Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 12 der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Antragsteller nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke ... der Flur ... und ... der Flur ... Gemarkung Tarnewitz. Er wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 12 der Antragsgegnerin. Das Flurstück ... der Flur ... Gemarkung Tarnewitz ragt zu einer Fläche von 0,7 ha mit einem schmalen Streifen in das Plangebiet hinein.

2

Im Bereich des Bebauungsplans Nr. 12 wurde auf Grund des Kabinettsbeschlusses vom Dezember 1992 das Vogelschutzgebiet (SPA-Gebiet) "Küstenlandschaft Wismarbucht" (DE 2034-401) gemeldet. Die SPA-Grenze wurde durch Kabinettsbeschluss vom 11.04.2006 für das SPA "Wismarbucht und Salzhaff" (SPA 47) vergrößert und umfasste nun wesentliche Teile des Bebauungsplangebiets. Durch Kabinettsbeschluss vom 25.07.2007 wurde das Gebiet (DE 1943-401) verkleinert und betrifft nun einen geringen Teil des Plangebiets. Der Kabinettsbeschluss vom 25.05.2004 legte die Gebietsgrenze der Meldung des FFH-Gebiets "Wismarbucht" (DE 1943-302) fest.

3

Das Plangebiet befindet sich auf der Halbinsel Tarnewitz östlich vom Ortszentrum Boltenhagen sowie nord-östlich des Ortsteils Tarnewitz. Der Bebauungsplan ist Teil der Planung eines Marina Ferienparks. Westlich vom Plangebiet grenzt der Bebauungsplan Nr. 14 (Bootswerft mit Winterlager), der infrastrukturelle Einrichtungen der Marina beinhaltet, südlich der Bebauungsplan Nr. 13 (Sportboothafen) an, im Übrigen reicht das Plangebiet im Osten bis an die Ostsee heran. Für die Zufahrtsstraßen bestehen die Bebauungspläne Nr. 19 und 156 der Stadt Klütz.

4

Durch Landesverordnung vom 21.10.1993 wurde der Landschaftsteil "Tarnewitzer Huk" einstweilig als geplantes Naturschutzgebiet gesichert (GVOBl. M-V 1993 S. 899). Das Gebiet umfasst Teile einer aufgeschütteten Spülfläche am Nordwestufer der Wohlenberger Wiek und den westlich daran anschließenden Strandabschnitt. Die Geltungsdauer wurde auf zwei Jahre bestimmt. Durch Beschluss des Landkreises Nordwestmecklenburg vom 27.04.1998 wurde eine einstweilige Sicherung des künftigen Landschaftsschutzgebietes "Naturküste Nordwestmecklenburg" angeordnet. Nach § 3 Abs. 1 der Sicherungsverordnung dient diese dem Schutz des Küstensaumes als Lebensraum für zahlreiche zum Teil in ihrem Bestand gefährdete Vorgelarten und dem Erhalt der Sicherung der Wohlenberger Wiek als europaweit bedeutendes Vogelschutzgebiet. Durch Beschluss des Landkreises vom 28.09.1998 wurde außerdem eine einstweilige Sicherung des künftigen Landschaftsschutzgebietes "Niederung des Tarnewitzer Baches und Santower See" angeordnet. Gemäß § 3 Abs. 1 dieser Sicherungsverordnung ist die Erhaltung einer strukturreichen Landschaft mit Söllen, Hecken, Waldparzellen und Wasserläufen Schutzzweck der künftigen Landschaftsschutzverordnung. Die beiden Landschaftsschutzgebietsräume sind im regionalen Raumordnungsprogramm Westmecklenburg als "Vorsorgeraum Naturschutz und Landschaftspflege" dargestellt. Zu endgültigen Unterschutzstellungen durch naturschutzrechtliche Verordnungen ist es bis 2006 nicht gekommen.

5

Bereits seit Anfang der 90iger Jahre plante die Antragsgegnerin, die am östlichen Ortsrand gelegene Halbinsel der Tarnewitzer Huk, die im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stand und ein ehemaliges Militärgelände darstellte, für die Errichtung einer Marina und eines Ferienparks zu überplanen.

6

Die Firma A. GmbH erstellte im April 1994 eine Umweltverträglichkeitsstudie "Marina und Ferienpark Boltenhagen/Tarnewitz". Die Studie diskutiert zwei Varianten. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass auch die deutlich günstigere Variante 2 mit erheblichen Eingriffen in den Naturhaushalt verbunden sein werde.

7

Für das Projekt erstellte das Büro B. im April 1994 eine Umweltverträglichkeitsstudie. Die A. GmbH fertigte im Oktober 1995 hierzu einen Nachtrag und im Juli 1996 eine ornithologische Sonderuntersuchung.

8

Das Ministerium für Bau-, Landesentwicklung und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern gab am 05.11.1996 eine landesplanerische Beurteilung des Vorhabens ab. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass nach dem langen und umfangreichen Abstimmungsprozess mit allen betroffenen Belangen und der daraufhin erfolgten erheblichen Veränderung der ursprünglichen Planungsabsichten das Vorhaben den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspreche. Wenn auf der Grundlage der durchgeführten Umweltverträglichkeitsuntersuchung vermeidbare Beeinträchtigungen unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert würden, seien unvertretbare Belastungen des Naturhaushaltes nicht zu befürchten.

9

Am 15.05.1997 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 12. Planziel ist danach der Bau einer Ferienanlage, die ein Hotel, touristische Infrastruktureinrichtungen wie zum Beispiel Tennis-, Squash- und weitere Freizeitsportanlagen, sowie Appartementhäuser mit erdgeschossig hafentypischen Gewerbe- und Handelseinrichtungen, darüber hinaus eine Schwimmhalle umfasst.

10

Die Beigeladene zu 1 erwarb durch Kaufvertrag vom 05.06.1998 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die Flurstücke ..., ... und ... der Flur ... sowie ... der Flur ... Gemarkung Tarnewitz. In diesem Kaufvertrag verpflichtete sich die Beigeladene zu 1, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben für Personen, die von ihr benannt werden, auf Verlangen Geh- und Fahrrechte sowie Leitungsrechte auf dem Kaufgrundstück unentgeltlich einzuräumen.

11

Im Februar 1999 erstellt die C. GmbH einen "Fachbeitrag zur Beurteilung von Auswirkungen des Projekts gemäß § 19c BNatSchG" - "Zufahrtstraße Boltenhagen". Dem Gutachten angefügt ist eine "avifaunistische Erhebung" von November 1998. Das Gutachten bezieht sich auf die Auswirkung des SPA-Gebiets "Küstenlandschaft Wismarer Bucht".

12

Die Firma C. erstellte im Mai 1999 eine "FFH-Verträglichkeitsstudie". Sie befasst sich mit den Auswirkungen auf das SPA-Gebiet "Küstenlandschaft Wismarbucht". Sie kommt zu dem Ergebnis, dass das Projekt an sich die Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigen kann. Wenn hinsichtlich des Teilprojekts "Bau der Ferienanlage, des Hotels und des Jachthafens" im einzelnen genannte eingriffsmindernde Maßnahmen durchgeführt würden, könnten Beeinträchtigungen von Arten, für die das SPA-Gebiet ausgewiesen worden sei, vermieden werden.

13

Die Firma C. erstellte im Juli 2000 eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung - UVU - "Marina Boltenhagen - Tarnewitzer Huk". Gegenstand ist, als zweite Stufe der UVU festzustellen, ob die Planung mit den Erfordernissen nach der landesplanerischen Beurteilung von 05.11.1996 übereinstimmt und wie die Planungen untereinander abgestimmt und durchgeführt werden können. In der zusammenfassenden Bewertung werden im Einzelnen eingriffsmindernde und die Beeinträchtigung des SPA-Gebiets mindernde Maßnahmen vorgeschlagen.

14

Am 11.09.2003 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss des Bebauungsplans. Der Begründung ist ein Grünordnungsplan "Umweltbericht" sowie als Anlage 2 eine "ergänzende Bearbeitung zur FFH-Verträglichkeitsstudie Marina Boltenhagen "Tarnewitzer Huk" der C. 1999" aus September 2003 beigefügt, außerdem eine Bestandskarte aus dem Jahre 1999. In Anlage 2 wird ausgeführt: Durch C. sei 1999 auf der Grundlage der raumordnerischen Beurteilung (Ordnungsziffern 12, 13 und 14) eine Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen für das SPA-Gebiet Wismarbucht für alle Teilprojekte des Vorhabens mit Ferienanlage, Hotelkomplex, Jachthafen, Hochwasserschutz und für die Zufahrtsstraße im Einzelnen und im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erarbeitet worden. Diese Einschätzungen könnten für den Bebauungsplan Nr. 12 - mit Überarbeitungs- und Ergänzungsbedarf - übernommen werden. Die hier vorgenommene Ergänzung bilde eine auf den Bebauungsplan Nr. 12 bezogene Auswertung und Aktualisierung der FFH-Prüfung von 1999, da sich aufgrund der geringen Anzahl von Zielarten eine Überarbeitung der Definition von Schutzzweck und Erhaltungsziel für das SPA Küstenlandschaft Wismarbucht ergeben habe und für den Bebauungsplan Nr. 12 in einzelnen Bereichen geänderte Flächenzuweisungen vorgenommen worden seien. Für die Beurteilung würden folgende Planwerke herangezogen:

15

- Umweltverträglichkeitsstudie Marina und Ferienpark Boltenhagen/Tarnewitz (A., 1995 neu)

16

- Ornithologisches Sondergutachten zum geplanten Projekt "Marina und Ferienpark Boltenhagen" (A., 1996)

17

- Nachtrag zur Umweltverträglichkeitsstudie Marina und Ferienpark Boltenhagen/Tarnewitz (A., 1995)

18

- Umweltverträglichkeitsuntersuchung UVU Zufahrtsstraße Boltenhagen (C. 1999)

19

- Umweltverträglichkeitsstudie zur Marina Boltenhagen (C. 1999)

20

- FFH-Verträglichkeitsstudie zur Marina Boltenhagen "Tarnewitzer Huk" (C. 1999)

21

- Ergänzungsbearbeitung zur FFH-Verträglichkeitsstudie (C. 2002).

22

Die Ergänzung kommt zu folgendem Ergebnis: Die Überbauung von geeigneten Brut- und Nahrungshabitaten der Sperbergrasmücke sei in Anbetracht der Größe des betroffenen Gebiets mit direktem Biotopsverlust und den genügend vorhandenen Ausweichmöglichkeiten nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels verbunden, vorausgesetzt, dass die angrenzenden Ausweichlebensräume von Störungen freigehalten werden könnten. So seien nördlich an das Plangebiet angrenzende Flächen wirksam gegen Beunruhigung abzuschirmen, ebenso die für die Sperbergrasmücke interessanten küstenbegleitenden Gebüschstrukturen südlich des Tarnewitzer Bachs. Desweiteren sollten alle im Plangebiet vorkommenden und nicht direkt überbauten Gebüschflächen erhalten und in neue Anpflanzungsflächen integriert und durch Neuanpflanzungen mit dornenreichen Gehölzflächen ergänzt werden.

23

Weitere erhebliche Beeinträchtigungen des SPA-Gebiets könnten verhindert werden, wenn folgende Vorgaben beachtet würden:

24

- Die Bauzeiten seien auf den Zeitraum von Mitte April bis September zu beschränken.

25

- Südlich des Auslaufes des Tarnewitzer Bachs sei eine Absperrung vorzusehen, die das Betreten des südlich angrenzenden Strandabschnitts bis Wohlenberg unterbinde.

26

- Ebenso seien entlang der Planstraße A und B Absperrungen vorzusehen, die das Betreten der hochwertig angrenzenden Gebüschzonen und des Naturschutzgebietes wirksam unterbinden könnten. Im westlichen Abschnitt seien Durchlässe zu belassen, um den Wildwechsel in Nord-Süd-Richtung nicht zu unterbinden.

27

- Die gesamte Außenbeleuchtung der Verkehrsfläche und an den Gebäuden habe unter Beachtung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse so zu erfolgen, dass eine möglichst geringe Störung auf nachtaktive Insekten und weitere nachtaktive Wasservögel eintrete. Auch die seeseitig ausgerichteten Gebäudeseiten seien mit möglichst gering reflektierenden Glasscheiben auszustatten. Der Fahrzeugverkehr mit zusätzlichen Lichteinwirkungen sei im Einwirkungsbereich des Hafens zu begrenzen.

28

Zur Prüfung der Verträglichkeit im Zusammenhang mit anderen Plänen und Projekten könne auf die entsprechenden Aussagen in Kapitel 2.5 der FFH-Verträglichkeitsstudie Marina Boltenhagen "Tarnewitzer Huk" (C. 1999) sowie auf Kapitel V der Ergänzungsbearbeitung (C. 2002) verwiesen werden.

29

Am 17.11.2003 zeigte die Antragsgegnerin das Planvorhaben gemäß § 17 Landesplanungsgesetz dem Landkreis an.

30

Auf die Auslegung des Bebauungsplans bis zum 17.11.2003 gingen keine Einwendungen Privater ein. Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Schwerin wies in seiner Stellungnahme vom 17.11.2003 darauf hin, dass die übermittelten Unterlagen nicht geeignet seien, eine mögliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des vorgeschlagenen FFH-Gebiets abschließend zu beurteilen. In einer weiteren Stellungnahme vom 02.12.2003 wird ausgeführt, dass in dem Umweltbericht nicht sämtliche zu erwartenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen beschrieben worden seien. Insbesondere fehle eine Beschreibung der Umweltauswirkungen auf das Küstenwasser, die sich in Folge der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen und möglicher Freizeitnutzungen ergäben. Die Grenze des SPA "Küstenlandschaft Wismarer Bucht" sei fehlerhaft dargestellt. Im Bereich der "Tarnewitzer Huk" würde die Uferlinie die Grenze des SPA werden. Auch seien die Eingriffe in das Küstengewässer im Grünordnungsplan nicht berücksichtigt worden. Schließlich sei nicht berücksichtigt, dass der Bebauungsplan teilweise unmittelbar an das zur Nachmeldung von FFH-Gebieten vorgesehene Gebiet "Wismarer Bucht" angrenze. Der Landkreis Nordwestmecklenburg - Untere Naturschutzbehörde - machte in seiner Stellungnahme vom 11.12.2003 geltend: Der Entwurf lege nicht dar, wie die in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung geforderte Sperrung der Strandabschnitte südlich des Tarnewitzer Bachs realisiert werden solle. Auch fänden sich keinerlei Aussagen hinsichtlich möglicher Auswirkungen des Vorhabens in Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele des FFH-Meldegebietes N 080 "Wismarer Bucht". Für den landseitigen Planbereich könne allerdings davon ausgegangen werden, dass bei Absicherung der Nichtzugänglichkeit des FFH-Gebiets (unter anderem durch eine feste Einzäunung) nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen sowie der Schutz und Erhaltungsziele ausgegangen werden könne. Erhebliche Bedenken bestünden auch gegen die Abarbeitung der Eingriffsregelung. Die im Grünordnungsplan enthaltene Eingriffsbewertung weise etliche Defizite auf.

31

Am 07.05.2004 schloss der Antragsteller mit der Bundesrepublik Deutschland (Finanzverwaltung) den Kaufvertrag über die Flurstücke ... der Flur ... und ... der Flur ... Gemarkung Tarnewitz. In § 1 Abs. 4 heißt es:

32

"Bei dem Grundstück handelt es sich um kampfmittelbelastete Teilflächen eines ehemals militärisch genutzten Flugplatzgeländes. .... Eine ca. 68 ha große Teilfläche des Kaufgegenstandes, vorwiegend auf dem Flurstück ... wurde 1993 als geplantes Naturschutzgebiet "Tarnewitzer Huk" einstweilig sichergestellt."

33

Am 15.07.2005 wurde eine freiwillige Vereinbarung "Naturschutz, Wassersport und Angeln in der Wismarbucht" unterzeichnet, der weitere Beteiligte, unter anderem die Antragsgegnerin, das Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern, die Beigeladene zu 1 und die Projektgruppe Wismarbucht am 16.02.2006 beitraten. Ziel der Vereinbarung ist es, die Wismarbucht als Teil des Netzes "Natura 2000" hinsichtlich der Anforderungen des Vogelschutzes in einem guten Zustand zu erhalten. Für den sensiblen Bereich werden Nutzungsregelungen räumlicher und zeitlicher Art getroffen.

34

Am 29.09.2005 fand zwischen Vertretern des Umweltministeriums und des beauftragten Planungsbüros eine Besprechung zu Fragen des Umweltschutzes hinsichtlich der Planungen der Antragsgegnerin statt.

35

Am 01.12.2005 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den geänderten Entwurf erneut auszulegen. Die Träger öffentlicher Belange nahmen wie folgt Stellung:

36

Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg teilte mit, die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit den Erfordernissen der Raumordnung und der Landesplanung könne bewirkt werden, wenn mehrere Maßgaben erfüllt würden. Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur führte unter dem 20.01.2006 aus: Mit dem Bebauungsplan Nr. 12 würden keine festgesetzten oder einstweilig sichergestellten Naturschutzgebiete sowie keine durch das Land Mecklenburg-Vorpommern geförderten Flächen und Maßnahmen des Naturschutzes überplant. Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzzwecks und der Erhaltungsziele der nicht zum Gebiet der Antragsgegnerin gehörenden Bereiche des FFH-Gebiets "Wismarbucht" und des Europäischen Vogelschutzgebietes "Küstenlandschaft Wismarbucht" seien nach derzeitigem Kenntnisstand nicht unmittelbar erkennbar. Entsprechend dem Protokoll vom 29.09.2005 über die oben genannte Besprechung zwischen Vertretern des Umweltministeriums und des beauftragten Planungsbüros seien sämtliche Vogelschutzbelange geklärt und eine Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck sei zu erreichen. Dazu sei allerdings unter anderem erforderlich, dass die freiwillige Vereinbarung über Befahrensregelungen für den Bootsverkehr etc. in der Wismarbucht von allen maßgeblichen Beteiligten, so auch vom Projektträger mitgetragen und unterschrieben werden müsse, um deren Umsetzung und Einhaltung sicherzustellen. Das gelte insbesondere für störungsintensive Freizeitnutzungen. Nach dem genannten Protokoll seien durch dauerhafte Maßnahmen (Bau eines dauerhaften Zaunes) Störungen und Beeinträchtigungen des angrenzenden Naturschutzgebietes "Tarnewitzer Huk" sowie der sich nördlich und südlich des Satzungsbereichs angrenzenden FFH-Lebensraumtypen innerhalb des FFH-Gebiets auszuschließen. Der Zaun entlang der nördliche Satzungsgrenze im Bereich des Strandes sei dergestalt zu errichten, dass eine Nutzung des Strandes außerhalb der Satzungsgrenze des Bebauungsplans wirksam ausgeschlossen werde. Desweiteren sei eine aktive Aufklärungsarbeit über Inhalt und Ziele der angrenzenden Schutzgebiete erforderlich, um ungewollte Störungen, z. B. durch Anlanden von Surfern im Uferbereich des Naturschutzgebietes "Tarnewitzer Huk" zu vermeiden. In ähnlicher Weise äußerte sich der Landkreis Nordwestmecklenburg unter dem 25.01.2006. Auch er bezog sich auf die Erörterung am 29.09.2005. Die Umsetzung der freiwilligen Vereinbarung der Befahrensregelung "Naturschutz, Wassersport und Angeln in der Wismarbucht" vom 15.07.2005 sowie die Einhaltung der Maßgabe Nr. 7 der landesplanerischen Beurteilung vom 05.11.1996 seien Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 13 wie Nr. 12 mit den Erhaltszielen und dem Schutzzweck des SPA "Küstenlandschaft Wismarbucht". Die im nordöstlichen Plangebiet des Bebauungsplans dargestellte Küstendüne sei ein gesetzlich geschütztes Biotop. Die beabsichtigte Ausweisung als Badestrand sei daher unzulässig. Im Grünordnungsplan würden Maßnahmen zum Ersatz für den Verlust von Fledermausquartieren festgesetzt. Es seien jedoch keine Aussagen zum tatsächlichen Verlust der Fledermausquartiere enthalten. In den Pappelbeständen am Hafen Tarnewitz gebe es Vorkommen des breitblättrigen Sitters, einer besonders geschützten Pflanzenart. Im Rahmen der Eingriffsbewertung entspreche die Einstufung etlicher Biotoptypen nicht dem "Hinweis zur Eingriffsregelung" des Landesamts für Umwelt und Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern.

37

Mit Schreiben vom 10.02.2006 erhob der Antragsteller Bedenken.

38

Am 22.03.2006 wurde der wiederum geänderte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 12 erneut öffentlich ausgelegt. Die Änderungen wurden im Bereich des Sondergebiets Hotel und der anschließenden nördlichen Verkehrsfläche sowie in Teilen der textlichen Festsetzungen vorgenommen. Darüber hinaus wurde ein Nachtrag zur Umweltverträglichkeitsstudie beigefügt. Ersichtlich ist der Umweltbericht gegenüber der Fassung von Oktober 2005 in der nunmehrigen Fassung von März 2006 unverändert. Die "FFH-Vorprüfung" als Anlage 2 kommt nach wie vor zu dem Ergebnis, dass für die betroffenen terrestrischen oder marinen Lebensraumtypen bzw. die sonstigen terrestrischen Lebensräume der zum Schutzgebiet gehörenden Tarnewitzer Halbinsel keine erheblichen Beeinträchtigungen erkennbar seien. Für die meisten Anhang II-Arten seien entweder aufgrund des fehlenden Vorkommens dieser Arten im Einwirkungsbereich der Planung oder aufgrund des nichtrelevanten Wirkprozesses ebenfalls keine Beeinträchtigungen erkennbar. Für den Fischotter und die Kegelrobbe sowie den Seehund seien mit den im Rahmen der Bauleitplanung Nr. 12 getroffenen textlichen Festsetzungen zur Eingriffsvermeidung und Minderung, zum Ausgleich/Ersatz und der vor Satzungsbeschluss zu fassenden Vertragsvereinbarung sowie mit Einhaltung der Befahrensregelung erhebliche Beeinträchtigungen offensichtlich ausgeschlossen.

39

Am 11.04.2006 beschloss die Landesregierung, das SPA 47 "Wismarbucht und Salzhaff" zu melden und legte die Ausdehnung fest.

40

Die Firma "D." fertigte einen Protokollvermerk einer Besprechung am 26.06.2006 im Umweltministerium zu den Auswirkungen der Meldung der Gebietskulisse des Europäischen Vogelschutzgebietes SPA 47 "Wismarbucht und Salzhaff" vom 11.04.2006. Das Umweltministerium habe klargelegt, dass eine kurzfristige Korrektur der Gebietsabgrenzung ausscheide, sodass für den Bebauungsplan Nr. 12 eine Vorprüfung durchzuführen sei. Aufgrund der allein bei den Fachbehörden des Landes vorliegenden Daten und in Anbetracht möglicher Summationswerte anderer Projekte in der Wismarbucht sei diese Vorprüfung durch die Fachbehörden des Landes erfolgt mit dem Ergebnis, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Weitere Prüfungen seien nicht erforderlich. Hinsichtlich der Sperbergrasmücke, des Neuntöters, der Gänse- und Mittelsäger sowie des Sandregenpfeifers seien ergänzende Maßnahmen vorzusehen, sodass die jeweiligen Beeinträchtigungen nicht als erheblich anzusehen seien. Diese Maßnahmen würden sich aus dem Managementplan ergeben. Die rechtliche Sicherung erfolge im Plangebiet des Bebauungsplans durch bindende Festsetzungen, an anderer Stelle durch Vorlage eines städtebaulichen Vertrags zur Durchführung und Sicherstellung der Maßnahme jeweils vor Satzungsbeschluss.

41

Durch Beschluss vom 13.07.2006 befand die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin über die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen.

42

Der Antragsteller hatte mit Schreiben vom 10.02.2006 vorgetragen: Die Beigeladene zu 1 habe sich verpflichtet, auf sein - des Antragstellers - Verlangen ein Geh- und Fahrrecht sowie Leitungsrechte in dem im Bebauungsplan Nr. 12 erfassten Gebiet einzuräumen. Sie verweigere nun diese Rechte. Im Bebauungsplan Nr. 12 seien zu seinen Gunsten keine bestehenden Rechte angelegt. In der Abwägungsdokumentation wird hierzu ausgeführt, dass die Hauptzufahrtstraßen öffentliche Straßen seien und somit für jedermann benutzbar. Der Antragsteller hatte weiter vorgetragen, die Beigeladene zu 1 habe sich verpflichtet, einen Sicherheitszaun in Abgrenzung zu seinem Grundstück zu errichten. Anders sehe er nicht gewährleistet, wie in dem Bebauungsplan die Absicherung des kampfmittelbelasteten Gebiets gewährleistet werden solle. Dieser Gesichtspunkt sei in der Abwägung überhaupt nicht berücksichtigt worden. In der Abwägungsdokumentation wird hierzu ausgeführt, dass die Errichtung des Sicherheitszaunes mit der Bauleitplanung festgesetzt werde (Teil B, Ziffer 4 (8)). Die Realisierung werde im Rahmen der Durchführung der gesamten Maßnahme vorgenommen.

43

Das Vogelschutzkomitee e.V., X. erhob mit Schreiben vom 10.02.2006 und 17.04.2006 Einwendungen. In der Abwägungsdokumentation führt die Antragsgegnerin hierzu aus: Für den Bebauungsplan Nr.13 sei eine Ergänzungsbearbeitung der FFH-Studie im Jahre 2002 erstellt worden. 2003 sei für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 12 eine hierauf bezogene Aktualisierung der FFH-Prüfung von 1999 vorgenommen worden. Das mit Kabinettsbeschluss von Mai 2004 gemeldete und mit der Entscheidung der Kommission am 07.12.2004 in die Liste der von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommenen FFH-Gebiete genannte FFH-Gebiet DE 1934-302 "Wismarbucht" sei bei der Darstellung der durch die Bauvorhaben induzierten möglichen erheblichen Beeinträchtigungen bislang nicht oder in Anbetracht der zwischenzeitlich vorliegenden Managementplanung ungenügend berücksichtigt, sodass der Prüfvorgang mit der erneuten Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 12 überarbeitet werden musste. In Anlage 1 des Grünordnungsplans erfolge deshalb eine ergänzende Gesamtprüfung auf der Grundlage des aktuellen Datenmaterials (Managementplanung 2005). Einbezogen im Prüfvorgang seien ebenfalls die genehmigten, jedoch nicht rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 13 und 14. Lediglich für den Bebauungsplan Nr. 12 seien Nutzungsveränderungen gegenüber den bisherigen Planständen zu bewerten. Der Antragsgegnerin sei bekannt, dass ein ökologisch und naturschutzfachlich wertvoller Bereich überplant werde. Dies sei in den entsprechenden Verträglichkeitsprüfungen hinreichend abgearbeitet. Die grundsätzlichen Bedenken zum Gesamtvorhaben würden zur Kenntnis genommen. Nach langwierigem Planprozess, in dem sorgsam zwischen den Belangen des Natur- und Umweltschutzes und den übrigen Belangen abgewogen worden sei, komme die Antragsgegnerin zum Ergebnis, mit der Aufstellung entsprechender Bebauungspläne die bauleitplanerischen Voraussetzungen zur Gesamtverwirklichung des Projekts zu schaffen.

44

Die Untere Naturschutzbehörde führte in ihren Stellungnahmen vom 25.01.2006 und vom 25.04.2006 aus: Es sei zu berücksichtigen, dass die im nordöstlichen Plangebiet dargestellte Küstendüne (Dünengebüsch, mesophiles Laubgebüsch) sowie die Vordüne/Weißdüne ein Biotop nach § 20 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz darstellten. Es sei eine Ausnahmegenehmigung hierfür erforderlich. In der Abwägungsdokumentation wird der Inhalt des Grünordnungsplans näher dargelegt und mitgeteilt, dass die Anregungen zur Küstenlinie zur Kenntnis genommen würden. In der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird weiter ausgeführt, im Grünordnungsplan seien Maßnahmen zum Ersatz für den Verlust von Fledermausquartieren festgesetzt. Es würden aber keine Aussagen zum tatsächlichen Verlust von Fledermausquartieren im Rahmen der Umsetzung der Planung getroffen. Die Ersatzquartiere seien vor dem Verlust der tatsächlichen Fledermausquartiere zu schaffen. Hierzu wird durch die Antragsgegnerin ausgeführt, es könnten auf Grund der Artenkenntnisse gezielte Ersatzquartiere geschaffen werden. Dem genügten die jetzt vorgesehenen Festsetzungen. Des Weiteren macht die Untere Naturschutzbehörde geltend, die Einstufung von Wertigkeiten im Rahmen der Eingriffsregelung entspreche in mehreren Punkten nicht den "Hinweisen zur Eingriffsregelung". Insoweit teilt die Antragsgegnerin in der Abwägungsdokumentation mit, dass die Hinweise nur teilweise berücksichtigt würden.

