Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21.04.2006 wird geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung seines Bescheids vom 01.03.2001 und des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2002 einen positiven Vorbescheid beschränkt auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit unter Einschluss der Frage der gesicherten Erschließung in Hinblick auf die Trinkwasserversorgung, jedoch unter Ausschluss der Frage nach der gesicherten wegemäßigen Erschließung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flurstück A zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist unter Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück A. Die Kläger erwarben das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 22.03.1991. Das Landratsamt Rügen erteilte unter dem 05.06.1991 eine Teilungsgenehmigung, in der es heißt, die derzeitige Nutzungsart des Grundstücks bleibe bestehen. Die Zulässigkeit einer geplanten Bebauung könne erst im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren geprüft werden. Das Flurstück ist aus der Teilung des ursprünglichen Flurstücks B hervorgegangen. Im Einzelnen hat der Beklagte ermittelt (GA Bl. 883): Aus dem Flurstück C gingen 1990 die Flurstücke D und B als Restflurstück hervor. 1992 wurde das Flurstück B in die Flurstücke E und F geteilt, ebenfalls 1992 das Flurstück F in die Flurstücke I und G. 1993 wurde das Flurstück G in die Flurstücke H und J geteilt. Das Flurstück E wurde 1993 als Flurstück A fortgeführt (Berichtigung von Amts wegen). 1999 wurde das Flurstück J in die Flurstücke K und L geteilt.

2

Am 28.12.2000 stellten die Kläger die hier streitgegenständliche Bauvoranfrage. Geplant sei die Errichtung eines freistehenden Wohnhauses mit ca. 254 m² Gesamtwohnfläche. Das Flurstück A habe eine Gesamtfläche von 1.820 m². Es solle geprüft werden, ob der beigelegte Grundriss den baurechtlichen Bestimmungen der Insel entspreche.

3

Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Stralsund nahm zu dem Antrag wie folgt Stellung: Auf der Insel Hiddensee müsse die Erschließung für weitere Bauvorhaben, die mit einem zusätzlichen oder erhöhtem Wasserbedarf verbunden seien, aus wasserwirtschaftlich-fachtechnischer Sicht als nicht gesichert eingeschätzt werden. Das Amt sei von der Gemeinde Insel Hiddensee darauf hingewiesen worden, dass nunmehr der kritische Bilanzwert für die Trinkwasserversorgung unter Einbeziehung der genehmigten aber noch nicht realisierten Bauvorhaben eingetreten sei.

4

Die Beigeladene versagte mit am 20.02.2001 eingegangenem Schreiben das Einvernehmen nach § 36 BauGB. Sie verwies auf ihr Schreiben vom 06.09.2000 bezüglich der Wasserversorgung.

5

Mit Bescheid vom 01.03.2001 lehnte der Beklagte den beantragten Bauvorbescheid ab. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 BauGB. Die Wasserversorgung für die geplante Baumaßnahme sei nicht gesichert. Die Gemeinde habe ihr Einvernehmen versagt; diese Versagung sei nicht rechtswidrig.

6

Der Widerspruch der Kläger blieb ohne Erfolg. Ihn wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 08.07.2002 zurück. Das Vorhaben richte sich nach § 34 BauGB. Seit geraumer Zeit könnten jedoch für das Gebiet der Gemeinde Insel Hiddensee auf Grund der angespannten Trinkwassersituation Bauvorhaben nur noch eingeschränkt zugelassen werden. Grund hierfür sei, dass der jetzige Trinkwasserbedarf bereits jetzt nur mittels maximaler Trinkwasserförderung abgesichert werden könne, wobei Leitungsverluste auf Grund des maroden und sanierungsbedürftigen Trinkwasserleitungssystems noch erschwerend hinzukämen. Zwar könne es möglich sein, dass für das betroffene Grundstück die Erschließung mit Versorgungsleitungen für Trinkwasser gewährleistet sei. Weitere Voraussetzung sei aber, dass das Trinkwasservorkommen den zusätzlichen Bedarf auch abdecke. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, die Versorgung mit Trinkwasser zu gewährleisten. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung bestehe nicht. Lediglich der Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans wäre Voraussetzung für die Verdichtung der Erschließungslast in eine Erschließungspflicht der Gemeinde. Eine solche Planung liege hier jedoch nicht vor.

7

Am 19.08.2002 haben die Kläger Klage erhoben. Sie verfolgen ihr Begehren weiter.

8

Die Beigeladene legte mit Schreiben vom 04.05.2005 eine Stellungnahme des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen - ZWAR - vom 24.01.2005 vor. Ihr beigefügt war ein Gutachten „Ermittlung des nutzbaren Grundwasserdargebots der Insel Hiddensee“ der HGN Hydrologie GmbH Greifswald vom 08.12.2004. Der ZWAR führte aus, er werde im Zuge der bereits laufenden Planungen für die Stabilisierung der Wasserversorgungsanlagen auf Hiddensee die Erkenntnisse aus dem Gutachten einfließen lassen. Gleichzeitig sei es notwendig, dass die Gemeinde die erforderlichen baurechtlichen Grundlagen (Bebauungspläne) schaffe, auf deren Grundlage eine konkrete Wasserbedarfsermittlung erfolgen könne. Auf dieser Grundlage könnten durch den ZWAR weitere Betrachtungen zur Anpassung der Wasserver- und Abwasserentsorgung durchgeführt werden.

9

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärten die Kläger am 02.03.2006, die Bauvoranfrage werde auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Bebaubarkeit unter Einschluss der Frage der gesicherten Erschließung in Hinblick auf die Trinkwasserversorgung, jedoch unter Ausschluss der Frage nach der gesicherten wegemäßigen Erschließung beschränkt.

10

Mit Urteil vom 02.03.2006 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Voraussetzung für eine gesicherte Trinkwasserversorgung sei, dass sich der Träger einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage bereit erkläre, das Gebäude mit Wasser zu versorgen und keine Tatsachen bekannt seien, die darauf schließen lassen, dass durch die Versorgung des Gebäudes die Versorgung bisher angeschlossener Grundstücke beeinträchtigt werde. Nach den gerichtsbekannten Erklärungen des ZWAR sei dieser nicht bereit, die Kläger mit ihrem Vorhaben an das vorhandene Leitungsnetz anzuschließen. Der Verband gehe dabei davon aus, dass eine ausreichende Trinkwassermenge zur Versorgung weiterer Bauvorhaben auf der Insel Hiddensee aus verschiedenen Gründen – Gefahr eines Brackwassereinbruchs, in die die Insel Hiddensee mit Trinkwasser versorgende Süßwasserlinse; derzeit fehlende technische Voraussetzungen zur Förderung einer größeren Trinkwassermenge sowie fehlende wasserrechtliche Erlaubnis zur Förderung zusätzlicher Wassermengen – nicht verfügbar sei. Derartige Umstände stellten „betriebliche Gründe“ dar, die den Verband berechtigten, den Anschluss weiterer Grundstücke an die Trinkwasserversorgungsanlage zu versagen. Es sei dem Zweckverband auf der Grundlage der ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse vom 27.07.1999 und dem 1. Änderungsbescheid zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 13.07.2004 auch nicht erlaubt, Wasser über die genehmigte Fördermenge hinaus zu fördern. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass zur Versorgung des hier streitigen Bauvorhabens entgegen der Auffassung des Zweckverbandes offensichtlich ausreichend Trinkwasser vorhanden sei, dass auch technisch und gefahrlos für die übrige Trinkwasserversorgung der Gemeinde Insel Hiddensee gefördert werden könnte. Die Gemeinde sei auch nicht verpflichtet, eine Fernwasserversorgung zu schaffen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich nicht aus § 43 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetztes, weil damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden wäre. Schließlich bestehe auch kein Erschließungsanspruch. Gemäß § 123 Abs. 3 BauGB a.F. bestehe kein Rechtsanspruch auf Erschließung. Einer der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle liege nicht vor.

11

Das Urteil wurde den Klägern am 25.04.2006 zugestellt.

12

Bereits am 17.02.2006 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen die Aufstellung von insgesamt 10 Bebauungsplänen, darunter den Bebauungsplan Nr. 10. Das Grundstück der Kläger lag im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 b „A“. Es wurde darum als private Grünflächen festgesetzt.

13

Anlass für die in parallelen Verfahren erfolgte Überplanung sämtlicher bebauter Bereiche der Insel Hiddensee mit insgesamt 11 Bebauungsplänen war die über Jahre bestehende Situation, dass Baugenehmigungen für weitere Hauptnutzungen auch im Innenbereich von der Bauaufsichtsbehörde mit der Begründung versagt wurden, die Erschließung mit Trinkwasser sei nicht gesichert; der zuständige Wasserversorger hatte weiteren Anschlüssen mangels Kapazität der Wasserversorgungsanlage nicht zugestimmt.

14

Am 24.01.2008 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen die Aufstellung der 2. Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes. Gleichzeitig billigte sie den Entwurf eines Rahmenplanes, der sodann zusammen mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Gegenstand eines Beteiligungsverfahrens war.

15

Die Gemeindevertretung der Beigeladenen beschloss am 23.09.2008 das Plangebiet zu teilen und fasste den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 10 b „A“. Zugleich beschloss sie, den Entwurf des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Der Bebauungsplanentwurf baute auf dem Rahmenplan „Siedlungsbereiche“ auf und übernahm wesentliche Teile der dortigen Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplans. Zur Sicherung privater Eigentumsrechte wurden für bereits bebaute Grundstücke umfangreiche Ausnahmen von den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung für Erneuerungen, Umbauten und teilweise Nutzungsänderungen vorgesehen.

16

Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 16./21.01.2009 Einwendungen. Die Gemeindevertretung der Beigeladenen beschloss am 05.05.2009 über die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen. Zur Trinkwasserversorgung verwies die Beigeladene auf die Stellungnahme des ZWAR, in der es hieß: Um auch in der Perspektive die Trinkwasserversorgung nachhaltig und wirtschaftlich auf der Insel zu sichern, seien die Erweiterungsmöglichkeiten zu begrenzen. Der ausgewiesene Mehrbedarf für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 10 b werde künftig realisiert werden. Nach Satzungsbeschluss der Bebauungspläne werde ein Maßnahmeplan des ZWAR zur perspektivischen Stabilisierung der Trinkwasserversorgung auf der Insel erarbeitet und umgesetzt werden. Dann werde der entsprechende oben genannte Mehrbedarf in der notwendigen Höhe realisiert. Den Einwendungen der Antragsteller zu 1 und 2 wurde entgegengehalten, die angespannte Trinkwassersituation ergebe die Notwendigkeit, das geringe Entwicklungspotential auf die verschiedenen Orte zu verteilen und unter städtebaulichen Gesichtspunkten auf die geeignetsten Flächen zu lenken. Eine endgültige Entziehung des Baurechts erfolge nicht.

17


Am 15.12.2009 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen den Bebauungsplan Nr. 10 b und fasste den endgültigen, eine bislang übersehene Einwendung umfassenden, im Übrigen aber unveränderten Beschluss über die Behandlung der Anregungen und Bedenken (Abwägungsdokumentation).

18

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 b erfasste den südlichen Teil des Ortsteils W. Der Plan setzte in der Planzeichnung im Wesentlichen die vorhandene Bebauung – zum Teil mit Erweiterungsmöglichkeiten – fest. Es wurden eine Reihe von Gebieten mit einer GRZ von 0,15 bzw. 0,3, einer Begrenzung auf ein Vollgeschoss und Einzelhäuser mit abweichender Bauweise in Form einer Längenbegrenzung von 15, 20 oder 25 m und nur einer zulässigen Wohnung festgesetzt. Zudem wurden umfangreich Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Garten (privat)“ festgesetzt. Auf eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung wurde verzichtet. Die textlichen Festsetzungen enthielten unter B.I.3 Ausnahmevorbehalte für bestehende Gebäude, auf Grund derer in Fällen von Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen ausnahmsweise Überschreitungen der Grundflächenzahl, der Vollgeschosszahl und der Anzahl der Wohnungen zugelassen werden können, wenn die bereits vorhandene entsprechende bauliche Ausnutzung des Grundstücks dadurch nicht erhöht bzw. wesentlich verändert wird. Ähnliche Ausnahmen wurden für Änderungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise festgesetzt.

19


In der Begründung des Bebauungsplanes wurde unter enger Anlehnung an die Begründung des Rahmenplanes ausgeführt, welche städtebaulichen Gründe zu der Planung geführt hätten. Wegen des saisonalen Trinkwassermangels sei die Erschließung derzeit nicht als gesichert anzusehen; es bestehe ein genereller Baustopp für Neubauten auch im unbeplanten Innenbereich. Eine deutliche Ausweitung der Trinkwasserförderung sei nicht möglich. Die städtebauliche Entwicklung sei auf ein Maß zu beschränken, das mit der langfristigen Leistungsfähigkeit der natürlichen Umwelt in Einklang stehe (Ziffer 1.2 b der Begründung).

20

In der Zeit vom 20.09. bis 08.10.2010 wurde der Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht.

21

Am 20.09.2011 stellten die Kläger einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 10 b (3 K 35/11). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren erklärte der Prozessbevollmächtigte der Kläger zur Erschließungssituation des Flurstücks M: Der Eigentümer der Flurstücke H und N habe ein Geh- und Leitungsrecht eingeräumt, über das auch das Flurstück A erschlossen werde. Insoweit sei auch zu Lasten des Flurstücks A ein Geh- und Leitungsrecht eingeräumt. Hinsichtlich des Flurstücks O wurde erklärt, dass ein entsprechendes Geh- und Leitungsrecht über das Flurstück P eingeräumt sei. Im Übrigen hielt das Protokoll fest: Die Beteiligten seien sich darüber einig, dass die Flurstücke A und O nach § 34 BauGB zu beurteilen sind. Dem Normenkontrollantrag gab der Senat durch Urteil vom 05./06.06.2012 statt u.a. mit der Begründung, die den Bestand sichernden Festsetzungen seien unzulässig. Das Urteil wurde am 21.08.2012 rechtskräftig.

22

Am 14.08.2012 beschloss die Beigeladene, für den Bebauungsplan Nr. 10 b ein Ergänzungsverfahren durchzuführen. Zugleich wurde durch Beschluss vom 17.04.2013 eine Veränderungssperre für eine weitere Dauer von einem Jahr ab dem Tag der Bekanntmachung beschlossen. Am 05.05.2015 hat die Gemeindevertretung die 2. Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen für längstens ein Jahr. Die Beigeladene geht davon aus, dass sie bis zum 25.06.2016 gültig ist.

23

Bereits am 08.07.2013 hatte der Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser auf der Insel Hiddensee geändert. Danach berechtigt die Erlaubnis nunmehr zu einer Entnahme von Grundwasser aus insgesamt fünf Förderbrunnen mit einer täglich möglichen Grundwasserentnahme bis zu 600 m³/d; in einem Zeitraum von 120 d sei eine höhere Entnahmemenge von 1000 m³/d möglich. Die zuvor gültige Erlaubnis vom 27.07.1999 hatte eine täglich möglichen Grundwasserentnahme bis zu 800 m³/d gestattet; in einem Zeitraum von 90 d sei eine höhere Entnahmemenge bis zu 850 m³/d möglich.

24

Bereits am 23.05.2006 hatten die Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 19.08.2013 entsprochen hat. Dieser Beschluss wurde den Klägern am 29.08.2013 zugestellt. Die Begründung der Berufung ist bei Gericht am 24.09.2013 eingegangen. Zur Begründung ihrer Berufung führen die Kläger aus:

25

Sie hätten einen Anspruch auf Erschließung. Er bestehe gegen die Beigeladene bzw. den Zweckverband, dem die Gemeinde angehöre. Die Gemeinde dürfe der Bebauung von Grundstücken im Innenbereich nicht widersprechen, weil die Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet sei, wenn sie gleichzeitig nichts für die nachhaltige Wasserversorgung auf der Insel Hiddensee unternehme. Die Gemeinde sei durchaus in der Lage, für die Trinkwassererschließung des betroffenen Grundstücks zu sorgen. Zudem sei es willkürlich, wenn für die Bauherrn nicht erkennbar sei, welche Vorhaben eine Erschließung bekämen und aus welchen Gründen.

26

Sie – die Kläger – würden zwar erkennen, dass die Trinkwassererschließung noch ein Problem darstelle. Das Handeln der Beigeladenen und des Beklagten sei in dieser Frage aber sittenwidrig. Es sei fragwürdig, nur die Bauvorhaben zu genehmigen und mit Trinkwasser zu beliefern, die dem Willen der Gemeinde entsprächen, um sich dann darauf zu berufen, dass nun doch Trinkwasser nicht mehr vorhanden sei. Sie nehmen insoweit Bezug auf das Schreiben des ZWAR vom 09.09.2015 (GA 741).

27

Die Kläger legen des Weiteren im Einzelnen dar, dass durch zugesagte Baulasten und Überwegungsrechte die notwendige Verlegung der Trinkwasserleitung zu dem Flurstück A ebenso wie die wegemäßige Erschließung gesichert sei. Zu dem Flurstück L führe im Übrigen eine faktisch öffentliche Wegefläche. Soweit der ZWAR in früheren Erklärungen angegeben habe, es stünde nicht genug Trinkwasser für die Erschließung zur Verfügung, seien diese Erklärungen inhaltlich unrichtig. Nach den maßgebenden wasserrechtlichen Erlaubnissen könne mehr Trinkwasser bereitgestellt werden, als der ZWAR angebe.

28

Im Übrigen werde seit dem Jahre 2000 darauf hingewiesen, dass hinreichende Trinkwassermengen zur Erschließung des klägerischen Vorhabens nicht zur Verfügung stünden. Es verwundere, dass seither eine Vielzahl von Gebäuden genehmigt worden seien. Die Beigeladene habe am 17.04.2013 zu zwei Neubauvorhaben zustimmend Stellung genommen. Die Frage der Trinkwasserversorgung sei nicht angesprochen worden.

29

Die Veränderungssperren der Gemeinde seien unwirksam. Ihnen lägen keine hinreichend konkreten Vorstellungen über die zukünftige Planung zu Grunde. Soweit die Veränderungssperren der Heilung des durch den Senat für unwirksam erklärten Bebauungsplans Nr. 10 b dienen sollten, seien sie deswegen unwirksam, weil ein Ergänzungsverfahren zur Heilung der durch den Senat festgestellten Mängel ausscheide. Die 2. Verlängerung sei nicht wirksam bekannt gemacht.

30

Der Eigentümer des Flurstücks K hat zwischenzeitlich neben seinem bereits vorhandenen kleineren Gebäude ein neues Gebäude errichtet.

31

Im Herbst 2012 stellten die Kläger einen neuen Bauantrag zur Genehmigung einer Ferienwohnung. Die Klägerin hat auf die Frage des Gerichts, in welchem Verhältnis der Bauantrag zur Errichtung eines „Ferienhauses“ von 2012 zu der hier zu behandelnden Bauvoranfrage für ein „Wohnhaus“ stehe, erklärt, sie habe seinerzeit die Absicht gehabt, irgendwann einmal nach Hiddensee zurückzukehren, um dort zu wohnen. Zwischenzeitlich sei sie durch das Geschehen um diese Bauvoranfrage verunsichert worden. Auf Anraten ihres Architekten habe sie, weil in der Nachbarschaft Ferienwohnungen stünden, in den Bauantrag die Bezeichnung als Ferienhaus aufgenommen. Sie habe aber das Ziel, einmal auf Hiddensee zu wohnen, nicht aufgegeben.

32

Die Kläger beantragen,

33

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21.04.2006 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 01.03.2001 und des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2002 einen positiven Vorbescheid beschränkt auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit unter Einschluss der Frage der gesicherten Erschließung in Hinblick auf die Trinkwasserversorgung, jedoch unter Ausschluss der Frage nach der gesicherten wegemäßigen Erschließung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flurstück A Gemeinde Seebad Insel Hiddensee zu erteilen.

34

Der Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Er trägt vor:

37

Dem Erlass des Bauvorbescheids stehe zunächst schon entgegen, dass die wegerechtliche Erschließung nicht gesichert sei. Insoweit fehle das Sachbescheidungsinteresse.

38

Die Versorgung mit Trinkwasser sei nicht gesichert

39

Es seien im Wesentlichen nur Gebäude genehmigt worden, die keinen (zusätzlichen) Trinkwasserverbrauch verursachten.

40

Aus den Berechnungen des ZWAR ergebe sich zwar, dass für das Bauvorhaben ausreichend Trinkwasser vorhanden sei. Nicht nachgewiesen sei lediglich die wasserrechtliche Erschließung hinsichtlich des Leitungsverlaufs. Dass zu Gunsten der Kläger auf den privaten Flurstücken Baulasten eingetragen seien, sei nicht ersichtlich. Nach § 3 Abs. 2 WSV erstrecke sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur auf Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen seien, die an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzten bzw. deren Zugang durch eine dingliche Sicherung oder durch eine Baulast gesichert sei. Entsprechendes dürfte für die Abwasserbeseitigung gelten. Da die wegemäßige Erschließung nicht gesichert sei, fehle insoweit das Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung eines Bauvorbescheids.

