Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2015 - 20 A 1389/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall.
4Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Unterhaltungsanordnung, durch die die Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, die Verrohrung des C. instand zu setzen und die entsprechende Planung zur Bestätigung vorzulegen, als rechtswidrig beurteilt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Ermächtigungsgrundlage für die Unterhaltungsanordnung sei § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 WHG. Der Kläger sei aber nicht richtiger Adressat der Anordnung, weil ihm nicht die Unterhaltungslast für die Verrohrung des Bachs obliege. Die Verrohrung sei eine Anlage in oder an einem Gewässer im Sinne von § 36 Satz 1 und 3 WHG, § 94 LWG. Ihre Erhaltung obliege nicht dem Kläger als dem Gewässerunterhaltungspflichtigen, sondern den Eigentümern, zu denen der Kläger nicht gehöre. Sie diene, worauf es ankomme, ausschließlich der besseren baulichen und gewerblichen Nutzbarkeit der vom Bach durchflossenen Grundstücke und damit anderen als wasserwirtschaftlichen Zwecken. Jedenfalls trete der Zweck einer Erhaltung des Bachs zurück. Dem setzt die Beklagte mit ihrem innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 8. Juli 2013 nichts Durchgreifendes entgegen.
5Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Derartige Zweifel müssen sich auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Rechtsfindung, hier also auf die Richtigkeit der Aufhebung der Unterhaltungsanordnung, beziehen. Zweifel lediglich an der Tragfähigkeit einzelner Begründungselemente des Urteils, die auf das Ergebnis nicht durchschlagen, reichen nicht aus.
6Das Vorbringen der Beklagten, die sich gegen die Einordnung der Verrohrung des Bachs als Anlage im Sinne von § 36 WHG, § 94 LWG wendet und ihre Erhaltung der Gewässerunterhaltungspflicht zuweist, ruft keine ernstlichen Zweifel daran hervor, dass es sich bei der Verrohrung tatsächlich um eine solche Anlage handelt.
7Die Annahme der Beklagten, die Verrohrung des Bachs sei eine Maßnahme des Gewässerausbaus in Gestalt der wesentlichen Umgestaltung des Bachs gewesen, was das Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt habe, erschüttert nicht die Zuordnung der Verrohrung zu den Gegenständen der Unterhaltung (§ 36 Satz 1 WHG) bzw. Erhaltung (§ 94 LWG) von Anlagen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass eine Einrichtung sowohl das bauliche Ergebnis einer Maßnahme des Gewässerausbaus sein als auch die Eigenschaft als Anlage in oder an einem Gewässer haben kann. Es hat sich daher nicht abschließend dazu geäußert, ob die Verrohrung in der Vergangenheit durch einen Gewässerausbau entstanden ist oder ihre Errichtung nach heutigem Recht (§ 67 Abs. 2 WHG) als Gewässerausbau einzustufen wäre. Das Offenlassen dieser Frage wäre dann fehlerhaft, wenn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Eigenschaft der Verrohrung als Anlage in bzw. an Gewässern im Sinne von § 36 WHG, § 94 LWG im Fall eines Gewässerausbaus zu verneinen wäre. Die Beklagte macht das geltend, benennt aber keinen aussagekräftigen Anhaltspunkt, der ihre Meinung stützen könnte.
8Bezogen auf die Entscheidungserheblichkeit des Vorliegens eines Gewässerausbaus für die Beurteilung der Eigenschaft als Anlage in bzw. an einem Gewässer ist die Benennung von örtlichen Gegebenheiten und sonstigen Umständen, die aus der Sicht der Beklagten für einen Gewässerausbau sprechen, ebenso unergiebig wie der Hinweis auf den Zeitpunkt der Entstehung der Verrohrung des Bachs, die ihr nachfolgende beträchtliche Aufschüttung des Geländes, die ihr zugrunde liegende Interessenlage und ihre Durchführung durch die öffentliche Hand. Auch die schlichte und nicht näher erläuterte Behauptung des Bestehens einer Unterhaltungspflicht nach § 39 Abs. 3 WHG erschüttert nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 94 LWG sei vorrangig vor § 39 WHG. Die durch § 39 Abs. 3 WHG vorgegebene Geltung von § 39 Abs. 1 und 2 WHG auch für die Unterhaltung von ausgebauten Gewässern legt nicht die Merkmale von Anlagen im Sinne von § 36 WHG, § 94 LWG fest. Die Erwägungen der Beklagten zu § 99 LWG und den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts stützen ebenfalls nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe das Verhältnis zwischen § 36 WHG, § 94 LWG auf der einen und § 67 WHG auf der anderen Seite fehlerhaft beurteilt. § 99 Abs. 1 Satz 2 LWG regelt, wie die Beklagte zu Recht selbst hervorhebt, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Genehmigungsbedürftigkeit der Errichtung oder wesentlichen Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern für den Fall des Erfordernisses einer mit näher bestimmtem Prüfungsprogramm ausgestatteten anderweitigen Zulassung des Vorhabens. Das bezieht sich auf das Konkurrenzverhältnis von potentiell gleichzeitig bestehenden Zulassungserfordernissen und gestaltet es dahingehend aus, dass doppelte Zulassungen entbehrlich sind. § 99 Abs. 1 Satz 2 LWG nimmt aber Anlagen in oder an Gewässern, die einem solchen anderweitigen Zulassungserfordernis unterliegen, nicht aus dem Kreis derjenigen Anlagen heraus, die dem Anwendungsbereich von § 36 WHG, § 94 LWG unterfallen.
