Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2018 - 8 ZB 16.788

published on 05.02.2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2018 - 8 ZB 16.788
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Klägerin, einer Gemeinde, obliegt die Unterhaltungslast für Gewässer dritter Ordnung. Sie wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte gewässeraufsichtliche Anordnung des Landratsamts L. vom 7. September 2015. Gegenstand sind Sanierungsmaßnamen für den Damm des in ihrem Gemeindegebiet liegenden N.-weihers, einem Gewässer dritter Ordnung, das im Privateigentum steht und als Fischteich genutzt wird. Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass es sich bei dem Damm um eine wasserwirtschaftliche Anlage im Sinn des Art. 37 BayWG handle und nicht um einen Gewässerbestandteil.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. März 2016 mit der Begründung abgewiesen, dass der zu sanierende Damm Teil des Gewässers und seiner Ufer sei. Er habe zudem bis heute ausschließlich die Funktion, den Weiher als stehendes Gewässer zu erhalten. Mit ihm werde auch keine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ausgeübt, so dass die Klägerin die Unterhaltungslast trage.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich vor allem darauf, dass die Unterhaltungslast gemäß Art. 37 BayWG beim Unternehmer und nicht bei ihr liege.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Einwendungen der Klägerseite greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin trägt die Unterhaltungslast für den N**weiher als Gewässer dritter Ordnung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG, Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayWG. Die ihr auferlegten Maßnahmen der Dammsanierung unterfallen der in § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG geregelten Gewässerunterhaltungslast, die hier keinem Dritten übertragen worden ist (Art. 23 BayWG). Hierzu gehört nach der beispielhaften Aufzählung in Satz 2 neben der Erhaltung des Gewässerbetts und des Ufers auch die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 5 WHG). Es handelt sich bei dem Damm um einen Gewässerbestandteil und um keine wasserwirtschaftliche Anlage im Sinn des Art. 37 Satz 1 BayWG, die in der Unterhaltungslast des jeweiligen Unternehmers stehen würde.

1.1 Maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung einer dem Anwendungsbereich des Art. 37 BayWG unterfallenden selbständigen Anlage von einem Gewässerbestandteil, der dem Unterhaltungsregime der §§ 39 bis 42 WHG, Art. 22 bis 27 BayWG unterliegt, sind Ausgestaltung und Funktion der Anlage (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2018 – 8 ZB 16.2131 – m.w.N. – noch nicht veröffentlicht). Dementsprechend hat der Senat bei Uferanlagen die Unterscheidung zwischen Gewässerbestandteilen, die der Unterhaltungslast für Gewässer unterfallen, und wasserwirtschaftlichen Anlagen im Sinn des Art. 37 BayWG danach vorgenommen, ob die Anlage selbst integrierter Uferbestandteil ist und seine Unterhaltung zugleich zur Sicherung eines einwandfreien Gewässer- und Uferzustands erforderlich ist oder ob sie zusätzlich zum Gewässerbett und seinem Ufer errichtet wurde (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2016 – 8 BV 14.612 – juris Rn. 44 m.w.N.; U.v. 18.10.2016 – 8 BV 14.613 – juris Rn. 41). Der Senat hat dazu ausgeführt:

„Nach dem Ordnungsprinzip des Art. 22 BayWG 2010 ist die Erfüllung der Unterhaltungspflicht vorrangig öffentlich-rechtlichen Unterhaltungsträgern übertragen worden, um Gefährdungen des Wasserhaushalts zu begegnen (Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand März 2016, Art. 22 BayWG Rn. 6). Es wäre mit der Zielsetzung, die Erhaltung der Gewässer in einem ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit entsprechenden Zustand sicherzustellen, nicht zu vereinbaren, die Unterhaltung von Anlagen, die Teil eines Gewässers bzw. des Ufers und damit Gewässerbestandteil sind, aus der vom Gesetzgeber beabsichtigten einheitlichen Verantwortlichkeit für den Gewässerunterhalt herauszulösen und damit die ordnungsgemäße Gewässer- und Uferunterhaltung infrage zu stellen (vgl. OVG NW, U.v. 23.10.1975 – IX A 91/74 – OVGE 31, 223/230; HessVGH, U.v. 26.2.1997 – 7 UE 2907 – NVwZ-RR 1997, 612/613).“

Daran hält der Senat fest. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch § 36 WHG diese Abgrenzung nahe legen dürfte. Schutzgut ist nach dem Wortlaut der Bestimmung auch die (möglichst nicht erschwerte) Gewässerunterhaltung (vgl. dazu auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/12275, S. 62), was dagegen sprechen dürfte, dass die dort geregelten Sachverhalte mit eben dieser Gewässerunterhaltung identisch sind (vgl. Faßbender, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 27.12.2017, § 36 WHG Rn. 23). Für Gewässerbestandteile ist nach den Vorgaben des Landesgesetzgebers daher der Anwendungsbereich des Art. 37 BayWG nicht eröffnet (vgl. dazu auch LT-Drs. 16/2868 S. 44).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe greift hier die Unterhaltungslast für Gewässer dritter Ordnung. Es handelt sich bei dem Damm um einen Gewässerbestandteil. Nach den von Klägerseite nicht infrage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts hat dieser nicht nur „bis heute ausschließlich die Funktion, den N**weiher als stehendes Gewässer zu erhalten“, sondern er ist vor allem Bestandteil des den Wasserkörper begrenzenden Gewässerbetts und bildet einen Teil des Ufers. Einer weitergehenden Begründung oder einer genauen Qualifizierung aus fachlicher Sicht (etwa anhand der maßgeblichen DIN-Normen zu Begrifflichkeiten bei Stauanlagen) bedurfte es insofern – entgegen der klägerischen Einwände – nicht.