41

Der Beigeladene beabsichtige, hinsichtlich der Verteilung des Trinkwassers eine Bewertungsmatrix zu erstellen, die mit der Gemeindevertretung abgestimmt und zusammen mit anderen Planungsunterlagen voraussichtlich im Juli 2014 offengelegt werden solle.

42

Im Übrigen habe die Aufstellung der Bebauungspläne der angemessenen Verteilung des Trinkwasserangebots dienen sollen; damit kein Windhundrennen eintrete, habe die Beigeladene Veränderungssperren erlassen.

43

Mit Schriftsatz vom 12.12.2013 teilte der Beklagte mit, dass im Jahre 2011 zwei Wohngebäude und ein Fotoatelier errichtet worden seien. Im März 2013 sei ein Vorhaben im Freistellungsverfahren nach § 62 LBauO MV angezeigt worden, im April 2014 eine Baugenehmigung mit Zustimmung des ZWAR erteilt worden.

44

Für das hier zu behandelnde Projekt sei von einem Wasserverbrauch von 100 bis 120 l pro Person und Tag auszugehen.

45

Es habe zwischenzeitlich nach der Erhöhung der erlaubten Fördermenge durch wasserrechtliche Erlaubnis des Beklagten vom 08.07.2013 ein Fenster gegeben, in dem weitere verbrauchsintensive Genehmigungen hätten erteilt werden können. Es sei offenbar keine Reserve für bereits laufende Baugenehmigungs- oder Voranfragenverfahren gebildet worden. Es sei allerdings für verfahrensfreie Vorhaben eine Rückstellung gebildet worden. Sie habe etwa solche Vorhaben betroffen, in denen die Anzahl der Betten erhöht worden sei, dies aber nicht genehmigungspflichtig sei.

46

Die Erklärungen des ZWAR, dass für das Vorhaben der Kläger Trinkwasser zur Verfügung stehe, sei keine Zusage im Sinne des § 38 VwVfG. Jedenfalls zum maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sei die Trinkwasserversorgung nicht gesichert. Heute stehe für ein weiteres Vorhaben kein Trinkwasser mehr zur Verfügung. Dies könne der Geschäftsführer des ZWAR belegen.

47

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

48

die Berufung zurückzuweisen.

49

Die Bauleitplanung als solche sei wegen fehlender Erschließung mit Trinkwasser für weitere Gebäude aufgegeben worden.

50

In Hinblick auf die Frage der Trinkwasserversorgung hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung am 17.02.2016 erklärt:

51

Für das hier streitige Projekt gehe sie von einem Wasserverbrauch von 108 l pro Tag aus.

52

Im September 2014 habe eine Sitzung des Bauausschusses der Beigeladenen stattgefunden. Hier seien u.a. die zwischenzeitlich geänderten Stellungnahmen des ZWAR erörtert worden. Am 26. Januar 2015 habe eine Besprechung bei dem Beklagten stattgefunden, in der die Frage der Trinkwasserversorgung erörtert worden sei. Auf der Grundlage der Berechnungen des ZWAR habe für den Beklagten danach keine Möglichkeit mehr bestanden, weitere Baugenehmigungen mit zusätzlichem Trinkwasserbedarf zu erteilen. Man habe ermittelt, dass am 27. Juli 2014 ein Spitzenwert von 902 m³ festzustellen gewesen sei. Mit entsprechendem Puffer seien noch 48 m³ übrig geblieben. Diese seien in der Folgezeit für den Ausbau des Hafens und weitere Bauvorhaben, die nicht besonders wasserintensiv gewesen seien, verwendet worden. Hinsichtlich der Frage, ob der ZWAR bei seiner Kalkulation die laufenden Verfahren bereits eingerechnet habe, verweist die Beigeladenen auf die Stellungnahme des ZWAR vom 16.02.2015 und auf diesen Berechnungen.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 3 K 35/11 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

54

Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Der Verpflichtungsklage ist stattzugeben, da die Kläger einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids haben (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

55

I. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage ist gegeben, obwohl die Kläger für das Grundstück einen weiteren Bauantrag gestellt haben.

56

Die Kläger begehren einen Bauvorbescheid für ein Wohnhaus. Mit Schriftsatz vom 09.07.2015 teilen sie mit, dass sie einen Bauantrag für ein Ferienhaus gestellt haben.

57

Die Art der baulichen Nutzung eines Wohnhauses ist bauplanungsrechtlich eine andere als die eines Ferienhauses. Selbst wenn in der Sache ein Wochenendhaus gemeint sein sollte, wäre diese Nutzungsart nicht von der eines Wohnhauses umfasst. Das Bauplanungsrecht unterscheidet begrifflich zwischen Wohngebäuden einerseits und Ferien- und Wochenendhäusern andererseits. Während nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 BauNVO "Wohngebäude" in den entsprechenden Baugebieten zulässig sind, bezieht sich § 10 Abs. 3 BauNVO auf "Wochenendhäuser" und § 10 Abs. 4 BauNVO auf "Ferienhäuser". Diese begriffliche Unterscheidung ist im Bauplanungsrecht angelegt. Die Baunutzungsverordnung führt die allgemeine Wohnnutzung einerseits und die Ferienwohnnutzung andererseits als eigenständige Nutzungsarten auf (OVG Greifswald, U. v. 19.02.2014 - 3 L 212/12 - NordÖR 2014, 323 = BauR 2015, 81 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 -, NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3; B. v. 07.09.1984 – 4 N 3.84 – NVwZ 1985, 338 = Juris Rn. 21).

58

Das Klagebegehren hat sich aber nur dann erledigt, wenn die Kläger das Vorhaben zur Errichtung eines Wohnhauses aufgegeben haben. Dies ist nicht der Fall. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass sie das hier streitige Vorhaben weiter verfolgen.

59

II. Es besteht ein Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids, weil die gestellten Fragen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens Gegenstand eines Bauvorbescheids sein können und positiv zu beantworten sind. Maßgebend ist für die vorliegende Verpflichtungsklage die Sach- und Rechtslage, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor ‎dem Senat besteht.‎

60

1. Für das Verfahren gilt gem. § 87 (Abs. 1) LBauO MV in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2015 (GVOBl. M-V 2015, S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 590) - LBauO M-V 2015 - die Fassung der Landesbauordnung, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens durch Stellung der Bauvoranfrage am 28.12.2000 galt, mithin die Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.1998 (GVOBl. M-V S. 468, ber. S. 612), geändert durch Gesetz vom 21.07.1998 (GVOBl. M-V S. 647) – LBauO MV 1998 -. Nach § 68 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 LBauO M-V 1998 kann vor Einreichung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherrn über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden ist und die selbständig beurteilt werden können, ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden; § 66 Abs. 1 bis 4, § 69 Abs. 1 und 2, § 71, § 72 Abs. 1 bis 4 und § 74 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend. Nahezu gleichlautend bestimmt § 75 S. 1 und 4 LBauO MV 2015, dass vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen ist; die §§ 68 bis 70, 72 Abs. 1 bis 5 und § 73 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.

61

Die Kläger stellen die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit unter Einschluss der Frage der gesicherten Erschließung in Hinblick auf die Trinkwasserversorgung, jedoch unter Ausschluss der Frage nach der gesicherten wegemäßigen Erschließung für den Neubau eines Einfamilienhauses. Diese Frage kann Gegenstand eines Bauvorbescheids sein. Das Vorhaben ist nämlich mangels (wirksamen) Bebauungsplans nach § 63 Abs. 1 LBauO M-V 1998 im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu beurteilen, in dem die planungsrechtliche Zulässigkeit geprüft wird; Gleiches gilt gem. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBauO M-V 2015 in der insoweit seit dem Gesetz vom 23. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102) unveränderten Fassung.

62

Der beantragte Bauvorbescheid ist zu erteilen, da den gestellten Fragen keine öffentlich-rechtlichen Vorschiften entgegenstehen (§ 72 Abs. 1 LBauO M-V analog).

63

2. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich das Vorhaben nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Dies wird insbesondere von dem Beklagten, aber auch von der Beigeladenen nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte, dass dies nicht zutreffen könnte, hat der Senat nicht.

64

3. Eine Veränderungssperre steht der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen.

65

Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Am 05.05.2015 hat die Gemeindevertretung die 2. Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen für längstens ein Jahr.

66

Diese Veränderungssperre ist indes nicht wirksam.

67

Die 2. Verlängerung der Veränderungssperre ist bereits nicht wirksam bekannt gemacht worden. Die am 05.05.2015 von der Gemeindevertretung der Beigeladenen beschlossene Verlängerung der Veränderungssperre wurde am 10.6.2015 zum Zwecke der Bekanntmachung ausgehängt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung – KV-DVO – vom 09.05.2012 (GVOBl. M-V S. 133) in der Fassung der Verordnung vom 27.03.2014 (GVOBl. M-V S. 129) hat die Gemeinde die Zahl der Aushangtafel so zu bemessen, dass sie für die Einwohnerinnen und Einwohner in zumutbarer Weise erreichbar sind. Nach § 9 der Hauptsatzung der Inselgemeinde Hiddensee in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 25.10.2010 werden öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde durch Aushang an den dafür vorgesehenen Bekanntmachungstafeln (Schaukästen) in den Ortsteilen vorgenommen. Dem Aushang in Ortsteil war eine fehlerhafte Karte beigefügt. Sie gab nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 b und damit den der Veränderungssperre wieder, sondern den des Bebauungsplans Nummer 12. Diesen Umstand hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14.6.2016 nicht in Abrede gestellt. Damit ist die Bekanntmachung dieser Verlängerung der Veränderungssperre unwirksam. Die Kläger sind nicht gehindert, den Mangel der Bekanntmachung geltend zu machen. Die Frist zur Rüge von Verfahrensfehlern, die im Zusammenhang mit der Entstehung kommunaler Satzungen in § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung – KV MV – vorgesehen ist, gilt nicht für Fehler der Bekanntmachung.

68

Die Veränderungssperre erweist sich auch inhaltlich zum maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als unwirksam.

69

Gem. § 17 Abs. 4 BauGB ist die Veränderungssperre vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Nach § 17 Abs. 5 BauGB tritt die Veränderungssperre in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Geänderte oder aufgegebene Planungsabsichten können Einfluss auf die Gültigkeitsvoraussetzungen der Veränderungssperre haben. Ob sich daraus lediglich die Verpflichtung der Gemeinde ergibt, die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen (so VGH Mannheim, U. v. 19.09.2007 - 8 S 1584/06 - BRS 71 Nr 119), kann offen bleiben. Jedenfalls hat der Senat im vorliegenden Klageverfahren inzident zu überprüfen, ob die Veränderungssperre noch wirksam ist (Lemmel in Berl. Komm. zum BauGB § 17 Rn. 14). Dies ist nicht der Fall, wenn der Austausch der Planungsabsichten zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führt (OVG Lüneburg, U. v. 15.10.1999 - 1 M 3614/99 - NVwZ 2000, 1061) oder wenn feststeht, dass die Planung nicht mehr realisiert werden kann (VGH München, U. v. 24.07.1990 - 1 N 89.2827 - ; BauR 1991, 60; Lemmel a.a.O. Rn. 15). Gleiches gilt, wenn die Gemeinde die Planung gänzlich aufgibt. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung am 14.06.2016 erklärt, dass die Beigeladene der Erlass des Bebauungsplans Nr. 10 b nicht mehr anstrebt.

70

3. Die Trinkwassererschließung ist gesichert.‎ Nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB muss die Erschließung gesichert sein. Zur Erschließung gehört die Versorgung mit Trinkwasser (Mitschang in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB. 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 21; Rieger in Schrödter, BauGB 8. Aufl. 2015, § 30 Rn. 21).

71

a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist geklärt, dass die Erschließungsmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind - ‎hier: der Bau einer Hausanschlussleitung zur Hauptwasserleitung und die Versorgung mit ‎Trinkwasser - aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht schon bei der Stellung des Bauantrags oder, wenn sich ein gerichtliches ‎Verfahren anschließt, bis zu dessen Abschluss verwirklicht sein müssen. Gesichert ist die ‎Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks ‎‎(spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu ‎rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (BVerwG, U. v. 10.09.1976 - IV C 5.76 - DVBl. 1977, 41); das gilt auch für einen Trinkwasseranschluss (OVG Bautzen, U. v. ‎06.07.2015 - 1 A 730/12 - juris). “Gesichert“ ist die Erschließung i.S.v. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB, wenn die Prognose der Baugenehmigungsbehörde ergibt, dass der zuständige Erschließungsträger die Bereitschaft zur Erschließung hat; sie muss sich über den Stand der Erschließungsmaßnahmen vergewissern (Rieger in Schrödter, aaO Rn. 24). Der Zeitraum, zu dem die Erschließung nach der Prognose zur Verfügung stehen muss, ist hier allerdings länger, da es lediglich um eine Bauvoranfrage geht und auch noch das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden müsste (§ 59 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 63 LBauO MV 2015).

72

Bei Vorhaben nach § 34 BauGB hat sich der Bauherr – anders als im Planbereich nach § 30 BauGB – grundsätzlich mit dem Erschließungszustand abfinden, den er antrifft. Es wird daher nur selten möglich sein, bei Fehlen der Erschließungsvoraussetzungen davon auszugehen, dass sie bei Fertigstellung des Bauwerks erfüllt sein werden. Die Anforderungen an die Erschließung im Falle des § 34 BauGB ergeben sich daher nicht aus einer rechtsnormativen Konkretisierung, sondern aus der vorhandenen Innenbereichssituation und den konkreten Anforderungen des Vorhabens und des Baugrundstücks (Hofherr in Berliner Komm. zum BauGB, § 34 Rn. 61 m.w.N.).

73

b) Maßgebend ist die Satzung des „Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen“ über den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser - Wasserversorgungssatzung - WVS vom 17.12.2014. Nach § 3 Abs. 2 WVS erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind, d. h. an eine Straße (öffentliche Verkehrsfläche) grenzen, in der eine betriebsfertige öffentliche Wasserversorgungsleitung vorhanden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Anschlussnehmer einen eigenen dinglich oder durch Baulast gesicherten Zugang zu seinem Grundstück hat.

74

Für die Annahme einer gesicherten Erschließung im Hinblick auf die Versorgung mit ‎Trinkwasser genügt es nicht, dass die Kläger die Möglichkeit haben, eine ‎Hausanschlussleitung zu der im S.weg bzw., falls dies eine öffentliche Wegefläche sein sollte, im Flurstück Q liegenden Hauptleitung herzustellen, da sie hierfür ‎Grundstücke Dritter in Anspruch nehmen und sich von diesen jeweils ein Leitungsrecht ‎einräumen lassen müssen. Erforderlich ist vielmehr, dass sie eine konkrete Realisierung dieser ‎Erschließungsmöglichkeit darlegen, den Verlauf der geplanten Hausanschlussleitung bezeichnen ‎und das Einverständnis der von der Leitungsführung betroffenen Grundstückseigentümer ‎glaubhaft machen (OVG Bautzen, U. v. 06.07.2015 - 1 A 730/12 – juris).

75

Dies ist hier der Fall. ‎Diese Voraussetzungen können für den Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme des Gebäudes über das Flurstück L erfüllt werden. Des Weiteren hat sich der Eigentümer der Flurstücke H und N entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in § 2 Nr. 6 des Kaufvertrags vom 22.03.1991 mit Schreiben vom 10.07.2014 bereit erklärt, ein Leitungsrecht einzuräumen und sichern zu lassen. Entgegen der Ansicht des Beklagten müssen die Baulasten noch nicht vorliegen, da es um die Prognose geht, ob davon auszugehen ist, dass bei Aufnahme der Nutzung des Gebäudes die Erschließung gesichert ist. Aus dem Plan (GA 588) ergibt sich, dass vom S.weg bis zum Flurstück L eine Trinkwasserleitung besteht. Die technischen Einzelheiten sind hier, da es um die Prognose der möglichen gesicherten Erschließung geht, nicht zu erörtern. Auf die Einzelheiten des Schreibens des ZWAR vom 25.11.2015 kommt es daher nicht an. Hier ist zu berücksichtigen, dass über die Leitung über das Flurstück R bereits die Gebäude auf den Flurstücken K, S, T, U, V und W mit Trinkwasser erschlossen wurden.

76

c) Die Gemeinde und der ZWAR sind meistenteils davon ausgegangen, dass Trinkwasser ‎durch den Verband für weitere Vorhaben auf der Insel nicht wird geliefert werden können. Dem folgt der Senat jedenfalls für das Vorhaben der Kläger nicht.

77

Im Laufe des Verfahrens sind folgende Stellungnahmen des ZWAR zur Frage der Trinkwasserversorgung vorgelegt worden:

78

(1) Mit Stellungnahme vom 04.04.2013 (GA 426) führte der ZWAR aus, die Unwirksamkeitserklärung der Bebauungspläne durch den Senat stelle nun wieder den in den letzten Jahren mit zahlreichen investiven Mitteln erreichten bedarfsdeckenden Zustand der Wasserversorgungsanlagen auf Hiddensee in Frage. Es bestünden wieder ungewisse Verhältnisse, auf deren Grundlage sich keine bauliche Entwicklung mehr ableiten lasse und dementsprechend keine relevanten Betrachtungen für den perspektivischen Wasserbedarf möglich seien.

79

(2) In einem Schreiben vom 19.09.2013 (Bl. 521 GA) wird eine fachliche Stellungnahme zu der aktuellen Trinkwasserversorgungssituation, der Mengenbilanz und den daraus abgeleiteten Berechnungsansätzen für die Ermittlung des künftigen Wasserbedarf gegeben. Anlass ist die Absicht der Inselgemeinde Hiddensee, zusätzliche trinkwasserrelevante Bauflächen auszuweisen. Danach könnten zusätzliche Bauvorhaben folgende Größenordnungen realisiert werden: 284 E (Einwohner Erst- und Zweitwohnsitz, ganztägige Urlauber-, Segler).

80

(3) Mit Stellungnahme vom 25.11.2013 (Bl. 823 GA) gibt der ZWAR an, aus den in der Stellungnahme vom 19.09.2013 abgeleiteten 47,43 m³/d Trinkwasser für die Versorgung zusätzlicher Bauvorhaben auf der Insel stünde derzeit noch eine Teilmenge zur Verfügung. Aus dieser könne das hier betroffene Bauvorhaben vorbehaltlich konkreter Angaben zum Wasserbedarf versorgt werden, soweit sie nicht im Zeitpunkt der Beteiligung des ZWAR im weiteren Bauantragsverfahren durch andere Bauvorhaben bzw. Planungen ausgeschöpft worden sei. Voraussetzung für die Versorgung sei weiter, dass der Grundstückseigentümer gemäß § 3 Abs. 2 WVS angeschlossen sei.

81

(4) Im Schreiben vom 31.01.2014 (Bl. 822 GA) wird ausgeführt: Die Trinkwasserversorgung für das Vorhaben der Kläger sei entgegen der früheren Stellungnahme nunmehr gegeben.

82

(5) In der Stellungnahme des ZWAR vom 16.02.2015 (Bl. 771 GA) wird ausgeführt: Es ergebe sich folgende tagesbezogene Versorgungsbilanz:

83

genehmigte max. saisonale Fördermenge Q120

                 

gem. Erlaubnis vom 08.07.2013 (Bl. 525 GA)

        

1000,00 m3/d

max. saisonale Wasserförderung am 27.07.2104

        

902,00 m3/d

Vorhaltung einer versorgungsbedingten
Sicherheitsreserve

        

60,00 m3/d

Vorhaltung für verfahrensfreie Baumaßnahmen

        

20,00 m3/d

Summe:

        

982,00 m3/d

84

genehmigte, jedoch nicht realisierte Bauvorhaben (Stand 27.07.2014)

                 

- Liegeplätze für Segelschiffe im Hafen Kloster

        

18,06 m3/d

- Kommunaler Wohnungsbau in Vitte

        

5,04 m3/d

Summe Wasserförderung Saison 2014 und genehmigte
jedoch noch nicht realisierte Bauvorhaben

        

  10.005,10 m3/d.

85

Aus der Sicht des ZWAR könne derzeit keinen neuen Bauvorhaben zugestimmt werden.

86

(6) Im Jahresbericht 2014 Wassererfassung Hiddensee vom 20.03.2015 (Bl. 849 GA) wird ausgeführt, die genehmigten Fördermengen seien 2014 mit max. 902 m3/d eingehalten worden. Mit den zwischenzeitlich genehmigten zusätzlichen Bauvorhaben werde die maximale Fördermenge von 1.000 erreicht. Somit stünden zur Wasserversorgung weiterer Bauvorhaben keine Kapazitäten aus dem inseleigenen Grundwasserdargebot mehr zur Verfügung.

87

(7) Mit Schreiben vom 01.04.2015 (Bl. 821 GA) teilt der ZWAR mit, zum Zeitpunkt der Stellungnahme vom 31.03.2014 habe noch eine begrenzte Menge Trinkwasser zur Versorgung zusätzlicher Bauvorhaben zur Verfügung gestanden. An die Zusicherung der Trinkwasserversorgung für das geplante Ferienhaus sehe sich der ZWAR weiter gebunden.

