Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Feb. 2014 - 3 A 328/14
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012
Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung [Professorenbesoldungsreformgesetz – ProfBesReformG] vom 16. Februar 2002 [BGBl. I Seite 686]) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I Seite 1798),
in der Fassung des § 2 Satz 1 Nr. 1a (Grundgehaltssätze ab 1. Juli 2008) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2008 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2008 NRW), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge sowie zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. Seite 750),
in der Fassung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 a (Grundgehaltssätze ab 1. März 2009) sowie des § 2 Abs. 2 Nr. 1 a (Grundgehaltssätze ab 1. März 2010) des Gesetzes über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2009/2010 NRW), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2009 (GV. NRW. Seite 570),
in der Fassung des § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 a (Einmalzahlung im April 2011 und Grundgehaltssätze ab 1. April 2011) sowie des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a (Grundgehaltssätze ab 1. Januar 2012) des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2011/2012 NRW) vom 5. April 2011 (GV. NRW. Seite 202)
mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin steht als Professorin (Besoldungsgruppe W 2) im Dienst der beklagten Universität und begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 im Land Nordrhein-Westfalen im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012 nicht dem Grundsatz einer amtsangemessenen Alimentation entsprochen haben.
4Die am 27. Mai 1962 geborene Klägerin erwarb nach dem Studium der Psychologie an der Universität zu L. am 3. Juli 1990 den akademischen Grad einer Diplom-Psychologin. Am 12. Juli 1994 wurde ihr dort der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften verliehen. Am 28. Januar 2004 wurde ihr durch die Philosophische Fakultät der Universität zu L. die Lehrbefähigung für das Fachgebiet Psychologie erteilt. Am 18. Februar 2004 erhielt sie die „venia legendi“ für das Fach Psychologie. Danach wurde sie zur Oberassistentin (Besoldungsgruppe C 2) ernannt.
5Die Klägerin bewarb sich auf eine durch die Beklagte ausgeschriebene Professur für Biologische Psychologie. Im Berufungsgespräch am 14. Juli 2005 wies sie darauf hin, dass sie mit einer Besoldung nach Besoldungsgruppe W 2 gegenüber ihrer bisherigen Besoldung nach Besoldungsgruppe C 2 einen monatlichen Verlust von etwa 500 Euro erleide. Die Beklagte erklärte, dass Zulagen nach den Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht gewährt würden. Die vom Rektorat festgelegten Ausnahmetatbestände (etwa für Leibniz-Preisträger sowie für Berufungen aus dem Ausland oder aus der freien Wirtschaft) seien – auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Lehrerfahrungen der Klägerin – nicht erfüllt. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 2. August 2005 die Gewährung von Berufungs-Leistungsbezügen unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 Satz 5 LBesG NRW (a.F.) ab. Daran hielt die Beklagte mit Schreiben vom 31. August 2005 fest. Nach Abschluss der Berufungsverhandlungen wurde die Klägerin am 6. Oktober 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Universitätsprofessorin ernannt und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen.
6Die Klägerin legte mit Schreiben an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 11. September 2006 Widerspruch gegen die Höhe ihrer Besoldung ein und beantragte, sie in Besoldungsgruppe C 3 einzustufen und ab dem 6. Oktober 2005 entsprechend zu besolden. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die bundesrechtlichen Regelungen in §§ 32 ff. BBesG und die zur Umsetzung ergangenen landesrechtlichen Bestimmungen der §§ 11 ff. LBesG NRW (a.F.) seien mit dem Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Sie stellte in diesem Zusammenhang erneut ihre bisherigen Leistungen in Forschung und Lehre umfassend dar und zog die Verfassungsmäßigkeit von § 12 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW (a.F.) in Zweifel.
7Das LBV leitete den Widerspruch der Klägerin an die Beklagte weiter, die diesen mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2007, zugestellt am 16. Januar 2007, als unbegründet zurückwies: Die Einweisung der Klägerin in die Besoldungsgruppe W 2 sei auf der Grundlage der §§ 32 ff. BBesG und §§ 11 ff. LBesG NRW (a.F.) ohne Ermessensspielraum zu verfügen und stehe nicht zur Disposition des Dienstherrn. Aus Art. 33 Abs. 5 GG lasse sich kein Anspruch auf Dienstbezüge in einer bestimmten Höhe ableiten. Dem Dienstherrn sei bei der Gewährung von Leistungsbezügen nach § 12 Abs. 1 Satz 5 LBesG NRW (a.F.), wonach Berufungs-Leistungsbezüge bei der erstmaligen Übertragung einer Professur in der Regel nicht zulässig seien, nur ein begrenzter Ermessensspielraum eingeräumt. Bei Erstberufungen – wie im vorliegenden Fall – könne nur in besonderen Ausnahmefällen ein Leistungsbezug in Betracht kommen. Allein die Verschlechterung gegenüber der Besoldung als Oberassistentin rechtfertige eine solche Ausnahme nicht, zumal diese Schlechterstellung zumindest in der Anfangsphase alle treffe, die erstmals in ein Professorenamt berufen würden.
8Die Klägerin hat am 7. Februar 2007 Klage erhoben. Ihre Bezüge verletzten das Alimentationsprinzip im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG.
9Die Klägerin hat beantragt,
10festzustellen, dass sie nicht amtsangemessen besoldet ist.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Besoldung der Beamten werde gemäß § 2 Abs. 1 BBesG durch Gesetz geregelt. Die Klägerin erhalte Besoldung nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsrechts, soweit sie im Land Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 125a Abs. 1 GG fortgelten, und des nordrhein-westfälischen Landesbesoldungsrechts. Besoldung aus der fortgeltenden und fortgeschriebenen Besoldungsordnung C erhielten nur solche Professoren, die vor dem in § 77 Abs. 2 BBesG geregelten Stichtag im Amt befindlich gewesen seien. Hierzu zähle die Klägerin nicht. Auf sie fänden vielmehr die Neuregelungen des Professorenbesoldungsreformgesetzes und damit die Besoldungsordnung W Anwendung. Die entsprechenden Regelungen in §§ 32 ff. BBesG seien, soweit sie für die Besoldung der Klägerin relevant seien, rechtmäßig, insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar. Ein Verstoß gegen das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Alimentationsprinzip liege nicht vor. Es werde zur Frage der Vereinbarkeit der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 mit dem Alimentationsprinzip auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 28. Juli 2008 (- Vf. 25-VII-05 -) Bezug genommen. Dessen Erwägungen seien auf die Rechtslage im Land Nordrhein-Westfalen nahtlos übertragbar, weil die amtsangemessene Alimentation in der Zeit bis zur Föderalismusreform Sache des Bundes gewesen sei und deshalb eine einheitliche Entwicklung genommen habe. Die seit der Föderalismusreform stattgefundenen landesrechtlichen Besoldungserhöhungen hätten bisher nicht zu einer erheblich unterschiedlichen Höhe der Besoldung der Beamten einschließlich der Professoren im Freistaat Bayern einerseits und im Land Nordrhein-Westfalen andererseits geführt.