Auch die Funktion des Damms spricht dafür, dass dieser dem Gewässer selbst zuzuordnen ist. Ausreichend ist insofern, dass eine Einrichtung zumindest auch einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient. Etwas anderes gilt erst dann, wenn mit einer Anlage keine solchen Zwecke verfolgt werden und sie wasserwirtschaftlichen Zielen nur reflexartig zugutekommt (vgl. OVG NW, B.v. 28.9.2015 – 20 A 20/13 – juris, Rn. 45; B.v. 3.11.2015 – 20 A 1389/13 – juris Rn. 18 jeweils zu § 94 LWG 2005). Der Damm des N-weihers dient aber sogar ausschließlich dem Erhalt des Gewässers und damit wasserwirtschaftlichen Zwecken. Eine funktionsbezogene Betrachtungsweise kommt daher ebenfalls zum Ergebnis, dass die Unterhaltung des Damms Teil der Gewässerunterhaltungslast ist.

1.2 Fragen der Benutzung von Gewässern, etwa in Form des Aufstauens durch eine Wasserbenutzungsanlage, stellen sich dagegen hier nicht. Die Klägerin hat in ihrer Zulassungsbegründung die Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellt, wonach mit dem Damm nicht zugleich eine irgendwie geartete Gewässerbenutzung ausgeübt wird. Ebenso wenig kommt es – entgegen des klägerischen Vortrags – darauf an, dass der Damm bereits vor mehr als 200 Jahren errichtet worden sein dürfte.

Weiterhin kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts vom 27. Januar 2014 (AllMBl. S. 57; Fortgeltung gem. Bek. vom 31.5.2016, AllMBl. S. 1555 - VVWas) eine vermeintlich andere Regelung trifft. Die zitierte Bestimmung (Nr. 3.4.3.2.2 der VVWas) hat lediglich zum Gegenstand, dass Stauhaltungsdämme als Teil des Gewässers im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu unterhalten sind. Die Klägerin führt selbst aus, dass nach ihrer Auffassung, die vom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt wurde (vgl. dazu auch das im Urteil zitierte Merkblatt, Slg. Wasser – Nr. 5.2/5 des Bayerischen Landesamts für Umwelt, Stand 1.4.2009), der hier streitgegenständliche Damm keinen Stauhaltungsdamm im Sinn dieser Verwaltungsvorschrift darstellt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die genannte Regelung abschließend wäre. Hinzu kommt, dass auch Nr. 3.4.3.2.2, Absatz 2 der VVWas danach differenziert, ob Einrichtungen „Teil eines Gewässers (und damit der Gewässerunterhaltung zugeordnet werden) oder selbständige Anlagen sind“. Vor allem aber kann eine Verwaltungsvorschrift eine gesetzliche Regelung nicht abändern. Sie bindet Gerichte grundsätzlich nicht und entfaltet für die richterliche Kontrolle keine Maßstabswirkung (vgl. BVerfG, B.v. 11.8.2009 – 2 BvR 941/08 – NJW 2009, 3293 f. = juris Rn. 19 m.w.N.), sondern dient grundsätzlich nur als Auslegungshilfe.

Schließlich kommt es – entgegen der klägerischen Einwände – weder darauf an, wem der Fortbestand eines Gewässers in welchem Umfang zu Gute kommt, noch auf die Eigentumsverhältnisse an einzelnen Grundstücken.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 32 jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die sich stellenden Rechtsfragen lassen sich mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden, anhand der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten (vgl. oben 1.). Aus tatsächlicher Sicht handelt es sich ebenfalls um keinen besonders komplexen, unübersichtlichen Fall.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 35 jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn eine Rechtsfrage sich ohne Weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 62; BayVGH, B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 35).

Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus den von der Klägerin bezeichneten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung.

3.1 Die Frage, nach welchen Kriterien es sich richtet, wann eine Anlage für den Gewässerausbau, die dem Aufstau eines Gewässers dient und keinen Stauhaltungsdamm (im Sinn von Nr. 3.4.3.2.2 VVWas) darstellt, als Teil des Gewässers und nicht als wasserwirtschaftliche Anlage (Art. 37 BayWG) anzusehen ist, weist keine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung auf, deren Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die sich diesbezüglich stellenden fallübergreifenden Fragestellungen lassen sich entweder aus dem Gesetz beantworten oder sind bereits geklärt (vgl. oben 1.). Für eine weitergehende rechtsgrundsätzliche Klärung besteht dagegen kein Anlass.

3.2 Die Frage, in welchen Fällen eine Regelung der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (Nr. 3.4.3.2.2 VVWas) Anwendung findet (Zweifelsfallregelung, wonach in bestimmten Fällen Art. 37 BayWG als Auffangvorschrift heranzuziehen ist), stellt sich nicht. Es handelt sich um eine bloße verwaltungsinterne Regelung, die Gerichte nicht binden kann und keinen Maßstab der richterlichen Kontrolle darstellt. Zudem wird nicht ersichtlich, inwiefern die Fragestellung überhaupt entscheidungserheblich sein soll. Darauf, wann eine derartige Bestimmung Anwendung finden kann, kommt es hier jedenfalls nicht an.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 29.01.2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 03.11.2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 50.000,-- Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der A
published on 28.09.2015 00:00

Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Von den Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Beteiligten jeweils ein Drittel der Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahre
published on 16.07.2013 00:00

Tenor Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstanden die Beschwerdeführer insbesondere, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über ihre Klage gegen einen deichrechtlichen Planfeststellungsbeschluss abgelehnt hat.

A.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der an der Alten Aller gelegenen Flurstücke X, Y und Z, von denen eines mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist.