88

(8) Gemäß vier Schreiben des ZWAR an den Beklagten vom 07.08.2015 (Bl. 899 2 ff. GA) gestatte die auf der Insel Hiddensee begrenzt zur Verfügung stehende Trinkwassermenge es derzeit nicht, Vorhaben zuzustimmen, die einen zusätzlichen Bedarf an Trinkwasser zur Folge hätten. Es werde auf die anliegende Stellungnahme vom 16.02.2015 verwiesen.

89

(9) Unter dem 09.09.2015 (GA 741) teilt der ZWAR mit, dass mit der neuen wasserrechtlichen Erlaubnis vom 08.07.2013 auf Hiddensee an 120 Tagen im Jahr eine höhere Wasserentnahme genehmigt worden sei, als vorher erlaubt gewesen sei. Ein Anteil der zusätzlich förderbaren Wassermenge sei zum Ausgleich vorhandener Defizite erforderlich bzw. zur Vorhaltung erforderlicher Sicherheitsreserven notwendig. Die darüber hinaus förderbare Wassermenge sei bereits an weitere Bauvorhaben vergeben. Das habe eine Bilanzierung auf der Grundlage des Spitzenverbrauchs im Sommer 2014 ergeben. Somit könne aus heutiger Sicht keine positive Stellungnahme zum Bauvorhaben der Kläger gegeben werden. Die Stellungnahme aus dem Jahre 2013 habe weiterhin Gültigkeit.

90

(10) Im Schreiben vom 25.11.2015 an den Beklagten werden Fragen der Voraussetzungen eines Anschlusses des Grundstücks der Kläger an das Leitungssystem behandelt (Bl. 773 GA).

91

(11) Im Schreiben vom 16.02.2016 (Bl. 820 GA) teilt der ZWAR dem Senat mit, er sehe sich an die im Bauantragsverfahren der Kläger abgegebenen positiven Stellungnahmen vom 25.11.2013, 31.01.2014 und 01.04.2015 für die Dauer deren gesetzlicher Gültigkeit gebunden.

92

Der Senat geht nach alledem, auch der Stellungnahme des Beklagten zur Frage der Trinkwasserversorgung in diesem Verfahren, davon aus, dass für die Insel Hiddensee keine solche Menge an Trinkwasser zur Verfügung steht, um sämtliche Bauwünsche, die die sonstigen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens erfüllen, durch Erschließung mit Trinkwasser zu ermöglichen. Andererseits haben die mündlichen Verhandlungen ergeben, dass immer wieder Bauvorhaben ermöglicht worden sind, für die ein Trinkwasserbedarf besteht. Der Beklagte sah sich allerdings nicht in der Lage, eine Aufstellung zu liefern, welche Vorhaben seit der Antragstellung der Kläger realisiert bzw. genehmigt worden sind, obwohl er auch für diese Zeiträume davon ausgegangen sein will, dass die Erlaubnis weiterer trinkwassererforderlichen Vorhaben nicht mehr erteilt werden konnte. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass der ZWAR jedenfalls die Versorgung des Vorhabens der Kläger für möglich ansieht; anderenfalls hätte er die Erklärung vom 16.02.2016 gegenüber dem Senat nicht abgegeben.

93

Für den Senat stellt sich die Lage so dar, dass in den letzten Jahren – bis heute – eine geringe Menge an Trinkwasser zur Verfügung steht. Es stellt sich das Verteilungsproblem: Ausgangspunkt ist, dass die Bebaubarkeit des Grundstückes von der Vergabe des Trinkwasseranschlusses abhängt, über die allein der ZWAR verfügt. Damit ist der Schutzbereich des der Baufreiheit i.S.d. Art. 14 GG und der Gesichtspunkt einer willkürfreien Entscheidung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG berührt. Es sind die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz anzuwenden. Zu einer den Grundrechtsschutz (Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG) sichernden Verfahrensgestaltung gehört, dass behördliche Auswahlkriterien transparent sind und den Bewerbern so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass sie sich darauf einstellen können und Chancengleichheit gewährleistet ist (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 19.02.2015 -7 LC 63/13 - . DVBl 2015, 717, juris Rn. 61 ff.). Das Transparenzgebot fordert, dass zur Vermeidung etwaiger Manipulationen die Festlegung von maßgeblichen Bewertungskriterien und deren Gewichtung zuvor festgelegt und bekannt gemacht werden. Die Kriterien selbst müssen so gewählt sein, dass sie dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechen. Welche Kriterien, neben dem Prioritätsprinzip hier in Betracht kommen können (siehe OVG Greifswald, U. v. 28.03.2008 - 3 M 188/07 - NordÖR 2008, 266 = BauR 2008, 1562, juris Rn. 32; OVG Weimar, U. v. 17.07.2012 - 1 EO 35/12 - ZNER 2012, 443, juris Rn. 30; OVG Koblenz, U. v. 21.03.2014 - 8 B 10139/14.OVG - BauR 2014, 1133, juris Rn. 21), bedarf keiner Entscheidung. Ein Abstellen auf das Bestehen einer Veränderungssperre, wie es der Beklagte in den mündlichen Verhandlungen angedeutet hat, scheidet aus, wenn Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 S. 1 BauGB gerade in den Fällen gemacht werden, in denen zuvor die Erschließung mit Trinkwasser zugesagt worden ist.

94

Dass ein solches Verfahren den Entscheidungen des ZWAR zu Grunde liegt, ist mangels Vortrags des Beklagten als Aufsichtsbehörde des ZWAR, der Beigeladenen als Mitglied des ZWAR und mangels eigener Erklärungen des ZWAR, auf die hinzuwirken der Beklagte unterlassen hat, nicht erkennbar.

95

In dem hier zu entscheidenden Einzelfall liegen jedoch die genannten Erklärungen des ZWAR vor, dass das Vorhaben der Kläger mit Trinkwasser versorgt werden wird. Im Schreiben vom 31.01.2014 hat er erklärt, die Trinkwasserversorgung für das Vorhabend der Kläger sei nunmehr gegeben. Mit Schreiben vom 01.04.2015 hat er ausgeführt, er fühle sich an die Zusicherung der Trinkwasserversorgung für das geplante Vorhaben weiter gebunden. Diese Aussage wiederholt der ZWAR unter dem 16.02.2016. Darin liegt keine Zusage iSv § 38 VwVfG M-V, vielmehr die Erklärung, der Anschluss des klägerischen Vorhabens an die Trinkwasserversorgung sei gesichert. Eine abweichende Erklärung hat der ZWAR trotz der Bitte um Äußerung des Senats unmittelbar vor der letzten mündlichen Verhandlung nicht abgegeben. Diese Erklärungen erscheinen dem Senat auch sachgerecht. Sie knüpfen an den Umstand an, dass – wie es der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 17.02.2016 auch bestätigt hat – ein Fenster bestand, zu dem auch für das Vorhaben der Kläger, das diese gerade in Hinblick auf die Frage der Trinkwasserversorgung durch Bauvoranfrage zur Genehmigung gestellt hatten, die Trinkwasserversorgung hätte zugesagt werden können. Unter Berücksichtigung des Prioritätsprinzips spricht alles dafür, dass das Vorhaben neben anderen, später angemeldeten und berücksichtigten Vorhaben hätte einbezogen werden können, möglicherweise sogar müssen. Wenn unter diesen Umständen der Zweckverband daran festhält, für das Vorhaben der Kläger die Erschließung mit Trinkwasser zuzusagen, ist dies ermessensgerecht. Schließlich konnte sich - wie ausgeführt - der Senat nicht davon überzeugen, dass nunmehr überhaupt keine Trinkwasserlieferung mehr möglich ist. Es bleibt bei der beschränkten Kapazität ein Entscheidungsspielraum. Wäre dies anders, hätte der ZWAR eindeutig erklärt, dass nunmehr überhaupt kein Vorhaben mehr mit Trinkwasser beliefert werden kann, auch nicht das der Kläger. Es wäre dann aber zu erklären, warum andere Vorhaben, die der Senat in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, in den letzten Monaten mit Trinkwasser beliefert werden konnten.

96

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 162 Abs. 3, § 100 ZPO.

97

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. August 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über die Rücknahme einer durch Fristablauf entstandenen Baugenehmigung und Ablehnung des Bauantrags für die Errichtung eines Gebäudes mit vier Ferienwohnungen.

2

Betroffen ist das Grundstück D. Straße 2 in E., Flur X, Flurstück Y. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 "Wohnbebauung F.", der einen Bereich inmitten in der Ortslage betrifft. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Reines Wohngebiet gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Gem. Ziff. 1.1. und 1.2 der textlichen Festsetzungen werden Ausnahmen iSv § 3 Abs. 3 BauNVO ausschließlich für kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen. Nach der Begründung ist die Fläche im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, Flächen zur Deckung des gemeindlichen Wohnbedarfs zur Verfügung zu stellen (Ziff. 1.2 der Begründung). In der Begründung zu den Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung heißt es (Ziff. 2.1.1), die Gemeinde wolle an einem innerörtlichen Standort Flächen für die Deckung von Wohnbedarf bereitstellen. Gemäß Nutzungsschablone und textlichen Festsetzungen könnten etwa 15 bis 20 Wohneinheiten als Einzel- oder Doppelhäuser entstehen. Da die Gemeinde sich in einem Raum mit besonderer natürlicher Eignung für Fremdenverkehr und Erholung und in einem Tourismusschwerpunktraum befinde, sollten Ausnahmen im Sinne von § 3 Abs. 3 BauNVO für kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. Für die ausgeschlossenen übrigen Nutzungen gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO wie Läden und Handwerksbetriebe stünden in der Gemeinde andere Flächen insbesondere in den Mischgebieten beiderseits der Hauptstraße zur Verfügung. Durch den Ausschluss dieser Nutzung würden Nutzungskonflikte im reinen Wohngebiet unterbunden.

3

Für das Nachbargrundstück (Flurstück Z) erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24.06.2009 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes mit einer Wohnung und drei Ferienwohnungen. Das auf jenem Grundstück errichtete Gebäude befindet sich in Nutzung.

4

Bezogen auf das Vorhabengrundstück beantragte der Kläger am 23.10.2009 die Erteilung einer Baugenehmigung. Im Antragsformular ist das Vorhaben mit "Wohngebäude mit vier Wohnungen" bezeichnet; in den bautechnischen Erläuterungen ist von vier Ferienwohnungen die Rede. Nach den Bauvorlagen sind in den Wohnungen jeweils drei Zimmer mit Bad vorgesehen; die Wohnflächen sollen etwa 53 qm im Erdgeschoss und etwa 45 qm im Dachgeschoss betragen. Die drei Zimmer sind jeweils mit "Zimmer Eltern" (11,60 qm im EG bzw. 9,50 qm im DG), "Zimmer Kinder" (9,82 qm im EG bzw. 8,00 qm im DG) und "Wohnen/Küche" (26,19 qm im EG bzw. 22,00 qm im DG) bezeichnet. Der Kläger beantragte ferner mit gesondertem Schreiben unter dem Betreff "Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 3 BauNVO vom Bebauungsplan Nr. 3 als kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes" für das Wohnhaus vier Ferienwohnungen zu genehmigen; diese Ausnahme sei nach dem Bebauungsplan möglich. Ebenfalls mit gesondertem Schreiben beantragte er, eine Verschiebung des Baufensters zu genehmigen.

5

Mit Schreiben vom 11.11.2009 verlängerte die Beklagte gemäß § 63 Abs. 2 LBauO M-V die Bearbeitungsfrist um einen Monat bis zum 23.02.2010. Mit einem weiteren Schreiben an den Kläger vom gleichen Tag verlangte sie die Einreichung eines neuen Lageplanes mit Stellflächen sowie eine Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahlen zum Nachweis, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten würden. Der Kläger reichte diese Unterlagen am 23.04.2010 bei der Beklagten ein. Die Gemeinde E. erteilte unter dem 19.10.2009 das Einvernehmen zu einer Ausnahme hinsichtlich der Art der Nutzung und formulierte, die Genehmigung zur Verschiebung des Baufeldes solle durch den Landkreis geprüft werden; eine weitere Stellungnahme der Gemeinde, mit der das Einvernehmen zur Verschiebung des Baufensters erteilt wird, datiert vom 03.03.2010. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, eine "Verschiebung des Baufensters" könne nur durch eine B-Plan-Änderung erfolgen, und verlangte einen (erneuten) Befreiungsantrag, auf den hin die Gemeinde das Einvernehmen sowohl zu einer Ausnahme hinsichtlich der Art der Nutzung als auch zu einer Befreiung von der Einhaltung der Baugrenzen versagte.

6

Mit Bescheid vom 13.12.2010 nahm die Beklagte nach vorheriger Anhörung die am 24.07.2010 durch Fristablauf entstandene Baugenehmigung mit Wirkung zum 23.07.2010 zurück, ordnete die sofortige Vollziehung an und lehnte den Bauantrag, den Ausnahmeantrag und den Befreiungsantrag ab. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, das Vorhaben entspreche nach der Art der Nutzung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans; eine Ausnahme könne nicht erteilt werden, da bereits für das Nachbargrundstück eine Ausnahme für drei Ferienwohnungen zugelassen worden sei und eine weitere Ausnahme den Gebietscharakter eines reinen Wohngebietes in Frage stellen würde. Im Rahmen der Ermessensausübung sei das öffentliche Interesse an der Einhaltung des geltenden Baurechts höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers am Bestand des rechtswidrigen Verwaltungsaktes.

7

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklage mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2011 als unbegründet zurück und führte aus, bei den Ferienwohnungen des Klägers handele es sich mangels entsprechenden Leistungsangebots nicht um einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes. Da derzeit in dem Gebiet drei Ferienwohnungen und 14 Dauerwohnungen genehmigt seien, würde nach Zulassung weiterer vier Ferienwohnungen ein Drittel der bestehenden Nutzungseinheiten zu Ferienwohnzwecken genutzt. Dies widerspreche dem Gebietscharakter eines reinen Wohngebietes.

8

Bereits während des Widerspruchsverfahrens hatte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag mit Bescheid vom 16.05.2011 für das Vorhabengrundstück (Flurstück Y) eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes mit drei (Dauer-)Wohnungen und einer Ferienwohnung sowie eine Ausnahme hinsichtlich der Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung und eine Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze erteilt; die Gemeinde hatte hierzu das Einvernehmen erklärt.

9

Der Kläger hat am 01.08.2011 gegen den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid Klage erhoben und vorgetragen: Bei seinem Vorhaben handele es sich um einen kleinen Betrieb des Beherbergungsgewerbes. Den Gästen der Ferienwohnungen würden Bettwäsche und Handtücher, ein Brötchenservice und "Housekeeping" zur Verfügung gestellt. Ein kleiner Beherbergungsbetrieb sei bei weniger als etwa zehn Zimmern zu bejahen. Das Störungspotential von vier Ferienwohnungen sei gering. Nach dem Inhalt des Bebauungsplans solle ein Nebeneinander von reinem Wohnen und einer kleinen Ferienhaus- und Ferienwohnungskultur ermöglicht werden. Die Gemeinde wolle sich zu einem Seebad mit zahlreichen Ferienwohnungen entwickeln, ohne jedoch ein Sondergebiet "Ferienhaus" gemäß § 10 Abs. 4 BauNVO auszuweisen. Da der Gebietscharakter des Reinen Wohngebietes nicht in Frage gestellt werde, habe er einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahme.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2010 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 01.09.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit vier Ferienwohnungen auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur X, Flurstück Y einschließlich einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 „Wohnbebauung F.“ betreffend die Art der baulichen Nutzung sowie einer Befreiung von der festgesetzten Baugrenze zu erteilen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Mit Urteil vom 31.08.2012, zugestellt am 12.09.2012, hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2010 aufgehoben, soweit er die Nutzung einer zweiten Wohnung als Ferienwohnung in dem streitigen Vorhaben betrifft, und insoweit die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Ausnahme von der Festsetzung des Bebauungsplans zu erteilen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit die Rücknahme und Ablehnung der Baugenehmigung für die zwischenzeitlich bereits mit Bescheid vom 16.05.2011 genehmigte Ferienwohnung angegriffen werde und die Beklagte insoweit zur Erteilung einer Ausnahme und einer Befreiung verpflichtet werden solle. Die durch Fristablauf entstandene Baugenehmigung widerspreche den planungsrechtlichen Vorschriften teilweise, nämlich hinsichtlich zweier Ferienwohnungen. Insoweit sei die Art der baulichen Nutzung nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar. Die beantragten Ferienwohnungen stellten einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes dar. Ein Bauantrag für Ferienwohnungen sei regelmäßig auf den Betrieb eines Beherbergungsgewerbes gerichtet. Denn Ferienwohnungen böten wegen der zeitlich begrenzten Nutzung und der vollständigen Möblierung, zu deren Umgestaltung oder Austausch der Gast nicht befugt sei, typischerweise keine umfassende Möglichkeit eigenständiger Häuslichkeit; das Vorhandensein einer Kochmöglichkeit reiche dazu nicht aus. Soweit das VG Berlin (B. v. 23.01.2012 - 19 L 294/11 - LKV 2012, 93) und das OVG Berlin-Brandenburg (B. v. 06.07.2006 - OVG 2 S 2/06 - BRS 70 Nr. 67) für die Unterscheidung von Wohnen und Beherbergungsbetrieb auf die Möglichkeit einer Küchenbenutzung sowie der Nutzung weiterer beherbergungstypischer Dienstleistungen abstellten, hätten den Entscheidungen besondere Fallgestaltungen zu Grunde gelegen.

15

Der beabsichtigte Beherbergungsbetrieb sei jedoch nicht mehr als klein anzusehen, da der Kläger bereits auf dem Nachbargrundstück ein gleichartiges Gebäude mit drei genehmigten Ferienwohnungen unterhalte. Die bereits vorhandenen und die zusätzlich beantragten Ferienwohnungen stellten sich auch im Hinblick auf die vom Kläger beschriebenen beherbergungsbezogenen Dienstleistungen, die er für die Gäste über die reine Ferienwohnnutzung hinaus erbringe, als eine organisatorische Zusammenfassung von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln zu einem bestimmten Betriebszweck dar. Je Ferienwohnung müsse von bis zu sechs Betten ausgegangen werden, so dass der Kläger mit insgesamt sieben Ferienwohnungen bis zu 42 Schlafplätze in 21 Räumen vorhalten wolle. Er trage jedoch selbst vor, dass die Grenze für einen kleinen Betrieb bei 10 Zimmern liege. Tatsächlich sei mit fünf Ferienwohnungen und maximal 30 Schlafgelegenheiten die Grenze eines kleinen Beherbergungsbetriebs erreicht. In diesem Umfang sei die Rücknahme rechtswidrig und dem Kläger eine Ausnahme für eine weitere Ferienwohnnutzung zu erteilen.

16

Dass die Gemeinde zahlreiche Ferienwohnungen habe ermöglichen wollen, lasse sich der Planung nicht entnehmen. In reinen Wohngebieten könnten deshalb nur kleine Beherbergungsbetriebe ausnahmsweise zugelassen werden, weil diese ein erhöhtes Störungspotential für die benachbarte Wohnbevölkerung mit sich brächten, für die das Baugebiet in erster Linie gedacht sei. Dies gelte auch und gerade für Ferienwohnungen mit ihrer üblichen Terrassen- und Balkonnutzung, weil Feriengäste die Abend- und frühen Nachtstunden länger nutzen könnten als die arbeitende Wohnbevölkerung. Weise die Gemeinde E. ein reines Wohngebiet aus, so wolle sie damit eine vergleichbare Wohnqualität verwirklichen wie sie in anderen Orten üblich sei. Hätte sie "zahlreiche Ferienwohnungen" im Plangebiet zulassen wollen, hätte sie eine andere Art der baulichen Nutzung festgesetzt.

17

Im übrigen sei die Rücknahme rechtmäßig. Die Beklagte habe das Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Auf einen etwaigen Vertrauensschutz im Hinblick auf den erfolgten Beginn der Bauarbeiten durch Errichtung der Bodenplatte unter geringfügiger Überschreitung der Baugrenze und einen dadurch möglicherweise entstandenen Schaden habe sie nicht eingehen müssen, weil dem Kläger diesbezüglich bereits mit der Baugenehmigung vom 16.05.2011 eine Befreiung erteilt worden sei.

18

Mit Bescheid vom 01.11.2012 hat die Beklagte in Umsetzung des erstinstanzlichen Urteils dem Kläger eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans dahingehend erteilt, dass für das bereits genehmigte Wohngebäude eine weitere Ferienwohnung zugelassen wird, womit für das Gebäude auf dem Flurstück Y insgesamt zwei Dauerwohnungen und zwei Ferienwohnungen zulässig seien.

