Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2018 - 8 ZB 16.788
Gericht
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
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Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
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Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
- 1
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstanden die Beschwerdeführer insbesondere, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über ihre Klage gegen einen deichrechtlichen Planfeststellungsbeschluss abgelehnt hat.
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A.
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I.
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1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der an der Alten Aller gelegenen Flurstücke X, Y und Z, von denen eines mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist.
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2. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz stellte mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 auf Antrag eines Deichverbands einen Plan für die Verbesserung der Deichsicherheit auf einem Streckenabschnitt von ungefähr 4 km fest. Der festgestellte Plan übernimmt auch einen Änderungsantrag des Deichverbands vom 7. Juli 2008. In diesem wird ausgeführt, für den Bereich der Flurstücke X, Y und Z habe der Antrag bisher die Herstellung einer neuen Hochwasserschutzmauer sowie die Anlage eines Deichverteidigungswegs zwischen der neuen Hochwassermauer und dem Wohngebäude der Beschwerdeführer auf dem Flurstück X vorgesehen. Aufgrund der doch nicht unerheblichen Vorteile eines grünen Deiches gegenüber einer Hochwasserschutzwand im Hinblick auf Sicherheit und Unterhaltungskosten habe die ursprüngliche Planung aus heutiger Sicht, nicht zuletzt auch aufgrund neuerer Vorgaben zur Finanzierung, einer neuen Bewertung bedurft. Im Ergebnis sei danach, soweit möglich, auch hier der grüne Deich zu realisieren. Der Bau des Deiches solle auf dem Flurstück Y erfolgen. Der dauerhaft in Anspruch genommene Flächenanteil dieses Flurstücks betrage 3.100 qm.
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3. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Beschwerdeführer gegen den Planfeststellungsbeschluss weitgehend ab.
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Eine Verletzung des Abwägungsgebotes könnten die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen. Der beklagte Landesbetrieb (im Folgenden: Beklagter) habe bei seiner Abwägungsentscheidung die Belange der Beschwerdeführer berücksichtigt. Das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Z werde im Umfang von 830 qm für den Neubau des Deichkörpers in Anspruch genommen. Eine Flächeninanspruchnahme sei bei der Entscheidung zugunsten des grünen Deiches in diesem Umfang geboten. Eine wesentliche Beeinträchtigung ihres verbleibenden Grundbesitzes ergebe sich daraus nicht, zumal auch bei einer Erhöhung der vorhandenen Flutschutzmauer, wie dies die Beschwerdeführer wünschten, Beeinträchtigungen ihres Grundbesitzes zu erwarten wären. Die Flächeninanspruchnahme sei dann allerdings geringer. Auch die Belange des Naturschutzes würden gewahrt. Denn der vorhandene Teich, der als Biotop einzustufen sei, werde an anderer Stelle neu hergestellt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des vorhandenen Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet) sei zudem durch die geplante Trassierung nicht zu erwarten. Dies wäre allenfalls bei einer Verlegung des Deiches in östlicher Richtung, also auf das Flurstück Y, der Fall. Dieses Flurstück werde aber durch die Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt, hiervon werde lediglich während der Bauzeit ein Arbeitsstreifen in Anspruch genommen.
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4. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.
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Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sei nicht hinreichend dargetan und liege zudem nicht vor. Die Beschwerdeführer hätten die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Frage gestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Abwägungsgebot entspreche.
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Die Beschwerdeführer seien durch die Deicherneuerungsmaßnahme unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht betroffen. Sie hätten deshalb einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Abwägungskontrolle.
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Das Abwägungsgebot habe in der Rechtsprechung zu der gerichtlichen Überprüfung von Planungsalternativen in Bezug auf abweichende Standorte beziehungsweise Trassen eine nähere Ausformung erfahren, die sich auch auf die Bestimmung einer Deichlinienführung für einen der Planfeststellung unterliegenden Deichbau übertragen ließe: Ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen müssten bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handele nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl seien erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen sei.
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Einen derartigen Fehler hätten die Beschwerdeführer in ihrer Zulassungsbegründung nicht darzulegen vermocht.
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So sei die dauerhafte Inanspruchnahme des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Flurstücks Y durch die Erstellung eines grünen Deichs anstelle der Verstärkung und Erhöhung der alten Hochwasserschutzmauer Gegenstand der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Der Änderungsantrag des Beigeladenen vom 7. Juli 2008 weise eindeutig darauf hin, dass alle beschriebenen Maßnahmen (Errichtung eines grünen Deiches anstelle einer Hochwasserschutzmauer) auf dem Flurstück Y zu realisieren seien. Der Änderungsantrag sei ebenso wie der zugehörige Lageplan Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses und damit Gegenstand der Abwägung geworden. Dass dieser Belang auch tatsächlich inhaltlich abgewogen worden sei, ergebe sich aus den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses. Danach seien die Eigentumsbelange der Beschwerdeführer, die aufgrund der Vorgabe, dass ein grüner Deich errichtet werden müsse, betroffen würden, in die Abwägung eingestellt worden, hätten aber hinter die Belange des Hochwasserschutzes zurücktreten müssen. Einzig denkbare Alternative zur Verwirklichung des Hochwasserschutzes im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer sei die Herstellung eines grünen Deiches auf der Trasse des jetzigen Deiches. Dies hätte aber den Abriss dieses Wohnhauses zur Folge, was ungleich schwerer wiege als die Inanspruchnahme von Weideland.
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Allerdings sei das Verwaltungsgericht offensichtlich irrig davon ausgegangen, das Flurstück Y werde nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens in Anspruch genommen. Dies sei jedoch für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, da die dauerhafte teilweise Inanspruchnahme dieses Grundstücks - wie dargelegt - durch den Beklagten ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden sei, mithin kein Abwägungsfehler vorliege, der der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht entgegenstünde.
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Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch die Errichtung eines grünen Deiches vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer anstelle der ursprünglich geplanten Verstärkung und Erhöhung der vorhandenen Hochwasserschutzmauer als abwägungsfehlerfrei angesehen. Insoweit habe es zutreffend auf die Schwachstellen im Übergangsbereich einer Hochwasserschutzmauer zu dem sich anschließenden grünen Deich hingewiesen. Zu Recht habe es dabei auch darauf abgestellt, dass eine notfallmäßige Erhöhung durch Sandsäcke bei einem grünen Deich einfacher und sicherer zu bewerkstelligen sei, als dies bei einer Hochwasserschutzmauer der Fall wäre. Dies ergebe sich schon aufgrund der breiteren zur Verfügung stehenden Grundfläche und bedürfe keiner weiteren Erläuterung.
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II.
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1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht. Sie rügen eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 GG und machen unter anderem geltend, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletze ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, weil er die Anforderungen an die Darlegung der verschiedenen Zulassungsgründe überspanne.
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Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hätten sie aufgezeigt, dass sich eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils schlüssig in Frage stellen lasse. Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil davon aus, dass das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Y nicht auf Dauer, sondern lediglich für die Bauzeit in geringem Umfang beeinträchtigt werde. Mit der Feststellung dieser Tatsache gehe das Verwaltungsgericht außerdem davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des sich dort befindenden FFH-Gebiets nicht zu erwarten sei. Sie hätten dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts 3.100 qm des Flurstücks Y dauerhaft in Anspruch genommen werden sollten. Insoweit stimmten die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss überein.
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Diese Fehleinschätzung sei für das Urteil des Verwaltungsgerichts auch erheblich, denn sie betreffe die Art und Weise sowie den Umfang der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums, darüber hinaus aber auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von ihnen rügefähige Frage der Vereinbarkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses mit (europäischem) Naturschutzrecht. Erheblich sei sie auch insofern, als das Verwaltungsgericht auf die Feststellung seine Überprüfung der dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Abwägung stütze und hiernach in dem Urteil zu dem Schluss komme, die Beklagte habe ihre Belange hinreichend berücksichtigt.
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Die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts habe das Oberverwaltungsgericht im Grunde zwar auch erkannt, die "irrige" Annahme des Verwaltungsgerichts zu der Inanspruchnahme des Flurstücks Y jedoch als für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils unbedeutend angesehen. Die angebliche Ergebnisrichtigkeit des Urteils begründe das Oberverwaltungsgericht damit, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme des Flurstücks Y ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt habe. Mit dieser Würdigung greife das Oberverwaltungsgericht aber dem eigentlichen Berufungsverfahren vor. Unabhängig davon seien erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargetan, wenn sich aus dem Vorbringen ergebe, dass das Urteil auf der fehlerhaften Annahme von in Anspruch genommenen Flächen fuße, denn es sei Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Belange tatsächlich ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden seien.
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2. Die Niedersächsische Landesregierung sowie der Beklagte und der im Ausgangsverfahren beigeladene Deichverband hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten der Ausgangsverfahren sind beigezogen.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde hat hinsichtlich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Erfolg.
