Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Okt. 2007 - 3 M 169/07

bei uns veröffentlicht am11.10.2007

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht hat den auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine vom Antragsgegner erlassene Baueinstellungsverfügung sowie auf die Zulassung von Sicherungsmaßnahmen am Bau gerichteten Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben der Antragsteller verstoße mit zwei Vollgeschossen gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes und sei deshalb rechtswidrig. Sie, die Antragsteller, hätten auch keinen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

2

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat mit der gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdebegründung keinen Erfolg.

3

Wie für das Verwaltungsgericht ergibt sich auch für den Senat aus dem maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde O# N# für das Wohn- und Ferienhausgebiet "W#" hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - entsprechend der insoweit eindeutigen Begründung unter Ziff. 7.2 - aus dem Plan selbst die Festsetzung einer eingeschossigen Bauweise für das Grundstück der Antragsteller. So ist das durch eine Baugrenze eingegrenzte Baufeld im Bereich des Grundstücks der Antragsteller innerhalb der mit einer durchgehenden schwarzen Linie umgrenzten, hellorange dargestellten Fläche des WA 2 belegen, für das eine entsprechende Festsetzung besteht. Eine Unterteilung innerhalb des WA 2 zum Baufeld im Bereich des Grundstücks der Antragsteller ist nicht erkennbar, so dass die Festsetzungen auch hierfür gelten und es einer gesonderten Festsetzung für das Baufeld der Antragsteller nicht bedurfte.

4

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob für die Bestimmung eines Vollgeschosses in einem Bebauungsplan, der vor dem 01.01.2006 beschlossen worden ist, § 2 Abs. 6 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.1998 (GVOBl. S. 468, 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GVOBl. S. 690) - LBauO M-V a.F. - oder § 87 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) - LBauO M-V n.F. - anzuwenden ist, beantwortet der Senat in dem Sinne, dass § 2 Abs. 6 LBauO M-V a.F. maßgebend ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

5

Die Frage, ob die in § 20 Abs. 1 BauNVO für die Bestimmung eines Vollgeschosses enthaltene Verweisung als "statisch" oder "dynamisch" zu verstehen ist, kann angesichts der Fassung des § 87 Abs. 2 LBauO M-V n.F. dahinstehen. Sollte bei der Berechnung der Vollgeschosse von dem bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung geltenden Landesrecht auszugehen sein, soweit im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist (vgl. VGH Mannheim Urt. v. 15.2.1984 - 3 S 1279/83 - BauR 1985, 289 = BRS 42 Nr. 114; B. v. 27.01.1999 - 8 S 19/99 -NVwZ-RR 1999, 558; OVG Saarlouis B. v. 28.7.1986 - 2 R 191/86 - BRS 46 Nr. 100; OVG Berlin, Urt. v. 10.3.1989 - 2 B 4.87 -, DVBl. 1989, 1065 = DÖV 1989, 1047 = UPR 1989, 459 [jeweils nur Leitsätze]), wäre ohnehin § 2 Abs. 6 LBauO M-V a.F. anzuwenden. Aber auch dann, wenn § 20 Abs. 1 BauNVO als eine dynamische Verweisung zu verstehen sein sollte (VGH Kassel, B. v. 26.7.1984 - 4 TG 1669/84 - BauR 1985, 293 = BRS 42 Nr. 113; Uechtritz, BauR 1986, 172/174; Boeddinghaus, BauR 1990, 435/437f.; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. V, § 20 BauNVO Rn. 7f.), ergibt sich nichts anders.

6

§ 87 Abs. 2 LBauO M-V n.F. bestimmt unter der Überschrift "Überleitungsbestimmungen":

7

Solange § 20 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben, als Vollgeschosse.

8

Diese Fassung der Vorschrift geht auf § 87 Abs. 2 Satz 1 der Musterbauordnung 2002 zurück. In der Begründung zur MBO 2002 wird ausgeführt: "Absatz 2 Satz 1 enthält eine auflösend bedingte Fortgeltungsregelung für die Legaldefinition des Vollgeschosses in § 2 Abs. 4 a. F., um die weitere praktische Handhabung von nach In-Kraft-Treten des neuen Rechts aufgestellten Bebauungsplänen hinsichtlich der Festsetzungen über die Zahl der Vollgeschosse zu ermöglichen, solange nicht das bundesrechtliche Regelungsdefizit in § 20 Abs. 1 BauNVO behoben ist."