45

Unter dem 07.06.2006 genehmigte die Landesforst Mecklenburg-Vorpommern die vorgesehene Waldumwandlung. Durch Bescheid vom 06.07.2006 erteilte der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 20 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes zur Nutzung eines Strandabschnittes als öffentlicher Badestrand. Durch Bescheid vom 12.07.2006 erteilte er die Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot gemäß § 19 Abs.1 des Landesnaturschutzgesetzes und unter dem 13.07.2006 den wasserrechtlichen Bescheid zur partiellen Wiedervernässung einer ca. 2 ha großen Fläche am Tarnewitzer Bach sowie die Öffnung eines an diesem Abschnitt bislang verrohrten Grabens.

46

Am 30.06.2006 schlossen die vier Beigeladenen mit der Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag. Darin verpflichten sie sich, die in den Bebauungsplänen festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und außerhalb der Plangebiete durchführen zu lassen. In § 1 Abs.5 der Vertrags verpflichten sie sich ferner, den als Kompensation für die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch die Anlage des Sportboothafens vorgesehenen angemessenen Beitrag zur Realisierung der Befahrensregelung gemäß der freiwilligen Vereinbarung Naturschutz, Wassersport und Angeln in der Wismarbucht vom 15.07.2005 bezogen auf die Marina Tarnewitz zu leisten, dies in Abstimmung mit dem Umweltministerium entweder nach Maßgabe der Anlage 1 Seite 6 oder durch Sicherstellung einer dauerhaften Gebietsbetreuung nach Maßgabe der freiwilligen Vereinbarung oder durch einen pauschalen Kostenbeitrag für eine dieser Maßnahmen. Durch einen weiteren städtebaulichen Vertrag vom 27.06.2006 verpflichten sich die Beigeladenen, die Bettenkapazität von 1000 Betten nicht zu überschreiten.

47

Am 13.07.2006 beschloss sodann die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 12 als Satzung.

48

Die Begründung des Bebauungsplans erläutert die Zielsetzung, gibt eine Bestandsaufnahme, gibt die Plangrundunterlagen wieder, unter anderem den Stand der 4. Änderung des Flächennutzungsplans und erläutert das städtebauliche Konzept unter den Stichworten Bebauung/Nutzung, Erschließung, öffentliche Ver- und Entsorgung. Unter Ziff. 5 der Begründung werden die bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen begründet. Unter Ziff. 7 wird als Wechselwirkung mit der Umgebung das Verhältnis zum Hochwasserschutzsystem mit der Notwendigkeit angesprochen, die Fundamente der Gebäude tief zu gründen. Die Hinweise unter Ziff. 9 betreffen Bodendenkmäler und Anlagen nach § 34 Bundeswasserstraßengesetz. Hier heißt es: "Dieser Bebauungsplan ist nur vollständig in Verbindung mit dem Grünordnungsplan". Es wird weiter ausgeführt, dass für das Gesamtvorhaben "Marina und Ferienpark Boltenhagen" eine Umweltverträglichkeitsstudie (1999, 2000) mit Nachtrag (2006) und entsprechende Zuarbeiten für FFH-Prüfvorgänge (2005, 2006) erarbeitet worden seien. Sowohl hinsichtlich des FFH-Gebiets Wismarbucht als auch hinsichtlich des EU-Vogelschutzgebiets "Wismarbucht und Salzhaff" sei durch Aufnahme entsprechender Festsetzungen und sonstiger vertraglicher Regelungen und Vereinbarungen eine Verträglichkeit gegeben. Für die nach § 20 Landesnaturschutzgesetz geschützten Strand- und Dünenbereiche im Norden des Plangebiets seien mit Öffnung des Strandabschnitts nachhaltige Biotopveränderungen und -schädigungen zu erwarten. Ein entsprechender Ausnahmeantrag sei gestellt worden. Der Ersatz solle in Kombination mit der erforderlichen Kompensation zum Lebensraumverlust des Fischotters auf einer externen ca. 2 ha großen Ausgleichsfläche im Tarnewitzer Hagen erbracht werden. Die entsprechenden Genehmigungen zur Umnutzung des geschützten Strandbereichs und zur naturgerechten Gewässerumgestaltung in der Ausgleichsfläche sowie die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Eigentümer lägen vor. Die Vorprüfung zur Abschätzung der Umwelterheblichkeit im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens zur Umgestaltung der Gewässer in der externen Ausgleichsfläche in Tarnewitzer Hagen Flurstücke ..., ... (Teilflächen) Flur ... komme zu dem Ergebnis, dass eine UVP entbehrlich sei. Als weitere Ersatzmaßnahme für nicht im Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes auszugleichende Eingriffe werde eine ideelle Flächenzuordnung mit einer Größenordnung von 4,43 ha im Rahmen des Renaturierungsprojektes Neuendorfer Moor bei Gadebusch vorgenommen. Die rechtliche Absicherung erfolge über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Stiftung Biosphäre Schaalsee, die die Umsetzung des Renaturierungsprojektes koordiniere.

49

Der Umweltbericht führt u. a. aus: Bezüglich der artenbiologischen Standortbedingungen könne auf die Erhebungen und Aussagen der UVU und des Grünordnungsplans von 1999 (C.) verwiesen werden. Die seither notwendige Aktualisierung sei im September 2005 durchgeführt und in Karte 1 dargestellt. Unter dem Stichwort "Eingriffsdarstellung" wird einleitend ausgeführt, die schutzgutbezogenen Auswirkungen und Risikoanalysen seien in der UVU Marina Boltenhagen "Tarnewitzer Huk" umfassend dargestellt und bewertet. Auf diese Aussagen könne im Wesentlichen verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen stellten die Eingriffsauswirkungen schutzgutbezogen dar. Dem vorangestellt seien schutzgutbezogene Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und Minderung. Auf die Lage und Größe der Baugebiete könne nur noch bedingt Einfluss genommen werden, da der Bebauungsplan Nr. 12 im engen funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit den angrenzenden Bebauungsplänen Nr. 13 und 14 zu sehen sei. Dort seien bereits Zuordnungen und Straßenanbindungen vorgegeben. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Kopie der Begründung.

50

Dem Grünordnungsplan ist als Anlage 1 die "FFH-Vorprüfung - Überschlägige Prüfung gem. §§10 Abs. 1 Nr. 11 und 12 i.V.m. 34 und 35 BNatSchG zur Marina Boltenhagen "Tarnewitzer Huk" und als weitere Anlage der Protokollvermerk der Firma "..." vom 26.06.2006 über das Gespräch beim Umweltministerium beigefügt.

51

Der Bebauungsplan wurde am 15./16.07.2006 öffentlich bekannt gemacht.

52

Am 26.07.2006 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend:

53

Er sei antragsbefugt. Dies folge schon daraus, dass etwa 0,7 ha seines Grundstücks 22/19 der Flur 2 im Planbereich lägen und in diesem Bereich öffentlicher Strand festgesetzt sei. Diese Festsetzung widerspreche der Nutzung des Gebietes als Eigenjagdrevier. Auf Grund des festgesetzten Zaunes entlang des Flurstücks ... der Flur ... sei ihm ein Betreten seines Eigentums nicht möglich. Ferner betreibe er auf seinem Eigentum einen Forstbetrieb. Diese Nutzungen würden durch die Festsetzungen beeinträchtigt. Der Zaun lasse auch kein Rückzugsgebiet der Tiere auf den Strand mehr zu. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Belange im Abwägungsvorgang beachtet worden seien, obwohl beide für die Antragsgegnerin erkennbar gewesen seien.

54

Ihm stehe auch das Rechtsschutzbedürfnis zu. Es spreche nichts dagegen, dass die Antragsgegnerin einen neuen Bebauungsplan mit für ihn günstigeren Festsetzungen aufstelle, denn es dürfte unproblematisch möglich sein, die Festsetzung als öffentlicher Strand auf das Flurstück ## zu begrenzen, Zugangsmöglichkeiten für ihn über die Wege auf dem Grundstück der Marina zu seinem Grundstück zu schaffen bzw. die Leitungsrechte und das Jagdausübungsrecht sowie den Forstbetrieb in den Abwägungsvorgang einzubeziehen.

55

Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan leide bereits an einem formellen Fehler. Der Beschluss über die Satzung sei unter unzulässigen Bedingungen gefasst worden. Aus dem Protokollauszug der Sitzung vom 13.07.2006 ergebe sich, dass über einen Zusatzantrag abgestimmt worden sei; danach habe die Bürgermeisterin sicherzustellen, dass die Antragsgegnerin durch dieses Projekt keine Kosten trage, dass die Verträge laut Beschluss der Gemeindevertretung vom 01.12.2005 Top 3 wirksam seien, die Finanzierung durch die Investition gesichert sei, dass Fahrten auf Grund veranlasster Baumaßnahmen von und zu den Baugebieten in den Bebauungsplänen 12, 13 und 14 nur im Einzelfall und mit Genehmigung der Gemeinde über die Ostseeallee erfolgten und dass die Bürgermeisterin versichere, dass die zwischen den Beteiligten geschlossenen Verträge existierten und dadurch die Betreibung des Projekts gesichert sei.

56

Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Fehlern. Er sei abwägungsfehlerhaft. Es seien weder die Leitungsrechte noch das Jagdausübungsrecht und die Belange des Forstbetriebes berücksichtigt worden.

57

Der Bebauungsplan verstoße auch gegen naturschutzrechtliche Vorgaben. Das geplante Gebiet liege in einem "Natura 2000 Gebiet". Es liege eine Handlung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 11 Bundesnaturschutzgesetz vor, weil ein Eingriff in Natur und Landschaft gegeben sei. Das Vorhaben führe zu einer großflächigen und dauerhaften Flächenveränderung. Bei einigen der betroffenen Vogelarten handele es sich um solche mit besonderem Schutz und Maßnahmeerfordernis. Die Ausführungen zum FFH-Gebiet würden diesen Zusammenhängen nur unzureichend gerecht. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung habe nicht die besten der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse genutzt. Es sei auch nicht erkennbar, wie die Antragsgegnerin die Aspekte des günstigen Erhaltungszustands, der Reaktions- und Belastungsschwellen der geschützten Arten und Lebensraumtypen, der Bagatellschwellen usw. gewürdigt habe. Hinzu komme, dass eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Vogelschutzrichtlinie bereits dann vorliege, wenn die Störungen/Beeinträchtigungen für sich betrachtet geeignet seien, den Erhaltungszielen zuwiderzulaufen. Eine gesamtgebietsbezogene Relativierung, wie sie bei Anwendung des Schutzregimes aus Art. 6 FFH-Richtlinie vorgenommen werde, gelte hier nicht. Bereits der Verlust oder die Beeinträchtigung von einzelnen Brutrevieren einer in Anhang I bezeichneten Art sei als erhebliche Beeinträchtigung anzusehen, ohne dass eine relevante Bestandsbeeinträchtigung nachgewiesen werden müsse. Damit hätte die Antragsgegnerin zwangsläufig in die Hauptprüfung eintreten müssen, sie habe jedoch nur eine Vorprüfung vorgenommen.

58

Unzutreffend sei der Ausgangspunkt der Antragsgegnerin, dass das Plangebiet an das Vogelschutzgebiet unmittelbar angrenze. Vielmehr liege ein Teil des geplanten Gebiets direkt im Vogelschutzgebiet.

59

In Hinblick auf die Kompensationsmaßnahmen werde im Grünordnungsplan auf die Schaffung von Nistplätzen hingewiesen. Nistkästen seien aber weder dauerhafter Ausgleich noch Ersatz.

60

Es sei auch davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Hauptprüfung vorliege. Dafür genüge es, dass eines der Schutz- oder Erhaltungsziele erheblich betroffen sei. In dem überplanten Vogelschutzgebiet werde eine ungestörte Naturentwicklung zum Schutz der vielfältigen Besiedelung mit gefährdeten und bedrohten Tier- und Pflanzenarten nicht mehr möglich sein. Damit sei der Schutzzweck nicht mehr gegeben. Auch sei die Erhaltung des störungsarmen Sandstrandes für den Sandregenpfeifer ausgeschlossen, schließlich müsse er umgesiedelt werden. Auch insoweit sei ein Erhaltungsziel beeinträchtigt. Im dritten Schritt hätte eine Ausnahmeprüfung vorgenommen werden müssen. Alternativen seien zwangsläufig nicht geprüft worden. Fraglich sei aber, ob es zwingende Gründe des öffentlichen Wohls gebe. Selbst wenn diese vorlägen, sei ein Kohärenzausgleich durchzuführen. Der status quo des Netzes müsse aufrechterhalten bleiben. Dies habe die Antragsgegnerin zwangsläufig nicht geprüft. Die Voraussetzungen seien auch nicht gegeben. Dabei werde darauf hingewiesen, dass das Gebiet, in dem der Sandregenpfeifer "umziehen" solle, bereits ein Schutzgebiet sei, nämlich zum Schutzgebiet "Tarnewitzer Huk" gehöre. Im Übrigen könne die Antragsgegnerin auf dem Flurstück ### der Flur # keine Ausgleichsmaßnahmen durchführen, da sie hier keine zivilrechtlichen Befugnisse habe, weil die Fläche im Eigentum von ihm - dem Antragsteller - stehe.

61

Hinsichtlich der Sicherstellung der Einhaltung der Befahrensregelung für die Wismarer Bucht sei offen, wie weit die Beigeladenen die zivilrechtlichen Befugnisse hätten, Sicherungsmaßnahmen zu realisieren und durchzusetzen.

62

Selbst wenn ein Kohärenzausgleich möglich sei, stelle sich die weitere Frage, ob sich in dem Gebiet prioritäre Biotope und Arten befänden. Im Grünordnungsplan sei lediglich festgestellt, dass keine prioritären Lebensraumtypen kartiert seien, sodass auch keine Meldung an die EU-Kommission erfolgt sei. Dies sei ein unzutreffender Ausgangspunkt, weil es ausreiche, dass das FFH-Gebiet durch eine Maßnahme betroffen werde, das FFH-Gebiet also einen prioritären Lebensraum einschließe. Dies sei nach den Verwaltungsvorgängen unstreitig hinsichtlich zweier Lebensraumtypen der Fall. Die EU-Kommission sei insoweit noch nicht befragt worden.

63

Der Antragsteller beantragt,

64

den Bebauungsplan Nr. 12 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

65

Die Antragsgegnerin beantragt,

66

den Antrag zurückzuweisen.

67

Sie trägt vor:

68

Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis. Zwar treffe es zu, dass das Flurstück ... im nördlichsten Planbereich mit einer geringfügigen Teilfläche in das Plangebiet hineinrage. Der Antragsteller werde durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes jedoch nicht nachteilig berührt. Es sei ihm nicht verwehrt, die bisher ausgeübte Nutzung auch weiterhin auf seinen Flächen auszuüben. Außerdem sei die ihm gehörende Fläche im Wesentlichen eine Böschungskante, die faktisch kaum nutzbar sei und offensichtlich nur aus diesem Grunde in das Plangebiet einbezogen worden sei.

69

Die Antragsbefugnis folge auch nicht aus den Rechtswirkungen der Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 3 Nr. 4 Landesnaturschutzgesetz. Sie nehme auf das Flurstück des Antragstellers ... keinen Bezug. Insoweit sei der Bescheid des Landkreises Nordwestmecklenburg unter dem 30.01.2007 berichtigt worden.

70

Es sei vorgesehen, dass der Schutzzaun entlang der Grundstücksgrenze geführt werde. Es sei unproblematisch möglich, ihn ohne Verletzung des Grundstücks des Antragstellers zu errichten. Unzutreffend sei der Hinweis, der Zaun solle keine Durchgangsmöglichkeiten zum Grundstück des Antragstellers erhalten. Er sei hergestellt und in Abstimmung mit dem Antragsteller seien drei Öffnungen mit Zufahrten geschaffen worden. Dies habe insoweit allerdings keiner Festsetzung bedurft. Zudem seien Durchlässe für Wildwechsel festgesetzt worden.

71

Der Verweis auf die Leitungs- und Wegerechte gehe fehl. Der Antragsteller könne diese Rechte ausüben. Sie würden durch die Planung nicht erschwert, sondern begünstigt.

72

Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Hinsichtlich der Fläche, die Teil des Bebauungsplans und als öffentliche Grünfläche festgesetzt worden sei, würde es dem Antragsteller keinen irgendwie gearteten nachvollziehbaren Vorteil oder Nutzen bringen, wenn der Plan aufgehoben würde. Auch etwaige Zugangsmöglichkeiten von öffentlichen Gemeindestraßen zu Grundstücken außerhalb des Plangebietes seien nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Das gelte auch für das Jagdausübungsrecht, das sich nicht auf irgendwelche Flächen im Plangebiet beziehe.

73

Der Antrag sei unbegründet, da der Bebauungsplan wirksam sei. Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich, wie sich aus obigen Darlegungen ergebe.

74

Der Plan sei nicht aus Gründen des europäischen Naturschutzrechts unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes käme es für die Frage, ob erhebliche Beeinträchtigungen eines Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten seien, darauf an, ob nach einer vorrangig naturschutzrechtlichen Fragestellung, die an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden müsse, der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten beeinträchtigt werde. Dies lasse sich anhand der eingeholten Studien und Gutachten ausschließen. Aus ihnen ergebe sich, dass der Küsten- und Strandbereich auf der Nordseite der Halbinsel Tarnewitz etwa 600 m vom Plangebiet entfernt liege, soweit er im Schutzbereich liege, sodass hier direkte oder unmittelbar schädigende Einwirkungen ausgeschlossen seien. Selbst dort, wo das FFH-Gebiet bis zur Uferlinie reiche, seien Einwirkungen auf Grund der Entfernung und der ohnehin nicht gegebenen Zugänglichkeit durch den Tarnewitzer Bach und den Schutzraum unwahrscheinlich und auszuschließen. Insoweit sei auch auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Teil B Ziffer 4 (8) zu verweisen.

75

Es seien zehn Brutpaare der Mittel- und Gänsesäger festgestellt worden. Auch hier handele es sich um eine Art, die umsiedlungswillig und -fähig sei. In Abstimmung mit dem Umweltministerium und dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur sei auf der Grundlage der fachlichen Begutachtung dieses Amtes die Schaffung von jeweils 15 Nisthöhlen und Nistkästen vorgesehen.

76

Für den Sandregenpfeifer sei ein störungsfreies Areal zu gewährleisten gewesen. In Abstimmung mit dem Umweltministerium sei hierzu vereinbart, einen entsprechenden Strandabschnitt auf der Westseite der Halbinsel Tarnewitz und entsprechende bauliche Maßnahmen zu sperren, um hier für diese Art einen geeigneten Lebensraum zu schaffen. Unzutreffend sei der Hinweis des Antragstellers auf den Schutzbereich des Sandregenpfeifers. Als Fläche sei ein Strandbereich vorgesehen, der sich bis zum Grundstück des Antragstellers erstrecke, das selbst nicht erfasst sei. Dies ergebe sich unmittelbar aus der Regelung zu Ziffer 3 des Nachtrags Nr. 1 zum städtebaulichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 vom 14.12.2005, der unter dem 30.06.2006 geschlossen sei. Im Übrigen sei auf die geänderte Genehmigung vom 30.01.2007 zu verweisen.

77

Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf das Vorhandensein zweier prioritärer Lebensraumtypen im FFH-Gebiet, aber außerhalb des Planbereiches die Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kommission verlange, dürfte dies nur in Betracht kommen, wenn der Bebauungsplan allein auf der Grundlage einer Abweichungsprüfung hätte zugelassen werden dürfen. Hierauf komme es jedoch nicht an, da eine Beeinträchtigung von Erhaltenszielen der hier in Rede stehenden Gebiete ausgeschlossen sei.

78

Die Beigeladenen haben sich zum Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

79

Am 25.07.2006 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 31.08.2006 - 3 M 94/06 - abgelehnt.

80

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 3 M 94/06 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

81

Der Antrag ist zulässig und begründet.

82

A. Der Antrag ist zulässig.

83

I. Der Antragsteller ist antragsbefugt.

84

Für das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag ist nämlich regelmäßig erfüllt, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, B. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972; B. v. 25.05.1993 - 4 NB 50.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 79 = NVwZ 1994, 268). Der Antragsteller macht geltend, etwa 0,7ha seines Flurstücks ... der Flur ... Gemarkung Tarnewitz lägen im Planbereich und in diesem Bereich sei öffentlicher Strand festgesetzt. Diese Festsetzung widerspreche der Nutzung des Gebietes als Eigenjagdrevier. Allein durch diese Festsetzung kann der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sein, wenn es sich um eine rechtswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt.

85

Dies kann nicht anhand eines Vergleichs der bisherigen Rechtslage mit der durch den Bebauungsplan geschaffenen Rechtslage in Frage gestellt werden. Eine solche Erwägung verkennt die Ambivalenz bauplanerischer Festsetzungen. Auch eine für den Eigentümer im Vergleich zur bisherigen Rechtslage an sich günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein. Der Nachteil, den ein Eigentümer dadurch erleidet, dass ihm weitergehende Nutzungsmöglichkeiten vorenthalten werden, kann auf einem Verstoß gegen zwingende gesetzliche Planungsvorgaben oder auf einer fehlerhaften planerischen Abwägung beruhen. Zur ordnungsgemäßen Geltendmachung und zur rechtlichen Begründung einer darin liegenden Verletzung des Grundeigentums bedarf es keines Vergleichs mit der Rechtslage, die ohne den angegriffenen Bebauungsplan bestehen würde. Ob ein Antragsteller ein bestimmtes Vorhaben ausführen dürfte, wenn sich der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan als nichtig erweist, ist keine Frage der Rechtsverletzung, sondern eine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für das Normenkontrollverfahren (BVerwG, U. v. 10.03.1998 - 4 CN 6/97 - NVwZ 1998, 732).

86

II. Dem Antrag kommt das notwendige Rechtsschutzbedürfnis zu.

87

Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, B. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 <91>; B. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <231 f.>). Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (BVerwG, B. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444 <445>, insoweit in BVerwGE 91, 318 nicht abgedruckt). Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, B. v. 25.05.1993 - 4 NB 50.92 - NVwZ 1994, 268), etwa weil er seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (BVerwG, U. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - BRS Bd. 60 Nr. 44 m.w.N.).

88

Danach ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterliegen seine einbezogen Flächen nicht mehr der festgesetzten öffentlichen Zweckbindung.

89

Der Umstand, dass die unmittelbar betroffene Fläche nur einen geringen Teil des Plangebiets ausmacht, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Kann ein Antragsteller geltend machen, durch Festsetzungen des Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt zu sein, so muss das Normenkontrollgericht die Wirksamkeit des Bebauungsplans grundsätzlich umfassend prüfen. Der gegen den Plan insgesamt gerichtete Normenkontrollantrag darf grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilunwirksam zu erklären ist (vgl. BVerwG, B. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <230 ff.> und vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268 <271 ff.>; U. v. 17.02.2005 - 7 CN 6.04 - NVwZ 2005, 695). Der Antragsteller kann mit seinem Antrag nur dann trotz Darlegung eines Nachteils bzw. einer Rechtsverletzung ausnahmsweise mit der Folge der (teilweisen) Unzulässigkeit zu weit greifen, wenn er auch solche ihn nicht berührende Teile des Bebauungsplans miteinbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefasste Gesamtregelung darstellen (BVerwG, U. v. 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 = NVwZ 2008, 902).

90

Die Festsetzungen hinsichtlich der Grundstücke 9/64 der Flur 3 und 22/19 der Flur 2 Gemarkung Tarnewitz sind nicht abtrennbar. Die Ausweisung der öffentlichen Grünfläche - Strand - ist nach dem Planungswillen der Antragsgegnerin integraler Bestandteil des Gesamtprojekts. Hierauf hat sie auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

91

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht wegen Baugenehmigung und der Umsetzung der Nutzungsfestsetzung "öffentlicher Strand". Jedenfalls können die vorgesehenen Nutzungen von Flächen eingestellt oder geändert werden.

92

B. Der Antrag ist begründet. Der Bebauungsplan leidet an Rechtsfehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

93

I. Wesentlicher Mangel ist, dass die Antragsgegnerin das Verbot nach Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rats vom 02.04.1979) - VRL - nicht hinreichend beachtet hat. Zudem hat sie eine FFH-Vorprüfung durchgeführt. Der Weg zur Anwendung der Vorschriften über die FFH-Verträglichkeit stand indes insoweit nicht offen, als es um Beeinträchtigungen eines faktischen Vogelschutzgebiets geht.

94

1. Das Plangebiet lag im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 13.07.2006 in dem durch Kabinettsbeschluss vom 11.04.2006 bezeichneten Vogelschutzgebiet SPA "Wismarbucht und Salzhaff". Es handelt sich um ein sog. faktisches Vogelschutzgebiet. Es ist davon auszugehen, dass diese Meldung und der Zuschnitt des Gebiets nach fachlichen Kriterien erfolgte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Fassung der Meldung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans insoweit nicht den maßgebenden fachlichen Anforderungen entsprach (dazu BVerwG, U. v. 21.06.2006 - 9 A 28/05 - BVerwGE 126, 166 = NVwZ 2006, 1161 - juris, Rn.24ff.; vgl. Füßer, NVwZ 2005, 144, 147 m.w.N.).

95

2. Ein faktisches, d.h. nicht zum besonderen Schutzgebiet nach Art. 4 Abs. 1 VRL erklärtes Vogelschutzgebiet unterliegt nach Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG - FFH-RL - dem Schutzregime der Vogelschutzrichtlinie. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz4 VRL erklären die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind. Solange dies nicht geschehen ist, gilt das strenge Regime des Art. 4 Abs. 4 VRL.

96

Nach Art. 7 FFH-RL gilt: Was die nach Art. 4 Abs. 1 VRL zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Art. 4 Abs. 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, so treten die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 der FFH-RL ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der VRL zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 S. 1 VRL ergeben.

97

Diese Rechtsfolge des Übergangs zum Regime der FFH-RL war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und ist bis heute nicht eingetreten.

98

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfordert die "Erklärung" zum besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 FFH-RL einen "förmlichen Akt" (EuGH, U. v. 07.12.2000 - Rs. C-374/98 - Slg. 2000, I-10799 Rn. 53). Ein Mitgliedstaat erfüllt seine Ausweisungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL ferner nur dann rechtswirksam, wenn er die besonderen Schutzgebiete "vollständig und endgültig" ausweist (EuGH, U. v. 06.03.2003 - Rs. C-240/00 - Slg. 2003, I-2202 Rn. 21). Die Erklärung muss das Gebiet Dritten gegenüber rechtswirksam abgrenzen und nach nationalem Recht "automatisch und unmittelbar" die Anwendung einer mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehenden Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich ziehen (EuGH, U. v. 27.02.2003 - Rs. C-415/01 - Slg. 2003, I-2089 Rn. 26). Hieraus ergibt sich nach Auffassung des BVerwG, dass die "Erklärung" zum besonderen Schutzgebiet nach Art. 4 Abs. 1 VRL, die nach Art. 7 FFH-RL den Wechsel des Schutzregimes auslöst, jedenfalls eine endgültige rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung darstellen muss; deren rechtliche Gestalt wird durch das Recht der Mitgliedstaaten näher bestimmt. Nach § 33 Abs. 2 BNatSchG 2002 erklären die Länder die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 22 Abs. 1 BNatSchG 2002. Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (§ 22 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 2002).

99

Für das hier betroffene Gebiet fehlt es an einer rechtsverbindlichen, außenwirksamen und endgültigen Gebietsausweisung.

