Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. März 2009 - 8 C 10435/08

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2009:0310.8C10435.08.0A
bei uns veröffentlicht am10.03.2009

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als Naturschutzverband gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität für den Neubau der Ortsumgehung Bad Bergzabern im Zuge der Bundesstraße Nr. 427 (B 427) vom 12. Februar 2008 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 11. Februar 2009.

2

Das Vorhaben verschwenkt die bestehende B 427 im Einmündungsbereich der L 492 unter Ausnutzung der Alttrassen nach Westen (ca. 400 m), führt dann durch einen 1.440 m langen Tunnel unter einem Bergrücken (ca. 300 m ü.N.N.) westlich um Bad Bergzabern herum und schneidet sodann ein Weinbaugebiet (ca. 200 m Länge) sowie anschließend das Dörrenbachtal. Die neue Bundesstraße verläuft bis zu dem Knotenpunkt der L 508 mit der B 38 im Süden der Stadt, der in Zukunft südlicher zu liegen kommt. Die Baustrecke beträgt 2.560 m, der Gesamtflächenbedarf ca. 3,1 ha. Die Maßnahme ist aus dem raumordnerischen Entscheid vom 29. Dezember 1994 mit teilweise veränderter Linienführung entwickelt worden. Sie ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.

3

Im Norden schneidet die Trasse ein 107 ha großes Teilgebiet des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ (Gesamtfläche 34.994 ha) erstmals tangential in einer Länge von ca. 200 m an. Die Flächeninanspruchnahme des Gebiets beträgt ca. 2.200 m² insgesamt, und zwar im Saumbereich der bestehenden Straßen. Davon werden im Bereich des Erlenbachs in einem Umfang von ca. 1.000 m² Auengehölze und Hochstaudenfluren überformt; die Brücke über den Bach wird um weitere 35 m auf 70 m verbreitert. Das Gebiet des Erlenbachs war zunächst als eigenes FFH-Gebiet geplant, ist jedoch - soweit hier relevant - Teil des vorgenannten FFH-Teilgebiets geworden. In einer Entfernung von ca. 350 m zum nördlichen Tunnelmund befindet sich der Eingang des stillgelegten Eisenerzstollens P. inmitten geschlossener Waldflächen, die nach anfänglich selbständiger Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die EU-Kommission ebenfalls in dem FFH-Teilgebiet „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ aufgegangen sind. Die unter Schutz stehenden bzw. gemeldeten Vogelschutzgebiete sind in einer Entfernung von 6 bis 10 km zum Vorhaben gelegen.

4

Das Planaufstellungsverfahren wurde im Januar 2004 eingeleitet. Die Planoffenlage erfolgte vom 12. Juli bis 11. August 2004 (nach vorherigem Hinweis auf die Folgen verspäteten Vorbringens). Im Juli 2005 fand der Erörterungstermin statt. Zu den im Anschluss hieran erstellten weiteren Sachverständigengutachten zum Artenschutz vom September und November 2006 wurde u.a. der Kläger ergänzend angehört. Am 12. Februar 2008 wurde der Planfeststellungsbeschluss erlassen.

5

Nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an den Kläger am 25. März 2008 hat dieser am 25. April 2008 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, die habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung sei unzureichend und fehlerhaft. Es fehle an einer ausreichenden Ermittlung und Dokumentation; im Übrigen weise sie Widersprüche auf. Dies gelte nicht nur für die Verträglichkeitsvoruntersuchung aus dem Jahr 2003, sondern auch für die im Dezember 2007 erstellte „vorsorgliche“ Verträglichkeitsprüfung, zu der entgegen Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-Richtlinie keine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden habe. Es mangele ferner an einer nachvollziehbaren Risikoanalyse. Die Verträglichkeitsprüfung lasse die den Erlenbach säumenden Gehölzreihen aus Schwarz-Erlen außer Acht, die dem prioritären Lebensraumtyp 91E0 zuzuordnen seien. Unberücksichtigt bleibe ferner die Beeinträchtigung von dem Lebensraumtyp „Hainsimsen-Buchenwald“ (9110) zuzuordnenden Flächen und der dort anzutreffenden charakteristischen Vögel. Fehler- und lückenhaft seien vor allem die Ausführungen zur Gefährdung von Fledermäusen, die nur von theoretisch möglichen Jagdaktivitäten oder Durchflügen von Großem Mausohr, Wimperfledermaus und Bechsteinfledermaus ausgingen. Es gebe keine Dokumentation über die Aktivitäten der im nahegelegenen, europaweit wichtigen ehemaligen Bergwerk P. überwinternden mindestens 13 Fledermausarten und der Auswirkungen der Trasse auf diese. Das zur Verhinderung baubedingter Auswirkungen auf das Bergwerk geplante Sprenggutachten habe schon zur Durchführung der Verträglichkeitsprüfung erstellt und in diese einbezogen werden müssen. Unzureichend seien die Erhebungen auch hinsichtlich des Schwarzspechts; er werde nur als Gastvogel behandelt. Für den Bereich des nördlichen Tunnelmundes, einem typischen Schwarzspechthabitat, habe es keine Untersuchung darüber gegeben, ob der Vogel dort niste oder nur unregelmäßig nach Nahrung suche. Als lückenhaft erwiesen sich darüber hinaus die Erhebungen zu einer möglichen Gefährdung des Luchses. Dieser sei in den Wäldern um Dörrenbach gesichtet worden und gegen Kollisionsrisiken abzusichern. Es fehle ferner an einer Erwähnung der Wildkatze, die nach gutachterlichen Erkenntnissen im Raum Bad Bergzabern vorkomme. Die Verträglichkeitsprüfung hätte auf die Erhaltungsziele für die früher vorgesehenen FFH-Gebiete „Stillgelegter Eisenerzstollen P. und Umgebung bei Bad Bergzabern“ und „Erlenbach“ abstellen müssen. Deren Erhaltungsziele seien in ihrer Bedeutung nicht durch die Verschmelzung der Gebiete mit dem „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ entfallen. Das Vorhaben sei auch nach der habitatschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung unzulässig. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses würden nur pauschal unter Hinweis auf die Planrechtfertigung und den Planfeststellungsbeschluss behauptet und nicht mit den Belangen des Habitatschutzes abgewogen. Dem Vogelschutzrecht werde ebenfalls nicht Rechnung getragen. Das Vorhaben greife in das in der IBA-Liste geführte Vogelschutzgebiet „Haardtrand“ ein. Es handele sich auch nach dem Landespflegerischen Begleitplan um ein für den Vogelschutz bedeutsames Gebiet, für das nach Art. 4 Abs. 4 Vogelschutzrichtlinie geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen seien. Deshalb habe eine Verpflichtung bestanden, Untersuchungen und Eingriffsbewertungen vorzunehmen, um zu Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen zu gelangen. Auch hinsichtlich des Artenschutzrechts fehle es an eigenständigen, lückenlosen und aktuellen Datenerhebungen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Gutachten auf einer aktuellen Bewertung der Örtlichkeit beruhten. Deshalb sei der gutachterliche Schluss unzulässig, es würden durch das Vorhaben keine Biotope zerstört, die für die dort wild lebenden streng geschützten Tierarten nicht ersetzbar seien. Nicht nachvollziehbar sei auch die Sachverständigenaussage, für die Wildkatze sei nicht mit einer deutlichen Erhöhung des Zerschneidungseffekts und des Kollisionsrisikos zu rechnen. Die erhebliche Durchschneidung des Reviers durch die Teilstrecken nördlich und südlich der Tunnelausgänge mit ihrem erhöhten Verkehrsaufkommen werde zu ansteigenden Unfallzahlen führen. Deshalb hätten umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und Minimierungsmaßnahmen vorgeschlagen werden müssen. Entsprechendes gelte für den Luchs. Es sei auch fehlerhaft, „ins Blaue hinein“ das Vorhandensein etwa von Muscheln, Amphibien, Wildkatzen oder Luchsen für wenig wahrscheinlich oder ausgeschlossen zu halten. Die Betroffenheit der Fledermäuse sei auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht nur unzureichend untersucht worden. Das faunistische Gutachten habe es unterlassen, Größe, Erhaltungszustand und Störungsempfindlichkeit der verschiedenen Populationen sowie die Nutzung des Projektgebiets durch diese Tiere zu ermitteln. Der gutachterliche Vorschlag einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h entbehre einer wissenschaftlichen Basis und sei auch nicht in die Planfeststellung eingegangen. Über die Zulässigkeit des Vorhabens habe auch nicht entschieden werden können, ohne vorher zu klären, ob durch die Sprengarbeiten eine nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des Winterquartiers im Eisenerzstollen eintrete. Die Pflanzung straßenparalleler Gehölze als taugliches Mittel zur Verminderung des Kollisionsrisikos zwischen Fledermäusen und Fahrzeugen greife nicht bei allen Fledermausarten. Niedrig fliegende Fledermäuse wie das Große Mausohr jagten in geringer Höhe über der aufgewärmten Straße, weil dort viele Insekten zu finden seien. Mangels ausreichender Ermittlung des Verhaltens der vorhandenen Fledermäuse sei der pauschale Hinweis des Planfeststellungsbeschlusses auf straßenparallele Gehölzpflanzungen unzureichend. Der Verbotstatbestand nach der Vogelschutzrichtlinie sei ferner verletzt, wenn Bäume beseitigt würden, die baumbrütenden Vögeln (Schwarzspecht, Hohltaube, Waldkauz) zur Brut dienten. Deshalb reiche es nicht, dass Straßenbaumaßnahmen wegen der Nist- und Brutplätze nur außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden sollten. Auch der naturschutzrechtliche Ausgleich sei misslungen. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, seien Eingriffe nur unzureichend ermittelt worden. Darüber hinaus differenziere der Planfeststellungsbeschluss nicht zwischen den Ausgleichs- und den nachrangigen Ersatzmaßnahmen. Eine Folgenbewältigung unterbleibe, weil Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verlegt werden könnten. Es fehle des Weiteren an einer ausreichenden Folgenbewältigung hinsichtlich der Deponierung der in ihrem Volumen zudem zu gering veranschlagten Erdaushubmassen. Nach Verzicht auf eine Deponierung in der Gemarkung D. bleibe offen, welche Flächen stattdessen in Anspruch genommen würden und wie der Transport ohne unzumutbare Belastungen erfolgen könne.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom 12. Februar 2008 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 11. Februar 2009 aufzuheben,

8

hilfsweise,

9

festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat den Planfeststellungsbeschluss vom 12. Februar 2008 in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Tunnelherstellung mit Blick auf den Schutz der Fledermäuse im ehemaligen Bergwerk P. inhaltlich ergänzt (vgl. zu den Einzelheiten S. 7 f. der Sitzungsniederschrift).