9

Dies aufgreifend wird in der Begründung zu § 87 in dem Regierungentwurf (LT-Drs. 4/1810 S.187) ausgeführt: "Absatz 2 bestimmt übergangsweise den Begriff des Vollgeschosses. Der Vollgeschossbegriff wird nur im städtebaulichen Planungsrecht angewandt, eine bauordnungsrechtliche Bedeutung hat er nicht mehr. Die neue Musterbauordnung bindet deshalb keine bauordnungs-rechtlichen Anforderungen mehr an Vollgeschosse und enthält auch keine Begriffsbestimmung des Vollgeschosses mehr. Um jedoch die weitere praktische Handhabung in den Ländern von - nach In-Kraft-Treten des neuen Rechts aufgestellten (Hervorhebung durch den Senat) - Bebauungsplänen hinsichtlich der Festsetzungen über die Zahl der Vollgeschosse zu ermöglichen, gibt die Musterbauordnung vor, übergangsweise ("solange § 20 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist") am bisherigen Vollgeschossbegriff festzuhalten. Die Länder sind nun gehalten, dies gleichfalls zu tun. Deshalb greift die Landesbauordnung den Vollgeschossbegriff auf, solange nicht das bundesrechtliche Regelungsdefizit in § 20 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung behoben ist."

10

Damit wird deutlich, dass der Landesgesetzgeber mit § 87 Abs. 2 LBauO M-V n.F. die Definition des Vollgeschosses nur noch für diejenigen Fälle treffen wollte, in denen nach In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes am 01.09.2006 der maßgebende Bebauungsplan aufgestellt worden ist.

11

Diese Regelung ist im vorliegenden Fall auch sachgerecht. Sie vermeidet namentlich die Folge, dass ein und dasselbe Bauwerk bei Anwendung desselben Bebauungsplans zu unterschiedlichen Zeiten planungsrechtlich rechtmäßig und rechtswidrig sein kann, nachdem das Landesrecht sich geändert hat. Erweiterungen, die im Zeitpunkt der ursprünglichen Genehmigung als zulässig eingeplant werden konnten, bleiben möglich. Diese Auslegung ist umso mehr gerechtfertigt, als nunmehr die Landesbauordnung den Begriff des Vollgeschosses nicht mehr verwendet. Der ursprünglich angestrebte Gleichklang zwischen dem bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Begriff des Vollgeschosses (vgl. BVerwG, B . v. 05.07.1991 - 4 NB 22/91 - Buchholz 406.12 § 16 BauNVO Nr. 1) braucht daher nicht mehr hergestellt zu werden. Hinzukommt, dass der Landesgesetzgeber den Begriff des Vollgeschosses in der Weise verändert hat, dass die bauliche Ausnutzbarkeit verringert wird. Zwar ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht, warum der Gesetzgeber nicht - wie in der Musterbauordnung vorgesehen - die frühere Fassung des § 2 Abs. 6 LBauO a.F. übernommen hat, sondern eine abweichende Definition - wohl in Anlehnung an die in der MBO 2002 wiedergegebene Formulierung - hat Gesetz werden lassen. Es sind jedenfalls keine Gesichtspunkte erkennbar, dass der Gesetzgeber damit in bereits bestehende Bebauungspläne durch Verringerung des Maßes der baulichen Nutzbarkeit hat eingreifen wollen.

12

Soweit die Beschwerde unter Anwendung der maßgeblichen Definition des § 2 Abs. 6 Satz 1 LBauO M-V a.F. meint, die für ein Vollgeschoss erforderliche Fläche von 2/3 der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m werde deshalb nicht erreicht, weil im Bad und Ankleidezimmer des Dachgeschosses die Decke auf 2,29 m abgehängt werde, trifft dies nicht zu. Bei der Bemessung der lichten Höhe können diese Deckenabhängungen nicht berücksichtigt werden.

