Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Juli 2015 - 12 A 1314/13
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der unter dem 1. Oktober 2009 erteilten Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Klägers in der Gestalt, die die Zustimmung durch den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt des Beklagten vom 1. September 2010 gefunden hat.
4Wegen des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens wird auf den Inhalt des vom Beklagten angefochtenen, der Klage des Klägers stattgebenden Urteils Bezug genommen. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26. November 2014 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Zulassungsbeschlusses Bezug genommen.
5Zwischenzeitlich ist die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die außerordentliche fristlose Kündigung vom 6. Juni 2008 (hierzu erteilte das Integrationsamt seine Zustimmung unter dem 5. Juni 2008, der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2008 zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete Klage des Klägers wurde mit Senatsbeschluss vom 28. Januar 2013 - 12 A 1635/10 - rechtskräftig abgewiesen) rechtskräftig abgewiesen worden. Auf den Inhalt des klageabweisenden Urteils des ArbG Köln vom 23. April 2009 - 17 Ca 5133/08 -, des die Berufung des Klägers zurückweisenden Urteils des LAG Köln vom 20. Februar 2014 - 7 Sa 1155/09 - und des die Revisionsbeschwerde des Klägers als unzulässig verwerfenden Beschlusses des BAG vom 4. Mai 2015 - 10 AZN 959/14 - wird Bezug genommen.
6Zur Begründung seiner zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, dass aufgrund der rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage feststehe, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Kläger bereits durch die Kündigung vom 6. Juni 2008 wirksam beendet worden sei, so dass in dem hier anhängigen Verfahren, das sich gegen die unter dem 1. Oktober 2009 erteilte Zustimmung zu der zeitlich späteren Kündigung richte, Erledigung eingetreten sei.
7Der Beklagte beantragt - sinngemäß -,
8das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
9Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts halte er für falsch und werde diese angreifen. Seine Klage erhalte er aufrecht. Eine ermessensgebundene Entscheidung nach § 91 Abs. 4 SGB IX sei hier ausgeschlossen. Das festgestellte „seelische Leiden“ umfasse auch die wahnhafte Störung, auf die der Gutachter abstelle. Das gerichtliche Gutachten bestätige den Zusammenhang zwischen der wahnhaften Störung und dem der Kündigung zugrundeliegenden Verhalten. Hieraus ergebe sich die fehlende Fähigkeit des Klägers, Falsches und Richtiges zu unterscheiden. Dann könne ihm sein Verhalten auch nicht vorgeworfen werden. Diesen Aspekt habe der Beklagte völlig unberücksichtigt gelassen. Das Strafverfahren sei wegen Schuldunfähigkeit nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Außerdem liege ein atypischer Fall vor, der eine Ermessensentscheidung gebiete.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in diesem Verfahren und im Verfahren 12 A 1280/13 Bezug genommen.
13II.
14Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Juni 2015 angehört worden.
15Die zulässige Berufung ist begründet.
16Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Zustimmung des Beklagten vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2010 zur außerordentlichen Kündigung des Klägers ist unzulässig (geworden), da zwischenzeitlich Erledigung eingetreten ist. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist bereits durch die außerordentliche Kündigung vom 6. Juni 2008 wirksam beendet worden, so dass die zeitlich spätere Kündigung vom 1. Oktober 2009, zu der die hier angefochtene Zustimmung erteilt worden ist, (nunmehr) ins Leere geht und damit auch die Zustimmung, die im Übrigen mit der Kündigung „verbraucht“ ist, keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet.
17Unabhängig davon wäre die Klage auch unbegründet. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. November 2014 Folgendes ausgeführt:
18„Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Bei der Erteilung der vorherigen Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung nach §§ 85, 91 Abs. 1 SGB IX bedarf es dabei grundsätzlich der Ausübung des Ermessens durch das Integrationsamt und den Widerspruchsausschuss. Erfolgt die außerordentliche Kündigung gem. § 91 Abs. 1, 4 SGB IX aus einem Grund, der nicht mit der Behinderung in Zusammenhang steht, so soll die Zustimmung erteilt werden. In diesem Fall bedarf es einer Ausübung von Ermessen nur in atypischen Fällen. Liegt ein solcher Fall nicht vor, ist die Verwaltung gebunden und muss die Zustimmung erteilen. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand geht der Senat in Ansehung des Zulassungsvorbringens des Beklagten davon aus, dass der Beklagte in Ermangelung eines Zusammenhangs zwischen der Behinderung des Klägers und dem kündigungsrelevanten Verhalten bzw. eines nicht als atypisch zu beurteilenden Sachverhalts zur Erteilung der beantragten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers verpflichtet war, mit der Folge, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit der gleichwohl im Zusammenhang mit der Zustimmungserteilung angestellten Ermessenserwägungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung unbeachtlich ist.
19Die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung lässt sich - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - nicht mit dem Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der Behinderung und dem von dem Beklagten als Arbeitgeber angegebenen Kündigungsgrund im Sinne des § 91 Abs. 4 SGB IX rechtfertigen.
20Maßgeblich für das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats nur die im Verfahren nach § 69 SGB IX nachgewiesenen und damit der getroffenen Feststellung des GdB bzw. der Behinderung im Bescheid der Versorgungsverwaltung zugrundeliegenden Funktionsstörungen. Dem gleichzustellen sind solche Behinderungen, die trotz Antragstellung durch den Betroffenen ohne dessen Vertretenmüssen noch nicht festgestellt worden sind. Schließlich bedarf es eines Nachweises der Behinderung anhand der behördlichen Feststellungen dann nicht, wenn sich diese aufdrängt und somit ein gesondertes Feststellungsverfahren gleichsam als Förmelei anzusehen wäre.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 16.11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 12 A 705/10 -, juris.
22Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 28. Januar 2013 - 12 A 1633/10 und 12 A 1635/10 - ausgeführt hat, kann auf dieser Grundlage nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung vom 1. Oktober 2009,
23vgl. allgemein zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 16.11 -, juris m. w. Nachw.,
24kein Zusammenhang zwischen dem angegebenen Kündigungsgrund und den zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers festgestellt werden. Denn die für die Verhaltenssteuerung des Klägers maßgebende „wahnhafte Störung“ ist erstmals im Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie L. vom 27. Februar 2010 diagnostiziert worden und kann somit nicht Gegenstand des in dem Versorgungsamtsbescheid des S. -Kreises vom 24. Januar 2008 berücksichtigten „seelischen Leidens“ gewesen sein. Gleiches gilt für die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden (fach-)ärztlichen Atteste, die sich unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 27. Februar 2010 ohnehin auf Krankheitsbilder beziehen, die keinen unmittelbaren Bezug zu dem Verhalten des Klägers haben.
25Soweit das Verwaltungsgericht seine gegenteilige Auffassung unter Bezugnahme auf Teil B Ziffern 3.1 - 3.7 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 damit begründet, dass aufgrund der gerichtsbekannt allgemein gehaltenen Art der Formulierung von Versorgungsamtsbescheiden davon auszugehen sei, dass die „wahnhafte Störung“ des Klägers gleichsam von der in dem Bescheid des Versorgungsamtes des S.
26-Kreises vom 24. Januar 2008 getroffenen Feststellung eines „seelischen Leidens“ umfasst sei, ist dem nicht zu folgen. Denn abgesehen davon, dass der in Bezug genommene Teil B Ziffern 3.1 - 3.7 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung gerade zwischen verschiedenen Funktionsstörungen differenziert, ohne die Begrifflichkeit „seelisches Leiden“ zu verwenden, berücksichtigt diese Auffassung nicht hinreichend, dass die Ziele der Regelung des § 91 Abs. 4 SGB IX leer liefen, wenn Termini mit unbestimmtem Begriffsinhalt, wie etwa „seelisches Leiden“, so interpretiert würden, dass sie sämtliche psychischen Funktionsbeeinträchtigungen erfassten.
27Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteile vom 28. Januar 2013 - 12 A 1633/10 und
2812 A 1635/10 -, juris.
29Letzteres gilt im Übrigen auch für die in diesem Zusammenhang durch das Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteile des VG Ansbach vom 8. September 2011 - AN 14 K 11.01292 - und des VGH Baden-Württemberg vom 5. Juli 1989 - 6 S 1739/87 -.
30Die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung kann darüber hinaus auch nicht mit dem Vorliegen eines atypischen Falles begründet werden. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die nach den gutachterlichen Feststellungen des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie L. vom 27. Februar 2010 und vom 13. Februar 2013 behinderungsbedingt fehlenden Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Klägers rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn mit Blick darauf, dass die gutachterlichen Feststellungen erst nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der arbeitgeberseitigen Kündigung erfolgt sind, können sie bei der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines atypischen Sachverhalts von vornherein nicht berücksichtigt werden.
31Nach alledem war das Integrationsamt des Beklagten bzw. der dort angesiedelte Widerspruchsausschuss gem. § 91 Abs. 4 SGB IX verpflichtet, der außerordentlichen Kündigung des Klägers durch den Beklagten zuzustimmen. Die durch das Verwaltungsgericht verneinte Rechtmäßigkeit der getroffenen Zustimmungsentscheidung ergibt sich daher auf der Grundlage dieser Vorschrift, ohne dass es insoweit noch auf die Frage des Vorliegens eines etwaigen Ermessensfehlers ankommt. Unerheblich ist dabei, dass weder das Integrationsamt noch der Widerspruchsausschuss die Zustimmungsentscheidung auf die Regelung des § 91 Abs. 4 SGB IX gestützt haben. Denn die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, beurteilt sich - zumindest im Falle gebundener Entscheidungen - nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Der Senat ist daher - ohne hierbei an die Voraussetzungen einer Umdeutung nach Maßgabe des § 43 SGB X gebunden zu sein - berechtigt, seiner Entscheidung die einschlägige Rechtsgrundlage - hier § 91 Abs. 4 SGB IX - nebst sachlich zutreffender Begründung zugrunde zu legen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es - wofür hier jedoch nichts ersichtlich ist - dadurch nicht zu einer Wesensänderung des Verwaltungsaktes kommt.
32Vgl. allgemein hierzu: BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 - und vom 31. März 2010 - 8 C 12.09 -, jeweils abrufbar bei juris; Decker, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., 2014, § 113 Rdnr. 24; Schmidt, in: Eyermann, 14. Aufl., 2014, § 113 Rdnr. 17.
33Hieran hält der Senat fest.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
35Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.04.2009 in Sachen 17 Ca 5133/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 06.06.2008 gegenüber dem als schwerbehinderter Mensch anerkannten und seinerzeit wegen seiner Mitgliedschaft in der Personalvertretung des Dezernates 9 der Beklagten ordentlich unkündbaren Kläger.
3Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 23.04.2009 in Sachen 17 Ca 5133/08 Bezug genommen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 23.04.2009 Bezug genommen, welches die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme wiedergibt.
4Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Klägervertreter am 18.09.2009 zugestellt. Der Kläger hat gegen das Urteil am 05.10.2009 Berufung eingelegt und diese am 16.11.2009 begründet.
5Der Kläger hält die Sachverhaltsfeststellung des Arbeitsgerichts für widersprüchlich: Es laste ihm an, bezüglich der in dem Zeitungsartikel inkriminierten „ausgeprägten Selbstbedienungsmentalität“ in Erscheinung getreten zu sein. In dem Zeitungsartikel werde diese Aussage aber gerade nicht ihm, dem Kläger, zugeschrieben.
