Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 01. Juli 2015 - 3d A 2882/12.O
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 2. Februar 19 geborene Beklagte trat nach dem Abschluss der Realschule mit der Fachoberschulreife am 1. Oktober 1987 in den Polizeivollzugsdienst des Klägers ein. Er durchlief in der ehemaligen Bereitschaftspolizeiabteilung II C. /F. (BPA II) die Ausbildung für den mittleren Dienst. Die erste Fachprüfung legte er am 28. März 1990 ab. Nach seiner Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister zur Anstellung wurde er ab dem 1. April 1990 in der 8. (Stabs‑)Hundertschaft der BPA II als Gruppenbeamter verwendet. Mit Wirkung vom 2. April 1991 wurde er zum Polizeipräsidium L. versetzt. Dort wurde er zunächst der Polizeiwache Flughafen zugewiesen. Nach seiner Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 war er bis zum 30. September 1993 in der Polizeidirektion 9 als Streifenbeamter/Streifenführer eingesetzt. Am 1. Oktober 1993 wechselte er in die Polizeiinspektion 4 (die heutige PI West) und wurde weiterhin im Wachdienst verwendet; ab Juli 1997 erfolgte der Einsatz als Kradbeamter in der dortigen Kradgruppe. Ab dem 28. Mai 2007 wurde der Beklagte als Wachdienstbeamter in der PI West eingesetzt. Wegen der in Rede stehenden Vorwürfe wurde er am 25. August 2008 vorläufig des Dienstes enthoben.
3Die Ernennung des Beklagten zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte am 22. Mai 1997. Er wurde mehrfach befördert, zuletzt am 28. Januar 2002 im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs zum Polizeikommissar. Die dienstlichen Leistungen des Beklagten wurden zuletzt durchgängig positiv beurteilt. In einer im Jahr 1999 eröffneten Beurteilung für das Jahr 1996 heißt es, Leistung und Befähigung des Beklagten überträfen die Anforderungen in besonderem Maße. Die folgenden Beurteilungen in den Jahren 2000, 2003 und 2006 bescheinigen ihm, dass seine Leistung und Befähigung voll den Anforderungen entsprächen.
4Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau ist teilzeitbeschäftigt. Seine monatlichen Einkünfte beliefen sich im Jahr 2012 unter Berücksichtigung einer Kürzung von 7,5 % auf ca. 2.670 € netto einschließlich Kindergeld. Seine Ehefrau hatte nach seinen Angaben im Jahr 2008 ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.050 €.
5Er ist – abgesehen von den hier relevanten Vorwürfen – nicht vorbestraft und auch disziplinarisch nicht vorbelastet.
6Mit Verfügung vom 31. Juli 2007 leitete das Polizeipräsidium L. gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts ein, er habe in mindestens zwei Fällen von Verkehrsteilnehmern wegen geringfügiger Verkehrsordnungswidrigkeiten Verwarnungsgelder vorschriftswidrig in bar erhoben und nicht abgerechnet. Gleichzeitig setzte es das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des von der Staatsanwaltschaft L. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens – 83 Js 471/07 - aus.
7Im Verlaufe des wegen des Verdachts der Untreue geführten Ermittlungsverfahrens ließ der Beklagte vortragen, dem Vorwurf, in Einzelfällen Verwarnungsgelder nicht wie vorgeschrieben über das „Barvus-Gerät“ bargeldlos abgerechnet, sondern in bar angenommen zu haben, werde nicht entgegengetreten. Der Beklagte habe jedoch zu keinem Zeitpunkt Verwarnungsgelder für sich behalten und sich bereichert. In mindestens vier Fällen habe er bar eingenommene Verwarnungsgelder mit seiner ec-Karte abgerechnet. In einigen Fällen habe er Verwarnungsgelder „bei entsprechender Gelegenheit an einzelne Bürger geleitet“, indem er diesen nach bargeldloser Begleichung eines ihnen gegenüber verhängten Verwarnungsgeldes einen niedrigeren Betrag aus den von ihm eingenommenen Barzahlungen zurückgegeben habe.
8Unter dem 13. März 2008 stellte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht L. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen Begehung von insgesamt neun Untreuedelikten im Zeitraum vom 24. September 2002 bis Mai 2007 in L. . Ihm wurde folgendes Geschehen zur Last gelegt:
9„Als Polizeivollzugsbeamter beim Polizeipräsidium L. , ehemalige Kradstaffel der Polizeiinspektion West, Hauptwache F1. , nahmen sie im Tatzeitraum in L. in mindestens neun Fällen für geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten von ihnen verhängte Verwarnungsgelder (seit Einführung des BARVUS-Systems zum 01.01.2004 vorschriftswidrig) in bar entgegen und behielten diese entsprechend ihrem vorgefassten Tatplan für sich. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
10- 11
1. …
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2. …
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3. …
- 14
4. Am 31.10.2006 hielten Sie ebenfalls in der W. Str. in L. den Zeugen L1. an, der während der Fahrt unerlaubt mit seinem Mobiltelefon telefoniert hatte. Sie erklärten dem Zeugen, dies koste € 40 und einen Punkt in Flensburg. Daraufhin händigte Ihnen der Zeuge € 40 in bar aus, die Sie ohne Erteilung einer Quittung entgegennahmen.
- 16
5. An einem nicht näher bestimmbaren Nachmittag Ende des Jahres 2006 verlangten Sie in der W1. Str. in L. von der Zeugin Q. für deren verbotswidriges Parken ein Verwarnungsgeld in Höhe von € 15 in bar, welches die Zeugin Q. Ihnen auch übergab. Auf die Frage der die Zeugin Q. begleitenden Zeugin S. von M. nach einer Quittung erwiderten Sie, Sie hätten keinen Quittungsblock bei sich; dann müßten die Zeuginnen hinter Ihnen her zur Wache W1. Str. fahren. Unmittelbar darauf fuhren Sie ohne zu warten mit dem Krad los, so daß die Zeuginnen Ihnen gar nicht hätten folgen können.
- 18
6. An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Januar 2007, vermutlich dem 12.01.2007, hielten Sie im Bereich der W. Str./F2. in L. den Zeugen H. an, der während der Fahrt unerlaubt mit seinem Mobiltelefon telefoniert hatte. Sie erklärten dem Zeugen, dies koste € 40 und einen Punkt in Flensburg. Nachdem die Versuche des Zeugen, mit zwei verschiedenen Kreditkarten zu zahlen, gescheitert waren, weil das Lesegerät die Karten nicht akzeptierte, übergab er Ihnen ohne Erhalt einer Quittung eine geringere Summe, vermutlich € 30, in bar.
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7. Am 20.01.2007 gegen 11.00 Uhr hielten Sie in der T. Str. in L. den Zeugen C1. wegen eines Verstoßes gegen die Gurtpflicht an und erhoben ein Verwarnungsgeld in Höhe von € 30, welches der Zeuge ohne Erhalt einer Quittung bar an Sie entrichtete.
- 22
8. Am 13.03.2007 gegen 11.25 Uhr hielten Sie in L. den Zeugen M1. wegen eines nicht mehr näher feststellbaren Verkehrsverstoßes an und boten ein Verwarnungsgeld in Höhe von € 30 an, welches der Zeuge in bar entrichtete. Weil Sie angeblich keinen Quittungsblock bei sich führten, notierten Sie, wie Sie gegenüber dem Zeugen angaben, "die erforderlichen Daten" in Ihrem Notizbuch.