3

2. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz stellte mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 auf Antrag eines Deichverbands einen Plan für die Verbesserung der Deichsicherheit auf einem Streckenabschnitt von ungefähr 4 km fest. Der festgestellte Plan übernimmt auch einen Änderungsantrag des Deichverbands vom 7. Juli 2008. In diesem wird ausgeführt, für den Bereich der Flurstücke X, Y und Z habe der Antrag bisher die Herstellung einer neuen Hochwasserschutzmauer sowie die Anlage eines Deichverteidigungswegs zwischen der neuen Hochwassermauer und dem Wohngebäude der Beschwerdeführer auf dem Flurstück X vorgesehen. Aufgrund der doch nicht unerheblichen Vorteile eines grünen Deiches gegenüber einer Hochwasserschutzwand im Hinblick auf Sicherheit und Unterhaltungskosten habe die ursprüngliche Planung aus heutiger Sicht, nicht zuletzt auch aufgrund neuerer Vorgaben zur Finanzierung, einer neuen Bewertung bedurft. Im Ergebnis sei danach, soweit möglich, auch hier der grüne Deich zu realisieren. Der Bau des Deiches solle auf dem Flurstück Y erfolgen. Der dauerhaft in Anspruch genommene Flächenanteil dieses Flurstücks betrage 3.100 qm.

4

3. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Beschwerdeführer gegen den Planfeststellungsbeschluss weitgehend ab.

5

Eine Verletzung des Abwägungsgebotes könnten die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen. Der beklagte Landesbetrieb (im Folgenden: Beklagter) habe bei seiner Abwägungsentscheidung die Belange der Beschwerdeführer berücksichtigt. Das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Z werde im Umfang von 830 qm für den Neubau des Deichkörpers in Anspruch genommen. Eine Flächeninanspruchnahme sei bei der Entscheidung zugunsten des grünen Deiches in diesem Umfang geboten. Eine wesentliche Beeinträchtigung ihres verbleibenden Grundbesitzes ergebe sich daraus nicht, zumal auch bei einer Erhöhung der vorhandenen Flutschutzmauer, wie dies die Beschwerdeführer wünschten, Beeinträchtigungen ihres Grundbesitzes zu erwarten wären. Die Flächeninanspruchnahme sei dann allerdings geringer. Auch die Belange des Naturschutzes würden gewahrt. Denn der vorhandene Teich, der als Biotop einzustufen sei, werde an anderer Stelle neu hergestellt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des vorhandenen Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet) sei zudem durch die geplante Trassierung nicht zu erwarten. Dies wäre allenfalls bei einer Verlegung des Deiches in östlicher Richtung, also auf das Flurstück Y, der Fall. Dieses Flurstück werde aber durch die Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt, hiervon werde lediglich während der Bauzeit ein Arbeitsstreifen in Anspruch genommen.

6

4. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.

7

Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sei nicht hinreichend dargetan und liege zudem nicht vor. Die Beschwerdeführer hätten die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Frage gestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Abwägungsgebot entspreche.

8

Die Beschwerdeführer seien durch die Deicherneuerungsmaßnahme unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht betroffen. Sie hätten deshalb einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Abwägungskontrolle.

9

Das Abwägungsgebot habe in der Rechtsprechung zu der gerichtlichen Überprüfung von Planungsalternativen in Bezug auf abweichende Standorte beziehungsweise Trassen eine nähere Ausformung erfahren, die sich auch auf die Bestimmung einer Deichlinienführung für einen der Planfeststellung unterliegenden Deichbau übertragen ließe: Ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen müssten bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handele nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl seien erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen sei.

10

Einen derartigen Fehler hätten die Beschwerdeführer in ihrer Zulassungsbegründung nicht darzulegen vermocht.

11

So sei die dauerhafte Inanspruchnahme des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Flurstücks Y durch die Erstellung eines grünen Deichs anstelle der Verstärkung und Erhöhung der alten Hochwasserschutzmauer Gegenstand der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Der Änderungsantrag des Beigeladenen vom 7. Juli 2008 weise eindeutig darauf hin, dass alle beschriebenen Maßnahmen (Errichtung eines grünen Deiches anstelle einer Hochwasserschutzmauer) auf dem Flurstück Y zu realisieren seien. Der Änderungsantrag sei ebenso wie der zugehörige Lageplan Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses und damit Gegenstand der Abwägung geworden. Dass dieser Belang auch tatsächlich inhaltlich abgewogen worden sei, ergebe sich aus den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses. Danach seien die Eigentumsbelange der Beschwerdeführer, die aufgrund der Vorgabe, dass ein grüner Deich errichtet werden müsse, betroffen würden, in die Abwägung eingestellt worden, hätten aber hinter die Belange des Hochwasserschutzes zurücktreten müssen. Einzig denkbare Alternative zur Verwirklichung des Hochwasserschutzes im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer sei die Herstellung eines grünen Deiches auf der Trasse des jetzigen Deiches. Dies hätte aber den Abriss dieses Wohnhauses zur Folge, was ungleich schwerer wiege als die Inanspruchnahme von Weideland.

12

Allerdings sei das Verwaltungsgericht offensichtlich irrig davon ausgegangen, das Flurstück Y werde nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens in Anspruch genommen. Dies sei jedoch für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, da die dauerhafte teilweise Inanspruchnahme dieses Grundstücks - wie dargelegt - durch den Beklagten ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden sei, mithin kein Abwägungsfehler vorliege, der der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht entgegenstünde.

13

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch die Errichtung eines grünen Deiches vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer anstelle der ursprünglich geplanten Verstärkung und Erhöhung der vorhandenen Hochwasserschutzmauer als abwägungsfehlerfrei angesehen. Insoweit habe es zutreffend auf die Schwachstellen im Übergangsbereich einer Hochwasserschutzmauer zu dem sich anschließenden grünen Deich hingewiesen. Zu Recht habe es dabei auch darauf abgestellt, dass eine notfallmäßige Erhöhung durch Sandsäcke bei einem grünen Deich einfacher und sicherer zu bewerkstelligen sei, als dies bei einer Hochwasserschutzmauer der Fall wäre. Dies ergebe sich schon aufgrund der breiteren zur Verfügung stehenden Grundfläche und bedürfe keiner weiteren Erläuterung.