6Weiter beanstandet der Kläger die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts. Die Aussage des Zeugen V sei nicht glaubhaft. Dessen Bemühen, eine für seinen Vorgesetzten W positive Aussage zu machen, sei unverkennbar. Zudem sei der Zeuge V auch nicht als glaubwürdig zu betrachten. Er sei ein ‚Kegelbruder‘ seines Vorgesetzten W , duze sich mit diesem und habe im Vorfeld des Beweisaufnahmetermins plötzlich eine Beförderung sowie eine Vertreterzulage und Bereitschaftszulage erhalten.
7Weiter beanstandet der Kläger, dass das Arbeitsgericht, wie aus dem Sitzungsprotokoll vom 23.04.2009 ersichtlich, die dort protokollierten Fragen des Klägervertreters an den Zeugen nicht zugelassen und den Zeugen auch nicht vereidigt habe.
8Ferner habe das Arbeitsgericht Beweisangebote übergangen. So habe es den Kläger persönlich nicht zu den behaupteten Äußerungen des Zeugen V angehört und auch nicht den Zeugen K vernommen, demzufolge nach Aussagen von Mitarbeitern die Schreinereimöbel für den Chef hergestellt worden seien.
9Der Kläger und Berufungskläger vertritt des Weiteren die Ansicht, dass die Anhörung der Personalvertretungsgremien formell unwirksam sei. Die Beklagte habe nämlich am gleichen Tag die Personalvertretungsgremien sowie die Schwerbehindertenvertretung angehört. Zwingend sei jedoch, dass den Personalvertretungsgremien die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung zu stellen ist, bevor sie über die Zustimmung zur Kündigung entscheiden. Schließlich habe die Beklagte den beteiligten Gremien auch verschwiegen, dass der Zeuge K angegeben habe, dass ein anderer Mitarbeiter der Schreinerei in Bezug auf Möbel gesagt habe, diese seien für den Chef.
10Ferner meint der Kläger und Berufungskläger, die Beklagte habe die Frist zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB i.V.m. § 91 Abs. 5 SGB IX nicht eingehalten. So habe der Beklagte seit dem 24.04.08 von dem Zeitungsartikel gewusst und sicherlich noch am gleichen Tag erfahren, dass Herr W bestreite, Gartenmöbel erhalten zu haben.
11Schließlich, so meint der Kläger, begründe der Zeitungsartikel auch keinen außerordentlichen Kündigungsgrund. So sei er, der Kläger, mit den Worten zitiert worden, es „sollen“ Gartenmöbel für den Chef gebaut worden seien, nicht es „wurden“ Gartenmöbel für den Chef gebaut. Dass mit „Chef“ Herr W gemeint gewesen sei, gehe aus dem Artikel auch nicht hervor. Zudem trete die Äußerung des Klägers („Gartenmöbel für den Chef“) in Anbetracht der weiteren in dem Artikel enthaltenen Vorwürfe völlig in den Hintergrund. Die „Gartenmöbel für den Chef“ würden vom Leser praktisch nicht wahrgenommen. Eine Veröffentlichung, die nicht wahrgenommen werde, sei auch nicht zu berücksichtigen.
12Dies alles sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass die von ihm behaupteten Äußerungen des Zeugen W aus März 2007 gegenüber dem Zeugen A und aus März 2008 gegenüber einer Zeugin We das Bemühen des Beklagten dokumentierten, ihn, den Kläger, loszuwerden.
13Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
14das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.04.2009,17 Ca 5133/08, aufzuheben und
15festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei dem Beklagten durch die Kündigung des Beklagten vom 06.06.2008 nicht aufgelöst worden ist.
16Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Der Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil einschließlich seiner Beweiswürdigung und der Feststellung der Glaubwürdigkeit des Zeugen V . Der Beklagte weist dabei darauf hin, dass die streitige Kündigung auch als Verdachtskündigung ausgesprochen worden sei. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten, da er, der Beklagte, erst ab dem 21.05.2008 konkrete Kenntnisse von dem Kündigungsvorwurf erlangt habe, die ihn zum Ausspruch der Kündigung berechtigen konnten; denn erst zu diesem Zeitpunkt seien die Ermittlungen abgeschlossen gewesen.
19Auch seien die Personalvertretungsgremien sowie die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß angehört worden. Ein Rechtsgrundsatz, dass die Schwerbehindertenvertretung zeitlich vor den Personalvertretungsgremien angehört werden müsse, damit diese deren Stellungnahme berücksichtigen könnten, existiere nicht. Im Gegenteil führe es nicht einmal zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die Schwerbehindertenvertretung gar nicht angehört worden wäre. Auf die vom Kläger zitierten – im Übrigen völlig unsubstantiierten – Äußerungen des Zeugen K sei es nicht angekommen. Diese hätten daher auch nicht der Personalvertretung mitgeteilt werden müssen. Zudem sei Herr K bei der Sitzung des Personalrats vom 27.05.2008 persönlich anwesend gewesen und hätte sich gegenüber dem Personalrat jederzeit äußern können, wenn er etwas Sachdienliches beizutragen gehabt hätte.
20Der Beklagte bestreitet auch weiterhin ein angebliches Bemühen, den Kläger ‚loszuwerden‘ und die hierzu behaupteten angeblichen Äußerungen des Herrn W .
21Das Berufungsgericht hat dem Kläger persönlich in der Sitzung vom 28.01.2010 umfassend Gelegenheit eingeräumt, zu seiner Äußerung, der Zeuge V habe ihm einmal gesagt, eine bestimmte in der Schreinerei stehende Gartenbank sei „für den Chef“, Stellung zu nehmen und diese gegebenenfalls zu ergänzen.