14Die Klägerin hat gegen das am 18. Dezember 2009 zugestellte Urteil am 14. Januar 2010 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 27. September 2010 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
15Im Erörterungstermin am 15. Juni 2011 hat die Beklagte erklärt, dass sie an der Entscheidung über die Ablehnung von Leistungsbezügen zum Zeitpunkt der Ernennung unabhängig davon festhalte, ob § 12 LBesG NRW in der einschränkenden ursprünglichen Fassung bundesrechtskonform sei. Da die Entscheidung über Leistungsbezüge in ihrem Ermessen stehe, ändere eine etwaige Verfassungswidrigkeit nichts an der für richtig gehaltenen Ermessenspraxis, bei einer Erstberufung grundsätzlich keinen Leistungsbezug vorzusehen.
16Die Klägerin trägt im Berufungsverfahren ergänzend vor: Sie erhalte seit dem 1. November 2010 für die Dauer von drei Jahren eine monatliche Leistungszulage in Höhe von 500 Euro unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb des Evaluierungszeitraums von drei Jahren die in der Zielvereinbarung festgehaltenen Leistungen erbringe. Die Leistungszulage nehme nicht an Besoldungsanpassungen teil. Sie werde in Höhe von 40 vom Hundert des Grundgehaltes in der Höhe für ruhegehaltfähig erklärt, in der sie jeweils mindestens für die Dauer von 10 Jahren bezogen werde. Sollte sie die Zielvereinbarungen nicht erfüllen, werde sie auf das Grundgehalt nach W 2 zurückfallen. Vor diesem Hintergrund könne die Leistungszulage bei der Bewertung, ob die Besoldung dem Alimentationsgrundsatz entspreche, nicht berücksichtigt werden.
17Darüber hinaus vertieft sie ihr Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit des Grundgehalts der W-Besoldung wegen Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (- 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263) die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 insoweit für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklärt, als der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt habe. Die Besoldung nach Besoldungsgruppe W 2 sei hiernach „evident unzureichend“. Die Entscheidung sei zwar zum Besoldungsrecht des Landes Hessen ergangen. Die Feststellungen beanspruchten aber auch für das Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen Geltung. Das Bundesverfassungsgericht habe eine rückwirkende Behebung auch hinsichtlich etwaiger Kläger für erforderlich gehalten, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden sei. Deshalb sei für den hier in Rede stehenden Zeitraum eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten.
18Es sei aus ihrer Sicht zunächst eine verfassungskonforme Auslegung des § 12 LBesG NRW in seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zu prüfen. Diese Möglichkeit ergebe sich aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. Juli 2010 – 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. November 2009 – 2 C 15.08 -, BVerwGE 135, 286).
19Sollte eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich sein, so stehe einem Rückgriff auf den mit Wirkung vom 1. Januar 2013 erhöhten Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 entgegen, dass Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes unterlägen und demzufolge Besoldungsansprüche grundsätzlich nicht auf eine analoge Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften gestützt werden könnten. Auf der „Arbeitsebene“ des Finanzministeriums NRW seien die beiden Einzelfälle allerdings bekannt gewesen. In diesem Fall sei auf die dann allein zur Verfügung stehende verfassungsmäßige Besoldung nach Besoldungsgruppe C 3 zurückzugreifen. Ansonsten sei das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
20Das ab dem 1. Januar 2013 erhöhte Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 nach dem Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 halte sie – die Klägerin – für amtsangemessen.
21Die Klägerin beantragt,
22das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass sie im Zeitraum Januar 2006 bis Dezember 2012 aus den Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 nicht amtsangemessen besoldet war.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie trägt vor: Nach der Änderung des Landesbesoldungsgesetzes zum 1. Januar 2008 sei mittlerweile auch bei einer Erstberufung die Gewährung von Leistungsbezügen möglich. Diese würden aufgrund einer Ermessensentscheidung vergeben, die gerichtlich überprüfbar sei. Zudem ermögliche § 12 Abs. 3 LBesG NRW die – partielle – Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge.
26Der nordrhein-westfälische Besoldungsgesetzgeber habe es bei Erlass des Dienstrechtsanpassungsgesetzes unterlassen, für die anhängigen Verfahren eine Rückwirkungsregelung zu treffen. Bei dem bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Besoldungsrecht handele es sich um fortgeltendes Bundesrecht. Jedenfalls für Fälle, die (auch) einen Zeitraum vor dem 1. September 2006 beträfen, sei der Bundesgesetzgeber zuständig.
27Der Senat hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2014 das Verfahren getrennt (§ 93 VwGO). Das Verfahren hinsichtlich des Zeitraums vom 6. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2008 ist unter dem Aktenzeichen 3 A 155/09 fortgeführt und durch Urteil entschieden worden. Hierauf wird Bezug genommen. Das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012 ist unter dem Aktenzeichen 3 A 328/14 fortgeführt worden.
28II.
29Der Senat fasst den Beschluss in voller Spruchkörperbesetzung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Gericht einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG nur in derjenigen Besetzung fassen, in der es die Entscheidung hätte treffen müssen, für die die Vorlagefrage erheblich ist. Dies ergebe sich aus dem engen Zusammenhang zwischen der anstehenden Sachentscheidung und der dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung gestellten Frage, ob die bei der Sachentscheidung anzuwendende Norm gültig oder verfassungswidrig ist.
30Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2010 – 2 BvL 21/08 –, juris Rn. 5.
31Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG und §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG auszusetzen, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012
32- 33
Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung [Professorenbesoldungsreformgesetz – ProfBesReformG] vom 16. Februar 2002 [BGBl. I Seite 686]) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I Seite 1798),
- 35
in der Fassung des § 2 Satz 1 Nr. 1a (Grundgehaltssätze ab 1. Juli 2008) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2008 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2008 NRW), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge sowie zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. Seite 750),
- 37
in der Fassung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 a (Grundgehaltssätze ab 1. März 2009) sowie des § 2 Abs. 2 Nr. 1 a (Grundgehaltssätze ab 1. März 2010) des Gesetzes über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2009/2010 NRW), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2009 (GV. NRW. Seite 570),
- 39
in der Fassung des § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 a (Einmalzahlung im April 2011 und Grundgehaltssätze ab 1. April 2011) sowie des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a (Grundgehaltssätze ab 1. Januar 2012) des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2011/2012 NRW) vom 5. April 2011 (GV. NRW. Seite 202)
mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.
41Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2014 Gelegenheit gehabt, zu einer Aussetzung des Verfahrens und einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen. Die Voraussetzungen für eine solche Vorlage sind hier erfüllt.