100

Die Kabinettsbeschlüsse der Landesregierung stellen eine ministerielle Auswahlentscheidung dar. Sie dienen der autoritativen Identifizierung der für die Arterhaltung "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" (Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL) und bilden als solche zunächst nur ein Verwaltungsinternum. Listenförmige Bekanntmachungen der ausgewählten Gebiete dokumentieren die getroffene Auswahlentscheidung, erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen einer rechtsverbindlichen Gebietserklärung. Diese Rechtsnatur wächst dieser Auswahlentscheidung auch nicht dadurch zu, dass sie nach Herstellung des Benehmens mit dem zuständigen Bundesministerium der Kommission zugeleitet wird. Die "Erklärung" zum Schutzgebiet ist mit der Übermittlung der Gebietsauswahl an die Kommission, zu der Art. 4 Abs. 3 VRL verpflichtet, nicht identisch. Die "Gebietsmeldung" hat eine reine Informationsfunktion und kann eine unterbliebene Gebietsausweisung nicht ersetzen (vgl. BVerwG, U. v. 01.04.2004 - 4 C 2/03 - BVerwGE 120, 276 = NVwZ 2004, 1114, Rn. 31 - 33).

101

Welche rechtliche Bedeutung eine Bekanntgabe im Bundesanzeiger für den Wechsel des Schutzregimes hat, hat das BVerwG offen gelassen (BVerwG a.a.O. Rn. 33 a.E.). Darauf kommt es auch hier nicht an, da eine solche Bekanntmachung für die Meldungen aus Mecklenburg-Vorpommern nicht erfolgt ist.

102

Die erforderliche endgültige, vorbehaltslose, rechtsverbindliche und außenwirksame Schutzgebietserklärung lag zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vor. Diese Rechtsfolge hat nicht die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Tarnewitzer Huk" vom 21.10.1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 899) ausgelöst, obwohl das von ihr erfasste Gebiet in vielen Unterlagen als Naturschutzgebiet bezeichnet wird. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 13.07.2006 war das später gemeldete Vogelschutzgebiet hierdurch nicht unter Schutz gestellt. Die Verordnung erklärte in § 1, dass Landschaftsteile der Gemeinde Boltenhagen im Landkreis Grevesmühlen in den in § 2 Abs. 3 genannten Grenzen für die Dauer von zwei Jahren mit der Bezeichnung "Tarnewitzer Huk" einstweilig gesichert werden. Der Geltungsbereich umfasst Teile einer aufgespülten Fläche am Nordwestufer der Wohlenberger Wiek in der äußeren Wismarbucht sowie den westlich daran anschließenden Strandabschnitt in der Gemarkung Tarnewitz, Flur 2 und 3. Damit war zum einen nicht die gesamte Halbinsel unter Schutz gestellt, namentlich nicht ein wesentlicher Teil des hier betroffenen Plangebiets. Einer derartigen einstweiligen Sicherstellung (§ 22 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG 2002) fehlt zudem die inhaltliche Qualität sowie die Dauerhaftigkeit und Festigkeit ("Endgültigkeit"), die für die rechtswirksame Erfüllung der Ausweisungspflicht des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL zu fordern sind. Sie erfüllt damit auch nicht die rechtlichen Anforderungen, die Art. 7 FFH-RL an die den Regimewechsel herbeiführende "Erklärung" zum besonderen Schutzgebiet stellt (BVerwG, U. v. 01.04.2004 - 4 C 2/03 - BVerwGE 120, 276 = NVwZ 2004, 1114, Rn. 35). Aus diesem Grunde stellen auch die weiteren vorläufigen Unterschutzstellungen keine wirksamen Ausweisungen dar. Durch Beschluss des Landkreises Nordwestmecklenburg vom 27.04.1998 wurde eine einstweilige Sicherung des künftigen Landschaftsschutzgebietes "Naturküste Nordwestmecklenburg" angeordnet. Durch Beschluss des Landkreises vom 28.09.1998 wurde außerdem eine einstweilige Sicherung des künftigen Landschaftsschutzgebietes "Niederung des Tarnewitzer Baches und Santower See" angeordnet. Entsprechende Landschaftsschutz- oder Naturschutzverordnungen sind bislang nicht erlassen worden.

103

Die Meldung eines Natura 2000-Gebiets führte auch nicht zu einem gesetzlichen Schutz. Nach § 28 Abs. 2 und 3 LNatG M-V a.F. sind die von der Kommission in die Liste eingetragenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die gemeldeten Vogelschutzgebiete gemäß § 28 Abs. 2 LNatG M-V a.F. entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu Schutzgebieten gemäß § 21 Abs. 1 und 2 LNatG M-V a.F. zu erklären. Die Schutzgebietserklärung durch Gesetz oder Rechtsverordnung kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.

104

3. Nach diesen Grundsätzen musste die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass Art. 4 Abs. 4 VRL eingreift. Danach treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Sie bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.

105

a) Der Schutzstandard, der in einem faktischen (nicht: erklärten) Vogelschutzgebiet zu wahren ist, beurteilt sich nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL. Das Erheblichkeitskriterium bezieht sich nicht nur auf die Belästigung der Vögel, sondern auch auf die Verschmutzung und Beeinträchtigung ihrer Lebensräume. Die Abgrenzung zwischen erheblichen und unerheblichen Beeinträchtigungen und Störungen beurteilt sich gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL nach den "Zielsetzungen dieses Artikels" (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 VRL). Mangels konkretisierender Festlegung gebietsspezifischer Erhaltungsziele im faktischen Vogelschutzgebiet ist ergänzend auf die allgemeinen Zielsetzungen in Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 VRL zurückzugreifen. Danach dient die Richtlinie u.a. dem Zweck, durch die Einrichtung von Schutzgebieten eine ausreichende Artenvielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten und wiederherzustellen. Das Gewicht von Beeinträchtigungen und Störungen beurteilt sich jeweils nach Art und Ausmaß der negativen Auswirkungen auf diese Zielsetzungen. Die Schwelle zur Erheblichkeit ist nicht erst dann erreicht, wenn die Verwirklichung von Erhaltungszielen unmöglich oder unwahrscheinlich gemacht wird. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Art. 3 und 4 VRL bestehen bereits, bevor eine Verringerung der Anzahl von Vögeln oder die konkrete Gefahr des Aussterbens einer geschützten Art nachgewiesen wird. Die Verkleinerung eines besonderen Schutzgebiets durch den Bau einer Straße o.ä., die zum Verlust von Rückzugs-, Ruhe- und Nistgebieten der zu schützenden Vogelvorkommen führt, ebenso Aquakulturvorhaben und die Einleitung von Abwässern, ist jeweils für sich betrachtet als erhebliche Beeinträchtigungen der Richtlinienziele anzusehen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Eingriffe jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit geeignet gewesen wären, die Erhaltungsziele zu vereiteln oder Kernbestandteile des Gebiets unwiederbringlich zu zerstören (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH).

106

b) Die Antragsgegnerin musste davon ausgehen, dass die für das faktische Vogelschutzgebiet maßgeblichen Erhaltungsziele durch das Vorhaben mehr als nur in einem so geringen Ausmaß beeinträchtigt werden, dass dessen Zulassung mit Art. 4 Abs. 4 VRL vereinbar wäre.

107

aa) Zunächst werden Vögel nach Anhang I beeinträchtigt.

108

Zwischen den am Planungsprozess Beteiligten besteht laut Protokollvermerk vom 26.06.2006 Einigkeit darüber, dass in dem durch Kabinettsbeschluss vom 11.04.2006 bezeichneten Gebiet drei aktuelle Brutnachweise der Sperbergrasmücke vorliegen; die Realisierung der Planung sei unweigerlich mit der Beseitigung der Standorte verbunden. Auch nach dem Grünordnungsplan (Seite 17) gehen innerhalb der in den Ruderalfluren eingestreuten Gehölzgruppen Bruthabitate für die geschützten Arten Sperbergrasmücke und Neuntöter verloren. Beide Arten sind in Anlage I der RL 79/409/EWG - VRL - genannt.

109

Allerdings geht die Antragsgegnerin davon aus, dass diese erheblichen Beeinträchtigungen der Sperbergrasmücke durch Ersatzanpflanzungen von Dornensträuchern zu nicht erheblichen Beeinträchtigungen herabgestuft werden können und damit der Planung nicht entgegenstehen. Dieses Vorgehen ist in einem faktischen Vogelschutzgebiet ausgeschlossen. Der baubedingte Wegfall mehrerer Brut- und Nahrungsreviere, die einem Hauptvorkommen einer der Vogelarten in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie dienen und innerhalb eines faktischen Vogelschutzgebiets liegen, reduziert den nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL zu erhaltenden Lebensraum dieser Arten und wirkt sich deshalb unmittelbar und grundsätzlich in erheblicher Weise auf die Zielsetzung der Vogelschutz-Richtlinie aus, das Überleben der Vogelart und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 01.04.2004 - 4 C 2/03 - a.a.O.).

110

bb) Es sind auch Vögel im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VRL betroffen. Danach treffen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.

111

Insoweit geht der Vermerk vom 26.06.2006 davon aus, dass eine Beeinträchtigung des Sandregenpfeifers besteht, die "jedenfalls nicht erheblich" ist; es wird eine Ersatzmaßnahme vorgesehen. Auch im Grünordnungsplan (S. 17) wird darauf hingewiesen, dass ein Brutstandort des Sandregenpfeifers direkt betroffen ist. Der Sandregenpfeifer ist als regelmäßig vorkommender, nicht in Anlage I der RL 79/409/EWG-VRL - genannter Vogel in der Meldung des SPA 47 genannt. Hier geht die Antragsgegnerin davon aus, dass für den Sandregenpfeifer andere Nistplätze geschaffen werden können, indem Teile des bisherigen Bade- und Hundestrandes dauerhaft gesperrt werden. Auch diese Maßnahme beseitigt nicht die wesentliche Beeinträchtigung i.S.v. Art.4 Abs. 4 VRL.

112

Auch Gänse- und Mittelsäger fallen unter Art. 4 Abs. 2 VRL. Sie sind ebenfalls in der Meldung des SPA 47 genannt. Für sie geht die Planung davon aus, dass zwar die Beeinträchtigungen "jedenfalls nicht erheblich", jeweils aber 15 Ersatznisthilfen zu schaffen seien (Protokoll vom 26.06.2006), die in Ziff. 4 Abs. 10 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auch vorgesehen sind. Damit ist auch hier eine im Zusammenhang mit Art. 4 Abs.4 VRL nicht zulässige Bewertung vorgenommen worden, indem Ersatzmaßnahmen zur Begründung der Nichterheblichkeit der Beeinträchtigung herangezogen worden sind.

113

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind nur überragende Gemeinwohlbelange, wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit, geeignet, das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL zu überwinden (vgl. EuGH, U. v. 28.02.1991 C 57/89 - EuGHE I 1991 S. 883 Rn. 22). Sie sind nicht ersichtlich.

114

4. Hinzu kommt, dass die Durchführung einer FFH-Vorprüfung in Hinblick auf die Beeinträchtigung der durch die VRL geschützten Vogelarten schon deswegen ausscheidet, weil aus den oben dargelegten Gründen der Weg zur Anwendung der FFH-RL nicht eröffnet war.

115

5. Alledem steht nicht entgegen, dass der Großteil des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 12, das im durch Kabinettsbeschluss vom 11.04.2006 gemeldeten Gebiet liegt, nicht mehr Gegenstand der Meldung auf Grund Kabinettbeschlusses vom 25.09.2007 ist. Zunächst liegt der südöstliche Teil des Strandes der Halbinsel Tarnewitz nach wie in dem durch Kabinettsbeschluss vom 25.09.2007 gemeldeten Vogelschutzgebiet. Dies wird aus der Karte deutlich, die die Antragsgegnerin überreicht hat. Im übrigen ist für die Beurteilung des Bebauungsplans Nr. 12 die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 13.07.2006 geltende Meldung maßgebend. Wie ausgeführt geht der Senat davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt die Meldung den vorgegebenen fachlichen Kriterien entsprach. Für die Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses hat das BVerwG allerdings angenommen, dass von dem Grundsatz, dass für die Beurteilung der Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen ist, insoweit eine Ausnahme gelte, als Änderungen zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes des Planfeststellungsbeschlusses führten. Denn es könne keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Beschluss aufgrund dieser Änderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (BVerwG, U. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 - juris Rn. 256). Das OVG Lüneburg hat in Frage gestellt, ob diese Rechtsprechung auch auf Normenkontrollverfahren übertragen werden kann. Es hat dies für den Fall verneint, dass eine Gebietsnachmeldung vorliegt und die dadurch bewirkte Netzschließung im Kern nur die Bestätigung bereits bei Satzungsbeschluss zugrunde gelegter fachlicher Annahmen darstellt, die von vornherein plausibel waren (OVG Lüneburg, U. v. 22.05.2008 - 1 KN 149/05 - NuR 2008, 805 - juris Rn. 79). Dem folgt der Senat. Die Überlegung des BVerwG kann für ein Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan nicht gelten. Hier geht es nicht um die Feststellung, ob der Plan Rechte des Antragstellers verletzt, sondern es findet ein objektives Beanstandungsverfahren auf der Grundlage eines zulässigen Antrags statt. Das BVerwG hat im Übrigen die Revision gegen das o.a. Urteil des OVG Lüneburg zugelassen mit der Begründung, das Revisionsverfahren könne zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob ein Bebauungsplan für eine Umgehungsstraße, der beschlossen wurde, ohne zu klären, ob die Trasse in einem faktischen Vogelschutzgebiet lag, allein deshalb als wirksam betrachtet werden kann, weil das Land der Europäischen Kommission das fragliche Gebiet nach der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplans als Europäisches Vogelschutzgebiet nachgemeldet hat, ohne das Plangebiet in die Meldung einzubeziehen (BVerwG, B. v. 17.06.2009 - 4 BN 28/08 - juris). Der Senat ist im Übrigen der Auffassung, dass ein solcher Grundsatz der Relevanz einer Änderung der Sach- und Rechtslage jedenfalls dann nicht angewendet werden könnte, wenn ein von der Landesregierung zum Europäischen Vogelschutzgebiet ausersehenes geeignetstes Gebiet i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz4 VRL, dessen Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 noch aussteht, gemeldet, dann aber dessen Gebiet nach Wirksamwerden eines Bebauungsplans verkleinert wird. Das gilt um so mehr dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Änderung in Richtung Reduzierung der Meldung darauf beruht, dass zwischenzeitlich die Planung und Realisierung des betroffenen Vorhabens, zu dem hier auch die angrenzenden Bebauungspläne gehören, soweit gediehen ist, dass die Meldung dem Vorhaben wesentliche Schwierigkeiten bereiten würde oder durch Baumaßnahmen der Schutzstatus tatsächlich bereits beseitigt ist. Für Letzteres spricht einerseits, dass laut Protokollvermerk vom 26.06.2006 eine "kurzfristige Korrektur der Gebietsabgrenzung" auf Grund des Kabinettsbeschluss vom 11.04.2006 ausscheide. Andererseits sind die Antragsgegnerin bzw. die Beigeladenen unmittelbar nach Wirksamwerden des Bebauungsplans Nr. 12 zu dessen Realisierung geschritten. Baubeginn war am 11.09.2006, am 06.07.2007 Richtfest. Der Verlust schutzwürdiger Flächen durch Realisierung des angegriffenen Bebauungsplans kann nicht dazu führen, dass im Rahmen des objektiven Beanstandungsverfahrens nun von einer rechtmäßigen Planung auszugehen ist.

116

II. Im übrigen liegt ein weiterer Mangel des Bebauungsplans Nr. 12 darin, dass die Antragsgegnerin nicht von der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung absehen durfte.

117

1. Die Gemeinde hat vor Erlass eines Bebauungsplanes grundsätzlich dessen Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines möglicherweise betroffenen FFH-Gebiets zu überprüfen. § 34 BNatSchG a.F. setzt Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 FFH-RL national in eine Verträglichkeitsprüfung um; hierauf verweist § 1a Abs. 4 BauGB. Nach Art. 6 Abs. 3 S. 1 FFH-RL sind Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des FFH-Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen, wenn sie das FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten "erheblich beeinträchtigen" könnten.

118

Es muss zwischen der FFH-Vorprüfung und der eigentlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung unterschieden werden. Daher können entgegen der Ansicht des Antragstellers die rechtlichen Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.01.2007 (- 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1)an die FFH-Verträglichkeitsprüfung stellt (a.a.O. Rn. 61 f. - "Beste einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse"), auf die FFH-Vorprüfung nicht ohne weiteres übertragen werden. Damit würden die rechtlichen Anforderungen, die das Europäische Gemeinschaftsrecht nach dem Urteil vom 17.01.2007 an die Prüfschwelle stellt, die für eine Vorprüfung (sog. Screening) maßgeblich sind, verkannt. Sind erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes schon nach einer Vorprüfung "offensichtlich" ausgeschlossen, erübrigt sich nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL eine Verträglichkeitsprüfung. Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob "nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen" besteht. Ist das der Fall, kann dieser Verdacht nur durch eine - die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse verwertende - schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden (vgl. BVerwG, B. v. 26.11.2007 - 4 BN 46/07 - NVwZ 2008, 210). Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgegrundsatzes liegt eine solche Gefahr dann vor, wenn anhand objektiver Informationen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (Ziff. 1.2.1.des Auslegungsleitfadens zu Artikel 6 Absatz4 der 'Habitat-Richtlinie' 92/43/EW der Europäischen Kommission). Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL reicht für das vorab zu prüfende Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aus, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen. Der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit ist dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. EuGH, U. v. 07.09.2004 - C-127/02 - [sog. Muschelfischer-Urteil], NuR 2004, 788; vom 20.10.2005 - C-6/04 - und vom 10.01.2006 - C-98/03 -, NVwZ 2006, 319).

119

Nur bei einem offensichtlichen Ausschluss derartiger Beeinträchtigungen durch eine Vorprüfung wird die FFH-Verträglichkeitsprüfung entbehrlich (BVerwG, U. v. 17.01.2007 - BVerwGE 128, 1 = NVwZ 2007, 1054). In dieser Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht unter dem Stichpunkt "Theoretische Besorgnisse, Nullrisiko" unter der Gliederungsnummer - Glnr. - 1.9 aus: "Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip verlangt danach nicht, die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten. Dies wäre im Gegenteil schon deswegen unzulässig, weil dafür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte (...). Schon bei der Vorprüfung, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung geboten ist, müssen zumindest "vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen" (...). Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist somit nur erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht "offensichtlich ausgeschlossen werden können (so Nr. 2.2.1 der Empfehlungen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung zu "Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete gemäß § 34 BNatSchG im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung" = LANA -Empfehlungen)". Eine solche Beeinträchtigung muss allerdings nur eintreten können, so dass - im Sinne des Vorsorgeprinzips (Art. 174 Abs. 2 S. 2 EGV) - auch eine Gefahr oder ein Risiko ausreichend für die Auslösung der Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung ist, so dass die Beeinträchtigung gerade nicht bereits sicher erwiesen sein muss.

120

2. Zugleich stellt das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung klar, dass Pläne oder Projekte im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL das Gebiet erheblich beeinträchtigen können, wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden. Grundsätzlich ist somit jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solches gewertet werden. Als geeignetes Bewertungskriterium für die Prüfung, ob ein Plan oder ein Projekt nach dem so konkretisierten Prüfungsmaßstab zu "erheblichen Beeinträchtigungen" führen kann, ist mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets auf den günstigen Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten abzustellen (BVerwG, U. v. 17.01.2007, a.a.O., Glnr. 1.3). Es ist also zu fragen, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird, wobei die Ökosystemforschung unter Stabilität die Fähigkeit versteht, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Gemäß den Legaldefinitionen in Art. 1 lit e) und i) FFH-RL geht es beim günstigen Erhaltungszustand einer vom Erhaltungsziel des FFH-Gebietes umfassten Tier- oder Pflanzenart um deren Verbreitungsgebiet und die Populationsgröße; in beiden Bereichen soll langfristig gesehen eine Qualitätseinbuße vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a.a.O., Glnr. 1.4).

121

Dies wiederum setzt voraus, dass hieran aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel besteht. Hierfür ist der Planungsträger beweispflichtig. Der ihm obliegende Gegenbeweis ist in der Regel nur dann geführt, wenn eine relevante Beeinträchtigung ausscheidet. Befindet sich das FFH-Gebiet gegenwärtig ganz oder teilweise in einem ungünstigen Erhaltungszustand, ist es grundsätzlich für jegliche Zusatzbelastung gesperrt (vgl. dazu BVerwG, U. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 ff.; EuGH, U. v. 10.1.2006 - C 98/03 - DVBl. 2006, 429 ff.; OVG Münster, U. v. 03.09.2009 - 10 D 121/07.NE - DVBl. 2009, 1385; nachfolgend BVerwG, B. v. 16.03.2010 - 4 BN 66/09 - zit. nach juris).

122

Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I bzw. II der FFH-RL (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Eine an den Erhaltungszielen orientierte Prüfung ist jedoch nicht möglich, ohne neben den vorhabenbedingten Einwirkungen auch Einwirkungen in den Blick zu nehmen, denen der geschützte Lebensraum oder die geschützte Art von anderer Seite unterliegt. So kann eine Vorbelastung bereits zu Vorschädigungen führen, die einen verschlechterten Erhaltungszustand zur Folge haben. Sie kann aber auch Auswirkungen nach sich ziehen, die von dem Lebensraum oder der Art noch ungeschädigt verkraftet werden, die jedoch deren Fähigkeit, Zusatzbelastungen zu tolerieren, einschränken oder ausschließen. Daher ist die Berücksichtigung der Vorbelastung unverzichtbar. Dementsprechend ist der Einwand, bereits die Vorbelastung bewege sich in einem kritischen Bereich, beachtlich, weil ein aufgrund der Vorbelastung aktuell ungünstiger Erhaltungszustand keine zusätzliche Beeinträchtigung rechtfertigt (BVerwG, U. v. 10.11.2009 - 9 B 28/09 - NVwZ 2010, 319).

123

Solange ein FFH-Gebiet - wie hier - noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (vgl. BVerwG, U. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 <326> [Rn. 72]; U. v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - NVwZ 2007, 1054 <1062> [Rn. 75] unter Bezugnahme auf EuGH vom 14.9.2006 - NVwZ 2007, S. 61 <63> [Rn. 39, 45 und 51]). Maßgebliche - den Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung bildende - Gebietsbestandteile sind hiernach in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, einschließlich der "darin vorkommenden charakteristischen Arten" (vgl. Art. 1 Buchst. e FFH-RL) sowie die Arten des Anhangs II der Richtlinie, die für die Gebietsauswahl bestimmend waren. Lebensraumtypen und Arten, die im Standard-Datenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (vgl. BVerwG, U. v. 17.1.2007 a.a.O. RdNr. 77). Ob dabei eine erhebliche Beeinträchtigung in Betracht kommt, ist in einer Vorprüfung zu ermitteln (vgl. Storost, DVBl 2009, 673/674).

124

Ob bei Flächeninanspruchnahme eine Bagatellgrenze angenommen werden kann, richtet sich danach, ob Anlage I oder II der FFH-RL betroffen ist: Bei dem Verlust von Lebensraumtyp-Flächen nach Anlage I ist im Regelfall jeder Flächenverlust erheblich. Bei einem Verlust von Habitatflächen geschützter Arten nach Anlage II ist danach zu fragen, ob eine Population nach einer Störung dazu in der Lage ist, wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren (vgl. Art. 1 Buchst. i FFH-RL). Ist dies der Fall, sei es, dass die Population für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorenen Flächen nicht angewiesen ist, sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbuße ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 30/6 - Rn. 132, v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - Rn.43).

125

3. Die Antragsgegnerin hat zu Unrecht durch Berücksichtigung geplanter bzw. behördlich angeordneter Schutz- und Kompensationsmaßnahmen von einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen.

126

Das BVerwG hat in der Entscheidung vom 17.01.2007 zur FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgeführt: "Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens. Es macht aus der Sicht des Habitatschutzes nämlich keinen Unterschied, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden." (vgl. OVG Koblenz. U. v. 10.03.2009 - 8 C 10435/08 - NuR 2009, 636). In der FFH-Vorprüfung haben indes i.d.R. Kompensationsmaßnahmen bei der Beurteilung der Frage, ob erhebliche Beeinträchtigungen eintreten können, außer Betracht zu bleiben (ebenso Fischer-Hüftle u.a., Bundesnaturschutzgesetz, Komm. § 34 Rn. 16; Gellermann NuR 2009, 8, 10; a.A. VGH Kassel, U. v. 05.07.2007 - 4 N 867/06 - NuR 2008, 258, dazu BVerwG, B. v. 26.11.2007 - 4 BN 46.07 - NuR 2008, 115; Mitschang in Berliner Komm. zum BauGB (Stand April 2010) § 1a Rn. 521). Hierfür spricht, dass für Vermeidungsmaßnahmen, die bei der Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL relevant sind, der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit erbracht sein muss. Nur durch diesen Nachweis lässt sich die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen (vgl. BVerwG, U. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - Rn. 54 ff.; Thyssen NuR 2010, 9, 15). Diese Beurteilung ist aber der summarischen Prüfung im Rahmen der FFH-Vorprüfung fremd. Das gebotene Offensichtlichkeitsurteil kann in diesem Fall nicht getroffen werden.

127

4. Die Untersuchungen setzten durchgehend kompensatorische Maßnahmen voraus, um die Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets zu verneinen.

128

Nach dem Protokollvermerk vom 26.06.2006 sind hinsichtlich der 3 aktuellen Brutnachweise für die Sperbergrasmücke Ersatzpflanzungen von Dornensträuchern vorgesehen. Für Gänse- und Mittelsäger sollen mindestens je 15 künstliche Ersatznisthilfen geschaffen werden, deren Standorte in Abstimmung mit den Fachbehörden zu wählen sind. Für den Sandregenpfeifer ist als "Ersatzmaßnahme" die Zugänglichkeit des bislang als Bade- und Hundestrand genutzten Abschnitts an der Westseite der Tarnewitzer Halbinsel dauerhaft zu sperren. Gleiches gilt für etliche Fledermausarten. Hier wird im Umweltbericht zum Bebauungsplan (S. 10) davon ausgegangen, dass für den potenziellen Verlust von Wochenstuben und Sommerquartieren Ersatzquartiere zu schaffen seien. Dazu seien an den Flugrouten der Jagdgebiete Kunstquartiere als Holzkästen und Holzbetonkästen eines Spezialherstellers anzubringen. Dementsprechend bestimmt der Bebauungsplan in Nr. 4 Abs. 10 und 11 der textlichen Festsetzungen, dass 15 Kästen für Fledermäuse und je mindestens 15 Nisthöhlen für Mittel- und Gänsesäger zu schaffen sind.

129

5. Die FFH-Vorprüfung stößt schließlich auch auf methodische Bedenken.

130

Die Vorprüfung ist schichtweise durchgeführt worden. Für den Bebauungsplan Nr. 12 wurde im Mai 1999 eine FFH-Verträglichkeitsstudie für den gesamten Bereich des Vorhabens (Bebauungspläne Nr. 12, 13, 14) erstellt. Sie wurde im Oktober 2002 hinsichtlich der betriebsbedingten Störungen durch touristische Aktivitäten im Bereich des Bebauungsplans Nr. 13 ergänzt. Die FFH-Studie 1999 wurde im September 2003 hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 12 ergänzt sowie nochmals im Oktober 2005 als Anhang zum Umweltbericht des Bebauungsplans Nr.12. Ein Protokollvermerk vom 26.06.2006 gibt wieder, dass die Vorprüfung als abgeschlossen anzusehen sei und fasst das Prüfergebnis zu 5 Tierarten zusammen. Der Aufbau der Studien ist so zu verstehen, dass die früheren Ergebnisse Bestand haben sollen, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Studien modifiziert werden. Zwar dürfte ein solches Verfahren nicht grundsätzlich auf Bedenken stoßen. Voraussetzung muss aber sein, dass das Ergebnis insgesamt nachvollziehbar ist. Eine zusammenfassende, in sich konsistente Darstellung fehlt. Dies betrifft zum einen die Rückverweise auf frühere Studien, deren Ergebnisse teilweise modifiziert werden. Zum anderen betrifft dies den Umstand, dass die Untersuchungen sich auch auf die angrenzenden Bebauungspläne beziehen. Das gilt schließlich auch wegen des Umstandes, dass sich wesentliche Erwägungen im Umweltbericht und nicht im Abschnitt über die FFH-Vorprüfung befinden. Die Begründung des Bebauungsplans misst dem Protokoll vom 26.06.2006 wesentliche Bedeutung zu, ohne dass dies deutlich macht, ob es ein abgestimmtes Papier darstellt. Zudem handelt es sich lediglich um ein Ergebnisprotokoll, das nachvollziehbare Begründungen nicht enthält.

131

6. Der Umstand, dass die FFH-Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt worden ist und daher zu Unrecht von einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen worden ist, stellt einen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die FFH-Verträglichkeitsprüfung als eigenständiges Verfahren oder im Zusammenhang mit der Umweltprüfung durchgeführt worden ist (vgl. Mitschang, a.a.O., Rn. 529).

