Tenor

Die Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz vom 23. Dezember 2009 wird für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstück 48) mit einer Größe von 11.000 qm. Er ist für sein im Bereich des beklagten Verbandes liegendes Grundstück bisher nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen worden.

2

Die Verbandsversammlung des Antragsgegners beschloss am 4. Dezember 2006 die Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz (TBS). Die Satzung wurde am 14. Dezember 2006 von der Verbandsvorsteherin ausgefertigt und am 6. Januar 2007 öffentlich bekanntgemacht. Am 5. November 2007 beschloss die Verbandsversammlung die Erste Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz. Diese Satzung wurde am 15. November 2007 ausgefertigt. Sie ändert die in § 4 d) TBS enthaltene Regelung über die Tiefenbegrenzung von im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich liegenden Grundstücken. Der dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Vorlage (Nr. 09-1/2007) beigefügt war eine fünfseitige "Dokumentation der Ermessenserwägungen bezüglich Auswahl, Ermittlung und Festsetzung einer qualifizierten Tiefenbegrenzung von 50 Metern". Mit der am 21. Dezember 2009 beschlossenen und am 23. Dezember 2009 ausgefertigten Zweiten Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung wurde § 5 TBS dahingehend geändert, dass der Beitragssatz je Quadratmeter bevorteilter Grundstücksfläche nicht mehr wie zuvor 6,- Euro einschließlich Umsatzsteuer, sondern nunmehr 5,04 Euro zuzüglich gesetzlich geltender Umsatzsteuer beträgt.

3

Der Antragsteller hat am 15. Juni 2007 einen Normenkontrollantrag gegen die Schmutzwasserbeitrags- und die Trinkwasserbeitragssatzung des Antragsgegners gestellt (4 K 10/07). Mit Beschluss vom 10. Juli 2007 hat der Senat das Verfahren gegen die Trinkwasserbeitragssatzung abgetrennt und unter dem vorliegenden Aktenzeichen weitergeführt.

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Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

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Die Kalkulation des in § 5 TBS bestimmten Beitragssatzes sei zu beanstanden. Der der Beitragsbemessung zugrundeliegende Zeitraum der Globalkalkulation sei nicht mit dem Zeitraum des Trinkwasserversorgungskonzeptes identisch. In der Kalkulation fänden sich unterschiedliche Abzugsbeträge über kostenlos übernommenes Vermögen. Nicht nur 14.267.518,75 €, sondern 16.283.771,09 € hätten in Abzug gebracht werden müssen. Es sei zu bezweifeln, dass die in der Kalkulation aufgeführten übernommenen Darlehen in dem einbezogenen Umfang der jeweiligen Einrichtung zuzurechnen seien. Unterlagen hierzu seien den Beitragsunterlagen nicht zu entnehmen. Auch der Umfang der Gesamtinvestitionen von 18.081.197,- € sei nicht nachvollziehbar. Es sei unklar, inwieweit es sich um Nettobeträge handele. Der Anlagespiegel sei nicht nachvollziehbar. Es gebe begründete Anhaltspunkte dafür, dass Aufwand für Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten in die Kalkulation einbezogen worden sei. Beispielhaft werde auf die Positionen 60721950022, 6072192002 und 0560110 hingewiesen. Fraglich sei, ob der Aufwand für früher hergestellte Hausanschlüsse zu Recht in die Beitragskalkulation eingestellt worden sei. Die zur Beschlussfassung vorgelegten Kalkulationsunterlagen enthielten unterschiedliche Aussagen zum Zeitraum der Globalkalkulation. Die korrekte Berechnung der beitragsfähigen Flächen werde bestritten. Den Vertretern in der Verbandsversammlung hätten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 4. Dezember 2006 die Kalkulationsunterlagen nicht zur Kenntnis vorgelegen. Anderes könne weder der Ladung zur Verbandsversammlung noch den weiteren Unterlagen, insbesondere nicht dem Protokoll entnommen werden. Gleiches gelte für die Beschlussfassung über den geänderten Beitragssatz in der Verbandsversammlung vom 21. Dezember 2009. Der an diesem Tage beschlossenen Änderung (§ 5 TBS) hätte aufgrund verschiedener mittlerweile eingetretener Veränderungen auf der Flächenseite eine neue bzw. überarbeitete Kalkulation, die auch eine Überprüfung der Aufwandsseite erfordert hätte, zugrundegelegt werden müssen. Verschiedene Bestimmungen der Trinkwasserbeitragssatzung seien unwirksam. Den Kreis der Beitragsschuldner erstrecke § 6 Abs. 1 TBS im Widerspruch zu § 7 KAG auf "dinglich Berechtigte". Dies führe zur Unwirksamkeit der gesamten Beitragssatzung. Nach § 2 Abs. 1 TBS unterlägen auch Außenbereichsgrundstücke, die bebaut seien und nur angeschlossen werden könnten, ohne bereits angeschlossen zu sein, der Beitragspflicht. Im Außenbereich reiche aber die Bebauung des Grundstücks allein nicht aus, um die Beitragspflicht entstehen zu lassen. Die in § 4 Abs. 2 d) TBS normierte Tiefenbegrenzung von 50 m sei methodisch fehlerhaft ermittelt worden. Die durchschnittliche Bebauungstiefe beruhe auf einer fehlerhaften arithmetischen Mittelung der tatsächlichen Bebauung. Die Tiefenbegrenzung entspreche außerdem nicht den örtlichen Gegebenheiten. § 4 Abs. 2 d) TBS leide außerdem darunter, dass danach im Falle einer Zuwegung zum Grundstück die Grundstücksfläche beginnend vom Ende der Zuwegung bis zu einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen zu messen sei und die Zuwegung somit flächenmäßig unberücksichtigt bliebe. Nach § 4 Abs. 2 b) TBS würden die Grundstücke, die im Plangebiet liegen und in den Außenbereich übergehen, gegenüber vollständig im Außenbereich liegenden Grundstücken ungerechtfertigt bessergestellt. Nach § 4 Abs. 2 g) TBS komme auf privaten Grünflächen und Parkplätzen trotz bauakzessorischer Nutzung eine Beitragserhebung nicht in Betracht. Dies sei nicht vorteilsgerecht. § 4 Abs. 5 TBS sei gleichheitswidrig, weil danach für Bauten, die vor dem 30. April 1994 errichtet worden seien, keine konkrete Regelung zur Geschosshöhe bestehe. Eine derartige Unterscheidung zwischen vor und nach dem 30. April 1994 errichteten Bauten sei nur dann zulässig, wenn Altbauten auch mit geringerer Deckenhöhe als gemäß der Vollgeschossregelung für Neubauten generell weitgehender nutzbar wären. Das sei aber nicht der Fall. Insbesondere Dachgeschosse von Neubauten mit Dachschrägen könnten baurechtlich ebenfalls zu Wohn- und gewerblichen Zwecken genutzt werden, ohne dass sie beitragsrechtlich als Vollgeschosse zu werten seien. Abweichend von anderen Beitragssatzungen enthalte § 4 Abs. 5 TBS keinerlei Einschränkungen bezüglich der Anrechenbarkeit bei Dachschrägen und einer geringeren Geschosshöhe des Obergeschosses gegenüber dem Untergeschoss, die eine Ungleichbehandlung relativieren bzw. sachlich legitimieren. Ein sachlicher Grund für diese weitgehende Regelung zum Vollgeschossmaßstab bestehe nicht.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 23. Dezember 2009 für unwirksam zu erklären.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

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Er tritt den Einwänden des Antragstellers in allen Punkten entgegen. Insbesondere die in § 4 Abs. 2 d) TBS normierte Regelung über die Tiefenbegrenzung für sogenannte Übergangsgrundstücke sei nicht zu beanstanden. Die Festlegung der qualifizierten Tiefenbegrenzung von 50 Metern entspreche den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen im Verbandsgebiet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 13 AGGerStrG statthafte Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).

13

I. Der Antrag ist fristgerecht nach § 47 Abs. 2 Satz 1, § 195 Abs. 7 VwGO binnen eines Jahres nach Bekanntmachung der angegriffenen Trinkwasserbeitragssatzung bei Gericht eingegangen. Die Satzung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 6. Januar 2007 veröffentlicht worden. Der Normenkontrollantrag wurde am 15. Juni 2007 gestellt.

14

Änderungen oder Neuregelungen der angegriffenen Rechtsvorschrift setzen die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Lauf, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist. Ein erneuter Fristenlauf beginnt dann, wenn sich aus der Neuregelung eine neue belastende Wirkung ergibt, z. B. durch das Zusammenwirken mit geänderten anderen Bestimmungen (vgl. OVG Bautzen, 20.08.2008 - 5 D 24/06 -, juris). Die mit der Ersten Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung vom 15. November 2007 vorgenommene Änderung der Tiefenbegrenzungsregel nach § 4 Abs. 2 d) TBS hat im Wesentlichen der Klarstellung schon geltenden Satzungsrechts gedient, insbesondere verläuft die Tiefenbegrenzungslinie nach der neuen Regelung unverändert zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 Metern dazu verlaufenden Parallelen. Danach hat die Erste Satzungsänderung keinen neuen Fristlauf ausgelöst. Die geänderte Bestimmung ist vielmehr von dem gegen die im Januar 2007 veröffentlichte Ursprungssatzung gerichteten Normenkontrollantrag vom 15. Juni 2007 erfasst.

15

Soweit der Antrag nunmehr auch die Zweite Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung vom 23. Dezember 2009 und damit § 5 TBS mit dem jetzt geltenden Beitragssatz in Höhe von 5,04 € erfasst, liegt hierin eine in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO zulässige Antragsänderung, insbesondere war die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach Bekanntmachung der Satzungsänderung noch nicht abgelaufen.

16

Der Antragsteller ist schließlich als noch nicht zu Trinkwasseranschlussbeiträgen herangezogener Eigentümer eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstückes antragsbefugt i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er kann geltend machen, möglicherweise durch die angefochtene Trinkwasserbeitragssatzung in seinen Rechten verletzt zu werden, indem er auf ihrer Grundlage zu Beitragszahlungen durch - bei angenommener Unwirksamkeit der Satzung - rechtswidrige Beitragsbescheide verpflichtet wird.

17

Der Senat versteht den nicht ausdrücklich beschränkten Antrag des Antragstellers, die Trinkwasserbeitragssatzung für unwirksam zu erklären, in der Weise (§ 133 BGB), dass die Ordnungswidrigkeitenbestimmung des § 11 TBS nicht angegriffen ist. Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechtes unterfallen nicht dem Verwaltungsrechtsweg und können daher von vornherein nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein (OVG Greifswald, 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, KStZ 2006, 156, 157). Durch die Erklärung der Unwirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen verliert auch die Regelung über die Ordnungswidrigkeiten ihren rechtlichen Gehalt.

18

II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Zwar greifen die Einwendungen des Antragstellers ganz überwiegend nicht durch (nachfolgend 1.). Die angefochtene Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung vom 23. Dezember 2009 war aber nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insgesamt für unwirksam zu erklären, weil die Tiefenbegrenzungsregelung des § 4 Abs. 2 d) TBS gegen die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und den aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) folgenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verstößt, daher unwirksam ist und die daraus folgende Satzungslücke zur Ungültigkeit der gesamten Trinkwasserbeitragssatzung führt (nachfolgend 2.).

19

Die formelle Ordnungsgemäßheit der Trinkwasserbeitragssatzung hat der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Dem Senat drängen sich entsprechende Mängel nicht auf (vgl. zum Prüfungsmaßstab im Normenkontrollverfahren OVG Greifswald, 02.06.2004 – 4 K 38/02 -, juris, Rn. 133 = DVBl. 2005, 64 [nur Leitsätze]).

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1. Die gegen die Gültigkeit der angefochtenen Satzung erhobenen Einwände des Antragstellers treffen ganz überwiegend nicht zu. Dies gilt insbesondere für die auf die Kalkulation des Beitragssatzes zielenden Rügen (nachfolgend a. bis f.). Die gegen die Gültigkeit einzelner Satzungsbestimmungen gerichteten Angriffe führen ebenfalls überwiegend nicht zum Erfolg (g. bis l.).

21

a. Wenn der Antragsteller geltend macht, der der Beitragsbemessung zugrundeliegende Zeitraum der Globalkalkulation sei nicht mit dem Zeitraum des Trinkwasserversorgungskonzeptes des Antragsgegners identisch, ist dem nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass bei einer Globalkalkulation nach § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG der notwendige Aufwand für die Herstellung der gesamten öffentlichen Einrichtung auf der Grundlage der von dem Verband gewählten Wasserversorgungskonzeption zu ermitteln ist (vgl. Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2010, § 8 Rn. 678b). Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies hier nicht geschehen ist.

22

Die Kalkulation des Anschlussbeitrages Trinkwasser nennt einen Investitionszeitraum bis zum Jahre 2020 ("geplante Investitionen von 2006 bis 2020: 18.081.197,- €"). Das Trinkwasserversorgungskonzept des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt-Lübz ("Investitionen Rohrnetz [2006 bis 2020]") sieht Investitionen bis zum Jahr 2018 vor. Für die Jahre 2019 und 2020 ist für Investitionen jeweils der Betrag von 0,- € prognostiziert. Ein Widerspruch zwischen Kalkulation und Trinkwasserversorgungskonzept ist danach nicht zu erkennen. Der Antragsgegner hat zu diesem Einwand des Antragstellers ausgeführt, bei der Überarbeitung des Trinkwasserversorgungskonzeptes im Jahre 2006 habe sich bei der Spezifikation der einzelnen notwendigen Maßnahmen ergeben, dass bei günstigem zeitlichen Verlauf der Investitionen von einer Fertigstellung der Einrichtung bereits im Jahr 2018 auszugehen sei. Da zeitliche Verschiebungen nicht auszuschließen seien, sei auf eine Änderung des Zeitraumes für die Gültigkeit des Trinkwasserversorgungskonzeptes verzichtet worden. Die Kalkulation habe daher den nach dem Trinkwasserversorgungskonzept maßgeblichen Investitionszeitraum zutreffend berücksichtigt.

23

b. Auch der Einwand des Antragstellers führt nicht weiter, in der Kalkulation fänden sich unterschiedliche Abzugsbeträge über (von der Westmecklenburger Wasser GmbH) bei Errichtung des Verbandes kostenlos übernommenes Vermögen. Die Folge sei, dass möglicherweise nicht nur 14.267.518,75 €, sondern 16.283.771,09 € hätten in Abzug gebracht werden müssen. Es trifft zu, dass es nach der Auffassung des Senates dann, wenn eine Altanlage kostenlos übernommen wird, rechtlich nicht zulässig ist, für diese Altanlage einen Wert in die Kalkulation einzustellen. Denn bei dem Wert der Altanlage handelt es sich dann nicht um Kosten, die dem Zweckverband für die Herstellung der Anlage tatsächlich entstanden sind. Anderes gilt, wenn dabei Schulden übernommen werden. Diese können als eigener Aufwand in die Kalkulation eingestellt werden (vgl. OVG Greifswald, 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, KStZ 2001, 174, 177). Wenn der Antragsgegner danach aus dem Wert des Anlagevermögens für den Bereich Trinkwasser das kostenlos von "WMW" übernommene Vermögen abzuziehen hatte, so ist das offenbar auch im gebotenen Umfang geschehen. Der Senat hat nach der im gerichtlichen Verfahren abgegebenen plausiblen Erläuterung des Antragsgegners zu dem tatsächlichen Hintergrund des auf Blatt 172 der Verwaltungsvorgänge dargestellten Wertes von 16.283.771,09 € jedenfalls keinen Anlass, an der Richtigkeit des in der Kalkulation abgesetzten Betrages von 14.267.518,75 € zu zweifeln. Nach den Ausführungen des Antragsgegners hat der Verband die Summe der kostenlos übernommenen Anlagegüter aus einer Addition der in den Abschreibungsbuchunterlagen enthaltenen Angaben gewonnen und so einen Wert von vor 1993 angeschafften Gütern von 14.267.518,75 € ermittelt. Diesen Wert hat er anhand einer Obergrenze einer Plausibilitätsüberprüfung unterzogen, indem er ihn einem in der Bilanz zum 31.12.1993 ausgewiesenen übertragenen Gesamtvermögen von 16.283.771,09 € gegenübergestellt hat. Anhand dieser Gegenüberstellung konnte er kontrollieren, ob der Gesamtwert aus den Einzelwerten der Anlagegüter nicht etwa oberhalb des übertragenen Gesamtvermögens lag. Das Gesamtvermögen soll nach der Stellungnahme des Antragsgegners zum einen nicht beitragsfähige Positionen enthalten und zum anderen auch Anlagegüter, die nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung geworden seien. So erkläre sich die Differenz zwischen den beiden Werten. Darin liegt eine nachvollziehbare Begründung für die in den Kalkulationsunterlagen enthaltenen, das übernommene Anlagevermögen betreffenden unterschiedlichen Werte, die an dieser Stelle eine weitere Sachaufklärung nicht erfordert. Ob schließlich der Antragsgegner den Wert von 14.267.518,75 € korrekt ermittelt hat, hatte der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht weiter zu prüfen.

24

c. Der Einwand des Antragstellers, es sei zu bezweifeln, dass die in der Kalkulation aufgeführten übernommenen Darlehen ("Darlehen Investitionen KfW" in Höhe von 588.088,43 €) in dem einbezogenen Umfang der jeweiligen Wasserversorgungseinrichtung zuzurechnen seien, trifft nicht zu. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren Kopien der Beschlüsse seiner Verbandsversammlung vorgelegt, die die Übertragung von vier "KfW-Krediten" für der Wasserversorgung dienende Bauvorhaben in Goldberg und B-Stadt von der Westmecklenburger Wasser GmbH E-Stadt auf den Antragsgegner belegen. Die Summe der dort aufgeführten und in Anspruch genommenen bzw. abgerufenen Kreditbeträge ergibt den in der Kalkulation ausgewiesenen Betrag.

25

d. Der Antragsgegner hat auf den Einwand des Antragstellers, er habe in den beitragsfähigen Aufwand auch Aufwendungen für Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten eingestellt, ausgeführt, solche Aufwendungen würden nicht aktiviert, sondern in die laufenden Kosten gebucht und über Gebühren finanziert. Weiteren Anlass zur Prüfung sieht der Senat danach an dieser Stelle ebenfalls nicht. Zu den von Antragstellerseite angesprochenen drei verschiedenen im Anlagespiegel enthaltenen Positionen hat der Antragsgegner erläutert, bei der Position 60721950022 ("Auswechslung Knotenpunkte") handele es sich um die planmäßige Umsetzung des im Trinkwasserversorgungskonzept bezüglich einer veralteten Altanlage vorgesehenen Standards und nicht um Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten. Gleiches gelte für eine unter der Position "05in60110" verzeichnete Baumaßnahme aus dem Jahr 2005 am Reinwasserbehälter im Wasserwerk Herzberg. Hier sei eine als Provisorium anzusehende veraltete Steuerungstechnik in einer seinerzeit kostenlos übernommenen Altanlage durch neue Steuerungstechnik ersetzt worden. Der im Anlagespiegel an der zugehörigen Stelle verwendete Begriff der Sanierung sei insoweit nicht zutreffend. Es handele sich nicht um eine Sanierung neu errichteter Anlagenteile, sondern um die erstmalige Verwirklichung des im Trinkwasserkonzept vorgesehenen Standards. Die Position 6072192002 sei schließlich in den Herstellungsaufwand nicht eingerechnet worden, weil sie zu dem vom Verband kostenlos übernommenen Vermögen gehöre. Danach war auch zu diesen Punkten keine vertiefte Überprüfung angezeigt.

26

Entgegen den Ausführungen des Antragstellers ergibt sich außerdem der Umfang der Gesamtinvestitionen aus dem Trinkwasserkonzept. Hier wird - entgegen dessen Auffassung - auch hinreichend deutlich, dass es sich um Nettoinvestitionen handeln soll.

27

e. Der Antragsteller rügt, den Vertretern der Verbandsversammlung hätten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 21. Dezember 2009 über die Änderung des Beitragssatzes in § 5 TBS (Zweite Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung) die Kalkulationsunterlagen nicht zur Kenntnis vorgelegen. Gleiches gelte für die Beschlussfassung vom 4. Dezember 2006. Anderes könne weder der Ladung zur Verbandsversammlung noch den weiteren Unterlagen, insbesondere nicht dem Protokoll der Verbandsversammlung entnommen werden. Diese Rüge ist unzutreffend.

