Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Sept. 2015 - 20 A 2220/14

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0921.20A2220.14.00
bei uns veröffentlicht am21.09.2015

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 17 Überlassungspflichten


(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgu

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen


(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nac

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfä

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger


(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 62 Anordnungen im Einzelfall


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Mai 2015 - 4 K 1115/14.NW

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 07. Mai 2015 - 20 A 2670/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 24.000,00 € festgesetzt. 1.2Gründe3Vorab ist darauf

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Dez. 2013 - 20 B 869/13

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 15. Aug. 2013 - 20 A 3043/11

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Tenor Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.Die Untersagungsverfügung unter Buchstabe a Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 2010 wird mit Wirkung ab dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgehoben.Der Beklagt

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 15. Aug. 2013 - 20 A 2798/11

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Tenor Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.Die Untersagungsverfügung unter Buchstabe a Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 2010 wird mit Wirkung ab dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgehoben.Der Beklagt

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 15. Aug. 2013 - 20 A 3044/11

bei uns veröffentlicht am 15.08.2013

Tenor Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.Die Untersagungsverfügung unter Buchstabe a Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 2010 wird mit Wirkung ab dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgehoben.Der Beklagt
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juni 2016 - M 17 S 16.1243

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 26. Jan. 2016 - 20 A 319/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. November 2012 wird aufgehoben, soweit die von der Klägerin angezeigte Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfall untersagt worden ist. Im Übrigen wird die

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 26. Jan. 2016 - 20 A 318/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,
3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,
4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,
5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,
7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und
8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt ab dem 1. Januar 2025.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.

(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese

1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,
2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie
3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.

Die Untersagungsverfügung unter Buchstabe a Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 2010 wird mit Wirkung ab dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.

Die Untersagungsverfügung unter Buchstabe a Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 2010 wird mit Wirkung ab dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445464748495051525354555657585960616263646566676869707172737475767778798081828384858687888990919293949596979899100101102103104105106107108109110111112113114115116117118119120121122123124125126127128129130131132133134135136137138139140141142143144145146147148149150151152153154155156157158159160161162163164165166167168169170171172173174175176177178179180181182183184185186187188189190191192193194195196197198199200201202203204205206

Tenor

Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.

Die Untersagungsverfügung unter Buchstabe a Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 2010 wird mit Wirkung ab dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 24.000,00 € festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2013 - 1 K 886/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die R. GmbH, wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.03.2013, mit der ihr untersagt wurde, im Stadtgebiet Mannheim gewerblich Alttextilien aus privaten Haushaltungen zu sammeln.
Die Antragstellerin betrieb ab 1996 die Sammlung von Alttextilien in Mannheim, bis 06.11.2011 im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes. Am 28.10.2011 zeigte die Antragstellerin der Antragsgegnerin an, dass sie eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien beabsichtige. Daraufhin untersagte die Antragsgegnerin mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 21.11.2011 die angezeigte Sammlung. Am 27.06.2012, näher konkretisiert am 26.07. und 05.09.2012, zeigte die Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Alttextilien und Schuhen (im Folgenden: Alttextilien) auf dem Gebiet der Stadt Mannheim für die Dauer von zehn Jahren an. Sie führte dazu aus, sie beabsichtige, zusätzlich zu den bereits seit 1996 betriebenen 67 Container-Stellplätzen mit einem Aufkommen von 240 t pro Jahr 50 weitere Container aufzustellen und damit weitere ca. 175 t jährlich zu erfassen. Sie betreibe bundesweit ca. 7.000 Altkleidercontainer, in ihrem Werk im thüringischen A. würden über 350.000 Kleidungsstücke (ca. 100 t) täglich sortiert.
Im Rahmen der Anhörung der Antragstellerin zu einer beabsichtigten Untersagungsverfügung beschrieb die Antragsgegnerin das von ihrem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mannheim durchgeführte Sammelsystem wie folgt: Seit 1999 erfolge die Erfassung und Verwertung von Alttextilien getrennt von den übrigen Siedlungsabfällen. Im Bring-System stehe ein flächendeckendes, stadtweites Containernetz mit 149 Standplätzen und 156 Behältern zur Verfügung, ferner könnten größere Mengen kostenfrei bei dem Recyclinghof abgegeben werden. Die Behälterbewirtschaftung erfolge über stadteigenes Personal, die Behälterleerung erfolge in der Regel einmal wöchentlich. Ein Rufbereitschaftssystem stelle ständig die Erreichbarkeit der Abfallwirtschaft Mannheim sicher. Die Verwertung der Sammelware erfolge nach entsprechender Ausschreibung durch die Beauftragung Dritter über die Vergabestelle der Abfallwirtschaft Mannheim. Die Kosten für Erfassung und Verwertung dieser Abfälle deckten sich aus dem Gebührenhaushalt und könnten zu einem wesentlichen Teil mit den Vermarktungserlösen erwirtschaftet werden. Es existierten keine genehmigten gewerblichen Sammlungen im Stadtgebiet, jedoch eine Vielzahl (abfall-, straßen- und eigentumsrechtlich) illegal aufgestellter Sammelbehälter. Dies habe bereits zu einem signifikanten Mengenrückgang geführt, der Erlösausfall werde für 2012 auf 75.000,-- bis 150.000,-- EUR geschätzt.
Mit Bescheid vom 06.03.2013 untersagte die Antragsgegnerin mit der Firmierung „Abfallwirtschaft Mannheim als untere Abfallrechtsbehörde, Eigenbetrieb für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung der angezeigten gewerblichen Sammlung von Alttextilien und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR an. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung sei § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 - 3 KrWG AbfG. Die Antragstellerin verfüge nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG. Entgegen der bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 habe die Antragstellerin nach Beendigung der früheren Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz gewerblich Alttextilien im Stadtgebiet Mannheim gesammelt. Daher sei nicht auszuschließen, dass sie sich auch zukünftig über bestehende gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen hinwegsetzen werde.
Der angezeigten Sammlung stünden darüber hinaus überwiegende öffentliche Interessen der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträgerin entgegen. Die Durchführung der Sammlung der Antragstellerin würde auch im Zusammenwirken mit anderen angezeigten Sammlungen die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin als Entsorgungsträgerin erheblich gefährden. Das Gesamtaufkommen an Alttextilien im Stadtgebiet Mannheim werde auf ca. 1.200 t pro Jahr geschätzt. Durch den Umfang der von der Antragstellerin angezeigten Sammlung von 415 t pro Jahr würden ein Abfluss von 35% der Sammelware verursacht und damit bereits erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der städtischen Sammlung. Im Zusammenwirken mit weiteren zur Zeit 22 angezeigten gewerblichen Sammlungen würde das Gesamtaufkommen an Alttextilien mehrfach überschritten, so dass nur noch ein unplanbarer Bruchteil des Alttextilaufkommens von der Stadt Mannheim erfasst werden könnte. Die dadurch bewirkten Einnahmeausfälle aus der Vermarktung bzw. Verwertung könnten nicht durch geringere Erfassungskosten kompensiert werden, weil sich weder die Behälteranzahl noch der Personaleinsatz bei der gebotenen Sicherstellung einer mindestens wöchentlichen Leerung reduzieren ließen. Letztlich wäre eine Erfassung und Verwertung unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen nicht mehr möglich. Zudem gefährde die Durchführung der angezeigten Sammlung die Stabilität der Abfallgebühren. Allein die angezeigte Sammlung würde zu Ausfällen im Umfang von ca. 167.000,-- EUR führen, bei Durchführung aller angezeigten Sammlungen wäre mit Einnahmeausfällen in Höhe von 80 bis 90% zu rechnen. Die Durchführung der angezeigten Sammlung der Antragstellerin würde ferner die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe der im Herbst 2012 ausgeschriebenen Leistung (Transport und Verwertung der Sammelware) unterlaufen, da die Antragstellerin, obwohl im Vergabewettbewerb unterlegen, neben dem erfolgreichen Bewerber den Transport und die Verwertung von Sammelware durchführen würde. Die von der Antragstellerin angezeigte nicht flächendeckende, sondern auf lukrative Standorte beschränkte Sammlung sei auch nicht etwa leistungsfähiger als das Sammelsystem der Antragsgegnerin. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von § 18 Abs. 7 KrWG, resultierend aus einer bereits bestehenden Sammlung, könne die Antragstellerin sich nicht berufen. Denn bei der von der Antragstellerin in der Vergangenheit im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes durchgeführten Sammlung habe es sich um eine gemeinnützige Sammlung gehandelt. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das erforderliche besondere Vollzugsinteresse ergebe sich daraus, dass die Durchführung der angezeigten Sammlung zu erheblichen Einnahmeeinbußen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgerin führe. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung sei die Antragsgegnerin jedoch auf einen berechenbaren, stetigen Mittelzufluss auch für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens angewiesen.
Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.05.2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt bzw. angeordnet. Es hat hinreichend gewichtige Verstöße der Antragstellerin gegen die bestandskräftige Untersagungsverfügung für nicht belegt erachtet, so dass die Annahme der Unzuverlässigkeit darauf nicht gestützt werden könne; die Antragstellerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass sie nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 nicht mehr gewerblich, sondern wieder für eine karitative Organisation gemeinnützig gesammelt habe. Es bestünden auch Zweifel, ob bei einem bundesweit tätigen Unternehmen allein aus dem Verstoß gegen eine Verfügung in einer bestimmten Stadt auf dessen Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne. Soweit die Untersagungsverfügung damit begründet worden sei, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht anders zu gewährleisten sei, werfe der Rechtsstreit schwierige Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Die sonach zu treffende Interessenabwägung falle wegen des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes zugunsten der Antragstellerin aus.
Zur Begründung ihrer gegen den Beschluss erhobenen Beschwerde führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ergebe sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin daraus, dass sie systematisch und über einen längeren Zeitraum hinweg die Untersagung ihrer gewerblichen Sammlung ignoriert habe. Dies zeige, dass die Antragstellerin sich über jedes Behördenhandeln vollständig hinwegsetze und sich bei ihrem wirtschaftlichem Interesse nicht durch irgendeine Untersagungsverfügung von der Sammlung abhalten lasse. Im Übrigen seien die sich aufgrund des unstrittigen Sachverhalts ergebenden Rechtsfragen bereits im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes klärungsfähig und im Sinne der Antragsgegnerin zu beantworten. Aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen sei von der Sammlung entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 KrWG auszugehen. Der Untersagungsverfügung stehe auch nicht die Frist des § 18 Abs. 1 KrWG entgegen, die keine Entscheidungsfrist für die Behörde darstelle und deshalb bei Überschreitung auch nicht zur Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung führe. Im Übrigen könne die Frist für Sammlungen, die wie hier bereits vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes stattgefunden hätten und auch während des gesamten Anzeigeverfahrens weiter durchgeführt worden seien, keine Bedeutung haben. Da sich die angefochtene Verfügung nach allem als voraussichtlich rechtmäßig darstelle, überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Untersagungsverfügung.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt noch aus, die einschlägigen Vorschriften des § 17 KrWG stießen auf durchgreifende verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken. Alttextilien unterlägen mangels Abfalleigenschaft ohnedies nicht dem Regime des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin sei wegen der Identität von öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und unterer Abfallbehörde und der daraus resultierenden offensichtlichen Interessenkollision nicht gegeben. Die Verfügung sei wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist des § 18 Abs. 1 KrWG rechtswidrig. Der Sachverhalt sei entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin nicht unstreitig, insbesondere wolle die Antragsgegnerin gar nicht sammeln und verwerten, sondern nur Einnahmen generieren; für eine Verwertung sei sie gar nicht leistungsfähig. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sei nicht ersichtlich. Auf die bestandskräftige Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 berufe sich die Antragsgegnerin zu Unrecht, weil die Sammlung nach Kündigung des Auftragsverhältnisses seitens des Deutschen Roten Kreuzes im Auftrag einer anderen gemeinnützigen Organisation fortgesetzt worden sei; jedenfalls habe die Antragsgegnerin diese Sammlungstätigkeit geduldet.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
10 
Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
11 
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.03.2013 zu Recht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Denn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die genannte Verfügung sind bei summarischer Prüfung zumindest offen (dazu 1.). Bei einer von den Erfolgsaussichten unabhängigen Interessenabwägung überwiegt aber das Interesse der Antragstellerin daran, ihre Sammeltätigkeit einstweilen ausüben zu dürfen (dazu 2.). Ob der angefochtene Beschluss sich auch noch aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen als richtig erweist, kann letztlich dahinstehen.
12 
1. Wie die Antragsgegnerin zutreffend erkannt hat, kommt als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung nur § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht. Diese Vorschrift genießt bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermächtigungsgrundlage Vorrang gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537; vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris, jeweils m.w.N.). Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung einer nach § 18 Abs. 1 KrWG angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (1. Alternative) oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist (2. Alternative).
13 
Die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG scheitert entgegen der Auffassung der Antragstellerin allerdings nicht an verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken oder an der mangelnden Abfalleigenschaft der Alttextilien (1.1). Ob die Verfügung auf formellrechtliche Bedenken stößt, ist jedoch nicht ohne weiteres auszuschließen (1.2). Sodann ist keineswegs offensichtlich, sondern beim derzeitigen Erkenntnisstand im Gegenteil eher fernliegend, dass die normative Voraussetzung des § 18 Abs. 5 S. 2 1. Alt. KrWG – Unzuverlässigkeit der Antragstellerin – gegeben ist (1.3). Fraglich ist schließlich, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 S. 2 2. Alt. KrWG vorliegen (1.4).
14 
1.1 Der Senat teilt die von der Antragstellerin erhobenen grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und der Europarechtskonformität der genannten hier einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ebenso wenig wie die geltend gemachten Zweifel an der Abfalleigenschaft der Alttextilien und damit am Vorliegen dieses tatbestandlichen Anknüpfungspunkts für die Anwendung dieser Vorschriften. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf den in einem Parallelverfahren mit Prozessvertretung durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ergangenen grundlegenden Beschluss des Senats vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, (a.a.O.), in dem der Senat insbesondere die mögliche und gebotene unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung der betreffenden Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dargelegt hat.
15 
1.2 Ob die von der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 06.03.2013 erhobenen formellrechtlichen Bedenken durchgreifen, erscheint hinsichtlich der Zuständigkeitsrüge immerhin möglich (1.2.1), hinsichtlich der Rüge einer Verfristung des Einschreitens (1.2.2) hingegen wenig wahrscheinlich. Beide Fragen sind im vorliegenden Verfahren aber nicht vertieft zu erörtern und abschließend zu beantworten.
16 
1.2.1 Zu dem von der Antragstellerin als Zuständigkeitsmangel problematisierten Gesichtspunkt einer Interessenkollision bei der Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Abfallrechtsbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits hat der Senat bereits ausführlich in dem Sinne Stellung genommen, dass Verfassungsrecht und Europarecht keine Organisation der für die Untersagung von Sammlungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zuständigen Behörde dergestalt als neutrale Stelle verlangen, dass diese Behörde und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger unterschiedlichen Rechtsträgern angehören müssten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O., und vom 12.12.2013 - 10 S 1067/13 -). Allerdings ist der Senat dabei davon ausgegangen, dass insbesondere bei einer Behörde mit Doppelzuständigkeit - wie sie bei der Antragsgegnerin als Stadtkreis gegeben ist (§§ 6 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 LAbfG, 13 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) -, behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist und keine „Personalunion“ der verantwortlichen Personen besteht (vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 04.07.2013 - 8 B 10533/13 - und vom 09.10.2013 - 8 B 10791/13 -, jeweils juris). Die Erfüllung dieser Anforderung ist im vorliegenden Fall nach Aktenlage zweifelhaft, wie sich etwa aus der behördlichen Firmierung bei Erlass der angefochtenen Verfügung mit „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mannheim als untere Abfallrechtsbehörde“ ergibt, die auf eine Vermischung der Verantwortungsbereiche mit einheitlicher Steuerung hindeutet. Dem wird nötigenfalls in einem Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein.
17 
1.2.2 Entsprechendes gilt für den von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkt, dass die Untersagungsverfügung erst nach Ablauf der dreimonatigen Anzeigefrist des § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG erlassen worden sei. Insoweit merkt der Senat nur an, dass eine von der Antragstellerin der Sache nach postulierte Ausschlussfrist für ein Einschreiten der Abfallrechtsbehörde der Regelung über die Anzeigefrist nicht zu entnehmen sein dürfte. Dagegen spricht zum einen das Fehlen einer expliziten normativen Sanktionierung einer Überschreitung der Dreimonatsfrist, zum anderen der Umstand, dass sich die Notwendigkeit eines Einschreitens auch erst während des Sammelbetriebs ergeben kann. Von dem formellrechtlichen Gesichtspunkt zu unterscheiden sind die Fragen, welche (auch verfassungs-) rechtlichen Anforderungen an die Untersagung oder Beschränkung einer drei Monate nach der Anzeige aufgenommenen Sammlung zu stellen sind und ob eine verzögerte behördliche Reaktion Entschädigungs- oder Amtshaftungsansprüche auslösen kann (vgl. dazu Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG, § 18 Rn. 23; Klement in: Schmehl, GK-KrWG, § 18 Rn. 49; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, KrWG § 18 Rn. 6 ff.).
18 
Die angesprochenen formellrechtlichen Fragen bedürfen im vorliegenden Verfahren keiner weitergehenden Klärung, weil die Erfüllung der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG Zweifeln ausgesetzt ist, die der Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen oder gar offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung entgegenstehen.
19 
1.3 Bei summarischer Prüfung rechtfertigt das Vorbringen der Antragsgegnerin schwerlich die Annahme, dass die Antragstellerin unzuverlässig sei und deshalb die Untersagungsvoraussetzung des § 18 Abs. 5 S. 1 1. Alt. KrWG vorliege.
20 
Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33, und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris). Es handelt sich - gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen - um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung dürfte daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung bedürfen. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d.h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig Grundrechte tangiert, spricht Einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Dies schließt es aus, etwa die Nichtprüfbarkeit der Zuverlässigkeit mit dem Tatbestandsmerkmal „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG gleichzusetzen. Vielmehr muss die Unzuverlässigkeit des Betroffenen mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Hieraus folgt, dass eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit (noch) nicht in Betracht kommt, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist und hierfür zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben (vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
21 
Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Anzeigenden einer gewerblichen Sammlung (§ 3 Abs. 18 KrWG) knüpfen, wie auch § 3 Abs. 10 KrWG zeigt, an die gewerberechtliche Begrifflichkeit an. Für den Maßstab zur Beurteilung der Zuverlässigkeit kann deshalb auf die zu § 35 GewO entwickelte Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden. Danach ist zuverlässig, wer jederzeit die Gewähr zur Erfüllung seiner Berufspflichten bietet; unzuverlässig in Bezug auf das Gewerbe ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (st. Rspr., vgl. etwa grundlegend BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146/80 -, BVerwGE 65, 1; OVG Bremen, Beschluss vom 05.10.2009 -, 2 B 273/09 - NVwZ-RR 2010, 102; OVG NRW, Urteil vom 12.04.2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553). Danach muss das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
22 
Nach diesen Grundsätzen ist unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2112/12 -, juris). Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
23 
Gemessen hieran kann bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungstiefe schwerlich mit der von der Antragsgegnerin insoweit allein angeführten Begründung auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden, die Antragstellerin habe ihre Sammlungstätigkeit mit 67 Containern nach Ergehen der bestandskräftig gewordenen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 „systematisch und über einen langen Zeitraum“ fortgeführt. Die in den Blick zu nehmenden Einzelfallumstände, zu denen auch die chronologische Entwicklung der Sammlung der Antragstellerin im Bereich der Antragsgegnerin gehört, lassen schon den tatsächlichen Ausgangspunkt der Antragsgegnerin zweifelhaft erscheinen, aus der konkreten bisherigen Sammlungstätigkeit der Antragstellerin in Mannheim eine generalisierende Einschätzung des Geschäftsgebarens der Antragstellerin als unzuverlässig abzuleiten.
24 
Wie die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat, hat sie schon im Jahr 1996 mit der Sammlung von Alttextilien in Mannheim begonnen und hat diese Sammlung für das Deutsche Rote Kreuz bis 06.10.2011 – offenbar mit Blick auf die Ausnahme von der Überlassungspflicht für gemeinnützige Sammlungen (vgl. § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG, ab 01.06.2012 § 17 Abs. 2 Nr. 3 KrWG) unbeanstandet seitens der Antragsgegnerin – fortgeführt. Nach der Kündigung des Auftragsverhältnisses seitens des Deutschen Roten Kreuzes hat die Antragstellerin nach Aktenlage sodann noch im Oktober 2011 die Aufstellung der entsprechenden Container als gewerbliche Sammlung bei der Antragsgegnerin angezeigt. Die Antragstellerin hat des weiteren unwidersprochen vorgetragen, dass sie in der Folgezeit wieder eine karitative Einrichtung als Auftraggeber gefunden hat und die Antragsgegnerin die bestandskräftige Verfügung vom 21.11.2011, die im Übrigen nicht mit einer Zwangsmittelandrohung versehen war, nicht mit Zwangsmitteln oder auch nur mit Abmahnungen durchzusetzen versucht hat. Die Klägerin hat vielmehr auf die Sammlungsanzeige der Antragstellerin vom 27.06.2012 eine erneute Untersagungsverfügung erlassen, wobei dahinstehen mag, ob diese der Sache nach im Verhältnis zur früheren Verfügung vom 21.11.2011 zugleich einen Zweitbescheid darstellt. Jedenfalls konnte die Antragstellerin angesichts dieser Handhabung durch die Antragsgegnerin zum einen für den Zeitraum 1996 bis Oktober 2011 davon ausgehen, dass die Sammlung für das Deutsche Rote Kreuz wegen ihrer Gemeinnützigkeit von der Antragsgegnerin gebilligt wurde, und dass zum anderen nach erneuter Beauftragung durch eine karitative Organisation die wiederum mutmaßlich gemeinnützige Sammlung von der Antragsgegnerin - ungeachtet der auf eine gewerbliche Sammlung bezogenen bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 - geduldet wurde.
25 
Um jeden Anschein eines gegen die bestandskräftige Verfügung verstoßenden Verhaltens zu vermeiden, hätte die Antragstellerin freilich eine nunmehr wieder gemeinnützige Sammlung anzeigen bzw. bei der Antragsgegnerin auf eine klarstellende Bestätigung hinwirken können, dass die neuerliche gemeinnützige Sammlung nicht beanstandet und von der Verfügung vom 31.11.2011 nicht erfasst wird (vgl. dazu Klement, a.a.O., § 18 Rn. 29 f.: „Legalisierung“ einer privaten Sammlung). Dass die Antragstellerin dies unterlassen hat, fällt vor dem Hintergrund der früheren langjährig unbeanstandet gebliebenen gleichartigen gemeinnützigen Sammlungstätigkeit, der auf die Untersagung gewerblicher Sammlung beschränkten Reichweite der Verfügung vom 21.11.2011 und der nachfolgenden Duldungspraxis der Antragsgegnerin indes nicht erheblich ins Gewicht. Immerhin hatte die Antragstellerin nach Beendigung des Auftragsverhältnisses mit dem Deutschen Roten Kreuz der Antragsgegnerin zeitnah die Fortführung als gewerbliche Sammlung angezeigt und diese nach deren Untersagung als solche wohl nur für einen relativ kurzen Übergangszeitraum - bis zur erneuten Beauftragung durch eine karitative Organisation - weiter betrieben. Sodann hat sie nach dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 01.06.2012 noch im Juni 2012 die künftig beabsichtigte gewerbliche Sammlung angezeigt.
26 
Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände vermag der Senat der Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, das Verhalten der Antragstellerin rechtfertige die Annahme, dass sie sich auch zukünftig über bestehende gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen hinwegsetzen werde, und begründe, weil dies „nicht auszuschießen“ sei, deshalb Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG. Diese uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende Beurteilung verfehlt mit dem Abstellen auf die vermeintliche Nichtausschließbarkeit rechtsuntreuen Verhaltens den wie dargelegt verfassungsrechtlich determinierten strengen tatbestandlichen Maßstab und entbehrt bei Anlegung des zutreffenden Maßstabs einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Die von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren noch aggravierend in den Raum gestellte pauschale Behauptung, die Antragstellerin habe „systematisch und über einen längeren Zeitraum“ die bestandskräftige Untersagung ihrer gewerblichen Sammlung ignoriert und damit gezeigt, dass sie sich über jedes Behördenhandeln vollständig hinwegsetze, ist ebenso ohne plausible Substantiierung geblieben und zieht aus dem unzureichend konkretisierten Vorwurf überzogene Schlussfolgerungen auf das Gesamtverhalten der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer Sammeltätigkeit. Rechtfertigen die von der Behörde angeführten Umstände mithin die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht, so kann auf sich beruhen, inwieweit der bedenkenswerten Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, dass bei einem bundesweit tätigen Unternehmen wie der Antragstellerin aus einem vereinzelten - unterstellt - zu beanstandenden Verhalten nicht ohne weiteres auf generelle Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann.
27 
Nach allem kommt es auf die Stichhaltigkeit der Rüge der Antragsgegnerin nicht mehr an, das Verwaltungsgericht sei nur auf Grund eines - erkennbaren - Datumsfehlers in einer Stellungnahme des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Mannheim zu Unrecht davon ausgegangen, die Vor-Ort-Kontrollen hätten erst nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 stattgefunden.
28 
1.4 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Untersagungsverfügung beim derzeitigen Erkenntnisstand wohl auch nicht - jedenfalls nicht offensichtlich - auf § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
29 
Die Antragsgegnerin macht nicht geltend, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG als Voraussetzung für die Freistellung von der Überlassungspflicht bzw. habe es insoweit im einzelnen an der Erfüllung ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG fehlen lassen (zu solchen Konstellationen vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33; vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris). Sie beruft sich vielmehr auf entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen in Gestalt einer Gefährdung ihrer Funktionsfähigkeit als Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammeltätigkeit der Antragstellerin, mithin auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des eine Legaldefinition der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ enthaltenden § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG. Dem vermag der Senat nicht ohne weiteres zu folgen (1.4.1). Sodann bestehen jedenfalls Zweifel daran, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders als durch die vollständige Untersagung nicht zu gewährleisten ist (1.4.2).
30 
1.4.1 Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG einer gewerblichen Sammlung nur entgegen, wenn die betreffende gewerbliche Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von diesem beauftragten Dritten oder des nach Maßgabe von § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine abschließende Regelung der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG maßgeblichen öffentlichen Interessen. Rechtsdogmatisch ist § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG, wie schon der Wortlaut deutlich macht, als zwingende Vorschrift ausgestaltet (VG Würzburg, Beschluss vom 28.01.2013 - W 4 S 12.1130 -, juris, Rn. 38; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 2012, § 17 Rn. 41: „Abwägungsvorgang durch das Gesetz antizipiert“). In der Sache muss jedoch ausweislich des insoweit unmissverständlichen Wortlauts von Satz 1 und Satz 2 des § 17 Abs. 3 KrWG eine „Gefährdung“ des Schutzguts (Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers etc.) vorliegen. Das ist hier beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht mit dem zu fordernden, verfassungs- und europarechtlich nahegelegten Evidenzgrad von der Antragsgegnerin dargelegt und nachgewiesen worden.
31 
1.4.1.1. Für eine „Funktionsgefährdung“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG fehlen durchschlagende konkrete Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend substantiiert und schlüssig vorgetragen, dass die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten gefährdet oder zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird, falls die Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Alttextilien - auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen - durchführt. Die Darlegungslast insoweit obliegt der Verwaltung (OVG NRW, Beschl. v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 15). Dies fordert gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV auch das EU-Recht.
32 
Um eine tragfähige Beurteilung der „wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG vornehmen zu können, ist eine Analyse und Bewertung der tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der gewerblichen (und ggf. gemeinnützigen) Sammlung(en) auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unerlässlich (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 83). Das verlangt nicht zuletzt das Unionsrecht. Die dafür von der Antragsgegnerin zu schaffenden tatsächlichen Grundlagen liegen derzeit zumindest nicht mit dem Grad an Evidenz vor, der es rechtfertigen könnte, die angezeigte Sammlung vollständig zu untersagen - statt etwa nur beschränkende Auflagen wie Befristungen oder Mengenbeschränkungen (siehe dazu auch unten 1.4.2).
33 
Der Argumentation der Antragsgegnerin liegt tendenziell offenbar ein Modell der Abfallentsorgung zu Grunde, in dem gewerbliche Sammlungen, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen veräußerbare (Wert-)Stoffe und Gegenstände entziehen, wegen der entsprechenden Einnahmeverluste beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und damit einhergehender Verhinderung niedrigerer Abfallgebühren unzulässig sind, so dass gewerbliche Sammlungen mit der öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungswirtschaft systematisch unvereinbar sind (in diesem Sinne VG Hamburg, Urteil vom 09.08.2012 - 4 K 1905/10 -, ZUR 2013, 43, 49; Queitsch, AbfallR 2012, 290 ff.). Eine derartige Deutung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist indes mit Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht vereinbar; danach muss die Möglichkeit zum Wettbewerb auf dem Abfallentsorgungsmarkt durch private Konkurrenz erhalten bleiben und die Prüfung im Einzelfall erfolgen (Schomerus, a. a. O., § 17 Rn. 48, 49; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 49, 57). § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG lässt die gebotene europarechtskonforme Handhabung zu; die Bestimmung wird verschiedentlich als widerlegbare Vermutungsregel qualifiziert (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 38; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 57). Richtig dürfte zur Sicherung der Europarechtskonformität des deutschen Rechts jedenfalls der Zugriff auf den normativen Gehalt der maßgeblichen Bestimmungen sein: Wenn der öffentlich-rechtlich organisierten Abfallentsorgung, um private Wettbewerber ausschließen zu können, eine „Gefährdung“ drohen muss (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG) bzw. die Aufgabenerfüllung bei Zulassung der privaten Konkurrenz „verhindert“ werden würde (Art. 106 Abs. 2 AEUV), ist das Modell der systematischen Unvereinbarkeit zwischen öffentlich-rechtlicher und privater Abfallentsorgung im Hausmüllbereich de lege lata nicht vertretbar, sondern es muss im konkreten Fall zumindest eine Art Geringfügigkeitsschwelle beachtet werden, um „wirtschaftlich ausgewogene Bedingungen“ der öffentlich-rechtlich organisierten Abfallentsorgung gefährdet zu sehen (VG Ansbach, Urteil vom 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris, Rn. 82, spricht mit Blick auf die Müllgebühren von einer Erheblichkeitsgrenze bzw. Toleranzschwelle von 10% bis 12%; ähnlich OVG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 5 Bs 208/12 -, juris, Rn. 15 f.).
34 
Die Antragstellerin hat insoweit unwidersprochenen unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan der Antragsgegnerin 2012/13 abfallwirtschaftliche Erlöse der Antragsgegnerin in Höhe von 55.270.000 EUR (für 2010) bzw. 52.132.000 EUR (geplant für 2012) den von der Antragsgegnerin angegebenen befürchteten Einnahmeausfällen durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin in Höhe von 167.000 EUR gegenübergestellt. Die daraus resultierende Einnahmeverminderung um ca. 0,3 % liegt ersichtlich unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle, ohne dass es in diesem Zusammenhang noch auf die von der Antragsgegnerin angesetzten – von der Antragstellerin als zu niedrig bestrittenen – Mengen des Alttextilaufkommens im einzelnen ankäme. Die diesbezüglichen Annahmen der Antragsgegnerin erlauben allenfalls die rechtliche Schlussfolgerung, dass die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin - sowie andere gewerbliche Sammlungen in Mannheim - den Abfallwirtschaftsbetrieb der Antragsgegnerin bzw. einen von ihr beauftragten Dritten beeinträchtigen könnte. Dies genügt jedoch für die Bejahung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers sind „Beeinträchtigungen“, also unterhalb der Schwelle einer „Gefährdung“ der Funktionsfähigkeit bleibende Nachteile, hinzunehmen (BT-Drucks. 17/6052, S. 87). Jede andere Deutung des Gesetzes wäre mit Art. 106 Abs. 2 AEUV unvereinbar; die europarechtskonforme Handhabung des nationalen Rechts ist indessen nicht disponibel. Auch sonst ist eine wirkliche „Gefährdung“ der Abfallentsorgung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht erkennbar.
35 
1.4.1.2 Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargetan, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 KrWG deshalb zu bejahen sind, weil die „Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird“ (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG). Nach summarischer Prüfung dürfte vorliegend keines der drei Regelbeispiele gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG in diesem Sinne erfüllt sein, d.h. zugleich eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers begründen.
36 
1.4.1.2.1 Die Antragsgegnerin beruft sich mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG darauf, dass sie in dem betroffenen Entsorgungsgebiet bereits in öffentlich-rechtlicher Verantwortung Alttextilien über Sammelcontainer und Recyclinghöfe haushaltsnah erfasst und einer hochwertigen Verwertung zuführt; daher sei eine konkurrierende gewerbliche Sammlung ohne weiteres unzulässig, nach dem Gesetz sei in diesem Falle eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung anzunehmen.
37 
Diese Maßstabsbildung verfehlt nach der Rechtsprechung des Senats das geltende Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O.): Die Argumentation der Antragsgegnerin stützt sich auf ein enges Verständnis des Gesetzeswortlauts. Danach soll ein bestehendes Entsorgungssystem (falls „haushaltsnah“, „hochwertig“) gegen jedwede private Konkurrenz geschützt werden, sofern nicht ausnahmsweise § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG eingreift; ob tatsächlich eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, soll - auch im Falle der Drittbeauftragung - unbeachtlich sein, weil ein Nebeneinander von Sammlungen gleicher Abfallarten gesetzlich ausgeschlossen sei (VG Köln, Beschl. v. 25.1.2013 - 13 L 1796/12 - BA Rn. 10 und 11; Queitsch, UPR 2012, 221, 226; ders., AbfallR 2012, 290, 292). Diese Rechtsauffassung führt im Ergebnis zu einem absoluten Konkurrentenschutz, falls ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem besteht; danach soll jedweder Wettbewerb im Bereich der hier fraglichen Abfallentsorgung per se unzulässig sein.
38 
Ein solches Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, das die bloße Existenz eines Systems der haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. einen von diesem beauftragten Dritten für den Ausschluss einer gewerblichen Sammlung genügen lässt, ist nicht europarechtskonform (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 41 f.); sie verfehlt die Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV, verstößt insbesondere gegen das Gebot der „Erforderlichkeit“. Eine derartige Deutung des Gesetzeswortlauts ist allerdings keineswegs zwingend und wird durch die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte widerlegt, so dass Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG eine europarechtskonforme Auslegung und Anwendung der Bestimmung gebieten.
39 
Ob § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine - ggf. widerlegbare (so VG Ansbach, a. a. O., Rn. 85; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 38; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 527; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 65) oder unwiderlegbare (so Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136; Queitsch, AbfallR 2013, 169, 173) - Vermutungsregelung trifft, bedarf jedenfalls in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Klärung, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Mit der Formulierung „insbesondere“ stellt der Gesetzgeber klar, dass auf der Tatbestandsseite Regelbeispiele normiert werden; dies schließt nicht aus, dass die in dem Regelbeispiel zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorstellung im Einzelfall möglicherweise nicht zutrifft. Nach dem Gesetzeswortlaut liegt im konkreten Fall mithin nicht zwingend eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor, falls das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bejaht wird; vielmehr kann im Einzelfall eine gewerbliche Sammlung bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchaus zulässig sein (Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1408).
40 
Gesetzessystematisch fungiert § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG. Danach wird in einem materiellen Sinne vorausgesetzt, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich beeinträchtigt wird“. Dieses schon europarechtlich gebotene materielle Verständnis ist gleichsam nicht hintergehbar, weil jene Bestimmung in dem Kaskadenmodell des § 17 Abs. 3 KrWG ihrerseits eine Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG darstellt; die dort geschützte Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von diesem beauftragten Dritten kann sinnvollerweise nicht bereits auf Grund des bloßen Nebeneinanders von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten ohne inhaltliche Würdigung der konkurrierenden Entsorgungssysteme als „gefährdet“ angesehen werden. Schließlich darf nicht verkannt werden, dass die in § 17 Abs. 3 KrWG angelegten Konkretisierungsstufen der Konturierung „überwiegender öffentlicher Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dienen; dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein mit einem formalistischen Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zureichend ausgefüllt werden kann, liegt auf der Hand.
41 
Entstehungsgeschichtlich hat das Merkmal „wesentliche Beeinträchtigung“ europarechtliche Ursprünge. Vor dem Hintergrund des Art. 106 AEUV hatte die EU-Kommission im Notifizierungsverfahren zum Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 28. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass nur „wesentliche“ Auswirkungen gewerblicher Sammlungen auf die Kommunen im Rahmen der Einzelfallabwägung des § 17 Abs. 3 KrWG berücksichtigt werden dürften; andernfalls könne der Zugang eines neuen Wettbewerbers EU-rechtswidrig behindert werden (Mitteilung SG[2011] D/51545 im Notifizierungsverfahren 2011/0148/D). Unter ausdrücklicher Erinnerung an diesen Vorgang hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates die EU-rechtskonforme Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG angemahnt (BT-Drucks. 17/6645, S. 5). Der zuständige BT-Ausschuss hat in seiner Beschlussempfehlung darauf reagiert (BT-Drucks. 17/7505, S. 3). Die europarechtskonforme Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts drängt sich geradezu auf.
42 
Nach Sinn und Zweck des Kaskadenmodells gemäß § 17 Abs. 3 KrWG steht Satz 3 Nr. 1 im Dienste der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungssystems (Satz 1). Eine „Gefährdung“ dieser Funktionsfähigkeit (Satz 2) durch eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann allenfalls angenommen werden, wenn die gewerbliche Sammlung - „in ihrer konkreten Ausgestaltung“ und ggf. „im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG) - mehr als nur einen geringen Anteil des gesamten Aufkommens einer bestimmten Abfallart (hier: Alttextilien) im Entsorgungsgebiet erfasst (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 42: keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit bei lediglich 10% bis 15% einer getrennt erfassten Abfallfraktion; ebenso Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 66 m. Nachw. zur entsprechenden Rechtsprechung nach dem KrW-/AbfG). Ein anderes Gesetzesverständnis wäre europarechtlich kaum haltbar (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 85). Mit Blick auf die gebotene europarechtskonforme Auslegung (Art. 106 Abs. 2 AEUV) stellt sich durchaus die nötigenfalls im Hauptsacheverfahren weiter zu klärende Frage, ob bei hinreichend gesicherter Wahrnehmung der Sammlungs- und Verwertungsaufgabe durch gewerbliche bzw. gemeinnützige Sammler unabhängig vom konkreten prozentualen Anteil überhaupt von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Verantwortung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers gesprochen werden kann (restriktiv, mit dem Verdikt der Unionsrechtswidrigkeit des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, unter Hinweis auf den von Art. 106 Abs. 2 AEUV allein erlaubten Schutz der Aufgabenerfüllung als solchen: Klement, a.a.O., § 17 Rn. 147; vgl. auch Beckmann, a.a.O., § 17 Rn. 129). Und selbst bei rein innerstaatlich angelegter Gesetzesdeutung kann ernsthaft nicht davon gesprochen werden, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich“ beeinträchtigt wird, wenn nur eine eher geringfügige gewerbliche Sammlung bestimmter Abfälle stattfindet (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 19). Andernfalls bewirkte die Gesetzesanwendung einen rechtlich unzulässigen absoluten Konkurrentenschutz.
43 
Eine hinreichend verlässliche Quantifizierung des Anteils der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin und sonstiger gewerblicher oder gemeinnütziger Sammlungen von Alttextilien dürfte im Übrigen beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht vorliegen und in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht möglich sein. Die Antragstellerin hat insoweit die Mengenannahmen der Antragsgegnerin unter Berufung auf einschlägige Gutachten zum bundesweiten durchschnittlichen Alttextil-Sammelaufkommens pro Kopf der Bevölkerung als deutlich zu niedrig in Zweifel gezogen. Eine konsistente Tatsachengrundlage erscheint aber auch deshalb erforderlich, um mildere Maßnahmen als die vollständige Untersagung der Sammlung auf ihre Eignung und Erforderlichkeit prüfen zu können. Soweit die Antragsgegnerin einen befürchteten Mengenverlust von 80 bis 85 Prozent bei Nichtunterbindung von insgesamt 22 angezeigten Sammlungen ins Feld führt, muss sie sich die Möglichkeit einer willkürfreien faktischen Kontingentierung als in Betracht zu ziehendes milderes Mittel entgegenhalten lassen. Eine Handhabung dahingehend, dass etwa aus Gründen des „Überangebots“ und der Gleichbehandlung alle gewerblichen Sammlungen untersagt würden, liefe letztlich auf den europarechtlich unzulässigen absoluten Konkurrenzschutz hinaus. Im Ergebnis verbleibt jedenfalls eine Ungewissheit, ob eine eventuelle „wesentliche Beeinträchtigung“ als „Gefährdung“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG gedeutet werden könnte. Auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG (im Sinne der europarechtskonformen Deutung) kann sich die Antragsgegnerin demzufolge nicht ohne weiteres berufen.
44 
1.4.1.2.2 Das von der Antragsgegnerin weiter für Ihre Rechtsposition in Anspruch genommene Regelbeispiel einer Gefährdung der Gebührenstabilität (§ 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 KrWG) ist bei der gebotenen restriktiven, auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit nach § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG zurück zu beziehenden Interpretation tatbestandlich schwerlich erfüllt. Bei einer Verminderungen des Erlösaufkommens der Abfallwirtschaft der Antragsgegnerin durch die angezeigte Sammlung der Antragstellerin um lediglich ca. 0,3 % liegt die Auswirkung auf die Gebührenhöhe weit unter der anzunehmenden Erheblichkeits- bzw. Toleranzschwelle (s.o. 1.4.1.1 sowie Klement, a.a.O., § 17 Rn. 150 ff. m.w.N.).
45 
1.4.1.2.3 Ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers etwa deshalb anzunehmen ist, weil die Zulassung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschweren oder unterlaufen und damit das Regelbeispiel nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG erfüllen würde, wie die Antragsgegnerin kursorisch geltend macht, ist allenfalls offen. Diese Bestimmung schützt das – bereits durchgeführte oder bevorstehende – Vergabeverfahren; Prämisse der Regelung ist die Gewährleistung von Wettbewerb um den Abfallentsorgungsmarkt, nicht in diesem Markt. Nach dem gesetzgeberischen Willen zielt § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG auf „die wettbewerbskonforme Einbindung der privaten Entsorgungswirtschaft in die kommunale Aufgabenwahrnehmung und sichert so die ‚duale‘ Entsorgungsverantwortung im Bereich der Entsorgung von Haushaltsabfällen ab“ (BT-Drucks. 17/7505, S. 44).
46 
Die Vergabe von Entsorgungsleistungen schützt demnach den erfolgreichen Bieter gegenüber konkurrierenden gewerblichen Sammlungen. Der mit dem öffentlichen Auftrag betraute bzw. zu betrauende Dritte wird sogar monopolartig geschützt; ausweislich der in § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG getroffenen Regelung, die Nr. 3 des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG gerade nicht in Bezug nimmt, wird der erfolgreiche Bieter dergestalt privilegiert, dass er vor jedweder Konkurrenz durch gewerbliche Sammler geschützt ist (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Der Senat lässt offen, ob eine so weit gehende (temporäre) Monopolisierung der Entsorgungsleistungen mit dem EU-Recht vereinbar ist (vgl. dazu kritisch Klement, a.a.O., § 17 Rn. 155 f.; Beckmann, a.a.O., § 17 Rn. 134 ff.); jedenfalls liegen die Voraussetzungen beider Alternativen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor.
47 
1.4.1.2.3.1 Die Antragsgegnerin beruft sich zunächst darauf, dass durch die Zulassung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb unterlaufen werde (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 2 KrWG). Diese Regelung erfasst Fallgestaltungen, in denen ein gewerblicher Sammler als Bieter im Vergabeverfahren - wie die Antragstellerin bei der im Herbst 2012 durchgeführten Ausschreibung - den Zuschlag nicht erhalten hat (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 90) oder am Ausschreibungswettbewerb des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gar nicht teilgenommen hat und nun eine gewerbliche Sammlung vornimmt. Der erfolgreiche Bieter, der als Auftragnehmer gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vertragliche Bindungen eingeht, wird durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG vor einer derartigen „illegitimen“ Konkurrenz während der Vertragslaufzeit geschützt.
48 
Dieser gesetzliche Schutz greift jedoch nur bei einer rechtmäßigen Auftragsvergabe, also einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren, ein. Denn ausweislich der erwähnten gesetzgeberischen Zielsetzung geht es um die „wettbewerbskonforme“ Einbindung Privater. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG schützt das berechtigte Vertrauen des erfolgreichen Bieters in die Angebotskalkulation des Auftraggebers; vertraut werden darf auf die Exklusivität der Entsorgungsleistung während der Vertragslaufzeit und auf die Vertragstreue des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 132 f.). Ein „berechtigtes“ und damit schützenswertes Vertrauen des Auftragnehmers kann jedoch nur bei einem rechtmäßigen Vergabeverfahren anerkannt werden; andernfalls würde - wettbewerbswidrig -illegales Verhalten prämiert (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O). Bei der Vergabe von Entsorgungsleistungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG muss gemäß § 100 Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 2 VgV ab einem Schwellenwert von 200.000,- Euro eine europaweite Ausschreibung der Auftragsvergabe erfolgen (§ 4 Abs. 1 VgV, § 15 VOL/A-EG). Ob das Vergabeverfahren als solches rechtmäßig durchgeführt worden ist, bedarf deshalb nötigenfalls näherer Prüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.
49 
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ihre gewerbliche Sammlung bereits im Juni 2012, d.h. deutlich vor der von der Antragsgegnerin im Herbst 2012 durchgeführten Ausschreibung, angezeigt hat. Die Antragsgegnerin hatte mithin Anlass, diese seinerzeit noch nicht - vielmehr erst mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2013 - untersagte Sammlung der Antragstellerin bei ihrer lediglich den Transport und die Verwertung betreffenden Ausschreibung (mengen- und entgeltmäßig) zu berücksichtigen. Ist dies geschehen, so konnten sich die Bieter darauf einstellen. Andernfalls ist die Unterlassung der Antragsgegnerin zuzurechnen. In beiden Fällen könnte die Sammlung der Antragstellerin schwerlich als Unterlaufen der Vergabe gewertet werden. Denn die Antragstellerin konkurrierte ebenso wie die anderen Bieter in dem Vergabeverfahren vor dem Hintergrund der bereits angezeigten bzw. bestehenden Sammlungen um zusätzliche Aufträge für Transport und Verwertung. Die Antragstellerin hat im übrigen unwidersprochen vorgetragen, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der vertraglich abgesicherten Marktposition des erfolgreichen Bieters um die Transport- und Verwertungsleistung nicht eintrete, weil davon auszugehen sei, dass eine bindende Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Lieferung einer bestimmten Alttextilienmenge nicht bestehe und nur das bezahlt werde, was geliefert werde.
50 
1.4.1.2.3.2 Die Antragsgegnerin dürfte sich auch kaum darauf berufen können, dass durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG). Dabei kann der Senat die kontrovers erörterte Frage offen lassen, ob ohne den Erlass einer Untersagungsverfügung eine parallel durchgeführte gewerbliche Sammlung von Abfällen zu einer unkalkulierbaren Schwankungsbreite der Mengenparameter mit der Folge führt, dass eine unklare Leistungsbeschreibung und daher ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 VOL/A-EG zu erwarten ist (vgl. VG Ansbach, a. a. O., Rn. 91 ff.; Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 133 f.), oder ob - da die Abgabe von Alttextilien ohnehin Unwägbarkeiten ausgesetzt ist - den möglichen Mengenschwankungen vergaberechtlich durch eine entsprechende Formulierung der Ausschreibungsbedingungen Rechnung getragen werden kann, da die Größenordnung der Schwankungsbreite abschätzbar ist (vgl. OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 23; Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1409).
51 
Soll durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG ein Vergabeverfahren geschützt werden, muss ein solches konkret in Aussicht stehen. Das ist hier, soweit ersichtlich, nicht der Fall; die Antragsgegnerin hat erst im Herbst 2012 das genannte Verfahren in Bezug auf Transport und Verwertung von Alttextilien durchgeführt. Die abstrakt gehaltene Argumentation der Antragsgegnerin läuft darauf hinaus, dass eine gewerbliche Sammlung per se ausgeschlossen wäre, wenn sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an Stelle der Eigenwahrnehmung der Abfallentsorgungsaufgabe für eine Drittbeauftragung (§ 22 KrWG) entschieden hat; reklamiert wird damit, europarechts- und gesetzeswidrig, ein absoluter Konkurrentenschutz. Ein erneutes (diskriminierungsfreies und transparentes) Vergabeverfahren ist jedoch erst in Bezug auf den Zeitraum nach Ablauf der jetzigen, mit dem Dritten vereinbarten Vertragslaufzeit durchzuführen (vgl. Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 133). Dazu hat die Antragsgegnerin keine Angaben gemacht. Die Berufung auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG verfolgt demzufolge den Zweck, rein prophylaktisch gewerbliche Sammler vom Markt zu verdrängen. Dieses Vorgehen ist von der Bestimmung nicht gedeckt. Ohne Ansehung eines bestimmten Vergabeverfahrens kann nicht beurteilt werden, was „erheblich erschwert“ werden soll; eine solche - hier nicht mögliche - Prüfung schreibt das Gesetz indessen zwingend vor (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O.).
52 
Folgte man nicht dieser „Tatbestandslösung“, müsste dasselbe Ergebnis als „Rechtsfolgelösung“ nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erzielt werden. Danach wäre die Untersagungsverfügung nur rechtmäßig, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (i. V. m. Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1) KrWG normierten Voraussetzungen „anders nicht zu gewährleisten ist“. Nach diesem bindend vorgeschriebenen Maßstab des Übermaßverbots („Erforderlichkeit“ einer behördlichen Maßnahme) kann eine künftige Auftragsvergabe gegenüber „wesentlichen Erschwerungen“ in Bezug auf Diskriminierungsfreiheit und Transparenz jedoch „anders“ dadurch geschützt werden, dass zu dem gegebenen späteren Zeitpunkt vor Einleitung des dann anstehenden Vergabeverfahrens die tatsächliche Lage („Schwankungsbreite“ von Mengenparametern) konkret geprüft und nötigenfalls mit einer Untersagungsverfügung reagiert wird. Im Sinne des Übermaßverbots ist es in keiner Weise erforderlich, nach einer erst unlängst erfolgten Auftragsvergabe rein vorsorglich mit Blick auf künftige Vergabeverfahren, zu denen der Antragsgegner nichts Konkretes vorgetragen hat, gewerbliche Sammlungen pauschal zu verbieten.
53 
1.4.2 Unabhängig davon, ob die Untersagungsverfügung schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht erfüllt sind, kommt auch ein Verstoß gegen die in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierte Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ der Untersagungsverfügung in Betracht. Schon nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG ist die Untersagung der Sammlung nur zulässig, wenn die Einhaltung der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht anders zu gewährleisten ist. Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung; die Untersagung ist auch hier ultima ratio (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O., m.w.N.). Als mildere Mittel kommen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG insbesondere Bedingungen, Befristungen und Auflagen in Betracht. Dass die Antragsgegnerin solche in Erwägung gezogen und eine entsprechende Sachprüfung angestellt hätte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Antragsgegnerin hat die gesetzlich vorgeschriebene zweistufige Prüfung im Rahmen des § 18 Abs. 5 KrWG mithin wohl nicht durchgeführt. Darin liegt ggf. zugleich ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, weil dem Gebot der „Erforderlichkeit“ einer behördlichen Maßnahme beim Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht Rechnung getragen worden ist.
54 
Diese gesetzliche Vorgabe des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. w. S.) dar (NdsOVG, a. a. O., S. 221). Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung, ist - wie ausgeführt (s.o. 1.3) - im Vergleich mit anderen Reglementierungen der intensivste Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eines gewerblichen Sammlers und kommt daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio in Betracht (NdsOVG, Urteil vom 21.03.2013 - 7 LB 56/11 -, NsVBl 2013, 218; OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 122/13 - juris Rn. 18; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 47; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 Rn. 24). Dies setzt voraus, dass die Untersagungsverfügung im konkreten Fall die einzige geeignete Maßnahme zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 12). Die Beachtung dieser Anforderungen stellt § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG dadurch sicher, dass die zuständige Behörde zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet ist (Schomerus, in: Versteyl/Mann/ Schomerus, a. a. O., § 18 Rn. 16).
55 
In der Sache nimmt die Formulierung „anders nicht zu gewährleisten“ - wie schon die Gesetzessystematik nahelegt - die in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG genannten behördlichen Befugnisse in Bezug, weil deren Ausübung die Berufsfreiheit des gewerblichen Sammlers weniger belasten würde als ein vollständiges Verbot (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 12; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 Rn. 24). Trifft das im konkreten Fall zu, steht ein milderes Mittel zur Sicherung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zur Verfügung, so dass durch ein behördliches Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dem durch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG angeordneten „Interventionsminimum“ (Gebot des schonendsten Eingriffs) Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 48). Dabei sind „Bedingung“, „Befristung“ und „Auflage“ nicht im Sinne des § 36 VwVfG als Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts zu verstehen, sondern es handelt sich um behördliche Eingriffsmaßnahmen durch eigenständigen Verwaltungsakt (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/6052, S. 89; ferner z. B. Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 52). Die Qualifizierung als „Nebenbestimmung“ scheidet schon deshalb aus, weil es an einem die gewerbliche Sammlung zulassenden Verwaltungsakt (Genehmigung, Erlaubnis etc.) fehlt; denn eine gewerbliche Sammlung muss nicht behördlich zugelassen werden, sie ist lediglich anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 KrWG). Insoweit verhält es sich hier rechtsdogmatisch nicht anders als im Versammlungsrecht; da eine Versammlung nicht genehmigungsbedürftig ist, sondern nur anmeldepflichtig (§ 14 VersG), meint „Auflage“ im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG nicht eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt, sondern bezeichnet eine eigenständige Verfügung, also einen Verwaltungsakt (BVerfG, Beschl. v. 21.3.2007 - 1 BvR 232/04 - NVwZ 2007, 1183, 1184).
56 
Nach diesem System abgestufter Eingriffsbefugnisse muss die zuständige Behörde im konkreten Fall darlegen, warum an Stelle des Verbots nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (bzw. des von diesem beauftragten Dritten) in Betracht kommt (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 49). Durchzuführen ist stets eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist der Erlass von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zwecks Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu prüfen; kommt ein milderes Mittel im konkreten Fall nicht in Betracht, ist eine Untersagung der gewerblichen Sammlung zu prüfen (Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 64; Schomerus, in: Versteyl/Mann/ Schomerus, a. a. O., § 18 Rn. 16; eingeräumt auch von Dageförde/ Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136, mit der - hier nicht gegebenen - Einschränkung des absoluten Schutzes des Ausschreibungswettbewerbs nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Der zuständigen Behörde ist es folglich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben.
57 
§ 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG sieht unter anderem das Instrument der Befristung vor. Im Schrifttum wird beispielsweise vorgeschlagen, eine angemessene Befristung der (gewerblichen) Sammlung in Betracht zu ziehen, um erneut die Voraussetzungen der Sammlung prüfen zu können (Schwind, in: v. Lersner/ Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 57). Die Prüfung einer solchen Möglichkeit liegt hier schon deshalb nahe, weil eine Auftragsvergabe seitens der Antragsgegnerin für Transport und Verwertung erst unlängst erfolgt ist und es deshalb angezeigt sein könnte, zunächst einmal Erfahrungswissen zu dem im vorliegenden Fall umstrittenen Teil der Abfallentsorgung zu sammeln. Mit dem Instrument der Auflage nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG können dem gewerblichen Sammler selbstständige Handlungsgebote und Handlungsverbote aufgegeben werden (Schwind, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 59), wie etwa die zahlenmäßige Begrenzung der Container für Alttextilien oder die mengenmäßige Begrenzung der gewerblichen Sammlung; insbesondere letztgenannte Maßnahme kann ein taugliches Mittel zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sein (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Auch eine derartige Maßnahme hat die Antragsgegnerin nicht erkennbar in Betracht gezogen und insoweit ebenfalls den Prüfungsauftrag des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG verfehlt.
58 
Etwaige Überwachungsprobleme bei Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG können die gebotene Prüfung milderer Mittel grundsätzlich nicht erübrigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die behördliche Informationsgewinnung auch mit dem Instrument der Auskunft nach § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG erfolgen kann. Dazu gilt es zu beachten, dass die Missachtung einer Auskunftspflicht bußgeldbewehrt ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) und mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- Euro geahndet werden kann (§ 69 Abs. 3 KrWG). § 47 Abs. 3 KrWG entspricht weitgehend § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG, so dass die dazu von der Rechtsprechung festgestellten behördlichen Befugnisse (vgl. Senat, Beschl. v. 30.3.2001 - 10 S 1184/00 - VBlBW 2002, 26) auch nach geltendem Recht beachtenswert sind. Die Auskunftspflicht gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG erstreckt sich auf alle Phasen des Umgangs mit Abfall, insbesondere auch auf Fragen zu § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG (Rüdiger, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 47 KrWG Rn. 83). Bevor die danach bestehenden behördlichen Möglichkeiten nicht geprüft und ggf. ausgeschöpft sind, ist der Rückgriff auf die ultima ratio der vollständigen Untersagung schwerlich haltbar.
59 
2. Auch bei einer allgemeinen, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung kommt im vorliegenden Fall dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Durchführung der Sammlung der Vorrang gegenüber dem öffentliche Interesse an einer sofortigen Untersagung der Tätigkeit zu (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
60 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sammlungstätigkeit der Antragstellerin in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fällt. Wird die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung bestätigt und der Antragstellerin damit jedenfalls vorübergehend ein Sammeln verwehrt, tritt deshalb auf ihrer Seite eine schwerwiegende und stark ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung ein, wenn sich die Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Untersagung der Sammeltätigkeit eine Existenzgefährdung der Antragstellerin eintritt und unabhängig davon, in welchem Umfang ihr während der Dauer der Untersagung Einnahmen unwiederbringlich verloren gehen und bereits getätigte Investitionen, etwa für die Anmietung von Containerstellplätzen, sich als nutzlos erweisen könnten.
61 
Eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung ausgesetzt wird und die Antragstellerin vorläufig weitersammeln kann, im Hauptsacheverfahren jedoch die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung festgestellt wird, lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Wie oben näher dargelegt, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, von einer Unzuverlässigkeit der Antragstellerin auszugehen. Es besteht derzeit auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die öffentlichen Interessen in Gestalt der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG tatsächlich beeinträchtigt werden, oder sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Auch der - seinerseits nicht hinreichend belegte - Vorwurf des Antragsgegners, dass sich die Antragstellerin einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschaffe, ist nicht dazu geeignet, eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darzutun. Eine solche lässt sich auch nicht der von der Antragsgegnerin - unter Zitierung des hier gerade nicht einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO als „Ermächtigungsgrundlage“ - gegebenen Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs entnehmen, zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung bedürfe es eines berechenbaren, stetigen Mittelzuflusses auch während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens. Dagegen sprechen die oben (1.4.1.1) dargelegten Relationen der abfallwirtschaftlichen Erlöse zur befürchteten Einnahmeverminderung (um nur 0,3 %) und die Möglichkeit einer Kompensation durch (geringfügige), ggf. vorübergehende Gebührenanhebung.
62 
Rechtfertigen keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Anordnung der sofortigen Vollziehung, verbleibt es beim gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO.
63 
Nach alledem ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Aus dem klägerischen Vortrag ergeben sich keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung allein tragend (auch) auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt. Die Darlegungen der Klägerin stellen diese Sicht nicht ernsthaft in Frage. Dazu verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen im Beschluss vom 18. November 2013, Az. 20 CS 13.1847, in welchem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 29. April 2013 im Beschwerdeweg abgelehnt hat, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erfolgreich sein, der Bescheid sich also voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Der Senat hat dort a. a. O. ausgeführt:

Entscheidend ist vielmehr und hierauf hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss auch abgestellt (vgl. S.12 und 13 des Beschlusses), dass bei der Sammlung der Antragstellerin nicht ersichtlich ist, dass die gesammelten Altkleider einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gilt die Überlassungspflicht für Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 KrWG) dann nicht, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Unter Verwertung versteht das Gesetz jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen (§ 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG). Der Oberbegriff der Verwertung wird in den Bestimmungen über die spezifischen Verwertungsverfahren der Vorbereitung zur Wiederverwendung (Absatz 24) und dem Recycling (Absatz 25) weiter differenziert (BT-Drucksache 216/11 S.177). Die Rechtvorgängerin der Antragstellerin hat bisher nur Bestätigungen der spanischen Firma ... und der polnischen Firma ... vorgelegt, in denen lediglich bestätigt wird, dass diese der Antragstellerin Altkleider abnehmen. Dies ist nicht ausreichend, um eine ordnungsgemäße Verwertung zu belegen (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 4.7.2013 - 8 B 10533/13, a. A. wohl NdsOVG B. v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris). Damit hat die Antragstellerin die ordnungsgemäße Verwertung der gesammelten Altkleider nicht dargelegt. Aus ihren Angaben ist insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit die gesammelte Altkleidung wiederverwendet, recycelt oder beseitigt wird und damit auch die Vorgaben der Abfallhierarchie (Art. 4 Richtlinie 2008/98/EG, Art.6 KrWG) Beachtung finden. Denn nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG muss in der Anzeige der gewerblichen Sammlung dargelegt werden, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Altkleider im Rahmen der Verwertungswege (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) gewährleistet wird. Die hier zu machenden Angaben sollen der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Sammlung ermöglichen (BT-Drucksache 216/11 S. 209), so dass die von der Antragstellerin gemachten Angaben nicht ausreichend sind.

Die Untersagung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin ist auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet und insbesondere erforderlich, weil kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stand, um die Anforderungen, die § 18 KrWG an eine gewerbliche Sammlung stellt, zu gewährleisten. Es dürfte zwar zutreffen, dass die zuständige Behörde die gesetzlichen Anforderungen der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG durch eine mit Zwangsmitteln bewehrte Anordnung im Einzelfall (§ 62 KrWG) durchsetzen und bei vorwerfbaren Verstößen eine Ahndung gemäß § 69 Abs. 3 KrWG erfolgen kann (so VGH BW B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris). Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass im Fall der Sicherstellung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der einzusammelnden Abfälle (§ 18 Abs. 5 Satz 2, § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) die grundsätzliche Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung in Frage steht. Denn die gesetzliche Pflicht zur Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht nur dann nicht, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Nur wenn diese Tatbestandvoraussetzung erfüllt ist, greift die grundsätzliche Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG nicht. Bereits § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KrW-/AbfG enthielt im Übrigen eine Nachweispflicht für gewerbliche Sammlungen. Bislang musste die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachgewiesen werden. Die Anzeigepflicht geht bezüglich der zu übermittelnden Informationen nur unwesentlich über die Nachweispflicht des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KrW-/AbfG hinaus (vgl. BT-Drucksache 17/6052 S. 64).

Beruft sich nun eine gewerbliche Sammlerin wie die Antragstellerin auf die Erfüllung der gesetzlichen Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, so ist sie hierfür im vollen Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Diese Verpflichtung wurde in § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG zum Ausdruck gebracht und gilt hier umso mehr, als die Verwertung außerhalb des Bundesgebietes erfolgen soll und nicht ersichtlich ist, wie und im welchen Verhältnis dort die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein Recycling erfolgen soll (a. A. wohl NdsOVG B. v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris). Verwiese man nun die zuständige Abfallbehörde auf die sie treffende Amtsermittlungspflicht und die Möglichkeit die qualifizierte gesetzliche Anzeigepflicht der gewerblichen Sammlerin mit Mitteln des Verwaltungszwangs und mittelbar durch die Verfolgung nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht durchzusetzen, so wäre bis zur Durchsetzung dieser die Antragstellerin treffenden Verpflichtung die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der in der Zwischenzeit eingesammelten Abfälle offen und damit nicht gewährleistet. Das ist von der durch das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom 24. Februar 2012 (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) eingeführte Anzeigepflicht ersichtlich nicht gewollt. Die Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle ist zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 3 bestehen, unbedingt erforderlich (BT-Drucksache 17/1652 S. 106).

Die Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG ist nicht wie eine Anzeige nach § 14 GewO ausgestaltet, bei der die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Eröffnung oder Änderung seines Betriebes nicht von einem bestimmten Handeln oder Unterlassen der Behörde abhängt, der die Anzeige erstattet wird. Der Anzeigepflichtige hat dort nur einer Ordnungsvorschrift nachzukommen, ohne dass seine Anzeige regelmäßig ein Verfahren in Gang setzt, das einem Genehmigungsverfahren ähnelt. Hiervon zu unterscheiden ist ein qualifiziertes Anzeigeverfahren, bei dem es der zuständigen Behörde ermöglicht werden soll, innerhalb einer gesetzlichen Frist, also hier innerhalb der Dreimonatsfrist des § 18 Abs. 1 KrWG, über die Rechtmäßigkeit des angezeigten Sachverhaltes zu befinden. Durch die Festlegung der beizubringenden Angaben und Unterlagen bestehen schon im Vorfeld einer geplanten Sammlung Planungssicherheit und eine ausreichende Rechtssicherheit, ob die Sammlung durchgeführt werden kann (BT-Drucksache 17/1652 S. 106). Hat die zuständige Behörde das angezeigte Vorhaben nicht beanstandet, so darf es ausgeführt werden. Hält sie es dagegen für rechtswidrig, so muss sie seine Ausführung vor Ablauf der Frist untersagen (vgl. zu einem baurechtlichen Anzeigeverfahren nach Landesrecht BVerwG U. v. 12.11.1964 - I C 58.64 - BVerwGE 20, 12).

Für bereits vor dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 durchgeführte gewerbliche Sammlungen gilt nach § 72 Abs. 2 KrWG Vergleichbares. Sie sind danach in der dem § 18 Abs. 2 KrWG entsprechenden Form bis spätestens 1. September 2012 anzuzeigen. Ist aufgrund der abgegebenen Anzeige und der eingereichten Unterlagen die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der einzusammelnden Abfälle nicht sichergestellt, hat die Behörde die Sammlung zu untersagen, wenn weniger belastende Maßnahmen, wie Bedingungen und Auflagen (§ 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG) insoweit nicht den gleichen Erfolg versprechen (a. A. OVG Rheinland-Pfalz B. v. 09.10.2013 - 8 B 10791.13 - juris). So liegt der Fall hier, weil nicht ersichtlich ist, wie Bedingungen und Auflagen oder auch eine Befristung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sicherstellen könnten.

Die streitgegenständliche Untersagung ist auch angemessen. Zwar wird durch die Untersagung in die Berufsfreiheit der Antragstellerin nach Art. 12 GG eingegriffen. Entscheidend ins Gewicht fällt jedoch, dass zum einen nur die von der Antragstellerin angezeigte Sammlung und nicht ihre gesamte Sammlungstätigkeit (vgl. § 53 KrWG) untersagt wurde. Zum anderen liegt es in der Hand der Antragstellerin, die erforderlichen Angaben zu machen, die eine ordnungsgemäße Prüfung der angezeigten Sammlung ermöglichen. Erfolgt dies, so muss überprüft werden, ob die Untersagungsverfügung aufrechterhalten bleibt oder ggf. durch weniger eingreifende Maßnahmen ersetzt oder sogar aufgehoben werden kann. Nachdem es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (BayVGH B. v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; VGH BW B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.

Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren stellt diese Sicht nicht ernsthaft in Frage. Die vorgelegte Bestätigung der ... aus Polen vom 20. Juni 2012, die sich im Übrigen noch auf die Firma ... bezieht, war bereits Gegenstand im erstinstanziellen Verfahren und wurde dort - ebenso wie im Verfahren 20 CS 13.1847 - hinreichend erörtert. Im Wesentlichen Gleiches gilt für die Bestätigung der ... aus Spanien vom 11. Juli 2013. Sie entspricht den Ausführungen dieses Unternehmens vom 19. Juni 2012, wobei das Verwaltungsgericht darüber hinaus zutreffend darauf hingewiesen hat, dass im spanisch-sprachigen Teil von 1.000 t und im deutsch-sprachigen Teil der Urkunde von etwa 2.000 t Liefermenge jährlich die Rede ist. Es handelt sich hierbei im Übrigen nicht um Vertragsurkunden, sondern lediglich um Abnahmeerklärungen ohne auch nur andeutungsweise Angabe über das weitere Verfahren und dessen Wege.

Der nunmehr im Zulassungsverfahren vorgelegte „Vertrag über die Verbringung und Verwertung von Abfällen gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates“ zwischen „....“ und der „...“ vom 9. Dezember 2010 ergibt kein anderes Bild. Denn er regelt nur die Verpflichtung der dort genannten Parteien, bei Störungen der Verbringung und Verwertung sowie im Falle illegaler Verbringung die Abfälle zurückzunehmen, deren Verwertung auf andere Weise und erforderlichenfalls deren Zwischenlagerung sicherzustellen.

Im Übrigen lässt gerade der Hinweis der Klägerin auf Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen - VO (EG) Nr. 1013/2006 - die Anforderungen des Senats an die Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG) keineswegs als übersteigert erscheinen. Denn dieser Vertrag bezieht sich gemäß seines § 2 auf den Abfallidentifizierungscode B 3030 aus Anlage IX des Basler Übereinkommens, die sich in Anhang V Teil 1 Liste B der VO (EG) Nr. 1013/2006 findet (Oexle, Epiney, Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Kommentar 2010, Rn. 18 zu Art. 3). Nach Anhang III Teil I VO (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen die in Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle den allgemeinen Informationspflichten des Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006, die wiederum mit Verweis auf Anhang VII VO (EG) Nr. 1013/2006 in Art. 3 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 festgelegt sind. Diese fordern unter anderem die genaue Angabe der Verwertungsanlage, des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens, sowie die Bestätigung der Verwertungsanlage unter Angabe der Mengen. Die Klägerin, die nach ihren Angaben bereits seit längerer Zeit Lieferungen an ... und ... durchgeführt hat, könnte durch Vorlage der gemäß Anlage VII VO (EG) Nr. 1013/2006 erforderlichen Unterlagen etwaige nähere Angaben erbringen und so auch nachweisen, ohne dass dann an das Beweismaß übersteigerte Anforderungen gestellt werden dürften.

Im Hinblick auf das Verbot der Sammlung alter Schuhe hat die Klägerin hinsichtlich der Verwertung oder Beseitigung keine Zulassungsgründe vorgetragen.

Soweit die Klägerin rechtliche Schwierigkeiten der Sache geltend macht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) fehlt es an jeglicher Darlegung, welche Rechtsfragen und deren Beantwortung konkret gemeint sind.

Auf das Vorbringen der Beklagten und Beigeladenen vom 10. Februar 2014 bzw. vom 23. Januar 2014 kam es nicht mehr an, so dass nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO Einlassungen der Klägerin hierzu nicht abzuwarten waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Klage der Antragstellerin (VG Düsseldorf 17 K 1535/13) gegen die Zwangsgeldandrohung unter III. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013 wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu drei Viertel und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 26.000,00 € festgesetzt.


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(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,
3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,
4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,
5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,
7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und
8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt ab dem 1. Januar 2025.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.

(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese

1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,
2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie
3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2013 - 1 K 886/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die R. GmbH, wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.03.2013, mit der ihr untersagt wurde, im Stadtgebiet Mannheim gewerblich Alttextilien aus privaten Haushaltungen zu sammeln.
Die Antragstellerin betrieb ab 1996 die Sammlung von Alttextilien in Mannheim, bis 06.11.2011 im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes. Am 28.10.2011 zeigte die Antragstellerin der Antragsgegnerin an, dass sie eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien beabsichtige. Daraufhin untersagte die Antragsgegnerin mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 21.11.2011 die angezeigte Sammlung. Am 27.06.2012, näher konkretisiert am 26.07. und 05.09.2012, zeigte die Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Alttextilien und Schuhen (im Folgenden: Alttextilien) auf dem Gebiet der Stadt Mannheim für die Dauer von zehn Jahren an. Sie führte dazu aus, sie beabsichtige, zusätzlich zu den bereits seit 1996 betriebenen 67 Container-Stellplätzen mit einem Aufkommen von 240 t pro Jahr 50 weitere Container aufzustellen und damit weitere ca. 175 t jährlich zu erfassen. Sie betreibe bundesweit ca. 7.000 Altkleidercontainer, in ihrem Werk im thüringischen A. würden über 350.000 Kleidungsstücke (ca. 100 t) täglich sortiert.
Im Rahmen der Anhörung der Antragstellerin zu einer beabsichtigten Untersagungsverfügung beschrieb die Antragsgegnerin das von ihrem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mannheim durchgeführte Sammelsystem wie folgt: Seit 1999 erfolge die Erfassung und Verwertung von Alttextilien getrennt von den übrigen Siedlungsabfällen. Im Bring-System stehe ein flächendeckendes, stadtweites Containernetz mit 149 Standplätzen und 156 Behältern zur Verfügung, ferner könnten größere Mengen kostenfrei bei dem Recyclinghof abgegeben werden. Die Behälterbewirtschaftung erfolge über stadteigenes Personal, die Behälterleerung erfolge in der Regel einmal wöchentlich. Ein Rufbereitschaftssystem stelle ständig die Erreichbarkeit der Abfallwirtschaft Mannheim sicher. Die Verwertung der Sammelware erfolge nach entsprechender Ausschreibung durch die Beauftragung Dritter über die Vergabestelle der Abfallwirtschaft Mannheim. Die Kosten für Erfassung und Verwertung dieser Abfälle deckten sich aus dem Gebührenhaushalt und könnten zu einem wesentlichen Teil mit den Vermarktungserlösen erwirtschaftet werden. Es existierten keine genehmigten gewerblichen Sammlungen im Stadtgebiet, jedoch eine Vielzahl (abfall-, straßen- und eigentumsrechtlich) illegal aufgestellter Sammelbehälter. Dies habe bereits zu einem signifikanten Mengenrückgang geführt, der Erlösausfall werde für 2012 auf 75.000,-- bis 150.000,-- EUR geschätzt.
Mit Bescheid vom 06.03.2013 untersagte die Antragsgegnerin mit der Firmierung „Abfallwirtschaft Mannheim als untere Abfallrechtsbehörde, Eigenbetrieb für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung der angezeigten gewerblichen Sammlung von Alttextilien und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR an. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung sei § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 - 3 KrWG AbfG. Die Antragstellerin verfüge nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG. Entgegen der bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 habe die Antragstellerin nach Beendigung der früheren Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz gewerblich Alttextilien im Stadtgebiet Mannheim gesammelt. Daher sei nicht auszuschließen, dass sie sich auch zukünftig über bestehende gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen hinwegsetzen werde.
Der angezeigten Sammlung stünden darüber hinaus überwiegende öffentliche Interessen der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträgerin entgegen. Die Durchführung der Sammlung der Antragstellerin würde auch im Zusammenwirken mit anderen angezeigten Sammlungen die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin als Entsorgungsträgerin erheblich gefährden. Das Gesamtaufkommen an Alttextilien im Stadtgebiet Mannheim werde auf ca. 1.200 t pro Jahr geschätzt. Durch den Umfang der von der Antragstellerin angezeigten Sammlung von 415 t pro Jahr würden ein Abfluss von 35% der Sammelware verursacht und damit bereits erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der städtischen Sammlung. Im Zusammenwirken mit weiteren zur Zeit 22 angezeigten gewerblichen Sammlungen würde das Gesamtaufkommen an Alttextilien mehrfach überschritten, so dass nur noch ein unplanbarer Bruchteil des Alttextilaufkommens von der Stadt Mannheim erfasst werden könnte. Die dadurch bewirkten Einnahmeausfälle aus der Vermarktung bzw. Verwertung könnten nicht durch geringere Erfassungskosten kompensiert werden, weil sich weder die Behälteranzahl noch der Personaleinsatz bei der gebotenen Sicherstellung einer mindestens wöchentlichen Leerung reduzieren ließen. Letztlich wäre eine Erfassung und Verwertung unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen nicht mehr möglich. Zudem gefährde die Durchführung der angezeigten Sammlung die Stabilität der Abfallgebühren. Allein die angezeigte Sammlung würde zu Ausfällen im Umfang von ca. 167.000,-- EUR führen, bei Durchführung aller angezeigten Sammlungen wäre mit Einnahmeausfällen in Höhe von 80 bis 90% zu rechnen. Die Durchführung der angezeigten Sammlung der Antragstellerin würde ferner die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe der im Herbst 2012 ausgeschriebenen Leistung (Transport und Verwertung der Sammelware) unterlaufen, da die Antragstellerin, obwohl im Vergabewettbewerb unterlegen, neben dem erfolgreichen Bewerber den Transport und die Verwertung von Sammelware durchführen würde. Die von der Antragstellerin angezeigte nicht flächendeckende, sondern auf lukrative Standorte beschränkte Sammlung sei auch nicht etwa leistungsfähiger als das Sammelsystem der Antragsgegnerin. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von § 18 Abs. 7 KrWG, resultierend aus einer bereits bestehenden Sammlung, könne die Antragstellerin sich nicht berufen. Denn bei der von der Antragstellerin in der Vergangenheit im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes durchgeführten Sammlung habe es sich um eine gemeinnützige Sammlung gehandelt. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das erforderliche besondere Vollzugsinteresse ergebe sich daraus, dass die Durchführung der angezeigten Sammlung zu erheblichen Einnahmeeinbußen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgerin führe. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung sei die Antragsgegnerin jedoch auf einen berechenbaren, stetigen Mittelzufluss auch für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens angewiesen.
Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.05.2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt bzw. angeordnet. Es hat hinreichend gewichtige Verstöße der Antragstellerin gegen die bestandskräftige Untersagungsverfügung für nicht belegt erachtet, so dass die Annahme der Unzuverlässigkeit darauf nicht gestützt werden könne; die Antragstellerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass sie nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 nicht mehr gewerblich, sondern wieder für eine karitative Organisation gemeinnützig gesammelt habe. Es bestünden auch Zweifel, ob bei einem bundesweit tätigen Unternehmen allein aus dem Verstoß gegen eine Verfügung in einer bestimmten Stadt auf dessen Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne. Soweit die Untersagungsverfügung damit begründet worden sei, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht anders zu gewährleisten sei, werfe der Rechtsstreit schwierige Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Die sonach zu treffende Interessenabwägung falle wegen des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes zugunsten der Antragstellerin aus.
Zur Begründung ihrer gegen den Beschluss erhobenen Beschwerde führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ergebe sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin daraus, dass sie systematisch und über einen längeren Zeitraum hinweg die Untersagung ihrer gewerblichen Sammlung ignoriert habe. Dies zeige, dass die Antragstellerin sich über jedes Behördenhandeln vollständig hinwegsetze und sich bei ihrem wirtschaftlichem Interesse nicht durch irgendeine Untersagungsverfügung von der Sammlung abhalten lasse. Im Übrigen seien die sich aufgrund des unstrittigen Sachverhalts ergebenden Rechtsfragen bereits im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes klärungsfähig und im Sinne der Antragsgegnerin zu beantworten. Aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen sei von der Sammlung entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 KrWG auszugehen. Der Untersagungsverfügung stehe auch nicht die Frist des § 18 Abs. 1 KrWG entgegen, die keine Entscheidungsfrist für die Behörde darstelle und deshalb bei Überschreitung auch nicht zur Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung führe. Im Übrigen könne die Frist für Sammlungen, die wie hier bereits vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes stattgefunden hätten und auch während des gesamten Anzeigeverfahrens weiter durchgeführt worden seien, keine Bedeutung haben. Da sich die angefochtene Verfügung nach allem als voraussichtlich rechtmäßig darstelle, überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Untersagungsverfügung.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt noch aus, die einschlägigen Vorschriften des § 17 KrWG stießen auf durchgreifende verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken. Alttextilien unterlägen mangels Abfalleigenschaft ohnedies nicht dem Regime des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin sei wegen der Identität von öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und unterer Abfallbehörde und der daraus resultierenden offensichtlichen Interessenkollision nicht gegeben. Die Verfügung sei wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist des § 18 Abs. 1 KrWG rechtswidrig. Der Sachverhalt sei entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin nicht unstreitig, insbesondere wolle die Antragsgegnerin gar nicht sammeln und verwerten, sondern nur Einnahmen generieren; für eine Verwertung sei sie gar nicht leistungsfähig. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sei nicht ersichtlich. Auf die bestandskräftige Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 berufe sich die Antragsgegnerin zu Unrecht, weil die Sammlung nach Kündigung des Auftragsverhältnisses seitens des Deutschen Roten Kreuzes im Auftrag einer anderen gemeinnützigen Organisation fortgesetzt worden sei; jedenfalls habe die Antragsgegnerin diese Sammlungstätigkeit geduldet.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
10 
Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
11 
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.03.2013 zu Recht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Denn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die genannte Verfügung sind bei summarischer Prüfung zumindest offen (dazu 1.). Bei einer von den Erfolgsaussichten unabhängigen Interessenabwägung überwiegt aber das Interesse der Antragstellerin daran, ihre Sammeltätigkeit einstweilen ausüben zu dürfen (dazu 2.). Ob der angefochtene Beschluss sich auch noch aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen als richtig erweist, kann letztlich dahinstehen.
12 
1. Wie die Antragsgegnerin zutreffend erkannt hat, kommt als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung nur § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht. Diese Vorschrift genießt bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermächtigungsgrundlage Vorrang gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537; vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris, jeweils m.w.N.). Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung einer nach § 18 Abs. 1 KrWG angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (1. Alternative) oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist (2. Alternative).
13 
Die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG scheitert entgegen der Auffassung der Antragstellerin allerdings nicht an verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken oder an der mangelnden Abfalleigenschaft der Alttextilien (1.1). Ob die Verfügung auf formellrechtliche Bedenken stößt, ist jedoch nicht ohne weiteres auszuschließen (1.2). Sodann ist keineswegs offensichtlich, sondern beim derzeitigen Erkenntnisstand im Gegenteil eher fernliegend, dass die normative Voraussetzung des § 18 Abs. 5 S. 2 1. Alt. KrWG – Unzuverlässigkeit der Antragstellerin – gegeben ist (1.3). Fraglich ist schließlich, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 S. 2 2. Alt. KrWG vorliegen (1.4).
14 
1.1 Der Senat teilt die von der Antragstellerin erhobenen grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und der Europarechtskonformität der genannten hier einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ebenso wenig wie die geltend gemachten Zweifel an der Abfalleigenschaft der Alttextilien und damit am Vorliegen dieses tatbestandlichen Anknüpfungspunkts für die Anwendung dieser Vorschriften. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf den in einem Parallelverfahren mit Prozessvertretung durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ergangenen grundlegenden Beschluss des Senats vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, (a.a.O.), in dem der Senat insbesondere die mögliche und gebotene unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung der betreffenden Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dargelegt hat.
15 
1.2 Ob die von der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 06.03.2013 erhobenen formellrechtlichen Bedenken durchgreifen, erscheint hinsichtlich der Zuständigkeitsrüge immerhin möglich (1.2.1), hinsichtlich der Rüge einer Verfristung des Einschreitens (1.2.2) hingegen wenig wahrscheinlich. Beide Fragen sind im vorliegenden Verfahren aber nicht vertieft zu erörtern und abschließend zu beantworten.
16 
1.2.1 Zu dem von der Antragstellerin als Zuständigkeitsmangel problematisierten Gesichtspunkt einer Interessenkollision bei der Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Abfallrechtsbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits hat der Senat bereits ausführlich in dem Sinne Stellung genommen, dass Verfassungsrecht und Europarecht keine Organisation der für die Untersagung von Sammlungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zuständigen Behörde dergestalt als neutrale Stelle verlangen, dass diese Behörde und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger unterschiedlichen Rechtsträgern angehören müssten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O., und vom 12.12.2013 - 10 S 1067/13 -). Allerdings ist der Senat dabei davon ausgegangen, dass insbesondere bei einer Behörde mit Doppelzuständigkeit - wie sie bei der Antragsgegnerin als Stadtkreis gegeben ist (§§ 6 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 LAbfG, 13 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) -, behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist und keine „Personalunion“ der verantwortlichen Personen besteht (vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 04.07.2013 - 8 B 10533/13 - und vom 09.10.2013 - 8 B 10791/13 -, jeweils juris). Die Erfüllung dieser Anforderung ist im vorliegenden Fall nach Aktenlage zweifelhaft, wie sich etwa aus der behördlichen Firmierung bei Erlass der angefochtenen Verfügung mit „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mannheim als untere Abfallrechtsbehörde“ ergibt, die auf eine Vermischung der Verantwortungsbereiche mit einheitlicher Steuerung hindeutet. Dem wird nötigenfalls in einem Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein.
17 
1.2.2 Entsprechendes gilt für den von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkt, dass die Untersagungsverfügung erst nach Ablauf der dreimonatigen Anzeigefrist des § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG erlassen worden sei. Insoweit merkt der Senat nur an, dass eine von der Antragstellerin der Sache nach postulierte Ausschlussfrist für ein Einschreiten der Abfallrechtsbehörde der Regelung über die Anzeigefrist nicht zu entnehmen sein dürfte. Dagegen spricht zum einen das Fehlen einer expliziten normativen Sanktionierung einer Überschreitung der Dreimonatsfrist, zum anderen der Umstand, dass sich die Notwendigkeit eines Einschreitens auch erst während des Sammelbetriebs ergeben kann. Von dem formellrechtlichen Gesichtspunkt zu unterscheiden sind die Fragen, welche (auch verfassungs-) rechtlichen Anforderungen an die Untersagung oder Beschränkung einer drei Monate nach der Anzeige aufgenommenen Sammlung zu stellen sind und ob eine verzögerte behördliche Reaktion Entschädigungs- oder Amtshaftungsansprüche auslösen kann (vgl. dazu Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG, § 18 Rn. 23; Klement in: Schmehl, GK-KrWG, § 18 Rn. 49; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, KrWG § 18 Rn. 6 ff.).
18 
Die angesprochenen formellrechtlichen Fragen bedürfen im vorliegenden Verfahren keiner weitergehenden Klärung, weil die Erfüllung der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG Zweifeln ausgesetzt ist, die der Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen oder gar offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung entgegenstehen.
19 
1.3 Bei summarischer Prüfung rechtfertigt das Vorbringen der Antragsgegnerin schwerlich die Annahme, dass die Antragstellerin unzuverlässig sei und deshalb die Untersagungsvoraussetzung des § 18 Abs. 5 S. 1 1. Alt. KrWG vorliege.
20 
Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33, und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris). Es handelt sich - gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen - um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung dürfte daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung bedürfen. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d.h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig Grundrechte tangiert, spricht Einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Dies schließt es aus, etwa die Nichtprüfbarkeit der Zuverlässigkeit mit dem Tatbestandsmerkmal „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG gleichzusetzen. Vielmehr muss die Unzuverlässigkeit des Betroffenen mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Hieraus folgt, dass eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit (noch) nicht in Betracht kommt, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist und hierfür zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben (vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
21 
Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Anzeigenden einer gewerblichen Sammlung (§ 3 Abs. 18 KrWG) knüpfen, wie auch § 3 Abs. 10 KrWG zeigt, an die gewerberechtliche Begrifflichkeit an. Für den Maßstab zur Beurteilung der Zuverlässigkeit kann deshalb auf die zu § 35 GewO entwickelte Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden. Danach ist zuverlässig, wer jederzeit die Gewähr zur Erfüllung seiner Berufspflichten bietet; unzuverlässig in Bezug auf das Gewerbe ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (st. Rspr., vgl. etwa grundlegend BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146/80 -, BVerwGE 65, 1; OVG Bremen, Beschluss vom 05.10.2009 -, 2 B 273/09 - NVwZ-RR 2010, 102; OVG NRW, Urteil vom 12.04.2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553). Danach muss das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
22 
Nach diesen Grundsätzen ist unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2112/12 -, juris). Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
23 
Gemessen hieran kann bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungstiefe schwerlich mit der von der Antragsgegnerin insoweit allein angeführten Begründung auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden, die Antragstellerin habe ihre Sammlungstätigkeit mit 67 Containern nach Ergehen der bestandskräftig gewordenen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 „systematisch und über einen langen Zeitraum“ fortgeführt. Die in den Blick zu nehmenden Einzelfallumstände, zu denen auch die chronologische Entwicklung der Sammlung der Antragstellerin im Bereich der Antragsgegnerin gehört, lassen schon den tatsächlichen Ausgangspunkt der Antragsgegnerin zweifelhaft erscheinen, aus der konkreten bisherigen Sammlungstätigkeit der Antragstellerin in Mannheim eine generalisierende Einschätzung des Geschäftsgebarens der Antragstellerin als unzuverlässig abzuleiten.
24 
Wie die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat, hat sie schon im Jahr 1996 mit der Sammlung von Alttextilien in Mannheim begonnen und hat diese Sammlung für das Deutsche Rote Kreuz bis 06.10.2011 – offenbar mit Blick auf die Ausnahme von der Überlassungspflicht für gemeinnützige Sammlungen (vgl. § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG, ab 01.06.2012 § 17 Abs. 2 Nr. 3 KrWG) unbeanstandet seitens der Antragsgegnerin – fortgeführt. Nach der Kündigung des Auftragsverhältnisses seitens des Deutschen Roten Kreuzes hat die Antragstellerin nach Aktenlage sodann noch im Oktober 2011 die Aufstellung der entsprechenden Container als gewerbliche Sammlung bei der Antragsgegnerin angezeigt. Die Antragstellerin hat des weiteren unwidersprochen vorgetragen, dass sie in der Folgezeit wieder eine karitative Einrichtung als Auftraggeber gefunden hat und die Antragsgegnerin die bestandskräftige Verfügung vom 21.11.2011, die im Übrigen nicht mit einer Zwangsmittelandrohung versehen war, nicht mit Zwangsmitteln oder auch nur mit Abmahnungen durchzusetzen versucht hat. Die Klägerin hat vielmehr auf die Sammlungsanzeige der Antragstellerin vom 27.06.2012 eine erneute Untersagungsverfügung erlassen, wobei dahinstehen mag, ob diese der Sache nach im Verhältnis zur früheren Verfügung vom 21.11.2011 zugleich einen Zweitbescheid darstellt. Jedenfalls konnte die Antragstellerin angesichts dieser Handhabung durch die Antragsgegnerin zum einen für den Zeitraum 1996 bis Oktober 2011 davon ausgehen, dass die Sammlung für das Deutsche Rote Kreuz wegen ihrer Gemeinnützigkeit von der Antragsgegnerin gebilligt wurde, und dass zum anderen nach erneuter Beauftragung durch eine karitative Organisation die wiederum mutmaßlich gemeinnützige Sammlung von der Antragsgegnerin - ungeachtet der auf eine gewerbliche Sammlung bezogenen bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 - geduldet wurde.
25 
Um jeden Anschein eines gegen die bestandskräftige Verfügung verstoßenden Verhaltens zu vermeiden, hätte die Antragstellerin freilich eine nunmehr wieder gemeinnützige Sammlung anzeigen bzw. bei der Antragsgegnerin auf eine klarstellende Bestätigung hinwirken können, dass die neuerliche gemeinnützige Sammlung nicht beanstandet und von der Verfügung vom 31.11.2011 nicht erfasst wird (vgl. dazu Klement, a.a.O., § 18 Rn. 29 f.: „Legalisierung“ einer privaten Sammlung). Dass die Antragstellerin dies unterlassen hat, fällt vor dem Hintergrund der früheren langjährig unbeanstandet gebliebenen gleichartigen gemeinnützigen Sammlungstätigkeit, der auf die Untersagung gewerblicher Sammlung beschränkten Reichweite der Verfügung vom 21.11.2011 und der nachfolgenden Duldungspraxis der Antragsgegnerin indes nicht erheblich ins Gewicht. Immerhin hatte die Antragstellerin nach Beendigung des Auftragsverhältnisses mit dem Deutschen Roten Kreuz der Antragsgegnerin zeitnah die Fortführung als gewerbliche Sammlung angezeigt und diese nach deren Untersagung als solche wohl nur für einen relativ kurzen Übergangszeitraum - bis zur erneuten Beauftragung durch eine karitative Organisation - weiter betrieben. Sodann hat sie nach dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 01.06.2012 noch im Juni 2012 die künftig beabsichtigte gewerbliche Sammlung angezeigt.
26 
Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände vermag der Senat der Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, das Verhalten der Antragstellerin rechtfertige die Annahme, dass sie sich auch zukünftig über bestehende gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen hinwegsetzen werde, und begründe, weil dies „nicht auszuschießen“ sei, deshalb Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG. Diese uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende Beurteilung verfehlt mit dem Abstellen auf die vermeintliche Nichtausschließbarkeit rechtsuntreuen Verhaltens den wie dargelegt verfassungsrechtlich determinierten strengen tatbestandlichen Maßstab und entbehrt bei Anlegung des zutreffenden Maßstabs einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Die von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren noch aggravierend in den Raum gestellte pauschale Behauptung, die Antragstellerin habe „systematisch und über einen längeren Zeitraum“ die bestandskräftige Untersagung ihrer gewerblichen Sammlung ignoriert und damit gezeigt, dass sie sich über jedes Behördenhandeln vollständig hinwegsetze, ist ebenso ohne plausible Substantiierung geblieben und zieht aus dem unzureichend konkretisierten Vorwurf überzogene Schlussfolgerungen auf das Gesamtverhalten der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer Sammeltätigkeit. Rechtfertigen die von der Behörde angeführten Umstände mithin die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht, so kann auf sich beruhen, inwieweit der bedenkenswerten Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, dass bei einem bundesweit tätigen Unternehmen wie der Antragstellerin aus einem vereinzelten - unterstellt - zu beanstandenden Verhalten nicht ohne weiteres auf generelle Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann.
27 
Nach allem kommt es auf die Stichhaltigkeit der Rüge der Antragsgegnerin nicht mehr an, das Verwaltungsgericht sei nur auf Grund eines - erkennbaren - Datumsfehlers in einer Stellungnahme des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Mannheim zu Unrecht davon ausgegangen, die Vor-Ort-Kontrollen hätten erst nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 stattgefunden.
28 
1.4 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Untersagungsverfügung beim derzeitigen Erkenntnisstand wohl auch nicht - jedenfalls nicht offensichtlich - auf § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
29 
Die Antragsgegnerin macht nicht geltend, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG als Voraussetzung für die Freistellung von der Überlassungspflicht bzw. habe es insoweit im einzelnen an der Erfüllung ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG fehlen lassen (zu solchen Konstellationen vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33; vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris). Sie beruft sich vielmehr auf entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen in Gestalt einer Gefährdung ihrer Funktionsfähigkeit als Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammeltätigkeit der Antragstellerin, mithin auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des eine Legaldefinition der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ enthaltenden § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG. Dem vermag der Senat nicht ohne weiteres zu folgen (1.4.1). Sodann bestehen jedenfalls Zweifel daran, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders als durch die vollständige Untersagung nicht zu gewährleisten ist (1.4.2).
30 
1.4.1 Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG einer gewerblichen Sammlung nur entgegen, wenn die betreffende gewerbliche Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von diesem beauftragten Dritten oder des nach Maßgabe von § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine abschließende Regelung der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG maßgeblichen öffentlichen Interessen. Rechtsdogmatisch ist § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG, wie schon der Wortlaut deutlich macht, als zwingende Vorschrift ausgestaltet (VG Würzburg, Beschluss vom 28.01.2013 - W 4 S 12.1130 -, juris, Rn. 38; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 2012, § 17 Rn. 41: „Abwägungsvorgang durch das Gesetz antizipiert“). In der Sache muss jedoch ausweislich des insoweit unmissverständlichen Wortlauts von Satz 1 und Satz 2 des § 17 Abs. 3 KrWG eine „Gefährdung“ des Schutzguts (Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers etc.) vorliegen. Das ist hier beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht mit dem zu fordernden, verfassungs- und europarechtlich nahegelegten Evidenzgrad von der Antragsgegnerin dargelegt und nachgewiesen worden.
31 
1.4.1.1. Für eine „Funktionsgefährdung“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG fehlen durchschlagende konkrete Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend substantiiert und schlüssig vorgetragen, dass die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten gefährdet oder zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird, falls die Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Alttextilien - auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen - durchführt. Die Darlegungslast insoweit obliegt der Verwaltung (OVG NRW, Beschl. v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 15). Dies fordert gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV auch das EU-Recht.
32 
Um eine tragfähige Beurteilung der „wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG vornehmen zu können, ist eine Analyse und Bewertung der tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der gewerblichen (und ggf. gemeinnützigen) Sammlung(en) auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unerlässlich (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 83). Das verlangt nicht zuletzt das Unionsrecht. Die dafür von der Antragsgegnerin zu schaffenden tatsächlichen Grundlagen liegen derzeit zumindest nicht mit dem Grad an Evidenz vor, der es rechtfertigen könnte, die angezeigte Sammlung vollständig zu untersagen - statt etwa nur beschränkende Auflagen wie Befristungen oder Mengenbeschränkungen (siehe dazu auch unten 1.4.2).
33 
Der Argumentation der Antragsgegnerin liegt tendenziell offenbar ein Modell der Abfallentsorgung zu Grunde, in dem gewerbliche Sammlungen, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen veräußerbare (Wert-)Stoffe und Gegenstände entziehen, wegen der entsprechenden Einnahmeverluste beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und damit einhergehender Verhinderung niedrigerer Abfallgebühren unzulässig sind, so dass gewerbliche Sammlungen mit der öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungswirtschaft systematisch unvereinbar sind (in diesem Sinne VG Hamburg, Urteil vom 09.08.2012 - 4 K 1905/10 -, ZUR 2013, 43, 49; Queitsch, AbfallR 2012, 290 ff.). Eine derartige Deutung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist indes mit Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht vereinbar; danach muss die Möglichkeit zum Wettbewerb auf dem Abfallentsorgungsmarkt durch private Konkurrenz erhalten bleiben und die Prüfung im Einzelfall erfolgen (Schomerus, a. a. O., § 17 Rn. 48, 49; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 49, 57). § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG lässt die gebotene europarechtskonforme Handhabung zu; die Bestimmung wird verschiedentlich als widerlegbare Vermutungsregel qualifiziert (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 38; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 57). Richtig dürfte zur Sicherung der Europarechtskonformität des deutschen Rechts jedenfalls der Zugriff auf den normativen Gehalt der maßgeblichen Bestimmungen sein: Wenn der öffentlich-rechtlich organisierten Abfallentsorgung, um private Wettbewerber ausschließen zu können, eine „Gefährdung“ drohen muss (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG) bzw. die Aufgabenerfüllung bei Zulassung der privaten Konkurrenz „verhindert“ werden würde (Art. 106 Abs. 2 AEUV), ist das Modell der systematischen Unvereinbarkeit zwischen öffentlich-rechtlicher und privater Abfallentsorgung im Hausmüllbereich de lege lata nicht vertretbar, sondern es muss im konkreten Fall zumindest eine Art Geringfügigkeitsschwelle beachtet werden, um „wirtschaftlich ausgewogene Bedingungen“ der öffentlich-rechtlich organisierten Abfallentsorgung gefährdet zu sehen (VG Ansbach, Urteil vom 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris, Rn. 82, spricht mit Blick auf die Müllgebühren von einer Erheblichkeitsgrenze bzw. Toleranzschwelle von 10% bis 12%; ähnlich OVG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 5 Bs 208/12 -, juris, Rn. 15 f.).
34 
Die Antragstellerin hat insoweit unwidersprochenen unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan der Antragsgegnerin 2012/13 abfallwirtschaftliche Erlöse der Antragsgegnerin in Höhe von 55.270.000 EUR (für 2010) bzw. 52.132.000 EUR (geplant für 2012) den von der Antragsgegnerin angegebenen befürchteten Einnahmeausfällen durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin in Höhe von 167.000 EUR gegenübergestellt. Die daraus resultierende Einnahmeverminderung um ca. 0,3 % liegt ersichtlich unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle, ohne dass es in diesem Zusammenhang noch auf die von der Antragsgegnerin angesetzten – von der Antragstellerin als zu niedrig bestrittenen – Mengen des Alttextilaufkommens im einzelnen ankäme. Die diesbezüglichen Annahmen der Antragsgegnerin erlauben allenfalls die rechtliche Schlussfolgerung, dass die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin - sowie andere gewerbliche Sammlungen in Mannheim - den Abfallwirtschaftsbetrieb der Antragsgegnerin bzw. einen von ihr beauftragten Dritten beeinträchtigen könnte. Dies genügt jedoch für die Bejahung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers sind „Beeinträchtigungen“, also unterhalb der Schwelle einer „Gefährdung“ der Funktionsfähigkeit bleibende Nachteile, hinzunehmen (BT-Drucks. 17/6052, S. 87). Jede andere Deutung des Gesetzes wäre mit Art. 106 Abs. 2 AEUV unvereinbar; die europarechtskonforme Handhabung des nationalen Rechts ist indessen nicht disponibel. Auch sonst ist eine wirkliche „Gefährdung“ der Abfallentsorgung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht erkennbar.
35 
1.4.1.2 Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargetan, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 KrWG deshalb zu bejahen sind, weil die „Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird“ (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG). Nach summarischer Prüfung dürfte vorliegend keines der drei Regelbeispiele gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG in diesem Sinne erfüllt sein, d.h. zugleich eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers begründen.
36 
1.4.1.2.1 Die Antragsgegnerin beruft sich mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG darauf, dass sie in dem betroffenen Entsorgungsgebiet bereits in öffentlich-rechtlicher Verantwortung Alttextilien über Sammelcontainer und Recyclinghöfe haushaltsnah erfasst und einer hochwertigen Verwertung zuführt; daher sei eine konkurrierende gewerbliche Sammlung ohne weiteres unzulässig, nach dem Gesetz sei in diesem Falle eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung anzunehmen.
37 
Diese Maßstabsbildung verfehlt nach der Rechtsprechung des Senats das geltende Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O.): Die Argumentation der Antragsgegnerin stützt sich auf ein enges Verständnis des Gesetzeswortlauts. Danach soll ein bestehendes Entsorgungssystem (falls „haushaltsnah“, „hochwertig“) gegen jedwede private Konkurrenz geschützt werden, sofern nicht ausnahmsweise § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG eingreift; ob tatsächlich eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, soll - auch im Falle der Drittbeauftragung - unbeachtlich sein, weil ein Nebeneinander von Sammlungen gleicher Abfallarten gesetzlich ausgeschlossen sei (VG Köln, Beschl. v. 25.1.2013 - 13 L 1796/12 - BA Rn. 10 und 11; Queitsch, UPR 2012, 221, 226; ders., AbfallR 2012, 290, 292). Diese Rechtsauffassung führt im Ergebnis zu einem absoluten Konkurrentenschutz, falls ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem besteht; danach soll jedweder Wettbewerb im Bereich der hier fraglichen Abfallentsorgung per se unzulässig sein.
38 
Ein solches Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, das die bloße Existenz eines Systems der haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. einen von diesem beauftragten Dritten für den Ausschluss einer gewerblichen Sammlung genügen lässt, ist nicht europarechtskonform (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 41 f.); sie verfehlt die Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV, verstößt insbesondere gegen das Gebot der „Erforderlichkeit“. Eine derartige Deutung des Gesetzeswortlauts ist allerdings keineswegs zwingend und wird durch die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte widerlegt, so dass Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG eine europarechtskonforme Auslegung und Anwendung der Bestimmung gebieten.
39 
Ob § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine - ggf. widerlegbare (so VG Ansbach, a. a. O., Rn. 85; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 38; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 527; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 65) oder unwiderlegbare (so Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136; Queitsch, AbfallR 2013, 169, 173) - Vermutungsregelung trifft, bedarf jedenfalls in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Klärung, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Mit der Formulierung „insbesondere“ stellt der Gesetzgeber klar, dass auf der Tatbestandsseite Regelbeispiele normiert werden; dies schließt nicht aus, dass die in dem Regelbeispiel zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorstellung im Einzelfall möglicherweise nicht zutrifft. Nach dem Gesetzeswortlaut liegt im konkreten Fall mithin nicht zwingend eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor, falls das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bejaht wird; vielmehr kann im Einzelfall eine gewerbliche Sammlung bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchaus zulässig sein (Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1408).
40 
Gesetzessystematisch fungiert § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG. Danach wird in einem materiellen Sinne vorausgesetzt, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich beeinträchtigt wird“. Dieses schon europarechtlich gebotene materielle Verständnis ist gleichsam nicht hintergehbar, weil jene Bestimmung in dem Kaskadenmodell des § 17 Abs. 3 KrWG ihrerseits eine Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG darstellt; die dort geschützte Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von diesem beauftragten Dritten kann sinnvollerweise nicht bereits auf Grund des bloßen Nebeneinanders von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten ohne inhaltliche Würdigung der konkurrierenden Entsorgungssysteme als „gefährdet“ angesehen werden. Schließlich darf nicht verkannt werden, dass die in § 17 Abs. 3 KrWG angelegten Konkretisierungsstufen der Konturierung „überwiegender öffentlicher Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dienen; dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein mit einem formalistischen Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zureichend ausgefüllt werden kann, liegt auf der Hand.
41 
Entstehungsgeschichtlich hat das Merkmal „wesentliche Beeinträchtigung“ europarechtliche Ursprünge. Vor dem Hintergrund des Art. 106 AEUV hatte die EU-Kommission im Notifizierungsverfahren zum Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 28. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass nur „wesentliche“ Auswirkungen gewerblicher Sammlungen auf die Kommunen im Rahmen der Einzelfallabwägung des § 17 Abs. 3 KrWG berücksichtigt werden dürften; andernfalls könne der Zugang eines neuen Wettbewerbers EU-rechtswidrig behindert werden (Mitteilung SG[2011] D/51545 im Notifizierungsverfahren 2011/0148/D). Unter ausdrücklicher Erinnerung an diesen Vorgang hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates die EU-rechtskonforme Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG angemahnt (BT-Drucks. 17/6645, S. 5). Der zuständige BT-Ausschuss hat in seiner Beschlussempfehlung darauf reagiert (BT-Drucks. 17/7505, S. 3). Die europarechtskonforme Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts drängt sich geradezu auf.
42 
Nach Sinn und Zweck des Kaskadenmodells gemäß § 17 Abs. 3 KrWG steht Satz 3 Nr. 1 im Dienste der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungssystems (Satz 1). Eine „Gefährdung“ dieser Funktionsfähigkeit (Satz 2) durch eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann allenfalls angenommen werden, wenn die gewerbliche Sammlung - „in ihrer konkreten Ausgestaltung“ und ggf. „im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG) - mehr als nur einen geringen Anteil des gesamten Aufkommens einer bestimmten Abfallart (hier: Alttextilien) im Entsorgungsgebiet erfasst (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 42: keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit bei lediglich 10% bis 15% einer getrennt erfassten Abfallfraktion; ebenso Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 66 m. Nachw. zur entsprechenden Rechtsprechung nach dem KrW-/AbfG). Ein anderes Gesetzesverständnis wäre europarechtlich kaum haltbar (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 85). Mit Blick auf die gebotene europarechtskonforme Auslegung (Art. 106 Abs. 2 AEUV) stellt sich durchaus die nötigenfalls im Hauptsacheverfahren weiter zu klärende Frage, ob bei hinreichend gesicherter Wahrnehmung der Sammlungs- und Verwertungsaufgabe durch gewerbliche bzw. gemeinnützige Sammler unabhängig vom konkreten prozentualen Anteil überhaupt von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Verantwortung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers gesprochen werden kann (restriktiv, mit dem Verdikt der Unionsrechtswidrigkeit des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, unter Hinweis auf den von Art. 106 Abs. 2 AEUV allein erlaubten Schutz der Aufgabenerfüllung als solchen: Klement, a.a.O., § 17 Rn. 147; vgl. auch Beckmann, a.a.O., § 17 Rn. 129). Und selbst bei rein innerstaatlich angelegter Gesetzesdeutung kann ernsthaft nicht davon gesprochen werden, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich“ beeinträchtigt wird, wenn nur eine eher geringfügige gewerbliche Sammlung bestimmter Abfälle stattfindet (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 19). Andernfalls bewirkte die Gesetzesanwendung einen rechtlich unzulässigen absoluten Konkurrentenschutz.
43 
Eine hinreichend verlässliche Quantifizierung des Anteils der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin und sonstiger gewerblicher oder gemeinnütziger Sammlungen von Alttextilien dürfte im Übrigen beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht vorliegen und in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht möglich sein. Die Antragstellerin hat insoweit die Mengenannahmen der Antragsgegnerin unter Berufung auf einschlägige Gutachten zum bundesweiten durchschnittlichen Alttextil-Sammelaufkommens pro Kopf der Bevölkerung als deutlich zu niedrig in Zweifel gezogen. Eine konsistente Tatsachengrundlage erscheint aber auch deshalb erforderlich, um mildere Maßnahmen als die vollständige Untersagung der Sammlung auf ihre Eignung und Erforderlichkeit prüfen zu können. Soweit die Antragsgegnerin einen befürchteten Mengenverlust von 80 bis 85 Prozent bei Nichtunterbindung von insgesamt 22 angezeigten Sammlungen ins Feld führt, muss sie sich die Möglichkeit einer willkürfreien faktischen Kontingentierung als in Betracht zu ziehendes milderes Mittel entgegenhalten lassen. Eine Handhabung dahingehend, dass etwa aus Gründen des „Überangebots“ und der Gleichbehandlung alle gewerblichen Sammlungen untersagt würden, liefe letztlich auf den europarechtlich unzulässigen absoluten Konkurrenzschutz hinaus. Im Ergebnis verbleibt jedenfalls eine Ungewissheit, ob eine eventuelle „wesentliche Beeinträchtigung“ als „Gefährdung“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG gedeutet werden könnte. Auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG (im Sinne der europarechtskonformen Deutung) kann sich die Antragsgegnerin demzufolge nicht ohne weiteres berufen.
44 
1.4.1.2.2 Das von der Antragsgegnerin weiter für Ihre Rechtsposition in Anspruch genommene Regelbeispiel einer Gefährdung der Gebührenstabilität (§ 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 KrWG) ist bei der gebotenen restriktiven, auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit nach § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG zurück zu beziehenden Interpretation tatbestandlich schwerlich erfüllt. Bei einer Verminderungen des Erlösaufkommens der Abfallwirtschaft der Antragsgegnerin durch die angezeigte Sammlung der Antragstellerin um lediglich ca. 0,3 % liegt die Auswirkung auf die Gebührenhöhe weit unter der anzunehmenden Erheblichkeits- bzw. Toleranzschwelle (s.o. 1.4.1.1 sowie Klement, a.a.O., § 17 Rn. 150 ff. m.w.N.).
45 
1.4.1.2.3 Ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers etwa deshalb anzunehmen ist, weil die Zulassung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschweren oder unterlaufen und damit das Regelbeispiel nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG erfüllen würde, wie die Antragsgegnerin kursorisch geltend macht, ist allenfalls offen. Diese Bestimmung schützt das – bereits durchgeführte oder bevorstehende – Vergabeverfahren; Prämisse der Regelung ist die Gewährleistung von Wettbewerb um den Abfallentsorgungsmarkt, nicht in diesem Markt. Nach dem gesetzgeberischen Willen zielt § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG auf „die wettbewerbskonforme Einbindung der privaten Entsorgungswirtschaft in die kommunale Aufgabenwahrnehmung und sichert so die ‚duale‘ Entsorgungsverantwortung im Bereich der Entsorgung von Haushaltsabfällen ab“ (BT-Drucks. 17/7505, S. 44).
46 
Die Vergabe von Entsorgungsleistungen schützt demnach den erfolgreichen Bieter gegenüber konkurrierenden gewerblichen Sammlungen. Der mit dem öffentlichen Auftrag betraute bzw. zu betrauende Dritte wird sogar monopolartig geschützt; ausweislich der in § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG getroffenen Regelung, die Nr. 3 des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG gerade nicht in Bezug nimmt, wird der erfolgreiche Bieter dergestalt privilegiert, dass er vor jedweder Konkurrenz durch gewerbliche Sammler geschützt ist (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Der Senat lässt offen, ob eine so weit gehende (temporäre) Monopolisierung der Entsorgungsleistungen mit dem EU-Recht vereinbar ist (vgl. dazu kritisch Klement, a.a.O., § 17 Rn. 155 f.; Beckmann, a.a.O., § 17 Rn. 134 ff.); jedenfalls liegen die Voraussetzungen beider Alternativen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor.
47 
1.4.1.2.3.1 Die Antragsgegnerin beruft sich zunächst darauf, dass durch die Zulassung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb unterlaufen werde (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 2 KrWG). Diese Regelung erfasst Fallgestaltungen, in denen ein gewerblicher Sammler als Bieter im Vergabeverfahren - wie die Antragstellerin bei der im Herbst 2012 durchgeführten Ausschreibung - den Zuschlag nicht erhalten hat (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 90) oder am Ausschreibungswettbewerb des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gar nicht teilgenommen hat und nun eine gewerbliche Sammlung vornimmt. Der erfolgreiche Bieter, der als Auftragnehmer gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vertragliche Bindungen eingeht, wird durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG vor einer derartigen „illegitimen“ Konkurrenz während der Vertragslaufzeit geschützt.
48 
Dieser gesetzliche Schutz greift jedoch nur bei einer rechtmäßigen Auftragsvergabe, also einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren, ein. Denn ausweislich der erwähnten gesetzgeberischen Zielsetzung geht es um die „wettbewerbskonforme“ Einbindung Privater. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG schützt das berechtigte Vertrauen des erfolgreichen Bieters in die Angebotskalkulation des Auftraggebers; vertraut werden darf auf die Exklusivität der Entsorgungsleistung während der Vertragslaufzeit und auf die Vertragstreue des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 132 f.). Ein „berechtigtes“ und damit schützenswertes Vertrauen des Auftragnehmers kann jedoch nur bei einem rechtmäßigen Vergabeverfahren anerkannt werden; andernfalls würde - wettbewerbswidrig -illegales Verhalten prämiert (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O). Bei der Vergabe von Entsorgungsleistungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG muss gemäß § 100 Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 2 VgV ab einem Schwellenwert von 200.000,- Euro eine europaweite Ausschreibung der Auftragsvergabe erfolgen (§ 4 Abs. 1 VgV, § 15 VOL/A-EG). Ob das Vergabeverfahren als solches rechtmäßig durchgeführt worden ist, bedarf deshalb nötigenfalls näherer Prüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.
49 
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ihre gewerbliche Sammlung bereits im Juni 2012, d.h. deutlich vor der von der Antragsgegnerin im Herbst 2012 durchgeführten Ausschreibung, angezeigt hat. Die Antragsgegnerin hatte mithin Anlass, diese seinerzeit noch nicht - vielmehr erst mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2013 - untersagte Sammlung der Antragstellerin bei ihrer lediglich den Transport und die Verwertung betreffenden Ausschreibung (mengen- und entgeltmäßig) zu berücksichtigen. Ist dies geschehen, so konnten sich die Bieter darauf einstellen. Andernfalls ist die Unterlassung der Antragsgegnerin zuzurechnen. In beiden Fällen könnte die Sammlung der Antragstellerin schwerlich als Unterlaufen der Vergabe gewertet werden. Denn die Antragstellerin konkurrierte ebenso wie die anderen Bieter in dem Vergabeverfahren vor dem Hintergrund der bereits angezeigten bzw. bestehenden Sammlungen um zusätzliche Aufträge für Transport und Verwertung. Die Antragstellerin hat im übrigen unwidersprochen vorgetragen, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der vertraglich abgesicherten Marktposition des erfolgreichen Bieters um die Transport- und Verwertungsleistung nicht eintrete, weil davon auszugehen sei, dass eine bindende Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Lieferung einer bestimmten Alttextilienmenge nicht bestehe und nur das bezahlt werde, was geliefert werde.
50 
1.4.1.2.3.2 Die Antragsgegnerin dürfte sich auch kaum darauf berufen können, dass durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG). Dabei kann der Senat die kontrovers erörterte Frage offen lassen, ob ohne den Erlass einer Untersagungsverfügung eine parallel durchgeführte gewerbliche Sammlung von Abfällen zu einer unkalkulierbaren Schwankungsbreite der Mengenparameter mit der Folge führt, dass eine unklare Leistungsbeschreibung und daher ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 VOL/A-EG zu erwarten ist (vgl. VG Ansbach, a. a. O., Rn. 91 ff.; Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 133 f.), oder ob - da die Abgabe von Alttextilien ohnehin Unwägbarkeiten ausgesetzt ist - den möglichen Mengenschwankungen vergaberechtlich durch eine entsprechende Formulierung der Ausschreibungsbedingungen Rechnung getragen werden kann, da die Größenordnung der Schwankungsbreite abschätzbar ist (vgl. OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 23; Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1409).
51 
Soll durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG ein Vergabeverfahren geschützt werden, muss ein solches konkret in Aussicht stehen. Das ist hier, soweit ersichtlich, nicht der Fall; die Antragsgegnerin hat erst im Herbst 2012 das genannte Verfahren in Bezug auf Transport und Verwertung von Alttextilien durchgeführt. Die abstrakt gehaltene Argumentation der Antragsgegnerin läuft darauf hinaus, dass eine gewerbliche Sammlung per se ausgeschlossen wäre, wenn sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an Stelle der Eigenwahrnehmung der Abfallentsorgungsaufgabe für eine Drittbeauftragung (§ 22 KrWG) entschieden hat; reklamiert wird damit, europarechts- und gesetzeswidrig, ein absoluter Konkurrentenschutz. Ein erneutes (diskriminierungsfreies und transparentes) Vergabeverfahren ist jedoch erst in Bezug auf den Zeitraum nach Ablauf der jetzigen, mit dem Dritten vereinbarten Vertragslaufzeit durchzuführen (vgl. Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 133). Dazu hat die Antragsgegnerin keine Angaben gemacht. Die Berufung auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG verfolgt demzufolge den Zweck, rein prophylaktisch gewerbliche Sammler vom Markt zu verdrängen. Dieses Vorgehen ist von der Bestimmung nicht gedeckt. Ohne Ansehung eines bestimmten Vergabeverfahrens kann nicht beurteilt werden, was „erheblich erschwert“ werden soll; eine solche - hier nicht mögliche - Prüfung schreibt das Gesetz indessen zwingend vor (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O.).
52 
Folgte man nicht dieser „Tatbestandslösung“, müsste dasselbe Ergebnis als „Rechtsfolgelösung“ nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erzielt werden. Danach wäre die Untersagungsverfügung nur rechtmäßig, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (i. V. m. Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1) KrWG normierten Voraussetzungen „anders nicht zu gewährleisten ist“. Nach diesem bindend vorgeschriebenen Maßstab des Übermaßverbots („Erforderlichkeit“ einer behördlichen Maßnahme) kann eine künftige Auftragsvergabe gegenüber „wesentlichen Erschwerungen“ in Bezug auf Diskriminierungsfreiheit und Transparenz jedoch „anders“ dadurch geschützt werden, dass zu dem gegebenen späteren Zeitpunkt vor Einleitung des dann anstehenden Vergabeverfahrens die tatsächliche Lage („Schwankungsbreite“ von Mengenparametern) konkret geprüft und nötigenfalls mit einer Untersagungsverfügung reagiert wird. Im Sinne des Übermaßverbots ist es in keiner Weise erforderlich, nach einer erst unlängst erfolgten Auftragsvergabe rein vorsorglich mit Blick auf künftige Vergabeverfahren, zu denen der Antragsgegner nichts Konkretes vorgetragen hat, gewerbliche Sammlungen pauschal zu verbieten.
53 
1.4.2 Unabhängig davon, ob die Untersagungsverfügung schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht erfüllt sind, kommt auch ein Verstoß gegen die in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierte Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ der Untersagungsverfügung in Betracht. Schon nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG ist die Untersagung der Sammlung nur zulässig, wenn die Einhaltung der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht anders zu gewährleisten ist. Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung; die Untersagung ist auch hier ultima ratio (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O., m.w.N.). Als mildere Mittel kommen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG insbesondere Bedingungen, Befristungen und Auflagen in Betracht. Dass die Antragsgegnerin solche in Erwägung gezogen und eine entsprechende Sachprüfung angestellt hätte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Antragsgegnerin hat die gesetzlich vorgeschriebene zweistufige Prüfung im Rahmen des § 18 Abs. 5 KrWG mithin wohl nicht durchgeführt. Darin liegt ggf. zugleich ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, weil dem Gebot der „Erforderlichkeit“ einer behördlichen Maßnahme beim Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht Rechnung getragen worden ist.
54 
Diese gesetzliche Vorgabe des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. w. S.) dar (NdsOVG, a. a. O., S. 221). Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung, ist - wie ausgeführt (s.o. 1.3) - im Vergleich mit anderen Reglementierungen der intensivste Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eines gewerblichen Sammlers und kommt daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio in Betracht (NdsOVG, Urteil vom 21.03.2013 - 7 LB 56/11 -, NsVBl 2013, 218; OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 122/13 - juris Rn. 18; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 47; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 Rn. 24). Dies setzt voraus, dass die Untersagungsverfügung im konkreten Fall die einzige geeignete Maßnahme zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 12). Die Beachtung dieser Anforderungen stellt § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG dadurch sicher, dass die zuständige Behörde zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet ist (Schomerus, in: Versteyl/Mann/ Schomerus, a. a. O., § 18 Rn. 16).
55 
In der Sache nimmt die Formulierung „anders nicht zu gewährleisten“ - wie schon die Gesetzessystematik nahelegt - die in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG genannten behördlichen Befugnisse in Bezug, weil deren Ausübung die Berufsfreiheit des gewerblichen Sammlers weniger belasten würde als ein vollständiges Verbot (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 12; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 Rn. 24). Trifft das im konkreten Fall zu, steht ein milderes Mittel zur Sicherung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zur Verfügung, so dass durch ein behördliches Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dem durch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG angeordneten „Interventionsminimum“ (Gebot des schonendsten Eingriffs) Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 48). Dabei sind „Bedingung“, „Befristung“ und „Auflage“ nicht im Sinne des § 36 VwVfG als Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts zu verstehen, sondern es handelt sich um behördliche Eingriffsmaßnahmen durch eigenständigen Verwaltungsakt (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/6052, S. 89; ferner z. B. Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 52). Die Qualifizierung als „Nebenbestimmung“ scheidet schon deshalb aus, weil es an einem die gewerbliche Sammlung zulassenden Verwaltungsakt (Genehmigung, Erlaubnis etc.) fehlt; denn eine gewerbliche Sammlung muss nicht behördlich zugelassen werden, sie ist lediglich anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 KrWG). Insoweit verhält es sich hier rechtsdogmatisch nicht anders als im Versammlungsrecht; da eine Versammlung nicht genehmigungsbedürftig ist, sondern nur anmeldepflichtig (§ 14 VersG), meint „Auflage“ im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG nicht eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt, sondern bezeichnet eine eigenständige Verfügung, also einen Verwaltungsakt (BVerfG, Beschl. v. 21.3.2007 - 1 BvR 232/04 - NVwZ 2007, 1183, 1184).
56 
Nach diesem System abgestufter Eingriffsbefugnisse muss die zuständige Behörde im konkreten Fall darlegen, warum an Stelle des Verbots nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (bzw. des von diesem beauftragten Dritten) in Betracht kommt (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 49). Durchzuführen ist stets eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist der Erlass von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zwecks Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu prüfen; kommt ein milderes Mittel im konkreten Fall nicht in Betracht, ist eine Untersagung der gewerblichen Sammlung zu prüfen (Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 64; Schomerus, in: Versteyl/Mann/ Schomerus, a. a. O., § 18 Rn. 16; eingeräumt auch von Dageförde/ Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136, mit der - hier nicht gegebenen - Einschränkung des absoluten Schutzes des Ausschreibungswettbewerbs nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Der zuständigen Behörde ist es folglich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben.
57 
§ 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG sieht unter anderem das Instrument der Befristung vor. Im Schrifttum wird beispielsweise vorgeschlagen, eine angemessene Befristung der (gewerblichen) Sammlung in Betracht zu ziehen, um erneut die Voraussetzungen der Sammlung prüfen zu können (Schwind, in: v. Lersner/ Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 57). Die Prüfung einer solchen Möglichkeit liegt hier schon deshalb nahe, weil eine Auftragsvergabe seitens der Antragsgegnerin für Transport und Verwertung erst unlängst erfolgt ist und es deshalb angezeigt sein könnte, zunächst einmal Erfahrungswissen zu dem im vorliegenden Fall umstrittenen Teil der Abfallentsorgung zu sammeln. Mit dem Instrument der Auflage nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG können dem gewerblichen Sammler selbstständige Handlungsgebote und Handlungsverbote aufgegeben werden (Schwind, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 59), wie etwa die zahlenmäßige Begrenzung der Container für Alttextilien oder die mengenmäßige Begrenzung der gewerblichen Sammlung; insbesondere letztgenannte Maßnahme kann ein taugliches Mittel zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sein (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Auch eine derartige Maßnahme hat die Antragsgegnerin nicht erkennbar in Betracht gezogen und insoweit ebenfalls den Prüfungsauftrag des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG verfehlt.
58 
Etwaige Überwachungsprobleme bei Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG können die gebotene Prüfung milderer Mittel grundsätzlich nicht erübrigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die behördliche Informationsgewinnung auch mit dem Instrument der Auskunft nach § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG erfolgen kann. Dazu gilt es zu beachten, dass die Missachtung einer Auskunftspflicht bußgeldbewehrt ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) und mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- Euro geahndet werden kann (§ 69 Abs. 3 KrWG). § 47 Abs. 3 KrWG entspricht weitgehend § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG, so dass die dazu von der Rechtsprechung festgestellten behördlichen Befugnisse (vgl. Senat, Beschl. v. 30.3.2001 - 10 S 1184/00 - VBlBW 2002, 26) auch nach geltendem Recht beachtenswert sind. Die Auskunftspflicht gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG erstreckt sich auf alle Phasen des Umgangs mit Abfall, insbesondere auch auf Fragen zu § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG (Rüdiger, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 47 KrWG Rn. 83). Bevor die danach bestehenden behördlichen Möglichkeiten nicht geprüft und ggf. ausgeschöpft sind, ist der Rückgriff auf die ultima ratio der vollständigen Untersagung schwerlich haltbar.
59 
2. Auch bei einer allgemeinen, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung kommt im vorliegenden Fall dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Durchführung der Sammlung der Vorrang gegenüber dem öffentliche Interesse an einer sofortigen Untersagung der Tätigkeit zu (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
60 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sammlungstätigkeit der Antragstellerin in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fällt. Wird die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung bestätigt und der Antragstellerin damit jedenfalls vorübergehend ein Sammeln verwehrt, tritt deshalb auf ihrer Seite eine schwerwiegende und stark ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung ein, wenn sich die Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Untersagung der Sammeltätigkeit eine Existenzgefährdung der Antragstellerin eintritt und unabhängig davon, in welchem Umfang ihr während der Dauer der Untersagung Einnahmen unwiederbringlich verloren gehen und bereits getätigte Investitionen, etwa für die Anmietung von Containerstellplätzen, sich als nutzlos erweisen könnten.
61 
Eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung ausgesetzt wird und die Antragstellerin vorläufig weitersammeln kann, im Hauptsacheverfahren jedoch die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung festgestellt wird, lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Wie oben näher dargelegt, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, von einer Unzuverlässigkeit der Antragstellerin auszugehen. Es besteht derzeit auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die öffentlichen Interessen in Gestalt der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG tatsächlich beeinträchtigt werden, oder sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Auch der - seinerseits nicht hinreichend belegte - Vorwurf des Antragsgegners, dass sich die Antragstellerin einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschaffe, ist nicht dazu geeignet, eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darzutun. Eine solche lässt sich auch nicht der von der Antragsgegnerin - unter Zitierung des hier gerade nicht einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO als „Ermächtigungsgrundlage“ - gegebenen Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs entnehmen, zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung bedürfe es eines berechenbaren, stetigen Mittelzuflusses auch während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens. Dagegen sprechen die oben (1.4.1.1) dargelegten Relationen der abfallwirtschaftlichen Erlöse zur befürchteten Einnahmeverminderung (um nur 0,3 %) und die Möglichkeit einer Kompensation durch (geringfügige), ggf. vorübergehende Gebührenanhebung.
62 
Rechtfertigen keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Anordnung der sofortigen Vollziehung, verbleibt es beim gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO.
63 
Nach alledem ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2013 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 13. November 2014 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten verfügte Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien nebst der Anordnung, sämtliche Sammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten zu entfernen.

2

Die Klägerin ist ein im gesamten Bundesgebiet tätiger und nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb sowie Mitglied im BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. Pro Monat erfasst die Klägerin nach eigenen Angaben im Bundesgebiet bis zu 150 Tonnen Altschuhe (an ca. 1200 Rücknahmestellen) und bis zu 400 Tonnen Alttextilien (an ca. 750 Rücknahmestellen). Sofern hierbei Sammelbehälter aufgestellt werden, erfolgt dies auf mietvertraglicher Grundlage auf den Grundstücken oder in den Geschäften privater Partner (Einzelhändler, Supermarktketten u.a.), in der Vergangenheit auch auf den Grundstücken öffentlicher Partner (kommunale Wertstoffhöfe, etc.).

3

Derzeit beschäftigt die Klägerin etwa 30 Mitarbeiter. Die aufgrund regelmäßiger Leerung (in der Regel wöchentlich) gesammelten Textilien und Schuhe (beide Abfallfraktionen werden jeweils über separate Sammelcontainer erfasst) werden mittels eines eigenen Fuhrparks von etwa 25 PKW und LKW in den jeweiligen zentralen Sortierbetrieb verbracht, wobei die Sortierung der Schuhe in A-Stadt und die Sortierung von Alttextilien überwiegend bei zertifizierten Partnern der Klägerin erfolgt.

4

In der Sortierhalle in A-Stadt werden nicht weiter verwendbare Teile (Fehlwürfe) und nicht weiter verwertbare Textilien aussortiert. Diese werden vom örtlichen kommunalen Entsorger, dem AHA Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover, abgeholt und entsorgt. Nach Angaben der Klägerin werden von den durch sie eingesammelten Altschuhen und Textilien erfahrungsgemäß bis zu 85 % als sortierte Ware an langjährige Kunden veräußert und ca. 15 % an den kommunalen Entsorger (AHA) als Abfall zur ordnungsgemäßen Entsorgung (energetische Verwertung) abgegeben.

5

Die Beklagte sammelt auf den in Kaiserslautern betriebenen Wertstoff- und Recyclinghöfen des Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetriebs der Stadt Kaiserslautern (ASK) im Bringsystem in entsprechenden Containern Altkleider, Textilien und Schuhe. Zusätzlich zum bestehenden Bringsystem wurde mit der Änderung der Abfallsatzung der Beklagten zum 1. Januar 2013 ein Abholsystem für die Abfallarten Altmetalle, Altkleider und Alttextilien geschaffen. Der ASK holt entsprechende Abfälle auf fernmündlichen oder schriftlichen Antrag in Säcken mit bis zu 70 Liter Fassungsvermögen ab. Diese Holsysteme erfassen flächendeckend sämtliche Verwertungsabfälle dieser Art. Nach der Erfassung werden die Abfälle der Zentrale Abfallwirtschaft Kaiserslautern (ZAK) – einer gemeinsamen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts der Beklagten und des Landkreises Kaiserslautern – überlassen und der Verwertung zugeführt. Zusätzlich zu dem Erfassungssystem der ASK erfolgt durch die ZAK eine Sammlung von Altkleidern/Textilien im Bringsystem in entsprechenden Sammelcontainern.

6

Die anschließende Verwertung durch die ZAK erfolgt im Bereich Alttextilien dergestalt, dass die erfassten Mengen einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb zur weiteren Behandlung, Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung überlassen werden. Nach Angaben der ZAK werden derzeit etwa 55 % der erfassten Mengen der Wiederverwendung (Second Hand-Shops), etwa 22 % der Weiterverwendung (z.B. in der Putzlappenindustrie), etwa 15 % der Weiterverwertung (Rohstoffindustrie) und lediglich 5 % der sonstigen Verwertung zugeführt.

7

Mit Schreiben vom 30. August 2012 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine auf unbestimmte Zeit angelegte gewerbliche Sammlung von Altkleidern, -textilien und -schuhen an. Die angezeigte Sammlung betrifft die Aufstellung von Alttextilien- und Altschuhcontainern an einem von Seiten der Klägerin bereits genutzten Standort eines Supermarktes im Stadtgebiet der Beklagten. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens forderte die Beklagte die Klägerin auf, weitere Angaben zu der erfolgten Anzeige zu machen. Mit Schreiben vom 26. November 2012 machte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Verpflichtung aus § 18 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG – weitere Angaben

8

- über Größe und Organisation ihres Sammlungsunternehmens (z.B. Zahl der Mitarbeiter, der zentralisierten Verbringung zum Sortierstandort in A-Stadt, oder über den firmeneigenen Fuhrpark)

9

- über Art, Ausmaß und Dauer (Sammlung im Bringsystem mittels Sammelcontainer, voraussichtliche Sammelmenge von ca. 20 Tonnen/Jahr, über den größtmöglichen Umfang durch die Angabe, dass eine Ausweitung der Sammlung über den bisherigen Standort nicht geplant sei und über die Mindestdauer, nämlich auf unbestimmte Zeit, vor dem Hintergrund der vorgeblich bereits seit 15 Jahren bestehenden Sammlung)

10

- über Art, Menge und Verbleib der Abfälle (Alttextilien und Altschuhe, zentrale Verbringung nach A-Stadt)

11

- über die vorgesehenen Verwertungswege (Sortierung, Vermarktung der gewonnen Fraktionen zur Fasergewinnung, Putzlappenherstellung, etc., Darlegung des Entsorgungsweges für nicht verwertbare Fraktionen)

12

- über die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (Mitteilung der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb).

13

Die Sammelmenge am angegebenen Standort habe sich im Jahr 2011 auf 21,54 Tonnen belaufen. Als erwartete Menge für das Jahr 2012 gab die Klägerin ebenfalls eine Menge von 21,54 Tonnen an.

14

Im Zuge der Anhörung äußerte die Beklagte ihre Absicht, die Sammlung zu untersagen. Dabei verwies sie nicht mehr auf das Fehlen von im Rahmen des Anzeigeverfahrens vorzulegender Unterlagen. Sowohl ASK als auch ZAK gaben am 1. März 2013 bzw. 5. März 2013 hierzu Stellungnahmen ab.

15

Mit Bescheid vom 9. April 2013 untersagte das Referat Umweltschutz der Beklagten der Klägerin die am 3. September 2012 angezeigte gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Textilien und Schuhen im Stadtgebiet von Kaiserslautern. Zudem wurde der Klägerin aufgegeben, die im Stadtgebiet von Kaiserslautern aufgestellten Sammelcontainer unverzüglich zu entfernen. Weiterhin ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung an und drohte der Klägerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an.