13

Allerdings stellt § 2 Abs. 6 Satz 1 LBauO a.F. grundsätzlich auf die lichte Höhe ab. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich das Maß zwischen der Oberkante des fertigen Fußbodens und der Unterkante der fertigen Decke maßgebend ist (Reichel/Schulte: Handbuch des Bauordnungsrechts, S. 619 Rn. 15) .

14

Diese Regelung bietet die Möglichkeit einer willkürliche Veränderung von Innenmaßen und damit eine Einflussnahme auf die Geschosszahl eines Bauwerks. Solange der Gesetzgeber jedoch auf die lichte (Raum-) Höhe und nicht auf die Außenmaße abstellt, kann eine Einflussnahme des Bauherrn auf die Geschossigkeit eines Bauwerks durch Abhängen von Decken grundsätzlich nicht verhindert werden, obwohl es bei der Festsetzung der Vollgeschosszahl in erster Linie um das äußere Erscheinungsbild und die Begrenzung der Maßigkeit der Häuser geht. Dieser Gestaltungsspielraum findet aber dort seine Grenze, wo die Reduzierung der Raumhöhe durch Veränderung der Decke mittels Verkleidens oder Abhängens weder technisch bedingt noch durch eine zweckmäßige Gestaltung oder die beabsichtigte Nutzung nahegelegt, sondern erkennbar allein in der Absicht gewählt wird, durch eine derartige Gestaltung die Vollgeschosszahl zu manipulieren. Ein Raum, dessen Höhe in derartiger dem Gesetzeszweck zuwiderlaufender Weise, mit der der Gesetzgeber nicht rechnen musste, reduziert worden ist, kann bei der für die Bestimmung der Vollgeschosseigenschaft zugrundezulegenden Fläche nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. VGH Kassel, B. v. 04.03.1994 - 4 TH 2010/93 - BRS 56 Nr. 95). So liegt der Fall hier:

15

Aus der mit Schreiben der Antragstellerbevollmächtigten vom 24.08.2007 als Anlage 15 überreichten Planzeichnung (Bl. 107 der Gerichtsakte) in Verbindung mit den ursprünglichen Planungsunterlagen (Schnitt A-A, Bl. 16 Beiakte A) ergibt sich zweifelsfrei, dass im Obergeschoss eine durchgehende Decke mit einer lichten Raumhöhe von 2,60 m errichtet werden soll, die lediglich im Bad und im Ankleideraum für eine Installationsebene (Lüftungsrohr, Trafo, Deckenbeleuchtung) abgehängt wird.

16

Aus den Konstruktionszeichnungen wird weder erkennbar, welche Leitungen mit entsprechenden Anschlüssen an technische Vorrichtungen im Bereich der Decken der genannten Räume verlegt und wie sie im Einzelnen geführt werden sollen, noch aus welchen Gründen diese Anlagen nicht in dem Hohlraum oberhalb der im Übrigen durchlaufenden Decke installiert werden.

17

Dass das Vorhaben im Übrigen auch entsprechend der ursprünglichen Planzeichnungen ausgeführt wird, wird aus dem Lichtbild des Antragsgegners vom 26.07.2007 (Bl. 28 Beiakte B) deutlich, auf dem im maßgeblichen Bereich des Obergeschosses durchgehende Trempel, insbesondere im Bereich des Ankleideraumes mit Glasbausteinen geplanten Fensters bzw. Lichtstreifens vorgesehenen Öffnung keine Absenkungen der Decke erkennbar sind. Deshalb kommt es auf die Frage, ob Bäder, Ankleideräume und Flure Aufenthaltsräume sind und deshalb eine Mindesthöhe (vgl. § 44 Abs. 1 LBauO M-V a.F., § 47 Abs.1 LBauO M-V n.F.) aufweisen müssen, entscheidungserheblich nicht an, zumal nach den vorliegenden Unterlagen die Absenkung der Flurdecke nicht geplant ist.