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I.
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Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet, ist sie zulässig (1.) und begründet (2.). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Er ist aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts keine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben haben. Dies war weder zur Erschöpfung des Rechtswegs (a) noch wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (b) geboten.
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a) aa) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>). Erheben Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10).
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Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab. Wurde ein Anhörungsrügeverfahren vor dem letztinstanzlichen Fachgericht durchgeführt, mit der Verfassungsbeschwerde aber kein Gehörsverstoß gerügt - etwa weil sich die Beschwerdeführer insoweit von den Gründen des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses haben überzeugen lassen -, zählt dieses Anhörungsrügeverfahren, wenn es nicht offensichtlich aussichtslos war, gleichwohl zum Rechtsweg und wirkt damit fristbestimmend für die Verfassungsbeschwerde.
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bb) Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend.
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Die Begründung der Verfassungsbeschwerde enthält allerdings Ausführungen, die - isoliert betrachtet - als Rügen einer Gehörsverletzung gedeutet werden könnten. So beanstanden die Beschwerdeführer unter anderem, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe. Dieses Vorbringen kann bei sachdienlicher Auslegung nicht als Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden. Es dient im Zusammenhang der Verfassungsbeschwerde eindeutig dem Ziel zu begründen, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie den der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache verkannt habe. Dass die Beschwerdeführer ungeachtet dessen mit diesen Ausführungen gleichwohl der Sache nach einen Gehörsverstoß rügen wollen, kann nach dem Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auch deshalb nicht angenommen werden, weil ihrem Vorbringen ansonsten ein Verständnis unterlegt würde, das mangels Erhebung einer Anhörungsrüge zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen würde.
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b) Die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO war hier auch nicht mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geboten.
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aa) Dieser in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Das kann auch bedeuten, dass Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Denn die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführer enthebt sie nicht ohne Weiteres der Beachtung des Subsidiaritätsgebotes; als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist dieses der Verfügungsmacht der Beschwerdeführer entzogen.
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Die Verweisung auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit einer anderweitigen prozessualen Möglichkeit zur Abhilfe (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07,1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, S. 3081 <3082 [Tz. 45]>). Zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bei der sie sich nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG berufen, müssen Beschwerdeführer daher aus Gründen der Subsidiarität eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf nur dann ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden.
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Das Subsidiaritätsgebot greift danach in den hier in Rede stehenden Fällen insbesondere dann, wenn auf der Hand liegt, dass mit dem Beschwerdevorbringen der Sache nach ein Gehörsverstoß gerügt wird, die Beschwerdeführer aber ersichtlich mit Rücksicht darauf, dass kein Anhörungsrügeverfahren durchgeführt wurde, ausschließlich die Verletzung eines anderen Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts geltend machen, das durch ein solches Vorgehen des Gerichts gleichfalls verletzt sein kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris).
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Die Möglichkeit, über eine erfolgreiche Anhörungsrüge die Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen zu erreichen, besteht im Übrigen von vornherein nur in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Nur insoweit kann aus dem Subsidiaritätsgrundsatz die Obliegenheit der Erhebung einer Anhörungsrüge auch für den Fall abgeleitet werden, dass mit der Verfassungsbeschwerde kein Gehörsverstoß gerügt wird.
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bb) Gemessen hieran verletzt es nicht den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass die Beschwerdeführer es unterlassen haben, eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Ablehnung der Zulassung der Berufung zu erheben.
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Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung des FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe, ist schon zweifelhaft, ob dieser Vortrag, selbst wenn er in der Sache zuträfe, überhaupt geeignet ist, eine Gehörsverletzung zu begründen. Wird bestimmter Vortrag in einer gerichtlichen Entscheidung nicht erwähnt, lässt dies nämlich nur unter besonderen Umständen den Rückschluss auf die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens zu (vgl. BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Das hier in Frage stehende, für die Geltendmachung einer Gehörsverletzung eher unspezifische Vorbringen der Beschwerdeführer ist zudem eindeutig und sinnvoll in die Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eingebunden, die sich gegen die Verneinung des Berufungszulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache richtet. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer damit lediglich eine Versäumung der Anhörungsrüge umgehen wollten. Sie müssen sich daher nicht entgegenhalten lassen, dass die Erhebung einer Anhörungsrüge nahe gelegen hätte und zu erwarten gewesen wäre, dass ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter eine Anhörungsrüge erhoben hätte.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.
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a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642).
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b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies ist den Beschwerdeführern gelungen. Sie haben aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht in einem für ihr Grundeigentum und damit für die Entscheidung wesentlichen Punkt von falschen Annahmen über die Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss ausgegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts geht von der Annahme aus, das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Flurstück Y werde durch die mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt; vielmehr werde lediglich während der Bauzeit ein Streifen dieses Flurstücks in Anspruch genommen.
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Die Beschwerdeführer haben in der Begründung ihres Zulassungsantrags geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bereits im Änderungsantrag vom 7. Juli 2008 ausdrücklich von der Notwendigkeit der dauerhaften Inanspruchnahme von 3.100 qm des Flurstücks Y die Rede sei. Dementsprechend sei auch die Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine gerechte Abwägung ihrer Belange.
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Das Oberverwaltungsgericht hat erkannt, dass das Verwaltungsgericht "offensichtlich irrig" von einer nur vorübergehenden Inanspruchnahme des Flurstücks Y nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens ausgegangen ist. Dennoch hat es sich nicht dazu veranlasst gesehen, die Berufung aufgrund einer unzutreffenden Annahme der tatsächlichen Betroffenheit der Beschwerdeführer zuzulassen. Es hat vielmehr im Berufungszulassungsverfahren eine eigene Prüfung der fachplanerischen Abwägungsentscheidung vorgenommen und dabei das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für richtig befunden. Damit hat es in verfassungswidriger Weise Teile der dem Berufungsverfahren vorbehaltenen Sachprüfung in das Berufungszulassungsverfahren vorverlagert.
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Zwar begegnet es keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).
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Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kontrolle der fachplanerischen Abwägungsentscheidung in einem für die Beschwerdeführer entscheidenden Punkt durch eine eigene Kontrolle ersetzt. Ob das Deichbauvorhaben die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer gemessen an den damit verfolgten Zielen und den in Frage kommenden Vorhabenalternativen - hier insbesondere der von den Beschwerdeführern statt des Deichneubaus verlangten Ertüchtigung der Hochwasserschutzwand - unverhältnismäßig beeinträchtigt, hängt unter anderem maßgeblich von der mit den festgestellten Maßnahmen einhergehenden Eigentumsbelastung für die Beschwerdeführer ab. Dass es insofern für die Abwägungsentscheidung von erheblichem Gewicht ist, ob das Flurstück Y nur vorübergehend während der Bauzeit als Arbeitsstreifen oder dauerhaft in dem doch beträchtlichen Umfang von 3.100 qm in Anspruch genommen wird, liegt auf der Hand. Es war dem Oberverwaltungsgericht bei Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes verwehrt, im Berufungszulassungsverfahren, das insbesondere mangels eines förmlichen Beweisaufnahmeverfahrens den Beteiligten von vornherein weniger Einwirkungsmöglichkeiten auf die Tatsachenfeststellung einräumt als das Hauptsacheverfahren, diese Frage der Abgewogenheit des Planfeststellungsbeschlusses abweichend vom Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden.
- 42
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Da das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ablehnen konnte, beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf diesem Verfassungsverstoß. Ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus auch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, kann dahinstehen.
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II.
- 43
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landesbetriebs wendet, bedarf es keiner Entscheidung. Durch die Aufhebung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist der Rechtsweg vor den Fachgerichten wieder eröffnet und dadurch eine erneute fachgerichtliche Aufarbeitung des Ausgangsfalls möglich (vgl. BVerfGE 129, 1 <37>).
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C.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
- 45
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.
(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.
(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.
(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Von den Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Beteiligten jeweils ein Drittel der Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 30.000,- Euro.
1
G r ü n d e
2Die Anträge haben keinen Erfolg.
3Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall.
4Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers gegen die Anordnung unter Nr. I.3 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 3. September 2010 in der Fassung der Änderung vom 15. September 2010, durch die der Kläger zur Wiederherstellung der Ufermauer an der W. verpflichtet worden ist, und gegen die zugehörige Androhung der Ersatzvornahme stattgegeben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Anordnung der Wiederherstellung der Ufermauer werde nicht durch § 94 LWG gerechtfertigt. Die Ufermauer sei keine Anlage im Sinne dieser Vorschrift. Es stehe nicht fest, dass sie ausschließlich im Interesse des Eigentümers in besonderer Weise ausgeführt worden sei. Ein wasserwirtschaftlicher Zweck der Ufermauer sei nicht auszuschließen. Die Mauer diene dem ordnungsgemäßen Wasserabfluss in der Tallage und der Gewässerführung. Ferner trage sie zum Hochwasserschutz bei. Die sonstigen Anordnungen der Ordnungsverfügung hätten sich erledigt. Sie seien im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt worden. Das könne nicht rückgängig gemacht werden. Die Tragung der Kosten der Ersatzvornahme sei durch den Kostenbescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2011 bestandskräftig geregelt. Für die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Regelungen der Ordnungsverfügung fehle es an einem schützenswerten Interesse des Klägers.