16

Die auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG gestützte Verfügung begründete die Beklagte mit überwiegenden öffentlichen Interessen, die der Sammlung der Klägerin entgegenstünden. Zum einen würden durch die Sammlung Abfälle erfasst, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe sowie hochwertige Erfassung und Verwertung durchführe. Zum anderen werde durch die Sammlung der Klägerin die Stabilität der Gebühren gefährdet, denn grundsätzlich minderten Einnahmen, die der Entsorgungsbetrieb über den Verkauf von Abfällen an Dritte erschließen kann, die Gebührenhöhe. Mit der Wertschöpfung, die die Klägerin in Kaiserslautern erschließen wolle, gingen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Einnahmen verloren. Der Beklagten lägen im Übrigen weitere Anzeigen von gewerblichen Sammlern vor, die in ihrer Gesamtheit zu einem erheblichen Einnahmeverlust für den Entsorgungsbetrieb führten, wenn diese Sammlungen nicht untersagt würden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensgesichtspunkte berufen. Es seien von Seiten der Klägerin keine Informationen oder Nachweise dafür erbracht worden, die plausibel machen könnten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im Stadtgebiet der Beklagten bereits vor dem 1. Juni 2012 Sammlungen durchgeführt wurden. Sollten überdies – wie die Klägerin behauptet habe – solche Sammlungen tatsächlich durchgeführt worden sein, seien diese Sammlungen formell rechtswidrig gewesen, da dann die Nachweispflicht des § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrWG a.F. nicht beachtet worden sei. Weder der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger noch die Abfallbehörde hätten Kenntnis von einer entsprechenden Sammlung gehabt. Letztlich sei die Untersagung auch verhältnismäßig, insbesondere könne die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden. Infolge der Untersagung der gewerblichen Sammlung sei es auch konsequent, das Entfernen der Sammelcontainer zu veranlassen.

17

Gegen den Bescheid der Beklagten legte die Klägerin am 8. Mai 2013 Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach, dem die erkennende Kammer mit Beschluss vom 25. Juni 2013 – 4 L 411/13.NW – stattgab.

18

Im Laufe des Vorverfahrens forderte der Stadtrechtsausschuss der Beklagten die Ausgangsbehörde auf, eine Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anhand entsprechender Zahlen zu dokumentieren. Der um Rat gebetene ASK führte hierzu aus, dass die durchschnittliche Sammelmenge pro Kopf ca. 6 kg/Jahr betrage, sodass angesichts der Einwohnerzahl der Stadt Kaiserslautern von einer Sammelmenge von 600 Tonnen auszugehen sei. Dies werde durch die erfolgten Anzeigen gewerblicher Sammler unterlegt, die zusammen eine Sammelmenge von 598,24 Tonnen angegeben hätten. Der ASK sammle eine Altkleidermenge von ca. 30 Tonnen/Jahr. Im Jahr 2013 habe er einen Erlös von 300 €/Tonne erzielt. Die ZAK teilte außerdem im Juni 2014 mit, dass das Hol- und Bringsystem im Jahr 2013 insgesamt knapp 43 Tonnen Alttextilien erfasst habe. Für das Jahr 2014 könne mit einem Anstieg auf 63 Tonnen/Jahr gerechnet werden. Bisher habe sie einen Erlös in Höhe von 355 €/Tonne erwirtschaftet. Die ZAK legte ihrer Prognose bezüglich der Gefährdung der Gebührenstabilität aufgrund 16 angezeigter gewerblicher Sammlungen eine Gesamttextilmenge von 892,24 Tonnen/Jahr zugrunde.

19

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2014, der Klägerin am 19. November 2014 zugestellt, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück.

20

Anders als im Ausgangsbescheid stützte der Stadtrechtsausschuss die Verfügung nicht nur auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, sondern auch auf § 18 Abs. 2 KrWG. Nach Auffassung des Stadtrechtsausschusses habe die Klägerin den erforderlichen Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht vollständig erbracht. Zum einen fehle es an einem Nachweis des Einverständnisses des Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück die Sammlung stattfinden solle. Daneben sei das Zertifikat des Entsorgungsfachbetriebes am 7. Mai 2014 abgelaufen und ein aktuelles Zertifikat sei nicht vorgelegt worden. Eine Gewerbeanmeldung sei ebenfalls nicht nachgewiesen und schließlich sei der Detailgrad der Sortierung nicht hinreichend angegeben. Angesichts Letzterem bleibe die wesentliche Fragestellung, wie mit Restabfällen verfahren werde, die mit der reinen Erfassungsmenge vermischt werden, unbeantwortet. Da die Nutzer der Sammlung von Alttextilien, jedenfalls soweit sie über Container erfolge, regelmäßig nicht nur die erwünschten Alttextilien, sondern auch nicht unerhebliche Teilfraktionen an Restabfällen der Sammlung beimischten (sog. Fehlwürfe), sei der Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht nur in Bezug auf die reine Erfassungsmenge zu erbringen, sondern darüber hinaus auch für die unerwünschten Restabfälle. Weder in der Anmeldung noch zu einem späteren Zeitpunkt werde etwas dazu vorgetragen. Dass die Klägerin die Restabfälle über den kommunalen Entsorgungsträger AHA entsorge, sei bekannt. Allerdings habe die Klägerin nicht dargetan, in welchem Verhältnis die einzelnen Fraktionen anfallen bzw. üblicherweise anfallen (tatsächlicher Anteil der Wiederverwertung, Verarbeitung, Entsorgung).

21

Ungeachtet der unzureichenden Anzeige stünden der gewerblichen Sammlung der Klägerin auch öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG entgegen. Es liege eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vor. Einerseits werde nämlich die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert. Dies sei zwar nicht allein auf die Sammlung der Klägerin zurückzuführen. Bei der Bewertung dieser tatbestandlichen Voraussetzung müsse jedoch eine Gesamtbetrachtung aller im Gemeindegebiet angezeigten gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen erfolgen. Nur die Addition aller abgeschöpften Mengen spiegle ein realistisches Bild wider. Neben der Klägerin hätten indes eine Reihe von gewerblichen Sammlern Sammlungen angezeigt; auch finde eine nicht geringe Anzahl von gemeinnützigen Sammlungen im Bereich der Beklagten statt. Die Beklagte habe im Widerspruchsverfahren eine Gesamtmenge von 1483,79 Tonnen von durch diese Sammlungen abgeschöpften Altkleidern angegeben, wobei sie sich hinsichtlich der Mengen strikt an die Angaben der jeweiligen Anzeiger gehalten habe. Wenn aber eine solche Menge abgeschöpft werde, dann habe dies zwangsläufig auf die Erfüllung der bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen Auswirkung. Dabei könne darauf abgestellt werden, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammlung zu einer wesentlichen Änderung oder Anpassung seiner Entsorgungsstruktur gezwungen werde. Dies sei vorliegend der Fall, da der Entsorgungsträger eine Reihe von Wertstoffhöfen betreibe, um den Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Altkleider und -schuhe auf diesen Wertstoffhöfen abzuliefern. Der Betrieb solcher Wertstoffhöfe benötige eine hinreichende Auslastung. Sofern diese durch die Konkurrenz gewerblicher Sammler nicht mehr sichergestellt sei, drohe deren Schließung und mithin eine wesentliche Änderung bzw. Anpassung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstruktur.

22

In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, anders als die gewerblichen Altkleidersammler, bei seiner Tätigkeit nicht ausschließlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten handele. Als Entsorgungsträger der Kommune müssten auch Bereiche abgedeckt werden, die für die gewerblichen Sammler uninteressant seien, da die Kosten die Erträge überwiegen. Auch in diesen uninteressanten Gebieten fielen aber Altkleider an, die als Wertstoff vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesammelt und verwertet werden. Wenn hierbei ein wirtschaftlicher Gewinn erzielt werden könne, dann werde dieser – weil die Behörde nicht gewinnorientiert arbeiten dürfe – an die Bürger weitergegeben. Außerdem müsse beachtet werden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seine Sammlungen nicht vom aktuell zu erzielenden Tonnenpreis für Altkleider abhängig mache, sondern – gerade weil es seine öffentliche Aufgabe sei – diese Sammlung auch in Krisenzeiten durchführe.

23

§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG sei dahingehend auszulegen, dass bereits rein wirtschaftliche Nachteile aus der Tätigkeit des Sammlers für eine Gefährdung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstruktur ausreichten. Gerade solche Nachteile sollten dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht zugemutet werden, denn die Erbringung der Entsorgungsdienstleistungen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger solle zu möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebühren erfolgen und dies sei nur möglich, wenn die Möglichkeit der Quersubventionierung unrentabler mit rentablen Bereichen verbleibe. Durch die Sammelaktivitäten der Klägerin und der anderen angezeigten gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen entgingen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Einnahmen in beträchtlicher Höhe (hier geschätzte 419.000 €), weshalb er seine Entsorgungspflichten nicht mehr zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen könne. Aufgrund der wegfallenden Einnahmen aus der Verwertung der Wertstoffe könne auch die Notwendigkeit einer Gebührenanpassung „nach oben“ in Zukunft nicht ausgeschlossen werden.

24

Andererseits sei eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auch deshalb zu verzeichnen, weil durch die gewerbliche Sammlung eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu besorgen sei. Zwar vermöge der Stadtrechtsausschuss nicht abschließend zu beurteilen, ob tatsächlich die Stabilität der Gebühren als gefährdet anzusehen sei; die vorstehenden Ausführungen zu den Einflüssen der gewerblichen Sammlungen auf die Einnahmen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers würden insoweit als ausreichend im Sinne einer unerwünschten Entwicklung angesehen. Entscheidend sei jedoch, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf dem Gebiet der Stadt Kaiserslautern ein nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG geschütztes System betreibe und eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung anbiete.

25

Dagegen hat die Klägerin am 19. Dezember 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor:

26

Sie habe entgegen den Ausführungen des Stadtrechtsausschusses ihrer Anzeigepflicht gemäß § 18 Abs. 2 KrWG Genüge getan, insbesondere habe sie den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung erbracht. Auch sehe die genannte Vorschrift eine Verpflichtung, Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen als Nachweis zu übersenden, nicht vor, sodass eine solche Vorlage von Seiten der Beklagten nicht verlangt werden dürfe. Der Begriff der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und seine Ausgestaltung in § 17 Abs. 3 KrWG seien gemäß den Vorgaben des Europarechts restriktiv auszulegen. Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG sei bereits tatbestandlich nicht erfüllt. Überdies gestalte sich die Tätigkeit der Klägerin als leistungsfähiger, jedenfalls aber als ebenso leistungsfähig wie diejenige der Beklagten. Die Beklagte habe eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung nicht dargelegt. Angesichts der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dürfe nicht auf die Entsorgungsstrukturen für einzelne Abfallfraktionen, sondern nur auf die Funktionsfähigkeit im Ganzen abgestellt werden. Zu berücksichtigen seien also nicht etwa lediglich die Entsorgungsstrukturen für Altschuhe, sondern auch für Textilabfälle, Metalle, Papier und sonstige Wertstoffe aus Haushalten, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ein Angebot bereitstelle. Allenfalls dann, wenn nachgewiesen werden könne, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder ein beauftragter Dritter hinsichtlich der Planbarkeit und Organisation der insofern vorgehaltenen Strukturen wesentlich beeinträchtigt würde, erschiene es überhaupt gerechtfertigt, eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers insgesamt im Rahmen des Regelbeispiels des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zu vermuten. Schutz bestehe allein für die besondere Funktion der Entsorgungsaufgabe insgesamt. Ebenfalls habe die Beklagte nicht dargelegt, welche negativen Konsequenzen sich aus der uneingeschränkten „Zulassung“ gewerblicher Sammler – losgelöst von einer Mengenbetrachtung – in technischer, organisatorischer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ergäben. Darüber hinaus könne die prognostizierte Gesamtsammelmenge sämtlicher gewerblicher Sammler für sich allein betrachtet keinen Ausschlag für eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers geben. Soweit sich die Beklagte in ihrer Untersagungsverfügung auf die Tatbestände der § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG bzw. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG berufe, seien deren Voraussetzungen nicht dargelegt. Schließlich verstoße die Verfügung der Beklagten gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes für Bestandssammler und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

27

Die Klägerin beantragt,

28

den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 13. November 2014 aufzuheben.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Zur Begründung bezieht sie sich auf die im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen und verweist darüber hinaus auf aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung.

32

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Behördenakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 9. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 13. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –). Gleiches gilt für die in dem Bescheid ebenfalls verfügte Androhung von Zwangsmitteln.

34

Die gegenüber der Klägerin erlassene Untersagungsverfügung kann nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde die Durchführung einer angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

35

1. Die Kammer kann zunächst offen lassen, ob die streitgegenständliche Untersagungsverfügung formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist, insbesondere, ob die Beklagte für den Erlass des Bescheids sachlich zuständig war. Maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit ist § 17 Abs. 5 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG –. Danach ist die untere Abfallbehörde (§ 17 Abs. 1 Satz 3 LKrWG) für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG einschließlich des Erlasses der erforderlichen Anordnungen zu angezeigten und nicht angezeigten Sammlungen zuständig. Soweit in diesem Zusammenhang Anordnungen nach § 18 Abs. 5 KrWG gegen Personen erlassen werden sollen, die gewerbliche Sammlungen durchführen oder durchführen wollen, stellt sich die Frage, inwieweit die Zuständigkeit einer Behörde begründet werden kann, die demselben Rechtsträger angehört wie der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Ein sich hieraus ergebender Interessenkonflikt könnte mit der Neutralitätspflicht der Behörde nach den Vorgaben des EU-Wettbewerbsrechts kollidieren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10783/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135 m.w.N.; verneint in der Gesetzesbegründung, s. LT-Drucksache 16/2205 Seite 26). Anders als das Recht in anderen Bundesländern – etwa in Niedersachsen – sieht das rheinland-pfälzische Landesrecht jedoch keine – etwa § 42 Abs. 4 Niedersächsisches Abfallgesetz (NdsAbfG) entsprechende – Regelung vor, nach der in Fällen wie diesem eine Abgabe des Verfahrens an die obere Abfallbehörde in Betracht kommt, um nicht in eigener Sache entscheiden zu müssen (vgl. diesbezüglich die Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, z.B. Beschluss v. 15.08.2013 – 7 ME 62/13 –, NVwZ-RR 2013, 957). Ob die innerorganisatorische Zuständigkeitsverteilung der Beklagten – den Bescheid hat das Referat Umweltschutz erlassen – den Anforderungen der Neutralitätspflicht in hinreichender Weise genügt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Untersagungsverfügung ist jedenfalls materiell rechtswidrig.

36

2. Die Untersagungsverfügung kann in materieller Hinsicht weder auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG (2.1.) noch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 KrWG (2.2.) gestützt werden. Da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der der Beratung durch die Kammer (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798 /11 –, Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 20 ZB 13.2510 –; VG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2014 – 4 K 251/14.KO –, juris).

37

2.1. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.

38

Soweit die Beklagte die Unzuverlässigkeit der Klägerin daraus herleiten möchte, diese habe die beabsichtigte gewerbliche Sammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

39

Zwar ist die Klägerin Anzeigende im Sinne der genannten Vorschrift. Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder juristische Person, die die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 9 K 2303/13 –, juris m.w.N.). Dies ist hier die Klägerin, der das Handeln ihres Geschäftsführers zuzurechnen ist.

40

Jedoch ist die Klägerin nicht unzuverlässig.

41

Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht legaldefiniert. Nach übereinstimmender Auffassung beurteilt sich mangels eigenständiger Definition die Frage der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG nach den zu § 35 GewerbeordnungGewO – entwickelten Grundsätzen (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, GewArch 2014, 245). Unzuverlässig ist demnach im Allgemeinen ein Gewerbetreibender, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, NVwZ 1982, 503; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 6 B 11259/10.OVG – m.w.N.). Das in der Vergangenheit liegende Verhalten muss mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, GewArch 2014, 245).

42

Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG ist im Hinblick auf die Art. 12 und 14 Grundgesetz – GG – insoweit einschränkend auszulegen, als bloße Bedenken an der Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris). Dies bedeutet, dass für die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen muss, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche oder sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägige Vorschriften kommen wird. Unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG ist daher, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 5 V 2112/12 – juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 9 K 2303/13 –, juris).

43

Zwar kann auch eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen (VG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 5 V 2112/12 –, juris). Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG), Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG), Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle ( § 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG), beizufügen. Diese Bestimmung steht im Dienste einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung. Nach der Gesetzesbegründung sollen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben der Behörde eine umfassende Prüfung ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BT-Drucksache 17/6052, Seite 88). Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KrWG ist mithin keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (s. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Daher gilt, dass die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen der zuständigen Behörde – mit Ausnahme der Konstellation des § 72 KrWG – vor Beginn der gewerblichen Sammlung richtig und vollständig vorliegen müssen (vgl. zu Letzterem: VGH Baden-Württemberg vom 11. Februar 2008 – 10 S 2422/07 –, VBlBW 2008, 295; zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

44

Danach können Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG insbesondere dann bestehen, wenn die zuständige Behörde den Anzeigenden auf die Unvollständigkeit seiner Angaben hinweist und um eine Ergänzung bittet, dieser daraufhin jedoch nicht reagiert oder die nachgefragte Information sogar ausdrücklich verweigert. Dies setzt allerdings voraus, dass die von der Behörde geforderten Nachweise und Darlegungen nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

45

a) Soweit die Beklagte den fehlenden Nachweis der Gewerbeanmeldung und den fehlenden Nachweis des Einverständnisses des Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück die Sammlung stattfindet, beanstandet, vermag dies die Untersagungsverfügung nicht zu stützen, weil derartige Nachweise bzw. Darlegungen nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht erforderlich sind.

46

Dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 KrWG ist nicht zu entnehmen, dass der Anzeige eine aktuelle personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über die Betriebsinhaber und jeden Geschäftsführer der Firma bzw. eine aktuelle firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizufügen sind. Der Katalog des § 18 Abs. 2 KrWG nennt derartige Unterlagen nicht. Auch der Umstand, dass ohne diese Nachweise die Zuverlässigkeit des Antragstellers eventuell nicht abschließend geprüft werden kann, rechtfertigt keine beliebige behördliche Erweiterung der gesetzlichen Anzeigepflichten. Der Gesetzgeber hat mit § 18 Abs. 1 und 2 KrWG – im Unterschied zu § 54 KrWG für gefährliche Abfälle – kein umfassendes Genehmigungsverfahren geschaffen, sondern lediglich eine Verpflichtung zur Anmeldung der Aufnahme der beabsichtigten Sammlungstätigkeit begründet. Die Vorschrift darf daher nicht so gehandhabt werden, als handele es sich um ein präventives Erlaubnisverfahren, in dem die Zuverlässigkeit oder die Fach- und Sachkunde der tätig werdenden Personen vorab nachzuweisen wären. Ein solches Verfahren sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz nur für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle vor (§ 54 KrWG). Bei anderen Abfällen – wie hier – begründet der dann einschlägige § 53 KrWG lediglich eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Anzeigenden (§ 53 Abs. 1 Satz 3 KrWG). Im Rahmen der Prüfung einer solchen Anzeige kann diese Behörde die Vorlage von Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit verlangen (§ 53 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung in § 18 Abs. 2 KrWG kann daher gefolgert werden, dass gegenüber der nach dieser Vorschrift zuständigen Abfallbehörde am Sammelort derartige Nachweise nicht mit der Anzeige beigebracht werden müssen; der Anzeigende ist mithin nicht gehalten, in sämtlichen Kommunen im Bundesgebiet jedes Mal, wenn er in deren Zuständigkeitsbereich eine einzelne Sammlung durchführen will, Nachweise für seine Zuverlässigkeit vorzulegen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn er dem vor Aufnahme seiner abfallwirtschaftlichen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an seinem Hauptsitz nachkommt; die Abfallbehörde am Sammelort kann gegebenenfalls bei dieser Behörde die erforderlichen Erkundigungen einziehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2013 – 7 ME 62/13 –, NVwZ-RR 2013, 957; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

47

Dementsprechend hat die Beklagte vorliegend die Anzeigepflichten gemäß § 18 Abs. 2 KrWG mit Blick auf den geforderten Nachweis der Gewerbeanmeldung überdehnt. Auch hat die Beklagte nicht dargetan, aus welchen sonstigen Umständen sich unabhängig von der Nichterfüllung der Anzeigepflichten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin ergeben. Selbst wenn aber konkrete Zweifel an deren Zuverlässigkeit Anlass zu weiteren Nachforschungen geben sollten, hätte die Beklagte die Auskunft ohne Weiteres selbst – im Rahmen der Amtsermittlung – einholen können. Die Berechtigung der Behörde zur Einholung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister folgt aus § 150 a Abs. 1 Nr. 2 b i.V.m. § 149 Abs. 2 Nr. 1 b GewO. Auch nach § 9 HandelsgesetzbuchHGB – bedarf die Einsichtnahme in das Handelsregister nicht der Mitwirkung der Klägerin. Insoweit hätten der Beklagten bezüglich dieses Nachweises weit mildere Mittel zur Verfügung gestanden, sodass eine hierauf gestützte Untersagung jedenfalls auch unverhältnismäßig ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

48

b) Auch die Forderung, die bestehende privatrechtliche Vereinbarung mit den jeweiligen Grundstückseigentümern, auf deren Grundstück die Sammelcontainer aufgestellt sind, nachzuweisen, ist von § 18 Abs. 2 KrWG nicht gedeckt.

49

Der Wortlaut der Vorschrift des § 18 Abs. 2 KrWG gebietet ausdrücklich weder eine Verpflichtung des gewerblichen Sammlers, Containerstandortlisten mit genauen Adressen vorzulegen, noch eine Verpflichtung, Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen zum Aufstellen der Sammelcontainer zu übersenden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

50

Die Vorlage der genannten Nachweise ist auch nicht erforderlich, um im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG Art, Ausmaß, Dauer und Umfang der Sammlung feststellen zu können. Wenn § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG von dem gewerblichen Sammler Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung verlangt, bedeutet dies, dass der Sammler den Gegenstand der Sammlung (was soll gesammelt werden?), den räumlichen Umfang der Sammlung (wo im Landkreisgebiet bzw. Stadtgebiet soll gesammelt werden?), den zeitlichen Umfang der Sammlung (wann, wie oft und wie lange soll gesammelt werden und welche Mindestdauer ist geplant?) und die Art der Durchführung der Sammlung (wird im Hol- oder Bringsystem, in Eigenregie oder durch einen Dritten gesammelt?) darzulegen hat. Um das Ausmaß der Sammlung ermitteln zu können, dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, wenn die zuständige Behörde die Anzahl und die Größe der Container und ihre Verteilung auf die Gemeindegebiete abfragt. Die Befragung nach genau bezeichneten Stellplätzen oder danach, ob der Sammler über die erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse sowie die privatrechtlichen Einverständniserklärungen und Verträge für die einzelnen Stellflächen verfügt, findet aber keine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG (ebenso VG Augsburg, Urteil vom 27. Februar 2013 – Au 6 K 12.1415 – juris; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – W 4 S 12.833 –, juris; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

51

Soweit die Beklagte einwendet, die privatrechtliche Einverständniserklärung würde benötigt, um sicherzustellen, dass die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolge, überzeugt dies nicht. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG sind der Anzeige einer gewerblichen Sammlung u.a. Unterlagen beizufügen, die nachweisen, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG dient – wie die Bezugnahme auf Nummer 4 zeigt – mithin in erster Linie der transparenten und nachvollziehbaren Offenlegung der Verwertungswege. Im Übrigen dürften die geforderten Angaben zur Prüfung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht erforderlich sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33). Nach § 7 Abs. 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Unter Berücksichtigung dessen kann die Kammer nicht erkennen, welche Bedeutung die Vorlage von Pachtverträgen, Sondernutzungserlaubnissen oder Einverständniserklärungen für die Frage haben soll, ob die Verwertung der Abfälle ordnungsgemäß und schadlos erfolgt.

52

c) Die Beklagte kann schließlich eine Unzuverlässigkeit der Klägerin wegen (vermeintlich) fehlerhafter Anzeige auch nicht damit begründen, das von der Klägerin vorgelegte Zertifikat sei am 7. Mai 2014 abgelaufen und ein aktuelles Zertifikat sei nicht vorgelegt worden sei, ferner habe die Klägerin zu der Frage, wie mit Restabfällen (sog. Fehlwürfen) verfahren werde, nicht Stellung bezogen. Eine Verletzung der Anzeigepflicht durch die Klägerin ist diesbezüglich nicht zu erkennen.

53

Zum einen hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens ein aktuelles, bis zum 17. Mai 2016 gültiges Zertifikat des TÜV Thüringen vorgelegt, laut dem der Betrieb der Klägerin als Entsorgungsfachbetrieb gemäß der Entsorgungsfachbetriebeverordnung anerkannt ist. Insofern kann das Gericht die Frage dahinstehen lassen, ob die Vorlage eines solchen Zertifikates überhaupt zu den erforderlichen Angaben im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG gehört.

54

Zum anderen ist die Auffassung des Stadtrechtsausschusses in Bezug auf die die (vermeintlich) fehlenden Angaben der Klägerin bezüglich des Umgangs mit sog. Fehlwürfen für die Kammer nicht überzeugend. Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei angesichts der Anzeige der Klägerin nicht klar, wie mit Restabfällen verfahren werde, die mit der reinen Erfassungsmenge der Alttextilien vermischt seien. Der Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sei jedoch nicht nur in Bezug auf die reine Erfassungsmenge, sondern darüber hinaus auch für unerwünschte Restabfälle (Fehlwürfe) zu erbringen. Im Folgenden erklärt der Stadtrechtsausschuss jedoch zutreffend, dass die Klägerin dargelegt habe, die bei ihr anfallenden Restabfälle (im Umfang von ca. 15 % der Gesamtsammelmenge) würden durch den kommunalen Entsorgungsträger AHA (Region Hannover) einer energetischen Verwertung zugeführt. Diese Angaben seien jedoch aus Sicht der Widerspruchsbehörde deshalb unzureichend, da nicht ersichtlich sei, „in welchem Verhältnis die einzelnen Fraktionen anfallen bzw. üblicherweise anfallen (tatsächlicher Anteil der Wiederverwertung, Verarbeitung, Entsorgung)“. Sofern der Stadtrechtsausschuss hiermit auf die Gesamtsammelmenge der Klägerin rekurriert, liegen entsprechende Angaben der Klägerin vor. Soweit der Stadtrechtsausschuss allerdings eine anteilige Aufschlüsselung der Fehlwürfe erwartet, kann dies von der Klägerin nicht verlangt werden. Diese hat angegeben, dass sie Fehlwürfe in einem Umfang von ca. 15 % der Gesamtsammelmenge zu verzeichnen habe. Die Fehlwürfe würden aussortiert und anschließend dem kommunalen Entsorgungsträger (AHA) zwecks energetischer Verwertung überlassen. Inwieweit dieser wiederum den ihm als „Fehlwürfe“ von Seiten der Klägerin überlassenen Abfall entsprechend der Pflichten nach dem KrWG wiederverwendet, recycelt, verwertet oder beseitigt, ist von Seiten der Klägerin nicht dezidiert darzulegen. Insoweit ist zu beachten, dass die zuständige Behörde gleichsam keine überhöhten Anforderungen an die Darlegungen nach § 18 Abs. 2 KrWG stellen darf (Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2014, § 18 Rn. 45 m.w.N.). Dies wäre aber der Fall, müsste die Klägerin vorliegend auch darlegen, wie der kommunale Entsorgungsträger die ihm von ihr überlassenen Abfälle im Einzelnen quotenmäßig verwertet. Dies dürfte bereits deshalb kaum zu bewältigen sein, weil es sich bei Fehlwürfen naturgemäß um unterschiedlichste Abfallfraktionen handeln kann, die sich obendrein nicht vorhersehen lassen (da es sich gerade um „Fehl“-Würfe handelt), sodass generelle Aussagen zur Wiederverwendbarkeit, Recycelbarkeit und Verwertbarkeit nur schwerlich getroffen werden können. Im Übrigen aber fällt die Entscheidung des Umgangs mit den überlassenen Fehlwürfen in den Aufgabenbereich des kommunalen Entsorgungsträgers. Dafür, dass dieser seinen Pflichten nach dem KrWG nicht nachkommt, bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte. Insofern genügt die Klägerin ihrer Anzeigepflicht jedenfalls dadurch, dass sie anzeigt, die bei ihr anfallenden Fehlwürfe über den kommunalen Entsorgungsträger einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen.

55

d) Selbst wenn man indes – entgegen der Auffassung der Kammer – von fehlenden Angaben der Klägerin ausgehen würde, wäre die Untersagungsverfügung damit vorliegend nicht rechtmäßig.

56

Bei einer unzureichenden Anzeige – wie sie die Beklagte vorliegend annimmt – lässt sich nicht abschließend feststellen, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nur durch ihre Untersagung gewährleistet werden kann. Angesichts dessen kann die Unvollständigkeit der Angaben zur ordnungsgemäßen Verwertung nicht mit deren Nichtvorliegen gleichgesetzt werden. Insoweit ist die Betroffenheit des Unternehmers durch eine Beeinträchtigung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und gegebenenfalls Art. 14 GG zu berücksichtigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 9. Juli 2014 – 8 B 10427/14.OVG – und vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10791/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 10 S 2273/13 –, UPR 2014, 235; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 74. EL 2014, § 18 KrWG, Rn. 22).

57

Daraus folgt: Bevor die Behörde von der Unzuverlässigkeit des Betroffenen wegen Nichterfüllung seiner Anzeigepflichten ausgehen darf, hat sie mildere Mittel zu ergreifen, um auf die Erfüllung der Anzeigepflichten hinzuwirken. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt deshalb der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung zu. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 62 i.V.m. § 18 Abs. 2 KrWG. Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, also auch des § 18 Abs. 2 KrWG, treffen. Um einer entsprechenden Anordnung Nachdruck zu verleihen, kann die Behörde ein Zwangsgeld mit dem Verwaltungsakt androhen (§ 64, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –), das nach einer erfolglosen Festsetzung beigetrieben werden kann. Als Beugemittel kann ein Zwangsgeld auch mehrfach angedroht und ggf. festgesetzt werden, um den Betroffenen zur Erfüllung seiner Handlungspflicht(en) zu bewegen (VGH Baden-Württemberg vom 20. September 2005 – 10 S 971/05 –, VBlBW 2006, 32; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

58

Dies hat die Beklagte vorliegend nicht ausreichend beachtet. Nachdem die Beklagte im Ausgangsbescheid die Klägerin zur Ergänzung ihrer Anzeige aufgefordert hatte und diese der Aufforderung nachkam, entschied die Beklagte im Ausgangsbescheid auf der Grundlage der aus ihrer Sicht nun vervollständigten Angaben im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG. Folgerichtig stützte die Beklagte die Untersagungsverfügung vom 9. April 2013 nicht auf das Fehlen etwaiger Nachweise im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG. Erst der Stadtrechtsausschuss beanstandete im Rahmen seiner Begründung des Widerspruchsbescheids weitere fehlende Angaben im Anzeigeverfahren. Bevor jedoch in diesem neuerlichen Verfahrensstadium eine Untersagungsverfügung auf fehlende Angaben im Rahmen des Anzeigeverfahrens hätte gestützt werden können, hätte der Stadtrechtsausschuss seinerseits auf die – aus seiner Sicht fehlenden – Nachweise hinweisen und entsprechend auf die Vervollständigung der Angaben durch die Klägerin hinwirken müssen. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als sich die Klägerin bereits gegenüber der Ausgangsbehörde kooperativ zeigte und deren formloser Aufforderung zur Vervollständigung der Anzeige beanstandungsfrei nachkam. Insofern wäre es auch Sache des Stadtrechtsausschusses gewesen, vor einer Untersagung der Sammlung aufgrund fehlender Darlegungen im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG auf die Komplettierung der Angaben hinzuwirken; zumal die Klägerin angesichts der vorangehenden Entscheidung der Ausgangsbehörde davon ausgehen durfte, dass sie, nachdem sie deren Aufforderung zur Vervollständigung der Angaben nachgekommen war, ihrer Anzeigepflicht genüge getan hat. Auch der Stadtrechtsausschuss hat insoweit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die umgehende Untersagung der Sammlung – wie sie der Stadtrechtsausschuss hier vorgenommen hat – durfte demgemäß nicht erfolgen.

59

2.2. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Untersagungsverfügung auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 KrWG gestützt werden. Danach ist die Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

60

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, es sei denn, überwiegende öffentliche Interessen stünden der Sammlung entgegen. Gemäß § 17 Abs. 3 KrWG stehen einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung seiner Pflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1) oder die Stabilität der Gebühren gefährdet wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG) oder die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG sollen die Bestimmungen des Satzes 3 Nrn. 1 und 2 nicht gelten, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung.

61

2.2.1. Diese „Regelungskaskade“ steht entgegen der Zweifel der Klägerin nach Auffassung der Kammer mit Europarecht in Einklang, bedarf dazu aber einer europarechtskonformen Auslegung und Anwendung.

62

Zwar stellen gesetzliche Überlassungspflichten im Abfallrecht Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) dar (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung zu § 17 KrWG, BT-Drucksache 17/6052, Seite 85). Diese sind jedoch grundsätzlich europarechtlich gerechtfertigt. Dabei kann allerdings bei getrennt gesammelten Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen nicht auf das sekundäre EU-Recht (Abfallrahmenrichtlinie, Abfallverbringungsverordnung) zurückgegriffen werden, weil dieses Recht insoweit nicht anwendbar ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537; VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 – 4 K 1905/10 –, ZUR 2013, 43, 44 f.). Die Rechtfertigung ergibt sich jedoch aus Art. 106 Abs. 2 AEUV. Denn bei der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne der genannten Norm. Die mitgliedstaatliche gesetzliche Zuweisung von zur Verwertung bestimmten Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG) ist mithin dem Grunde nach durch Art. 106 Abs. 2 AEUV gedeckt. Diese Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ist allerdings nur gerechtfertigt, soweit die Abfallentsorgung ohne monopolartige öffentlich-rechtliche Entsorgungsstrukturen rechtlich oder tatsächlich „verhindert“ würde. Dafür ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar eine Existenzgefährdung des mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Aufgabenträgers nicht notwendig. Es genügt vielmehr, dass ohne die Exklusivrechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Aufgaben gefährdet wäre oder dass jene Rechte erforderlich sind, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können dagegen die Schaffung von Monopolstrukturen nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99 -, Slg. 2001, I-4109; Urteil vom 15. November 2007 - Rs. C-162/06 -, Slg. 2007, I-9911).

63

Diesen europarechtlichen Anforderungen wird § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dadurch gerecht, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ nach § 17 Abs. 3 KrWG in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 AEUV konkretisiert werden. Darauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin und betont, nach der Kollisionsklausel des § 17 Abs. 3 KrWG, für deren Auslegung „primär die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 106 Absatz 2 AEUV heranzuziehen“ sei, hätten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Drittbeauftragte und Rücknahmesysteme „zwar Beeinträchtigungen hinzunehmen, ihre Funktionsfähigkeit muss jedoch gewahrt bleiben“ (BT-Drucksache 17/6052, Seite 87). Die Kammer hat daher – in Übereinstimmung mit dem VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537) keinen Zweifel daran, dass dieses Verständnis des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG den Vorgaben des Art. 106 Abs. 2 AEUV in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs gerecht wird. Folglich steht die Normgeltung auch insoweit außer Frage.

64

Der „soweit“-Satz in Art. 106 Abs. 2 AEUV ist rechtsnormativer Ausdruck des Gebots der „Erforderlichkeit“ (Wernicke in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand Januar 2015, Art. 106 AEUV Rn. 63 und Rn. 72). Seine Anwendung auf dem Gebiet der Abfallentsorgung ist geklärt (s. z.B. EuGH, Urteil vom 25. Juni 1998 - Rs. C-203/96 - Slg. 1998, I-4075). Eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit ist rechtlich nur zulässig, soweit es dem Inhaber eines ausschließlichen Rechts ermöglicht werden muss, seine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu erfüllen; eingeschlossen ist darin die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen (s. z.B. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - Rs. C-475/99 - Slg. 2001, I-8089). Bedeutsam ist das Gebot der “Erforderlichkeit” bei trennbaren Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Steht ein milderes Mittel zur Gewährleistung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstrukturen zur Verfügung, sind Monopolstrukturen im Entsorgungsbereich insoweit nicht erforderlich (Petersen, NVwZ 2009, 1063, 1070; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526). Maßgebend ist die Beurteilung im Einzelfall (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

65

Auch vor diesem europarechtlichen Hintergrund hat die Kammer keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG. Die gesetzliche Regelung nimmt keine europarechtswidrige (vgl. dazu Petersen, NVwZ 2009, 1063, 1070; Suhl, AbfallR 2012, 201, 212 f.) pauschale Zuordnung der getrennt erfassten Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor. Ausdrücklich betont die Gesetzesbegründung, die Einräumung exklusiver Rechte für jene Aufgabenträger stehe unter dem Vorbehalt der „Erforderlichkeit“; daher komme den Ausnahmetatbeständen, insbesondere der gewerblichen Sammlung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG), eine wichtige Funktion zu, weil der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit gewerblicher Sammlungen im Bereich der Hausmüllentsorgung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit der notwendige Raum gegeben und dadurch die Verhältnismäßigkeit der Überlassungspflichten sichergestellt werde (BT-Drucksache 17/6052, Seite 85 f.). Daraus wird deutlich, dass die grundsätzliche Zuständigkeit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für getrennt gesammelte Abfallfraktionen deshalb europarechtskonform ist, weil auch gewerbliche Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zugelassen werden können (Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526; zum Ganzen ausdrücklich: Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537). Insofern stehen die §§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG im Dienste des Art. 106 Abs. 2 AEUV. Die Vorschriften verfolgen also das Ziel, die praktische Wirksamkeit des EU-Rechts zu bewerkstelligen. Dazu trägt auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei; im Rahmen des Art. 106 Abs. 2 AEUV obliegt dem Mitgliedstaat bzw. dem Aufgabenträger, der sich zu seinen Gunsten auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis für das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen (EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99 - Slg. 2001, I-4109). Diese verfahrensrechtliche Vorkehrung trägt zur europarechtskonformen Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG bei, so dass auch von daher an der Normgeltung ernsthafte Zweifel nicht bestehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

66

Zudem lässt sich der Gesetzesbegründung entnehmen, dass mit Hilfe der Kollisionsklauseln der §§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG die einer gewerblichen Sammlung im Einzelfall entgegenstehenden öffentlichen Interessen bestimmt und im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH abgewogen werden sollen (vgl. BT-Drucksache 17/6042, Seite 87). Entsprechend wird man bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften den Einfluss des Europarechts zu berücksichtigen haben. Inwieweit aber eine – über eine am Wortlaut bzw. Wortsinn orientierte – europarechtskonforme Auslegung geboten ist, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert. Nach Auffassung der Kammer lässt sich diese Rechtsfrage – ungeachtet der generellen Feststellung der europarechtlichen Determination der Vorschriften – nur unter konkreter Bezugnahme auf die einschlägige Variante des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG bzw. den in Rede stehenden Tatbestand des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG (i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG) und unter Berücksichtigung der Prämisse beantworten, ob es dem Gesetzgeber gelungen ist, die „überwiegenden öffentlichen Interessen“ hinreichend konkret und auf das erforderliche Maß beschränkt zu definieren und damit den europarechtlichen Vorgaben hinreichend zur Geltung zu verhelfen.

67

2.2.2. Die Untersagungsverfügung muss auch der in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierten Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ genügen.

68

Dazu hat der VGH Baden-Württemberg in seinem zitierten Beschluss vom 9. September 2013 zutreffend ausgeführt:

69

„Eine Untersagungsverfügung darf nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nur erlassen werden, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG „anders nicht zu gewährleisten ist“. Diese gesetzliche Vorgabe stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. w. S.) dar (NdsOVG, a. a. O., S. 221). Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung stellt im Vergleich mit anderen Reglementierungen (…) den intensivsten Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eines gewerblichen Sammlers dar und kommt daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio in Betracht (NdsOVG, a.a.O., S. 221; OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 122/13 - juris RdNr. 18; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 47; Dippel in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 RdNr. 24). Dies setzt voraus, dass die Untersagungsverfügung im konkreten Fall die einzige geeignete Maßnahme zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist (OVG Hamburg, a. a. O., RdNr. 12). Die Beachtung dieser Anforderungen stellt § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG dadurch sicher, dass die zuständige Behörde zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet ist (Schomerus, in: Ver-steyl/Mann/Schomerus, a. a. O., § 18 RdNr. 16).

70

In der Sache nimmt die Formulierung „anders nicht zu gewährleisten“ – wie schon die Gesetzessystematik nahelegt – die in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG genannten behördlichen Befugnisse in Bezug, weil deren Ausübung die Berufsfreiheit des gewerblichen Sammlers weniger belasten würde als ein vollständiges Verbot (OVG Hamburg, a. a. O., RdNr. 12; Dippel in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 RdNr. 24). Trifft das im konkreten Fall zu, steht ein milderes Mittel zur Sicherung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zur Verfügung, so dass durch ein behördliches Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dem durch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG angeordneten „Interventionsminimum“ (Gebot des schonendsten Eingriffs) Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 48). ….

71

Nach diesem System abgestufter Eingriffsbefugnisse muss die zuständige Behörde im konkreten Fall darlegen, warum an Stelle des Verbots nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (bzw. des von diesem beauftragten Dritten) in Betracht kommt (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 49). Durchzuführen ist stets eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist der Erlass von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zwecks Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu prüfen; kommt ein milderes Mittel im konkreten Fall nicht in Betracht, ist eine Untersagung der gewerblichen Sammlung zu prüfen (Schwind in: v. Lersner/Wenden-burg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG RdNr. 64; Schomerus in: Versteyl/Mann/Schomerus, a. a. O., § 18 RdNr. 16; eingeräumt auch von Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136, mit der – hier nicht gegebenen – Einschränkung des absoluten Schutzes des Ausschreibungswettbewerbs nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Der zuständigen Behörde ist es folglich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben.

72

§ 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normiert, anders als § 62 KrWG, eine gebundene Verwaltungsentscheidung. Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind, muss die zuständige Behörde eine Untersagung der gewerblichen Sammlung vornehmen; Ermessen räumt das Gesetz der Behörde nicht ein. Im Regelungsgefüge des § 18 Abs. 5 KrWG fungiert Satz 2 allerdings als ultima ratio; das Verbot einer angezeigten Sammlung kommt nur in Betracht, wenn die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben „anders nicht zu gewährleisten ist“, d. h. Maßnahmen nach Satz 1 des § 18 Abs. 5 KrWG insbesondere die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht sicherzustellen vermögen.“

73

2.2.3. Diesen Anforderungen werden die Untersagungsverfügung vom 9. April 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 13. November 2014 nicht hinreichend gerecht. Die Beklagte hat weder die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 2 KrWG hinreichend dargelegt (a.) noch sich in gebotener Weise damit auseinandergesetzt, ob an Stelle des Verbots der gewerblichen Sammlungen nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Betracht kommt (b.).

74

a. Die Kammer kann mit Blick auf die Ausführungen der Beklagten überwiegende öffentliche Interessen, die der Sammlung der Klägerin entgegenstehen könnten, nicht erkennen.

75

aa. Zunächst braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die Beklagte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung von Abfällen durchführt (s. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG). Jedenfalls muss auch bei Vorliegen einer hochwertigen Erfassung und Verwertung von Abfällen immer berücksichtigt werden, dass eine wesentliche Beeinträchtigung von Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorliegen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10791/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135). Wegen der europarechtlichen Vorgaben ist das Vorliegen einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG durch eine gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf konkrete, nachprüfbare Tatsachen zu stützen (vgl. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17, Rn. 160 m.w.N.); die für den Erlass einer Untersagungsverfügung zuständige Behörde trägt insoweit die Darlegungslast (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10783/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135 m.w.N.; VG Neustadt, Urteil vom 7. April 2014 – 4 K 717/13.NW –, juris). An den Nachweis der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind hohe Anforderungen zu stellen. Bloße Hypothesen oder Mutmaßungen sind insofern nicht ausreichend. Das Vorbringen der Beklagten wird diesen Anforderungen aus mehreren Gründen – die nachstehend in Anbetracht der jeweiligen Alternative des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG näher ausgeführt werden – nicht gerecht. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer sowohl mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG als auch mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 2 KrWG.

76

Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG ist eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird. Dabei ist zu betonen, dass die gewerbliche Sammlung zu einer „Verhinderung“ der Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen führen muss; eine bloße Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist demgegenüber nicht ausreichend und demzufolge hinzunehmen. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch der Systematik der Vorschrift (Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 164). Bezugspunkt der Prüfung sind dabei die gesamten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 KrWG treffenden Entsorgungspflichten. Es kommt nicht darauf an, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei Durchführung der gewerblichen Sammlung seine Entsorgungspflichten im Hinblick auf die konkrete Abfallfraktion zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen kann (vgl. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O. § 17 Rn. 164). Derartige Auswirkungen der gewerblichen Sammlung der Klägerin konnte die Beklagte nicht hinreichend darlegen; ihr Vortrag wird den besagten hohen Anforderungen an einen entsprechenden Nachweis nicht gerecht.

77

In ihrem Widerspruchsbescheid (der Ausgangsbescheid nimmt auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG nicht Bezug) führt die Beklagte lediglich Behauptungen an, die sie nicht anhand von Tatsachen bzw. belastbarer Zahlen belegt. So gibt die Beklagte an, angesichts einer abgeschöpften Gesamtmenge an Altkleidern und -schuhen von 1.483,79 Tonnen (dabei ermittelt sie diese Gesamtmenge aus der Summe „aller angezeigten Altkleidersammlungen“) drohe die Schließung der Wertstoffhöfe, da durch die Konkurrenz gewerblicher Sammler deren hinreichende Auslastung nicht mehr sichergestellt sei. Diese Ausführungen sind bereits insoweit unzureichend, als für das Gericht nicht ersichtlich ist, inwieweit die Wertstoffhöfe bislang ausgelastet sind und welchen Anteil die Abfallfraktionen „Altkleider und -schuhe“ bei dieser Auslastung einnehmen. Entsprechend können auch die Folgen eines Wegfalls dieser Fraktionen nicht abgeschätzt werden. Im Übrigen bezweifelt die Kammer auch, dass diesen Abfallfraktionen mit Blick auf die Gesamtauslastung der Wertstoffhöfe ein derart tragendes Gewicht zukommt, wie es die Beklagte behauptet.

78

Weiterhin beruft sich die Beklagte darauf, durch die Abschöpfung der Altkleider und -schuhe durch die Vielzahl der gewerblichen Sammler sei das flächendeckend eingerichtete Holsystem nicht mehr rentabel und müsste demzufolge wieder aufgegeben werden. Auch diese Thesen werden von Seiten der Beklagten nicht belegt. Zudem liegt dieser Argumentation der Beklagten offenbar die – rechtlich irrelevante – Erwartungshaltung zugrunde, dass das von ihr zum 1. Januar 2013 eingerichtete Holsystem rentabel sein müsse. Zwar mag die Rentabilität durchaus Motiv der Beklagten bei der Einführung des Holsystems gewesen sein. Rechtlich geschützt ist diese Erwartung jedoch nicht; maßgeblich ist allein, ob die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert würde, zumal – wie erwähnt – die gesamten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 KrWG treffenden Entsorgungspflichten in den Blick zu nehmen sind und nicht, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei Durchführung der gewerblichen Sammlung seine Entsorgungspflichten im Hinblick auf die konkrete Abfallfraktion zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen kann.

79

Schließlich führt die Beklagte an, durch die Sammelaktivität der Klägerin und der anderen ihr angezeigten gewerblichen Sammlungen und der gemeinnützigen Sammlungen entgingen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Einnahmen in beträchtlicher Höhe (419.000 €), weshalb sie ihre Entsorgungspflichten nicht mehr zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen könne. Dabei geht die Beklagte bei der Ermittlung des vorgenannten Betrages „ganz praktisch“ unter Berufung „auf eigene Erfahrungen“ „von einem Volumen an Altkleidern von 10 kg pro Einwohner und Jahr aus“. Die vorgenannte Summe zeige jedenfalls, so die Beklagte weiter, dass das Sammeln von Altkleidern für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sehr wohl eine wirtschaftliche Dimension darstelle. Abgesehen davon, dass die vorgebrachte Summe einer validen Tatsachengrundlage entbehrt, untermauert die Beklagte nicht durch entsprechende Zahlen, inwieweit die – ohnehin gemutmaßten – Einbußen zu einer Verhinderung der Erfüllung der bestehenden Entsorgungspflichten führen. Der Hinweis darauf, dass das Sammeln von Altkleidern eine wirtschaftliche Dimension besitze, ist insoweit unzureichend. Gleiches gilt zudem für den hintangestellten Hinweis der Beklagten, angesichts dieser wirtschaftlichen Dimension bestehe die Möglichkeit „Einfluss auf die Gebühren zu nehmen“; aufgrund der wegfallenden Einnahmen aus der Verwertung der Wertstoffe könne die Notwendigkeit einer Gebührenanpassung nach oben in Zukunft nicht ausgeschlossen werden, was die wirtschaftliche Ausgewogenheit der Entsorgungspflichten berühren würde.

80

Mit Blick auf letztere Ausführungen der Beklagten verweist die Kammer im Übrigen auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der sie sich anschließt. Danach bedarf es, um eine tragfähige Beurteilung der „wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG vornehmen zu können, einer Analyse und Bewertung der tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der gewerblichen und ggf. gemeinnützigen Sammlungen auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die pauschale Angabe der dem Gebührenhaushalt entzogenen Verwertungserlöse, die vorliegend obendrein auf unzureichender Tatsachengrundlage (ganz praktische eigene Erfahrungen der Beklagten) errechnet wurden, genügt dem nicht (s. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

81

bb. Ebenfalls konnte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG nicht hinreichend darlegen. In ihrem Ausgangsbescheid führt die Beklagte mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG wörtlich aus: „Einnahmen, die der Entsorgungsbetrieb über den Verkauf von Abfällen an Dritte erschließen kann, mindern also die Gebührenhöhe. Nun sind nicht alleine die Wertschöpfung, die ihr Unternehmen sich in Kaiserslautern erschließen will und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen für den Entsorgungsbetrieb der Stadt Kaiserslautern zu beurteilen. Vielmehr liegen der Stadt Kaiserslautern weitere Anzeigen von gewerblichen Sammlern vor, die in ihrer Gesamtheit zu einem erheblichen Einnahmeverlust für den Entsorgungsbetrieb führen, wenn diese Sammlungen nicht untersagt werden. Ihre gewerbliche Sammlung führt daher zumindest zu einer Minderung der werthaltigen Abfallströme, was sich auf das bestehende Sammelsystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auswirkt. Insofern können Auswirkungen auf die öffentlich-rechtlichen Gebühren nicht ausgeschlossen werden.“ Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten konkretisierte diese Ausführungen nicht, sondern verwies auf die vorstehenden, bereits zu § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG angestellten Erwägungen unter Hinweis darauf, dass sie (die Widerspruchsbehörde) eine Gefährdung der Stabilität der Gebühren nicht abschließend beurteilen könne. Soweit die Beklagte angesichts dieser Ausführungen im Widerspruchsbescheid überhaupt an ihrer Auffassung, § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG sei erfüllt, festhält, lässt sich ihrem Vorbringen erneut die notwendige Tatsachengrundlage zur Beurteilung der Auswirkungen der gewerblichen Sammlungen auf die Gebührenhöhe bzw. -stabilität nicht entnehmen. Insoweit kann auf Vorstehendes Bezug genommen werden.

82

cc. Endlich sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG – unter Berücksichtigung der von der Kammer für geboten erachteten europarechtskonformen Auslegung der Vorschrift – nicht erfüllt.

83

Danach ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 KrWG) insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt. Inwieweit diese Vorschrift vor dem Hintergrund der bereits dargelegten europarechtlichen Vorgaben einer einschränkenden, an den Vorgaben des Art. 106 Abs. 2 AEUV bzw. der EuGH-Rechtsprechung orientierten Auslegung bedarf, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert.

84

Der Bayerische VGH spricht sich in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 – 20 B 14.710 –, juris gegen das Erfordernis einer europarechtskonformen Auslegung der Vorschrift aus. Das von ihm mit Blick auf den Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG und die Entstehungsgeschichte des KrWG ermittelte Auslegungsergebnis bedürfe „keiner grundsätzlichen Korrektur aufgrund der Wertungen des Art. 12 GG oder Art. 106 Abs. 2 AEUV“. Ausgehend von dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG stellt der Bayerische VGH zunächst für den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt fest, dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, weil von der Sammlung Altkleider und damit Abfälle erfasst würden, für die der kommunale Entsorgungsbetrieb eine haushaltsnahe Erfassung und Verwertung durchführe. Dies trifft auf den vorliegenden Fall ebenfalls zu. Mit dem kombinierten Hol- und Bringsystem betreibt der kommunale Entsorgungsträger ein haushaltsnahes Erfassungssystem, bezüglich dessen zudem angesichts der vorgelegten Zahlen (55 % der erfassten Abfälle gehen zur Wiederverwendung in Second Hand-Shops, etwa 22 % werden der Weiterverwertung, z.B. in der Putzlappenindustrie, etwa 15 % der Weiterverwertung in der Rohstoffindustrie und lediglich 5 % der sonstigen Verwertung zugeführt) von der effizienten Nutzung der Ressourcen auszugehen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen gerade Holsysteme wie dasjenige der Beklagten von der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG erfasst werden (BT-Drucksache 17/7505, Seite 44). Ein solcher Schutz ist deshalb geboten, weil eine haushaltsnahe Erfassung im Holsystem die allgemeine Zugänglichkeit sichert, die wesentliches Merkmal gemeinwohlorientierter Dienstleistungen ist und zu den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf Dienste von Allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zählt (Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 173 m.w.N.).

85

Angesichts des Befundes der Einschlägigkeit des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG rekurriert der Bayerische VGH im Folgenden auf die Sätze 1 und 2 des § 17 Abs. 3 KrWG und stellt heraus, dass von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auszugehen sei, die wiederum dazu führe, dass eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen sei, sodass überwiegende öffentliche Interessen der gewerblichen Sammlung entgegenstünden. Demzufolge, so der Bayerische VGH in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 – 20 B 14.710 –, juris weiter, komme ein Vorrang des privaten Sammlers nur in Betracht und scheide eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG aus, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Dieser Befund werde zudem durch die Entstehungsgeschichte des KrWG bestätigt.

86

Mit dieser Rechtsauffassung tritt der Bayerische VGH derjenigen des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537) entgegen, der sich für das Bedürfnis nach einer europarechtskonformen Auslegung ausspricht. Die Kammer folgt der Ansicht des VGH Baden-Württemberg, weil auch sie eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift für erforderlich hält. Das enge Verständnis des Gesetzeswortlauts des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, wie es der Bayerische VGH vertritt, führt im Ergebnis dazu, dass ein bestehendes öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem (falls „haushaltsnah“ und „hochwertig“) gegen jedwede private Konkurrenz geschützt wird, sofern nicht ausnahmsweise § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG eingreift. Ein solches Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, das die bloße Existenz eines Systems der haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. einen von diesem beauftragten Dritten für den Ausschluss einer gewerblichen Sammlung genügen lässt, ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht europarechtskonform (vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 – W 4 S 12.1130 –, juris). Sie entspricht nicht den Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV und verstößt insbesondere gegen das Gebot der „Erforderlichkeit“.

87

Mit der Formulierung „insbesondere“ in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG stellt der Gesetzgeber klar, dass auf der Tatbestandsseite Regelbeispiele normiert werden; dies schließt nicht aus, dass die in dem Regelbeispiel zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorstellung im Einzelfall möglicherweise nicht zutrifft. Nach dem Wortlaut liegt im je zu beurteilenden Einzelfall mithin nicht zwingend eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor, falls das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bejaht wird; vielmehr kann im Einzelfall eine gewerbliche Sammlung bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchaus zulässig sein (Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1408; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537; vgl. auch VG Neustadt, Urteil vom 7. April 2014 – 4 K 717/13.NW –).

88

Gesetzessystematisch fungiert § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 KrWG. Danach wird in einem materiellen Sinne vorausgesetzt, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich beeinträchtigt wird“. Dieses schon europarechtlich gebotene materielle Verständnis ist gleichsam nicht hintergehbar, weil jene Bestimmung in dem Kaskadenmodell des § 17 Abs. 3 KrWG ihrerseits eine Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG darstellt; die dort geschützte Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von diesem beauftragten Dritten kann sinnvollerweise nicht bereits auf Grund des bloßen Nebeneinanders von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten ohne inhaltliche Würdigung der konkurrierenden Entsorgungssysteme als „gefährdet“ angesehen werden. Schließlich darf nicht verkannt werden, dass die in § 17 Abs. 3 KrWG angelegten Konkretisierungsstufen der Konturierung „überwiegender öffentlicher Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dienen; dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein mit einem formalistischen Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zureichend ausgefüllt werden kann, liegt auf der Hand (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

89

Demgemäß ist den Ausführungen des Bayerischen VGH zum Wortlaut des § 17 Abs. 3 KrWG insoweit entgegenzutreten, als dieser nicht berücksichtigt, dass die Sätze 2 und 3 des § 17 Abs. 3 KrWG widerlegliche Vermutungen normieren. Dies ist im Hinblick auf Satz 2 indessen anerkannt (s. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 160 m.w.N.; Beckmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 KrWG, Rn. 118). In Bezug auf Satz 3 entspricht dies jedenfalls der herrschenden Meinung, für die im Übrigen bereits der Wortlaut des Gesetzes („annehmen“) spricht (vgl. zum Streitstand unter Berücksichtigung zahlreicher Nachweise aus Rspr. und Lit.: Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 171). Beachtet man dies, kann eine wortlautgetreue Anwendung der Sätze 1 bis 3 des § 17 Abs. 3 KrWG – unter Berücksichtigung der dort normierten widerlegbaren Vermutungen – allenfalls wie folgt lauten: Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG verwirklicht, wird zwar vermutet, dass die gewerbliche Sammlung die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des kommunalen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Kommt man indes zu dem Ergebnis, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, wird zwar wiederum nach Satz 2 des § 17 Abs. 3 KrWG die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten vermutet. Auch diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Im Ergebnis führt daher die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bereits in Anbetracht des Wortlautes der Sätze 1-3 des § 17 Abs. 3 KrWG nicht zwingend zum Bestehen „überwiegender öffentlicher Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Vielmehr bedarf es ausweislich des nationalen Rechts stets der weiteren Prüfung, ob die Vermutung des Gesetzes im je zu bewertenden Einzelfall nicht ausnahmsweise widerlegt wurde. Namentlich ist zusätzlich zum Tatbestand des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zu prüfen, ob die gewerbliche Sammlung die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, wie es das Gesetz (widerlegbar) vermutet, tatsächlich wesentlich beeinträchtigt. Anschließend ist zu prüfen, ob bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung, diese tatsächlich zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führt. Dabei kann die Darlegungslast nicht dem gewerblichen Sammler zugewiesen werden. Die Behörde ist dafür verantwortlich, auch den für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung sprechenden Sachverhalt zu ermitteln (so ausdrücklich Beckmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 KrWG Rn. 119; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10783/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135 m.w.N). Diese Vorgehensweise ist letztlich Konsequenz des mit je widerlegbaren Vermutungen versehenen Kaskadensystems des § 17 Abs. 3 KrWG.

90

Vorstehendes lässt sich zudem angesichts des europarechtlichen Einflusses auf die Vorschrift des § 17 Abs. 3 KrWG untermauern: Entstehungsgeschichtlich hat das Merkmal „wesentliche Beeinträchtigung“ europarechtliche Ursprünge. Vor dem Hintergrund des Art. 106 AEUV hatte die EU-Kommission im Notifizierungsverfahren zum Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 28. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass nur „wesentliche“ Auswirkungen gewerblicher Sammlungen auf die Kommunen im Rahmen der Einzelfallabwägung des § 17 Abs. 3 KrWG berücksichtigt werden dürften; andernfalls könne der Zugang eines neuen Wettbewerbers EU-rechtswidrig behindert werden (Mitteilung SG[2011] D/51545 im Notifizierungsverfahren 2011/0148/D). Unter ausdrücklicher Erinnerung an diesen Vorgang hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates die EU-rechtskonforme Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG angemahnt (BT-Drucksache 17/6645, Seite 5). Der zuständige BT-Ausschuss hat in seiner Beschlussempfehlung darauf reagiert (BT-Drucksache 17/7505, Seite 3). Die europarechtskonforme Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts drängt sich geradezu auf (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

91

Daraus folgt: Nach Sinn und Zweck des Kaskadenmodells gemäß § 17 Abs. 3 KrWG steht Satz 3 Nr. 1 im Dienste der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungssystems (Satz 1). Eine „Gefährdung“ dieser Funktionsfähigkeit (Satz 2) durch eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann nach Auffassung der Kammer allenfalls angenommen werden, wenn die gewerbliche Sammlung – „in ihrer konkreten Ausgestaltung“ und ggf. „im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG) – mehr als nur einen geringen Anteil des gesamten Aufkommens einer bestimmten Abfallart (hier: Alttextilien) im Entsorgungsgebiet erfasst. Danach ist regelmäßig eine wesentliche Beeinträchtigung noch nicht anzunehmen, wenn der Mengenentzug einer konkreten getrennt erfassten Abfallfraktion sich im Bereich von 10-15 % bewegt (vgl. Mann, KommJur 2014, 325 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Selbst bei rein innerstaatlich angelegter Gesetzesdeutung kann ernsthaft nicht davon gesprochen werden, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich“ beeinträchtigt wird, wenn nur eine eher geringfügige gewerbliche Sammlung bestimmter Abfälle stattfindet (OVG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2013 – 5 Bs 208/12 –, juris). Andernfalls bewirkte die Gesetzesanwendung einen rechtlich unzulässigen absoluten Konkurrentenschutz (so wörtlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

92

Eine an diesem Maßstab bemessene „wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung“ respektive eine „Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers“ kann die Kammer nicht ausmachen. Die hierzu vorgebrachten Angaben der Beklagten vermögen entsprechendes nicht zu belegen.

93

Im Zuge des Widerspruchsverfahrens legte die Beklagte über den ASK und die ZAK Zahlen aus dem Jahre 2013 vor. Danach hat der ASK eine Altkleidermenge von ca. 30 Tonnen/Jahr mit einem Erlös von 300 € pro Tonne gesammelt. Zudem hat die ZAK mitgeteilt, dass sie im Jahr 2013 43 Tonnen Altkleider, davon 27,15 Tonnen aus der Stadt Kaiserslautern, erfasst hat. Für das Jahr 2014 kalkulierte die ZAK mit einer Gesamtsammelmenge von 63 Tonnen/Jahr, davon 30 Tonnen aus dem Stadtgebiet von Kaiserslautern. Zudem prognostizierte sie eine Gesamtsammelmenge der gewerblichen Sammler von 892,24 Tonnen sowie 589,55 Tonnen über gemeinnützige Sammlungen. Dem stehen gegenüber für die Jahre 2013 und 2014 21,54 Tonnen Altkleider, die die Klägerin im Stadtgebiet von Kaiserslautern sammeln wollte.

94

Diese Ausführungen der Beklagten vermögen eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung respektive eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht zu belegen. Nach Angaben von ASK und ZAK steigt die erwartete Gesamtmenge an Altkleidern bei den gewerblichen Sammlern im Sammelgebiet von ca. 600 Tonnen (im Jahr 2013) auf 892,24 Tonnen (Erwartung für das Jahr 2014). Insofern ist nicht zu erkennen, wieso die klägerische Sammlung angesichts des erwarteten deutlich höheren Anfalls an Altkleidern nicht zugelassen werden kann. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass ASK und ZAK mit eigenen Sammelmengen von 30 Tonnen (ASK) und 63 Tonnen, davon 30 Tonnen im Stadtgebiet von Kaiserslautern (ZAK), rechnen. Zudem erklären ASK und ZAK, sie könnten im Jahre 2014 einen Betrag von 355 € pro Tonne an Altkleidern erwirtschaften, während im Jahre 2013 ein Erlös von 300 € pro Tonne erzielt wurde. Die Validität dieser Zahlen unterstellt, konnte die Beklagte im Jahr 2013 folglich einen Ertrag von 17.145 € erwirtschaften (30 + 27,15 = 57,15 Tonnen multipliziert mit 300 €), während im Jahr 2014 mit einem Betrag von 21.300 € (30 + 30 = 60 Tonnen multipliziert mit 355 €) gerechnet wird. Die Beklagte geht im Hinblick auf die private „Konkurrenz“ gerade nicht von eigenen Verlusten sondern vielmehr von weiteren Gewinnen aus, so dass es ihr letztlich um eine Gewinnmaximierung geht. In Anbetracht all dessen vermag das Gericht eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung bzw. die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht zu erkennen.

95

Soweit der Stadtrechtsausschuss demgegenüber im Widerspruchsbescheid ausführt, im Jahre 2014 würden nach seinen Berechnungen allein durch gewerbliche und gemeinnützige Sammler 1.483,79 Tonnen an Altkleidern abgeschöpft und er infolge dessen offenbar unterstellt, der kommunale Entsorgungsträger könne in Anbetracht dessen keinerlei Altkleider erfassen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass der Stadtrechtsausschuss den Betrag von 1.483,79 Tonnen in unzulässiger Weise berechnet. Er rekurriert nämlich bei dieser Ermittlung auch auf Zahlen von gewerblichen Sammlern, die diese im Rahmen des Anzeigeverfahrens vorgelegt haben und bezieht daher in seine Betrachtung Sammlungen ein, die zuweilen (noch) nicht durchgeführt worden sind. Dieses Vorgehen steht nicht in Einklang mit § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG, der zwar ausdrücklich besagt, dass bei der Bewertung der angezeigten Sammlung auch deren „Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ zu berücksichtigen ist. Diesbezüglich besteht aber – nicht zuletzt aufgrund der Begründung des Änderungsantrags der Regierungsfraktionen – Einigkeit dahingehend, dass lediglich bereits bestehende gewerbliche Sammlungen in die Betrachtung einbezogen werden sollen; weitere – auch konkret – geplante Sammlungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 157 m.w.N.). Entsprechend legt der Stadtrechtsausschuss seiner Entscheidung bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht schlüssige Maßstäbe zugrunde.

96

Auch wenn es der Beklagten (bisher) nicht gelungen ist, eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung respektive eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu belegen, steht es ihr offen, ihren Bürgern die Vorzüge des eigenen Bring- und Holsystems gegenüber den gewerblichen Sammlungen zu vermitteln.

97

b. Darüber hinaus liegt aber auch ein Verstoß gegen die in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierte Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ der Untersagungsverfügung vor. Wie oben dargelegt, ist vor Erlass einer auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagungsverfügung von der Behörde stets zu prüfen, ob nicht - als milderes Mittel - durch Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sichergestellt werden können. Insoweit kann beispielsweise eine angemessene Befristung der gewerblichen Sammlung in Betracht kommen, um danach an Hand der neu gewonnenen Erkenntnisse die Voraussetzungen der Sammlung erneut prüfen zu können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537). Auch die mengenmäßige Begrenzung der gewerblichen Sammlung kann ein taugliches Mittel zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sein (vgl. Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Mit diesen Fragen hat sich die Beklagte nicht auseinander gesetzt und damit die im Rahmen des § 18 Abs. 5 KrWG gesetzlich vorgeschriebene zweistufige Prüfung nicht durchgeführt.

98

Die Untersagung der Sammlung ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Folglich ist auch die Verfügung der Beklagten, die im Stadtgebiet von Kaiserslautern aufgestellten Sammelcontainer zu entfernen, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

99

3. Daneben ist auch die in Ziffer 3 des Bescheids vom 9. April 2013 verfügte Zwangsmittelandrohung (s. §§ 64, 66 LVwVG) aufzuheben.

100

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO –.

101

Die Berufung war durch das Verwaltungsgericht gemäß § §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Kammer der Rechtsfrage, wann eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen ist, grundsätzliche Bedeutung beimisst.

102

Beschluss

103

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 2.4.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013). Der Zwangsgeldandrohung kommt wegen der Verbindung mit der Grundverfügung hierbei keine eigenständige Bedeutung zu (Streitwertkatalog Ziffer 1.6.2).

