Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Juli 2015 - 12 A 1314/13


Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der unter dem 1. Oktober 2009 erteilten Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Klägers in der Gestalt, die die Zustimmung durch den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt des Beklagten vom 1. September 2010 gefunden hat.
4Wegen des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens wird auf den Inhalt des vom Beklagten angefochtenen, der Klage des Klägers stattgebenden Urteils Bezug genommen. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26. November 2014 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Zulassungsbeschlusses Bezug genommen.
5Zwischenzeitlich ist die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die außerordentliche fristlose Kündigung vom 6. Juni 2008 (hierzu erteilte das Integrationsamt seine Zustimmung unter dem 5. Juni 2008, der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2008 zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete Klage des Klägers wurde mit Senatsbeschluss vom 28. Januar 2013 - 12 A 1635/10 - rechtskräftig abgewiesen) rechtskräftig abgewiesen worden. Auf den Inhalt des klageabweisenden Urteils des ArbG Köln vom 23. April 2009 - 17 Ca 5133/08 -, des die Berufung des Klägers zurückweisenden Urteils des LAG Köln vom 20. Februar 2014 - 7 Sa 1155/09 - und des die Revisionsbeschwerde des Klägers als unzulässig verwerfenden Beschlusses des BAG vom 4. Mai 2015 - 10 AZN 959/14 - wird Bezug genommen.
6Zur Begründung seiner zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, dass aufgrund der rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage feststehe, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Kläger bereits durch die Kündigung vom 6. Juni 2008 wirksam beendet worden sei, so dass in dem hier anhängigen Verfahren, das sich gegen die unter dem 1. Oktober 2009 erteilte Zustimmung zu der zeitlich späteren Kündigung richte, Erledigung eingetreten sei.
7Der Beklagte beantragt - sinngemäß -,
8das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
9Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts halte er für falsch und werde diese angreifen. Seine Klage erhalte er aufrecht. Eine ermessensgebundene Entscheidung nach § 91 Abs. 4 SGB IX sei hier ausgeschlossen. Das festgestellte „seelische Leiden“ umfasse auch die wahnhafte Störung, auf die der Gutachter abstelle. Das gerichtliche Gutachten bestätige den Zusammenhang zwischen der wahnhaften Störung und dem der Kündigung zugrundeliegenden Verhalten. Hieraus ergebe sich die fehlende Fähigkeit des Klägers, Falsches und Richtiges zu unterscheiden. Dann könne ihm sein Verhalten auch nicht vorgeworfen werden. Diesen Aspekt habe der Beklagte völlig unberücksichtigt gelassen. Das Strafverfahren sei wegen Schuldunfähigkeit nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Außerdem liege ein atypischer Fall vor, der eine Ermessensentscheidung gebiete.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in diesem Verfahren und im Verfahren 12 A 1280/13 Bezug genommen.
13II.
14Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Juni 2015 angehört worden.
15Die zulässige Berufung ist begründet.
16Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Zustimmung des Beklagten vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2010 zur außerordentlichen Kündigung des Klägers ist unzulässig (geworden), da zwischenzeitlich Erledigung eingetreten ist. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist bereits durch die außerordentliche Kündigung vom 6. Juni 2008 wirksam beendet worden, so dass die zeitlich spätere Kündigung vom 1. Oktober 2009, zu der die hier angefochtene Zustimmung erteilt worden ist, (nunmehr) ins Leere geht und damit auch die Zustimmung, die im Übrigen mit der Kündigung „verbraucht“ ist, keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet.
17Unabhängig davon wäre die Klage auch unbegründet. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. November 2014 Folgendes ausgeführt:
18„Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Bei der Erteilung der vorherigen Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung nach §§ 85, 91 Abs. 1 SGB IX bedarf es dabei grundsätzlich der Ausübung des Ermessens durch das Integrationsamt und den Widerspruchsausschuss. Erfolgt die außerordentliche Kündigung gem. § 91 Abs. 1, 4 SGB IX aus einem Grund, der nicht mit der Behinderung in Zusammenhang steht, so soll die Zustimmung erteilt werden. In diesem Fall bedarf es einer Ausübung von Ermessen nur in atypischen Fällen. Liegt ein solcher Fall nicht vor, ist die Verwaltung gebunden und muss die Zustimmung erteilen. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand geht der Senat in Ansehung des Zulassungsvorbringens des Beklagten davon aus, dass der Beklagte in Ermangelung eines Zusammenhangs zwischen der Behinderung des Klägers und dem kündigungsrelevanten Verhalten bzw. eines nicht als atypisch zu beurteilenden Sachverhalts zur Erteilung der beantragten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers verpflichtet war, mit der Folge, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit der gleichwohl im Zusammenhang mit der Zustimmungserteilung angestellten Ermessenserwägungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung unbeachtlich ist.
19Die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung lässt sich - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - nicht mit dem Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der Behinderung und dem von dem Beklagten als Arbeitgeber angegebenen Kündigungsgrund im Sinne des § 91 Abs. 4 SGB IX rechtfertigen.
