Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Jan. 2015 - 10 B 1388/14
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässigen Beschwerden sind begründet.
3Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
4Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar, dass die den Beigeladenen unter dem 15. Mai 2014 von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit drei Wohnungen auf dem Grundstück F.‑Straße 28 in N. den Antragsteller in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt, auf die er sich berufen kann, sodass entgegen der gesetzlichen Wertung des § 212a BauGB die aufschiebende Wirkung der gegen die Baugenehmigung gerichteten Klage anzuordnen wäre.
5Insbesondere kann der Antragsteller im Hinblick auf die genehmigte Absenkung des Geländes auf dem Vorhabengrundstück einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW nicht mit Erfolg geltend machen.
6Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Vereinbarkeit der im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung mit § 9 Abs. 3 BauO NRW geprüft. Da das Vorhaben materiell-rechtlich mit § 9 Abs. 3 BauO NRW übereinstimmen muss und die genehmigte Veränderung der Geländeoberfläche als grundlegende Voraussetzung des Vorhabens von diesem nicht zu trennen ist, entspricht es dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, die Zulässigkeit der Geländeveränderung im Rahmen des Antrags nach den §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO zu behandeln und den Rechtsschutz suchenden Nachbarn nicht auf einen zusätzlichen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Geländeveränderung und einen entsprechenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zu verweisen.
7Anders kann es sein, wenn eine genehmigte Veränderung der Geländeoberfläche eine mit dem genehmigten Baukörper nicht unmittelbar zusammenhängende Grundstücksfläche betrifft.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 10 B 364/12 –; siehe auch Beschluss vom 1. August 2006 ‑ 10 B 170/06 ‑.
9Letztlich kann hier offenbleiben, ob die Baugenehmigung mit § 9 Abs. 3 BauO NRW vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift kann bei der Errichtung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Geländeoberfläche aus den in der Vorschrift genannten Gründen erhalten oder verändert wird. Zugleich bietet sie auch den Maßstab für die Zulässigkeit einer vom Bauherrn gewünschten Veränderung der Geländeoberfläche, die der Rechtfertigung bedarf. Es muss einer der in der Vorschrift genannten Gründe für die Geländeveränderung vorliegen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 1995 – 11 B 1258/95 –, BRS 57 Nr. 162, und vom 3. August 2006 – 10 B 1169/04 –, juris, Rn. 7 f., sowie Urteil vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 –, juris, Rn. 40 ff.
11Für die Vereinbarkeit der hier genehmigten Abgrabung mit § 9 Abs. 3 BauO NRW spricht, dass sie auf der straßenzugewandten Seite des Vorhabens der Angleichung an die Verkehrsfläche und damit zugleich seiner Vereinbarkeit mit § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW dient. Angesichts des Wortlautes des § 9 Abs. 3 BauO NRW, der die Geländeoberfläche insgesamt anspricht, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese Erwägungen – etwa unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit – im Einzelfall auch eine entsprechende Nivellierung der Grundstückshöhe im rückwärtigen Bereich des Grundstücks erlauben.
12Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2006 ‑ 10 B 170/06 ‑, und Urteil vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 –, juris, Rn. 46.
13Der Antragsteller wird durch die genehmigte Veränderung der Geländeoberfläche jedenfalls nicht in subjektiven Rechten verletzt.
14§ 9 Abs. 3 BauO NRW kommt nicht hinsichtlich jeder Veränderung der Geländeober-fläche nachbarschützende Wirkung zu. Sie ergibt sich vielmehr insbesondere im Zusammenhang mit den Regelungen über die Abstandflächen in § 6 BauO NRW. Veränderungen der Geländeoberfläche dürfen nicht dazu führen, dass der durch § 6 BauO NRW bezweckte Nachbarschutz beeinträchtigt wird. Ein Verstoß des Vorhabens gegen die Regelungen des § 6 BauO NRW, auf den sich der Antragsteller trotz seiner Zustimmung vom 26. Juni 2013 zu dem grenzständig geplanten Vorhaben berufen könnte, ist nicht ersichtlich.
15Über den Nachbarschutz in Verbindung mit den Abstandflächenvorschriften hinaus vermittelt § 9 Abs. 3 BauO NRW Nachbarschutz nur insoweit, als bei der Genehmigung von Veränderungen der Geländeoberfläche an der Nachbargrenze Belange des Angrenzers zu berücksichtigen sind.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 ‑ 11 B 1258/95 ‑, a.a.O., und Urteil vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 –, a.a.O.
17Dass die hier genehmigte Absenkung der Geländeoberfläche im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks an der Grenze zu dem Grundstück des Antragstellers, die teilweise fast zwei Meter beträgt, Belange des Antragstellers unverhältnismäßig oder rücksichtslos beeinträchtigt, ist nicht erkennbar.
