Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Okt. 2015 - 15 B 1226/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung der Klage- 20 K 6161/15 - gegen die Nr. 1 der Auflagenverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2015 wiederherzustellen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zulasten des Antragstellers aus, weil die Gefahreneinschätzung des Antragsgegners nicht zu beanstanden sei. Der vom Antragsteller als Kundgebungsort benannte Breslauer Platz eigne sich wegen der aktuellen örtlichen Gegebenheiten von der Kapazität her nicht zur Aufnahme der zu erwartenden Zahl der Teilnehmer der Kundgebung. Deshalb habe der Antragsgegner dem Antragsteller stattdessen den ebenfalls verkehrsgünstig gelegenen Barmer Platz zuweisen dürfen.
7Die dagegen von dem Antragsteller erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
8Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
9Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG dürfen auch beim Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose erfordert tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich bei der Behörde.
10Vgl. dazu im Einzelnen die Nachweise im Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom 21. Oktober 2015 - 15 B 1201/15 -.
11Geht es - wie in der allein streitgegenständlichen Nr. 1 der Auflagenverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2015 - um die versammlungsbehördliche Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters prinzipiell auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde,
12vgl. zu diesem BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 = DVBl. 1985, 1006 = juris Rn. 83 - Brokdorf.
13entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung - ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am Wirksamsten zur Geltung zu bringen - erheblich zu verändern.
14Vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, NJW 2015, 2485 = juris Rn. 9, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226 = DVBl. 2011, 416 = juris Rn. 64, Beschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, BVerfK 7, 12 = juris Rn. 23 ff. (namentlich zum Aspekt großen Personenandrangs in einer Innenstadtlage als kollidierendem Schutzgut), vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90 = juris Rn. 38, vom 4. Januar 2002 - 1 BvQ 1/02 -, NVwZ 2002, 174 = juris Rn. 3, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 = DVBl. 1985, 1006 = juris Rn. 61 - Brokdorf.
15Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Auf der Basis der erkennbaren Tatsachen spricht bei verständiger Würdigung Überwiegendes dafür, dass die Nr. 1 der Auflagenverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2015 rechtmäßig ist, weil die Durchführung der von dem Antragsteller für den 25. Oktober 2015 angemeldeten Kundgebung auf dem Breslauer Platz prognostisch eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG darstellt. Dieser Gefahrenlage darf der Antragsgegner mit der angeordneten Verlegung der Versammlung in das Barmer Viertel (Platzfläche zwischen dem Barmer Platz, der Lenneper Straße, der Deutz-Mülheimer-Straße und der Barmer Straße in Köln-Deutz) begegnen.
16Nach Lage der Dinge bietet der Breslauer Platz wegen seiner besonderen örtlichen Gegebenheiten sowie angesichts seiner zentralen Lage direkt am Kölner Hauptbahnhof in Relation zu der zu erwartenden Zahl von Versammlungsteilnehmern keine ausreichende Raumkapazität, die einen gefahrlosen Ablauf der Versammlung an dieser Stelle gewährleistet. Sollte es im Rahmen einer ortsgebundenen Veranstaltung auf dem Breslauer Platz auch nur vereinzelt zu Gewaltausbrüchen kommen, was in Anbetracht der Ereignisse des Vorjahres am 26. Oktober 2014 und des mit dem damaligen zumindest teilidentischen Teilnehmerkreises aus der Hooliganszene nicht auszuschließen ist, entstünde durch die beengten räumlichen Verhältnisse und die dadurch eingeschränkte Bewegungsfreiheit an diesem Veranstaltungsort unmittelbar eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen und damit für die verfassungsrechtlichen Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese somit hinreichend wahrscheinliche Rechtsgüterkollision hat der Antragsgegner über die streitbefangene Auflage im Sinne einer praktischen Konkordanz aufgelöst.
