Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Jan. 2014 - 12 B 1478/13
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für eine zulässige Vorwegnahme der Hauptsache lägen für das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm Pflegewohngeld gemäß § 12 PflG NRW zu gewähren, nicht vor, ist im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
5Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll grundsätzlich wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden; eine solche Vorwegnahme träte mit der begehrten Regelung aber ein. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, kommt allerdings eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012
7- 12 B 433/12 -, juris, vom 29. September 2011
8- 12 B 983/11 -, juris, und vom 20. Januar 2010
9- 12 B 1655/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N.
10Ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen ist, dass im vorliegenden Fall von einem unzumutbaren Nachteil in diesem Sinne nicht auszugehen sei, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm wegen der aufgelaufenen Zahlungsrückstände gegenüber dem Heimträger der Verlust seines Heimplatzes drohe, kann der Senat offenlassen, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls aus anderen Gründen ausscheidet.
11Die Vorwegnahme der Hauptsache stellt auch gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris, vom 27. Juni 2012 - 12 B 426/12 -, juris, vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, vom 8. Januar 2010 - 19 B 1004/09 -, NWVBl 2010, 328, juris, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661, juris.
13Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des von dem Antragsteller klageweise verfolgten Pflegewohngeldanspruchs lässt sich indes nicht feststellen. Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand sprechen Gründe für einen Anspruchsausschluss wegen einzusetzenden Vermögens der Ehefrau des Antragstellers, die jedenfalls so gewichtig sind, dass keine Rede davon sein kann, ein Klageerfolg sei hochgradig wahrscheinlich.
14Eine Gewährung von Pflegewohngeld setzt nach § 12 Abs. 3 PflG NRW voraus, dass das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht (Satz 1). Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend (Satz 2). Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen (Satz 3). Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro (Satz 4). Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung (Satz 5).
15Nach Maßgabe dieser Regelungen deutet viel darauf hin, dass die Ehefrau des Antragstellers als alleinige Eigentümerin des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks S.------weg 10 in M. über einzusetzendes Vermögen verfügt, das zur Finanzierung der Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 PflG NRW ausreicht. Diese Vorschrift schreibt die vollständige Zusammenrechnung des Vermögens des Heimbewohners und des Vermögens seines Ehegatten bei nicht getrennt lebenden Ehegatten zwingend vor. Allein auf dieses Gesamtvermögen ist der in § 12 Abs. 3 Satz 4 PflG NRW festgelegte, ungeteilte Vermögensschonbetrag von 10.000 Euro in Anrechnung zu bringen.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2011
17- 12 A 2782/10 -, juris, und vom 27. Dezember 2010 - 12 A 2494/10 -, juris; Urteil vom 25. Mai 2009
18- 12 A 2663/06 -, NWVBl. 2010, 76, juris.
19Der Umstand, dass der Antragsteller schon seit geraumer Zeit in einem Pflegeheim lebt, führt nicht zu einem Getrenntleben der Eheleute. Denn die Tatsache der Unterbringung eines Ehegatten in einem Heim reicht allein für die Bejahung eines Getrenntlebens nicht aus, auch wenn die Unterbringung nicht nur vorübergehend ist. Für die Annahme eines Getrenntlebens ist vielmehr Voraussetzung, dass mindestens ein Ehegatte den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen,
20vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2006
21- 5 B 97.05 -, juris; Urteil vom 26. Januar 1995
22- 5 C 8.93 -, BVerwGE 97, 344, juris; OVG NRW,Beschlüsse vom 28. Januar 2011 - 12 A 2782/10 -, juris, und vom 27. Dezember 2010 - 12 A 2494/10 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2007
23- L 20 B 37/07 SO ER -, FEVS 59, 42, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. März 2013 - 11 K 3672/12 -, juris,
24wofür hier nichts ersichtlich ist.
25Auf den zivilrechtlichen Güterstand, in dem die Eheleute leben, kommt es im gegebenen Kontext nicht an,
26vgl. entsprechend zum sozialhilferechtlichen Institut der Bedarfsgemeinschaft: BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R -, BSGE 100, 83, juris; in diesem Sinne auch Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 49/09 R -, BSGE 105, 291, juris,
27so dass die zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau vereinbarte Gütertrennung einer Berücksichtigung ihres Vermögens bei der Prüfung eines vom Antragstellers geltend gemachten Pflegewohngeldanspruchs nicht entgegensteht.