19

Auf den am 12.09.2012 gestellten Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 16.09.2013, zugestellt am 27.09.2013, die Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, inwieweit, in welcher Form und in welchem Umfang die Nutzung von Ferienwohnungen einen kleinen Beherbergungsbetrieb iSv § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO darstellen kann. Auf den am 18.10.2013 gestellten Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat der Senatsvorsitzende mit Verfügung vom 21.10.2013 die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 28.11.2013 verlängert. Der Kläger hat die Berufung am 27.11.2013 im Wesentlichen wie folgt begründet:

20

Das Verwaltungsgericht sei von unrichtigen Tatsachenfeststellungen ausgegangen. Je Wohnung sei - wie im einzelnen näher ausgeführt wird - nicht von sechs, sondern von vier Schlafgelegenheiten auszugehen. In den sieben Ferienwohnungen würden damit insgesamt 28 Schlafgelegenheiten vorgehalten. Der Schwellenwert von 30 Schlafgelegenheiten, von dem das Verwaltungsgericht für einen kleinen Beherbergungsbetrieb ausgegangen sei, werde nicht erreicht. Weshalb das Verwaltungsgericht zusätzlich auch eine Beschränkung der Anzahl der Wohnungen auf fünf zu Grunde gelegt habe, sei nicht ersichtlich. Im übrigen spreche aber alles dafür, den für M-V ermittelten Durchschnitt von knapp 50 Schlafgelegenheiten je Betrieb als Indizgröße für die Abgrenzung heranzuziehen. Erst recht liege die Zahl der Schlafgelegenheiten in dem Betrieb des Klägers deutlich unterhalb des Durchschnitts in E. (knapp 80 je Betrieb). Was ein kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes sei, sei im Lichte der planerischen Zielsetzung der Gemeinde auszulegen. In einem Tourismusschwerpunktraum mit besonderer natürlicher Eignung für Fremdenverkehr, in dem sich die Gemeinde nach der Planbegründung befinde, seien solche Betriebe nach ihrer Bettenzahl naturgemäß größer als in anderen Gebieten. Dem entsprechend habe die Gemeinde auch mit Beschluss vom 25.02.2013 das Einvernehmen zur Erteilung einer Ausnahme für die Nutzung des Vorhabenflurstücks Y als kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes mit vier Ferienwohnungen erteilt. Das Verwaltungsgericht habe die maßgebliche Struktur der konkreten Örtlichkeit nicht aufgeklärt, obwohl sich dies nach Lage der Dinge aufgedrängt habe.

21

Andere Merkmale als die Bettenzahl habe das Verwaltungsgericht zur Abgrenzung zu Unrecht nicht herangezogen. Richtigerweise sei auch das Element der "Versorgung" zu betrachten. Dieses spreche aber fast zwingend dafür, den Beherbergungsbetrieb als "klein" zu qualifizieren, weil in dem bestehenden Einmannbetrieb neben einem Brötchenservice lediglich Wäsche- bzw. Handtuchwechsel und Reinigung der Zimmer vorgesehen seien; weniger sei kaum möglich.

22

Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht bei seinen Überlegungen zum Störungspotential von Ferienwohnungen für die benachbarte Wohnbevölkerung davon ausgegangen, dass Feriengäste die Terrassen und Balkone in den Abend- und frühen Nachtstunden länger nutzen könnten als die arbeitende Wohnbevölkerung. Als typische Gäste in Ferienwohnungen hätten auch Eltern mit kleinen Kindern in diesen Stunden ein besonderes Ruhebedürfnis. Im übrigen könne angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in Mecklenburg-Vorpommern bzw. im Landkreis Vorpommern-Greifswald nicht ohne weiteres von arbeitender Wohnbevölkerung ausgegangen werden.

23

Der Kläger beantragt,

24
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 31.08.2012 – 5 A 760/11 – insoweit aufzuheben, als die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist,
25
2. den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2010 und ihren Widerspruchsbescheid vom 01.09.2011 aufzuheben, soweit sie die Nutzung einer dritten und vierten Wohnung als Ferienwohnungen im Gebäude auf dem Flurstück Y der Flur X der Gemarkung E. betreffen,
26
3. die Beklagte unter teilweiser Änderung ihres Rücknahme- und Ablehnungsbescheides vom 13.12.2010 und ihres Widerspruchsbescheides vom 01.09.2011 zu verpflichten, ihm Ausnahmen von der Festsetzung des Bebauungsplans für die Nutzung zweier weiterer Wohnungen, d.h. der dritten und vierten Ferienwohnung im Gebäude auf dem Flurstück Y der Flur X der Gemarkung E. zu erteilen.
27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

32

1. Streitgegenstand ist trotz der beschränkten Antragstellung und der vorangegangenen teilweise stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Rücknahme- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2010 insgesamt. Der Streitgegenstand ist insoweit nicht teilbar. Über das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Errichtung eines Gebäudes mit vier Ferienwohnungen an einem bestimmten Standort konnte nur einheitlich entschieden werden. Dabei bleibt es auch im Verfahren über den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid. Auf die Frage, ob das Vorhaben in bestimmten Aspekten mit dem Vorhaben übereinstimmt, für das bereits mit Datum vom 16.05.2011 eine Genehmigung erteilt wurde, einschließlich Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze und Ausnahme für die Nutzung einer der vier Wohnungen als Ferienwohnung, und für das in Umsetzung des erstinstanzlichen Urteils mit dem Bescheid vom 01.11.2012 eine weitere Ausnahme für die Nutzung einer weiteren Wohnung als Ferienwohnung erteilt wurde, kommt es nicht an.

33

2. Dem Kläger fehlt für die Weiterverfolgung der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Allerdings erstrebt er eine Baugenehmigung für ein anderes Gebäude als dasjenige, das er auf dem Vorhabenflurstück Y tatsächlich errichtet hat. Wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, ist das Gebäude jedenfalls insoweit abweichend von den Bauvorlagen errichtet worden, als in dem Gebäude über Erd- und "Dachgeschoss" hinaus eine dritte Wohnebene mit Verglasung auf der Südseite nebst Balkon entstanden ist. Es erscheint jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dieser Bestand durch einen entsprechenden Rückbau legalisiert werden kann.

34

3. Die Klage ist nicht begründet, weil der Rücknahme- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2011 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

35

Nach § 48 Abs. 1 VwVfG M-V kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 1); ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 der Vorschrift zurückgenommen werden. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Rücknahmeentscheidung der Beklagten rechtmäßig.

36

Gegenstand der Rücknahme ist eine fiktiv erteilte Baugenehmigung. Diese Baugenehmigung ist rechtswidrig. Sie war nicht zu erteilen, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen stehen, § 72 Abs. 1 LBauO M-V. Da das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, setzt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 30 Abs. 1 BauGB voraus, dass das Vorhaben dessen Festsetzungen nicht widerspricht. Dies ist aber hier im Hinblick auf die angestrebte Art der baulichen Nutzung des Gebäudes für vier Ferienwohnungen der Fall.

37

a) Der Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde E. "Bebauung F." setzt ein reines Wohngebiet fest, in dem gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO nur Wohngebäude (und nach der aktuellen Fassung der BauNVO Anlagen zur Kinderbetreuung) allgemein zulässig sind. Bei dem Vorhaben des Klägers handelt es sich jedoch nicht um ein Wohngebäude in diesem Sinne. Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 28.12.2007 - 3 M 190/07 - (Juris Rn. 9 ff.) ausgeführt hat, sind Ferienwohnungen von dem bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohngebäudes nicht umfasst. An dieser Rechtsprechung hält der Senat - in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. B. v. 11.07.2013 - 4 CN 7.12 - NVwZ 2014, 72 = Juris Rn. 11) - fest (ebenso: OVG Lüneburg B. v. 22.11.2013 - 1 LA 49/13 - NordÖR 2014, 81 = Juris Rn. 18; anderer Ansicht: Jäde BauNVO § 3 Rn. 4; unklar Fickert/Fieseler BauNVO § 3 Rn. 1.2 u. 10 sowie § 10 Rn. 34.1, wo einzeln gelegene Ferienwohnungen in reinen und allgemeinen Wohngebieten offenbar für allgemein zulässig gehalten werden).

38

Das Bauplanungsrecht unterscheidet begrifflich zwischen Wohngebäuden einerseits und Ferien- und Wochenendhäusern andererseits. Während nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 BauNVO "Wohngebäude" in den entsprechenden Baugebieten zulässig sind, bezieht sich § 10 Abs. 3 BauNVO auf "Wochenendhäuser" und § 10 Abs. 4 BauNVO auf "Ferienhäuser". Diese begriffliche Unterscheidung ist im Bauplanungsrecht angelegt (vgl. BVerwG U. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 -, NJW 1982, 2512 = Juris Rn. 23). Die Baunutzungsverordnung führt die allgemeine Wohnnutzung einerseits und die Ferienwohnnutzung andererseits als eigenständige Nutzungsarten auf (BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 -, NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3; B. v. 07.09.1984 – 4 N 3.84 – NVwZ 1985, 338 = Juris Rn. 21).

39

Um den Wohnbegriff in Abgrenzung zu anderen Nutzungsarten unter Zugrundelegung der typisierenden bauplanungsrechtlichen Betrachtungsweise sachgerecht zu erfassen, bedarf es einer wertenden Betrachtung aller Umstände. Maßgeblich ist die Zweckbestimmung des Aufenthalts in den Räumen. Zum Begriff des Wohnens gehört eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts. Diese Definition ist aus der Abgrenzung zu anderen planungsrechtlichen Nutzungsformen (Beherbergung, Heimunterbringung, Formen der sozialen Betreuung und Pflege) entwickelt worden. Sie soll den Bereich des Wohnens als Bestandteil der privaten Lebensgestaltung kennzeichnen. Gemeint ist damit die Nutzungsform des selbstbestimmt geführten privaten Lebens "in den eigenen vier Wänden", die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und keinem anderen in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Nutzungszweck verschrieben ist, insbesondere keinem Erwerbszweck dient (vgl. BVerwG B. v. 25.03.2004 - 4 B 15.04 - BRS 67 Nr. 70 = Juris Rn. 4 mwN; B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996, 893 = Juris Rn. 12). Diese Merkmale schließen einen Zweitwohnsitz nicht aus (vgl. OVG Greifswald U. v. 11.07.2007 - 3 L 75/06 -). Sie unterscheiden das (Dauer-)Wohnen aber von anderen Nutzungsarten, die sich durch ein übergangsweises, nicht "alltägliches" Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichnen. Bei Ferienwohnungen, die vom Nutzungskonzept her (zumeist wochenweisen) vorübergehenden Aufenthalt für ständig wechselnde Feriengäste bieten (vgl. Stock in: König u.a. BauNVO, 2. Aufl. § 3 Rn. 17; vgl. a. Boeddinghaus BauNVO 5. Aufl. 2005 § 10 Rn. 15), fehlt es typischerweise an der auf Dauer angelegten Häuslichkeit (OVG Lüneburg B. v. 22.11.2013 – 1 LA 49/13 – NordÖR 2014, 81 = Juris Rn. 18; OVG Münster U. v. 17.01.1996 – 7 A 166/96 – S. 13 d. Urteilsabdrucks). (Dauer)Wohnungen werden demgegenüber von einem über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis genutzt. Die daraus resultierenden unterschiedlichen bodenrechtlichen Auswirkungen der beiden Nutzungsarten rechtfertigen die bauplanungsrechtliche typisierende Unterscheidung.

40

b) Die beantragte Nutzung des Gebäudes für vier Ferienwohnungen kann auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme liegen nicht vor. Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans können nach § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden, wenn sie in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Gemäß Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde E. sollen von den gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO im reinen Wohngebiet grundsätzlich ausnahmefähigen Vorhaben nur kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zugelassen werden können. Hierunter fällt das Vorhaben des Klägers nicht.

41

aa) Das Vorhaben des Klägers ist kein Betrieb des Beherbergungsgewerbes.

42

(1) Ferienwohnungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind bauplanungsrechtlich unterschiedliche Nutzungsarten. Auch die Vermietung mehrerer in einem Gebäude oder räumlich benachbart liegender Ferienwohnungen desselben Eigentümers begründet nicht das Vorliegen eines Betriebs des Beherbergungsgewerbes iSd § 3 Abs. 3 BauNVO (vgl. OVG Lüneburg U. v. 12.12.2013 - 1 LA 123/13 - DVBl 2014, 254 Rn. 11 u. B. v. 18.07.2008 – 1 LA 203/07 – BRS 73 Nr. 168 = Juris Rn. 12; vgl. a. B. v. 22.11.2013 - 1 LA 49/13 - NordÖR 2014, 81 = Juris Rn. 19; OVG Münster U. v. 17.01.1996 – 7 A 166/96 – S. 10 d. Urteilsabdrucks; ebenso VG Schwerin U. v. 20.12.2012 – 2 A 1577/10 – Juris Rn. 34 ff. sowie U. v. 20.12.2012 – 2 A 863/11 – Juris Rn. 31 ff; anderer Ansicht: Stock in König ua BauNVO § 4a Rn. 25 sowie in Ernst/Zinkahn/Bielenberg § 4 BauNVO Rn. 110, 114; Fickert/Fieseler BauNVO 11. Aufl.2008 § 3 Rn. 19; OVG Lüneburg U. v. 20.05.1987 - 1 A 124/86 - BRS 47 Nr. 37; offener Bönker in Bönker/Bischopink BauNVO § 7 Rn. 70).

43

Ferienwohnungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes werden im Bauplanungsrecht begrifflich unterschieden. Während das Ferienwohnen nur in § 10 Abs. 4 BauNVO bezogen auf den Spezialfall der Ferienhäuser Erwähnung findet, nennt die Baunutzungsverordnung Betriebe des Beherbergungsgewerbes in § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 als allgemein zulässig und in § 3 Abs. 3 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 Nr. 1 – im ersteren Falle mit der Einschränkung auf kleine Betriebe - als ausnahmsweise zulässig. Es handelt sich um städtebaulich relevante, eigenständige Nutzungsarten (vgl. BVerwG B. v. 08.05.1989 – 4 B 78.89 – NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3; B. v. 07.09.1984 – 4 N 3.84 – NVwZ 1985, 338 = Juris Rn. 21). Eine Beherbergung liegt daher nicht etwa immer bereits dann vor, wenn bei Anmietung einer fremden Wohnung wegen fehlender Dauerhaftigkeit ein (Dauer-)Wohnen verneint werden muss (so aber wohl Vietmeier in Bönker/Bischopink aaO § 3 Rn. 27).

44

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die mietweise Überlassung von selbständigen Wohnungen, sei es auch zu Ferienzwecken, keine Beherbergung (vgl. BVerwG B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3). Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht formuliert, Vieles spreche dafür, dass die Nutzung "Betrieb des Beherbergungsgewerbes" nicht die allgemeine Wohnnutzung (einschließlich der Nutzung als Zweitwohnung) und nicht die Ferienwohnung iSd § 10 Abs. 4 BauNVO umfasst, weil die Baunutzungsverordnung die allgemeine Wohnnutzung und die Ferienwohnnutzung als städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten neben der Nutzungsart "Beherbergungsbetriebe" regelt (vgl. B. v. 07.09.1984 - 4 N 3.84 - NVwZ 1985, 338 = Juris Rn. 20 f.). Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.1987 - 4 B 230/87 ua (DÖV 1988, 382 = Juris) folgt nichts anderes. Zwar betrifft diese Entscheidung einen Fall, in dem die Vorinstanz (OVG Lüneburg, U. v. 20.05.1987 - 1 A 124/86 - BRS 47 Nr. 37) 10 Ferienwohnungen in zwei Häusern zusammengefasst als Betrieb des Beherbergungsgewerbes angesehen hatte; zu dieser Einordnung selbst verhält die Entscheidung sich aber mangels entsprechender Rüge nicht. Auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 29.04.1992 - 4 C 43.89 - (BVerwGE 90, 140 = Juris Rn. 16) lässt sich eine andere Auffassung nicht entnehmen, weil die Frage, ob ein Beherbergungsbetrieb ("im weiteren Sinne") vorliegt, wenn Appartements mit Kochgelegenheit ohne nennenswerte weitere Dienstleistungen an Montagearbeiter vermietet werden, ausdrücklich offen gelassen wird.

45

(2) Ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (vgl. BVerwG B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn sich die Überlassung der Räume auf eine reine Übernachtungsmöglichkeit beschränkt, so dass der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen angewiesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B. v. 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BRS 70 Nr. 67 = Juris Rn. 8; s.a. OVG Münster B. v. 14.08.2007 - 10 A 1219/06 - NVwZ-RR 2008, 20 = Juris Rn. 9 ff.). Danach sind Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und Fremdenheime typische Betriebe des Beherbergungsgewerbes.

46

Ferienwohnungen sind entsprechend der - Ferienhäuser betreffenden - Bestimmung des § 10 Abs. 4 BauNVO auf Grund ihrer Lage Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Diese sind nach ihrer Ausstattung auf eine Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet, so dass die Voraussetzung für einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes, dass der häusliche Wirkungskreis nicht unabhängig gestaltet werden kann, nicht erfüllt ist (vgl. OVG Lüneburg B. v. 22.11.2013 – 1 LA 49/13 – NordÖR 2014, 81 = Juris Rn. 19 sowie B. v. 18.07.2008 – 1 LA 203/07 – BRS 73 Nr. 168 = Juris Rn. 12; vgl. a. OVG Münster U. v. 17.01.1996 – 7 A 166/96 – S. 10 d. Urteilsabdrucks). Soweit der Beschluss des Senats vom 28.12.2007 – 3 M 190/07 – (Juris) zur Abgrenzung von Dauerwohnen und Ferienwohnen dahin gehend verstanden werden konnte, bei der Ferienwohnnutzung sei ein unabhängig zu gestaltender häuslicher Wirkungskreis nicht gegeben, hält der Senat daran nicht fest.

47

(3) Allerdings bedarf der Begriff des Betriebs des Beherbergungsgewerbes im Hinblick auf entstandene Zwischenformen wie zB Apart(ment)hotels der Modifizierung. Da es für die Zuordnung zu bestimmten Nutzungsarten allgemein nicht nur auf die mit einer bestimmten baulichen Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Nutzung ankommt, sondern maßgeblich auch auf das Nutzungskonzept und dessen grundsätzliche tatsächliche Verwirklichung (vgl. BVerwG B. v. 25.03.1996 – 4 B 302.95 – NVwZ 1996, 893 = Juris Rn. 12; Vietmeier in Bönker/Bischopink BauNVO § 4 Rn. 68), können auch Unterkünfte, die eine unabhängige Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises ermöglichen, zu einem Beherbergungsbetrieb gehören, nämlich dann wenn neben der Überlassung von Räumen beherbergungstypische Dienstleistungen angeboten und auch typischerweise in Anspruch genommen werden, die einen nennenswerten Umfang erreichen und die Nutzung prägen (vgl. OVG Münster B. v. 14.08.2007 - 10 A 1219/06 - NVwZ-RR 2008, 20 = Juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BRS 70 Nr. 67 = Juris Rn. 8 ff. - "Boardinghouse"; VG Berlin B. v. 23.01.2013 – 19 L 294/11LKV 2012, 93 = Juris Rn. 20 ff.). Soweit eine Unterkunft nach Größe und Ausstattung die Möglichkeit bietet, auf eine gewisse Dauer ein selbst bestimmtes häusliches Leben zu führen, insbesondere weil diese über eine eigene Küchenzeile mit Kühlschrank und darüber hinaus weitere zur eigenständigen Haushaltsführung geeignete technische Geräte verfügt, kann daher gleichwohl ein Beherbergungsbetrieb vorliegen, wenn hotelähnliche Nebenleistungen wie Frühstücksbuffet, Reinigungsdienst, Wäscheservice, Bettwäschewechsel oder Lebensmitteldienste einen nennenswerten Umfang erreichen, vom eigenen Hauspersonal erbracht werden und im Preis inbegriffen sind. Danach ist das Vorhandensein der für einen solchen Betrieb typischen Servicebereiche außerhalb der vermieteten Unterkünfte - wie Speise- und Aufenthaltsräume mit dem zugehörigen Personalservice, betriebsnotwendige Nebenräume, Aufenthalts- und Sozialräume für das Personal sowie Lagerräume für die Unterbringung von Servicegerätschaften und Bedarfsartikeln - ein Indiz für einen Beherbergungsbetrieb; der räumlichen Struktur der Gesamtanlage und den sich dadurch bietenden Nutzungsmöglichkeiten kommt neben dem Nutzungskonzept ein besonderes Gewicht zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg aaO). Vor diesem Hintergrund kann auch der Umstand, dass der Vorhabenträger keine Betriebsbeschreibung einreicht, aus der sich die Betriebsabläufe, Zahl der Mitarbeiter, Öffnungszeiten usw. ergeben, und eine solche Beschreibung zur Beurteilung des Vorhabens auch nicht erforderlich erscheint, als Indiz dafür gewertet werden, dass relevante Betriebsabläufe nicht stattfinden, wie sie zum Betrieb des Beherbergungsgewerbes gehören.

48

In Modifizierung der Ausgangsdefinition ist daher ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes dann anzunehmen, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort typischerweise eine eigene Häuslichkeit begründen, entweder weil dies nach der Art der Räumlichkeiten gar nicht möglich ist oder weil die Inanspruchnahme beherbergungstypischer Dienstleistungen die Nutzung prägt.

