Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Nov. 2014 - Au 2 K 13.342

published on 27/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Nov. 2014 - Au 2 K 13.342
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des 3.472 m² großen Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ..., welches mit seiner Südseite am „...“ anliegt.

Die Beklagte begann im Jahr 2001 mit der Erschließung des „...“. Die letzte Unternehmerrechnung ging bei ihr am 28. Mai 2010 ein.

Mit Bescheid vom 3. August 2011 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 10.927,26 EUR fest. Aufgrund der Anwendung der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung wurde für das Grundstück nur eine Fläche von 2.747 m² angesetzt. Als Beitragssatz wurde für die Erschließungsanlage 3,06 EUR/m² ermittelt.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 22. August 2011 gegen den Beitragsbescheid Widerspruch mit der Begründung, dass der der Abrechnung des „...“ zugrunde gelegte Aufwand nicht nachvollziehbar sei bzw. nicht den Rechnungen entsprechen würde. Im Vergleich zu anderen Straßen erweise sich der „...“ als deutlich teurer.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2013 wies das Landratsamt ... den Widerspruch zurück. Sämtliche Rechnungen seien von dem von der Beklagten beauftragten Ingenieurbüro ... überprüft worden. Zweifel an dieser Überprüfung habe der Kläger nicht weiter belegen können. Insbesondere sei entgegen der Annahme des Klägers keine Frostschutzschicht für eine nicht vorhandene Parkfläche abgerechnet worden. Insoweit handle es sich bei der Position „Frostschutzschicht in Fahrbahnen und Parkflächen“ in der Rechnung vom 5. Juni 2002 um eine Standardformulierung. Es seien auch nicht fälschlicherweise acht Meter „Ho.er Kante“ zu viel verrechnet worden; Belege dafür, dass diese bereits im Vorfeld bei privaten Baumaßnahmen vom Kläger bezahlt worden wären, seien nicht vorgelegt worden. Die tatsächliche Länge der Erschließungsanlage von 104 m sei im Rahmen eines Ortstermins nachgemessen und bestätigt worden.

Am 8. März 2013 ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag:

Der Erschließungsbeitragsbescheid für das Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... vom 3. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2013 wird aufgehoben.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 und vom 27. Februar 2014 führte der Kläger zur Begründung aus, dass es sowohl an einem wirksamen Bebauungsplan für die Erschließungsanlage als auch an einer diesen ersetzenden Abwägungsentscheidung fehle. Ferner liege kein Bauprogramm vor, aus dem sich der endgültig vorgesehene Ausbauzustand ergebe. Die Beklagte habe gegen die Vergabevorschriften verstoßen, da sie selbst in einer E-Mail vom 1. August 2011 mitgeteilt habe, dass die Ausschreibungsunterlagen nicht mehr auffindbar seien. Die in der Beitragssatzung in § 6 Abs. 3 Nr. 2 normierte Tiefenbegrenzung, welche durch Änderungssatzung vom 5. November 1996 von vormals 50 m auf 35 m reduziert worden sei, erweise sich als rechtswidrig, denn sie orientiere sich nicht an den typischen örtlichen Verhältnissen im unbeplanten Bereich. Schließlich hätte die Beklagte eine Erschließungseinheit bilden müssen, denn neben dem „...“ habe die Beklagte auch die „...“, die „... Straße“ und den „...“ ausgebaut. Der „...“ bilde eine Stichstraße, der ebenso wie die „... Straße“ und der „...“ von der Haupterschließungsanlage, der „...“, abzweige.