28

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. dazu die zahlreichen Nachweise bei Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG, Stand: Juni 2010, § 2 Anm. 8.3.1.2) muss der Verbandsversammlung - neben der Beschlussvorlage über die Satzung - eine (Global-) Kalkulation bei der Beschlussfassung über die Abgabensatzung vorliegen. Wird dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können.

29

Es unterliegt aus Sicht des Senates keinen Zweifeln, dass der Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 4. Dezember 2006 ebenso wie in der Sitzung vom 21. Dezember 2009 die Kalkulationsunterlagen mit der Möglichkeit zur Kenntnisnahme vorgelegen haben. Das folgt für die Sitzung vom 4. Dezember 2006 aus der wohl nach späterem Abhören des Tonbandmitschnittes am 19. März 2008 gefertigten Ergänzung zum Protokoll der Verbandsversammlung Nr. 02/2006, wonach im Anschluss an den Tagesordnungspunkt 5 die Verbandsvorsteherin explizit darauf hingewiesen habe, dass zur Beratung alle Kalkulationsunterlagen zur Einsichtnahme vorlagen. Diese in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte Protokollergänzung ist als öffentliche Urkunde nach §§ 98 VwGO, 418 ZPO anzusehen, die den vollen Beweis der darin (aufgrund eigener Wahrnehmung, § 418 Abs. 3 ZPO) bezeugten Tatsache begründet, mithin dass der Hinweis durch die Verbandsvorsteherin auf die ausliegenden Kalkulationsunterlagen ergangen ist (vgl. dazu MüKo ZPO, § 418, Rn. 4; Rudisile in: Schoch, VwGO § 98, Rn. 206;). Die Voraussetzungen des § 418 ZPO liegen vor. Die Verbandsversammlung (§§ 155, 156 KV) ist eine öffentliche Behörde i.S.d. Definition der öffentlichen Urkunde nach § 415 Abs. 1 ZPO. Als solche Behörden werden nicht nur Verwaltungsbehörden angesehen, sondern die in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügte Organe der Staatsgewalt, die dazu berufen sind, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihm geförderten Zwecke tätig zu sein, gleichviel ob das Organ unmittelbar vom Staate oder einer dem Staate untergeordneten Körperschaft zunächst für deren eigene Zwecke bestellt ist (BGH, 16.10.1963 - IV ZB 171/63 -, BGHZ 40, 225, 228; vgl. OVG Magdeburg, 10.12.1998 - C 2 S 477/96 -, juris: Protokoll über die Sitzung des Gemeinderats ist öffentliche Urkunde, die nach § 418 ZPO den vollen Beweis begründet). Die von Antragstellerseite geäußerte Einschätzung, es sei ungewöhnlich, dass die Protokollergänzung so spät gekommen sei, ist danach unbeachtlich.

30

Damit erweist sich die Rüge fehlender Kalkulationsunterlagen allein als offenbar ungeprüfte und unzutreffende Vermutung. Gleiches gilt für den inhaltlich gleichlautenden, die Sitzung vom 21. Dezember 2009 betreffenden Einwand. Hier ist schon der Sitzungsniederschrift (Verbandsversammlung 03/2009) selbst zu entnehmen, dass die Kalkulationsunterlagen zur Einsichtnahme im Präsidium ausgelegen haben. Im Übrigen besteht kein einziger Anhaltspunkt, dass ein Verbandsvertreter Bedarf an einer Einsichtnahme in die Unterlagen geäußert hätte und diese nicht möglich gewesen wäre.

31

f. Wenn weiter eingewandt wird, die dem Beschluss der Verbandsversammlung über die Änderung des Beitragssatzes vom 21. Dezember 2009 zugrundeliegende Kalkulation habe der Antragsgegner nicht ohne Prüfung der Aktualität von Aufwands- und Flächenseite verwenden dürfen, insbesondere seien seit dem Jahre 2006 im Verbandsgebiet verschiedene Flächennutzungs- und Bebauungspläne sowie Abrundungssatzungen in Kraft getreten, so führt auch das nicht zum Erfolg. Der Erlass oder die Änderung solcher Pläne und Satzungen sind mit Blick auf die zahlreichen Gemeinden des gesamten Verbandsgebietes ein permanent stattfindender Vorgang der bauplanungsrechtlichen Fortentwicklung, der zu einer Vergrößerung ebenso wie zu einer Verkleinerung der beitragsrelevanten Gesamtfläche führen kann. Damit zusammenhängende Ungenauigkeiten der Flächenberechnung müssen bei einer gesetzlich zulässigen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG) Globalkalkulation ebenso wie andere mit einer mehrere Jahre in die Zukunft reichenden Investitionsprognose verbundene Schätzungen in Kauf genommen werden. Anderenfalls müsste eine Kalkulation bei jeder Änderung der bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten in einem Teil des Verbandsgebietes überarbeitet werden, um auch minimale Veränderungen der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen. Dies ist aber angesichts der ohnehin nur scheinbar vorhandenen Präzision der Kalkulation (Aussprung, a.a.O., § 9, Anm. 3.4) nicht zu fordern. Vielmehr wird - ohne dass sich der Senat an dieser Stelle mangels Entscheidungserheblichkeit abschließend äußern muss - angesichts der Regelung in § 6 Abs. 2 d) KAG eine Beitragskalkulation grundsätzlich für den Zeitraum von fünf Jahren als hinreichend aktuell angesehen (Aussprung, a.a.O., § 9 Anm. 3.4; vgl. dazu auch OVG M-V, 15.11.2000, a.a.O., 177).

32

Damit reicht allein der Hinweis des Antragstellers auf eine Veränderung bzw. den Erlass von Bebauungsplänen und Abrundungssatzungen nicht aus, um die Aktualität der Globalkalkulation des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte dafür, dass dies ausnahmsweise anders gesehen werden müsste, etwa weil besonders intensive Flächenänderungen betroffen wären, die erhebliche Auswirkungen auf die Kalkulation hätten, fehlen im Vortrag des Antragstellers. Solche drängen sich bei der aus dem August 2006 stammenden Flächenkalkulation für den im Dezember 2009 getroffenen Beschluss über den Beitragssatz auch nicht auf.

33

g. § 2 TBS ist nicht im Hinblick auf eine etwaige Beitragspflicht noch nicht angeschlossener bebauter Außenbereichsgrundstücke zu beanstanden. Die Vorschrift lautet:

34

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung angeschlossen werden können und

35

(a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, oder

36

(b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinden zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen, oder

37

(c) wenn sie bebaut sind.

38

(2) Wird ein Grundstück an die Trinkwasserversorgung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

(3).....................

39

§ 2 Abs. 1 c) TBS ist nicht so zu verstehen, dass bebaute Außenbereichsgrundstücke, die an die Einrichtung nur angeschlossen werden können, ohne schon angeschlossen zu sein, bereits der Beitragspflicht unterliegen sollen und dass die Bestimmung damit gegen das Vorteilsprinzip nach § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG verstieße. Mangels Baulandqualität solcher Grundstücke führt bei ihnen allein die Anschlussmöglichkeit noch nicht zu einer gesicherten Vorteilslage (vgl. Klausing in: Driehaus, Stand: März 2010, § 8, Rn. 1032). Entgegen der Auffassung des Antragstellers zwingt der Wortlaut des § 2 Abs. 1 TBS nicht zu einer solchen Deutung der Norm, denn er ist nicht in diesem Sinne eindeutig und lässt Raum für eine Lesart, die zu einer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht führt.

40

Sollten schon nichtangeschlossene und nur anschließbare bebaute Außenbereichsgrundstücke der Beitragspflicht unterstellt werden, so müsste die Bestimmung folgendermaßen gelesen werden: "Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die ....angeschlossen werden können und wenn sie bebaut sind". Der Satz müsste dann aber richtigerweise lauten: "...angeschlossen werden können und bebaut sind". Wegen dieser grammatikalischen Ungenauigkeit lässt sich § 2 Abs. 1 TBS auch so verstehen, dass sich die Formulierung unter Buchstabe c) ("wenn sie bebaut sind") allein auf die unter den Buchstaben a) und b) geregelten Fälle festgesetzter oder nach der Verkehrsauffassung bestehender, aber noch nicht verwirklichter Bebaubarkeit bezieht (beplanter bzw. Innenbereich) und sie um die Fälle schon realisierter Bebauung solcher Grundstücke ergänzt. Der von dem Antragsteller angesprochene Fall des angeschlossenen und bebauten Außenbereichsgrundstückes unterfiele dann allein § 2 Abs. 2 TBS. Dass dieses nach dem Wortlaut mögliche Verständnis der Norm vorzugswürdig gegenüber einer Interpretation ist, die zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung führt, versteht sich von selbst. Darüber hinaus fügt sich allein die so verstandene Bestimmung auch in das weitere Satzungsgefüge ein. Dies wäre nicht der Fall, wenn man § 2 Abs. 1 c) TBS entnehmen wollte, dass bereits bebaute und nur über eine Anschlussmöglichkeit verfügende Außenbereichsgrundstücke der Beitragspflicht unterfallen sollen. Für solche Grundstücke fehlte es dann nämlich an einem Beitragsmaßstab mit der Folge, dass sie zwar der Beitragspflicht unterstellt würden, letztendlich jedoch überhaupt nicht veranlagt werden könnten. Nach § 4 Abs. 1 TBS ("Beitragsmaßstab") wird der Anschlussbeitrag für die bevorteilte Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Art und des Maßes der Bebaubarkeit des Grundstückes berechnet. Ist eine Grundstücksfläche nicht bevorteilt, wird danach dafür auch kein Beitrag berechnet. Das trifft aber auf mit noch nicht angeschlossenen Baulichkeiten bebaute Außenbereichsgrundstücke mangels gesicherter Vorteilslage zu. Damit übereinstimmend regelt § 4 Abs. 2 i) TBS, dass bei bebauten Grundstücken im Außenbereich der mit 0,2 vervielfachte Teil der Grundfläche der an die Trinkwasserversorgung angeschlossenen Baulichkeiten als Grundstücksfläche gilt. Ohne bereits angeschlossene Baulichkeiten errechnet sich danach keine unter Geltung des Grundstücksflächenmaßstabes für die Beitragserhebung erforderliche Grundstücksfläche.

41

h. Der Antragsteller meint, § 4 Abs. 2 b) TBS ordne für Grundstücke, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen und über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, für den Außenbereichsteil die Geltung der Grundstücksfläche im Umfang der Grundfläche der Baulichkeit an. § 4 Abs. 2 i) TBS bestimme hingegen für ganz im Außenbereich liegende bebaute Grundstücke die durch die GRZ 0,2 geteilte Grundfläche als beitragspflichtige Fläche. Hierin sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu erkennen. Das trifft nicht zu.

42

§ 4 Abs. 2 b) TBS enthält entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung keine Regelung für Grundstücke, die teils im Gebiet eines Bebauungsplanes und teils im Außenbereich liegen. Die Bestimmung setzt nämlich voraus, dass die Fläche außerhalb des Plangebietes baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Die Möglichkeit einer baulichen Nutzung besteht jedoch für Außenbereichsflächen grundsätzlich nicht. Der Außenbereich ist nach § 35 Abs. 2 BauGB grundsätzlich unbebaubar (Battis/Krautzberger/Löhr, 11. Aufl., Vorb §§ 29-38, Rn. 5). Befindet sich ein Gebäude auf einer Außenbereichsfläche, so mag dieses Bestandsschutz genießen und als solches genutzt werden können. Damit ist jedoch nicht zugleich die Außenbereichsfläche selbst baulich nutzbar. Würde das Gebäude zerstört, dürfte es im Grundsatz wegen seiner Lage im Außenbereich nicht wieder aufgebaut werden (vgl. BVerwG, 20.09.1974 - IV C 70.72 -, DÖV 1975, 104, 105).

43

Damit ist § 4 Abs. 2 i) TBS alleinige Norm zur Berechnung der Grundstücksfläche bei bebauten und angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich. Der von Antragstellerseite gerügte Konflikt mit § 4 Abs. 2 b) TBS besteht nicht.

44

Die von Antragstellerseite monierte Ungleichbehandlung führte aber auch nur dann zum Fehlen einer erforderlichen Maßstabsregelung, also einer Satzungslücke und somit zur Nichtigkeit der Satzung, wenn es im Verbandsbereich überhaupt vom Bebauungsplanbereich in den Außenbereich übergehende Grundstücke gäbe. Nur dann könnte sich eine nichtige Maßstabsregelung vor dem Hintergrund des im Recht der leitungsgebundenen Einrichtung geltenden Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit als rechtlich problematisch darstellen und ggf. zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt führen (vgl. OVG Greifswald, 30.06.2004 - 4 K 34/02 -, juris, NordÖR 2004, 417[nur Leitsätze]). Der Antragsgegner hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, es gebe in seinem Verbandsgebiet keine Veranlagungsfälle, bei denen einzelne Buchgrundstücke über die Bebauungsplangrenze hinausreichten, direkt in den Außenbereich übergingen und trotz vorhandener Baulichkeiten nicht dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnen wären.

45

i. Die § 4 Abs. 2 d) Satz 2 TBS betreffende Rüge des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller meint, dass danach bei von der Tiefenbegrenzungsregelung betroffenen sogenannten "Pfeifenstielgrundstücken" die Zuwegung zum Grundstück bei der Berechnung des Beitrages außer Betracht bleibe, was mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sei. Wegeflächen auf Grundstücken müssten bei der Kalkulation in vollem Umfang berücksichtigt werden.

46

Die Vorschrift lautet:

47

"Als Grundstücksfläche gilt:

d) bei Grundstücken, die im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen. Dieser Abstand wird bei Grundstücken, die mit der Straße nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen."

48

Die Bedenken des Antragstellers sind bei richtigem Verständnis der Bestimmung unbegründet. Im Falle einer Grundstückszuwegung wird nicht der straßenseitige Anfang der zu berechnenden Fläche von der Straße weg bis zum Ende der Zuwegung und Anfang der eigentlichen Grundstücksfläche verlegt mit der Folge, dass die Fläche der Zuwegung nicht mitzählte, sondern nur der Verlauf der Tiefenlinie, indem insoweit der Abstand von 50 Metern erst ab dem Ende der Zuwegung gemessen wird. Maßgeblich ist grundsätzlich die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und der im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen. Bei "Pfeifenstiel-" bzw. "Zuwegungsgrundstücken" wird nur der Verlauf dieser Parallele verschoben, indem der 50 Meter betragende Abstand (zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und der Parallelen) erst von dem Ende der Zuwegung an gemessen wird. Die der Straße zugewandte Grundstücksseite wird nicht verschoben. Daher fällt die Zuwegung - anders als der Antragsteller meint - in die beitragspflichtige Fläche.

49

j. Die Rüge, § 4 Abs. 2 g) TBS sei nicht vorteilsgerecht, greift nicht durch. Die Bestimmung lautet:

50

"bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder, Camping- und Sportplätze), die Grundfläche der an die Trinkwasserversorgung angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2. Die unter Berücksichtigung des Maßes der Nutzung ermittelte Fläche wird den betreffenden Gebäuden so zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Gebäude verlaufen. ..."

51

Nach Auffassung des Antragstellers blieben danach bauakzessorisch genutzte private Grünflächen oder private Parkplätze beitragsfrei, da sich auf diesen Flächen üblicherweise keine an die Trinkwasserversorgung angeschlossenen Baulichkeiten befänden. Gleiches gelte, wenn in einem Bebauungsplan für Teilflächen eines Buchgrundstückes sowohl eine sonstige Nutzung ohne Bebauung als auch eine andere Teilfläche "Bebauung" geplant sei. Bei konsequenter Anwendung der Vorschrift wäre die Folge, dass trotz der Bebaubarkeit nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nur die Grundfläche des an die Trinkwasserversorgung angeschlossenen Gebäudes geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 als Grundstücksfläche beitragsfähig wäre. Dies sei nicht vorteilsgerecht.

52

Dem ist nicht zu folgen.

53

Im Anschlussbeitragsrecht ist im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen (vgl. OVG Greifswald, 10.10.2007 - 1 L 256/06 - (Volkswerft), NordÖR 2008, 40, 41; 20.11.2003 - 1 M 180/03 -, DÖV 2004, 259, 260). Unter "Grundstück" ist danach derjenige katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen ist. Diese vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht vertretene Rechtsansicht (vgl. etwa BVerwG, 12.12.1986 - 8 C 9.86 -, NVwZ 1987, 420) gilt auch für das Recht der leitungsgebundenen Anlagen (vgl. OVG Greifswald, 10.10.2007, a.a.O.). Für die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage der beitragsrechtlich maßgeblichen Ausnutzbarkeit des Grundstückes, insbesondere die Frage, ob das gesamte Grundstück oder nur Teile baulich nutzbar sind, muss ebenfalls grundsätzlich die (gesamte) Fläche des im Bereich eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB oder vollständig im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB liegenden Buchgrundstückes betrachtet werden. Eine Unterteilung des Grundstückes nach verschiedenen Nutzungsarten (Bauland, Parkplatz, Grünfläche etc.) scheidet - von Ausnahmen abgesehen - aus. Für die Frage der Baulandeigenschaft des Grundstückes ist dessen gesamte Fläche einheitlich und nicht nach Grundstücksteilen getrennt zu betrachten, obgleich so gut wie nie die gesamte Fläche der baulichen (oder sonstwie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden bzw. voll überbaut werden darf. Denn die Zulässigkeit einer Bebauung setzt zumeist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraus, für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens muss daher in der Regel mehr an Fläche zur Verfügung stehen, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird. Baulinien, Baugrenzen, Abstands- und Anbauverbotsvorschriften sind für den Umfang der zu berücksichtigenden Grundstücksfläche ebenso ohne Belang wie bauplanungsrechtliche Festsetzungen von Grundstücksteilen als private Grünfläche (BVerwG, 29.11.1994 - 8 B 171/94 -, NVwZ 1995, 1215, 1216; vgl. Klausing in: Driehaus, a.a.O., § 8, Rn. 1029). Anderes gilt nur, wenn ein Grundstücksteil einer privaten Nutzung durch den Eigentümer - wie etwa bei der Festsetzung als öffentliche Grünfläche - schlechthin entzogen ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17, Rn. 8).

54

Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass § 4 Abs. 2 g) TBS eine von diesen Maßstäben abweichende Regelung treffen will. Wird demnach ein im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplanes oder vollständig im Bereich nach § 34 BauGB liegendes baulich nutzbares Grundstück in Teilen auch "sonstig" i.S.v. § 4 Abs. 2 g) TBS genutzt, so bleibt es für die Frage der Baulandqualität bei der gesamten Grundstücksfläche. Nur wenn das Grundstück ausschließlich im in § 4 Abs. 2 g) TBS angesprochenen Sinne nutzbar ist oder im Bereich nach § 34 BauGB in dieser Weise genutzt wird, gilt der dort geregelte Maßstab für die "sonstige Nutzung". Ein Verstoß gegen das Vorteilsprinzip kann daher nicht gesehen werden.

55

k. § 4 Abs. 5 TBS ist nicht zu beanstanden. Die im Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 und 4 TBS stehende Bestimmung lautet:

56

(Abs.3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche nach Abs. 2 mit einem Vom-Hundert-Satz für jedes Vollgeschoss wie folgt bewertet:

a) für das erste Vollgeschoss 25 %,

b) für jedes weitere Vollgeschoss 20 % der Grundstücksfläche nach Absatz 2

57

(Abs. 4) Als Zahl der Vollgeschosse gilt:

a) soweit ein B-Plan besteht, die hier festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

b) soweit kein B-Plan besteht oder in einem B-Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist:

- bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

- bei genehmigten Vorhaben die Zahl der genehmigten Vollgeschosse,

- bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

58

(Abs. 5) Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach den Vorschriften der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Vollgeschosse sind. Bei Gebäuden, die vor Inkrafttreten der Landesbauordnung entsprechend den Anforderungen des bisherigen Rechts errichtet wurden, müssen die Mindesthöhen gemäß der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nicht erreicht werden.

