Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 03. März 2016 - 18 L 585/16
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 25. Februar 2016 wörtlich gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2173/16 gegen die Auflage Nr. 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 12. Februar 2016 wiederherzustellen,
4war in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO dahin auszulegen, dass die Antragstellerin beantragt,
5die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2173/16 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 2016 wiederherzustellen, soweit in dem genannten Bescheid unter I. als Veranstaltungsort die „Straße B. X. in Höhe der L. -Q. -Arena“ genannt ist.
6Der wörtlich gestellte Antrag war nicht sachdienlich. In der Auflage Nr. 4 des angegriffenen Bescheides ist (lediglich) bestimmt, dass Besucher der Veranstaltung in der L. -Q. -Arena nicht am Betreten der Veranstaltungshalle gehindert werden dürfen. In der Sache möchte die Antragstellerin jedoch erreichen, dass sie die Versammlung (die einen Protest gegen die Kooperation des Comedian „B1. T. “ mit der Firma „X1. “ zum Gegenstand hat) - wie schriftlich angemeldet - vor dem Eingangsbereich der L. -Q. -Arena abhalten darf, und sich nicht auf den in dem angegriffenen Bescheid benannten Ort verweisen lassen muss. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der in dem angegriffenen Bescheid vom 12. Februar 2016 enthaltenen Angabe des Veranstaltungsorts (“auf der Straße B. X. in Höhe der L. -Q. -Arena“) um eine nach § 15 Abs. 1 VersG zu beurteilende versammlungsbehördliche Verlegung der Versammlung an einen anderen Ort handelt. Denn die Antragstellerin hatte in ihrer Anmeldung als Versammlungsort die „L. -Q. -Arena, vor dem Eingangsbereich“ genannt. Allein der telefonische Hinweis des Antragsgegners am 12. Januar 2016, dass es sich bei dem Demonstrationsort um ein Privatgelände handele, sowie der Umstand, dass die Antragstellerin anlässlich dieses Telefongesprächs mitteilte, sich die Örtlichkeit noch einmal ansehen zu wollen und sich sodann per E-Mail an den Antragsgegner wenden zu wollen, lässt nicht den Schluss zu, dass die Antragstellerin einen anderen als den in der schriftlichen Anmeldung genannten Versammlungsort anmelden wollte.
7Der so verstandene Antrag hat indes keinen Erfolg. Die Kammer hat keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2173/16 in dem oben bezeichneten Umfang wiederherzustellen.
8Der Antragsgegner hat zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Blick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur die unter Nr. II. 1 - 4 explizit als solche bezeichneten Auflagen, sondern auch die unter I. geregelte, ebenfalls als Auflage zu qualifizierende Verlegung des Versammlungsorts erfasst.
9Im Rahmen der danach gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO zu treffenden Entscheidung kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das diesbezügliche private Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei dieser Abwägungsentscheidung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht.
10Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Die vom Antragsgegner vorgenommene Verlegung des Versammlungsortes erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig und auch im Übrigen ergibt sich kein Überwiegen des Aufschubinteresses der Antragstellerin.
11Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Diese Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, ist eine Lösung im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen.
12Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris (Ziffer 3b.aa.).
13Speziell mit Blick auf die grundsätzlich freie Wahl des Versammlungsortes
14ist bei der Inanspruchnahme von Privatgelände Folgendes zu konstatieren: Die Versammlungsfreiheit verschafft zwar kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Die Durchführung von Versammlungen ist allerdings dort verbürgt, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist bzw. wenn Orte als allgemein zugängliches öffentliches Forum ausgestaltet sind. Die Wirkung des Versammlungsgrundrechts hängt ferner von der Grundrechtsbindung desjenigen ab, der die Verfügungsgewalt über den gewählten Versammlungsort hat. So unterliegen etwa private Unternehmen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung, wenn sie öffentlich beherrscht sind. Je nach Fallgestaltung kann die für die übrigen Privaten geltende, nur mittelbare Grundrechtsbindung der Grundrechtsbindung des Staates aber nahe oder sogar gleichkommen.
15Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 68 und 59.
16Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die Antragstellerin durch die Verlegung des Versammlungsortes nicht in ihrem Recht aus Art. 8 GG verletzt und ist die getroffene Maßnahme mit Blick auf § 15 Abs. 1 VersG gerechtfertigt.
17Dabei bedarf keiner näheren Vertiefung, welchen Umfang genau die Grundrechtsbindung hat, der der private Eigentümer der Fläche vor dem Eingangsbereich der L. -Q. -Arena unterliegt, die offensichtlich für den allgemeinen öffentlichen Verkehr eröffnet ist. Denn auch bei Annahme einer Grundrechtsbindung, die der unmittelbaren Grundrechtsbindung des Staates gleichkommt, ist die angefochtene Auflage rechtmäßig. Unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin konkret beabsichtigten Ausgestaltung der Versammlung ist im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet. Das ergibt sich aus den in der angefochtenen Verfügung (ansatzweise) dargelegten und durch die Ausführungen in der Antragserwiderung zulässigerweise ergänzten Erwägungen des Antragsgegners hinreichend deutlich. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass in dem von der Antragstellerin als Versammlungsort in Aussicht genommenen Eingangsbereich der L. -Q. -Arena Flucht- und Rettungswege verlaufen. Zudem sei mit erheblichem Rückstau aus Anlass der Einlasskontrollen zu rechnen; es werde mit bis zu 13.000 Besuchern gerechnet. Auch die Besonderheiten der Örtlichkeit (Treppenabgänge) seien zu berücksichtigen. Die auf der Grundlage dieser Umstände getroffene Prognose des Antragsgegners, eine störungsfreie Durchführung der Versammlung der Antragstellerin an der zunächst beantragten Stelle könne nicht sichergestellt werden, ist nicht zu beanstanden. Die damit ausgedrückte Annahme, es könne bei Inanspruchnahme des geplanten Veranstaltungsortes zu Beeinträchtigungen bzw. sogar Gefährdungen sowohl der Besucher als auch der Versammlungsteilnehmer kommen, ist vielmehr plausibel. Nach dem von der Antragstellerin geplanten Prozedere der Veranstaltung soll - wie sich auch aus einer von ihr eingereichten grafischen Darstellung ergibt - direkt vor dem Eingangsbereich der L. -Q. -Arena eine aus 30 Personen bestehende Menschenkette gebildet werden, die zudem mit Bannern, Plakaten, Flyern, Hühnerattrappen sowie einem Holzkreuz ausgestattet sein soll. In Anbetracht dessen, dass diese mindestens 30m lange menschliche Barriere faktisch eine Blockierung des Eingangsbereichs bewirken würde, sind nicht nur eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs der an diesem Abend in der Arena stattfindenden Veranstaltung sowie größere Unannehmlichkeiten für die Besucher der Veranstaltung zu erwarten. Die beabsichtigte Ausgestaltung bewirkt darüber hinaus vielmehr die konkrete Gefahr, dass im Falle eines Notfalls die Flucht- und Rettungswege nicht effektiv genutzt werden können. Ausweislich des übersandten Flucht- und Rettungsplans für das Erdgeschoss der L. -Q. -Arena verlaufen die Hauptfluchtwege aus der Arena heraus zu dem Eingangsbereich, in dem die Antragstellerin die Menschenkette bilden lassen möchte. Dass eine in diesem Bereich zwischen 17.00 Uhr und 20.30 Uhr aufgestellte Menschenkette mit Blick auf die um 20.00 Uhr beginnende Veranstaltung, zu der bis zu 13.000 Besucher erwartet werden, ein Sicherheitsrisiko darstellt, ergibt sich auch aus den örtlichen Besonderheiten um die L. -Q. -Arena herum. Die Arena befindet sich insoweit auf einer Anhöhe. Ihre unmittelbare Umgebung einschließlich des Eingangsbereichs ist (nur) über Treppenaufgänge zu erreichen.
18Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist die Versagung des beantragten konkreten Versammlungsortes gerechtfertigt. Gleichzeitig genügt der alternativ genehmigte Versammlungsort den insoweit zu beachtenden rechtlichen Vorgaben. Dazu gehört es, das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen zu respektieren. Ferner ist anzustreben, die aufgrund des beantragten Versammlungsortes befürchtete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen, ohne den Charakter der Versammlung (Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort) erheblich zu verändern.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2015 - 15 B 1226/15 -, juris, Rn. 12 f. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG.
20Der mit der angefochtenen Auflage nunmehr bestimmte Veranstaltungsort „Straße B. X. in Höhe der L. -Q. -Arena“ wird diesen Anforderungen im Sinne einer praktischen Konkordanz gerecht. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass es der Antragstellerin freistehe, den gesamten an der Straße B. X. befindlichen Fußgängerbereich zu nutzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der unmittelbar an der Bahnstation gelegene Teil dieses Fußgängerbereichs nur ca. 100 m von dem ursprünglich beantragten Veranstaltungsort entfernt ist. Vor diesem Hintergrund ist es den Versammlungsteilnehmern an dem nunmehr genehmigten Veranstaltungsort hinreichend möglich, eine Wirkung auf die Besucher der geplanten Veranstaltung zu erzielen und ihre Kritik an der Kooperation des an dem Abend des 5. März 2016 in der L. -Q. -Arena auftretenden Comedian „B1. T. “ mit der Firma „X1. “ zu platzieren. Insoweit steht es der Antragstellerin frei, den konkreten Platz für die beabsichtigte Menschenkette im Fußgängerbereich der Straße B. X. so zu wählen, dass sie mit ihrem Anliegen sowohl Besucher erreicht, die von der unmittelbar angrenzenden Bahnstation zur L. -Q. -Arena gehen als auch solche, die vom zur Arena gehörenden Parkplatz zum Eingangsbereich gelangen wollen.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird.
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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung der Klage- 20 K 6161/15 - gegen die Nr. 1 der Auflagenverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2015 wiederherzustellen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zulasten des Antragstellers aus, weil die Gefahreneinschätzung des Antragsgegners nicht zu beanstanden sei. Der vom Antragsteller als Kundgebungsort benannte Breslauer Platz eigne sich wegen der aktuellen örtlichen Gegebenheiten von der Kapazität her nicht zur Aufnahme der zu erwartenden Zahl der Teilnehmer der Kundgebung. Deshalb habe der Antragsgegner dem Antragsteller stattdessen den ebenfalls verkehrsgünstig gelegenen Barmer Platz zuweisen dürfen.
7Die dagegen von dem Antragsteller erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
8Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
9Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG dürfen auch beim Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose erfordert tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich bei der Behörde.
10Vgl. dazu im Einzelnen die Nachweise im Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom 21. Oktober 2015 - 15 B 1201/15 -.
11Geht es - wie in der allein streitgegenständlichen Nr. 1 der Auflagenverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2015 - um die versammlungsbehördliche Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters prinzipiell auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde,
12vgl. zu diesem BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 = DVBl. 1985, 1006 = juris Rn. 83 - Brokdorf.
13entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung - ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am Wirksamsten zur Geltung zu bringen - erheblich zu verändern.
14Vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, NJW 2015, 2485 = juris Rn. 9, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226 = DVBl. 2011, 416 = juris Rn. 64, Beschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, BVerfK 7, 12 = juris Rn. 23 ff. (namentlich zum Aspekt großen Personenandrangs in einer Innenstadtlage als kollidierendem Schutzgut), vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90 = juris Rn. 38, vom 4. Januar 2002 - 1 BvQ 1/02 -, NVwZ 2002, 174 = juris Rn. 3, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 = DVBl. 1985, 1006 = juris Rn. 61 - Brokdorf.
15Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Auf der Basis der erkennbaren Tatsachen spricht bei verständiger Würdigung Überwiegendes dafür, dass die Nr. 1 der Auflagenverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2015 rechtmäßig ist, weil die Durchführung der von dem Antragsteller für den 25. Oktober 2015 angemeldeten Kundgebung auf dem Breslauer Platz prognostisch eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG darstellt. Dieser Gefahrenlage darf der Antragsgegner mit der angeordneten Verlegung der Versammlung in das Barmer Viertel (Platzfläche zwischen dem Barmer Platz, der Lenneper Straße, der Deutz-Mülheimer-Straße und der Barmer Straße in Köln-Deutz) begegnen.
16Nach Lage der Dinge bietet der Breslauer Platz wegen seiner besonderen örtlichen Gegebenheiten sowie angesichts seiner zentralen Lage direkt am Kölner Hauptbahnhof in Relation zu der zu erwartenden Zahl von Versammlungsteilnehmern keine ausreichende Raumkapazität, die einen gefahrlosen Ablauf der Versammlung an dieser Stelle gewährleistet. Sollte es im Rahmen einer ortsgebundenen Veranstaltung auf dem Breslauer Platz auch nur vereinzelt zu Gewaltausbrüchen kommen, was in Anbetracht der Ereignisse des Vorjahres am 26. Oktober 2014 und des mit dem damaligen zumindest teilidentischen Teilnehmerkreises aus der Hooliganszene nicht auszuschließen ist, entstünde durch die beengten räumlichen Verhältnisse und die dadurch eingeschränkte Bewegungsfreiheit an diesem Veranstaltungsort unmittelbar eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen und damit für die verfassungsrechtlichen Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese somit hinreichend wahrscheinliche Rechtsgüterkollision hat der Antragsgegner über die streitbefangene Auflage im Sinne einer praktischen Konkordanz aufgelöst.
17Die Annahme der geschilderten Gefahrensituation ist auf der Grundlage der insoweit hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Darlegungen des Antragsgegners gerechtfertigt. Der Antragsgegner hat plausibel dargetan, dass die auf dem Breslauer Platz derzeit für die Kundgebung zur Verfügung stehende Fläche von ca. 1.250 m² lediglich eine Aufnahme von bis zu 2.000 Personen ermöglicht. Diesen bereits im erstinstanzlichen Eilverfahren schwerpunktmäßig erörterten Kapazitätsaspekt hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 24. Oktober 2015 einschließlich der mit dieser überreichten zeichnerischen Darstellungen ihrer Anlagen 1 und 2 überzeugend bekräftigt. Darin wird das beschränkte Platzangebot des Breslauer Platzes und die dadurch eingeschränkte Bewegungsfreiheit im Einzelnen wie folgt begründet:
18„Es sei darauf hingewiesen, dass der Breslauer Platz … keine kompakte Platzfläche ist, sondern die Summe einzelner, in unterschiedlicher Nutzung stehender kleinerer Platzflächen. Zur Veranschaulichung … habe ich zwei kartographische Anlagen beigefügt. Die Luftbilder und Maßangaben wurden dem Geoportal TIM-online entnommen. Unmittelbar angrenzend an das Bahnhofsgebäude verläuft ein Streifen (siehe Anlage 1 …), der von der Nutzung her als erforderlicher Raum für eine etwaige Evakuierung des Hauptbahnhofs definiert ist. Die in der Vorbereitung eingebundene Bundespolizei weist darauf hin, dass diese Fläche, in die zwei Bahnhofszugänge münden, zwingend freizubleiben hat. Der nordwestliche Teil des Platzes, in den Zu- und Abgänge der U-Bahn-Station münden, steht als Versammlungsfläche nicht zur Verfügung, da zum einen die Evakuierung der U-Bahn-Station nicht mehr gewährleistet wäre und zum anderen der Treppenabgang … eine nicht