Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Juli 2014 - 1 B 799/14
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf einen Wert in der Streitwertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Nachdem beide Beteiligte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es (zur Klarstellung) in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
3Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht hier die im Tenor vorgenommene Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin. Diese hat nämlich durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (erst) während des anhängigen Eilverfahrens die Erledigung dieses Verfahrens maßgeblich herbeigeführt. Darüber hinaus hätte der in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag des Antragstellers auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage mit dem zweitinstanzlichen Aktenzeichen 1 A 1394/14, über den der Senat als Gericht der Hauptsache (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu entscheiden gehabt hätte, ohne dieses erledigende Ereignis aus den nachfolgenden Gründen Erfolg gehabt:
4Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das gilt gemäß dem nachfolgenden Satz 2 (u.a.) auch bei feststellenden Verwaltungsakten. Der gegenüber dem Antragsteller erlassene Bescheid vom 22. August 2013 über die Verlängerung seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit, dessen Aufhebung Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache ist, ist ein solcher feststellender Verwaltungsakt.
5Vgl. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 40 Rn. 33.
6Die Geltung des § 80 Abs. 1 VwGO wurde hier vor Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht durch vorrangig zu beachtende Sonderregelungen beseitigt. Der von der Antragsgegnerin angesprochene § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO ist nicht einschlägig, weil er sich ausgehend von seinem Wortlaut auf eine Regelung dazu beschränkt, dass„die Beschwerde“ (gemeint ist diejenige nach der WBO) in den dort angeführten besonderen Fallgruppen – anders als im Grundfall des Absatz 6 Satz 1 – ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung hat. Anders, als die Antragsgegnerin meint, lässt sich aufgrund dieser Vorschrift für eine auf die Beschwerde folgende Anfechtungsklage nicht (automatisch) Entsprechendes annehmen. Hierzu hätte es vielmehr einer dahingehenden ausdrücklichen Regelung bedurft, an der es fehlt.
7Dass der Gesetzgeber etwa für das Soldatenrecht eine solche eigenständige Regelung generell nicht für erforderlich gehalten hätte, lässt sich nicht feststellen. Das Gegenteil ist der Fall. So enthält § 85 Satz 1 SG eine ausdrückliche Regelung über das Fehlen der aufschiebenden Wirkungder Anfechtungsklage (in anderen, hier nicht einschlägigen Fällen), obwohl sich entsprechende Bestimmungen über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs schon in § 83 Abs. 2 Satz 2 SG finden. Darüber hinaus ist etwa auch auf § 17 Abs. 6 Satz 1 WBO hinzuweisen, der die aufschiebende Wirkung für den Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts eigenständig ausschließt; die entsprechende Ausschlussregelung für die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten findet sich in § 3 Abs. 1 Satz 1 WBO. Was die Bestimmung von Ausnahmen von § 80 Abs. 1 VwGO betrifft, ist es schließlich auch im Beamtenrecht die Regel, beide Rechtsbehelfe – also Widerspruch und Anfechtungsklage – ausdrücklich in solche Ausschlussregelungen aufzunehmen (siehe etwa § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, § 126 Abs. 4 BBG, § 54 Abs. 4 BeamtStG).
8Darauf, ob ggf. auch für das Klageverfahren ein überwiegendes öffentliches Interesse an sofortiger Rechtsklarheit und Verbindlichkeit anerkannt werden kann, was Fälle betrifft, die in den sachlichen Anwendungsbereich des § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO fallen (Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses), kommt es für die Pflicht zur Beachtung des § 80 Abs. 1 VwGO nicht an, solange der Gesetzgeber Klageverfahren nicht in die Ausschlusswirkung der vorgenannten Regelung einbezieht. Die Behörde wird hierdurch auch nicht rechtsschutzlos gestellt, weil das rechtliche Instrumentarium des § 80 VwGO insoweit hinreichende Möglichkeiten vorsieht, einem etwaigen vorrangigen Vollzugsinteresse (im Einzelfall) Geltung zu verschaffen. Hiervon hat die Antragsgegnerin mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides inzwischen auch Gebrauch gemacht.
