Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 28. Sept. 2015 - 11 K 1341/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der verstorbene Ehemann der Klägerin befand sich im Zeitraum 4. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013 zur Dauerpflege in dem Seniorenheim „Haus B. T. “ der T1. Senioren- und Pflegeeinrichtungen H1. in E. . Anschließend wurde er bis zu seinem Tod wieder zu Hause gepflegt. Die Klägerin ist die Erbin ihres verstorbenen Mannes.
3Für den Heimaufenthalt beantragte die Pflegeeinrichtung bereits B. 2. Oktober 2012 die Gewährung von Pflegewohngeld. Bei den nachfolgenden Ermittlungen ergab sich, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann über Renteneinnahmen in Höhe von monatlich 1.358,84 € verfügten (Klägerin 441,87 €, Ehemann 916,97 €) und die Klägerin zudem Alleineigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks V. X. °° in T2. war und ist. Das Haus verfügt nach den eigenen Angaben der Klägerin über eine Gesamtwohnfläche von 268 qm, davon waren bzw. sind 90 qm selbst genutzt. Drei Wohnungen waren damals vermietet, wobei die Kaltmieten bei insgesamt 830,00 € lagen. Eine wohl renovierungsbedürftige Wohnung mit einer Größe von 33 qm stand leer.
4Während des Verwaltungsverfahrens teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass der Heimvertrag zum 31. Januar 2013 gekündigt worden sei und ihr Ehemann ab dem 1. Februar 2013 wieder zu Hause gepflegt werde.
5Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld mit Bescheid vom 1. Februar 2013 ab, weil die Klägerin über Vermögen oberhalb der im Pflegewohngeldbereich bei 10.000 € liegenden Vermögensfreigrenze verfüge, und zwar in Form eines Mehrfamilienhauses, das grundsätzlich verwertbares Vermögen darstelle und somit nicht geschützt sei.
6Die Klägerin hat B. 1. März 2013 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass sie als Erbin des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes klagebefugt sei. In materieller Hinsicht bestehe für sie keine Verpflichtung zur Verwertung ihres Grundvermögens. Dies folge aus § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, der davon ausgehe, dass die pflegebedürftige Person Eigentümerin der Immobilie sei. Darüber hinaus diene die Immobilie ihrer Altersversorgung. Sie wohne dort mietfrei und erwirtschafte zu ihrer schmalen Rente einige Mieterträge. Wäre sie gezwungen, die Immobilie ganz oder zum Teil zu verkaufen, wäre sie nicht mehr in der Lage, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hinzu komme, dass es vorliegend nur um einen relativ kurzen Heimaufenthalt ihres verstorbenen Ehemannes und damit um einen Pflegewohngeldanspruch für ca. vier Monate gehe. In dieser Zeit wäre eine Veräußerung faktisch unmöglich gewesen. Angesichts des erheblichen Missverhältnisses zwischen dem Wert der Immobilie und der Höhe des Pflegewohngeldanspruchs fehle es auch an der Angemessenheit.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 1. Februar 2013 zu verpflichten, der T1. Senioren- und Pflegeeinrichtungen H. in E. für den vom 4. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2013 währenden Heimaufenthalt des verstorbenen Ehemannes der Klägerin Pflegewohngeld in Höhe von 650,38 € monatlich zu bewilligen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung verweist der Beklagte auf seinen angefochtenen Bescheid.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes und früheren Heimbewohners in dem auf Bewilligung von Pflegewohngeld an den Heimträger gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
15Der Anspruch auf Pflegewohngeld steht gemäß der hier im streitgegenständlichen Zeitraum noch einschlägigen Regelung des mittlerweile außer Kraft getretenen § 12 Abs. 1 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NRW) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich der vollstationären Dauerpflegeeinrichtung zu. Das Gesetz verleiht jedoch auch dem Heimbewohner ein subjektives öffentliches Recht. Er hat neben der Einrichtung nach § 6 Abs. 2 der im streitgegenständlichen Zeitraum noch geltenden Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung (PflFEinrVO) ein subsidiäres Antragsrecht, aus dem seine Befugnis hergeleitet wird, die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Zahlung des zustehenden Pflegewohngeldes an die Einrichtung im Klagewege zu erstreiten. Diese Befugnis geht nach dem Tode des Heimbewohners auf den Erben über. Es geht hierbei nicht um eine sozialhilferechtliche Position, die nach dem Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" in der Regel nicht vererblich ist, weil der mit der Hilfegewährung verfolgte Zweck nach dem Tod des Hilfebedürftigen nicht mehr erreicht werden kann. Wenngleich die Gewährung von Pflegewohngeld auch den Interessen des Heimbewohners dient, handelt es sich nicht um eine diesem zustehende Fürsorgeleistung, sondern um einen Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung. Das subjektiv-öffentliche Recht des Bewohners teilt die rechtliche Einordnung dieses Zuschusses. Die tatsächliche oder fiktive Sozialhilfebedürftigkeit des Bewohners ist lediglich eine tatbestandliche Voraussetzung dieses Anspruchs. Als zwar nicht sozialhilferechtliche, aber sozialrechtliche Position ist das Recht des Heimbewohners, die Gewährung von Pflegewohngeld an den Heimträger zu verlangen, gemäß §§ 58, 59 SGB I vererblich.
16Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2003, 440.
17Im vorliegenden Fall ist der geltend gemachte Anspruch nicht nach § 59 Satz 2 SGB I erloschen, weil das Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Bewilligung von Pflegewohngeldleistungen zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes der Klägerin bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen war.
18Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass für den von ihrem verstorbenen Ehemann genutzten Heimplatz Pflegewohngeld ohne Berücksichtigung ihres Vermögens gezahlt wird. Unter Berücksichtigung (auch) des Vermögens der Klägerin steht dem Einrichtungsträger für die Nutzung dieses Heimplatzes durch den verstorbenen Ehemann der Klägerin Pflegewohngeld nicht zu. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten erweist sich damit als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19Die Gewährung von Pflegewohngeld setzt nach dem bis zum 15. Oktober 2014 und damit im Bewilligungszeitraum geltenden und hier anzuwendenden § 12 Abs. 3 Satz 1 PflG NRW voraus, dass das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht (Satz 1). Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro (so § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW).
20Nach Maßgabe dieser Regelungen verfügte und verfügt die Klägerin als alleinige Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks V. X1. °° in T2. über einzusetzendes Vermögen, das zur Finanzierung der Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 PflG NRW für den hier streitigen Zeitraum von knapp vier Monaten ausreichte. Diese Vorschrift schreibt die vollständige Zusammenrechnung des Vermögens des Heimbewohners und des Vermögens seines Ehegatten bei nicht getrennt lebenden Ehegatten zwingend vor. Allein auf dieses Gesamtvermögen ist der in § 12 Abs. 3 Satz 4 PflG NRW festgelegte, ungeteilte Vermögensschonbetrag von 10.000 Euro in Anrechnung zu bringen,
21vgl. die ständige Rechtsprechung des OVG NRW zu § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW, zuletzt Beschluss vom 15. Januar 2014 – 12 B 1478/13 –, juris, m.w.N.
22Das Hausgrundstück der Klägerin fällt nicht unter die Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bzw. ist jedenfalls nicht angemessen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und deshalb nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII als – den Schonbetrag im Wert weit übersteigendes – Vermögen einzusetzen bzw. zu verwerten.
23Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Die Sozialhilfe und damit die Bewilligung von Pflegewohngeld darf allerdings gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstückes, das von der nachfragenden Person (dem Hilfesuchenden) oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person – dazu gehört gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII der nicht getrennt lebende Ehegatte – allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll.
24Das Haus der Klägerin fällt bereits deswegen nicht unter den Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, da es sich um ein Mehrfamilienhaus mit mehreren an Dritte vermieteten Wohnungen handelt. In dem Haus sind vier oder fünf verschiedene Wohnungen vorhanden, von denen in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nur eine von der Klägerin bewohnt worden ist. Jedenfalls drei andere Wohnungen waren an nicht Familienangehörige vermietet. Mehrfamilienhäuser fallen nach dem Schutzzweck der Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht unter das zu schützende Vermögen, da als angemessenes Hausgrundstück das Familienheim der Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft geschützt werden soll. Sofern jedoch abgeschlossene Wohnungen vorhanden sind und die Klägerin wie hier nur einen Teil ihres Eigentums bewohnt, ist das gesamte Eigentum nicht zum Schutz des eigenen Heimes erforderlich. Mehrfamilienhäuser sind wohl selbst dann nicht geschützt, wenn die darin befindlichen Wohnungen ausschließlich von dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen bewohnt werden, da von einer insgesamt zu schützenden Familienwohnung nicht ausgegangen werden kann, wenn ein Teil der Angehörigen in separaten Wohnungen lebt.
25Vgl. SG Detmold, Urteil vom 26. Juni 2008 – S 6 SO 62/07 –, juris; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage, 2012, § 90 Rn. 30; Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage, 2015, § 90 Rn. 74.
26Aber auch die Beurteilung des Hausgrundstücks der Klägerin nach den Kriterien der Angemessenheit im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII würde nicht zur Annahme eines angemessenen Hausgrundstücks führen. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Die Prüfung der Angemessenheit des Hausgrundstücks erfolgt in Anwendung der sog. Kombinationstheorie.
27Vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 53/86 -, BVerwGE 87, 278, juris; Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 48/78 -, BVerwGE 59, 294, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2014, a.a.O., und vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris; Urteil vom 28. August 1997 - 8 A 631/95 -, NVwZ-RR 1998, 503, juris; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O, § 90 Rn. 48 und 54.
28Danach ist die Angemessenheit nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen.
29Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass die maßgebliche Wohnfläche des Hauses von insgesamt 268 qm beträchtlich über den bestehenden Wohnbedarf hinausgeht. Auch wenn die Klägerin nur einen Teil ihres Hauses, nämlich eine 90 qm große Wohnung bewohnte und wohl weiter bewohnt, ist für die Beurteilung der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks auf die gesamte Wohnfläche des Hauses abzustellen,
30vgl. auch BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R –, juris, zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II.
31Bei der Ermittlung des konkreten Wohnbedarfs ist es sachgerecht, sich an den für den öffentlich geförderten Wohnungsbau geltenden Wohnflächenobergrenzen des - außer Kraft getretenen - § 39 II. WoBauG mit hier 130 qm für ein Familienheim zu orientieren und von dieser an einem Vierpersonenhaushalt ausgerichteten Wohnfläche bei geringerer Bewohnerzahl einen Abschlag von je 20 qm pro Person bis zu einer Belegung des Hauses mit zwei Personen vorzunehmen. Diese Vorgehensweise entspricht den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätzen zu den §§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XIII und 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II.
32Vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris, vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, juris, und vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05R -, juris.
33Diese Grundsätze sind auch bei der entsprechenden Anwendung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII im Pflegewohngeldrecht anzuwenden,
34vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2014, a.a.O. und vom 12. September 2011, a.a.O., m.w.N.
35Daraus ergibt sich für die Klägerin mithin ein Wohnflächenbedarf von 90 qm – an dem sich im Übrigen nach den vorstehenden Darlegungen auch nichts ändern würde, wenn man ihren verstorbenen Ehemann mit berücksichtigen würde –, der nach den tatsächlichen Verhältnissen um rund 178 qm überschritten wurde. Angesichts dieses eklatanten Missverhältnisses zwischen dem Wohnflächenbedarf der Klägerin und der tatsächlichen Wohnfläche der Immobilie folgt bereits daraus die Unangemessenheit des Hausgrundstücks, ohne dass es noch auf die weiteren Kriterien ankommt. Denn die Klägerin benötigt die in ihrem Eigentum stehende Wohnfläche tatsächlich nicht zum Wohnen. Schutzzweck des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist aber gerade der Schutz eines angemessenen Hausgrundstücks, um das Grundbedürfnis des Wohnens sicherzustellen, nicht aber, darüber hinausgehende Vermögenswerte zu schützen.
36Einem Einsatz bzw. einer Verwertung des Vermögens steht auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII entgegenstehen. Nach dieser hier i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW entsprechend heranzuziehenden Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist nach Satz 2 der Regelung bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
37Die Härtefallregelung erfasst atypische Fälle, bei denen auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls der Vermögenseinsatz die Betroffenen ganz oder jedenfalls teilweise unbillig belasten und den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht würde.
38Vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014, a.a.O.
39Dass die Klägerin einer solchen unbilligen Belastung ausgesetzt würde, erscheint schon deshalb fernliegend, weil sie es während des Heimaufenthalt ihres verstorbenen Ehemannes in der Hand hatte und auch weiter hat, eine Veräußerung ihres Hausgrundstücks dadurch abzuwenden, dass sie zur Deckung der Kosten für die nur knapp vier Monate währende Heimunterbringung ein dinglich zu sicherndes Darlehen in Anspruch nimmt. Dass sie ein solches in angemessener Zeit nicht hätte erhalten und damit nicht über bereite Mittel hätte verfügen können, ist angesichts des hier nur nötigen Darlehensbetrages auf der einen Seite und der als Sicherung zur Verfügung stehenden Immobilie auf der anderen Seite nicht ersichtlich und auch von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht worden. Anscheinend hat die Klägerin keinerlei Bestrebungen zur Verwertung ihrer Immobilie in Form der Belastung unternommen, weil sie den Einsatz grundsätzlich ablehnt. Der Schutz des Vermögensstamms der Klägerin, die allein ihre Mieteinnahmen berücksichtigt sehen möchte, ist auch im Hinblick auf die Sicherung ihrer Lebensführung und Alterssicherung nicht geboten.
40Insgesamt sind unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die der Klägerin im Hinblick auf die Verwertung des Mehrfamilienhauses ein größeres Opfer abverlangen würden, als die stets mit der Vermögensverwertung einhergehende Härte.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, - 2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, - 3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, - 4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, - 5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, - 6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie - 7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.