20Maßgeblich für das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats nur die im Verfahren nach § 69 SGB IX nachgewiesenen und damit der getroffenen Feststellung des GdB bzw. der Behinderung im Bescheid der Versorgungsverwaltung zugrundeliegenden Funktionsstörungen. Dem gleichzustellen sind solche Behinderungen, die trotz Antragstellung durch den Betroffenen ohne dessen Vertretenmüssen noch nicht festgestellt worden sind. Schließlich bedarf es eines Nachweises der Behinderung anhand der behördlichen Feststellungen dann nicht, wenn sich diese aufdrängt und somit ein gesondertes Feststellungsverfahren gleichsam als Förmelei anzusehen wäre.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 16.11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 12 A 705/10 -, juris.
22Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 28. Januar 2013 - 12 A 1633/10 und 12 A 1635/10 - ausgeführt hat, kann auf dieser Grundlage nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung vom 1. Oktober 2009,
23vgl. allgemein zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 16.11 -, juris m. w. Nachw.,
24kein Zusammenhang zwischen dem angegebenen Kündigungsgrund und den zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers festgestellt werden. Denn die für die Verhaltenssteuerung des Klägers maßgebende „wahnhafte Störung“ ist erstmals im Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie L. vom 27. Februar 2010 diagnostiziert worden und kann somit nicht Gegenstand des in dem Versorgungsamtsbescheid des S. -Kreises vom 24. Januar 2008 berücksichtigten „seelischen Leidens“ gewesen sein. Gleiches gilt für die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden (fach-)ärztlichen Atteste, die sich unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 27. Februar 2010 ohnehin auf Krankheitsbilder beziehen, die keinen unmittelbaren Bezug zu dem Verhalten des Klägers haben.
25Soweit das Verwaltungsgericht seine gegenteilige Auffassung unter Bezugnahme auf Teil B Ziffern 3.1 - 3.7 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 damit begründet, dass aufgrund der gerichtsbekannt allgemein gehaltenen Art der Formulierung von Versorgungsamtsbescheiden davon auszugehen sei, dass die „wahnhafte Störung“ des Klägers gleichsam von der in dem Bescheid des Versorgungsamtes des S.
26-Kreises vom 24. Januar 2008 getroffenen Feststellung eines „seelischen Leidens“ umfasst sei, ist dem nicht zu folgen. Denn abgesehen davon, dass der in Bezug genommene Teil B Ziffern 3.1 - 3.7 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung gerade zwischen verschiedenen Funktionsstörungen differenziert, ohne die Begrifflichkeit „seelisches Leiden“ zu verwenden, berücksichtigt diese Auffassung nicht hinreichend, dass die Ziele der Regelung des § 91 Abs. 4 SGB IX leer liefen, wenn Termini mit unbestimmtem Begriffsinhalt, wie etwa „seelisches Leiden“, so interpretiert würden, dass sie sämtliche psychischen Funktionsbeeinträchtigungen erfassten.
27Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteile vom 28. Januar 2013 - 12 A 1633/10 und
2812 A 1635/10 -, juris.
29Letzteres gilt im Übrigen auch für die in diesem Zusammenhang durch das Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteile des VG Ansbach vom 8. September 2011 - AN 14 K 11.01292 - und des VGH Baden-Württemberg vom 5. Juli 1989 - 6 S 1739/87 -.
30Die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung kann darüber hinaus auch nicht mit dem Vorliegen eines atypischen Falles begründet werden. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die nach den gutachterlichen Feststellungen des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie L. vom 27. Februar 2010 und vom 13. Februar 2013 behinderungsbedingt fehlenden Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Klägers rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn mit Blick darauf, dass die gutachterlichen Feststellungen erst nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der arbeitgeberseitigen Kündigung erfolgt sind, können sie bei der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines atypischen Sachverhalts von vornherein nicht berücksichtigt werden.
31Nach alledem war das Integrationsamt des Beklagten bzw. der dort angesiedelte Widerspruchsausschuss gem. § 91 Abs. 4 SGB IX verpflichtet, der außerordentlichen Kündigung des Klägers durch den Beklagten zuzustimmen. Die durch das Verwaltungsgericht verneinte Rechtmäßigkeit der getroffenen Zustimmungsentscheidung ergibt sich daher auf der Grundlage dieser Vorschrift, ohne dass es insoweit noch auf die Frage des Vorliegens eines etwaigen Ermessensfehlers ankommt. Unerheblich ist dabei, dass weder das Integrationsamt noch der Widerspruchsausschuss die Zustimmungsentscheidung auf die Regelung des § 91 Abs. 4 SGB IX gestützt haben. Denn die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, beurteilt sich - zumindest im Falle gebundener Entscheidungen - nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Der Senat ist daher - ohne hierbei an die Voraussetzungen einer Umdeutung nach Maßgabe des § 43 SGB X gebunden zu sein - berechtigt, seiner Entscheidung die einschlägige Rechtsgrundlage - hier § 91 Abs. 4 SGB IX - nebst sachlich zutreffender Begründung zugrunde zu legen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es - wofür hier jedoch nichts ersichtlich ist - dadurch nicht zu einer Wesensänderung des Verwaltungsaktes kommt.
32Vgl. allgemein hierzu: BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 - und vom 31. März 2010 - 8 C 12.09 -, jeweils abrufbar bei juris; Decker, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., 2014, § 113 Rdnr. 24; Schmidt, in: Eyermann, 14. Aufl., 2014, § 113 Rdnr. 17.
33Hieran hält der Senat fest.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
35Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.
(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.