II.

14

1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht. Sie rügen eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 GG und machen unter anderem geltend, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletze ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, weil er die Anforderungen an die Darlegung der verschiedenen Zulassungsgründe überspanne.

15

Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hätten sie aufgezeigt, dass sich eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils schlüssig in Frage stellen lasse. Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil davon aus, dass das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Y nicht auf Dauer, sondern lediglich für die Bauzeit in geringem Umfang beeinträchtigt werde. Mit der Feststellung dieser Tatsache gehe das Verwaltungsgericht außerdem davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des sich dort befindenden FFH-Gebiets nicht zu erwarten sei. Sie hätten dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts 3.100 qm des Flurstücks Y dauerhaft in Anspruch genommen werden sollten. Insoweit stimmten die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss überein.

16

Diese Fehleinschätzung sei für das Urteil des Verwaltungsgerichts auch erheblich, denn sie betreffe die Art und Weise sowie den Umfang der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums, darüber hinaus aber auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von ihnen rügefähige Frage der Vereinbarkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses mit (europäischem) Naturschutzrecht. Erheblich sei sie auch insofern, als das Verwaltungsgericht auf die Feststellung seine Überprüfung der dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Abwägung stütze und hiernach in dem Urteil zu dem Schluss komme, die Beklagte habe ihre Belange hinreichend berücksichtigt.

17

Die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts habe das Oberverwaltungsgericht im Grunde zwar auch erkannt, die "irrige" Annahme des Verwaltungsgerichts zu der Inanspruchnahme des Flurstücks Y jedoch als für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils unbedeutend angesehen. Die angebliche Ergebnisrichtigkeit des Urteils begründe das Oberverwaltungsgericht damit, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme des Flurstücks Y ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt habe. Mit dieser Würdigung greife das Oberverwaltungsgericht aber dem eigentlichen Berufungsverfahren vor. Unabhängig davon seien erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargetan, wenn sich aus dem Vorbringen ergebe, dass das Urteil auf der fehlerhaften Annahme von in Anspruch genommenen Flächen fuße, denn es sei Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Belange tatsächlich ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden seien.

18

2. Die Niedersächsische Landesregierung sowie der Beklagte und der im Ausgangsverfahren beigeladene Deichverband hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten der Ausgangsverfahren sind beigezogen.

B.

19

Die Verfassungsbeschwerde hat hinsichtlich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Erfolg.

I.

20

Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet, ist sie zulässig (1.) und begründet (2.). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Er ist aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

21

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts keine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben haben. Dies war weder zur Erschöpfung des Rechtswegs (a) noch wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (b) geboten.

22

a) aa) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>). Erheben Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10).

23

Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab. Wurde ein Anhörungsrügeverfahren vor dem letztinstanzlichen Fachgericht durchgeführt, mit der Verfassungsbeschwerde aber kein Gehörsverstoß gerügt - etwa weil sich die Beschwerdeführer insoweit von den Gründen des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses haben überzeugen lassen -, zählt dieses Anhörungsrügeverfahren, wenn es nicht offensichtlich aussichtslos war, gleichwohl zum Rechtsweg und wirkt damit fristbestimmend für die Verfassungsbeschwerde.

24

bb) Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend.

25

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde enthält allerdings Ausführungen, die - isoliert betrachtet - als Rügen einer Gehörsverletzung gedeutet werden könnten. So beanstanden die Beschwerdeführer unter anderem, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe. Dieses Vorbringen kann bei sachdienlicher Auslegung nicht als Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden. Es dient im Zusammenhang der Verfassungsbeschwerde eindeutig dem Ziel zu begründen, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie den der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache verkannt habe. Dass die Beschwerdeführer ungeachtet dessen mit diesen Ausführungen gleichwohl der Sache nach einen Gehörsverstoß rügen wollen, kann nach dem Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auch deshalb nicht angenommen werden, weil ihrem Vorbringen ansonsten ein Verständnis unterlegt würde, das mangels Erhebung einer Anhörungsrüge zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen würde.

26

b) Die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO war hier auch nicht mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geboten.

27

aa) Dieser in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Das kann auch bedeuten, dass Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Denn die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführer enthebt sie nicht ohne Weiteres der Beachtung des Subsidiaritätsgebotes; als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist dieses der Verfügungsmacht der Beschwerdeführer entzogen.

28

Die Verweisung auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit einer anderweitigen prozessualen Möglichkeit zur Abhilfe (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07,1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, S. 3081 <3082 [Tz. 45]>). Zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bei der sie sich nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG berufen, müssen Beschwerdeführer daher aus Gründen der Subsidiarität eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf nur dann ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden.

29

Das Subsidiaritätsgebot greift danach in den hier in Rede stehenden Fällen insbesondere dann, wenn auf der Hand liegt, dass mit dem Beschwerdevorbringen der Sache nach ein Gehörsverstoß gerügt wird, die Beschwerdeführer aber ersichtlich mit Rücksicht darauf, dass kein Anhörungsrügeverfahren durchgeführt wurde, ausschließlich die Verletzung eines anderen Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts geltend machen, das durch ein solches Vorgehen des Gerichts gleichfalls verletzt sein kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris).

30

Die Möglichkeit, über eine erfolgreiche Anhörungsrüge die Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen zu erreichen, besteht im Übrigen von vornherein nur in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Nur insoweit kann aus dem Subsidiaritätsgrundsatz die Obliegenheit der Erhebung einer Anhörungsrüge auch für den Fall abgeleitet werden, dass mit der Verfassungsbeschwerde kein Gehörsverstoß gerügt wird.

31

bb) Gemessen hieran verletzt es nicht den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass die Beschwerdeführer es unterlassen haben, eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Ablehnung der Zulassung der Berufung zu erheben.

