Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Dez. 2015 - 12 B 1289/15
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen 19 K 6935/15 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Hauptsacheverfahren, längstens bis zum 31. Juli 2016, Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten für den Unterricht durch die X. -J. schule zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.
1
G r ü n d e:
2Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde Erfolg.
3Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsteller hat mit seinem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Prüfung zugrundezulegenden Beschwerdevorbringen glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Übernahme der Kosten seines Unterrichts durch die X. -J. schule vorliegen.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m.§ 920 Abs. 2 ZPO.
5Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, juris; OVG NRW, Beschlüs-se vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris, vom 15. Januar 2014 - 12 B 1478/13 -, juris, Beschlüsse vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris, vom 27. Juni 2012 - 12 B 426/12 -, juris, vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, vom 8. Januar 2010
7- 19 B 1004/09 -, NWVBl 2010, 328, juris, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661, juris.
8Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014
10- 12 B 1422/13 -, juris, vom 15. Januar 2014 - 12 B 1478/13 -, juris, vom 14. Juni 2012 - 12 B 433/12 -, juris, vom 29. September 2011 - 12 B 983/11 -, juris, und vom 20. Januar 2010 - 12 B 1655/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N.
11Diese Voraussetzungen für eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache liegen in beiderlei Hinsicht vor.
12Der Senat sieht es zunächst als hochgradig wahrscheinlich an, dass der Antragsteller die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für den Unterricht durch die X. -J. schule C. beanspruchen kann.
13Die Gewährung von Eingliederungshilfe setzt nach § 35a Abs. 1 SGB VIII voraus, dass,
141. die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für seinen Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
152. daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
16Bei kumulativem Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer "seelischen Behinderung" aus (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), wobei es ausreicht, wenn der Betreffende von einer solchen Behinderung bedroht ist.
17Dass der Antragsteller nach den vorliegenden fachärztlichen Diagnosen - insbesondere dem diagnostizierten Asperger Syndrom (F84.5) - an einer seelischen Störung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII leidet, die zu einer fortwährenden Teilhabebeeinträchtigung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII führt, drängt sich nach dem in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Werdegang des Antragstellers auf. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a SGB VIII ist auch weder von der Antragsgegnerin noch dem Verwaltungsgericht in Frage gestellt worden.
18Bei dieser Ausgangslage stellt sich der Unterricht des Antragstellers an der X. -J. schule auch als erforderliche und geeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe dar.
19Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Dementsprechend erhalten nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII seelisch behinderte Kinder Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung.
20Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 4.98 -, BVerwGE 109, 155, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 12 A 2470/13 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 12 ZB 13.2025 -, juris.
22Dies zugrundegelegt führt die notwendige Beachtung des Kindeswohls im vorliegenden Fall zu einer Reduzierung des Beurteilungsspielraums auf die Übernahme der Kosten des Unterrichts durch die X. -J. schule als einzig geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Übernahme der Kosten für die X. -J. schule abzulehnen, entspricht den Anforderungen an Sachangemessenheit und Nachvollziehbarkeit nicht.
23Dabei ist zunächst unstreitig, dass der Unterricht durch die X. -J. schule eine angemessene Wissensvermittlung darstellt; so ist im Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 23. November 2015 festgehalten, dass der Antragsteller im Unterricht mitarbeite und große Rückstände aufgearbeitet habe. Die Übernahme der Kosten stellt sich auch als erforderlich dar, da nicht ersichtlich ist, wie eine angemessene Schulbildung des Antragstellers im Schuljahr 2015/2016, in dem er durch Bescheid der Schulbehörde vom 19. Juni 2015 von der Schulpflicht befreit ist - womit das Ruhen der Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW gemeint sein dürfte - anderenfalls sichergestellt werden sollte. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber im Bescheid vom 7. Juli 2015 eine Übernahme der Kosten für den Unterricht durch die X. -J. schule unter Verweis auf den Hilfeplan vom 18. März 2015, in dem als Hauptziel die Heranführung des Antragstellers an den Unterricht auf der B. -G. -Schule formuliert worden war, abgelehnt. Diese Begründung ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil - wovon die Antragsgegnerin bei der Erteilung ihres Ablehnungsbescheides auch Kenntnis hatte - seit der letzten Hilfeplankonferenz durch den bereits erwähnten Bescheid vom 19. Juni 2015 das Ruhen der Schulpflicht bis zum 31. Juli 2016 angeordnet worden war. Ist Voraussetzung für ein derartiges Ruhen der Schulpflicht gemäß § 40 Abs. 2 SchulG NRW aber, dass das betreffende Kind bzw. der betreffende Jugendliche selbst nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung nicht gefördert werden kann, so konnte die Antragsgegnerin jedenfalls nicht ohne weitere Erwägungen davon ausgehen, dass der Hilfebedarf des Antragstellers durch den Besuch der B. -G. -Schule gedeckt werden konnte. Hiergegen spricht auch der Kurzbericht des B1. -U. -A. L. /C1. vom 8. Mai 2015, in dem ausgeführt ist, dass aus therapeutischer Sicht alle Beteiligten ihre Möglichkeiten bis an die Grenze ausgelotet hätten, aber dennoch das Ziel einer Integration des Antragstellers in die B. -G. -Schule nicht habe erreicht werden können und eine Beschulung im üblichen schulischen Rahmen nicht möglich erscheine. Nachvollziehbare Erwägungen dazu, wie nunmehr der Anspruch des Antragstellers auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII befriedigt werden sollte, enthält der Bescheid vom 7. Juli 2015 nicht. Der Widerspruchsbescheid vom 29. September 2015 empfiehlt eine stationäre Diagnostik und enthält die Formulierung, der Wechsel auf eine Internatsschule mit einem speziellen Angebot für Asperger dürfe kein Tabuthema sein. Konkrete Ausführungen dazu, ob mit einer derartigen Schule der Hilfebedarf des Antragstellers gedeckt werden könnte, die der Antragsgegnerin oblegen hätten,
24vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 12 B 1360/12 -, juris,
25ergeben sich hieraus nicht. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine stationäre Diagnostik in absehbarer Zeit zu einer angemessenen Schulbildung beitragen würde. Soweit die Antragsgegnerin im Verfahren vorgetragen hat, dass es „im Rahmen der Hilfe für den Antragsteller nicht um die Beschulung“ gehe, verkennt sie, dass § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII gerade einen Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gewährt.
26Die Antragsgegnerin konnte ihre Entscheidung auch nicht nachvollziehbar darauf stützen, dass die Maßnahme ungeeignet sei, weil die soziale Isolation des Antragstellers hierdurch verschärft werde, und ein Schulwechsel kein Mittel sei, einen lebensbedrohlichen Gewichtsverlust, Depression und suizidale Gedanken mit dem Wechsel der Schule zu therapieren.
27Zum einen ist nicht nachvollziehbar, dass infolge des Unterrichts durch die X. -J. schule die soziale Isolation des Antragstellers verschärft würde. Dass der Antragsteller im Schuljahr 2015/16 keine Schule besucht, ist nicht dadurch bedingt, dass er durch die X. -J. schule unterrichtet wird, sondern beruht darauf, dass mit Bescheid vom 19. Juni 2015 das Ruhen seiner Schulpflicht bis zum 31. Juli 2016 festgestellt wurde. Inwieweit in dieser Situation der Unterricht durch die X. -J. schule, der immerhin den - internetgestützten - Kontakt zu den dortigen Lehrpersonen erfordert, die soziale Isolation des Antragstellers verschärfen soll, ist nicht erkennbar.
28Dabei wird nicht verkannt, dass der Unterricht durch die X. -J. schule in erster Linie den Hilfebedarf des Antragstellers im Bereich Schulbildung abdeckt und in den übrigen Bereichen, in denen der Antragsteller an der Teilhabe beeinträchtigt ist - insbesondere soweit seine Freizeitgestaltung und Kontakte zu Gleichaltrigen betroffen sind - seinen Hilfebedarf nicht abdecken dürfte. Aus der Regelung des § 35a SGB VIII kann aber der Rechtssatz, dass eine Hilfemaßnahme den gesamten Eingliederungshilfebedarf abdecken muss, nicht abgeleitet werden. Dieser Satz findet weder im Wortlaut des § 35a SGB VIII oder den von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften eine Verankerung, noch lässt er sich aus der Systematik oder aus dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe folgern.