132

III. Der Bebauungsplan leidet zudem an einem erheblichen Abwägungsmangel.

133

1. Nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66, E 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74, E 48, 56). Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (BVerwG, U. v. 12.12.1969, a.a.O.).

134

2. Der Bebauungsplan Nr. 12 leidet schon deshalb an einem Abwägungsdefizit, weil er auf einer FFH-Vorprüfung beruht, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Es lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Verwirklichung der Bauleitplanung keine nachteiligen Auswirkungen auf die gemeldeten FFH- und SPA-Gebiete hat (vgl. OVG Münster, U. v. 03.09.2009 - 10 D 121/07.NE - Rn. 228).

135

3. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die allgemeinen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes nicht hinreichend berücksichtigt. Diese Belange waren bei der Abwägung nach Maßgabe der besonderen Anforderungen zu beachten, die sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) und b) BauGB a.F. ergeben.

136

Den Verwaltungsvorgängen ist nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin eine derartige Abwägung vorgenommen hat. Die Begründung des Bebauungsplans beschränkt sich unter Ziff. 4.1 auf eine kurze Zusammenfassung des städtebaulichen Konzepts und unter Ziff. 5 auf die Begründung der Festsetzungen. Eine Abwägung mit den Belangen, die für die Durchführung dieses Vorhabens - auch in der hier ermöglichten Dimension im Zusammenhang mit dem Bebauungsplänen Nr. 13 und 14 - und den entgegenstehenden Belangen, namentlich denen nach §1 Abs. 6 Nr. 7 a) und b) BauGB a.F., findet nicht statt. Eine solche Abwägung kann auch nicht dem Abwägungsbeschluss entnommen werden, in dem über die Einwendungen und Anregungen befunden wird. Die Antragsgegnerin ist offenbar davon ausgegangen, dass die Auswirkungen der Überplanung eines ökologisch und naturschutzfachlich wertvollen Bereichs in den entsprechenden Verträglichkeitsprüfungen hinreichend abgearbeitet worden seien und sie damit nicht mehr als abwägungserhebliche Belange im eigentlichen Abwägungsvorgang zu berücksichtigen seien. So wird unter Ziff. 3 hinsichtlich der Einwendungen des Vogelschutzkomitees e. V. ausgeführt: "Die Verträglichkeit mit den Schutzzielen ist unter der Maßgabe, dass die durch Satzungs- oder Vertragsrecht gesicherten Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und -minderung eingehalten werden, gewährleistet. ... Der durch den Bebauungsplan Nr. 12 induzierte Lebensraumverlust ist im Grünordnungsplan dargestellt und hinsichtlich der Eingriffsregelung genügend abgearbeitet." Auch den Ausführungen zu den Anregungen des Landkreises Nordwestmecklenburg - Untere Naturschutzbehörde - unter Ziff. 25.4 sind Abwägungselemente nicht zu entnehmen. In der Stellungnahme zu den Anregungen des Landkreises Nordwestmecklenburg - SG Bauordnung und Bauleitplanung - Ziff. 25.14 heißt es auch nur: "Mit der vorgelegten Planung wird der Tourismus in besonderem Maße entwickelt. Touristische Angebote werden bedarfsgerecht und vielfältig unterbreitet mit dem Ziel, die Aufenthaltsdauer der Gäste zu verlängern und eine möglichst ganzjährige Auslastung zu erreichen. Die Gemeinde ist der Meinung, dass die Planung unter Berücksichtigung der aufgeführten Änderungen den vorgenannten Zielen gerecht wird. Da es sich hier um ein naturräumlich sensibles Gebiet handelt, sind insbesondere naturschutzrechtliche Belange aufzunehmen und zu berücksichtigen. In allen Konfliktpunkten ist im Rahmen des Planverfahrens Übereinstimmung zu erzielen. Die Umweltverträglichkeit der Planung wird belegt. Zu den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes wird auf die Auswertung der Stellungnahmen des Staatlichen Amtes für Natur und Umwelt sowie der Unteren Naturschutzbehörde verwiesen".

137

Diesen Ausführungen kann keine konkrete Abwägung der einander gegenüberstehenden Belange insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung im Einzelnen, etwa der hier angesprochenen intensiven Bebauung unmittelbar an der Wasserfläche, entnommen werden.

138

4. Die Abwägungsfehler sind beachtlich, denn sie sind offensichtlich und von Einfluss auf das Ergebnis (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Offensichtlichkeit der Mängel folgt daraus, dass sie sich aus den Planvorgängen ergeben.

139

Die Ergebnisrelevanz der Abwägungsfehler liegt auf der Hand. Ein Abwägungsmangel hat im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Einfluss auf das Abwägungsergebnis, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planungsunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. BVerwG, U. v. 21.8.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 39; U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, UPR 2009, 59, 61). Danach waren die Planungsfehler ergebnisrelevant.

140

Eine Berücksichtigung der Störungen, die von der Gesamtanlage, die durch den Bebauungsplan Nr.12 ermöglicht werden soll, sowie der von dem Bebauungsplan ausgelösten Konflikte hätte zu einer Modifizierung des Plankonzeptes führen können. Es besteht jedenfalls die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel im Planungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. So hätte eine Verkleinerung des Vorhabens oder der Verzicht auf den öffentlichen Strand erwogen werden können.

141

IV. Auf die weiteren, von dem Antragsteller angeführten Gesichtspunkte, die in der mündlichen Verhandlung am 22.08.2008 ausführlich erörtert worden sind, kommt es nach alledem nicht an.

142

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

143

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 707 ff. ZPO.

144

Die Revision ist nicht zuzulassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Juni 2010 - 3 K 19/06

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

Gründe

I.

1

Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan Nr. 105 - E.ON Kraftwerk - vom 15. Januar 2007 für unwirksam erklärt. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Steinkohlekraftwerks mit einer Feuerungswärmeleistung von ca. 2 600 MW und einer elektrischen Nettoleistung von ca. 1 055 MW schaffen. Für den größten Teil des Plangebietes ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung "Kraftwerk" festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche sind verschiedene Baugrenzen mit unterschiedlichen Angaben zur maximalen Höhe der zulässigen baulichen Anlagen zwischen 80 m und 240 m über NN sowie eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt.

2

Am 31. Januar 2007 erteilte die Bezirksregierung Münster der Beigeladenen den beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinkohlekraftwerks auf der im Bebauungsplan vorgesehenen Fläche sowie in der Folgezeit fünf Teilgenehmigungen für die Errichtung des Kraftwerks. Unter anderem der Antragsteller hat gegen den Vorbescheid und die erste Teilgenehmigung Klage erhoben.

3

Der Antragsteller ist Eigentümer einer ca. 1,3 km südöstlich vom Plangebiet entfernt liegenden landwirtschaftlichen Hofstelle.

II.

4

Die Beschwerden, die jeweils auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützt sind, bleiben ohne Erfolg.

5

1. Die gegen die Antragsbefugnis des Antragstellers gerichteten Rügen greifen nicht durch.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat eine Verletzung des subjektiven Rechts des Antragstellers auf Abwägung seiner Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB aus drei selbständig tragenden Gründen als möglich angesehen: Das Wohnhaus und die Betriebsflächen des Antragstellers lägen innerhalb des Untersuchungsgebiets für Luftschadstoffe nach der TA Luft (Ziffer 4.6.2.5 TA Luft); negative Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe innerhalb dieser Flächen seien jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen. Weitere negative Auswirkungen durch die Verwirklichung des Bebauungsplans kämen im Hinblick auf eine größere Lärmbelastung in Betracht. Schließlich und vor allem kämen negative Auswirkungen durch den cirka 180 m hohen Kühlturm und seine Kühlturmschwaden sowie weitere Hochbauten in Betracht; die genannten technischen Anlagen seien vom Wohnhaus und von Teilen seiner Betriebsflächen aus sichtbar (UA S. 27 f.).

7

Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328, stRspr). Die Zulassungsgründe, die die Beschwerden in Bezug auf die zweite und dritte Begründung geltend machen, liegen nicht vor. Schon aus diesem Grund können auch ihre Rügen zur Antragsbefugnis auf Grund der Lage des Grundstücks des Antragstellers im Untersuchungsgebiet nach der TA Luft (Antragsgegnerin: Rüge Nr. 1; Beigeladene: B.I.2) den Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen.

8

1.1 Beschwerde der Antragsgegnerin

9

1.1.1 Im Hinblick auf die Lärmbelastung erhebt die Antragsgegnerin eine Divergenzrüge (Rüge Nr. 2). Das Oberverwaltungsgericht habe dem im Beschluss vom 24. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 16.07 - (BRS 71 Nr. 35) aufgestellten Rechtssatz widersprochen, dass nicht jede planbedingte Lärmzunahme die Antragsbefugnis begründe, sondern nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschritten. Das angefochtene Urteil basiere demgegenüber auf der Annahme, dass jede planbedingte "größere Lärmbelastung" zu abwägungserheblichen negativen Auswirkungen führe.

10

Einen solchen Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Wie die Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - (BVerwGE 107, 215) und den Beschluss vom 27. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 18.07 - (ZfBR 2007, 685) zeigt, ist es vielmehr davon ausgegangen, dass eine die Geringfügigkeitsschwelle überschreitende planbedingte Lärmbetroffenheit des Antragstellers nicht ausgeschlossen werden kann. Die in den Lärmgutachten der A. GmbH und der M. GmbH genannten Werte, auf die die Beschwerde in diesem Zusammenhang verweist, standen dieser Annahme schon deshalb nicht entgegen, weil gegen deren Verwertbarkeit verschiedene, nicht von vornherein von der Hand zu weisende Bedenken erhoben worden waren (UA S. 94 bis 98).

11

1.1.2 Im Hinblick auf die negativen Auswirkungen des Kühlturms, der Kühlturmschwaden und der weiteren Hochbauten bezeichnet die Antragsgegnerin folgende Frage als klärungsbedürftig (Rüge Nr. 3):

Reicht es für die Annahme einer abwägungsrelevanten Grundstücksbeeinträchtigung und damit der Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO aus, dass im Plangebiet vorgesehene Anlagen von einem außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstück aus sichtbar sind?

12

Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht wegen einer Beeinträchtigung durch die bloße Sicht vom Wohnhaus und den Betriebsflächen auf das geplante Kraftwerk bejaht. Der Antragsteller hatte seine Antragsbefugnis in Bezug auf Kühlturm und Kühlturmschwaden mit einer negativen Veränderung der Lichtverhältnisse (Verschattung der Felder; Beeinträchtigungen durch die nächtliche Beleuchtung der Hochbauten) und eine Veränderung des Mikroklimas (Erhöhung der Luftfeuchte durch die Kühlturmschwaden) begründet (Antragsbegründung vom 17. Oktober 2007, S. 5; Beiakte 19, Bl. 280 Rs). Die Feststellung, dass die Anlagen vom Wohnhaus und von Teilen der Betriebsflächen aus "sichtbar" sind, belegt lediglich, dass die Grundstücke gegen eine vorhabenbedingte Veränderung der Belichtungs- und Beleuchtungsverhältnisse sowie gegen mikroklimatische Veränderungen nicht abgeschirmt sind.

13

1.2 Beschwerde der Beigeladenen

14

1.2.1 Die Beigeladene möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen (B.I.1),

ob es eine räumliche Wirkungsgrenze von Bebauungsplänen gibt, jenseits derer abwägungsrelevante Belange zwingend ausgeschlossen sind und welche Maßstäbe bei der Ermittlung dieser äußeren räumlichen Grenze des Abwägungsgebotes anzulegen sind.

15

Diese Frage ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung, die über die in der Rechtsprechung des Senats bereits entwickelten Grundsätze hinausgeht, nicht zugänglich.

16

Nach der Rechtsprechung des Senats sind Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, abwägungserheblich, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann; solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - BRS 67 Nr. 51; Urteil vom 24. September 1998 a.a.O.). Unter welchen Voraussetzungen planungsbedingte Folgen mehr als geringfügig sind, hängt nicht nur von der räumlichen Distanz zwischen dem Grundstück des Antragstellers und dem Plangebiet, sondern auch davon ab, welche Anlagen im Plangebiet zulässig sind und welche Auswirkungen von ihnen ausgehen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, welche allgemeingültigen, über das Geringfügigkeitskriterium hinausgehenden Maßstäbe für die Abwägungsrelevanz eines Belangs zu entwickeln sein könnten; Ansätze hierfür sind auch nicht ersichtlich.

17

1.2.2 In Bezug auf die Lärmbelastung des Antragstellers rügt auch die Beigeladene eine Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2007 a.a.O. (B.II.5). Eine Abweichung liegt aus den bereits dargelegten Gründen (1.1.1) nicht vor. Gleiches gilt für die Divergenz zum Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 CN 1.98 - (BRS 62 Nr. 51). Diesem Urteil entnimmt die Beschwerde keinen anderen Rechtssatz als dem Beschluss vom 24. Mai 2007.

18

1.2.3 Die Frage zur Antragsbefugnis aufgrund der "Sichtbarkeit" von Anlagen (B.I.3) würde sich aus den bereits dargelegten Gründen (1.1.2) nicht stellen.

19

1.2.4 Die Frage (B.I.4),

ob bei der Prüfung einer auf die Verletzung des Rechts auf Abwägung der eigenen Belange gestützten Antragsbefugnis die Ergebnisrelevanz des Mangels im Sinne der Planerhaltungsvorschriften des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zu berücksichtigen ist,

ist bereits auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Senats zu verneinen.

20

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden können, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (Urteil vom 24. September 1998 a.a.O. S. 217). Auf die Frage, ob eine vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des Abwägungsgebots, wenn sie vorläge, nach den Planerhaltungsvorschriften beachtlich wäre, kommt es für die Antragsbefugnis mithin nicht an. Kann ein Antragsteller geltend machen, durch Festsetzungen des Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt zu sein, so muss das Normenkontrollgericht die Wirksamkeit des Bebauungsplans grundsätzlich umfassend prüfen; der gegen den Bebauungsplan insgesamt gerichtete Normenkontrollantrag darf grundsätzlich auch nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist (Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 13 m.w.N.). Das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtschutz; es stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar (Urteil vom 9. April 2008 a.a.O.).

21

2. In der Sache hat das Oberverwaltungsgericht dem Normenkontrollantrag aus zwei selbständig tragenden Gründen stattgegeben: Der Bebauungsplan sei entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst (I. der Urteilsgründe). Er sei zudem unter mehreren Gesichtspunkten abwägungsfehlerhaft und verstoße deshalb gegen § 1 Abs. 7 BauGB (II. der Urteilsgründe). Die gegen die Feststellung der Abwägungsfehler erhobenen Rügen greifen - wie im Folgenden dargestellt wird - nicht durch. Schon aus diesem Grund können die gegen die fehlende Zielkonformität gerichteten Rügen (Antragsgegnerin: Rügen Nr. 4 bis 12; Beigeladene: B.I.5 -26) den Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen. Auf die hierzu aufgeworfenen Fragen kommt es nicht an.

22

Auch die Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen einer Verletzung des Abwägungsgebots ist auf mehrere jeweils selbständig tragende Gründe gestützt. Einen Abwägungsfehler sieht das Oberverwaltungsgericht zunächst darin, dass der Rat der Antragsgegnerin das Gefahrenpotential, das von dem Nebeneinander des Kraftwerks und schützwürdiger Bereiche ausgehe, weitestgehend ausgeklammert habe; mit der Verlagerung dieser Frage in das immissionsschutzrechtliche Vorbescheidsverfahren liege insoweit ein Abwägungsausfall vor (II. 1 der Urteilsgründe). Selbst wenn die Antragsgegnerin die Anforderungen des § 50 BImSchG nicht vollständig außer Acht gelassen, sondern die Gesichtspunkte lediglich nicht in die Begründung des Bebauungsplans und die Abwägungsdokumentation aufgenommen haben sollte, wäre die Abwägung wegen einer gravierenden Fehleinschätzung der abwägungsrelevanten Belange rechtswidrig (II. 2). Darüber hinaus verletze der Bebauungsplan durch die nahezu vollständige Verlagerung der durch die Planverwirklichung absehbaren Konflikte in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung (II. 3). Die möglichen Auswirkungen der Planung auf das FFH-Gebiet "Lippeauen" sei nicht ausreichend untersucht und bewertet worden (II. 4). Das Integritäts- und Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft sei nicht hinreichend gewürdigt worden (II. 5). Die Abwägungsfehler seien offensichtlich und ergebnisrelevant (II. 6). Der im Hinblick auf die Störfallproblematik festgestellte nahezu vollständige Abwägungsausfall (UA S. 30) trägt die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans selbständig. Auf die Fehleinschätzung der für den Störfallschutz abwägungsrelevanten Belange ist das Urteil nur hilfsweise gestützt ("selbst wenn", UA S. 57). Die Verletzung des Gebots der planerischen Konfliktbewältigung (II. 3) ist eine zusätzliche, ihrerseits selbständig tragende Begründung. Gleiches gilt für die unter II. 4 und 5 dargelegten, den Naturschutz betreffenden Abwägungsfehler. Die in Bezug auf den Abwägungsausfall hinsichtlich der Störfallproblematik (II. 1) und seine Erheblichkeit für die Wirksamkeit des Bebauungsplans geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Auf die Zulassungsgründe, die die Antragsgegnerin und die Beigeladene in Bezug auf die übrigen Urteilsgründe, insbesondere zu II. 4 und 5 vorbringen (Antragsgegnerin: Nr. 26 - 29; Beigeladene: B.I. 37 - 42, II.2 und 3), kommt es deshalb nicht an.

23

2.1 Beschwerde der Antragsgegnerin

24

Die Antragsgegnerin erhebt unter Nr. 13 bis 25 Grundsatzrügen gegen die vom Oberverwaltungsgericht unter II. 1 bis 3 dargelegten Abwägungsfehler, ohne die Rügen den einzelnen Begründungselementen des Urteils ausdrücklich zuzuordnen. Nach dem Inhalt der Fragen, der Beschwerdebegründung und den in Bezug genommenen Urteilsgründen beziehen sich die Rügen 15 bis 21 auf die Hilfserwägung des Oberverwaltungsgerichts zur Fehleinschätzung der Störfallbelange (II. 2 der Urteilsgründe), die Rügen 22 bis 25 auf die Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung (II. 3 der Urteilsgründe). Als auf die Störfallproblematik und den insoweit festgestellten Abwägungsausfall bezogen kommen allein die Rügen 13 und 14 in Betracht. Unter Nr. 30 erhebt die Antragsgegnerin zudem eine Rüge zur Ergebnisrelevanz der Abwägungsfehler.

25

2.1.1 Mit der Rüge Nr. 13 möchte die Antragsgegnerin geklärt wissen,

ob § 50 BImSchG im Hinblick auf die Vermeidung schwerer Unfälle im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bereits auf der Ebene der Bauleitplanung eine Prüfung des konkreten Gefährdungspotentials künftiger Störfallbetriebe und die räumliche Anordnung entsprechender Betriebsbereiche sowie die Festlegung anlagenbezogener Sicherheitsmechanismen durch planerische Festsetzungen erfordert, wenn der Plangeber sicher davon ausgehen kann, dass die Einhaltung erforderlicher Schutzabstände bzw. die Durchführung technischer Sicherheitsmaßnahmen im nachgelagerten Anlagenzulassungsverfahren sichergestellt werden wird.

26

Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Abwägungsausfall nicht damit begründet, dass die Antragsgegnerin das Gefahrenpotential künftiger Störfallbetriebe nicht konkret ermittelt und von geplanten Festsetzungen zur Anordnung entsprechender Betriebsbereiche sowie von anlagenbezogenen Sicherheitsvorkehrungen abgesehen habe. Es hat festgestellt, dass der Bebauungsplan die Errichtung eines Kraftwerks ermöglicht und auch ermöglichen soll, das nach seiner Dimensionierung und der Menge der eingesetzten Gefahrstoffe einen Störfallbetrieb im Sinne des § 50 BImSchG i.V.m. der 12. BImSchV darstellt (UA S. 51). Welche planungsrechtlichen Anforderungen § 50 BImSchG konkret für das hier in Rede stehende Vorhaben stellt, hat es offen gelassen (UA S. 55). Es hat vielmehr festgestellt, dass sich die Antragsgegnerin ausweislich der Aufstellungsvorgänge mit dieser Problematik - gemeint ist die Wahl des Standorts im Hinblick auf die Auswirkungen eines Störfalls - überhaupt nicht befasst habe. Sie habe entsprechende Bedenken dahingehend beschieden, Fragen des Störfallschutzes müssten im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geklärt werden. Im Bebauungsplanverfahren hätten keinerlei Ermittlungen zu den relevanten Parametern stattgefunden (UA S. 55). Die genaue Entfernung zur nächstgelegenen, schützenswerten Wohnbebauung sei nicht konkret ermittelt und bewertet worden. Das Störfallpotential selbst habe ebenfalls keine erkennbare Rolle gespielt. Auch die in der Abwägung angesprochenen Gutachten seien weder öffentlich ausgelegt noch zum Bestandteil der Aufstellungsvorgänge gemacht worden. Eine Prüfung im Bebauungsplanverfahren habe insoweit nicht stattgefunden (UA S. 56). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren mithin nicht geprüft, ob die im Bebauungsplan festgesetzte Versorgungsfläche "Kraftwerk" für ein bauplanungsrechtlich auf dieser Fläche zulässiges Vorhaben unter dem Gesichtspunkt des Störfallschutzes überhaupt geeignet ist. Sie hat nicht ermittelt, in welchem Abstand zum vorgesehenen Standort sich schutzbedürftige Nutzungen befinden und ob das Kraftwerk, dessen Errichtung und Betrieb durch den Bebauungsplan ermöglicht werden soll, die empfohlenen Abstände zu diesen Nutzungen voraussichtlich wird einhalten können. Die Antragsgegnerin konnte deshalb auch nicht - wie in der Frage vorausgesetzt - sicher davon ausgehen, dass die erforderlichen Schutzabstände eingehalten werden können.

27

Einen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Befassung mit den genannten Fragen des Störfallschutzes im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB, § 50 BImSchG zeigt die Antragsgegnerin mit ihrer Frage nicht auf. Er ist auch nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder zurechenbaren Konflikte zu lösen hat. Dies schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - NVwZ-RR 1995, 130 <131>, vom 8. November 2006 - BVerwG 4 BN 32.06 - juris Rn. 10 und vom 15. Oktober 2009 - BVerwG 4 BN 53.09 - juris Rn. 6). Soll ein Bebauungsplan die Errichtung und den Betrieb eines Störfallbetriebs ermöglichen und befinden sich in der Nähe der hierfür vorgesehenen Fläche schutzbedürftige Nutzungen, darf die Gemeinde die Lösung eines daraus möglicherweise resultierenden Nutzungskonflikts jedenfalls nur dann in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verweisen, wenn dieser Konflikt dort bei vorausschauender Betrachtung sachgerecht gelöst werden kann. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin die Konflikte, die möglicherweise durch Störfälle im Betrieb des Kraftwerks entstehen, in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verwiesen, ohne zu prüfen, ob sie dort voraussichtlich gelöst werden können.

28

2.1.2 Mit der Frage Nr. 14 möchte die Antragsgegnerin geklärt wissen,

ob § 50 BImSchG bei der Neuansiedlung eines Störfallbetriebes in der Nähe schutzwürdiger Gebiete eine "grundsätzlich nur schwer überwindbare Schranke der Abwägung" (UA S. 53) bildet mit der Folge, dass die sich aus § 50 BImSchG ergebenden Anforderungen "nur in seltenen Ausnahmefällen im Rahmen der Abwägung überwunden werden können" (UA S. 59).

29

Ein Zulassungsgrund in Bezug auf den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Abwägungsausfall (II.1 der Urteilsgründe) ergibt sich aus dieser Frage nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Abwägung insoweit nicht wegen einer zu geringen Gewichtung des Schutzes der Umgebung vor der Gefahr eines Störfalles im Kraftwerk für rechtswidrig erklärt, sondern - wie bereits dargelegt - weil sich die Antragsgegnerin mit dieser Problematik überhaupt nicht befasst hat.

30

2.1.3 Die Antragsgegnerin wirft schließlich die Frage auf (Nr. 30),

ob es für die Bejahung der Ergebnisrelevanz zahlreicher vom Normenkontrollgericht angenommener Abwägungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB notwendig ist, dass differenziert nach den einzelnen Abwägungsfehlern die jeweils in Betracht kommenden Planungsalternativen konkret dargelegt werden.

31

Diese Frage ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Welche Anforderungen an die Darlegung der Ergebnisrelevanz mehrerer vom Normenkontrollgericht festgestellter Abwägungsfehler in seiner Entscheidung zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist insbesondere, ob jeder Abwägungsfehler die Unwirksamkeit des Bebauungsplans selbständig tragen soll oder nicht. Mehrere nebeneinander bestehende Fehler im Abwägungsvorgang tragen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur dann selbständig, wenn jeder von ihnen für sich betrachtet beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB) bzw. erheblich (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) und nicht, weil er nicht rechtzeitig gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wurde, gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden ist. Ein Mangel im Abwägungsergebnis ist stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans (Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Bd. 2, Stand November 2009 § 214 Rn. 59, 59a). Ob mehrere vom Normenkontrollgericht festgestellte Mängel der Abwägung die Unwirksamkeit des Bebauungsplans selbständig tragen sollen, ist eine Frage der Auslegung des jeweiligen Normenkontrollurteils. Welche Anforderungen dabei an die Darlegung der Beachtlichkeit bzw. Erheblichkeit eines Mangels im Abwägungsvorgang zu stellen sind, um ihn als selbständig tragend ansehen zu können, hängt vom jeweiligen Abwägungsfehler und der betroffenen Planung ab.

32

Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung des angefochtenen Urteils, dass der unter II. 1 festgestellte Abwägungsausfall hinsichtlich der Störfallproblematik die Unwirksamkeit des Bebauungsplans selbständig trägt. Das Oberverwaltungsgericht hat im Vorspann der Begründetheitsprüfung die Abwägungsmängel aufgelistet und sodann festgestellt, dass "die Abwägungsfehler" offensichtlich und ergebnisrelevant seien (UA S. 30). Diese Feststellung bezieht sich auf jeden der vorgenannten Abwägungsfehler gesondert. Dass das Oberverwaltungsgericht lediglich eine Gesamtschau der Abwägungsfehler vorgenommen haben sollte, liegt schon deshalb fern, weil die Fehler verschiedene, gesondert zu betrachtende Belange betreffen. Unter II. 6 wird die Relevanz der Abwägungsfehler zwar nur für die "unter II. 2 - 5 aufgezeigten Abwägungsfehler" (UA S. 87) näher dargelegt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, das Oberverwaltungsgericht habe den Abwägungsausfall und damit den an erster Stelle genannten, am weitesten gehenden Abwägungsfehler nicht als für die Wirksamkeit des Bebauungsplans erheblich angesehen. Die Erheblichkeit dieses Fehlers hat es vielmehr für evident und einer näheren Darlegung nicht bedürftig gehalten. Unter welchem Gesichtspunkt im Ergebnis Zweifel an der Ergebnisrelevanz des Abwägungsausfalls bestehen sollten, zeigt auch die Antragsgegnerin nicht auf.

33

2.2 Beschwerde der Beigeladenen

34

Auch die Beigeladene erhebt unter B.I. 27 bis 36 Grundsatzrügen zu II. 1 bis 3 der Urteilsgründe, ohne die Rügen den einzelnen Begründungselementen zuzuordnen. In ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 29. Januar 2010 (S. 8 f.) macht sie geltend, die Fragen seien auch für den Abwägungsausfall entscheidungserheblich. Das trifft für die Fragen 29, 33, 34 und 36 offensichtlich nicht zu. Insoweit lassen weder die Fragestellung noch die Beschwerdebegründung einen Bezug zu dem unter II. 1 der Urteilsgründe festgestellten Abwägungsausfall erkennen. Die Grundsatzrügen 27, 28, 30 bis 32 und 35 bedürfen insoweit näherer Betrachtung. Gleiches gilt für die Divergenzrüge B.II.1 und die Grundsatzrüge B.I.43 zur Ergebnisrelevanz der Abwägungsfehler. Die Divergenzrüge B.II.4 betrifft die Frage, ob eine Verlagerung der Konfliktbewältigung auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren voraussetzt, dass das Vorhaben das planerische Angebot vollständig ausnutzt (UA S. 71, 74 - 76), und damit allein die unter II. 3 angenommene Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung.