13

Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei mit seinem wesentlichen Klagevorbringen bereits präkludiert, weil er es an entsprechendem Vortrag im Verwaltungsverfahren habe fehlen lassen. Dessen ungeachtet sei der Planfeststellungsbeschluss fehlerfrei ergangen. Das Vorhaben stehe in Einklang mit den Habitatschutzvorschriften. Erhebliche Beeinträchtigungen von Schutzgebieten seien wegen der nur geringen Flächeninanspruchnahme bei bestehender Vorbelastung und der Untertunnelung der Trasse ausgeschlossen. Zu diesem Ergebnis sei bereits die Verträglichkeitsvoruntersuchung des Jahres 2003 gelangt. Die Straßenbaumaßnahme beeinträchtige die für das FFH-Gebiet „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ geltenden Erhaltungsziele jedenfalls nach der umfassenden Verträglichkeitsuntersuchung nicht erheblich. Der prioritäre Lebensraumtyp Auenwälder und der Lebensraumtyp Hainsimsen-Buchenwald seien nicht betroffen; die in der Örtlichkeit vorhandenen Vegetationsbestände seien nach fachwissenschaftlichen Kriterien nicht geeignet, das Vorliegen der Lebensraumtypen zu begründen. In einer worst-case-Betrachtung sei zwar von einer Betroffenheit der Flug- und Jagdrouten von geschützten Fledermäusen (Großes Mausohr, Bechsteinfledermaus, Wimperfledermaus, Mopsfledermaus) auszugehen, allerdings bestehe insoweit keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungsziels über den Schutz der Quartiere der Tiere. Durchflüge im weiten Talgebiet seien - auch mit Blick auf die bereits bestehende gleichartige Vorbelastung - weiterhin gewährleistet. Das Flugkollisionsrisiko werde durch die lückenlose hohe Straßenseitenbepflanzung bzw. -abgrenzung schon während der Bauphase gesichert. Zum Schutz der Fledermauswinterquartiere in dem Eisenerzstollen P. sei die Einholung eines Sprenggutachtens vor Ausführung der Baumaßnahme als Monitoring und Risikomanagement geeignet und erforderlich, an das sich ggf. weitere Maßnahmen anschließen könnten. Der Schwarzspecht als relevante charakteristische Art des Schutzgebiets sei nur als Nahrungsgast betroffen. Der Luchs sei im Schutzgebiet nicht anzutreffen, die Wildkatze unter Habitatgesichtspunkten bereits nicht geschützt. Schließlich sei die Straßentrasse jedenfalls nach einer Abweichungsprüfung zulässig. Insbesondere die gesetzliche Bedarfsfeststellung erlaube eine Abweichung. Die Vielzahl der Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen stellten auch die Kohärenz des Natura 2000-Netzes sicher. Beispielhaft insoweit zu nennen seien die Bepflanzungen der Straßen und ihrer Böschungen sowie die Entwicklung von Feuchtwiesenlebensräumen. Das Vorhaben stehe ferner mit dem europäischen Vogelhabitatschutz in Einklang. Bei dem in der IBA-Liste mit einer großräumiger abgegrenzten Fläche enthaltenen „Haardtrandgebiet“, das auch die Fläche der geplanten Straße umfasse, handele es sich nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet, das dem strengen Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutzrichtlinie unterliege. Nachdem das Vogelschutzgebietsausweisungsverfahren auch in Rheinland-Pfalz einen weit fortgeschrittenen Stand erreicht habe, bedürfe es besonderer Darlegung der notwendigen Ausweisung weiterer „geeignetster“ Vogelschutzgebiete. Hieran fehle es. Der Hinweis auf die Erfassung des Gebiets auf der IBA-Liste sei in dieser Situation nicht mehr ausreichend. Dies gelte umso mehr, als für die nach der IBA-Liste im Haardtrandgebiet relevanten Vogelarten keine geeigneten Lebensräume vorhanden seien und deshalb die Tiere dort nicht vorkämen. Der Artenschutz sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerfrei betrachtet worden. Die Untersuchungstiefe sei ausreichend. Sie sei von den naturräumlichen Gegebenheiten abhängig gemacht worden, ohne dass eine quantifizierende Ermittlung aller Artvorkommen erforderlich gewesen sei. Unsicherheiten auch hinsichtlich potentieller Arten und Beeinträchtigungen sei mit worst-case-Betrachtungen begegnet worden. Auf diese Weise sei vielfach die Verwirklichung von Verbotstatbeständen unterstellt worden (z.B. hinsichtlich der Wildkatze, der Fledermäuse), aufgrund der angeordneten landespflegerischen Maßnahmen könnten die Arten jedoch jedenfalls in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Dies gelte in Sonderheit für die Fledermäuse, für die eine strukturelle Vorbelastung durch die bestehenden Straße anzuerkennen und eine Überflugleitung durch undurchlässige Gehölzpflanzungen auch für tief fliegende Arten sowie vor Ausführung des Vorhabens eine Sprengbegutachtung im Hinblick auf Auswirkungen für das Quartier Eisenerzstollen P. vorgesehen seien. Die Datengrundlage sei nicht veraltet, zumal sich die bioökologische Situation vor Ort in der Zwischenzeit nicht verändert habe. Auch der naturschutzrechtliche Eingriff werde gesetzeskonform behandelt. Aufgrund der Untertunnelung von über 50 % der Trasse würden vermeidbare Beeinträchtigungen in einem wesentlichen Umfang unterlassen. Im Übrigen seien die im Landespflegerischen Begleitplan enthaltenen Maßnahmen geeignet und erforderlich, Eingriffe in die Natur und Landschaft auszugleichen. Die Möglichkeit einer Verlegung von Maßnahmen auf andere Flächen stehe dem nicht entgegen. Auch die Erdmassendeponierung sei fehlerfrei, insbesondere mit klarer und ausreichender Regelung geplant worden. Nach Aufgabe des ursprünglich vorgesehenen Deponiestandortes auf Flächen der Gemarkung D. aufgrund von Einwänden der Betroffenen, habe der Baulastträger freie Kapazitäten von rund 84.000 m³ im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der Bundesstraßen 38/48 aus dem Jahr 1997 in der Gemarkung P.-O. eingebracht, auf die nach Zustimmung der Oberen Naturschutzbehörde die Erdmassen zu verbringen seien. Weitere Standorte zur Lagerung der übrigen Massen habe der Baulastträger aufgezeigt, bezüglich der er nach dem Planfeststellungsbeschluss vor Baubeginn eine Abstimmung vorzunehmen habe; insoweit bleibe ggf. ein ergänzendes Verfahren vorbehalten. Es stehe daher fest, dass eine vollständige Deponierung der Überschussmassen sicherzustellen sei, weshalb es nicht darauf ankomme, in welcher Größenordnung letztlich Überschussmassen anfielen, die sich nach ihrer erneuten Berechnung auf etwa 100.000 m³ beliefen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die beigezogenen Behördenakten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss in seiner in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2009 ergänzten Fassung ist unbegründet.

16

Der Kläger ist klagebefugt im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Es ist unschädlich, dass er nicht auf eine die Klagebefugnis begründende landesrechtliche Anerkennung nach neuem Recht (§§ 61 Abs. 1 Satz 1, 60 BNatSchG) zurückgreifen kann. Der Kläger ist unter Geltung der Vorgängerregelung des § 29 BNatSchG in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung vom Beklagten anerkannt worden, was zwar nach Ablauf der in § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG bezeichneten Übergangsfrist zum 3. April 2005 an sich nicht mehr ausreichen dürfte. Die Altanerkennung ist jedoch in eine solche nach neuem Recht überführt worden. Durch § 54 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387) ist die Weitergeltung der früheren Anerkennung mit Rückwirkung zum 4. April 2005 angeordnet worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , BVerwGE 130, 299 und juris, Rn. 23).

17

Die Klage ist jedoch in ihrem Haupt- sowie in ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in seiner ergänzten Fassung leidet an keinem Rechtsfehler, der den Kläger in seinen Rechten verletzt und die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.

A.

18

Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht aufgrund eines durchgreifenden Verfahrensfehlers zu Stande gekommen, dessen Verletzung der Kläger geltend machen kann. Er beanstandet im Ergebnis zu Unrecht, dass ihm nicht vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses Gelegenheit zur Einsichtnahme in das FFH-Verträglichkeitsgutachten vom Dezember 2007 gegeben worden ist; auf eine fehlende Kenntnisnahmemöglichkeit durch die Öffentlichkeit oder andere Personen bzw. Stellen kann sich der Kläger, der nur die Verletzung von Bestimmungen mit naturschutzrechtlichem Bezug rügen und daher nicht eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses erreichen kann, von vornherein nicht berufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2007, NuR 2008, 176 und juris, Rn. 14; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 36).

19

Eine Pflicht zur Auslegung des Gutachtens lässt sich nicht aus §§ 17 a Nr. 6 Satz 1 FStrG i.V. m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG herleiten, weil dies voraussetzt, dass die Planung nach Vorlage des Gutachtens geändert worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Auch Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) - FFH-RL - dürfte keine strengere Auslegung verlangen. Den Hinweis auf die „gegebenenfalls“ anzuhörende Öffentlichkeit wird man als Bezugnahme auf die jeweilige Rechtslage des Mitgliedstaats verstehen müssen. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben.

20

Denn dem Kläger hätte jedenfalls nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG die Einsichtnahme in das FFH-Verträglichkeitsgutachten vom Dezember 2007 ermöglicht werden müssen. Danach ist anerkannten Naturschutzvereinen Gelegenheit zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, zu der das in Rede stehende Gutachten zu zählen sein dürfte, auch wenn ihm eine öffentlich ausgelegte Verträglichkeitsvorprüfung (mit eingeschränktem Prüfungsinhalt) vorangegangen ist.

21

Es kann indes offen bleiben, ob sich der Verfahrensfehler mangels konkreter Möglichkeit einer anderen Entscheidung bei durchgeführter Anhörung bereits als unbeachtlich erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004, BVerwGE 121, 72 und juris, Rn. 48 m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 37), denn er ist jedenfalls zwischenzeitlich nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 17 e Abs. 6 Satz 2, 2. Halbs. FStrG geheilt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004, a.a.O. und juris, Rn. 53 f.). Der Beklagte hat - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und vom Kläger nicht bestritten - während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine nachträgliche Anhörung des Klägers vorgenommen, indem er diesem das Verträglichkeitsgutachten vom Dezember 2007 schriftlich zur Verfügung gestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (vgl. Schriftsatz des Beklagten an den Kläger vom 15. Januar 2009). Da insoweit nur von einem teilweisen, nicht aber von einem vollständigen oder weitgehenden Ausfall der Beteiligung des klagenden Naturschutzvereins gesprochen werden kann, stehen der Heilung des unterstellten Verfahrensfehlers auch aus sonstigem Grund keine Bedenken entgegen.

B.

22

Eine Verletzung materieller Vorschriften, soweit der Kläger solche wegen eines naturschutzrechtlichen Bezugs rügen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2007, a.a.O. und juris, Rn. 14; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 36), lässt sich ebenfalls nicht erkennen.

I.

23

Die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben ist gegeben. Ob dieses Planerfordernis von einem anerkannten Naturschutzverein trotz dessen beschränkter Rügebefugnis (§ 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) beanstandet werden kann, bedarf daher keiner Klärung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 42). Das Vorhaben ist erneut in dem maßgeblichen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz (vgl. BGBl. 1993 I, S. 1877; BGBl. 2004 I, S. 2574) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen worden. Diese Regelung ist für die Planfeststellung - auch im gerichtlichen Verfahren - verbindlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004, a.a.O. und juris, Rn. 55; Beschluss vom 23.11.2007, a.a.O. und juris, Rn. 5, jeweils m.w.N.) und wurde von dem Kläger auch nicht in der erforderlichen Art und Weise in Zweifel gezogen.

II.

24

Der in seiner Änderungsfassung zu betrachtende Planfeststellungsbeschluss weist keine Mängel hinsichtlich des FFH-Gebietsschutzes auf, wegen derer der Kläger seine Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen könnte. Das Vorhaben führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“, zumindest liegen die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung vor (§ 27 Abs. 1, 2 LNatSchG).

25

Projekte sind nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung hin zu überprüfen. Sie dürfen grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nach den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung zu besorgen, so ist das Projekt vorbehaltlich einer Abweichungsprüfung unzulässig (§ 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LNatSchG). Bei der Verträglichkeitsprüfung handelt es sich um eine Einzelfallbewertung, die wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt.

26

1. Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung ist das bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses förmlich festgesetzte FFH-Gebiet „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“. Dieses Gebiet steht jedenfalls seit dem Beschluss der EU-Kommission vom 13. November 2007 bzw. dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. Januar 2008 (L 12/383) europarechtlich förmlich unter Schutz (vgl. Art. 4 Abs. 2, 4 FFH-RL, § 33 Abs. 1, 2 BNatSchG). Eine entsprechende Unterschutzstellung auf nationaler Ebene besteht nach dem Vortrag des Beklagten seit dem 3. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. S. 275), zumindest aber seit dem Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetz vom 28. September 2005 (LNatSchG; GVBl. S. 387). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verträglichkeit ist der Erlass des Planfeststellungsbeschluss - hier in seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgesprochenen Änderungsfassung vom 11. Februar 2009 -, ggf. unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter, im Sinne der Planerhaltung wirkender Rechts- und Sachänderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 63, 256; Urteil vom 9.7.2008 , NuR 2009, 112 und juris, Rn. 87). Das Vorhaben ist daher auf seine Vereinbarkeit mit den für das FFH-Gebiet „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ geltenden Gebietsgrenzen und Schutzgegenständen hin zu beurteilen. Es kommt nicht (mehr) auf die Erhaltungsziele für die in der Auswahl- und Aufbauphase des Europäischen Netzes 2000 (vgl. § 32 f. BNatSchG) vom Beklagten herausgearbeiteten FFH-Gebietsvorschläge „Stillgelegter Eisenerzstollen P.“, „Erlenbach“ und „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ in den seinerzeitigen Grenzen an, wie sie der Verträglichkeitsvorprüfung 2003 noch zugrunde gelegen haben. Dessen ungeachtet bestehen aber auch keine gewichtigen Unterschiede hinsichtlich Schutzgegenstand und Erhaltungszielen zwischen den seinerzeit vorgesehenen Einzelgebieten und dem aktuellen und deshalb hier maßgeblichen FFH-Gebiet „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“.

27

2. Die behördliche Verträglichkeitsprüfung kann sich hinsichtlich der Wahrung des Habitatschutzes auf die Verträglichkeitsuntersuchung vom Dezember 2007 stützen. Das Gutachten ist in Ansatz und Durchführung plausibel. Auch unter Berücksichtigung der seitens des Klägers erhobenen Rügen lässt sich nicht feststellen, dass die vom Vorhabenträger in das Planfeststellungsverfahren eingebrachte Verträglichkeitsuntersuchung maßgebliche Gebietsbestandteile des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ fehlerhaft erfasst und bewertet oder die Einwirkungen auf diese mangelhaft ermittelt und beurteilt hat. Die angewandten Ermittlungs- und Bewertungsmethoden unterliegen keiner Beanstandung. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie hinter dem Standard der „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ zurückbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 73, 94, m.w.N.). Dem Sachverständigengutachten kann insbesondere nicht vorgehalten werden, es mache sich veraltetes und nur unzureichend in die Tiefe gehendes Ermittlungsmaterial zu Eigen.

