachten) erfolge.
8Die Antragstellerin wandte mit Schreiben vom 11.10.2013 u. a. folgendes ein: Es fehle an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung. Im Umfeld des Plangebiets könne nicht von einer angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt ausgegangen werden. Entgegen § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB füge sich das Vorhaben nicht in das Ortsbild ein. Die vorgesehene Riegelbebauung sowie die Abholzung des Baumbestands beeinflussten das Kleinklima und den Luftaustausch im Umfeld negativ. Das Verkehrsgutachten prognostiziere eine zu geringe Verkehrszunahme. Auch das Schalltechnische Prognosegutachten vom 13.3.2013 sei mangelhaft. Weiterer Untersuchung bedürfe die Grundwasserbelastung sowie das Vorhandensein von Kampfmitteln. Der Stellplatzbedarf werde durch die vorgesehenen 280 Stellplätze in der Tiefgarage nicht gedeckt. An der Tiefgaragenausfahrt werde es zu Rückstauungen kommen. Die Kanalisation habe keine ausreichende Kapazität, um die auf dem Vorhabengrundstück anfallenden Niederschlagswässer abzuleiten. Die geplanten 40 Geothermiebohrungen könnten zu Erdbewegungen führen. Der Umfang der Bebauung müsse nachbarschaftsverträglich reduziert werden, zusätzliche Verkehrsbehinderungen auf der E.------------straße müssten vermieden werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Einwendungsschreiben vom 11.10.2013 Bezug genommen.
9Der Rat beschloss am 27.3.2014 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) als Satzung. Hierbei wurde der Plan gegenüber der Entwurfsfassung in verschiedenen Punkten geändert. Wegen der Einzelheiten wird auf die protokollierte Fassung des Beschlusses des Rats verwiesen. Zugleich beschloss der Rat die Begründung. Am 28.5.2014 fertigte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin die drei Blätter des Bebauungsplans aus. Am gleichen Tag unterzeichnete er den Text einer Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 11.6.2014 mit einem Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB.
10Am 21.7.2014 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei sie gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie mache die Verletzung des Abwägungsgebots im Hinblick auf ihre Belange geltend. Sie sei mehr als nur geringfügig von den erhöhten Lärmimmissionen betroffen. Dies ergebe sich aus den Differenzen der im Gutachten vom 13.3.2013 an den Immissionspunkten 3 und 4 für die Tiefgaragenausfahrt prognostizierten Beurteilungspegel. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan sei unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB zustande gekommen. Die verfügbaren Umweltinformationen seien nicht Gegenstand eines ordnungsgemäßen Hinweises bei der Bekanntmachung der Offenlage des Plans gewesen. Es habe jedenfalls an der schlagwortartigen Bezeichnung des Inhalts der aufgelisteten Gutachten gefehlt. Auch sei der Durchführungsvertrag nicht offengelegt worden; dies sei ausnahmsweise erforderlich gewesen, weil das Vorhaben gemäß
11§ 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB vornehmlich durch den Durchführungsvertrag konkretisiert werde. Darin liege ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Zudem seien nach der Bekanntmachung erstellte Unterlagen nicht offengelegt worden. So sei das Baugrundgutachten vom 30.9.2013 nicht mit offengelegt worden. Auch andere, nach der Bekanntmachung erstellte Unterlagen seien nicht offengelegt worden. Ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB liege auch deshalb vor, weil der Plan nach der Offenlage in erheblicher Weise geändert worden sei, ohne dass es eine erneute Offenlage gegeben habe. Es fehle an der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlichen Regelung über die Tragung der Kosten der Planung und Erschließung im Durchführungsvertrag. Der Plan sei vollzugsunfähig und deshalb nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, weil das Blockheizkraftwerk, das im Durchführungsvertrag genannt sei, in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei. Zudem fehle es an der erforderlichen Konkretisierung des Vorhabens im Vorhaben- und Erschließungsplan. Die nachträgliche Konkretisierung der Art der Raumwärme- und Warmwasserversorgung führe im Übrigen auch zu einem Mangel der Offenlage bzw. hätte eine erneute Offenlage erforderlich gemacht. Der Bebauungsplan verstoße in diesem Zusammenhang auch gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe die abwägungsrelevanten Belange nicht hinreichend ermittelt. Ein Abwägungsfehler liege ferner vor, weil die Auswirkungen der erst kurz vor dem Satzungsbeschluss erfolgten Änderung der Gebäudehöhe im nordwestlichen Teil des Plangebiets von fünf auf vier Vollgeschosse hinsichtlich der Verringerung der Schallabschirmung nicht untersucht worden sei. Bei der Abwägung habe die Antragsgegnerin unter dem Aspekt Bevölkerungsentwicklung/Wohn-bedarf eine zu hohe Einwohnerzahl zugrundegelegt. Die Antragsgegnerin habe ferner verkannt, dass wegen der gewählten Festsetzungstechnik gemäß § 12 Abs. 3a BauGB alle Nutzungen, die nach den allgemeinen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig sein könnten, in die Abwägung einbezogen werden müssten. Ein partieller Abwägungsausfall liege insoweit vor, als etwa eine denkbare Erhöhung der Anteile von Handwerksbetrieben, nicht störenden Gewerbebetrieben und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke mit der Folge erhöhten Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt worden sei. Abwägungsfehlerhaft sei schließlich, dass die Antragsgegnerin die prognostizierte Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete um 3 dB (A) im Bereich der Kindertagesstätte aus den auf Seite 600 ff. des Aufstellungsvorgangs genannten Gründen hingenommen habe. Die Festsetzung Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 enthalte eine unzulässige vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen. In dem mit einer 1 bezeichneten Baukörper seien nur eine Kindertagesstätte und eine Hausmeisterwohnung zulässig, obwohl dort mehrere entsprechende Einrichtungen errichtet werden könnten.
12Die Antragstellerin beantragt,
13festzustellen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. der Antragsgegnerin unwirksam ist.
14Die Antragsgegnerin beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Zur Begründung führt sie aus: Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antrag sei zudem unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. Der Durchführungsvertrag sei nicht von der Offenlagepflicht erfasst. Das folge bereits daraus, dass er erst vor dem Satzungsbeschluss und nicht vor der öffentlichen Auslegung abzuschließen sei. Die Offenlagepflicht beziehe sich nur auf bereits vorliegende Gutachten, das während der Offenlage erstellte Baugrundgutachten sei deshalb davon nicht erfasst. Eine Pflicht zu einer erneuten Offenlage ergebe sich nicht durch die Beschränkung auf nur eine Tiefgaragenein- und ausfahrt, dies sei bereits Gegenstand der ersten Offenlage gewesen. Eine Pflicht zu einer neuen Öffentlichkeitsbeteiligung ergebe sich auch nicht wegen der erfolgten Änderungen des Entwurfs. Die erneute Beteiligung sei nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB eingeschränkt auf die durch die Änderung Betroffenen durchgeführt worden. Dies sei zulässig gewesen, weil Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht berührt gewesen seien. Betroffen gewesen sei nur die Beigeladene. Zudem sei ein entsprechender Fehler ohnehin nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil durch die Änderung Betroffenenbelange berücksichtigt worden seien. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB liege ebensowenig vor. Die Hinweisbekanntmachung sei ausreichend gewesen. Die Gutachten und Stellungnahmen seien nicht nur aufgelistet, sondern auch durch Benennung der einschlägigen Themenbereiche hinreichend charakterisiert worden. Der Bebauungsplan leide nicht an materiellen Fehlern. Entgegen der Meinung der Antragstellerin sei die Tragung der Erschließungskosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Durchführungsvertrag geregelt. Das Blockheizkraftwerk sei im Wohngebiet nicht unzulässig. Es sei innerhalb eines Gebäudes, im Keller der Kindertagesstätte, geplant und damit Bestandteil einer Hauptanlage. Auch als Nebenanlage sei es aber nach § 14 Abs. 1 der noch maßgeblichen BauNVO 1990 zulässig. Es handele sich um eine Anlage, die nur der Versorgung der Wohnanlage diene. Die Art der Raumwärme- und Warmwasserversorgung habe nicht schon bei der Öffentlichkeitsbeteiligung feststehen müssen. Eine unzulässige vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen liege nicht vor. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB sei die Regelung in Bezug auf Kita und Hausmeisterwohnung nicht zu beanstanden. Aus der Änderung der Gebäudehöhe des Baukörpers 1 von fünf auf vier Geschosse habe sich kein Erfordernis weiterer Ermittlungen ergeben. Lärm der Wohnanlage sei als gebietsadäquat ohnehin hinzunehmen. Die Reflexion des Straßenverkehrslärms der E.------------straße werde verringert. Abwägungsfehler seien auch nicht im Hinblick auf das Zensusmaterial gegeben. Ebenso sei die Frage, ob ein Defizit an öffentlichen Stellplätzen bestehe, hinreichend erörtert worden. Die Notwendigkeit weiter gehender Untersuchungen ergebe sich auch nicht aus der Möglichkeit anderer Vorhaben, etwa von Handwerksbetrieben, wenn der Durchführungsvertrag entsprechend geändert würde. Auch insoweit wäre nämlich die Gebietsverträglichkeit als Zulassungsgrenze zu berücksichtigen und deshalb nicht mit nennenswerten Zunahmen von Verkehr und Lärmimmissionen zu rechnen. Schließlich sei die Abwägung auch nicht hinsichtlich der Immissionen fehlerhaft, denen die Außenspielfläche der Kindertagesstätte durch den Verkehrslärm ausgesetzt sei.