35

2.2.1 Die Frage 27 entspricht inhaltlich der Frage 13 der Antragsgegnerin. Sie würde sich aus den dargelegten Gründen (2.1.1) in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

36

2.2.2 Mit der Frage 28 möchte die Beigeladene geklärt wissen,

ob Abstandsunterschreitungen auch durch technische Maßnahmen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ausgeglichen werden können und, wenn dies der Fall sein sollte, inwieweit § 50 BImSchG i.V.m. der Seveso-II-Richtlinie erfordert, dass die technischen Maßnahmen bereits auf bauplanungsrechtlicher Ebene gesichert werden oder ob eine prognostische Beurteilung ausreichend sein kann.

37

Auch diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich die Antragsgegnerin weder prognostisch noch in anderer Weise mit der Frage befasst, ob technische Maßnahmen etwaige Abstandsunterschreitungen ausgleichen können. Die den Abwägungsausfall tragende Begründung des Oberverwaltungsgerichts entfiele entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht, wenn technische Maßnahmen einen angemessenen Abstand gewährleisten könnten und insoweit die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlösung im anschließenden Genehmigungsverfahren ausreichend wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat dargelegt, dass § 50 BImSchG einen planerischen und keinen anlagenbezogenen Ansatz verfolge (UA S. 54); der Richtlinien- bzw. Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass anlagenbezogene Anforderungen allein nicht ausreichten (UA S. 56). In Bezug auf den Abwägungsausfall hat es damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Plangeber, wenn seine Planung Probleme des Störfallschutzes aufwirft, diese Probleme nicht in das anlagenbezogene Genehmigungsverfahren verweisen darf, ohne sich selbst mit ihnen zu befassen; er muss im Planaufstellungsverfahren jedenfalls prüfen, ob die Probleme des Störfallschutzes im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren realistischerweise sachgerecht gelöst werden können oder ob sie eine planerische Lösung durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan erfordern.

38

2.2.3 Die Frage Nr. 30 lautet:

Muss eine Gemeinde auch im Rahmen einer Angebotsplanung aufgrund von § 50 BImSchG i.V.m. Seveso-II-Richtlinie Vorsorge dafür treffen, dass nur solche Störfallbetriebe als Nutzungen im Plangebiet zulässig sind, die einen ausreichenden Abstand einhalten? Muss die Gemeinde in diesem Sinne eine "abstrakte", vorweggenommene Beurteilung aller - je nach Gefahrstoffen - in Betracht kommenden Abstände durchführen und entsprechende Nutzungsbeschränkungen festsetzen?

39

Einen Klärungsbedarf im Hinblick auf den vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Abwägungsausfall zeigt die Beigeladene auch mit dieser Frage nicht auf. Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan insoweit nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft angesehen, weil er keine Nutzungsbeschränkungen enthält, die eine Unterschreitung angemessener Abstände bereits planerisch ausschließen, sondern weil sich die Antragsgegnerin mit der Störfallproblematik überhaupt nicht befasst hat. Im Rahmen der Beschwerdebegründung macht die Beigeladene geltend, das Oberverwaltungsgericht gelange zu einem Abwägungsfehler, weil es den von der Antragsgegnerin bei der Planung zugrunde gelegten vorläufigen Sicherheitsbericht der Beigeladenen und die darin getroffenen Feststellungen zum Fehlen einer ernsten Gefahr nicht für ausreichend erachte (Beschwerdebegründung S. 91); die diesen Vorwurf tragenden Begründungen entfielen jedoch, wenn das vom Oberverwaltungsgericht vertretene Prüfprogramm störfallrechtlicher Auswirkungen aufgrund der Vorbefassung mit den Antragsunterlagen des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zulässigerweise dem entsprechenden Genehmigungsverfahren habe überlassen werden können. Letzteres trifft nicht zu. Wie bereits dargelegt (2.1.1), durfte die Lösung etwaiger störfallrechtlicher Probleme dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren allenfalls dann überlassen werden, wenn die Konflikte dort bei vorausschauender Betrachtung sachgerecht gelöst werden konnten. Jedenfalls diese Frage hätte im Bebauungsplanverfahren geprüft werden müssen. Davon ist unter II. 1 der Urteilsgründe auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Nach seinen Feststellungen ist das nicht geschehen (UA S. 55 f.).

40

2.2.4 Mit den Fragen 31 und 32 möchte die Beigeladene geklärt wissen,

ob - unter Berücksichtigung von Art. 12 Seveso-II-Richtlinie - die störfallrechtlichen Anforderungen des § 50 BImSchG auch im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens von der Genehmigungsbehörde geprüft und potentielle Auswirkungen auf Dritte durch geeignete Abstände und/oder technische Maßnahmen verhindert/verringert werden müssen, so dass eine Bauleitplanung insoweit auf das Genehmigungsverfahren verweisen kann

und

ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG versagt werden kann, wenn zu geringe Sicherheitsabstände der Anlage zu schutzbedürftigen Gebieten bestehen und eine sonstige Alternativlösung fehlt.

41

Die Fragen wären nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Verlagerung der Störfallproblematik in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren aus zwei selbständig tragenden Gründen für fehlerhaft gehalten: Zum einen verfolge § 50 BImSchG einen planerischen und keinen anlagenbezogenen Ansatz (UA S. 54). Unabhängig davon komme eine Verlagerung deshalb nicht in Betracht, weil umstritten sei, ob diese Vorschrift insoweit überhaupt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden könne oder ob bei gebundenen Entscheidungen auf Sicherheitsabstände nicht abgestellt werden dürfe, weil es sich nicht mehr um betreiberbezogene Schutz- und Vorsorgeverpflichtungen handele (UA S. 54). Die Fragen 31 und 32 beziehen sich auf die zweite Erwägung. Ein Klärungsbedarf im Hinblick auf die Anforderung des Oberverwaltungsgerichts, die Belange der Verhütung schwerer Unfälle bzw. der Verminderung ihrer Auswirkungen in die planerische Abwägung einzustellen, weil § 50 BImSchG einen planerischen Ansatz verfolge, ergibt sich aus den Fragen nicht. Sollten die Fragen 31 und 32 zu bejahen sein, hätte im Bebauungsplanverfahren gleichwohl geprüft werden müssen, ob das Kraftwerk, dessen Zulassung ermöglicht werden soll, im Hinblick auf die für den Störfallschutz erforderlichen Abstände an diesem Standort voraussichtlich genehmigungsfähig sein würde. Inwieweit die Fragen der Klärung bedürften, kann deshalb dahinstehen. Zweifel daran, dass die Nichteinhaltung angemessener Abstände zur Versagung einer Genehmigung führen kann, hat der Senat nicht für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Störfallbetriebs, sondern für die bauplanungsrechtliche Zulassung einer an einen bestehenden Störfallbetrieb heranrückenden schutzbedürftigen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB geäußert (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 5.09 - juris).

42

2.2.5 Die Frage 35 lautet:

Verlangt eine zulässige Prognose anderweitiger Konfliktbewältigung, dass sich der Plangeber mit dem nachgeordneten Verfahren intensiv beschäftigt? Muss dies unmittelbar durch den Gemeinderat erfolgen? Lässt eine fehlende Dokumentation in den Planungsunterlagen oder den Ratssitzungsprotokollen den Schluss zu, dass sich der Rat bei der Abwägung mit der Konfliktbewältigung nicht auseinandergesetzt hat?

43

Diese Frage richtet sich, wie die Bezugnahme der Beigeladenen in der Beschwerdebegründung auf die entsprechenden Urteilsgründe bestätigt, auf die insbesondere im Hinblick auf die weiteren immissionsschutzrechtlichen Probleme (u.a. Verwendung schadstoffarmer Technik, Einhausung der Kohlehalden) bejahte Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (II. 3 der Urteilsgründe); auf diese Gesichtspunkte käme es in einem Revisionsverfahren nicht an.

44

2.2.6 Die den Abwägungsausfall tragende Begründung des angefochtenen Urteils enthält auch nicht - wie die Beigeladene mit ihrer ersten Divergenzrüge (B.II.1) geltend macht - Rechtssätze, die von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1997 - BVerwG 4 BN 4.97 - und vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - abweichen. Nach Auffassung der Beigeladenen kontrolliert das Oberverwaltungsgericht die Abwägung der nach § 50 BImSchG i.V.m. der Seveso-II-Richtlinie relevanten Belange auf der Grundlage der Rechtssätze, dass die in diesem Zusammenhang möglichen Konflikte grundsätzlich nur planerisch gelöst werden können und dass der Plangeber die Lösung eines Konflikts in Bezug auf § 50 BImSchG i.V.m. der Seveso-II-Richtlinie allenfalls dann späteren behördlichen Verfahren überlassen kann, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung sicher ist, dass es zu gesetzes- und plankonformen Lösungen kommen wird. Damit widerspreche es der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Rahmen der planerischen Abwägungsentscheidung die Bewältigung der durch den Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme nicht (rechtlich) gesichert sein müsse; vielmehr stehe der Gemeinde eine Prognoseentscheidung dahingehend zu, ob die Probleme durch zukünftiges Verwaltungshandeln (wahrscheinlich) gelöst werden könnten.

45

Die Beschwerde misst den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts eine Bedeutung bei, die ihnen nicht zukommt. Das Oberverwaltungsgericht hat einleitend zur Feststellung des Abwägungsausfalls (II. 1 a) dargelegt, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, die Belange der Verhütung schwerer Unfälle bzw. der Vermeidung ihrer Auswirkungen in die Abwägung einzustellen, ihrer herausgehobenen Bedeutung Rechnung zu tragen und einen abwägungsgerechten Ausgleich zu erzielen. Ein Offenlassen von Problemen im Verfahren der Bauleitplanung und ihre Verschiebung in spätere Genehmigungsverfahren führe zur Rechtswidrigkeit der Planung (UA S. 52). Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts darf die Gemeinde die Frage, ob die zur Begrenzung der Auswirkungen eines Störfalls erforderlichen Abstände eingehalten werden können, nicht in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verweisen, ohne sich selbst mit dieser Frage zu befassen und jedenfalls zu prüfen, ob die für die Konfliktlösung erforderlichen Maßnahmen im Genehmigungsverfahren getroffen werden können. Anderenfalls bliebe offen, ob schutzbedürftige Nutzungen vor den Auswirkungen eines Störfalls überhaupt angemessen geschützt werden können und gegebenenfalls in welchem Verfahren der Schutz sichergestellt werden kann. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass die in diesem Zusammenhang möglichen Probleme nur planerisch gelöst werden können, hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt. Er ist auch der Literatur, auf die es verweist (UA S. 52), nicht zu entnehmen. Ein so weitgehender Rechtssatz wäre auch nicht erforderlich, um festzustellen, dass es jedenfalls abwägungsfehlerhaft ist, sich bei Aufstellung eines Bebauungsplans für einen Störfallbetrieb nicht mit der Frage zu befassen, ob angemessene Abstände zu schutzbedürftigen Nutzungen voraussichtlich eingehalten werden können. Im Zusammenhang mit dem Abwägungsausfall hat das Oberverwaltungsgericht auch keinen Rechtssatz zu der Frage aufgestellt, wie sicher die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen auf der Stufe der Planverwirklichung sein muss, um von einer Lösung des Konflikts im Wege der Bauleitplanung absehen zu dürfen. Da sich die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts mit der Flächenzuordnung unter dem Gesichtspunkt des Störfallschutzes überhaupt nicht befasst hat, kam es hierauf nicht an.

46

Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Grundsatz der räumlichen Trennung unverträglicher Nutzungen eine Abwägungsdirektive darstelle, die gegenüber anderen gewichtigen Belangen zurücktreten kann (Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - NVwZ 2009, 320 <324>), widersprochen. Es hat sich dieser Rechtsprechung vielmehr ausdrücklich angeschlossen (UA S. 52 f.).

47

2.2.7 Mit der Grundsatzrüge 43 wirft die Beigeladene schließlich folgende Fragen auf:

Sind in einer Normenkontrollentscheidung festgestellte Abwägungsfehler bereits dann unbeachtlich, wenn das Oberverwaltungsgericht diese im Rahmen seiner Ausführungen zur Beachtlichkeit nach § 214 BauGB nicht anspricht, sondern ausdrücklich nur andere Abwägungsdefizite anführt? Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit die Beachtlichkeits-/Offensichtlichkeitsprüfung über pauschale Behauptungen hinausgeht? Erfordert § 214 BauGB für jeden festgestellten Abwägungsfehler eine individuelle Beachtlichkeits-/Offensichtlichkeitsprüfung?

48

Die erste Teilfrage ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Welche Schlüsse daraus zu ziehen sind, dass ein Oberverwaltungsgericht die Beachtlichkeit eines festgestellten Abwägungsfehlers in einem bestimmten Kontext nicht ausdrücklich anspricht, ist durch Auslegung des jeweiligen Urteils zu ermitteln. Für die Auslegung des hier angefochtenen Urteils und die anderen beiden Teilfragen kann auf die Ausführungen zu Frage 30 der Antragsgegnerin (2.1.3) verwiesen werden. Zweifel an der Ergebnisrelevanz des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Abwägungsausfalls zeigt auch die Beigeladene nicht auf.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als Naturschutzverband gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität für den Neubau der Ortsumgehung Bad Bergzabern im Zuge der Bundesstraße Nr. 427 (B 427) vom 12. Februar 2008 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 11. Februar 2009.

2

Das Vorhaben verschwenkt die bestehende B 427 im Einmündungsbereich der L 492 unter Ausnutzung der Alttrassen nach Westen (ca. 400 m), führt dann durch einen 1.440 m langen Tunnel unter einem Bergrücken (ca. 300 m ü.N.N.) westlich um Bad Bergzabern herum und schneidet sodann ein Weinbaugebiet (ca. 200 m Länge) sowie anschließend das Dörrenbachtal. Die neue Bundesstraße verläuft bis zu dem Knotenpunkt der L 508 mit der B 38 im Süden der Stadt, der in Zukunft südlicher zu liegen kommt. Die Baustrecke beträgt 2.560 m, der Gesamtflächenbedarf ca. 3,1 ha. Die Maßnahme ist aus dem raumordnerischen Entscheid vom 29. Dezember 1994 mit teilweise veränderter Linienführung entwickelt worden. Sie ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.

3

Im Norden schneidet die Trasse ein 107 ha großes Teilgebiet des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ (Gesamtfläche 34.994 ha) erstmals tangential in einer Länge von ca. 200 m an. Die Flächeninanspruchnahme des Gebiets beträgt ca. 2.200 m² insgesamt, und zwar im Saumbereich der bestehenden Straßen. Davon werden im Bereich des Erlenbachs in einem Umfang von ca. 1.000 m² Auengehölze und Hochstaudenfluren überformt; die Brücke über den Bach wird um weitere 35 m auf 70 m verbreitert. Das Gebiet des Erlenbachs war zunächst als eigenes FFH-Gebiet geplant, ist jedoch - soweit hier relevant - Teil des vorgenannten FFH-Teilgebiets geworden. In einer Entfernung von ca. 350 m zum nördlichen Tunnelmund befindet sich der Eingang des stillgelegten Eisenerzstollens P. inmitten geschlossener Waldflächen, die nach anfänglich selbständiger Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die EU-Kommission ebenfalls in dem FFH-Teilgebiet „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ aufgegangen sind. Die unter Schutz stehenden bzw. gemeldeten Vogelschutzgebiete sind in einer Entfernung von 6 bis 10 km zum Vorhaben gelegen.

4

Das Planaufstellungsverfahren wurde im Januar 2004 eingeleitet. Die Planoffenlage erfolgte vom 12. Juli bis 11. August 2004 (nach vorherigem Hinweis auf die Folgen verspäteten Vorbringens). Im Juli 2005 fand der Erörterungstermin statt. Zu den im Anschluss hieran erstellten weiteren Sachverständigengutachten zum Artenschutz vom September und November 2006 wurde u.a. der Kläger ergänzend angehört. Am 12. Februar 2008 wurde der Planfeststellungsbeschluss erlassen.

5

Nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an den Kläger am 25. März 2008 hat dieser am 25. April 2008 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, die habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung sei unzureichend und fehlerhaft. Es fehle an einer ausreichenden Ermittlung und Dokumentation; im Übrigen weise sie Widersprüche auf. Dies gelte nicht nur für die Verträglichkeitsvoruntersuchung aus dem Jahr 2003, sondern auch für die im Dezember 2007 erstellte „vorsorgliche“ Verträglichkeitsprüfung, zu der entgegen Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-Richtlinie keine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden habe. Es mangele ferner an einer nachvollziehbaren Risikoanalyse. Die Verträglichkeitsprüfung lasse die den Erlenbach säumenden Gehölzreihen aus Schwarz-Erlen außer Acht, die dem prioritären Lebensraumtyp 91E0 zuzuordnen seien. Unberücksichtigt bleibe ferner die Beeinträchtigung von dem Lebensraumtyp „Hainsimsen-Buchenwald“ (9110) zuzuordnenden Flächen und der dort anzutreffenden charakteristischen Vögel. Fehler- und lückenhaft seien vor allem die Ausführungen zur Gefährdung von Fledermäusen, die nur von theoretisch möglichen Jagdaktivitäten oder Durchflügen von Großem Mausohr, Wimperfledermaus und Bechsteinfledermaus ausgingen. Es gebe keine Dokumentation über die Aktivitäten der im nahegelegenen, europaweit wichtigen ehemaligen Bergwerk P. überwinternden mindestens 13 Fledermausarten und der Auswirkungen der Trasse auf diese. Das zur Verhinderung baubedingter Auswirkungen auf das Bergwerk geplante Sprenggutachten habe schon zur Durchführung der Verträglichkeitsprüfung erstellt und in diese einbezogen werden müssen. Unzureichend seien die Erhebungen auch hinsichtlich des Schwarzspechts; er werde nur als Gastvogel behandelt. Für den Bereich des nördlichen Tunnelmundes, einem typischen Schwarzspechthabitat, habe es keine Untersuchung darüber gegeben, ob der Vogel dort niste oder nur unregelmäßig nach Nahrung suche. Als lückenhaft erwiesen sich darüber hinaus die Erhebungen zu einer möglichen Gefährdung des Luchses. Dieser sei in den Wäldern um Dörrenbach gesichtet worden und gegen Kollisionsrisiken abzusichern. Es fehle ferner an einer Erwähnung der Wildkatze, die nach gutachterlichen Erkenntnissen im Raum Bad Bergzabern vorkomme. Die Verträglichkeitsprüfung hätte auf die Erhaltungsziele für die früher vorgesehenen FFH-Gebiete „Stillgelegter Eisenerzstollen P. und Umgebung bei Bad Bergzabern“ und „Erlenbach“ abstellen müssen. Deren Erhaltungsziele seien in ihrer Bedeutung nicht durch die Verschmelzung der Gebiete mit dem „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ entfallen. Das Vorhaben sei auch nach der habitatschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung unzulässig. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses würden nur pauschal unter Hinweis auf die Planrechtfertigung und den Planfeststellungsbeschluss behauptet und nicht mit den Belangen des Habitatschutzes abgewogen. Dem Vogelschutzrecht werde ebenfalls nicht Rechnung getragen. Das Vorhaben greife in das in der IBA-Liste geführte Vogelschutzgebiet „Haardtrand“ ein. Es handele sich auch nach dem Landespflegerischen Begleitplan um ein für den Vogelschutz bedeutsames Gebiet, für das nach Art. 4 Abs. 4 Vogelschutzrichtlinie geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen seien. Deshalb habe eine Verpflichtung bestanden, Untersuchungen und Eingriffsbewertungen vorzunehmen, um zu Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen zu gelangen. Auch hinsichtlich des Artenschutzrechts fehle es an eigenständigen, lückenlosen und aktuellen Datenerhebungen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Gutachten auf einer aktuellen Bewertung der Örtlichkeit beruhten. Deshalb sei der gutachterliche Schluss unzulässig, es würden durch das Vorhaben keine Biotope zerstört, die für die dort wild lebenden streng geschützten Tierarten nicht ersetzbar seien. Nicht nachvollziehbar sei auch die Sachverständigenaussage, für die Wildkatze sei nicht mit einer deutlichen Erhöhung des Zerschneidungseffekts und des Kollisionsrisikos zu rechnen. Die erhebliche Durchschneidung des Reviers durch die Teilstrecken nördlich und südlich der Tunnelausgänge mit ihrem erhöhten Verkehrsaufkommen werde zu ansteigenden Unfallzahlen führen. Deshalb hätten umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und Minimierungsmaßnahmen vorgeschlagen werden müssen. Entsprechendes gelte für den Luchs. Es sei auch fehlerhaft, „ins Blaue hinein“ das Vorhandensein etwa von Muscheln, Amphibien, Wildkatzen oder Luchsen für wenig wahrscheinlich oder ausgeschlossen zu halten. Die Betroffenheit der Fledermäuse sei auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht nur unzureichend untersucht worden. Das faunistische Gutachten habe es unterlassen, Größe, Erhaltungszustand und Störungsempfindlichkeit der verschiedenen Populationen sowie die Nutzung des Projektgebiets durch diese Tiere zu ermitteln. Der gutachterliche Vorschlag einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h entbehre einer wissenschaftlichen Basis und sei auch nicht in die Planfeststellung eingegangen. Über die Zulässigkeit des Vorhabens habe auch nicht entschieden werden können, ohne vorher zu klären, ob durch die Sprengarbeiten eine nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des Winterquartiers im Eisenerzstollen eintrete. Die Pflanzung straßenparalleler Gehölze als taugliches Mittel zur Verminderung des Kollisionsrisikos zwischen Fledermäusen und Fahrzeugen greife nicht bei allen Fledermausarten. Niedrig fliegende Fledermäuse wie das Große Mausohr jagten in geringer Höhe über der aufgewärmten Straße, weil dort viele Insekten zu finden seien. Mangels ausreichender Ermittlung des Verhaltens der vorhandenen Fledermäuse sei der pauschale Hinweis des Planfeststellungsbeschlusses auf straßenparallele Gehölzpflanzungen unzureichend. Der Verbotstatbestand nach der Vogelschutzrichtlinie sei ferner verletzt, wenn Bäume beseitigt würden, die baumbrütenden Vögeln (Schwarzspecht, Hohltaube, Waldkauz) zur Brut dienten. Deshalb reiche es nicht, dass Straßenbaumaßnahmen wegen der Nist- und Brutplätze nur außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden sollten. Auch der naturschutzrechtliche Ausgleich sei misslungen. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, seien Eingriffe nur unzureichend ermittelt worden. Darüber hinaus differenziere der Planfeststellungsbeschluss nicht zwischen den Ausgleichs- und den nachrangigen Ersatzmaßnahmen. Eine Folgenbewältigung unterbleibe, weil Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verlegt werden könnten. Es fehle des Weiteren an einer ausreichenden Folgenbewältigung hinsichtlich der Deponierung der in ihrem Volumen zudem zu gering veranschlagten Erdaushubmassen. Nach Verzicht auf eine Deponierung in der Gemarkung D. bleibe offen, welche Flächen stattdessen in Anspruch genommen würden und wie der Transport ohne unzumutbare Belastungen erfolgen könne.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom 12. Februar 2008 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 11. Februar 2009 aufzuheben,

8

hilfsweise,

9

festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat den Planfeststellungsbeschluss vom 12. Februar 2008 in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Tunnelherstellung mit Blick auf den Schutz der Fledermäuse im ehemaligen Bergwerk P. inhaltlich ergänzt (vgl. zu den Einzelheiten S. 7 f. der Sitzungsniederschrift).

13

Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei mit seinem wesentlichen Klagevorbringen bereits präkludiert, weil er es an entsprechendem Vortrag im Verwaltungsverfahren habe fehlen lassen. Dessen ungeachtet sei der Planfeststellungsbeschluss fehlerfrei ergangen. Das Vorhaben stehe in Einklang mit den Habitatschutzvorschriften. Erhebliche Beeinträchtigungen von Schutzgebieten seien wegen der nur geringen Flächeninanspruchnahme bei bestehender Vorbelastung und der Untertunnelung der Trasse ausgeschlossen. Zu diesem Ergebnis sei bereits die Verträglichkeitsvoruntersuchung des Jahres 2003 gelangt. Die Straßenbaumaßnahme beeinträchtige die für das FFH-Gebiet „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ geltenden Erhaltungsziele jedenfalls nach der umfassenden Verträglichkeitsuntersuchung nicht erheblich. Der prioritäre Lebensraumtyp Auenwälder und der Lebensraumtyp Hainsimsen-Buchenwald seien nicht betroffen; die in der Örtlichkeit vorhandenen Vegetationsbestände seien nach fachwissenschaftlichen Kriterien nicht geeignet, das Vorliegen der Lebensraumtypen zu begründen. In einer worst-case-Betrachtung sei zwar von einer Betroffenheit der Flug- und Jagdrouten von geschützten Fledermäusen (Großes Mausohr, Bechsteinfledermaus, Wimperfledermaus, Mopsfledermaus) auszugehen, allerdings bestehe insoweit keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungsziels über den Schutz der Quartiere der Tiere. Durchflüge im weiten Talgebiet seien - auch mit Blick auf die bereits bestehende gleichartige Vorbelastung - weiterhin gewährleistet. Das Flugkollisionsrisiko werde durch die lückenlose hohe Straßenseitenbepflanzung bzw. -abgrenzung schon während der Bauphase gesichert. Zum Schutz der Fledermauswinterquartiere in dem Eisenerzstollen P. sei die Einholung eines Sprenggutachtens vor Ausführung der Baumaßnahme als Monitoring und Risikomanagement geeignet und erforderlich, an das sich ggf. weitere Maßnahmen anschließen könnten. Der Schwarzspecht als relevante charakteristische Art des Schutzgebiets sei nur als Nahrungsgast betroffen. Der Luchs sei im Schutzgebiet nicht anzutreffen, die Wildkatze unter Habitatgesichtspunkten bereits nicht geschützt. Schließlich sei die Straßentrasse jedenfalls nach einer Abweichungsprüfung zulässig. Insbesondere die gesetzliche Bedarfsfeststellung erlaube eine Abweichung. Die Vielzahl der Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen stellten auch die Kohärenz des Natura 2000-Netzes sicher. Beispielhaft insoweit zu nennen seien die Bepflanzungen der Straßen und ihrer Böschungen sowie die Entwicklung von Feuchtwiesenlebensräumen. Das Vorhaben stehe ferner mit dem europäischen Vogelhabitatschutz in Einklang. Bei dem in der IBA-Liste mit einer großräumiger abgegrenzten Fläche enthaltenen „Haardtrandgebiet“, das auch die Fläche der geplanten Straße umfasse, handele es sich nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet, das dem strengen Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutzrichtlinie unterliege. Nachdem das Vogelschutzgebietsausweisungsverfahren auch in Rheinland-Pfalz einen weit fortgeschrittenen Stand erreicht habe, bedürfe es besonderer Darlegung der notwendigen Ausweisung weiterer „geeignetster“ Vogelschutzgebiete. Hieran fehle es. Der Hinweis auf die Erfassung des Gebiets auf der IBA-Liste sei in dieser Situation nicht mehr ausreichend. Dies gelte umso mehr, als für die nach der IBA-Liste im Haardtrandgebiet relevanten Vogelarten keine geeigneten Lebensräume vorhanden seien und deshalb die Tiere dort nicht vorkämen. Der Artenschutz sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerfrei betrachtet worden. Die Untersuchungstiefe sei ausreichend. Sie sei von den naturräumlichen Gegebenheiten abhängig gemacht worden, ohne dass eine quantifizierende Ermittlung aller Artvorkommen erforderlich gewesen sei. Unsicherheiten auch hinsichtlich potentieller Arten und Beeinträchtigungen sei mit worst-case-Betrachtungen begegnet worden. Auf diese Weise sei vielfach die Verwirklichung von Verbotstatbeständen unterstellt worden (z.B. hinsichtlich der Wildkatze, der Fledermäuse), aufgrund der angeordneten landespflegerischen Maßnahmen könnten die Arten jedoch jedenfalls in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Dies gelte in Sonderheit für die Fledermäuse, für die eine strukturelle Vorbelastung durch die bestehenden Straße anzuerkennen und eine Überflugleitung durch undurchlässige Gehölzpflanzungen auch für tief fliegende Arten sowie vor Ausführung des Vorhabens eine Sprengbegutachtung im Hinblick auf Auswirkungen für das Quartier Eisenerzstollen P. vorgesehen seien. Die Datengrundlage sei nicht veraltet, zumal sich die bioökologische Situation vor Ort in der Zwischenzeit nicht verändert habe. Auch der naturschutzrechtliche Eingriff werde gesetzeskonform behandelt. Aufgrund der Untertunnelung von über 50 % der Trasse würden vermeidbare Beeinträchtigungen in einem wesentlichen Umfang unterlassen. Im Übrigen seien die im Landespflegerischen Begleitplan enthaltenen Maßnahmen geeignet und erforderlich, Eingriffe in die Natur und Landschaft auszugleichen. Die Möglichkeit einer Verlegung von Maßnahmen auf andere Flächen stehe dem nicht entgegen. Auch die Erdmassendeponierung sei fehlerfrei, insbesondere mit klarer und ausreichender Regelung geplant worden. Nach Aufgabe des ursprünglich vorgesehenen Deponiestandortes auf Flächen der Gemarkung D. aufgrund von Einwänden der Betroffenen, habe der Baulastträger freie Kapazitäten von rund 84.000 m³ im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der Bundesstraßen 38/48 aus dem Jahr 1997 in der Gemarkung P.-O. eingebracht, auf die nach Zustimmung der Oberen Naturschutzbehörde die Erdmassen zu verbringen seien. Weitere Standorte zur Lagerung der übrigen Massen habe der Baulastträger aufgezeigt, bezüglich der er nach dem Planfeststellungsbeschluss vor Baubeginn eine Abstimmung vorzunehmen habe; insoweit bleibe ggf. ein ergänzendes Verfahren vorbehalten. Es stehe daher fest, dass eine vollständige Deponierung der Überschussmassen sicherzustellen sei, weshalb es nicht darauf ankomme, in welcher Größenordnung letztlich Überschussmassen anfielen, die sich nach ihrer erneuten Berechnung auf etwa 100.000 m³ beliefen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die beigezogenen Behördenakten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss in seiner in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2009 ergänzten Fassung ist unbegründet.