42Vorlagegegenstand sind die Vorschriften, aus denen sich die Besoldung der Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012 ergibt. Es handelt sich um Normen des Bundesrechts, die gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht weitergalten und durch verschiedene Landesgesetze, nämlich durch die Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze des Landes Nordrhein-Westfalen partiell geändert wurden. Es geht mithin um die Vereinbarkeit von Bundesrecht, das durch Landesrecht abgeändert wurde, mit dem Grundgesetz. Dabei handelt es sich um nachkonstitutionelle förmliche Gesetze des Bundes sowie des Landes Nordrhein-Westfalen, somit um Gesetze im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG.
43Für die Entscheidung im Berufungsverfahren ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorlagegegenstandes entscheidungserheblich (nachfolgend A.). Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung der Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012 maßgebenden Vorschriften überzeugt (nachfolgend B.).
44A. Entscheidungserheblichkeit des Vorlagegegenstandes
45Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Vorlagefrage auf das in den Ausgangsverfahren Entscheidungserhebliche zu beschränken. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm kommt es auf den Rechtsstandpunkt des Fachgerichts an, sofern er nicht offensichtlich unhaltbar ist. Es muss unter Berücksichtigung der naheliegenden Gesichtspunkte in Auseinandersetzung mit den einschlägigen in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen nachvollziehbar ausgeführt werden, dass und mit welchen Gründen das vorlegende Gericht im Fall der Gültigkeit der in Frage gestellten Normen zu einem anderen Entscheidungsergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit.
46Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 –, BVerfGE 126, 77 (97 f.) = juris Rn. 120 ff.
47Auf die Vereinbarkeit des Vorlagegegenstandes mit dem Grundgesetz, hier mit Art. 33 Abs. 5 GG, kommt es im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG bei der Entscheidung des Senats im Berufungsverfahren an.
48I. Statthafte Klageart
49Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft. Dem steht nicht die grundsätzliche Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist. Das Ziel, eine höhere als die jeweils gesetzlich vorgesehene Besoldung zu erhalten, werde mit einem Feststellungsantrag in der umfassendsten und zweckentsprechenden Weise zum Ausdruck gebracht. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 BBesG) und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten und Richtern auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klage auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen.
50Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 13/08 – u.a., juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 = juris Rn. 29; Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308 = juris Rn. 9; Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, 305 = juris Rn. 11; Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 -, NVwZ 1998, 76 = juris Rn. 17; Beschluss vom 14. November 1985 - 2 C 14.83 -, DVBl. 1986, 468 = juris Rn. 12.
51Im Falle der Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten deshalb grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung des Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20 = juris Rn. 29; Urteil vom 20. Juni 1996 – 2 C 7.95 –, NVwZ 1998, 76; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1695/08 –, juris Rn. 61; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 4 S 725/06 –, juris Rn. 18.
53II. Feststellungsinteresse
54Die Klägerin hat das erforderliche Feststellungsinteresse, insbesondere hat sie ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für den hier in Rede stehenden Zeitraum durch Widerspruch vom 11. September 2006 zeitnah geltend gemacht. Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation müssen grundsätzlich in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird. Dies folgt aus zwei grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
55BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 – u.a., BVerfGE 99, 300 = juris Rn. 67; Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 = juris Rn. 69.
56Hiernach handelt es sich bei dem Beamtenverhältnis um ein wechselseitiges Treueverhältnis, aus dem einerseits die Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation des Beamten folgt wie auch andererseits die Pflicht des Beamten resultiert, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch den Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, die als solche regelmäßig der jährlichen parlamentarischen Bewilligung unterliegen. Angesichts dessen hat der Beamte die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres durch entsprechende Rechtsbehelfe geltend zu machen.
57Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 -, juris Rn. 7; Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 -, NVwZ-RR 2010, 647 = juris Rn. 14.
58III. Vorverfahren
59Die Klägerin hat das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
60Vgl. zum Widerspruchsverfahren als verfahrensrechtlichem Rahmen, in dem vorgerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Beamten und Dienstherrn ausgetragen werden, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, IÖD 2014, 28 = juris Rn. 21 ff.
61Die Klägerin legte unter dem 11. September 2006 Widerspruch gegen die ihres Erachtens nicht amtsangemessene Alimentation ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2007 zurückwies.
62Die Klägerin war auch nicht gehalten, ihren Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2010 – 3 A 1761/08 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. März 2010 – 14 ZB 09.2224 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 24. März 2010 – 2 A 725/08 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Dezember 2008 – 10 A 10502/08 -, NVwZ-RR 2009, 568.
64Ein Widerspruch gegen eine zu niedrige Alimentation ist typischerweise auf eine fortlaufende (monatliche) Zahlung höherer Dienstbezüge gerichtet. Der betroffene Beamte will erreichen, dass der Dienstherr seiner Verpflichtung aufgrund des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG), dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, nachkommt. Diese Unterhaltspflicht ist im Hinblick auf den Regelfall des Lebenszeitbeamten zeitlich grundsätzlich nicht begrenzt und hinsichtlich der laufenden Dienstbezüge nicht auf Jahresintervalle bezogen. Entsprechend wirken Anträge auf amtsangemessene Alimentation grundsätzlich unabhängig von zwischenzeitlichen Jahreswechseln fort, soweit der Beamte seinen Antrag nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt hat oder sich die Sach- oder Rechtslage erheblich ändert, etwa durch Bescheidung des Begehrens des Betroffenen, so dass Anlass besteht, klarzustellen, dass das Begehren gleichwohl für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2010 – 3 A 1761/08 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. März 2010 – 14 ZB 09.2224 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Dezember 2008 – 10 A 10502/08 -, NVwZ-RR 2009, 568.
66Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den Erwägungen, die dem Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung zu Grunde liegen. Aus dem Erfordernis, dass sich der Dienstherr auf eventuelle zusätzliche Ausgaben einstellen kann,
67vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2008 – 2 C 16.07 –, NVwZ-RR 2009, 249; Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, NVwZ-RR 2010, 647,
68folgt keine Verpflichtung des Beamten nach erstmaliger Rüge unzureichender Alimentation, in jedem nachfolgenden Haushaltsjahr erneut eine amtsangemessene Alimentation zu begehren. Eine solche Obliegenheit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Grundsatzentscheidungen zum Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung nicht aufgestellt. Den Urteilen ist vielmehr zu entnehmen, dass es darauf ankommt, in welchem Haushaltsjahr der Beamte „erstmals“ erhöhte Besoldung beansprucht hat. Mit einem solchen Antrag (bzw. Widerspruch) erfüllt der Beamte die Anforderung einer zeitnahen Geltendmachung „ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation für unzureichend hält.“
69BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, NVwZ-RR 2010, 647.
