Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Sept. 2015 - 20 A 20/13
Gericht
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Von den Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Beteiligten jeweils ein Drittel der Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 30.000,- Euro.
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G r ü n d e
2Die Anträge haben keinen Erfolg.
3Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall.
4Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers gegen die Anordnung unter Nr. I.3 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 3. September 2010 in der Fassung der Änderung vom 15. September 2010, durch die der Kläger zur Wiederherstellung der Ufermauer an der W. verpflichtet worden ist, und gegen die zugehörige Androhung der Ersatzvornahme stattgegeben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Anordnung der Wiederherstellung der Ufermauer werde nicht durch § 94 LWG gerechtfertigt. Die Ufermauer sei keine Anlage im Sinne dieser Vorschrift. Es stehe nicht fest, dass sie ausschließlich im Interesse des Eigentümers in besonderer Weise ausgeführt worden sei. Ein wasserwirtschaftlicher Zweck der Ufermauer sei nicht auszuschließen. Die Mauer diene dem ordnungsgemäßen Wasserabfluss in der Tallage und der Gewässerführung. Ferner trage sie zum Hochwasserschutz bei. Die sonstigen Anordnungen der Ordnungsverfügung hätten sich erledigt. Sie seien im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt worden. Das könne nicht rückgängig gemacht werden. Die Tragung der Kosten der Ersatzvornahme sei durch den Kostenbescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2011 bestandskräftig geregelt. Für die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Regelungen der Ordnungsverfügung fehle es an einem schützenswerten Interesse des Klägers.
5Dem setzen die Beteiligten mit ihrem jeweiligen Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was einen Zulassungsgrund ergibt.
61. Bezogen auf den die Klage abweisenden Teil des angefochtenen Urteils, gegen den sich der Kläger wendet, bestehen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Die Rechtssache hat auch nicht die angenommene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
7Die Ausführungen des Klägers zur Rechtswidrigkeit seiner "Inanspruchnahme insgesamt" einschließlich der Ordnungsverfügung vom 3. September 2010 in der Fassung der Änderung vom 15. September 2010 sind hinsichtlich der Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der Erledigung der vom Verwaltungsgericht als erledigt betrachteten Regelungen maßgeblich sind, unergiebig. Die Rechtswidrigkeit der angesprochenen Bescheide und des sonstigen Vorgehens der Beklagten gibt über den für den Eintritt der Erledigung entscheidenden Wegfall der mit der Klage angefochtenen beschwerenden Regelungen der Ordnungsverfügung
8- vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, NVwZ 2009, 122, und vom 15. November 1990 - 3 C 49.87 -, NVwZ 1991, 570 -
9keinen Aufschluss.
10Das Vorbringen zur Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids vom 6. Dezember 2011 erschüttert nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kostenbescheid sei bestandskräftig mit der Folge, dass die zugrunde liegenden Regelungen der Ordnungsverfügung nicht als Titel für das Behaltendürfen der auf die Kosten der Ersatzvornahme geleisteten Zahlungen fortwirkten. Ebenso wenig ergibt sich ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kostenbescheid aus anderen Gründen nicht zur Erledigung führt.
11Denn zum einen ist ein Verwaltungsakt bestandskräftig, wenn er unanfechtbar ist. Die Unanfechtbarkeit hängt von den Voraussetzungen für die Einlegung von Rechtsbehelfen ab und tritt unabhängig davon ein, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Der Kläger geht zudem selbst von der "Rechtskraft" des Kostenbescheids aus.
12Zum anderen zeigt der Kläger keinen substantiierten Anhaltspunkt dafür auf, dass ihm der Kostenbescheid im gegebenen Zusammenhang nicht entgegengehalten werden kann. Insbesondere verdeutlicht er nicht, dass der vom Verwaltungsgericht der Sache nach dahingestellt gebliebene bzw. unterstellte Ermessensfehler bei der Bekanntgabe des Kostenbescheids zu dessen Unwirksamkeit führt. Er hält der von ihm sinngemäß angegriffenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu den Rechtsfolgen der fehlerhaften Bekanntgabe lediglich seine eigene hiervon abweichende Rechtsmeinung entgegen, ohne diese näher zu begründen und auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung und Literatur einzugehen.
13Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Kostenbescheid unwidersprochen nachträglich erhalten. In einem solchen Fall entspricht es dem Rechtsgedanken von § 8 VwZG, § 8 LZG NRW, den - angenommenen - Bekanntgabefehler jedenfalls als geheilt anzusehen.
14Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 41 Rn. 26; U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 41 Rn. 232, 234.