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2013 - 1 K 886/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die R. GmbH, wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.03.2013, mit der ihr untersagt wurde, im Stadtgebiet Mannheim gewerblich Alttextilien aus privaten Haushaltungen zu sammeln.
Die Antragstellerin betrieb ab 1996 die Sammlung von Alttextilien in Mannheim, bis 06.11.2011 im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes. Am 28.10.2011 zeigte die Antragstellerin der Antragsgegnerin an, dass sie eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien beabsichtige. Daraufhin untersagte die Antragsgegnerin mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 21.11.2011 die angezeigte Sammlung. Am 27.06.2012, näher konkretisiert am 26.07. und 05.09.2012, zeigte die Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Alttextilien und Schuhen (im Folgenden: Alttextilien) auf dem Gebiet der Stadt Mannheim für die Dauer von zehn Jahren an. Sie führte dazu aus, sie beabsichtige, zusätzlich zu den bereits seit 1996 betriebenen 67 Container-Stellplätzen mit einem Aufkommen von 240 t pro Jahr 50 weitere Container aufzustellen und damit weitere ca. 175 t jährlich zu erfassen. Sie betreibe bundesweit ca. 7.000 Altkleidercontainer, in ihrem Werk im thüringischen A. würden über 350.000 Kleidungsstücke (ca. 100 t) täglich sortiert.
Im Rahmen der Anhörung der Antragstellerin zu einer beabsichtigten Untersagungsverfügung beschrieb die Antragsgegnerin das von ihrem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mannheim durchgeführte Sammelsystem wie folgt: Seit 1999 erfolge die Erfassung und Verwertung von Alttextilien getrennt von den übrigen Siedlungsabfällen. Im Bring-System stehe ein flächendeckendes, stadtweites Containernetz mit 149 Standplätzen und 156 Behältern zur Verfügung, ferner könnten größere Mengen kostenfrei bei dem Recyclinghof abgegeben werden. Die Behälterbewirtschaftung erfolge über stadteigenes Personal, die Behälterleerung erfolge in der Regel einmal wöchentlich. Ein Rufbereitschaftssystem stelle ständig die Erreichbarkeit der Abfallwirtschaft Mannheim sicher. Die Verwertung der Sammelware erfolge nach entsprechender Ausschreibung durch die Beauftragung Dritter über die Vergabestelle der Abfallwirtschaft Mannheim. Die Kosten für Erfassung und Verwertung dieser Abfälle deckten sich aus dem Gebührenhaushalt und könnten zu einem wesentlichen Teil mit den Vermarktungserlösen erwirtschaftet werden. Es existierten keine genehmigten gewerblichen Sammlungen im Stadtgebiet, jedoch eine Vielzahl (abfall-, straßen- und eigentumsrechtlich) illegal aufgestellter Sammelbehälter. Dies habe bereits zu einem signifikanten Mengenrückgang geführt, der Erlösausfall werde für 2012 auf 75.000,-- bis 150.000,-- EUR geschätzt.
Mit Bescheid vom 06.03.2013 untersagte die Antragsgegnerin mit der Firmierung „Abfallwirtschaft Mannheim als untere Abfallrechtsbehörde, Eigenbetrieb für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung der angezeigten gewerblichen Sammlung von Alttextilien und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR an. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung sei § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 - 3 KrWG AbfG. Die Antragstellerin verfüge nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG. Entgegen der bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 habe die Antragstellerin nach Beendigung der früheren Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz gewerblich Alttextilien im Stadtgebiet Mannheim gesammelt. Daher sei nicht auszuschließen, dass sie sich auch zukünftig über bestehende gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen hinwegsetzen werde.
Der angezeigten Sammlung stünden darüber hinaus überwiegende öffentliche Interessen der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträgerin entgegen. Die Durchführung der Sammlung der Antragstellerin würde auch im Zusammenwirken mit anderen angezeigten Sammlungen die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin als Entsorgungsträgerin erheblich gefährden. Das Gesamtaufkommen an Alttextilien im Stadtgebiet Mannheim werde auf ca. 1.200 t pro Jahr geschätzt. Durch den Umfang der von der Antragstellerin angezeigten Sammlung von 415 t pro Jahr würden ein Abfluss von 35% der Sammelware verursacht und damit bereits erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der städtischen Sammlung. Im Zusammenwirken mit weiteren zur Zeit 22 angezeigten gewerblichen Sammlungen würde das Gesamtaufkommen an Alttextilien mehrfach überschritten, so dass nur noch ein unplanbarer Bruchteil des Alttextilaufkommens von der Stadt Mannheim erfasst werden könnte. Die dadurch bewirkten Einnahmeausfälle aus der Vermarktung bzw. Verwertung könnten nicht durch geringere Erfassungskosten kompensiert werden, weil sich weder die Behälteranzahl noch der Personaleinsatz bei der gebotenen Sicherstellung einer mindestens wöchentlichen Leerung reduzieren ließen. Letztlich wäre eine Erfassung und Verwertung unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen nicht mehr möglich. Zudem gefährde die Durchführung der angezeigten Sammlung die Stabilität der Abfallgebühren. Allein die angezeigte Sammlung würde zu Ausfällen im Umfang von ca. 167.000,-- EUR führen, bei Durchführung aller angezeigten Sammlungen wäre mit Einnahmeausfällen in Höhe von 80 bis 90% zu rechnen. Die Durchführung der angezeigten Sammlung der Antragstellerin würde ferner die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe der im Herbst 2012 ausgeschriebenen Leistung (Transport und Verwertung der Sammelware) unterlaufen, da die Antragstellerin, obwohl im Vergabewettbewerb unterlegen, neben dem erfolgreichen Bewerber den Transport und die Verwertung von Sammelware durchführen würde. Die von der Antragstellerin angezeigte nicht flächendeckende, sondern auf lukrative Standorte beschränkte Sammlung sei auch nicht etwa leistungsfähiger als das Sammelsystem der Antragsgegnerin. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von § 18 Abs. 7 KrWG, resultierend aus einer bereits bestehenden Sammlung, könne die Antragstellerin sich nicht berufen. Denn bei der von der Antragstellerin in der Vergangenheit im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes durchgeführten Sammlung habe es sich um eine gemeinnützige Sammlung gehandelt. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das erforderliche besondere Vollzugsinteresse ergebe sich daraus, dass die Durchführung der angezeigten Sammlung zu erheblichen Einnahmeeinbußen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgerin führe. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung sei die Antragsgegnerin jedoch auf einen berechenbaren, stetigen Mittelzufluss auch für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens angewiesen.
Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.05.2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt bzw. angeordnet. Es hat hinreichend gewichtige Verstöße der Antragstellerin gegen die bestandskräftige Untersagungsverfügung für nicht belegt erachtet, so dass die Annahme der Unzuverlässigkeit darauf nicht gestützt werden könne; die Antragstellerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass sie nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 nicht mehr gewerblich, sondern wieder für eine karitative Organisation gemeinnützig gesammelt habe. Es bestünden auch Zweifel, ob bei einem bundesweit tätigen Unternehmen allein aus dem Verstoß gegen eine Verfügung in einer bestimmten Stadt auf dessen Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne. Soweit die Untersagungsverfügung damit begründet worden sei, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht anders zu gewährleisten sei, werfe der Rechtsstreit schwierige Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Die sonach zu treffende Interessenabwägung falle wegen des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes zugunsten der Antragstellerin aus.
Zur Begründung ihrer gegen den Beschluss erhobenen Beschwerde führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ergebe sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin daraus, dass sie systematisch und über einen längeren Zeitraum hinweg die Untersagung ihrer gewerblichen Sammlung ignoriert habe. Dies zeige, dass die Antragstellerin sich über jedes Behördenhandeln vollständig hinwegsetze und sich bei ihrem wirtschaftlichem Interesse nicht durch irgendeine Untersagungsverfügung von der Sammlung abhalten lasse. Im Übrigen seien die sich aufgrund des unstrittigen Sachverhalts ergebenden Rechtsfragen bereits im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes klärungsfähig und im Sinne der Antragsgegnerin zu beantworten. Aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen sei von der Sammlung entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 KrWG auszugehen. Der Untersagungsverfügung stehe auch nicht die Frist des § 18 Abs. 1 KrWG entgegen, die keine Entscheidungsfrist für die Behörde darstelle und deshalb bei Überschreitung auch nicht zur Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung führe. Im Übrigen könne die Frist für Sammlungen, die wie hier bereits vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes stattgefunden hätten und auch während des gesamten Anzeigeverfahrens weiter durchgeführt worden seien, keine Bedeutung haben. Da sich die angefochtene Verfügung nach allem als voraussichtlich rechtmäßig darstelle, überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Untersagungsverfügung.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt noch aus, die einschlägigen Vorschriften des § 17 KrWG stießen auf durchgreifende verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken. Alttextilien unterlägen mangels Abfalleigenschaft ohnedies nicht dem Regime des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin sei wegen der Identität von öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und unterer Abfallbehörde und der daraus resultierenden offensichtlichen Interessenkollision nicht gegeben. Die Verfügung sei wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist des § 18 Abs. 1 KrWG rechtswidrig. Der Sachverhalt sei entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin nicht unstreitig, insbesondere wolle die Antragsgegnerin gar nicht sammeln und verwerten, sondern nur Einnahmen generieren; für eine Verwertung sei sie gar nicht leistungsfähig. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sei nicht ersichtlich. Auf die bestandskräftige Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 berufe sich die Antragsgegnerin zu Unrecht, weil die Sammlung nach Kündigung des Auftragsverhältnisses seitens des Deutschen Roten Kreuzes im Auftrag einer anderen gemeinnützigen Organisation fortgesetzt worden sei; jedenfalls habe die Antragsgegnerin diese Sammlungstätigkeit geduldet.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
10 
Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
11 
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.03.2013 zu Recht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Denn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die genannte Verfügung sind bei summarischer Prüfung zumindest offen (dazu 1.). Bei einer von den Erfolgsaussichten unabhängigen Interessenabwägung überwiegt aber das Interesse der Antragstellerin daran, ihre Sammeltätigkeit einstweilen ausüben zu dürfen (dazu 2.). Ob der angefochtene Beschluss sich auch noch aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen als richtig erweist, kann letztlich dahinstehen.
12 
1. Wie die Antragsgegnerin zutreffend erkannt hat, kommt als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung nur § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht. Diese Vorschrift genießt bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermächtigungsgrundlage Vorrang gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537; vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris, jeweils m.w.N.). Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung einer nach § 18 Abs. 1 KrWG angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (1. Alternative) oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist (2. Alternative).
13 
Die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG scheitert entgegen der Auffassung der Antragstellerin allerdings nicht an verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken oder an der mangelnden Abfalleigenschaft der Alttextilien (1.1). Ob die Verfügung auf formellrechtliche Bedenken stößt, ist jedoch nicht ohne weiteres auszuschließen (1.2). Sodann ist keineswegs offensichtlich, sondern beim derzeitigen Erkenntnisstand im Gegenteil eher fernliegend, dass die normative Voraussetzung des § 18 Abs. 5 S. 2 1. Alt. KrWG – Unzuverlässigkeit der Antragstellerin – gegeben ist (1.3). Fraglich ist schließlich, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 S. 2 2. Alt. KrWG vorliegen (1.4).
14 
1.1 Der Senat teilt die von der Antragstellerin erhobenen grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und der Europarechtskonformität der genannten hier einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ebenso wenig wie die geltend gemachten Zweifel an der Abfalleigenschaft der Alttextilien und damit am Vorliegen dieses tatbestandlichen Anknüpfungspunkts für die Anwendung dieser Vorschriften. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf den in einem Parallelverfahren mit Prozessvertretung durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ergangenen grundlegenden Beschluss des Senats vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, (a.a.O.), in dem der Senat insbesondere die mögliche und gebotene unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung der betreffenden Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dargelegt hat.
15 
1.2 Ob die von der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 06.03.2013 erhobenen formellrechtlichen Bedenken durchgreifen, erscheint hinsichtlich der Zuständigkeitsrüge immerhin möglich (1.2.1), hinsichtlich der Rüge einer Verfristung des Einschreitens (1.2.2) hingegen wenig wahrscheinlich. Beide Fragen sind im vorliegenden Verfahren aber nicht vertieft zu erörtern und abschließend zu beantworten.
16 
1.2.1 Zu dem von der Antragstellerin als Zuständigkeitsmangel problematisierten Gesichtspunkt einer Interessenkollision bei der Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Abfallrechtsbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits hat der Senat bereits ausführlich in dem Sinne Stellung genommen, dass Verfassungsrecht und Europarecht keine Organisation der für die Untersagung von Sammlungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zuständigen Behörde dergestalt als neutrale Stelle verlangen, dass diese Behörde und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger unterschiedlichen Rechtsträgern angehören müssten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O., und vom 12.12.2013 - 10 S 1067/13 -). Allerdings ist der Senat dabei davon ausgegangen, dass insbesondere bei einer Behörde mit Doppelzuständigkeit - wie sie bei der Antragsgegnerin als Stadtkreis gegeben ist (§§ 6 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 LAbfG, 13 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) -, behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist und keine „Personalunion“ der verantwortlichen Personen besteht (vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 04.07.2013 - 8 B 10533/13 - und vom 09.10.2013 - 8 B 10791/13 -, jeweils juris). Die Erfüllung dieser Anforderung ist im vorliegenden Fall nach Aktenlage zweifelhaft, wie sich etwa aus der behördlichen Firmierung bei Erlass der angefochtenen Verfügung mit „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mannheim als untere Abfallrechtsbehörde“ ergibt, die auf eine Vermischung der Verantwortungsbereiche mit einheitlicher Steuerung hindeutet. Dem wird nötigenfalls in einem Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein.
17 
1.2.2 Entsprechendes gilt für den von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkt, dass die Untersagungsverfügung erst nach Ablauf der dreimonatigen Anzeigefrist des § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG erlassen worden sei. Insoweit merkt der Senat nur an, dass eine von der Antragstellerin der Sache nach postulierte Ausschlussfrist für ein Einschreiten der Abfallrechtsbehörde der Regelung über die Anzeigefrist nicht zu entnehmen sein dürfte. Dagegen spricht zum einen das Fehlen einer expliziten normativen Sanktionierung einer Überschreitung der Dreimonatsfrist, zum anderen der Umstand, dass sich die Notwendigkeit eines Einschreitens auch erst während des Sammelbetriebs ergeben kann. Von dem formellrechtlichen Gesichtspunkt zu unterscheiden sind die Fragen, welche (auch verfassungs-) rechtlichen Anforderungen an die Untersagung oder Beschränkung einer drei Monate nach der Anzeige aufgenommenen Sammlung zu stellen sind und ob eine verzögerte behördliche Reaktion Entschädigungs- oder Amtshaftungsansprüche auslösen kann (vgl. dazu Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG, § 18 Rn. 23; Klement in: Schmehl, GK-KrWG, § 18 Rn. 49; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, KrWG § 18 Rn. 6 ff.).
18 
Die angesprochenen formellrechtlichen Fragen bedürfen im vorliegenden Verfahren keiner weitergehenden Klärung, weil die Erfüllung der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG Zweifeln ausgesetzt ist, die der Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen oder gar offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung entgegenstehen.
19 
1.3 Bei summarischer Prüfung rechtfertigt das Vorbringen der Antragsgegnerin schwerlich die Annahme, dass die Antragstellerin unzuverlässig sei und deshalb die Untersagungsvoraussetzung des § 18 Abs. 5 S. 1 1. Alt. KrWG vorliege.
20 
Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33, und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris). Es handelt sich - gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen - um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung dürfte daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung bedürfen. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d.h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig Grundrechte tangiert, spricht Einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Dies schließt es aus, etwa die Nichtprüfbarkeit der Zuverlässigkeit mit dem Tatbestandsmerkmal „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG gleichzusetzen. Vielmehr muss die Unzuverlässigkeit des Betroffenen mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Hieraus folgt, dass eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit (noch) nicht in Betracht kommt, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist und hierfür zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben (vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
21 
Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Anzeigenden einer gewerblichen Sammlung (§ 3 Abs. 18 KrWG) knüpfen, wie auch § 3 Abs. 10 KrWG zeigt, an die gewerberechtliche Begrifflichkeit an. Für den Maßstab zur Beurteilung der Zuverlässigkeit kann deshalb auf die zu § 35 GewO entwickelte Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden. Danach ist zuverlässig, wer jederzeit die Gewähr zur Erfüllung seiner Berufspflichten bietet; unzuverlässig in Bezug auf das Gewerbe ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (st. Rspr., vgl. etwa grundlegend BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146/80 -, BVerwGE 65, 1; OVG Bremen, Beschluss vom 05.10.2009 -, 2 B 273/09 - NVwZ-RR 2010, 102; OVG NRW, Urteil vom 12.04.2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553). Danach muss das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
22 
Nach diesen Grundsätzen ist unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2112/12 -, juris). Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
23 
Gemessen hieran kann bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungstiefe schwerlich mit der von der Antragsgegnerin insoweit allein angeführten Begründung auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden, die Antragstellerin habe ihre Sammlungstätigkeit mit 67 Containern nach Ergehen der bestandskräftig gewordenen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 „systematisch und über einen langen Zeitraum“ fortgeführt. Die in den Blick zu nehmenden Einzelfallumstände, zu denen auch die chronologische Entwicklung der Sammlung der Antragstellerin im Bereich der Antragsgegnerin gehört, lassen schon den tatsächlichen Ausgangspunkt der Antragsgegnerin zweifelhaft erscheinen, aus der konkreten bisherigen Sammlungstätigkeit der Antragstellerin in Mannheim eine generalisierende Einschätzung des Geschäftsgebarens der Antragstellerin als unzuverlässig abzuleiten.
24 
Wie die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat, hat sie schon im Jahr 1996 mit der Sammlung von Alttextilien in Mannheim begonnen und hat diese Sammlung für das Deutsche Rote Kreuz bis 06.10.2011 – offenbar mit Blick auf die Ausnahme von der Überlassungspflicht für gemeinnützige Sammlungen (vgl. § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG, ab 01.06.2012 § 17 Abs. 2 Nr. 3 KrWG) unbeanstandet seitens der Antragsgegnerin – fortgeführt. Nach der Kündigung des Auftragsverhältnisses seitens des Deutschen Roten Kreuzes hat die Antragstellerin nach Aktenlage sodann noch im Oktober 2011 die Aufstellung der entsprechenden Container als gewerbliche Sammlung bei der Antragsgegnerin angezeigt. Die Antragstellerin hat des weiteren unwidersprochen vorgetragen, dass sie in der Folgezeit wieder eine karitative Einrichtung als Auftraggeber gefunden hat und die Antragsgegnerin die bestandskräftige Verfügung vom 21.11.2011, die im Übrigen nicht mit einer Zwangsmittelandrohung versehen war, nicht mit Zwangsmitteln oder auch nur mit Abmahnungen durchzusetzen versucht hat. Die Klägerin hat vielmehr auf die Sammlungsanzeige der Antragstellerin vom 27.06.2012 eine erneute Untersagungsverfügung erlassen, wobei dahinstehen mag, ob diese der Sache nach im Verhältnis zur früheren Verfügung vom 21.11.2011 zugleich einen Zweitbescheid darstellt. Jedenfalls konnte die Antragstellerin angesichts dieser Handhabung durch die Antragsgegnerin zum einen für den Zeitraum 1996 bis Oktober 2011 davon ausgehen, dass die Sammlung für das Deutsche Rote Kreuz wegen ihrer Gemeinnützigkeit von der Antragsgegnerin gebilligt wurde, und dass zum anderen nach erneuter Beauftragung durch eine karitative Organisation die wiederum mutmaßlich gemeinnützige Sammlung von der Antragsgegnerin - ungeachtet der auf eine gewerbliche Sammlung bezogenen bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 - geduldet wurde.
25 
Um jeden Anschein eines gegen die bestandskräftige Verfügung verstoßenden Verhaltens zu vermeiden, hätte die Antragstellerin freilich eine nunmehr wieder gemeinnützige Sammlung anzeigen bzw. bei der Antragsgegnerin auf eine klarstellende Bestätigung hinwirken können, dass die neuerliche gemeinnützige Sammlung nicht beanstandet und von der Verfügung vom 31.11.2011 nicht erfasst wird (vgl. dazu Klement, a.a.O., § 18 Rn. 29 f.: „Legalisierung“ einer privaten Sammlung). Dass die Antragstellerin dies unterlassen hat, fällt vor dem Hintergrund der früheren langjährig unbeanstandet gebliebenen gleichartigen gemeinnützigen Sammlungstätigkeit, der auf die Untersagung gewerblicher Sammlung beschränkten Reichweite der Verfügung vom 21.11.2011 und der nachfolgenden Duldungspraxis der Antragsgegnerin indes nicht erheblich ins Gewicht. Immerhin hatte die Antragstellerin nach Beendigung des Auftragsverhältnisses mit dem Deutschen Roten Kreuz der Antragsgegnerin zeitnah die Fortführung als gewerbliche Sammlung angezeigt und diese nach deren Untersagung als solche wohl nur für einen relativ kurzen Übergangszeitraum - bis zur erneuten Beauftragung durch eine karitative Organisation - weiter betrieben. Sodann hat sie nach dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 01.06.2012 noch im Juni 2012 die künftig beabsichtigte gewerbliche Sammlung angezeigt.
26 
Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände vermag der Senat der Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, das Verhalten der Antragstellerin rechtfertige die Annahme, dass sie sich auch zukünftig über bestehende gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen hinwegsetzen werde, und begründe, weil dies „nicht auszuschießen“ sei, deshalb Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG. Diese uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende Beurteilung verfehlt mit dem Abstellen auf die vermeintliche Nichtausschließbarkeit rechtsuntreuen Verhaltens den wie dargelegt verfassungsrechtlich determinierten strengen tatbestandlichen Maßstab und entbehrt bei Anlegung des zutreffenden Maßstabs einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Die von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren noch aggravierend in den Raum gestellte pauschale Behauptung, die Antragstellerin habe „systematisch und über einen längeren Zeitraum“ die bestandskräftige Untersagung ihrer gewerblichen Sammlung ignoriert und damit gezeigt, dass sie sich über jedes Behördenhandeln vollständig hinwegsetze, ist ebenso ohne plausible Substantiierung geblieben und zieht aus dem unzureichend konkretisierten Vorwurf überzogene Schlussfolgerungen auf das Gesamtverhalten der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer Sammeltätigkeit. Rechtfertigen die von der Behörde angeführten Umstände mithin die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht, so kann auf sich beruhen, inwieweit der bedenkenswerten Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, dass bei einem bundesweit tätigen Unternehmen wie der Antragstellerin aus einem vereinzelten - unterstellt - zu beanstandenden Verhalten nicht ohne weiteres auf generelle Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann.
27 
Nach allem kommt es auf die Stichhaltigkeit der Rüge der Antragsgegnerin nicht mehr an, das Verwaltungsgericht sei nur auf Grund eines - erkennbaren - Datumsfehlers in einer Stellungnahme des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Mannheim zu Unrecht davon ausgegangen, die Vor-Ort-Kontrollen hätten erst nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 stattgefunden.
28 
1.4 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Untersagungsverfügung beim derzeitigen Erkenntnisstand wohl auch nicht - jedenfalls nicht offensichtlich - auf § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
29 
Die Antragsgegnerin macht nicht geltend, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG als Voraussetzung für die Freistellung von der Überlassungspflicht bzw. habe es insoweit im einzelnen an der Erfüllung ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG fehlen lassen (zu solchen Konstellationen vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33; vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris). Sie beruft sich vielmehr auf entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen in Gestalt einer Gefährdung ihrer Funktionsfähigkeit als Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammeltätigkeit der Antragstellerin, mithin auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des eine Legaldefinition der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ enthaltenden § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG. Dem vermag der Senat nicht ohne weiteres zu folgen (1.4.1). Sodann bestehen jedenfalls Zweifel daran, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders als durch die vollständige Untersagung nicht zu gewährleisten ist (1.4.2).
30 
1.4.1 Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG einer gewerblichen Sammlung nur entgegen, wenn die betreffende gewerbliche Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von diesem beauftragten Dritten oder des nach Maßgabe von § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine abschließende Regelung der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG maßgeblichen öffentlichen Interessen. Rechtsdogmatisch ist § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG, wie schon der Wortlaut deutlich macht, als zwingende Vorschrift ausgestaltet (VG Würzburg, Beschluss vom 28.01.2013 - W 4 S 12.1130 -, juris, Rn. 38; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 2012, § 17 Rn. 41: „Abwägungsvorgang durch das Gesetz antizipiert“). In der Sache muss jedoch ausweislich des insoweit unmissverständlichen Wortlauts von Satz 1 und Satz 2 des § 17 Abs. 3 KrWG eine „Gefährdung“ des Schutzguts (Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers etc.) vorliegen. Das ist hier beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht mit dem zu fordernden, verfassungs- und europarechtlich nahegelegten Evidenzgrad von der Antragsgegnerin dargelegt und nachgewiesen worden.
31 
1.4.1.1. Für eine „Funktionsgefährdung“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG fehlen durchschlagende konkrete Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend substantiiert und schlüssig vorgetragen, dass die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten gefährdet oder zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird, falls die Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Alttextilien - auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen - durchführt. Die Darlegungslast insoweit obliegt der Verwaltung (OVG NRW, Beschl. v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 15). Dies fordert gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV auch das EU-Recht.
32 
Um eine tragfähige Beurteilung der „wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG vornehmen zu können, ist eine Analyse und Bewertung der tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der gewerblichen (und ggf. gemeinnützigen) Sammlung(en) auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unerlässlich (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 83). Das verlangt nicht zuletzt das Unionsrecht. Die dafür von der Antragsgegnerin zu schaffenden tatsächlichen Grundlagen liegen derzeit zumindest nicht mit dem Grad an Evidenz vor, der es rechtfertigen könnte, die angezeigte Sammlung vollständig zu untersagen - statt etwa nur beschränkende Auflagen wie Befristungen oder Mengenbeschränkungen (siehe dazu auch unten 1.4.2).
33 
Der Argumentation der Antragsgegnerin liegt tendenziell offenbar ein Modell der Abfallentsorgung zu Grunde, in dem gewerbliche Sammlungen, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen veräußerbare (Wert-)Stoffe und Gegenstände entziehen, wegen der entsprechenden Einnahmeverluste beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und damit einhergehender Verhinderung niedrigerer Abfallgebühren unzulässig sind, so dass gewerbliche Sammlungen mit der öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungswirtschaft systematisch unvereinbar sind (in diesem Sinne VG Hamburg, Urteil vom 09.08.2012 - 4 K 1905/10 -, ZUR 2013, 43, 49; Queitsch, AbfallR 2012, 290 ff.). Eine derartige Deutung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist indes mit Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht vereinbar; danach muss die Möglichkeit zum Wettbewerb auf dem Abfallentsorgungsmarkt durch private Konkurrenz erhalten bleiben und die Prüfung im Einzelfall erfolgen (Schomerus, a. a. O., § 17 Rn. 48, 49; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 49, 57). § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG lässt die gebotene europarechtskonforme Handhabung zu; die Bestimmung wird verschiedentlich als widerlegbare Vermutungsregel qualifiziert (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 38; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 57). Richtig dürfte zur Sicherung der Europarechtskonformität des deutschen Rechts jedenfalls der Zugriff auf den normativen Gehalt der maßgeblichen Bestimmungen sein: Wenn der öffentlich-rechtlich organisierten Abfallentsorgung, um private Wettbewerber ausschließen zu können, eine „Gefährdung“ drohen muss (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG) bzw. die Aufgabenerfüllung bei Zulassung der privaten Konkurrenz „verhindert“ werden würde (Art. 106 Abs. 2 AEUV), ist das Modell der systematischen Unvereinbarkeit zwischen öffentlich-rechtlicher und privater Abfallentsorgung im Hausmüllbereich de lege lata nicht vertretbar, sondern es muss im konkreten Fall zumindest eine Art Geringfügigkeitsschwelle beachtet werden, um „wirtschaftlich ausgewogene Bedingungen“ der öffentlich-rechtlich organisierten Abfallentsorgung gefährdet zu sehen (VG Ansbach, Urteil vom 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris, Rn. 82, spricht mit Blick auf die Müllgebühren von einer Erheblichkeitsgrenze bzw. Toleranzschwelle von 10% bis 12%; ähnlich OVG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 5 Bs 208/12 -, juris, Rn. 15 f.).
34 
Die Antragstellerin hat insoweit unwidersprochenen unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan der Antragsgegnerin 2012/13 abfallwirtschaftliche Erlöse der Antragsgegnerin in Höhe von 55.270.000 EUR (für 2010) bzw. 52.132.000 EUR (geplant für 2012) den von der Antragsgegnerin angegebenen befürchteten Einnahmeausfällen durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin in Höhe von 167.000 EUR gegenübergestellt. Die daraus resultierende Einnahmeverminderung um ca. 0,3 % liegt ersichtlich unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle, ohne dass es in diesem Zusammenhang noch auf die von der Antragsgegnerin angesetzten – von der Antragstellerin als zu niedrig bestrittenen – Mengen des Alttextilaufkommens im einzelnen ankäme. Die diesbezüglichen Annahmen der Antragsgegnerin erlauben allenfalls die rechtliche Schlussfolgerung, dass die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin - sowie andere gewerbliche Sammlungen in Mannheim - den Abfallwirtschaftsbetrieb der Antragsgegnerin bzw. einen von ihr beauftragten Dritten beeinträchtigen könnte. Dies genügt jedoch für die Bejahung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers sind „Beeinträchtigungen“, also unterhalb der Schwelle einer „Gefährdung“ der Funktionsfähigkeit bleibende Nachteile, hinzunehmen (BT-Drucks. 17/6052, S. 87). Jede andere Deutung des Gesetzes wäre mit Art. 106 Abs. 2 AEUV unvereinbar; die europarechtskonforme Handhabung des nationalen Rechts ist indessen nicht disponibel. Auch sonst ist eine wirkliche „Gefährdung“ der Abfallentsorgung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht erkennbar.
35 
1.4.1.2 Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargetan, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 KrWG deshalb zu bejahen sind, weil die „Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird“ (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG). Nach summarischer Prüfung dürfte vorliegend keines der drei Regelbeispiele gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG in diesem Sinne erfüllt sein, d.h. zugleich eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers begründen.
36 
1.4.1.2.1 Die Antragsgegnerin beruft sich mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG darauf, dass sie in dem betroffenen Entsorgungsgebiet bereits in öffentlich-rechtlicher Verantwortung Alttextilien über Sammelcontainer und Recyclinghöfe haushaltsnah erfasst und einer hochwertigen Verwertung zuführt; daher sei eine konkurrierende gewerbliche Sammlung ohne weiteres unzulässig, nach dem Gesetz sei in diesem Falle eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung anzunehmen.
37 
Diese Maßstabsbildung verfehlt nach der Rechtsprechung des Senats das geltende Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O.): Die Argumentation der Antragsgegnerin stützt sich auf ein enges Verständnis des Gesetzeswortlauts. Danach soll ein bestehendes Entsorgungssystem (falls „haushaltsnah“, „hochwertig“) gegen jedwede private Konkurrenz geschützt werden, sofern nicht ausnahmsweise § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG eingreift; ob tatsächlich eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, soll - auch im Falle der Drittbeauftragung - unbeachtlich sein, weil ein Nebeneinander von Sammlungen gleicher Abfallarten gesetzlich ausgeschlossen sei (VG Köln, Beschl. v. 25.1.2013 - 13 L 1796/12 - BA Rn. 10 und 11; Queitsch, UPR 2012, 221, 226; ders., AbfallR 2012, 290, 292). Diese Rechtsauffassung führt im Ergebnis zu einem absoluten Konkurrentenschutz, falls ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem besteht; danach soll jedweder Wettbewerb im Bereich der hier fraglichen Abfallentsorgung per se unzulässig sein.
38 
Ein solches Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, das die bloße Existenz eines Systems der haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. einen von diesem beauftragten Dritten für den Ausschluss einer gewerblichen Sammlung genügen lässt, ist nicht europarechtskonform (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 41 f.); sie verfehlt die Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV, verstößt insbesondere gegen das Gebot der „Erforderlichkeit“. Eine derartige Deutung des Gesetzeswortlauts ist allerdings keineswegs zwingend und wird durch die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte widerlegt, so dass Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG eine europarechtskonforme Auslegung und Anwendung der Bestimmung gebieten.
39 
Ob § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine - ggf. widerlegbare (so VG Ansbach, a. a. O., Rn. 85; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 38; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 527; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 65) oder unwiderlegbare (so Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136; Queitsch, AbfallR 2013, 169, 173) - Vermutungsregelung trifft, bedarf jedenfalls in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Klärung, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Mit der Formulierung „insbesondere“ stellt der Gesetzgeber klar, dass auf der Tatbestandsseite Regelbeispiele normiert werden; dies schließt nicht aus, dass die in dem Regelbeispiel zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorstellung im Einzelfall möglicherweise nicht zutrifft. Nach dem Gesetzeswortlaut liegt im konkreten Fall mithin nicht zwingend eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor, falls das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bejaht wird; vielmehr kann im Einzelfall eine gewerbliche Sammlung bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchaus zulässig sein (Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1408).
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Gesetzessystematisch fungiert § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG. Danach wird in einem materiellen Sinne vorausgesetzt, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich beeinträchtigt wird“. Dieses schon europarechtlich gebotene materielle Verständnis ist gleichsam nicht hintergehbar, weil jene Bestimmung in dem Kaskadenmodell des § 17 Abs. 3 KrWG ihrerseits eine Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG darstellt; die dort geschützte Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von diesem beauftragten Dritten kann sinnvollerweise nicht bereits auf Grund des bloßen Nebeneinanders von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten ohne inhaltliche Würdigung der konkurrierenden Entsorgungssysteme als „gefährdet“ angesehen werden. Schließlich darf nicht verkannt werden, dass die in § 17 Abs. 3 KrWG angelegten Konkretisierungsstufen der Konturierung „überwiegender öffentlicher Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dienen; dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein mit einem formalistischen Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zureichend ausgefüllt werden kann, liegt auf der Hand.
41 
Entstehungsgeschichtlich hat das Merkmal „wesentliche Beeinträchtigung“ europarechtliche Ursprünge. Vor dem Hintergrund des Art. 106 AEUV hatte die EU-Kommission im Notifizierungsverfahren zum Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 28. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass nur „wesentliche“ Auswirkungen gewerblicher Sammlungen auf die Kommunen im Rahmen der Einzelfallabwägung des § 17 Abs. 3 KrWG berücksichtigt werden dürften; andernfalls könne der Zugang eines neuen Wettbewerbers EU-rechtswidrig behindert werden (Mitteilung SG[2011] D/51545 im Notifizierungsverfahren 2011/0148/D). Unter ausdrücklicher Erinnerung an diesen Vorgang hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates die EU-rechtskonforme Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG angemahnt (BT-Drucks. 17/6645, S. 5). Der zuständige BT-Ausschuss hat in seiner Beschlussempfehlung darauf reagiert (BT-Drucks. 17/7505, S. 3). Die europarechtskonforme Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts drängt sich geradezu auf.
42 
Nach Sinn und Zweck des Kaskadenmodells gemäß § 17 Abs. 3 KrWG steht Satz 3 Nr. 1 im Dienste der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungssystems (Satz 1). Eine „Gefährdung“ dieser Funktionsfähigkeit (Satz 2) durch eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann allenfalls angenommen werden, wenn die gewerbliche Sammlung - „in ihrer konkreten Ausgestaltung“ und ggf. „im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG) - mehr als nur einen geringen Anteil des gesamten Aufkommens einer bestimmten Abfallart (hier: Alttextilien) im Entsorgungsgebiet erfasst (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 42: keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit bei lediglich 10% bis 15% einer getrennt erfassten Abfallfraktion; ebenso Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 66 m. Nachw. zur entsprechenden Rechtsprechung nach dem KrW-/AbfG). Ein anderes Gesetzesverständnis wäre europarechtlich kaum haltbar (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 85). Mit Blick auf die gebotene europarechtskonforme Auslegung (Art. 106 Abs. 2 AEUV) stellt sich durchaus die nötigenfalls im Hauptsacheverfahren weiter zu klärende Frage, ob bei hinreichend gesicherter Wahrnehmung der Sammlungs- und Verwertungsaufgabe durch gewerbliche bzw. gemeinnützige Sammler unabhängig vom konkreten prozentualen Anteil überhaupt von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Verantwortung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers gesprochen werden kann (restriktiv, mit dem Verdikt der Unionsrechtswidrigkeit des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, unter Hinweis auf den von Art. 106 Abs. 2 AEUV allein erlaubten Schutz der Aufgabenerfüllung als solchen: Klement, a.a.O., § 17 Rn. 147; vgl. auch Beckmann, a.a.O., § 17 Rn. 129). Und selbst bei rein innerstaatlich angelegter Gesetzesdeutung kann ernsthaft nicht davon gesprochen werden, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich“ beeinträchtigt wird, wenn nur eine eher geringfügige gewerbliche Sammlung bestimmter Abfälle stattfindet (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 19). Andernfalls bewirkte die Gesetzesanwendung einen rechtlich unzulässigen absoluten Konkurrentenschutz.
43 
Eine hinreichend verlässliche Quantifizierung des Anteils der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin und sonstiger gewerblicher oder gemeinnütziger Sammlungen von Alttextilien dürfte im Übrigen beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht vorliegen und in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht möglich sein. Die Antragstellerin hat insoweit die Mengenannahmen der Antragsgegnerin unter Berufung auf einschlägige Gutachten zum bundesweiten durchschnittlichen Alttextil-Sammelaufkommens pro Kopf der Bevölkerung als deutlich zu niedrig in Zweifel gezogen. Eine konsistente Tatsachengrundlage erscheint aber auch deshalb erforderlich, um mildere Maßnahmen als die vollständige Untersagung der Sammlung auf ihre Eignung und Erforderlichkeit prüfen zu können. Soweit die Antragsgegnerin einen befürchteten Mengenverlust von 80 bis 85 Prozent bei Nichtunterbindung von insgesamt 22 angezeigten Sammlungen ins Feld führt, muss sie sich die Möglichkeit einer willkürfreien faktischen Kontingentierung als in Betracht zu ziehendes milderes Mittel entgegenhalten lassen. Eine Handhabung dahingehend, dass etwa aus Gründen des „Überangebots“ und der Gleichbehandlung alle gewerblichen Sammlungen untersagt würden, liefe letztlich auf den europarechtlich unzulässigen absoluten Konkurrenzschutz hinaus. Im Ergebnis verbleibt jedenfalls eine Ungewissheit, ob eine eventuelle „wesentliche Beeinträchtigung“ als „Gefährdung“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG gedeutet werden könnte. Auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG (im Sinne der europarechtskonformen Deutung) kann sich die Antragsgegnerin demzufolge nicht ohne weiteres berufen.
44 
1.4.1.2.2 Das von der Antragsgegnerin weiter für Ihre Rechtsposition in Anspruch genommene Regelbeispiel einer Gefährdung der Gebührenstabilität (§ 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 KrWG) ist bei der gebotenen restriktiven, auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit nach § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG zurück zu beziehenden Interpretation tatbestandlich schwerlich erfüllt. Bei einer Verminderungen des Erlösaufkommens der Abfallwirtschaft der Antragsgegnerin durch die angezeigte Sammlung der Antragstellerin um lediglich ca. 0,3 % liegt die Auswirkung auf die Gebührenhöhe weit unter der anzunehmenden Erheblichkeits- bzw. Toleranzschwelle (s.o. 1.4.1.1 sowie Klement, a.a.O., § 17 Rn. 150 ff. m.w.N.).
45 
1.4.1.2.3 Ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers etwa deshalb anzunehmen ist, weil die Zulassung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschweren oder unterlaufen und damit das Regelbeispiel nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG erfüllen würde, wie die Antragsgegnerin kursorisch geltend macht, ist allenfalls offen. Diese Bestimmung schützt das – bereits durchgeführte oder bevorstehende – Vergabeverfahren; Prämisse der Regelung ist die Gewährleistung von Wettbewerb um den Abfallentsorgungsmarkt, nicht in diesem Markt. Nach dem gesetzgeberischen Willen zielt § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG auf „die wettbewerbskonforme Einbindung der privaten Entsorgungswirtschaft in die kommunale Aufgabenwahrnehmung und sichert so die ‚duale‘ Entsorgungsverantwortung im Bereich der Entsorgung von Haushaltsabfällen ab“ (BT-Drucks. 17/7505, S. 44).
46 
Die Vergabe von Entsorgungsleistungen schützt demnach den erfolgreichen Bieter gegenüber konkurrierenden gewerblichen Sammlungen. Der mit dem öffentlichen Auftrag betraute bzw. zu betrauende Dritte wird sogar monopolartig geschützt; ausweislich der in § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG getroffenen Regelung, die Nr. 3 des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG gerade nicht in Bezug nimmt, wird der erfolgreiche Bieter dergestalt privilegiert, dass er vor jedweder Konkurrenz durch gewerbliche Sammler geschützt ist (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Der Senat lässt offen, ob eine so weit gehende (temporäre) Monopolisierung der Entsorgungsleistungen mit dem EU-Recht vereinbar ist (vgl. dazu kritisch Klement, a.a.O., § 17 Rn. 155 f.; Beckmann, a.a.O., § 17 Rn. 134 ff.); jedenfalls liegen die Voraussetzungen beider Alternativen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor.
47 
1.4.1.2.3.1 Die Antragsgegnerin beruft sich zunächst darauf, dass durch die Zulassung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb unterlaufen werde (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 2 KrWG). Diese Regelung erfasst Fallgestaltungen, in denen ein gewerblicher Sammler als Bieter im Vergabeverfahren - wie die Antragstellerin bei der im Herbst 2012 durchgeführten Ausschreibung - den Zuschlag nicht erhalten hat (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 90) oder am Ausschreibungswettbewerb des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gar nicht teilgenommen hat und nun eine gewerbliche Sammlung vornimmt. Der erfolgreiche Bieter, der als Auftragnehmer gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vertragliche Bindungen eingeht, wird durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG vor einer derartigen „illegitimen“ Konkurrenz während der Vertragslaufzeit geschützt.
48 
Dieser gesetzliche Schutz greift jedoch nur bei einer rechtmäßigen Auftragsvergabe, also einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren, ein. Denn ausweislich der erwähnten gesetzgeberischen Zielsetzung geht es um die „wettbewerbskonforme“ Einbindung Privater. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG schützt das berechtigte Vertrauen des erfolgreichen Bieters in die Angebotskalkulation des Auftraggebers; vertraut werden darf auf die Exklusivität der Entsorgungsleistung während der Vertragslaufzeit und auf die Vertragstreue des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 132 f.). Ein „berechtigtes“ und damit schützenswertes Vertrauen des Auftragnehmers kann jedoch nur bei einem rechtmäßigen Vergabeverfahren anerkannt werden; andernfalls würde - wettbewerbswidrig -illegales Verhalten prämiert (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O). Bei der Vergabe von Entsorgungsleistungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG muss gemäß § 100 Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 2 VgV ab einem Schwellenwert von 200.000,- Euro eine europaweite Ausschreibung der Auftragsvergabe erfolgen (§ 4 Abs. 1 VgV, § 15 VOL/A-EG). Ob das Vergabeverfahren als solches rechtmäßig durchgeführt worden ist, bedarf deshalb nötigenfalls näherer Prüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.
49 
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ihre gewerbliche Sammlung bereits im Juni 2012, d.h. deutlich vor der von der Antragsgegnerin im Herbst 2012 durchgeführten Ausschreibung, angezeigt hat. Die Antragsgegnerin hatte mithin Anlass, diese seinerzeit noch nicht - vielmehr erst mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2013 - untersagte Sammlung der Antragstellerin bei ihrer lediglich den Transport und die Verwertung betreffenden Ausschreibung (mengen- und entgeltmäßig) zu berücksichtigen. Ist dies geschehen, so konnten sich die Bieter darauf einstellen. Andernfalls ist die Unterlassung der Antragsgegnerin zuzurechnen. In beiden Fällen könnte die Sammlung der Antragstellerin schwerlich als Unterlaufen der Vergabe gewertet werden. Denn die Antragstellerin konkurrierte ebenso wie die anderen Bieter in dem Vergabeverfahren vor dem Hintergrund der bereits angezeigten bzw. bestehenden Sammlungen um zusätzliche Aufträge für Transport und Verwertung. Die Antragstellerin hat im übrigen unwidersprochen vorgetragen, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der vertraglich abgesicherten Marktposition des erfolgreichen Bieters um die Transport- und Verwertungsleistung nicht eintrete, weil davon auszugehen sei, dass eine bindende Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Lieferung einer bestimmten Alttextilienmenge nicht bestehe und nur das bezahlt werde, was geliefert werde.
50 
1.4.1.2.3.2 Die Antragsgegnerin dürfte sich auch kaum darauf berufen können, dass durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG). Dabei kann der Senat die kontrovers erörterte Frage offen lassen, ob ohne den Erlass einer Untersagungsverfügung eine parallel durchgeführte gewerbliche Sammlung von Abfällen zu einer unkalkulierbaren Schwankungsbreite der Mengenparameter mit der Folge führt, dass eine unklare Leistungsbeschreibung und daher ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 VOL/A-EG zu erwarten ist (vgl. VG Ansbach, a. a. O., Rn. 91 ff.; Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 133 f.), oder ob - da die Abgabe von Alttextilien ohnehin Unwägbarkeiten ausgesetzt ist - den möglichen Mengenschwankungen vergaberechtlich durch eine entsprechende Formulierung der Ausschreibungsbedingungen Rechnung getragen werden kann, da die Größenordnung der Schwankungsbreite abschätzbar ist (vgl. OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 23; Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1409).
51 
Soll durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG ein Vergabeverfahren geschützt werden, muss ein solches konkret in Aussicht stehen. Das ist hier, soweit ersichtlich, nicht der Fall; die Antragsgegnerin hat erst im Herbst 2012 das genannte Verfahren in Bezug auf Transport und Verwertung von Alttextilien durchgeführt. Die abstrakt gehaltene Argumentation der Antragsgegnerin läuft darauf hinaus, dass eine gewerbliche Sammlung per se ausgeschlossen wäre, wenn sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an Stelle der Eigenwahrnehmung der Abfallentsorgungsaufgabe für eine Drittbeauftragung (§ 22 KrWG) entschieden hat; reklamiert wird damit, europarechts- und gesetzeswidrig, ein absoluter Konkurrentenschutz. Ein erneutes (diskriminierungsfreies und transparentes) Vergabeverfahren ist jedoch erst in Bezug auf den Zeitraum nach Ablauf der jetzigen, mit dem Dritten vereinbarten Vertragslaufzeit durchzuführen (vgl. Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 133). Dazu hat die Antragsgegnerin keine Angaben gemacht. Die Berufung auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG verfolgt demzufolge den Zweck, rein prophylaktisch gewerbliche Sammler vom Markt zu verdrängen. Dieses Vorgehen ist von der Bestimmung nicht gedeckt. Ohne Ansehung eines bestimmten Vergabeverfahrens kann nicht beurteilt werden, was „erheblich erschwert“ werden soll; eine solche - hier nicht mögliche - Prüfung schreibt das Gesetz indessen zwingend vor (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O.).
52 
Folgte man nicht dieser „Tatbestandslösung“, müsste dasselbe Ergebnis als „Rechtsfolgelösung“ nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erzielt werden. Danach wäre die Untersagungsverfügung nur rechtmäßig, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (i. V. m. Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1) KrWG normierten Voraussetzungen „anders nicht zu gewährleisten ist“. Nach diesem bindend vorgeschriebenen Maßstab des Übermaßverbots („Erforderlichkeit“ einer behördlichen Maßnahme) kann eine künftige Auftragsvergabe gegenüber „wesentlichen Erschwerungen“ in Bezug auf Diskriminierungsfreiheit und Transparenz jedoch „anders“ dadurch geschützt werden, dass zu dem gegebenen späteren Zeitpunkt vor Einleitung des dann anstehenden Vergabeverfahrens die tatsächliche Lage („Schwankungsbreite“ von Mengenparametern) konkret geprüft und nötigenfalls mit einer Untersagungsverfügung reagiert wird. Im Sinne des Übermaßverbots ist es in keiner Weise erforderlich, nach einer erst unlängst erfolgten Auftragsvergabe rein vorsorglich mit Blick auf künftige Vergabeverfahren, zu denen der Antragsgegner nichts Konkretes vorgetragen hat, gewerbliche Sammlungen pauschal zu verbieten.
53 
1.4.2 Unabhängig davon, ob die Untersagungsverfügung schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht erfüllt sind, kommt auch ein Verstoß gegen die in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierte Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ der Untersagungsverfügung in Betracht. Schon nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG ist die Untersagung der Sammlung nur zulässig, wenn die Einhaltung der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht anders zu gewährleisten ist. Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung; die Untersagung ist auch hier ultima ratio (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O., m.w.N.). Als mildere Mittel kommen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG insbesondere Bedingungen, Befristungen und Auflagen in Betracht. Dass die Antragsgegnerin solche in Erwägung gezogen und eine entsprechende Sachprüfung angestellt hätte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Antragsgegnerin hat die gesetzlich vorgeschriebene zweistufige Prüfung im Rahmen des § 18 Abs. 5 KrWG mithin wohl nicht durchgeführt. Darin liegt ggf. zugleich ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, weil dem Gebot der „Erforderlichkeit“ einer behördlichen Maßnahme beim Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht Rechnung getragen worden ist.
54 
Diese gesetzliche Vorgabe des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. w. S.) dar (NdsOVG, a. a. O., S. 221). Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung, ist - wie ausgeführt (s.o. 1.3) - im Vergleich mit anderen Reglementierungen der intensivste Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eines gewerblichen Sammlers und kommt daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio in Betracht (NdsOVG, Urteil vom 21.03.2013 - 7 LB 56/11 -, NsVBl 2013, 218; OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 122/13 - juris Rn. 18; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 47; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 Rn. 24). Dies setzt voraus, dass die Untersagungsverfügung im konkreten Fall die einzige geeignete Maßnahme zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 12). Die Beachtung dieser Anforderungen stellt § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG dadurch sicher, dass die zuständige Behörde zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet ist (Schomerus, in: Versteyl/Mann/ Schomerus, a. a. O., § 18 Rn. 16).
55 
In der Sache nimmt die Formulierung „anders nicht zu gewährleisten“ - wie schon die Gesetzessystematik nahelegt - die in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG genannten behördlichen Befugnisse in Bezug, weil deren Ausübung die Berufsfreiheit des gewerblichen Sammlers weniger belasten würde als ein vollständiges Verbot (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 12; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 Rn. 24). Trifft das im konkreten Fall zu, steht ein milderes Mittel zur Sicherung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zur Verfügung, so dass durch ein behördliches Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dem durch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG angeordneten „Interventionsminimum“ (Gebot des schonendsten Eingriffs) Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 48). Dabei sind „Bedingung“, „Befristung“ und „Auflage“ nicht im Sinne des § 36 VwVfG als Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts zu verstehen, sondern es handelt sich um behördliche Eingriffsmaßnahmen durch eigenständigen Verwaltungsakt (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/6052, S. 89; ferner z. B. Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 52). Die Qualifizierung als „Nebenbestimmung“ scheidet schon deshalb aus, weil es an einem die gewerbliche Sammlung zulassenden Verwaltungsakt (Genehmigung, Erlaubnis etc.) fehlt; denn eine gewerbliche Sammlung muss nicht behördlich zugelassen werden, sie ist lediglich anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 KrWG). Insoweit verhält es sich hier rechtsdogmatisch nicht anders als im Versammlungsrecht; da eine Versammlung nicht genehmigungsbedürftig ist, sondern nur anmeldepflichtig (§ 14 VersG), meint „Auflage“ im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG nicht eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt, sondern bezeichnet eine eigenständige Verfügung, also einen Verwaltungsakt (BVerfG, Beschl. v. 21.3.2007 - 1 BvR 232/04 - NVwZ 2007, 1183, 1184).
56 
Nach diesem System abgestufter Eingriffsbefugnisse muss die zuständige Behörde im konkreten Fall darlegen, warum an Stelle des Verbots nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (bzw. des von diesem beauftragten Dritten) in Betracht kommt (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 49). Durchzuführen ist stets eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist der Erlass von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zwecks Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu prüfen; kommt ein milderes Mittel im konkreten Fall nicht in Betracht, ist eine Untersagung der gewerblichen Sammlung zu prüfen (Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 64; Schomerus, in: Versteyl/Mann/ Schomerus, a. a. O., § 18 Rn. 16; eingeräumt auch von Dageförde/ Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136, mit der - hier nicht gegebenen - Einschränkung des absoluten Schutzes des Ausschreibungswettbewerbs nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Der zuständigen Behörde ist es folglich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben.
57 
§ 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG sieht unter anderem das Instrument der Befristung vor. Im Schrifttum wird beispielsweise vorgeschlagen, eine angemessene Befristung der (gewerblichen) Sammlung in Betracht zu ziehen, um erneut die Voraussetzungen der Sammlung prüfen zu können (Schwind, in: v. Lersner/ Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 57). Die Prüfung einer solchen Möglichkeit liegt hier schon deshalb nahe, weil eine Auftragsvergabe seitens der Antragsgegnerin für Transport und Verwertung erst unlängst erfolgt ist und es deshalb angezeigt sein könnte, zunächst einmal Erfahrungswissen zu dem im vorliegenden Fall umstrittenen Teil der Abfallentsorgung zu sammeln. Mit dem Instrument der Auflage nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG können dem gewerblichen Sammler selbstständige Handlungsgebote und Handlungsverbote aufgegeben werden (Schwind, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 59), wie etwa die zahlenmäßige Begrenzung der Container für Alttextilien oder die mengenmäßige Begrenzung der gewerblichen Sammlung; insbesondere letztgenannte Maßnahme kann ein taugliches Mittel zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sein (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Auch eine derartige Maßnahme hat die Antragsgegnerin nicht erkennbar in Betracht gezogen und insoweit ebenfalls den Prüfungsauftrag des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG verfehlt.
58 
Etwaige Überwachungsprobleme bei Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG können die gebotene Prüfung milderer Mittel grundsätzlich nicht erübrigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die behördliche Informationsgewinnung auch mit dem Instrument der Auskunft nach § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG erfolgen kann. Dazu gilt es zu beachten, dass die Missachtung einer Auskunftspflicht bußgeldbewehrt ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) und mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- Euro geahndet werden kann (§ 69 Abs. 3 KrWG). § 47 Abs. 3 KrWG entspricht weitgehend § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG, so dass die dazu von der Rechtsprechung festgestellten behördlichen Befugnisse (vgl. Senat, Beschl. v. 30.3.2001 - 10 S 1184/00 - VBlBW 2002, 26) auch nach geltendem Recht beachtenswert sind. Die Auskunftspflicht gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG erstreckt sich auf alle Phasen des Umgangs mit Abfall, insbesondere auch auf Fragen zu § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG (Rüdiger, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 47 KrWG Rn. 83). Bevor die danach bestehenden behördlichen Möglichkeiten nicht geprüft und ggf. ausgeschöpft sind, ist der Rückgriff auf die ultima ratio der vollständigen Untersagung schwerlich haltbar.
59 
2. Auch bei einer allgemeinen, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung kommt im vorliegenden Fall dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Durchführung der Sammlung der Vorrang gegenüber dem öffentliche Interesse an einer sofortigen Untersagung der Tätigkeit zu (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
60 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sammlungstätigkeit der Antragstellerin in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fällt. Wird die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung bestätigt und der Antragstellerin damit jedenfalls vorübergehend ein Sammeln verwehrt, tritt deshalb auf ihrer Seite eine schwerwiegende und stark ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung ein, wenn sich die Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Untersagung der Sammeltätigkeit eine Existenzgefährdung der Antragstellerin eintritt und unabhängig davon, in welchem Umfang ihr während der Dauer der Untersagung Einnahmen unwiederbringlich verloren gehen und bereits getätigte Investitionen, etwa für die Anmietung von Containerstellplätzen, sich als nutzlos erweisen könnten.
61 
Eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung ausgesetzt wird und die Antragstellerin vorläufig weitersammeln kann, im Hauptsacheverfahren jedoch die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung festgestellt wird, lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Wie oben näher dargelegt, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, von einer Unzuverlässigkeit der Antragstellerin auszugehen. Es besteht derzeit auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die öffentlichen Interessen in Gestalt der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG tatsächlich beeinträchtigt werden, oder sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Auch der - seinerseits nicht hinreichend belegte - Vorwurf des Antragsgegners, dass sich die Antragstellerin einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschaffe, ist nicht dazu geeignet, eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darzutun. Eine solche lässt sich auch nicht der von der Antragsgegnerin - unter Zitierung des hier gerade nicht einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO als „Ermächtigungsgrundlage“ - gegebenen Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs entnehmen, zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung bedürfe es eines berechenbaren, stetigen Mittelzuflusses auch während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens. Dagegen sprechen die oben (1.4.1.1) dargelegten Relationen der abfallwirtschaftlichen Erlöse zur befürchteten Einnahmeverminderung (um nur 0,3 %) und die Möglichkeit einer Kompensation durch (geringfügige), ggf. vorübergehende Gebührenanhebung.
62 
Rechtfertigen keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Anordnung der sofortigen Vollziehung, verbleibt es beim gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO.
63 
Nach alledem ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2013 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 13. November 2014 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten verfügte Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien nebst der Anordnung, sämtliche Sammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten zu entfernen.

2

Die Klägerin ist ein im gesamten Bundesgebiet tätiger und nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb sowie Mitglied im BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. Pro Monat erfasst die Klägerin nach eigenen Angaben im Bundesgebiet bis zu 150 Tonnen Altschuhe (an ca. 1200 Rücknahmestellen) und bis zu 400 Tonnen Alttextilien (an ca. 750 Rücknahmestellen). Sofern hierbei Sammelbehälter aufgestellt werden, erfolgt dies auf mietvertraglicher Grundlage auf den Grundstücken oder in den Geschäften privater Partner (Einzelhändler, Supermarktketten u.a.), in der Vergangenheit auch auf den Grundstücken öffentlicher Partner (kommunale Wertstoffhöfe, etc.).

3

Derzeit beschäftigt die Klägerin etwa 30 Mitarbeiter. Die aufgrund regelmäßiger Leerung (in der Regel wöchentlich) gesammelten Textilien und Schuhe (beide Abfallfraktionen werden jeweils über separate Sammelcontainer erfasst) werden mittels eines eigenen Fuhrparks von etwa 25 PKW und LKW in den jeweiligen zentralen Sortierbetrieb verbracht, wobei die Sortierung der Schuhe in A-Stadt und die Sortierung von Alttextilien überwiegend bei zertifizierten Partnern der Klägerin erfolgt.

4

In der Sortierhalle in A-Stadt werden nicht weiter verwendbare Teile (Fehlwürfe) und nicht weiter verwertbare Textilien aussortiert. Diese werden vom örtlichen kommunalen Entsorger, dem AHA Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover, abgeholt und entsorgt. Nach Angaben der Klägerin werden von den durch sie eingesammelten Altschuhen und Textilien erfahrungsgemäß bis zu 85 % als sortierte Ware an langjährige Kunden veräußert und ca. 15 % an den kommunalen Entsorger (AHA) als Abfall zur ordnungsgemäßen Entsorgung (energetische Verwertung) abgegeben.

5

Die Beklagte sammelt auf den in Kaiserslautern betriebenen Wertstoff- und Recyclinghöfen des Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetriebs der Stadt Kaiserslautern (ASK) im Bringsystem in entsprechenden Containern Altkleider, Textilien und Schuhe. Zusätzlich zum bestehenden Bringsystem wurde mit der Änderung der Abfallsatzung der Beklagten zum 1. Januar 2013 ein Abholsystem für die Abfallarten Altmetalle, Altkleider und Alttextilien geschaffen. Der ASK holt entsprechende Abfälle auf fernmündlichen oder schriftlichen Antrag in Säcken mit bis zu 70 Liter Fassungsvermögen ab. Diese Holsysteme erfassen flächendeckend sämtliche Verwertungsabfälle dieser Art. Nach der Erfassung werden die Abfälle der Zentrale Abfallwirtschaft Kaiserslautern (ZAK) – einer gemeinsamen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts der Beklagten und des Landkreises Kaiserslautern – überlassen und der Verwertung zugeführt. Zusätzlich zu dem Erfassungssystem der ASK erfolgt durch die ZAK eine Sammlung von Altkleidern/Textilien im Bringsystem in entsprechenden Sammelcontainern.

6

Die anschließende Verwertung durch die ZAK erfolgt im Bereich Alttextilien dergestalt, dass die erfassten Mengen einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb zur weiteren Behandlung, Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung überlassen werden. Nach Angaben der ZAK werden derzeit etwa 55 % der erfassten Mengen der Wiederverwendung (Second Hand-Shops), etwa 22 % der Weiterverwendung (z.B. in der Putzlappenindustrie), etwa 15 % der Weiterverwertung (Rohstoffindustrie) und lediglich 5 % der sonstigen Verwertung zugeführt.

7

Mit Schreiben vom 30. August 2012 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine auf unbestimmte Zeit angelegte gewerbliche Sammlung von Altkleidern, -textilien und -schuhen an. Die angezeigte Sammlung betrifft die Aufstellung von Alttextilien- und Altschuhcontainern an einem von Seiten der Klägerin bereits genutzten Standort eines Supermarktes im Stadtgebiet der Beklagten. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens forderte die Beklagte die Klägerin auf, weitere Angaben zu der erfolgten Anzeige zu machen. Mit Schreiben vom 26. November 2012 machte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Verpflichtung aus § 18 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG – weitere Angaben

8

- über Größe und Organisation ihres Sammlungsunternehmens (z.B. Zahl der Mitarbeiter, der zentralisierten Verbringung zum Sortierstandort in A-Stadt, oder über den firmeneigenen Fuhrpark)

9

- über Art, Ausmaß und Dauer (Sammlung im Bringsystem mittels Sammelcontainer, voraussichtliche Sammelmenge von ca. 20 Tonnen/Jahr, über den größtmöglichen Umfang durch die Angabe, dass eine Ausweitung der Sammlung über den bisherigen Standort nicht geplant sei und über die Mindestdauer, nämlich auf unbestimmte Zeit, vor dem Hintergrund der vorgeblich bereits seit 15 Jahren bestehenden Sammlung)

10

- über Art, Menge und Verbleib der Abfälle (Alttextilien und Altschuhe, zentrale Verbringung nach A-Stadt)

11

- über die vorgesehenen Verwertungswege (Sortierung, Vermarktung der gewonnen Fraktionen zur Fasergewinnung, Putzlappenherstellung, etc., Darlegung des Entsorgungsweges für nicht verwertbare Fraktionen)

12

- über die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (Mitteilung der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb).

13

Die Sammelmenge am angegebenen Standort habe sich im Jahr 2011 auf 21,54 Tonnen belaufen. Als erwartete Menge für das Jahr 2012 gab die Klägerin ebenfalls eine Menge von 21,54 Tonnen an.

14

Im Zuge der Anhörung äußerte die Beklagte ihre Absicht, die Sammlung zu untersagen. Dabei verwies sie nicht mehr auf das Fehlen von im Rahmen des Anzeigeverfahrens vorzulegender Unterlagen. Sowohl ASK als auch ZAK gaben am 1. März 2013 bzw. 5. März 2013 hierzu Stellungnahmen ab.

15

Mit Bescheid vom 9. April 2013 untersagte das Referat Umweltschutz der Beklagten der Klägerin die am 3. September 2012 angezeigte gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Textilien und Schuhen im Stadtgebiet von Kaiserslautern. Zudem wurde der Klägerin aufgegeben, die im Stadtgebiet von Kaiserslautern aufgestellten Sammelcontainer unverzüglich zu entfernen. Weiterhin ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung an und drohte der Klägerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an.

16

Die auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG gestützte Verfügung begründete die Beklagte mit überwiegenden öffentlichen Interessen, die der Sammlung der Klägerin entgegenstünden. Zum einen würden durch die Sammlung Abfälle erfasst, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe sowie hochwertige Erfassung und Verwertung durchführe. Zum anderen werde durch die Sammlung der Klägerin die Stabilität der Gebühren gefährdet, denn grundsätzlich minderten Einnahmen, die der Entsorgungsbetrieb über den Verkauf von Abfällen an Dritte erschließen kann, die Gebührenhöhe. Mit der Wertschöpfung, die die Klägerin in Kaiserslautern erschließen wolle, gingen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Einnahmen verloren. Der Beklagten lägen im Übrigen weitere Anzeigen von gewerblichen Sammlern vor, die in ihrer Gesamtheit zu einem erheblichen Einnahmeverlust für den Entsorgungsbetrieb führten, wenn diese Sammlungen nicht untersagt würden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensgesichtspunkte berufen. Es seien von Seiten der Klägerin keine Informationen oder Nachweise dafür erbracht worden, die plausibel machen könnten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im Stadtgebiet der Beklagten bereits vor dem 1. Juni 2012 Sammlungen durchgeführt wurden. Sollten überdies – wie die Klägerin behauptet habe – solche Sammlungen tatsächlich durchgeführt worden sein, seien diese Sammlungen formell rechtswidrig gewesen, da dann die Nachweispflicht des § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrWG a.F. nicht beachtet worden sei. Weder der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger noch die Abfallbehörde hätten Kenntnis von einer entsprechenden Sammlung gehabt. Letztlich sei die Untersagung auch verhältnismäßig, insbesondere könne die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden. Infolge der Untersagung der gewerblichen Sammlung sei es auch konsequent, das Entfernen der Sammelcontainer zu veranlassen.

17

Gegen den Bescheid der Beklagten legte die Klägerin am 8. Mai 2013 Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach, dem die erkennende Kammer mit Beschluss vom 25. Juni 2013 – 4 L 411/13.NW – stattgab.

18

Im Laufe des Vorverfahrens forderte der Stadtrechtsausschuss der Beklagten die Ausgangsbehörde auf, eine Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anhand entsprechender Zahlen zu dokumentieren. Der um Rat gebetene ASK führte hierzu aus, dass die durchschnittliche Sammelmenge pro Kopf ca. 6 kg/Jahr betrage, sodass angesichts der Einwohnerzahl der Stadt Kaiserslautern von einer Sammelmenge von 600 Tonnen auszugehen sei. Dies werde durch die erfolgten Anzeigen gewerblicher Sammler unterlegt, die zusammen eine Sammelmenge von 598,24 Tonnen angegeben hätten. Der ASK sammle eine Altkleidermenge von ca. 30 Tonnen/Jahr. Im Jahr 2013 habe er einen Erlös von 300 €/Tonne erzielt. Die ZAK teilte außerdem im Juni 2014 mit, dass das Hol- und Bringsystem im Jahr 2013 insgesamt knapp 43 Tonnen Alttextilien erfasst habe. Für das Jahr 2014 könne mit einem Anstieg auf 63 Tonnen/Jahr gerechnet werden. Bisher habe sie einen Erlös in Höhe von 355 €/Tonne erwirtschaftet. Die ZAK legte ihrer Prognose bezüglich der Gefährdung der Gebührenstabilität aufgrund 16 angezeigter gewerblicher Sammlungen eine Gesamttextilmenge von 892,24 Tonnen/Jahr zugrunde.

19

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2014, der Klägerin am 19. November 2014 zugestellt, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück.