32

Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung des FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe, ist schon zweifelhaft, ob dieser Vortrag, selbst wenn er in der Sache zuträfe, überhaupt geeignet ist, eine Gehörsverletzung zu begründen. Wird bestimmter Vortrag in einer gerichtlichen Entscheidung nicht erwähnt, lässt dies nämlich nur unter besonderen Umständen den Rückschluss auf die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens zu (vgl. BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Das hier in Frage stehende, für die Geltendmachung einer Gehörsverletzung eher unspezifische Vorbringen der Beschwerdeführer ist zudem eindeutig und sinnvoll in die Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eingebunden, die sich gegen die Verneinung des Berufungszulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache richtet. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer damit lediglich eine Versäumung der Anhörungsrüge umgehen wollten. Sie müssen sich daher nicht entgegenhalten lassen, dass die Erhebung einer Anhörungsrüge nahe gelegen hätte und zu erwarten gewesen wäre, dass ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter eine Anhörungsrüge erhoben hätte.

33

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

34

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642).

35

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

36

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies ist den Beschwerdeführern gelungen. Sie haben aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht in einem für ihr Grundeigentum und damit für die Entscheidung wesentlichen Punkt von falschen Annahmen über die Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss ausgegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

37

Das Urteil des Verwaltungsgerichts geht von der Annahme aus, das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Flurstück Y werde durch die mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt; vielmehr werde lediglich während der Bauzeit ein Streifen dieses Flurstücks in Anspruch genommen.

38

Die Beschwerdeführer haben in der Begründung ihres Zulassungsantrags geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bereits im Änderungsantrag vom 7. Juli 2008 ausdrücklich von der Notwendigkeit der dauerhaften Inanspruchnahme von 3.100 qm des Flurstücks Y die Rede sei. Dementsprechend sei auch die Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine gerechte Abwägung ihrer Belange.

39

Das Oberverwaltungsgericht hat erkannt, dass das Verwaltungsgericht "offensichtlich irrig" von einer nur vorübergehenden Inanspruchnahme des Flurstücks Y nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens ausgegangen ist. Dennoch hat es sich nicht dazu veranlasst gesehen, die Berufung aufgrund einer unzutreffenden Annahme der tatsächlichen Betroffenheit der Beschwerdeführer zuzulassen. Es hat vielmehr im Berufungszulassungsverfahren eine eigene Prüfung der fachplanerischen Abwägungsentscheidung vorgenommen und dabei das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für richtig befunden. Damit hat es in verfassungswidriger Weise Teile der dem Berufungsverfahren vorbehaltenen Sachprüfung in das Berufungszulassungsverfahren vorverlagert.

40

Zwar begegnet es keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

41

Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kontrolle der fachplanerischen Abwägungsentscheidung in einem für die Beschwerdeführer entscheidenden Punkt durch eine eigene Kontrolle ersetzt. Ob das Deichbauvorhaben die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer gemessen an den damit verfolgten Zielen und den in Frage kommenden Vorhabenalternativen - hier insbesondere der von den Beschwerdeführern statt des Deichneubaus verlangten Ertüchtigung der Hochwasserschutzwand - unverhältnismäßig beeinträchtigt, hängt unter anderem maßgeblich von der mit den festgestellten Maßnahmen einhergehenden Eigentumsbelastung für die Beschwerdeführer ab. Dass es insofern für die Abwägungsentscheidung von erheblichem Gewicht ist, ob das Flurstück Y nur vorübergehend während der Bauzeit als Arbeitsstreifen oder dauerhaft in dem doch beträchtlichen Umfang von 3.100 qm in Anspruch genommen wird, liegt auf der Hand. Es war dem Oberverwaltungsgericht bei Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes verwehrt, im Berufungszulassungsverfahren, das insbesondere mangels eines förmlichen Beweisaufnahmeverfahrens den Beteiligten von vornherein weniger Einwirkungsmöglichkeiten auf die Tatsachenfeststellung einräumt als das Hauptsacheverfahren, diese Frage der Abgewogenheit des Planfeststellungsbeschlusses abweichend vom Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden.

42

Da das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ablehnen konnte, beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf diesem Verfassungsverstoß. Ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus auch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, kann dahinstehen.

II.

43

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landesbetriebs wendet, bedarf es keiner Entscheidung. Durch die Aufhebung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist der Rechtsweg vor den Fachgerichten wieder eröffnet und dadurch eine erneute fachgerichtliche Aufarbeitung des Ausgangsfalls möglich (vgl. BVerfGE 129, 1 <37>).

C.

44

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

45

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Unterhaltungslast für eine Wehranlage an der I.

Die Rechtsvorgängerin des Klägers führte in den Jahren 1927 bis 1934 an einer Teilstrecke der I. eine Regulierung dieses Gewässers und die Entwässerung des I.tals durch. Im Zuge dieser Maßnahmen wurde unter anderem nordöstlich der I.mühle ein sogenanntes Hochwasserwehr errichtet. Durch nachträglichen Beschluss des Landrats des Landkreises M. vom 25. April 1939 wurde dem Kläger unter anderem die Erlaubnis zur Errichtung des Hochwasserwehrs erteilt (unter Punkt A I 1 f) und die Unterhaltungslast hierfür übertragen (unter Punkt B I 13). Des Weiteren wurde in dem Beschluss geregelt, dass die Triebwerksbesitzer im betroffenen Streckenabschnitt zu den Kosten der Unterhaltung der neuen Hochwasserwehre herangezogen werden könnten (unter Punkt B II 19).

Mit Bescheid des Landratsamts M. vom 14. März 1968 erfolgte eine Neuregelung des Kostenbeitrags der Triebwerksbetreiber; eine im Jahr 1983 angedachte Änderung der Unterhaltungslast an den I.wehren unter Aufhebung des Beschlusses vom 25. April 1939 und eine geplante Neuregelung der Kostenbeiträge wurden nicht wirksam.