9Über die Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht ohne Interessenabwägung zu entscheiden, da es allein um eine Bestätigung der vorgegebenen Rechtslage geht.
10Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. September 2013 – 1 M 88/13 –, juris, Rn. 11.
11Von daher hätte es für die Entscheidung des Senats über den Antrag auch keiner (vorläufigen) Bewertung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bedurft.
12Schließlich lag hier auch kein Fall vor, in dem die aufschiebende Wirkung der Klage nach Maßgabe des § 80b Abs. 1 VwGO vor Eintritt der Rechtskraft geendet hat oder zu enden drohte. Denn der Klage wurde in erster Instanz stattgegeben.
13Der Streitwertfestsetzung liegt die Rechtsprechung des Senats zugrunde, derzufolge sich in Verfahren wegen einer zeitlich begrenzten Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit der festzusetzende Wert nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 bis 4 GKG bestimmt und davon ausgehend im Hauptsacheverfahren ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne familienstandsbezogene Bezügebestandteile beträgt.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2014 – 1 E 173/14 –, juris, Rn. 5 f. = NRWE, und vom 26. Juni 2014 – 1 E 615/14 –, juris, Rn. 5 f. = NRWE.
15Für eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der sich daraus errechnende Betrag noch einmal zu halbieren, soweit nicht die Hauptsache vorweggenommen wird, woran es hier fehlt. Das führt auf die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe.
16Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Juli 2014 - 1 B 799/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Juli 2014 - 1 B 799/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Juli 2014 - 1 B 799/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.
(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.
(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.
(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1) und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören.
(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund des Vierten Abschnitts dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) Über den Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1), den Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides und den Widerspruch gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3) entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides und der Widerspruch gegen den Untersuchungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.
(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.
(1) Die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung der Beschwerde befreit insbesondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde richtet, auszuführen. § 11 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.
(2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle prüft auch ohne Antrag des Beschwerdeführers, ob die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen sind. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. - 2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen. - 3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung. - 4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.
(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.
(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.
(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Gründe
- 1
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 30. Juli 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen der Antragstellerin rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
- 2
Der Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Schwerin vom 12. Juli 2013 (- 7 B 352/13 -, Bl. 147 ff. d. GA) stellt die Richtigkeit des Beschlussergebnisses schon deshalb nicht schlüssig in Frage, weil er nicht einschlägig ist. Er betrifft eine auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte „Anordnung der Schließung des Spielhallenbetriebes“, wo hingegen die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 begehrt. Mit diesem Bescheid wurde der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Juni 2013 gestellte Antrag auf (Feststellung der) „Vereinbarkeit der unbefristeten Erlaubnisse vom 23. Dezember 2011 bis 30. Juni 2017 gemäß § 11 Abs. 1 SpielhG LSA i. V. m. § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüÄndStV“ dahingehend beschieden, dass der Antragstellerin unter Ziff. 1 für die Spielhalle I eine vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2017 befristete (neue) Erlaubnis erteilt wurde sowie unter Ziff. 2 die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb der Spielhallen II und III abgelehnt wurde. Ferner trifft Ziff. 2 des Bescheides vom 24. Juni 2013 die Feststellung:
- 3
„Die bestehenden Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen II und III verlieren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SpielhG LSA am 30.06.2013 ihre Gültigkeit.“
- 4
Eine Schließungsanordnung hat die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid hiernach nicht getroffen. Die Feststellung zur Gültigkeit der bestehenden Erlaubnisse sagt nichts darüber aus, dass und welche Handlungen der Antragstellerin als Konsequenz dieser Feststellung behördlicherseits aufgegeben werden. Auch der das vorläufige Rechtsschutzbegehren ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 30. Juli 2013 enthält keine Schließungsanordnung. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes in den Beschlussgründen zu „der Verpflichtung der Antragstellerin zur Schließung der Spielhallen II und III mit Ablauf des 30. Juni 2013“ im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes dürften sich auf die möglichen rechtlichen Folgen einer Betriebsausübung ohne erforderliche Erlaubnis beziehen (vgl. den Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SpielhG LSA; § 15 Abs. 2 GewO, § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA zur Verhinderung der Betriebsfortsetzung). Eine behördliche oder gerichtliche Anordnung zur Schließung der Spielhallen II und III liegt - soweit ersichtlich - bislang nicht vor.