- 24
9. An einem nicht näher bestimmbaren Tag im April/Mai 2007 hielten Sie in L. den Zeugen Q1. wegen eines nicht mehr näher feststellbaren Verkehrsverstoßes an und boten ein Verwarnungsgeld in Höhe von € 30 an, welches der Zeuge in bar bezahlte. Auf die Frage des Zeugen nach einer Quittung erklärten Sie, Sie hätten nichts zu schreiben dabei; der Zeuge könne aber hinter Ihnen her bis zur Wache fahren und dann dort eine Quittung bekommen. Hierauf verzichtete der Zeuge erwartungsgemäß, weil ihm dies mit dem von ihm geführten LKW seines Arbeitgebers, einem DAF Truck, zu umständlich war.“
Das Amtsgericht L. beraumte Hauptverhandlung an. Im Termin vom 15. Mai 2008 wurde der Beklagte wegen Untreue in neun Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. In dem Urteil – 534 Cs 85/08 –, wird wegen der Begründung unter Bezugnahme auf § 267 Abs. 4 StPO auf den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls verwiesen und zu Fall Nr. 3 ergänzend ausgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 182 bis 184 der Beiakte 12 verwiesen. Das Urteil ist aufgrund Rechtsmittelverzichts rechtskräftig.
26Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 setzte das Polizeipräsidium L. unter Bezugnahme auf die Verurteilung das Disziplinarverfahren fort. Hierin sind die im Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft L. vom 13. März 2008 unter Nrn. 1. bis 9. dargestellten Geschehnisse wörtlich wiedergegeben. Unter dem 25. August 2008 wurde der Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben und mit weiterer Verfügung vom 17. Oktober 2008 die Einbehaltung von 7,5 v. H. der Dienstbezüge des Beklagten angeordnet. Bei seiner Anhörung im Disziplinarverfahren machte der Beklagte unter anderem geltend, er habe nie Verwarnungsgelder für sich behalten und nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt. Er habe das Abrechnungsverfahren vereinfachen wollen. Er habe „in einigen Fällen“ Bargeld genommen. Dabei habe er die Betroffenen darauf hingewiesen, dass grundsätzlich eine Zahlung mit einer ec-Karte nötig sei und sie diese bis Dienstschluss auf der Polizeiwache nachholen könnten; in diesem Fall hätten sie das Bargeld zurückerhalten. Geld, das nicht in dieser Weise abgeholt worden sei, habe er in sein Notizbuch gesteckt. „In einigen wenigen Fällen“ habe er aus Mitleid Geld aus seinem Notizbuch an verwarnte Verkehrsteilnehmer gegeben, die mit der ec-Karte ein Verwarnungsgeld entrichtet hätten; dies etwa, wenn die Betroffenen auf ihr Punkte-Konto in Flensburg verwiesen hätten, Hartz-IV-Empfänger gewesen seien oder mit ihrem Chef telefoniert hätten, der das Fahrzeug nicht mit einer Freisprechanlage ausgerüstet habe. In diesen Einzelfällen habe er angeboten, mit der ec-Karte über das BARVUS-Gerät das Verwarnungsgeld zu buchen und den Betroffenen einen Betrag von beispielsweise 20 € in bar zurückzugeben. Die Betroffenen hätten dadurch nichts oder nur einen geringeren Betrag als Verwarnungsgeld gezahlt. Ihm sei nicht der Gedanke gekommen, dass sein Verhalten strafrechtlich relevant sei, weil er das Geld nie für sich genommen habe. Aus seiner damaligen Sicht habe er nur sein Ermessen großzügig ausgeübt. Es sei manchmal auch so gewesen, dass die Betroffenen keine Quittung hätten haben, partout mit Bargeld hätten zahlen wollen oder nicht über ein Konto verfügt hätten. In zwei Fällen habe er das Geld mit der eigenen ec-Karte eingezahlt und in einem Fall an die Verwaltung weitergeleitet. Das Verfahren sei nicht der Regelfall gewesen, sondern die Ausnahme. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt wegen der fehlenden Bereicherungsabsicht als weit weniger gravierend eingestuft als andere Untreue-Delikte und deshalb im Strafbefehlsantrag eine Verwarnung mit Strafvorbehalt vorgesehen gehabt. Er habe bei der Annahme von Bargeld immer darauf hingewiesen, dass er vor Ort keine Quittung aushändigen könne. Er habe jeweils in seinem Notizbuch unterschreiben lassen und darauf hingewiesen, dass man das Geld auf der Wache abholen könne. Nie sei er einem Verkehrsteilnehmer bewusst weggefahren. Es sei auch vorgekommen, dass Verkehrsteilnehmer auf der Wache erschienen seien und gemäß dem vorgesehenen Verfahren abgerechnet hätten. Das nach Durchführung weiterer Ermittlungen unter dem 23. Juli 2009 erstellte Ergebnis der Ermittlungen gelangt zu dem Schluss, dass dem Beklagten die im Strafbefehlsantrag unter Nrn. 4 bis 9 enthaltenen Sachverhalte als Dienstvergehen vorzuwerfen seien. In seiner abschließenden Äußerung räumte der Beklagte diese Verstöße ein. Hintergrund sei in der Regel gewesen, dass die Verkehrsteilnehmer keine ec-Karte mit sich geführt hätten oder die Zahlung mit Karte nicht möglich gewesen sei. Er habe in völlig falschem Verständnis seines Ermessens- und Handlungsspielraums „in Einzelfällen bei kontrollierten Verkehrsteilnehmern eingenommenes Bargeld wieder zurück transferiert“. Er habe nie die Absicht gehabt, sich zu bereichern. Das zeigten auch die von ihm jeweils gefertigten Notizen sowie die Abrechnungen von Verwarnungsgeldern mit seiner eigenen ec-Karte in zwei Fällen sowie die Weiterleitung des eingenommen Geldes in einem Fall. Er habe sein Handeln nicht verdeckt und selbst den Verdacht auf sich gelenkt. Ihm habe jedes Unrechtsbewusstsein gefehlt. Der vom Polizeipräsidium beteiligte Personalrat sah von einer Stellungnahme ab.
27Der Kläger hat am 14. Juni 2010 Disziplinarklage erhoben mit dem Vorwurf, der Beklagte habe ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Er habe in sechs Fällen eine Untreue begangen und Verwarnungsgelder vorschriftswidrig in bar entgegengenommen, ohne hierfür eine Quittung auszustellen. Insofern werden in der Klageschrift jeweils die Tatvorwürfe in Nrn. 4 bis 9 aus dem Strafbefehlsentwurf der Staatsanwaltschaft L. vom 13. März 2008 inhaltsgleich wiedergegeben und Beweismittel hierfür benannt. Der Beklagte habe vorsätzlich und in Kenntnis des diesbezüglichen Verbots über das in seinem Gewahrsam befindliche Vermögen seines Dienstherrn nach eigenem Gutdünken verfügt.
28Der Beklagte habe gegen seine Dienstpflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Die Begehung von Straftaten durch einen Polizeibeamten sei in besonderem Maße zu Vertrauensbeeinträchtigung geeignet. Der Beklagte habe zudem seine Dienstpflicht zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes gemäß § 34 S. 2 BeamtStG verletzt. Die Entgegennahme der Verwarnungsgelder in bar stelle ferner einen Verstoß gegen die Dienstpflicht aus § 35 S. 2 BeamtStG dar, Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Mit der Einführung des Abrechnungssystems „BARVUS“ durch Runderlass des Innenministeriums vom 27. Januar 2004 – 44 – 57.04.16 – 3 – sei ein bargeldloser Zahlungsverkehr eingeführt worden, und Verwarnungsgelder würden nur noch mit ec-Karte, Kreditkarte oder Zahlschein beglichen. Hiernach seien weder die Entgegennahme von Bargeld noch die Verfügung hierüber aus eigenem Entschluss gestattet gewesen.