15Für das Vorliegen des erforderlichen berechtigten Interesses hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der in Frage stehenden Regelungen der Ordnungsverfügung ergibt sich aus den vom Kläger angeführten Mängeln der Ordnungsverfügung sowie der weiteren Verwaltungsakte und Maßnahmen der Beklagten ebenfalls kein substantiierter Anhaltspunkt. Der Kläger verdeutlicht nicht, dass die erstrebte Feststellung geeignet ist, seine Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonst anzuerkennender Hinsicht zu verbessern. Die vermeintliche Rechtswidrigkeit vor allem der Anordnungen der Beklagten zur Vornahme von Maßnahmen und der Bekanntgabe des Kostenbescheids sagt über das berechtigte Interesse nichts Greifbares aus. Die Vorstellung des Klägers, mittels der begehrten Feststellung sein Interesse, nicht für die Kosten der Ersatzvornahme aufkommen zu müssen, durchsetzen zu können, ist nicht auf konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts gestützt, das Interesse sei unter diesem Blickwinkel nicht schutzwürdig. Der Kläger setzt der Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung der gezahlten Kosten der Ersatzvornahme habe wegen der unterbliebenen Anfechtung des Kostenbescheids vom 6. Dezember 2011 offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, nicht Konkretes entgegen.
16Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Die aufgeworfene Frage zur Befugnis der Beklagten, den Kostenbescheid dem Kläger persönlich bekanntzugeben, ist von den Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls in einer Weise geprägt, dass ein verallgemeinerungsfähiger Klärungsbedarf von vornherein nicht zu erkennen ist. Im Übrigen kommt es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der der Kläger nach dem Vorstehenden nicht mit durchgreifenden Einwänden entgegentritt, für die Wirksamkeit des Kostenbescheids vom 6. Dezember 2011 auf das Vorliegen des vorgebrachten Bekanntgabefehlers nicht an.
172. Die Berufung ist auch nicht hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teils des angefochtenen Urteils, gegen den sich die Zulassungsanträge der Beklagten und des Beigeladenen richten, zuzulassen.
18a) Auch auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens der Beklagten bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch ein grundsätzlicher Klärungsbedarf.
19Der Vortrag der Beklagten erschüttert, auch wenn das von ihr in Bezug genommene Vorbringen des Beigeladenen hinzugenommen wird, nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Ufermauer sei keine Anlage im Sinne von § 94 LWG.
20Unter solchen Anlagen sind Einrichtungen zu verstehen, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werden und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden.
21Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. März 2014 - 20 A 293/11 -, vom 7. Juni 2004 - 20 A 4757/01 -, juris, und vom 29. Januar 2004 - 20 A 718/02 -, juris, m. w. N.
22Hiervon ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat die Ufermauer deshalb nicht als Anlage im Sinne von § 94 LWG bewertet, weil nicht feststehe, dass sie ausschließlich zu privatnützigen Zwecken in besonderer Weise ausgeführt worden sei; ein wasserwirtschaftlicher Zweck der Ufermauer sei nicht auszuschließen.
23Im Ausgangspunkt übereinstimmend erachtet auch die Beklagte das Vorhandensein eines wasserwirtschaftlichen Zwecks der Ufermauer als maßgeblich dafür, ob sie zu den Anlagen im Sinne von § 94 LWG gehört oder nicht. Sie stellt diesen Blickwinkel zwar gleichzeitig in Frage, indem sie unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Beigeladenen sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, ob bei der Abgrenzung derartiger Anlagen ein auch nur minimaler wasserwirtschaftlicher Zweck genügt, um eine Unterhaltungspflicht des für die Gewässerunterhaltung Zuständigen zu begründen. Der vorgebrachte Klärungsbedarf erschließt sich aber nicht. Entgegen den in Bezug genommenen Ausführungen des Beigeladenen ist in der Rechtsprechung durchaus, wie ausgeführt, geklärt, dass es zu den Wesensmerkmalen einer Anlage im Sinne von § 94 LWG gehört, dass mit ihr keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. Als Folge der Erheblichkeit jedes wasserwirtschaftlichen Zwecks können möglicherweise zusätzlich vorhandene andere Zwecke nicht den Ausschlag bei der Bewertung geben und findet eine Gewichtung unterschiedlicher Zwecke im Sinne der Ermittlung eines Überwiegens bzw. Zurücktretens nicht statt. Ein Bauwerk, das zumindest auch einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient, ist keine Anlage im Sinne von § 94 LWG.
24Das stimmt mit der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte zu gleichgerichteten Vorschriften des jeweiligen Landesrechts überein.
25Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 13 LC 2/06 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 7 UE 2907/94 -, ZfW 1998, 326; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17. November 2009 - 7 B 14.09 -, NVwZ 2010, 267.
26Grund hierfür ist, dass allein dann, wenn die Zweckbestimmung einer Einrichtung und damit das Interesse an ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegt, ein Tätigwerden des für die Gewässerunterhaltung Pflichtigen zur Vornahme von Maßnahmen zur Erhaltung von vornherein nicht veranlasst ist.
27Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteile vom 13. Juli 2010 - 20 A 1896/08 -, ZfW 2011, 35, und vom 29. Januar 2004 - 20 A 718/02 -, a. a. O.; OLG Düssel-dorf, Urteil vom 28. April 2010 - I-18 U 112/09 -, juris, jeweils m. w. N.
28Dient die Einrichtung dagegen auch einem wasserwirtschaftlichen Zweck, besteht ein Interesse an Maßnahmen gerade der Gewässerunterhaltung in Bezug auf ihre Erhaltung.
29Ein Umstand, der dafür sprechen würde, an dieser Abgrenzung der Anlagen im Sinne von § 94 LWG nicht mehr festzuhalten oder sie zumindest neuerlich rechtsgrundsätzlich zu überprüfen, ist dem Vorbringen der Beklagten, auch soweit sie auf dasjenige des Beigeladenen Bezug nimmt, nicht zu entnehmen. Das angeführte Fehlen einer einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besagt nichts Anderes. Das angefochtene Urteil wird getragen von Erwägungen zur Reichweite der landesrechtlichen Regelung des § 94 LWG. Der Beigeladene verdeutlicht nicht, dass eine landesrechtliche Regelung bundesrechtlich zu beanstanden sein könnte, nach der der für die Gewässerunterhaltung Verantwortliche solche Anlagen zu erhalten hat, die - neben anderen Voraussetzungen - auch wasserwirtschaftlichen Zwecken dienen.
30Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, NVwZ 2011, 696, und Beschluss vom 17. November 2009 - 7 B 14.09 -, a. a. O.
31Soweit die Beklagte den vom Verwaltungsgericht genannten Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Gewässerunterhaltung für nicht tragfähig erachtet, lässt sie unberücksichtigt, dass diese Ausführungen sich auf die innere Zusammengehörigkeit der Unterhaltung bzw. Erhaltung zum einen des Gewässers und seiner Ufer sowie zum anderen der einem wasserwirtschaftlichen Zweck dienenden Anlagen in und an Gewässern beziehen, nicht auf sämtliche Einrichtungen, die sich überhaupt in oder an einem Gewässer befinden und als solche Anlagen in Betracht kommen. In den Blick genommen wird vom Verwaltungsgericht, die den wasserwirtschaftlichen Interessen dienenden Aufgaben in einer Hand zusammenzufassen. Es mag sein, dass eine einheitliche Unterhaltung der Mauern an der W. im fraglichen Abschnitt der Ortslage von T. wegen des Wechsels von bloßen (Ufer-)Mauern und Außenmauern von Gebäuden sowie einer hiermit einhergehenden unterschiedlichen Zweckbestimmung und einer hieran anknüpfenden differenzierten Einordnung nach § 94 LWG lediglich bezogen auf die vorliegend in Rede stehende Mauer oder vergleichbare Mauern zum Tragen kommt, aber nicht für die gesamte Strecke der Befestigung der W. innerhalb des Ortes gilt. Das betrifft jedoch die Erhaltung der einzelnen Mauern, nicht das Auseinanderfallen einerseits der Unterhaltung des Gewässers und seiner Ufer sowie andererseits der Erhaltung derjenigen Mauern, die (auch) einem wasserwirtschaftlichen Zweck dienen, und ändert nichts an der sachlichen Berechtigung des vom Verwaltungsgericht angelegten abstrakten Abgrenzungsmaßstabs. Mauern, die keinem wasserwirtschaftlichen Zweck dienen, müssen wasserrechtlich nur so erhalten werden, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand der W. nicht beeinträchtigen. Im Übrigen können Unterschiede in der Befestigung der einzelnen Abschnitte eines Ufers einen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage bieten, ob ein Teilabschnitt der Befestigung einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient oder nicht. Das Verwaltungsgericht hat das auch nicht übergangen. Es hat die Situation der Befestigung des Ufers der W. auch in der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers in seine Betrachtung einbezogen.