5Dem setzen die Beteiligten mit ihrem jeweiligen Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was einen Zulassungsgrund ergibt.
61. Bezogen auf den die Klage abweisenden Teil des angefochtenen Urteils, gegen den sich der Kläger wendet, bestehen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Die Rechtssache hat auch nicht die angenommene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
7Die Ausführungen des Klägers zur Rechtswidrigkeit seiner "Inanspruchnahme insgesamt" einschließlich der Ordnungsverfügung vom 3. September 2010 in der Fassung der Änderung vom 15. September 2010 sind hinsichtlich der Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der Erledigung der vom Verwaltungsgericht als erledigt betrachteten Regelungen maßgeblich sind, unergiebig. Die Rechtswidrigkeit der angesprochenen Bescheide und des sonstigen Vorgehens der Beklagten gibt über den für den Eintritt der Erledigung entscheidenden Wegfall der mit der Klage angefochtenen beschwerenden Regelungen der Ordnungsverfügung
8- vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, NVwZ 2009, 122, und vom 15. November 1990 - 3 C 49.87 -, NVwZ 1991, 570 -
9keinen Aufschluss.
10Das Vorbringen zur Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids vom 6. Dezember 2011 erschüttert nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kostenbescheid sei bestandskräftig mit der Folge, dass die zugrunde liegenden Regelungen der Ordnungsverfügung nicht als Titel für das Behaltendürfen der auf die Kosten der Ersatzvornahme geleisteten Zahlungen fortwirkten. Ebenso wenig ergibt sich ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kostenbescheid aus anderen Gründen nicht zur Erledigung führt.
11Denn zum einen ist ein Verwaltungsakt bestandskräftig, wenn er unanfechtbar ist. Die Unanfechtbarkeit hängt von den Voraussetzungen für die Einlegung von Rechtsbehelfen ab und tritt unabhängig davon ein, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Der Kläger geht zudem selbst von der "Rechtskraft" des Kostenbescheids aus.
12Zum anderen zeigt der Kläger keinen substantiierten Anhaltspunkt dafür auf, dass ihm der Kostenbescheid im gegebenen Zusammenhang nicht entgegengehalten werden kann. Insbesondere verdeutlicht er nicht, dass der vom Verwaltungsgericht der Sache nach dahingestellt gebliebene bzw. unterstellte Ermessensfehler bei der Bekanntgabe des Kostenbescheids zu dessen Unwirksamkeit führt. Er hält der von ihm sinngemäß angegriffenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu den Rechtsfolgen der fehlerhaften Bekanntgabe lediglich seine eigene hiervon abweichende Rechtsmeinung entgegen, ohne diese näher zu begründen und auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung und Literatur einzugehen.
13Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Kostenbescheid unwidersprochen nachträglich erhalten. In einem solchen Fall entspricht es dem Rechtsgedanken von § 8 VwZG, § 8 LZG NRW, den - angenommenen - Bekanntgabefehler jedenfalls als geheilt anzusehen.
14Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 41 Rn. 26; U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 41 Rn. 232, 234.
15Für das Vorliegen des erforderlichen berechtigten Interesses hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der in Frage stehenden Regelungen der Ordnungsverfügung ergibt sich aus den vom Kläger angeführten Mängeln der Ordnungsverfügung sowie der weiteren Verwaltungsakte und Maßnahmen der Beklagten ebenfalls kein substantiierter Anhaltspunkt. Der Kläger verdeutlicht nicht, dass die erstrebte Feststellung geeignet ist, seine Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonst anzuerkennender Hinsicht zu verbessern. Die vermeintliche Rechtswidrigkeit vor allem der Anordnungen der Beklagten zur Vornahme von Maßnahmen und der Bekanntgabe des Kostenbescheids sagt über das berechtigte Interesse nichts Greifbares aus. Die Vorstellung des Klägers, mittels der begehrten Feststellung sein Interesse, nicht für die Kosten der Ersatzvornahme aufkommen zu müssen, durchsetzen zu können, ist nicht auf konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts gestützt, das Interesse sei unter diesem Blickwinkel nicht schutzwürdig. Der Kläger setzt der Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung der gezahlten Kosten der Ersatzvornahme habe wegen der unterbliebenen Anfechtung des Kostenbescheids vom 6. Dezember 2011 offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, nicht Konkretes entgegen.
16Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Die aufgeworfene Frage zur Befugnis der Beklagten, den Kostenbescheid dem Kläger persönlich bekanntzugeben, ist von den Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls in einer Weise geprägt, dass ein verallgemeinerungsfähiger Klärungsbedarf von vornherein nicht zu erkennen ist. Im Übrigen kommt es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der der Kläger nach dem Vorstehenden nicht mit durchgreifenden Einwänden entgegentritt, für die Wirksamkeit des Kostenbescheids vom 6. Dezember 2011 auf das Vorliegen des vorgebrachten Bekanntgabefehlers nicht an.
172. Die Berufung ist auch nicht hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teils des angefochtenen Urteils, gegen den sich die Zulassungsanträge der Beklagten und des Beigeladenen richten, zuzulassen.
18a) Auch auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens der Beklagten bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch ein grundsätzlicher Klärungsbedarf.
19Der Vortrag der Beklagten erschüttert, auch wenn das von ihr in Bezug genommene Vorbringen des Beigeladenen hinzugenommen wird, nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Ufermauer sei keine Anlage im Sinne von § 94 LWG.
20Unter solchen Anlagen sind Einrichtungen zu verstehen, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werden und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden.
21Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. März 2014 - 20 A 293/11 -, vom 7. Juni 2004 - 20 A 4757/01 -, juris, und vom 29. Januar 2004 - 20 A 718/02 -, juris, m. w. N.
22Hiervon ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat die Ufermauer deshalb nicht als Anlage im Sinne von § 94 LWG bewertet, weil nicht feststehe, dass sie ausschließlich zu privatnützigen Zwecken in besonderer Weise ausgeführt worden sei; ein wasserwirtschaftlicher Zweck der Ufermauer sei nicht auszuschließen.
23Im Ausgangspunkt übereinstimmend erachtet auch die Beklagte das Vorhandensein eines wasserwirtschaftlichen Zwecks der Ufermauer als maßgeblich dafür, ob sie zu den Anlagen im Sinne von § 94 LWG gehört oder nicht. Sie stellt diesen Blickwinkel zwar gleichzeitig in Frage, indem sie unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Beigeladenen sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, ob bei der Abgrenzung derartiger Anlagen ein auch nur minimaler wasserwirtschaftlicher Zweck genügt, um eine Unterhaltungspflicht des für die Gewässerunterhaltung Zuständigen zu begründen. Der vorgebrachte Klärungsbedarf erschließt sich aber nicht. Entgegen den in Bezug genommenen Ausführungen des Beigeladenen ist in der Rechtsprechung durchaus, wie ausgeführt, geklärt, dass es zu den Wesensmerkmalen einer Anlage im Sinne von § 94 LWG gehört, dass mit ihr keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. Als Folge der Erheblichkeit jedes wasserwirtschaftlichen Zwecks können möglicherweise zusätzlich vorhandene andere Zwecke nicht den Ausschlag bei der Bewertung geben und findet eine Gewichtung unterschiedlicher Zwecke im Sinne der Ermittlung eines Überwiegens bzw. Zurücktretens nicht statt. Ein Bauwerk, das zumindest auch einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient, ist keine Anlage im Sinne von § 94 LWG.
24Das stimmt mit der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte zu gleichgerichteten Vorschriften des jeweiligen Landesrechts überein.
25Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 13 LC 2/06 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 7 UE 2907/94 -, ZfW 1998, 326; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17. November 2009 - 7 B 14.09 -, NVwZ 2010, 267.
26Grund hierfür ist, dass allein dann, wenn die Zweckbestimmung einer Einrichtung und damit das Interesse an ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegt, ein Tätigwerden des für die Gewässerunterhaltung Pflichtigen zur Vornahme von Maßnahmen zur Erhaltung von vornherein nicht veranlasst ist.
27Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteile vom 13. Juli 2010 - 20 A 1896/08 -, ZfW 2011, 35, und vom 29. Januar 2004 - 20 A 718/02 -, a. a. O.; OLG Düssel-dorf, Urteil vom 28. April 2010 - I-18 U 112/09 -, juris, jeweils m. w. N.