20

Anders als im Ausgangsbescheid stützte der Stadtrechtsausschuss die Verfügung nicht nur auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, sondern auch auf § 18 Abs. 2 KrWG. Nach Auffassung des Stadtrechtsausschusses habe die Klägerin den erforderlichen Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht vollständig erbracht. Zum einen fehle es an einem Nachweis des Einverständnisses des Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück die Sammlung stattfinden solle. Daneben sei das Zertifikat des Entsorgungsfachbetriebes am 7. Mai 2014 abgelaufen und ein aktuelles Zertifikat sei nicht vorgelegt worden. Eine Gewerbeanmeldung sei ebenfalls nicht nachgewiesen und schließlich sei der Detailgrad der Sortierung nicht hinreichend angegeben. Angesichts Letzterem bleibe die wesentliche Fragestellung, wie mit Restabfällen verfahren werde, die mit der reinen Erfassungsmenge vermischt werden, unbeantwortet. Da die Nutzer der Sammlung von Alttextilien, jedenfalls soweit sie über Container erfolge, regelmäßig nicht nur die erwünschten Alttextilien, sondern auch nicht unerhebliche Teilfraktionen an Restabfällen der Sammlung beimischten (sog. Fehlwürfe), sei der Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht nur in Bezug auf die reine Erfassungsmenge zu erbringen, sondern darüber hinaus auch für die unerwünschten Restabfälle. Weder in der Anmeldung noch zu einem späteren Zeitpunkt werde etwas dazu vorgetragen. Dass die Klägerin die Restabfälle über den kommunalen Entsorgungsträger AHA entsorge, sei bekannt. Allerdings habe die Klägerin nicht dargetan, in welchem Verhältnis die einzelnen Fraktionen anfallen bzw. üblicherweise anfallen (tatsächlicher Anteil der Wiederverwertung, Verarbeitung, Entsorgung).

21

Ungeachtet der unzureichenden Anzeige stünden der gewerblichen Sammlung der Klägerin auch öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG entgegen. Es liege eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vor. Einerseits werde nämlich die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert. Dies sei zwar nicht allein auf die Sammlung der Klägerin zurückzuführen. Bei der Bewertung dieser tatbestandlichen Voraussetzung müsse jedoch eine Gesamtbetrachtung aller im Gemeindegebiet angezeigten gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen erfolgen. Nur die Addition aller abgeschöpften Mengen spiegle ein realistisches Bild wider. Neben der Klägerin hätten indes eine Reihe von gewerblichen Sammlern Sammlungen angezeigt; auch finde eine nicht geringe Anzahl von gemeinnützigen Sammlungen im Bereich der Beklagten statt. Die Beklagte habe im Widerspruchsverfahren eine Gesamtmenge von 1483,79 Tonnen von durch diese Sammlungen abgeschöpften Altkleidern angegeben, wobei sie sich hinsichtlich der Mengen strikt an die Angaben der jeweiligen Anzeiger gehalten habe. Wenn aber eine solche Menge abgeschöpft werde, dann habe dies zwangsläufig auf die Erfüllung der bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen Auswirkung. Dabei könne darauf abgestellt werden, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammlung zu einer wesentlichen Änderung oder Anpassung seiner Entsorgungsstruktur gezwungen werde. Dies sei vorliegend der Fall, da der Entsorgungsträger eine Reihe von Wertstoffhöfen betreibe, um den Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Altkleider und -schuhe auf diesen Wertstoffhöfen abzuliefern. Der Betrieb solcher Wertstoffhöfe benötige eine hinreichende Auslastung. Sofern diese durch die Konkurrenz gewerblicher Sammler nicht mehr sichergestellt sei, drohe deren Schließung und mithin eine wesentliche Änderung bzw. Anpassung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstruktur.

22

In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, anders als die gewerblichen Altkleidersammler, bei seiner Tätigkeit nicht ausschließlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten handele. Als Entsorgungsträger der Kommune müssten auch Bereiche abgedeckt werden, die für die gewerblichen Sammler uninteressant seien, da die Kosten die Erträge überwiegen. Auch in diesen uninteressanten Gebieten fielen aber Altkleider an, die als Wertstoff vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesammelt und verwertet werden. Wenn hierbei ein wirtschaftlicher Gewinn erzielt werden könne, dann werde dieser – weil die Behörde nicht gewinnorientiert arbeiten dürfe – an die Bürger weitergegeben. Außerdem müsse beachtet werden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seine Sammlungen nicht vom aktuell zu erzielenden Tonnenpreis für Altkleider abhängig mache, sondern – gerade weil es seine öffentliche Aufgabe sei – diese Sammlung auch in Krisenzeiten durchführe.

23

§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG sei dahingehend auszulegen, dass bereits rein wirtschaftliche Nachteile aus der Tätigkeit des Sammlers für eine Gefährdung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstruktur ausreichten. Gerade solche Nachteile sollten dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht zugemutet werden, denn die Erbringung der Entsorgungsdienstleistungen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger solle zu möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebühren erfolgen und dies sei nur möglich, wenn die Möglichkeit der Quersubventionierung unrentabler mit rentablen Bereichen verbleibe. Durch die Sammelaktivitäten der Klägerin und der anderen angezeigten gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen entgingen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Einnahmen in beträchtlicher Höhe (hier geschätzte 419.000 €), weshalb er seine Entsorgungspflichten nicht mehr zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen könne. Aufgrund der wegfallenden Einnahmen aus der Verwertung der Wertstoffe könne auch die Notwendigkeit einer Gebührenanpassung „nach oben“ in Zukunft nicht ausgeschlossen werden.

24

Andererseits sei eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auch deshalb zu verzeichnen, weil durch die gewerbliche Sammlung eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu besorgen sei. Zwar vermöge der Stadtrechtsausschuss nicht abschließend zu beurteilen, ob tatsächlich die Stabilität der Gebühren als gefährdet anzusehen sei; die vorstehenden Ausführungen zu den Einflüssen der gewerblichen Sammlungen auf die Einnahmen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers würden insoweit als ausreichend im Sinne einer unerwünschten Entwicklung angesehen. Entscheidend sei jedoch, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf dem Gebiet der Stadt Kaiserslautern ein nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG geschütztes System betreibe und eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung anbiete.

25

Dagegen hat die Klägerin am 19. Dezember 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor:

26

Sie habe entgegen den Ausführungen des Stadtrechtsausschusses ihrer Anzeigepflicht gemäß § 18 Abs. 2 KrWG Genüge getan, insbesondere habe sie den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung erbracht. Auch sehe die genannte Vorschrift eine Verpflichtung, Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen als Nachweis zu übersenden, nicht vor, sodass eine solche Vorlage von Seiten der Beklagten nicht verlangt werden dürfe. Der Begriff der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und seine Ausgestaltung in § 17 Abs. 3 KrWG seien gemäß den Vorgaben des Europarechts restriktiv auszulegen. Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG sei bereits tatbestandlich nicht erfüllt. Überdies gestalte sich die Tätigkeit der Klägerin als leistungsfähiger, jedenfalls aber als ebenso leistungsfähig wie diejenige der Beklagten. Die Beklagte habe eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung nicht dargelegt. Angesichts der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dürfe nicht auf die Entsorgungsstrukturen für einzelne Abfallfraktionen, sondern nur auf die Funktionsfähigkeit im Ganzen abgestellt werden. Zu berücksichtigen seien also nicht etwa lediglich die Entsorgungsstrukturen für Altschuhe, sondern auch für Textilabfälle, Metalle, Papier und sonstige Wertstoffe aus Haushalten, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ein Angebot bereitstelle. Allenfalls dann, wenn nachgewiesen werden könne, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder ein beauftragter Dritter hinsichtlich der Planbarkeit und Organisation der insofern vorgehaltenen Strukturen wesentlich beeinträchtigt würde, erschiene es überhaupt gerechtfertigt, eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers insgesamt im Rahmen des Regelbeispiels des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zu vermuten. Schutz bestehe allein für die besondere Funktion der Entsorgungsaufgabe insgesamt. Ebenfalls habe die Beklagte nicht dargelegt, welche negativen Konsequenzen sich aus der uneingeschränkten „Zulassung“ gewerblicher Sammler – losgelöst von einer Mengenbetrachtung – in technischer, organisatorischer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ergäben. Darüber hinaus könne die prognostizierte Gesamtsammelmenge sämtlicher gewerblicher Sammler für sich allein betrachtet keinen Ausschlag für eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers geben. Soweit sich die Beklagte in ihrer Untersagungsverfügung auf die Tatbestände der § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG bzw. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG berufe, seien deren Voraussetzungen nicht dargelegt. Schließlich verstoße die Verfügung der Beklagten gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes für Bestandssammler und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

27

Die Klägerin beantragt,

28

den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 13. November 2014 aufzuheben.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Zur Begründung bezieht sie sich auf die im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen und verweist darüber hinaus auf aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung.

32

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Behördenakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 9. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 13. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –). Gleiches gilt für die in dem Bescheid ebenfalls verfügte Androhung von Zwangsmitteln.

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Die gegenüber der Klägerin erlassene Untersagungsverfügung kann nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde die Durchführung einer angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

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1. Die Kammer kann zunächst offen lassen, ob die streitgegenständliche Untersagungsverfügung formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist, insbesondere, ob die Beklagte für den Erlass des Bescheids sachlich zuständig war. Maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit ist § 17 Abs. 5 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG –. Danach ist die untere Abfallbehörde (§ 17 Abs. 1 Satz 3 LKrWG) für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG einschließlich des Erlasses der erforderlichen Anordnungen zu angezeigten und nicht angezeigten Sammlungen zuständig. Soweit in diesem Zusammenhang Anordnungen nach § 18 Abs. 5 KrWG gegen Personen erlassen werden sollen, die gewerbliche Sammlungen durchführen oder durchführen wollen, stellt sich die Frage, inwieweit die Zuständigkeit einer Behörde begründet werden kann, die demselben Rechtsträger angehört wie der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Ein sich hieraus ergebender Interessenkonflikt könnte mit der Neutralitätspflicht der Behörde nach den Vorgaben des EU-Wettbewerbsrechts kollidieren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10783/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135 m.w.N.; verneint in der Gesetzesbegründung, s. LT-Drucksache 16/2205 Seite 26). Anders als das Recht in anderen Bundesländern – etwa in Niedersachsen – sieht das rheinland-pfälzische Landesrecht jedoch keine – etwa § 42 Abs. 4 Niedersächsisches Abfallgesetz (NdsAbfG) entsprechende – Regelung vor, nach der in Fällen wie diesem eine Abgabe des Verfahrens an die obere Abfallbehörde in Betracht kommt, um nicht in eigener Sache entscheiden zu müssen (vgl. diesbezüglich die Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, z.B. Beschluss v. 15.08.2013 – 7 ME 62/13 –, NVwZ-RR 2013, 957). Ob die innerorganisatorische Zuständigkeitsverteilung der Beklagten – den Bescheid hat das Referat Umweltschutz erlassen – den Anforderungen der Neutralitätspflicht in hinreichender Weise genügt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Untersagungsverfügung ist jedenfalls materiell rechtswidrig.

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2. Die Untersagungsverfügung kann in materieller Hinsicht weder auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG (2.1.) noch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 KrWG (2.2.) gestützt werden. Da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der der Beratung durch die Kammer (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798 /11 –, Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 20 ZB 13.2510 –; VG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2014 – 4 K 251/14.KO –, juris).

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2.1. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.

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Soweit die Beklagte die Unzuverlässigkeit der Klägerin daraus herleiten möchte, diese habe die beabsichtigte gewerbliche Sammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

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Zwar ist die Klägerin Anzeigende im Sinne der genannten Vorschrift. Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder juristische Person, die die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 9 K 2303/13 –, juris m.w.N.). Dies ist hier die Klägerin, der das Handeln ihres Geschäftsführers zuzurechnen ist.

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Jedoch ist die Klägerin nicht unzuverlässig.

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Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht legaldefiniert. Nach übereinstimmender Auffassung beurteilt sich mangels eigenständiger Definition die Frage der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG nach den zu § 35 GewerbeordnungGewO – entwickelten Grundsätzen (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, GewArch 2014, 245). Unzuverlässig ist demnach im Allgemeinen ein Gewerbetreibender, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, NVwZ 1982, 503; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 6 B 11259/10.OVG – m.w.N.). Das in der Vergangenheit liegende Verhalten muss mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, GewArch 2014, 245).

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Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG ist im Hinblick auf die Art. 12 und 14 Grundgesetz – GG – insoweit einschränkend auszulegen, als bloße Bedenken an der Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris). Dies bedeutet, dass für die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen muss, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche oder sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägige Vorschriften kommen wird. Unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG ist daher, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 5 V 2112/12 – juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 9 K 2303/13 –, juris).

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Zwar kann auch eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen (VG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 5 V 2112/12 –, juris). Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG), Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG), Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle ( § 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG), beizufügen. Diese Bestimmung steht im Dienste einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung. Nach der Gesetzesbegründung sollen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben der Behörde eine umfassende Prüfung ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BT-Drucksache 17/6052, Seite 88). Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KrWG ist mithin keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (s. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Daher gilt, dass die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen der zuständigen Behörde – mit Ausnahme der Konstellation des § 72 KrWG – vor Beginn der gewerblichen Sammlung richtig und vollständig vorliegen müssen (vgl. zu Letzterem: VGH Baden-Württemberg vom 11. Februar 2008 – 10 S 2422/07 –, VBlBW 2008, 295; zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

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Danach können Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG insbesondere dann bestehen, wenn die zuständige Behörde den Anzeigenden auf die Unvollständigkeit seiner Angaben hinweist und um eine Ergänzung bittet, dieser daraufhin jedoch nicht reagiert oder die nachgefragte Information sogar ausdrücklich verweigert. Dies setzt allerdings voraus, dass die von der Behörde geforderten Nachweise und Darlegungen nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

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a) Soweit die Beklagte den fehlenden Nachweis der Gewerbeanmeldung und den fehlenden Nachweis des Einverständnisses des Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück die Sammlung stattfindet, beanstandet, vermag dies die Untersagungsverfügung nicht zu stützen, weil derartige Nachweise bzw. Darlegungen nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht erforderlich sind.

46

Dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 KrWG ist nicht zu entnehmen, dass der Anzeige eine aktuelle personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über die Betriebsinhaber und jeden Geschäftsführer der Firma bzw. eine aktuelle firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizufügen sind. Der Katalog des § 18 Abs. 2 KrWG nennt derartige Unterlagen nicht. Auch der Umstand, dass ohne diese Nachweise die Zuverlässigkeit des Antragstellers eventuell nicht abschließend geprüft werden kann, rechtfertigt keine beliebige behördliche Erweiterung der gesetzlichen Anzeigepflichten. Der Gesetzgeber hat mit § 18 Abs. 1 und 2 KrWG – im Unterschied zu § 54 KrWG für gefährliche Abfälle – kein umfassendes Genehmigungsverfahren geschaffen, sondern lediglich eine Verpflichtung zur Anmeldung der Aufnahme der beabsichtigten Sammlungstätigkeit begründet. Die Vorschrift darf daher nicht so gehandhabt werden, als handele es sich um ein präventives Erlaubnisverfahren, in dem die Zuverlässigkeit oder die Fach- und Sachkunde der tätig werdenden Personen vorab nachzuweisen wären. Ein solches Verfahren sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz nur für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle vor (§ 54 KrWG). Bei anderen Abfällen – wie hier – begründet der dann einschlägige § 53 KrWG lediglich eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Anzeigenden (§ 53 Abs. 1 Satz 3 KrWG). Im Rahmen der Prüfung einer solchen Anzeige kann diese Behörde die Vorlage von Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit verlangen (§ 53 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung in § 18 Abs. 2 KrWG kann daher gefolgert werden, dass gegenüber der nach dieser Vorschrift zuständigen Abfallbehörde am Sammelort derartige Nachweise nicht mit der Anzeige beigebracht werden müssen; der Anzeigende ist mithin nicht gehalten, in sämtlichen Kommunen im Bundesgebiet jedes Mal, wenn er in deren Zuständigkeitsbereich eine einzelne Sammlung durchführen will, Nachweise für seine Zuverlässigkeit vorzulegen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn er dem vor Aufnahme seiner abfallwirtschaftlichen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an seinem Hauptsitz nachkommt; die Abfallbehörde am Sammelort kann gegebenenfalls bei dieser Behörde die erforderlichen Erkundigungen einziehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2013 – 7 ME 62/13 –, NVwZ-RR 2013, 957; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

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Dementsprechend hat die Beklagte vorliegend die Anzeigepflichten gemäß § 18 Abs. 2 KrWG mit Blick auf den geforderten Nachweis der Gewerbeanmeldung überdehnt. Auch hat die Beklagte nicht dargetan, aus welchen sonstigen Umständen sich unabhängig von der Nichterfüllung der Anzeigepflichten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin ergeben. Selbst wenn aber konkrete Zweifel an deren Zuverlässigkeit Anlass zu weiteren Nachforschungen geben sollten, hätte die Beklagte die Auskunft ohne Weiteres selbst – im Rahmen der Amtsermittlung – einholen können. Die Berechtigung der Behörde zur Einholung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister folgt aus § 150 a Abs. 1 Nr. 2 b i.V.m. § 149 Abs. 2 Nr. 1 b GewO. Auch nach § 9 HandelsgesetzbuchHGB – bedarf die Einsichtnahme in das Handelsregister nicht der Mitwirkung der Klägerin. Insoweit hätten der Beklagten bezüglich dieses Nachweises weit mildere Mittel zur Verfügung gestanden, sodass eine hierauf gestützte Untersagung jedenfalls auch unverhältnismäßig ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

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b) Auch die Forderung, die bestehende privatrechtliche Vereinbarung mit den jeweiligen Grundstückseigentümern, auf deren Grundstück die Sammelcontainer aufgestellt sind, nachzuweisen, ist von § 18 Abs. 2 KrWG nicht gedeckt.

49

Der Wortlaut der Vorschrift des § 18 Abs. 2 KrWG gebietet ausdrücklich weder eine Verpflichtung des gewerblichen Sammlers, Containerstandortlisten mit genauen Adressen vorzulegen, noch eine Verpflichtung, Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen zum Aufstellen der Sammelcontainer zu übersenden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

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Die Vorlage der genannten Nachweise ist auch nicht erforderlich, um im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG Art, Ausmaß, Dauer und Umfang der Sammlung feststellen zu können. Wenn § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG von dem gewerblichen Sammler Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung verlangt, bedeutet dies, dass der Sammler den Gegenstand der Sammlung (was soll gesammelt werden?), den räumlichen Umfang der Sammlung (wo im Landkreisgebiet bzw. Stadtgebiet soll gesammelt werden?), den zeitlichen Umfang der Sammlung (wann, wie oft und wie lange soll gesammelt werden und welche Mindestdauer ist geplant?) und die Art der Durchführung der Sammlung (wird im Hol- oder Bringsystem, in Eigenregie oder durch einen Dritten gesammelt?) darzulegen hat. Um das Ausmaß der Sammlung ermitteln zu können, dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, wenn die zuständige Behörde die Anzahl und die Größe der Container und ihre Verteilung auf die Gemeindegebiete abfragt. Die Befragung nach genau bezeichneten Stellplätzen oder danach, ob der Sammler über die erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse sowie die privatrechtlichen Einverständniserklärungen und Verträge für die einzelnen Stellflächen verfügt, findet aber keine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG (ebenso VG Augsburg, Urteil vom 27. Februar 2013 – Au 6 K 12.1415 – juris; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – W 4 S 12.833 –, juris; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

51

Soweit die Beklagte einwendet, die privatrechtliche Einverständniserklärung würde benötigt, um sicherzustellen, dass die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolge, überzeugt dies nicht. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG sind der Anzeige einer gewerblichen Sammlung u.a. Unterlagen beizufügen, die nachweisen, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG dient – wie die Bezugnahme auf Nummer 4 zeigt – mithin in erster Linie der transparenten und nachvollziehbaren Offenlegung der Verwertungswege. Im Übrigen dürften die geforderten Angaben zur Prüfung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht erforderlich sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33). Nach § 7 Abs. 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Unter Berücksichtigung dessen kann die Kammer nicht erkennen, welche Bedeutung die Vorlage von Pachtverträgen, Sondernutzungserlaubnissen oder Einverständniserklärungen für die Frage haben soll, ob die Verwertung der Abfälle ordnungsgemäß und schadlos erfolgt.

52

c) Die Beklagte kann schließlich eine Unzuverlässigkeit der Klägerin wegen (vermeintlich) fehlerhafter Anzeige auch nicht damit begründen, das von der Klägerin vorgelegte Zertifikat sei am 7. Mai 2014 abgelaufen und ein aktuelles Zertifikat sei nicht vorgelegt worden sei, ferner habe die Klägerin zu der Frage, wie mit Restabfällen (sog. Fehlwürfen) verfahren werde, nicht Stellung bezogen. Eine Verletzung der Anzeigepflicht durch die Klägerin ist diesbezüglich nicht zu erkennen.

53

Zum einen hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens ein aktuelles, bis zum 17. Mai 2016 gültiges Zertifikat des TÜV Thüringen vorgelegt, laut dem der Betrieb der Klägerin als Entsorgungsfachbetrieb gemäß der Entsorgungsfachbetriebeverordnung anerkannt ist. Insofern kann das Gericht die Frage dahinstehen lassen, ob die Vorlage eines solchen Zertifikates überhaupt zu den erforderlichen Angaben im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG gehört.

54

Zum anderen ist die Auffassung des Stadtrechtsausschusses in Bezug auf die die (vermeintlich) fehlenden Angaben der Klägerin bezüglich des Umgangs mit sog. Fehlwürfen für die Kammer nicht überzeugend. Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei angesichts der Anzeige der Klägerin nicht klar, wie mit Restabfällen verfahren werde, die mit der reinen Erfassungsmenge der Alttextilien vermischt seien. Der Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sei jedoch nicht nur in Bezug auf die reine Erfassungsmenge, sondern darüber hinaus auch für unerwünschte Restabfälle (Fehlwürfe) zu erbringen. Im Folgenden erklärt der Stadtrechtsausschuss jedoch zutreffend, dass die Klägerin dargelegt habe, die bei ihr anfallenden Restabfälle (im Umfang von ca. 15 % der Gesamtsammelmenge) würden durch den kommunalen Entsorgungsträger AHA (Region Hannover) einer energetischen Verwertung zugeführt. Diese Angaben seien jedoch aus Sicht der Widerspruchsbehörde deshalb unzureichend, da nicht ersichtlich sei, „in welchem Verhältnis die einzelnen Fraktionen anfallen bzw. üblicherweise anfallen (tatsächlicher Anteil der Wiederverwertung, Verarbeitung, Entsorgung)“. Sofern der Stadtrechtsausschuss hiermit auf die Gesamtsammelmenge der Klägerin rekurriert, liegen entsprechende Angaben der Klägerin vor. Soweit der Stadtrechtsausschuss allerdings eine anteilige Aufschlüsselung der Fehlwürfe erwartet, kann dies von der Klägerin nicht verlangt werden. Diese hat angegeben, dass sie Fehlwürfe in einem Umfang von ca. 15 % der Gesamtsammelmenge zu verzeichnen habe. Die Fehlwürfe würden aussortiert und anschließend dem kommunalen Entsorgungsträger (AHA) zwecks energetischer Verwertung überlassen. Inwieweit dieser wiederum den ihm als „Fehlwürfe“ von Seiten der Klägerin überlassenen Abfall entsprechend der Pflichten nach dem KrWG wiederverwendet, recycelt, verwertet oder beseitigt, ist von Seiten der Klägerin nicht dezidiert darzulegen. Insoweit ist zu beachten, dass die zuständige Behörde gleichsam keine überhöhten Anforderungen an die Darlegungen nach § 18 Abs. 2 KrWG stellen darf (Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2014, § 18 Rn. 45 m.w.N.). Dies wäre aber der Fall, müsste die Klägerin vorliegend auch darlegen, wie der kommunale Entsorgungsträger die ihm von ihr überlassenen Abfälle im Einzelnen quotenmäßig verwertet. Dies dürfte bereits deshalb kaum zu bewältigen sein, weil es sich bei Fehlwürfen naturgemäß um unterschiedlichste Abfallfraktionen handeln kann, die sich obendrein nicht vorhersehen lassen (da es sich gerade um „Fehl“-Würfe handelt), sodass generelle Aussagen zur Wiederverwendbarkeit, Recycelbarkeit und Verwertbarkeit nur schwerlich getroffen werden können. Im Übrigen aber fällt die Entscheidung des Umgangs mit den überlassenen Fehlwürfen in den Aufgabenbereich des kommunalen Entsorgungsträgers. Dafür, dass dieser seinen Pflichten nach dem KrWG nicht nachkommt, bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte. Insofern genügt die Klägerin ihrer Anzeigepflicht jedenfalls dadurch, dass sie anzeigt, die bei ihr anfallenden Fehlwürfe über den kommunalen Entsorgungsträger einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen.

55

d) Selbst wenn man indes – entgegen der Auffassung der Kammer – von fehlenden Angaben der Klägerin ausgehen würde, wäre die Untersagungsverfügung damit vorliegend nicht rechtmäßig.

56

Bei einer unzureichenden Anzeige – wie sie die Beklagte vorliegend annimmt – lässt sich nicht abschließend feststellen, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nur durch ihre Untersagung gewährleistet werden kann. Angesichts dessen kann die Unvollständigkeit der Angaben zur ordnungsgemäßen Verwertung nicht mit deren Nichtvorliegen gleichgesetzt werden. Insoweit ist die Betroffenheit des Unternehmers durch eine Beeinträchtigung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und gegebenenfalls Art. 14 GG zu berücksichtigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 9. Juli 2014 – 8 B 10427/14.OVG – und vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10791/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 10 S 2273/13 –, UPR 2014, 235; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 74. EL 2014, § 18 KrWG, Rn. 22).

57

Daraus folgt: Bevor die Behörde von der Unzuverlässigkeit des Betroffenen wegen Nichterfüllung seiner Anzeigepflichten ausgehen darf, hat sie mildere Mittel zu ergreifen, um auf die Erfüllung der Anzeigepflichten hinzuwirken. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt deshalb der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung zu. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 62 i.V.m. § 18 Abs. 2 KrWG. Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, also auch des § 18 Abs. 2 KrWG, treffen. Um einer entsprechenden Anordnung Nachdruck zu verleihen, kann die Behörde ein Zwangsgeld mit dem Verwaltungsakt androhen (§ 64, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –), das nach einer erfolglosen Festsetzung beigetrieben werden kann. Als Beugemittel kann ein Zwangsgeld auch mehrfach angedroht und ggf. festgesetzt werden, um den Betroffenen zur Erfüllung seiner Handlungspflicht(en) zu bewegen (VGH Baden-Württemberg vom 20. September 2005 – 10 S 971/05 –, VBlBW 2006, 32; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

58

Dies hat die Beklagte vorliegend nicht ausreichend beachtet. Nachdem die Beklagte im Ausgangsbescheid die Klägerin zur Ergänzung ihrer Anzeige aufgefordert hatte und diese der Aufforderung nachkam, entschied die Beklagte im Ausgangsbescheid auf der Grundlage der aus ihrer Sicht nun vervollständigten Angaben im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG. Folgerichtig stützte die Beklagte die Untersagungsverfügung vom 9. April 2013 nicht auf das Fehlen etwaiger Nachweise im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG. Erst der Stadtrechtsausschuss beanstandete im Rahmen seiner Begründung des Widerspruchsbescheids weitere fehlende Angaben im Anzeigeverfahren. Bevor jedoch in diesem neuerlichen Verfahrensstadium eine Untersagungsverfügung auf fehlende Angaben im Rahmen des Anzeigeverfahrens hätte gestützt werden können, hätte der Stadtrechtsausschuss seinerseits auf die – aus seiner Sicht fehlenden – Nachweise hinweisen und entsprechend auf die Vervollständigung der Angaben durch die Klägerin hinwirken müssen. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als sich die Klägerin bereits gegenüber der Ausgangsbehörde kooperativ zeigte und deren formloser Aufforderung zur Vervollständigung der Anzeige beanstandungsfrei nachkam. Insofern wäre es auch Sache des Stadtrechtsausschusses gewesen, vor einer Untersagung der Sammlung aufgrund fehlender Darlegungen im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG auf die Komplettierung der Angaben hinzuwirken; zumal die Klägerin angesichts der vorangehenden Entscheidung der Ausgangsbehörde davon ausgehen durfte, dass sie, nachdem sie deren Aufforderung zur Vervollständigung der Angaben nachgekommen war, ihrer Anzeigepflicht genüge getan hat. Auch der Stadtrechtsausschuss hat insoweit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die umgehende Untersagung der Sammlung – wie sie der Stadtrechtsausschuss hier vorgenommen hat – durfte demgemäß nicht erfolgen.

59

2.2. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Untersagungsverfügung auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 KrWG gestützt werden. Danach ist die Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

60

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, es sei denn, überwiegende öffentliche Interessen stünden der Sammlung entgegen. Gemäß § 17 Abs. 3 KrWG stehen einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung seiner Pflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1) oder die Stabilität der Gebühren gefährdet wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG) oder die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG sollen die Bestimmungen des Satzes 3 Nrn. 1 und 2 nicht gelten, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung.

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2.2.1. Diese „Regelungskaskade“ steht entgegen der Zweifel der Klägerin nach Auffassung der Kammer mit Europarecht in Einklang, bedarf dazu aber einer europarechtskonformen Auslegung und Anwendung.

62

Zwar stellen gesetzliche Überlassungspflichten im Abfallrecht Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) dar (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung zu § 17 KrWG, BT-Drucksache 17/6052, Seite 85). Diese sind jedoch grundsätzlich europarechtlich gerechtfertigt. Dabei kann allerdings bei getrennt gesammelten Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen nicht auf das sekundäre EU-Recht (Abfallrahmenrichtlinie, Abfallverbringungsverordnung) zurückgegriffen werden, weil dieses Recht insoweit nicht anwendbar ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537; VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 – 4 K 1905/10 –, ZUR 2013, 43, 44 f.). Die Rechtfertigung ergibt sich jedoch aus Art. 106 Abs. 2 AEUV. Denn bei der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne der genannten Norm. Die mitgliedstaatliche gesetzliche Zuweisung von zur Verwertung bestimmten Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG) ist mithin dem Grunde nach durch Art. 106 Abs. 2 AEUV gedeckt. Diese Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ist allerdings nur gerechtfertigt, soweit die Abfallentsorgung ohne monopolartige öffentlich-rechtliche Entsorgungsstrukturen rechtlich oder tatsächlich „verhindert“ würde. Dafür ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar eine Existenzgefährdung des mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Aufgabenträgers nicht notwendig. Es genügt vielmehr, dass ohne die Exklusivrechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Aufgaben gefährdet wäre oder dass jene Rechte erforderlich sind, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können dagegen die Schaffung von Monopolstrukturen nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99 -, Slg. 2001, I-4109; Urteil vom 15. November 2007 - Rs. C-162/06 -, Slg. 2007, I-9911).

63

Diesen europarechtlichen Anforderungen wird § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dadurch gerecht, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ nach § 17 Abs. 3 KrWG in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 AEUV konkretisiert werden. Darauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin und betont, nach der Kollisionsklausel des § 17 Abs. 3 KrWG, für deren Auslegung „primär die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 106 Absatz 2 AEUV heranzuziehen“ sei, hätten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Drittbeauftragte und Rücknahmesysteme „zwar Beeinträchtigungen hinzunehmen, ihre Funktionsfähigkeit muss jedoch gewahrt bleiben“ (BT-Drucksache 17/6052, Seite 87). Die Kammer hat daher – in Übereinstimmung mit dem VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537) keinen Zweifel daran, dass dieses Verständnis des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG den Vorgaben des Art. 106 Abs. 2 AEUV in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs gerecht wird. Folglich steht die Normgeltung auch insoweit außer Frage.

64

Der „soweit“-Satz in Art. 106 Abs. 2 AEUV ist rechtsnormativer Ausdruck des Gebots der „Erforderlichkeit“ (Wernicke in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand Januar 2015, Art. 106 AEUV Rn. 63 und Rn. 72). Seine Anwendung auf dem Gebiet der Abfallentsorgung ist geklärt (s. z.B. EuGH, Urteil vom 25. Juni 1998 - Rs. C-203/96 - Slg. 1998, I-4075). Eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit ist rechtlich nur zulässig, soweit es dem Inhaber eines ausschließlichen Rechts ermöglicht werden muss, seine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu erfüllen; eingeschlossen ist darin die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen (s. z.B. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - Rs. C-475/99 - Slg. 2001, I-8089). Bedeutsam ist das Gebot der “Erforderlichkeit” bei trennbaren Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Steht ein milderes Mittel zur Gewährleistung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstrukturen zur Verfügung, sind Monopolstrukturen im Entsorgungsbereich insoweit nicht erforderlich (Petersen, NVwZ 2009, 1063, 1070; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526). Maßgebend ist die Beurteilung im Einzelfall (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

65

Auch vor diesem europarechtlichen Hintergrund hat die Kammer keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG. Die gesetzliche Regelung nimmt keine europarechtswidrige (vgl. dazu Petersen, NVwZ 2009, 1063, 1070; Suhl, AbfallR 2012, 201, 212 f.) pauschale Zuordnung der getrennt erfassten Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor. Ausdrücklich betont die Gesetzesbegründung, die Einräumung exklusiver Rechte für jene Aufgabenträger stehe unter dem Vorbehalt der „Erforderlichkeit“; daher komme den Ausnahmetatbeständen, insbesondere der gewerblichen Sammlung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG), eine wichtige Funktion zu, weil der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit gewerblicher Sammlungen im Bereich der Hausmüllentsorgung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit der notwendige Raum gegeben und dadurch die Verhältnismäßigkeit der Überlassungspflichten sichergestellt werde (BT-Drucksache 17/6052, Seite 85 f.). Daraus wird deutlich, dass die grundsätzliche Zuständigkeit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für getrennt gesammelte Abfallfraktionen deshalb europarechtskonform ist, weil auch gewerbliche Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zugelassen werden können (Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526; zum Ganzen ausdrücklich: Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537). Insofern stehen die §§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG im Dienste des Art. 106 Abs. 2 AEUV. Die Vorschriften verfolgen also das Ziel, die praktische Wirksamkeit des EU-Rechts zu bewerkstelligen. Dazu trägt auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei; im Rahmen des Art. 106 Abs. 2 AEUV obliegt dem Mitgliedstaat bzw. dem Aufgabenträger, der sich zu seinen Gunsten auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis für das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen (EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99 - Slg. 2001, I-4109). Diese verfahrensrechtliche Vorkehrung trägt zur europarechtskonformen Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG bei, so dass auch von daher an der Normgeltung ernsthafte Zweifel nicht bestehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

66

Zudem lässt sich der Gesetzesbegründung entnehmen, dass mit Hilfe der Kollisionsklauseln der §§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG die einer gewerblichen Sammlung im Einzelfall entgegenstehenden öffentlichen Interessen bestimmt und im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH abgewogen werden sollen (vgl. BT-Drucksache 17/6042, Seite 87). Entsprechend wird man bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften den Einfluss des Europarechts zu berücksichtigen haben. Inwieweit aber eine – über eine am Wortlaut bzw. Wortsinn orientierte – europarechtskonforme Auslegung geboten ist, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert. Nach Auffassung der Kammer lässt sich diese Rechtsfrage – ungeachtet der generellen Feststellung der europarechtlichen Determination der Vorschriften – nur unter konkreter Bezugnahme auf die einschlägige Variante des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG bzw. den in Rede stehenden Tatbestand des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG (i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG) und unter Berücksichtigung der Prämisse beantworten, ob es dem Gesetzgeber gelungen ist, die „überwiegenden öffentlichen Interessen“ hinreichend konkret und auf das erforderliche Maß beschränkt zu definieren und damit den europarechtlichen Vorgaben hinreichend zur Geltung zu verhelfen.

67

2.2.2. Die Untersagungsverfügung muss auch der in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierten Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ genügen.

68

Dazu hat der VGH Baden-Württemberg in seinem zitierten Beschluss vom 9. September 2013 zutreffend ausgeführt:

69

„Eine Untersagungsverfügung darf nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nur erlassen werden, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG „anders nicht zu gewährleisten ist“. Diese gesetzliche Vorgabe stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. w. S.) dar (NdsOVG, a. a. O., S. 221). Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung stellt im Vergleich mit anderen Reglementierungen (…) den intensivsten Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eines gewerblichen Sammlers dar und kommt daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio in Betracht (NdsOVG, a.a.O., S. 221; OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 122/13 - juris RdNr. 18; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 47; Dippel in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 RdNr. 24). Dies setzt voraus, dass die Untersagungsverfügung im konkreten Fall die einzige geeignete Maßnahme zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist (OVG Hamburg, a. a. O., RdNr. 12). Die Beachtung dieser Anforderungen stellt § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG dadurch sicher, dass die zuständige Behörde zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet ist (Schomerus, in: Ver-steyl/Mann/Schomerus, a. a. O., § 18 RdNr. 16).

70

In der Sache nimmt die Formulierung „anders nicht zu gewährleisten“ – wie schon die Gesetzessystematik nahelegt – die in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG genannten behördlichen Befugnisse in Bezug, weil deren Ausübung die Berufsfreiheit des gewerblichen Sammlers weniger belasten würde als ein vollständiges Verbot (OVG Hamburg, a. a. O., RdNr. 12; Dippel in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 RdNr. 24). Trifft das im konkreten Fall zu, steht ein milderes Mittel zur Sicherung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zur Verfügung, so dass durch ein behördliches Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dem durch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG angeordneten „Interventionsminimum“ (Gebot des schonendsten Eingriffs) Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 48). ….

71

Nach diesem System abgestufter Eingriffsbefugnisse muss die zuständige Behörde im konkreten Fall darlegen, warum an Stelle des Verbots nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (bzw. des von diesem beauftragten Dritten) in Betracht kommt (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 49). Durchzuführen ist stets eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist der Erlass von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zwecks Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu prüfen; kommt ein milderes Mittel im konkreten Fall nicht in Betracht, ist eine Untersagung der gewerblichen Sammlung zu prüfen (Schwind in: v. Lersner/Wenden-burg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG RdNr. 64; Schomerus in: Versteyl/Mann/Schomerus, a. a. O., § 18 RdNr. 16; eingeräumt auch von Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136, mit der – hier nicht gegebenen – Einschränkung des absoluten Schutzes des Ausschreibungswettbewerbs nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Der zuständigen Behörde ist es folglich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben.

72

§ 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normiert, anders als § 62 KrWG, eine gebundene Verwaltungsentscheidung. Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind, muss die zuständige Behörde eine Untersagung der gewerblichen Sammlung vornehmen; Ermessen räumt das Gesetz der Behörde nicht ein. Im Regelungsgefüge des § 18 Abs. 5 KrWG fungiert Satz 2 allerdings als ultima ratio; das Verbot einer angezeigten Sammlung kommt nur in Betracht, wenn die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben „anders nicht zu gewährleisten ist“, d. h. Maßnahmen nach Satz 1 des § 18 Abs. 5 KrWG insbesondere die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht sicherzustellen vermögen.“

73

2.2.3. Diesen Anforderungen werden die Untersagungsverfügung vom 9. April 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 13. November 2014 nicht hinreichend gerecht. Die Beklagte hat weder die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 2 KrWG hinreichend dargelegt (a.) noch sich in gebotener Weise damit auseinandergesetzt, ob an Stelle des Verbots der gewerblichen Sammlungen nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Betracht kommt (b.).

74

a. Die Kammer kann mit Blick auf die Ausführungen der Beklagten überwiegende öffentliche Interessen, die der Sammlung der Klägerin entgegenstehen könnten, nicht erkennen.

75

aa. Zunächst braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die Beklagte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung von Abfällen durchführt (s. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG). Jedenfalls muss auch bei Vorliegen einer hochwertigen Erfassung und Verwertung von Abfällen immer berücksichtigt werden, dass eine wesentliche Beeinträchtigung von Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorliegen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10791/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135). Wegen der europarechtlichen Vorgaben ist das Vorliegen einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG durch eine gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf konkrete, nachprüfbare Tatsachen zu stützen (vgl. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17, Rn. 160 m.w.N.); die für den Erlass einer Untersagungsverfügung zuständige Behörde trägt insoweit die Darlegungslast (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10783/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135 m.w.N.; VG Neustadt, Urteil vom 7. April 2014 – 4 K 717/13.NW –, juris). An den Nachweis der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind hohe Anforderungen zu stellen. Bloße Hypothesen oder Mutmaßungen sind insofern nicht ausreichend. Das Vorbringen der Beklagten wird diesen Anforderungen aus mehreren Gründen – die nachstehend in Anbetracht der jeweiligen Alternative des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG näher ausgeführt werden – nicht gerecht. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer sowohl mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG als auch mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 2 KrWG.

76

Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG ist eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird. Dabei ist zu betonen, dass die gewerbliche Sammlung zu einer „Verhinderung“ der Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen führen muss; eine bloße Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist demgegenüber nicht ausreichend und demzufolge hinzunehmen. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch der Systematik der Vorschrift (Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 164). Bezugspunkt der Prüfung sind dabei die gesamten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 KrWG treffenden Entsorgungspflichten. Es kommt nicht darauf an, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei Durchführung der gewerblichen Sammlung seine Entsorgungspflichten im Hinblick auf die konkrete Abfallfraktion zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen kann (vgl. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O. § 17 Rn. 164). Derartige Auswirkungen der gewerblichen Sammlung der Klägerin konnte die Beklagte nicht hinreichend darlegen; ihr Vortrag wird den besagten hohen Anforderungen an einen entsprechenden Nachweis nicht gerecht.

77

In ihrem Widerspruchsbescheid (der Ausgangsbescheid nimmt auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG nicht Bezug) führt die Beklagte lediglich Behauptungen an, die sie nicht anhand von Tatsachen bzw. belastbarer Zahlen belegt. So gibt die Beklagte an, angesichts einer abgeschöpften Gesamtmenge an Altkleidern und -schuhen von 1.483,79 Tonnen (dabei ermittelt sie diese Gesamtmenge aus der Summe „aller angezeigten Altkleidersammlungen“) drohe die Schließung der Wertstoffhöfe, da durch die Konkurrenz gewerblicher Sammler deren hinreichende Auslastung nicht mehr sichergestellt sei. Diese Ausführungen sind bereits insoweit unzureichend, als für das Gericht nicht ersichtlich ist, inwieweit die Wertstoffhöfe bislang ausgelastet sind und welchen Anteil die Abfallfraktionen „Altkleider und -schuhe“ bei dieser Auslastung einnehmen. Entsprechend können auch die Folgen eines Wegfalls dieser Fraktionen nicht abgeschätzt werden. Im Übrigen bezweifelt die Kammer auch, dass diesen Abfallfraktionen mit Blick auf die Gesamtauslastung der Wertstoffhöfe ein derart tragendes Gewicht zukommt, wie es die Beklagte behauptet.

78

Weiterhin beruft sich die Beklagte darauf, durch die Abschöpfung der Altkleider und -schuhe durch die Vielzahl der gewerblichen Sammler sei das flächendeckend eingerichtete Holsystem nicht mehr rentabel und müsste demzufolge wieder aufgegeben werden. Auch diese Thesen werden von Seiten der Beklagten nicht belegt. Zudem liegt dieser Argumentation der Beklagten offenbar die – rechtlich irrelevante – Erwartungshaltung zugrunde, dass das von ihr zum 1. Januar 2013 eingerichtete Holsystem rentabel sein müsse. Zwar mag die Rentabilität durchaus Motiv der Beklagten bei der Einführung des Holsystems gewesen sein. Rechtlich geschützt ist diese Erwartung jedoch nicht; maßgeblich ist allein, ob die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert würde, zumal – wie erwähnt – die gesamten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 KrWG treffenden Entsorgungspflichten in den Blick zu nehmen sind und nicht, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei Durchführung der gewerblichen Sammlung seine Entsorgungspflichten im Hinblick auf die konkrete Abfallfraktion zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen kann.

79

Schließlich führt die Beklagte an, durch die Sammelaktivität der Klägerin und der anderen ihr angezeigten gewerblichen Sammlungen und der gemeinnützigen Sammlungen entgingen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Einnahmen in beträchtlicher Höhe (419.000 €), weshalb sie ihre Entsorgungspflichten nicht mehr zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen könne. Dabei geht die Beklagte bei der Ermittlung des vorgenannten Betrages „ganz praktisch“ unter Berufung „auf eigene Erfahrungen“ „von einem Volumen an Altkleidern von 10 kg pro Einwohner und Jahr aus“. Die vorgenannte Summe zeige jedenfalls, so die Beklagte weiter, dass das Sammeln von Altkleidern für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sehr wohl eine wirtschaftliche Dimension darstelle. Abgesehen davon, dass die vorgebrachte Summe einer validen Tatsachengrundlage entbehrt, untermauert die Beklagte nicht durch entsprechende Zahlen, inwieweit die – ohnehin gemutmaßten – Einbußen zu einer Verhinderung der Erfüllung der bestehenden Entsorgungspflichten führen. Der Hinweis darauf, dass das Sammeln von Altkleidern eine wirtschaftliche Dimension besitze, ist insoweit unzureichend. Gleiches gilt zudem für den hintangestellten Hinweis der Beklagten, angesichts dieser wirtschaftlichen Dimension bestehe die Möglichkeit „Einfluss auf die Gebühren zu nehmen“; aufgrund der wegfallenden Einnahmen aus der Verwertung der Wertstoffe könne die Notwendigkeit einer Gebührenanpassung nach oben in Zukunft nicht ausgeschlossen werden, was die wirtschaftliche Ausgewogenheit der Entsorgungspflichten berühren würde.

80

Mit Blick auf letztere Ausführungen der Beklagten verweist die Kammer im Übrigen auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der sie sich anschließt. Danach bedarf es, um eine tragfähige Beurteilung der „wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG vornehmen zu können, einer Analyse und Bewertung der tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der gewerblichen und ggf. gemeinnützigen Sammlungen auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die pauschale Angabe der dem Gebührenhaushalt entzogenen Verwertungserlöse, die vorliegend obendrein auf unzureichender Tatsachengrundlage (ganz praktische eigene Erfahrungen der Beklagten) errechnet wurden, genügt dem nicht (s. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

81

bb. Ebenfalls konnte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG nicht hinreichend darlegen. In ihrem Ausgangsbescheid führt die Beklagte mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG wörtlich aus: „Einnahmen, die der Entsorgungsbetrieb über den Verkauf von Abfällen an Dritte erschließen kann, mindern also die Gebührenhöhe. Nun sind nicht alleine die Wertschöpfung, die ihr Unternehmen sich in Kaiserslautern erschließen will und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen für den Entsorgungsbetrieb der Stadt Kaiserslautern zu beurteilen. Vielmehr liegen der Stadt Kaiserslautern weitere Anzeigen von gewerblichen Sammlern vor, die in ihrer Gesamtheit zu einem erheblichen Einnahmeverlust für den Entsorgungsbetrieb führen, wenn diese Sammlungen nicht untersagt werden. Ihre gewerbliche Sammlung führt daher zumindest zu einer Minderung der werthaltigen Abfallströme, was sich auf das bestehende Sammelsystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auswirkt. Insofern können Auswirkungen auf die öffentlich-rechtlichen Gebühren nicht ausgeschlossen werden.“ Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten konkretisierte diese Ausführungen nicht, sondern verwies auf die vorstehenden, bereits zu § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG angestellten Erwägungen unter Hinweis darauf, dass sie (die Widerspruchsbehörde) eine Gefährdung der Stabilität der Gebühren nicht abschließend beurteilen könne. Soweit die Beklagte angesichts dieser Ausführungen im Widerspruchsbescheid überhaupt an ihrer Auffassung, § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG sei erfüllt, festhält, lässt sich ihrem Vorbringen erneut die notwendige Tatsachengrundlage zur Beurteilung der Auswirkungen der gewerblichen Sammlungen auf die Gebührenhöhe bzw. -stabilität nicht entnehmen. Insoweit kann auf Vorstehendes Bezug genommen werden.

82

cc. Endlich sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG – unter Berücksichtigung der von der Kammer für geboten erachteten europarechtskonformen Auslegung der Vorschrift – nicht erfüllt.

83

Danach ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 KrWG) insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt. Inwieweit diese Vorschrift vor dem Hintergrund der bereits dargelegten europarechtlichen Vorgaben einer einschränkenden, an den Vorgaben des Art. 106 Abs. 2 AEUV bzw. der EuGH-Rechtsprechung orientierten Auslegung bedarf, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert.

84

Der Bayerische VGH spricht sich in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 – 20 B 14.710 –, juris gegen das Erfordernis einer europarechtskonformen Auslegung der Vorschrift aus. Das von ihm mit Blick auf den Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG und die Entstehungsgeschichte des KrWG ermittelte Auslegungsergebnis bedürfe „keiner grundsätzlichen Korrektur aufgrund der Wertungen des Art. 12 GG oder Art. 106 Abs. 2 AEUV“. Ausgehend von dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG stellt der Bayerische VGH zunächst für den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt fest, dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, weil von der Sammlung Altkleider und damit Abfälle erfasst würden, für die der kommunale Entsorgungsbetrieb eine haushaltsnahe Erfassung und Verwertung durchführe. Dies trifft auf den vorliegenden Fall ebenfalls zu. Mit dem kombinierten Hol- und Bringsystem betreibt der kommunale Entsorgungsträger ein haushaltsnahes Erfassungssystem, bezüglich dessen zudem angesichts der vorgelegten Zahlen (55 % der erfassten Abfälle gehen zur Wiederverwendung in Second Hand-Shops, etwa 22 % werden der Weiterverwertung, z.B. in der Putzlappenindustrie, etwa 15 % der Weiterverwertung in der Rohstoffindustrie und lediglich 5 % der sonstigen Verwertung zugeführt) von der effizienten Nutzung der Ressourcen auszugehen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen gerade Holsysteme wie dasjenige der Beklagten von der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG erfasst werden (BT-Drucksache 17/7505, Seite 44). Ein solcher Schutz ist deshalb geboten, weil eine haushaltsnahe Erfassung im Holsystem die allgemeine Zugänglichkeit sichert, die wesentliches Merkmal gemeinwohlorientierter Dienstleistungen ist und zu den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf Dienste von Allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zählt (Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 173 m.w.N.).

85

Angesichts des Befundes der Einschlägigkeit des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG rekurriert der Bayerische VGH im Folgenden auf die Sätze 1 und 2 des § 17 Abs. 3 KrWG und stellt heraus, dass von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auszugehen sei, die wiederum dazu führe, dass eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen sei, sodass überwiegende öffentliche Interessen der gewerblichen Sammlung entgegenstünden. Demzufolge, so der Bayerische VGH in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 – 20 B 14.710 –, juris weiter, komme ein Vorrang des privaten Sammlers nur in Betracht und scheide eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG aus, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Dieser Befund werde zudem durch die Entstehungsgeschichte des KrWG bestätigt.

86

Mit dieser Rechtsauffassung tritt der Bayerische VGH derjenigen des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537) entgegen, der sich für das Bedürfnis nach einer europarechtskonformen Auslegung ausspricht. Die Kammer folgt der Ansicht des VGH Baden-Württemberg, weil auch sie eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift für erforderlich hält. Das enge Verständnis des Gesetzeswortlauts des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, wie es der Bayerische VGH vertritt, führt im Ergebnis dazu, dass ein bestehendes öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem (falls „haushaltsnah“ und „hochwertig“) gegen jedwede private Konkurrenz geschützt wird, sofern nicht ausnahmsweise § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG eingreift. Ein solches Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, das die bloße Existenz eines Systems der haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. einen von diesem beauftragten Dritten für den Ausschluss einer gewerblichen Sammlung genügen lässt, ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht europarechtskonform (vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 – W 4 S 12.1130 –, juris). Sie entspricht nicht den Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV und verstößt insbesondere gegen das Gebot der „Erforderlichkeit“.

87

Mit der Formulierung „insbesondere“ in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG stellt der Gesetzgeber klar, dass auf der Tatbestandsseite Regelbeispiele normiert werden; dies schließt nicht aus, dass die in dem Regelbeispiel zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorstellung im Einzelfall möglicherweise nicht zutrifft. Nach dem Wortlaut liegt im je zu beurteilenden Einzelfall mithin nicht zwingend eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor, falls das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bejaht wird; vielmehr kann im Einzelfall eine gewerbliche Sammlung bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchaus zulässig sein (Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1408; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537; vgl. auch VG Neustadt, Urteil vom 7. April 2014 – 4 K 717/13.NW –).

88

Gesetzessystematisch fungiert § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 KrWG. Danach wird in einem materiellen Sinne vorausgesetzt, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich beeinträchtigt wird“. Dieses schon europarechtlich gebotene materielle Verständnis ist gleichsam nicht hintergehbar, weil jene Bestimmung in dem Kaskadenmodell des § 17 Abs. 3 KrWG ihrerseits eine Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG darstellt; die dort geschützte Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von diesem beauftragten Dritten kann sinnvollerweise nicht bereits auf Grund des bloßen Nebeneinanders von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten ohne inhaltliche Würdigung der konkurrierenden Entsorgungssysteme als „gefährdet“ angesehen werden. Schließlich darf nicht verkannt werden, dass die in § 17 Abs. 3 KrWG angelegten Konkretisierungsstufen der Konturierung „überwiegender öffentlicher Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dienen; dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein mit einem formalistischen Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zureichend ausgefüllt werden kann, liegt auf der Hand (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

89

Demgemäß ist den Ausführungen des Bayerischen VGH zum Wortlaut des § 17 Abs. 3 KrWG insoweit entgegenzutreten, als dieser nicht berücksichtigt, dass die Sätze 2 und 3 des § 17 Abs. 3 KrWG widerlegliche Vermutungen normieren. Dies ist im Hinblick auf Satz 2 indessen anerkannt (s. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 160 m.w.N.; Beckmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 KrWG, Rn. 118). In Bezug auf Satz 3 entspricht dies jedenfalls der herrschenden Meinung, für die im Übrigen bereits der Wortlaut des Gesetzes („annehmen“) spricht (vgl. zum Streitstand unter Berücksichtigung zahlreicher Nachweise aus Rspr. und Lit.: Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 171). Beachtet man dies, kann eine wortlautgetreue Anwendung der Sätze 1 bis 3 des § 17 Abs. 3 KrWG – unter Berücksichtigung der dort normierten widerlegbaren Vermutungen – allenfalls wie folgt lauten: Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG verwirklicht, wird zwar vermutet, dass die gewerbliche Sammlung die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des kommunalen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Kommt man indes zu dem Ergebnis, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, wird zwar wiederum nach Satz 2 des § 17 Abs. 3 KrWG die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten vermutet. Auch diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Im Ergebnis führt daher die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bereits in Anbetracht des Wortlautes der Sätze 1-3 des § 17 Abs. 3 KrWG nicht zwingend zum Bestehen „überwiegender öffentlicher Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Vielmehr bedarf es ausweislich des nationalen Rechts stets der weiteren Prüfung, ob die Vermutung des Gesetzes im je zu bewertenden Einzelfall nicht ausnahmsweise widerlegt wurde. Namentlich ist zusätzlich zum Tatbestand des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zu prüfen, ob die gewerbliche Sammlung die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, wie es das Gesetz (widerlegbar) vermutet, tatsächlich wesentlich beeinträchtigt. Anschließend ist zu prüfen, ob bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung, diese tatsächlich zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führt. Dabei kann die Darlegungslast nicht dem gewerblichen Sammler zugewiesen werden. Die Behörde ist dafür verantwortlich, auch den für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung sprechenden Sachverhalt zu ermitteln (so ausdrücklich Beckmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 KrWG Rn. 119; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10783/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135 m.w.N). Diese Vorgehensweise ist letztlich Konsequenz des mit je widerlegbaren Vermutungen versehenen Kaskadensystems des § 17 Abs. 3 KrWG.

90

Vorstehendes lässt sich zudem angesichts des europarechtlichen Einflusses auf die Vorschrift des § 17 Abs. 3 KrWG untermauern: Entstehungsgeschichtlich hat das Merkmal „wesentliche Beeinträchtigung“ europarechtliche Ursprünge. Vor dem Hintergrund des Art. 106 AEUV hatte die EU-Kommission im Notifizierungsverfahren zum Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 28. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass nur „wesentliche“ Auswirkungen gewerblicher Sammlungen auf die Kommunen im Rahmen der Einzelfallabwägung des § 17 Abs. 3 KrWG berücksichtigt werden dürften; andernfalls könne der Zugang eines neuen Wettbewerbers EU-rechtswidrig behindert werden (Mitteilung SG[2011] D/51545 im Notifizierungsverfahren 2011/0148/D). Unter ausdrücklicher Erinnerung an diesen Vorgang hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates die EU-rechtskonforme Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG angemahnt (BT-Drucksache 17/6645, Seite 5). Der zuständige BT-Ausschuss hat in seiner Beschlussempfehlung darauf reagiert (BT-Drucksache 17/7505, Seite 3). Die europarechtskonforme Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts drängt sich geradezu auf (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

91

Daraus folgt: Nach Sinn und Zweck des Kaskadenmodells gemäß § 17 Abs. 3 KrWG steht Satz 3 Nr. 1 im Dienste der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungssystems (Satz 1). Eine „Gefährdung“ dieser Funktionsfähigkeit (Satz 2) durch eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann nach Auffassung der Kammer allenfalls angenommen werden, wenn die gewerbliche Sammlung – „in ihrer konkreten Ausgestaltung“ und ggf. „im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG) – mehr als nur einen geringen Anteil des gesamten Aufkommens einer bestimmten Abfallart (hier: Alttextilien) im Entsorgungsgebiet erfasst. Danach ist regelmäßig eine wesentliche Beeinträchtigung noch nicht anzunehmen, wenn der Mengenentzug einer konkreten getrennt erfassten Abfallfraktion sich im Bereich von 10-15 % bewegt (vgl. Mann, KommJur 2014, 325 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Selbst bei rein innerstaatlich angelegter Gesetzesdeutung kann ernsthaft nicht davon gesprochen werden, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich“ beeinträchtigt wird, wenn nur eine eher geringfügige gewerbliche Sammlung bestimmter Abfälle stattfindet (OVG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2013 – 5 Bs 208/12 –, juris). Andernfalls bewirkte die Gesetzesanwendung einen rechtlich unzulässigen absoluten Konkurrentenschutz (so wörtlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

92

Eine an diesem Maßstab bemessene „wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung“ respektive eine „Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers“ kann die Kammer nicht ausmachen. Die hierzu vorgebrachten Angaben der Beklagten vermögen entsprechendes nicht zu belegen.

93

Im Zuge des Widerspruchsverfahrens legte die Beklagte über den ASK und die ZAK Zahlen aus dem Jahre 2013 vor. Danach hat der ASK eine Altkleidermenge von ca. 30 Tonnen/Jahr mit einem Erlös von 300 € pro Tonne gesammelt. Zudem hat die ZAK mitgeteilt, dass sie im Jahr 2013 43 Tonnen Altkleider, davon 27,15 Tonnen aus der Stadt Kaiserslautern, erfasst hat. Für das Jahr 2014 kalkulierte die ZAK mit einer Gesamtsammelmenge von 63 Tonnen/Jahr, davon 30 Tonnen aus dem Stadtgebiet von Kaiserslautern. Zudem prognostizierte sie eine Gesamtsammelmenge der gewerblichen Sammler von 892,24 Tonnen sowie 589,55 Tonnen über gemeinnützige Sammlungen. Dem stehen gegenüber für die Jahre 2013 und 2014 21,54 Tonnen Altkleider, die die Klägerin im Stadtgebiet von Kaiserslautern sammeln wollte.

94

Diese Ausführungen der Beklagten vermögen eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung respektive eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht zu belegen. Nach Angaben von ASK und ZAK steigt die erwartete Gesamtmenge an Altkleidern bei den gewerblichen Sammlern im Sammelgebiet von ca. 600 Tonnen (im Jahr 2013) auf 892,24 Tonnen (Erwartung für das Jahr 2014). Insofern ist nicht zu erkennen, wieso die klägerische Sammlung angesichts des erwarteten deutlich höheren Anfalls an Altkleidern nicht zugelassen werden kann. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass ASK und ZAK mit eigenen Sammelmengen von 30 Tonnen (ASK) und 63 Tonnen, davon 30 Tonnen im Stadtgebiet von Kaiserslautern (ZAK), rechnen. Zudem erklären ASK und ZAK, sie könnten im Jahre 2014 einen Betrag von 355 € pro Tonne an Altkleidern erwirtschaften, während im Jahre 2013 ein Erlös von 300 € pro Tonne erzielt wurde. Die Validität dieser Zahlen unterstellt, konnte die Beklagte im Jahr 2013 folglich einen Ertrag von 17.145 € erwirtschaften (30 + 27,15 = 57,15 Tonnen multipliziert mit 300 €), während im Jahr 2014 mit einem Betrag von 21.300 € (30 + 30 = 60 Tonnen multipliziert mit 355 €) gerechnet wird. Die Beklagte geht im Hinblick auf die private „Konkurrenz“ gerade nicht von eigenen Verlusten sondern vielmehr von weiteren Gewinnen aus, so dass es ihr letztlich um eine Gewinnmaximierung geht. In Anbetracht all dessen vermag das Gericht eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung bzw. die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht zu erkennen.

95

Soweit der Stadtrechtsausschuss demgegenüber im Widerspruchsbescheid ausführt, im Jahre 2014 würden nach seinen Berechnungen allein durch gewerbliche und gemeinnützige Sammler 1.483,79 Tonnen an Altkleidern abgeschöpft und er infolge dessen offenbar unterstellt, der kommunale Entsorgungsträger könne in Anbetracht dessen keinerlei Altkleider erfassen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass der Stadtrechtsausschuss den Betrag von 1.483,79 Tonnen in unzulässiger Weise berechnet. Er rekurriert nämlich bei dieser Ermittlung auch auf Zahlen von gewerblichen Sammlern, die diese im Rahmen des Anzeigeverfahrens vorgelegt haben und bezieht daher in seine Betrachtung Sammlungen ein, die zuweilen (noch) nicht durchgeführt worden sind. Dieses Vorgehen steht nicht in Einklang mit § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG, der zwar ausdrücklich besagt, dass bei der Bewertung der angezeigten Sammlung auch deren „Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ zu berücksichtigen ist. Diesbezüglich besteht aber – nicht zuletzt aufgrund der Begründung des Änderungsantrags der Regierungsfraktionen – Einigkeit dahingehend, dass lediglich bereits bestehende gewerbliche Sammlungen in die Betrachtung einbezogen werden sollen; weitere – auch konkret – geplante Sammlungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 157 m.w.N.). Entsprechend legt der Stadtrechtsausschuss seiner Entscheidung bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht schlüssige Maßstäbe zugrunde.

96

Auch wenn es der Beklagten (bisher) nicht gelungen ist, eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung respektive eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu belegen, steht es ihr offen, ihren Bürgern die Vorzüge des eigenen Bring- und Holsystems gegenüber den gewerblichen Sammlungen zu vermitteln.

97

b. Darüber hinaus liegt aber auch ein Verstoß gegen die in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierte Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ der Untersagungsverfügung vor. Wie oben dargelegt, ist vor Erlass einer auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagungsverfügung von der Behörde stets zu prüfen, ob nicht - als milderes Mittel - durch Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sichergestellt werden können. Insoweit kann beispielsweise eine angemessene Befristung der gewerblichen Sammlung in Betracht kommen, um danach an Hand der neu gewonnenen Erkenntnisse die Voraussetzungen der Sammlung erneut prüfen zu können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537). Auch die mengenmäßige Begrenzung der gewerblichen Sammlung kann ein taugliches Mittel zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sein (vgl. Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Mit diesen Fragen hat sich die Beklagte nicht auseinander gesetzt und damit die im Rahmen des § 18 Abs. 5 KrWG gesetzlich vorgeschriebene zweistufige Prüfung nicht durchgeführt.

98

Die Untersagung der Sammlung ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Folglich ist auch die Verfügung der Beklagten, die im Stadtgebiet von Kaiserslautern aufgestellten Sammelcontainer zu entfernen, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

99

3. Daneben ist auch die in Ziffer 3 des Bescheids vom 9. April 2013 verfügte Zwangsmittelandrohung (s. §§ 64, 66 LVwVG) aufzuheben.

100

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO –.

101

Die Berufung war durch das Verwaltungsgericht gemäß § §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Kammer der Rechtsfrage, wann eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen ist, grundsätzliche Bedeutung beimisst.

102

Beschluss

103

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 2.4.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013). Der Zwangsgeldandrohung kommt wegen der Verbindung mit der Grundverfügung hierbei keine eigenständige Bedeutung zu (Streitwertkatalog Ziffer 1.6.2).

