Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid, 01. Juni 2016 - 6 K 2421/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Klage wird abgewiesen.
2Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst tragen.
3Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4Tatbestand:
5Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B. G. 85 a (Gemarkung O. , Flur 1, Flurstück 314) in M. . Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks B. G. 85b (Gemarkung O. , Flur 1, Flurstück 315). Die Grundstücke sind mit einem gemeinsamen, rund 13,5 m tiefen Doppelhaus bebaut. Jede der Doppelhaushälften hat eine Breite von rund 5,70 m. Weitere Einzelheiten der Bebauung zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt:
6 7Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr: 68 „NE-Stellen O. “ aus dem Jahre 1979 (2. Änderung 1984). Der Bebauungsplan setzt in dem betreffenden Bereich unter anderem ein Kleinsiedlungsgebiet und ein etwa 14 Meter tiefes Baufenster fest.
8B. 23. Februar 2015 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Errichtung einer offenen Terrassenüberdachung“ und die „Errichtung einer Gebäudeabschlusswand“ auf der Rückseite ihrer Doppelhaushälfte. Zugleich beantragten sie die Befreiung von der Festsetzung einer hinteren Baugrenze durch den Bebauungsplan. Die Bauvorlagen zeigen eine grenzständige Wand aus Betonstein oder Kalksandstein mit den Abmessungen 4,00 x 2,80 x 0,24 m sowie eine Holzkonstruktion mit Glaseindeckung in den Abmessungen 5,24 x 4,00 x 2,86 bis 2,54 m. Die eingereichte Grundrisszeichnung sowie die (vermaßten) Ansichtszeichnungen tragen jeweils den Zusatz:
9„Mit dem Bauvorhaben einverstanden:K. S. [= Unterschrift]B. G. 85a44532 M. “
10Mit Bescheid vom 13. März 2015 wurde die beantragte Befreiung von der nördlichen Baugrenze mit der Begründung erteilt, die Grundzüge der Planung seien nicht berührt und die betroffenen Anlieger hätten durch ihre Unterschrift auf den Bauzeichnungen ihr Einverständnis erteilt. Ebenfalls mit Datum vom 13. März 2015 wurde die beantragte Baugenehmigung (C. . . 00137-15-02) erteilt. Die Bescheide wurden der Klägerin nicht bekannt gegeben.
11B. 27. Mai 2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Bereits die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans verletzte ihre subjektiven Rechte. Das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die geplante Mauer bewirke eine Einkesselung ihres Grundstücks. Neben einer erheblichen Verschattung erzeuge der Bau eine erdrückende Wirkung. Wenn die Abstandflächen nicht eingehalten würden, seien die Voraussetzungen für die Annahme einer erdrückenden Wirkung deutlich niedriger. Ihre Unterschrift habe sie nur auf die Bauzeichnungen gesetzt, weil die Beigeladenen ihr zugesagt hätten, dass über die Höhe der Mauer bzw. Alternativen noch geredet werde und der Antrag dahingehend keine verbindlichen Aussagen enthalte. Den Bauvorlagen sei auch gar nicht zu entnehmen, wo und in welcher Höhe sich die beabsichtigte Gebäudeabschlusswand befinde.
12Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich),
13die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 13. März 2015 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
15die Klage abzuweisen.
16Sie trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Da die Klägerin durch ihre Unterschrift auf den Bauzeichnungen auf ihre Nachbarrechte verzichtet habe, fehle es ihr an der Klagebefugnis oder jedenfalls B. Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei die erteilte Baugenehmigung nebst der Befreiung rechtmäßig. Eine ausreichende Belichtung der Terrasse sei gewährleistet und auch eine erdrückende Wirkung liege nicht vor.
17Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt bzw. angekündigt und sich im Klageverfahren auch nicht schriftsätzlich geäußert.
18Ein Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 1154/15) ist von den Beteiligten nach Durchführung eines Ortstermins B. 6. August 2015 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
19Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
22Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
23Die Baugenehmigung vom 13. März 2015 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig (dazu nachfolgend 1.). Im Übrigen könnte die Klägerin sich auf einen Verstoß auch nicht berufen, weil sie sich mit dem Vorhaben ausdrücklich einverstanden erklärt hat (dazu nachfolgend 2.).
241.
25Die angefochtene Baugenehmigung ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig.
26Ein Nachbar kann dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich.
27Das genehmigte Vorhaben ist zwar mit der in dem Bebauungsplan Nr. 68 „NE-Stellen O. “ enthaltenen Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht vereinbar, weil es weitgehend außerhalb des festgesetzten Baufensters ausgeführt wird. Insoweit hat die Beklagte den Beigeladenen jedoch auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eine Befreiung erteilt. Diese Befreiung von einer (nicht nachbarschützenden) Festsetzung des Bebauungsplans kann von der Klägerin nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots angefochten werden.
28Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2014 - 10 A 936/14 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
29Das Rücksichtnahmegebot soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
30Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen.