28Einiges deutet darauf hin, dass das Hausgrundstück der Ehefrau des Antragstellers nicht angemessen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und deshalb nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NRW i. V. m. § 90 Abs. 1 SGB XII als - den Schonbetrag im Wert weit übersteigendes - Vermögen einzusetzen bzw. zu verwerten sein könnte.
29Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NRW i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen, selbstgenutzten Hausgrundstücks. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z. B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Die Prüfung der Angemessenheit des Hausgrundstücks erfolgt in Anwendung der sog. Kombinationstheorie.
30Vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 53/86 -, BVerwGE 87, 278,juris; Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 48/78 -, BVerwGE 59, 294, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris; Urteil vom 28. August 1997 - 8 A 631/95 -, NVwZ-RR 1998, 503, juris; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 90 Rn. 44 und 50.
31Danach ist die Angemessenheit nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen.
32Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass die - von Antragstellerseite mit 119 m² angegebene - Wohnfläche der hier in Rede stehenden Doppelhaushälfte nicht unbeträchtlich über den bestehenden Bedarf hinausgehen dürfte.
33Bei der Ermittlung des konkreten Wohnbedarfs erscheint es sachgerecht, sich an den für den öffentlich geförderten Wohnungsbau geltenden Wohnflächenobergrenzen des - außer Kraft getretenen - § 39 II. WoBauG mit hier 130 m² für ein Familienheim zu orientieren und von dieser an einem Vierpersonenhaushalt ausgerichteten Wohnfläche bei geringerer Bewohnerzahl einen Abschlag von je 20 m² pro Person bis zu einer Belegung des Hauses mit zwei Personen vorzunehmen. Diese Vorgehensweise entspricht den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätzen zu den §§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XIII und 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.
34Vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009
35- B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris, vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, BSGE 100, 186, juris, und vom 7. November 2006
36- B 7b AS 2/05R -, BSGE 97, 203, juris.
37Der Senat hat keinen Anlass, bei der entsprechenden Anwendung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XIII im Pflegewohngeldrecht von diesen Grundsätzen abzuweichen.
38Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris.
39Demgemäß sind hier, da das Haus (nur) von der Ehefrau des Antragstellers und einem Sohn bewohnt wird, 40 m² von dem Ausgangswert (130 m²) in Abzug zu bringen, so dass sich ein Wohnflächenbedarf von 90 m² ergibt, der nach den tatsächlichen Verhältnissen um knapp 30 m² - also immerhin um fast ein Drittel der Bedarfsfläche - überschritten wird. Soweit der Antragsteller geltend macht, seine Ehefrau sei „stark gehbehindert“, erschließt sich allein hieraus nicht, dass die Behinderung einen erhöhten Wohnflächenbedarf - auch im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 2 II. WoBauG - begründen sollte.
40Im Rahmen der weiteren Würdigung der sach- und wertbezogenen Kriterien spricht ebenfalls eher für eine Unangemessenheit des Hausgrundstücks, dass der Kaufpreis für das Vertragsobjekt seinerzeit immerhin 383.940,00 DM, d. h. umgerechnet 196.305,40 Euro, betrug, das auf dem Grundstück errichtete Wohnhaus noch recht jungen Baujahrs ist (ausweislich des vorgelegten notariell beurkundeten Kaufvertrags mit dem Bauträger vom 5. Mai 1999 befand sich die Haushälfte bei Vertragsabschluss noch im Rohbau, so dass das fertiggestellte Gebäude gegenwärtig noch keine 15 Jahre alt ist), das Grundstück grundbuchlich lastenfrei ist und das Haus - weil, wie aus dem vorgelegten Grundriss hervorgeht, voll unterkellert - auch über Nutzflächen in nicht unerheblichem Umfang verfügt.
41Soweit andererseits zugunsten des Antragstellers etwa zu berücksichtigen ist, dass die mit 414 m² bezifferte Grundstücksfläche für sich gesehen nicht unangemessen sein dürfte, weil der nach üblicher Praxis einschlägige Grenzwert für den ländlichen Bereich bei 500 m² zu veranschlagen ist,
42vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris, m. w. N.,
43fällt dies nicht derart ins Gewicht, dass bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Umfang und Tiefe nur summarisch möglichen und gebotenen Würdigung aller maßgeblichen Faktoren Überwiegendes für eine Angemessenheit des Hausgrundstücks spräche. Eine weitergehende Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
44Einem Einsatz bzw. einer Verwertung des Vermögens dürfte auch nicht die vom Antragsteller geltend gemachte Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII entgegenstehen. Nach dieser - hier i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NRW entsprechend heranzuziehenden - Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
45Die Härtefallregelung erfasst atypische Fälle, bei denen auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls der Vermögenseinsatz die Betroffenen ganz oder jedenfalls teilweise unbillig belasten und den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht würde.
46Vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris, m. w. N.
47Dass die Ehefrau des Antragstellers einer solchen unbilligen Belastung ausgesetzt würde, erscheint schon deshalb fernliegend, weil sie es in der Hand hat, eine Veräußerung ihres Hausgrundstücks absehbar dadurch abzuwenden, dass sie zur Deckung der Kosten für die Heimunterbringung des Antragstellers ein dinglich zu sicherndes Darlehen in Anspruch nimmt. Dabei mag dahinstehen, ob die Ehefrau des Antragstellers Aussicht darauf hat, ein solches Darlehen auf dem privatwirtschaftlichen Finanzmarkt zu erhalten; die vorgelegte Absage der T1. M. vom 15. Mai 2013 lässt allerdings offen, welches Darlehen konkret beantragt worden ist, und erscheint schon deshalb ungeeignet, eine Aussichtslosigkeit der Kreditaufnahme zu belegen. Jedenfalls kann sie, die Ehefrau, darauf verwiesen werden, dass ihr der Antragsgegner unter dem 3. Juli 2013 zur Finanzierung der Heimkosten mit Mitteln der Sozialhilfe einen Darlehensbescheid auf der Grundlage des § 91 SGB XII erteilt hat. Dass die Inanspruchnahme dieses Darlehens an unzumutbare Bedingungen geknüpft wäre, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Soweit sich die Ehefrau des Antragstellers wegen der vereinbarten Gütertrennung nicht gehalten sieht, zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld zu bestellen, ist dieser Beweggrund im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB XII unbeachtlich; der Güterstand, auf den es, wie dargelegt, bei der Frage des Vermögenseinsatzes generell nicht ankommt, trägt nichts zu einer Atypik des Sachverhalts bei. Vor diesem Hintergrund zeichnet sich für den im Haus der Ehefrau lebenden Sohn ebenso wenig eine unbillige Belastung ab. Auch der weiter angesprochene Aspekt der eigenen Altersversorgung der Eigentümerin dürfte einen Härtefall nach derzeitigem Sachstand nicht rechtfertigen, weil ihr auch unter Berücksichtigung des Umfangs der hier in Rede stehenden dinglichen Sicherung der weit überwiegende Teil des durch den Grundbesitz verkörperten Vermögenswerts verbleibt. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies bei einer (künftigen) wesentlichen Ausweitung des Darlehens- und Sicherungsumfangs anders zu beurteilen sein könnte, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
49Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Annotations
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.
(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.
(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht erbracht worden wäre oder als die Leistungsberechtigten nach § 25c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu ersetzen oder zu tragen haben. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) u. (4) (weggefallen)
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Hilfe erbracht wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Kriegsopferfürsorge über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlungen erfüllt wird. Gleiches gilt, wenn Unterhaltspflichtige mit Beschädigten oder Hinterbliebenen im zweiten oder in einem entfernteren Grad verwandt sind, sowie für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Beschädigten oder Hinterbliebenen, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der Träger der Kriegsopferfürsorge von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Kriegsopferfürsorge verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Kriegsopferfürsorge Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht bei Leistungen nach § 27a an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch geht nur über, soweit Beschädigte und Hinterbliebene ihr Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des § 25e Abs. 1, § 25f Abs. 1 bis 4, § 26b Abs. 4, § 26c Absatz 5 sowie § 27d Abs. 5 einzusetzen haben. Der Übergang des Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist ausgeschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Anspruch volljähriger Unterhaltsberechtigter, die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhalten, gegenüber ihren Eltern geht wegen Leistungen nach den §§ 26c und 27d mit Ausnahme der Leistung nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 nur in Höhe von bis zu 26 Euro monatlich, wegen Leistungen nach § 27a nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 3 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Für die Vergangenheit kann der Träger der Kriegsopferfürsorge den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Gewährung der Hilfe schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Hilfe voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muß, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Der Träger der Kriegsopferfürsorge kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit den Leistungsberechtigten auf diese zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen Leistungsberechtigte dadurch selbst belastet werden, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.