18Insbesondere sind Probleme der Statik (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW), die auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW) bei der Legalisierung einer Abgrabung erheblichen Umfangs angesichts der damit etwaig verbundenen Gefahren im Einzelfall zu beachten sein können,
19vgl. zum Brandschutz OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2009 – 10 B 1075/08 –, juris, und vom 12. Januar 2015 – 2 B 1386/14 –,
20weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Baugenehmigung verpflichtet die Beigeladenen auch dazu, an der Grundstücksgrenze für eine Absturzsicherung zu sorgen.
21Wenn, wie hier, keine Erhöhung, sondern eine Absenkung der Geländeoberfläche eines Grundstücks vorgenommen wird, kann sich dadurch eine Rechtsverletzung des Angrenzers regelmäßig nur bei besonderen Umständen ergeben, da, anders als bei einer Geländeerhöhung, Beeinträchtigungen der Belichtung und Besonnung seines Grundstücks ausscheiden und es auch nicht einer verstärkten Einsichtnahme ausgesetzt sein kann.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 –, a.a.O., Rn. 49.
23Das Verwaltungsgericht hat eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die genehmigte Abgrabung darin gesehen, dass dadurch ein Vorhaben mit einem weiteren Geschoss ermöglicht werde. Dieser Aspekt gibt hier aber keinen Grund zur Aufhebung der Baugenehmigung, denn der Antragsteller hat sich seiner nachbarlichen Abwehrrechte hinsichtlich der Errichtung eines zweieinhalbgeschossigen Gebäudes an seiner Grundstücksgrenze begeben, indem er einem solchen Vorhaben am 26. Juni 2013 wirksam zugestimmt hat.
24Dieses vorbehaltlose Einverständnis enthält einen Verzicht auf bestehende oder erst entstehende Abwehrrechte aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Denn es unterliegt der Dispositionsbefugnis des Grundstückseigentümers, die Geltendmachung materieller Abwehrpositionen auszuschließen. Eine solche Vereinbarung führt dazu, dass die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte, die auf die von ihr erfassten Abwehrpositionen gestützt wird, gegen Treu und Glauben verstößt.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 2010 – 10 A 2616/08 –, juris, Rn. 47.
26Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass bei der gebotenen Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB aus der auf der Kopie eines Kartenauszugs verfassten Erklärung und der dortigen Skizzierung des geplanten Baukörpers eindeutig hervorgeht, dass der Antragsteller der Errichtung eines zweieinhalbgeschossigen, grenzständigen Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück zugestimmt hat, das sein eigenes Wohnhaus deutlich überragt. Dass ihm bei der Abgabe seiner Zustimmungserklärung keine Bauzeichnungen mit konkreten Maßangaben vorlagen, führt nicht zur Unbestimmtheit oder Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung. Sie bezieht sich eben nicht auf ein in allen baulichen und gestalterischen Einzelheiten bereits feststehendes Vorhaben, sondern bestimmt nur den groben Rahmen, innerhalb dessen sich das Vorhaben halten muss, um von der Zustimmung gedeckt zu sein.
27Die angesprochene Skizze des Vorhabens ist zwar nicht maßstabsgetreu, doch überragt danach der skizzierte Baukörper das Wohnhaus des Antragstellers um mindestens ein Drittel. Demgegenüber erlaubt die Baugenehmigung nur eine Überschreitung der Höhe des Wohnhauses des Antragstellers um weniger als ein Fünftel und geht mithin hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse und der Höhe, Breite und Tiefe des Baukörpers nicht über die Zustimmungserklärung des Antragstellers hinaus.
28Der Schriftsatz des Antragstellers vom 14. Januar 2015 führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit er damit vorträgt, die Beigeladenen hätten, bevor er die Zustimmungserklärung unterzeichnet habe, wiederholt erklärt, der in der Skizze grün gekennzeichnete Baukörper werde nur etwa 1 m höher sein als der vorhandene eingeschossige Anbau, folgt daraus nicht, dass das Vorhaben von der Zustimmungserklärung nicht gedeckt wäre. Er hat mit seiner Unterschrift einem „zweigeschossigen Anbau + Dach an unserer Grundstücksgrenze … für den grün gekennzeichneten Bereich“ zugestimmt. Schon wegen der damit akzeptierten Zweigeschossigkeit des Neubaus musste ihm klar sein, dass das Vorhaben auch in dem rückwärtigen Bereich erheblich höher sein wird als der dort bisher vorhandene Anbau und auch seinen eigenen eingeschossigen Anbau deutlich überragt. Darüber hinaus geht aus der Skizze hinreichend deutlich hervor, dass die Höhen der Außenwände des Vorhabens über die gesamte Bautiefe die Firsthöhe des Wohngebäudes des Antragstellers erreichen dürfen. Hinter dieser maximal zulässigen Ausnutzung der Zustimmung bleibt das Vorhaben sogar zurück, denn auch die oberen Abschlüsse der Außenwände des genehmigten Zwerchhauses liegen 0,36 m niedriger.