- 5
Soweit der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Schwerin (a. a. O.) eine Grundrechtsbetroffenheit nach Art. 14, 12 GG feststellt, bezieht sich dies auf eine im Rahmen einer Ordnungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO zu treffende Ermessensentscheidung. Für die hier streitgegenständliche Frage, ob sich die Antragstellerin über den 30. Juni 2013 hinaus auf gültige Erlaubnisse für die Spielhallen II und III stützen kann, ergeben sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Schwerin (a. a. O.) keine Erkenntnisse. Auch dem unspezifischen Hinweis in der Beschwerdeschrift auf das Antragsverfahren nach § 4b des Glücksspielstaatsvertrages (nachfolgend - GlüStV -) i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO und eine angebliche Europarechtswidrigkeit „der vorgenannten gesetzlichen Regelung“ ist keine Aussagekraft in Bezug auf das vorliegende Verfahren beizumessen. § 4b GlüStV betrifft das Konzessionsverfahren und die Auswahlkriterien; § 15 Abs. 2 GewO ist eine Ermächtigungsgrundlage zur gewerberechtlichen Betriebsuntersagung. Auf beide Rechtsvorschriften kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an.
- 6
Soweit die Beschwerdeschrift hinsichtlich der Europarechtswidrigkeit des Glücksspielverfahrens auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Juni 2013 (8 C 100.12 [richtigerweise: 8 C 10.12], 8 C 12.12 und 8 C 12.17 [richtigerweise: 8 C 17.12]) verweist, betreffen diese das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum 2006 bis 2012, das gegen die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoßen habe. Einen Bezug zur Geltungsdauer von vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages bzw. des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt erteilte Erlaubnisse für Spielhallen nach § 33i GewO macht die Beschwerdeschrift damit nicht plausibel. Entsprechendes gilt für die Ausführungen an die Anforderungen von Verboten und Auflagen im Glücksspielrecht; sie betreffen nicht die im vorliegenden Rechtsschutzverfahren maßgebliche Frage der Geltungsdauer bereits erteilter Erlaubnisse gemäß § 33i GewO, sondern die rechtlichen Folgen fehlender Erlaubnisse bzw. die Möglichkeit der Beifügung von Nebenbestimmungen im Rahmen der Erlaubniserteilung.
- 7
Der Vortrag in der Beschwerdeschrift, im Hinblick auf die fünfjährige Weitergeltung von Spielhallenerlaubnissen und die Stichtagsregelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 SpielhG LSA sei maßgeblich auf die der Antragstellerin bereits am 28. Juli 2011 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag „28. Oktober 2011“ erteilte Baugenehmigung abzustellen, greift nicht durch. Bei besagter Baugenehmigung handelt es sich nicht um eine Erlaubnis nach § 33i GewO, an die § 11 Abs. 1 SpielhG LSA und § 29 Abs. 4 Satz 2, 3 GlüStV für die Stichtagsregelung anknüpfen. Formal zeigt sich dies bereits in der Ansiedelung der maßgeblichen Normen in verschiedenen Gesetzen. Im Gegensatz zur gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO findet eine Baugenehmigung ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 1 BauO LSA; hiernach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (vgl. §§ 62, 63 BauO LSA). Die Einhaltung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle, insbesondere die Prüfung der Zuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers gemäß §§ 33i Abs. 2 Nr. 1, 33c Abs. 2, 33d Abs. 3 GewO gehören hierzu - ungeachtet möglicher Überschneidungen mit auch bodenrechtlich relevanten Fragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1993 - 1 C 9.92 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 31.07.2002 - 22 B 02.965 -, juris) - nicht. Auch lässt eine Baugenehmigung die Notwendigkeit einer gewerberechtlichen Erlaubnis bzw. seit 1. Juli 2012 einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz LSA weder entfallen noch ersetzt sie diese (vgl. § 62 Satz 2 Nr. 2, § 63 Satz 2 BauO LSA i. V. m. z. B. § 14 Abs. 8 Satz 1 DenkmSchG). Dies war für die Antragstellerin auch erkennbar im Hinblick auf die ihr erteilten gewerberechtlichen Erlaubnisse gemäß § 33i GewO vom 23. Dezember 2011.