59

Der Antragsteller hält § 4 Abs. 5 TBS für gleichheitswidrig, weil danach für Bauten, die vor dem 30. April 1994 errichtet worden seien, keine konkrete Regelung zur Geschosshöhe bestehe. Die Vorschrift sei daher unbestimmt, und es bliebe letztlich der Entscheidung des rechtsanwendenden Sachbearbeiters überlassen, wie die zahlreich vor 1994 errichteten Gebäude zu veranlagen seien. Eine derartige Unterscheidung zwischen vor und nach dem 30. April 1994 errichteten Bauten sei auch nur dann zulässig, wenn Altbauten auch mit geringerer Deckenhöhe als der Vollgeschossregelung für Neubauten generell weitgehender nutzbar wären. Das sei aber nicht der Fall. Diesen Einwänden vermag der Senat nicht zu folgen.

60

§ 4 Abs. 5 TBS ist nicht unbestimmt. Einer Norm - auch einer Bestimmung in einer kommunalen Beitragssatzung - fehlt nicht deshalb die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit oder Klarheit, weil sie der Auslegung bedarf. Der Bestimmtheitsgrundsatz verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Klarheit und Justiziabilität entsprechen. Normen müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen können und die Gerichte in der Lage sind, die Anwendung der betreffenden Vorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Das Gebot der Bestimmtheit darf nicht übersteigert werden, weil die Normen sonst starr und kasuistisch würden und der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten. Es ist deshalb ausreichend, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Dabei ist die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt. Ausschlaggebend ist der objektive Wille des Gesetzgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden hat (BayVerfGH, 22.06.2010 - Vf. 15-VII-09 -; juris; OVG Weimar, 18.12.2000 - 4 N 472/00 -, LKV 2001, 415ff; BVerwG, 14.12.1995 - 4 N 2/95 -, NVwZ-RR 1996, 429). Im Interesse der Normerhaltung kann eine Bestimmung nur dann für nichtig gehalten werden, wenn keine nach anerkannten Auslegungsregeln zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende, insbesondere den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung mit berücksichtigende Auslegung möglich ist (BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 5/02 -, juris; 15.12.1993 - 6 C 20/92 -, BVerwGE 94, 352, 358).

61

Danach kann § 4 Abs. 5 TBS in einer Weise ausgelegt werden, die auch im Satzungstext hinreichend deutlich ihren Ausdruck findet. Die Vorschrift für unbestimmt zu halten oder anzunehmen, sie treffe für Bauwerke, die vor Inkrafttreten der Landesbauordnung errichtet worden sind, im Hinblick auf die Anforderungen an deren Geschosshöhen überhaupt keine Regelung, sodass der Rechtsanwender nicht mehr in der Lage sei zu erkennen, was der Satzungsgeber für diese Fälle bestimmt habe, geht fehl.

62

Der Sinn der Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS, wonach bei Gebäuden, die vor Inkrafttreten der Landesbauordnung entsprechend den Anforderungen des bisherigen Rechts errichtet wurden, die Mindesthöhen nach der Landesbauordnung nicht eingehalten werden müssen, ist in ausreichend deutlicher Weise der Regelungssystematik des in § 4 Abs. 3 bis 5 TBS bestimmten Vollgeschossmaßstabes zu entnehmen. Zur Ermittlung der für den Anschlussbeitrag maßgeblichen Grundstücksfläche (§ 4 Abs. 1 TBS) ist die nach § 4 Abs. 2 TBS ermittelte Fläche nach § 4 Abs. 3 TBS für das erste Vollgeschoss mit 25% und für jedes weitere Vollgeschoss mit 20% zu bewerten. Nach § 4 Abs. 4 b) TBS gilt, soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem solchen Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist, bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Absatz 5 des § 4 TBS schließlich regelt, dass als Vollgeschoss alle Geschosse gelten, die nach den Vorschriften der Landesbauordnung Vollgeschosse sind. Das sind nach § 2 Abs. 6 LBauO v. 26. April 1994 (GVOBl. 1994, 518) Geschosse, die über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses oder, wenn kein darunterliegendes Geschoss vorhanden ist, zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ähnliches gilt nach § 87 Abs. 2 LBauO v. 18. April 2006 (GVOBl. 2006, 102), wonach die Geschosse über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben müssen, was auch schon nach § 2 Abs. 4 Gesetz über die Bauordnung v. 20. Juli 1990 (Gesetzblatt Teil I 1990, 929) geltendes Recht war (vgl. zur Legaldefinition des Vollgeschosses OVG Greifswald, 11.10.2007 - 3 M 169/07 -, LKV 2008, 421).

63

Wenn der Satzungsgeber vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen anordnet, dass für die Bewertung von Gebäuden, die vor Inkrafttreten der den Beurteilungsmaßstab für Vollgeschosse enthaltenden Rechtsvorschrift errichtet worden sind, die Anforderungen dieser Vorschrift nicht gelten sollen, so ist dem ohne Weiteres der Sinn zu entnehmen, dass für diese Gebäude - was die Mindesthöhe der Geschosse anbelangt - ein weniger strenger Begriff des Vollgeschosses gelten soll. Denn ordnete die Satzung auch für solche früher errichtete Gebäude den Vollgeschossmaßstab nach der Landesbauordnung an, so könnte der Fall eintreten, dass ein solches Gebäude allein deshalb, weil seine Geschosshöhen die an ein "Vollgeschoss" zu stellenden Voraussetzungen nicht erfüllen mussten und nicht erfüllten, obwohl es wie ein neueres Gebäude mit nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Geschosshöhen genutzt wird, vorteilswidrigerweise zu gering oder überhaupt nicht veranlagt wird, weil es keine Vollgeschosse i.S.d. Landesbauordnung, sondern nur niedrigere Geschosse aufwiese. Die Regelung will demnach verhindern, "Altbauten" wegen der Maßgeblichkeit der Anzahl der Vollgeschosse besser zu stellen, wenn sie die für Vollgeschosse geltenden Mindesthöhen der Landesbauordnung nicht erreichen. Da der vom Maß der Nutzung abhängige wirtschaftliche Vorteil bei Vollgeschossen einerseits und bei Geschossen unterhalb der Vollgeschossigkeit andererseits annähernd gleich ist (OVG NW, 29.08.2000 - 15 A 4178/00 -, juris, Rn. 4) verstieße das - wenn es denn solche Gebäude im Verbandsgebiet gäbe - gegen das nach § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG geltende Vorteilsprinzip, wonach die Beiträge nach Vorteilen zu bemessen sind.

64

§ 4 Abs. 5 Satz 2 TBS ist zu entnehmen, dass sich für früher errichtete Gebäude die Qualifizierung als für die Flächenberechnung (§ 4 Abs. 3 TBS) relevantes Geschoss nach den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Anforderungen bestimmen soll. Dies findet in dem Satzteil "..., die vor Inkrafttreten der Landesbauordnung entsprechend den Anforderungen des bisherigen Rechts errichtet wurden,..." hinreichend Ausdruck. Eine andere sinnvolle Interpretation der Norm bietet sich nicht an. Insbesondere scheidet eine Deutung aus, die quasi am Buchstaben des § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS haftete. Bei einer solchen Interpretation müssten die Mindesthöhen der Landesbauordnung nur dann nicht eingehalten werden, wenn das Gebäude vor Inkrafttreten der Landesbauordnung entsprechend den Anforderungen des bisherigen Rechts errichtet worden ist. Das hieße, dass Gebäude, die unter Missachtung der seinerzeitigen rechtlichen Anforderungen errichtet worden sind, nicht unter die Freistellung von den Mindesthöhen nach der Landesbauordnung fielen mit der Folge, dass für sie der Vollgeschossbegriff der Landesbauordnung anzuwenden wäre. Dann könnten Grundstücke mit solchen "illegalen" Gebäuden mangels Erreichen der Mindestgeschosshöhe nicht in vorteilsgerechtem Maße oder sogar überhaupt nicht herangezogen werden. Dies widerspräche dem Willen des Satzungsgebers, möglichst vorteilsgerechte Ergebnisse auch bezüglich der "Altbauten" zu erzielen.

65

Die Bestimmung kann auch nicht - wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts E-Stadt vom 22. Januar 2010 (- 8 A 1364/09 -, Urteilsabdruck, S. 6) meint - deshalb beanstandet werden, weil danach satzungsrechtliche Einschränkungen für die Anrechenbarkeit von Dachräumen mit schrägen Wänden fehlten und Altbauten deshalb ohne hinreichenden sachlichen Grund in höherem Maße als Neubauten zur Berechnung des Vorteils herangezogen würden. Diese Erwägung ist nicht zwingend. § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS befreit lediglich von der Geltung der für Vollgeschosse vorgesehenen Mindesthöhen. Das Kriterium nach den oben genannten Bestimmungen der verschiedenen Landesbauordnungen, wonach die Mindesthöhe auf zwei Dritteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses oder der eigenen Grundfläche des Geschosses (vgl. § 2 Abs. 6 LBauO 1994) vorliegen muss, wird von § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS nicht berührt. Somit gilt auch für Dachgeschosse älterer Gebäude, dass die seinerzeitigen Anforderungen an die Mindesthöhe von Vollgeschossen bzw. von nach der beitragsrechtlich relevanten Nutzung her nicht anders zu behandelnden "Geschossen" gleichermaßen wie für Dachgeschosse von Neubauten auf zwei Dritteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses vorliegen müssen. Ein Dachraum in einem unter Geltung der Deutschen Bauordnung (DBO) vom 2. Oktober 1958 errichteten Gebäude muss danach eine lichte Höhe von 2,20 m (vgl. §§ 93c, 366 Abs. 2 DBO) über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses haben, um als Vollgeschoss i.S.v. § 4 Abs. 3 bis 5 TBS zu zählen.

66

§ 4 Abs. 5 Satz 2 TBS verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Bestimmung schon vor Inkrafttreten der Landesbauordnung errichtete Gebäude von der Geltung der dort geregelten Mindesthöhen ausnimmt, obwohl auch nach dem zuvor geltenden Gesetz über die Bauordnung dieselbe Mindesthöhe einzuhalten war (so aber VG Greifswald, 28.04.2010 - 3 A 1398/07 -, Urteilsabdruck, S. 5 zu einer vergleichbaren Satzungsregelung). Wie oben ausgeführt ist nach § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS für ältere Gebäude hinsichtlich der Mindesthöhe der Räume das seinerzeitige Recht anzuwenden, sodass für unter Geltung des Gesetzes über die Bauordnung errichtete Gebäude ebenfalls die nach den späteren Fassungen der Landesbauordnung vorgesehene Mindesthöhe (2,30 m) zugrundezulegen ist. § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS bleibt insoweit ohne rechtliche Bedeutung.

67

Wenn § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS danach im Einzelfall eines älteren Gebäudes nicht einfache Fragen nach den früheren rechtlichen Anforderungen an die Errichtung baulicher Anlagen in Bezug auf die Mindesthöhe von Geschossen aufwerfen kann und sich sein Regelungsgehalt erst aufgrund einer Auslegung der Norm vollständig erschließt, so kann darunter womöglich eine reibungslose Anwendung der Bestimmung im Einzelfall leiden. Eine Unwirksamkeit der Norm und damit womöglich der gesamten Trinkwasserbeitragssatzung lässt sich daraus aber nicht ableiten. Im Übrigen weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass die Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS nicht auf sämtliche vor 1994 errichtete Gebäude Anwendung findet, sondern sich ihre Geltung auf solche Gebäude beschränkt, deren Geschosse niedriger als 2,30 m sind.

68

l. § 6 Abs. 1 TBS verstößt zwar gegen § 7 Abs. 2 KAG, soweit neben dem Eigentümer des Grundstückes der zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte als Beitragsschuldner bezeichnet wird. Dieser Fehler führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Trinkwasserbeitragssatzung. § 6 Abs. 1 TBS lautet:

69

"Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers Beitragsschuldner. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Pflichtigen nach Satz 1 oder Satz 2 beitragspflichtig."

70

Damit bestimmt § 6 Abs. 1 TBS auch den zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigten zum Beitragspflichtigen, obwohl nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG, von dem Sonderfall des Inhabers eines Gewerbebetriebes im Zusammenhang mit § 8 Abs. 7 KAG abgesehen, allein der Eigentümer des bevorteilten Grundstückes Beitragspflichtiger ist. Dieser wird nach § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG nur im Falle eines erbbaubelasteten Grundstückes durch den Erbbauberechtigten als Beitragspflichtigen ersetzt und nach Satz 4 dieser Bestimmung im Falle der Belastung des Grundstückes mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 EGBGB durch den Inhaber dieses Rechts. Weitere dinglich Berechtigte scheiden nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes daher, anders als noch nach § 8 Abs. 10 KAG in der Fassung vom 1. Juni 1993, als Beitragspflichtige aus. § 6 Abs. 1 TBS geht unzulässigerweise darüber hinaus.

71

Dieser Fehler führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der angegriffenen Trinkwasserbeitragssatzung. Zwar gehört die Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner zu dem in § 2 Abs. 1 KAG geregelten notwendigen Umfang einer Abgabensatzung. Hier ist aber § 6 Abs. 1 TBS trotz des angesprochenen Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 KAG nur teilnichtig, denn die Norm bleibt auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll, insbesondere umfasst der Restbestand der Bestimmung den von § 2 Abs. 1 KAG erforderten Mindestinhalt, und es ist anzunehmen, dass der Antragsgegner § 6 Abs. 1 TBS auch ohne den nichtigen Teil (Bestimmung des dinglich Berechtigten als Beitragspflichtigen) erlassen hätte (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, 27.01.1978 - VII C 44.76 -, DVBl. 1978, 536, 537; Sauthoff in: Driehaus, KAG, Stand: März 2010, § 8 Rn. 1714; OVG Greifswald, 29.11.2001 - 1 M 66/01 -, NordÖR 2002, 81, 82; 02.06.2004, a.a.O.). Die letztgenannte Annahme wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Antragsgegner die fragliche Satzungsbestimmung im Laufe des Prozesses verteidigt hat. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass er § 6 Abs. 1 TBS mit einem dem Kommunalabgabengesetz entsprechenden Regelungsgehalt nicht erlassen hätte. Diese Annahme wäre nicht nur deshalb fernliegend, weil der Antragsgegner als Körperschaft des öffentlichen Rechts per se um den Erlass gesetzeskonformer Satzungen bemüht sein muss, sondern auch deshalb, weil es nach der in der mündlichen Verhandlung gegebenen Auskunft des Antragsgegners aus seiner Sicht im Verbandsgebiet Anwendungsfälle des "dinglich Berechtigten" neben den in § 6 Abs. 1 TBS erfassten Fallgruppen (Erbbauberechtigter, Inhaber des Rechts nach Art. 233 § 4 EGBGB) nicht geben soll. Daher ist dem Antragsgegner an dieser Stelle auch kein Regelungsbedürfnis zu unterstellen, das der Annahme widersprechen könnte, er hätte die Satzungsbestimmung auch ohne den zu beanstandenden Teil erlassen.

72

2. § 4 Abs. 2 d) TBS verstößt gegen höherrangiges Recht, soweit die hier geregelte Tiefenbegrenzungslinie bei grundsätzlich 50 m gezogen wird (a.). Dieser Verstoß führt zur Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregel und damit zur Unwirksamkeit der gesamten Trinkwasserbeitragssatzung (b.).

73

§ 4 Abs. 2 d) lautet:

74

Als Grundstücksfläche gilt:

… bei Grundstücken, die im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen. Dieser Abstand wird bei Grundstücken, die mit der Straße nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen...

75

a. Die Bestimmung regelt eine sogenannte qualifizierte Tiefenbegrenzung, denn sie gilt ausschließlich für Grundstücke, die im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Außenbereich liegen, nicht jedoch (auch) für vollständig im Innenbereich liegende Grundstücke (sogenannte schlichte Tiefenbegrenzung). Eine Tiefenbegrenzung ist im Anschlussbeitragsrecht nach der Rechtsprechung des Senates grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Greifswald, 15.03.1995 - 4 K 22/94 -, KStZ 1996, 114, 118; 13.11.2001 - 4 K 16/00 -, NVwZ-RR 2002, 687ff; 02.06.2004, a.a.O.). Daran hat sich mit Einführung von § 9 Abs. 5 KAG durch die Novellierung des Kommunalabgabengesetzes im Jahre 2005 nichts geändert. Ziel der Einführung dieser Bestimmung war es nicht, ein in der Rechtsprechung allgemein anerkanntes Rechtsinstitut auf nunmehr besonders geregelte Fälle einzuschränken. Vielmehr sollte dem Satzungsgeber zusätzlich die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, für bebaute Grundstücke im baurechtlichen Innenbereich mit einem überdurchschnittlich großen nicht bebauten Grundstücksteil aus abgabenpolitischen Gründen eine Flächenbegrenzung vorzusehen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 4/1307, S. 49/50; dazu Aussprung, a.a.O., § 9, Anm. 10).

76

Die Tiefenbegrenzung ist eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass der diesseits der Begrenzungslinie liegende Teil des Grundstücks Bauland ist. Die damit verbundene und im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen allgemein als zulässig angesehene Pauschalierung wirkt sich in Einzelfällen mehr oder weniger zu Lasten einzelner Beitragspflichtiger aus. Eine Tiefenbegrenzung findet gerade im Anschlussbeitragsrecht ihre Rechtfertigung darin, dass im Rahmen der Beitragskalkulation die Ermittlung der Gesamtbeitragsfläche erforderlich ist, die auf metrische Festlegungen angewiesen ist. Dadurch gewinnt der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität und -vereinfachung besondere Bedeutung. Ohne Tiefenbegrenzung müsste gegebenenfalls eine exakte Einzelfallbewertung sämtlicher der Beitragspflicht unterliegender unbeplanten Grundstücke trotz verbleibender Unsicherheiten in der Abgrenzung des Innenbereichs angestellt werden. Die Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität stehen im Spannungsfeld mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KAG). Danach sind die Beiträge nach Vorteilen zu bemessen. Die Vorteile bestehen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, für die die Beiträge erhoben werden (vgl. dazu eingehend OVG Greifswald, 10.10.2007, a.a.O.). Da eine exakte Bemessung der Vorteile in der Praxis mit einem nicht akzeptablen Aufwand verbunden wäre, sind Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe anerkannt, insbesondere ist es zulässig, Vorteile nach einem - wie in § 4 Abs. 1 TBS geregelten - kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab zu bemessen (vgl. BVerwG, 26.07.1993 - 8 B 85/93 -, juris, Rn. 3). Nach diesem Maßstab ist die Größe der bevorteilten Fläche des Grundstückes ein wesentlicher Faktor zur Errechnung des auf das Grundstück entfallenden Beitrages. Je größer die Fläche des Grundstückes bzw. bei Grundstücken im Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich der im Innenbereich liegende (bebaubare) Teil des Grundstückes ist, desto größer ist im Prinzip der zu leistende Beitrag. Dieser Zusammenhang ist bei der Normierung einer Tiefenbegrenzung zu beachten. Denn läge bei exakter Betrachtung des einzelnen Grundstückes die Grenze des baurechtlichen Innenbereiches (§ 34 Abs. 1 BauGB) vor (straßenseits) der Tiefenbegrenzungslinie, so würde der Eigentümer des Grundstückes - aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität grundsätzlich zulässigerweise - höher belastet als es ohne eine Tiefenbegrenzungsregelung der Fall wäre. Gleichermaßen würde derjenige Grundstückseigentümer, dessen Grundstück ohne die Vermutung der Tiefenbegrenzung erst jenseits der Tiefenlinie in den Außenbereich überginge, besser gestellt als ohne Geltung der Tiefenbegrenzungslinie.

77

Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie hat sich daher zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten. Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt - wenn eine solche ermittelbar ist - die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17, Rn. 39). Der Senat hat daher in seiner bisherigen Rechtsprechung durchweg darauf abgestellt, ob sich die gewählte Tiefenlinie als ortsangemessen darstellt bzw. den örtlichen Verhältnissen entspricht (15.11.2000, - 4 K 8/99 -, a.a.O.; 13.11.2001, - 4 K 16/00 -, a.a.O.; 02.06.2004, - 4 K 38/02 -, a.a.O.; vgl. auch OVG Greifswald, 29.11.2001, - 1 M 66/01 -,a.a.O.). Dies stimmt mit den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erschließungsbeitragsrecht an die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung überein. Danach muss die gewählte Tiefenbegrenzung die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BVerwG, 01.09.2004 - 9 C 15/03 -, BVerwGE 121, 365, 369). Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu (BVerwG, 30.07.1976 - IV C 65.74 -, DÖV 1977, 247; OVG Weimar, 18.12.2000, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17, Rn. 43). Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln (OVG Greifswald, 15.03.1995, a.a.O.; 15.11.2000, a.a.O.; 13.11.2001, a.a.O.; 20.11.2003, a.a.O.; 27.08.2008 - 1 L 155/06 -, n.v.). Die Ergebnisse dieser Ermittlung sollen als Nachweis für die Kalkulation dokumentiert werden (vgl. Erläuterungen zu den Gemeinsamen Satzungsmustern des Städte- und Gemeindetages M-V e.V. und des Innenministeriums M-V über Beiträge und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung und die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung, Anm. 10, abgedruckt bei Aussprung, a.a.O., KAG-Anhang 7.3). Das Normenkontrollgericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (OVG Weimar, 18.12.2000, a.a.O.).

