Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 12. Okt. 2018 - 14 L 1469/18
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattet werden.
2. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums – 14 K 4743/18 – gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juni 2018 wiederherzustellen und gegen die in Ziffer 2 des Bescheids ausgesprochene Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Er ist zulässig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, da die Klage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids wegen der durch den Antragsgegner ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung entfaltet, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, da die Klage gegen die Androhung der Ersatzvornahme kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustizG NRW.
6Der Antrag ist unbegründet.
7Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat darauf abgestellt, dass die Gefahr von Personen- oder Sachschäden auf Grund des Zustands des Damms drohe. Damit hat er den konkreten Einzelfall in Bezug genommen und war sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst.
8Auch die erforderliche Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.
9Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich vor allem an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Bei dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung muss auch bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben sein.
10Die Verpflichtung des Antragstellers, den Damm in I. , O. , Flur 00, Flurstücke 00, 00, 00, 00, 000 einen vollständigen und fachgerechten Prüfung nach DIN 19700 zu unterziehen (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung), ist offensichtlich rechtmäßig.
11Ermächtigungsgrundlage für die ausgesprochene Verpflichtung ist § 36 Abs. 2 Satz 3 WHG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde für den Fall, dass vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den Anforderungen von § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WHG entsprechen, die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Frist anordnen. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 WHG sind Stauanlagen und Stauhaltungsdämme nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, muss nach Satz 2 der Vorschrift ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten überwachen (Eigenüberwachung).
12Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor.
13Bei dem Beverdamm handelt es sich um eine Stauanlage bzw. Stauhaltungsdamm im Sinne der Vorschrift, was zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist, vgl. zu den Begriffen DIN 4048-1 (Wasserbau, Begriffe, Stauanlagen).
14Die Pflicht, den Beverdamm zu unterhalten bzw. zu überwachen, richtet sich nach § 36 Abs. 2 WHG und nicht nach den Vorschriften zur Gewässerunterhaltung, §§ 39 ff. WHG.
15Für Anlagen im Sinne des § 36 Abs. 1 WHG (§ 36 WHG a.F.) ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Pflicht zur Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern abzugrenzen ist von dem Pflichtenbereich der Gewässerunterhaltung. Eine Anlage im Sinne von § 36 Abs. 1 WHG liegt nur dann vor, wenn von ihrer Funktion keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. Allein dann, wenn die Zweckbestimmung einer Einrichtung und damit das Interesse an ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegen, ist ein Tätigwerden des für die Gewässerunterhaltung Pflichtigen zur Vornahme von Maßnahmen zur Erhaltung von vornherein nicht veranlasst.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2015 – 20 A 20/13 –, Rn. 19 ff.; Urteil vom 29. Januar 2004 – 10 A 718/02 –, Rn. 24; jeweils juris und m.w.N. (stRspr.).
17Die Anlageneigenschaft entfällt nicht bereits dann, wenn der mit der Errichtung verfolgte Zweck aufgegeben wird. Denn die Aufgabe des Nutzungszwecks ändert nichts an dem Umstand, dass mit der Anlage keine wasserwirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Die Unterhaltungsverpflichtung soll demjenigen auferlegt werden, der die Anlage zu seinem Vorteil nutzt. Diese Zwecksetzung würde in unbilliger Weise verfehlt, wenn man annähme, dass die Anlage mit der Aufgabe des subjektiven Nutzungszweckes ihre Anlageneigenschaft verliert und damit die wasserrechtliche Unterhaltungszuständigkeit wechselt. Bei dieser Sichtweise würden dem Anlageneigentümer zwar die Vorteile aus der Nutzung der Anlage zugewiesen, er könnte aber durch Aufgabe seines subjektiven Nutzungsinteresses die entstehenden Kosten eines Rückbaus bzw. der weiteren Unterhaltung auf einen anderen abwälzen.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2004 – 20 A 718/02 –, juris, Rn. 26.