Für die Beklagte wurde mit Schreiben vom 10. April 2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führte hierzu mit Schriftsatz vom 17. April 2014 aus, dass die Erschließungsanlage den in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung entspreche. Hierzu bedürfe es keines Bauprogramms, welches es auch nicht gebe. Zwar sei es möglich, bei Verstößen gegen das Vergaberecht die Höhe des in Ansatz gebrachten Herstellungsaufwands zu rügen, doch sei vorliegend das Verfahren ordnungsgemäß und korrekt abgelaufen, nur die Unterlagen hierzu seien nicht mehr auffindbar bzw. vernichtet. Die Ausschreibung sei im Rahmen des „BA 10 Entwässerung /BA 04 Wasserversorgung“ durchgeführt worden. Die entsprechende Anzeige sei im Bayerischen Staatsanzeiger und in der ... Zeitung vom 8. Juni 2001 veröffentlicht worden. Die Submission habe am 10. Juli 2001 stattgefunden, die Vergabe am 30. Juli 2001 in der Sitzung des Marktgemeinderats. Die beauftragte Firma sei der günstigste Bieter gewesen, die Rechnungen dieser Firma seien vom beauftragten Ingenieurbüro ... geprüft worden, bevor sie bezahlt worden seien. Die gewählte Tiefenbegrenzung spiegle die typischen örtlichen Verhältnisse wider. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Erschließungseinheit lägen nicht vor, weil zwischen den in Rede stehenden Erschließungsanlagen kein Funktionszusammenhang bestehe. Denn würden die klägerseits genannten Straßen zu einer Erschließungseinheit zusammengefasst, wäre dies willkürlich, da von der in Nord-Südrichtung durch den Ortsteil ... als Ortsstraße verlaufenden „...“ noch weitere acht Straßen abzweigen würden, die - folge man der klägerischen Argumentation - gleichermaßen an der Erschließungseinheit zu beteiligen wären. Im Übrigen sei die „...“ noch nicht abgerechnet, weil sie noch nicht vollständig ausgebaut sei. Erschließungsbeiträge seien hingegen bei der „... Straße“, bei der Straße „...“, der „...“ und beim „...“ erhoben worden. Bei der „...“ seien bisher lediglich Vorausleistungsbescheide ergangen.

Mit Schreiben vom 30. April 2014 legte die Beklagte den Abwägungsbeschluss zur Erschließungsanlage „...“ des Marktgemeinderats vom 29. April 2014 vor.

Aus der dem Gericht am 18. Juni 2014 übermittelten Vergleichsberechnung ergibt sich, dass sich bei einer Tiefenbegrenzung von 50 m statt 35 m der Erschließungsbeitrag für das streitgegenständliche Grundstück um 442,11 EUR erhöhen würde.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2014 trug der Kläger weiter vor, dass die Beitragsmaßstabsregelung des § 6 Abs. 8 Nr. 2 der Beitragssatzung unwirksam sei. Die Vorschrift bestimme, dass bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend sei. Ein solch verengter Maßstab, der auf eine gewisse Geschossigkeit der Bebauung in der näheren Umgebung abstelle, sei im Vergleich zu beplanten Gebieten beitragsrechtlich nicht hinzunehmen. Da sich der Fehler in der Satzung auf die der Beitragskalkulation zugrunde zulegende Flächenermittlung in erheblicher Weise auswirke, erweise sich nicht nur der Beitragsmaßstab sondern die Satzung insgesamt als nichtig.

Die Beklagte führte am 13. Oktober 2014 ergänzend aus, dass hinsichtlich der Aufteilung der Entwässerungskosten für die Straßenentwässerung und die Oberflächenentwässerung der Anliegergrundstücke bei dem vorliegenden Trennsystem eine hälftige Zuordnung der Kosten zur Straßenentwässerung sachgerecht und daher nicht zu beanstanden sei.

Mit Schriftsätzen vom 7. und 21. November 2014 erklärten die Parteien den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte über die Streitsache ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 3. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 11. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

I.

Die Rechtsgrundlage für den angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheid bilden Art. 5a Abs. 1 KAG, §§ 127 ff. BauGB sowie die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 8. Dezember 1986 - EBS -, geändert durch Satzungen vom 5. November 1996 und vom 13. Juni 2001.

Die Beklagte verfügt mit der EBS grundsätzlich über eine wirksame Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung. Die von der Klägerseite gerügten Satzungsbestimmungen weisen keine Rechtsfehler auf (1.), bzw. haben selbst bei unterstellter Fehlerhaftigkeit keine Auswirkung auf die Beitragserhebung (2.).