70Wie die Formulierung „ab demjenigen Haushaltsjahr“ und „erstmals“ zeigt, knüpft das Bundesverwaltungsgericht Ansprüche auf eine erhöhte Alimentation nicht an die weitere Voraussetzung, solche Ansprüche in jedem nachfolgenden Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Die Anforderungen, denen ein Antrag auf höhere – amtsangemessene – Alimentation genügen muss, orientieren sich vielmehr an dem Zweck, der mit dem Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung verfolgt wird. Entscheidend ist, dass die Erklärung dem Dienstherrn Anlass gibt, sich auf eventuelle finanzielle Mehrbelastungen einzustellen.
71BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 –, juris; Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, NVwZ-RR 2010, 647.
72Entsprechend kommt es für die zeitliche Ausdehnung eines Widerspruchs unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen zeitnahen Geltendmachung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres darauf an, ob der Erklärung eine Beanstandung der fortlaufenden Bezüge für die Zukunft zu entnehmen ist. Dies ist hier im Hinblick darauf, dass die Klägerin eine nicht amtsangemessene Alimentation aufgrund eines strukturellen Defizits der W 2-Besoldung geltend gemacht und ihre Ansprüche mit der Klage weiter verfolgt hat, der Fall. Sie hat hiervon erst nach der Erhöhung der W-Besoldung durch das Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 ausdrücklich Abstand genommen.
73IV. Rechtsschutzbedürfnis
74Der Klägerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie nahm zwar den Ruf auf eine Professur der Besoldungsgruppe W 2 ohne Vorbehalt an. Darin kann aber kein Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf höhere Besoldung gesehen werden. Die Klägerin hat in dem Schreiben, mit dem sie den Ruf angenommen hat, keine Erklärung bezüglich ihrer persönlichen Bezüge abgegeben. Ein ausdrücklicher Verzicht ist daher nicht erfolgt.
75Es kann deshalb dahin stehen, ob ein solcher Verzicht unwirksam wäre. Zwar spricht § 2 Abs. 3 BBesG in der seinerzeit gültigen Fassung in seinem Wortlaut nur davon, dass der Beamte auf die ihmgesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten kann. Da die Norm aber auf den nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zielt, dürfte ein Verzicht insoweit insgesamt unwirksam sein.
76Vgl. hierzu Summer in: Schwegmann/Summer, Besoldungsgesetze des Bundes und der Länder, BBesG, Stand Oktober 2005, § 2 BBesG II/1, Rn. 32, der das Verzichtsverbot auf die verfassungsmäßige Grundsicherung der Alimentation des Art. 33 Abs. 5 GG zurückführt.
77V. Passivlegitimation
78Die Beklagte ist passivlegitimiert. Seit dem 1. Januar 2007 sind die Hochschulen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HG) vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 HG die Dienstherreneigenschaft zuerkannt wurde. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 HG steht das Personal im Dienst der jeweiligen Hochschule. Durch § 1 Satz 1 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich
79Artikel 7 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. Seite 474)
80übernahm die jeweilige Hochschule die an ihr tätigen Beamtinnen und Beamten.
81VI. Notwendigkeit einer erneuten Vorlage
821. Die entscheidungserhebliche Norm ist nicht bereits für verfassungswidrig erklärt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (‑ 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263) hinsichtlich der W-Besoldung bezogen auf einen Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen entschieden, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W nicht dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprachen. Vom Unvereinbarkeitsausspruch sind aber für den hier relevanten Zeitraum seit dem 1. Juli 2008 nur die in Ziffer 2 des Tenors des genannten Urteils aufgeführten Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W in der Fassung der Rechtsnormen der Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze umfasst, nicht hingegen die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W in der Fassung der jeweiligen nordrhein-westfälischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet im Normenkontrollverfahren nur über die zur Prüfung gestellte Norm. Die Entscheidung über die Unvereinbarkeit von Parallelnormen, die – wie hier – sachlich (weitgehend) identische Regelungen mit einer für verfassungswidrig erklärten Norm enthalten, steht nur dem Bundesverfassungsgericht zu. Eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ist deshalb für jede einzelne Norm gesondert erforderlich.
83Vgl. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht – Stellung, Verfahren, Entscheidungen –, 8. Auflage 2010, Rn. 416.
842. Verfassungskonforme Auslegung
85Eine von der Klägerin angesprochene verfassungskonforme Auslegung ist nach Auffassung des Senats nicht möglich. Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Eine Norm ist daher nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten.
86Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247 (274) = juris Rn. 92; zur verfassungskonformen Auslegung des § 72a Abs. 2 Satz 1 BBesG, wonach die Regierungen für ihren Bereich nicht nur „ermächtigt“, sondern „verpflichtet“ sind, eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen: BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 – 2 C 1.04 –, BVerwGE 123, 308 (315 f.) = juris Rn. 29.
87Eine verfassungskonforme Auslegung „unter Einbeziehung der durch § 12 LBesG a.F. eröffneten Optionen“ ist nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass das durch die Grundgehaltssätze entstandene Alimentationsdefizit durch die Leistungsbezüge in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht kompensiert wird.
88Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 = juris Rn. 166, 178 ff.
893. Teleologische Reduktion
90Eine von der Klägerin angesprochene teleologische Reduktion unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. Juli 2010 – 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. November 2009 – 2 C 15.08 -, BVerwGE 135, 286) ist im Besoldungsrecht ebenfalls nicht möglich.
914. Analoge Anwendung gesetzlicher Vorschriften
92Im Falle der Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung des Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten.
93Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20 = juris Rn. 29; Urteil vom 20. Juni 1996 – 2 C 7.95 –, NVwZ 1998, 76; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1695/08 –, juris Rn. 61 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 4 S 725/06 –, juris Rn. 18.
94Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn für die als verfassungswidrig gerügte Norm eine andere, den Anspruch tragende gesetzliche Grundlage ersatzweise weiter zur Verfügung steht. (Nur) In einem solchen Fall könnte sogleich ein Zahlungsanspruch eingeklagt werden.
95OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1695/08 –, juris Rn. 63.
96a) Anwendung der Besoldungsordnung C
97Entgegen der Ansicht der Klägerin kann nicht auf die Besoldungsordnung C zurückgegriffen werden. Nach dem Professorenbesoldungsreformgesetz ersetzte der Bundesgesetzgeber die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung durch die dienstaltersunabhängige W-Besoldung. Diese beruht auf einem zweigliederigen Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen besteht. Diese grundlegenden Unterschiede verbieten es, der Klägerin, die in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen ist, eine Besoldung nach Besoldungsordnung C zu gewähren, die nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch einem begrenzten Personenkreis zukommen soll (vgl. § 77 BBesG).