9Die angegriffene Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Verhältnis zwischen der Eigenschaft als Anlage in oder an einem Gewässer und einem Gewässerausbau steht ferner im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Nach dieser Rechtsprechung können auch solche Bauwerke Anlagen in oder an einem Gewässer sein und damit der Erhaltungspflicht nach § 94 LWG unterfallen, deren Errichtung als Maßnahme des Gewässerausbaus durch wesentliche Umgestaltung des Gewässers einzustufen ist.
10Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. März 2014 - 20 A 293/11 - und vom 13. Mai 1993 - 20 A 3083/91 -, ZfW 1994, 373.
11Denn zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschrift können auch solche gehören, die das Gewässerbett selbst oder das Ufer des Gewässers bilden. Unter Anlagen in oder an Gewässern im Sinne von § 94 LWG sind nämlich Einrichtungen zu verstehen, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werden und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2015 - 20 A 20/13 -, und Urteil vom 20. März 2014 - 20 A 293/11 -, jeweils m. w. N.
13Das schließt bauliche Einrichtungen, durch die ein Gewässer ausgebaut wird, nicht aus. Das findet unter Berücksichtigung des maßgeblichen jeweiligen Landesrechts (§ 36 Satz 3 WHG) auch speziell für planfeststellungspflichtige Verrohrungen von Gewässern anderweitig Zustimmung.
14Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 36 Rn. 25; unklar Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 67 Rn. 14; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, NVwZ 2011, 696.
15Davon, dass die Zugehörigkeit der Verrohrung zu den Anlagen in oder an einem Gewässer im Sinne von § 94 LWG entscheidend von der Frage einer wasserwirtschaftlichen Zweckbestimmung abhängt, ist das Verwaltungsgericht ausgegangen, was die Beklagte nicht in Abrede stellt. Ein Umstand, der dafür sprechen würde, an diesem Abgrenzungskriterium nicht mehr festzuhalten oder es zumindest für Verrohrungen neuerlich rechtsgrundsätzlich zu überprüfen, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Entscheidender Grund für die Abgrenzung anhand einer wasserwirtschaftlichen Zweckbestimmung der jeweiligen baulichen Einrichtung ist, dass ein Tätigwerden des für die Gewässerunterhaltung Pflichtigen zur Vornahme von Maßnahmen zur Erhaltung dieser Anlage von vornherein nicht veranlasst ist, wenn die Zweckbestimmung der Anlage und damit das Interesse an ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegt.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2010 - 20 A 1896/08 -, ZfW 2011, 35, m. w. N.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17. November 2009 - 7 B 14.09 -, NVwZ 2010, 267.
17Es erschließt sich nicht, warum die von der Beklagten als Besonderheiten angesprochenen Umstände der Art und Größe der Anlage - hier: Verrohrung in einer Länge von mehreren hundert Metern -, des Zeitpunkts ihrer Herstellung, ihrer Errichtung durch die öffentliche Hand und/oder ihrer Veranlassung durch öffentliche Interessen hieran etwas ändern sollen. Bezogen auf die von der Beklagten betonte erhebliche Länge der Verrohrung des Bachs - in der Gegenüberstellung zu auch von der Beklagten als Anlagen in oder an Gewässern angesehenen kürzeren Verrohrungen - gilt das umso mehr deshalb, weil die einzelnen Abschnitte der Verrohrung jeweils für sich genommen unterschiedlichen Nutzungen der jeweils durchquerten Flächen etwa für die Anlegung von kreuzenden Verkehrswegen oder für betriebliche Zwecke dienen. Die Verrohrung hat ihre Gesamtlänge durch mehrere sukzessiv nacheinander vorgenommene und letztlich aneinander anschließende Teilmaßnahmen erlangt mit der Folge, dass sie das Ergebnis von mehreren grundstücksbezogenen Einzelmaßnahmen darstellt.