18

Widerspricht das Vorhaben danach auch bei Anwendung der Vollgeschossdefinition des § 2 Abs. 6 LBauO a.F. den Festsetzungen des Bebauungsplanes, greift auch die weitere Begründung der Beschwerde nicht, wonach wegen der Zulässigkeit des Vorhabens nach altem Recht eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen sei.

19

Insoweit legen die Antragsteller die Voraussetzungen hierfür, nämlich dass der Fall einer unbilligen Härte vorliegt, nicht dar. Sofern man den Darlegungen Seite 12 der Beschwerdeschrift Derartiges entnehmen mag, beziehen sie sich auf die Annahme einer dynamischen Verweisung, die nach dem oben Dargelegten indes hier nicht vorliegt. Ohne dass die Voraussetzungen einer unzumutbaren Härte dargelegt sind, scheidet eine Ermessensentscheidung von vornherein aus.

20

Auch eine Gleichbehandlung mit einer möglicherweise rechtmäßig erteilen Befreiung für das Nachbargebäude kommt damit nicht in Betracht. Sollte eine rechtswidrige Befreiung für das Nachbarhaus erteilt worden sein, besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

21

Auch die in der ergänzenden Begründung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 01.10.2007 vorgetragenen Gesichtspunkte vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen:

22

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Antragsteller gemäß § 62 Abs. 3 LBauO M-V n.F. von der Genehmigungsfreistellung ihres Vorhabens ausgehen konnten und daher mit der Bauausführung beginnen durften. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 und Abs. 2 LBauO M-V n.F. vorliegen. Diese objektiven Voraussetzungen erfüllte das Vorhaben der Antragsteller - wie oben dargelegt - nicht. Das dargelegte Risiko der Baustilllegung sind die Antragsteller eingegangen.

23

Soweit die Antragsteller weiter darauf verweisen, der Grund der Baueinstellungsverfügung sei - allein - das Fehlen der Bauunterlagen, nicht aber der Verstoß gegen die Festsetzungen im Hinblick auf das Vollgeschoss, so trifft dies nicht zu. In dem Bescheid vom 13.07.2007 wird auf Seite 2 Absatz 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Geschossigkeit nicht eingehalten werden.

24

Die angefochtene Verfügung ist auch nicht insoweit unverhältnismäßig, als den Antragstellern die Durchführung der mit Schriftsatz vom 01.10.2007 angeführten Sicherungsmaßnahmen nicht gestattet wird. Zunächst ist davon auszugehen, dass Sicherungsmaßnahmen im engeren Sinne auch dann gestattet sind, wenn ein Bau gemäß ordnungsrechtlicher Verfügung stillgelegt ist. Hierunter fallen jedoch nur solche Arbeiten, die zur Erhaltung der bereits geschaffenen Substanz erforderlich sind. Ausgeschlossen sind Maßnahmen, die zu einer Verfestigung des (formell) unrechtmäßigen Zustandes führen oder vollendete Tatsachen schaffen oder die letztlich nicht ein weiteres Gebrauchmachen von der Baugenehmigung darstellen, denn es ist Ziel der Baueinstellung, die Schaffung unrechtmäßiger Zustände oder deren Verfestigung durch weitere Baumaßnahmen zu verhindern. Es scheiden daher Maßnahmen aus, die sich als Fortführung des Bauvorhabens darstellen. Um solche Maßnahmen handelt es sich, die die Antragsteller in dem Schriftsatz vom 01.10.2007 beantragen (vgl. Decker in: Simon, BayBauO, Art. 81 Rn. 17).

25

Es verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass den Antragstellern die Weiterführung von Baumaßnahmen im ersten Geschoss untersagt bleiben. Zwar ist Ansatzpunkt der Rechtswidrigkeit des Vorhabens der Umstand, dass das Gebäude zweigeschossig errichtet werden soll. Im vorliegenden Fall kommt eine Teileinstellung für das Obergeschoss nicht in Betracht. Das Vorhaben stellt sich nämlich nach der gesamten Planung als unteilbare Einheit dar. Die Realisierung lediglich des Untergeschosses würde keine zweckentsprechende Nutzung des Gebäudes ermöglichen (vgl. Decker, a.a.O., Rn. 88 ff., m.w.N.).

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 GKG.

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.