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2013 - 1 K 886/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die R. GmbH, wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.03.2013, mit der ihr untersagt wurde, im Stadtgebiet Mannheim gewerblich Alttextilien aus privaten Haushaltungen zu sammeln.
Die Antragstellerin betrieb ab 1996 die Sammlung von Alttextilien in Mannheim, bis 06.11.2011 im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes. Am 28.10.2011 zeigte die Antragstellerin der Antragsgegnerin an, dass sie eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien beabsichtige. Daraufhin untersagte die Antragsgegnerin mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 21.11.2011 die angezeigte Sammlung. Am 27.06.2012, näher konkretisiert am 26.07. und 05.09.2012, zeigte die Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Alttextilien und Schuhen (im Folgenden: Alttextilien) auf dem Gebiet der Stadt Mannheim für die Dauer von zehn Jahren an. Sie führte dazu aus, sie beabsichtige, zusätzlich zu den bereits seit 1996 betriebenen 67 Container-Stellplätzen mit einem Aufkommen von 240 t pro Jahr 50 weitere Container aufzustellen und damit weitere ca. 175 t jährlich zu erfassen. Sie betreibe bundesweit ca. 7.000 Altkleidercontainer, in ihrem Werk im thüringischen A. würden über 350.000 Kleidungsstücke (ca. 100 t) täglich sortiert.
Im Rahmen der Anhörung der Antragstellerin zu einer beabsichtigten Untersagungsverfügung beschrieb die Antragsgegnerin das von ihrem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mannheim durchgeführte Sammelsystem wie folgt: Seit 1999 erfolge die Erfassung und Verwertung von Alttextilien getrennt von den übrigen Siedlungsabfällen. Im Bring-System stehe ein flächendeckendes, stadtweites Containernetz mit 149 Standplätzen und 156 Behältern zur Verfügung, ferner könnten größere Mengen kostenfrei bei dem Recyclinghof abgegeben werden. Die Behälterbewirtschaftung erfolge über stadteigenes Personal, die Behälterleerung erfolge in der Regel einmal wöchentlich. Ein Rufbereitschaftssystem stelle ständig die Erreichbarkeit der Abfallwirtschaft Mannheim sicher. Die Verwertung der Sammelware erfolge nach entsprechender Ausschreibung durch die Beauftragung Dritter über die Vergabestelle der Abfallwirtschaft Mannheim. Die Kosten für Erfassung und Verwertung dieser Abfälle deckten sich aus dem Gebührenhaushalt und könnten zu einem wesentlichen Teil mit den Vermarktungserlösen erwirtschaftet werden. Es existierten keine genehmigten gewerblichen Sammlungen im Stadtgebiet, jedoch eine Vielzahl (abfall-, straßen- und eigentumsrechtlich) illegal aufgestellter Sammelbehälter. Dies habe bereits zu einem signifikanten Mengenrückgang geführt, der Erlösausfall werde für 2012 auf 75.000,-- bis 150.000,-- EUR geschätzt.
Mit Bescheid vom 06.03.2013 untersagte die Antragsgegnerin mit der Firmierung „Abfallwirtschaft Mannheim als untere Abfallrechtsbehörde, Eigenbetrieb für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung der angezeigten gewerblichen Sammlung von Alttextilien und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR an. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung sei § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 - 3 KrWG AbfG. Die Antragstellerin verfüge nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG. Entgegen der bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 habe die Antragstellerin nach Beendigung der früheren Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz gewerblich Alttextilien im Stadtgebiet Mannheim gesammelt. Daher sei nicht auszuschließen, dass sie sich auch zukünftig über bestehende gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen hinwegsetzen werde.
Der angezeigten Sammlung stünden darüber hinaus überwiegende öffentliche Interessen der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträgerin entgegen. Die Durchführung der Sammlung der Antragstellerin würde auch im Zusammenwirken mit anderen angezeigten Sammlungen die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin als Entsorgungsträgerin erheblich gefährden. Das Gesamtaufkommen an Alttextilien im Stadtgebiet Mannheim werde auf ca. 1.200 t pro Jahr geschätzt. Durch den Umfang der von der Antragstellerin angezeigten Sammlung von 415 t pro Jahr würden ein Abfluss von 35% der Sammelware verursacht und damit bereits erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der städtischen Sammlung. Im Zusammenwirken mit weiteren zur Zeit 22 angezeigten gewerblichen Sammlungen würde das Gesamtaufkommen an Alttextilien mehrfach überschritten, so dass nur noch ein unplanbarer Bruchteil des Alttextilaufkommens von der Stadt Mannheim erfasst werden könnte. Die dadurch bewirkten Einnahmeausfälle aus der Vermarktung bzw. Verwertung könnten nicht durch geringere Erfassungskosten kompensiert werden, weil sich weder die Behälteranzahl noch der Personaleinsatz bei der gebotenen Sicherstellung einer mindestens wöchentlichen Leerung reduzieren ließen. Letztlich wäre eine Erfassung und Verwertung unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen nicht mehr möglich. Zudem gefährde die Durchführung der angezeigten Sammlung die Stabilität der Abfallgebühren. Allein die angezeigte Sammlung würde zu Ausfällen im Umfang von ca. 167.000,-- EUR führen, bei Durchführung aller angezeigten Sammlungen wäre mit Einnahmeausfällen in Höhe von 80 bis 90% zu rechnen. Die Durchführung der angezeigten Sammlung der Antragstellerin würde ferner die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe der im Herbst 2012 ausgeschriebenen Leistung (Transport und Verwertung der Sammelware) unterlaufen, da die Antragstellerin, obwohl im Vergabewettbewerb unterlegen, neben dem erfolgreichen Bewerber den Transport und die Verwertung von Sammelware durchführen würde. Die von der Antragstellerin angezeigte nicht flächendeckende, sondern auf lukrative Standorte beschränkte Sammlung sei auch nicht etwa leistungsfähiger als das Sammelsystem der Antragsgegnerin. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von § 18 Abs. 7 KrWG, resultierend aus einer bereits bestehenden Sammlung, könne die Antragstellerin sich nicht berufen. Denn bei der von der Antragstellerin in der Vergangenheit im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes durchgeführten Sammlung habe es sich um eine gemeinnützige Sammlung gehandelt. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das erforderliche besondere Vollzugsinteresse ergebe sich daraus, dass die Durchführung der angezeigten Sammlung zu erheblichen Einnahmeeinbußen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgerin führe. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung sei die Antragsgegnerin jedoch auf einen berechenbaren, stetigen Mittelzufluss auch für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens angewiesen.
Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.05.2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt bzw. angeordnet. Es hat hinreichend gewichtige Verstöße der Antragstellerin gegen die bestandskräftige Untersagungsverfügung für nicht belegt erachtet, so dass die Annahme der Unzuverlässigkeit darauf nicht gestützt werden könne; die Antragstellerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass sie nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 nicht mehr gewerblich, sondern wieder für eine karitative Organisation gemeinnützig gesammelt habe. Es bestünden auch Zweifel, ob bei einem bundesweit tätigen Unternehmen allein aus dem Verstoß gegen eine Verfügung in einer bestimmten Stadt auf dessen Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne. Soweit die Untersagungsverfügung damit begründet worden sei, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht anders zu gewährleisten sei, werfe der Rechtsstreit schwierige Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Die sonach zu treffende Interessenabwägung falle wegen des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes zugunsten der Antragstellerin aus.
Zur Begründung ihrer gegen den Beschluss erhobenen Beschwerde führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ergebe sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin daraus, dass sie systematisch und über einen längeren Zeitraum hinweg die Untersagung ihrer gewerblichen Sammlung ignoriert habe. Dies zeige, dass die Antragstellerin sich über jedes Behördenhandeln vollständig hinwegsetze und sich bei ihrem wirtschaftlichem Interesse nicht durch irgendeine Untersagungsverfügung von der Sammlung abhalten lasse. Im Übrigen seien die sich aufgrund des unstrittigen Sachverhalts ergebenden Rechtsfragen bereits im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes klärungsfähig und im Sinne der Antragsgegnerin zu beantworten. Aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen sei von der Sammlung entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 KrWG auszugehen. Der Untersagungsverfügung stehe auch nicht die Frist des § 18 Abs. 1 KrWG entgegen, die keine Entscheidungsfrist für die Behörde darstelle und deshalb bei Überschreitung auch nicht zur Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung führe. Im Übrigen könne die Frist für Sammlungen, die wie hier bereits vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes stattgefunden hätten und auch während des gesamten Anzeigeverfahrens weiter durchgeführt worden seien, keine Bedeutung haben. Da sich die angefochtene Verfügung nach allem als voraussichtlich rechtmäßig darstelle, überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Untersagungsverfügung.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt noch aus, die einschlägigen Vorschriften des § 17 KrWG stießen auf durchgreifende verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken. Alttextilien unterlägen mangels Abfalleigenschaft ohnedies nicht dem Regime des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin sei wegen der Identität von öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und unterer Abfallbehörde und der daraus resultierenden offensichtlichen Interessenkollision nicht gegeben. Die Verfügung sei wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist des § 18 Abs. 1 KrWG rechtswidrig. Der Sachverhalt sei entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin nicht unstreitig, insbesondere wolle die Antragsgegnerin gar nicht sammeln und verwerten, sondern nur Einnahmen generieren; für eine Verwertung sei sie gar nicht leistungsfähig. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sei nicht ersichtlich. Auf die bestandskräftige Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 berufe sich die Antragsgegnerin zu Unrecht, weil die Sammlung nach Kündigung des Auftragsverhältnisses seitens des Deutschen Roten Kreuzes im Auftrag einer anderen gemeinnützigen Organisation fortgesetzt worden sei; jedenfalls habe die Antragsgegnerin diese Sammlungstätigkeit geduldet.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
10 
Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
11 
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.03.2013 zu Recht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Denn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die genannte Verfügung sind bei summarischer Prüfung zumindest offen (dazu 1.). Bei einer von den Erfolgsaussichten unabhängigen Interessenabwägung überwiegt aber das Interesse der Antragstellerin daran, ihre Sammeltätigkeit einstweilen ausüben zu dürfen (dazu 2.). Ob der angefochtene Beschluss sich auch noch aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen als richtig erweist, kann letztlich dahinstehen.
12 
1. Wie die Antragsgegnerin zutreffend erkannt hat, kommt als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung nur § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht. Diese Vorschrift genießt bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermächtigungsgrundlage Vorrang gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537; vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris, jeweils m.w.N.). Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung einer nach § 18 Abs. 1 KrWG angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (1. Alternative) oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist (2. Alternative).
13 
Die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG scheitert entgegen der Auffassung der Antragstellerin allerdings nicht an verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken oder an der mangelnden Abfalleigenschaft der Alttextilien (1.1). Ob die Verfügung auf formellrechtliche Bedenken stößt, ist jedoch nicht ohne weiteres auszuschließen (1.2). Sodann ist keineswegs offensichtlich, sondern beim derzeitigen Erkenntnisstand im Gegenteil eher fernliegend, dass die normative Voraussetzung des § 18 Abs. 5 S. 2 1. Alt. KrWG – Unzuverlässigkeit der Antragstellerin – gegeben ist (1.3). Fraglich ist schließlich, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 S. 2 2. Alt. KrWG vorliegen (1.4).
14 
1.1 Der Senat teilt die von der Antragstellerin erhobenen grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und der Europarechtskonformität der genannten hier einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ebenso wenig wie die geltend gemachten Zweifel an der Abfalleigenschaft der Alttextilien und damit am Vorliegen dieses tatbestandlichen Anknüpfungspunkts für die Anwendung dieser Vorschriften. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf den in einem Parallelverfahren mit Prozessvertretung durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ergangenen grundlegenden Beschluss des Senats vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, (a.a.O.), in dem der Senat insbesondere die mögliche und gebotene unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung der betreffenden Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dargelegt hat.
15 
1.2 Ob die von der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 06.03.2013 erhobenen formellrechtlichen Bedenken durchgreifen, erscheint hinsichtlich der Zuständigkeitsrüge immerhin möglich (1.2.1), hinsichtlich der Rüge einer Verfristung des Einschreitens (1.2.2) hingegen wenig wahrscheinlich. Beide Fragen sind im vorliegenden Verfahren aber nicht vertieft zu erörtern und abschließend zu beantworten.
16 
1.2.1 Zu dem von der Antragstellerin als Zuständigkeitsmangel problematisierten Gesichtspunkt einer Interessenkollision bei der Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Abfallrechtsbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits hat der Senat bereits ausführlich in dem Sinne Stellung genommen, dass Verfassungsrecht und Europarecht keine Organisation der für die Untersagung von Sammlungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zuständigen Behörde dergestalt als neutrale Stelle verlangen, dass diese Behörde und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger unterschiedlichen Rechtsträgern angehören müssten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O., und vom 12.12.2013 - 10 S 1067/13 -). Allerdings ist der Senat dabei davon ausgegangen, dass insbesondere bei einer Behörde mit Doppelzuständigkeit - wie sie bei der Antragsgegnerin als Stadtkreis gegeben ist (§§ 6 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 LAbfG, 13 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) -, behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist und keine „Personalunion“ der verantwortlichen Personen besteht (vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 04.07.2013 - 8 B 10533/13 - und vom 09.10.2013 - 8 B 10791/13 -, jeweils juris). Die Erfüllung dieser Anforderung ist im vorliegenden Fall nach Aktenlage zweifelhaft, wie sich etwa aus der behördlichen Firmierung bei Erlass der angefochtenen Verfügung mit „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mannheim als untere Abfallrechtsbehörde“ ergibt, die auf eine Vermischung der Verantwortungsbereiche mit einheitlicher Steuerung hindeutet. Dem wird nötigenfalls in einem Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein.
17 
1.2.2 Entsprechendes gilt für den von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkt, dass die Untersagungsverfügung erst nach Ablauf der dreimonatigen Anzeigefrist des § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG erlassen worden sei. Insoweit merkt der Senat nur an, dass eine von der Antragstellerin der Sache nach postulierte Ausschlussfrist für ein Einschreiten der Abfallrechtsbehörde der Regelung über die Anzeigefrist nicht zu entnehmen sein dürfte. Dagegen spricht zum einen das Fehlen einer expliziten normativen Sanktionierung einer Überschreitung der Dreimonatsfrist, zum anderen der Umstand, dass sich die Notwendigkeit eines Einschreitens auch erst während des Sammelbetriebs ergeben kann. Von dem formellrechtlichen Gesichtspunkt zu unterscheiden sind die Fragen, welche (auch verfassungs-) rechtlichen Anforderungen an die Untersagung oder Beschränkung einer drei Monate nach der Anzeige aufgenommenen Sammlung zu stellen sind und ob eine verzögerte behördliche Reaktion Entschädigungs- oder Amtshaftungsansprüche auslösen kann (vgl. dazu Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG, § 18 Rn. 23; Klement in: Schmehl, GK-KrWG, § 18 Rn. 49; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, KrWG § 18 Rn. 6 ff.).
18 
Die angesprochenen formellrechtlichen Fragen bedürfen im vorliegenden Verfahren keiner weitergehenden Klärung, weil die Erfüllung der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG Zweifeln ausgesetzt ist, die der Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen oder gar offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung entgegenstehen.
19 
1.3 Bei summarischer Prüfung rechtfertigt das Vorbringen der Antragsgegnerin schwerlich die Annahme, dass die Antragstellerin unzuverlässig sei und deshalb die Untersagungsvoraussetzung des § 18 Abs. 5 S. 1 1. Alt. KrWG vorliege.
20 
Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33, und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris). Es handelt sich - gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen - um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung dürfte daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung bedürfen. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d.h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig Grundrechte tangiert, spricht Einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Dies schließt es aus, etwa die Nichtprüfbarkeit der Zuverlässigkeit mit dem Tatbestandsmerkmal „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG gleichzusetzen. Vielmehr muss die Unzuverlässigkeit des Betroffenen mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Hieraus folgt, dass eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit (noch) nicht in Betracht kommt, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist und hierfür zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben (vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
21 
Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Anzeigenden einer gewerblichen Sammlung (§ 3 Abs. 18 KrWG) knüpfen, wie auch § 3 Abs. 10 KrWG zeigt, an die gewerberechtliche Begrifflichkeit an. Für den Maßstab zur Beurteilung der Zuverlässigkeit kann deshalb auf die zu § 35 GewO entwickelte Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden. Danach ist zuverlässig, wer jederzeit die Gewähr zur Erfüllung seiner Berufspflichten bietet; unzuverlässig in Bezug auf das Gewerbe ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (st. Rspr., vgl. etwa grundlegend BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146/80 -, BVerwGE 65, 1; OVG Bremen, Beschluss vom 05.10.2009 -, 2 B 273/09 - NVwZ-RR 2010, 102; OVG NRW, Urteil vom 12.04.2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553). Danach muss das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
22 
Nach diesen Grundsätzen ist unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2112/12 -, juris). Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
23 
Gemessen hieran kann bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungstiefe schwerlich mit der von der Antragsgegnerin insoweit allein angeführten Begründung auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden, die Antragstellerin habe ihre Sammlungstätigkeit mit 67 Containern nach Ergehen der bestandskräftig gewordenen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 „systematisch und über einen langen Zeitraum“ fortgeführt. Die in den Blick zu nehmenden Einzelfallumstände, zu denen auch die chronologische Entwicklung der Sammlung der Antragstellerin im Bereich der Antragsgegnerin gehört, lassen schon den tatsächlichen Ausgangspunkt der Antragsgegnerin zweifelhaft erscheinen, aus der konkreten bisherigen Sammlungstätigkeit der Antragstellerin in Mannheim eine generalisierende Einschätzung des Geschäftsgebarens der Antragstellerin als unzuverlässig abzuleiten.
24 
Wie die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat, hat sie schon im Jahr 1996 mit der Sammlung von Alttextilien in Mannheim begonnen und hat diese Sammlung für das Deutsche Rote Kreuz bis 06.10.2011 – offenbar mit Blick auf die Ausnahme von der Überlassungspflicht für gemeinnützige Sammlungen (vgl. § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG, ab 01.06.2012 § 17 Abs. 2 Nr. 3 KrWG) unbeanstandet seitens der Antragsgegnerin – fortgeführt. Nach der Kündigung des Auftragsverhältnisses seitens des Deutschen Roten Kreuzes hat die Antragstellerin nach Aktenlage sodann noch im Oktober 2011 die Aufstellung der entsprechenden Container als gewerbliche Sammlung bei der Antragsgegnerin angezeigt. Die Antragstellerin hat des weiteren unwidersprochen vorgetragen, dass sie in der Folgezeit wieder eine karitative Einrichtung als Auftraggeber gefunden hat und die Antragsgegnerin die bestandskräftige Verfügung vom 21.11.2011, die im Übrigen nicht mit einer Zwangsmittelandrohung versehen war, nicht mit Zwangsmitteln oder auch nur mit Abmahnungen durchzusetzen versucht hat. Die Klägerin hat vielmehr auf die Sammlungsanzeige der Antragstellerin vom 27.06.2012 eine erneute Untersagungsverfügung erlassen, wobei dahinstehen mag, ob diese der Sache nach im Verhältnis zur früheren Verfügung vom 21.11.2011 zugleich einen Zweitbescheid darstellt. Jedenfalls konnte die Antragstellerin angesichts dieser Handhabung durch die Antragsgegnerin zum einen für den Zeitraum 1996 bis Oktober 2011 davon ausgehen, dass die Sammlung für das Deutsche Rote Kreuz wegen ihrer Gemeinnützigkeit von der Antragsgegnerin gebilligt wurde, und dass zum anderen nach erneuter Beauftragung durch eine karitative Organisation die wiederum mutmaßlich gemeinnützige Sammlung von der Antragsgegnerin - ungeachtet der auf eine gewerbliche Sammlung bezogenen bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 - geduldet wurde.
25 
Um jeden Anschein eines gegen die bestandskräftige Verfügung verstoßenden Verhaltens zu vermeiden, hätte die Antragstellerin freilich eine nunmehr wieder gemeinnützige Sammlung anzeigen bzw. bei der Antragsgegnerin auf eine klarstellende Bestätigung hinwirken können, dass die neuerliche gemeinnützige Sammlung nicht beanstandet und von der Verfügung vom 31.11.2011 nicht erfasst wird (vgl. dazu Klement, a.a.O., § 18 Rn. 29 f.: „Legalisierung“ einer privaten Sammlung). Dass die Antragstellerin dies unterlassen hat, fällt vor dem Hintergrund der früheren langjährig unbeanstandet gebliebenen gleichartigen gemeinnützigen Sammlungstätigkeit, der auf die Untersagung gewerblicher Sammlung beschränkten Reichweite der Verfügung vom 21.11.2011 und der nachfolgenden Duldungspraxis der Antragsgegnerin indes nicht erheblich ins Gewicht. Immerhin hatte die Antragstellerin nach Beendigung des Auftragsverhältnisses mit dem Deutschen Roten Kreuz der Antragsgegnerin zeitnah die Fortführung als gewerbliche Sammlung angezeigt und diese nach deren Untersagung als solche wohl nur für einen relativ kurzen Übergangszeitraum - bis zur erneuten Beauftragung durch eine karitative Organisation - weiter betrieben. Sodann hat sie nach dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 01.06.2012 noch im Juni 2012 die künftig beabsichtigte gewerbliche Sammlung angezeigt.
26 
Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände vermag der Senat der Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, das Verhalten der Antragstellerin rechtfertige die Annahme, dass sie sich auch zukünftig über bestehende gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen hinwegsetzen werde, und begründe, weil dies „nicht auszuschießen“ sei, deshalb Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG. Diese uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende Beurteilung verfehlt mit dem Abstellen auf die vermeintliche Nichtausschließbarkeit rechtsuntreuen Verhaltens den wie dargelegt verfassungsrechtlich determinierten strengen tatbestandlichen Maßstab und entbehrt bei Anlegung des zutreffenden Maßstabs einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Die von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren noch aggravierend in den Raum gestellte pauschale Behauptung, die Antragstellerin habe „systematisch und über einen längeren Zeitraum“ die bestandskräftige Untersagung ihrer gewerblichen Sammlung ignoriert und damit gezeigt, dass sie sich über jedes Behördenhandeln vollständig hinwegsetze, ist ebenso ohne plausible Substantiierung geblieben und zieht aus dem unzureichend konkretisierten Vorwurf überzogene Schlussfolgerungen auf das Gesamtverhalten der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer Sammeltätigkeit. Rechtfertigen die von der Behörde angeführten Umstände mithin die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht, so kann auf sich beruhen, inwieweit der bedenkenswerten Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, dass bei einem bundesweit tätigen Unternehmen wie der Antragstellerin aus einem vereinzelten - unterstellt - zu beanstandenden Verhalten nicht ohne weiteres auf generelle Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann.
27 
Nach allem kommt es auf die Stichhaltigkeit der Rüge der Antragsgegnerin nicht mehr an, das Verwaltungsgericht sei nur auf Grund eines - erkennbaren - Datumsfehlers in einer Stellungnahme des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Mannheim zu Unrecht davon ausgegangen, die Vor-Ort-Kontrollen hätten erst nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 stattgefunden.
28 
1.4 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Untersagungsverfügung beim derzeitigen Erkenntnisstand wohl auch nicht - jedenfalls nicht offensichtlich - auf § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
29 
Die Antragsgegnerin macht nicht geltend, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG als Voraussetzung für die Freistellung von der Überlassungspflicht bzw. habe es insoweit im einzelnen an der Erfüllung ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG fehlen lassen (zu solchen Konstellationen vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33; vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris). Sie beruft sich vielmehr auf entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen in Gestalt einer Gefährdung ihrer Funktionsfähigkeit als Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammeltätigkeit der Antragstellerin, mithin auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des eine Legaldefinition der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ enthaltenden § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG. Dem vermag der Senat nicht ohne weiteres zu folgen (1.4.1). Sodann bestehen jedenfalls Zweifel daran, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders als durch die vollständige Untersagung nicht zu gewährleisten ist (1.4.2).
30 
1.4.1 Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG einer gewerblichen Sammlung nur entgegen, wenn die betreffende gewerbliche Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von diesem beauftragten Dritten oder des nach Maßgabe von § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine abschließende Regelung der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG maßgeblichen öffentlichen Interessen. Rechtsdogmatisch ist § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG, wie schon der Wortlaut deutlich macht, als zwingende Vorschrift ausgestaltet (VG Würzburg, Beschluss vom 28.01.2013 - W 4 S 12.1130 -, juris, Rn. 38; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 2012, § 17 Rn. 41: „Abwägungsvorgang durch das Gesetz antizipiert“). In der Sache muss jedoch ausweislich des insoweit unmissverständlichen Wortlauts von Satz 1 und Satz 2 des § 17 Abs. 3 KrWG eine „Gefährdung“ des Schutzguts (Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers etc.) vorliegen. Das ist hier beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht mit dem zu fordernden, verfassungs- und europarechtlich nahegelegten Evidenzgrad von der Antragsgegnerin dargelegt und nachgewiesen worden.
31 
1.4.1.1. Für eine „Funktionsgefährdung“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG fehlen durchschlagende konkrete Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend substantiiert und schlüssig vorgetragen, dass die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten gefährdet oder zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird, falls die Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Alttextilien - auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen - durchführt. Die Darlegungslast insoweit obliegt der Verwaltung (OVG NRW, Beschl. v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 15). Dies fordert gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV auch das EU-Recht.
32 
Um eine tragfähige Beurteilung der „wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG vornehmen zu können, ist eine Analyse und Bewertung der tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der gewerblichen (und ggf. gemeinnützigen) Sammlung(en) auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unerlässlich (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 83). Das verlangt nicht zuletzt das Unionsrecht. Die dafür von der Antragsgegnerin zu schaffenden tatsächlichen Grundlagen liegen derzeit zumindest nicht mit dem Grad an Evidenz vor, der es rechtfertigen könnte, die angezeigte Sammlung vollständig zu untersagen - statt etwa nur beschränkende Auflagen wie Befristungen oder Mengenbeschränkungen (siehe dazu auch unten 1.4.2).
33 
Der Argumentation der Antragsgegnerin liegt tendenziell offenbar ein Modell der Abfallentsorgung zu Grunde, in dem gewerbliche Sammlungen, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen veräußerbare (Wert-)Stoffe und Gegenstände entziehen, wegen der entsprechenden Einnahmeverluste beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und damit einhergehender Verhinderung niedrigerer Abfallgebühren unzulässig sind, so dass gewerbliche Sammlungen mit der öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungswirtschaft systematisch unvereinbar sind (in diesem Sinne VG Hamburg, Urteil vom 09.08.2012 - 4 K 1905/10 -, ZUR 2013, 43, 49; Queitsch, AbfallR 2012, 290 ff.). Eine derartige Deutung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist indes mit Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht vereinbar; danach muss die Möglichkeit zum Wettbewerb auf dem Abfallentsorgungsmarkt durch private Konkurrenz erhalten bleiben und die Prüfung im Einzelfall erfolgen (Schomerus, a. a. O., § 17 Rn. 48, 49; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 49, 57). § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG lässt die gebotene europarechtskonforme Handhabung zu; die Bestimmung wird verschiedentlich als widerlegbare Vermutungsregel qualifiziert (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 38; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 57). Richtig dürfte zur Sicherung der Europarechtskonformität des deutschen Rechts jedenfalls der Zugriff auf den normativen Gehalt der maßgeblichen Bestimmungen sein: Wenn der öffentlich-rechtlich organisierten Abfallentsorgung, um private Wettbewerber ausschließen zu können, eine „Gefährdung“ drohen muss (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG) bzw. die Aufgabenerfüllung bei Zulassung der privaten Konkurrenz „verhindert“ werden würde (Art. 106 Abs. 2 AEUV), ist das Modell der systematischen Unvereinbarkeit zwischen öffentlich-rechtlicher und privater Abfallentsorgung im Hausmüllbereich de lege lata nicht vertretbar, sondern es muss im konkreten Fall zumindest eine Art Geringfügigkeitsschwelle beachtet werden, um „wirtschaftlich ausgewogene Bedingungen“ der öffentlich-rechtlich organisierten Abfallentsorgung gefährdet zu sehen (VG Ansbach, Urteil vom 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris, Rn. 82, spricht mit Blick auf die Müllgebühren von einer Erheblichkeitsgrenze bzw. Toleranzschwelle von 10% bis 12%; ähnlich OVG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 5 Bs 208/12 -, juris, Rn. 15 f.).
34 
Die Antragstellerin hat insoweit unwidersprochenen unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan der Antragsgegnerin 2012/13 abfallwirtschaftliche Erlöse der Antragsgegnerin in Höhe von 55.270.000 EUR (für 2010) bzw. 52.132.000 EUR (geplant für 2012) den von der Antragsgegnerin angegebenen befürchteten Einnahmeausfällen durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin in Höhe von 167.000 EUR gegenübergestellt. Die daraus resultierende Einnahmeverminderung um ca. 0,3 % liegt ersichtlich unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle, ohne dass es in diesem Zusammenhang noch auf die von der Antragsgegnerin angesetzten – von der Antragstellerin als zu niedrig bestrittenen – Mengen des Alttextilaufkommens im einzelnen ankäme. Die diesbezüglichen Annahmen der Antragsgegnerin erlauben allenfalls die rechtliche Schlussfolgerung, dass die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin - sowie andere gewerbliche Sammlungen in Mannheim - den Abfallwirtschaftsbetrieb der Antragsgegnerin bzw. einen von ihr beauftragten Dritten beeinträchtigen könnte. Dies genügt jedoch für die Bejahung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers sind „Beeinträchtigungen“, also unterhalb der Schwelle einer „Gefährdung“ der Funktionsfähigkeit bleibende Nachteile, hinzunehmen (BT-Drucks. 17/6052, S. 87). Jede andere Deutung des Gesetzes wäre mit Art. 106 Abs. 2 AEUV unvereinbar; die europarechtskonforme Handhabung des nationalen Rechts ist indessen nicht disponibel. Auch sonst ist eine wirkliche „Gefährdung“ der Abfallentsorgung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht erkennbar.
35 
1.4.1.2 Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargetan, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 KrWG deshalb zu bejahen sind, weil die „Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird“ (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG). Nach summarischer Prüfung dürfte vorliegend keines der drei Regelbeispiele gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG in diesem Sinne erfüllt sein, d.h. zugleich eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers begründen.
36 
1.4.1.2.1 Die Antragsgegnerin beruft sich mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG darauf, dass sie in dem betroffenen Entsorgungsgebiet bereits in öffentlich-rechtlicher Verantwortung Alttextilien über Sammelcontainer und Recyclinghöfe haushaltsnah erfasst und einer hochwertigen Verwertung zuführt; daher sei eine konkurrierende gewerbliche Sammlung ohne weiteres unzulässig, nach dem Gesetz sei in diesem Falle eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung anzunehmen.
37 
Diese Maßstabsbildung verfehlt nach der Rechtsprechung des Senats das geltende Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O.): Die Argumentation der Antragsgegnerin stützt sich auf ein enges Verständnis des Gesetzeswortlauts. Danach soll ein bestehendes Entsorgungssystem (falls „haushaltsnah“, „hochwertig“) gegen jedwede private Konkurrenz geschützt werden, sofern nicht ausnahmsweise § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG eingreift; ob tatsächlich eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, soll - auch im Falle der Drittbeauftragung - unbeachtlich sein, weil ein Nebeneinander von Sammlungen gleicher Abfallarten gesetzlich ausgeschlossen sei (VG Köln, Beschl. v. 25.1.2013 - 13 L 1796/12 - BA Rn. 10 und 11; Queitsch, UPR 2012, 221, 226; ders., AbfallR 2012, 290, 292). Diese Rechtsauffassung führt im Ergebnis zu einem absoluten Konkurrentenschutz, falls ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem besteht; danach soll jedweder Wettbewerb im Bereich der hier fraglichen Abfallentsorgung per se unzulässig sein.
38 
Ein solches Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, das die bloße Existenz eines Systems der haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. einen von diesem beauftragten Dritten für den Ausschluss einer gewerblichen Sammlung genügen lässt, ist nicht europarechtskonform (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 41 f.); sie verfehlt die Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV, verstößt insbesondere gegen das Gebot der „Erforderlichkeit“. Eine derartige Deutung des Gesetzeswortlauts ist allerdings keineswegs zwingend und wird durch die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte widerlegt, so dass Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG eine europarechtskonforme Auslegung und Anwendung der Bestimmung gebieten.
39 
Ob § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine - ggf. widerlegbare (so VG Ansbach, a. a. O., Rn. 85; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 38; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 527; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 65) oder unwiderlegbare (so Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136; Queitsch, AbfallR 2013, 169, 173) - Vermutungsregelung trifft, bedarf jedenfalls in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Klärung, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Mit der Formulierung „insbesondere“ stellt der Gesetzgeber klar, dass auf der Tatbestandsseite Regelbeispiele normiert werden; dies schließt nicht aus, dass die in dem Regelbeispiel zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorstellung im Einzelfall möglicherweise nicht zutrifft. Nach dem Gesetzeswortlaut liegt im konkreten Fall mithin nicht zwingend eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor, falls das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bejaht wird; vielmehr kann im Einzelfall eine gewerbliche Sammlung bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchaus zulässig sein (Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1408).
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Gesetzessystematisch fungiert § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG. Danach wird in einem materiellen Sinne vorausgesetzt, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich beeinträchtigt wird“. Dieses schon europarechtlich gebotene materielle Verständnis ist gleichsam nicht hintergehbar, weil jene Bestimmung in dem Kaskadenmodell des § 17 Abs. 3 KrWG ihrerseits eine Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG darstellt; die dort geschützte Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von diesem beauftragten Dritten kann sinnvollerweise nicht bereits auf Grund des bloßen Nebeneinanders von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten ohne inhaltliche Würdigung der konkurrierenden Entsorgungssysteme als „gefährdet“ angesehen werden. Schließlich darf nicht verkannt werden, dass die in § 17 Abs. 3 KrWG angelegten Konkretisierungsstufen der Konturierung „überwiegender öffentlicher Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dienen; dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein mit einem formalistischen Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zureichend ausgefüllt werden kann, liegt auf der Hand.
41 
Entstehungsgeschichtlich hat das Merkmal „wesentliche Beeinträchtigung“ europarechtliche Ursprünge. Vor dem Hintergrund des Art. 106 AEUV hatte die EU-Kommission im Notifizierungsverfahren zum Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 28. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass nur „wesentliche“ Auswirkungen gewerblicher Sammlungen auf die Kommunen im Rahmen der Einzelfallabwägung des § 17 Abs. 3 KrWG berücksichtigt werden dürften; andernfalls könne der Zugang eines neuen Wettbewerbers EU-rechtswidrig behindert werden (Mitteilung SG[2011] D/51545 im Notifizierungsverfahren 2011/0148/D). Unter ausdrücklicher Erinnerung an diesen Vorgang hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates die EU-rechtskonforme Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG angemahnt (BT-Drucks. 17/6645, S. 5). Der zuständige BT-Ausschuss hat in seiner Beschlussempfehlung darauf reagiert (BT-Drucks. 17/7505, S. 3). Die europarechtskonforme Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts drängt sich geradezu auf.
42 
Nach Sinn und Zweck des Kaskadenmodells gemäß § 17 Abs. 3 KrWG steht Satz 3 Nr. 1 im Dienste der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungssystems (Satz 1). Eine „Gefährdung“ dieser Funktionsfähigkeit (Satz 2) durch eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann allenfalls angenommen werden, wenn die gewerbliche Sammlung - „in ihrer konkreten Ausgestaltung“ und ggf. „im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG) - mehr als nur einen geringen Anteil des gesamten Aufkommens einer bestimmten Abfallart (hier: Alttextilien) im Entsorgungsgebiet erfasst (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 42: keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit bei lediglich 10% bis 15% einer getrennt erfassten Abfallfraktion; ebenso Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 66 m. Nachw. zur entsprechenden Rechtsprechung nach dem KrW-/AbfG). Ein anderes Gesetzesverständnis wäre europarechtlich kaum haltbar (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 85). Mit Blick auf die gebotene europarechtskonforme Auslegung (Art. 106 Abs. 2 AEUV) stellt sich durchaus die nötigenfalls im Hauptsacheverfahren weiter zu klärende Frage, ob bei hinreichend gesicherter Wahrnehmung der Sammlungs- und Verwertungsaufgabe durch gewerbliche bzw. gemeinnützige Sammler unabhängig vom konkreten prozentualen Anteil überhaupt von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Verantwortung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers gesprochen werden kann (restriktiv, mit dem Verdikt der Unionsrechtswidrigkeit des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, unter Hinweis auf den von Art. 106 Abs. 2 AEUV allein erlaubten Schutz der Aufgabenerfüllung als solchen: Klement, a.a.O., § 17 Rn. 147; vgl. auch Beckmann, a.a.O., § 17 Rn. 129). Und selbst bei rein innerstaatlich angelegter Gesetzesdeutung kann ernsthaft nicht davon gesprochen werden, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich“ beeinträchtigt wird, wenn nur eine eher geringfügige gewerbliche Sammlung bestimmter Abfälle stattfindet (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 19). Andernfalls bewirkte die Gesetzesanwendung einen rechtlich unzulässigen absoluten Konkurrentenschutz.
43 
Eine hinreichend verlässliche Quantifizierung des Anteils der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin und sonstiger gewerblicher oder gemeinnütziger Sammlungen von Alttextilien dürfte im Übrigen beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht vorliegen und in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht möglich sein. Die Antragstellerin hat insoweit die Mengenannahmen der Antragsgegnerin unter Berufung auf einschlägige Gutachten zum bundesweiten durchschnittlichen Alttextil-Sammelaufkommens pro Kopf der Bevölkerung als deutlich zu niedrig in Zweifel gezogen. Eine konsistente Tatsachengrundlage erscheint aber auch deshalb erforderlich, um mildere Maßnahmen als die vollständige Untersagung der Sammlung auf ihre Eignung und Erforderlichkeit prüfen zu können. Soweit die Antragsgegnerin einen befürchteten Mengenverlust von 80 bis 85 Prozent bei Nichtunterbindung von insgesamt 22 angezeigten Sammlungen ins Feld führt, muss sie sich die Möglichkeit einer willkürfreien faktischen Kontingentierung als in Betracht zu ziehendes milderes Mittel entgegenhalten lassen. Eine Handhabung dahingehend, dass etwa aus Gründen des „Überangebots“ und der Gleichbehandlung alle gewerblichen Sammlungen untersagt würden, liefe letztlich auf den europarechtlich unzulässigen absoluten Konkurrenzschutz hinaus. Im Ergebnis verbleibt jedenfalls eine Ungewissheit, ob eine eventuelle „wesentliche Beeinträchtigung“ als „Gefährdung“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG gedeutet werden könnte. Auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG (im Sinne der europarechtskonformen Deutung) kann sich die Antragsgegnerin demzufolge nicht ohne weiteres berufen.
44 
1.4.1.2.2 Das von der Antragsgegnerin weiter für Ihre Rechtsposition in Anspruch genommene Regelbeispiel einer Gefährdung der Gebührenstabilität (§ 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 KrWG) ist bei der gebotenen restriktiven, auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit nach § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG zurück zu beziehenden Interpretation tatbestandlich schwerlich erfüllt. Bei einer Verminderungen des Erlösaufkommens der Abfallwirtschaft der Antragsgegnerin durch die angezeigte Sammlung der Antragstellerin um lediglich ca. 0,3 % liegt die Auswirkung auf die Gebührenhöhe weit unter der anzunehmenden Erheblichkeits- bzw. Toleranzschwelle (s.o. 1.4.1.1 sowie Klement, a.a.O., § 17 Rn. 150 ff. m.w.N.).
45 
1.4.1.2.3 Ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers etwa deshalb anzunehmen ist, weil die Zulassung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschweren oder unterlaufen und damit das Regelbeispiel nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG erfüllen würde, wie die Antragsgegnerin kursorisch geltend macht, ist allenfalls offen. Diese Bestimmung schützt das – bereits durchgeführte oder bevorstehende – Vergabeverfahren; Prämisse der Regelung ist die Gewährleistung von Wettbewerb um den Abfallentsorgungsmarkt, nicht in diesem Markt. Nach dem gesetzgeberischen Willen zielt § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG auf „die wettbewerbskonforme Einbindung der privaten Entsorgungswirtschaft in die kommunale Aufgabenwahrnehmung und sichert so die ‚duale‘ Entsorgungsverantwortung im Bereich der Entsorgung von Haushaltsabfällen ab“ (BT-Drucks. 17/7505, S. 44).
46 
Die Vergabe von Entsorgungsleistungen schützt demnach den erfolgreichen Bieter gegenüber konkurrierenden gewerblichen Sammlungen. Der mit dem öffentlichen Auftrag betraute bzw. zu betrauende Dritte wird sogar monopolartig geschützt; ausweislich der in § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG getroffenen Regelung, die Nr. 3 des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG gerade nicht in Bezug nimmt, wird der erfolgreiche Bieter dergestalt privilegiert, dass er vor jedweder Konkurrenz durch gewerbliche Sammler geschützt ist (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Der Senat lässt offen, ob eine so weit gehende (temporäre) Monopolisierung der Entsorgungsleistungen mit dem EU-Recht vereinbar ist (vgl. dazu kritisch Klement, a.a.O., § 17 Rn. 155 f.; Beckmann, a.a.O., § 17 Rn. 134 ff.); jedenfalls liegen die Voraussetzungen beider Alternativen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor.
47 
1.4.1.2.3.1 Die Antragsgegnerin beruft sich zunächst darauf, dass durch die Zulassung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb unterlaufen werde (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 2 KrWG). Diese Regelung erfasst Fallgestaltungen, in denen ein gewerblicher Sammler als Bieter im Vergabeverfahren - wie die Antragstellerin bei der im Herbst 2012 durchgeführten Ausschreibung - den Zuschlag nicht erhalten hat (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 90) oder am Ausschreibungswettbewerb des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gar nicht teilgenommen hat und nun eine gewerbliche Sammlung vornimmt. Der erfolgreiche Bieter, der als Auftragnehmer gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vertragliche Bindungen eingeht, wird durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG vor einer derartigen „illegitimen“ Konkurrenz während der Vertragslaufzeit geschützt.
48 
Dieser gesetzliche Schutz greift jedoch nur bei einer rechtmäßigen Auftragsvergabe, also einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren, ein. Denn ausweislich der erwähnten gesetzgeberischen Zielsetzung geht es um die „wettbewerbskonforme“ Einbindung Privater. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG schützt das berechtigte Vertrauen des erfolgreichen Bieters in die Angebotskalkulation des Auftraggebers; vertraut werden darf auf die Exklusivität der Entsorgungsleistung während der Vertragslaufzeit und auf die Vertragstreue des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 132 f.). Ein „berechtigtes“ und damit schützenswertes Vertrauen des Auftragnehmers kann jedoch nur bei einem rechtmäßigen Vergabeverfahren anerkannt werden; andernfalls würde - wettbewerbswidrig -illegales Verhalten prämiert (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O). Bei der Vergabe von Entsorgungsleistungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG muss gemäß § 100 Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 2 VgV ab einem Schwellenwert von 200.000,- Euro eine europaweite Ausschreibung der Auftragsvergabe erfolgen (§ 4 Abs. 1 VgV, § 15 VOL/A-EG). Ob das Vergabeverfahren als solches rechtmäßig durchgeführt worden ist, bedarf deshalb nötigenfalls näherer Prüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.
49 
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ihre gewerbliche Sammlung bereits im Juni 2012, d.h. deutlich vor der von der Antragsgegnerin im Herbst 2012 durchgeführten Ausschreibung, angezeigt hat. Die Antragsgegnerin hatte mithin Anlass, diese seinerzeit noch nicht - vielmehr erst mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2013 - untersagte Sammlung der Antragstellerin bei ihrer lediglich den Transport und die Verwertung betreffenden Ausschreibung (mengen- und entgeltmäßig) zu berücksichtigen. Ist dies geschehen, so konnten sich die Bieter darauf einstellen. Andernfalls ist die Unterlassung der Antragsgegnerin zuzurechnen. In beiden Fällen könnte die Sammlung der Antragstellerin schwerlich als Unterlaufen der Vergabe gewertet werden. Denn die Antragstellerin konkurrierte ebenso wie die anderen Bieter in dem Vergabeverfahren vor dem Hintergrund der bereits angezeigten bzw. bestehenden Sammlungen um zusätzliche Aufträge für Transport und Verwertung. Die Antragstellerin hat im übrigen unwidersprochen vorgetragen, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der vertraglich abgesicherten Marktposition des erfolgreichen Bieters um die Transport- und Verwertungsleistung nicht eintrete, weil davon auszugehen sei, dass eine bindende Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Lieferung einer bestimmten Alttextilienmenge nicht bestehe und nur das bezahlt werde, was geliefert werde.
50 
1.4.1.2.3.2 Die Antragsgegnerin dürfte sich auch kaum darauf berufen können, dass durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG). Dabei kann der Senat die kontrovers erörterte Frage offen lassen, ob ohne den Erlass einer Untersagungsverfügung eine parallel durchgeführte gewerbliche Sammlung von Abfällen zu einer unkalkulierbaren Schwankungsbreite der Mengenparameter mit der Folge führt, dass eine unklare Leistungsbeschreibung und daher ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 VOL/A-EG zu erwarten ist (vgl. VG Ansbach, a. a. O., Rn. 91 ff.; Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 133 f.), oder ob - da die Abgabe von Alttextilien ohnehin Unwägbarkeiten ausgesetzt ist - den möglichen Mengenschwankungen vergaberechtlich durch eine entsprechende Formulierung der Ausschreibungsbedingungen Rechnung getragen werden kann, da die Größenordnung der Schwankungsbreite abschätzbar ist (vgl. OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 23; Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1409).
51 
Soll durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG ein Vergabeverfahren geschützt werden, muss ein solches konkret in Aussicht stehen. Das ist hier, soweit ersichtlich, nicht der Fall; die Antragsgegnerin hat erst im Herbst 2012 das genannte Verfahren in Bezug auf Transport und Verwertung von Alttextilien durchgeführt. Die abstrakt gehaltene Argumentation der Antragsgegnerin läuft darauf hinaus, dass eine gewerbliche Sammlung per se ausgeschlossen wäre, wenn sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an Stelle der Eigenwahrnehmung der Abfallentsorgungsaufgabe für eine Drittbeauftragung (§ 22 KrWG) entschieden hat; reklamiert wird damit, europarechts- und gesetzeswidrig, ein absoluter Konkurrentenschutz. Ein erneutes (diskriminierungsfreies und transparentes) Vergabeverfahren ist jedoch erst in Bezug auf den Zeitraum nach Ablauf der jetzigen, mit dem Dritten vereinbarten Vertragslaufzeit durchzuführen (vgl. Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 133). Dazu hat die Antragsgegnerin keine Angaben gemacht. Die Berufung auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG verfolgt demzufolge den Zweck, rein prophylaktisch gewerbliche Sammler vom Markt zu verdrängen. Dieses Vorgehen ist von der Bestimmung nicht gedeckt. Ohne Ansehung eines bestimmten Vergabeverfahrens kann nicht beurteilt werden, was „erheblich erschwert“ werden soll; eine solche - hier nicht mögliche - Prüfung schreibt das Gesetz indessen zwingend vor (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O.).
52 
Folgte man nicht dieser „Tatbestandslösung“, müsste dasselbe Ergebnis als „Rechtsfolgelösung“ nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erzielt werden. Danach wäre die Untersagungsverfügung nur rechtmäßig, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (i. V. m. Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1) KrWG normierten Voraussetzungen „anders nicht zu gewährleisten ist“. Nach diesem bindend vorgeschriebenen Maßstab des Übermaßverbots („Erforderlichkeit“ einer behördlichen Maßnahme) kann eine künftige Auftragsvergabe gegenüber „wesentlichen Erschwerungen“ in Bezug auf Diskriminierungsfreiheit und Transparenz jedoch „anders“ dadurch geschützt werden, dass zu dem gegebenen späteren Zeitpunkt vor Einleitung des dann anstehenden Vergabeverfahrens die tatsächliche Lage („Schwankungsbreite“ von Mengenparametern) konkret geprüft und nötigenfalls mit einer Untersagungsverfügung reagiert wird. Im Sinne des Übermaßverbots ist es in keiner Weise erforderlich, nach einer erst unlängst erfolgten Auftragsvergabe rein vorsorglich mit Blick auf künftige Vergabeverfahren, zu denen der Antragsgegner nichts Konkretes vorgetragen hat, gewerbliche Sammlungen pauschal zu verbieten.
53 
1.4.2 Unabhängig davon, ob die Untersagungsverfügung schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht erfüllt sind, kommt auch ein Verstoß gegen die in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierte Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ der Untersagungsverfügung in Betracht. Schon nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG ist die Untersagung der Sammlung nur zulässig, wenn die Einhaltung der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht anders zu gewährleisten ist. Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung; die Untersagung ist auch hier ultima ratio (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O., m.w.N.). Als mildere Mittel kommen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG insbesondere Bedingungen, Befristungen und Auflagen in Betracht. Dass die Antragsgegnerin solche in Erwägung gezogen und eine entsprechende Sachprüfung angestellt hätte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Antragsgegnerin hat die gesetzlich vorgeschriebene zweistufige Prüfung im Rahmen des § 18 Abs. 5 KrWG mithin wohl nicht durchgeführt. Darin liegt ggf. zugleich ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, weil dem Gebot der „Erforderlichkeit“ einer behördlichen Maßnahme beim Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht Rechnung getragen worden ist.
54 
Diese gesetzliche Vorgabe des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. w. S.) dar (NdsOVG, a. a. O., S. 221). Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung, ist - wie ausgeführt (s.o. 1.3) - im Vergleich mit anderen Reglementierungen der intensivste Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eines gewerblichen Sammlers und kommt daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio in Betracht (NdsOVG, Urteil vom 21.03.2013 - 7 LB 56/11 -, NsVBl 2013, 218; OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 122/13 - juris Rn. 18; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 47; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 Rn. 24). Dies setzt voraus, dass die Untersagungsverfügung im konkreten Fall die einzige geeignete Maßnahme zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 12). Die Beachtung dieser Anforderungen stellt § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG dadurch sicher, dass die zuständige Behörde zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet ist (Schomerus, in: Versteyl/Mann/ Schomerus, a. a. O., § 18 Rn. 16).
55 
In der Sache nimmt die Formulierung „anders nicht zu gewährleisten“ - wie schon die Gesetzessystematik nahelegt - die in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG genannten behördlichen Befugnisse in Bezug, weil deren Ausübung die Berufsfreiheit des gewerblichen Sammlers weniger belasten würde als ein vollständiges Verbot (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 12; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 Rn. 24). Trifft das im konkreten Fall zu, steht ein milderes Mittel zur Sicherung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zur Verfügung, so dass durch ein behördliches Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dem durch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG angeordneten „Interventionsminimum“ (Gebot des schonendsten Eingriffs) Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 48). Dabei sind „Bedingung“, „Befristung“ und „Auflage“ nicht im Sinne des § 36 VwVfG als Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts zu verstehen, sondern es handelt sich um behördliche Eingriffsmaßnahmen durch eigenständigen Verwaltungsakt (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/6052, S. 89; ferner z. B. Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 52). Die Qualifizierung als „Nebenbestimmung“ scheidet schon deshalb aus, weil es an einem die gewerbliche Sammlung zulassenden Verwaltungsakt (Genehmigung, Erlaubnis etc.) fehlt; denn eine gewerbliche Sammlung muss nicht behördlich zugelassen werden, sie ist lediglich anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 KrWG). Insoweit verhält es sich hier rechtsdogmatisch nicht anders als im Versammlungsrecht; da eine Versammlung nicht genehmigungsbedürftig ist, sondern nur anmeldepflichtig (§ 14 VersG), meint „Auflage“ im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG nicht eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt, sondern bezeichnet eine eigenständige Verfügung, also einen Verwaltungsakt (BVerfG, Beschl. v. 21.3.2007 - 1 BvR 232/04 - NVwZ 2007, 1183, 1184).
56 
Nach diesem System abgestufter Eingriffsbefugnisse muss die zuständige Behörde im konkreten Fall darlegen, warum an Stelle des Verbots nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (bzw. des von diesem beauftragten Dritten) in Betracht kommt (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 49). Durchzuführen ist stets eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist der Erlass von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zwecks Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu prüfen; kommt ein milderes Mittel im konkreten Fall nicht in Betracht, ist eine Untersagung der gewerblichen Sammlung zu prüfen (Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 64; Schomerus, in: Versteyl/Mann/ Schomerus, a. a. O., § 18 Rn. 16; eingeräumt auch von Dageförde/ Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136, mit der - hier nicht gegebenen - Einschränkung des absoluten Schutzes des Ausschreibungswettbewerbs nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Der zuständigen Behörde ist es folglich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben.
57 
§ 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG sieht unter anderem das Instrument der Befristung vor. Im Schrifttum wird beispielsweise vorgeschlagen, eine angemessene Befristung der (gewerblichen) Sammlung in Betracht zu ziehen, um erneut die Voraussetzungen der Sammlung prüfen zu können (Schwind, in: v. Lersner/ Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 57). Die Prüfung einer solchen Möglichkeit liegt hier schon deshalb nahe, weil eine Auftragsvergabe seitens der Antragsgegnerin für Transport und Verwertung erst unlängst erfolgt ist und es deshalb angezeigt sein könnte, zunächst einmal Erfahrungswissen zu dem im vorliegenden Fall umstrittenen Teil der Abfallentsorgung zu sammeln. Mit dem Instrument der Auflage nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG können dem gewerblichen Sammler selbstständige Handlungsgebote und Handlungsverbote aufgegeben werden (Schwind, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 59), wie etwa die zahlenmäßige Begrenzung der Container für Alttextilien oder die mengenmäßige Begrenzung der gewerblichen Sammlung; insbesondere letztgenannte Maßnahme kann ein taugliches Mittel zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sein (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Auch eine derartige Maßnahme hat die Antragsgegnerin nicht erkennbar in Betracht gezogen und insoweit ebenfalls den Prüfungsauftrag des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG verfehlt.
58 
Etwaige Überwachungsprobleme bei Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG können die gebotene Prüfung milderer Mittel grundsätzlich nicht erübrigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die behördliche Informationsgewinnung auch mit dem Instrument der Auskunft nach § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG erfolgen kann. Dazu gilt es zu beachten, dass die Missachtung einer Auskunftspflicht bußgeldbewehrt ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) und mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- Euro geahndet werden kann (§ 69 Abs. 3 KrWG). § 47 Abs. 3 KrWG entspricht weitgehend § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG, so dass die dazu von der Rechtsprechung festgestellten behördlichen Befugnisse (vgl. Senat, Beschl. v. 30.3.2001 - 10 S 1184/00 - VBlBW 2002, 26) auch nach geltendem Recht beachtenswert sind. Die Auskunftspflicht gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG erstreckt sich auf alle Phasen des Umgangs mit Abfall, insbesondere auch auf Fragen zu § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG (Rüdiger, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 47 KrWG Rn. 83). Bevor die danach bestehenden behördlichen Möglichkeiten nicht geprüft und ggf. ausgeschöpft sind, ist der Rückgriff auf die ultima ratio der vollständigen Untersagung schwerlich haltbar.
59 
2. Auch bei einer allgemeinen, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung kommt im vorliegenden Fall dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Durchführung der Sammlung der Vorrang gegenüber dem öffentliche Interesse an einer sofortigen Untersagung der Tätigkeit zu (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
60 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sammlungstätigkeit der Antragstellerin in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fällt. Wird die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung bestätigt und der Antragstellerin damit jedenfalls vorübergehend ein Sammeln verwehrt, tritt deshalb auf ihrer Seite eine schwerwiegende und stark ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung ein, wenn sich die Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Untersagung der Sammeltätigkeit eine Existenzgefährdung der Antragstellerin eintritt und unabhängig davon, in welchem Umfang ihr während der Dauer der Untersagung Einnahmen unwiederbringlich verloren gehen und bereits getätigte Investitionen, etwa für die Anmietung von Containerstellplätzen, sich als nutzlos erweisen könnten.
61 
Eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung ausgesetzt wird und die Antragstellerin vorläufig weitersammeln kann, im Hauptsacheverfahren jedoch die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung festgestellt wird, lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Wie oben näher dargelegt, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, von einer Unzuverlässigkeit der Antragstellerin auszugehen. Es besteht derzeit auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die öffentlichen Interessen in Gestalt der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG tatsächlich beeinträchtigt werden, oder sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Auch der - seinerseits nicht hinreichend belegte - Vorwurf des Antragsgegners, dass sich die Antragstellerin einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschaffe, ist nicht dazu geeignet, eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darzutun. Eine solche lässt sich auch nicht der von der Antragsgegnerin - unter Zitierung des hier gerade nicht einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO als „Ermächtigungsgrundlage“ - gegebenen Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs entnehmen, zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung bedürfe es eines berechenbaren, stetigen Mittelzuflusses auch während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens. Dagegen sprechen die oben (1.4.1.1) dargelegten Relationen der abfallwirtschaftlichen Erlöse zur befürchteten Einnahmeverminderung (um nur 0,3 %) und die Möglichkeit einer Kompensation durch (geringfügige), ggf. vorübergehende Gebührenanhebung.
62 
Rechtfertigen keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Anordnung der sofortigen Vollziehung, verbleibt es beim gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO.
63 
Nach alledem ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2013 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 13. November 2014 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten verfügte Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien nebst der Anordnung, sämtliche Sammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten zu entfernen.

2

Die Klägerin ist ein im gesamten Bundesgebiet tätiger und nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb sowie Mitglied im BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. Pro Monat erfasst die Klägerin nach eigenen Angaben im Bundesgebiet bis zu 150 Tonnen Altschuhe (an ca. 1200 Rücknahmestellen) und bis zu 400 Tonnen Alttextilien (an ca. 750 Rücknahmestellen). Sofern hierbei Sammelbehälter aufgestellt werden, erfolgt dies auf mietvertraglicher Grundlage auf den Grundstücken oder in den Geschäften privater Partner (Einzelhändler, Supermarktketten u.a.), in der Vergangenheit auch auf den Grundstücken öffentlicher Partner (kommunale Wertstoffhöfe, etc.).

3

Derzeit beschäftigt die Klägerin etwa 30 Mitarbeiter. Die aufgrund regelmäßiger Leerung (in der Regel wöchentlich) gesammelten Textilien und Schuhe (beide Abfallfraktionen werden jeweils über separate Sammelcontainer erfasst) werden mittels eines eigenen Fuhrparks von etwa 25 PKW und LKW in den jeweiligen zentralen Sortierbetrieb verbracht, wobei die Sortierung der Schuhe in A-Stadt und die Sortierung von Alttextilien überwiegend bei zertifizierten Partnern der Klägerin erfolgt.

4

In der Sortierhalle in A-Stadt werden nicht weiter verwendbare Teile (Fehlwürfe) und nicht weiter verwertbare Textilien aussortiert. Diese werden vom örtlichen kommunalen Entsorger, dem AHA Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover, abgeholt und entsorgt. Nach Angaben der Klägerin werden von den durch sie eingesammelten Altschuhen und Textilien erfahrungsgemäß bis zu 85 % als sortierte Ware an langjährige Kunden veräußert und ca. 15 % an den kommunalen Entsorger (AHA) als Abfall zur ordnungsgemäßen Entsorgung (energetische Verwertung) abgegeben.

5

Die Beklagte sammelt auf den in Kaiserslautern betriebenen Wertstoff- und Recyclinghöfen des Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetriebs der Stadt Kaiserslautern (ASK) im Bringsystem in entsprechenden Containern Altkleider, Textilien und Schuhe. Zusätzlich zum bestehenden Bringsystem wurde mit der Änderung der Abfallsatzung der Beklagten zum 1. Januar 2013 ein Abholsystem für die Abfallarten Altmetalle, Altkleider und Alttextilien geschaffen. Der ASK holt entsprechende Abfälle auf fernmündlichen oder schriftlichen Antrag in Säcken mit bis zu 70 Liter Fassungsvermögen ab. Diese Holsysteme erfassen flächendeckend sämtliche Verwertungsabfälle dieser Art. Nach der Erfassung werden die Abfälle der Zentrale Abfallwirtschaft Kaiserslautern (ZAK) – einer gemeinsamen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts der Beklagten und des Landkreises Kaiserslautern – überlassen und der Verwertung zugeführt. Zusätzlich zu dem Erfassungssystem der ASK erfolgt durch die ZAK eine Sammlung von Altkleidern/Textilien im Bringsystem in entsprechenden Sammelcontainern.

6

Die anschließende Verwertung durch die ZAK erfolgt im Bereich Alttextilien dergestalt, dass die erfassten Mengen einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb zur weiteren Behandlung, Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung überlassen werden. Nach Angaben der ZAK werden derzeit etwa 55 % der erfassten Mengen der Wiederverwendung (Second Hand-Shops), etwa 22 % der Weiterverwendung (z.B. in der Putzlappenindustrie), etwa 15 % der Weiterverwertung (Rohstoffindustrie) und lediglich 5 % der sonstigen Verwertung zugeführt.

7

Mit Schreiben vom 30. August 2012 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine auf unbestimmte Zeit angelegte gewerbliche Sammlung von Altkleidern, -textilien und -schuhen an. Die angezeigte Sammlung betrifft die Aufstellung von Alttextilien- und Altschuhcontainern an einem von Seiten der Klägerin bereits genutzten Standort eines Supermarktes im Stadtgebiet der Beklagten. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens forderte die Beklagte die Klägerin auf, weitere Angaben zu der erfolgten Anzeige zu machen. Mit Schreiben vom 26. November 2012 machte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Verpflichtung aus § 18 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG – weitere Angaben

8

- über Größe und Organisation ihres Sammlungsunternehmens (z.B. Zahl der Mitarbeiter, der zentralisierten Verbringung zum Sortierstandort in A-Stadt, oder über den firmeneigenen Fuhrpark)

9

- über Art, Ausmaß und Dauer (Sammlung im Bringsystem mittels Sammelcontainer, voraussichtliche Sammelmenge von ca. 20 Tonnen/Jahr, über den größtmöglichen Umfang durch die Angabe, dass eine Ausweitung der Sammlung über den bisherigen Standort nicht geplant sei und über die Mindestdauer, nämlich auf unbestimmte Zeit, vor dem Hintergrund der vorgeblich bereits seit 15 Jahren bestehenden Sammlung)

10

- über Art, Menge und Verbleib der Abfälle (Alttextilien und Altschuhe, zentrale Verbringung nach A-Stadt)

11

- über die vorgesehenen Verwertungswege (Sortierung, Vermarktung der gewonnen Fraktionen zur Fasergewinnung, Putzlappenherstellung, etc., Darlegung des Entsorgungsweges für nicht verwertbare Fraktionen)

12

- über die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (Mitteilung der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb).

13

Die Sammelmenge am angegebenen Standort habe sich im Jahr 2011 auf 21,54 Tonnen belaufen. Als erwartete Menge für das Jahr 2012 gab die Klägerin ebenfalls eine Menge von 21,54 Tonnen an.

14

Im Zuge der Anhörung äußerte die Beklagte ihre Absicht, die Sammlung zu untersagen. Dabei verwies sie nicht mehr auf das Fehlen von im Rahmen des Anzeigeverfahrens vorzulegender Unterlagen. Sowohl ASK als auch ZAK gaben am 1. März 2013 bzw. 5. März 2013 hierzu Stellungnahmen ab.

15

Mit Bescheid vom 9. April 2013 untersagte das Referat Umweltschutz der Beklagten der Klägerin die am 3. September 2012 angezeigte gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Textilien und Schuhen im Stadtgebiet von Kaiserslautern. Zudem wurde der Klägerin aufgegeben, die im Stadtgebiet von Kaiserslautern aufgestellten Sammelcontainer unverzüglich zu entfernen. Weiterhin ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung an und drohte der Klägerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an.

16

Die auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG gestützte Verfügung begründete die Beklagte mit überwiegenden öffentlichen Interessen, die der Sammlung der Klägerin entgegenstünden. Zum einen würden durch die Sammlung Abfälle erfasst, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe sowie hochwertige Erfassung und Verwertung durchführe. Zum anderen werde durch die Sammlung der Klägerin die Stabilität der Gebühren gefährdet, denn grundsätzlich minderten Einnahmen, die der Entsorgungsbetrieb über den Verkauf von Abfällen an Dritte erschließen kann, die Gebührenhöhe. Mit der Wertschöpfung, die die Klägerin in Kaiserslautern erschließen wolle, gingen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Einnahmen verloren. Der Beklagten lägen im Übrigen weitere Anzeigen von gewerblichen Sammlern vor, die in ihrer Gesamtheit zu einem erheblichen Einnahmeverlust für den Entsorgungsbetrieb führten, wenn diese Sammlungen nicht untersagt würden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensgesichtspunkte berufen. Es seien von Seiten der Klägerin keine Informationen oder Nachweise dafür erbracht worden, die plausibel machen könnten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im Stadtgebiet der Beklagten bereits vor dem 1. Juni 2012 Sammlungen durchgeführt wurden. Sollten überdies – wie die Klägerin behauptet habe – solche Sammlungen tatsächlich durchgeführt worden sein, seien diese Sammlungen formell rechtswidrig gewesen, da dann die Nachweispflicht des § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrWG a.F. nicht beachtet worden sei. Weder der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger noch die Abfallbehörde hätten Kenntnis von einer entsprechenden Sammlung gehabt. Letztlich sei die Untersagung auch verhältnismäßig, insbesondere könne die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden. Infolge der Untersagung der gewerblichen Sammlung sei es auch konsequent, das Entfernen der Sammelcontainer zu veranlassen.

17

Gegen den Bescheid der Beklagten legte die Klägerin am 8. Mai 2013 Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach, dem die erkennende Kammer mit Beschluss vom 25. Juni 2013 – 4 L 411/13.NW – stattgab.

18

Im Laufe des Vorverfahrens forderte der Stadtrechtsausschuss der Beklagten die Ausgangsbehörde auf, eine Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anhand entsprechender Zahlen zu dokumentieren. Der um Rat gebetene ASK führte hierzu aus, dass die durchschnittliche Sammelmenge pro Kopf ca. 6 kg/Jahr betrage, sodass angesichts der Einwohnerzahl der Stadt Kaiserslautern von einer Sammelmenge von 600 Tonnen auszugehen sei. Dies werde durch die erfolgten Anzeigen gewerblicher Sammler unterlegt, die zusammen eine Sammelmenge von 598,24 Tonnen angegeben hätten. Der ASK sammle eine Altkleidermenge von ca. 30 Tonnen/Jahr. Im Jahr 2013 habe er einen Erlös von 300 €/Tonne erzielt. Die ZAK teilte außerdem im Juni 2014 mit, dass das Hol- und Bringsystem im Jahr 2013 insgesamt knapp 43 Tonnen Alttextilien erfasst habe. Für das Jahr 2014 könne mit einem Anstieg auf 63 Tonnen/Jahr gerechnet werden. Bisher habe sie einen Erlös in Höhe von 355 €/Tonne erwirtschaftet. Die ZAK legte ihrer Prognose bezüglich der Gefährdung der Gebührenstabilität aufgrund 16 angezeigter gewerblicher Sammlungen eine Gesamttextilmenge von 892,24 Tonnen/Jahr zugrunde.

19

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2014, der Klägerin am 19. November 2014 zugestellt, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück.

20

Anders als im Ausgangsbescheid stützte der Stadtrechtsausschuss die Verfügung nicht nur auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, sondern auch auf § 18 Abs. 2 KrWG. Nach Auffassung des Stadtrechtsausschusses habe die Klägerin den erforderlichen Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht vollständig erbracht. Zum einen fehle es an einem Nachweis des Einverständnisses des Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück die Sammlung stattfinden solle. Daneben sei das Zertifikat des Entsorgungsfachbetriebes am 7. Mai 2014 abgelaufen und ein aktuelles Zertifikat sei nicht vorgelegt worden. Eine Gewerbeanmeldung sei ebenfalls nicht nachgewiesen und schließlich sei der Detailgrad der Sortierung nicht hinreichend angegeben. Angesichts Letzterem bleibe die wesentliche Fragestellung, wie mit Restabfällen verfahren werde, die mit der reinen Erfassungsmenge vermischt werden, unbeantwortet. Da die Nutzer der Sammlung von Alttextilien, jedenfalls soweit sie über Container erfolge, regelmäßig nicht nur die erwünschten Alttextilien, sondern auch nicht unerhebliche Teilfraktionen an Restabfällen der Sammlung beimischten (sog. Fehlwürfe), sei der Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht nur in Bezug auf die reine Erfassungsmenge zu erbringen, sondern darüber hinaus auch für die unerwünschten Restabfälle. Weder in der Anmeldung noch zu einem späteren Zeitpunkt werde etwas dazu vorgetragen. Dass die Klägerin die Restabfälle über den kommunalen Entsorgungsträger AHA entsorge, sei bekannt. Allerdings habe die Klägerin nicht dargetan, in welchem Verhältnis die einzelnen Fraktionen anfallen bzw. üblicherweise anfallen (tatsächlicher Anteil der Wiederverwertung, Verarbeitung, Entsorgung).

21

Ungeachtet der unzureichenden Anzeige stünden der gewerblichen Sammlung der Klägerin auch öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG entgegen. Es liege eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vor. Einerseits werde nämlich die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert. Dies sei zwar nicht allein auf die Sammlung der Klägerin zurückzuführen. Bei der Bewertung dieser tatbestandlichen Voraussetzung müsse jedoch eine Gesamtbetrachtung aller im Gemeindegebiet angezeigten gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen erfolgen. Nur die Addition aller abgeschöpften Mengen spiegle ein realistisches Bild wider. Neben der Klägerin hätten indes eine Reihe von gewerblichen Sammlern Sammlungen angezeigt; auch finde eine nicht geringe Anzahl von gemeinnützigen Sammlungen im Bereich der Beklagten statt. Die Beklagte habe im Widerspruchsverfahren eine Gesamtmenge von 1483,79 Tonnen von durch diese Sammlungen abgeschöpften Altkleidern angegeben, wobei sie sich hinsichtlich der Mengen strikt an die Angaben der jeweiligen Anzeiger gehalten habe. Wenn aber eine solche Menge abgeschöpft werde, dann habe dies zwangsläufig auf die Erfüllung der bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen Auswirkung. Dabei könne darauf abgestellt werden, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammlung zu einer wesentlichen Änderung oder Anpassung seiner Entsorgungsstruktur gezwungen werde. Dies sei vorliegend der Fall, da der Entsorgungsträger eine Reihe von Wertstoffhöfen betreibe, um den Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Altkleider und -schuhe auf diesen Wertstoffhöfen abzuliefern. Der Betrieb solcher Wertstoffhöfe benötige eine hinreichende Auslastung. Sofern diese durch die Konkurrenz gewerblicher Sammler nicht mehr sichergestellt sei, drohe deren Schließung und mithin eine wesentliche Änderung bzw. Anpassung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstruktur.