98b) Rückwirkende Anwendung der Besoldungsordnung W entsprechend dem Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3
99Eine rückwirkende Bewilligung von Besoldungsleistungen nach Besoldungsgruppe W 2 mit den gemäß § 1 des Gesetzes zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 -
100Artikel 4 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. Seite 234) -
101festgelegten Beträgen kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der nordrhein-westfälische Besoldungsgesetzgeber hat in § 4 ein Inkrafttreten des Gesetzes (ausnahmslos) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 bestimmt. Das beschließende Gericht ist nicht befugt, sich über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hinwegzusetzen. Es kommt hinzu, dass § 1 des genannten Gesetzes nicht ohne § 2 dieses Gesetzes betrachtet werden kann. Hiernach werden die Erhöhungsbeträge gemäß § 1 auf Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge und auf besondere Leistungsbezüge (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) in bestimmter Weise angerechnet. Der Senat kann nicht seine Wertung an die Stelle des hierzu berufenen Gesetzgebers setzen.
1025. Vollstreckung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012
103Eine Vollstreckung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (– 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263) kommt nur für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens in Betracht, da nur diese antragsbefugt sind.
104Vgl. Roellecke, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 35 Rn. 32.
105Eine Vollstreckung fällt zudem nicht in die Zuständigkeit der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. November 1998
106- 2 BvL 26/91 - u.a., BVerfGE 99, 300 = juris Rn. 31 -
107ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten habe. Er dürfe eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so sei es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35 BVerfGG sei dem Bundesverfassungsgericht selbst vorbehalten.
108VII. Ergebnis
109Die Beantwortung der Frage nach der Vereinbarkeit des Vorlagegegenstandes mit Art. 33 Abs. 5 GG ist mithin entscheidungserheblich. Bei Ungültigkeit der besoldungsrelevanten Normen, d.h. hier bei Feststellung ihrer (teilweisen) Unvereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG, würde der Senat anders entscheiden als im Falle ihrer Gültigkeit: Erweisen sich die für die Besoldung der Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012 maßgeblichen Vorschriften als verfassungswidrig, müsste der Senat der Feststellungsklage stattgeben. Andernfalls müsste er die Klage abweisen.
110B. Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung der Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012 maßgebenden Vorschriften
111Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung der Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012 maßgebenden Vorschriften überzeugt.
112Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (– 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263) entschieden, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sind, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat. Gegenstand der Entscheidung waren die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W durch das Professorenbesoldungsreformgesetz in Gestalt der Fortschreibung der Grundgehaltssätze durch die späteren Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze, die zunächst vom Bundesgesetzgeber und sodann – nach dem Übergang der Besoldungsgesetzgebungskompetenz auf die Länder – vom hessischen Landesgesetzgeber erlassen wurden. Letzterer hat – bei grundsätzlicher Fortgeltung des § 32 BBesG (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG) – die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische (Landes-)Besoldungsordnung W ersetzt. Die W 2-Besoldung entspreche in ihrer Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung des betroffenen Personenkreises stelle. Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Kriterien ergebe, dass die gewährte Besoldung evident unzureichend sei. In der Besoldungsgruppe W 2 seien sowohl die Grundgehaltssätze der durch das Professorenbesoldungsreformgesetz eingeführten Bundesbesoldungsordnung W als auch die späteren Grundgehaltssätze der hessischen Besoldungsordnung W nicht amtsangemessen. Das durch die Grundgehaltssätze entstandene Alimentationsdefizit werde durch die Leistungsbezüge in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht kompensiert.
113Vgl. hierzu Scheffel, Neue Perspektiven für eine leistungsabhängige Alimentation? – Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 zur W-Besoldung und mögliche Konsequenzen für die Beamtenschaft, DÖD 2012, 217.
114Der Senat ist der Überzeugung, dass im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012 auch im Land Nordrhein-Westfalen die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar waren, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat. Denn die Rechtsentwicklung im Land Nordrhein-Westfalen ist mit derjenigen im Land Hessen vergleichbar. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Darlegungen:
115I. Rechtsentwicklung im Land Hessen
116Im Land Hessen galt zunächst Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I Seite 686) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 – BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I Seite 1798) fort. Die Fortschreibung der Höhe der Grundgehaltssätze wurde sodann in Form der Anlagen zu den Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen vom hessischen Landesgesetzgeber vorgenommen. Der Hessische Gesetzgeber hat die Anlagen zum BBesG (Bundesbesoldungsordnung) ab dem 1. April 2008 durch eine landesrechtliche hessische Regelung ersetzt.
117- 118
Zum 1. April 2008 erfolgte eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 2,4 vom Hundert und damit in der Besoldungsgruppe W 2 auf 3.983,39 Euro.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 – HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (GVBl. I Seite 602).
120- 121
Zum 1. Juli 2008 erfolgte eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 0,6 vom Hundert und damit in der Besoldungsgruppe W 2 auf 4.006,73 Euro.
Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl. I Seite 844).
123- 124
Zum 1. April 2009 erfolgte eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 3,0 vom Hundert und damit in der Besoldungsgruppe W 2 auf 4.126,93 Euro.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 – HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (GVBl. I Seite 175).
126- 127
Zum 1. März 2010 erfolgte eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 1,2 vom Hundert und damit in der Besoldungsgruppe W 2 auf 4.176,45 Euro.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 8 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 – HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (GVBl. I Seite 175).
129- 130
Zum 1. Oktober 2011 erfolgte eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 1,5 vom Hundert und damit in der Besoldungsgruppe W 2 auf 4.239,10 Euro.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 3 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2011/2012 – HBVAnpG 2011/2012), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2011/2012 sowie zur Änderung des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes (HBVAnpG 2011/2012) vom 6. Oktober 2011 (GVBl. I Seite 530).
132- 133
Zum 1. Oktober 2012 erfolgte eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 2,6 vom Hundert und damit in der Besoldungsgruppe W 2 auf 4.349,32 Euro.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 8 Nr. 3 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) , verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2011/2012 sowie zur Änderung des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes (HBVAnpG 2011/2012) vom 6. Oktober 2011 (GVBl. I Seite 530).
135Es handelt sich jeweils um allgemeine Besoldungserhöhungen für alle Besoldungsordnungen, die an den vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG erachteten Defiziten der Besoldungsordnung W in der Ursprungsfassung nichts ändern konnten.
136II. Rechtsentwicklung im Land Nordrhein-Westfalen
137Im Land Nordrhein-Westfalen galt Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I Seite 686) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 – BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I Seite 1798) ebenfalls fort.
138Anders als im Land Hessen wurden im Land Nordrhein-Westfalen die Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz nicht durch landesrechtliche Anlagen ersetzt. Es erfolgten durch die nordrhein-westfälischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze bis zum 31. Mai 2013 jeweils nur Erhöhungen der Grundgehaltssätze der (als Bundesrecht fortgeltenden und formal unveränderten) Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz. Das Bundesbesoldungsgesetz einschließlich Anlagen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I Seite 3020), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I Seite 2039), wurde erst ab dem 1. Juni 2013 durch Änderung des Landesbesoldungsgesetzes gemäß Artikel 1 Nr. 1 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. Seite 234) in Landesrecht übergeleitet und damit „ersetzt“ im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG.