29Während der Wortlaut des § 35a SGB VIII noch offen ist, spricht die Systematik des Gesetzes in gewichtiger Weise dafür, dass Eingliederungshilfeleistungen auch darauf ausgerichtet sein dürfen, einen Teilbedarf zu decken. So greift § 35a Abs. 3 SGB VIII mit der Inbezugnahme auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und damit die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung selbst einen Teilleistungsbereich heraus und geht davon aus, dass es Hilfen gibt, die gerade auf die Deckung dieses (Teil-) Bedarfs zugeschnitten sind. Die systematische Gesamtschau mit den weiteren von § 35a Abs. 3 SGB VIII in Bezug genommenen Leistungstatbeständen unterstützt dieses Ergebnis. Diese enthalten ebenfalls in der Regel - wie sich aus der jeweiligen Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt - beispielhafte Aufzählungen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX, § 33 Abs. 2, 3 und 6 SGB IX), die ein offenes Leistungssystem normieren und jeweils darauf ausgerichtet sind, den Bedarf in bestimmten Bereichen zu decken.
30Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Sinn und Zweck der Regelungen über die Eingliederungshilfe bestätigt. Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe werden durch die über § 35a Abs. 3 SGB VIII entsprechend anwendbare Regelung des § 53 Abs. 3 SGB XII näher bestimmt. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es danach, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
31Zwar hat der Jugendhilfeträger möglichst den gesamten Hilfebedarf abzudecken, der durch die seelische Behinderung hervorgerufen wird, und deshalb alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen. Hilfebedarfe in unterschiedlichen Lebensbereichen sollen dabei nach Möglichkeit einheitlich abgedeckt werden und etwa die Eingliederungshilfe mit der Erziehungshilfe kombiniert werden (vgl. § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Hilfeleistungen sind demnach so auszuwählen und aufeinander abzustimmen, dass sie den gesamten Bedarf so weit wie möglich erfassen. Denn aus dem (sozialhilferechtlichen) Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII (vgl. "Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall ... geleistet") verankert ist, folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist. Das erfordert, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - bzw. im Fall der zulässigerweise selbstbeschafften Hilfe der Leistungsberechtigte - der Art und Form nach aller Leistungen und Hilfen bedienen kann, die zur Deckung des konkreten und individuellen eingliederungsrechtlichen Bedarfs geeignet und erforderlich sind. Dies kann es jedoch gerade bedingen, dass der durch Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen erzeugte Hilfebedarf nur durch verschiedene, auf den jeweiligen Bereich zugeschnittene Leistungen abgedeckt werden kann und muss, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Hilfebedarf in unterschiedlichen Bereichen kann es geboten erscheinen lassen, verschiedene Hilfeleistungen zu kombinieren oder durch mehrere Einzelleistungen den Gesamtbedarf des Hilfebedürftigen abzudecken. Um dem Ziel der Eingliederungshilfe nach möglichst umfassender Bedarfsdeckung in allen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Bereichen gerecht zu werden, kann es, wenn nicht sogleich der Gesamtbedarf gedeckt werden kann, erforderlich sein, Hilfeleistungen zumindest und zunächst für diejenigen Teilbereiche zu erbringen, in denen dies möglich ist. Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden (akuten) Bedarf abdecken.
32Etwas anderes kann - mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungszieles in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfsmaßnahmen käme. Nachteilige Wechselwirkungen mit anderen Hilfeleistungen können die fachliche Geeignetheit einer (begehrten) Leistung für einen Teilleistungsbereich in Frage stellen. Dies ist eine Frage der fachlich sinnvollen Abstimmung verschiedener Hilfeleistungen aufeinander.
33Dass der Gesamtbedarf durch eine bestimmte Hilfemaßnahme nicht gedeckt wird, schließt es mithin - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht aus, dass sie geeignet und erforderlich sein kann, einen Teilbedarf zu decken und insoweit ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht; es sei denn, die Gewährung der Hilfe für diesen Teilbedarf würde Hilfemaßnahmen für andere von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffene Lebensbereiche vereiteln oder konterkarieren.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1, juris, m.w.N.
35Dass durch den Besuch der X. -J. schule die von der Antragsgegnerin gewährte Autismustherapie vereitelt oder konterkariert würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr sind ausweislich des Protokolls des Hilfeplangesprächs vom 23. November 2015 in der letzten Zeit Fortschritte in der Zusammenarbeit des Antragstellers mit dem Therapeuten festzustellen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers hat sich zudem seit der Beschulung durch die X. -J. schule seine Fähigkeit zu sozialen Kontakten eher verbessert; so geht er etwa regelmäßig einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach, macht Einkäufe, und der Kontakt zu seinem Vater hat sich verbessert.
36Auch die Erwägung, die psychischen Beeinträchtigungen des Antragsgegners könnten nicht mit einem Schulwechsel therapiert werden, trägt die Ablehnung der Übernahme der Kosten der X. -J. schule nicht. Die etwaige Erforderlichkeit einer Therapie des Antragstellers, die über die bisherige Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe hinausgeht, steht der Gewährung der begehrten Kostenübernahme nicht entgegen. Ein Bedarf an Eingliederungshilfe entsteht vielmehr nicht selten erst auch dadurch, dass zu einem früheren Zeitpunkt keine ausreichenden pädagogischen, diagnostischen und therapeutischen Hilfestellungen erfolgten bzw. zunächst ausreichend erscheinende Hilfestellungen nicht griffen. Defizite dieser Art sind typischerweise Auslöser eines Bedarfs an Jugendhilfe und stehen der Geltendmachung eines aktuellen - gegebenenfalls durch unzureichende bisherige Therapien geprägten - Bedarfs nicht etwa anspruchsvernichtend gegenüber.
37Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 11. September 2007
38- B 3 K 05.23 -, juris.
39Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII für den geltend gemachten Anspruch kommt es unmittelbar nicht an, weil der Antragsteller in der Sache einen Anspruch auf Gewährung einer Jugendhilfeleistung verfolgt. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erlangung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII kann regelmäßig lediglich eine Anordnung für die Zukunft erfolgen, da es für die Vergangenheit an einem Anordnungsgrund fehlen dürfte; ob ein Kostenerstattungsanspruch für die vor dem Beschluss des Senates selbst beschaffte Hilfe nach § 36a Abs. 3 SGB VIII vorliegt, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes daher nicht zu klären. Ungeachtet dessen deckt die rechtliche Prüfung in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO, in dem eine Verpflichtung des zuständigen Jugendhilfeträgers zur vorläufigen Gewährung einer Hilfeleistung erstritten werden soll, der Sache nach auch Fragen ab, die sich in gleicher oder ähnlicher Weise bei der Prüfung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII stellen würden. So liegt etwa auf der Hand, dass das Bestehen eines Anordnungsanspruchs davon abhängt, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Hilfe vorliegen; auf diese Voraussetzungen stellt auch § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ab. Für den frühestmöglichen Beginn eines Anordnungsanspruchs kann wiederum von Bedeutung sein, wann der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger über seinen Hilfebedarf informiert hat und welche Zeitspanne dem Jugendhilfeträger hiernach zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen im Rahmen einer geordneten Hilfeplanung nach § 36 Abs. 2 SGB VIII einzuräumen war; diesen Aspekt erfasst auch § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII.
40Hier stand der Antragsgegnerin ausreichend Zeit zur Verfügung, um über den Antrag vom 23. April 2015 auf Übernahme der Kosten für den Unterricht durch die X. -J. schule auch unter Berücksichtigung des Bescheides über das Ruhen der Schulpflicht vom 19. Juni 2015 - eine den verfahrensrechtlichen Anforderungen aus § 36 Abs. 2 SGB VIII entsprechende Entscheidung noch vor Beginn des Schuljahres 2015/2016 treffen zu können. Der Hilfefall war dem Jugendamt bereits seit mehreren Jahren bekannt, insbesondere lag bereits im Jahr 2012 u.a. die Diagnose eines Asperger-Syndroms vor. Die Probleme des Antragstellers auf der B. -G. -Schule waren auch zuvor bereits Thema mehrerer Hilfeplangespräche in den Jahren 2014 und 2015 gewesen.
41Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Von einem unaufschiebbaren Bedarf ist regelmäßig gerade auch dann auszugehen, wenn der bei Kindern und Jugendlichen dauerhaft bestehende Bedarf an adäquater Bildungsvermittlung wegen drohenden Verlustes an Zeit, die nicht nachgeholt, sondern nur angehängt werden kann, nicht mehr oder nicht ausreichend gedeckt werden kann.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2014 - 12 B 1198/14 -, juris
43Allerdings fehlt es an der Notwendigkeit einer Entscheidung gerade im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, solange ein Abbruch der tatsächlich durchgeführten Maßnahme nicht aufgrund der ungeklärten Kostentragung droht. Ein Abbruch droht nicht, wenn der die Jugendhilfe tatsächlich "vorleistende" Dritte (z.B. der Träger der Einrichtung) nicht auf den Ersatz seiner Kosten drängt oder die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2001
45- 12 B 582/01 -, juris.
46Vorliegend hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass seine Eltern nicht (mehr) in der Lage sind, die monatlichen Kosten in Höhe von 787 € zu tragen. Auf die Tragung der Kosten durch seine Großeltern muss sich der Antragsteller angesichts deren fehlender Unterhaltspflicht nicht verweisen lassen.
47Die Verpflichtung der Antragsgegnerin ist in zeitlicher Hinsicht bis längstens zum 31. Juli 2016, dem derzeit absehbaren Ende des Ruhens der Schulpflicht des Antragstellers, zu begrenzen. Im Fall eines erneuten Antrags des Antragstellers auf darüber hinausgehende Kostenübernahme bliebe es der Antragsgegnerin unbenommen zu prüfen, welche anderen, aus ihrer Sicht möglicherweise auch geeigneteren Beschulungsmöglichketen für den Antragsteller in Betracht kämen, und deren Eignung und Verfügbarkeit konkret darzulegen.
48Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
49Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Dez. 2015 - 12 B 1289/15
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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil der Antragstellerin das begehrte Pflegewohngeld bei summarischer Prüfung gemäß § 12 PflG NRW nicht zustehe, da berechtigte Zweifel an der geltend gemachten Mittellosigkeit bestünden, ist auch unter Berücksichtigung der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
5Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll grundsätzlich wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden; eine solche Vorwegnahme träte mit der begehrten Regelung aber ein. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, kommt allerdings eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012
7- 12 B 433/12 -, juris, vom 29. September 2011
8- 12 B 983/11 -, juris, und vom 20. Januar 2010
9- 12 B 1655/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N.
10Dabei stellt die Vorwegnahme der Hauptsache auch gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris, vom 27. Juni 2012 - 12 B 426/12 -, juris, vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, vom 8. Januar 2010 - 19 B 1004/09 -, NWVBl 2010, 328, juris, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661, juris.
12Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des von der Antragstellerin klageweise verfolgten Pflegewohngeldanspruchs lässt sich indes nicht feststellen. Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand sprechen Gründe für einen Anspruchsausschluss wegen einzusetzenden Vermögens, die jedenfalls so gewichtig sind, dass keine Rede davon sein kann, ein Klageerfolg sei hochgradig wahrscheinlich.
13Eine Gewährung von Pflegewohngeld setzt nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PflG NRW voraus, dass das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht.
14Das Verwaltungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bewilligung von Pflegewohngeld auch solche Beträge als Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen sind (soweit sie die Schonvermögensgrenze nach § 12 Abs. 3 PflG NRW überschreiten), deren Verbleib ungeklärt ist. Dieser Ansatz folgt dem Grundprinzip, dass Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld zu Lasten des Anspruchstellers gehen,
15vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2012 - 12 A 2248/11 -, juris, vom 17. November 2010 - 12 A 2648/09 - und - 12 A 2146/10 -, beide juris, vom 26. Mai 2009 - 12 E 1498/08 -, juris, und vom 15. April 2008 - 16 A 2291/06 ,
16hier also der Antragstellerin.
17Überzeugend hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass vor allem angesichts der dürftigen Angaben der Frau L1. I. , einer Tochter der Antragstellerin, nach wie vor unklar sei, wo ein Großteil des im April 2006 vereinnahmten Erlöses verblieben sei, den die Antragstellerin aus der Veräußerung einer ihr gehörenden Immobilie zum Kaufpreis von 117.000 Euro erzielt habe. Dem setzt die Beschwerde nichts Gewichtiges entgegen. Die nach Auffassung der Antragstellerin „unmissverständliche“ Erklärung des - erst im September 2012 - bestellten Berufsbetreuers, Herrn N1. N2. , es seien keine liquiden Mittel vorhanden, vermag insbesondere nicht zu aufzuhellen, ob und gegebenenfalls wofür die vom Konto der Antragstellerin in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingang der Kaufpreiszahlung ausgezahlten Barbeträge, welche sich nach der Aufstellung des Antragsgegners in seiner Erwiderung vom 21. Oktober 2013 auf immerhin 93.000 Euro summierten, verausgabt worden sind. Ebenso bleibt weiterhin im Dunkeln, welchem konkreten Zweck der Anfang Mai 2006 an eine Versicherung überwiesene Betrag in Höhe von 20.000 Euro diente. Die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe „keinerlei Unterlagen angefordert, die der gesetzliche Betreuer hätte vorlegen können“, wird dadurch kontrastiert, dass der Antragsgegner den Betreuer bereits unter dem 11. Dezember 2012 gebeten hat nachzuweisen, „wer diese Abhebungen vorgenommen hat“, und mit Schreiben vom 16. April 2013 ausdrücklich dazu aufgefordert hat, die unterschriebenen Auszahlungsbelege einzureichen. Einen Eingang dieser Unterlagen weisen die Akten ebenso wenig aus wie eine Äußerung des Betreuers dazu, dass eine Vorlage nicht möglich gewesen sei, was in Anbetracht der im Bankwesen üblichen Aufbewahrungsfristen auch nicht naheläge. Die Beibringung dieser Belege dürfte aber schon insofern unverzichtbar für eine weitere Aufklärung des Verbleibs des Geldes sein, als Frau L1. I. , wie aus den Ergebnissen des von der Antragsgegnerin veranlassten Kontenabrufs hervorgeht, in der Zeit vom 18. Januar 1994 bis zur Schließung im Januar 2012 verfügungsberechtigt für die bei der E. Bank geführten Konten der Antragstellerin ( und ) war. Auch stellt sich die Frage, ob und in welcher Weise Frau I. bei der Zahlung des Betrages von 20.000 Euro an die Q. involviert war; ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Kopie bzw. Reproduktion des Überweisungsträgers trägt selbiger zwar die Unterschrift der Antragstellerin, im Übrigen indes ähnelt die Handschrift auffallend dem Duktus, der etwa in dem von der Tochter der Antragstellerin ausgefüllten Sozialhilfeantrag aus Januar 2012 zum Ausdruck kommt.
18Der Mutmaßung der Beschwerde, die demente Antragstellerin habe das Geld „schlichtweg verpulvert‘“, ist der Antragsgegner mit guten Gründen begegnet, denen die Antragstellerin ihrerseits nichts entgegengesetzt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das im Betreuungsverfahren erstattete Gutachten des Dr. med. G. vom 2. November 2012, auf das sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang beruft, ihr zwar eine „fortgeschrittene Demenz“ bescheinigt, allein diese Diagnose jedoch für den Geisteszustand der Antragstellerin vor etlichen Jahren nichts Wesentliches hergibt, weil sie offenlässt, wann die Demenz einsetzte, und insofern nicht zu erklären vermag, welche Bewandtnis es mit den bemerkenswerten Barabhebungen im Zeitraum März bis Juli 2006 hatte. Hinzu kommt, dass eine weitere Tochter der Antragstellerin, Frau B. Q1. , einem Aktenvermerk vom 12. Juli 2012 zufolge gegenüber dem Sozialamt der Antragsgegnerin angegeben hat, ihre Mutter habe „immer sehr sparsam gelebt“.
