Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juli 2014 - 6 B 643/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22. Januar 2014 (VG Münster - 4 K 121/14 -) gegen die Entlassungsverfügung vom 13. Januar 2014 hätte wiederherstellen müssen.
3Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfalle. Der Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 13. Januar 2014 sei offensichtlich rechtmäßig. Gesichtspunkte, die gleichwohl eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigten, lägen nicht vor. Die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei nach Maßgabe der Regelungen des § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtStG formell und materiell rechtmäßig. Das Polizeipräsidium N. habe im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums zu Recht mit Blick auf § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG einen Ausnahmefall angenommen, in dem eine Entlassung in Betracht komme. Denn aus den ärztlichen Einschätzungen ergäben sich ernsthafte Zweifel daran, dass der Antragsteller auf absehbare Zeit den für einen erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung erforderlichen 3000-Meter-Lauf innerhalb der vorgeschriebenen Zeit absolvieren könne. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sei auch verhältnismäßig und mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Die vom Antragsteller geforderte alternative Erbringung der Ausdauerleistung im Schwimmen (800 m) oder Fahrradfahren sei nach den Vorgaben für die Ausbildung im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums (§ 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen - VAPPol II Bachelor -) unzulässig. Schließlich sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der erfolgreiche Abschluss des Bachelorstudiengangs nach §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor, §§ 13 Abs. 4, 19 Abs. 1 Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (StudO-BA) vom Bestehen aller Teilprüfungen spätestens im ersten Wiederholungsversuch abhängig sei.
4Diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.
5Der Antragsteller ist der Auffassung, seine Entlassung sei ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner sein Ermessen zur Gestaltung der Ausbildung nicht dahingehend ausgeübt habe, dass ihm entsprechend der Vorgabe in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG die Möglichkeit zur Beendigung der Ausbildung gegeben worden sei.
6Es ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG im Fall einer beabsichtigten Entlassung eines Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG vorsieht, dass dem Beamten die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Der Antragsteller geht aber fehl, soweit er daraus ableitet, zu diesem Zweck müsse ihm die Möglichkeit einer alternativen Prüfungsleistung – Erbringung der Ausdauerleistung in einer anderen Sportart anstelle des vorgesehenen 3000-Meter-Laufes – eingeräumt werden.
7Denn die nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG dem Beamten seitens des Dienstherrn regelmäßig zu ermöglichende Beendigung der Ausbildung muss auf der Grundlage der für die Absolvierung der Ausbildung und Ablegung der Prüfungen maßgeblichen Regelungen erfolgen.
8Dem entsprechend muss auch der Antragsteller für die erfolgreiche Beendigung seiner Ausbildung im Rahmen des hier in Rede stehenden Teilmoduls 7 des Berufspraktischen Trainings unter anderem einen 3000-Meter-Lauf innerhalb von 13:00 Minuten absolvieren. Ein anderweitiger Nachweis der Leistungsfähigkeit im Ausdauerbereich ist nicht vorgesehen. Dies folgt aus der auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 LBG NRW erlassenen VAPPol II Bachelor. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 VAPPol Bachelor besteht die Bachelorprüfung aus den Studienleistungen während des Studiums, deren nähere Ausgestaltung hier durch die gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 13 Nr. 1, 26 FHGöD erlassene StudO-BA einschließlich der ergänzenden Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) erfolgt. Nach § 12 Abs. 6 StudO-BA ergibt sich aus den Modulbeschreibungen als Bestandteil dieser Studienordnung, welche Prüfungsformen zugelassen sind und welche Form von Leistungsnachweisen jeweils erbracht werden müssen. § 12 Abs. 1 Buchst. f) StudO-BA regelt weiter, dass bei Modulen in der fachpraktischen Studienzeit, zu der auch die Trainings zählen (vgl. § 4 Abs. 2, 3. Spiegelstrich StudO-BA), die in den Modulbeschreibungen definierten Leistungen zu erbringen sind. Im Polizeivollzugsdienst werden die Einzelheiten zu Ablauf und Inhalt des „Berufspraktischen Trainings“ durch die „Richtlinien für die fachpraktische Ausbildung im Polizeivollzugsdienst – Training“ geregelt (vgl. § 3 Abs. 4 der ergänzenden Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst -B.A.-). Nach Nr. 6.2.1.1 dieser Richtlinien erfolgt die Leistungsüberprüfung im hier in Rede stehenden Teilmodul 7 (Körperliche Leistungsfähigkeit) auf der Grundlage von ausgewählten Disziplinen des Deutschen Sportabzeichens, die in der Anlage 2 zum Leistungsschein BPT TM 7 aufgeführt sind und für die Altersklasse von 18 – 29 Jahren in der Gruppe 5 die Absolvierung eines 3000-Meter-Laufes innerhalb von 13:00 Minuten vorsehen. Alternativ ist ein Leistungsnachweis durch Absolvierung eines 5000-Meter-Laufes innerhalb von 23:00 Minuten möglich; der Nachweis der Leistungsfähigkeit im Ausdauerbereich in einer anderen Sportart, wie etwa Schwimmen oder Radfahren, ist nicht vorgesehen.