28

Das Verträglichkeitsgutachten vom Dezember 2007 baut auf den im Planungsverfahren seit 1998 erstellten, jeweils auf erneuten Gebietsbegehungen beruhenden diversen Naturschutzsachverständigengutachten auf, die vorhandene Erkenntnisse und Fachliteratur einbeziehen, und prüft auf dieser Grundlage die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für das FFH-Gebiet geltenden Erhaltungszielen (vgl. S. 4, 10 ff. des Gutachtens). Dieses auf Erkundungen vor Ort sowie auf Erkenntnisse und Fachliteratur gestützte Vorgehen unterliegt weder grundsätzlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 59 ff.) noch im vorliegenden Fall einer Beanstandung.

29

Ausgangspunkt auch der Verträglichkeitsbegutachtung ist der Landespflegerische Begleitplan vom Dezember 1999/Juli 2003 mit der Darstellung der naturräumlichen Struktur und der Herausarbeitung der vorkommenden Biotoptypen, die auf einer Geländeerfassung beruht (vgl. S. 2 des Landespflegerischen Begleitplans). Ermittlungen in der Örtlichkeit einschließlich Kartierungen hat es auch bezüglich der im Vorhabengebiet vorkommenden Fledermäuse und Vögel gegeben; sie haben ihren Niederschlag in dem faunistischen Gutachten vom Oktober 1998 gefunden (vgl. S. 3 des Gutachtens). Vor der Erstellung der Verträglichkeitsvoruntersuchung im Jahr 2003, den beiden Artenschutzgutachten im Jahr 2006 und nochmals vor Erarbeitung der Verträglichkeitsprüfung im Dezember 2007 hat es - bestätigt von den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung - jeweils Begehungen des Vorhabengebiets gegeben, die zum Ergebnis hatten, dass Strukturveränderungen in dem Gebiet seit den ersten Erhebungen im Jahr 1998 (vor Erstellung des Landespflegerischen Begleitplans) nicht festgestellt werden konnten (vgl. auch S. 7, 9 des Artenschutzgutachtens September 2006; S. 10 der Stellungnahme zu den Einwänden bezüglich der Artenschutzgutachten). Daneben wurden, wie die Gutachten im Einzelnen ausführen, vorhandene Erkenntnisse und umfangreiche Literatur herangezogen.

30

Dieses Vorgehen, das auf fortlaufende Einbeziehung der aktuellen Verhältnisse in der Örtlichkeit basiert und sich deshalb nicht dem Vorwurf ausgesetzt sehen muss, es beruhe auf einer veralteten Tatsachengrundlage, ist zulässig, denn es besteht keine Pflicht, ungeachtet konkreter Anhaltspunkte bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss fortwährend nachzuermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 89). Es ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

31

Für die Verträglichkeitsprüfung bedurfte es - mit Blick auf das betreffende FFH-Gebiet und das Vorhaben - entgegen der Ansicht des Klägers nicht einer flächendeckenden und umfassenden Ermittlung des floristischen und faunistischen Inventars (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 72 ff.), auch nicht weitergehender Feststellungen hinsichtlich Umfang, Erhaltungszustand und Störungsempfindlichkeit der betroffenen Flora und Fauna. Eine Ermittlung ist nur soweit erforderlich, wie der Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung reicht. Erfasst und bewertet werden müssen nur die maßgeblichen Gebietsbestandsteile unter Berücksichtigung der für sie geltenden Erhaltungsziele, wobei der Behörde bei der Erfassung und Bewertung von Lebensraumtypen und Arten mangels normativer Vorgaben eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist (vgl. BVerwG, wie vor; Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 58). Allein hierauf ist die Bestandsaufnahme im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgerichtet. Die Untersuchungstiefe hängt dabei maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die Ausstattung des Gebiets zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit relevanten Daten sein Bewenden haben. Ein Ermittlungsaufwand, der keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht, ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 498 f.). Es ist daher auch eine Dokumentation der Mengenanteile der Kennarten regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 83). So auch hier nicht. Das angegriffene Verträglichkeitsgutachten hat die geschützten Lebensraumtypen und Arten nämlich nach ihrer Repräsentativität, ihrem Erhaltungszustand und ihrem Gesamtwert in dem Gebiet dargestellt (vgl. S. 5 ff. des Verträglichkeitsgutachtens Dezember 2007) und sodann die Auswirkungen des Vorhabens auf das vorhandene Inventar unter Berücksichtigung der Erhaltungsziele beurteilt (vgl. S. 16 ff. des Gutachtens). Dies ist vorliegend ausreichend. Es ist unschädlich, dass die Erfassung und Bewertung des geschützten Inventars auf der Grundlage des Landespflegerischen Begleitplans erfolgt ist, der letztlich auf die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung mit ihren notwendigen Kompensationsmaßnahmen nach §§ 9, 10 LNatSchG ausgerichtet ist. Der Begleitplan stellt eine aussagekräftige Grundlage auch für die Verträglichkeitsprüfung dar, denn er nimmt eine naturräumliche Gesamtaufnahme vor, die insbesondere auf die Ermittlung von vorkommenden Biotoptypen gerichtet ist (vgl. S. 2 f. des Landespflegerischen Begleitplans). Hinzu gekommen ist, wie bereits angesprochen, eine nochmalige Begehung auch vor Fertigung des Verträglichkeitsgutachtens, die eine Strukturveränderung des Gebiets nicht feststellen konnte. Angesichts der Langzeitbetrachtung der Vorhabenfläche ist nicht erkennbar, inwieweit Lebensraumtypen oder Arten mit Blick auf die Erhaltungsziele in ihrer Bedeutung, die sie in der Örtlichkeit haben, nicht Rechnung getragen worden ist. Die Notwendigkeit einer weiterreichenden Datenerhebung zur Prüfung des Vorhabens mit den Habtitatschutzvorschriften musste sich nicht aufdrängen. Der Kläger hat auch nicht konkret aufgezeigt, dass die Verträglichkeitsprüfung vom Dezember 2007 mit ihrem eigenen Rechtsregime nicht auf der Grundlage der Feststellungen des Landespflegerischen Begleitplans und des faunistischen Gutachtens - mit den dortigen teilweise in anderem Rechtszusammenhang stehenden Bewertungen - vorgenommen werden konnte.

32

Die von dem Kläger ebenfalls erhobene Beanstandung, es hätten seinerzeit Grunddatenerfassungen zur Berichtspflicht und dem Gebietsmanagement gefehlt (vgl. S. 3 f., 9 des Verträglichkeitsgutachtens Dezember 2007), hinderte nicht die Verträglichkeitsprüfung nach § 27 LNatSchG. Diese Erhebungen beziehen sich auf nach Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL bzw. § 25 Abs. 2 Satz 4 LNatSchG bestehende Pflichten, die hier nicht in Rede stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 203).

33

3. Das planfestgestellte Vorhaben führt - jedenfalls unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses - nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ in seinen Erhaltungszielen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG. Dieses Ergebnis der von dem Beklagten durchgeführten Verträglichkeitsprüfung hält einer rechtlichen Überprüfung Stand.

34

a) Dabei ist die gerichtliche Prüfung insoweit bereits von vornherein beschränkt, als der Kläger mit seinen Klageeinwendungen gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG präkludiert ist. Dieser Ausschluss ist gegeben, soweit er die Verkennung des Betroffenseins von geschützten prioritären Schwarzerlen am Erlenbach (LRT 91E0) sowie des Hainsimsenbuchenwalds (LRT 9110), eine erhebliche Beeinträchtigung von Hochstaudenfluren im Bereich des Erlenbachs (LRT6430) und die Unzulässigkeit der Überformung dieses Bachs geltend macht.

35

Nach der hier zu prüfenden Vorschrift des § 61 Abs. 3 BNatSchG, die § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. und dem geltenden § 17 a Abs. 7 Satz 2 FStrG (vgl. § 24 Abs. 1 FStrG) mit Blick auf den Zeitpunkt des Anhörungsverfahrens vorgeht, ist der Naturschutzverband im gerichtlichen Verfahren über den Planfeststellungsbeschluss mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können. Dabei korrespondiert dem naturschutzrechtlichen Verbandsklagerecht eine besondere Mitwirkungslast der Naturschutzvereine dahin, bei ihren Rügen im Verwaltungsverfahren mindestens Angaben darüber zu machen, welches Schutzgut des Naturschutzrechts durch ein Vorhaben betroffen ist und in welcher Hinsicht ihm Beeinträchtigungen drohen; entsprechendes gilt für die räumliche Zuordnung. Auch wenn von den Naturschutzvereinen keine tief greifende naturschutzrechtliche Darlegung mit wissenschaftlichem Anspruch oder eine zutreffende rechtliche Einordnung abverlangt werden kann, müssen sie aufgrund ihrer Mitwirkungslast im Anhörungsverfahren wenigstens grob bzw. schlagwortartig anführen, welches FFH-Gebiet von dem Vorhaben konkret betroffen sein und woraus sich aus seiner Sicht eine Beeinträchtigung des Schutzwecks und der Erhaltungsziele des besagten FFH-Gebiets ergeben könnte. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits erfolgte Begutachtung und fachliche Bewertung insbesondere im Landespflegerischen Beitrag ausgearbeitet ist, umso intensiver muss auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen. Insbesondere dann aber, wenn ein Verein in seinen Einwendungen Ermittlungsdefizite rügt, die aus seiner Sicht einem vorgelegten Gutachten anhaften, ist von ihm zu erwarten, dass er diesen Vorwurf hinreichend substantiiert und diejenigen örtlichen Vorkommen von Flora und Fauna benennt, für die durch das Vorhaben etwa unter dem Aspekt des Habitatschutzes Risiken entstehen können. Ohne ein in dieser Weise substantiiertes Gegenvorbringen zum erarbeiteten Schutzkonzept verfehlt die Anhörung der anerkannten Naturschutzvereine ihren Sinn, ihren Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden in das Verfahren einzubringen (zu Vorstehendem vgl. BVerwG, Urteil vom 2.1.2004, BauR 2004, 964 und juris, Rn. 27; Beschluss vom 23.11.2007, a.a.O. und juris, Rn. 31).

36

Diesen Anforderungen an das Verhalten im Verwaltungsverfahren hat der klagende Verein hinsichtlich des genannten Klagevortrags nicht Rechnung getragen. Er hat sich zwar mit Einwendungsschreiben vom 24. August 2004 sowie vom 14. und 15. Februar 2007 und sodann im Erörterungstermin geäußert. Er hat indes nur in sehr allgemeiner Weise - ohne Bezug auf ein FFH-Gebiet - bemängelt, dass die Erfassung von Flora und Fauna unzureichend erfolgt sei. Das Vorhanden- bzw. Betroffensein von geschützten (prioritären) Schwarz-Erlen und von Hainsimsen-Buchenwald hat er, obgleich sich diesbezügliche Ausführungen den seinerzeit ausgelegenen Unterlagen - dem Landespflegerischen Begleitplan und der Verträglichkeitsvorprüfung 2003 - entnehmen lassen (vgl. S. 10, 13 f., 15, 40 des Landespflegerischen Begleitplans; S. 2 bis 4, 8 der Verträglichkeitsvorprüfung), erstmals im Klageverfahren geltend gemacht. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Beeinträchtigung von geschützten Hochstaudenfluren, deren Überformung in den ausgelegten Unterlagen ausdrücklich angesprochen wird (vgl. S. 10 f., 13, 15, 21, 29 f. des Landespflegerischen Begleitplans; S. 3, 6, 8 der Verträglichkeitsvorprüfung), nicht aber von dem klagenden Verein im Verwaltungsverfahren. Die Überformung des Erlenbachs hat der Kläger ebenfalls nicht bereits im Verwaltungsverfahren, sondern erstmals mit der Klage aufgegriffen; in den ausgelegten Unterlagen haben sich hierzu jedoch Darstellungen befunden (vgl. S. 10 ff., 25 f. des Landespflegerischen Begleitplans; S. 6, 8 der Verträglichkeitsvorprüfung). Der Kläger hat die Präklusion hinsichtlich dieser letztgenannten Einwendung auch in der mündlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung seiner Rügen auf S. 4 des Schriftsatzes vom 24. August 2004 zur Überbrückung des Mückentalbachs - eingeräumt.

37

b) Erhebliche Beeinträchtigungen des einschlägigen Erhaltungsziels „Erhaltung oder Wiederherstellung von möglichst ungestörten Fledermausquartieren“ (vgl. Nr. 6812-301 der Anlage 1 der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten in der Fassung vom 18. Juli 2005, GVBl. 323; vgl. auch die Fassung vom 22.12.2008, GVBl. 2009, 4) sind hinsichtlich der vier im Einwirkungsbereich der Maßnahme vorkommenden und im FFH-Gebiet „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ geschützten Fledermausarten Großes Mausohr, Wimperfledermaus, Bechsteinfledermaus und Mopsfledermaus - insoweit ist das Klagevorbringen nicht nach § 61 Abs. 3 BNatSchG präkludiert - nicht festzustellen.

38

Ob ein Projekt das betreffende Schutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele bedeutsamen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der maßgeblichen Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 , BVerwGE 128, 1 und juris, Rn. 43 ff., 77). Ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben. Die Verträglichkeitsprüfung ist dabei nicht auf ein „Nullrisiko“ auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ berücksichtigen. Bei Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge kann mit Prognosewahrscheinlichkeiten oder worst-case-Betrachtungen gearbeitet werden. Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, wenn sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 , a.a.O. und juris, Rn. 53 ff.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 94).