19Soweit die Beschwerde auf einen unverschuldeten Beweisnotstand abhebt, zwänge dieser, selbst wenn er vorläge, wovon nach den vorstehenden Ausführungen gegenwärtig nicht auszugehen ist, nicht zu dem Schluss, es existiere kein verwertbares Vermögen mehr. Ein solcher Beweisnotstand würde im Rahmen der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nur die Möglichkeit eröffnen, von der Wahrheit substantiierter schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollender Beurteilung auszugehen. Die Beweisnot eines Beteiligten führt nicht dazu, dass an seine Behauptung ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen oder von einer deren Würdigung vorangehenden Sachaufklärung abzusehen ist. Auch bewirkt die Beweisnot weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009
21- 19 A 448/07 -, juris, m. w. N.; Beschluss vom 17. November 2010 - 12 A 2146/10 -, juris; VG Münster, Urteil vom 18. Januar 2010 - 6 K 1848/08 -, juris.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
23Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für eine zulässige Vorwegnahme der Hauptsache lägen für das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm Pflegewohngeld gemäß § 12 PflG NRW zu gewähren, nicht vor, ist im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
5Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll grundsätzlich wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden; eine solche Vorwegnahme träte mit der begehrten Regelung aber ein. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, kommt allerdings eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012
7- 12 B 433/12 -, juris, vom 29. September 2011
8- 12 B 983/11 -, juris, und vom 20. Januar 2010
9- 12 B 1655/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N.
10Ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen ist, dass im vorliegenden Fall von einem unzumutbaren Nachteil in diesem Sinne nicht auszugehen sei, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm wegen der aufgelaufenen Zahlungsrückstände gegenüber dem Heimträger der Verlust seines Heimplatzes drohe, kann der Senat offenlassen, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls aus anderen Gründen ausscheidet.
11Die Vorwegnahme der Hauptsache stellt auch gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris, vom 27. Juni 2012 - 12 B 426/12 -, juris, vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, vom 8. Januar 2010 - 19 B 1004/09 -, NWVBl 2010, 328, juris, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661, juris.
13Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des von dem Antragsteller klageweise verfolgten Pflegewohngeldanspruchs lässt sich indes nicht feststellen. Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand sprechen Gründe für einen Anspruchsausschluss wegen einzusetzenden Vermögens der Ehefrau des Antragstellers, die jedenfalls so gewichtig sind, dass keine Rede davon sein kann, ein Klageerfolg sei hochgradig wahrscheinlich.
14Eine Gewährung von Pflegewohngeld setzt nach § 12 Abs. 3 PflG NRW voraus, dass das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht (Satz 1). Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend (Satz 2). Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen (Satz 3). Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro (Satz 4). Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung (Satz 5).
15Nach Maßgabe dieser Regelungen deutet viel darauf hin, dass die Ehefrau des Antragstellers als alleinige Eigentümerin des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks S.------weg 10 in M. über einzusetzendes Vermögen verfügt, das zur Finanzierung der Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 PflG NRW ausreicht. Diese Vorschrift schreibt die vollständige Zusammenrechnung des Vermögens des Heimbewohners und des Vermögens seines Ehegatten bei nicht getrennt lebenden Ehegatten zwingend vor. Allein auf dieses Gesamtvermögen ist der in § 12 Abs. 3 Satz 4 PflG NRW festgelegte, ungeteilte Vermögensschonbetrag von 10.000 Euro in Anrechnung zu bringen.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2011
17- 12 A 2782/10 -, juris, und vom 27. Dezember 2010 - 12 A 2494/10 -, juris; Urteil vom 25. Mai 2009
18- 12 A 2663/06 -, NWVBl. 2010, 76, juris.
19Der Umstand, dass der Antragsteller schon seit geraumer Zeit in einem Pflegeheim lebt, führt nicht zu einem Getrenntleben der Eheleute. Denn die Tatsache der Unterbringung eines Ehegatten in einem Heim reicht allein für die Bejahung eines Getrenntlebens nicht aus, auch wenn die Unterbringung nicht nur vorübergehend ist. Für die Annahme eines Getrenntlebens ist vielmehr Voraussetzung, dass mindestens ein Ehegatte den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen,
20vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2006
21- 5 B 97.05 -, juris; Urteil vom 26. Januar 1995
22- 5 C 8.93 -, BVerwGE 97, 344, juris; OVG NRW,Beschlüsse vom 28. Januar 2011 - 12 A 2782/10 -, juris, und vom 27. Dezember 2010 - 12 A 2494/10 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2007
23- L 20 B 37/07 SO ER -, FEVS 59, 42, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. März 2013 - 11 K 3672/12 -, juris,
24wofür hier nichts ersichtlich ist.
25Auf den zivilrechtlichen Güterstand, in dem die Eheleute leben, kommt es im gegebenen Kontext nicht an,
26vgl. entsprechend zum sozialhilferechtlichen Institut der Bedarfsgemeinschaft: BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R -, BSGE 100, 83, juris; in diesem Sinne auch Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 49/09 R -, BSGE 105, 291, juris,
27so dass die zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau vereinbarte Gütertrennung einer Berücksichtigung ihres Vermögens bei der Prüfung eines vom Antragstellers geltend gemachten Pflegewohngeldanspruchs nicht entgegensteht.
28Einiges deutet darauf hin, dass das Hausgrundstück der Ehefrau des Antragstellers nicht angemessen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und deshalb nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NRW i. V. m. § 90 Abs. 1 SGB XII als - den Schonbetrag im Wert weit übersteigendes - Vermögen einzusetzen bzw. zu verwerten sein könnte.
29Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NRW i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen, selbstgenutzten Hausgrundstücks. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z. B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Die Prüfung der Angemessenheit des Hausgrundstücks erfolgt in Anwendung der sog. Kombinationstheorie.
30Vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 53/86 -, BVerwGE 87, 278,juris; Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 48/78 -, BVerwGE 59, 294, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris; Urteil vom 28. August 1997 - 8 A 631/95 -, NVwZ-RR 1998, 503, juris; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 90 Rn. 44 und 50.
31Danach ist die Angemessenheit nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen.
32Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass die - von Antragstellerseite mit 119 m² angegebene - Wohnfläche der hier in Rede stehenden Doppelhaushälfte nicht unbeträchtlich über den bestehenden Bedarf hinausgehen dürfte.
33Bei der Ermittlung des konkreten Wohnbedarfs erscheint es sachgerecht, sich an den für den öffentlich geförderten Wohnungsbau geltenden Wohnflächenobergrenzen des - außer Kraft getretenen - § 39 II. WoBauG mit hier 130 m² für ein Familienheim zu orientieren und von dieser an einem Vierpersonenhaushalt ausgerichteten Wohnfläche bei geringerer Bewohnerzahl einen Abschlag von je 20 m² pro Person bis zu einer Belegung des Hauses mit zwei Personen vorzunehmen. Diese Vorgehensweise entspricht den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätzen zu den §§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XIII und 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.
34Vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009
35- B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris, vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, BSGE 100, 186, juris, und vom 7. November 2006
36- B 7b AS 2/05R -, BSGE 97, 203, juris.
37Der Senat hat keinen Anlass, bei der entsprechenden Anwendung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XIII im Pflegewohngeldrecht von diesen Grundsätzen abzuweichen.
38Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris.
39Demgemäß sind hier, da das Haus (nur) von der Ehefrau des Antragstellers und einem Sohn bewohnt wird, 40 m² von dem Ausgangswert (130 m²) in Abzug zu bringen, so dass sich ein Wohnflächenbedarf von 90 m² ergibt, der nach den tatsächlichen Verhältnissen um knapp 30 m² - also immerhin um fast ein Drittel der Bedarfsfläche - überschritten wird. Soweit der Antragsteller geltend macht, seine Ehefrau sei „stark gehbehindert“, erschließt sich allein hieraus nicht, dass die Behinderung einen erhöhten Wohnflächenbedarf - auch im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 2 II. WoBauG - begründen sollte.
40Im Rahmen der weiteren Würdigung der sach- und wertbezogenen Kriterien spricht ebenfalls eher für eine Unangemessenheit des Hausgrundstücks, dass der Kaufpreis für das Vertragsobjekt seinerzeit immerhin 383.940,00 DM, d. h. umgerechnet 196.305,40 Euro, betrug, das auf dem Grundstück errichtete Wohnhaus noch recht jungen Baujahrs ist (ausweislich des vorgelegten notariell beurkundeten Kaufvertrags mit dem Bauträger vom 5. Mai 1999 befand sich die Haushälfte bei Vertragsabschluss noch im Rohbau, so dass das fertiggestellte Gebäude gegenwärtig noch keine 15 Jahre alt ist), das Grundstück grundbuchlich lastenfrei ist und das Haus - weil, wie aus dem vorgelegten Grundriss hervorgeht, voll unterkellert - auch über Nutzflächen in nicht unerheblichem Umfang verfügt.