22Der Kläger hatte gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes zu der streitigen Kündigung vom 06.06.2008 Widerspruch und nach Zurückweisung seines Widerspruchs Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben.
23Nachdem das Verwaltungsgericht Köln einen Beweisbeschluss erlassen hatte, hat das Berufungsgericht das vorliegende Verfahren zunächst ausgesetzt. Mit Urteil vom 24.06.2010 in Sachen 26 K 6433/08 hat das Verwaltungsgericht Köln sodann der Anfechtungsklage des Klägers stattgegeben und den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zur Kündigung vom 6.6.2008 aufgehoben. In der Folgezeit hat die vorliegend zur Entscheidung berufene Kammer die Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens im Interesse des Beschleunigungsgrundsatzes aufgehoben und mit Urteil vom 21.07.2011 der Klage zunächst im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr gegebene Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung stattgegeben und für den Beklagten die Revision zugelassen. Während des laufenden Revisionsverfahrens (BAG
242 AZR 991/11) hat das Oberverwaltungsgericht Münster das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.06.2010 aufgehoben und die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes rechtskräftig abgewiesen, ohne seinerseits die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen.
25Mit Urteil vom 23.05.2013 hat das Bundesarbeitsgericht dementsprechend das Urteil der Berufungskammer vom 21.07.2011 aufgehoben und den Rechtsstreit an die Berufungskammer zurückverwiesen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27I. Wegen der allgemeinen Zulässigkeit der Berufung des Klägers wird auf die Feststellungen im Urteil vom 21.07.2011 unter I. der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
28II. Die Berufung des Klägers konnte nach dem zuletzt erreichten Sach- und Streitstand keinen Erfolg (mehr) haben. Die Kündigung des Beklagten vom 06.06.2008 ist rechtswirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 06.06.2008 aufgelöst.
291. Die streitige außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 06.06.2008 ist nicht deshalb als rechtsunwirksam anzusehen, weil es an der nach §§ 85, 91 SGB IX erforderlichen vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes fehlte. Aufgrund des nach § 130 a VwGO ergangenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 28.01.2013 (12 A 1633/10) steht mittlerweile rechtskräftig fest, dass die durch das zuständige Integrationsamt erteilte Zustimmung zur vorliegend streitigen Kündigung des Beklagten vom 06.06.2008 ordnungsgemäß ergangen und rechtswirksam ist.
302. Die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 06.06.2008 ist auch – als Tatkündigung – durch einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt: Es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer es dem Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden konnte, das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nur bis zum Ablauf der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Der wichtige Grund zur außerordentlichen Kündigung ist hier darin zu sehen, dass der Kläger sich in dem am 24.04.2008 im K Stadtanzeiger erschienen Zeitungsartikel zum Thema „Chefs der Abtei B unter Verdacht“ mit der Behauptung hat zitieren lassen: „In der Schreinerei sollen Gartenmöbel für den Chef gebaut worden sein“.
31a. Der K Stadtanzeiger gehört zu den in der Region K führenden, am weitesten verbreiteten Printmedien. Der mit breit und fett gesetzter Überschrift und Bild versehene, ca. halbseitige Zeitungsartikel, befasst sich ausweislich seines fettgedruckten Vorspanns damit, dass „Vorgesetzen im Archiv- und Museumsamt Untreue, Schwarzarbeit und Mobbing vorgeworfen“ werden. Im Textteil enthält der Artikel eine konkretisierende Aufzählung einschlägiger Vorwürfe. In diesem Kontext befindet sich auch die Aussage, „in der Schreinerei sollen Gartenmöbel für den Chef gebaut worden sein, wie der ehemalige Personalvertreter H E sagt“. An anderen Stellen des Artikels beruft sich dieser als Quellenangabe auf einen namentlich nicht näher bezeichneten „ehemaligen Angestellten“, auf den namentlich genannten Rechtsanwalt des Klägers sowie auf den namentlich genannten ehemaligen Hausmeister des Archiv- und Museumsamtes U D , welcher in der Vergangenheit ebenfalls in einen Kündigungsschutzprozess mit dem Beklagten involviert war.
32b. Die in dem Zeitungsartikel aufgegriffenen Vorwürfe, in die sich die zitierte Behauptung des Klägers einreiht, suggerieren dem unbefangenen Leser, dass sich der bzw. die Chefs des Archiv- und Museumsamtes in der Abtei B unter Missbrauch ihrer arbeitgeberseitigen Weisungsbefugnisse und unter Missbrauch der von dem Beklagten als eines großen Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes bezahlten Arbeitszeit der nachgeordneten Mitarbeiter und somit auf Kosten der Allgemeinheit zu eigenen privaten Zwecken wirtschaftliche Vorteile von erheblichem Wert verschafft haben. Es handelt sich hierbei somit um schwerwiegende, ehrenrührige, strafrechtlich relevante Beschuldigungen.
33c. Diese Beschuldigungen betreffen in erster Linie den oder die angesprochenen „Chefs“ selbst. Der in der zitierten Behauptung des Klägers angesprochene „Chef“ wird in dem Zeitungsartikel zwar nicht namentlich benannt. Im vorliegenden Rechtsstreit ist unstreitig, dass damit der Verwaltungsleiter W gemeint war. Zumindest für den Teil der Leserschaft des Zeitungsartikels, der mit den personellen Verhältnissen im Archiv- und Museumsamt etwas näher vertraut war, war die Identität des vom Kläger gemeinten „Chefs“ unschwer zu ermitteln.