17Die Annahme der geschilderten Gefahrensituation ist auf der Grundlage der insoweit hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Darlegungen des Antragsgegners gerechtfertigt. Der Antragsgegner hat plausibel dargetan, dass die auf dem Breslauer Platz derzeit für die Kundgebung zur Verfügung stehende Fläche von ca. 1.250 m² lediglich eine Aufnahme von bis zu 2.000 Personen ermöglicht. Diesen bereits im erstinstanzlichen Eilverfahren schwerpunktmäßig erörterten Kapazitätsaspekt hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 24. Oktober 2015 einschließlich der mit dieser überreichten zeichnerischen Darstellungen ihrer Anlagen 1 und 2 überzeugend bekräftigt. Darin wird das beschränkte Platzangebot des Breslauer Platzes und die dadurch eingeschränkte Bewegungsfreiheit im Einzelnen wie folgt begründet:
18„Es sei darauf hingewiesen, dass der Breslauer Platz … keine kompakte Platzfläche ist, sondern die Summe einzelner, in unterschiedlicher Nutzung stehender kleinerer Platzflächen. Zur Veranschaulichung … habe ich zwei kartographische Anlagen beigefügt. Die Luftbilder und Maßangaben wurden dem Geoportal TIM-online entnommen. Unmittelbar angrenzend an das Bahnhofsgebäude verläuft ein Streifen (siehe Anlage 1 …), der von der Nutzung her als erforderlicher Raum für eine etwaige Evakuierung des Hauptbahnhofs definiert ist. Die in der Vorbereitung eingebundene Bundespolizei weist darauf hin, dass diese Fläche, in die zwei Bahnhofszugänge münden, zwingend freizubleiben hat. Der nordwestliche Teil des Platzes, in den Zu- und Abgänge der U-Bahn-Station münden, steht als Versammlungsfläche nicht zur Verfügung, da zum einen die Evakuierung der U-Bahn-Station nicht mehr gewährleistet wäre und zum anderen der Treppenabgang … eine nicht hinnehmbare Gefährdung auch für Teilnehmer darstellt. lch habe in meiner Gefahrenprognose hinreichend dargelegt, dass ich mit Gewalttätigkeiten seitens der Teilnehmer rechne. Dies und eine etwaige polizeiliche Intervention bergen die Gefahr, dass Personen auf dem Treppenabgang zu Fall kommen. Weiter hat die Berufsfeuerwehr Köln erklärt, dass die Fläche um den Treppenabgang herum im Falle eines Feuers in der U-Bahn-Station als Bereithaltungsfläche benötigt wird. Der oben genannte Treppenabgang ist auch Hauptzugangsweg für die Feuerwehr. Somit verbleibt letztlich nur die südöstliche Fläche des Breslauer Platzes, ausgenommen der oben beschriebene Evakuierungsstreifen. Der Bereich der Maximinenstraße und Johannisstraße inklusive des Kreisverkehrs (Anlage 1 …) ist als Bewegungsfläche für Polizeikräfte und -fahrzeuge, insbesondere Wasserwerfer, erforderlich. Ein Teil der verbleibenden Fläche des Breslauer Platzes wird als Aktionsraum für Polizeikräfte benötigt, die entlang der Gitterlinien der Versammlungsfläche den Schutz der Versammlung garantieren. Aufgrund der Gewalterfahrung der vergangenen HoGeSa-Veranstaltung sind zu diesem Zweck mehrere Hundertschaften vorgesehen. Weiterhin ist der Aufbau zweier Kontrollzelte (siehe Anlage 2) auf der Ostseite des Breslauer Platzes vorgesehen, die für selektive Vorkontrollen der Versammlungsteilnehmer unverzichtbar sind. Zur Vermeidung einer Rückstausituation in Richtung des Bahnhofseingangs sind diese Kontrollzelte in ausreichendem Abstand zum Bahnhof zu postieren. Von der nun verbleibenden Platzfläche muss der Flächenbedarf abgezogen werden, der sich für den Veranstalter selbst ergibt (Bühne, Logistik etc.). Für die zulässige Personendichte verweise ich erneut auf meine Gefahrenprognose. Nach meinem Kenntnisstand haben (heute 9:30 Uhr) 2.371 Personen ihre Teilnahme auf Facebook zugesagt. Dies weicht deutlich von den