19Die Kammer kann offen lassen, ob diese zu § 36 WHG a.F. (nunmehr § 36 Abs. 1 WHG) entwickelte Abgrenzung von Verantwortungsbereichen auch im Rahmen des § 36 Abs. 2 WHG vorzunehmen ist. Hierfür spricht zumindest die systematische Stellung der Vorschrift. Denkbar wäre auch, dass der Gesetzgeber eine Sonderregelung treffen wollte, wonach selbst Stauanlagen bzw. Stauhaltungsdämme, die wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen dienen, stets von dem Betreiber zu unterhalten sein sollen. Dies bedarf aber deshalb keiner abschließenden Beurteilung, da nicht zu erkennen ist, dass der Beverdamm errichtet wurde, um wasserwirtschaftliche Ziele zu verfolgen.
20Nach Aktenlage dürfte der Beverteich erstmals im 18. Jahrhundert aufgestaut worden sein, um die Wasserkraft für Reckhämmer zu nutzen. Auch in der Folgezeit wurde der Standort industriell genutzt, zuletzt von der Tuchfabrik L. I1. . Der C3.----damm wurde demnach ausschließlich zu privaten Zwecken errichtet.
21Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist nicht zu erkennen, dass im Zeitpunkt seiner Erneuerung in den 1930er Jahren der Damm (zusätzlich) eine wasserwirtschaftliche Funktion erhalten hat, insbesondere erlangte er keine Hochwasserschutzfunktion.
22Der C3.----damm wurde in den 1930er Jahren im Rahmen des (Aus-)Baus der Bevertalsperre erneuert. Die vorgelegten Schreiben aus diesem Zeitraum lassen nicht erkennen, dass der Damm eine andere, neue Funktion erhalten sollte. So wird in einem Schreiben vom 10. Juli 1937 ausgeführt, in Zukunft bestehe in ungünstigen Fällen die Möglichkeit, dass eine größere Hochwassermenge als zuvor ins Bevertal gelange. Der Damm sei in einem stark verfallenen Zustand und müsse erneuert werden. Es müsse eine Entlastungsanlage eingerichtet werden. Die Kammer versteht diese Angaben dahingehend, dass der Damm erneuert wurde, um (auch) im Hochwasserfall sicherzustellen, dass das Wasser schadlos in den Unterlauf fließt. Dies bedeutet aber nicht, dass der Damm selbst den Unterlauf vor Hochwasser schützen sollte. Vielmehr ging es darum, Gefahren durch den C3.----damm im Hochwasserfall abzuwenden. Der Antragsgegner und der Beigeladene haben zu Recht darauf hingewiesen, dass dem C3.----damm heute (und auch schon in 1930er Jahren) keine Hochwasserschutzfunktion zukommt (bzw. zukam), da die Bevertalsperre den Schutz des Unterlaufs übernimmt, der Beverteich keinen nennenswerten Retentionsraum besitzt und Zufluss und Abfluss des C1. -teiches gleich sind.
23Dass der C2.----damm zwischenzeitlich möglicherweise allein dem Ziel dient, das stehende Gewässer in Form des Beverteichs zu erhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 5 WHG), ändert an der Zielsetzung im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Errichtung nichts. Ein Wechsel in der Funktion des Dammes wäre aber möglichweise dann anzunehmen, wenn der Antragsteller einen Rückbau des Stauanlage und des Damms veranlassen würde, wofür eine Plangenehmigung erforderlich sein dürfte, und der Antragsgegner dann aber den Erhalt der Anlagen wegen des unter Naturschutz stehenden Beverteichs forderte. In diesem Fall könnte ein neuer Zweck des Dammes anzunehmen sein, der dann rein wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen (Erhalt des Gewässers) dienen würde. Für diese Konstellation ist gegenwärtig aber nichts ersichtlich. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller in einem Gespräch vielmehr dargelegt, dass ein Rückbau der Stauanlage eine alternative Vorgehensweise sein könnte. Dass der Antragsgegner den Damm zwingend erhalten will, kann deshalb nicht angenommen werden.