41Soweit andererseits zugunsten des Antragstellers etwa zu berücksichtigen ist, dass die mit 414 m² bezifferte Grundstücksfläche für sich gesehen nicht unangemessen sein dürfte, weil der nach üblicher Praxis einschlägige Grenzwert für den ländlichen Bereich bei 500 m² zu veranschlagen ist,
42vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris, m. w. N.,
43fällt dies nicht derart ins Gewicht, dass bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Umfang und Tiefe nur summarisch möglichen und gebotenen Würdigung aller maßgeblichen Faktoren Überwiegendes für eine Angemessenheit des Hausgrundstücks spräche. Eine weitergehende Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
44Einem Einsatz bzw. einer Verwertung des Vermögens dürfte auch nicht die vom Antragsteller geltend gemachte Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII entgegenstehen. Nach dieser - hier i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NRW entsprechend heranzuziehenden - Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
45Die Härtefallregelung erfasst atypische Fälle, bei denen auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls der Vermögenseinsatz die Betroffenen ganz oder jedenfalls teilweise unbillig belasten und den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht würde.
46Vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris, m. w. N.
47Dass die Ehefrau des Antragstellers einer solchen unbilligen Belastung ausgesetzt würde, erscheint schon deshalb fernliegend, weil sie es in der Hand hat, eine Veräußerung ihres Hausgrundstücks absehbar dadurch abzuwenden, dass sie zur Deckung der Kosten für die Heimunterbringung des Antragstellers ein dinglich zu sicherndes Darlehen in Anspruch nimmt. Dabei mag dahinstehen, ob die Ehefrau des Antragstellers Aussicht darauf hat, ein solches Darlehen auf dem privatwirtschaftlichen Finanzmarkt zu erhalten; die vorgelegte Absage der T1. M. vom 15. Mai 2013 lässt allerdings offen, welches Darlehen konkret beantragt worden ist, und erscheint schon deshalb ungeeignet, eine Aussichtslosigkeit der Kreditaufnahme zu belegen. Jedenfalls kann sie, die Ehefrau, darauf verwiesen werden, dass ihr der Antragsgegner unter dem 3. Juli 2013 zur Finanzierung der Heimkosten mit Mitteln der Sozialhilfe einen Darlehensbescheid auf der Grundlage des § 91 SGB XII erteilt hat. Dass die Inanspruchnahme dieses Darlehens an unzumutbare Bedingungen geknüpft wäre, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Soweit sich die Ehefrau des Antragstellers wegen der vereinbarten Gütertrennung nicht gehalten sieht, zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld zu bestellen, ist dieser Beweggrund im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB XII unbeachtlich; der Güterstand, auf den es, wie dargelegt, bei der Frage des Vermögenseinsatzes generell nicht ankommt, trägt nichts zu einer Atypik des Sachverhalts bei. Vor diesem Hintergrund zeichnet sich für den im Haus der Ehefrau lebenden Sohn ebenso wenig eine unbillige Belastung ab. Auch der weiter angesprochene Aspekt der eigenen Altersversorgung der Eigentümerin dürfte einen Härtefall nach derzeitigem Sachstand nicht rechtfertigen, weil ihr auch unter Berücksichtigung des Umfangs der hier in Rede stehenden dinglichen Sicherung der weit überwiegende Teil des durch den Grundbesitz verkörperten Vermögenswerts verbleibt. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies bei einer (künftigen) wesentlichen Ausweitung des Darlehens- und Sicherungsumfangs anders zu beurteilen sein könnte, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
49Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil der Antragstellerin das begehrte Pflegewohngeld bei summarischer Prüfung gemäß § 12 PflG NRW nicht zustehe, da berechtigte Zweifel an der geltend gemachten Mittellosigkeit bestünden, ist auch unter Berücksichtigung der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
5Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll grundsätzlich wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden; eine solche Vorwegnahme träte mit der begehrten Regelung aber ein. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, kommt allerdings eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012
7- 12 B 433/12 -, juris, vom 29. September 2011
8- 12 B 983/11 -, juris, und vom 20. Januar 2010
9- 12 B 1655/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N.
10Dabei stellt die Vorwegnahme der Hauptsache auch gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris, vom 27. Juni 2012 - 12 B 426/12 -, juris, vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, vom 8. Januar 2010 - 19 B 1004/09 -, NWVBl 2010, 328, juris, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661, juris.
12Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des von der Antragstellerin klageweise verfolgten Pflegewohngeldanspruchs lässt sich indes nicht feststellen. Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand sprechen Gründe für einen Anspruchsausschluss wegen einzusetzenden Vermögens, die jedenfalls so gewichtig sind, dass keine Rede davon sein kann, ein Klageerfolg sei hochgradig wahrscheinlich.
13Eine Gewährung von Pflegewohngeld setzt nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PflG NRW voraus, dass das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht.
14Das Verwaltungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bewilligung von Pflegewohngeld auch solche Beträge als Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen sind (soweit sie die Schonvermögensgrenze nach § 12 Abs. 3 PflG NRW überschreiten), deren Verbleib ungeklärt ist. Dieser Ansatz folgt dem Grundprinzip, dass Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld zu Lasten des Anspruchstellers gehen,
15vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2012 - 12 A 2248/11 -, juris, vom 17. November 2010 - 12 A 2648/09 - und - 12 A 2146/10 -, beide juris, vom 26. Mai 2009 - 12 E 1498/08 -, juris, und vom 15. April 2008 - 16 A 2291/06 ,
16hier also der Antragstellerin.
17Überzeugend hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass vor allem angesichts der dürftigen Angaben der Frau L1. I. , einer Tochter der Antragstellerin, nach wie vor unklar sei, wo ein Großteil des im April 2006 vereinnahmten Erlöses verblieben sei, den die Antragstellerin aus der Veräußerung einer ihr gehörenden Immobilie zum Kaufpreis von 117.000 Euro erzielt habe. Dem setzt die Beschwerde nichts Gewichtiges entgegen. Die nach Auffassung der Antragstellerin „unmissverständliche“ Erklärung des - erst im September 2012 - bestellten Berufsbetreuers, Herrn N1. N2. , es seien keine liquiden Mittel vorhanden, vermag insbesondere nicht zu aufzuhellen, ob und gegebenenfalls wofür die vom Konto der Antragstellerin in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingang der Kaufpreiszahlung ausgezahlten Barbeträge, welche sich nach der Aufstellung des Antragsgegners in seiner Erwiderung vom 21. Oktober 2013 auf immerhin 93.000 Euro summierten, verausgabt worden sind. Ebenso bleibt weiterhin im Dunkeln, welchem konkreten Zweck der Anfang Mai 2006 an eine Versicherung überwiesene Betrag in Höhe von 20.000 Euro diente. Die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe „keinerlei Unterlagen angefordert, die der gesetzliche Betreuer hätte vorlegen können“, wird dadurch kontrastiert, dass der Antragsgegner den Betreuer bereits unter dem 11. Dezember 2012 gebeten hat nachzuweisen, „wer diese Abhebungen vorgenommen hat“, und mit Schreiben vom 16. April 2013 ausdrücklich dazu aufgefordert hat, die unterschriebenen Auszahlungsbelege einzureichen. Einen Eingang dieser Unterlagen weisen die Akten ebenso wenig aus wie eine Äußerung des Betreuers dazu, dass eine Vorlage nicht möglich gewesen sei, was in Anbetracht der im Bankwesen üblichen Aufbewahrungsfristen auch nicht naheläge. Die Beibringung dieser Belege dürfte aber schon insofern unverzichtbar für eine weitere Aufklärung des Verbleibs des Geldes sein, als Frau L1. I. , wie aus den Ergebnissen des von der Antragsgegnerin veranlassten Kontenabrufs hervorgeht, in der Zeit vom 18. Januar 1994 bis zur Schließung im Januar 2012 verfügungsberechtigt für die bei der E. Bank geführten Konten der Antragstellerin ( und ) war. Auch stellt sich die Frage, ob und in welcher Weise Frau I. bei der Zahlung des Betrages von 20.000 Euro an die Q. involviert war; ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Kopie bzw. Reproduktion des Überweisungsträgers trägt selbiger zwar die Unterschrift der Antragstellerin, im Übrigen indes ähnelt die Handschrift auffallend dem Duktus, der etwa in dem von der Tochter der Antragstellerin ausgefüllten Sozialhilfeantrag aus Januar 2012 zum Ausdruck kommt.
