Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Aug. 2016 - 6 B 656/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Januar 2016 erhobenen Klage (1 K 758/16) wiederhergestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragsgegners aus. Die angegriffene Entlassungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG könne ein Beamter auf Widerruf jederzeit - aus einem sachlichen Grund - entlassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst solle allerdings Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen (§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG). Das durch § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eingeräumte Ermessen des Dienstherrn werde somit durch die Sollvorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG hinsichtlich der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingeschränkt. Deswegen komme es darauf an, ob im jeweiligen Einzelfall eine atypische Fallgestaltung vorliege, bei der eine Entlassung vor dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der (Laufbahn-)Prüfung zu erwägen sei. Mängel der charakterlichen Eignung, wie sie hier der Antragstellerin vorgeworfen würden, könnten zwar eine solche Fallgestaltung begründen. Erforderlich sei insofern jedoch, dass der Dienstherr bei seiner Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet sowie keine sachwidrigen Erwägungen angestellt habe. Vorliegend bestünden erhebliche Bedenken, ob der Antragsgegner allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet habe. Ausweislich der Begründung der Entlassungsverfügung werde der Antragstellerin (nur) ein einmaliges außerdienstliches Fehlverhalten vorgehalten. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass sie während einer Abschiedsfeier für Unteroffiziere, die am 26. März 2015 in der H. -Kaserne in V. stattgefunden habe, einen rosafarbenen Kapuzenpullover der Kleidermarke „U. T. “ getragen habe, obwohl sie aufgrund des Umstands, dass sie bereits am 3. März 2015 in der Fachhochschule in E. dasselbe Kleidungsstück getragen und deswegen von mehreren Mitstudierenden angesprochen worden sei, gewusst habe, dass es sich hierbei um eine unter Rechtsextremen beliebte Kleidermarke handele. Zwar könne auch ein einmaliges schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten eines Widerrufsbeam-ten im Vorbereitungsdienst die Annahme rechtfertigen, er sei für den Polizeiberuf charakterlich ungeeignet. Es sei aber bereits fraglich, ob vorliegend ein Fehlverhalten von solchem Gewicht in Rede stehe. Dass das - auch wissentliche - Tragen eines Pullovers einer in der rechtsextremen Szene beliebten Kleidermarke im Hinblick auf den hierdurch erweckten Eindruck, der Träger sei Rechtsextremist, gegen die beamtenrechtliche Pflicht verstoße, im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit nicht in zurechenbarer Weise den Anschein zu setzen, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren, führe nicht automatisch dazu, dass eine entsprechende Verhaltensweise als besonders gravierend zu bewerten sei. Im Übrigen reiche auch ein einmaliges schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten des betroffenen Widerrufsbeamten als Rechtfertigung für eine Entlassung nicht aus, sofern es sich nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls als persönlichkeitsfremd darstelle. Dies sei im Fall der Antragstellerin anzunehmen.
4Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
5Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG auch dann eingreift, wenn - wie hier - der Vorbereitungsdienst eines Kom-missaranwärters in Rede steht.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 6 B 649/16 -, juris, vom 1. Oktober 2015 - 6 A 246/15 -, juris, vom 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, juris, und vom 16. Juli 2014 - 6 B 643/14 -, juris, sowie zu § 32 Abs. 2 Satz 1 BBG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1995 - 1 DB 35.94 -, juris; a.A. BayVGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2013 - 3 CS 13.302 -, juris, und vom 12. Dezember 2011 - 3 CS 11.2397 -, juris, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2013 - OVG 4 S 3.13 -.
7Soweit der Antragsgegner anführt, § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG sei nur anzuwenden, wenn der Vorbereitungsdienst eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses darstelle, was bei der spezifischen Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst nicht der Fall sei, lässt er außer Acht, dass, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, der Wortlaut dieser Regelung für eine solche Einschränkung nichts hergibt und sich auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. insbesondere Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 16/4027, S. 28) kein Anhaltspunkt ergibt, der für sein Normverständnis sprechen könnte.