39

Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde (vgl. S. 91 des Planfeststellungsbeschlusses) auf der Grundlage der Verträglichkeitsprüfung vom Dezember 2007, dass unter Beachtung der planfestgestellten Vorkehrungen die für die Fledermäuse durch das Vorhaben zu erwartenden Risiken sicher beherrschbar sind, hält der gerichtlichen Überprüfung stand.

40

aa) Der Kläger vermag das in Ansatz und Durchführung nachvollziehbare Verträglichkeitsgutachten gerade mit Blick auf diese Tiere in seiner Aussagekraft nicht zu erschüttern. Dies gilt insbesondere insoweit, als der Kläger eine unzutreffende Ermittlung und Bewertung der Verhältnisse der Fledermäuse beanstandet. Ihr Erhaltungszustand im Vorhabenbereich wird als hervorragend bezeichnet, ihre Bedeutung in dem Gebiet deutlich herausgestellt und das vom Vorhaben überformte Teilgebiet als Fledermausjagdgebiet ebenso wie der Erzstollen P. als nächstgelegenes Winterquartier als bedeutsam anerkannt (vgl. S. 3, 9, 11, 12 f., 16, 17, 19 f. des Verträglichkeitsgutachtens). Vor diesem Hintergrund, aber auch mit Blick auf das für das FFH-Gebiet festgelegte (beschränkte) Erhaltungsziel „Erhaltung oder Wiederherstellung von möglichst ungestörten Fledermausquartieren“ und die zur Verhinderung der hierfür relevanten Zerschneidungswirkung und des Flugkollisionsrisikos vorgesehene Leithilfe (lückenlose Bepflanzung der Straßenränder im Norden des Vorhabens [Maßnahmen A 7, G 1, G 2] nebst Straßenunterquerungen an den Bächen) waren weitere Ermittlungen, etwa zur genauen Größe und zum konkreten Zustand der Populationen u.a. der Bechsteinfledermaus (vgl. S. 3 des Gutachtens Dr. P. vom 21.2.2009), nicht zu verlangen, zumal das Vorhaben einen in naturfachlicher Hinsicht mit einer breiten Grünbrücke vergleichbaren Tunnel beinhaltet (vgl. zu den Maßnahmen im Einzelnen das Nachfolgende). Beachtlich ist weiter, dass die Lage der Lebensräume, Jagdgebiete und Austauschbeziehungen ermittelt worden waren; sie sind in dem Bestands- und Konfliktplan 12.3 (Blatt K 1) als Anlage zum Planfeststellungsbeschluss dargestellt. Der Kläger hat daher nicht deutlich machen können, inwieweit zusätzlich zu den Detektoruntersuchungen und Netzfängen einerseits sowie auf Informationen der Bevölkerung und Kastenkontrollen zurückgehende Literatur, die im Rahmen der Erstellung des faunistischen Gutachtens herangezogen worden sind, Telemetrieerhebungen nicht nur grundsätzlich dem Standard der Erfassungstechnik entsprechen, sondern auch im vorliegenden Verfahren erforderlich gewesen wären, um das Vorhaben in dem Randbereich des FFH-Gebiets auf seine Vereinbarkeit mit dem genannten Erhaltungsziel zu beurteilen (vgl. zum Maßstab der naturfachlichen Einschätzung BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 74).

41

bb) Eine unmittelbare Beeinträchtigung von Fledermausquartieren im Vorhabenbereich, soweit er in das FFH-Gebiet hineinragt, kann nach dem Verträglichkeitsgutachten 2007 (vgl. S. 12; S. 9 des faunistischen Gutachtens) ausgeschlossen werden, weil Lebensstätten dieser Art in der Örtlichkeit nicht festgestellt werden konnten. Dies hat das jüngste Gutachten der Beratungsgesellschaft NATUR dbR vom 20.1.2009 bestätigt (vgl. S. 2 f.).

42

Nach dem Gutachten vom Dezember 2007 indes nicht ohne weiteres unbeachtet bleiben können hingegen mittelbare Beeinträchtigungen von Fledermausquartieren im FFH-Gebiet, etwa im ehemaligen Eisenerzstollen P.. Mit dem Vorhaben können nämlich Zerschneidungs- und Kollisionsrisiken für die vier unter Schutz stehenden Fledermausarten verbunden sein, deren Flug- und Jagdrouten im allgemein als Fledermausjagdgebiet anerkannten Talraumkomplex von Erlenbach und Mückentalbach in einer worst-case-Betrachtung gutachterlich als betroffen unterstellt wurden (vgl. S. 16 des Verträglichkeitsgutachtens Dezember 2007). Diese Risiken werden jedoch durch straßenflankierende Maßnahmen sicher aufgefangen. Mit der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen hohen lückenlosen Gehölzpflanzung bzw. der Errichtung eines engmaschigen Drahtzauns im nördlichen Teil der Straße - außerhalb des Tunnels - schon mit Beginn der Bauphase als Überleithilfe (vgl. S. 13 des Planfeststellungsbeschlusses unter 6.; Maßnahmen A 7, G 1, G 2) können erhebliche Beeinträchtigungen der Fledermausquartiere infolge Zerschneidung der Flug- und Jagdrouten sowie Kollisionen der Tiere mit Fahrzeugen ausgeschlossen werden (vgl. S. 19 des Verträglichkeitsgutachtens vom Dezember 2007). Bedenken an der Geeignetheit dieser Maßnahme lassen sich nicht mit der seitens des Klägers geäußerten Befürchtung begründen, ein Absterben der Pflanzen etwa aufgrund unsachgemäßen Rückschnitts gewährleiste nicht eine dauerhaft funktionierende Überleithilfe (vgl. S. 4 des Gutachtens Dr. P. vom 21.2.2009). Aus der genannten Auflage im Planfeststellungsbeschluss ist zu entnehmen, dass die Überleithilfe dauerhaft einzurichten ist; hierzu ist der Vorhabenträger verpflichtet. Eventuelle Vollzugsprobleme im Sinne des klägerischen Vorbringens stehen nicht im Widerspruch zur Annahme eines sicheren Ausschlusses von Zerschneidungs- und Kollisionsrisiken zum Nachteil der Fledermäuse, zumal es dem Vorhabenträger unbenommen bleibt, den während der Bauzeit zu errichtenden engmaschigen Drahtzaun als dauerhafte Einrichtung zu erhalten.

43

Die durch die Überleithilfe erzeugte Wirkung wird verstärkt durch weitere Maßnahmen, die in der dichten Einpflanzung des nördlichen Tunnelmundes, dem Einbringen von das Durchfliegen der Tiere ermöglichenden Rohren/Durchgängen am Mückentalbach und Erlenbach (etwa für niedrig fliegende Fledermäuse wie die Wimpernfledermaus) sowie die Verwendung von Natriumdampf-Niederdrucklampen (vgl. S. 13 des Planfeststellungsbeschlusses unter 9.), die das Vorkommen von den Fledermäusen als Nahrung dienenden Insekten im Bereich der Straßenlampen reduzieren (vgl. auch S. 16 des faunistischen Gutachtens), bestehen (bestätigt durch S. 4 f. der gutachterlichen Stellungnahme der Beratungsgesellschaft NATUR dbR vom 20.1.2009). Es ergeben sich von daher sowie nach den bestätigenden Ausführungen der Sachverständigen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte für die Annahme, für die in niedriger Höhe sich fortbewegenden Fledermäuse sei trotz der kompensierenden Maßnahmen von einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels „Schutz von Fledermausquartieren“ auszugehen (vgl. zur Geeignetheit insbesondere der dichten Überflughilfe auch BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 499). Dass die Rohrdurchlässe an dem Mückentalbach und dem Erlenbach nur über einen maximalen Durchlass von jeweils ca. 2 x 2 m verfügen, steht ihrer Wirksamkeit - entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. S. 3 f. des Gutachtens Dr. P. vom 21.2.2009) - vorliegend nicht entgegen: Sie sollen zum einen eine – gutachterlich ausdrücklich gebilligte (vgl. S. 4 des Gutachtens Dr. P.) - trichterförmige Zuleitung erfahren, dienen andererseits auch nur der Ergänzung der Überleitungshilfe über die Straße. Des Weiteren ist auch die Toleranz der Tiere gegenüber den bestehenden Straßen - dies gilt für alle geschützten Fledermausarten - in die Beurteilung einzustellen (vgl. S. 19 des Verträglichkeitsgutachtens Dezember 2007). Nicht zuletzt ist nur ein kleinteiliger Jagdbereich des Talbereichs von dem Projekt betroffen, Jagdräume der Tiere bestehen zudem in den angrenzenden Bereichen innerhalb des FFH-Gebiets sowie in den nach den planerischen Maßnahmen neu zu schaffenden Feuchtwiesenräumen und dem Extensivgrünland (Maßnahmen bspw. nach A 13, A 14, A 24, A 28, E 1, E 4.1). Diese Bewertung hat der Kläger nicht als fachlich unvertretbar in Abrede gestellt.

44

Jedenfalls die eine Zerschneidungs- und Kollisionswirkung praktisch ausschließende Überleitungshilfe (bestehend aus einer geschlossenen Pflanzung bzw. einem engmaschigen Drahtzaun an den Straßenseiten im Anschluss an den als breite Grünbrücke wirkenden Tunnel bereits ab der Bauphase bzw. den ergänzenden Durchflugshilfen an den straßennahen Bächen) und das Anbringen von (weniger Insekten anziehenden) Niederdrucklampen stellen nach allgemeinem Erkenntnisstand - erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG ausschließende - Schutz- und Kompensationsmaßnahmen dar, die gewährleisten, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Arten in ihrem Verbreitungsgebiet und mit Blick auf ihre Populationsgröße stabil bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 , a.a.O. und juris, Rn. 53; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 94). Sie sollen auch zum Schutz der im FFH-Gebiet liegenden Fledermausquartiere schon den Eintritt von Trennwirkungen und Kollisionsrisiken ausschließen und nicht erst einen Ausgleich für eingetretene Wirkungen schaffen. Sie stellen die Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen der geschützten Fledermausquartiere von Anfang an sicher, ohne dass die Tiere zu (gefährlichen) Straßenquerungen nördlich der Planmaßnahme an der B 492 gezwungen würden, zumal dort schützende Baumreihen die Straße säumen. Diese Wertung entspricht allgemein anerkanntem Fachstand (vgl. S. 19 des Verträglichkeitsgutachtens; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 499), den der Kläger lediglich verbal angegriffen hat, ohne einen konkreten fachwissenschaftlich notwendigen Nachbesserungsbedarf unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort - insbesondere der gewählten Tunnellösung in einem schon bisher von Straßen durchzogenen und damit vorbelasteten Bereich - aufzuzeigen. Dies gilt auch, soweit der Kläger das Anbringen von zusätzlichen abstrahlungsarmen Niederdrucklampen im Eingang des nördlichen Tunnelmundes und eine Baulichtvermeidung in diesem Bereich fordert (vgl. S. 4 f. des Gutachtens Dr. P. vom 21.2.2009). Insoweit kommt auch die weitere Auflage zum Tragen, wonach bei der Straßenbeleuchtung darauf zu achten ist, dass so wenig wie möglich Licht in die Landschaft abstrahlen kann (vgl. S. 13 Nr. 9 des Planfeststellungsbeschlusses). Das mit der Planung verfolgte Lösungskonzept bestätigen indes vielmehr auch die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des Arbeitskreises Fledermausschutz Rheinland-Pfalz vom 11. März 2008 (Bl. 48 f. der Gerichtsakte) und - auch für in niedriger Höhe jagende Fledermäuse - die Ausführungen im Rahmen der Darstellung einer Detektoruntersuchung vom Oktober 2008 (Bl. 252 ff. der Gerichtsakte, die eine (dichte) Überleitungshilfe als (ausreichendes) Mittel der Wahl benennen.

45

Diese Schadensminderungsmaßnahmen gewähren einen nachweislich wirksamen Schutz im Sinne vorgenannter Rechtsprechung auch mit Blick auf die seitens des Klägers angeführte Zunahme des Verkehrs auf der neuen B 427 gegenüber dem bisherigen geringeren Verkehrsfluss auf der L 492 (nördlich des Tunnels; vgl. S. 4 des Gutachtens Dr. P. vom 21.2.2009). Es ist nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht dargelegt, dass die Funktion und die Wirksamkeit einer Überleitungs- und Durchflugshilfe von der Verkehrsdichte einer bestehenden, unverändert zweispurigen Straße in einer Art und Weise abhängig sind, die ihre vorbeschriebene Wirkungsweise maßgeblich verändert oder sogar ausschließt. Weil die Überleitungshilfe nach dem Planfeststellungsbeschluss schon in der Bauphase herzustellen ist, werden auch von dem Bauverkehr drohende Zerschneidungs- und Kollisionsrisiken abgedeckt. Im Übrigen bestehen zwingende Bauausführungsregelungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbare Einwirkungen aller Art zu verhindern suchen (vgl. S. 17 f. des Planfeststellungsbeschlusses).