32Das Vorbringen der Beklagten, die Ufermauer diene keinem wasserwirtschaftlichen Zweck, ergibt auch in der Zusammenschau mit dem in Bezug genommenen Vorbringen des Beigeladenen keinen substantiellen Anhaltspunkt dafür, dass diese Feststellung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts getroffen werden kann. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht lässt keine Lücken, Widersprüche oder sonstigen Unzulänglichkeiten erkennen, die die von ihm im Ergebnis vertretene Wertung als fragwürdig erscheinen ließe. Es ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung von einem unzutreffenden oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist oder die vorstehenden Kriterien für das Vorliegen einer Anlage im Sinne von § 94 LWG fehlerhaft angewandt haben könnte. Die Beklagte und der Beigeladene stützen sich nicht auf einen verlässlichen Nachweis des Fehlens eines wasserwirtschaftlichen Zwecks der Ufermauer, sondern auf ihrer Meinung nach aussagekräftige Anhaltspunkte. Diese ergeben indessen jeweils für sich wie auch in ihrer Gesamtheit kein Bild, das die Annahme, die Ufermauer sei nicht zu einem wasserwirtschaftlichen Zweck errichtet worden, als gleichsam zwingend und allein sachgerecht vertretbar erscheinen lassen könnte. Für die gegenteilige Annahme reicht nicht aus, dass das Tatsachenmaterial möglicherweise auch anders hätte gewürdigt werden können.
33Es ist nicht zweifelhaft, dass eine Ufermauer (auch) wasserwirtschaftlichen Zielen dienen kann. Eine solche Mauer begrenzt das Gewässer seitlich und beeinflusst so seine Lage sowie sein Abflussverhalten. Die technische Umgestaltung des Ufers durch die Errichtung einer Mauer wirkt unter anderem Veränderungen des Ufers entgegen, die durch die Strömung des Wassers, vor allem bei höheren Wasserständen und größerer Fließgeschwindigkeit, ausgelöst werden und dem Abfluss des Wassers innerhalb des Gewässerbetts hinderlich sein können. Das berührt Gesichtspunkte der Gewässereigenschaften (§ 3 Nr. 7 WHG) und der Bewirtschaftung der Gewässer (§ 3 Nr. 8, §§ 27, 28 WHG). In der Vergangenheit vorgenommene Regulierungen von ursprünglich natürlichen Gewässern werden als Ausgangstatsache für die Bewirtschaftung der Gewässer zugrunde gelegt (§ 3 Nr. 7, § 28 WHG). § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG bezeichnet die Erhaltung der Ufer ausdrücklich als Unterhaltungszweck, ohne befestigte Ufer hiervon auszunehmen.
34Die Beklagte stellt auch mit dem von ihr in Bezug genommenen Vorbringen des Beigeladenen nicht in Abrede, dass die Ufermauer am Grundstück des Klägers auf den Wasserabfluss einwirkt und das Ufer vor Unterspülungen oder Abschwemmungen schützt sowie dass es sich bei diesen Wirkungen um solche mit wasserwirtschaftlicher Relevanz handelt. Sowohl die Beklagte als auch der Beigeladene wenden sich dagegen, aus diesen Wirkungen auf einen wasserwirtschaftlichen Zweck der Ufermauer zu schließen. Zudem bestreiten sie eine Hochwasserschutzwirkung und -funktion der Mauer. Damit dringen sie indes nicht durch.
35Soweit die Beklagte mit dem Beigeladenen hierbei für ungeklärt erachtet, was wasserwirtschaftliche Zwecke sind, trifft das auf die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Ufermauer angeführten Zwecke der Führung des Gewässers, der Befestigung des Ufers und der Verhinderung des Heraustretens des Wassers aus dem Gewässerbett nicht zu. Die vermisste umfassende Definition der wasserwirtschaftlichen Zwecke, die der Zuordnung einer baulichen Einrichtung im Allgemeinen und einer Ufermauer im Besonderen zu den Anlagen im Sinne von § 94 LWG entgegenstehen können, ist nicht erforderlich, weil angesichts des Sachverhalts kein weitergehender Klärungsbedarf besteht. Entsprechendes gilt für die Frage, welcher von mehreren Zwecken einer Ufermauer als wasserwirtschaftlich einzuordnen ist. Im Übrigen sind der Gegenstand und die Reichweite der Wasserwirtschaft hinreichend durch das Wasserhaushaltsrecht (§ 1 WHG) festgelegt, was hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Zwecks einer Einrichtung zur Wasserwirtschaft keine wesentlichen Unklarheiten belässt.
36Der geltend gemachte Klärungsbedarf besteht auch dann nicht, wenn man ihn nicht auf die Zuordnung eines Zwecks zur Wasserwirtschaft bezieht, sondern darauf, was als "Ziel" oder "Zweck" einer Ufermauer zu verstehen ist. Es ist geklärt, dass es darauf ankommt, welcher Zweck für die jeweilige Anlage kennzeichnend ist. Entscheidend sind die funktionale Ausrichtung der Anlage und die mit ihr verfolgten Interessen.
37Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. März 2014 - 20 A 293/11 -, und vom 13. Mai 1993 - 20 A 3083/91 -, ZfW 1994, 373.
38Die fachlichen Kenntnisse und Einschätzungen der Beklagten und des Beigeladenen, die übereinstimmend einen wasserwirtschaftlichen Zweck der Ufermauer verneinen, stellen als solche die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung des Zwecks der Ufermauer nicht in Frage. Die Richtigkeit der Behauptung, die Ufermauer sei nicht mit einer wasserwirtschaftlichen Zielsetzung errichtet worden und habe früher allein privaten Interessen gedient, woran sich auch nichts geändert habe, wird nicht von historischen Unterlagen oder diesbezüglichen fachlichen Erkenntnissen bestätigt. Derartiges Erkenntnismaterial hinsichtlich der Vergangenheit liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die ihm verfügbaren Unterlagen zur Entstehung der Ufermauer in seine Würdigung des Sachverhalts einbezogen. Das lässt auf das Ergebnis durchschlagende Mängel nicht erkennen. Das sukzessive Fortschreiten der Befestigung der Ufer der W. durch den Bau unterschiedlich gestalteter Mauern und Gebäude ist als solches nicht stichhaltig, weil auch wasserwirtschaftliche Zielsetzungen fortschreitend aktualisiert werden.
39Nach Lage der Dinge kann die der Errichtung der Ufermauer zugrunde liegende Interessenlage lediglich anhand der Ufermauer selbst und der übrigen Mauern an der W. bzw. dem sonstigen Zustand der Ufer sowie der weiteren örtlichen Verhältnissen ermittelt werden. Dabei steht außer Frage, dass die Ufermauer für das Grundstück des Klägers nützlich ist. Aufgrund ihres senkrechten Verlaufs an der Grenze zur W. und ihrer Höhe verbessert sie, ihre Standfestigkeit vorausgesetzt, die Ausnutzbarkeit des Grundstücks. Das reicht aber nicht aus, um die vorstehend genannten potentiellen wasserwirtschaftlichen Ziele der Ufermauer auszuschließen. Das Verwaltungsgericht hat aus den Gegebenheiten Rückschlüsse auf die der Ufermauer zugrunde liegende Zweckbestimmung gezogen. Insofern ist nicht dargetan oder sonst erkennbar, dass die Beklagte und/oder der Beigeladene diesbezüglich über überlegenes Wissen verfügen oder dass für die rechtliche Würdigung der örtlichen Situation eine spezifische Sach- und Fachkunde erforderlich gewesen wäre, die das Verwaltungsgericht nicht besaß. Vom Verwaltungsgericht zu beurteilen waren und beurteilt worden sind nicht in erster Linie technische Fragestellungen, deren Beantwortung unter Umständen ein besonderes fachliches Wissen verlangt hätte, sondern der potentiell hinter den im Wesentlichen offen zutage liegenden baulichen Gegebenheiten stehende Zweck, also das mittels der Ufermauer zu erreichende Ziel. Die Feststellung der wasserwirtschaftlich bedeutsamen Auswirkungen der Ufermauer auf das Abflussverhalten der W. ist, soweit es nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts darauf ankommt, technisch nicht besonders kompliziert. Ob bzw. inwieweit die Errichtung der Ufermauer final darauf gerichtet war, diese Auswirkungen herbeizuführen, wird zwar, weil es unmissverständliche Unterlagen zu den mit ihr verfolgten Absichten nicht gibt, von der fachlichen Einschätzung ihres Nutzens mit beeinflusst. Dementsprechend wird ein wasserwirtschaftlich nachteiliger Zustand, wenn er als solcher erkannt wird, schwerlich aus wasserwirtschaftlichen Gründen bezweckt und wird eine zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Ziele ungeeignete Maßnahme regelmäßig nicht zu deren Förderung durchgeführt sein. Warum aber der erstrebte Nutzen der Ufermauer, die zusammen mit angrenzenden und gegenüberliegenden Mauern die W. auf einer längeren Strecke innerhalb der Ortslage beiderseits trogartig einfasst, dem Erkenntnishorizont der vielfach mit wasserrechtlichen Streitigkeiten befassten Kammer des Verwaltungsgerichts entzogen sein soll, erschließt sich nicht. Selbst für einen Laien ist offensichtlich, dass die Mauern als Befestigung der Ufer der W. , die die Ortslage durchfließt und unwidersprochen von Hochwasserereignissen mit beträchtlichen Wassermassen betroffen sein kann, Beschädigungen des Ufers durch Einwirkungen des Wassers entgegenwirkt und zur Regulierung der W. beiträgt. Das vom Beigeladenen eingeholte