139Vgl. hierzu Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Kommentar, Art. 125a, Rn. 26; Stettner, in: Dreier, Grundgesetz, Kommentar, Band III, Art. 125a, Rn. 6; Maiwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 11. Auflage 2008, Art. 125a, Rn. 6; Wolff, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, 2010, Art. 125a Abs. 1, Rn. 20; kritisch Kirn, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2012, Art. 125a, Rn. 3a unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 636/02 –, BVerfGE 111, 10 (29) = juris Rn. 103.
140Die Überschrift wurde durch Artikel 2 Nr. 1 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes dementsprechend wie folgt gefasst: „Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW)“.
141Vgl. zur Fortschreibung der Höhe der Grundgehälter in Form von landesrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 = juris Rn. 125.
142- 143
Zum 1. Juli 2008 erfolgte eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 2,9 vom Hundert und damit in der Besoldungsgruppe W 2 auf 4.002,84 Euro.
§ 2 Satz 1 Nr. 1a des Gesetzes über die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2008 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2008 NRW), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge sowie zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. Seite 750)
145in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 4 der Bekanntmachung des Finanzministeriums NRW vom 22. Januar 2008 (MBl. NRW. 2008 Seite 62 [64]).
146- 147
Zum 1. März 2009 erfolgte eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 20 Euro und sodann um 3,0 vom Hundert und damit in der Besoldungsgruppe W 2 auf 4.143,53 Euro.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3a des Gesetzes über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2009/2010 NRW), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2009 (GV. NRW. Seite 570)
149in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 4 des Erlasses des Finanzministeriums NRW vom 12. Januar 2010 (MBl. NRW. 2010 Seite 56 [58]).
150- 151
Zum 1. März 2010 erfolgte eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 1,2 vom Hundert und damit in der Besoldungsgruppe W 2 auf 4.193,25 Euro.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 a Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Nordrhein-Westfalen
153in Verbindung mit Anlage 15 Nr. 4 des Erlasses des Finanzministeriums NRW vom 12. Januar 2010 (MBl. NRW. 2010 Seite 56 [75]).
154- 155
Zum 1. April 2011 erfolgte eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 1,5 vom Hundert und damit in der Besoldungsgruppe W 2 auf 4.256,15 Euro.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2011/2012 NRW) vom 5. April 2011 (GV. NRW. Seite 202)
157in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 4 des Erlasses des Finanzministeriums NRW vom 28. April 2011 (MBl. NRW. 2011 Seite 174 [176]).
158- 159
Zum 1. Januar 2012 erfolgte eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 1,9 vom Hundert und damit in der Besoldungsgruppe W 2 auf 4.354,02 Euro.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Nordrhein-Westfalen
161in Verbindung mit Anlage 15 Nr. 4 des Erlasses des Finanzministeriums NRW vom 28. April 2011 (MBl. NRW. 2011 Seite 174 [193]).
162III. Vergleich der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W
163Zum Zeitpunkt der föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I Seite 2034) am 1. September 2006 betrug die Besoldung in Besoldungsgruppe W 2 monatlich 3.890,03 Euro (gültig seit 1. August 2004).
164Vgl. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I Seite 686), in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 – BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I Seite 1798).
165Der Vergleich der Besoldungsentwicklung im Land Hessen einerseits und im Land Nordrhein-Westfalen andererseits zeigt, dass die Entwicklung parallel verlief und die Grundgehaltssätze in Besoldungsgruppe W 2 während des streitgegenständlichen Zeitraums nahezu identisch waren. Dies wird in nachfolgender Tabelle in absoluten Zahlen verdeutlicht.
166Land Hessen |
Land Nordrhein-Westfalen |
|
1. September 2006 |
3.890,03 Euro |
3.890,03 Euro |
1. April 2008 |
3.983,39 Euro |
|
1. Juli 2008 |
4.006,73 Euro |
4.002,84 Euro |
1. März 2009 |
4.143,53 Euro |
|
1. April 2009 |
4.126,93 Euro |
|
1. März 2010 |
4.176,45 Euro |
4.193,25 Euro |
1. April 2011 |
4.256,15 Euro |
|
1. Oktober 2011 |
4.239,10 Euro |
|
1. Januar 2012 |
4.345,02 Euro |
|
1. Oktober 2012 |
4.349,32 Euro |
Wie schon mit Bezug auf das Land Hessen festgestellt wurde, handelt es sich auch im Land Nordrhein-Westfalen um allgemeine Besoldungserhöhungen für alle Besoldungsordnungen, die an den vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG erachteten Defiziten der Besoldungsordnung W in der Ursprungsfassung nichts ändern konnten.
168IV. Leistungszulagen
169Der Streit um die Gewährung von Leistungszulagen ist aus Sicht des Senats nicht (mehr) relevant. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 festgestellt, dass das in §§ 33 bis 35 BBesG geregelte System der Leistungsbezüge das durch die Grundgehaltssätze entstandene Alimentationsdefizit nicht kompensiert.
170BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 = juris Rn. 166.
171Die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze werde nicht durch die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellten Leistungsbezüge aufgehoben. Zwar könne der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip auch dadurch Rechnung tragen, dass er Teile des Gehalts als fest und andere Gehaltsbestandteile als von bestimmten Leistungskriterien – etwa der Erzielung bestimmter Leistungen in Forschung und Lehre – abhängig ausgestalte. Wenn sich der Gesetzgeber aber für eine derartige Konzeption entscheide, dann müssten bei für sich genommen nicht ausreichendem Grundgehalt die variablen Leistungsbezüge, um das Grundgehalt alimentativ aufstocken zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Nach der einfachrechtlichen Ausformung bestehe kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen, sondern nur ein Anspruch darauf, dass über die Gewährung ermessensfehlerfrei entschieden werde. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 BBesG sowie der §§ 3 bis 6 HLeistBVO sei die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Gewährung von Leistungsbezügen als Ermessensentscheidung ausgestaltet, die gerichtlich (nur) auf Ermessensfehler hin überprüfbar sei.
172BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 = juris Rn. 178 f.
173Auch die sonstigen Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge belegten, dass sie in ihrer derzeitigen Ausgestaltung lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufwiesen.
174BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 = juris Rn. 182.
175Das System der Gewährung von Leistungsbezügen ist in den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen in vergleichbarer Weise geregelt. Die nach § 33 Abs. 4 i.V.m. § 77 Abs. 1 BBesG erforderliche Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I Seite 686) erfolgte in den Ländern folgendermaßen:
1761. Gesetzliche Regelungen im Land Hessen
177Der hessische Landesgesetzgeber fügte zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes mit Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I Seite 466) einen neuen § 2a sowie einen neuen § 2b in das Hessische Besoldungsgesetz (HBesG) in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I Seite 50) ein. Nach § 2a Abs. 1 HBesG werden die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Mit § 2a Abs. 3 HBesG wird das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung das Nähere für die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG zu bestimmen. In der Verordnung sind insbesondere das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 BBesG zu treffen. § 2b HBesG regelt die Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG.