49

(4) Eine generelle Einordnung von Ferienwohnungen als Betrieb des Beherbergungsgewerbes ist auch nicht im Hinblick auf die städtebaulichen Zielsetzungen der Baunutzungsverordnung gerechtfertigt. Soweit angeführt wird, dass Ferienwohnungen vergleichbare Auswirkungen auf die Umgebung hätten wie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 20.05.1987 - 1 A 124/86 - BRS 47 Nr. 37), mag allerdings auf den ersten Blick einiges dafür sprechen anzunehmen, dass das Störpotential von Ferienwohnungen für die Umgebung demjenigen ähnelt, das von Beherbergungsbetrieben ausgeht, oder wegen der meist nicht tage- sondern nur wochenweisen Vermietung sogar geringer ist. Andererseits können gerade die typischerweise geringere Größe der überlassenen Räumlichkeiten und das Vorhandensein bewirtschafteter Servicebereiche in Betrieben des Beherbergungsgewerbes auch Anlass bieten anzunehmen, das Störpotential könnte geringer sein bzw. vom Betriebsinhaber besser gesteuert werden. Hinzu kommt, dass für die bauplanungsrechtliche Beurteilung nicht nur die (ggf. störenden) Auswirkungen eines Vorhabens in dem Blick zu nehmen sind, sondern auch seine Anforderungen an die Umgebung. Diese können sich zwischen Ferienwohnung und Beherbergungsbetrieb zB deshalb unterscheiden, weil der Beherbergungsbetrieb im Hinblick auf seine Bewirtschaftung bereits selbst ein Mindestmaß an "Infrastruktur" garantiert, das deshalb nicht in der Umgebung vorgehalten werden muss. Ein weiterer maßgeblicher Unterschied ergibt sich aus dem häufigen Leerstand von Ferienwohnungen außerhalb der Saison-Zeiten.

50

Allerdings führt die hier vertretene Auffassung dazu, dass "reine" Ferienwohnungen in anderen als Sondergebieten generell unzulässig sind. Der Plangeber, der kein Sondergebiet sondern ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, ist auch nicht befugt, den Begriff "Betrieb des Beherbergungsgewerbes" in einem von der Baunutzungsverordnung abweichenden Sinne zu verwenden und Ferienwohnungen einzuschließen (zu den insoweit bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten der planenden Gemeinde bei der Festsetzung von Sondergebieten vgl. OVG Lüneburg B. v. 12.12.2013 - 1 LA 123/13 - DVBl 2014, 254 = Juris Rn. 11 f. mwN). Diese Konsequenz als unerwünscht anzusehen, wird teilweise zum Anlass genommen, Ferienwohnungen entweder dem Begriff der Wohngebäude zuzuordnen (vgl. Jäde BauNVO § 3 Rn. 4; unklar Fickert/Fieseler BauNVO § 3 Rn. 1.2 u.10 sowie § 10 Rn. 34.1), oder die Vermietung von Ferienwohnungen "der Beherbergung gleichzustellen" (vgl. Stock in König ua BauNVO § 4a Rn. 25 sowie in Ernst/Zinkahn/Bielenberg § 4 BauNVO Rn. 110, 114). Im Hinblick auf die Kategorien der BauNVO, die nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 ff. BauNVO im Bebauungsplan variiert werden können, ist es jedoch Sache des Verordnungsgebers, eine ggf. gewünschte Einordnung der Ferienwohnungen vorzunehmen. Auch anlässlich der letzten Änderung der Baunutzungsverordnung mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sind entsprechende Vorschläge vom Verordnungsgeber jedoch nicht aufgegriffen worden.

51

(5) Nach den vorstehenden Kriterien ist im vorliegenden Fall von Ferienwohnungen und nicht von einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes auszugehen. Die bloße Ausstattung der Wohnungen mit Bett-, Tisch- und Badwäsche entspricht einer möblierten Vermietung und stellt noch keine beherbergungstypische Dienstleistung dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B. v. 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BRS 70 Nr. 67 = Juris Rn. 15). Ebenso gibt das "Housekeeping" durch den Kläger, d.h. die Reinigung und Instandhaltung des Hauses und Grundstücks, für die Abgrenzung nichts her, weil dieses im Grundsatz ebenso im Falle einer Vermietung „reiner“ Ferienwohnungen erfolgt. Soweit der Kläger auch Bettwäsche- und Handtuchwechsel im Laufe des Mietzeitraums sowie einen Brötchenservice anbietet, geht es um geringfügige Dienstleistungen, die nicht zum "Kernangebot" gehören und die Nutzung nicht prägen. Der Kläger selbst trägt vor, er beschäftige keine Mitarbeiter, sondern führe einen Ein-Mann-Betrieb; ein geringeres Leistungsangebot als bei ihm sei kaum möglich. Typische Servicebereiche außerhalb der vermieteten Unterkünfte wie Speise- oder Aufenthaltsräume mit Personalservice einschließlich entsprechender Nebenräume sind nicht vorhanden. Dem entsprechend ist mit dem Bauantrag auch keine Betriebsbeschreibung eingereicht worden und von der Beklagten auch nicht für erforderlich gehalten worden.

52

bb) Lediglich ergänzend und ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankommt, wird darauf hingewiesen, dass es sich, auch wenn ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes bejaht würde, nicht mehr um einen kleinen Betrieb handeln dürfte. § 3 Abs. 3 BauNVO verwendet zur Kennzeichnung des Typs der in reinen Wohngebieten ausnahmsweise zulassungsfähigen Beherbergungsbetriebe als Zusatz den unbestimmten Rechtsbegriff "klein", um eine Konkretisierung im Einzelfall, nämlich unter Bezug auf das im Bebauungsplan festgesetzte Gebiet zu ermöglichen. Was in diesem Sinne "klein" ist, kann zwar im Einzelfall nach der Bettenzahl als einem dafür maßgeblichen Merkmal bestimmt werden, aber nicht allgemein mit einer bestimmten Zahl einheitlich für alle nach § 3 BauNVO festgesetzten und festzusetzenden Gebiete. Für die Auslegung kommt es vielmehr auf die Festsetzungen des Bebauungsplans und deren Bedeutung in der konkreten Örtlichkeit an (vgl. BVerwG B. v. 27.11.1987 - 4 B 230/87 ua - DÖV 1988, 382 = Juris Rn. 3). Maßgeblich ist, ob sich der Betrieb nach Erscheinungsform, Betriebsform und Betriebsführung sowie unter Berücksichtigung der Zahl der Benutzer unauffällig in das Gebiet einordnet. Wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei, wie sich der Betrieb auf seine Umgebung auswirkt und welche Störungen von ihm ausgehen. Die kleinen Betriebe des Beherbergungsgewerbes werden dadurch gekennzeichnet, dass sie sich der Vermietung von Wohnräumen annähern, baulich zumeist nicht besonders in Erscheinung treten und in Folge dessen auch den Charakter des reinen Wohngebietes nicht beeinflussen (vgl. OVG Hamburg B. v. 07.01.2000 - 2 Bs 344/99 - BRS 63 Nr. 68 = Juris Rn. 7; vgl. a. VGH Kassel B. v. 24.01.2007 - 4 TG 2870/06 - BRS 71 Nr. 53 = Juris Rn. 4 sowie zur Bedeutung der Bettenzahl VGH Mannheim U. v. 31.01.1997 - 8 S 3167/96 - BRS 59 Nr. 58 = Juris Rn. 17; zum Begriff des "wohnartigen (Gewerbe-)Betriebs" vgl. Schiller in Gelzer Bauplanungsrecht Rn. 1546 u. Jäde BauNVO § 3 Rn. 44).

53

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein kleines Baugebiet handelt, in dem nach dem Willen des Plangebers lediglich etwa 15 bis 20 Wohneinheiten als Einzel- oder Doppelhäuser beiderseits einer einzigen als Sackgasse ausgestalteten Wohnstraße entstehen sollen. Allerdings hat der Plangeber mit der Festlegung der Baugrenzen und den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl 0,3, höchstens zwei Vollgeschosse, Traufhöhe 3,80 m, Dachneigung 30-49 Grad) eine eher großzügige bauliche Ausnutzung der Grundstücke ermöglicht. Das streitgegenständliche Gebäude dürfte daher isoliert betrachtet nicht besonders in Erscheinung treten. Unter dem Gesichtspunkt eines Betriebs des Beherbergungsgewerbes wären aber vorliegend die beiden Gebäude mit Ferienwohnungen auf den Flurstücken Z und Y zusammen zu betrachten (vgl. die ähnliche Fallkonstellation die dem U. d. OVG Lüneburg v. 20.05.1987 - 1 A 124/86 - BRS 47 Nr. 37 u. dem B. d. BVerwG v. 27.11.1987 - 4 B 230/87 ua - DÖV 1988, 382 = Juris zu Grunde lag). Läge damit ein den Umfang eines Einzelhauses überschreitender und zwei Bauplätze einnehmender Betrieb vor, so dürfte dieser sich nicht mehr unauffällig einordnen, sondern die Umgebung dominieren und daher in dem konkreten Baugebiet nicht mehr als "klein" anzusehen sein. Entsprechendes gilt unter dem Gesichtspunkt der Bettenzahl. Dem Vortrag des Klägers folgend geht der Senat davon aus, dass jede Ferienwohnung vier Betten umfasst, so dass sich für das streitgegenständliche Gebäude 16 Betten ergeben. Ein einheitlicher Betrieb des Beherbergungsgewerbes, der in den Gebäuden auf den Flurstücken Z und Y betrieben würde, hätte 28 Betten. In einem Gebiet, das von einer Einfamilienhausbebauung geprägt sein soll, dürfte auch im Hinblick auf diese Bettenzahl die Grenze eines kleinen Beherbergungsbetriebes überschritten sein. Denn durch ein entsprechendes Vorhaben werden auf Grund der wechselnden Gäste und der potentiellen Nutzungskonflikte zwischen Urlaubs- und Dauerwohnnutzung Störungen in das Gebiet hineingetragen, die mit der Zahl der Gäste zunehmen. Auf die Verhältnisse in der Gemeinde E. insgesamt und die durchschnittliche Bettenzahl der dortigen Beherbergungsbetriebe kommt es nicht an; erst recht nicht auf die durchschnittliche Bettenzahl von Beherbergungsbetrieben in Mecklenburg-Vorpommern.

54

Soweit der Kläger sich der Sache nach auf den Beschluss des BVerwG vom 27.11.1987 - 4 B 230/87 (DÖV 1988, 382 = Juris) beruft, ist dort lediglich die Bewertung der Vorinstanz unbeanstandet geblieben, ein Beherbergungsbetrieb mit zehn Ferienwohnungen und 30 Betten sei nicht mehr "klein" iSd § 3 Abs. 3 BauNVO. Daraus kann nicht gefolgert werden, bei dieser Größenordnung liege die generelle Obergrenze für einen kleinen Beherbergungsbetrieb, zumal es - wie bereits ausgeführt - auf die konkrete Situation vor Ort ankommt.

55

Gegen die Ermessensausübung der Beklagten sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

56

Ebenso wie die Rücknahme der als erteilt geltenden Baugenehmigung ist auch die Ablehnung des Bauantrages rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für sein Vorhaben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