18Der Mutmaßung der Beschwerde, die demente Antragstellerin habe das Geld „schlichtweg verpulvert‘“, ist der Antragsgegner mit guten Gründen begegnet, denen die Antragstellerin ihrerseits nichts entgegengesetzt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das im Betreuungsverfahren erstattete Gutachten des Dr. med. G. vom 2. November 2012, auf das sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang beruft, ihr zwar eine „fortgeschrittene Demenz“ bescheinigt, allein diese Diagnose jedoch für den Geisteszustand der Antragstellerin vor etlichen Jahren nichts Wesentliches hergibt, weil sie offenlässt, wann die Demenz einsetzte, und insofern nicht zu erklären vermag, welche Bewandtnis es mit den bemerkenswerten Barabhebungen im Zeitraum März bis Juli 2006 hatte. Hinzu kommt, dass eine weitere Tochter der Antragstellerin, Frau B. Q1. , einem Aktenvermerk vom 12. Juli 2012 zufolge gegenüber dem Sozialamt der Antragsgegnerin angegeben hat, ihre Mutter habe „immer sehr sparsam gelebt“.
19Soweit die Beschwerde auf einen unverschuldeten Beweisnotstand abhebt, zwänge dieser, selbst wenn er vorläge, wovon nach den vorstehenden Ausführungen gegenwärtig nicht auszugehen ist, nicht zu dem Schluss, es existiere kein verwertbares Vermögen mehr. Ein solcher Beweisnotstand würde im Rahmen der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nur die Möglichkeit eröffnen, von der Wahrheit substantiierter schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollender Beurteilung auszugehen. Die Beweisnot eines Beteiligten führt nicht dazu, dass an seine Behauptung ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen oder von einer deren Würdigung vorangehenden Sachaufklärung abzusehen ist. Auch bewirkt die Beweisnot weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009
21- 19 A 448/07 -, juris, m. w. N.; Beschluss vom 17. November 2010 - 12 A 2146/10 -, juris; VG Münster, Urteil vom 18. Januar 2010 - 6 K 1848/08 -, juris.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
23Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für eine zulässige Vorwegnahme der Hauptsache lägen für das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm Pflegewohngeld gemäß § 12 PflG NRW zu gewähren, nicht vor, ist im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
5Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll grundsätzlich wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden; eine solche Vorwegnahme träte mit der begehrten Regelung aber ein. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, kommt allerdings eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012
7- 12 B 433/12 -, juris, vom 29. September 2011
8- 12 B 983/11 -, juris, und vom 20. Januar 2010
9- 12 B 1655/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N.
10Ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen ist, dass im vorliegenden Fall von einem unzumutbaren Nachteil in diesem Sinne nicht auszugehen sei, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm wegen der aufgelaufenen Zahlungsrückstände gegenüber dem Heimträger der Verlust seines Heimplatzes drohe, kann der Senat offenlassen, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls aus anderen Gründen ausscheidet.
11Die Vorwegnahme der Hauptsache stellt auch gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris, vom 27. Juni 2012 - 12 B 426/12 -, juris, vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, vom 8. Januar 2010 - 19 B 1004/09 -, NWVBl 2010, 328, juris, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661, juris.
13Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des von dem Antragsteller klageweise verfolgten Pflegewohngeldanspruchs lässt sich indes nicht feststellen. Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand sprechen Gründe für einen Anspruchsausschluss wegen einzusetzenden Vermögens der Ehefrau des Antragstellers, die jedenfalls so gewichtig sind, dass keine Rede davon sein kann, ein Klageerfolg sei hochgradig wahrscheinlich.
14Eine Gewährung von Pflegewohngeld setzt nach § 12 Abs. 3 PflG NRW voraus, dass das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht (Satz 1). Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend (Satz 2). Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen (Satz 3). Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro (Satz 4). Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung (Satz 5).
15Nach Maßgabe dieser Regelungen deutet viel darauf hin, dass die Ehefrau des Antragstellers als alleinige Eigentümerin des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks S.------weg 10 in M. über einzusetzendes Vermögen verfügt, das zur Finanzierung der Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 PflG NRW ausreicht. Diese Vorschrift schreibt die vollständige Zusammenrechnung des Vermögens des Heimbewohners und des Vermögens seines Ehegatten bei nicht getrennt lebenden Ehegatten zwingend vor. Allein auf dieses Gesamtvermögen ist der in § 12 Abs. 3 Satz 4 PflG NRW festgelegte, ungeteilte Vermögensschonbetrag von 10.000 Euro in Anrechnung zu bringen.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2011
17- 12 A 2782/10 -, juris, und vom 27. Dezember 2010 - 12 A 2494/10 -, juris; Urteil vom 25. Mai 2009
18- 12 A 2663/06 -, NWVBl. 2010, 76, juris.
19Der Umstand, dass der Antragsteller schon seit geraumer Zeit in einem Pflegeheim lebt, führt nicht zu einem Getrenntleben der Eheleute. Denn die Tatsache der Unterbringung eines Ehegatten in einem Heim reicht allein für die Bejahung eines Getrenntlebens nicht aus, auch wenn die Unterbringung nicht nur vorübergehend ist. Für die Annahme eines Getrenntlebens ist vielmehr Voraussetzung, dass mindestens ein Ehegatte den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen,
20vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2006
21- 5 B 97.05 -, juris; Urteil vom 26. Januar 1995
22- 5 C 8.93 -, BVerwGE 97, 344, juris; OVG NRW,Beschlüsse vom 28. Januar 2011 - 12 A 2782/10 -, juris, und vom 27. Dezember 2010 - 12 A 2494/10 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2007
23- L 20 B 37/07 SO ER -, FEVS 59, 42, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. März 2013 - 11 K 3672/12 -, juris,
24wofür hier nichts ersichtlich ist.
25Auf den zivilrechtlichen Güterstand, in dem die Eheleute leben, kommt es im gegebenen Kontext nicht an,
26vgl. entsprechend zum sozialhilferechtlichen Institut der Bedarfsgemeinschaft: BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R -, BSGE 100, 83, juris; in diesem Sinne auch Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 49/09 R -, BSGE 105, 291, juris,
27so dass die zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau vereinbarte Gütertrennung einer Berücksichtigung ihres Vermögens bei der Prüfung eines vom Antragstellers geltend gemachten Pflegewohngeldanspruchs nicht entgegensteht.
28Einiges deutet darauf hin, dass das Hausgrundstück der Ehefrau des Antragstellers nicht angemessen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und deshalb nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NRW i. V. m. § 90 Abs. 1 SGB XII als - den Schonbetrag im Wert weit übersteigendes - Vermögen einzusetzen bzw. zu verwerten sein könnte.
29Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NRW i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen, selbstgenutzten Hausgrundstücks. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z. B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Die Prüfung der Angemessenheit des Hausgrundstücks erfolgt in Anwendung der sog. Kombinationstheorie.
30Vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 53/86 -, BVerwGE 87, 278,juris; Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 48/78 -, BVerwGE 59, 294, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris; Urteil vom 28. August 1997 - 8 A 631/95 -, NVwZ-RR 1998, 503, juris; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 90 Rn. 44 und 50.
31Danach ist die Angemessenheit nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen.
32Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass die - von Antragstellerseite mit 119 m² angegebene - Wohnfläche der hier in Rede stehenden Doppelhaushälfte nicht unbeträchtlich über den bestehenden Bedarf hinausgehen dürfte.