17Die Beigeladene beantragt sinngemäß,
18den Antrag abzulehnen.
19Sie trägt vor: Der Antrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Für Verkehr im Bereich der Tiefgaragenausfahrt sei davon auszugehen, dass er die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der DIN 18005 so erheblich unterschreite, dass von der Irrelevanz des Zusatzbeitrags auszugehen sei. Abgesehen davon sei der Antrag aber auch unbegründet. Der Plan sei wirksam. Er leide nicht an formellen Fehlern. Er sei auch nicht materiell mangelhaft. Eine unzulässige Nutzungskontingentierung liege schon deshalb nicht vor, weil sich die Festsetzung nicht auf ein Baugebiet, sondern auf ein einzelnes Geschoss eines einzelnen Gebäudes beziehe. Jedenfalls führe ein Fehler dieser Festsetzung allenfalls zur Teilunwirksamkeit des Plans.
20Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 26.3.2015 in Augenschein genommen.
21Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen unter dem 22.4.2015 eine Zusicherung für eine Genehmigung in Bezug auf die Tiefgarage erteilt. Unter dem 5.5.2015 hat sie eine Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen erteilt.
22Der Senat hat am 27.11.2015 mündlich verhandelt. Im Anschluss an die Verhandlung hat der Senat eine schriftliche Auskunft des ehemaligen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin zu der Frage eingeholt, zu welchen Zeitpunkten die Bekanntmachung unterzeichnet und der Ausfertigungsvermerk auf der Planurkunde angebracht worden sind. Wegen des Inhalts der Auskunft wird auf die Stellungnahme des Herrn O. vom 21.12.2015 verwiesen. Die Beteiligten haben danach ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge und der Planurkunde (3 Blätter) des Bebauungsplans Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (dazu A.), aber in der Sache unbegründet (dazu B.)
26A. Der Antrag ist zulässig.
27I. Die Antragstellerin ist antragsbefugt.
28Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Eine solche Verletzung eigener Rechte kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris; BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
30Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren. Auch Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets können je nach Lage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998
32- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 48 = BauR 1999, 134.
33Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis im Hinblick auf das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Abwägungsgebot gegeben. Sie kann sich auf die Zunahme von Verkehrsgeräuschen durch Personenkraftwagen im Bereich der vorgesehenen Tiefgaragenausfahrt an der westlichen Ecke des Plangebiets berufen. Es kommt in Betracht, dass die - von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gerügte - Belastung durch Tiefgaragenlärm zur Nachtzeit abwägungsrelevant ist. Insoweit ist in der lautesten Nachtstunde nach dem Gutachten vom 13.3.2013 von einer zusätzlichen Belastung etwa am Immissionspunkt 3, Nordostecke des Gebäudes E.------------straße 94, in Höhe von 39,5 dB (A) auszugehen, die knapp unter dem Orientierungswert für Wohngebiete nach der DIN 18005 bzw. dem Richtwert nach der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete liegt. Ob ähnliche Immissionen auch mit der früheren Nutzung durch die bis 2006 ansässigen Bundesbehörden verbunden waren, ergibt sich nicht aus den Akten, dies dürfte aber eher fern liegen und wegen des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums von etwa 8 Jahren ohnehin unerheblich sein. Die Antragstellerin kann sich als Verband auch auf eine Berücksichtigung von entsprechenden Belangen im Rahmen der Abwägung berufen, die Möglichkeit, dass einzelne Sondereigentümer Lärmbeeinträchtigungen ihres Sondereigentums rügen könne, steht dem nicht entgegen.
34Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 24.8.2015 - 7 B 886/15 -, juris und Urteil vom 20.11.2013 - 7 A 2341/11 -, BRS 81 Nr. 189.
35II. Der Normenkontrollantrag ist rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist gestellt worden.
36III. Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Antragstellerin hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig Einwendungen - u. a. wegen des zu erwartenden Lärms - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift hat sie erneut lärmbedingte Eingriffe in ihre Rechte geltend gemacht. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010
38- 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
39IV. Der Antragstellerin fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzinteresse für ihren Normenkontrollantrag.
40Vgl. zum Rechtsschutzinteresse: OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 - 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917.
41B. Der Normenkontrollantrag ist aber in der Sache unbegründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen (dazu II.) Mängeln.
42I. Beachtliche formelle Mängel sind weder aufgezeigt noch sonst zu erkennen.
431. Der Hinweis auf die vorliegenden Umweltinformationen bei der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB war nicht fehlerhaft.
44Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammen zu fassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013
46- 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
47Gemessen an diesen Vorgaben liegt kein Verstoß gegen die genannte Bestimmung vor.
48Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Hinweis unvollständig gewesen wäre.
49Der in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin angesprochene Durchführungsvertrag bzw. dessen Entwurf musste, wie auch die Antragsgegnerin ausgeführt hat, nicht im Hinweis benannt werden, weil es sich nicht um eine umweltbezogene Stellungnahme im Sinne des Gesetzes handelte.
50Ebensowenig vermag der Senat zu erkennen, dass es an der erforderlichen schlagwortartigen Kennzeichnung bzw. Charakterisierung der vorliegenden Umweltinformationen gefehlt hätte. Eine solche Charakterisierung war hier im Wesentlichen in hinreichender Weise durch die Titel der aufgelisteten Gutachten gegeben, denen sich entnehmen ließ, welche Art von Umweltinformationen darin enthalten war.
51Vgl. dazu allg. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.7.2015 - 3 S 2492/13 -, BauR 2015, 1771.
52Soweit dies hinsichtlich der in der Schalltechnischen Prognose der Art nach enthaltenen Umweltinformationen zweifelhaft sein könnte, weil diese verschiedene Arten von Lärm, etwa neben Straßenverkehrslärm und dem von der Tiefgaragenausfahrt ausgehenden Kraftfahrzeuglärm auch Freizeitlärm eines benachbarten Schulsportplatzes betrachtet, führt dies nicht zu einem beachtlichen Mangel. Sollte es insoweit an einer hinreichenden Kennzeichnung der Arten der Umweltinformationen fehlen, würde es sich um einen Mangel handeln, der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz BauGB unbeachtlich wäre.
532. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
54a) Entgegen der Meinung der Antragstellerin ergab sich daraus keine Pflicht zur Offenlage auch des Durchführungsvertrags bzw. der Entwurfsfassung des Vertrags, weil erst darin eine maßgebliche Konkretisierung in Bezug auf das Blockheizkraftwerk erfolgt sei. Die für die Information der Öffentlichkeit und die Erfüllung der Anstoßfunktion der Offenlage maßgeblichen Inhalte konnten vielmehr bereits dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der zugehörigen Begründung entnommen werden. Da bereits in der offengelegten Fassung der Begründung neben anderen Systemen (Geothermie bzw. Holzpellets) auch die zum Gegenstand des Durchführungsvertrags gewordene Technik mit biomethanbefeuerter Grundlast und erdgasbefeuerter Reservelast bzw. Spitzenlast angesprochen war, war die Öffentlichkeit hinreichend „angestoßen“, auch dazu im Rahmen der Beteiligung Stellung zu nehmen.
55b) Es bedurfte auch nicht der Offenlage des Baugrundgutachtens vom 30.9.2013. Es besteht keine Offenlagepflicht für umweltbezogene Gutachten, die erst während der Offenlage erstellt wurden. Erfasst werden nur Stellungnahmen, die tatsächlich bereits eingegangen sind.
56Vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 Rn. 35, Stand der Bearbeitung: August 2013.
573. Es bestand keine Pflicht der Antragsgegnerin, eine erneute Offenlage durchzuführen, wie die Antragstellerin meint.
58a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die nach Abschluss der Offenlage erstellten umweltbezogenen Gutachten.
59Ein solches neues Gutachten ist nicht als Änderung oder Ergänzung der Planung im Sinne von § 4 a Abs. 3 BauGB anzusehen.
60Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE -, BRS 82 Nr. 4 = BauR 2014, 2031.
61Soweit sich im Einzelfall aus dem Inhalt neue für die Planung wesentliche Aspekte ergeben, die einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse entsprechen, könnte zwar gegebenenfalls - ebenso wie bei wesentlichen Änderungen des Umweltberichts - eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung in Betracht zu ziehen sein.
62Vgl. zu diesen Aspekten etwa Krautzberger, in Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB § 4 a, Rn. 31 (Stand der Bearbeitung: August 2013);
63OVG NRW, Urteil vom 19.11.2015 - 10 D 84/13.NE -.
64Dass diese Voraussetzungen hier vorlagen, ist aber weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
65b) Der Verzicht auf erneute Offenlage ist auch nicht im Hinblick auf die Änderungen des Plans nach der Offenlage in beachtlicher Weise fehlerhaft.
66Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB war eine solche Offenlage im Wesentlichen entbehrlich. Danach gilt, dass bei einer Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Einholung von Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden kann, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind.
67Hier liegen Änderungen gemäß dem Ratsbeschluss vor, die die Grundzüge der Planung nicht betreffen. Die Antragsgegnerin hat auf dieser Grundlage angenommen, dass lediglich eine Beteiligung der beigeladenen Vorhabenträgerin erforderlich war und dass diese durchgeführt worden ist. Es ist auch nach Überzeugung des Senats nicht ersichtlich, welche anderen Personen bzw. Stellen von den Änderungen - Verschiebung der Baugrenzen von der Straße nach Osten, Reduzierung der Wohneinheiten, Reduzierung der Geschosse im nordwestlichen Bereich auf vier (nachteilig) betroffen gewesen sein könnten und deshalb hätten beteiligt werden müssen.
68Hinsichtlich der Änderung der Stellplatzzahlen, die als Reaktion u. a. auf die Einwendung der Antragstellerin erfolgte, in der die Verschärfung einer bereits problematischen Parkplatzsituation geltend gemacht worden war, ist ein etwaiger Mangel der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit jedenfalls unbeachtlich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.
69Vgl. dazu allg.: Uechtritz, in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2014, § 214 Rn. 44.
70Diese Unbeachtlichkeit einer etwaigen Verletzung des § 4a Abs. 3 BauGB bei fehlender Beteiligung einzelner Personen oder Stellen ergibt sich daraus, dass im Wesentlichen eine Berücksichtigung entsprechender Belange erfolgte, da entsprechend dem Wunsch der Einwender in der Öffentlichkeitsbeteiligung, insbesondere auch der Antragstellerin, eine Erhöhung der Tiefgaragenstellplätze vorgenommen wurde, um die Parkplatzsituation im öffentlichen Verkehrsraum zu entschärfen.
71c) Ebensowenig ergab sich eine Erforderlichkeit einer erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Umstand, dass die konkrete Benennung der Art der Raumwärmeversorgung und Warmwasserversorgung erst im Rahmen der abschließenden Satzungsbegründung und des Durchführungsvertrags erfolgte. Es handelte sich nicht um eine Änderung oder Ergänzung des Plans im Sinne von § 4 a Abs. 3 BauGB und gab auch nach den vorstehenden Grundsätzen keinen Anlass zu einer erneuten Offenlage. Dies gilt auch mit Blick auf die Anstoßfunktion der Offenlage.
724. Der Plan leidet entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht an einem Ausfertigungsmangel bzw. Bekanntmachungsmangel.
73Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung, d. h. vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt werden muss. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird. Nur diese Reihenfolge genügt dem Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (vgl. § 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an.
74Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2015
75- 7 B 310/15 -, juris.
76Im Hinblick darauf liegt der behauptete Mangel indes nicht vor. Der Senat ist auf der Grundlage der schriftlichen Auskunft des ehemaligen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 21.12.2015 davon überzeugt, dass der Plan bereits mit dem Ausfertigungsvermerk versehen war, als der ehemalige Oberbürgermeister mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung nach § 3 BekanntmVO NRW das Bekanntmachungsverfahren einleitete. Anderes hat im Übrigen auch die Antragstellerin nach Eingang der Auskunft nicht mehr geltend gemacht.
77II. Der Bebauungsplan ist auch nicht mit beachtlichen materiellen Mängeln behaftet.
781. Es fehlt dem Bebauungsplan nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
79Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeacht-lichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013
81- 4 CN 7.11 -, juris.
82a) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan eine hinreichende positive Planungskonzeption zugrunde. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans beabsichtigt die Antragsgegnerin die Zulassung eines näher beschriebenen Wohnquartiers. Entgegen der Meinung der Antragstellerin bedurfte es nicht des Nachweises eines aktuellen Wohnraumbedarfs, um die städtebauliche Erforderlichkeit nach den aufgezeigten Grundsätzen zu begründen.
83b) Ebenso wenig liegt im Zusammenhang mit dem im Durchführungsvertrag konkretisierten Blockheizkraftwerk ein Fehler nach § 1 Abs. 3 BauGB wegen Vollzugsunfähigkeit vor. Es ist nicht zu erkennen, dass es - wie die Antragstellerin meint - nach dem Plan im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wäre. Hierzu wird auf die zutreffenden Erwägungen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin verwiesen, nach denen eine Zulassung als Teil einer Hauptanlage (Gebäude 1) bzw. als das Wohnquartier im Übrigen versorgende Nebenanlage nach § 14 BauNVO 1990 in Betracht kommt. Aus den von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des Senats bzw. des 8. Senats des OVG NRW ergibt sich keine andere Beurteilung.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 24.5.2012 - 8 B 225/12 -, juris.
852. Es liegt kein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor, weil der Durchführungsvertrag keine Regelung über die Tragung der Planungskosten und der Erschließungskosten enthielt, wie die Antragstellerin meint. Die Beigeladene hat vielmehr aufgezeigt, dass eine solche Regelung in hinreichender Weise getroffen worden ist.
863. Ebensowenig liegt ein materieller Mangel des Plans vor, weil in dem Baukörper 1 im nordwestlichen Plangebiet nur eine Kindertagesstätte bzw. eine Hausmeisterwohnung zulässig ist.
87Vgl. zur Unzulässigkeit vorhabenunabhängiger gebietsbezogener Kontingentierungen etwa OVG NRW, Urteil vom 7.7.2011 - 7 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48.
88Hier handelt es sich um eine zulässige vorhabenabhängige Kontingentierung.
894. Eine beachtliche Verletzung des Gebots gerechter Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegt ebenfalls nicht vor.
90Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung. Lässt sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen, fehlt es mithin an der Begründbarkeit der gemeindlichen Planung, dann führt dies zudem zu einem Fehler (auch) im Abwägungsergebnis. Denn ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden. Anders als Mängel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-) Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 ‑, juris.
92a) Eine - als danach erheblicher Abwägungsmangel zu wertende - Inkongruenz zwischen dem Willen des Plangebers und dem Inhalt des Plans im Hinblick auf die Planung des Blockheizkraftwerks im Durchführungsvertrag ohne entsprechende ausdrückliche Festsetzung im Vorhaben- und Erschließungsplan ist nicht festzustellen.
93Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans müssen ein oder mehrere Vorhaben sein. Das Vorhaben ist mit allen seinen städtebaulich relevanten Parametern textlich und zeichnerisch so konkret zu beschreiben, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan geregelte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen aber aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte - ein aliud - zulässt, ist fehlerhaft.
94Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.2.2011
95- 2 D 36/09.NE -, juris.
96Ein Widerspruch zwischen der Planung und der Begründung, aus der sich die Intention der Antragsgegnerin ergibt, liegt hier aber deshalb nicht vor, weil die Planung für die nachfolgende Konkretisierung offen war. Die Festsetzungen im Vorhaben- und Erschließungsplan umfassten der Sache nach das Vorhandensein einer Raumwärmeversorgung und Warmwasserversorgung des Wohnquartiers, ohne deren genaue Ausführung bereits festsetzen zu müssen. Deren Konkretisierung konnte vielmehr im Rahmen der genannten Bandbreite im Plan offen und dem Durchführungsvertrag vorbehalten bleiben.
97b) Es liegt in diesem Zusammenhang auch nicht etwa ein Abwägungsdefizit vor, weil der Plan auch andere Techniken für die Versorgung mit Raumwärme und Warmwasser zulässt, aber in der Satzungsbegründung ausdrücklich nur die im Durchführungsvertrag beschriebene Technik abgehandelt wird. Diese Regelung, die mit Blick auf § 12 Abs. 3a BauGB nach Änderung des Durchführungsvertrags auch eine geänderte Vorhabendurchführung erlaubt, ist auch unter Abwägungsaspekten nicht zu beanstanden.
98§ 12 Abs. 3a BauGB erweitert den Anwendungsbereich des Durchführungsvertrags auf Fälle, in denen der vorhabenbezogene Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festsetzt. Eine solche Festsetzung ist an sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzulässig, weil Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans ein oder mehrere konkrete Vorhaben sein müssen. Diese Präzisionsanforderungen an die Vorhabenfestsetzung in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfahren durch § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB eine Aufweichung für solche Vorhaben, deren konkreter Umfang nur im Durchführungsvertrag und nicht auch im Bebauungsplan festgelegt ist.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.2.2011
100- 2 D 36/09.NE -, juris.
101Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem Zusammenhang im Rahmen der Abwägung in den Blick zu nehmenden Möglichkeiten der Konkretisierung von der Antragsgegnerin nicht gesehen, bewertet und abgewogen worden sind, vermag der Senat nicht zu erkennen.
102Es geht auch bei den anderen Techniken (Geothermie, Holzpellets) allein um die auf das Wohnquartier bezogene Versorgung, die von der Abwägungsentscheidung der Sache nach umfasst ist. Darüber hinaus gehende Änderungen des Durchführungsvertrags, die Grundzüge der Planung berührten, sind damit nicht zugelassen.
103Vgl. zur Grenze der Grundzüge der Planung: BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011
104- 4 BN 19.11 -, BauR 2012, 222 = BRS 78 Nr. 223.
105c) Es liegt danach ferner kein Abwägungsmangel wegen der Möglichkeit einer Änderung des Vorhabens im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans, etwa durch Zulassung von Handwerksbetrieben, vor. Hierzu hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass Gegenstand der Abwägung nur im allgemeinen Wohngebiet verträgliche Nutzungen sein mussten. Danach war bei realistischer Betrachtung nicht etwa in die Abwägung einzustellen, welcher Lärm von störenden, im Wohngebiet nicht zulässigen baulichen Nutzungen ausgehen würde, weil damit die zugelassene Bandbreite der in Betracht kommenden Nutzungen überschritten wäre.
106d) Ein Abwägungsfehler liegt nicht hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Verkehrs- und Lärmproblematik vor.
107Vgl. hierzu allg.: OVG NRW, Urteil vom 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE -, BRS 81 Nr. 34 = BauR 2013, 1966.
108aa) Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer Lärmbelastung der Grundstücke der Antragstellerin.
109Die Zusatzbelastung durch Straßenverkehrslärm ist nicht abwägungsrelevant. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel erst bei - hier aus den von der Beigeladenen im Schriftsatz vom 30.4.2015 aufgezeigten Gründen nicht gegebenen - Pegelunterschieden von ein bis zwei dB(A).
110Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2011
111- 7 D 34/10.NE -.
112Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verkehrslärmzunahme erstmals Werte erreicht sein könnten, die eine Gesundheitsgefährdung mit sich bringen. Die Schwelle der Gesundheitsgefahr liegt bei einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht.
113Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
11419.12.2011 ‑ 7 D 34/10.NE ‑, und Urteil vom 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39.
115Diese Werte werden nach der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung nicht erreicht. Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der schalltechnischen Untersuchung der Antragsgegnerin, die dem Satzungsbeschluss zugrunde liegt. Die Einwände der Antragstellerin gegen die schalltechnische Untersuchung greifen nicht durch. Aus den von der Antragsgegnerin aufgezeigten Gründen bedurfte es insbesondere keiner weiteren Ermittlungen zu den Auswirkungen der Reduzierung des Baukörpers 1 im nordwestlichen Planbereich um ein Geschoss. Ebensowenig greift die Kritik an den eingeholten Verkehrsgutachten durch.
116Soweit es um Verkehrslärm durch PKW im Bereich der Tiefgarage geht, ist hinsichtlich der Tagwerte aus den von der Beigeladenen im Schriftsatz vom 30.4.2015 aufgezeigten Gründen bereits die Abwägungsrelevanz zu verneinen. Hinsichtlich der Nachtwerte ist die Abwägung nicht zu beanstanden, nach der die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass Beurteilungspegel von 40 dB(A) sicher unterschritten werden und damit in dem als allgemeines Wohngebiet betrachteten Bereich die Grenzwerte nach der TA Lärm ebenso eingehalten sind wie die Orientierungswerte nach der DIN 18005.
117Vgl. zur Abwägung unter Lärmaspekten in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE -, BRS 81 Nr. 34 = BauR 2013, 1966.
118bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor, weil die Antragsgegnerin höhere Werte als die Orientierungswerte der DIN 18005 auf dem Außenbereich der Kindertagesstätte im Baukörper 1 im nordwestlichen Bereich des Plangebiets an der E.------------straße zugrundegelegt hat. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung gesehen, dass die Werte der DIN 18005 um 3 dB(A) überschritten werden, sie hat aber in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass diese Überschreitung hier hingenommen werden kann. Die Grenze gesunder Wohnverhältnisse ist damit nicht überschritten.
119Vgl. zu dieser Grenze, deren Überschreitung nicht in Betracht kommt, wenn die Richtwerte für Mischgebiete eingehalten sind: OVG NRW, Urteil vom 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE -, BRS 81 Nr. 34 = BauR 2013, 1966.
120e) Es liegt auch kein Abwägungsmangel im Hinblick auf die der Planung zugrundegelegte Zahl der Wohnbevölkerung im Bereich der Antragsgegnerin vor. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass insoweit in erheblicher Weise der Abwägung unzutreffende tatsächliche Annahmen zugrundegelegt worden wären.
121f) Ebensowenig liegt ein Fehler wegen einer unzureichenden Würdigung der besonderen Situation des Wohnbedarfs in dem Ortsteil Q. vor, wo nach der Meinung der Antragstellerin kein erheblicher Wohnraumbedarf besteht.