57

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

58

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Ferienwohnungen einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne der Vorschriften der Baunutzungsverordnung darstellen können (§ 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Frage ist soweit ersichtlich in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht thematisiert worden; aus der älteren Rechtsprechung werden zum Teil unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen. Zudem haben sich die tatsächlichen Gegebenheiten verändert, was die Unterkunftsarten für Erholungssuchende und die Entwicklung von Zwischenformen zwischen Wohnen bzw. Ferienwohnen und Beherbergung angeht, so dass sich die Frage auch unter diesem Gesichtspunkt neu stellt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wandte sich mit seinem Normenkontrollantrag zunächst gegen die Gültigkeit einer von der Antragsgegnerin am 29.6.2004 für das ehemalige Bahngelände Ehrenstein im Ortsteil Ehrenstein beschlossene und seitdem wiederholt verlängerte Veränderungssperre. Nachdem der zu sichernde Bebauungsplan im Laufe des Verfahrens in Kraft getreten ist (öffentliche Bekanntmachung am 20.7.2007), begehrt er die Feststellung, dass die Veränderungssperre unwirksam war.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 29.6.2004 die Aufstellung des Bebauungsplans „Bahnhofsbereich Ehrenstein“. Durch das bisher im unbeplanten Innenbereich liegende Plangebiet, das sich zunächst im Wesentlichen auf das Grundstück des Antragstellers beschränkte, sollte nach den im Gemeinderatsprotokoll festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen eine städtebaulich geordnete Nutzung des unmittelbaren Ortskerns sichergestellt werden. Geplant war eine Fläche für „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, wobei die Ausweisung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO und eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO ins Auge gefasst wurde. Zur Sicherung dieser Planung wurde eine Veränderungssperre beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden am 16.7.2004 in den „Blausteiner Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 10.5.2005 wurde das Plangebiet erweitert. Die flächenmäßig unverändert gebliebene Veränderungssperre wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 22.6.2006, öffentlich bekanntgemacht in den „Blausteiner Nachrichten“ am 7.7.2006, und erneut mit Beschluss vom 19.6.2007, bekanntgemacht am 29.6.2007, um jeweils ein weiteres Jahr verlängert.
Der Antragsteller ist Eigentümer des ca. 2.406 qm großen früheren Eisenbahnbetriebsgrundstücks Flst. Nr. .../6, das er von der Deutschen Bahn AG und der DB Station & Service AG im Jahr 2004 erworben hat und das u. a. mit einem ehemaligen Bahnhofsgebäude und einer ehemaligen Güterhalle bebaut ist. Das Grundstück wird schon seit längerem nicht mehr zu Bahnbetriebszwecken benötigt. Die von der Antragsgegnerin beantragte Freistellung nach § 23 AEG erfolgte mit Wirkung vom 26.9.2006 durch - bestandskräftigen - Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 25.8.2006. Die Güterhalle mit zugehöriger Freifläche hatte der Antragsteller bereits seit 1993 gemietet; er betreibt darin eine Gaststätte; die im Bahnhofsgebäude untergebrachten Wohnungen werden vermietet. Die seinerzeit durch Kauf und später durch Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts angestrebte Übernahme des Grundstücks durch die Antragsgegnerin scheiterte; der entsprechende Bescheid vom 29.11.2004 wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 13.5.2005 aufgehoben, weil es an dem für die Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlichen, in öffentlicher Sitzung zu treffenden Gemeinderatsbeschluss gefehlt hatte; das gegen den Widerspruchsbescheid von der Antragsgegnerin angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde durch Klagerücknahme beendet (vgl. Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.4.2006 - 7 K 882/05 -). Der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau eines Wintergartens an die bestehende Gaststätte, einer WC-Erweiterung und eines Vordachs wurde vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit Bescheid vom 23.12.2005 unter Hinweis auf das wegen der Veränderungssperre versagte gemeindliche Einvernehmen abgelehnt; der Widerspruch blieb erfolglos, das Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Sigmaringen ruht (7 K 1420/06). Bereits laufende Bauarbeiten wurden - ebenfalls unter Hinweis auf die Veränderungssperre - mit weiterem Bescheid des Landratsamtes vom 13.4.2006 eingestellt.
Der Antragsteller erhielt bereits unter dem 16.5.2000 einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf seinem Grundstück, der bestandskräftig und am 28.7.2003 bis 15.5.2006 verlängert wurde. Mit Antrag vom 3.5.2006 beantragte der Antragsteller unter Vorlage entsprechender Planunterlagen die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses, was jedoch vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit Bescheid vom 8.8.2006 unter Hinweis auf das versagte Einvernehmen der Antragsgegnerin abgelehnt wurde. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.1.2007 zurückgewiesen; über die beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängige Klage (7 K 345/07) ist noch nicht entschieden.
Mit Verfügung vom 14.9.2006 untersagte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis die Nutzung des Bahnhofsgebäudes als Eisdiele. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.11.2006 zurückgewiesen; über die insoweit beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängigen Verfahren (7 K 360/07 und 7 K 361/07) ist ebenfalls noch nicht entschieden.
Der Antragsteller hat am 12.7.2006 Normenkontrollantrag gestellt. Er bringt vor: Er sei antragsbefugt, weil wegen der Veränderungssperre sowohl die beantragte Baugenehmigung abgelehnt wie auch die Baueinstellung verfügt worden sei. Die Veränderungssperre sei nichtig. Das betroffene Gebiet sei dem Bahnverkehr gewidmet und eine Freistellung dieser betriebsnotwendigen Flächen sei nicht absehbar. Sein Grundstück sei daher der Planungshoheit der Gemeinde entzogen. Dementsprechend seien auch Sicherungsmaßnahmen wie eine Veränderungssperre unzulässig. Außerdem liege eine reine Negativplanung vor, da lediglich seine Bauvorhaben bzw. die eines potenziellen Käufers seines Grundstücks verhindert werden sollten. Der Erlass einer Individualsperre bedürfe im Übrigen der pflichtgemäßen Ausübung des Planungsermessens, was aber nicht erfolgt sei. Es bestehe ferner nicht das erforderliche Mindestmaß an positiven Vorstellungen über die Art der geplanten Nutzung. Die Nutzung „Wohnen, Handel und Dienstleistungen“ erlaube neben einem Reinen Wohngebiet auch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets, eines Mischgebiets und eines Kerngebiets. Auf dieser Grundlage könne aber nicht entschieden werden, welche Vorhaben ausnahmsweise nach § 14 Abs. 2 BauGB gestattet werden könnten. Daran ändere auch die öffentliche Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin nichts, nach der sowohl die Ausweisung eines Mischgebiets wie auch die Ausweisung eines Gewerbegebiets in Frage komme, denn die Zulässigkeit von Vorhaben divergiere in beiden Gebieten erheblich. Unabhängig davon führe auch der Austausch der Planungsabsichten zur Nichtigkeit der Veränderungssperre; selbst eine Konkretisierung der Planung nach Erlass der Sperre sei unzulässig. Die Antragsgegnerin plane aber nunmehr entgegen der ursprünglich beabsichtigten Nutzung „Wohnen, Handel und Dienstleistungen“ eine Verlegung der Ehrensteiner Straße verbunden mit einem Abriss des Bahnhofsgebäudes. Diese Planung könne jedoch nicht durchgeführt werden, da er als Eigentümer des Grundstücks einer entsprechenden Verlegung der Straße nicht zustimmen werde. Darüber hinaus sehe die derzeitige Planung der Antragsgegnerin Änderungen von Eisenbahnbetriebsanlagen vor, was jedoch mit Mitteln der Bauleitplanung nicht durchgesetzt werden könne. Damit bestehe aber auch kein Sicherungsbedürfnis, das den Erlass einer Veränderungssperre rechtfertigen könne. Schließlich habe der Gemeinderat einen Aufstellungsbeschluss über einen einfachen Bebauungsplan gefasst, in der Bekanntmachung sei aber über die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans informiert worden. Der Aufstellungsbeschluss sei daher nicht wirksam und eine Veränderungssperre habe deshalb nicht wirksam erlassen werden können.
Nachdem der Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein“ am 17.7.2007 als Satzung beschlossen und am 20.7.2007 bekanntgemacht wurde, hat der Antragsteller seinen Antrag umgestellt. Er beantragt nunmehr,
festzustellen, dass die Veränderungssperre der Gemeinde Blaustein über das Bahnhofsgelände Ehrenstein im Ortsteil Ehrenstein vom 29. Juni 2004, verlängert am 22. Juni 2006 und am 19. Juni 2007, unwirksam war.
Zur Begründung des Feststellungsantrags trägt er im Wesentlichen noch vor: Er habe ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre Präjudizwirkung für die Frage der Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens habe. Es seien diverse gerichtliche Verfahren anhängig, bei denen die Gültigkeit der Veränderungssperre entscheidungserheblich sei. Es handele sich dabei um den Bauantrag zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses, die Untersagung der Nutzung des Bahnhofsgebäudes als Eisdiele und den Bauantrag zum Ausbau des Bahnhofsgebäudes mit einem Wintergarten und einer WC-Erweiterung. Unabhängig davon kämen wegen des rechtswidrigen Erlasses der Veränderungssperre Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin in Betracht.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie erwidert, dass der vorliegende Bebauungsplanentwurf der Intention des Gemeinderats entspreche, den Geltungsbereich mit der Nutzung „Wohnen, Handel und Dienstleistungen“ auszugestalten. Der Flächenumgriff von Bebauungsplan und Veränderungssperre müsse nicht identisch sein. Ihr sei es darum gegangen, im Bereich des Bahnhofs die Straßenplanung für die Ehrensteiner Straße zu sichern. Die Bahnhofsfläche sei mittlerweile freigestellt; im Übrigen könne auch auf Flächen, deren Freistellung ersichtlich zu erwarten sei, geplant werden. Es liege keine Negativplanung vor, vielmehr solle genau dort, wo jetzt das Bahnhofsgebäude stehe, die Trasse der Ehrensteiner Straße verlaufen. Diese Straßenplanung komme auch trotz des Eigentums des Antragstellers in Betracht. Der Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplanes sei mit Beschluss des Gemeinderats vom 10.5.2005 auf den umgebenden Zentrumsbereich ausgedehnt worden. In der Begründung der Plankonzeption heiße es unter anderem bei 7.1, dass es zur Entwicklung des Ortszentrums notwendig sei, vor allem das vorhandene Potenzial der Freiflächen optimal zu nutzen. Deshalb werde die Ehrensteiner Straße im gesamten Planbereich so nahe wie möglich entlang der Bahnlinie geplant. Dadurch könne ein städtebaulich gefasster Vorplatz mit einem Solitärgebäude, in welchem z. B. ein Cafe mit Außenbewirtschaftung untergebracht werden könne, entstehen. Zudem werde eine Erweiterung des bestehenden Supermarktes möglich. Für das östlich der Hummelstraße angesiedelte Einkaufszentrum könne durch die Verlegung der Ehrensteiner Straße die dringend benötigte Parkplatzerweiterung ermöglicht werden. Die Veränderungssperre sei in Anbetracht der laufenden baulichen Aktivitäten des Antragstellers erforderlich gewesen. Der künftige Planinhalt sei weit über ein Mindestmaß hinaus konkretisiert und absehbar. Er sei auf das zulässige Ziel der Straßenführung über Privatflächen gerichtet. Die verbindliche Bauleitplanung sei Voraussetzung für die nach dem Baugesetzbuch mögliche Bodenordnung.
13 
Zum Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nach Umstellung seines Antrags äußert sich die Antragsgegnerin noch wie folgt: Das Verwaltungsgericht Sigmaringen, bei dem die genannten Verfahren anhängig seien, könne die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Veränderungssperre bei der gebotenen Inzidentkontrolle selbst überprüfen, so dass der Antragsteller hinreichenden effektiven Rechtsschutz habe. Soweit es um Verpflichtungsklagen gehe, sei sowieso auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen und daher der zwischenzeitlich in Kraft getretene Bebauungsplan, der den Vorhaben entgegenstehe, zu berücksichtigen. Schadensersatzansprüche seien weder vom Grund noch von der Höhe des Schadens her plausibel und substantiiert dargelegt.
14 
Dem Senat liegen die Behördenakten der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre vor. Auf sie und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Veränderungssperre ist eine auf Grund der §§ 14 ff. BauGB erlassene Satzung, über deren Gültigkeit der erkennende Gerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag zu entscheiden hat (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
16 
Der Antrag ist auch sonst zulässig, insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücks antragsbefugt und der Antrag rechtzeitig gestellt worden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Obwohl die Veränderungssperre durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des zu sichernden Bebauungsplans am 21.7.2007 - ungeachtet einer etwaigen Ungültigkeit des Bebauungsplans - außer Kraft getreten ist (vgl. § 17 Abs. 5 BauGB; BVerwG, Beschluss vom 28.2.1990 - 4 B 174.89 -, NVwZ 1990, 656), fehlt dem Antragsteller auch nicht das notwendige Rechtsschutzinteresse. Der zuletzt gestellte Antrag auf Feststellung, dass die - bei Stellung des Normenkontrollantrags bereits in Kraft gesetzte - Veränderungssperre ungültig war, ist zulässig, wenn er der Vorbereitung einer Entschädigungsklage dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, VBlBW 1984, 207) und diese nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -, BauR 2005, 1761). Dabei ist es nicht erforderlich, in eine eingehende Untersuchung der Begründetheit der vom Antragsteller beabsichtigten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche einzutreten; dies ist Sache des mit der etwaigen Klage angerufenen Zivilgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005, a.a.O.). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass durch die Entscheidung des erkennenden Senats eine Frage verbindlich entschieden wird, die in einer Reihe weiterer vom Antragsteller in Gang gebrachter gerichtlicher Verfahren von u. U. entscheidungserheblicher Bedeutung ist (sog. Bündelungsfunktion des Normenkontrollverfahrens, vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1978 - 7 N 1.78 -, NJW 1978, 2522; Ziekow, BauR 2007, 1169 m. w. N.).
17 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnet weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
18 
Formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden in der Gemeinderatssitzung vom 29.6.2004 ordnungsgemäß beschlossen und danach ortsüblich bekanntgemacht. Dies gilt auch für den ersten und den zweiten Verlängerungsbeschluss vom 22.6.2006 (öffentliche Bekanntmachung am 7.7.2006) bzw. 19.6.2007 (öffentliche Bekanntmachung am 29.6.2007). Der Einwand des Antragstellers, dass im Aufstellungsbeschluss von einem einfachen Bebauungsplan, in der Bekanntmachung dagegen von einem qualifizierten Bebauungsplan die Rede sei, findet - ungeachtet seiner rechtlichen Relevanz - weder im Gemeinderatsprotokoll noch im Wortlaut der Bekanntmachung eine Stütze.
19 
Die Satzung stand auch materiell-rechtlich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Veränderungssperre war von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption getragen, insbesondere war es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich, dass beim Erlass der Veränderungssperre bereits der angestrebte Baugebietstyp i. S. d. Baunutzungsverordnung feststand. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; Beschluss vom 27.7.1990 - 4 B 156.89 -, NVwZ 1991, 62; Beschluss vom 15.8.2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109; Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477; Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 984). Die Veränderungssperre soll die Gemeinde in die Lage versetzen, planerische Vorstellungen umzusetzen. Sie ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.1991 - 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17). Umgekehrt ist jedoch nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.2.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558 = PBauE § 15 BauGB Nr. 1 und vom 27.4.1992 - 4 NB 11.92 -, VBlBW 1992, 468). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss daher noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung derjenigen Nutzungskonflikte getroffen werden, die bei ungeschmälerter Realisierung des Planziels auftreten würden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Es reicht aus, wenn bei Erlass der Veränderungssperre absehbar ist, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990, a.a.O.; Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). Die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Bebauungsplanverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 - 8 S 794/05 -, VBlBW 2006, 275 = NVwZ-RR 2006, 522).
20 
Diesen Anforderungen entsprach die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre, insbesondere bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen in dem geforderten Sinn. Nach den im Gemeinderatsprotokoll festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen sollte durch das bisher im unbeplanten Innenbereich liegende Plangebiet, das sich zunächst im Wesentlichen auf das Grundstück des Antragstellers beschränkte, eine städtebaulich geordnete Nutzung des unmittelbaren Ortskerns sichergestellt werden. Geplant war eine Fläche für „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, wobei die Ausweisung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO und eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO ins Auge gefasst wurde. Damit war die zu sichernde Planung hinreichend konkretisiert. Sie galt einem räumlich bestimmten Gebiet mit einer hinreichend bestimmten Nutzungsart. Insoweit genügt es jedenfalls, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre die in Frage kommenden Baugebietstypen - hier: MI bzw. GE - benennt. Welcher der ins Auge gefassten Gebietstypen letztlich festgesetzt wird, kann und muss zu Beginn des Planungsverfahrens noch nicht feststehen, solange sich - wie bereits erwähnt - das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005, a. a. O.). Das Argument des Antragstellers, dass bei nicht feststehender Gebietsart eine Entscheidung nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre) nicht möglich sei, überzeugt nicht. Anders als im Fall des § 33 BauGB ist für den Erlass einer Veränderungssperre keine Planreife erforderlich. Vorstellungen über die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, wie sie die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall entwickelt und geäußert hat, genügen für die Entscheidung der Frage, ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). § 14 Abs. 2 BauGB schreibt nicht vor, dass die Ausnahmeerteilung ausschließlich am Maßstab des § 33 BauGB zu messen ist; in Frage kommt auch die Erteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach den Festsetzungen eines älteren Bebauungsplans (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 14 Rn. 19).
21 
Entgegen der Meinung des Antragstellers lag auch kein Fall einer sog. Negativplanung, d. h. einer gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßenden Planung vor, die - mit städtebaulich zu missbilligender Zielsetzung (vgl. zum Begriff: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875) - sich ohne positives Planungskonzept darin erschöpfte, einzelne Vorhaben auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990, a.a.O; Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 8 S 2770/97 -, VBlBW 1998, 310; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Denn die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung wurde schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre von einer positiven Konzeption getragen. Ihr eigentliches Ziel war es nicht, das bzw. die Vorhaben des Antragstellers zu verhindern; vielmehr hatte die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für die Überplanung des Grundstücks des Antragstellers angeführt. Die Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin waren positiv auf die hinreichend bestimmte Nutzung „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ gerichtet. Diese Planungsvorstellungen wurden auch in der Bekanntmachung vom 16.7.2004 zum Ausdruck gebracht („Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Dass nur die Absicht bestanden hätte, ein bestimmtes Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, kann daraus nicht abgelesen werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die in den diversen Bauanträgen des Antragstellers zum Ausdruck kommenden Bauabsichten für den Erlass der Veränderungssperre eine Rolle spielten. Jedoch ging es der Antragsgegnerin erkennbar lediglich darum, die für den Bahnhofsbereich bestehenden Planungsabsichten nicht von vornherein durch Zwangspunkte bestimmen zu lassen. Dies ist ein für den Erlass einer Veränderungssperre billigenswertes Ziel und stellt für sich genommen keine Negativplanung dar.
22 
Auch die Tatsache, dass sich der Geltungsbereich der Veränderungssperre auf das Grundstück des Antragstellers beschränkt hat, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Vorliegen einer sog. „Individualsperre“ weder von Gesetzes wegen noch sonst rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die es in seinem Fall gebieten würden, diese Frage erneut einer vertieften Untersuchung zuzuführen oder gar die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der Geltungsbereich des zu sichernden Bebauungsplans und der Geltungsbereich der Veränderungssperre deckungsgleich waren und der Antragsteller daher nicht schwerer als andere Grundstückseigentümer belastet wurde, weil es innerhalb des Planbereichs keine weiteren Grundstückseigentümer gab. Es gibt daher auch keinen Anlass zu der Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt (vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.).
23 
Dem Erlass der Veränderungssperre stand auch nicht entgegen, dass es sich zum damaligen Zeitpunkt bei dem von der beabsichtigten Planung erfassten Grundstück des Antragstellers um eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche handelte. Zwar kann eine Veränderungssperre nur dann rechtmäßig erlassen werden, wenn die zu sichernde Planung auch realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - NVwZ 1989, 655; Beschluss vom 21.12.1993, a.a.O.). Der Realisierung einer gemeindlichen Planung kann der Fachplanungsvorbehalt des § 38 Satz 1 BauGB entgegenstehen, weil dieser Fachplanungsvorbehalt die Planungshoheit der Gemeinde überlagert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 -, VBlBW 1997, 59). Das bedeutet, dass in Bezug auf eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche eine Bauleitplanung jedenfalls insoweit nicht möglich ist, als diese der Zweckbestimmung der Anlage widerspricht. Dagegen ist eine Planung zulässig, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung nicht zuwiderläuft. Steht mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung bevor, kann die Gemeinde die Bauleitplanung einleiten und von den zu deren Sicherung gegebenen Instrumenten der Veränderungssperre und der Zurückstellung von Baugesuchen Gebrauch machen (vgl. Senatsurteil vom 23.8.1996, a.a.O.).
24 
Im vorliegenden Fall waren die Planung und damit auch deren Sicherung durch die erlassene Veränderungssperre zulässig, weil die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung mit hinreichender Sicherheit bevorstand. Dies wird bereits dadurch belegt, dass die Bahn das fragliche Gelände an den Antragsteller veräußert hat. In dem notariellen Kaufvertrag vom 28.9.2004 hat sich die Bahn zwar einzelne bahnbetriebsbedingte Nutzungsmöglichkeiten vorbehalten (vgl. § 12 Nr. 4 Nutzungsvorbehalte hinsichtlich einzelner Betriebsanlagen und Einrichtungen im Bahnhofsgebäude und im Keller der Güterhalle - Kabel und Energieanlage -; § 12 Nr. 6 Verpflichtung des Antragstellers, einen Zuweg zu schaffen - Zugänglichkeit des Bahnsteigs für Bahnkunden -; § 13 Einfriedigung des Grundstücks gegenüber dem Betriebsgelände; § 14 Nr. 2 Zutrittsrecht für Bahnbedienstete aus Gründen der Sicherheit). Jedoch wurde der Antragsteller gleichzeitig ermächtigt, Abriss- und Bauanträge jeder Art zu stellen und Baugenehmigungsverfahren durchzuführen (§ 5 Nr. 4). Außerdem war seitens der Gemeinde zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine bauliche Nutzung geplant, die mit diesen Nutzungsvorbehalten der Bahn nicht zwingend kollidieren musste („Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, „Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Da für die Frage der Realisierbarkeit der beabsichtigten Nutzung auf den Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und des Erlasses der Veränderungssperre abzustellen ist, ist es unerheblich, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Bahn jedenfalls mit der nunmehr beschlossenen Planung insoweit kollidieren dürften, als die Straße über den jetzigen Standort des Bahnhofs und der Güterhalle geführt werden soll. Zudem hat die Bahn zwischenzeitlich das Gelände mit Wirkung vom 26.9.2006 förmlich nach § 23 AEG freigegeben. Nicht zuletzt deshalb braucht auch nicht der vom Antragsteller weiter aufgeworfenen Frage nachgegangen zu werden, ob die Änderung von Bahnbetriebsanlagen (Unterführung) durch Bebauungsplan möglich ist oder nicht. Darüber hinaus betrifft die Änderung allenfalls einzelne Aspekte des jetzt beschlossenen Bebauungsplans, lässt aber die ursprünglich zu sichernde Plankonzeption - insbesondere soweit diese das Grundstück des Antragstellers betraf - unberührt.
25 
Wegen des genannten maßgeblichen Zeitpunkts ist es auch unerheblich, dass sich der Antragsteller mit der nunmehr planerisch vorgesehenen Nutzung eines Teils seines Grundstücks als Straße nicht einverstanden erklärt hat. Denn die letztlich beschlossene Straßenführung entsprach nicht den ursprünglichen Planungsabsichten der Antragsgegnerin. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Bebauungsplan auch dann umgesetzt werden kann, wenn ein betroffener Eigentümer sich weigert, den Festsetzungen nachzukommen. Wie u. a. aus § 85 Abs. 1 Nr. 1 und aus § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu ersehen ist, gibt der Gesetzgeber der Gemeinde Instrumente an die Hand, die es ihr ermöglichen, ihre Planungsziele gegebenenfalls auch gegen den Willen des Eigentümers durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2000, a.a.O.).
26 
Die Veränderungssperre war auch nicht deshalb unwirksam (geworden), weil sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin während des Verfahrens geändert haben. Zwar bestimmt § 17 Abs. 4 BauGB sowohl in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 29.6.2004 geltenden Fassung wie auch in der seit 20.7.2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), dass die Veränderungssperre bereits vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen ist, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Selbst wenn man also davon ausgeht, dass die geänderten Planungsabsichten Einfluss auf die Gültigkeitsvoraussetzungen der Veränderungssperre hätten, ergäbe sich daraus lediglich die Verpflichtung der Gemeinde, die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen. Dagegen zeigt die gesetzliche Regelung, dass die W i r k s a m k e i t der Veränderungssperre auch in einem solchen Fall unberührt bliebe. Das bedeutet aber, dass die Gültigkeit einer Veränderungssperre nicht davon berührt wird, dass sich die Planungsabsichten der Gemeinde im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ändern (ebenso der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Beschluss vom 26.9.1988 - 5 S 2131/88 -, ZfBR 1989, 172; OVG Berlin, Urteil vom 2.12.1988, NVwZ-RR 1990, 124; a. A. wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.1999, NVwZ 2000, 1061). Im Übrigen besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass sich die im Laufe des Planungsverfahrens eingetretenen Änderungen in den konkreten Auswirkungen für das Grundstück des Antragstellers als Ausdruck einer von der ursprünglichen Planung vollkommen abweichenden neuen Plankonzeption dargestellt hätten, bei der die Frage nach der Zulässigkeit einer begleitenden Sicherung durch die angegriffene Veränderungssperre vollkommen neu geprüft und bewertet hätte werden müssen.
27 
Schließlich bestehen auch gegen die wiederholte Verlängerung der Veränderungssperre keine durchgreifenden Bedenken. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin in einem solchen Ausmaß geändert hätten, dass eine Verlängerung der Veränderungssperre nicht mehr in Frage kommen konnte, sondern ein Beschluss über den Erlass einer neuen, nach anderen Maßstäben zu beurteilenden Veränderungssperre hätte herbeigeführt werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Veränderungssperre lediglich auf das Grundstück des Antragstellers bezog und dass es sich insoweit bei den Änderungen in Wahrheit um die Konkretisierung der Planung innerhalb desselben Verfahrens handelte. Die Planungsabsichten hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurden insoweit geändert, als letztlich statt eines Misch- und Gewerbegebiets ein Kerngebiet festgesetzt wurde, was aber ebenfalls noch innerhalb des allgemeinen Planungsziels „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ lag. Über den Verlauf der Straße gab es ursprünglich keine Planungsabsichten, so dass streng genommen auch nicht von einer Änderung gesprochen werden kann. Von einer völlig neuen Plankonzeption, deren Realisierung die Frage nach der Erforderlichkeit einer Veränderungssperre neu aufgeworfen hätte (vgl. § 17 Abs. 3 BauGB), konnte jedenfalls nicht die Rede sein.
28 
Die erste Verlängerung der Veränderungssperre durch Beschluss vom 22.6.2006, öffentlich bekanntgemacht in den „Blausteiner Nachrichten“ am 7.7.2006, und die zweite Verlängerung durch Beschluss vom 19.6.2007, öffentlich bekanntgemacht am 29.6.2007, um jeweils ein weiteres Jahr sind ebenso wenig zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ es erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Die Antragsgegnerin sieht die Besonderheit des Verfahrens einerseits in der Größe des Plangebiets und andererseits in der Komplexität des Vorganges an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Eisenbahnfachplanungsrecht; die Freistellung sei erst am 23.8.2006 erteilt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe; Grunderwerbsverhandlungen mit der Bahn könnten voraussichtlich erst in den nächsten Wochen zu Ende geführt werden. Diese Angaben rechtfertigen die erneute Verlängerung. Auch der Antragsteller hat dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben.
29 
Die beantragte Feststellung kann daher nicht ausgesprochen werden, weshalb der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.
30 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Veränderungssperre ist eine auf Grund der §§ 14 ff. BauGB erlassene Satzung, über deren Gültigkeit der erkennende Gerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag zu entscheiden hat (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
16 
Der Antrag ist auch sonst zulässig, insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücks antragsbefugt und der Antrag rechtzeitig gestellt worden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Obwohl die Veränderungssperre durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des zu sichernden Bebauungsplans am 21.7.2007 - ungeachtet einer etwaigen Ungültigkeit des Bebauungsplans - außer Kraft getreten ist (vgl. § 17 Abs. 5 BauGB; BVerwG, Beschluss vom 28.2.1990 - 4 B 174.89 -, NVwZ 1990, 656), fehlt dem Antragsteller auch nicht das notwendige Rechtsschutzinteresse. Der zuletzt gestellte Antrag auf Feststellung, dass die - bei Stellung des Normenkontrollantrags bereits in Kraft gesetzte - Veränderungssperre ungültig war, ist zulässig, wenn er der Vorbereitung einer Entschädigungsklage dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, VBlBW 1984, 207) und diese nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -, BauR 2005, 1761). Dabei ist es nicht erforderlich, in eine eingehende Untersuchung der Begründetheit der vom Antragsteller beabsichtigten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche einzutreten; dies ist Sache des mit der etwaigen Klage angerufenen Zivilgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005, a.a.O.). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass durch die Entscheidung des erkennenden Senats eine Frage verbindlich entschieden wird, die in einer Reihe weiterer vom Antragsteller in Gang gebrachter gerichtlicher Verfahren von u. U. entscheidungserheblicher Bedeutung ist (sog. Bündelungsfunktion des Normenkontrollverfahrens, vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1978 - 7 N 1.78 -, NJW 1978, 2522; Ziekow, BauR 2007, 1169 m. w. N.).
17 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnet weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
18 
Formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden in der Gemeinderatssitzung vom 29.6.2004 ordnungsgemäß beschlossen und danach ortsüblich bekanntgemacht. Dies gilt auch für den ersten und den zweiten Verlängerungsbeschluss vom 22.6.2006 (öffentliche Bekanntmachung am 7.7.2006) bzw. 19.6.2007 (öffentliche Bekanntmachung am 29.6.2007). Der Einwand des Antragstellers, dass im Aufstellungsbeschluss von einem einfachen Bebauungsplan, in der Bekanntmachung dagegen von einem qualifizierten Bebauungsplan die Rede sei, findet - ungeachtet seiner rechtlichen Relevanz - weder im Gemeinderatsprotokoll noch im Wortlaut der Bekanntmachung eine Stütze.
19 
Die Satzung stand auch materiell-rechtlich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Veränderungssperre war von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption getragen, insbesondere war es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich, dass beim Erlass der Veränderungssperre bereits der angestrebte Baugebietstyp i. S. d. Baunutzungsverordnung feststand. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; Beschluss vom 27.7.1990 - 4 B 156.89 -, NVwZ 1991, 62; Beschluss vom 15.8.2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109; Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477; Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 984). Die Veränderungssperre soll die Gemeinde in die Lage versetzen, planerische Vorstellungen umzusetzen. Sie ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.1991 - 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17). Umgekehrt ist jedoch nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.2.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558 = PBauE § 15 BauGB Nr. 1 und vom 27.4.1992 - 4 NB 11.92 -, VBlBW 1992, 468). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss daher noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung derjenigen Nutzungskonflikte getroffen werden, die bei ungeschmälerter Realisierung des Planziels auftreten würden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Es reicht aus, wenn bei Erlass der Veränderungssperre absehbar ist, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990, a.a.O.; Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). Die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Bebauungsplanverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 - 8 S 794/05 -, VBlBW 2006, 275 = NVwZ-RR 2006, 522).
20 
Diesen Anforderungen entsprach die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre, insbesondere bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen in dem geforderten Sinn. Nach den im Gemeinderatsprotokoll festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen sollte durch das bisher im unbeplanten Innenbereich liegende Plangebiet, das sich zunächst im Wesentlichen auf das Grundstück des Antragstellers beschränkte, eine städtebaulich geordnete Nutzung des unmittelbaren Ortskerns sichergestellt werden. Geplant war eine Fläche für „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, wobei die Ausweisung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO und eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO ins Auge gefasst wurde. Damit war die zu sichernde Planung hinreichend konkretisiert. Sie galt einem räumlich bestimmten Gebiet mit einer hinreichend bestimmten Nutzungsart. Insoweit genügt es jedenfalls, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre die in Frage kommenden Baugebietstypen - hier: MI bzw. GE - benennt. Welcher der ins Auge gefassten Gebietstypen letztlich festgesetzt wird, kann und muss zu Beginn des Planungsverfahrens noch nicht feststehen, solange sich - wie bereits erwähnt - das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005, a. a. O.). Das Argument des Antragstellers, dass bei nicht feststehender Gebietsart eine Entscheidung nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre) nicht möglich sei, überzeugt nicht. Anders als im Fall des § 33 BauGB ist für den Erlass einer Veränderungssperre keine Planreife erforderlich. Vorstellungen über die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, wie sie die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall entwickelt und geäußert hat, genügen für die Entscheidung der Frage, ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). § 14 Abs. 2 BauGB schreibt nicht vor, dass die Ausnahmeerteilung ausschließlich am Maßstab des § 33 BauGB zu messen ist; in Frage kommt auch die Erteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach den Festsetzungen eines älteren Bebauungsplans (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 14 Rn. 19).
21 
Entgegen der Meinung des Antragstellers lag auch kein Fall einer sog. Negativplanung, d. h. einer gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßenden Planung vor, die - mit städtebaulich zu missbilligender Zielsetzung (vgl. zum Begriff: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875) - sich ohne positives Planungskonzept darin erschöpfte, einzelne Vorhaben auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990, a.a.O; Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 8 S 2770/97 -, VBlBW 1998, 310; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Denn die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung wurde schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre von einer positiven Konzeption getragen. Ihr eigentliches Ziel war es nicht, das bzw. die Vorhaben des Antragstellers zu verhindern; vielmehr hatte die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für die Überplanung des Grundstücks des Antragstellers angeführt. Die Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin waren positiv auf die hinreichend bestimmte Nutzung „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ gerichtet. Diese Planungsvorstellungen wurden auch in der Bekanntmachung vom 16.7.2004 zum Ausdruck gebracht („Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Dass nur die Absicht bestanden hätte, ein bestimmtes Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, kann daraus nicht abgelesen werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die in den diversen Bauanträgen des Antragstellers zum Ausdruck kommenden Bauabsichten für den Erlass der Veränderungssperre eine Rolle spielten. Jedoch ging es der Antragsgegnerin erkennbar lediglich darum, die für den Bahnhofsbereich bestehenden Planungsabsichten nicht von vornherein durch Zwangspunkte bestimmen zu lassen. Dies ist ein für den Erlass einer Veränderungssperre billigenswertes Ziel und stellt für sich genommen keine Negativplanung dar.
22 
Auch die Tatsache, dass sich der Geltungsbereich der Veränderungssperre auf das Grundstück des Antragstellers beschränkt hat, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Vorliegen einer sog. „Individualsperre“ weder von Gesetzes wegen noch sonst rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die es in seinem Fall gebieten würden, diese Frage erneut einer vertieften Untersuchung zuzuführen oder gar die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der Geltungsbereich des zu sichernden Bebauungsplans und der Geltungsbereich der Veränderungssperre deckungsgleich waren und der Antragsteller daher nicht schwerer als andere Grundstückseigentümer belastet wurde, weil es innerhalb des Planbereichs keine weiteren Grundstückseigentümer gab. Es gibt daher auch keinen Anlass zu der Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt (vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.).
23 
Dem Erlass der Veränderungssperre stand auch nicht entgegen, dass es sich zum damaligen Zeitpunkt bei dem von der beabsichtigten Planung erfassten Grundstück des Antragstellers um eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche handelte. Zwar kann eine Veränderungssperre nur dann rechtmäßig erlassen werden, wenn die zu sichernde Planung auch realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - NVwZ 1989, 655; Beschluss vom 21.12.1993, a.a.O.). Der Realisierung einer gemeindlichen Planung kann der Fachplanungsvorbehalt des § 38 Satz 1 BauGB entgegenstehen, weil dieser Fachplanungsvorbehalt die Planungshoheit der Gemeinde überlagert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 -, VBlBW 1997, 59). Das bedeutet, dass in Bezug auf eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche eine Bauleitplanung jedenfalls insoweit nicht möglich ist, als diese der Zweckbestimmung der Anlage widerspricht. Dagegen ist eine Planung zulässig, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung nicht zuwiderläuft. Steht mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung bevor, kann die Gemeinde die Bauleitplanung einleiten und von den zu deren Sicherung gegebenen Instrumenten der Veränderungssperre und der Zurückstellung von Baugesuchen Gebrauch machen (vgl. Senatsurteil vom 23.8.1996, a.a.O.).
24 
Im vorliegenden Fall waren die Planung und damit auch deren Sicherung durch die erlassene Veränderungssperre zulässig, weil die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung mit hinreichender Sicherheit bevorstand. Dies wird bereits dadurch belegt, dass die Bahn das fragliche Gelände an den Antragsteller veräußert hat. In dem notariellen Kaufvertrag vom 28.9.2004 hat sich die Bahn zwar einzelne bahnbetriebsbedingte Nutzungsmöglichkeiten vorbehalten (vgl. § 12 Nr. 4 Nutzungsvorbehalte hinsichtlich einzelner Betriebsanlagen und Einrichtungen im Bahnhofsgebäude und im Keller der Güterhalle - Kabel und Energieanlage -; § 12 Nr. 6 Verpflichtung des Antragstellers, einen Zuweg zu schaffen - Zugänglichkeit des Bahnsteigs für Bahnkunden -; § 13 Einfriedigung des Grundstücks gegenüber dem Betriebsgelände; § 14 Nr. 2 Zutrittsrecht für Bahnbedienstete aus Gründen der Sicherheit). Jedoch wurde der Antragsteller gleichzeitig ermächtigt, Abriss- und Bauanträge jeder Art zu stellen und Baugenehmigungsverfahren durchzuführen (§ 5 Nr. 4). Außerdem war seitens der Gemeinde zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine bauliche Nutzung geplant, die mit diesen Nutzungsvorbehalten der Bahn nicht zwingend kollidieren musste („Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, „Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Da für die Frage der Realisierbarkeit der beabsichtigten Nutzung auf den Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und des Erlasses der Veränderungssperre abzustellen ist, ist es unerheblich, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Bahn jedenfalls mit der nunmehr beschlossenen Planung insoweit kollidieren dürften, als die Straße über den jetzigen Standort des Bahnhofs und der Güterhalle geführt werden soll. Zudem hat die Bahn zwischenzeitlich das Gelände mit Wirkung vom 26.9.2006 förmlich nach § 23 AEG freigegeben. Nicht zuletzt deshalb braucht auch nicht der vom Antragsteller weiter aufgeworfenen Frage nachgegangen zu werden, ob die Änderung von Bahnbetriebsanlagen (Unterführung) durch Bebauungsplan möglich ist oder nicht. Darüber hinaus betrifft die Änderung allenfalls einzelne Aspekte des jetzt beschlossenen Bebauungsplans, lässt aber die ursprünglich zu sichernde Plankonzeption - insbesondere soweit diese das Grundstück des Antragstellers betraf - unberührt.
25 
Wegen des genannten maßgeblichen Zeitpunkts ist es auch unerheblich, dass sich der Antragsteller mit der nunmehr planerisch vorgesehenen Nutzung eines Teils seines Grundstücks als Straße nicht einverstanden erklärt hat. Denn die letztlich beschlossene Straßenführung entsprach nicht den ursprünglichen Planungsabsichten der Antragsgegnerin. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Bebauungsplan auch dann umgesetzt werden kann, wenn ein betroffener Eigentümer sich weigert, den Festsetzungen nachzukommen. Wie u. a. aus § 85 Abs. 1 Nr. 1 und aus § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu ersehen ist, gibt der Gesetzgeber der Gemeinde Instrumente an die Hand, die es ihr ermöglichen, ihre Planungsziele gegebenenfalls auch gegen den Willen des Eigentümers durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2000, a.a.O.).
26 
Die Veränderungssperre war auch nicht deshalb unwirksam (geworden), weil sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin während des Verfahrens geändert haben. Zwar bestimmt § 17 Abs. 4 BauGB sowohl in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 29.6.2004 geltenden Fassung wie auch in der seit 20.7.2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), dass die Veränderungssperre bereits vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen ist, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Selbst wenn man also davon ausgeht, dass die geänderten Planungsabsichten Einfluss auf die Gültigkeitsvoraussetzungen der Veränderungssperre hätten, ergäbe sich daraus lediglich die Verpflichtung der Gemeinde, die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen. Dagegen zeigt die gesetzliche Regelung, dass die W i r k s a m k e i t der Veränderungssperre auch in einem solchen Fall unberührt bliebe. Das bedeutet aber, dass die Gültigkeit einer Veränderungssperre nicht davon berührt wird, dass sich die Planungsabsichten der Gemeinde im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ändern (ebenso der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Beschluss vom 26.9.1988 - 5 S 2131/88 -, ZfBR 1989, 172; OVG Berlin, Urteil vom 2.12.1988, NVwZ-RR 1990, 124; a. A. wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.1999, NVwZ 2000, 1061). Im Übrigen besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass sich die im Laufe des Planungsverfahrens eingetretenen Änderungen in den konkreten Auswirkungen für das Grundstück des Antragstellers als Ausdruck einer von der ursprünglichen Planung vollkommen abweichenden neuen Plankonzeption dargestellt hätten, bei der die Frage nach der Zulässigkeit einer begleitenden Sicherung durch die angegriffene Veränderungssperre vollkommen neu geprüft und bewertet hätte werden müssen.
27 
Schließlich bestehen auch gegen die wiederholte Verlängerung der Veränderungssperre keine durchgreifenden Bedenken. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin in einem solchen Ausmaß geändert hätten, dass eine Verlängerung der Veränderungssperre nicht mehr in Frage kommen konnte, sondern ein Beschluss über den Erlass einer neuen, nach anderen Maßstäben zu beurteilenden Veränderungssperre hätte herbeigeführt werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Veränderungssperre lediglich auf das Grundstück des Antragstellers bezog und dass es sich insoweit bei den Änderungen in Wahrheit um die Konkretisierung der Planung innerhalb desselben Verfahrens handelte. Die Planungsabsichten hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurden insoweit geändert, als letztlich statt eines Misch- und Gewerbegebiets ein Kerngebiet festgesetzt wurde, was aber ebenfalls noch innerhalb des allgemeinen Planungsziels „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ lag. Über den Verlauf der Straße gab es ursprünglich keine Planungsabsichten, so dass streng genommen auch nicht von einer Änderung gesprochen werden kann. Von einer völlig neuen Plankonzeption, deren Realisierung die Frage nach der Erforderlichkeit einer Veränderungssperre neu aufgeworfen hätte (vgl. § 17 Abs. 3 BauGB), konnte jedenfalls nicht die Rede sein.
28 
Die erste Verlängerung der Veränderungssperre durch Beschluss vom 22.6.2006, öffentlich bekanntgemacht in den „Blausteiner Nachrichten“ am 7.7.2006, und die zweite Verlängerung durch Beschluss vom 19.6.2007, öffentlich bekanntgemacht am 29.6.2007, um jeweils ein weiteres Jahr sind ebenso wenig zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ es erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Die Antragsgegnerin sieht die Besonderheit des Verfahrens einerseits in der Größe des Plangebiets und andererseits in der Komplexität des Vorganges an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Eisenbahnfachplanungsrecht; die Freistellung sei erst am 23.8.2006 erteilt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe; Grunderwerbsverhandlungen mit der Bahn könnten voraussichtlich erst in den nächsten Wochen zu Ende geführt werden. Diese Angaben rechtfertigen die erneute Verlängerung. Auch der Antragsteller hat dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben.
29 
Die beantragte Feststellung kann daher nicht ausgesprochen werden, weshalb der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.
30 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08.10.2007 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilten Genehmigung vom 08.03.2007 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig. Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 300.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beabsichtigt, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 der Beigeladenen zu 2 Windkraftanlagen zu errichten. Die Beigeladene zu 2 hatte einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss vom 24.05.2000 am 16.05.2003 und zugleich eine Veränderungssperre am 28.11.2003 für die Dauer von zwei Jahren bekannt gemacht. Eine erste Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand im April bzw. Juni 2004 statt. Unter dem 20.05.2005 schlossen die Beigeladenen zu 1 und 2 einen städtebaulichen Vertrag betr. die Errichtung von Windkraftanlagen im Plangebiet. Am 23.06.2005 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Genehmigung von Windenergieanlagen. Am 14.09.2005 stellte die Beigeladene zu 1 den Antrag zur Genehmigung der von ihr vorgesehenen Windenergieanlagen. Am 17.10.2005 machte die Beigeladene zu 2 eine Verlängerung der Veränderungssperre für ein Jahr bekannt. Der Antragsgegner lehnte den Genehmigungsantrag der Antragstellerin unter Hinweis auf das durch die Beigeladene zu 2 versagte Einvernehmen und die Veränderungssperre sowie darauf, dass die Genehmigungsunterlagen nicht vollständig vorlägen, ab. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist; die Antragstellerin hat insoweit Untätigkeitsklage erhoben. Am 10.11.2006 trat der Bebauungsplan Nr. 4 in Kraft. Mit Bescheid vom 08.03.2007 genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1 die Errichtung der beantragten Windenergieanlagen. Die Genehmigung wurde für sofortig vollziehbar erklärt. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den bislang ebenfalls nicht entschieden ist.