33Bei der Ermittlung des konkreten Wohnbedarfs erscheint es sachgerecht, sich an den für den öffentlich geförderten Wohnungsbau geltenden Wohnflächenobergrenzen des - außer Kraft getretenen - § 39 II. WoBauG mit hier 130 m² für ein Familienheim zu orientieren und von dieser an einem Vierpersonenhaushalt ausgerichteten Wohnfläche bei geringerer Bewohnerzahl einen Abschlag von je 20 m² pro Person bis zu einer Belegung des Hauses mit zwei Personen vorzunehmen. Diese Vorgehensweise entspricht den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätzen zu den §§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XIII und 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.
34Vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009
35- B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris, vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, BSGE 100, 186, juris, und vom 7. November 2006
36- B 7b AS 2/05R -, BSGE 97, 203, juris.
37Der Senat hat keinen Anlass, bei der entsprechenden Anwendung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XIII im Pflegewohngeldrecht von diesen Grundsätzen abzuweichen.
38Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris.
39Demgemäß sind hier, da das Haus (nur) von der Ehefrau des Antragstellers und einem Sohn bewohnt wird, 40 m² von dem Ausgangswert (130 m²) in Abzug zu bringen, so dass sich ein Wohnflächenbedarf von 90 m² ergibt, der nach den tatsächlichen Verhältnissen um knapp 30 m² - also immerhin um fast ein Drittel der Bedarfsfläche - überschritten wird. Soweit der Antragsteller geltend macht, seine Ehefrau sei „stark gehbehindert“, erschließt sich allein hieraus nicht, dass die Behinderung einen erhöhten Wohnflächenbedarf - auch im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 2 II. WoBauG - begründen sollte.
40Im Rahmen der weiteren Würdigung der sach- und wertbezogenen Kriterien spricht ebenfalls eher für eine Unangemessenheit des Hausgrundstücks, dass der Kaufpreis für das Vertragsobjekt seinerzeit immerhin 383.940,00 DM, d. h. umgerechnet 196.305,40 Euro, betrug, das auf dem Grundstück errichtete Wohnhaus noch recht jungen Baujahrs ist (ausweislich des vorgelegten notariell beurkundeten Kaufvertrags mit dem Bauträger vom 5. Mai 1999 befand sich die Haushälfte bei Vertragsabschluss noch im Rohbau, so dass das fertiggestellte Gebäude gegenwärtig noch keine 15 Jahre alt ist), das Grundstück grundbuchlich lastenfrei ist und das Haus - weil, wie aus dem vorgelegten Grundriss hervorgeht, voll unterkellert - auch über Nutzflächen in nicht unerheblichem Umfang verfügt.
41Soweit andererseits zugunsten des Antragstellers etwa zu berücksichtigen ist, dass die mit 414 m² bezifferte Grundstücksfläche für sich gesehen nicht unangemessen sein dürfte, weil der nach üblicher Praxis einschlägige Grenzwert für den ländlichen Bereich bei 500 m² zu veranschlagen ist,
42vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris, m. w. N.,
43fällt dies nicht derart ins Gewicht, dass bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Umfang und Tiefe nur summarisch möglichen und gebotenen Würdigung aller maßgeblichen Faktoren Überwiegendes für eine Angemessenheit des Hausgrundstücks spräche. Eine weitergehende Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
44Einem Einsatz bzw. einer Verwertung des Vermögens dürfte auch nicht die vom Antragsteller geltend gemachte Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII entgegenstehen. Nach dieser - hier i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NRW entsprechend heranzuziehenden - Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
45Die Härtefallregelung erfasst atypische Fälle, bei denen auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls der Vermögenseinsatz die Betroffenen ganz oder jedenfalls teilweise unbillig belasten und den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht würde.
46Vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris, m. w. N.
47Dass die Ehefrau des Antragstellers einer solchen unbilligen Belastung ausgesetzt würde, erscheint schon deshalb fernliegend, weil sie es in der Hand hat, eine Veräußerung ihres Hausgrundstücks absehbar dadurch abzuwenden, dass sie zur Deckung der Kosten für die Heimunterbringung des Antragstellers ein dinglich zu sicherndes Darlehen in Anspruch nimmt. Dabei mag dahinstehen, ob die Ehefrau des Antragstellers Aussicht darauf hat, ein solches Darlehen auf dem privatwirtschaftlichen Finanzmarkt zu erhalten; die vorgelegte Absage der T1. M. vom 15. Mai 2013 lässt allerdings offen, welches Darlehen konkret beantragt worden ist, und erscheint schon deshalb ungeeignet, eine Aussichtslosigkeit der Kreditaufnahme zu belegen. Jedenfalls kann sie, die Ehefrau, darauf verwiesen werden, dass ihr der Antragsgegner unter dem 3. Juli 2013 zur Finanzierung der Heimkosten mit Mitteln der Sozialhilfe einen Darlehensbescheid auf der Grundlage des § 91 SGB XII erteilt hat. Dass die Inanspruchnahme dieses Darlehens an unzumutbare Bedingungen geknüpft wäre, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Soweit sich die Ehefrau des Antragstellers wegen der vereinbarten Gütertrennung nicht gehalten sieht, zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld zu bestellen, ist dieser Beweggrund im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB XII unbeachtlich; der Güterstand, auf den es, wie dargelegt, bei der Frage des Vermögenseinsatzes generell nicht ankommt, trägt nichts zu einer Atypik des Sachverhalts bei. Vor diesem Hintergrund zeichnet sich für den im Haus der Ehefrau lebenden Sohn ebenso wenig eine unbillige Belastung ab. Auch der weiter angesprochene Aspekt der eigenen Altersversorgung der Eigentümerin dürfte einen Härtefall nach derzeitigem Sachstand nicht rechtfertigen, weil ihr auch unter Berücksichtigung des Umfangs der hier in Rede stehenden dinglichen Sicherung der weit überwiegende Teil des durch den Grundbesitz verkörperten Vermögenswerts verbleibt. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies bei einer (künftigen) wesentlichen Ausweitung des Darlehens- und Sicherungsumfangs anders zu beurteilen sein könnte, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
49Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die in Betracht zu ziehenden Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
3Aus dem Zulassungsvorbringen folgen zum einen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag weder die für das Entscheidungsergebnis ausschlaggebende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die von der Beklagten vorrangig benannte Lerntherapeutin I. – unter Beachtung der ausführlichen, schlüssigen und überzeugenden, von der Klägerin als solche nicht bestrittenen tatsächlichen Darlegungen der Beklagten zu deren beruflichen Werdegang – als hinreichend geeignet und qualifiziert betrachtet werden konnte, eine integrative Dyskalkulietherapie durchzuführen, in Frage zu stellen, noch die darin konkludent enthaltene Feststellung zu erschüttern, dass das an dem Stundensatz dieser Therapeutin orientierte persönliche Budget bedarfsdeckend ausgestaltet war.
4Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 – 5 C
624/98 –, BVerwGE 109, 155, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. April 2009 – 12 CE 09.635 –, juris.
7Dass das Verwaltungsgericht nach Maßgabe dessen die fachliche Eignung der Frau I. bzw. der von ihr angebotenen Dyskalkulietherapie zu Unrecht bejaht hat, lässt sich dem entsprechenden Zulassungsvortrag indes nicht entnehmen. Die Klägerin liefert keine einer Eignung möglicherweise entgegenstehenden belastbaren Fakten, sondern bedient sich vielmehr erneut bloßer Unterstellungen, Mutmaßungen und Spekulationen, wenn sie rügt, es seien Belege für die von der Beklagten substantiiert dargelegten Qualifikation der Therapeutin nicht vorgelegt, eine schriftliche Leistungsbeschreibung von ihr nicht eingeholt und der Behauptung, dass es sich nur um eine Form von Nachhilfe handeln könnte, nicht nachgegangen worden. Als bloße – in keiner Weise belegte – These stellt sich auch die sinngemäße Behauptung dar, eine Therapie ohne Eingangsdiagnostik entspreche hier nicht dem notwendigen Standard. Denn mit dem Bericht des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie V. T. vom 28. Januar 2013 lag bereits eine eingehende Diagnostik zu der Teilleistungsstörung vor und die Eltern hatten schon einmal eine zusätzliche Vorstellung der Klägerin beim behördlichen Kinder- und Jugendgesundheitsdienst zwecks weiterer Abklärung abgelehnt sowie stattdessen mit Schreiben vom 12. April 2013 für eine zu der eigentlichen Therapie hinzutretende und gesondert kostenpflichtige Diagnostik bei ihrer Wunscheinrichtung „P. Zentrum “ (P. ) votiert. Dass deren Vorgehensweise insoweit den unbedingt einzuhaltenden Standard für jede Art von sachgerechter und wirksamen Dyskalulietherapie verkörpert, ist nicht annähernd substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Ohnehin ist fragwürdig und nicht belegt, inwieweit die Mutter der Klägerin die angeblichen Angaben der Therapeutin I. in dem Gespräch vom 18. April 2013, es sei nicht geplant, eine Förder-Diagnostik durchzuführen, dahingehend verstehen durfte, dass die Therapie sich an keinerlei Diagnose orientieren würde, also auch nicht am Ergebnis dessen, dass eine ausreichende Diagnostik einschließlich der Schlussfolgerungen bereits von dritter Seite durchgeführt worden ist oder aber dass eine für den Aufbau der Therapie erforderliche Diagnose von der Therapeutin zwar selbst, jedoch ohne eigene Exploration anhand der fremden Diagnostikunterlagen erstellt wird.