46

Auch weitere betriebsbedingte Auswirkungen des Straßenneubaus wie Verkehrslärm, Abgase und sonstige mit Straßenverkehr einhergehende Veränderungen (Bodenabrieb, Feinstaub) begründen keine erheblichen Beeinträchtigungen der im FFH-Gebiet geschützten Fledermausquartiere. Dies hat die Verträglichkeitsbegutachtung vom Dezember 2007 nachvollziehbar ergeben (vgl. S. 17 ff.). In der mündlichen Verhandlung konnten die Sachverständigen des Beklagten dies bestätigen und insbesondere überzeugend darlegen, dass die Seitenbepflanzung an der Straße wie eine Lärmschutzwand wirke und die Praxis auch unter Einbeziehung der jüngsten Studie des Bundesverkehrsministeriums zu passiv ortenden Fledermäusen zeige, dass die Fledermäuse sich auch im näheren Umfeld von Straßen regelmäßig aufhielten. Diesen Darstellungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.

47

Die Risiken, die mit der Sprengung des Tunnels auf das ehemalige Bergwerk P. als in der Region bedeutsames Winterquartier einhergehen, sind - jedenfalls nunmehr nach einer diesbezüglichen Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung - ebenfalls als sicher beherrschbar anzusehen. Zum Schutz vor Gefährdungen des Stollens durch Sprengarbeiten am Tunnel regelt der Planfeststellungsbeschluss die Pflicht des Vorhabenträgers zur Vorlage eines Sprenggutachtens vor Ausführung des Tunnels und zur Ergreifung zusätzlicher notwendiger Schutzmaßnahmen unter der zusätzlichen Maßgabe, dass in der Zeit von September bis Mai zum Schutz der Fledermäuse keinerlei Vibrationen im Stollen auftreten dürfen (vgl. S. 12 des Planfeststellungsbeschlusses unter IV.1.). Von dem Kläger hinsichtlich dieser Auflage aufgeworfene Bestimmtheitsbedenken vermag der Senat nicht zu teilen; insbesondere die einzuhaltenden Schutzziele der Auflage, die im Winter sich in dem Stollenquartier aufhaltenden Fledermäuse nicht zu stören und das Stollenquartier selbst vor Einsturzgefährdungen zu schützen, sind trotz der in diesem Zusammenhang auftauchenden Begrifflichkeit „leichte Vibrationen“ zumindest ausreichend bestimmbar. Mit der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung wird von dem Vorhabenträger jedoch zusätzlich weiter verlangt, bei sich aus dem Sprenggutachten ergebenden Erkenntnissen über „nicht gänzlich auszuschließende Auswirkungen auf die Standfestigkeit des Stollens“ durch Tunnelsprengungen auf andere Arbeitsmechanismen zur Tunnelerschließung auszuweichen (Tunnelvortriebsmaschine, maschineller Handausbruch, Bohrpfähle). Unabhängig davon wurde dem Vorhabenträger aufgegeben, vor Beginn der Baumaßnahme den Hauptstolleneingang gegen Einsturz zu sichern und ggf. eingestürzte Teilbereiche zu öffnen. Werden danach weniger erschütterungsträchtige Baumethoden vorgeschrieben, die eine Herstellung des Tunnels ohne Beeinträchtigung des Bergwerks nach den Darlegungen des Beklagten ermöglichen können, wird eventuellen Unsicherheiten, ob der Stollen bei der Herstellung des Tunnels im Wege der Sprengung vor Schaden bewahrt werden kann, ausreichend Rechnung getragen. Dem Vorhalt des Klägers, ohne Einholung eines Sprenggutachtens zum (früheren) Zeitpunkt der Verträglichkeitsprüfung könnten die baubedingten Auswirkungen auf die Fledermausquartiere nicht beurteilt werden (vgl. auch S. 6 des Gutachtens Dr. P. vom 21.2.2009), ist daher die Grundlage entzogen. Die Notwendigkeit weiterer Gegenmaßnahmen im Zusammenhang mit der Tunnelherstellung kann der Kläger (jedenfalls) aufgrund der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses nicht (mehr) geltend machen. Kann fachlicherseits - wie nunmehr - sichergestellt werden, dass der Tunnel ohne Beschädigungen an dem Bergwerk hergestellt werden kann, so kommt es für die Zulassung des Vorhabens unter habitatschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht (mehr) auf die Frage an, was zu geschehen hat, wenn gleichwohl Stollenbereiche einstürzen und welche Auswirkungen dies etwa für die Wimpernfledermaus bedeutet (vgl. S. 5, 7 f. des Gutachtens Dr. P., wie vor). Unter diesen Umständen bedarf es auch nicht zwingend der Festlegung von Monitoring-Maßnahmen schon im Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 6, 8, 11 des Gutachtens Dr. P., wie vor), auch wenn dieses sicher sinnvoll sein dürfte. Ohne weiteres kann bei der Frage der sicheren Beherrschbarkeit von aufgegebenen Maßnahmen - hier des Schutzes des Hauptstolleneingangs vor Beginn der Baumaßnahmen - auch nicht eine ungeeignete Ausführung derselben unterstellt werden (vgl. S. 8 des Gutachtens Dr. P., wie vor), zumal dem Vorhabenträger aufgegeben wurde, „ggf. eingestürzte Teilbereiche“ zu öffnen, „um die Winterquartiertauglichkeit für die Fledermäuse herzustellen“ (vgl. Planergänzungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2009).

48

c) Unter Heranziehung der für das FFH-Gebiet „Biospährenreservat Pfälzer Wald“ normierten Erhaltungsziele bedeutet das Planvorhaben auch für den Luchs keine erhebliche Beeinträchtigung. Nach dem Verträglichkeitsgutachten vom Dezember 2007 (vgl. S. 14) sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Vorkommen dieser Art im Vorhabenbereich bereits auszuschließen. Luchse halten sich - wohl in geringer Zahl - im inneren (südlichen und westlichen) Pfälzer Wald (außerhalb des hier relevanten FFH-Teilgebiets) auf und finden dort einen ausreichenden Lebensraum vor (vgl. S. 2 des Gutachtens Öko-Log vom 22.1.2009 sowie die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung). Angesichts der geplanten Herstellung eines Tunnels, der in naturschutzfachlicher Hinsicht als eine den überwiegenden Trassenbereich überspannende bewaldete Grünbrücke anzusehen ist, und der Vorbelastung durch die bestehenden Straßen (selbst bei einer zu erwartenden Verkehrszunahme, vgl. S. 3 des nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 23.2.2009) ist daher eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraums des Luchses im abgewandten Projektbereich nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund kann ohne Konkretisierung auch nicht die Mosaikqualität der einzelnen Teile des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet in Zweifel gezogen werden (vgl. S. 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 23.2.2009). Insoweit spielt auch eine Rolle, dass die größten FFH-Teilgebiete westlich der Vorhabenfläche und in deutlicher Entfernung zu ihr gelegen sind; einige andere Teilgebiete befindlich sich nördlich, aber ebenfalls in deutlicher Entfernung zum geplanten Vorhaben. Eine andere Betrachtung gebieten schließlich nicht die von dem Kläger vorgetragenen fachwissenschaftlichen Kriterien über die Annahme von Belastungszonen für Raubtiere (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 23.2.2009). Hierzu stehen die erstellten Sachverständigengutachten ihren inhaltlichen Aussagen nach - soweit sie den Luchs betreffen - nicht in Widerspruch (vgl. S. 14 des Verträglichkeitsgutachtens vom Dezember 2007; S. 2 Öko-Log vom 22.1.2009).

49

Die Wildkatze ist nicht Schutzgegenstand der FFH-Gebietsfestsetzung und keine im Habitatschutzrecht nach Anhang II der FFH-RL geschützte Art, die zu würdigen wäre.

50

3. Aber auch wenn man mit der Planfeststellungsbehörde hilfsweise unterstellen wollte, dass das Vorhaben mit Blick auf die Fledermäuse und den Luchs eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ in seinen Erhaltungszielen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG zur Folge hat, durfte es planfestgestellt werden, weil insoweit die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung gemäß § 27 Abs. 2 und 4 LNatSchG vorliegen.

51

a) Das Vorhaben ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art notwendig (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG). Der Absatz 3 des § 27 LNatSchG ist mangels Feststellung bzw. wegen der präkludierten Rüge eines Vorkommens einer prioritären Art durch den Kläger nicht einschlägig.

52

Damit sich die Gründe gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Zu verlangen ist lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn 149 ff.).

53

Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Abwägung als tragfähige Grundlage der getroffenen Abweichungsentscheidung.

54

Als Gründe für die Abweichung hat der Beklagte die gesetzliche Bedarfsfeststellung mit ihrem besonderen Aussagewert für das Planvorhaben, ferner die Entlastung der Gemeinde Bad Bergzabern von dem Verkehr der den Ortskern durchschneidenden Bundesstraße, die Verkehrssicherheit, die Lärm- und Schadstoffentlastung der Anwohner sowie die Funktion der Gemeinde als heilklimatischer Kurort als ihrer Art nach tragfähige Belange angeführt (vgl. S. 47 f., 52, 59 ff. des Planfeststellungsbeschlusses).

55

Die Notwendigkeit der Abwägung der dargelegten Gründe mit dem Integritätsinteresse des FFH-Gebiets hat der Beklagte auch nicht verkannt (vgl. S. 91 des Planfeststellungsbeschlusses). Der Hinweis auf die Planrechtfertigung insoweit nimmt lediglich Bezug auf die für die Abweichung sprechenden Gründe, die Abwägung selbst ergibt sich aus den sonstigen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. S. 91, 60 f., 121 ff.). Das getroffene Abwägungsergebnis ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

56

b) In seiner hilfsweise durchgeführten Alternativenprüfung (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG) ist der Beklagte ferner zutreffend zur Ansicht gelangt, es gebe keine zumutbaren Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen (vgl. S. 91 f. des Planfeststellungsbeschlusses).

57

Eine Alternative ist vorzugswürdig, wenn auch mit ihr die zulässigerweise verfolgten Planungsziele trotz gegebenenfalls hinnehmbaren Abstrichen erfüllt werden können und sich die Planungsziele an einem nach dem Schutzkonzept der Habitatrichtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lassen. Bei der Prüfung einer Alternative ist auf die Schwere der Beeinträchtigungen abzustellen und eine gestufte Prüfung vorzunehmen, ohne dass allerdings eine parallele Verträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre. Entscheidend ist allein, ob am Alternativstandort eine Linienführung möglich ist, bei der keine der als Lebensraumtypen oder Habitate besonders schutzwürdigen Flächen erheblich beeinträchtigt werden oder Arten verschont bleiben. Eine „Nullvariante“ ist nicht gefordert, zumutbare Abstriche vom Zielerfüllungsgrad sind jedoch hinzunehmen. Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es aber rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden; verkehrstechnische und auch finanzielle Erwägungen können demnach den Ausschlag geben (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. Rn. 169 ff., 184; Urteil vom 17.1.2007 , a.a.O. und juris, Rn. 141 ff.).

58

Die vorgenommene Alternativenprüfung trägt den rechtlichen Vorgaben Rechnung. Der Vorhabenträger hat im Laufe der Zeit, auch im Planungsverfahren, zahlreiche Trassenvarianten untersucht (vgl. S. 51 ff. des Planfeststellungsbeschlusses; S. 2 ff. des Erläuterungsberichts; ferner die eingeholten Verkehrsgutachten). Diese durchschnitten das FFH-Gebiet teilweise stärker oder verfolgten andere Ziele (z.B. eine großräumige Umgehung der Ortschaften entlang der B 427). Die geplante Trasse ist wegen der weitgehenden Untertunnelung der Strecke, ihrer Lage am Rand des FFH-Gebiets, der (teilweisen) Ausnutzung bereits bestehender Straßen mit vorhandenen Anschlüssen sowie einem Nicht-Betroffensein von prioritären Lebensraumtypen bzw. Arten eine relativ eingriffsarme Variante. Die planfestgestellte Linie nimmt weiter Rücksicht auf den Grundwasserschutz im Kurtalgebiet und beachtet - hinsichtlich der Tunnellinie - geologische Gegebenheiten (vgl. S. 50, 60 des Planfeststellungsbeschlusses; S. 7, 16 des Erläuterungsberichts). Die Behinderung von Flug- und Jagdrouten von Fledermäusen, die sich nach den Angaben der Sachverständigen an natürlichen Markierungen (Gewässer, Waldgrenzen) orientieren, hätte sich im Fall einer östlicher oder südlicher geführten Trasse ebenfalls nicht ausschließen lassen. Dies dürfte nur bei einer weitreichenden Verlagerung der Trasse möglich sein, als nachteilige Folgen wären dann aber größere Eingriffe in bislang unversiegelte Flächen (vgl. S. 15 des Planfeststellungsbeschlusses), höhere Kosten und ggf. eine kürzere Untertunnelungsstrecke mit höheren Eingriffen in die Umwelt festzuhalten.

59

Auf das vom Kläger in diesem Zusammenhang hingewiesene (schon bestehende) Nachtfahrverbot für den Schwerverkehr und Motorräder auf der B 427 (ausschließlich) in der Ortslage von Bad Bergzabern als vorzugswürdige Alternative, das nicht nur Bad Bergzabern, sondern - mittelbar - auch die an der B 427 gelegenen Nachbargemeinden vor nächtlichem Verkehrslärm schütze, muss sich der Beklagte ebenfalls nicht verweisen lassen. Eine solche Alternative stellt mit Blick auf das (bundesgesetzgeberisch vorgegebene) Planungsziel, vorrangig eine Verkehrsentlastung für Bad Bergzabern zu schaffen, lediglich eine Teillösung dar.