2

Die Antragstellerin hat am 27.03.2007 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und im Wesentlichen geltend gemacht, der der Genehmigung der Beigeladenen zu 1 zu Grunde liegende Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2 sei unwirksam.

3

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat den Antrag durch Beschluss vom 08.10.2007 abgelehnt.

II.

4

Die Beschwerde der Antragstellerin hat nach Maßgabe des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Genehmigung ist wiederherzustellen.

5

A. Widerspruch und Klage und damit auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sind entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1 nicht von vorneherein mangels möglicher Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig.

6

Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, dass ein Nachbar sich gegen eine Genehmigung wehrt, weil Immissionen auf sein Grundstück einwirken. Vielmehr macht die Antragstellerin geltend, die der Beigeladenen zu 1 erteilte Genehmigung mache ihre eigenen Bauwünsche zunichte. Damit macht sie in der Sache die Verletzung ihrer Baufreiheit für bestimmte Grundstücke geltend. Insoweit kommt ihr ein subjektives Recht zu, zumal sie über entsprechende obligatorische Nutzungsrechte verfügt (vgl. BVerwG, U. v. 23.03.1973 - IV C 49.71 - BVerwGE 42, 115 = NJW 1973, 1518).

7

Eine Konkurrenz der Genehmigungsanträge liegt in dem Sinne vor, dass die Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1 das der Antragstellerin hindert. Dies ist zwischen den Beteiligten unbestritten. Dabei ist auch auf den Betrieb der Anlagen abzustellen, da er durch die Genehmigung legalisiert wird.

8

B. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg.

9

In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer summarischen Sachprüfung. Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Wird die Anfechtungsklage wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, wird in der Regel die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sein. Umgekehrt wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen sein, wenn erkennbar ist, dass die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg haben dürfte. Nur wenn die Rechtslage offen ist, ein Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist, trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung allein unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten.

10

Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung erweist sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig. Sie ist geeignet, im gegenwärtigen Verfahrensstand die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzten.

11

1. Die Genehmigung des Antragsgegners vom 08.03.2007 an die Beigeladene zu 1 kann sich nicht gem. § 30 Abs. 1 BauGB auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 der Beigeladenen zu 2 stützen. Der Bebauungsplan erweist sich bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage als unwirksam. Er leidet an einem Abwägungsmangel, der erheblich im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. Abs. 3 S. 2 BauGB ist.

12

Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB gebietet, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Es ist dann verletzt, wenn ein sachgerechter Abwägungsvorgang überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Gewicht steht (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301, 309). Die Anforderungen an die Abwägung beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch - mit Ausnahme des Erfordernisses, dass überhaupt eine Abwägung stattgefunden haben muss - auf das Abwägungsergebnis (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 315). Für die Abwägung - und somit auch für ihre gerichtliche Überprüfung - ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel im Abwägungsvorgang sind zudem nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

13

In der bauleitplanerischen Abwägung sind solche privaten Belange zu berücksichtigen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B. v. 25.01.2001 - 6 BN 2.00 - BRS 64 Nr. 214). Daraus ergibt sich, dass dann, wenn eine Gesellschaft zur Entwicklung regenerativer Energieprojekte oder ein anderer mit Windkraft befasster Interessent im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für Windkraftanlagen ein eigenes Interesse an der Nutzung der Windenergie im Plangebiet geltend macht, die Gemeinde verpflichtet sein kann, ggf. die ins Auge gefassten Standorte für Windkraftanlagen in Erfahrung zu bringen, jedenfalls aber das Nutzungsinteresse in ihre Abwägung einzustellen (vgl. OVG Weimar, B. v. 16.08.2004 - 1 EN 944/03 - BauR 2005, 507; Senat, B. v. 31.07.2007 - 3 M 15/07). Das von der Antragstellerin in das Verfahren eingebrachte Nutzungsinteresse ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - die zur Nutzung vorgesehenen Flächen vertraglich gesichert sind, zum notwendigen Abwägungsmaterial zu zählen, weil es sich um ein durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB rechtlich geschütztes Interesse handelt. Auch wird die Gemeinde von ihrer Verpflichtung, sich im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes selbst Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen, grundsätzlich nicht durch Stellungnahmen von Beteiligten des Planverfahrens entbunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989 - 4 NB 24.88 - BRS 49 Nr. 22).

14

Diesen Anforderungen genügt der Bebauungsplan nicht. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 19.05.2006 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB auf ihren Genehmigungsantrag vom 21.03.2005 hingewiesen und ihr Interesse an der Nutzung der Flurstücke 51 und 53 Flur 1 Gemarkung X., der Flurstücke 151 und 159 der Flur 2 der Gemarkung Y. und des Flurstücks 177 der Flur 1 der Gemarkung Z. artikuliert. Der Genehmigungsantrag vom 21.03.2005 konkretisierte die beabsichtigten Standorte u.a. in der dem schalltechnischen Gutachten beigefügten Anlage 1.

15

Mit dieser Anregung hat sich die Beigeladene in einer Weise auseinandergesetzt, die im Ergebnis zu einem Abwägungsausfall hinsichtlich dieses Belangs geführt hat. In der Abwägungsdokumentation wird ausgeführt:

16

Die Festsetzung zu den Standorten erfolgten aus städtebaulichen Gründen (Immissionsschutz) und unterlägen dem Optimierungsgebot. Mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen zu 1 im Ergebnis eines Auswahlverfahrens von 15 Bewerbern, an dem sich die Antragstellerin nicht beteiligt habe, sichere und fördere die Beigeladene zu 1 die mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele einschließlich der Sicherung des Ausgleichs des Eingriffs in Natur und Landschaft und die Grundstücksverfügbarkeit. Sie habe zur Sicherung der Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung von Windkraftanlagen durch die Antragstellerin wirksam gewesen sei; sie habe das Einvernehmen versagt. Sie sei seinerzeit zur weiteren Prüfung des Bauantrags nicht gefordert gewesen. Ebenfalls habe der Antragsgegner den Antrag abgelehnt und die Existenz eines anderen privaten Interesses in der Auslegung des Bebauungsplans nicht bekannt gemacht. Ein ausdrückliches Auskunftsersuchen des Amts Landhagen diesbezüglich vom 03.08.2006 an den Antragsgegner sei dahingehend beantwortet worden, dass ein entsprechender Antrag der Antragstellerin abgelehnt und ein Widerspruchsverfahren anhängig sei. Erst mit den nunmehr vorliegenden Anregungen und Bedenken vom 19.05.2006 seien erstmals standortbezogene Interessen bekundet worden. Mit der nun erreichten Planung und Grundstücksverfügbarkeit sei die Eignungsfläche ausgelastet. Weitere Standorte seien immissionsschutzrechtlich nicht mehr möglich. Die von der Antragstellerin genannten fünf Standorte seien aus Schallschutzgründen nicht realisierbar. Bei der Planung zur Standortauswahl durch die Beigeladene zu 2 seien maßgeblich Schallschutzbelange und die Grundstücksverfügbarkeit gewesen. Die Standorte Flurstücke 151 und 159 der Flur 2 Gemarkung Y. seien schalltechnisch wegen der vorhandenen drei Anlagen nicht realisierbar. Der Standort Flurstück 177 der Flur 1 Gemarkung Z. liege außerhalb des Bebauungsplans und zu dicht an schützenswerter Bebauung. Die Standorte der Flurstücke 51 und 53 der Flur 1 Gemarkung X. seien alternativ für die geplanten WKA 8 und 9 möglich, jedoch nicht zusätzlich. Bei den Verhandlungen zur Grundstückssicherung mit der Landgesellschaft M-V (Flurstück 51) und der Agrargesellschaft Y. (Flurstück 53) seien diese mit der Begründung einer anderweitigen Bindung nicht zur Verfügung gestellt worden und könnten daher planerisch nicht berücksichtigt werden. Wie erst jetzt bekannt geworden sei, seien diese Grundstücke durch die Antragstellerin gebunden. Die Einbeziehung dieser Flurstücke in die Bauleitplanung sei nicht angezeigt. Die Beigeladene zu 1 sehe und erkenne das private Interesse der Antragstellerin. Zur Zielsetzung einer optimierten Auslastung der Eignungsfläche seien diese Standortvorschläge keine Alternative, zumal der Immissionsschutz diese weitgehend nicht zulasse. Als Ergebnis der Abwägung würden diese Standorte nicht berücksichtigt werden.