8Hat die Klägerin danach bis heute keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorzutragen gewusst, dass die von Frau I. angebotene Dyskalkulietherapie keine geeignete Hilfsmaßnahme nach § 35a SGB VIII darstellte, konnte sich auch die Frage, inwieweit das von der Beklagten im Bescheid vom 16. Mai 2013 alternativ angebotene persönliche Budget
9vgl. insoweit zur Einschlägigkeit der hier über § 35a Abs. 3 SGB VIII anwendbaren §§ 53 und 57 SGB XII etwa: SG München, Urteil vom 7. Mai 2013 – S 48 SO 235/12 –, juris
10bedarfsdeckend war,
11vgl. zu diesem Erfordernis: BayVGH, Beschluss vom 13. November 2012 – 12 ZB 11.2051 –, juris,
12an eben den Kosten ausrichten, die die Dyskalkulietherapie bei der von der Beklag-ten vorrangig benannten Lerntherapeutin verursachen würde. Die Leistungshöhe des persönlichen Budgets ist nach Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB IX so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf – beschränkt auf die Kosten der ohne persönliches Budget in Betracht kommenden Leistungen – gedeckt werden kann und der entsprechende Geldleistungsanspruch – jedenfalls im Regelfall – nicht zu einer Kostensteigerung für die ansonsten in gleicher Weise bedarfs-deckende Leistung führt.
13Ähnlich zu § 17 SGB IX: BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 – B 2 U 1/11 R –, juris
14Einen Ausnahmefall, der ein zumindest zeitweises Überschreiten der Obergrenze rechtfertigen könnte, hat die Klägerin auch mit der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt, weil sich die Mehrkosten der Dyskalkulietherapie am P. danach schon nicht darauf zurückführen lassen, dass eine für die Lebensqualität der Klägerin wesentliche Änderung im Hilfebedarf vorliegt.
15Vgl. zu dieser Voraussetzung: BSG, Urteil vom 31. Januar 2012, a.a.O.
16Dass das Budget auch im Übrigen nicht zur Bedarfsdeckung ausreicht, weil die Sprachtherapeutin I. mit ihren Stundensätzen ganz am unteren Ende der Anbieter liegt, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Sie spekuliert insoweit ohne einen greifbaren Anhaltspunkt. Für die Ermittlung der durchschnittlichen ortsüblichen Kosten für eine Dyskalkulietherapie besteht also im Rahmen der Budgetbildung nach wie vor kein Anlass.
17Diesem Umstand entsprechend ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts der Klägerin zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führt, die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII keine Berücksichtigung finden können. Ist diesem Einwand bereits genüge getan, wenn der Träger der Jugendhilfe dem Anspruchsberechtigten zumindest eine zumutbare konkrete Alternative der Bedarfsdeckung nachweist und anbietet,
18vgl. etwa VG München, Urteil vom 19. Juni 2013
19– M 18 K 12.4143 –, juris; VG Göttingen, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 2 A 173/05 –, juris, unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 19. März 2003 – 4 LB 111/02 –, JAmt 2003, 486, juris, und BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 – 5 C 50.91– , BVerwGE 94, 127, juris,
20brauchen nämlich nur die Kosten, die die Therapie unter Berücksichtigung des Wunsches des Hilfeempfängers erfordert (72,- Euro pro Therapiestunde) und die konkreten Kosten, die bei seiner Therapierung entstehen würden, ohne dass ein solcher Wunsch in Frage stünde (30,- Euro pro Therapiestunde), verglichen werden.
21So bereits: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1987 – 5 C 10.85 –, BVerwGE 75, 343, juris; vgl. etwa auch: Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 5 Rn. 23.
22Soweit sich die Prüfung „unverhältnismäßiger Mehrkosten“ i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern viel-mehr auch eine wertende Betrachtung dahingehend vorzunehmen ist, ob die aus den Mehrkosten folgende Mehrbelastung in einem rechten Verhältnis zum Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme steht,
23vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2003 – 5 B 14.03 –, juris,
24hat die Klägerin auch mit der Zulassungsbegründung keine solchen Qualitätsunterschiede substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht, die die prozentuale Überschreitung des Stundenhonorars von 30,- Euro um rein rechnerisch mehr als 100 % auch nur annähernd als so ausgeglichen erscheinen ließe, dass der Unterschied noch als verhältnismäßig zu rechtfertigen wäre. So liegt etwa auch noch eine Überschreitung von mehr als 75 % auf jeden Fall erheblich über der Unverhältnismäßigkeitsgrenze.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 – 5 C 85/80 –, BVerwGE 65, 52, juris
26Nach alledem kann die Berufung zum anderen auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines entscheidungsrelevanten Verfahrensmangels zugelassen werden. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt nur vor, wenn sich – anders als nach den vorstehenden Ausführungen hier – die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 8 B 253.97 –, Buchholz 401.61, Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 5 S 352/97 –, NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2011 – 12 A 1328/10 –, vom 15. April 2011 – 12 A 2001/10 – und vom 7. April 2010 – 12 A 2649/09 –, m. w. N.
28Darüber hinaus setzt die mit der Aufklärungsrüge geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes auch die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 – 8 B 165.97 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2011
30– 12 A 1328/10 –, vom 15. April 2011 – 12 A 2001/10 –, vom 14. Dezember 2009 – 12 A 560/08 –, vom 31. Ja-nuar 2008 – 12 A 3497/06 – und vom 13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 –.
31Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung zudem grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat.
32Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2013
33– 12 A 1659/12 –, mit Hinweis auf: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 191, m.w.N.
34Dem Sitzungsprotokoll vom 11. Oktober 2013 ist aber eine auf eine unterlassene Aufklärung zielende Rüge nicht zu entnehmen. Beweis ist auch nur insoweit förmlich beantragt worden, als die Kosten für die Dyskalkulietherapie beim P. nicht über dem Durchschnitt vergleichbarer Einrichtungen lägen. Nach den obigen Ausfüh-rungen wird diese Frage hier jedoch im Rahmen der Bugdetierung nicht aufgeworfen, zumal sich als unbestimmt darstellte, was mit „vergleichbaren Einrichtungen“ gemeint war.
35Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
36Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs.5 Satz 4 VwGO).
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,
- 1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden, - 2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern, - 3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens, - 4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist, - 5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden, - 6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden, - 7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13, - 8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind, - 9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie - 10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.
(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.
(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.
(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.
(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.
(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.
(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.
(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Aufklärung, Beratung, Auskunft und Ausführung von Leistungen im Sinne des Ersten Buches sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern nach § 167 darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 und ihre Verbände wirken bei der Entwicklung und Umsetzung der Nationalen Präventionsstrategie nach den Bestimmungen der §§ 20d bis 20g des Fünften Buches mit, insbesondere mit der Zielsetzung der Vermeidung von Beeinträchtigungen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
(3) Bei der Erbringung von Leistungen für Personen, deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen besonders erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 20a des Fünften Buches eng zusammen.
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
- 1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3, - 3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, - 4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, - 5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, - 6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie - 7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.
(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.
(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.
(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.
(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.