24Die Verantwortung des Gewässerunterhaltungspflichtigen für den C2.----damm lässt sich auch nicht aus § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG i. V. m. § 39 Abs. 3 WHG ableiten. Zwar dürfte der C2.----damm den Hochwasserabfluss beeinflussen (nämlich behindern) und deshalb dem Gewässerausbau gleichgestellt sein. Die Gleichstellung in § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG hat allein Bedeutung für die Regelungen der §§ 68 ff. WHG. Sie führt aber nicht dazu, dass die Unterhaltung des Damms über § 39 Abs. 3 WHG in den Verantwortungsbereich der Trägers der Gewässerunterhaltungslast fällt.
25Da der C2.----damm nicht der Gewässerunterhaltungspflicht unterliegt, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers der Beigeladene auch nicht auf Grund von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über den Wupperverband für die Überprüfung des Dammes zuständig. Die in Ziffer 2 der Vorschrift genannten Anlagen sind nur solche, die in funktionellem Zusammenhang mit der Unterhaltung oberirdischer Gewässer stehen, also wasserwirtschaftliche Funktionen verfolgen.
26Der C2.----damm entspricht nicht den Anforderungen von § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WHG. Nach Satz 1 der Vorschrift muss der Damm nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unterhalten werden. Maßgeblich für diesen ist demnach die DIN 19700, worüber zwischen den Beteiligten zu Recht nicht gestritten wird. Ob der Damm den Anforderungen der DIN 19700 entspricht, ist nach Satz 2 von dem Betreiber des Dammes zu überwachen. Eine entsprechende Überwachung hat seit Jahrzehnten nicht stattgefunden. Der genaue Aufbau und Zustand des Dammes sind unklar. Zwar enthält der Verwaltungsvorgang des Antragsgegners eine technische Zeichnung, die wohl im Zusammenhang mit der Erneuerung der Anlage in den 1930er Jahren erstellt wurde. Zudem befinden sich auch historische Schreiben aus den 1930er Jahren, die die geplante Erneuerung textlich beschreiben. Unklar ist aber, ob diese Planung tatsächlich realisiert wurde. Zudem scheint es ausweislich eines Schreibens des Beigeladenen vom 5. November 1953 im Jahr 1939 zu einem Dammbruch gekommen zu sein. Es ist unbekannt, wie der Damm anschließend saniert wurde. Zusammengefasst ist deshalb sowohl unbekannt, nach welcher Planung der Damm in den 1930er Jahren erneuert wurde als auch wie sein jetziger Zustand (80 Jahre später) ist.
27Der Antragsteller ist Betreiber des C.----dammes im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 WHG.
28Betreiber einer Anlage im Sinne des § 36 Abs. 2 WHG ist derjenige, der sie bestimmungsgemäß verwendet. Der Vorschrift liegt das Prinzip der adäquaten Verursachung zu Grunde, wonach die Anlage von demjenigen zu unterhalten und zu überwachen ist, der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung für die durch die Anlage gesetzte Gefahr verantwortlich ist. Bei einer Stauanlage bzw. einem Stauhaltungsdamm ist dies derjenige, der auf Grund der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft dafür verantwortlich ist, dass das Wasser aufgestaut wird. Dies können gegenwärtig nur die Miteigentümer der betroffenen Grundstücke sein. Rechte anderer Personen an den betroffenen Grundstücken bzw. an dem C2.----damm sind nicht ersichtlich.
29Die von dem Antragsteller vorgelegte Vereinbarung vom 26. Juli 1937 zwischen der Tuchfabrik und dem Beigeladenen rechtfertigt keine andere Bewertung. Im Gegenteil: In ihr wird geregelt, dass das Eigentum der Anlagen nach der Fertigstellung in das Eigentum der Tuchfabrik übergehen und der Beigeladene noch für drei Jahre Mängel auf seine Kosten beseitigen muss. Die Vereinbarung einer auf drei Jahre beschränkten „Gewährleistungspflicht“ wäre nicht zu verstehen, wenn der Beigeladene Betreiber der Anlage wäre, diese also auch (dauerhaft) unterhalten sollte. Aus der Vereinbarung ist vielmehr ableitbar, dass nach drei Jahren die Tuchfabrik selbst für den Erhalt der Anlage verantwortlich sein sollte.