17

Hieraus wird deutlich, dass die Gemeinde jedenfalls hinsichtlich der von der Antragstellerin ins Spiel gebrachten Standorte auf den Flurstücken 51 und 53 der Flur 1 Gemarkung X., die durch die Beigeladene zu 1 ausgewählten Standorte als "gesetzt" behandelt hat. Sie ist einerseits davon ausgegangen, dass die Planung einen Stand erreicht hatte, der eine Änderung nur noch in der Form einer ergänzenden Aufnahme weiterer Anlagen gestattete, was sie für städteplanerisch nicht für vertretbar hielt. Damit hat sie einerseits übersehen, dass ihr der Belang der Antragstellerin aus ihrer Beteiligung nach § 36 BauGB bekannt sein musste. Außerdem hat sie übersehen, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB gerade dazu dient, gemessen an dem jeweiligen Planungsstand Anregungen einzubringen. Eine "Präklusion" tritt nicht ein, wenn sich ein Privater noch nicht in vorherigen Auslegungsverfahren geäußert hat.

18

Die Beigeladene zu 2 ist schließlich wesentlich davon ausgegangen, dass nur diejenigen Standorte in Betracht kommen, über die die Beigeladene zu 1 die Verfügungsbefugnis hat. Sie hat nämlich tragend die Nichtberücksichtigung der von der Antragstellerin genannten Flurstücke damit begründet, dass hierüber die Beigeladene zu 1 nicht verfügen könne. Es kann dahinstehen, ob dieser Belang im Rahmen der städtebaulichen Planung einer Gemeinde maßgeblich eingestellt werden kann. Hierfür mag immerhin sprechen, dass die Gemeinde auch ein Interesse daran haben kann, dass eine Bauleitplanung realisiert wird. Dazu mag auch das Interesse gehören, einen städtebaulichen Vertrag mit einem Investor abzuschließen.

19

Dies setzt aber voraus, dass die zu Grunde liegende Entscheidung, das heißt die Entscheidung darüber, bei wem die planende Gemeinde die Verfügbarkeit annimmt und wie diese Grundstücke in die städtebauliche Planung eingeordnet werden können, auf einer sachgerechten Planungsentscheidung beruhen. Die Vorentscheidung für die auf Grund einer vertraglichen Regelung "ausgesuchten" Flächen muss als planerische Vorabentscheidung Voraussetzungen erfüllen, denen das Verfahren in vorliegenden Fall nicht genügt:

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (BVerwG, U. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317). Daher ist eine Bauleitplanung nicht ohne Weiteres deshalb fehlerhaft, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat (BVerwG, U. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338). Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, B. v. 26.08.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1974, a.a.O., S. 320; VGH Mannheim, U. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05). Das auf diese Weise entstehende Defizit bei der Abwägung im eigentlichen Planungsprozess muss dadurch ausgeglichen werden, dass die im Vertrag zum Ausdruck kommende Vorwegnahme der Entscheidung sachlich gerechtfertigt war. Ein städtebaulicher Vertrag ist daher zulässig, wenn die Abwägung, also der vorweggenommene Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis, dem Abwägungsgebot entsprechen, was insbesondere voraussetzt, dass die Entscheidung von dem in planungsrechtlicher Hinsicht zuständigen Organ getroffen wurde und die wesentlichen öffentlichen und privaten Belange in die Entscheidung eingestellt und gegeneinander und untereinander abgewogen worden sind (BVerwG, U. v. 05.07.1974 - a.a.O., S. 312).

21

Dass die Gemeinde diese Voraussetzungen beachtet hat, ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Sie hat mehrere Interessenten veranlasst, Angebote zur Bebauung des Vorranggebiets und Windkraftanlagen abzugeben. Aus den Unterlagen ist nicht deutlich, auf welchem Wege Interessenten angesprochen worden sind. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht und Interessenten zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden sind. Die Auswahl zwischen den Interessenten, die in dem maßgebenden Protokoll der Gemeindevertretersitzung als "Wahl" bezeichnet wird, erfolgte ausweislich der Sitzungsvorlage nach ausschließlich wirtschaftlichen Kriterien. Aus den Unterlagen ist nicht erkennbar, dass auch die Frage in die Abwägung einbezogen wurde, welche der Grundstücke im Plangebiet dem jeweiligen Bewerber zur Verfügung stand und wie die sich dadurch ergebende Situation städtebaulich zu bewerten ist. Es wird auch nicht deutlich, ob in Hinblick auf die so zur Verfügung stehenden Grundstücke die Möglichkeit der Zulassung anderweitiger - einzelner - Windenergieanlagen berücksichtigt werden könnte. Der einzige im engeren Sinne städtebauliche Gesichtspunkt im Rahmen der Auswahlkriterien betrifft die Anzahl der beabsichtigten Windkraftanlagen. Hinzu kommt, dass die Auswahlentscheidung jedenfalls nach den überreichten Unterlagen auch nach Maßgabe der von der Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien nicht nachvollziehbar ist. Die Beigeladene zu 1 weist eine erheblich geringere Punktzahl auf als etliche der "Mitbewerber".

22

Die in der Abwägung vorausgesetzte wesentliche Bedeutung der Verfügbarkeit der Grundstücke für die Beigeladene zu 1 ist auch deswegen fehlerhaft, weil sie auf einer nicht wirksamen vertraglichen Bindung der Beigeladenen zu 1 zur Beigeladenen zu 2 beruht. Der zwischen diesen abgeschlossene städtebauliche Vertrag vom 29.05.2002 ist nämlich unwirksam. Dies ergibt sich aus Folgendem:

23

§ 13 Abs. 2 bestimmt:

24

"Die Durchführung des Vorhabens macht insbesondere bestimmte Folgeeinrichtungen, städtebauliche Planungen und Maßnahmen notwendig, deren Kosten die Gemeinde zur Zeit nicht tragen kann. Aus diesem Grunde verpflichtet sich B., an die Gemeinde folgende Beiträge zur Mitfinanzierung der bezeichneten Kosten zu zahlen:

25

B. und etwaige Rechtsnachfolger zahlen an die Gemeinde einen Infrastrukturbeitrag von 5.000,00 Euro jährlich pro 1,5 Megawatt für die Dauer von 25 Jahren von der Inbetriebnahme des ersten Windenergiekonverter ab, für die geplanten 18 MW (12 Anlagen ab jeweils 1,5 MW). Die maximal zu zahlende Summe beträgt 60.000,00 Euro."

26

§ 13 Abs. 2 des Vertrages verstößt gegen das Koppelungsverbot in Bezug auf die Gegenleistung des Bürgers in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die Gegenleistung des Bürgers muss gemäß §56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für einen bestimmten Zweck vereinbart werden und zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB beinhaltet detaillierte Regelungen zu diesem Koppelungsverbot speziell für Folgekostenverträge. Er nennt als Zweck den Beitrag zu den Kosten von "städtebaulichen Maßnahmen" innerhalb der Aufgabe der Gemeinde, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung herzustellen. Die Gegenleistung muss gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2, 2. HS VwVfG im sachlichen Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB regelt insoweit genauer: Die Gegenleistung des Bürgers muss in der Übernahme von Kosten oder Aufwendungen für abgeschlossene oder künftige städtebauliche Maßnahmen bestehen. Der sachliche Zusammenhang der Leistungen muss darin liegen, dass die städtebaulichen Maßnahmen Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind. Die Gegenleistung muss nach § 56 Abs. 1 Satz 2, 1. HS VwVfG den gesamten Umständen nach angemessen sein; Identisches regelt § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Ob ein Folgekostenbeitrag eine Übernahme von "Kosten oder Aufwendungen" für städtebauliche Maßnahmen darstellt, steht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob die städtebaulichen Maßnahmen Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind, also mit der Ursächlichkeit. Die Zurechnung gründet sich nicht auf Ursächlichkeit im Sinne von tatsächlicher Kausalität. Stattdessen geht es um die rechtlich vermittelte Kausalität. Innerhalb dieser Kausalität muss eine konkret-reale, unmittelbare Zurechnung der Folgemaßnahme zum einzelnen Plan bestehen. Die mittelbare rechnerische Zurechnung über ein Gesamtkonzept reicht nicht ausreichen. Bei Folgekostenverträgen ist eine Gewinnmöglichkeit für die Gemeinden auszuschließen (vgl. zusammenfassend OVG Lüneburg, U.v. 10.07.2007 - 1 LC 200/05 - ZfBR 2007, 804; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. Rn. 1907).

27

Die erforderliche konkret-reale, unmittelbare Zurechnung der zu finanzierenden Folgemaßnahme(n) zu dem Bebauungsplan Nr. 4 ist nicht erkennbar. Durch die unbestimmte Benennung des Zweckes der Zahlungen als Beitrag für "Folgeeinrichtungen, städtebauliche Planungen und Maßnahmen", die mit dem Wort "insbesondere" auch noch als beispielhafte Aufzählung zu verstehen sind, wird es in das Belieben der Gemeinde gestellt, die eingenommenen Gelder für jedwede Maßnahmen zu verwenden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Zahlungen der Beigeladenen zu 1 in den allgemeinen Haushalt der Gemeinde fließen und beliebigen öffentlichen Aufgaben der Gemeinde dienen. Ein sachlicher Zusammenhang mit der Bauleitplanung und den dadurch ausgelösten Kosten besteht somit nicht. Es wird auch daraus deutlich, dass die Höhe der Zahlungen an die Leistung der Windenergieanlagen gekoppelt wird. Ein Zusammenhang zwischen dieser Größe und etwaigen Anforderungen an Infrastrukturmaßnahmen ist nicht erkennbar.

28

Allerdings sieht § 15 Abs. 2 der Vertrags vor, dass die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Gültigkeit der übrigen Vertragsinhalte nicht berührt. Nach dieser salvatorischen Klausel soll der Vertrag bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen soweit wie möglich aufrecht erhalten bleiben, es also grundsätzlich mit der Teilnichtigkeit sein Bewenden haben. Indessen ist hier zu berücksichtigen, dass die Unwirksamkeitsfolge des § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eintritt. Der hier gegebene Verstoß gegen das Verbot sachwidriger Koppelung von Geldleistungspflichten und hoheitlichen Leistungen dient einerseits dem Schutz des Bürgers, der zu Leistungen verpflichtet wird, die nicht in einem sachlichen und angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung stehen. Es soll zugleich auch dem "Verkauf" von Hoheitsrechten die Wirksamkeit versagt werden. § 56 VwVfG umfasst in diesem Sinne auch das Erfordernis, dass der Zweck der Gegenleistung im Vertrag festgelegt sein muss (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9.Aufl. § 59 Rn. 28). Die Unwirksamkeit jedenfalls des § 13 Abs. 2 ergreift danach den gesamten Vertrag. Zudem ist nicht anzunehmen, dass der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre (§ 59 Abs. 3 VwVfG). Die Zahlungsverpflichtung ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags aus der Sicht der Beigeladenen zu 2. Es wird nicht nur aus dem Vertragstext selbst deutlich, sondern auch aus den Umständen des Zustandekommens. Die Höhe der Zahlungen hat die Beigeladene zu 1 im Rahmen ihrer Entscheidungsmatrix zweimal mit der höchsten Punktzahl von 4 in Form der "Gestattungsabgabe" pro Jahr an die Gemeinde und der "Einmalzahlung" bewertet. Sie macht daher 8 von 39 Gewichtungspunkten aus. Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 des Vertrags widerspricht somit jedenfalls hinsichtlich des § 13 Abs. 2 nicht nur der gesetzlichen Regelung des §59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, sondern auch dem Vertragsinhalt im Übrigen.

29

Die Unwirksamkeit des städtebaulichen Vertrages ergreift auch den Bebauungsplan. Es besteht zwar keine strikte Rechtmäßigkeitsverknüpfung zwischen dem städtebaulichen Vertrag und dem zugeordneten Bebauungsplan, ob und inwieweit ein solcher Zusammenhang besteht, ist vielmehr eine Frage der Abwägung (Reidt, BauR 2001 46/54). Im vorliegenden Fall war jedoch der städtebauliche Vertrag nicht nur ein tragendes, sondern das tragende Element in der zum Bebauungsplan führenden Abwägung. Mit dem städtebaulichen Vertrag fällt deswegen auch der Bebauungsplan. Die im Folgenden darzustellenden Zusammenhänge sind offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

30

Dies ergibt sich zum einen aus den oben dargelegten Zusammenhängen im Rahmen der Behandlung der Anregung der Antragstellerin. Die Ursächlichkeit folgt weiter daraus, dass in der Begründung, aber auch den Entwurfsbegründungen im gesamten Aufstellungsverfahren, unter Ziffer 2 "Ziel und Zweck des B-Plans" ausgeführt wird: Die WEA hätten eine Nabenhöhe von 105m und 3-flüglige Rotoren mit einem Radius von 45 m. Die resultierende Höhe betrage 150 m über Gelände. Unter Nr. 7 "Erläuterung der Standortplanung" wird sodann ausgeführt, Vorgaben aus dem Flächennutzungsplan, immissionsschutzrechtliche Parameter und Grenzwerte auf der Grundlage von Gutachten und Prognosen, sowie physikalische Messgrößen hinsichtlich der Windintensität und Turbulenzen beschränkten neben vorhandenen Anlagen die freie Standortwahl und die Anzahl der WEA. Weiterhin seien die Grundstücksverfügbarkeit einschließlich derer für die Zuwegungen sowie die minimale Inanspruchnahme von Boden Plankriterien. Auch hier wird deutlich, dass die Grundstücksverfügbarkeit für die Beigeladene zu 1 ein wesentliches Planelement darstellt; Gleiches gilt für die von der Beigeladenen zu 1 in die Planung eingeführten Parameter ihrer Anlagen. Aus alledem wird deutlich, dass der gesamte Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis entscheidend von der Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Beigeladenen zu 1 und 2 abhängt.

31

2. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 ist daher aus der Sicht des Senats in Hinblick auf die Beurteilung der Aussicht der Anfechtungsklage an § 35 BauGB zu messen. Dabei ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht ausgeschlossen. Denn der Antragsgegner hätte den Grundsatz einer sachgerechten Auswahl unter sich ausschließenden Genehmigungsanträgen zu Gunsten der Antragstellerin zu beachten. Das Rangfolgeproblem stellt sich - erst - dann, wenn ein Ausgleich durch gegenseitige Rücksichtnahme tatsächlich ausgeschlossen bzw. rechtlich von einem der Investoren nicht zu verlangen ist (vgl. zu Erweiterungsinteressen BVerwG, U. v. 25.05.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122; vgl. auch Stüer a.a.O. Rn. 2663) und somit nur eines der betroffenen Vorhaben realisierbar ist.

32

In einem solchen Fall ist, soweit das Gesetz nichts Abweichendes regelt, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu verfahren, namentlich dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. So liegt der Fall hier: Das Bundesimmissionsschutzgesetz trifft keine - ausdrückliche - Regelung über den Vorrang beim Zusammentreffen konkurrierender Anträge. Daraus könnte folgen, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, die nicht willkürlich sein darf (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 26.09.1991 - 1 L 74/91, 1 L 75/91 - zit. nach juris). Selbst wenn dem Bundesimmissionsschutzgesetz die Geltung des strikten Prioritätsprinzips entnommen werden kann (so wohl Rolshoven, NVwZ 2006, 516), bleibt offen, worauf bei Anwendung des Prioritätsprinzips abzustellen wäre, ob auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags (so OVG Lüneburg a.a.O.), dessen Vollständigkeit (so Rolshoven, NVwZ 2006, 516) oder dessen Genehmigungsfähigkeit (vgl. VGH München, U. v. 15.05.2006 - 1 B 04.1893 - NVwZ-RR 2007, 83; vgl. zur Problematik Klinski: Überblick über die Zulassung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, 2005, S.67f.). Selbst wenn das Prioritätsprinzip maßgebend ist, wäre zu erwägen, ob nicht andere sachgerechte Erwägungen (vgl. Schütte, NuR 2008, 142, 146) jedenfalls im Ausnahmefall - etwa aus Vertrauensschutzgesichtspunkten (vgl. Klinski, S. 68 zu § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV) - auch eine andere Entscheidung rechtfertigen können oder sogar gebieten (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 26.09.1991 - 1 L 74/91, 1 L 75/91 - zit. nach juris).

33

Im Rahmen der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist es für den Senat offen, auf welche Kriterien im vorliegenden Fall sachgerecht abgestellt werden kann bzw. muss. Zum einen ist derzeit nicht erkennbar, - wenn hierauf abgestellt wird - ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder zu welchem jeweiligen Zeitpunkt die Anträge der Antragstellerin bzw. der Beigeladenen zu 1 nach Maßgabe des § 35 BauGB - jeweils das konkurrierende Vorhaben hinweggedacht - genehmigungsfähig geworden sind. Ebenso lässt sich nicht beurteilen - wenn auf diesen Gesichtspunkt abgestellt wird -, zu welchem Zeitpunkt die Anträge in Hinblick auf eine Beurteilung nach § 35 BauGB vollständig gewesen sind. Gleiches gilt, wenn man auf die Genehmigungsfähigkeit in dem Sinne abstellt, dass die Anträge nach Durchführung der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung und weiterer Verfahrensschritte entscheidungsreif sind. Schließlich dürfte im vorliegenden Fall der angesprochene Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes näher zu prüfen sein: Unabhängig davon, ob der Antragsgegner die Antragstellerin zusätzlich darauf hingewiesen hat, dass die Antragsunterlagen nicht vollständig sind, dürfte zu berücksichtigen sein, dass diese - wie die vorstehend angestellte summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergeben hat zu Recht - auf den Standpunkt steht, dass ihr Antrag jedenfalls nicht an den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 der Beigeladenen zu 2 scheitert. Insoweit hatte sich die Antragstellerin aus ihrer Sicht zunächst mit der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auseinanderzusetzen. Von ihrem Standpunkt aus wären die vollständigen Unterlagen bezogen gewesen auf ein Außenbereichsvorhaben, von dem der Antragsgegner davon ausgegangen ist, das konkurrierende Vorhaben der Antragstellerin sei nach dieser Vorschrift nicht zu beurteilen.

34

3. Für die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Folgenabwägung ist unter diesen Umständen wesentlich: Derzeit ist eine Beurteilung beider Vorhaben durch den Antragsgegner nach § 35 BauGB ausgeschlossen. Mangels Verwerfungskompetenz des Antragsgegners, der nach wie vor von der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 4 auszugehen hat, kommt die Erteilung einer Genehmigung an die Antragstellerin offensichtlich nicht in Betracht. Ebenso scheidet die Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1 an Hand von § 35 BauGB aus. Vielmehr hat unter den oben dargelegten Gesichtspunkten die Beigeladene zu 2 zu entscheiden, ob sie gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 4 aufhebt - alsdann wären beide Vorhaben durch den Antragsgegner nach § 35 BauGB zu beurteilen -, ob sie ein Verfahren zu dessen Änderung gemäß §1 Abs. 8 BauGB einleitet, um zu versuchen, die aufgezeigten Mängel zu beseitigen, oder ob sie ein gänzlich neues Bebauungsplanverfahren einleitet unter gleichzeitiger Aufhebung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 4. Dabei käme auch der Erlass einer Veränderungssperre in Betracht (siehe dazu Senat, B. v. 19.10.2006 - 3 M 63/06 - NordÖR 2007, S. 80 = BRS 70 Nr. 150; BVerwG, U. v. 21.11.1986 - 4 C 22.83 - BVerwGE 75, 172 = NJW 1987, S. 1344). Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin wird der Weg frei, auf der Grundlage der tragenden Ausführungen des Senates in diesem Beschluss über das weitere Verfahren zu befinden.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie §§ 162 Abs. 3 i.V.m. 154 Abs. 3 VwGO.

36

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, die Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.