18Nichts anderes folgt daraus, dass die Beklagte es als nicht interessengerecht erachtet, den Eigentümern der von der Verrohrung betroffenen Grundstücke die Pflicht zur Erhaltung der Verrohrung aufzuerlegen. Die diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Bedenken der Beklagten lassen keinen Gesichtspunkt erkennen, der dafür sprechen würde, gerade dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Verantwortung für die Verrohrung aufzubürden, obwohl deren Zweckbestimmung - nach der nachstehend noch zu erörternden Auffassung des Verwaltungsgerichts - ausschlaggebend von Interessen der Grundstückseigentümer am Ausräumen von mit dem Bach sonst verbundenen Schwierigkeiten bei der Nutzung der Grundstücke und nicht von wasserwirtschaftlichen Zwecken geprägt ist.
19Versteht man das Vorbringen der Beklagten dahin, dass aus ihrer Sicht der durch einen Gewässerausbau geschaffene Ausbauzustand immer auf einem wasserwirtschaftlichen Zweck beruht, findet das in den kennzeichnenden Merkmalen einer Ausbaumaßnahme (§ 67 Abs. 2 WHG) keine tragfähige Stütze. Im Gegenteil ist nicht zweifelhaft, dass der Zustand ausgebauter Gewässer nicht notwendig durch wasserwirtschaftliche Zielsetzungen bedingt ist. Durch die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer wird zwar typischerweise auf das Vorhandensein sowie den Zustand des Gewässers und/oder seiner Ufer auf Dauer eingewirkt. Das betrifft aber lediglich das Eintreten wasserwirtschaftlich relevanter Wirkungen derartiger Vorhaben und gibt keinen Aufschluss darüber, ob es auf die Herbeiführung oder Verfolgung wasserwirtschaftlicher Ziele ausgerichtet ist und solchen Zielen dient oder nicht. Zum einen hängt das Vorliegen eines Gewässerausbaus nicht von den Gründen für seine Durchführung ab. Ein Gewässerausbau kann etwa im rein privatnützigen Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen ausgeführt werden. Zum anderen kommt es dafür, ob mit einer Einrichtung wasserwirtschaftliche Ziele im Sinne des vorstehenden Begriffsverständnisses von einer Anlage in bzw. an einem Gewässer verfolgt werden, auf die funktionale Ausrichtung der Einrichtung und die ihr zugrundeliegenden Interessen an. Eine Einrichtung, die ausschließlich zu nicht wasserwirtschaftlichen Zielen errichtet worden ist, dient derartigen Zielen nicht, sondern kommt ihnen allenfalls reflexartig zugute.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2015 - 20 A 20/13 -, m. w. N.
21Mit ihrem Vorbringen, die Verrohrung des Bachs sei zur Sicherung des Wasserabflusses und damit zu einem wasserwirtschaftlichen Zweck vorgenommen worden, setzt die Beklagte der anderslautenden Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht ihre eigene Auffassung entgegen, ohne diese aber durch konkrete und substantiierte Anhaltspunkte dafür zu untermauern, dass die Verrohrung wirklich mehr ist als eine bloße Vorbereitungsmaßnahme zur Nutzbarmachung des Geländes.
22Unwidersprochen ist die Verrohrung des Bachs nach und nach im Zuge der über einen längeren Zeitraum hinweg entwickelten verkehrsmäßigen und baulichen Inanspruchnahme des vom Bach durchflossenen, ursprünglich unter anderem wegen der Tiefenlage des Bachs unebenen und deshalb in topografischer Hinsicht für die vorgesehenen Nutzungen ungünstigen bis ungeeigneten Geländes erstellt worden. Die Verrohrung war ein Mittel, um die Fläche oberhalb des Bachs aufschütten und zusammen mit dem angrenzenden Gelände den beabsichtigten Nutzungszwecken zuführen zu können. Der Bach ist nicht anders als bei der Verrohrung eines Gewässers zur wegemäßigen Erschließung von Grundstücken
23- vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 - 20 A 3083/91 -, a. a. O. -
24oder der Schaffung von Kreuzungsbauwerken bei der Anlegung von Verkehrswegen
25- vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2004 - 20 A 4757/01 -, juris -
26als räumliches Hindernis gegenüber der geplanten Nutzung des Geländes wahrgenommen und überwunden worden. Jeder Verrohrung eines Gewässers ist es wesenseigen, dass das Wasser in eine bestimmte Richtung geleitet wird und durch die Rohre fließt. Diese technische Wirkungsweise für den Wasserabfluss ist aber, wie ausgeführt, nicht gleichbedeutend mit einer hierauf gerichteten wasserwirtschaftlichen Zweckbestimmung.