In den vergangenen Jahrzehnten führte das Wasserwirtschaftsamt R. auf eigene Kosten diverse Unterhaltungsmaßnahmen und zumindest im Jahr 1992 umfassende Sanierungsarbeiten am Hochwasserwehr an der I.mühle durch.

Wegen des schlechten bauliche Zustands und der Unterströmigkeit des Wehrs verpflichtete das Landratsamt den Kläger mit Bescheid vom 30. November 2015, bis spätestens 29. Februar 2016 ein Sanierungskonzept samt Ausführungs- und Zeitplan für die Instandsetzung der Wehranlage zu erstellen und danach unverzüglich die erforderlichen baulichen Maßnahmen durchzuführen, um das Hochwasserwehr wieder sicher und funktionsfähig zu machen, insbesondere die Betonsubstanz und Anlagenbauteile zu ertüchtigen und die Unterläufigkeit der Anlage zu beseitigen.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2016 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom der Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/834; BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Landratsamt den Kläger zu Recht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG zur Erstellung und Umsetzung eines Sanierungskonzepts für das Hochwasserwehr an der I.mühle verpflichtet hat, weil er für dieses Wehr unterhaltungspflichtig ist.

1.1 Die Zulassungsbegründung vermochte die vom Erstgericht vertretene Rechtsauffassung, der Kläger trage schon kraft Gesetzes die Unterhaltungslast für das Hochwasserwehr, nicht in Frage zu stellen.

Nach Art. 37 Satz 1 BayWG haben die Unternehmer wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Vorschrift auch auf Anlagen, die auf alten Rechten beruhen (Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Februar 2017, Art. 37 Rn. 10). Danach trägt der Kläger die Unterhaltungslast für das Hochwasserwehr an der I.mühle, weil er als Adressat der mit Beschluss vom 25. April 1939 erteilten Erlaubnis zur Errichtung der Anlage Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift ist und das Wehr eine von Art. 37 Satz 1 BayWG erfasste wasserwirtschaftliche Anlage darstellt.

Der Einwand des Klägers, das Erstgericht habe den Umfang der Unterhaltungslast seitens des Anlagenbetreibers nach Art. 37 BayWG verkannt, greift nicht durch. Es trifft zwar zu, dass die Vorschrift des Art. 37 BayWG auf Anlagen, die Bestandteile des Gewässers sind, keine Anwendung findet (BayVGH, U.v. 18.10.2016 – 8 BV 14.612 – juris Rn. 43; U.v. 18.10.2016 – 8 BV 14.613 – juris Rn. 43). Entgegen dem Vorbringen des Klägers stellt das im Streit stehende Wehr jedoch keinen Gewässerbestandteil dar, der als Teil des Gewässers jedenfalls nach den gesetzlichen Vorgaben der Gewässerunterhaltungspflicht des Beklagten unterfiele (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG, Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayWG). Vielmehr handelt es sich bei dem Hochwasserwehr um eine selbständige wasserwirtschaftliche Anlage im Sinn des Art. 37 Satz 1 BayWG.

Der Anlagenbegriff des Art. 37 BayWG ist grundsätzlich weit zu verstehen und umfasst neben Wasserbenutzungsanlagen, die unmittelbar zur Verwirklichung eines Gewässerbenutzungstatbestands erforderlich sind, jede ortsfeste oder bewegliche Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand eines Gewässers oder auf den Wasserabfluss einzuwirken (Knopp in Siedler/Zeitler, BayWG, Art. 37 Rn. 4 und 7; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 36 Rn. 4 ff. m.w.N.). Dabei unterscheidet die Vorschrift zwischen Anlagen, die einer wasserrechtlichen Zulassung – also einer Bewilligung oder Erlaubnis (§§ 8, 9 WHG, Art. 15 BayWG), einer Genehmigung (§ 36 WHG, Art. 20 BayWG), Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG) – bedürfen (sog. wasserwirtschaftliche Anlagen, Art. 37 Satz 1 BayWG) und den nach anderen Vorschriften genehmigten oder sonst rechtmäßig errichteten Anlagen (sog. sonstige Anlagen, Art. 37 Satz 2 BayWG).

Das als Querbauwerk in die I. gebaute Hochwasserwehr bewirkt die Stauhaltung und Ableitung von Wasser in einen Seitenarm der I., an dem sich zwei Wasserkraftanlagen (I.mühle und O.mühle) befinden (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 12.7.2016, Bl. 89 der VG-Akte). Durch die Stauwirkung der Anlage, die durch die Bedienung der steuerbaren Klappe und durch das Schütz bei Hochwasser herabgesetzt werden kann, beeinflusst sie als ortsfeste Einrichtung den Wasserabfluss der I. Nachdem das Wehr dem Aufstauen des Gewässers dient, ist es unmittelbar zur Verwirklichung des Gewässerbenutzungstatbestands des § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG erforderlich und stellt damit eine Benutzungsanlage dar. Das streitbefangene Hochwasserwehr erfüllt daher die Voraussetzungen einer wasserwirtschaftliche Anlage im Sinn von Art. 37 Satz 1 BayWG

Der Einwand des Klägers, nach Nr. 3.4.3.2.2 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 27.1.2014 [AllMBl. S. 57], Fortgeltung gemäß Bekanntmachung vom 31.5.2016 [AllMBl. S. 1555] – VVWas) seien Stauhaltungsdämme als Teil des Gewässers im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu unterhalten, greift schon deshalb nicht durch, weil das hier im Streit stehende Wehr keinen Stauhaltungsdamm darstellt (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Slg. Wasser – Merkblatt Nr. 5.2/5, Stand 1.4.2009, unter 2, S. 3 f.), sondern vielmehr als Staustufe einzuordnen ist (vgl. DIN 4048 Teil 1, Januar 1987, Nr. 1.4 und 3.3). Darüber hinaus setzt diese Verwaltungsvorschrift, wie der Kläger selbst vorträgt, voraus, dass eine solche Einrichtung Teil des Gewässers ist. Das ist aber hier gerade nicht der Fall.