78

Hier hat der Antragsgegner die Anforderungen an eine solche sorgfältige Ermittlung der örtlichen Verhältnisse im Verbandsgebiet grundsätzlich erfüllt. Der Senat hält insbesondere die von dem Antragsgegner angestellte Ermittlung der örtlichen Verhältnisse begrenzt auf repräsentativ ausgewählten Ortslagen für zulässig. Müsste der Ortsgesetzgeber die tatsächlichen Bebauungstiefen in allen Ortslagen des Verbandsgebietes untersuchen, verlöre die Tiefenbegrenzung als Instrument zur Verwaltungsvereinfachung ihre Berechtigung, denn dann würden die Grundstücksdaten, die aufgrund der Tiefenbegrenzungsregel nicht sollen erhoben werden müssen, schon für die Bildung der Regel benötigt (vgl. Bloemenkamp in: Driehaus, KAG, Stand: März 2010, § 8, Rn. 1464). Auf welche Weise der Satzungsgeber die ortsüblichen Verhältnisse zu ermitteln hat, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auch dies liegt in seinem Ermessen. Dass er dabei von zutreffenden tatsächlichen Umständen wie etwa der richtigen Anzahl der von der Tiefenbegrenzung betroffenen Ortslagen auszugehen hat, bedarf keiner näheren Ausführungen.

79

Der Antragsgegner hat sodann jedoch die Tiefenbegrenzung nicht nach diesen Ermittlungen bestimmt, sondern die gewonnenen Ergebnisse mit im vorliegenden Zusammenhang rechtlich nicht zutreffenden Erfordernissen des auch im Abgabenrecht geltenden Grundsatzes der Typengerechtigkeit kombiniert. Damit hat er sich von seinen Daten über die ortsübliche Bebauungstiefe der vom Innen- in den Außenbereich übergehenden Grundstücke aufgrund eines hier nicht maßgeblichen Kriteriums entfernt und insoweit die Tiefenbegrenzungslinie nicht nach dem Maßstab von § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG, Art. 3 Abs. 1 GG rechtsfehlerfrei festgesetzt.

80

Der Grundsatz der Typengerechtigkeit dient der Erhaltung der dem Normgeber im Abgabenrecht in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Danach ist es ihm gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dabei stellt das Auftreten solcher abweichenden Einzelfälle die Entscheidung des Normgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit bewahrt damit die im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität getroffene Entscheidung des Normgebers für einen bestimmten "Regelungstypus" davor, durch das Auftreten von Einzelfällen, die der Regelung unterfallen, dem Typus aber widersprechen, in Frage gestellt zu werden (BVerwG, 30.04.2009 - 9 B 60/08 -, Buchholz 401.9, Nr. 57; 01.08.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231, 232; 19.09.1983 - 8 N 1/83 -, BVerwGE 68, 36, 41; vgl. zum Grundsatz der Typengerechtigkeit, Schoch, Der Gleichheitssatz, DVBl. 1988, 863, 879).

81

Der Antragsgegner hat nach dem Inhalt seiner der Beschlussvorlage Nr. 09-1/2007 beigefügten Dokumentation der Ermessenserwägungen zur Ermittlung der Tiefenbegrenzung und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, der Dokumentation seinerzeit ebenfalls beigefügten Excel-Tabelle festgestellt, dass 77% der in die Betrachtung einbezogenen Grundstücke im Übergangsbereich vom Innen- in den Außenbereich kleiner oder gleich 40 Meter tief und 84% der Grundstücke kleiner oder gleich 45 Meter tief bebaut sind. Den weiteren Angaben ist zu entnehmen, dass danach nicht nur 7% aller in die Betrachtung einbezogenen Grundstücke eine Bebauungstiefe von 40 bis 45 Metern aufwiesen, sondern auch nur 9 % eine Tiefe von 45 bis 50 Metern und 7% eine über 50 Meter hinausreichende Bebauungstiefe. Die Tiefenbegrenzungslinie hat er daraufhin in einem Abstand von 50 Meter gezogen, da dies – wie er meinte - nur dann willkürfrei geschehen könne, wenn die ermittelten örtlichen Verhältnisse belegten, dass die Grundstücke im unbeplanten Übergangsbereich mit Baulandqualität jenseits der Tiefenbegrenzungslinie die Ausnahme, d.h. weniger als 10% der von der Tiefenbegrenzung betroffenen Grundstücke, darstellten. Nur dann stehe die Ungleichbehandlung in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Typisierung. Betrage die Anzahl der übertiefen Grundstücke mehr als 10%, so lasse sich die Einführung einer Tiefenbegrenzung nicht mehr auf den Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität stützen.

82

Diese Auffassung führt zu unzutreffenden Ergebnissen. Die Anwendung der Regel auf die Festlegung der Tiefenbegrenzungslinie, wonach nicht mehr als 10% der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen dürfen, bedingt bereits eine vorteils- und gleichheitswidrige Tiefenbegrenzungsregelung, wenn der Satzungsgeber allein die Grundstücke mit Baulandqualität jenseits der Tiefenbegrenzung im Blick hat. Eine solche Vorgehensweise übersieht, dass nicht nur die bei exakter Einzelfallbetrachtung der örtlichen Grundstücksverhältnisse jenseits der Linie noch Baulandqualität aufweisenden Grundstücke "dem Typ" widersprechen. Auf die Grundstücke, deren Baulandeigenschaft bei genauer Betrachtung schon diesseits der Linie endet, trifft dies ebenso zu. Je weiter der Ortsgesetzgeber die Tiefenlinie in Richtung des Außenbereiches verlegt, desto geringer wird zwar die Anzahl der Grundstücke mit tieferer Bebaubarkeit, umso größer aber die Anzahl derer, deren Bebaubarkeit eigentlich schon eher (diesseits der Linie) endet. Auch diese Fälle widersprechen im Sinne des Grundsatzes der Typengerechtigkeit dem generalisierend normierten Regelfall. Die Zahl der von der Regel abweichenden Fälle kann durch ein Verschieben der Linie weg von den tatsächlich ermittelten Bebauungstiefeergebnissen daher nicht verringert werden. Geschieht dies - wie im vorliegenden Fall - dennoch, so geht dies zu Lasten der Eigentümer von Grundstücken mit geringerer Bebauungstiefe. Das im Übergangsbereich gelegene Grundstück, das bei exakter Betrachtung beispielsweise nur bis zur Tiefe von 35 Metern Baulandqualität hat, würde bei einer entsprechend einer ortsüblichen Bebauungstiefe im Verbandsgebiet von (angenommen) 40 Metern verlaufenden Tiefenbegrenzung - zulässigerweise pauschalierend - so behandelt, als wenn es fünf Meter tiefer Baulandqualität hätte. Bei einem Hinausschieben der Tiefenlinie auf 50 Meter verdreifachte sich aber bereits die beitragspflichtige Fläche, die bei genauer Grundstücksbetrachtung ohne Tiefenbegrenzungsregelung für die Bemessung des Beitrages überhaupt nicht angerechnet würde. Weicht der Satzungsgeber von dem aus Verwaltungsvereinfachungsgründen zulässigen Kriterium der ortsüblichen bzw. typischen Bebauungstiefe ab und gelangt so zu einem abweichenden Verlauf der Tiefenlinie, so entfernt er sich damit ohne vertretbaren Grund von dem wegen des Vorteilsprinzips (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KAG) und aus Gründen der Gleichbehandlung bestehenden Erfordernis einer realitätsnahen Abgrenzung von Innen- und Außenbereichsflächen.

83

Die Anwendung der als Begrenzung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit aufgestellten Quantifizierungsregel von höchstens 10% zulässiger Ausnahmefälle auf die Ermittlung der Tiefenbegrenzung erscheint aber auch grundsätzlich als unzutreffend. Die erforderliche Orientierung der Tiefenbegrenzung an der ortsüblichen baulichen Nutzung (BVerwG, 01.09.2004, a.a.O.) enthält bereits den entscheidenden Zulässigkeitsmaßstab der Pauschalierung und schließt die Anwendung der "10%-Regel" aus. Der Maßstab der ortsüblichen bzw. -angemessenen Bebauungstiefe greift weiter als das mit 90% und 10% quantifizierte Regel-Ausnahmeverhältnis. Ortsüblich ist die Bebauungstiefe, die im zu betrachtenden Gebiet üblich i.S.v. normal, geläufig, verbreitet oder in der Mehrzahl der ermittelten Fälle anzutreffen ist (vgl. Bloemenkamp, a.a.O., Rn. 1464). Dafür ist nicht erforderlich, dass sie in mindestens 90% der Fälle auftritt. Dies würde wegen der unterschiedlichen Verteilung der die einzelnen Grundstücke betreffenden Bebauungstiefen wohl auch zumeist zur Unanwendbarkeit der Tiefenbegrenzung führen. Denn schon sobald sich die Streubreite der tatsächlich anzutreffenden Bebauungstiefen ausgehend von der festgesetzten Tiefenbegrenzungslinie um mehr als 5% nach oben und unten erstreckte, wäre die Höchstgrenze von 10% überschritten. Es ist - wie zuvor ausgeführt - anerkannt, dass sich die Tiefenbegrenzung an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren muss. Die Begriffe "ortsüblich" und "orientieren" bringen mit der ihnen inbegriffenen Unschärfe zum Ausdruck, dass es nicht um die Ermittlung einer exakt zu berechnenden Größe geht, von der nur zu bestimmten Prozentanteilen abgewichen werden darf. Das Erfordernis der Üblichkeit einer Bebauungstiefe setzt vielmehr schon voraus, dass es daneben eine nicht nur geringe Anzahl von Grundstücken mit im Gebiet nicht üblichen Bebauungstiefen geben muss, die nicht dem mit normal, geläufig oder verbreitet zu bezeichnenden Maß entsprechen muss. Aus all dem folgt, dass für die Annahme der Ortsüblichkeit ausreichend eine zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken ist, die in etwa die gleichen Bebauungstiefen aufweisen, so dass von einer üblichen Tiefe gesprochen werden kann (vgl. dazu Bloemenkamp, a.a.O.). Der Senat hätte keine Bedenken, dies in dem vorliegenden Fall etwa für die Gruppe der bis zu 40 m tief bebauten Grundstücke anzunehmen, für die der Antragsgegner den Wert von immerhin 77% aller in die Betrachtung einbezogenen Grundstücke bei einer durchschnittlichen Bebauungstiefe aller Grundstücke von 34,85 m ermittelt hat.

84

Die bisherige Rechtsprechung des mit dem Abgabenrecht befassten 1. Senates steht dazu nicht im Widerspruch. Soweit er sich bislang zu Fragen der Tiefenbegrenzung in Verbindung mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit geäußert hat (04.12.2007 - 1 M 27/07 -, n.v.), ist das allein in dem Zusammenhang geschehen, dass eine im erstinstanzlichen Verfahren von dem Verwaltungsgericht festgestellte Kollision der festgesetzten Tiefenbegrenzung mit der "10%-Regel" nach Überarbeitung der Kalkulation durch den Zweckverband im Beschwerdeverfahren nicht mehr festgestellt werden konnte. Eine Aussage über die Anwendbarkeit dieser Quantifizierung im Zusammenhang mit der Tiefenbegrenzung ist damit entgegen anderslautender Einschätzung in der Kommentarliteratur (vgl. Aussprung, a.a.O., § 9, Anm. 4.3) nicht verbunden gewesen.

85

Der Senat hat dennoch erwogen, die vorliegend festgelegte Tiefenbegrenzungslinie von 50 Metern für ermessensgerecht zu erachten, weil bei Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich zu berücksichtigen sein mag, dass der Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht unbedingt mit der Außenwand der letzten Baulichkeit enden muss, sondern je nach den örtlichen Gegebenheiten etwa noch einen Hausgarten einschließen kann (bauakzessorische Nutzung) und auch topographische Verhältnisse dabei eine prägende Rolle spielen können (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 34, Rn. 25f; Rieger in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 7. Aufl., § 34, Rn. 14). Der Senat sieht sich jedoch gehindert, die hier getroffene Entscheidung über die Tiefenbegrenzung von 50 Metern aufgrund dieser Überlegungen für fehlerfrei zu halten. Der Antragsgegner hat ausweislich seiner Dokumentation der Ermessenserwägungen diesen Gesichtspunkt bei der Festlegung der Tiefengrenze selbst nicht mit einbezogen, sondern allein die hintere Begrenzung des letzten nach seiner Einschätzung für einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB relevanten Gebäudes ausschlaggebend sein lassen. Allein danach und nach der Eingruppierung in derart definierte Tiefengruppen („Grenzwerte“ von 40,45 und 50 Metern) hat er die ortsübliche Bebauungstiefe ermittelt. Der Senat müsste damit an die Stelle der ortsgesetzgeberischen Ermessensentscheidung des Antragsgegners eine eigene Entscheidung über die Tiefenbegrenzung setzen; dies ist ihm jedoch verwehrt. Außerdem erforderte eine Berücksichtigung dieser Umstände womöglich eine weitere Ermittlung der örtlichen Verhältnisse, weil das Ziehen der Grenze zwischen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und dem Außenbereich grundsätzlich eine Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhaltes erfordert (BVerwG, 06.11.1968 – IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20, 21).

86

b. Der danach festzustellende Verstoß von § 4 Abs. 2 d) TBS gegen den Vorteilsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KAG) und das Gleichbehandlungsprinzip führt zur Unwirksamkeit der gesamten Trinkwasserbeitragssatzung.

87

Die Normierung einer Tiefenbegrenzung ist im Anschlussbeitragsrecht zwar nicht vorgeschrieben. Ihre Anordnung steht vielmehr im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Fehlt sie, sind in jedem Einzelfall die örtlichen Grundstücksverhältnisse zu betrachten und der Kalkulation des Beitragssatzes sowie der Heranziehung des einzelnen Grundstückseigentümers zugrundezulegen. Dies kann dazu führen, dass eine Kanalbaubeitragssatzung trotz festgestellter Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzung fortbesteht.

88

Hier ist eine Fortgeltung der Trinkwasserbeitragssatzung trotz Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung nach § 4 Abs. 2 d) TBS jedoch ausgeschlossen. Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung schlägt nur dann nicht auf die gesamte Regelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit durch, wenn die Restbestimmungen auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleiben und mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sie auch ohne diesen erlassen worden wären (BVerwG, 27.01.1978, a.a.O.). Vorliegend sind beide Voraussetzungen nicht gegeben.

89

§ 4 Abs. 2 d) TBS könnte ohne die Regelung über die Tiefenbegrenzung nicht fortbestehen, weil dann bei Grundstücken im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich als Grundstücksfläche die Gesamtfläche des Grundstücks zählen würde. Dies wäre vorteilswidrig, weil dann auch die einer Bebauung entzogene Außenbereichsfläche mitgerechnet würde. Betrachtete man deshalb die gesamte Regelung unter § 4 Abs. 2 d) TBS als nichtig, so fehlte dem Beitragsmaßstab eine Regelung über die anrechenbare Grundstücksfläche von solchen Übergangsgrundstücken. Da im Verbandsgebiet zahlreiche Grundstücke dieser Art existieren, wäre die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG unabdingbare Bestimmung des Beitragsmaßstabes wegen des im Anschlussbeitragsrecht geltenden Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit (vgl. OVG Greifswald, 30.06.2004, a.a.O., juris, Rn. 91) zu beanstanden. Darüber hinaus würde sich die Unwirksamkeit von § 4 Abs. 2 d) TBS auf den Bestand weiterer Satzungsbestimmungen auswirken [(§ 4 Abs. 2 e) und f)], die auf diese Bestimmung Bezug nehmen.

90

Eine isolierte Nichtigkeit der Tiefenbegrenzungsregelung bei Fortbestand der weiteren Satzungsbestimmungen scheidet auch deshalb aus, weil sie nicht dem Willen des Satzungsgebers entspräche. Nach seiner Dokumentation der Ermessenserwägungen waren Vorstand und Verbandsvorsteher zu dem Ergebnis gekommen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität eine Vermutungsregel in Form einer Tiefenbegrenzung aufgestellt und keine konkreten Einzelabgrenzungen von Innen- und Außenbereichsflächen vorgenommen werden sollten. Denn eine ohne Tiefenbegrenzungsregel erforderliche einzelfallbezogene Abgrenzung von Innenbereichs- und Außenbereichsflächen wäre sehr zeit- und kostenaufwändig.

91

Danach würde dem Antragsgegner bei Annahme der alleinigen Nichtigkeit von § 4 Abs. 2 d) TBS eine Beitragssatzung aufgenötigt, die dieser ausdrücklich so nicht erlassen wollte. Somit musste der Senat die gesamte Trinkwasserbeitragssatzung des Antragsgegners für unwirksam erklären.

92

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

93

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom

21. Juni 2006 - 3 A 561/04 - geändert:

Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 26. August 2003 - Nrn. 60262103 (Flurstück 7/1), 60262096 (Flurstück 4/1), 60262129 (Flurstück 15/0, 16/0 und 17/0) und 60262111 (Flurstück 14/0) - in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08. März 2004 sowie die Beitragsbescheide vom 01. März 2004 - Nrn. 60212645 (Flurstück 8/3) und 60212637 (Flurstück 1/49) - in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.Mai 2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.

2

Die Berufung der Klägerin ist im Hauptantrag begründet, das angegriffene klageabweisende Teilurteil des Verwaltungsgerichts folglich entsprechend abzuändern.

3

I. Ihre mit dem Hauptantrag verfolgte - zulässige - Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide des Beklagten vom 26. August 2003 - Nr. 60262103 (Flurstück 7/1), Nr. 60262096 (Flurstück 4/1), Nr. 60262129 (Flurstück 15/0, 16/0 und 17/0) und Nr.60262111 (Flurstück 14/0) - in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08. März 2004 sowie vom 01. März 2004 - Nr. 60212645 (Flurstück 8/3) und Nr. 60212637 (Flurstück 1/49) - in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.Mai 2004 sind rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und sind deshalb aufzuheben. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die Aufhebung nicht den im Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2004 (Az. 60212637-Wb/pg) betreffend das Flurstück 1/49 unter B) getroffenen weiteren "Bescheid über eine Sachentscheidung nach § 12 KAG M-V i.V.m.. §§ 163, 227 Abgabenordnung" erfasst.

4

Die angefochtenen Beitragsbescheide sind mangels einer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderlichen wirksamen Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe rechtswidrig. Die Satzung der Hansestadt Stralsund über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und -behandlung (Kanalbaubeitragssatzung - KBS) vom 28. Mai 2002 i.d.F. der Ersten Änderungssatzung vom 10. Januar 2003, auf die die angefochtenen Beitragsbescheide gestützt sind, ist unwirksam. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V muss die Satzung insbesondere den Maßstab angeben. Der Kanalbaubeitragssatzung fehlt eine wirksame Maßstabsregelung.

5

Soweit der Senat in der Vergangenheit verschiedentlich die Wirksamkeit dieser Kanalbaubeitragssatzung bejaht hat, steht dies der vorliegend getroffenen Entscheidung nicht entgegen. In jenen Verfahren bestand jeweils keine Veranlassung, die Satzung unter den aktuell aufgeworfenen Fragestellungen zu untersuchen. Gegenstand der rechtlichen Überprüfung war im Wesentlichen lediglich die in § 4 Abschn. I Abs. 3 Nr. 3 KBS enthaltene Tiefenbegrenzungsregelung (vgl. z.B. Beschlüsse vom 20. November 2003 - 1 M 180/03 -, 29.Oktober 2003 - 1 M 62/03 - und vom 08. September 2004 - 1 L 254/04 -). Die im Mittelpunkt dieses Verfahrens stehende Maßstabsregelung des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS war demgegenüber bislang nicht Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung durch den Senat.