1. Nach § 6 Abs. 8 EBS gilt hinsichtlich der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands in unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, dass bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen (§ 6 Abs. 8 Nr. 1 EBS) und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen (§ 6 Abs. 8 Nr. 2 EBS) Vollgeschosse maßgebend ist. Entgegen der Auffassung des Klägers führt ein Abweichen in der Erschließungsbeitragssatzung davon, welche Nutzung nach den einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften in dem jeweiligen Baugebiet maximal zulässig wäre zugunsten eines darauf beschränkten Maßstabs, dass eine gewisse Geschossigkeit auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegt, insgesamt zu keinen Ergebnissen, die dem Beitragsrecht nicht gerecht werden. Denn mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Auffassung in der Literatur geht die erkennende Kammer davon aus, dass ein Verteilungsmaßstab, der hinsichtlich des Nutzungsmaßes für Grundstücke in nicht beplanten Gebieten auf das tatsächliche Nutzungsmaß abstellt, regeln muss, welches Nutzungsmaß der Verteilung zugrunde zu legen ist. Es ist mithin bei jedem auf die tatsächliche Nutzung in unbeplanten Gebieten abhebenden Vollgeschossmaßstab unverzichtbar, dass die Satzung bestimmt, welches Nutzungsmaß der Verteilung bei unbebauten Grundstücken zugrunde gelegt werden soll. Andernfalls würden diese Grundstücke in einer sachlich nicht gerechtfertigten Weise bevorzugt werden (BVerwG, U. v. 10.6.1981 - 8 C 66.81 - NVwZ 1982, 37; BayVGH, B. v. 6.4.2010 - 6 ZB 09.1583 - juris Rn. 8 ff.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 18 Rn. 33 m. w. N.; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand August 2014, Rn. 906 m. w. N.). Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Satzung - wie vorliegend - insoweit die Bebauung zugrundgelegt, die auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken oder den bebauten Grundstücken der Nachbarschaft überwiegend vorhanden ist. Auch ist es im Interesse einer einfachen und praktikablen Lösung anerkannt, wenn eine Satzung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in unbeplanten Gebieten auf das „Durchschnittmaß“ der Nutzung aller von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke abstellt (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1976 - IV 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369/380; OVG NW, B. v. 23.5.2002 - 15 B 701/22 - juris Rn. 8-14; OVG NW, U. v. 5.2.1980 - 2 A 922/79 - juris Rn. 36; a.A. VG Ansbach, U. v. 5.6.2014 - AN 3 K 13.01226 - juris Rn. 19 f.).

2. Ob die in § 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS normierte Tiefenbegrenzung, wonach als Grundstücksfläche, wenn eine Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 35 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks, gilt, einer rechtlichen Prüfung standhält, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Zwar erscheint fraglich, ob die gewählte Tiefenbegrenzung von 35 m die typischen örtlichen Verhältnisse widerspiegelt (vgl. BVerwG, U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365), da zumindest bei der streitgegenständlichen Erschließungsanlage diese Grenze bei drei von sechs anliegenden, bebauten Grundstücken überschritten wird. Ferner ist nicht ersichtlich, ob dem Satzungsgeber vor der Beschlussfassung am 30. September 1996, bei der die ursprünglich in der EBS vom 8. Dezember 1986 normierte Tiefe von 50 m auf 35 m reduziert worden ist, tatsächliche Erhebungen über die ortsübliche Bautiefe vorlagen, die ihm eine Entscheidung zugunsten einer Tiefenbegrenzung auf 35 m erlaubten (vgl. OVG Greifswald, B. v. 14.9.2010 - 4 K 12/07 - juris Rn. 77 f.; Driehaus, a. a. O., § 17 Rn. 43 m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 809 m. w. N.).

Hierauf kommt es aber nicht entscheidungserheblich an. Denn eine Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung, ihre Fehlerhaftigkeit unterstellt, würde allenfalls zu einer Teilnichtigkeit nicht aber zu einer Nichtigkeit der Verteilungsregelung insgesamt führen (BVerwG, U. v. 19.2.1982 - 8 C 27.81 - juris Rn. 25; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 815 m. w. N.). Aber auch hierauf kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Wie sich aus der dem Gericht am 18. Juni 2014 übermittelten Vergleichsberechnung ergibt, würde sich bei einer Tiefenbegrenzung von 50 m anstatt von 35 m der Erschließungsbeitrag für das streitgegenständliche Grundstück um 442,11 EUR erhöhen. Mithin würde eine (unwirksame) Tiefenbegrenzungsregelung an der Höhe der im angegriffenen Bescheid festgesetzten Beitragsforderung nichts ändern und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

II.