28Dient die Einrichtung dagegen auch einem wasserwirtschaftlichen Zweck, besteht ein Interesse an Maßnahmen gerade der Gewässerunterhaltung in Bezug auf ihre Erhaltung.
29Ein Umstand, der dafür sprechen würde, an dieser Abgrenzung der Anlagen im Sinne von § 94 LWG nicht mehr festzuhalten oder sie zumindest neuerlich rechtsgrundsätzlich zu überprüfen, ist dem Vorbringen der Beklagten, auch soweit sie auf dasjenige des Beigeladenen Bezug nimmt, nicht zu entnehmen. Das angeführte Fehlen einer einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besagt nichts Anderes. Das angefochtene Urteil wird getragen von Erwägungen zur Reichweite der landesrechtlichen Regelung des § 94 LWG. Der Beigeladene verdeutlicht nicht, dass eine landesrechtliche Regelung bundesrechtlich zu beanstanden sein könnte, nach der der für die Gewässerunterhaltung Verantwortliche solche Anlagen zu erhalten hat, die - neben anderen Voraussetzungen - auch wasserwirtschaftlichen Zwecken dienen.
30Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, NVwZ 2011, 696, und Beschluss vom 17. November 2009 - 7 B 14.09 -, a. a. O.
31Soweit die Beklagte den vom Verwaltungsgericht genannten Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Gewässerunterhaltung für nicht tragfähig erachtet, lässt sie unberücksichtigt, dass diese Ausführungen sich auf die innere Zusammengehörigkeit der Unterhaltung bzw. Erhaltung zum einen des Gewässers und seiner Ufer sowie zum anderen der einem wasserwirtschaftlichen Zweck dienenden Anlagen in und an Gewässern beziehen, nicht auf sämtliche Einrichtungen, die sich überhaupt in oder an einem Gewässer befinden und als solche Anlagen in Betracht kommen. In den Blick genommen wird vom Verwaltungsgericht, die den wasserwirtschaftlichen Interessen dienenden Aufgaben in einer Hand zusammenzufassen. Es mag sein, dass eine einheitliche Unterhaltung der Mauern an der W. im fraglichen Abschnitt der Ortslage von T. wegen des Wechsels von bloßen (Ufer-)Mauern und Außenmauern von Gebäuden sowie einer hiermit einhergehenden unterschiedlichen Zweckbestimmung und einer hieran anknüpfenden differenzierten Einordnung nach § 94 LWG lediglich bezogen auf die vorliegend in Rede stehende Mauer oder vergleichbare Mauern zum Tragen kommt, aber nicht für die gesamte Strecke der Befestigung der W. innerhalb des Ortes gilt. Das betrifft jedoch die Erhaltung der einzelnen Mauern, nicht das Auseinanderfallen einerseits der Unterhaltung des Gewässers und seiner Ufer sowie andererseits der Erhaltung derjenigen Mauern, die (auch) einem wasserwirtschaftlichen Zweck dienen, und ändert nichts an der sachlichen Berechtigung des vom Verwaltungsgericht angelegten abstrakten Abgrenzungsmaßstabs. Mauern, die keinem wasserwirtschaftlichen Zweck dienen, müssen wasserrechtlich nur so erhalten werden, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand der W. nicht beeinträchtigen. Im Übrigen können Unterschiede in der Befestigung der einzelnen Abschnitte eines Ufers einen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage bieten, ob ein Teilabschnitt der Befestigung einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient oder nicht. Das Verwaltungsgericht hat das auch nicht übergangen. Es hat die Situation der Befestigung des Ufers der W. auch in der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers in seine Betrachtung einbezogen.
32Das Vorbringen der Beklagten, die Ufermauer diene keinem wasserwirtschaftlichen Zweck, ergibt auch in der Zusammenschau mit dem in Bezug genommenen Vorbringen des Beigeladenen keinen substantiellen Anhaltspunkt dafür, dass diese Feststellung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts getroffen werden kann. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht lässt keine Lücken, Widersprüche oder sonstigen Unzulänglichkeiten erkennen, die die von ihm im Ergebnis vertretene Wertung als fragwürdig erscheinen ließe. Es ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung von einem unzutreffenden oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist oder die vorstehenden Kriterien für das Vorliegen einer Anlage im Sinne von § 94 LWG fehlerhaft angewandt haben könnte. Die Beklagte und der Beigeladene stützen sich nicht auf einen verlässlichen Nachweis des Fehlens eines wasserwirtschaftlichen Zwecks der Ufermauer, sondern auf ihrer Meinung nach aussagekräftige Anhaltspunkte. Diese ergeben indessen jeweils für sich wie auch in ihrer Gesamtheit kein Bild, das die Annahme, die Ufermauer sei nicht zu einem wasserwirtschaftlichen Zweck errichtet worden, als gleichsam zwingend und allein sachgerecht vertretbar erscheinen lassen könnte. Für die gegenteilige Annahme reicht nicht aus, dass das Tatsachenmaterial möglicherweise auch anders hätte gewürdigt werden können.
33Es ist nicht zweifelhaft, dass eine Ufermauer (auch) wasserwirtschaftlichen Zielen dienen kann. Eine solche Mauer begrenzt das Gewässer seitlich und beeinflusst so seine Lage sowie sein Abflussverhalten. Die technische Umgestaltung des Ufers durch die Errichtung einer Mauer wirkt unter anderem Veränderungen des Ufers entgegen, die durch die Strömung des Wassers, vor allem bei höheren Wasserständen und größerer Fließgeschwindigkeit, ausgelöst werden und dem Abfluss des Wassers innerhalb des Gewässerbetts hinderlich sein können. Das berührt Gesichtspunkte der Gewässereigenschaften (§ 3 Nr. 7 WHG) und der Bewirtschaftung der Gewässer (§ 3 Nr. 8, §§ 27, 28 WHG). In der Vergangenheit vorgenommene Regulierungen von ursprünglich natürlichen Gewässern werden als Ausgangstatsache für die Bewirtschaftung der Gewässer zugrunde gelegt (§ 3 Nr. 7, § 28 WHG). § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG bezeichnet die Erhaltung der Ufer ausdrücklich als Unterhaltungszweck, ohne befestigte Ufer hiervon auszunehmen.
34Die Beklagte stellt auch mit dem von ihr in Bezug genommenen Vorbringen des Beigeladenen nicht in Abrede, dass die Ufermauer am Grundstück des Klägers auf den Wasserabfluss einwirkt und das Ufer vor Unterspülungen oder Abschwemmungen schützt sowie dass es sich bei diesen Wirkungen um solche mit wasserwirtschaftlicher Relevanz handelt. Sowohl die Beklagte als auch der Beigeladene wenden sich dagegen, aus diesen Wirkungen auf einen wasserwirtschaftlichen Zweck der Ufermauer zu schließen. Zudem bestreiten sie eine Hochwasserschutzwirkung und -funktion der Mauer. Damit dringen sie indes nicht durch.
35Soweit die Beklagte mit dem Beigeladenen hierbei für ungeklärt erachtet, was wasserwirtschaftliche Zwecke sind, trifft das auf die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Ufermauer angeführten Zwecke der Führung des Gewässers, der Befestigung des Ufers und der Verhinderung des Heraustretens des Wassers aus dem Gewässerbett nicht zu. Die vermisste umfassende Definition der wasserwirtschaftlichen Zwecke, die der Zuordnung einer baulichen Einrichtung im Allgemeinen und einer Ufermauer im Besonderen zu den Anlagen im Sinne von § 94 LWG entgegenstehen können, ist nicht erforderlich, weil angesichts des Sachverhalts kein weitergehender Klärungsbedarf besteht. Entsprechendes gilt für die Frage, welcher von mehreren Zwecken einer Ufermauer als wasserwirtschaftlich einzuordnen ist. Im Übrigen sind der Gegenstand und die Reichweite der Wasserwirtschaft hinreichend durch das Wasserhaushaltsrecht (§ 1 WHG) festgelegt, was hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Zwecks einer Einrichtung zur Wasserwirtschaft keine wesentlichen Unklarheiten belässt.
36Der geltend gemachte Klärungsbedarf besteht auch dann nicht, wenn man ihn nicht auf die Zuordnung eines Zwecks zur Wasserwirtschaft bezieht, sondern darauf, was als "Ziel" oder "Zweck" einer Ufermauer zu verstehen ist. Es ist geklärt, dass es darauf ankommt, welcher Zweck für die jeweilige Anlage kennzeichnend ist. Entscheidend sind die funktionale Ausrichtung der Anlage und die mit ihr verfolgten Interessen.
37Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. März 2014 - 20 A 293/11 -, und vom 13. Mai 1993 - 20 A 3083/91 -, ZfW 1994, 373.