- 8
Im Übrigen kann einer Baugenehmigung wegen der unterschiedlichen Regelungskompetenzen der Bauaufsichtsbehörden und der Gewerbebehörden auch insoweit keine Bindungswirkung in Bezug auf das gewerberechtliche Erlaubnisverfahren für Spielhallen beigemessen werden, als es um Rechtsfragen geht, deren Beurteilung in die originäre Regelungskompetenz der Gewerbebehörden fällt oder zumindest zu ihr stärkeren Bezug hat. Die Erteilung einer Baugenehmigung vermag deshalb hinsichtlich gewerberechtlicher Erlaubnisvoraussetzungen ohne bodenrechtliche Relevanz auch keinen Vertrauensschutz zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1990 - 1 C 47.88 -, juris; Beschluss vom 5. Februar 1996 - 1 B 18.96 -, juris). Für die Übergangsbestimmungen des § 11 SpielhG LSA bzw. § 29 Abs. 4 GlüStV ist nach alldem die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 28. Juli 2011 rechtlich nicht relevant.
- 9
Als für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ebenfalls nicht entscheidungserheblich erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeschrift zum Ermessensspielraum des § 11 Abs. 2 SpielhG LSA in Bezug auf das Abstandsgebot gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 SpielhG LSA. Die Frage, ob - über den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut hinaus - eine Befreiungsmöglichkeit nicht nur für Erlaubnisse nach § 33i GewO mit fünfjähriger Geltungsdauer (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 SpielhG LSA: „… nach Ablauf des in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zeitraumes …“), sondern auch für solche mit einjähriger Geltungsdauer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA - wie dies hinsichtlich der der Antragstellerin erteilten Erlaubnisse gemäß § 33i Abs. 1 GewO vom 23. Dezember 2011 der Fall ist - besteht, stellt sich in Bezug auf den vorläufigen Rechtsschutzantrag, „vorläufig festzustellen, dass die Erlaubnisse für die Spielhallen II und III … über den 30. Juni 2013 hinaus gelten“ nicht. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren bezieht sich auf die Weitergeltung bereits erteilter Erlaubnisse, nicht dagegen - worauf § 11 Abs. 2 Satz 1 SpielhG LSA mit seiner Anknüpfung an den Ablauf der fünfjährigen Weitergeltungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA abzielt - auf die Erteilung neuer Erlaubnisse nach § 2 Abs. 1 SpielhG LSA zu für den Altbestand an Spielhallen günstigeren Modalitäten. Im Übrigen legt die Beschwerdeschrift auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Befreiungsmöglichkeit des § 11 Abs. 2 SpielhG LSA auch für nach dem 28. Oktober 2011 erteilte Erlaubnisse bzw. für deren Neuerteilung gemäß § 2 Abs. 1 SpielhG LSA rechtlich relevant ist.
- 10
Die Beschwerdeschrift vermag die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Ablehnung des Hilfsantrages, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 19. Juli 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 festzustellen, auch nicht mit dem Hinweis schlüssig in Frage zu stellen, es könne für die Spielhallen II und III eine Schließungsanordnung vorliegen. Wie bereits dargelegt, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes eine behördliche oder gerichtliche Schließungsanordnung. Mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtes, die Antragstellerin habe keinen Anspruch, dass die Spielhallen II und III über den 30. Juni 2013 hinaus weiter betrieben werden dürften, setzt sich die Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag nicht auseinander.