60

c) Der Beklagte hat schließlich in ausreichendem Umfang Maßnahmen getroffen, um den Schutz der globalen Kohärenz des ökologischen Netzes „Natura 2000“ mit Blick auf die Fledermäuse und den Luchs sicherzustellen (§ 27 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG).

61

Die Funktionseinbuße für die Erhaltungsziele ist durch Maßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, zu kompensieren; sie sollen ihren Beitrag leisten zu dem zusammenhängenden Natura 2000-Netz. Die Ausgestaltung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen hat sich deshalb funktionsbezogen an der jeweiligen erheblichen Beeinträchtigung auszurichten, deretwegen sie ergriffen werden. Dies gilt sowohl für Art wie für Umfang der Maßnahmen. Ausreichend ist es, wenn Funktionseinbußen bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, auch wenn sie erst auf längere Sicht wettgemacht werden, vorausgesetzt, das Erhaltungsziel wird bis dahin nicht irreversibel geschädigt. Naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen können ausreichend sein; erforderlich ist nur, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht. Wegen der prognostischen Abschätzung des Erfolgs der Maßnahme unterliegt die naturschutzfachliche Betrachtung nur einer auf die Vertretbarkeitskontrolle beschränkten gerichtlichen Prüfung (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 197 ff.; Urteil vom 17.1.2007 , a.a.O. und juris, Rn. 147 ff.).

62

Nach diesen Grundsätzen reichen die planfestgestellten Maßnahmen zur Kohärenzsicherung hinsichtlich der in Rede stehenden beiden Tierarten aus. Hierbei wird zulässigerweise auf die zum naturschutzrechtlichen Eingriff getroffenen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen verwiesen (vgl. S. 92 des Planfeststellungsbeschlusses), deren Eignung als Kohärenzmaßnahmen weder grundsätzlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 203) noch vorliegend in Frage zu stellen ist. Danach werden insbesondere - wie oben bereits ausgeführt - dichte Schutzpflanzungen an dem aus dem nördlichen Tunnelmund herausführenden Straßenabschnitt angebracht, um eine Überleithilfe für die Fledermäuse zu gewährleisten. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen hinsichtlich der Straßenbeleuchtung und zur Sicherung des Winterquartiers im ehemaligen Bergwerk geregelt. Im Übrigen werden weitere Feuchtwiesen-Lebensräume geschaffen und Gründlandflächen extensiviert, um Nahrungs- und Jagdräume für die Fledermäuse zu schaffen. Gründe, die diese und die weiteren Maßnahmen des naturschutzrechtlichen Ausgleichs sowie die Herstellung eines langen Tunnels in seiner Funktion als breite Grünbrücke als naturschutzfachlich unvertretbar für die Bildung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes auch für den Luchs erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht ausreichend aufgezeigt worden.

63

4. Es erübrigt sich eine - über das Vorstehende hinausgehende - weitere Berücksichtigung des nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 23. Februar 2009 nebst angefügter gutachterlicher Stellungnahme von Dr. P. vom 21. Februar 2009 oder gar eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Diese Äußerungen des Klägers greifen vor allem die vom Beklagten eingeführten Stellungnahmen der Beratungsgesellschaft NATUR dbR vom 20. Januar 2009 und von Ökö-Log vom 22. Januar 2009 auf, die allerdings die im Planungsverfahren eingeholten Sachverständigenbegutachtungen inhaltlich nur bestätigen. Der nachgelassene Schriftsatz sowie die Anlage nehmen die Beklagtengutachten lediglich zum Anlass, schon bisher möglichen Vortrag in das Verfahren einzuführen oder bisheriges Vorbringen zu vertiefen. Unabhängig davon weist der Senat den erstmaligen Vortrag des Klägers zu dem Vorliegen wissenschaftlicher Kriterien über die Belastungszonen für Raubtiere (vgl. S. 3 f. des Schriftsatzes vom 23.2.2009) als unentschuldigt verspätetes, die Erledigung des Rechtsstreits verzögerndes Vorbringen auf der Grundlage von § 17 e Abs. 5 FStrG i.V.m. § 87 b Abs. 3 VwGO nach entsprechender Belehrung im Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 142) zurück.

III.

64

Das Vorhaben widerspricht auch nicht den naturschutzrechtlichen Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts zum Gebietsschutz von Vögeln. Bei dem Vorhabenraum handelt es sich nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet, dessen Durchschneidung mit der geplanten Trasse gegen das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103) - Vogelschutzrichtlinie (V-RL) - verstoßen könnte.

65

Das in der Important Bird Areas (IBA)-Liste eingetragene Gebiet „Haardtrand“ stellt, soweit es über das bereits landesrechtlich unter Schutz stehende Vogelschutzgebiet „Haardtrand“ (vgl. Anlage 2 zum LNatSchG, Nr. 6514-401) bzw. die im Januar 2008 an die europäische Kommission nachgemeldeten Haardtrandflächen hinausreicht und das Projektgebiet betrifft, entgegen der Auffassung des Klägers kein faktisches Vogelschutzgebiet dar, dessen Durchschneidung das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot der V-RL (als das im Vergleich zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL strengere vorläufige Schutzregime) missachten könnte. Die Fläche, in dem das Vorhaben zur Realisierung gelangen soll, musste nicht zu einem Vogelschutzgebiet erklärt werden. Davon ist der Beklagte zutreffend ausgegangen (vgl. S. 92 f. des Planfeststellungsbeschlusses).

66

Zur Verwirklichung der Richtlinienziele bedürfen einer Unterschutzstellung - unter Heranziehung von ausschließlich ornithologischen Gesichtspunkten - nur die zur Erhaltung der Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 V-RL). Sie müssen am besten geeignet sein, zur Netzbildung beizutragen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die (in Anhang I oder in Art. 4 Abs. 2 V-RL genannten) Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Lebensräume und Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 V-RL geeignetsten Gebiete. Den Mitgliedstaaten obliegt in dieser Frage ein fachlicher Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist; die Prüfung geht allein auf die fachliche Vertretbarkeit einer Nichtausweisung eines Gebiets (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 51 f.; Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 495 f.).

67

Inzwischen hat das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren indes einen fortgeschrittenen Stand erreicht, so dass nach der Rechtsprechung nunmehr in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 496; ebenso OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.5.2008, NuR 2008, 805 und juris, Rn. 77). Dementsprechend verringert sich die gerichtliche Kontrolldichte und unterliegt Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließe, besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. BVerwG, wie vor; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 52 m.w.N., 58).

68

Hiernach spricht alles für eine stimmige und vertretbare Gebietsauswahl in dem von dem Vorhaben berührten Bereich des Haardtrandes zur Begründung eines von der Vogelschutzrichtlinie angestrebten zusammenhängenden Netzes. Den strengen Anforderungen an die Darlegung einer Netzlücke wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht.

69

1. Zwar stellt die Listung eines Gebiets in dem Verzeichnis der IBA nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein gewichtiges Indiz für die Eignung eines Gebiets als Vogelschutzgebiet dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 53). Die Indizwirkung schlägt jedoch im vorliegenden Fall nicht durch. Denn jedenfalls unter Beachtung der jüngsten umfangreichen Nachmeldung von Haardtrandflächen an die EU-Kommission spricht alles für eine umfangreiche Vernetzung von Vogelschutzflächen auch in diesem Bereich von Rheinland-Pfalz, wie schon ein Blick auf die vorgelegte Übersicht der Vogelschutzgebiete zeigt. Berücksichtigt man des Weiteren den (unwidersprochen gebliebenen) Vortrag des Beklagten, wonach die 7 in der IBA-Liste für das großräumige Gebiet „Haardtrand“ als relevant genannten Vogelarten (Ziegenmelker, Schwarzspecht, Heidelerche, Wiedehopf, Wendehals, Zaunammer, Steinschmätzer) - ausgenommen der Nahrungsgast Schwarzspecht - nicht in dem Projektgebiet vorkommen, weil es an für sie relevanten Lebensraumverhältnissen fehlt (Ausnahme: Randbetroffenheit des Wendehalses; vgl. S. 84 f. des Schriftsatzes des Beklagten vom 2.9.2008), dann spricht auch dies gegen die Notwendigkeit, zusätzlich das Projektgebiet in das Vogelschutznetz einzubeziehen. Den erforderlichen Schutz erhalten die nach der IBA-Liste für das Gebiet relevanten Vogelarten im Übrigen dadurch, dass sie sämtlich im nach Landesrecht ausgewiesenen Vogelschutzgebiet „Haardtrand“ unter Schutz stehen, überwiegend sogar als Hauptvorkommen. Die getroffene Gebietsauswahl erfährt eine Bestätigung nicht zuletzt auch insoweit, als nach dem Vortrag des Beklagten (vgl. S. 85 des Schriftsatzes vom 2.9.2008) weder die EU-Kommission noch die in Rheinland-Pfalz anerkannten Naturschutzvereine etwa mit Blick auf den Schwarzspecht und den Wendehals eine Erweiterung des Vogelschutzgebiets „Haardtrand“ gefordert haben.

70

2. Den strengen Darlegungsanforderungen an ein nicht erfasstes Vogelschutzgebiet, denen der Kläger unter diesen Umständen ausgesetzt ist, wird er indessen mit der Klage nicht gerecht. Er sieht einen Fehler lediglich im Unterlassen weiterer Untersuchungen in einem nach dem Landespflegerischen Begleitplan für den Vogelschutz hoch bedeutsamen Gebiet, die zu Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen hätten führen müssen. Dies ist nicht ausreichend für die Begründung einer Lücke im Netz der europäischen Vogelschutzgebiete. Der Landespflegerische Begleitplan weist bereits eine etwas andere Bewertung des Gebiets unter Vogelschutzgesichtspunkten auf: Er misst dem Projektgebiet in avifaunistischer Hinsicht im weit überwiegenden Plangebiet (im Norden und in der Mitte) nur eine mittlere Bedeutung und lediglich im südlichen Randbereich eine sehr hohe Bedeutung zu (vgl. S. 17, 25 des Landespflegerischen Begleitplans; ebenso S. 6 f. und Anhang Bewertungstabelle des faunistischen Gutachtens). Dies vermag allenfalls die Feststellung zu rechtfertigen, es handele sich um ein naturschutzfachlich als wertvoll einzuschätzendes Gebiet, ohne dass damit zwingend die Aussage getroffen werden könnte, es liege eines der „geeignetsten“ vor, das für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beiträgt und deshalb hätte ausgewählt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 496). Der bloße Hinweis auf die IBA-Listung genügt trotz der damit grundsätzlich verbundenen Indizwirkung in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem zahlreiche Flächen rund um den Projektbereich unter Berücksichtigung auch der nach IBA schutzwürdigen Vögel als Teil des Netzes ausgewiesen sind, nicht mehr. Entsprechend dem Stand des Ausweisungsverfahrens in Deutschland sinkt auch das Gewicht des IBA-Hinweises, wenn der Kläger es unterlässt, weitere Anhaltspunkte zu benennen, die darauf hindeuten, dass doch noch nicht alle „geeignetsten“ Gebiete ausgewiesen worden sind.

IV.

71

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss steht des Weiteren mit den zwingenden Vorgaben des europäischen und nationalen Artenschutzrechts in Einklang.

72

Der Beklagte hat auf der Grundlage zweier artenschutzrechtlicher Gutachten vom November 2006 und vom Februar 2008 sowie unter Berücksichtigung der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses anzuwendenden Regelungen des §§ 42 Abs. 1, 5 BNatSchG in der seit dem 18. Dezember 2007 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2873) das Vorliegen von Verbotstatbeständen hinsichtlich nach Anhang IV der FFH-RL geschützter Arten sowie europäischer Vogelarten im Sinne des Art. 1 V-RL weitgehend verneinen dürfen. Er hat dessen ungeachtet in rechtlich nicht zu beanstandender Weise hilfsweise das Vorliegen von Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 BNatSchG geprüft und bejaht.

73

1. Die Untersuchungen der von dem Vorhaben betroffenen Arten lässt Fehler hinsichtlich der Methode, der Ermittlungstiefe oder der Aktualität der Datengrundlage nicht erkennen.

74

Die Prüfung, ob naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche nach § 42 BNatSchG, eingreifen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde - ebenso wie im Habitatschutzrecht - aber nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Das Recht, das selbst keine standardisierten Maßstäbe vorgibt und auf fachwissenschaftliche Kriterien angewiesen ist, nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht und deshalb den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfehlt. Untersuchungen „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 498 f. m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 243). Der grundsätzlich individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt andererseits Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 499; Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 54, 57 ff., 81). Hierfür benötigt sie regelmäßig Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen.