29Für die behauptete fehlende Bereicherungsabsicht des Beklagten sprächen die beiden Einzahlungen über sein eigenes Konto auf ein Behördenkonto und die Abrechnung über die Führungsstelle in einem Fall sowie dessen akribische Buchführung. Gleichwohl habe sich der Beklagte von eigensüchtigen, zumindest jedoch rein persönlichen Motiven leiten lassen. Die Auszahlung der Gelder an andere zuvor mit einem Verwarnungsgeld belegte Verkehrsteilnehmer in dem Bestreben, die wirtschaftliche Sanktion für den Betroffenen abzumildern, sei selbst für den Fall, dass es sich nicht um eine Schutzbehauptung handele, inakzeptabel und in hohem Maße ansehensschädlich.
30Das Dienstvergehen lasse die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich erscheinen. Durch den Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder zu eigenen Zwecken sei das Vertrauen des Dienstherrn zerstört. Durchgreifende Entlastungsgründe fehlten. Auch die Dauer des Disziplinarverfahrens und die strafrechtliche Sanktion beseitigten den Vertrauensverlust nicht.
31Der Kläger hat beantragt,
32den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
33Der Beklagte hat beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Er hat die Ansicht vertreten, sein in der Sache unstreitiges Dienstvergehen sei nicht mit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden. In wesentlichem Unterschied zu anderen Fällen von Zugriffs- und Untreuedelikten von Beamten habe er hinsichtlich der Verwarnungsgelder keine Bereicherungsabsicht gehabt. Das zeigten die akribischen Eintragungen in seinen Notizbüchern, in die jederzeit auch Kolleginnen und Kollegen Einblick hätten nehmen können. Dies werde auch durch die zweimaligen Einzahlungen über das eigene Konto und die Weiterleitung von Verwarnungsgeld in einem Fall belegt. Er habe sein Handeln von Anfang an eingeräumt. Zuvor sei er straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Die im Strafbefehlsantrag vorgesehene Maßnahme zeige, dass auch die Staatsanwaltschaft L. von den Besonderheiten des Falles überzeugt gewesen sei. Das Zusammenspiel der Freiheit bei der Dienstverrichtung als Kradfahrer mit der Bedeutung der Tätigkeitsstatistik für Beurteilungen habe zur Entgegennahme des Bargeldes geführt. In verschiedenen Fällen habe er Geld an Verkehrsteilnehmer zurückgegeben, die – im Hinblick auf die Statistik – höhere Verwarnungsgelder per ec-Karte bezahlt hätten.
36Ihm sei die straf- und disziplinarrechtliche Erheblichkeit seines Handelns noch zum Beginn des Ermittlungsverfahrens nicht bewusst gewesen. Das Strafverfahren, die vorläufige Dienstenthebung und die ihm bewusst gewordene Tragweite seiner Verfehlungen hätten ihn nachhaltig an die zukünftige Einhaltung seiner Dienstpflichten erinnert.
37Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
38In tatsächlicher Hinsicht ist die Disziplinarkammer ebenso wie die Disziplinarklageschrift von dem Sachverhalt ausgegangen, der unter den Nrn. 4 bis 9 des Strafbefehlsantrags der Staatsanwaltschaft 13. März 2008 aufgeführt und im Tatbestand wiedergegeben ist.
39Hiernach habe der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein – einheitliches – Dienstvergehen im Sinne von § 83 Abs. 1 LBG a. F. (heute: § 47 Abs. 1 BeamtStG) begangen. Der Beklagte habe, wie bereits im Urteil des Amtsgerichts L. vom 15. Mai 2008 festgestellt, in sechs Fällen dienstlich vereinnahmte Gelder nicht abgeführt und dadurch jeweils eine Untreue gemäß § 266 StGB begangen. Dass der Beklagte sich dabei nach eigenen Angaben nicht bereichert, sondern das Geld ohne bestehende rechtliche Verpflichtung Dritten übergeben habe, sei für die Verwirklichung des Tatbestands der Untreue unerheblich. Hierbei handele es sich nicht um ein Bereicherungs-, sondern ein Vermögensverschiebungsdelikt. Daher komme es auf eine Bereicherung nicht an. Durch diese Straftaten habe der Beklagte seine ihm nach § 57 Sätze 2 und 3 LBG a. F. (heute: § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG) obliegenden Dienstpflichten verletzt. Danach habe jeder Beamte sein Amt uneigennützig zu verwalten, und sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes müsse der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, das sein Beruf erfordert. Zudem habe er durch sein Handeln die einschlägigen Regeln über die Entgegennahme von Geldbußen durch die Polizei missachtet und somit seine Pflicht zum Befolgen allgemeiner Richtlinien des Vorgesetzten gemäß § 58 LBG a. F. (heute: § 35 Satz 2 BeamtStG) verletzt.
40Zu den wesentlichen Pflichten eines Polizeibeamten, der kraft seines Amtes strafbare Handlungen verhindern, aufklären und verfolgen solle, gehöre die Pflicht, selbst nicht gegen die Strafgesetze zu verstoßen. Ein Polizeibeamter, der selbst kriminell handele, beeinträchtige in besonderem Maße das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit, auf deren Mitarbeit die Polizei bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angewiesen sei. Der Beklagte habe schuldhaft, nämlich vorsätzlich gehandelt. Als diensterfahrener Polizist habe er gewusst, dass er sich durch seine Handlungen strafbar gemacht habe und dieses Verhalten mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar gewesen sei.
41Bei prognostischer Gesamtwürdigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte müsse der Schluss gezogen werden, die durch das Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen, sodass das Beamtenverhältnis zu beenden sei. Der Beklagte habe in sechs Fällen vereinnahmte Verwarnungsgelder, die sich in seiner dienstlichen Verwahrung befanden, nicht ordnungsgemäß weitergeleitet, sondern sie zurückbehalten, um sie nach eigenem Gutdünken Dritten zu übergeben. Durch dieses Verhalten habe er nicht nur gegen Strafgesetze verstoßen, sondern auch innerdienstliche Regeln missachtet, die ihm die Ungesetzlichkeit seines Handels nachdrücklich vor Augen geführt hätten. Damit habe er im Kernbereich seiner Pflichten versagt und das ihm von seinem Dienstherrn entgegengebrachte Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit endgültig zerstört.
42Die Verwaltung sei auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Geld, das diesen in ihrer amtlichen Eigenschaft zufließt, angewiesen, zumal eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich sei. Ein Beamter, der sich beim Ausüben seiner dienstlichen Tätigkeit an seinem Gewahrsam unterliegenden Vermögenswerten vergreife, beweise damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass er regelmäßig das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis zerstöre und deshalb grundsätzlich nicht im Dienst verbleiben könne.
43Umstände, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise von der Regelmaßnahme abzurücken, seien nicht erkennbar. Insbesondere greife keiner der Milderungsgründe ein, bei denen beim Vorliegen eines Zugriffsdelikts ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme in Betracht komme. Von einer Geringwertigkeit des Zugriffsobjekts, d.h. zur Tatzeit einem Wert unterhalb von 50 Euro, könne bei vereinnahmten Beträgen in Höhe von insgesamt 165 Euro nicht die Rede sein. Der Beklagte habe die Taten vor deren Entdeckung nicht freiwillig offenbart. Er habe sich zur Tatzeit nicht unverschuldet in einer ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage befunden, die er habe abwenden wollen. Das Dienstvergehen sei kein einmalig unbedachtes und persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer besonderen Versuchungssituation. Der Beklagte habe sich mehrfach, nämlich in sechs Fällen, der Untreue strafbar gemacht. Es sei auch nichts dafür vorgetragen, dass die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zu werten sei.