38Die fachlichen Kenntnisse und Einschätzungen der Beklagten und des Beigeladenen, die übereinstimmend einen wasserwirtschaftlichen Zweck der Ufermauer verneinen, stellen als solche die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung des Zwecks der Ufermauer nicht in Frage. Die Richtigkeit der Behauptung, die Ufermauer sei nicht mit einer wasserwirtschaftlichen Zielsetzung errichtet worden und habe früher allein privaten Interessen gedient, woran sich auch nichts geändert habe, wird nicht von historischen Unterlagen oder diesbezüglichen fachlichen Erkenntnissen bestätigt. Derartiges Erkenntnismaterial hinsichtlich der Vergangenheit liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die ihm verfügbaren Unterlagen zur Entstehung der Ufermauer in seine Würdigung des Sachverhalts einbezogen. Das lässt auf das Ergebnis durchschlagende Mängel nicht erkennen. Das sukzessive Fortschreiten der Befestigung der Ufer der W. durch den Bau unterschiedlich gestalteter Mauern und Gebäude ist als solches nicht stichhaltig, weil auch wasserwirtschaftliche Zielsetzungen fortschreitend aktualisiert werden.
39Nach Lage der Dinge kann die der Errichtung der Ufermauer zugrunde liegende Interessenlage lediglich anhand der Ufermauer selbst und der übrigen Mauern an der W. bzw. dem sonstigen Zustand der Ufer sowie der weiteren örtlichen Verhältnissen ermittelt werden. Dabei steht außer Frage, dass die Ufermauer für das Grundstück des Klägers nützlich ist. Aufgrund ihres senkrechten Verlaufs an der Grenze zur W. und ihrer Höhe verbessert sie, ihre Standfestigkeit vorausgesetzt, die Ausnutzbarkeit des Grundstücks. Das reicht aber nicht aus, um die vorstehend genannten potentiellen wasserwirtschaftlichen Ziele der Ufermauer auszuschließen. Das Verwaltungsgericht hat aus den Gegebenheiten Rückschlüsse auf die der Ufermauer zugrunde liegende Zweckbestimmung gezogen. Insofern ist nicht dargetan oder sonst erkennbar, dass die Beklagte und/oder der Beigeladene diesbezüglich über überlegenes Wissen verfügen oder dass für die rechtliche Würdigung der örtlichen Situation eine spezifische Sach- und Fachkunde erforderlich gewesen wäre, die das Verwaltungsgericht nicht besaß. Vom Verwaltungsgericht zu beurteilen waren und beurteilt worden sind nicht in erster Linie technische Fragestellungen, deren Beantwortung unter Umständen ein besonderes fachliches Wissen verlangt hätte, sondern der potentiell hinter den im Wesentlichen offen zutage liegenden baulichen Gegebenheiten stehende Zweck, also das mittels der Ufermauer zu erreichende Ziel. Die Feststellung der wasserwirtschaftlich bedeutsamen Auswirkungen der Ufermauer auf das Abflussverhalten der W. ist, soweit es nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts darauf ankommt, technisch nicht besonders kompliziert. Ob bzw. inwieweit die Errichtung der Ufermauer final darauf gerichtet war, diese Auswirkungen herbeizuführen, wird zwar, weil es unmissverständliche Unterlagen zu den mit ihr verfolgten Absichten nicht gibt, von der fachlichen Einschätzung ihres Nutzens mit beeinflusst. Dementsprechend wird ein wasserwirtschaftlich nachteiliger Zustand, wenn er als solcher erkannt wird, schwerlich aus wasserwirtschaftlichen Gründen bezweckt und wird eine zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Ziele ungeeignete Maßnahme regelmäßig nicht zu deren Förderung durchgeführt sein. Warum aber der erstrebte Nutzen der Ufermauer, die zusammen mit angrenzenden und gegenüberliegenden Mauern die W. auf einer längeren Strecke innerhalb der Ortslage beiderseits trogartig einfasst, dem Erkenntnishorizont der vielfach mit wasserrechtlichen Streitigkeiten befassten Kammer des Verwaltungsgerichts entzogen sein soll, erschließt sich nicht. Selbst für einen Laien ist offensichtlich, dass die Mauern als Befestigung der Ufer der W. , die die Ortslage durchfließt und unwidersprochen von Hochwasserereignissen mit beträchtlichen Wassermassen betroffen sein kann, Beschädigungen des Ufers durch Einwirkungen des Wassers entgegenwirkt und zur Regulierung der W. beiträgt. Das vom Beigeladenen eingeholte Fachgutachten zur "Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Funktion der Ufermauer W. auf der Grundlage hydro-numerischer Simulationen" aus April 2014 besagt, unabhängig von seiner Beachtlichkeit vor dem Hintergrund der Fristgebundenheit der Darlegung von Zulassungsgründen, nichts anderes. Die Zusammenfassung der gutachterlichen Erkenntnisse, die Ufermauer beeinflusse wasserwirtschaftliche Aspekte wie die Gewässerentwicklung, die Gewässermorphologie und den Hochwasserschutz negativ und habe "somit keine wasserwirtschaftliche Funktion", beruht auf der Prämisse, eine solche Funktion sei im Rahmen von § 94 LWG lediglich bei aus heutiger Sicht positiven Auswirkungen einer baulichen Einrichtung auf das Gewässer bzw. dessen Bewirtschaftung anzuerkennen. Letzteres trifft aber nach dem Vorstehenden nicht zu. Der heutige Ausbauzustand von Gewässern geht vielfach auf nicht mehr zeitgemäße Zielvorstellungen hinsichtlich der Gestaltung des Gewässerbetts zurück. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Zustand ausgebauter Gewässer auch wasserwirtschaftlich bedingt sein kann bzw. je nach den Umständen des Einzelfalls bedingt ist.
40Dementsprechend führt auch das Vorbringen, es fehle an einem fachlichen Beleg für einen wasserwirtschaftlichen Zweck der Ufermauer, nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Es weicht zudem vom rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts ab, das sich zutreffend am Fehlen eines solchen Zwecks als einer negativen Tatsache orientiert hat. Im Übrigen führt der Beigeladene mit seinem von der Beklagten in Bezug genommenen Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags selbst aus, dass jede Ufermauer dem Wasserabfluss "dient". Soweit er der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegentritt, die W. liege "deutlich" unterhalb des natürlichen Geländeniveaus, benennt er keinen substanziellen Anhaltspunkt dafür, dass die Mauer das Ufer nicht vor Einwirkungen der Strömung der W. bewahrt. Gerade dann, wenn die Sohle der W. nicht "deutlich" tiefer liegen sollte als die natürliche Höhe der anliegenden Grundstücke, leuchtet es ein, dass die W. unter anderem mittels Mauern reguliert worden ist, um ihre Auswirkungen auf die Umgebung vor allem bei größerer Wasserführung zu steuern.
41Die geltend gemachte fehlende Notwendigkeit einer Ufermauer zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Abflusses des Wassers der W. mag ein Indiz dafür sein, dass aktuell kein wasserwirtschaftliches Erfordernis für die Errichtung der Ufermauer besteht. Das rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Ufermauer sei nicht zu dem Zweck errichtet worden, unter anderem den Wasserabfluss zu lenken. Zum einen gibt die gegenwärtige Situation keinen Aufschluss über die Verhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung der Ufermauer und die seinerzeitigen Zielsetzungen hinsichtlich der Funktion der Mauer. Ferner ist eine als alternative Methode zur Gestaltung des Ufers erwogene und für wasserwirtschaftlich ausreichend gehaltene geneigte Böschung in der Örtlichkeit wegen der Bebauung des Grundstücks nicht realisierbar. Abgesehen davon, ob die Anordnung der Beklagten, die Ufermauer wiederherzustellen, angesichts der von ihr in Anspruch genommenen Verpflichtungen aus § 94 LWG darauf hindeutet, dass die Ufermauer aus ihrer Sicht für den ordnungsgemäßen Zustand des Gewässers erforderlich ist, gehört es zur Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Aufgaben, Rücksicht auf benachbarte und potentiell von schädigenden Einwirkungen des Gewässers betroffene Grundstücke bzw. Bebauung zu nehmen. Zum anderen ist kein plausibler Anhaltspunkt dafür dargetan worden oder sonst ersichtlich, dass es ausgeschlossen ist, dass die Ufermauer unabhängig von vermeintlichen oder tatsächlichen Notwendigkeiten aus Gründen der wasserwirtschaftlichen Zweckmäßigkeit errichtet worden ist, um im Zusammenwirken mit den anderen Mauern an der W. deren Lauf in der Ortslage sowie die Uferlinie baulich gegenüber der Kraft des Wassers der W. festzulegen und zu stabilisieren. Im Hinblick auf die Befestigung des Ufers zu dessen Schutz vor mit der Strömung des Gewässers einhergehenden Beschädigungen gilt Entsprechendes.