9Soweit der Antragsteller vorträgt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Gesetzgeber weder festgelegt habe, ob und in welchem Umfang und auf welche Weise ein Studierender seine körperliche Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen habe, noch ausdrücklich geregelt habe, welche Stelle die einzelnen Leistungsanforderungen festzulegen habe, sind damit schon mangels jeglicher weiterer Substantiierung weder im Hinblick auf den Wesentlichkeitsgrundsatz noch auf den Bestimmtheitsgrundsatz durchgreifende Bedenken aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
10Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 – 6 B 1059/13 –, nrwe.de.
11Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist mit der verlangten Ausdauerleistung der dem Normgeber bei der Aufstellung der Prüfungsanforderungen zukommende weite Einschätzungsspielraum nicht überschritten. In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits mehrfach festgestellt, dass es ersichtlich vertretbar ist, die Ausdauerleistungsfähigkeit – gerade auch in Form eines Langstreckenlaufes – als Teil der körperlichen Leistungsfähigkeit als unerlässlichen und auch durch andere sportliche Fähigkeiten nicht ausgleichsfähigen Bestandteil der an einen Polizeivollzugsbeamten zu stellenden Qualifikation anzusehen.
12Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2014 – 6 A 1117/13 – und vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –, jeweils nrwe.de.
13Nichts anderes folgt unter Berücksichtigung der in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG enthaltenen Vorgaben. Diese verlangen insbesondere nicht zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit, dass Prüfungsleistungen ggf. auch auf andere Weise als nach den maßgeblichen Regelungen vorgesehen – hier nach Auffassung des Antragstellers die Überprüfung der Ausdauerleistung in einer anderen Sportart – abgelegt werden können. Denn nach § 1 Abs. 1 VAPPol II Bachelor sind Ziele der Ausbildung der Erwerb des Hochschulgrades Bachelor durch die Studierenden sowie die Befähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes, indem grundlegendes Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit vermittelt werden. Mit dem erfolgreichen Studienabschluss sowie der Verleihung des Bachelorgrades wird dem Absolventen die entsprechende Qualifikation bescheinigt. Es würde dazu im Widerspruch stehen, den Abschluss der Ausbildung sowie den Erwerb des Bachelorgrades zu ermöglichen, obwohl der betreffende Beamte die Anforderungen gerade nicht (vollständig) erfüllt, die nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Normgebers als unerlässlicher und nicht ausgleichsfähiger Qualifikationsbestandteil anzusehen sind. Angesichts dessen ist es auch nicht von Belang, dass der Antragsteller möglicherweise nicht seinen Verbleib im Polizeivollzugsdienst anstrebt, sondern den Bachelorabschluss als Grundlage für seinen anderweitigen weiteren beruflichen Werdegang nutzen will.
14Bestehen danach auch mit Blick auf die Vorgaben des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanforderungen, bedarf es hier keiner weiteren Vertiefung, inwieweit diese überhaupt greifen, wenn die fragliche Ausbildung überhaupt keine Berufsmöglichkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes eröffnet.
15Vgl. dazu BayVGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2013 – 3 CS 13.302 – und vom 12. Dezember 2011 – 3 CS 11.2397 –, jeweils juris.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs.1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.