44Bei der im Übrigen gebotenen Abwägung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände könne dessen Verzicht auf eine eigennützige Verwendung der veruntreuten Verwarnungsgelder zwar zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Die für die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst sprechenden Gesichtspunkte überwögen aber deutlich. Zunächst komme der „uneigennützigen“ Verwendung der veruntreuten Gelder eine eher geringe Bedeutung zu, weil die Untreue keine Bereicherung des Täters voraussetze. Demgegenüber offenbarten die Tatbegehung und auch die Einlassung des Beklagten, dass er sich in einer Vielzahl von Fällen und über einen längeren Zeitraum hinweg über ein auch von einem erfahrenen Polizisten ohne weiteres zu erfassendes strafrechtliches Verbot sowie über eine klare und eindeutige, seit Jahren bestehende und praktizierte dienstliche Anweisung des Verbots der Entgegennahme von Bargeldbeträgen planmäßig hinweggesetzt habe. Die Bereitschaft, sich aus nichtigem Anlass wie der nicht möglichen bargeldlosen Zahlungsabwicklung und des nicht differenziert begründeten Mitleids mit Verkehrsteilnehmern regelmäßig über strafrechtliche Verbote und für einen geordneten Dienstbetrieb unerlässliche innerdienstliche Regeln hinwegzusetzen, verdeutliche, dass der Beklagte entweder nicht willens oder außer Stande sei, die für den Polizeidienst unentbehrlichen Grundpflichten zu beachten. Die fehlende Sensibilität des Beklagten gegenüber der für einen Polizeibeamten selbstverständlichen Forderung nach Beachtung der Strafgesetze zeige schon dessen Äußerung, die straf- und insbesondere auch die disziplinarrechtliche Bedeutsamkeit seiner Verhaltensweisen seien ihm auch noch zu Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht ansatzweise bewusst und deutlich gewesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte sein Ansehen als Angehöriger des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen des Dienstherrn endgültig und unwiderruflich verloren habe.
45Gegen das am 19. November 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Dezember 2012 Berufung eingelegt, die er innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet hat. Er macht geltend:
46Im Unterschied zu anderen Beamten habe er die vereinnahmten Bargeldbeträge nicht für sich verwendet. Dies gebiete eine differenzierte Betrachtungsweise und begründe in der Gesamtschau ein Absehen von der Höchstmaßnahme. Er habe sein Verhalten nicht verdeckt, sondern in zwei Fällen Verwarnungsgelder über seine eigene ec-Karte im polizeilichen System abgerechnet und teilweise die Namen der Betroffenen und die Geldbeträge in seinen Notizbüchern notiert. Der Erlass zur bargeldlosen Abrechnung stamme aus dem Jahr 2004. Seine Vergehen hätten sich in der Zeit von Oktober 2006 bis Mai 2007 ereignet. Sein Verhalten habe auf Bequemlichkeit und Vergesslichkeit sowie dem Entgegenkommen gegenüber den Verkehrsteilnehmern beruht. Bei der Konfrontation mit dem strafrechtlichen Vorwurf sei ihm zwar dessen Berechtigung bewusst gewesen. Wegen der fehlenden persönlichen Bereicherung habe er aber nicht die drohende disziplinarrechtliche Sanktion einer Dienstentfernung wegen eines Vermögensdelikts zu Lasten des Dienstherrn realisiert. Auch die für Amtsdelikte zuständige Staatsanwältin habe einen deutlichen Unterschied zu Fällen gesehen, in denen die Täter ihren eigenen Vorteil im Fokus gehabt hätten. Dies zeige die im Strafbefehlsantrag vorgesehene Sanktion. Er leiste seit 1991 seinen Dienst beim Polizeipräsidium L. , sei durchgängig positiv beurteilt worden, nicht anderweitig vorbestraft und ansonsten disziplinarisch unbelastet. Sein Fehlverhalten sei ihm durch das Straf- und bisherige Disziplinarverfahren hinreichend deutlich geworden. Bei einer Gesamtabwägung sei das Vertrauen des Dienstherrn nicht unwiederbringlich verloren. Er verdiene die Chance zu zeigen, dass er zukünftig seine Dienstpflichten tadellos erfüllen werde.
47Der Beklagte beantragt,
48das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
49Der Kläger beantragt,
50die Berufung zurückzuweisen.
51Er macht geltend: Dem Beklagten sei ein Zugriffsdelikt vorzuwerfen. Ein solches Dienstvergehen ziehe nach der Rechtsprechung in der Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich. Es zerstöre regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn. Der Beklagte habe als Polizeibeamter, dem dienstlich die Aufklärung und Verhinderung von Straftaten obliege, durch Begehen einer Straftat in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausüben seiner Tätigkeit im Kernbereich seiner Pflichten schwerwiegend versagt. Durchgreifende Entlastungsgründe, die es zuließen, von einer Entfernung abzusehen, seien nicht zu erkennen.
52Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die in dem Sitzungsprotokoll im Einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
53Entscheidungsgründe:
54Die Berufung ist unbegründet.
55Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
56I. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht zugrunde gelegt, dass dem Beklagten in der Disziplinarklage mit hinreichender Bestimmtheit (§ 52 Abs. 2 LDG NRW) –
57vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 -, DokBer 2014, 27 = juris Rdn. 14 -
58als Dienstvergehen vorgeworfen worden ist, in den sechs im Einzelnen dargestellten Fällen von Verkehrsteilnehmern Verwarnungsgelder in bar entgegengenommen, hierfür keine Quittung ausgehändigt und die Gelder nicht an seinen Dienstherrn weitergeleitet, sondern sie für sich behalten und nach eigenem Gutdünken verwendet zu haben. Zwar wird die Tathandlung bei der Schilderung der Teilakte des Dienstvergehens jeweils übereinstimmend – nur - dahingehend beschrieben, der Beklagte habe die Verwarnungsgelder in bar ohne Erteilung einer Quittung entgegengenommen. Die Auslegung der Ausführungen in der Klageschrift im Zusammenhang ergibt jedoch hinreichend deutlich, dass dem Beklagten - nicht anders als in dem Entwurf des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft L. vom 13. März 2013, in dem das geplante „für-sich-Behalten“ der Verwarnungsgelder bei der Sachverhaltsschilderung gleichsam einleitend „vor die Klammer gezogen“ erwähnt wird - auch und gerade das Behalten und Verwenden der eingenommenen Gelder zu nach seinen Belieben bestimmten eigenen Zwecken als Dienstvergehen zum Vorwurf gemacht werden soll. In Abschnitt III. B. der Disziplinarklage wird einleitend auf die Verurteilung des Beklagten wegen Untreue Bezug genommen und ausgeführt, warum drei vom Amtsgericht L. abgeurteilte Untreuetaten mit der Disziplinarklage nicht aufgegriffen werden. In Abschnitt IV. wird sodann das Verfügen des Beklagten über das in seinem Gewahrsam befindliche Vermögen des Dienstherrn nach seinen eigenen Vorstellungen wiederholend als Vorwurf herausgestellt. Die Einlassungen des Beklagten im gerichtlichen Disziplinarverfahren zeigen, dass er die Disziplinarklageschrift auch in diesem Sinne verstanden hat. Abgesehen davon hat der Beklagte innerhalb der ihm vom Verwaltungsgericht in der Eingangsverfügung vom 15. Juni 2010 gesetzten Frist eine Unbestimmtheit der Disziplinarklageschrift nicht gerügt.