30Dafür, dass der Beigeladene die Anlage zumindest tatsächlich betrieben haben soll, wie der Antragsteller meint, bestehen ebenfalls keine belastbaren Anhaltspunkte. Abgesehen von gelegentlichen Hilfeleistungen bei der Bedienung der Wehrklappe ist ein Verhalten des Beigeladenen, das auf eine „Inbesitznahme“ des Dammes schließen lassen könnte, nicht ersichtlich.
31Die nur in den Grenzen von § 114 Satz 1 VwGO überprüfbaren Ermessenserwägungen des Antragsgegners sind rechtlich nicht zu beanstanden.
32Es ist nicht ermessenfehlerhaft, den Antragsteller (und nicht andere Mitglieder der Erbengemeinschaft) durch die Ordnungsverfügung heranzuziehen. Der Antragsgegner hat seine Auswahl auf die Ortsnähe, langjährige Ortskenntnis und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers gestützt. Dies sind sachgerechte Kriterien, die sich an einer effektiven Gefahrenabwehr orientieren und die von dem Antragsteller auch nicht angegriffen wurden. Der Antragsteller kann nach § 426 Abs. 1 BGB Ausgleich der Kosten von den Miteigentümern verlangen.
33Die Inanspruchnahme des Antragstellers ist auch verhältnismäßig. Insbesondere verstößt seine Verpflichtung nicht gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die von ihm herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Altlastenlastenrecht ist schon nicht einschlägig. Selbst wenn man dies anders sähe, würde dies der Verpflichtung des Antragstellers nicht entgegenstehen.
34Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Altlastenrecht,
35vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 –, juris,
36begrenzt die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers. Der Antragsteller wird aber nicht als Zustands-, sondern als Verhaltensstörer in Anspruch genommen. § 36 Abs. 2 WHG knüpft an den Betreiber, nicht an den Eigentümer der Stauanlage bzw. des Stauhaltungsdammes an. Zwar hat der Antragsteller nicht selbst die Stauanlage erbaut. Für die Inanspruchnahme ist auf Grund der vorstehenden Ausführungen aber entscheidend, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage ausübt. Damit ist Anknüpfungspunkt für die wasserrechtliche Verantwortung das Verhalten des Antragstellers und nicht seine Eigentümerstellung.
37Die Kammer verkennt dabei nicht, dass durch diese Auslegung die Verantwortung von Verhaltens- und Zustandsstörern für die Überwachung von Stauanlagen und Stauhaltungsdämmen aneinander angenähert wird. Zu beachten hierbei ist aber auch, dass die Erblasser als Betreiber der Tuchfabrik der abstrakten Polizeipflicht zur Überwachung der Anlage als Verhaltensstörer unterlagen. Diese Pflicht ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Antragsteller (mit)übergegangen.
38Vgl. allgemein zum Übergang abstrakter Polizeipflichten BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 7 C 3/05 –, juris, Rn. 19 ff.
39Selbst wenn man dies anders sähe und den Antragsteller „nur“ als Zustandsstörer erachten würde, läge die Inanspruchnahme innerhalb der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogenen Grenzen. Das Bundesverfassungsgericht hält die Belastung des Eigentümers für zumutbar, auch wenn der Verkehrswert des Grundstücks überstiegen wird, wenn dieser das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 31 BvR 315/99 –, juris, Rn. 59.
41So liegt der Fall hier. Der Antragsteller wusste (bzw. musste wissen), dass auf den im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erhaltenen Grundstücken ein Damm und das Stauwehr vorhanden sind. Ihm musste deshalb auch, worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat, bewusst sein, dass er für die Unterhaltung des Dammes verantwortlich ist. Das Vorbringen des Antragstellers, er hätte im Zeitpunkt des Erbfalls gedacht, der Beigeladene würde die Anlage unterhalten, ist nicht nachvollziehbar. Objektive Anhaltspunkte hierfür liegen – wie ausgeführt – nicht vor. Noch in den 50er Jahren hatte der Beigeladene eine Inbesitznahme der Anlage auf Anfrage der Tuchfabrik abgelehnt. Dies hätte der Antragsteller leicht vor der Annahme der Erbschaft in Erfahrung bringen können. Ein schützenswertes Vertrauen des Antragstellers, dass der Beigeladene für die Unterhaltung des C.----dammes zuständig ist, ist zu keinem Zeitpunkt entstanden.