Angaben des Veranstalters (1.000) ab. Ich habe meinen Einsatzplanungen eine mögliche Teilnehmerzahl von bis zu 5.000 Personen zugrunde gelegt. In Anbetracht der zu erwartenden Gewalttätigkeiten seitens der Teilnehmer und der erforderlichen polizeilichen Intervention auf der Platzfläche komme ich deshalb zu dem Ergebnis, dass mehr als 2.000 Personen aus Sicherheitsgründen auf dem Breslauer Platz nicht vertretbar sind. Dabei habe ich auch berücksichtigt, dass im Falle einer polizeilichen Intervention friedlichen Teilnehmern die Möglichkeit verbleiben muss, sich auf der Platzfläche von den Gewalttätern räumlich zu trennen. Bei den obigen Ausführungen wurden die Erfahrungen des vergangenen Jahres berücksichtigt. So war z. B. im vergangenen Jahr die erforderliche Evakuierungsfläche entlang des Bahnhofsgebäudes ohne Gitterung bereits gegen 14:50 Uhr von Gewalttätern besetzt und durch die eingesetzten Kräfte nicht mehr zu halten. Kurz vor 15:00 Uhr war der Breslauer Platz zu 90 % und die Maximinen Str. zu 70 - 80 % durch Versammlungsteilnehmer belegt. In dieser Situation war eine wirksame polizeiliche Intervention wesentlich erschwert bis unmöglich. Da meine Gefahrenprognose für die diesjährige Veranstaltung von einem vergleichbaren Szenario ausgeht, muss ich Vorsorge treffen, dass ich Gewalttätigkeiten eindämmen kann. Die Existenz der Baustelle war für meine Bewertung nur insoweit relevant, als sie den erforderlichen Bewegungsraum sowohl für Polizeikräfte als auch für Unbeteiligte deutlich verringert.“
19Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser eingehend anhand der konkreten örtlichen Zustände auf dem Breslauer Platz erläuterten Gefahreneinschätzung des Antragsgegners zu zweifeln. Die von dem Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung angeführten Gegenindizien werden dadurch ausgeräumt. Insbesondere ist deutlich geworden, dass die mit Blick auf ihren Einfluss auf die verfügbare Veranstaltungsfläche im Fokus des Beschwerdevorbringens stehende Baustelle kein selbständig tragendes Hauptelement der Gefahrenprognose des Antragsgegners, sondern lediglich in seine Gesamtbetrachtung eingeflossen ist. Dass der Antragsgegner die limitierte Kapazität des Breslauer Platzes nicht von vornherein in den Vordergrund seiner Erwägungen gestellt hat, ist dem Verfahrensverlauf geschuldet. Eine Notwendigkeit dazu bestand erst im Nachgang zu dem Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2015 - 15 B 1201/15 -. Ob am morgigen 25. Oktober 2015 letzten Endes in etwa so viele Versammlungsteilnehmer erscheinen werden wie im vergangenen Jahr, als es knapp 5.000 waren, ist unerheblich. Der von dem Antragsgegner plausibel berechnete belegbare Kundgebungsraum auf dem Breslauer Platz von etwa 1.250 m² würde für mehr als 2.000 Teilnehmer ersichtlich nicht ausreichen.
20Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler ist nicht gegeben. Nicht zuletzt in Anbetracht der Eilbedürftigkeit der Sache waren weder das Verwaltungsgericht noch der Senat gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO oder von Verfassung wegen nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 103 Abs. 1 GG verpflichtet, etwa durch eine Inaugenscheinnahme des Breslauer Platzes im Rahmen eines Ortstermins in weitergehende Sachverhaltsermittlungen einzutreten. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es auch ohnedem mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut ist. Davon abgesehen lässt sich die Gefahrenprognose des Antragsgegners mit Hilfe des Akteninhalts und vor allem seiner Beschwerdeerwiderung vom 24. Oktober 2015 ohne Weiteres hinreichend zuverlässig nachvollziehen.