Die Erhebung des streitgegenständlichen Erschließungsbeitrags auf der Grundlage von Art. 5a KAG, §§ 127 ff. BauGB sowie des Satzungsrechts der Beklagten ist rechtlich auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

1. Bei dem „...“ handelt es sich um eine selbstständige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.

a) Bei der Abgrenzung einzelner Erschließungsanlagen gegeneinander ist zwischen erschließungsrechtlich selbstständigen Anbaustraßen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als augenfällig eigenständigen Elementen des gemeindlichen Straßennetzes einerseits und der erschließungsrechtlich unselbstständigen Zufahrt zu solchen Anbaustraßen andererseits, die als deren Bestandteil („Anhängsel“) zu werten sind, so dass nicht die Zufahrt, sondern die Anbaustraße, von der sie abzweigt, die maßgebende Erschließungsanlage ist, zu unterscheiden. Ausschlaggebend für die Differenzierung ist der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Dieser Eindruck hat sich insbesondere leiten zu lassen von dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, sowie der Ausdehnung, Breite und Ausstattung (BVerwG, U. v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - DVBl 1995, 1137/1138; U. v. 2.7.1992 - 8 C 28.81, 8 C 30.81, 8 C 33.81 - DVBl 1982, 1056/1057; U. v. 9.11.1984 - 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247/250). Bei Stichstraßen, die ihrer Natur nach vollständig abhängig sind von der Straße, zu der sie führen, und die deshalb den Eindruck der Unselbstständigkeit noch bei größerer Ausdehnung vermitteln können verglichen mit Straßen, denen Verbindungsfunktion zukommt, hat sich als ein - Ausnahmen zugängliches - „Regelmaß“ für die eingangs genannte Unterscheidung die Länge von 100 m herausgebildet, weil insoweit noch die Typik einer Zufahrt bejaht werden könne (BVerwG, U. v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - DVBl 1995, 1137/1138; BayVGH, U. v. 31.8.2006 - 6 B 01.119 - juris Rn. 13). Die Stichstraße sieht danach typischerweise wie eine Zufahrt aus, wenn sie bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist (BVerwG, U. v. 26.9.2001 - 11 C 16.00 - BayVBl 2002, 220). Da die Länge des „...“ mit 104 m (siehe Behördenakten, LRA ... Bl. 25) das „Regelmaß“ überschreitet, ist schon aus diesem Grund von einer selbstständigen Straße auszugehen. Auch ansonsten vermittelt der „...“ unter Berücksichtigung der im Verfahren vorgelegten Luftbilder und Lagepläne nicht den Eindruck eines unselbstständigen „Anhängsels“; Anhaltspunkte dafür, dass trotz der (nur) geringfügigen Überschreitung des 100-m-Maßes dennoch von einer unselbstständigen Zufahrt auszugehen ist, lassen sich daraus jedenfalls nicht ableiten und sind im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich.

b) Entgegen der Auffassung der Klagepartei hat es die Beklagte nicht rechtswidrig unterlassen, eine Erschließungseinheit aus den Nebenstraßen „...“, „... Straße“ und „...“ mit der „...“ als Hauptstraße zu bilden. Erschließungsbeiträge entstehen grundsätzlich für jede einzelne Erschließungsanlage gesondert. Nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann jedoch durch Bildung einer Erschließungseinheit der Erschließungsaufwand für zwei oder mehr Anlagen gemeinsam ermittelt werden. Die Bildung einer Erschließungseinheit steht im Ermessen der Gemeinde. Anhaltspunkte dafür, dass das gemeindliche Ermessen vorliegend auf Null reduziert sein könnte, weil ein an einer Hauptstraße liegendes Grundstück „über Gebühr belastet“ würde (vgl. BVerwG, U. v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139), sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Dessen ungeachtet könnte sich der Kläger hierauf auch nicht mit Erfolg berufen, weil die Bildung einer Erschließungseinheit wegen „ungebührlich starker Belastung“ der Anlieger der „...“ als Zubringerstraße allenfalls zu einer Reduzierung jener Beiträge, aber nicht auch zur Reduzierung der Beiträge für die Grundstücke an der anderen, in der Regel weniger aufwändig hergestellten und funktional abhängigen Nebenstraße („...“) führen würde.