27Die Darstellung der Beklagten, die Verrohrung des Bachs beruhe auf der Entscheidung, ihn zu erhalten anstatt zu beseitigen, ist nicht auf substantiierte Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchermaßen angenommenen Alternative und das Zustandekommen einer derartigen Entscheidung gestützt. Der Realitätsgehalt des Vorbringens findet insbesondere in der Behauptung, die Beseitigung des Bachs sei angesichts seiner überschaubaren Länge von etwa 800 m mehr als eine theoretische Alternative (gewesen), keine konkrete Grundlage. Auch bei einer deutlich kürzeren Verrohrung eines Gewässers, die etwa zur Verbesserung der Nutzbarkeit eines einzelnen Grundstücks vorgesehen ist, kommt hypothetisch als Alternative die Beseitigung des Gewässers in Betracht. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass eine solche Verrohrung typischerweise keinem wasserwirtschaftlichen Zweck dient. Der Aufwand für die Verrohrung wird vielmehr in Kauf genommen, um die anderweitigen Zwecke zu erreichen, ohne mit den nachteiligen Folgen einer Störung des Wasserabflusses konfrontiert zu werden. Die Beklagte zeigt keinen Gesichtspunkt auf, der vorliegend eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Unabhängig davon, dass sie in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Befugnis zu einer Beseitigung des Bachs eingeht, fällt in tatsächlicher Hinsicht ins Gewicht, dass sie auch insofern nicht mehr als eine Möglichkeit erwähnt und nicht auf den Verbleib des vom Bach geführten Wassers eingeht. Die Erhaltung des Wasserabflusses des Bachs mittels der Verrohrung diente der Vorbereitung der Aufschüttung der Fläche oberhalb des Bachs und der anliegenden Flächen. Die Beseitigung des Bachs hätte in Abhängigkeit von den Geländeverhältnissen die Abflussverhältnisse für das sonst dem Bach zufließende Niederschlagswasser verändert und jedenfalls potenziell Abflussstörungen sowie das hiermit verbundene Problem der Vernässung von Flächen oder von sonstigen Beeinträchtigungen des Geländes ausgelöst. Das gilt umso mehr deshalb, weil der Bach nicht vollständig verrohrt worden ist. Er verläuft, beginnend an seinem Quellbereich, zunächst offen, so dass das Wasser von seinem Oberlauf gesammelt an den Anfang der Verrohrung herangeführt wird, die der Sache nach das Bachbett an dieser Stelle unterbricht bzw. ersetzt. Konkrete Überlegungen zu den Auswirkungen einer Beseitigung des Bachs und/oder zu der in einem solchen Fall zu realisierenden Lösung des Problems der schadlosen Abführung des Wassers etwa durch Schaffung einer funktionsentsprechenden Alternative in Gestalt einer anderen Abflussmöglichkeit bezeichnet die Beklagte nicht. Hinsichtlich einer etwaigen Verlegung des Bachs gilt nichts anderes.
28Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Der vorgetragene Klärungsbedarf ergibt sich nach dem Vorstehenden nicht aus dem Fehlen einer obergerichtlichen Entscheidung zur Einordnung einer "längeren Verrohrung" als Anlage in oder an einem Gewässer im Sinne von § 36 WHG, § 94 LWG. Die Länge einer Verrohrung ist, wie ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Senats als solche für eine derartige Beurteilung nicht entscheidend. Die praktische Relevanz der aufgeworfenen Frage für die Beurteilung anderer Verrohrungen im Stadtgebiet der Beklagten und in Städten mit vergleichbarer Topografie, die zur Verbesserung der Nutzbarkeit bzw. zur Gewinnung baulich oder gewerblich nutzbaren Geländes vorgenommen worden sind, begründet keinen neuerlichen grundsätzlichen Klärungsbedarf.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Es ist sachgerecht, sich bei der Bemessung des Streitwerts an der Höhe der voraussichtlichen Kosten zu orientieren, die im Fall der Befolgung der Unterhaltungsanordnung anfallen. Die Kosten sind angesichts von Art und Umfang der festgestellten Schäden der Verrohrung sowie der angeordneten Maßnahmen erkennbar beträchtlich, ohne dass sie exakt beziffert werden könnten. Der Ansatz eines geschätzten Betrags in Höhe von 50.000,-- Euro erscheint angemessen und erforderlich, aber auch ausreichend.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.