34d. Entscheidend kommt jedoch hinzu, dass in den Augen der Öffentlichkeit die vordergründig gegen den oder die „Chefs“ gerichteten Vorwürfe zu einem erheblichen Teil auf den Beklagten als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes selbst zurückfallen, da eine natürliche Neigung besteht, die Institution selbst mit den in ihr und für sie handelnden, hierarchisch herausgehobenen Repräsentanten zu identifizieren. Die in dem Zeitungsartikel zitierte Behauptung des Klägers und die übrigen dort aufgeführten Vorwürfe setzen somit nicht nur die namentlich nicht genannten Chefs, sondern auch den Beklagten selbst in ein schlechtes Licht und sind geeignet, das Ansehen des Beklagten in der Öffentlichkeit erheblich zu beschädigen.
35e. Zwar könnte der reine Wortlaut der zitierten Behauptung des Klägers isoliert und zusammenhanglos betrachtet auch einen unverfänglichen anderweitigen Tatbestand beinhalten, wonach ein Vorgesetzter mit einem ihm nachgeordneten Handwerker eine für den letzteren freiwillige Vereinbarung trifft, aufgrund derer der Handwerker außerhalb der Arbeitszeit und gegen Bezahlung sowohl der Arbeitsleistung wie auch des verwendeten Materials ausschließlich durch den Auftrag gebenden Chef selbst ein Möbelstück in den Räumen der Werkstatt des Arbeitgebers herstellt, wobei der Chef dem Arbeitgeber womöglich auch noch eine angemessene Entschädigung für die Nutzung der Räume und Gerätschaften zahlt. Bei objektiver Würdigung des Gesamteindrucks des Artikels scheidet eine solche Auslegung der Behauptung des Klägers für den Leser allerdings von vornherein aus: Sie hätte in dieser Form nämlich keinerlei sinnvollen Bezug zu den Vorwürfen von „Untreue, Schwarzarbeit und Mobbing“, um die es in dem Artikel nach dessen Überschrift und Einleitung geht. Außerdem bestünde an der Veröffentlichung eines solchen unverfänglichen Geschehens ersichtlich von vornherein auch keinerlei Interesse.
36f. Der Kläger hat die Behauptung, mit der er zitiert wird, offensichtlich auch so gemeint, wie sie bei Lektüre des Zeitungsartikels aus objektiver Sicht verstanden wird und verstanden werden muss; denn der Kläger wusste, worum es bei dem zu veröffentlichenden Pressebericht gehen würde.
37g. Der Kläger war auch damit einverstanden, dass seine Behauptung in dem Pressebericht zitiert und er selbst als Quelle namentlich benannt wird. Zum einen hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt Gegenteiliges behauptet. Zum anderen zeigt der Umstand, dass der Presseartikel an anderer Stelle auch einen namentlich nicht identifizierbaren „ehemaligen Angestellten“ als Quelle angibt, dass der den Bericht verfassende Journalist sehr wohl bereit war, Quellenangaben auch lediglich in verdeckter Form wiederzugeben.
38h. Entgegen der Ansicht des Klägers spielt es für die Beurteilung des Kündigungsgrundes keine Rolle, dass der Zeitungsartikel formuliert: „In der Schreinerei sollen Gartenmöbel für den Chef gebaut worden sein“. Die Verwendung des Wortes „sollen“ stellt ersichtlich nur eine journalistische Distanzierung dahingehend dar, dass der den Artikel verfassende Redakteur die Wahrheit der Aussage nicht selbst überprüft hat, sondern den Tatbestand nur der von ihm zitierten Quelle entnommen hat. Wollte man hingegen den Zeitungsartikel so verstehen, dass die Formulierung „sollen … gebaut worden sein“ in dieser Form vom Kläger selbst stammte, so bedeutete dies im Übrigen, dass der Kläger in der Öffentlichkeit unbestätigte Gerüchte verbreitet hätte, was das Gewicht seines Beitrages zu dem Zeitungsartikel als Kündigungsgrund nicht zu relativieren geeignet wäre.
39i. Ebenso wenig kann der Kläger damit gehört werden, dass seine in dem Artikel zitierte Behauptung („Gartenmöbel für den Chef“) in Anbetracht der anderen in dem Artikel wiedergegebenen Vorwürfe völlig in den Hintergrund träte und somit vom Leser „praktisch nicht wahrgenommen“ werde. In der Wahrnehmung des Lesers reiht sich der vom Kläger behauptete Beispielsfall „Gartenmöbel für den Chef“ vielmehr nahtlos und gleichberechtigt in die Aufzählung der Gesamtvorwürfe zu den übergeordneten Themen „Untreue, Schwarzarbeit und Mobbing“ ein. Er erhält sogar deshalb ein herausgehobenes Gewicht, weil er mit einer namentlich zitierten Quelle in Verbindung gebracht wird. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in dem Artikel auch noch ausdrücklich als (ehemaliger) Personalvertreter ausgewiesen wird und somit aus der Sicht des Lesers einem Personenkreis angehört, von dem man annehmen kann, dass er in aller Regel besser informiert ist als ein einfacher Arbeitnehmer.
40k. Neben der Sache liegt ferner die Einlassung des Klägers, seine Behauptung könne schon deshalb nicht als Kündigungsgrund ausreichen, weil der Beklagte die in dem Zeitungsartikel wiedergegebenen Vorwürfe nur als „geringfügige Dienstvergehen“ gewertet habe. Im Gegenteil hat sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren stets dahingehend eingelassen, dass sich nach den Ermittlungen seiner Innenrevision die schwerwiegenden Vorwürfe gegen Vorgesetzte aus dem Archiv- und Museumsamt in B gerade nicht bestätigt hätten, sondern stattdessen nur geringfügige Dienstvergehen zutage getreten seien, die entsprechend geahndet worden wären.