2. Die der Abrechnung zugrunde liegenden und umgelegten Herstellungskosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in die Herstellungskosten für die Erschließungsanlage „...“ dieser Anlage nicht zurechenbare Kosten einbezogen wurden. Insofern verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 11. Februar 2013 und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

a) Nur ergänzend ist anzumerken, dass die Beklagte in Übereinstimmung mit § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Kosten für die Entwässerung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage in Ansatz gebracht hat. Die Beklagte hat für die Straßenentwässerung ein Trennkanalsystem vorgesehen (siehe Behördenakten, LRA ... Bl. 28), d. h. eine Kanalisation, die neben dem Straßenoberflächenwasser auch das Oberflächenwasser der anliegenden Grundstücke aufnimmt. Entsprechend dem Grundsatz, zunächst den für die jeweilige Gemeinschaftseinrichtung entstandenen Aufwand in erschließungsbeitrags- und nichterschließungsbeitragsfähige Kosten aufzuteilen und dann die übrigen Kosten zu verteilen (vgl. Driehaus, a. a. O., § 13 Rn. 72; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 192b), hat die Beklagte zutreffend den allein der Straßenentwässerung zuzurechnenden Anteil ermittelt und anschließend die Kosten, die sowohl der Straßenentwässerung als auch der Grundstücksentwässerung dienen, im Verhältnis 50/50 aufgeteilt. Dies ist sachgerecht und daher rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 13.11.2012 - 6 BV 09.1555 - juris Rn. 36 f.; Driehaus, a. a. O., § 13 Rn. 73 f.).

b) Soweit der Kläger im Klageverfahren erstmals das Unterlassen einer Ausschreibung für die zur Herstellung der Erschließungsanlage vergebenen Bauarbeiten rügt, führt dies ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids. Zum einen bedingt eine Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften nicht gleichsam automatisch die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung (BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 11.11 - NVwZ-RR 2013, 479 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 14.12.1979 - 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249; BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 16). Das Beitragsrecht knüpft die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht an die Einhaltung - ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Haushalte, dem Bieterschutz und der Wahrung des lauteren Wettbewerbs dienenden - vergaberechtlicher Vorschriften, da der Beitragsschuldner nicht Marktteilnehmer, sondern in diesem rechtlichen Kontext nur als mittelbar Betroffener anzusehen ist (VG Augsburg, U. v. 13.6.2013 - Au 2 K 12.1237 - juris Rn. 31). Der jeweilige Abgabenschuldner ist deshalb beschränkt darauf, zu rügen, dass durch den Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften unangemessene Mehrkosten entstanden seien (BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 11.11 - NVwZ-RR 2013, 479). Dafür liegen hier aber - abgesehen von dem im vorliegenden Fall ohnehin vergleichsweise niedrigen Kostensatz von 3,06 EUR/m² - weder Anhaltspunkte vor, noch wurde von Klägerseite substantiiert dargelegt, dass - das Absehen von einer Ausschreibung der Straßenbauarbeiten unterstellt - unangemessene Mehrkosten angefallen wären.

Zum anderen wurde nach insoweit unbestrittenem Vortrag der Beklagten ein Vergabeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt, allein die Ausschreibungsunterlagen seien nicht mehr auffindbar bzw. vom Ingenieurbüro vernichtet worden. Die Beklagte hat insofern substantiiert und nachvollziehbar unter Vorlage von Kopien der am 8. Juni 2001 im Bayerischen Staatsanzeiger und in der ... Zeitung für die Ausschreibung geschalteten Anzeigen dargelegt, dass ein Ausschreibungs- und Vergabeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die Submission sei am 10. Juli 2001 und die Vergabe im Rahmen der Sitzung des Marktgemeinderats am 30. Juli 2001 erfolgt. Die in der Folge mit den Arbeiten beauftragte Firma sei günstigster Bieter gewesen. Hierzu verhält sich der klägerische Vortrag nicht.