59Aus denselben Gründen ist auch das vom Polizeipräsidium L. geführte Disziplinarverfahren keinen durchgreifenden, im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden formellen Bedenken ausgesetzt. Der nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts L. an den Beklagten gerichteten Verfügung vom 21. Juli 2008 über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens ist hinreichend deutlich der Wille zu entnehmen, das Disziplinarverfahrens auf sämtliche im Strafurteil als Untreuedelikte abgeurteilten Handlungen des Beklagten zu erstrecken (§ 19 Abs. 1 LDG NRW), obwohl auch hier das Behalten und Verwenden der eingenommenen Verwarnungsgelder zu eigenen Zwecken nicht ausdrücklich angesprochen ist. Diesem Verständnis gemäß nahm gerade die Frage der Verwendung des erhobenen Geldes im Vorbringen des Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren breiten Raum ein; seine Verteidigung war ersichtlich nicht beeinträchtigt. Der Beklagte hat Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens im gerichtlichen Verfahren im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
60II. Der Senat ist im Berufungsverfahren nicht deshalb an die Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dessen Würdigung des Handelns des Beklagten als Dienstvergehen gebunden, weil die Berufung auf die Maßnahmebemessung beschränkt wäre. Die Verwaltungsgerichtsordnung lässt eine derartige Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß nicht zu.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185 = juris Rdn. 13 ff.
62III. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beklagte ein schwerwiegendes einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, indem er in sechs Fällen von Verkehrsteilnehmern wegen geringfügiger Verkehrsverstöße Verwarnungsgelder in bar entgegengenommen, für sich behalten und zu von ihm selbst bestimmten Zwecken verwendet hat.
631. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von den Feststellungen aus, auf denen das Urteil des Amtsgerichts L. vom 15. Mai 2008 beruht, mit dem der Beklagte wegen Untreue in neun Fällen gemäß § 266 StGB verurteilt worden ist, soweit diese Feststellungen ihm mit der Disziplinarklage zum Vorwurf gemacht werden. Dabei handelt es sich um die im Tatbestand im Wortlaut wiedergegebenen Sachverhaltsangaben aus dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft L. vom 13. März 2008. Ausgenommen sind die Feststellungen zu den dortigen Fällen 1 bis 3, die die Disziplinarklage nicht aufgreift. Infolge des im Urteil des Amtsgerichts L. vom 15. Mai 2008 enthaltenen Verweises auf diese Sachverhaltsangaben (§ 267 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 Var. 4 StPO) handelt es sich hierbei um die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieses Urteil beruht. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW grundsätzlich gebunden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Urteil nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt abgefasst ist.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 – 1 D 31.98 -, juris Rdn. 12, zu § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO.
65Diese Bindungswirkung entfällt nicht gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 LDG NRW. Dies ist allein für solche Feststellungen möglich, hinsichtlich derer das Disziplinargericht eine erneute Prüfung beschließt, weil sie offenkundig unrichtig sind. Das wäre indes nur dann zulässig und geboten, wenn das Gericht ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müsste, weil etwa die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind, weil neue Beweismittel vorgelegt worden sind, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen oder weil das Strafurteil in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist.
66Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2013 – 2 B 78.12 –, NVwZ-RR 2013, 559 = juris Rdn. 7
67Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Derartiges hier der Fall sein könnte, sodass der Senat sich von Feststellungen des Amtsgerichts lösen müsste. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass das Amtsgericht seine Überzeugung von der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Tat sowie der Schuld des Beklagten ohne Beweiserhebung in der Hauptverhandlung gewonnen hat. Das Tatgericht kann sich – gerade bei einfachen Sachverhalten – aufgrund der Einlassung des Angeklagten von dessen Schuld überzeugen.
68Vgl,. etwa BGH, Urteil vom 10,. Juni 1998 – 2 StR 156/98 -, NJW 1999, 370, 371.
69Hinweise darauf, dass der Beklagte vor dem Amtsgericht lediglich ein inhaltsleeres Formalgeständnis abgegeben hat -
70vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. März 2013 – 2 B 78.12 -, NVwZ – RR 2013, 559 = juris Rdn. 9; BGH, Beschluss vom 3. März 2005 – GSSt 1/04 -, BGHSt 50, 40 = juris Rdn. 42 -.
71liegen insbesondere deshalb nicht vor, weil sich der Beklagte in der strafgerichtlichen Verhandlung ausweislich des dortigen Sitzungsprotokolls näher eingelassen sowie auf Befragen weitere Angaben gemacht und das Amtsgericht den Strafbefehl nicht vollständig unverändert übernommen, sondern in einem Einzelfall davon abweichend ergänzende Feststellungen getroffen hat.
72Auch im Übrigen sieht der Senat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft L. vom 13. März 2008 zu den (dortigen) Fällen 4 bis 9 - den Teilsachverhalten 1 bis 6 in Abschnitt III. B. der Disziplinarklageschrift - zu zweifeln, geschweige denn, dass diese offenbar unrichtig wären. Auch der Beklagte hat die Richtigkeit dieser Feststellungen zu keiner Zeit konkret in Abrede gestellt.
73Diese Bindungswirkung erstreckt sich auf diejenigen tatsächlichen Feststellungen, die zu den Tatbestandsmerkmalen der Untreue gehören und nicht lediglich für das Strafmaß Bedeutung haben.
74Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 –, juris Rdn. 11, und vom 1. März 2012 - 2 B 120.11 -, IÖD 2012, 127 = juris Rdn. 13 m.w.N.
75Demzufolge nimmt an der Bindungswirkung auch die Feststellung des Amtsgerichts L. im Urteil vom 15. Mai 2008 teil, der Beklagte habe in allen Fällen die Verwarnungsgelder entsprechend seinem vorgefassten Tatplan für sich behalten. Diese füllt das Tatbestandsmerkmal der – vorsätzlichen – Nachteilszufügung in § 266 Abs. 1 StGB aus.
762. Gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., der mangels einer für den Beklagten günstigeren zwischenzeitlichen Regelung (vgl. jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Anwendung findet –
77vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, 303 = juris Rdn. 8; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2012 - 3d A 317/11.O -, S. 17 des Urteilsabdr. -
78begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den näher ausgestalteten Pflichten gehören diejenigen zur uneigennützigen Amtswahrnehmung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Sätze 2 und 3 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG) und zur Befolgung der Anordnungen und Richtlinien seiner Vorgesetzten (§ 58 S. 2 LBG NRW a.F.; vgl. § 35 S. 2 BeamtStG). Diese Pflichten hat der Beklagte verletzt, indem er in sechs Fällen von Verkehrsteilnehmern Verwarnungsgelder in bar entgegennahm und das Geld nicht an seinen Dienstherrn abführte, sondern es plangemäß für sich behielt und später nach seinen eigenem Vorstellungen anderweitig verwendete.
79a) Insofern kann dahinstehen, ob die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts zutrifft, der Beklagte habe sich einer Untreue in sechs Fällen gemäß § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dies hängt davon ab, ob dem Beklagten als Polizeibeamten bei der Entgegennahme und Weiterleitung von Verwarnungsgeldern gegenüber dem Vermögen seines Dienstherrn eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung -
80vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 – 2 StR 446/11 -, wistra 2012, 438 = juris Rdn. 4 f. (für den Missbrauchstatbestand) m.w.N., vom 11. Februar 1982 – 4 StR 10/82 -, NStZ 1982, 201 = juris Rdn. 12, m.w.N. -
81mit dem erforderlichen Maß an Selbstständigkeit obliegt.
82So OLG L. , Urteil vom 12. Februar 1963 – Ss 335/62 -, NJW 1963, 1992; OLG Koblenz, Urteil vom 3. Oktober 1974 – 1 Ss 206/74 -, GA 1975, 122; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 266 Rdn. 48; kritisch Schünemann, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., Stand: 1. Mai 1998, § 266 Rdn. 105.
83Sollte eine solche Vermögensbetreuungspflicht zu verneinen sein, entfiele die Strafbarkeit nicht. Vielmehr stellte sich das planmäßige „für-sich-Behalten“ der eingenommenen und bestimmungsgemäß an die Landeskasse weiterzuleitenden Verwarnungsgelder durch den Beklagten als veruntreuende Unterschlagung im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB und damit als Vergehen dar, das ebenso wie eine Untreue mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist und einen vergleichbaren Unrechts- und Schuldgehalt aufweist.
84Vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1982 – 4 StR 10/82 -, NStZ 1982, 201 = juris Rdn. 16.
85b) Mit der Begehung jedenfalls einer der vorgenannten Straftaten in sechs Fällen verstieß der Beklagte, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG). Ungeachtet der Frage, welcher Nutzung der Beklagte die veruntreuten oder (veruntreuend) unterschlagenen Gelder tatsächlich zuführte, verstieß die Verwendung zu vom Beklagten nach eigenem Gutdünken ausgewählten Zwecken darüber hinaus gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 57 Satz 2 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Satz 2 BeamtStG). Schließlich lief die Annahme von Bargeld den Regelungen unter Nr. 2.4 des o.g. Runderlasses vom 27. Januar 2004 zuwider. Damit verstieß der Beklagte gegen seine Verpflichtung zur Befolgung der allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten (§ 58 S. 2 LBG NRW a.F.; vgl. § 35 S. 2 BeamtStG).
86c) Diese Pflichtverstöße eines in der Verkehrsüberwachung eingesetzten Polizeibeamten im Zusammenhang mit der Erhebung von Verwarnungsgeldern von Verkehrsteilnehmern stellen ein innerdienstliches Vergehen dar.
87d) Der Beklagte handelte schuldhaft, nämlich vorsätzlich.
88IV. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Umstände ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).
891. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
90Vgl. entsprechend zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 13 m.w.N.
91a) Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Dabei ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem dem Beamten mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last fallen, vornehmlich auf die schwerste Dienstpflichtverletzung abzustellen. Dies sind die sechs Untreue- bzw. Veruntreuungshandlungen, gegenüber denen die Verstöße gegen den Runderlass vom 27. Januar 2004 zurücktreten.
92Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt, denen auf Grund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen ist. Danach ist für die Fallgruppe der Zugriffsdelikte, das heißt für die Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder und Güter, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebemessung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überschreiten.
93Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 15 m.w.N., Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 2 B 64.11 -, juris. Rdn. 11 m.w.N.
94Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an seinem Gewahrsam unterliegenden Vermögenswerten vergreift, zerstört damit in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit, wenn die Beträge insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überschreiten. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.
95Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 2 B 64.11 -, juris. Rdn. 11 m.w.N.
96aa) Ein derartiges Zugriffsdelikt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fällt dem Beklagten zur Last. Ein Zugriffsdelikt im disziplinarischen Sinne liegt - unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung als Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung - vor, wenn der Beamte seinem Dienstherrn Gelder oder Güter entzieht, die ihm dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich sind.
97Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, NVwZ-RR 2012, 479 = juris Rdn. 16, vom 8. April 2003 – 1 D 27.02, - juris Rdn.16, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 2 B 64.11 -, juris Rdn. 11 m.w.N. zur ständigen Rspr. des BVerwG.
98Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hatte die Verwarnungsgelder im Rahmen der ihm als Kradpolizist dienstlich obliegenden Verkehrsüberwachung wegen geringfügiger Verkehrsverstöße von den Verkehrsteilnehmern erhoben. Nachdem diese ihm die zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten erforderlichen Beträge in bar ausgehändigt hatten, hatte er diese nach Maßgabe des Runderlasses vom 27. Januar 2004 in Verbindung mit Anlage 1 den dort benannten Konten der Polizeibehörde bzw. der Landeskasse zuzuführen; hierzu waren sie ihm anvertraut. Das hat der Beklagte indes nicht getan, sondern die Gelder stattdessen für sich behalten und für von ihm selbst bestimmte Zwecke verwendet.
99bb) Die in den sechs Fällen unterschlagenen Gelder summierten sich auf 175 €. Dies übersteigt deutlich die Schwelle der Geringwertigkeit, die das Bundesverwaltungsgericht bei einer „Bagatellgrenze“ von rund 50 € annimmt.
100Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 -, BVerwGE 145, 269 m.w.N. = juris Rdn. 82 und vom 11. Juni 2002 – 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308 = juris Rdn. 21.
101Insofern kommt es für die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens nicht auf das Gewicht der Einzelakte an. Entscheidend ist vielmehr die Summe der Werte, auf die insgesamt zugegriffen worden ist.
102Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 15, vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 = juris Rdn. 21 und vom 11. Dezember 2002 – 1 D 11.02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 29 = juris Rdn. 47; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2014 – 3d A 1005/10.O -, S. 27 des Urteilsabdr.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9. August 2012 – 3 A 10476/12 -, juris Rdn. 47.
103b) Ist demzufolge eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.
104Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 17 m.w.N.
105Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei ist eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen.
106c) In Anwendung dieser Grundsätze pflichtet der erkennende Senat dem Verwaltungsgericht darin bei, dass der Beklagte sich mit seinem in Rede stehenden Verhalten eines so schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat, dass es bei einer Gesamtwürdigung der Deliktsschwere sowie aller für und gegen ihn sprechenden Umstände, seines Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung unumgänglich ist, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
107aa) Einer der in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe, der das Verhalten des Beklagten in milderem Licht erscheinen ließe, ist nicht zu erkennen. Derartiges macht der Beklagte auch selbst nicht geltend.
108Eine Offenbarung des Fehlverhaltens oder Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung ist ebenso wenig festzustellen wie ein persönlichkeitsfremdes Handeln in einer besonderen Versuchungssituation, einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation, einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage oder einer schwierigen, zwischenzeitlich überwundenen negativen Lebensphase. Auch ein Anhaltspunkt für eine im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit, die regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstünde, besteht nicht.
109bb) Dies besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass der Beklagte wegen des ihm zur Last fallenden Zugriffsdelikts aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ist es nicht mehr möglich, die „anerkannten“ Milderungsgründe als abschließenden Kanon der bei Zugriffsdelikten allein beachtlichen Entlastungsgründe anzusehen. Vielmehr müssen die Disziplinargerichte bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben.
110Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 25, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 -, NVwZ-RR 2014, 314 = juris Rdn. 21 und vom 23. Februar 2012 – 2 B 143.11 -, juris Rdn. 13.
111Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt.
112BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 25.
113Im Fall eines weniger schwer wiegenden - etwa die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich überschreitenden - Zugriffsdelikts kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen. Danach kommt jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Der Schaden ist begrenzt, wenn die Höhe des Geldbetrages insgesamt 200 € nicht erreicht.
114Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 -, NVwZ-RR 2012, 479 = juris Rdn. 15; Beschlüsse vom 23. Februar 2012 – 2 B 143.11 -, juris Rdn. 13 und vom 26. März 2014 – 2 B 100.13 -, juris Rdn. 7.
115Dies zugrundegelegt führt die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastenden Gesichtspunkte des vorliegenden Einzelfalles zu der Bewertung des Senats, dass es im vorliegenden Fall nicht möglich ist, von der durch die Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Zugriffsdelikts indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen.
116(1) Neben dem einem Zugriffsdelikt ohnehin beizumessenden ganz erheblichen Gewicht belastet den Beklagten, dass er sich in insgesamt sechs Fällen am Eigentum seines Dienstherrn vergriffen hat. Damit geht es zwar um einen „begrenzten Schaden“, nicht aber um ein einmaliges Fehlverhalten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Den Beklagen belastet ferner, dass sich seine hier zu beurteilenden Veruntreuungen über einen Zeitraum von mehr als 5 Monaten erstreckten.