21Die Verlegung der Kundgebung in das Barmer Viertel trägt dem Grundrecht ausArt. 8 Abs. 1 GG auch im Übrigen angemessen Rechnung. Der in Nr. 1 der Auflagenverfügung vom 21. Oktober 2015 benannte alternative Versammlungsort ist ebenfalls noch zentral gelegen und - etwa über den Deutzer Bahnhof - verkehrsmäßig gut angebunden. Er ist für die Versammlungsteilnehmer leicht erreichbar. Der Antragsteller kann das mit der unter dem Motto „Köln 2.0 - friedlich und gewaltfrei gegen islamischen Extremismus“ angemeldeten Versammlung verbundene kommunikative Anliegen zudem auch an dem neuen Versammlungsort ohne Weiteres erreichen. Er ist dafür nicht darauf angewiesen, dass die Kundgebung gerade auf dem Breslauer Platz stattfindet. Seine Wahl dieses Versammlungsortes für eine Kundgebung am 25. Oktober 2015 steht mit den Krawallen des vergangenen Jahres im Zusammenhang, die sich im Anschluss an die Kundgebung am 26. Oktober 2014 auf dem Breslauer Platz ereignet haben. Anlässlich des Kooperationsgesprächs am14. Juli 2015 äußerte der Antragsteller, die diesjährige Veranstaltung solle am „Jahrestag“ auch als „Hommage“ dienen. Der hierin zu erblickende Bezug zwischen der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung und der letztlich gewaltsam verlaufenen Vorjahresveranstaltung vermag dessen Interesse an der Durchführung gerade auf dem Breslauer Platz keine Durchsetzungskraft zu verleihen. Denn eine Bezugnahme dieses Inhalts verdient mit Blick auf die für diesen Fall gegenläufigen Schutzgüter aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG keinen Schutz.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage - 20 K 5847/15 - des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 28. September 2015 bezüglich des Verbots der angemeldeten Kundgebung wiederhergestellt. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner nachgelassen, Auflagen bezüglich der Kundgebung (z. B. hinsichtlich des Ablaufs, des Ortes und der Dauer der Kundgebung sowie des Unterlassens von verunglimpfenden Äußerungen) anzuordnen. Im Übrigen (betreffend das Verbot des angemeldeten Aufzuges) hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es teile die Gefahrenprognose des Antragsgegners auf der Grundlage der sich bietenden Erkenntnislage, was das Verbot des angemeldeten Aufzugs angehe. Insoweit habe der Antragsgegner erkennbare Umstände dargelegt, aus denen sich eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergebe. Mit Blick auf das für die angemeldete (stationäre) Kundgebung auf dem C. Platz ausgesprochene Versammlungsverbot spreche bei summarischer Prüfung hingegen Vieles dafür, dass es unverhältnismäßig sei. Es sei nicht zu ersehen, dass durch entsprechende Auflagen ein friedfertiger Verlauf der stationären Veranstaltung nicht sichergestellt werden könne.
5Die dagegen von dem Antragsgegner erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
6Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die von dem Antragsteller für den 25. Oktober 2015 angemeldete Versammlung generell unfriedlich sein wird und deswegen von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG herausfällt.
7Die Unfriedlichkeit einer Versammlung kann erst dann angenommen werden, wenn eine Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Veranstalter und sein Anhang Gewalttätigkeiten beabsichtigen oder ein solches Verhalten anderer zumindest billigen werden. Unfriedlich ist eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden. Das unfriedliche Verhalten Einzelner kann nicht für die gesamte Versammlung zum Verlust des Grundrechtsschutzes führen, wobei bei Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben keine rein zahlenmäßige Betrachtung in dem Sinne anzustellen ist, dass bei Gewalttätigkeit von mehr als der Hälfte der Versammlungsteilnehmer der Grundrechtsschutz entfallen würde. Vielmehr bleibt entscheidend, ob die Versammlung im Ganzen zumindest mit Billigung des Veranstalters oder seines Anhangs einen gewalttätigen Verlauf nehmen wird.
8Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, NJW 2011, 3020 = juris Rn. 33, vom 4. September 2010 - 1 BvR 2298/10 -, juris Rn. 8, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141 = juris Rn. 13, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 = DVBl. 1985, 1006 = juris Rn. 91 - Brokdorf.
9Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Anhaltspunkte für eine absehbar in ihrer Gesamtprägung gewaltsuchende Versammlung liefert die Beschwerde nicht. Der vorliegende, von der Beschwerde aufgegriffene Sachverhalt rechtfertigt eine derartige Einschätzung nicht. Dagegen spricht maßgeblich die Tatsache, dass stationäre HoGeSa-Kundgebungen am 20. September 2015 in F. und am 15. November 2014 in I. , deren Teilnehmerkreis sich mit dem für den 25. Oktober 2015 zu erwartenden wohl in weiten Teilen überschneiden wird, - soweit bekannt - jedenfalls im Wesentlichen gewaltlos verlaufen sind. Auch das von dem Antragsteller formulierte Versammlungsmotto „Köln 2.0 - friedlich und gewaltfrei gegen islamischen Extremismus“ lässt - trotz des erkennbaren Bezugs zu den Vorjahresereignissen - nicht ohne Weiteres auf einen von dem Antragsteller angestrebten oder gebilligten unfriedlichen Verlauf schließen.
10Die mithin in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG fallende Versammlung kann die zuständige Behörde gleichwohl gemäß § 15 Abs. 1 VersG verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
11Ist die versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Versammlungsverbots hat dabei von den Angaben der Anmeldung auszugehen, es sei denn, es drängt sich auch bei grundrechtskonformer Deutung des Vorhabens der Eindruck auf, in Wahrheit sei ein anderer Inhalt geplant und der Veranstalter werde trotz der gesetzlichen Strafdrohung (vgl. § 25 Nr. 1 VersG) eine Versammlung anderen Inhalts und damit anderen Gefahrenpotentials durchführen als angemeldet. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde.
12Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, DVBl. 2013, 367 = juris Rn. 17, vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, NVwZ-RR 2010, 625 = juris Rn. 17, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141 = juris Rn. 9 und Rn. 13, vom 26. April 2001 - 1 BvQ 8/01 -, NJW 2001, 1407 = juris Rn. 11 f., vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053 = juris Rn. 32 ff., vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 -, BVerfGE 87, 399 = DVBl. 1993, 150 = juris Rn. 52, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 = DVBl. 1985, 1006 = juris Rn. 80 - Brokdorf.
13Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann im Einzelfall auch die Festlegung geboten sein, dass eine ursprünglich als Aufzug angemeldete Versammlung nur als ortsfeste Versammlung durchgeführt werden darf. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde allerdings auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen.
14Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, DVBl. 2013, 367 = juris Rn. 17, vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90 = juris Rn. 30, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 = DVBl. 1985, 1006 = juris Rn. 79 - Brokdorf.
15Nach diesen Grundsätzen kann anhand der Darlegungen der Beschwerde auf der Basis der erkennbaren Tatsachen bei verständiger Würdigung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die von dem Antragsteller angemeldete Versammlung auch als ortsgebundene Kundgebung verboten werden darf, weil auch von einer solchen prognostisch eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG ausgehen wird.
16Allein der Umstand, dass sich der Aufruf zur Teilnahme an der streitigen Versammlung offenbar an eine Zielgruppe richtet, die zu weiten Teilen der gewaltbereiten und gewaltsuchenden Hooliganszene zugehörig ist, reicht insbesondere angesichts des im Wesentlichen gewaltfreien Ablaufs der bereits angesprochenen vergleichbaren stationären Versammlungen am 20. September 2015 in F. und am 15. November 2014 in I. für ein umfassendes Versammlungsverbot mangels hinreichender Konkretheit dieses Indizes für eine entsprechende Gefahrenprognose nicht aus. Dasselbe gilt im Hinblick auf den von der Beschwerde angeführten Gesichtspunkt, dass die Versammlung als „Hommage“ am „Jahrestag“ der Vorjahresversammlung vom 26. Oktober 2014 dienen solle, die zu einer erheblichen Gewalteskalation geführt hat. Es fehlt nach dem Beschwerdevorbringen an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass sich dieses Gewaltszenario mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch im Rahmen einer stationären Kundgebung wiederholen wird, selbst wenn der Teilnehmerkreis zumindest weitgehend identisch sein sollte. Den Ausführungen in der streitgegenständlichen Verbotsverfügung zufolge (siehe dort S. 8 ff.) kam es zu den Gewaltausbrüchen am 26. Oktober 2014 erst, nachdem die seinerzeitigen Versammlungsteilnehmer sich im Anschluss an die Auftaktkundgebung auf dem C. Platz um 15.33 Uhr zu dem Aufzug in Bewegung gesetzt und im Verlauf des Aufzugs Anlässe für Gewalthandlungen gesucht und gefunden haben.