413. Unter welchen Umständen es im Einzelfall eventuell gerechtfertigt sein könnte, dass ein Arbeitnehmer Vorwürfe schwerwiegenden Fehlverhaltens gegen Vorgesetzte, Repräsentanten des Arbeitgebers oder den Arbeitgeber selbst an die Presse bringt oder veröffentlichungswirksam als richtig bestätigt, bedarf hier keiner näheren Erörterung. In jedem Fall setzte die Rechtfertigung eines solchen Vorgehens nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer die Wahrheit der Vorwürfe entweder aus eigener Anschauung sicher kennt, oder aber doch zumindest über so gewichtige, objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte für die Wahrheit der Vorwürfe verfügt, dass Anlass zu irgendeinem vernünftigen Zweifel an deren Richtigkeit für ihn nicht bestehen kann. Schon an dieser Grundvoraussetzung fehlt es hinsichtlich der im K Stadtanzeiger zitierten Behauptung des Klägers, dass in der Schreinerei des Archiv- und Museumsamtes Gartenmöbel für den Chef gebaut worden sein sollen.
42a. Der Tatbestand als solcher ist weder offenkundig, noch unstreitig. Der Beklagte betont, die intensiven Ermittlungen seiner Innenrevision hätten nicht zur Bestätigung des Vorwurfs geführt. Der Kläger selbst behauptet auch nicht, die Richtigkeit des Vorwurfs aus eigener Anschauung bestätigen zu können.
43b. Als einzigen Beleg für die Richtigkeit seiner Behauptung führt der Kläger aus, er habe „vor etlichen Jahren“ einmal in der Schreinerei des Archiv- und Museumsamtes eine schöne Gartenbank stehen sehen, zu der ihm der Schreinereileiter V auf Befragen gesagt habe, die sei für den Chef. Einmal zugunsten des Klägers unterstellt, dass diese Äußerung des Zeugen V seinerzeit tatsächlich einmal gefallen wäre, so ergibt sich daraus aber noch nicht, dass sie einen Vorgang beschreibt, der aus objektiver Sicht in die Nähe von Tatbeständen wie „Untreue“, „Schwarzarbeit“ und/oder „Mobbing“ zu rücken wäre; denn, wie bereits angesprochen, bestünde auch die Möglichkeit, dass die Durchführung von Privatarbeiten, auch zugunsten des „Chefs“, in der dienstlichen Werkstatt einen legalen Hintergrund hätte haben können, etwa wenn sie gänzlich auf eigene Kosten des Auftraggebers, ohne Missbrauch von Weisungsrechten oder dienstlicher Arbeitszeit und ohne wirtschaftliche Schädigung des Arbeitgebers und damit auch der Allgemeinheit zustande gekommen wäre. Der Kläger hat offensichtlich wie selbstverständlich unterstellt, dass die behauptete Äußerung des Zeugen V einen verwerflichen Vorgang beschreibt, ohne hierfür nähere Anhaltspunkte und Belege benennen zu können. Selbst wenn die Äußerung des Zeugen V sich somit in der Beweisaufnahme als richtig bestätigt hätte, müsste es als zumindest grob leichtfertig bezeichnet werden, sie etliche Jahre später (!) in der vom Kläger gewählten Form in den Kontext einer Zeitungsrecherche über „Untreue, Schwarzarbeit und Mobbing“ stellen zu lassen.
44c. Nach dem Ergebnis der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme muss aber sogar davon ausgegangen werden, dass der Zeuge V die ihm vom Kläger in den Mund gelegte Aussage gar nicht getroffen hat, so dass auch die einzige vom Kläger in tatsächlicher Hinsicht gegebene Rechtfertigung für seine in dem Presseartikel wiedergegebene Behauptung nicht stichhaltig erscheint.
45aa. Der vom Kläger in der Berufungsbegründung geäußerten Kritik an der Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen V durch das Arbeitsgericht kann nicht gefolgt werden. Der Zeuge V hat in seiner Vernehmung die Kernfrage des Beweisbeschlusses vom 20.11./29.12.2008 (vgl. Bl. 150 d. A.) mehrfach definitiv verneint („Ich habe das auch gar nicht zu dem Kläger gesagt. Das stimmt einfach nicht.“ … „Ein Gespräch über diese Bank und für wen die sei, habe ich mit dem Kläger nicht geführt. Das ist, wenn ich das so sagen darf, frei erfunden.“).
46bb. Ungeachtet dieser eindeutigen Aussagen zum Kern des Beweisthemas hat der Zeuge V durchaus differenzierte Angaben gemacht. Er hat sich auch nicht gescheut, Sachverhalte zu bestätigen, von denen er nach Lage der Dinge annehmen musste, dass sie ihm unter Umständen negativ ausgelegt werden könnten. So hat er eingeräumt, dass es öfters vorgekommen sei, dass er in der Werkstatt etwas „für den Eigenbedarf“ oder „auch schon mal für Kollegen“ gemacht hat. Er hat auch nicht verschwiegen, dass er sich mit dem betroffenen „Chef“, Herrn W , aufgrund des gemeinsamen Kegelns duzt. Das Arbeitsgericht hat all dies jedoch in seine Beweiswürdigung mit einbezogen und keineswegs die Augen davor verschlossen, dass der Zeuge bei seiner Aussage in ein Spannungsfeld zwischen seiner Wahrheitspflicht und innerbetrieblichen Loyalitätspflichten geraten konnte. Das Arbeitsgericht hat ausdrücklich eine Tendenz des Zeugen wahrgenommen, „eine Verstrickung dienstlicher und außerdienstlicher Aktivitäten klein zu reden“ und die Zeugenaussage insoweit ausdrücklich „zurückhaltend aufgenommen“. Das Arbeitsgericht hat die Beweisaufnahme somit mit der gebotenen Sensibilität für die besonderen Umstände des Falles gewürdigt, konnte aber dennoch zur vollen Überzeugung gelangen, dass der Zeuge zum Kern des Beweisthemas die Wahrheit gesagt hat.