122g) Schließlich besteht kein Ermittlungsdefizit im Hinblick auf die Stellplatzsituation. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den Stellplatzbedarf der Bewohner des Plangebiets zu niedrig veranschlagt hätte und deshalb etwa mit erheblichem Parksuchverkehr im öffentlichen Raum gerechnet werden müsste. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den entsprechenden Passagen des Abwägungsvorschlags und der Planbegründung.
123Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
124Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
125Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
126Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Bebauungsplan der Stadt C1. Nr. 337 b
- K.-Straße ‑ ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 337 b ‑ K.-Straße ‑ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie ist Eigentümerin des im Plangebiet ‑ im GE 6 ‑ gelegenen Grundstücks K.-Straße 20 (Gemarkung H., Flur 13, Flurstück 133). Auf dem mit einem Geschäftsgebäude bebauten Grundstück wurde zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter betrieben. Die Verkaufsfläche im Gebäude betrug circa 5.150 qm. Hinzu kamen Verkaufsflächen im Freien von circa 920 qm. Die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28. Juni 1997 enthält keine Einschränkung der zulässigen Sortimente.
3Das circa 28 ha große Plangebiet liegt in C1.-H. im Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplans Nr. 337 vom 16. März 1972, der für das Grundstück der Antragstellerin ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968 festgesetzt hatte. Das Plangebiet grenzt im Norden an das Gewerbegebiet H.-Süd, im Osten an die H.‑Straße, im Westen an den D. und im Süden an die K.-Straße beziehungsweise an südlich davon gelegene Grünflächen. Es handelt sich um einen überwiegend bebauten und gewerblich genutzten Bereich.
4Der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Regionalplan für den Regierungsbezirk B., Teilabschnitt Oberbereiche C1. und I. (im Folgenden: Regionalplan), stellte das Plangebiet nördlich der K.-Straße als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) und südlich davon als „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ dar. Plansatz 3.4.2 (1) Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) lautete:
5„Zur Sicherung der ökologischen Funktion soll die Nutzungsstruktur in den Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung in ihrer jetzigen Ausprägung weitgehend erhalten bleiben. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die zu Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes führen können, sind zu unterlassen; wo erforderlich, ist auf die Verbesserung oder Wiederherstellung der ökologischen Leistungsfähigkeit hinzuwirken.“
6In dem am 3. Mai 2010 in Kraft getretenen Regionalen Flächennutzungsplan ist das Grundstück der Antragstellerin als Allgemeiner Siedlungsbereich (gewerbliche Baufläche) dargestellt.
7Zu Anlass, Erforderlichkeit und Zielsetzung der Planung ist in der Planbegründung ausgeführt: Um das städtebauliche Gefüge zu erhalten und die Veränderungen im Einzelhandel in geordnete Bahnen zu lenken, sei es notwendig, die Ansiedlung jeglicher Einzelhandelsnutzungen räumlich und inhaltlich zu steuern. Das Plangebiet solle in den überwiegenden Teilbereichen für das produzierende beziehungsweise dienstleistende Gewerbe gesichert werden. Zum anderen sollten Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ausgeschlossen werden, um so die umliegenden Stadtteil- und Nahversorgungszentren im Sinne des „Masterplans Einzelhandel“ zu schützen.
8Der Bebauungsplan setzt gegliederte Gewerbe- und Industriegebiete fest. In den Teilgebieten GE 1 bis GE 4 und GI 1 bis GI 3 sind unter anderem Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen produzierenden Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher richten, „wenn sie nach Art und Umfang in eindeutigem Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur und Serviceleistungen der Betriebsstätten im Plangebiet stehen“.
9Nach der Planbegründung sollen durch den teilweisen Ausschluss von allgemein zulässigen Nutzungen in den Gewerbe- und Industriegebieten Flächen für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe gesichert werden. Einzelhandelsbetriebe sollen in den zentralen Bereichen der Stadt C1. und der Stadtteile konzentriert werden, um die Zentren mit einem ausgeweiteten Angebot verschiedener Einrichtungen und Dienstleistungen zu stärken und zu entwickeln.
10In den Teilgebieten GE 5 bis GE 8 sind Einzelhandelsbetriebe mit im Einzelnen aufgeführten zentrenrelevanten Hauptsortimenten unzulässig. Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten in Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen produzierenden Gewerbebetrieben unter denselben Voraussetzungen wie für den sogenannten Annex-Handel in den Teilgebieten GE 1 bis GE 4. Nach der Planbegründung haben sich in dem fraglichen Bereich produzierende Betriebe, Handwerksbetriebe, Büro- und Verwaltungseinrichtungen, Lagerflächen, Speditionen sowie Großhandels- und Einzelhandelsbetriebe angesiedelt. In den Teilgebieten GE 5 bis GE 8 trete insbesondere der Schutz der Stadtteil- und Nahversorgungszentren in den Vordergrund. Durch die Einzelhandelssteuerung sollten negative städtebauliche Auswirkungen auf das Zentrengefüge sowie auf bestehende Nahversorgungsbereiche verhindert werden.
11Der im Teilgebiet GE 7 bestehende und genehmigte Getränkemarkt ist nach Nr. 2 der textlichen Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Änderungen und Erneuerungen werden ausnahmsweise zugelassen. Die Verkaufsfläche darf nicht erweitert werden.
12Darüber hinaus enthält der Plan ins Einzelne gehende Festsetzungen zu den in den Teilgebieten GI 1 bis GI 3 zulässigen Betrieben nach der Abstandsliste des Abstandserlasses.
13Nach Nr. 5 der textlichen Festsetzung sind (nur) Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die im Einzelnen angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 nicht überschreiten.
14Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr fasste am 15. November 2005 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Am 22. Dezember 2006 trat zur Sicherung der Bauleitplanung für den Planbereich eine Veränderungssperre in Kraft. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte vom 4. September bis zum 2. Oktober 2007. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 15. August 2007 unterrichtet. Die Planung wurde am 18. September 2007 in einer Bürgerversammlung erörtert. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte vom 26. Mai bis zum 26. Juni 2008. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die Antragstellerin wandte ein, dass der Bebauungsplan den Bau- und Heimwerkermarkt ohne jeden Sachgrund auf den Bestandsschutz setze. Eine Vorhaltung von Flächen für das produzierende oder dienstleistende Gewerbe könne auf ihrem Grundstück nicht erreicht werden. Auch das Ziel, Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten auszuschließen, werde insoweit verfehlt, weil der Bau- und Heimwerkermarkt solche Sortimente bereits führe. Der Bebauungsplan verstoße außerdem gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil nur für den Getränkemarkt bestandserhaltende Festsetzungen getroffen würden. Für das Teilgebiet GE 6 sei ein Schallleistungspegel von 58 dB(A) nachts vorgesehen. Hierdurch könnten die Nutzungsmöglichkeiten in diesem Teilgebiet erheblich eingeschränkt werden, obwohl sich in unmittelbarer Nähe dazu keine Wohnbebauung befinde.
15Der Rat stimmte in der Sitzung vom 27. November 2008 der Behandlung der Anregungen der Antragstellerin entsprechend dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu und beschloss den Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 15. Dezember 2008.