- 11
Die Angaben der Antragstellerin über ihre Finanzierungskosten, drohende Entlassungen ihrer Arbeitnehmer und eine mögliche Insolvenz machen die Begründetheit des Hilfsantrages ebenfalls nicht plausibel. Diese das private Interesse der Antragstellerin an einer Vollzugsaussetzung begründenden Umstände sind nur im Rahmen einer Interessenabwägung bei einer Vollzugsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bzw. bei der Frage relevant, ob sich dieses private Interesse ausnahmsweise gegen einen gesetzlich vorgesehenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VwGO durchzusetzen vermag. Mit dem Hilfsantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches wird indes keine Abänderung einer gesetzlichen oder behördlich getroffenen Vollziehungsanordnung, sondern die Bestätigung der durch § 80 Abs. 1 VwGO vorgegebenen Rechtslage begehrt, die keine Interessenabwägung erfordert.
- 12
Soweit der angefochtene Bescheid vom 24. Juni 2013 im Übrigen die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb der Spielhallen II und III ablehnt bzw. für die Spielhalle I erteilt, vermag eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht - wie § 80 Abs. 1 VwGO als Anfechtungsrechtsbehelf dies voraussetzt - zu einer Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin zu führen (vgl. Fehling/Kastner/Störmer [Hrsg.], Verwaltungsrecht, VwVfG, VwGO, Nebengesetze, 3. Aufl., § 80 Rdnr. 20, 23).
- 13
Hinsichtlich der Feststellung zum Verlust der Gültigkeit der Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen II und III zum 30. Juni 2013 müsste es sich nicht nur um eine regelnde Feststellung durch Verwaltungsakt im Sinn des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG statt lediglich eines Hinweises zur Gesetzeslage handeln. Zudem würde sich auch hier die Frage stellen, inwieweit die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine feststellende Regelung, die sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 11 Abs. 1 SpielhG LSA), zu einer Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin führen könnte und einer behördlichen Anordnung einer Ordnungsmaßnahme (Schließung des Betriebes) oder der Begehung einer Ordnungswidrigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SpielhG LSA) entgegen stünde. Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung, weil die Beschwerdeschrift den angefochtenen Beschluss in Bezug auf den Hilfsantrag - wie oben ausgeführt - nicht schlüssig in Frage stellt.
- 14
Mit der Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Antragstellerin hat sich der in der Beschwerdeschrift zugleich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittelverfahrens erledigt und bedarf keiner Entscheidung mehr.
- 15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 16
Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
- 17
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.
(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.063,15 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch den Senat in der Besetzung der drei nach dessen Geschäftsverteilung zuständigen Berufsrichter, nachdem der (hier gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG allein zuständig gewesene) Berichterstatter das Beschwerdeverfahren nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 7. April 2014 gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache dem Senat übertragen hat.
3Die Beschwerde, mit welcher die Heraufsetzung des von dem Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro (Auffangwert) festgesetzten Streitwerts auf einen solchen i.H.v. 14.198,86 Euro (6,5 x 2.184,44 Euro) begehrt wird, hat nur teilweise Erfolg.
4Sie ist allerdings als von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen erhobene Beschwerde zulässig (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RVG). Auf die Annahme, dass sie im Namen des Prozessbevollmächtigten erhoben werden sollte, führt hier eine Auslegung der Beschwerdeschrift. Zwar fehlt es darin an ausdrücklichen Hinweisen darauf, in wessen Namen die Beschwerde erhoben werden soll. In einem solchen Fall kommt es im Rahmen der Auslegung maßgeblich auf den Inhalt der Kostengrundentscheidung des Gerichts sowie darauf an, ob Rechtsschutzziel eine Erhöhung oder Verringerung des festgesetzten Streitwertes sein soll. Hat der von dem Prozessbevollmächtigten vertretene Verfahrensbeteiligte nach der Kostengrundentscheidung des Gerichts die Kosten des Verfahrens zu tragen und zielt die Beschwerde auf eine Erhöhung des Streitwerts ab, so spricht dies für die Annahme einer im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten erhobenen Beschwerde. Denn während eine Heraufsetzung des Streitwerts die Verfahrenskosten steigert und damit den zur Kostentragung verpflichteten Verfahrensbeteiligten zusätzlich belastet, erhöht sie zugleich den Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten, begünstigt diesen also. So liegt der Fall hier. Ferner ist auch der Beschwerdewert von mehr als 200,00 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) erreicht (2,5 Gebühren bei einem Streitwert bis 5.000,00 Euro = 757,50 Euro und bei einem Streitwert von 14.198,86 Euro: 1.625,00 Euro; Differenz: 867,50 Euro).