Schon nach seiner Ausführung ist das Hochwasserwehr an der I.mühle – im Gegensatz zu der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Senats vom 18. Oktober 2016 (8 B 14.612 u.a. – juris Rn. 47) zugrunde lag – quer zur Wasserfließrichtung von einem Ufer bis zum anderen und damit zusätzlich zum Gewässerbett und zum Ufer errichtet (vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 36 Rn. 6). Daher kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass die ihm aufgegebene Wehrsanierung eine Maßnahme der Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG darstellt; denn diese Bestimmung setzt eine Maßnahme zur Erhaltung des Gewässerbetts voraus.

Auch die Funktion des Wehrs, die neben seiner Ausgestaltung ein maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Einordnung als selbstständige Anlage oder als Gewässerbestandteil darstellt (vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 26 Rn. 23 m.w.N.), spricht dafür, dass das streitgegenständliche Hochwasserwehr nicht dem Gewässer selbst zuzuordnen ist, sondern vielmehr eine selbständige Anlage im Sinn des Art. 37 Satz 1 BayWG darstellt. Denn der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt, dass das Hochwasserwehr an der I.mühle entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht dem allgemeinen Hochwasserschutz dient (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 12.7.2016, Bl. 89 der VG-Akte). Bereits im behördlichen Verfahren war seitens der Fachbehörde klargestellt worden, dass die Wehranlage – entgegen einer im Schreiben des Wasserwirtschaftsamts R. vom 21. Juli 2015 angestellten Überlegung (Bl. 65 f. der Behördenakte) – keine wesentliche Bedeutung für den Hochwasserschutz für die Gemeinde A. hat (Bl. 80 f. der Behördenakte). Nach dem Vorbringen des Beklagten wirkt das Querbauwerk im Hochwasserfall vielmehr als Hindernis, dessen bewegliche Teile entsprechend bedient werden müssen, um Schäden für Ober- und Unterlieger zu vermeiden. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

Das im Streit stehende Hochwasserwehr ist daher eine selbständige wasserwirtschaftliche Anlage mit Funktionen außerhalb der im Interesse der Allgemeinheit liegenden Gewässerbewirtschaftung. Sie dient ausschließlich den individuellen Interessen der Betreiber der Wasserkraftanlagen am Seitenarm der I. und damit keinen allgemeinen wasserwirtschaftlichen Zwecken. Das ergibt sich auch aus dem Beschluss vom 25. April 1939, der unter Punkt B.II.19 die Regelung zur Heranziehung der Triebwerksbesitzer zu einem Kostenbeitrag damit begründet, „dass einzig durch ihre Anlagen die neuen Hochwasserwehre erforderlich wurden“ (S. 11 des Beschlusses, vgl. Bl. 26 der Behördenakte). Hingegen kann entgegen dem klägerischen Vorbringen die Bestimmung unter Punkt B.II.20 des Beschlusses vom 25. April 1939, die die Unterhaltung und Bedienung der Triebwerksanlagen ausschließlich den Triebwerksbesitzern auferlegt (S. 11 des Beschlusses, vgl. Bl. 26 der Behördenakte), die in der Zulassungsbegründung vertretene Auffassung, bei dem Hochwasserwehr an der I.mühle handle es sich um einen Gewässerbestandteil, nicht stützen. Es trifft zwar zu, dass in der genannten Regelung zwischen den neu errichteten Hochwasserwehren und den Triebwerksanlagen unterschieden und bestimmt wird, wer im Streitfall darüber zu entscheiden hat, ob ein strittiger Bauteil Bestandteil einer Triebwerksanlage oder eines genossenschaftseigenen Hochwasserwehrs ist. Dem Kläger kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, dies sei ein deutliches Indiz dafür, dass das im Streit stehende Wehr Teil des Gewässers sei. Dass die Unterhaltungslast für die Triebwerksanlagen und für die Hochwasserwehre im Beschluss vom 25. April 1939 unterschiedlich geregelt ist, liegt vielmehr darin begründet, dass die Triebwerksanlagen jeweils im Eigentum des jeweiligen Triebwerkbesitzers stehen, während die Hochwasserwehre in das Eigentum des Klägers überführt wurden (vgl. unter Punkt A.II auf S. 3 sowie in den Gründen auf S. 14 des Beschlusses vom 25.4.1939, Bl. 34 und Bl. 23 der Behördenakte).

Nachdem das Hochwasserwehr an der I.mühle eine selbständige wasserwirtschaftliche Anlage darstellt, gehen die Ausführungen in der Zulassungsbegründung zum Gewässerausbau und zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers im Bereich der Gewässerunterhaltung ins Leere. Ebenso ist die seit der Errichtung des Hochwasserwehrs erfolgte Aufstufung der I. zu einem Gewässer erster Ordnung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayWG) ohne Belang, weil Art. 37 Satz 1 BayWG die Unterhaltungspflicht für wasserwirtschaftliche Anlagen unabhängig von der Einstufung des Gewässers dem Unternehmer auferlegt.

1.2 Es begegnet auch keinen ernstlichen Zweifeln, wenn das Erstgericht ausführt, dass die gesetzliche Unterhaltungsverpflichtung nach Art. 37 Satz 1 BayWG nicht dadurch erloschen ist, dass das Wasserwirtschaftsamt über Jahrzehnte die Unterhaltungsmaßnahmen am Hochwasserwehr an der I.mühle übernommen hat.