hinnehmbare Gefährdung auch für Teilnehmer darstellt. lch habe in meiner Gefahrenprognose hinreichend dargelegt, dass ich mit Gewalttätigkeiten seitens der Teilnehmer rechne. Dies und eine etwaige polizeiliche Intervention bergen die Gefahr, dass Personen auf dem Treppenabgang zu Fall kommen. Weiter hat die Berufsfeuerwehr Köln erklärt, dass die Fläche um den Treppenabgang herum im Falle eines Feuers in der U-Bahn-Station als Bereithaltungsfläche benötigt wird. Der oben genannte Treppenabgang ist auch Hauptzugangsweg für die Feuerwehr. Somit verbleibt letztlich nur die südöstliche Fläche des Breslauer Platzes, ausgenommen der oben beschriebene Evakuierungsstreifen. Der Bereich der Maximinenstraße und Johannisstraße inklusive des Kreisverkehrs (Anlage 1 …) ist als Bewegungsfläche für Polizeikräfte und -fahrzeuge, insbesondere Wasserwerfer, erforderlich. Ein Teil der verbleibenden Fläche des Breslauer Platzes wird als Aktionsraum für Polizeikräfte benötigt, die entlang der Gitterlinien der Versammlungsfläche den Schutz der Versammlung garantieren. Aufgrund der Gewalterfahrung der vergangenen HoGeSa-Veranstaltung sind zu diesem Zweck mehrere Hundertschaften vorgesehen. Weiterhin ist der Aufbau zweier Kontrollzelte (siehe Anlage 2) auf der Ostseite des Breslauer Platzes vorgesehen, die für selektive Vorkontrollen der Versammlungsteilnehmer unverzichtbar sind. Zur Vermeidung einer Rückstausituation in Richtung des Bahnhofseingangs sind diese Kontrollzelte in ausreichendem Abstand zum Bahnhof zu postieren. Von der nun verbleibenden Platzfläche muss der Flächenbedarf abgezogen werden, der sich für den Veranstalter selbst ergibt (Bühne, Logistik etc.). Für die zulässige Personendichte verweise ich erneut auf meine Gefahrenprognose. Nach meinem Kenntnisstand haben (heute 9:30 Uhr) 2.371 Personen ihre Teilnahme auf Facebook zugesagt. Dies weicht deutlich von den Angaben des Veranstalters (1.000) ab. Ich habe meinen Einsatzplanungen eine mögliche Teilnehmerzahl von bis zu 5.000 Personen zugrunde gelegt. In Anbetracht der zu erwartenden Gewalttätigkeiten seitens der Teilnehmer und der erforderlichen polizeilichen Intervention auf der Platzfläche komme ich deshalb zu dem Ergebnis, dass mehr als 2.000 Personen aus Sicherheitsgründen auf dem Breslauer Platz nicht vertretbar sind. Dabei habe ich auch berücksichtigt, dass im Falle einer polizeilichen Intervention friedlichen Teilnehmern die Möglichkeit verbleiben muss, sich auf der Platzfläche von den Gewalttätern räumlich zu trennen. Bei den obigen Ausführungen wurden die Erfahrungen des vergangenen Jahres berücksichtigt. So war z. B. im vergangenen Jahr die erforderliche Evakuierungsfläche entlang des Bahnhofsgebäudes ohne Gitterung bereits gegen 14:50 Uhr von Gewalttätern besetzt und durch die eingesetzten Kräfte nicht mehr zu halten. Kurz vor 15:00 Uhr war der Breslauer Platz zu 90 % und die Maximinen Str. zu 70 - 80 % durch Versammlungsteilnehmer belegt. In dieser Situation war eine wirksame polizeiliche Intervention wesentlich erschwert bis unmöglich. Da meine Gefahrenprognose für die diesjährige Veranstaltung von einem vergleichbaren Szenario ausgeht, muss ich Vorsorge treffen, dass ich Gewalttätigkeiten eindämmen kann. Die Existenz der Baustelle war für meine Bewertung nur insoweit relevant, als sie den erforderlichen Bewegungsraum sowohl für Polizeikräfte als auch für Unbeteiligte deutlich verringert.“
19Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser eingehend anhand der konkreten örtlichen Zustände auf dem Breslauer Platz erläuterten Gefahreneinschätzung des Antragsgegners zu zweifeln. Die von dem Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung angeführten Gegenindizien werden dadurch ausgeräumt. Insbesondere ist deutlich geworden, dass die mit Blick auf ihren Einfluss auf die verfügbare Veranstaltungsfläche im Fokus des Beschwerdevorbringens stehende Baustelle kein selbständig tragendes Hauptelement der Gefahrenprognose des Antragsgegners, sondern lediglich in seine Gesamtbetrachtung eingeflossen ist. Dass der Antragsgegner die limitierte Kapazität des Breslauer Platzes nicht von vornherein in den Vordergrund seiner Erwägungen gestellt hat, ist dem Verfahrensverlauf geschuldet. Eine Notwendigkeit dazu bestand erst im Nachgang zu dem Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2015 - 15 B 1201/15 -. Ob am morgigen 25. Oktober 2015 letzten Endes in etwa so viele Versammlungsteilnehmer erscheinen werden wie im vergangenen Jahr, als es knapp 5.000 waren, ist unerheblich. Der von dem Antragsgegner plausibel berechnete belegbare Kundgebungsraum auf dem Breslauer Platz von etwa 1.250 m² würde für mehr als 2.000 Teilnehmer ersichtlich nicht ausreichen.
20Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler ist nicht gegeben. Nicht zuletzt in Anbetracht der Eilbedürftigkeit der Sache waren weder das Verwaltungsgericht noch der Senat gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO oder von Verfassung wegen nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 103 Abs. 1 GG verpflichtet, etwa durch eine Inaugenscheinnahme des Breslauer Platzes im Rahmen eines Ortstermins in weitergehende Sachverhaltsermittlungen einzutreten. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es auch ohnedem mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut ist. Davon abgesehen lässt sich die Gefahrenprognose des Antragsgegners mit Hilfe des Akteninhalts und vor allem seiner Beschwerdeerwiderung vom 24. Oktober 2015 ohne Weiteres hinreichend zuverlässig nachvollziehen.
21Die Verlegung der Kundgebung in das Barmer Viertel trägt dem Grundrecht ausArt. 8 Abs. 1 GG auch im Übrigen angemessen Rechnung. Der in Nr. 1 der Auflagenverfügung vom 21. Oktober 2015 benannte alternative Versammlungsort ist ebenfalls noch zentral gelegen und - etwa über den Deutzer Bahnhof - verkehrsmäßig gut angebunden. Er ist für die Versammlungsteilnehmer leicht erreichbar. Der Antragsteller kann das mit der unter dem Motto „Köln 2.0 - friedlich und gewaltfrei gegen islamischen Extremismus“ angemeldeten Versammlung verbundene kommunikative Anliegen zudem auch an dem neuen Versammlungsort ohne Weiteres erreichen. Er ist dafür nicht darauf angewiesen, dass die Kundgebung gerade auf dem Breslauer Platz stattfindet. Seine Wahl dieses Versammlungsortes für eine Kundgebung am 25. Oktober 2015 steht mit den Krawallen des vergangenen Jahres im Zusammenhang, die sich im Anschluss an die Kundgebung am 26. Oktober 2014 auf dem Breslauer Platz ereignet haben. Anlässlich des Kooperationsgesprächs am14. Juli 2015 äußerte der Antragsteller, die diesjährige Veranstaltung solle am „Jahrestag“ auch als „Hommage“ dienen. Der hierin zu erblickende Bezug zwischen der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung und der letztlich gewaltsam verlaufenen Vorjahresveranstaltung vermag dessen Interesse an der Durchführung gerade auf dem Breslauer Platz keine Durchsetzungskraft zu verleihen. Denn eine Bezugnahme dieses Inhalts verdient mit Blick auf die für diesen Fall gegenläufigen Schutzgüter aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG keinen Schutz.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.