16

Der Kläger ist klagebefugt im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Es ist unschädlich, dass er nicht auf eine die Klagebefugnis begründende landesrechtliche Anerkennung nach neuem Recht (§§ 61 Abs. 1 Satz 1, 60 BNatSchG) zurückgreifen kann. Der Kläger ist unter Geltung der Vorgängerregelung des § 29 BNatSchG in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung vom Beklagten anerkannt worden, was zwar nach Ablauf der in § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG bezeichneten Übergangsfrist zum 3. April 2005 an sich nicht mehr ausreichen dürfte. Die Altanerkennung ist jedoch in eine solche nach neuem Recht überführt worden. Durch § 54 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387) ist die Weitergeltung der früheren Anerkennung mit Rückwirkung zum 4. April 2005 angeordnet worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , BVerwGE 130, 299 und juris, Rn. 23).

17

Die Klage ist jedoch in ihrem Haupt- sowie in ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in seiner ergänzten Fassung leidet an keinem Rechtsfehler, der den Kläger in seinen Rechten verletzt und die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.

A.

18

Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht aufgrund eines durchgreifenden Verfahrensfehlers zu Stande gekommen, dessen Verletzung der Kläger geltend machen kann. Er beanstandet im Ergebnis zu Unrecht, dass ihm nicht vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses Gelegenheit zur Einsichtnahme in das FFH-Verträglichkeitsgutachten vom Dezember 2007 gegeben worden ist; auf eine fehlende Kenntnisnahmemöglichkeit durch die Öffentlichkeit oder andere Personen bzw. Stellen kann sich der Kläger, der nur die Verletzung von Bestimmungen mit naturschutzrechtlichem Bezug rügen und daher nicht eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses erreichen kann, von vornherein nicht berufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2007, NuR 2008, 176 und juris, Rn. 14; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 36).

19

Eine Pflicht zur Auslegung des Gutachtens lässt sich nicht aus §§ 17 a Nr. 6 Satz 1 FStrG i.V. m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG herleiten, weil dies voraussetzt, dass die Planung nach Vorlage des Gutachtens geändert worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Auch Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) - FFH-RL - dürfte keine strengere Auslegung verlangen. Den Hinweis auf die „gegebenenfalls“ anzuhörende Öffentlichkeit wird man als Bezugnahme auf die jeweilige Rechtslage des Mitgliedstaats verstehen müssen. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben.

20

Denn dem Kläger hätte jedenfalls nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG die Einsichtnahme in das FFH-Verträglichkeitsgutachten vom Dezember 2007 ermöglicht werden müssen. Danach ist anerkannten Naturschutzvereinen Gelegenheit zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, zu der das in Rede stehende Gutachten zu zählen sein dürfte, auch wenn ihm eine öffentlich ausgelegte Verträglichkeitsvorprüfung (mit eingeschränktem Prüfungsinhalt) vorangegangen ist.

21

Es kann indes offen bleiben, ob sich der Verfahrensfehler mangels konkreter Möglichkeit einer anderen Entscheidung bei durchgeführter Anhörung bereits als unbeachtlich erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004, BVerwGE 121, 72 und juris, Rn. 48 m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 37), denn er ist jedenfalls zwischenzeitlich nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 17 e Abs. 6 Satz 2, 2. Halbs. FStrG geheilt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004, a.a.O. und juris, Rn. 53 f.). Der Beklagte hat - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und vom Kläger nicht bestritten - während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine nachträgliche Anhörung des Klägers vorgenommen, indem er diesem das Verträglichkeitsgutachten vom Dezember 2007 schriftlich zur Verfügung gestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (vgl. Schriftsatz des Beklagten an den Kläger vom 15. Januar 2009). Da insoweit nur von einem teilweisen, nicht aber von einem vollständigen oder weitgehenden Ausfall der Beteiligung des klagenden Naturschutzvereins gesprochen werden kann, stehen der Heilung des unterstellten Verfahrensfehlers auch aus sonstigem Grund keine Bedenken entgegen.

B.

22

Eine Verletzung materieller Vorschriften, soweit der Kläger solche wegen eines naturschutzrechtlichen Bezugs rügen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2007, a.a.O. und juris, Rn. 14; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 36), lässt sich ebenfalls nicht erkennen.

I.

23

Die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben ist gegeben. Ob dieses Planerfordernis von einem anerkannten Naturschutzverein trotz dessen beschränkter Rügebefugnis (§ 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) beanstandet werden kann, bedarf daher keiner Klärung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 42). Das Vorhaben ist erneut in dem maßgeblichen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz (vgl. BGBl. 1993 I, S. 1877; BGBl. 2004 I, S. 2574) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen worden. Diese Regelung ist für die Planfeststellung - auch im gerichtlichen Verfahren - verbindlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004, a.a.O. und juris, Rn. 55; Beschluss vom 23.11.2007, a.a.O. und juris, Rn. 5, jeweils m.w.N.) und wurde von dem Kläger auch nicht in der erforderlichen Art und Weise in Zweifel gezogen.

II.

24

Der in seiner Änderungsfassung zu betrachtende Planfeststellungsbeschluss weist keine Mängel hinsichtlich des FFH-Gebietsschutzes auf, wegen derer der Kläger seine Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen könnte. Das Vorhaben führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“, zumindest liegen die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung vor (§ 27 Abs. 1, 2 LNatSchG).

25

Projekte sind nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung hin zu überprüfen. Sie dürfen grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nach den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung zu besorgen, so ist das Projekt vorbehaltlich einer Abweichungsprüfung unzulässig (§ 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LNatSchG). Bei der Verträglichkeitsprüfung handelt es sich um eine Einzelfallbewertung, die wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt.

26

1. Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung ist das bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses förmlich festgesetzte FFH-Gebiet „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“. Dieses Gebiet steht jedenfalls seit dem Beschluss der EU-Kommission vom 13. November 2007 bzw. dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. Januar 2008 (L 12/383) europarechtlich förmlich unter Schutz (vgl. Art. 4 Abs. 2, 4 FFH-RL, § 33 Abs. 1, 2 BNatSchG). Eine entsprechende Unterschutzstellung auf nationaler Ebene besteht nach dem Vortrag des Beklagten seit dem 3. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. S. 275), zumindest aber seit dem Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetz vom 28. September 2005 (LNatSchG; GVBl. S. 387). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verträglichkeit ist der Erlass des Planfeststellungsbeschluss - hier in seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgesprochenen Änderungsfassung vom 11. Februar 2009 -, ggf. unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter, im Sinne der Planerhaltung wirkender Rechts- und Sachänderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 63, 256; Urteil vom 9.7.2008 , NuR 2009, 112 und juris, Rn. 87). Das Vorhaben ist daher auf seine Vereinbarkeit mit den für das FFH-Gebiet „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ geltenden Gebietsgrenzen und Schutzgegenständen hin zu beurteilen. Es kommt nicht (mehr) auf die Erhaltungsziele für die in der Auswahl- und Aufbauphase des Europäischen Netzes 2000 (vgl. § 32 f. BNatSchG) vom Beklagten herausgearbeiteten FFH-Gebietsvorschläge „Stillgelegter Eisenerzstollen P.“, „Erlenbach“ und „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ in den seinerzeitigen Grenzen an, wie sie der Verträglichkeitsvorprüfung 2003 noch zugrunde gelegen haben. Dessen ungeachtet bestehen aber auch keine gewichtigen Unterschiede hinsichtlich Schutzgegenstand und Erhaltungszielen zwischen den seinerzeit vorgesehenen Einzelgebieten und dem aktuellen und deshalb hier maßgeblichen FFH-Gebiet „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“.

27

2. Die behördliche Verträglichkeitsprüfung kann sich hinsichtlich der Wahrung des Habitatschutzes auf die Verträglichkeitsuntersuchung vom Dezember 2007 stützen. Das Gutachten ist in Ansatz und Durchführung plausibel. Auch unter Berücksichtigung der seitens des Klägers erhobenen Rügen lässt sich nicht feststellen, dass die vom Vorhabenträger in das Planfeststellungsverfahren eingebrachte Verträglichkeitsuntersuchung maßgebliche Gebietsbestandteile des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ fehlerhaft erfasst und bewertet oder die Einwirkungen auf diese mangelhaft ermittelt und beurteilt hat. Die angewandten Ermittlungs- und Bewertungsmethoden unterliegen keiner Beanstandung. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie hinter dem Standard der „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ zurückbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 73, 94, m.w.N.). Dem Sachverständigengutachten kann insbesondere nicht vorgehalten werden, es mache sich veraltetes und nur unzureichend in die Tiefe gehendes Ermittlungsmaterial zu Eigen.

28

Das Verträglichkeitsgutachten vom Dezember 2007 baut auf den im Planungsverfahren seit 1998 erstellten, jeweils auf erneuten Gebietsbegehungen beruhenden diversen Naturschutzsachverständigengutachten auf, die vorhandene Erkenntnisse und Fachliteratur einbeziehen, und prüft auf dieser Grundlage die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für das FFH-Gebiet geltenden Erhaltungszielen (vgl. S. 4, 10 ff. des Gutachtens). Dieses auf Erkundungen vor Ort sowie auf Erkenntnisse und Fachliteratur gestützte Vorgehen unterliegt weder grundsätzlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 59 ff.) noch im vorliegenden Fall einer Beanstandung.

29

Ausgangspunkt auch der Verträglichkeitsbegutachtung ist der Landespflegerische Begleitplan vom Dezember 1999/Juli 2003 mit der Darstellung der naturräumlichen Struktur und der Herausarbeitung der vorkommenden Biotoptypen, die auf einer Geländeerfassung beruht (vgl. S. 2 des Landespflegerischen Begleitplans). Ermittlungen in der Örtlichkeit einschließlich Kartierungen hat es auch bezüglich der im Vorhabengebiet vorkommenden Fledermäuse und Vögel gegeben; sie haben ihren Niederschlag in dem faunistischen Gutachten vom Oktober 1998 gefunden (vgl. S. 3 des Gutachtens). Vor der Erstellung der Verträglichkeitsvoruntersuchung im Jahr 2003, den beiden Artenschutzgutachten im Jahr 2006 und nochmals vor Erarbeitung der Verträglichkeitsprüfung im Dezember 2007 hat es - bestätigt von den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung - jeweils Begehungen des Vorhabengebiets gegeben, die zum Ergebnis hatten, dass Strukturveränderungen in dem Gebiet seit den ersten Erhebungen im Jahr 1998 (vor Erstellung des Landespflegerischen Begleitplans) nicht festgestellt werden konnten (vgl. auch S. 7, 9 des Artenschutzgutachtens September 2006; S. 10 der Stellungnahme zu den Einwänden bezüglich der Artenschutzgutachten). Daneben wurden, wie die Gutachten im Einzelnen ausführen, vorhandene Erkenntnisse und umfangreiche Literatur herangezogen.

30

Dieses Vorgehen, das auf fortlaufende Einbeziehung der aktuellen Verhältnisse in der Örtlichkeit basiert und sich deshalb nicht dem Vorwurf ausgesetzt sehen muss, es beruhe auf einer veralteten Tatsachengrundlage, ist zulässig, denn es besteht keine Pflicht, ungeachtet konkreter Anhaltspunkte bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss fortwährend nachzuermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 89). Es ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

31

Für die Verträglichkeitsprüfung bedurfte es - mit Blick auf das betreffende FFH-Gebiet und das Vorhaben - entgegen der Ansicht des Klägers nicht einer flächendeckenden und umfassenden Ermittlung des floristischen und faunistischen Inventars (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 72 ff.), auch nicht weitergehender Feststellungen hinsichtlich Umfang, Erhaltungszustand und Störungsempfindlichkeit der betroffenen Flora und Fauna. Eine Ermittlung ist nur soweit erforderlich, wie der Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung reicht. Erfasst und bewertet werden müssen nur die maßgeblichen Gebietsbestandsteile unter Berücksichtigung der für sie geltenden Erhaltungsziele, wobei der Behörde bei der Erfassung und Bewertung von Lebensraumtypen und Arten mangels normativer Vorgaben eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist (vgl. BVerwG, wie vor; Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 58). Allein hierauf ist die Bestandsaufnahme im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgerichtet. Die Untersuchungstiefe hängt dabei maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die Ausstattung des Gebiets zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit relevanten Daten sein Bewenden haben. Ein Ermittlungsaufwand, der keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht, ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 498 f.). Es ist daher auch eine Dokumentation der Mengenanteile der Kennarten regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 83). So auch hier nicht. Das angegriffene Verträglichkeitsgutachten hat die geschützten Lebensraumtypen und Arten nämlich nach ihrer Repräsentativität, ihrem Erhaltungszustand und ihrem Gesamtwert in dem Gebiet dargestellt (vgl. S. 5 ff. des Verträglichkeitsgutachtens Dezember 2007) und sodann die Auswirkungen des Vorhabens auf das vorhandene Inventar unter Berücksichtigung der Erhaltungsziele beurteilt (vgl. S. 16 ff. des Gutachtens). Dies ist vorliegend ausreichend. Es ist unschädlich, dass die Erfassung und Bewertung des geschützten Inventars auf der Grundlage des Landespflegerischen Begleitplans erfolgt ist, der letztlich auf die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung mit ihren notwendigen Kompensationsmaßnahmen nach §§ 9, 10 LNatSchG ausgerichtet ist. Der Begleitplan stellt eine aussagekräftige Grundlage auch für die Verträglichkeitsprüfung dar, denn er nimmt eine naturräumliche Gesamtaufnahme vor, die insbesondere auf die Ermittlung von vorkommenden Biotoptypen gerichtet ist (vgl. S. 2 f. des Landespflegerischen Begleitplans). Hinzu gekommen ist, wie bereits angesprochen, eine nochmalige Begehung auch vor Fertigung des Verträglichkeitsgutachtens, die eine Strukturveränderung des Gebiets nicht feststellen konnte. Angesichts der Langzeitbetrachtung der Vorhabenfläche ist nicht erkennbar, inwieweit Lebensraumtypen oder Arten mit Blick auf die Erhaltungsziele in ihrer Bedeutung, die sie in der Örtlichkeit haben, nicht Rechnung getragen worden ist. Die Notwendigkeit einer weiterreichenden Datenerhebung zur Prüfung des Vorhabens mit den Habtitatschutzvorschriften musste sich nicht aufdrängen. Der Kläger hat auch nicht konkret aufgezeigt, dass die Verträglichkeitsprüfung vom Dezember 2007 mit ihrem eigenen Rechtsregime nicht auf der Grundlage der Feststellungen des Landespflegerischen Begleitplans und des faunistischen Gutachtens - mit den dortigen teilweise in anderem Rechtszusammenhang stehenden Bewertungen - vorgenommen werden konnte.

32

Die von dem Kläger ebenfalls erhobene Beanstandung, es hätten seinerzeit Grunddatenerfassungen zur Berichtspflicht und dem Gebietsmanagement gefehlt (vgl. S. 3 f., 9 des Verträglichkeitsgutachtens Dezember 2007), hinderte nicht die Verträglichkeitsprüfung nach § 27 LNatSchG. Diese Erhebungen beziehen sich auf nach Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL bzw. § 25 Abs. 2 Satz 4 LNatSchG bestehende Pflichten, die hier nicht in Rede stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 203).

33

3. Das planfestgestellte Vorhaben führt - jedenfalls unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses - nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ in seinen Erhaltungszielen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG. Dieses Ergebnis der von dem Beklagten durchgeführten Verträglichkeitsprüfung hält einer rechtlichen Überprüfung Stand.

34

a) Dabei ist die gerichtliche Prüfung insoweit bereits von vornherein beschränkt, als der Kläger mit seinen Klageeinwendungen gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG präkludiert ist. Dieser Ausschluss ist gegeben, soweit er die Verkennung des Betroffenseins von geschützten prioritären Schwarzerlen am Erlenbach (LRT 91E0) sowie des Hainsimsenbuchenwalds (LRT 9110), eine erhebliche Beeinträchtigung von Hochstaudenfluren im Bereich des Erlenbachs (LRT6430) und die Unzulässigkeit der Überformung dieses Bachs geltend macht.

35

Nach der hier zu prüfenden Vorschrift des § 61 Abs. 3 BNatSchG, die § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. und dem geltenden § 17 a Abs. 7 Satz 2 FStrG (vgl. § 24 Abs. 1 FStrG) mit Blick auf den Zeitpunkt des Anhörungsverfahrens vorgeht, ist der Naturschutzverband im gerichtlichen Verfahren über den Planfeststellungsbeschluss mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können. Dabei korrespondiert dem naturschutzrechtlichen Verbandsklagerecht eine besondere Mitwirkungslast der Naturschutzvereine dahin, bei ihren Rügen im Verwaltungsverfahren mindestens Angaben darüber zu machen, welches Schutzgut des Naturschutzrechts durch ein Vorhaben betroffen ist und in welcher Hinsicht ihm Beeinträchtigungen drohen; entsprechendes gilt für die räumliche Zuordnung. Auch wenn von den Naturschutzvereinen keine tief greifende naturschutzrechtliche Darlegung mit wissenschaftlichem Anspruch oder eine zutreffende rechtliche Einordnung abverlangt werden kann, müssen sie aufgrund ihrer Mitwirkungslast im Anhörungsverfahren wenigstens grob bzw. schlagwortartig anführen, welches FFH-Gebiet von dem Vorhaben konkret betroffen sein und woraus sich aus seiner Sicht eine Beeinträchtigung des Schutzwecks und der Erhaltungsziele des besagten FFH-Gebiets ergeben könnte. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits erfolgte Begutachtung und fachliche Bewertung insbesondere im Landespflegerischen Beitrag ausgearbeitet ist, umso intensiver muss auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen. Insbesondere dann aber, wenn ein Verein in seinen Einwendungen Ermittlungsdefizite rügt, die aus seiner Sicht einem vorgelegten Gutachten anhaften, ist von ihm zu erwarten, dass er diesen Vorwurf hinreichend substantiiert und diejenigen örtlichen Vorkommen von Flora und Fauna benennt, für die durch das Vorhaben etwa unter dem Aspekt des Habitatschutzes Risiken entstehen können. Ohne ein in dieser Weise substantiiertes Gegenvorbringen zum erarbeiteten Schutzkonzept verfehlt die Anhörung der anerkannten Naturschutzvereine ihren Sinn, ihren Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden in das Verfahren einzubringen (zu Vorstehendem vgl. BVerwG, Urteil vom 2.1.2004, BauR 2004, 964 und juris, Rn. 27; Beschluss vom 23.11.2007, a.a.O. und juris, Rn. 31).

36

Diesen Anforderungen an das Verhalten im Verwaltungsverfahren hat der klagende Verein hinsichtlich des genannten Klagevortrags nicht Rechnung getragen. Er hat sich zwar mit Einwendungsschreiben vom 24. August 2004 sowie vom 14. und 15. Februar 2007 und sodann im Erörterungstermin geäußert. Er hat indes nur in sehr allgemeiner Weise - ohne Bezug auf ein FFH-Gebiet - bemängelt, dass die Erfassung von Flora und Fauna unzureichend erfolgt sei. Das Vorhanden- bzw. Betroffensein von geschützten (prioritären) Schwarz-Erlen und von Hainsimsen-Buchenwald hat er, obgleich sich diesbezügliche Ausführungen den seinerzeit ausgelegenen Unterlagen - dem Landespflegerischen Begleitplan und der Verträglichkeitsvorprüfung 2003 - entnehmen lassen (vgl. S. 10, 13 f., 15, 40 des Landespflegerischen Begleitplans; S. 2 bis 4, 8 der Verträglichkeitsvorprüfung), erstmals im Klageverfahren geltend gemacht. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Beeinträchtigung von geschützten Hochstaudenfluren, deren Überformung in den ausgelegten Unterlagen ausdrücklich angesprochen wird (vgl. S. 10 f., 13, 15, 21, 29 f. des Landespflegerischen Begleitplans; S. 3, 6, 8 der Verträglichkeitsvorprüfung), nicht aber von dem klagenden Verein im Verwaltungsverfahren. Die Überformung des Erlenbachs hat der Kläger ebenfalls nicht bereits im Verwaltungsverfahren, sondern erstmals mit der Klage aufgegriffen; in den ausgelegten Unterlagen haben sich hierzu jedoch Darstellungen befunden (vgl. S. 10 ff., 25 f. des Landespflegerischen Begleitplans; S. 6, 8 der Verträglichkeitsvorprüfung). Der Kläger hat die Präklusion hinsichtlich dieser letztgenannten Einwendung auch in der mündlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung seiner Rügen auf S. 4 des Schriftsatzes vom 24. August 2004 zur Überbrückung des Mückentalbachs - eingeräumt.

37

b) Erhebliche Beeinträchtigungen des einschlägigen Erhaltungsziels „Erhaltung oder Wiederherstellung von möglichst ungestörten Fledermausquartieren“ (vgl. Nr. 6812-301 der Anlage 1 der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten in der Fassung vom 18. Juli 2005, GVBl. 323; vgl. auch die Fassung vom 22.12.2008, GVBl. 2009, 4) sind hinsichtlich der vier im Einwirkungsbereich der Maßnahme vorkommenden und im FFH-Gebiet „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ geschützten Fledermausarten Großes Mausohr, Wimperfledermaus, Bechsteinfledermaus und Mopsfledermaus - insoweit ist das Klagevorbringen nicht nach § 61 Abs. 3 BNatSchG präkludiert - nicht festzustellen.

38

Ob ein Projekt das betreffende Schutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele bedeutsamen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der maßgeblichen Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 , BVerwGE 128, 1 und juris, Rn. 43 ff., 77). Ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben. Die Verträglichkeitsprüfung ist dabei nicht auf ein „Nullrisiko“ auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ berücksichtigen. Bei Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge kann mit Prognosewahrscheinlichkeiten oder worst-case-Betrachtungen gearbeitet werden. Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, wenn sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 , a.a.O. und juris, Rn. 53 ff.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 94).

39

Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde (vgl. S. 91 des Planfeststellungsbeschlusses) auf der Grundlage der Verträglichkeitsprüfung vom Dezember 2007, dass unter Beachtung der planfestgestellten Vorkehrungen die für die Fledermäuse durch das Vorhaben zu erwartenden Risiken sicher beherrschbar sind, hält der gerichtlichen Überprüfung stand.

40

aa) Der Kläger vermag das in Ansatz und Durchführung nachvollziehbare Verträglichkeitsgutachten gerade mit Blick auf diese Tiere in seiner Aussagekraft nicht zu erschüttern. Dies gilt insbesondere insoweit, als der Kläger eine unzutreffende Ermittlung und Bewertung der Verhältnisse der Fledermäuse beanstandet. Ihr Erhaltungszustand im Vorhabenbereich wird als hervorragend bezeichnet, ihre Bedeutung in dem Gebiet deutlich herausgestellt und das vom Vorhaben überformte Teilgebiet als Fledermausjagdgebiet ebenso wie der Erzstollen P. als nächstgelegenes Winterquartier als bedeutsam anerkannt (vgl. S. 3, 9, 11, 12 f., 16, 17, 19 f. des Verträglichkeitsgutachtens). Vor diesem Hintergrund, aber auch mit Blick auf das für das FFH-Gebiet festgelegte (beschränkte) Erhaltungsziel „Erhaltung oder Wiederherstellung von möglichst ungestörten Fledermausquartieren“ und die zur Verhinderung der hierfür relevanten Zerschneidungswirkung und des Flugkollisionsrisikos vorgesehene Leithilfe (lückenlose Bepflanzung der Straßenränder im Norden des Vorhabens [Maßnahmen A 7, G 1, G 2] nebst Straßenunterquerungen an den Bächen) waren weitere Ermittlungen, etwa zur genauen Größe und zum konkreten Zustand der Populationen u.a. der Bechsteinfledermaus (vgl. S. 3 des Gutachtens Dr. P. vom 21.2.2009), nicht zu verlangen, zumal das Vorhaben einen in naturfachlicher Hinsicht mit einer breiten Grünbrücke vergleichbaren Tunnel beinhaltet (vgl. zu den Maßnahmen im Einzelnen das Nachfolgende). Beachtlich ist weiter, dass die Lage der Lebensräume, Jagdgebiete und Austauschbeziehungen ermittelt worden waren; sie sind in dem Bestands- und Konfliktplan 12.3 (Blatt K 1) als Anlage zum Planfeststellungsbeschluss dargestellt. Der Kläger hat daher nicht deutlich machen können, inwieweit zusätzlich zu den Detektoruntersuchungen und Netzfängen einerseits sowie auf Informationen der Bevölkerung und Kastenkontrollen zurückgehende Literatur, die im Rahmen der Erstellung des faunistischen Gutachtens herangezogen worden sind, Telemetrieerhebungen nicht nur grundsätzlich dem Standard der Erfassungstechnik entsprechen, sondern auch im vorliegenden Verfahren erforderlich gewesen wären, um das Vorhaben in dem Randbereich des FFH-Gebiets auf seine Vereinbarkeit mit dem genannten Erhaltungsziel zu beurteilen (vgl. zum Maßstab der naturfachlichen Einschätzung BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 74).

41

bb) Eine unmittelbare Beeinträchtigung von Fledermausquartieren im Vorhabenbereich, soweit er in das FFH-Gebiet hineinragt, kann nach dem Verträglichkeitsgutachten 2007 (vgl. S. 12; S. 9 des faunistischen Gutachtens) ausgeschlossen werden, weil Lebensstätten dieser Art in der Örtlichkeit nicht festgestellt werden konnten. Dies hat das jüngste Gutachten der Beratungsgesellschaft NATUR dbR vom 20.1.2009 bestätigt (vgl. S. 2 f.).