Die Behauptung des Klägers, dieser Umstand stehe im Zusammenhang mit der Aufstufung der I., vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon deshalb nicht infrage zu stellen, weil die gesetzliche Unterhaltungspflicht des Anlagenunternehmers nach Art. 37 Satz 1 BayWG, wie bereits ausgeführt, nicht auf die Einordnung des Gewässers abstellt. Wenn der Kläger weiter geltend macht, die vom Wasserwirtschaftsamt durchgeführten Unterhaltungsmaßnahmen seien nicht aus bloßer Gefälligkeit oder aufgrund eines Rechtsirrtums erfolgt, sondern stellten sich als bewusste und gewollte Maßnahmen zur Durchführung der gesetzlich obliegenden Unterhaltungslast des Beklagten dar, verkennt er, dass die Gewässerunterhaltungslast von der Pflicht zur Anlagenunterhaltung nach den gesetzlichen Vorgaben und nicht nach der Rechtsauffassung oder dem Willen der ausführenden Fachbehörde abzugrenzen ist.

Der Einwand, der Kläger habe im Vertrauen auf diese langjährige Praxis keine Veranlassung gehabt, eine Änderung der im Beschluss vom 25. April 1939 geregelten Unterhaltungspflicht zu beantragen, greift schon deshalb nicht durch, weil die Entscheidung des Erstgerichts maßgeblich darauf abstellt, dass der Kläger bereits kraft Gesetzes nach Art. 37 S. 1 BayWG die Unterhaltungspflicht für das Hochwasserwehr an der I.mühle trägt (vgl. Ziff. I 2 c, S. 9 des Urteilsabdrucks). Diese Rechtsauffassung wird nach den vorstehenden Ausführungen durch die Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellt. Darauf, dass das Verwaltungsgericht ergänzend ausgeführt hat, dass sich die Unterhaltungsverpflichtung des Klägers darüber hinaus auch daraus ergebe, dass ihm diese mit Beschluss vom 25. April 1939 ausdrücklich übertragen worden war, kommt es daher nicht mehr an. Die vom Kläger geltend gemachten geschichtlichen Hintergründe des Beschlusses vom 25. April 1939 und sein Vortrag zu den inzwischen eingetretenen tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen können daher keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen. Insbesondere ist auch der vom Kläger mittlerweile gestellte Antrag auf Änderung der mit Beschluss vom 25. April 1939 erfolgten Übertragung der Unterhaltungslast ohne Belang.

1.3 Auch das Vorbringen, das Landratsamt hätte zumindest im Rahmen seiner Ermessensentscheidung den Umstand berücksichtigen müssen, dass das Wasserwirtschaftsamt über Jahrzehnte die Unterhaltungssaufgaben für das Hochwasserwehr an der I.mühle übernommen habe und dass der Kläger deshalb davon habe ausgehen können, dass er keine Unterhaltungsmaßnahmen mehr durchführen müsse, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Wie das Erstgericht zutreffend ausführt ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt bei seiner Ermessensausübung maßgeblich auf die Gefahren abstellt, die mit einem Einsturz des Hochwasserwehrs verbunden wären. Nach den Angaben des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung könnte ein plötzlicher Zusammenbruch der Wehranlage möglicherweise zu ökologischen Schäden in Form von Uferanbrüchen und Austrocknung von Altarmen der I. führen. Zudem bestünde Gefahr für Leib und Leben von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Einsturzes auf dem Wehr aufhielten, etwa spielende Kinder (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 12.7.2016, Bl. 89 der VG-Akte). Angesichts dessen kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass in der Vergangenheit entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht er, sondern das Wasserwirtschaftsamt die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen am Hochwasserwehr vorgenommen habe. Vielmehr erweist es sich als ermessensgerecht, dass das Landratsamt den nach den gesetzlichen Vorgaben unterhaltspflichtigen Kläger trotz der damit einhergehenden finanziellen Belastung zur umgehenden Sanierung des Hochwasserwehrs verpflichtet hat.

Das Landratsamt musste im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung auch nicht berücksichtigen, dass der Kläger wegen der finanziellen Überforderung gezwungen sein könnte, das Hochwasserwehr aufzugeben, was nach seinem Vortrag die beschriebenen nachteiligen ökologischen Folgen nach sich ziehen würde. Denn nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG ist der Anlagenunternehmer verpflichtet, die bauliche Anlage so stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Der Kläger kann sich daher nicht darauf beschränken, das Wehr aufzugeben; vielmehr muss er in diesem Fall dafür Sorge tragen, dass ein Rückbau erfolgt, durch den das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und der den Anforderungen der wasserrechtlichen Vorgaben entspricht (vgl. § 3 Nr. 10 WHG).

2. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 jeweils m.w.N.).

Das ist hier nicht der Fall. Soweit der Kläger die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten damit begründet, dass Reichweite und Umfang der Entscheidung aus dem Jahr 1939 zur Zulassung der Errichtung der Hochwasserschutz- und Wehranlagen im Rahmen der erstinstanzlichen Verfahrens nicht thematisiert worden seien, fehlt es bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der von ihm in diesem Zusammenhang aufgezeigten Fragen nach der Bestandskraft des Beschlusses vom 25. April 1939, nach dem damaligem Verfahren und den seinerzeitigen Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers. Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, kommt es auf die Regelungen im Beschluss vom 25. April 1939 nicht an, weil der Kläger schon kraft Gesetzes gemäß Art. 37 Satz 1 BayWG die Unterhaltungslast für das Hochwasserwehr an der I.mühle trägt.

Auch die Frage nach dem Verhältnis zwischen Anlagen- und Gewässerunterhaltung kann den Zulassungsantrag nicht begründen, weil diese entsprechend obigen Ausführungen ohne Weiteres aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Senats (U.v. 18.10.2016 – 8 B 14.612 – juris; U.v. 18.10.2016 – 8 BV 14.613 – juris) beantwortet werden kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Von den Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Beteiligten jeweils ein Drittel der Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 30.000,- Euro.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 50.000,-- Euro festgesetzt.


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.