42Eine unzumutbare Beschränkung des Eigentumsrechts aus Art. 14 GG dürfte überdies auch deshalb ausscheiden, da nach Aktenlage die Tuchfabrik, also (auch) der Erblasser, die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Betrieb des C.----dammes gezogen hat. Es ist mit Art. 14 GG zu vereinbaren, dass derjenige, der die Vorteile aus dem Betrieb des Dammes gezogen hat, diesen auch nach der Stilllegung seines Betriebes unterhalten muss. Dafür, dass allein die betroffenen Grundstücke und keine anderen Vermögenswerte auf den Antragsteller im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen sind, ist nichts ersichtlich. Dies bedarf letztlich aber keiner weiteren Aufklärung, da selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, der Antragsteller dann die Erbschaft hätte ausschlagen können.
43Keiner weiteren Auseinandersetzung bedarf demnach die Frage, ob (und ggf. inwieweit) die Kosten für die angeordnete Untersuchung den Verkehrswert des Grundstücks übersteigen. Lediglich angemerkt sei, dass die alleinige Orientierung an Bodenrichtwerten (wie es der Antragsteller vorrechnet) den Grundstückswert nicht zutreffend widerspiegeln dürfte.
44Es liegt auch kein Ermessensfehler darin, dass der Antragsgegner die Ordnungsverfügung teilweise auf § 23 LWG NRW gestützt hat. Die angestellten Ermessenserwägungen lassen sich auf § 36 Abs. 2 WHG übertragen, ohne dass hierdurch der Verwaltungsakt einen anderen Inhalt bekäme. Der Antragsgegner hat zudem in der Ordnungsverfügung zusätzlich auf § 36 Abs. 2 WHG Bezug genommen.
45Es besteht auch das besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar ist es seit dem Dammbruch im Jahr 1939 nicht zu weiteren Schäden gekommen. Die Kammer geht aber davon aus, dass ein seit vielen Jahren nicht auf seine Standsicherheit überprüfter Damm eine nicht einzuschätzende Gefahr ist. Ohne eine schnelle Überprüfung des Dammes besteht stets die Gefahr, dass es auf Grund eines Dammbruchs (zumindest) zu (Sach-)Schäden bei den Unterliegern kommt. Die vorgelegten Unterlagen des Beigeladenen belegen, dass allein in dem Zeitraum 1990 bis 2018 die Hochwasserentlastung der C.------sperre in 10 Zeiträumen in Anspruch genommen wurde, der dann auf den C2.----damm ausgeübte Druck also nicht von der Talsperre kontrolliert werden konnte. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass schon die Untersuchung des Dammes nach Einschätzung des Antragsgegners zu merklichen Kosten führen kann. Der Antragsteller wird hierdurch aber nicht unzumutbar belastet. Bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers, bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren von der Verpflichtung vorläufig verschont zu bleiben, ist zu berücksichtigen, dass er im Erfolgsfall im Hauptsacheverfahren bei dem Antragsgegner oder dem Beigeladenen Regress nehmen könnte. Beide sind solvente Schuldner, sodass ein Zahlungsausfall nicht zu befürchten ist.
46Gegen die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59, Abs. 1, 63 VwVG NRW gestützte Androhung der Ersatzvornahme bestehen keine rechtlichen Bedenken.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet, da er keinen Antrag gestellt und sich keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
48Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei hält die Kammer die Schätzung der Kosten von bis zu 100.000 € durch den Antragsgegner vor dem Hintergrund von Erfahrungen aus anderen Verfahren und der Schätzung des Beigeladenen in Höhe von 30.000 bis 40.000 € in einer Email vom 26. Februar 2018 an den Antragsgegner für zu hoch gegriffen. Die Kammer geht deshalb von Kosten in Höhe von 40.000 € aus. Wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens ist das Interesse des Antragstellers mit der Hälfte des Wertes angemessen und ausreichend berücksichtigt.
49Rechtsmittelbelehrung
50Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
51Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
52Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
53Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
54Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
55Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
56Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
57Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
58Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.