16Die Antragstellerin hat am 17. April 2009 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung hat sie ergänzend vorgetragen: Die Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten sei unbestimmt. Weder den textlichen Festsetzungen noch der Begründung des Bebauungsplans oder dem „Masterplan Einzelhandel“ lasse sich entnehmen, unter welchen Voraussetzungen es sich bei einem Sortiment um ein Hauptsortiment handele. Die Unwirksamkeit der Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten habe zumindest die Unwirksamkeit der als GE 5 bis GE 8 festgesetzten Teilgebiete des Bebauungsplans zur Folge. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten verstoße auch gegen das Gebot der Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Die beabsichtigten Ziele könnten auf ihrem Grundstück nicht erreicht werden. Die Festsetzungen zum Lärmschutz seien widersprüchlich. Der Bebauungsplan sei auch nicht den Zielen der Raumordnung angepasst. Ihr Grundstück sei im Regionalplan als „Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ dargestellt. Handele es sich dabei nur um einen Grundsatz der Raumordnung, liege jedenfalls ein Abwägungsfehler vor. Die Festsetzung eines Gewerbegebietes beeinträchtige den Naturhaushalt und das Landschaftsbild und verstoße daher gegen den Plansatz 3.4.2 (1) des Regionalplans. Ein weiterer Abwägungsfehler ergebe sich daraus, dass der Rat Umfang und Reichweite des Bestandsschutzes des bestehenden Bau- und Heimwerkermarktes mit Gartencenter verkannt und keine bestandserhaltende Festsetzung getroffen habe. Ihr Grundstück befinde sich nach dem bisher geltenden Bebauungsplan aus dem Jahre 1972 in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968. Die BauNVO 1968 habe keine dem § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 vergleichbare Einschränkung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben enthalten. Der Bau- und Heimwerkermarkt als großflächiger Einzelhandelsbetrieb sei nunmehr bauplanungsrechtlich unzulässig. Insoweit liege auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil kein sachlicher Grund dafür erkennbar sei, dass nur für den im Plangebiet vorhandenen Getränkemarkt bestandserhaltende Festsetzungen getroffen worden seien. Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials sei auch deshalb unvollständig, weil der Rat nicht erkannt habe, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans zu einem drastischen Wertverlust ihres Grundstücks führten.
17Auch die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zum Lärm sei unvollständig. Der für das Teilgebiet GE 6 zugelassene Schallleistungspegel von nur 58 dB(A) nachts schränke sie, die Antragstellerin, in der Nutzung ihres Grundstücks erheblich ein, obwohl sich in unmittelbarer Nähe keine Wohnbebauung befinde. Die Vorbelastung an den für die Beschränkung des zulässigen Schallleistungspegels maßgeblichen Immissionsorten sei nicht ermittelt worden. Die Lärmsituation, wie sie sich unter Berücksichtigung aller im Plangebiet bereits vorhandenen gewerblichen Betriebe darstelle, sei nicht untersucht worden. Der Rat sei zudem hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans erfülle, von unzutreffenden Annahmen ausgegangen. Die Festsetzungen zum Lärmschutz seien außerdem widersprüchlich. Über den Verweis auf den 5. Abschnitt der DIN 45691 gelte die dort geregelte Relevanzgrenze. Daneben sei im Bebauungsplan eine Irrelevanzregelung getroffen, die aber in der Regel leerlaufe. Dies führe zu einer unangemessenen Einschränkung sowohl für bestehende als auch für neu zu errichtende Betriebe.
18Die Antragstellerin hat beantragt,
19den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 337 b ‑ K.-Straße ‑ für unwirksam zu erklären.
20Die Antragsgegnerin hat beantragt,
21den Antrag abzulehnen.
22Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Begriffe „Hauptsortiment“ und „Randsortiment“ seien hinreichend bestimmbar. Hauptsortimente seien diejenigen Sortimente, die entsprechend allgemeiner fachlicher Meinung einer bestimmten Einzelhandelsbranche typischerweise zuzuordnen seien. Die Zulässigkeit einer Einzelhandelssteuerung über die Benennung bestimmter Hauptsortimente sei durch die Rechtsprechung bereits geklärt. Welche Branchen dabei im Einzelnen welche Hauptsortimente führten, könne allerdings nicht im Bebauungsplan selbst festgesetzt werden, sondern ergebe sich nach allgemeiner fachlicher Übereinkunft und werde im Baugenehmigungsverfahren auf Grundlage der konkreten Betriebsbeschreibung überprüft. Randsortimente seien demgegenüber solche Warengruppen, die einem bestimmten Kernsortiment als Hauptsortiment sachlich zugeordnet, aber hinsichtlich des Angebotsumfangs deutlich untergeordnet seien. Der Ausschluss zentrenrelevanter Hauptsortimente sei auch für das Grundstück der Antragstellerin städtebaulich erforderlich. Ein branchenüblicher Baumarkt führe keine Hauptsortimente, die nach der C2. Sortimentsliste als zentrenrelevant einzustufen seien. Branchentypische Hauptsortimente eines Baumarktes müssten immer unmittelbaren Bezug zum Bauen, Renovieren, oder Sanieren haben. Dies treffe nach der eigenen Darstellung auf dessen Internetseite auch auf den Bau- und Heimwerkermarkt auf dem Grundstück der Antragstellerin zu. Die von ihr genannten Sortimente könnten – wenn überhaupt – nur als Randsortiment eingestuft werden. Die Sortimentsgruppe „Lampen, Leuchten, Leuchtmittel“ sei zwar regelmäßig in Baumärkten zu finden, allerdings diene diese nicht direkt dem Zweck des Bauens, Renovierens oder Sanierens, sondern vielmehr dem des Einrichtens.
23Auch die weiteren Einwände der Antragstellerin seien unbegründet. Insbesondere bestehe der von der Antragstellerin behauptete Widerspruch zwischen Bebauungsplan und Regionalplan nicht. Der Bau- und Heimwerkermarkt werde auch nicht auf den reinen Bestandsschutz reduziert. Es handele sich um einen Betrieb, der auch innerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes zulässig sei. Er führe keine zentrenrelevanten Hauptsortimente. Bei Zugrundelegung der branchenüblichen Randsortimente von circa 10 % der Verkaufsfläche werde insoweit die Schwelle der Großflächigkeit nicht erreicht.
24Mit Urteil vom 12. April 2011 hat der Senat den angefochtenen Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat er ausgeführt, zumindest zwei zentrale Festsetzungen, nämlich der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten in den Teilgebieten GE 5 bis GE 8 und die Ausnahmeregelungen zur Zulässigkeit von Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen produzierenden Gewerbebetrieben seien unzulässig. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten sei schon nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Ein schlüssiges Planungskonzept sei nicht erkennbar, weil die getroffenen Festsetzungen die ihnen zugedachte Funktion, den Einzelhandel im Plangebiet zum Zwecke der Zentrenstärkung weitgehend auszuschließen, nicht erfüllten. Aus ihnen lasse sich keine hinreichend bestimmte umfängliche Beschränkung zentrenrelevanter Randsortimente herleiten. Der Ausschluss von nur zentrenrelevanten Hauptsortimenten widerspreche zudem den Erkenntnissen des „Masterplans Einzelhandel“, nach dessen Grundsatz 4 auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel räumlich zu lenken und auf eine begrenzte Zahl von Sonderstandorten zu konzentrieren sei und ferner Angebote zentrenrelevanter Sortimente generell nicht in Gewerbegebieten verortet werden sollten, wobei der Problematik von Randsortimenten eine besondere Bedeutung zukomme. Der Rat der Antragsgegnerin sei aber zur Umsetzung sämtlicher Grundsätze des Masterplans verpflichtet gewesen. Wenn nämlich ‑ wie hier ‑ im Bebauungsplan Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels getroffen würden, deren städtebauliche Erforderlichkeit losgelöst von konkreten Untersuchungen allein damit begründet werde, dass das beschlossene Einzelhandelskonzept umgesetzt werden solle, müsse sich der Rat grundsätzlich an dieses Konzept halten oder aber nachvollziehbar städtebaulich begründen, weshalb etwaige Abweichungen von diesem Konzept im Einzelfall den Zielen der gewollten Einzelhandelssteuerung insgesamt nicht schadeten oder jedenfalls hinzunehmen seien. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten in den Teilgebieten GE 5 bis GE 8 könne auch nicht durch den Schutz der umliegenden Versorgungsbereiche städtebaulich gerechtfertigt werden. Der Plangeber habe keine konkreten Angaben dazu gemacht, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art, würde er im Plangebiet angesiedelt, die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den zu schützenden Zentren unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebotes schädigen würde. Dies sei auch sonst nicht ersichtlich. Den – ebenfalls unwirksamen – Ausnahmeregelungen zur Zulässigkeit des Annex-Handels fehle die gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erforderliche städtebauliche Rechtfertigung, weil sie keine relative oder absolute flächenmäßige Begrenzung der Einzelhandelsaktivitäten enthielten. Sowohl die Unwirksamkeit der Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten als auch der Festsetzung zum „Annexhandel“ führten jeweils zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Ob der Bebauungsplan noch an weiteren Mängeln leide, könne offen bleiben.
25Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die von ihm zugelassene Revision der Antragsgegnerin mit Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 6.11 – das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zutreffend habe der Senat die Rechtsgrundlage für den im Bebauungsplan enthaltenen und dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Bauvorbescheides entgegenstehenden Einzelhandelsausschluss in § 1 Abs. 9 BauNVO gesehen und nicht nur für die Planung insgesamt, sondern auch für diese Einzelfestsetzung eine städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verlangt. Die Anforderungen, die die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die städtebauliche Rechtfertigung stelle, habe er aber in bundesrechtswidriger Weise überspannt und deswegen die Wirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses in nicht tragfähiger Weise verneint. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB betreffe die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Für Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO gelte nichts anderes. Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung würden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn der Träger der Bauleitplanung – wie hier – die Erforderlichkeit seiner Planung durch eine Bezugnahme auf ein gemeindliches Planungskonzept begründe, dessen Vorgaben aber nur teilweise umsetze. Wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergebe, seien derartige Planungskonzepte als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung – nur – zu berücksichtigen. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 ‑ 4 C 21.07 ‑ sei nichts Gegenteiliges herzuleiten. Soweit darin auf die sachlichen Rechtfertigungsgrenzen eines planerischen Konzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB hingewiesen und ausgeführt worden sei, dass Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung dienten, deshalb auch nicht erforderlich seien, habe, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der für sich genommen möglicherweise missverständlichen Formulierung deutlich ergebe, nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass ein Planungskonzept nicht solche planerischen Festsetzungen in einem Bebauungsplan rechtfertigen könne, die von vornherein nicht geeignet seien, dieses Ziel zu fördern. Ein Planungsträger sei nicht gehindert, sich die rechtfertigende Wirkung eines Planungskonzeptes auch im Falle seiner nicht vollständigen Umsetzung zunutze zu machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet seien, einen Beitrag zur Förderung des Planungskonzepts zu leisten. Davon könne allerdings nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr bestehe, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariere.
26Der Senat habe den dargelegten bundesrechtlichen Maßstab verfehlt, wenn er für die Abweichungen von dem Planungskonzept nachvollziehbare Begründungen fordere, die auf der Ebene der Bauleitplanung eine schlüssige Konzeption erkennen ließen, und wenn er die getroffenen Festsetzungen daran messe, ob sie den Einzelhandel „weitgehend“ ausschlössen. Auf der Grundlage des bundesrechtlichen Maßstabs sei die im Bebauungsplan enthaltene allgemeine Zulassung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten unter dem Gesichtspunkt der Zentrenstärkung nicht deswegen unwirksam, weil der Bebauungsplan von der im Grundsatz 1 des Masterplans Einzelhandel enthaltenen Empfehlung, Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 qm zuzulassen, keinen Gebrauch mache oder weil er die zulässigen Neben- und Randsortimente künftiger Einzelhandelsbetriebe nach Art und Umfang nicht weiter einschränke und somit das Ziel der Zentrenstärkung möglicherweise nicht mit der gleichen Intensität verfolge, wie sie der Masterplan Einzelhandel für erwägenswert erachte. Eine solche Regelung sei vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn sie nicht geeignet sei, das Ziel der Zentrenstärkung zu fördern oder dieses Ziel gar konterkariere. Diese Prüfung habe der Senat nicht vorgenommen.
27Auch soweit er den Einzelhandelsausschluss unter der Zielsetzung des Zentrenschutzes als städtebaulich nicht gerechtfertigt angesehen habe, habe er den bundesrechtlichen Maßstab überspannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfe es bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss der Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Weitergehende Anforderungen seien nicht gerechtfertigt. Denn auch insoweit komme es darauf an, ob der festgesetzte Einzelhandelsausschluss geeignet sei, das vom Plangeber ins Auge gefasste städtebauliche Ziel zu fördern. Davon sei grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Zentrenkonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Zentren entscheidenden und mithin zentrumsbildenden Sortimente festgelegt würden und diese Sortimente in einem Bebauungsplan für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen würden. Denn auch bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung (gemeint ist wohl: des Schutzes) von Versorgungszentren gehe es nicht um punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um planerische Lenkung und mithin eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt werde.
28Den bundesrechtlichen Maßstab habe der Senat auch verfehlt, soweit er die den Annex-Handel regelnden Festsetzungen mangels städtebaulicher Rechtfertigung für unwirksam gehalten habe, weil sie keine relative oder absolute flächenmäßige Begrenzung der Einzelhandelsaktivitäten enthielten. Auf das für diese Regelung erkennbar einschlägige, nach seinen Feststellungen in der Planbegründung enthaltene Ziel, das Plangebiet für das produzierende beziehungsweise dienstleistende Gewerbe zu sichern, sei der Senat in diesem Zusammenhang nicht eingegangen. Dass aufgrund der Zulassung des Annex-Handels die Grundsätze des Masterplans Einzelhandel möglicherweise nur in eingeschränktem Umfang umgesetzt würden, stehe der städtebaulichen Rechtfertigung dieser Regelung nicht entgegen. Dass sie das mit der Bauleitplanung ebenfalls verfolgte Ziel der Zentrenstärkung konterkariere oder der im Bebauungsplan geregelte Einzelhandelsausschluss wegen der Zulassung des Annex-Handels keinerlei Beitrag zur Förderung des Ziels der Zentrenstärkung leisten könne, habe der Senat nicht festgestellt und liege auch nicht auf der Hand.
29In dem fortgeführten Normenkontrollverfahren haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakte Hefte 1 bis 3) verwiesen.
31Entscheidungsgründe:
32Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
33Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.
34Der Bebauungsplan und die einzelnen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans genügen allerdings nach der in dem in diesem Verfahren ergangenen Revisionsurteil geäußerten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, an die der Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden ist, den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB.
35Der Bebauungsplan verstößt aber gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.
36Gemäß der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind Ziele der Raumordnung nicht zugänglich. Dem für die Festlegung eines Ziels charakteristischen Erfordernis einer abschließenden Abwägung ist genügt, wenn die auf der landesplanerischen Ebene getroffene Planaussage keiner Ergänzung mehr bedarf.
37Danach war das Ziel 23 des bei Inkrafttreten des Bebauungsplans geltenden Regionalplans, Plansatz 3.4.2 (1) Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE), ein Ziel der Raumordnung. Es lautete:
38„Zur Sicherung der ökologischen Funktion soll die Nutzungsstruktur in den Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung in ihrer jetzigen Ausprägung weitgehend erhalten bleiben. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die zu Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes führen können, sind zu unterlassen; wo erforderlich, ist auf die Verbesserung oder Wiederherstellung der ökologischen Leistungsfähigkeit hinzuwirken.“
39Mit der Festsetzung eines Teils des Gewerbegebietes in dem dargestellten Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung verfehlte der Bebauungsplan die gebotene Anpassung an dieses Ziel der Raumordnung. Der Einwand der Antragsgegnerin, es sei allein dem groben Maßstab der Kartierung geschuldet, dass die Fläche des Bau- und Heimwerkermarktes scheinbar im Bereich des BSLE liege, überzeugt nicht. Nach den zeichnerischen Darstellung reichte der BSLE fraglos bis zur K.-Straße heran und erfasste auch bei Berücksichtigung des groben Maßstabs der Kartierung eindeutig die südlich dieser Straße vorhandenen baulichen Anlagen, die trotz des Maßstabs ohne Weiteres als einzelne Gebäude erkennbar sind. Mit der bloßen Behauptung einer Unschärfe und dem Maßstab der zeichnerischen Darstellungen des Regionalplans lässt sich die fehlende Anpassung an dieses Ziel der Raumordnung daher nicht widerlegen.