Fachgutachten zur "Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Funktion der Ufermauer W. auf der Grundlage hydro-numerischer Simulationen" aus April 2014 besagt, unabhängig von seiner Beachtlichkeit vor dem Hintergrund der Fristgebundenheit der Darlegung von Zulassungsgründen, nichts anderes. Die Zusammenfassung der gutachterlichen Erkenntnisse, die Ufermauer beeinflusse wasserwirtschaftliche Aspekte wie die Gewässerentwicklung, die Gewässermorphologie und den Hochwasserschutz negativ und habe "somit keine wasserwirtschaftliche Funktion", beruht auf der Prämisse, eine solche Funktion sei im Rahmen von § 94 LWG lediglich bei aus heutiger Sicht positiven Auswirkungen einer baulichen Einrichtung auf das Gewässer bzw. dessen Bewirtschaftung anzuerkennen. Letzteres trifft aber nach dem Vorstehenden nicht zu. Der heutige Ausbauzustand von Gewässern geht vielfach auf nicht mehr zeitgemäße Zielvorstellungen hinsichtlich der Gestaltung des Gewässerbetts zurück. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Zustand ausgebauter Gewässer auch wasserwirtschaftlich bedingt sein kann bzw. je nach den Umständen des Einzelfalls bedingt ist.
40Dementsprechend führt auch das Vorbringen, es fehle an einem fachlichen Beleg für einen wasserwirtschaftlichen Zweck der Ufermauer, nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Es weicht zudem vom rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts ab, das sich zutreffend am Fehlen eines solchen Zwecks als einer negativen Tatsache orientiert hat. Im Übrigen führt der Beigeladene mit seinem von der Beklagten in Bezug genommenen Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags selbst aus, dass jede Ufermauer dem Wasserabfluss "dient". Soweit er der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegentritt, die W. liege "deutlich" unterhalb des natürlichen Geländeniveaus, benennt er keinen substanziellen Anhaltspunkt dafür, dass die Mauer das Ufer nicht vor Einwirkungen der Strömung der W. bewahrt. Gerade dann, wenn die Sohle der W. nicht "deutlich" tiefer liegen sollte als die natürliche Höhe der anliegenden Grundstücke, leuchtet es ein, dass die W. unter anderem mittels Mauern reguliert worden ist, um ihre Auswirkungen auf die Umgebung vor allem bei größerer Wasserführung zu steuern.
41Die geltend gemachte fehlende Notwendigkeit einer Ufermauer zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Abflusses des Wassers der W. mag ein Indiz dafür sein, dass aktuell kein wasserwirtschaftliches Erfordernis für die Errichtung der Ufermauer besteht. Das rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Ufermauer sei nicht zu dem Zweck errichtet worden, unter anderem den Wasserabfluss zu lenken. Zum einen gibt die gegenwärtige Situation keinen Aufschluss über die Verhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung der Ufermauer und die seinerzeitigen Zielsetzungen hinsichtlich der Funktion der Mauer. Ferner ist eine als alternative Methode zur Gestaltung des Ufers erwogene und für wasserwirtschaftlich ausreichend gehaltene geneigte Böschung in der Örtlichkeit wegen der Bebauung des Grundstücks nicht realisierbar. Abgesehen davon, ob die Anordnung der Beklagten, die Ufermauer wiederherzustellen, angesichts der von ihr in Anspruch genommenen Verpflichtungen aus § 94 LWG darauf hindeutet, dass die Ufermauer aus ihrer Sicht für den ordnungsgemäßen Zustand des Gewässers erforderlich ist, gehört es zur Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Aufgaben, Rücksicht auf benachbarte und potentiell von schädigenden Einwirkungen des Gewässers betroffene Grundstücke bzw. Bebauung zu nehmen. Zum anderen ist kein plausibler Anhaltspunkt dafür dargetan worden oder sonst ersichtlich, dass es ausgeschlossen ist, dass die Ufermauer unabhängig von vermeintlichen oder tatsächlichen Notwendigkeiten aus Gründen der wasserwirtschaftlichen Zweckmäßigkeit errichtet worden ist, um im Zusammenwirken mit den anderen Mauern an der W. deren Lauf in der Ortslage sowie die Uferlinie baulich gegenüber der Kraft des Wassers der W. festzulegen und zu stabilisieren. Im Hinblick auf die Befestigung des Ufers zu dessen Schutz vor mit der Strömung des Gewässers einhergehenden Beschädigungen gilt Entsprechendes.