75

Diesen Anforderungen werden die im Auftrag des Beklagten durchgeführten Begutachtungen vom November 2006 und - ergänzend - vom Februar 2008 gerecht. Das einschlägige Artenspektrum ist im Gutachten vom November 2006 umfassend untersucht worden. Es beruht (vergleichbar dem Verfahren zum Habitatschutz) auf den zuvor erstellten Sachverständigengutachten - neben dem Landespflegerischen Begleitplan insbesondere dem Biotopgutachten vom September 2006 und dem faunistischen Gutachten -, denen jeweils Gebietsbegehungen vorangegangen sind; dieses Vorgehen, das auf Bestandserfassungen vor Ort und vorhandenen Erkenntnisse sowie Fachliteratur fußt, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 59 ff.; s. auch die entsprechenden Ausführungen zum Habitatschutz). Neben dem faunistischen Gutachten, das seine Erhebungsmethoden näher beschreibt und auf Kartierungen zurückgeht (vgl. S. 3 des Gutachtens), listet auch das Gutachten vom September 2006 die geschützten Arten, deren Vorkommen im Wirkraum der Trasse nachgewiesen ist oder auf deren Vorkommen aufgrund vorhandener Biotopstrukturen geschlossen werden kann, Angaben zu Lebensraumansprüchen, Bestand im Untersuchungsraum sowie Gefährdungen auf (vgl. S. 3 ff. des Gutachtens vom September 2006).

76

Der Rüge des Klägers, die Heranziehung des ergänzenden Gutachtens vom Februar 2008 (Deckblatt Überprüfung der Ergebnisse mit den Bestimmungen des neuen BNatSchG) sei unzulässig (vgl. auch S. 1 f. des Schriftsatzes vom 23.2.2009), kann nicht gefolgt werden. Das Gutachten knüpft an die Tatsachengrundlage des Gutachtens vom November 2006 an und nimmt lediglich eine weitere Rechtsprüfung anhand der seit dem 18. Dezember 2007 geltenden neuen - in der Tendenz eingeschränkteren - Verbotsregelungen nebst Ausnahme-/Befreiungsvorschriften des BNatSchG vor (vgl. S. 1 des Gutachtens). Deshalb bedurfte es keiner ausdrücklichen Inbezugnahme des Gutachtens vom Februar 2008 in dem Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 104 ff.), zumal dem Beklagten das Ergebnis der Stellungnahme nach eigenem Vortrag einige Tage vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 12. Februar 2008 bekannt war. Es ist nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht näher dargelegt worden, dass die im Gutachten vom Februar 2008 getroffenen rechtlichen Bewertungen nicht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des früheren Artenschutzschutzgutachtens oder der anderen Fachgutachten des Planungsverfahrens möglich waren.

77

Der Beklagte musste darüber hinaus hinsichtlich des untersuchten Artenspektrums entgegen der Auffassung des Klägers keine quantifizierende Abschätzung der betroffenen Arten, hier insbesondere der Fledermäuse, des Luchses und der Wildkatze, vornehmen (die Lage der Lebensräume, Jagdgebiete und Austauschbeziehungen der Tiere werden in dem Bestands- und Konfliktplan 12.3, Blatt K 1, als Anlage zum Planfeststellungsbeschluss dargestellt). Denn die ursprünglich erstellten Gutachten gelangen hinsichtlich aller vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-RL und der europäischen Vogelarten zunächst (unter Berücksichtigung der seinerzeit noch geltenden Verbotsregelungen) im Wege einer worst-case-Betrachtung zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich betroffener Tiere Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG in der Gesetzesfassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. S. 666) - BNatSchG a.F. - erfüllt sind (vgl. S. 17 ff. des Gutachtens vom November 2006). Auch unter Berücksichtigung der seit der Änderung des § 42 Abs. 1 und der Einfügung des - Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ausschließenden - Abs. 5 BNatSchG (vgl. Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2873) geltenden Neufassung des Verbotsrechts wurde an dieser worst-case-Betrachtung grundsätzlich festgehalten (vgl. S. 105 des Planfeststellungsbeschlusses). Gleichwohl konnte in der rechtlichen Neubewertung mit dem ergänzenden Gutachten vom Februar 2008 - insbesondere wegen der eingeführten populationsbezogenen Betrachtung in § 42 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 BNatSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, R. 98) - das Vorliegen von Verbotstatbeständen weitgehend verneint werden (vgl. S. 3 des Gutachtens vom Februar 2008). Im Folgenden wurde das Vorliegen der Befreiungs- (§ 62 BNatSchG a.F/n.F.) und der Ausnahmevoraussetzungen (neue Rechtslage: § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG) zutreffend - wie noch auszuführen sein wird - bejaht (vgl. S. 97 ff., 105 des Planfeststellungsbeschlusses). Steht aufgrund einer worst-case-Betrachtung fest, dass bei allen betroffenen Arten Verbotstatbestände zwar gegeben sein können, die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang aufgrund vorhandener Ermittlung des betroffenen Lebensraums aber weiterhin erfüllt werden kann (§ 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) bzw. ein günstiger Erhaltungszustand der betroffenen Arten gewahrt werden kann (§ 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG/§ 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F.), so verspricht der zusätzliche Ermittlungsaufwand für eine quantifizierende Erfassung eventuell betroffener Bestände dieser Arten keinen zusätzlichen relevanten Erkenntnisgewinn.

78

In der umfassenden Bejahung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Rahmen einer worst-case-Betrachtung und daran anknüpfend der pauschalen Verneinung von Verboten bzw. der pauschalen Ausnahme oder Befreiung von den Verboten für alle betroffenen Arten liegt keine unzulässige „Banalisierung des Artenschutzes“. Der Beklagte ist sich des artenschutzrechtlichen Vermeidungsgebots bewusst gewesen und hat ein Konzept zur Minimierung von Zugriffen und Störungen der geschützten Arten sowie von Beeinträchtigungen ihrer Lebensstätten entwickelt (vgl. S. 93 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Im Gutachten vom November 2006 wird hierzu eingehend dargelegt, aufgrund welcher (landespflegerischer) Schutz- und Kompensationsmaßnahmen vorhabenbedingte Verluste von Individuen dieser Arten oder ihrer Lebensstätten möglichst gering gehalten werden und die Tiere in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben können (vgl. S. 17 ff., 29 des Gutachtens; S. 13 ff. des Gutachtens September 2006). Der Planfeststellungsbeschluss enthält des Weiteren besondere Auflagen, um Verluste von Individuen der geschützten Arten möglichst zu vermeiden (vgl. S. 13 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese gelten schon für die Bauphase, etwa für die Baufeldräumung.

79

2. Einer trotz der Regelung in § 42 Abs. 5 BNatSchG eventuell nicht auszuschließenden Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG (zur Europarechtskonformität dieser Vorschriften vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 98, 104) steht die Zulassung des Vorhabens deswegen nicht entgegen, weil eine Ausnahme von den Verboten nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben insbesondere hinsichtlich der von dem Kläger in erster Linie angesprochenen Fledermäuse, des Luchses und der Wildkatze angenommen werden kann.

80

a) Das Vorhaben kann zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen (§ 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG i.V.m. Art. 16 FFH-RL). Zum Habitatschutz wurde dies bereits ausgeführt. Artenschutzrechtlich ergeben sich insoweit jedenfalls keine strengeren Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 239; Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 124 ff., 127). Mögliche artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen für die betroffenen Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten, insbesondere aber die Fledermäuse und die Wildkatze, wiegen nicht so schwer, dass ihnen gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten Zielen größere Durchsetzungskraft zukäme.

81

b) Zur Erreichung der Planungsziele gibt es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. Für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung gelten im Ansatz vergleichbare Grundsätze wie für diejenige in der gebietsschutzrechtlichen Beurteilung. Ein Vorhabenträger braucht sich auf eine Alternativlösung nicht verweisen zu lassen, wenn sich die artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie am gewählten Standort. Er darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 , NVwZ Beilage Nr. I 8, 1 und juris, Rn. 567 m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 240; Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 119 ff.).

82

Die Ausführungen zum Gebietsschutz zeigen, dass gewichtige Gründe für das Vorhaben und gegen die erwogenen Alternativtrassen sprechen. Insbesondere die Tunnellösung und die Ausnutzung einer vorbelasteten Straßenverkehrssituation rechtfertigen die planfestgestellte Linie, ohne dass es noch auf einen zusätzlichen Vergleich in artenschutzrechtlicher Hinsicht ankäme.

83

c) Die Populationen der geschützten Arten verweilen entsprechend dem weiteren Erfordernis des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Beklagten auch in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand. Im Hinblick auf das Ziel der FFH-RL, die Artenvielfalt zu schützen, kommt es nicht darauf an, jede lokale Art an ihrem Ort zu schützen, sondern es bedarf einer gebietsbezogenen Betrachtung, für die der Behörde ein naturschutzfachlicher Einschätzungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 501). Es reicht mithin aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinaus reicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt.

84

Für diese Beurteilung hat der Beklagte zulässigerweise berücksichtigt, dass umfangreiche (landespflegerische) Maßnahmen vorgesehen sind, mit denen insbesondere das mit der Trasse einhergehende Zerschneidungs- und Kollisionsrisiko minimiert (Tunnellösung, Überleithilfe durch dichte Straßenabpflanzung am nördlichen Teil der Straße, Rohrdurchlässe an den Bächen) und neue Habitatflächen für die betroffenen Arten zur Verfügung gestellt werden (vgl. S. 29, 17 ff. des Gutachtens vom November 2006; S. 13 ff. des Gutachtens vom September 2006; S. 97 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Bewertung hält sich innerhalb des naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums, der der Behörde insoweit eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 , a.a.O., juris, Rn. 571 ff.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 242 m.w.N).

85

Die vom Kläger erhobenen Einwände greifen nicht durch. Insbesondere liegen - worauf an anderer Stelle bereits eingegangen worden ist - ausreichende Feststellungen zu Lebensraum und den Flugrouten der Fledermäuse vor. Eine genaue Ermittlung ihrer Populationsgröße war angesichts der für den nördlichen Teil der Straße geplanten und nach fachlicher Einschätzung zuverlässig wirkenden Überleitungsmöglichkeiten nicht erforderlich. Auch die gutachterlich ins Spiel gebrachte, aber nicht zusätzlich geforderte Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h nördlich des Tunnels (vgl. S. 16 des Gutachtens vom November 2006) soll realisiert werden (vgl. S. 103 des Schriftsatzes des Beklagten vom 2.9.2008).

86

Zweifel an einem günstigen Erhaltungszustand ergeben sich auch nicht mit Blick auf den Luchs (vgl. dazu die Ausführungen zum Habitatschutzrecht). Vergleichbares gilt für die in Anhang IV FFH-RL geschützte Wildkatze, hinsichtlich der ein Zerschneidungs- und Kollisionsrisiko durch das Vorhaben zu prüfen war. Die von ihr besiedelten zentralen Räume liegen nämlich nicht im Projektgebiet, sondern im zentralen Pfälzerwald (vgl. S. 21 des Gutachtens vom November 2006; S. 6, 15 des Gutachtens vom September 2006; S. 2 des bestätigenden Gutachtens Öko-Log vom 22.1.2009). Eine (von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorausgesetzte) signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 90 zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) kann wegen der nur sporadischen Nutzung des Projektraums, aber auch mit Blick auf den - südlich von dem Vorhaben in einer Entfernung von 600 bis 800 m gelegenen - Austauschkorridor zwischen dem Pfälzerwald und dem Bienwald schon nicht angenommen werden (vgl. S. 15 des Gutachtens vom September 2006; ebenso S. 3 des Gutachtens Öko-Log vom 22.1.2009; dies bestätigt auch die mit der Klagebegründungschrift vom 31.5.2008 als Anhang K 2 vorgelegte Karte über Wildkatzenvorkommen). Einzubeziehen in die Beurteilung des Erhaltungszustands dieser Art sind aber auch der den überwiegenden Straßenteil verdeckende Tunnel, der als Querungshilfe anzusehen ist, wie auch die dichte Einzäunung der Straße nördlich des Tunnels, die als Leitsystem auch für diese Art verstanden werden kann. Schließlich ist die erhebliche (Straßenverkehrs)Vorbelastung des Gebiets - auch was das südliche Projektgebiet anbelangt - zu berücksichtigen (vgl. S. 15 des Gutachtens vom September 2006). Auf dieser Grundlage kann jedenfalls von einem Verbleiben in einem günstigen Erhaltungszustand der Wildkatze ausgegangen werden (vgl. S. 15 des Gutachtens vom September 2006), was auch in der mündlichen Verhandlung seitens des Gutachters der Firma Öko-Log nochmals bestätigt worden ist (vgl. das entsprechende Gutachten vom 22.1.2009, S. 2 f.). Der Kläger vermochte diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. Der Hinweis auf den zunehmenden Verkehr auf dem südlichen Teil der geplanten Straße (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 23.2.2009) allein ist zur Entkräftung der von dem Planträger vorgelegten Fachgutachten nicht ausreichend, insbesondere angesichts der Entfernung zum Wildkatzenkorridor und der straßenbezogenen Vorbelastung. Eine Außerachtlassung wissenschaftlicher Kriterien für die Belastungszonen für Raubtiere (vgl. S. 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 23.2.3009) kann den hier herangezogenen Gutachten ebenfalls nicht vorgehalten werden, denn ihnen lässt sich insoweit ein Wertungswiderspruch nicht entnehmen (vgl. S. 15 des Gutachtens vom September 2006; S. 21, 29 des Gutachtens vom November 2006; S. 3 f. des Gutachtens vom Februar 2008). Einen solchen hat auch der Kläger nicht aufzeigen können.