40Dass der am 3. Mai 2010 in Kraft getretene Regionale Flächennutzungsplan das Grundstück der Antragstellerin als Allgemeinen Siedlungsbereich (gewerbliche Baufläche) darstellt, führt entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht dazu, dass der von Anfang an, nämlich seit dem Tag des Satzungsbeschlusses beziehungsweise seiner Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksame Bebauungsplan nachträglich Wirksamkeit erlangen könnte.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 – 10 D 44/12.NE –, juris, Rn. 95; so wohl auch OVG Lüneburg, Urteil vom 1. September 2005 – 1 LC 107/05 –, juris, Rn. 187 ff.
42Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Bebauungsplan für unwirksam zu erklären ist, der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Zielen der Raumordnung widerspricht. Insoweit geht es um Fälle, in denen geänderte oder neue Ziele der Raumordnung die Anpassung eines Bauleitplans an diese Ziele erfordern.
43Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2006 – 4 BN 56/05 –, juris, Rn. 7, und vom 14. Mai 2007 – 4 BN 8.07 –, juris, Rn. 4.
44Soweit in dem von der Antragsgegnerin angeführten Urteil des Hessischen VGH vom 8. November 2007 – 3 N 3067/06 – die Auffassung vertreten wird, dass maßgeblicher Zeitpunkt der Herstellung materieller Konkordanz mit den Zielen der Raumordnung zumindest im Fall einer nachträglich erfolgten Zielanpassung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht beziehungsweise der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses sei, liegt eine solche Fallgestaltung hier ebenfalls nicht vor.
45Der Bebauungsplan weist auch beachtliche Abwägungsmängel auf.
46Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat.
47Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris, und vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31.
48Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt zudem inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
49Diese Anforderungen erfüllt die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung nicht, was die Antragstellerin auch fristgerecht gerügt hat.
50Dem Interesse eines Grundeigentümers an der einfachsten und lukrativsten Nutzung oder Vermarktung seines Grundstücks kommt zwar regelmäßig nicht so viel Gewicht zu, dass der Plangeber dieses Interesse bei der Abwägung nicht mit Blick auf ebenso gewichtige öffentliche Interessen zurückstellen könnte. Die besonderen Interessen des zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestehenden Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück der Antragstellerin, der mit dem Einzelhandelsausschluss überplant worden ist, hat der Rat jedoch nicht hinreichend beachtet.
51Der Rat hat bereits den maßgeblichen Sachverhalt als Grundlage für die zu treffende Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt beziehungsweise die Bedeutung der grundlegenden Tatsachen verkannt. Die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei der Überplanung eines teilweise bebauten Gebiets eine erkennbare Bestandsaufnahme. Dieser allgemeine Grundsatz erlangt bei der Überplanung vorhandener Gewerbebetriebe, deren dauerhafter Fortbestand durch die beabsichtigte Überplanung zumindest in Frage steht, besondere Bedeutung. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB sind die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Das bedeutet auch, dass die Erhaltung und Absicherung vorhandener Gewerbebetriebe grundsätzlich ein erhebliches Gewicht hat.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2015 – 10 D 62/12.NE –, juris, Rn. 53.
53Es lässt sich nicht feststellen, dass im Aufstellungsverfahren eine sorgfältige Ermittlung der Genehmigungslage und der Auswirkungen der Planung für den Bau- und Heimwerkermarkt auf dem Grundstück der Antragstellerin stattgefunden hat. Er ist auf den Bestand gesetzt worden, ohne dass der Rat das Abwägungsmaterial vollständig erfasst und sich mit den eigentumsrechtlichen und betrieblichen Belangen hinreichend auseinandergesetzt hat.
54Im Gegenteil ist der Rat insoweit von einer fehlerhaften Bewertung der Auswirkungen der Planung ausgegangen. Die Darstellung in der Beschlussvorlage zum Satzungsbeschluss, der Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter sei im Plangebiet weiterhin zulässig, weil die von ihm angebotenen Hauptsortimente zu den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zählten, sodass erhebliche planbedingte Einschränkungen gegenüber der bisherigen Betriebssituation nicht zu erwarten und eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO nicht erforderlich seien, ist unzutreffend.
55Die Antragstellerin hat mit Recht vorgetragen, dass sie bereits durch die nunmehrige Festsetzung eines Gewerbegebiets im Sinne von § 8 BauNVO 1990 auf den Bestandsschutz verwiesen sei, weil für den bisherigen Bebauungsplan § 8 BauNVO 1968 gegolten habe. Nach dieser letztgenannten Bestimmung waren dort Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 zulässig. Ein Verbrauchermarkt in diesem Sinne sei der Bau- und Heimwerkermarkt nicht.
56Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll ein Verbrauchermarkt vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 dienen, wenn der zu erwartende innergemeindliche Umsatzanteil weniger als 50 % des typischerweise für einen Markt vergleichbarer Größenordnung zu erwartenden Gesamtumsatzes ausmacht.
57Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1989 – 4 B 99.89 –, juris, Rn. 3.
58Der Senat teilt die Einschätzung der Antragstellerin, dass ein Baumarkt in einer Großstadt wie C1. mehr als die Hälfte des Umsatzes mit ihren Einwohnern erzielt und der Bau- und Heimwerkermarkt auf dem Grundstück der Antragstellerin damit im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968 zulässig war. Demgegenüber sind nunmehr großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in Gewerbegebieten nach § 8 BauNVO 1990 generell unzulässig. Für einen Baumarkt mit einer Verkaufs- und Geschossfläche der hier in Rede stehenden Größe greift die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3, Abs. 1 BauNVO, wonach bei Einzelhandelsbetrieben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 qm in der Regel anzunehmen ist, dass sie wegen ihrer Auswirkungen unter anderem auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nur in Kerngebieten oder in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2007 – 10 A 1851/04 –, juris, Rn. 71.
60Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hat zwar auch den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darin erschöpft sich ihre rechtliche Bedeutung jedoch nicht. In ihrem Anwendungsbereich stellt die Vermutungsregel eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2002 ‑ 4 B 14.02 ‑, juris, Rn. 11.
62Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO mit umso größerem Gewicht zum Tragen kommt, je deutlicher die Grenze von 1.200 qm Geschossfläche überschritten wird. Ob die Vermutung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt werden kann, hängt maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Einzelhandelsbetrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Die Überschreitung der Geschossflächengrenze von 1.200 qm steht nicht zwangsläufig der Annahme entgegen, dass es sich um einen Einzelhandelsbetrieb handelt, der der verbrauchernahen Versorgung dient. Entscheidend ist, ob er über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht und damit auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Dabei kann allerdings die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potenziellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren.
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 29.04 ‑, juris, Rn. 10.
64Für den früheren Bau- und Heimwerkermarkt auf dem Grundstück der Antragstellerin, der über eine Geschossfläche von über 6.000 qm verfügte, steht danach außer Frage, dass er in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1990 nicht zulässig ist.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 1995 ‑ 7 A 1895/91 ‑, juris, Rn. 10 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 23. März 1998 – 20 ZB 98.827 –, juris, Rn. 2; OVG Thüringen, Urteil vom 21. August 2001 ‑ 1 KO 1240/97 ‑, juris, Rn. 51 ff.
66Die Argumentation der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung, der Bau- und Heimwerkermarkt führe keine zentrenrelevanten Hauptsortimente und auch die anderen in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten möglichen Auswirkungen könnten widerlegt werden, überzeugt vor dem Hintergrund der vorstehend aufgezeigten Bewertungskriterien nicht.
67Der Abwägungsmangel ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich, denn er ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
68Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er – wie hier – auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 ‑ 4 C 57.80 ‑, BRS 38 Nr. 37.
70Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre.
71Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 BN 47.03 –, BRS 66 Nr. 65.
72So ist es hier. Hätte der Rat die Auswirkungen der Planung auf den damaligen Bau- und Heimwerkermarkt auf dem Grundstück der Antragstellerin vollständig erkannt, hätte er ihn mit einiger Wahrscheinlichkeit durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO planungsrechtlich abgesichert.
73Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
74Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.