42Bezogen auf die geltend gemachten ökologischen Nachteile der Ufermauer gegenüber einem natürlich gestalteten Ufer ist nicht dargetan, dass derartigen Gesichtspunkten bei Errichtung der Mauer überhaupt Bedeutung beigemessen worden ist. Das verbreitete Vorhandensein von in bebauten Gebieten verrohrten oder sonst in künstlich befestigten Betten verlaufenden Gewässern erklärt sich nicht zuletzt daraus, dass ökologischen Gewässerfunktionen in der Vergangenheit nicht derjenige Wert beigelegt worden ist, der gegenwärtig angezeigt ist. Es wird auch kein tragfähiger Anhaltspunkt dafür deutlich, dass ein bloßer Meinungswechsel hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Sinnhaftigkeit und Zweckmäßigkeit eines durch eine Mauer befestigten Ufers deren ursprüngliche Funktion mit Wirkung für die Eigenschaft als Anlage im Sinne von § 94 LWG entfallen lässt. Die in diese Richtung gehende Auffassung der Beklagten und des Beigeladenen setzt die Maßgeblichkeit heutiger wasserwirtschaftlicher Maßstäbe voraus, ohne dies in Auseinandersetzung mit der anderslautenden Auffassung des Verwaltungsgerichts näher zu erläutern. Sie läuft darauf hinaus, es sei wasserwirtschaftlich verträglich, einen früheren Ausbauzustand schlicht "eingehen" zu lassen. Der für die Gewässerunterhaltung maßgebliche ordnungsgemäße Zustand des Gewässers ist aber bei einem ausgebauten Gewässer nach wie vor jedenfalls im Grundsatz der Ausbauzustand.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2014 - 20 A 293/11 -.
44Der Umstand, dass die Ufermauer aufgrund ihrer Höhe und der Höhe der Mauern an/auf Grundstücken in der Umgebung des Grundstücks des Klägers keinen Schutz gegenüber Hochwasserereignissen mit statistisch geringeren Wiederkehrhäufigkeiten bietet, schließt nicht aus, dass sie, was das Verwaltungsgericht angenommen hat, dem Hochwasserschutz dient. Das Verwaltungsgericht hat insofern nicht zugrunde gelegt, dass die Ufermauer das Gelände oberhalb der heutigen Höhenlage des Grundstücks des Klägers vor Überschwemmungen schützt. Die Befestigung des Ufers bis zur heutigen Geländeoberkante des Grundstücks vermeidet, dass das Wasser sich bei bis zu dieser Höhe reichenden Wasserständen seitlich auf das Grundstück ausdehnt. Der sich hieran orientierenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, Hochwasserschutz werde nicht erst dann relevant, wenn das Gewässer bis zur Geländekante angestiegen sei, hält die Beklagte auch mit dem in Bezug genommenen Vorbringen des Beigeladenen nichts von durchgreifender Substanz entgegen. Die heutige Geländeoberkante in dem an die Ufermauer angrenzenden Bereich hängt ursächlich zusammen mit der Mauer. Ohne die Mauer - oder eine vergleichbare senkrechte Befestigung des Ufers - wäre aus statischen Gründen ein geneigter Übergang in der Form einer Böschung zwischen der W. und dem Grundstück unerlässlich. Jedenfalls dieser geneigte Geländestreifen oberhalb des Mittelwasserstands (§ 8 Abs. 1 LWG) wäre normalerweise nicht mit Wasser bedeckt. Im Übrigen bestätigt der Beigeladene - was von der umfassenden Bezugnahme seitens der Beklagten erfasst wird -, dass die Ufermauer die Abflussgeschwindigkeit der W. bei Hochwasser erhöht. Soweit er das für abträglich hält, weil das Hochwasser dadurch lediglich schneller aus der Ortslage von T. abgeführt wird und Probleme am Unterlauf der W. verursacht, beruft er sich wiederum auf Gesichtspunkte, die nach gegenwärtigen Maßstäben an die Gewässerbewirtschaftung anzulegen sind. Insofern gilt das vorstehend zu ökologischen Aspekten der Ufermauer Gesagte entsprechend.
45Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe den Einsturz der Ufermauer durch die Nutzung und Gestaltung seines Grundstücks mit verursacht, sagt über den Zweck der Mauer nichts Konkretes aus.
46Die vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Das gilt über das Vorstehende hinaus auch für die vom Beigeladenen aufgeworfene und von der Beklagten in Bezug genommene Frage, ob eine Ufermauer wasserwirtschaftlichen Zielen bereits dann dient, wenn sie quasi als Nebeneffekt einen wasserwirtschaftlichen Nutzen erfüllt. Entscheidendes Merkmal einer Anlage im Sinne von § 94 LWG ist, wie ausgeführt, neben Anderem der Zweck, dem sie diente bzw. dient, nicht ihre bloße Wirkung. Eine Ufermauer, die ausschließlich zur besseren baulichen Ausnutzung eines Anliegergrundstücks errichtet worden ist, dient nicht dem Wasserabfluss oder einem sonstigen wasserwirtschaftlichen Zweck, sondern kommt ihm lediglich reflexartig zugute. Dies ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen mit hinreichender Deutlichkeit; einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf es dementsprechend nicht.
47b) Der Zulassungsantrag des Beigeladenen ist unzulässig.
48Der Beigeladene, dessen Beiladung auf § 65 Abs. 1 VwGO beruht, wird durch den der Klage stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils materiell nicht beschwert. Die materielle Beschwer ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2009
50- 3 C 24.09 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 152.
51Der Beigeladene stützt seine Annahme, er sei materiell beschwert, darauf, das Verwaltungsgericht habe die Auffassung vertreten, die Wiederherstellung der Ufermauer hätte ihm und nicht dem Kläger oblegen. Richtig ist, dass das Verwaltungsgericht dadurch, dass es die Eigenschaft der Ufermauer als Anlage im Sinne von § 94 LWG verneint hat, im Ergebnis die alternativ zu erwägende Zugehörigkeit der Mauer zu den Gegenständen der dem Beigeladenen obliegenden Gewässerunterhaltungspflicht bejaht hat. Daraus lässt sich eine materielle Beschwer des Beigeladenen durch das angefochtene Urteil aber nicht herleiten.
52Materiell beschwert ist ein Beigeladener, wenn er durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein kann. Maßgeblich ist dabei der Inhalt der angefochtenen Entscheidung, der gegenüber dem Beigeladenen als Folge der Erstreckung der Rechtskraft (§ 121 VwGO) Bindungswirkung entfaltet.
53Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1998 - 4 B 153.97 -, NVwZ 1998, 842, und Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289.
54Die Rechtskraft eines - wie hier - einer Anfechtungsklage stattgebenden Urteils umfasst neben der Schlussfolgerung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, die Feststellung, dass die Voraussetzungen der unmittelbaren Ermächtigungsgrundlage nicht vorliegen. Letzteres bezieht die tragenden Gründe mit ein.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 - 7 C 7.08 -, BVerwGE 131, 346.
56Dagegen erstreckt sich die Bindungswirkung eines solchen Urteils nicht auf die einzelnen tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung der einzelnen Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen.
57Dementsprechend steht im Fall der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Teils des angefochtenen Urteils auch gegenüber dem Beigeladenen (lediglich) fest, dass die Ordnungsverfügung insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, weil die Ufermauer keine Anlage im Sinne von § 94 LWG ist. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Reichweite der Gewässerunterhaltungspflicht des Beigeladenen betreffen hingegen bloße Vorfragen oder stellen weitere Schlussfolgerungen dar. Der Umstand, dass der Beigeladene alternativ als Verpflichteter für die Wiederherstellung der Ufermauer in Betracht gekommen wäre, könnte zwar die Verteidigungsmöglichkeiten des Beigeladenen gegenüber einer entsprechenden Anordnung beschränken. Die Wiederherstellung der Ufermauer ist aber durchgeführt; ein sachliches Erfordernis für eine erneute gleichartige Maßnahme zeichnet sich nicht entfernt ab. Ferner ist ein die Wiederherstellung der Ufermauer betreffendes konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen, für das das angefochtene Urteil präjudizierend wirken könnte, auch hinsichtlich der Tragung der hierfür angefallenen Kosten nicht dargetan worden und auch nicht erkennbar.
58Im Übrigen wäre der Zulassungsantrag des Beigeladenen unbegründet. Das Vorbringen des Beigeladenen, auf das die Beklagte Bezug genommen hat, ergibt, wie ausgeführt, keinen der von ihm in Anspruch genommenen Zulassungsgründe.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.
60Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall.
4Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Unterhaltungsanordnung, durch die die Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, die Verrohrung des C. instand zu setzen und die entsprechende Planung zur Bestätigung vorzulegen, als rechtswidrig beurteilt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Ermächtigungsgrundlage für die Unterhaltungsanordnung sei § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 WHG. Der Kläger sei aber nicht richtiger Adressat der Anordnung, weil ihm nicht die Unterhaltungslast für die Verrohrung des Bachs obliege. Die Verrohrung sei eine Anlage in oder an einem Gewässer im Sinne von § 36 Satz 1 und 3 WHG, § 94 LWG. Ihre Erhaltung obliege nicht dem Kläger als dem Gewässerunterhaltungspflichtigen, sondern den Eigentümern, zu denen der Kläger nicht gehöre. Sie diene, worauf es ankomme, ausschließlich der besseren baulichen und gewerblichen Nutzbarkeit der vom Bach durchflossenen Grundstücke und damit anderen als wasserwirtschaftlichen Zwecken. Jedenfalls trete der Zweck einer Erhaltung des Bachs zurück. Dem setzt die Beklagte mit ihrem innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 8. Juli 2013 nichts Durchgreifendes entgegen.
5Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Derartige Zweifel müssen sich auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Rechtsfindung, hier also auf die Richtigkeit der Aufhebung der Unterhaltungsanordnung, beziehen. Zweifel lediglich an der Tragfähigkeit einzelner Begründungselemente des Urteils, die auf das Ergebnis nicht durchschlagen, reichen nicht aus.
6Das Vorbringen der Beklagten, die sich gegen die Einordnung der Verrohrung des Bachs als Anlage im Sinne von § 36 WHG, § 94 LWG wendet und ihre Erhaltung der Gewässerunterhaltungspflicht zuweist, ruft keine ernstlichen Zweifel daran hervor, dass es sich bei der Verrohrung tatsächlich um eine solche Anlage handelt.
7Die Annahme der Beklagten, die Verrohrung des Bachs sei eine Maßnahme des Gewässerausbaus in Gestalt der wesentlichen Umgestaltung des Bachs gewesen, was das Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt habe, erschüttert nicht die Zuordnung der Verrohrung zu den Gegenständen der Unterhaltung (§ 36 Satz 1 WHG) bzw. Erhaltung (§ 94 LWG) von Anlagen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass eine Einrichtung sowohl das bauliche Ergebnis einer Maßnahme des Gewässerausbaus sein als auch die Eigenschaft als Anlage in oder an einem Gewässer haben kann. Es hat sich daher nicht abschließend dazu geäußert, ob die Verrohrung in der Vergangenheit durch einen Gewässerausbau entstanden ist oder ihre Errichtung nach heutigem Recht (§ 67 Abs. 2 WHG) als Gewässerausbau einzustufen wäre. Das Offenlassen dieser Frage wäre dann fehlerhaft, wenn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Eigenschaft der Verrohrung als Anlage in bzw. an Gewässern im Sinne von § 36 WHG, § 94 LWG im Fall eines Gewässerausbaus zu verneinen wäre. Die Beklagte macht das geltend, benennt aber keinen aussagekräftigen Anhaltspunkt, der ihre Meinung stützen könnte.
8Bezogen auf die Entscheidungserheblichkeit des Vorliegens eines Gewässerausbaus für die Beurteilung der Eigenschaft als Anlage in bzw. an einem Gewässer ist die Benennung von örtlichen Gegebenheiten und sonstigen Umständen, die aus der Sicht der Beklagten für einen Gewässerausbau sprechen, ebenso unergiebig wie der Hinweis auf den Zeitpunkt der Entstehung der Verrohrung des Bachs, die ihr nachfolgende beträchtliche Aufschüttung des Geländes, die ihr zugrunde liegende Interessenlage und ihre Durchführung durch die öffentliche Hand. Auch die schlichte und nicht näher erläuterte Behauptung des Bestehens einer Unterhaltungspflicht nach § 39 Abs. 3 WHG erschüttert nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 94 LWG sei vorrangig vor § 39 WHG. Die durch § 39 Abs. 3 WHG vorgegebene Geltung von § 39 Abs. 1 und 2 WHG auch für die Unterhaltung von ausgebauten Gewässern legt nicht die Merkmale von Anlagen im Sinne von § 36 WHG, § 94 LWG fest. Die Erwägungen der Beklagten zu § 99 LWG und den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts stützen ebenfalls nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe das Verhältnis zwischen § 36 WHG, § 94 LWG auf der einen und § 67 WHG auf der anderen Seite fehlerhaft beurteilt. § 99 Abs. 1 Satz 2 LWG regelt, wie die Beklagte zu Recht selbst hervorhebt, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Genehmigungsbedürftigkeit der Errichtung oder wesentlichen Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern für den Fall des Erfordernisses einer mit näher bestimmtem Prüfungsprogramm ausgestatteten anderweitigen Zulassung des Vorhabens. Das bezieht sich auf das Konkurrenzverhältnis von potentiell gleichzeitig bestehenden Zulassungserfordernissen und gestaltet es dahingehend aus, dass doppelte Zulassungen entbehrlich sind. § 99 Abs. 1 Satz 2 LWG nimmt aber Anlagen in oder an Gewässern, die einem solchen anderweitigen Zulassungserfordernis unterliegen, nicht aus dem Kreis derjenigen Anlagen heraus, die dem Anwendungsbereich von § 36 WHG, § 94 LWG unterfallen.
9Die angegriffene Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Verhältnis zwischen der Eigenschaft als Anlage in oder an einem Gewässer und einem Gewässerausbau steht ferner im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Nach dieser Rechtsprechung können auch solche Bauwerke Anlagen in oder an einem Gewässer sein und damit der Erhaltungspflicht nach § 94 LWG unterfallen, deren Errichtung als Maßnahme des Gewässerausbaus durch wesentliche Umgestaltung des Gewässers einzustufen ist.
10Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. März 2014 - 20 A 293/11 - und vom 13. Mai 1993 - 20 A 3083/91 -, ZfW 1994, 373.
11Denn zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschrift können auch solche gehören, die das Gewässerbett selbst oder das Ufer des Gewässers bilden. Unter Anlagen in oder an Gewässern im Sinne von § 94 LWG sind nämlich Einrichtungen zu verstehen, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werden und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2015 - 20 A 20/13 -, und Urteil vom 20. März 2014 - 20 A 293/11 -, jeweils m. w. N.
13Das schließt bauliche Einrichtungen, durch die ein Gewässer ausgebaut wird, nicht aus. Das findet unter Berücksichtigung des maßgeblichen jeweiligen Landesrechts (§ 36 Satz 3 WHG) auch speziell für planfeststellungspflichtige Verrohrungen von Gewässern anderweitig Zustimmung.
14Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 36 Rn. 25; unklar Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 67 Rn. 14; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, NVwZ 2011, 696.
15Davon, dass die Zugehörigkeit der Verrohrung zu den Anlagen in oder an einem Gewässer im Sinne von § 94 LWG entscheidend von der Frage einer wasserwirtschaftlichen Zweckbestimmung abhängt, ist das Verwaltungsgericht ausgegangen, was die Beklagte nicht in Abrede stellt. Ein Umstand, der dafür sprechen würde, an diesem Abgrenzungskriterium nicht mehr festzuhalten oder es zumindest für Verrohrungen neuerlich rechtsgrundsätzlich zu überprüfen, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Entscheidender Grund für die Abgrenzung anhand einer wasserwirtschaftlichen Zweckbestimmung der jeweiligen baulichen Einrichtung ist, dass ein Tätigwerden des für die Gewässerunterhaltung Pflichtigen zur Vornahme von Maßnahmen zur Erhaltung dieser Anlage von vornherein nicht veranlasst ist, wenn die Zweckbestimmung der Anlage und damit das Interesse an ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegt.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2010 - 20 A 1896/08 -, ZfW 2011, 35, m. w. N.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17. November 2009 - 7 B 14.09 -, NVwZ 2010, 267.
17Es erschließt sich nicht, warum die von der Beklagten als Besonderheiten angesprochenen Umstände der Art und Größe der Anlage - hier: Verrohrung in einer Länge von mehreren hundert Metern -, des Zeitpunkts ihrer Herstellung, ihrer Errichtung durch die öffentliche Hand und/oder ihrer Veranlassung durch öffentliche Interessen hieran etwas ändern sollen. Bezogen auf die von der Beklagten betonte erhebliche Länge der Verrohrung des Bachs - in der Gegenüberstellung zu auch von der Beklagten als Anlagen in oder an Gewässern angesehenen kürzeren Verrohrungen - gilt das umso mehr deshalb, weil die einzelnen Abschnitte der Verrohrung jeweils für sich genommen unterschiedlichen Nutzungen der jeweils durchquerten Flächen etwa für die Anlegung von kreuzenden Verkehrswegen oder für betriebliche Zwecke dienen. Die Verrohrung hat ihre Gesamtlänge durch mehrere sukzessiv nacheinander vorgenommene und letztlich aneinander anschließende Teilmaßnahmen erlangt mit der Folge, dass sie das Ergebnis von mehreren grundstücksbezogenen Einzelmaßnahmen darstellt.