1782. Gesetzliche Regelungen im Land Nordrhein-Westfalen
179Zum 1. Januar 2005 fügte der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen mit Artikel I des Achten Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
180Achtes Landesbesoldungsänderungsgesetz
181(8. ÄndLBesG) vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. Seite 779); Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 17. Februar 2005 (GV. NRW. Seite 154)
182einen Abschnitt 2 mit Bestimmungen für Beamte der Bundesbesoldungsordnung W in das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ein. In § 11 wurde die Zuordnung von Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W geregelt. § 12 enthält Grundsätze für die Gewährung von Leistungsbezügen. § 13 legt die Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts fest. § 14 enthält Regelungen für eine Forschungs- und Lehrzulage. § 15 enthält eine Verordnungsermächtigung, wonach das Ministerium für Wissenschaft und Forschung ermächtigt wird, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen nach Maßgabe der §§ 12 und 14 zu regeln. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Verfahrensregelungen zur Vergabe der Leistungsbezüge durch Hochschulordnung festgelegt werden dürfen.
1833. Der Vergleich der gesetzlichen Vorschriften ergibt, dass die Regelungen – nicht zuletzt aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben durch das Professorenbesoldungsreformgesetz – ohne weiteres vergleichbar sind. Im Land Nordrhein-Westfalen wurde der Bezug von Leistungsbezügen durch § 12 Abs. 1 Satz 5 und § 12 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW (a.F.) sogar noch restriktiver geregelt.
1844. Verordnungsgebung im Land Hessen
185Im Land Hessen erging auf der Grundlage von § 2a Abs. 3 HBesG die Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung – HLeistBVO) vom 4. Februar 2005 (GVBl. I Seite 92). § 2 HLeistBVO regelt die Arten der Leistungsbezüge im Einklang mit der Bestimmung des § 33 Abs. 1 BBesG. Die Kriterienvorgaben für die Leistungsbezüge werden nach den verschiedenen in § 33 Abs. 1 Satz 1 BBesG und § 2 HLeistBVO vorgesehenen Kategorien der Leistungsbezüge aufgefächert. Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sind in § 3 HLeistBVO, die besonderen Leistungsbezüge in § 4 HLeistBVO, die Funktions-Leistungsbezüge in § 5 HLeistBVO und die Forschungs- und Lehrzulagen in § 6 HLeistBVO geregelt. Die §§ 7 bis 9 HLeistBVO enthalten Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften.
1865. Verordnungsgebung im Land Nordrhein-Westfalen
187Im Land Nordrhein-Westfalen erging auf der Rechtsgrundlage des § 15 LBesG NRW die Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) vom 17. Dezember 2004 (GV. NRW. Seite 790). § 1 bestimmt den Geltungsbereich der Verordnung. § 2 enthält Vorgaben zum Vergaberahmen. § 3 regelt die Arten der Leistungsbezüge gemäß § 33 Abs. 1 BBesG. Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sind in § 4 HLeistBVO, die besonderen Leistungsbezüge in § 5 HLeistBVO, die Kriterien für besondere Leistungsbezüge in § 6 HLeistBVO, die Funktions-Leistungsbezüge in § 7 HLeistBVO und die Forschungs- und Lehrzulagen in § 9 HLeistBVO geregelt. § 8 regelt die Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge.
1886. Vergleich der Rechtslage zur Gewährung von Leistungsbezügen
189Der Vergleich dieser landesrechtlichen Verordnungsregelungen zeigt deutlich, dass die Rechtslage auch insoweit vergleichbar ist. Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 sind damit von der Rechtslage in Hessen auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen übertragbar, insbesondere sind die variablen Leistungsbezüge auch im Land Nordrhein-Westfalen nicht für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt. Nach der einfachrechtlichen Ausformung besteht auch hier kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen, sondern nur ein Anspruch darauf, dass über die Gewährung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Nach § 33 Abs. 1 BBesG, § 12 LBesG NRW sowie der §§ 2 bis 5 HLeistBVO NRW ist die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Gewährung von Leistungsbezügen als Ermessensentscheidung ausgestaltet, die gerichtlich (nur) auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist. Leistungsbezüge waren damit – entgegen den verfassungsrechtlichen Vorgaben – nicht für jeden Amtsträger zugänglich.
190Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 = juris Rn. 177 f.
191An diesem Befund ändert deshalb auch die der Klägerin seit dem 1. November 2010 gewährte Leistungszulage in Höhe von 500 Euro monatlich nichts. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Die Leistungszulage ist befristet und nimmt nicht an Besoldungserhöhungen teil. Zudem ist sie erst nach einem zehnjährigen Bezug in begrenztem Umfang ruhegehaltfähig. Schließlich ist sie auch von genau niedergelegten Zielvereinbarungen abhängig. Die Gesamtschau dieser Regelungen zeigt, dass die Leistungszulage keinen alimentativen, sondern additiven Charakter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat.
192V. Behebung des Verfassungsverstoßes
193Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (– 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263) in Ziffer 3 des Tenors den Gesetzgeber verpflichtet, verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 zu treffen. Daraufhin haben der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 1. Januar 2013 Gesetze zur Neuregelung der Professorenbesoldung erlassen.
194Vgl. – ohnehin beschränkt auf den Bundesbereich – Artikel 1 Nr. 44 und Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz) vom 11. Juni 2013, BGBl. I Seite 1514; §§ 1 und 4 des Gesetzes zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3, verkündet als Artikel 4 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. Seite 234).
195Diese Gesetze entfalten (ausnahmslos) keine Rückwirkung, obwohl das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen hat, dass eine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes nicht nur hinsichtlich des Klägers des Ausgangsverfahrens, sondern auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich sei, über deren Anspruch – wie hier – noch nicht abschließend entschieden worden sei.
196Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 (313) = juris Rn. 187 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - u.a., BVerfGE 99, 300 (331) = juris Rn. 71; vgl. zur Bindungswirkung ausführlich Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, § 31, Rn. 57 ff.
197Hieraus wird deutlich, dass für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah geltend gemacht hat, eine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes geboten war.
198Vgl. auch Sachs, Reform der W 2-Besoldung – Konsumtion bereits erworbener Leistungsbezüge?, NWVBl. 2013, 309 (317).