42

Nach dem Gutachten vom Dezember 2007 indes nicht ohne weiteres unbeachtet bleiben können hingegen mittelbare Beeinträchtigungen von Fledermausquartieren im FFH-Gebiet, etwa im ehemaligen Eisenerzstollen P.. Mit dem Vorhaben können nämlich Zerschneidungs- und Kollisionsrisiken für die vier unter Schutz stehenden Fledermausarten verbunden sein, deren Flug- und Jagdrouten im allgemein als Fledermausjagdgebiet anerkannten Talraumkomplex von Erlenbach und Mückentalbach in einer worst-case-Betrachtung gutachterlich als betroffen unterstellt wurden (vgl. S. 16 des Verträglichkeitsgutachtens Dezember 2007). Diese Risiken werden jedoch durch straßenflankierende Maßnahmen sicher aufgefangen. Mit der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen hohen lückenlosen Gehölzpflanzung bzw. der Errichtung eines engmaschigen Drahtzauns im nördlichen Teil der Straße - außerhalb des Tunnels - schon mit Beginn der Bauphase als Überleithilfe (vgl. S. 13 des Planfeststellungsbeschlusses unter 6.; Maßnahmen A 7, G 1, G 2) können erhebliche Beeinträchtigungen der Fledermausquartiere infolge Zerschneidung der Flug- und Jagdrouten sowie Kollisionen der Tiere mit Fahrzeugen ausgeschlossen werden (vgl. S. 19 des Verträglichkeitsgutachtens vom Dezember 2007). Bedenken an der Geeignetheit dieser Maßnahme lassen sich nicht mit der seitens des Klägers geäußerten Befürchtung begründen, ein Absterben der Pflanzen etwa aufgrund unsachgemäßen Rückschnitts gewährleiste nicht eine dauerhaft funktionierende Überleithilfe (vgl. S. 4 des Gutachtens Dr. P. vom 21.2.2009). Aus der genannten Auflage im Planfeststellungsbeschluss ist zu entnehmen, dass die Überleithilfe dauerhaft einzurichten ist; hierzu ist der Vorhabenträger verpflichtet. Eventuelle Vollzugsprobleme im Sinne des klägerischen Vorbringens stehen nicht im Widerspruch zur Annahme eines sicheren Ausschlusses von Zerschneidungs- und Kollisionsrisiken zum Nachteil der Fledermäuse, zumal es dem Vorhabenträger unbenommen bleibt, den während der Bauzeit zu errichtenden engmaschigen Drahtzaun als dauerhafte Einrichtung zu erhalten.

43

Die durch die Überleithilfe erzeugte Wirkung wird verstärkt durch weitere Maßnahmen, die in der dichten Einpflanzung des nördlichen Tunnelmundes, dem Einbringen von das Durchfliegen der Tiere ermöglichenden Rohren/Durchgängen am Mückentalbach und Erlenbach (etwa für niedrig fliegende Fledermäuse wie die Wimpernfledermaus) sowie die Verwendung von Natriumdampf-Niederdrucklampen (vgl. S. 13 des Planfeststellungsbeschlusses unter 9.), die das Vorkommen von den Fledermäusen als Nahrung dienenden Insekten im Bereich der Straßenlampen reduzieren (vgl. auch S. 16 des faunistischen Gutachtens), bestehen (bestätigt durch S. 4 f. der gutachterlichen Stellungnahme der Beratungsgesellschaft NATUR dbR vom 20.1.2009). Es ergeben sich von daher sowie nach den bestätigenden Ausführungen der Sachverständigen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte für die Annahme, für die in niedriger Höhe sich fortbewegenden Fledermäuse sei trotz der kompensierenden Maßnahmen von einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels „Schutz von Fledermausquartieren“ auszugehen (vgl. zur Geeignetheit insbesondere der dichten Überflughilfe auch BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 499). Dass die Rohrdurchlässe an dem Mückentalbach und dem Erlenbach nur über einen maximalen Durchlass von jeweils ca. 2 x 2 m verfügen, steht ihrer Wirksamkeit - entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. S. 3 f. des Gutachtens Dr. P. vom 21.2.2009) - vorliegend nicht entgegen: Sie sollen zum einen eine – gutachterlich ausdrücklich gebilligte (vgl. S. 4 des Gutachtens Dr. P.) - trichterförmige Zuleitung erfahren, dienen andererseits auch nur der Ergänzung der Überleitungshilfe über die Straße. Des Weiteren ist auch die Toleranz der Tiere gegenüber den bestehenden Straßen - dies gilt für alle geschützten Fledermausarten - in die Beurteilung einzustellen (vgl. S. 19 des Verträglichkeitsgutachtens Dezember 2007). Nicht zuletzt ist nur ein kleinteiliger Jagdbereich des Talbereichs von dem Projekt betroffen, Jagdräume der Tiere bestehen zudem in den angrenzenden Bereichen innerhalb des FFH-Gebiets sowie in den nach den planerischen Maßnahmen neu zu schaffenden Feuchtwiesenräumen und dem Extensivgrünland (Maßnahmen bspw. nach A 13, A 14, A 24, A 28, E 1, E 4.1). Diese Bewertung hat der Kläger nicht als fachlich unvertretbar in Abrede gestellt.

44

Jedenfalls die eine Zerschneidungs- und Kollisionswirkung praktisch ausschließende Überleitungshilfe (bestehend aus einer geschlossenen Pflanzung bzw. einem engmaschigen Drahtzaun an den Straßenseiten im Anschluss an den als breite Grünbrücke wirkenden Tunnel bereits ab der Bauphase bzw. den ergänzenden Durchflugshilfen an den straßennahen Bächen) und das Anbringen von (weniger Insekten anziehenden) Niederdrucklampen stellen nach allgemeinem Erkenntnisstand - erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG ausschließende - Schutz- und Kompensationsmaßnahmen dar, die gewährleisten, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Arten in ihrem Verbreitungsgebiet und mit Blick auf ihre Populationsgröße stabil bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 , a.a.O. und juris, Rn. 53; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 94). Sie sollen auch zum Schutz der im FFH-Gebiet liegenden Fledermausquartiere schon den Eintritt von Trennwirkungen und Kollisionsrisiken ausschließen und nicht erst einen Ausgleich für eingetretene Wirkungen schaffen. Sie stellen die Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen der geschützten Fledermausquartiere von Anfang an sicher, ohne dass die Tiere zu (gefährlichen) Straßenquerungen nördlich der Planmaßnahme an der B 492 gezwungen würden, zumal dort schützende Baumreihen die Straße säumen. Diese Wertung entspricht allgemein anerkanntem Fachstand (vgl. S. 19 des Verträglichkeitsgutachtens; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 499), den der Kläger lediglich verbal angegriffen hat, ohne einen konkreten fachwissenschaftlich notwendigen Nachbesserungsbedarf unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort - insbesondere der gewählten Tunnellösung in einem schon bisher von Straßen durchzogenen und damit vorbelasteten Bereich - aufzuzeigen. Dies gilt auch, soweit der Kläger das Anbringen von zusätzlichen abstrahlungsarmen Niederdrucklampen im Eingang des nördlichen Tunnelmundes und eine Baulichtvermeidung in diesem Bereich fordert (vgl. S. 4 f. des Gutachtens Dr. P. vom 21.2.2009). Insoweit kommt auch die weitere Auflage zum Tragen, wonach bei der Straßenbeleuchtung darauf zu achten ist, dass so wenig wie möglich Licht in die Landschaft abstrahlen kann (vgl. S. 13 Nr. 9 des Planfeststellungsbeschlusses). Das mit der Planung verfolgte Lösungskonzept bestätigen indes vielmehr auch die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des Arbeitskreises Fledermausschutz Rheinland-Pfalz vom 11. März 2008 (Bl. 48 f. der Gerichtsakte) und - auch für in niedriger Höhe jagende Fledermäuse - die Ausführungen im Rahmen der Darstellung einer Detektoruntersuchung vom Oktober 2008 (Bl. 252 ff. der Gerichtsakte, die eine (dichte) Überleitungshilfe als (ausreichendes) Mittel der Wahl benennen.

45

Diese Schadensminderungsmaßnahmen gewähren einen nachweislich wirksamen Schutz im Sinne vorgenannter Rechtsprechung auch mit Blick auf die seitens des Klägers angeführte Zunahme des Verkehrs auf der neuen B 427 gegenüber dem bisherigen geringeren Verkehrsfluss auf der L 492 (nördlich des Tunnels; vgl. S. 4 des Gutachtens Dr. P. vom 21.2.2009). Es ist nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht dargelegt, dass die Funktion und die Wirksamkeit einer Überleitungs- und Durchflugshilfe von der Verkehrsdichte einer bestehenden, unverändert zweispurigen Straße in einer Art und Weise abhängig sind, die ihre vorbeschriebene Wirkungsweise maßgeblich verändert oder sogar ausschließt. Weil die Überleitungshilfe nach dem Planfeststellungsbeschluss schon in der Bauphase herzustellen ist, werden auch von dem Bauverkehr drohende Zerschneidungs- und Kollisionsrisiken abgedeckt. Im Übrigen bestehen zwingende Bauausführungsregelungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbare Einwirkungen aller Art zu verhindern suchen (vgl. S. 17 f. des Planfeststellungsbeschlusses).

46

Auch weitere betriebsbedingte Auswirkungen des Straßenneubaus wie Verkehrslärm, Abgase und sonstige mit Straßenverkehr einhergehende Veränderungen (Bodenabrieb, Feinstaub) begründen keine erheblichen Beeinträchtigungen der im FFH-Gebiet geschützten Fledermausquartiere. Dies hat die Verträglichkeitsbegutachtung vom Dezember 2007 nachvollziehbar ergeben (vgl. S. 17 ff.). In der mündlichen Verhandlung konnten die Sachverständigen des Beklagten dies bestätigen und insbesondere überzeugend darlegen, dass die Seitenbepflanzung an der Straße wie eine Lärmschutzwand wirke und die Praxis auch unter Einbeziehung der jüngsten Studie des Bundesverkehrsministeriums zu passiv ortenden Fledermäusen zeige, dass die Fledermäuse sich auch im näheren Umfeld von Straßen regelmäßig aufhielten. Diesen Darstellungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.

47

Die Risiken, die mit der Sprengung des Tunnels auf das ehemalige Bergwerk P. als in der Region bedeutsames Winterquartier einhergehen, sind - jedenfalls nunmehr nach einer diesbezüglichen Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung - ebenfalls als sicher beherrschbar anzusehen. Zum Schutz vor Gefährdungen des Stollens durch Sprengarbeiten am Tunnel regelt der Planfeststellungsbeschluss die Pflicht des Vorhabenträgers zur Vorlage eines Sprenggutachtens vor Ausführung des Tunnels und zur Ergreifung zusätzlicher notwendiger Schutzmaßnahmen unter der zusätzlichen Maßgabe, dass in der Zeit von September bis Mai zum Schutz der Fledermäuse keinerlei Vibrationen im Stollen auftreten dürfen (vgl. S. 12 des Planfeststellungsbeschlusses unter IV.1.). Von dem Kläger hinsichtlich dieser Auflage aufgeworfene Bestimmtheitsbedenken vermag der Senat nicht zu teilen; insbesondere die einzuhaltenden Schutzziele der Auflage, die im Winter sich in dem Stollenquartier aufhaltenden Fledermäuse nicht zu stören und das Stollenquartier selbst vor Einsturzgefährdungen zu schützen, sind trotz der in diesem Zusammenhang auftauchenden Begrifflichkeit „leichte Vibrationen“ zumindest ausreichend bestimmbar. Mit der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung wird von dem Vorhabenträger jedoch zusätzlich weiter verlangt, bei sich aus dem Sprenggutachten ergebenden Erkenntnissen über „nicht gänzlich auszuschließende Auswirkungen auf die Standfestigkeit des Stollens“ durch Tunnelsprengungen auf andere Arbeitsmechanismen zur Tunnelerschließung auszuweichen (Tunnelvortriebsmaschine, maschineller Handausbruch, Bohrpfähle). Unabhängig davon wurde dem Vorhabenträger aufgegeben, vor Beginn der Baumaßnahme den Hauptstolleneingang gegen Einsturz zu sichern und ggf. eingestürzte Teilbereiche zu öffnen. Werden danach weniger erschütterungsträchtige Baumethoden vorgeschrieben, die eine Herstellung des Tunnels ohne Beeinträchtigung des Bergwerks nach den Darlegungen des Beklagten ermöglichen können, wird eventuellen Unsicherheiten, ob der Stollen bei der Herstellung des Tunnels im Wege der Sprengung vor Schaden bewahrt werden kann, ausreichend Rechnung getragen. Dem Vorhalt des Klägers, ohne Einholung eines Sprenggutachtens zum (früheren) Zeitpunkt der Verträglichkeitsprüfung könnten die baubedingten Auswirkungen auf die Fledermausquartiere nicht beurteilt werden (vgl. auch S. 6 des Gutachtens Dr. P. vom 21.2.2009), ist daher die Grundlage entzogen. Die Notwendigkeit weiterer Gegenmaßnahmen im Zusammenhang mit der Tunnelherstellung kann der Kläger (jedenfalls) aufgrund der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses nicht (mehr) geltend machen. Kann fachlicherseits - wie nunmehr - sichergestellt werden, dass der Tunnel ohne Beschädigungen an dem Bergwerk hergestellt werden kann, so kommt es für die Zulassung des Vorhabens unter habitatschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht (mehr) auf die Frage an, was zu geschehen hat, wenn gleichwohl Stollenbereiche einstürzen und welche Auswirkungen dies etwa für die Wimpernfledermaus bedeutet (vgl. S. 5, 7 f. des Gutachtens Dr. P., wie vor). Unter diesen Umständen bedarf es auch nicht zwingend der Festlegung von Monitoring-Maßnahmen schon im Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 6, 8, 11 des Gutachtens Dr. P., wie vor), auch wenn dieses sicher sinnvoll sein dürfte. Ohne weiteres kann bei der Frage der sicheren Beherrschbarkeit von aufgegebenen Maßnahmen - hier des Schutzes des Hauptstolleneingangs vor Beginn der Baumaßnahmen - auch nicht eine ungeeignete Ausführung derselben unterstellt werden (vgl. S. 8 des Gutachtens Dr. P., wie vor), zumal dem Vorhabenträger aufgegeben wurde, „ggf. eingestürzte Teilbereiche“ zu öffnen, „um die Winterquartiertauglichkeit für die Fledermäuse herzustellen“ (vgl. Planergänzungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2009).

48

c) Unter Heranziehung der für das FFH-Gebiet „Biospährenreservat Pfälzer Wald“ normierten Erhaltungsziele bedeutet das Planvorhaben auch für den Luchs keine erhebliche Beeinträchtigung. Nach dem Verträglichkeitsgutachten vom Dezember 2007 (vgl. S. 14) sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Vorkommen dieser Art im Vorhabenbereich bereits auszuschließen. Luchse halten sich - wohl in geringer Zahl - im inneren (südlichen und westlichen) Pfälzer Wald (außerhalb des hier relevanten FFH-Teilgebiets) auf und finden dort einen ausreichenden Lebensraum vor (vgl. S. 2 des Gutachtens Öko-Log vom 22.1.2009 sowie die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung). Angesichts der geplanten Herstellung eines Tunnels, der in naturschutzfachlicher Hinsicht als eine den überwiegenden Trassenbereich überspannende bewaldete Grünbrücke anzusehen ist, und der Vorbelastung durch die bestehenden Straßen (selbst bei einer zu erwartenden Verkehrszunahme, vgl. S. 3 des nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 23.2.2009) ist daher eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraums des Luchses im abgewandten Projektbereich nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund kann ohne Konkretisierung auch nicht die Mosaikqualität der einzelnen Teile des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet in Zweifel gezogen werden (vgl. S. 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 23.2.2009). Insoweit spielt auch eine Rolle, dass die größten FFH-Teilgebiete westlich der Vorhabenfläche und in deutlicher Entfernung zu ihr gelegen sind; einige andere Teilgebiete befindlich sich nördlich, aber ebenfalls in deutlicher Entfernung zum geplanten Vorhaben. Eine andere Betrachtung gebieten schließlich nicht die von dem Kläger vorgetragenen fachwissenschaftlichen Kriterien über die Annahme von Belastungszonen für Raubtiere (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 23.2.2009). Hierzu stehen die erstellten Sachverständigengutachten ihren inhaltlichen Aussagen nach - soweit sie den Luchs betreffen - nicht in Widerspruch (vgl. S. 14 des Verträglichkeitsgutachtens vom Dezember 2007; S. 2 Öko-Log vom 22.1.2009).

49

Die Wildkatze ist nicht Schutzgegenstand der FFH-Gebietsfestsetzung und keine im Habitatschutzrecht nach Anhang II der FFH-RL geschützte Art, die zu würdigen wäre.

50

3. Aber auch wenn man mit der Planfeststellungsbehörde hilfsweise unterstellen wollte, dass das Vorhaben mit Blick auf die Fledermäuse und den Luchs eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ in seinen Erhaltungszielen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG zur Folge hat, durfte es planfestgestellt werden, weil insoweit die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung gemäß § 27 Abs. 2 und 4 LNatSchG vorliegen.

51

a) Das Vorhaben ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art notwendig (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG). Der Absatz 3 des § 27 LNatSchG ist mangels Feststellung bzw. wegen der präkludierten Rüge eines Vorkommens einer prioritären Art durch den Kläger nicht einschlägig.

52

Damit sich die Gründe gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Zu verlangen ist lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn 149 ff.).

53

Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Abwägung als tragfähige Grundlage der getroffenen Abweichungsentscheidung.

54

Als Gründe für die Abweichung hat der Beklagte die gesetzliche Bedarfsfeststellung mit ihrem besonderen Aussagewert für das Planvorhaben, ferner die Entlastung der Gemeinde Bad Bergzabern von dem Verkehr der den Ortskern durchschneidenden Bundesstraße, die Verkehrssicherheit, die Lärm- und Schadstoffentlastung der Anwohner sowie die Funktion der Gemeinde als heilklimatischer Kurort als ihrer Art nach tragfähige Belange angeführt (vgl. S. 47 f., 52, 59 ff. des Planfeststellungsbeschlusses).

55

Die Notwendigkeit der Abwägung der dargelegten Gründe mit dem Integritätsinteresse des FFH-Gebiets hat der Beklagte auch nicht verkannt (vgl. S. 91 des Planfeststellungsbeschlusses). Der Hinweis auf die Planrechtfertigung insoweit nimmt lediglich Bezug auf die für die Abweichung sprechenden Gründe, die Abwägung selbst ergibt sich aus den sonstigen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. S. 91, 60 f., 121 ff.). Das getroffene Abwägungsergebnis ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

56

b) In seiner hilfsweise durchgeführten Alternativenprüfung (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG) ist der Beklagte ferner zutreffend zur Ansicht gelangt, es gebe keine zumutbaren Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen (vgl. S. 91 f. des Planfeststellungsbeschlusses).

57

Eine Alternative ist vorzugswürdig, wenn auch mit ihr die zulässigerweise verfolgten Planungsziele trotz gegebenenfalls hinnehmbaren Abstrichen erfüllt werden können und sich die Planungsziele an einem nach dem Schutzkonzept der Habitatrichtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lassen. Bei der Prüfung einer Alternative ist auf die Schwere der Beeinträchtigungen abzustellen und eine gestufte Prüfung vorzunehmen, ohne dass allerdings eine parallele Verträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre. Entscheidend ist allein, ob am Alternativstandort eine Linienführung möglich ist, bei der keine der als Lebensraumtypen oder Habitate besonders schutzwürdigen Flächen erheblich beeinträchtigt werden oder Arten verschont bleiben. Eine „Nullvariante“ ist nicht gefordert, zumutbare Abstriche vom Zielerfüllungsgrad sind jedoch hinzunehmen. Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es aber rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden; verkehrstechnische und auch finanzielle Erwägungen können demnach den Ausschlag geben (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. Rn. 169 ff., 184; Urteil vom 17.1.2007 , a.a.O. und juris, Rn. 141 ff.).

58

Die vorgenommene Alternativenprüfung trägt den rechtlichen Vorgaben Rechnung. Der Vorhabenträger hat im Laufe der Zeit, auch im Planungsverfahren, zahlreiche Trassenvarianten untersucht (vgl. S. 51 ff. des Planfeststellungsbeschlusses; S. 2 ff. des Erläuterungsberichts; ferner die eingeholten Verkehrsgutachten). Diese durchschnitten das FFH-Gebiet teilweise stärker oder verfolgten andere Ziele (z.B. eine großräumige Umgehung der Ortschaften entlang der B 427). Die geplante Trasse ist wegen der weitgehenden Untertunnelung der Strecke, ihrer Lage am Rand des FFH-Gebiets, der (teilweisen) Ausnutzung bereits bestehender Straßen mit vorhandenen Anschlüssen sowie einem Nicht-Betroffensein von prioritären Lebensraumtypen bzw. Arten eine relativ eingriffsarme Variante. Die planfestgestellte Linie nimmt weiter Rücksicht auf den Grundwasserschutz im Kurtalgebiet und beachtet - hinsichtlich der Tunnellinie - geologische Gegebenheiten (vgl. S. 50, 60 des Planfeststellungsbeschlusses; S. 7, 16 des Erläuterungsberichts). Die Behinderung von Flug- und Jagdrouten von Fledermäusen, die sich nach den Angaben der Sachverständigen an natürlichen Markierungen (Gewässer, Waldgrenzen) orientieren, hätte sich im Fall einer östlicher oder südlicher geführten Trasse ebenfalls nicht ausschließen lassen. Dies dürfte nur bei einer weitreichenden Verlagerung der Trasse möglich sein, als nachteilige Folgen wären dann aber größere Eingriffe in bislang unversiegelte Flächen (vgl. S. 15 des Planfeststellungsbeschlusses), höhere Kosten und ggf. eine kürzere Untertunnelungsstrecke mit höheren Eingriffen in die Umwelt festzuhalten.

59

Auf das vom Kläger in diesem Zusammenhang hingewiesene (schon bestehende) Nachtfahrverbot für den Schwerverkehr und Motorräder auf der B 427 (ausschließlich) in der Ortslage von Bad Bergzabern als vorzugswürdige Alternative, das nicht nur Bad Bergzabern, sondern - mittelbar - auch die an der B 427 gelegenen Nachbargemeinden vor nächtlichem Verkehrslärm schütze, muss sich der Beklagte ebenfalls nicht verweisen lassen. Eine solche Alternative stellt mit Blick auf das (bundesgesetzgeberisch vorgegebene) Planungsziel, vorrangig eine Verkehrsentlastung für Bad Bergzabern zu schaffen, lediglich eine Teillösung dar.

60

c) Der Beklagte hat schließlich in ausreichendem Umfang Maßnahmen getroffen, um den Schutz der globalen Kohärenz des ökologischen Netzes „Natura 2000“ mit Blick auf die Fledermäuse und den Luchs sicherzustellen (§ 27 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG).

61

Die Funktionseinbuße für die Erhaltungsziele ist durch Maßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, zu kompensieren; sie sollen ihren Beitrag leisten zu dem zusammenhängenden Natura 2000-Netz. Die Ausgestaltung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen hat sich deshalb funktionsbezogen an der jeweiligen erheblichen Beeinträchtigung auszurichten, deretwegen sie ergriffen werden. Dies gilt sowohl für Art wie für Umfang der Maßnahmen. Ausreichend ist es, wenn Funktionseinbußen bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, auch wenn sie erst auf längere Sicht wettgemacht werden, vorausgesetzt, das Erhaltungsziel wird bis dahin nicht irreversibel geschädigt. Naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen können ausreichend sein; erforderlich ist nur, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht. Wegen der prognostischen Abschätzung des Erfolgs der Maßnahme unterliegt die naturschutzfachliche Betrachtung nur einer auf die Vertretbarkeitskontrolle beschränkten gerichtlichen Prüfung (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 197 ff.; Urteil vom 17.1.2007 , a.a.O. und juris, Rn. 147 ff.).

62

Nach diesen Grundsätzen reichen die planfestgestellten Maßnahmen zur Kohärenzsicherung hinsichtlich der in Rede stehenden beiden Tierarten aus. Hierbei wird zulässigerweise auf die zum naturschutzrechtlichen Eingriff getroffenen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen verwiesen (vgl. S. 92 des Planfeststellungsbeschlusses), deren Eignung als Kohärenzmaßnahmen weder grundsätzlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 203) noch vorliegend in Frage zu stellen ist. Danach werden insbesondere - wie oben bereits ausgeführt - dichte Schutzpflanzungen an dem aus dem nördlichen Tunnelmund herausführenden Straßenabschnitt angebracht, um eine Überleithilfe für die Fledermäuse zu gewährleisten. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen hinsichtlich der Straßenbeleuchtung und zur Sicherung des Winterquartiers im ehemaligen Bergwerk geregelt. Im Übrigen werden weitere Feuchtwiesen-Lebensräume geschaffen und Gründlandflächen extensiviert, um Nahrungs- und Jagdräume für die Fledermäuse zu schaffen. Gründe, die diese und die weiteren Maßnahmen des naturschutzrechtlichen Ausgleichs sowie die Herstellung eines langen Tunnels in seiner Funktion als breite Grünbrücke als naturschutzfachlich unvertretbar für die Bildung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes auch für den Luchs erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht ausreichend aufgezeigt worden.

63

4. Es erübrigt sich eine - über das Vorstehende hinausgehende - weitere Berücksichtigung des nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 23. Februar 2009 nebst angefügter gutachterlicher Stellungnahme von Dr. P. vom 21. Februar 2009 oder gar eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Diese Äußerungen des Klägers greifen vor allem die vom Beklagten eingeführten Stellungnahmen der Beratungsgesellschaft NATUR dbR vom 20. Januar 2009 und von Ökö-Log vom 22. Januar 2009 auf, die allerdings die im Planungsverfahren eingeholten Sachverständigenbegutachtungen inhaltlich nur bestätigen. Der nachgelassene Schriftsatz sowie die Anlage nehmen die Beklagtengutachten lediglich zum Anlass, schon bisher möglichen Vortrag in das Verfahren einzuführen oder bisheriges Vorbringen zu vertiefen. Unabhängig davon weist der Senat den erstmaligen Vortrag des Klägers zu dem Vorliegen wissenschaftlicher Kriterien über die Belastungszonen für Raubtiere (vgl. S. 3 f. des Schriftsatzes vom 23.2.2009) als unentschuldigt verspätetes, die Erledigung des Rechtsstreits verzögerndes Vorbringen auf der Grundlage von § 17 e Abs. 5 FStrG i.V.m. § 87 b Abs. 3 VwGO nach entsprechender Belehrung im Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 142) zurück.

III.

64

Das Vorhaben widerspricht auch nicht den naturschutzrechtlichen Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts zum Gebietsschutz von Vögeln. Bei dem Vorhabenraum handelt es sich nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet, dessen Durchschneidung mit der geplanten Trasse gegen das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103) - Vogelschutzrichtlinie (V-RL) - verstoßen könnte.

65

Das in der Important Bird Areas (IBA)-Liste eingetragene Gebiet „Haardtrand“ stellt, soweit es über das bereits landesrechtlich unter Schutz stehende Vogelschutzgebiet „Haardtrand“ (vgl. Anlage 2 zum LNatSchG, Nr. 6514-401) bzw. die im Januar 2008 an die europäische Kommission nachgemeldeten Haardtrandflächen hinausreicht und das Projektgebiet betrifft, entgegen der Auffassung des Klägers kein faktisches Vogelschutzgebiet dar, dessen Durchschneidung das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot der V-RL (als das im Vergleich zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL strengere vorläufige Schutzregime) missachten könnte. Die Fläche, in dem das Vorhaben zur Realisierung gelangen soll, musste nicht zu einem Vogelschutzgebiet erklärt werden. Davon ist der Beklagte zutreffend ausgegangen (vgl. S. 92 f. des Planfeststellungsbeschlusses).

66

Zur Verwirklichung der Richtlinienziele bedürfen einer Unterschutzstellung - unter Heranziehung von ausschließlich ornithologischen Gesichtspunkten - nur die zur Erhaltung der Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 V-RL). Sie müssen am besten geeignet sein, zur Netzbildung beizutragen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die (in Anhang I oder in Art. 4 Abs. 2 V-RL genannten) Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Lebensräume und Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 V-RL geeignetsten Gebiete. Den Mitgliedstaaten obliegt in dieser Frage ein fachlicher Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist; die Prüfung geht allein auf die fachliche Vertretbarkeit einer Nichtausweisung eines Gebiets (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 51 f.; Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 495 f.).

67

Inzwischen hat das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren indes einen fortgeschrittenen Stand erreicht, so dass nach der Rechtsprechung nunmehr in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 496; ebenso OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.5.2008, NuR 2008, 805 und juris, Rn. 77). Dementsprechend verringert sich die gerichtliche Kontrolldichte und unterliegt Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließe, besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. BVerwG, wie vor; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 52 m.w.N., 58).

68

Hiernach spricht alles für eine stimmige und vertretbare Gebietsauswahl in dem von dem Vorhaben berührten Bereich des Haardtrandes zur Begründung eines von der Vogelschutzrichtlinie angestrebten zusammenhängenden Netzes. Den strengen Anforderungen an die Darlegung einer Netzlücke wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht.