87

Dass der Beklagte angesichts des Vorliegens der Ausnahmevoraussetzungen nach § 43 Abs. 8 BNatSchG auch die Befreiungsvoraussetzungen nach 62 BNatSchG a.F./n.F. bejaht (vgl. S. 3 des Planfeststellungsbeschlusses), unterliegt keiner Beanstandung.

88

3. Hinsichtlich der Unbeachtlichkeit der übrigen Ausführungen des nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 23. Februar 2009 mit anliegender Stellungnahme im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung kann auf die Ausführungen zum Habitatschutz verwiesen werden, die entsprechend gelten.

V.

89

Der Planfeststellungsbeschluss erkennt zutreffend (vgl. S. 83 ff. des Planfeststellungsbeschlusses), dass das Vorhaben einen Eingriff in die Belange von Natur und Landschaft bedeutet und die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen nach § 10 LNatSchG auszugleichen sind. Er geht zu Recht davon aus, dass die im Landespflegerischen Begleitplan (vgl. S. 37 ff.) dargestellten, nach Schutz-, Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Minderungsmaßnahmen hinreichend differenzierten (vgl. Unterlage 12.4 zum Planfeststellungsbeschluss; S. 83 f. des Planfeststellungsbeschlusses) sowie sonstigen Auflagen im Planfeststellungsbeschluss einen Ausgleich bzw. eine ausreichende Kompensation im Sinne des § 10 Abs. 1 LNatSchG herstellen können. Insoweit besteht eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 459, 501), deren fehlerhafte Ausnutzung nicht festgestellt werden kann.

90

1. Das Ausgleichskonzept enthält klare und bestimmte Kompensationsvorschriften. Der Kläger hat zu Unrecht Regelungen angegriffen, die insbesondere der Entlastung der von Kompensationen besonders betroffenen Grundstückseigentümer dienen sollen.

91

Zulässig ist zum einen die Regelung, die es erlaubt, auf Antrag eines betroffenen Grundstückseigentümers statt des Eigentumsentzugs lediglich eine dingliche Sicherung vorzunehmen und umgekehrt, vorausgesetzt, dies ist mit der Zielsetzung der jeweiligen Kompensationsmaßnahme zu vereinbaren (vgl. S. 14, 84 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Vorgehensweise begegnet unter eingriffsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken.

92

Zum anderen ist auch die eröffnete Möglichkeit, im Einzelnen benannte landespflegerische Kompensationsmaßnahmen auf anderen als den nach dem Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Flächen mit Zustimmung der Oberen Naturschutzbehörde zu verwirklichen (vgl. S. 10 f., 85 des Planfeststellungsbeschlusses), als Planvorbehalt im Sinne des § 74 Abs. 3 VwVfG zulässig (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urteil vom 22.1.2000, BVerwGE 112, 221 und juris, Rn. 27 ff.; Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 331 und juris, Rn. 59 f.). Weil zusätzlich verlangt wird, dass dabei das mit dem Gesamtausgleichskonzept verfolgte Ziel mindestens gleichwertig erreicht werden muss, bestehen auch keine Bedenken daran, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen einer vollwertigen Kompensation zugeführt werden können. Zudem sind Ausweichhabitate für Tierarten nicht von der Verlegungsoption betroffen.

93

2. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch mit dem besonderen Lebensraumschutz für streng geschützte Arten im Rahmen der Eingriffsregelung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG vereinbar.

94

Nach dieser Vorschrift ist, wenn als Folge des Eingriffs Biotope zerstört werden, die für die dort wildlebenden Tiere oder Pflanzen der streng geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG nicht ersetzbar sind, der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

95

Abgesehen davon, dass es auf diese Anforderung wegen der anzunehmenden vollständigen Kompensation des Eingriffs schon nicht ankommt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG), so hat sich der Beklagte zur Beurteilung dieser Frage zu Recht auf das zu dieser Rechtsfrage eingeholte Gutachten vom September 2006 stützen dürfen (vgl. S. 95 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Dieses gelangt nach Auswertung vorhandener Unterlagen und eigener Geländeerkundungen überzeugend zu dem Ergebnis, dass streng geschützte Arten vorkommen, durch das Vorhaben jedoch keine Lebensräume und Lebensraumfunktionen zerstört oder entwertet werden, die für die dort wildlebenden Arten nicht ersetzbar sind, auch unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen vielmehr sichergestellt ist, dass sich durch die Auswirkungen der Straße keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes dieser Arten in ihrem Verbreitungsgebiet einstellen wird. Auf diese, im Einzelnen hinsichtlich jeder vorkommenden Art nachvollziehbar begründeten Feststellungen des Gutachtens hat der Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 95) in nicht zu beanstandender Weise verwiesen und daraus gefolgert, dass es mangels Vorliegens schon der Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz LNatSchG auf die Frage, ob der Eingriff durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt wird, an sich nicht mehr ankommt. Rein vorsorglich verweist der Planfeststellungsbeschluss insoweit aber auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Planrechtfertigung, was nicht zu beanstanden ist.

96

Da sich der Kläger mit diesem Gutachten nicht im Einzelnen auseinandersetzt, sondern lediglich - wie im Rahmen des Habitat- und Artenschutzes - eine methodisch fehlerhafte Ermittlung der betroffenen Arten sowie unzureichende Maßnahmen für Fledermäuse, den Luchs und die Wildkatze rügt, kann auf die an früheren Stellen erfolgten Ausführungen Bezug genommen werden.

VI.

97

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genügt auch dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und dabei erkennbar gewordene Konflikte planerisch zu bewältigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.2007, NuR 2007, 488 und juris, Rn. 18).

98

1. Der Kläger beanstandet im Wesentlichen - ein Rügerecht im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG soll insoweit unterstellt werden - eine unvollständige Problembewältigung hinsichtlich der Deponierung von aus dem Tunnelaushub herrührenden Erdmassen. Dem kann nicht gefolgt werden.

99

Nachdem die Planung zunächst die Verbringung der Aushubmassen auf landwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung Dörrenbach vorgesehen hatte und damit auf starke Einwendungen der betroffenen Landwirte, Winzer und Grundstückseigentümer getroffen war, hat sich der Planungsträger entschlossen, auf die vorgesehenen Deponieflächen zu verzichten und den Tunnelaushub auf andere geeignete Flächen zu verbringen. Daher sieht der Planfeststellungsbeschluss nach Zustimmung der Oberen Naturschutzbehörde nunmehr vor (vgl. S. 9 f.), dass der Aushub auf noch freie, im Eigentum des Straßenbaulastträgers stehenden Deponieflächen aus anderen Straßenvorhaben in den nahe gelegenen Gemarkungen P.-O. und G.-G. verbracht wird; auf diese Weise kann der überwiegende Teil der zu erwartenden Aushubmasse (ca. 84.000 m³) deponiert werden. Die Ablagerung des übrigen Aushubs (ca. 16.000 m³) hat der Straßenbaulastträger auf anderen ihm zugänglichen Flächen, die jedoch noch nicht im Einzelnen feststehen, vorzunehmen und insoweit bis zum Baubeginn eine Abstimmung der Oberen Naturschutzbehörde herbeizuführen (vgl. S. 9 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Darin liegt eine ausreichende Bewältigung des Erdmassenproblems, die sich ausdrücklich dem Ziel verpflichtet sieht, eine vollständige Deponierung aller Überschussmassen in rechtlich zulässiger Weise sicherzustellen. Der Vorbehalt eines eventuell notwendig werdenden ergänzenden Verfahrens ist gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG zulässig.

100

Angesichts der bereits mit dem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Deponieflächen für den weit überwiegenden Aushub ist es unerheblich, wie viel Erdmassen im Letzten anfallen und zu verbringen sein werden. Das geschätzte Volumen von 90.000 bis 100.000 m³ ist nach der Darstellung des Beklagten im Übrigen plausibel (vgl. S. 19 f. des Erläuterungsberichts; S. 34 des Landespflegerischen Begleitplans; Schreiben an den Landesstraßenbetrieb vom 31.5.2005, S. 2; S. 111 des Schriftsatzes des Beklagten vom 2.9.2008); auch steht fest, dass von dem Straßenbaulastträger ein Mehr an Massen untergebracht werden kann. Der mit gutachterlicher Stellungnahme begründeten Sicht des Klägers, die Aushubmasse sei deutlich höher, nämlich in einer Größenordnung von ca. 181.000 m³ zu veranschlagen (vgl. S. 12 der mit der Klageschrift vorgelegten Fachtechnischen Stellungnahme zum Planfeststellungsbeschluss des Büros für angewandten Umweltschutz vom 8.5.2008), ist der Beklagte in nachvollziehbarer konkreter fachlicher Auseinandersetzung entgegen getreten und hat seine Berechnung nochmals begründet (vgl. S. 111 des Schriftsatzes vom 2.9.2008). Damit hat sich der Kläger im Folgenden nicht mehr auseinander gesetzt, so dass eine weitere Abklärung insoweit entbehrlich ist.

101

2. Auch der entstehende Bau- und Transportverkehr im Zusammenhang mit der Tunnelerschließung und dem Verbringen des Erdaushubs wurde in den Blick genommen und einer angemessenen, die Natur und Landschaft sowie die Anwohner möglichst schonenden Lösung zugeführt. Der Planfeststellungsbeschluss hält Regelungen bereit, die ein möglichst belastungsfreies, dem Stand der Technik entsprechendes Vorgehen auch mit Gerätschaften gewährleisten soll (vgl. S. 17 f., 68 f., 76 f. des Planfeststellungsbeschlusses).

102

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

103

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

104

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

105

Beschluss

106

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. März 2009 - 8 C 10435/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. März 2009 - 8 C 10435/08

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. März 2009 - 8 C 10435/08 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 73 Anhörungsverfahren


(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundst

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 42 Zoos


(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten 1. Zirkusse,2. Tierhandlungen und3. Gehege z

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen


(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert wer

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile


(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturha

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 33 Allgemeine Schutzvorschriften


(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landsc

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 43 Tiergehege


(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 69 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 a) einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne


(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziel

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 62 Bereitstellen von Grundstücken


Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allg

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 24 Übergangs- und Schlussbestimmungen


(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbesch

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. März 2009 - 8 C 10435/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. März 2009 - 8 C 10435/08.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 20. Mai 2016 - 4 L 378/16.NW

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar e

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Juni 2010 - 3 K 19/06

bei uns veröffentlicht am 30.06.2010

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 12 der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der..

Referenzen

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
a)
einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder
b)
ein wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,
2.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
3.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
4.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
a)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
b)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört,
5.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3,
a)
ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art oder
b)
eine Ware im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG
in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet und erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer in Buchstabe a genannten Art oder auf eine in Buchstabe b genannte Ware bezieht,
5a.
entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildlebendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus) füttert oder mit Futter anlockt oder
6.
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt,
4.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet geschützt wird,
4a.
entgegen § 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 33 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet,
4b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, eine dort genannte Beleuchtung oder Werbeanlage errichtet,
5.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
5a.
entgegen § 30a Satz 1 ein dort genanntes Biozidprodukt flächig einsetzt oder aufträgt,
6.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung vornimmt,
7.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
8.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
9.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört,
10.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur entnimmt,
11.
ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder be- oder verarbeitet,
12.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte Fläche behandelt,
13.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet, auf den Stock setzt oder beseitigt,
14.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Röhricht zurückschneidet,
15.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen dort genannten Graben räumt,
16.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen, einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsucht,
17.
ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt,
17a.
einer mit einer Genehmigung nach § 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40c Absatz 2, oder nach § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
18.
ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 einen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,
19.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
20.
(weggefallen)
21.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet,
22.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
23.
entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
24.
entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
25.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
26.
entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich ändert oder
27.
einer Rechtsverordnung nach
a)
(weggefallen)
b)
§ 54 Absatz 5,
c)
§ 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
4.
einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt.

(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(8) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) § 17c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen, die nach dem Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (BGBl. I S. 157) Bundesautobahnen und Bundesstraßen sind, sind Bundesautobahnen und Bundesstraßen im Sinne dieses Gesetzes.

(5) (weggefallen)

(6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemessen sich nach ihrer Festsetzung nach §§ 13 ff. der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1237), bis sie nach § 5 Abs. 4 neu festgesetzt werden.

(7) Waldungen, die Schutzwaldungen nach § 9 des Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 313) sind, gelten als Schutzwaldungen nach § 10.

(8) (weggefallen)

(9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem 23. Mai 1949 die Worte "Reichsautobahnen" oder "Reichsstraßen" gebraucht, so treten an ihre Stelle die Worte "Bundesautobahnen" oder "Bundesstraßen".

(10) Wo in anderen Gesetzen für das Unternehmen "Reichsautobahnen" besondere Rechte und Pflichten begründet sind, tritt an seine Stelle der Bund.

(11) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen, die in der Baulast der Länder oder öffentlich-rechtlicher Selbstverwaltungskörperschaften stehen, in die Baulast des Bundes zu übernehmen und die zur Überleitung notwendigen Maßnahmen zu treffen. In der Rechtsverordnung können auch die nach den üblichen Berechnungsarten zu ermittelnden Ablösungsbeträge festgesetzt werden.

(12) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen (§ 8) von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar sind.

(13) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung weitergeführt.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem nicht entgegensteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.