42Bezogen auf die geltend gemachten ökologischen Nachteile der Ufermauer gegenüber einem natürlich gestalteten Ufer ist nicht dargetan, dass derartigen Gesichtspunkten bei Errichtung der Mauer überhaupt Bedeutung beigemessen worden ist. Das verbreitete Vorhandensein von in bebauten Gebieten verrohrten oder sonst in künstlich befestigten Betten verlaufenden Gewässern erklärt sich nicht zuletzt daraus, dass ökologischen Gewässerfunktionen in der Vergangenheit nicht derjenige Wert beigelegt worden ist, der gegenwärtig angezeigt ist. Es wird auch kein tragfähiger Anhaltspunkt dafür deutlich, dass ein bloßer Meinungswechsel hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Sinnhaftigkeit und Zweckmäßigkeit eines durch eine Mauer befestigten Ufers deren ursprüngliche Funktion mit Wirkung für die Eigenschaft als Anlage im Sinne von § 94 LWG entfallen lässt. Die in diese Richtung gehende Auffassung der Beklagten und des Beigeladenen setzt die Maßgeblichkeit heutiger wasserwirtschaftlicher Maßstäbe voraus, ohne dies in Auseinandersetzung mit der anderslautenden Auffassung des Verwaltungsgerichts näher zu erläutern. Sie läuft darauf hinaus, es sei wasserwirtschaftlich verträglich, einen früheren Ausbauzustand schlicht "eingehen" zu lassen. Der für die Gewässerunterhaltung maßgebliche ordnungsgemäße Zustand des Gewässers ist aber bei einem ausgebauten Gewässer nach wie vor jedenfalls im Grundsatz der Ausbauzustand.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2014 - 20 A 293/11 -.
44Der Umstand, dass die Ufermauer aufgrund ihrer Höhe und der Höhe der Mauern an/auf Grundstücken in der Umgebung des Grundstücks des Klägers keinen Schutz gegenüber Hochwasserereignissen mit statistisch geringeren Wiederkehrhäufigkeiten bietet, schließt nicht aus, dass sie, was das Verwaltungsgericht angenommen hat, dem Hochwasserschutz dient. Das Verwaltungsgericht hat insofern nicht zugrunde gelegt, dass die Ufermauer das Gelände oberhalb der heutigen Höhenlage des Grundstücks des Klägers vor Überschwemmungen schützt. Die Befestigung des Ufers bis zur heutigen Geländeoberkante des Grundstücks vermeidet, dass das Wasser sich bei bis zu dieser Höhe reichenden Wasserständen seitlich auf das Grundstück ausdehnt. Der sich hieran orientierenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, Hochwasserschutz werde nicht erst dann relevant, wenn das Gewässer bis zur Geländekante angestiegen sei, hält die Beklagte auch mit dem in Bezug genommenen Vorbringen des Beigeladenen nichts von durchgreifender Substanz entgegen. Die heutige Geländeoberkante in dem an die Ufermauer angrenzenden Bereich hängt ursächlich zusammen mit der Mauer. Ohne die Mauer - oder eine vergleichbare senkrechte Befestigung des Ufers - wäre aus statischen Gründen ein geneigter Übergang in der Form einer Böschung zwischen der W. und dem Grundstück unerlässlich. Jedenfalls dieser geneigte Geländestreifen oberhalb des Mittelwasserstands (§ 8 Abs. 1 LWG) wäre normalerweise nicht mit Wasser bedeckt. Im Übrigen bestätigt der Beigeladene - was von der umfassenden Bezugnahme seitens der Beklagten erfasst wird -, dass die Ufermauer die Abflussgeschwindigkeit der W. bei Hochwasser erhöht. Soweit er das für abträglich hält, weil das Hochwasser dadurch lediglich schneller aus der Ortslage von T. abgeführt wird und Probleme am Unterlauf der W. verursacht, beruft er sich wiederum auf Gesichtspunkte, die nach gegenwärtigen Maßstäben an die Gewässerbewirtschaftung anzulegen sind. Insofern gilt das vorstehend zu ökologischen Aspekten der Ufermauer Gesagte entsprechend.
45Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe den Einsturz der Ufermauer durch die Nutzung und Gestaltung seines Grundstücks mit verursacht, sagt über den Zweck der Mauer nichts Konkretes aus.