117(2) Zu Lasten des Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass ihm neben den wiederholten Zugriffen weitere Pflichtverstöße zur Last fallen. Schon mit der Annahme von Verwarnungsgeldern in bar verstieß er gegen seine Pflicht zur Befolgung des Runderlasses vom 27. Januar 2004. Das Gewicht dieser Verstöße kann er nicht nennenswert mit der Erwägung relativieren, es habe sich hierbei nach seiner Einschätzung um eine „Vereinfachung“ der Abrechnung gehandelt, und die Möglichkeit einer Zahlung in bar sei den Verkehrsteilnehmern willkommen gewesen. Auch sein nicht weiter substantiierter, insbesondere nicht in irgendeinen Bezug zu den ihm vorgeworfenen Vergehen gesetzter Hinweis bei seiner Anhörung, Verkehrsteilnehmer hätten „manchmal“ nicht über ein Konto verfügt und keine ec-Karte besessen, entlastet ihn nicht. Für den Fall, dass die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch einen Verkehrsteilnehmer nicht möglich war, sah der Runderlass vom 27. Januar 2004 vor, dass dem Betroffenen ein Zahlschein ausgehändigt wird (vgl. das Formular Anlage 3 zum Runderlass vom 27. Januar 2004). Hiermit war auch eine Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut möglich. Auch sein Hinweis auf seine Vergesslichkeit und Bequemlichkeit führt zu keiner für ihn vorteilhafteren Bewertung.
118(3) Zum Nachteil des Beklagten ist ferner seine Amtsstellung als Polizeivollzugsbeamter zu berücksichtigen. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen in der Bevölkerung eine herausgehobene Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses für die Ausübung ihres Berufs unabdingbare Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst Straftaten begehen. Das gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten mit der Verfolgung gerade solcher Delikte betraut ist. Insoweit nehmen Polizeibeamte wegen ihres Statusamtes eine besondere Stellung ein.
119(4) Den Beklagten entlastet im Ergebnis auch nicht durchgreifend sein Vorbringen, er habe sich durch seine Taten nicht selbst bereichert, sondern die eingenommenen Verwarnungsgelder bei sich bietender Gelegenheit an andere Verkehrsteilnehmer weitergegeben, die das erhobene Verwarnungsgeld mit ec-Karte beglichen hätten, weil er diesen gegenüber „Mitleid“ verspürt habe und ihre Belastung habe vermindern wollen.
120(a) Der Senat hält diese Angaben schon nicht für überzeugend. Zwar hat der Beklagte eine entsprechende Einlassung bereits im Strafverfahren abgegeben und seitdem unverändert daran festgehalten. Allerdings hat er insofern keine näheren, konkret überprüfbaren Einzelheiten benannt, wie etwa die Namen der begünstigten Verkehrsteilnehmer, Zeit und Ort des angeblichen Geschehens sowie die Höhe der jeweils ausgezahlten Beträge. Während er die eingenommenen Gelder akribisch in seinen Notizbüchern vermerkte, führte er die angeblichen Auszahlungen dort nicht auf.
121Zudem erscheinen seine Erklärungen nicht plausibel. Insbesondere war sein Vorgehen ersichtlich nicht geeignet, das von ihm als Motiv seiner Verfahrensweise dargestellte Ziel zu erreichen, möglichst viele Eintragungen in der über die Aufgabenerledigung geführten Statistik „TED“ zu erhalten. Die lediglich in bar erhobenen Beträge gingen regelmäßig nicht in die Statistik ein. Daran änderte sich selbst dann nichts, falls der Beklagte die mangels Buchung nicht in „TED“ nachgewiesenen Gelder später zur „Rückerstattung“ neu erhobener Verwarnungsgelder verwendete, da aufgrund der Begleichung mit dem „Barvus-Gerät“ allein diese „neuen“ Verwarnungsgelder Eingang in die Statistik „TED“ fanden, nicht hingegen die zuvor in bar erhobenen und vom Beklagten veruntreuten Summen. Insgesamt ist es danach weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Beamten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen. Die Zurückweisung seiner Angaben erfordert nicht, dass sich das Gegenteil der Behauptung positiv feststellen ließe.
122Vgl. zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung in Strafsachen etwa BGH, Urteil vom 12. März 2015 – 4 StR 577/14 -, juris Rdn. 15 m.w.N.
123(b) Dies bedarf indes keiner weiteren Ausführungen und kann letztlich dahinstehen. Selbst wenn der Senat zu Gunsten des Beklagten von der Richtigkeit der Darstellung ausgeht, dieser habe sämtliche veruntreute Verwarnungsgelder an andere Verkehrsteilnehmer ausgekehrt und die unterschlagenen Gelder nicht für sich selbst verwendet, führt dies im Ergebnis nicht zu einer derart milderen Bewertung des Dienstvergehens, dass trotz dessen Schwere von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte.
124§ 266 StGB setzt eine Bereicherung des Täters nicht voraus. Nach § 246 StGB ist auch die Zueignung der Sache an einen Dritten tatbestandsmäßig. Demzufolge wäre es für die Strafbarkeit des Beklagten ohne Belang, wenn er letztlich allein Dritte begünstigt hätte. Abgesehen davon war die dem Beklagten zur Last fallende Untreue bzw. veruntreuende Unterschlagung bereits mit dem Behalten der weiterzuleitenden Verwarnungsgelder für sich vollendet, das in dem Strafurteil des Amtsgerichts L. vom 15. Mai 2008 bindend festgestellt ist. Wofür der Beklagte die Gelder letztlich verwendete, ist insofern ohne Bedeutung. Eine Weggabe an Dritte verwirklicht auch ohne weiteres das einen Zugriff im disziplinarrechtlichen Sinne kennzeichnende Merkmal, dass anvertraute Werte dem Dienstherrn entzogen werden.
125Dass Eigennutz und die eigene Bereicherung nicht Motiv seines Handelns waren, kann im Ansatz allerdings durchaus zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt werden. Es ist davon auszugehen, dass Untreuehandlungen und veruntreuende Unterschlagungen in den meisten Fällen auf der Absicht eigener Bereicherung beruhen -
126vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 1986 – 2 StR 97/86 -, wistra 1986, 430 = juris Rdn. 17 und vom 26. Mai 1983 – 4 StR 265/83 – wistra 1983, 191 = juris Rdn. 7 –
127und auch Zugriffsdelikte im Sinne des Disziplinarrechts regelmäßig durch die Absicht des Täters gekennzeichnet sind, sich materiell-egoistisch zu bereichern.
128Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juni 2002 – 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308 = juris Rdn. 17 und vom 24. November 1999 – 1 D 68.98 -, BVerwGE 111, 43 = juris Rdn. 18; Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD Band II Teil 2, J 975 Rdn. 12.
129Beim Fehlen materiell-egoistischer Motive ist das Gewicht des Dienstvergehens gemildert mit der Folge, dass grundsätzlich vom Ausspruch der Höchstmaßnahme abgesehen werden kann.
130Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1999 – 1 D 68.98 -, BVerwGE 111, 43 = juris Rdn. 18.
131Die an die allein fremdnützige Verwendung der veruntreuten Verwarnungsgelder anknüpfende Milderung der Deliktsschwere wird nach Ansicht des Senats jedoch zumindest aufgewogen durch die Vertrauensbeeinträchtigung bei Dienstherrn und Allgemeinheit, zu der die vom Beklagten gehandhabte „Rückerstattung“ der in bar erhobenen Verwarnungsgelder an andere bei einem Verkehrsverstoß ertappte Verkehrsteilnehmer führt. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht.
132Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 19, vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693 = juris Rdn. 56 und vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, BVerwGE 124, 252 = juris Rdn. 26, Beschluss vom 2. März 2012 – 2 B 8.11 -, juris Rdn. 16.