22

In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, anders als die gewerblichen Altkleidersammler, bei seiner Tätigkeit nicht ausschließlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten handele. Als Entsorgungsträger der Kommune müssten auch Bereiche abgedeckt werden, die für die gewerblichen Sammler uninteressant seien, da die Kosten die Erträge überwiegen. Auch in diesen uninteressanten Gebieten fielen aber Altkleider an, die als Wertstoff vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesammelt und verwertet werden. Wenn hierbei ein wirtschaftlicher Gewinn erzielt werden könne, dann werde dieser – weil die Behörde nicht gewinnorientiert arbeiten dürfe – an die Bürger weitergegeben. Außerdem müsse beachtet werden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seine Sammlungen nicht vom aktuell zu erzielenden Tonnenpreis für Altkleider abhängig mache, sondern – gerade weil es seine öffentliche Aufgabe sei – diese Sammlung auch in Krisenzeiten durchführe.

23

§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG sei dahingehend auszulegen, dass bereits rein wirtschaftliche Nachteile aus der Tätigkeit des Sammlers für eine Gefährdung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstruktur ausreichten. Gerade solche Nachteile sollten dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht zugemutet werden, denn die Erbringung der Entsorgungsdienstleistungen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger solle zu möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebühren erfolgen und dies sei nur möglich, wenn die Möglichkeit der Quersubventionierung unrentabler mit rentablen Bereichen verbleibe. Durch die Sammelaktivitäten der Klägerin und der anderen angezeigten gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen entgingen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Einnahmen in beträchtlicher Höhe (hier geschätzte 419.000 €), weshalb er seine Entsorgungspflichten nicht mehr zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen könne. Aufgrund der wegfallenden Einnahmen aus der Verwertung der Wertstoffe könne auch die Notwendigkeit einer Gebührenanpassung „nach oben“ in Zukunft nicht ausgeschlossen werden.

24

Andererseits sei eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auch deshalb zu verzeichnen, weil durch die gewerbliche Sammlung eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu besorgen sei. Zwar vermöge der Stadtrechtsausschuss nicht abschließend zu beurteilen, ob tatsächlich die Stabilität der Gebühren als gefährdet anzusehen sei; die vorstehenden Ausführungen zu den Einflüssen der gewerblichen Sammlungen auf die Einnahmen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers würden insoweit als ausreichend im Sinne einer unerwünschten Entwicklung angesehen. Entscheidend sei jedoch, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf dem Gebiet der Stadt Kaiserslautern ein nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG geschütztes System betreibe und eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung anbiete.

25

Dagegen hat die Klägerin am 19. Dezember 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor:

26

Sie habe entgegen den Ausführungen des Stadtrechtsausschusses ihrer Anzeigepflicht gemäß § 18 Abs. 2 KrWG Genüge getan, insbesondere habe sie den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung erbracht. Auch sehe die genannte Vorschrift eine Verpflichtung, Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen als Nachweis zu übersenden, nicht vor, sodass eine solche Vorlage von Seiten der Beklagten nicht verlangt werden dürfe. Der Begriff der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und seine Ausgestaltung in § 17 Abs. 3 KrWG seien gemäß den Vorgaben des Europarechts restriktiv auszulegen. Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG sei bereits tatbestandlich nicht erfüllt. Überdies gestalte sich die Tätigkeit der Klägerin als leistungsfähiger, jedenfalls aber als ebenso leistungsfähig wie diejenige der Beklagten. Die Beklagte habe eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung nicht dargelegt. Angesichts der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dürfe nicht auf die Entsorgungsstrukturen für einzelne Abfallfraktionen, sondern nur auf die Funktionsfähigkeit im Ganzen abgestellt werden. Zu berücksichtigen seien also nicht etwa lediglich die Entsorgungsstrukturen für Altschuhe, sondern auch für Textilabfälle, Metalle, Papier und sonstige Wertstoffe aus Haushalten, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ein Angebot bereitstelle. Allenfalls dann, wenn nachgewiesen werden könne, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder ein beauftragter Dritter hinsichtlich der Planbarkeit und Organisation der insofern vorgehaltenen Strukturen wesentlich beeinträchtigt würde, erschiene es überhaupt gerechtfertigt, eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers insgesamt im Rahmen des Regelbeispiels des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zu vermuten. Schutz bestehe allein für die besondere Funktion der Entsorgungsaufgabe insgesamt. Ebenfalls habe die Beklagte nicht dargelegt, welche negativen Konsequenzen sich aus der uneingeschränkten „Zulassung“ gewerblicher Sammler – losgelöst von einer Mengenbetrachtung – in technischer, organisatorischer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ergäben. Darüber hinaus könne die prognostizierte Gesamtsammelmenge sämtlicher gewerblicher Sammler für sich allein betrachtet keinen Ausschlag für eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers geben. Soweit sich die Beklagte in ihrer Untersagungsverfügung auf die Tatbestände der § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG bzw. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG berufe, seien deren Voraussetzungen nicht dargelegt. Schließlich verstoße die Verfügung der Beklagten gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes für Bestandssammler und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

27

Die Klägerin beantragt,

28

den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 13. November 2014 aufzuheben.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Zur Begründung bezieht sie sich auf die im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen und verweist darüber hinaus auf aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung.

32

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Behördenakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 9. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 13. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –). Gleiches gilt für die in dem Bescheid ebenfalls verfügte Androhung von Zwangsmitteln.

34

Die gegenüber der Klägerin erlassene Untersagungsverfügung kann nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde die Durchführung einer angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

35

1. Die Kammer kann zunächst offen lassen, ob die streitgegenständliche Untersagungsverfügung formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist, insbesondere, ob die Beklagte für den Erlass des Bescheids sachlich zuständig war. Maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit ist § 17 Abs. 5 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG –. Danach ist die untere Abfallbehörde (§ 17 Abs. 1 Satz 3 LKrWG) für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG einschließlich des Erlasses der erforderlichen Anordnungen zu angezeigten und nicht angezeigten Sammlungen zuständig. Soweit in diesem Zusammenhang Anordnungen nach § 18 Abs. 5 KrWG gegen Personen erlassen werden sollen, die gewerbliche Sammlungen durchführen oder durchführen wollen, stellt sich die Frage, inwieweit die Zuständigkeit einer Behörde begründet werden kann, die demselben Rechtsträger angehört wie der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Ein sich hieraus ergebender Interessenkonflikt könnte mit der Neutralitätspflicht der Behörde nach den Vorgaben des EU-Wettbewerbsrechts kollidieren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10783/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135 m.w.N.; verneint in der Gesetzesbegründung, s. LT-Drucksache 16/2205 Seite 26). Anders als das Recht in anderen Bundesländern – etwa in Niedersachsen – sieht das rheinland-pfälzische Landesrecht jedoch keine – etwa § 42 Abs. 4 Niedersächsisches Abfallgesetz (NdsAbfG) entsprechende – Regelung vor, nach der in Fällen wie diesem eine Abgabe des Verfahrens an die obere Abfallbehörde in Betracht kommt, um nicht in eigener Sache entscheiden zu müssen (vgl. diesbezüglich die Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, z.B. Beschluss v. 15.08.2013 – 7 ME 62/13 –, NVwZ-RR 2013, 957). Ob die innerorganisatorische Zuständigkeitsverteilung der Beklagten – den Bescheid hat das Referat Umweltschutz erlassen – den Anforderungen der Neutralitätspflicht in hinreichender Weise genügt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Untersagungsverfügung ist jedenfalls materiell rechtswidrig.

36

2. Die Untersagungsverfügung kann in materieller Hinsicht weder auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG (2.1.) noch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 KrWG (2.2.) gestützt werden. Da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der der Beratung durch die Kammer (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798 /11 –, Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 20 ZB 13.2510 –; VG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2014 – 4 K 251/14.KO –, juris).

37

2.1. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.

38

Soweit die Beklagte die Unzuverlässigkeit der Klägerin daraus herleiten möchte, diese habe die beabsichtigte gewerbliche Sammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

39

Zwar ist die Klägerin Anzeigende im Sinne der genannten Vorschrift. Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder juristische Person, die die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 9 K 2303/13 –, juris m.w.N.). Dies ist hier die Klägerin, der das Handeln ihres Geschäftsführers zuzurechnen ist.

40

Jedoch ist die Klägerin nicht unzuverlässig.

41

Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht legaldefiniert. Nach übereinstimmender Auffassung beurteilt sich mangels eigenständiger Definition die Frage der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG nach den zu § 35 GewerbeordnungGewO – entwickelten Grundsätzen (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, GewArch 2014, 245). Unzuverlässig ist demnach im Allgemeinen ein Gewerbetreibender, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, NVwZ 1982, 503; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 6 B 11259/10.OVG – m.w.N.). Das in der Vergangenheit liegende Verhalten muss mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, GewArch 2014, 245).

42

Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG ist im Hinblick auf die Art. 12 und 14 Grundgesetz – GG – insoweit einschränkend auszulegen, als bloße Bedenken an der Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris). Dies bedeutet, dass für die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen muss, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche oder sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägige Vorschriften kommen wird. Unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG ist daher, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 5 V 2112/12 – juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 9 K 2303/13 –, juris).

43

Zwar kann auch eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen (VG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 5 V 2112/12 –, juris). Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG), Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG), Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle ( § 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG), beizufügen. Diese Bestimmung steht im Dienste einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung. Nach der Gesetzesbegründung sollen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben der Behörde eine umfassende Prüfung ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BT-Drucksache 17/6052, Seite 88). Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KrWG ist mithin keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (s. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Daher gilt, dass die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen der zuständigen Behörde – mit Ausnahme der Konstellation des § 72 KrWG – vor Beginn der gewerblichen Sammlung richtig und vollständig vorliegen müssen (vgl. zu Letzterem: VGH Baden-Württemberg vom 11. Februar 2008 – 10 S 2422/07 –, VBlBW 2008, 295; zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

44

Danach können Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG insbesondere dann bestehen, wenn die zuständige Behörde den Anzeigenden auf die Unvollständigkeit seiner Angaben hinweist und um eine Ergänzung bittet, dieser daraufhin jedoch nicht reagiert oder die nachgefragte Information sogar ausdrücklich verweigert. Dies setzt allerdings voraus, dass die von der Behörde geforderten Nachweise und Darlegungen nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

45

a) Soweit die Beklagte den fehlenden Nachweis der Gewerbeanmeldung und den fehlenden Nachweis des Einverständnisses des Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück die Sammlung stattfindet, beanstandet, vermag dies die Untersagungsverfügung nicht zu stützen, weil derartige Nachweise bzw. Darlegungen nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht erforderlich sind.

46

Dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 KrWG ist nicht zu entnehmen, dass der Anzeige eine aktuelle personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über die Betriebsinhaber und jeden Geschäftsführer der Firma bzw. eine aktuelle firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizufügen sind. Der Katalog des § 18 Abs. 2 KrWG nennt derartige Unterlagen nicht. Auch der Umstand, dass ohne diese Nachweise die Zuverlässigkeit des Antragstellers eventuell nicht abschließend geprüft werden kann, rechtfertigt keine beliebige behördliche Erweiterung der gesetzlichen Anzeigepflichten. Der Gesetzgeber hat mit § 18 Abs. 1 und 2 KrWG – im Unterschied zu § 54 KrWG für gefährliche Abfälle – kein umfassendes Genehmigungsverfahren geschaffen, sondern lediglich eine Verpflichtung zur Anmeldung der Aufnahme der beabsichtigten Sammlungstätigkeit begründet. Die Vorschrift darf daher nicht so gehandhabt werden, als handele es sich um ein präventives Erlaubnisverfahren, in dem die Zuverlässigkeit oder die Fach- und Sachkunde der tätig werdenden Personen vorab nachzuweisen wären. Ein solches Verfahren sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz nur für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle vor (§ 54 KrWG). Bei anderen Abfällen – wie hier – begründet der dann einschlägige § 53 KrWG lediglich eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Anzeigenden (§ 53 Abs. 1 Satz 3 KrWG). Im Rahmen der Prüfung einer solchen Anzeige kann diese Behörde die Vorlage von Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit verlangen (§ 53 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung in § 18 Abs. 2 KrWG kann daher gefolgert werden, dass gegenüber der nach dieser Vorschrift zuständigen Abfallbehörde am Sammelort derartige Nachweise nicht mit der Anzeige beigebracht werden müssen; der Anzeigende ist mithin nicht gehalten, in sämtlichen Kommunen im Bundesgebiet jedes Mal, wenn er in deren Zuständigkeitsbereich eine einzelne Sammlung durchführen will, Nachweise für seine Zuverlässigkeit vorzulegen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn er dem vor Aufnahme seiner abfallwirtschaftlichen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an seinem Hauptsitz nachkommt; die Abfallbehörde am Sammelort kann gegebenenfalls bei dieser Behörde die erforderlichen Erkundigungen einziehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2013 – 7 ME 62/13 –, NVwZ-RR 2013, 957; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

47

Dementsprechend hat die Beklagte vorliegend die Anzeigepflichten gemäß § 18 Abs. 2 KrWG mit Blick auf den geforderten Nachweis der Gewerbeanmeldung überdehnt. Auch hat die Beklagte nicht dargetan, aus welchen sonstigen Umständen sich unabhängig von der Nichterfüllung der Anzeigepflichten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin ergeben. Selbst wenn aber konkrete Zweifel an deren Zuverlässigkeit Anlass zu weiteren Nachforschungen geben sollten, hätte die Beklagte die Auskunft ohne Weiteres selbst – im Rahmen der Amtsermittlung – einholen können. Die Berechtigung der Behörde zur Einholung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister folgt aus § 150 a Abs. 1 Nr. 2 b i.V.m. § 149 Abs. 2 Nr. 1 b GewO. Auch nach § 9 HandelsgesetzbuchHGB – bedarf die Einsichtnahme in das Handelsregister nicht der Mitwirkung der Klägerin. Insoweit hätten der Beklagten bezüglich dieses Nachweises weit mildere Mittel zur Verfügung gestanden, sodass eine hierauf gestützte Untersagung jedenfalls auch unverhältnismäßig ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

48

b) Auch die Forderung, die bestehende privatrechtliche Vereinbarung mit den jeweiligen Grundstückseigentümern, auf deren Grundstück die Sammelcontainer aufgestellt sind, nachzuweisen, ist von § 18 Abs. 2 KrWG nicht gedeckt.

49

Der Wortlaut der Vorschrift des § 18 Abs. 2 KrWG gebietet ausdrücklich weder eine Verpflichtung des gewerblichen Sammlers, Containerstandortlisten mit genauen Adressen vorzulegen, noch eine Verpflichtung, Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen zum Aufstellen der Sammelcontainer zu übersenden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

50

Die Vorlage der genannten Nachweise ist auch nicht erforderlich, um im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG Art, Ausmaß, Dauer und Umfang der Sammlung feststellen zu können. Wenn § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG von dem gewerblichen Sammler Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung verlangt, bedeutet dies, dass der Sammler den Gegenstand der Sammlung (was soll gesammelt werden?), den räumlichen Umfang der Sammlung (wo im Landkreisgebiet bzw. Stadtgebiet soll gesammelt werden?), den zeitlichen Umfang der Sammlung (wann, wie oft und wie lange soll gesammelt werden und welche Mindestdauer ist geplant?) und die Art der Durchführung der Sammlung (wird im Hol- oder Bringsystem, in Eigenregie oder durch einen Dritten gesammelt?) darzulegen hat. Um das Ausmaß der Sammlung ermitteln zu können, dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, wenn die zuständige Behörde die Anzahl und die Größe der Container und ihre Verteilung auf die Gemeindegebiete abfragt. Die Befragung nach genau bezeichneten Stellplätzen oder danach, ob der Sammler über die erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse sowie die privatrechtlichen Einverständniserklärungen und Verträge für die einzelnen Stellflächen verfügt, findet aber keine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG (ebenso VG Augsburg, Urteil vom 27. Februar 2013 – Au 6 K 12.1415 – juris; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – W 4 S 12.833 –, juris; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

51

Soweit die Beklagte einwendet, die privatrechtliche Einverständniserklärung würde benötigt, um sicherzustellen, dass die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolge, überzeugt dies nicht. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG sind der Anzeige einer gewerblichen Sammlung u.a. Unterlagen beizufügen, die nachweisen, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG dient – wie die Bezugnahme auf Nummer 4 zeigt – mithin in erster Linie der transparenten und nachvollziehbaren Offenlegung der Verwertungswege. Im Übrigen dürften die geforderten Angaben zur Prüfung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht erforderlich sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33). Nach § 7 Abs. 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Unter Berücksichtigung dessen kann die Kammer nicht erkennen, welche Bedeutung die Vorlage von Pachtverträgen, Sondernutzungserlaubnissen oder Einverständniserklärungen für die Frage haben soll, ob die Verwertung der Abfälle ordnungsgemäß und schadlos erfolgt.

52

c) Die Beklagte kann schließlich eine Unzuverlässigkeit der Klägerin wegen (vermeintlich) fehlerhafter Anzeige auch nicht damit begründen, das von der Klägerin vorgelegte Zertifikat sei am 7. Mai 2014 abgelaufen und ein aktuelles Zertifikat sei nicht vorgelegt worden sei, ferner habe die Klägerin zu der Frage, wie mit Restabfällen (sog. Fehlwürfen) verfahren werde, nicht Stellung bezogen. Eine Verletzung der Anzeigepflicht durch die Klägerin ist diesbezüglich nicht zu erkennen.

53

Zum einen hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens ein aktuelles, bis zum 17. Mai 2016 gültiges Zertifikat des TÜV Thüringen vorgelegt, laut dem der Betrieb der Klägerin als Entsorgungsfachbetrieb gemäß der Entsorgungsfachbetriebeverordnung anerkannt ist. Insofern kann das Gericht die Frage dahinstehen lassen, ob die Vorlage eines solchen Zertifikates überhaupt zu den erforderlichen Angaben im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG gehört.

54

Zum anderen ist die Auffassung des Stadtrechtsausschusses in Bezug auf die die (vermeintlich) fehlenden Angaben der Klägerin bezüglich des Umgangs mit sog. Fehlwürfen für die Kammer nicht überzeugend. Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei angesichts der Anzeige der Klägerin nicht klar, wie mit Restabfällen verfahren werde, die mit der reinen Erfassungsmenge der Alttextilien vermischt seien. Der Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sei jedoch nicht nur in Bezug auf die reine Erfassungsmenge, sondern darüber hinaus auch für unerwünschte Restabfälle (Fehlwürfe) zu erbringen. Im Folgenden erklärt der Stadtrechtsausschuss jedoch zutreffend, dass die Klägerin dargelegt habe, die bei ihr anfallenden Restabfälle (im Umfang von ca. 15 % der Gesamtsammelmenge) würden durch den kommunalen Entsorgungsträger AHA (Region Hannover) einer energetischen Verwertung zugeführt. Diese Angaben seien jedoch aus Sicht der Widerspruchsbehörde deshalb unzureichend, da nicht ersichtlich sei, „in welchem Verhältnis die einzelnen Fraktionen anfallen bzw. üblicherweise anfallen (tatsächlicher Anteil der Wiederverwertung, Verarbeitung, Entsorgung)“. Sofern der Stadtrechtsausschuss hiermit auf die Gesamtsammelmenge der Klägerin rekurriert, liegen entsprechende Angaben der Klägerin vor. Soweit der Stadtrechtsausschuss allerdings eine anteilige Aufschlüsselung der Fehlwürfe erwartet, kann dies von der Klägerin nicht verlangt werden. Diese hat angegeben, dass sie Fehlwürfe in einem Umfang von ca. 15 % der Gesamtsammelmenge zu verzeichnen habe. Die Fehlwürfe würden aussortiert und anschließend dem kommunalen Entsorgungsträger (AHA) zwecks energetischer Verwertung überlassen. Inwieweit dieser wiederum den ihm als „Fehlwürfe“ von Seiten der Klägerin überlassenen Abfall entsprechend der Pflichten nach dem KrWG wiederverwendet, recycelt, verwertet oder beseitigt, ist von Seiten der Klägerin nicht dezidiert darzulegen. Insoweit ist zu beachten, dass die zuständige Behörde gleichsam keine überhöhten Anforderungen an die Darlegungen nach § 18 Abs. 2 KrWG stellen darf (Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2014, § 18 Rn. 45 m.w.N.). Dies wäre aber der Fall, müsste die Klägerin vorliegend auch darlegen, wie der kommunale Entsorgungsträger die ihm von ihr überlassenen Abfälle im Einzelnen quotenmäßig verwertet. Dies dürfte bereits deshalb kaum zu bewältigen sein, weil es sich bei Fehlwürfen naturgemäß um unterschiedlichste Abfallfraktionen handeln kann, die sich obendrein nicht vorhersehen lassen (da es sich gerade um „Fehl“-Würfe handelt), sodass generelle Aussagen zur Wiederverwendbarkeit, Recycelbarkeit und Verwertbarkeit nur schwerlich getroffen werden können. Im Übrigen aber fällt die Entscheidung des Umgangs mit den überlassenen Fehlwürfen in den Aufgabenbereich des kommunalen Entsorgungsträgers. Dafür, dass dieser seinen Pflichten nach dem KrWG nicht nachkommt, bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte. Insofern genügt die Klägerin ihrer Anzeigepflicht jedenfalls dadurch, dass sie anzeigt, die bei ihr anfallenden Fehlwürfe über den kommunalen Entsorgungsträger einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen.

55

d) Selbst wenn man indes – entgegen der Auffassung der Kammer – von fehlenden Angaben der Klägerin ausgehen würde, wäre die Untersagungsverfügung damit vorliegend nicht rechtmäßig.

56

Bei einer unzureichenden Anzeige – wie sie die Beklagte vorliegend annimmt – lässt sich nicht abschließend feststellen, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nur durch ihre Untersagung gewährleistet werden kann. Angesichts dessen kann die Unvollständigkeit der Angaben zur ordnungsgemäßen Verwertung nicht mit deren Nichtvorliegen gleichgesetzt werden. Insoweit ist die Betroffenheit des Unternehmers durch eine Beeinträchtigung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und gegebenenfalls Art. 14 GG zu berücksichtigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 9. Juli 2014 – 8 B 10427/14.OVG – und vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10791/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 10 S 2273/13 –, UPR 2014, 235; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 74. EL 2014, § 18 KrWG, Rn. 22).

57

Daraus folgt: Bevor die Behörde von der Unzuverlässigkeit des Betroffenen wegen Nichterfüllung seiner Anzeigepflichten ausgehen darf, hat sie mildere Mittel zu ergreifen, um auf die Erfüllung der Anzeigepflichten hinzuwirken. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt deshalb der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung zu. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 62 i.V.m. § 18 Abs. 2 KrWG. Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, also auch des § 18 Abs. 2 KrWG, treffen. Um einer entsprechenden Anordnung Nachdruck zu verleihen, kann die Behörde ein Zwangsgeld mit dem Verwaltungsakt androhen (§ 64, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –), das nach einer erfolglosen Festsetzung beigetrieben werden kann. Als Beugemittel kann ein Zwangsgeld auch mehrfach angedroht und ggf. festgesetzt werden, um den Betroffenen zur Erfüllung seiner Handlungspflicht(en) zu bewegen (VGH Baden-Württemberg vom 20. September 2005 – 10 S 971/05 –, VBlBW 2006, 32; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

58

Dies hat die Beklagte vorliegend nicht ausreichend beachtet. Nachdem die Beklagte im Ausgangsbescheid die Klägerin zur Ergänzung ihrer Anzeige aufgefordert hatte und diese der Aufforderung nachkam, entschied die Beklagte im Ausgangsbescheid auf der Grundlage der aus ihrer Sicht nun vervollständigten Angaben im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG. Folgerichtig stützte die Beklagte die Untersagungsverfügung vom 9. April 2013 nicht auf das Fehlen etwaiger Nachweise im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG. Erst der Stadtrechtsausschuss beanstandete im Rahmen seiner Begründung des Widerspruchsbescheids weitere fehlende Angaben im Anzeigeverfahren. Bevor jedoch in diesem neuerlichen Verfahrensstadium eine Untersagungsverfügung auf fehlende Angaben im Rahmen des Anzeigeverfahrens hätte gestützt werden können, hätte der Stadtrechtsausschuss seinerseits auf die – aus seiner Sicht fehlenden – Nachweise hinweisen und entsprechend auf die Vervollständigung der Angaben durch die Klägerin hinwirken müssen. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als sich die Klägerin bereits gegenüber der Ausgangsbehörde kooperativ zeigte und deren formloser Aufforderung zur Vervollständigung der Anzeige beanstandungsfrei nachkam. Insofern wäre es auch Sache des Stadtrechtsausschusses gewesen, vor einer Untersagung der Sammlung aufgrund fehlender Darlegungen im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG auf die Komplettierung der Angaben hinzuwirken; zumal die Klägerin angesichts der vorangehenden Entscheidung der Ausgangsbehörde davon ausgehen durfte, dass sie, nachdem sie deren Aufforderung zur Vervollständigung der Angaben nachgekommen war, ihrer Anzeigepflicht genüge getan hat. Auch der Stadtrechtsausschuss hat insoweit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die umgehende Untersagung der Sammlung – wie sie der Stadtrechtsausschuss hier vorgenommen hat – durfte demgemäß nicht erfolgen.

59

2.2. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Untersagungsverfügung auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 KrWG gestützt werden. Danach ist die Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

60

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, es sei denn, überwiegende öffentliche Interessen stünden der Sammlung entgegen. Gemäß § 17 Abs. 3 KrWG stehen einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung seiner Pflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1) oder die Stabilität der Gebühren gefährdet wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG) oder die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG sollen die Bestimmungen des Satzes 3 Nrn. 1 und 2 nicht gelten, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung.

61

2.2.1. Diese „Regelungskaskade“ steht entgegen der Zweifel der Klägerin nach Auffassung der Kammer mit Europarecht in Einklang, bedarf dazu aber einer europarechtskonformen Auslegung und Anwendung.

62

Zwar stellen gesetzliche Überlassungspflichten im Abfallrecht Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) dar (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung zu § 17 KrWG, BT-Drucksache 17/6052, Seite 85). Diese sind jedoch grundsätzlich europarechtlich gerechtfertigt. Dabei kann allerdings bei getrennt gesammelten Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen nicht auf das sekundäre EU-Recht (Abfallrahmenrichtlinie, Abfallverbringungsverordnung) zurückgegriffen werden, weil dieses Recht insoweit nicht anwendbar ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537; VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 – 4 K 1905/10 –, ZUR 2013, 43, 44 f.). Die Rechtfertigung ergibt sich jedoch aus Art. 106 Abs. 2 AEUV. Denn bei der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne der genannten Norm. Die mitgliedstaatliche gesetzliche Zuweisung von zur Verwertung bestimmten Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG) ist mithin dem Grunde nach durch Art. 106 Abs. 2 AEUV gedeckt. Diese Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ist allerdings nur gerechtfertigt, soweit die Abfallentsorgung ohne monopolartige öffentlich-rechtliche Entsorgungsstrukturen rechtlich oder tatsächlich „verhindert“ würde. Dafür ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar eine Existenzgefährdung des mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Aufgabenträgers nicht notwendig. Es genügt vielmehr, dass ohne die Exklusivrechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Aufgaben gefährdet wäre oder dass jene Rechte erforderlich sind, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können dagegen die Schaffung von Monopolstrukturen nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99 -, Slg. 2001, I-4109; Urteil vom 15. November 2007 - Rs. C-162/06 -, Slg. 2007, I-9911).

63

Diesen europarechtlichen Anforderungen wird § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dadurch gerecht, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ nach § 17 Abs. 3 KrWG in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 AEUV konkretisiert werden. Darauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin und betont, nach der Kollisionsklausel des § 17 Abs. 3 KrWG, für deren Auslegung „primär die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 106 Absatz 2 AEUV heranzuziehen“ sei, hätten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Drittbeauftragte und Rücknahmesysteme „zwar Beeinträchtigungen hinzunehmen, ihre Funktionsfähigkeit muss jedoch gewahrt bleiben“ (BT-Drucksache 17/6052, Seite 87). Die Kammer hat daher – in Übereinstimmung mit dem VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537) keinen Zweifel daran, dass dieses Verständnis des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG den Vorgaben des Art. 106 Abs. 2 AEUV in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs gerecht wird. Folglich steht die Normgeltung auch insoweit außer Frage.

64

Der „soweit“-Satz in Art. 106 Abs. 2 AEUV ist rechtsnormativer Ausdruck des Gebots der „Erforderlichkeit“ (Wernicke in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand Januar 2015, Art. 106 AEUV Rn. 63 und Rn. 72). Seine Anwendung auf dem Gebiet der Abfallentsorgung ist geklärt (s. z.B. EuGH, Urteil vom 25. Juni 1998 - Rs. C-203/96 - Slg. 1998, I-4075). Eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit ist rechtlich nur zulässig, soweit es dem Inhaber eines ausschließlichen Rechts ermöglicht werden muss, seine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu erfüllen; eingeschlossen ist darin die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen (s. z.B. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - Rs. C-475/99 - Slg. 2001, I-8089). Bedeutsam ist das Gebot der “Erforderlichkeit” bei trennbaren Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Steht ein milderes Mittel zur Gewährleistung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstrukturen zur Verfügung, sind Monopolstrukturen im Entsorgungsbereich insoweit nicht erforderlich (Petersen, NVwZ 2009, 1063, 1070; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526). Maßgebend ist die Beurteilung im Einzelfall (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

65

Auch vor diesem europarechtlichen Hintergrund hat die Kammer keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG. Die gesetzliche Regelung nimmt keine europarechtswidrige (vgl. dazu Petersen, NVwZ 2009, 1063, 1070; Suhl, AbfallR 2012, 201, 212 f.) pauschale Zuordnung der getrennt erfassten Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor. Ausdrücklich betont die Gesetzesbegründung, die Einräumung exklusiver Rechte für jene Aufgabenträger stehe unter dem Vorbehalt der „Erforderlichkeit“; daher komme den Ausnahmetatbeständen, insbesondere der gewerblichen Sammlung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG), eine wichtige Funktion zu, weil der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit gewerblicher Sammlungen im Bereich der Hausmüllentsorgung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit der notwendige Raum gegeben und dadurch die Verhältnismäßigkeit der Überlassungspflichten sichergestellt werde (BT-Drucksache 17/6052, Seite 85 f.). Daraus wird deutlich, dass die grundsätzliche Zuständigkeit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für getrennt gesammelte Abfallfraktionen deshalb europarechtskonform ist, weil auch gewerbliche Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zugelassen werden können (Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526; zum Ganzen ausdrücklich: Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537). Insofern stehen die §§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG im Dienste des Art. 106 Abs. 2 AEUV. Die Vorschriften verfolgen also das Ziel, die praktische Wirksamkeit des EU-Rechts zu bewerkstelligen. Dazu trägt auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei; im Rahmen des Art. 106 Abs. 2 AEUV obliegt dem Mitgliedstaat bzw. dem Aufgabenträger, der sich zu seinen Gunsten auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis für das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen (EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99 - Slg. 2001, I-4109). Diese verfahrensrechtliche Vorkehrung trägt zur europarechtskonformen Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG bei, so dass auch von daher an der Normgeltung ernsthafte Zweifel nicht bestehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

66

Zudem lässt sich der Gesetzesbegründung entnehmen, dass mit Hilfe der Kollisionsklauseln der §§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG die einer gewerblichen Sammlung im Einzelfall entgegenstehenden öffentlichen Interessen bestimmt und im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH abgewogen werden sollen (vgl. BT-Drucksache 17/6042, Seite 87). Entsprechend wird man bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften den Einfluss des Europarechts zu berücksichtigen haben. Inwieweit aber eine – über eine am Wortlaut bzw. Wortsinn orientierte – europarechtskonforme Auslegung geboten ist, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert. Nach Auffassung der Kammer lässt sich diese Rechtsfrage – ungeachtet der generellen Feststellung der europarechtlichen Determination der Vorschriften – nur unter konkreter Bezugnahme auf die einschlägige Variante des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG bzw. den in Rede stehenden Tatbestand des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG (i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG) und unter Berücksichtigung der Prämisse beantworten, ob es dem Gesetzgeber gelungen ist, die „überwiegenden öffentlichen Interessen“ hinreichend konkret und auf das erforderliche Maß beschränkt zu definieren und damit den europarechtlichen Vorgaben hinreichend zur Geltung zu verhelfen.

67

2.2.2. Die Untersagungsverfügung muss auch der in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierten Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ genügen.

68

Dazu hat der VGH Baden-Württemberg in seinem zitierten Beschluss vom 9. September 2013 zutreffend ausgeführt:

69

„Eine Untersagungsverfügung darf nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nur erlassen werden, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG „anders nicht zu gewährleisten ist“. Diese gesetzliche Vorgabe stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. w. S.) dar (NdsOVG, a. a. O., S. 221). Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung stellt im Vergleich mit anderen Reglementierungen (…) den intensivsten Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eines gewerblichen Sammlers dar und kommt daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio in Betracht (NdsOVG, a.a.O., S. 221; OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 122/13 - juris RdNr. 18; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 47; Dippel in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 RdNr. 24). Dies setzt voraus, dass die Untersagungsverfügung im konkreten Fall die einzige geeignete Maßnahme zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist (OVG Hamburg, a. a. O., RdNr. 12). Die Beachtung dieser Anforderungen stellt § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG dadurch sicher, dass die zuständige Behörde zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet ist (Schomerus, in: Ver-steyl/Mann/Schomerus, a. a. O., § 18 RdNr. 16).

70

In der Sache nimmt die Formulierung „anders nicht zu gewährleisten“ – wie schon die Gesetzessystematik nahelegt – die in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG genannten behördlichen Befugnisse in Bezug, weil deren Ausübung die Berufsfreiheit des gewerblichen Sammlers weniger belasten würde als ein vollständiges Verbot (OVG Hamburg, a. a. O., RdNr. 12; Dippel in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 RdNr. 24). Trifft das im konkreten Fall zu, steht ein milderes Mittel zur Sicherung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zur Verfügung, so dass durch ein behördliches Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dem durch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG angeordneten „Interventionsminimum“ (Gebot des schonendsten Eingriffs) Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 48). ….

71

Nach diesem System abgestufter Eingriffsbefugnisse muss die zuständige Behörde im konkreten Fall darlegen, warum an Stelle des Verbots nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (bzw. des von diesem beauftragten Dritten) in Betracht kommt (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 49). Durchzuführen ist stets eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist der Erlass von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zwecks Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu prüfen; kommt ein milderes Mittel im konkreten Fall nicht in Betracht, ist eine Untersagung der gewerblichen Sammlung zu prüfen (Schwind in: v. Lersner/Wenden-burg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG RdNr. 64; Schomerus in: Versteyl/Mann/Schomerus, a. a. O., § 18 RdNr. 16; eingeräumt auch von Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136, mit der – hier nicht gegebenen – Einschränkung des absoluten Schutzes des Ausschreibungswettbewerbs nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Der zuständigen Behörde ist es folglich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben.

72

§ 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normiert, anders als § 62 KrWG, eine gebundene Verwaltungsentscheidung. Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind, muss die zuständige Behörde eine Untersagung der gewerblichen Sammlung vornehmen; Ermessen räumt das Gesetz der Behörde nicht ein. Im Regelungsgefüge des § 18 Abs. 5 KrWG fungiert Satz 2 allerdings als ultima ratio; das Verbot einer angezeigten Sammlung kommt nur in Betracht, wenn die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben „anders nicht zu gewährleisten ist“, d. h. Maßnahmen nach Satz 1 des § 18 Abs. 5 KrWG insbesondere die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht sicherzustellen vermögen.“

73

2.2.3. Diesen Anforderungen werden die Untersagungsverfügung vom 9. April 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 13. November 2014 nicht hinreichend gerecht. Die Beklagte hat weder die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 2 KrWG hinreichend dargelegt (a.) noch sich in gebotener Weise damit auseinandergesetzt, ob an Stelle des Verbots der gewerblichen Sammlungen nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Betracht kommt (b.).

74

a. Die Kammer kann mit Blick auf die Ausführungen der Beklagten überwiegende öffentliche Interessen, die der Sammlung der Klägerin entgegenstehen könnten, nicht erkennen.

75

aa. Zunächst braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die Beklagte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung von Abfällen durchführt (s. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG). Jedenfalls muss auch bei Vorliegen einer hochwertigen Erfassung und Verwertung von Abfällen immer berücksichtigt werden, dass eine wesentliche Beeinträchtigung von Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorliegen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10791/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135). Wegen der europarechtlichen Vorgaben ist das Vorliegen einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG durch eine gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf konkrete, nachprüfbare Tatsachen zu stützen (vgl. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17, Rn. 160 m.w.N.); die für den Erlass einer Untersagungsverfügung zuständige Behörde trägt insoweit die Darlegungslast (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10783/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135 m.w.N.; VG Neustadt, Urteil vom 7. April 2014 – 4 K 717/13.NW –, juris). An den Nachweis der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind hohe Anforderungen zu stellen. Bloße Hypothesen oder Mutmaßungen sind insofern nicht ausreichend. Das Vorbringen der Beklagten wird diesen Anforderungen aus mehreren Gründen – die nachstehend in Anbetracht der jeweiligen Alternative des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG näher ausgeführt werden – nicht gerecht. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer sowohl mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG als auch mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 2 KrWG.

76

Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG ist eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird. Dabei ist zu betonen, dass die gewerbliche Sammlung zu einer „Verhinderung“ der Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen führen muss; eine bloße Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist demgegenüber nicht ausreichend und demzufolge hinzunehmen. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch der Systematik der Vorschrift (Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 164). Bezugspunkt der Prüfung sind dabei die gesamten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 KrWG treffenden Entsorgungspflichten. Es kommt nicht darauf an, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei Durchführung der gewerblichen Sammlung seine Entsorgungspflichten im Hinblick auf die konkrete Abfallfraktion zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen kann (vgl. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O. § 17 Rn. 164). Derartige Auswirkungen der gewerblichen Sammlung der Klägerin konnte die Beklagte nicht hinreichend darlegen; ihr Vortrag wird den besagten hohen Anforderungen an einen entsprechenden Nachweis nicht gerecht.

77

In ihrem Widerspruchsbescheid (der Ausgangsbescheid nimmt auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG nicht Bezug) führt die Beklagte lediglich Behauptungen an, die sie nicht anhand von Tatsachen bzw. belastbarer Zahlen belegt. So gibt die Beklagte an, angesichts einer abgeschöpften Gesamtmenge an Altkleidern und -schuhen von 1.483,79 Tonnen (dabei ermittelt sie diese Gesamtmenge aus der Summe „aller angezeigten Altkleidersammlungen“) drohe die Schließung der Wertstoffhöfe, da durch die Konkurrenz gewerblicher Sammler deren hinreichende Auslastung nicht mehr sichergestellt sei. Diese Ausführungen sind bereits insoweit unzureichend, als für das Gericht nicht ersichtlich ist, inwieweit die Wertstoffhöfe bislang ausgelastet sind und welchen Anteil die Abfallfraktionen „Altkleider und -schuhe“ bei dieser Auslastung einnehmen. Entsprechend können auch die Folgen eines Wegfalls dieser Fraktionen nicht abgeschätzt werden. Im Übrigen bezweifelt die Kammer auch, dass diesen Abfallfraktionen mit Blick auf die Gesamtauslastung der Wertstoffhöfe ein derart tragendes Gewicht zukommt, wie es die Beklagte behauptet.

78

Weiterhin beruft sich die Beklagte darauf, durch die Abschöpfung der Altkleider und -schuhe durch die Vielzahl der gewerblichen Sammler sei das flächendeckend eingerichtete Holsystem nicht mehr rentabel und müsste demzufolge wieder aufgegeben werden. Auch diese Thesen werden von Seiten der Beklagten nicht belegt. Zudem liegt dieser Argumentation der Beklagten offenbar die – rechtlich irrelevante – Erwartungshaltung zugrunde, dass das von ihr zum 1. Januar 2013 eingerichtete Holsystem rentabel sein müsse. Zwar mag die Rentabilität durchaus Motiv der Beklagten bei der Einführung des Holsystems gewesen sein. Rechtlich geschützt ist diese Erwartung jedoch nicht; maßgeblich ist allein, ob die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert würde, zumal – wie erwähnt – die gesamten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 KrWG treffenden Entsorgungspflichten in den Blick zu nehmen sind und nicht, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei Durchführung der gewerblichen Sammlung seine Entsorgungspflichten im Hinblick auf die konkrete Abfallfraktion zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen kann.

79

Schließlich führt die Beklagte an, durch die Sammelaktivität der Klägerin und der anderen ihr angezeigten gewerblichen Sammlungen und der gemeinnützigen Sammlungen entgingen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Einnahmen in beträchtlicher Höhe (419.000 €), weshalb sie ihre Entsorgungspflichten nicht mehr zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen könne. Dabei geht die Beklagte bei der Ermittlung des vorgenannten Betrages „ganz praktisch“ unter Berufung „auf eigene Erfahrungen“ „von einem Volumen an Altkleidern von 10 kg pro Einwohner und Jahr aus“. Die vorgenannte Summe zeige jedenfalls, so die Beklagte weiter, dass das Sammeln von Altkleidern für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sehr wohl eine wirtschaftliche Dimension darstelle. Abgesehen davon, dass die vorgebrachte Summe einer validen Tatsachengrundlage entbehrt, untermauert die Beklagte nicht durch entsprechende Zahlen, inwieweit die – ohnehin gemutmaßten – Einbußen zu einer Verhinderung der Erfüllung der bestehenden Entsorgungspflichten führen. Der Hinweis darauf, dass das Sammeln von Altkleidern eine wirtschaftliche Dimension besitze, ist insoweit unzureichend. Gleiches gilt zudem für den hintangestellten Hinweis der Beklagten, angesichts dieser wirtschaftlichen Dimension bestehe die Möglichkeit „Einfluss auf die Gebühren zu nehmen“; aufgrund der wegfallenden Einnahmen aus der Verwertung der Wertstoffe könne die Notwendigkeit einer Gebührenanpassung nach oben in Zukunft nicht ausgeschlossen werden, was die wirtschaftliche Ausgewogenheit der Entsorgungspflichten berühren würde.

80

Mit Blick auf letztere Ausführungen der Beklagten verweist die Kammer im Übrigen auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der sie sich anschließt. Danach bedarf es, um eine tragfähige Beurteilung der „wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG vornehmen zu können, einer Analyse und Bewertung der tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der gewerblichen und ggf. gemeinnützigen Sammlungen auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die pauschale Angabe der dem Gebührenhaushalt entzogenen Verwertungserlöse, die vorliegend obendrein auf unzureichender Tatsachengrundlage (ganz praktische eigene Erfahrungen der Beklagten) errechnet wurden, genügt dem nicht (s. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

81

bb. Ebenfalls konnte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG nicht hinreichend darlegen. In ihrem Ausgangsbescheid führt die Beklagte mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG wörtlich aus: „Einnahmen, die der Entsorgungsbetrieb über den Verkauf von Abfällen an Dritte erschließen kann, mindern also die Gebührenhöhe. Nun sind nicht alleine die Wertschöpfung, die ihr Unternehmen sich in Kaiserslautern erschließen will und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen für den Entsorgungsbetrieb der Stadt Kaiserslautern zu beurteilen. Vielmehr liegen der Stadt Kaiserslautern weitere Anzeigen von gewerblichen Sammlern vor, die in ihrer Gesamtheit zu einem erheblichen Einnahmeverlust für den Entsorgungsbetrieb führen, wenn diese Sammlungen nicht untersagt werden. Ihre gewerbliche Sammlung führt daher zumindest zu einer Minderung der werthaltigen Abfallströme, was sich auf das bestehende Sammelsystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auswirkt. Insofern können Auswirkungen auf die öffentlich-rechtlichen Gebühren nicht ausgeschlossen werden.“ Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten konkretisierte diese Ausführungen nicht, sondern verwies auf die vorstehenden, bereits zu § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG angestellten Erwägungen unter Hinweis darauf, dass sie (die Widerspruchsbehörde) eine Gefährdung der Stabilität der Gebühren nicht abschließend beurteilen könne. Soweit die Beklagte angesichts dieser Ausführungen im Widerspruchsbescheid überhaupt an ihrer Auffassung, § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG sei erfüllt, festhält, lässt sich ihrem Vorbringen erneut die notwendige Tatsachengrundlage zur Beurteilung der Auswirkungen der gewerblichen Sammlungen auf die Gebührenhöhe bzw. -stabilität nicht entnehmen. Insoweit kann auf Vorstehendes Bezug genommen werden.

82

cc. Endlich sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG – unter Berücksichtigung der von der Kammer für geboten erachteten europarechtskonformen Auslegung der Vorschrift – nicht erfüllt.

83

Danach ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 KrWG) insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt. Inwieweit diese Vorschrift vor dem Hintergrund der bereits dargelegten europarechtlichen Vorgaben einer einschränkenden, an den Vorgaben des Art. 106 Abs. 2 AEUV bzw. der EuGH-Rechtsprechung orientierten Auslegung bedarf, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert.

84

Der Bayerische VGH spricht sich in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 – 20 B 14.710 –, juris gegen das Erfordernis einer europarechtskonformen Auslegung der Vorschrift aus. Das von ihm mit Blick auf den Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG und die Entstehungsgeschichte des KrWG ermittelte Auslegungsergebnis bedürfe „keiner grundsätzlichen Korrektur aufgrund der Wertungen des Art. 12 GG oder Art. 106 Abs. 2 AEUV“. Ausgehend von dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG stellt der Bayerische VGH zunächst für den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt fest, dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, weil von der Sammlung Altkleider und damit Abfälle erfasst würden, für die der kommunale Entsorgungsbetrieb eine haushaltsnahe Erfassung und Verwertung durchführe. Dies trifft auf den vorliegenden Fall ebenfalls zu. Mit dem kombinierten Hol- und Bringsystem betreibt der kommunale Entsorgungsträger ein haushaltsnahes Erfassungssystem, bezüglich dessen zudem angesichts der vorgelegten Zahlen (55 % der erfassten Abfälle gehen zur Wiederverwendung in Second Hand-Shops, etwa 22 % werden der Weiterverwertung, z.B. in der Putzlappenindustrie, etwa 15 % der Weiterverwertung in der Rohstoffindustrie und lediglich 5 % der sonstigen Verwertung zugeführt) von der effizienten Nutzung der Ressourcen auszugehen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen gerade Holsysteme wie dasjenige der Beklagten von der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG erfasst werden (BT-Drucksache 17/7505, Seite 44). Ein solcher Schutz ist deshalb geboten, weil eine haushaltsnahe Erfassung im Holsystem die allgemeine Zugänglichkeit sichert, die wesentliches Merkmal gemeinwohlorientierter Dienstleistungen ist und zu den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf Dienste von Allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zählt (Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 173 m.w.N.).

85

Angesichts des Befundes der Einschlägigkeit des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG rekurriert der Bayerische VGH im Folgenden auf die Sätze 1 und 2 des § 17 Abs. 3 KrWG und stellt heraus, dass von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auszugehen sei, die wiederum dazu führe, dass eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen sei, sodass überwiegende öffentliche Interessen der gewerblichen Sammlung entgegenstünden. Demzufolge, so der Bayerische VGH in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 – 20 B 14.710 –, juris weiter, komme ein Vorrang des privaten Sammlers nur in Betracht und scheide eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG aus, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Dieser Befund werde zudem durch die Entstehungsgeschichte des KrWG bestätigt.

86

Mit dieser Rechtsauffassung tritt der Bayerische VGH derjenigen des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537) entgegen, der sich für das Bedürfnis nach einer europarechtskonformen Auslegung ausspricht. Die Kammer folgt der Ansicht des VGH Baden-Württemberg, weil auch sie eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift für erforderlich hält. Das enge Verständnis des Gesetzeswortlauts des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, wie es der Bayerische VGH vertritt, führt im Ergebnis dazu, dass ein bestehendes öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem (falls „haushaltsnah“ und „hochwertig“) gegen jedwede private Konkurrenz geschützt wird, sofern nicht ausnahmsweise § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG eingreift. Ein solches Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, das die bloße Existenz eines Systems der haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. einen von diesem beauftragten Dritten für den Ausschluss einer gewerblichen Sammlung genügen lässt, ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht europarechtskonform (vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 – W 4 S 12.1130 –, juris). Sie entspricht nicht den Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV und verstößt insbesondere gegen das Gebot der „Erforderlichkeit“.

87

Mit der Formulierung „insbesondere“ in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG stellt der Gesetzgeber klar, dass auf der Tatbestandsseite Regelbeispiele normiert werden; dies schließt nicht aus, dass die in dem Regelbeispiel zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorstellung im Einzelfall möglicherweise nicht zutrifft. Nach dem Wortlaut liegt im je zu beurteilenden Einzelfall mithin nicht zwingend eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor, falls das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bejaht wird; vielmehr kann im Einzelfall eine gewerbliche Sammlung bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchaus zulässig sein (Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1408; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537; vgl. auch VG Neustadt, Urteil vom 7. April 2014 – 4 K 717/13.NW –).

88

Gesetzessystematisch fungiert § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 KrWG. Danach wird in einem materiellen Sinne vorausgesetzt, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich beeinträchtigt wird“. Dieses schon europarechtlich gebotene materielle Verständnis ist gleichsam nicht hintergehbar, weil jene Bestimmung in dem Kaskadenmodell des § 17 Abs. 3 KrWG ihrerseits eine Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG darstellt; die dort geschützte Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von diesem beauftragten Dritten kann sinnvollerweise nicht bereits auf Grund des bloßen Nebeneinanders von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten ohne inhaltliche Würdigung der konkurrierenden Entsorgungssysteme als „gefährdet“ angesehen werden. Schließlich darf nicht verkannt werden, dass die in § 17 Abs. 3 KrWG angelegten Konkretisierungsstufen der Konturierung „überwiegender öffentlicher Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dienen; dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein mit einem formalistischen Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zureichend ausgefüllt werden kann, liegt auf der Hand (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

89

Demgemäß ist den Ausführungen des Bayerischen VGH zum Wortlaut des § 17 Abs. 3 KrWG insoweit entgegenzutreten, als dieser nicht berücksichtigt, dass die Sätze 2 und 3 des § 17 Abs. 3 KrWG widerlegliche Vermutungen normieren. Dies ist im Hinblick auf Satz 2 indessen anerkannt (s. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 160 m.w.N.; Beckmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 KrWG, Rn. 118). In Bezug auf Satz 3 entspricht dies jedenfalls der herrschenden Meinung, für die im Übrigen bereits der Wortlaut des Gesetzes („annehmen“) spricht (vgl. zum Streitstand unter Berücksichtigung zahlreicher Nachweise aus Rspr. und Lit.: Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 171). Beachtet man dies, kann eine wortlautgetreue Anwendung der Sätze 1 bis 3 des § 17 Abs. 3 KrWG – unter Berücksichtigung der dort normierten widerlegbaren Vermutungen – allenfalls wie folgt lauten: Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG verwirklicht, wird zwar vermutet, dass die gewerbliche Sammlung die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des kommunalen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Kommt man indes zu dem Ergebnis, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, wird zwar wiederum nach Satz 2 des § 17 Abs. 3 KrWG die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten vermutet. Auch diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Im Ergebnis führt daher die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bereits in Anbetracht des Wortlautes der Sätze 1-3 des § 17 Abs. 3 KrWG nicht zwingend zum Bestehen „überwiegender öffentlicher Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Vielmehr bedarf es ausweislich des nationalen Rechts stets der weiteren Prüfung, ob die Vermutung des Gesetzes im je zu bewertenden Einzelfall nicht ausnahmsweise widerlegt wurde. Namentlich ist zusätzlich zum Tatbestand des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zu prüfen, ob die gewerbliche Sammlung die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, wie es das Gesetz (widerlegbar) vermutet, tatsächlich wesentlich beeinträchtigt. Anschließend ist zu prüfen, ob bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung, diese tatsächlich zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führt. Dabei kann die Darlegungslast nicht dem gewerblichen Sammler zugewiesen werden. Die Behörde ist dafür verantwortlich, auch den für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung sprechenden Sachverhalt zu ermitteln (so ausdrücklich Beckmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 KrWG Rn. 119; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10783/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135 m.w.N). Diese Vorgehensweise ist letztlich Konsequenz des mit je widerlegbaren Vermutungen versehenen Kaskadensystems des § 17 Abs. 3 KrWG.

90

Vorstehendes lässt sich zudem angesichts des europarechtlichen Einflusses auf die Vorschrift des § 17 Abs. 3 KrWG untermauern: Entstehungsgeschichtlich hat das Merkmal „wesentliche Beeinträchtigung“ europarechtliche Ursprünge. Vor dem Hintergrund des Art. 106 AEUV hatte die EU-Kommission im Notifizierungsverfahren zum Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 28. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass nur „wesentliche“ Auswirkungen gewerblicher Sammlungen auf die Kommunen im Rahmen der Einzelfallabwägung des § 17 Abs. 3 KrWG berücksichtigt werden dürften; andernfalls könne der Zugang eines neuen Wettbewerbers EU-rechtswidrig behindert werden (Mitteilung SG[2011] D/51545 im Notifizierungsverfahren 2011/0148/D). Unter ausdrücklicher Erinnerung an diesen Vorgang hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates die EU-rechtskonforme Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG angemahnt (BT-Drucksache 17/6645, Seite 5). Der zuständige BT-Ausschuss hat in seiner Beschlussempfehlung darauf reagiert (BT-Drucksache 17/7505, Seite 3). Die europarechtskonforme Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts drängt sich geradezu auf (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

91

Daraus folgt: Nach Sinn und Zweck des Kaskadenmodells gemäß § 17 Abs. 3 KrWG steht Satz 3 Nr. 1 im Dienste der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungssystems (Satz 1). Eine „Gefährdung“ dieser Funktionsfähigkeit (Satz 2) durch eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann nach Auffassung der Kammer allenfalls angenommen werden, wenn die gewerbliche Sammlung – „in ihrer konkreten Ausgestaltung“ und ggf. „im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG) – mehr als nur einen geringen Anteil des gesamten Aufkommens einer bestimmten Abfallart (hier: Alttextilien) im Entsorgungsgebiet erfasst. Danach ist regelmäßig eine wesentliche Beeinträchtigung noch nicht anzunehmen, wenn der Mengenentzug einer konkreten getrennt erfassten Abfallfraktion sich im Bereich von 10-15 % bewegt (vgl. Mann, KommJur 2014, 325 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Selbst bei rein innerstaatlich angelegter Gesetzesdeutung kann ernsthaft nicht davon gesprochen werden, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich“ beeinträchtigt wird, wenn nur eine eher geringfügige gewerbliche Sammlung bestimmter Abfälle stattfindet (OVG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2013 – 5 Bs 208/12 –, juris). Andernfalls bewirkte die Gesetzesanwendung einen rechtlich unzulässigen absoluten Konkurrentenschutz (so wörtlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

92

Eine an diesem Maßstab bemessene „wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung“ respektive eine „Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers“ kann die Kammer nicht ausmachen. Die hierzu vorgebrachten Angaben der Beklagten vermögen entsprechendes nicht zu belegen.

93

Im Zuge des Widerspruchsverfahrens legte die Beklagte über den ASK und die ZAK Zahlen aus dem Jahre 2013 vor. Danach hat der ASK eine Altkleidermenge von ca. 30 Tonnen/Jahr mit einem Erlös von 300 € pro Tonne gesammelt. Zudem hat die ZAK mitgeteilt, dass sie im Jahr 2013 43 Tonnen Altkleider, davon 27,15 Tonnen aus der Stadt Kaiserslautern, erfasst hat. Für das Jahr 2014 kalkulierte die ZAK mit einer Gesamtsammelmenge von 63 Tonnen/Jahr, davon 30 Tonnen aus dem Stadtgebiet von Kaiserslautern. Zudem prognostizierte sie eine Gesamtsammelmenge der gewerblichen Sammler von 892,24 Tonnen sowie 589,55 Tonnen über gemeinnützige Sammlungen. Dem stehen gegenüber für die Jahre 2013 und 2014 21,54 Tonnen Altkleider, die die Klägerin im Stadtgebiet von Kaiserslautern sammeln wollte.

94

Diese Ausführungen der Beklagten vermögen eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung respektive eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht zu belegen. Nach Angaben von ASK und ZAK steigt die erwartete Gesamtmenge an Altkleidern bei den gewerblichen Sammlern im Sammelgebiet von ca. 600 Tonnen (im Jahr 2013) auf 892,24 Tonnen (Erwartung für das Jahr 2014). Insofern ist nicht zu erkennen, wieso die klägerische Sammlung angesichts des erwarteten deutlich höheren Anfalls an Altkleidern nicht zugelassen werden kann. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass ASK und ZAK mit eigenen Sammelmengen von 30 Tonnen (ASK) und 63 Tonnen, davon 30 Tonnen im Stadtgebiet von Kaiserslautern (ZAK), rechnen. Zudem erklären ASK und ZAK, sie könnten im Jahre 2014 einen Betrag von 355 € pro Tonne an Altkleidern erwirtschaften, während im Jahre 2013 ein Erlös von 300 € pro Tonne erzielt wurde. Die Validität dieser Zahlen unterstellt, konnte die Beklagte im Jahr 2013 folglich einen Ertrag von 17.145 € erwirtschaften (30 + 27,15 = 57,15 Tonnen multipliziert mit 300 €), während im Jahr 2014 mit einem Betrag von 21.300 € (30 + 30 = 60 Tonnen multipliziert mit 355 €) gerechnet wird. Die Beklagte geht im Hinblick auf die private „Konkurrenz“ gerade nicht von eigenen Verlusten sondern vielmehr von weiteren Gewinnen aus, so dass es ihr letztlich um eine Gewinnmaximierung geht. In Anbetracht all dessen vermag das Gericht eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung bzw. die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht zu erkennen.

95

Soweit der Stadtrechtsausschuss demgegenüber im Widerspruchsbescheid ausführt, im Jahre 2014 würden nach seinen Berechnungen allein durch gewerbliche und gemeinnützige Sammler 1.483,79 Tonnen an Altkleidern abgeschöpft und er infolge dessen offenbar unterstellt, der kommunale Entsorgungsträger könne in Anbetracht dessen keinerlei Altkleider erfassen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass der Stadtrechtsausschuss den Betrag von 1.483,79 Tonnen in unzulässiger Weise berechnet. Er rekurriert nämlich bei dieser Ermittlung auch auf Zahlen von gewerblichen Sammlern, die diese im Rahmen des Anzeigeverfahrens vorgelegt haben und bezieht daher in seine Betrachtung Sammlungen ein, die zuweilen (noch) nicht durchgeführt worden sind. Dieses Vorgehen steht nicht in Einklang mit § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG, der zwar ausdrücklich besagt, dass bei der Bewertung der angezeigten Sammlung auch deren „Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ zu berücksichtigen ist. Diesbezüglich besteht aber – nicht zuletzt aufgrund der Begründung des Änderungsantrags der Regierungsfraktionen – Einigkeit dahingehend, dass lediglich bereits bestehende gewerbliche Sammlungen in die Betrachtung einbezogen werden sollen; weitere – auch konkret – geplante Sammlungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 157 m.w.N.). Entsprechend legt der Stadtrechtsausschuss seiner Entscheidung bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht schlüssige Maßstäbe zugrunde.

96

Auch wenn es der Beklagten (bisher) nicht gelungen ist, eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung respektive eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu belegen, steht es ihr offen, ihren Bürgern die Vorzüge des eigenen Bring- und Holsystems gegenüber den gewerblichen Sammlungen zu vermitteln.

97

b. Darüber hinaus liegt aber auch ein Verstoß gegen die in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierte Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ der Untersagungsverfügung vor. Wie oben dargelegt, ist vor Erlass einer auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagungsverfügung von der Behörde stets zu prüfen, ob nicht - als milderes Mittel - durch Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sichergestellt werden können. Insoweit kann beispielsweise eine angemessene Befristung der gewerblichen Sammlung in Betracht kommen, um danach an Hand der neu gewonnenen Erkenntnisse die Voraussetzungen der Sammlung erneut prüfen zu können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537). Auch die mengenmäßige Begrenzung der gewerblichen Sammlung kann ein taugliches Mittel zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sein (vgl. Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Mit diesen Fragen hat sich die Beklagte nicht auseinander gesetzt und damit die im Rahmen des § 18 Abs. 5 KrWG gesetzlich vorgeschriebene zweistufige Prüfung nicht durchgeführt.

98

Die Untersagung der Sammlung ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Folglich ist auch die Verfügung der Beklagten, die im Stadtgebiet von Kaiserslautern aufgestellten Sammelcontainer zu entfernen, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

99

3. Daneben ist auch die in Ziffer 3 des Bescheids vom 9. April 2013 verfügte Zwangsmittelandrohung (s. §§ 64, 66 LVwVG) aufzuheben.

100

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO –.

101

Die Berufung war durch das Verwaltungsgericht gemäß § §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Kammer der Rechtsfrage, wann eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen ist, grundsätzliche Bedeutung beimisst.

102

Beschluss

103

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 2.4.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013). Der Zwangsgeldandrohung kommt wegen der Verbindung mit der Grundverfügung hierbei keine eigenständige Bedeutung zu (Streitwertkatalog Ziffer 1.6.2).

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 3.600,00 € festgesetzt.


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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2013 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 13. November 2014 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten verfügte Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien nebst der Anordnung, sämtliche Sammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten zu entfernen.

2

Die Klägerin ist ein im gesamten Bundesgebiet tätiger und nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb sowie Mitglied im BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. Pro Monat erfasst die Klägerin nach eigenen Angaben im Bundesgebiet bis zu 150 Tonnen Altschuhe (an ca. 1200 Rücknahmestellen) und bis zu 400 Tonnen Alttextilien (an ca. 750 Rücknahmestellen). Sofern hierbei Sammelbehälter aufgestellt werden, erfolgt dies auf mietvertraglicher Grundlage auf den Grundstücken oder in den Geschäften privater Partner (Einzelhändler, Supermarktketten u.a.), in der Vergangenheit auch auf den Grundstücken öffentlicher Partner (kommunale Wertstoffhöfe, etc.).

3

Derzeit beschäftigt die Klägerin etwa 30 Mitarbeiter. Die aufgrund regelmäßiger Leerung (in der Regel wöchentlich) gesammelten Textilien und Schuhe (beide Abfallfraktionen werden jeweils über separate Sammelcontainer erfasst) werden mittels eines eigenen Fuhrparks von etwa 25 PKW und LKW in den jeweiligen zentralen Sortierbetrieb verbracht, wobei die Sortierung der Schuhe in A-Stadt und die Sortierung von Alttextilien überwiegend bei zertifizierten Partnern der Klägerin erfolgt.

4

In der Sortierhalle in A-Stadt werden nicht weiter verwendbare Teile (Fehlwürfe) und nicht weiter verwertbare Textilien aussortiert. Diese werden vom örtlichen kommunalen Entsorger, dem AHA Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover, abgeholt und entsorgt. Nach Angaben der Klägerin werden von den durch sie eingesammelten Altschuhen und Textilien erfahrungsgemäß bis zu 85 % als sortierte Ware an langjährige Kunden veräußert und ca. 15 % an den kommunalen Entsorger (AHA) als Abfall zur ordnungsgemäßen Entsorgung (energetische Verwertung) abgegeben.

5

Die Beklagte sammelt auf den in Kaiserslautern betriebenen Wertstoff- und Recyclinghöfen des Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetriebs der Stadt Kaiserslautern (ASK) im Bringsystem in entsprechenden Containern Altkleider, Textilien und Schuhe. Zusätzlich zum bestehenden Bringsystem wurde mit der Änderung der Abfallsatzung der Beklagten zum 1. Januar 2013 ein Abholsystem für die Abfallarten Altmetalle, Altkleider und Alttextilien geschaffen. Der ASK holt entsprechende Abfälle auf fernmündlichen oder schriftlichen Antrag in Säcken mit bis zu 70 Liter Fassungsvermögen ab. Diese Holsysteme erfassen flächendeckend sämtliche Verwertungsabfälle dieser Art. Nach der Erfassung werden die Abfälle der Zentrale Abfallwirtschaft Kaiserslautern (ZAK) – einer gemeinsamen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts der Beklagten und des Landkreises Kaiserslautern – überlassen und der Verwertung zugeführt. Zusätzlich zu dem Erfassungssystem der ASK erfolgt durch die ZAK eine Sammlung von Altkleidern/Textilien im Bringsystem in entsprechenden Sammelcontainern.

6

Die anschließende Verwertung durch die ZAK erfolgt im Bereich Alttextilien dergestalt, dass die erfassten Mengen einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb zur weiteren Behandlung, Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung überlassen werden. Nach Angaben der ZAK werden derzeit etwa 55 % der erfassten Mengen der Wiederverwendung (Second Hand-Shops), etwa 22 % der Weiterverwendung (z.B. in der Putzlappenindustrie), etwa 15 % der Weiterverwertung (Rohstoffindustrie) und lediglich 5 % der sonstigen Verwertung zugeführt.

7

Mit Schreiben vom 30. August 2012 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine auf unbestimmte Zeit angelegte gewerbliche Sammlung von Altkleidern, -textilien und -schuhen an. Die angezeigte Sammlung betrifft die Aufstellung von Alttextilien- und Altschuhcontainern an einem von Seiten der Klägerin bereits genutzten Standort eines Supermarktes im Stadtgebiet der Beklagten. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens forderte die Beklagte die Klägerin auf, weitere Angaben zu der erfolgten Anzeige zu machen. Mit Schreiben vom 26. November 2012 machte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Verpflichtung aus § 18 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG – weitere Angaben

8

- über Größe und Organisation ihres Sammlungsunternehmens (z.B. Zahl der Mitarbeiter, der zentralisierten Verbringung zum Sortierstandort in A-Stadt, oder über den firmeneigenen Fuhrpark)

9

- über Art, Ausmaß und Dauer (Sammlung im Bringsystem mittels Sammelcontainer, voraussichtliche Sammelmenge von ca. 20 Tonnen/Jahr, über den größtmöglichen Umfang durch die Angabe, dass eine Ausweitung der Sammlung über den bisherigen Standort nicht geplant sei und über die Mindestdauer, nämlich auf unbestimmte Zeit, vor dem Hintergrund der vorgeblich bereits seit 15 Jahren bestehenden Sammlung)

10

- über Art, Menge und Verbleib der Abfälle (Alttextilien und Altschuhe, zentrale Verbringung nach A-Stadt)

11

- über die vorgesehenen Verwertungswege (Sortierung, Vermarktung der gewonnen Fraktionen zur Fasergewinnung, Putzlappenherstellung, etc., Darlegung des Entsorgungsweges für nicht verwertbare Fraktionen)

12

- über die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (Mitteilung der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb).

13

Die Sammelmenge am angegebenen Standort habe sich im Jahr 2011 auf 21,54 Tonnen belaufen. Als erwartete Menge für das Jahr 2012 gab die Klägerin ebenfalls eine Menge von 21,54 Tonnen an.

14

Im Zuge der Anhörung äußerte die Beklagte ihre Absicht, die Sammlung zu untersagen. Dabei verwies sie nicht mehr auf das Fehlen von im Rahmen des Anzeigeverfahrens vorzulegender Unterlagen. Sowohl ASK als auch ZAK gaben am 1. März 2013 bzw. 5. März 2013 hierzu Stellungnahmen ab.

15

Mit Bescheid vom 9. April 2013 untersagte das Referat Umweltschutz der Beklagten der Klägerin die am 3. September 2012 angezeigte gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Textilien und Schuhen im Stadtgebiet von Kaiserslautern. Zudem wurde der Klägerin aufgegeben, die im Stadtgebiet von Kaiserslautern aufgestellten Sammelcontainer unverzüglich zu entfernen. Weiterhin ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung an und drohte der Klägerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an.