17Die Beschwerde macht nicht hinreichend deutlich, inwieweit bei einer nur stationären Veranstaltung am 25. Oktober 2015 dem vergleichbare Gefahrensituationen zu befürchten sind. Dass einzelne Personen die Geschehnisse vom 26. Oktober 2014 im Internet als „geil“ und zu „toppen“ bezeichnet haben und dass für die nunmehr geplante Versammlung am 25. Oktober 2015 eine noch höhere Teilnehmerfrequenz als 2014 zu erwarten sein könnte, lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, eine als ortsgebunden wesentlich anders als diejenige des vergangenen Jahres charakterisierte Veranstaltung werde erneut diesen Verlauf nehmen.
18Auch wenn es für die Gefahrenprognose prinzipiell nicht darauf ankommt, ob es der Polizei möglich wäre, die Begehung von Gewalttätigkeiten aus der Versammlung heraus zu verhindern, weil in erster Linie der Veranstalter selbst verpflichtet ist, die Friedlichkeit der Versammlung zu gewährleisten,
19vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051 = juris Rn. 28,
20hat das Verwaltungsgericht zugeschnitten auf den Prüfungsrahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Sache zutreffend hervorgehoben, dass eine mit geeigneten Auflagen gekoppelte stationäre Kundgebung - anders als ein Aufzug - voraussichtlich die Gewähr für einen im Wesentlichen gefahrlosen Ablauf bietet. Ein Aufzug erstreckt sich dynamisch über einen größeren Raum und ist von daher sowohl von dem Veranstalter und den von ihm eingesetzten Ordnern als auch seitens der Polizei schwerer unter Kontrolle zu halten, auch was das Vermeiden von gewaltauslösenden Provokationen bzw. von von den Versammlungsteilnehmern als solchen angesehenen Ereignissen anbelangt. Aus denselben Gründen kann die Polizei auf eventuelle Angriffe gegen sie selbst aus dem Kreis der Versammlung oder auf andere Störungen bei einer nur stationären Veranstaltung, die sie von deren Beginn an beobachten und begleiten kann, effektiver reagieren als dies bei einem sich über eine größere Wegstrecke verteilenden Aufzug der Fall wäre. Etwaige Störer bzw. Störergruppen vermag sie leichter zu identifizieren.
21Schließlich beeinflusst der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 nachgereichte Hinweis auf die gleichfalls für den 25. Oktober 2015 angemeldete KöGiDa-Versammlung die vorzunehmende Interessenabwägung und Gefahrenprognose nicht. Einen Zusammenhang dieser Versammlung mit der Durchführung der streitbefangenen Versammlung stellt der Antragsgegner weder her noch ist er sonst ersichtlich.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage - 20 K 5847/15 - des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 28. September 2015 bezüglich des Verbots der angemeldeten Kundgebung wiederhergestellt. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner nachgelassen, Auflagen bezüglich der Kundgebung (z. B. hinsichtlich des Ablaufs, des Ortes und der Dauer der Kundgebung sowie des Unterlassens von verunglimpfenden Äußerungen) anzuordnen. Im Übrigen (betreffend das Verbot des angemeldeten Aufzuges) hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es teile die Gefahrenprognose des Antragsgegners auf der Grundlage der sich bietenden Erkenntnislage, was das Verbot des angemeldeten Aufzugs angehe. Insoweit habe der Antragsgegner erkennbare Umstände dargelegt, aus denen sich eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergebe. Mit Blick auf das für die angemeldete (stationäre) Kundgebung auf dem C. Platz ausgesprochene Versammlungsverbot spreche bei summarischer Prüfung hingegen Vieles dafür, dass es unverhältnismäßig sei. Es sei nicht zu ersehen, dass durch entsprechende Auflagen ein friedfertiger Verlauf der stationären Veranstaltung nicht sichergestellt werden könne.
5Die dagegen von dem Antragsgegner erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
6Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die von dem Antragsteller für den 25. Oktober 2015 angemeldete Versammlung generell unfriedlich sein wird und deswegen von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG herausfällt.