133Die vom Beklagten zu seiner Entlastung vorgetragene Verfahrensweise diskreditierte diesen in den Augen der Allgemeinheit in ganz erheblichem Umfang. Dies barg die Gefahr einer Ausstrahlung auf die gesamte in der Verkehrsüberwachung eingesetzte Polizei. Schon bei den Verkehrsteilnehmern, denen gegenüber der Beklagte wegen geringfügiger Verkehrsverstöße zunächst Verwarnungsgelder in bestimmter Höhe festsetzte und per ec-Karte abrechnete, um ihnen sodann Bargeld in dieser oder geringer Höhe „zurückzuerstatten“, musste dieses Verhalten zwangsläufig zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung ihres Vertrauens in die Redlichkeit ihres Gegenübers und damit zu Zweifeln an der Polizei insgesamt führen. Abgesehen davon, dass Bedenken daran aufkommen mussten, dass das Verwarnungsgeld in zutreffender Höhe festgesetzt worden war, war es offenkundig, dass der Beklagte sich bei dieser Art der „Erhebung“ von Verwarnungsgeldern von sachfremden Motiven leiten ließ und bemüht war, seine tatsächlichen dienstlichen Aktivitäten polizeiintern zu verschleiern. Da bei einer derartigen „Abwicklung“ klar auf der Hand lag, dass der Beklagte sich bewusst über die einschlägigen Vorschriften hinwegsetzte, vermittelte er das Bild eines Polizisten, der sich nicht an Recht und Gesetz hält, sondern an selbst gesetzten Zweckmäßigkeits- und Richtigkeitsvorstellungen orientiert. Die vom Beklagten geschilderte „Rückerstattung“ erhobener Verwarnungsgelder in Abhängigkeit davon, ob diese - 1. - bei ihm „Mitleid“ geweckt hatten und ob sich – 2. - in seinem Notizbuch zufällig gerade noch pflichtwidrig in bar erhobenes Verwarnungsgeld befand, trug ersichtlich Züge von Willkür. Ein solches erkennbar regelwidriges Verhalten eines uniformierten Polizisten bei seinem hoheitlichen Tätigwerden ist geeignet, das Bild der Polizei, die als Repräsentant der Staatsgewalt ohnehin permanent im Blickfeld der Öffentlichkeit steht, erheblich zu beeinträchtigen und das Vertrauen der Allgemeinheit in eine korrekte, von persönlichen Motiven freie und am Gleichbehandlungsgrundsatz orientierte Dienstausübung nachhaltig zu beeinträchtigen.
134Die vom Beklagten für sein Tun benannten Motive entlasten ihn nicht nennenswert. Das letztlich auch aus Eigeninteresse verfolgte
135- vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 – 2 WD 7.08 -, juris Rdn. 40 -
136Ziel, die pflichtwidrig in bar erfolgte Erhebung von Verwarnungsgeldern in der Statistik „TED“ zu dokumentieren, war mit seiner Vorgehensweise ohnehin schon im Ansatz nicht zu erreichen. Hierfür hätten andere, erfolgversprechendere und weniger gravierende Wege zur Verfügung gestanden, nicht zuletzt die vom Beklagten selbst mehrfach praktizierte Einzahlung der Verwarnungsgelder mittels eigener ec-Karte oder die Abrechnung über die Verwaltung. Die Berücksichtigung eines – nach welchen Kriterien auch immer gewonnenen – „Mitleids“ sehen die Regeln über die Festsetzung und Erhebung von Verwarnungsgeldern nicht vor. Im Gegenteil sind nach Nr. 2.2 des Runderlasses vom 27. Januar 2004 die dem festgestellten Verkehrsverstoß zugeordneten Verwarnungsgelder einheitlich und grundsätzlich ohne Ansehen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festzusetzen.
137(5) Die Bekundung des Beklagten, sich über seine Abrechnungspraxis „keine Gedanken gemacht“ zu haben und sich deren strafrechtlicher Relevanz nicht bewusst gewesen zu sein, führt zu keiner nennenswerten Entlastung. Als Polizeibeamtem mit langjähriger Diensterfahrung waren ihm die einschlägigen Straftatbestände bekannt. Dass er nicht befugt war, erhobene Verwarnungsgelder nach eigenem Gutdünken weiterzuzugeben, statt sie vorschriftsgemäß an seinen Dienstherrn weiterzuleiten, lag auf der Hand. Sollte dem Beklagten tatsächlich diese Verbotserkenntnis gefehlt haben, hätte er sie sich durch Lektüre des Wortlauts der §§ 266 und 246 StGB oder Nachfrage im Kollegenkreis unschwer verschaffen können.
138(6) Auch die Erwägung des Beklagten, er habe keine „Verdeckungsabsicht“ gehabt, was sich daran zeige, dass er zum Teil Verwarnungsgelder über sein eigenes Konto eingezahlt und die Entgegennahme von Bargeld in seinen Notizbüchern vermerkt habe, gibt keinen Anlass zu einer milderen Bewertung. Es ist nicht ersichtlich, warum bei per ec-Karte eingezahlten Verwarnungsgeldern die Identität des Kontoinhabers hätte festgestellt werden sollen. Auch ist nicht erkennbar, warum Kollegen in mehr als Einzelfällen in die Notizbücher des Beklagten hätten Einblick nehmen sollen. Selbst dann erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass sie aus den dortigen Eintragungen des Beklagten die zutreffenden Schlüsse auf seine Vergehen gezogen hätten. Letztlich erschöpft sich das Vorbringen des Beklagten in dem Hinweis, dass er beweiskräftige Spuren für sein Dienstvergehen hinterlassen hat. Das entlastet ihn nicht.
139(7) Zu Gunsten des Beklagten ist zunächst sein frühes, wenngleich unter dem Druck der eindeutig auf ihn weisenden Beweislage erfolgtes Geständnis zu berücksichtigen. Für ihn sprechen ferner das Fehlen einer strafrechtlichen und disziplinaren Vorbelastung, seine langjährige unbeanstandete Dienstausübung und seine in der letzten Zeit vor seiner vorläufigen Dienstenthebung positiven Leistungsbeurteilungen. Hierbei handelt es sich indes um Gesichtspunkte, die bei der Mehrzahl der Beamten anzutreffen sind und den Beklagten nicht besonders hervorheben; infolge seiner Leistungen ist er mehrfach befördert worden. Dass ein Beamter nicht straffällig oder disziplinar auffällig wird und im Dienst ordentliche Leistungen erbringt, dürfen Dienstherr und Allgemeinheit als selbstverständliches Bemühen erwarten. Die durch ein gravierendes Dienstvergehen verursachte Vertrauensbeeinträchtigung vermag dies nicht durchgreifend zu mindern.
140(8) Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens, der sechsfachen Veruntreuuung von ihm anvertrauten Geldern seines Dienstherrn innerhalb eines Zeitraums von mehr als fünf Monaten, jeweils verbunden mit einem bewussten Verstoß gegen die Regelungen des Runderlasses vom 27. Januar 2004, mit den oben ausführlich erörterten den Beklagten ent- und belastenden Umständen gelangt der Senat zu der Bewertung, dass die den Beklagten entlastenden Momente in ihrer Gesamtheit, insbesondere die fehlende Bereicherungsabsicht, kein solches Gewicht haben, dass es auch angesichts der belastenden Aspekte, namentlich des durch seine „Rückerstattungspraxis“ verursachten Vertrauensschadens, möglich erschiene, von der durch die Deliktsschwere indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Die von ihm zu verantwortende Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums ist bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen.
141(9) Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.
142(10) Auch die erhebliche Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen mehr als sieben Jahren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnisses abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist.
143Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 - , BVerwGE 146, 98 = juris Rdn. 53 m.w.N.
144V. Zu einer Verlängerung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW) bestand kein Anlass.
145VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.
146Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht.
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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
- 1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren, - 2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16, - 3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, - 4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung, - 5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, - 6.
(weggefallen) - 7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes, - 8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, - 9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, - 10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, - 11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, - 12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion, - 13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und - 14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.