29Der mit Schriftsatz vom 25. November 2014 erklärte Widerruf der Zustimmungserklä-rung ist unbeachtlich. Als empfangsbedürftige Willenserklärung ist die Zustimmung mit ihrem Erklärungsgehalt gegenüber den anwesenden Beigeladenen wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), sodass ein Widerruf danach nicht mehr möglich ist (§ 130 Abs. 1 Satz 2, § 145 BGB).
30Vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2012 – V ZR 254/11 –, juris, Rn. 8, und Beschluss vom 14. März 1985 – X ZB 13/83 –, juris, Rn. 14 f.
31Einen Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123 BGB) hat der Antragsteller nicht benannt; ein solcher ist auch nicht erkennbar.
32Dass der Antragsteller der genehmigten Veränderung der Geländeoberfläche, die in seiner Erklärung vom 26. Juni 2013 weder erwähnt noch zeichnerisch dargestellt ist, nicht zugestimmt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch diese Abgrabung wird kein von der Zustimmungserklärung abweichendes weiteres Geschoss des Vorhabens ermöglicht. Das Vorhaben entspricht vielmehr hinsichtlich der Zahl seiner Vollgeschosse der Zustimmungserklärung des Antragstellers. Die Absenkung der Geländeoberfläche bewirkt vielmehr, dass das entsprechend tiefer gegründete Vorhaben das Wohnhaus des Antragstellers nur um 1,29 m überragt. Somit stellt sich das Vorhaben unter Beachtung der aufgezeigten Schutzzwecke des § 9 Abs. 3 BauO NRW aus seiner nachbarlichen Sicht im Vergleich zu dem von der Zustimmungserklärung umfassten Baukörper nicht als eine zu seinen Lasten gehende wesentliche Abweichung dar.
33Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Der Antragsteller kann eine Verletzung anderer subjektiver öffentlicher Rechte durch die Genehmigung vom 15. Mai 2014 nicht mit Erfolg geltend machen.
34Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, ob das Vorhaben angesichts seiner gegenüber dem Wohnhaus des Antragstellers höheren Geschosszahl, der deutlich größeren Bebauungsbreite und des circa doppelt so großen Brutto-Raumvolumens zusammen mit diesem noch als Doppelhaus angesehen werden kann. Denn der Antragsteller hat am 26. Juni 2013 einem Vorhaben zugestimmt, das nach der Zahl der Vollgeschosse, der Höhe, Tiefe und Breite sowie dem daraus folgenden Brutto-Raumvolumen das genehmigte Vorhaben deckt.
35Schließlich ist die aufschiebende Wirkung der Klage auch nicht mit Blick auf den als Balkone genehmigten Altan oder das Zwerchhaus anzuordnen.
36Der Altan soll zwar außerhalb der Bebauungstiefe liegen, welcher der Antragsteller zugestimmt hat, verstößt aber weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts noch des Bauordnungsrechts. Insbesondere ist er gegenüber dem Grundstück des Antragstellers auch bezogen auf die Bautiefe nicht rücksichtslos. Auf die Belichtung und Besonnung seines Grundstücks wirkt er sich nicht wesentlich aus und eröffnet auch keine unzumutbaren Einblicke auf sein Grundstück, wobei als Maßstab das in überwiegend bebauten Bereichen Übliche zu gelten hat. Der Altan wahrt zudem den nach den Abstandflächenvorschriften erforderlichen Grenzabstand. Die 6,70 m über der abgegrabenen Geländeoberfläche befindliche Oberkante des Geländers an der Ostseite des Altans erfordert die Freihaltung einer Abstandfläche von 5,36 m (6,70 m x 0,8). Von dem Grundstück des Antragstellers ist sie 5,45 m entfernt.
37Auch das 3,49 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernte Zwerchhaus verstößt weder gegen das Gebot der Rücksichtnahme noch gegen die Abstandflächenvorschriften. Der danach erforderliche Grenzabstand beträgt 3,46 m (8,64 m x 0,4), da von der maximalen Höhe des östlichen Giebels des Zwerchhauses von 0,16 m nur ein Drittel zu der 8,59 m hohen östlichen Außenwand des Zwerchhauses hinzugerechnet wird (§ 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 BauO NRW) und als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H genügen (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW).
38Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren sind dem Antragsteller mangels Billigkeit nicht aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
40Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.