47cc. Der Umstand, dass der Zeuge für von ihm übernommene zusätzliche Aufgaben wie Bereitschafts- oder Vertretungsdienste die dafür tarifvertraglich vorgesehenen Zusatzleistungen erhält, vermag ohne zusätzliche spezifische Anhaltspunkte die Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen nicht ernsthaft infrage zu stellen.
48dd. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Arbeitsgericht die im Protokoll des Kammertermins vom 23.04.2009 wiedergegebenen Beweisanträge nicht zugelassen hat. So stehen die zusätzlichen Fragen, die der Klägervertreter dem Zeugen vorzulegen wünschte, in keinem erkennbaren inneren Zusammenhang mit dem Beweisthema, ob der Zeuge V vor etlichen Jahren eine Äußerung über eine „Gartenbank für den Chef“ getätigt hat. Ebenso wenig hat der Klägervertreter erläutert, aufgrund welchen beim Kläger vorhandenen Wissens die Fragen hätten geeignet sein können, die Glaubwürdigkeit des Zeugen besser zu beurteilen. Vielmehr dienen die Fragen augenscheinlich gerade erst der Ausforschung des Sachverhalts, um anhand der Antworten dann eventuelle Ansatzpunkte für weitere Behauptungen und Thesen generieren zu können. Ein solcher Ausforschungsbeweis ist nach der Zivilprozessordnung jedoch nicht zulässig.
49ee. Ebenso wenig war der vom Kläger angebotene Zeuge K über die Behauptung zu vernehmen, im Hinterhof der Schreinerei hätten einmal abgedeckte Möbel gestanden und ein Mitarbeiter der Schreinerei hätte gegenüber dem Zeugen K erklärt, diese seien für den Chef. Auch bei diesem Beweisantritt handelt es sich um den klassischen Beispielsfall eines Ausforschungsbeweises. Zudem beruft sich der Kläger hier auf einen sogenannten Zeugen vom Hörensagen, der seinerseits sein Wissen wiederum nur von einer anonymen vierten Person bezogen haben soll. Zudem entbehrt der Beweisantrag in jedweder Hinsicht der notwendigen Substantiierung: Welche Person wann über welche Art von Möbeln gesagt haben soll, diese seien für den Chef, teilt der Kläger nicht mit.
50ff. Das Arbeitsgericht war auch nicht zwingend gehalten, den Zeugen V zu dem Inhalt seiner Zeugenaussage zu vereidigen. Die Vereidigung eines Zeugen, die ausweislich § 58 Abs. 2 S. 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur ausnahmsweise erfolgen soll, kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer Zeugenaussage sieht und ihm die Vereidigung des Zeugen geeignet und notwendig zu sein scheint, um noch vorhandene letzte Zweifel zu beseitigen. Da das Arbeitsgericht auch ohne Vereidigung des Zeugen bereits in vollem Umfang davon überzeugt war, dass der Zeuge V zu dem Kernthema der Beweisaufnahme wahrheitsgetreu ausgesagt hatte, war es nicht nur nicht ermessensfehlerhaft, sondern naheliegend, auf eine Vereidigung des Zeugen zu verzichten.
51gg. Der Kläger hat schließlich spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 28.01.2010 ausführlich Gelegenheit erhalten, seine Sicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme persönlich darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen.
524.a. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen hat das Arbeitsgericht zunächst zutreffend in Rechnung gestellt, dass der Kläger im Falle einer wirksamen außerordentlichen Kündigung seinen in ca. 16-jähriger Betriebszugehörigkeit erworbenen sozialen Besitzstand verliert. Zu berücksichtigen war auch, dass der Kläger als schwerbehinderter Mensch im Sinne der § 85 ff. SGB IX anerkannt ist und von daher einen herausgehobenen Kündigungsschutz für sich in Anspruch nehmen kann.
53b. Auf der anderen Seite hat der Kläger durch seinen Beitrag zu der Presseveröffentlichung im K Stadtanzeiger vom 24.04.2008 daran mitgewirkt, dass dem Ruf des Beklagten als seines Arbeitgebers in den Augen der allgemeinen Öffentlichkeit ein schwerer Schaden zugefügt werden konnte. Er hat sich dabei grob leichtfertig namentlich mit einem Vorwurf zitieren lassen, welcher – zusammen mit anderen, in dem Artikel erwähnten Vorwürfen ähnlicher Art – in den Augen des objektiven Lesers geeignet war, das Archiv- und Museumsamt des Beklagten in B mit Zuständen in Verbindung zu bringen, die durch „Untreue, Schwarzarbeit“ gekennzeichnet sind. Der Kläger hatte dabei objektiv keinerlei Anlass, einen solchen Vorwurf überhaupt zum jetzigen Zeitpunkt zur Veröffentlichung zu bringen, da der Tatbestand nach seiner eigenen Behauptung „etliche Jahre“ zurücklag. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist überdies davon auszugehen, dass es die behauptete Äußerung des Zeugen V , die der Kläger als Hintergrund für seine Behauptung angibt, in Wirklichkeit nicht gegeben hat. In jedem Fall geht aber auch schon aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers hervor, dass er zu keinem Zeitpunkt den Wahrheitsgehalt seiner Behauptung dahingehend überprüft hat, ob ein Vorgang gegeben war, der den Beklagten zu Recht in die Nähe von „Untreue, Schwarzarbeit“ rücken durfte.
54c. Der Kläger ist zu seinem Verhalten auch nicht von außen gedrängt worden. Die Presse hatte das Gespräch mit ihm nicht gesucht. Vielmehr hat er sich aus freien Stücken ihr gegenüber geäußert wie geschehen.