46Die vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Das gilt über das Vorstehende hinaus auch für die vom Beigeladenen aufgeworfene und von der Beklagten in Bezug genommene Frage, ob eine Ufermauer wasserwirtschaftlichen Zielen bereits dann dient, wenn sie quasi als Nebeneffekt einen wasserwirtschaftlichen Nutzen erfüllt. Entscheidendes Merkmal einer Anlage im Sinne von § 94 LWG ist, wie ausgeführt, neben Anderem der Zweck, dem sie diente bzw. dient, nicht ihre bloße Wirkung. Eine Ufermauer, die ausschließlich zur besseren baulichen Ausnutzung eines Anliegergrundstücks errichtet worden ist, dient nicht dem Wasserabfluss oder einem sonstigen wasserwirtschaftlichen Zweck, sondern kommt ihm lediglich reflexartig zugute. Dies ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen mit hinreichender Deutlichkeit; einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf es dementsprechend nicht.
47b) Der Zulassungsantrag des Beigeladenen ist unzulässig.
48Der Beigeladene, dessen Beiladung auf § 65 Abs. 1 VwGO beruht, wird durch den der Klage stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils materiell nicht beschwert. Die materielle Beschwer ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2009
50- 3 C 24.09 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 152.
51Der Beigeladene stützt seine Annahme, er sei materiell beschwert, darauf, das Verwaltungsgericht habe die Auffassung vertreten, die Wiederherstellung der Ufermauer hätte ihm und nicht dem Kläger oblegen. Richtig ist, dass das Verwaltungsgericht dadurch, dass es die Eigenschaft der Ufermauer als Anlage im Sinne von § 94 LWG verneint hat, im Ergebnis die alternativ zu erwägende Zugehörigkeit der Mauer zu den Gegenständen der dem Beigeladenen obliegenden Gewässerunterhaltungspflicht bejaht hat. Daraus lässt sich eine materielle Beschwer des Beigeladenen durch das angefochtene Urteil aber nicht herleiten.
52Materiell beschwert ist ein Beigeladener, wenn er durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein kann. Maßgeblich ist dabei der Inhalt der angefochtenen Entscheidung, der gegenüber dem Beigeladenen als Folge der Erstreckung der Rechtskraft (§ 121 VwGO) Bindungswirkung entfaltet.
53Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1998 - 4 B 153.97 -, NVwZ 1998, 842, und Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289.
54Die Rechtskraft eines - wie hier - einer Anfechtungsklage stattgebenden Urteils umfasst neben der Schlussfolgerung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, die Feststellung, dass die Voraussetzungen der unmittelbaren Ermächtigungsgrundlage nicht vorliegen. Letzteres bezieht die tragenden Gründe mit ein.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 - 7 C 7.08 -, BVerwGE 131, 346.
56Dagegen erstreckt sich die Bindungswirkung eines solchen Urteils nicht auf die einzelnen tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung der einzelnen Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen.
57Dementsprechend steht im Fall der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Teils des angefochtenen Urteils auch gegenüber dem Beigeladenen (lediglich) fest, dass die Ordnungsverfügung insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, weil die Ufermauer keine Anlage im Sinne von § 94 LWG ist. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Reichweite der Gewässerunterhaltungspflicht des Beigeladenen betreffen hingegen bloße Vorfragen oder stellen weitere Schlussfolgerungen dar. Der Umstand, dass der Beigeladene alternativ als Verpflichteter für die Wiederherstellung der Ufermauer in Betracht gekommen wäre, könnte zwar die Verteidigungsmöglichkeiten des Beigeladenen gegenüber einer entsprechenden Anordnung beschränken. Die Wiederherstellung der Ufermauer ist aber durchgeführt; ein sachliches Erfordernis für eine erneute gleichartige Maßnahme zeichnet sich nicht entfernt ab. Ferner ist ein die Wiederherstellung der Ufermauer betreffendes konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen, für das das angefochtene Urteil präjudizierend wirken könnte, auch hinsichtlich der Tragung der hierfür angefallenen Kosten nicht dargetan worden und auch nicht erkennbar.
58Im Übrigen wäre der Zulassungsantrag des Beigeladenen unbegründet. Das Vorbringen des Beigeladenen, auf das die Beklagte Bezug genommen hat, ergibt, wie ausgeführt, keinen der von ihm in Anspruch genommenen Zulassungsgründe.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
- 1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und - 2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn
- 1.
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf - a)
die Umwelt insgesamt, - b)
die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen, - c)
die Freizeitnutzung, - d)
Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung, - e)
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder - f)
andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
- 2.
die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und - 3.
die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn
- 1.
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf - a)
die Umwelt insgesamt, - b)
die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen, - c)
die Freizeitnutzung, - d)
Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung, - e)
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder - f)
andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
- 2.
die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und - 3.
die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.