7Die Unfriedlichkeit einer Versammlung kann erst dann angenommen werden, wenn eine Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Veranstalter und sein Anhang Gewalttätigkeiten beabsichtigen oder ein solches Verhalten anderer zumindest billigen werden. Unfriedlich ist eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden. Das unfriedliche Verhalten Einzelner kann nicht für die gesamte Versammlung zum Verlust des Grundrechtsschutzes führen, wobei bei Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben keine rein zahlenmäßige Betrachtung in dem Sinne anzustellen ist, dass bei Gewalttätigkeit von mehr als der Hälfte der Versammlungsteilnehmer der Grundrechtsschutz entfallen würde. Vielmehr bleibt entscheidend, ob die Versammlung im Ganzen zumindest mit Billigung des Veranstalters oder seines Anhangs einen gewalttätigen Verlauf nehmen wird.
8Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, NJW 2011, 3020 = juris Rn. 33, vom 4. September 2010 - 1 BvR 2298/10 -, juris Rn. 8, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141 = juris Rn. 13, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 = DVBl. 1985, 1006 = juris Rn. 91 - Brokdorf.
9Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Anhaltspunkte für eine absehbar in ihrer Gesamtprägung gewaltsuchende Versammlung liefert die Beschwerde nicht. Der vorliegende, von der Beschwerde aufgegriffene Sachverhalt rechtfertigt eine derartige Einschätzung nicht. Dagegen spricht maßgeblich die Tatsache, dass stationäre HoGeSa-Kundgebungen am 20. September 2015 in F. und am 15. November 2014 in I. , deren Teilnehmerkreis sich mit dem für den 25. Oktober 2015 zu erwartenden wohl in weiten Teilen überschneiden wird, - soweit bekannt - jedenfalls im Wesentlichen gewaltlos verlaufen sind. Auch das von dem Antragsteller formulierte Versammlungsmotto „Köln 2.0 - friedlich und gewaltfrei gegen islamischen Extremismus“ lässt - trotz des erkennbaren Bezugs zu den Vorjahresereignissen - nicht ohne Weiteres auf einen von dem Antragsteller angestrebten oder gebilligten unfriedlichen Verlauf schließen.
10Die mithin in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG fallende Versammlung kann die zuständige Behörde gleichwohl gemäß § 15 Abs. 1 VersG verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
11Ist die versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Versammlungsverbots hat dabei von den Angaben der Anmeldung auszugehen, es sei denn, es drängt sich auch bei grundrechtskonformer Deutung des Vorhabens der Eindruck auf, in Wahrheit sei ein anderer Inhalt geplant und der Veranstalter werde trotz der gesetzlichen Strafdrohung (vgl. § 25 Nr. 1 VersG) eine Versammlung anderen Inhalts und damit anderen Gefahrenpotentials durchführen als angemeldet. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde.
12Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, DVBl. 2013, 367 = juris Rn. 17, vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, NVwZ-RR 2010, 625 = juris Rn. 17, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141 = juris Rn. 9 und Rn. 13, vom 26. April 2001 - 1 BvQ 8/01 -, NJW 2001, 1407 = juris Rn. 11 f., vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053 = juris Rn. 32 ff., vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 -, BVerfGE 87, 399 = DVBl. 1993, 150 = juris Rn. 52, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 = DVBl. 1985, 1006 = juris Rn. 80 - Brokdorf.
13Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann im Einzelfall auch die Festlegung geboten sein, dass eine ursprünglich als Aufzug angemeldete Versammlung nur als ortsfeste Versammlung durchgeführt werden darf. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde allerdings auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen.
14Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, DVBl. 2013, 367 = juris Rn. 17, vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90 = juris Rn. 30, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 = DVBl. 1985, 1006 = juris Rn. 79 - Brokdorf.
15Nach diesen Grundsätzen kann anhand der Darlegungen der Beschwerde auf der Basis der erkennbaren Tatsachen bei verständiger Würdigung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die von dem Antragsteller angemeldete Versammlung auch als ortsgebundene Kundgebung verboten werden darf, weil auch von einer solchen prognostisch eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG ausgehen wird.