5Die mithin gegebene zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat der Sache nach aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und war im Übrigen zurückzuweisen.
6Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist der Gegenstand des Verfahrens, welcher maßgeblich durch das Begehren i.S.d. § 88 VwGO bestimmt wird (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Das Begehren bestand ausweislich des in der mündlichen Verhandlung von 18. Dezember 2013 gestellten Antrags in der Verlängerung der Dienstzeit der Klägerin, einer Soldatin auf Zeit, um die Dauer der von ihr bis zum festgesetzten Dienstzeitende genommenen Elternzeit. Das führt hier auf eine Anwendung der (vor einem Rückgriff auf die Auffangnorm des § 52 Abs. 2 GKG vorrangigen) Vorschrift des § 52 Abs. 5 GKG, wobei hier noch deren alte, bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 geltende Fassung einschlägig ist, weil die Klage am 4. März 2013 erhoben worden war (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgeblich ist hier die Regelung nach § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 GKG a.F. mit der Folge, dass der anzusetzende Streitwert der 3,25fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen ist. Die Voraussetzungen der genannten Regelung liegen hier vor. Zunächst bezieht sich das Verfahren auf das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, also auf ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, welches nicht auf Lebenszeit besteht bzw. bestanden hat. Ferner ist auch die Voraussetzung erfüllt, dass das Verfahren, wie § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. mit seiner zweiten, hier einschlägigen Variante verlangt, den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betrifft. Zwar steht hier nicht der Zeitpunkt einer – auch dem Soldatenrecht in Bezug auf Berufssoldaten bekannten (§§ 44, 50 SG) – „Versetzung in den Ruhestand“ im rechtstechnischen Sinn in Rede, sondern die (ausnahmsweise) Nichtverlängerung einer zeitlich begrenzten, mit Zeitablauf endenden Dienstzeit um die Dauer der Elternzeit (§ 40 Abs. 8, Abs. 4 Satz 1 SG). Eine Auslegung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. führt aber zu dem Ergebnis, dass das Tatbestandsmerkmal „Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand“ nicht im technischen Sinne zu verstehen ist, sondern all diejenigen Fälle erfasst, in denen (allein) der Zeitpunkt der Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses im Streit steht.
7Das gilt zunächst unter systematischen Gesichtspunkten. Die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. knüpft an § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F. insgesamt und nicht lediglich an § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. an. Das ergibt sich ohne Weiteres aus dem Tatbestandsmerkmal „Verleihung eines anderen Amts“ (Variante 1). Denn ein solcher Fall tritt nicht nur im Rahmen von Dienst- oder Amtsverhältnissen auf Lebenszeit (Nr. 1) auf, sondern – ebenso regelhaft – auch in den von Nr. 2 geregelten Fällen. Ferner nimmt § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. auch hinsichtlich der angeordneten Rechtsfolge auf § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F. in Gänze Bezug. Dies alles erlaubt den Schluss, dass § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. mit seiner weiteren Variante („Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand“) ebenfalls alle denkbaren Fälle des § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F. erfassen will und sich damit bezogen auf die Fälle des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG a.F. auch auf die Fallkonstellationen erstreckt, in welchen – wie hier – das Dienst- oder Amtsverhältnis nicht durch eine Versetzung in den Ruhestand, sondern nur auf andere Weise beendet werden kann. Soll der Gesetzesbefehl des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. insoweit nicht leerlaufen, muss also das fragliche Tatbestandsmerkmal immer dann greifen, wenn der Zeitpunkt der Beendigung eines (nicht auf Lebenszeit begründeten) öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses im Streit steht.
8Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. Diese Norm will mit dem hier in Rede stehenden Tatbestandsmerkmal nur solche Streitigkeiten erfassen, die den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, also ein einzelnes Element innerhalb des Ruhestandsverfahrens (bzw. Verfahrens auf Beendigung des Dienst- oder Amtsverhältnisses), zum Streitgegenstand haben, nicht aber Streitigkeiten, in denen die Versetzung in den Ruhestand (bzw. die Beendigung des Dienst- oder Amtsverhältnisses, § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F.) grundsätzlich in Streit steht.