16

Die auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG gestützte Verfügung begründete die Beklagte mit überwiegenden öffentlichen Interessen, die der Sammlung der Klägerin entgegenstünden. Zum einen würden durch die Sammlung Abfälle erfasst, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe sowie hochwertige Erfassung und Verwertung durchführe. Zum anderen werde durch die Sammlung der Klägerin die Stabilität der Gebühren gefährdet, denn grundsätzlich minderten Einnahmen, die der Entsorgungsbetrieb über den Verkauf von Abfällen an Dritte erschließen kann, die Gebührenhöhe. Mit der Wertschöpfung, die die Klägerin in Kaiserslautern erschließen wolle, gingen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Einnahmen verloren. Der Beklagten lägen im Übrigen weitere Anzeigen von gewerblichen Sammlern vor, die in ihrer Gesamtheit zu einem erheblichen Einnahmeverlust für den Entsorgungsbetrieb führten, wenn diese Sammlungen nicht untersagt würden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensgesichtspunkte berufen. Es seien von Seiten der Klägerin keine Informationen oder Nachweise dafür erbracht worden, die plausibel machen könnten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im Stadtgebiet der Beklagten bereits vor dem 1. Juni 2012 Sammlungen durchgeführt wurden. Sollten überdies – wie die Klägerin behauptet habe – solche Sammlungen tatsächlich durchgeführt worden sein, seien diese Sammlungen formell rechtswidrig gewesen, da dann die Nachweispflicht des § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrWG a.F. nicht beachtet worden sei. Weder der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger noch die Abfallbehörde hätten Kenntnis von einer entsprechenden Sammlung gehabt. Letztlich sei die Untersagung auch verhältnismäßig, insbesondere könne die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden. Infolge der Untersagung der gewerblichen Sammlung sei es auch konsequent, das Entfernen der Sammelcontainer zu veranlassen.

17

Gegen den Bescheid der Beklagten legte die Klägerin am 8. Mai 2013 Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach, dem die erkennende Kammer mit Beschluss vom 25. Juni 2013 – 4 L 411/13.NW – stattgab.

18

Im Laufe des Vorverfahrens forderte der Stadtrechtsausschuss der Beklagten die Ausgangsbehörde auf, eine Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anhand entsprechender Zahlen zu dokumentieren. Der um Rat gebetene ASK führte hierzu aus, dass die durchschnittliche Sammelmenge pro Kopf ca. 6 kg/Jahr betrage, sodass angesichts der Einwohnerzahl der Stadt Kaiserslautern von einer Sammelmenge von 600 Tonnen auszugehen sei. Dies werde durch die erfolgten Anzeigen gewerblicher Sammler unterlegt, die zusammen eine Sammelmenge von 598,24 Tonnen angegeben hätten. Der ASK sammle eine Altkleidermenge von ca. 30 Tonnen/Jahr. Im Jahr 2013 habe er einen Erlös von 300 €/Tonne erzielt. Die ZAK teilte außerdem im Juni 2014 mit, dass das Hol- und Bringsystem im Jahr 2013 insgesamt knapp 43 Tonnen Alttextilien erfasst habe. Für das Jahr 2014 könne mit einem Anstieg auf 63 Tonnen/Jahr gerechnet werden. Bisher habe sie einen Erlös in Höhe von 355 €/Tonne erwirtschaftet. Die ZAK legte ihrer Prognose bezüglich der Gefährdung der Gebührenstabilität aufgrund 16 angezeigter gewerblicher Sammlungen eine Gesamttextilmenge von 892,24 Tonnen/Jahr zugrunde.

19

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2014, der Klägerin am 19. November 2014 zugestellt, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück.

20

Anders als im Ausgangsbescheid stützte der Stadtrechtsausschuss die Verfügung nicht nur auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, sondern auch auf § 18 Abs. 2 KrWG. Nach Auffassung des Stadtrechtsausschusses habe die Klägerin den erforderlichen Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht vollständig erbracht. Zum einen fehle es an einem Nachweis des Einverständnisses des Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück die Sammlung stattfinden solle. Daneben sei das Zertifikat des Entsorgungsfachbetriebes am 7. Mai 2014 abgelaufen und ein aktuelles Zertifikat sei nicht vorgelegt worden. Eine Gewerbeanmeldung sei ebenfalls nicht nachgewiesen und schließlich sei der Detailgrad der Sortierung nicht hinreichend angegeben. Angesichts Letzterem bleibe die wesentliche Fragestellung, wie mit Restabfällen verfahren werde, die mit der reinen Erfassungsmenge vermischt werden, unbeantwortet. Da die Nutzer der Sammlung von Alttextilien, jedenfalls soweit sie über Container erfolge, regelmäßig nicht nur die erwünschten Alttextilien, sondern auch nicht unerhebliche Teilfraktionen an Restabfällen der Sammlung beimischten (sog. Fehlwürfe), sei der Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht nur in Bezug auf die reine Erfassungsmenge zu erbringen, sondern darüber hinaus auch für die unerwünschten Restabfälle. Weder in der Anmeldung noch zu einem späteren Zeitpunkt werde etwas dazu vorgetragen. Dass die Klägerin die Restabfälle über den kommunalen Entsorgungsträger AHA entsorge, sei bekannt. Allerdings habe die Klägerin nicht dargetan, in welchem Verhältnis die einzelnen Fraktionen anfallen bzw. üblicherweise anfallen (tatsächlicher Anteil der Wiederverwertung, Verarbeitung, Entsorgung).

21

Ungeachtet der unzureichenden Anzeige stünden der gewerblichen Sammlung der Klägerin auch öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG entgegen. Es liege eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vor. Einerseits werde nämlich die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert. Dies sei zwar nicht allein auf die Sammlung der Klägerin zurückzuführen. Bei der Bewertung dieser tatbestandlichen Voraussetzung müsse jedoch eine Gesamtbetrachtung aller im Gemeindegebiet angezeigten gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen erfolgen. Nur die Addition aller abgeschöpften Mengen spiegle ein realistisches Bild wider. Neben der Klägerin hätten indes eine Reihe von gewerblichen Sammlern Sammlungen angezeigt; auch finde eine nicht geringe Anzahl von gemeinnützigen Sammlungen im Bereich der Beklagten statt. Die Beklagte habe im Widerspruchsverfahren eine Gesamtmenge von 1483,79 Tonnen von durch diese Sammlungen abgeschöpften Altkleidern angegeben, wobei sie sich hinsichtlich der Mengen strikt an die Angaben der jeweiligen Anzeiger gehalten habe. Wenn aber eine solche Menge abgeschöpft werde, dann habe dies zwangsläufig auf die Erfüllung der bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen Auswirkung. Dabei könne darauf abgestellt werden, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammlung zu einer wesentlichen Änderung oder Anpassung seiner Entsorgungsstruktur gezwungen werde. Dies sei vorliegend der Fall, da der Entsorgungsträger eine Reihe von Wertstoffhöfen betreibe, um den Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Altkleider und -schuhe auf diesen Wertstoffhöfen abzuliefern. Der Betrieb solcher Wertstoffhöfe benötige eine hinreichende Auslastung. Sofern diese durch die Konkurrenz gewerblicher Sammler nicht mehr sichergestellt sei, drohe deren Schließung und mithin eine wesentliche Änderung bzw. Anpassung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstruktur.

22

In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, anders als die gewerblichen Altkleidersammler, bei seiner Tätigkeit nicht ausschließlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten handele. Als Entsorgungsträger der Kommune müssten auch Bereiche abgedeckt werden, die für die gewerblichen Sammler uninteressant seien, da die Kosten die Erträge überwiegen. Auch in diesen uninteressanten Gebieten fielen aber Altkleider an, die als Wertstoff vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesammelt und verwertet werden. Wenn hierbei ein wirtschaftlicher Gewinn erzielt werden könne, dann werde dieser – weil die Behörde nicht gewinnorientiert arbeiten dürfe – an die Bürger weitergegeben. Außerdem müsse beachtet werden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seine Sammlungen nicht vom aktuell zu erzielenden Tonnenpreis für Altkleider abhängig mache, sondern – gerade weil es seine öffentliche Aufgabe sei – diese Sammlung auch in Krisenzeiten durchführe.

23

§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG sei dahingehend auszulegen, dass bereits rein wirtschaftliche Nachteile aus der Tätigkeit des Sammlers für eine Gefährdung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstruktur ausreichten. Gerade solche Nachteile sollten dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht zugemutet werden, denn die Erbringung der Entsorgungsdienstleistungen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger solle zu möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebühren erfolgen und dies sei nur möglich, wenn die Möglichkeit der Quersubventionierung unrentabler mit rentablen Bereichen verbleibe. Durch die Sammelaktivitäten der Klägerin und der anderen angezeigten gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen entgingen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Einnahmen in beträchtlicher Höhe (hier geschätzte 419.000 €), weshalb er seine Entsorgungspflichten nicht mehr zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen könne. Aufgrund der wegfallenden Einnahmen aus der Verwertung der Wertstoffe könne auch die Notwendigkeit einer Gebührenanpassung „nach oben“ in Zukunft nicht ausgeschlossen werden.

24

Andererseits sei eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auch deshalb zu verzeichnen, weil durch die gewerbliche Sammlung eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu besorgen sei. Zwar vermöge der Stadtrechtsausschuss nicht abschließend zu beurteilen, ob tatsächlich die Stabilität der Gebühren als gefährdet anzusehen sei; die vorstehenden Ausführungen zu den Einflüssen der gewerblichen Sammlungen auf die Einnahmen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers würden insoweit als ausreichend im Sinne einer unerwünschten Entwicklung angesehen. Entscheidend sei jedoch, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf dem Gebiet der Stadt Kaiserslautern ein nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG geschütztes System betreibe und eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung anbiete.

25

Dagegen hat die Klägerin am 19. Dezember 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor:

26

Sie habe entgegen den Ausführungen des Stadtrechtsausschusses ihrer Anzeigepflicht gemäß § 18 Abs. 2 KrWG Genüge getan, insbesondere habe sie den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung erbracht. Auch sehe die genannte Vorschrift eine Verpflichtung, Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen als Nachweis zu übersenden, nicht vor, sodass eine solche Vorlage von Seiten der Beklagten nicht verlangt werden dürfe. Der Begriff der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und seine Ausgestaltung in § 17 Abs. 3 KrWG seien gemäß den Vorgaben des Europarechts restriktiv auszulegen. Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG sei bereits tatbestandlich nicht erfüllt. Überdies gestalte sich die Tätigkeit der Klägerin als leistungsfähiger, jedenfalls aber als ebenso leistungsfähig wie diejenige der Beklagten. Die Beklagte habe eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung nicht dargelegt. Angesichts der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dürfe nicht auf die Entsorgungsstrukturen für einzelne Abfallfraktionen, sondern nur auf die Funktionsfähigkeit im Ganzen abgestellt werden. Zu berücksichtigen seien also nicht etwa lediglich die Entsorgungsstrukturen für Altschuhe, sondern auch für Textilabfälle, Metalle, Papier und sonstige Wertstoffe aus Haushalten, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ein Angebot bereitstelle. Allenfalls dann, wenn nachgewiesen werden könne, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder ein beauftragter Dritter hinsichtlich der Planbarkeit und Organisation der insofern vorgehaltenen Strukturen wesentlich beeinträchtigt würde, erschiene es überhaupt gerechtfertigt, eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers insgesamt im Rahmen des Regelbeispiels des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zu vermuten. Schutz bestehe allein für die besondere Funktion der Entsorgungsaufgabe insgesamt. Ebenfalls habe die Beklagte nicht dargelegt, welche negativen Konsequenzen sich aus der uneingeschränkten „Zulassung“ gewerblicher Sammler – losgelöst von einer Mengenbetrachtung – in technischer, organisatorischer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ergäben. Darüber hinaus könne die prognostizierte Gesamtsammelmenge sämtlicher gewerblicher Sammler für sich allein betrachtet keinen Ausschlag für eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers geben. Soweit sich die Beklagte in ihrer Untersagungsverfügung auf die Tatbestände der § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG bzw. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG berufe, seien deren Voraussetzungen nicht dargelegt. Schließlich verstoße die Verfügung der Beklagten gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes für Bestandssammler und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

27

Die Klägerin beantragt,

28

den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 13. November 2014 aufzuheben.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Zur Begründung bezieht sie sich auf die im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen und verweist darüber hinaus auf aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung.

32

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Behördenakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 9. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 13. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –). Gleiches gilt für die in dem Bescheid ebenfalls verfügte Androhung von Zwangsmitteln.

34

Die gegenüber der Klägerin erlassene Untersagungsverfügung kann nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde die Durchführung einer angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

35

1. Die Kammer kann zunächst offen lassen, ob die streitgegenständliche Untersagungsverfügung formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist, insbesondere, ob die Beklagte für den Erlass des Bescheids sachlich zuständig war. Maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit ist § 17 Abs. 5 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG –. Danach ist die untere Abfallbehörde (§ 17 Abs. 1 Satz 3 LKrWG) für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG einschließlich des Erlasses der erforderlichen Anordnungen zu angezeigten und nicht angezeigten Sammlungen zuständig. Soweit in diesem Zusammenhang Anordnungen nach § 18 Abs. 5 KrWG gegen Personen erlassen werden sollen, die gewerbliche Sammlungen durchführen oder durchführen wollen, stellt sich die Frage, inwieweit die Zuständigkeit einer Behörde begründet werden kann, die demselben Rechtsträger angehört wie der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Ein sich hieraus ergebender Interessenkonflikt könnte mit der Neutralitätspflicht der Behörde nach den Vorgaben des EU-Wettbewerbsrechts kollidieren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10783/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135 m.w.N.; verneint in der Gesetzesbegründung, s. LT-Drucksache 16/2205 Seite 26). Anders als das Recht in anderen Bundesländern – etwa in Niedersachsen – sieht das rheinland-pfälzische Landesrecht jedoch keine – etwa § 42 Abs. 4 Niedersächsisches Abfallgesetz (NdsAbfG) entsprechende – Regelung vor, nach der in Fällen wie diesem eine Abgabe des Verfahrens an die obere Abfallbehörde in Betracht kommt, um nicht in eigener Sache entscheiden zu müssen (vgl. diesbezüglich die Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, z.B. Beschluss v. 15.08.2013 – 7 ME 62/13 –, NVwZ-RR 2013, 957). Ob die innerorganisatorische Zuständigkeitsverteilung der Beklagten – den Bescheid hat das Referat Umweltschutz erlassen – den Anforderungen der Neutralitätspflicht in hinreichender Weise genügt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Untersagungsverfügung ist jedenfalls materiell rechtswidrig.

36

2. Die Untersagungsverfügung kann in materieller Hinsicht weder auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG (2.1.) noch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 KrWG (2.2.) gestützt werden. Da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der der Beratung durch die Kammer (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798 /11 –, Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 20 ZB 13.2510 –; VG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2014 – 4 K 251/14.KO –, juris).

37

2.1. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.

38

Soweit die Beklagte die Unzuverlässigkeit der Klägerin daraus herleiten möchte, diese habe die beabsichtigte gewerbliche Sammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

39

Zwar ist die Klägerin Anzeigende im Sinne der genannten Vorschrift. Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder juristische Person, die die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 9 K 2303/13 –, juris m.w.N.). Dies ist hier die Klägerin, der das Handeln ihres Geschäftsführers zuzurechnen ist.

40

Jedoch ist die Klägerin nicht unzuverlässig.

41

Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht legaldefiniert. Nach übereinstimmender Auffassung beurteilt sich mangels eigenständiger Definition die Frage der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG nach den zu § 35 GewerbeordnungGewO – entwickelten Grundsätzen (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, GewArch 2014, 245). Unzuverlässig ist demnach im Allgemeinen ein Gewerbetreibender, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, NVwZ 1982, 503; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 6 B 11259/10.OVG – m.w.N.). Das in der Vergangenheit liegende Verhalten muss mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, GewArch 2014, 245).

42

Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG ist im Hinblick auf die Art. 12 und 14 Grundgesetz – GG – insoweit einschränkend auszulegen, als bloße Bedenken an der Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris). Dies bedeutet, dass für die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen muss, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche oder sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägige Vorschriften kommen wird. Unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG ist daher, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 5 V 2112/12 – juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 9 K 2303/13 –, juris).

43

Zwar kann auch eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen (VG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 5 V 2112/12 –, juris). Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG), Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG), Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle ( § 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG), beizufügen. Diese Bestimmung steht im Dienste einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung. Nach der Gesetzesbegründung sollen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben der Behörde eine umfassende Prüfung ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BT-Drucksache 17/6052, Seite 88). Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KrWG ist mithin keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (s. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Daher gilt, dass die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen der zuständigen Behörde – mit Ausnahme der Konstellation des § 72 KrWG – vor Beginn der gewerblichen Sammlung richtig und vollständig vorliegen müssen (vgl. zu Letzterem: VGH Baden-Württemberg vom 11. Februar 2008 – 10 S 2422/07 –, VBlBW 2008, 295; zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

44

Danach können Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG insbesondere dann bestehen, wenn die zuständige Behörde den Anzeigenden auf die Unvollständigkeit seiner Angaben hinweist und um eine Ergänzung bittet, dieser daraufhin jedoch nicht reagiert oder die nachgefragte Information sogar ausdrücklich verweigert. Dies setzt allerdings voraus, dass die von der Behörde geforderten Nachweise und Darlegungen nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

45

a) Soweit die Beklagte den fehlenden Nachweis der Gewerbeanmeldung und den fehlenden Nachweis des Einverständnisses des Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück die Sammlung stattfindet, beanstandet, vermag dies die Untersagungsverfügung nicht zu stützen, weil derartige Nachweise bzw. Darlegungen nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht erforderlich sind.

46

Dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 KrWG ist nicht zu entnehmen, dass der Anzeige eine aktuelle personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über die Betriebsinhaber und jeden Geschäftsführer der Firma bzw. eine aktuelle firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizufügen sind. Der Katalog des § 18 Abs. 2 KrWG nennt derartige Unterlagen nicht. Auch der Umstand, dass ohne diese Nachweise die Zuverlässigkeit des Antragstellers eventuell nicht abschließend geprüft werden kann, rechtfertigt keine beliebige behördliche Erweiterung der gesetzlichen Anzeigepflichten. Der Gesetzgeber hat mit § 18 Abs. 1 und 2 KrWG – im Unterschied zu § 54 KrWG für gefährliche Abfälle – kein umfassendes Genehmigungsverfahren geschaffen, sondern lediglich eine Verpflichtung zur Anmeldung der Aufnahme der beabsichtigten Sammlungstätigkeit begründet. Die Vorschrift darf daher nicht so gehandhabt werden, als handele es sich um ein präventives Erlaubnisverfahren, in dem die Zuverlässigkeit oder die Fach- und Sachkunde der tätig werdenden Personen vorab nachzuweisen wären. Ein solches Verfahren sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz nur für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle vor (§ 54 KrWG). Bei anderen Abfällen – wie hier – begründet der dann einschlägige § 53 KrWG lediglich eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Anzeigenden (§ 53 Abs. 1 Satz 3 KrWG). Im Rahmen der Prüfung einer solchen Anzeige kann diese Behörde die Vorlage von Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit verlangen (§ 53 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung in § 18 Abs. 2 KrWG kann daher gefolgert werden, dass gegenüber der nach dieser Vorschrift zuständigen Abfallbehörde am Sammelort derartige Nachweise nicht mit der Anzeige beigebracht werden müssen; der Anzeigende ist mithin nicht gehalten, in sämtlichen Kommunen im Bundesgebiet jedes Mal, wenn er in deren Zuständigkeitsbereich eine einzelne Sammlung durchführen will, Nachweise für seine Zuverlässigkeit vorzulegen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn er dem vor Aufnahme seiner abfallwirtschaftlichen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an seinem Hauptsitz nachkommt; die Abfallbehörde am Sammelort kann gegebenenfalls bei dieser Behörde die erforderlichen Erkundigungen einziehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2013 – 7 ME 62/13 –, NVwZ-RR 2013, 957; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

47

Dementsprechend hat die Beklagte vorliegend die Anzeigepflichten gemäß § 18 Abs. 2 KrWG mit Blick auf den geforderten Nachweis der Gewerbeanmeldung überdehnt. Auch hat die Beklagte nicht dargetan, aus welchen sonstigen Umständen sich unabhängig von der Nichterfüllung der Anzeigepflichten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin ergeben. Selbst wenn aber konkrete Zweifel an deren Zuverlässigkeit Anlass zu weiteren Nachforschungen geben sollten, hätte die Beklagte die Auskunft ohne Weiteres selbst – im Rahmen der Amtsermittlung – einholen können. Die Berechtigung der Behörde zur Einholung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister folgt aus § 150 a Abs. 1 Nr. 2 b i.V.m. § 149 Abs. 2 Nr. 1 b GewO. Auch nach § 9 HandelsgesetzbuchHGB – bedarf die Einsichtnahme in das Handelsregister nicht der Mitwirkung der Klägerin. Insoweit hätten der Beklagten bezüglich dieses Nachweises weit mildere Mittel zur Verfügung gestanden, sodass eine hierauf gestützte Untersagung jedenfalls auch unverhältnismäßig ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

48

b) Auch die Forderung, die bestehende privatrechtliche Vereinbarung mit den jeweiligen Grundstückseigentümern, auf deren Grundstück die Sammelcontainer aufgestellt sind, nachzuweisen, ist von § 18 Abs. 2 KrWG nicht gedeckt.

49

Der Wortlaut der Vorschrift des § 18 Abs. 2 KrWG gebietet ausdrücklich weder eine Verpflichtung des gewerblichen Sammlers, Containerstandortlisten mit genauen Adressen vorzulegen, noch eine Verpflichtung, Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen zum Aufstellen der Sammelcontainer zu übersenden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

50

Die Vorlage der genannten Nachweise ist auch nicht erforderlich, um im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG Art, Ausmaß, Dauer und Umfang der Sammlung feststellen zu können. Wenn § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG von dem gewerblichen Sammler Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung verlangt, bedeutet dies, dass der Sammler den Gegenstand der Sammlung (was soll gesammelt werden?), den räumlichen Umfang der Sammlung (wo im Landkreisgebiet bzw. Stadtgebiet soll gesammelt werden?), den zeitlichen Umfang der Sammlung (wann, wie oft und wie lange soll gesammelt werden und welche Mindestdauer ist geplant?) und die Art der Durchführung der Sammlung (wird im Hol- oder Bringsystem, in Eigenregie oder durch einen Dritten gesammelt?) darzulegen hat. Um das Ausmaß der Sammlung ermitteln zu können, dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, wenn die zuständige Behörde die Anzahl und die Größe der Container und ihre Verteilung auf die Gemeindegebiete abfragt. Die Befragung nach genau bezeichneten Stellplätzen oder danach, ob der Sammler über die erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse sowie die privatrechtlichen Einverständniserklärungen und Verträge für die einzelnen Stellflächen verfügt, findet aber keine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG (ebenso VG Augsburg, Urteil vom 27. Februar 2013 – Au 6 K 12.1415 – juris; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – W 4 S 12.833 –, juris; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

51

Soweit die Beklagte einwendet, die privatrechtliche Einverständniserklärung würde benötigt, um sicherzustellen, dass die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolge, überzeugt dies nicht. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG sind der Anzeige einer gewerblichen Sammlung u.a. Unterlagen beizufügen, die nachweisen, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG dient – wie die Bezugnahme auf Nummer 4 zeigt – mithin in erster Linie der transparenten und nachvollziehbaren Offenlegung der Verwertungswege. Im Übrigen dürften die geforderten Angaben zur Prüfung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht erforderlich sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33). Nach § 7 Abs. 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Unter Berücksichtigung dessen kann die Kammer nicht erkennen, welche Bedeutung die Vorlage von Pachtverträgen, Sondernutzungserlaubnissen oder Einverständniserklärungen für die Frage haben soll, ob die Verwertung der Abfälle ordnungsgemäß und schadlos erfolgt.

52

c) Die Beklagte kann schließlich eine Unzuverlässigkeit der Klägerin wegen (vermeintlich) fehlerhafter Anzeige auch nicht damit begründen, das von der Klägerin vorgelegte Zertifikat sei am 7. Mai 2014 abgelaufen und ein aktuelles Zertifikat sei nicht vorgelegt worden sei, ferner habe die Klägerin zu der Frage, wie mit Restabfällen (sog. Fehlwürfen) verfahren werde, nicht Stellung bezogen. Eine Verletzung der Anzeigepflicht durch die Klägerin ist diesbezüglich nicht zu erkennen.

53

Zum einen hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens ein aktuelles, bis zum 17. Mai 2016 gültiges Zertifikat des TÜV Thüringen vorgelegt, laut dem der Betrieb der Klägerin als Entsorgungsfachbetrieb gemäß der Entsorgungsfachbetriebeverordnung anerkannt ist. Insofern kann das Gericht die Frage dahinstehen lassen, ob die Vorlage eines solchen Zertifikates überhaupt zu den erforderlichen Angaben im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG gehört.

54

Zum anderen ist die Auffassung des Stadtrechtsausschusses in Bezug auf die die (vermeintlich) fehlenden Angaben der Klägerin bezüglich des Umgangs mit sog. Fehlwürfen für die Kammer nicht überzeugend. Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei angesichts der Anzeige der Klägerin nicht klar, wie mit Restabfällen verfahren werde, die mit der reinen Erfassungsmenge der Alttextilien vermischt seien. Der Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sei jedoch nicht nur in Bezug auf die reine Erfassungsmenge, sondern darüber hinaus auch für unerwünschte Restabfälle (Fehlwürfe) zu erbringen. Im Folgenden erklärt der Stadtrechtsausschuss jedoch zutreffend, dass die Klägerin dargelegt habe, die bei ihr anfallenden Restabfälle (im Umfang von ca. 15 % der Gesamtsammelmenge) würden durch den kommunalen Entsorgungsträger AHA (Region Hannover) einer energetischen Verwertung zugeführt. Diese Angaben seien jedoch aus Sicht der Widerspruchsbehörde deshalb unzureichend, da nicht ersichtlich sei, „in welchem Verhältnis die einzelnen Fraktionen anfallen bzw. üblicherweise anfallen (tatsächlicher Anteil der Wiederverwertung, Verarbeitung, Entsorgung)“. Sofern der Stadtrechtsausschuss hiermit auf die Gesamtsammelmenge der Klägerin rekurriert, liegen entsprechende Angaben der Klägerin vor. Soweit der Stadtrechtsausschuss allerdings eine anteilige Aufschlüsselung der Fehlwürfe erwartet, kann dies von der Klägerin nicht verlangt werden. Diese hat angegeben, dass sie Fehlwürfe in einem Umfang von ca. 15 % der Gesamtsammelmenge zu verzeichnen habe. Die Fehlwürfe würden aussortiert und anschließend dem kommunalen Entsorgungsträger (AHA) zwecks energetischer Verwertung überlassen. Inwieweit dieser wiederum den ihm als „Fehlwürfe“ von Seiten der Klägerin überlassenen Abfall entsprechend der Pflichten nach dem KrWG wiederverwendet, recycelt, verwertet oder beseitigt, ist von Seiten der Klägerin nicht dezidiert darzulegen. Insoweit ist zu beachten, dass die zuständige Behörde gleichsam keine überhöhten Anforderungen an die Darlegungen nach § 18 Abs. 2 KrWG stellen darf (Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2014, § 18 Rn. 45 m.w.N.). Dies wäre aber der Fall, müsste die Klägerin vorliegend auch darlegen, wie der kommunale Entsorgungsträger die ihm von ihr überlassenen Abfälle im Einzelnen quotenmäßig verwertet. Dies dürfte bereits deshalb kaum zu bewältigen sein, weil es sich bei Fehlwürfen naturgemäß um unterschiedlichste Abfallfraktionen handeln kann, die sich obendrein nicht vorhersehen lassen (da es sich gerade um „Fehl“-Würfe handelt), sodass generelle Aussagen zur Wiederverwendbarkeit, Recycelbarkeit und Verwertbarkeit nur schwerlich getroffen werden können. Im Übrigen aber fällt die Entscheidung des Umgangs mit den überlassenen Fehlwürfen in den Aufgabenbereich des kommunalen Entsorgungsträgers. Dafür, dass dieser seinen Pflichten nach dem KrWG nicht nachkommt, bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte. Insofern genügt die Klägerin ihrer Anzeigepflicht jedenfalls dadurch, dass sie anzeigt, die bei ihr anfallenden Fehlwürfe über den kommunalen Entsorgungsträger einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen.

55

d) Selbst wenn man indes – entgegen der Auffassung der Kammer – von fehlenden Angaben der Klägerin ausgehen würde, wäre die Untersagungsverfügung damit vorliegend nicht rechtmäßig.

56

Bei einer unzureichenden Anzeige – wie sie die Beklagte vorliegend annimmt – lässt sich nicht abschließend feststellen, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nur durch ihre Untersagung gewährleistet werden kann. Angesichts dessen kann die Unvollständigkeit der Angaben zur ordnungsgemäßen Verwertung nicht mit deren Nichtvorliegen gleichgesetzt werden. Insoweit ist die Betroffenheit des Unternehmers durch eine Beeinträchtigung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und gegebenenfalls Art. 14 GG zu berücksichtigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 9. Juli 2014 – 8 B 10427/14.OVG – und vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10791/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 10 S 2273/13 –, UPR 2014, 235; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 74. EL 2014, § 18 KrWG, Rn. 22).

57

Daraus folgt: Bevor die Behörde von der Unzuverlässigkeit des Betroffenen wegen Nichterfüllung seiner Anzeigepflichten ausgehen darf, hat sie mildere Mittel zu ergreifen, um auf die Erfüllung der Anzeigepflichten hinzuwirken. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt deshalb der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung zu. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 62 i.V.m. § 18 Abs. 2 KrWG. Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, also auch des § 18 Abs. 2 KrWG, treffen. Um einer entsprechenden Anordnung Nachdruck zu verleihen, kann die Behörde ein Zwangsgeld mit dem Verwaltungsakt androhen (§ 64, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –), das nach einer erfolglosen Festsetzung beigetrieben werden kann. Als Beugemittel kann ein Zwangsgeld auch mehrfach angedroht und ggf. festgesetzt werden, um den Betroffenen zur Erfüllung seiner Handlungspflicht(en) zu bewegen (VGH Baden-Württemberg vom 20. September 2005 – 10 S 971/05 –, VBlBW 2006, 32; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).

58

Dies hat die Beklagte vorliegend nicht ausreichend beachtet. Nachdem die Beklagte im Ausgangsbescheid die Klägerin zur Ergänzung ihrer Anzeige aufgefordert hatte und diese der Aufforderung nachkam, entschied die Beklagte im Ausgangsbescheid auf der Grundlage der aus ihrer Sicht nun vervollständigten Angaben im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG. Folgerichtig stützte die Beklagte die Untersagungsverfügung vom 9. April 2013 nicht auf das Fehlen etwaiger Nachweise im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG. Erst der Stadtrechtsausschuss beanstandete im Rahmen seiner Begründung des Widerspruchsbescheids weitere fehlende Angaben im Anzeigeverfahren. Bevor jedoch in diesem neuerlichen Verfahrensstadium eine Untersagungsverfügung auf fehlende Angaben im Rahmen des Anzeigeverfahrens hätte gestützt werden können, hätte der Stadtrechtsausschuss seinerseits auf die – aus seiner Sicht fehlenden – Nachweise hinweisen und entsprechend auf die Vervollständigung der Angaben durch die Klägerin hinwirken müssen. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als sich die Klägerin bereits gegenüber der Ausgangsbehörde kooperativ zeigte und deren formloser Aufforderung zur Vervollständigung der Anzeige beanstandungsfrei nachkam. Insofern wäre es auch Sache des Stadtrechtsausschusses gewesen, vor einer Untersagung der Sammlung aufgrund fehlender Darlegungen im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG auf die Komplettierung der Angaben hinzuwirken; zumal die Klägerin angesichts der vorangehenden Entscheidung der Ausgangsbehörde davon ausgehen durfte, dass sie, nachdem sie deren Aufforderung zur Vervollständigung der Angaben nachgekommen war, ihrer Anzeigepflicht genüge getan hat. Auch der Stadtrechtsausschuss hat insoweit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die umgehende Untersagung der Sammlung – wie sie der Stadtrechtsausschuss hier vorgenommen hat – durfte demgemäß nicht erfolgen.

59

2.2. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Untersagungsverfügung auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 KrWG gestützt werden. Danach ist die Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

60

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, es sei denn, überwiegende öffentliche Interessen stünden der Sammlung entgegen. Gemäß § 17 Abs. 3 KrWG stehen einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung seiner Pflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1) oder die Stabilität der Gebühren gefährdet wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG) oder die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG sollen die Bestimmungen des Satzes 3 Nrn. 1 und 2 nicht gelten, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung.

61

2.2.1. Diese „Regelungskaskade“ steht entgegen der Zweifel der Klägerin nach Auffassung der Kammer mit Europarecht in Einklang, bedarf dazu aber einer europarechtskonformen Auslegung und Anwendung.

62

Zwar stellen gesetzliche Überlassungspflichten im Abfallrecht Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) dar (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung zu § 17 KrWG, BT-Drucksache 17/6052, Seite 85). Diese sind jedoch grundsätzlich europarechtlich gerechtfertigt. Dabei kann allerdings bei getrennt gesammelten Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen nicht auf das sekundäre EU-Recht (Abfallrahmenrichtlinie, Abfallverbringungsverordnung) zurückgegriffen werden, weil dieses Recht insoweit nicht anwendbar ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537; VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 – 4 K 1905/10 –, ZUR 2013, 43, 44 f.). Die Rechtfertigung ergibt sich jedoch aus Art. 106 Abs. 2 AEUV. Denn bei der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne der genannten Norm. Die mitgliedstaatliche gesetzliche Zuweisung von zur Verwertung bestimmten Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG) ist mithin dem Grunde nach durch Art. 106 Abs. 2 AEUV gedeckt. Diese Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ist allerdings nur gerechtfertigt, soweit die Abfallentsorgung ohne monopolartige öffentlich-rechtliche Entsorgungsstrukturen rechtlich oder tatsächlich „verhindert“ würde. Dafür ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar eine Existenzgefährdung des mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Aufgabenträgers nicht notwendig. Es genügt vielmehr, dass ohne die Exklusivrechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Aufgaben gefährdet wäre oder dass jene Rechte erforderlich sind, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können dagegen die Schaffung von Monopolstrukturen nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99 -, Slg. 2001, I-4109; Urteil vom 15. November 2007 - Rs. C-162/06 -, Slg. 2007, I-9911).

63

Diesen europarechtlichen Anforderungen wird § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dadurch gerecht, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ nach § 17 Abs. 3 KrWG in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 AEUV konkretisiert werden. Darauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin und betont, nach der Kollisionsklausel des § 17 Abs. 3 KrWG, für deren Auslegung „primär die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 106 Absatz 2 AEUV heranzuziehen“ sei, hätten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Drittbeauftragte und Rücknahmesysteme „zwar Beeinträchtigungen hinzunehmen, ihre Funktionsfähigkeit muss jedoch gewahrt bleiben“ (BT-Drucksache 17/6052, Seite 87). Die Kammer hat daher – in Übereinstimmung mit dem VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537) keinen Zweifel daran, dass dieses Verständnis des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG den Vorgaben des Art. 106 Abs. 2 AEUV in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs gerecht wird. Folglich steht die Normgeltung auch insoweit außer Frage.

64

Der „soweit“-Satz in Art. 106 Abs. 2 AEUV ist rechtsnormativer Ausdruck des Gebots der „Erforderlichkeit“ (Wernicke in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand Januar 2015, Art. 106 AEUV Rn. 63 und Rn. 72). Seine Anwendung auf dem Gebiet der Abfallentsorgung ist geklärt (s. z.B. EuGH, Urteil vom 25. Juni 1998 - Rs. C-203/96 - Slg. 1998, I-4075). Eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit ist rechtlich nur zulässig, soweit es dem Inhaber eines ausschließlichen Rechts ermöglicht werden muss, seine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu erfüllen; eingeschlossen ist darin die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen (s. z.B. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - Rs. C-475/99 - Slg. 2001, I-8089). Bedeutsam ist das Gebot der “Erforderlichkeit” bei trennbaren Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Steht ein milderes Mittel zur Gewährleistung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstrukturen zur Verfügung, sind Monopolstrukturen im Entsorgungsbereich insoweit nicht erforderlich (Petersen, NVwZ 2009, 1063, 1070; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526). Maßgebend ist die Beurteilung im Einzelfall (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

65

Auch vor diesem europarechtlichen Hintergrund hat die Kammer keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG. Die gesetzliche Regelung nimmt keine europarechtswidrige (vgl. dazu Petersen, NVwZ 2009, 1063, 1070; Suhl, AbfallR 2012, 201, 212 f.) pauschale Zuordnung der getrennt erfassten Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor. Ausdrücklich betont die Gesetzesbegründung, die Einräumung exklusiver Rechte für jene Aufgabenträger stehe unter dem Vorbehalt der „Erforderlichkeit“; daher komme den Ausnahmetatbeständen, insbesondere der gewerblichen Sammlung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG), eine wichtige Funktion zu, weil der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit gewerblicher Sammlungen im Bereich der Hausmüllentsorgung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit der notwendige Raum gegeben und dadurch die Verhältnismäßigkeit der Überlassungspflichten sichergestellt werde (BT-Drucksache 17/6052, Seite 85 f.). Daraus wird deutlich, dass die grundsätzliche Zuständigkeit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für getrennt gesammelte Abfallfraktionen deshalb europarechtskonform ist, weil auch gewerbliche Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zugelassen werden können (Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526; zum Ganzen ausdrücklich: Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537). Insofern stehen die §§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG im Dienste des Art. 106 Abs. 2 AEUV. Die Vorschriften verfolgen also das Ziel, die praktische Wirksamkeit des EU-Rechts zu bewerkstelligen. Dazu trägt auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei; im Rahmen des Art. 106 Abs. 2 AEUV obliegt dem Mitgliedstaat bzw. dem Aufgabenträger, der sich zu seinen Gunsten auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis für das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen (EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99 - Slg. 2001, I-4109). Diese verfahrensrechtliche Vorkehrung trägt zur europarechtskonformen Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG bei, so dass auch von daher an der Normgeltung ernsthafte Zweifel nicht bestehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

66

Zudem lässt sich der Gesetzesbegründung entnehmen, dass mit Hilfe der Kollisionsklauseln der §§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG die einer gewerblichen Sammlung im Einzelfall entgegenstehenden öffentlichen Interessen bestimmt und im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH abgewogen werden sollen (vgl. BT-Drucksache 17/6042, Seite 87). Entsprechend wird man bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften den Einfluss des Europarechts zu berücksichtigen haben. Inwieweit aber eine – über eine am Wortlaut bzw. Wortsinn orientierte – europarechtskonforme Auslegung geboten ist, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert. Nach Auffassung der Kammer lässt sich diese Rechtsfrage – ungeachtet der generellen Feststellung der europarechtlichen Determination der Vorschriften – nur unter konkreter Bezugnahme auf die einschlägige Variante des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG bzw. den in Rede stehenden Tatbestand des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG (i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG) und unter Berücksichtigung der Prämisse beantworten, ob es dem Gesetzgeber gelungen ist, die „überwiegenden öffentlichen Interessen“ hinreichend konkret und auf das erforderliche Maß beschränkt zu definieren und damit den europarechtlichen Vorgaben hinreichend zur Geltung zu verhelfen.

67

2.2.2. Die Untersagungsverfügung muss auch der in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierten Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ genügen.

68

Dazu hat der VGH Baden-Württemberg in seinem zitierten Beschluss vom 9. September 2013 zutreffend ausgeführt:

69

„Eine Untersagungsverfügung darf nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nur erlassen werden, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG „anders nicht zu gewährleisten ist“. Diese gesetzliche Vorgabe stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. w. S.) dar (NdsOVG, a. a. O., S. 221). Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung stellt im Vergleich mit anderen Reglementierungen (…) den intensivsten Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eines gewerblichen Sammlers dar und kommt daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio in Betracht (NdsOVG, a.a.O., S. 221; OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 122/13 - juris RdNr. 18; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 47; Dippel in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 RdNr. 24). Dies setzt voraus, dass die Untersagungsverfügung im konkreten Fall die einzige geeignete Maßnahme zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist (OVG Hamburg, a. a. O., RdNr. 12). Die Beachtung dieser Anforderungen stellt § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG dadurch sicher, dass die zuständige Behörde zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet ist (Schomerus, in: Ver-steyl/Mann/Schomerus, a. a. O., § 18 RdNr. 16).

70

In der Sache nimmt die Formulierung „anders nicht zu gewährleisten“ – wie schon die Gesetzessystematik nahelegt – die in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG genannten behördlichen Befugnisse in Bezug, weil deren Ausübung die Berufsfreiheit des gewerblichen Sammlers weniger belasten würde als ein vollständiges Verbot (OVG Hamburg, a. a. O., RdNr. 12; Dippel in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 RdNr. 24). Trifft das im konkreten Fall zu, steht ein milderes Mittel zur Sicherung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zur Verfügung, so dass durch ein behördliches Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dem durch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG angeordneten „Interventionsminimum“ (Gebot des schonendsten Eingriffs) Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 48). ….

71

Nach diesem System abgestufter Eingriffsbefugnisse muss die zuständige Behörde im konkreten Fall darlegen, warum an Stelle des Verbots nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (bzw. des von diesem beauftragten Dritten) in Betracht kommt (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 49). Durchzuführen ist stets eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist der Erlass von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zwecks Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu prüfen; kommt ein milderes Mittel im konkreten Fall nicht in Betracht, ist eine Untersagung der gewerblichen Sammlung zu prüfen (Schwind in: v. Lersner/Wenden-burg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG RdNr. 64; Schomerus in: Versteyl/Mann/Schomerus, a. a. O., § 18 RdNr. 16; eingeräumt auch von Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136, mit der – hier nicht gegebenen – Einschränkung des absoluten Schutzes des Ausschreibungswettbewerbs nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Der zuständigen Behörde ist es folglich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben.

72

§ 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normiert, anders als § 62 KrWG, eine gebundene Verwaltungsentscheidung. Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind, muss die zuständige Behörde eine Untersagung der gewerblichen Sammlung vornehmen; Ermessen räumt das Gesetz der Behörde nicht ein. Im Regelungsgefüge des § 18 Abs. 5 KrWG fungiert Satz 2 allerdings als ultima ratio; das Verbot einer angezeigten Sammlung kommt nur in Betracht, wenn die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben „anders nicht zu gewährleisten ist“, d. h. Maßnahmen nach Satz 1 des § 18 Abs. 5 KrWG insbesondere die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht sicherzustellen vermögen.“

73

2.2.3. Diesen Anforderungen werden die Untersagungsverfügung vom 9. April 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 13. November 2014 nicht hinreichend gerecht. Die Beklagte hat weder die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 2 KrWG hinreichend dargelegt (a.) noch sich in gebotener Weise damit auseinandergesetzt, ob an Stelle des Verbots der gewerblichen Sammlungen nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Betracht kommt (b.).

74

a. Die Kammer kann mit Blick auf die Ausführungen der Beklagten überwiegende öffentliche Interessen, die der Sammlung der Klägerin entgegenstehen könnten, nicht erkennen.

75

aa. Zunächst braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die Beklagte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung von Abfällen durchführt (s. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG). Jedenfalls muss auch bei Vorliegen einer hochwertigen Erfassung und Verwertung von Abfällen immer berücksichtigt werden, dass eine wesentliche Beeinträchtigung von Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorliegen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10791/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135). Wegen der europarechtlichen Vorgaben ist das Vorliegen einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG durch eine gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf konkrete, nachprüfbare Tatsachen zu stützen (vgl. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17, Rn. 160 m.w.N.); die für den Erlass einer Untersagungsverfügung zuständige Behörde trägt insoweit die Darlegungslast (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10783/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135 m.w.N.; VG Neustadt, Urteil vom 7. April 2014 – 4 K 717/13.NW –, juris). An den Nachweis der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind hohe Anforderungen zu stellen. Bloße Hypothesen oder Mutmaßungen sind insofern nicht ausreichend. Das Vorbringen der Beklagten wird diesen Anforderungen aus mehreren Gründen – die nachstehend in Anbetracht der jeweiligen Alternative des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG näher ausgeführt werden – nicht gerecht. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer sowohl mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG als auch mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 2 KrWG.

76

Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG ist eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird. Dabei ist zu betonen, dass die gewerbliche Sammlung zu einer „Verhinderung“ der Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen führen muss; eine bloße Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist demgegenüber nicht ausreichend und demzufolge hinzunehmen. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch der Systematik der Vorschrift (Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 164). Bezugspunkt der Prüfung sind dabei die gesamten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 KrWG treffenden Entsorgungspflichten. Es kommt nicht darauf an, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei Durchführung der gewerblichen Sammlung seine Entsorgungspflichten im Hinblick auf die konkrete Abfallfraktion zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen kann (vgl. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O. § 17 Rn. 164). Derartige Auswirkungen der gewerblichen Sammlung der Klägerin konnte die Beklagte nicht hinreichend darlegen; ihr Vortrag wird den besagten hohen Anforderungen an einen entsprechenden Nachweis nicht gerecht.

77

In ihrem Widerspruchsbescheid (der Ausgangsbescheid nimmt auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG nicht Bezug) führt die Beklagte lediglich Behauptungen an, die sie nicht anhand von Tatsachen bzw. belastbarer Zahlen belegt. So gibt die Beklagte an, angesichts einer abgeschöpften Gesamtmenge an Altkleidern und -schuhen von 1.483,79 Tonnen (dabei ermittelt sie diese Gesamtmenge aus der Summe „aller angezeigten Altkleidersammlungen“) drohe die Schließung der Wertstoffhöfe, da durch die Konkurrenz gewerblicher Sammler deren hinreichende Auslastung nicht mehr sichergestellt sei. Diese Ausführungen sind bereits insoweit unzureichend, als für das Gericht nicht ersichtlich ist, inwieweit die Wertstoffhöfe bislang ausgelastet sind und welchen Anteil die Abfallfraktionen „Altkleider und -schuhe“ bei dieser Auslastung einnehmen. Entsprechend können auch die Folgen eines Wegfalls dieser Fraktionen nicht abgeschätzt werden. Im Übrigen bezweifelt die Kammer auch, dass diesen Abfallfraktionen mit Blick auf die Gesamtauslastung der Wertstoffhöfe ein derart tragendes Gewicht zukommt, wie es die Beklagte behauptet.

78

Weiterhin beruft sich die Beklagte darauf, durch die Abschöpfung der Altkleider und -schuhe durch die Vielzahl der gewerblichen Sammler sei das flächendeckend eingerichtete Holsystem nicht mehr rentabel und müsste demzufolge wieder aufgegeben werden. Auch diese Thesen werden von Seiten der Beklagten nicht belegt. Zudem liegt dieser Argumentation der Beklagten offenbar die – rechtlich irrelevante – Erwartungshaltung zugrunde, dass das von ihr zum 1. Januar 2013 eingerichtete Holsystem rentabel sein müsse. Zwar mag die Rentabilität durchaus Motiv der Beklagten bei der Einführung des Holsystems gewesen sein. Rechtlich geschützt ist diese Erwartung jedoch nicht; maßgeblich ist allein, ob die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert würde, zumal – wie erwähnt – die gesamten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 KrWG treffenden Entsorgungspflichten in den Blick zu nehmen sind und nicht, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei Durchführung der gewerblichen Sammlung seine Entsorgungspflichten im Hinblick auf die konkrete Abfallfraktion zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen kann.

79

Schließlich führt die Beklagte an, durch die Sammelaktivität der Klägerin und der anderen ihr angezeigten gewerblichen Sammlungen und der gemeinnützigen Sammlungen entgingen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Einnahmen in beträchtlicher Höhe (419.000 €), weshalb sie ihre Entsorgungspflichten nicht mehr zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen könne. Dabei geht die Beklagte bei der Ermittlung des vorgenannten Betrages „ganz praktisch“ unter Berufung „auf eigene Erfahrungen“ „von einem Volumen an Altkleidern von 10 kg pro Einwohner und Jahr aus“. Die vorgenannte Summe zeige jedenfalls, so die Beklagte weiter, dass das Sammeln von Altkleidern für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sehr wohl eine wirtschaftliche Dimension darstelle. Abgesehen davon, dass die vorgebrachte Summe einer validen Tatsachengrundlage entbehrt, untermauert die Beklagte nicht durch entsprechende Zahlen, inwieweit die – ohnehin gemutmaßten – Einbußen zu einer Verhinderung der Erfüllung der bestehenden Entsorgungspflichten führen. Der Hinweis darauf, dass das Sammeln von Altkleidern eine wirtschaftliche Dimension besitze, ist insoweit unzureichend. Gleiches gilt zudem für den hintangestellten Hinweis der Beklagten, angesichts dieser wirtschaftlichen Dimension bestehe die Möglichkeit „Einfluss auf die Gebühren zu nehmen“; aufgrund der wegfallenden Einnahmen aus der Verwertung der Wertstoffe könne die Notwendigkeit einer Gebührenanpassung nach oben in Zukunft nicht ausgeschlossen werden, was die wirtschaftliche Ausgewogenheit der Entsorgungspflichten berühren würde.

80

Mit Blick auf letztere Ausführungen der Beklagten verweist die Kammer im Übrigen auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der sie sich anschließt. Danach bedarf es, um eine tragfähige Beurteilung der „wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG vornehmen zu können, einer Analyse und Bewertung der tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der gewerblichen und ggf. gemeinnützigen Sammlungen auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die pauschale Angabe der dem Gebührenhaushalt entzogenen Verwertungserlöse, die vorliegend obendrein auf unzureichender Tatsachengrundlage (ganz praktische eigene Erfahrungen der Beklagten) errechnet wurden, genügt dem nicht (s. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

81

bb. Ebenfalls konnte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG nicht hinreichend darlegen. In ihrem Ausgangsbescheid führt die Beklagte mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG wörtlich aus: „Einnahmen, die der Entsorgungsbetrieb über den Verkauf von Abfällen an Dritte erschließen kann, mindern also die Gebührenhöhe. Nun sind nicht alleine die Wertschöpfung, die ihr Unternehmen sich in Kaiserslautern erschließen will und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen für den Entsorgungsbetrieb der Stadt Kaiserslautern zu beurteilen. Vielmehr liegen der Stadt Kaiserslautern weitere Anzeigen von gewerblichen Sammlern vor, die in ihrer Gesamtheit zu einem erheblichen Einnahmeverlust für den Entsorgungsbetrieb führen, wenn diese Sammlungen nicht untersagt werden. Ihre gewerbliche Sammlung führt daher zumindest zu einer Minderung der werthaltigen Abfallströme, was sich auf das bestehende Sammelsystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auswirkt. Insofern können Auswirkungen auf die öffentlich-rechtlichen Gebühren nicht ausgeschlossen werden.“ Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten konkretisierte diese Ausführungen nicht, sondern verwies auf die vorstehenden, bereits zu § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG angestellten Erwägungen unter Hinweis darauf, dass sie (die Widerspruchsbehörde) eine Gefährdung der Stabilität der Gebühren nicht abschließend beurteilen könne. Soweit die Beklagte angesichts dieser Ausführungen im Widerspruchsbescheid überhaupt an ihrer Auffassung, § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG sei erfüllt, festhält, lässt sich ihrem Vorbringen erneut die notwendige Tatsachengrundlage zur Beurteilung der Auswirkungen der gewerblichen Sammlungen auf die Gebührenhöhe bzw. -stabilität nicht entnehmen. Insoweit kann auf Vorstehendes Bezug genommen werden.

82

cc. Endlich sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG – unter Berücksichtigung der von der Kammer für geboten erachteten europarechtskonformen Auslegung der Vorschrift – nicht erfüllt.

83

Danach ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 KrWG) insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt. Inwieweit diese Vorschrift vor dem Hintergrund der bereits dargelegten europarechtlichen Vorgaben einer einschränkenden, an den Vorgaben des Art. 106 Abs. 2 AEUV bzw. der EuGH-Rechtsprechung orientierten Auslegung bedarf, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert.

84

Der Bayerische VGH spricht sich in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 – 20 B 14.710 –, juris gegen das Erfordernis einer europarechtskonformen Auslegung der Vorschrift aus. Das von ihm mit Blick auf den Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG und die Entstehungsgeschichte des KrWG ermittelte Auslegungsergebnis bedürfe „keiner grundsätzlichen Korrektur aufgrund der Wertungen des Art. 12 GG oder Art. 106 Abs. 2 AEUV“. Ausgehend von dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG stellt der Bayerische VGH zunächst für den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt fest, dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, weil von der Sammlung Altkleider und damit Abfälle erfasst würden, für die der kommunale Entsorgungsbetrieb eine haushaltsnahe Erfassung und Verwertung durchführe. Dies trifft auf den vorliegenden Fall ebenfalls zu. Mit dem kombinierten Hol- und Bringsystem betreibt der kommunale Entsorgungsträger ein haushaltsnahes Erfassungssystem, bezüglich dessen zudem angesichts der vorgelegten Zahlen (55 % der erfassten Abfälle gehen zur Wiederverwendung in Second Hand-Shops, etwa 22 % werden der Weiterverwertung, z.B. in der Putzlappenindustrie, etwa 15 % der Weiterverwertung in der Rohstoffindustrie und lediglich 5 % der sonstigen Verwertung zugeführt) von der effizienten Nutzung der Ressourcen auszugehen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen gerade Holsysteme wie dasjenige der Beklagten von der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG erfasst werden (BT-Drucksache 17/7505, Seite 44). Ein solcher Schutz ist deshalb geboten, weil eine haushaltsnahe Erfassung im Holsystem die allgemeine Zugänglichkeit sichert, die wesentliches Merkmal gemeinwohlorientierter Dienstleistungen ist und zu den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf Dienste von Allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zählt (Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 173 m.w.N.).

85

Angesichts des Befundes der Einschlägigkeit des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG rekurriert der Bayerische VGH im Folgenden auf die Sätze 1 und 2 des § 17 Abs. 3 KrWG und stellt heraus, dass von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auszugehen sei, die wiederum dazu führe, dass eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen sei, sodass überwiegende öffentliche Interessen der gewerblichen Sammlung entgegenstünden. Demzufolge, so der Bayerische VGH in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 – 20 B 14.710 –, juris weiter, komme ein Vorrang des privaten Sammlers nur in Betracht und scheide eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG aus, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Dieser Befund werde zudem durch die Entstehungsgeschichte des KrWG bestätigt.

86

Mit dieser Rechtsauffassung tritt der Bayerische VGH derjenigen des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537) entgegen, der sich für das Bedürfnis nach einer europarechtskonformen Auslegung ausspricht. Die Kammer folgt der Ansicht des VGH Baden-Württemberg, weil auch sie eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift für erforderlich hält. Das enge Verständnis des Gesetzeswortlauts des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, wie es der Bayerische VGH vertritt, führt im Ergebnis dazu, dass ein bestehendes öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem (falls „haushaltsnah“ und „hochwertig“) gegen jedwede private Konkurrenz geschützt wird, sofern nicht ausnahmsweise § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG eingreift. Ein solches Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, das die bloße Existenz eines Systems der haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. einen von diesem beauftragten Dritten für den Ausschluss einer gewerblichen Sammlung genügen lässt, ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht europarechtskonform (vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 – W 4 S 12.1130 –, juris). Sie entspricht nicht den Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV und verstößt insbesondere gegen das Gebot der „Erforderlichkeit“.

87

Mit der Formulierung „insbesondere“ in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG stellt der Gesetzgeber klar, dass auf der Tatbestandsseite Regelbeispiele normiert werden; dies schließt nicht aus, dass die in dem Regelbeispiel zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorstellung im Einzelfall möglicherweise nicht zutrifft. Nach dem Wortlaut liegt im je zu beurteilenden Einzelfall mithin nicht zwingend eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor, falls das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bejaht wird; vielmehr kann im Einzelfall eine gewerbliche Sammlung bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchaus zulässig sein (Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1408; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537; vgl. auch VG Neustadt, Urteil vom 7. April 2014 – 4 K 717/13.NW –).

88

Gesetzessystematisch fungiert § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 KrWG. Danach wird in einem materiellen Sinne vorausgesetzt, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich beeinträchtigt wird“. Dieses schon europarechtlich gebotene materielle Verständnis ist gleichsam nicht hintergehbar, weil jene Bestimmung in dem Kaskadenmodell des § 17 Abs. 3 KrWG ihrerseits eine Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG darstellt; die dort geschützte Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von diesem beauftragten Dritten kann sinnvollerweise nicht bereits auf Grund des bloßen Nebeneinanders von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten ohne inhaltliche Würdigung der konkurrierenden Entsorgungssysteme als „gefährdet“ angesehen werden. Schließlich darf nicht verkannt werden, dass die in § 17 Abs. 3 KrWG angelegten Konkretisierungsstufen der Konturierung „überwiegender öffentlicher Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dienen; dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein mit einem formalistischen Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zureichend ausgefüllt werden kann, liegt auf der Hand (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

89

Demgemäß ist den Ausführungen des Bayerischen VGH zum Wortlaut des § 17 Abs. 3 KrWG insoweit entgegenzutreten, als dieser nicht berücksichtigt, dass die Sätze 2 und 3 des § 17 Abs. 3 KrWG widerlegliche Vermutungen normieren. Dies ist im Hinblick auf Satz 2 indessen anerkannt (s. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 160 m.w.N.; Beckmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 KrWG, Rn. 118). In Bezug auf Satz 3 entspricht dies jedenfalls der herrschenden Meinung, für die im Übrigen bereits der Wortlaut des Gesetzes („annehmen“) spricht (vgl. zum Streitstand unter Berücksichtigung zahlreicher Nachweise aus Rspr. und Lit.: Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 171). Beachtet man dies, kann eine wortlautgetreue Anwendung der Sätze 1 bis 3 des § 17 Abs. 3 KrWG – unter Berücksichtigung der dort normierten widerlegbaren Vermutungen – allenfalls wie folgt lauten: Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG verwirklicht, wird zwar vermutet, dass die gewerbliche Sammlung die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des kommunalen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Kommt man indes zu dem Ergebnis, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, wird zwar wiederum nach Satz 2 des § 17 Abs. 3 KrWG die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten vermutet. Auch diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Im Ergebnis führt daher die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bereits in Anbetracht des Wortlautes der Sätze 1-3 des § 17 Abs. 3 KrWG nicht zwingend zum Bestehen „überwiegender öffentlicher Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Vielmehr bedarf es ausweislich des nationalen Rechts stets der weiteren Prüfung, ob die Vermutung des Gesetzes im je zu bewertenden Einzelfall nicht ausnahmsweise widerlegt wurde. Namentlich ist zusätzlich zum Tatbestand des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zu prüfen, ob die gewerbliche Sammlung die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, wie es das Gesetz (widerlegbar) vermutet, tatsächlich wesentlich beeinträchtigt. Anschließend ist zu prüfen, ob bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung, diese tatsächlich zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führt. Dabei kann die Darlegungslast nicht dem gewerblichen Sammler zugewiesen werden. Die Behörde ist dafür verantwortlich, auch den für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung sprechenden Sachverhalt zu ermitteln (so ausdrücklich Beckmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 KrWG Rn. 119; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10783/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135 m.w.N). Diese Vorgehensweise ist letztlich Konsequenz des mit je widerlegbaren Vermutungen versehenen Kaskadensystems des § 17 Abs. 3 KrWG.

90

Vorstehendes lässt sich zudem angesichts des europarechtlichen Einflusses auf die Vorschrift des § 17 Abs. 3 KrWG untermauern: Entstehungsgeschichtlich hat das Merkmal „wesentliche Beeinträchtigung“ europarechtliche Ursprünge. Vor dem Hintergrund des Art. 106 AEUV hatte die EU-Kommission im Notifizierungsverfahren zum Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 28. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass nur „wesentliche“ Auswirkungen gewerblicher Sammlungen auf die Kommunen im Rahmen der Einzelfallabwägung des § 17 Abs. 3 KrWG berücksichtigt werden dürften; andernfalls könne der Zugang eines neuen Wettbewerbers EU-rechtswidrig behindert werden (Mitteilung SG[2011] D/51545 im Notifizierungsverfahren 2011/0148/D). Unter ausdrücklicher Erinnerung an diesen Vorgang hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates die EU-rechtskonforme Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG angemahnt (BT-Drucksache 17/6645, Seite 5). Der zuständige BT-Ausschuss hat in seiner Beschlussempfehlung darauf reagiert (BT-Drucksache 17/7505, Seite 3). Die europarechtskonforme Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts drängt sich geradezu auf (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

91

Daraus folgt: Nach Sinn und Zweck des Kaskadenmodells gemäß § 17 Abs. 3 KrWG steht Satz 3 Nr. 1 im Dienste der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungssystems (Satz 1). Eine „Gefährdung“ dieser Funktionsfähigkeit (Satz 2) durch eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann nach Auffassung der Kammer allenfalls angenommen werden, wenn die gewerbliche Sammlung – „in ihrer konkreten Ausgestaltung“ und ggf. „im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG) – mehr als nur einen geringen Anteil des gesamten Aufkommens einer bestimmten Abfallart (hier: Alttextilien) im Entsorgungsgebiet erfasst. Danach ist regelmäßig eine wesentliche Beeinträchtigung noch nicht anzunehmen, wenn der Mengenentzug einer konkreten getrennt erfassten Abfallfraktion sich im Bereich von 10-15 % bewegt (vgl. Mann, KommJur 2014, 325 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Selbst bei rein innerstaatlich angelegter Gesetzesdeutung kann ernsthaft nicht davon gesprochen werden, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich“ beeinträchtigt wird, wenn nur eine eher geringfügige gewerbliche Sammlung bestimmter Abfälle stattfindet (OVG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2013 – 5 Bs 208/12 –, juris). Andernfalls bewirkte die Gesetzesanwendung einen rechtlich unzulässigen absoluten Konkurrentenschutz (so wörtlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).

92

Eine an diesem Maßstab bemessene „wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung“ respektive eine „Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers“ kann die Kammer nicht ausmachen. Die hierzu vorgebrachten Angaben der Beklagten vermögen entsprechendes nicht zu belegen.

93

Im Zuge des Widerspruchsverfahrens legte die Beklagte über den ASK und die ZAK Zahlen aus dem Jahre 2013 vor. Danach hat der ASK eine Altkleidermenge von ca. 30 Tonnen/Jahr mit einem Erlös von 300 € pro Tonne gesammelt. Zudem hat die ZAK mitgeteilt, dass sie im Jahr 2013 43 Tonnen Altkleider, davon 27,15 Tonnen aus der Stadt Kaiserslautern, erfasst hat. Für das Jahr 2014 kalkulierte die ZAK mit einer Gesamtsammelmenge von 63 Tonnen/Jahr, davon 30 Tonnen aus dem Stadtgebiet von Kaiserslautern. Zudem prognostizierte sie eine Gesamtsammelmenge der gewerblichen Sammler von 892,24 Tonnen sowie 589,55 Tonnen über gemeinnützige Sammlungen. Dem stehen gegenüber für die Jahre 2013 und 2014 21,54 Tonnen Altkleider, die die Klägerin im Stadtgebiet von Kaiserslautern sammeln wollte.

94

Diese Ausführungen der Beklagten vermögen eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung respektive eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht zu belegen. Nach Angaben von ASK und ZAK steigt die erwartete Gesamtmenge an Altkleidern bei den gewerblichen Sammlern im Sammelgebiet von ca. 600 Tonnen (im Jahr 2013) auf 892,24 Tonnen (Erwartung für das Jahr 2014). Insofern ist nicht zu erkennen, wieso die klägerische Sammlung angesichts des erwarteten deutlich höheren Anfalls an Altkleidern nicht zugelassen werden kann. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass ASK und ZAK mit eigenen Sammelmengen von 30 Tonnen (ASK) und 63 Tonnen, davon 30 Tonnen im Stadtgebiet von Kaiserslautern (ZAK), rechnen. Zudem erklären ASK und ZAK, sie könnten im Jahre 2014 einen Betrag von 355 € pro Tonne an Altkleidern erwirtschaften, während im Jahre 2013 ein Erlös von 300 € pro Tonne erzielt wurde. Die Validität dieser Zahlen unterstellt, konnte die Beklagte im Jahr 2013 folglich einen Ertrag von 17.145 € erwirtschaften (30 + 27,15 = 57,15 Tonnen multipliziert mit 300 €), während im Jahr 2014 mit einem Betrag von 21.300 € (30 + 30 = 60 Tonnen multipliziert mit 355 €) gerechnet wird. Die Beklagte geht im Hinblick auf die private „Konkurrenz“ gerade nicht von eigenen Verlusten sondern vielmehr von weiteren Gewinnen aus, so dass es ihr letztlich um eine Gewinnmaximierung geht. In Anbetracht all dessen vermag das Gericht eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung bzw. die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht zu erkennen.

95

Soweit der Stadtrechtsausschuss demgegenüber im Widerspruchsbescheid ausführt, im Jahre 2014 würden nach seinen Berechnungen allein durch gewerbliche und gemeinnützige Sammler 1.483,79 Tonnen an Altkleidern abgeschöpft und er infolge dessen offenbar unterstellt, der kommunale Entsorgungsträger könne in Anbetracht dessen keinerlei Altkleider erfassen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass der Stadtrechtsausschuss den Betrag von 1.483,79 Tonnen in unzulässiger Weise berechnet. Er rekurriert nämlich bei dieser Ermittlung auch auf Zahlen von gewerblichen Sammlern, die diese im Rahmen des Anzeigeverfahrens vorgelegt haben und bezieht daher in seine Betrachtung Sammlungen ein, die zuweilen (noch) nicht durchgeführt worden sind. Dieses Vorgehen steht nicht in Einklang mit § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG, der zwar ausdrücklich besagt, dass bei der Bewertung der angezeigten Sammlung auch deren „Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ zu berücksichtigen ist. Diesbezüglich besteht aber – nicht zuletzt aufgrund der Begründung des Änderungsantrags der Regierungsfraktionen – Einigkeit dahingehend, dass lediglich bereits bestehende gewerbliche Sammlungen in die Betrachtung einbezogen werden sollen; weitere – auch konkret – geplante Sammlungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 157 m.w.N.). Entsprechend legt der Stadtrechtsausschuss seiner Entscheidung bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht schlüssige Maßstäbe zugrunde.

96

Auch wenn es der Beklagten (bisher) nicht gelungen ist, eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung respektive eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu belegen, steht es ihr offen, ihren Bürgern die Vorzüge des eigenen Bring- und Holsystems gegenüber den gewerblichen Sammlungen zu vermitteln.

97

b. Darüber hinaus liegt aber auch ein Verstoß gegen die in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierte Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ der Untersagungsverfügung vor. Wie oben dargelegt, ist vor Erlass einer auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagungsverfügung von der Behörde stets zu prüfen, ob nicht - als milderes Mittel - durch Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sichergestellt werden können. Insoweit kann beispielsweise eine angemessene Befristung der gewerblichen Sammlung in Betracht kommen, um danach an Hand der neu gewonnenen Erkenntnisse die Voraussetzungen der Sammlung erneut prüfen zu können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537). Auch die mengenmäßige Begrenzung der gewerblichen Sammlung kann ein taugliches Mittel zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sein (vgl. Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Mit diesen Fragen hat sich die Beklagte nicht auseinander gesetzt und damit die im Rahmen des § 18 Abs. 5 KrWG gesetzlich vorgeschriebene zweistufige Prüfung nicht durchgeführt.

98

Die Untersagung der Sammlung ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Folglich ist auch die Verfügung der Beklagten, die im Stadtgebiet von Kaiserslautern aufgestellten Sammelcontainer zu entfernen, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

99

3. Daneben ist auch die in Ziffer 3 des Bescheids vom 9. April 2013 verfügte Zwangsmittelandrohung (s. §§ 64, 66 LVwVG) aufzuheben.

100

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO –.

101

Die Berufung war durch das Verwaltungsgericht gemäß § §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Kammer der Rechtsfrage, wann eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen ist, grundsätzliche Bedeutung beimisst.

102

Beschluss

103

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 2.4.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013). Der Zwangsgeldandrohung kommt wegen der Verbindung mit der Grundverfügung hierbei keine eigenständige Bedeutung zu (Streitwertkatalog Ziffer 1.6.2).

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.