16Allein der Umstand, dass sich der Aufruf zur Teilnahme an der streitigen Versammlung offenbar an eine Zielgruppe richtet, die zu weiten Teilen der gewaltbereiten und gewaltsuchenden Hooliganszene zugehörig ist, reicht insbesondere angesichts des im Wesentlichen gewaltfreien Ablaufs der bereits angesprochenen vergleichbaren stationären Versammlungen am 20. September 2015 in F. und am 15. November 2014 in I. für ein umfassendes Versammlungsverbot mangels hinreichender Konkretheit dieses Indizes für eine entsprechende Gefahrenprognose nicht aus. Dasselbe gilt im Hinblick auf den von der Beschwerde angeführten Gesichtspunkt, dass die Versammlung als „Hommage“ am „Jahrestag“ der Vorjahresversammlung vom 26. Oktober 2014 dienen solle, die zu einer erheblichen Gewalteskalation geführt hat. Es fehlt nach dem Beschwerdevorbringen an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass sich dieses Gewaltszenario mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch im Rahmen einer stationären Kundgebung wiederholen wird, selbst wenn der Teilnehmerkreis zumindest weitgehend identisch sein sollte. Den Ausführungen in der streitgegenständlichen Verbotsverfügung zufolge (siehe dort S. 8 ff.) kam es zu den Gewaltausbrüchen am 26. Oktober 2014 erst, nachdem die seinerzeitigen Versammlungsteilnehmer sich im Anschluss an die Auftaktkundgebung auf dem C. Platz um 15.33 Uhr zu dem Aufzug in Bewegung gesetzt und im Verlauf des Aufzugs Anlässe für Gewalthandlungen gesucht und gefunden haben.
17Die Beschwerde macht nicht hinreichend deutlich, inwieweit bei einer nur stationären Veranstaltung am 25. Oktober 2015 dem vergleichbare Gefahrensituationen zu befürchten sind. Dass einzelne Personen die Geschehnisse vom 26. Oktober 2014 im Internet als „geil“ und zu „toppen“ bezeichnet haben und dass für die nunmehr geplante Versammlung am 25. Oktober 2015 eine noch höhere Teilnehmerfrequenz als 2014 zu erwarten sein könnte, lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, eine als ortsgebunden wesentlich anders als diejenige des vergangenen Jahres charakterisierte Veranstaltung werde erneut diesen Verlauf nehmen.
18Auch wenn es für die Gefahrenprognose prinzipiell nicht darauf ankommt, ob es der Polizei möglich wäre, die Begehung von Gewalttätigkeiten aus der Versammlung heraus zu verhindern, weil in erster Linie der Veranstalter selbst verpflichtet ist, die Friedlichkeit der Versammlung zu gewährleisten,
19vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051 = juris Rn. 28,
20hat das Verwaltungsgericht zugeschnitten auf den Prüfungsrahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Sache zutreffend hervorgehoben, dass eine mit geeigneten Auflagen gekoppelte stationäre Kundgebung - anders als ein Aufzug - voraussichtlich die Gewähr für einen im Wesentlichen gefahrlosen Ablauf bietet. Ein Aufzug erstreckt sich dynamisch über einen größeren Raum und ist von daher sowohl von dem Veranstalter und den von ihm eingesetzten Ordnern als auch seitens der Polizei schwerer unter Kontrolle zu halten, auch was das Vermeiden von gewaltauslösenden Provokationen bzw. von von den Versammlungsteilnehmern als solchen angesehenen Ereignissen anbelangt. Aus denselben Gründen kann die Polizei auf eventuelle Angriffe gegen sie selbst aus dem Kreis der Versammlung oder auf andere Störungen bei einer nur stationären Veranstaltung, die sie von deren Beginn an beobachten und begleiten kann, effektiver reagieren als dies bei einem sich über eine größere Wegstrecke verteilenden Aufzug der Fall wäre. Etwaige Störer bzw. Störergruppen vermag sie leichter zu identifizieren.
21Schließlich beeinflusst der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 nachgereichte Hinweis auf die gleichfalls für den 25. Oktober 2015 angemeldete KöGiDa-Versammlung die vorzunehmende Interessenabwägung und Gefahrenprognose nicht. Einen Zusammenhang dieser Versammlung mit der Durchführung der streitbefangenen Versammlung stellt der Antragsgegner weder her noch ist er sonst ersichtlich.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.