6

Die Maßstabsregelung in § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS ist nicht vorteilsgerecht im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, verstößt gegen das Äquivalenz- und Gleichheitsprinzip, und ist folglich nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und unwirksam.

7

Das Maßstabssystem der Kanalbaubeitragssatzung insgesamt, in das die Maßstabsregelung eingebettet ist, stellt sich wie folgt dar:

8

§ 4 Abschn. I Abs. 1 KBS bestimmt, dass der Anschlussbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab (Vollgeschossmaßstab) berechnet wird. Dabei wird die nach Absatz 3 ermittelte Grundstücksfläche mit dem nach Absatz 2 zu ermittelnden Vollgeschossfaktor vervielfacht. § 4 Abschn. I Abs. 2 KBS regelt hieran anknüpfend, dass der Faktor für das erste Vollgeschoss 0,25 beträgt (Satz 1), für jedes weitere Vollgeschoss wird ein Faktor von 0,15 hinzugerechnet (Satz 2). Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind (Satz 3). Ist die Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden jeweils 3,50 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet (Satz 4).

9

§ 4 Abschn. I Abs. 3 Nr. 1 KBS legt - vorliegend interessierend - fest, dass als Grundstücksfläche nach Abs. 1 bei Grundstücken, die insgesamt im Geltungsbereich eines verbindlichen Bauleitplanes (Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks gilt. Grundstück im Sinne der Satzung ist nach § 3 Abs. 3 KBS grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

10

§ 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS sieht schließlich vor, dass als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz2 bei Grundstücken, für die im verbindlichen Bauleitplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen abgerundet gelte.

11

Die Anwendung des danach in der Kanalbaubeitragssatzung geregelten kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes in seiner konkreten Ausformung in § 4 Abschn.I Abs. 4 Nr. 2 KBS führt bezogen auf die Grundstücke in Gestalt der Flurstücke 1/49, 7/1 und 14/0 zu einer nicht mehr vorteilgerechten Beitragserhebung, die gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verstößt:

12

Die genannten Flurstücke wie auch die übrigen von den streitgegenständlichen Beitragsbescheiden betroffenen Flurstücke/Grundstücke liegen insgesamt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 30a und damit im Geltungsbereich eines verbindlichen Bauleitplanes der Hansestadt Stralsund im Sinne von § 4 Abschn. I Abs. 3 Nr. 1 KBS; als beitragsfähige Grundstücksfläche gilt folglich jeweils die Gesamtfläche des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinne (§ 3 Abs. 3 KBS).

13

Der Bebauungsplan Nr. 30a enthält keine Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse, so dass die Maßstabsregelung des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 1 KBS nicht einschlägig ist. Der Bebauungsplan setzt vielmehr statt der Zahl der Vollgeschosse für bestimmte Teilflächen die Höhe der baulichen Anlagen fest, wobei die höchstzulässige Gebäudehöhe 75 m beträgt. Diesen Fall erfasst die Maßstabsregelung des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS. Sie ordnet insoweit an, dass diese höchstzulässige Gebäudehöhe von 75 m zur Ermittlung einer fiktiven Vollgeschosszahl durch 3,5 zu teilen und das Ergebnis der Division auf ganze Zahlen abzurunden ist; der Divisor von 3,5, der für eine angenommene Vollgeschosshöhe von 3,5 m steht, begegnet dabei keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1979 - IV C 61.75 u.a. -, BVerwGE 57, 240 - zitiert nach juris; vgl. auch § 21 Abs. 4 BauNVO). Daraus ergibt sich bezogen auf die Grundstücke in Gestalt der Flurstücke 1/49, 7/1 und 14/0 eine Zahl von 21 Vollgeschossen (75 : 3,5 = 21,43, abgerundet 21), die jeweils für die gesamte Grundstücksfläche gilt. Auf dieser Basis hat der Beklagte für das Grundstück in Gestalt des Flurstücks 7/1 den Beitrag in Höhe von 1.070.880,36 Euro, für das Grundstück in der Gestalt des Flurstücks 14/0 den Beitrag in Höhe von 1.193.290,05 Euro und für das Grundstück in Gestalt des Flurstücks 1/49 den Beitrag in Höhe von 4.467.217,76 Euro errechnet.

14

Nach Maßgabe der vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten farbigen Kartendarstellung (Beiakte M) der anteilig betroffenen Flächen werden jedoch

15

lediglich 25.887 m² des insgesamt 218.526 m² großen Flurstücks 1/49 (entspricht 11,85 %),

16

lediglich 4.952m² des insgesamt 52.385 m² großen Flurstücks 7/1 (entspricht 9,45 %) und

17

lediglich 6.119 m² des insgesamt 58.373 m² großen Flurstücks 14/0 (entspricht 10,48 %)

18

durch die Festsetzung einer Firsthöhe von 75 m und des entsprechenden Vorteils der baulichen Ausnutzbarkeit erfasst.

19

Die Maßstabsregelung des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS ist damit in diesen Anwendungsfällen bzw. mit Blick auf die besondere Situation der Grundstücke der Klägerin dadurch, dass sie den auf lediglich untergeordnete Teilflächen der Grundstücke beschränkten Vorteil einer baulichen Ausnutzbarkeit in Gestalt der maximalen Firsthöhe von 75 m als anschlussbeitragsrechtlichen Vorteil für die um ein Vielfaches größere Gesamtfläche der Grundstücke definiert, in einem Maße nicht mehr vorteilsgerecht, das nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität unter den Gesichtspunkten erforderlicher Pauschalierung und Typisierung gerechtfertigt werden kann. Eine Lösung im Erlassverfahren nach den §§ 163, 227 AO kommt nicht in Betracht.

20

Bei der rechtlichen Beurteilung des Maßstabssystems der Kanalbaubeitragssatzung ist allerdings zunächst davon auszugehen, dass ein abgestufter Vollgeschossmaßstab, wie er in § 4 Abschn. I Abs.1,2 geregelt ist, als solcher keinen rechtlichen Bedenken begegnet; insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das insbesondere Rechtsprechung des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in Bezug nimmt, verwiesen werden. Nichts anderes gilt grundsätzlich für einen kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab, wie er auch vorliegend vom Ortsgesetzgeber gebildet worden ist (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 26.01.1979 - IV C 61.75 u.a. -, BVerwGE 57, 240 - zitiert nach juris; Urt. v. 12.12.1986 - 8 C 9/86 -, NVwZ 1987, 420; vgl. für das Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen OVG Bautzen, Urt. v. 21.10.1999 - 2 S 551/99 -, SächsVBl. 2000, 65, 68 m.w.N.).

21

Ebenso steht § 3 Abs. 3 KBS in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern dazu, dass im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2003 - 1 M 180/03 -, DÖV 2004, 259, 260; Beschl. v. 12.05.2006 - 1 M 53/06 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 26.04.1989 - 9 L 7/89 - NVwZ 1989, 1088 - zitiert nach juris). Unter "Grundstück" ist danach derjenige katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen ist. Ein einheitliches Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn ist somit nicht das einzelne Flurstück, sondern das oder die Flurstücke, die unter einer Bestandsnummer im Bestandsverzeichnis eines Grundstücks aufgeführt wird bzw. werden (vgl. Aussprung, in: Aussprung Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 7 Anm. 13.1). Diese vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht vertretene Rechtsansicht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 20.6.1973 - IV C 62.71 -, BVerwGE 42, 269 - zitiert nach juris; Urt. v. 12.12.1986 - 8 C 9.86 -, NVwZ 1987, 420) gilt auch für das Recht der leitungsgebundenen Anlagen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 26.04.1989 - 9 L 7/89 -, NVwZ 1989, 1088 - zitiert nach juris). Abweichungen vom Begriff des Buchgrundstücks, die wie der Begriff der wirtschaftlichen Einheit auf die tatsächliche Nutzung abstellen, sind kaum eindeutig abgrenzbar und unterliegen laufenden Veränderungen, die Feststellungen für die Vergangenheit erschweren. Die Grundbucheintragung ist demgegenüber eindeutig feststellbar und dies auch für die Vergangenheit (vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, a.a.O.). Ob danach der Beklagte bei den streitgegenständlichen Beitragsbescheiden ggfs. vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zu Gunsten der Klägerin abgewichen sein könnte, mag dahinstehen, da die Klägerin dadurch jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt worden wäre.

22

Der Formulierung in § 3 Abs. 3 KBS, Grundstück im Sinne der Satzung sei "grundsätzlich" das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, kommt - das hat das Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt - keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Jedenfalls lässt sich diesem Begriff nicht entnehmen, er erlaube im Einzelfall ein Abweichen vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff. Denn der Begriff "grundsätzlich" ist für sich betrachtet gänzlich konturenlos und zu unbestimmt, um eine Abgabenerhebung determinieren zu können; lediglich insoweit, als die Satzung selbst mögliche Ausnahmefälle hinreichend konkret definiert, kommt eine Abweichung in Betracht. Für ein Abrücken vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff besteht auch angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles aber kein Bedürfnis.

23

Nimmt man die einschlägige Maßstabsregelung des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS in den Blick, hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 12.12.1986 - 8 C 9/86 -, NVwZ 1987, 420, 422) zwar ausgeführt, für die Ermittlung des Nutzungsfaktors, mit dem bei Anwendung des kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabs zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung der erschlossenen Grundstücke deren Flächen zu multiplizieren sind, dürfe in einer Erschließungsbeitragssatzung bestimmt werden, dass auf die im Bebauungsplan für ein Grundstück jeweils festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse abzustellen sei.

24

Hieraus folgt jedoch nicht, dass ein derartiger kombinierter Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab in jeder denkbaren Ausprägung und in allen Situationen mit höherrangigem Recht im Einklang stehen würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in der genannten Entscheidung davon aus, dass das Bundesrecht dem Ortsgesetzgeber insoweit ein weites Bewertungsermessen einräume, macht aber zugleich deutlich, dass die Ausübung dieses Ermessens sich in sachlich vertretbarer Weise am Umfang der Vorteile zu orientieren habe, die einem Grundstück (bzw. dessen Eigentümer) durch die Inanspruchnahmemöglichkeit beitragsfähiger Erschließungsanlagen vermittelt werden. Wenn ein Ortsgesetzgeber anordne, bei unterschiedlichen Vollgeschosszahlen sei für die Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die jeweils höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse abzustellen, bewerte er den für das entsprechende Grundstück vermittelten Vorteil beitragsrechtlich in einer Weise, die von dem ihm eingeräumten Ermessen gedeckt sei. Denn mit steigenden Geschosszahlen wüchsen nach der Tabelle des § 17 Abs. 1 BauNVO (a.F.) die Geschossflächenzahlen, die einen Rückschluss auf das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit zuließen. Die jeweils höchstzulässige Geschosszahl habe deshalb vom Ansatz her einen besonderen Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhänge. Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von ihm entschiedenen Fall das Abstellen des Ortsgesetzgebers auf die jeweils höchstzulässige Vollgeschosszahl als sachgerecht beurteilt.

25

Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich folglich lediglich entnehmen, dass grundsätzlich ein derartiger Beitragsmaßstab vorteilsgerecht sein kann. Gleichzeitig macht sie jedoch deutlich, dass die Anknüpfung an die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse zwar im Grundsatz zulässig ist, aber im konkreten Geltungsbereich einer Satzung dennoch sachlich vertretbar sein muss. Für die vorliegend aufgeworfene Frage, ob der Ortsgesetzgeber in Abweichung von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anknüpfung an die höchstzulässige Gebäudehöhe bzw. fiktive Zahl der Vollgeschosse mit Blick auf die von seiner Kanalbaubeitragssatzung erfassten Fälle für atypische Situationen ausnahmsweise gehalten war, eine Modifizierung dieses Maßstabs vorzunehmen, gibt die Entscheidung gerade nichts her.

26

Diese zentrale Frage ist vielmehr ausgehend vom beitragsrechtlichen Vorteilsprinzip (dazu unter 1.) auch unter Berücksichtung der grundsätzlich für den Ortsgesetzgeber eröffneten Möglichkeit zur Pauschalierung und Typisierung (dazu unter 2.) dahingehend zu beantworten, dass die Regelung des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS hinsichtlich der von ihr erfassten Fälle eine Modifizierung dieses Maßstabs erfordert hätte. Die vom Verwaltungsgericht bevorzugte Berücksichtigung der besonderen Situation der Grundstücke der Klägerin auf der Ebene der Rechtsanwendung in Gestalt eines möglicherweise in Betracht zu ziehenden Teilerlasses der Beitragsforderung nach Maßgabe des §227 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V kommt nicht in Betracht (dazu unter 3.).

27

1. Die Beitragserhebung auf der Grundlage des Beitragsmaßstabes des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS ist im Fall der konkreten Beitragserhebung für die drei Grundstücke in der Gestalt der Flurstücke 1/49, 7/1 und 14/0 nicht vorteilsgerecht.

28

a) Der beitragsrelevante Vorteil, auf den der Maßstab der Beitragserhebung ausschließlich bezogen sein darf, besteht in der Erhöhung des Gebrauchswertes eines Grundstücks, so dass bei der Maßstabsfindung für Anschlussbeiträge von diesem Ansatz her auf den Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung abgestellt werden muss. Hierfür bietet die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstückes einen hinreichenden und anerkannten Aussagewert. Denn unter dem zulässigen Nutzungsmaß ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dasjenige zu verstehen, was unter Berücksichtigung etwaiger öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen verwirklicht werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1989 - BVerwG 8 C 66.87 -, BVerwGE 81, 251). Zwar ist diese Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht ergangen. Gleichwohl kann sie auf das Kanalanschlussbeitragsrecht angewandt werden. In beiden Fällen ist der Anknüpfungspunkt der baurechtliche Zulässigkeitsbegriff, so dass eine unterschiedliche Handhabung des "zulässigen Nutzungsmaßes" nicht gerechtfertigt ist (vgl. zum Ganzen OVG Schleswig, Urt. v. 21.12.1993 - 2 L 135/92 -, KStZ 1994, 236 - zitiert nach juris).

29

Auch wenn naturgemäß ein Wirklichkeitsmaßstab den gerechtesten Maßstab zur Abbildung des beitragsrechtlichen Vorteils darstellen würde, darf dabei der Maßstab für die Verteilung der Anschlussbeiträge ein sogenannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab sein. Eine Bemessung nach einem Wirklichkeitsmaßstab ließe sich, sofern das überhaupt möglich wäre, allenfalls mit einem unzumutbaren und damit unvertretbaren Verwaltungsaufwand erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.02.1987 - 8 B 106/86 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 28 - zitiert nach juris).

30

Jedoch müssen auch Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe der typischen Nutzungsmöglichkeit bzw. dem Vorteil Rechnung tragen und einen hinreichend sicheren Schluss darauf zulassen, dass im allgemeinen die wirtschaftlichen Vorteile, die die Möglichkeit des Anschlusses eines Grundstücks an eine kommunale Einrichtung bietet, den Kriterien des Maßstabs entsprechen. Mit anderen Worten: Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss in einer hinreichend nahen Beziehung zur Wirklichkeit der durch die abzurechnenden Anlagen vermittelten Vorteile stehen; der durch den Maßstab abgebildete Vorteil muss "wahrscheinlich" der Wirklichkeit entsprechen. Dabei genügt es, wenn sich der Ortsgesetzgeber für einen sachbezogenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab entscheidet, der geeignet ist, auf praktikable Weise und ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand den angestrebten Vorteilsausgleich gerecht herbeizuführen. Nach allgemeiner Ansicht ist es dem Satzungsgeber gestattet, an typische Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten des Einzelfalles außer Betracht zu lassen. Eine derartige pauschalierende Regelung, die sich aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität rechtfertigt, verletzt als solche auch nicht den Gleichheitssatz. Fehlt es etwa an der ausschließlichen Vorteilsbezogenheit des Maßstabs, so führt dies zwangsläufig auch zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips. Nach dem Gleichheitssatz muss für die Bemessung des Beitrags ein Maßstab gewählt werden, der bei etwa gleicher Inanspruchnahme etwa gleich hohe Beiträge und bei unterschiedlicher Inanspruchnahme diesen Unterschieden in etwa angemessene Beiträge zur Folge hat. Das Äquivalenzprinzip sagt, dass ein Beitragsmaßstab gefunden werden muss, durch den zwischen Leistung (hier die Schaffung der Anschlussmöglichkeit) und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis hergestellt wird. Der Beitrag darf in keinem Missverhältnis zur Leistung der öffentlichen Hand stehen. Der Gleichheitssatz betrifft somit das Verhältnis der Beitragsschuldner untereinander, das Äquivalenzprinzip das Verhältnis zwischen dem einzelnen Beitragsschuldner und der Gemeinde. Beide Grundsätze sind eng miteinander verknüpft, weil nur ein leistungsgerechter Beitrag auch zu einer gleichmäßigen Belastung der Beitragsschuldner führt. Leistungsbezogen kann ein Beitrag aber nur dann sein, wenn er sich nach den durch die Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung gebotenen Vorteilen bemisst (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Urt. v. 30.06.1980 - II 812/79 -, KStZ 1981, 231, zitiert nach juris).

31

b) Es ist offensichtlich, dass die betroffenen Grundstücke nicht in ihrer ganzen Fläche mit einer Gebäudehöhe von 75 m durch eine entsprechende Bebauung ausgenutzt werden können. Ebenso offensichtlich ist damit unmittelbar die Frage des beitragsrechtlichen Vorteils angesprochen. Nun ist es aber im Ansatz nichts Außergewöhnliches, dass ein Grundstück nicht mit seiner gesamten Fläche einer - maximalen - baulichen Nutzung zugeführt werden kann; dies ist sogar eher die Regel und ändert nichts daran, dass ein Abstellen auf die in Teilbereichen mögliche höchstzulässige Nutzung als Grundlage der Beitragsbemessung regelmäßig im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorteilsgerecht und hinreichend wirklichkeitsnah sein kann. Es ist deshalb zugespitzt auf den Beitragsmaßstab des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS zu klären, in welchen Fällen einer beschränkten baulichen Ausnutzbarkeit eine Grenze überschritten wird, ab der die Beitragserhebung nicht mehr als vorteilsgerecht gelten kann bzw. der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab sich so weit von der Wirklichkeit entfernt hätte, dass er nicht mehr den hinreichend sicheren Schluss auf einen entsprechend angemessenen von der beitragspflichtigen Anlage vermittelten Vorteil zuließe.

32

c) aa) Nicht mehr vorteilsgerecht ist es in der Tendenz zunächst, wenn eine untergeordnete Teilfläche, für die jedoch bauplanungsrechtlich die höchstzulässige Nutzung - vorliegend in Gestalt der Gebäudehöhe - festgelegt ist, die beitragsrechtlich beachtliche Ausnutzbarkeit der Gesamtfläche bestimmen soll. Je untergeordneter (= kleiner im Verhältnis zur übrigen nutzbaren Fläche) die betreffende Teilfläche ist, umso weniger ist zur Ermittlung des Vorteils der - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich mögliche - Rückschluss auf das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks im Ganzen gerechtfertigt. Dies ist im Sinne einer Grenzwertbetrachtung umso offensichtlicher, je weiter diese Teilfläche gegen Null geht. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab entfernt sich entsprechend immer mehr von der Wirklichkeit bzw. wird unwahrscheinlicher. In Prozentzahlen quantifizierbar ist der Begriff "untergeordnet" im vorliegenden Kontext nur schwer, schon gar nicht im Sinne einer absoluten Grenze, da - wie die folgenden Erwägungen zeigen - weitere prägende Aspekte eine Rolle spielen (können), die eine solche Grenze in die eine oder andere Richtung verschieben würden. Dem Senat drängt sich jedoch die Annahme auf, dass jedenfalls in dem vorliegenden untypischen Fall einer ca. 300.000 m² großen Gesamtfläche auf der Grundlage der vom Beklagten ermittelten Flächenanteile für die höchstzulässige Gebäudehöhe von 75 m im Bereich zwischen 9,45 % und 11,85% im vorstehenden Sinne von "untergeordneten" Teilflächen gesprochen werden kann.

33

bb) Ebenfalls ist es in der Tendenz nicht mehr vorteilsgerecht bzw. wirklichkeitsfern, wenn die Differenz der auf Teilflächen eines Grundstücks verschieden bauplanungsrechtlich festgelegten höchstzulässigen Nutzungen - vorliegend in Gestalt der Gebäudehöhe - sehr groß ist und dennoch ausschließlich das höchste Maß die beitragsrechtlich beachtliche Ausnutzbarkeit der Gesamtfläche bestimmen soll.