9Zu diesem Ansatz vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 2 B 30.09 –, NVwZ-RR 2009, 823 = ZBR 2010, 41 = juris, Rn. 3.
10Die von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. mithin insoweit erfassten Streitigkeiten bewertet der Gesetzgeber ebenso wie den von der Norm weiter geregelten Fall der Verleihung eines anderen Amts unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Sache für den Kläger (vgl. § 52 Abs. 1 GKG a.F.) im Verhältnis zu den von § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F. erfassten „Statusverfahren“ (hier für den Vergleich insbesondere von Belang: Begründung bzw. Beendigung eines Dienst- oder Amtsverhältnisses) als deutlich weniger gewichtig und ordnet deshalb die Halbierung des sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F. ergebenden Betrages an.
11Vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 12/6962, Seite 62.
12Steht bezogen auf ein Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder in Bezug auf ein Berufssoldatenverhältnis nicht dessen jeweilige Beendigung grundsätzlich im Streit, sondern richtet sich das Begehren nur auf eine Veränderung des Beendigungszeitpunkts, ist Streitgegenstand also insbesondere das zeitliche Hinausschieben des Ruhestands, so entspricht es demzufolge gefestigter Rechtsprechung, § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. bzw. nunmehr § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG n.F. zur Anwendung kommen zu lassen.
13Aus der Rechtsprechung des OVG NRW vgl. etwa die Beschlüsse vom 5. Februar 2014 – 6 E 1208/13 –, juris = NRWE, vom 29. Mai 2013 – 6 B 443/13 –, juris, Rn. 29 = NRWE, vom 18. April 2013 – 1 B 202/13 –, juris, Rn. 21 = NRWE, und vom 30. September 2011 – 1 A 426/09 –, n.v. (jeweils das Hinausschieben des Eintritts eines Beamten in den Ruhestand betreffend), vom 23. April 2012 – 1 A 1/12 –, n.v. (Begehren eines Berufssoldaten, das Dienstverhältnis für eine bestimmte Zeitspanne nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze fortzusetzen, § 44 Abs. 2 Satz 2 SG), und vom 3. Februar 2012 – 1 A 882/10 –, juris, Rn. 24 = NRWE (das Hinausschieben des Eintritts eines Richters in den Ruhestand betreffend); aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 4 S 1519/12 –, juris, Rn. 19, Hamburgisches OVG, Beschluss vom 26. August 2011 – 1 Bs 104/11 –, juris, Rn. 8, Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. August 2010 – 3 CE 10.927 –, juris, Rn. 57, und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. März 2008 – 1 M 17/08 –, juris, Rn. 23.
14Nimmt man nun Fallkonstellationen wie die vorliegende in den Blick, in welchen ebenfalls nur der Zeitpunkt der Beendigung eines (sogar zeitlich begrenzten) Dienst- oder Amtsverhältnisses streitgegenständlich ist, so ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Wertung in den vergleichbaren Fällen kein Grund dafür erkennbar, die Reduzierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. nicht greifen zu lassen. Denn die Bedeutung einer solchen Sache kann bei wertender Betrachtung offensichtlich nicht höher eingeschätzt werden als die Bedeutung einer Sache, in der es etwa um das Hinausschieben des Eintritts eines Lebenszeitbeamten oder Richters in den Ruhestand geht.
15Dementsprechend ist § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG n.F. auch in solchen Fällen einschlägig, in denen eine Soldatin bzw. ein Soldat auf Zeit, deren bzw. dessen Dienstverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand enden kann, sondern im Regelfall durch Zeitablauf endet, eine zeitlich begrenzte Verlängerung der Dienstzeit begehrt.