18Nichts anderes folgt daraus, dass die Beklagte es als nicht interessengerecht erachtet, den Eigentümern der von der Verrohrung betroffenen Grundstücke die Pflicht zur Erhaltung der Verrohrung aufzuerlegen. Die diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Bedenken der Beklagten lassen keinen Gesichtspunkt erkennen, der dafür sprechen würde, gerade dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Verantwortung für die Verrohrung aufzubürden, obwohl deren Zweckbestimmung - nach der nachstehend noch zu erörternden Auffassung des Verwaltungsgerichts - ausschlaggebend von Interessen der Grundstückseigentümer am Ausräumen von mit dem Bach sonst verbundenen Schwierigkeiten bei der Nutzung der Grundstücke und nicht von wasserwirtschaftlichen Zwecken geprägt ist.
19Versteht man das Vorbringen der Beklagten dahin, dass aus ihrer Sicht der durch einen Gewässerausbau geschaffene Ausbauzustand immer auf einem wasserwirtschaftlichen Zweck beruht, findet das in den kennzeichnenden Merkmalen einer Ausbaumaßnahme (§ 67 Abs. 2 WHG) keine tragfähige Stütze. Im Gegenteil ist nicht zweifelhaft, dass der Zustand ausgebauter Gewässer nicht notwendig durch wasserwirtschaftliche Zielsetzungen bedingt ist. Durch die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer wird zwar typischerweise auf das Vorhandensein sowie den Zustand des Gewässers und/oder seiner Ufer auf Dauer eingewirkt. Das betrifft aber lediglich das Eintreten wasserwirtschaftlich relevanter Wirkungen derartiger Vorhaben und gibt keinen Aufschluss darüber, ob es auf die Herbeiführung oder Verfolgung wasserwirtschaftlicher Ziele ausgerichtet ist und solchen Zielen dient oder nicht. Zum einen hängt das Vorliegen eines Gewässerausbaus nicht von den Gründen für seine Durchführung ab. Ein Gewässerausbau kann etwa im rein privatnützigen Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen ausgeführt werden. Zum anderen kommt es dafür, ob mit einer Einrichtung wasserwirtschaftliche Ziele im Sinne des vorstehenden Begriffsverständnisses von einer Anlage in bzw. an einem Gewässer verfolgt werden, auf die funktionale Ausrichtung der Einrichtung und die ihr zugrundeliegenden Interessen an. Eine Einrichtung, die ausschließlich zu nicht wasserwirtschaftlichen Zielen errichtet worden ist, dient derartigen Zielen nicht, sondern kommt ihnen allenfalls reflexartig zugute.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2015 - 20 A 20/13 -, m. w. N.
21Mit ihrem Vorbringen, die Verrohrung des Bachs sei zur Sicherung des Wasserabflusses und damit zu einem wasserwirtschaftlichen Zweck vorgenommen worden, setzt die Beklagte der anderslautenden Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht ihre eigene Auffassung entgegen, ohne diese aber durch konkrete und substantiierte Anhaltspunkte dafür zu untermauern, dass die Verrohrung wirklich mehr ist als eine bloße Vorbereitungsmaßnahme zur Nutzbarmachung des Geländes.
22Unwidersprochen ist die Verrohrung des Bachs nach und nach im Zuge der über einen längeren Zeitraum hinweg entwickelten verkehrsmäßigen und baulichen Inanspruchnahme des vom Bach durchflossenen, ursprünglich unter anderem wegen der Tiefenlage des Bachs unebenen und deshalb in topografischer Hinsicht für die vorgesehenen Nutzungen ungünstigen bis ungeeigneten Geländes erstellt worden. Die Verrohrung war ein Mittel, um die Fläche oberhalb des Bachs aufschütten und zusammen mit dem angrenzenden Gelände den beabsichtigten Nutzungszwecken zuführen zu können. Der Bach ist nicht anders als bei der Verrohrung eines Gewässers zur wegemäßigen Erschließung von Grundstücken
23- vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 - 20 A 3083/91 -, a. a. O. -
24oder der Schaffung von Kreuzungsbauwerken bei der Anlegung von Verkehrswegen
25- vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2004 - 20 A 4757/01 -, juris -
26als räumliches Hindernis gegenüber der geplanten Nutzung des Geländes wahrgenommen und überwunden worden. Jeder Verrohrung eines Gewässers ist es wesenseigen, dass das Wasser in eine bestimmte Richtung geleitet wird und durch die Rohre fließt. Diese technische Wirkungsweise für den Wasserabfluss ist aber, wie ausgeführt, nicht gleichbedeutend mit einer hierauf gerichteten wasserwirtschaftlichen Zweckbestimmung.
27Die Darstellung der Beklagten, die Verrohrung des Bachs beruhe auf der Entscheidung, ihn zu erhalten anstatt zu beseitigen, ist nicht auf substantiierte Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchermaßen angenommenen Alternative und das Zustandekommen einer derartigen Entscheidung gestützt. Der Realitätsgehalt des Vorbringens findet insbesondere in der Behauptung, die Beseitigung des Bachs sei angesichts seiner überschaubaren Länge von etwa 800 m mehr als eine theoretische Alternative (gewesen), keine konkrete Grundlage. Auch bei einer deutlich kürzeren Verrohrung eines Gewässers, die etwa zur Verbesserung der Nutzbarkeit eines einzelnen Grundstücks vorgesehen ist, kommt hypothetisch als Alternative die Beseitigung des Gewässers in Betracht. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass eine solche Verrohrung typischerweise keinem wasserwirtschaftlichen Zweck dient. Der Aufwand für die Verrohrung wird vielmehr in Kauf genommen, um die anderweitigen Zwecke zu erreichen, ohne mit den nachteiligen Folgen einer Störung des Wasserabflusses konfrontiert zu werden. Die Beklagte zeigt keinen Gesichtspunkt auf, der vorliegend eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Unabhängig davon, dass sie in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Befugnis zu einer Beseitigung des Bachs eingeht, fällt in tatsächlicher Hinsicht ins Gewicht, dass sie auch insofern nicht mehr als eine Möglichkeit erwähnt und nicht auf den Verbleib des vom Bach geführten Wassers eingeht. Die Erhaltung des Wasserabflusses des Bachs mittels der Verrohrung diente der Vorbereitung der Aufschüttung der Fläche oberhalb des Bachs und der anliegenden Flächen. Die Beseitigung des Bachs hätte in Abhängigkeit von den Geländeverhältnissen die Abflussverhältnisse für das sonst dem Bach zufließende Niederschlagswasser verändert und jedenfalls potenziell Abflussstörungen sowie das hiermit verbundene Problem der Vernässung von Flächen oder von sonstigen Beeinträchtigungen des Geländes ausgelöst. Das gilt umso mehr deshalb, weil der Bach nicht vollständig verrohrt worden ist. Er verläuft, beginnend an seinem Quellbereich, zunächst offen, so dass das Wasser von seinem Oberlauf gesammelt an den Anfang der Verrohrung herangeführt wird, die der Sache nach das Bachbett an dieser Stelle unterbricht bzw. ersetzt. Konkrete Überlegungen zu den Auswirkungen einer Beseitigung des Bachs und/oder zu der in einem solchen Fall zu realisierenden Lösung des Problems der schadlosen Abführung des Wassers etwa durch Schaffung einer funktionsentsprechenden Alternative in Gestalt einer anderen Abflussmöglichkeit bezeichnet die Beklagte nicht. Hinsichtlich einer etwaigen Verlegung des Bachs gilt nichts anderes.
28Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Der vorgetragene Klärungsbedarf ergibt sich nach dem Vorstehenden nicht aus dem Fehlen einer obergerichtlichen Entscheidung zur Einordnung einer "längeren Verrohrung" als Anlage in oder an einem Gewässer im Sinne von § 36 WHG, § 94 LWG. Die Länge einer Verrohrung ist, wie ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Senats als solche für eine derartige Beurteilung nicht entscheidend. Die praktische Relevanz der aufgeworfenen Frage für die Beurteilung anderer Verrohrungen im Stadtgebiet der Beklagten und in Städten mit vergleichbarer Topografie, die zur Verbesserung der Nutzbarkeit bzw. zur Gewinnung baulich oder gewerblich nutzbaren Geländes vorgenommen worden sind, begründet keinen neuerlichen grundsätzlichen Klärungsbedarf.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Es ist sachgerecht, sich bei der Bemessung des Streitwerts an der Höhe der voraussichtlichen Kosten zu orientieren, die im Fall der Befolgung der Unterhaltungsanordnung anfallen. Die Kosten sind angesichts von Art und Umfang der festgestellten Schäden der Verrohrung sowie der angeordneten Maßnahmen erkennbar beträchtlich, ohne dass sie exakt beziffert werden könnten. Der Ansatz eines geschätzten Betrags in Höhe von 50.000,-- Euro erscheint angemessen und erforderlich, aber auch ausreichend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