34

Je größer diese Differenz ist, umso weniger ist zur Ermittlung des Vorteils der - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich mögliche - Rückschluss auf das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks im Ganzen ausschließlich anknüpfend an die - fiktive - höchstzulässige Vollgeschosszahl gerechtfertigt. Dies ist im Sinne einer Grenzwertbetrachtung umso offensichtlicher, je größer die Differenz ist. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab entfernt sich auch insoweit entsprechend immer weiter von der Wirklichkeit bzw. wird unwahrscheinlicher.

35

cc) Diese tendenzielle Entfernung vom wirklichen durch die beitragspflichtige Anlage vermittelten Vorteil potenziert sich, wenn beide vorstehend erörterten Kriterien einer Vorteilsbewertung nach Maßgabe der Maßstabsregelung kombiniert auftreten: Je größer der Unterschied zwischen der auf einer bloß untergeordneten Teilfläche höchstzulässigen und der auf der im Übrigen weit überwiegenden Fläche eines Grundstücks zulässigen - niedrigeren - Gebäudehöhe ist, umso mehr liegt es auf der Hand, dass eine derartige Kombination von sehr kleiner Teilfläche und sehr großer Differenz verschiedener baulicher Ausnutzbarkeit - hier: Gebäudehöhe - im Ergebnis zu einer nicht mehr vorteilsgerechten Beitragsbemessung führt. Das Ergebnis der Anwendung der Maßstabsregelung stünde nicht mehr in einer hinreichend engen Beziehung zur Wirklichkeit.

36

Mit Blick auf die Anwendung des Maßstabes des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS auf die angesprochenen Grundstücke der Klägerin, ist - wie gesagt - bereits die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die Teilflächen der Flurstücke 1/49, 7/1 und 14/0, für die die höchstzulässige Firsthöhe von 75m festgesetzt ist, jeweils flächenbezogen untergeordnet sind. Hinzu kommt die erhebliche Differenz zwischen den unterschiedlich festgesetzten zulässigen Firsthöhen auf den verschiedenen Teilflächen der Flurstücke: Die Differenz beträgt entweder rund 114 % (35 m zu 75m) für kleinere oder gar 189 % (26 m zu 75 m) für die größeren Restflächen. Die höchst zulässige Firsthöhe ist teilweise mehr als doppelt so hoch, überwiegend fast dreimal so hoch wie in den übrigen Bereichen.

37

Jedenfalls die Kombination beider Gesichtspunkte führt hier im vorstehenden Sinne zu einer nicht mehr vorteilsgerechten Beitragsbemessung. Diese steht nicht mehr in Einklang mit dem Äquivalenzprinzip: Die Anwendung des Beitragsmaßstabes führt dazu, dass zwischen Leistung (hier die Schaffung der Anschlussmöglichkeit) und Gegenleistung kein angemessenes Verhältnis hergestellt wird. Daraus resultiert zugleich eine mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbarende ungleichmäßige Belastung der Beitragsschuldner im Allgemeinen und der Klägerin im Besonderen.

38

dd) Die weitere Überlegung, dass die Anknüpfung an die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse prinzipiell umso eher sachgerecht erscheint, je kleiner die betroffenen Grundstücke bzw. "normale" Baugrundstücke betroffen sind, führt erst recht zu dem vorstehend gefundenen Ergebnis: Für eine vergleichsweise kleine Grundstücksfläche spiegeln sich Konstellationen der vorstehend erörterten Art in der absoluten Beitragshöhe naturgemäß tendenziell weniger wider, als es bei atypisch großen Grundstücken wie im Fall der Klägerin anzutreffen ist. Es ist jedoch nicht mehr hinnehmbar, wenn sich ein derartig wirklichkeitsferner Maßstab in der absoluten Beitragshöhe in der Dimension von Millionenbeträgen auswirkt. Hier liegt auch ein wesentlicher Unterschied zu dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1986 - 8 C 9/86 - (a.a.O.) zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort betrug die gesamte Grundstücksfläche lediglich 3203 m²; die nur auf einer Teilfläche höchstzulässige Geschosszahl konnte sich schon von daher in der absoluten Beitragshöhe nicht in einem Maße auswirken, das mit dem vorliegenden vergleichbar wäre.

39

ee) Auch eine Einbeziehung der Regelung des § 17 BauNVO in die Prüfung der Vorteilsgerechtigkeit bestätigt das gefundene Ergebnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1986 - 8 C 9/86 -, a.a.O., zu § 17 BauNVO a.F.). Das Bundesverwaltungsgericht stellt unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsgerechtigkeit maßgeblich darauf ab, dass mit steigenden Geschosszahlen die Geschossflächenzahlen steigen würden. § 17 Abs. 1 BauNVO regelt Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, die - abgesehen von den in Abs. 2 und 3 geregelten Fällen - nicht überschritten werden dürfen. Die Norm sieht u.a. für Industriegebiete eine Obergrenze von 2,4 für die Geschossflächenzahl (GFZ) vor; ein derartiges Industriegebiet setzt der Bebauungsplan Nr. 30a fest.

40

Nach Maßgabe der vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 07. Juni 2005 angestellten Berechnung führt die der Beitragsberechnung zugrunde liegende Anwendung der streitigen Maßstabsregelung des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS für die Flurstücke/Grundstücke 14/0, 7/1 und 1/49 jeweils zu einer - fiktiven - GFZ von 16,8 und für die Flurstücke/Grundstücke 4/1, 15/0, 16/0, 17/0 und 8/3 zu einer GFZ von 5,6. Aus der Anwendung der Maßstabsregelung des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS auf die Flurstücke 14/0, 7/1 und 1/49 folgt demnach eine GFZ, die das Siebenfache der nach der BauNVO zulässigen Obergrenze, von der nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen von § 17 Abs. 2, 3 BauNVO abgewichen werden kann, beträgt. Selbst wenn man die Obergrenzen nach der BauNVO - worauf schon die möglichen Ausnahmen hindeuten - nicht für die Bildung des anschlussbeitragsrechtlichen Beitragsmaßstabes und die Ergebnisse seiner Anwendung als "zentimetergenau" bindend betrachten kann, können sie doch jedenfalls als grobe Orientierungshilfe im Rahmen einer Überprüfung der vorteilsgerechten Beitragsbemessung Berücksichtigung finden, da sie das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit nicht unwesentlich begrenzen. Hiervon ausgehend drängt sich die Schlussfolgerung geradezu auf, dass eine - fiktive - Überschreitung der Obergrenze nach der BauNVO um 600 % schlicht "den Rahmen sprengt" und auch insoweit der Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Satzung eine hinreichende Anbindung an die Realität der baulichen Ausnutzbarkeit bzw. des vermittelten Vorteils verloren hat.

41

ff) Schließlich vermitteln sowohl die vom Beklagten zur Gerichtsakte gereichte Begründung des Bebauungsplanes Nr. 30a wie auch die in dem Plan selbst enthaltenen Festsetzungen dem Senat den Eindruck, dass dieser in einer Weise individuell auf die Bedürfnisse der Klägerin und ihres Werftbetriebs zugeschnitten ist, die es ausschließt, dass der Ortsgesetzgeber bei der Beschlussfassung über den Plan von der Vorstellung ausgegangen sein könnte, zukünftig könnte die Klägerin - unter dem Blickwinkel eines durch den Bebauungsplan vermittelten Dauervorteils - selbst oder an ihrer Stelle ein Dritter mit Blick auf die höchstzulässige Gebäudehöhe von 75 m tatsächlich ein Gebäude mit 21 echten, nicht lediglich fiktiven Vollgeschossen errichten und einen entsprechenden Vorteil baulicher Ausnutzung verwirklichen. Insbesondere die Ausführungen unter 7.1 der Begründung zeigen vielmehr, dass dem Ortsgesetzgeber erkennbar Werfthallen vor Augen standen, für die offensichtlich nicht ohne weiteres von einer Steigerung des abwasserbeitragsrechtlichen Vorteils mit zunehmender Höhe der jeweiligen Halle ausgegangen werden kann, weil sie im Wesentlichen lediglich Luft umbauen. Noch plakativer wird dieser Sachverhalt im Teil B Textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 30a unter Ziff. 7 verdeutlicht: Danach gilt für Fassaden oberhalb von 35 m über Oberkante Kaimauer, dass Fenster und andere lichtdurchlässige Fassadenöffnungen unzulässig sind, wobei hiervon abweichend maximal vier Treppentürme mit Lichtbändern zulässig sind (Abs. 1). In den GI-Gebieten mit einer festgesetzten Firsthöhe von 75 m sind Werbeanlagen nur dergestalt zulässig, dass an jeder Längsseite der Gebäude ein Schriftzug "V...werft ..." nach näherer Spezifizierung angebracht werden darf (Abs. 2). Dies alles verbietet - entgegen den Ausführungen des Beklagten - die Annahme, der Ortsgesetzgeber habe mit der Festsetzung der maximalen Firsthöhe von 75 m dem betroffenen Grundstückseigentümer einen Vorteil der baulichen Ausnutzbarkeit dergestalt vermitteln wollen, dass dort echte 21 Vollgeschosse im Sinne der Maßstabsregelung des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS zulässig errichtet werden könnten. Verhält es sich aber so, dann "passt" die Maßstabsregelung auch insoweit nicht bzw. ist sie auch insoweit nicht vorteilsgerecht. Der Ortsgesetzgeber hätte insoweit die an die Situation und Bedürfnisse der Klägerin angepasste Bauleitplanung durch einen entsprechenden Maßstab auch anschlussbeitragsrechtlich vorteilsgerecht "fortschreiben" müssen.

42

d) Wenn demgegenüber das Verwaltungsgericht zur Frage der Vorteilsgerechtigkeit meint, es liege weniger ein Problem der Norm als vielmehr ein Problem des Grundstückszuschnitts vor, die Klägerin hätte mehrere Jahre Zeit gehabt, die Grundstückszuschnitte den Festsetzungen des Bebauungsplanes anzupassen, ohne dass darin ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 42 Abs. 1 AO zu erblicken gewesen wäre, kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden.

43

Die Klägerin hat einen gesetzlichen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) und durch das Willkürverbot verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch darauf, dass die ihr gegenüber erfolgende Beitragserhebung vorteilsgerecht ist. Stellt sich die Beitragserhebung gegenüber der Klägerin nicht als vorteilsgerecht dar - immerhin sieht auch das Verwaltungsgericht hier ein "Problem", auch wenn es "weniger" ein Problem der Norm sein soll -, ist es nicht ihre Aufgabe als Beitragspflichtige, durch einen entsprechenden Zuschnitt ihrer Grundstücke dafür zu sorgen, dass der Beklagte entsprechend seiner diesbezüglichen gesetzlichen Bindung vorteilsgerecht Beiträge erheben kann. Im Gegenteil muss der vom Beklagten zugrunde gelegte Beitragsmaßstab eine möglichst wirklichkeitsnahe und vorteilsgerechte Abgabenbelastung der Klägerin gewährleisten. Insoweit bestehen ausschließlich Rechtspflichten der Abgaben erhebenden Körperschaft. Eine - vom Verwaltungsgericht wohl im Sinne einer Obliegenheit formulierte - Verpflichtung der Klägerin, den Grundstückszuschnitt zu verändern, existiert nicht.

44

Zu bedenken ist ferner, dass - was das Verwaltungsgericht gesehen hat - die der Klägerin angesonnene Umgestaltung die Vorschrift des § 42 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 AO auf den Plan ruft. Die "Umgestaltung" könnte durchaus als "Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts" bewertet werden (vgl. die entsprechenden Überlegen im Bereich des Beklagten im Vorfeld der Satzung, BA B1). Selbst wenn man eine "Umgestaltung" nicht von vornherein als missbräuchlich bewerten wollte, wäre die Klägerin doch insoweit einem unkalkulierbaren Risiko unterlegen, ob diese Umgestaltung letztlich rechtlich in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne zulässig sein würde. Schon unter diesem Blickwinkel konnte von der Klägerin eine derartige Umgestaltung nicht erwartet werden.

45

Mit Blick auf die Geltung des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs dürfte sich zudem ein veränderter Zuschnitt der Flurstücke beitragsrechtlich nicht auswirken können, wenn - was nahe liegt - die neugebildeten Flurstücke weiter unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuches stünden. Schließlich hätte eine Umgestaltung - mit ungewissem Erfolg - für die Klägerin nicht unerhebliche Kosten verursacht (Neuvermessung, Grundbuchanpassung, etc.).

46

2. Auch der Gesichtspunkt, dass der Ortsgesetzgeber im Abgabenrecht grundsätzlich pauschalieren und typisieren darf, rechtfertigt nicht die Annahme, es handele sich bei den nicht vorteilsgerechten Auswirkungen der Regelung des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS auf die Grundstücke der Klägerin um einen hinzunehmenden Sonderfall, der die Wirksamkeit des Beitragsmaßstabes nicht berührte.

47

a) Als Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit vom Normgeber die Gleichbehandlung der Abgabenpflichtigen und fordert für Differenzierungen wesentlich gleicher oder die Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte einen sachlich einleuchtenden und hinreichend gewichtigen Grund (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 28.03.1995 - 8 N 3.93 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 - zitiert nach juris). Dabei ist für das Abgabenrecht anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, Beschl. v. 28.03.1995 - a.a.O.; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 29.09.2004 - 10 C 3/04 -, NVwZ 2005, 332 - zitiert nach juris).

48

Dem (Orts-)Gesetzgeber ist es bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen gestattet, in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1981 - 8 C 48.81 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 und v. 25.08.1982 - 8 C 54.81 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20 - jeweils zitiert nach juris). Im Abgabenrecht gilt insoweit der Grundsatz der Praktikabilität im Sinne einer unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu verstehenden Unzumutbarkeit für den Satzungsgeber. Nach dem Grundsatz der Praktikabilität darf der Satzungsgeber im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes berücksichtigen, dass seine Satzungsregelungen den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung tragen müssen, damit die Abgabengerechtigkeit und die Genauigkeit der Abgabenbemessung einerseits sowie der Verwaltungsaufwand, der zur Verwirklichung dieses Zieles erforderlich ist, andererseits in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Die Rechtfertigung hierfür wird hergeleitet aus der Notwendigkeit, Massenvorgänge des Wirtschaftslebens angemessen verwaltungsmäßig zu bewältigen und zum anderen aus besonderen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten, vor allem technischer oder wirtschaftlicher Art, in manchen Bereichen die Abgabe nach einem individuellen, allen Gegebenheiten der Einzelsachverhalte Rechnung tragenden Wirklichkeitsmaßstab zu bemessen. Zu diesen Massenvorgängen zählen auch die Beitragsermittlung und Beitragserhebung für Anschlüsse an die öffentliche Abwasseranlage, weil sie sämtliche Grundstücke innerhalb eines Gemeindegebietes betrifft (vgl. zum Ganzen OVG Schleswig, Urt. v. 21.12.1993 - 2 L 135/92 -, KStZ 1994, 236 - zitiert nach juris).

49

Eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist vor diesem Hintergrund nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerheblich, wenn bei ihrer Bewertung eine der beiden davon betroffenen Fallgruppen deshalb vernachlässigt werden dürfte, weil sie bei der unvermeidbar typisierenden Betrachtung nicht ins Gewicht fällt (sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit). Dieser Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem (Orts-)Gesetzgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1982 - 8 C 54.81 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 18.05.1971 - 1 BvL 7/69 u. 1BvL 8/69 -, BVerfGE 31, 119 - zitiert nach juris). Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, als nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231 - zitiert nach juris).

50

Ein Maßstab ist aber dann rechtswidrig, wenn die Vorteile der typisierenden Betrachtungsweise nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.05.1971 - 1 BvL 7/69 u. 1 BvL 8/69 -, a.a.O.; vgl. auch Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 2 Anm. 3.3.3).

51

b) Zur Frage der Verwaltungspraktikabilität ist zunächst anzumerken, dass ein Maßstab, der den Aspekt der "untergeordneten" höchstzulässigen Nutzung eines Grundstücks aufgreift und berücksichtigt, nicht wegen des damit einhergehenden zusätzlichen Prüfungsbedarfs unpraktikabel sein dürfte. Die Kanalbaubeitragssatzung selbst verwendet den Begriff "untergeordnet" auch in § 4 Abschn. I Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 8 KBS und verlangt folglich auch dort entsprechende Prüfungen.

52

Zu der im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Typengerechtigkeit zunächst maßgeblichen Frage, wieviele Grundstücke im Satzungsgebiet die Situation aufweisen, dass verschiedene zulässige Vollgeschosszahlen oder Gebäudehöhen festgesetzt worden sind, wobei die höchstzulässige Vollgeschosszahl oder Gebäudehöhe eine untergeordnete Teilfläche betrifft und der Unterschied der entsprechenden baulichen Ausnutzbarkeit sich in etwa so darstellt, wie im vorliegenden Fall, liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. Hierauf kommt es letztendlich jedoch auch nicht an.

53

Der Senat ist nämlich im Hinblick auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit - entsprechend dem Vorbringen der Klägerin - der Auffassung, dass die insoweit maßgebliche 10 % - Grenze nach Sinn und Zweck dieses Grundsatzes vorliegend jedenfalls hinsichtlich des durch die Beitragserhebung gegenüber der Klägerin betroffenen Anteils am Gesamtbeitragsaufkommen für die abgerechnete Anlage nach Maßgabe der entsprechenden Kalkulation überschritten worden ist: Die Beitragskalkulation der Hansestadt Stralsund legt ein Gesamtbeitragsaufkommen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung von 77.631.525,49 DM = 39.692.368,71 Euro zugrunde. Hiervon entfallen nach Maßgabe der angefochtenen Bescheide auf die Klägerin Beiträge in Höhe von insgesamt 6.859.160,71 Euro, was 17,28% und damit deutlich mehr als 10 % des gesamten Beitragsaufkommens entspricht. Selbst wenn man den Blick insoweit auf die Flurstücke 1/49, 7/1 und 14/0 verengen muss, ist ein Beitragsvolumen von 6.731.388,17 Euro betroffen, was 16,96 % entspricht. Insoweit kann offensichtlich keine Rede davon sein, diesem Sachverhalt komme kein Gewicht bei. Dem Grundsatz der Typengerechtigkeit ist deshalb derart Geltung zu verschaffen, dass eine Maßstabsregelung nicht für etwa 17 % des gesamten Beitragsaufkommens keinen vorteilsgerechten Maßstab enthalten darf. Deshalb kann die Maßstabsregelung des § 4 Abschn.I Abs. 4 Nr. 2 KBS auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit keinen Bestand haben.

54

Unabhängig hiervon stehen die Vorteile der typisierenden Betrachtungsweise in Anbetracht der Erwägungen zur fehlenden Vorteilsgerechtigkeit, insbesondere auch der Dimensionen des von der Klägerin für die betreffenden Grundstücke erhobenen Beitrags der absoluten Höhe nach und dessen Anteil am Gesamtbeitragsaufkommen nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung. Dem Gebot der Abgabengleichheit kann zwar - wie ausgeführt - im Prinzip durch Auswahl eines gröberen bzw. ungenaueren Verteilungsmaßstabes wie insbesondere eines kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes hinreichend Rechnung getragen werden; dieser muss im Hinblick auf eine unterschiedliche Bebauung in dem abzurechnenden Gebiet jedoch entsprechende Sonderregelungen enthalten, die die dargestellten erheblichen Abweichungen in der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke dennoch zu erfassen und dem Differenzierungsgebot entsprechend zu berücksichtigen vermögen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 21.10.1999 - 2 S 551/99 -, VwRR MO 2000, 91, 95; VG Gera, Beschl. v. 10.03.2007 - 5 E 1569/96.GE -, juris). Dabei sind an die Genauigkeit der Differenzierungsmerkmale grundsätzlich um so höhere Anforderungen zu stellen, je unterschiedlicher das durch die Anlage erschlossene Gebiet bebaubar bzw. nutzbar ist (vgl. VG Gera, Beschl. v. 10.03.2007 - 5 E 1569/96.GE -, juris). Ungenauigkeiten, die bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes unter Praktikabilitätsgesichtspunkten und unter Berücksichtung des dem Ortsgesetzgeber zukommenden Ermessens im Prinzip unschädlich sind, sind nur soweit hinnehmbar, als sie kein Ausmaß annehmen, das einen hinreichend engen Bezug zwischen typischerweise zu erwartendem Abwasseranfall und als beitragsrelevant angesehener baulicher Ausnutzbarkeit verloren gehen ließe (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 29.11.1996 - 9 L 1151/95 -, juris; VG Gera, Beschl. v. 10.03.2007 - 5 E 1569/96.GE -, juris; vgl. auch die Senatsentscheidung vom 13.12.2005 - 1 M 277/04 -, juris, zum Ausbaubeitragsrecht). Das Ausmaß der aus der Anwendung des in Rede stehenden Beitragsmaßstabes folgenden Ungleichbehandlung bzw. der Unvereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip im Falle der betreffenden Grundstücke der Klägerin kann insoweit nach Maßgabe der Ausführungen zur Verletzung des Vorteilsprinzips nicht mehr als unschädliche bloße Ungenauigkeit hingenommen werden.