16Anders im Ergebnis noch die Streitwertfestsetzung in den Senatsbeschlüssen vom 14. Juni 2011 – 1 A 871/09 –, juris, Rn. 24, = NRWE, und vom 17. Dezember 2013 – 1 B 1182/13 –, juris = NRWE, in welchen jeweils die Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit in Rede stand und der Senat § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG a.F. und nicht zugleich § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. angewendet hat; hieran hält der Senat nicht mehr fest. Abweichend ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2007 – 15 ZB 06.2988 –, juris, Rn. 8 (Verlängerung der Dienstzeit um die Dauer einer nach dem Studium in Anspruch genommenen Elternzeit), und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Februar 2011 – 1 L 3/11 –, juris, Rn. 22 (begehrte Verlängerung der Zeitdauer der Berufung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 40 Abs. 2 SG).
17Im Rahmen des hier noch anzuwendenden alten Rechts maßgeblich ist nach alledem der 3,25fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen, welcher bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (4. März 2013) zu berechnen ist. Da der Klägerin ruhegehaltfähige Zulagen nicht zustanden, ist insoweit allein das Endgrundgehalt der hier in Rede stehenden Besoldungsgruppe A 6 in die Berechnung einzustellen. Dieses belief sich im maßgeblichen Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages auf 2.480,97 Euro (2.461,53 Euro zuzüglich 19,44 Euro); die Multiplikation dieses Betrages mit dem Faktor 3,25 führt auf den im Tenor festgesetzten Betrag.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
19Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.560,45 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.
3Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 E 52/12 –, IÖD 2012, 82 = juris, Rn. 1 f. = NRWE m. w. N.
4Die Streitwertbeschwerde ist dahingehend auszulegen, dass die Prozessbevollmächtigten sie im eigenen Namen erhoben haben. Sie ist darauf gerichtet, den Streitwert auf die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge heraufzusetzen. Dieses Begehren hat nur teilweise Erfolg.
5Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist der Gegenstand des Verfahrens, welcher maßgeblich durch das Begehren i. S. d. § 88 VwGO bestimmt wird (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Das Begehren bestand ausweislich des im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrags darin, den Antragsteller vorläufig länger im Rechtsverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu belassen. Dies bedeutet der Sache nach die zeitlich begrenzte Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit. Dieser Streitgegenstand des Eilverfahrens ändert sich nicht dadurch, dass die Verlängerung der Dienstzeit nicht das letztlich vom Antragsteller angestrebte Ziel war, sondern nur Mittel zum Zweck, den streitigen Anspruch auf Übernahme als Berufssoldat zu sichern. Denn die streitgegenständliche Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit lässt sich klar von einem Anspruch auf Übernahme als Berufssoldat abgrenzen.
6Der Streitwert in Verfahren wegen einer zeitlich begrenzten Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit bestimmt sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 bis 4 GKG. Er beträgt demnach ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Denn das Tatbestandsmerkmal „Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand“ im Sinne des § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG ist nicht im technischen Sinne zu verstehen, sondern erfasst all diejenigen Fälle, in denen (allein) der Zeitpunkt der Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses im Streit steht.
7OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 – 1 E 173/14 –, juris, Rn. 5 f. = NRWE, mit ausführlicher Begründung.
8Diese Streitwertfestsetzung entspricht im Ansatz derjenigen in den Fällen, in denen es um das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bei Lebenszeitbeamten geht. Dort richtet sich der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG und ist nur deswegen höher, weil es um ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit geht.
9Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2014 – 6 B 215/14 –, juris, Rn. 27 = NRWE, und vom 13. August 2012 – 6 B 898/12 –, juris, Rn. 26 = NRWE.
10Der Streitwert war hier nicht deswegen zu reduzieren, weil es sich um ein Eilverfahren handelte. Denn der geltend gemachte Antrag war auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet (Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers).
11Maßgebliches Kalenderjahr für die Streitwertberechnung ist gemäß den §§ 40, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG das Jahr 2014, weil der Antrag im Februar 2014 beim Verwaltungsgericht gestellt wurde. Die Summe der für das Kalenderjahr 2014 an den Antragsteller zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, beträgt 30.241,80 Euro ([2.474,47 Euro Grundgehalt + 45,68 Euro Zulage] x 12). Ein Viertel davon sind 7.560,45 Euro.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
13Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.