69

1. Zwar stellt die Listung eines Gebiets in dem Verzeichnis der IBA nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein gewichtiges Indiz für die Eignung eines Gebiets als Vogelschutzgebiet dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 53). Die Indizwirkung schlägt jedoch im vorliegenden Fall nicht durch. Denn jedenfalls unter Beachtung der jüngsten umfangreichen Nachmeldung von Haardtrandflächen an die EU-Kommission spricht alles für eine umfangreiche Vernetzung von Vogelschutzflächen auch in diesem Bereich von Rheinland-Pfalz, wie schon ein Blick auf die vorgelegte Übersicht der Vogelschutzgebiete zeigt. Berücksichtigt man des Weiteren den (unwidersprochen gebliebenen) Vortrag des Beklagten, wonach die 7 in der IBA-Liste für das großräumige Gebiet „Haardtrand“ als relevant genannten Vogelarten (Ziegenmelker, Schwarzspecht, Heidelerche, Wiedehopf, Wendehals, Zaunammer, Steinschmätzer) - ausgenommen der Nahrungsgast Schwarzspecht - nicht in dem Projektgebiet vorkommen, weil es an für sie relevanten Lebensraumverhältnissen fehlt (Ausnahme: Randbetroffenheit des Wendehalses; vgl. S. 84 f. des Schriftsatzes des Beklagten vom 2.9.2008), dann spricht auch dies gegen die Notwendigkeit, zusätzlich das Projektgebiet in das Vogelschutznetz einzubeziehen. Den erforderlichen Schutz erhalten die nach der IBA-Liste für das Gebiet relevanten Vogelarten im Übrigen dadurch, dass sie sämtlich im nach Landesrecht ausgewiesenen Vogelschutzgebiet „Haardtrand“ unter Schutz stehen, überwiegend sogar als Hauptvorkommen. Die getroffene Gebietsauswahl erfährt eine Bestätigung nicht zuletzt auch insoweit, als nach dem Vortrag des Beklagten (vgl. S. 85 des Schriftsatzes vom 2.9.2008) weder die EU-Kommission noch die in Rheinland-Pfalz anerkannten Naturschutzvereine etwa mit Blick auf den Schwarzspecht und den Wendehals eine Erweiterung des Vogelschutzgebiets „Haardtrand“ gefordert haben.

70

2. Den strengen Darlegungsanforderungen an ein nicht erfasstes Vogelschutzgebiet, denen der Kläger unter diesen Umständen ausgesetzt ist, wird er indessen mit der Klage nicht gerecht. Er sieht einen Fehler lediglich im Unterlassen weiterer Untersuchungen in einem nach dem Landespflegerischen Begleitplan für den Vogelschutz hoch bedeutsamen Gebiet, die zu Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen hätten führen müssen. Dies ist nicht ausreichend für die Begründung einer Lücke im Netz der europäischen Vogelschutzgebiete. Der Landespflegerische Begleitplan weist bereits eine etwas andere Bewertung des Gebiets unter Vogelschutzgesichtspunkten auf: Er misst dem Projektgebiet in avifaunistischer Hinsicht im weit überwiegenden Plangebiet (im Norden und in der Mitte) nur eine mittlere Bedeutung und lediglich im südlichen Randbereich eine sehr hohe Bedeutung zu (vgl. S. 17, 25 des Landespflegerischen Begleitplans; ebenso S. 6 f. und Anhang Bewertungstabelle des faunistischen Gutachtens). Dies vermag allenfalls die Feststellung zu rechtfertigen, es handele sich um ein naturschutzfachlich als wertvoll einzuschätzendes Gebiet, ohne dass damit zwingend die Aussage getroffen werden könnte, es liege eines der „geeignetsten“ vor, das für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beiträgt und deshalb hätte ausgewählt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 496). Der bloße Hinweis auf die IBA-Listung genügt trotz der damit grundsätzlich verbundenen Indizwirkung in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem zahlreiche Flächen rund um den Projektbereich unter Berücksichtigung auch der nach IBA schutzwürdigen Vögel als Teil des Netzes ausgewiesen sind, nicht mehr. Entsprechend dem Stand des Ausweisungsverfahrens in Deutschland sinkt auch das Gewicht des IBA-Hinweises, wenn der Kläger es unterlässt, weitere Anhaltspunkte zu benennen, die darauf hindeuten, dass doch noch nicht alle „geeignetsten“ Gebiete ausgewiesen worden sind.

IV.

71

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss steht des Weiteren mit den zwingenden Vorgaben des europäischen und nationalen Artenschutzrechts in Einklang.

72

Der Beklagte hat auf der Grundlage zweier artenschutzrechtlicher Gutachten vom November 2006 und vom Februar 2008 sowie unter Berücksichtigung der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses anzuwendenden Regelungen des §§ 42 Abs. 1, 5 BNatSchG in der seit dem 18. Dezember 2007 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2873) das Vorliegen von Verbotstatbeständen hinsichtlich nach Anhang IV der FFH-RL geschützter Arten sowie europäischer Vogelarten im Sinne des Art. 1 V-RL weitgehend verneinen dürfen. Er hat dessen ungeachtet in rechtlich nicht zu beanstandender Weise hilfsweise das Vorliegen von Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 BNatSchG geprüft und bejaht.

73

1. Die Untersuchungen der von dem Vorhaben betroffenen Arten lässt Fehler hinsichtlich der Methode, der Ermittlungstiefe oder der Aktualität der Datengrundlage nicht erkennen.

74

Die Prüfung, ob naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche nach § 42 BNatSchG, eingreifen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde - ebenso wie im Habitatschutzrecht - aber nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Das Recht, das selbst keine standardisierten Maßstäbe vorgibt und auf fachwissenschaftliche Kriterien angewiesen ist, nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht und deshalb den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfehlt. Untersuchungen „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 498 f. m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 243). Der grundsätzlich individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt andererseits Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 499; Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 54, 57 ff., 81). Hierfür benötigt sie regelmäßig Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen.

75

Diesen Anforderungen werden die im Auftrag des Beklagten durchgeführten Begutachtungen vom November 2006 und - ergänzend - vom Februar 2008 gerecht. Das einschlägige Artenspektrum ist im Gutachten vom November 2006 umfassend untersucht worden. Es beruht (vergleichbar dem Verfahren zum Habitatschutz) auf den zuvor erstellten Sachverständigengutachten - neben dem Landespflegerischen Begleitplan insbesondere dem Biotopgutachten vom September 2006 und dem faunistischen Gutachten -, denen jeweils Gebietsbegehungen vorangegangen sind; dieses Vorgehen, das auf Bestandserfassungen vor Ort und vorhandenen Erkenntnisse sowie Fachliteratur fußt, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 59 ff.; s. auch die entsprechenden Ausführungen zum Habitatschutz). Neben dem faunistischen Gutachten, das seine Erhebungsmethoden näher beschreibt und auf Kartierungen zurückgeht (vgl. S. 3 des Gutachtens), listet auch das Gutachten vom September 2006 die geschützten Arten, deren Vorkommen im Wirkraum der Trasse nachgewiesen ist oder auf deren Vorkommen aufgrund vorhandener Biotopstrukturen geschlossen werden kann, Angaben zu Lebensraumansprüchen, Bestand im Untersuchungsraum sowie Gefährdungen auf (vgl. S. 3 ff. des Gutachtens vom September 2006).

76

Der Rüge des Klägers, die Heranziehung des ergänzenden Gutachtens vom Februar 2008 (Deckblatt Überprüfung der Ergebnisse mit den Bestimmungen des neuen BNatSchG) sei unzulässig (vgl. auch S. 1 f. des Schriftsatzes vom 23.2.2009), kann nicht gefolgt werden. Das Gutachten knüpft an die Tatsachengrundlage des Gutachtens vom November 2006 an und nimmt lediglich eine weitere Rechtsprüfung anhand der seit dem 18. Dezember 2007 geltenden neuen - in der Tendenz eingeschränkteren - Verbotsregelungen nebst Ausnahme-/Befreiungsvorschriften des BNatSchG vor (vgl. S. 1 des Gutachtens). Deshalb bedurfte es keiner ausdrücklichen Inbezugnahme des Gutachtens vom Februar 2008 in dem Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 104 ff.), zumal dem Beklagten das Ergebnis der Stellungnahme nach eigenem Vortrag einige Tage vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 12. Februar 2008 bekannt war. Es ist nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht näher dargelegt worden, dass die im Gutachten vom Februar 2008 getroffenen rechtlichen Bewertungen nicht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des früheren Artenschutzschutzgutachtens oder der anderen Fachgutachten des Planungsverfahrens möglich waren.

77

Der Beklagte musste darüber hinaus hinsichtlich des untersuchten Artenspektrums entgegen der Auffassung des Klägers keine quantifizierende Abschätzung der betroffenen Arten, hier insbesondere der Fledermäuse, des Luchses und der Wildkatze, vornehmen (die Lage der Lebensräume, Jagdgebiete und Austauschbeziehungen der Tiere werden in dem Bestands- und Konfliktplan 12.3, Blatt K 1, als Anlage zum Planfeststellungsbeschluss dargestellt). Denn die ursprünglich erstellten Gutachten gelangen hinsichtlich aller vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-RL und der europäischen Vogelarten zunächst (unter Berücksichtigung der seinerzeit noch geltenden Verbotsregelungen) im Wege einer worst-case-Betrachtung zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich betroffener Tiere Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG in der Gesetzesfassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. S. 666) - BNatSchG a.F. - erfüllt sind (vgl. S. 17 ff. des Gutachtens vom November 2006). Auch unter Berücksichtigung der seit der Änderung des § 42 Abs. 1 und der Einfügung des - Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ausschließenden - Abs. 5 BNatSchG (vgl. Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2873) geltenden Neufassung des Verbotsrechts wurde an dieser worst-case-Betrachtung grundsätzlich festgehalten (vgl. S. 105 des Planfeststellungsbeschlusses). Gleichwohl konnte in der rechtlichen Neubewertung mit dem ergänzenden Gutachten vom Februar 2008 - insbesondere wegen der eingeführten populationsbezogenen Betrachtung in § 42 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 BNatSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, R. 98) - das Vorliegen von Verbotstatbeständen weitgehend verneint werden (vgl. S. 3 des Gutachtens vom Februar 2008). Im Folgenden wurde das Vorliegen der Befreiungs- (§ 62 BNatSchG a.F/n.F.) und der Ausnahmevoraussetzungen (neue Rechtslage: § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG) zutreffend - wie noch auszuführen sein wird - bejaht (vgl. S. 97 ff., 105 des Planfeststellungsbeschlusses). Steht aufgrund einer worst-case-Betrachtung fest, dass bei allen betroffenen Arten Verbotstatbestände zwar gegeben sein können, die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang aufgrund vorhandener Ermittlung des betroffenen Lebensraums aber weiterhin erfüllt werden kann (§ 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) bzw. ein günstiger Erhaltungszustand der betroffenen Arten gewahrt werden kann (§ 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG/§ 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F.), so verspricht der zusätzliche Ermittlungsaufwand für eine quantifizierende Erfassung eventuell betroffener Bestände dieser Arten keinen zusätzlichen relevanten Erkenntnisgewinn.

78

In der umfassenden Bejahung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Rahmen einer worst-case-Betrachtung und daran anknüpfend der pauschalen Verneinung von Verboten bzw. der pauschalen Ausnahme oder Befreiung von den Verboten für alle betroffenen Arten liegt keine unzulässige „Banalisierung des Artenschutzes“. Der Beklagte ist sich des artenschutzrechtlichen Vermeidungsgebots bewusst gewesen und hat ein Konzept zur Minimierung von Zugriffen und Störungen der geschützten Arten sowie von Beeinträchtigungen ihrer Lebensstätten entwickelt (vgl. S. 93 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Im Gutachten vom November 2006 wird hierzu eingehend dargelegt, aufgrund welcher (landespflegerischer) Schutz- und Kompensationsmaßnahmen vorhabenbedingte Verluste von Individuen dieser Arten oder ihrer Lebensstätten möglichst gering gehalten werden und die Tiere in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben können (vgl. S. 17 ff., 29 des Gutachtens; S. 13 ff. des Gutachtens September 2006). Der Planfeststellungsbeschluss enthält des Weiteren besondere Auflagen, um Verluste von Individuen der geschützten Arten möglichst zu vermeiden (vgl. S. 13 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese gelten schon für die Bauphase, etwa für die Baufeldräumung.

79

2. Einer trotz der Regelung in § 42 Abs. 5 BNatSchG eventuell nicht auszuschließenden Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG (zur Europarechtskonformität dieser Vorschriften vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 98, 104) steht die Zulassung des Vorhabens deswegen nicht entgegen, weil eine Ausnahme von den Verboten nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben insbesondere hinsichtlich der von dem Kläger in erster Linie angesprochenen Fledermäuse, des Luchses und der Wildkatze angenommen werden kann.

80

a) Das Vorhaben kann zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen (§ 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG i.V.m. Art. 16 FFH-RL). Zum Habitatschutz wurde dies bereits ausgeführt. Artenschutzrechtlich ergeben sich insoweit jedenfalls keine strengeren Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 239; Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 124 ff., 127). Mögliche artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen für die betroffenen Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten, insbesondere aber die Fledermäuse und die Wildkatze, wiegen nicht so schwer, dass ihnen gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten Zielen größere Durchsetzungskraft zukäme.

81

b) Zur Erreichung der Planungsziele gibt es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. Für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung gelten im Ansatz vergleichbare Grundsätze wie für diejenige in der gebietsschutzrechtlichen Beurteilung. Ein Vorhabenträger braucht sich auf eine Alternativlösung nicht verweisen zu lassen, wenn sich die artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie am gewählten Standort. Er darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 , NVwZ Beilage Nr. I 8, 1 und juris, Rn. 567 m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 240; Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 119 ff.).

82

Die Ausführungen zum Gebietsschutz zeigen, dass gewichtige Gründe für das Vorhaben und gegen die erwogenen Alternativtrassen sprechen. Insbesondere die Tunnellösung und die Ausnutzung einer vorbelasteten Straßenverkehrssituation rechtfertigen die planfestgestellte Linie, ohne dass es noch auf einen zusätzlichen Vergleich in artenschutzrechtlicher Hinsicht ankäme.

83

c) Die Populationen der geschützten Arten verweilen entsprechend dem weiteren Erfordernis des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Beklagten auch in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand. Im Hinblick auf das Ziel der FFH-RL, die Artenvielfalt zu schützen, kommt es nicht darauf an, jede lokale Art an ihrem Ort zu schützen, sondern es bedarf einer gebietsbezogenen Betrachtung, für die der Behörde ein naturschutzfachlicher Einschätzungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 501). Es reicht mithin aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinaus reicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt.

84

Für diese Beurteilung hat der Beklagte zulässigerweise berücksichtigt, dass umfangreiche (landespflegerische) Maßnahmen vorgesehen sind, mit denen insbesondere das mit der Trasse einhergehende Zerschneidungs- und Kollisionsrisiko minimiert (Tunnellösung, Überleithilfe durch dichte Straßenabpflanzung am nördlichen Teil der Straße, Rohrdurchlässe an den Bächen) und neue Habitatflächen für die betroffenen Arten zur Verfügung gestellt werden (vgl. S. 29, 17 ff. des Gutachtens vom November 2006; S. 13 ff. des Gutachtens vom September 2006; S. 97 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Bewertung hält sich innerhalb des naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums, der der Behörde insoweit eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 , a.a.O., juris, Rn. 571 ff.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 242 m.w.N).

85

Die vom Kläger erhobenen Einwände greifen nicht durch. Insbesondere liegen - worauf an anderer Stelle bereits eingegangen worden ist - ausreichende Feststellungen zu Lebensraum und den Flugrouten der Fledermäuse vor. Eine genaue Ermittlung ihrer Populationsgröße war angesichts der für den nördlichen Teil der Straße geplanten und nach fachlicher Einschätzung zuverlässig wirkenden Überleitungsmöglichkeiten nicht erforderlich. Auch die gutachterlich ins Spiel gebrachte, aber nicht zusätzlich geforderte Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h nördlich des Tunnels (vgl. S. 16 des Gutachtens vom November 2006) soll realisiert werden (vgl. S. 103 des Schriftsatzes des Beklagten vom 2.9.2008).

86

Zweifel an einem günstigen Erhaltungszustand ergeben sich auch nicht mit Blick auf den Luchs (vgl. dazu die Ausführungen zum Habitatschutzrecht). Vergleichbares gilt für die in Anhang IV FFH-RL geschützte Wildkatze, hinsichtlich der ein Zerschneidungs- und Kollisionsrisiko durch das Vorhaben zu prüfen war. Die von ihr besiedelten zentralen Räume liegen nämlich nicht im Projektgebiet, sondern im zentralen Pfälzerwald (vgl. S. 21 des Gutachtens vom November 2006; S. 6, 15 des Gutachtens vom September 2006; S. 2 des bestätigenden Gutachtens Öko-Log vom 22.1.2009). Eine (von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorausgesetzte) signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 90 zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) kann wegen der nur sporadischen Nutzung des Projektraums, aber auch mit Blick auf den - südlich von dem Vorhaben in einer Entfernung von 600 bis 800 m gelegenen - Austauschkorridor zwischen dem Pfälzerwald und dem Bienwald schon nicht angenommen werden (vgl. S. 15 des Gutachtens vom September 2006; ebenso S. 3 des Gutachtens Öko-Log vom 22.1.2009; dies bestätigt auch die mit der Klagebegründungschrift vom 31.5.2008 als Anhang K 2 vorgelegte Karte über Wildkatzenvorkommen). Einzubeziehen in die Beurteilung des Erhaltungszustands dieser Art sind aber auch der den überwiegenden Straßenteil verdeckende Tunnel, der als Querungshilfe anzusehen ist, wie auch die dichte Einzäunung der Straße nördlich des Tunnels, die als Leitsystem auch für diese Art verstanden werden kann. Schließlich ist die erhebliche (Straßenverkehrs)Vorbelastung des Gebiets - auch was das südliche Projektgebiet anbelangt - zu berücksichtigen (vgl. S. 15 des Gutachtens vom September 2006). Auf dieser Grundlage kann jedenfalls von einem Verbleiben in einem günstigen Erhaltungszustand der Wildkatze ausgegangen werden (vgl. S. 15 des Gutachtens vom September 2006), was auch in der mündlichen Verhandlung seitens des Gutachters der Firma Öko-Log nochmals bestätigt worden ist (vgl. das entsprechende Gutachten vom 22.1.2009, S. 2 f.). Der Kläger vermochte diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. Der Hinweis auf den zunehmenden Verkehr auf dem südlichen Teil der geplanten Straße (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 23.2.2009) allein ist zur Entkräftung der von dem Planträger vorgelegten Fachgutachten nicht ausreichend, insbesondere angesichts der Entfernung zum Wildkatzenkorridor und der straßenbezogenen Vorbelastung. Eine Außerachtlassung wissenschaftlicher Kriterien für die Belastungszonen für Raubtiere (vgl. S. 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 23.2.3009) kann den hier herangezogenen Gutachten ebenfalls nicht vorgehalten werden, denn ihnen lässt sich insoweit ein Wertungswiderspruch nicht entnehmen (vgl. S. 15 des Gutachtens vom September 2006; S. 21, 29 des Gutachtens vom November 2006; S. 3 f. des Gutachtens vom Februar 2008). Einen solchen hat auch der Kläger nicht aufzeigen können.

87

Dass der Beklagte angesichts des Vorliegens der Ausnahmevoraussetzungen nach § 43 Abs. 8 BNatSchG auch die Befreiungsvoraussetzungen nach 62 BNatSchG a.F./n.F. bejaht (vgl. S. 3 des Planfeststellungsbeschlusses), unterliegt keiner Beanstandung.

88

3. Hinsichtlich der Unbeachtlichkeit der übrigen Ausführungen des nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 23. Februar 2009 mit anliegender Stellungnahme im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung kann auf die Ausführungen zum Habitatschutz verwiesen werden, die entsprechend gelten.

V.

89

Der Planfeststellungsbeschluss erkennt zutreffend (vgl. S. 83 ff. des Planfeststellungsbeschlusses), dass das Vorhaben einen Eingriff in die Belange von Natur und Landschaft bedeutet und die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen nach § 10 LNatSchG auszugleichen sind. Er geht zu Recht davon aus, dass die im Landespflegerischen Begleitplan (vgl. S. 37 ff.) dargestellten, nach Schutz-, Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Minderungsmaßnahmen hinreichend differenzierten (vgl. Unterlage 12.4 zum Planfeststellungsbeschluss; S. 83 f. des Planfeststellungsbeschlusses) sowie sonstigen Auflagen im Planfeststellungsbeschluss einen Ausgleich bzw. eine ausreichende Kompensation im Sinne des § 10 Abs. 1 LNatSchG herstellen können. Insoweit besteht eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 459, 501), deren fehlerhafte Ausnutzung nicht festgestellt werden kann.

90

1. Das Ausgleichskonzept enthält klare und bestimmte Kompensationsvorschriften. Der Kläger hat zu Unrecht Regelungen angegriffen, die insbesondere der Entlastung der von Kompensationen besonders betroffenen Grundstückseigentümer dienen sollen.

91

Zulässig ist zum einen die Regelung, die es erlaubt, auf Antrag eines betroffenen Grundstückseigentümers statt des Eigentumsentzugs lediglich eine dingliche Sicherung vorzunehmen und umgekehrt, vorausgesetzt, dies ist mit der Zielsetzung der jeweiligen Kompensationsmaßnahme zu vereinbaren (vgl. S. 14, 84 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Vorgehensweise begegnet unter eingriffsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken.

92

Zum anderen ist auch die eröffnete Möglichkeit, im Einzelnen benannte landespflegerische Kompensationsmaßnahmen auf anderen als den nach dem Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Flächen mit Zustimmung der Oberen Naturschutzbehörde zu verwirklichen (vgl. S. 10 f., 85 des Planfeststellungsbeschlusses), als Planvorbehalt im Sinne des § 74 Abs. 3 VwVfG zulässig (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urteil vom 22.1.2000, BVerwGE 112, 221 und juris, Rn. 27 ff.; Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 331 und juris, Rn. 59 f.). Weil zusätzlich verlangt wird, dass dabei das mit dem Gesamtausgleichskonzept verfolgte Ziel mindestens gleichwertig erreicht werden muss, bestehen auch keine Bedenken daran, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen einer vollwertigen Kompensation zugeführt werden können. Zudem sind Ausweichhabitate für Tierarten nicht von der Verlegungsoption betroffen.

93

2. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch mit dem besonderen Lebensraumschutz für streng geschützte Arten im Rahmen der Eingriffsregelung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG vereinbar.

94

Nach dieser Vorschrift ist, wenn als Folge des Eingriffs Biotope zerstört werden, die für die dort wildlebenden Tiere oder Pflanzen der streng geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG nicht ersetzbar sind, der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

95

Abgesehen davon, dass es auf diese Anforderung wegen der anzunehmenden vollständigen Kompensation des Eingriffs schon nicht ankommt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG), so hat sich der Beklagte zur Beurteilung dieser Frage zu Recht auf das zu dieser Rechtsfrage eingeholte Gutachten vom September 2006 stützen dürfen (vgl. S. 95 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Dieses gelangt nach Auswertung vorhandener Unterlagen und eigener Geländeerkundungen überzeugend zu dem Ergebnis, dass streng geschützte Arten vorkommen, durch das Vorhaben jedoch keine Lebensräume und Lebensraumfunktionen zerstört oder entwertet werden, die für die dort wildlebenden Arten nicht ersetzbar sind, auch unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen vielmehr sichergestellt ist, dass sich durch die Auswirkungen der Straße keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes dieser Arten in ihrem Verbreitungsgebiet einstellen wird. Auf diese, im Einzelnen hinsichtlich jeder vorkommenden Art nachvollziehbar begründeten Feststellungen des Gutachtens hat der Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 95) in nicht zu beanstandender Weise verwiesen und daraus gefolgert, dass es mangels Vorliegens schon der Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz LNatSchG auf die Frage, ob der Eingriff durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt wird, an sich nicht mehr ankommt. Rein vorsorglich verweist der Planfeststellungsbeschluss insoweit aber auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Planrechtfertigung, was nicht zu beanstanden ist.

96

Da sich der Kläger mit diesem Gutachten nicht im Einzelnen auseinandersetzt, sondern lediglich - wie im Rahmen des Habitat- und Artenschutzes - eine methodisch fehlerhafte Ermittlung der betroffenen Arten sowie unzureichende Maßnahmen für Fledermäuse, den Luchs und die Wildkatze rügt, kann auf die an früheren Stellen erfolgten Ausführungen Bezug genommen werden.

VI.

97

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genügt auch dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und dabei erkennbar gewordene Konflikte planerisch zu bewältigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.2007, NuR 2007, 488 und juris, Rn. 18).

98

1. Der Kläger beanstandet im Wesentlichen - ein Rügerecht im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG soll insoweit unterstellt werden - eine unvollständige Problembewältigung hinsichtlich der Deponierung von aus dem Tunnelaushub herrührenden Erdmassen. Dem kann nicht gefolgt werden.

99

Nachdem die Planung zunächst die Verbringung der Aushubmassen auf landwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung Dörrenbach vorgesehen hatte und damit auf starke Einwendungen der betroffenen Landwirte, Winzer und Grundstückseigentümer getroffen war, hat sich der Planungsträger entschlossen, auf die vorgesehenen Deponieflächen zu verzichten und den Tunnelaushub auf andere geeignete Flächen zu verbringen. Daher sieht der Planfeststellungsbeschluss nach Zustimmung der Oberen Naturschutzbehörde nunmehr vor (vgl. S. 9 f.), dass der Aushub auf noch freie, im Eigentum des Straßenbaulastträgers stehenden Deponieflächen aus anderen Straßenvorhaben in den nahe gelegenen Gemarkungen P.-O. und G.-G. verbracht wird; auf diese Weise kann der überwiegende Teil der zu erwartenden Aushubmasse (ca. 84.000 m³) deponiert werden. Die Ablagerung des übrigen Aushubs (ca. 16.000 m³) hat der Straßenbaulastträger auf anderen ihm zugänglichen Flächen, die jedoch noch nicht im Einzelnen feststehen, vorzunehmen und insoweit bis zum Baubeginn eine Abstimmung der Oberen Naturschutzbehörde herbeizuführen (vgl. S. 9 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Darin liegt eine ausreichende Bewältigung des Erdmassenproblems, die sich ausdrücklich dem Ziel verpflichtet sieht, eine vollständige Deponierung aller Überschussmassen in rechtlich zulässiger Weise sicherzustellen. Der Vorbehalt eines eventuell notwendig werdenden ergänzenden Verfahrens ist gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG zulässig.

100

Angesichts der bereits mit dem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Deponieflächen für den weit überwiegenden Aushub ist es unerheblich, wie viel Erdmassen im Letzten anfallen und zu verbringen sein werden. Das geschätzte Volumen von 90.000 bis 100.000 m³ ist nach der Darstellung des Beklagten im Übrigen plausibel (vgl. S. 19 f. des Erläuterungsberichts; S. 34 des Landespflegerischen Begleitplans; Schreiben an den Landesstraßenbetrieb vom 31.5.2005, S. 2; S. 111 des Schriftsatzes des Beklagten vom 2.9.2008); auch steht fest, dass von dem Straßenbaulastträger ein Mehr an Massen untergebracht werden kann. Der mit gutachterlicher Stellungnahme begründeten Sicht des Klägers, die Aushubmasse sei deutlich höher, nämlich in einer Größenordnung von ca. 181.000 m³ zu veranschlagen (vgl. S. 12 der mit der Klageschrift vorgelegten Fachtechnischen Stellungnahme zum Planfeststellungsbeschluss des Büros für angewandten Umweltschutz vom 8.5.2008), ist der Beklagte in nachvollziehbarer konkreter fachlicher Auseinandersetzung entgegen getreten und hat seine Berechnung nochmals begründet (vgl. S. 111 des Schriftsatzes vom 2.9.2008). Damit hat sich der Kläger im Folgenden nicht mehr auseinander gesetzt, so dass eine weitere Abklärung insoweit entbehrlich ist.

101

2. Auch der entstehende Bau- und Transportverkehr im Zusammenhang mit der Tunnelerschließung und dem Verbringen des Erdaushubs wurde in den Blick genommen und einer angemessenen, die Natur und Landschaft sowie die Anwohner möglichst schonenden Lösung zugeführt. Der Planfeststellungsbeschluss hält Regelungen bereit, die ein möglichst belastungsfreies, dem Stand der Technik entsprechendes Vorgehen auch mit Gerätschaften gewährleisten soll (vgl. S. 17 f., 68 f., 76 f. des Planfeststellungsbeschlusses).

102

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

103

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

104

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

105

Beschluss

106

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.