55

Dass die Ungleichbehandlung unvertretbar ist, gilt umso mehr, berücksichtigt man im Vergleich zum Anteil der Klägerin am Gesamtbeitragsaufwand zusätzlich, dass die Flurstücke 1/49, 7/1 und 14/0 lediglich 329.284 m² und damit nur 2,95 % der gesamten beitragsfähige Fläche der Hansestadt Stralsund von - ausweislich der Beitragskalkulation - 11.146.205 m² umfassen. Der Kläranlage hat die Klägerin in den Jahren 2004 bis 2006 lediglich in der Größenordnung von gut 1 % der Gesamtabwassermenge, die über Abwassergebührenbescheide abgerechnet worden sind, eigenes Abwasser zugeführt. Auch wenn grundsätzlich zur Bestimmung des abgabenrechtlich relevanten Vorteils nicht nur auf die aktuelle tatsächliche Ausnutzung eines Grundstücks abgestellt werden kann, ist auch unter Berücksichtigung des durch den Bebauungsplan Nr. 30a vermittelten Dauervorteils - wie ausgeführt - zu beachten, dass die baurechtliche Zulässigkeit einer anderen als der aktuellen Nutzung durch die Klägerin und insbesondere einer abwasserintensiveren doch erheblichen Zweifeln unterliegt.

56

3. Die vom Verwaltungsgericht bevorzugte Berücksichtigung der atypischen Situation der Grundstücke der Klägerin auf der Ebene der Rechtsanwendung in Gestalt eines möglicherweise in Betracht kommenden Teilerlasses der Beitragsforderung nach Maßgabe des § 227 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V kommt nicht in Betracht.

57

Erstens würde eine für die Klägerin positive Erlasslösung dazu führen, dass in Höhe des Erlasses der allgemeine Haushalt der Hansestadt Stralsund belastet und damit Herstellungskosten der Abwasserentsorgung der Allgemeinheit aufgebürdet würden. Dies ist zwar, wie schon der Verweis des § 12 Abs. 1 KAG auf die §§ 163, 227 AO zeigt, an sich grundsätzlich unbedenklich. Da jedoch der im Raum stehende (Teil-)Erlass etwa 17 % des gesamten Beitragsaufkommens bzw. ein Beitragsvolumen in Millionenhöhe betrifft, erscheint es systemwidrig, in einem derartigen Umfang dann alle Einwohner der Hansestadt Stralsund, also nicht nur die Beitragspflichtigen, für den erlassenen Teilbetrag aufkommen zu lassen. Ein theoretischer Erlass in diesem Umfang stünde nicht im Einklang mit dem Prinzip, dass der Herstellungsaufwand durch Anschlussbeiträge gedeckt werden soll (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V).

58

Zweitens setzt eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung eines Beitrages voraus, dass der Ortsgesetzgeber den eigentlichen Abgabentatbestand in der Abgabensatzung umschreibt (§2 Abs. 1 KAG M-V). Das bedeutet, dass der Ortsgesetzgeber gewissermaßen im Sinne einer abgabenrechtlichen "Wesentlichkeitstheorie" alle für die Deckung des Herstellungsaufwandes wesentlichen Regelungen in der Satzung selbst regeln muss. Dies besagt im Prinzip auch der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, demzufolge eine Abgabensatzung für alle Beitragsfälle im Beitragsgebiet einen wirksamen Maßstab vorsehen muss. Der Ortsgesetzgeber kann dann aber nicht ein Beitragsvolumen von etwa 17 % des gesamten Beitragsaufkommens einer durch ihn nicht weiter determinierten Verwaltungsentscheidung im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung überantworten, sondern muss diese wesentliche Frage für die Deckung des Herstellungsaufwandes durch Beiträge der Beitragspflichtigen in einer entsprechenden Maßstabsregelung mit den daran anknüpfenden Folgen insbesondere für den Beitragssatz bzw. die Verteilung der Beitragslasten selbst entscheiden. Es geht nicht an, Entscheidungen mit derartig gravierenden Folgen für die Refinanzierung der kommunalen Einrichtung der Verwaltung zu überlassen, ohne sie ortsrechtlich hinreichend zu determinieren. Dies zeigen auch die kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen zur Haushaltsplanung bzw. Haushaltssatzung (vgl. §§ 46 ff. KV M-V).

59

Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob die Voraussetzungen der §§ 163 und 227 AO erfüllt wären - die Materialien zur Entstehungsgeschichte der Satzung zeigen, dass der Satzungsgeber das Ergebnis der Satzungsanwendung für die klägerischen Grundstücke gesehen und gewollt hat -, räumen diese Vorschriften der Verwaltung drittens Ermessen hinsichtlich der Erlassentscheidung ein, was - auch wenn das Ermessen durch die Billigkeitsentscheidung geprägt wird (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 9.Aufl., § 163 Rn. 118, § 227 Rn. 17) - jedenfalls mit Blick auf die in Rede stehenden Beträge dem Grundsatz der gesetzlichen Bindung der Beitragserhebung widerspricht.

60

4. Da der unwirksame Beitragsmaßstab des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS allen angefochtenen Beitragsbescheiden zugrundeliegt, waren sämtliche Bescheide aufzuheben.

61

Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen kommt es auf die Fragen der ordnungsgemäßen Beitragskalkulation, einer Zulässigkeit oder Erforderlichkeit einer sog. Kappungsgrenze, der Vergleichbarkeit einer Werfthalle mit einer Kirche und die im Zusammenhang mit der Rechtsanwendung aufgeworfenen Fragen nicht mehr an.

62

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Klage im Hauptantrag erfolgreich war und folglich damit die Rechtshängigkeit des zweiten Hilfsantrages, der nicht vom Teilurteil des Verwaltungsgerichts erfasst ist, weggefallen ist, hatte der Senat auch eine Kostenentscheidung zu treffen.

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

64

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht hat den auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine vom Antragsgegner erlassene Baueinstellungsverfügung sowie auf die Zulassung von Sicherungsmaßnahmen am Bau gerichteten Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben der Antragsteller verstoße mit zwei Vollgeschossen gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes und sei deshalb rechtswidrig. Sie, die Antragsteller, hätten auch keinen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

2

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat mit der gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdebegründung keinen Erfolg.

3

Wie für das Verwaltungsgericht ergibt sich auch für den Senat aus dem maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde O# N# für das Wohn- und Ferienhausgebiet "W#" hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - entsprechend der insoweit eindeutigen Begründung unter Ziff. 7.2 - aus dem Plan selbst die Festsetzung einer eingeschossigen Bauweise für das Grundstück der Antragsteller. So ist das durch eine Baugrenze eingegrenzte Baufeld im Bereich des Grundstücks der Antragsteller innerhalb der mit einer durchgehenden schwarzen Linie umgrenzten, hellorange dargestellten Fläche des WA 2 belegen, für das eine entsprechende Festsetzung besteht. Eine Unterteilung innerhalb des WA 2 zum Baufeld im Bereich des Grundstücks der Antragsteller ist nicht erkennbar, so dass die Festsetzungen auch hierfür gelten und es einer gesonderten Festsetzung für das Baufeld der Antragsteller nicht bedurfte.

4

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob für die Bestimmung eines Vollgeschosses in einem Bebauungsplan, der vor dem 01.01.2006 beschlossen worden ist, § 2 Abs. 6 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.1998 (GVOBl. S. 468, 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GVOBl. S. 690) - LBauO M-V a.F. - oder § 87 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) - LBauO M-V n.F. - anzuwenden ist, beantwortet der Senat in dem Sinne, dass § 2 Abs. 6 LBauO M-V a.F. maßgebend ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

5

Die Frage, ob die in § 20 Abs. 1 BauNVO für die Bestimmung eines Vollgeschosses enthaltene Verweisung als "statisch" oder "dynamisch" zu verstehen ist, kann angesichts der Fassung des § 87 Abs. 2 LBauO M-V n.F. dahinstehen. Sollte bei der Berechnung der Vollgeschosse von dem bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung geltenden Landesrecht auszugehen sein, soweit im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist (vgl. VGH Mannheim Urt. v. 15.2.1984 - 3 S 1279/83 - BauR 1985, 289 = BRS 42 Nr. 114; B. v. 27.01.1999 - 8 S 19/99 -NVwZ-RR 1999, 558; OVG Saarlouis B. v. 28.7.1986 - 2 R 191/86 - BRS 46 Nr. 100; OVG Berlin, Urt. v. 10.3.1989 - 2 B 4.87 -, DVBl. 1989, 1065 = DÖV 1989, 1047 = UPR 1989, 459 [jeweils nur Leitsätze]), wäre ohnehin § 2 Abs. 6 LBauO M-V a.F. anzuwenden. Aber auch dann, wenn § 20 Abs. 1 BauNVO als eine dynamische Verweisung zu verstehen sein sollte (VGH Kassel, B. v. 26.7.1984 - 4 TG 1669/84 - BauR 1985, 293 = BRS 42 Nr. 113; Uechtritz, BauR 1986, 172/174; Boeddinghaus, BauR 1990, 435/437f.; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. V, § 20 BauNVO Rn. 7f.), ergibt sich nichts anders.

6

§ 87 Abs. 2 LBauO M-V n.F. bestimmt unter der Überschrift "Überleitungsbestimmungen":

7

Solange § 20 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben, als Vollgeschosse.

8

Diese Fassung der Vorschrift geht auf § 87 Abs. 2 Satz 1 der Musterbauordnung 2002 zurück. In der Begründung zur MBO 2002 wird ausgeführt: "Absatz 2 Satz 1 enthält eine auflösend bedingte Fortgeltungsregelung für die Legaldefinition des Vollgeschosses in § 2 Abs. 4 a. F., um die weitere praktische Handhabung von nach In-Kraft-Treten des neuen Rechts aufgestellten Bebauungsplänen hinsichtlich der Festsetzungen über die Zahl der Vollgeschosse zu ermöglichen, solange nicht das bundesrechtliche Regelungsdefizit in § 20 Abs. 1 BauNVO behoben ist."

9

Dies aufgreifend wird in der Begründung zu § 87 in dem Regierungentwurf (LT-Drs. 4/1810 S.187) ausgeführt: "Absatz 2 bestimmt übergangsweise den Begriff des Vollgeschosses. Der Vollgeschossbegriff wird nur im städtebaulichen Planungsrecht angewandt, eine bauordnungsrechtliche Bedeutung hat er nicht mehr. Die neue Musterbauordnung bindet deshalb keine bauordnungs-rechtlichen Anforderungen mehr an Vollgeschosse und enthält auch keine Begriffsbestimmung des Vollgeschosses mehr. Um jedoch die weitere praktische Handhabung in den Ländern von - nach In-Kraft-Treten des neuen Rechts aufgestellten (Hervorhebung durch den Senat) - Bebauungsplänen hinsichtlich der Festsetzungen über die Zahl der Vollgeschosse zu ermöglichen, gibt die Musterbauordnung vor, übergangsweise ("solange § 20 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist") am bisherigen Vollgeschossbegriff festzuhalten. Die Länder sind nun gehalten, dies gleichfalls zu tun. Deshalb greift die Landesbauordnung den Vollgeschossbegriff auf, solange nicht das bundesrechtliche Regelungsdefizit in § 20 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung behoben ist."

10

Damit wird deutlich, dass der Landesgesetzgeber mit § 87 Abs. 2 LBauO M-V n.F. die Definition des Vollgeschosses nur noch für diejenigen Fälle treffen wollte, in denen nach In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes am 01.09.2006 der maßgebende Bebauungsplan aufgestellt worden ist.

11

Diese Regelung ist im vorliegenden Fall auch sachgerecht. Sie vermeidet namentlich die Folge, dass ein und dasselbe Bauwerk bei Anwendung desselben Bebauungsplans zu unterschiedlichen Zeiten planungsrechtlich rechtmäßig und rechtswidrig sein kann, nachdem das Landesrecht sich geändert hat. Erweiterungen, die im Zeitpunkt der ursprünglichen Genehmigung als zulässig eingeplant werden konnten, bleiben möglich. Diese Auslegung ist umso mehr gerechtfertigt, als nunmehr die Landesbauordnung den Begriff des Vollgeschosses nicht mehr verwendet. Der ursprünglich angestrebte Gleichklang zwischen dem bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Begriff des Vollgeschosses (vgl. BVerwG, B . v. 05.07.1991 - 4 NB 22/91 - Buchholz 406.12 § 16 BauNVO Nr. 1) braucht daher nicht mehr hergestellt zu werden. Hinzukommt, dass der Landesgesetzgeber den Begriff des Vollgeschosses in der Weise verändert hat, dass die bauliche Ausnutzbarkeit verringert wird. Zwar ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht, warum der Gesetzgeber nicht - wie in der Musterbauordnung vorgesehen - die frühere Fassung des § 2 Abs. 6 LBauO a.F. übernommen hat, sondern eine abweichende Definition - wohl in Anlehnung an die in der MBO 2002 wiedergegebene Formulierung - hat Gesetz werden lassen. Es sind jedenfalls keine Gesichtspunkte erkennbar, dass der Gesetzgeber damit in bereits bestehende Bebauungspläne durch Verringerung des Maßes der baulichen Nutzbarkeit hat eingreifen wollen.

12

Soweit die Beschwerde unter Anwendung der maßgeblichen Definition des § 2 Abs. 6 Satz 1 LBauO M-V a.F. meint, die für ein Vollgeschoss erforderliche Fläche von 2/3 der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m werde deshalb nicht erreicht, weil im Bad und Ankleidezimmer des Dachgeschosses die Decke auf 2,29 m abgehängt werde, trifft dies nicht zu. Bei der Bemessung der lichten Höhe können diese Deckenabhängungen nicht berücksichtigt werden.

13

Allerdings stellt § 2 Abs. 6 Satz 1 LBauO a.F. grundsätzlich auf die lichte Höhe ab. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich das Maß zwischen der Oberkante des fertigen Fußbodens und der Unterkante der fertigen Decke maßgebend ist (Reichel/Schulte: Handbuch des Bauordnungsrechts, S. 619 Rn. 15) .

14

Diese Regelung bietet die Möglichkeit einer willkürliche Veränderung von Innenmaßen und damit eine Einflussnahme auf die Geschosszahl eines Bauwerks. Solange der Gesetzgeber jedoch auf die lichte (Raum-) Höhe und nicht auf die Außenmaße abstellt, kann eine Einflussnahme des Bauherrn auf die Geschossigkeit eines Bauwerks durch Abhängen von Decken grundsätzlich nicht verhindert werden, obwohl es bei der Festsetzung der Vollgeschosszahl in erster Linie um das äußere Erscheinungsbild und die Begrenzung der Maßigkeit der Häuser geht. Dieser Gestaltungsspielraum findet aber dort seine Grenze, wo die Reduzierung der Raumhöhe durch Veränderung der Decke mittels Verkleidens oder Abhängens weder technisch bedingt noch durch eine zweckmäßige Gestaltung oder die beabsichtigte Nutzung nahegelegt, sondern erkennbar allein in der Absicht gewählt wird, durch eine derartige Gestaltung die Vollgeschosszahl zu manipulieren. Ein Raum, dessen Höhe in derartiger dem Gesetzeszweck zuwiderlaufender Weise, mit der der Gesetzgeber nicht rechnen musste, reduziert worden ist, kann bei der für die Bestimmung der Vollgeschosseigenschaft zugrundezulegenden Fläche nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. VGH Kassel, B. v. 04.03.1994 - 4 TH 2010/93 - BRS 56 Nr. 95). So liegt der Fall hier:

15

Aus der mit Schreiben der Antragstellerbevollmächtigten vom 24.08.2007 als Anlage 15 überreichten Planzeichnung (Bl. 107 der Gerichtsakte) in Verbindung mit den ursprünglichen Planungsunterlagen (Schnitt A-A, Bl. 16 Beiakte A) ergibt sich zweifelsfrei, dass im Obergeschoss eine durchgehende Decke mit einer lichten Raumhöhe von 2,60 m errichtet werden soll, die lediglich im Bad und im Ankleideraum für eine Installationsebene (Lüftungsrohr, Trafo, Deckenbeleuchtung) abgehängt wird.

16

Aus den Konstruktionszeichnungen wird weder erkennbar, welche Leitungen mit entsprechenden Anschlüssen an technische Vorrichtungen im Bereich der Decken der genannten Räume verlegt und wie sie im Einzelnen geführt werden sollen, noch aus welchen Gründen diese Anlagen nicht in dem Hohlraum oberhalb der im Übrigen durchlaufenden Decke installiert werden.

17

Dass das Vorhaben im Übrigen auch entsprechend der ursprünglichen Planzeichnungen ausgeführt wird, wird aus dem Lichtbild des Antragsgegners vom 26.07.2007 (Bl. 28 Beiakte B) deutlich, auf dem im maßgeblichen Bereich des Obergeschosses durchgehende Trempel, insbesondere im Bereich des Ankleideraumes mit Glasbausteinen geplanten Fensters bzw. Lichtstreifens vorgesehenen Öffnung keine Absenkungen der Decke erkennbar sind. Deshalb kommt es auf die Frage, ob Bäder, Ankleideräume und Flure Aufenthaltsräume sind und deshalb eine Mindesthöhe (vgl. § 44 Abs. 1 LBauO M-V a.F., § 47 Abs.1 LBauO M-V n.F.) aufweisen müssen, entscheidungserheblich nicht an, zumal nach den vorliegenden Unterlagen die Absenkung der Flurdecke nicht geplant ist.

18

Widerspricht das Vorhaben danach auch bei Anwendung der Vollgeschossdefinition des § 2 Abs. 6 LBauO a.F. den Festsetzungen des Bebauungsplanes, greift auch die weitere Begründung der Beschwerde nicht, wonach wegen der Zulässigkeit des Vorhabens nach altem Recht eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen sei.

19

Insoweit legen die Antragsteller die Voraussetzungen hierfür, nämlich dass der Fall einer unbilligen Härte vorliegt, nicht dar. Sofern man den Darlegungen Seite 12 der Beschwerdeschrift Derartiges entnehmen mag, beziehen sie sich auf die Annahme einer dynamischen Verweisung, die nach dem oben Dargelegten indes hier nicht vorliegt. Ohne dass die Voraussetzungen einer unzumutbaren Härte dargelegt sind, scheidet eine Ermessensentscheidung von vornherein aus.

20

Auch eine Gleichbehandlung mit einer möglicherweise rechtmäßig erteilen Befreiung für das Nachbargebäude kommt damit nicht in Betracht. Sollte eine rechtswidrige Befreiung für das Nachbarhaus erteilt worden sein, besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

21

Auch die in der ergänzenden Begründung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 01.10.2007 vorgetragenen Gesichtspunkte vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen:

22

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Antragsteller gemäß § 62 Abs. 3 LBauO M-V n.F. von der Genehmigungsfreistellung ihres Vorhabens ausgehen konnten und daher mit der Bauausführung beginnen durften. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 und Abs. 2 LBauO M-V n.F. vorliegen. Diese objektiven Voraussetzungen erfüllte das Vorhaben der Antragsteller - wie oben dargelegt - nicht. Das dargelegte Risiko der Baustilllegung sind die Antragsteller eingegangen.

23

Soweit die Antragsteller weiter darauf verweisen, der Grund der Baueinstellungsverfügung sei - allein - das Fehlen der Bauunterlagen, nicht aber der Verstoß gegen die Festsetzungen im Hinblick auf das Vollgeschoss, so trifft dies nicht zu. In dem Bescheid vom 13.07.2007 wird auf Seite 2 Absatz 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Geschossigkeit nicht eingehalten werden.