199Sollte sich der Gesetzgeber auf den Standpunkt stellen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes, trifft dies nicht zu. Eine solche Auffassung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen lässt sich ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Landtag Nordrhein-Westfalen entnehmen. Der Abgeordnete des Landtags Nordrhein-Westfalen Dr. T. C. stellte in einer Anfrage an die Landesregierung unter anderem die Frage, wie die Landesregierung mit W-Professoren umgehe, die in der Vergangenheit bereits Widerspruch gegen die bisherige Besoldung eingelegt hätten.
200Kleine Anfrage 576 – LT-Drucksache 16/1161 zur leistungsgerechten Besoldung von Professoren.
201Die Landesregierung antwortete hierauf wie folgt: „Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist gegen das Land Hessen ergangen. Diesem wurde aufgegeben, verfassungskonforme Regelungen spätestens bis zum 01.01.2013 zu treffen. In der Vergangenheit eingelegte Widersprüche begründen nach übereinstimmender Auffassung des Bundes und der übrigen Länder außerhalb Hessens keinen Anspruch auf eine höhere Besoldung, da für eine höhere Besoldung keine Anspruchsgrundlage in den geltenden Besoldungsgesetzen gegeben ist.“
202LT-Drucksache 16/1506.
203Hierbei wird verkannt, dass das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes für diejenigen Betroffenen gefordert hat, über deren Anspruch – wie hier – noch nicht abschließend entschieden worden ist. Der Gesetzgeber ist aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) nach Feststellung einer als verfassungswidrig beanstandeten Rechtslage verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungslage herzustellen.
204Vgl. hierzu nur BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 = juris Rn. 187; Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 – u.a., BVerfGE 99, 300 = juris Rn. 69 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 = juris Rn. 29.
205Es bedarf deshalb vor dem Hintergrund, dass die beklagte Universität unter Hinweis auf die Untätigkeit des Gesetzgebers der ausdrücklichen Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nicht Folge leistet, im vorliegenden Verfahren einer Aussetzung des Verfahrens und einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.
206Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
(1) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 Prozent dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 Prozent ab dem 1. Januar 2012 erhöht werden, Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 finden die §§ 13 und 19a keine Anwendung. Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden.
(2) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure und wissenschaftlichen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 Prozent ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 Prozent ab dem 1. Januar 2012 erhöht werden, anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die nach den Absätzen 1 und 2 durch Anpassungen erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.
(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
- 1.
über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes), - 2.
über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes), - 2a.
über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), - 3.
über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes), - 3a.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes), - 4.
über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes), - 5.
über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes), - 6.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes), - 6a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes), - 6b.
darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes), - 7.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes), - 8.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes), - 8a.
über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes), - 9.
über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes), - 10.
über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes), - 11.
über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes), - 11a.
über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, - 12.
bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes), - 13.
wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes), - 14.
bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes), - 15.
in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).
Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. - 2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen. - 3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung. - 4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 Prozent dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 Prozent ab dem 1. Januar 2012 erhöht werden, Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 finden die §§ 13 und 19a keine Anwendung. Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden.
(2) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure und wissenschaftlichen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 Prozent ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 Prozent ab dem 1. Januar 2012 erhöht werden, anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die nach den Absätzen 1 und 2 durch Anpassungen erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt.
Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
- 1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, - 2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie - 3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.
(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn
- 1.
dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in diesen Bereich abzuwenden, - 2.
der Professor bereits Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder um seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern, - 3.
die Anwendung des § 77a zu einer Überschreitung des Unterschiedsbetrages führt.
(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Geschäftsbereich, - 2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Bundesministerium für die Fachbereiche der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie - 3.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit.
- 1.
über das Vergabeverfahren, über die Zuständigkeit für die Vergabe sowie über die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, - 2.
zur Ruhegehaltfähigkeit unbefristet gewährter Leistungsbezüge, die 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts übersteigen (Absatz 3 Satz 3), und von befristet gewährten Leistungsbezügen (Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) sowie - 3.
über die Erhöhung oder Verminderung von Leistungsbezügen aus Anlass von Besoldungsanpassungen nach § 14.
(5) (weggefallen)
(1) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 Prozent dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 Prozent ab dem 1. Januar 2012 erhöht werden, Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 finden die §§ 13 und 19a keine Anwendung. Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden.
(2) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure und wissenschaftlichen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 Prozent ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 Prozent ab dem 1. Januar 2012 erhöht werden, anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die nach den Absätzen 1 und 2 durch Anpassungen erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt.
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
- 1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, - 2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie - 3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.
(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn
- 1.
dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in diesen Bereich abzuwenden, - 2.
der Professor bereits Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder um seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern, - 3.
die Anwendung des § 77a zu einer Überschreitung des Unterschiedsbetrages führt.
(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Geschäftsbereich, - 2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Bundesministerium für die Fachbereiche der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie - 3.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit.
- 1.
über das Vergabeverfahren, über die Zuständigkeit für die Vergabe sowie über die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, - 2.
zur Ruhegehaltfähigkeit unbefristet gewährter Leistungsbezüge, die 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts übersteigen (Absatz 3 Satz 3), und von befristet gewährten Leistungsbezügen (Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) sowie - 3.
über die Erhöhung oder Verminderung von Leistungsbezügen aus Anlass von Besoldungsanpassungen nach § 14.
(5) (weggefallen)
Das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern.
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
- 1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, - 2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie - 3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.
(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn
- 1.
dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in diesen Bereich abzuwenden, - 2.
der Professor bereits Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder um seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern, - 3.
die Anwendung des § 77a zu einer Überschreitung des Unterschiedsbetrages führt.
(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Geschäftsbereich, - 2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Bundesministerium für die Fachbereiche der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie - 3.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit.
- 1.
über das Vergabeverfahren, über die Zuständigkeit für die Vergabe sowie über die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, - 2.
zur Ruhegehaltfähigkeit unbefristet gewährter Leistungsbezüge, die 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts übersteigen (Absatz 3 Satz 3), und von befristet gewährten Leistungsbezügen (Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) sowie - 3.
über die Erhöhung oder Verminderung von Leistungsbezügen aus Anlass von Besoldungsanpassungen nach § 14.
(5) (weggefallen)
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
- 1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, - 2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie - 3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.
(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn
- 1.
dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in diesen Bereich abzuwenden, - 2.
der Professor bereits Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder um seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern, - 3.
die Anwendung des § 77a zu einer Überschreitung des Unterschiedsbetrages führt.
(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Geschäftsbereich, - 2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Bundesministerium für die Fachbereiche der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie - 3.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit.
- 1.
über das Vergabeverfahren, über die Zuständigkeit für die Vergabe sowie über die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, - 2.
zur Ruhegehaltfähigkeit unbefristet gewährter Leistungsbezüge, die 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts übersteigen (Absatz 3 Satz 3), und von befristet gewährten Leistungsbezügen (Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) sowie - 3.
über die Erhöhung oder Verminderung von Leistungsbezügen aus Anlass von Besoldungsanpassungen nach § 14.
(5) (weggefallen)
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.