3. Schließlich ist die sachliche Beitragspflicht auch entstanden.

a) Gemäß § 133 Abs. 2 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Ob Baumaßnahmen, die der erstmaligen Herstellung von solchen Anlagen dienen, zu einer „endgültigen Herstellung“ im Sinn des § 133 Abs. 2 BauGB geführt haben, richtet sich nach den gemäß § 132 Nr. 4 BauGB in der Erschließungsbeitragssatzung festzulegenden „Merkmalen der endgültigen Herstellung“; Maßstab sind mithin in erster Linie die in der Satzung festgelegten Herstellungsmerkmale. Vorliegend bestimmt § 8 EBS abschließend die Merkmale der endgültigen Herstellung und Erschließung. Danach sind die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen endgültig hergestellt, wenn sie eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau, Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße aufweisen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EBS). § 8 Abs. 2 und Abs. 3 der EBS definieren die endgültige Herstellung der Bürgersteige und Radwege sowie von Grünanlagen. Da damit eine Einteilung der Fläche in Fahrbahn, Gehweg, Park- und Grünstreifen vorgesehen ist, ist ein (technisches) Bauprogramm zur Bestimmung der endgültigen Herstellung nicht erforderlich (vgl. Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 413 m. w. N.; Driehaus, a. a. O., § 2 Rn. 11, § 11 Rn. 46, § 19 Rn. 3). Vorliegend sind unstreitig die in der Satzung vorgegebenen Merkmale der endgültigen Herstellung einschließlich des nach § 8 Abs. 4 EBS erforderlichen Grunderwerbs bzw. der dinglichen Sicherung erfüllt, so dass die streitgegenständliche Anlage endgültig hergestellt im vorgenannten Sinne ist.

b) Die Herstellung des „...“ ist auch rechtmäßig im Sinne von § 125 BauGB. Grundsätzlich ist gemäß § 125 Abs. 1 BauGB für die rechtmäßige Herstellung einer Erschließungsanlage und damit für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ein gültiger Bebauungsplan erforderlich (siehe auch Driehaus, a. a. O., § 19 Rn. 17). Der „...“ ist zwar nicht überplant; die Herstellung der Erschließungsanlage ist aber dennoch rechtmäßig, weil eine Ausnahme vom erschließungsbeitragsrechtlichen Planerfordernis gemäß § 125 Abs. 2 BauGB gegeben ist. Danach kann eine Erschließungsanlage ausnahmsweise ohne Bebauungsplan hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB genannten Anforderungen entspricht. Die wichtigste materiellrechtliche Bindung, in deren Rahmen sich die Beklagte bei Ausübung ihrer Gestaltungsfreiheit und damit bei der formlosen - einen Bebauungsplan ersetzenden - Planung der Erschließungsanlage halten muss, ist das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 90). Dieses Gebot bezieht sich sowohl auf das Abwägen als Vorgang, insbesondere also darauf, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass bei dieser Abwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt werden, als auch auf das Abwägungsergebnis, also auf das, was bei dem Abwägungsvorgang „herauskommt“ (BVerwG, U. v. 26.11.2003 - 9 C 2.03 - BayVBl 2004, 276).

Mit dem Beschluss des Marktgemeinderats vom 29. April 2014 ist die Beklagte diesen Anforderungen nachgekommen. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beitragsbescheid rechtswidrig, weil die Beitragspflicht für den „...“ mangels rechtmäßiger Herstellung der Anlage nicht entstehen konnte (vgl. BVerwG, U. v. 7.3.1986 - 8 C 103.84 - DVBl 1986, 771); der Beitragsbescheid konnte aber durch die nachträgliche Abwägung gemäß § 125 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 7 BauGB geheilt werden (vgl. Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 94 m. w. N.). Der Beschluss vom 29. April 2014 genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 125 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 7 BauGB, denn er erfüllt das von der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis einer Abwägung hinsichtlich des konkreten Verlaufs, der Breite und der Ausstattung der abgerechneten Straße (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.2006 - 6 B 03.1426 - juris Rn. 26 m. w. N.).

Weitere Aspekte, die zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheids führen könnten, wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Da sich der angegriffene Bescheid damit als rechtmäßig erweist, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

IV.

Gründe, die Berufung gegen das Urteil gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 14/09/2010 00:00

Tenor Die Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz vom 2
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.