24

Die angefochtene Verfügung ist auch nicht insoweit unverhältnismäßig, als den Antragstellern die Durchführung der mit Schriftsatz vom 01.10.2007 angeführten Sicherungsmaßnahmen nicht gestattet wird. Zunächst ist davon auszugehen, dass Sicherungsmaßnahmen im engeren Sinne auch dann gestattet sind, wenn ein Bau gemäß ordnungsrechtlicher Verfügung stillgelegt ist. Hierunter fallen jedoch nur solche Arbeiten, die zur Erhaltung der bereits geschaffenen Substanz erforderlich sind. Ausgeschlossen sind Maßnahmen, die zu einer Verfestigung des (formell) unrechtmäßigen Zustandes führen oder vollendete Tatsachen schaffen oder die letztlich nicht ein weiteres Gebrauchmachen von der Baugenehmigung darstellen, denn es ist Ziel der Baueinstellung, die Schaffung unrechtmäßiger Zustände oder deren Verfestigung durch weitere Baumaßnahmen zu verhindern. Es scheiden daher Maßnahmen aus, die sich als Fortführung des Bauvorhabens darstellen. Um solche Maßnahmen handelt es sich, die die Antragsteller in dem Schriftsatz vom 01.10.2007 beantragen (vgl. Decker in: Simon, BayBauO, Art. 81 Rn. 17).

25

Es verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass den Antragstellern die Weiterführung von Baumaßnahmen im ersten Geschoss untersagt bleiben. Zwar ist Ansatzpunkt der Rechtswidrigkeit des Vorhabens der Umstand, dass das Gebäude zweigeschossig errichtet werden soll. Im vorliegenden Fall kommt eine Teileinstellung für das Obergeschoss nicht in Betracht. Das Vorhaben stellt sich nämlich nach der gesamten Planung als unteilbare Einheit dar. Die Realisierung lediglich des Untergeschosses würde keine zweckentsprechende Nutzung des Gebäudes ermöglichen (vgl. Decker, a.a.O., Rn. 88 ff., m.w.N.).

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 GKG.

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

1

Die Antragsteller haben um vorläufigen Rechtsschutz gegen den vorbezeichneten Beitragsbescheid des Antragsgegners für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung nachgesucht. Sie sind Miteigentümer des im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücks N.straße ... in 1.... B... (Gemarkung B..., Flur ..., Flurstück ... und ...). Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut und an die vom Antragsgegner betriebene öffentliche Einrichtung der zentralen Schmutzwasserbeseitigung, Entsorgungszone II, angeschlossen. Ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte erstinstanzlich Erfolg.

2

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 05. März 2007 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts, die mit am 13. März 2007 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs.1 Satz 1 VwGO) eingelegt und mit am 30. März 2007 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat Erfolg.

3

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

4

1. Das Beschwerdevorbringen stellt die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit durchgreifenden Argumenten, die beide tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts erfassen, erfolgreich in Frage; die angegriffene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Damit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nachdem auch keine unbillige Härte für die Antragsteller ersichtlich ist, ist folglich der erstinstanzliche Beschluss nach Maßgabe des Tenors abzuändern.

5

a) Das Verwaltungsgericht hat seine stattgebende Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass insbesondere mit Blick auf Mehrfachfunktionen von (Teil-)Einrichtungen der Umfang der jeweiligen verschiedenen und nebeneinander betriebenen öffentlichen Einrichtungen in der Abwasserentsorgungssatzung vom 23. Mai 2001 i.d.F. der Ersten Änderungssatzung vom 03. Dezember 2004 (nachfolgend: AES) nicht hinreichend bestimmt definiert sei und es deshalb der "Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Güstrow-Bützow-Sternberg (Beitrags- und Gebührensatzung)" vom 03. Dezember 2004 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 23. November 2005 (nachfolgend: Beitrags- und Gebührensatzung - BGS) an einer hinreichenden Regelung des Abgabentatbestandes und damit des Mindestinhalts einer kommunalen Abgabensatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V fehle. Die Beitrags- und Gebührensatzung sei deshalb unwirksam, dem angegriffenen Bescheid ermangele es an einer wirksamen Rechtsgrundlage.

6

Hinsichtlich der maßgeblichen Satzungsbestimmungen, die das Verwaltungsgericht mit Blick auf die erforderliche Definition des Einrichtungsbegriffs für zu unbestimmt hält, enthält § 1 Abs. 1 bis 3 AES die Entscheidung, sieben getrennte öffentliche Einrichtungen zu betreiben, und lautet wie folgt:

7

§ 1 Allgemeines, öffentliche Einrichtung

8

(1) Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Güstrow-Bützow-Sternberg, nachstehend Verband genannt, betreibt die öffentlichen Anlagen zur Entsorgung von Schmutzwasser in seinem Gebiet als fünf öffentliche Einrichtungen, die durch ihre Belegenheit in den in § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten Zonen abgegrenzt sind.

9

(2) Der Verband betreibt daneben die öffentlichen Anlagen zur Entsorgung von Niederschlagswasser in seinem Gebiet als eine öffentliche Einrichtung.

10

(3) Daneben betreibt der Verband auch das Einsammeln, Abfahren und Behandeln des in Grundstückskläranlagen anfallenden Fäkalschlammes und des in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Abwassers in seinem Gebiet als eine öffentliche Einrichtung.

...

11

Hinsichtlich des konkreten Umfangs dieser öffentlichen Einrichtungen bestimmt § 2 AES:

12

§ 2 Umfang der öffentlichen Einrichtungen

13

(1) Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören:

14

a) die gesamten öffentlichen Abwassernetze, bestehend aus Druck- und Freispiegelleitungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Trennverfahren) bzw. nur für eine Schmutzwasserleitung bei modifiziertem Trennsystem oder Leitungen zur Aufnahme aller Abwässer (Mischverfahren) einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses,

15

b) die Abwasserpumpstationen im öffentlichen Abwassernetz,

16

c) die Rückhaltevorrichtungen und Bauwerke,

17

d) die öffentlichen Kläranlagen einschließlich aller technischen Einrichtungen,

18

e) die Straßenentwässerungsanlagen, soweit sich der Verband dieser Anlagen und Einrichtungen bedient,

19

f) die Betriebsgrundstücke, -gebäude und -einrichtungen des Verbandes,

20

g) die vom Verband unterhaltenen Gräben und sonstigen Einrichtungen, soweit sie zur Ableitung der Abwässer aus den angeschlossenen Grundstücken dienen,

21

h) Anlagen und Einrichtungen, die nicht von dem Verband selbst, sondern von Dritten hergestellt und zu unterhalten sind, wenn sich der Verband dieser Anlagen und Einrichtungen zur Einleitung der Abwässer bedient.

22

(2) Die öffentlichen Anlagen zur Schmutzwasserentsorgung sind entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu der Netzstruktur der im Verbandsgebiet bestehenden Kläranlagen fünf öffentlichen Einrichtungen zugeordnet. Diese öffentlichen Einrichtungen sind als Zone I - Zone V bezeichnet. Die Zonen werden durch das Gebiet der nachfolgend genannten Verbandsmitglieder bestimmt:

23

a) Zone I: Gülzow-Prüzen, Gutow, Lüssow, Mühl-Rosin, Tarnow

24

b) Zone II: Bützow, Zepelin (außer Ortsteil Oettelin), Bernitt (nur Ortsteil Kurzen Trechow), Rühn, Steinhagen

25

c) Zone III: Laage (außer Ortsteil Liessow), Wardow (außer Ortsteile Alt Kätwin und Groß Ridsenow)

26

d) Zone IV: Baumgarten, Bellin, Bernitt (außer OT Kurzen Trechow), Bibow, Blankenberg, Borkow, Diekhof, Dobbin-Linstow, Dolgen am See, Dreetz, Glasewitz, Groß Schwiesow, Hohen Pritz, Hohen Sprenz, Hoppenrade, Jürgenshagen, Klein Belitz, Klein Upahl, Krakow am See, Kuchelmiß, Kuhlen-Wendorf, Kuhs, Laage (nur Ortsteil Liessow), Langen Jarchow, Lohmen, Mistorf, Mustin, Neuendorf, Penzin, Plaaz, Recknitz, Reimershagen, Sarmstorf, Wardow (nur Ortsteile Alt Kätwin und Groß Ridsenow), Warin, Warnow, Weitendorf bei Brüel, Weitendorf bei Laage, Witzin, Zahrensdorf, Zehna, Zepelin (nur Ortsteil Oettelin)

27

e) Zone V: Gemeinde Dabel

28

(3) Nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen im Sinne dieser Satzung gehören die Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 9.

29

(4) Ebenfalls nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen im Sinne dieser Satzung gehören Grundstückskläranlagen und abflusslose Gruben (auch als Abwasser- oder Sammelgruben bezeichnet). Die Regelung ihrer Entsorgung ist einer gesonderten Satzung (Abwassergruben- und Grundstückskläranlagensatzung) vorbehalten.

30

§ 1 BGS lautet schließlich:

31

§ 1 Anschlussbeitrag; Kostenersatz für zusätzliche Grundstücksanschlüsse

32

(1) Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Güstrow-Bützow-Sternberg, nachstehend Verband genannt, erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen zur Schmutzwasserentsorgung Anschlussbeiträge.

33

(2) gestrichen

34

(3) Zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehört insbesondere der Aufwand für die Herstellung

35

a) der Kläranlagen,

36

b) von Freigefällesammlern, Druckrohrleitungen, Pumpwerken und Sonderbauwerken,

37

c) von jeweils einem Anschlusskanal zu den einzelnen Grundstücken mit Nebeneinrichtungen (wie Be- und Entlüftungsanlagen), die zur Ableitung der Schmutzwässer aus den angeschlossenen Grundstücken dienen, nicht jedoch die Grundstücksentwässerungsanlagen.

...

38

Das Verwaltungsgericht meint, die Regelungen der §§ 1 und 2 AES bzw. § 1 BGS ermöglichten den Rechtsunterworfenen nicht die notwendige Bestimmung des Umfangs jeder öffentlichen Einrichtung, da unklar sei, welcher der verschiedenen öffentlichen Einrichtungen die Anlagen nach § 2 Abs. 1 Buchst. a bis h AES zuzuordnen seien. Sofern diese Anlagen von mehreren öffentlichen Einrichtungen genutzt würden oder könnten, bleibe der Umfang der jeweiligen Nutzung und die damit notwendige Aufteilung der Anlagen offen; ein Rückgriff auf die Kalkulation sei insoweit rechtlich unzulässig.

39

Dem Verwaltungsgericht ist zwar in seinem - insbesondere unter Heranziehung der Rechtsprechung des 1. und 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern - formulierten Ausgangspunkt zuzustimmen, dass eine Abgabensatzung den ihr zugrunde liegenden Einrichtungsbegriff definieren muss, wobei dieser Begriff ein rechtlicher ist (vgl. z.B. Urt. v. 15.03.1995 - 4 K 22/94 -, KStZ 1996, 114 - juris; Urt. v. 15.09.2004 - 1 L 214/02 -, LKV 2005, 559 - juris). Wenn es aber hiervon ausgehend mit Blick auf die konkreten, vorstehend wiedergegebenen Satzungsbestimmungen meint, die entsprechenden Definitionen gingen nicht weit genug, überspannt dies - nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - die an die satzungsmäßige Definition des Einrichtungsbegriffs zu stellenden Anforderungen. Dies verdeutlichen folgende Überlegungen:

40

Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts wäre es z.B. für die Betriebsgrundstücke, -gebäude und sonstige Einrichtungen des Verbandes (§ 2 Abs. 1 Buchst. f AES) erforderlich, diese im Hinblick auf ihre aktuell-konkrete bzw. zukünftig-prognostizierte technische Nutzung ideell mit einem bestimmten Prozentsatz einer der verschiedenen vom Zweckverband betriebenen Einrichtungen zuzuordnen. Es liegt auf der Hand, dass eine solche ideelle, technisch-bedingte Aufteilung wirklichkeitsgetreu erfolgen müsste, das heißt, die entsprechenden Werte nicht lediglich "gegriffen" werden dürften. Um diesem Erfordernis wirklichkeitsgetreuer Abbildung gerecht werden zu können, wäre es erforderlich, dass die rechtsetzende Körperschaft entsprechende Ermittlungen im Sinne einer Inventaraufnahme und Nutzungsanalyse zur jeweiligen teilweisen technischen aktuellen und künftigen Nutzung der Betriebsgrundstücke, -gebäude und sonstigen Einrichtungen des Verbandes durch die verschiedenen Einrichtungen anstellt. Erst im Ergebnis dieser Ermittlungen könnte sie die vom Verwaltungsgericht geforderte ideelle Aufteilung und Zuordnung vornehmen, indem sie eine Gewichtung der Nutzungsanteile vornimmt. Im Rahmen dieser Gewichtung liegt es nahe, diese Nutzungsanteile wertmäßig zu bestimmen.

41

Diese Überlegungen zeigen deshalb Folgendes deutlich: Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts verlangte von der rechtsetzenden Körperschaft bereits auf der Satzungsebene zur Definition des Einrichtungsbegriffs kalkulatorische Prozesse und Rechenoperationen, also eine teilweise und nicht unerhebliche Vorwegnahme der prinzipiell der Definition des Einrichtungsbegriffs erst nachfolgenden Beitragskalkulation. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht aber selbst darauf hin, dass die Definition der öffentlichen Einrichtung die Grundlage der Kalkulation ist, nicht umgekehrt. Es führt ebenso aus, dass der Begriff der öffentlichen Einrichtung kein technischer sei, also nicht an technische Gegebenheiten oder Anlagenzuordnungen angeknüpft werden könne: Genau dies wäre aber - widersprüchlich - die Folge der vom Verwaltungsgericht verlangten Definition.

42

Im Ergebnis spricht deshalb nach dem Maßstab des summarischen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens schon aus diesem Grunde Überwiegendes dafür, dass die in der Abwasserentsorgungssatzung enthaltene Bestimmung, derzufolge bestimmte technische Anlagen als solche zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören, zur Definition der vom Zweckverband betriebenen öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich hinreichend bestimmt und ausreichend ist, um den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V - hier die Regelung des Abgabentatbestandes - zu genügen. Wie im einzelnen bzw. zu welchen Anteilen diese technischen Anlagen den verschiedenen Einrichtungen zuzuordnen sind, dürfte demgegenüber originär Gegenstand der Kalkulation der Beitragssätze für die jeweiligen Einrichtungen sein. Ob in diesem Rahmen im Einzelfall eine zutreffende und vorteilsgerechte Aufteilung vorgenommen worden ist, muss an Hand einer Auslegung der Abwasserentsorgungssatzung insbesondere orientiert am Prinzip der Vorteilsgerechtigkeit überprüft werden. Konkrete Anhaltspunkte, die vorliegend im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine entsprechende Überprüfung erforderlich machen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; eine solche Prüfung bleibt deshalb ggfs. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

43

Zu berücksichtigen ist - die vorstehenden Erwägungen unterstützend - zudem, dass der Entscheidung der rechtsetzenden Körperschaft über die Definition der öffentlichen Einrichtungen die Kalkulation nachfolgt, diese jedoch ihrerseits bei der Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührensatzung vorliegen muss und in die in ihr festgelegten Beitragssätze mündet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats fällt die Festsetzung und Kalkulation des Beitrags- und Gebührensatzes für leitungsgebundene Einrichtungen in die alleinige Kompetenz des Rechtsetzungsorgans der rechtsetzenden Körperschaft. Zur Gültigkeit der Festsetzung eines Beitrags- und Gebührensatzes bedarf es einer stimmigen Kalkulation, die vom satzungsgebenden Gremium mit der Beschlussfassung über den Abgabensatz zu billigen ist (vgl. zum Ganzen m.w.N. OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, KStZ 2001, 174 - juris). Demnach hat die rechtsetzende Körperschaft im Rahmen der letztgenannten Entscheidung die Pflicht, die Verteilung des Aufwandes, wie sie in der Kalkulation vorgenommen wird, auch dahingehend zu überprüfen, ob diese wirklichkeitsgetreu die ideelle Aufteilung vornimmt, wie sie vom satzungsrechtlichen Einrichtungsbegriff der Sache nach vorgegeben bzw. diesem immanent ist, und ob im Ergebnis der aus dieser kalkulatorischen Verteilung resultierende Beitragssatz in diesem Sinne richtig ermittelt worden ist. Folglich dürfte sich das vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Legitimationsproblem in dieser Hinsicht nicht stellen.

44

b) Zum anderen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Regelungen zum Flächenansatz in § 4 Abs. 3 Buchst. c BGS gegen das Vorteilsprinzip und den Gleichheitssatz verstießen, weil die Anordnung einer Tiefenbegrenzung von 45 m in der streitgegenständlichen Entsorgungszone II den örtlichen Verhältnissen widerspreche. Mehr als 10 % - nämlich 24 % - der als repräsentativ bezeichneten Grundstücke wiesen eine bauliche Nutzung über die gewählte Tiefenbegrenzung hinausgehend auf.

45

Nach § 4 Abs. 3 Buchst. c BGS gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 45m dazu verlaufenden Parallelen, soweit keine gemeindliche Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB rechtskräftig besteht, welche vorrangig Anwendung findet.

46

Das Verwaltungsgericht bezieht sich bei seiner rechtlichen Bewertung dieser Tiefenbegrenzungsregelung auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Dieser gestattet der rechtsetzenden Körperschaft, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1982 - 8 C 54.81 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 18.05.1971 - 1 BvL 7/69 u. 1BvL 8/69 -, BVerfGE 31, 119 - zitiert nach juris). Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, als nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231 - zitiert nach juris).

47

Im Hinblick auf die Überprüfung dieser Vorschrift am Maßstab des Vorteilsprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit hat sich nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Tatsachengrundlage entscheidungserheblich mit der Folge verändert, dass vorliegend nicht mehr die Annahme gerechtfertigt ist, die Tiefenbegrenzungsregelung sei bezogen auf die Zone II gleichheitswidrig und folglich unwirksam.

48

Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren eine Überarbeitung des Gutachtens zur Ermittlung der schlichten Tiefenbegrenzung überreicht. Diese ist - entgegen dem Vorbringen der Antragsteller - auch im Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigen, obwohl die Vorlage erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist. Dies folgt daraus, dass sich der Antragsgegner bereits mit seiner fristgerecht übersandten Beschwerdebegründung gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Tiefenbegrenzung gewandt hat. Diese fristgerecht geltend gemachten Gründe konnte er deshalb - auch unter dem Blickwinkel der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und zur Vermeidung eines ggfs. weiteren Verfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO wie mit der Übersendung der Überarbeitung des Gutachtens zur Ermittlung der schlichten Tiefenbegrenzung geschehen - auch nach Ablauf der Begründungsfrist - vertiefen.

49

Die Überarbeitung des Gutachtens zur Ermittlung der schlichten Tiefenbegrenzung durch die COMUNA ergibt nunmehr für die Zone II, in der das Grundstück der Antragsteller belegen ist, dass 91 % (= 559 von 613) der betrachteten Grundstücke eine Nutzungstiefe von bis zu 45 m aufweisen, also weniger als 10 % über diese Grenze hinausgehend tatsächlich baulich genutzt werden; die erhebliche Veränderung gegenüber der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Berechnung beruht dabei offenbar auf einer erheblich verbreiterten Basis hinsichtlich der betrachteten Grundstücke.

50

Mit Blick auf das Vorbringen der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass insoweit § 4 Abs. 3 Buchst. c BGS jedenfalls für die selbständige Einrichtung der Zone II einen wirksamen Maßstab zur Verfügung stellt; ob dies in der Zone V nicht der Fall ist, bleibt wegen der rechtlichen Konstruktion des Betriebs mehrerer selbständiger öffentlicher Einrichtungen nebeneinander vorliegend außer Betracht.

51

c) Hinsichtlich der Rüge der Antragsteller, die Beitrags- und Gebührensatzung sei unwirksam, weil sie auch sogenannte altangeschlossene Grundstücke wie ihres zu Anschlussbeiträgen heranziehe, wird auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die der ständigen Senatsrechtsprechung entsprechen, verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

52

2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

53

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 GKG, wobei der streitige Abgabenbetrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Eilverfahren zu vierteln ist.

54

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.