31Vorliegend lässt sich ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht feststellen. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass schon in der Vergangenheit eine massive, fast zwei Meter hohe Wand zwischen den Terrassen der beiden Doppelhaushälften vorhanden war. Die nunmehr genehmigte grenzständige Wand bringt also hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Belichtung, Belüftung und optische Weite keine völlig neue Beeinträchtigung mit sich, sondern verstärkt nur die bereits vorhandenen und offenbar von beiden Beteiligten akzeptierten Auswirkungen der bisherigen Trennwand. Diese Auswirkungen erreichen auch nicht ein aufgrund der Abmessungen der neuen Wand unzumutbares Ausmaß. Von einer erdrückenden Wirkung kann angesichts der Höhe und Länge der neuen Wand sowie der sonstigen Umstände – das Grundstück der Klägerin ist rund 9 m breit und rund 36 m lang – noch nicht gesprochen werden. Direkte Sonneneinstrahlung geht der Terrasse und dem Haus der Klägerin schon der Himmelsrichtung wegen nicht in nennenswertem Umfang verloren. Festzustellen ist schließlich, dass die massive Ausführung der Wand bis auf Höhe des Dachs der Terrassenüberdachung nicht grundlos gewählt worden ist; es handelt sich vielmehr um eine nach der Landesbauordnung zwingende Voraussetzung für die Errichtung der Terrassenüberdachung.
32Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 7 E 737/07 -, juris, für einen Wintergarten auch Beschluss vom 26. Februar 2015 - 10 A 1432/12 -, juris.
33Durch die einseitige Veränderung der Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen geht auch nicht etwa der Charakter eines Doppelhauses verloren.
34Zu den damit zusammenhängenden Fragen zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, BauR 2015, 1309, und OVG NRW, Urteil vom 3. September 2015 - 7 A 1276/13 -, BauR 2016, 219.
35Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Abstandflächenrecht vor. Denn die genehmigte Terrassenüberdachung nebst Gebäudeabschlusswand durfte gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 lit. b) Bauordnung NRW ohne Grenzabstand errichtet werden. Insbesondere handelt es sich aufgrund der erteilten Befreiung um ein Bauvorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche.
36Vgl. zu dieser Auswirkung der Befreiung OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 10 A 568/07 -, juris.
372.
38Selbst wenn ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts feststellbar wäre, könnte die Klägerin sich im Übrigen nicht auf diesen Verstoß berufen, weil sie dem Vorhaben zugestimmt hat.
39Die Zustimmung des Nachbarn zu einem Bauvorhaben ist als Verzicht auf eventuelle öffentlich-rechtliche Nachbarrechte zu werten, wenn sie sich auf ein konkretes Bauvorhaben bezieht und die Baugenehmigung für das Vorhaben erteilt worden ist, dem der Nachbar zugestimmt hat.
40Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 2. September 2010 - 10 A 2616/08 - und vom 20. November 2013 - 7 A 2341/11 -; Beschluss vom 20. Januar 2015 - 10 B 1388/14 -, alle juris.
41Wie weit sich ein Einverständnis des Nachbarn mit einem Vorhaben bzw. sein Verzicht auf ein etwa gegen dieses Vorhaben gerichtetes Abwehrrecht auf seine nachbarliche Abwehrposition auswirkt, beantwortet sich nach dem konkreten, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der von ihm zu dem Nachbarvorhaben abgegebenen Erklärung. Eine Unterschrift unter die das Vorhaben verdeutlichenden Baupläne stellt dabei regelmäßig die schlüssige Erklärung eines umfassenden Verzichts auf nachbarliche Einwendungen gegenüber dem in diesen Bauzeichnungen konkretisierten Vorhaben dar.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2014 - 2 A 2757/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
43Vorliegend hat die Klägerin durch ihre Unterschrift unter den Worten „Mit dem Bauvorhaben einverstanden:“ auf dem Grundriss sowie auf den beiden Ansichtszeichnungen einen umfassenden Verzicht auf nachbarliche Abwehrrechte gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen ausgesprochen, auf dessen Grundlage die Baugenehmigung dann auch erteilt worden ist. Als empfangsbedürftige Willenserklärung ist die Zustimmung mit Erklärung gegenüber den Beigeladenen wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB); ein Widerruf ist insoweit nicht mehr möglich.
44Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 10 B 1388/14 -, juris.
45Auch die Voraussetzungen einer Anfechtung nach §§ 119, 120 oder 123 BGB hat die Klägerin nicht dargetan. Ihre Behauptung im Ortstermin, sie habe gedacht, das Einverständnis beziehe sich nur auf die Terrassenüberdachung, nicht aber auf die Gebäudeabschlusswand, vermag angesichts der insoweit eindeutigen Gestaltung der Pläne nicht zu überzeugen. Dass die Beigeladenen der Klägerin zugesagt haben, über die konkrete Gestaltung der Mauer im Anschluss noch einmal reden und die Klägerin keinesfalls an ihrem Einverständnis festhalten zu wollen, hat die Klägerin dem Gericht ebenfalls nicht überzeugend vermittelt. Wer einen erkennbar der Beantragung einer Baugenehmigung dienenden Plan vorbehaltlos unterzeichnet, muss damit rechnen, dass eine entsprechende Baugenehmigung beantragt und erteilt wird.
46B e s c h l u s s :
47Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
48G r ü n d e:
49Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.