8Die Beschwerde teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, ein einmaliges schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten des betroffenen Widerrufsbeam-ten reiche als Rechtfertigung für eine Entlassung nicht aus, wenn es sich nach Maßgabe der konkreten Einzelfallumstände als persönlichkeitsfremd darstelle. Letzteres, so das Verwaltungsgericht, sei im Fall der Antragstellerin anzunehmen, so dass ihre Entlassung, selbst wenn von einem schwerwiegenden Fehlverhalten der Antragstel-lerin anlässlich der Abschiedsfeier für Unteroffiziere am 26. März 2015 auszugehen wäre, nicht gerechtfertigt sei. Dieser näher begründeten - selbstständig tragenden - Erwägung des Verwaltungsgerichts setzt die Beschwerde allerdings nichts Durchgreifendes entgegen.
9Der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin habe durch ihr Verhalten in der Vergangenheit gezeigt, dass der „hier relevante Dienstpflichtverstoß“, mithin das Fehlverhalten vom 26. März 2015, nicht persönlichkeitsfremd sei, so dass zu erwarten sei, dass sie auch künftig „den Schein der Zugehörigkeit zu rechtsextremistischen Positionen setzen“ bzw. sich „rechtsextremer Symbole bedienen“ werde, entbehrt einer tragfähigen Grundlage.
10Der Antragsgegner weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Antragstellerin im Jahr 2006 an einer Feier in E. -E1. teilgenommen habe, bei der auch Personen mit rechtsextremer Gesinnung zugegen gewesen seien. Er lässt indes unberücksichtigt, dass seine Ermittlungen keinen Anhaltspunkt dafür ergeben haben, dass die seinerzeit sechzehn Jahre alte Antragstellerin bewusst den Kontakt zu diesen Personen gesucht oder im Vorfeld der Feier von der rechtsextremen Gesinnung anderer Teilnehmer gewusst hat.
11Soweit sich der Antragsgegner im Weiteren mit der Frage beschäftigt, wie die Antragstellerin in den Besitz des rosafarbenen Kapuzenpullovers der Marke „U. T. “ gekommen sein könnte, knüpft er nicht an ein in der Vergangenheit von ihr gezeigtes Verhalten oder an sonstige tatsächliche Geschehnisse an. Er stellt vielmehr ausdrücklich fest, dass nicht bekannt sei, wie die Antragstellerin in den Besitz des Kleidungsstücks gelangt sei. Das weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen erschöpft sich in bloßen Vermutungen.
12Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, die Kommissaranwärter L. und O. sowie Hauptmann S. und Hauptmann S1. , die im Rahmen des Disziplinarverfahrens vernommen worden seien, hätten verneint, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit rechtsextreme Äußerungen getätigt oder rechtsextreme Ansichten vertreten habe. Dies sei auch durch verschiedene an der Fachhochschule tätige Ausbilder der Antragstellerin bestätigt worden. Die Beschwerde lässt unberücksichtigt, dass das vorgehaltene Fehlverhalten vom 26. März 2015 nicht zu dem Persönlichkeitsbild passt, das die genannten Personen von der Antragstellerin gewonnen haben. Dass sie vor der Abschiedsfeier - oder auch in der Folgezeit - anderen Personen durch rechtsextremes Gedankengut oder entsprechende Äußerungen bzw. Verhaltensweisen aufgefallen ist, ist nicht ersichtlich.
13Insoweit fügt sich, dass die Antragstellerin, so der Beschwerdevortrag, erschrocken und geschockt reagiert hat, als sie am 3. März 2015 in der Fachhochschule von Mitstudierenden „auf die Bedeutung ihres Pullovers“ angesprochen worden ist und dann im Verlaufe von Internetrecherchen weitergehende Informationen über die Kleidermarke „U. T. “ erhalten hat.
14Fehl geht nach alledem die Annahme des Antragsgegners, er habe gezeigt, dass das Fehlverhalten der Antragstellerin vom 26. März 2015 „Ausdruck eines gewissen Persönlichkeitsbildes“ sein müsse. Er irrt, wenn er meint, es reiche insoweit aus, Anhaltspunkte anzuführen, die dafür sprechen könnten, dass dieses Verhalten nicht nur auf einer - dem Verwaltungsgericht plausibel erscheinenden - groben Gedankenlosigkeit der Antragstellerin gründet.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
16Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder - 3.
zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.