55d. Der Kläger hat bei alledem die Schädigung des Ansehens seines Arbeitgebers in der Öffentlichkeit mindestens sehenden Auges billigend in Kauf genommen, wenn nicht gar angestrebt. Er hat darüber hinaus auch den Ruf seines Vorgesetzten W zumindest in denjenigen Teilen der Öffentlichkeit beschädigt, die den in dem Zeitungsartikel erwähnten „Chef“ aufgrund ihrer Kenntnisse der personellen Zusammensetzung in der Belegschaft im Archiv- und Museumsamt identifizieren konnten.
56e. Bei alledem kann der Kläger sich auch nicht etwa darauf berufen, dass er lediglich in Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen gehandelt hätte. Zutreffend ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien seit vielen Jahren durch zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen geprägt ist. Diese betrafen nicht zuletzt auch den Status des Klägers als besonders zu schützenden schwerbehinderten Menschen. Sie betreffen darüber hinaus auch vom Kläger erhobene Mobbingvorwürfe. Es ist das gute Recht des Klägers, von ihm so empfundenes, seiner Person gegebenenfalls widerfahrenes Unrecht in den dafür rechtsstaatlich vorgesehenen Gerichtsverfahren beseitigen bzw. wieder gutmachen zu lassen. Indem der Kläger jedoch ohne Anlass ungeprüfte und in einen ehrenrührigen Zusammenhang gestellte Unterstellungen zu Lasten seines Arbeitgebers in der Öffentlichkeit verbreiten lässt, zerstört er nachhaltig die für die dauerhafte Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses unverzichtbare Grundlage gegenseitiger Loyalität.
57f. In Anbetracht dessen war es der Beklagten nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger weiter fortzusetzen. Das Arbeitsgericht hat die Interessenabwägung daher zu Recht zu Lasten des Klägers getroffen.
58g. Das – mittlerweile durch rechtskräftigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 28.01.2013 aufgehobene – Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.06.2010 (26 K 6433/08) in dem Anfechtungsverfahren gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamts zur Kündigung des Beklagten vom 08.06.2008 gibt Anlass zu folgender Ergänzung: Bei dem Kündigungsschutzprozess handelt es sich um ein Zivilgerichtsverfahren, das sich nach den Regeln der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes richtet. Der Kündigungsschutzprozess wird somit von der Dispositionsmaxime beherrscht. Der Kläger hat im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren in keiner Instanz auch nur ansatzweise oder sinngemäß vortragen lassen, dass er für seinen Beitrag zu der Presseveröffentlichung vom 24.04.2008 deshalb nicht arbeitsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte, weil er an einer wahnhaften Störung der Geistestätigkeit leide. Im Gegensatz dazu hat der Kläger im Prozess stets auf die inhaltliche Berechtigung seiner gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwürfe abgestellt. Dabei war der Kläger nicht nur bereits erstinstanzlich anwaltlich vertreten, sondern auch das Gespräch mit der Presse, das zu dem Zitat des Klägers in dem Artikel vom 24.04.2008 geführt hat, hat im Beisein seines Anwalts, ja sogar in dessen Kanzleiräumen, stattgefunden.
59Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht prozessfähig sein könnte, haben sich für das Berufungsgericht ebenfalls nicht ergeben.
605. Die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 08.06.2008 scheitert auch nicht an der Einhaltung der 14-Tage-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Zwar ist der Zeitungsbericht bereits am 24.04.2008 erschienen und mutmaßlich zu diesem Zeitpunkt auch bereits dem Beklagten zur Kenntnis gelangt. Der Beklagte weist aber zu Recht darauf hin, dass zunächst der Kläger zu dem Inhalt der Presseveröffentlichung anzuhören war und dass es sodann nicht zuletzt gerade im Interesse des Klägers liegen musste, weitere Ermittlungen über den Hintergrund des Sachverhalts anzustellen, zumal sich im Zuge der Ermittlungen der Beklagten widersprüchliche Angaben der verschiedenen Beteiligten ergaben. Erst nach der abschließenden zweiten Anhörung des Klägers am 21.05.2008 konnte die Frist des § 626 Abs. 2 BGB i.V.m. § 91 Abs. 5 SGB IX zu laufen beginnen. Sie wurde daher durch die Zustellung der Kündigung am 06.06.2008 nach Erlass des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes am Tage zuvor eingehalten.
616. Die Rechtswirksamkeit der Kündigung scheitert schließlich auch nicht an einer fehlerhaften Beteiligung der Personalvertretung.
62- 63
a. Der Kläger meint, die Schwerbehindertenvertretung sei zwingend vor dem zuständigen Personalrat bzw. Gesamtpersonalrat anzuhören gewesen; denn den Personalvertretungsgremien müsse bei der Beratung über ihre Stellungnahme zu dem Kündigungsbegehren des Arbeitgebers die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung bereits vorliegen.
b. Für diese Auffassung des Klägers gibt es keine Rechtsgrundlage. Es existiert weder eine Gesetzesnorm noch ein sonstiger Rechtsgrundsatz, wonach die Schwerbehindertenvertretung zwingend vor der Personalvertretung angehört werden müsste. Dies erschiene – abgesehen von der damit verbundenen bürokratischen Verkomplizierung – auch widersinnig, da die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers beeinflussen soll. Dagegen ist die Schwerbehindertenvertretung kein Hilfsorgan des Personalrats.
657. Bei alledem konnte die gegen die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 06.06.2008 gerichtete Kündigungsschutzklage keinen Erfolg haben, ohne dass es auf die vom Beklagten hilfsweise ausgesprochene Verdachtskündigung oder die mit Schriftsatz vom 17.03.2009 nachgeschobenen Kündigungsgründe angekommen wäre.
66III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
67Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.
68R e c h t s m i t t e l e l e h r u n g
69Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.
(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.
(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
